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Unterlage 12.1 BAB 2 Standstreifenfreigabe zwischen AK Hannover-Ost und AS Lehrte Erläuterungsbericht Bearbeitet im Auftrag der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Geschäftsbereich Hannover Unter den Eichen 4 30855 Langenhagen Dipl.-Ing. Manfred Koller Dipl.-Ing. Daniel Nagel Dipl.-Ing. Stefan Wirz Stand 12.12.2012

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Unterlage 12.1

BAB 2 Standstreifenfreigabe

zwischen AK Hannover-Ost und AS Lehrte

Erläuterungsbericht

Bearbeitet im Auftrag der

Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr

Geschäftsbereich Hannover

Unter den Eichen 4 30855 Langenhagen

Dipl.-Ing. Manfred Koller Dipl.-Ing. Daniel Nagel Dipl.-Ing. Stefan Wirz

Stand 12.12.2012

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BAB A2 Standstreifenfreigabe zwischen AK Hannover-Ost und AS Lehrte Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

Gruppe Freiraumplanung Landschaftsarchitekten

Inhaltsverzeichnis

1  Einführung ..................................................................... 1 

2  Bestandsaufnahme und Bewertung von Naturhaushalt und Landschaftsbild ............................. 4 2.1  Naturhaushalt ..................................................................................... 4 2.2  Landschaftsbild .................................................................................. 7 

3  Erfassung und Bewertung des Eingriffs ....................... 8 3.1  Beschreibung des Vorhabens ............................................................ 8 3.2  Pflanzen, Biotope und Fauna ............................................................. 8 3.3  Boden ................................................................................................. 9 3.4  Landschaft ........................................................................................ 10 

4  Landschaftspflegerische Maßnahmen ....................... 11 4.1  Grundsätzliche Konzeption der Maßnahmen ................................... 11 4.2  Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs

und Schutzmaßnahmen (§ 13 BNatSchG) ....................................... 11 4.3  Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 13 u. 15 (2) BNatSchG) .... 12 

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Lage des Bauabschnitts zwischen dem AK Hannover-Ost (im Westen) und der AS Lehrte (im Osten) (rote Markierungen: Lage der sechs geplanten Nothaltebuchten, je drei auf der Nord- und auf der Südseite der BAB) ........................................................................ 2 

Abb. 2: Schutzgebiete im Bauabschnitt ............................................................ 2 Abb. 3: FFH-Gebiet „Altwarmbüchener Moor“ (EU-Kennzahl 3525-331) im

Umfeld des Autobahnkreuzes Hannover-Ost (Spitze des blauen Pfeils) (Quelle: NLWKN) ..................................................................... 3 

Abb. 4: Von dem Vorhaben betroffene Biotope im unmittelbaren Straßenrandbereich ............................................................................ 4 

Abb. 5: Haltebucht mit Notrufsäule (Quelle: ODERMANN 2012; IM ORIGINAL 1 : 250) ................................................................................................ 8 

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Gruppe Freiraumplanung Landschaftsarchitekten 1

1 Einführung Ziel und Inhalt des landschaftsplanerischen Fachbeitrages

Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Ge-schäftsbereich Hannover, plant zwischen dem Autobahnkreuz (AK) Hannover-Ost und der Anschlussstelle (AS) Lehrte die Freigabe des Standstreifens für den fließenden Verkehr und in dem Zusammenhang die Anlage von je drei Nothaltebuchten auf der Nord- und der Südseite der BAB.

Das Planungsbüro Gruppe Freiraumplanung Landschaftsarchitekten wurde mit der Erstellung eines landschaftsplanerischen Fachbeitrages zu dem Vor-haben beauftragt.

Da sich die Auswirkungen der Ausbaumaßnahme und damit des Eingriffs auf die Schutzgüter Boden, Pflanzen und Tiere sowie die Landschaft beschrän-ken, andere Schutzgüter demzufolge nicht betroffen sind, bezieht sich der Landschaftspflegerische Fachbeitrag ausschließlich auf die zuvor genannten.

