BABE [Ang] 2019...KOLLEKTIVVERTRAG betreffend die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der...

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BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERI NNEN PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen Stand 1. Mai 2019 Kollektivvertrag

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  • BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN

    für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerder privaten Bildungseinrichtungen

    Stand 1. Mai 2019

    Kollektivvertrag

  • Kapitel 1 – Geltungsbereich§ 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer ........ 3§ 2 Geltungsbereich ............................... 3§ 3 Anwendung des Angestelltengesetzes ..... 4

    Kapitel 2 – Arbeitszeit und Arbeitsruhe§ 4 Normalarbeitszeit ............................ 4§ 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit . 5§ 6 Sabbatical ..................................... 6§ 7 Vorruhestandsregelung ..................... 7§ 8 Nachtarbeit ................................... 7§ 8a Sonderregelung für internatsähnliche Ein-

    richtungen bei Nachtarbeit ................. 7§ 9 Teilzeitbeschäftigung ........................ 8§ 10 Elternkarenz .................................. 8§ 10a Familienzeit ................................... 8§ 10b Frühkarenz .................................... 9§ 11 Überstunden .................................. 9§ 12 Tägliche Ruhezeit ............................ 10§ 13 Wochen(end)ruhe ........................... 10§ 14 Arbeitszeitaudit .............................. 11

    Kapitel 3 – Entgelt§ 15 Verwendungsbereichsschema ............. 12§ 16 Gehaltsordnung .............................. 13§ 17 Lehrlingsentschädigungen .................. 14§ 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-

    innen........................................... 15§ 18 Urlaubsaushilfen ............................. 15§ 19 Sonderzahlungen ............................ 15§ 20 Überstundenvergütung ..................... 16

    § 21 Zulagen und Zusammentreffen von Zula-gen und Zuschlägen ......................... 16

    § 22 Zahlungsfrist ................................. 16

    Kapitel 4 – Dienstverhinderungen§ 23a Entgeltfortzahlung ........................... 17§ 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeits-

    verhältnissen ................................. 17

    Kapitel 5 – Dienstreisen§ 24 Aufwandsersatz................................ 18

    Kapitel 6 – Erholung, Arbeitnehmerinnen- undArbeitnehmerschutz§ 25 Erholungsurlaub ............................... 18§ 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter

    Belastungssituationen (Supervision/Me-diation) ......................................... 18

    Kapitel 7 – Aus- und Weiterbildung§ 27 Bildungsfreistellung ........................... 19§ 28 Betriebsvereinbarung ......................... 19

    Kapitel 8–BeendigungdesArbeitsverhältnisses§ 29 Kündigung ...................................... 19

    Kapitel 9 – Verfall von Ansprüchen§ 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ... 20

    Kapitel 10 – Übergangs- und Schluss-bestimmungen§ 31 Übergangsbestimmungen .................... 20§ 32 Optierung ....................................... 20§ 33 Günstigkeitsbestimmung .................... 20§ 34 Schlussbestimmungen ....................... 21

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    Inhaltsverzeichnis

    Seite Seite

  • Zwischen der

    Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen (BABE),Kaunitzgasse 2, 1060 Wien

    einerseits und dem

    Österreichischen Gewerkschaftsbund,Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier,

    Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, Kultur, OrganisationenAlfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien

    und der

    Gewerkschaft vida,Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

    andererseits wird folgender

    KOLLEKTIVVERTRAGbetreffend die

    Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer/‑innen der privatenBildungseinrichtungen

    vereinbart

    KAPITEL 1 GELTUNGSBEREICH

    § 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer

    (1) Dieser Kollektivvertrag tritt mit 1. 5. 2019 inKraft und wird hinsichtlich der Bestimmungen für dievom Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1, lit. c) er-fassten Arbeitnehmer/‑innen auf unbestimmte Zeitabgeschlossen. Er kann jeweils unter Einhaltung einerKündigungsfrist von 6 (sechs) Monaten zumQuartals-endemittels eingeschriebenen Briefes gekündigt wer-den. Im Falle der Kündigung des Vertrages nehmendie Vertragspartner innerhalb eines Monates nach er-folgtem Ausspruch der Kündigung die Verhandlungen

    über den Abschluss eines neuen Kollektivvertragesauf.

    (2) Hinsichtlich der Bestimmungen für die vom Gel-tungsbereich gemäß § 2 Absatz 3 erfassten Arbeitneh-mer/‑innen kann der Kollektivvertrag unter Einhal-tung einer Kündigungsfrist von einemMonat zu jedemMonatsletzten mittels eingeschriebenen Briefes ge-kündigt werden.

    § 2 Geltungsbereich

    (1) Dieser Kollektivvertrag gilt

    a) räumlich: für das Gebiet der Republik Österreich

    b) fachlich: für sämtliche Betriebe, Unternehmenund Vereine der Mitglieder der Berufsvereinigungder Arbeitgeber/‑innen privater Bildungseinrich-tungen (BABE).

    c) persönlich: für Arbeitnehmer/‑innen und Lehrlin-ge, von Arbeitgeber/‑innen im Sinne des lit b). DieBestimmungen der §§ 8, 11, 12 und 13 gelten nurfür Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des § 36 Ar-beitsverfassungsgesetz.

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  • Die Bestimmungen des § 17a gelten für alle freienDienstnehmer/innen im Sinne des § 17a Abs 1 die-ses Kollektivvertrages.

    (2) Dieser Kollektivvertrag gilt nicht für:

    a) Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen nach so-zialhilfe- und behindertenrechtlichen Bestimmun-gen des Bundes und/oder der Länder beschäftigtwerden.

    b) (Ferial)Praktikanten und (Ferial)Praktikantinnensowie Volontäre und Volontärinnen. Volontär bzw.Volontärin ist, wer sich kurzfristig ausschließlichzu Ausbildungszwecken in einer Einrichtung auf-hält; eine geringe Vergütung steht einem Volonta-riat nicht entgegen. (Ferial)Praktikant bzw. (Ferial)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischenoder universitären Ausbildung oder einer Fach-hochschule oder einer Kursmaßnahme aufgrundeines Lehrplanes, einer Studienordnung bzw. einesKonzeptes verpflichtet ist, praktische Tätigkeitennachzuweisen.

    (3) Für Arbeitnehmer/‑innen, die als Teilnehmer/‑in-nen einer arbeitsmarktpolitischen Maßnahme mit derZielsetzung der Reintegration in den Arbeitsmarkt be-raten, betreut und geschult werden (Transitarbeits-kräfte; in weiterer Folge TAK genannt), gelten folgen-de Bestimmungen dieses Kollektivvertrages:

    a) § 1, Absatz 2 (Geltungsbeginn und Geltungs-dauer)

    b) § 4, Absätze 1, 3 und 5 (Normalarbeitszeit)

    c) § 5, Absätze 1 und 3

    d) § 11, Absätze 1, 2, 3, 6, 7 und 8 (Überstunden)

    e) § 12 (Tägliche Ruhezeit)

    f) § 13, Absatz 1 und 2 (Wochen(end)ruhe)[lit f) idF ab 1. Mai 2019]

    g) § 15, Absatz 2, lit. a) (Verwendungsbereichssche-ma)

    h) § 16, Absätze 3 bis 6 (Gehaltsordnung)

    i) § 19, Absätze 2, 3, 4 und 5 (Sonderzahlungen)

    j) § 20 (Überstundenvergütung)

    k) § 21 (Zusammentreffen von Zulagen und Zu-schlägen)

    l) § 22, Absatz 2 (Zahlungsfrist)

    m) § 23a (Entgeltfortzahlung)

    n) § 25 (Erholungsurlaub)

    o) § 29, Absatz 3 (Kündigung)

    p) § 30 (Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche)

    § 3 Anwendung des Angestelltengesetzes

    Die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in ihrerjeweils geltenden Fassung sind auf die im § 2 Absatz

    1 lit c) angeführten Arbeitsverhältnisse, ausgenom-men Lehrlinge, anzuwenden.

    KAPITEL 2 ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

    § 4 Normalarbeitszeit

    (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt acht-unddreißig Stunden, die tägliche Normalarbeitszeitbeträgt acht Stunden, soweit im Folgenden nichts an-deres bestimmt wird.

    (2) Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünfzusammenhängende Tage zu verteilen, welche denSamstag einschließen kann. Eine Verteilung der Ar-beitszeit, welche den Samstag einschließt ist mittels

    Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Absatz 1 Z 2Arbeitsverfassungsgesetz möglich.In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, ist ei-ne Regelung betreff Samstagsarbeit analog zu den Be-stimmungen des § 4 Abs 4 durch Einzelvertrag zuläs-sig.(Letzter Satz gilt ab 1. Mai 2016)

    (3) Für TAK kann die wöchentliche Arbeitszeit aufsechs Tage in der Woche aufgeteilt werden.

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  • Während des Zeitraums der Überlassung iSd § 2 Abs 3gelten die arbeitszeitrechtlichen Regelungen des imBeschäftiger-Betrieb auf vergleichbare Arbeitneh-mer/‑innen anzuwendenden Kollektivvertrages (Be-schäftiger-KoIIV) bzw ist die beim Beschäftiger be-triebsübliche Arbeitszeit zu leisten und zu bezahlen.Dies gilt insbesondere auch für die Bezahlung von Zu-lagen, Zuschlägen etc (betriebliche Übung).(Abs 3 idF ab 1. Mai 2019)

    (4) Die tägliche Normalarbeitszeit liegt zwischen6:00 Uhr und 22:00 Uhr. Arbeitszeiten nach20:00 Uhr sind durch Betriebsvereinbarungen zu re-geln, sofern es sich dabei um Normalarbeitszeit han-delt. Davon abweichende Endzeiten bis spätestens23:00 Uhr könnenmittels Betriebsvereinbarung gere-gelt werden. Jedenfalls ist sicher zu stellen, dass einZuschlag in der Höhe von 25 Prozent für die Arbeitszeitzwischen 22:00 und 23:00 Uhr vereinbart wird. Inso-weit die Normalarbeitszeit den Samstag einschließthat diese spätestens um 18:00 Uhr zu enden. Normal-arbeitszeiten zwischen 14:00 und 18:00 sind mit ei-nem Zuschlag in der Höhe von 25 Prozent zu vergü-ten. Durch Betriebsvereinbarung ist sicherzustellen,dass die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer nicht öf-ter als dreizehn Mal im Kalenderjahr zu Diensten he-

    rangezogen wird, deren Normalarbeitszeit nach22:00 Uhr und an Samstagen liegt.Wird keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen oderkann keine abgeschlossen werden, sind Arbeitszeitennach 22:00 Uhr keinesfalls als Normalarbeitszeit zu-lässig.

