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Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

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Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln?

DI Georg PommerMagistratsabteilung 39Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien

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Quelle: Hassan FathyArchitecture for the Poor

Ein Werkstoff Fünf Geschosse

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Stand Jänner 2012

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Bauen mit Abbruchziegel (1952)

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Definition Bauprodukt

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Forschungsvorhaben "Europaisches Umweltzeichen für okologische Bauprodukte" des UmweltbundesamtesInstitut für Industrielle Bauproduktion (ifib) Universitat Karlsruhe (TH)

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Wirtschaftliche Bedeutung

• Bauwirtschaft > 11% des gesamteuropaischen BIP,1/3 davon Baustoffe und Bauprodukte

• Umsatzerlose von mehr als 1.610 Mrd. Euro. • Baumaterialien und Bauprodukte ca.18 % bis 20% der

gesamten europaischen Produktionsleistung (EUROCONSTRUCT)

• In Europa sind über 20.000 verschiedene Materialien und Produkte am Markt

• In 27 EU-Staaten rd. 3,2 Mio. Unternehmen im Bauwesen (ÖNACE 2008: Abschnitt F) tatig (2009)

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Soziale Bedeutung

• Baugewerbe in der gesamte EU etwa 26 Millionen direkte oder mit diesem Wirtschaftssektor verbundene Arbeitsplatze

• Im Bauwesen direkt ca. 14,7 Mio. ArbeitnehmerInnen

• In der Baustoffindustrie sind ca. 2,5 Millionen ArbeitnehmerInnen beschaftigt.

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Teures Bauen – Teure Normen

• 20000 Normen• 6000 Bauwesen• Harmonisierung

der Bauvorschriften

• Europaisches Konzept

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Quelle: Der Standard

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HARMONISIERUNGSKONZEPTein europaisches

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„Neues Konzept“ (New Approach)

• Freier Warenverkehr als Eckpfeiler des Binnenmarktes

• Abwendung von Handelshemmnissen • Gegenseitige Anerkennung• Technische Harmonisierung

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Richtlinien des neuen Konzepts

• Spielzeug• Niederspannungsrichtlinie• Funkanlagen und TelKo-Endeinrichtungen• Bauprodukte• Medizinprodukte• Personliche Schutzausrüstung• Aufzüge• Maschinen• Sportboote• ...

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Quelle unbekannt

Fehringer

MA 39

Fehringer

Fehringer

Fehringer

Sony-Ericsson

Quelle unbekannt

Mathes

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BAUPRODUKTENRICHTLINIE

Richtlinie des Rates vom 21.Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)

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Die Bauproduktenrichtlinie

• Ziel: freier Warenverkehr innerhalb des EWR• Bauprodukte: alle Produkte, die hergestellt werden, um

dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus eingebaut zu werden.

• Bauprodukte dürfen dann das CE-Kennzeichen tragen und in Verkehr gebracht werden, wenn sie brauchbar sind.

• Brauchbar sind sie dann, wenn sie mit einer harmonisierten europaischen technischen Spezifikation übereinstimmen.

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Grundlagen der CE-Kennzeichnung

Bauproduktenrichtlinie89/106/EWG

9 Landesgesetze1 Bundesgesetz

Entscheidung(L 287 + L 192)

Koexistenz-periode in OJ

ÖNORM EN XXXXETZ 05/XXXX

Mandat an CEN, EOTA

CEN hENEOTA ETAG

verpflichtende CE-Kennzeichnung nach Anhang ZA hEN, Kap. 3 ETZ

Kommission bzw. Rat der europäischen Gemeinschaften

Zurückziehung nationaler Regelwerke

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CE-Kennzeichnung

Baustoffliste ÖE

Das Bauprodukt ist brauchbar (kann grundsatzlich verwendet

werden)

Das Bauprodukt kann für bestimmte Zwecke verwendet

werden

Das Bauprodukt kann in ein bestimmtes Bauwerk eingebaut

werdenBauordnung

Brauchbarkeit und Verwendbarkeit

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Baustoffliste ÖE regelt die Verwendbarkeit von Bauprodukten für Österreich; Leistungsanforderungen und Verwendungsbestimmungen– Konformitatsbescheinigungs-Systeme

1+, 1, 2+, 2, 3 und 4– Anforderungen aus Anwendungsnormen

z.B.: ÖNORM B 3130, ÖNORM B 6400

Baustoffliste ÖE – Verwendbarkeit

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Wesentliche Anforderungen Anhang I BPR

• Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und hierbei die nachfolgend genannten wesentlichen Anforderungen erfüllen, sofern für die Bauwerke Regelungen gelten, die entsprechende Anforderungen enthalten. Diese Anforderungen müssen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus.

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Die wesentlichen Anforderungen

1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit2. Brandschutz3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz4. Nutzungssicherheit5. Schallschutz6. Energieeinsparung und Warmeschutz

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Nachhaltiges Bauen WIEN-ZERT Fehringer 22.06.2012

HarmonisierteBautechnische Vorschriften

• Standsicherheit• Brandschutz• Gesundheit, Umwelt und

Hygiene• Nutzungssicherheit und

Barrierefreiheit• Schallschutz• Energieeinsparung und

Warmeschutz

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Globales Konzept für Prüfung und Zertifizierung

vertrauensbildende Maßnahmen zur gegenseitigen Anerkennung von Prüfungen und Zertifikaten

• Qualitatsmanagement bei den Herstellern

• vergleichbare Kompetenz bei den- Prüfstellen, - Überwachungsstellen - Zertifizierungsstellen

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Elemente der Konformitätskontrolle

ZertifikatHersteller-erklarung

1+ 1 2+ 2 3 4

Werkseigene Produktionskontrolle (WPK) H H H H H H

Prüfung von Proben H H H H - -

Erstprüfung des Produkts P P H H P H

Erstinspektion des Werkes und der WPK Ü Ü Ü Ü - -

Laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der WPK

Ü / Z Ü / Z Ü / Z - - -

Stichprobenprüfung P / Ü - - - - -

Systeme der Konformitatsbescheinigung

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• Name und Adresse des Herstellers bzw. des bevollmachtigten Vertreters im EWR

• Beschreibung des Produkts• „entspricht Anhang ZA der EN 12620:2002“• Anwendungsbedingungen• Nummer des Zertifikats (Kopie als Beilage)• Unterschriftsberechtigte Person

Guidance Paper D

Konformitatserklarung

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1139Sand- und

Kieswerke Ges.m.b.H

A- 5101 Bergheim, Alte Mattseer Straße

21Werk: Pfaffstätt

041139-CPD-6789/04

EN 12620Gesteinskörnungen

für Beton

Kenn-Nummer der Zertifizierungsstelle

Nummer der EN und Produktbezeichnung

Angaben zum Produkt gem. Anhang ZA

Liste der Produktmerkmale

Bild-Zeichen CE

Hersteller

Herstell-WerkJahreszahlNummer des Zertifikates

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SchutzklauselverfahrenWenn ein Produkt nicht den Anforderungen einer Richtlinie entspricht, kann durch einen Mitgliedsstaat

das Inverkehrbringen des Produktes - eingeschrankt oder - verboten werden oder es - vom Markt zurückgerufen werden.

Die Kommission ist darüber zu informieren

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BAUPRODUKTEVERORDNUNG Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europaischen Parlaments und des Rates vom 9. Marz 2011zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

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Verordnung (EU)• Art 288 AEUV:• Die Verordnung hat allgemeine Geltung.• Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und• gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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BauprodukteverordnungCPR (Construction Products Regulation)

• vom 09.03.2011• Veroffentlichung: 04.04.2011• Inkrafttreten: 24.04.2011• Geltungsbeginn:

Teile gültig ab 24.04.2011 zur Ganze gültig ab 01.07.2013

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Geltungsbeginn• ab 24.04.2011: Schaffung der Infrastruktur

– Benennung technischer Bewertungsstellen +– Errichtung der Organisation – Notifizierende Behorden +– Notifizierte Stellen– Errichtung eines Standigen Ausschusses für Bauwesen

• ab 01.07.2013: Operative Phase

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Hintergrund

• Etwa 2005 Probleme / Schwachen des New Approach für alle Sektoren erkannt

• CE: „Chinese Export“, „Confusion Everywhere“

• Marktüberwachung

• New Legal Framework (2008) als Weiterentwicklung des New Approach (1985)

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Ziele• Vereinfachung • Erleichterungen (KMU-freundlich)• Beseitigung von Unklarheiten• Bessere Information (Produktinformationsstelle) • Änderung des Zulassungswesens• Lex specialis zu VO 765/2008 (MÜ)• Neuer Rechtsrahmen (keine nationale Umsetzung)• Neues Grundkonzept

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Neues Grundkonzept• CE = Verantwortung für Konformitat mit erklarter Leistung für wesentliche Merkmale

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Grundanforderungen an Bauwerke (ehem. „Wesentlichen Anforderungen“)

Bauwerke müssen den Grundanforderungen an Bauwerke bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen.•Mechanische Festigkeit und Standsicherheit•Brandschutz•Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz•Standsicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung•Schallschutz•Energieeinsparung und Warmeschutz•Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

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Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und insbesondere Folgendes gewahrleistet ist:

a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss wiederverwendet oder recycelt werden konnen;b) das Bauwerk muss dauerhaft sein;c) für das Bauwerk müssen umweltverträgliche Rohstoffe und Sekundarbaustoffe verwendet werden

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Nachhaltiges Bauen WIEN-ZERT Fehringer 22.06.2012

HarmonisierteBautechnische Vorschriften

• Standsicherheit• Brandschutz• Gesundheit, Umwelt und

Hygiene• Nutzungssicherheit und

Barrierefreiheit• Schallschutz• Energieeinsparung und

Warmeschutz• Nachhaltige Nutzung der

natürlichen Ressourcen ??

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Inhalt (1)

I Allgemeine BestimmungenII Leistungserklarung und CE-

KennzeichnungIII Pflichten der WirtschaftsakteureIV Harmonisierte technische

SpezifikationenV Technische BewertungsstellenVI Vereinfachte Verfahren

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II LE und CE-Kennzeichnung

4. Leistungserklarung5. Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer

Leistungserklarung6. Inhalt der Leistungserklarung7. Zurverfügungstellung der LE8. Allgemeine Grundsatze und Verwendung der CE-

Kennzeichnung9. Vorschriften und Auflagen für die Anbringung der

CE- Kennzeichnung10. Produktinformationsstellen für das Bauwesen

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III Pflichten der Wirtschaftsakteure

• Pflichten der Hersteller• Bevollmachtigte• Pflichten der Importeure• Pflichten der Handler• Falle, in denen die Pflichten des

Herstellers auch für Importeure und Handler gelten

• Identifizierung der Wirtschaftsakteure

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Art. 8 BPV - Allgemeine Grundsatze und Verwendung der CE- Kennzeichnung

(2) Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung [...] erstellt hat.Hat der Hersteller keine Leistungserklärung [...] erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller an, dass er die Verantwortung übernimmt für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung sowie für die Einhaltung aller geltenden Anforderungen [...], festgelegt sind.= neues Grundkonzept

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Leistungserklarung• Muster sh. BPV, Anhang III • Abgestimmt auf Ort der Bereitstellung• Liste der wM, die in diesen harmonisierten technischen Spezifikationen für den erklärten Verwendungszweck […] festgelegt wurden;• Mind. 1 (relevantes) wesentliches Merkmal • Stufen, Klassen• „NPD“ (No Performance Determined/keine Leistung festgelegt)• Sicherheitsdatenblatter laufen mit LE mit

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Muster LE (Anhang III BPV)

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Ausnahmen LE-Pflicht – Art. 5 BPV• bei Fehlen von Bestimmungen auf

Ebene der Union oder auf nationaler Ebene (d.h. es ist keine Erklarung für WM vorgeschrieben) UND– individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienfertigung (?) oder– Bauprodukt auf der Baustelle zum Zweck des Einbaus in das jeweilige Bauwerk oder– auf traditionelle Weise oder in einer der Erhaltung des kulturellen Erbes angemessenen Weise in einem nicht-industriellen Verfahren zur angemessenen Renovierung gefertigt wurde.

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Klarstellung

• Nicht-Serienfertigung als Ausnahme von LE-Pflicht

• Was ist Serienfertigung?– Gemeint ist die Produktfamilie, zB

Produktfamilie Fenster, nicht das Fenster mit den baustellenspezifischen Abmessungen

• Wird es eine Richtlinie dazu geben?– Die Frage wird an die Kommission gestellt.– In der Folge Anführung von 3 Beispielen?

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CE-Kennzeichnung

Abkürzungen•CE Conformité Européenne•OJEUOfficial Journal EU•DoPDeclaration of performance•AVCPAssessment and Verification of Constancy of Performance

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Notifizierte Stellen

• Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestandigkeit beteiligt sind1. Produktzertifizierungsstelle2. Zertifizierungsstelle für die werkseigene

Produktionskontrolle3. Prüflabor (misst, untersucht, prüft, kalibriert oder bestimmt auf

andere Art und Weise die Merkmale oder die Leistung von Baustoffen oder –produkten)(Nur) England ist der Meinung, dass in den Systemen 1 und 1+ kein notifiztiertes Labor erforderlich ist.

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Vereinfachte VerfahrenArt 36: Verwendung einer angemessenen technischen Dokumentation

• Hersteller kann Typprüfung oder Typberechnung durch eine Angemessene Technische Dokumentation ersetzen:– gem. Bedingungen der htS bzw. Beschluss der Kommission kann

ohne (weitere) Prüfung/Berechnung davon ausgegangen werden, dass es einer bestimmten Leistungsstufe/-klasse entspricht;

– das von einer hN erfasste Bauprodukt entspricht Produkttyp eines anderen Hersteller, der bereits gemaß der jeweiligen hN geprüft hat;

– das von einer htS erfasste Bauprodukt ist ein System aus Bauteilen, das ordnungsgemaß entsprechend der prazisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert wird, wobei das vom Systemanbieter bereits im Hinblick auf eines oder mehrere WM geprüft und die Prüfergebnisse freigegeben sind.

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Vereinfachte VerfahrenArt 37: Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen

• Kleinstunternehmen, die von einer harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte herstellen, konnen die Bestimmung des Produkttyps mittels Typprüfung bei den Systemen 3 und 4 durch Verfahren ersetzen, die von den in der anwendbaren harmonisierten Norm vorgesehenen Verfahren abweichen.

• Diese Hersteller konnen auch Bauprodukte, auf die System 3 Anwendung findet, gemaß den Bestimmungen für System 4 behandeln.

• Def. Kleinstunternehmen (vgl. ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36ff)– beschaftigt weniger als 10 Personen und – Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz überschreitet 2 Mio. EUR nicht.

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Vereinfachte VerfahrenArt 38: Andere vereinfachte Verfahren

• Bauprodukte, – die von einer harmonisierten Norm erfasst sind und – die individuell gefertigt wurden oder die nicht im Rahmen einer

Serienfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin als Sonderanfertigung gefertigt wurden, und

– die in einem einzelnen, bestimmten Bauwerk eingebaut werden, kann der Hersteller das anzuwendende System durch eine

Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, mit der die Konformitat des Produkts mit den geltenden Anforderungen sowie die Gleichwertigkeit der angewendeten Verfahren mit den in den harmonisierten Normen festgelegten Verfahren nachgewiesen wird.

• Bei System 1 + oder 1: STD ist von notifizierter Produktzertifizierungsstelle zu überprüfen.

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Harmonisierte Technische Spezifikationen (1)

• Harmonisierte Normen• hN enthalten die Verfahren und Kriterien

für die Bewertung der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre WM.

• Veroffentlichung der hN durch Kommission LE und CE moglich/verpflichtend

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Harmonisierte Technische Spezifikationen (2)

• Europäisch technische Bewertung• CE nicht mehr Konformitat mit

Spezifikation, sondern Erfüllung der erklarten Leistung

• Daraus resultierend: Änderung der Terminologie,Änderung der Verfahren

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Änderung der Terminologie

BPR BPV

Europ. Technische Zulassung (ETZ)Europ. Technical Approval (ETA)

Europ. Technische Bewertung (ETB)Europ. Technical Assessment (ETA)

Europ. Technische ZulassungsstelleTechnical Approval Body

Technische BewertungsstelleTechnical Assessment Body (TAB)

Europ. Technische ZulassungsleitlinieEurop. Technical Approval Guideline (ETAG)

Europaisches Bewertungsdokument Europ. Assessment Document (EAD)

Common Understanding of the Assessment Procedure (CUAP) entfällt bzw. geht im EAD auf

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Änderung der Bedeutung ETZ/ETB

BPR• ETAG, CUAP• Europaische Technische

Zulassung

• Bescheinigung der Konformitat

BPV

• Europäisches Bewertungsdokument

• Europäische Technische Bewertung

• Bewertung und Überprüfung der

Leistungsbeständigkeit

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Übergangsbestimmungen ETB

• Art. 66(3) Leitlinien für die europaische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veroffentlicht werden, konnen als Europaische Bewertungsdokumente verwendet werden.(4) Hersteller und Importeure konnen europaische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, wahrend ihrer Gültigkeitsdauer als Europaische Technische Bewertungen verwenden.

• CUAP sind in Europaisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln

• Offene Antrage per 30.6.2013: keine Übergangsregelung

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Pflichten der Wirtschaftsakteure

• Pflichten der Hersteller• Bevollmachtigte• Pflichten der Importeure• Pflichten der Handler• Falle, in denen die Pflichten des

Herstellers auch für Importeure und Handler gelten

• Identifizierung der Wirtschaftsakteure

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Hersteller (1)

• erstellt Leistungserklarung (LE); Aufbewahrung 10 Jahre ab dem Inverkehrbringen

• bringt CE-Kennzeichnung an• bestandiges Erreichen der LE

– Sicherstellung, dass die erklarte Leistung bei Serienfertigung bestandig ist.

– angemessene Berücksichtigung von Veranderungen am Produkttyp und Änderungen an den anwendbaren htS

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Page 55: Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien.

Hersteller (2)

• ggf. unverzügliches Ergreifen von Korrekturmaßnahmen

• Identifizierung ihrer Bauprodukte durch Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder andere Kennzeichen

• Kooperieren mit zustandigen nationalen Behorden und Marktüberwachungs-Behorde

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Importeure (1)

• „Importeur“ jede in der Union ansassige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Markt der Union in Verkehr bringt;

• Importeure führen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Marke und ihre Kontaktanschrift an

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Page 57: Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien.

Importeure (2)

• vergewissern sich vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller– die Bewertung und die Überprüfung der

Leistungsbestandigkeit durchgeführt hat, – die LE erstellt hat– die technische Dokumentation (tD) erstellt hat– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung

versehen hat• Bereithaltung der LE und tD für MÜBFolie 57

Page 58: Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien.

Handler (1)

• „Handler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt;

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Page 59: Bauprodukte – Zum Bauen oder Handeln? DI Georg Pommer Magistratsabteilung 39 Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle der Stadt Wien.

Handler (2)

• vergewissern sich vor dem Bereitstellung auf dem Markt, dass– das Produkt mit der CE-Kennzeichnung

versehen ist– die erforderlichen Unterlagen (LE, tD; jeweils

in der richtigen Sprache) beigefügt sind• Aushandigung erforderlicher Unterlagen an

nationale Behorden• Kooperieren mit dieser Behorde und MÜBFolie 59

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Falle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure und Handler gelten

• Ein Importeur oder Handler unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er – ein Bauprodukt unter seinem Namen oder

seiner Handelsmarke in Verkehr bringt oder – ein bereits in Verkehr gebrachtes Bauprodukt

so verandert, dass die Konformitat mit der LE beeinflusst werden kann.

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ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

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Was gilt ab 1. Juli 2013 ?• Grundanforderungen• LE und CE-Kennzeichnung (nach BPV)• Pflichten der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmachtigte, Importeure, Handler)• Harmonisierte Technische Spezifikationen (hEN, ETB) • Vereinfachte Verfahren• MