Autonomie der Schulen in Italien und Südtirol Dr. Arthur Pernstich Dresden, 28. Juni 2014.

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Autonomie der Schulen in Italien und Südtirol

Dr. Arthur Pernstich

Dresden, 28. Juni 2014

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I Südtirols Bildungswesen allgemein

II Autonomie der Schulen

Die Autonomie der Schulen in Italien

Die Autonomie der Schulen in Südtirol

III Ausblick

IV Integration /Inklusion an Südtirols Schulen

Autonomie der Schule in Italien und in Südtirol

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Südtirols Bildungswesen allgemein

Einwohner Südtirols: 515.000 (Mai 2014)

Deutsche Sprachgruppe 69,41 %Italienische Sprachgruppe 26,06 %ladinische Sprachgruppe 4,53 %Migrationshintergrund (42.522) 8,3 %

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Das Bildungssystem in Südtirol

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Geschichte des Bildungswesens in Südtirol (1/2)

1586: Erste Schulordnung – Erzherzog Ferdinand II.

1774: Allgemeine Schulordnung von Kaiserin Maria Theresia

1919: Italienisches Schulsystem

1923: Verbot der deutschen Schulen - Katakombenschulen

1948: Erstes Autonomiestatut - Errichtung deutscher Schulen

1972: Zweites Autonomiestatut – Errichtung der

Landesschulämter, Ausbau der Schulfürsorge und des

Kindergarten- und Berufsschulwesens, Proporz

1977: Integration von Schülerinnen und Schülern mit

Beeinträchtigung

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Geschichte des Bildungswesens in Südtirol (2/2)

1987–1990: Gründung der Pädagogischen Institute

1996: „Schule zum Land“

1997: Gründung der Freien Universität Bozen

2000: Landesgesetz zur Autonomie der Schulen

2001: Bildung der schulstufenübergreifenden

Schulsprengel (1.–8. Jahrgangsstufe)

2008: Landesgesetz Nr. 5 – Bildungsziele Unterstufe

2009: Beschluss Landesregierung: Rahmenrichtlinien

Unterstufe

2010: Landesgesetz Nr. 11 – Schulordnung Oberstufe und

Schaffung des Deutschen Bildungsressorts

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Südtirols Bildungswesen allgemein

Rechtliche Eigenständigkeit der Südtiroler Schule:

Grundlage: 2. Autonomiestatut DPR 670/72 Primäre Gesetzgebungskompetenz:

Kindergarten, Berufsbildung, Schulverwaltung, Schulbauten, Schulfürsorge (Sicherung des Rechts auf Bildung)

Sekundäre Gesetzgebungskompetenz:

Schulordnung der Grund- und Sekundarschule (Allgemeine Grundsätze des staatlichen Bildungssystems bindend)

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Südtirols Bildungswesen allgemein

Begriffsklärung

Schulautonomie bezeichnet die besonderen Befugnisse des Landes Südtirol im Bildungsbereich (Artikel 8, 9 und 19 des Autonomiestatuts)

Autonomie der Schulen bezeichnet den Gestaltungsfreiraum der Schulen innerhalb bestimmter Vorgaben (Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12)

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Autonomie der Schulen - Italien

Die Autonomie der Schule in Italien

Ab ca. 1990 Diskussion über Verwaltungsreform in Italien:

- Deregulierung: Lichtung des Gesetzesdschungels

- 1994 regelten 200.000 Gesetze + Bestimmungen Schulbereich

- Dezentralisierung: Entscheidungen vor Ort

Teil der Reform der gesamten Staatsverwaltung ist die „Autonomie der Schulen“: Übertragung der bislang zentralstaatlich ausgeübten Verwaltung auf die einzelnen Schulen

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Rahmenbedingungen der Südtiroler Schulen

Schüler – und Lehrerzahlen: Ca.72.000 Schüler/innen Ca. 9.000 Lehrpersonen Davon ca. 600 Integrationslehrpersonen Zusätzlich 350 Erzieher + Betreuer für Integration Verhältnis Schüler/innen pro Klasse:

