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2 016 www.bundesanzeiger.de Außenwirtschaftliche Praxis – Sonderausgabe ISSN 0947-3017 Bundesanzeiger Verlagsges. mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln Postvertriebsstück – Entgelt bezahlt – G 13772 SERVICE- GUIDE Außenhandel Update 2015: Exportfinanzierung · Präferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht · Update 2015: UN-Kaufrecht · Der Lieferort der Incoterms Exportkontrolle Exportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring · Zum baldigen Ende des Iran-Embargos · Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht · Trade Control Compliance 2.0 Zoll Übergangsregeln zum UZK · Besondere Verfahren nach dem Unionszollkodex · Arbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) · Sieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) Transport Zwei Jahre bekannter Versender

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Außenwirtschaftliche Praxis – Sonderausgabe

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SERVICE-GUIDEAußenhandel

Update 2015: Exportfinanzierung · Präferenzabkommenund TTIP aus Unternehmenssicht · Update 2015:UN-Kaufrecht · Der Lieferort der Incoterms

ExportkontrolleExportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internesMonitoring · Zum baldigen Ende des Iran-Embargos ·Neues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht ·Trade Control Compliance 2.0

ZollÜbergangsregeln zum UZK · Besondere Verfahrennach dem Unionszollkodex · Arbeitsprogrammzum Unionszollkodex (UZK) · Sieben JahreZugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

TransportZwei Jahre bekannter Versender

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Von Verhandlungen,Vereinbarungenund Veränderungen

Dr. Angela Dube,Deutscher Industrie- undHandelskammertag e.V.(DIHK)

Im Jahr 2015 standen die Verhandlungenzwischen der Europäischen Kommissionund den USA im Hinblick auf eine trans-atlantische Handels- und Investitionspart-nerschaft (TTIP) noch stärker im Fokusder breiten Öffentlichkeit als 2014. Dieneuesten Zahlen aus dem Außenwirt-schaftsreport 2015 des Deutschen Indus-trie- und Handelskammertages (DIHK) be-legen, dass der Informationsbedarf zuTTIP für die deutschen Unternehmen wei-ter angestiegen ist. Viele Firmen gehen da-von aus, dass TTIP für sie konkrete Rele-vanz haben wird. In zahlreichen Veranstal-tungen fördert der DIHK bundesweit denAustausch von Informationen und willden Teilnehmern eine faktenbasierte Dis-kussion über Potenziale, Risiken und Er-wartungen ermöglichen. Themen wieTransparenz und Schiedsgerichte dominie-ren die öffentliche Debatte. Im Hinblickauf Schiedsgerichte liegt ein neuer Vor-schlag der Europäischen Kommission aufdem Tisch. In Bezug auf transparentereVerhandlungsführung hat sich viel getan:Mittlerweile sind EU-Textvorschläge fürdas Abkommen sowie Hintergrundinfor-mationen auf der Website der Europäi-schen Kommission für jedermann einseh-bar. Die tatsächlichen Klickzahlen sind je-doch überraschend gering. Zu oftüberwiegt in der öffentlichen Diskussionpauschale Kritik. Dem will der DIHK mitkonkreten Überlegungen begegnen, wiedas Abkommen genau ausgestaltet werdenmuss. Beispiel Mittelstand: Oft wird ge-fragt: „Was nützt TTIP den kleinen undmittelständischen Unternehmen (KMUs)überhaupt?“. Der DIHK dagegen fragt:„Wie müssen wir TTIP ausgestalten, damites den KMUs etwas bringt?“ Besserer Zu-gang zu Märkten und zeitgemäße Regelnfür den Handel sind wichtig für die Stärkeunserer Wirtschaft. Tatsache ist: Seit die-sem Jahr sind die USA Deutschlands größ-ter Exportmarkt. Viele Prüfverfahren undZollvorschriften beinhalten zwar gleicheSicherheits- und Qualitätsstandards, füh-ren aber zu zusätzlichem bürokratischenAufwand oder kostspieligen Doppelzertifi-zierungen und erschweren so den Handel.Selbstverständlich darf Freihandel die eu-

ropäischen Standards nicht gefährden. Ge-rade hier begreift der DIHK TTIP alsChance, diese Standards auf internationa-ler Ebene zu verankern.

Neben bilateralen Handelsabkommen istes wichtig, globale Lösungen zu fördern.Das multilaterale Handelssystem ist derzentrale Ordnungsrahmen für den Welt-handel. Im Rahmen der Welthandelsorga-nisation (WTO) entstehen Regeln, die fürIndustrieländer, Schwellenländer, Ent-wicklungsländer sowie die am wenigstenentwickelten Länder anwendbar sind. ImOktober 2015 hat die Europäische Unionmit ihren 28 Mitgliedstaaten das WTO-Abkommen über Handelserleichterungenratifiziert. Da für das Inkrafttreten des Ab-kommens eine Ratifizierung von zweiDritteln der 161 WTO-Mitglieder erforder-lich ist, war dies ein wichtiger Schritt. DasAbkommen zielt auf die Beseitigung vonHandelsbarrieren etwa durch Verein-fachungen bei der Zollabwicklung. Pro-fitieren würden insbesondere die Entwick-lungsländer. Ein multilaterales Abkommenwie dieses setzt internationale Regeln, dieder DIHK als Handelserleichterung beson-ders begrüßt und unterstützt.

Im Atomstreit mit dem Iran hat es mit deram 14. Juli 2015 erzielten Einigung inWien ebenfalls eine bedeutsame Entwick-lung gegeben. Seit dem 18. Oktober 2015ist das Abkommen rechtswirksam. Mitdem „Implementation Day“, der im erstenQuartal 2016 erwartet wird, werden vieleWirtschaftssanktionen wegfallen. Erstdann ändert sich die Rechtslage für die Un-ternehmen, aber der Informationsbedarfder Wirtschaft ist schon im Jahr 2015enorm. Deshalb nahm DIHK-PräsidentEric Schweitzer bereits im Juli an der Reisevon Bundeswirtschaftsminister SigmarGabriel in den Iran teil. Der DIHK setztsich für eine unbürokratische und wirt-schaftsfreundliche Umsetzung des Ab-kommens ein. Zahlreiche Informationsver-anstaltungen in mehreren deutschen Indus-trie- und Handelskammern griffen diesesThema auf.

Im Jahr 2015 ist zudem der neue Unions-zollkodex (UZK) auf die Zielgerade einge-

bogen. Am 1. Mai 2016 sollen die neuenBestimmungen vollständig gelten. ImKern bleibt das Zollrecht wie es ist. Aberin bestimmten Punkten – etwa zum Zuge-lassenenWirtschaftsbeteiligten, zum nicht-präferenziellen Ursprung oder zum ThemaSicherheitsleistungen – werden sowohl dieZollverwaltungen als auch die Unterneh-men vor neuen Herausforderungen stehen.Wer sich darauf einstellen und vorbereitenwill, muss feststellen, dass das gar nicht soeinfach ist. Denn obwohl der UZK schonim Jahr 2013 verabschiedet worden ist,ziehen sich die Verhandlungen zu dessenDurchführungsvorschriften hin. Ende No-vember 2015 soll das Durchführungsrechtim EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.Damit bleiben nur fünf Monate, um diemehrere hundert Seiten starken Textedurchzuarbeiten und auf Änderungen fürdas eigene Unternehmen hin zu prüfen.Das an sich ist schon eine Mammutaufga-be. Weil aber die nötigen IT-Systeme nochnicht bereitgestellt sind und erst in dennächsten Jahren entwickelt werden, sollein Übergangsrechtsakt die Umsetzung ge-währleisten. Dieser wird weiter diskutiert.Der DIHK begleitet den Prozess seit Jah-ren und berät über seinen europäischenDachverband Eurochambres die Europäi-sche Kommission in einem Expertengre-mium über mögliche Auswirkungen dergeplanten Änderungen. Gemeinsam mitdem Bundesministerium der Finanzen undweiteren Spitzenverbänden der deutschenWirtschaft hat der DIHK im September ineiner bundesweiten Roadshow mehr als1.500 Wirtschaftsvertreter über den Sach-stand zum UZK und künftige Herausforde-rungen informiert. Auch im Jahr 2016 wirdder DIHK die noch zu erlassenden Über-gangsvorschriften und Umsetzungsleit-linien kritisch prüfen und die Wirtschafts-teilnehmer dazu informieren.

Im nächsten Jahr bleibt es spannend. Diegenannten Themen werden uns weiterhinbegleiten. Es werden neue Fragen undHerausforderungen hinzukommen. DerDIHK bleibt am Drücker. Ich hoffe, Sieauch. In diesem Sinne wünsche ich Ihnenein gesundes und erfolgreiches Jahr 2016!

Editorial

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Beiträge · Aufsätze · Berichte

AußenhandelProf. Dr. Christoph Graf von BernstorffUpdate 2015: Exportfinanzierung..................................................................................................... 3

Dr. Ulrich Lison/Prof. Dr. Dirk H. HartelPräferenzabkommen und TTIP aus Unternehmenssicht .................................................................. 5

Prof. Dr. Christoph Graf von BernstorffUpdate 2015: UN-Kaufrecht .............................................................................................................. 8

Prof. Dr. Christoph Graf von BernstorffDer „Lieferort“ der Incoterms............................................................................................................ 10

ExportkontrolleRafik AhmadExportkontroll-Compliance: Risikoanalyse und internes Monitoring ............................................. 13

Dr. Harald HohmannZum baldigen Ende des Iran-Embargos ............................................................................................ 16

Dr. Ulrich MöllenhoffNeues zur Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht ........................................................................ 20

Rafik AhmadTrade Control Compliance 2.0............................................................................................................ 24

ZollArne MielkenÜbergangsregeln zum UZK................................................................................................................ 29

Prof. Dr. Peter WitteBesondere Verfahren nach dem Unionszollkodex........................................................................... 32

Dr. Carsten WeerthArbeitsprogramm zum Unionszollkodex (UZK) ............................................................................... 37

Dr. Carsten WeerthSieben Jahre Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)................................................................. 41

TransportMarcus Hellmann/Stefan ReinhardtZwei Jahre bekannter Versender...................................................................................................... 47

Impressum 51

Inhalt

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Update 2015: ExportfinanzierungAktuelle Entwicklung in der Exportfinanzierung

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Rechtsanwälte, Bremen

Während der Finanz- und Wirtschaftskrise hat es im Bankenmarkt deutliche Veränderungen gegeben. Diesewirken sich auf die Exportwirtschaft aus, die häufig auf die Finanzierung ihrer Exporte angewiesen ist. DerBeitrag befasst sich mit den anspruchsvollen Bedingungen, die heute an Exportfinanzierungen gestellt wer-den und weist auf einige heute praxisgerechte Methoden der Finanzierung hin.

INHALT• Basel II/III

• Methoden der Exportfinanzierung

• Forderungsverkauf

• Rolle der Exportkreditversicherung

• Ausblick

Die seit Jahren bestehenden Schwierig-keiten der Finanzwelt sowie ständig zu-nehmende Regulierungen der Banken-welt haben dazu geführt, dass sich dieKonditionen für die Finanzierung vonExporten sowie für die Refinanzierungvon Exportkrediten der Banken ver-schlechtert haben. Dies zeigte sich lan-ge Zeit insbesondere bei den Zinsauf-schlägen, die für Finanzierungen mitlängeren Fristigkeiten von Krediten inUS-Dollar erhoben wurden. Dies galterst recht, wenn es um Investitions-finanzierungen in US-Dollar ging, dadiese, beispielsweise in internationalenGroßprojekten, in der Regel hohe Fi-nanzierungsvolumina mit längeren bislangen Laufzeiten umfassten. InDeutschland kommt für die Banken er-schwerend hinzu, dass meist ein direk-ter Zugang zum US-Markt und zur US-amerikanischen Zentralbank Fed fehlt.

Im Jahr 2015 kann festgestellt werden,dass sich die Gesamtlage etwas ent-spannt hat. Dennoch müssen Bankenweiterhin Risikoaufschläge für Export-kredite in Fremdwährung zahlen, wasdie Finanzierung der Exporteure ver-teuert und damit deren Wettbewerbs-fähigkeit verschlechtert.

Basel II/IIISchließlich werden Finanzierungendurch zunehmende Regulierungen hin-

sichtlich der Eigenkapital- und Liquidi-tätsvorschriften der Banken verteuert,insbesondere durch die Bestimmungenvon Basel II und künftig auch vom Re-gelwerk Basel III, das schrittweise bis2019 umgesetzt werden soll. Zwar solldurch die Regelwerke von Basel II/IIIdie Eigenkapitalbasis der Banken ins-gesamt gestärkt werden, um die Bilan-zen der Banken in Krisen stabiler zumachen. Hierfür ist insbesondere diesogenannte Leverage Ratio von Bedeu-tung, die eine Obergrenze für die Kre-ditvergabe einer Bank definiert.

Bei aller Vorteilhaftigkeit dieser Ziel-setzung wird umgekehrt von Nachteilfür Exporteure sein, dass alle Finanzie-rungen mit geringerem Risikoprofil,wie beispielsweise Exportfinanzierun-gen mit ihrem latenten Länder- undSchuldnerrisiko (Auslandsrisiken!), be-nachteiligt werden. Exportfinanzierun-gen für Unternehmen können durch Ba-sel II/III für Banken daher künftig we-niger attraktiv sein beziehungsweisenur noch dann zur Angebotspalette ge-hören, wenn es ihnen gelingt, ihre Un-ternehmenskredite zu teureren Kon-ditionen zu gewähren.

Methoden der ExportfinanzierungZu den typischen Methoden der Ex-portfinanzierungen zählen die klassi-schen Bank-Finanzierungen

• Wechselfinanzierungen

• Finanzierungen über Akkreditive(z.B. übertragbares Akkreditiv, Backto Back-Finanzierung)

• Dokumentenbevorschussung

• Avale

• Forderungsverkauf (Exportfacto-ring, Forfaitierung).

Diese klassischen Finanzierungsfor-men des Exports haben auch in Zeitender Finanz- und Wirtschaftskrise stetsgut funktioniert; die Finanzierung vonHandelsgeschäften, insbesondere mitkurzen Laufzeiten, hat in Krisenzeitennicht gelitten.

Schwieriger war es dagegen bei mittel-/langfristigen Finanzierungen, beispiels-weise von Investitionen, die – in Ab-grenzung zu Handelsgeschäften mitihren typischen Laufzeiten von nur ei-nigen Monaten – als Laufzeitfinanzie-rungen von mehr als einjähriger Dauerangesehen werden. Hier traten die be-reits eingangs erwähnten Schwierigkei-ten mit einer Verteuerung der Kreditebesonders zutage.

Forderungsverkauf

So konnte eine sonst eher im Schattenstehende Art der Exportfinanzierungboomen: der Forderungsverkauf. DieseMethodik ist in „normalen“ Zeiten we-niger attraktiv, weil sie teurer ist als dieanderen Formen des Bankkredits.

Factoring und Forfaitierung sind ent-weder besonders verwaltungsintensiv(vor allem Dienstleistungen beimFactoring wie Buchhaltung, Mahnwe-sen, Inkasso) oder deshalb teuer, weilder Forderungskäufer – neben Länder-und Schuldnerrisiken – vor allem dasRisiko des völligen Forderungsausfallsübernimmt (Forfaitierung).

Die Finanzkrise kam der Branche derForderungsankäufer also zugute. Someldete der Deutsche Factoring Ver-band e.V. für das Jahr 2014: „Beson-ders im Export-Factoring boomte dasGeschäft (plus 19,6 % auf 44,8 Mrd. €),wofür nicht nur der niedrige Euro-Kurs

Beiträge · Aufsätze · Berichte

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verantwortlich war. Die Finanzmarkt-krise ist im europäischen Markt nachwie vor praktisch relevant. Dies zeigenauch die in Teilen geänderten Rankingsder wichtigsten Partnerländer imFactoring: In den traditionell wichtigs-ten Partnerregionen (Osteuropa, Bene-lux aber erfreulicherweise auch Frank-reich) gab es zwar keine Veränderun-gen. Am auffälligsten haben sichAsien und Italien entwickelt – beideRegionen haben sich um vier Positio-nen verbessert, allerdings ist Skandina-vien um drei Plätze gesunken und liegtnun auf Platz sieben. Spanien verlorwiederum einen Platz und Griechen-land ist sogar auf die vorletzte Positionabgefallen“.

Neben dem Exportfactoring, welchesdurch Spezialbanken überwiegend fürden europäischen Markt sowie einigewenige weitere OWCD-Staaten ange-boten wird, hat sich im weltweiten Ge-schäft insbesondere die sogenannteForfaitierung etabliert. Bei der Forfai-tierung geht es – anders als beim Facto-ring – darum, dass die forfaitierendeBank nur eine Einzelforderung kauftund alle mit der Forderung einher-gehenden (Länder-, Schuldner- undWährungs-)Risiken in die eigenen Bü-cher nimmt. Dieses Instrument ist daherfür Exporteure besonders geeignet,wenn Liquiditätsenge besteht oder einZahlungsausfall droht, da die Forfaitie-rung der Exportforderung beim Expor-teur sofort bilanzentlastend wirkt.

Worum geht es beim Forderungsver-kauf im Wege von Factoring und For-faitierung eigentlich genau? Bei einemForderungsverkauf erwirbt der Zessio-nar die Forderungen, die der Exporteuran ihn abtritt, endgültig. Er tritt also indie ursprüngliche Gläubigerpositiondes Exporteurs gegenüber dem auslän-dischen Besteller ein. In der Regel zahltdie Bank oder Forfaitierungsgesell-schaft den Kaufpreis abzüglich einesDiskonts sofort nach Einreichung derim Kaufvertrag vereinbarten Dokumen-tation der Exportforderungen an denExporteur aus.

Hierdurch erzielt der Exporteur unmit-telbar Liquidität und kann seine Bilanzentlasten. Er kann so die Lücke derWartezeit schließen, die zwischen derRechnungsstellung und dem Zahlungs-eingang entsteht. Der regresslose An-kauf einzelner Forderungen durch Ban-ken oder Forfaitierungsgesellschaftenwird als Forfaitierung bezeichnet. Wirdeine Vielzahl (kurzfristiger) Forderun-gen angekauft, spricht man von Facto-ring.

Rolle der ExportkreditversicherungGeht es um die Exportfinanzierung,darf die Rolle, die die Exportkreditver-sicherungswirtschaft spielt, nicht außerAcht gelassen werden. Hier soll nun diestaatliche Exportkreditversicherung be-sonders genannt werden.

In Deutschland unterstützt die Bundes-regierung deutsche Exporteure undBanken mit Exportkreditgarantien da-bei, sich gegen Länder- und Käuferrisi-ken aus Exportgeschäften abzusichern.Durch die Risikoübernahme sind diesogenannten Hermesdeckungen einwichtiges Instrument zur Exportfinan-zierung, die oftmals erst durch die staat-liche Absicherung zustande kommt. ImRahmen der Finanz- und Wirtschafts-krise hat die Bundesregierung Anpas-sungen an dem Garantieinstrumentari-um vorgenommen, um die Finanzie-rung von Exporten auch in schwierigenZeiten zu stützen.

Interessant ist, dass Hermes in den letz-ten Jahren die Möglichkeiten zur Ent-lastung der Bilanz des Exporteursdurch den Verkauf von Exportforderun-gen an Banken (Forfaitierung) verbes-sert hat. Auch für Hermes stellt daherdie Forfaitierung insbesondere für klei-ne und mittelständische Unternehmeneine wichtige Form der Finanzierungdar.

Die Hermesdeckung verbessert sowohlim Fall der Sicherungsabtretung alsauch beim Forderungsverkauf denWert der Exportforderung und damitdie vom Exporteur erzielbaren Kon-

ditionen der Refinanzierung. Insbeson-dere bei einem Forderungsverkauf istdie Ankaufbereitschaft der Bank grö-ßer, wenn die Exportforderung durcheine Exportkreditgarantie vor dem Zah-lungsausfall abgesichert ist. Dies giltvor allem bei Geschäften in risikorei-cheren Märkten. Die Hermesdeckungkann dem Exporteur somit die Gewäh-rung von Lieferantenkrediten im Wegedes Forderungsverkaufs erleichternoder überhaupt erst ermöglichen.

Wie werden nun Sicherungsabtretungenund Forderungsverkäufe im Rahmen derHermesdeckung behandelt? Der Expor-teur hat bei hermesgedeckten Geschäf-ten zwei Forderungen gegen unter-schiedliche Schuldner, die er auf denAbtretungsempfänger übertragen kann:

• Einerseits hat er die gedeckte Ex-portforderung gegen seinen Kun-den,

• andererseits die Ansprüche aus derDeckung gegen die BundesrepublikDeutschland als Deckungsgeber.

In der Praxis tritt der Exporteur regel-mäßig beide Forderungen an den Ab-tretungsempfänger ab, d.h. sowohl diegedeckte Forderung als auch die An-sprüche aus der Deckung. Rechtlichzwingend ist dies jedoch nicht.

AusblickDie Finanzierung von Ausfuhrenbleibt insbesondere für kleine undmittelständische Exporteure heraus-fordernd. Die im Laufe der kommen-de Jahre umzusetzenden Basel-III-Regelungen werden diese Tendenznoch verstärken, sodass es deutlicheAuswirkungen auf die Attraktivitätvon Exportfinanzierungen gebenwird. Bei großen internationalen Pro-jekten müssen deutsche Exporteureeine anhaltende Zurückhaltung derBanken bei langfristigen Finanzie-rungen hinnehmen und mit steigen-den Kosten bei Finanzierungen imInfrastruktur- und Energiebereichrechnen.

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Präferenzabkommen und TTIP ausUnternehmenssichtErgebnisse einer aktuellen Studie von AEB und DHBW

Dr. Ulrich Lison, Portfoliomanager und Mitglied der Geschäftsleitung der AEB GmbH. Prof. Dr. Dirk H. Hartel,Professor für Logistik und Supply Chain Management an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg Stuttgart

Über die möglichen Effekte des geplanten transatlantischen Handelsabkommens mit denUSA auf die deutsche Wirtschaft wird viel spekuliert und TTIP (Transatlantic Trade andInvestment Partnership) sehr kontrovers diskutiert. Die AEB und die Duale HochschuleBaden-Württemberg (DHBW) beleuchten das Thema in ihrer aktuellen Studie aus Unter-nehmenssicht. Welche Bedeutung haben Präferenzabkommen tatsächlich in der Praxis?Und wie schätzen die Experten in den Unternehmen die Chancen und Risiken des ge-planten TTIP ein?

INHALT• Hintergrund: Freihandelsabkommen• Ergebnisse: Präferenzabkommen allgemein– Kosten-Nutzen-Verhältnis– Kunden erfordern Nachweise– Rechtskonformes Handeln– Interesse in vielen Unternehmensbereichen– Wissensmanagement

• Ergebnisse: TTIP– Prognosen für Unternehmen– Relevanz von TTIP– Transparenz– Chancen und Risiken– Reaktionen auf TTIP– Logistik

• Fazit

Hintergrund: FreihandelsabkommenDie rechtlichen Möglichkeiten zur Nut-zung von Zollpräferenzen erweiternsich fortwährend: jedes Jahr vereinbartdie EU neue Freihandelsabkommen mitweiteren Handelspartnern. So kamen2014 z.B. Georgien, Moldau, die Repu-blik Fidschi und Kamerun hinzu. Wei-tere Verträge, wie der mit Kanada, war-ten auf ihre Ratifizierung und mit einerReihe von Ländern laufen aktuelle Ver-handlungen. Dabei steht insbesonderedas geplante Abkommen mit den USA(TTIP) im Zentrum der Aufmerksam-keit, weil es Medien, Politik und Bevöl-kerung stark polarisiert.

In einer Studie der AEB und der DualenHochschule Baden-Württemberg wur-den Außenhandels- und Logistik-Exper-ten in international agierenden Unter-

nehmen aus unterschiedlichen Branchenbefragt. Im Kern ging es um die Fra-gestellung, welche Bedeutung Präfe-renzabkommen allgemein und TTIP imspeziellen für das Unternehmen haben.

Die Ergebnisse der Studie basieren aufeiner Online-Befragung mit 177 Teil-nehmern vor allem aus Deutschland,Österreich und Großbritannien. Diemeisten Befragten haben in ihren Un-ternehmen täglich mit internationalenGeschäften zu tun. Rund 80 % derBefragten arbeiten in den BereichenAußenwirtschaft, Export, Import oderLogistik. Sie haben dabei häufig eineleitende Position in einer Fachabteilungoder einem relevanten Geschäftsbe-reich inne.

Ergebnisse: Präferenzabkommenallgemein

In den Unternehmen gehören Präferenz-abkommen zum selbstverständlichen

Geschäftsalltag. Wenn mit einem auslän-dischen Zielmarkt Freihandelsabkom-men bestehen, dann werden sie in derRegel auch von den Unternehmen ange-wendet. Fast 70 % der Befragten bestäti-gen daher auch, dass die Nutzung vonPräferenzabkommen derzeit eine großeBedeutung für ihr Unternehmen hat.Fast drei Viertel der Studienteilnehmerglauben sogar, dass das Thema zukünftigan Bedeutung gewinnt – dies gilt vor al-lem für diejenigen, die sich stärker imUS-Markt engagieren und sicherlich dieaktuellen TTIP-Verhandlungen aufmerk-sam verfolgen (s. Abb. 1).

Kosten-Nutzen-Verhältnis

Nicht überraschend ist, dass die Sen-kung der Abgabenlast für die Unterneh-men die wichtigste Motivation zur Nut-zung von Präferenzabkommen ist (bei84 % der Befragten). Allerdings wirddas Kosten-Nutzen-Verhältnis kritischbeurteilt. Für rund 45 % spricht es eher

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Abbildung 1

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gegen Präferenzabkommen. Denn dieVoraussetzungen für die Nutzung derZollerleichterungen sind hoch und diekomplizierten Abläufe stellen einen re-lativ großen Aufwand für das Unter-nehmen dar. Das ist die Erfahrung vonmehr als zwei Drittel der befragtenExperten. Das Wissen über die Rege-lungen und Bedingungen ist in denmeisten Firmen kein großes Problem,kleinere Unternehmen kennen sich al-lerdings meist schlechter aus.

Kunden erfordern Nachweise

Die Entscheidung über die Nutzungvon Präferenzabkommen ist fiskalischund vor allem „extern“ motiviert. DieMotivation, sich mit dem Thema Prä-ferenzrecht auseinanderzusetzen, be-steht für die Unternehmen vor allemdarin, eigene Transaktionskosten beimImport einzusparen. So ist die Sen-kung der Abgabenlast mit knapp 84 %der am häufigsten genannte Grund.Nahezu ebenso wichtig ist die „umge-kehrte“ Betrachtung, dass Kunden ent-sprechende Nachweise erwarten. Dennbei der großen Mehrheit der Unter-nehmen (80 %) sind die Kunden diemaßgeblichen Treiber, weil sie er-warten, dass für ihre Waren entspre-chende Nachweise geliefert werden.In vielen Fällen haben die Unterneh-men also keine wirkliche Wahl, wennsie wettbewerbsfähig bleiben wollen(s. Abb. 2).

Rechtskonformes Handeln

Bei fehlerhaften Angaben im Zusam-menhang mit Präferenznutzung könnenhohe fiskalische Risiken entstehen. Da-her sehen die befragten Experten in derrechtskonformen Abwicklung die größteHerausforderung (81 %). Die komp-lizierten Regelungen müssen auch ineinem dynamischen Unternehmens-umfeld jederzeit genau beachtet werden.Hinzu kommt, dass die Unternehmenhierbei nicht unabhängig agieren kön-nen. Die Akteure sind darauf ange-wiesen, dass ihre eigenen Zuliefererdie notwendigen Lieferantenerklärun-gen ausstellen, ebenfalls mit den Regelnvertraut sind und sie richtig anwenden.Mehr als zwei Drittel der Studienteilneh-mer sehen hier eine große Hürde bei derNutzung von Präferenzabkommen.

Interesse in vielen Unternehmens-bereichen

Durch das starke Kundeninteresse istdas Thema nicht nur in den BereichenControlling, Steuern und Zoll, sondernauch im Vertrieb verankert. Hier bestehtin 61 % der Unternehmen großes oderstarkes Interesse an dem Thema Präfe-renzen. Und auch in der oberen Füh-rungsetage erkennt man die Bedeutung:immerhin bei 43 % der befragten Unter-nehmen interessiert sich die Geschäfts-leitung für Präferenzrechte (s. Abb. 3).

Der Einkauf (31 %) und die eigenen Zu-lieferer (22 %) haben dagegen das ge-

ringste Interesse. In beide Richtungenist zum Teil erheblicher Überzeugungs-aufwand erforderlich, der von den Be-fragten klar als Hürde bei der Nutzungvon Präferenzabkommen wahrgenom-men wird. Lösungsansätze für die Ein-kaufsabteilung könnten im Anreizsys-tem liegen, das in der Regel vor allemauf Einkaufspreise ausgerichtet ist unddie Optimierung der Total Costs bisherkaum berücksichtigt.

WissensmanagementDie Teilnehmer der Studie verfügenzum großen Teil über persönliche Er-fahrungen mit Freihandelsabkommenund bestätigen das auch allgemein fürihre Logistikabteilung. Allerdings blei-ben diese Erfahrungen meist in denKöpfen der Mitarbeiter und finden nurin Einzelfällen Eingang in ein systema-tisches Wissensmanagement. Nur etwain jedem vierten Unternehmen gibt esschriftliche Aufzeichnungen, dabeihandelt es sich überwiegend um un-strukturierte Notizen und abgelegteMails oder um singuläre Ansätze, diezumindest Prozessbeschreibungen undArbeitsanweisungen generieren.

Ergebnisse: TTIPDie detaillierten Vertragsbedingungenzu TTIP werden seit Juli 2013 von Ver-tretern der Europäischen Kommissionund der US-Regierung ausgehandelt.Mittlerweile werden die entsprechendenVerhandlungsergebnisse bzw. Diskussi-onsstände auch veröffentlicht. Die EU-Kommission bewirbt das Abkommenseither mit verlockenden Argumenten:in den einzelnen Ländern soll die Wirt-schaft wachsen, es sollen Arbeitsplätzegeschaffen werden. Vorteile durch denAbbau von Handelshemmnissen würdensowohl KMUs als auch großen Unter-nehmen zugute kommen. Die erstenAnalysen aus 2013, die diese Effekte be-legen sollten, sind inzwischen stark kri-tisiert und zum Teil relativiert worden.Fakt ist: sichere Prognosen sind im kom-plexen Szenario der Handelsbeziehun-gen zwischen zwei Weltwirtschafts-mächten schlichtweg nicht möglich.

Prognosen für UnternehmenEine Reihe von Studien betrachten kon-kret die zu erwartenden Effekte auf dieeinzelnen Unternehmen. Dabei leidetdie Glaubwürdigkeit jedoch häufig,weil sie von Organisationen initiiertwurden, die bereits eine klare Position

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Abbildung 2

Abbildung 3

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zum Thema haben. So stellten z.B. ak-tuell im November 2014 FedEx und dasAtlantic Council eine gemeinsameAnalyse vor, nach der gerade mittel-ständische Unternehmen in den USAund der EU von TTIP profitieren wür-den. Die EU-Kommission befragt seitJuni 2014 KMUs in den Mitgliedslän-dern nach ihren Schwierigkeiten undHindernissen im Geschäftsverkehr mitden USA, um sie in den Verhandlungenzu berücksichtigen.

Relevanz von TTIP

Auch die Studie von AEB und DHBWlässt die Unternehmer selbst zu Wortkommen. Wie schätzen sie die Folgenvon TTIP auf ihre eigenen Geschäfteein? Mehr als die Hälfte der befragtenExperten gehen grundsätzlich davonaus, dass TTIP eine große Bedeutungfür ihr Unternehmen haben wird. Nur10 % glauben, dass sie das Thema garnicht betrifft. Allerdings ist auch nurjeder zehnte klar davon überzeugt,dass sein Unternehmen wirtschaftlichvom Freihandelsabkommen profitierenwird, noch weniger erwarten positiveBeschäftigungseffekte. Unternehmen,für die die USA ein wichtiger Umsatz-träger ist, schätzen die wirtschaftlichenEffekte für ihr Unternehmen allerdingsdeutlich positiver ein als diejenigen, dielediglich in kleinem Umfang auf demUS-Markt agieren. (s. Abb. 4).

Transparenz

Insgesamt ist die Stimmung der Befrag-ten gegenüber dem Abkommen eherverhalten und skeptisch. Ein Grund da-für ist, dass sich 79 % der Studienteil-nehmer nicht gut über die Verhand-lungsprozesse und -inhalte informiertfühlen. Dennoch gehen zwei Drittel derBefragten davon aus, dass die Interessender Unternehmer bei den Verhandlungenzu TTIP eher nicht berücksichtigt wer-den. Die mangelnde Transparenz wurdesowohl von den Medien als auch der Po-litik stark kritisiert. Inzwischen hat dieEU-Kommission auf diese Situation rea-giert und im Oktober 2014 eine Trans-parenz-Initiative beschlossen. Seitdemwurde das Verhandlungsmandat zu-gänglich gemacht und es werden zuneh-mend weitere Dokumente, Informatio-nen und Terminkalender veröffentlicht.

Chancen und Risiken

Gerade bei TTIP als einem Abkommenzwischen hochentwickelten Märkten

mit hohen Industriestandards spielt ne-ben fiskalischen Aspekten auch die Re-duzierung der nicht-tarifären Handels-hemmnisse eine große Rolle. Die meis-ten Teilnehmer der Studie sehen in dentransatlantischen Verträgen eine Chan-ce, solche Barrieren abzubauen (63 %)und den Marktzugang zu erleichtern(57 %). Bei den Themen Kostensen-kung und günstigere Preise am Ziel-markt sind die Experten verhaltener.Nicht einmal die Hälfte der Befragtensieht bei diesen Punkten Chancen fürdas eigene Unternehmen. Ein Großteilder Experten ist sich allerdings auchdes Risikos bewusst, dass sie mit neuenWettbewerbern (58 %) und verstärktemPreisdruck (68 %) rechnen müssen (s.Abb. 5).

Reaktionen auf TTIP

Da die meisten Befragten davon aus-gehen, dass TTIP nicht vor 2017 inKraft tritt, sind in der Regel auch nochkeine konkreten Maßnahmen in denUnternehmen geplant. 80 % erklären,dass sie die notwendigen Anpassungenim Tagesgeschäft vornehmen werdenund rund 60 % wollen in Weiterbil-

dungsmaßnahmen investieren. Arbeits-kreise (29 %) und die Initiierung kon-kreter Projekte (36 %) sind – bisher –nur bei einem Teil der Unternehmen an-gedacht.

LogistikDie Erwartungen an positive Effekteauf den betrieblichen Alltag durchTTIP sind recht niedrig. Rund 80 %der Experten aus der Praxis erwartetnicht, dass sich durch das Abkommender administrative Aufwand oder deroperative Handlingaufwand reduziert.Nur 27 % erwarten Vereinfachungenin der Logistik. Immerhin fast jederDritte hofft auf eine schnellere Auslie-ferung. Auf der anderen Seite rechnendie Befragten auch mit einem erhöhtenAufwand durch TTIP. Hier geht es vorallem um die Anpassung der IT-Pro-zesse und die Änderung von Formula-ren (jeweils in rund 63 % der Unter-nehmen).

FazitTTIP ist für die befragten Unterneh-men noch weit weg. Sowohl zeitlichals auch inhaltlich, denn auf Grund-

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Abbildung 4

Abbildung 5

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lage der vorhandenen Informatio-nen und Spekulationen können dieAkteure noch nicht einschätzenwas TTIP für ihr Unternehmenkonkret bedeuten könnte. Aller-dings gehen die meisten davonaus, dass es eine hohe Relevanzfür sie haben wird, sie erwar-ten aber keine nennenswerten posi-tiven Effekte für die Beschäfti-

gungs- und finanzielle Entwick-lung. Insgesamt wird die Nutzungvon Präferenzabkommen allgemeinin den Supply Chains immer wichti-ger. Die besondere Herausforde-rung besteht darin, auch bei dyna-mischen Bedingungen stets rechts-konform zu agieren und diesenAnspruch auch bei den eigenen Zu-lieferern einzufordern.

Quellen und weitere Hinweise:

Global Trade Management Agenda 2015:

Studie der AEB Gesellschaft zur Entwicklung vonBranchen-Software und der Dualen HochschuleBaden-Württemberg (DHBW) Stuttgart

Online-Befragung von 177 Außenhandels- undLogistikexperten in Unternehmen (in D und GB)

Die vollständige Studie ist hier erhältlich:www.aeb.de/gtm-studie

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Update 2015: UN-KaufrechtAktuelle Entwicklung des UN-Kaufrechts

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen

Das UN-Kaufrecht hat sich seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1988 weltweit gut etabliert und wird bis zumJahresende 2015 in weltweit 83 Staaten geltendes Gesetzesrecht sein. Dieser Beitrag informiert über diejüngsten Entwicklungen des UN-Kaufrechts sowie über deren Auswirkungen auf die fortschreitendeRechtsangleichung im Kaufrecht.

INHALT• Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts

– Vertragsstaaten– Elektronischer Geschäftsverkehr

• Anwendungsbereich

• Vertragsschluss

• Rechte und Pflichten der Parteien

– Lieferort

– Vertragswidrigkeit– Untersuchung/Rüge

– Schadensersatz

• Rolle des GEKR

Jüngste Entwicklung des UN-Kaufrechts

VertragsstaatenDas UN-Kaufrecht (Convention on theInternational Sale of Goods, abgekürzt:CISG) hat seit seinem Entstehen imApril 1980 und nach dem – nach Ratifi-kation durch zehn Vertragsstaaten er-folgten – Inkrafttreten zum 1.1.1988eine große Zugwirkung auf neue, weitereVertragsstaaten entwickelt, sodass dasCISG heute mit Recht als Erfolgsprojektbezeichnet werden kann: In der Ge-

schichte des internationalen Kaufrechtsist dieses Produkt des UN-Ausschussesfür Internationales Handelsrecht (UNCI-TRAL) bislang einmalig. Deutschlandist seit 1989 Vertragsstaat des CISG.Die aktuelle Liste der Vertragsstaatenkann auf der Webseite dieses Ausschus-ses (http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/sale_goods/1980CISG_status.html) abgefragt werden.

Mit Brasilien trat zum 1.4.2014 einesehr große Nation bei; in 2015 folgennoch die Republik Kongo (1.7.2015),Madagaskar und Guyana (beide zum1.10.2015), sodass die Zahl der welt-weiten Mitgliedstaaten im Laufe desJahres 2015 bis auf 83 steigt. Auffälligist, dass es in der EU mit Großbritan-nien, Irland, Malta und Portugal gleichvier Staaten gibt, die bislang noch nichtam CISG teilnehmen, sodass es inner-halb des Europäischen Binnenmarktesbislang im Hinblick auf das CISG keineRechtseinheit gibt.

Elektronischer Geschäftsverkehr

Aufgrund der fortschreitenden Entwick-lung des elektronischen Geschäftsver-kehrs (electronic commerce) spielt neu-

erdings auch das UN-Übereinkommenüber die Verwendung elektronischerMitteilungen bei internationalen Verträ-gen (UN Convention on the Use ofElectronic Communications in Interna-tional Contracts) aus dem Jahr 2005eine Rolle, da dieses Übereinkommennach einer ausreichenden Anzahl vonfünf Ratifikationsstaaten zum 1.3.2013in Kraft treten konnte. Die Mitglieder-zahl ist inzwischen auf erst sechs Ver-tragsstaaten gewachsen, sodass hier dieweitere Entwicklung abzuwarten bleibt;alle Vertragsstaaten dieses Übereinkom-mens sind auch Vertragsstaaten desCISG. Die wesentliche Besonderheitdieses Übereinkommens ist, dass dieelektronische Kommunikation dort ge-nügen soll, wo ansonsten Schriftformgefordert wird; bei dem Verlangen nacheiner Unterschriftsleistung soll nachdem Übereinkommen eine verlässlicheMethode zur Identifizierung des Unter-zeichnenden ausreichen.

Anwendungsbereich

Das CISG gilt, wenn die Vertragspartei-en bei Vertragsschluss ihre Niederlas-sung in verschiedenen Vertragsstaaten

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des UN-Kaufrechts haben, oder wenndas von den Vertragsparteien gewählteRecht auf das Recht eines Vertragsstaa-tes hinweist. Eine jüngere deutschehöchstrichterliche Entscheidung vom23.10.2013 (BGH VIII ZR 423/12) hatzum sachlichen Anwendungsbereichfestgehalten, dass die Nachfolgehaf-tung bei der Übernahme und Fortfüh-rung eines Handelsgeschäfts nicht inden Anwendungsbereich des CISGfällt, ebenso wie die Verjährung. Auchdie Abtretung und die Aufrechnungwerden vom CISG nicht geregelt.

Zum eventuellen Ausschluss des CISGgilt, dass die Vertragsparteien es imGanzen oder in Teilen ausschließenoder es abändern können, Art. 6 CISG.Vereinbaren die Parteien dagegen dieGeltung des nationalen Rechts einesCISG-Vertragsstaates, dann ist darinnach der Rechtsprechung des Cour deCassation (13.9.2011) keine Abbedin-gung des CISG zu sehen. Die Verein-barung „es gilt deutsches Recht“ ist da-her im Zweifel nicht als Ausschluss desCISG zu verstehen (so das OLG Köln,Urteil vom 19.10.2011).

Vertragsschluss

Zum Abschluss des Kaufvertrages wirdvom CISG keine bestimmte Form ver-langt, sodass ein Austausch von Wil-lenserklärungen mittels elektronischerNachrichten (E-Mails) genügt.

Schwierig ist immer wieder die korrek-te Einbeziehung von Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen in den Vertrag. Ob-wohl das CISG hierzu keine Regelun-gen trifft, ist nach der Rechtsprechung(vgl. u.a. OLG Köln, 23.3.2011) derMaßstab für die richtige Einbeziehungvon AGB aus Art. 7 Abs. 1 und Art. 8CISG zu entnehmen. Danach muss derVertragspartner erkennen können, dassdie AGB Vertragsteil sein und in denVertrag einbezogen werden sollen; eineinfacher Abdruck auf der Vertrags-rückseite eines Lieferscheins, der erstnach Vertragsschluss übersandt wird,genügt daher nicht. Zudem muss nachder grundlegenden Rechtsprechungdes BGH vom 31.10.2001 der AGB-Verwender seinem Vertragspartner dieAGB so zur Kenntnis bringen, dass derVertragspartner ohne Schwierigkeitenvon den AGB Kenntnis nehmen kann.

Rechte und Pflichten der ParteienDie Rechte und Pflichten der Parteiensind die zentralen Regelungen desCISG.

LieferortDer Lieferort bestimmt sich nach derParteivereinbarung, Art. 31, 1. HalbsatzCISG. Fehlt eine solche Vereinbarung,ist Lieferort der Ort, an dem beim Ver-sendungskauf der Verkäufer die Waredem ersten selbstständigen Befördererzu übergeben hat, Art. 31 Buchst. a)CISG. Hiervon kann vertraglich abge-wichen werden, etwa bei Vereinbarungeiner Lieferbedingung (z.B. durch dieIncoterms®2010). – Der vereinbarte Lie-ferort ist aus prozessualer Sicht zugleichder prozessuale Erfüllungsort nachArt. 5 Nr. 1 EuGVVO. Eine Lieferbedin-gung, die den Lieferort festlegt (etwa beiDDP) kann daher neben der Festlegungvon u.a. der Kosten- und Gefahrtragungmittelbar zugleich eine Wirkung hin-sichtlich des zuständigen Gerichts ent-falten (bei DDP also beim Käufer).Unternehmen sollten daher beachten,dass eine Incoterms-Vereinbarung auchEinfluss hat auf das im Streitfall zustän-dige Gericht, sofern keine widerspre-chende ausdrückliche Gerichtsstands-vereinbarung getroffen wurde.

VertragswidrigkeitIm CISG spielt die Vertragswidrigkeitals Pflichtverletzung einer Vertragspar-tei eine wichtige Rolle. Der BGHhat sich in einer Entscheidung vom26.9.2012 (VII ZR 100/11) mit der Haf-tung für Warenmängel befasst. Hierentschied der BGH: „Um den Anforde-rungen an den gewöhnlichen Gebrauchim Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. aCISG gerecht zu werden, muss sicheine gelieferte Ware für diejenigen Ver-wendungsmöglichkeiten eignen, dienach ihrer stofflichen und technischenAuslegung und der hieran anknüpfen-den Verkehrserwartung nahe liegen.Bleiben die tatsächlich vorhandenenVerwendungsmöglichkeiten dahinterzurück, fehlt der Ware die Eignungzum gewöhnlichen Gebrauch, sofernder Verkäufer die bestehende Ein-schränkung nicht deutlich macht. – Dieim CISG nicht ausdrücklich geregelteFrage, wie Fallgestaltungen zu behan-deln sind, in denen die Vertragsparteienzum entstandenen Schaden unabhängigvoneinander durch jeweils eigenständi-ge Pflichtverletzungen beigetragen ha-

ben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISGdurch Rückgriff auf die den Art. 77und 80 CISG zugrunde liegenden all-gemeinen Grundsätze dahin zu ent-scheiden, dass bei teilbaren Rechts-behelfen wie dem Schadensersatz diejeweiligen Verursachungsbeiträge beider Schadensverteilung angemessen zuberücksichtigen sind.“

Untersuchung/RügeZu Untersuchungs- und Rügepflichtendes Käufers, die nach Art. 38 und 39CISG bestehen, können die Vertragspar-teien selber festlegen, welche Verfahren,Fristen und Voraussetzungen hierfür gel-ten sollen; eine zwischen den Parteienbestehende Übung kann genügen, eben-so wie bestehende Handelsbräuche. DerVerkäufer kann auf den Einwand einerverspäteten oder nicht ordnungsgemä-ßen Mängelrüge verzichten, auch still-schweigend, etwa indem er eine verspä-tete als fehlerhaft gerügte Ware ent-gegennimmt und austauscht.

SchadensersatzDas CISG sieht als Sanktion einer Ver-tragsverletzung auch Schadensersatz fürden Schaden vor, der bei Vertragsschlussvorhersehbar war. Hierzu gehören auchaußergerichtliche Rechtsverfolgungs-kosten, wenn diese bei Vertragsschlusszumindest voraussehbar waren, etwaweil sie für eine erfolglose Verfolgungdes Anspruchs erforderlich sind (z.B. an-gemessene Kosten eines Inkassobüros).Bei einem großen Preisanstieg nach Ver-tragsschluss, der ein vorhersehbaresMaß erheblich übersteigt, kann eine Ent-lastung des Verkäufers von seiner Liefer-verpflichtung nach Art. 79 CISG in sehrengen Grenzen möglich sein.

Rolle des GEKREine Zeitlang wurde über die Entwick-lung eines bevorstehenden neuen „Ge-meinsamen Europäischen Kaufrechts“(GEKR, englisch: CESL) berichtet.Ein solcher Ansatz ist Erfolg verspre-chend, zumal alle EU-Staaten nachwie vor divergierende Rechtsordnun-gen haben und da das UN-Kauf-recht nicht alle wichtigen Fragendes Kaufrechts zu regeln vermag. Spä-testens seit Vorlage des Vorschlagsder Europäischen Kommission vom11.10.2011 (KOM [2011] 635 endg.),dem die Zustimmung des Europäi-schen Parlaments in der Sitzung vom26.2.2014 folgte, wurde lange damit

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gerechnet, dass im Laufe des Jahres2015 eine EU-weit geltende Verord-nung zu einem neuen, in allen EU-Staaten identischen Kaufrecht in Krafttreten würde. Dieses GEKR scheint

aber „zu den Akten“ gelegt worden zusein, denn die weitere Entwicklung istoffenbar zum Stillstand gekommen. Esbleibt abzuwarten, ob das Konzept ei-nes EU-weit einheitlichen Kaufrechts

nach langer Vorarbeit kurz vor derZiellinie noch gescheitert ist, oder obes gelingt, Grundkonzepte weiter zuverfolgen oder in anderer Weise zumAbschluss zu bringen.

Auße

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Der „Lieferort“ der IncotermsIst eine Präzisierung eines Lieferortes zwingend nötig?

Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Christoph Graf von Bernstorff, Ahlers & Vogel Bremen

Für die Incoterms gilt die grundsätzliche Empfehlung, stets einen konkreten Ort hinzuzufügen, damit dieKlauseln optimal eingesetzt werden können. Die Incoterms®2010 benennen den Ort, an dem eine Liefer-verpflichtung zu erfüllen ist, unterschiedlich: Bei den Klauseln, die im Seetransport benutzt werden (FAS,FOB, CFR, CIF) werden die Begriffe „Verschiffungshafen“ und „Bestimmungshafen“ benutzt, während inallen anderen Fällen nur von „Ort“ gesprochen wird. Dieser „Ort“ soll in der Nutzung der relevantenKlausel 2010 ausdrücklich benannt werden.

INHALT• Begriff „Lieferort“

• Übereinstimmender Lieferort

– Dissenz bei Vereinbarung des Lieferortes

• Wesentliche Abweichung beim „Lieferort“

• Unwesentliche Abweichung

– Zuständigkeit des Gerichts

• Entgegenstehende Lieferortvereinbarung

Es kann sein, dass eine weitere Präzi-sierung erforderlich wird, indem einekonkrete „Stelle“ (z.B. innerhalb einesgroßen Hafens) benannt wird, an diezu liefern ist. Derartige Angaben fehlenoft in Kaufverträgen zwischen Verkäu-fer und Käufer, und auch die Incotermslegen hier keine weitere Präzisierungfest. Daher gilt – falls keine konkreteStelle vereinbart wurde und verschiede-ne Lieferplätze in Betracht kommen –

dass der Verkäufer selber wählen darf,welche Stelle ihm am Lieferort geeig-net erscheint.

Für den Lieferort gilt zudem folgendesPrinzip:

• Normalerweise soll jede eingesetzteKlausel der Incoterms®2010 einenBestimmungsort nennen. Weichtder Verkäufer von dem Bestim-mungsort ab, etwa weil sich nach-träglich herausgestellt hat, dass die-ser ungeeignet ist, muss nach Treuund Glauben entschieden werden,

ob dieses Verhalten noch die Liefer-pflicht erfüllt. Die Entscheidung„nach Treu und Glauben“ ist die Va-riante, die in derartigen Fällen bei-spielsweise nach Art. 7 Abs. 1CISG angedacht ist und eine Lö-sung der Praxisfrage ermöglicht,die sich bei ungeeigneten Bestim-mungsorten zwangsläufig stellenmuss.

• Denkbar ist, dass die Festlegung ei-nes Bestimmungsortes ganz unter-lassen (z.B. vergessen) wurde. Indiesen Fällen ist der Bestimmungs-ort die Niederlassung des Käufers;wenn er mehrere Niederlassungenhat, ist auf der Basis des Art. 10lit. a CISG zu entscheiden.

• Denkbar ist ferner, dass Geschäfts-partner widersprüchliche Angabenzum Lieferort machen. Fraglich ist,wie sich ein Dissenz bei Verein-barung des Lieferortes auswirkt.Hierzu das folgende Beispiel.

Beispiel

Wesentliche Abweichung beim Lieferort

Exporteur E baut Fahrzeuge und liefert diese an denKäufer K nach Spanien. Der Transport erfolgt je-weils durch eine Spedition, der E die Fahrzeugeübergeben hatte.

Den Bestellungen des spanischen Käufers liegt dieKlausel „free of charge“ zugrunde. Der Lieferant

bestätigt Bestellungen stets mit der Klausel „exworks Ingolstadt, Incoterms®2010“.

Zwischen den Parteien kommt es im Laufe der Ge-schäftsverbindung zum Streit darüber, wo – imHinblick auf den Gefahrübergang – der Lieferortliegt. K ist der Ansicht, Lieferort sei sein Geschäfts-sitz in Spanien, während E wegen ex works vonseinem Sitz ausgeht. (Fall nach OLG Stuttgart, Urt.v. 18.4.2011).

Der spanische Käufer kann zu Rechtdavon ausgehen, dass der Gefahrüber-gang im Empfangsland der Ware (alsoin Spanien) liegt, wenn zwischen denParteien eine entsprechende Verein-barung getroffen wurde und daher derLieferort im Empfangsland liegt. DasCISG ist anwendbar, da beide Parteienihre Niederlassung in Vertragsstaatendes CISG haben.

Begriff „Lieferort“

Zum Lieferort, der in den Incotermsnicht näher definiert wird, sind die Be-stimmungen des CISG – hier Art. 31 –

ergänzend heranzuziehen. Diese Vor-schrift ist nur anwendbar, wenn derVerkäufer die Ware nach dem Kaufver-trag „nicht an einen anderen bestimm-ten Ort zu liefern“ hat. Ist ein andererOrt vereinbart, so ist er der Lieferort.Zugleich kann aus der Vereinbarungentnommen werden, durch welcheHandlung des Verkäufers die geschul-dete Lieferung und Leistung erbracht

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wird. Werden Incoterms®2010 einge-setzt, ist danach zu unterscheiden, obes um einen mit Art. 31 CISG überein-stimmenden Lieferort oder aber um ei-nen davon abweichenden Lieferortgeht.

Übereinstimmender LieferortIn den meisten Fällen führen die Inco-terms®2010 zu demselben Lieferortund demselben Inhalt der Lieferpflicht,die sich auch aus Art. 31 CISG erge-ben. Dies kann vor allem nachvoll-zogen werden bei den Klauseln desVersendungskaufs „frachtfrei“ (CPT)und „frachtfrei versichert“ (CIP), dievon der Auswirkung her mit Art. 31lit. a CISG übereinstimmen, sowie fürdie Klausel „ab Werk“ (EXW), diesich mit Art. 31 lit. b CISG deckt. Inden genannten Fällen enthalten die In-coterms-Regeln besondere Bestimmun-gen dazu, wie geliefert werden muss,sodass die Incoterms-Regeln insoferneine ergänzende Funktion wahrneh-men.

Dissenz bei Vereinbarung desLieferortesIm vorliegenden Fall liegt ein Dissenzbeim Lieferort vor. Eine einvernehmli-che Vereinbarung scheitert daran, dassK die Bestellungen mit der Klausel„free of charge“ vornahm, währendLieferant E in den Auftragsbestätigun-gen die Klausel ex works einsetzte.Diese abweichende Klausel hat K nichtgegenbestätigt, sodass das Schweigenhierzu einer Ablehnung gleichkommt(OLG Stuttgart a.a.O.).

Wesentliche Abweichung beim„Lieferort“Trotzdem können die Kaufverträgezwischen E und K wirksam zustandegekommen sein, wenn der Dissenzüber die Transportverpflichtung nachArt. 19 Abs. 3 CISG unwesentlich ist.Die Klausel ex works kann dann abernur eine reine Kostentragungspflichtdarstellen und ist keine Vereinbarungüber den Erfüllungsort mit Auswirkungauf den Gefahrübergang.

Das OLG Stuttgart hat in seiner Ent-scheidung festgestellt, dass die von Kverwendete Klausel „free of charge“keine Incoterms-Klausel darstelle. Den-noch ist „f.o.c.“ eine in der Praxisdurchaus gebräuchliche Klausel, wennauch ohne fest definierten Inhalt, wie

es bei den Incoterms der Fall ist. Mittels„f.o.c.“ wird nur zum Ausdruck ge-bracht, dass jegliche Kostentragung ab-gelehnt werde. Ein Hinweis auf Ge-fahrtragung erfolgt dagegen mit einersolchen Klausel nicht.

Auch die zwischen den Geschäftspart-nern erfolgte Korrespondenz per E-Mail ergeben keine Erfüllungsortver-einbarungen: Während K stets „f.o.c.“bestellt, bestätigte E immer mittels „exworks“, wodurch er zum Ausdruckbrachte, dass er ab Werkstor nichtmehr für die Ware verantwortlich seinwolle.

Für eine Erfüllungsortvereinbarungreicht es auch nicht aus, dass K auf dieAuftragsbestätigung von E geschwie-gen hat. K hat mit dem Schweigen dieKlausel ex works des E nicht angenom-men. Schweigen oder Untätigkeit be-deutet nach Art. 18 Abs.1 Satz 2 CISGkeine Annahme.

Auch eine konkludente Annahme vonex works (im Sinne des Art. 18 Abs. 3CISG) scheidet aus. Ein konkludenterVertragsschluss könnte sich aus denGepflogenheiten und Gebräuchen zwi-schen den Parteien ergeben. K hat sichaber nicht auf ex works eingelassen,sondern stets erneut zu „f.o.c.“ bestellt.

Unwesentliche Abweichung

Ex works könnte vertraglich vereinbartsein, wenn diese Angabe nur eine „un-wesentliche Änderung“ gegenüber derBestellung des K darstellte. Dann könn-te der Vertrag nach Art. 19 Abs. 2CISG trotzdem – auf Grundlage vonex works – zustande gekommen sein.Hier liegt eine wichtige Klippe:

• Würde der Streit um f.o.c oder exworks dahin gehend geführt, dasses nur um eine reine Kostentra-gungspflicht geht, könnte vielleichtnoch eine unwesentliche Änderungkonstruiert werden (mit der Folgeder Gültigkeit der Klausel exworks).

• Da aber E mittels ex works nichtnur eine Kostentragungsregelung,sondern vor allem auch eine Ge-fahrtragungsregelung treffen will,ist sein Begehr nach Festlegung ei-ner solchen Gesamtregelung (Kos-ten- und Gefahrtragungsregelung)wesentlich. Daher ist das Schwei-gen des K Ablehnung.

Eine Vereinbarung über den Lieferort(und den Ort des Gefahrübergangs) istdamit unterblieben.

Beispiel: Lieferortvereinbarungdurch Incotermsklausel?

K, eine Herstellerin von Reinigungs- und Körperpfle-gemitteln in Münster, bestellte bei V, einer Pro-duzentin von Milchsäure in Belgien, Milchsäuretechnischer Qualität. In den Bestellungen der Khieß es jeweils: „Lieferbed. CPT H“. V bestätigtedie Bestellungen der K regelmäßig schriftlich, wobeisie jeweils die Worte „Incoterms CPT“ verwendete.Lieferungen erfolgten an den Geschäftssitz der Kin H. Aufgrund von Kundenreklamationen entstan-den der K Schäden, die sie von V ersetzt verlangte.Da V nicht bereit war, die entstandenen Schädenzu ersetzen, erhob K Klage gegen V in Münster.

V bestreitet die Zuständigkeit des deutschen Ge-richts und behauptet, dass aufgrund der CPT-Klauselallein das belgische Gericht an ihrem Gerichtsstandzuständig sei.

Streitig ist, ob mit Hilfe einer Incoterms-Klausel zu-gleich ein Lieferort vereinbart wird, anhand dessendas zuständige Gericht im Sinne der EuGVVO er-mittelt werden kann (Fall nach OLG Hamm26.3.2012, Urteil I 2-U 222/11).

Zu prüfen ist, ob die zwischen V und Kvereinbarte Incoterms-Klausel ausrei-chend ist, auch einen Lieferort festzule-gen, wenn die Geschäftspartner ansons-ten über den Lieferort keine eindeutigeVerabredung getroffen haben. Mit Hilfedes Lieferortes lässt sich dann nämlichfeststellen, welches Gericht für die Kla-geerhebung zuständig ist.

Zuständigkeit des Gerichts

Die Klage der K in Münster ist zulässig,wenn die internationale Zuständigkeitdeutscher Gerichte gegeben ist. Die in-ternationale Zuständigkeit deutscherGerichte könnte sich vorliegend ausdem besonderen Gerichtsstand des Er-füllungsortes gemäß Art. 5 Nr. 1a) undb) EuGVVO ergeben:

• Nach Art. 5 Nr. 1a) EuGVVO kanneine Person, die ihren (Wohn) Sitzin dem Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaates hat, in einem ande-ren Mitgliedstaat verklagt werden,wenn Ansprüche aus einem Vertragden Gegenstand des Verfahrens bil-den und die betreffende Verpflich-tung an einem Ort in diesem Mit-gliedstaat erfüllt worden ist oder zuerfüllen wäre.

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• Dieser Erfüllungsort ist bei demVerkauf beweglicher Sachen – so-fern vertraglich nichts anderes be-stimmt ist – gemäß Art. 5 Nr. 1b)EuGVVO der Ort, an den die Waregeliefert worden ist oder hätte ge-liefert werden müssen. Nachder Entscheidung des EuGH vom25.2.2010 (C-381/08, „Car Trim“)entspricht dieser Ort vorbehaltlicheiner anderweitigen vertraglichenVereinbarung der Parteien demOrt der körperlichen Übergabe derWare an den Käufer, mithin demendgültigen Bestimmungsort desVerkaufsvorgangs, an dem der Käu-fer die tatsächliche Verfügungs-gewalt über die Waren erlangt hatoder hätte erlangen müssen. Da-nach ist der Sitz der K Liefer- unddamit Erfüllungsort i.S.v. Art. 5Nr. 1a) und b) EuGVVO, da dieMilchsäure jeweils zum Sitz der Kin H verbracht worden ist und dieK erst dort Verfügungsgewalt überdie Milchsäure erlangt hat.

Entgegenstehende LieferortvereinbarungFraglich ist, ob die Vertragsparteieneine Vereinbarung über den Lieferortgetroffen haben, die an dieser Zustän-digkeit des Gerichts etwas ändernkönnte.

Als Lieferortvereinbarung kommensämtliche Bestimmungen eines Vertra-ges in Betracht, die einen bestimmtenWillen der Parteien hinsichtlich desLieferortes der Waren ohne Bezugnah-me auf das jeweils anwendbare mate-rielle Recht erkennen lassen (EuGH„Car Trim“). Eine ausdrückliche Lie-ferortvereinbarung haben die Parteienim vorliegenden Fall allerdings nichtgetroffen.

Ist eine Vereinbarung nicht ausdrück-lich erfolgt, kommen gegebenenfallsandere Kriterien zu Anwendung. Hier-zu gehören, wie der EuGH in seinerEntscheidung vom 9.6.2011 (C-87/10,„Electrosteel“) klargestellt hat, nichtnur Vertragsklauseln, die unmittelbarund ausdrücklich einen Lieferort fest-legen, sondern im Hinblick auf die Vor-schrift des Art. 23 Abs. 1 EuGVVOauch alle sonstigen Bestimmungen ein-schließlich der allgemein anerkanntenund im internationalen Handelsverkehrüblichen Regelungen und Klauseln wieder Incoterms, sofern diese eine eindeu-

tige Bestimmung des Lieferortes zulas-sen.

• Bestimmungen der vorgenanntenArt sind allerdings besonders sorg-fältig daraufhin zu prüfen, ob sie le-diglich Regelungen über die Ge-fahr- bzw. Kostentragung enthaltenoder ob durch sie auch der Lieferortder Waren festgelegt werden soll(EuGH a.a.O.).

• Die Parteien haben die einzelnenLieferungen übereinstimmend aufGrundlage der Incoterms-Klausel„CPT“ abgewickelt.

• Zwar stellen die Regelungen vonCPT hinsichtlich der „Lieferung“auf die Übergabe der Ware durchden Verkäufer an den mit dem Trans-port beauftragten Frachtführer undbezüglich des „Lieferortes“ auf denOrt dieser Übergabe ab: So hat derVerkäufer nach CPT A 4 die Warezu liefern, indem er sie dem beauf-tragten Frachtführer übergibt. NachCPT A 5 der Klausel trägt der Ver-käufer die Gefahr des Verlustes oderder Beschädigung der Ware, bis sie„gemäß A 4 geliefert worden ist“.

Hierbei handelt es sich nach der Recht-sprechung des OLG Hamm (a.a.O.)allerdings primär um einen terminolo-gischen Aspekt, der für sich genommenkeinen hinreichenden Rückschluss aufden Willen der Parteien zur Verein-barung des Leistungsortes der V alsLieferort zulässt. „Gegen einen ent-sprechendenWillen der Parteien sprichtmaßgeblich, dass nach der Rechtspre-chung des EuGH der Ort der Leistungs-handlung des Verkäufers bei Fehlen ei-ner vertraglichen Vereinbarung gerade

nicht der maßgebliche Anknüpfungs-punkt für die Bestimmung des Liefer-ortes ist, sondern es insoweit auf denOrt der körperlichen Übergabe der Sa-che an den Käufer ankommt“, OLGHamm a.a.O.

Schließlich ergeben sich aus den Rege-lungen der „CPT“-Klausel keine hinrei-chenden Anhaltspunkte dafür, dass dieParteien durch die Verwendung vonCPTeinen bestimmten Lieferort verein-baren wollten.

Bei CPT fallen Liefer- und Abnahmeortauseinander. Nach Regel CPT B 4 hatder Käufer die Ware erst am Bestim-mungsort abzunehmen. Auch den übri-gen Regelungen von CPT ist nicht zuentnehmen, dass sich die Vertrags-durchführung auf einen bestimmtenOrt konzentriert, der aus diesem Grundals vertraglich vereinbarter Lieferortanzusehen sein könnte. So sind Gefahr-und Kostentragung bei CPT differen-ziert in der Weise geregelt, dass derKäufer zwar die Gefahr ab Übergabeder Ware an die Transportperson trägt,der Verkäufer aber die Beförderung biszum endgültigen Bestimmungsort zuorganisieren und die entsprechendenKosten zu tragen hat. Zudem ist derVerkäufer nach CPT A 2 verpflichtet,die Ausfuhrbewilligung und andere er-forderliche behördliche Genehmigun-gen zu beschaffen sowie ggf. anfallen-de Zollangelegenheiten zu erledigen.

Vor diesem Hintergrund stellt CPT pri-mär nur eine Gefahr- und Kostenrege-lung dar, deren Verwendung allein kei-nen hinreichenden Rückschluss aufden Willen der Parteien zur Verein-barung eines bestimmten Lieferorteszulässt.

