Bankvertragsrecht II Teil II AGB, Bankgeheimnis, Datenschutz, Geldwäsche + Compliance...

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Bankvertragsrecht II Teil II AGB, Bankgeheimnis, Datenschutz, Geldwäsche + Compliance Sommersemester 2015

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Bankvertragsrecht IITeil II

AGB, Bankgeheimnis, Datenschutz, Geldwäsche + Compliance

Sommersemester 2015

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Inhaltsverzeichnis

AGB

Allgemeines

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken - Inhalte

Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Messlatte

OGH

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Inhaltsverzeichnis

Bankgeheimnis

Wo ist das Bankgeheimnis geregelt?

Wer ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet?

Wie lange ist das Bankgeheimnis zu beachten?

Ist auch ein bloßer Kreditwerber vom Bankgeheimnis geschützt?

Darf einem Zeichnungsberechtigten Auskunft über den Kontostand erteilt werden?

Darf einem Ex-Zeichnungsberechtigten Auskunft über das Konto für die Vergangenheit erteilt werden?

Können wir anfragenden Kriminalbeamten Auskünfte über einen Kunden erteilen?

Besteht Bankgeheimnis im Zusammenhang mit Geldwäscherei?

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Inhaltsverzeichnis

Bankgeheimnis

Ist das Bankgeheimnis gegenüber der Finanzmarktaufsicht (FMA) aufgehoben?

Gibt es bei Verletzung des Bankgeheimnisses strafrechtliche Folgen?

Welche Folgen kann eine Bankgeheimnisverletzung haben?

Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren

Sind wir auch gegenüber Gerichten zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet?

Wie sieht eine Entbindungserklärung aus?

Weitergabe von Kundendaten und Bankgeheimnis

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Inhaltsverzeichnis

Datenschutzgesetz

Was regelt das Datenschutzgesetz?

Datenschutz vis-à-vis Bankgeheimnis?

Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken: Darf man Kundendaten für Werbezwecke verwenden?

KSV Wann darf Löschung auf KSV (KKE und Warnliste) erfolgen?

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Inhaltsverzeichnis

Compliance + Geldwäsche Monitoringsysteme / „Daily Dos“

AML Kunden und Transaktionsanalysen

Finanzsanktionen und Embargos

Überwachung von Großorders und Mitarbeitergeschäfte

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Inhaltsverzeichnis

Compliance + Geldwäsche

Notwendige Ressourcen

Wissensmanagement und Netzwerke

Compliance und Personalmanagement

Rolle von Compliance im Performance Management

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

Allgemeines

Bis zum Jahr 2001 gab es einheitliche „Allgemeine Geschäfts-bedingungen“ der Österreichischen Kreditunternehmungen“. Seit 2001 haben die meisten Kreditinstitute eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angeglichen mit einer Empfehlung der Wirtschaftskammer Österreich.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

Die dynamischen Entwicklungen bei Gesetzgebung und Rechtsprechung unterliegen einen immer rascheren Wandel und müssen in immer kürzeren Abständen den rechtlichen Entwicklungen angepaßt werden. Die jüngsten Adaptierungen größeren Umfangs erfolgten in Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes im Jahr 2009.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken A. Allgemeiner Teil

1. Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und KreditinstitutRegelung, daß die AGB für die gesamte Geschäftsverbindung gelten, soweit nicht individuell getroffene Vereinbarungen oder Sonderbedin-gungen bestehen, ebenso findet sich hier die Bestimmung, wie AGB geändert werden können oder auch die allgemeinen Regelungen über Pflichten und Haftungen des Kreditinstituts. 2. BankauskunftBestimmungen, wie allgemein gehaltene Bankauskünfte über Unternehmen durch Kreditinstitute erteilt werden. 3. Eröffnung und Führung von Konten und DepotsRegelungen über Verfügungs- und Zeichnungsberechtigung sowie für besondere Kontoarten, z.B. Treuhand-, Gemeinschafts- oder Fremd-währungskonten. 4. GiroverkehrBestimmungen betreffend Überweisungsaufträge und damit im Zusammenhang stehende Ausführungsfristen sowie zum Stornorecht bei irrtümlichen Buchungen und Einzugs- und Lastschriftverfahren

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken 5. Entgelte

Hier werden die Modalitäten und Voraussetzungen für die Änderung der vereinbarten Entgelte geregelt.

6. Sicherheiten

Bestimmungen über die Bestellung von Sicherheiten für das Kreditinstitut und die Bedingungen, unter denen der Kunde zu deren Verstärkung verpflichtet ist. Ebenso werden hier die Pflicht zur Freigabe von Sicherheiten bzw. die Möglichkeiten ihrer Verwertung geregelt

7. Aufrechnung und Verrechnung

Weiters regeln die AGB, in welchen Fällen ein Aufrechnungsrecht für das Kreditinstitut bzw. für die Kunden gegeben ist.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von BankenB. Besondere Geschäftsarten

1. Handel in Wertpapieren und anderen Werten

2. Verwahrung von Wertpapieren und anderen Werten

3. Handel in Devisen und Valuten

4. Fremdwährungskredite

Hier wird der Grundsatz festgehalten, daß Fremdwährungskredite effektiv sind, das heißt, in der Währung zurückzuzahlen sind, in der sie das Kreditinstitut gegeben hat. Weiters finden sich hier die Regelungen, unter welchen Voraussetzungen das Kreditinstitut berechtigt ist, den in Fremdwährung aushaftenden Kreditsaldo in Euro umzuwandeln.

5. Inkasso- und Diskontgeschäft, Wechsel und Scheckverkehr

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von BankenPrüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Neben anderen Institutionen sind Konsumentenschutzorganisationen gemäß § 29 KSchG befugt, Unternehmen, die im geschäftlichen Verkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in hierbei verwendeten Formblättern für Verträge Bedingungen vorsehen, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, auf Unterlassung zu klagen. Insbesondere der Verein für Konsumenteninformationen (VKI) führt sowohl aufgrund selbständiger Überprüfungen als auch im Auftrag des für Konsumentenschutz zuständigen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zahlreiche Gerichtsverfahren gegen Kreditinstitute, die die gerichtliche Beurteilung einzelner AGB-Klauseln auf Gesetzeskonformität zum Gegenstand haben. Derartige Verbandsklagen gemäß § 28 KSchG richten sich auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Klauseln sowie des Verbots für Kreditinstitute, sich auf solche Klauseln zu berufen, die nach Ansicht der VKI gesetz- oder sittenwidrig sind.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