    (5) Der 24. und 31. 12. sind ohne Schmälerung deslaufenden Lohnes / Gehaltes arbeitsfrei. Fällt der 24.und / oder der 31. 12. auf einen ohnehin arbeitsfreienTag gebührt kein Ersatz.Gleiches gilt für den 29. 12. 2017 (einmalig). Sollteein/-e Arbeitnehmer/-in an diesem Tag betriebsbe-dingt eine Arbeitsleistung erbringen müssen, gebührtein ersatzfreier Tag, der im Einvernehmen bis spätes-tens 30. 4. 2018 zu verbrauchen ist.(Abs 5 idF 1. Mai 2017)

    (6)Diewöchentliche Normalarbeitszeit für Arbeitneh-mer/‑innen, welche in Maßnahmen Teilnehmer/‑innenunterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-treuen beträgt im Sinne des § 4 achtunddreißig Stun-den und setzt sich zusammen aus Unterrichts-, Aus-bildungs-, Weiterbildungs-, Beratungs- und/oder Be-treuungszeiten sowie den notwendigen Vor- undNachbereitungszeiten.

    § 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit

    (1) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßi-ger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit aufmaximal vier zusammenhängende Tage auf bis zuzehn Stunden ausgedehnt werden, wobei die wö-chentliche Normalarbeitszeit nicht überschritten wer-den darf.

    (2) Bei gleitender Arbeitszeit kann die tägliche Nor-malarbeitszeit durch Betriebsvereinbarung auf zehnStunden ausgedehnt werden.

    (3) Entfällt in Verbindung mit Feiertagen die Arbeits-zeit, um den Arbeitnehmern/‑innen eine längere zu-sammenhängende Freizeit zu ermöglichen, so kanndurch Betriebsvereinbarung die ausfallende Normal-arbeitszeit auf die Arbeitstage von höchstens zwei-undfünfzig zusammenhängenden, die Ausfallstageeinschließenden Wochen verteilt werden. Die täglicheNormalarbeitszeit darf neun Stunden nicht über-schreiten. Wird ein Durchrechnungszeitraum von biszu sieben Wochen vereinbart, darf die tägliche Nor-malarbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten.

    (4) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teil-nehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden,beraten oder betreuen, kann durch Betriebsvereinba-

    rung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei-nes Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen diekollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal-arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech-nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be-steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes einZeitguthaben, kann entweder ein Teil oder das gesam-te die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit über-schreitende Zeitguthaben durch Betriebsvereinba-rung ohne Zuschlag in den nächsten Durchrechnungs-zeitraum übertragen werden. Dazu sind entsprechen-de Einzelvereinbarungen zu schließen.

    (5) Für Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten ent-sprechend der Verwendungsbereiche 4 bis 8 verrich-ten, unabhängig davon ob sie gemäß § 16 eingestuftsind oder nicht optiert haben und sofern sie nichtvon Absatz 4 erfasst sind, kann durch Betriebsverein-barung die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu45 Stunden und die tägliche Normalarbeitszeit auf10 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb ei-nes Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen diekollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht über-

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  • schritten wird. Dazu sind Dauer und Lage der Normal-arbeitszeit in den einzelnen Wochen des Durchrech-nungszeitraumes entsprechend zu vereinbaren. Be-steht am Ende des Durchrechnungszeitraumes einZeitguthaben, ist dieses mit Zuschlägen auszubezah-len.(Abs 5 idF ab 1. Mai 2015)

    (6) Im Zusammenhang mit Vorruhestandsregelun-gen / Sabbatical im Sinne der §§ 6 und 7 kann ein län-gerer (mehrjähriger) Durchrechnungszeitraum ver-einbart werden bzw. die tägliche Normalarbeitszeitauf zehn Stunden ausgedehnt werden. Die Arbeitge-berin / der Arbeitgeber hat im Rahmen der betriebli-chen Möglichkeiten den Wünschen der Arbeitneh-mer/‑innen nachzukommen.

    (7) In den Fällen einer Dienstverhinderung wegenKrankheit, Unfall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz3 Angestelltengesetz sowie eines Urlaubsverbrauches

    gilt die für diesen Zeitraum vereinbarte Arbeitszeit alserbracht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, giltfür derartige Verhinderungsfälle jene Arbeitszeit alserbracht, die sich nach dem Durchschnitt der letztendreizehn Wochen errechnet.

    (8) Im Falle eines vereinbarten Freizeitausgleichesgebührt für in diesen Zeitraum fallende Zeiten vonKrankheit (die ersten 3 Tage des Krankenstands), Un-fall, Pflege und im Sinne des § 8 Absatz 3 Angestell-tengesetz kein Ersatz.Ab dem 4. Tag einer in diesen Zeitraum fallendenKrankheit gilt die Bestimmung analog zu § 5 Urlaubs-gesetz, nicht jedoch in Zusammenhang mit einer Auf-lösung des Dienstverhältnisses.(Abs 8 idF 1. Mai 2018)

    (9) Steht die Lage und die Dauer des Freizeitausglei-ches im Vorhinein nicht fest, bleiben erworbene Zeit-guthaben unberührt.

    § 6 Sabbatical

    (1) Ziel einer Regelung über Sabbatical ist es, den Ar-beitnehmer/‑innen das Ansparen eines Freizeitblo-ckes im Ausmaß von maximal 6 Monaten zu ermögli-chen. Die Entscheidung über die Verwendung desFreizeitblockes liegt im freien Ermessen der Arbeit-nehmerin / des Arbeitnehmers.

    (2) Die Umsetzung dieser Kollektivvertragsbestim-mungen unter Beachtung des § 5 kann durch Be-triebsvereinbarung zugelassen werden. In einerschriftlichen Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin /dem Arbeitnehmer ist die Rückkehr an den ursprüng-lichen oder zumindest einen gleichwertigen Arbeits-platz zu garantieren. Die Teilnahme an einer Sabbat-icalregelung ist für die Arbeitnehmer/‑innen immerfreiwillig.

    (3) Das Ansparen von Freizeitblöcken kann entwedergemäß Absatz 5 durch eine vereinbarte Entgeltkür-zung während einer definierten Rahmenzeit und derAuszahlung des verringerten Entgeltes auch in derZeit der Inanspruchnahme des Freizeitblockes erfol-gen oder gemäß Absatz 6 durch das Ansparen einesZeitguthabens in einer definierten Rahmenzeit ver-bunden mit der Inanspruchnahme des Freizeitblockesbei Entgeltfortzahlung.

    (4)Der Freizeitblock zählt in jedem Fall als Dienstzeit.

    (5) Vereinbarung über eine Entgeltkürzung

    a) Die Dauer der Rahmenzeit (Ansparzeit plus Frei-zeitblock) ist mit maximal 2,5 Jahren begrenzt. DerFreizeitblock liegt immer vor dem Ende der Rahmen-zeit.

    b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-block konsumiert werden.

    c) Das Verhältnis von Rahmenzeit, Entgeltkürzungund Freizeitblock ist im Rahmen der angeführtenGrenzen individuell zu vereinbaren.

    d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-leistung als erbracht.

    e) Wird die Rahmenzeit (einschließlich des Freizeit-blockes) aus welchem Grund immer vorzeitig been-det, ist das Entgelt (inklusive der Sonderzahlungen)für diesen Zeitraum so zu stellen, als ob es nicht ge-kürzt worden wäre und die dabei sich ergebende Diffe-renz nachzuzahlen. Abfertigungsansprüche werdenebenso nach dem vollen Entgelt berechnet.

    (6) Ansparen eines Zeitguthabens

    a) Die Dauer der Rahmenzeit ist mit maximal 3 Jahrenbegrenzt. Der Freizeitblock liegt immer vor dem Endeder Rahmenzeit. Es können jährlich maximal228 Stunden (die 6-fache wöchentliche Normalar-beitszeit) angespart werden.

    b) Es kann nur ein Urlaubsanspruch mit dem Freizeit-block kombiniert konsumiert werden.

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  • c) Das Verhältnis von Ansparzeit und Freizeitblock istim Rahmen der angeführten Grenzen individuell zuvereinbaren.

    d) Die innerhalb der Rahmenzeit vereinbarte wö-chentliche Normalarbeitszeit gilt für die Fälle einerFortzahlung des Entgeltes ohne tatsächliche Arbeits-leistung im Durchschnitt der letzten 13Wochen als er-bracht.

    e) Während der gesamten vereinbarten Rahmenzeitgebührt der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer dasfür die vereinbarte Normalarbeitszeit zustehende Ent-gelt (inklusive der Sonderzahlungen).

    f) Bis 6 Monate vor dem vereinbarten Freizeitblockkann die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer vondem Vertrag ohne Begründung zurücktreten; danachnur bei nachweislich eingetretenen, schwerwiegen-den Veränderungen der privaten Lebensumstände.Für diese Fälle ist ein Ausgleich der Zeitguthaben zuvereinbaren. Im Fall einer vorzeitigen Auflösung desArbeitsvertrages gelten die im Kollektivvertrag zurAbgeltung von Mehrarbeit bzw. Überstunden verein-barten Bedingungen.

    § 7 Vorruhestandsregelung

    (1) Liegt der frühest mögliche Pensionsantritt nachden jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen in-nerhalb von 120 Monaten, kann zwischen der Arbeit-nehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin /dem Arbeitgeber ein Vorruhestandsmodell im Sinneder §§ 5 und 6 dieses Kollektivvertrages vereinbartwerden.

    (2) Abweichend von den Bestimmungen des § 5 kön-nen längere Durchrechnungszeiträume vereinbartwerden.

    (3) Beim Modell der Entgeltkürzung kann das monat-liche Entgelt um maximal 20 Prozent reduziert wer-den. Im Rahmen dieser Grenzen und der Grenzendes Zeitansparmodells gemäß § 6 Absatz 6 lit a) ist ei-ne Kombination beider Modelle möglich.