- Grundschule deutsch = 14,50

- Mittelschule deutsch = 18,50

- Oberschule deutsch = 20,00 Verhältnis Schüler/innen pro Lehrer: ca. 8,5 - 1 Kinder mit Migrationshintergrund = 9,0 % Sehr großes und stark genutztes Fortbildungsangebot Optimale Schulraumsituation, gutes Unterstützungssystem

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Staatsgesetz vom 15. März 1997, Nr. 59 Bestimmungen zur Dezentralisierung, Deregulierung und

Subsidiarität im Rahmen der Verwaltung Steigerung der Effizienz der Verwaltung Abbau der Regelungsdichte Vereinfachung der Verwaltungsverfahren Reform des Zentralstaates Reduzierung der Ausgaben des Staates Schlanker Staat: Reorganisation der Ministerien,

privatwirtschaftliche Dienstverhältnisse in der öffentlichen Verwaltung

Verwaltungsföderalismus Koordinierungsfunktion des Zentralstaates

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Autonomie der Schulen - Italien

Artikel 21 des Gesetzes vom 15. März 1997, Nr. 59 („Bassanini - Gesetz I“). Die Schulen erhalten Rechtspersönlichkeit und Autonomie in den Bereichen:

- Organisation,

- Didaktik,

- Forschung, Schulversuche und -entwicklung,

- Verwaltung,

- Finanzen.

DPR 18. Juni 1998, Nr. 233 – Regelung optimale Schulgrößen DPR vom 8. März 1999, Nr. 275: Durchführungsverordnung zur

Umsetzung von Artikel 21 des Gesetzes Nr. 15/1997 (didaktische und organisatorische Autonomie)

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Autonomie der Schulen - Italien

Verfassungsgesetz vom 18. Oktober 2001, Nr. 3 Umverteilung der Zuständigkeiten zwischen Staat,

Regionen, Provinzen und Gemeinden: Dezentralisierung – Föderalismus

Reformierter Artikel 117 Absatz 3 (Neuverteilung der Kompetenzen zwischen Staat und Lokalkörperschaften im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis):„Der Staat hat die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis bei den

Grundsätzen des Bildungsbereichs und konkurrierende Befugnis

im Schulbereich, unbeschadet der Autonomie der Schulen und

unter Ausschluss der theoretischen und praktischen Berufsausbildung …“

-> Der Grundsatz der Autonomie der Schulen erhält Verfassungsrang – schwerwiegende Auswirkungen!

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Autonomie der Schulen - Südtirol

Autonomie der Schulen ist ein Grundsatz der staatlichen Schulgesetzgebung und gilt somit auch für Südtirol

Pilotprojekt „Autonomie der Schulen“

Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12, „Autonomie der Schulen“

Das Gesetz gilt für die Grund-, Mittel-, Ober- und Kunstschulen staatlicher Art gesetzlich gleichgestellten und anerkannten Schulen. Landeskindergärten orientieren sich an den Grundsätzen der

Autonomie der Schulen

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Autonomie der Schulen - Südtirol

Die Schulen erhalten Rechtspersönlichkeit Mindestgröße Direktoren im Führungsrang (Führungskräfteschulung)

-> Träger von eigenen Rechten und Pflichten

-> juristische Person des öffentlichen Rechts

Sie besitzen Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche Verwaltung, Finanzen

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Autonomie der Schulen - Südtirol

Artikel 2 Ziel und Zweck der Autonomie der Schulen: „deren (der

Schüler/innen) Bildungserfolg […] zu garantieren und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen“

Die Autonomie kommt „im Wesentlichen in der Planung und Durchführung von Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsmaßnahmen zum Ausdruck“

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Didaktische Autonomie (Art. 6)

Absatz 1: „Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit

der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Schulsystems

setzen die Schulen im Sinne von Artikel 5 die allgemeinen und

die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller

Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung zu

gewährleisten. Sie erkennen und nutzen die Unterschiede,

fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle

zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungs-

erfolg zu erreichen.“

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Organisatorische Autonomie (Art. 7)

