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Dipl.-Hdl. Simone Bittner © 2017 U-Form Verlag Bankbetriebslehre (III) Geld- und Vermögensanlage: Effekten 3.1 Grundlagen Effekten (3 Lernkarten) 3.2 Grundlagen Anleihen (22 Lernkarten) 3.3 Bundeswertpapiere (6 Lernkarten) 3.4 Grundlagen Aktien (33 Lernkarten) 3.5 Grundlagen Investmentfonds (20 Lernkarten) 3.6 WP-Börse und WP-Handel (21 Lernkarten) Die Inhalte dieser Lernbox sind komplett im Prüfungskatalog der IHK-Abschlussprüfung Bankkaufmann/-frau aufgeführt.

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Bankbetriebslehre (III) Geld- und Vermögensanlage: Effekten

3.1 Grundlagen Effekten (3 Lernkarten) 3.2 Grundlagen Anleihen (22 Lernkarten) 3.3 Bundeswertpapiere (6 Lernkarten) 3.4 Grundlagen Aktien (33 Lernkarten) 3.5 Grundlagen Investmentfonds (20 Lernkarten) 3.6 WP-Börse und WP-Handel (21 Lernkarten)

Die Inhalte dieser Lernbox sind komplett im Prüfungskatalog der IHK-Abschlussprüfung Bankkaufmann/-frau aufgeführt.

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/1

Was sind Effekten und welche Formen unterscheidet man in Bezug auf die Art des verbrieften Kapitals?

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/1

Effekten = börsenfähige, vertretbare (fungible) Kapitalwertpapiere

i.d.R. mit Anspruch auf Ertrag Gläubigereffekten Teilhabereffekten

Schuldverschreibungen (auch Anleihen, Renten-

papiere, verzinsl. WP genannt)

Emittent beschafft Fremdkapi-tal und zahlt Zinsen.

Aktien

Emittent beschafft Eigenkapi-tal und zahlt Dividende.

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/2

Erläutere was verbriefte Wertpapiere und was Wertrechte sind.

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/2

verbriefte WP bestehen aus Mantel und Bogen Mantel verbrieft: Gläubiger- (Anleihe) bzw. Teilhaberrecht (Aktie) (DIN-A4 Querformat: Stammaktien und Investmentzertifikate) (DIN-A4 Hochformat: alle anderen verbrieften WP) Bogen verbrieft: Zins- / Dividendenscheine (Kupons) und den Erneuerungsschein für nächsten Bogen (= Talon) Wertrechte keine Verbriefung der WP-Urkunde Sammelschuldbuchforderungen: Eintrag im Schuldenbuch auf Namen der Clearstream Banking AG Anleger hat Miteigentum am WP-Sammelbestand. Daher ist Effektengiroverkehr möglich.

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/3

Welchen Basisrisiken ist eine Vielzahl von Anlageformen ausgesetzt?

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LF 4 Grundlagen Effekten 3.1/3 Konjunkturrisiko (Konjunkturzyklus führt zu Kursschwankungen.)

Inflationsrisiko (Inflation führt zu steigenden Preisen [= Geldentwer-tung]. Anleger muss mind. Erträge in Höhe der Inflationsrate erzielen, sonst erleidet er einen realen Kaufkraftverlust.)

Liquiditätsrisiko (Ist eine schnelle Liquidierbarkeit gegeben?)

steuerliches Risiko (Wie viel Steuern muss der Anleger auf seinen Ertrag zahlen? Ändert sich die Steuergesetzgebung?)

psychologisches Risiko (Kursänderung aufgrund wirtschaftlicher Aspekte oder wegen. z.B. Gerüchten / Stimmungen am Markt?)

Währungsrisiko (Der Ertrag z.B. einer USD-Anlage hängt entscheidend vom Wechselkurs bei Fälligkeit der Anlage ab, wenn keine Kurssiche-rungsgeschäfte durchgeführt wurden.)

Länder- und Transferrisiko (Devisen-Ausfuhrbeschränkungen?)

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LF 4 Bundeswertpapiere 3.3/1

Nenne die Merkmale einer Bundesschatzanweisung.

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LF 4 Bundeswertpapiere 3.3/1

Einmalemission im Tenderverfahren Laufzeit 2 Jahre (börsennotiertes Bundes-WP mit kürzester LZ) jährlich nachträgliche Zinszahlung (act/act) konstanter Zinssatz Nach Börseneinführung täglicher Handel an allen dt. Börsen in

unbegrenzter Höhe zum Börsenkurs möglich. Rückzahlung zu 100 % (= Nennwert) am Laufzeitende mündelsicher, d.h. zur Anlage von Mündelgeldern geeignet deckungsstockfähig, d.h. Lebensversicherungsgesellschaften

dürfen diese Anleihen für ihren Deckungsstock anschaffen. notenbankfähig, d.h. die Anleihen werden von der EZB als

Sicherheiten zugelassen und im Offenmarkt- sowie Kreditgeschäft ge- bzw. verkauft.

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LF 4 Bundeswertpapiere 3.3/2

Nenne die Merkmale einer Bundesanleihe.

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LF 4 Bundeswertpapiere 3.3/2

Einmalemission im Tenderverfahren Laufzeit i.d.R. 10 Jahre (selten 30 Jahre) jährlich nachträgliche Zinszahlung konstanter Zinssatz (act/act) oder variabler Zinssatz (act/360) Nach Börseneinführung täglicher Handel an allen dt. Börsen in

unbegrenzter Höhe zum Börsenkurs möglich. Rückzahlung zu 100 % (= Nennwert) am Laufzeitende mündelsicher, d.h. zur Anlage von Mündelgeldern geeignet deckungsstockfähig, d.h. Lebensversicherungsgesellschaften

dürfen diese Anleihen für ihren Deckungsstock anschaffen. notenbankfähig, d.h. die Anleihen werden von der EZB als

Sicherheiten zugelassen und im Offenmarkt- sowie Kreditgeschäft ge- bzw. verkauft.

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LF 4 Grundlagen Investmentfonds 3.5/10

Zeige die Besonderheiten von geschlossenen Immobilienfonds auf.

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LF 4 Grundlagen Investmentfonds 3.5/10

unterliegen nicht dem Kapitalanlagegesetzbuch

i.d.R. keine Risikomischung, da nur ein Objekt finanziert wird

Erträge sind steuerlich Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung, damit können steuerliche Vergünstigungen für Im- mobilienbesitzer (Werbungskosten, Abschreibungen) genutzt werden. Die Erteilung eines FSA (Freistellung von Einkünften aus Kapitalvermögen) ist nicht möglich.

es besteht kein Rücknahmeanspruch der Anteile durch die Fondsgesellschaft

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LF 4 Grundlagen Investmentfonds 3.5/11

Erläutere die Besonderheiten von Dachfonds.

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LF 4 Grundlagen Investmentfonds 3.5/11

investieren ausschließlich in andere Investmentfonds

Risikostreuung: 1) Der Dachfonds darf max. 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen Fonds erwerben. 2) Max. 20 % des Dachfondsvermögens darf in Anteilen eines anderen Fonds investiert werden.

(+) sehr große Risikostreuung mit kleinen Beträgen

(-) doppelte Kosten (Kosten für Dachfonds und erworbene Fonds) (-) oft investieren KAGs nur in eigene Fonds

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Bankbetriebslehre (IV) Geld- und Vermögensanlage / Auslandsgeschäfte abwickeln

4.1 Depotgeschäft (10 Lernkarten) 4.2 Steuern (32 Lernkarten) 4.3 Besondere Finanzinstrumente (31 Lernkarten) 5.1 Grundlagen Auslandsgeschäft (15 Lernkarten) 5.2 Devisengeschäfte (8 Lernkarten) 5.3 Dokumenteninkasso (3 Lernkarten) 5.4 Dokumentenakkreditiv (5 Lernkarten) 5.5 Bankenorderscheck (1 Lernkarte)

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LF 4 Depotgeschäft 4.1/1

Zeige die Merkmale eines geschlossenen Depot auf.

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LF 4 Depotgeschäft 4.1/1

Vermietung von Schrankfächern (Mietvertrag) oder Aufbewahrung von Verwahrstücken (Verwahrvertrag) kein Bankgeschäft Kunde muss Schrankfachmiete bzw. Verwahrgebühr zahlen.

Der Schrankfachinhalt bzw. das Verwahrstück haftet nur für Verbind- lichkeiten aus dem zu Grunde liegenden Vertrag. Die AGB-Pfandklausel greift nicht, weil das KI nicht Besitzer wird.

Das KI erlangt keine Kenntnis vom Inhalt des geschlossenen Depots.

Der Kunde bleibt Alleineigentümer und Besitzer der Wertsachen und übernimmt evtl. anfallende Verwaltungstätigkeiten selbst.

§ 154 AO: KI muss sich Gewissheit über die Verfügungsberechtigten des geschlossenen Depots (ebenso beim offenen Depot!) beschaffen und diese Informationen festhalten.

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LF 4 Depotgeschäft 4.1/2

Zeige die Grundzüge der beiden Verwahrmöglichkeiten von Effekten im offenen Depot auf.

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LF 4 Depotgeschäft 4.1/2 Verwahrung und Verwaltung von WP Bankgeschäft (§ 1 KWG)

Sonderverwahrung (Streifbandverwahrung) der Effekten (§ 2 DepotG) Die WP werden für jeden Anleger gesondert verwahrt, weil der Hinter-

leger dies wünscht oder weil die WP nicht sammelverwahrfähig sind. Sonderverwahrfähig sind nur effektive Stücke.

Der Hinterleger bleibt Alleineigentümer der eingelieferten WP. Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Sondereigen-

tum auf den Kd. über.

Sammelverwahrung der Effekten (§ 5 DepotG) Alle vertretbaren WP einer Gattung werden zu einem Sammelbestand

aller Anleger zusammengefasst. Der Hinterleger wird Miteigentümer nach Bruchteilen an diesem Sam-

melbestand. Er kann die eingelieferten Stücke nicht zurückfordern, sondern nur entsprechende Anzahl / entsprechenden Nominalwert.

Mit der Depotgutschrift wird der Kunde Eigentürmer der WP.

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LF 5 Steuern 4.2/15

Erläutere die Kapitalertragsteuer als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer in ihren Grundzügen.

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LF 5 Steuern 4.2/15

Kapitalerträge (= Zinsen, Dividenden, Kursgewinne, Zwischengewinne und Ausschüttungen von Investmentfonds) sind pauschal mit 25 % KESt + 5,5 % SolZ und ggfs. KiSt zu versteuern. Hiermit ist die Steuerpflicht des Anlegers grundsätzlich abgegolten ( daher: Abgeltungssteuer) und die Kapitalerträge müssen nicht mehr in der Einkommensteuer-Erklärung an-gegeben werden. Dies ist für den Anleger mit einem persönlichen Ein-kommensteuer-Grenzsteuersatz über 25 % vorteilhaft!

Aber der Anleger hat ein Veranlagungswahlrecht: Liegt der persönliche Steuersatz des Anlegers unter 25%, ist es sinnvoll, die Kapitalerträge (Nachweis mit Jahressteuerbescheinigung) in der Steu-ererklärung anzugeben. Die pauschal gezahlte KESt stellt nun lediglich ei-ne Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar und die zu viel gezahlte KESt wird dem Anleger erstattet. ( FA führt Günstigerprüfung durch!)

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LF 5 Steuern 4.2/16

Wer führt die Kapitalertragsteuer (KESt) an wen, wann und wie ab?

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LF 5 Steuern 4.2/16

Wer? Das inländische KI (Zinsen, Kursgewinne, ausländische Dividenden) bzw. die AG (inländische Dividenden) oder die KAG (Investmentfonds-Ausschüttungen) führt die KESt … An wen? …an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)… Wann? …bei Gutschrift der Kapitalerträge (Zuflussprinzip!)… Wie? …anonym ab, d.h. ohne Angabe des Namens oder der IBAN des Anlegers.

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LF 5 Besondere Finanzinstrumente 4.3/10

Nenne die Risiken, die ein Anleger eingeht, wenn er eine WSV erwirbt.

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LF 5 Besondere Finanzinstrumente 4.3/10

Emittentenrisiko! Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten der WSV, da er oft eine schlechtere Bonität / schlechtes Rating hat (sonst hätte er direkt Aktien emittieren können, um sich EK zu be- schaffen.)

weitere allg. Risiken jeder Vermögensanlage Konjunkturrisiko Kaufkraftrisiko / Inflationsrisiko

weiteres spezielles Risiko von Anleihen Zinsänderungsrisiko

weiteres spezielles Risiko von Aktien Kursänderungsrisiko

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LF 5 Besondere Finanzinstrumente 4.3/11 Wandelanleihen auf Müller AG-Aktien

Emittent Müller AG aktueller Aktienkurs 66 ,00 € je Aktie Bezugsrecht 5 Aktien berechtigen zum Bezug von 100 EUR NW WSV. Nennbetrag WSV 50.000.000,00 EUR Emissionspreis 105,00 % Stückelung 1.000,00 EUR Fälligkeit 30. Juni 2020 Nominalzins 1,2 % p.a. Wandlungsfrist 30.6.2016 - 29.6.2020 Wandlungsrecht 200 EUR NW WSV in 3 Müller-Aktien ohne Zuzahlung

Kd. A hat 300 Müller-Aktien im Depot (FSA: 601 EUR, noch nicht genutzt) a) In welcher Höhe des NW kann er WSV mit seinen BR beziehen? b) Berechne, wie viel EUR eine Aktie über den Kauf mit der WSV heute teuer wäre, als beim Kauf an der Börse. Kunde A nutzt seine BR teilweise und kauft 5.000 EUR NW WSV. c) Wie hoch ist die Zinsgutschrift zum nächsten Zinstermin. d) Wie viele neue Aktien kann Kd. A max. mit der Wandlung beziehen?

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LF 5 Besondere Finanzinstrumente 4.3/11 a) 5 BR 100 € NW WSV 300 BR x x = 6.000 € NW WSV Kd. A kann mit 300 BR WSV im NW von 6.000,00 € erwerben. b) WSV-Kurs 105 %, d.h. 200 € NW = 210 € Kurswert für 3 Aktien = 210 € : 3 Aktien = 70,00 € je Aktie 70,00 € - 66,00 € = 4,00 € aktueller Börsenkurs = 66,00 €, d.h. bei Emission ist der Kauf der Aktie mit der WSV um 4 € je Aktie teurer als beim Börsenkauf. c) Z= 5.000,00 € x 1,2 % = 60,00 € Die Zinsgutschrift beträgt 60,00 €. FSA ist nicht ausgeschöpft! d) 200 € NW WSV 3 Aktien 5.000 € NW WSV x x = 75 Aktien Kd. A kann 75 Aktien mit der Wandlung von 5.000 € NW WSV ohne Zuzahlung beziehen.

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LF 10 Grundlagen des Auslandsgeschäfts 5.1/9

Welche Aufgaben übernehmen Dokumente im Außenhandelsgeschäft?

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LF 10 Grundlagen des Auslandsgeschäfts 5.1/9 = Urkunden, die Liefer- und Zahlungsabläufe im Außenhandel doku- mentieren / sicherstellen und Eigentumsverhältnisse klären. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

Nachweis einer vertragsgemäßen Warenlieferung des Exp. Ausweis zur berechtigten Verfügung über die Ware bzw. zur

Eigentumsübertragung der Ware. Nachweis über den Abschluss einer Transportversicherung. Ausweis zur Abwicklung von Ein- und Ausfuhren. Entstehung der Zahlungspflicht des Importeurs mit Vorlage

vertragsgemäßer Dokumente. Für den Notfall Notify-Adresse im Konossement: Die hier genannte Person ist zu benachrichtigen, wenn das Schiff im Bestimmungshafen an-gekommen ist bzw. wenn die Ware im Bestimmungshafen nicht inner-halb einer bestimmten Frist abgeholt wurde.

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LF 10 Grundlagen des Auslandsgeschäfts 5.1/10

Welche Arten von Dokumenten unterscheidet man?

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LF 10 Grundlagen des Auslandsgeschäfts 5.1/10

1. Transportdokumente (bzw. Verladedokumente) - Konnossement (Seefrachtverkehr) Wertpapier - Ladeschein (Binnenschifffahrt = Flusskonnossement) Wertpapier - Frachtbrief (Schienen-, Straßen- u. Luftfrachtverkehr) kein Wertpapier

2. Versicherungsdokumente - Versicherungspolice - Versicherungszertifikat

3. Handels- und Zolldokumente - Handelsrechnung bzw. -faktura - Zollfaktura - Ursprungszeugnis Im Kaufvertrag wird festgehalten, welche Dokumente der Importeur vom Exporteur fordert (= ein Satz Dokumente).

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Bankbetriebslehre (V) Standardisierte Privatkredite / Baufinanzierung / Firmenkredite

6.1 Grundlagen Privatkredite (24 Lernkarten) 6.2 PKW-Leasing (7 Lernkarten) 6.3 Sicherheiten (Privat- /Firmenkredit) (17 Lernkarten) 6.4 Grundlagen Baufinanzierung (42 Lernkarten) 6.5 Grundlagen Firmenkredite (14 Lernkarten)

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LF 7 Privatkredite 6.1/1

Erläutere die Kreditfähigkeit natürlicher Personen.

Zeige auch die Besonderheiten in Bezug auf die Güterstände bei Ehepartnern auf.

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LF 7 Privatkredite 6.1/1

= die Fähigkeit, Kreditverträge rechtswirksam abzuschließen.

Kreditfähig sind: unbeschränkt Geschäftsfähige. beschränkt Geschäftsfähige mit Zustimmung der gesetzl.

Vertreter und des Familiengerichts. Leben Ehepartner in der: (1) Zugewinngemeinschaft (gesetzl. Güterstand), ist jeder allein kreditfähig. (Ausnahme: Verfügungen über Gesamtvermögen) (2) Gütertrennung, ist jeder allein kreditfähig. (3) Gütergemeinschaft, so setzt die Kreditfähigkeit die Zustim- mung des Ehepartners voraus.

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LF 7 Privatkredite 6.1/2

Erläutere die Kreditwürdigkeit natürlicher Personen.

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LF 7 Privatkredite 6.1/2

= die Fähigkeit, Kreditverträge vertragsgemäß zu erfüllen.

(1) persönl. Kreditwürdigkeit (= Vertrauenswürdigkeit des KN) Kriterien bzw. Merkmale Infoquellen bzw. Unterlagen familiäre Situation (verh., Kinder) berufliche Situation (Arbeitsver-hältnis, Dauer, berufl. Stellung) Kredit(tilgungs)verhalten bisher

Selbstauskunft, Kontounterlagen evtl. Bankauskünfte anderer KIs Arbeitsvertrag SCHUFA-Auskunft, Scoring

(2) materielle Kreditwürdigkeit (= wirtschaftl. Verhältnisse des KN) Kriterien bzw. Merkmale Infoquellen bzw. Unterlagen Einkommenssituation / Liquidi-tätslage Vermögenssituation / Ertragslage

Gehaltsnachweise (2-3 Monate) Selbstauskunft / Haushaltsbuch Konto- / Depotunterlagen evtl. Grundbuchauszug, Scoring

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LF 7 Privatkredite 6.1/3

Darf ein KI ein Darlehen ohne vorher durchgeführte Kreditwürdigkeitsprüfung an den Kreditnehmer auszahlen?

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LF 7 Privatkredite 6.1/3

§ 509 BGB: „Vor dem Abschluss eines Vertrages über eine entgeltliche Fi-nanzierungshilfe hat der Unternehmer die Kreditwürdigkeit des Verbrau-chers zu bewerten. […]“

KIs müssen die Kreditwürdigkeit vor Darlehensvergabe prüfen.

Unterbleibt eine Kreditwürdigkeitsprüfung, kann dies zu Scha-densersatzansprüchen führen. Etwa dann, wenn der KN bereits tief in Schulden steckte und dennoch einen weiteren Kredit er-hielt.