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Lieferort Der Ort, an dem eine Lieferverpflichtung zu erfüllen ist.Dieser Ort [auch: „Bestimmungsort“] soll möglichst kon-kret benannt werden. Wird kein Bestimmungsort fest-gelegt, gilt die Niederlassung des Käufers als Lieferort.

Vereinbarung Als Lieferortvereinbarung kommen sämtliche Bestimmun-gen eines Vertrages in Betracht, die einen bestimmtenWillen der Parteien hinsichtlich des Lieferortes erkennenlassen.Ergänzend sind auch im internationalen Handelsverkehrübliche Regelungen und Klauseln wie die Incoterms heran-zuziehen, sofern diese eine eindeutige Bestimmung des Lie-ferortes zulassen. Es ist dann aber sorgfältig zu prüfen, obIncoterms lediglich Regelungen über die Gefahr- bzw. Kos-tentragung enthalten oder ob durch sie auch der Lieferortder Waren festgelegt werden soll (EuGH).

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Exportkontroll-Compliance:Risikoanalyse und internes MonitoringRisiko- und Betroffenheitsanalysen sowie Monitoring-Instrumente als zentrale Elementeder unternehmensinternen Exportkontroll-Compliance

Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, Ernst & Young Eschborn

Bei der unternehmensinternen Exportkontrolle ist in der Praxis neben einer zunehmenden Automatisierungund Professionalisierung vor allem auch eine Harmonisierung mit allgemeinen Compliance-Standards zubeobachten. Mechanismen und Instrumente, die auf anderen Compliance-Gebieten wie Korruption, Kar-tellrecht, Datenschutz und Geldwäsche seit Jahren längst Standard sind, halten verstärkt auch im Bereichder unternehmensinternen Exportkontrolle Einzug. Hierzu zählen unter anderem systematische Risiko- undBetroffenheitsanalysen sowie institutionalisierte Monitoring-Instrumente, die sich zu Best Practice-Ansätzenbei international agierenden Unternehmen entwickeln.

INHALT• Strukturierte Risiko- und Betroffenheitsanalyse– Zielrichtungen– Elemente einer Risiko- und Betroffenheits-analyse

– Ergebnis• Internes Monitoring– Einleitung– Optionen internes Monitoring

• Fazit

Strukturierte Risiko- und Betroffenheits-analyse

ZielrichtungenNach den behördlichen Vorgaben müs-sen nur risikobehaftete Geschäftsberei-che, d.h. Bereiche die von Exportkon-trollvorschriften betroffen sein können,in das interne Kontrollprogramm (ICP)eines Unternehmens einbezogen wer-den. Da sich die Betroffenheit ändernkann, gehört es allerdings zur Aufgabedes Unternehmens, die Risikosituationzu überwachen und das ICP bei Bedarfentsprechend anzupassen. Letztlichwird hier eine regelmäßige Risiko-, Be-troffenheits- und Situationsanalyse imUnternehmen gefordert.

Eine solche, strukturierte Bestandsauf-nahme zur Risikoidentifikation und Ri-sikobeurteilung erfüllt im Wesentlichenfolgende Zwecke:

• Sie ist entscheidend für die Gestal-tung des Designs eines auf das Un-ternehmen zugeschnittenen, ange-

messenen ICP. Ein „Muster-ICP“,das allen Unternehmen gleichsamübergestülpt werden kann, existiertnämlich nicht. Aufgrund unter-schiedlicher Voraussetzungen undZiele können die Anforderungen andas interne ICP nicht für alle Unter-nehmen einheitlich sein. Nur eineregelmäßige Analyse der Größe,Struktur, Geschäftsumfang, Ge-schäftstätigkeit und Komplexitätder Geschäftsprozesse des Unter-nehmens ermöglicht als Ausgangs-punkt das Design eines auf die indi-viduelle Risikoexposition des Un-ternehmens zugeschnittenen ICPsim Rahmen des Risikomanage-ments. Jedes Unternehmen ist auf-grund seines branchenspezifischenProdukt- und Dienstleistungsport-folios, seiner Kunden und Märktesowie anderer Faktoren spezi-fischen Risiken ausgesetzt. InterneKontrollen sind Maßnahmen, wel-che aus der Überwachung und Be-urteilung von Risiken abgeleitetwerden. Die Definition der nachden kaufmännischen Sorgfalts-pflichten zumutbaren, erforderli-chen und branchenüblichen Kon-troll- und Aufsichtsmaßnahmen imUnternehmen setzt also denklogischeine Kenntnis der existierendenRisiken voraus. Dass die erforder-lichen Aufsichtsmaßnahmen zuergreifen sind, folgt aus demOrdnungswidrigkeitenrecht (§ 130OWiG), während die Anwendungder Sorgfalt eines ordentlichen und

gewissenhaften Geschäftsleiters ausgesellschaftsrechtlichen Vorschrif-ten rührt.

• Sie dient der systematischen Über-prüfung, ob etwaige exportkon-trollrelevante Themen in allenUnternehmenseinheiten (weiterhin)vollständig erfasst sind. Alle we-sentlichen Risiken in den operati-ven Geschäftsprozessen müssen be-kannt sein. Damit stellt eine regel-mäßige Risikoanalyse auch einwichtiges Element im Rahmen desMonitorings der unternehmens-internen Exportkontrolle dar.

• Sie dient der systematischen Über-prüfung, ob die Unternehmens-einheiten die zentralen Exportkon-trollvorgaben durch geeignete Inte-gration in ihre Prozesse effektivumgesetzt haben oder Lücken bzw.Schwachstellen bestehen, welcheAbhilfemaßnahmen erfordern.

Aktuell geht in der Praxis der Trend da-hin, nicht nur das eigene Unternehmen,d.h. die operativen Einheiten (Kern-geschäftsprozesse) und zentralen Fach-bereiche (Unterstützungsprozesse),sondern auch verbundene Unterneh-men im In- und Ausland in ein konzern-weites ICP einzubeziehen. Hierfür sindunter anderem Corporate Governance-und Reputationsgesichtspunkte sowiedas interne Aufgabenverständnis derzentralen Exportkontrollstelle alsSteuerungs-, Koordinierungs-, Bera-tungs-, Unterstützungs- und Monito-

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ring-Funktion maßgeblich. Sofern diezentrale Exportkontrollstelle bei einerKonzernfunktion einer nicht operativtätigen Holding angesiedelt ist, ergibtsich die Notwendigkeit der Einbezie-hung der operativ tätigen inländischenKonzerngesellschaften in die Risiko-und Betroffenheitsanalyse ohnehin vonselbst. Der Ausschluss bestimmter Ein-heiten aus weiteren Maßnahmen derRisiko- und Betroffenheitsanalyse istselbst Teil der Risikoanalyse und bedarfeines systematischen und nachvollzieh-baren Vorgehens.

Elemente einer Risiko- undBetroffenheitsanalyse

Zur Identifikation und Bewertung vonExportkontroll-Risiken werden in derPraxis vor allem die folgenden Metho-den genutzt:

Datenanalysen

Sofern entsprechende Daten in denSystemen des Unternehmens vorhan-den sind bzw. von ihm beschafft wer-den können, lassen sich Datenanalysenfür eine Risiko- und Betroffenheitsana-lyse nutzen. So können etwa die Wa-renausgangskanäle im Unternehmenfür exportkontrollpflichtige Güterdurch Datenanalysen ermittelt werden.Zudem lassen sich Transaktionen mitHochrisikoländern durchleuchten so-wie der Kreditoren- und Debito-renbestand im Hinblick auf Geschäfts-verbote screenen. Überdies lassen sichErkenntnisse aus exportkontrollrelevan-ten Informationen aus Ausfuhranmel-dungen gewinnen. Schließlich könnenDatenanalysen auch im Hinblick aufdie Einhaltung der für nicht-amerikani-sche Unternehmen relevanten US-(Re-)Exportkontrollen hilfreich sein.

Fragebögen

Fragebögen sind ein geeignetes Mittelzur Informationsbeschaffung, welchenaturgemäß die Grundlage für eine Be-wertung von Risiken ist. Allerdingsdürfen sie keine bloße „Alibi-Funk-tion“ erfüllen: Nur Fragebögen, die dierelevanten materiellen und organisato-rischen Themen umfassend abdecken,sind für eine wirksame und vollständi-ge Risikoanalyse geeignet. Somit müs-sen die Fragebögen die relevanten ge-setzlichen Vorschriften und selbst auf-erlegten Beschränkungen sowie dieorganisatorischen Themen der relevan-ten Einheit abdecken. Die Konzipie-

rung von effektiven und gleichzeitig„intelligenten“ Fragebögen setzt mithinneben Compliance-Erfahrung aucheine tiefgreifende Erfahrung bei deroperativen Umsetzung der Exportkon-trolle in Unternehmen voraus.

Interviews/Workshops

Erfahrungsgemäß weist die Rückmel-dung von Fragebögen eine unterschied-liche Qualität im Hinblick auf die ent-haltene Informationsdichte auf. Daherkommt der Durchführung von Inter-views oder ggf. auch Workshops mitauskunftsfähigen Mitarbeitern aus denrelevanten Einheiten eine besondereBedeutung zu. Derartige Interviews er-höhen das Verständnis der zentralenExportkontrollstelle für die operativeGeschäftstätigkeit der jeweiligen Ein-heit sowie künftig geplanter Verän-derungen. Sie führen bei Unternehmenmit sehr dezentral agierenden Spartenmitunter auch zu überraschenden Er-kenntnisgewinnen bei der zentralen Ex-portkontrollstelle. Ferner sind sie eingeeignetes Mittel, um die Sensibilitätfür Exportkontrollthemen in der jeweili-gen Einheit zu erhöhen und im Rahmeneines fruchtbaren Dialogs Sorgen undBedenken der Gesprächspartner aufzu-nehmen. Aus Revisionssicht sind die In-terviews sorgfältig zu dokumentieren.

Transactional Testing

Die Auswertung von Berichten überbehördliche oder interne Prüfungen so-wie die Bewertung von bei Beanstan-dungen ergriffener Maßnahmen kannsich im Rahmen einer Risikoanalyseebenfalls als hilfreich erweisen. Diesgilt auch für einen sog. Walkthroughdurch Transaktionen aus der Vergan-genheit, die risikoorientiert oder nachdem Zufallsprinzip ausgewählt werdenkönnen.

Ergebnis

Ergebnis der Risiko- und Betroffen-heitsanalyse kann eine interne Risiko-klassifizierung der jeweiligen Einheiten– ggf. unter Berücksichtigung von Ein-trittswahrscheinlichkeit und des poten-ziellen Schadens – sein. Hieraus lassensich Erkenntnisse über den Handlungs-,Schulungs-, Überwachungs- und Be-treuungsbedarf der jeweiligen Einheitableiten. Zudem lässt sich anhand einerRisiko-Kontrollmatrix ein erforder-licher Handlungsbedarf priorisieren. Inder Praxis werden solche strukturierten

Bestandsaufnahmen häufig einmal proJahr durchgeführt.

Internes Monitoring

Einleitung

Ein angemessen dokumentiertes und ander Risikostruktur des Unternehmensausgerichtetes ICP ist ein notwendigerund wichtiger Ausgangspunkt für dieunternehmensinterne Exportkontrolle.Wirksam ist ein ICP jedoch nur dann,wenn die definierten Kontrollen ver-lässlich durchgeführt und überwachtwerden. Bekanntlich ist Papier gedul-dig. So manche Arbeits- und Organisa-tionanweisung verstaubt in Schub-laden, ohne tatsächlich gelebt zuwerden. Historisch gewachsene Struk-turen, das Ausscheiden langjährigerMitarbeiter oder andere Gründe könnendazu führen, dass die vorgegebenenKontrollen tatsächlich nicht (in vollemUmfang) durchgeführt werden.

Daher ist das Monitoring der internenExportkontrolle Ausfluss der Über-wachungspflicht des Ausfuhrverant-wortlichen und dient auch der fortlau-fenden Optimierung bzw. Anpassungdes ICP. Bei Zuwiderhandlungen gegenAußenwirtschaftsrecht stellt das Fehlenvon Überwachungsmaßnahmen ein ty-pisches Einfallstor dafür dar, dass dieAhndungsbehörden der Geschäftsfüh-rung eine Verletzung von Aufsichts-pflichten gem. § 130 OWiG vorwerfen.Aus zahlreichen Bußgeldverfahren we-gen Zuwiderhandlungen gegen Außen-wirtschaftsrecht ist bekannt, dass derNachweis von Überwachungsmaßnah-men zumindest sanktionsmilderndeWirkungen entfaltet.

Bei Unternehmen mit Compliance-Ab-teilungen und Interner Revision wirdim Rahmen des Risikomanagementsund dem Anliegen der Enthaftung derGeschäftsleitung vom Vorwurf einerAufsichtspflichtverletzung das Prinzipder sog. Three Lines of Defense dis-kutiert. Demnach spielen das operativeManagement der Fachabteilung alsauch Corporate Compliance und die in-terne Revision alle eine Rolle im Rah-men des internen Risikomanagements.Flankiert werden deren Tätigkeitendurch behördliche oder externe Prüfun-gen. Die nachfolgenden Ausführungenbeziehen sich auf Monitoring-Instru-mente, welche hauptsächlich das opera-tive Management der Fachabteilung für

Beiträge · Aufsätze · Berichte

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Exportkontrolle als die sog. First Lineof Defense nutzen kann.

Optionen internes Monitoring

Für die Überwachung des ICP im Unter-nehmen können verschiedene Ebenengenutzt werden. Es ist hier zwischenprozessbezogenen und institutionalisier-ten Kontrollen zu unterscheiden. Ent-scheidend ist in diesem Zusammenhang,dass die Überwachungsmaßnahmennicht um ihrer selbst willen erfolgen,sondern einen tatsächlichen Mehrwertfür das unternehmensinterne Risikoma-nagement bieten. Dies steigert auch dasVerständnis und die Akzeptanz für inter-ne Kontrollmaßnahmen bei den Unter-nehmensmitarbeitern.

Prozessbezogene Kontrollen

Es handelt sich hier überwiegend umorganisatorische Regelungen auf derProzessebene. Hierzu zählen etwa Vor-lagepflichten an die zentrale Export-kontrollstelle bei Transaktionen mit be-stimmten Produkten oder Ländern.Zweck ist dabei eine Kanalisierung po-tenziell sensitiver Transaktionen sowieeine Funktionstrennung zwischen Ver-trieb und Exportkontrolle. Der Kreisder betroffenen Länder und Produktekann sich in kurzen Abständen ändern,sodass hier entsprechende Risikofrüh-erkennungs- und Aktualisierungssyste-me vorzuhalten sind. Bei zentralenProzessschritten mit einem hohen Risi-kopotenzial bietet sich die Implemen-tierung des Vier-Augen-Prinzips alspräventive Kontrollmaßnahme an.

Ferner sind nach dem Zufallsprinzipausgewählte Stichproben eine detektiveÜberwachungsmaßnahme zur Überprü-fung, ob die zentralen Vorgaben in denoperativen Einheiten eingehalten wer-den. Je nach der Frequenz der definier-ten Kontrollaktivität werden hier in derPraxis bestimmte Stichprobengrößenverwendet. In diesem Zusammenhangbietet es sich an, dass die Fachabteilungfür Exportkontrolle einen internen Au-ditplan erstellt und die zu ergreifendenKontrollmaßnahmen nach der Risiko-

exposition der betroffenen Einheit fest-legt.

Institutionalisierte KontrollenIm Rahmen von Effektivitäts- und Sys-temprüfungen wird die Konzeption,Angemessenheit und Wirksamkeit desICP von der internen Revision oder an-deren fachkundigen internen oder ex-ternen Personen überprüft. Es geht hierletztlich um eine „Kontrolle der inter-nen Kontrollmaßnahmen“ als Nach-weis für die Funktionsfähigkeit desICP. Ein Monitoring-Tool für die Fach-abteilung für Exportkontrolle sind insti-tutionalisierte Selbstbewertungen derrisikobehafteten Einheiten, welche dieFunktionsfähigkeit der bereichsspezi-fischen, wesentlichen Schlüsselkontrol-len zum Gegenstand haben. Hier kannGegenstand die Einhaltung der defi-nierten Kontrollmaßnahmen bezüglichSchulungen, sensitiver Transaktionen,die interne Kommunikation exportkon-trollrelevanter Umstände, Ausfuhrfor-malitäten etc. sein. Bei IT-gestütztenKontrollmaßnahmen kann ggf. auf diedurch generelle IT-Kontrollen nachge-wiesene Funktionsfähigkeit verwiesenwerden. Derartige Selbstbewertungenlassen sich unter Umständen in die zen-trale rechnungslegungsbezogene Be-richterstattung und damit bereits exis-tierende IT-gestützte Monitoring-Toolsim Unternehmen integrieren und diezugrunde liegenden Testverfahren dortauch revisionssicher dokumentieren.Die Einbeziehung von Themen desUmwelt-, Gesundheits- und Arbeits-schutzes in das zentrale Berichterstat-tungssystem bei Unternehmen lässtsich in der Praxis bereits beobachten.Dies bietet sich auch bei anderen Com-pliance-Themen, wie der Export-kontrolle an, um nicht neue Systemeentwickeln und implementieren zumüssen. Dies auch vor dem Hinter-grund, dass der Aufsichtsrat das Risiko-management bei Rechnungslegung undoperativer Tätigkeit überwacht, sodasssich ein integrierter Ansatz anbietet.Ein weiterer Vorteil institutionalisierterKontrollen liegt unter anderem darin,

dass die Sensibilität in den Einheitenfür Exportkontrollaspekte auf hohemNiveau bestehen bleibt und die zentraleExportkontrollstelle etwaige Lücken inder Abdeckung der zentralen Vorgabenerkennt und entsprechend reagierenkann. Ferner führen institutionalisierteKontrollen in Form von Selbstbewertun-gen zu einem verminderten Kontroll-aufwand der zentralen Exportkontroll-stelle, die in der Unternehmenspraxismitunter personell eher schlank besetztist. (Was allerdings bei Exportkontroll-verstößen im Hinblick auf die Personal-auswahlpflicht des Ausfuhrverantwort-lichen nicht unproblematisch sein kann.Generell messen Unternehmen demThema Outbound-Compliance aber in-zwischen mehr Bedeutung bei, währendfrüher vor allem die Inbound-Compli-ance im Fokus stand.)

In Betracht kommt zudem die Ein-holung von sog. Export Control Imple-mentation Reports durch die zentraleExportkontrollstelle bei den dezentra-len Einheiten.

FazitStrukturierte Risiko- und Betroffen-heitsanalysen sowie institutionali-sierte Monitoring-Instrumente habensich inzwischen zu Best Practice-An-sätzen bei international agierendenUnternehmen entwickelt. Aufgrundregulatorischer Vorgaben, Complian-ce-Erwartungen von Geschäftspart-nern sowie der mit dem Thema Ex-portkontrolle verbundenen Geschäfts-und Reputationsrisiken erscheint esnur als eine Frage der Zeit, bis sichdiese Standards in betroffenen Bran-chen weitgehend durchsetzen. Esempfiehlt sich daher, dass Unterneh-men sich frühzeitig mit diesen neuenEntwicklungen beschäftigen.

Quelle und weiterführenderHinweis:

BAFA-Merkblatt Internal Compliance Programmes –ICP, www.ausfuhrkontrolle.info

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www.phig-online.de

PraxishandbuchInternationale Geschäfte OnlineVon der Geschäftsanbahnung bis zur Abwicklung

ISBN 978-3-8462-0475-7, Online-Anwendung, 198,00 € , Jahresabonnement,Einzelplatzlizenz, Mehrplatzlizenzen auf Anfrage

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Zum baldigen Ende desIran-EmbargosAuswirkungen des Atom-Abkommens auf das Iran-Embargo von EU und USA

Von RA PD Dr. Harald Hohmann, Rechtsanwalt in Büdingen, Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte (www.hohmann-rechtsanwaelte.com)

Am 14. Juli 2015 kam es zum bahnbrechenden Wiener Abkommen zwischen den E3 + 3 Staaten und Iranüber die Beendigung des Iran-Embargos. Was bedeutet dieses Abkommen für die Exporteure? WelcheRechtspflichten müssen sie jetzt und welche künftig beachten? Und welche Vorsichtsmaßnahmen sollten vonihnen beachtet werden?

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• Ausgangs-Fall: Die verflixte Iran-Lieferung

• Inhalt des Wiener Abkommens

• Zeitplan für die Aufhebung des Embargos

• Automatische Rückkehr zum alten Iran-Embargo?

• Lösung des Ausgangsfalls (Lieferung imOktober 2015)

• Lösung der Abwandlung zum Ausgangsfall(Lieferung im Mai 2016)

• Update (30. August 2015)

• Resümee

Ausgangsfall: Die verflixte Iran-Lieferung

D in Deutschland möchte zum 1. Okto-ber 2015 folgende Güter an den I imIran liefern: (1) Druckmessgeräte zumMessen von Absolut-Drücken, (2)Öfen, geeignet für Betriebstemperatu-ren größer als 400 Grad Celsius, diemit kontrollierter Atmosphäre betrie-ben werden, und (3) Viton-Ringe. Die-se Güter werden separat geliefert (siesind also nicht in eine Anlage einge-baut). Spediteur ist die HTTS (Hansea-tic Trade Trust & Shipping), die BankSepah ist für die Finanzierung zustän-dig. Welche Risiken bestehen hier?Und wie kann D sie minimieren?

Abwandlung: D möchte diese Güterzum 1. Mai 2016 liefern, wobei davonausgegangen wird, dass die VO 267/2012 zum 31.4.2016 abgeschafft wird.Was muss D nun beachten?

Inhalt des Wiener Iran-AbkommensIm Wiener Abkommen vom 14. Juli2015 kamen die E3 + 3 Staaten(Deutschland, Frankreich, Großbritan-nien, China, Russland, USA), derHohe Repräsentant der EU und derIran überein, freiwillige Maßnahmenzur nuklearen Selbstbegrenzung Iranszu ergreifen. Der Iran hat zugestimmt

• seine Urananreicherungs-Zentrifugenum zwei Drittel zu verringern, von19.000 auf 6.104 (nur IR-1-Zentri-fugen der ersten Generation), undkeine neuen Anreicherungsanlagenfür die nächsten 15 Jahre zu bauen,

• kein Uran über 3,67 % für dienächsten mindestens 15 Jahre anzu-reichern und die vorhandene Mengevon ca. 10.000 kg niedrig angerei-cherten Urans auf 300 kg innerhalbder nächsten 15 Jahre zu reduzierenund das überflüssige Uran auf deminternationalen Markt zu verkaufen,

• alle nicht mehr benötigten Zentrifu-gen und die Anreicherungs-Infra-struktur in Lager unter Überwachungder IAEO (Internationalen Atom-energie-Organisation) zu stellen,

• die vom Iran benötigte Zeit für denErwerb von genügend Spaltstoffenfür eine Bombe auf mindestens einJahr (von derzeit 2–3 Monaten) an-zuheben und sich nicht an Aktivitä-ten (inkl. F&E) zu beteiligen, diezur Entwicklung von nuklearen Ex-plosivmitteln führen,

• seine Anlage in Fardow so umzu-rüsten, dass sie während der nächs-

ten 15 Jahre nicht für die Anreiche-rung von Uran gebraucht werdenkann; sie soll stattdessen zu eineminternationalen Technologiezen-trum für friedliche Zwecke werden,

• die einzige Urananreicherung in derAnlage Natanz stattfinden zu las-sen, während der nächsten zehn Jah-re aber nur mit 5.060 IR-1-Anlagen(der 1. Generation), während dievorhandenen Anlagen unter IAEO-Aufsicht gestellt oder für friedlicheZwecke genutzt werden sollen,

• die Schwerwasseranlage in Arak(unter der Aufsicht einer Arbeits-gruppe der E3 + 3 Staaten) so um-zurüsten, dass sie kein waffenfähi-ges Plutonium herstellen kann, dieüberflüssigen Reaktoren internatio-nal zu verkaufen und keine weiterenSchwerwasser-Reaktoren währendder nächsten 15 Jahre zu bauen,

• bis 15. Oktober 2015 die IAEO„Roadmap for Clarification of Pastand Present Outstanding Issues“(vgl. GOV/2011/65) vollständig um-zusetzen, in welcher die IAEO ihreBedenken zu einigen Nuklearpro-grammen Irans geäußert und Maß-nahmen hierfür vorgeschlagen hatte,

• der IAEO regelmäßigen Zugang zuallen Nuklearanlagen Irans ein-zuräumen, einschließlich zur jetzi-gen bzw. früheren Anreicherungs-anlage Natanz bzw. Fardow,

• den IAEO-Inspektoren für 20 bzw.25 Jahre im Iran Zugang zu denUran-Minen und Uran-Fabriken fürdie Herstellung gelben Uranoxids,

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zu Zentrifuge-Rotoren und der Zen-trifugen-Herstellung und der ge-samten Lieferkette für Irans Nukle-arprogramm einzuräumen, um soAbzweigungen für ein geheimesProgramm zu verhindern,

• das IAEO-Zusatzprotokoll zunächstprovisorisch anzuwenden und dannzu ratifizieren, das Zugangsrechteund Informationspflichten ver-stärkt, der IAEO Zugang zu ver-dächtigen Anlagen zu erlauben, dieIAEO im Fall des Baues neuer An-lagen frühzeitig zu unterrichten (vgl.den Modified Code 3.1 der IAEO),die Bedenken der IAEO wegenmilitärischer Implikationen ihresProgrammes zu berücksichtigen,der IAEO zu erlauben, die Umset-zung ihrer freiwilligen Maßnahmenzu überwachen und Transparenz-Maßnahmen hierfür zu verlangen,

• einen dezidierten „Kauf-Kanal“ fürIrans Nuklearprogramm einzurich-ten, sodass jeder Verkauf an bzw.jede Lieferung in den Iran von Nu-klearmaterialien und ihren DualUse-Gütern von einer Einzelfallprü-fung abhängt.

Im Gegenzug haben EU und USA zu-gestimmt,

• ihre Embargos aufzuheben, falls dieIAEO bestätigt, dass der Iran alle sei-ne genannten Verpflichtungen erfüllt,die Embargos aber wieder einzufüh-ren, falls der Iran auch nur eine dieserVerpflichtungen nicht erfüllt, wobeidie USA ihr Iran-Embargo bzgl. Ter-rorismus, Menschenrechtsverletzun-gen und Raketenprogrammen (sowiedie EU bzgl. Menschenrechtsverlet-zungen) beibehalten werden,

• über eine neue UN Sicherheitsrat-Resolution das Embargo bzgl. nu-klear-relevanter Güter und Techno-logien aufrechtzuerhalten und dengenannten „Kauf-Kanal“ für IransNuklearprogramm sowie die Um-setzung der Verpflichtungen nachdem JCPOA (Joint ComprehensivePlan of Action) abzusichern; zusätz-lich soll ein Streitbeilegungsverfah-ren eingerichtet werden, um Un-stimmigkeiten über die Erfüllungdieser Pflichten lösen zu können.

Zeitplan für die Aufhebung des EmbargosAllerdings sollten die Exporteure nichtdavon ausgehen, dass das EU- und US-Embargo Iran sofort aufgehoben wer-

den kann. Vielmehr gilt es, noch eineweitere Übergangszeit abzuwarten, diewie folgt aussehen könnte:

• Da es ein Abkommen zum 14. Juli2015 gibt, werden die jetzigen Er-leichterungen (vgl. VO 42/2014)bis Januar 2016 verlängert.

• Der US-Kongress benötigt mindes-tens 1–2 Monate für die Prüfung/Billigung dieses Abkommens.

• Der Iran braucht Zeit, um das Ganzetechnisch umzusetzen.

• Es muss einige Zeit vergehen, damitdie IAEO prüfen kann, ob der Iranseine Verpflichtungen umsetzt.

• Danach ist eine Aufhebung desgrößten Teils des Embargos frühes-tens März/April 2016 möglich.

Das Wiener Iran-Abkommen sieht hier-für den folgenden Zeitplan vor, dernach Rücksprache mit zuständigen Mi-nisterialbeamten in etwa folgenden Da-ten entsprechen dürfte:

• Finalisation Day: 14. Juli 2015 (Ab-schluss Wiener Abkommen, Los-senden des Entwurfs einer UN-Re-solution) vgl. jetzt UN-Resolution2231 (2015)

• Adoption Day: ca. 30. Oktober2015 (Ergreifen der Maßnahmenfür den Implementation Day, unterdem Vorbehalt eines positivenIAEO Verifikations-Berichts)

• Implementation Day: ca. 30. April2016 (Umsetzung der meisten Maß-nahmen, sofern vorher ein positiverIAEO Verifikations-Bericht vorliegt),

• Transition Day: ca. 30. Oktober2023 (UNO stellt fest, dass das nu-kleare Risiko Irans weitgehend ge-bannt ist, die restlichenMaßnahmenmüssen umgesetzt werden),

• UN Security Council TerminationDay: ca. 30. Oktober 2025 (Beendi-gung des Rest-Embargos).

Die nächste Frage ist, welche Maßnah-men zu diesen Daten abgeschafft werdensollen. Den Anhängen II und V zumWie-ner Abkommen lässt sich entnehmen,dass diese Maßnahmen wie folgt sind:

Die EU soll zum Implementation Day(ca. ab Mai 2016) folgende Maßnah-men zu folgenden Regelungen der VO267/2012 aufheben – hierfür wird diejetzige VO 267/2012 aufgehoben unddurch eine VO v.a. zum Nuklear-Em-bargo ersetzt –:

• Aufhebung der Finanzbeschränkun-gen: Artikel 30, 30a, 30b, 31, 33, 34und 35,

• Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebungder Einfuhrverbote nach den An-hängen IV, IV A und V, sowie derExportverbote für Schlüsselausrüs-tungen nach Anhängen VI und VIA sowie die Investitions-Regelun-gen hierzu (Art. 17–21),

• Schiffe, Gold: Aufhebung der Aus-fuhrverbote für Öl-Transportschiffe(Anhang VI B), für Gold (AnhangVII) sowie für Banknoten,

• Aufhebung der Personen-Listungennach Anhang II Attachment 1 (78Personen-Listungen im AnhangVIII, 301 Personen-Listungen imAnhang IX).

Die EU soll zum Transition Day (ca.Oktober 2023) folgende Maßnahmenzu folgenden Regelungen der VO 267/2012 aufheben:

• nukleare Proliferation: v.a. Ausfuhr-verbote nach Anhang II (und evtl.Anhang I) sowie Genehmigungs-pflichten nach Anhang III,

• Metalle, Software und Rüstungsgü-ter: Ausfuhrverbote für Metalle nachAnhang VII B, für bestimmte Soft-ware nach Anhang VII A, nationaleRegelungen zum Waffenembargogegen Iran (wie § 74 Abs. 1 AWV),

• Sonstiges: restliche Personen-Lis-tungen im Attachment 2 zu AnhangII (86 Personen-Listungen im An-hang VIII und 134 im Anhang IX),SWIFT-Dienstleistungen (Art. 23Abs. 4), Verkehrsbeschränkungenbei Transporten (Artikel 36 und 37).

Die USA soll zum Mai 2016 (zum Im-plementation Day) folgende Maßnah-men zu folgenden Regelungen ausset-zen, wobei sie diese Aussetzungen vor-läufig allein für Nicht-US-Personenvornehmen wird:

• Aussetzung (mittels Waivern) allerIran-Beschränkungen bzgl. Ban-ken, Versicherungen, Öl/Gas/Petro-chemie, Schiffe, Gold, Software,Automobile,

• Beendigung der Listung der Perso-nen auf Attachment 3 zu Anhang II,

• Beendigung der folgenden Executi-ve Orders: 13574, 13590, 13622,13628 und 13645.

Die USA sollen ca. zum Oktober 2023(zum Transition Day) folgende Maßnah-men zu folgenden Regelungen aufheben:

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• Schaffen der gesetzlichen Grund-lagen für die o.g. Aussetzungen,

• Beendigung der Personen-Listun-gen auf Attachment 4 zum AnhangII und sonstiger Iran-Listungen,

• Aufhebung auch der nuklear-bezo-genen Beschränkungen und dersonstigen Beschränkungen.

Da hier einige wenige Ausnahmen vor-gesehen sind, ist nicht ganz klar, ob dasvolle US Iran-Embargo aufgehoben wird.

Automatische Rückkehr zum alten Iran-Embargo?Allerdings konnten sich USA und EUnicht durchsetzen mit ihrer Idee, dasssie jederzeit automatisch zum alten Em-bargo zurückkehren können, falls sichIran nicht an seine Verpflichtungenhält. Gerade dies war einer der Haupt-streitpunkte, der dazu führte, dass sichdie Wiener Verhandlungen länger hin-zogen, als dies ursprünglich gedachtwar. Herausgekommen ist nun eine di-plomatische Lösung, die wie folgt aus-sieht (vgl. Rn. 36 und 37 des WienerIran-Abkommens): Falls eine der bei-den Parteien vorträgt, die andere habeihre Verpflichtungen nicht eingehalten,wird ein Streitbeilegungsverfahrenstattfinden. Dieses soll durch die JointCommission der Vertragsparteien desWiener Iran-Abkommens stattfindenund/oder durch die beteiligten Außen-minister dieser Länder. Anschließendkann ein aus drei Personen bestehenderAdvisory Board über die Frage unver-bindlich entscheiden und dann die Fra-ge der Joint Commission zur Entschei-dung vorlegen. Sollte es auch bei derJoint Commission nicht zu einer befrie-digenden Lösung kommen, soll die Ab-sicht, wieder zum alten Iran-Embargozurückzukehren, dem UN-Sicherheits-rat notifiziert werden. Dieser würde an-schließend einen Resolutions-Entwurfvorschlagen, der dafür plädiert, dieAufhebung des Iran-Embargos bei-zubehalten. Sollte dieser Vorschlagaber nicht binnen 30 Tagen verabschie-det werden, dürfen die beteiligten Staa-ten wieder das alte Iran-Embargo ein-führen. Diese Prozedur kann bis zu ca.drei Monaten dauern.

Lösung Ausgangsfall (Lieferung imOktober 2015)Güterbezogen muss D prüfen, ob seineGüter gelistet sind auf der Dual Use-Güter-Liste und auf den Embargo-Lis-

ten oder ob seine Güter sensitiv ver-wendet werden können. Das Druck-messgerät zum Messen von Absolut-drücken ist im Zweifel von Nr. 2B230der Dual Use-Güter-Liste erfasst; nachAnhang I der VO 267/2012 ist dannseine Ausfuhr in den Iran verboten.Die mit kontrollierter Atmosphäre be-triebenen Öfen sind im Zweifel gelistetvon Anhang II (Nr. II.A2.006); dann istauch ihr Export in den Iran verboten.Und die Viton-Ringe sind gelistet vonder Genehmigungspflicht nach AnhangIII (Nr. III.A1.003); dann ist für ihreAusfuhr in den Iran eine Genehmigungdes BAFA erforderlich. D kann dem-nach die beiden ersten Güter nicht inden Iran exportieren, und die Viton-Ringe nur dann, wenn er zuvor hierfüreine Ausfuhrgenehmigung erhält.

Personenbezogen muss D prüfen, obeine der am Geschäft beteiligten Per-sonen (Kunden, Endverwender, alleDienstleister) auf Sanktionslisten gelis-tet ist, ob sie im Eigentum oder unterKontrolle einer gelisteten Person stehen,oder ob sonstige Red Flags bei ihnen be-stehen. Bei seinem Screening gegen dieSanktionslisten wird D feststellen, dassdie Bank Sepah auf Anhang VIII gelistetist und dass der Spediteur HTTS auf An-hang IX gelistet ist. Daher muss er diesebeiden Personen durch andere, nicht ge-listete, Personen ersetzen, weil ihm eineBeauftragung dieser Personen nach demBereitstellungsverbot (Art. 23 Abs. 3VO 267/2012) verboten ist.

Für den Finanztransfer muss D an dieRegelung des Art. 30a denken: Dem-nach sind vorherige Meldungen an dieBundesbank (ab einem Betrag von10.000 €) bzw. vorherige Genehmigun-gen durch die Bundesbank (ab einemBetrag von 400.000 €) erforderlich.

D kann somit von den geplanten Güternnur die Viton-Ringe ausführen, falls erzuvor eine BAFA-Genehmigung erhält.Er muss seine beiden gelisteten Dienst-leister (Spediteur HTTS und Bank Se-pah) durch andere ersetzen. Und ermuss an die vorherige Einschaltung derBundesbank denken, um keinen Verstoßgegen das EU Iran-Embargo zu begehen.

Lösung Abwandlung des Ausgangsfalls(Lieferung im Mai 2016)Die jetzige VO 267/2012 wird dann ab-geschafft sein, an ihre Stelle tritt eineneue VO, die vor allem auf ein Nukle-ar-Embargo und ein Waffenembargobegrenzt ist, wobei Personen-Listungen

(nach Attachment 2 zu Anhang II) hin-zutreten.

Was ändert sich bei der Güterprüfung?Die jetzigen Anhänge II und III sindweitgehend nuklear bezogen, und derjetzige Anhang I nur zu einem kleinenTeil, nämlich nur bzgl. der Güter, dievon der NSG (Nuclear Supplier Group)benannt sind. Daher ist davon auszuge-hen, dass die jetzigen Anhänge II und IIIweitgehend, im Zweifel reduziert um ei-nige Positionen ohne nukleare Bedeu-tung, in die neue VO übernommen wer-den. Dann wird D das Lieferverbot fürdie Öfen nach der VerbotspositionII.A2.006 beachten müssen, sowie dieGenehmigungspflicht für die Viton-Rin-ge nach der Position III.A1.003. Bzgl.der Dual Use-Position 2B230 kommt esdarauf an, von welchem Regime sie be-nannt wurde. Da diese von der NSG be-nannt wurde, wird es bei dem Lieferver-bot bleiben. Wäre es hier um ein anderesGut gegangen, z.B. um eine Kreuz-(Tangential-) Stromfilter-Ausrüstung nach2B352d, welche von der Australia Groupgelistet wurde, ist davon auszugehen, dassdiese Position nicht für die neue Iran-VOmit einem Lieferverbot Iran gelistet wird.

Was ändert sich bei der Personenprü-fung? Bezüglich der Personenlistungenwird es nur noch die geben, welche aufdem Attachment 2 zu Anhang II gelistetsind (86 Listungen im Anhang VIII und194 im Anhang IX). Die HTTS wirddann nicht mehr gelistet sein (sie befin-det sich auf Attachment 1 zu An-hang II), während die Bank Sepahnoch gelistet sein wird (sie ist auf At-tachment 2 zu Anhang II). D wird da-her seinen Spediteur behalten können,während er die Bank Sepah durch einenicht gelistete Bank ersetzen muss.

Bzgl. der Prüfung seines Finanztrans-fers wird sich vieles ändern, da in derneuen Iran-VO die Artikel 30 ff. VO267/2012 (Beschränkungen für Finanz-transfers) ganz gestrichen werden sol-len. Daher wird die Pflicht entfallen,vorherige Meldungen bzw. Genehmi-gungen bei der Bundesbank zu erstattenbzw. einzuholen. Gerade diese Auf-hebung der Finanz-Restriktionen wirddazu führen, dass der Iran-Handel um-fassend stimuliert wird.

Allerdings gibt es eine Unsicherheit, obevtl. doch noch indirekt eine Prüfungder alten Iran-Embargo-Rechtslage er-forderlich ist oder nicht. Da nach einemVerstoß z.B. des Irans gegen seinePflichten das alte Iran-Embargo u.U.

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binnen drei Monaten wieder eingeführtwerden kann, stellt sich die Frage nacheinem Vertrauensschutz. Hierzu heißt esin Rn. 37 des Wiener Iran-Abkommenswie folgt: Die bisherigen Sanktionenwürden keine Rückwirkungen entfaltenbzgl. Verträgen, die vor dem Anwen-dungsdatum der bisherigen Sanktionenunterzeichnet werden; dies gelte abernur insoweit, als diese Verträge „konsis-tent sind mit dem JCPOA <Joint Com-prehensive Plan of Action = WienerIran-Abkommen> und den bisherigenund jetzigen UN Sicherheitsrat-Resolu-tionen“. Sollte dieser Wortlaut unverän-dert in die neue Iran-Embargo-VO derEU aufgenommen werden, würde dieszu der Pflicht führen, jede Lieferung inden Iran erst nach der neuen Rechtslageund dann zusätzlich – aus Gründen desVertrauensschutzes – nach der altenRechtslage zu prüfen. Dies wäre eineunverhältnismäßige Belastung der Ex-porteure, da sie sich dann aus Gründendes Vertrauensschutzes überlegen wer-den, sich möglichst immer nach deralten Iran-Embargo-VO zu richten. Daskann kaum das Ziel der Neuregelungsein, welche auf eine möglichst weit-gehende Abschaffung der Restriktionendes Iran-Embargos gerichtet ist.

Update (30. August 2015)Inzwischen hat der UN Sicherheitsratdie Resolution 2231 (2015) am 20. Juli2015 verabschiedet, in welcher die UN-Mitglieder aufgefordert werden, dasWiener JCPOA Abkommen entspre-chend dem Zeitplan zu befolgen. DieIAEO wird entsprechend aufgerufen,ihren Verifikationsbericht vorzulegen.Am 31. Juli 2015 hat die EU-VO2015/1328 bestätigt, dass die bisheri-gen Erleichterungen bis zum 14. Januar2016 verlängert werden. Am gleichenTag wurde mit EU-VO 2015/1327 vorallem der Art. 43 c in die VO 267/2012 eingefügt: Nach dieser Bestim-mung können vor dem in Kraft tretender imWiener JCPOA Abkommen vor-gesehenen Erleichterungen im Einzel-fall schon vorher Genehmigungen er-teilt werden, falls dies im Vorgriff aufdiese Erleichterungen geschieht. Undam 05. August 2015 hat das BAFA einneues Merkblatt zu den Entwicklungendes Iran-Embargos veröffentlicht.

Update vom 20.10.2015Inzwischen liegt die EU-VO 2015/1861vom 18.10.2015 vor, die mit Wirkungzum Implementation Day (vermutlich

ab Mai 2016) zu folgenden Änderungenbei der Iran Embargo VO 267/2012 füh-ren wird: Erhalten bleiben lediglich diebisherigen Anhänge II (nuklear nutz-bare Güter), VII a (Software für Unter-nehmens-Ressourcenplanung) und VII b(Grafite und Metalle), wobei es sichnicht länger um Verbotsanhänge, son-dern um Genehmigungspflichten han-delt; hierbei sind z.T. die Listen etwasausgedünnt worden. Es wird einen neu-en Verbots-Anhang geben für Güter,die vom MTCR-Regime erfasst sind(Anhang III). Und es wird mit dem neu-en Anhang I einen neuen Genehmi-gungs-Anhang geben: An die Stelle al-ler gelisteten Dual-Use Güter wird dannallein die Liste der Güter des NSG-Regimes mit ihren Gütern (NSG Teil I)und Dual-Use Gütern (NSG Teil II) tre-ten. Die Durchführungs-VO 2015/1862vom gleichen Tag stellt noch klar, wel-che Personen auf den Anhängen VIIIund IX mit Wirkung zum Implementa-tion Day gestrichen werden sollen.

ResümeeEs wäre ein verhängnisvoller Irrtum,wenn das Wiener Iran-Abkommen zuder Annahme führt, dass das Iran-Embargo von EU und USA erstenssofort und zweitens in Gänze auf-gehoben wird. Beides ist nicht derFall. Die Aufhebung des Iran-Embar-gos wird, sofern der US-Kongressdas Wiener Iran-Abkommen bestätigtund die IAEO die erforderliche Veri-fikations-Bescheinigung vorlegt, inzwei Schritten erfolgen, die achtJahre auseinander liegen: ab ca. Mai2016 (Teil 1) bzw. ca. ab Oktober2023 (Teil 2). D.h. es besteht das Ri-siko, dass einige Restriktionen nochbis ca. Oktober 2025 andauern könn-ten. Dennoch sollte davon ausgegan-gen werden, dass das jetzige, sehrumfassende, Iran-Embargo ab ca.Mai 2016 weitgehend in ein Embargoüberführt wird, das primär auf Nukle-arrisiken und auf ein Waffenembargound die dazu gehörigen Personen-Listungen reduziert sein wird.

Allerdings will die EU dieses neueEU Iran-Embargo etwas umfassenderausgestalten, weil dieses bis ca. Okto-ber 2023 u.a. auch noch die Ausfuhr-beschränkungen für Metalle undSoftware nach den jetzigen Anhän-gen VII B und VII A enthalten wird.

Weiterhin kann nur davor gewarntwerden, jetzt schon Liefer-Verträge

mit Iran bzgl. für Iran verbotene Gü-ter unter der Bedingung der Auf-hebung des Iran-Embargos abzuge-ben. Im Zweifel stellen solche Verträ-ge nach jetzigem Recht einen Embar-go-Verstoß dar, weil das Iran-Embar-go von EU und USA auch schon alleVorstufen für Handelsaktivitäten mitdem Iran unter das Verbot fallen las-sen. Allein rechtlich unverbindlicheLetter of Intent sind jetzt möglich.Diese sollten so ausgestaltet sein,dass sie nicht in Wirklichkeit dochschon bindende Vorverträge sind.

Das Wiener Iran-Abkommen ist eindringend benötigter, historischerSchritt, der zum Weltfrieden beitra-gen kann. Da sich Iran verpflichtethat, die nuklearen Risiken wirksamzu bekämpfen, und da diese Schrittetransparent überprüft werden können,besteht in der Tat keine Notwendig-keit mehr für ein solches umfassen-des Iran-Embargo. Die neuen Han-delsmöglichkeiten, die wegen dero.g. Risiken anwaltlich begleitet seinsollten, werden dazu führen, dass derIran für seine Wirtschaft dringend be-nötigte Güter erhält. Gerade für diedeutsche Wirtschaft entstehen hiergroße Marktchancen. Um diese Libe-ralisierung des Iran-Handels zu errei-chen, ist aber wichtig, dass der EU-Gesetzgeber die o.g. Unsicherheitbzgl. des Vertrauensschutzes klärt,weil sonst indirekt wieder die alteRechtslage beachtet werden müsste.

Quellen und weiterführendeHinweise:

• Joint Comprehensive Plan of Action, Vienna14 July 2015 mit den Anhängen I–V, erhältlichunter: www.eeas.europa.eu/statements-eeas/docs/iran_agreement (sowie auf unsererHomepage: Rechtstexte aktuell, Iran Embargo)

• UN Security Council, Resolution 2231 (2015),20.7.15, S/RES/2231 (2015)

• BAFA, Merkblatt zu den Entwicklungen des Iran-Embargos, 5.8.2015

• EU VO 2015/1861 und 2015/1862 sowieGASP Beschluss 2015/1863, alle in: EU-Amts-blatt L 274/1, L 274/161 und L 274/174

• Hahn, Die deutsche Exportwirtschaft imDschungel des Unionsrechts, in: Ehlers/Wolff-gang Hrsg., Recht der Exportkontrolle: Be-standsaufnahme und Perspektiven, Frankfurt2015, S. 83 ff.

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• Hohmann, Angemessene Außenhandelsfreiheitim Vergleich: Die Exportpraxis der USA, der EGund Japans (Reihe: Ius Publicum Band 89),Tübingen 2002, S. 157 ff.

• Hohmann, Baldiges Ende des Iran-Embargos?,in: Export-Manager 4/2015, S. 14–16

• Hohmann, Aktuelles zum Iran Embargo:Vorverträge & Co, in: Export-Manager 6/2015,S. 16–17

• Hohmann, Einfluss der OFAC Regulations aufUS-(Re-)Exporte, in: Böer Hrsg./Groba/Hohmann, Praxis der US-(Re-)Exportkontrolle,2. Aufl. 2011, S. 119 ff. (3. Aufl. im Druck)

• Hohmann, Mittelbare Bereitstellung im Iran-Em-bargo: Von der mittelbaren Personenlistung zurmittelbaren Güterlistung?, in: Ehlers/WolffgangHrsg., Recht der Exportkontrolle: Bestandsauf-nahme und Perspektiven, Frankfurt 2015,S. 217 ff.

• Schwendinger/Bender, Exportbeschränkungenfür Dual-Use-Güter, Embargos und Sanktionen(Abschnitt 35), in: Paschke/Graf/OlbrischHrsg., Hamburger Handbuch des Exportrechts,2. Aufl. 2014, S. 877 ff.

• Schwendinger, Das sanktionsrechtliche mittelbareBereitstellungsverbot, in: Ehlers/Wolffgang Hrsg.,Recht der Exportkontrolle: Bestandsaufnahmeund Perspektiven, Frankfurt 2015, S. 333 ff.

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Neues zur Selbstanzeige imAußenwirtschaftsrechtPraxisbericht und Empfehlungen im Lichte der neuen ISO 19600

Von Dr. Ulrich Möllenhoff, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Münster, ([email protected])

Seit dem 1. September 2013 existiert die Möglichkeit der Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht, § 22Abs. 4 AWG. Aus Beratersicht ist Zeit für eine kritische Betrachtung einer nicht unproblematischen Norm.Hilfreich ist hier die vor wenigen Wochen veröffentlichte ISO 19600, die als internationale Übereinkunfterstmals eine Konkretisierung der Grundlagen einer innerbetrieblichen Organisation als Voraussetzung derBußgeldfreiheit bietet.

INHALT• Ausgangspunkt• Einordnung der Norm• Bußgeldfreiheit• Kritik an der Vorschrift und Lösungsmöglich-keiten

• Fazit

Der AusgangspunktDer Ausgangspunkt der Selbstanzeige-norm im Außenwirtschaftsrecht liegt inden Bestimmungen zum AuthorisedEconomic Operator (AEO). Inhaberdieses Zertifikats sind verpflichtet, dieZollbehörden über Umstände zu unter-richten, die nach Erteilung des Zertifi-kats eingetreten sind und die sich aufdessen Aufrechterhaltung oder Inhaltauswirken können, Art. 14w Abs. 1ZK-DVO. Fehler oder Unregelmäßig-keiten in der Ausfuhrabwicklung, diesich in AEO-Unternehmen ereignet ha-ben, sind von diesen selbstständig zumelden. Soweit AEO-Unternehmendurch entsprechende Meldungen ihrer

Verpflichtung nachgekommen sind,soll es in der Vergangenheit zu Buß-geldverfahren gekommen sein, die mitteils hohen Bußgeldern abgeschlossenwurden. Diese Situation wurde von derWirtschaft als ungerecht empfunden:Unternehmen, die ihre besondere Zu-verlässigkeit nicht in Form des Zertifi-kats des AEO unter Beweis gestellt ha-ben, sind unter keinem rechtlichenAspekt verpflichtet, Meldungen dieserArt abzugeben. Durch Art. 14w ZK-DVO wird der verfassungsrechtlicheNemo-tenetur-Grundsatz, also die Frei-heit, sich nicht selbst belasten zu müs-sen, für AEOs eingeschränkt, mit derKonsequenz, am Ende zusätzlichschlechter gestellt zu werden, indemBußgelder für Vorgänge verhängt wer-den, die Nicht-AEO-Unternehmennicht melden müssen.

Diesem Missstand soll der neue § 22Abs. 4 AWG abhelfen, indem zumin-dest in den Fällen der „einfachen Aus-fuhrverstöße“ des § 19 Abs. 2–5 AWGeine Verfolgung als Ordnungswidrig-keit unterbleibt, wenn der Verstoß vom

Unternehmen im Rahmen einer Eigen-kontrolle aufgedeckt und der zuständi-gen Behörde angezeigt wurde. WeitereVoraussetzung ist, dass angemesseneMaßnahmen zur Verhinderung des Ver-stoßes aus gleichem Grund für die Zu-kunft getroffen werden.

Die Einordnung der NormDie Motivation für die Schaffung dieserNorm ist verständlich. Die beschriebe-ne Ausgangssituation erscheint in derTat befremdlich. Im Wortprotokoll derSitzung des Ausschusses für Wirtschaftund Technologie vom 10.12.2012 wirdder Begründungsschwerpunkt zwar aufdie Strafbefreiung als verfahrensrecht-liche Lösung für Arbeitsfehler undfahrlässige Verstöße im Bereich derOrdnungswidrigkeiten gelegt (Seiten20 f. und 31 f.) und in der Beschluss-empfehlung vom 16.1.2013 wird diestärkere Motivation der Unternehmen,ihre interne Überwachung zu verbes-sern und Arbeitsfehler zu melden, her-vorgehoben (Seite 11), gleichwohl sollin den zwischenzeitlichen Ausschuss-

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beratungen das beschriebene „Nemo-te-netur-Dilemma“ eine gleichermaßentreibende Kraft für die Schaffung des§ 19 Abs. 2–5 AWG gewesen sein:Wenn ein AEO-Zertifikatsinhaber seinerVerpflichtung nachkommt, eine kleinereVerfehlung zu melden, die er im Rah-men seines eigenen Audits entdeckt hat,dann darf dies nicht zur Einleitung einesfür das Unternehmen und die beteiligtenMitarbeiter belastenden Ermittlungsver-fahrens und erst recht nicht zur Verhän-gung eines Bußgeldes führen. Die Zoll-verwaltung hatte sich schließlich vorherim Rahmen des Verfahrens der Verlei-hung des AEO-Zertifikats von der aus-reichenden internen Organisation desAEO-Antragstellers überzeugt. Ein Or-ganisationsverschulden sollte damitschon aufgrund der intensiven Prüfungim Rahmen der AEO-Bewilligung aus-geschlossen sein. Die Aufdeckung einesgleichwohl unterlaufenen Fehlers imRahmen des späteren firmeninternenAudits zeigt, dass das Unternehmenstets bemüht ist, das eigene System zuoptimieren. Niemand geht im Complian-cerecht davon aus, dass Fehler vollstän-dig vermieden werden können. Auch beieinem Unternehmen mit herausragenderOrganisation sind Fehler möglich. Dieseaufzudecken und die Organisation ent-sprechend anzupassen, sofern erforder-lich, ist Inhalt gelebter Compliance-Pra-xis, wie sie auch die ISO 19600 vom15.12.2014 beschreibt.

Die Verleihung des Zertifikats des AEOist Ausdruck eines besonderen Vertrau-ensverhältnisses zur Zollverwaltung.Die Verordnung (EG) Nr. 1875/2006ABl. vom 19.12.2006, L 360/64, mitder das System des AEO eingeführt wur-de, beschreibt dies so: „Die Wirtschafts-beteiligten, die die Voraussetzungen fürdie Bewilligung des Status eines zugelas-senen Wirtschaftsbeteiligten erfüllen undsich somit positiv von anderen Wirt-schaftsbeteiligten unterscheiden, solltenals zuverlässige Partner in der Lieferket-te angesehen werden“ (Begründungs-erwägung 5, Satz 1). Die Zollverwal-tung, die mittels des AEO-Zertifikats ge-rade auf ein vertrauensvolles Verhältniszu den besonders zuverlässigen Unter-nehmen setzt, hätte selbst erkennen müs-sen, dass sich eine Bebußung geradedann verbieten sollte, wenn ein Unter-nehmen durch Eigenkontrolle bemerkthat, dass leichtere Fehler unterlaufensind und wenn das Unternehmen dieseFehler selbstständig meldet. Eines § 22Abs. 4 AWG hätte es nicht bedurft.

Die BußgeldfreiheitDie Bußgeldfreiheit der Selbstanzeigenach § 22 Abs. 4 AWG setzt

• eine fahrlässige Begehung eines Ver-stoßes nach § 19 Abs. 2–5 AWG,

• die Aufdeckung des Verstoßes imWege der Eigenkontrolle,

• die Anzeige an die zuständige Be-hörde bevor Ermittlungen der Be-hörde aufgenommen wurden sowie

• die Ergreifung angemessener Maß-nahmen zur Verhinderung einesVerstoßes aus gleichem Grund

voraus.

Der Anwendungsbereich ist bemer-kenswert. Entsprechend seiner ur-sprünglichen Erwägungen (Bußgeld-festsetzung nach der Mitteilung kleine-rer Verstöße durch AEO) hat derGesetzgeber den Anwendungsbereichder Norm auf eben diejenigen kleinerenVerstöße ausnahmslos in fahrlässigerBegehungsform beschränkt, die in § 19Abs. 2–5 AWG mit einem Bußgeld be-währt sind. Da der Tatbestand des § 19Abs. 2 AWG ohnehin nur vorsätzlichverwirklicht werden kann, ist § 22Abs. 4 AWG insoweit gegenstandslos.Zu den Abs. 3–5 des § 19 AWG zählenbeispielsweise die Missachtung einervollziehbaren Anordnung oder Verfeh-lungen im Rahmen eines Ausfuhrver-fahrens beim Vorzeigen der Ware, beiAbgabe notwendiger Erklärungen (Co-dierungen) oder im Rahmen der Gestel-lung. Das sind allesamt Verfehlungen,bei denen man in der Vergangenheitüber eine Offenbarung nicht ernsthaftnachgedacht hätte, bei denen es auchkeine Notwendigkeit gegeben hätte,diese den zuständigen Behörden zu of-fenbaren.

Umfasst sind aber auch Verfehlungenin Form der Abgabe einer Boykotter-klärung, § 7 AWV oder der unterlasse-nen oder fehlerhaften Meldung vonGeldtransfers nach der Iran-Embargo-Verordnung. Hier könnte eine Meldungempfehlenswert sein.

Es fehlt im Anwendungsbereich dieVerfehlung der Missachtung einer Ge-nehmigungspflicht, wie beispielsweisedie Ausfuhr oder Verbringung ohne Ge-nehmigung oder die Missachtung einesEmbargos. Diese Art Verstöße fallen,sofern sie fahrlässig begangen wurden,unter den Ordnungswidrigkeitentat-

bestand des § 19 Abs. 1 AWG. Für die-se Verfehlungen ist § 22 Abs. 4 AWGjedoch nicht anwendbar.

Es ist zu begrüßen, dass die Zollverwal-tung mit Erlass vom 12.2.2014 versuchthat, Details zu den einzelnen Vorausset-zungen zu präzisieren. So wird aner-kannt, dass der Begriff der Eigenkon-trolle weit auszulegen ist. Es ist ausrei-chend, wenn die Aufdeckung auf einemunternehmensinternen Entscheidungs-prozess beruht. Auch die in unsererPraxis zur Selbstanzeige gebrachtenVerstöße werden häufig im Rahmen un-serer Audits, die von der Geschäftslei-tung beauftragt werden, aufgedeckt.

Die Ergreifung angemessener Maßnah-men wird vom BMF ebenfalls weit in-terpretiert. Zum einen stellt es klar, dassdie angemessenen Maßnahmen nochnicht vollständig realisiert sein müssen,wenn die Selbstanzeige abgegeben wird.Das ist sehr sinnvoll, führt es doch dazu,dass das Unternehmen nicht erst denAbschluss der angemessenen Maßnah-men abwarten muss, bevor eine Selbst-anzeige möglich ist. Sollten wegen die-ser Tat nämlich Ermittlungsmaßnahmenergriffen worden sein, ist die Selbst-anzeige ausgeschlossen. Es kann bereitszu einem frühen Zeitpunkt eine Selbst-anzeige abgegeben werden.

Zum anderen wird zur Beurteilung der„Angemessenheit“ auf eine Betrach-tung der Schwere der Verstöße und derSituation im individuellen Unterneh-men abgestellt. Hier gilt ein unterneh-merisches Ermessen, das im Rahmeneiner individuellen Risikoanalyse aus-geübt werden muss. Was darunter zuverstehen ist, wird gesetzlich nicht nä-her erläutert. Der Gesetzgeber hat sichim Rahmen der AWG-Novelle, in derenZuge auch § 22 Abs. 4 AWG ins Gesetzaufgenommen wurde, entsprechenderAnregungen zum Trotz dagegen ent-schieden, nähere Ausführungen zudem Maß angemessener interner Orga-nisationsstrukturen zu machen.

Hier kann die neue ISO 19600 vom15.12.2014 zu Richtlinien über den Ein-satz von Compliance Management-Sys-temen zur Konkretisierung herangezo-gen werden. Sie hat keinen Gesetzescha-rakter, ist aber als internationale Normdurch die International Organization forStandardization (ISO) Ende des vergan-genen Jahres verabschiedet worden.

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Die ISO 19600 beschreibt einen Prozessregelmäßiger Risikoanalyse, deren Er-gebnisse zu Maßnahmen führen sollen,die individuell und angemessen im je-weiligen Unternehmen Gesetzesverstö-ße verhindern sollen. Als einen zwin-genden Grund für eine gezielte Risiko-analyse sieht sie einen Regelverstoß.Nach Ziff. 10.1 müssen im Falle einer„Nonconformity“ oder „Noncomplian-ce“ nicht nur Maßnahmen ergriffen wer-den, die Regelverstöße zu korrigieren,sondern auch untersucht werden, welcheVeränderungen am Compliance Ma-nagement System (CMS) vorzunehmensind, um zukünftig Verstöße dieser Artzu verhindern. Interessanterweise ver-langt die ISO 19600 an dieser Stellenicht zwingend eine Änderung desCMS, „make changes to the compliancemanagement system, if necessary“(10.1.1e). Hier ergibt sich ein Unter-schied zu § 22 Abs. 4 AWG: Danach istWirksamkeitsvoraussetzung, dass imUnternehmen „angemessene Maßnah-men zur Verhinderung eines Verstoßesaus gleichem Grund getroffen werden.“Es wurde bereits nach Erlass der Normkritisiert, dass bei manchen Verstößen,die sich nicht auf ein Strukturdefizit imUnternehmen zurückführen lassen (etwaeinfache Arbeitsfehler grundsätzlich gutund gewissenhaft arbeitender Mitarbei-ter), Maßnahmen zur Verhinderungeines Verstoßes nicht zu treffen sind,weswegen in solchen Fällen die Buß-geldfreiheit des § 22 Abs. 4 AWG nichtzu erlangen ist. Auch wenn dies demWortlaut des § 22 Abs. 4 AWG wider-spricht, wird man mit der ISO 19600fordern müssen, dass § 22 Abs. 4 AWGso zu lesen ist, dass angemessene Maß-nahmen aus einer anlassbezogenenStrukturanalyse bestehen und dass nurdann Veränderungen am internen Com-plianceprogramm vorzunehmen sind,wenn sich diese dabei als erforderlich er-weisen.

Die Folge der Selbstanzeige ist dieBußgeldfreiheit. Dies gilt auch imHinblick auf eine außerhalb des AWGvorzunehmende bußgeldrechtliche Be-wertung, also auch im Bezug auf dieAhndung wegen Verletzung andererOrdnungswidrigkeitentatbestände wieder Aufsichtspflicht, § 130 OWiG, mitder Möglichkeit der Unternehmens-buße, § 30 OWiG. Die Empfehlungeiner entsprechenden Auslegung des§ 22 Abs. 4 AWG durch die Zollver-waltung in dem Erlass vom 12.2.2014ist sehr zu begrüßen. Die Bußgeldfrei-

heit bezieht sich dann aber ausschließ-lich auf die selbstangezeigten Vorgän-ge. Im Erlass vom 12.2.2014 wird klar-gestellt, dass die Zollbehörde frei darinist, aufgrund einer Selbstanzeige wei-tere Ermittlungen anzustellen. Die Fol-ge könnte also die Ermittlung weitererVerstöße sein. Dieses Ergebnis ist insich nicht überraschend, ist es dochauch nach einer steuerstrafrechtlichenSelbstanzeige Regelfall, dass gegenden Anzeigenerstatter nach Eingangder Selbstanzeige ein Ermittlungsver-fahren wegen potenzieller weiterer Ver-stöße eingeleitet wird. Dies geschieht,um Beweise zu weiteren Verstößen pro-zessual nutzbar zu machen, weil bei je-der Selbstanzeige nicht ausgeschlossenwerden kann, dass der Anzeigenerstat-ter nur einen Teil eingeräumt hat. Sol-che Ermittlungsverfahren werden zumEnde des Verfahrens folgenlos einge-stellt. Dies darf niemanden von der Er-stattung einer Selbstanzeige abhalten,auch wenn es im Einzelfall gebotensein kann, vor Erstattung einer Selbst-anzeige durch ein gegebenenfalls exter-nes Audit sicherzustellen, dass sämt-liche Verfehlungen vollumfänglich ein-geräumt werden.

Trotz Bußgeldfreiheit kann die Selbst-anzeige erhebliche Nachteile für dasUnternehmen haben. Kommt es näm-lich nicht zur Verhängung eines Buß-geldes, besteht die Möglichkeit, dassder Vorteil der Tat für verfallen erklärtwird. Es kann der gesamte Erlös der Tat– nicht nur der Gewinn – von diesemVerfall betroffen sein, § 29a OWiG.Das bedeutet, das aufgrund § 22 Abs. 4AWG bußgeldfreie Unternehmen läuft„Gefahr“, dass der gesamte Erlös desbetroffenen Geschäftes für verfallen er-klärt wird, was eine Zahlungspflichtdes Unternehmens in dieser Höhe nachsich zieht. Die Höhe des Verfalls ist imSinne des BGH vom 19.1.2012 gege-benfalls auf die ersparten Aufwendun-gen zu beschränken. Gleichwohl kannder Verfall erheblich sein. Dann ist dieMöglichkeit des Betriebsausgaben-abzuges von Verfallszahlungen, wie sieder BFH sieht, ein schwacher Trost.

Kritik an der Vorschrift und Lösungs-möglichkeitenDer Hauptkritikpunkt der Vorschrift be-zieht sich auf den eingeschränkten An-wendungsbereich. Völlig nachvollzieh-bar ist, dass sich die Vorschrift nur auffahrlässiges Handeln bezieht. Es ist legi-tim, dass der Gesetzgeber – anders als

bei der Selbstanzeige im Steuerrecht –vorsätzliches Handeln nicht rechtlichprivilegiert. Schlicht nicht nachvollzieh-bar ist jedoch die Beschränkung derBußgeldfreiheit auf andere Verfehlun-gen als auf die Verletzung von Geneh-migungspflichten und Embargobestim-mungen nach § 19 Abs. 1 AWG. Dieungenehmigte oder verbotene Aus-fuhr dürfte als der häufigste Verstoß imRahmen der Verfehlungen gegen außen-wirtschaftsrechtliche Bestimmungen an-gesehen werden und ist nach demWortlaut von § 22 Abs. 4 AWG nichtumfasst. Güter werden unter Verken-nung ihrer Listung ohne Genehmigungoder entgegen eines in einem Embargoaufgestellten Verbotes ausgeführt oderverbracht. Der Unrechtsgehalt solcherVerfehlungen ist im Regelfall nicht son-derlich hoch.