Flexibilität und Vielfalt nutzen, Effizienz und Wirksamkeit der Schulen sichern, Ressourcen bestmöglich nutzen, neue Technologien einführen und das örtliche Umfeld der Schule einbeziehen

Funktionales Plansoll (Lehrer/innenkontingent der Schule)

Flexible Gestaltung des Stundenplans

Anpassung des Schulkalenders

Erarbeitung und Genehmigung einer internen Schulordnung und der Dienstleistungsgrundsätze.

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Forschung, Schulentwicklung und -versuche (Art. 8)

Untersuchungen im Bereich Planung und Bewertung

Interne berufliche Fortbildung des Personals

Methodische und fachliche Innovation

Vertiefung der Informations- und Kommunikationstechnologien

und deren Verwendung im Bildungsprozess

Pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb

der Schule

Austausch von Informationen, Erfahrungen und

Unterrichtsmaterialien

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Schulverbünde (Art. 9)

Zusammenschluss von Schulen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen: Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, interne Fortbildungen …

Möglichkeit zum Abschluss von Verträgen mit Universitäten, Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder Fachleuten

Internationale Zusammenarbeit

Bildung von Konsortien

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Verwaltungsautonomie (Art. 11)

Zuständigkeiten der autonomen Schulen im Bereich der Verwaltung der Schülerlaufbahn

Befugnisse der Schulen im Bereich der Verwaltung der Haushaltsmittel und des Vermögens,

Befugnisse der Schulen im Bereich der Verwaltung des Lehrpersonals - Abgrenzung zu den Befugnissen der Schulämter

Maßnahmen der Schule - werden 15 Tage nach Veröffentlichung definitiv keine Aufsichtsbeschwerde möglich

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Finanzautonomie (Art. 12)

Einnahmen der Schulen

Arten der Zuweisungen

Ordentliche Zuweisungen haben keine Zweckbindung

Einführung der Kontrollorgane

vom Land vorgegebene Buchhaltungsverordnungeinzelne Ausgaben für den Schulbetrieb werden weiterhin direkt durch das Land getätigt

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Autonomie der Schulen in Südtirol

Finanzautonomie – Ressourcenzuteilung Gehälter der Kindergärtnerinnen und Lehrpersonen werden vom

Land – der Autonomen Provinz Bozen - bezahlt

Finanzierung des Lehr- und Verwaltungsbetriebes an Grund- und

Mittelschulen aufgeteilt zwischen Gemeinden und Land

Kindergärten werden voll von Gemeinden finanziert – Ausnahme

Gehälter

Oberschulen und Berufsschulen werden voll vom Land finanziert

Zuweisungen in der Regel nach Schülerzahlen:

- Betrag je Direktion, Außenstelle, Klasse, Schüler/in, Lehrperson

(Vollzeit), Turnhalle, Aula Magna, Abendschule

- Zusatzbeträge praxisbezogener Unterricht, Integration Ausländer

- Zusatzbeträge für Oberschulen mit besonderen Schwerpunkten

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Autonomie der Schulen in Südtirol

Finanzautonomie – Finanzierung Privatschulen

Geringe Bedeutung Privatschulen – nur ca.3%

Gleichgestellte und anerkannte Privatschulen

Bei gleichgestellten Privatschulen bezahlt Land 80% der Gehälter

und zusätzlich für den Lehr- und Verwaltungsbetrieb

Bei anerkannten Privatschulen ungefähr die Hälfte

Mindestanzahl pro Klasse – 15 Schüler/innen/ auch Integration

Gleichgestellte Privatschulen müssen im Wesentlichen staatliche

Schulordnung übernehmen

Für Privatschulen bezahlen Schüler/Eltern unterschiedliche

Aufnahmegebühren von 200 - 1800 Euro pro Jahr

Privatschulen größtenteils in kirchlicher Trägerschaft

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Das Schulprogramm (Art. 4)

„Jede Schule erstellt unter Einbeziehung aller Komponenten der

Schulgemeinschaft ihr Schulprogramm, das als

grundlegendes Dokument die kulturelle Identität und das

Profil der Schule widerspiegelt. Das Programm umfasst die

curriculare, außercurriculare, erzieherische und

unterrichtsorganisatorische Planung, die von den einzelnen

Schulen im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse beschlossen

wird.