    § 8 Nachtarbeit

    (1)Als Nachtarbeit im Sinne dieses Kollektivvertragesgilt jede in die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr hi-neinreichende Arbeitszeit sofern keine andere Verein-barung im Sinne des § 4 Absatz 4 getroffen wurde.(Abs 1 idF 1. Mai 2017)

    (2) Arbeitnehmer/‑innen, deren Normalarbeitszeitnach 23:00 Uhr endet, erhalten für die ab 23:00 Uhrgeleistete Arbeitszeit einen Zuschlag in der Höhe von100 Prozent.

    (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten nur fürArbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unbedingt

    notwendigen Tätigkeiten im Veranstaltungsbereich,insbesondere auf Bällen, Musik- und Tanzveranstal-tungen.

    (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäßAbsatz 3 gilt unbeschadet anderer Vereinbarungen,dass Überstunden jedenfalls nach einer Tagesarbeits-zeit von 8 Stunden anfallen.

    (5) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Ab-satz 2 dürfen nicht öfter als zwei Mal je Monat zuNachtdiensten herangezogen werden.

    § 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit

    (1) Internatsähnliche Einrichtungen zur Betreuungvon Jugendlichen sind Einrichtungen, in welchen sichüberwiegend Jugendliche in geblockter Ausbildungbefinden und die während dieser Zeit nicht an ihrenWohnort zurückkehren.

    (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, die in internatsähnli-chen Einrichtungen zur Betreuung von Jugendlichen,tatsächlich regelmäßig Nachtarbeit leisten gilt § 8aund ersetzt § 4 Absatz 5 dieses Kollektivvertrages.

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  • (3) Für die Zeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Sin-ne des § 5 Absatz 1 AZG werden 5,5 Stunden als Nor-malarbeitszeit angerechnet (= geringer zu entlohnen-de Nachtarbeitsbereitschaft) und pro Nachtdienst ge-bührt eine Nachtdienstpauschale von € 40,38.

    (4) Eine Arbeitsaufnahme während der geringer zuentlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbrichtdiese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangenehalbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnet undmiteinemZuschlag in der Höhe von 100 Prozent vergütet.

    § 9 Teilzeitbeschäftigung

    (1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die zwischen der Ar-beitnehmerin / dem Arbeitnehmer und der Arbeitge-berin / dem Arbeitgeber vereinbarte Wochenarbeits-zeit die durch diesen Kollektivvertrag für Vollzeitbe-schäftigte fest gesetzte wöchentliche Normalarbeits-zeit unterschreitet. Zum Zwecke der Berechnung desNormalstundengehaltes ist der entsprechende Mo-natsgehalt durch 164,54 zu teilen. Betriebliche güns-tigere Regelungen bleiben davon unberührt.(Abs 1 idF 1. Mai 2016)

    (2) Der Mehrarbeitszuschlag gemäß § 19d Absatz 3aArbeitszeitgesetz entfällt während des Ansparzeitrau-mes für eine Sabbaticalregelung und des Vorruhe-

    standmodells im Sinne der §§ 6 und 7 nach diesemKollektivvertrag.

    (3) Arbeitnehmer/‑innen, die teilzeitbeschäftigt imAusmaß von weniger als 30 Wochenarbeitsstundensind, dürfen ohne Zustimmung des Arbeitgebers eineBeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber anneh-men, wenn durch die Nebenbeschäftigung keine Be-triebsinformationen und/oder Kunden/‑innen mitge-nommen werden. Ein Konkurrenzverbot im Sinnedes § 7 AngG kann nicht vereinbart werden. Die weite-re Beschäftigung ist dem ersten Arbeitgeber mitzutei-len.

    § 10 Elternkarenz

    (1) Ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungenüber den Anspruch auf Elternteilzeit wird vereinbart,dass nach zumindest zweijähriger Dauer einer Teil-zeitbeschäftigung im Sinne des Gesetzes spätestensjedoch mit Vollendung des 7. Lebensjahres des Kin-des, ein Antrag der Arbeitnehmerin / des Arbeitneh-mers auf Erhöhung der Arbeitszeit bis zum Ausmaßder wöchentlichen Normalarbeitszeit gestellt werdenkann. Diesem Antrag ist innerhalb von zwölf Monatentunlichst zu entsprechen. Die Erfüllung der Frist vonzwei Jahren entfällt bei Tod des Kindes oder gesetzlichvorgesehenem Entfall des Sorgerechts ohne Verschul-den der Arbeitnehmerin / des Arbeitnehmers.

    (2) Zeiten von nach Beginn des Arbeitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw. vereinbarten Karenz-

    zeiten im Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw. desVäter-Karenzgesetzes sind für das Ausmaß des Erho-lungsurlaubes sowie für die Bemessung der Kündi-gungsfrist bis zum Höchstausmaß von 22 Monatenpro Karenz anzurechnen, soweit für diese Zeiten nichtohnedies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnungbesteht. Mehr als 36 Monate werden in der Anrech-nung über alle Karenzen nicht berücksichtigt.(Abs 2 idF 1. Mai 2019)

    (3) Zeiten von im Arbeitsverhältnis in Anspruch ge-nommenen gesetzlichen Elternkarenzzeiten und Hos-pizkarenzen, die nach dem 1. 5. 2012 beginnen, sindfür eine Vorrückung in die nächst höhere Stufe mitmax. 10 Monaten pro Karenz anzurechnen.

    § 10a Familienzeit

    Bei Vorliegen der notwendigen gesetzlichen Voraus-setzungen haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch aufFamilienzeit gemäß Familienzeitbonusgesetz.Der/die Arbeitnehmer/-in hat die Inanspruchnahmeder Familienzeit spätestens 8 Kalenderwochen vor

    dem voraussichtlichen Geburtstermin unter Darle-gung der anspruchsbegründenden Umstände be-kanntzugeben.In Ergänzung zu den Bestimmungen des Familienzeit-bonusgesetzes § 1 bis 12 (FamZeitbG) in der Fassung

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  • vom BGBl I Nr 53/2016 (ausgegeben am 8. Juli 2016)wird die Dauer der Familienzeit für Ansprüche die sichnach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaßdes Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs-

    frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückung etc.)angerechnet.

    (§ 10a idF ab 1. Mai 2019)

    § 10b Frühkarenz

    Alternativ zur Familienzeit nach § 10a besteht dieMöglichkeit, einen unbezahlten Karenzurlaub zumZwecke der Kinderbetreuung bereits während des Be-schäftigungsverbots der Mutter in Anspruch zu neh-men (Frühkarenzurlaub). Innerhalb des Zeitrahmenszwischen Geburt des Kindes und dem Ende des Be-schäftigungsverbotes der Mutter (in der Regel achtWochen) kann der Vater Beginn und Dauer des Ka-renzurlaubes unter Berücksichtigung einer 2-wöchi-gen vorgelagerten Meldungspflicht frei wählen. DerFrühkarenzurlaub gebührt bis zu maximal vier Wo-chen. Die Frühkarenz verkürzt die Väterkarenz nachdem Väterkarenzgesetz (VKG) nicht. Frühkarenzur-laub gebührt nur, wenn der Vater mit dem Kind undder Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keinewichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.Der Vater muss außerdem Beginn und Dauer des Ka-renzurlaubes spätestens 8 Kalenderwochen vor demvoraussichtlichen Geburtstermin bekanntgeben undin weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowiedie anspruchsbeendenden Umstände darlegen. Indieser Zeit bleibt der bisherige Sozialversicherungs-schutz aufrecht, und zwar unter gänzlicher Übernah-

    me der Beitragslast durch die Dienstgeberin/denDienstgeber. Sinngemäß ist dieser auch für Pflege-und Adoptivkinder unter Berücksichtigung nachfol-gender Fristen anzuwenden. Die Frist beginnt mitder Ausstellung der Bescheinigung des Jugendwohl-fahrtsträgers über das Pflegekindschaftsverhältnisoder der Adoptionsbescheinigung zu laufen.Danach ist binnen 8Wochen nach Übernahme des Kin-des der maximal 4-wöchige Frühkarenzurlaub zu kon-sumieren. Analog zu § 10a sind auch bei Dauerpflege-und Adoptivkindern die dienstlichen Interessen zu be-rücksichtigen, und ein gemeinsamer Haushalt hat zubestehen.

    Diese Bestimmungen sind sinngemäß derart anzu-wenden, sodass es zu keiner Diskriminierung kommt.

    Die Dauer der Frühkarenz wird für Ansprüche die sichnach der Betriebszugehörigkeit richten (zB Ausmaßdes Erholungsurlaubes, Bemessung der Kündigungs-frist, Anspruch auf Abfertigung alt, Vorrückungenetc) angerechnet (vgl. § 10a).

    (§ 10b idF ab 1. Mai 2019)

    § 11 Überstunden

    (1) Überstundenarbeit liegt vor, wenn die Normalar-beitszeit gemäß § 4 überschritten bzw. bei einer ande-ren Verteilung der Normalarbeitszeit gemäß § 5, dieseüberschritten wird.

    (2) Bei Teilzeitbeschäftigungen liegen Überstundenvor, wenn die für vergleichbare Vollzeitbeschäftigtevereinbarte Normalarbeitszeit überschritten wird.

    (3) Die Arbeitnehmer/‑innen sind zur Leistung vonrechtzeitig angeordneten Mehrstunden und / oderÜberstunden im gesetzlich und kollektivvertraglichzulässigen Ausmaß verpflichtet. Arbeitnehmer/‑innendürfen außerhalb der festgelegten Arbeitszeiteintei-lung zu Mehrstundenarbeit und / oder Überstundenar-beit nur dann herangezogen werden, wenn berück-sichtigungswürdige Interessen der Arbeitnehmer/‑in-nen der Überstundenarbeit nicht entgegenstehen.

    (4) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebs-vereinbarung keine andere Verteilung der Normalar-beitszeit vorsieht, gelten alle über die kollektivver-tragliche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Ar-beitsstunden als Überstunden, wenn sie von der Ar-beitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werdenoder wenn der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber be-kannt sein musste, dass zur Bewältigung der ArbeitÜberstunden im geleisteten Ausmaß erforderlich wa-ren. Ist eine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorgesehen, gelten die über die vereinbarte wöchent-liche Normalarbeitszeit hinaus geleisteten Arbeits-stunden nur dann als Überstunden, wenn sie von derArbeitgeberin / vom Arbeitgeber angeordnet werden.

    (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn § 9 Absatz 2 bzw. 3 anzu-wenden ist.

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  • (6) Als Mehrarbeit gelten die Differenzstunden zwi-schen der einzelvertraglichen Wochenarbeitszeit undder kollektivvertraglichen Wochenarbeitszeit.

    (7) Zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 Arbeitszeitge-setz zulässigen Überstunden sind wöchentlich fünfÜberstunden zulässig, wobei eine Wochenarbeitszeit

    von 55 Stunden nicht überschritten werden und keineRegelmäßigkeit vorliegen darf.

    (8) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zu-sammenhängende Tage verteilt, kann die täglicheHöchstarbeitszeit einschließlich Überstunden bis zu12 Stunden betragen.

    § 12 Tägliche Ruhezeit

    (1) Die tägliche Ruhezeit kann auf neun Stunden re-duziert werden, insbesondere in Verbindung mit derTeilnahme an Messen, Ausstellungen, der Durchfüh-rung von Konferenzen, Lehrplanbesprechungen,Dienstreisen usw.

    (2) In den Fällen des Absatzes 1 haben zur Erreichungder durchschnittlichen Ruhezeit von 11 Stunden die

    Ruhezeiten, welche nach der verkürzten Ruhezeit in-nerhalb der darauf folgenden 10 Kalendertage liegen,mindestens 12 Stunden zu betragen. Darüber hinaushaben die Arbeitnehmer/‑innen, für welche eine ver-kürzte Ruhezeit gilt, am nächsten Arbeitstag Anspruchauf eine bezahlte Pause von 30 Minuten.

    § 13 Wochen(end)ruhe

    (1) Die Wochenendruhe hat zwei Kalendertage zuumfassen. Der Kalendertag beginnt um 0:00 Uhrund endet um 24:00 Uhr. Die Wochenendruhe hatden gesamten Sonntag zu beinhalten.

    (2) Die Wochenendruhe kann in nachstehenden Fäl-len zur Verhinderung eines wirtschaftlichen Nachteilesund der Sicherung der Beschäftigung durch eine Wo-chenruhe ersetzt werden für:

    a) Die Reinigung und den Umbau von Veranstaltungs-räumen samt der dazu gehörenden Nebenräumebis zu drei Stunden.

    b) Die Herstellung der elektrischen Anlagen zurDurchführung einer Musikveranstaltung ein-schließlich der damit verbundenen licht- und ton-technischen Vor- und Nachbereitungsarbeiten imAusmaß von höchstens 8 Stunden.

    c) Die im Rahmen von Ballveranstaltungen notwendi-gen Tätigkeiten, wie die Dekoration, der Verkaufvon Eintrittskarten, die Übernahme und Aufbe-wahrung der Garderobe, die Einlasskontrolle, dieBestellung von Speisen und Getränken sowie diedamit verbundene Bedienung und Kassierung, dieReinigung von Tischen, Stühlen, Böden, Toilettenund der Nebenräume sowohl während einer Veran-staltung als auch als Abschlussarbeiten. Weitersdas Abspielen von Unterhaltungs- und Tanzmusiksowie sonstige künstlerische Darbietungen.

    d) Die im Rahmen von Besichtigungen eines Planeta-riums, einer Sternwarte oder ähnlicher Einrichtun-gen notwendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf vonEintrittskarten, die Übernahme und Aufbewahrungder Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienender technischen Geräte, die Führung der Besu-cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute-rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn-ken.

    e) Die im Rahmen von Kulturveranstaltungen not-wendigen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Ein-trittskarten, die Übernahme und Aufbewahrungder Garderobe, die Einlasskontrolle, das Bedienender technischen Geräte, die Führung der Besu-cher/‑innen und die damit verbundenen Erläute-rungen sowie der Verkauf von Speisen und Geträn-ken.

    f) Die im Rahmen von Filmvorführungen notwendi-gen Tätigkeiten, wie der Verkauf von Eintrittskar-ten, die Übernahme und Aufbewahrung der Garde-robe, die Einlasskontrolle, das Bedienen der tech-nischen Geräte, die Führung der Besucher /‑innenund die damit verbundenen Erläuterungen sowieder Verkauf von Speisen und Getränken.

    g) Alle im Zusammenhang mit der Durchführung vonKursen, Seminaren, Bildungsveranstaltungen,Verkaufsveranstaltungen von sozialen Integra-tionsunternehmen, Messen und Berufsmessenusw stehenden Tätigkeiten, wie insbesondere die

    – 10 –

  • Eröffnung und Begrüßung, die Betreuung der Teil-nehmer/‑innen und die notwendigen Servicetätig-keiten.[lit g) idF 1.Mai 2017]

    h) Die mit lit. a) bis g) zusammenhängenden Tätig-keiten einer begleitenden Inspektion, der Überwa-chung von Veranstaltungsräumen, von Fluchtwe-gen, der Kontrolle und gegebenenfalls Instandset-zung von Notbeleuchtungen, der Behebung allfälli-ger technischer Defekte, der allfälligen Kontakt-nahme mit den Sicherheitsorganen, sowie derÜberprüfung der Einhaltung sämtlicher gesetzli-cher Vorschriften sowohl vor und während einerVeranstaltung sowie als Abschlussarbeiten.

    i) Die Beschäftigung von Arbeitnehmer/-innen iSd§ 2 Abs 3 im Rahmen eines sozialen Integrations-unternehmens, die im Sinne des § 3 Abs 1 2. Satz,

    ARG erlaubt ist, sowie Schlüsselarbeitskräfte in so-zialökonomischen Gastronomiebetrieben.[lit i) gilt ab 1. Mai 2019]

    (3) In den Fällen des Absatzes 2 darf die Arbeitneh-merin / der Arbeitnehmer nicht öfter als dreizehn Malim Jahr zur Arbeitsleistung herangezogen werden, essei denn für die Bedienung von speziellen technischenGeräten gemäß lit. d).

    (4) Für Arbeitsleistungen gemäß Absatz 2 an Sonnta-gen gebührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeitvon 6:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 5,49 je Ar-beitsstunde. Für Arbeitsleistungen an Samstagen ge-bührt neben dem laufenden Gehalt für die Zeit von18:00 bis 22:00 Uhr ein Zuschlag von € 4,52 je Ar-beitsstunde.

    § 14 Arbeitszeitaudit

    (1) Soziale Audits dienen der Überprüfung der Quali-tät der Arbeitsbedingungen auf Grundlage der mit denvereinbarten Bestimmungen des Kollektivvertragesverbundenen Absichten der Vertragspartner. Die Er-gebnisse der Audits dienen als Beratungs- und Ent-scheidungsgrundlage für allfällig notwendige Verän-derungen im Sinne dieser Absichten.

    (2) Der Kollektivvertrag ermöglicht ein hohes Maß anFlexibilisierung der Arbeitszeit. Damit soll die Wahr-nehmung spezifischer Interessen beider Seiten, so-wohl der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers als auchder Arbeitnehmer/‑innen Rechnung getragen werden.

    (3) Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber verpflichtetsich innerhalb von 6 Monaten nach Bilanzstichtag ein-mal jährlich eine Arbeitszeitbilanz zu erstellen. In die-se Bilanz sind alle auf Basis des Kollektivvertrages ge-regelten betrieblichen Arbeitszeitformen nach Ge-schlechtern getrennt in einem Vergleich von Soll‑und Ist-Arbeitszeiten aufzunehmen. Die Höhe vonZeitguthaben oder Zeitrückständen muss ersichtlichsein. Mehrarbeit, Überstunden und Urlaubsrückstän-de sind gesondert aufzuweisen.(Abs 3 idF 1. Mai 2019)

    (4) Einmal in zwei Jahren führen die Arbeitgeberin /der Arbeitgeber und der Betriebsrat eine nach verein-barten Fragestellungen anonym gestaltete Befragungder Arbeitnehmer/‑innen über die Zufriedenheit mitden betrieblichen Arbeitszeitregelungen durch. DieAuswertung ist, sofern die Anonymität nicht gefährdetwird, nach Geschlechtern getrennt zu ermöglichen.

    (5) Ergeben sich aus der Arbeitszeitbilanz oder einerBefragung der Arbeitnehmer/‑innen, dass die betrieb-lichen Arbeitszeiten in auffälliger Weise von den Ver-einbarungen abweichen, kann der Betriebsrat Bera-tungsgruppen mit Arbeitnehmern/‑innen einrichten.

    (6) Die Anzahl der Arbeitnehmern/‑innen in Bera-tungsgruppen gemäß Absatz 4 richtet sich nach derGesamtanzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit-nehmer/‑innen.

    (7) In Betrieben bis zu 20 Arbeitnehmern/‑innenkann eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer beige-zogen werden. In Betrieben mit 21 bis 50 Arbeitneh-mern/‑innen können zwei, in Betrieben mit 51 bis150 Arbeitnehmern/‑innen können drei, in Betriebenmit 151 bis 300 Arbeitnehmern/‑innen können vierund in Betrieben mit 301 und mehr Arbeitnehmern/‑innen können fünf Arbeitnehmer/‑innen beigezogenwerden.

    (8) Auf Verlangen des Betriebsrates hat die Arbeitge-berin / der Arbeitgeber mit diesem über das Ergebniszu beraten.

    (9)Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber hat Arbeitneh-mern/‑innen gemäß Absatz 7 für die Teilnahme an Be-ratungsgruppen gemäß Absatz 5 ein Zeitkontingentim Ausmaß von 24 Arbeitsstunden pro Jahr währendder Normalarbeitszeit zur Verfügung zu stellen. Allfäl-lig notwendige Reiseaufwände trägt die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber. Für die Teilnahme an solchen Bera-tungen gebührt Entgelt nur für Zeiten innerhalb dertäglichen Normalarbeitszeit.