Messlatte:

Klauselkatalog des § 6 Abs 1 und 2 KSchG

Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG sowie auch

§ 879 Abs 3 ABGB (Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen in AGB oder Vertragsformblättern wegen gröblicher Benachteiligung)

sowie § 864a ABGB (Nichtigkeit von Vertragsbestimmungen wegen ungewöhnlichen Inhalts, wenn sie für den Konsumenten nachteilig und „überraschend“ sind).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

Der OGH stellt sehr hohe Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit von AGB-Klauseln. Es entspricht ständiger Judikatur des Höchstgerichts, daß im Verbandsverfahren im Zweifel einer Klausel die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen ist. Das Problem für Kreditinstitute ist, dass nach ebenfalls gesicherter Judikatur im Klauselprüfungsverfahren eine geltungserhaltende Reduktion nicht stattfinden kann.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

In zwei gegen eine Großbank anhängigen Verbandsverfahren aus 2009 standen neu formulierte Klauseln auf dem Prüfstand, in welchen das ZaDiG in den AGB umgesetzt wurde, ebenso auch die Klauseln, die das Recht des Kreditinstitutes zur Verstärkung von Sicherheiten im Fall später geänderter Verhältnisse zum Gegenstand haben. Auch in diesen beiden Verfahren zeigt sich sowohl in den Unterinstanzen als auch beim OGH die sehr konsumentenfreundliche Judikatur in Verbandsverfahren.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von BankenAktuelles - Wesentliche, aufgrund der Judikatur erforderliche neue

Inhalte der AGB

1. Änderungen der AGB und der Rahmenverträge für Zahlungsdienste

Verpflichtung der Bank eine Gegenüberstellung der Änderungen zur bisherigen Fassung sowie eine Neufassung der gesamten AGB auf der Internetseite des Instituts zu veröffentlichen und diese Unterlagen auf Verlangen den Kunden in Papierform zur Verfügung zu stellen.

Diese Änderungsmodalitäten gelten auch für Rahmenverträge für Zahlungsdienste (insbesondere Girokonten)

2. Anpassung der Kündigungsregelungen / -fristen an zwingende Bestimmungen und Auslegungen des ZaDiG und KSchG

3. Einführung eines Auszahlungsverweigerungsrechts bei Krediten

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken4. Anpassung von Regelungen zu Überweisungsaufträgen im

Giroverkehr an SEPA – Bestimmungen

Zeitliche Staffelung der Verwendung von IBAN / BIC

Regelungen für Überweisungen außerhalb des EWR – Raums u.ä.m.

5. Änderungen von Entgelten und Leistungen

Neustrukturierung der Regelungen in drei Gruppen:

a) Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Unternehmen

Hier ist inhaltlich ein Änderungsrecht der Bank nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände vorgesehen. Als formeller Änderungs- modus ist die Verständigung des Kunden vorgesehen, falls kein Widerspruch erfolgt, wird dies als Zustimmungen gewertet (Zustimmfiktion).

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken

b) Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrauchern außerhalb des ZaDiG

Automatische Anpassung der Entgelte für Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen) gemäß Entwicklung des VPI 2000

c) Entgelts- und Leistungsänderungen gegenüber Verbrauchern innerhalb des ZaDiG

Änderungen nur zweiseitig in Form von Angeboten der Bank und Annahme, falls von Kunden nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen wird. Seit OGH-Urteil aus dem Jahr 2013 wiederum zu überarbeiten.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Banken6. Recht der Bank auf Sicherheitenbestellung

Verzicht auf Regelung, der zufolge die Bank jederzeit ein Recht auf die Bestellung angemessener Sicherheiten hat.

Verzicht auf die Regelung, wonach auch gegenüber Konsumenten das Recht auf Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten besteht, wenn dies durch erhöhte Risikobewertungen der Ansprüche gegen den Kunden gerechtfertigt ist.

7. Fremdwährungskredite

Verzicht auf Konvertierungsrecht gegenüber Konsumenten für den Fall, dass sich das Kreditrisiko durch die Kursentwicklung der fremden Währung erhöht und innerhalb angemessener Frist keine ausreichenden Sicherheiten bestellt werden.

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Bankgeheimnis

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Bankgeheimnis Wo ist das Bankgeheimnis geregelt?

Das Bankgeheimnis ist durch das Bankwesengesetz (BWG) umfassend gesetzlich geregelt. Gemäß § 38 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugängig gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten.

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Bankgeheimnis Wer ist zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet?

Geheimhaltungspflichtig sind die Banken, ihre Gesellschafter (also z.B. Aktionäre, Genossenschafter), Mitglieder von Organen (z.B. Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates) sowie alle Bankmitarbeiter (auch Volontäre und Praktikanten). Auch externe Personen, die die Bank für Zwecke ihrer geschäftlichen Tätigkeit heranzieht, unterliegen der besonderen Verschwiegenheitspflicht; dazu gehören z.B.: Rechtsanwälte, Wirtschaftstreuhänder, Konsulenten, Personen für Büro- und Schreibdienste, Dolmetscher, Dienstleister aus dem Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Kreditevidenzstellen und deren Mitarbeiter etc.

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Bankgeheimnis Wie lange ist das Bankgeheimnis zu beachten?

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt. Sie besteht also auch dann noch weiter, wenn die Geschäftsverbindung mit dem Kunden beendet ist. Beim Tod des Kunden erlischt das Bankgeheimnis auch grundsätzlich nicht, die Bank treffen aber im Verlassenschaftsfall bestimmte Auskunftspflichten, die dem Bankgeheimnis vorgehen. Die zeitlich unbegrenzte Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch für Bankmitarbeiter, die aus der Bank ausscheiden.

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Bankgeheimnis Ist auch ein bloßer Kreditwerber vom Bankgeheimnis

geschützt?

Ja, auch ein Kreditwerber, der keinen Kredit bei unserer Bank aufnimmt, gehört zum geschützten Personenkreis. Auch die Anbahnung eines Bankgeschäftes reicht aus, um diejenige Person, die der Bank gegenüber auftritt, zum Kunden zu machen.

Darf einem Zeichnungsberechtigten Auskunft über den Kontostand erteilt werden?

Ja, die Zeichnungsberechtigung für ein Konto ermächtigt den Zeichnungsberechtigten zur Einholung der den Kontostand betreffenden Auskünfte.

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Bankgeheimnis Darf einem Ex-Zeichnungsberechtigten Auskunft über das

Konto für die Vergangenheit erteilt werden?