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Schulrat gibt Kriterien vor

Lehrerkollegium erarbeitet Schulprogramm

Einbezug aller am Schulleben beteiligten Institutionen

Genehmigung durch Schulrat

Veröffentlichung

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Interne und externe Evaluation (Art. 16, 17)

Interne (Selbst-)Evaluation - Schulen erheben ihre

Leistungsfähigkeit und evaluieren sich selbst. Sie vergleichen die

festgestellten Ergebnisse mit den Zielen des eigenen

Schulprogramms und mit den allgemeinen Bildungs- und

Lernzielen

Externe (Fremd-)Evaluation - erhebt die Wirksamkeit und

Effizienz des gesamten Schulwesens, seiner Teilsysteme und der

einzelnen Schulen, überprüft die Wirkungen von schulpolitischen

Entscheidungen und Gesetzen im Schulbereich;

Teilnahme an nationalen und internationalen Erhebungen

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Externe Evaluation

INTERNE EVALUATION

EXTERNE EVALUATION

Die externe Evaluation ergänzt die

interne Evaluation durch eine

professionelle Außensicht.

Bestandsaufnahme

Qualitätsvergleiche

Verbesserungsvorschläge

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Aufgaben der Schulführungskraft (Art. 13)

sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist deren gesetzliche/r Vertreter/in

ist Vorgesetzte/r des Personals Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse weist die Dienstobliegenheiten zu organisiert die Tätigkeiten der Schule, (…), vergibt die

Räumlichkeiten der Schule (…)

Überprüfung der Zielerreichung (Zielvereinbarung) und Bewertung durch Schulamtsleiter

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Die Rolle der Schulinspektor/innen Koordinierung- und Beratung Begleitung von Schulentwicklung Konzeptarbeit im Bereich der Schulentwicklung Studien und Forschungsprojekte, Vorschläge für Lehrpläne und

Prüfungsprogramme, Unterstützung bei der Erarbeitung von Schulprogrammen und

bei der Selbstevaluation

Bewertung der Arbeit der Schulführungskräfte (Auftrag Schulamtsleiter)

Inspektionen (Auftrag Schulamtsleiter)

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Dienstrechtliche Begleitmaßnahmen

mehrjährige Erprobung (Pilotprojekt PI)

Anpassung des Landeskollektivvertrages bis zu 220 Stunden zusätzliche Tätigkeiten Koordinatoren Umsetzung Schulprogramm

weitere Anpassungen notwendig (zu) wenig Personalautonomie größere Flexibilität Arbeitszeit Lehrpersonal

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Entwicklungen in Italien und in Südtirol

Italien

Bilanz durchwachsen ungleiche Bedingungen/Voraussetzungen zwischen den

Regionen Reduzierung der Ressourcen: Personal, Geld fehlende Infrastrukturen (Schulbauten, Ausstattungen) Qualitätsmanagement im Aufbau Unvollständige oder fehlende Anpassung der Schulordnung

Knackpunkt Personalmanagement

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Entwicklungen in Italien und in Südtirol

Südtirol

Gezielte Sicherung/Schaffung der Rahmenbedingungen Ressourcensicherheit Qualitätsmanagement

Externe Evaluation Interne Evaluation Bewertung Arbeit Schulführungskräfte

Beratungs- und Unterstützungssystem Schulreformen umgesetzt Ausständige Bereiche sind im Koalitionsprogramm verankert Ergebnisse – Bestätigung und Ansporn

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Autonomie der Schulen in Südtirol