Neben der Bestandsaufnahme und -bewertung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes erfolgt eine schutzgutbezogene Eingriffsbewertung in Ver-bindung mit einer artenschutzrechtlichen Beurteilung sowie die Herleitung von Schutzmaßnahmen, von Maßnahmen zur Kompensation des Eingriffs sowie weiteren Maßnahmen, die sich einzelfallbezogen aus artenschutzrechtlichen Vorgaben ergeben.

Die Ermittlung des Eingriffs und des Kompensationsbedarfes erfolgt nach den methodischen Vorgaben der NLStBV und der NLWKN.1

Beschreibung der Raumsituation

Der Bauabschnitt liegt zwischen dem AK Hannover-Ost (im Westen) und der AS Lehrte (im Osten). Nach Süden wie nach Norden grenzen entlang des ge-samten Abschnitts ausgedehnte Waldgebiete („Ahltener Wald“) mit größten-teils älteren Beständen an, teilweise auch Waldneuanpflanzungen, mit unter-schiedlichen Abständen zum jeweiligen Fahrbahnrand (s. Abb. 1, S. 2).

An einer Stelle wird der Wald in Nord-Süd-Richtung von einer auch die BAB überspannenden Hochspannungstrasse durchquert, unterhalb derer der auf-kommende Bewuchs bestimmungsgemäß in zeitlichen Abständen kurz gehal-ten wird.

1 NIEDERSÄCHSISCHE LANDESBEHÖRDE FÜR STRAßENBAU UND VERKEHR & NIEDERSÄCHSISCHER LANDESBE-

TRIEB FÜR WASSERWIRTSCHAFT, KÜSTEN- UND NATURSCHUTZ - GESCHÄFTSBEREICH NATURSCHUTZ (2006): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beim Aus- und Neubau von Straßen. Inform. d. Naturschutz Nieder-sachs., 26. Jg., Nr. 1, S. 14-15, Hannover

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2 Gruppe Freiraumplanung Landschaftsarchitekten

Abb. 1: Lage des Bauabschnitts zwischen dem AK Hannover-Ost (im Westen) und der AS Lehrte (im Osten) (rote Markierungen: Lage der sechs geplanten Nothaltebuchten, je drei auf der Nord- und auf der Südseite der BAB)

Schutzgebiete und schutzwürdige Objekte und Flächen Das Autobahnkreuz Hannover-Ost sowie der östlich davon gelegene Bauab-schnitt befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Altwarmbü-chener Moor / Ahltener Wald“, das – wegen unterschiedlicher kommunaler Zugehörigkeit – formal aus zwei einzelnen LSG besteht: - LSG HS2 (zu Stadt Hannover), - LSG H19 (zu Stadt Lehrte). Es ist daher eine Befreiung gemäß § 41 NAGBNatSchG von den in den Land-schaftsschutzgebietsverordnungen aufgeführten Verboten erforderlich.

Östlich des AK Hannover-Ost in der Flur 1 der Gemarkung Ahlten, Stadt Lehr-te, nördlich an die BAB A2 angrenzend liegt das Naturschutzgebiet HA 102 "In den sieben Bergteilen", ein durch abgeschlossenen Kies- und Sandabbau entstandener, „bedeutender Lebensraum für bedrohte Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften, insbesondere Lurche und Kriechtiere“ (VO v. 24.6.1986).

Abb. 2: Schutzgebiete im Bauabschnitt (Quelle: Ausschnitt aus http://dyn2.hannover.de/data/download/RH/NSG/Uebersichtskarte_NSG_LSG_NDM_RH.pdf)

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Einzelne Bereiche des Landschaftsschutzgebiets „Altwarmbüchener Moor / Ahltener Wald“ stehen als FFH-Gebiet „Altwarmbüchener Moor“ (EU-Kennzahl 3525-331) unter Schutz. Dies gilt jedoch nicht für die im Bauabschnitt östlich des AK Hannover-Ost gelegenen Teile des LSG (s. nachfolgende Abb. 3).