    – 11 –

  • KAPITEL 3 ENTGELT

    § 15 Verwendungsbereichsschema

    (1) Alle Arbeitnehmer/‑innen sind entsprechend ihrerüberwiegenden Tätigkeit in eine der nachfolgend ge-nannten Verwendungsbereiche einzureihen.Stellenbeschreibungen, Funktionsprofile oder Ähnli-ches, sofern sie der tatsächlichen Tätigkeit entspre-chen, sind bei der Einstufung in die jeweilige Verwen-dungsgruppe zu berücksichtigen.Nicht einzustufen sind Teilnehmer/‑innen in Arbeits-stiftungen, Qualifizierungsverbünden und ähnlicherEinrichtungen, welche zum Zwecke der Reintegrationin den Arbeitsmarkt geschult bzw. unterwiesen, bera-ten, betreut und unterstützt werden. Weiters sindnicht einzustufen Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowieStudenten/‑innen, welche aufgrund einer Förderver-einbarung zu Aus- und / oder Weiterbildungszweckenunterrichtet werden. Ein allfälliger Anspruch auf eineAusbildungsbeihilfe richtet sich nach § 16 Absatz 5.

    (2) Verwendungsbereiche

    a) Verwendungsbereich TAKArbeitnehmer/‑innen, welche im Rahmen einer ar-beitmarktspolitischen Maßnahme beraten, betreutund geschult werden und bei denen auf die Erlernungpraktischer Fähigkeiten und Fertigkeiten besondererWert zu legen ist. Diese werden dazu in unterschied-lichsten, arbeitsmarktrelevanten Berufen ausgebildetund es wird insbesondere auf den Erwerb praktischerKenntnisse Wert gelegt. Diesen Aus-, Fort- und Wei-terbildungsgrundsätzen entsprechend werden TAKunter Anleitung fachlich geschulten Personals zur Ver-richtung einfacher Tätigkeiten eingesetzt.Sie haben Anspruch auf Entlohnung gemäß § 16 Ab-satz 3.Die Verwendung in anderen Betrieben und bei ande-ren Beschäftigern steht diesem Zweck nicht entge-gen. Jugendliche und Lehrlinge, welche im Rahmen ei-nes Beschäftigungsprogrammes beraten, betreutbzw. unterstützt werden, haben Anspruch auf Entloh-nung gemäß § 16 Absatz 5.

    b) Verwendungsbereich 1Arbeitnehmer/‑innen, die einfache Tätigkeiten ver-richten, wozu in der Regel keine besondere Einarbei-tungszeit und keine abgeschlossene Berufsausbildungnotwendig sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind fast ausschließlich vor-gegeben und es bestehen kaum Gestaltungsmöglich-keiten zur Erfüllung der Funktion.

    c) Verwendungsbereich 2Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo-zu in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit und / odereine abgeschlossene Berufsausbildung notwendig ist.Die Tätigkeitsmerkmale sind vorgegeben und es be-stehen geringfügige Gestaltungsmöglichkeiten zur Er-füllung der Funktion.

    d) Verwendungsbereich 3Arbeitnehmer/‑innen, die Tätigkeiten verrichten, wo-zu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder der Abschluss einer berufsbil-denden oder allgemein bildenden mittleren Schuleund / oder eine berufliche Praxis erforderlich ist, sowieArbeitnehmer/‑innen, die im KundInnenkontakt bera-tend tätig sind und deren Aufgaben über Portiers- undeinfache Auskunftstätigkeiten hinausgehen.Die Tätigkeitsmerkmale sind überwiegend vorgege-ben und es bestehen eingeschränkte Gestaltungs-möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.

    e) Verwendungsbereich 4Arbeitnehmer/‑innen, die selbstständige Tätigkeitenverrichten, wozu in der Regel eine entsprechende, ab-geschlossene Berufsausbildung oder der Abschluss ei-ner berufsbildenden oder allgemein bildenden mittle-ren oder höheren Schule und / oder eine entsprechen-de berufliche Praxis erforderlich sind.

    f) Verwendungsbereich 4aArbeitnehmer/‑innen, die in Maßnahmen Teilnehmer/‑innen unterrichten, aus- oder weiterbilden, beratenoder betreuen. DieTätigkeitsmerkmale sind allgemeinvorgegeben und es bestehen allgemeine Gestaltungs-möglichkeiten zur Erfüllung der Funktion.

    g) Verwendungsbereich 5Arbeitnehmer/-innen sofern diese nicht in den nach-folgenden Absatz des VB 5 einzuordnen sind, die selb-ständige Tätigkeiten verantwortlich verrichten, wozuin der Regel eine entsprechende weiterführende Be-rufsausbildung sowie eine mindestens 7-jährige be-rufliche Praxis erforderlich sind.Arbeitnehmer/-innen im Sinne des Verwendungsbe-reiches 5, die in den Maßnahmen Teilnehmer/-innenunterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-treuen, sofern diese auch mit Entwicklungs- und Kon-zeptionsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerk-male sind allgemein vorgegeben und es bestehen re-levante Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung dermit der Funktion verbundenen Ziele.(VB 5 idF ab 1. Mai 2018)

    – 12 –

  • h) Verwendungsbereich 6Arbeitnehmer/‑innen sofern diese nicht in den nach-folgenden Absatz des VB 6 einzuordnen sind, die einenTeilbereich des Unternehmens beeinflussende Tätig-keiten selbstständig und eigenverantwortlich verrich-ten, wozu in der Regel eine entsprechende abge-schlossene Berufsausbildung oder ein einschlägigerakademischer Abschluss sowie eine überdurch-schnittlich lange berufliche Praxis erforderlich sind.Arbeitnehmer/‑innen im Sinne des Verwendungsbe-reiches 6, die in den Maßnahmen Teilnehmer/‑innenunterrichten, aus- oder weiterbilden, beraten oder be-treuen, sofern diese in erheblichem Umfang mit Lei-tungsaufgaben betraut sind. Die Tätigkeitsmerkmalesind allgemein vorgegeben und es bestehen wesentli-che Gestaltungsmöglichkeiten zur Erreichung der mitder Funktion verbundenen Ziele.(VB 6 idF ab 1. Mai 2018)

    i) Verwendungsbereich 7Arbeitnehmer/‑innen, die einen Teilbereich des Unter-nehmens wesentlich beeinflussende Tätigkeitenselbstständig und eigenverantwortlich verrichten, wo-zu in der Regel eine entsprechende abgeschlosseneBerufsausbildung oder ein einschlägiger akademi-scher Abschluss sowie eine überdurchschnittlich langeberufliche Praxis erforderlich sind, sowie Arbeitneh-mer/‑innen, die mit der Leitung wesentlicher Organi-sationseinheiten betraut sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind lediglich allgemein defi-niert und es bestehen entscheidende Gestaltungs-möglichkeiten zur Erreichung der mit der Funktionverbundenen Ziele.

    j) Verwendungsbereich 8Arbeitnehmer/‑innen, die das Unternehmen wesent-lich beeinflussende Tätigkeiten selbstständig und ei-genverantwortlich verrichten, wozu in der Regel eineentsprechende abgeschlossene Berufsausbildungoder ein einschlägiger akademischer Abschluss sowieeine überdurchschnittlich lange berufliche Praxis er-forderlich sind, sowie Arbeitnehmer/‑innen, die mitder Leitung eines Gesamtbereiches betraut sind.Die Tätigkeitsmerkmale sind kaum noch definiert undes bestehen bedeutende Gestaltungsmöglichkeitenzur Erreichung der mit der Funktion verbundenen Zie-le.

    (3) Die Einreihung erfolgt jeweils in die erste Gehalts-stufe eines Verwendungsbereiches sofern sich nicht

    aufgrund der Anrechnung von Zeiten aus früherenfacheinschlägigen Tätigkeiten eine andere Einstufungergibt:

    a) Alle Arbeitnehmer/‑innen haben Anspruch auf dieAnrechnung von rechtzeitig nachgewiesenen Zei-ten aus facheinschlägigen Tätigkeiten im Ausmaßvon höchstens fünf Jahren.(lit a idF ab 1. 5. 2015)

    b) Als facheinschlägig gelten diese Zeiten dann, wenndiese für die Verwendung von relevanter Bedeu-tung sind.

    c) Rechtzeitig nachgewiesen sind diese Zeiten dann,wenn sie durch entsprechende schriftliche Doku-mente, wie Dienstzeugnisse, Bestätigungen vonfrüheren Arbeitgeber/‑innen binnen drei Monatennach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. binneneines Monates nach Aufforderung durch die Arbeit-geberin / den Arbeitgeber dieser / diesem vorge-legt werden.

    d) Zeiten aus früheren facheinschlägigen Tätigkeitenwerden unabhängig davon angerechnet, in wel-cher Rechtsform sie geleistet wurden (Arbeitsver-hältnis, freier Dienstvertrag etc).

    (4) Wird eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer inFolge Änderung der Tätigkeit umgereiht, so gebührtdas neue Gehalt ab dem Monatsersten der Umrei-hung.

    a) Bei Umreihung in einen höheren Verwendungsbe-reich gebührt das dem bisherigen kollektivvertragli-chen Gehalt entsprechende nächst höhere Mindest-grundgehalt des neuen Verwendungsbereiches, je-denfalls aber € 50,–. Dieser Betrag ist eine Überzah-lung. Der Anspruch auf diese Überzahlung bestehtbis zur nächsten Vorrückung.Bei einer Teilzeittätigkeit ist der Betrag entsprechendzu aliquotieren.[lit a idF 1. Mai 2018]

    b) Der Stichtag für weitere Vorrückungen bleibt un-verändert.

    (5) Insoweit keine Prämien-, Zulagen- oder ver-gleichbare Regelung besteht, bleiben Überzahlungenanlässlich von Vorrückungen innerhalb eines Verwen-dungsbereiches und bei Umreihungen betragsmäßigunverändert.

    § 16 Gehaltsordnung

    (1) Die KV- und IST-Gehälter, KV-Zulagen, die be-trieblichen Zulagen und Zuschläge werdenmit 2% er-höht.

    Zusätzlich werden

    • die Grundgehälter in den Verwendungsbereichen 1bis 4a mit 22 € angehoben

    – 13 –

  • • die Grundgehälter in den Verwendungsbereichen 5bis 8 mit 20 € angehoben

    • mindestens jedoch mit 2,6% erhöht (Grundgehäl-ter)

    Auf betriebliche Schemata ist analog dazu anzuwen-den (Verwendungsbereiche bis inkl. TrainerInnen-gruppen mit 22 €, alle weiteren mit 20 €), mind.2,6%. Es wird kaufmännisch auf 2 Dezimalstellen ge-rundet.

    (2)

    VB 1 VB 2 VB 3 VB 4 VB 4a VB 5 VB 6 VB 7 VB 8

    Stufe 1 (im 1. & 2. Jahr) 1.747,20 1.878,66 2.057,59 2.254,05 2.316,30 2.511,29 2.645,20 3.119,64 3.679,43Stufe 2 (nach 2 Jahren) 1.816,34 1.961,16 2.154,42 2.378,67 2.440,92 2.668,15 2.830,69 3.333,82 3.930,69Stufe 3 (nach 4 Jahren) 1.885,49 2.043,96 2.251,22 2.503,48 2.565,72 2.825,15 3.016,35 3.548,85 4.181,98Stufe 4 (nach 7 Jahren) 1.954,48 2.126,61 2.348,03 2.631,84 2.694,09 2.982,15 3.201,99 3.764,23 4.433,27Stufe 5 (nach 10 Jahren) 2.023,60 2.209,28 2.445,08 2.760,31 2.822,57 3.139,28 3.387,63 3.979,93 4.684,57Stufe 6 (nach 13 Jahren) 2.092,74 2.291,91 2.543,25 2.888,67 2.950,93 3.296,26 3.574,16 4.195,31 4.935,85Stufe 7 (nach 16 Jahren) 2.161,74 2.374,54 2.642,96 3.017,05 3.079,30 3.453,47 3.760,92 4.410,88 5.187,01Stufe 8 (nach 20 Jahren) 2.231,00 2.457,20 2.742,83 3.145,40 3.207,65 3.611,39 3.947,50 4.626,28 5.438,42

    (3) Das Gehalt für Transitarbeitskräfte beträgt€ 1.460,39 brutto pro Monat auf Basis der wöchentli-chen Normalarbeitszeit nach § 4 Abs 1. Transitarbeits-kräfte im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfte-überlassung haben während des Zeitraumes der ar-beitsmarktpolitischen Maßnahme Anspruch auf jeneskollektivvertragliche Mindestentgelt, das im Beschäf-tigerbetrieb für die ausgeübteTätigkeit gilt, zumindestaber € 1.460,39 brutto auf Basis einer 38-h-Woche.

    (4) Transitarbeitskräfte, die nicht überlassen sind undmit besonderen Aufgaben, die darüber hinaus damitverbunden sind, dass wesentliche Arbeitsschritteselbständig und eigenverantwortlich durchgeführtwerden, beauftragt sind, erhalten für die Zeit der Be-auftragung eine Zulage von € 97,24 pro Monat auf Ba-sis der wöchentlichen Normalarbeitszeit nach § 4Abs 1. Sollte der Beauftragungszeitraum ein Monat

    nicht zur Gänze erreichen wird die Zulage für den ent-sprechenden Zeitraum, und bei teilzeitbeschäftigtenTransitarbeitskräften außerdem im Verhältnis der re-duzierten wöchentlichen Arbeitszeit zu der in § 4 Abs 1geregelten Normalarbeitszeit, aliquotiert.

    (5) Für Jugendliche und Lehrlinge im Sinne des § 2Absatz 3 richtet sich der Anspruch auf eine Ausbil-dungsbeihilfe nach den jeweiligen Förderrichtliniender Fördergeberin / des Fördergebers.

    (6) Lehrgangsteilnehmer/‑innen sowie Studenten/‑innen, welche aufgrund einer Fördervereinbarungzu Aus- und/oder Weiterbildungszwecken beschäftigtwerden, erhalten eine Ausbildungsbeihilfe / einen Un-terhaltszuschuss bzw eine vergleichbare Entschädi-gung nach den jeweiligen Förderrichtlinien der Förder-geberin / des Fördergebers.

    § 17 Lehrlingsentschädigungen

    (1) Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgeset-zes erhalten monatlich eine Lehrlingsentschädigunggemäß Absatz 2.

    (2)Mit Wirksamkeit vom 1. 5. 2019 beträgt die Lehr-lingsentschädigung im 1. Lehrjahr € 634,83, im2. Lehrjahr € 815,38, im 3. Lehrjahr € 1.082,39und im 4. Lehrjahr € 1.437,21.

    (3) Beginnt ein Lehrjahr während des Kalendermo-nats setzt sich die Lehrlingsentschädigung aus den ali-quoten Anteilen beider Lehrjahre zusammen.

    (4) Die Bestimmungen des § 19 sind sinngemäß an-zuwenden.

    (5) Während des Besuches einer internatsmäßig ge-führten Berufsschule wird die Lehrlingsentschädigungnicht gekürzt.

    (6) Nach Beendigung der Lehrzeit erhalten die Arbeit-nehmer/‑innen ab demMontag, der dem Lehrzeitendefolgt, jenen Gehalt der aufgrund der Tätigkeit nachdem Verwendungsbereich zusteht.

    – 14 –

  • § 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen

    (1) Freien Dienstnehmer/-innen, die als Lehrende anEinrichtungen tätig sind, die vom Arbeitsmarktservicemit der Erbringung von Dienstleistungen betraut sind,gebührt hinsichtlich dieser Dienstleistungen pro Ho-norarstunde ein Mindesthonorar von € 26,72.

    (2)Das Honorar gemäß Absatz 1 wird jährlich im Aus-maß der Kollektivvertragsgehälter gemäß § 16 Ab-satz 2 angehoben.

    § 18 Urlaubsaushilfen

    (1) Urlaubsaushilfen sind Arbeitnehmer/‑innen, diesich in einer schulischen Ausbildung befinden, für dieFamilienbeihilfe bezogen werden kann und die für einekurzfristige Beschäftigung von bis zu drei Monaten einbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbaren.

    (2) Während dieser Beschäftigungsdauer gelten dieBestimmungen der §§ 15 bis 17 nicht. An deren Stelle

    tritt eine Entlohnung im Fall einer erstmaligen Be-schäftigung in der Höhe der Lehrlingsentschädigungdes 1. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2. Im Fall einerwiederholten Beschäftigung gebührt eine monatlicheEntlohnung in der Höhe der Lehrlingsentschädigungdes 2. Lehrjahres gemäß § 17 Absatz 2.

    § 19 Sonderzahlungen

    (1) Arbeitnehmer/‑innen erhalten spätestens bis zum30. 6. jeden Kalenderjahres einen Urlaubszuschussund spätestens bis zum 30. 11. jeden Kalenderjahreseine Weihnachtsremuneration (Sonderzahlungen) je-weils im Ausmaß des für diesen Monat gebührendentatsächlichen Monatsgehaltes. In die Berechnungdes Monatsgehaltes sind Funktions-, Koordinations-und / oder Leitungszulagen sowie mit diesen ver-gleichbare Zulagen, regelmäßig gewährte Leistungs-zulagen sowie Überzahlungen zum kollektivvertragli-chenMindestgehalt mit einzubeziehen. Betrieblich ge-währte Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen,Überstundenentgelte, Sozialleistungen sowie Auf-wandsersätze bleiben bei der Berechnung außer Be-tracht.

    (2) Für Arbeitnehmer/‑innen, welche in den Verwen-dungsbereich TAK einzustufen sind, berechnen sichdie Sonderzahlungen aus dem im Auszahlungsmonatgebührenden Monatsgehalt. Eine Zulage gemäß § 16Absatz 4 ist in die Berechnung einzubeziehen. Hatzum Fälligkeitstermin der dem Beginn des Beschäfti-gungsverhältnisses folgenden Sonderzahlung das Be-schäftigungsverhältnis nochweniger als sechs Monategedauert, kann diese Sonderzahlung in jenem Aus-maß aliquotiert werden, die der doppelten Dauer desBeschäftigungsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunktentspricht. Der Anspruch auf Sonderzahlungen für

    TAK entfällt bei Entlassung aus Verschulden oder beivorzeitigem Austritt ohne wichtigen Grund.Während des Zeitraums der Überlassung gelten dieRegelungen des im Beschäftiger-Betrieb auf ver-gleichbare ArbeitnehmerInnen anzuwendenden Kol-lektivvertrages (Beschäftiger-KollV), sofern diese kei-ne Schlechterstellung darstellen. ArbeitnehmerInnen,die dem BUAG für den Sachbereich der Urlaubsrege-lung unterliegen, haben nur die dort vorgesehenenAnsprüche auf Urlaubsgeld und Urlaubszuschuss.(Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)

    (3) a) Bei Arbeitnehmer/‑innen mit unterschiedlich-em Ausmaß der Normalarbeitszeit berechnen sichdie jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durch-schnitt der letzten drei Monate inklusive dem Auszah-lungsmonat.

    b) Bei Arbeitnehmer/-innen deren Gehalt in den dreiden Auszahlungsmonat eingeschlossenen Monatenvariiert hat (wie etwa durch Vorrückungen, Indexie-rungen, einvernehmliche Gehaltsänderung, nichtaber aufgrund von Stundenänderungen) ist derDurchschnitt der letzten drei Monate den Auszah-lungsmonat eingeschlossen heranzuziehen. DurchBetriebsvereinbarung bzw. in Betrieben ohne Be-triebsrat durch Einzelvereinbarung kann anstelle desDurchschnitts im Gehalt das im Monat der Auszahlunggebührende Gehalt vereinbart werden.

    – 15 –

  • Betriebliche Regelungen für Beschäftigte, die vor dem1.5.2018 eingetreten sind, bleiben unverändert.

    (Abs 2 idF ab 1. Mai 2018)

    (4) Den während des Jahres ein- oder austretendenArbeitnehmer/‑innen gebührt im Kalenderjahr der ali-quote Teil. Wenn eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitneh-mer nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahr ge-bührenden Urlaubszuschusses bzw. der Weihnachts-remuneration aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,

    sind die anteilsmäßig zu viel bezogenen Sonderzah-lungen zurückzuzahlen.

    (5) Zeiten des Arbeitsverhältnisses ohne Entgeltan-spruch in Folge Krankheit oder Unfall vermindern nichtden Anspruch auf Sonderzahlungen.Für Zeiträume in denen der Bezug aus sozialversiche-rungsrechtlichen Leistungen, die anteilige Sonderzah-lungen beinhalten, gegeben ist (zB Wochengeld, Re-hageld) besteht hierfür kein zusätzlicher Anspruchaus Sonderzahlungen.

    § 20 Überstundenvergütung

    (1) Die Überstundenvergütung besteht aus einerGrundstundenvergütung und einem Zuschlag.