Konkrete Ergebnisse nach 14 Jahren Autonomie: Erweiterung Bildungsangebote: Wahlfächer, Schwerpunkte

Verstärkung Unterstützung Schüler/innen: Nachhilfe, Stützkurse, individueller

Unterricht, Sondermaßnahmen Migrantenkinder

Mehr Spielräume interne Organisation: Klassenbildung, Unterrichtseinheiten,

Schulkalender, Einbezug Eltern

Stärkere Profilbildung des Schulen – Konkurrenz zu anderen

Stärkung Position Schulführungskräfte

Schulverteilungsplan - größere Schuldirektionen

Unbefriedigend:

Nur ein Bildungssegment in Autonomie

Rolle Mitbestimmungsgremien

Keine Personalhoheit

Zunehmende Ressourcenknappheit

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Integration/Inklusion an Schulen Südtirols

Seit ca.40 Jahren wird in Italiens die Integration aller Bürgerinnen und Bürger in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Lebens umgesetzt

Ausgangspunkt ist das Gesetz des damaligen Gesundheitsministers F. Basaglia aus dem Jahre 1972

Die Integration wurde ab dem Schuljahr 1977/78 in allen Kindergärten und Schulen Italiens eingeführt.

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»Vor mehr als 30 Jahren hat Italien die Förderschulen und

Sonderklassen abgeschafft, ohne Ausnahme. Seitdem muss

jede Schule jedes Kind aufnehmen, egal, unter welcher

Beeinträchtigung es leidet. Umgekehrt heißt das auch: Jedes

behinderte Kind muss in eine Regelschule; eine Wahlfreiheit

gibt es nicht.«www.zeit.de/2012/23/Schule-Inklusion

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Zeitleiste - Schulische Inklusion in Südtirol

1962 Einheitsmittelschule für die Klassen 6 bis 8

1977 Alle Sonderklassen werden abgeschafft, in der Pflichtschule gibt es nur mehr integrierende Klassen

1987 Integration von Schülern/Schülerinnen mit Behinderung auch in der Oberschule

1992 Rahmengesetz über die Betreuung, die soziale Integration und die Rechte der Menschen mit Behinderung

2008 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung

2010 Neue Bestimmungen im Bereich der spezifischen Lernstörungen

2012 Maßnahmen für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Umsetzung der schulischen Inklusion vor Ort

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[…] Dabei hat man auch in Südtirol das gemeinsame Lernen keineswegs erfunden. Der Druck, den heute in Deutschland die UN-Konvention erzeugt, kam in Südtirol 1977 aus Rom. Ein linker Zeitgeist führte damals in Italien unter anderem dazu, dass die geschlossenen psychiatrischen Anstalten geöffnet wurden. In diesem Zuge verordnete die Regierung auch kurzerhand den inklusiven Unterricht – was im konservativen Südtirol auf wenig Begeisterung stieß. Behinderte Schüler und Schülerinnen wurden damals in Sonderklassen betreut; andere blieben einfach bis zum Jugendalter im Kindergarten oder lebten in Heimen jenseits der Grenze in Österreich. Am Ende waren es fortschrittliche Ärzte und Lehrer, vor allem aber Eltern, die das Integrationskonzept durchsetzten. […]

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QUELLE:.INFO März 2014 – Deutsches Bildungsressort Bozen

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Integration - Inklusion

Inklusion = das Recht auf gemeinsamen Unterricht in einer Regelschule

Nicht der/die Lernende muss sich in ein bestehendes System integrieren,

sondern

das Bildungssystem muss die Bedürfnisse aller Lernenden berücksichtigen und sich an sie anpassen.

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Von der Gleichstellung zur Chancengerechtigkeit

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Pädagogisch-didaktische Grundsätze

Jede/r Schüler/in hat Fähigkeiten (ressourcenorientiertes Menschenbild)

Alle Lehrpersonen einer Klasse sind für alle Schüler/innen verantwortlich

Die Angebote und Anforderungen müssen an die unterschiedlichen Voraussetzungen angepasst werden

Individualisierung und Personalisierung als Unterrichtsprinzipien

Zielgleiche Förderung mit Kompensations- und/oder Befreiungsmaßnahmen, angepassten Bewertungskriterien sowie - falls nötig - zieldifferente Bildungspläne

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Differenzierung der Lernzeiten, der Lernrhythmen

Förderung des autonomen Lernens auch bei Schülern/Schülerinnen mit Beeinträchtigung

Die Klasse als soziale Gruppe und als Lerngemeinschaft

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Berufsbilder in der Schule

Klassenlehrpersonen/Fachlehrpersonen

Integrationslehrperson

Mitarbeiter/in für Integration

Sozialpädagoge/Sozialpädagogin

Schulpsychologen/innen

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Von einer standardisierten zu einer inklusiven Didaktik

Umgang mit Heterogenität darf nicht an spezialisierte Lehrkräfte delegiert werden

Inklusion fängt beim alltäglichen Unterricht an, der das Lernen am gleichen Gegenstand auf verschiedenen Niveaus fördert/ermöglicht:

Vielfalt der Lernmaterialien

Peers als Mediatoren von Lernprozessen

Werkstattunterricht, Projektunterricht, Offener Unterricht

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Inklusionsorientierte Ausbildung und Fortbildung aller Pädagogen/Pädagoginnen

Inklusionsorientierte Ausbildung aller pädagogischen Fachkräfte des Kindergartens und aller Lehrpersonen

Kontinuierliche inklusionsspezifische Fortbildungsmaßnahmen des gesamten Personals

Spezialisierungslehrgängen (z. B. Master »Lernstörungen«, Master »Inklusionsexperte/-expertin«

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Unterstützung der Schulen und Lehrpersonen durch die Pädagogischen Beratungszentren

Schlanders

Schlanders

Meran

Meran

Bozen

Bozen

Brixen

Brixen

Bruneck

Bruneck

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Weitere Unterstützungssysteme

Arbeitsgruppe zur institutionsübergreifenden Koordinierung

Arbeitsgruppen auf Bezirksebene

Arbeitsgruppen für Inklusion auf Schuldirektionsebene

Fachstelle für Inklusion an den Schulämtern

Arbeitsgruppe an den Schulämtern

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Eines hört man aber so gut wie nie in Südtirol: den Ruf nach einer Sonderschule. Vor die Wahl gestellt, was wichtiger sei, die optimale Förderung oder die Integration ihres Kindes, würden sich 95 Prozent der Eltern für das Zusammenlernen entscheiden, schätzt Hansjörg Elsler vom Arbeitskreis Eltern Behinderter, der Betroffenenvereinigung in der Provinz. Der Vater eines schwer mehrfachbehinderten Sohnes hält zu viel Expertise mittlerweile sogar für schädlich. »Zu viel spezielles Personal verleitet die Regellehrer dazu, die Verantwortung für die Inklusion abzuschieben«, sagt Elsler.

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Schule in Südtirol Eingliederung von Kindern mit Migrationshintergrund

Derzeit größte Herausforderung der Schule in Südtirol 9% Migranten , 6,5% in deutschen KG + Schule ,21% in italienischen, Trend

dreht sich drastisch

Relativ junges Phänomen, nimmt sehr stark zu

Detailliertes Unterstützungssystem seit 7/8 Jahren:

- Sprachgruppenübergreifendes Kompetenzzentrum

- Pädagogische Beratungszentren im ganzen Land

- Viele Ressourcen: Geld und Stellen, neue Berufsbilder

Derzeit größte Probleme:

- Migrantenkinder und Kinder italienischer Muttersprache drängen in deutsche

Kindergärten und Schulen

- kaum Kenntnisse in der Unterrichtssprache

- Proteste deutschsprachiger Eltern – sehr niedriges Niveau

- Herausnehmen der Kinder, Einschreibung in Privatschulen