Da ein Zeichnungsberechtigter nur als Bevollmächtigter des Kontoinhabers anzusehen ist, fehlt es für die Erteilung einer solchen Auskunft an der Rechtsgrundlage.

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Bankgeheimnis Besteht Bankgeheimnis im Zusammenhang mit Geldwäscherei?

Das Bankgeheimnis besteht nicht gegenüber der Geldwäschereibehörde (Geldwäschemeldestelle im Bundeskriminalamt/Innenministerium) bei begründetem Verdacht, dass es sich um Geldwäscherei handelt, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung angehört oder dass eine Transaktion der Terrorismusfinanzierung dient. Das gleiche gilt, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen nicht nachgekommen ist.

In diesem Zusammenhang kann es sowohl passieren, dass wir aktiv eine Meldung an die Geldwäschereibehörde tätigen (für derartige Meldungen ist ausschließlich das Compliance Office - REC zuständig) als auch, dass wir aufgrund eines entsprechenden Auskunftsverlangens der Geldwäschereibehörde zur Auskunftserteilung aufgefordert werden.

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Bankgeheimnis Ist das Bankgeheimnis gegenüber der Finanzmarktaufsicht

(FMA) aufgehoben?

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Falle der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß dem BWG und dem WAG und dem Börsegesetz. Schwerpunktmäßig geht es bei WAG und dem Börsegesetz darum, dem Missbrauch von Insiderinformationen entgegenzuwirken und die zur Aufklärung und Verfolgung von Missbrauchsfällen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Kreditinstitute sind verpflichtet, bei konkreten Anfragen über Wertpapiertransaktionen ihrer Kunden, der FMA entsprechende Auskünfte zu erteilen. Die FMA hat auch die Möglichkeit, Bankmitarbeiter und Kunden als Zeugen zu vernehmen.

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Bankgeheimnis Gibt es bei Verletzung des Bankgeheimnisses strafrechtliche

Folgen?

Bei Verstoß ist neben vielen anderen Folgen sogar eine strafrechtliche Sanktion vorgesehen: Wer Tatsachen des Bankgeheimnisses offenbart oder verwertet, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen oder um einem anderen einen Nachteil zuzufügen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Antragsberechtigt zur strafrechtlichen Verfolgung eines Bankmitarbeiters ist der Kunde, um dessen Daten es geht.

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Bankgeheimnis Welche Folgen kann eine Bankgeheimnisverletzung haben?

Der Kunde, dessen Geheimnis ohne seine ausdrückliche Zustimmung oder ohne Vorliegen eines anderen Ausnahmetatbestandes preisgegeben wurde, kann uns auf Unterlassung klagen. Darüber hinaus kann die Verletzung des Bankgeheimnisses schadenersatzpflichtig machen. Neben diesen zivilrechtlichen Folgen kann es auch zu verwaltungsrechtlichen Sanktionen kommen, da die FMA die Einhaltung der Vorschriften des BWG zu überwachen und bei Missständen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen hat. Diese Maßnahmen reichen, von der Verhängung von Verwaltungsstrafen bis hin zum Entzug der Bankkonzession bei wiederholten und schweren Bankgeheimnisverletzungen.

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Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren Sind wir auch gegenüber Gerichten zur Wahrung des

Bankgeheimnisses verpflichtet? Unsere Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht gegenüber den STRAFGERICHTEN im Zusammenhang mit eingeleiteten Strafverfahren (z.B. wegen Betruges, Diebstahls, betrügerischer oder fahrlässiger Krida, Geldwäscherei, Unterschlagung, Suchtgiftdelikten etc.), in den Fällen, in welchen wir von der Staatsanwaltschaft eine Anordnung zur Auskunftserteilung erhalten.Bei zivilprozessualen Verfahren vor Zivilgerichten (z.B. streitige Scheidung, Eigentumsklage (z.B. Streit darüber, wem ein Sparbuch gehört), Schadenersatzanspruch etc.), ist das Bankgeheimnis nicht durchbrochen. Die einzige Möglichkeit, zur Entbindung vom Bankgeheimnis, besteht in der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des Kunden zur Offenbarung des Geheimnisses gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG. In ausdrücklich gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen ist das Bankgeheimnis durchbrochen: z. B. Verlassenschaftssachen, Pflegschaftssachen.

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Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren

Gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses dann nicht, wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Schriftlichkeit ist dann gegeben, wenn der Inhalt der Erklärung schriftlich niedergelegt und diese Urkunde eigenhändig unterschrieben ist und dem Kunden die Reichweite seiner Erklärung bekannt ist.

Bezieht sich die Entbindungserklärung auf ein Losungswort-Sparbuch, so kann die Bank nur von demjenigen vom Bankgeheimnis entbunden werden, der das betroffene Sparbuch vorlegt und auch in der Lage ist, das vereinbarte Losungswort anzugeben.

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Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren

Ausnahmen:

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht:

im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär/Notar (Auskunft über Vermögen des verstorbenen Kunden per Todestag bzw. Transaktionen nach dem Todestag),

wenn der Kunde minderjährig ist oder für ihn ein Sachwalter bestellt ist, gegenüber dem Pflegschaftsgericht und in anderen gesetzlich geregelten Fällen.

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Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren

Wie sieht eine Entbindungserklärung aus? „Hiermit entbinde ich Sie gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 Bankwesengesetz ausdrücklich von Ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses hinsichtlich der nachstehend angeführten Konten:

Konto Nr. XXX, lautend auf XXX.

Ich ersuche Sie, dem XXX im Zusammenhang mit dem dort zu XXX anhängigen Verfahren auf Verlangen des zuständigen Richters hinsichtlich oben genannter Konten Auskünfte zu erteilen und Belege zur Verfügung zu stellen. Ich verpflichte mich, Ihnen sämtliche Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, zu ersetzen.“

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Durchbrechung des Bankgeheimnisses in Gerichtsverfahren

Weitergabe von Kundendaten und Bankgeheimnis Dem Bankgeheimnis kommt im Kreditwesen eine ganz besondere Bedeutung zu. Die besondere Bedeutung ist für jeden Mitarbeiter auch daraus ersichtlich, dass er bei Dienstantritt umfassende Informationen über das gesetzlich verankerte Bank- sowie Daten-geheimnis erhält und eine entsprechende Verschwiegenheits-pflichterklärung unterfertigt.

Eine Abfrage von Kundendaten darf nur für dienstliche Zwecke, welche für die Abwicklung der Geschäftsbeziehung und der Betreuung des Kunden erforderlich ist bzw. für die Erfüllung sonstiger dienstlicher Aufgaben, erfolgen. Eine Abfrage für private Zwecke ist nicht erlaubt.

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Datenschutzgesetz

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Datenschutzgesetz

Neben dem Bankgeheimnis gilt die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses nach dem Datenschutzgesetz. So haben Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der Daten besteht (wie z.B. Meldungen an den Gerichtskommissär/Notar im Verlassenschafts-verfahren).

Die Verpflichtung zur Wahrung des Bank- und Datengeheimnisses besteht zeitlich unbegrenzt, auch nach dem Ausscheiden aus der Bank.1.

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Datenschutzgesetz Was regelt das Datenschutzgesetz?

Das DSG 2000 beinhaltet das Grundrecht auf Datenschutz: Jedermann hat Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Ein derartiges schutzwürdiges Interesse ist grundsätzlich anzunehmen, es sei denn, die Daten sind in allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. Telefonbüchern allgemein verfügbar.Personenbezogene Daten sind Angaben (wie z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Bankverbindung, Einkommensverhältnisse, Vermögen, Umsatz, Gewinn, Bonität, Zahlungen, Lebensgewohnheiten, Interessen, etc.) über physische Personen (Menschen) oder juristische Personen (Gesellschaften, Vereine usw.) sowie Personengemeinschaften. In ganz besonderem Maße geschützt sind "sensible Daten" (z.B. Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse Ansichten, politische Zugehörigkeit u.a.).

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DatenschutzgesetzVerwenden von Daten: Darunter wird jede Art der Handhabung von Daten einer Datenanwendung verstanden, also insbesondere das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Verknüpfen, Abfragen, Benützen sowie das Übermitteln, also die Weitergabe von Daten.

Jede Datenverarbeitung ist in Art und Umfang nur im Rahmen des berechtigten Unternehmenszweckes zulässig; schutzwürdige Interessen des Betroffenen müssen dabei immer beachtet werden.

Das DSG verpflichtet alle Dienstnehmer sowie Personen in einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis zur Wahrung des Datengeheim-nisses. Sie haben Daten aus Datenanwendungen, die ihnen aus-schließlich aufgrund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der Daten besteht.

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Datenschutzgesetz Datenschutz vis-à-vis Bankgeheimnis?

Wenn auch das Datengeheimnis weitgehend Parallelen zum Bankgeheimnis (§ 38 BWG) aufweist, so sind das DSG und das BWG dennoch nebeneinander zu beachten. Beide Gesetze legen uns Verschwiegenheitspflichten auf und allfällige Verstöße können nach beiden Gesetzen geahndet werden.

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Datenschutzgesetz Verwendung von Kundendaten zu Werbezwecken: Darf man

Kundendaten für Werbezwecke verwenden? 1. Telefonnummern:Die Regeln für Anrufe zu Werbezwecken sind sehr streng (UWG und § 107 (1) TKG). Telefonwerbung ist nur bei Vorliegen einer Kunden-zustimmung zulässig. Das gilt auch für eigene Kunden. Liegt also eine Zustimmung des Kunden zur Telefonwerbung nicht vor, ist diese unzulässig.

2. Email:Auch hier benötigt man die Kundenzustimmung. Das ergibt sich aus § 107 Abs 2 und 3 TKG. Gemäß Absatz 2 ist Direktwerbung grundsätzlich unzulässig. In Absatz 3 wird aber aufgezählt, wann sie dennoch möglich ist. Voraussetzung, damit die Ausnahmeregelung des Absatz 3 zur Anwendung kommt, ist, dass der Kunde die Emaildaten selbst hergegeben hat.

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KSV Wann darf Löschung auf KSV (KKE und Warnliste) erfolgen?

Im Datenschutzgesetz gibt es eine Regelung (§ 28 Absatz 2 DSG), wonach sich Personen ohne Angabe von Gründen aus öffentlichen Dateien löschen lassen können. Mit öffentlichen Dateien waren vom Gesetzgeber etwa Telefonbücher gemeint.Der Oberste Gerichtshof hat auch die Bonitätsdatenbanken des KSV (KKE und Warnliste) als solche öffentlichen Dateien angesehen. Das führte dazu, dass wir Kunden in den letzten ca. 1 1/2 Jahren aus Warnliste und KKE löschen mussten, wenn diese das wünschten.

Ab 11.06.2010 müssen wir die Kunden nicht mehr aus Warnliste und KKE löschen. Grund ist eine Regelung, die ins Verbraucherkreditgesetz (VKrG) aufgenommen wurden. Nach dieser Bestimmung ist § 28 Abs. 2 DSG auf KKE und Warnliste nicht anwendbar.

Die Löschungen wurden von KW vorgenommen. Kunden, die gemäß § 28 Abs. 2 DSG gelöscht werden wollen, werden dann auf die neue Gesetzeslage hingewiesen. Die Löschung wird abgelehnt.

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Geldwäsche & Compliance

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Monitoringsysteme / „Daily Dos“

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Monitoringsysteme im Bereich GeldwäscheGesetzliche Grundlagen

in § 40 Abs. 2a Zif 3 Bankwesengesetz (BWG) Daraus folgt die Notwendigkeit der risikobasierten Überwachung der

Kundentransaktionen, die ohne eine entsprechende Software nicht möglich ist

in § 40 Abs. 2b Bankwesengesetz (BWG) Daraus folgt eine Pflicht zur Risikoklassifizierung der Kunden in

Bezug auf das Geldwäscherisiko nach bestimmten Kriterien, die vor allem in größeren Häusern ohne systemtechnische Unterstützung nicht zu erfüllen sein wirdl

in § 40b Abs. 1 Zif 3a Bankwesengesetz Daraus folgt die Pflicht zur Evaluierung ob Kunden PEP Status

haben, was ohne Abgleich mit einschlägigen Listen unter Einbeziehung einer Softwarelösung nicht möglich sein wird

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Monitoringsysteme im Bereich Sanktionen und Terrorfinanzierung

Gesetzliche Grundlagen

in den einzelnen EU und ÖNB Sanktionsbestimmungen sowie in der FATF Richtlinie EU Verordnung Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Daraus folgt die Notwendigkeit der Überwachung des Kundenstockes nach sanktionierten Personen oder Terroristen sowie die Überwachung des Zahlungsverkehrs bzw. der Transaktionen nach bestimmten Kriterien, wobei dies alles nur mit systemtechnischer Unterstützung nahtlos gewährleistet werden kann

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Tägliche Überwachung der Kunden und Transaktionen Kundenprüfung auf PEP, Terroristen und sanktionierte Personen

durchführen: Bei Neukunden empfiehlt sich eine Realtime-Überprüfung durchzuführen,Bestandskunden müssen ebenfalls geprüft werden. Abhängig von der Größe dieses Bestandes müssen ggf. zeitlich befristete zusätzliche Ressourcen zur Abarbeitung vorgesehen werden

Transaktionsüberwachung hinsichtlich Embargomaßnahmen und Finanzsanktionen: Realtime-Prüfung, d.h. bevor die Zahlung durchgeführt wird (transaktionsbezogene Prüfung)

Transaktionsüberwachung AML: meist nachträgliche Überprüfung bereits durchgeführter Transaktionen (es empfiehlt sich aus Ressourcengründen, eine statistikbasierte Prüfung zu wählen)

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Verdachtsanzeigen bei der Geldwäschestelle des Bundeskriminalamt Identifizierung von verdächtigen Kunden und/oder Transaktionen

erfolgt in der Regel durch Systeme

oder

durch Meldungen aus den Geschäftsbereichen

Wird eine Transaktion der Geldwäschestelle beim Bundeskriminalamt als verdächtig gemeldet, so ist folgendes zu beachten

Der Kunde darf nicht über den Geldwäscheverdacht informiert werden

Die Geldwäschestelle beim BKA hat uneingeschränktes Auskunftsrecht

Es besteht eine 48-Stunden-Sperrfrist, danach darf die Transaktion bzw. das Konto freigegeben werden – es sei denn das Bundeskriminalamt ordnet anderes an

Den Anordnungen des Bundeskriminalamtes ist Folge zu leisten

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AML Kunden und Transaktionsanalysen

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AML Kunden und TransaktionsanalysenBasis hierfür ist die Gefährdungsanalyse der Gesamtbank…

Das ist jene Analyse der Bank, die darüber eine Aussage treffen soll, welches Gefahrenpotential in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in ihrem Kundenstock und ihrer Produktpalette besteht;

Es sind mindestens drei Risikoklassen (gering, mittel und hoch) zu bilden

… sowie das Know Your Customer-Prinzip In welche Risikoklasse lässt sich jeder einzelne Kunde aufgrund der

erhaltenen Informationen einordnen?

Voraussetzung sind vollständige Informationen über den Kunden

Je differenzierter der Kundenstock unterteilt ist, umso effizienter funktioniert die elektronische Überwachung

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AML Kunden und Transaktionsanalysen Anhand der Produkte und Risikoklassen der Kunden sind Szenarien

in die Software für das AML Transaktionsscreening zu implementieren

Diese sollen Hochrisikokunden überwachen

Auffällige Verhaltensmuster aufzeigen

Generell unüblich hohe Transaktionen ausweisen

Abarbeiten der Alertliste - meist im Nachhinein Diese ist händisch abzuarbeiten;

Durch Verfolgung der Kontohistorie, Einsicht in die Unterlagen und Informationen über den Kunden und die etwaige Einholung weiterer Unterlagen und Informationen ist zu analysieren, ob eine verdächtige Transaktion vorliegen kann;

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Finanzsanktionen und Embargos

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Finanzsanktionen und Embargos Hierbei sind

EU Sanktionen und ÖNB Sanktionen generell (UN Sanktionen müssen erst in EU Recht überführt werden, damit sie angewendet werden können)

OFAC Sanktionen auf jeden Fall in Bezug auf US Dollartransaktionen

zu beachten.

Wie muss die Prüfung erfolgen? Die Prüfung muss Realtime erfolgen, d.h. es muss sichergestellt sein, dass die

Transaktion, die unter ein Embargo oder eine Finanzsanktion fällt, nicht durchgeführt wird

Dies bedeutet, dass durch die Software aufgehaltene Zahlungen vor ihrer Durchführung zu überprüfen sind und eine Durchführung erst vorgenommen werden darf wenn evident ist, dass es sich um keinen Sanktionsfall handelt

Es empfiehlt sich neben Namen und Adressfeldern, auch das Feld Verwendungszweck anhand einer „Begriffsliste“ („Dirty Words“ - Liste) zu überprüfen

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Überwachung von Großorder und Mitarbeiterschäfte

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Überwachung im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation

Gesetzliche Grundlage in § 24 Abs.1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

Daraus folgt die gesetzliche Notwendigkeit der Überwachung bestimmter Mitarbeiterdepots, in Bezug auf Insiderhandel und Marktmanipulation, wobei je nach Größe des Institutes mehr oder weniger EDV Unterstützung erforderlich sein wird

Standard Compliance Code der Österreichischen Kreditwirtschaft

Kein Gesetzes- oder Verordnungscharakter, lediglich ein selbstregulierender Standard, der gemeinsam mit der Finanzmarktaufsicht erarbeitet wurde

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Überwachung im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation

Was ist bei der Überwachung der Mitarbeiter zu beachten? Mitarbeiter in den Vertraulichkeitsbereichen bzw. sofern sie nicht in

Vertraulichkeitsbereichen arbeiten aber in Bereichen in denen sie Informationen im Sinne des § 24 Absatz 1 WAG erhalten bzw. Interessenkonflikten ausgesetzt sein könnten, dürfen Depots bei fremden Banken nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung führen

Mitarbeiter in den Vertraulichkeitsbereichen bzw. sofern sie nicht in Vertraulichkeitsbereichen arbeiten aber in Bereichen in denen sie Informationen im Sinne des § 24 Absatz 1 WAG erhalten bzw. Interessenkonflikten ausgesetzt sein könnten, dürfen Depots bei fremden Banken nur mit Genehmigung der Geschäftsleitung führen

Es sind alle Mitarbeitertransaktionen auf bankinstitutseigenen wie fremden Depots in Bezug auf

Insiderhandel

Frontrunning / Parallelrunning in Bezug auf Großorders

sonstige Marktmanipulation

Day Trading Verbot

sowie Handel innerhalb der wirtschaftlichen Verhältnisse

täglich zu überwachen.

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Überwachung im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation

Wie erfolgt die tägliche Überwachung? Je nach Größe des Institutes, der Anzahl der zu überwachenden

institutsfremden Depots, des Umfanges des Geschäftsfeldes (z.B. Aktieneigenhandel ja/nein), ist eine EDV - mäßige Unterstützung zweckmäßig;

Der Abgleich erfolgt für alle Mitarbeiter denen Insiderwissen oder vertrauliche Informationen über Kunden und Geschäfte im Sinne des § 24 Abs. 1 WAG zugänglich sind

Der Abgleich erfolgt anhand von Sperr- und Beobachtungslisten, von gemeldeten bzw. identifizierten Großorders und schwerpunktmäßig mit Kundentransaktionen und Nostro-Orders

Check des Day Trading Verbots (reine Vermögensanlage; nicht Spekulation!)

Überprüfung ob die gehandelten Volumina den wirtschaftlichen Verhältnissen des Mitarbeiters entsprechen, d.h. auf Guthabensbasis erfolgen (Check nur bei Depots im eigenem Institut möglich)

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Überwachung im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation

Überwachung in Bezug auf die Vollständigkeit der erfolgten Meldungen betreffen institutsfremde Depots

Mindestens ein Mal pro Jahr eine stichprobenartiger Überprüfung bei den institutsfremden Depots anhand von Bewegungsauszügen (hier soll die Vollständigkeit der gemeldeten Transaktionen festgestellt werden)

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Notwendige Ressourcen

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Notwendige personelle Ressourcen Gesetzliche Grundlagen finden sich

in § 41 Abs. 4 Zif. 6 Bankwesengesetz (BWG) zum Geldwäschebeauftragten

und

in §18 Absatz 3 und 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) zum Compliance Beauftragten

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Notwendige personelle Ressourcen Gesetzliche Grundlage des § 41 Abs. 4 Zif. 6 Bankwesengesetz

(BWG) zum Geldwäschebeauftragten (4) Die Kredit- und Finanzinstitute haben

6. innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der §§ 40 ff zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vorzusehen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich den Geschäftsleitern gegenüber verantwortlich ist und den Geschäftsleitern direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgend einem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse einzuräumen. Kreditinstitute und Finanzinstitute haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können.

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Notwendige personelle Ressourcen Gesetzliche Grundlage des § 18 Abs. 3 Wertpapieraufsichtsgesetz

(WAG) zum Compliance Beauftragten (3) Ein Rechtsträger hat eine unabhängige Compliance-Funktion

dauerhaft einzurichten, die folgende Aufgaben hat:

1.Die Überwachung und regelmäßige Bewertung der Angemessenheit und Wirksamkeit der Verfahren gemäß Abs. 1, sowie der Maßnahmen, die zur Behebung etwaiger Mängel unternommen wurden;

2.die Beratung und Unterstützung der für Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zuständigen relevanten Personen im Hinblick auf die Einhaltung der in diesem Hauptstück für den Rechtsträger festgelegten Pflichten.

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Notwendige personelle Ressourcen Gesetzliche Grundlage des § 18 Abs. 4 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) zum

Compliance Beauftragten (4) Damit die Compliance-Funktion ihre Aufgaben ordnungsgemäß und unabhängig

wahrnehmen kann, hat der Rechtsträger Folgendes zu gewährleisten:

1.Die mit der Funktion betrauten Personen müssen über die notwendigen Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse verfügen und zu allen für sie relevanten Informationen Zugang haben;

2.es ist ein Compliance-Beauftragter zu benennen, der für die Compliance-Funktion und die Erstellung eines Tätigkeitsberichts verantwortlich ist;

3.relevante Personen, die in diese Funktion eingebunden sind, dürfen nicht in die Dienstleistungen oder Tätigkeiten eingebunden werden, die sie überwachen;

4.das Verfahren, nach dem die Vergütung der in diese Funktion eingebundenen relevanten Personen bestimmt wird, darf weder deren Objektivität beeinträchtigen noch dazu geeignet sein.

Die unter Z 3 und 4 genannten Anforderungen müssen nicht erfüllt werden, wenn der Rechtsträger nachweist, dass diese aufgrund der Art, dem Umfang und der Komplexität seiner Geschäftstätigkeit sowie der Art und dem Umfang der erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten unverhältnismäßig sind und die Compliance-Funktion auch ohne Erfüllung dieser Anforderungen einwandfrei ihre Aufgabe erfüllt.

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Notwendige personelle Ressourcen Daraus folgt die gesetzliche Notwendigkeit

der Einrichtung eines unabhängigen, nicht vertriebszugehörigen Compliance Officers, der direkt an den Vorstand berichtet und nur diesem verantwortlich ist (die organisatorische Eingliederung des Compliance Office in Bereiche wie z.B. Risiko oder Recht ist statthaft)

der ziffernmäßig ausreichenden Besetzung des Compliance Office um den gesetzlich definierten Aufgaben nachkommen zu können (dies folgt aus der gesetzlich normierten Aufgabenstellung und der Größe des Betriebes)

der adäquaten Fachausbildung zur Erfüllung der Aufgaben

umfassender Kompetenzen inklusive umfassender Einsichts- und Zugriffsrechte

einer klaren Abgrenzung zur Internen Revision; Ausnahmen bestehen vor allem bei kleinern Häusern (nähere Details siehe FMA Rundschreiben betreffend Vereinbarkeit interne Revision und Compliance Office vom März 2004)

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Notwendige personelle RessourcenWelche Compliancethemen sollte der Compliance Officer, wenn er zugleich auch Geldwäschebeauftragter ist, innerhalb des Unternehmens personell abdecken können?

Überwachung der Umsetzung der Geldwäschebestimmungen in den täglichen Arbeitsabläufen sowie Festlegung der Maßnahmen zur Geldwäscheprävention und zur Prävention betreffend Terrorfinanzierung inklusive der Überwachung der Umsetzung sowie die Anzeige von Verdachtsfällen

Überwachung der Umsetzung der Sanktionsbestimmungen in den täglichen Arbeitsabläufen inklusive Festlegung von Maßnahmen zur Verhinderung von Sanktionsfällen inklusive der Überwachung der Umsetzung sowie die Anzeige von Sanktionsverdachtsfällen

(Betrugsprävention)

Antikorruption inklusive Regelungen in Bezug auf Geschenke und Einladungen

Überwachung der Umsetzung des Wertpapieraufsichtsgesetzes

Festlegung von präventiven Maßnahmen betreffend Insidertrading und Marktmanipulation inklusive der Überwachung von deren Umsetzung sowie die Überwachung der Mitarbeitertransaktionen in Finanzinstrumenten

Ausräumen von Interessenskonflikten inklusive jener nach dem Wertpapieraufsichtsgesetz

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Gesetzliche Grundlagen finden sich in einer Verpflichtung zur

Überwachung von Transaktionen im Bereich Geldwäsche und Sanktionen

in § 40 Abs. 2a Zif 3 und Abs. 2b Bankwesengesetz (BWG) sowie § 40b Abs. 1 Zif 3 a Bankwesengesetz

und

in den einzelnen EU und ÖNB Sanktionsbestimmungen sowie in der FATF Richtlinie EU Verordnung Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers zum Geldwäschebeauftragten

Gesetzliche Grundlagen finden sich in einer Verpflichtung zur Überwachung von Mitarbeitergeschäften im Bereich Compliance

in § 24 Abs. 1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Gesetzliche Grundlage in § 40 Abs. 2a Zif 3 Bankwesengesetz (BWG)

(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

(…)

3. risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

Daraus folgt die Notwendigkeit der risikobasierten Überwachung der Kundentransaktionen, die ohne eine entsprechende Software nicht möglich ist!

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Gesetzliche Grundlage in § 40 Abs. 2b Bankwesengesetz (BWG)

(2b) Die Kredit- und Finanzinstitute haben ihr Geschäft anhand geeigneter Kriterien (insbesondere Produkte, Kunden, Komplexität der Transaktionen, Geschäft der Kunden, Geographie) einer Risikoanalyse betreffend ihres Risikos, für Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung missbraucht zu werden, zu unterziehen. Die Kredit- und Finanzinstitute müssen gegenüber der FMA nachweisen können, dass der Umfang der auf Grund der Analyse gesetzten Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist.

Daraus folgt eine Pflicht zur Risikoklassifizierung der Kunden in Bezug auf das Geldwäscherisiko nach bestimmten Kriterien, die vor allem in größeren Häusern ohne systemtechnische Unterstützung nicht zu erfüllen sein wird!

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Gesetzliche Grundlage in § 40b Abs. 1 Zif 3 a Bankwesengesetz

3. hinsichtlich Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu politisch exponierten Personen von anderen Mitgliedstaaten oder von Drittländern, wobei diesen Personen solche gleichzuhalten sind, die erst im Laufe der Geschäftsbeziehung politisch exponierte Personen werden

a) über angemessene, risikobasierte Verfahren zu verfügen, anhand derer bestimmt werden kann, ob es sich bei dem Kunden um eine politisch exponierte Person handelt oder nicht,

Daraus folgt die Pflicht zur Evaluierung, ob ein Kunde PEP Status hat, was ohne Abgleich mit einschlägigen Listen unter Einbeziehung einer Softwarelösung nicht möglich sein wird!

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Vorschriften in den einzelnen EU und ÖNB Sanktionsbestimmungen

sowie in der FATF Richtlinie EU-Verordnung Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers

Diese normieren eine Überwachung des Zahlungsverkehrs und der Kunden zum Zwecke der Verhinderung von Sanktionsbrüchen (politischen und Finanzsanktionen) und der Verhinderung der Terrorismusfinanzierung

Daraus folgt die Notwendigkeit der Überwachung des Kundenstockes nach sanktionierten Personen oder Terroristen sowie die Überwachung des Zahlungsverkehrs bzw. der Transaktionen nach bestimmten Kriterien, wobei dies alles nur mit systemtechnischer Unterstützung nahtlos gewährleistet werden kann.

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Notwendige systemtechnische Ressourcen in § 24 Abs.1 Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG)

(1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen und dauernd einzuhalten, um relevante Personen, deren Tätigkeiten zu einem Interessenkonflikt Anlass geben könnten, oder die aufgrund von Tätigkeiten, die sie im Namen des Rechtsträgers ausüben, Zugang zu Insider-Informationen im Sinne von § 48a Abs. 1 Z 1 BörseG oder zu anderen vertraulichen Informationen über Kunden oder über Geschäfte haben, die mit oder für Kunden getätigt werden, daran zu hindern,

Daraus folgt die gesetzliche Notwendigkeit der Überwachung der Mitarbeiterdepots, wobei je nach Größe des Institutes mehr oder weniger EDV Unterstützung erforderlich sein wird.

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Notwendige systemtechnische Ressourcen Welche EDV- bzw. systemtechnischen Lösungen werden Sie als

Compliance Officer, wenn Sie zugleich auch Geldwäschebeauftragter sind, benötigen?

Eine Software zur Risikoklassifizierung des Kunden um risikobasierte Maßnahmen umsetzen zu können

Eine Software zur Überwachung der Kundentransaktionen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorfinanzierung

Eine Software betreffend das laufende Screening des Kundenstockes sowie der Neukunden um mögliche Terroristen und sanktionierte Personen sowie politisch exponierte Personen zu identifizieren

Eine Software zur Überwachung von Transaktionen zur Verhinderung von Sanktionsbrüchen und Terrorfinanzierung

Eine EDV-mäßige Unterstützung zur Überwachung der Mitarbeiterdepots

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Wissensmanagement und Netzwerke

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Wissensmanagement Um sowohl externes als auch internes Wissen effizient weiterleiten zu

können, bauen Sie sich eine unternehmensweite Complianceorganisation auf.

Eine Ausgestaltung könnte etwa in der Form stattfinden, dass Sie in allen relevanten Bereichen/Abteilungen, die mit Compliancethemen in Berührung kommen, einen Ansprechpartner in Form eines Compliancebeauftragten einrichten. In großen Organisationen ist es auch empfehlenswert einen Stellvertreter einzurichten.

Halten Sie mit dem Compliancebeauftragten laufend Kontakt und informieren Sie ihn über die für seinen Bereich relevanten Compliancethemen.

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Wissensmanagement Aufgaben des Compliancebeauftragten könnten sein

Er ist Ihr Ansprechpartner und verantwortlich für die Weiterleitung der Informationen/Kommunikation vom Compliance Office zu den einzelnen Mitarbeitern seines Bereiches/Abteilung

Er ist erster Ansprechpartner für die Mitarbeiter seines Bereiches/Abteilung und das Bindeglied zum Compliance Office

Er ist überdies auch für die Überwachung der Einhaltung der Compliancevorschriften in seinem Bereich/Abteilung intern mitverantwortlich

Halten Sie diese Organisationsstruktur und die Aufgaben des Compliancebeauftragten in einer Richtlinie fest und lassen sie sich diese vom Vorstand absegnen!

