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1/2014 OFFIZIELLES ORGAN DER BAUVERBÄNDE WESTFALEN Baugewerbeverband Westfalen Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen Stuck Putz Trockenbau Westfalen e.V. BAU DIREKT Landesfachgruppe für das Fliesen-, Mosaik- und Natursteinhandwerk Fachgruppe Estrich und Bodenbeläge Landesfachgruppe Betonwerkstein, Fertigteile, Terrazzo und Naturstein Fachgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz Fachgruppe Brunnenbau, Spezialtiefbau und Geotechnik Fachgruppe Feuerungs-, Schornstein- und Industrieofenbau IM BLICKPUNKT Jetzt kommt´s dicke - DIN 4124 an Bauchumfang angepasst BETRIEBSWIRTSCHAFT Passivierung des rückständigen Urlaubs und Arbeitszeitguthaben aus 2013 Weerrisikoversicherung WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHT Rote Kelle in der Umweltzone Vergaberecht: Änderung der EU- Schwellenwerte zum 1. Januar 2014 ARBEITS- UND SOZIALRECHT TV Mindestlohn im Baugewerbe am 1. Januar 2014 in Kraſt getreten Gesetzliche Unfallversicherung neu aufgestellt

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OFFIZIELLES ORGAN DER BAUVERBÄNDE WESTFALEN

BaugewerbeverbandWestfalen

Innungsverband desDachdeckerhandwerks Westfalen

Stuck • Putz • Trockenbau Westfalen e.V.

BAUDIREKTLandesfachgruppe für das Fliesen-, Mosaik- und Natursteinhandwerk

Fachgruppe Estrich und Bodenbeläge

Landesfachgruppe Betonwerkstein,Fertigteile, Terrazzo und Naturstein

Fachgruppe Wärme-, Kälte-, Schall-und Brandschutz

Fachgruppe Brunnenbau, Spezialtiefbau und Geotechnik

Fachgruppe Feuerungs-, Schornstein- und Industrieofenbau

IM BLICKPUNKTJetzt kommt´s dicke - DIN 4124an Bauchumfang angepasst

BETRIEBSWIRTSCHAFTPassivierung des rückständigen Urlaubs und Arbeitszeitguthaben aus 2013

Wetterrisikoversicherung

WIRTSCHAFTS- UND STEUERRECHTRote Kelle in der Umweltzone

Vergaberecht: Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1. Januar 2014

ARBEITS- UND SOZIALRECHTTV Mindestlohn im Baugewerbe am 1. Januar 2014 in Kraft getreten

Gesetzliche Unfallversicherung neu aufgestellt

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Stuck • Putz • Trockenbau Westfalen e.V.

Innungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen

GFW-BAU Gesellschaft zur Förderung desWestfälischen Baugewerbes mbH

Westfalendamm 229 44141 DortmundTelefon (0231) 941158-0Telefax (0231) 941158-40

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BezugspreisDer Bezugspreis ist im Innungs- bzw. Verbandsbeitrag enthalten.

Druck Strube Druck & Medien OHGStimmerswiesen 334587 FelsbergTelefon (05662) 9487-0 Telefax (05662) 9487-287

Herausgeber und Verleger Bauverbände Westfalen

Baugewerbeverband WestfalenLandesfachgruppe für das Fliesen-, Mosaik- und Natursteinhandwerk

Fachgruppe Estrich und Bodenbeläge

Landesfachgruppe Betonwerkstein, Fertigteile, Terrazzo und Naturstein

Fachgruppe Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz

Fachgruppe Brunnenbau, Spezialtiefbau und Geotechnik

Fachgruppe Feuerungs-, Schornstein- und Industrieofenbau

Inhalt

Im BlickpunktJetzt kommt s dicke - DIN 4124 an Bauchumfang angepasst .....................................3

BetriebswirtschaftPassivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben aus 2013 ..........4Wetterrisikoversicherung der VHV: Damit das Wetter nicht die Gewinne verhagelt .....6

Wirtschafts- und SteuerrechtRote Kelle in der Umweltzone .....................................................................................7Auslegung einer unklaren Leistungsbeschreibung .....................................................7Bedeutung des Baustellenprotokolls und kaufmännisches Bestätigungsschreiben .......9Keine Vergütungsansprüche bei teilweiser Schwarzgeldabrede ..............................10Vergaberecht: Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1. Januar 2014 ....................11Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesfinanzministeriums ......12BGB-Basiszinssatz: Senkung ab 1. Januar 2014 auf - 0,63 % ........................................12

Arbeits- und SozialrechtTV Mindestlohn im Baugewerbe am 1. Januar in Kraft getreten ..............................13Gesetzliche Unfallversicherung neu aufgestellt ........................................................13Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Präventionsanreize ................................15Sozialversicherung: Gesetzliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2014 ...............15Saison-Kurzarbeitergeld: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2014 .....16Gesetzliche Schlechtwetterregelung: Tätigkeit auf Auslandsbaustellen - Erstattung der Winterbeschäftigungs-Umlage für 2013 ...........................................17Leitlinien zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag.........................................18Sozialversicherung - Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 ........................18

Aus-, Fort- und WeiterbildungRaketenstart - Das Erfolgsjahr 2014 hat begonnen ..................................................24Seminare und Lehrgänge im Dachdeckerhandwerk in Eslohe ..................................26Workshops im Handwerksbildungszentrum Brackwede ..........................................27Statistik: Berufsbildung im Baugewerbe .....................................................................28

Aus der VerbandsarbeitVeranstaltungsprogramm der Westfälischen Dachtage 2014.....................................30Dachdecker-Vorstand mit Weitblick ..........................................................................31Dach + Holz International vom 18. bis 21. Februar 2014 in Köln ..............................31Böcker-Firmenchef feiert runden Geburtstag ...........................................................32Rainer Reichelt neuer Sprecher des Fliesen-Sachverständigenkreises .....................32Turnusgemäße Neuwahlen der Bundesfachgruppe WKSB in Berlin ........................33

Beilage / Beihefter- Steuerrecht Nr. 157 "Das wichtigste zum neuen steuerlichen Reisekostenrecht"- Bauwirtschaftsforum Westfalen 2014 (Einladung + Anmeldung)

Titelfoto: Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Arnsberg, Neubau des Internats und des Kundenzentrums sowie die Gesamtmodernisierung des Berufsbildungszentrums in den Jahren 2005 bis 2007, Alt- und Neubau wurden über die Straße Altes Feld miteinander verbunden. Internat mit 107 Einzel- und 69 Doppelzimmern, ausgestattet mit Anschlüssen für moderne Medien und Internetnutzung. (Fotoquelle: HWK Südwestfalen)

Möchten Sie mit Ihrer Baustelle oder einem fertig gestellten Objekt auf die Titelseite der BAUDIREKT? Alle Gewerke aus dem Baube-reich sind angesprochen. Vereinbaren Sie mit uns einen Foto-Termin! Oder senden Sie uns Ihre digitalen Fotos mit einer kurzen Beschrei-bung per E-Mail an [email protected]. Sie können auch eine CD mit Ihren Fotos brennen und an die Bauverbände Westfalen senden. Die Erstellung und Abbildung der Fotos ist für Innungsmitlgieder kostenlos!

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Im Blickpunkt

Walter Derwald

Ihr

Dipl.-Kfm. Walter DerwaldPräsident des Baugewerbeverbandes Westfalen

Jetzt kommt’s dicke – DIN 4124 an Bauchumfang angepasstIn der „BG BAU aktuell“, Ausgabe November 2013, konnten wir neulich lesen, dass das Maß der Dinge für verbaute Baugruben um 0,1 m auf 0,6 m erhöht worden ist. Man fragt sich, wie das kommt. Glücklicherweise lässt einen die BG nicht im Unge-wissen und liefert selbst die Antwort, „weil die Menschen immer dicker werden“. So steht’s geschrieben, schwarz auf weiß. Wir sind bass erstaunt. Mehr Bauch am Bau?

Wenige Seiten weiter gibt „BG BAU aktuell“ die passenden Ernährungstipps am Arbeits-platz. „Gesunde Ernährung - Fit auf der Baustelle“ heißt die beworbene Info-Broschüre der BG. Das klingt so, als ob man es Ernst nehmen muss, erst recht im Angesicht der Euro-Krise. Es reicht eben nicht mehr, den Gürtel enger zu schnallen. Nein, jetzt müssen wir auch noch den Graben verbreitern. Wir sind froh, dass von Baugräben die Rede ist

und nicht etwa von dem Graben zwischen Nord- und Südeuropa. Die Europawahl steht vor der Tür und man weiß nie, wer da wo noch auf welche Idee kommt. Aufklärung tut Not und die Broschüre der BG BAU kommt gerade recht.

Zwei Drittel der Männer im Alter zwischen 35 und 39 sind übergewichtig, entnehmen wir dem letzten Jahres-bericht der Deutschen Gesellschaft für Ernährung. Interessiert lesen wir weiter und erfahren: vielfach ist die Ursache für Gewichtszunahme nicht mangelnde Bewegung, sondern die Zufuhr zu vieler Kalorien. Wir haben es schon lange geahnt: Zu viel vom Falschen ist nicht gut. Das gilt in der Politik, in der Liebe und beim Essen. Nur helfen da keine Unfallverhütungsvorschriften und schon gar keine DIN.

Aber zurück zum Ausgangspunkt. Es stimmt, die aktuelle DIN 4124 enthält Maßänderungen gegenüber der Ausgabe Oktober 2002. Unter dem Abschnitt 9.1.1 Baugruben heißt es:

„Mit Rücksicht auf die Sicherheit der Beschäftigten, zur Freihaltung von Rettungswegen, aus ergono-mischen Gründen und um eine einwandfreie Bauausführung sicherzustellen, müssen Arbeitsräume mindestens

- 0,50 m bei gelöschten Baugruben nach Bild 17 bzw.- 0,60 m bei verbauten Baugruben nach Bild 18 oder Bild 19

breit sein.“

Der Zusammenhang zwischen Brust- und Bauchumfang einerseits und der Breite der Arbeitsräume andererseits ist zwingend. Das sehen wir ein. Wir lernen dazu und wählen in Zukunft „zur Freihaltung der Atemwege und aus ergonomischen Gründen“ weitere Hosen, wenn uns der Bauch nach Neujahr etwas zwickt. Gut ist auch, dass die Erhöhung der Grabenbreiten voll durchreguliert wurde. Wichtig ist nämlich, dass die Sicherheitsvorschrift nicht in Widerspruch zu der Abrechnungsvorschrift steht. Erleichtert um diese Sorge lesen wir in der DIN Erdarbeiten – DIN 18300 unter dem Abschnitt Abrechnung, Ziffer 5.2.2.:

„Die Maße der Baugrubensohle ergeben sich aus den Außenmaßen des Baukörpers zuzüglich der Min-destbreiten betretbarer Arbeitsräume nach DIN 4124 sowie der erforderlichen Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen. Die Breite der Grabensohle ergibt sich aus der Mindestbreite

- von Gräben für Entwässerungskanäle und Entwässerungsleitungen nach DIN EN 1610 und- von sonstige Gräben nach DIN 4124

jeweils zuzüglich der erforderlichen Maße für Schalungs- und Verbaukonstruktionen.“

Das heißt, der Auftragnehmer kann die Mehrmengen aus der erhöhten Mindestbreite abrechnen.

Ja wäre doch nur alles so klug durchdacht. Vielleicht bei der Rentenreform, der Energiewende oder dem barriere-freien Bauen? Wir blicken erwartungsvoll ins Jahr 2014.

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BAUDIREKT • 1/20144

Betriebswirtschaft

Im Zusammenhang mit den Jah-resabschlussarbeiten ist regelmä-ßig der Rückstellungsbedarf für nicht realisierte Urlaubsansprüche zu ermitteln. Bei der Bestimmung der Höhe sind Beträge für:

A. Angestellte Arbeitnehmer B. Gewerbliche Arbeitnehmer C. Arbeitszeitguthaben zu berücksichtigen.

A. Angestellte Arbeitnehmer Für am Bilanzstichtag noch ausste-henden Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist nach HGB auf der Passivseite der Bilanz eine Rückstellung auszuweisen. Diese Rückstellung setzt sich zusammen aus

a) dem Urlaubsentgelt b) dem zusätzlichen Urlaubsgeld c) dem Arbeitgeberanteil am Sozi-alaufwand auf a) und b).

Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Ar-beitsverdienst des Angestellten in den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn des Urlaubs (§ 10 Nr. 5

Passivierung des rückständigen Urlaubs und der Arbeitszeitguthaben aus 2013

RTV für Angestellte und Poliere). Für die Urlaubsrückstellung nach HGB ist das Jahresgesamtbrutto des abgelaufenen Jahres der Aus-gangspunkt. Darüber hinaus sind geplante Lohn- und Gehaltserhö-hungen, die bei der Inanspruch-nahme des Urlaubs im Folgejahr zum Tragen kommen, zu berück-sichtigen. Tariflich bedingte Lohn-erhöhungen, auch erfahrungs-gemäß erwartete aus bevorste-henden Tarifabschlüssen, können pauschal (über den erwarteten Prozentsatz, z.B. +2,5%) für alle Be-troffenen aufgeschlagen werden. Bitte beachten Sie, dass dies nur für die Urlaubsrückstellung nach HGB gilt. Bei der Urlaubsrückstel-lung nach Steuerrecht sind Lohn- oder Gehaltserhöhungen nicht miteinzubeziehen. Ein weiterer Unterschied in der Berechnung ergibt sich bei der Zahl der jährlich anzusetzenden Arbeitstage. Im Er-gebnis ist die Urlaubsrückstellung nach HGB im Normalfall höher als die nach Steuerrecht zulässige Rückstellung. Fragen Sie zu den Details der Berechnung bitte Ihren Steuerberater.

Das zusätzliche Urlaubsgeld ist für die Rückstellungsbildung nur zu be-rücksichtigen, wenn es nicht unter-jährig bereits gezahlt wurde (§ 10 Nr. 6.5 RTV für Angestellte und Poliere).

In die Rückstellungen des Sozial-aufwandes sind auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung einzubeziehen.

Der Ermittlung des Sozialaufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 kann folgendes Schema (s.u.) zugrunde gelegt werden, das (ge-mäß HGB) die aktuellen in 2014 geltenden Beitragssätze berücksich-tigt. Der Sozialaufwand für rück-ständigen Urlaub der angestellten Arbeitnehmer ist entsprechend der vorstehenden Berechnung mit 20,32 % auf die rückständigen Ur-laubsvergütungen zu bilden.

Die Beitragsaufwendungen zur Be-rufsgenossenschaft belaufen sich nur bei Angestellten ohne jegliche Baustellenbesuche auf 0,695 % (Ge-fahrenklasse 0,44). Für Angestellte mit Baustellenbesuchen wird die Be-lastung nach dem Tarif für den Hoch-

Sozialaufwand Angestellte

Alte Bundesländer

v. H.

Neue Bundesländer

v. H.