Abb. 3: FFH-Gebiet „Altwarmbüchener Moor“ (EU-Kennzahl 3525-331) im Um-feld des Autobahnkreuzes Hannover-Ost (Spitze des blauen Pfeils) (Quelle: NLWKN) Weitere unter Schutz gestellte oder schutzwürdige Objekte oder Flächen sind im Bereich des Bauabschnittes nicht vorhanden.

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2 Bestandsaufnahme und Bewertung von Natur-haushalt und Landschaftsbild

2.1 Naturhaushalt

Pflanzen und Biotope

Abb. 4: Von dem Vorhaben betrof-fene Biotope im unmittelbaren Straßenrandbereich

Die von dem Vorhaben betroffenen Grundflächen liegen ausnahmslos am unmittelbaren Fahrbahnrand der BAB (s. Abb. 5, S. 8). Die be-troffenen Biotope wurden 2012 nach dem für Niedersachsen gülti-gen Kartierschlüssel1 aufgenom-men.

Im Bereich der anzulegenden Not-haltebuchten sind vor allem Halb-ruderale Gras- und Staudenfluren (UHM) sowie abschnittsweise Son-stige Gehölzpflanzungen (HPS) und Nährstoffreiche Gräben (FGR) betroffen (s. nebenstehende Abbil-dungen).

Die gesamte Vegetation (UHM, HPS, FGR) ist aufgrund der arten-armen Ausprägung durch intensive Unterhaltung von geringer bis all-gemeiner Bedeutung (Wertstufe II).

Im Anschluss an den Straßenrand-bereich erfolgt unmittelbar der Übergang in den daran anschlie-ßenden Wald. Dieser ist insgesamt als Eichen-Hainbuchenmischwald feuchter, basenreicher Standorte (WCR) anzusprechen, der kleintei-lig unterschiedlich ausgeprägte, teils lichte Bereiche aufweist. So treten neben Eichen (Quercus ro-bur) und Hainbuchen (Carpinus be-tulus) auch die für diesen Waldtyp typischen Teilräume mit Erlen-

1 DRACHENFELS, O. V. (2011): Kartierschlüssel

für Biotoptypen in Niedersachsen unter beson-derer Berücksichtigung der gesetzlich ge-schützten Biotope sowie der Lebensraumtypen von Anhang I der FFH-Richtlinie. Stand No-vember 2012, Hannover.

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oder Birkendominanz (Alnus glutinosa bzw. Betula pubescens) auf. Darüber hinaus sind charakteristische (Strauch-)Arten des Waldrandes wie Sambucus nigra, Fraxinus excelsior und Corylus avellana anzutreffen. Es tritt teilweise eine ausgeprägte Krautschicht zutage, mit größeren Anteilen von Bärlauch (Allium ursinum), Große Sternmiere (Stellaria holostea) und feuchteliebenden Seggenarten.

Der Biotoptyp WCR ist als von allgemeiner bis besonderer Bedeutung einzu-stufen.

Eine wichtige Funktion hat der Waldbestand aufgrund seiner abschirmenden Wirkung für die Einbindung der Trasse in den Raum (Landschaftsbild).

Die Biotope in unmittelbarer Nähe zur BAB sind von der intensiven Straßenun-terhaltung geprägt, Spuren von Pflegemaßnahmen sind an der Gehölzpflan-zung hin zur Fahrbahnseite deutlich sichtbar. Zusätzlich sind die Biotope einer hohen Schadstoffbelastung durch den intensiven Straßenverkehr ausgesetzt.

Biotope Bedeutung

Kürzel Einheit Reg.-fähigkeit

gesetzl Schutz

Wert-stufen

Fließgewässer

FGR Nährstoffreicher Graben * II

Gebüsche und Gehölzbestände

HPS Sonstiger standortgerechter Gehölzbes-tand

* II

Trockene bis feuchte Stauden- und Ruderalfluren

UHM Halbruderale Gras- und Staudenflur mittle-rer Standorte am Waldrand

(*) II

Regenerationsfähigkeit nach DRACHENFELS (2012)1: *** : nach Zerstörung kaum oder nicht regenerierbar (> 150 Jahre Regenerationszeit) ** : nach Zerstörung schwer regenerierbar (bis 150 Jahre Regenerationszeit) * : bedingt regenerierbar: bei günstigen Rahmenbedingungen in relativ kurzer Zeit

regenerierbar (in bis zu 25 Jahren) () : meist oder häufig kein Entwicklungsziel des Naturschutzes (da Degenerationsstadium

oder anthropogen stark verändert) / : untere oder obere Kategorie, abhängig von der jeweiligen Ausprägung (insbesondere

Alter der Gehölze) ! Biotoptypen, die per Definition durch natürliche geomorphologische Prozesse entstan-

den und daher nach vollständiger Zerstörung in dieser Hinsicht nicht wiederherstellbar sind(nur als Sekundärbiotop mit ähnlichen Eigenschaften)

? Einstufung sehr unsicher . keine Angabe (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II) Gesetzlicher Schutz nach BNatSchG / NAGBNatSchG: § : besonders geschütztes Biotop gem. § 30 BNatSchG / § 24 NAGBNatSchG

1 DRACHENFELS, O. v. (2012): Einstufungen der Biotoptypen in Niedersachsen. Regenerationsfähigkeit,

Wertstufen, Grundwasserabhängigkeit, Nährstoffempfindlichkeit, Gefährdung. (Korrigierte Fassung 20.08.2012) Inform. d. Naturschutz Niedersachs. 32. Jg., Nr. 1: 1-60, Hannover

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Wertstufen gemäß BIERHALS et al. (2004)1, angepasst durch DRACHENFELS (2012): V : Biotoptyp von besonderer Bedeutung IV : Biotoptyp von besonderer bis allgemeiner Bedeutung III : Biotoptyp von allgemeiner Bedeutung II : Biotoptyp von allgemeiner bis geringer Bedeutung I : Biotoptyp von geringer Bedeutung (v.a. intensiv genutzte, strukturarme Biotoptypen) E : Bei Baum- und Strauchbeständen ist für beseitigte Bestände Ersatz in entsprechender Art,

Zahl und ggf. Länge zu schaffen (Verzicht auf Wertstufen). Sind sie Strukturelemente flä-chig ausgeprägter Biotope, so gilt zusätzlich deren Wert (z.B. Einzelbäume in Heiden).

. : keine Einstufung (insbesondere Biotoptypen der Wertstufen I und II)

Geschützte Pflanzen

Im Eingriffsbereich der geplanten Nothaltebuchten wurden keine gefährdeten Pflanzenarten gefunden.

Geschützte Tiere

Für den gesamten Bauabschnitt liegt eine aktuelle Untersuchung zu Reptilienvorkommen2 vor. Dabei sind Vorkommen der Waldeidechse, Zaunei-dechse (RL Nds 3, Anhang IV-Art) und Blindschleiche nachgewiesen worden.

Teilweise liegen die Funde in den Bereichen der geplanten Nothaltebuchten, sodass hier von einer Betroffenheit der Arten auszugehen ist. Für die nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützte Zauneidechse werden in der Unter-lage 12.4 Artenschutzbeitrag die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG abgeprüft.

Boden

Die Böden in den zu betrachtenden Eingriffsbereichen unmittelbar neben den BAB-Fahrbahnen sind durch die Aufschüttung des Dammes für die Anlage der BAB bereits stark anthropogen überformt, sodass die ursprünglichen, ge-wachsenen Böden (Braunerde-Podsol) nicht mehr vorhanden sind. Sie sind darüber hinaus - entlang der stark befahrenen BAB - als durch Schadstoffe (Abgase, Salz) stark vorbelastet und gestört einzustufen.

Wasser

Aufgrund der Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten wird auf eine Bewer-tung der Grundwasserschutzfunktion verzichtet. Zudem kann eine Beeinträch-tigung des Grundwassers durch das Vorhaben ausgeschlossen werden.

1 BIERHALS et al. (2004): Wertstufen und Regenerationsfähigkeit der Biotoptypen in Niedersachsen. In In-

form. d. Naturschutz Nieders. 2004, 24. Jg., Nr. 4: 231-240, Hildesheim 2 ALAND (2012): BAB A2 / Standstreifenfreigabe zwischen AK Hannover-Ost und der AS Lehrte - Erfassung

und Bewertung der Reptilienvorkommen, unveröffentlichtes Gutachten, 17 S., Hannover

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Klima/Luft

Der Planungsraum ist als Belastungsgebiet mit stärkeren Luftschadstoffanrei-cherungen einzustufen. Die angrenzenden Waldgebiete besitzen wichtige Emissionsschutzfunktionen.

2.2 Landschaftsbild

Das Landschaftsbild im Bauabschnitt ist von der technischen Nutzung und dem sehr hohen Verkehrsaufkommen dominiert. Die bewaldeten Flächen be-grenzen den Straßenraum nach außen größtenteils deutlich, wenn auch mit unterschiedlichem Abstand zum Fahrbahnrand.

Wegen der oben geschilderten Verkehrsverhältnisse im Plangebiet kann da-von ausgegangen werden, dass nur eine sehr geringe Bedeutung für die Er-holung besteht.

Da von dem hier zu beurteilenden Vorhaben wegen seiner Lage inmitten ei-nes großen, zusammenhängenden Waldgebiets keine wesentlichen Verände-rungen bezüglich des von außen sichtbaren Landschaftsbildes zu erwarten sind, kann auf eine nähere Charakterisierung desselben hier verzichtet wer-den. Die Abb. 1 auf S. 2 vermittelt einen Eindruck davon, dass der Bauab-schnitt nicht nur im engeren Bereich, in dem die Nothaltebuchten errichtet werden sollen, sondern im gesamten Verlauf von Wald bestanden ist, sodass eine Einsehbarkeit in den Ort der geplanten Umbaumaßnahmen von außen – auch wegen der flachen Ausbildung der umgebenden Landschaft – kaum bis gar nicht gegeben ist.

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3 Erfassung und Bewertung des Eingriffs

3.1 Beschreibung des Vorhabens

Im Zuge der vorgesehenen Standstreifenfreigabe für den fließenden Verkehr im Bauabschnitt ist es erforderlich, insgesamt sechs Nothaltebuchten (davon drei auf der Nord- und drei auf der Südseite der BAB A2) zu errichten. Abb. 5 verdeutlicht deren jeweilige Dimensionen am Beispiel eines Detailplans für ei-ne der Nothaltebuchten: - Nothaltebucht: Länge: ca. 80 m, Breite; 3 m (asphaltiert) - Zugang zur Notrufsäule: Länge: ca. 22 m, Breite; 2 m (Betonpflaster)

Der ursprüngliche Bauentwurf ist im Hinblick auf artenschutzrechtlicher Belan-ge (Zauneidechse) verändert bzw. optimiert worden. Details sind im Arten-schutzbeitrag (Unterlage 12.4) in Kapitel 3 „Vorkehrungen zur Vermeidung Verminderung / Funktionserhaltung“ beschrieben.

Abb. 5: Haltebucht mit Notrufsäule (Quelle: ODERMANN 2012; IM ORIGINAL 1 : 250)

3.2 Pflanzen, Biotope und Fauna

Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Durch den Bau der Nothaltebuchten gehen vorhandene Biotope dauerhaft ver-loren. Im Einzelnen sind folgende Biotope betroffen:

• Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte (UHM), Nährstoff-reicher Graben (FGR) sowie Sonstiger standortgerechter Gehölzbestand (HPS), verteilt auf Versiegelung: ca. 250 m² je Nothaltebucht ................................. ca. 1.500 m² Überbauung: ca. 250 m² je Nothaltebucht .................................. ca. 1.500 m²

Der Verlust von Biotoptypen der Wertstufe II stellt keine erhebliche Beein-trächtigung im Sinne des Naturschutzrechts dar und ist somit nicht ausgleichs- oder ersatzpflichtig.

Da es sich bei den Böschungen um tatsächliche und/oder potenzielle Lebens-räume von Zauneidechsen und Reptilien allgemein handelt, kommt es zu Zer-

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störungen von Zauneidechsen- bzw. Reptilienlebensräumen, die eine erhebli-che Beeinträchtigung darstellen und deshalb zu kompensieren sind.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Im Verhältnis zur derzeitigen Situation sind keine relevanten Änderungen der betriebsbedingten Auswirkungen auf Biotope oder Pflanzen zu erwarten.

Durch die Vergrößerung der Anlage erfolgt lediglich eine leichte Verschiebung des Immissionsbandes nach außen.

3.3 Boden

Baubedingte Beeinträchtigungen

Während der Bauphase kann es durch den Baubetrieb zu Bodenverdichtun-gen in den oberen Bodenschichten kommen. Für die Herrichtung eines tragfä-higen Untergrundes kommt es zum Austausch von Mutterboden. Wenn Ober-boden zwischengelagert wird, sind die Bestimmungen der DIN zur Lagerung von Oberboden einzuhalten (DIN 18300, DIN 18915).

Bisher liegen keine Hinweise auf außergewöhnliche Belastungen des Bodens vor. Bei ordnungsgemäßem Umgang mit dem Oberboden im Bankett- und Böschungsbereich ist davon auszugehen, dass es nicht zu erheblichen Beein-trächtigungen während der Bauphase kommt.

Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Die vorgesehene Anlage der Nothaltebuchten verursacht zusätzliche Versie-gelungen und Überbauungen bislang unversiegelter, belebter Bodenoberflä-che bei Böden mit allgemeiner Bedeutung. Die vorgesehene zusätzliche Ver-siegelung bzw. Überbauung beläuft sich auf eine Größe von:

- Bodenversiegelung (pro Nothaltebucht ca. 250 m²) ................ ca. 1.500 m² - Bodenüberbauung (pro Nothaltebucht ca. 250 m²) ................. ca. 1.500 m²

Die Versiegelung bzw. Überbauung des Bodens stellt eine erhebliche Beein-trächtigung im Sinne des Naturschutzrechts dar.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Im Verhältnis zur derzeitigen Situation sind keine relevanten Änderungen der betriebsbedingten Auswirkungen auf den Boden zu erwarten.

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3.4 Landschaft

Baubedingte Beeinträchtigungen

Baubedingte Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes treten nur temporär beschränkt auf und bleiben somit deutlich unter der Erheblichkeitsschwelle.

Anlagebedingte Beeinträchtigungen

Durch die Maßnahme wird der landschaftliche Gesamteindruck nur unwesent-lich verändert, sodass der Eingriff für das Landschaftsbild keine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.

Betriebsbedingte Beeinträchtigungen

Im Verhältnis zur derzeitigen Situation sind keine relevanten Änderungen der betriebsbedingten Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu erwarten.

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4 Landschaftspflegerische Maßnahmen

4.1 Grundsätzliche Konzeption der Maßnahmen Wie in Kap. 3 dargestellt, ruft der vorgesehene Bau der sechs Nothaltebuch-ten eine Veränderung der Gestalt und Nutzung von Grundflächen hervor, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes erheblich beeinträchtigt. Er fällt damit unter die Eingriffsregelung nach §§ 13 - 15 BNatSchG. Eingriffe sind demnach zu vermeiden, zu vermindern, auszugleichen oder zu ersetzen.

Aufgrund fehlender Flächenverfügbarkeit ist eine Kompensation unmittelbar am Eingriffsort nur teilweise durchführbar. Neben Maßnahmen am Eingriffsort sind daher für die Versiegelung und Überbauung von Boden, den Verlust von Biotopen von allgemeiner bis geringer Bedeutung und für die Artengruppe Reptilien Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auch außerhalb des Vorhabens vorgesehen.

Die Maßnahmen wurden in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde und Dipl.- Biologin Ina Blanke (Expertin für Zauneidechsen) entwickelt.