Diese Verstöße betreffen Unternehmen,die kompliziert formuliertes Recht feh-lerhaft anwenden oder technische De-tails einer Ware nicht richtig einschät-zen. In der Regel handelt es sich beisolchen Verstößen um Vorgänge, diegenehmigungsfähig gewesen wären,wenn im Unternehmen realisiert wor-den wäre, dass eine Genehmigung er-forderlich war. In der Vergangenheitwaren (und trotz § 22 Abs. 4 AWGglücklicherweise auch noch heute sind)solche Vorfälle lösbar. Wir fertigen seitJahren mit Erfolg Selbstanzeigen fürUnternehmen, denen „klassische“ Au-ßenwirtschaftsverstöße wie die unge-nehmigte/verbotene Ausfuhr von gelis-teten Gütern unterlaufen. Solche Ver-stöße passieren in der täglichen Praxisnicht selten und sind vielfach nicht auffehlende Gesetzestreue des Unterneh-mens oder dessen Mitarbeiter zurück-zuführen. Wir beobachten diese Fällein unserer Beratungspraxis recht häu-fig, weil es exportierenden Unterneh-men immer passieren kann, dass ausArbeitsfehlern heraus versäumt wird,Genehmigungen einzuholen, weil manein Gut nicht als gelistet erkennt oderweil man glaubt, für diesen individuel-len Vorgang (z.B. Versand eines Mus-ters) sei eine Genehmigung nicht erfor-derlich. Dies ist nicht zuletzt der Kom-plexität der Rechtsmaterie geschuldet.Es handelt sich um einfache Arbeitsfeh-ler, die Mitarbeitern unterlaufen. Dieshat auch die Bundesregierung erkannt,indem sie in den FAQ zur AWG-Novelleschreibt, dass man für diese Fälle eineFahrlässigkeitsnorm, § 19 Abs. 1 AWG,geschaffen habe, um die Mitarbeiter, die

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fahrlässig gehandelt haben, nicht zu kri-minalisieren (FAQ Nr. 5). Warum wer-den sie dann nicht auch privilegiert imRahmen des § 22 Abs. 4 AWG?

Mit dem Ausschluss der Bußgeldfrei-heit solcher Verstöße aus dem Anwen-dungsbereich des § 22 Abs. 4 AWGkönnte der falsche Eindruck entstehen,der Gesetzgeber wollte diese Verstößein jedem Fall mit einem Bußgeld bele-gen. Ob der Gesetzgeber wirklich dieBußgeldfreiheit für Verstöße nach § 19Abs. 1 AWG ausschließen wollte, mussmangels Äußerungen des Gesetzgebersdazu offen bleiben. Dies darf allerdingsbezweifelt werden. Das folgt aus demVerweis der Norm auf § 47 OWiG.Das sogenannte Opportunitätsprinzip,das in § 47 OWiG zum Ausdruckkommt, besagt, dass im Bezug auf dieOrdnungswidrigkeit eine Ahndungs-erlaubnis aber keine Ahndungspflichtfolgt. Die zuständige Verfolgungs-behörde betreibt das Verfahren im Rah-men eines eigenen Ermessens und kannes jederzeit einstellen, im Falle der ge-richtlichen Anhängigkeit mit Zustim-mung der Staatsanwaltschaft. Unab-hängig von der Frage, ob eine Verurtei-lungswahrscheinlichkeit vorliegt (wieim Strafrecht) kann das Verfahren auchdann eingestellt werden, wenn schonkein öffentliches Interesse an der Ver-folgung vorliegt. In der Literatur wer-den hier als Beispiele eine geringeSchuld, ein geringer Schaden oder Un-klarheit der Rechtslage genannt.

Aber auch das Strafrecht kennt eineFolgenlosigkeit des eigentlich strafba-ren Handelns im Einzelfall: Nach§ 153 Abs. 1 StPO kann von der Ver-folgung einer Tat abgesehen werden,wenn die Schuld des Täters als geringanzusehen wäre und kein öffentlichesInteresse an der Verfolgung besteht.Nach § 46 StGB ist die Strafe des Tä-ters nach den Umständen des Einzelfal-les zu bemessen, insbesondere nach derGesinnung des Täters, seines Tatwil-lens, nach dem Maß der Pflichtwidrig-keit bzw. nach dem Nachtatverhalten.Im Falle einer ungenehmigten Ausfuhrist also zu berücksichtigen, inwieweitder Vorgang genehmigungsfähig gewe-sen ist. Unter den Aspekt des Nachtat-verhaltens fallen in Bezug auf das Au-ßenwirtschaftsrecht Handlungen wiedie Durchführung eines internen oderexternen Audits im Unternehmen unddas Ergreifen erforderlicher angemes-sener Maßnahmen, solche Verstöße zu-

künftig zu verhindern. Auch das Ver-halten des Täters im anschließendenErmittlungsverfahren beeinflusst dieFolgen einer Tat, so z.B., wenn ein Vor-gang vollumfänglich eingeräumt wird,was einer Selbstanzeige gleichkommt.

Letztlich sprechen compliance-recht-liche Gesichtspunkte gegen den Aus-schluss einer Bußgeldfreiheit für dieklassischen Verstöße im Außenwirt-schaftsrecht wie fahrlässige ungeneh-migte oder verbotene Ausfuhren oderVerbringungen. Die Forderung an dieUnternehmen, durch geeignete Maß-nahmen Rechtsverstöße zu vermeiden,impliziert, dass diese nie vollständigauszuschließen sind. Auch die ISO19600 fordert daher angemesseneMaß-nahmen und beschreibt ein System re-gelmäßiger und anlassbezogener Über-prüfungen des CMS, ohne jedoch dieVerhältnismäßigkeit solcher Maßnah-men aus den Augen zu verlieren. Wennaber die Verpflichtung des Unterneh-mens darin liegt, angemessene Struktu-ren zu schaffen, die Verstöße verhin-dern und nicht alles zu unternehmen,was einen Verstoß ausschließt, dannkann die Realisation dieses Restrisikosnicht zu sanktionsrechtlichen Folgenführen. Zumindest ist für strafrechtlicheVorwürfe im Bezug auf die Struktur ei-nes Unternehmens dann kein Raum.

Bleibt die Frage nach weiteren Folgender Tat, außerhalb der Möglichkeit desBußgeldes. Im § 22 Abs. 4 AWG fehltes an einer Regelung zum Verfall. EinBußgeld ist für ein Unternehmen zwarunangenehm, dürfte aber in der Regelvon geringer wirtschaftlicher Bedeu-tung sein. Anders ist dies beim Verfall.Wenn für einen Vorgang das Risiko desVerfalls gegebenenfalls in Höhe des ge-samten Bruttoerlöses besteht, kann diesje nach Volumen des Geschäftes in demder Verstoß unterlaufen ist, eine großeBelastung für ein Unternehmen darstel-len. Da die Verfallszahlung die Ertrags-steuern mindert, dürfte der möglicheVerfall bis zum Abschluss des sich derSelbstanzeige anschließenden Verfah-rens rückstellungspflichtig sein. In derPraxis des Autors hat dies bereits zu er-heblichen bilanziellen Turbulenzen ge-führt. Das ist vom Gesetzgeber mut-maßlich nicht bedacht worden. Manhätte die Konsequenz des Verfalls indie Folge der Selbstanzeige nach § 22Abs. 4 AWG aufnehmen müssen. Hierstellt es einen schwachen Trost dar, dass

§ 47 OWiG es erlaubt, auch von demAusspruch eines Verfalls abzusehen.

FazitDie Norm des § 22 Abs. 4 AWG istErgebnis einer schnellen, ggf. zuschnellen, Gesetzgebungsaktivität.Bis zur letzten Lesung befand sichdie Norm noch nicht in den Druck-sachen des Bundestages. Die obendargestellten Probleme sind mut-maßlich in der Kürze ihrer Entste-hungszeit nicht ausreichend bedachtworden, zumindest sollten sie An-lass zu einer Überarbeitung derNorm geben. Auch wenn es des Er-lasses dieser Norm nicht bedurft hät-te, weil man die Fälle, die zu ihremErlass geführt haben, problemlos un-ter Anwendung von § 47 OWiG hät-te lösen können, dient sie doch derKlarstellung gegenüber den Zollbe-hörden, dass ein Unternehmen nichtmit einem Bußgeld belegt werdendarf, wenn ein fahrlässiger Verstoßgegen außenwirtschaftsrechtlicheVorschriften erfolgt, das Unterneh-men den Verstoß selbstständig auf-deckt und eigenständig erforderlicheMaßnahmen ergreift, damit Verstößedieser Art nicht wieder auftreten.Dies ist ein klares Signal, das zu be-grüßen ist. Es ist überdies im Rah-men der Bemühungen der öffent-lichen Hand, Kontrollmaßnahmenzunehmend auf die beteiligten Un-ternehmen zu übertragen, essenziell.Zudem deckt es sich vollständig mitden Vorgaben des Umgangs mit ei-nem Compliance Management Sys-tem, wie es aktuell in der ISO 19600beschrieben wird.

Es ist nur wichtig, die Einschrän-kung auf leichtere Verstöße des § 19Abs. 2–5 AWG nicht so zu interpre-tieren, dass eine Selbstanzeige ande-rer Verstöße wie der ungenehmigten/verbotenen Ausfuhr/Verbringungnicht (mehr) möglich sein soll. DieVoraussetzungen einer straffreien/bußgeldfreien Selbstanzeige der üb-rigen Verstöße kann man § 22Abs. 4 AWG in entsprechender An-wendung entnehmen. Im Lichte ei-ner solch weiten Anwendung ist§ 22 Abs. 4 AWG hilfreich für diePraxis und die betroffenen Unter-nehmen.

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Trade Control Compliance 2.0Aktuelle Entwicklungen und Tendenzen: EU, USA und interne Organisation

Von Rechtsanwalt Rafik Ahmad, EY Eschborn

Die Aufgaben von Exportkontrollbeauftragten in Unternehmen haben sich in den letzten Jahren grund-legend gewandelt. Während der Exportkontrollbeauftragte früher zumeist für die Bewertung operativer Ex-portvorhaben und erforderlichenfalls für die Beantragung von Ausfuhrgenehmigungen hinzugezogen wur-de, ist seine Funktion heute mit der eines Compliance-Verantwortlichen vergleichbar. Der Schwerpunkt derAufgaben des Exportkontrollbeauftragten verlagert sich immer mehr hin zum Design und der Implementie-rung von Prozessen zur Sicherstellung der Exportkontroll-Compliance im Unternehmen. Dies schließt dieDurchführung von geeigneten Schulungs- und Monitoring-Konzepten mit ein. Neben den deutsch-europäi-schen Vorschriften sind dabei auch die für nicht-amerikanische Unternehmen relevanten US-(Re-)Export-kontrollen als ein besonders hoher Risikofaktor zu beachten.

INHALT• „Druck“ von verschiedenen Seiten• Exportkontrolle im Konzern• Exportkontrolle und IT• Customer Due Diligence• Sanktionsverschärfungen der USA: Krim, End-use(r)-Kontrollen für Russland und Venezuela

• Lockerungen der Kuba-Sanktionen der USA• Ausblick Iran-Sanktionen• Regierung zahlt Millionenbetrag an Exporteurwegen unberechtigter Vorwürfe

• Fazit

„Druck“ von verschiedenen SeitenNach Erfahrung des Autors sind vor al-lem die folgenden internen und exter-nen Einflussfaktoren für die „Wand-lung“ der Funktion des Exportkontroll-beauftragten vom Export-Mitarbeiterzum Compliance-Verantwortlichen ur-sächlich:

• Im Rahmen der Teilnahme am Au-ßenhandel sind Unternehmen inten-siven Prüfungen durch die Haupt-zollämter ausgesetzt, bei denennachträglich u.a. die Einhaltung derVorschriften des Zoll- und Export-kontrollrechts überprüft wird. Auf-grund eines gewandelten Prüfungs-ansatzes der Zollverwaltung wirdbei den behördlichen Prüfungennunmehr auch gezielt nach künfti-gen Compliance-Risiken geforscht.Damit wird das Fehlen eines unter-nehmensinternen Exportkontroll-regelungswerks sowie von Schu-lungs- und Monitoring-Maßnahmenzu einem zweifachen Risikofaktor:(1) Bei der Feststellung von Zuwi-

derhandlungen gegen Außenwirt-schaftsrecht bietet es regelmäßigein Einfallstor für den Vorwurf derVerletzung von Aufsichtspflichtenseitens der Ahndungsbehörden.(2) Selbst wenn im Rahmen der Au-ßenwirtschaftsprüfung keine Zuwi-derhandlungen gegen gesetzlicheVorschriften festgestellt werden,kann das Fehlen eines unterneh-mensinternen Exportkontrollrege-lungswerks das Risiko-Rating desUnternehmens in den Bewertungs-systemen der Zollverwaltung nega-tiv beeinflussen. Dies kann zu ver-stärkten Prüfungsaktivitäten der Be-hörden führen und den Fortbestandvon Verfahrenserleichterungen beider Abwicklung des Außenhandelsgefährden. Im Hinblick auf die Ein-haltung der US-(Re-)Exportkontrol-len sind an dieser Stelle die von US-Diplomaten oder Behördenvertreternauch bei nicht-amerikanischen Un-ternehmen durchgeführten weltwei-ten post shipment-Kontrollen zu nen-nen. In diesem Zusammenhang wür-de es nicht verwundern, wenn einGegenstand der aktuellen Spiona-geaffäre auch die Prüfung der Einhal-tung von US-Exportkontrollbestim-mungen durch nicht-amerikanischeUnternehmen gewesen ist.

• Vermehrt fordern auch Geschäfts-partner von ihren Kunden inner-betriebliche Maßnahmen zur Feh-lervermeidung. In der Praxis ist zubeobachten, dass der Umfang vonExportkontroll-Regelungen in Ver-trägen und Allgemeinen Geschäfts-bedingungen stetig zunimmt undimmer mehr Unternehmen auch ei-genständige Exportkontroll-Erklä-

rungen von ihren Geschäftspartnerneinfordern. Während das regulatori-sche Risiko durch solche Erklärun-gen nicht (vollständig) übertragenwerden kann, dokumentieren siedas Bemühen, im Rahmen der zu-mutbaren kaufmännischen Sorg-faltspflichten für eine möglichst si-chere Lieferkette entlang der Wert-schöpfungskette zu sorgen undkönnen in einem worst case-Szena-rio auch zivilrechtliche Regress-möglichkeiten eröffnen. ZahlreicheUnternehmen unterliegen inzwi-schen Compliance-Audits und DueDiligence-Prüfungen durch ihre Ge-schäftspartner, u.a. auch in Gestaltvon Vor-Ort-Prüfungen. In denUSAverlangen Banken bei Aufnah-me neuer Geschäftsbeziehungen zuUnternehmen teilweise sogar denNachweis einer innerbetrieblichenExportkontrolle. Ebenso verfahreninzwischen europäische Bankenund Logistiker im Hinblick auf dieEinhaltung von EU-Sanktionen(z.B. Russland, Iran). In den USAfinden sich selbst in rein nationalenImmobilienverträgen inzwischenKlauseln, wonach die Kaufvertrags-parteien versichern, dass sie keineBeziehungen zu Personen auf Sank-tionslisten aufweisen.

• Nach aktueller Rechtsprechunghaftet der Vorstand persönlich fürein fehlendes oder unzureichendesCompliance Management System(CMS) im Unternehmen (Innenhaf-tung). Eine auf Schadenspräventionund Risikokontrolle angelegteCompliance-Organisation ist ein-zurichten, wobei für die Verhältnis-mäßigkeit des CMS u.a. die Art,

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Größe und Organisation des Unter-nehmens, die geltenden Vorschrif-ten und die geografische Präsenzzu beachten sind. Auch wenn dieseRechtsprechung in einem Korrupti-onsfall ergangen ist, lassen sich dieGrundsätze in gleicher Weise aufden Bereich der Exportkontroll-Compliance übertragen. Auf demGebiet der Exportkontrolle bestehtein besonderes Haftungsrisiko desTop-Managements: Bei Unterneh-men mit genehmigungspflichtigenExporten ist das gegenüber derExportkontrollbehörde benannteMitglied der Geschäftsleitung (Aus-fuhrverantwortlicher) persönlich fürdie Einhaltung der Exportkontroll-vorschriften verantwortlich (Au-ßenhaftung). Nach den behördli-chen Vorgaben muss der Ausfuhr-verantwortliche die Organisationund Überwachung des innerbetrieb-lichen Exportkontrollsystems sowiedie Auswahl ausreichenden Per-sonals und dessen Weiterbildung si-cherstellen. Die Verletzung der ge-nannten Pflichten stellt regelmäßigein Einfallstor für den Vorwurf derAufsichtspflichtverletzung seitensder Ahndungsbehörden gegenüberdem Ausfuhrverantwortlichen oder,wenn ein solcher nicht zu benennenist, gegenüber der Geschäftsleitungdar. Somit muss es das Ziel eines ef-fektiven Internal Compliance Pro-gram (ICP) sein, bei Zuwiderhand-lungen, z.B. aufgrund vonArbeitsfehlern, ein Organisations-verschulden der Leitungsebenemöglichst auszuschließen und denVorwurf einer Aufsichtspflichtver-letzung abzuwehren („Abschirm-wirkung“).

• Die Gewährung zoll- und export-kontrollrechtlicher Vereinfachun-gen wird zunehmend an den Nach-weis eines innerbetrieblichen Ex-portkontrollsystems im Unterneh-men geknüpft. Im Rahmen einesfortlaufenden Monitorings prüftdie Zollverwaltung die Einhaltungder Bewilligungsauflagen. Verstößekönnen zur Aussetzung oder sogarzum Entzug von Bewilligungenführen, was die Exporttätigkeit vonUnternehmen faktisch lahmlegenkann.

• Neben behördlichen Prüfungen istin der Praxis auch eine Zunahmevon unternehmensinternen Prü-

fungen (z.B. durch Corporate Auditoder Corporate Compliance) imBereich der Exportkontrolle zu be-obachten. Das Erfordernis der re-gelmäßigen Überprüfung der Kon-zeption, Angemessenheit und Wirk-samkeit der innerbetrieblichenExportkontrolle lässt sich behördli-chen Publikationen entnehmen undkann inzwischen als best practicebezeichnet werden. Dies auch vordem Hintergrund, dass außerhalbder Finanzindustrie (vgl. § 25hKWG) die Exportkontroll-Compli-ance in der Regel nicht Gegenstandder Jahresabschlussprüfung ist. Ge-mäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB hatder Abschlussprüfer u.a. „über beiDurchführung der Prüfung fest-gestellte Unrichtigkeiten oder Ver-stöße gegen gesetzliche Vorschrif-ten sowie Tatsachen zu berichten,die den Bestand des geprüften Un-ternehmens oder des Konzerns ge-fährden oder seine Entwicklung we-sentlich beeinträchtigen könnenoder die schwerwiegende Verstößeder gesetzlichen Vertreter oder vonArbeitnehmern gegen Gesetz, Ge-sellschaftsvertrag oder die Satzungerkennen lassen.“ Nur unter diesenVoraussetzungen sind während derPrüfung festgestellte Exportkon-trollverstöße im Prüfungsberichtaufzunehmen.

• Gleichzeitig ist zu beobachten, dassder Gesetzgeber Compliance-An-strengungen bei der unterneh-mensinternen Exportkontrolle inForm von Haftungsprivilegierun-gen (z.B. Eigenkontrollanzeige so-wie „Schonfrist“ bei bestimmtenEmbargoverstößen) honoriert. Auchdie Gewährung zoll- und exportkon-trollrechtlicher Vereinfachungen beider Ausfuhrabwicklung wird, wieoben dargelegt, zunehmend an denNachweis eines innerbetrieblichenExportkontrollsystems im Unterneh-men geknüpft. Aktuelle Gesetz-gebungsvorschläge sehen eine Be-lohnung von Compliance-An-strengungen vor, indem diese sankti-onsmildernd berücksichtigt wer-den sollen, wobei gleichzeitig aucheine Strafbarkeit von Unternehmen– also nicht mehr nur der Unterneh-mensvertreter und -mitarbeiter – dis-kutiert wird.

Längere Wertschöpfungsketten, be-hördliche Überwachung mit einem ge-

wandelten Prüfungsansatz, Complian-ce-Erwartungen der Geschäftspartnerund der Öffentlichkeit, aktuelle Recht-sprechung zur unternehmensinternenCompliance-Organisation, verstärkteinterne Prüfungen sowie die Inan-spruchnahme von Verfahrenserleichte-rungen sind also die hauptsächlichenGründe dafür, warum der Exportkon-trollbeauftragte im Unternehmen im-mer mehr die Rolle eines Compliance-Verantwortlichen wahrnehmen muss.

Exportkontrolle im Konzern

Nach den behördlichen Vorgaben müs-sen nur risikobehaftete Geschäftsberei-che, d.h. Bereiche die von Exportkon-trollvorschriften betroffen sein können,in das unternehmensinterne ICP ein-bezogen werden. Da sich die Betroffen-heit ändern kann, gehört es allerdingszur Aufgabe des Unternehmens, die Ri-sikosituation zu überwachen und dasICP bei Bedarf entsprechend anzupas-sen.

In der Praxis ist zu beobachten, dass dieGrundsätze einer regelmäßigen Risi-koanalyse und Bestandsaufnahme ver-stärkt auch auf die Exportkontrolle imKonzern Anwendung finden. Dabei istzunächst festzustellen, dass eine ex-portkontrollrechtliche Haftung desAusfuhrverantwortlichen bzw. der Ge-schäftsleitung (in der Regel nach § 130OWiG) oder des Unternehmens (§ 30OWiG) regelmäßig nur auf Ebene derexportierenden Gesellschaft besteht.Der Ausfuhrverantwortliche der Kon-zernmuttergesellschaft haftet ahn-dungsrechtlich regelmäßig nicht fürAusfuhrverstöße von rechtlich eigen-ständigen Konzerngesellschaften. AusCorporate Governance- und Reputati-onsgesichtspunkten werden in der Pra-xis jedoch zunehmend auch Mehrheits-beteiligungen der Muttergesellschaft indas Design der konzernweiten Export-kontrolle miteinbezogen. Zudem gehörtdie Identifizierung auch von Auslands-risiken zu den Aufgaben der internenRevision sowie der Compliance-Abtei-lungen. In der Praxis wird daher zuwei-len zwischen dem Ausfuhrverantwort-lichen im „engen“ (Gesellschaft) und„weiten“ Sinne (Konzern) unterschie-den, wobei diese Begriffe exportkon-trollrechtlich nicht anerkannt sind. ImRahmen ihrer Steuerungs-, Koordinie-rungs-, Beratungs-, Unterstützungs-und Monitoring-Funktion gibt die zen-

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trale Exportkontrollstelle der Mutterge-sellschaft den grundsätzlichen Rahmenfür die Exportkontrolle im Konzern vor.Es existieren hier verschiedene zentraleund dezentrale Ansätze sowie Kom-binationen und Mischformen. Sodannwird die lokale Umsetzung durch ge-eignete Maßnahmen von ihr überwacht.Dabei ist auch der Umgang mit EU-und US-Embargos sowie mit den US-(Re-)Exportkontrollen im Konzern zu-nächst rechtlich zutreffend zu bewertensowie anschließend verbindlich zu re-geln. Gerade bei der Auslegung vonEmbargo-Vorschriften ist besondereSorgfalt geboten, weil der Wortlaut derVorschriften allein nicht immer zu ein-deutigen Ergebnissen führt. Hier kön-nen sich externe Gutachten zur Absi-cherung des Unternehmens empfehlen.

Exportkontrolle und IT

In der Praxis ist zunehmend eine Auto-matisierung im Bereich der unterneh-mensinternen Exportkontrolle zu beob-achten. Die Vorteile liegen auf derHand: IT-basierte Prozesse sind weni-ger fehleranfällig und in der Regelauch weniger aufwändig als manuelleVorgänge. Vor allem IT-Sperren er-leichtern den Umgang mit Embargo-Regelungen, die vom Gesetzgeber inimmer kürzeren Intervallen in Kraft ge-setzt werden. Die Erwartung des Ge-setzgebers ist, dass Unternehmen neueEmbargo-Regelungen binnen zweiWerktagen nach Veröffentlichung indie internen Prozesse umsetzen. Diesist für große Unternehmen mit unter-schiedlichen Warenausgangskanälenohne entsprechende IT-Unterstützungkaum zu bewältigen. Entsprechend giltes, im Unternehmen eine zukunftsfähi-ge IT-Zielbebauung für Zoll und Ex-portkontrolle zu entwickeln.

Die unternehmensinternen IT-Systemeenthalten eine Vielzahl für die Export-kontrolle relevanter Bezugsgrößen.Eine erfolgreiche Exportkontroll-Com-pliance muss entsprechend auch dieAnalyse und Konzeption der vorhande-nen Systeme, deren Funktion, Verknüp-fungen und systemübergreifendenSchnittstellen berücksichtigen. Rele-vant sind hier vor allem die IT-Systemebezüglich Stammdaten, Auftrags-abwicklung und Versand. Dabei kön-nen jedoch nur ausreichend gepflegteund aktualisierte Stammdaten zu einerwirksamen internen Exportkontrollebeitragen. Erfahrungsgemäß erleichtert

eine weitgehend einheitliche IT-Land-schaft im Unternehmen die Einrichtungautomatisierter Exportkontrollprozesseund lässt sich auch für die Zwecke derEinhaltung von US-(Re-)Exportkon-trollen nutzbar machen. Unterschiedli-che Systeme in gewachsenen Unterneh-men stellen hingegen eine Herausforde-rung dar.

Einen IT-Zusammenhang weisen aktu-ell auch Überlegungen der US-Behör-den auf, bei Auslagerung von hinrei-chend verschlüsselten Daten in eineCloud schon gar nicht mehr von einem„Export“ auszugehen. Hier bleibt zubeobachten, ob sich die verschiedenenUS-Exportkontrollbehörden diesbezüg-lich einigen, auch was den Grad dernotwendigen Verschlüsselung betrifft.Interesse wecken auch erste Ansätze inden USA, aus dem Ausland gesteuertenCyberangriffen mit den Mitteln des Ex-portkontrollrechts, nämlich der Auf-nahme in US-Sanktionslisten, zu be-gegnen.

Customer Due Diligence

Im Hinblick auf die Ausfuhr von nichtgelisteten Gütern gibt es in der Praxisimmer wieder Unsicherheit darüber,wann eine Kenntnis des Ausführersüber bestimmte sensitive Verwen-dungszwecke, die zu einer Unterrich-tungspflicht an das BAFA führt, vor-liegt. Spätestens seit der Reform desAußenwirtschaftsrechts ist klargestellt,dass es einen fahrlässigen Verstoß ge-gen Catch-all-Kontrollen nicht gebenkann. „Kenntnis“ setzt nämlich einWissenselement des Ausführers unddamit eine mindestens bedingt vorsätz-liche Begehung voraus.

Im Zusammenhang mit den Russland-Sanktionen war im US-Exportkontroll-recht jüngst eine Durchbrechung desvorbeschriebenen Haftungsprinzips imBereich der Catch-all-Kontrollen zu be-obachten. Für Lieferungen bestimmterUS-Güter ist eine Exportgenehmi-gungspflicht vorgesehen, wenn der Ex-porteur Kenntnis von einer Verwen-dung für bestimmte Ölprojekte in Russ-land hat oder aber nicht feststellenkann, ob die Güter für solche Projekteverwendet werden. Es bleibt abzuwar-ten, ob es sich bei dieser Regelung umeinen „Ausreißer“ handelt oder der US-Gesetzgeber künftig verstärkt den Un-ternehmen aktive Nachforschungs-pflichten auferlegen wird.

Bereits jetzt ist zu beobachten, dass Un-ternehmen teilweise größere Complian-ce-Anstrengungen im Bereich derCatch-all-Kontrollen unternehmen alsvom Gesetzgeber gefordert. Aufgrundinterner, unternehmenspolitischer Be-schränkungen werden Kunden gezieltnach dem Verwendungszweck der zuliefernden Produkte gefragt und be-stimmte Verwendungen werden unter-sagt. Im Rahmen der Privatautonomieund Vertragsfreiheit dürfte dies nicht zubeanstanden sein, solange nicht die Ab-gabe einer unzulässigen Boykotterklä-rung verlangt wird und kartellrechtlicheBestimmungen beachtet werden.

Teilweise hinterlegen Unternehmen beider Kundenneuanlage auch Anteilseig-ner des Kunden, um das Risiko vonVerstößen gegen das mittelbare Bereit-stellungverbot zu minimieren. Hierexistiert ebenfalls ein Spannungsfeldzwischen der strafrechtlichen Vorwerf-barkeit, die eine „Kenntnis“ in Form ei-nes mindestens bedingten Vorsatzesüber Eigentum oder Kontrolle des ge-listeten Anteilseigners voraussetzt, so-wie dem Compliance-Verständnis vonUnternehmen, welche auch Reputati-onserwägungen mitberücksichtigenmüssen. Seit der Entscheidung der US-Exportkontrollbehörde, dass die Antei-le verschiedener gelisteter Anteilseig-ner bei der Bewertung, ob ein mittel-bares Bereitstellungsverbot besteht, zuaddieren sind, ist der Umgang mit die-ser Thematik für Unternehmen mit Si-cherheit nicht einfacher geworden.Auch kann die Abgrenzung zwischeneiner in diesem Bereich straflosen Fahr-lässigkeit und einem strafbaren beding-ten Vorsatz ein schmaler Grat sein, unddie tatrichterliche Würdigung einesEinzelfalls lässt sich nicht vorhersagen.

Sanktionsverschärfungen der USA:Krim, End-use(r)-Kontrollen für Russlandund VenezuelaIn der EU gelten weitreichende Embar-go-Beschränkungen für zahlreiche Gü-ter, Dienstleistungen und Investitionenauf der Krim und Sewastopol. Nochumfassender sind inzwischen dieKrim-Sanktionen der USA: Danach be-darf der Export und Re-Export allerGüter mit US-Exportkontrollursprungan die Krim-Region einer US-(Re-)Ex-portgenehmigung, die regelmäßig nichterteilt wird (presumption of denial).Ausnahmen können für Lebensmittelund Arzneimittel greifen. Damit zählt

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die Krim-Region zu den seitens derUSA am stärksten sanktionierten Desti-nationen weltweit. Im Gegensatz zuden US-Embargostaaten, Iran, Nord-korea, Sudan und Syrien gilt für Re-Ex-porte von nicht-amerikanischen Pro-dukten mit US-Wertanteilen an dieKrim-Region bisher jedoch keine Ge-ringfügigkeitsschwelle von 10 %, son-dern 25 %. Sofern der US-Wertanteilunter 25 % liegt und auch alle sonstigenVoraussetzungen einer Wertanteilskal-kulation vorliegen, sind Re-Exporte indie Krim aus Sicht des US-Exportkon-trollrechts zulässig. Problematischkann jedoch auch in diesen Fällen diespätere Lieferung von Ersatzteilen mitUS-Ursprung sein. Hier gilt es die Vo-raussetzungen von bestimmten Geneh-migungsausnahmen, die für verschie-dene Embargo-Länder nicht in glei-chem Maße anwendbar sind, sorgfältigzu prüfen und die erforderlichen Bedin-gungen strikt einzuhalten.

Des Weiteren wurden US-Kontrollenfür Exporte und Re-Exporte von eini-gen vergleichsweise einfachen Güternan militärische Empfänger oder für mi-litärische Endverwendungen in Russ-land und Venezuela eingeführt, welchez.B. im Rahmen von Ersatzteillieferun-gen eine Rolle spielen können. Bishergab es Exportkontrollen dieser Art fürExporte und Re-Exporte in den Irakund nach China.

Weiterhin bestehen sektorale Wirt-schaftssanktionen der USA gegenRussland, welche vergleichbar sind zudenen in der EU.

Lockerung der Kuba-Sanktionen der USA

Die jüngst eingeleitete politische Ent-spannung zwischen den USA und Kubahat auch exportkontrollrechtliche Fol-gen: Zwar bleibt das seit Jahrzehntengeltende US-Handelsembargo gegenKuba weiterhin in Kraft. Erste Handels-erleichterungen betreffen neben dem Fi-nanz-, Versicherungs- und Logistiksek-tor u.a. auch den Export oder Re-Exportbestimmter Güter und Dienstleistungen(EAR99-Güter oder solche mit dem al-leinigen Kontrollzweck Anti-Terrorism)für den privaten Sektor in Kuba. Erfasstsind u.a. Materialien und Ausrüstungenfür den Bau oder die Renovierung pri-vater Gebäude sowie für privatwirt-schaftliche Aktivitäten. Weitere Erleich-terungen umfassen u.a. bestimmte Tele-kommunikationsdienste und -produktesowie Konsumentenelektronik. Die Er-

leichterungen gelten auch für nicht-ame-rikanische Unternehmen, die US-Pro-dukte nach Kuba re-exportieren. Be-stimmte US-Finanzinstitute dürfennunmehr auch bei kubanischen BankenKonten eröffnen und mit Karten desUS-Bankensystems Zahlungen in Kubaleisten, um die Zahlungsabwicklung er-laubter Transaktionen zu vereinfachen.

Eine für nicht-amerikanische Unterneh-men geradezu spektakuläre Entwicklungergab sich an anderer Stelle: Die USAführen Kuba nicht mehr als sog. Unter-stützerstaat von Terroristen. Dies hat u.a.zur Konsequenz, dass Re-Exporte nicht-amerikanischer Produkte (z.B. PKW,Maschinen) mit einem US-Wertanteilvon bis zu 25 % nach Kuba aus US-Sicht grundsätzlich zulässig sind, sofernauch alle sonstigen Voraussetzungen ei-ner Wertanteilskalkulation vorliegen(Ausnahmen gelten z.B. für den Einbaurüstungsnaher US-Komponenten innicht-amerikanische Produkte). Frühergalt eine weit niedrigere US-Wert-anteilsschwelle von 10 % (in manchenFällen 20 %), die so manches nicht-ame-rikanische Unternehmen davon abhielt,den kubanischen Markt zu erschließen.Aber auch bereits nach alter Rechtslagekonnten Re-Exporte von US-Produktennach Kuba aus US-Sicht zulässig sein,wenn die Voraussetzungen von be-stimmten Genehmigungsausnahmenvorlagen. Neue wirtschaftliche Chancendürften sich u.a. für die Automotive-,Energie-, Agrar-, Maschinenbau- undRohstoffsektoren ergeben. Aufgrunddes fortgeltenden US-Handelsembargosgegen Kuba sollte jedoch jede Trans-aktion mit US-Bezug sorgfältig auf wei-terhin bestehende Beschränkungen bzw.das Vorliegen von Ausnahmetatbestän-den überprüft werden. EU-Antiboykott-regelungen dürften von den US-Behör-den tendenziell nicht als Milderungs-grund bei Verstößen anerkannt werden,worauf einzelne Entscheidungen inSanktionsfällen hindeuten.

Ausblick Iran-Sanktionen

Nach mehrmaligen Fristverlängerun-gen konnte am 14. Juli 2015 der Durch-bruch bei den Atomverhandlungen mitdem Iran vermeldet werden. Sofern derIran sich an die auferlegten strengenBeschränkungen für seine Nuklear-industrie hält und die vereinbartenKontrollen durch die InternationaleAtomenergiebehörde („IAEA“) ge-währt, sollen bestimmte Wirtschafts-,

Handels- und Finanzsanktionen derEU und der USA sowie die UN-Sank-tionen gegen den Iran stufenweise gelo-ckert werden. Das Wiener Atom-abkommen sieht einen komplexen Im-plementierungsmechanismus vor. Diestufenweise Aufhebung bestimmterSanktionen durch die EU und USA er-folgen im Ergebnis erst nach Bestäti-gung durch die IAEA, wonach der Irandie zentralen Verpflichtungen zumRückbau seines Nuklearprogramms ge-mäß dem Abkommen umgesetzt hat.Nach aktuellem Stand wird hiermitwährend des ersten Quartals 2016 ge-rechnet („Implementation Day“).

Die Anfang 2016 zu erwartenden Sank-tionserleichterungen der EU sollen vorallem folgende Sektoren betreffen:

• Bank-, Finanz- und Versicherungs-leistungen sowie den Zahlungsver-kehr

• Öl, Gas, Petrochemie: Aufhebungder Importverbote und Exportver-bote für Schlüsselausrüstung sowieInvestitionsverbote

• Aufhebung der Exportverbote fürMarinesektor, Gold, Edelmetalle,Diamanten, Banknoten und Münzen

• Anpassung der Beschränkungen fürMetalle und Software für die Inte-gration industrieller Prozesse

Darüber hinaus sollen zahlreiche natür-liche und juristische Personen von denSanktionslisten gestrichen werden unddamit nicht mehr dem Bereitstellungs-verbot unterfallen. In der EU eingefro-renes Vermögen dieser Personen würdefreigegeben. Im Ergebnis läuft dies aufeine weitreichende Aufhebung der ak-tuell noch geltenden Handelssanktio-nen gegen den Iran hinaus. Für nukle-ar-relevante Dual-Use- und zivile Güterist neben dem nationalen Ausfuhr-genehmigungsverfahren ein zusätz-liches Zustimmungsverfahren eines in-ternationalen Gremiums erforderlich(sog. Procurement Working Group).Das Waffenembargo würde spätestensin fünf Jahren aufgehoben, währenddas Verbot für Komponenten ballisti-scher Raketen, die als Trägersystemefür Atomwaffen dienen können, erstnach acht Jahren fällt. Bei jeweiligerBestätigung durch die IAEA ist in bei-den Fällen auch eine schnellere Auf-hebung der Sanktionen möglich.

Die zu erwartenden Sanktionserleichte-rungen in den USA dürften vor allem

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die sogenannten Sekundärsanktionen,die aktuell auch nicht-amerikanischenUnternehmen Geschäftsverbote auf-erlegen, betreffen. Dies gilt unter ande-rem für die Aufhebung der Sekundär-sanktionen gegen non-US-Personen,u.a. betreffend folgende Sektoren: Ban-ken-, Automotive-, Öl- und Gassektor,Schiffsbau, Gold und Edelmetalle, Gra-fit, Metalle, Software für die Integrati-on industrieller Prozesse.

Für US-Unternehmen werden hingegenIran-Transaktionen auch weiterhin nurin engen Grenzen möglich sein (u.a.im zivilen Luftfahrtbereich oder Importiranischer Lebensmittel und Teppiche).US-kontrollierten Unternehmen sollenAktivitäten, die mit dem JCPOA kon-sistent sind, durch US-Behörden ge-nehmigt werden. Interessant für euro-päische Unternehmen wird auch dieTatsache sein, dass zahlreiche Personenund Unternehmen von den US-Sankti-onslisten genommen werden sollen.

Vorerst sind die bereits seit Anfang2014 geltenden US-Sanktionserleichte-rungen gegenüber dem Iran erneut biszum 14.1.2016 verlängert worden. Dieaktuellen Sanktionserleichterungen be-treffen unter anderem die Automobil-branche, indem exterritorial wirkendeUS-Regelungen vorübergehend außerKraft gesetzt wurden. Dennoch ist beiIran-Transaktionen weiterhin eine sorg-fältige Prüfung der EU- und US-Rege-lungen geboten.

Regierung zahlt Millionenbetrag anExporteur wegen unberechtigter VorwürfeMedienberichten zufolge hat die kana-dische Regierung mehr als 10 Millio-nen Dollar im Wege eines Vergleichsan einen Unternehmer, dem der unge-nehmigte Export von kontrolliertenProdukten nach Hong Kong vorgewor-fen wurde, gezahlt. Im Jahr 2009 wur-den die Privat- und Geschäftsräume desUnternehmers durchsucht und seine ge-schäftlichen Aktivitäten kamen hier-durch zum Erliegen. In der Folgezeitstellte sich jedoch heraus, dass die Pro-dukte (Computer-Chips und Leiterplat-ten) nicht militärischen Standards ent-sprachen, sondern es sich um ver-gleichsweise alte, nicht kontrollierteTechnologie handelte. Es war sogarmöglich, derartige Produkte im Internetzu erwerben.

Der Fall ist insofern speziell gelagert,weil gewöhnlicher Weise die Ahn-dungsbehörden Geldsanktionen gegen

Unternehmen wegen Ausfuhrverstößenverhängen. In diesem Fall führten je-doch offenbar nicht ausreichende Er-mittlungen der Ahndungsbehörden zueinem Fehler bei der exportkontroll-rechtlichen Bewertung von Produkten,was sich für den betroffenen Unterneh-mer als fatal herausstellte und zu einerfinanziellen Wiedergutmachung durchdie Regierung führte.

FAZITBei international agierenden Unter-nehmen mit weltweiten Produkti-onsnetzwerken und globalen Ver-flechtungen nimmt das ThemaExportkontroll-Compliance an Be-deutung weiter zu. Noch schwerwie-gender als Sanktionen wiegen Risi-ken im Hinblick auf die Aussetzungund den Widerruf von Verfahrens-erleichterungen für die Abwick-lung von Exporten. Im Zeitalter vonsocial media können Verfehlungenüberdies zu erheblichen Reputati-onsschäden führen (z.B. sog. „Shit-storm“ in sozialen Netzwerken oderöffentliche Verlautbarungen der US-Behörden). Auch Zuverlässigkeits-prüfungen des BAFA bei erhebli-chen Exportkontrollverstößen sindein Argument dafür, sich rechtzeitigund umfassend mit dem Thema derinnerbetrieblichen Exportkontrolleim Unternehmen bzw. Konzern zubeschäftigen. Bevor Geschäftspart-ner oder Behördenvertreter sich fürCompliance-Audits oder Due Dili-gence-Prüfungen im Bereich der un-ternehmensinternen Exportkontrolleankündigen, empfiehlt es sich, dassUnternehmen die Konzeption undWirksamkeit ihres internen Export-kontroll-Designs selbst auf freiwil-liger Basis überprüfen. Nach demgängigen Compliance-Grundsatz,dass die Kontrolleure sich nichtselbst kontrollieren, sollten solcheinternen Prüfungen nicht von derFachabteilung selbst, sondern vonanderen Stellen im Unternehmenoder aber durch Externe erfolgen.Neben dem deutsch-europäischenExportkontrollrecht sollten auch diefür deutsche Unternehmen relevan-ten US-(Re-)Exportkontrollen Ge-genstand solcher interner Überprü-fungen sein, weil die Sanktions-und Reputationsrisiken in diesemBereich besonders hoch sein kön-nen. Neben materiell-rechtlicher Ex-pertise in den relevanten Rechts-

gebieten ist für eine wirksame Prü-fung auch Umsetzungserfahrung imHinblick auf unternehmensinterneProzesse notwendig.

Die aktuellen Entwicklungen im Be-reich der US-Handelssanktionen sindaber auch ein Beispiel dafür, dass Än-derungen im Bereich der Exportkon-trolle von Unternehmen frühzeitigbei der Entwicklung und Anpassungvon geschäftlichen Strategien zu be-rücksichtigen sind. Ebenso könnenExportkontrollaspekte bei Strategienim Rahmen des Supply Chain Ma-nagements zu einem entscheidendenFaktor werden. Weltweite Produkti-ons- und Logistiknetzwerke könnendazu verleiten, dass ausschließlichEffizienz- und Kostengesichtspunkteim Fokus stehen. Doch auch in Zeitengünstiger Rohstoffe und eines schwa-chen Euros sind Exportkontroll-aspekte bei Sourcing-Entscheidun-gen hinreichend zu berücksichtigenund zu bewerten.

Unternehmen mit einem funktionie-renden internen Kontrollsystem imBereich der Exportkontrolle könnensich folglich entscheidende Wett-bewerbsvorteile sichern, weil sie re-gelmäßig über ein Früherkennungs-system für Entwicklungen im Bereichder Exportkontrolle verfügen. DieserInformationsvorsprung lässt sich fürdie rechtzeitige Anpassung geschäft-licher Strategien nutzbar machen.

Ferner dokumentieren die Entwick-lungen, wie politische Entwicklun-gen unweigerlich in eine veränderteLandschaft auf der „Exportkontroll-Weltkarte“ münden.

Quellen und weiterführendeHinweise:

• Jung, Betriebsprüfungen und Compliance imAußenhandel, in: AW-Prax Service-Guide 2015,S. 31 ff.

• Schuster/Linnemann, 8. Exportkontrolltag2014, Praxisforen, in: AW-Prax Service-Guide2015, S. 26 ff.

• BAFA-Merkblatt zu Internal Compliance Pro-grammes (ICP) – www.ausfuhrkontrolle.info

• Ahmad, Das Außenwirtschafts-Audit – Einewichtige Maßnahme des präventiven Risikoma-nagements, in: AW-Prax Service-Guide 2013,S. 22 ff.

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Zoll Übergangsregeln zum UZK

Wie wird sich der UZK ab 1. Mai 2016 auf Unternehmen auswirken? Eine Analyse zumTitel IX des UZK

Arne Mielken, BA (Hons), MA MIEx (Grad), London. Der Autor ist Leiter eines Teams von Handelsexperten bei dem UnternehmenAmber Road

Der Zollkodex der Europäischen Union (UZK), eigentlich bereits seit 9. Oktober 2013 als Verordnung (EU)Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates angenommen, tritt nun wohl end-gültig am 1. Mai 2016 in Kraft. Dennoch sieht das europäische Zollrecht, wie in europäischer Gesetzgebungnicht unüblich, Übergangsregeln vor, die die Umsetzung des UZK für die Zollbehörden und Wirtschafts-beteiligten vereinfachen sollen. Das Verständnis dieser Übergangsregeln ist von wichtiger Bedeutung, da siesich direkt auf europäische Handelsunternehmen auswirken werden. Jedoch wurden diese Bestimmungen,verankert im Titel IX der einschlägigen Rechtsakte des UZK bisher nicht ausreichend beachtet. Eine Antwort

auf die wichtige Frage: „Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab 1. Mai 2016 auf die Unternehmen aus?“ kann daher nichtohne einen Blick in Titel IX gegeben werden.

INHALT• Stand der europäischen Gesetzgebung beimUZK

• Titel IX – der Teufel steckt im Detail

• Wie wirkt sich die Anwendung des UZK ab1. Mai 2016 konkret auf Unternehmen aus?

• Ein Blick auf die DA und die IA im UZK – allesklar?

• Fazit und Ausblick

Stand der europäischen Gesetzgebungbeim UZKVorausgesetzt, dass sowohl das Euro-päische Parlament als auch der Rat derAnwendung der delegierten Rechtsaktedes UZK bis Ende diesen Jahres nichtwidersprechen und die Durchführungs-rechtsakte durch die Mitgliedstaatenebenfalls angenommen wird, kann derUZK ab 1. Mai 2016 angewandt wer-den. Er gilt ja bereits formal seit Okto-ber 2013, kann aber erst offiziell an-gewendet werden, wenn sowohl diedelegierte Rechtsakte als auch dieDurchführungsrechtsakte angenommenund in Kraft getreten sind.

Am 1. Juli 2015 veröffentlichte die Ge-neraldirektion Steuern und Zollunion(GD TAXUD) den fünften Entwurf derbeiden Rechtsakte des UZK. Diese sindnun von allen Dienststellen der Euro-päischen Kommission (inklusive derenJuristischen Dienstes) bearbeitet undabschließend geändert worden. Damitwurden diese von der Kommission alsde facto endgültig erklärt und die dele-gierte Rechtsakte durch das Kollegium

der Kommissionsmitglieder am 28. Juli2015 angenommen. Die Durchfüh-rungsrechtsakte (inzwischen wohlschon in der 7. Version) soll noch vorEnde diesen Jahres durch die Mitglied-staaten verabschiedet werden.

Titel IX – der Teufel steckt im Detail

Da die rechtlichen Bestimmungen nunwohl vollständig bekannt sind, kannendlich auf die wichtige Frage: „Wiewirkt sich die Anwendung des UZK ab1. Mai 2016 konkret auf Unternehmenaus?“ eine verbindliche Antwort gege-ben werden. Es überrascht vielleicht,dass man zur Beantwortung dieserFrage zunächst nicht die oft zitiertenTitel I–VIII bemühen muss. Stattdessenist die Antwort auf die Frage im zu-nächst unscheinbar erscheinend undwenig aussagekräftig erscheinendenTitel IX mit der Überschrift „Elektro-nische Systeme, Vereinfachungen, Be-fugnisübertragung, Ausschussverfah-ren und Schlussbestimmungen“ zu fin-den. Ohne direkten Hinweis auf dessenBedeutsamkeit könnten dieser Titel undsomit auch die ab 1. Mai 2016 gelten-den Übergangsmaßnahmen durchausüberlesen werden. In diesem Berichtsoll daher genauer darauf eingegangenwerden.

Tatsächlich ist zunächst im Titel IX deseigentlichen UZK kein Hinweis auf dieÜbergangsregeln zu finden. Es wird le-diglich darauf hingewiesen, dass derAustausch und die Speicherung von In-formationen spätestens zum 31. De-zember 2020 elektronisch erfolgen

müssen. Die EU-Kommission arbeitetzurzeit an speziellen IT-Übergangs-regeln, die zwischen dem 1. Mai 2016und 31. Dezember 2020 anzuwendensind, solange die erforderlichen elektro-nischen Systeme noch nicht betriebs-bereit sind. Darauf soll hier inhaltlichnicht näher eingegangen werden.

Wann diese IT-Systeme verfügbar sind,soll das UZK-Arbeitsprogramm fest-legen. Dieses Programm wurde bereitsim Jahr 2014 angenommen und wirdjährlich aktualisiert. Daher muss dortder Entwicklungsfortschritt der IT-Zoll-systeme in der Union regelmäßig nach-gelesen werden. Nach dem jetzigenStand ist wohl nicht damit zu rechnen,dass diese Systeme in naher Zukunftverfügbar sind, ganz sicher abernicht zum 1. Mai 2016. Damit stelltsich erneut die Frage, wie und wo dieunternehmensrelevanten, praktischenÜbergangsmaßnahmen, beginnend am1. Mai 2016, geregelt werden. Auch inden anderen Kapiteln und Artikeln desTitel IX wird man zunächst nicht fündig.

Des Weiteren findet sich im Titel IX derVerordnung (EU) Nr. 952/2013 eigent-lich wenig wesentlicher Inhalt:

Artikel 282 UZK räumt den Mitglied-staaten die Möglichkeit ein, auf AntragVereinfachungen bei der Anwendungder zollrechtlichen Vorschriften – ins-besondere im IT-gestützten Bereich –

zu testen. Artikel 284 UZK beschreibtdie Befugnisse zum Erlass delegierterRechtsakte der EU-Kommission unddie Einflussmöglichkeiten und -rechtedes Europäischen Parlaments und des

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Rates. Artikel 285 UZK legt das bereitsheute standardmäßige Ausschussver-fahren für den Zollkodex fest. KeinWunder also, dass Titel IX oft geradezuüberlesen wird.

Doch bekanntlich steckt sprichwörtlichja „der Teufel im Detail“, so auch im Ti-tel IX: Das Kapitel 4 von Titel IX enthältnämlich auch die Schlussbestimmungenzum UZK. Dabei ändert Artikel 286UZK einige Rechtsvorschriften undhebt andere, bisher offiziell geltendevollkommen auf. Besonders ist Absatz 2zu beachten, der den Zollkodex der Ge-meinschaft und dessen Durchführungs-verordnungen zum 1. Mai 2016 offiziellaufhebt. Dies bedeutet in der Praxis,dass es ab 1. Mai 2016 offiziell nurnoch den Zollkodex der Union gibt.

Wie wirkt sich die Anwendung des UZKab 1. Mai 2016 konkret auf Unterneh-men aus?

Damit stellen sich für Unternehmen fol-gende praktische Fragen:

• Wie ist ab 1. Mai 2016 mit Bewil-ligungen und Genehmigungen zuverfahren, die unter den Regeln desbisherigen Zollkodex der Gemein-schaft erteilt wurden? Werden sieautomatisch ungültig? Wenn sieweiterhin genutzt werden können,auf welcher rechtlichen Grundlage?

• Muss – wie unter Artikel 211, Ab-satz 3 (c) UZK vorgesehen – eineSicherheit nach Artikel 89 geleistetwerden, wenn Waren am oder nachdem 1. Mai 2016 in ein besonderesVerfahren überführt werden (wobeieine Zollschuld entstehen könnte),obwohl die Bewilligung noch untervorheriger Gesetzgebung erteiltwurde, wo noch keine solche Si-cherheit nötig war?

• Werden die Zollbehörden mit Beru-fung auf den Unionszollkodex aufdie Einhaltung der neuen ZWB-Standards ab 1. Mai 2016 bestehen?Muss jeder zugelassene Wirt-schaftsbeteiligte (ZWB) bereits ab1. Mai 2016 die neuen ZWB-Auf-lagen von Artikel 39a + c UZK er-füllen? Wenn ja, wie kann der Zollbei fast 7000 deutschen ZWB bis 1.Mai 2016 abschließend feststellen,dass diese eingehalten werden?Droht vielleicht sogar der Verlustdes ZWB-Status, wenn ein Unter-

nehmen diese Auflagen ab 1. Mai2016 (noch) nicht einhalten kann?

Die Antworten zu diesen Fragen findensich in den Schlussbestimmungen derdelegierten Rechtsakte (Artikel 250–255 DA) und der Durchführungsrechts-akte (Artikel 339–343 IA) des Titels IX,fünfter Entwurf. Die delegierte Rechts-akte wird im Folgenden mit DA (engl.Delegated acts) und die Durchführungs-rechtsakte mit IA (engl. ImplementingActs) abgekürzt.

Ein Blick auf die DA und die IA im UZK –alles klar?

Artikel 251 DA bestätigt, dass Be-willigungen, die unter dem Zoll-kodex der Gemeinschaft erteilt wor-den sind (also bereits vor dem 1. Mai2016 galten), auch nach dem 1. Mai2016 zunächst weiter gültig bleiben.

Dabei gilt jedoch zu beachten, dassbei Genehmigungen, die eine be-grenzte Gültigkeitsdauer haben (z.B.bei Veredelung oder beim Umwand-lungsverfahren) das alte Zollrechtnur noch bis zum Ende dieses Zeit-raums angewandt werden kann.

Dieses bedeutet praktisch, dass sobaldein Unternehmen eine Erneuerung ei-ner Bewilligung beantragt, es folgerich-tig zur Anwendung der neuen Regelun-gen des Unionszollkodex kommenmuss. Dies könnte problematisch sein,wenn z.B. Bewilligungen nur ganzleicht abgeändert werden müssen unddie erneute Ausstellung der Bewil-ligung dann aber gleich die Anwen-dung des UZK voraussetzt.

Ein Beispiel: Wenn z.B. am 30. April2015 für einen Zeitraum von zwei Jah-ren eine Bewilligung zur aktiven Ver-edelung bis 30. April 2017 erteilt wur-de, aber bereits am 2. Mai 2016 die Än-derung der Bewilligung beantragt wird,weil z.B. die Aufnahme von einigenVormaterialien in der Bewilligung ver-gessen wurde, wären zur Erteilung derBewilligung die Regelungen des UZKzwingend anzuwenden.

Dies bedeutet, das Unternehmen müss-te ab sofort die Compliance-Regelnähnlich wie bei der AEO-Zertifizierungeinhalten sowie eine Sicherheit für diemögliche Zollschuld hinterlegen.

Bewilligungen unter altem Zollrechterlöschen – auch ohne Änderungen –

in jedem Fall spätestens zum 1. Mai2019.

Für Genehmigungen, die auf der Grund-lage des alten Zollrechts erteilt wordensind und die keine begrenzte Gültig-keitsdauer haben, gilt Artikel 250. Ergibt vor, dass solche Bewilligungen vonden Zollbehörden, mit zwei Ausnah-men, bis spätestens 1. Mai 2019 neu be-wertet werden müssen. Je nach Ausgangder Bewertung sollen alte Genehmigun-gen widerrufen und gegebenenfalls neueZulassungen erteilt werden. Die Ent-scheidung der Zollbehörde ist den Inha-bern der Genehmigung unverzüg-lich mitzuteilen. Die Verfahrensregelnfür die Neubewertung der bereits vor1. Mai 2016 erteilten Zulassungen regeltArtikel 339 IA.

Auch Entscheidungen über verbindli-che Auskünfte, die bereits vor dem1. Mai 2016 in Kraft getreten sind, blei-ben für den in der Entscheidung fest-gelegten Zeitraum weiter gültig, aberhöchstens für sechs Jahre und somitmaximal bis zum 30. April 2022. Dabeiist zu beachten, dass verbindliche Aus-künfte ab 1. Mai 2016 dann nicht nurfür die Zollbehörden bindend sind, son-dern auch für den Inhaber der Entschei-dung (Artikel 252 DA). Artikel 253 DAregelt die Gültigkeit der Entscheidun-gen über die Gewährung von Stundun-gen, die bereits vor dem 1. Mai 2016 inKraft getreten sind. Auch an dieserStelle soll es zu einer Neubewertungdurch den Zoll kommen, welche, wennerfolgreich, nach Artikel 339 (2) IA zueiner automatischen Bewilligung vonStundungen führen kann.

Es bleibt festzustellen, dass die Zoll-behörden, auch wenn eine frühere Ent-scheidung oder Zulassung gemäß Arti-kel 251–253 DA nach dem 1. Mai 2016weiterhin gültig bleibt, die Bestimmun-gen der DA und IA nach Artikel 254DA anwenden müssen. Das heißt wohlpraktisch, dass die Zollbeamten in die-sen Fällen zukünftig die rechtlichenVerweise auf die Verordnung des Zoll-kodex der Gemeinschaft in alten Ge-nehmigungen unter Verwendung derEntsprechungstabelle in Anhang XXbeachten müssen. Man darf gespanntsein, wie die nationalen Zollbehördendie Regelungen des Artikels 254 DAumsetzen werden, ohne dabei die Ver-fahrenserleichterungen des Artikels251 DA ad absurdum zu führen.

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Interessant sind auch die Übergangsbestimmungenfür Anträge auf Genehmigungen, die vor dem1. Mai 2016 eingereicht werden, sich aber bereitsauf die Regeln des UZK beziehen. Dies scheint aufden ersten Blick verwirrend. Jedoch ist es Zoll-behörden nach Artikel 340 IA erlaubt, Anträge aufdie Erteilung von Genehmigungen unter UZK-Rechtbereits vor dem 1. Mai 2016 entgegenzunehmen.Dieses steht vollständig im Ermessen der nationalenZollbehörde und darauf erteilte Genehmigungenhaben natürlich keine Gültigkeit vor dem 1. Mai2016. Es könnte also durchaus vorteilhaft für Un-ternehmen sein, noch im Jahre 2015 auslaufendeBewilligungen gleich unter UZK-Regeln zu erneuern.Auch könnten Bewilligungen zum ZWB unter UZK-Regeln vorab beantragt werden, um einem mögli-chen Antragsansturm von Unternehmen bei denZollbehörden zu entgehen, die sich erst kurz vordem 1. Mai 2016 „noch schnell“ als ZWB bewil-ligen lassen möchten.

Artikel 341 IA regelt die sehr wichtigeÜbergangsbestimmung bezüglich derErmittlung des Zollwertes von Warendurch einen Transaktionswert aufGrundlage eines geschlossenen Vertra-ges. Dieser muss den Anmelder zurZahlung eines bestimmten Preises ver-pflichten. Diese sogenannte „sunsetclause“ besiegelt zum 31. Dezember2017 endgültig das Ende der für denHandel so wertvollen Annahme einesfrüheren Verkaufs als Basis für denZollwert (Stichwort „first sale for ex-port“). Hier gilt es, die Wortwahl desTextes genau zu beachten: Der oben ge-nannte Vertrag muss vor Inkrafttretender Durchführungsverordnung ge-schlossen werden, also wohl spätestensam 30. April 2016. Sollte das Zollkom-mittee der Union jedoch bereits vorherden neuen Durchführungsverordnun-gen zustimmen, könnten diese auchvorher in Kraft treten. Vorsicht ist also

geboten, sollten sich Unternehmen aufdiese Regel berufen wollen.

Auch der Übergang der „Zollverfahrenmit wirtschaftlicher Bedeutung“ desGemeinschaftszollrechts in die vier„Besonderen Verfahren“ des Unions-zollkodex muss geregelt werden.

Sollen Waren also von einem altenZollverfahren in den freien Verkehrüberführt werden, verpflichtet Artikel342 IA zur vollständigen Anwendungdes UZK. Praktisch kann dieses bedeut-same Auswirkungen für Unternehmenhaben. So ändert sich z.B. der Bemes-sungszeitpunkt des Zollwerts bei Aus-fuhr aus einem Zolllager ab 1. Mai2016. Dieser wäre dann auf Grundlageder Neuregelung des Transaktionswer-tes nach Artikel 128 IA zu ermitteln.Das wäre nun ein Transaktionswert un-mittelbar vor Warenverkauf und nichtmehr bei Einlagerung. Diese Regelungkönnte die zu zahlenden Zölle stark an-heben. Gleichzeitig ist aber auch der In-ternet-Verkauf aus dem Zolllager mög-lich, was unter Gemeinschafts-ZK nichterlaubt war.

Für Waren, die sich nach dem 1. Mai2016 weiterhin in einem Zollverfahrenbefinden, muss es möglich sein, dasZollverfahren vorschriftsmäßig zu be-enden. Es wird aber aufgrund der Straf-fung der möglichen Zollverfahren imUZK einige Verfahren gar nicht mehrgeben. Wie sollen demnach Waren, fürdie „Zollrückvergütung in der aktivenVeredelung“ oder das „Umwandlungs-verfahren“ gewährt wurde, oder dieaus einem Zolllager des Typs D ver-bracht werden sollen, behandelt wer-den, wenn der UZK diese Verfahrengar nicht mehr vorsieht? Artikel 343 IA

erlaubt je nach Verfahren sowohl dieAnwendung des alten Gemeinschafts-kodex als auch des neuen Unionszoll-kodex.

Fazit und AusblickDer Gesetzgeber hat durch dieSchaffung von Übergangsregeln imTitel IX der UZK-Durchführungs-und Implementierungsakten eineLücke geschlossen, die am 1. Mainächsten Jahres zu großer Verunsi-cherung bei Unternehmen hätte füh-ren können. Ohne diese Übergangs-regeln wäre nicht nur in vielen Fäl-len die Rechtskonformität vonBewilligungen und Zollverfahrengegenüber dem UZK in Frage zustellen gewesen, sondern hätte auchzu möglichen administrativen undfinanziellen Herausforderungen beiUnternehmen geführt. Besondersdie Möglichkeit, aktuelle Bewil-ligungen bis maximal 1. Mai 2019weiterlaufen zu lassen, gibt Unter-nehmen die notwendige Flexibilität,um auf die gesetzlichen Änderungenzu reagieren und Verfahrensprozessezu implementieren bezw. zu aktuali-sieren. Jedoch sollte dieses Datumnicht als Aufschub von notwendigenAnpassungen in Unternehmen ver-standen werden: Die Zollbehördenkönnen ab 1. Mai 2016 jederzeiteine Neubewertung der Bewilligun-gen anordnen und jede erforderlicheErneuerung einer Bewilligung wür-de zwangsläufig zur Anwendungdes Unionszollkodex führen. Weralso sichergehen will, dem bleibennur noch wenige Monate der Vor-bereitung bis zum UZK am 1. Mai2016.

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Zoll Besondere Verfahren nach

dem UnionszollkodexDie Neuregelungen der wirtschaftlichen Zollverfahren und Nichterhebungsverfahren imUnionszollkodex

Von Prof. Dr. Peter Witte, Hochschule des Bundes, FB Finanzen, Münster

Noch dauert es gut ein Jahr bis der Unionszollkodex (UZK) in vollem Umgang Anwendung finden wird.Um gut vorbereitet zu sein, stellen wir in der AW-Prax in loser Reihenfolge die wichtigsten Neuerungen vor.Nachstehend geht es um die besonderen Verfahren, die die heutigen Zollverfahren mit wirtschaft-licher Bedeutung und die Nichterhebungsverfahren gem. Art. 84 Zollkodex (ZK) ablösen werden. Daeinige der heutigen Möglichkeiten ersatzlos wegfallen, bedarf es im Einzelfall der rechtzeitigen Umstel-lung. Zudem sollen die neuen, wirtschaftsfreundlichen Möglichkeiten dargestellt werden. Da bislangnoch die delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte fehlen, wird zunächst nur ein Überblickgegeben werden.

INHALT• Drei Zollverfahren

– Überlassung zum zollrechtlich freienVerkehr

– Ausfuhr

– Sonstige zollrechtliche Bestimmungen

• Besondere Verfahren im Überblick

• Allgemeine Vorschriften

– Titel VII

– Titel III und V

• Versand

– Allgemeines

– Sonstige Beförderungsmöglichkeiten

• Lagerung

– Gemeinsame Regelungen

– Zolllager

– Freizone

• Verwendung

– Allgemeine Vorschriften

– Vorübergehende Verwendung

– Endverwendung

• Veredelung

– Gemeinsame Regelungen

– Aktive Veredelung

– Passive Veredelung

• Fazit

Drei ZollverfahrenDurch die Modernisierung des Zoll-rechts sollen die bisherigen Zollver-

fahren reformiert und vereinfacht wer-den.

Im Unionszollkodex sind gem. Art. 5Nr. 12 UZK nur noch drei Zollverfah-ren übrig geblieben.