I. Arbeitgeberanteile zur gesetzl. Sozialversicherung

1. AG-Anteil zur Krankenversicherung (Durchschnitt)

7,30 7,30

U2-Umlage 0,20 0,202. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 1,025 1,0253. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,45 9,454. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,50 1,50

II Beitrag zur Berufsgenossenschaft (Gef.kl. 0,44) 0,695 0,695III. Insolvenzgeldumlage 0,15 0,15

Gesamter Sozialaufwand 20,32 20,32

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Betriebswirtschaft

bau fällig (Gefahrenklasse 15,12). Der Beitrag beträgt dann für Angestellte mit Baustellenbesuchen – wie für gewerbliche Arbeitnehmer - 7,42 %.

Die neuen Vorschuss-Beitragsfüße der Berufsgenossenschaft werden erst im Frühjahr bekannt gegeben. Daher wurde hier mit den Beitrags-sätzen (Gefahrenklasse x Beitrags-fuß) der BG aus 2013 gerechnet.

Zur Beachtung: Bei der Bemessung der rückständigen Urlaubsvergü-tung ist zu prüfen, ob Urlaubsan-sprüche langzeiterkrankter Arbeit-nehmer zu berücksichtigen sind.

B. Gewerbliche Arbeitnehmer Die Arbeitgeber leisten für die Ur-laubsvergütung der Arbeitnehmer (Urlaubsentgelt zzgl. zusätzliches Urlaubsgeld) auf der Basis der Lohnabrechnung monatliche Bei-träge an die ULAK/ZVK. Wenn der Urlaub dann tatsächlich anfällt, zahlt die ULAK/ZVK aus diesen Beiträgen die Urlaubsvergütung für die Arbeitnehmer. Für am Bi-lanzstichtag rückständigen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber daher keinen

Anspruch auf Urlaubsvergütung abgrenzen. Der Aufwand ist durch die Monatsbeiträge an die ULAK/ZVK unterjährig bereits angefallen.

Die gesetzlichen Sozialversiche-rungsbeiträge auf die Urlaubs-vergütungen werden jedoch erst bei Inanspruchnahme des rück-ständigen Urlaubes im Folgejahr aufwandswirksam. Daher ist im abgelaufenen Geschäftsjahr dieser Aufwand zu passivieren.

Da die Urlaubsvergütungen zum Bruttolohn gehören, der die Bemes-sungsgrundlage für

• den Sozialkassenbeitrag für ge-werbliche Arbeitnehmer,

• die Beiträge zur Berufsgenossen-schaft,

• die Winterbeschäftigungsumlage

bildet, sind die entsprechenden Beiträge auch bei der Rückstellungs-bildung zu berücksichtigen.

Der Ermittlung des Sozialaufwands zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 kann folgendes Schema zu-grunde gelegt werden (s.u.).

Der Sozialaufwand für rückstän-digen Urlaub der gewerblichen Arbeitnehmer ist entsprechend der vorstehenden Berechnung mit 48,64 % (NBL 45,44 %) der rückstän-digen Urlaubsvergütung zu bilden.

C. Arbeitszeitguthaben Für am Bilanzstichtag bestehende Vergütungsansprüche aus Arbeits-zeitguthaben von gewerblichen oder angestellten Arbeitnehmern ist in der Bilanz ebenfalls eine Verbindlichkeit auszuweisen. Sie errechnet sich aus den indivi-duellen Entgeltansprüchen der Arbeitnehmer (inkl. erwarteter Lohnerhöhungen) und dem darauf zu beziehenden Sozialaufwand. Die-ser ist nach den obigen Schemata zu bestimmen.

Zu beachten ist, dass bei Nutzung des Monatslohnmodells (§ 3 Nr. 1.4 BRTV) in einigen EDV-Lohn-abrechnungsprogrammen der Entgeltanspruch aus Flexstunden bereits aufwandsseitig mit dem Ansparen abgegrenzt wird. In diesen Fällen ist nur noch der So-zialaufwand in die Rückstellungen einzubeziehen. (se.)

Sozialaufwand gewerblicher Arbeitnehmer

Alte Bundesländer

v. H.

Neue Bundesländer

v.H.

I. Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung

1. AG-Anteil zur Krankenversicherung (Durchschnitt)

7,30 7,30

U2-Umlage 0,20 0,202. AG-Anteil zur Pflegeversicherung 1,025 1,0253. AG-Anteil zur Rentenversicherung 9,45 9,454. AG-Anteil zur Arbeitslosenversicherung 1,50 1,50

II Beitrag zur Berufsgenossenschaft (Gef.kl. 15,12) 7,42 7,42III. Insolvenzgeldumlage 0,15 0,15IV. Beitrag an die Sozialkassen des Baugewerbes 20,40 17,20V. Winterbeschäftigungsumlage 1,20 1,20Gesamter Sozialaufwand 48,64 45,44

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BAUDIREKT • 1/20146

Betriebswirtschaft

Allen Planungen, Vorhersagen und vertraglichen Vereinbarun-gen zum Trotz gibt es im Baube-reich einen nach wie vor nicht kalkulierbaren Risikofaktor: das Wetter. Und das ist nicht zu un-terschätzen: So vermeldete das Internetportal der „WELT“ im März 2013:

Die Umsätze des deutschen Bau-hauptgewerbes sind zu Jahresbe-ginn witterungsbedingt eingebro-chen. Die Erlöse sanken im Januar im Vorjahresvergleich um 10,8 Prozent auf 3,9 Milliarden Euro, wie das Statistische Bundesamt am Montag mitteilte. Die Auf-tragseingänge gingen im Vergleich zum Januar 2012 preisbereinigt um bis zu 1,7 Prozent zurück. Zudem hätten die frostigen Temperaturen Anfang 2013 die Bautätigkeit fast zum Erliegen gebracht.

Auch im Vergleich zu diesem Jahr hat der Winter 2012/2013 spät eingesetzt, dafür aber umso län-ger angehalten.

Wetterbedingte Umsatzeinbußen sind jedoch nur ein Problem. Hinzu kommen erhöhte Kosten beispielsweise durch Winter-baumaßnahmen oder anfallende Konventionalstrafen.

Um diese Folgen aufzufangen müssen Reserven aufgelöst oder Kredite aufgenommen werden.

Wetterrisikoversicherung der VHV: Damit das Wetter nicht die Gewinne verhagelt

Erstere schwächt die Substanz des Unternehmens, die zweite belastet die Kreditlinie - beide Va-rianten gefährden den geschäftli-chen Erfolg eines Unternehmens oder sogar dessen Existenz.

Abhilfe bietet hier die Wet-terrisikoversicherung der VHV Versicherungen. Die VHV als Bauspezialversicherer hat mit der Wetterrisikoversicherung ein neues Produkt im Angebot, das die wetterbedingten Kosten auffängt. Dies führt bei den Unternehmen zu einer höheren Planungssicherheit und federt Umsatzeinbußen ab.

Wie funktioniert das? Die Lö-sung heißt „parametrischen Absicherung“. Es müssen vorher festgelegte Messkriterien (wie beispielsweise Windstärke, Nie-derschläge oder Temperaturen) an benannten Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes (DWD) erreicht beziehungswie-se über- oder unterschritten werden. Sofern die Messwerte innerhalb eines ebenfalls vorher festgelegten Zeitraumes - Mona-te, Wochen, Tage, Stunden - an der genannten Wetterstation gemessen werden, kommt es zur Auszahlung der vorher anhand von Geschäftszahlen verein-barten Summe. Die Auszahlung ist somit an objektive Kriterien geknüpft. Tritt das bestimmte

Wetterereignis in dem versicher-ten Zeitraum ein, zahlt der Versi-cherer die vereinbarte Summe. Die Besonderheit: Der Nachweis eines materiellen Schadens ist nicht notwendig.

Beispiel für eine Wetterrisiko-versicherung:

Ein Dachdecker im Raum Köln-Bonn hat den Auftrag erhalten das Flachdach eines Bungalows bis zum 01.04.2014 neu einzude-cken. Ungewöhnlich lang anhal-tende Niederschläge während der Bauphase führen zu Verzöge-rungen im Bauablauf als auch zu erheblichen Mehrkosten infolge von Trocknungsmaßnahmen. Der Bauunternehmer hat in seinem Angebot bereits sieben Regen-tage einkalkuliert. Für jeden weiteren Regentag rechnet er mit Zusatzkosten in Höhe von 2.000.- €. Um die Zusatzkosten auszugleichen schließt er eine Wetterrisiko-Versicherung ab: werden im Bauzeitraum an der Wetterstation Köln-Bonn mehr als sieben Regentage gemessen, erhält der Bauunternehmer für jeden weiteren Regentag eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.000,- €, so wie mit dem Ver-sicherer vereinbart ohne Nach-weis konkreter Mehrkosten oder Schäden.

Mühlsteine unter Wasser gegen Feuer zu versichern, kann jeder! Ihre Mehrkosten wegen schlechten Wet-ters zu versichern, das können wir! Wenn strenger Frost, anhaltender Schneefall, dauerhafter Niederschlag oder zu hohe Temperaturen Ihren Bauzeitenplan durcheinander bringen und Sie den Schlechtwettertag nur durch erheblichen (finanziellen) Mehraufwand ausgleichen können, dann übertragen Sie uns das!

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Wirtschafts- und Steuerrecht

Rote Kelle in der UmweltzoneAusnahmeregelungen für Fuhr-parks (außer Schadstoffgruppe 1 = ohne Plakette)

Mit der Fuhrparkregelung soll Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihren Fuhrpark schrittweise durch Nachrüstung oder Ersatzbeschaffung an die Kri-terien der Umweltzone anzupas-sen. Das ist sinnvoll, wird aber zu wenig von Unternehmen genutzt.

Tipp: Prüfen Sie die Fuhr-parkregelung, bevor Sie ver-früht Neufahrzeuge anschaf-fen. Vielleicht lässt sich diese Investition mit einer Ausnah-megenehmigung schieben. Und das geht so:

Für Unternehmen mit zwei oder mehr Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge der Klasse N) werden auf Antrag befristete Ausnahmegenehmigun-gen für einzelne Nutzfahrzeuge (außer Schadstoffgruppe 1 = ohne Plakette, das sind Fahrzeuge mit Benzinmotor ohne geregelten Ka-talysator und Euro 1-Dieselfahrzeu-ge) erteilt, wenn eine bestimmte Anzahl der Nutzfahrzeuge des Un-ternehmensfuhrparks die Kriterien

zur Einfahrt in die Umweltzone erfüllt (Ausgleichs-Nutzfahrzeuge). Ausnahmen im Rahmen der Fuhr-parkregelung können nur für Nutz-fahrzeuge erteilt werden, die vor dem 01.01.2008 auf den Halter/das Unternehmen oder dessen Rechts-vorgänger zugelassen worden sind.

Es gilt der Schlüssel „Ausnahme-fahrzeug zu Ausgleichsfahrzeug“ im Verhältnis 1:2 bis Ende 2014 und 1:3 bis Ende 2015. Diese Ausnah-megenehmigung ist auf maximal ein Jahr befristet. Sie kann erneut beantragt werden. Die Fuhrparkre-gel endet am 31.12.2015 endgültig.

Das Straßenverkehrsamt Gelsen-kirchen hat gegenüber einem Mit-glied der Bauverbände Westfalen bei Verlängerung der Ausnahme-genehmigung zur Fuhrparkrege-lung zunächst darauf bestanden, dass Alt- und Ausgleichsfahrzeug der gleichen Fahrzeugklasse ange-hören müssten. Das ist falsch! Das hat das Umweltministerium NRW auf Intervention der Bauverbände Westfalen zwischenzeitlich bestä-tigt. Die Ausnahmegenehmigung wurde unabhängig von der Fahr-zeugklasse für ein weiteres Jahr erteilt. (ko.)

Ab 01.07.2014 sind nur Fahr-zeuge mit grüner Plakette zur Einfahrt in die Umweltzone berechtigt – es sein denn, man hat eine Ausnahmege-nehmigung.

Wir erinnern an die Fristen für Fahrzeuge ohne Umweltplakette in der Umweltzone Ruhrgebiet:

• zum 01.01.2012 Ausschluss der Fahrzeuge ohne Plakette

• zum 01.01.2013 Ausschluss der Fahrzeuge mit roter Plakette

• zum 01.07.2014 Ausschluss der Fahrzeuge mit gelber Plakette.

Verstöße gegen die Plaketten-pflicht werden mit 40,- Euro Buß-geld geahndet. Der „Punkt in Flensburg“ ist entfallen.

In einem Urteil vom 12. Septem-ber 2013 – VII ZR 227/11 – hat der Bundesgerichtshof grundlegende Regeln für die Auslegung einer unklaren Leistungsbeschreibung aufgestellt. Der Entscheidung sind folgende Leitsätze zu ent-nehmen:

Auslegung einer unklaren Leistungsbeschreibung

• Kann ein Bieter der Ausschrei-bung entnehmen, dass eine für den verkehrsüblichen Ein-satz eines Kranes hinderliche Hochspannungsleitung vom Auftraggeber wegen der vor-gesehenen Bohrpfahlarbei-

ten ohnehin zum Beginn der Arbeiten abgebaut werden muss, so muss er ohne einen entsprechenden Hinweis in der Ausschreibung nicht an-nehmen, dass die Hochspan-nungsleitung nur für die Dauer

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Wirtschafts- und Steuerrecht

der Bohrpfahlarbeiten entfernt bleibt. Ein solcher Hinweis wäre nach § 9 Nr. 3 Abs. 3 VOB/A a.F. geboten gewesen.

• Das Ergebnis der Auslegung ei-nes Bauvertrages aufgrund öf-fentlicher Ausschreibung wird nicht dadurch beeinflusst, dass der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschrei-bung nicht aufgeklärt hat.

Zum Sachverhalt: Einer öffentlichen Ausschrei-bung über Brückenbauarbeiten lässt sich nicht ganz eindeutig entnehmen, ob und wie lange der Auftraggeber eine die Bauar-beiten behindernde Hochspan-nungsleitung entfernen wird. Der Auftragnehmer legt die Leistungs-beschreibung dahingehend aus, dass der Auftraggeber für die luftseitige Baufreiheit sorgt und somit der verkehrsübliche Einsatz eines Krans möglich ist. Der Auf-traggeber lässt die Leitung nicht entfernen und wendet gegenüber der Nachtragsforderung des Auf-tragnehmers ein, die Ausschrei-bung sei insoweit unklar gewesen und der Auftragnehmer hätte diese Unklarheit durch Nachfrage ausräumen müssen.

Aus den Gründen: Mit diesem Argument dringt der Auftraggeber nicht durch. Zwar ist die Ausschreibung mögli-cherweise nicht eindeutig. Das geht aber nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Die interessen-gerechte und an den Vorgaben der VOB/A orientierte Auslegung der Ausschreibung ergibt, dass die Bauarbeiten nicht durch die Leitung behindert werden. Es ist der Auftraggeber, der seine Ausschreibung hätte präzisieren müssen, wenn er dieses Ergebnis hätte vermeiden wollen.