    (2) Die Grundstundenvergütung beträgt 1/143 desMonatsgehaltes. Mit der Festsetzung dieser Berech-nungsgrundlagen sind alle über 12 Monatsgehälter hi-nausgehenden Sonderzahlungen für die Zwecke derÜberstunden-, Sonn- und Feiertagsentlohnung be-rücksichtigt.

    (3) Für Überstunden, die in der Zeit von 22:00 Uhr, inden Fällen einer Betriebsvereinbarung gemäß § 4 Ab-satz 5 von 23:00 Uhr, bis 6:00 Uhr geleistet werden,gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 Prozentder Grundstundenvergütung.

    (4) Für Überstunden, die an Sonn- oder Feiertagengeleistet werden, gebührt ein Zuschlag von 100 Pro-zent in Höhe der Grundstundenvergütung. Ist Wo-chenruhe vereinbart, tritt an Stelle des Sonntags derjeweils zweite Tag der Wochenruhe.

    (5) Für Überstunden außerhalb der in Absatz 3 und 4geleisteten Zeiten gebührt ein Zuschlag von 50 Pro-zent in Höhe der Grundstundenvergütung.

    (6) Anstelle der entgeltlichen Überstundenvergütungkann auch ein entsprechender Zeitausgleich verein-bart werden. Die Bestimmungen des § 5 Absatz 8 sindin diesem Fall nicht anzuwenden.

    (7) Allfällige Zeitguthaben sollen vor Beendigung desArbeitsverhältnisses abgebaut werden. Besteht zumZeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnissesdennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmendie Kündigungsfrist um das Ausmaß des zum Zeit-punkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beste-henden Zeitguthabens verlängert werden. Kommt einEinvernehmen nicht zustande, ist das nicht ver-brauchte Zeitguthaben auszuzahlen.

    (§ 20 idF ab 1. 5. 2019)

    § 21 Zulagen und Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen

    (1) Grundsätzlich können Zulagen als möglicher Be-standteil des Gehaltes in Betriebsvereinbarungenbzw. in Betrieben ohne Betriebsrat über Einzelver-tragsregelungen als Gehaltsbestandteil geregelt wer-den.

    (2) Bei Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlä-gen im Sinne dieses Kollektivvertrages gebührt je-weils nur die/der höchste; eine Kumulation mehrerZulagen und Zuschläge ist ausgeschlossen.(§ 21 idF ab 1. Mai 2019)

    § 22 Zahlungsfrist

    (1) Bei bargeldloser Gehaltsauszahlung hat das derArbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer zustehende Ge-halt monatlich jeweils zum letzten Banktag eines Ka-

    lendermonats zur Verfügung zu stehen. Entgelte, Auf-wandsersätze usw sind mit der der Rechnungslegungnächstfolgenden Gehaltsauszahlung zu überweisen.

    – 16 –

  • Der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer ist ein geeig-neter detaillierter Nachweis über die Gehaltsabrech-nung zu übermitteln.

    (2) Der Lohn / das Gehalt einschließlich allfälliger Zu-lagen ist jeweils am 10. des der Arbeitsleistung fol-genden Monates fällig und ist auf ein von der TAK be-

    kannt zu gebendes Bankkonto zu überweisen. Fälltder 10. auf einen bankfreien Tag gebührt der Lohn /das Gehalt am vorhergehenden Banktag. Es gilt alsvereinbart, dass im Zuge einer Endabrechnung even-tuell zu viel bezogenes Entgelt einbehalten werdenkann.

    KAPITEL 4 DIENSTVERHINDERUNGEN

    § 23a Entgeltfortzahlung

    (1) Ist eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer durchandere wichtige, ihre / seine Person betreffende Grün-de ohne ihr / sein Verschulden an der Dienstleistungverhindert, gilt § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz; je-denfalls gebührt Entgeltfortzahlung bei nachstehendangeführten Ereignissen in folgendem arbeitstägigemAusmaß:

    a) Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisses plus 2(zwei) Tage.

    b) Eigene Ehescheidung: Tag des Ereignisses.

    c) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Ge-schwister oder eines Elternteiles: Tag des Ereignis-ses.

    d) Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin: 2(zwei) Tage.

    e) Wohnungswechsel zum Zwecke der Gründung ei-nes eigenen Haushaltes: 2 (zwei) Tage pro Kalen-derjahr.

    f) Tod des Ehegatten / der Ehegattin oder des Le-bensgefährten / der Lebensgefährtin, der Kinderoder eines Elternteiles: 2 (zwei) Tage.

    g) Tod eines Schwiegerelternteiles, eines Elternteilesdes Lebensgefährten / der Lebensgefährtin oderEnkelkinder: 1 (ein) Tag.

    h) Beerdigung des Ehegatten / der Ehegattin oder desLebensgefährten / der Lebensgefährtin, eines El-ternteiles, Kinder, eines Schwiegerelternteiles, ei-nes Elternteiles des Lebensgefährten / der Lebens-gefährtin, Geschwister oder Großelternteiles: Tagdes Ereignisses.

    i) Absolvierung von im öffentlichen Bildungswesennormierten Bildungsabschlüssen, wie beispiels-weise Lehrabschlussprüfung im 2. Bildungsweg,Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung,Diplomprüfung, u Ä: 2 (zwei) Tage.

    (2) Für Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 kannein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden.

    (3) Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 stehenim unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit demEreignis zu und sind entsprechend nachzuweisen.

    (4)Die unter (1) genannten Entgeltfortzahlungsgrün-de kommen auch bei gleichgeschlechtlichen Partner-schaften analog zur Anwendung.(Abs 4 gilt ab 1. Mai 2016)

    § 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsverhältnissen

    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, die mindestens9 Monate dauern, hat der/die Arbeitnehmer/in An-spruch auf Freizeit für Postensuche im Ausmaß vonzwei Mal je ein Fünftel der vereinbarten Wochenar-

    beitszeit in den letzten 4 Wochen der Befristung, so-fern nicht ein Angebot auf Fortsetzung der Beschäfti-gung seitens des Arbeitgebers vorliegt.(Diese Regelung gilt nicht für die Transitarbeitskräfte.)

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  • KAPITEL 5 DIENSTREISEN

    § 24 Aufwandsersatz

    Eine Dienstreise liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin /der Arbeitnehmer zur Durchführung einer Dienstver-richtung im Auftrag der Arbeitgeberin / des Arbeitge-bers den Dienstort verlässt. Im Sinne des § 26 Z 4EStG kann durch Betriebsvereinbarung festgelegtwerden, in welchem Umfang und in welcher Höhe

    der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer für dieDienstreise eine Abgeltung für den entstandenen Auf-wand einschließlich allfälliger Reiseaufwandentschä-digungen gebührt.(idF 1. Mai 2017)

    KAPITEL 6 ERHOLUNG, ARBEITNEHMERINNEN-UND ARBEITNEHMERSCHUTZ

    § 25 Erholungsurlaub

    (1) Der Urlaub richtet sich nach den Bestimmungendes Urlaubsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Während des Urlaubes behält die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmer den Anspruch auf das durch-schnittliche Entgelt der letzten zwölf Monate, wennin mindestens sieben Monaten vor UrlaubsantrittÜberstundenentlohnungen, variable Vergütungen etcbezahlt wurden.

    (3) Um den Beschäftigten früher den erhöhten Ur-laubsanspruch nach Urlaubsgesetz zu ermöglichen,

    erhöht sich das Urlaubsausmaß auf Basis einer Wocheim Ausmaß von 6 Werktagen bzw. 5 Arbeitstagen:nach 7 Jahren Betriebszugehörigkeit (angestellt)auf ............. 31 Werktage / 26 Arbeitstage Urlaub.nach 12 Jahren Betriebszugehörigkeit (angestellt)auf ............. 32 Werktage / 27 Arbeitstage Urlaub.Gültigkeit jeweils ab dem darauffolgenden Urlaubs-jahr.(Abs3 gilt ab 1.Mai 2019)

    (4) Betriebliche, günstigere Regelungen bleiben auf-recht.

    § 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter Belastungssituationen(Supervision/Mediation)

    (1) Zur Beurteilung besonderer betriebsbedingter Be-lastungssituationen für einzelne Arbeitnehmer/‑innenwird innerhalb der Betriebe einvernehmlich zwischenBetriebsrat und Geschäftsführung eine Expertin / einExperte bestellt. In Betrieben ohne Betriebsrat wirddie Bestellung der Expertin / des Experten im Einver-nehmen mit den Kollektivvertragspartnern vorge-nommen. Arbeitnehmer/‑innen, die der Meinung sindin einer besonderen betriebsbedingten Belastungssi-tuation zu stehen, haben einen Antrag auf geeigneterscheinende Maßnahmen an den Betriebsrat bzw.an die Expertin / den Experten zu stellen. Die Expertin/ der Experte kann unabhängig diese Situation beur-teilen und allenfalls zur Lösung geeignete Maßnahmen

    festlegen, wobei von dem/der betroffenen Arbeitneh-mer/in die vorgeschlagenen Maßnahme auch abge-lehnt werden kann. Die Arbeitszeitanrechnung undmögliche Obergrenzen der Kostenübernahme durchdie Arbeitgeberin / den Arbeitgeber sind in einer Be-triebsvereinbarung zu regeln.

    (2) ArbeitnehmerInnen, welche in Maßnahmen Teil-nehmerInnen unterrichten, aus- oder weiterbilden,beraten oder betreuen und ArbeitnehmerInnen mitbesonderen betriebsbedingten Belastungssituationenhaben Anspruch auf durch den Arbeitgeber bezahlteSupervision bzw. Mediation. Die Arbeitszeitanrech-nung und mögliche Obergrenzen der Kostenübernah-

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  • me des Arbeitgebers, die Wahl der SupervisorIn/ Me-diatorIn, der Supervision / Mediation und das Ziel der-

    selben sind zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmerInzu vereinbaren.

    KAPITEL 7 AUS- UND WEITERBILDUNG

    § 27 Bildungsfreistellung

    (1) Arbeitnehmer/‑innen, mit Ausnahme jener, diemit einer Generalprokura ausgestattet sind, habennach Maßgabe dieser Bestimmung und der betriebli-chenMöglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellung,die berufsbezogen im Zusammenhang mit der berufli-chen und/oder persönlichen Weiterentwicklung zustehen hat, im Ausmaß der vereinbarten Normalar-beitszeit einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr ohneSchmälerung des Gehaltes. Nicht beanspruchte Bil-

    dungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjah-res.

    (2) Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einerBeschäftigungsdauer von 12 Monaten, bis zu dieserBeschäftigungsdauer entsteht kein Anspruch. DieFestlegung eines einheitlichen Stichtages für die Be-rechnung der Ansprüche ist zulässig.

    § 28 Betriebsvereinbarung

    Über die Grundsätze der innerbetrieblichen Aus- undWeiterbildung ist eine Betriebsvereinbarung abzu-schließen. Insbesondere ist die Erstellung eines regel-mäßigen innerbetrieblichen Bildungsangebotes, dieArten der Aus-, Fort- und Weiterbildung, die Übernah-

    me der Kosten durch den Arbeitgeber/die Arbeitgebe-rin, die Anrechnung auf die tägliche und wöchentlicheNormalarbeitszeit sowie die Rückzahlung und Defini-tion von rückzahlungsfähigen Kosten zu vereinbaren.

    KAPITEL 8 BEENDIGUNG DES ARBEITSVERHÄLTNISSES

    § 29 Kündigung

    (1) ProbemonatDer erste Monat des Arbeitsverhältnisses gilt als Pro-bezeit (Probemonat) im Sinne des § 19 (2) Angestell-tengesetz.(Absatz 1 gilt ab 1. 5. 2016; nachfolg. Absätze nachge-reiht)

    (2) Für die vom Geltungsbereich gemäß § 2 Absatz 1lit. c) erfassten Arbeitnehmer/‑innen, gilt bezüglichder Kündigung des Arbeitsverhältnisses § 20 Ange-

    stelltengesetz. Betrieblich günstigere Regelungenbleiben weiter bestehen.

    (3) Für Transitarbeitskräfte gemäß § 2 Absatz 3 giltunter Anwendung des § 1159b ABGB, dass das Be-schäftigungsverhältnis unter Einhaltung einer Kündi-gungsfrist von 14 (vierzehn) Tagen zu jedem Kalen-dertag gelöst werden kann.

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  • KAPITEL 9 VERFALL VON ANSPRÜCHEN

    § 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche

    (1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssenbinnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigemVerfall geltend gemacht werden.

    (2) Für Überstunden, die durch eine Überstunden-pauschale nicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweilsab Ende des Kalenderjahres bzw. ab Ende des Arbeits-verhältnisses.

    KAPITEL 10 ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    § 31 Übergangsbestimmungen

    Für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, derenUnternehmen bis zum 30. 4. 2014 Mitglied des Arbeit-geberInnenverbandes BABE wurden, gilt:Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zumZeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten des BABE-Kollek-tivvertrages (in der jeweils gültigen Fassung) beschäf-tigt waren, gelten die betrieblichen Bezugsordnungen,

    Gehaltstabellen oder andere vergleichbare Regelun-gen weiter, sofern sie zum damaligen Zeitpunkt güns-tiger als der Kollektivvertrag waren. Beträgt die be-triebliche Erhöhung weniger als das Ausmaß der ver-einbarten Ist-Gehaltserhöhung, sind die Gehälter ef-fektiv um das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung anzu-heben.

    § 32 Optierung

    (1) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Arbeitneh-merinnen und Arbeitnehmer, für die dieser Kollektiv-vertrag erstmals ab 1. 5. 2014 zur Anwendungkommt.

    (2) a) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,die zum Zeitpunkt vor dem In-Kraft-Treten dieses Kol-lektivvertrages beschäftigt sind, gelten die betriebli-chen Bezugsordnungen, Gehaltstabellen oder anderevergleichbare Regelungen weiter, sofern sie günstigersind als dieser Kollektivvertrag. Beträgt die betriebli-che Erhöhung weniger als das Ausmaß der vereinbar-ten Ist-Gehaltserhöhung, sind die Gehälter effektivum das Ausmaß der Ist-Gehaltserhöhung anzuheben.

    b) Mit Wirksamkeit dieses Kollektivvertrages werdenalle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entspre-chend ihrer ausgeübten Tätigkeit innerhalb von sechsWochen in den jeweiligen Verwendungsbereich ge-mäß Kapitel 3 (Entgelt) eingestuft. Aufgrund des Er-gebnisses ist die Arbeitnehmerin/ der Arbeitnehmervom Arbeitgeber zu informieren. Nach nachweislicherInformation der Arbeitnehmerin/ des Arbeitnehmershat diese/ dieser die Möglichkeit binnen sechsWochenihren/ seinen Übertritt in das Kapitel 3 (Entgelt) zu er-klären. Der Kollektivvertrag gilt dann ab dem derschriftlichen Erklärung folgenden Monatsersten.

    § 33 Günstigkeitsbestimmung

    Bestehende betriebliche Vereinbarungen und Rege-lungen bleiben dann aufrecht, wenn diese für die Ar-

    beitnehmerin / den Arbeitnehmer günstiger sind undschriftlich im Betrieb aufliegen.

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  • § 34 Schlussbestimmungen

    Die betrieblichen Erfahrungen mit den Bestimmungenüber das Sabbatical, der Vorruhestandsregelung unddes Arbeitszeitaudits werden zum Gegenstand derWeiterentwicklung des Kollektivvertrages. Für Sabba-tical und Vorruhestand ist betrieblich eine Sicherstel-lung zu prüfen. Die gemäß den möglichen Variantenerworbenen Zeitguthaben sind jedenfalls unverfallbar.

    Die Kollektivvertragspartner kommen weiters über-ein, dass folgende Themen zum Gegenstand gemein-samer Aktivitäten werden:Analyse der Entwicklung des Bildungsmarktes undsich daraus ergebende Möglichkeiten und Notwendig-keiten.Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auf dieBildungsbedarfe der Zukunft zu achten. Dabei ist ne-ben der Sicherung und Hebung der Marktfähigkeit

    der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch derenpersönliche Entwicklung in den Mittelpunkt zu stellen.Es ist jedenfalls darauf Bedacht zu nehmen, dass Bil-dung leistbar bleibt und als ein lebenslanger Prozessverstanden wird.

    Die Weiterentwicklung des Kollektivvertrages ist nichtnur Gegenstand periodischer Verhandlungen übermaterielle Inhalte. Qualitative Entwicklungen, wiedie Vereinbarung über Grundsätze von Partizipations-modellen, der Mitwirkung von Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmern sind ebenfalls Gegenstand kollektiv-vertraglicher Vereinbarungen.Sämtliche sich aus diesem Kollektivvertrag für Ehe-partnerInnen / Eheschließung ableitende Ansprüchegelten in gleicher Weise für Partner/innen in eingetra-genen Partnerschaften.

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  • Wien, am 5. April 2019

    BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN UND ARBEITGEBERPRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN (BABE)

    Kaunitzgasse 2, 1060 Wien

    Dr. Michael Sturm Mag. (FH) Katja Pointner

    Vorsitzender Schriftführerin

    Mag. Reinhard Weidinger

    Verhandlungsleiter

    ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIER

    Alfred-Dallinger-Platz 1, 1030 Wien

    Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher

    Vorsitzende Geschäftsbereichsleiter

    Wirtschaftsbereich Forschung, Bildung, KulturFÜR DAS VERHANDLUNGSTEAM

    Nerijus Soukup Sandra Breiteneder

    Verhandlungsleiter Wirtschaftsbereichssekretärin

    ÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT vida

    Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien

    Roman Hebenstreit Bernd Brandstetter

    Vorsitzender Bundesgeschäftsführung

    Andreas Gollner

    Fachbereichssekretär

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  • BERUFSVEREINIGUNG DER ARBEITGEBERINNEN PRIVATER BILDUNGSEINRICHTUNGEN

    Medieninhaberin und Herausgeberin:BABE – Berufsvereinigung der ArbeitgeberInnen privater Bildungseinrichtungen1060 Wien, Kaunitzgasse 2/8Tel.: +43 (1) 586 37 03E-Mail: [email protected]: www.babe.or.atZVR-ZAHL: 088624709

    Druck:Wien Work Digital Media1220 Wien, Maria-Tusch-Straße 21

    InhaltsverzeichnisKollektivvertrag BABEKapitel 1 Geltungsbereich§ 1 Geltungsbeginn und Geltungsdauer§ 2 Geltungsbereich§ 3 Anwendung des Angestelltengesetzes

    Kapitel 2 Arbeitszeit und Arbeitsruhe§ 4 Normalarbeitszeit§ 5 Andere Verteilung der Normalarbeitszeit§ 6 Sabbatical§ 7 Vorruhestandsregelung§ 8 Nachtarbeit§ 8a Sonderregelung für internatsähnliche Einrichtungen bei Nachtarbeit§ 9 Teilzeitbeschäftigung§ 10 Elternkarenz§ 10a Familienzeit§ 10b Frühkarenz§ 11 Überstunden§ 12 Tägliche Ruhezeit§ 13 Wochen(end)ruhe§ 14 Arbeitszeitaudit

    Kapitel 3 Entgelt§ 15 Verwendungsbereichsschema§ 16 Gehaltsordnung§ 17 Lehrlingsentschädigungen§ 17a Mindesthonorar für freie Dienstnehmer/-innen§ 18 Urlaubsaushilfen§ 19 Sonderzahlungen§ 20 Überstundenvergütung§ 21 Zulagen und Zusammentreffen von Zulagen und Zuschlägen§ 22 Zahlungsfrist

    Kapitel 4 Dienstverhinderungen§ 23a Entgeltfortzahlung§ 23b Postensuchtage bei befristeten Arbeitsverhältnissen

    Kapitel 5 Dienstreisen§ 24 Aufwandsersatz

    Kapitel 6 Erholung, Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerschutz§ 25 Erholungsurlaub§ 26 Bewältigung besonderer, betriebsbedingter Belastungssituationen (Supervision/Mediation)

    Kapitel 7 Aus- und Weiterbildung§ 27 Bildungsfreistellung§ 28 Betriebsvereinbarung

    Kapitel 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses§ 29 Kündigung

    Kapitel 9 Verfall von Ansprüchen§ 30 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche

    Kapitel 10 Übergangs- und Schlußbestimmungen§ 31 Übergangsbestimmungen§ 32 Optierung§ 33 Günstigkeitsbestimmung§ 34 Schlussbestimmungen(Unterschriften)