ZOLLVERFAHREN NACH DEM UZK• Überlassung zum zollrechtlichfreien Verkehr

• Besondere Verfahren

• Ausfuhr

Überlassung zum zollrechtlichfreien Verkehr

Die heutige Überführung in den zoll-rechtlich freien Verkehr gem. Art. 79ZK wird künftig in Art. 201 UZK rich-tigerweise „Überlassung zum zollrecht-lich freien Verkehr“ genannt. Dennkennzeichnend ist nicht der mit Abgabeder Zollanmeldung beginnende Über-führungsprozess. Ihn gibt es bei allenZollverfahren. Entscheidend ist alleinder Statuswechsel von der Nicht-Uni-onsware zur Unionsware. Das wiede-rum geschieht mittels Überlassung.

Inhaltlich wird sich praktisch nichts än-dern. Allein der zollrechtlich freie Ver-kehr zur besonderen Verwendung gem.Art. 82 ZK ist nicht mehr als Unterfalldes freien Verkehrs aufgelistet, sondernin Art. 210 UZK als „Endverwendung“(engl. end use) gem. Art. 254 UZK eineUnterart der besonderen Verfahren ge-worden und bei der Verwendung ange-ordnet (s.u.).

Zudem sind die heutigen Vorzugs-behandlungen in Art. 184 ff. ZK neuangeordnet. So lautet Titel VI vollstän-dig: „Überlassung zum zollrechtlichfreien Verkehr und Befreiung von denEinfuhrabgaben.“

AusfuhrDie Befreiung von den Ausfuhrabga-ben ist in Kapitel 6 von Titel VIII gere-gelt. Er lautet „Verbringung von Warenaus dem Zollgebiet der Union“. In die-sem Titel ist auch die Ausfuhr, das drit-te Zollverfahren, geregelt.

Sie und die sonstigen Möglichkeitenbeim Verbringen von Waren aus demZollgebiet sind bereits von Böhne inAW-Prax Heft 11/2014 vorgestellt wor-den.

Sonstige zollrechtliche BestimmungenDie bisherigen sonstigen zollrecht-lichen Bestimmungen gem. Art. 4Nr. 15 ZK gibt es als solche nicht mehr.Sie sind wie etwa das Verbringen vonWaren in eine Freizone jedoch teilweisein den drei Zollverfahren aufgegangen,insbesondere in dem neuen Zollverfah-ren „besondere Verfahren“.

Besondere Verfahren im ÜberblickDie Verwendung des Plurals für daszweite Zollverfahren zeigt, dass es ei-gentlich mehr als drei Zollverfahren gibt.Zwischen Im- und Export hat der Ge-setzgeber in Titel VII quasi die übrigenMöglichkeiten angesiedelt. Dabei zeigtein Blick in Art. 210 UZK, dass es vierArten besonderer Verfahren gibt.

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Artikel 210 UZK Geltungs-bereich

Waren können in die folgenden Arten besondererVerfahren übergeführt werden:

a) Versand – umfasst den externen und den inter-nen Versand,

b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizo-nen,

c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Ver-wendung und die Endverwendung,

d) Veredelung – umfasst die aktive und die passiveVeredelung.

In den nachfolgenden Artikeln wirddann vielfach auf die einzelnen Artenoder Unterarten Bezug genommen. Da-mit wird es künftig im Sprachgebrauchacht besondere Verfahren geben.

Allgemeine Vorschriften

Titel VIIZunächst werden in Titel VII die all-gemeinen Vorschriften dargestellt, diefür alle Arten besonderer Verfahren

oder zumindest einen Teil von ihnengelten. Das entspricht der Systematikdes UZK und vermeidet Wiederholun-gen.

Allgemeine Vorschriften nachArt. 211–225 UZK

• Bewilligung

• Aufzeichnungen

• Erledigung

• Übertragung von Rechten und Pflichten

• Beförderung von Waren

• Übliche Behandlungen

• Ersatzwaren

Praktisch zu jedem dieser Themen-bereiche sind Ermächtigungsgrund-lagen für delegierte Rechtsakte derKommission oder Durchführungs-rechtsaktevorgesehen. Die Einzelheitenstehen also noch aus. Gleichwohl wirddie Richtung klar.

Um die Übersichtlichkeit der Darstel-lung zu erhöhen sollen die vorstehen-den Punkte bei den einzelnen Arten

der besonderen Verfahren behandeltwerden.

Titel III und VVor die Klammer gezogen ist in Titel Vauch die Überführung von Waren in einZollverfahren, sowie die Überprüfungund Überlassung. Auch die Sicherheits-leistung ist in Titel III besonders gere-gelt.

Da diese Themen für alle Zollverfahrengelten und den Umfang dieses Beitra-ges sprengen würden, soll an dieserStelle nicht auf sie eingegangen wer-den.

VersandDas heutige Versandverfahren bleibtaufgrund seiner Bindung an internatio-nales Recht praktisch unverändert.

AllgemeinesSprachlich wird in Art. 226 ff. UZKweiterhin zwischen dem externen Ver-sand für zumeist Nicht-Unionswarenund dem internen Versand für Unions-waren unterschieden.

Die Texte wurden vor allem redaktio-nell angepasst und gestrafft. Es gibt kei-nen Hauptverpflichteten mehr. Wie beiallen Zollverfahren heißt die Persongem. Art. 5 Nr. 35 UZK Inhaber desVerfahrens.

Nationale Versandverfahren zwecksVereinfachungen fallen weg.

Die Allgemeinen Vorschriften nachArt. 211–225 UZK sind beim Ver-sand fast vollständig nicht anwend-bar

Das schließt nicht aus, dass Verein-fachungen im Verfahren, etwa der zu-gelassene Versender oder zugelasseneEmpfänger der Bewilligung bedürfen.Das Verfahren als solches ist aber nichtbewilligungsbedürftig und weiterhinein strenger Nämlichkeitsverkehr.

Allein Art. 215 UZK findet Anwen-dung, allerdings auch mit abweichen-den Regelungen zu den anderen Artenvon besonderen Verfahren. Gem.Art. 215 (3) UZK wird weiter zwischenBeendigung und Erledigung des Ver-fahrens unterschieden.

Sonstige BeförderungsmöglichkeitenDie Beförderung von Waren muss auchkünftig nicht zwingend im Versand er-folgen.

33

Titel IAllgemeineVorschriften

Titel IIErhebungs-grundlagen

Titel IIIZollschuld/Sicherheit

Titel IVVerbringen indas Zollgebiet

Titel VZollrecht. Status,Überführung,Überprüfung,

Überlassung undVerwertung

Titel VIFreier Verkehr/Zollbefreiung

Titel VIIBesondereVerfahren

Titel VIIIVerbringenaus dem ZG

Titel IXIT/Befugnis-

übertr./Schluss-bestimmungen

Der Zollkodexbogenzum Unionszollkodex

- UZK-

Das Schaubild ist dem Beitrag Böhne aus AW-Prax 11/2014, S. 344 entnommen

Das Schaubild ist dem Werk vonWitte/Henke/Kammerzell, S. 189 entnommen

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Wie heute kann bei entsprechender Be-willigung gem. Art. 219 UZK in ande-ren Arten des besonderen Verfahrensbefördert werden.

Zusätzlich steht dem Bewilligungsinha-ber eines Verwahrungslagers gem.Art. 148 (5) UZK die Möglichkeit of-fen, Waren innerhalb der vorüberge-henden Verwahrung zu befördern.

In beiden Fällen sind die Waren nichtvorab zum Versand zu überlassen. DerWirtschaftsbeteiligte hat folglich einWahlrecht.

LagerungZur Lagerung gehören künftig das Zoll-lager gem. Art. 240 UZK und die Frei-zonen gem. Art. 243 UZK. Die vorüber-gehende Verwahrung, die im moderni-sierten Zollkodex als dritter Unterfallder Lagerung vorgesehen war, bleibtwie heute eine den Zollverfahren zeitlichvorgelagerte zollrechtliche Situation.

Gemeinsame RegelungenDie heutigen Grundsätze bleiben erhal-ten. Auch künftig können Nicht-Uni-onswaren zeitlich unbeschränkt imZollgebiet der Union gelagert werdenohne dass sie Einfuhrabgaben, der Ein-fuhrumsatzsteuer, sonstigen Verbrauch-steuern oder handelspolitischen Maß-nahmen unterliegen, soweit diese nichtden Eingang oder Ausgang von Warenin das oder aus dem Zollgebiet der Uni-on untersagen, Art. 237 UZK.

Die Allgemeinen Vorschriften nachArt. 211–225 UZK sind weitgehend an-wendbar.

BewilligungDer Bewilligung bedarf nur noch derBetrieb von Lagerstätten zur Zolllage-rung von Waren, Art. 211 (1) UZK.

AufzeichnungenAufzeichnungen sind gem. Art. 214UZK in allen Fällen zu führen.

ErledigungBesondere Verfahren werden zukünftiggem. Art. 215 UZK erledigt, nicht mehrbeendet.

Erledigung tritt ein, wenn die einge-lagerten Waren,

• in ein anschließendes Zollverfahrenübergeführt,

• aus dem Zollgebiet der Union ver-bracht,

• vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)oder

• zugunsten der Staatskasse aufgege-ben

werden.

Damit bleibt es weitgehend bei denheutigen Möglichkeiten. Hinzugekom-men ist in Deutschland allein die Auf-gabe zugunsten der Staatskasse, die imUZK nicht mehr fakultativ sondern ein-heitlich im gesamten Zollgebiet derUnion möglich ist.

Übertragung von Rechten und Pflichten

Gem. Art. 218 UZK können Rechteund Pflichten vom Inhaber eines beson-deren Verfahrens auf andere Personenübertragen werden. Die neuen Verfah-rensinhaber müssen die Voraussetzun-gen für dieses Verfahren erfüllen. Hier-bei geht es nicht um das Zollverfahrenbesondere Verfahren als Ganzes, son-dern um die jeweilige Unterart, in dersich die Waren befinden.

Daraus erklärt sich auch, dass es in derFreizone mangels eines Inhabers desVerfahrens keine Übertragung vonRechten und Pflichten gibt.

Beförderung von Waren

Art. 219 UZK ermöglicht nur beimZolllager die Beförderung von Warenzwischen verschiedenen Orten inner-halb des Zollgebiets der Union. Das istinhaltlich nichts Neues.

Übliche Behandlungen

Sowohl im Zolllager als auch in derFreizone sind übliche Behandlungengem. Art. 220 UZK möglich. Auch dasist nicht neu.

Ersatzwaren

Letzter Punkt ist die Verwendung vonErsatzwaren. Das sind Unionswarendie an die Stelle der in ein besonderesVerfahren übergeführten Waren treten.Art. 223 UZK erlaubt den Einsatz so-wohl im Zolllager als auch in der Frei-zone.

Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eineMissbrauchsklausel vor mit der pau-schalen Formulierung in Buchst. c),dass kein unberechtigter Einfuhrabga-benvorteil entstehen darf. Es bleibt ab-zuwarten, wie die Durchführungs-regelungen diese für die Lagerung re-volutionäre Möglichkeit ausgestalten.

Zolllager

Beim Zolllager wird auch weiterhinzwischen öffentlichen und privatenZolllagern unterschieden werden.Art. 240 UZK definiert das Zolllagerunabhängig von derartigen Unterschei-dungen und Typen. Die Pflichten vonBewilligungsinhaber und Inhaber desVerfahrens listet Art. 242 UZK entspre-chend der heutigen Rechtslage auf.

Es zeichnet sich zudem ab, dass dieheutigen Typen aufgeben werden. Daslässt sich auch aus den Art. 85 und 86UZK folgern, wonach es für die Zoll-schuldbemessung grundsätzlich aufden Entstehungszeitpunkt ankommenwird und nicht mehr auf den Einlage-rungszeitpunkt.

Zusatzbewilligungen

Allerdings können durch Zusatzbewil-ligungen der heutigen Rechtslage ver-gleichbare Ergebnisse erzielt werden.So können einerseits auch zukünftigdie Kosten für die Lagerung und die üb-lichen Behandlungen während der La-gerung aus dem Zollwert neutral be-handelt werden. Zweitens sind Verein-fachungen bei der Zollanmeldungmöglich. Einzelheiten werden in dendelegierten Rechtsakten und Durchfüh-rungsrechtsakten geregelt werden.

Vorübergehendes Entfernen

Auch weiterhin ist gem. Art. 240 (3)UZK das vorüberhegende Entfernenaus dem Zolllager möglich. Bei höhererGewalt bedarf es zukünftig keiner vor-herigen Bewilligung mehr.

Folgerungen

Aus alledem ergibt sich ein Änderungs-bedarf bestehender Bewilligungen.

Freizone

Die Freizone verliert zukünftig nochmehr an Bedeutung. Es wird nur nochFreizonen mit geografischen Begren-zungen und einer Einzäunung sowieUZK geben. Das entspricht dem heuti-gen Kontrolltyp I.

Soweit momentan Nichtgemeinschafts-waren in einer Freizone des Kontroll-typs II gelagert sind, ist abzuklären,welches besondere Verfahren 2016 anderen Stelle tritt. Sinnvollerweise wirdentweder die Freizone mit Zaun ent-sprechend dem heutigen Kontrolltyp Ibetrieben. Das bietet sich wirtschaftlichjedoch nur dann an, wenn bereits ein

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Zaun als Begrenzung vorhanden ist. InDegendorf und Duisburg könnte dasder Fall sein, da diese Freizonen biszum 1.5.2002 als Kontrolltyp I betrie-ben wurden.

Allerdings war schon damals die Unter-haltung des Zauns sehr teuer und standin keinem Verhältnis zu den Abgaben-vorteilen. Deshalb kommt als zweiteMöglichkeit hier ein öffentliches oderprivates Zolllager für Nicht-Unions-waren in Betracht. Entsprechendes giltfür die Freilager, die ersatzlos wegfal-len.

Da die Freizonen in Deutschland perGesetz eingerichtet und aufgelöst wer-den, sollte der Gesetzgeber zeitnah sei-ne Absicht kundtun, wenn er die Frei-zonen des Kontrolltyps II aufhebenwill. Denn davon hängt ab, ob der Frei-zonenbetreiber für eine Begrenzungmittels Zauns sorgen muss oder er oderandere Wirtschaftsbeteiligte stattdessenZolllager beantragen sollten.

VerwendungHier werden die vorübergehende Ver-wendung von Nicht-Unionswaren unddie Endverwendung von Unionswarenzusammengefasst, obwohl sie keinerleigemeinsame Regelungen haben. Ver-bindung schafft allein das Wort Ver-wendung. Andererseits gab es im frühe-ren deutschen Recht auch schon dieFreigutverwendung und die Zollgutver-wendung.

Allgemeine VorschriftenDie Allgemeinen Vorschriften nachArt. 211–225 UZK sind dagegen weit-gehend anwendbar. Das zeigt eine ge-wisse Parallelität.

BewilligungDer Bewilligung bedürfen beide Ver-fahren, Art. 211 (1) UZK.

AufzeichnungenAufzeichnungen sind gem. Art. 214UZK in allen Fällen zu führen. Ausnah-men sind möglich und insbesondere beider vorübergehenden Verendung wahr-scheinlich.

ErledigungDie Erledingung besonderer Verfahrengem. Art. 215 UZK greift nur bei dervorübergehenden Verwendung.

Erledigung tritt ein, wenn die vorüber-gehend verwendeten Waren,

• in ein anschließendes Zollverfahrenübergeführt,

• aus dem Zollgebiet der Union ver-bracht,

• vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)oder

• zugunsten der Staatskasse aufgege-ben

werden.

Für die Endverwendung sieht Art. 254UZK Besonderheiten vor.

Übertragung von Rechten undPflichten

Gem. Art. 218 UZK können Rechteund Pflichten vom Inhaber eines beson-deren Verfahrens auf andere Personenübertragen werden. Die neuen Verfah-rensinhaber müssen die Voraussetzun-gen für dieses Verfahren erfüllen.

Beförderung von Waren

Art. 219 UZK ermöglicht auch in derVerwendung die Beförderung von Wa-ren zwischen verschiedenen Orten in-nerhalb des Zollgebiets der Union.

Übliche Behandlungen

Übliche Behandlungen gem. Art. 220UZK kommen wie bisher nicht in Be-tracht.

Ersatzwaren

Die Verwendung von Ersatzwaren ist inder Endverwendung grundsätzlich zu-lässig. In der vorübergehenden Ver-wendung nur in bestimmten noch näherfestzulegenden Fällen.

Auch hier gilt Art. 223 (3) UZK. DieMissbrauchsklausel sieht vor, dasskein unberechtigter Einfuhrabgaben-vorteil entstehen darf.

Vorübergehende Verwendung

Das Prinzip der vorübergehenden Ver-wendung gilt auch zukünftig. Zur Wie-derausfuhr bestimmte Nicht-Unions-waren können gem. Art. 250 UZK imZollgebiet der Union unter vollständigeroder teilweiser Befreiung von den Ein-fuhrabgaben verwendet werden. Nichtzuletzt wegen der völkerrechtlichen Vor-gaben im Istanbuler Übereinkommenkonnte und wollte der UZK keine größe-ren Änderungen vornehmen.

Einige Neuerungen sind gleichwohlwichtig.

Bemessungsgrundlagen

Wie bei allen Zollverfahren gelten dieArt. 85 und 86 UZK mit dem Grund-satz, die Zollschuld im Zeitpunkt derZollschuldentstehung zu bemessen.Für die vorübergehende Verwendungsind anders als momentan keine abwei-chenden Besonderheiten mehr erwähnt.Entscheidend ist damit nicht mehr derWert am Beginn der vorübergehendenVerwendung.

Ansässigkeit außerhalb des Zoll-gebietes der Union

Gem. Art. 250 (2) UZK kann die vo-rübergehende Verwendung grundsätz-lich nur von Personen beantragt wer-den, die außerhalb des Zollgebiets an-sässig sind. Ausnahmen sind möglich.

Es bleibt abzuwarten wie diese aus-sehen.

Verwendungsfrist

Die Verwendungsfrist kann im Rahmenvon Art. 251 (3) und (4) UZK bei au-ßergewöhnlichen Umständen auf biszu zehn Jahre verlängert werden.

Folgerungen

Aus alledem ergibt sich ein Überprü-fungs- und gegebenenfalls Änderungs-bedarf bestehender oder künftiger Be-willigungen.

EndverwendungDie Endverwendung gem. Art. 254 (1)UZK ist dem Wortlaut nach ein Über-lassen von Waren zum zollrechtlichfreien Verkehr. Damit wird die Warezur Unionsware.

Besondere Verwendung

Aufgrund ihres angestrebten besonde-ren (Verwendungs-) Zwecks könnendie Nicht-Unionswaren abgabenfreioder zu einem ermäßigten Zollsatzzum zollrechtlich freien Verkehr über-lassen werden. Die Begünstigung kannzolltariflich begründet sein. Sie kannsich aber auch aus einer außertarifli-chen Regelung etwa in der Zollbefrei-ungsVO ergeben.

Wichtig ist alsdann, dass der geplanteZweck erreicht wird. Dazu ist die End-verwendung zu überwachen. Das istauch heute so und wird deshalb mo-mentan freier Verkehr zur besonderenVerwendung genannt.

Die neue Bezeichnung des Zollverfah-rens soll keine inhaltliche Änderung

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andeuten, sondern zeigt das Haupt-anliegen, die Überwachung der End-verwendung nach dem Statuswechselzur Unionsware.

Beendigung der Überwachung

Folgerichtig wird das Verfahren auchnicht erledigt. Allein die Überwachungendet. Das ist nach Art. 254 (4) UZKinsbesondere der Fall, wenn die Warenzu den Zwecken verwendet wurden, diemaßgeblich für die Anwendung derAbgabenfreiheit oder des ermäßigtenEinfuhrabgabensatzes waren.

Möglich ist aber auch das Verbringender Waren aus dem Zollgebiet der Uni-on, ein Zerstören oder die Aufgabe zu-gunsten der Staatskasse.

Wenn die Waren dagegen zu anderenZwecken als denen, die maßgeblich fürdie Anwendung der Abgabenfreiheitoder des ermäßigten Einfuhrabgaben-satzes waren, verwendet werden,kommt es zur Zollschuldentstehungwegen Pflichtverletzung. Sobald dieanwendbaren Einfuhrabgaben entrich-tet wurden, endet die zollamtlicheÜberwachung.

Ausbeute

Wegen einer etwaigen Ausbeute wirdauf die Regelung des Art. 255 UZKbei der Veredelung verwiesen.

Folgerungen

Aus alledem ergibt sich grundsätzlichkein Änderungsbedarf bestehenderoder künftiger Bewilligungen.

Veredelung

Die vierte und letzte Art besondererVerfahren ist die Veredelung mit denUnterarten aktive und passive Verede-lung. Bei Ersterer finden die Verede-lungsvorgänge im Zollgebiet der Unionstatt. Bei Letzterer außerhalb dessen.

Gemeinsame Regelungen

Vorab gibt es nur eine gemeinsame Re-gelung.

Ausbeute

Die Ausbeute wird in Art. 255 UZKentsprechend der heutigen Bestimmun-gen festgelegt. Das ist vom Standort hermisslungen zumal die Inhalte auch fürdie Endverwendung gelten und damitvor die Klammer zu den AllgemeinenVorschriften gehören.

Die Allgemeinen Vorschriften nachArt. 211–225 UZK sind weitgehend an-wendbar.

Bewilligung

Beide Verfahren bedürfen wie bisherder Bewilligung, Art. 211 (1) UZK.

AufzeichnungenAufzeichnungen sind gem. Art. 214UZK in allen Fällen zu führen.

ErledigungErledigung tritt ein, wenn die in dasVerfahren übergeführten Waren oderdie Veredelungserzeugnisse

• in ein anschließendes Zollverfahrenübergeführt,

• aus dem Zollgebiet der Union ver-bracht,

• vernichtet (Zerstörung ohne Abfall)oder

• zugunsten der Staatskasse aufgege-ben

werden.

Damit bleibt es weitgehend bei denheutigen Möglichkeiten. Das mag beider passiven Veredelung auf den erstenBlick überraschend klingen. Gleich-wohl ist es richtig. Sie ist mit dem Ver-bringen der Waren aus dem Zollgebieterledigt. Später können sich dann beiÜberlassung zum zollrechtlich freienVerkehr Zollvorteile anschließen.

Übertragung von Rechten und PflichtenGem. Art. 218 UZK können Rechteund Pflichten vom Inhaber eines beson-deren Verfahrens auf andere Personenübertragen werden. Die neuen Verfah-rensinhaber müssen die Voraussetzun-gen für dieses Verfahren erfüllen.

Beförderung von WarenArt. 219 UZK ermöglicht die Beförde-rung von Waren zwischen verschiede-nen Orten innerhalb des Zollgebietsder Union. Das ist für die aktive Ver-edelung inhaltlich nichts Neues. Fürdie passive Veredelung mutet die Rege-lung seltsam an, da es sich um die Be-förderung von Unionswaren handelt.

Übliche Behandlungen

In der Veredelung sind übliche Behand-lungen gem. Art. 220 UZK möglich.Auch das ist nicht neu, wenngleich dieVeredelungsvorgänge zumeist darüberhinausgehen.

ErsatzwarenArt. 223 UZK erlaubt den Einsatz vonErsatzwaren in der aktiven und passi-ven Veredelung.

Zugleich sieht Art. 223 (3) UZK eineMissbrauchsklausel vor, mit der pau-schalen Formulierung in Buchst. c),dass kein unberechtigter Einfuhrabga-benvorteil entstehen darf.

Allerdings ist damit vor allem für diepassive Veredelung ein erfreulicheKlarstellung bzw. Erweiterung der heu-tigen Rechtslage geschaffen worden.

Aktive VeredelungNichterhebungsverfahrenZukünftig wird es gem. Art. 256 UZKdie aktive Veredelung nur noch in Formdes Nichterhebungsverfahrens geben.Das heutige, später hinzugekommeneZollrückvergütungsverfahren ist imUZK ersatzlos gestrichen worden. Inha-ber dieses Verfahrens sollten eine neueBewilligung beantragen.

AusgleichszinsenDamit bedarf es auch keiner die Unter-schiede der Verfahren ausgleichenderAusgleichszinsen mehr. Das bedeutetpures Geld für die Bewilligungsinha-ber. Je länger die Veredelung dauert,desto größer ist der Zinsgewinn.

Das wiederum schafft der aktiven Ver-edelung eine weitere und neue Attrakti-vität.

UmwandlungZusätzlich ist das Erfordernis der Wie-derausfuhrabsicht entfallen. Damit kanndas heutige Umwandlungsverfahren ent-fallen und in der aktiven Veredelungaufgehen. Folglich besteht bei Inhabernvon Umwandlungsverfahren zeitnahUmstellungsbedarf.

ZerstörungNeu ist ebenfalls die Aufnahme derZerstörung als Veredelungsvorgang,Art. 5 Nr. 37 Buchst. c) UZK.

Das ist sprachlich ungewohnt und liegtan der Übersetzung von „processing“.Besser wäre „Verarbeitung“ gewesen.Folgerichtig hätte man auch von aktiverund passiver Verarbeitung sprechenmüssen, ohne dass sich in der Sache et-was geändert hätte. Hinzu kommt, dassdie Verarbeitung von Waren gem.Art. 5 Nr. 37 Buchst. b) UZK ein Un-terfall der Veredelungsvorgänge ist unddamit bei anderer Übersetzung eben-

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falls eine unschöne Doppelung der Be-griffe eingetreten wäre. Sachlich ist dieZuordnung der Zerstörung zur aktivenVeredelung richtig.

Passive VeredelungZur passiven Veredelung gibt es wenigNeues zu vermelden.

Gem. Art. 86 (5) UZK findet bei Wert-zöllen zur Vereinfachung ausschließ-lich eine Mehrwertverzollung statt. Diebisher zusätzlich mögliche Differenz-verzollung entfällt.

Für wiedereingeführte Waren, die be-sonderen Abgaben etwa aufgrund desGewichts unterliegen, werden mittelsdelegierter Rechtsakte noch besondereRegelungen getroffen.

FazitFasst man die wichtigsten Punkteder vorstehenden Überlegungen zu-sammen, ergibt sich für die Wirt-schaftsbeteiligten folgendes Fazit.

Beim Versand wird es faktisch wiebisher weitergehen können.

Beim Zolllager besteht Handlungs-bedarf. Die Bewilligungen sind vorallem im Hinblick auf die Zollwert-berechnungen und die vereinfachtenZollanmeldungen anzupassen.

Bei den Freizonen besteht bei heuti-gen Kontrolltyp II ebenfalls Hand-lungsbedarf. Entweder muss einZaun um die Freizone gezogen wer-den. Sollte der Gesetzgeber die Frei-zonen aufheben, sind Zolllager zubeantragen.

Bei der Endverwendung wird esfaktisch wie bisher weitergehen kön-nen.

Bei der vorübergehenden Verwen-dung besteht Handlungsbedarf. Des-sen Inhalt hängt im Wesentlichen vonden noch zu schaffenden Durchfüh-rungsregelungen ab.

Beim Umwandlungsverfahren be-steht wegen dessen Integration indie aktive Veredelung zeitnaher Än-derungsbedarf.

Gleiches gilt für die aktive Verede-lung in Form des Zollrückver-gütungsverfahrens. In beiden Fäl-len liegt die Beantragung der aktivenVeredelung in Form des Nicht-erehungsverfahrens auf der Hand.Wer die Zerstörung vonWaren beab-sichtigt, kann und sollte die Bewil-ligung der aktiven Veredelung er-weitern lassen.

Beim der passiven Veredelung wirdes faktisch wie bisher weitergehenkönnen. Allein die Mehrwertverzol-lung ist der bindende Regelfall.

Quellen und weiterführendeHinweise:

• Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäi-schen Parlaments und des Rates zur Festlegungdes Zollkodex der Union v. 9.1.2013 (AB. EU

Nr. L 269 S. 1, ber. in ABl. EU Nr. L 287S. 90).

• Witte/Henke/Kammerzell, Der Unionszoll-kodex (UZK) – Neufassung des ModernisiertenZollkodex, 2. überarbeitete Auflage, Köln 2014.

• Böhne, Ausfuhr von Waren nach dem UZK, AW-Prax 2014, S. 343.

• Witte (Hrsg.), Praxishandbuch Export- und Zoll-management, Loseblatt, 36. EL, Köln 2014

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Zoll Arbeitsprogramm zum

Unionszollkodex (UZK)Vorstellung der IT-Zollentwicklung nach Artikel 280 UZK

Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., BremenDer Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehrbeauftragter an derFOM Hochschule für Oekonomie und Management

Der Unions-Zollkodex – die VO (EU) Nr. 952/2013 – (UZK)soll am 1. Mai 2016 vollständige Geltung erlangen. Viele vor-gesehene IT-Systeme zur einheitlichen Abwicklung des Zollrechtsin der EU sind jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbarund funktionsfähig. Die Kommission ist mit Artikel 280 UZKim Rahmen eines „Arbeitsprogramms“ zum Unionszollkodexbeauftragt worden, die weitere Entwicklung der IT-Systeme zur

Zollabwicklung voranzutreiben und zeitnah abzuschließen. Dieser Beitrag stelltdas Arbeitsprogramm vor und gibt einen Überblick über IT-Verfahren und Zeit-räume der Umsetzung/Einführung.

INHALT

• Einleitung

• Das Arbeitsprogramm

• Zusammenfassung

Einleitung

Der UZK soll am 1. Mai 2016 vollstän-dig Geltung erlangen. Bis zu diesemZeitpunkt sind jedoch nicht alle IT-Ver-fahren einsatzbereit, welche die einheit-liche Anwendung des EU-Zollrechts inallen Mitgliedstaaten sicherstellen sollen.

Daher bestimmt Artikel 278 UZKÜbergangsfristen für die Nutzung alterIT-Verfahren.

Artikel 278 UZK

Übergangsmaßnahmen

Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Infor-mationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genann-ten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind,können bis höchstens 31. Dezember 2020 vorüber-gehend genutzt werden, wenn die für die Anwendungder Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elek-tronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind.

Diese neuen IT-Verfahren und IT-Sys-teme müssen noch entwickelt werden.Hierfür hatte die Kommission mit Arti-kel 280 UZK bis zum 1. Januar 2014einen Arbeitsauftrag bekommen.

Artikel 280 UZK

Arbeitsprogramm

(1) Zur Unterstützung der Entwicklung der elektro-nischen Systeme nach Artikel 278 und zur Fest-1 Der Beitrag stellt die persönliche Auffassung

des Autors dar.

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legung von Übergangszeiträumen erstellt die Kom-mission bis zum 1. Mai 2014 ein Arbeitsprogrammfür die Entwicklung und Einführung der elektro-nischen Systeme nach Artikel 16 Absatz 1.

(2) Für das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 gel-ten folgende Prioritäten:

a) harmonisierter Informationsaustausch auf derGrundlage international anerkannter Datenmodelleund Nachrichtenformate,

b) Neuordnung der Arbeitsabläufe beim Zoll und beizollrelevanten Prozessen, um ihre Wirksamkeit, ihrFunktionieren und ihre einheitliche Anwendung zuverbessern sowie die Befolgungskosten zu verrin-gern, und

c) Bereitstellung einer breiten Palette elektronischerZolldienstleistungen für die Wirtschaftsbeteiligten,die es diesen erlaubt, mit den Zollbehörden jedesMitgliedstaats in gleicher Weise zu kommunizieren.

(3) Das Arbeitsprogramm gemäß Absatz 1 wirdregelmäßig aktualisiert.

Das Arbeitsprogramm ist als Durchfüh-rungsbeschluss der Kommission 2014/255/EU (ABl. EU 2014 Nr. L 134/46)veröffentlicht worden.

Das Arbeitsprogramm soll nach Arti-kel 280 Abs. 3 UZK regelmäßig aktua-lisiert werden.

Folgende Erwägungsgründe sind vonBedeutung:

Durchführungsbeschluss

Erwägungsgründe

(2) Der Zollkodex sieht vor, dass der gesamteInformationsaustausch zwischen den Zollbehördenund zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbe-hörden sowie die Speicherung solcher Informatio-nen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbei-tung erfolgt und die Informations- und Kommunika-tionssysteme den Wirtschaftsbeteiligten in allenMitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten. Da-her sollte das Arbeitsprogramm einen ausführlichenPlan für die Umsetzung elektronischer Systeme ent-halten, um die richtige Anwendung des Zollkodexzu gewährleisten.

(3) Dementsprechend sollte das Arbeitsprogrammein Verzeichnis der elektronischen Systeme enthal-ten, die die Mitgliedstaaten und die Kommission inenger Zusammenarbeit entwickeln sollten, damit derZollkodex in der Praxis angewendet werden kann.Dieses Verzeichnis stützt sich auf das bestehendePlanungsdokument für alle IT-bezogenen Zollprojek-te, den sogenannten mehrjährigen Strategieplan(MASP), der gemäß der Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-tes, insbesondere Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2,

erstellt wird. Die im Arbeitsprogramm genanntenelektronischen Systeme sollten demselben Projekt-managementkonzept unterliegen und dem MASPentsprechend vorbereitet und entwickelt werden.

(4) Das Arbeitsprogramm sollte die elektronischenSysteme sowie die entsprechende Rechtsgrundlage,die entscheidenden Meilensteine und die für dieInbetriebnahme vorgesehenen Daten festlegen undbeschreiben. Diese Termine sollten als „geplanteAnfangsdaten der Inbetriebnahme“ bezeichnet wer-den. Der Termin für die Inbetriebnahme der elektro-nischen Systeme sollte das geplante Enddatum desÜbergangszeitraums sein.

(5) Die elektronischen Systeme gemäß dem Arbeits-programm sollten im Hinblick auf ihre erwarteteWirkung in Bezug auf die im Zollkodex definiertenPrioritäten ausgewählt werden. Eine der wichtigstenPrioritäten besteht darin, den Wirtschaftsbeteiligtenim gesamten Zollgebiet der Union ein breites Spek-trum elektronischer Zolldienste anzubieten. Darüberhinaus sollten die elektronischen Systeme daraufabzielen, Effizienz, Wirksamkeit und Harmonisie-rung der Abläufe im Zoll unionsweit zu verbessern.Reihenfolge und Zeitplan für die Inbetriebnahmeder im Arbeitsprogramm vorgesehenen Systemesollten auf praktischen Erwägungen des Projekt-managements beruhen, etwa auf der Streuungvon Anstrengungen und Ressourcen, der Verbindungzwischen den Projekten, der spezifischen Vorausset-zungen für jedes System und der Projektreife. DieEntwicklung der elektronischen Systeme soll durchdas Arbeitsprogramm ordnungsgemäß und zielge-richtet geplant und verwaltet werden.

Das ArbeitsprogrammDer Durchführungsbeschluss zum Ar-beitsprogramm umfasst neben drei Ar-tikeln und einer Einführung als wesent-lichen Bestandteil eine Tabelle, in deralle umzusetzenden IT-Verfahren, dierechtlichen Begründungen und eineZeitplanung enthalten sind.

In der Folge wird eine gekürzte Fas-sung abgedruckt, in welcher die IT-Ver-fahren und der Zeitrahmen dargestelltwerden. (Siehe Übersicht auf S. 39/40).

Der Zeitplan für die Projekte im Zu-sammenhang mit den Entwicklungenim Bereich des Risikomanagementswird in einer Aktualisierung dieses Ar-beitsprogramms entsprechend den lau-fenden Arbeiten der Kommission zumStrategie- und Aktionsplan im Nach-gang zu den Schlussfolgerungen des Ra-tes zur Verbesserung der Sicherheit derLieferkette und des Zollrisikomanage-ments (8761/3/13, Rev. 3, 18. Juni 2013)behandelt.

Die genauen Inhalte ergeben sich ausdem Durchführungsbeschluss zum UZKund dem Arbeitsprogramm in seiner je-weils aktuellen Fassung.

ZusammenfassungMit der vollständigen Geltung desUZK ab 1. Mai 2016 wird zwar einvöllig neues EU-Zollrecht gelten,viele Bauarbeiten sind jedoch nochnicht abgeschlossen. Alte IT-Verfah-ren dürfen nach Artikel 278 UZKweiterlaufen, um die Abwicklungder Warenströme reibungslos zu er-möglichen. Viele neue IT-Verfahrensind noch nicht fertig – nach einerUntersuchung einer Wirtschaftsprü-fungsgesellschaft sollte die Fertig-stellung der IT-Systeme für denUZK im ungünstigsten Fall bis2033 andauern. Dieses Szenario istfür alle Beteiligten (Zollverwaltun-gen, Kommission, Wirtschaftsbetei-ligte und Mitgliedstaaten) kein an-strebenswertes Ziel. Die EU undihre Mitgliedstaaten befürchtenauch neue Angriffe vor der WTO,in welchen die uneinheitliche An-wendung des Zollrechts beklagt undggf. nachgewiesen werden könnte.

Als Lösung hat man das Aktionspro-gramm zum UZK entwickelt, welchesdie zeitnahe Einführung zahlreicherIT-Verfahren begleiten will.

Im Durchführungsbeschluss zumUZK ist eine erste Zeittafel enthalten,welche die Tragweite der Inhalte undzeitlichen Herausforderungen bei derUmsetzung der Aufgabe beleuchtet.

Es wird zu Terminverschiebungenkommen. Die Kommission und dieMitgliedstaaten werden sich an die-sem Arbeitsprogramm messen lassenmüssen.

Die Arbeit kann beginnen …

Quellen und weiterführendeHinweise:

• Unions-Zollkodex VO (EU) Nr. 952/2013,ABl. EU 2013 Nr. L 269/1, berichtigt imABl. EU 2013 Nr. L 287/90.

• Durchführungsbeschluss der Kommission vom29.4.2014, 2014/255/EU, zur Erstellungeines Arbeitsprogramms zum Zollkodex derUnion, ABl. EU 2014 Nr. L 134/46.

• Weerth, Das ATLAS-Handbuch, Köln, Loseblatt,2015.

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Übersicht des IT-Arbeitsprogramms der Kommission

IT-Verfahren Termin

1. System des registrierten Ausführers (REX)Durch das Projekt sollen aktuelle Informationen über registrierte Ausführer in APS-Ländern, dieWaren in die EU ausführen, bereitgestellt werden.Das System wird auch Daten über EU-Firmen einschließen, um Ausfuhren in APS-Länder zuunterstützen.

01.01.2017

2. EU-ZK vZTA/Überwachung 2+Durch das Projekt sollen das vZTA-System und das Überwachungs-2-System (Surveillance 2)verbessert werden, um Folgendes zu gewährleisten: – Anpassung des EvZTA-3-Systems an dieAnforderungen des EU-ZK – Erweiterung der Überwachungsdaten – Monitoring der obligatori-schen Verwendung von vZTA – Monitoring und Management der erweiterten Verwendung vonvZTA. Das Projekt wird in zwei Phasen durchgeführt. Die erste Phase betrifft die Kernbestandteilezur Erfüllung der Verpflichtung, die Nutzung von vZTA anhand eines reduzierten Datensatzes undder Abstimmung mit den Abläufen für Zollentscheidungen zu kontrollieren. In der zweiten Phasewird das Monitoring anhand eines vollständigen Datensatzes umfassend verwirklicht, und denWirtschaftsbeteiligten wird eine EU-weit harmonisierte Schnittstelle für die Einreichung vonvZTA-Anträgen auf elektronischem Weg und den Erhalt der vZTA-Entscheidung auf demselbenWeg zur Verfügung gestellt.

01.03.2017 (Phase 1)01.10.2018 (Phase 2)

3. EU-ZK ZollentscheidungenDurch das Projekt sollen die Abläufe beim Antrag auf eine Zollentscheidung, die Entscheidungs-findung und das Entscheidungsmanagement durch die unionsweite Standardisierung und elektro-nische Verwaltung der Daten in den Anträgen und den Entscheidungen/Bewilligungen harmoni-siert werden. Das System vereinfacht Konsultationen während der Entscheidungsfindung und dieVerwaltung des Bewilligungsvorgangs.

02.10.2017

4. Unmittelbarer Zugang von Wirtschaftsbeteiligten zu den Europäischen Informationssys-temen (Einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur)Durch das Projekt sollen praktische Lösungen für den unmittelbaren, EU-weit harmonisierten Zu-gang von Wirtschaftsbeteiligten als in die elektronischen Zollsysteme zu integrierende Dienstleis-tung gemäß den spezifischen EU-ZK-Projekten wie EU-ZK vZTA/Überwachung 2+ und EU-ZKZollentscheidungen gefunden werden. Es beinhaltet die Unterstützung von Identität, Zugang undNutzermanagement im Einklang mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen, ggf. ergänztdurch die Unterstützung für digitale Signaturen.

02.10.2017

5. EU-ZK Nachweis des Unionscharakters (Proof of Union Status (PoUS))Durch das Projekt soll ein neues, europaweites Informationssystem eingeführt werden, um dasDokument zum Nachweis des Unionscharakters zu speichern, zu verwalten und abzurufen. Es istvorgesehen, das T2L-Formblatt durch ein elektronisches Dokument zu ersetzen.

02.10.2017

6. Aktualisierung EU-ZK Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)Durch das Projekt sollen unter Berücksichtigung der Änderungen in den Rechtsvorschriften desEU-ZK und der Harmonisierung des Verfahrens für Zollentscheidungen die Betriebsabläufe inBezug auf AEO-Anträge und -Bewilligungen verbessert werden.

01.03.2018

7. EU-ZK Überwachung 3Durch das Projekt soll das Überwachungssystem 2+ verbessert werden, um es an die EU-ZK-Anforderungen wie den Standard-Informationsaustausch durch elektronische Datenverarbeitunganzupassen und geeignete Funktionalitäten zur Verarbeitung und Analyse des von den Mitglied-staaten erhaltenen umfassenden Datenpakets einzuführen. Daher wird es weitere Möglichkeitenfür Datenextraktion und Berichterstattung umfassen, die der Kommission und den Mitgliedstaatenzur Verfügung gestellt werden.

01.10.2018

8. Aktualisierung des neuen EU-ZK EDV-gestützten VersandverfahrensZiel dieses Projekts ist die Anpassung des bestehenden NCTS an die neuen Anforderungen desEU-ZK wie die Anpassung von Informationsaustauschvorgängen an die Datenanforderungen desEU-ZK und die Aktualisierung und Entwicklung von Schnittstellen mit anderen Systemen.

01.10.2018

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IT-Verfahren Termin

9. EU-ZK Automatisiertes Ausfuhrsystem (AES)Ziel des Projekts ist die Weiterentwicklung des bestehenden Ausfuhrkontrollsystems zur Umset-zung eines umfassenden AES, das die Betriebsanforderungen für sich aus dem EU-ZK ergebendeVorgänge und Daten abdecken würde, u.a. die Erfassung vereinfachter Verfahren, die Aufteilungvon Ausgangssendungen und die zentrale Zollabwicklung für die Ausfuhr. Außerdem sollen har-monisierte Schnittstellen mit dem System zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichti-ger Waren (EMCS) und dem NCTS entwickelt werden. Das AES wird die vollständige Automati-sierung von Ausfuhrverfahren und -förmlichkeiten ermöglichen.

01.03.2019

10. EU-ZK Informationsblätter (INF) für besondere VerfahrenMit diesem Projekt soll ein neues, zentrales System zur Unterstützung und Straffung der Abläufein der INF-Datenverarbeitung und der elektronischen Verarbeitung von INF-Daten im Bereich derbesonderen Verfahren entwickelt werden.

01.10.2019

11. EU-ZK Besondere VerfahrenMit diesem Projekt sollen besondere Verfahren unionsweit durch gemeinsame Modelle für Be-triebsabläufe beschleunigt, vereinfacht und harmonisiert werden. Mit dem Projekt sollen alle imRahmen des EU-ZK erforderlichen Änderungen für Zolllagerverfahren, Endverwendung, vo-rübergehende Verwendung sowie aktive und passive Veredelung umgesetzt werden. Die elektro-nischen Lösungen zum Umgang mit besondere Verfahren betreffenden Daten werden in ersterLinie auf nationaler Ebene erstellt.

01.10.2019

12. Ankunftsmeldung, Gestellungsmitteilung und vorübergehende VerwahrungZiel dieses Projekts ist die Festlegung der Abläufe für die Meldung der Ankunft des Beförderungs-mittels, die Gestellungsmitteilung und die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung sowiedie Unterstützung einer diesbezüglichen Harmonisierung zwischen den Mitgliedstaaten hinsicht-lich des Datenaustauschs zwischen den Unternehmen und dem Zoll und erforderlichenfalls zwi-schen Zollverwaltungen. Ist nur ein Mitgliedstaat von den Vorgängen betroffen, ist die Umsetzungeine rein innerstaatliche Angelegenheit.

02.03.2020

13. EU-ZK Zentrale Zollabwicklung bei der Einfuhr (CCI)Das Projekt soll es ermöglichen, Waren im Rahmen der zentralen Zollabwicklung in ein Zollver-fahren zu überführen, sodass Wirtschaftsbeteiligte ihre Zollvorgänge zentralisieren können. DieBearbeitung der Zollanmeldung und die Freigabe der Waren sollte zwischen den betroffenen Zoll-stellen koordiniert werden.

01.10.2020

14. EU-ZK Verwaltung von Sicherheitsleistungen (GUM)Dieses Projekt soll die effiziente und wirksame Verwaltung von gültigen Gesamtsicherheiten, diein mehr als einem Mitgliedstaat verwendet werden können, und die Überwachung des Referenz-betrags für jede Zollanmeldung oder ergänzende Zollanmeldung sowie eine angemessene Mittei-lung der Angaben, die für die buchmäßige Erfassung der bestehenden Zollschuld für alle Zollver-fahren gemäß dem Zollkodex der Union benötigt werden (mit Ausnahme des im Rahmen desNCTS-Projekts behandelten Versandverfahrens), gewährleisten.

02.03.2020

15. EU-ZK Sicherheit, Gefahrenabwehr und RisikomanagementDurch dieses Projekt soll die Sicherheit der Lieferkette in verschiedenen ermittelten Bereichen, beiallen Verkehrsträgern, insbesondere bei der Luftfracht, durch die Verbesserung von Datenqualität,Dateien, der Verfügbarkeit von Daten und der gemeinsamen Nutzung von Daten erhöht werden. DerRahmen für eine umfassende Risikoanalyse wird auch durch die Optimierung der Frachtdaten, dieden Zollbehörden zur Verfügung gestellt werden, und des Austauschs risikobezogener Informationenverbessert. Es wird zu Änderungen in Systemen wie dem Einfuhrkontrollsystem und dem gemein-schaftlichen Risikomanagementsystem führen und möglicherweise auf neue Module ausgedehnt.

Wird in der nächstenFassung des Arbeits-programms aufGrundlage der Road-map festgelegt (2).

16. EU-ZK Einreihung (CLASS)Durch das Projekt soll ein Informationssystem für zolltarifliche Einreihungen entwickelt werden,das ein Konsultationsmodul umfasst und eine einzige Plattform bereitstellt, über die alle Einrei-hungsinformationen (gleich welcher Art) abgerufen werden können und leicht zugänglich sind.Dadurch können die Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere KMU, und die Zollbehörden der Mit-gliedstaaten die einschlägigen Einreihungsinformationen leichter finden.

Wird in der nächstenFassung des Arbeits-programms aufGrundlage der Road-map festgelegt (2).

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Zoll Sieben Jahre Zugelassener

Wirtschaftsbeteiligter (AEO)Zwischenbilanz nach sieben Jahren AEO – Tendenzen und neue Entwicklungen

Von Dr. Carsten Weerth BSc (Glasgow), LL.M. (Com.), M.A., Bremen. Der Verfasser ist beim Hauptzollamt Bremen tätig1 und Lehr-beauftragter an der FOM Hochschule für Oekonomie und Management

Der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (AEO) wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2008 geschaffen. SiebenJahre sind vergangen, nach denen es nun erneut gilt, eine Zwischenbilanz zu ziehen – wurden die Erwar-tungen und Antragszahlen erreicht, was gibt es an Neuerungen und welche Tendenzen sind erkennbar?Neue rechtliche Rahmenbedingungen gelten bereits seit dem 1. Januar 2009 – die Kriterien für alle zoll-rechtlichen Bewilligungen von vereinfachten Anmeldeverfahren und Anschreibeverfahren (Einfuhr undAusfuhr) werden grundsätzlich an einige AEO-Kriterien angepasst. Das BMF verschärfte alle Prüfungenfür neue und bestehende Bewilligungen bei der Wareneinfuhr und Warenausfuhr. Erneut werden auch die

Zahlen für Norwegen und die Schweiz dargestellt, obwohl die AEO-Zahlen in beiden Ländern bescheiden sind. Der Unions-Zollkodex (UZK) wurde veröffentlicht und gilt spätestens ab dem 1.5.2016. Der Beitritt Kroatiens zur EU-28 wurde be-rücksichtigt. 2014 wurden in Kroatien die ersten AEO-Zertifikate erteilt. Die AEO-Zertifikate in einigen Mitgliedstaatenstagnieren, in anderen dagegen steigt die Zahl weiter. Die Entwicklungen in dieser Spätphase der AEO-Zertifizierung sinddynamisch und teilweise überraschend.

INHALT• Einleitung• AEO-Daten– AEO seit 1. Januar 2008– AEO in Norwegen und der Schweiz– AEO-Datenbank in der EU– AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz– Suchfunktionen der Datenbank– Angaben der Firmendaten– Ergebnisse der AEO-Daten 2014– Diskussion– Bewertung des EU-Umfeldes– Gegenseitige Anerkennung

• Ausblick– Wird der AEO attraktiver?– Änderung der Rahmenbedingungen– UZK und UZK-DVO-Entwurf– Weitere Tendenzen– AEO weltweit, Kooperation wichtig– Monitoring Phase

• AEO-Jahresbilanz 2014

EinleitungDer Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte(AEO) ist mit Wirkung vom 1. Januar2008 geschaffen worden, um die Wirt-schaftsbeteiligten durch die Zollver-waltungen im Interesse der Sicherheitder Internationalen Lieferkette (Stich-wort Terrorismusbekämpfung) besserzu durchleuchten und ihnen im Gegen-zug Vorteile bei der Zollabwicklung zuverschaffen.

Unklar war im Vorfeld vor allem wieviele Wirtschaftsbeteiligte den Antragauf AEO-Zertifikat stellen würden – inÖsterreich ging man beispielsweise vonetwa 400 Antragstellern aus, in Deutsch-land von etwa 40.000 Antragstellern.

Eine Untersuchung der zertifiziertenAEO-Inhaber nach sechs Jahren sollzeigen, in welchem Umfang der AEOin welchem Mitgliedstaat der EU-28angenommen worden ist und welcheAusprägung des AEO-Zertifikates(AEO-S, AEO-C, AEO-F) am belieb-testen ist. Ebenfalls in dieser Jahres-bilanz enthalten sind die EFTA-StaatenNorwegen und Schweiz.

AEO-Daten

AEO seit 1. Januar 2008

Der AEO wurde am 1. Januar 2008durch die Artikel 5a ZK und Artikel14a bis 14x ZK-DVO eingeführt. An-

tragstellungen waren seit dem 1. Januar2008 möglich.

AEO in Norwegen und der Schweiz

In Norwegen und der Schweiz ist derAEO-Status deutlich später eingeführtworden: Mit Wirkung vom 1. Januar2010 (in Norwegen bzw. seit 1. Januar2011 vorläufig in der Schweiz; inzwi-schen endgültig).

AEO-Datenbank der EU

Die Kommission erstellt auf Grund-lage von Artikel 14x Abs. 4 ZK-DVOeine AEO-Datenbank, die alle AEO-Zertifikatinhaber, getrennt nach derArt des AEO-Zertifikats sowie desMitgliedstaates und dem Datum derGültigkeit des AEO-Zertifikats auf-führt.

AEO-Datenbank

Die AEO-Datenbank ist aufrufbar unter der URL:http://ec.europa.eu/taxation_customs/dds/aeohome_de.htm (1.1.2015).

Die Untersuchung basiert auf der Datenabfrage vom1.1.2015.

AEO-Datenbank Norwegen/Schweiz

In Norwegen und der Schweiz gibt esebenfalls Datenbanken mit den AEO-Zertifikatsinhabern.

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1 Der Verfasser war beim Hauptzollamt Bremenbislang u.a. Leiter des Zollamtes Überseestadtund Mitglied des AEO-Teams; dieser Beitragstellt seine persönliche Auffassung dar.

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AEO-Datenbank in Norwegen

Die AEO-Datenbank Norwegens ist aufrufbar unterder URL:

http://www.toll.no/upload/AEO/20141201-AEO%20publisering%20sertifiserte%20foretak_v43.pdf(1.1.2015).

AEO-Datenbank der Schweiz

Die AEO-Datenbank der Schweiz ist aufrufbar unterder URL:

http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/04318/index.html?lang=de undinsbes. die URL: http://www.ezv.admin.ch/zollinfo_firmen/04203/04306/04318/index.html?lang=de&download=NHzLpZeg7t,lnp6I0NTU042l2Z6ln1acy4Zn4Z2qZpnO2Yuq2Z6gpJCDeoF_gmym162epYbg2c_JjKbNoKSn6A– (3.1.2014).

Suchfunktionen der EU-Datenbank

Der Inhalt der AEO-Datenbank kannwahlweise nach der Art des AEO-Zerti-fikats (AEO-C, AEO-S, AEO-F, oderalle AEO), dem erteilenden Mitglied-staat oder dem Zeitpunkt der Gültigkeitdes AEO-Zertifikats gesucht werden.Die Datenbank ist derzeit nur auf Eng-lisch verfügbar.

Angaben der Firmendaten

Von den Firmendaten des Inhabers desAEO-Zertifikats sind lediglich der voll-ständige Name der Firma sowie der Typdes AEO-Zertifikats angegeben. Darü-ber hinaus sind der Typ des AEOZerti-fikats und das Datum der Gültigkeit desAEO-Zertifikats sowie die erteilendeZollbehörde aus der AEO-Datenbankersichtlich.

Veröffentlichung der AEO-Daten

Die Veröffentlichung der Inhaberdaten des AEO-Zer-tifikats in der AEO-Datenbank der Kommission imInternet ist jedem Antragsteller zu raten, weil erdamit weltweit für sein Unternehmen und dieAEO-Zertifizierung werben kann. Gleichzeitig kannsich jedes Unternehmen davon überzeugen, ob einGeschäftspartner bereits Inhaber eines AEO-Zertifi-kats ist.

Ergebnisse der AEO-Daten 2014

Eine Untersuchung der in der AEO-Datenbank enthaltenen Daten hat fol-gende Ergebnisse ergeben (Tabellen 1und 2).

Tabelle 1: Übersicht der AEO-Zertifi-kate nach Typ (AEO-C, AEO-S oderAEO-F)

Typ Anzahl Prozent

AEO-C 5.650 44,1 %

AEO-S 468 3,7 %

AEO-F 6.650 52,2 %

Gesamt 12.808 100,00 %

Abfrage vom 1.1.2015

Im Jahr 2008 waren insgesamt 499 AEOerfasst (386 AEO-F, 103 AEO-C und 10AEO-S), im Jahr 2009 waren 1.833AEO erteilt (1.442 AEO-F, 335 AEO-Cund 56 AEO-S) und im Jahr 2010 waren4.156 AEO erfasst (2.763 AEO-F, 1.244AEO-C und 149 AEO-S). Ende des Jah-res 2011 waren 8.354 AEO-Zertifikateerteilt (4.329 AEO-F, 3.783 AEO-Cund 242 AEO-S) und Ende 2012 waren10.978 AEO-Zertifikate erfasst (5.625AEO-F, 5.025 AEOC und 328 AEO-S).Ende 2013 waren 12.018 AEO-Zertifi-kate erteilt (6.233 AEO-F, 5.383 AEO-C und 402 AEO-S).

Zum Jahresende 2014 waren EU-weit12.808 AEO-Zertifikate erteilt (6.650AEO-F, 5.650 AEO-C und 468 AEO-S).

Jahr AEO-Zertifikate

2008 499

2009 1.833

2010 4.156

2011 8.354

2012 10.978

2013 12.018

2014 12.808

Abbildung 1: Entwicklung der AEO-Zertifikate in den Jahren 2008–2014

Diskussion

Die o.g. Ergebnisse bilden die erteiltenAEO-Zertifikate der Kalenderjahre2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013und 2014 ab (Abfrage am 1. Januar2015) – nicht enthalten sind AEO-An-träge die abgegeben, aber noch nichtangenommen worden sind, Anträge,die zwar angenommen, aber noch nichterteilt worden sind, und erteilte AEO-Zertifikate, von denen der Inhaber kei-ne Veröffentlichung in der EU-Daten-bank gewünscht hatte (Letztere sindZahlenmäßig ohnehin unbedeutendund daher zu vernachlässigen).

Wurden noch im Jahr 2009 mehr alsdrei Viertel aller AEO-Zertifikate(79 %) als AEO-Full erteilt (2009knapp ein Fünftel, genau 18 %, alsAEO-Customs und nur 3 % als AEO-Security) hat sich das Bild seit 2010deutlich verschoben: nur noch zweiDrittel aller Zertifikate waren als AEO-F erteilt worden (66 %) und der Anteilder AEO-C hatte sich erhöht auf knapp30 % (29,9 %). Diese Tendenz hat sichin den Jahren 2011 bis 2013 fortge-setzt.

In den Jahren 2012 und 2013 betrug derAnteil der AEO-F nur knapp 51 %,2014 knapp 52 %.

Ende 2012 war der Anteil der AEO-Cam Gesamtanteil auf 45,8 % angewach-sen, Ende 2013 auf 44,8 %, und Ende2014 auf 44,1 %.

Das Verhältnis von AEO-F und AEO-Cscheint nun stabil zu sein.

Es bewahrheitet sich damit, dass derAEO-C ein „AEO-light“ ist (Status isteinfach zu beantragen und für zollrecht-liche Vereinfachung sehr bedeutsam).

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AEO-Zertifikate

Abfrage vom 1.1.2015

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Tabelle 2: Übersicht der AEO-Zertifikate nach EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und der Schweiz

Rang Mitgliedstaat Anzahlges.

AEO-F AEO-C AEO-S AEO-C[%]

AEO 2012 Zuwachs [%]

1 Deutschland 5569 2271 3275 41 58,5 5398 3,2

2 Niederlande 1409 971 354 84 25,1 1352 4,2

3 Frankreich 1114 658 298 158 26,8 952 17,0

4 Italien 858 481 362 15 42,2 780 10,0

5 Polen 721 235 460 26 63,8 657 9,7

6 Spanien 608 389 186 33 30,6 550 10,5

7 Großbritannien 356 293 54 9 15,2 333 6,9

8 Belgien 356 299 30 27 8,4 322 10,5

9 Schweden 314 173 136 5 43,3 329 –4,6

10 Ungarn 301 110 171 20 56,8 283 6,4

11 Österreich 252 167 84 1 33,3 250 0,8

12 Tschechien 140 91 44 5 31,4 129 8,5

13 Irland 116 102 13 1 11,2 103 12,6

14 Portugal 96 24 65 7 67,7 91 5,5

15 Slowenien 89 51 30 8 33,7 82 8,5

16 Dänemark 87 82 4 1 4,6 79 10,1

17 Griechenland 70 37 31 2 44,3 39 79,5

18 Finnland 69 61 1 7 1,4 63 9,5

19 Slowakei 63 34 24 5 54,0 51 23,5

20 Rumänien 63 54 5 4 7,9 49 28,6

21 Litauen 26 19 6 1 23,1 24 8,3

22 Luxemburg 25 18 5 2 20,0 24 4,2

23 Estland 24 14 6 4 25,0 19 26,3

24 Lettland 20 16 3 1 15,0 18 11,1

25 Bulgarien 18 17 1 0 5,9 17 5,9

26 Kroatien 17 1 16 0 94,1 – 100

27 Zypern 15 13 2 0 13,3 13 15,4

28 Malta 12 10 1 1 8,3 11 9,1

EU-28 GESAMT 12808 6690 5650 468 1,4–94,1 10978 –4,6–100,0

– Norwegen 28 – – – – 31 –9,7

– Schweiz 62 – – – – 41 51,2

43

Es gibt weiterhin sehr große Unterschie-de zwischen den unterschiedlichen MS:

Deutschland, Polen und Portugal hatten2013 einen AEO-C-Anteil von mehr als60 % : 60,0 % (DE), 63,3 % und 72,5 %.

Der AEO-C-Anteil 2014 war wiederumfür drei Staaten über 60 %:

Kroatien, Portugal und Polen – 94 %(HR), 67,7 % (PT) und 63,7 % (PL).

Für Deutschland ist der Anteil derAEO-C für 2014 unter 60 % gesunkenauf 58,5 %.

Am meisten AEO-Zertifikate waren mit5.596 in Deutschland erteilt (43,5 %),gefolgt von den Niederlanden mit 1.409(11,0 %), Frankreich mit 1.114 (8,7 %),

Italien mit 858 (6,7 %), Polen mit 721(5,6 %), Spanien mit 608 (4,7 %), Groß-britannien und Belgien mit 356 (2,8 %)und Schweden mit 314 (2,5 %); Öster-reich weiterhin nur noch auf Platz 11mit 252 AEO-Zertifikaten (1,8 %).Österreich hat im Vergleich zum Vorjahr(2013) in der Gesamtmenge nur zweineue AEO-Zertifikate erteilt.

Deutschland alleine hat einen Anteilvon 43 % aller AEO-Zertifikate (2010lag der Anteil noch bei knapp einemDrittel; 2012 und 2013 knapp die Hälf-te), die ersten drei Mitgliedstaaten ha-ben gemeinsam einen Anteil von knappzwei Dritteln (die ersten vier von 70 %;2013: 71 %) an allen AEO-Zertifikaten,die ersten sechs Mitgliedstaaten einen

Anteil von vier Fünfteln aller AEO-Zertifikate (81 %; 2013: 80 %).

2014 wurden in allen 28 EU-Mit-gliedstaaten AEO-Zertifikate erteilt.Der 28. Mitgliedstaat Kroatien istder EU seit dem 1. Juli 2013 beigetre-ten und nachdem bis Ende 2013 keineinziges AEO-Zertifikat erteilt wor-den war, wurden 2014 17 AEO-Zerti-fikate erteilt.

Die Erteilung der AEO-Zertifikatenimmt allgemein stark ab, in denmeisten MS ist eine Sättigung derAEO-Zertifikate eingetreten.

Die Zuwachsraten schwanken zwi-schen den Mitgliedstaaten sehr stark

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und haben eine Spannweite zwi-schen –4,6 und 100,0 % (Kroatien).

In Deutschland und den Niederlan-den wurden nur noch etwa 3 % und4 % AEO-Zuwachsrate erreicht.

Die größte Zuwachsraten mit knapp80 % hatte Griechenland (das langeZeit vorherrschende Rückständeaufholt) sowie Rumänien mit 29 %,Estland mit 26 % und die Slowakeimit 23 %.

Für Schweden werden 2014 sogar15 AEO-Inhaber weniger als im Vor-jahr verzeichnet. Die Gründe sindunklar. Die Firmen könnten auf-gelöst worden sein, oder den AEO-Kriterien nicht mehr entsprechen.

Allgemein war eine Phase der Kon-solidierung durch die anstehendeMonitoring-Phase erwartet worden.Diese Annahme bewahrheitet sich.Der Monitoring-Prozess ist anstren-gend auf zeitaufreibend, und wirdim Ergebnis zu Widerrufen führen.

In Norwegen und der Schweiz sinddie Anzahlen der AEO-Zertifikateimmer noch überschaubar:

Norwegen hatte nur 28 AEO-Zertifi-kate erteilt (drei weniger als 2013),die Schweiz nur 62 AEO-Zertifikate(2013: 41 AEO-Zertifikate).

AEO-C GEWINNT AN BEDEUTUNGHatte das AEO-F-Zertifikat im Jahr2009 noch einen Anteil von fast80 %, war der Anteil 2010 auf nurnoch 66 % gesunken. Diese Tendenzsetzte sich 2011 bis 2014 fort. DerAnteil des AEO-C-Zertifikats hatdeutlich auf knapp 44 % aller AEO-Zertifikate zugenommen.

Es bewahrheitet sich, dass dieseseinfach zu beantragende AEO-C zer-tifikat für alle Inhaber von zollrecht-lichen Vereinfachungen besonderssinnvoll ist – es stellt einen „AEOlight“ dar, der jedoch derzeit fastalle Vorteile des Artikels 14b ZK-DVO genießt.

Die Zuwachsrate der AEO-Zertifikateverlangsamt sich weiter. Nach siebenJahren gab es mit 12.808 AEO-Zertifi-katen im Vergleich zum Vorjahr einenZuwachs von 6,5 %. Nach sechs Jahrengab es mit 12.018 AEO-Zertifikaten imVergleich zum Vorjahr nur einen Zu-wachs von 9,5 %.

Im Vorjahresvergleich von Ende 2012zu Ende 2011 – damals war eine Steige-rung von 8.354 Zertifikaten auf 10.978Zertifikate erreicht worden, was einerSteigerung von 31,4 % entsprochenhatte. Auch nach vier Jahren war dieGesamtzahl von erteilten AEO-Zertifi-katen im Vergleich zum Vorjahr ver-doppelt worden: von 4.156 Ende 2010(eine Steigerung von genau 127 %, auf8.354 Ende 2011 (genau 201 %). Von2009 auf 2010 gab es sogar es eine Stei-gerung um knapp 230 % (genau 227 %)– von 1.833 Ende 2009 auf 4.156 Ende2010.

Das AEO-Zertifikat trifft regional im-mer noch auf ein unterschiedlichesEcho innerhalb der EU. Die „nörd-lichen“ Mitgliedstaaten Deutschland,Schweden, Niederlande, Frankreich,Großbritannien und Belgien [nun mitFrankreich, das zuvor als „südlicher“MS klassifiziert worden war] haben ge-meinsam einen Anteil von 71 % allerAEO-Zertifikate (2008 war der Anteilnoch knapp drei Viertel; 2013: 72 %).

Osterreich hält nach sieben Jahren inder Rangliste den 11. Rang (wie in bei-den Vorjahren).

Deutlich aufgeholt haben die „südli-chen Mitgliedstaaten“ Italien und Spa-nien sowie die „östlichen Mitgliedstaa-ten“ mit Polen, Tschechien, Slowenienund Ungarn.

Seit der Jahresbilanz 2012 wird dieVerteilung auf AEO-F, AEO-C undAEO-S dargestellt. Überraschend istbei dieser Betrachtung die großeSpannweite des Anteils der AEO-Can den Gesamt-Zertifikaten pro MS:sie reicht 2014 von 1,4 % (Finnland)bis 94,1 % (Kroatien).

Mit der Jahresbilanz 2014 wird er-neut die Veränderung der AEO-An-zahl zum Vorjahr dargestellt.

Während in manchen Mitgliedstaa-ten das AEO-C-Zertifikat eine über-ragende Bedeutung hat, ist es in an-deren bedeutungslos.

Eine geringe Rolle (0–20 % allerAEO) spielt der AEO-C 2014 in:Belgien, Großbritannien, Irland, Dä-nemark, Finnland, Bulgarien, Rumä-nien, Litauen, Malta, Zypern.

Eine große Rolle (mehr als 50 % al-ler AEO) spielt der AEO-C 2014 in:Deutschland, Kroatien, Polen, Por-

tugal, Slowakei und Ungarn (Kroa-tien und Slowakei sind neu in 2014).

Eine bedeutsame Rolle (40 %< 50 %) spielt der AEO-C in Italien,Schweden und Griechenland.

Bewertung des EU-UmfeldesDie EFTA-Staaten Norwegen undSchweiz haben den AEO-Status einge-führt, allerdings hat er noch keine großeBedeutung in beiden Ländern. Islandals weiterer EFTA-Staat (und EU-Bei-trittskandidat) hat den AEO-Status bis-lang nicht eingeführt.

Die Türkei hat das nationale AEO-Pro-gramm gestartet und der EU-Beitritts-kandidat Mazedonien bereitet die Ein-führung des AEO-Status nach WCO-Daten vor.

Im weiteren Mittelmeer-Umfeld habenIsrael und Jordanien laufende AEO-Programme und die Programme vonSerbien, Marokko und Tunesien sindin Vorbereitung oder wurden gestartet.In weiterer Vorbereitung sind AEO-Programme für Indien, Indonesien,Brasilien, Chile, Ägypten, VereinigteArabische Emirate u.v.a.

Gegenseitige AnerkennungFür die Inhaber des AEO-Zertifikatswird der AEO-Status insbesondere beiWarenverkehren mit Ländern interes-sant, wenn es eine gegenseitige Aner-kennung der Sicherheitssysteme oderdes AEO-Status gibt.

Tabelle 3: Gegenseitige Anerkennungendes AEO-Standards mit Drittländern

Bilaterale Aner-kennungen

Zeitpunkt derWirksamkeit

EU-Norwegen 2009

EU-Andorra 2009

EU-Japan 2010

EU-Schweiz 2011

EU-USA 2012

EU-Kanada 2013

EU-China 2014*

* Der Beschluss des gemischten Aus-schusses vom 16.5.2014 wurde am1.11.2014 im ABl. EU 2014 Nr. L 315/46 veröffentlicht. Die konkrete Anwen-dung ist noch nicht absehbar.

Die gegenseitige Anerkennung mit denSicherheitsstandards Kanadas wurde

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am 4. März 2013 in Brüssel unterzeich-net und wird inzwischen angewendet.

Im Jahr 2014 hatten bereits 168 der 179WCO-Vertragsstaaten die Bereitschaftsignalisiert, AEO-Programme und diegegenseitige Anerkennung der Sicher-heitsstandards einzuführen (Stand:März 2014).

Im März 2014 waren weltweit 53 AEO-Programme in Betrieb, zehn andereCompliance-Programme werden ange-wendet kurz vor dem Start und 13 wei-tere AEO-Pragramme waren in konkreterPlanung mit Hilfe von WCO-Experten.

AUSBLICKWird der AEO attraktiver?

Die Kommission hat erkannt, dassdie bisherigen Anreize aus demAEO (Art. 14b ZK-DVO) ver-gleichsweise gering waren. In einemBericht über die Modernisierung derZollverfahren vom 25. November2011 hat sie daher dem Europäi-schen Parlament vorgeschlagen, denStatus des AEO deutlicher zu för-dern, u.a. durch den Wegfall Sum-marischer Eingangs- und Ausgangs-anmeldungen sowie die Schaffungzusätzlicher konkreter Vorteile fürAEO.

Änderung der Rahmenbedingungen

Die Kommission und das Europäi-sche Parlament haben inzwischendie Kritik aus der Wirtschaft verstan-den: die zollrechtlichen Anreize fürUnternehmen sind zu gering aus-gefallen. Bislang sind die Vorteilefür AEO in Artikel 14b ZK-DVOgeregelt und im besten Fall als„überschaubar“ zu bewerten. DieForderungen des EP an die KOMsind in der AEO-5-Jahresbilanz dar-gestellt worden.

AEO-Bewilligungsinhaber werdenmittelfristig voraussichtlich deutlichmehr begünstigt als bisher. Das dürf-te nicht für AEO-C gelten.

Das EP hat die KOM aufgefordert,AEO-Inhaber deutlicher zu begüns-tigen, als bisher.

UZK und MZK-DVO-Entwurf

Der Unions-Zollkodex (UZK), VO(EU) Nr. 952/2013, ersetzt seit dem1. November 2013 den MZK undwird spätestens ab dem 1. Mai 2016

vollständig Geltung entfalten. In denvorliegenden vorläufigen Entwürfenzur MZK-DVO zeichnete sich fürden AEO ab, dass der AEO-C-Statusmit geringeren Vorteilen ausgestattetwerden sollte als der AEO-F- undAEO-S-Status. Das war zwar auchbislang so, aber durch die Neuformu-lierung der Vorteile (u.a. in getrenn-ten Vorschriften) werden deutlichereAbgrenzungen vorgenommen.

Es ist davon auszugehen, dass dieseVorschriften in die UZK-DVO über-nommen werden.

Die Diskussion ist derzeit im vollenGang und Wirtschaft und Mitglied-staaten wurden vom EP konkret auf-gefordert, neue Vorschläge ein-zubringen.

Weitere Tendenzen

Der AEO ist aus der sicheren Liefer-kette in der EU nicht mehr weg-zudenken. Waren am Ende des ers-ten Jahres gerade mal 499 Unterneh-men zertifiziert, sind am Ende dessiebten Jahres fast 13.000 Unterneh-men AEO. Ein Schwerpunkt liegtauf der deutschen Wirtschaft (knapp44 % aller AEO).

In der Schweiz ist das AEO-Systemnoch am Anfang – seit Februar 2011sind gerade 62 Unternehmen zertifi-ziert worden, in Norwegen sind bis-lang erst 28 AEO-Zertifikate ver-geben worden (in 2014 drei AEOweniger).

AEOweltweit, Kooperation wichtig

Immer mehr Länder führen eigeneAEO-Programme nach dem WCO-SAFE-Framework ein, zuletzt u.a.Brasilien, Indien und Indonesien so-wie die Türkei.

Bilaterale oder multilaterale gegen-seitige Anerkennungen werden dieAkzeptanz weiter erhöhen.

Eine bilaterale gegenseitige AEO-Anerkennung besteht derzeit mitNorwegen, der Schweiz, Andorra,Japan, den USA, mit Kanada undseit 2014 mit China.

Derzeit verhandelt die EU offiziellkeine weiteren AEO-Abkom-men. Kurzfristig sollten weitereVerhandlungen der EU aufgenom-men werden mit u.a. mit Argenti-nien, Brasilien, Chile, Mexiko, Jor-

danien, Israel, Neuseeland, Malay-sia, Singapur und Südkorea, Hong-kong, und insbesondere der Türkei.

Monitoring-Phase

Und was kommt 2015? Die Neube-willigungen, die für einen AEO-An-tragsschub gesorgt haben, sind größ-tenteils abgeschlossen. Jetzt wird ver-stärkt die sog. „Monitoring- Phase“durchgeführt, in der nach drei Jahrendie bestehenden AEOBewilligungenüberprüft werden. Das Antragsniveaudürfte langsam sinken.

In den Blickpunkt wird erneut derAEO-C rücken, der eine vereinfachteAntragstellung darstellt und unmittel-bare Vorteile sichert („AEO light“).

Die gegenseitige Anerkennung derSicherheitsstandards mit den USAhat zur Folge, dass der AEO-F undAEO-S Vorteile im Warenverkehrmit den USA genießt, nicht jedochder AEO-C.

Viele Unternehmen, die in dieUSA exportieren, dürften sichnun für eine Umwandlung undAufstockung des AEO-C zumAEO-F interessieren. Ist hierfürein Antrag auf AEO-S erforder-lich oder auf AEO-F?

Bei Fragen wenden Sie sich an Ihrörtlich zuständiges Hauptzollamt.

Die Vorteile nach Artikel 14b ZK-DVO werden seit 1. Januar 2011 erst-mals nachhaltig wirksam, da seit die-sem Zeitpunkt die summarischenEingangs- und Ausgangsanmeldun-gen gelten – die Vorteile sind jedochüberschaubar. Das EP hat die KOMaufgefordert, die Vorteile zu verbes-sern und AEO stärker zu fördern.

Die gegenseitige Anerkennung derSicherheitsmaßnahmen mit den USAgilt seit 2012 nur für AEO-S undAEO-F. Der AEO-C wird für USA-Verkehre bedeutungslos. Dadurchdürfte sich 2015 erneut die Fragenach der Aufstockung des AEO-Czum AEO-F für viele Unternehmenstellen. Andererseits ist der AEO-C-Status für die Vereinfachungen im Ja-pan- und China-Handel ausreichend.

AEO-JAHRESBILANZ 2014Nachdem das erste Jahr AEO (2008)mit nur 499 zertifizierten AEO-Inha-

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bern sehr ruhig verlaufen war, wurdedas zweite Jahr AEO (2009) durchmehr Antragstellungen und AEO-Erteilungen (insgesamt 1.334) ge-kennzeichnet.

Diese Tendenz setzte sich 2010 und2011 fort, da Ende 2010 bereits4.154 und Ende 2011 bereits 8.354AEO-Zertifikate erteilt worden sind.Ende 2012 waren 10.978 AEO-Zer-tifikate erteilt worden. Bis Ende2013 steigerte sich die Anzahl derAEO-Zertifikate auf 12.078.

Ende 2014 sind insgesamt 12.808AEO-Zertifikate erteilt worden.

Im Jahr 2014 war der Zuwachs anneu erteilten AEO-Zertifikaten erneutdeutlich geringer, aber von MS zuMS unterschiedlich – der Zuwachswar insbesondere bei einigen kleine-ren MS sehr groß (bis zu 30 %), keineVeränderungen in zwei MS (Bulga-rien und Malta) aber in einem Fallauch eine Reduzierung der AEO-In-haber (Schweden: –4,6 %).

Der 28. MS Kroatien hatte 2013 kei-nen AEO erteilt und im Jahr 2014 17AEO-Zertifikate (16 als AEO-C).

Deutschland hatte 2014 mit 5.569Zertifikaten einen Anteil von 44 %aller AEO-Zertifikate der EU.

2009 wurden noch 79 % der AEO-Zertifikate in der Variante AEO-F er-teilt (18 % als AEO-C, nur 3 % alsAEO-S), und seit 2010 wurde dasVerhältnis deutlich zugunsten desAEO-C verschoben – bereits knapp30 % der AEO-Zertifikate warenAEO-C, nur noch zwei Drittel (66 %)wurden als AEO-F erteilt. Diese Ten-denz der Verschiebung in RichtungAEO-C setzte sich 2011 bis 2013fort, da in diesen Jahren z.T. mehrals 45 % aller AEO-Zertifikate alsTyp C erteilt worden sind – derAEO-C hat sich in seiner Bedeutunggewandelt, wobei es in den MS deut-liche Unterschiede gibt: in manchenMS hat der AEO-C keine Bedeutung(in Bulgarien, Finnland und Maltagibt es jeweils nur ein erteiltes AEO-C-Zertifikat) in manchen MS ist dieBedeutung überragend, z.B. in Kroa-tien sind 94,1 % der erteilten AEO-Zertifikate AEO-C.

Der AEO-S bleibt 2013 weiter unbe-deutend mit 3,3 % (2012: 3,0 %,2011: 2,9 %, 2010: 3,6 %).

Der Status des AEO ist in den Mit-gliedstaaten unterschiedlich ange-nommen worden – je nach Mentali-tät der Wirtschaftsbeteiligten und derWerbung der nationalen Zollverwal-tungen für den AEO-Status. Im Ver-gleich zu 2008 sind deutliche Verän-derungen feststellbar. Marktführerbei der AEO-Zertifizierung ist ein-deutig Deutschland, gefolgt von denNiederlanden, Frankreich und Ita-lien, und auf den weiteren Plätzengefolgt von Polen, Spanien, Groß-britannien und Schweden (nur GBund SE tauschen die Plätze).

Österreich bleibt wie in beiden Vor-jahren auf Platz 11 (2009 Platz 4,2010 Platz 7, 2011 Platz 9, 2012/2013 Platz 11) und hat kaum einenZuwachs zu verzeichnen (zwei neueAEO-Zertifikate).

Die gegenseitige Anerkennung derAEO-Kriterien besteht aus Sicht derEU mit Norwegen, der Schweiz, An-dorra, Japan, den USA, Kanada undseit 2014 mit China (obwohl die An-wendung noch nicht praktisch ist).Insbesondere die Anerkennung mitJapan, den USA, Kanada und Chinazeigt die Bedeutung des AEO imWelthandel praktisch auf. Weiterebilaterale Anerkennungen werdenvon der EU derzeit verhandelt mitSan Marino. Weitere Verhandlungender EU sollten zeitnah aufgenom-men werden, z.B. mit Argentinien,Jordanien, Malaysia, Singapur, Süd-korea, etc.

Es bleibt fraglich, ob nicht ein ge-meinsames, multilaterales Rahmen-abkommen im Rahmen der WCOeinfacher verhandelbar wäre und zubesseren Ergebnissen führen würdeals die langwierige Verhandlung bi-lateraler Abkommen von 168 Staa-ten. In dieser Sache ist allerdingskeine Bewegung zu beobachten.

Mittelfristig werden sich die Rah-menbedingungen für den AEO än-dern. Das Europäische Parlamenthat die Kommission aufgefordert,den AEO attraktiver zu machen undstärkere Vorteile zu gewähren.

In den derzeit vorliegenden UZK-DVO-Entwürfen (UCC-IA undUCC-DA) werden getrennte Vorteilefür AEO-C, AEO-F und AEO-S auf-gezählt, wobei AEO-C weniger Vor-teile bekommen als AEO-F/AEO-S

(das war bisher auch so, wird aberdeutlicher gefasst).

AEO-C-Inhaber sollten zeitnahentscheiden, ob eine Aufstockung(ein Upgrade) auf AEO-F sinnvollist.

Das ist bereits seit 2013 von Bedeu-tung, da die USA den Status AEO-Cnicht anerkennen.

Bei Fragen zur Antragstellung aufAEO-Zertifikate richten Sie sich bit-te an das für Sie örtlich zuständigeHauptzollamt.

Quellen und weiterführendeHinweise:

VO (EG) Nr. 1192/2008 zur Änderung derZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 329/1.

VO (EG) Nr. 648/2008 zur Änderung des Zoll-kodex (sogen. kleine ZK-Reform oder „Sicherheits-initiative“), ABl. EU 2005, Nr. L 117/13.

VO (EG) Nr. 1875/2006 zur Änderung derZKDVO, ABl. EU 2008 Nr. L 360/64.

VO (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Uni-ons-Zollkodex (sogen. große ZK-Reform), ABl. EU2013 Nr. L 269/1.

Beschluss des Gemischten Ausschusses für Zusam-menarbeit im Zollbereich zwischen der Europäi-schen Gemeinschaft und der Regierung der Volks-republik China über Zusammenarbeit und Gegen-seitige Amtshilfe im Zollbereich eingesetzt wurdevom 16. Mai 2014 in Bezug auf die gegenseitigeAnerkennung des Programms für zugelassene Wirt-schaftsbeteiligte in der Europäischen Union und desProgramms „Measures on Classified Managementof Enterprises Program“ in der Volksrepublik China(2014/772/EU), ABl. EU 2014 Nr. L 315/46.

Europäische Kommission, Bericht vom 25.11.2011über die Modernisierung der Zollverfahren an dasEuropäische Parlament (2011/2083(INI)), URL:http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=REPORT&reference=A7-2011-0406&language=DE&mode=XML#title4

Europäische Kommission, Entwurf über einenBericht an das EP, Fortschrittsbericht zur Strategiefür die weitere Entwicklung der Zollunion, KOM(2011/922), URL: http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/publications/com_reports/customs/com(2011)922_de.pdf

Europäisches Parlament, Empfehlungsentwurf desEuropäischen Parlaments Nr. 2012/0073 (NLE)„Zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates

Beiträge · Aufsätze · Berichte

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über den Abschluss des Abkommens zwischen derEuropäischen Union und Kanada über Zusammen-arbeit in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mitSicherheit der Lieferkette (KOM (2012) 0144 –C7 – 0 000/2012 – 2012/0073 (NLE))“, ABl.EU 2012 Nr. L 287/1.

Lux, Einzige Bewilligungen für das vereinfachte An-melde- und Anschreibeverfahren, AW-Prax 2008,S. 503–504.

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Weerth, AEO-C: Leichter Antrag, schnelle Bewil-ligung = AEO light?!, AW-Prax 2010, S. 53–55.

Weerth, AEO-Abkommen EU – Japan, AW-Prax2010, S. 299–300.

Weerth, AEO-Konzepte weltweit, AW-Prax 2012,S. 302–304.

Weerth, AEO: EU-Abkommen mit Kanada kurz vordem Abschluss, AW-Prax NewsTicker 2013, S. 4.

Weerth, AEO-Abkommen mit Kanada unterzeichnet,AW-Prax NewsTicker 2013, S. 71.

Weerth, AEO in Norwegen: Weiter weniger Zertifi-kate, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 3.

Weerth, AEO in der Schweiz: Weiter wenig AEO zer-tifiziert, AW-Prax NewsTicker Januar 2015, S. 4.

Weiß, AEO & C-TPAT: Gegenseitige Anerkennung,AW-Prax 2012, S. 289–294.

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Zwei Jahre bekannterVersender

Marcus Hellmann, EUWISA Europäische Wirtschafts- undSicherheitsakademie GmbH, Soest; Stefan Reinhardt, AOBAußenwirtschafts- und Organisationsberatung GmbH,Soest

Der Zulassungs-Stichtag für die bekanntenVersender (bV) am 29. April 2013 liegtzwei Jahre zurück. Der Beitrag zeigt die Zu-lassungszahlen seit 2010 auf, betrachtet dieEntwicklung des Status in den anderen EU-Ländern und geht auf die wesentlichen Ände-

rungen in 2014 sowie die Chancen und Anforderungen durch weitere Ergänzungender EU-Verordnungen ein.`

INHALT

• Aktueller Zulassungsstand

• Entwicklung innerhalb der EU

• Wesentliche Änderungen und Ergänzungen in2014

– Schulungen

– Neues bVSP

– Fortlaufende Statusprüfung

– Anlage 6-C

– Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA

– Neue Transporteurserklärung

– Dokumentarische bV

– Anerkennung bV/regB und AEO

• Ausblick

Aktueller ZulassungsstandMit Stand 29. April 2013 hatten inDeutschland 1.517 Unternehmen mit1.895 Betriebsstätten (Quelle LBA) dieZulassung zum bekannten Versendererhalten und ihre Luftfrachten geltenbei Einhaltung der erforderlichen Maß-nahmen somit als „sicher“. Knapp einJahr später, im Januar 2014 waren esrund 1.900 Unternehmen mit rund2.400 Betriebsstätten, die über eineZulassung als bekannter Versender ver-fügen. Im Januar 2015 waren rund1.985 Unternehmen mit 2.447 Be-triebsstätten zugelassen, was einer Stei-gerung von knapp 2 % gegenüber demVorjahr entspricht.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Ent-wicklung der bV- und regB-Zulassun-

gen in Deutschland seit 2010 auf (QuelleLBA):

Es ist deutlich zu sehen, dass im Jahr2013 die Anzahl der bekannten Versen-der um 125 %, die der reglementiertenBeauftragten um 62 % im Vergleich zumVorjahr zugenommen hat, die Zunahmein 2014 noch 2 % bzw. 1 % bei denregB gegenüber dem Vorjahr betrug.

Entwicklung innerhalb der EU

Grundsätzlich bleibt es nur bedingtsinnvoll, die regB- oder bV-Zulassungs-zahlen innerhalb der EU miteinander zuvergleichen. Dies liegt zum einen daran,dass die wirtschaftliche und auch logis-tische Situation unterschiedlich unddamit die sich daraus ergebenden Sach-zwänge für Unternehmen nicht ver-gleichbar sind.

Der Auszug aus den EU-Zulassungs-zahlen macht solche Unterschiede deut-lich. Es gibt Länder, in denen sich dielogistischen Abläufe so etabliert haben,dass die Unternehmen die Abwicklungüberwiegend Zollagenten und Spedi-teuren überlassen. Damit ist sinnvoller-weise und folgerichtig die Anzahl derzugelassenen regB in diesen Ländernsignifikant höher als die Anzahl der zu-gelassenen bV. Die Zahlen sagen abernichts über das tatsächliche Sicherheits-niveau oder die aktive Teilnahme am

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System der sicheren Lieferkette aus. Sielassen auch keine Rückschlüsse auf be-hördliche Aktivitäten zu.

Es lässt sich aber im Vergleich zu denZulassungszahlen aus 2013 feststellen,dass es in vielen EU-Ländern nur wenigVeränderungen gab und in Irland undEngland die Zulassungen sogar rückläu-fig sind. Zuwächse in beiden Bereichengab es nur in Deutschland, Griechen-land und Spanien. Die Gründe hierfürlassen sich nicht genau ermitteln, abervermutlich ist es auch hier so, dass dieAufwände einen Status zu erlangen/zuerhalten bewertet und im Zweifel ent-schieden wurde, diesen zurückzugeben.Insgesamt hat die Anzahl der in Europazugelassenen bV von Anfang 2014 bisAnfang 2015 um –0,05 % auf ca. 5.178,die Zahl der zugelassenen regB um–4,1 % auf ca. 5.216 abgenommen.

Deutschland hatte damit Ende 2014 ei-nen Anteil von 46,8 % (Vorjahr 45,8 %)bei den bV-Zulassungen und 32 % (Vor-jahr 31 %) bei den regB-Zulassungen.

Schaut man im Vergleich auf die AEO-Zulassungszahlen Anfang 2015 (Quelle:Weerth, Sieben Jahre zugelassener Wirt-schaftsbeteiligter, AW-Prax 03/2015,Seite 9), hatte Deutschland einen Anteilvon rund 43,5 % (Vorjahr 46 %) allerAEO-Zulassungen in der EU. Davonentfielen rund 40,7 % (Vorjahr 38 %)auf den Status AEO-F, der im Ab-schnitt 5 des Selbstbewertungsfragebo-gens viele Informationen zusammen-fasst, die auch ein bekannter Versenderoder reglementierter Beauftragter in sei-nem Sicherheitsprogramm beschreibenmuss. Insofern war und ist für Unter-nehmen, die bereits als AEO-F zugelas-sen sind, eine Zulassung als sichererBeteiligter in der Luftfrachtsicherheitdurch das Luftfahrt-Bundesamt auf-grund der bereits vorhandenen Prozesseeinfacher zu erreichen.

Betrachtet man die prozentuale bV-Zu-lassungsquote deutscher Unternehmenim Vergleich zu den AEO-Zulassungs-zahlen auf EU-Ebene, so sind die Wertemit 46,8 % (bV) und 43,5 % (AEO) sehreng beieinander, auch wenn die tatsäch-lichen Zahlen mit 2.425 (4.235 inkl.regB) und 5.569 (AEO) noch deutlichvoneinander abweichen und aufgrunddes minimalen Zuwachses von wenigerals 2 % derzeit davon ausgegangen wer-den darf, dass eine Angleichung derZahlen nicht mehr stattfinden wird.

Die Gründe dafür sind vielfältig und rei-chen von unklarer Datengrundlage übermangelnde Kenntnis der logistischenProzesse, unterschiedliches Risikover-ständnis, fehlende Kontrollen und Sank-tionsmöglichkeiten bis hin zur anfangswirtschaftlich motivierten Hysterie odervielleicht sogar „Angstmacherei“.

Wesentliche Änderungen undErgänzungen in 2014

Schulungen

Bereits im Januar 2014 machte dasLBA mit einer erneuten News deutlich,dass auch geschulte Sicherheitsbeauf-tragte, wenn sie andere Sicherheitskon-trollen als Kontrollen an Fracht oderPost durchführen, zusätzlich die Schu-lung nach Kapitel 11.2.3.9 besuchenmüssen. Das war notwendig gewordenaufgrund der VO (EU) Nr. 1116/2013,welche die Unterteilung des Personals,das bis dahin gem. Kap. 11.2.3.9 derVO (EU) Nr. 185/2010 geschult wurde,in solches, das Zugang zur Luftfrachthat und solches, das Sicherheitskontrol-len durchführt (analog zu den bisheri-gen Anforderungen z.B. bei bekanntenLieferanten) fordert. Es ergeben sichsomit die Kategorien:

• SicherheitsbeauftragteSchulung nach Kapitel 11.2.5 derVO (EU) Nr. 185/2010 – 35 UE

• Personal mit Zugang zu identifi-zierbarer LuftfrachtSchulung nach Kapitel 11.2.7. derVO (EU) Nr. 185/2010 – 3 UE(NEU)

• Personal, das Sicherheitskontrol-len durchführtSchulung nach Kapitel 11.2.3.9 derVO (EU) Nr. 185/2010 – 7 UE

Größtes Problem für viele Unternehmenwar und ist, zu erkennen, welche Perso-nen nun Sicherheitskontrollen durch-führen. Das LBA hat die Erläuterungendazu mehrfach geändert, zuletzt im No-vember 2014:

„Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG)Nr. 300/2008 definiert als „die Anwen-dung von Mitteln, mit denen die Ein-schleusung verbotener Gegenstände ver-hindert werden kann“. Alle Personen,die Sicherheitskontrollen durchführen,müssen nach Nummer 11.2.3.9 des An-hangs der VO (EU) Nr. 185/2010 ge-schult sein.

Als Sicherheitskontrollen bei einem be-kannten Versender sind Maßnahmen zuverstehen, die sich in erster Linie ausden Nummern 6.4.2.1 und 6.6.1.1 desAnhangs der VO (EU) Nr. 185/2010 er-geben.

Dabei ist vorrangig darauf abzustellen,ob die Tätigkeit der Person darauf ab-zielt, Maßnahmen im Rahmen der Luft-sicherheit durchzuführen.

Sicherheitskontrollen führt bei einembekannten Versender zum Beispieldurch, wer

• abschließend entscheidet, ob dieAnforderungen hinsichtlich Einstel-lung (ZÜP/bÜ) und Schulung nachKapitel 11 der VO (EU) Nr. 185/2010 erfüllt sind,

• nicht geschulte und zuverlässigePersonen begleitet und dafür Sorgeträgt, dass niemand Zugriff zu iden-tifizierbarer Luftfracht hat,

• den reglementierten Beauftragtenunmissverständlich darauf hinweist,wenn Luftfracht unsicher versendetwird,

• für die Vergabe von administrativenZugangsberechtigungen, wie bei-spielsweise Schlüsselausgaben, Ak-tivierung von Chipkarten etc., zumluftsicherheitsrelevanten Bereichverantwortlich ist,

• bei Fehlen von baulichen Mitteln da-für Sorge trägt, dass identifizierbareLuftfracht vor unberechtigtem Ein-griff oder Manipulation geschützt ist(z.B. der Mitarbeiter im Vertrieb beibekannten Versendern, bei denennicht bereits die Produktion einnach luftsicherheitsrechtlichen Vor-gaben geschützter Bereich ist),

• identifizierbare Luftfracht verpackt,

• den Ladebereich eines Fahrzeuges,mit dem Sendungen transportiertwerden, gemäß Nummer 6.6.1.1des Anhangs der VO (EU) 185/2010 sichert oder überwacht.“(Quelle: www.lba.de)

Ebenfalls viel diskutiert und mehrfachüberarbeitet wurden die Hinweise, wieKenntnis von einer Luftfracht und da-raus resultierende Schulungsanforde-rungen auszulegen sind und für welchePersonengruppen sich solche Konstel-lationen typischerweise ergeben. Dabeiwurden einige „Schleifen“ in der Aus-legung vollzogen, die für viele Verant-wortliche nur schwer nachvollziehbar

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waren. In der „Spitze“ gipfelte es darin,dass alle Personen, die Kenntnis erlan-gen können, dass eine Ware später zurLuftfracht wird (insbesondere Vertriebund Auftragsabwicklung) mind. nachKap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010zu schulen sind, unabhängig davon, obsie an dem relevanten Standort oder garin dem jeweiligen Land tätig sind. Dieshätte bedeutet, dass z.B. bei Einsatz ei-nes unternehmensweiten ERP-Systems,in dem vorgangsbezogen ein Hinweisauf die Versandart hinterlegt ist, wasaber z.B. nur von Vertriebs- und Auf-tragssachbearbeitern eingesehen wer-den kann, zu schulen gewesen wären.Selbst dann, wenn diese Mitarbeiter inAuslandsstandorten arbeiten. Es wurdeschnell deutlich, dass keinerlei Rechts-grundlagen existieren, diese Auffassungumzusetzen, ganz abgesehen von dennahezu nicht realisierbaren organisato-rischen Aufwänden. In der Konsequenzist man wieder auf die bewährten undnachvollziehbaren Punkte zurück-gegangen: wer Kenntnis und Zuganghat, benötigt eine Schulung mind. nachKap. 11.2.7 der VO (EU) Nr. 185/2010,je nach Sicherheitsstandards vor Ortauch eine Schulung gem. Kap. 11.2.3.9der Verordnung. Für Mitarbeiter andererStandorte gilt dieses nur, wenn sie unbe-gleiteten Zugang zu den Waren haben.

Neues bVSP

Zum Juli 2014 wurde eine erneut über-arbeitete Version des Muster-Sicher-

heitsprogramms für bekannte Versen-der veröffentlicht, die Version 3.1. Seitdiesem Zeitpunkt sind jeder Neuantragund jede Änderung ausschließlich inder Version 3.1 zu melden.

Quelle:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/bekannteVersender/MusterBVSP_Rev3_1.html

Fortlaufende StatusprüfungAnfang August gab es den Hinweisdarauf, dass im 2. Halbjahr 2014 mitdiesen Statusprüfungen begonnen wird.Ziel ist, die sonst nach fünf Jahren er-forderliche Neuzulassung zu entzerren,da dann wieder ein Großteil der aktuellzugelassenen Firmen zeitgleich hätteüberprüft werden müssen. Im Rahmender fortlaufenden Statusprüfung erfolgtdie intensive Prüfung des bVSPs sowiealler Abläufe, ähnlich wie bei einerNeuzulassung. Wird diese ohne gravie-rende Beanstandungen/Mängel abge-schlossen, erfolgt eine Statusverlänge-rung von dem Tag an für weitere fünfJahre. Der Eintrag in die EU-Daten-bank wird entsprechend angepasst.(Siehe Abbildung oben.)

Anlage 6-CIm November 2013 ist mit der VO (EU)Nr. 1116/2013 die bis dahin als VSnfDeingestufte Validierungsprüfliste für be-kannte Versender veröffentlicht worden.

Quelle:

http://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formulare/S/bekannteVersender/Validierungspruefliste.html

Eine Aktualisierung erfolgte im Hin-blick auf die AEO-Anerkennung mitder VO (EU) Nr. 687/2014 im August2014. Mit Hilfe dieser Checkliste kön-nen sich Firmen nun besser auf dieNeuzulassung oder fortlaufende Status-überprüfung vorbereiten, da für alle Be-teiligten ersichtlich ist, welche Punkteüberprüft werden.

Neuer Sicherheitsstatus: SPX by RA

Anfang August 2014 erfolgte im An-schluss an das Inkrafttreten der VO(EU) Nr. 687/2014 die Einführung desneuen Sicherheitsstatus SPX by RA.Dieser zeigt sichere Luftfracht für Pas-sagier- und Frachtmaschinen an, wel-che bei einem regB entstanden ist. Bisdahin musste die Luftfracht zwingendihren Ursprung beim bekannten Ver-sender haben, was zur Folge hatte,dass in einigen Fällen der sog. doku-mentarische bV umgesetzt wurde odereinige regB eine Doppelzulassungauch als bV hatten, was dazu führte,dass ein zweites Sicherheitsprogrammerstellt werden musste, mind. ein zu-sätzlicher Sicherheitsbeauftragter benö-tigt wurde etc., allerdings alles aus reinformalen Gründen. Die tatsächliche

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operative Abwicklung war davon meistnicht betroffen, sodass es für viele Un-ternehmen schwer nachvollziehbar war.An die Umsetzung des Status sind be-stimmte Bedingungen geknüpft. Somuss die Fracht neutral angeliefert wor-den sein und ausschließlich das Per-sonal des regB, das selbstverständlichüber die entsprechenden Schulungenverfügen muss, darf die Entscheidungtreffen, welche Ware (welches Pack-stück) tatsächlich zur Luftfracht wird.Gibt der Versender das über eine Pack-stück- oder Seriennummer vor, kannder Status SPX by RA nicht vergebenwerden, da die Luftfracht dann nachwie vor beim Versender entsteht. DieVergabe des Sicherheitsstatus muss imLFSP des regB beschrieben werden un-ter dem Hinweis TPL (Third Party Lo-gistic Provider) und vom LBA entspre-chend bestätigt werden.

Neue Transporteurserklärung

Mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurdeeine neue Transporteurserklärung ver-öffentlicht.

Quelle:

http://www.lba.de/SharedDocs/RSSFeeds/DE/S3/Transporteurserklaerung.html

Diese ist bei allen Neuausstellungensowie bei Veränderungen anzuwenden.Zentrale Neuerung ist, dass mit dieserErklärung Ladungen eines Transpor-teurs wieder an einen weiteren Trans-porteur als Unterauftrag vergeben wer-den können. Dieser muss entwederebenfalls eine Transporteurserklärungmit der Partei geschlossen haben, vonder der frachtführende Transporteuranerkannt wurde (regB oder bV) odergegenüber der transportierenden Parteierklären, dass die notwendigen Sicher-heitsstandards eingehalten werden.Verantwortlich ist derjenige, der denzusätzlichen Transporteur anerkennt.Eine weitere Unterbeauftragung wieim Speditionsgewerbe durchaus üblichist nicht zulässig. Sofern Transporteuredurch einen bVanerkannt werden, soll-te dieser, wenn er keine weitere Unter-beauftragung zulassen möchte, diesenPassus in der Transporteurserklärungvor Unterzeichnung streichen. Zudemsollte der Sachverhalt im Rahmen desjährlichen internen Audits sehr sorgfäl-tig überprüft werden.

Dokumentarische bV

In der Zulassungswelle um den Stich-tag 2013 wurden einige Unternehmenals bV zugelassen, obwohl bei ihnenkeine Luftfracht entsteht. Meist handel-te es sich um Firmen, die ihre Wareneutral bei einem Lagerhalter einlagernund dann als Luftfracht von dort abru-fen. Mit einer Zulassung als bV galtdiese Ware als sicher. Mitte August teil-te das LBA allen auf diese Weise zuge-lassenen bV mit:

„Auch setzt die Zulassung zum bekann-ten Versender unter Berücksichtigungvon Kapitel 6.4.2.1 der Verordnung(EU) 185/2010, der Anlage 6-B („Leit-linien für bekannte Versender“) sowieder Anlage 6-C („Validierungsprüflistefür bekannte Versender“) u.a. voraus,dass die Fracht ihren Ursprung in derzu validierenden Betriebsstätte habenmuss und die Identifizierbarkeit desProduktes als Luftfracht/Luftpost eben-falls bereits in dem jeweils zuzulassen-den Betriebsstandort erfolgen muss.

Werden diese Vorgaben von Antrag-stellern bzw. von bereits zugelassenenbekannten Versendern nicht erfüllt, sokann eine Zulassung zum bekanntenVersender nicht erteilt werden odereine bereits erfolgte Zulassung kannnicht weiter aufrechterhalten bleiben.“

Im Rahmen der Überprüfungen wurdenkonstruktiv Möglichkeiten gesucht,den Status aufrechtzuerhalten. Nur inwenigen Fällen war dieses nicht mög-lich und den betroffenen Unternehmenwurde der Status entzogen bzw. sie ga-ben ihn freiwillig zurück.

Anerkennung bV/regB und AEO

Gefordert wurde die gegenseitige Aner-kennung beider Status seit Anbeginn,mit der VO (EU) Nr. 687/2014 wurdeseitens der DG Mobility and Transportdie Basis auf Seite der Luftfrachtsicher-heit geschaffen. Die TAXUD hat mitder VO (EU) Nr. 889/2014 wenig spä-ter reagiert und so auch auf Seiten derZollverwaltung die Grundlage gelegt(siehe ausführlicher Artikel in der Aus-gabe 02/2015).

Die Anerkennung bezieht sich seitensder Zollverwaltung auf die beiden Status

1. Reglementierter Beauftragter (regB)

2. Bekannter Versender (bV)

und seitens des Luftfahrt-Bundesamtsauf die beiden Varianten des AEO

1. AEO S (Security)

2. AEO F (Full)

Die VO (EU) Nr. 889/2014 beschreibtsinngemäß als Voraussetzung für dieAnerkennung:

„Ist der AEO-Antragsteller bereits zuge-lassener bV/regB gemäß Artikel 3 derVO (EG) Nr. 300/2008 und erfüllt er dieKriterien gemäß der VO (EU) Nr. 185/2010, gelten die Sicherheits-Kriterienin Bezug auf Artikel 14k als erfüllt.“

Auch hier wird im direkten Vergleich mitder VO (EU) Nr. 687/2014 (sinngemäß)eine gewisse Zurückhaltung deutlich.

„Die Prüfung der Betriebsstätte durchden Zoll gemäß Artikel 14n der VO(EWG) Nr. 2454/93 wird als Überprü-fung des Betriebsstandorts angesehen,wenn sie nicht länger als drei Jahre zu-rückliegt und die Anforderungen nachKap. 6.4.1.2 a und c erfüllt sind.“

Seitens der Zollverwaltung wird einebV/regB-Zulassung als Erfüllung der Si-cherheits-Kriterien (Kap. 5 des Selbst-bewertungsfragebogens zum AEO) ge-wertet. Bisher gibt es aus Sicht des Zollsdamit keine Vorgabe zum Zeitpunkt derÜberprüfung durch das LBA. Diesekönnte also auch mehrere Jahre zurück-liegen, wichtig ist nur, dass der Statusnoch gültig und in der EU-Sicherheits-datenbank eingetragen ist.

Das Luftfahrt-Bundesamt dagegen hatgem. VO (EU) Nr. 687/2014 darauf zuachten, dass die Überprüfung der Be-triebsstandorte eines AEO S/F nichtlänger als drei Jahre zurückliegt, umbei der Zulassung als bV/regB eineRolle zu spielen.

Zum 1. März 2015 wurde ein behörd-liches lnformationssystem zwischenZollverwaltung und Luftfahrtbundes-amt eingeführt, so dass wechselseitiglnformationen zu den Sicherheitspro-grammen ausgetauscht werden können.

Ein einheitliches Sicherheitsprogrammist vorerst nicht in Sicht. Sowohl dieZollverwaltung als auch das Luftfahrt-Bundesamt benötigen für die Zulas-sung die vollständigen Antragsunter-lagen in der jeweils geforderten Form.

• AEO S/F = Fragebogen zur Selbst-bewertung inkl. aller Anlagen

• bV/regB = bekannter Versender-Si-cherheitsprogramm bzw. Luftfracht-sicherheitsprogramm inkl. aller An-lagen

Beiträge · Aufsätze · Berichte

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Eine Zusammenfassung der Dokumen-tationen ist daher weiter nur intern inden Unternehmen möglich. Viele Un-ternehmen, die bereits über beide Zu-lassungen verfügen, tun dies z.B. inner-halb eines bestehenden QM-Systemsoder sie erklären Sachverhalte über ein-heitliche Anlagen, die dann für beideStatus genutzt werden können, wie z.B.eine Beschreibung der äußeren Sicher-heit/der Sicherheit auf dem Unterneh-mensgelände.

AusblickSpannend bleibt in 2016 ganz sicherdie weitere Entwicklung der Um-setzung der beiden VerordnungenVO (EU) Nr. 889/2014 und VO(EU) Nr. 687/2014. Viele Detailssind über ergänzende Verordnungenoder Dienstanweisungen sowie ggf.gemeinsame Checklisten und For-mulare zu klären und beide Behör-den müssen den jeweils anderenStatus und das Vorgehen noch ken-nen und verstehen lernen. ErsteBerichte von gemeinsamen Auditsdes Zoll und des LBA zeigen, dassdie Wahrnehmungen und Anforde-rungen noch deutlich voneinanderabweichen.

Es scheint in jedem Fall jedoch we-nig sinnvoll, die Verantwortung fürregB/bV und AEO in den Unterneh-men dauerhaft zu trennen, da danndie Gefahr besteht, dass Informatio-nen verlorengehen oder gar wider-sprüchlich sind. Nur mit zentralerKoordination und Verantwortunglässt sich das auf Dauer sicher undzuverlässig umsetzen.

Zudem bleibt zu beobachten, ob dieEU mit ihren Sicherheitsstatus eineInsel bildet oder ob die gegen-seitigen Anerkennungen mit ande-ren Ländern weiter vorangetriebenwerden und wenn ja, mit welchenKonsequenzen. Zudem erscheint esdauerhaft wenig sinnvoll, Sicher-heitskonzepte nur einseitig aufeinen Verkehrsträger oder Teile ei-nes Unternehmens auszurichten,ebenso wie nur auf Teile der Liefer-kette. Diese Entwicklungen werdensicher auch von den jeweiligen po-litischen Ereignissen mitbestimmtwerden.

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Impressum

AW-Prax – Außenwirtschaftliche PraxisZeitschrift für Außenwirtschaft in Recht und Praxis –herausgegeben in Verbindung mit demEuropäischen Forum für Außenwirtschaft,Verbrauchsteuern und Zoll e.V. (EFA)Redaktion im VerlagElla MaybuschTelefon: 02 21/9 76 [email protected] für den InhaltFred Schuld, KölnManuskripteManuskripte sind an die Redaktion im Verlag zu senden. Für unver-langt eingesandte Manuskripte kann keine Haftung übernommenwerden. Der Verlag behält sich das Recht zur redaktionellen Bearbei-tung der angenommenen Manuskripte vor.Erscheinungsweisemonatlich; jeweils zum 15. des MonatsBezugspreise/Bestellungen/KündigungenEinzelheft € 24,70 inkl. MwSt. inkl. Versandkosten(Inland 1,50 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € pro Ausgabe)Der Jahresabopreis beträgt € 291,30 inkl. MwSt. inkl. Nutzung desOnline-Archivs und Versandkosten (Inland 0,75 € pro Ausgabe/Aus-land 3,– € pro Ausgabe) (für Mitglieder des Europäischen Forums fürAußenwirtschaft, Verbrauchsteuern und Zoll e.V. [EFA] beträgt derJahresabopreis € 267,50 inkl. MwSt. inkl. Nutzung des Online-Archivsund Versandkosten [Inland 0,75 € pro Ausgabe/Ausland 3,– € proAusgabe]). Bestellungen über jede Buchhandlung oder beim Verlag.Der Bezugszeitraum beträgt jeweils 12 Monate. Kündigungen müssenschriftlich erfolgen und spätestens am 15. des Vormonats, in dem dasAbonnement endet, beim Verlag eingegangen sein.Verlag: Bundesanzeiger Verlag GmbHPostfach 10 05 34, 50445 KölnGeschäftsführung: Dr. Matthias Schulenberg, Fred SchuldAbo-ServiceGerburg Brandt/Isa GüleryüzTelefon: 02 21/9 76 68-173 und 357Telefax: 02 21/9 76 68-232E-Mail: [email protected] in ÖsterreichVerlag Kitzler Ges.m.b.H.1010 Wien, Uraniastraße 4Telefon: 00 43/(0)1/7 13 53 34-0Telefax: 00 43/(0)1/7 13 53 34-85E-Mail: [email protected] für ÖsterreichSabrina WosmekTelefon: 00 43/(0)1/7 13 53 34-14Telefax: 00 43/(0)1/7 13 53 34-22E-Mail: [email protected] und VerlagsrechteAlle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich ge-schützt. Jegliche Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheber-rechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und straf-bar. Mit der Annahme des Manuskriptes zur Veröffentlichung überträgtder Autor dem Verlag das ausschließliche Vervielfältigungsrecht bis zumAblauf des Urheberrechts. Das Nutzungsrecht umfasst auch die Befugniszur Einspeicherung in eine Datenbank sowie das Recht zur weiteren Ver-vielfältigung zu gewerblichen Zwecken, insbesondere im Wege elektro-nischer Verfahren einschließlich CD-ROM und Online-Dienste.HaftungsausschlussDie in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge wurden nach bestemWissen und Gewissen geprüft. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Voll-ständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Eine Haftung füretwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Drit-ter ist ebenfalls ausgeschlossen. Namentlich gekennzeichnete Beiträgegeben nicht notwendig die Meinung der Redaktion wieder.AnzeigenleitungHans StenderAmsterdamer Straße 192, 50735 KölnTelefon: 02 21/9 76 68-343Telefax: 02 21/9 76 68-288AnzeigenpreiseEs gilt die Anzeigenpreisliste Nr. 17 vom 01.01.2015Vergünstigte Preise für StellengesucheHerstellungGünter Fabritius, Telefon: 02 21/9 76 68-182SatzSatzbetrieb Schäper GmbH, BonnDruckAppel & Klinger Druck und Medien GmbH, SchneckenloheISSN 0947-3017

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Berater

AWB Steuerberatungsgesellschaft mbHMünster | Hamburg

Hauptsitz:Königsstraße 46, 48143 MünsterTelefon: +49 (0) 251 / 62 03 06 90Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91Internet: www.awb-international.deE-Mail: [email protected]

Firmenprofil

Als Beratungsboutique mit Standorten inMünster, München und Hamburg sind wir aufdie Themenschwerpunkte Zollrecht, Umsatz-steuer, Verbrauchsteuer und Exportkont-rolle spezialisiert. Wir beraten national undinternational agierende Unternehmen allerGrößenklassen. Schnelle und individuelle

Beratung, aktuelle Informationen und eindirekter Kontakt zum Berater bilden dieGrundpfeiler unseres Beratungskonzepts.Ob Sie Ihre Zollprozesse optimieren, eininternes Programm für die Exportkontrolleimplementieren oder Ihre Steuerabteilungentlasten möchten: Die Beraterinnen und

Berater der AWB Steuerberatungsgesell-schaft und der AWB Rechtsanwaltsgesell-schaft unterstützen Sie mit Expertenwissen,Erfahrung und Einsatz. Unsere klare Spezi-alisierung ist dabei Ihr entscheidender Vor-teil.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

PhilosophieKompetent, erfahren, persönlich: Aus die-sem Selbstverständnis entwickeln wir praxis-taugliche Lösungskonzepte, die den Struk-turen und Prozessen Ihres Unternehmensangepasst sind, und begleiten Sie dabei, Ihreunternehmensspezifischen Ziele zu errei-chen. Ein direkter und vertrauensvollerKontakt mit Ihnen ist uns dabei besonderswichtig. Hierzu dient insbesondere unserCustoms & Foreign Trade Helpdesk, mitdem wir Ihnen im Tagesgeschäft mit Rat undTat zur Seite stehen.Die Rechtsanwälte, Steuerberater und Con-sultants derAWB sind weltweit als Dozentenin Fachseminaren und bei Kongressen zumZoll-, Steuer- und Außenwirtschaftsrechtgefragt – eine in Deutschland einzigartigeKompetenzbündelung.

Beratungsbereiche• Zollrecht: u.a. Zollkodex und UZK,Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung, Vereinfachungen (auch bran-chenspezifisch, z.B. Luftfahrt), AEO,Anti-Dumping-Zölle, Tarifierung, Zoll-wert

• Umsatzsteuer, national und inter­national: u.a. Prüfung und Optimierungvon Liefer- und Dienstleistungsketten(insb. Reihengeschäfte), Supply ChainManagement, Aufbau von umsatzsteuer-relevanten Strukturen im Unternehmen,Umsatzsteuer-Risiko-Management,Rechnungsberichtigungen, Erlassanträgeund Selbstanzeigen

• Außenwirtschaftsrecht/Exportkont­rolle: u.a. Güterlisten- und Empfänger-prüfung, Genehmigungsverfahren,Embargos, Klassifizierung von Gütern,ICP (Internal Compliance Programme),Incoterms®

• Verbrauchsteuern: u.a. Beantragungvon Steuervergünstigungen, Steuerbe-freiungen und Steuerentlastungen, Bean-tragung von Erlaubnissen für Steuer-aussetzungsverfahren

• Warenursprungs­ und Präferenzrecht:u.a. Beantragung von Erleichterungen,z.B. Ermächtigter Ausführer, Präferenz-kalkulation, Präferenznachweise

Services• Helpdesk: Flexible, schnelle Hilfe imhektischen Tagesgeschäft – verlassen Siesich auf die AWB als Ihr Back Office beiallen Fragen rund um Umsatzsteuer, Zollund Außenwirtschaft!

• Statusanalyse (Audit, Health Check),Organisation und Prozessoptimie­rung: Gehen Sie auf Nummer sicher undunterziehen Sie Ihr Unternehmen mitunserer Hilfe einer gründlichen Prüfung:Fast immer lassen sich Kosten sparen,Risiken reduzieren und Abläufe verbes-sern! Wir ermitteln mögliche Schwach-punkte, finden praxistaugliche Lösungenzur Verbesserung und setzen diesegemeinsam mit Ihnen um.

• Trade Compliance:Wir nehmen Aufbauund Organisation der Zoll-, Export-oder Steuerabteilung unter die Lupe undunterstützen Sie bei der Implementierungvon internen Kontrollsystemen (inkl.Monitoring). Dazu gehört oft auch diePrüfungssimulation, ggf. mit der Soft-ware IDEA.

• Unterstützung bei Zoll­ und Außen­wirtschaftsprüfungen bzw. Umsatz­steuer­Sonderprüfungen:Wir stehenIhnen in schwierigen Situationen zurSeite. Auf Wunsch unterstützen wirSie bei der Kommunikation mit demPrüfer und sind auch gerne während derPrüfung in Ihrem Unternehmen vor Ort.

• Vertretung vor Behörden undGerichten: Bei Bedarf vertreten wir IhreInteressen vor Gericht – sollte es erfor-derlich sein, auch beim EuropäischenGerichtshof (EuGH).

• Beratung für Berater:Wir machen dortweiter, wo andere aufhören, und klärenfür Sie als Steuerberater oder Rechtsan-walt komplexe Sachverhalte aus unserenBeratungsgebieten, selbstverständlichmit garantiertem Mandatsschutz.

KooperationspartnerUm Sie weltweit kompetent unterstützenzu können, arbeiten wir auf internationalerEbene mit starken Partnern zusammen. ZuFragen und Beratung betreffend Themen derUS-Exportkontrolle und des US-Zollrechtssowie zu Fragen betreffend NAFTA-Präfe-renzen (des Weiteren EAR- und ITAR-Com-pliance-Programme, US-Einfuhrverfahrennach den ISF-Vorschriften, C-TPAT) stel-len wir auf Wunsch unserer Mandanten denKontakt zum weltweiten BeraternetzwerkTTATrusted Trade Alliance her, das von derAWB Steuerberatungsgesellschaft mitge-gründet wurde.

Eingebunden in das globale Netzwerk derTrusted Trade Alliance mit Sitz in Vancou-ver, USA, ist es unser gemeinsam erklärtesZiel, Unternehmen weltweit zu unterstützen.Standorte der TTA finden sich neben denje-nigen in den USA auch in Argentinien, Aus-tralien, Brasilien, China, England, Frank-reich, Deutschland, Irland, Italien, Kanada,Kenia, Mexiko, Spanien, Sri Lanka, Maledi-ven, Türkei und Uruguay.

Auch im Beratungsgebiet Umsatzsteuer kön-nen wir dank unseres bewährten Netzwerksmit Beratern aus EU- und Drittstaaten inter-nationale Fragestellungen grenzüberschrei-tend für Sie bearbeiten.

AWB Rechtsanwaltsgesellschaft mbHMünster | München | Hamburg

Hauptsitz:Königsstraße 46, 48143 MünsterTelefon: +49 (0) 251 / 62 03 06 90Fax: +49 (0) 251 / 62 03 06 91Internet: www.awb-international.deE-Mail: [email protected]

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Berater

Burkert – Basler & PartnerRechtsanwälte PartG mbB

Leopoldstraße 24480807 München

Telefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360www.burkert-basler-partner.com

Firmenprofil

Wir sind ausschließlich spezialisiert aufExportkontrollrecht (DE und EU), US-Reexportrecht sowie Zollrecht.

So können wir unseren Mandanten zeitnahsichere und praxisbezogene Beratungslösun-gen rund um das Thema „Exportgeschäfte“bieten.

Unser Leistungsumfang reicht von der Erstel-lung von Gutachten zur Klärung einzel-ner Rechtsfragen bis hin zur Erarbeitungvor allem organisatorischer Lösungen fürdie betriebliche Praxis. Im Fokus stehen dieRechtssicherheit der Exportabwicklung undauch dieWirtschaftlichkeit notwendiger Maß-nahmen bei der Umsetzung im Unternehmen.

Diesen hohenAnspruch erreichen wir durchausgewiesene Fachkompetenz, insbeson-dere in den Bereichen deutsch/europäisches

Exportkontrollrecht und US-Reexportrecht.Verstärkt wird diese Fachkompetenz durchjahrelange umfassende Beratungserfah-rungen im nationalen und internationalenUmfeld. Darüber hinaus profitieren unsereMandanten von der Expertise unserer freienMitarbeiter und Kooperationspartner zumUS-Reexportrecht sowie zu speziellen The-men der Bereiche Exportkontrolle und Zoll.

Wir beraten bundesweit und internationalvor allem mittelständische Unternehmenund Großunternehmen aus unterschiedlichs-ten Branchen: Maschinen- und Anlagen-bau, Elektrotechnik und Elektronik, Chemie,Automotive, Handel, Logistik, Medizintech-nik, IT- und Kommunikation, u.a.

Unsere Expertise wird zudem belegt durchzahlreiche Publikationen von Rechtsanwäl-

tin Dr. Burkert-Basler in Fachbüchern, z.B.:• „Exportverträge: Deutsch-europäischesExportrecht und US-Reexportrecht –Risikomanagement durch betrieblicheKontrollmechanismen und Vertrags-gestaltung“, 8. Auflage 2013 (Hrsg.Management Circle) ;

• „Die besondere Problematik der Täter-schaft und Teilnahme im Bereich der unge-nehmigtenAusfuhr gemäß § 34AWG“;

• Schlussredaktion beim „Handbuch desAußenwirtschaftsrechts (Hrsg. KlausBieneck, 2. Auflage 2005);

sowie durch regelmäßige Beiträge in denFachzeitschriften „AW-Prax“ und „US-Exportbestimmungen“ (Bundesanzeiger-verlag). Darüber hinaus erfolgen Beiträgein Sonderbänden wie z.B. LOGISTIK Pra-xis (huss Verlag) und Hörbüchern.

Leistungsspektrum/Referenzen

Wir bieten unseren Mandanten rund um dieThemen Exportkontrolle und Zoll insbeson-dere folgende Leistungen an:

Gutachten zur Klärungexportspezifischer RechtsfragenWir unterstützen Unternehmen bei recht-lichen Fragestellungen in Zusammenhangmit konkreten Geschäftsvorgängen, aberauch bei der Entwicklung von Markter-schließungsstrategien.

Beratung bei ExportverträgenWir erstellen spezifische Klauseln für kon-krete Einkaufs- und Lieferverträge sowiefür AGBs, um exportkontrollrechtlicheRisiken zu minimieren.

Unterstützung bei der Beantragungvon Ausfuhrgenehmigungen,Nullbescheiden etc.Wir vertreten Unternehmen bei der Bean-tragung behördlicher Genehmigungen.

Verteidigung bei ExportverstößenWir verteidigen Unternehmen, bei denenes bereits zu einem Exportverstoß gekom-men ist und stehen zur Verfügung, wennHauptzollamt, Zollfahndung oder Staatsan-waltschaft ein Ermittlungs-, Bußgeld- oderStrafverfahren eingeleitet haben.

Klassifizierung von Produkten (Aus-fuhrliste, US-Commerce Control List)Wir unterweisen Unternehmen bei der Klas-sifizierung ihrer Güter (= Waren, Software,Technologie).

Organisation der Exportkontrolleund Zoll im UnternehmenWir stellen sicher, dass die Geschäftsleitungeines Unternehmens die unternehmensspezi-fischen Anforderungen von Exportkontrolleund Zoll kennt und so ihre Organisations-und Aufsichtspflichten ordnungsgemäß undwirtschaftlich erfüllen kann.

Organisationsanalyse und AuditsWir überprüfen die innerbetrieblichenGeschäftsprozesse zu Exportkontrolle undZoll und zeigen konkret den evtl. bestehen-den Verbesserungsbedarf.

Voraussetzungen für Nutzung vonIT-VerfahrenWir definieren die Grundregeln als Basisfür automatisierte Lösungen zu Exportkon-trolle und Zoll.

ZugelassenerWirtschaftsbeteiligter(AEO)Wir begleiten Unternehmen bei der Zertifi-zierung zumAEO.

PräferenzrechtWir haben uns weiter verstärkt und das Prä-ferenzrecht als zusätzlichen Leistungs-schwerpunkt aufgenommen. Wir beratenUnternehmen zu den komplizierten Voraus-setzungen des präferenziellen Ursprungs-rechts und versetzen sie in die Lage, korrekteLieferantenerklärungen und Präferenz-nachweise zu erstellen. Praxisnahe Inhouse-Schulungen und das Erstellen von Ablau-forganisationen, die Voraussetzung für dieBewilligung „Ermächtigter Ausführer“ sind,runden das neue Beratungsgebiet ab.

AußenwirtschaftsprüfungenWir unterstützen Unternehmen bei der Vor-bereitung vonAußenwirtschaftsprüfun-gen. Auch während der Prüfung stehen wirbegleitend zur Verfügung.

Spezifischer Beratungsbedarf?Wir beraten Sie auch in allen sonstigen Fra-gen zu den Bereichen Exportkontrolle undZoll. Sprechen Sie uns einfach an.

Ihr direkter Kontakt zu uns:

Dr. Gabriela Burkert-BaslerRechtsanwältin & GeschäftsführendePartnerinTelefon: +49 (0) 89 / 20 80 39 360Fax: +49 (0) 89 / 20 80 39 362E-Mail: [email protected]

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Berater

FTC GmbH - Foreign Trade Consult

Frank Grosskopf , Geschäftsführer (CEO)Telefon: +49 (0) 6146 / 90468-16Fax: +49 (0) 6146 / 907657E-Mail: [email protected]: Rüdesheimer Straße 40, 65239 Hochheim / MainInternet: www.ftc-support.com

Firmenprofil

Das Beraterteam der FTC zeichnet sich ins-besondere durch praxisnahe Beratungslö-sungen in allen Bereichen des Zoll- undAußenwirtschaftsrechts aus und bringt einüber 10-jähriges Erfahrungspotential inter-nationaler Projekte ein.Aus zwei Standorten (Firmenzentrale inHochheim/Main und Niederlassung in Han-nover) berät das Team Unternehmen unter-schiedlichster Größen und Branchen ausallen Bereichen von Industrie und Han-del (z.B. Automotive, Pharma- und Che-mie, Audio- und Sicherheitstechnik sowieMaschinen und Anlagenbau).Die Durchführung und Koordination inter-

nationaler Großprojekte im Aufbau einheit-licher Organisations- und Prozessstruktu-ren sowie die Zusammenarbeit bei fach- undländerübergreifender Beratung über eineigenes weltweites Partnernetzwerk wirdsowohl von KMU als auch von internationa-len Großkonzernen für Projekte im interna-tionalen Außenhandel nachgefragt.Das Beratungskonzept setzt auf Individuali-tät, prozess- und situationsabhängige Umset-zung der Kundenwünsche unter Einhaltungder rechtlichen Rahmenbedingungen.Als strategischer Partner oder als „exter-ner Zollbeauftragter“, im Rahmen vonCompliance-Checks oder bei individuellen

Inhouse-Seminaren/Workshops: Die Wert-haltigkeit und die Verantwortung gegenüberden Kunden stehen stets im Mittelpunkt.Dass man Vertrauen in die Beratungsqua-litäten haben kann, beweist das Ergebniseines jährlichen, bundesweiten Beraterver-gleichs.Mit der Auszeichnung „Top Consultant“wurden -bereits im 5.Jahr- die individuelleKundenbetreuung, Schnelligkeit, Flexibili-tät und Kundenzufriedenheit im Rahmen derZertifizierung als herausragend beurteilt undführten zum Ranking unter den Top 5 allerzertifizierter Managementberater.

Leistungsspektrum / Produktangebote / Referenzen

Unser Support zur Vermeidung von Ri-siken im internationalen Handel, zurerfolgreichen Expansion, sowie zurKostenoptimierung und rechtssicherenGestaltung Ihrer Supply Chain: Compli-ance Beratung

Zoll / Außenhandel• Prozessanalysen und Optimierungen imAußenhandel

• Aufbau und Implementierung internerKontroll- und Monitoring-Systeme

• Compliance Checks (Zoll, AWR, Tax)• Tarifierung (Wareneinreihung)kompletter Artikelstämme inkl. Export-kontrollprüfungen

• WuP: Wettbewerb verbessern, Kunden-zufriedenheit steigern, Abgaben sparen

• Analysen zur Nutzung zollrechtlicherVereinfachungen z.B.• Zugelassener Ausführer / Empfänger• Veredelungsverkehre (AV/PV)• Umwandlungsverfahren• Zolllagerverfahren

• Vor- / Nachbereitung von• Zollbetriebsprüfungen,• Zertifizierungen (AEO)• Bewilligungen (EA, ZA, ASV, VAV,ZE, ZV…)

Exportkontrolle / Compliance• Aufbau einer notwendigen / Check einerbestehenden Exportkontrollorganisation(ICP)

• US-(Re)-Exportkontrollrecht:(Unterstützung zur Ermittlung derECCN; ITAR)

Unterstützung in Fragen derUmsatz-, Energie- und anderer Ver-brauchsteuern

Abwicklung von komplexenLieferbeziehungen wie z.B.

• Reihen- bzw. Cross-Company- Geschäfte• Konsignationslager• „verlängerte Werkbanken“

Wir unterstützen Sie• Erstellung von Prozessdokumentationen(Arbeits- und Organisationsanweisungen,Prozess-Workflows, Flowcharts)

• Internationale Exportkontrollprüfungen• Präferenzermittlung und -kalkulation• „Externer Zollbeauftragter“• Temporäre Ressourcenprobleme (Krank-heit, Urlaub, Ausscheiden aus demUnternehmen )

• Umsetzung von DV-Projekten(Pflichten-/ Lastenhefterstellung)

• Coaching zur Verbesserung der innerbe-trieblichen Akzeptanz der Arbeit für denBereich Zoll und Außenhandel

FortbildungsmaßnahmenZu allen Beratungsbereichen bieten wir pra-xisgerechte, individuelle Inhouse-Seminarean.

FTC-InfoCard• Mit unserem einzigartigen Prepaid-Bera-tungssystem der FTC-InfoCard bietenwir minutengenaue Abrechnung fürkleine Fragen des Alltags statt pauschalerStundenabrechnung.

• Transparenz, schnelle Lösungen undKostenoptimierung bilden die Grund-lage für eine hohe Kundenakzeptanz.

• Unsere Kunden profitieren in Formgeringerer Honorarabrechnungen beioptimalem Service

Referenzensiehe www.ftc-support.com

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Berater

Firmenprofil

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Hohmann Rechtsanwälte

Schlossgasse 2, D-63654 BüdingenTelefon: + 49 (06042) 9567-0Fax: + 49 (06042) 9567-67Internet: www.hohmann-rechtsanwaelte.comE-Mail: [email protected]: Dr. Harald Hohmann (Anwalt),Serkan Deniz (angestellter Anwalt)

Die 2002 von RA PD Dr. Harald Hohmanngegründete Kanzlei Hohmann Rechtsanwäl-te ist ausgewiesen in den zwei Rechtsgebie-ten Außenhandelsrecht (EU/US) und Stoff-recht. Sie zeichnet sich aus durch:• sehr hohe Spezialisierung in diesen zweiRechtsgebieten,

• sehr gute Behördenkontakte (auch zuMinisterien, EU/USA),

• internationale Verfahren (vor Geneh-

migungs- und Verfolgungsbehördensowie vor Gerichten, vor allem in EU-Ländern, Schweiz, USA, Japan, inkl.EuGH-Verfahren),

• umfassende Veröffentlichungen (u. a. einStandardwerk zum EU-Exportrecht)

• weltweite Seminare (u. a. Inhouse -Seminare, Seminarvorträge v. a. in derEU, in USA, Japan, sowie Mitarbeit ininternationalen Gremien)

• persönliche und langfristige Mandanten-kontakte mit umfassendem Service.

Zur Kanzlei gehören drei Anwälte (alle mitErfahrung in großen Wirtschaftskanzleien),die von zwei Of Counsels (u. a. Prof. Meng)und einem internationalen Netzwerk vonKooperationspartnern unterstützt werden.