Er ist verpflichtet, die für die Ausführung wesentlichen Ver-hältnisse der Baustelle so zu be-schreiben, dass die Bewerber ihre Auswirkungen auf die bauliche Anlage und die Bauausführung hinreichend sicher beurteilen können. Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, müssen in der Ausschreibung alle sie beeinflussenden Um-stände festgestellt und in den Bedingungsunterlagen angegeben werden (vgl. VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 1 und Abs. 3; jetzt: VOB/A § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6).

Im Zweifel ist eine Ausschrei-bung so zu verstehen, dass die ausschreibende Stelle diesen Vorgaben gerecht geworden ist. Eine einwandfreie Preisermitt-lung ist auf der Grundlage der dargestellten Auslegung möglich, denn sie erlaubt es, vom Einsatz eines Krans für die gesamte Dauer der Bauzeit auszugehen. Sie wäre jedoch nicht möglich, wenn man mit dem Auftraggeber davon ausginge, dass die Ausschreibung keine Aussagen dazu enthielte, ob die Hochspannungsleitung dau-erhaft entfernt würde. Es reicht nicht, die den Kran behindernde Leitung in einen Ausführungsplan einzuzeichnen, wenn sich aus den sonstigen Unterlagen ergibt, dass diese abgebaut werden muss. Vielmehr hätte der Auftraggeber, hätte er den Eindruck vermei-den wollen, dass die Leitung die üblicherweise mit einem Kran vorzunehmenden Arbeiten nicht behindern wird, darauf hinweisen müssen, dass die Baufreiheit nur für den Zeitraum der Bohrpfahlar-beiten garantiert ist, unabhängig davon, wann diese vorgenommen werden.

Da diese notwendigen Hinweise unterblieben sind, ist die Aus-schreibung (im Zweifel) so zu

verstehen, dass die Baufreiheit während der gesamten Baupha-se gesichert ist. Unerheblich ist, dass der Auftragnehmer die Feststellung und Sicherung von Leitungen und Kabeln in der Bau-stelle übernommen hat. Diese Re-gelung betrifft nur die Sicherung von Leitungen und Kabeln. Es ist unstreitig, dass der Auftraggeber für die Entfernung der Hochspan-nungsleitung verantwortlich ist. Unerheblich ist auch, dass der Auftragnehmer sich nicht bemüht hat, die Unklarheiten der Aus-schreibung durch Nachfrage zu beseitigen. Dieser Umstand kann das Ergebnis einer objektiven Aus-legung der Ausschreibung nicht beeinflussen.

Anmerkung: Es gibt keine Auslegungsregel, wonach ein Vertrag mit einer unklaren Leistungsbeschreibung allein deshalb zu Lasten des Auftragnehmers auszulegen ist, weil dieser die Unklarheiten vor Angebotsabgabe nicht aufgeklärt hat (BGH, a.a.O.).

Interessierte Mitgliedsbe-triebe können das Urtei l bei unserer Geschäftsstelle Bauverbände Westfalen an-fordern (Frau Schütte, Tel.: 0231/9411580) bzw. auf un-serer Internetseite www.bau-verbaende.de nach Eingabe von Username und Passwort unter der Rubrik „Wirtschafts-recht/Rechtsprechung“ her-unterladen. (la.)

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(Baustellen-)Protokolle ent-sprechend anwendbar. Der Auftragnehmer muss da-her dem Inhalt eines vom Auftraggeber erstellten Protokolls unverzüglich wi-dersprechen, will er verhin-dern, dass sein Schweigen wie eine nachträgliche Ge-nehmigung behandelt wird.

Zum Sachverhalt:Im Anschluss an eine Baustellen-besprechung erhält der Auftrag-nehmer das vom Auftraggeber erstellte Baustellenprotokoll. Nach dem Inhalt des Protokolls ist seit dem 30. November 2011 vollständige Baufreiheit gegeben. Zudem enthält es die verbindliche Zusage des Auftragnehmers, dass er die für den Fortgang der Arbei-ten erforderliche Werkstatt- und Montageplanung (W+M-Planung) bis spätestens 7. Dezember 2011 übergeben wird.

Als die W+M-Planung Mitte De-zember noch nicht vorliegt, kün-digt der Auftraggeber den Vertrag wegen Verzugs. Der Auftragneh-mer wendet ein, er habe sich nicht in Verzug befunden. Er habe sich in der Besprechung insbesondere nicht zur Vorlage der W+M-Planung verpflichtet,

Wirtschafts- und Steuerrecht

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In „BAUDIREKT“, Heft 10/2012, Seite 284, berichteten wir über ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Februar 2012, in dem dieses die Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungs-schreiben auf die widerspruchslo-se Entgegennahme eines Baustel-lenprotokolls angewendet hatte.

Mit Urteil vom 18. September 2012 – 7 U 227/11 – hat das Kam-mergericht (Oberlandesgericht) Berlin als weiteres Obergericht (ebenfalls bestätigt durch den Bundesgerichtshof) ähnlich ent-schieden. Der Entscheidung sind u. a. folgende Leitsätze zu ent-nehmen:

• Sind vereinbarte Vertrags-fristen ohne Verschulden des Auftragnehmers ver-strichen und werden keine neuen Vertragsfristen ver-einbart, ist der Auftragneh-mer gleichwohl dazu ver-pflichtet, die Ausführung angemessen zu fördern und die Erstellung der vertrag-lich geschuldeten Werk-statt- und Montageplanung nicht zu verzögern.

• Die Grundsätze über das kaufmännische Bestäti-gungsschreiben sind auf

Bedeutung des Baustellenprotokolls und kaufmännisches Bestätigungsschreiben

sondern lediglich erklärt, seinem Nachunternehmer eine entspre-chende Frist gesetzt zu haben. Die Kündigung sei daher als „freie“ Kündigung anzusehen.

Aus den Gründen: Der Auftraggeber hatte den Ver-trag zu Recht gekündigt. Denn der Auftragnehmer befand sich mit der Übergabe der W+M-Planung seit dem 8. Dezember 2011 in Verzug. Erhält der Auftragnehmer zeitnah zur einer Verhandlung das darüber erstellte Protokoll und ist daraus die Abänderung des ursprünglichen Bauvertrags zu er-kennen, muss er der Vereinbarung nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickel-ten Grundsätzen unverzüglich widersprechen, um zu verhindern, dass sein Schweigen wie eine kon-kludente Genehmigung behandelt wird und die Vereinbarung mit diesem Inhalt zu Stande kommt.

Es ist nur dann ohne Wirkung, wenn der Bestätigende (hier der Auftraggeber) so weit von dem Ergebnis der Verhandlungen ab-weicht, dass er vernünftigerweise nicht mit dem Einverständnis rechnen konnte.

Diese Grundsätze sind zwar nicht direkt anwendbar, weil ein Proto-koll über eine nach Vertragsschluss

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Wirtschafts- und Steuerrecht

durchgeführte Verhandlung über den geschlossenen Vertrag kein kaufmännisches Bestätigungs-schreiben ist. Es kommt einem solchen Schreiben inhaltlich und seinem Zweck nach aber so nahe, dass es gerechtfertigt ist, sie ent-sprechend anzuwenden.

Denn das Besprechungsprotokoll wird gerade zu dem Zweck erstellt, das Ergebnis von Verhandlungen auf der Baustelle zu bestätigen und schriftlich zu dokumentieren.

Entfernen sich diese Änderungen inhaltlich nicht zu weit von den ursprünglichen Vereinbarungen, kann der Auftraggeber erwarten, dass der Auftragnehmer eine Prüfung vornimmt und im Falle des fehlenden Einverständnisses widerspricht.

Denn die Abwicklung von Bau-verträgen ist häufig durch Ände-rungen gekennzeichnet, die sich

aus ständig neu auftauchenden technischen oder rechtlichen Pro-blemen ergeben können. Solche Änderungen erfolgen in (Nach-)Verhandlungen oder Baubespre-chungen, die dem Zweck dienen, den Vertrag an die veränderten Umstände anzupassen. Es ist üblich, dass darüber Protokolle erstellt und an die Parteien ver-schickt werden.

Will der Auftragnehmer den Inhalt des Protokolls nicht gegen sich gelten lassen, muss er dem zuge-gangenen Protokoll unverzüglich widersprechen. Anderenfalls wird die Erklärung wirksam, und es kommt eine Vereinbarung mit dem protokollierten Inhalt zu Stande.

Anmerkung:Wieder einmal zeigt sich: „Wer schreibt, der bleibt“. Baustel-lenprotokolle sind deshalb - wie sämtliche Schreiben des Ver-tragspartners - sofort nach ihrem

Eingang zu lesen. Enthalten sie aus Sicht des Empfängers (meist des Auftragnehmers) Unrichtigkeiten, ist ihrem Inhalt unverzüglich, das heißt spätestens innerhalb von zwei bis drei Tagen nach Zugang (beweisbar), zu widersprechen. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass die in dem Protokoll getrof-fenen Festlegungen - wie hier - als verbindlich angesehen werden.

Interessierte Mitgliedsbe-triebe können das Urtei l bei unserer Geschäftsstelle Bauverbände Westfalen an-fordern (Frau Schütte, Tel.: 0231/9411580) bzw. auf un-serer Internetseite www.bau-verbaende.de nach Eingabe von Username und Passwort unter der Rubrik „Wirtschafts-recht/Rechtsprechung“ her-unterladen. (la.)

In „BAUDIREKT“, Heft 9/2013, Seite 230, berichteten wir über ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. August 2013, wonach ein Werkvertrag, bei dem die Par-teien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatz-steuer gezahlt werden soll, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Werkvertra-ges führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Män-gelansprüche zustehen können.

Mit Urteil vom 16. August 2013 – 1 U 24/13 – hat das Oberlandesge-richt (OLG) Schleswig sich zur Frage geäußert, ob dem Unternehmer bei teilweiser Schwarzgeldabrede Vergütungsansprüche zustehen.

Keine Vergütungsansprüche bei teilweiser SchwarzgeldabredeDer Entscheidung ist folgender Leitsatz zu entnehmen:

Ist vereinbart, dass Handwer-kerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbe-hörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabre-de), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker vom Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder die Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.

Zum Sachverhalt:Der Elektroinstallateur verlangt von den Bauherren die Zahlung restlichen Werklohns. Das Leis-tungsverzeichnis der Auftrags-bestätigung sah eine Pauschal-summe von 18.800 Euro brutto vor und enthielt den Vermerk „5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache“, wohingegen der schriftl iche Pauschalvertrag schließlich eine Pauschalvergü-tung von lediglich 13.800 Euro vorsah. Die Parteien hatten zur Überzeugung beider Gerichts-instanzen vereinbart, dass über den schriftlich vereinbarten Werklohn hinaus weitere 5.000 Euro bar ohne Rechnung gezahlt werden sollen.

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Wirtschafts- und Steuerrecht

Aus den Gründen: Die Klage hat keinen Erfolg. Der Werkvertrag ist insgesamt gemäß § 134 BGB nichtig. Es besteht somit kein vertraglicher Vergütungsan-spruch. Die Barzahlungsabrede hat dem Zweck gedient, die auf den Betrag von 5.000 Euro entfallen-de Umsatzsteuer zu hinterziehen und damit gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen.

Die Schwarzgeldabrede führt nicht etwa nur zur teilweisen Nichtigkeit des Vertrags. Das Gesetz verfolgt den Zweck, die Bekämpfung von Schwarzarbeit zu intensivieren und kann sonst seine „notwendi-ge Abschreckungswirkung“ nicht entfalten.

Ein Aufwendungsersatz aus Ge-schäftsführung ohne Auftrag (BGB §§ 670, 677, 683) steht dem Elek-troinstallateur ebenfalls nicht zu. Wer, wie der Elektroinstallateur, bei Ausführung eines Geschäfts gegen ein gesetzliches Verbot ver-stößt, darf seine Aufwendungen nicht für erforderlich halten.

Schließlich hat der Elektroinstalla-teur auch keinen Bereicherungsan-spruch aus § 812 BGB. Dies folgt aus § 817 Satz 2 BGB. Wer durch seine Leistung gegen ein Gesetz

oder die guten Sitten verstößt, kann keinen Wertersatz verlangen und verdient auch aus Billigkeitser-wägungen keinen Schutz vor den Folgen des Verstoßes.

Anmerkung:Das OLG knüpft an seine mittler-weile vom BGH mit Urteil vom 1. August 2013 bestätigte Entschei-dung vom 21. Dezember 2012 an („Keine Gewährleistungsan-sprüche für den Auftraggeber des Schwarzarbeiters“) und entwickelt sie zugleich weiter. Konsequent und zutreffend wer-den auch bei teilweiser Schwarz-geldabrede dem Handwerker vertragliche Vergütungsansprüche sowie ein Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag versagt.

Dass der Handwerker in solchen Fällen prinzipiell aber auch keiner-lei Bereicherungsansprüche haben soll, schießt möglicherweise über das an sich begrüßenswerte Ziel einer effektiven Bekämpfung der Schwarzarbeit hinaus und wider-spricht jedenfalls der bisherigen Rechtsprechung des BGH.

Der BGH hat nämlich bislang dar-auf abgestellt, dass es nicht der Bil-ligkeit entspräche, dem durch die

Vorleistung des Schwarzarbeiters begünstigten Besteller einen durch nichts gerechtfertigten Vorteil zu belassen und jedenfalls in Einzel-fällen dem Handwerker einen - mit allerdings spürbaren Abschlägen versehenen - Wertersatz zugebil-ligt. Auch das Urteil vom 1. August 2013 ist wohl so zu verstehen, dass zur Verhinderung ansonsten uner-träglicher Ergebnisse im Einzelfall bereicherungsrechtliche Ansprü-che greifen können.

Es darf mit Spannung erwartet werden, wie der BGH sich in die-sem Komplex nun positioniert. Gegen das Urteil des OLG wurde Revision eingelegt.

Interessierte Mitgliedsbe-triebe können das Urtei l bei unserer Geschäftsstelle Bauverbände Westfalen an-fordern (Frau Schütte, Tel.: 0231/9411580) bzw. auf un-serer Internetseite www.bau-verbaende.de nach Eingabe von Username und Passwort unter der Rubrik „Wirtschafts-recht/Rechtsprechung“ her-unterladen. (la.)

Am 14. Dezember 2013 ist die Verordnung zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäi-schen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwer-te für Auftragsvergabeverfahren im Europäischen Amtsblatt veröf-fentlicht worden. Die Verordnung zur Änderung der EU-Schwellen-werte tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Vergaberecht: Änderung der EU-Schwellenwerte zum 1. Januar 2014Ab 1. Januar 2014 gelten somit folgende erhöhte Schwellenwerte:

Bauaufträge: 5.186.000 Euro (bisher: 5 Mio. Euro)

Dienstleistungs- und Lieferaufträge: 207.000 Euro (bisher 200.000 Euro)

Dienstleistungs- und Lieferaufträge im Sektoren-/Verteidigungsbereich: 414.000 Euro (bisher 400.00 Euro)

Liefer- und Dienstleistungen der Obersten oder Oberen Bundesbehör-den: 134.000 Euro (bisher 130.000 Euro)

Aufgrund der dynamischen Verweisungen in VgV, SektVO und VSVgV gelten die neuen Werte ab 1. Januar 2014 unmittelbar. (la.)

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BAUDIREKT • 1/201412

Wirtschafts- und Steuerrecht

Das Bundesfinanzministerium warnt: Betrüger versuchen aktuell per E-Mail, an Konto- und Kredit-karteninformationen von Steuer-zahlern zu gelangen. Ihre Masche: Sie geben sich per E-Mail als „Bun-desministerium der Finanzen“ aus und behaupten, die betroffenen Bürger hätten Anspruch auf eine Steuerrückerstattung. Um diese zu

Achtung: Betrüger versenden E-Mails im Namen des Bundesfinanzministeriums

erhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Formular ausgefüllt werden, bei dem unter anderem Angaben zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Sicherheitscode gemacht werden sollen.

Das Bundesministerium der Finan-zen warnt davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Es

stellt klar, dass Benachrichtigun-gen über Steuererstattungen nicht per E-Mail verschickt und Konten-verbindungen nie in dieser Form abgefragt werden. Zuständig für die Rückerstattung von überzahl-ten Steuern ist zudem nicht das Bundesministerium der Finanzen, sondern das jeweils zuständige Finanzamt. (se.)

Die Deutsche Bundesbank hat den sogenannten Basiszinssatz im Sin-ne von § 247 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2014 auf -0,63 % gesenkt. Damit gilt für alle Geldschulden aus Rechtsgeschäften, die ab dem 1. Januar 2002 geschlossen worden sind, für Verzugszeiträu-me ab dem 1. Januar 2014 ein gesetzlicher Verzugszinssatz von

BGB-Basiszinssatz: Senkung ab 1. Januar 2014 auf -0,63 %4,37 % (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für Geschäfte, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, gilt ein Verzugszinssatz von 7,37 % (8 Prozentpunkte über dem Basis-zinssatz, § 288 Abs. 2 BGB). Für Verträge auf Basis der VOB 2012, 2009, 2006 und 2002 gilt dasselbe (§ 16 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 VOB/B).

Eine Übersicht über die unter-schiedlichen Verzugszinssätze nach BGB und VOB mit Stand 1. Januar 2014 finden Sie in der nachfolgenden Übersicht.

Diese Übersicht ist auch unter www.bauverbaende.de unter der Rubrik „Wirtschaftsrecht/Recht-sprechung/Urteile) abrufbar. (la.)

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Arbeits- und Sozialrecht

In BAUDIREKT, Hefte 4 und 5/2013, informierten wir bereits über den Abschluss der Tarifverträge 2013 im Baugewerbe. Die unter ande-rem davon betroffene Regelung zur Höhe und zum Geltungsbe-reich des Mindestlohnes ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten und stellt sich wie folgt dar:

• Höhe des Mindestlohnes 1 und 2 ab 1. Januar 2014

Zur Nivellierung der Mindest-löhne im Osten sowie im Wes-ten unseres Landes sollen nach den angenommenen Tarif-verträgen im Westen kleinere Mindestlohnerhöhungen, im Osten hingegen etwas größere Mindestlohnerhöhungen erfol-gen, und zwar bis 1. Januar 2017 auf ein bundeseinheitliches Niveau in Höhe von 11,30 Euro für beide Seiten des Landes. Die allgemeinverbindlichen Regelungen zum Mindestlohn wirken sich auch der Höhe nach ab 1. Januar 2014 aus:

▪ Im Gebiet der Bundesre-publik Deutschland, ausge-nommen die Gebiete der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt

TV Mindestlohn im Baugewerbe am 1. Januar 2014 in Kraft getretenund Thüringen, besteht ein Mindestlohn 1 in Höhe von 11,10 Euro und ein Mindest-lohn 2 in Höhe von 13,95 Euro.

▪ Im Gebiet des Landes Berlin besteht ein ML 1 in Höhe von 11,10 Euro und ML 2 in Höhe von 13,80 Euro.

▪ Im Gebiet der Bundeslän-der Brandenburg, Mecklen-burg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-gen besteht ein Mindestlohn 1 in Höhe von 10,50 Euro.

• Abgeänderter persönlicher Geltungsbereich beim Min-destlohnDer Tarifvertrag zur Rege-lung der Mindestlöhne im Baugewerbe wurde nicht nur hinsichtlich der Höhe, son-dern auch hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereichs geändert. Danach gilt für ge-werbliche Arbeitnehmer (Ar-beiter), die eine nach den Vorschriften des VI. Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätig-keit ausüben, der Tarifvertrag

betreffend die Mindestlöhne. Nicht erfasst werden neuer-dings:

1. Schüler an allgemeinbilden-den Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und Kollegs,

2. Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Be-endigung der Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden,

3. Arbeitnehmer, soweit sie au-ßerhalb ihrer Arbeitszeit Be-förderungsleistungen nach § 5 Nr. 4.4 BRTV-Bau übernehmen,

4. gewerbliches Reinigungsper-sonal, das für Reinigungsar-beiten in Verwaltungs- und Sozialräumen (z.B. kein Fegen auf dem Hof) des Betriebes beschäftigt wird.

Die Änderung des persönli-chen Geltungsbereichs war notwendig, um dem Allgemei-nen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere dem Ver-bot der Altersdiskriminierung, Rechnung zu tragen. (sy.)

Die Bundesunfallkassen sind per Gesetz neu organisiert worden.

Wesentlich neu ist die Fusion meh-rerer öffentlicher Unfallkassen, die der bereits vor einigen Jahren erfolgte Fusion mehrerer gewerb-licher Berufsgenossenschaften nachfolgt. Für die Betriebe der Bauwirtschaft enthält das Arti-kelgesetz jedoch insbesondere

Gesetzliche Unfallversicherung neu aufgestelltzwei Gesetzesänderungen, die von Bedeutung sind: So erhalten die Unfallversicherungsträger (wie z.B. die BG BAU) nunmehr wieder ein eigenes Betriebsprü-fungsrecht, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Ge-fahrklasse gemeldet werden (vgl. § 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII n.F.). Darüber hinaus wird durch die

gesetzliche Neuregelung eine Ver-pflichtung der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung auch für Kleinbetriebe vorgesehen. Betrie-be mit bis zu zehn Arbeitnehmern sind zwar schon bisher gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungs-beurteilung durchzuführen, eine diesbezügliche Dokumentations-pflicht bestand jedoch nicht. Die Einzelheiten zu den gesetzlichen

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BAUDIREKT • 1/201414

Arbeits- und Sozialrecht

Neuregelungen entnehmen Sie bitte der nachstehenden ausführ-lichen Erläuterung:

Betriebsprüfungen in der Unfallversicherung Grundsätzlich werden die Betriebs-prüfungen in der Unfallversicherung seit einigen Jahren durch die Träger der Rentenversicherung durchge-führt (§ 166 Abs. 2 SGB VII). Dies hat jedoch - auch im Bereich der BG BAU - zu messbaren Beitrags-ausfällen geführt, vor allem weil Schwarzarbeit nicht ausreichend verfolgt werden konnte. Ein eigenes Prüfrecht der Berufsgenossenschaf-ten ist sinnvoll, da die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger sowie der Finanzkontrolle Schwarz-arbeit nicht immer über das bau-spezifische Fachwissen verfügen. Deshalb prüfen die Berufsgenossen-schaften jetzt selbst, wenn Anhalts-punkte vorliegen, dass der Unterneh-mer Arbeitsentgelte nicht oder nicht zur richtigen Gefahrklasse gemeldet hat (§ 166 Abs. 2 Satz 5 SGB VII n.F.).

Um die Betriebsprüfungsverfahren in der Unfallversicherung effektiver und wirtschaftlicher zu gestalten, sieht das Gesetz weiterhin vor, Klein-betriebe künftig von den Prüfungen grundsätzlich auszunehmen. Dies gilt für solche Betriebe, bei denen das Beitragsaufkommen geringer ist als die zu veranschlagenden Kosten der Prüfung (derzeit 475 Euro). Durch Stichproben soll jedoch sichergestellt werden, dass diese Betriebe ihre beitragspflichtigen Entgelte zur Unfallversicherung auch weiterhin melden. Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung in Kleinbetrieben Gemäß § 5 Abs. 1 ArbSchG ist jeder Unternehmer verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung in seinem Betrieb durchzuführen. Diese ist nach § 6 Abs. 1 ArbSchG auch zu dokumentieren. Bisher sieht § 6

Abs. 1 Sätze 3 und 4 ArbSchG die Ausnahme vor, dass eine solche Dokumentation der Gefährdungs-beurteilung in Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern unterbleiben kann (sog. Kleinbetriebsklausel).

Die Kleinbetriebsklausel ist entfallen, d.h. alle Betriebe, die zur Durchführung einer Gefähr-dungsbeurteilung verpflichtet sind, müssen diese zukünftig dann auch dokumentieren.

Für Betriebe, die in den Zuständig-keitsbereich der BG BAU fallen, gilt, dass diese Dokumentationspflicht auch von Kleinbetrieben zu beach-ten ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 der BG-Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (BGV A 1) sowie den diesbezüglichen Erläuterungen in der BG-Regel BGR A 1.

Danach sind die Anforderungen an eine Dokumentation für Un-ternehmen mit zehn oder weni-ger Beschäftigten im Regelfall erfüllt, wenn der Unternehmer

• zur Durchführung der Gefähr-dungsbeurteilung eine Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung nutzt, die die zuständige Berufsgenos-

senschaft oder die zuständige staatliche Arbeitsschutzbehör-de zur Verfügung stellt,

• an der Regelbetreuung teil-nimmt und die ihn beratenden Fachkräfte für Arbeitssicher-heit und Betriebsärzte ihm Unterlagen zur Gefährdungs-beurteilung überlassen oder • an einem alternativen Be-treuungsmodell seiner zustän-digen Berufsgenossenschaft teilnimmt und die im Rahmen dieses Modells vorgesehenen Instrumente für die Gefähr-dungsbeurteilung anwendet.

Betriebsprüfungen in der Künstlersozialversicherung In dem Gesetzentwurf zum Bundes-unfallkassen-Neuorganisationsge-setz war ursprünglich vorgesehen, dass die Prüfung der Künstlersozial-abgabe durch die Betriebsprüfung der Rentenversicherung künftig flächendeckend alle vier Jahre bei allen ca. 3,6 Mio. Betrieben bun-desweit stattfinden soll.

Die Idee wurde auf Druck der Spitzenverbände der Arbeitgeber und des Handwerks wieder fallen gelassen. (sy.)

Ihre Geschäftsstelle:

Bauverbände WestfalenWestfalendamm 229, 44141 DortmundTel.: 0231 / 94 11 58 0, Fax: 0231 / 94 11 58 [email protected], www.bauverbaende.de

Bauverbände Westfalen

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BAUDIREKT • 1/2014 15

Arbeits- und Sozialrecht

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Bereits seit 2010 unterstützt die BG BAU ihre Mitgliedsunterneh-men mit finanziellen Zuschüssen für ausgewählte Maßnahmen zur Prävention auf der Grundlage entsprechender Beschlüsse des Vorstands und der Vertreterver-sammlung. Im Jahr 2013 wurde dieses Präventionsanreizsystem deutlich erweitert. Allerdings waren die hierfür zur Verfügung gestellten Mittel bereits im Som-mer 2013 ausgeschöpft.

Nunmehr weist die BG BAU auf ihrer Homepage (www.bgbau.de) darauf hin, dass wieder entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen. Unter dem Stichwort „Aktion Prä-ventionsanreize 2014“ ist Näheres zu den Fördersummen, ein Katalog der förderwürdigen Maßnahmen sowie der Stand der verfügbaren Fördermittel aktuell abrufbar. Folgende Präventionsmaßnahmen werden aktuell von der BG BAU bezuschusst und prämiert:

Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft - Präventionsanreize• Rückfahrkameras für Baumaschi-

nen und Baustellen-Lkw • zweite Kamera in Verbindung mit

Splitscreen-Monitor zur Sichtver-besserung bei Baggern

• Erstausstattung oder Nachrüs-tung von benzinbetriebenen Estrich- und Betonglättern mit Katalysatoren

• akku- und druckluftbetriebene Eintreibgeräte mit Einzelauslö-sung mit Sicherungsfolge bzw. Auslösesicherung

• Akku-Pendelsäbelsäge/elektri-sche Fuchsschwanzsäge

• Entstauber (Staubklasse M, keine Staubsauger)

• Montageschutzgeländer für Ar-beits- und Schutzgerüste

• Podestleitern • Leiterzubehör zur Verbesserung

der Standsicherheit • Personenschutzschalter PRCD-S

3-polig • ortsveränderliche Schutzeinrich-

tung PRCD-S 5-polig

• Brenner - leise - mit Armstütze • AMS BAU Wiederbegutachtung • ZUMBau - anerkannte Maschi-

nenführerqualifikation

Diese Präventionsmaßnahmen entsprechen im Wesentlichen den auch im Jahre 2013 geförderten Maßnahmen, wobei einige Förder-maßnahmen ergänzt wurden. Die einzelnen Fördermaßnahmen sind auf der Homepage der BG BAU aus-führlich erläutert. Derzeit sind für alle genannten Präventionsanreize noch Fördermittel vorhanden. Die BG BAU verspricht sich durch die finanzielle Förderung ausgewählter Maßnahmen zur Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz neue Impulse für einen weiteren Rückgang von Unfällen und Berufs-krankheiten. (sy.)

Zu Beginn dieses Jahres sind eine Vielzahl von Änderungen im Zu-ständigkeitsbereich des Bundesmi-nisteriums für Arbeit und Soziales (BMAS) in Kraft getreten. Beson-ders aufmerksam machen wir auf folgende Neuerungen:

Neuer eService der Bundesagen-tur für ArbeitBislang waren Arbeitgeber ver-pflichtet, bei Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses eine Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III auszustellen. Mit Änderung dieser Vorschrift durch das „Ge-setz zur Neuorganisation der bun-desunmittelbaren Unfallkassen“

Sozialversicherung: Gesetzliche Neuregelungen zum Jahresbeginn 2014

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BAUDIREKT • 1/201416

Arbeits- und Sozialrecht

(BUK-NOG) haben Arbeitgeber die Arbeitsbescheinigungen nunmehr nur noch auf Verlangen der Arbeit-nehmer oder der Bundesagentur für Arbeit auszustellen. Die Aus-stellung einer Arbeitsbescheini-gung kann die Bundesagentur auch verlangen, um ihren eigenen Bescheinigungs- und Meldepflich-ten nach internationalem Recht nachzukommen (§ 312a SGB III). Daneben besteht nach § 313 SGB III die Verpflichtung, einem Beschäftigten eine Nebeneinkom-mensbescheinigung auszustellen, wenn diese Person Bezieher einer laufenden Geldleistung (z.B. von Arbeitslosengeld) ist. Bisher konnten Arbeitgeber die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten Antrags-formulare in Papierform nutzen. § 313a SGB III, der am 1. Januar 2016 in Kraft treten wird, verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit jedoch zukünftig, die Arbeitsbescheini-gungen nach §§ 312 und 312a SGB III sowie die Nebeneinkommens-bescheinigungen nach § 313 SGB III auch elektronisch anzunehmen. Die Zulassung der elektronischen Übermittlung einer Arbeits- oder Nebeneinkommensbescheinigung soll zu einer weiteren Verringerung des Erfüllungsaufwandes für die Wirtschaft führen.

Die Bundesagentur für Arbeit räumt Arbeitgebern nunmehr seit 1. Januar 2014 die Möglichkeit ein, die Daten für Bescheinigungen nach §§ 312, 312a und 313 SGB III auch in elektronischer Form bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Die Nutzung des elektronischen Meldeweges ist freiwillig. Die elekt-ronischen Bescheinigungen können über den bestehenden Meldeweg des SV-Meldeverfahrens durch ver-schlüsselte Datenübertragung oder mit der Eingabehilfe des „SV-Net“ an die Bundesagentur für Arbeit gemeldet werden. Kartenlesege-räte und Signaturkarten sind für das „BEA“- Meldeverfahren nicht erforderlich. Aus den bei der Bun-desagentur für Arbeit eingegange-nen Daten wird ein PDF-Dokument erzeugt und zu Dokumentations-zwecken in der elektronischen Akte (eAkte) gespeichert. Zeitgleich wird ein Ausdruck des Dokuments an den Arbeitnehmer übersandt. Damit erhält der Arbeitnehmer sofort Kenntnis vom Inhalt der Bescheinigung und kann bei Bedarf Korrekturen durch den Arbeitgeber veranlassen.

Umfangreiche Erläuterungen kön-nen der Internetseite der Bundes-agentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de entnommen werden.

Auslaufen der Übergangsregelun-gen für Bulgarien und RumänienZum 31. Dezember 2013 sind die Übergangsfristen zur Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit ausgelau-fen. Dies bedeutet, dass seit dem 1. Januar 2014 Staatsangehörige aus Bulgarien bzw. Rumänien in deut-schen Betrieben beschäftigt bzw. uneingeschränkt zur Arbeitsleis-tung nach Deutschland entsandt werden können.

Kroatische Staatsangehörige wer-den hingegen weiterhin von Über-gangsbestimmungen erfasst. Für diesen Personenkreis gelten diese Beschränkungen vorerst für die erste Phase (1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015) der insgesamt sieben-jährigen Übergangsfrist.

KünstlersozialversicherungMit Einführung der Künstlerso-zialversicherung kann jede Inan-spruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialab-gabepflichtig sein. Der Abgabesatz steigt im Jahr 2014 von 4,1 % auf 5,2 %. (sy.)

In den Betrieben des Baugewerbes wird im Bereich der gewerblichen Arbeitnehmer in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. März (gesetzli-che Schlechtwetterzeit) das soge-nannte Saison-Kurzarbeitergeld als Sonderform des Kurzarbeitergel-des gewährt, wenn die Arbeit aus

Saison-Kurzarbeitergeld: Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2014

zwingenden Witterungsgründen oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt und der Arbeitsausfall nicht durch die Auflösung vorhan-dener Arbeitszeitguthaben über-brückt werden kann (§§ 175 ff. SGB III). Weiterhin geltende folgende, persönliche Voraussetzungen:

• Der Arbeitnehmer ist versi-cherungspflichtig beschäftigt.

• Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufge-löst worden.

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BAUDIREKT • 1/2014 17

Arbeits- und Sozialrecht

• Der Arbeitnehmer ist nicht von dem Kurzarbeitergeld-bezug ausgeschlossen.

• Der Arbeitsausfall tritt auf einer Baustelle im Inland ein.

Die Höhe des Saison-Kurzarbei-tergeldes beträgt 67 % bzw. 60 % der sogenannten Netto-Entgelt-differenz im Lohnabrechnungs-zeitraum. Diese Netto-Entgelt-differenz wird als Unterschieds-betrag zwischen den pauscha-

lierten Netto-Entgelten aus dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt der Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes entnommen. Maßgeblich ist somit nicht der Entgeltausfall für die einzelne Ausfallstunde, sondern der sich im jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) aufgrund des Arbeitsausfalls ergebende Ent-geltausfall.

Für die Berechnung des Kurz-arbeitergeldes und des Saison-Kurzarbeitergeldes ist die ent-sprechende Tabelle für Abrech-

nungszeiträume ab Januar 2014 auf der von der Bundesagentur für Arbeit eingerichteten Inter-netseite www.arbeitsagentur.de als PDF-Datei veröffentlicht. Die Tabelle findet sich am einfachsten über die Suchfunktion auf der Seite „Unternehmen“ mit dem Begriff „Tabelle Kurzarbeitergeld 2014 (KuG 050)“.

Ausführliche Hinweise und zahlrei-che Beispiele zur Berechnung des Saison-Kurzarbeitergeldes ergeben sich aus dem Winterbau-Merkblatt 2013/2014 ab Seite 22. (sy.)

Seit dem 1. August 2004 ha-ben die umlagepflichtigen Bau-betriebe die Möglichkeit, sich nachträglich die abgeführte Winterbeschäftigungs-Umlage erstatten zu lassen, die sie für im Ausland eingesetzte gewerbliche Arbeitnehmer gezahlt haben. Die gesetzlichen und tariflichen Voraussetzungen für einen sol-chen Erstattungsanspruch sind ausführlich im ZDB-Winterbau-Merkblatt 2013/2014 auf Seite 46 erläutert.

Die Erstattung der Umlage-beiträge für Tätigkeiten auf Auslandsbaustellen im Kalen-derjahr 2013 erfolgt sowohl hinsichtlich des Arbeitgeber-anteils (1,2 % der Bruttolohn-summe) als auch hinsichtlich des Arbeitnehmeranteils (0,8 % der Bruttolohnsumme) an der Winterbeschäftigungs-Umlage von 2,0 %. Die Erstattung dieser Beiträge setzt einen Antrag des Arbeitgebers voraus, der zu Be-ginn des Folgejahres innerhalb

Gesetzliche Schlechtwetterregelung: Tätigkeit auf Auslandsbaustellen – Erstattung der Winterbeschäftigungs-Umlage für 2013

der ersten drei Kalendermonate bei der SOKA-BAU einzureichen ist. Erstattungen für das Kalen-derjahr 2013 können somit nur bis spätestens 31. März 2014 beantragt werden. Verspätet gestellte Erstattungsanträge können - unabhängig von dem Grund der Verspätung - nicht mehr berücksichtigt werden.

Die SOKA-BAU hat die für das Erstattungsverfahren notwen-digen Antragsformulare für das Kalenderjahr 2013 zwischen-zeitlich auf ihrer Internetseite www.soka-bau veröffentlicht. Die Antragsformulare finden sich dort in der Rubrik „Arbeitgeber - Beiträge - Winterbeschäftigung“. Diese Formulare sehen vor, dass der Arbeitnehmeranteil an der Winterbeschäftigungs-Umlage di-rekt an diesen ausgezahlt werden soll, so dass eine Bankverbindung des Arbeitnehmers anzugeben ist. Der Erstattungsantrag ist zudem von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu unterschreiben.

Für Arbeitgeber, die zahlreiche Arbeitnehmer auf Auslandsbau-stellen einsetzen, ist zur Ver-einfachung ein „Sammelantrag“ konzipiert worden. In dem Sam-melantrag sind zwar ebenfalls die Bankverbindungen der einzelnen Arbeitnehmer anzugeben, einer gesonderten Unterschrift dieser Arbeitnehmer bedarf es hier je-doch nicht. (sy.)

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BAUDIREKT • 1/201418

Arbeits- und Sozialrecht

Das BAG hat mit Urteil vom 25. September 2013 – 10 AZR 222/12 – einige auch nun für die Gerichte nützlichen Orientierungssätze bei der Frage der Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag vorge-geben.

So ist der Werkunternehmer zunächst einmal selbständig. Er organisiert die für die Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorausset-zungen, ist für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Besteller verantwortlich.

Gegenstand eines Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch

Leitlinien zur Abgrenzung von Arbeits- und Werkvertrag

ein anderer durch Arbeit- oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein (§ 631 Abs. 2 BGB).

Demgegenüber wird beim Dienst-vertrag die Arbeitsleistung als sol-che geschuldet (§ 611 Abs. 2 BGB).

Fehlt es an einem vertraglich festgelegten, abgrenzbaren, dem Auftragnehmer als eigene Leis-tung zurechenbaren und abnah-mefähigen, Werk, kommt ein Werkvertrag kaum in Betracht. Der Auftraggeber muss in diesen Fällen den Gegenstand der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen durch weitere Wei-sungen erst noch bestimmen und damit Arbeit und Einsatz bindend organisieren.

Richten sich die vom Auftragneh-mer zu erbringenden Leistungen nach dem jeweiligen Bedarf des Auftraggebers, kann darin ein Indiz gegen eine werk- und für eine arbeitsvertragliche Beziehung liegen, etwa, wenn mit der Be-stimmung von Leistung auch über Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit entschieden wird. Wesentlich ist, inwiefern Weisungsrechte ausgeübt werden und in welchem Maß der Auftrag-nehmer in einen bestellerseitig organisierten Produktionsprozess eingegliedert ist.

Widersprechen sich schriftliche Vereinbarung und einvernehm-liche Vertragsdurchführung, ist letztere maßgebend. (sy.)

Der Bundesrat hat am 29. No-vember 2013 die „Verordnung über maßgebende Rechengrö-ßen in der Sozialversicherung für 2014“ (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2014) beschlossen.

Bislang standen die endgültigen Werte für den Beitragssatz in der Rentenversicherung und für die davon abgeleitete ver-einfachte Gleitzonenformel für 2014 noch aus. Obwohl dieser Beitragssatz aufgrund der po-sitiven Lohnentwicklung und der vorhandenen Reserven auf 18,3 % gesenkt werden müsste, hat die Regierungskoalition am 16. Dezember 2013 einen Ge-setzesentwurf zur Beibehaltung

Sozialversicherung – Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014

des bisherigen Beitragssatzes auf den Weg gebracht. Durch den Verzicht auf Senkung des Rentenbeitragssatzes soll die Finanzierung der zahlreichen im Koalitionsvertrag verein-barten Leistungsausweitungen erleichtert werden. Dieses „Bei-tragssatzgesetz 2014“ sollte am 19. Dezember 2013 in erster Lesung im Bundestag beraten werden. Mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens kann jedoch erst im Jahr 2014 gerechnet werden.

Aufgrund des zeitlichen Ablaufs hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dafür entschieden, den Rentenbei-tragssatz in Höhe von 18,9 %

durch Bekanntmachung im Bun-desgesetzblatt für das Jahr 2014 fortgelten zu lassen.

Die geltenden Sozialversiche-rungswerte für das Jahr 2014 ergeben sich aus der nachfolgen-den Übersicht auf Seite 23. (sy.)

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BAUDIREKT • 1/2014 23

Arbeits- und Sozialrecht

Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014 West Ost

Beitragsbemessungsgrenzen

Kranken- und Pflegeversicherungjährlichmonatlich

Renten- und ArbeitslosenversicherungJährlichmonatlich

48.600 Euro 4.050 Euro

71.400 Euro 5.950 Euro

60.000 Euro 5.000 Euro

allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze(§ 6 Abs. 6 SGB V)

besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze(§ 6 Abs. 7 SGB V)

53.550 Euro

48.600 Euro

Sachbezugswerte

insgesamt für die Verpflegung monatlich

FrühstückMittagessenAbendessen

Unterkunft

229 Euro

49 Euro 90 Euro 90 Euro

221 Euro

Geringverdienergrenze (Grenze, bis zu der der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein zu tragen hat – gilt in der Regel nur noch für in der Berufsausbildung befindliche Personen)

325 Euro

Faktor FUnter der Prämisse, dass es nicht zu einer Änderung des Rentenversicherungsbeitragssatzes kommt, bleibt es beimbisherigen Faktor F

0,7605

Beitragssätze

PflegeversicherungZuschlag für Kinderlose

Arbeitslosenversicherung

Rentenversicherung (voraussichtlicher Beitragssatz)

Krankenversicherung (inkl. Sonderbeitrag der Versicherten von 0,9 %)

2,05 %0,25 %

3,0 %

18,9 %

15,5 %

Künstlersozialabgabe 5,2 %

Insolvenzgeldumlage 0,15 %

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BAUDIREKT • 1/201424

RaketenstartDas Erfolgsjahr 2014 hat begonnen!

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Saisonstart 2014 bei der GFW-BAU

(v.l.n.r.) Präsident Walter Derwald, Dipl.-Ing. Mathias Linnemann, Wirtschaftsförderer Thomas Westphal und Hauptgeschäftsführer Hermann Schulte-Hiltrop

Die Fortbildungsstätte des Bau-gewerbeverbands Westfalen, die GFW-BAU Gesellschaft zur Förde-rung des Westfälischen Baugewer-bes mbH, begeht in diesem Jahr ihr 50-jähriges Bestehen. Gleich 97 Teilnehmer (Lehrgänge zum Vorarbeiter, Werkpolier, Geprüfter Polier, Geprüter Baumaschinen-meister, Straßenbaumeister und SIVV-Schein) starteten am Montag im Jubiläumsjahr des Fortbildungs-trägers ihre Aufstiegsfortbildung am Bau. „Das ist Rekord“, stellt Walter Derwald, Präsident des Bau-gewerbeverbandes Westfalen, bei seiner Begrüßung der angehenden Baumaschinenführer, Straßenbau-meister, Betonsanierer und Poliere fest. In seiner Laudatio hob Thomas Westphal, Geschäftsführer der Wirtschaftsförderung der Stadt Dortmund, die Bedeutung der Bauwirtschaft für den Wirtschafts-

standort Dortmund heraus. „Jeder zwanzigste sozialversicherungs-pflichtige Arbeitsplatz in Dortmund entfällt auf die Baubranche“, so Westphal. 1.227 Baubetriebe vom Fliesenleger bis zum Zimmerer zählt die Stadt Dortmund, dazu kommen Bauprojektierer und Pla-ner. Rund 10.000 Menschen sind in Dortmund in der Bauwirtschaft regulär, also ohne die zahlreichen Mini-Jobber, beschäftigt.

„Dortmund belegt bundesweit einen Spitzenplatz in der Quali-fizierung von Baufachkräften“, berichtet Hermann Schulte-Hil-trop. Als Hauptgeschäftsführer der GFW-BAU ist er stolz auf den Ruf der Fortbildungseinrichtung. Bundesweit und sogar aus der Schweiz und Österreich kommen Lehrgangsteilnehmer nach Dort-mund. „Die Arbeitsplätze in der

Bauwirtschaft haben sich als er-freulich krisenresistent erwiesen und Fachkräfte sind stark nachge-fragt“, so Schulte-Hiltrop. Er sieht die Fortbildung am Bau weiterhin im Auftrieb.

Im Schnitt 600 Baufach- und führungskräfte durchlaufen hier jedes Jahr ihre Fortbildung. Die Themenpalette ist so umfangreich wie die Interessen der Kunden. Von A wie Asbestsanierung über B wie Bohrgeräteführer und S wie die bewährten SIVV-Lehrgänge zur Betonsanierung und –instand-setzung bis Z wie Zusatzlehrgang Pflastern.

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BAUDIREKT • 1/2014 25

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Nr. Thema Preis in Eurofür Innungsmitglieder am / vom

Bautechnik / Verarbeitung

2.130 Sachkunde für Asbest-ASI-Arbeiten nach TRGS 519,Anlage 4 C

510,00 €+ 50,00 Prüfung

zzgl. MwSt.

10.02-11.02.2014

2.140 Sachkunde für Asbest-ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 4 A

450,00+ 50,00 Prüfung

zzgl. MwSt.

10.02-11.02.2014

2.160 Sachkunde für Asbest-ASI-Arbeiten nach TRGS 519, Anlage 3

945,00+ 50,00 Prüfung

zzgl. MwSt.

03.02.-06.02.2014

2.170 Fachkunde nach TRGS 521 (KMF) und TRGS 558 (HTW) 220,00zzgl. MwSt.

07.02.2014

2.220 Folgeprüfung für Bohrgeräteführer 350,00 €zzgl. MwSt.

+ 150,00 Prüfung

03.02.-04.02.2014

2.3712.3722.373

Basislehrgang Betontechnologie 300,00zzgl.MwSt.

13.02.-14.02.201427.03.-28.03.201408.05.-09.05.2014

2.3512.3522.353

SIVV-Lehrgang 1.780,00+ 100,00 Prüfung

zzgl. MwSt.

17.02.-28.02.201431.03.-11.04.201412.05.-23.05.2014

2.3612.3622.3632.264

Weiterbildung für SIVV-Schein-Inhaber 400,00+ 50,00 Prüfung

zzgl. MwSt.

06.02.-07.02.201413.03.-14.03.201403.04.-04.04.201405.06.-06.06.2014

Sicherheit / Umweltschutz

3.011 Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen nach MVAS 99 (Gruppe E)

280,00zzgl. MwSt.

10.03.2014

Unternehmensführung / Recht

4.120 Gestörte Bauabläufe 280,00zzgl. MwSt.

26.02.2014

4.400 Der Bauleiter und sein Schriftverkehr 280,00zzgl. MwSt.

05.02.2014

4.500 Professioneller Umgang mit verschiedenen Bauvertragsarten 140,00zzgl. MwSt.

26.03.2014

4.900 Gewährleistungsrecht nach VOB und BGB 280,00zzgl. MwSt.

05.03.2014

Marketing

5.060 Marketing und Vertrieb in der Bauwirtschaft 280,00zzgl. MwSt.

12.02.2014

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die kommenden Seminare und Lehrgänge der GFW-BAU:

Wir informieren Sie gerne und geben Ihnen hierbei Rat: GFW-BAU Gesellschaft zur Förderung des Westfä-lischen Baugewerbes mbH, Westfalendamm 229, 44141 Dortmund, Tel.: (0231) 94 11 58 - 0, Fax: (0231) 94 11 58 – 43, e-Mail: [email protected]

Ansprechpartner/in: Frau Dipl.-Ing. Sylvia Evers, Herr Dipl.-Ing. Matthias Linnemann, oder Sie besuchen direkt unsere Internetseite: www.GFW-BAU.de.

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BAUDIREKT • 1/201426

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Dachdeckerhandwerk: Seminare und Lehrgänge am Bildungszentrum des westfälischen Dachdeckerhandwerks in EsloheIm Februar 2014 werden am Dachdeckerzentrum Eslohe die nachfolgend aufgeführten Seminare und Lehrgänge durchgeführt:

Termine Seminar

03.02.14, 04.02.14, 05.02.14 oder 10.02.14

Velux-Einbauseminar Innenfutter

03. – 06.02.14 Rheinzink-Workshop: Fassadenbekleidungen mit Paneelsystemen

04.02.14 Angewandte Bauphysik für Facharbeiter im Dachdeckerhandwerk

04. – 06.02.14 oder10. – 12.02.14

Der Bauklempner Modul 2 – Klempnerdetails in Doppelstehfalztechnik

05.02.14Praxisseminar – Abdichtungen mit PVC- und weichmacherfreien FPO-Kunststoffbahnen mangelfrei erstellen

06.02.14Modul 2: Der Vorarbeiter im Dachdeckerhandwerk – Werkstoffbedarfsermittlung, Kalkulation, Leistungsverzeichnis

11.02.14Befähigungsnachweis Gerüstbau im Dachdeckerhandwerk – Fassadengerüst und Dachfanggerüste

12.02.14Workshop: Planung und Ausführung von Zusatzmaßnahmen zur Regensicherheit bei Deckungen mit Dachziegeln und Dachsteinen

13.02.14Schimmelpilzbefall in Innenräumen – Wachstumsformen erkennen, Ursachen finden, Sanierungen planen

14.02.14 Der Dachdecker als „Botschafter im Blaumann“

21.02.14 Sachkundelehrgang TRGS 521 – Umgang mit mineralischen Dämmstoffen

24. – 26.02.14 Der Bauklempner Modul 3 – Einbauteile in der Doppelstehfalztechnik

25.02.14 Steildächer mit Aufdachdämmsystemen funktionssicher sanieren

26.02.14Balkone, Terrassen und Laubengänge mit Flüssigkunststoffen abdichten und gestalten - Kombinationsseminar

Eine detaillierte Beschreibung der Seminare und Lehrgänge befindet sich im Weiterbildungsprogramm 2014 der GFW-DACH – Gesellschaft zur Förderung des westfälischen Dachdeckerhandwerks mbH, das allen Mitgliedsbetrieben zugegangen ist. Anmeldungen sind zu richten an die GFW-DACH – Gesellschaft zur Förderung des westfälischen Dachdeckerhandwerks mbH, Böttenbergstr. 20, 59889 Eslohe, Tel.: 02973/97090, Fax: 02973/970944, E-Mail: [email protected], Internet: www.gfw-dach.de

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Aus-, Fort- und Weiterbildung

Workshops im Handwerksbildungszentrum Brackwede

Im Handwerksbildungszentrum Brackwede - Fachbereich Bau e.V. in Bielefeld finden im Februar und März u.a. die nachstehend aufgeführten Workshops statt. Nähere Angaben zu den Inhalten finden Sie auch im Internet unter www.hbz.de.

Gut organisiert? Effiziente Büroorganisation im HandwerkMittwoch, 12. März 2014, 13.00 - 18.00 Uhr

Mehr Geschäftserfolg als gutes Unternehmen im Baugewerbe "CASA-bauen: Chancen ausloten, systematisch arbeiten"Donnerstag, 27. Februar 2014, von 10.00 - 16.30 Uhr

Mit Excel wichtige Betriebszahlen im Blick behaltenDienstag, 4. März 2014, 15.00 - 18.00 Uhr

Professioneller Umgang mit Kunden- Wie Handwerker vom Kunden mehr Anerkennung und erfolgreiche Aufträge erhaltenDienstag, 18. März 2014, 13.00 - 18.00 Uhr

Stark gegen Stress - Lernen Sie, strategisch gegen Ihre Stressbelastungen anzugehenDienstag, 11. März 2014, 13.00 - 18.00 Uhr

Die Veranstaltungen sind dank Förderung kostenfrei.Die Kosten für die Verpflegung mit Getränken und evtl.

Mittagessen sind vor Ort zu begleichen.

Anmeldungen nimmt Herr Schweppe vom Handwerksbildungszentrum Brackwede unter der Telefon-Nr. 0521/94284-31, E-Mail: [email protected], entgegen.

ENDLICH EINE RENTE, DIE SICH FÜR ALLERECHNET: DIE VHV BAURENTE.

EXKLUSIV FÜR VERBANDSMITGLIEDER: DIE BAURENTE DER VHV LEBEN FÜR DEN CHEF.Was gut für Mitarbeiter ist, kann auch gut für Arbeitgeber sein. Die betriebliche Altersvorsorge der VHV schließt nicht nur die Rentenlücke des Arbeitnehmers, sondern entlastet auch Arbeitgeber durch Steuervorteile und niedrigere Lohnnebenkosten. So werden nicht nur beste-hende Mitarbeiter gebunden, sondern auch neue Fachkräfte gewonnen. Und weil wir die Beratung und Zahlung der Rente übernehmen, haben Sie so gut wie keinen Verwaltungsaufwand. Mehr Informationen über die vielleicht beste Baurente aller Zeiten erhalten Sie unter VHV Versicherungen, Region Westfalen, www.vhv-bauexperten.de

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BAUDIREKT • 1/201428

Aus-, Fort- und Weiterbildung

Die Zahl der Lehrlinge im Baugewer-be hat sich in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013 in den alten Bundesländern (ohne Ber-lin/West) um 1,8 % auf 31.945 ver-ringert und in den neuen Bundeslän-dern (ohne Berlin/Ost) um 1,0 % auf 4.345 erhöht. Aus den statistischen Zahlen der Urlaubs- und Lohnaus-gleichskasse der Bauwirtschaft, Wiesbaden, sowie der Sozialkassen des Berliner Baugewerbes über die Berufsausbildung im Baugewerbe (Stand: 31. Dezember 2013) ergibt sich folgende Entwicklung:

I. Alte Bundesländer 1. Am 31. Dezember 2012 waren

32.526 Ausbildungsplätze re-gistriert. Diese Zahl verringerte sich bis zum 31. Dezember 2013 um 581 = 1,8 % auf 31.945.

2. Die Zahl der Lehrlinge im 1. Lehr-jahr verringerte sich von 10.188 um 254 = 2,5 % auf 9.934.

3. Die Zahl der Lehrlinge im 2. Lehr-jahr verringerte sich von 11.829 um 347 = 2,9 % auf 11.482.

4. Die Zahl der Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr (einschließlich derjenigen, die eine Wiederho-lungsprüfung ablegen müssen) erhöhte sich von 10.509 um 20 = 0,2 % auf 10.529.

5. Die Zahl der Ausbildungsbetrie-be hat sich von 13.732 um 219 = 1,6 % auf 13.513 verringert.

Statistik: Berufsbildung im Baugewerbe6. Die Leistungen der Kasse an

die Ausbildungsbetriebe (Er-stattung der Ausbildungsver-gütungen, der überbetriebli-chen Ausbildungskosten, der Fahrtkosten sowie der Urlaubs-vergütungen) erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr von 249,4 Mio. € um 4,0 Mio. € = 1,6 % auf 253,4 Mio. €.

II. Neue Bundesländer 1. Am 31. Dezember 2012 waren

4.300 Ausbildungsverhältnisse registriert. Diese Zahl erhöhte sich bis zum 31. Dezember 2013 um 45 = 1,0 % auf 4.345.

2. Die Zahl der Lehrlinge im 1. Lehrjahr verringerte sich von 1.633 um 17 = 1,0 % auf 1.616.

3. Die Zahl der Lehrlinge im 2. Lehrjahr erhöhte sich von 1.453 um 20 = 1,4 % auf 1.473.

4. Die Zahl der Lehrlinge im 3. und 4. Lehrjahr (einschließlich derjenigen, die eine Wiederho-lungsprüfung ablegen müssen) erhöhte sich von 1.214 um 42 = 3,5 % auf 1.256.

5. Die Zahl der Ausbildungsbetrie-be erhöhte sich von 1.655 um 20 = 1,2 % auf 1.675.

6. Die Leistungen der Kasse an die Ausbildungsbetriebe (Erstat-tung der Ausbildungsvergütun-gen, der überbetrieblichen Aus-bildungskosten, der Fahrtkosten

sowie der Urlaubsvergütungen) erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr von 33,2 Mio. € um 0,6 Mio. € = 1,8 % auf 33,8 Mio. €.

III. Alte und neue Bundesländer (ohne Berlin) 1. Am 31. Dezember 2012 waren

36.826 Ausbildungsverhältnisse registriert. Diese Zahl verringer-te sich bis zum 31. Dezember 2013 um 536 = 1,5 % auf 36.290.

2. Die Zahl der Ausbildungsbetrie-be hat sich von 15.387 um 199 = 1,3 % auf 15.188 verringert.

3. Die Leistungen der Kasse an die Ausbildungsbetriebe erhöhten sich gegenüber dem Vorjahr von 282,6 Mio. € um 4,6 Mio. € = 2,4 % auf 287,2 Mio. €.

IV. Land Berlin In Berlin erhöhte sich die Zahl der registrierten Ausbildungsverhält-nisse von 466 um 6 = 1,3 % auf 472.

Eine Aufgliederung der bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, Wiesbaden, registrierten Lehrver-hältnisse nach Jahren und Berufs-gruppen für das Bundesgebiet und die einzelnen Bundesländer (ohne Berlin) nach dem Stand vom 31. Dezember 2013 kann bei Bedarf in der Geschäftsstelle der Bau-verbände Westfalen angefordert werden. (se.)

Kostenloser Download40 Musterbriefe zum VOB-Vertrag für Mitgliedsbetriebe

Im Mitgliederbereich unserer Internetseite www.bauverbaende.de haben wir für Sie in der Rubrik "Wirtschaftsrecht/Merkbl./Musterbr." 40 Musterbriefe im WORD-Format für die direkte Bearbeitung an Ihrem PC zum Download bereitgestellt. Nichtmitglieder können die Musterbriefe auf CD-ROM zum Preis von 24 Euro zzgl. Porto + MwSt.) bei der GFW-BAU Gesellschaft zur Förderung des westfälischen Baugewerbes mbH (Westfalendamm 229, 44141 Dortmund, Tel.: 0231/9411580, Fax: 0231/94115841) bestellen.

Neupreisvereinbarung wegen Änderung

des Bauentwurfs - § 2 Abs. 5 VOB/B

3

Baumaßnahme .....................................................................

...............................................................

Vertrag vom .........................................................................................................................................

hier: Neupreisvereinbarung wegen Änderung des Bauentwurfs ( § 2 Abs. 5 VOB/B ) *

Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei dem oben genannten Bauvorhaben ist der Bauentwurf geändert worden/sind folgende Anord-

nungen des Auftraggebers/des Bevollmächtigten, Herrn............................................... getroffen

worden **).

..........................................................................................................................................

................

..........................................................................................................................................

................

Diese Änderungen/Anordnungen **) haben sich auf die Grundlage des Angebotspreises ausge-

wirkt. Es werden Mehrkosten in Höhe von ca. ................................. € entstehen.

Wir bieten Ihnen die nunmehr geänderten Leistungen zum genannten Preis an. Sollten Sie mit

diesem Angebot einverstanden sein, bitten wir um umgehende Mitteilung, andernfalls um die Be-

nennung eines kurzfristigen Besprechungstermins, damit eine Verzögerung des Bauablaufs ver-

hindert wird.

_______________________________ _____________________________

(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift)

**)Nichtzutreffendes bitte streichen!

* Anmerkung zu § 2 Abs. 5 VOB/B: Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnungen des Auftrag-

gebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so soll gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B

vor Beginn der Ausführung ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten vereinbart werden.

Bauhandwerkersicherung, Anforderung einer Sicherheitsleistung - § 648 a Absatz 1 BGB

39

Baumaßnahme .................................................................................................................................... Vertrag vom ......................................................................................................................................... hier: Bauhandwerkersicherung, Anforderung einer Sicherheitsleistung ( § 648 a Absatz 1 BGB ) * Sehr geehrte Damen und Herren! Für das im Betreff genannte Bauvorhaben wurde zwischen Ihnen und uns am ........................ ein Bauvertrag / Architektenvertrag / Vertrag über die Erstellung von Außenanlagen**) abgeschlossen. Unter Bezugnahme auf den genannten gesetzlichen Anspruch fordern wir Sie auf, eine Sicherheit (z.B. Bürgschaft, Zahlungsgarantie, Zahlungsversprechen) eines Kreditinstituts oder Kreditversi-cherers in Höhe von ...................... € bis spätestens***)............................. zu leisten. Wir weisen darauf hin, dass wir bei fruchtlosem Fristablauf unsere Leistung verweigern werden. _______________________________ _____________________________

(Ort/Datum) (Firmenstempel/Unterschrift) **) Nichtzutreffendes bitte streichen! *** Anmerkung: Eine Frist von 2 Wochen erscheint als angemessen. * Anmerkung zu § 648 a Abs. 1 BGB: Gemäß § 648 a Abs. 1 BGB kann der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teiles davon vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen ( 10 vom Hundert des zu sichernden Vergü-tungsanspruchs ) verlangen.

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BAUDIREKT • 1/201430

Aus der Verbandsarbeit

Die „Westfälischen Dachtage“ finden am 13. Und 14. März 2014 in der Schützenhalle in Eslohe statt. Nachstehend geben wir einen Überblick über die Themen der Veranstaltung:

Donnerstag, 13. März 2014

Ist der Meisterbrief gefährdet? – Bewertung von nationalen Reglementierungen des Berufszugangs durch die EU-Kommission

Kollegenhilfe mit dem neuen Portal der Bauverbände Westfalen

Betriebsprüfung

Sichere mechanische Windsogsicherung von Abdichtungssystemen

Was ändert sich bei der Bauwerksabdichtung durch die zukünftigen Anforderungen der DIN 18531?

„Lehrlingsmangel im Handwerk – Abwarten reicht nicht mehr“ – Podiums-Talkrunde zur neuen Lehrlingskampagne des westfälischen Dachdeckerhandwerks

Freitag, 14. März 2014

Der Gelbdruck der Hinweise Holz und Holzwerkstoffe – Wichtige Änderungen für Holzkonstruktionen im Dachdeckerhandwerk

Schäden an Dächern in Holzbauweise

Luftdichtes Bauen im Bestand – Lüftungskonzept nach DIN 1946-6

Nachhaltige und bauphysikalisch optimierte Gebäudehüllen mit vorgehängten hinterlüfteten Fassaden statt Wärmedämmverbundsystemen

Die Teilnahmegebühr beträgt für die Mitglieder des Berufsförderungswerks des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V., des Bildungszentrums des westfälischen Dachdeckerhandwerks e.V., des Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks Westfalen und der Vereinigung ehemaliger Schüler der Dachdecker-Fachschule Eslohe e.V. 110,00 Euro (Gesamtveranstaltung = 2 Tage, Einzeltagespreis 70,00 = Euro). Für Nichtmitglieder beträgt die Teilnahmegebühr 140,00 Euro (Gesamtveranstaltung) bzw. 90,00 Euro (Einzeltagespreis). Die Teilnahmegebühr versteht sich zzgl.. Mehrwertsteuer und beinhaltet die Verpflegung an den Veranstaltungstagen (zwei Mittagessen, Kaffee und Brötchen).

Die GFW-DACH gewährt für Mehrfachanmeldungen eines Betriebes einen Nachlass, und zwar ab drei Teilnehmer 10 %, ab fünf Teilnehmer 20 %.

Bei Teilnahme am geselligen Begegnungsabend wird für Speisen und Getränke eine gesonderte Kostenpauschale erhoben.

Anmeldungen nimmt die GFW-Dach - Gesellschaft zur Förderung des westfälischen Dachdeckerhandwerks mbH, Böttenbergstr. 20, 59889 Eslohe, Tel.: 02973/97090, Fax: 02973/970944, E-Mail: [email protected] entgegen. Den Betrieben des westfälischen Dachdeckerhandwerks wird die Einladung mit dem kompletten Veranstaltungsprogramm zugehen. Weitere Informationen erhalten Sie auch unter www.dachtage-westfalen.de. (sy.)

Veranstaltungsprogramm der Westfälischen Dachtage 2014

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BAUDIREKT • 1/2014 31

Aus der Verbandsarbeit

Vom 18. bis 21. Februar 2014 fin-det die DACH + HOLZ International in Köln statt. In vier Messehallen und auf dem Freigelände stellen in- und ausländische Aussteller ihre Neuentwicklungen aus den Bereichen Holzbau, Dach, Fassade, Ausbau, Klempnertechnik und Metallbearbeitung vor.

Neben dem Maschinen-, Material- und Werkzeugangebot wartet ein umfangreiches Tagungs- und

DACH + HOLZ International vom 18. – 21. Februar in Köln

Kongressprogramm auf Dachdecker, Zimmerer, Bauklempner, Planer, Ar-chitekten und Ingenieure aus dem In- und Ausland.

Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite unter

www.dach-holz.de

vorzeitige Zurverfügungstel-lung dieses Postens die auf die Zukunft gerichtete Aufstellung überhaupt erst zugelassen hat. Friedrichs, der dem Vorstand weiterhin mit Rat und Tat zur Seite steht, erhielt von den Kol-legen und weiteren Vertretern der Mitglieder große Anerken-nung für sein verantwortungs-volles Handeln. (sy.)

Mit Verantwortung und Weit-blick für die Zukunft besetzten die Mitglieder des Innungs-verbandes des Dachdecker-handwerks Westfalen in ihrer Mitgliederversammlung am 28. September 2013 in Eslohe ihren Vorstand, in welchen Dachde-ckermeister Hermann Vogt zum stellvertretenden Vorsitzenden ihres Innungsverbandes gewählt wurde. Damit folgten die Mit-glieder geschlossen der Empfeh-lung des Vorsitzenden, Manfred Struwe, der bei dem Wunsch der frühzeitigen Benennung eines potentiellen Nachfolgers auf die besondere Bedeutung eines großen Innungsverbandes des Dachdeckerhandwerks und die Verantwortung im Zusam-menhang mit der überregional bekannten und anerkannten Dachdecker-Berufs- und Fach-schule in Eslohe hinwies.

Dachdecker-Vorstand mit WeitblickDer gegenwärtige Vorsitzende, der auch zumindest für die nächste Wahl 2014 bereits jetzt signalisierte, zur Verfügung zu stehen, sieht darin aber eine Möglichkeit, den designierten Nachfolger frühzeitig mit dem verantwortungsvollen Amt in Berührung zu bringen.

Struwe dankte dem bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, Bernhard Friedrichs, dessen

Hermann Vogt Manfred Struwe Bernhard Friedrichs

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BAUDIREKT • 1/201432

Aus der Verbandsarbeit

Seinen 60. Geburtstag feierte der erfolgreiche Mittelständler und über Werne hinaus sozial engagierte Unternehmer Robert Böcker. Aus der Firma seines Va-ters, der mit einer Dorfschmiede angefangen hatte, schuf er in den vergangenen Jahrzehnten die mitt-lerweile weltweit tätigen Böcker Maschinenwerke GmbH. Zahlrei-che Gäste aus Handel, Handwerk, Politik sowie langejährige Weg-begleiter des ortsverbundenen Unternehmers nahmen an der Feier im westfälischen Werne teil.

Anlässlich des Ehrentages des für das Dachdeckerhandwerk so ver-dienten Jubilars sprachen neben dem Bürgermeister Lothar Christ auch der Präsident des Zentral-verbandes des Deutschen Dachde-ckerhandwerk (ZVDH), Karl-Heinz Schneider, dem Firmenchef ihre Glückwünsche aus.

Der Innungsverband des Dach-deckerhandwerks Westfalen ließ dem Geburtstagskind und den

Böcker-Firmenchef feiert runden Geburtstag

Zuschauern einen Dachausschnitt mit dem Böcker-Logo erbauen. Dabei achteten die vier Schüler aus der Meisterschule in Eslohe genau darauf, dass die vom Fuß-ballverein Schalke 04 geborgte Hausfarbe königsblau genau ein-gehalten wurde.

Böcker steht an der Spitze eines Unternehmens, welches zu den TOP 100 der besten Arbeitgeber im Mittelstand gehört. Allein am Standort in Werne sind rund 320 Mitarbeiter beschäftigt – dar-unter 33 Auszubildende. Zudem

absolvieren jährlich rund 30 Jugendliche ein Praktikum. Als engagierter Unternehmer gibt sich Robert Böcker jedoch allein mit dem wirtschaftlichen Erfolg nicht zufrieden: Privat liegen ihm besonders die Bürger und speziell die Jugendlichen am Firmenstandort in Werne am Herzen. Als Förderer von sozialen Einrichtungen und kulturellen Projekten ließen ihn alle zu Wort kommenden Gäste die Dankbar-keit dafür spüren. (sy.)

Robert Böcker

Am 22. November 2013 fand in Harsewinkel die 30. Westfälische Sachverständigentagung des Flie-sen-, Mosaik- und Natursteinhand-werks statt.

Die Tagesordnung bot einen bun-ten Strauß an Themen. U. a. wur-den Probleme bei der Reinigung von Bodenbelägen, Hinweispflich-ten bei nicht regelgerechter Aus-führung sowie Innendämmungen von Außenwänden bei Bestands-gebäuden von den Sachverstän-digen beraten. Außerdem wurde der Sachstand zu der Erarbeitung

Rainer Reichelt neuer Sprecher des Fliesen-Sachverständigenkreises

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BAUDIREKT • 1/2014 33

Aus der Verbandsarbeit

der Nachfolgenormen zu der DIN 18195 „Bauwerksabdichtung“, der Reihe DIN 18531 ff. vorgestellt. Dabei interessierte die Anwesen-den insbesondere die DIN 18534 (Nassräume – Nachfolgenorm der DIN 18195-5) und die DIN 18535 (Behälter, Becken – Nachfolge-norm der DIN 18195-7).

Nach dem obligatorischen Gedan-ken- und Erfahrungsaustausch im Kollegenkreis legte der langjährige Sprecher des Sachverständigen-kreises Heinz Masjosthusmann sein Amt nach nahezu 13 Jahren in „jüngere Hände“. Zu seinem Nachfolger wählten die Anwesen-den einstimmig Rainer Reichelt aus Kamen.

Rainer Reichelt ist seit 2007 öf-fentlich bestellter und von der Handwerkskammer Dortmund vereidigter Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mo-saikleger-Handwerk.

Im Namen des Baugewerbeverbandes Westfalen sprach Dipl.-Ing.Dieter Gieselmann Heinz Masjosthusmann den Dank für die langjährige, vertrau-ensvolle Zusammenarbeit ausgesprochen. Rainer Reichelt wünschte er viel Erfolg für die künftigen Aufgaben. (gi.)

Neuer Sprecher des Sachverständigenkreises Rainer Reichelt (l.) als Nachfolger von Heinz Masjosthusmann (r.)

Turnusgemäße Wahlen der Bundesfachgruppe WKSB in BerlinIm Rahmen der Landesfachgrup-penleitersitzung fanden die tur-nusgemäßen Wahlen des Vorstan-des statt.

Vorsitzender wurde Isoliermeister Peter W. Baum aus München im Amt bestätigt.

Zum stellvertretenden Vorsitzen-den wurde Isoliermeister Martin Czarnowsky aus Gütersloh ge-wählt.

Peter W. Baum dankte Isolier-meister Bernd Deyle, der sich auf eigenen Wunsch nicht mehr zur Wahl zur Verfügung stellte, für die geleistete langjährige und erfolg-reiche Arbeit.

Zu weiteren Vorstandsmitgliedern wurden gewählt:

• Isoliermeister Stefan Claus - Bestätigung • Isoliermeister Michael Dörel - Neuwahl • Isoliermeister Thomas Graber - Bestätigung • Dipl.-Ing. Rolf Kanstinger - Bestätigung • Isoliermeister Karlheinz Kermann - Neuwahl • Isoliermeister Oliver Kosmak - Neuwahl • Dipl.-Kfm. (FH) Christian Semrau - Neuwahl

Vorstand und Geschäftsführung des Baugewerbeverbandes Westfalen gratulieren Martin Czarnowsky zu der Wahl des stellvertretenden Vorsit-zenden der Bundesfachgruppe WKSB und wünschen ihm viel Glück und Erfolg bei der Bewältigung seiner neuen Aufgabe. (gi.)

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BAUDIREKT • 1/201434

Personen

Übergabe des Goldenen Meisterbriefes an Theodor Beele (vorne rechts) durch Obermeister Stefan Halberschmidt (r.)

Am 19. Januar 2014 ist Bau.-Ing. Joseph Ehling aus Borken im Alter von 78 Jahren verstorben. Joseph Ehling war eine der ganz herausragenden Persönlichkeiten des Westfälischen Baugewerbes. In der Wirtschafts- und in der Kommunalpolitik ist er über Jahrzehnte prägend gewesen. Der am 10. August 1935 geborene Joseph Ehling war Bürgermeister der Stadt Borken, lange Jahre, von 1977 bis 1984, wirkte er als Obermeister der Baugewerken-Innung Borken. Zahlreich sind die Verdienste, die sich Joseph Ehling im Baugewerbeverband Westfalen und im Zentralver-band Deutsches Baugewerbe erworben hat. Im Vorstand des Baugewerbeverbandes Westfa-len war er seit 1979 vertreten. Schon zuvor, vor 1976, war er in sozialpolitischen Ausschüssen auf Landes- wie auf Zentralver-bandsebene bis in die 80er Jahre hinein engagiert. Im Beirat des Baugewerbeverbandes war er ab

Bau-Ing. Joseph Ehling verstorben dem Jahr 2000 bis in sein letztes Lebensjahr aktives und hochan-gesehenes Mitglied des Bauge-werbeverbandes Westfalen. Die goldene Verdienstmedaille des Baugewerbeverbandes West-falen und die silberne Medaille des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe hat Joseph Ehling zum Dank für sein außerordentli-ches ehrenamtliches Engagement verliehen bekommen. Weitere ehrenamtliche Tätigkeiten in Sportvereinen, dem Roten Kreuz, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Parteien und Berufsverbänden, der Innungs-krankenkasse und nicht zuletzt als Kreishandwerksmeister beschrei-ben sein Wirken nur in Auszügen.

Ehling war allseits beliebt und respektiert. Sein Humor und seine Lebensfreude auch im Angesicht langjähriger Krankheit haben auf alle, die ihn persönlich kennengelernt haben, einen tiefen Eindruck hinterlassen. In

Erinnerung bleiben wird er uns auch mit seiner künstlerischen Begabung, seinen spontan an-gefertigten Skizzen, Aquarellen oder die von ihm entworfene Skulptur der mauernden Hände vor dem Baugewerbehaus in Dortmund. Wir werden Joseph Ehling vermissen.

Bau-Ing. Joseph Ehling

Wir gratulieren…

Maurermeister Theodor Beele zum Goldenen Meisterbrief. Das Baufachgeschäft in War-stein-Waldhausen wird in vierter Generation von dem 46jährigen Bauingenieur Dietmar Beele geführt, jetzt schon im 14. Jahr. Senior Theodor Beele springt gerne ein, wenn in dem achtköpfigen Betrieb einmal Not am Mann ist und schwingt sich auf den Bock des firmenei-genen LKW. Glück auf!

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BAUDIREKT • 1/2014 35

Personen

Am 05.12.2013 überreichten Obermeister Hans-Joachim Drath und Kreishandwerksmeister Hans Hausherr Dachdeckermeister Martin Diekmann anlässlich des 25-jährigen Meisterprüfungsjubiläums den Silbernen Meisterbrief. Der am 26.07.1963 geborene Jubilar legte am 07.11.1985 die Meisterprüfung im Dachdeckerhandwerk vor der Handwerkskammer Arnsberg ab. Der Familienbetrieb Diekmann wurde 1910 gegründet und wird heute von Martin Diekmann in der vierten Generation geführt.

(v.l.n.r.): Obermeister Hans-Joachim Drath, Dachdeckermeister Martin Diekmann und

Kreishandwerksmeister Hans Hausherr

Wir gratulieren…

Literatur

August 2013, 51 Seiten, Ladenpreis 61,00 €, (fördernde DWA-Mitglieder 48,80 €), ISBN 978-3-944328-04-1

Wenn im Verlauf der praktischen Um-setzung eines Bauvorhabens zusätzliche oder geänderte Leistungen erbracht werden müssen, sind die Bauverträge anzupassen. Daraus können sich Vergü-tungsänderungen ergeben. Wie Vergü-tungen für Nachtragsleistungen auf der Basis der VOB/B zwischen Bauherren und Unternehmern vereinbart werden können, ist Inhalt eines neuen Merk-blatts, das die Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) herausgegeben hat.

Merkblatt DWA-M 806Nachträge – Handreichungen zu Vergütungsanpassungen bei VOB-Verträgen

DWA-M 806 „Nachträge – Handrei-chungen zu Vergütungsanpassungen bei VOB-Verträgen“ soll die Kommunikation zwischen den Vertragspartnern verbes-sern und einen partnerschaftlichen Weg zum einvernehmlichen Abschluss einer Vergütungsvereinbarung durch die Be-reitstellung von Beispielen und Mustern aufzeigen. Denn bei Bauprojekten kann es zu Änderungen und Abweichungen aller Art kommen. Selten sind alle Randbedin-gungen im Vorfeld bekannt und werden eindeutig geklärt. Manche Annahmen stellen sich als falsch heraus, andere sind nicht ausreichend päzisiert worden; nicht vorhergesehene oder unvorhersehbar e Änderungen sind die Folge.

Das Merkblatt richtet sich an Unter-nehmer und Bauherren. Es befasst sich damit, wann Vergütungsanpassungen – die sogenannten „Nachträge“ – not-wendig werden und wie der Weg zu einer Vereinbarung effizient gemanagt werden kann.

Bezugsquelle:DWA e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef, Tel.: 02242/872-333, Telefax 02242/872-100, E-Mail: [email protected]

Schneider/Prof. Dr.-Ing. Alfons Goris, 20. Auflage 2012, 1616 Seiten, Preis: 49,00 €

Die Bautabellen präsentieren sich auch in der 20. Auflage wieder von ihrer bes-ten Seite und bieten Ingenieuren und

Bautabellen für Ingenieuremit Berechnungshinweisen und Beispielen

Architekten Fachwissen auf höchstem Niveau. Das Online-Angebot ergänzt den bereits sehr umfangreichen Text-teil um weitere wichtige Fachbeiträge und nützliche EDV-Tools. Neu oder wesentlich überarbeitet in der 20. Auflage:

• Immobilienentwicklung • Mathematik • Hochwasserschutz • Glasbau • Berücksichtigung neuer europäi-

schen Normen (Eurocodes) im Kon-struktiven Ingenieurbau:

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BAUDIREKT • 1/201436

Literatur

o Sicherheitskonzept, o Lastannahmen, o Stahlbeton- und Spannbetonbau, o Stahlbau, o Stahlverbundbau, o Holzbau, o Mauerwerksbau, o Geotechnik, o Erdbebensicherheit nach EC 8 • Brandbemessung nach Eurocodes

Beiträge des Konstr. Ingenieurbaus nach DIN-Normen als Download, großes zusätzl. Online-Angebot: Fach-beiträge, EDV-Tools, IQ 100

Aus dem Inhalt: Baurecht Baubetrieb/Bauprozessma-nagement – Sicherheit/Arbeitsschutz - Mathematik – Bauinformatik – Last-annahmen –Baustatik/Baudynamik – Vorbemessung – Beton, Stahlbetonbau und Spannbetonbau – Bauwerksüber-wachung - Schutz- und Instandsetzung – Verstärkungen – Befestigungstechnik – Baustoffe und ihre Eigenschaften - Glas-bau – Mauerwerksbau – Stahlbau – Kran-bahnen – Trapezprofile, Verbunddecken – Verbundbau – Holzbau – Bauphysik – EnEV – Brandsicherheit - Abdichtungen – Geotechnik – Straßenwesen –Schie-

nenverkehrswesen – Wasserbau – Sied-lungswasserwirtschaft – Umwelttechnik – Bauvermessung – Bauzeichnungen – Allg. Tafeln – Verzeichnisse

Bezugsquelle:Wolters Kluwer Deutschland GmbH, Heddesdorfer Straße 31 a, 56564 Neuwied, kostenlose Bestell-Hotline: 0800/8885444, Fax: 0800 801 8018, E-Mail: [email protected], Internet: www.wolterskluwer.de

15. Auflage 2013 , 628 Seiten mit CD-ROM, ISBN 978-3-8085-4465-5, Preis: 38,30 € inkl. MwSt., kostenlose Lieferung

Fachbuch und Nachschlagewerk für alle Fragen rund um das Bauen. Das Buch ist geeignet für die Ausbildung in Berufsschule und überbetrieblicher Ausbildung, für die Techniker- und Meisterausbildung, für in der Bau-wirtschaft und im Gebäudemanage-ment tätige Personen sowie für alle Bauherren. Viele informative, farbige Darstellungen und Detailzeichnun-gen, alle auf dem neuesten Stand der Technik, tragen in der Schule, bei der Weiterbildung, im Büro und auf der Baustelle zur Lösung baupraktischer Probleme bei.

Bautechnik Fachkundefür Maurer/-innen, Beton- und Stahlbetonbauer/-innen, Zimmerer/Zimmerinnen und Bauzeichner/-innen

Durch laufende Überarbeitung sind die Inhalte der aktuellen Normung angepasst. Themen aus dem Bau-hauptgewerbe werden dargestellt wie Baustoffe, Bauplanung, Baubetrieb, Baugründungen, Entwässerung, Mau-erwerksbau mit Instandsetzung, Scha-lungsbau, Betonbau, Stahlbetonbau mit Betonsanierung, Betonfertigteilbau, Holzbau, Stahlbau, TrepBautenschutz, Abgasanlagen und Schornsteine, Dä-cher, aber auch Themen aus den Gewer-ken des Ausbaus wie Sanitär-, Heizungs- und Raumlufttechnik, Elektrotechnik mit Gebäudesystemtechnik und -auto-mation, Putz, Estrich, Fliesen, Bautisch-lerarbeiten sowie Tief- und Straßenbau. Eine CD zum Buch enthält alle Abbildun-gen und Tabellen zum Ausdrucken und für Präsentationen. In der 15.Auflage

wurden Textkorrekturen und Verände-rungen zum besseren Verständnis vor-genommen. In dem Kapitel Stahlbeton sind, z. B. bei Betonstahlmatten, den Wand- und Deckenauflagerungen, beim Kapitel Holz durch das Inkrafttreten von Euro5, z. B. bei Nägeln und beim Holz-schutz, bei Kunststoffen, Estrich und bei Gips-Wandanpassungen vorgenommen worden. Das Kapitel Straßenbau wurde den neuesten Richtlinien (RIN, RAA, RAST und RAL) angepasst.

Bezugsquelle:Verlag Europa-Lehrmittel, Nourney, Vollmer GmbH & Co. KG, Düsselberger Str. 23, 42781 Haan-Gruiten, Tel.: 02104 6916-33, Fax: 02104 6916-27, E-Mail: [email protected], Internet: www.europa-lehrmittel.de

Heindel/Richter, 12. Auflage 2012, 624 Seiten mit CD-ROM, ISBN 978-3-8085-4672-7, Preis: 43,00 € inkl. MwSt., kostenlose Lieferung

Das Lehrbuch für die Straßenbau-erausbildung vermittelt sicher und kompetent umfassendes Grund- und Fachwissen für den modernen Stra-ßenbau. Der Inhalt ist handlungs-, aber nicht streng lernfeldbezogen. Damit sind alle Ausbildungszweige sinnvoll eingebunden. Die einzelnen Abschnitte im Buch lassen sich leicht

Straßen- und Tiefbaumit lernfeldorientierten Projekten

mit den im Lehrplan enthaltenen Lernfeldern verbinden. Die 12. Auflage wurde überarbeitet und aktualisiert. Sie enthält in den Bereichen der Stra-ßenplanung die Neuerungen der RIN, RAA, RAL und RASt. Der Abschnitt „Asphaltstraßenbau“ enthält die neu-en ZTV und TL Asphalt, der Abschnitt „Sanierung“ die ZTV BEA-StB 09. Nun-mehr 26 Projektaufgaben ergänzen das Buch. Kostenlose Lösungen zum Download sind in Vorbereitung. Die CD enthält Tabellen und Abbildungen aus dem Buch sowie alle Projektaufgaben.

Bezugsquelle:Verlag Europa-Lehrmittel, Nourney, Vollmer GmbH & Co. KG, Düsselberger Str. 23, 42781 Haan-Gruiten, Tel.: 02104 6916-33, Fax: 02104 6916-27, E-Mail: [email protected], Internet: www.europa-lehrmittel.de

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BAUDIREKT • 1/2014 37

Gestörte BauabläufeBerechnung und Geltendmachung von Nachforderungen Nr. 4.120

100 Punkte

Methode Grundlagenorientierte Fachvorträge, gemischt mit Fragestellungen, Diskussionen und Übungen von Methoden, die sofort im eigenen Unternehmen angewendet werden können. Seminar mit vielen Praxisbeispielen.

TeilnehmerkreisGeschäftsführer und Inhaber, kaufmännische und technische Führungskräfte, Bauleiter

Referent Dr.-Ing. Patrick Rüggeberg, Ö.b.u.v. Sachverständiger, Helmus Ingenieure

AnmeldungWenn Sie Interesse an der Teilnahme an dieser Weiterbildung haben, füllen Sie bitte das Anmelde-formular aus und senden Sie es unterschrieben an uns zurück. Anschließend erhalten Sie umgehend eine Anmeldebestätigung.

In der Teilnahmegebühr sind ein Mittagessen und die Tagungs-getränke bereits enthalten.

ZielsetzungIm Seminar werden aus baupraktischer Sicht die rechtlichen Voraussetzungen dargestellt und anhand praktischer Beispiele erläutert. Daneben wird auf die Aufstellung bzw. Prüfung derartiger Nachträge eingegangen.

Inhaltm Anspruchsgrundlagen

o Vergütung, § 2 VOB/Bo Schadensersatz, § 6 Nr. 6 VOB/Bo Entschädigung, § 642 BGBo Bauzeitverlängerung, § 6 Nr. 2 VOB/B

mEinzelne Behinderungstatbeständeo Massenmehrungen, Änderungen und Zu-

satzaufträgeo Eingriffe in den Bauablaufo Verspätete oder fehlerhafte Pläneo Vorunternehmerverzögerungen u.a.o Verzögerte Vergabe

mDie BehinderungsanzeigemDie Verlängerung der Bauzeit

o Berechnung der Fristverlängerungo Kausalität und „kritischer Weg“

mAuswirkungen auf einzelne Kostengruppeno Lohn, Material und Geräteo Nachunternehmerkosteno Baustelleneinrichtungo Bauleitungo Baustellengemeinkosteno Allgemeine Geschäftskosteno Wagnis und Gewinn usw.

mHaftung für Verzögerungskosten

Verlängerungen der Bauzeit gehören bei der Abwicklung von Baumaßnahmen jeder Größe zur Regel. Sofern die Gründe für die Verzögerung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegen, entsteht ein Anspruch auf Bezahlung der dadurch entstandenen Mehrkosten. Andererseits stellt aber die Recht-sprechung Anforderungen an die Darlegung dieser Ansprüche.

Der Lehrgang ist anerkannt durch die Ingenieur-kammer-Bau NRW

Jetzt anmelden!

(s. Rückseite)

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BAUDIREKT • 1/201438

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„Kurzarbeit war gestern“

Der exklusive Service für Innungsmitglieder der Bauverbände Westfalen

www.kollegenhilfe-portal.de

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Der Landesinnungsverband des Dachdeckerhandwerks Westfalen und der Stuck-, Putz- Trockenbau Westfalen e.V. haben gemeinsam mit dem Fachver-band Tischler NRW das Immobilienportal meine 4 wände ins Leben gerufen. Das Portal bietet Immobilieneigentümern nützliche Tools zur Verwaltung ihrer Immobilie und wirbt für die Renovierung und energetische Aufwertung des Wohneigentums bzw. der Immobilie. Der Start des Portals im April 2013 wird begleitet von einer Marketingkampagne im Internet, um möglichst viele Immobilieneigentümer für das Portal zu interessieren. Immobilienbesitzer können auf die in dem Portal registrierten Innungsmitglieder des Dachdek-ker-, Stuckateur- und Tischlerhandwerks zugreifen.

Als Projektpartner haben die Handwerksverbände den Verband Wohneigen-tum NRW e.V. gewonnen, der 136.000 Immobilieneigentümer in Nordrhein-Westfalen vertritt. Innungsmitglieder wurden per Rundschreiben über meine 4 wände informiert und sollten sich über die Geschäftsstelle der Bauverbände Westfalen für das Portal registrieren lassen. (ko.)

meine 4 wände jetzt auch als Appfür Dachdecker und Stuckateure

Möchten Sie mit Ihrer Baustelle auf die Titelseite der BAUDIREKT?

Die Bauverbäde Westfalen bieten allen Innungsmitgliedern den kostenlosen Service an, sich mit ihrer Baustelle oder einem fertig gestellten Objekt auf der Titelseite zu präsentieren! Alle Bereiche aus dem Bau-, Dachdecker-, Stuckateur-, Fliesenlegerhandwerk etc. sind angesprochen.

Dieser Service ist für Sie kostenlos!Vereinbaren Sie mit uns einen Foto-Termin (Tel.: 0231/9411580) oder senden Sie uns Ihre digitalen Fotos mit einer kurzen Be-schreibung per E-Mail an [email protected]. Sie können auch eine CD mit Ihren Fotos brennen und an die Bauverbände Westfalen (Westfalendamm 229, 44141 Dortmund) senden.

K 1539 DP AG / ISSN 1611-2679Postvertriebsstück, Gebühr bezahlt