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Netzwerk Für jeden Compliance Officer ist sowohl ein internes als auch ein externes

Netzwerk von großer Bedeutung – hier ein paar Tipps, die ihnen bei ihrer täglichen Arbeit helfen sollen

Ohne internes Netzwerk werden Sie manche Dinge nie in Erfahrung bringen, denn der Compliance Officer wird nicht als „Freund“ sondern oft als „Geschäftsverhinderer“ angesehen. Vor allem die Vertriebsbereiche werden Sie über manches Ereignis entweder gar nicht oder nur einseitig informieren. Bauen Sie sich daher intern zu Schlüsselbereichen (wie Vertrieb, Marketing, Abwicklung und interne Revision) gute Kontakte auf und pflegen Sie diese. Viele auch informelle Informationen helfen Ihnen Ihren Betrieb genauer kennen zu lernen.

Halten Sie auch zu Ihrem Vorstand/Geschäftsführer einen regelmäßigen Kontakt und besprechen Sie Problemfälle oder Anliegen bereits im Vorfeld.

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Netzwerk Auch ein externes Netzwerk ist äußerst wichtig. Die gesetzlichen Anforderungen an

einen Compliance Officer werden immer herausfordernder und unklarer. Ein Gespräch innerhalb der Branche bringt oft mehr Klarheit und verhilft Ihnen mitunter auch zu praxisbezogenen und pragmatischen Ansätzen.

Bauen Sie daher sowohl zu den Interessenvertretungen (Bankenverband, Sektorverbände, WKO etc.) als auch zu Ihren Kollegen in den anderen Banken Kontakte auf und pflegen Sie diese. Treffen Sie Kollegen zu einem Meinungsaustausch und zum „Best-Practice-Sharing“. Oftmals helfen solche Kontakte auch beim Sparen von Kosten im eigenen Unternehmen oder als Argument dem Vertrieb oder den Kunden gegenüber, die oftmals behaupten, dass „die Konkurrenz das nicht verlangt“. Halten Sie auch zu Ihrem Vorstand/Geschäftsführer einen regelmäßigen Kontakt und besprechen Sie Problemfälle oder Anliegen bereits im Vorfeld.

Auch ein pro-aktiver Kontakt zur Aufsichtsbehörde kann Ihnen zu mehr Klarheit verhelfen bzw. Ihnen Informationen zur Prüfpraxis der Aufsicht geben.

Nutzen Sie Fachtagungen, Seminare und sonstige Fach- und Spezialveranstaltungen zum Aufbau ihrer externen

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Compliance und Personalmanagement

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Compliance und Personalmanagement Die Mitwirkung von Compliance am Personalmanagement ist

vielschichtig und erstreckt sich auf viele Stadien des Mitarbeiterdaseins

Mitwirkung bei der Einstellung notwendige Akzeptanz des Standard Compliance Codes seitens des

Mitarbeiters

Schulung des Mitarbeiters in Bezug auf seine Verpflichtungen betreffend den Eigenhandel von Finanzinstrumenten

Mitwirkung an der Genehmigung von Fremddepots der Mitarbeiter

Schulung des Mitarbeiters in Bezug auf etwaige verpflichtend zu absolvierende Grundausbildungen (z.B. Geldwäschetraining)

Überprüfung des Mitarbeiters nach §41 Abs. 4 Zif 3 BWG (Leumundszeugnis)

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Compliance und Personalmanagement Mitwirkung während des aufrechten Dienstverhältnisses

Schulungen und Ausbildung im Bereich der Geldwäsche (§41 Abs. 4 Zif 3 BWG)

Schulungen und Ausbildungen in Bezug auf die Pflichten aus dem Wertpapieraufsichtsgesetz sowie der Compliancerichtlinien

Ansprechpartner für Interessenskonflikte

Ansprechpartner für Mitarbeiterdepots (externe und interne Depots) und Transaktionen von Mitarbeitern sowie für Insiderhandel und Marktmanipulation

Ansprechpartner für Antikorruption inklusive Geschenkvergabe und Geschenkannahme sowie Einladungen

(Ansprechpartner für internen Betrug)

Federführend bei der Verfolgung von Complianceverstößen in den dem Compliance Officer unterstellten Themengebieten

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Compliance und Personalmanagement

Mitwirkung bei Beendigung des Dienstverhältnisses

bei Complianceverstößen in den dem Compliance Officer unterstellten Themengebieten

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Rolle von Compliance im Performance Management

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Rolle von Compliance im Performance Management Mitwirkung an der Festlegung von variablen Vergütungssystemen in Bezug

auf Interessenskonflikte bei Finanzinstrumenten Gesetzliche Grundlage findet sich in § 34 Abs. 2 Z 2 Wertpapier-

aufsichtsgesetz (WAG) § 34. (1) Ein Rechtsträger hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um

Interessenkonflikte zwischen ihm selbst, relevanten Personen, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit ihm direkt oder indirekt durch Kontrolle verbunden sind, einerseits und seinen Kunden andererseits oder zwischen seinen Kunden untereinander zu erkennen, die bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen oder einer Kombination derselben entstehen.

(2) Hierbei hat ein Rechtsträger zur Feststellung von Interessenkonflikten im Sinne des Abs. 1, die den Interessen eines Kunden abträglich sein können, zumindest zu prüfen, ob einer der folgenden Sachverhalte vorliegt:

2.der Rechtsträger oder eine der in Abs. 1 genannten Personen hat am Ergebnis einer für den Kunden erbrachten Dienstleistung oder eines für den Kunden getätigten Geschäfts ein Interesse, das nicht mit dem Interesse des Kunden an diesem Ergebnis übereinstimmt;

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Rolle von Compliance im Performance Management

Mitwirkung an der Festlegung von variablen Vergütungssystem in Bezug auf Interessenskonflikte bei Finanzinstrumenten

Aufgrund eines auf Basis des § 34 Abs. 2 Zif 2 WAG ergangenen Rundschreibens der Finanzmarktaufsicht sind variable Vergütungssystem zwar zulässig, doch müssen einer konkreten Prüfung auf Interessenskonflikte unterzogen werden um so sicher zu stellen, dass es zu keinem Interessenskonflikt des Anlageberaters beim Verkauf und der Beratung bestimmter Produkte oder Produktgruppen kommt.

Einbeziehung des Compliance Officers in die Entwicklung variabler Vergütungssysteme im Bereich der Finanzinstrumente; Endabnahme durch den Compliance Officer. (Achtung durch die neue ESMA Guideline zu den Vergütungsgrundsätzen und –verfahren in Kraft seit 31.1.2014 Abnahme der Grundsätze durch den Vorstand bzw. das Aufsichtsorgan)