Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens ......Unternehmens –Spezielle Subject-to-tax...
Transcript of Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens ......Unternehmens –Spezielle Subject-to-tax...
Auswirkungen des neuen Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und den Niederlanden
Prof. Dr. Rainer Prokisch, Maastricht University*
Maastricht University/ Provincie Limburg/ NEIMED /Zuyd Hogeschool/ Gemeente Maastricht / Euregio Maas-Rijn
(EMR)
* Diese Präsentation wurde nicht nur in Maastricht gefertigt,
sondern auch in Köln, Eupen und Großhau/Eifel.
Einleitung
• DBA 2012: Anwendungsbeginn 2016
• Übergangsjahr
• unsichere Datenlage
• keine einheitlichen Definitionen (Grenzgänger, high-skilled workers, etc.)
• erhebliche Auswirkungen haben auch Änderungen des nationalen Rechts (30% Regelung (150km Grenze), Einführung der 90% Regelung, etc.)
Wirkungen
• Finanzielle Auswirkungen
• Rechtliche Auswirkungen (Rechtssicherheit, etc.)
• Vereinfachung
• Beseitigung spezieller bekannter Probleme
Unselbständige Arbeit (gewöhnliche Arbeitnehmer)
• Art. 10 Abs. 1 – 2a DBA 1959 – Arbeitsortprinzip – 183-Tage–Regel enthält
das Wort „vorübergehend“
– Bezug auf Kalenderjahr – Sonderregelung für
grenzüberschreitende Gewerbegebiete
• Art. 14 Abs. 1 – 3 DBA 2012 – Arbeitsortprinzip – 183-Tage-Regel an
OECD MA angepasst – Bezug auf 12-Monate-
Zeitraum – Sonderregelung wurde
beibehalten
Grenzgänger • Schätzungen kommen auf bis zu 100.000 Grenzgänger
zwischen D und NL, aber wohl abnehmender Trend
• Aus nl Sicht: Grenzgängerproblematik (höhere Belastung im Vergleich mit lokaler Arbeit), z.B. – u.U. kein Abzug der Hyphothekenzinsen
– deutsche Familienbesteuerung
– aber auch: zwei Steuererklärungen, schwierige Aufteilungsfragen, unklare Definitionen (z.B. Arbeitgeberbegriff)
Maßnahmen im neuen DBA
• Kompensationsregelung (Nr. XII Protokoll)
• Einbeziehung des Partners ohne deutsche Einkünfte in die Familienbesteuerung (Nr. XVI Abs. 1 Protokoll) („Splitting“ auch dann, wenn nur der in D arbeitende Partner die Voraussetzung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht erfüllt)
• Nicht berücksichtigt: andere familienabhängige Abzugsbeträge
Unselbständige Arbeit (Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst)
• Art. 11 DBA 1959 – Art. 18 Abs. 1 DBA 2012
• Kassenstaatsprinzip
• Keine inhaltlichen Änderungen, nur Wortlautanpassungen
Arbeit auf Schiffen und Luftfahrzeugen
• Art. 10 Abs. 3 DBA 1959
– Fiktion für Arbeitsausübung: Ort der Leitung des Unternehmens
– Spezielle Subject-to-tax Klausel
• Art. 14 Abs. 4 DBA 2012 – Änderung zur
Wohnsitzstaatbe-steuerung war beabsichtig
– aber: Änderung des Abkommens zurück zur bisherigen Regelung
– Allgemeine Subject-to-tax Klausel auf deutscher Seite
Aufsichtsräte • Art. 9 Abs. 3 DBA
1959
– werden als selbständig Tätige betrachtet
– Besteuerung im Staat der Gesellschaft, für die der Aufsichtsrat tätig wird
• Art. 15 Abs. 1 DBA 2012
– neutral
– keine Änderung
Geschäftsführer • ... DBA 1959
– werden wie Arbeitnehmer behandelt
– es kommt somit auf die Arbeitstage im Land es Arbeitgebers an
• Art. 15 Abs. 2 DBA 2012 – neutral
– Besteuerung im Staat der Gesellschaft
– „allgemeine Geschäftsleitung der Gesellschaft“
– Systematik verwirrend und zu Unsicherheiten führend
Ruhegehälter und Renten
• Art. 12 Abs. 1 DBA 1959
– Besteuerung im Wohnsitzstaat
– gilt nicht für die gesetzliche Sozialversicherung
• Art. 17 DBA 2012 – Besteuerung im
Wohnsitzstaat und im Quellenstaat (Bruttobetrag höher als 15.000 €)
– Voraussetzung: Einzahlungen waren steuervergünstigt
Auswirkungen • In D lebende Rentner mit nl Rente (etwa 5000) erfahren
wesentlich höhere Steuerbelastung (in Nl, Steuervorteile in D gehen ins Leere) – aber Übergangsregelung
• In NL lebende Rentner mit deutscher Rente sind – materiell – weniger betroffen
• Lücken – die Behandlung der steuerfreien Nettorenten in D wurde nicht
geregelt
– keine Vereinfachung hinsichtlich Steuerverfahren
Pensionen • Art. 12 Abs. 2 DBA 1959
– Kassenstaatsprinzip
– gilt auch für deutsche Rente aus der Rentenversicherung
– AOW
– keine Ausnahme für Staatsangehörige des anderen Landes
• Art. 18 Abs. 2 DBA 2012
– Kassenstaatsprinzip
– Sozialversicherungsrente fällt nun unter Art. 17
– Ausnahme für Staatsangehörige des anderen Landes (ohne Quellensteuer)
Studenten • Art. 18 DBA 1959
– Steuerbefreiung im Staat des Studiums, wenn Bezüge nicht aus diesem Staat stammen
– weiter Anwendungs-bereich: gilt auch für Auszubildende und Praktikanten
• Art. 20 DBA 2012
– unverändert
– unverändert
Professoren und Lehrer
• Art. 17 DBA 1959
– Besteuerung bleibt beim Wohnsitzstaat trotz Lehrtätigkeit im anderen Land
– Begrenzung auf 2 Jahre
– erfasst nicht Personen, die Wohnsitz aufgeben
• Art. 19 DBA 2012
– Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat (wenn Zahlungen nicht aus diesem Staat stammen)
– Begrenzung auf 2 Jahre
– erfasst nicht Personen, die Wohnsitz aufgeben
Schlussfolgerungen • Einige kleine Änderungen, die zu tatsächlichen
Verbesserungen führen
• Viele Probleme werden nicht angesprochen – Lastkraftfahrer
– Arbeitnehmerverleih
– Nachteile der beschränkten Steuerpflicht
– Pflicht zur Abgabe von 2 Steuererklärungen (Progressionsvorbehalt)
– Nachteile, die high-skilled workers haben, die in mehreren Ländern arbeiten
• Aufnahme von Geschäftsführern in Art. 15 DBA 2012 führt zu neuen Problemen und ändert substantiell nichts
Schlussfolgerungen (cont.)
• Kompensationsregelung
– notwendig?
– aufwändiges und arbeitsintensives Verfahren
– rechtliche Unsicherheiten (z.B. Kindergeld, Qualifikation von Sozialversicherungsleistungen)