RechtsgebieteDas Beratungsangebot der Kanzlei zumAußenhandelsrecht umfasst:• EU- und US-Exportrecht: Export/ImportCompliance, Risikomanagement (u. a.Gutachten, Audits & Organisationsan-weisungen, vertragliche Risikoweiter-gabe), Unterstützung bei Exportanträgen(EU/USA), Verfahrenserleichterungenbzw. De-Listungen von Gütern, Embar-goprüfungen, Sanktionslisten; BeratungUS-Exportrecht (zu EAR/OFAC Regula-tions/ITAR, US Person, US-Re-Expor-trecht, de minimis), Rüstungsgüter- undWaffenrecht

• EU- und US-Zollrecht: Zoll-Organisa-tionsanweisungen, Optimierung Zollab-wicklung, Einreihungen, vZTA, Zoll-verfahren, Präferenzen, aktive/ passiveVeredelung, Ursprungsregeln; Vertre-tung vor Finanzgerichten; AEO-Antrag inallen EU-Staaten, AEO-Audits; bekannterVersender; US-Sicherheitsstandards: CSI,ISF, C-TPAT

• Wirtschaftsstrafrecht: (v. a. bei Verstös-sen im Außenhandels- und Stoffrecht),strafrechtliche Vertretungen EU und USA(z. Z. ca. 3-4 Fälle pro Monat)

• Compliance von Dienstleistern: Export-und Zollrecht, internationale Finanzie-rungsfragen, Begleitung internationalerTransaktionen, Transportrecht, Antiboy-kott, Geldwäsche, Investitionsschutz

• Internationales Vertragsrecht, insbes.Kauf-, Lizenz- und Handelsvertreterver-träge sowie Verträge zu Outsourcing bzw.Arbeitnehmerentsendung, Dispute Reso-lution (Litigation & Arbitration)

• Internationale Produktvermarktung:Zulassung und Kennzeichnung von

Gütern weltweit, Vertriebsrecht, internatio-nales Handelsvertreterrecht, Exportfinanzie-rung, internationales Steuer- & Verbrauch-steuerrecht• US-Recht, japanisches, chinesischesund indisches Recht: durch uns bzw.durch unsere Kooperationspartner (in:Bangkok, Brüssel, London, Miami,New York, Neu Delhi, Paris, Peking,Shanghai, Tokio, Washington D.C.)

• Internationales Recht (IPR und Völker-recht), v. a. EU- und WTO-Recht

Das Beratungsangebot zum Stoffrecht undsonstigen Wirtschaftsrecht umfasst:• Lebensmittel- und Kosmetikrecht:Abgrenzungs- und Handelsfragen, Kenn-zeichnungen, FDA-Anforderungen

• Chemikalien- und Biozidrecht:Compliance mit REACH und Biozid-RL(Abgrenzungsfragen, Zulassungen undRegistrierungen, Kennzeichnungen,SIEF/Kartellrecht, internationalerVertrieb)

• Internationales Umweltrecht: u. a.Gefahrstoff- und Produktsicherheitsrecht

• Wettbewerbs-, Kartell- und Marken-recht national und international

• Sonstiges Wirtschaftsrecht (inkl. Gesell-schafts-, Gewerbe- und Vergaberecht)sowie Datenschutzrecht

• Verfassungsrecht: Verfassungsbe-schwerden in Karlsruhe & Straßburg zuWirtschafts-Grundrechten

Referenzen (Auswahl)Zahlreiche Hersteller von Maschinen/ Anla-gen, Elektronik, Autos, IT, Rüstung, Che-mikalien, Bioziden, Medizinprodukten,Lebensmittel und Kosmetika, sowie Banken,

Logistiker/Speditionen, Handel und andereDienstleister zum EU- und US-Exportrecht(u. a. zum Iran und Russland-Embargo),EU-/US-Zollrecht, Exportstrafrecht, sowiezum internationalen Vertrags-, Vertriebs- undDatenschutzrecht. Hierzu das JUVE Hand-buch 2014/15: „Häufig empfohlene Kanz-lei für Außenhandel“; RA Hohmann ist ein„führender Name für Exportkontrollrecht“.

Veröffentlichungen/SeminareZu den Veröffentlichungen gehören u. a.:Hrsg. Kommentar zum Ausfuhrrecht, Mün-chen 2002 (Standardwerk), Mitautor in:Basiswissen Sanktionslisten, Köln 2. Aufl.2012 und in: Praxis der US-Re-Export-kontrolle, 2. Aufl. Köln 2011 (3. Aufl. imDruck); Hrsg., AW-Prax Sonderheft 2012der Kanzlei Hohmann Rechtsanwälte,Autor: Gestaltung internationaler Liefer-verträge, Management Circle Lehrgang10. Aufl. 2015, Hrsg., Agreeing and Imple-menting the Doha Round of the WTO,Cambridge 2008, Autor: AngemesseneAußenhandelsfreiheit im Vergleich: DieExportpraxis der USA, der EG und Japans,Tübingen 2002, Autor; Präventive Rechts-pflichten des Umweltvölkerrechts, Ber-lin 1992; Hrsg., Freiheitssicherung durchDatenschutz, Frankfurt 1987. Die Kanz-lei führt (auch weltweit) Inhouse- Semi-nare durch, jährlich Praktikerseminare undbeteiligt sich europaweit an Tagungen/Kon-ferenzen und Gastvorträgen und hält Vorle-sungen an den Universitäten Frankfurt undOsaka.Das o. g. Sonderheft der AW-Prax kannkostenlos durch ein Mail an die Kanzleibezogen werden.

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Firmenprofil

Leistungsspektrum

Günther DürndorferDirector Tax, Customs & Trade

Ganghoferstraße 2980339 München

Telefon: +49 (0) 89 / 9282-1113E-Mail: [email protected]

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Kay MasorskyPartner, Tax, Customs & Trade

Ludwig-Erhard-Straße 11 - 1720459 Hamburg

Telefon: +49 (0) 40 / 32015-5117E-Mail: [email protected]

KPMG ist ein weltweites Netzwerk vonWirtschaftsprüfungs- und Beratungsun-ternehmen mit 162.000 Mitarbeitern in155 Ländern. In Deutschland sind wir anmehr als 20 Standorten vertreten. UnserKPMG Customs & Trade Team besteht aus

erfahrenen und engagierten Rechtsanwäl-ten, Steuerberatern und Diplom-Finanz-wirten (Zoll), die Sie und Ihr Unternehmengerne in allen Fragen des Zoll-, Außenwirt-schafts-, und Verbrauchsteuerrechts bera-ten. Als Teil der Service Line Indirect Tax

Services und somit des nationalen und inter-nationalen KPMG-Netzwerks, bieten wirIhnen eine sowohl fach-, als auch länderü-bergreifende Beratung aus einer Hand, umoptimale Ergebnisse für Sie und Ihr Unter-nehmen zu erzielen.

Compliance Managementund Monitoring

Die Einhaltung von Gesetzen und Regelun-gen ist für international tätige Unternehmen,insbesondere im sehr formellen Zollrecht, vonexistenzieller Bedeutung. Bei Nichteinhal-tung von Vorschriften drohen Nacherhebun-gen, straf- und bußgeldrechtliche Sanktionen,der Entzug von Bewilligungen/Verfahrenser-leichterungen, Aberkennung des AEO-Statusetc. Risiken aus Sicht des Zollrechts müssenidentifiziert und entsprechende Maßnahmenzur Abwehr eingerichtet werden. Zudem for-dert die Zollverwaltung verstärkt ein funkti-onierendes Monitoring, z.B. für den Erhaltdes AEO-Status und den Zugelassenen Aus-führer. Das Team von KPMG Customs &Trade unterstützt Sie bei der Identifizierungmöglicher Risiken im Rahmen eines auf IhrUnternehmen abgestimmten Customs Reviewsowie der Implementierung von geeigne-ten Maßnahmen zur Einhaltung der entspre-chenden Regelungen und einem Monitoring-System. Daneben bietet der Customs ReviewMöglichkeiten, Abgabenreduzierungen zuerkennen sowie Effizienz- und Effektivitäts-steigerungen zu identifizieren.

Außenwirtschaftsrecht undExportkontrolle

Unternehmen, die im Außenhandel tätigsind, müssen die Einhaltung deutscher, euro-päischer und z.T. extraterritorial wirkenderUS-Exportkontrollbestimmungen sicher-stellen. Wir unterstützen Sie bei der Orga-nisation Ihres Außenwirtschaftsbereichs,z.B. durch die Entwicklung und Implemen-tierung interner Verfahrens- und Organisa-tionanweisungen. Um die Wirksamkeit derunternehmensinternen Exportkontrollsystemezu bewerten, führen wir Audits durch. Wirbegleiten Sie bei Außenwirtschaftsprüfun-gen und der Abwehr von Verstößen gegen dasAußenwirtschaftsrecht, z.B. im Rahmen vonBußgeldverfahren. Zudem bieten wir Semi-

nare und Inhouse-Schulungen zu Themen desAußenwirtschaftsrechts und der Exportkont-rolle (EU und USA) an.

AEO-ZertifizierungDer Status des Zugelassenen Wirtschafts-beteiligten (AEO) dient der Identifizierungsicherer Wirtschaftsbeteiligter. Im Gegenzuggewährt die Zollverwaltung zertifiziertenUnternehmen Erleichterungen, die insbeson-dere die Quantität und die Qualität zollrecht-licher Kontrollen und Angaben sowie dieBeschleunigung der zollrechtlichen Abfer-tigungsprozesse betreffen. Das Antragsver-fahren ist komplex und erfordert qualifizierteAngaben zu verschiedenen Unternehmens-bereichen und betrieblichen Prozessen.Unser erfahrenes Team von Customs &Trade unterstützt Sie und Ihr Unternehmenbei der Prüfung der Voraussetzungen für eineZertifizierung und begleitet Sie im Rahmendes gesamten Zertifizierungsverfahrens.

Warenursprung und PräferenzenDer zollrechtliche Ursprung von Waren isteiner der wesentlichen Faktoren für die Höheder Zollabgaben. Im Außenhandel tätigeUnternehmen können durch umfangreicheKenntnisse im Bereich des Warenursprungs-und Präferenzrechts ihre Zollabgaben reduzie-ren und sich damit einen Wettbewerbsvorteilverschaffen. Wir beraten und schulen die ver-antwortlichen Mitarbeiter Ihres Unternehmenshinsichtlich des Warenursprungs- und Präfe-renzrechts und unterstützen bei entsprechen-den Verhandlungen mit der Zollverwaltung.

ZollwertrechtDas internationale Zollwertrecht bietet durchseine Bestimmungen hinsichtlich des derVerzollung zugrunde liegenden Wertes einerImportware die Möglichkeit, wettbewerbsre-levante Kosteneinsparungen zu erreichen.Wiranalysieren gemeinsam mit Ihnen die Zoll-wertermittlung der Waren Ihres Unterneh-

mens und begleiten Sie bei der Umsetzungvon Einsparpotentialen.

Umstrukturierung undUnternehmenstransaktionen

Umstrukturierungen im Konzern, Verände-rungen der Lieferwege, die Umwandlungvon Unternehmen und Konzernverrech-nungspreise können Einfluss auf die zoll- undaußenwirtschaftsrechtliche Beurteilung vonUnternehmenstransaktionen haben. Beste-hende Bewilligungen sollten dabei auchimmer bedacht werden. Daher sollten dieseAspekte bereits in der Planungsphase ein-bezogen werden, um zu beurteilen, ob z.B.eine Kommissions- oder Agentenstruktur dieUnternehmensbelange besser berücksichtigt.Bei Beratungsleistungen in diesen Bereichenwerden wir unterstützt durch unsere speziali-sierten Kollegen aus den Service Lines Trans-fer Pricing und M&A.

Energie- und StromsteuerrechtFür viele Unternehmen spielt der Kosten-faktor Energie eine wesentliche Rolle imRahmen ihrer Geschäftstätigkeit. Die stetiganwachsenden Energiekosten beinhalten zueinem großen Teil auch verbrauchsabhängigeEnergie- und Stromsteuern. Das Verringerndieser Abgaben kann somit zu einemWettbe-werbsvorteil führen. Wir beraten Sie in allenlaufenden Fragen des Strom- und Energie-steuerrechts und prüfen in Ihrem Unterneh-men Gestaltungsmöglichkeiten.

Ihr Partner gegenüber der VerwaltungDas Team von Customs & Trade unter-stützt Sie bei allen Rechtsstreitigkeiten mitder Finanz- und Zollverwaltung. Wir vertre-ten Sie im Rahmen von außergerichtlichenRechtsbehelfsverfahren sowie im Rahmenvon Klageverfahren und bei Außenprüfun-gen. Ferner stehen wir Ihnen bei Verhandlun-gen und Diskussionen mit der Zollverwal-tung unterstützend zur Verfügung.

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Berater

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Berater

Profil der Zollpraxis

Mit mehr als 40 Experten stellen wir dasgrößte Zollberatungsteam in Deutschland.Unsere Gruppe besteht dabei ausehemaligen Zollbeamten, Juristen, IT -Spezialisten, Wirtschaftswissenschaftlern��� ������� ������� �� ���� ��������(Hamburg, Düsseldorf, Frankfurt am Main,Stuttgart und München).Diese Vielseitigkeit ermöglicht es uns,sowohl die theoretische Bewertung vonSachverhalten durchzuführen und daneben

das Beurteilte mit Ihnen praktischumzusetzen.Wir bieten Ihnen ein allumfassendesDienstleistungsangebot und zwar „aus einerHand“. Unser Team steht Ihnen imRahmen Ihrer Fragestellungen oder derDurchführung Ihrer Projekte als zentralerund kompetenter Ansprechpartner zurVerfügung.Diese Beratung „aus einer Hand“ist einer der wichtigsten Erfolgsfaktoren fürdie erfolgreiche Umsetzung von Projekten

und Lösung Ihrer zollrechtlichen Probleme.Sie haben Fragestellungen in einemDrittland? Auch hier bieten wir Ihnenunsere Lösungen an. International verfügenwir über unser weltweites Netzwerk von130 Ländern, welches wir Ihnen jederzeitzur Verfügung stellen können.

Leistungsspektrum/Referenzen

Implementierung von IT-LösungenSie wollen Ihre Zollprozesse im Unter -nehmen automatisieren? Sie möchten Ihrebereits automatisierten Prozesse ef fizientergestalten?Unsere Zoll-IT-Spezialisten stehen fürSie zur Verfügung. Sie besitzen langjäh-rige Erfahrung bei der Implementierungvon Zollsoftware in verschiedensten Indus-triesektoren. Unterstützt werden sie dabeivon unseren Fachberatern. Unser Serviceerstreckt sich hierbei über den gesamtenAblauf des IT-Projektes von Anfang (Kon-zeptionierung) bis Ende (Stabilisierung,Schulung etc.). Durch die spezifische Defi-nition und Durchführung von Testfällenwird sichergestellt, dass implementierte Pro-zesse planungsgemäß im System abgebildetsind. Mit uns als Ihrem Projektpartner wirddadurch sichergestellt, dass die Implemen-tierung reibungslos durchgeführt und dieAutomatisierung sinnvoll und rechtskonformumgesetzt wird.

Ein Auszug unserer Leistungen in diesemBereich:• Unterstützung bei der Auswahl von aufIhr Unternehmen abgestimmter Softwareinklusive Long- und Shortlist,Anforderungsprofilen etc.

• Erstellung von Fach- und IT-Konzepten• Erstellung von Prozessdokumentationen• Analyse und Optimierung vonIT-Prozessen

• Durchführen des Customizings samtDokumentation

• Durchführung von unternehmensspezifi-schen Entwicklungen.

Ist Ihr Unternehmen compliant?Compliance im Unternehmen gewinntim praktischen Zollalltag immer mehr anBedeutung. Die Anforderungen an dieCompliance sind vielschichtig und kom-plex und in der Praxis häufig nicht ohneweiteres umsetzbar. Die Missachtung vonRegularien kann dabei unterschiedlicheSanktionen nach sich ziehen. So drohenBußgeld- oder Strafverfahren. Auch ist derVerlust von Bewilligungen denkbar , wasdie praktische Abwicklung Ihrer Prozessedeutlich erschweren kann.Wir analysieren Ihre Prozesse und zeigenIhnen ggf. vorhandene Schwachstellen bzw.Risikofelder in den Unternehmensstruk-turen auf. Gemeinsam erarbeiten wir mitIhnen Lösungsansätze und Umsetzungsstra-tegien zur Korrektur der Prozesse sowie derImplementierung interner Kontrollpunkte/-maßnahmen, damit das unternehmerischeRisiko maximal reduziert wird.

Unterstützung im Rahmen vonPrüfungen

Dieses Szenario kennt jedes Unternehmenmit internationalem Warenverkehr: Durchdie Zustellung einer Prüfungsandordnungdes zuständigen Hauptzollamts kündigtsich eine Außenprüfung an. Diese kann sichdabei auf nahezu jeden denkbaren Bereichdes Zoll- und Verbrauchsteuerrechts erstre-cken (z.B. Importprüfung, Prüfung derExportkontrolle, Präferenzprüfung, Ver-brauchsteuerprüfung etc.).

Damit Sie gut vorbereitet in eine solchePrüfung gehen, bieten wir Ihnen an, bereitsim Vorfeld mit Ihnen zusammen eine Prü-fung durchzuführen. Ein solcher Checkwird mit den von den Zollbehörden ver -wendeten IT-Tools durch Kollegen durch-geführt, die ihrerseits einmal Prüfer aufZollseite waren. Wir identifizieren bereitsim Vorfeld Handlungsbedarfe, die vonIhnen proaktiv angegangen werden können.Selbstverständlich begleiten wir Ihr Unter-nehmen gern auch während der Prüfungund bei im Anschluss ggf. erforderlichenDiskussionen mit der Behörde.

Weiteres PortfolioUnsere Beratungspraxis erstreckt sichaußerdem u.a. auf die folgenden Bereiche:• Durchführung von Prozessanalysen undAufzeigen von Optimierungspotentialen

• Begleitung in Rechtsbehelfsverfahren bishin zum Europäischen Gerichtshof

• Beantwortung sämtlicher Rechtsfragenim Bereich des Zoll-, Außenwirtschafts-und Verbrauchsteuerrechts

• Durchführung von Schulungen in allenzollrechtlich relevanten Bereichen

• Antragstellung möglicher Erstattungenim Bereich des Verbrauchsteuerrechts(z.B. Spitzenausgleich) und Zollrechts

Ihr direkter Kontakt zu uns:

Jochen SchmidtTelefon: +49 (0) 40 / 6378 1390

Eva RehbergTelefon: +49 (0) 40 / 6378 1496

E-Mail: [email protected]

PricewaterhouseCoopers AGWirtschaftsprüfungsgesellschaft

Lise-Meitner-Straße 110589 BerlinTelefon: +49 (0) 30 / 2636 3377Internet: www.pwc.de

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www.pwc.de

Aus einer Hand.In besten Händen.

© 2015 PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Alle Rechte vorbehalten.„PwC“ bezeichnet in diesem Dokument die PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die eine Mitgliedsgesellschaft der PricewaterhouseCoopersInternational Limited (PwCIL) ist. Jede der Mitgliedsgesellschaften der PwCIL ist eine rechtlich selbstständige Gesellschaft.

Wohin die Reise auch geht: Unsere Spezialisten begleiten Sie in allen richtungsweisendenFragen. Von Compliance und Risikosteuerung bis zu Strategie und Optimierung, bei Zoll-,Rechts- und Steuerthemen ebenso wie bei IT-Implementierungen. Sprechen Sie uns an:

Hamburg/München

Jochen SchmidtTel.: +49 40 [email protected]

Hamburg/Frankfurt amMain

Eva RehbergTel.: +49 40 [email protected]

Düsseldorf/Stuttgart

Dr. Michael TervoorenTel.: +49 211 [email protected]

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Berater

Firmenprofil

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

WTS Steuerberatungsgesellschaft mbH

Taunusanlage 1960325 Frankfurt a. M.Telefon: +49 (0) 69 / 13 38 45-651Fax: +49 (0) 69 / 13 38 45 699Kontakt: Uwe ReimerE-Mail: [email protected]: www.wts.de

Die WTS ist ein internationaler Verbundvon Beratungsunternehmen mit Aktivitä-ten in den Geschäftsbereichen „Steuern“und „Business Consulting“. Die Kernkom-petenz der WTS liegt dabei insbesonderein der steuerlichen Beratung multinationa-ler Konzerne, nationaler und internationa-ler mittelständischer Unternehmen sowievon Privatpersonen. In den GeschäftsfeldernInvestmentsteuerrecht, M&A, Private Cli-ents und Non-Profit-Organisationen wurdedas Leistungsspektrum in jüngster Zeit sig-

nifikant erweitert. Im Geschäftsbereich Busi-ness Consulting hat sich die WTS besondersauf Financial Advisory sowie nationale undinternationale Accounting Services speziali-siert. Mit mehr als 400 Mitarbeitern in siebendeutschen Büros zählt die Gruppe vonWTS-Beratungsgesellschaften zu den größteninternational tätigen Steuerberatungspraxenin Deutschland. Über die WTS Alliance isteine Präsenz in über 90 Ländern gewährleis-tet. Die WTS ist fokussiert auf reine Bera-tung ohne Konfliktpotenzial mit einer Wirt-

schaftsprüfungstätigkeit.Neben der laufenden und gestaltenden Steu-erberatung an allen Standorten bietet Ihnender Fachbereich „Zölle und Verbrauchsteu-ern“ in Frankfurt am Main kompetente Bera-tung und Rechtsschutz auf allen Gebieten desZoll- und Verbrauchsteuerrechts sowie ver-wandter Rechtsgebiete. Durch eine bewährtelangjährige Zusammenarbeit mit Zollberaternin der EU und in Drittländern stellen wir dengestiegenen Beratungsbedarf bei grenzüber-schreitenden Fragestellungen sicher.

Rechtsschutz in ZollsachenIhr Unternehmen agiert weltweit undtauscht Waren über die Grenzen der EUhinaus aus. Dabei sind Sie mit einemunübersichtlichen Nebeneinander beste-hender Vorschriften von WTO/GATT, EUund einzelnen Staaten konfrontiert. Ste-tige Änderungen der materiellen und ver-fahrensrechtlichen Zoll-, Verbrauchsteuer-und Außenwirtschaftsvorschriften führenzwangsläufig zu Rechtsunsicherheiten.Beim Zollrecht handelt es sich dazu um einausgesprochen formales Rechtsgebiet. Schonkleine Verstöße können erhebliche finan-zielle Auswirkungen haben und Bußgelderoder strafrechtliche Konsequenzen nach sichziehen – das können Sie vermeiden.

Wir beraten Sie in Fragen• des gemeinschaftlichen und nationalenZollrechts

• des Warenursprungs- und Präferenzrechts

• des gemeinschaftlichen Marktordnungs-rechts

• des Antidumpingrechts

• des Rechts der Verbote und Beschrän-kungen im grenzüberschreitendenWarenverkehr

• des Steuerstraf- und Ordnungswidrigkei-tenrechts

Unsere Dienstleistungen• Entwerfen zollrechtlicher und organisa-torischer Gestaltungsmöglichkeiten undVerfahrensvereinfachungen

• Gutachten und Einzelauskünfte

• Mitwirkung bei Zoll-Außenprüfungen

• Beantwortung zollrelevanter Fragenbeim Abschluss von Import-, Export-,und Kooperationsverträgen

• Führung von Rechtsbehelfsverfahren(Einspruchs-, Erstattungs- bzw. Erlass-verfahren, Widerspruchsverfahren)

• Führung von Klage- und Revisionsver-fahren vor deutschen Finanzgerichtenund dem Bundesfinanzhof

• Vertretung in Vorabentscheidungsver-fahren bei dem Gerichtshof der Europä-ischen Union

• Mitwirkung bei der Verteidigung in Zoll-Strafsachen und Zoll-Bußgeldverfahren

Unser BeratungskonzeptUnser Fachgebiet ist das gemeinschaftsrecht-liche und nationale Zollrecht, das Warenur-sprungs- und Präferenzrecht, das gemein-schaftsrechtliche Marktordnungsrecht unddas Außenwirtschaftsrecht. Unsere langjähri-gen Erfahrungen haben wir in der Bundesfi-nanzverwaltung und internationalen Steuer-beratungsgesellschaften gesammelt.Durch ständiges Beobachten und Auswertender neuesten Entwicklungen und unsere lang-jährige, erprobte Zusammenarbeit mit Zoll-beratern im Ausland sichern wir Ihnen einenWissensvorsprung und schaffen zugleich dieBasis für hohe Beratungsqualität zur LösungIhrer Zollprobleme. Dafür erstellen wir Gut-achten, beraten Sie bei der Ausschöpfung derzollrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten,begleiten Sie bei Zollaußenprüfungen undvertreten Sie in Streitfällen bis zum Gerichts-hof der Europäischen Union.

Wir stehen Ihnen zur Seite, wenn Siepraxistaugliche Lösungen zur Verbesse-rung Ihrer Prozesse oder Rechtsschutzin Zollsachen suchen!

Preissegment

Auf Anfrage

Referenzen

Namhafte nationale und internationale Unternehmen aus verschiede-nen Branchen im gesamten Bundesgebiet sowie imAusland.

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format Beratungs GmbHMax-Planck-Straße 2563303 DreieichTel. +49 (0)6103 / 6000Fax +49 (0)6103 /[email protected]

Zollberatung, Präferenzberatung und AußenwirtschaftsberatungWir sind eine Beratungsfirma für alle Fragen rund um die Anforderungen einer zeit-gemäßen Zoll- und Außenhandelsabwicklung. Wir beraten Unternehmen zur korrektenUmsetzung der Außenhandelsgeschäfte und analysieren Prozesse auf wirtschaftlicheOptimierungsmöglichkeiten. Weiterhin unterstützen wir unsere Kunden bei der Bean-tragung von Bewilligungen, Einholung von verbindlichen Zolltarifauskünften und eben-falls bei der Beantragung und Implementierung des AEO.Über die Beratungen hinaus bieten wir Seminare, Schulungen und Workshops zu denThemen Exportkontrolle, Warenursprung und Präferenzen, Tarifierung und Zoll – auch alsindividuelle Inhouse-Veranstaltungen.Profitieren Sie von unseren langjährigen Erfahrungen in den Bereichen Warenursprung- undPräferenzrecht, Exportkontrollrecht sowie dem Zollrecht. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat undTat zur Seite.

Berater

Westfalenstr. 173a • 48165 Münster

Tel.: +49 (0)2501-44 92-0Fax: +49 (0)2501-44 [email protected]

Wir sind eine vom „JUVE-Handbuch“ und von „Kanzleien in Deutschland“empfohlene Wirtschaftskanzlei, die unter anderem auf das Zoll-, Exportkontroll-,Verbrauchsteuer- und Transportrecht spezialisiert ist.Zu unseren Mandanten gehören sowohl mittelständische Unternehmen als auchinternationale Konzerne. Wir vertreten unsere Mandanten vor Gerichten sowie Behördenund verteidigen in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. Unser Leistungsspektrumumfasst auch die Compliance-Beratung und die Durchführung von individuellenInhouse-Schulungen.Sprechen Sie uns an! Gerne stellen wir uns persönlich vor:

Dr. Talke Ovie Dr. Nils HarnischmacherTel.: +49 (0)2501-44 92 83 Tel.: +49 (0)2501-44 92 [email protected] [email protected]

Heuking Kühn Lüer Wojtek

Wolfram Meven (RA/StB)Georg-Glock-Straße 440474 DüsseldorfTel. +49(0)211/60055-216Fax: +49(0)211/60055-130E-Mail: [email protected]: www.heuking.de

Heuking Kühn LüerWojtek ist mit mehr als 300 fachlich spezialisierten Rechtsanwäl-ten, Steuerberatern und Notaren an insgesamt zehn Standorten vertreten und ist damiteine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Zu unseren Mandantenzählen mittelständische und große Unternehmen aus den Bereichen Industrie, Handelund Dienstleistung ebenso wie Verbände, öffentliche Körperschaften und anspruchs-volle Privatklienten aus Deutschland und dem Ausland. Wir beraten unsere nationalenund internationalen Mandanten auf den Gebieten der Zölle und Verbrauchsteuern, imAußenwirtschaftsrecht und bei Fragen der Exportkontrolle sowie der Compliance,einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Darüber hin-aus stehen wir unseren Mandanten als Full Service-Kanzlei in allen Fragen des natio-nalen und internationalen Wirtschaftsrechts deutschlandweit und zusätzlich mit Büros inZürich und Brüssel zur Seite.

Seit 25 Jahren spezialisiert: Außenwirtschaftsrecht undWirtschaftsstrafrecht (Ausfuhr-kontroll- & Zollrecht), Wirtschaftsrecht (Handels- & Gesellschaftsrecht)· Beratung zum deutschen, europäischen, US-amerikanischen und internationalenAußenwirtschaftsrecht und Gestaltung von Geschäftsprozessen und Handlungs-anweisungen sowieGutachten undKlassifizierung zu/von Unternehmensprodukten.· Einführen von Compliance-Vorschriften und Durchführung von Revisionen/Audits.· Vertretung in AW-Prüfungen, Ermittlungsverfahren und Strafverfahren.· Ausschließlich persönliche Betreuung von Beratern mit mindestens 20 JahrenBerufserfahrung in den Spezialgebieten – auch durch unsere Partner in den USA.

Rechtsanwälte PartG mbBStefanstraße 2955257 Mainz – BudenheimTel. +49 (0)6139 / 6902Fax +49 (0)6139 / [email protected]

Berater

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Berater

Konrad-Adenauer-Ufer 2350668 KölnTel.: +49 (0)221 2091-448Mobil: +49 (0)173 3088038Fax: +49 (0)221 [email protected]

Wir beraten nationale und internationale Unternehmen bei ihren weltweiten Unter-nehmungen umfassend im Außenhandelsrecht und in allen Fragen der Exportkontrolle,einschließlich der Vertretung vor Gericht und im Ermittlungsverfahren. Schwerpunktesind die Beratung gegenüber dem BAFA, bei Transaktionen und Kooperationen sowiehinsichtlich Compliance-Programmen und -schulungen.

Chambers Global, 2014:

„Stephan Müller of Oppenhoff & Partner Rechtsanwälte is a highly regarded figure in thetrade controls arena and receives enthusiastic feedback from sources across Europe.“

RechtsanwaltskanzleiNicolas MeyerFachanwalt für Verwaltungsrecht

Hohenstaufenring 63 · 50674 KölnTel. 0221/2406199Fax: 0221/[email protected]

Internationales Handels- und Transportrecht sowie Zollrecht (hier insbesondereAntidumpingzölle, Ein- und Ausfuhrzölle) sind die Rechtsgebiete, die seit über 20Jahren durch konsequente Spezialisierung und ständige Beratung bzw. Vertretungmittelständischer Unternehmen aus dem In- und Ausland in Gerichts-, Schieds- undVerwaltungsverfahren zu Tätigkeitsschwerpunkten geworden sind.

Besondere Schwerpunkte sind daneben die Fertigung und Prüfung internationalerHandelsverträge sowie die Durchsetzung und Vollstreckung von Forderungen gegenSchuldner im Ausland.

Durch intensive und dauerhafte Kooperation als Partner innerhalb eines internationalenNetzwerks von Rechtsanwälten und Steuerberatern (www.united-legal-network.com) istauch die gegebenenfalls länderübergreifende Beratung und Vertretung jederzeitgewährleistet.

Ansprechpartner: Dr. Ulrich Schrömbges,Rechtsanwalt und SteuerberaterBallindamm 13, 20095 HamburgTel.: +49 (0) 40 600989-0Fax: +49 (0) 40 600989-89E-Mail: [email protected]: www.schroembges.net

Wir sind eine auf den Außenhandel spezialisierte Anwaltskanzlei. Wir bietenBeratung im Zoll-, Außenwirtschafts-, Antidumping-, Marktordnungs-, Umsatz-und Verbrauchsteuerrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbs- (insb. auchProduktpiraterie) und Lebensmittelrecht an. Unsere Dienstleistungen umfassendie unternehmensbegleitende Beratung bei Transaktionen, die Vertretung vornationalen und supranationalen Behörden, Gerichten und Legal Lobbying.Wir sind seit Jahrzehnten auf diesen Gebieten tätig. Zudem verteidigen wir inSteuer- und Subventionsstrafsachen.

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Finanzierung

Firmenprofil

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

NATIONAL-BANK AG

Bereich Internationales GeschäftTheaterplatz 845127 EssenTelefon: 0201 8115-469Telefax: 0201 8115-270E-Mail: [email protected]: www.national-bank.de

Die NATIONAL-BANK ist eine der bun-desweit führenden konzernfreien Regional-banken für anspruchsvolle Privat- undFirmenkunden sowie mittelständische insti-

tutionelle Investoren in Nordrhein-Westfa-len. Die Aktien der Bank sind nicht börsen-notiert. Das Institut finanziert sich nahezuausschließlich durch Eigenkapital und Einla-

gen. Bei den rund 5.200 Anteilseignern ent-fallen 46% des Grundkapitals auf institutio-nelle und 54% auf private Investoren.

Hausbank rund um den GlobusAusländische Märkte bieten interessanteAbsatzchancen und verlängern häufig denLebenszyklus Ihrer Produkte. Auch imWareneinkauf liegt erhebliches Einspar-potenzial im internationalen Sourcing vonGütern. Internationalisierung ist heute fürUnternehmer keine theoretische Optionmehr, sondern eine Pflicht, um den lang-fristigen Fortbestand des Unternehmens zusichern.Viele Mittelständler scheuen die Risi-ken, die sich aus Währungsschwankun-gen, unterschiedlichen Rechtsnormen undabweichenden Geschäftsusancen, gepaartmit großer räumlicher Distanz, ergeben.Durch die enge Begleitung der NATIO-NAL-BANK auf dem Weg in internatio-nale Märkte können Sie sicherstellen, dassbereits Ihre ersten Schritte auf neuem Ter-rain erfolgreich sind. Wir unterstützen Sieauf Augenhöhe, managen Ihre Risiken undverlieren dabei auch die Bedürfnisse Ihrerausländischen Geschäftspartner nicht ausden Augen. Denn Zahlungs- und Lieferbe-dingungen, wie auch die Auswahl der Ver-tragswährung, müssen für beide Seiten pas-sen, damit es zumAbschluss kommt.

Risiken begrenzen -Chancen wahren

Das Währungsmanagement spielt bei derUmsetzung Ihrer internationalen Geschäfteeine immer bedeutsamere Rolle.

• Sie faktuieren in fremder Währung?• Sie sind im Wareneinkauf direkt vonWechselkursschwankungen betroffen?

• Sie spüren den Wettbewerbsdruck beiVeränderungen am Devisenmarkt?

• Sie beabsichtigen, neue Märkte zuerschließen oder

• Sie haben bereits Tochtergesellschaftenim Ausland?

All diese Fragen können Ansatzpunkte füreinen Dialog mit uns sein. Wir geben Ant-worten und erstellen passgenaue Lösungs-vorschläge. Ob Termingeschäft mit Chance,Optionen oder der klassische Fremd-währungskredit – erarbeiten Sie mit unsgemeinsam Ihr optimiertes und maß-geschneidertes Währungsmanagement, dasIhre Risiken minimiert und Ihre Chancenvergrößert.Auch für nicht frei konvertierbare Währun-gen zeigen wir Ihnen Wege auf, Marktpreis-schwankungen zu eliminieren. Gerne prüfenwir auch Ihre Zinsposition. Sie sind an derSicherung des aktuellen Zinsniveaus oderder Partizipation an möglichen vorteilhaftenZinsentwicklungen interessiert? An einemZinsswap oder einer variablen Finanzierungkombiniert mit Cap, Floor bzw. Collar?

Trade FinanceIm Zentrum Ihrer Verhandlungen mitpotenziellen Abnehmern oder Lieferantensteht immer das Produkt, insbesondere beitechnisch anspruchsvollen und erklärungs-bedürftigen Waren. Dennoch kommt auchden kommerziellen Bedingungen des Ge-schäftes und hier insbesondere den Zah-lungsbedingungen enorme Bedeutung zu.Wenn Sie auf Vorkasse für Ihren Exportbestehen, haben Sie zwar Ihre Ausfall-risiken abgesichert und Ihren Finanzie-rungsbedarf minimiert, gleichzeitig abervielleicht auch Ihren potenziellen Käuferüberfordert.

Finanzierungsangebote, basierend aufAkkreditiven, bankavalierten Wechselnoder Kreditversicherungen, öffnen Ihnendie Türen zu steigendem Vertriebserfolg.Wir entwickeln Konzepte, die ebensoIhren Cash-Flow und Sicherheitsaspektewürdigen sowie die Zinsunterschiede inverschiedenen Märkten ausnutzen, um dieGesamtkosten der Finanztransaktion durchFinanzierung am richtigen Ort zu senken.Je früher Sie uns in Ihre Überlegungen ein-binden, desto höher sind die Erfolgschancen,ein tragfähiges und von beiden Seiten akzep-tiertes Finanzierungskonzept zu entwickeln.

Sie als Unternehmer wissen:Attraktive Zahlungsbedingungen erhöhendie Erfolgsaussichten in einem umkämpftenMarkt. Je bessere Lösungen Sie, in Zusam-menarbeit mit Ihrer Bank, anbieten können,desto mehr immunisieren Sie Ihr Unterneh-men gegen Mitbewerber. Wenn Sie einesmarte Finanzierungslösung anbieten undIhrem Partner das Währungsrisiko abneh-men, stabilisieren Sie Ihre Marge.

Weitere Services der NATIONAL-BANK im Internationalen Geschäft:

• Auslandszahlungsverkehr (Inhouse mitkompetenten Ansprechpartnern vor Ort)

• International Trade Service mit Doku-mentenservice

• Auslandsgarantien• Akkreditive und Inkassi• Infoservice• Individuelle Schulungen

Gerne stellen wir uns persönlich bei Ihnenvor. Rufen Sie uns gerne an.

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Seminare

AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH

Königsstraße 4648143 MünsterTel.: +49 (0) 251 / 832 75 60Fax: +49 (0) 251 / 832 75 61Internet: www.awa-seminare.comE-Mail: [email protected]

Firmenprofil

Ihr Unternehmen ist stark im Außenhandelaktiv? Sie sind zu Hause im Import- undExportgeschäft, aber die sich ständig wan-delnden Rechtsvorschriften, Bestimmun-gen und schnelllebige Embargos erschwe-ren es Ihnen, den Überblick zu behalten?Kein Grund den Kopf in den Sand zu ste-

cken. Die AWA bringt Sie auf Kurs undhilft Ihnen die Paragrafen-Flut zu meisternund im sicheren Fahrwasser der Außenwirt-schaft zu bleiben. Wir bieten Ihnen Semi-nare, Webinare, individuelle Inhouse Trai-nings und Fernlehrgänge zu sämtlichenrelevanten Themen in der Außenwirtschaft.

Unser klassisches Seminarangebot spiegeltaktuelle Themen aus Zoll, Umsatzsteuer,Verbrauchsteuer, Exportkontrolle undManagementthemen wieder.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Die AWA-MissionWenn Sie in der Zoll-, Export- oder auchin der Steuerabteilung arbeiten, haben Sieeine verantwortungsvolle Aufgabe. Siewerden tagtäglich mit komplexer Rechts-materie konfrontiert, die hohe Ansprüchean Sie stellt und ein permanentes auf demLaufenden sein erfordert. Ihnen das nötigeRüstzeug an die Hand zu geben, ist daherunser Ziel. Denn: Anforderungen durchVerordnungen und Richtlinien an ein- undausführende Unternehmen sind gestiegen.Zahlreiche Verbote, Beschränkungen undKennzeichnungspflichten gilt es zu beach-ten. In Zukunft werden sich im- und expor-tierende Unternehmen noch stärker aufFreihandelsabkommen einstellen müssen,die derzeit verhandelt werden oder bereitsin Kraft getreten sind. Hinzu kommenschnelllebige Embargosituationen und dasInkrafttreten des Unionszollkodex (UZK),der ein neues Kapitel in der europäischenZollrechtsgeschichte bedeutet.Mit Hilfe der Premium-Seminare der AWAerlangen Sie eine höhere Rechtssicherheit.Dadurch können Sie hohe Kosten bei denZollabgaben sparen und unnötige Bußgel-der und Strafen bereits im Vorfeld vermei-den.

Fit für den UZKNatürlich machen Sie unsere Seminare auchfit für den Unionszollkodex, wie z. B. unserSeminar „Der Unionszollkodex“ sowieder gleichnamige Intensiv-Workshop. DasUZK-Tagesseminar gibt Ihnen einen Über-blick über das neue Recht und die Folge-rungen für Ihre Zollprozesse, der Workshopkonzentriert sich aufbauend auf die kon-krete Umsetzung.

Der Kunde ist KönigBei uns ist der Kunde König – diesenAnspruch tragen wir auch nach außen. Des-

halb haben wir unsere Servicequalität weiterperfektioniert und mit dem Q-Siegel zertifi-zieren lassen. Das Siegel der Initiative „Ser-viceQualität Deutschland in NRW“ zeichnetBetriebe undUnternehmen aus, die ihr Quali-tätsmanagement permanent auf den Prüfstandstellen und verbessern.

Expertenwissen erlangenStart-up, Basis, Expert, Spezial, Update,Refresher – unsere Seminare bauenaufeinander auf, so steigen Sie je nachpersönlichem Kenntnisstand sofort in dasrichtige Level ein. Besuchen Sie die Start-up-Seminare der AWA, erhalten Sie einenprofessionellen Einstieg in das jeweiligeThemengebiet. Die Basis-Seminare vertiefenIhr Wissen, bis Sie schließlich in den Expert-Seminaren den Profi-Blick für Themen ausZoll, Exportkontrolle sowie Verbrauch- undUmsatzsteuer besitzen. Sie interessierensich darüber hinaus für Spezialthemen odermöchten Ihr Wissen hinsichtlich gesetzlicherÄnderungen auffrischen? Dann buchenSie unsere Spezial- und Update-Seminare.Wenn Sie sich z. B. für ein Expert-Seminarinteressieren, ihr Start-up-Seminar zumausgewählten Thema aber bereits eine Weilezurückliegt, empfiehlt sich der Besuch einesRefresher-Seminars, das Ihr Wissen auf denaktuellsten Stand bringt.

Webinare: Live und in Farbe!Unsere Web-Seminare füttern Ihre grauenZellen mit wichtigen Neuerungen, z. B. zupräsenten Embargos. Sie erhalten außerdemnützliche Links, FAQs und Merkblätter auserster Hand. Investieren Sie eine StundeZeit und gewinnen Sie relevantes Wissen,das Sie unmittelbar nach dem AWAWebi-nar für Ihre Geschäfte einsetzen können.Alles was Sie dafür tun müssen, ist unse-ren Dozenten/-innen entspannt und livevia PC, Tablet-PC oder Smartphone lau-

schen. Selbstverständlich können Sie wäh-rend der Webinare Fragen an den Dozenten/die Dozentin stellen. Sie erhalten umgehendAntwort und können die gewonnenen Infor-mationen als Multiplikator in Ihr Unterneh-men tragen.

Flexibel bleiben mit denAWA Fernlehrgängen

Sichern Sie sich jetzt Ihren Platz in denAWA Fernlehrgängen Zollpraxis, Export-kontrolle oder Umsatzsteuer. Didaktischsinnvoll aufbereitete Lehrbriefe informie-ren Sie jeweils über Hintergründe, Pra-xis und Zusammenhänge. Über eine Lern-plattform können Sie jederzeit auch onlineauf Ihre Lernunterlagen zugreifen. E-Lear-ning-Komponenten unterstützen Sie unter-wegs im Zug, zu Hause oder im Büro. DieAWA Fernlehrgänge sind von der Staatli-chen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU)zertifiziert worden.

Inhouse TrainingsGerne kommen wir zu Ihnen und schulenMitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu spe-ziellen Themen. Diese Form der Schulungbietet sich zum Beispiel an, wenn sich eineAbteilung neu gebildet hat, Märkte hin-zugekommen sind oder wenn gesetzlicheÄnderungen kommuniziert und umgesetztwerden müssen. Das Schulungskonzept:Flexibel, kostengünstig und am Ort IhrerWahl.

Fruchtbare KooperationDer enge Schulterschluss mit der Wissen-schaft ist uns wichtig. Warum? Als Start-up der Westfälischen Wilhelms-Universi-tät Münster (WWU), aus der die AWA 1996hervorgegangen ist, liegen unsereWurzeln inder akademischen Welt. Heute verbindet dieWWU und die AWA eine enge Kooperation.Sie profitieren vomWissenstransfer aus For-schung und Lehre direkt in die Praxis.

AWA AUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH

Seidlstr. 880335 MünchenTel.: +49 (0) 89 / 242 14 77 80Fax: +49 (0) 89 / 242 14 77 81Internet: www.awa-seminare.com

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Seminare

Akademie HamburgerVerkehrswirtschaft GmbHWilly-Brandt-Straße 6920457 Hamburg

Tel.: +49(0)40/37476455Fax: +49(0)40/374764955E-Mail: [email protected]: www.ahv.de

Die Akademie Hamburger Verkehrswirtschaft (AHV) steht für über 25 Jahre Erfahrungin der Verkehrswirtschaft, Logistik, Zoll und Außenwirtschaft. Die AHV ist ein Tochter-unternehmen des Verein Hamburger Spediteure, ein vor über 125 Jahren gegründetenArbeitgeber- und Wirtschaftsverband.

Mit unserem praxisorientierten Know-how im Zoll undAußenhandel sind Sie in der Lage,die gestelltenAnforderungen prompt zu erfüllen. Dieses Wissen macht Sie beweglich undzahlt sich nachhaltig aus, denn Verfahrenssicherheit und Schnelligkeit entscheiden in derglobalen Lieferkette.

Weitere Informationen zu den Seminaren aus dem Bereich Zoll undAußenhandel erhaltenSie auf unserer Internetseite oder in einem persönlichen Beratungsgespräch.

AWA AUSTRIAAWA Aussenwirtschafts Akademie GmbHNonntaler Hauptstraße 33, A-5020 SalzburgTel.: +49 (0) 251 - 832 75 60E-Mail: [email protected]: www.awa-seminare.at

AWA SUISSE GmbHWeinbergstr. 53, CH-5417 UntersiggenthalTel.: +49 (0) 251 - 832 75 71E-Mail: [email protected]: www.awa-seminare.ch

Kennen Sie die Tochterunternehmen der AWAAUSSENWIRTSCHAFTS-AKADEMIE GmbH?AWAAUSTRIA undAWASUISSE bieten jeweils in Österreich und der SchweizSeminare zur Zollabwicklung, Exportkontrolle und zu Spezialthemen an – individuellzugeschnitten auf die österreichischen und schweizerischen Landesverhältnisse.Besonders richten die AWA-Töchter ihr Augenmerk auf die Praxis. Nach erfolgreichemBesuch eines Seminars kann das frisch erworbene Wissen direkt imArbeitsalltagangewendet werden.Sie benötigen Basis-Wissen, spezielles Know-how oder wollen Ihre Kenntnisse in einembestimmten Themengebiet auffrischen? Mit unseren unterschiedlichen Seminar-Leveln wartenmaßgeschneiderte Fortbildungspakete auf Sie. Angesehene Dozentinnen und Dozenten schulenSie zu wichtigen aktuellen Außenhandelsthemen.

Universitätsallee 18Eingang Caroline-Herschel-Straße28359 BremenTel.: +49 / 421 / 94 99 10 10Fax: +49 / 421 / 94 99 10 19Email: [email protected]: www.bvl-campus.de/seminare

BVL Seminare ist der Ansprechpartner für berufsbegleitende Weiterbildung zum ThemaLogistik. Die Kunden profitieren hier von über 20 Jahren Markt-Erfahrung. Fach- undFührungskräften, die ihr Wissen aktualisieren oder zusätzliches Know-how erwerbenwollen, steht ein umfassendes und vielfältiges Angebot an ein- und mehrtägigen Kursenund Seminaren zur Auswahl, die sie in Bremen, im Bundesgebiet oder auch bei Bedarfinhouse im eigenen Unternehmen vor Ort wahrnehmen können.Zoll und Außenwirtschaft sind dabei ein Schwerpunkte im Portfolio der BVL Seminare.Erfahrene Dozenten aus der Praxis sowie renommierte Wissenschaftler vermitteln kom-plexe Sachverhalte in einer anwendungsorientiertenWeise neben Kursen zu Grundlagen-wissen beispielsweise zu Themen wie Präferenzrecht, Zolltarifierung, Exportkontrolleoder Lieferantenerklärungen.BVL Seminare ist Teil des BVL Campus in Bremen, der Bildungseinrichtung der Bun-desvereinigung Logistik e.V. (BVL) mit über 11.000 Mitgliedern.

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Seminare

Compliance Academy GmbH

Ansprechpartner:Cornelius von Eichel-StreiberKönigsstraße 46, 48143 MünsterTel.: +49(0)251/83275-65Fax: +49(0)251/83275-64E-Mail: [email protected]: www.ca-seminare.de

Solide Kenntnisse über Aufbau und Funktionsweise eines Compliance-Systems auch mitBlick auf den Außenhandel sind der Schlüssel zur Absicherung Ihres Unternehmens gegenjede Art von Unregelmäßigkeit.

Nutzen Sie deshalb das große Spektrum von Weiterbildungsangeboten der Compliance Aca-demy zu allen Themen rund um Compliance. Sie haben Zugriff auf maßgeschneidertes Exper-tenwissen: Von allgemeinen Compliance-Regeln bis hin zu Lösungen für spezielle Bereichewie z.B. demAußenwirtschaftsrecht.

Die Compliance Academy GmbH ist die erste Einrichtung ihrer Art in Europa. Die engeKooperation mit der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt/Oder sorgt für Qualität aufhöchstem Niveau.

Informieren Sie sich über alle Themen und Termine unserer Compliance-Seminare!

Universitätsallee 18,Eingang Caroline-Herschel-Straße28359 BremenTel.: +49 / 421 / 94 99 10 20Fax: +49 / 421 / 94 99 10 19Email: [email protected]: www.bvl-campus.de/dav

Die Deutsche Außenhandels- und Verkehrs-Akademie (DAV) bietet seit 50 Jahrenzielstrebigen jungen Menschen nach der Berufsausbildung die Möglichkeit, sich gezieltauf weiterführende und neue Aufgaben vorzubereiten. Das Studium zum staatlichgeprüften Betriebswirt eröffnet den Absolventen einen Weg zur Karriere als Fach- undFührungskraft. Mit dem Lehrgang zum geprüften Verkehrsfachwirt werden dieTeilnehmer in die Lage versetzt, ihre Kompetenz- und Verantwortungsbereiche aktivneu zu gestalten. Alle Angebote der DAV werden als Vollzeitmaßnahmen und berufsbe-gleitend angeboten.Ein engagiertes Absolventennetzwerk unterstützt sowohl bei der Bewältigung fachlicherAnforderungen als auch bei der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung.Die DAV ist Teil des BVL Campus in Bremen.

GRUNDIG AKADEMIEfür Wirtschaft und TechnikAnsprechpartnerin:Angela SchmidtKlingenhofstraße 5890411 NürnbergTel.: +49 (0) 911/9 51 17-244E-Mail:[email protected]: www.grundig-akademie.de

Haben Sie sich den 1. Mai 2016 in Ihrem Kalender markiert? Ab diesem Tag gelten mitdem Unionszollkodex (UZK) zollrechtliche Neuerungen, die auch in Ihrem Unterneh-men für Handlungsbedarf sorgen. Für einen reibungslosen Übergang hat die GRUN-DIG AKADEMIE als Ihr Weiterbildungspartner ein eintägiges Schulungsprogrammetabliert, das Ihnen einen detaillierten Überblick über die anstehenden Veränderungenverschafft und Ihnen die Stärkung des AEO verdeutlicht.Wählen Sie individuell aus unseren sachthemenbezogenen Zoll- und Außenhandelsse-minaren und wenden Sie aktuelles Wissen schnell im Tagesgeschäft an. Praxisorien-tierte Zertifikatslehrgänge oder umfassende Inhouse-Projekte bieten Ihnen eine breiteÜbersicht über zollrelevante Themen und kombinieren theoretisches Expertenwissenmit praktischen Übungen.Wir beraten Sie gern! Weitere Informationen zu unserem Angebot finden Sie unterwww.exportseminar.de.

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Seminare

Internationales Fachinstitut fürSteuer- und Wirtschaftsrecht e.V.

Ansprechpartner: Brigitte BrunnettFeldbergstr. 23 · 55118 MainzTel.: +49 (0) 6131/22 22 80Fax: +49 (0) 6131/22 22 10E-Mail: [email protected]: www.ifs-info.de

Kompetenz braucht Wissen. Seit 30 Jahren verfolgt der gemeinnützige IFS e.V.deshalb ein zentrales Ziel: Neuste Informationen zum internationalen Steuer- undWirtschaftsrecht insbesondere Steuer-, Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu sammeln,zu analysieren und in Seminaren, Workshops und Lehrgängen mit renommiertenReferenten aus der jeweiligen zuständigen Behörde für die Spezialisten aus Unterneh-men und Kanzleien verfügbar zu machen. IFS e.V. bietet Ihnen eine neutrale Plattformdes Wissenaustauschs. Wir vermitteln aktuelles Praxiswissen im: Außenwirtschafts-recht/Exportkontrollrecht; Sanktionsregelungen, Antiterrorkontrolle, Überwachungs-pflichten; Außenwirtschafts- Steuer- und Zollprüfungen; Zollrecht, Zolltarifrecht,Zollverfahrensrecht; Ursprungs- und Präferenzrecht; Umsatzsteuerrecht; Melde-pflichten; US-(Re) Exportkontrollrecht und US-Importrecht; Internationales Rechtund Außensteuerrecht; Steuer- und Wirtschaftsrecht anderer Länder

Weiterbildungsgesellschaft derIHK Bonn/Rhein-Sieg mbH

Kautexstraße 5353229 BonnTel.: +49 (0) 228/9 75 74-15Fax: +49 (0) 228/9 75 74-16E-Mail: [email protected]: www.ihk-die-weiterbildung.de

Als Partner der Wirtschaft und anerkannter Bildungsträger NRW haben wir es unszur Aufgabe gemacht, Unternehmen und ihren Mitarbeitern/-innen stets praxisnaheAngebote zu aktuellen Themen zur Verfügung zu stellen.

Wir leisten so einen wichtigen Beitrag dazu, Berufstätige und deren Unternehmenstets auf den neuesten Stand zu bringen und so für den Wettbewerb fit zu halten.

Unter dem Motto „Aus der Praxis für die Praxis“ bieten wir Ihnen daher gemeinsammit unseren berufserfahrenen Dozenten auch eine Vielzahl an Außenwirtschafts-seminaren an.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite oder bei Ilona Uffhaus.

KonVent Kongress- &Veranstaltungsmanagement GmbHCornelius von Eichel-StreiberKöngisstraße 46 · 48143 MünsterFax: +49 (0) 251/83 275-64E-Mail: [email protected]

Sie wollen Ihr Unternehmen fit für die Außenwirtschaft machen? Vorsprung durchaktuellesWissen ist Ihr Ziel? Die KonVent Kongress- &Veranstaltungsmanagement GmbHhilft Ihnen dabei.Als bekannter nationalerAnbieter von Zoll- und Exportseminaren vermit-teln wir Fachwissen für Ihre täglichen Prozesse zu einzelnen Themen und/oder aktuellenEntwicklungen – umfangreich, mit starkem Praxisbezug und deutschlandweit.Unsere kompetenten Referenten geben Ihnen in Grundlagenschulungen, Spezial Semi-naren,Workshops oder Update- und Refresher-Seminaren sowie inWebinaren zu aktuellenThemen das nötige Rüstzeug an die Hand.Ausführliche Informationen finden Sie unter: www.konvent-seminare.deHaben Sie Fragen? Dann kontaktieren Sie uns unter 0251/83 275 65. Wir freuen uns aufIhrenAnruf!

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Software

AEB GmbH

Anschrift: Julius-Hölder-Str. 39, 70597 StuttgartTelefon: +49 (0) 711-7 28 42-300Fax: +49 (0) 711-7 28 42-333Internet: www.aeb.com/deE-Mail: [email protected]: Dr. Ulrich Lison

Firmenprofil

Seit mehr als 30 Jahren ist das StuttgarterSoftwareunternehmen AEB erfolgreich amMarkt. AEB-Software bietet IT-Unterstüt-zung für den gesamten intralogistischenProzess und darüber hinaus und verbindetdabeiAußenwirtschaft und Logistik in einerdurchgängigen Lösung. Mit ihren Lösun-gen unterstützt AEB sowohl Unternehmenaus Industrie und Handel als auch viele

Dienstleister aus dem Bereich der Logistik.Zollabwicklung und Risikomanagementsind eingebettet in Lösungen für das globaleSupply Chain Management. Unternehmenkönnen mit AEB-Software ihre logistischenProzesse ganzheitlich abbilden, standardi-sieren und automatisiert abwickeln.AEB ist ein internationales Unternehmenmit über 5000 Kunden in Europa, Asien und

Amerika. Hauptsitz ist Stuttgart, weitere Ge-schäftsstellen sind in Hamburg, Düsseldorf,München und Soest, Entwicklungszentrenin Mainz und Lübeck. International vertre-ten ist AEB in UK, Singapur, der Schweiz,Österreich, Schweden, den Niederlanden,Tschechien, Frankreich und den USA.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Expertise für SCM und ZollAEB-LösungenunterstützenalleTeilprozesseder Supply Chain: vom Wareneingang, überdas Kommissionieren und Verpacken bishin zur Überwachung des Transports zumEndkunden.Die Logistik- und AußenwirtschaftssuiteASSIST4 schafft Transparenz und sichereEntscheidungsgrundlagen für die Planung,Überwachung,SteuerungundkontinuierlicheOptimierung globaler Liefernetzwerke.

• ASSIST4 umfasst die Komponenten Visi-bility & Collaboration Platform, OrderManagement, Warehouse Manage-ment, Transport & Freight Management,Customs Management, Risk & Compli-ance Management.

• Die schlanken Business Components derATC :: Serie ermöglichen die kompletteExportabwicklung, Sanktionslisten-Scree-ning und Exportkontrolle direkt in SAP®.

• Mit der SERIE||XPRESS hat AEB smarteOnline-Lösungen für die elektronischeEin- und Ausfuhrabwicklung, für automa-tisiertes Sanktionslisten-Screening und dieIT-gestützte Exportkontrolle entwickelt.

Exportkontrolle auch nachUS-Recht

Die Compliance-Lösungen bieten die umfas-sende Prüfung auf Länderembargos, güter-bezogene Genehmigungspflichten und denEndverwendungszweck. Sie beinhalten Prü-fungen nach deutschem Recht, EU-Rechtund US-EAR (Export Administration Regu-lations). Die hinterlegten Gesetze werdenregelmäßig aktualisiert, so entfällt die Re-cherche und Prüfung der aktuellen Geset-zeslage.

Präferenzkalkulation mitASSIST4WuP

ASSIST4 WUP und das Plug-In für SAP®ermöglichen es Unternehmen, die Präfe-renzkalkulation automatisiert durchzuführenund den Prozess rund um Warenursprungund Präferenzen effizient abzuwickeln undzu überwachen. Mit Hilfe der Softwarekann man Langzeitlieferantenerklärungenautomatisiert anfordern, verwalten undausstellen. Auf Basis von Bestellungen,Wareneingängen und Stücklisten lässt sichder Präferenzstatus ermitteln. Über einenDatenservice werden immer die aktuellen

Ursprungsregeln der Präferenzabkommen fürdie Kalkulation herangezogen.

SSIST4 ClassificationASSIST4 Classification ermöglicht teilauto-matisiertes und schnelles Tarifieren unddamit eine korrekte und regelkonformeEinfuhr- und Ausfuhrabwicklung – unddas weltweit. Nach Eingabe von Keywordsschlägt die Software die wahrscheinlichsteWarennummer vor. Dank eines ausge-klügeltenAlgorithmus–die lernfähigeSoft-ware „merkt“ sich bereits für richtigbefundene Zuordnungen – wird der Prozessder Einreihung vereinfacht.

Transparenz in der LieferketteDie ASSIST4 Visibility & CollaborationPlatform sorgt für Transparenz in der Liefer-kette und hilft Unternehmen dabei, die Pro-zesse entlang der gesamten Lieferkette zuüberwachen und abzusichern. Die Platformbündelt Planungsdaten, Eventinformatio-nen und Bestandsübersichten. Ist die Perfor-mance einer Lieferkette aufgrund einer Ver-zögerung gefährdet, schlägt die Visibility &Collaboration Platform automatisiert Alarm.

Referenzen

Adolf Würth, Aesculap, Albis, BAE Systems, Boots Healthcare, Dürr Dental, EPCOS, Fujitsu Technology, GEA Group, Gillette UK,Heidelberger Druckmaschinen, Infineon, Kellogg, KIA, LAMY, Mars, Mettler-Toledo, Paul Hartmann, Pfizer, Playmobil, PUMA, Sinalco,S. Oliver, Tesa, Tetra, Volkswagen, Warsteiner, Wilkinson Sword, ZF Sachs und weitere.

ATLAS-Zertifizierungen

EAS SumA Freier VerkehrNormalverfahrenund Vereinfachter

Verfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

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Software

Amber Road

Anschrift: Luisenstraße 14, 80333 MünchenTelefon: +49 (0)89 20003410E-Mail: [email protected]: IreneKasapisInternet: www.AmberRoad.de

Firmenprofil

Amber Road ist der weltweit führendeAnbieter von On-Demand-Software und-Lösungen für Global Trade Management(GTM). Unsere Systeme automatisieren dieEinhaltung länderspezifischer Ein- und Aus-fuhrbestimmungen und unterstützen expor-torientiere Unternehmen bei der Planung,Durchführung und Nachverfolgung ihres

globalen Handels. Amber Road sorgt füreinen ungehinderten weltweiten Warenfluss– effizient, regelkonform und gewinnbrin-gend.Die GTM-Software von Amber Road auto-matisiert sämtliche Prozesse der Import- undExportkontrolle, des globalen Logistikma-nagements

und des Vertragsmanagements.Amber Road-Lösungen bieten ein umfassen-des Spektrum an Einsatzmöglichkeiten fürjeden Bereich der Trade Compliance und desglobalen Handelsmanagements.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Transparenz der globalen LieferketteMit Hilfe unserer „Supply Chain Visibility“Lösung lassen sich Bestell-, Liefer- undBestandsinformationen überwachen. Diesermöglicht eine vollständige Übersicht überAbläufe- und Transaktionen. Darüber hin-aus bieten wir Leistungsmanagement-Toolsan, mit Hilfe derer, Auswertungen zur kon-tinuierlichen Verbesserung von Unterneh-mensprozessen möglich sind.

HandelsautomatisierungWir integrieren und automatisieren sämtli-che im Rahmen der Export- und Importab-wicklung notwendigen Prozesse. Die Integ-ration der Global Knowledge® Datenbankin unsere Plattform ermöglicht unter ande-rem die Kalkulation von Einstandspreisen,die Klassifizierung von Produkten sowiedie Prüfung von Sanktionslisten und Sicher-stellung der Einhaltung von Import- undExportkontrollvorschriften.

HandelsportaleMittels unserer Handelsportale wird dieGTM-Lösung auch auf Handelspartner undLogistikdienstleister ausgeweitet. Beste-hende Abläufe und Prozesse, wie z.B. dieBeschaffung von benötigten Zertifikaten,die Koordination von Bestellungen oderTransportaufträgen, lassen sich hierdurchoptimieren.

InternationalesTransportmanagement

Die Erfahrung unserer Kunden zeigt, dasmittels unserer Lösung, Transportabläufe,besonders im Hinblick auf See- und Luft-frachtleistungen, so optimiert werden kön-nen, dass über 8% der gesamten Transport-kosten eingespart werden können. Diesgeschieht unter anderem durch die Mög-lichkeit der Automatisierung von Leistungs-ausschreibungen, die zentrale Verwaltungvon Speditionspartnern sowie die Möglich-keit, bestehende Vereinbarungen über Rou-ten und Frachtraten zu optimieren

Global Knowledge®Bei der Global Knowledge® Datenbankhandelt es sich um die weltweit umfas-sendste Datenbank in Hinblick auf han-delsrelevante Veröffentlichungen. Unteranderem werden Zoll- und Steuersätze, Prä-ferenzregelungen, Produktklassifizierun-gen, Sanktionslisten und aktuelle Handels-abkommen von über 145 Ländern erfasstund regelmäßig aktualisiert. Die erfasstenDaten werden entsprechend interpretiertund aufbereitet. Im Zusammenspiel mit derAmber Road GTM Lösung können somitglobale Handelsrichtlinien gesetzeskonformmit maximaler Effizienz und Kosteneinspa-rungen angewendet werden.

Preissegment

Für Preis- und Auftragsanfragen kontaktieren Sie bitte:

Irene Kasapis (Marketing Coordinator, Amber Road)[email protected].: +49 (0)89 20003410

Referenzen

ABB, Abercrombie & Fitch, Alstom, Basler AG, Brose Fahrzeugteile,GE, Hilti, Ingersoll Rand, Cisco Systems, Dell, GlaxoSmithKline,Novartis, Siemens, Kraft Foods, Levi‘s, Lonza AG, OSRAM AG,Pfizer, UPS.

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ANTON Software GmbH

Anschrift:Marie-Curie-Str. 3, 37079 GöttingenTelefon: +49 (0) 551/50663-0Fax: +49 (0) 551/50663-33E-Mail: [email protected]: Dr. Manfred Steins

Firmenprofil

Seit über 25 Jahren erstellt die ANTONGmbH mit dem Produkt EVA maßge-schneiderte Zoll- und Versandlösungen.Unternehmen in allen Produktbereichenprofitieren von der einfachen Bedienung,

aber auch von der Realisierbarkeit hoch­komplexer Abläufe. Kompetente Ansprech-partner bei Konzeption und Service garan­tieren effektive Systeme, von der Einzel­platzinstallation bis hin zur Konzernlösung.

Durch einfache Aktualisierungs- undErweiterungsmöglichkeiten wird dasSystem sowohl an veränderte gesetzlicheBestimmungen, als auch an neue Anforde­rungen des Versenders angepasst.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

EVA – ein modulares System zurZoll- und Versandabwicklung

Ein effektives System zur Abwicklungvon Export­ oder Versandprozessen sollteso einfach wie möglich zu bedienen sein,aber trotzdem komplexe Funktionen bieten,wenn sie erforderlich sind.

Integration in die innerbetrieblichenAbläufe

Durch eine Vielzahl von Standard­schnittstellen kann EVA Daten von nahezujedem Warenwirtschaftssystem überneh­men, verarbeiten und bei Bedarf zurückge-ben. Damit wird die Software nahtlos in dieAbläufe eingebettet.

ExportabwicklungDas System ist für das ATLAS­Versand-verfahren (NCTS) und das ATLAS­Export-verfahren (AES) zertifiziert und bietet miteinem integrierten FTAM-Modul eine sehrschnelle und kostengünstigeKommunikationimATLAS­Bereich.

Volumenabhängige Kosten fallen nicht an.Alle Zolldokumente, aber auch firmen-spezifische Dokumente sind durch denMenü- und den Formulargenerator einfachin das System integrierbar. Sonder­funktionen für weitere Arbeitsbereicherunden das System ab. Einige davon sind:

• Gefahrgutdokumente• Präferenzkalkulation• Lieferantenerklärungen incl Verwaltung• Gelangensbestätigung• Intrastat (auch für andere EU­Länder)• Packlisten• PDF-Erzeugung, Email-Versand• Statistik• Compliance/Sanktionslisten• Compliance/Exportkontrolle

VersandabwicklungEVA6.1 stellt in Kombinationmit der Export-abwicklung, aber auch stand-alone einehocheffiziente Versandabwicklung zur Ver-fügung. Der modulare Aufbau ermöglicht

auch hier einfache Anpassungen an stei-gende Anforderungen und garantiert damitein zukunftssicheres System.

• Packplatz- bzw. Fördertechnikfunktion• Barcode­ und DFÜ­Module für alle• Paketdienste und Speditionen• Frachtkostenermittlung und ­vergleich• Gutschriftsverfahren• Frachtrechnungsprüfung• Packmittel­ und Gebindeverwaltung• VDA-Funktionen/Schnittstellen• Ladevollständigkeitsprüfung• Mobile Datenerfassung• Versandlagerverwaltung

Beratung und ServiceDie Anton GmbH bietet einen effektivenund individuellen Service mit kurzen Reak­tionszeiten an der Hotline und individu-eller Betreuung und Beratung zu den spezi­fischen Abläufen und Geschäftsprozessen.

Preissegment

Modulares System, Preise auf Anfrage

Referenzen

Namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet und imangrenzenden Ausland auf Anfrage

Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.2

EAS SumA Freier VerkehrNormal-verfahren

Freier VerkehrVereinfachterVerfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

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Software

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Software

Markus Fischer & Michael Fischer GbR

Anschrift: Asternweg 11, 35447 ReiskirchenTelefon: +49 (0) 157-526 256 51Fax: +49 (0) 6408-64165E-Mail: [email protected]: www.argos-compliance.deKontakt: Markus Fischer

Firmenprofil

Die Markus Fischer & Michael FischerGbR beschäftigt sich seit 2008 mit der Ent-wicklung einer Softwarelösung zur Sank-tionslistenprüfung. Bereits 2009 wurdedie ursprünglich für den Eigenbedarf ent-wickelte ARGOS Compliance Software-

lösung erfolgreich auf dem Markt ange-boten. Entwickelt wurde ARGOS für denindividuellen Einsatz in KMU in denen nuran wenigen Arbeitsplätzen die Antiterror-Compliance- und Sanktions-listenprüfungdurchgeführt wird. Seit Veröffentlichung

der ersten Version haben sich bereits zahl-reiche Firmen unterschiedlichster Branchenfür ARGOS entschieden und erfolgreichden AEO Status erlangt.

Unsere Lösungen für Sie

Arbeitsplatzorientiertes Programm

Durch die Auslegung der ARGOS Compli-ance Software auf ein arbeitsplatzorientier-tes System bietet sich dem Anwender eineinfaches und sicheres Instrument zur Anti-terror-Compliance- und Sanktionslistenprü-fung.

Für jeden etwas dabei

• ARGOS Einzel AbfrageUrsprünglich sollten mit ARGOS nurEinzelkontakte überprüft werden. Es wardarauf zu achten, dass die Namen zu prü-fender Personen oftmals nicht eindeutigsind, da es sich um mögliche Decknamenoder Namensvarianten handeln könnte.Bereits in der Standardversion wird dieSuche nach Wortfragmenten oder phone-tische Suche nach verschiedenen Metho-den angeboten. Wer nur wenige Über-prüfungen vornehmen muss, hat mit derARGOS Standard-version das perfekteTool zur Compliance Prüfung.

• ARGOS Stammdaten AbfrageDie Frage nach der Überprüfung vonbestehenden Kunden- und Lieferan-tendatenbanken führte zum Entstehender ARGOS Pro Version. Der kleinstegemeinsame Nenner zwischen allenVarianten von Datenbanken ist dieCSV-Datei. ARGOS Pro kann eine sol-

che Datei einlesen und die enthaltenenDatensätze überprüfen. Bei Verwendungeines derzeit handelsüblich angebote-nen PCs dauert die Einzelrecherche ca.0.25 Sekunden. Dabei wird jeder ein-zelne Begriff gegen ca. 40.000 in denSanktionslisten erfassten Datensätze ver-glichen. So dauert z.B. eine Überprüfungeiner CSV-Datei mit 10.000 Datensätzenetwa 45 Minuten.

Immer aktuellDenken Sie daran: Die Sanktionslisten kön-nen sich täglich ändern!ARGOS überprüft bei jedem Start online,ob es eine aktuellere Datenbank als die aufIhrem System befindliche gibt. Falls not-wendig, aktualisiert sich ARGOS selbststän-dig. Voraussetzung ist natürlich, dass Ihr PConline mit dem Internet verbunden ist. MitARGOS stellen Sie also sicher, dass die beider Überprüfung verwendeten Sanktionslis-ten stets auf dem neuesten Stand sind.

Datenschutz und FirmendatenDatensicherheit und Datenschutz sind einsehr wichtiges Thema. Wer möchte schongerne, dass seine Daten auf einen frem-den Server übertragen werden müssen, umdie Prüfung durchzuführen. ARGOS ist soausgelegt, dass lediglich die jeweils aktu-ellen Sanktionslisten vom ARGOS-Serverauf den Arbeitsplatz geladen werden. Ihre

Firmendaten bleiben da wo sie hin gehö-ren, ausschließlich auf den Rechnern IhresUnternehmens.

Ihr Vorteil

ARGOS wurde bewusst funktionsoptimiertprogrammiert. Es ist äußerst resourcen-schonend und schnell. Die wesentlichenLeistungsmerkmale sind:

• Äußerst kleine Programmdatei(nur ca. 1.4 MB)

• Kinderleichte Bedienung

• Geeignet auch für PC-ungeübteAnwender

• Abarbeiten der Suchbegriffe inklu-sive Dokumentation in nur wenigenSekunden

• Umsetzung der Antiterrorismus-bestimmungen der EU und der BRD

• Überprüfung Ihrer Daten gegenalle gängigen Sanktionslisten (EU,Embargo, UN, UK, US)

• Überprüfung von bis zu vier Such-merkmalen gleichzeitig

• Phonetische Suche

• Ausführlicher PDFAusdruck zuDokumentationszwecken

Preissegment

Pro Version: 249,00 €* pro Arbeitsplatz (einmalig)

Bei Bedarf von mehreren Arbeitsplätzen bitte anfragen.

Listen-Updateservice: 19,90 €* pro Monat

* Preise gültig für Version ARGOS 2

Referenzen

Seit der Veröffentlichung wurde die ARGOS Compliance Softwarein unterschiedlichsten Branchen wie Kfz-Ersatzteilhandel, Möbelin-dustrie, Feinmechanik, Optische Industrie, Chemische Industrie, Con-sulting, Speditionen, Banken, Holzindustrie, Baumaschinen u.v.m.erfolgreich installiert.

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Software

Audicon GmbH

Anschrift: Neuer Zollhof 3, 40221 DüsseldorfTelefon: +49 (0) 211/52 059 430Fax: +49 (0) 211/52 059 429E-Mail: [email protected]

Firmenprofil

Die Audicon GmbH ist der führende Anbie-ter von Software-Lösungen, methodischemund fachlichem Know-how sowie Dienst-leistungen rund um Audit, Risk und Com-pliance. Die Lösungen richten sich anWirtschaftsprüfer und Steuerberater, Com-pliance- und Risiko-Manager sowie Reviso-ren und Rechnungsprüfer/Kämmerer.

Als Experte für das Thema digitaleBetriebsprüfung beraten wir Sie – zusam-men mit der AWB Steuerberatungsgesell-schaft mbh (AWB) – kompetent zu allenFragen rund um die Einrichtung einesInternen Kontrollsystems (IKS) für denZoll- und Außenwirtschaftsbereich und dasThema Zoll-Betriebsprüfung.

Unsere Software-Lösungen der IDEA Pro-duktfamilie ermöglichen die Anwendungder verschiedenen Methoden der digitalenDatenanalyse. So etablieren Sie die richtigenPrüfungshandlungen in Ihren Zollprozessen,erfüllen die gesetzlichenAnforderungen undund können Zoll-Betriebsprüfungen ent-spannt entgegensehen.

Unsere Lösungen für Sie

Audicon und AWB unterstützen Sie dabei,sich optimal auf Zollprüfungen vorzube-reiten und das passende Zollrisikomanage-ment zu implementieren.

Produkte

Audicon bietet Ihnen ein breites Spek-trum an datenanalytischen Lösungen, mitdenen Sie die richtigen Kontrollaktivitätenin Ihren Zollprozessen etablieren können– und diese so langfristig sicherer und effi-zienter gestalten.

IDEA ist die bewährte anwenderfreundli-che Software-Lösung für den Import, dieSelektion und die Analyse großer Daten-mengen.

Bereits seit 2002 ist IDEA offiziellePrüfsoftware der Finanzverwaltung. Seit2005 wird IDEA auch vom Zoll eingesetzt.Seit 2015 sollen alle Zollprüfungen flächen-deckend mit IDEA erfolgen.

CaseWare Monitor ist das optimale Werk-zeug zur Einrichtung oder zur Ergänzungeines nachhaltigen Internen Kontrollsys-tems. Mit der Lösung überwachen Sie konti-nuierlich und automatisiert alle kritischenGeschäftsprozesse Ihres Unternehmens.

DienstleistungenAngebot 1: Scope-Workshop zur Definitionvon Prüfbereichen und -methodikZiel ist die Erarbeitung einer optimalenStrategie zur effizienten Vorbereitung aufIhre Zollprüfung sowie die Identifizierungund Verringerung Ihrer Zoll-Prozessrisiken.Schwerpunkte• Anforderungen und Risiken in Ihren zoll-und außenwirtschaftlichen Prozessen

• Identifizierung der für Sie relevantenZollthemen, Systeme und Daten

• IDEA Prüftechniken bis hin zur Unter-stützung eines Internen Kontrollsystems

Ergebnis• Definition von Prüfungs- und Kontroll-handlungen für Ihre relevanten Zollfrage-stellungen

• Festlegung der optimalen Strategie undDatenanalyse-Methode

Angebot 2: Simulation zur Vorbereitungauf eine Außenwirtschaftsprüfung(GDPdUZ)Ziel ist die die Vorbereitung auf eine bevor-stehende Zoll- und Außenwirtschaftsprü-fung durch eine Ad-hoc-Datenanalyse.Schwerpunkte• Kick-off-Workshop: Bestandsaufnahmeder überlassenen Echtdaten, Definitionder durchzuführenden Analysen, Festle-

gung des weiteren „Prüfungsfahrplans“,Schätzung des Zeitaufwands für dieDurchführung der Prüfungsansätze

• Umsetzung der Ad-hoc-DatenanalyseErgebnis• Identifizierung von Auffälligkeiten undprozessualen Risiken

• Dokumentation und Bewertung derAnalyseergebnisse

Angebot 3: Aufbau eines Risiko-Kontroll-managements im Rahmen eines IKSZiel ist die Implementierung einer IKS-Lösung auf Basis der im Scope-Workshopfestgelegten alternativen Datenanalyse-Methode: wiederholbare Prüfungshandlun-gen mit IDEA oder ein automatisiertes Zoll-Monitoring mit CaseWare Monitor.Schwerpunkte• Umsetzung der Prüfungs- bzw.Kontrollhandlungen der für Sie rele-vanten Zollthemen

• Begleitende zollrechtliche und -fachlicheUnterstützung

Ergebnis• Langfristige Verbesserung Ihrer Zollpro-zesse und Verringerung Ihrer prozessu-alen Risiken

• Erfüllung gesetzlicher Anforderungenund Auflagen (z. B. AEO oder verein-fachte Verfahren)

Preissegment

Preise auf Anfrage

Referenzen

Gerne vermitteln wir Ihnen einen persönlichen Kontakt zu einem pas-senden Referenzkunden. Eine Übersicht über Referenzberichte erhal-ten Sie unter http://audicon.net/produkte/referenzkunden-von-audicon.

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Firmenprofil

Die BEO GmbH mit Hauptstandort inEndingen bei Freiburg hat sich auf Soft-wareprodukte und Dienstleistungen fürdie Bereiche Zollabfertigung und Versand-abwicklung spezialisiert. 1987 vom Ge-schäftsführer Clemens Sexauer gegründet,beschäftigt das Unternehmen inzwischenmehr als 150 Mitarbeiter an vier Standorten.

Die Produktlinien zur Zollabfertigung sowiezur Präferenzkalkulation und Sanktionsprü-fung werden kontinuierlich an die aktuellenrechtlichen Vorgaben angepasst und gewähr-leisten für Anwender Rechtssicherheit unddie permanente Einhaltung aktueller Vor-schriften und Richtlinien. Alle Softwarepro-dukte von BEO sind modular konzipiert und

sowohl als Inhouse- als auch als webbasierteMietlösungen (SaaS) verfügbar.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

BEO-AKADEMIEProfessionelle Seminare undWeiterbildungenfür Fachkräfte und Einsteiger.

BEO-ATLAS-AUSFUHREffiziente Lösung zur elektronischenAbwick-lung vonAusfuhranmeldungen.

BEO-ATLAS-EINFUHRAutomatisches Importmodul zurAbwicklungvon Einfuhrverzollungen.

BEO-E-DECBietet Anwendern eine komfortable undschnelle Möglichkeit, ihre Deklarationen beider EZV anzumelden.

BEO-EMCSRegelt das Verfahren zur Überwachung derBeförderung und zur Kontrolle von ver-brauchssteuerpflichtigen Waren unter Steu-eraussetzung.

BEO-EXPORTKONTROLLEUnterstützt den Nutzer bei der Einhaltungaller wichtigen Auslieferungsbestimmungenund speichert jeden Schritt revisionssicher ab.

BEO-EXPOWINProfessionelle Lösung für eine effiziente undeinheitliche Sendungsabwicklung in Dritt-länder.

BEO-GELANGENSBESTÄTIGUNGWebbasiertes kostenloses Programm für eineeinfache Erstellung von Gelangensbestäti-gungen.

BEO-KIZModulare Software-as-a-Service (SaaS) An-wendung zur rechtssicheren Verwaltung al-ler zollrelevanten Daten auf einer Plattform.

BEO-LIEFERANTENERKLÄRUNGWebbasierte kostenlose Portal-Lösung für dieErstellung und Verwaltung von Lieferanten-erklärungen.

BEO-NCTSComputergestütztes Zollsystem zurBeschleu-nigung desVersandverfahrens und zur Siche-rung gegen Betrug.

BEO-PARCELDieVersandsoftware liefert alleDaten undDo-kumente für eine reibungsloseAbwicklung imIn- undAusland.

BEO-PRÄFERENZKalkulation der Präferenz entsprechend denaktuellen Regeln.

BEO-SANKTIONSPRÜFUNGPraxisgerechtes Werkzeug zur Abgleichungvon Firmen- und Personennamen mit Sank-tionslisten.

BEO-ZOLLLAGERWaren aus Drittländern können IT-gestützt inein Zollager überführt und gelagert werden.

BEO GmbH

Anschrift: Ensisheimer Str. 6 - 8, 79346 EndingenTelefon: +49 (0) 7642 / 9003-0Fax: +49 (0) 7642 / 9003-99E-Mail: [email protected]: www.beo-software.de

Preis auf Anfrage Eine Übersicht aller Referenzen finden Sie unter:http://beo-software.de/Referenzen/

Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5/AES 2.3

Preissegment Referenzen

EAS SumA FreierVerkehrNormal-verfahren

FreierVerkehrVerinfachter-verfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

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Software

BEX Components AG

Anschrift: Gartenstr. 97, 73430 AalenTelefon: +49 (0)7361 997 3910Fax: +49 (0)7361 997 3930E-Mail: [email protected]: www.bex.ag

Firmenprofil

Die BEX Components AG ist auf schlanke,flexible Softwarekomponenten für dasExport- und Zollmanagement speziali-siert. Leichte Implementierbarkeit, Stabili-tät und eine intuitive Benutzerführung sinddie maßgeblichen Eckpunkte in der Pro-

duktphilosophie. Zu den Kernprodukten desUnternehmens zählen integrierte Außenwirt-schaftslösungen für alle führenden ERP-Sys-teme wie z.B. SAP®, Microsoft Dynamics™NAV und AX oder Sage, die Ihre Export-prozesse unterstützen und absichern. Dabei

kooperiert die BEX Components AG miteinem Partnernetz aus ERP-Spezialisten, diegleichzeitig als Vertriebspartner in Erschei-nung treten. Derzeit arbeiten mehr als 2.500Unternehmen mit Produkten aus dem HauseBEX.

Unser Lösungen für Sie

Warenursprung- undPräferenzkalkulation

Wir bieten unseren Kunden eine effizienteLösung, die es ermöglicht, den Prozess rundumWarenursprung und Präferenzen abzuwi-ckeln und zu überwachen.In der Software werden die Präferenznach-weise zu eingehenden Lieferungen erfasst,importiert oder vom eigenen Portal bereitge-stellt. Das Programm kann Langzeitlieferan-tenerklärungen per Mail, Druck oder über dasPortal anfordern und verwalten und es erstelltautomatisiert Langzeitlieferantenerklärungenfür Kunden.Auf Basis vonWarenbewegungs-daten, Präferenznachweisen und Stücklistenwird der Präferenzstatus Ihrer Erzeugnisseoder Handelswaren ermittelt. Hierzu stehenIhnen stets die aktuellen rechtlichen Grund-daten in Form eines automatisierten Datenser-vice zur Verfügung.Das besondere Highlight dieser Lösung istdie materialbezogene Kalkulation mit um-fangreicher und transparenter Protokollie-rung. Dadurch lässt sich jedes Kalkulations-ergebnis jederzeit einfach nachvollziehenund dokumentieren.

ATLASAusfuhrFür ein exportierendes Unternehmen bietetsich mit ATLAS Ausfuhr die Chance, dieProzesse rund um die Erstellung von Aus-fuhranmeldungen zu optimieren. Möglich istdarüber hinaus eine Integration oder Anbin-dung an Ihr Warenwirtschaftssystem. Denndort finden sich die Daten, die zur Erstellung

der elektronischen Anmeldung nötig sind.Die BEX ATLAS-Ausfuhr Komponentensind in vielen führenden Warenwirtschafts-systemen integriert und garantieren so einereibungslose Zollabwicklung. Ihr System-haus bietet Ihnen die passende Lösung inZusammenarbeit mit BEX an.

Sanktionslisten-ScreeningKein führendes Unternehmen kann auf dieEinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenenSicherheitsprüfungen verzichten. Die Prü-fung der Antiterrorlisten ist seit Jahren einbrennendes Thema. Die BEX Komponentezum Sanktionslisten-Screening prüft – integ-riert in Ihrem hauseigenenWarenwirtschafts-system – im Hintergrund alle Adressen Ihreszentralen Systems. Die tägliche Aktualisie-rung der Antiterrorlisten erfolgt dabei auto-matisch.

Exportklassifizierung und-Codierung

Verbringen Sie viel Zeit mit der Suche derpassenden Unterlagencodierung?In der Praxis muss bei jeder Ausfuhr geprüftwerden, ob das zu exportierende Gut vonder Ausfuhrliste erfasst ist. Ist dies der Fall,ergibt sich eine Ausfuhrlisten-Nummer, dieder Ware zugeordnet ist. Die Komplexität derAusfuhrliste führt häufig zu Fehlern bei derAngabe der Codierung in der Ausfuhranmel-dung. Unsere Lösung unterstützt Sie sowohlbei der Klassifizierung Ihrer Waren als auchbei der Auswahl der passenden Codierung für

Ihre Unterlagen in der Ausfuhranmeldung.

FormulardruckErstellen Sie warenbegleitende Dokumenteauf der Datengrundlage Ihrer Ausfuhran-meldung. Wir bieten Ihnen die passende For-mularlösung.

E-dec ExportMit E-dec Export wird jedem exportieren-den Unternehmen in der Schweiz die Mög-lichkeit geboten, Ausfuhranmeldungen inelektronischer Form abzugeben. Durch denEinsatz unserer Software ist für jeden Expor-tanmelder eine messbare Prozessoptimierungerkennbar. Das Programm ermöglicht durchden Einsatz von Schnittstellen, Vorlagen undvielen weiteren Funktionalitäten eine enor-me Zeitersparnis. Zusatzfunktionen wie dieSendungsbildung, die Formularerstellungzur VOC-Rückerstattung, das komfortableSpeditionsformular oder die Detailabrech-nung für landwirtschaftliche Produkte undder aktiven Veredelung vereinfachen Ihrentäglichen Arbeitsablauf zusätzlich

E-dec eVV-VerwaltungBenötigen Sie ein Werkzeug, das Ihnen denBezug, und die sichere Verwaltung der Ver-anlagungsverfügungen abnimmt ohne an denAblauf von Verjährungsfristen denken zumüssen? Wir bieten Ihnen die Lösung zursystematischen Kontrolle und geordnetenArchivierung Ihrer Bordereaux und Veranla-gungsverfügungen aus dem Import und/oderExport, ohne große Aufwände.

Referenzen

Mehr als 2.500 Unternehmen vertrauen bereits auf dieSoftwarekomponenten der BEX. Branchenspezifische Referenzen nennen wir gerne auf Anfrage.

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Außenwirtschaft

ISBN 978-3-8462-0584-6

AUTORENINFO

Dr. Ulrich Möllenhoff undDr. Thomas Weiß sind als Rechts-anwälte und Berater von Unterneh-men zu Fragen des Außenwirtschafts-rechts, insbesondere zu Fragen derExportkontrolle sowie des Zolls undder grenzüberschreitenden Umsatz-steuer in der Kanzlei „MöllenhoffRechtsanwälte", Münster, tätig.

Klaus Pelz ist in der IHK für Münchenund Oberbayern im Bereich Zoll- undAußenwirtschaftsrecht tätig. Er istMitglied der Arbeitsgruppe Zoll- undAußenwirtschaftsrecht des DeutschenIndustrie- und Handelskammertags(DIHK).

Möllenhoff · Pelz · Weiß

JahrbuchAußenwirtschaft +Zoll 2016Wir bringen Sie auf den aktuellen Stand!

AUS DEM INHALT

Das Werk ist in folgende Themen-abschnitte gegliedert:

• Unionszollkodex und Zollverfahren

• Warenursprung und Präferenzen

• Bewilligungen und Zertifikate

• Exportkontrolle inkl. US-Recht

• Umsatzsteuer

• Praktische Umsetzung imUnternehmen/Compliance

IHRE VORTEILE

Im stressigen Arbeitsalltag bleibt meist wenigZeit zum langen Nachlesen oder Recherchieren –hier erhalten Sie die Informationen schnell,kompakt und praktisch verwertbar!

So bewahren Sie und Ihre Mitarbeiter denÜberblick – unser informatives Jahrbuch mitwertvollen Hinweisen und Handlungstipps fürIhren Berufsalltag!

Aktuelle Entwicklungen themenübergreifend undzielführend gebündelt, mit klarer Hervorhebungvon Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalteschnell erfassen lässt!

Worauf müssen Sie sich 2016 konzentrieren? Was bringt der Unionszollkodex anÄnderungen mit sich? Welche Regelungen sind neu und was hat sich verändert?

Verschaffen Sie sich den notwendigen Überblick für 2016. Lassen Sie sich direkt zu Beginndes Jahres von unserem versierten Expertenteam Möllenhoff, Pelz und Weiß aufzeigen, welcheÄnderungen in Gesetzen und Verwaltungspraxis sich auf Ihren Arbeitsalltag auswirken.Neuerungen und aktuelle Entwicklungen werden themenübergreifend betrachtet und praxis-orientiert gebündelt, mit deutlicher Ausweisung von Änderungen, die Sie die wesentlichen Inhalteschnell erfassen lässt!

Im Fokus stehen die Themenbereiche Unionszollkodex (UZK), Zollverfahren, Warenursprung undPräferenzen, Bewilligungen und Zertifikate, Exportkontrolle, Umsatzsteuer und die Umsetzungder Neuerungen in Ihre Unternehmenspraxis.

Fundiertes Fachwissen für die Praxis undden perfekten Start in das Jahr 2016!

Möllenhoff · Pelz · Weiß

Außenwirtschaft

JahrbuchAußenwirtschaft+Zoll 2016

Wir bringenSie auf denaktuellenStand!

shop.bundesanzeiger-verlag.de/0584-6Jetzt versandkostenfrei (deutschlandweit) bestellen:

www.bundesanzeiger-verlag.de

Möllenhoff · Pelz · Weiß

Außenwirtschaft

JahrbuchAußenwirtschaft+Zoll 2015

Wir bringenSie auf denaktuellenStand!

ISBN 978-3-8462-0585-3Auch als E-Book (PDF),55,00 €Einzelplatzlizenz,Mehrplatzlizenzen auf Anfrage

aktuellenStand!aktuellenStand!

PDFE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-BookE-Book

NEUAUFLAGE!

Bestell-Hotline: 02 21/9 76 68-173/-357E-Mail: [email protected]: 02 21/9 76 68-232 · in jeder Fachbuchhandlung

2016, ca. 310 Seiten, 14,8 x 21,0 cm,Buch (Softcover), 55,00 €

Erscheinungstermin: 1. Quartal 2016

Oder imdirektenGespräch!

JahrestagungAußenwirtschaft+Zoll 2016

www.jahrestagung-aw.de

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Software

Firmenprofil

DerBundesanzeigerVerlag veröffentlicht seitüber 55 Jahren die amtlichen Verkündungenund Bekanntmachungen des Gesetzgebers.Der Fachverlagweist zudem eine ausgeprägte

Fachkompetenz imBereichAußenwirtschaftund Zoll auf, die durch eine umfangreicheProduktpalette und die Zusammenarbeit mitherausragenden Autoren, Kooperationspart-

nern und Behörden dokumentiert wird. DerVerlag bietet tagesaktuelle Informationen alsSoftware, Data-Content, Push-Dienste sowieNachschlagewerke und Leitfäden an.

Software und Data-Content:

TARIFE PremiumTARIFEPremiumbietet dieOriginaldaten deselektronischen Zolltarifs (EZT) mit Schnitt-stellen für dieAnbindung an die DV-Systemeder Kooperationspartner bzw. der Wirtschaftund stellt damit die umfassende Lösung fürdie Zollabteilung dar.TARIFE Premium wird eingesetzt in Un-ternehmen, die häufig auf Zolltarifdaten zu-rückgreifen, oft verschiedeneWaren ein- oderausführen, Waren einführen deren Zollsätzesich häufig ändern oder schon einen Blick aufzukünftige Zollsätze werfenwollen sowie diezolltarifliche Behandlung ihrer Produkte wei-testgehend automatisieren wollen etc.TARIFEPremium ermittelt tagesaktuell Zoll-sätze, Einfuhrbeschränkungen, Kontingente,Ausgleichszollsätze, Antidumping- und Prä-ferenzmaßnahmen. Sie erhalten damit allewesentlichen Zolltarif-Informationen aufeinen Blick.

Daten: Die 11-stelligen deutschen Import-daten werden per Download tagesaktuellbereitgestellt oder können der CD-ROMextrahiert werden.

TARIFEMultilanguageDie 10-stelligen Import-Daten der EU stehenin allenAmtssprachen der EU per Downloadin unterschiedlichen Formaten tagesaktuellbereit.

TARIFE ExportSie sind ausschließlich im Export tätig?TARIFEExport führt die zu einerWarennum-mer gehörenden und bei einer Exportprüfungrelevanten Daten in einer Datenbank zusam-men und zeigt sie Ihnen auf einem Bildschirm

ohne großeNavigation direkt an. Kein lästigesWechseln in unterschiedlichen Informations-quellen.Alle wesentlichen exportrelevanten Infor-mationen erhalten Sie in einer Datenbank.Die intuitive Benutzerführung innerhalb derAnwendung führt Sie durch die Warenno-menklatur,ATLAS Codierungen (z.B.Y 901),Zusatzcodes,FußnotenundnationaleHinweise.Via Schnittstelle können die Daten ausTARIFE Export in eigene Systeme und de-nen der meisten Zollsoftwarehäuser auto-matisiert tagesaktuell übernommen und dieStammdatenpflege damit vereinfacht werden.TARIFE Export stellt Ihnen geänderte Datenstets tagesaktuell zurVerfügungundermöglichteine EDV-basierte einfache und komfortableStammdatenpflege.

Daten: Die 8 stelligen Exportdaten werden inallen Amtssprachen der EU kombiniert mitAusfuhrliste/Dual-use-Verordnung, ATLAS-Codierungen etc. per Download tagesaktuellbereitgestellt.

Warenverzeichnis für dieAußenhandelsstatistik

Das Warenverzeichnis für die Außenhan-delsstatistik entspricht der zolltariflichen undstatistischen Nomenklatur der EuropäischenGemeinschaft (Kombinierte Nomenklatur)und dient der Klassifizierung der Waren. DieKombinierte Nomenklatur wird jährlich über-arbeitet. In derNeuauflagedesWarenverzeich-nisses werden die Änderungen zum 1. Januarberücksichtigt. Sämtliche Daten können Sie ineigeneDV-Systemezur automatisiertenWeiter-verarbeitung übernehmen.DieÜbernahmederDaten fürdieErstellungderAusfuhranmeldung

bzw. Meldungen für die Intrahandelsstatistikwerden somit vereinfacht.

Daten:Die8-stelligenDatenwerdenperDown-load in allen Amtssprachen der EU aktuellbereitgestellt.

SanktionslistenDurch dieKontrolle anhand der tagesaktuellenHADDEX-Sanktionslisten sind Sie sicher,keine Personen oder Institutionen zu beliefern,gegendieSanktionsmaßnahmendesGesetzge-bers bestehen. Wenn Sie auf die komfortableRecherche-Funktion der tagesaktuellen Soft-ware HADDEX-Sanktionslisten, CD-ROMnicht verzichten wollen, können Sie auch dieWeb-Anwendung „Sanktionsliste-Online“nutzen. Im Downloadcenter des AW-Portalskönnen Sie nur die Daten Sanktionsliste fürdie automatisierte Weiterverarbeitung in einereigenen Software herunterladen.

Daten: Werden per automatisierbaremDownload tagesaktuell bereitgestellt.

Präferenz-Info-SystemDurch kompetente und effektive UmsetzungdesPräferenzrechts in dieDatenbankgelangenSie schnell und unkompliziert zu den recht-lichen Grundlagen des Präferenzrechts. DasPräferenz-Info-System hält die notwendigenInformationenübersichtlich undoptimal struk-turiert fürSie bereit:U.a. dasWarenverzeichnisfür die Außenhandelsstatistik, die zur HS-Po-sition gehörenden Be- undVerarbeitungslisteninkl. der entsprechendenAlternativregeln.

Daten: Werden per Download aktuell bereit-gestellt.

Preissegment

Die Preise der einzelnen Datenbanken und Anwendungen sindabhängig vom Umfang der Nutzung. Gerne erstellen wir Ihnenein individuelles - auf IhreBedürfnisse zugeschnittenes -Angebot.Bitte sprechen Sie uns daher direkt an!Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner:www.aw-portal.de/datenbankendownloadsWir beraten Sie gerne!

Referenzen

Langjährige Zusammenarbeit mit demBundesministerium der Finanzen(BMF) unddemBundesamt fürWirtschaft undAusfuhrkontrolle (BAFA).Unsere Daten stehen in verschiedenen Datenformaten zum automati-sierbarem Download vom Server des Bundesanzeiger Verlags bereit,zur Verarbeitung in denAnwendungen führender Softwarehäuser, oderwerden bereits von diesen integriert zu Verfügung gestellt.

Bundesanzeiger Verlag GmbH

Anschrift: Kornmarkt 9, 65549 LimburgKontakt: Jürgen MelzigTelefon: +49 (0) 64 31 / 28 91-11Fax: +49 (0) 64 31 / 28 91-44E-Mail: [email protected]: www.bundesanzeiger-verlag.de

www.aw-portal.de/datenbankendownloads

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Software

Bundesanzeiger Verlag GmbH

Anschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 KölnKontakt: TeamAußenwirtschaftTelefon: +49 (0) 22 1 / 97 66 8-173/-357Fax: +49 (0) 22 1 / 97 66 8-232E-Mail: [email protected]: www.bundesanzeiger-verlag.de

www.aw-portal.de

Firmenprofil

Der Bundesanzeiger Verlag veröffentlicht seitüber 60 Jahren die amtlichen Verkündungenund Bekanntmachungen des Bundesgesetzge-bers sowie der Europäischen Union.

Der Verlag weist heute zudem eine ausge-prägte Fachkompetenz im BereichAußenwirt-schaft und Zoll auf, die durch eine umfangrei-che Produktpalette und die Zusammenarbeit

mit herausragenden Autoren dokumentiertwird. Der Verlag bietet tagesaktuelle Informa-tionen als Push-Dienste sowie Nachschlage-werke, Leitfäden undAnwendersoftware.

Allgemeine Leistungsspektrum/Produktangebote:

AEO-Antrag/ZugelassenerAusführer (ZA)

Das Ausfüllprogramm zum AEO-Zertifikat,zum Zugelassenen Ausführer und anderenVereinfachtenVerfahren. Die Software bietetganz konkrete und praxisnahe Hilfe beimAusfüllen des Fragebogens und unterstütztSie mit einer umfangreichen Monitoring-Funktion, die Ihnen hilft, Ihren AEO-Statusund ZA zu erhalten.

Handbuch der deutschen Export-kontrolle – HADDEX Online

Die tagesaktuelle Online-Anwendung hilftIhnen, die exportkontrollrechtlichen Vor-schriften in die Praxis umzusetzen. Ände-rungen werden noch am gleichen Tag indie Anwendung eingearbeitet und farblichhervorgehoben. Eine komfortable Sucheund konsolidierte Embargoverordnungenerleichtern Ihnen erheblich denArbeitsalltag.www.haddex.de

Praxishandbuch Export- undZollmanagement – PHEZ Online

Mit „PHEZ Online“ können Sie über IhrenInternet-Zugang jederzeit und überall auf denaktuellen Stand des Praxishandbuchs Export-und Zollmanagement zugreifen.Als Zollverantwortlicher und Mitarbei-ter im Exportmanagement im Unterneh-men finden Sie praxisnahes Know-howin den Themenfeldern Export und Zoll.www.phez-online.de

AWR-Kommentar OnlineMit dieser Online-Anwendung könnenSie nun noch komfortabler die praxisori-entierte Kommentierung der komplexen

Rechtsmaterie für die tägliche Praxis imUmgang zwischen Wirtschaftsbeteiligten,Beratern, Behörden und Gerichten nutzen.www.awr-kommentar.de

Zollrecht Online„Zollrecht Online“ bietet Ihnen alle not-wendigen Vorschriften zum europäischenund nationalen Zollrecht gebündelt an einerStelle. Neben der regelmäßig aktualisiertenOnline-Textsammlung finden Sie praxiso-rientierte Erläuterungen zum europäischenZollrecht.www.zollrechtonline.de

Export Plus Online„Export Plus Online“ bietet unverzichtbareInformationen zur Abwicklung von Export-geschäften sowie zu Marketing, Vertrieb,Finanzen, Recht und Logistik. Kurz: ExportPlus bündelt praxisorientiertes Manage-mentwissen, aktuelle Zoll- und Rechtsvor-schriften und Länderinformationen für denkompetenten Marktzugang.www.export-plus.de

Web Based TrainingsMit unseren E-Learnings für die Themen-bereiche Außenwirtschaft, Zoll, Exportkon-troll, Sicherheit und Luftfracht können Siesich ganz einfach online fortbilden. Egalob Grundlagenwissen oder Spezialthemen:Alle Informationen stehen Ihnen in Formder WBTs gebündelt und in hoher, aberleicht verständlicher Qualität sowie einfachzugänglicher Form zur Verfügung.Auch denimmer schneller erfolgenden Änderungen indenThemenfeldern kann Rechnung getragen

werden, indem die Inhalte schnell und kom-petent aktualisiert werden.www.aw-training-online.de

Praxishandbuch InternationaleGeschäfte – PHIG Online

PHIG Online bietet Ihnen alle wichtigenInformationen zur rechtssicheren Vorberei-tung und Durchführung Ihres Auslandsge-schäfts. Komfortabel können Sie jederzeitonline auf Fachinformationen, Checklisten,Formulare und Musterverträge in Deutschund Englisch zugreifen.www.phig-online.de

VSF-PortalDer Bundesanzeiger Verlag und die jurisGmbH bieten im eigens dafür entwickeltenVSF-Portal auch der interessierten Fachöf-fentlichkeit Zugriff auf die elektronischeVSF. So sind Sie auf dem gleichen Rechts-stand wie die Mitarbeiter der Finanzver-waltung.www.vsf-portal.de

jurisPartnerModulAußenwirtschaftsrecht

Das Modul hilft Ihnen nicht nur dabei, dierechtlichen Änderungen im Blick zu behal-ten, sondern bietet Ihnen auch Lösungen zuproblematischen Einzelfällen in der Praxis.Die Inhalte, wie z. B. der AWR-Kommentar,das PraxishandbuchExport- undZollmanage-ment, das Handbuch Praxis der Exportkon-trolle sowie die Zeitschrift „AW-Prax“ undder Informationsdienst „Der Zoll-Profi!“ sindunverzichtbare Werke für alle, die auf demGebiet desAußenwirtschaftsrechts tätig sind.www.juris.de/pmawr

Preissegment

Die Preise der einzelnen Produkte, Datenbanken und Anwen-dungen variieren und können individuell auf Ihre Bedürfnissezugeschnitten werden.Sprechen Sie uns daher direkt an! Hier finden Sie IhreAnsprechpartner: www.aw-portal.de/kontaktWir beraten Sie gerne!

Referenzen

Langjährige Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Finan-zen (BMF) und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle(BAFA).

Page 80: AW-Prax-SG 2016 1. - Reguvis · 2016. 1. 7. · Großprojekten, in der Regel hohe Fi-nanzierungsvolumina mit längeren bis langen Laufzeiten umfassten. In Deutschland kommt für die

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Software

DAKOSY Datenkommunikationssystem AG

Anschrift: Mattentwiete 2, 20457 HamburgTelefon: +49 (0) 40 / 370 03-0Fax: +49 (0) 40 / 37 003-370E-Mail: [email protected]: Simon Linder

Firmenprofil

Als einer der führenden IT-Dienstleister fürdieTransportwirtschaft unddie logistischenBereiche von Handel und Industrie bietetDAKOSY seit 1982 zukunftsweisendeLösungen an, insbesondere für die

internationale Speditionsabwicklung (See,Luft) und die Zollabwicklung (ATLAS,Europa). Darüber hinaus ermöglichtDAKOSY ihren über 2.200 Kunden alsSystemhaus und Clearing-Center die

Nutzung vielfältiger IT- und Rechen-zentrums-Services sowie die Abwicklungder gesamten B2B-Aktivitäten.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

ZODIAK ist für alle Zollverfahren inDeutschland (ATLAS), der Schweiz,Österreich und den Niederlandenzertifiziert und wird von rund 1.300Unternehmen aus Logistik, Industrieund Handel für die reibungslose undautomatisierte Zollabwicklung genutzt.

Viele weitere Module und Funktionenrunden die Anwendungstiefe und –breite von ZODIAK optimal ab. Hierzugehören zum Beispiel der integrierteelektronischeZolltarif (EZT), der sowohldie Vorabkalkulation der Einfuhrabgabenund die Tarifierung während derAntragsbearbeitung ermöglicht und derCompliance Check, der den Kunden diegesetzlich vorgeschriebenen Prüfungenaller Geschäftskontakte gemäß dereuropäischen und internationalen Anti-terrorverordnungen erlaubt.Last but not least bietet das ModulFiskalvertretung die weitestgehend auto-matische Sammlung aller Daten, die nachder Verzollung zum Freien Verkehr für diemonatliche INTRASTAT-Anmeldung andas Statistische Bundesamt in Wiesbadenund die monatliche „ZusammenfassendeMeldung ZM“ an das Bundeszentralamt

für Steuern in Saarlouis erforderlich sind.

Da ZODIAK modular aufgebaut ist, kannjeder Kunde frei entscheiden, welcheZollverfahren er nutzen möchte.

Integrierte ZollabwicklungZODIAK lässt sich in jede bestehendeAnwendungslandschaft implementieren.Über das sog. BOX-Interface ist dieeinfache Datenübernahme aus belie-bigen Vorsystemen (ERP oder andereInhouse-Systeme) möglich. Die für dieZollabwicklung erforderlichen Datenfließen über das BOX-Interface inZODIAK und werden dort entsprechendder ATLAS-Vorgaben aufbereitet,geprüft und weitergeleitet.

NutzungsvariantenZODIAK ist als Lizenz und als SaaS(Software as a Service) verfügbar.ZODIAK-SaaS wird von über 80% allerKunden genutzt, denn es ist kostengünstig,permanent aktuell und verursacht wederAdministrationsaufwand noch –kosten.Die Kunden nutzen immer das neuesteZODIAK-Release. Alle Updates sindkostenfrei.

KundenbetreuungKompetente und schnelle Kundenbe-treuung wird bei DAKOSY großge-schrieben. Das DAKOSY-Helpdesk istrund um die Uhr als Ansprechpartnererreichbar.

Weitere Zollsoftware:Mit ZODIAK-EMCS können diegesetzlichen Vorschriften für die Beför-derung verbrauchssteuerpflichtiger Warenproblemlos erfüllt werden. ZODIAK-EMCS ist als EDI-Plattform oder als SaaSfür die Abwicklung in Deutschland und invielen weiteren EU-Ländern verfügbar.

ZODIAK-ICS/ECS ermöglicht dieVorabanmeldung in allen EU-Ländern.ZODIAK-ICS/ECS ist als EDI-Plattformoder als SaaS verfügbar.

Mit Advanced Filing bietetDAKOSY auch Schnittstellen für dieVorabinformation von Importsendungenin die USA (AMS), Kanada (ACI), Israel(Global Gate) und Japan (AFR Japan) an.

Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.6, Ausfuhr Release AES 2.3

EAS SumA Freier Verkehrverfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

NacherhebungErstattungErlass

Normal-verfahren

vereinfachterVerfahren Vereinfachte Verfahren

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

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dbh Logistics IT AG

Anschrift: Martinistr. 47–49, 28195 BremenTelefon: +49 (0) 421 30902-700Fax: +49 (0) 421 30902-57E-Mail: [email protected]: Marc Hasenbein

Firmenprofil

dbh Logistics ITAG (dbh) ist einer der führen-den Dienstleister für Software und Beratung inden Bereichen Zoll undAußenhandel, Compli-ance, Transportmanagement, Hafenwirtschaftund SAP.Mit mehr als 40 Jahren Erfahrung entwickelnwir nationale sowie internationale Branchen-lösungen für Industrie und Handel, Spedition

und Logistik sowie Schifffahrt und Hafen.Mit unserer Software decken wir die gesamteSupply Chain ab! Das Portfolio reicht vonBeratung und Konzeption über Entwicklungund Umsetzung bis hin zu Hosting und Sup-port.Im hauseigenen Rechenzentrum in Bremenbetreibt dbh sowohl einzelne Anwendun-

gen als auch komplexe IT-Infrastrukturen undSAP-Systeme.Deutschlandweit beschäftigen wir rund 160Mitarbeiter. Neben dem Stammsitz in Bremenunterhält das Unternehmen weitere Standortein ganz Deutschland.

Mehr Informationen: www.dbh.de

Lei��ung��pek�rum/Produk�angebo�e/Referenzen

SoftwareDas Produktportfolio für Zoll und Außen-handel ist dank zertifizierter Software bes-tens für den globalen Handel geeignet.Wichtigstes Merkmal ist der modulare Auf-bau. Mit standardisierten Schnittstellenwird die Kompatibilität zu gängigen ERP-(z. B. SAP) und WMS-Systemen sicherge-stellt.

Ein Beispiel ist unsere Zollsoftware Advan-tage Customs. Das Produkt ist ATLAS-zertifiziert und an viele gängige europäi-sche Zollsysteme angebunden (z. B. e-dec,e-zoll und Sagitta/AGS). Ein umfangrei-ches europäisches Partner-netzwerk erlaubtdie zügige Anbindung von weiteren Verfah-ren und Ländern.

Seit 2011 ist außerdem Advantage Pre-Declaration für die EU-Vorabanmeldung(ICS/ECS) im Einsatz.

Erfolgreiches Compliance & Risk Man-agement, das bedeutet alle national undinternational geltenden Handelsbeschrän-kungen und Sanktionen immer im Blickzu behalten. Als Softwarelösung bieten wir

Advantage Compliance an. Das Produktverfügt derzeit über drei Module:• Modul Sanktionslistenprüfung: PrüfenSie Ihre Geschäftskontakte tagesak-tuell gegen Anti-Terrorlisten, u.a. derEU, USA und Schweiz (BundesanzeigerContent).

• Modul Exportkontrolle: GeltendeTotal-, Teil- und Waffenembargos auto-matisch berücksichtigen und Handelsbe-schränkungen erkennen.

• Modul Tarifierung: Intelligente Unter-stützung zum Einreihen von Waren inden Zolltarif.

Mit Advantage Preference liefern wir eineSoftware zur Kalkulation von Warenur-sprung und Präferenzen (WUP). Auchdie komfortable Verwaltung von Lieferan-tenerklärungen ist mit Advantage Prefe-rence möglich.

SAP SolutionsAls zertifizierter SAP-Servicepartner kön-nen wir auf den Kunden zugeschnitteneBeratungsleitungen im gesamten SAP-Umfeld anbieten. Hinzu kommen verschie-dene SAP-Erweiterungen in Form von

Plug-ins zur Abwicklung von Zoll- undAußenhandelsprozessen. Dazu gehört zumBeispiel das Plug-ins Warenursprung& Präferenzen. Dies ermöglicht u.a. dieÜberwachung ein- und ausgehender Liefe-rantenerklärungen. Oder die CompliancePlug-ins zur Sanktionslistenprüfung,Exportkontrolle und Tarifierung in SAP.

Beratung und ServicesUnser Unternehmen verfügt über mehrals vierzig Jahre Erfahrung in derLogistik-IT sowie fundiertes Branchen-Know-how und Expertenwissen aus denBereichen Zoll, Compliance, Spedition,Hafenwirtschaft und SAP. Wir übernehmendie gesamte Projektabwicklung bis hinzur Schulung Ihrer Mitarbeiter.

Das dbh-eigene Rechenzentrum orientiertsich an höchsten internationalen Standardszu Ausfall- und Datensicherheit. Auch dertechnische und fachliche Kundensupportwird von qualifizierten eigenen Mitarbei-tern geleistet.

Seit über 40 Jahren Experten fürLogistik-IT.

Zollrech�liche Be��immungen, zer�ifizier�e Verfahren�bereiche AtLAs 8.5/AEs 2.2.2

Prei��egmen�

Modulare Systeme, Preise auf Anfrage

Referenzen

Mehr als 2.400 Kunden aus Industrie, Handel und Transportwirtschaftvertrauen auf unsere Softwarelösungen, darunter namhafte Unterneh-men wie beispielsweise Air Berlin Technik, Bitburger, Fiege Deutsch-land, Hermes Transport Logistics, Fossil Distribution, Kathrein-Werke, MAN Truck & Bus, Steiff, Tchibo und Wincor Nixdorf.

EAS SumA Freier VerkehrNormalverfahren

Freier VerkehrVereinfachterVerfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

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Software

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Software

Firmenprofil

Format S�fw��e Se�vice G�bH issei 1998 �uf S�fw��elösungen fü� dieaußenwi�sch�f und den Ve�s�nd spezi�­lisie� und biee ein k��plees P��duk­Spek�u� �us eine� H�nd.

Format enwickel zukunfs��ienie�eLösungen und une�süz seine Kunden beide� �pi��len Nuzung �lle� z�ll�echlichenVe�einf�chungen.

Die Format S�fw��e is v�ll atLaSze�ifizie�. Zukunfssiche�hei und diek�ninuie�liche anp�ssung �n die neues­en gesezlichen anf��de�ungen sind fese�Bes�ndeil de� P��g����e.

Leis�ungsspek�ru�/Pr�duk��ngeb��e/Referenzen

Preisseg�en�

Die P�eissp�nne �eich v�n de� k�sengünsigen aSP rechen­zen�u�slösung bis hin zu k��plexen Une�neh�enslösungen.

Referenzen

Übe� 1.300 Une�neh�en nuzen die P��g����e de�Format S�fw��e Se�vice G�bH.

SOFTWARE DIE GRENZEN ÖFFNET

FORMATFoRmat S�f�w�re Service G�bH

ansch�if: m�x­Pl�nck­S��ße 25, D­63303 D�eieichtelef�n: +49 (0) 61 03/93 09­0F�x: +49 (0) 61 03/3 46 59E­m�il: inf�@f����s�fw��e.deIne�ne: www.f����s�fw��e.de

ATLAS – Ausfuhr/AESUneingesch�änk ze�ifizie�e teilneh�e�­s�fw��e fü� �lle Be�eiche.

ATLAS – EinfuhrUneingesch�änk ze�ifizie�e teilneh�e�­s�fw��e fü� �lle Be�eiche.

Adressen-DublettenprüfungE�kennung und Ve��eidung v�n ad�ess­d�en�edund�nzen du�ch inelligeneP�üf­alg��ih�en.

AkkreditivverwaltungEinf�che Übe�w�chung und Einbindungv�nakk�ediiven in den Exp���bl�uf.

Beratung & SchulungP��fessi�nelle Be��ung und Schulung fü�die effiziene Z�ll�bwicklung.

TCT – Elektronische Klassifizierungund Tarifierung

Inelligenes a�ikel­m�n�ge�ensyse�fü� eine schnelle und effekive Einzel­ undm�ssenzu��dnung v�n W��ennu��e�n undDu�l­Use­C�des.

EMCSElek��nisches Ve�f�h�en zu� Befö�de�ungve�b��uchsseue�pflichige� W��en une�Seue��ussezung.

EZT – Elektronischer Zolltarif *Liefe� Inf����i�nen zu lände��bhängigenZ�llsäzen, Begünsigungen, Ve�b��uchs­seue�n,anidu�ping­m�ßn�h�en ec.

ExportabwicklungE�sellung �lle� W��enbegleid�ku�eneund elek��nische�meldungen.

ExportkontrolleV�n de� P��dukkl�ssifizie�ung bis zu�aus­fuh�geneh�igung.

Intrastat-PartnermeldungIn��s��eldung �n d�s s�isische Bun­des��. möglichkei �uch s�. meldungenfü� �nde�e EU­P��ne� n�ch den d�� güli­gen Besi��ungen.

LieferantenerklärungsverwaltungVe�w�lungs­ und m�hnsyse� fü� einge­hende Liefe��nene�klä�ungen.aussellung v�n L�ngzei­ und Einzelliefe­��nene�klä�ungen.

Lieferantenerklärungen Online (LEO)onlinep���l �i Einb�ingung de� Liefe��n­en i� LE­onlineve�f�h�en fü� eine siche�eund k��f���bleabwicklung v�n Liefe��n­ene�klä�ungen.

NCTS-VersandverfahrenUneingesch�änk ze�ifizie�e teilneh�e�­s�fw��e fü� �lle Be�eiche.

PräferenzkalkulationSyse� zu� K�lkul�i�n v�n P�äfe�enz.W��enkönnen d�du�ch z�llf�ei �de� z�lle��äßigin die E�pfänge�s��en eingefüh� we�den.

PVV/PWV – Veredelungsverkehreausl�ndsp��duki�n – K��plee Z�ll�b­wicklung.

ReportgeneratorBe�iche, S�isiken undauswe�ungen ein­f�ch und flexibel e�sellen. E�zeugung v�nausg�bed�eien zu� Weie�ve���beiung.

Sanktionsprüfung/ComplianceSyse� zu� v��gesch�iebenen P�üfung v�nGeschäfsk�n�ken zu� te����is�usbe­kä�pfung ge�äß de� EU­Ve���dnungen.

Schnittstellenmi �llen Format­Syse�en is ein p��­ble�l�se� D�en�us�usch zu PPS/WWS/ErP L�ge�syse�en gewäh�leise.

VersandabwicklungP�ckpl�zeinbindung �i Sc�nne�n und elek­��nischenW��gen, Spedii�ns�nbindung.

Zolllager/Aktive Veredelung/Umwandlungsverfahren

Uneingesch�änk ze�ifizie�e teilneh�e�­s�fw��e fü� �lle Be�eiche.

Z�llrech�liche Bes�i��ung zer�ifizier� Verf�hrensbereiche atLaS/aES

*EZT: Tarifierung und alle Informationen auf einen Blick. Integrationsmöglichkeit in ERP-Systeme z.B.: SAP, Microsoft Dynamics NAV…

EAS SumA Freier VerkehrNormal-verfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein J� Nein

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Software

Preise auf Anfrage Emsa, Varta Consumer Batteries, Sata, F.X.Meiller, Mailshop Augen-optik, Hammelmann Maschinenfabrik, EFB Elektronik, Voith TurboBHS Getriebe, Alanod, Boll & Kirch Filterbau, Ortlinghaus Werke,Hohner, Sonor u. v. m.

Preissegment Referenzen

Frred Software GmbH

Wilhelmstr. 24a, 79098 FreiburgTelefon: +49 (0) 761 / 76 777 95Fax: +49 (0) 761 / 76 777 84E-Mail: [email protected]: www.frred.deKontakt: Lucas Franzen

Firmenprofil

Die FRRED Software GmbH entwickeltLogistik-Softwarelösungen für den Packe-rei-undVersandbereich.DasSpektrumdecktab: Schnittstellen zu ERP-Systemen, Packe-rei- und Versandabläufe, Packstraßenauto-

matisierung,Versandkostenoptimierung und-kontrolle, Barcode-Routerabwicklungen,Sendungsdatentransfer zu Versanddienst-leistern etc. Export-Abwicklung mit allenvereinfachten Verfahren, ATLAS/AES,

Compliance-Anti-Terror-Listenprüfung,Datenankopplung an ERP-und Archiv-Systeme, Beratung und Anwenderunter-stützung

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Schnittstelle –Sicherer Datenaustausch

• Datenübernahmen und -rückgaben vonund zu ERP-Systemen

• vielfältige Konfigurationsmöglichkeiten

Packen –Schnelle und fehlerfreie Auslieferungen• Prozesse im Packbereich schnellabbilden und unterstützen

• alle Arbeitsplätze bzgl. Arbeitsablaufund Funktionsweise weitgehend freiparametrisierbar (Packplatz, automati-sche Packstraße, Verladekontrolle,Büroarbeitsplatz etc.)

• Hardware-Unterstützung für Scanner,Waagen, Label-Drucker

• Ausgabe von Etiketten, Lieferscheinen,Frachtpapieren, Packlisten, Summen-listen, etc.

• Tagesabschlussfunktionen• E-Mail-, SFTP und FTP-Client zurDatenübertragung an Versanddienst-leister (Dachser, DPD, IDS-Gruppe,Unitrans, Post/DHL/ Danzas, UPS, TNT,Trans-O-Flex, FedEx u.v.m)

• Sendungen automatisch avisierbar

Kostenrechnung –Immer die Kosten im Blick behalten

• Frei konfigurierbare Kostenermitt-lung anhand von Stückgut, Sammelgut,Frachtgut, Gewichts-, Lademeter- undVolumentarifen

• Kreditoren- und Debitorenwerte getrennterfassbar

• Verknüpfungen mit Abgangsländern,PLZ-Zonen, Zielorten

• Gefahrgut-Aufschläge• Gutschriftverfahren

Export –Einfache und unkomplizierteAusfuhr-Abwicklung

• ATLAS:Automatische Erstellung,Übermittlung und Verarbeitung derEdifact-Dateien imATLAS/AES-Verfahren. Kommunikation perISDN-Router

• Alle exportrelevante Formulare wieZollrechnung, EUR / ATR, Packliste,Frachtbriefe, Versandavis, Lieferanten-erklärungen, Carnets, u.v.m.

• alle Druckausgaben auch als PDF/TIF-Datei und Direktversand per E-Mail

• Integrierte Anbindung anArchivsysteme• Integrierte SOVA-Schnittstelle• Gelangensbestätigung inkl. Verwaltungder Rückläufer.

Exportkontrolle• Abgleich des Artikelstamms mit denDual-Use-Listen

• Ermittlung notwendiger Unterlagen beider ATLAS-Anmeldung.

Formulardesigner –Perfekt ausgefüllte Formulare

• Freies Design von Ausgabeformularenund Etiketten (ca. 100)

• fremdsprachliche Ausgabe• Integrierte Schnittstelle zum problem-losen Export und Import von Formularen

Alle Programme und Module –• arbeiten mit eigener Datenschnittstelleoder greifen auf Daten anderer FRRED-Module zu

• verfügen über frei konfigurierbareSchnittstellen für vorhandeneERP-Systeme

• sind mandantenfähig, Mandantenkönnen zusätzlich in Versandstellenunterteilt werden

• bieten aussagestarke Statistikenund Auswertungsfunktionen

• sind einfach kombinierbar undarbeiten Hand in Hand

FrredCAT –Compliance Anti-Terror

• Abgleich von Stammdaten mit denAnti-Terror-Listen auf Grundlageder Daten des Bundesanzeigers(EU- und US- und DIV-Listen)

• manueller Arbeitsmodus für Einzel-prüfungen wie auch Batchbetrieb zurPrüfung von Massendaten möglich

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Software

Firmenprofil

Hübner IT Solutions GmbH – Mehr alsnur Software:

Seit 1983 haben wir uns auf die Optimie-rung von Verzollungsprozessen speziali-siert. Hierfür entwickeln und vertreiben wirZoll-Softwarelösungen.

Profitieren Sie von unserem langjährigenKnow-How. Wir unterstützen Sie in allenZollthemen und liefern somit weit mehr alsSoftware, die reibungslos in Ihr System zuintegrieren ist.Bezogen auf unsere Servicedienstleistungenbegleiten wir Sie gerne u.a. bei der AEO-

Zertifizierung oder schaffen für Sie dieVoraussetzung der Zulassung als „bekann-ter Versender“. Individuell auf Kundenbe-dürfnisse zugeschnittene Funktionen undLösungen sind unsere Kernkompetenz. DieKundenzufriedenheit halten wir stets imFokus unserer Arbeit.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Preissegment

Die Preisspanne reicht von kostengünstigen ASP-Lösungen,bis hin zu komplexen Individualprojekten.Wir beraten Sie gerne.

Referenzen

ABUS, diehl Spedition, Durferrit, Erdinger Weißbräu, Gerresheimer,Haribo, JUMO, Konica Minolta, Lemken, Mayer&Cie, und viele wei-tere namhafte Unternehmen im gesamten Bundesgebiet.

Hübner IT Solutions GmbH

Anschrift: Völlesbruchstr. 6, 52152 SimmerathTelefon: +49 (0) 2473 /93 13 70Fax: +49 (0) 2473 /9 31 37 20E-Mail: [email protected]: Herr Adam Koruswww.huebner-aachen.com

HübnerAES – Export so einfach wiemöglich: HübnerAES setzt im Punkt elek-tronische Verzollung besondere Maß-stäbe. Unser Modul ermöglicht Ihnen eineschnelle und einfache Abwicklung derATLAS-Meldung und aller benötigtenExportdokumente (Frachtbriefe, Waren-verkehrsbescheinigungen, Proformarech-nungen, Pack- und Ladelisten) in einemArbeitsschritt.

HübnerEMCS – Ihre Warenbewegungeinfach im Griff:Mit HübnerEMCS schaf-fen Sie alle benötigten Voraussetzungen füreinen weiterhin reibungslosen Ablauf undDokumentation Ihrer verbrauchssteuer-pflichtigen Warenbewegungen.

HübnerPräferenz – Entscheidende Wett-bewerbsvorteile schaffen: ProfitierenSie von zollkonformen Präferenzaussagengegenüber Ihrem Wettbewerb. Mit Hüb-nerPräferenz können Sie bzw. Ihre Kun-den durch Zollfreiheit oder Zollermäßigun-gen bares Geld sparen; wir helfen Ihnendas Verfahren schnell und elektronisch

abzuwickeln. So schaffen Sie eine solideGrundlage die jeder Zollprüfung gewachsenist. Mithilfe der LLE-Verwaltung haben SieIhre Langzeit-Lieferantenerklärungen festim Griff.

HübnerNCTS – Ihre unverzollte Waresicher bewegt HübnerNCTS bietet Ihneneine leistungsfähige Softwarelösung fürdie elektronische Versandabwicklung mitNutzung der vereinfachten Verfahren „zuge-lassenerVersender“(ZV)/„zugelassenerEm-pfänger“ (ZE). IhreWartezeiten an der Zoll-stelle entfallen, da der Prozess derVerfahrenseröffnung- und Beendigung imUnternehmen stattfindet.

HübnerImport – Kostenminimierungund mehr Flexibilität auch beim ImportGanz unabhängig von Dienstleisternersetzt HübnerImport die papierbasierteZollanmeldung und alle dazugehörigenVerwaltungsakte. Neben der Überführungvon Nichtgemeinschaftswaren in den zoll-rechtlich freien Warenverkehr (Normal-und vereinfachtes Verfahren) unterstütztHübnerImport die Abgabe einer

Summarischen Anmeldung (SumA) undbietet eine Vielzahl von praxisgerechtenFunktionen die Ihren Kostenaufwand fürdie Importabwicklung deutlich reduzieren.

SAP GTS Beratung und Implemen-tierung: Bei der Einführung von SAPGlobal Trade Services kommt es nicht alleinauf SAP Kenntnisse an. Mit der optimalenErgänzung von Zoll Know-How und SAP-Kompetenz bieten wir Ihnen optimaleLösungen in allen Modul-Bereichen; auchin internationalen Projekten.

SAP GTS AMS Remote Support: Mitprojekterfahrenen Mitarbeitern steht Ihnenein Service-Team zur Verfügung, dasschnell und qualifiziert Supportanfragenaus allen Modul-Bereichen des SAP GlobalTrade Services betreut. Neben der reinenFehlerbehebung und Anwenderhilfe leistenwir Unterstützung bei kundenspezifischenAnforderungen und zollfachlichen Frage-stellungen.Die Wartung und Pflege der Software run-det den Support ab.

Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.5 / AES 2.2

EAS SumA Freier VerkehrNormal-verfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

Page 85: AW-Prax-SG 2016 1. - Reguvis · 2016. 1. 7. · Großprojekten, in der Regel hohe Fi-nanzierungsvolumina mit längeren bis langen Laufzeiten umfassten. In Deutschland kommt für die

Mendel Verlag GmbH & Co. KG

Anschrift: Gerichtsstraße 42, 58452 WittenTelefon: +49 (0)2302 202930Fax: +49 (0)2302 2029311E-Mail: [email protected]: www.mendel-verlag.de

Firmenprofil

Wir sind der europäische Spezialist für welt-weite Informationen und Rohdaten (DataContent) für den Außenhandel. Wir sindDatenlieferant der MADB der EU-Kom-mission, Kooperationspartner von Switzer-land Global Enterprise (S-GE), Verlag derKonsulats- und Mustervorschriften („K undM“) und geben mit FOREIGN TRADE einevielbeachtete Fachzeitschrift heraus. Jeden

Werktag arbeiten tausende Nutzer mit unse-ren Daten, Informationen und Publikationen.Unser Bereich MendelContent umfasstinternationale Waren- und Zolltarifnomen-klaturen, tarifäre und nichttarifäre Maßnah-men vieler Bestimmungsländer, Ursprungs-regeln, Güterlisten der Exportkontrollesowie Sanktionslisten. Unsere entsprechen-den Datenbanken werden redaktionell inte-

griert, konsolidiert und regelmäßig aktua-lisiert. Sie besitzen in der Verbindung vonQualität und Quantität ein Alleinstellungs-merkmal. Mit MendelResearch recherchie-ren und pflegen wir für internationale Kun-den regelmäßig Informationen und Daten fürdas Global Trade und Supply Chain Manage-ment.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Preissegment

Preise für Rohdaten, Datenzusammenstellungenund Recherchen auf Anfrage

Standardkonditionen fürMendelOnline unterwww.mendel-online.eu, Firmenlizenzen auf Anfrage

Referenzen

• Langjähriger Datenlieferant der Market Access Database (MADB)der Europäischen Kommission• Kooperationspartner von Switzerland Global Enterprise• „Approved Distributor“ der Weltzollorganisation (WCO)• Content Partner der MIC Customs Solutions• Mehrere 1.000 zufriedene Kunden im In- undAusland arbeiten mitunseren Produkten – gerne vermitteln wir Kontakte zu passenden Referenzkunden.

MendelContentZur Verwendung in Ihren ERP-Systemenund sonstigen Anwendungen liefern undaktualisieren wir:

Warennummern und -beschreibungen• Harmonisiertes System (HS) 2012bzw. 2017 sowie Vorversionen

• Kombinierte Nomenklatur (KN)sowie weitere Exportnomenklaturen,z.B. für Australien, Japan und die USA

• Integrierter Tarif (TARIC) der EU• Nomenklaturen und Tarife für über150 Länder, z.B. HTS (USA), NCM(Brasilien), Russland, Indien, China …

• Retarifierung bei Aktualisierungen

Tarifäre Maßnahmen• Regelzollsätze, d.h. MFN- undallgemeine Sätze

• präferentielle Zollsätze für EU- oderbeliebigen drittländischen Ursprung

• weitere tarifäre Maßnahmen

Einfuhrnebenabgaben• allgemeine Verbrauchsteuern wie Mehr-wertsteuern und Verkaufsteuern

• besondere Verbrauchsteuern• weitere Steuern, Abgaben und Gebühren

Nichttarifäre Maßnahmen• Erlaubnis-, Lizenz- und Zeugnispflichten• Zertifizierungs- und Inspektionspflichten

Ursprungsregeln• für alle Abkommen undHandelsregelungen der EU und derSchweiz

• für beliebige Abkommen zwischenDrittstaaten

Exportkontrollrechtliche Regelungen• internationale Warenlisten, z.B. EG-Dual-use-Liste, Gemeinsame Militär-güterliste der EU, US CommerceControl List (CCL), US Munitions List,Ausfuhrliste und weitere

• Umschlüsselungen bzw. Korrelationen• Embargoländerlisten

Sanktionslisten• Basislisten (EU/USA/UN)• Erweiterungslisten (AU/CA/CH/JP/UK)• zusätzliche internationale Listen fürbeliebige Länder

SprachenDie Datenaufbereitung erfolgt auf Englisch,ist aber ebenso auf Deutsch, Französisch undSpanisch möglich. Teilweise werden auchOriginalsprachen unterstützt, z.B. weitereAmtssprachen der EU oder russische undchinesische Warenbeschreibungen.

FormateDatenlieferungen können in diversenFormaten erfolgen wie z.B. textbasierteFormate, Excel, HTML, XML etc.

Schnittstellen• individuelle Schnittstellen• standartisierte Schnittstellen, z.B. SAPERP-Systeme, SAP GTS, MIC, AEB,dbh …

Lieferumfang und UpdatesBeides richtet sich nach Ihren Bedürfnissen– Auszüge und Zusammenstellungen füreinzelne Warengruppen und verschiedeneAktualisierungsschemata sind möglich!

MendelResearchIm Rahmen von Recherchen bieten wirIhnen individuelle Zusammenstellungender für Sie relevanten Informationen. Diesekönnen u.a. in ansprechenden Dossiers oderals Matrizen, die Ihre Parameter hinsicht-lich Ursprungs- und Bestimmungsländernsowie Warennummern abbilden, aufbereitetwerden. Gerne erstellen wir Ihnen ein kon-kretes Angebot!

MendelOnlineAls bilinguales außenwirtschaftliches Inter-net-Portal bietet MendelOnline eine welt-weit und rund um die Uhr verfügbareOnline-Lösung zu Nomenklaturen, Zollta-rifen, Importformalitäten und Ursprungsre-geln der EU und der Schweiz. Nutzen SieMendelOnline entweder im Abo oder fürEinzelabfragen – www.mendel-online.eu.

Software

Page 86: AW-Prax-SG 2016 1. - Reguvis · 2016. 1. 7. · Großprojekten, in der Regel hohe Fi-nanzierungsvolumina mit längeren bis langen Laufzeiten umfassten. In Deutschland kommt für die

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Software

MIC Customs Solutions

Anschrift: Hafenstr. 24, 4020 Linz, ÖsterreichTelefon: +43 (0) 732/778496-0Fax: +43 (0) 732/778496-600E-Mail: [email protected]: www.mic-cust.com

Firmenprofil

MIC Customs Solutions ist der weltweit füh-rende Anbieter für maßgeschneiderte globaleZoll- und Compliance Softwarelösungen inüber 48 Ländern, auf sechs Kontinenten.

Was Sie davon haben? Erhöhte Rechtssicher-heit (Compliance), Zeit- und Kostenersparnisaufgrund Vereinheitlichung und Automati-sierung Ihrer Zoll- und Complianceprozesse.Ganz einfach.

Wir liefern Ihnen 1 System, 1 Datenbank, 1Benutzeroberfläche, 1 Wartungs- und 1 Sup-portcenter weltweit.

Sie entscheiden ob als Inhouse-Lösung oderals Software as a Service (SaaS).

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

MIC Global Trade ManagementPlattform

In MIC GTM steckt die ganze Welt der Zoll-und Compliance Softwarelösungen für Siedrin!

MIC CUST® –Automatisierte &Standardisierte Zollprozesse• Einfuhr, Ausfuhr, Notfallverfahren• Zolllager, Aktive/Passive Veredelung,Freihandelszone, Umwandlung

• Single Authorization for SimplifiedProcedures (SASP)

• Stammdatenmanagement• Bestandsführung• Abgabenkalkulation• Automatisierte Erstellung der Einfuhr-anmeldung aus der Ausfuhranmeldung

• NCTS, EMCS, Intrastat Meldung (füralle 28 EU Länder)

MIC CCS –Weltweite automatisierteProdukttarifierung/-klassifizierung• Zentraler Datenspeicher zoll- undcompliancerelevanter Artikeldaten

• Zugriff auf multinationale Zolltarife &Exportkontrolldaten in standardisiertemund anwenderfreundlichem Format

• Werkzeuge zur automatisierten Zolltari-fierung sowie Exportkontrollklassifizie-rung von Artikeln für mehrere Länderanhand der Produktbeschreibung oderbestimmter Produkteigenschaften

• Intelligentes selbst-lernendes Vorschlags-wesen für Zolltarifierung und Export-kontrollklassifizierung von Artikeln

• Massen-Umtarifierung• Tarifierung anhand eines Entscheidungs-baumes und weiteren Tarifierungs-Tools

• Schnittstellen zu aktuellen Tarifquellenfür 150+ Länder

MIC OCS –Präferenzursprungskalkulation &Management von Lieferantenerklärungen• Einholen von Langzeit-lieferantenerklä-rungen (LLE) via Lieferanten-Webportalinkl. Mahnwesen

• Kalkulation des präferenziellen Warenur-sprungs (automatisch oder ad hoc) unter

Anwendung von Wertregeln, Tarifsprungoder einer Kombination davon

• Werks- und systemübergreifendePräferenzursprungskalkulation sowieLLE Management

• „Was-wäre-wenn“ Kalkulation• Identifizierung von Vormaterialien ohneUrsprungseigenschaft

• Mehr als 85 FTAs produktiv im Einsatz

MIC ECM – Produkt- undländerbezogene Exportkontrolle undSanktionslistenprüfung• Prüfung gegen aktuelle Güter-, Personen-und Länderlisten

• Identifizierung von Genehmigungs-pflichten (Import- & Exportlizenzen)

• Prüfung gegen aktuelle Embargos• Identifizierung von End-Use undEnd-User

• Up-To-Date Content Management

Preissegment

Für Preis- und Angebotsanfragen kontak-tieren Sie bitte Herrn Mag. Rainer Roll,[email protected],+43 (0) 732/778496-243

Referenzen

FIAT, Volvo, Scania, Adam Opel, GM, PSA Peugeot Citroën, VW, Audi, MAN, Ford,Daimler AG, Hyundai Europe, Delphi, Bosch, ZF Friedrichshafen AG, P&G, ExxonMobil,Imperial Tobacco Group, Japan Tobacco International, Swissport, Siemens, BSH, OSRAM,Panasonic, Philips, Tyco, Seagate, NXP, Metro, IKEA, Triumph, Sigma Aldrich, Syngenta,Logwin, Infineon, Nokia Solutions and Networks, Novartis, Frankfurter Brauhaus,Hellmann, Sabic, Spar, Lidl, Zumtobel…

Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.2.2

SumA Freier Verkehr Versand Ausfuhr ZolllagerAktive

VeredelungUmwandlung

NacherhebungErstattungErlass

Normal-verfahren

VereinfachterVerfahren

vereinfachteVerfahren

vereinfachteVerfahren

ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein

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Software

MIC Customs Solutions | Austria | Tel.: +43 (0)732 -778496 | [email protected] | www.mic-cust.com

www.mic-cust.com

MIC Customs Solutions ist der weltweit führende Anbieter für globale Zoll- und Compliance Softwarelösungen mit über700 Kunden in über 48 Ländern auf sechs Kontinenten. Unternehmen wie Volkswagen AG, ZF, MAN, Scania, Syngenta, Panasonic,Siemens, P&G, Ford, General Motors, Volvo, ITG, BAT, Triumph, Nokia, Philips, IKEA, Sabic oder Infineon zählen beim wichtigenThema Zoll & Compliance auf MIC.

Was uns im Vergleich zur Konkurrenz auszeichnet?· Volle Flexibilität beim Lösungsangebot

· 1 System, 1 Datenbank, 1 Benutzeroberfläche, 1Wartungs- und Supportcenter weltweit· maßgeschneiderte Länderlösungen (Best-Practice)· Global Trade Content Service für aktuelle Außenhandelsdaten in 150+ Länder (z.B. Sanktionslisten,Güterlisten, Zolltarife, Wechselkurse, etc.)

· Verfügbarkeit als Inhouse-Lösung oder als Software as a Service (SaaS)· Elektronische Import- & Exportabwicklung inkl. Bestandsführung für wirtschaftliche Zollverfahren gemäßnationaler Anforderungen in vielen Ländern der Welt

· Nahtlose elektronische Anbindung an Zollbehördensysteme in vielen Ländern der Welt· Regelbasierte Zolltarifierung und Exportkontrollklassifizierung inkl. selbstlernendem Vorschlagswesen fürviele Länder der Welt

· Nutzung von Einsparungspotentialen aus der Anwendung von mehr als 85 Freihandelsabkommen(Management von Langzeitlieferantenerklärungen mittels Lieferanten-Webportal sowie Ursprungskalkulation)

· Minimierung Ihrer Exportrisiken mittels Exportkontrolle und Sanktionslistenprüfung· Rechtssicherheit durch enge Behördenkontakte und sichergestellt im Rahmen des Software-Wartungsvertrages· Zollsoftware, Projektabwicklung sowie 7x24 Support aus einer Hand Internationale Erfahrung in der Projektabwicklung,Implementierung und Integration der Produkte in bestehende Unternehmensprozesse

· Qualitätsführerschaft: höchste Kundenzufriedenheit seit mehr als 25 Jahren durchexklusiven Fokus auf Zoll- und Compliance Softwarelösungen

· Marktführerschaft: Weltweit führender Anbieter in der Automobilindustrie· In der MIC Global Trade Management Plattform steckt die ganze Welt der Zoll-und Compliance Softwarelösungen für Sie drin

Wir zeigen Ihnen praxiserprobte Lösungen die in Sachen Funktionalität und Komfortkeine Wünsche offen lassen. Interessiert? Kontaktieren Sie uns:

Sie denken an Zoll?

Wir haben die Lösungen!

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Software

ProTeria GmbH

Anschrift: Lindenstr. 12a, 81545 MünchenTelefon: +49 (0) 89/64 28 22 34Fax: +49 (0) 89/64 25 64 33E-Mail: [email protected]: Dipl. Betriebswirt (BA) Jens Fiedler

Firmenprofil

Die ProTeria GmbH und die Schwesterge-sellschaft ProTeria AS verfügen über mehrals 15 Jahre Erfahrung im Bereich Abwick-lungssoftware für Zoll und Transport. MitNiederlassungen in Deutschland, Norwe-gen, Schweden und Dänemark agiert Pro-Teria in einem internationalen Umfeld und

hat dadurch langjährige Erfahrung und einebreite fachliche Kompetenz. Das Produkt-portfolio umfasst Software zu ATLAS-Ausfuhr, Ausfüll- und Drucksoftware fürdiverse Zolldokumente und Compliance-Software zum Sanktionslistenscreening.Desweiteren führt ProTeria Zollseminare

durch, welche von Top-Referenten desdeutschen Zolls begleitet werden. ProTe-ria zeichnet sich außerdem durch kosten-günstige und benutzerfreundliche Software,sowie komplette Preistransparenz, und kos-tenlosem Support für alle Kunden aus.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

GRÜNDE FÜR PROTERIA

• Vertraute Eingabeoberflächen(Originaldokumente am Bildschirm)

• Sofort startklar, schnelle und einfacheInstallation des Clients

• Keine Anträge beim Zoll notwendig• Leicht und schnell zu erlernen• Kostenloser Support• Einfache Bedienung• Preisgünstig und preistransparent• Verständliche Ausfüllhilfen(z. B. integriertes „Merkblatt zumEinheitspapier“)

• Minimaler IT-Aufwand durchautomatische Selbstinstallation

• Einfache Integration durchstandardisierte Schnittstellen

WAS BIETET PROTERIA?

ATLAS-Ausfuhr-Software• Einheitspapier am Bildschirm• Plausibilitätsprüfung• Mehrbenutzerfähigkeit• Stammdatenregister• EZT-Online, integrierte Codelisten• Beliebig viele Vorlagen• Automat. Selbstinstallation• Schnittstelle zu ERP-Systemen• Datenarchivierung, Logbuch• DezKP (ASP/Providerlösung)

Compliance-/Sanktionslistenprüfung• BANZ, EU, OFAC, US-Listen• Schnittstellen• Lückenlose Protokollierung

Drucksoftware fürZoll-Transportdokumente• EUR.1• ATR• Ursprungszeugnis

Preissegment

Preispaket „Mini“: 5,30 € je Ausfuhranmeldung,keine Monatsgebühr, keine StartgebührPreispaket „Maxi“: 54,– € je Monat + ab 0,33 € jeAusfuhranmeldung, keine StartgebührBei beiden Paketen: Support & Einrichtung inbegriffen

Preiskalkulator auf www.proteria.de

Referenzen

Müller Martini Buchtechnologie GmbH:„Wir sind mit Ihrem Service sehr zufrieden. Die Handhabung vonProTeria ist sehr einfach und sicher. Wir wurden immer zu unse-rer vollsten Zufriedenheit professionell und schnell beraten. BestesPreis-/Leistungsverhältnis.”

Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1

SumA Freier Verkehr Versand ZolllagerAktive

VeredelungUmwandlung

ATLAS-Ausfuhr

Normalverfahren

vereinfachteVerfahren

Normal-verfahren

vereinfachteVerfahren

vereinfachteVerfahren

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Testen Sie 30 Tagekostenlos undunverbindlich.

W W W . P R O T E R I A . D E

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Software

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Firmenprofil

Die Rausoft GmbH ist ein renommiertesSoftware-Entwicklungshaus aus dem Groß-raum Stuttgart, das seit 2004 darauf spe-zialisiert ist, Unternehmen bei der Durch-führung von Sanktionslistenprüfungen im

Rahmen der EG-Antiterrorismus-Verord-nung und bei der AEO-Zertifizierung zuunterstützen. Hierfür wurde die Software-lösung ID.prove entwickelt, die bereits Eur-opa- und Weltweit in Unternehmen aller

Größen und Branchen erfolgreich im Ein-satz ist. Perfekte Qualität, einfache Bedie-nung und bester Service zu fairen Prei-sen stehen bei der Rausoft GmbH an ersterStelle.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

ID.prove ist eine spezialisierte Software-lösung, die Sie bei der Einhaltung vonFinanzembargos (EU, US, PEP) unterstützt.Alle Prüfvorgänge gegen die aktuellenSanktionslisten können automatisiert imHintergrund ausgeführt werden. Die dabeiverwendeten Suchalgorithmen wurdenfür Ermittlungsbehörden aus dem BereichWirtschaftskriminalität entwickelt und bie-ten Ihnen neben der Sicherheit nichts zu„übersehen“ eine minimale Nachbearbei-tungsquote.

Ihre VorteileBei der Entwicklung von ID.prove wurdeganz besonders auf die folgenden PunkteWert gelegt:• 100% Einhaltung der gesetzlichenVorgaben

• geringste Anpassung der bestehendenGeschäftsprozesse

• Absolute Kostentransparenz• Einfachste Bedienung und geringe Bear-beitungszeit

Sicherheit & DatenschutzDie Prüfung Ihrer Daten erfolgt mitID.prove auf Ihrem PC bzw. Netzwerk, Sieverlassen somit garantiert nicht Ihr Unter-nehmen. Durch die Benutzer- und Gruppen-steuerung sehen nur berechtigte Mitarbeiterdie entsprechenden Informationen.• Ihre sensiblen Daten verlassen nie IhrUnternehmen und können nicht vonDritten eingesehen werden

• 100% Datenschutzkonform• Revisionssichere Protokollierung• 4-Augen-Prüfprinzip

Integration in Ihre SystemlandschaftOb als Einzelplatz oder in Ihr ERP-Systemintegriert. ID.prove hat für jede Umgebungeine passende Schnittstelle:• Universal ERP-Schnittstelle• Einzelplatz, Mehrplatz• Intranet-Lösung für Einsatz imWebbrowser ohne Installation

• Einzel- & Batchprüfungen• Modularer Aufbau• Einfache Konfiguration• Virtueller Server

KostenFür alle ID.prove Lizenzmodelle gilteine vollständige Kostentransparenz.Die Software wird bei Ihnen installiert –es gibt keinerlei Volumenbeschränkungen.• Einmaliger Software-Kaufpreis• Preis ist unabhängig von der Anzahl derzu prüfenden Datensätze

• Installation und Schulung durch unserSupport-Team zum fairen Festpreis

• Beste Prüfalgorithmen garantieren einegeringe Treffernachbearbeitung.

• Intuitive Bedienung der Software –dadurch minimaler Schulungsaufwand

• Keine wiederkehrende Prüfung bereitsklassifizierter Treffer (Whitelist /ID.prove Deltalogic)

ExtrasID.prove beinhaltet zusätzliche Funktio-nen und Hilfsmittel, die Ihnen Ihre täglicheArbeit erleichtern.• Umsatzsteuer-Ident-Prüfung• Einzel- und Batchprüfung auch vonDeutschen USt-Ident-Nummern.

• TARICAbfrage• Information zu Länderembargos• PEP-Listen Integration• Eigene Blacklist

PrüfverfahrenID.prove bietet für jede Situation das pas-sende Prüfverfahren mit spezialisierten undanpassbaren Suchalgorithmen.• ID.prove Matching Algorithmus• ID.prove Fuzzy – Suche• ID.prove Phonetik – Suche• ID.prove Deltalogic• ID.prove IntelliADR

Weitere Programmfunktionen• ODBC-Schnittstelle• Webservice-Schnittstelle• RFC-Schnittstelle• Dateischnittstellen• Terminalserver / Citrix• Einzelabfragen / Batchprüfung• Webclient / Intranet• Online-Integration (Webshop)• SAP Integration• Trefferrouting• Blacklist / Whitelist• Protokollfunktion• Multi-Job fähig• High-Performance-Screening

Preissegment

ab 795,-€ (einmalige Softwarekosten)ID.prove volumenunabhängige Inhouse-Lösung.Die gesetzlich geforderte Sanktionslisten sind kostenfrei.

Referenzen

Über 1.000 Installationen weltweit bei Unternehmen und Konzernen,völlig branchen- als auch größenunabhängig.z.B.: Deutsche Lufthansa Versicherung, Agility Logistics, Apetito

Testen Sie ID.provekostenlos und unverbindlich

www.idprove.de

Rausoft GmbH

Anschrift: Böblinger Strasse 2571229 Leonberg

Telefon: +49 (0) 7152 / 31 961 - 0Fax: +49 (0) 7152 / 31 961 - 90E-Mail: [email protected]: www.idprove.de

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Software

Auf Anfrage Alnatura, Airbus, Apple, Bayer, Claas, Davidoff, Evonik, Fujitsu, Hen-kel, HP, Merck, Microsoft, Nvidia, Ratiopharm, SICK, Sika, SAP,Schott, Teekanne und weitere

Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Verfahrensbereiche Atlas 8.5, Ausfuhr Release AES 2.3

Preissegment Referenzen

SAP Deutschland SE & Co. KG

Anschrift: Hasso-Plattner-Ring 7, 69190 WalldorfTelefon: +49 (0) 7141- 9903 451

+49 (0) 800 5 34 34 24E-Mail: [email protected]: Herr Andreas Weber

Firmenprofil

Als Marktführer für Unternehmenssoftwareunterstützt SAP seine Kunden, ihr Geschäftprofitabel zu betreiben, sich kontinuierlich zuverbessern und nachhaltig zu wachsen, um

ihre Ziele zu erreichen. SAP vereinfacht undautomatisiert wichtige Abläufe und das prak-tisch für alle Länder und Handelszonen in 25Sprachversionen. SAP begleitet Firmen jeder

Größe und Branche. Weitere Informationenunter www.sap.de und www.sap.de/gts

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Steuern Sie den gesamten Außen-handel - umsichtig und effizientAußenwirtschaftliche Handelsbestimmun-gen bringen für Ihr international tätigesUnternehmen zahlreiche Aufgaben undPflichten mit sich. SAP hilft Ihnen, Risi-ken im globalen Handel zu erkennen undentscheidend zu minimieren. Schöpfen Siejetzt diese Chance aus: von der Zollabferti-gung bis hin zur Präferenzabwicklung.

Eine umfassende Lösung für dieZoll- und AußenhandelsabwicklungWeltweit vertrauen mehr als 2000 Unter-nehmen in mehr als 60 Ländern auf dieAnwendung SAP Global Trade Services.Sie gestalten durchgängige Prozesse, redu-zieren den manuellen Arbeitsaufwand undsorgen für Transparenz und Compliance.Eine zentrale Lösung deckt sämtliche Han-delsaktivitäten ab. Dadurch können Sie injeder Situation fundiert entscheiden undnachhaltige Wettbewerbsvorteile erreichen.Gegenüber einzelnen Systemen sparen Sieerhebliche Kosten und können gleichzeitig

auf sichere, bewährte Standards vertrauen.Die Lösung unterstützt dabei unter anderem:• Elektronische Zollabwicklung• Erzeugung von Außenhandelsdoku-menten

• Import-/Exportkontrolle• Boykottlistenprüfung• Embargoprüfung• Präferenzabwicklung• Dokumentenakkreditivabwicklung• Zollverfahren mit wirtschaftlicherBedeutung

Mit SAP optimal vorbereitet aufheutige und künftige AnforderungenDie SAP-Anwendung berücksichtigt dieneuesten technologischen Standards undwird kontinuierlich weiterentwickelt. Somitgewährleisten Sie, dass Sie sowohl aufaktuelle Entwicklungen im Bereich Zollund Außenhandel (wie z.B. ATLAS, AES,EMCS, elektronische Risikoanalyse, Vorab-Anmeldeverfahren), als auch auf künftigeAnforderungen und gesetzliche Vorgabenoptimal vorbereitet sind.

Setzen Sie auf eine globale Lösungfür ein globales ThemaDie SAP verfolgt mit ihrer strategischenAußenhandelslösung einen multinationa-len Ansatz, der es ermöglicht, die Lösungals zentrale globale Außenhandelsplattformeinzusetzen, anstatt zahlreiche kostenin-tensive lokale Anwendungen zu betreiben.Vorkonfigurierte Prozesse und ein starkesPartner-Netzwerk ermöglichen zudem eineschnelle Implementierung und bestmög-lichen Support für die Lösung.

EAS SumA Freier VerkehrNormal-verfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

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WebBasedTrainings www.aw-training-online.de

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WBTJahresupdateAußenwirtschaftsrecht 2016

WBTJahresupdateZollrecht 2016

WBTGrundlagenwissenWarenursprung und Präferenzen

WBTGrundlagenwissenLieferantenerklärungen

WBTUnionszollkodex –Die Neuerungen

WBTGrundlagenwissenExportkontrolle

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So einfach funktioniert ein WBT:

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Software

Anschrift: Möhlenring 48, 47906 KempenTelefon: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 0Fax: +49 (0) 2152 / 95 90 9 - 199E-Mail: [email protected]: www.sapper.deKontakt: Linda Metzelars

Firmenprofil

Seit über 40 Jahren am Markt, hat sichSAPPER zu einem der führenden Spezialis-ten in Global Trade Compliance – für Soft-ware und Consulting – entwickelt. Die Pro-dukte und Services zeichnen sich durch ihre

herausragende Sicherheit und wirtschaft-liche Effizienz aus. Vom standardisiertenRollOut, über die intuitive Bedienbarkeit biszur automatisch erstellten, revisionssiche-ren Dokumentation, jedes Produktdetail ist

optimiert und ausgereift. Mit diesem Ansatzist SAPPER Marktführer für Compliance-Anwendungen in der Transportlogistikgeworden. Hier gelten erhöhte Sicherheits-und Kostenanforderungen.

Leistungsspektrum/Produktangebote

domino® SanktionslistenprüfungSAPPER beschäftigt sich seit Beginn mitdiesem Thema und hat, basierend auf derbislang unübertroffenen domino® Matching-technologie ein schlüssiges Produktportfoliorund um diese Kernkompetenz platziert,weltweit:

Mehr als 80.000.000 TransaktionenTag für Tag

von Stamm- und Belegdaten• in Rechenzentren• im Firmennetz der Anwender• offline für SingleUser (Win7/8)

mit den verschiedensten Diensten, wie z.B.

• Batchverfahren• Echtzeitprüfungen

aus den verschiedensten Datenquellen

• online• offline• oder Extrakte

Sanktionslisten aus einer HandSAPPER pflegt und formatiert alle weltwei-ten behördlichen Sanktionslisten im Tages-rhythmus speziell für die domino® Soft-ware. Die dazu verwendete Formatierungder Listeneinträge führt im Wechselspielmit dem domino® Matchingalgorithmus zuunübertroffener Performance:

Höchste Treffsicherheit bei minima-lem Promille-Satz an Fehltreffern

Einmal geprüft – immer geprüftÜber das DELTA-Batch-Verfahren vonSAPPERwird gewährleistet, dass alle jemalsgeprüften Adressen aus Stammdaten oderBelegen nach Änderungen der Sanktions-listen a u t o m a t i s c h einer erneutenPrüfung zugeführt werden.

Prüfung von UBOs und PEPsDie für Compliance Verantwortlichen gehenzunehmend über die gesetzlichen Vorga-ben hinaus einen Schritt weiter: Sie prüfennicht nur ihre unmittelbaren Geschäftspart-ner, sondern auch ihre »Hintermänner«, dieUltimateBeneficialOwners. SAPPER bietetdiese Erweiterung in Kooperation mit Con-tentprovidern an.

Dasselbe gilt auch für Prüfungen gegen PEPs:Politically Exposed Persons.

H.C.M. Hit Case ManagerDer H.C.M. Hit Case Manager ist eine web-basierte Intranet-Plattform, mit welcher derWorkflow zur Bearbeitung von Treffernsoftwaregestützt sicher und effizient abge­wickelt werden kann. Dazu wird zu jedemTreffer ein Case erzeugt. Unterschiedlich-ste Berechtigungskonzepte ermöglichen einrevisionssicheres Vier-Augen-Prinzip, zen-tral oder dezentral gesteuert. H.C.M. kom-muniziert mit SAP und allen anderen ERP-Systemen.

Klassische ExportkontrolleDie Prüfung von Exportvorgängen anhandvonAusfuhrlisten- und ECCN-Nummern aufCompliance mit den jeweilig national gülti-gen Exportregeln erfordert juristisches undimmer auf den neuesten Stand gebrachtesExpertenwissen.

SAPPER E.C.S. Export Control Soluti-ons bildet dieses Wissen um bestehendeExportkontrollvorschriften stets aktuellnach Deutschem- und EU-Recht, dem US-(Re)-Exportrecht und weiteren nationalenBestimmungen ab. Die Software unterstütztdas Arbeiten im Team z.B. durch Hinzuzie-hen technischer oder juristischer Experten.

E.C.S. ist als selbstlernendes System konzi-piert: Es merkt sich einmal gegebene Ant-worten und wendet diese intelligent bei wei-teren absolut vergleichbaren Vorgängen an.Dadurch werden die Abläufe schneller, bishin zur »automatischen« Prüfung.

Luftfracht ComplianceDie EU-Durchführungsverordnung Nr.185/2010 zur Luftsicherheit sowie nationaleBestimmungen regeln die Prüfpflichten fürRegB und BV. Damit entsteht die Pflicht,Luftfrachtgeschäftspartner auf deren Statusals RegB/BV zu prüfen, oder die Ware zeit-aufwendig und kostentreibend zu röntgen.

SAPPER bietet mit aircargoWATCH einesichere, effiziente und denAnforderungen desKunden entsprechende individuelle Lösung.

Das Leistungsspektrum reicht von kleinen, binnen eines Tages zuaktivierenden Rechenzentrums-Lösungen bis hin zu INHOUSE-Lösungen für Unternehmen jeder Größenordnung.

Ob als Lösung über Datenbankanbindung, volle Integration in SAPR/3 oder für heterogene IT-Landschaften, Sie werden von uns imRahmen einer individuellen und kostenlosen Erstberatung umfas-send unterstützt.

• TÜV Secure IT GmbH Prüfzeugnis• Problemlose AEO-Zertifizierung unserer Kunden• Data Center mit 24/7 Surveillance, Layered Access ControlEnhanced Encryption, Redundancy und Automatic Recovery

• Weltweite Kunden und Nutzer aus dem Mittelstand, deröffentlichen Verwaltung und börsennotierte Weltkonzerne

• Fordern Sie Gespräche mit Referenzkunden Ihrer Wahl an.

Preissegment Referenzen

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Außenwirtschaft

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INFORMATIONSDIENST

Der Zoll-Profi!EXPORT · IMPORT · STEUERNKOMPAKT FÜR DEN PRAKTIKERSowohl als Spezialist als auch als „Allrounder“ suchen Sie im Berufsalltageine Vielzahl von Informationen und setzen diese im Unternehmen um.Darüber sind Sie verpflichtet, ständige Änderungen, Aktualisierungen undneue Vorschriften zu beachten. Sie müssen immer den Überblick behalten,Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden und schnell reagieren.Wenn Sie Fehler machen – z. B. bei der Einhaltung von Rechtsvorschriften, beimAusfüllen von Zollformularen oder bei unwissentlichen Verstößen gegen Ausfuhr-bestimmungen – können die Konsequenzen für Sie und Ihr Unternehmen äußerstschmerzhaft sein. Was Sie brauchen, sind zuverlässige und aktuelle Informationenund vor allem konkrete Hilfestellungen – und genau das bietet Ihnen der Infodienst„Der Zoll-Profi!“.

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• News• Schwerpunktthema• Organisation• Praxis• Arbeitshilfen

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Monatlich erscheinender Infodienstmit aktuellen Nachrichten zu allenFragen des grenzüberschreitendenWarenverkehrs

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ISSN 1864-268312 Seiten, DIN A4, geheftet,Jahresabonnement: 140,– €E-Mail Pushdienst: 140,– €Einzelplatzlizenz, Mehrfachlizenzen aufAnfrageKennenlern-Abo: 22,20 €Erscheinungsweise: monatlich,jeweils zu Beginn des MonatsPreise inkl. MwSt. und Versandkosten(deutschlandweit)

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Software

TIA innovations GmbH- ein Unternehmen des MHP Solution Group

Anschrift: Adlergasse 7, D-73560 BöbingenTelefon: +49 (0) 71 73 / 91 25 50 Fax: +49 (0) 71 73 / 91 25 55E-Mail: [email protected] Internet: www.tia.com,www.atlas-aes.deKontakt: Herr Thomas Maulbeck

Firmenprofil

P�axiso�ientie�te Lösungen und Platt-fo�men fü� Ih�en E�folg in Logistik undAußenhandelTIA bietet fast 40 Jahre Erfahrung im Bereichder Außenwirtschaft mit hoch effizientenImport- und Exportlösungen.

Kunden der TIA profitieren vom Beratungs-netzwerk, der Fachkompetenz und der Erfah-rung aus vielen unterschiedlichen Projekten beiKunden aus allen Branchen und Unternehmens-größen. TIA gewährleistet damit die optimaleUnterstützung für Logistik und alle Außenhan-

delsgeschäfte. Praxisgerechte Software undkompetente Beratung auch in Zusammenar-beit mit Partnern wie der AOB GmbH, nam-haften Kanzleien und Beratungshäusern auseiner Hand:Z3-FTS – Fo�eign T�ade Solution

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

Z3-FTS ermöglicht allen Unternehmen, dieeigenen Außenhandelsprozesse schnell undeffizient abzubilden. Zahlreiche nationale undinternationale Kunden der TIA haben bereitsdurch den Einsatz von Z3-FTS dieAußenhan-delsabwicklung optimiert.

Z3-FTS wurde zusammen mit Anwendernentwickelt und zeichnet sich durch Praxisnäheund einfachste Bedienbarkeit aus. Umfangrei-che Plausibilisierungen sichern Eingaben abund helfen Fehler zu vermeiden.

Z3-FTSwird als Inhouse-Lösung, als Rechen-zentrumslösung und als integrierte Lösung inSAP u.a. ERPs (Schnittstelle oder Web-Ser-vice) angeboten.

Darüber hinaus bietet der modulare Aufbauvon Z3-FTS hohe Flexibilität und die Sicher-heit der einfachen und schnellen Anpassungan zollrechtliche und abwicklungstechnischeBelange. Eine Anbindung an die unterschied-lichsten ERP-Systeme sowie an den EZT istüber eine universelle Schnittstelle (StagingArea) realisiert.

Z3-FTS besteht aus folgenden, einzeln ein-setzbaren Modulen:

Z-ATLAS Impo�t 8.6beschleunigt und vereinfacht die Importab-wicklung durch einen schnellen, sicheren undautomatisierten Datenverkehr mit der Zollbe-hörde. Ob Zolllager, freier Verkehr, Versandoder Veredelung, TIA-ATLAS ist für fast alleNachrichtenarten zertifiziert.

Z-ATLASAES 2.3erstellt die benötigten Zoll- und Versanddoku-mente automatisiert, sicher, exakt und schnellund bedient voll integriert das IT-VerfahrenAES (Automated Export System) der Zoll-verwaltung.

P-CALCdie Präferenzkalkulation: anfordern, ver-walten, ausstellen und widerrufen von Lie-ferantenerklärungen, Simulationen z.B. vonUrsprungswechsel und einfacher Kalkulationüber eine transparente Matrix, noch nie wardie Präferenzkalkulation so schnell und ein-fach zu beherrschen. P-CALC ist vom TÜVin der EU und CH zertifiziert.

Z-GBSDie Gelangensbestätigung einfach erstellen,sicher verwalten. PDF, Papier, Online, mitZ-GBS gelangen Sie an Ihre Bestätigung.

S-CHECKKomplettlösung zur Exportkontrolle (u.a.Dual Use) und Prüfung beliebiger Adress-daten gegen die Anti-Terror-Listen. Stand-Alone oder integriert, so wie Sie es wollen.

V-LOG, die VersandsoftwareF-COST, der Frachtkostenmanager

SHIPTrACKDie frachtführerübergreifende Trackingsoft-ware Shiptrack.com nutzt die Rohdaten derFrachtführer, normiert und klassifiziert dieseund stellt Sie damit einheitlich und vergleich-bar zur Verfügung. Entweder durch einenstandardisierten Abruf aus Ihren Systemenoder in Ihrem Portal unter: portal.shiptrack.com.

… und viele weitere Module, für die hier lei-der der Platz fehlt. Fragen Sie an!

Z3-FTS – Kompetenz in Zoll

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ab 49 Euro pro Monat,Preise auf Anfrage

Referenzen

Adler Modemärkte, Arvato, Avery Zweckform, Bosch-Siemens-Hausgeräte, BTI, Casio, Conrad Elect-ronic, Deichmann, Daimler, Escada, Fujitsu, GLS, Heine, Ingram-Micro, Karstadt, Kaufhof, LGI, Lox-xess, QVC, Rieker-Schuhe, Rud, Sonepar, Tom Tailor, TRW, Unilever, Varta, Vedes, Walz, Willi Betz,Witt Weiden u. ca. > 3.000 Installationen, sowie eine ständig wachsende Anzahl von Anwendern aufdem TIA-eigenen Rechenzentrum.

Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert in den Verfahrensbereichen ATLAS 8.6 / ATLAS AES 2.3

SumA F�eie� Ve�keh� Ve�sand Zolllage�Aktive

Ve�edelungUmwandlung

ATLAS-Ausfuh�

Normal-verfahren

vereinfachteVerfahren

Normal-verfahren

vereinfachteVerfahren

vereinfachteVerfahren

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Software

znet group GmbH

Anschrift: Hagenauer Straße 55a, 65203 WiesbadenTelefon: +49 (0) 611/448 576 43Fax: +49 (0) 611/448 576 66E-Mail: [email protected]: www.znet-group.comKontakt: Philipp Hessel, Sales Manager

Firmenprofil

Die znet group mit Hauptsitz in Wiesba-den entwickelt mit echten Zöllnern, Spedi-tionskaufleuten und IT-Spezialisten hocheffektive Zollworkflow-Lösungen direkt ausder Praxis. Wir sind Zoll-IT-Pioniere undATLAS-Mitentwickler direkt vom Zoll.Dadurch bieten wir eine unschlagbare Zoll-logik und den höchsten Software-Automati-sierungslevel der Branche.

Und als Erfinder der beliebten Zoll-Flat-rate ab 99 EUR stehen wir für maximalePreistransparenz. Mit den Units Software,Clearing, Consulting sowie dem lösungs-starken Zoll-Kompetenzteam schnüren wirso das innovativste und fundierteste Dienst-leistungspaket am Markt. Mittelständler undGlobal Player sind davon gleichermaßenüberzeugt.

Dahinter steht ein begeistertes Team aus40 Köpfen an 7 Standorten. Das zollgenaueErgebnis: Über 850 erfolgreiche Installatio-nen, 3.250 User und 32,2 Mio. Data-Trans-aktionen im Clearingbetrieb. Zoll es auchIhre hervorragende Gesamtlösung werden?Gerne, willkommen bei der znet group

z wie die vom zoll.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

zara® – zolleinfache Software• Eines der intuitivsten Zolltools am Markt• Alle ATLAS-Zollverfahren: von einfa-cher Verzollung über Zolllager bisVeredelung

• Rechtssicher durch unsere z-guard®Zolllogik

• In kurzer Zeit vomAnwender zum Profi• 100%Workflow-optimiert und100% zollsicher

• Top aktuell: zara® exportkontrolle,jetzt auch mobil

• Mit 3 Modulreihen hocheffizient

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zecur® – zollsicheres Clearing• Zwei Clearing-Center, maximaleZollsicherheit

• 100 % Backup-Performance,24/7 verfügbar

• Höchste Ausfallsicherheit bei topResponsezeiten

• Leistungsstarke 32,2 Mio.Data-Transaktionen p.a.

• znet-eigener EDIFACT-Konverter• High-End-verschlüsselte Daten• Cloudservice z. B. für Zollaudit• Mit 2 effektiven Produkten am Markt:

zecur® transitzecur® cloudit

zafir® – zollgenaues Consulting• Zollstrategie, Zollpraxis und Zollrecht• Deutschlands führende Zollprofis mitdem fundierten Know-how aus dertäglichen Praxis

• Zollkodex, Zolllager, Import, Export,Verbrauchsteuern, Exportkontrolle,Tarifierung, AEO-Zertifizierung

• Zollabfertigung durch DispatchSpecialist Team

• Bester Preis-Leistungs-Mix im Markt-vergleich Zoll- und Außenhandel

• Mit 4 Beratungsbereichen lösungsbereit:

zafir® importzafir® exportzafir® certzafir® control

Preissegment

Attraktivster und transparentester Preis-Leistungs-Mix der Branche. Die beliebte zara Zollsoftware-Flat-rate startet bereits ab günstigen 99 EUR pro Monat.Egal ob kleineres oder großes Unternehmen.

Eben znet – z wie die vom zoll.

Referenzen

Auswahl: Abbott, Buffalo, FLP, Fruit of the Loom, H.C. Starck, Honey-well, Johns Manville, Krombacher, LSG Sky Chefs, Lufthansa TechnikAERO, Militzer & Münch, NIPPON Express, REWE, RHENUS,STYLEBOP, Tally Weijl, Toys“R“ Us, UPS u.v.m. Bis bald also bei znet.

Zollrechtliche Bestimmung zertifiziert Verfahrensbereiche ATLAS 8.4/Ausfuhr Release AES 2.1

SumA Freier VerkehrVereinfachteVerfahren

Freier VerkehrNormal-verfahren

Versand ATLAS-Ausfuhr

ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/UmwandlungVereinfachte Verfahren

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

>> znet TV - zoll ja 1a laufen. Willkommen im Know-how-Channel der znet group: www.znet-tv.de <<

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Akute Zollphobie?Lieber direkt zu uns.Dank perfekt dosiertem Import, handlungsaktivemExport & zielsicherer Compliance fühlen sich unsereAnwender rundum zollgesund.

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Zollpraxis

NIE WAR ZOLLPRAXIS WIRKSAMER:DER NÄCHSTE, BITTE!

Ein Unternehmen der

znetgroup www.zollphobie.de

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ZOBA Zollberatung und -abwicklung GmbH

Anschrift: Am Brill 1-3, 28195 BremenTelefon: +49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 2 90Fax: +49 (0) 4 21 / 4 17 57 - 10E-Mail: [email protected]: www.i-tms.deKontakt: Herr Michael Thomaneck

Firmenprofil

Die ZOBA bietet Ihnen sowohl eine zertifi-zierte Software zur Teilnahme am elektro-nischen Zollverfahren ATLAS als auch eineprofessionelle Beratung in allen Zollange-legenheiten an. Wir stehen Ihnen auch imRahmen von Dienstleistungen mit unse-

ren Erfahrungen aus zwei JahrzehntenZollabwicklung sowohl für nationale alsauch internationale Importeure und Expor-teure bei den Einfuhr- und Ausfuhrfor-malitäten zur Seite. Sie können nicht nurunsere ATLAS-Teilnehmersoftware für die

Abwicklung Ihrer Importe und Exporteüber unser i-TMS®Außenhandelsportal nut-zen, sondern zum Beispiel auch Präferenz-kalkulationen und Sanktionslistenprüfun-gen darüber vornehmen. Mit Wirkung vom28.03.2008 ist die ZOBA Deutschlands1. zertifizierter AEO.

Leistungsspektrum/Produktangebote/Referenzen

professionelle Beratung und Dienst-leistung in allen Zollangelegenheiten

Die ZOBA leistet aufgrund ihrer langjäh-rigen Erfahrung als Zolldeklarant nicht nurzollfachlichen Support, sondern unterstütztSie auf Wunsch auch bei komplizierten Vor-gängen.

Unsere Import-Dienstleistungen:• Einreihung von Waren und deren außen-wirtschaftliche Überprüfung

• Abfertigungen im vereinfachtenVerfahren / Einzelzollanträge

• Nichterhebungsverfahren (UV/AV/ZL)• EMCS-Verfahren• Versandverfahren und Fiskalverzollungüber Rotterdam und Antwerpen

Unsere Export-Dienstleistungen:• Präferenzkalkulationen• Embargoprüfungen/Compliance• Erstellung von Ausfuhr- und Versand-anmeldungen imATLAS-Verfahren

Software für den Außenhandel

Das i-TMS® Außenhandelsportal bietetIhnen Softwarefunktionen für nahezu alleAufgaben im internationalen Geschäft,unabhängig davon ob Sie Ihren Zahlungs-verkehr oder Ihre Zollabwicklung elek-tronisch abwickeln möchten. Darüber hin-aus bieten wir Ihnen eine testierte Softwarezur Überwachung der erforderlichen Nach-weise bei innergemeinschaftlichen Liefe-rungen (Gelangensbestätigung oder Alter-nativnachweis). Auch der zunehmendwichtige Aspekt der Compliance im Waren-verkehr wird umfassend abgedeckt. UnserPortfolio enthält Module zur Sanktions- undAusfuhrlistenprüfung, Präferenzkalkulationund Verwaltung von Lieferantenerklärungensowie zur Bewilligungskontrolle. Tech-nische Basis ist eine redundant ausgelegteHochleistungsinfrastruktur in einem Banken-Rechenzentrum.

Wie können Sie das i-TMS® Portalnutzen?

Da es sich um ein Internetportal handelt,benötigen Sie zur Nutzung weder neueHard- noch Software. Es müssen keiner-lei Programme auf Ihrem PC oder Firmen-netzwerk installiert werden. Sie benöti-gen zur Nutzung unseres Portals lediglicheinen Standardinternetbrowser. Bei direk-ter Datenerfassung über unser Portal, wirddie Erfassungsmaske individuell auf IhreBedürfnisse angepasst. Auf Wunsch bindenwir Ihre Software (ERP/PPS/WWS-Sys-tem) über eine Schnittstelle an unser Por-tal an, so dass Sie mit den Ihnen vertrautenProgrammen weiterarbeiten können.

Vollautomatisierung, Blackboxing undWhitelabeling sind auf Ihre individuellenAnforderungen einstellbar.

Weitere Informationen unter:www.i-tms.de

Preissegment

Preise auf Anfrage nach Vorgabe der ungefährenTransaktionen aus den gewünschten zollrechtlichenBestimmungen

Referenzen

Von kleinen bis großen Unternehmen, aus unterschiedlichen Branchen,Produktionsstufen und Handel.

Bitte sprechen Sie uns an, damit wir Ihnen Ansprechpartner bei unserenKunden in Ihrer Nähe und aus Ihrer Branche nennen können.

Zollrechtliche Bestimmung Zertifiziert Atlas 8.4

EAS SumA Freier VerkehrNormal-verfahren

FreierVerkehrVereinfachtesVerfahren

Versand Ausfuhr ZolllagerNormal-verfahren

ZolllagerVereinfachteVerfahren

Aktive Veredelung/Umwandlung

Vereinfachte Verfahren

NacherhebungErstattungErlass

Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein Ja Nein

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Software

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Ansprechpartner:Herr Wolfgang RetzlaffBlankeneser Bahnhofstraße 1122587 HamburgTelefon: (040) 369874-22Telefax: (040) [email protected]

Alles für den Außenhandel – der Verlag Carl H. Dieckmann gehört zu den führendendeutschen Fachverlagen für Außenwirtschaft, Transport und Verkehr. Seit 1930 produziertdas Hamburger Unternehmen Fachliteratur und Formulare für den Außenhandel. Die Bü-cher, Nachschlagewerke und Merkblätter schaffen Durchblick und beschleunigen so dieVorgänge im täglichen Geschäft.Spezialwissen für den Export liefern auch Seminare, die der Verlag Carl H. Dieckmannregelmäßig zu Themen wie z.B. „Exportkontrolle“ und „Sonderfälle im Tagesgeschäft“anbietet. Fachleute aus Theorie und Praxis geben hier ihr wertvolles Know-how weiter.Kurzum: Der Verlag Carl H. Dieckmann bringt so Licht ins Dickicht der Außenhandelsbe-stimmungen und liefert seinen Kunden alle Instrumente, um ständig auf dem Laufenden zubleiben. Weitere Informationen finden Sie unterwww.dieckmann-verlag.de

FormularverlagCW Niemeyer GmbH & Co. KGAnsprechpartner: Frau Ute FriedrichsenStüvestraße 41, 31785 HamelnTelefon: (05151) 98 93 - 50Fax: (05151) 98 93 - [email protected]

„Formulare brauchen wir immer!” – mit diesem Satz animierte der damaligeWirtschafts-minister Ludwig Erhard Ende der Fünfzigerjahre den Verleger Günther Niemeyer Seniorzur Gründung des Formularverlags. Er hat Recht behalten. Als Verlag, der sich aufFormulare und Literatur für den Außenhandel spezialisiert hat, sind wir seit mehr als50 Jahren erfolgreich.Unser Ziel ist, den Kunden die tägliche Arbeit zu erleichtern: Das Angebot des Formular-verlag CWNiemeyer umfasst daher nicht nur zahlreiche Formulare mit und ohne individu-ellen Eindruck, sondern auch praktische Ausfüllhilfen und Nachschlagewerke. Zusätzlichhaben wir schon seit Jahren Software für Im- und Export im Sortiment.Unsere Kunden kennen uns als zuverlässigen, schnellen und unkomplizierten Partner.Dieser Erwartung werden wir gerne täglich gerecht.

LION Handels- und Verlags GmbHStüvestraße 4131785 HamelnTelefon: (05151) 9893-40Telefax: (05151) 9893-44Internet: [email protected]

Die LION Handels- und Verlags GmbH ist Ihr verlässlicher Partner in allenFormularfragen und Produkten für die Logistik. Über 300 Artikel sind binnen 24Stunden sofort ab Lager lieferbar.

Dazu gehören Vordrucke für Speditionen, Automobilzulieferer (VDA), Zoll undZahlungsverkehr. Auch Material für Versand und Logistik wie Manila-Anhänger,Laseretiketten, Hafttaschen, Packbänder und Warnetiketten gehören zum Sortimentvon LION.

Den Online-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.lion-formularverlag.de.

Dem Verlag ist kompetente Beratung und professionelle Auftragsabwicklungbesonders wichtig. Das LION-Team steht Ihnen jederzeit gerne für Ihre Fragenzur Verfügung.

Ansprechpartner:Frau Ilona FomferraKreuzäckerstraße 3570794 FilderstadtTelefon: (07127) 50001Telefax: (07127) [email protected]

Sie kennen den SYDOW-Verlag als Ihren verlässlichen Partner in allen Formularfra-gen. Über 300 Artikel -von Awie A4-Laseretiketten über H wie Hafttaschen bis Z wieZahlungsverkehrs-und Zollvordrucke -halten wir für Sie im Lager bereit. Es tut sichviel in der Welt der Formulare. So werden immer mehr Vorgänge elektronisch abgebil-det; das Thema „Sicherheit in der Lieferkette“ gewinnt nach wie vor an Bedeutung. DerSYDOW-Verlag begleitet Sie durch diese und alle weiteren Veränderungen: Dazu gehö-ren passende Fachbücher und Software-Lösungen. Mehr zu diesen Themen und unseremOnline-Shop mit allen Artikeln finden Sie unter www.sydow-verlag.de. Gerade bei stei-genden Anforderungen ist Vertrauen in kompetente Beratung und professionelle Auf-tragsabwicklung besonders wichtig. Das SYDOW-Team steht Ihnen jederzeit gerne fürIhre Fragen zur Verfügung. Wir freuen uns auf eine weiterhin gute Zusammenarbeit.

Verlage

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ZollaBwicklung

Ihr direkter Kontakt zu uns:

Team ServicesTelefon: +49 (0) 2921/70437-20Fax: +49 (0) 2921/70437-21

E-Mail:[email protected]

AOB GmbH

Kurze Str. 19-21DE 59494 Soest

Telefon: +49 (0) 2921/70437-20Internet: www.aob-services.de

Firmenprofil

Unser Services-Team unterstützt Sie, z.B.bei der Abwicklung von Gelangensbestäti-gungen, Erstellung von ATLAS-Ausfuhran-meldungen oder bei der Prüfung von Liefe-rantenerklärungen. Wir arbeiten entwederin Ihren Abwicklungssystemen oder bietenIhnen die komplette Abwicklung in AOB-Systemen. Sie bestimmen die Details.

Halten Sie Ihre Daten auf demaktuellen StandDie Spezialisten der AOB Services über-nehmen die Datenpflege für Sie und füh-ren Materialdaten zusammen oder reihensie ein.

Die AOB Services entlastet Ihr Tages-geschäft. Wir prüfen und bewerten auchIhre Geschäftspartneradressen gegenSanktionslisten und führen Adressquali-fizierung und -verifizierung durch.

Leistungsspektrum/Produktangebote

Aus der Praxis:„Die Kollegin/der Kollege aus der Zollab-teilung ist im Urlaub, und die Vertretungist krank! Ein Sonderfall treibt alle zurVerzweiflung und niemand weiß so rich-tig damit umzugehen? Sanktionslistenprü-fung? Treffer bewerten? Exportkontrolleüberwachen und das BAFA kontaktieren?Wie komme ich an die Gelangensbestäti-gung?Wann soll das alles erledigt werden?“

AOB ist Ihre ZollagenturMit erfahrenem Fachpersonal übernimmtdas Team AOB Services auf Wunsch Ihreoperative Abwicklung, z.B. als Zollagenturfür die Bereiche Import-/Exportabwicklung,Warenursprung& Präferenzen oderMonito-ring/Troubleshooting. Auch die Qualifizie-rung/Prüfung von Adressen oder Unterstüt-zung bei der Klassifizierung vonMaterialienzählen zu den Services von AOB. Mit effi-zienten Arbeitsprozessen und flexiblenServicezeiten gibt es keine Ausfälle in derAbwicklung. Fehlerquellen werden mini-miert und regelkonformes Handeln fürSie zur Selbstverständlichkeit!AOB über-nimmt Ihre Zollaufgaben und sichert Ihreoperativen Prozesse ab – damit Sie sich aufdie Kernaufgaben Ihres Unternehmens kon-zentrieren können!

AOB Services – zu welchen Themen?• Zollabwicklung - Import/Export• Gelangensbestätigung• Warenursprung & Präferenzen• Sanktionslistenprüfung• Adressqualifizierung & -verifizierung• Materialklassifizierung/-tarifierung• Umsatzsteuer-ID-Prüfung• Externe/r Datenschutzbeauftragte/r• Externe/r Sicherheitsbeauftragte/rLuftfracht

AOB Services – wie und wann?• Urlaubsvertretung• Krankheitsvertretung• Elternzeit• Dauerhafte Übernahme• Interims-Management vor Ort• Monitoring & Troubleshooting• Einzelprüfung/Vollzeitprüfung

UnserAngebot:• Vertretungskonzepte für den Außen-handel

• schnelle und unkomplizierte ÜbernahmeIhrer Prozesse

• Sicherheit und Zuverlässigkeit durchunser kompetentes Team

• flexible Servicezeiten• variable und kalkulierbare Kosten für IhrUnternehmen

Ihr Vorteil –einfach und unkompliziert!

Ob Urlaub, Krankheit, Elternzeit odereinfach die Sicherheit, dass immerjemand bereitsteht und einspringt, wennes notwendig ist. Immer wieder könnenEngpässe an qualifiziertem Personalauftreten. Nach einer Bewertung IhrerProzesse und einer kurzen Einweisungsteht das AOB Services-Team parat undunterstützt oder übernimmt auf Zuruf IhreAbwicklung. Ist der Personalengpass über-wunden, zieht AOB sich wieder zurückund wartet auf den nächsten Anruf. Abge-rechnet wird nur nach der Anzahl derVorgänge oder nach Vereinbarung.

Gern sprechen wir mit Ihnen auf Augen-höhe über Dinge, die wir aus eigener Praxiskennen. Rufen Sie uns an!

• Mehr als 1000 Kunden sind zufriedenmit unserem Angebot – gehören Sie dazuund testen Sie uns unverbindlich.

Leistungen auf einen Blick

Zollagentur• Import• Export• NCTS• EMCS

Datenservice• Einreihung (Tarifierung)• Lieferantenerklärung• Gelangensbestätigung• Adressqualifizierung

Vertretung• Ad-hoc (Urlaub/Krankheit)• Ausfallkonzepte• Externe/rSicherheitsbeauftrage/rLuftfracht

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ZollaBwicklung

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iZD GmbHInternationale Zoll-Dienstleistungen

Anschrift: Baumäckerweg 14/3, 72401 HaigerlochTelefon: +49 (0) 7474/95614-0Fax: +49 (0) 7474/95614-19Internet: www.izd-gmbh.deE-Mail: [email protected]

Firmenprofil

Als einer der führenden Zoll-Dienstleistermit Hauptsitz in Haigerloch und der Nie-derlassung in Pfäffikon in der Schweiz sindwir Spezialist für die Erstellung von Zollpa-pieren und die Bereitstellung von Internet-Plattformen. Mit entsprechend geschultem

Personal und auf Grund der langjährigenPraxiserfahrung können wir Ihnen jederzeitschnell und kompetent unsere Leistungenanbieten.Dienstleistung heißt für uns Kundenori-entierung!

Rufen Sie uns einfach an; in einem unver-bindlichen Vorgespräch können wir gerneklären, welches die entsprechenden Ansatz-punkte in Ihrem Unternehmen sein können.

Leistungsspektrum/Produktangebote

ExportabwicklungGerne übernehmen wir die komplette Aus-fuhrabwicklung für Ihr Unternehmen. Unserejahrelange Erfahrung in diesem Bereich infast allen Branchen von Industrie undHandelermöglicht es uns, schnell und unbürokratischfür Sie tätig zu werden und Sie effizient undprofessionell zu entlasten.Ausfuhrabwicklung bedeutet, dass wir basie-rend auf IhrenAngaben als Ihr Vertreter IhreAusfuhr elektronisch für Sie anmelden, ent-sprechend der individuellen Vereinbarungggf. weitere Leistungen erbringen oder ver-mitteln, Zusatzdokumente für Sie erstellenund Ihnen denAusgangsvermerk nach erfolg-ter Ausfuhr zukommen lassen.Sowohl das Ausfuhrbegleitdokument alsauch derAusgangsvermerk werden per Mailversandt. Teilweise sind auch die Begleitpa-piere elektronisch erstellbar – dies kann mitden entsprechenden Institutionen im Einzel-fall besprochen werden.

ImportabwicklungWirmelden schnell und günstig Ihre Importean – vorzeitig oder zur sofortigen Verzol-lung, an allen entsprechenden Dienststellenin Deutschland.Ob Sie die Ware in den freien Verkehr bereitsbei derAnkunft inDeutschland überführenwol-len, ob Sie dieWare perT1 anliefern lassen undbei Ihrem zuständigen Zollamt verzollen oderob Sie z.B. dieWare in ein Zolllager überführenmöchten –wir können IhreAnforderung in eineelektronische Einfuhranmeldung umsetzen.

Warenverkehr mit der SchweizWir verfügen über die Möglichkeit, IhreWare auch elektronisch für die Einfuhr inder Schweiz anzumelden.Somit können Sie bereits vor Abfahrt desTransports in die Schweiz alle erforderli-chen Dokumente sowohl für die Ausfuhraus Deutschland als auch die Einfuhr indie Schweiz vorliegen haben. Sie erhal-ten diese per Mail sofort nach Überlassungbzw. Annahme durch die entsprechendenZollbehörden. D.h. in Konsequenz, dassalle relevanten Parameter bereits deutlichvor Ankunft der Ware an der Grenze geklärtsind, was teilweise entstehende verlängerteWartezeiten an der Grenze vermeiden kann.Auch Ausfuhren aus der Schweiz mit Ein-fuhr nach Deutschland bilden wir analog ab.Daher sind Warenbezug aus der Schweizsowie Rücksendungen jeder Art in Bezugauf die Zollpapiere elektronisch im Vor-feld abbildbar. Dies wird üblicherweise dieAbwicklung deutlich schlanker und für Sieeinfacher machen.

Outsourcing generellObSie nun hunderte oder nur vereinzelte Ein-oder Ausfuhren pro Jahr tätigen: wir könnenIhnen garantiert ein passendesAngebot für IhrUnternehmenunterbreiten. Für vieleBranchenkönnenwir besondereKonzepte anbieten, diedieAbwicklung noch überschaubarer und effi-zienter machen. Sprechen Sie uns einfach an!

Internet-Plattformen zurSelbstabwicklung

Selbstverständlich können wir Ihnen auchunseremodular aufgebauten Internet-Plattfor-men / Software-Lösungen anbieten!

Ob Sie zum Beispiel- eine kostengünstigeVariante ausschließlichfür die Ausfuhr benötigen,- bei größerenAnzahlen vonAusfuhren eineSoftware bevorzugen, die komplexere Datenspeichert und entsprechendeVorgänge abbil-den lässt,- Einfuhren selbst anmelden möchten- oder unter bestimmten Voraussetzungenauch auf die Schweizer Module zugreifenmöchten,-> wir können Ihnen alle diese und weitereModule einzeln oder kombiniert anbieten!

Selbstverständlich schulenwir Sie umfassendund verständlich, bei Ihnen imUnternehmen,in unseren Räumen oder auch telefonisch –in jedem Fall aber individuell!

Interessant darüber hinaus ist,- dass wir Ihnen, nachdem wir die SoftwareimOutsourcing umfänglich selbst einsetzen,einen höchst kompetenten und effektivenTelefonsupport bieten können, der im ope-rativen Rahmen kostenlos ist.- dass wir auf Wunsch schnell und effizientbei Personalengpässen in Ihrem Hause Ver-tretungen für Sie übernehmen können undsomit Ihre Zollvorgänge ohne Zeitverlustund mit maximaler Transparenz reibungslosweiter laufen können.

Referenzen

Hunderte von Kunden nutzen unsere Dienstleistungen. Wir sind seit über 15 Jahren am Markt undbekannt für unsere Qualität, Flexibilität und Zuverlässigkeit.

Referenzen speziell für die Sie betreffenden Themenbereiche nennen wir Ihnen gerne auf Anfrage!

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Außenwirtschaft

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Leitlinien der Kommissionzu Zoll und FLEGTAEO in Norwegen 2014:Weniger AEO-ZertifikateAEO in der Schweiz: Weiterwenig AEO zertifiziertPrivate Exportkreditversichererübernehmen Hermes-deckungen des Bundes fürGriechenlandATLAS-Ausfuhr (AES) –Ausfuhr im Versandverfahren

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High Court:Rechtsmissbräuchliche

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Außenwirtschaft

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Der Außenhandel hat in den letzten Jahren immer mehr anDynamik gewonnen und immer mehr Abwicklungsprozessewerden elektronisch angesteuert. Die Bestrebungen kleine als auchgroße Warenmengen im Außenhandel DV-technisch abzuwickelnerfordert eine hohe Zuverlässigkeit bei der Stammdatenpflege.Hierbei unterstützen Sie die Daten des Bundesanzeigers.

Das Team „Zoll/Datentechnik“ des Bundesanzeiger Verlagsarbeitet sehr eng mit den für die Veröffentlichung maßgeben-den Behörden und führenden Softwareherstellern vonATL@S-Abwicklungssoftware zusammen.

Ziel des Teams ist es, möglichst umfassend Rechtsvorschriftendes Außenhandels zu digitalisieren und für eine weitreichendeAutomatisierung der täglichen Abläufe in den Unternehmen bereitzu stellen.

Die vom Team „Zoll/Datentechnik“ bereitgestellten Datenstehen in verschiedenen – in Absprache mit führenden Software-häusern entwickelten – Datenformaten zum Download vom Serverdes Bundesanzeiger Verlags bereit, oder werden bereits von denSoftwarehäusern integriert zur Verfügung gestellt.

Sie werden von den Mitarbeitern des Bundesanzeiger Verlags ausverschiedenen amtlichen Quellen tagesaktuell aktualisiert, struktu-riert und für die Kunden bereitgestellt. Nach der Bestellung erhältjeder Lizenznehmer i.d.R. per E-Mail einen eigenen Zugang zuunserem FTP-Server, um die Daten herunterzuladen. Aktualisie-rungen können manuell oder automatisiert (BAsync-Tool) herunter-geladen werden.

ASCII:• Statistische Waren-

nummern, 8-stellig, inallen Amtssprachen der EU

• Importcodenummern,11-stellig, deutsch

IDOC:• Statistische Waren-

nummern, 8-stellig, inallen Amtssprachen der EU

• Importcodenummern,11-stellig, deutsch

• Zollsätze, Deutschland

XML (GTS):

• Ausfuhrliste/Dual-use-Verordenung

• Statistische Waren-nummern, 8-stellig, in allenAmtssprachen der EU

• Warenursprung undPräferenzen

• Sanktionslisten

• TARIFE Premium/EZT

– Importcodenummern,11-stellig, deutsch

– Zollsätze, Deutschland

• TARIFE Multilanguage

– Importcodenummern,10-stellig, in allenAmtssprachen der EU

– Zollsätze, EU

• TARIFE Export

– Statistische Waren-nummern, 8-stellig, inallen Amtssprachen derEU

– ATLAS-Codierungen(z.B. Y901, etc)

– Ausfuhrliste/Dual-use-Verordenung

SAP-Schnittstellen

Folgende Daten bietet derBundesanzeiger Verlag zum Download an:

Ausgabe 2016Statistisches Bundesamt/

BundesanzeigerVerlag GmbH

ISBN 978-3-8246-1009-9

ISBN 978-3-8462-0583-9

Datenformate:CD-ROM mit

Datenbankprogramm

WARENVERZEICHNIS FÜR DIEAUSSENHANDELSSTATISTIK

Inhalt: © Statisches Bundesamt, Wiesbaden 2016 und © Bundesanzeiger Verlag GmbH, KölnSoftware: Acrobat® Reader Copyright © 1987–2001 Adobe Systems Incorporated.Alle Rechte vorbehalten. Adobe, das Adobe-Logo, Acrobat und das Acrobat-Logo sind

Warenzeichen von Adobe Systems Incorporated.

Statistisches Bundesamt,Bundesanzeiger Verlag GmbH

HADDEXHandbuch der deutschen Exportkontrolle

ISBN 978-3-89817-356-8

Nationales undinternationalesExportkontrollrecht

Außenwirtschaft

2012 ©Bundesanzeiger Verlag, Köln · Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte vorbehalten. Keine unerla

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Sanktionslisten

herausgegeben vom

010DOWNLOADCENTERDATA-CONTENT

Weitere Informationen unter:www.aw-portal.de/datenbankendownloads

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21. Jahrgang · 16. Janaur 2015 · Seiten 1 – 20

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Leitlinien der Kommissionzu Zoll und FLEGTAEO in Norwegen 2014:Weniger AEO-ZertifikateAEO in der Schweiz: Weiterwenig AEO zertifiziertPrivate Exportkreditversichererübernehmen Hermes-deckungen des Bundes fürGriechenlandATLAS-Ausfuhr (AES) –Ausfuhr im Versandverfahren

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AUS DEM INHALT

• Zoll• Außenhandel• Außenwirtschaftsrecht• Exportkontrolle• US-(Re)Exportkontrolle• Warenursprung und Präferenzen

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