4.2 Vorkehrungen zur Vermeidung und Verminderung des Eingriffs und Schutzmaßnahmen (§ 13 BNatSchG)

Folgende Vorkehrungen und Maßnahmen dienen der Vermeidung und Ver-minderung und dem Schutz vor Beeinträchtigungen, insbesondere während der Bauzeit:

V 1 Schutz von Boden und Biotopen - Schutz von Gehölzen und Schutz empfindlicher Flächen nach RAS-

LP 4

- Schutz von Boden

V 2 CEF Schutz von Zauneidechsen - Vergrämung der Zauneidechse

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4.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (§§ 13 u. 15 (2) BNatSchG)

Soweit vom Eingriff nicht vermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen ausge-hen, sollen diese durch Ausgleichsmaßnahmen (Wiederherstellung der beein-trächtigten Funktionen des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes in gleich-artiger Weise) oder Ersatzmaßnahmen (Herstellung der beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise) kompensiert werden (§§ 13 u. 15 (2) BNatSchG).

Ausgleichsmaßnahmen

Der Verlust von Lebensräumen für die Artengruppe Reptilien, insbesondere für die Zauneidechse, wird durch trassennahe Maßnahmen kompensiert.

• A 3 CEF Schaffung von zusätzlichen Lebensräumen für die Zaunei-dechse Es werden durch Gestaltung eines buchtenreichen Waldsaumes Lebens-räume geschaffen, welche die für die Zauneidechse essenziellen Teilhabi-tate enthalten. Aufgrund von unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bei den für die Kompensation vorgesehenen Flächen, erfolgt entsprechend die Trennung in die Teilmaßnahmen A3.1 CEF und A3.2 CEF.

• A 4 Aufwertung von Lebensräumen für Reptilien Im Umfeld der Baumaßnahme werden bereits grundsätzlich geeignete Le-bensräume für Reptilien so aufgewertet, dass in diesen höhere Populati-onsdichten möglich sind. Hierbei wird die Optimierung im Hinblick auf die streng geschützte Zauneidechse ausgerichtet. Über diese Art hinaus wer-den von den geplanten Maßnahmen Reptilien allgemein profitieren. Aufgrund von unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen bei den für die Kompensation vorgesehenen Flächen, erfolgt entsprechend die Trennung in die Teilmaßnahmen A4.1 und A4.2.

Ersatzmaßnahmen

Der Verlust von Biotopen von allgemeiner bis geringer Bedeutung sowie die Versiegelung bzw. Überbauung des Bodens werden durch trassenferne Maß-nahmen kompensiert.

Es ist folgende Maßnahme vorgesehen:

• E 5 Entwicklung von Ruderalflur Zur Aufwertung von Bodenfunktionen wird eine Ackerfläche in der Gemar-kung Immensen (Flurstück 26/3 und 27/3, Flur 7) zu einer extensiv unter-haltenen Ruderalflur entwickelt.

Eine detaillierte Beschreibung der Maßnahmen ist der Unterlage 12.3.3 Maß-nahmenblätter (mit Maßnahmenübersicht) zu entnehmen.

Mit der Durchführung der o.g. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird eine Kompensation der Beeinträchtigungen i. S. der §§ 13 - 15 BNatSchG erreicht.

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Gegenüberstellung des Eingriffs und der Vermeidungs-, Kompensations- und CEF-Maßnahmen

Eingriff / Konflikt Fläche Kom-pensations-faktor*

Schutz/Kompensations-maßnahme

Fläche

Durchführung der Baumaßnahme

V1 Schutz von Boden und Biotopen

V2CEF Schutz von Zaunei-dechsen

Zerstörung von Zauneidechsenle-bensräumen

1.500 m² A3CEF Schaffung von zu-sätzlichen Lebensräumen für die Zauneidechse

1.800 m²

Zerstörung von Reptilienlebens-räumen

1.500 m² A4 Aufwertung von Le-bensräumen für Reptilien

15.000 m²

Versiegelung von Boden

1.500 m² 0,5 E5 Entwicklung von Ru-deralflur

750 m² (Anteilig von 1.500 m²)

Überbauung von Boden

1.500 m² 0,5 E5 Entwicklung von Ru-deralflur

750 m² (Anteilig von 1.500 m²)

*gemäß der methodischen Vorgaben der NLStBV und der NLWKN 2006 zu Ausgleichs- und Ersatzmaß-nahmen beim Aus- und Neubau von Straßen

Langenhagen, Dezember 2012

Geprüft: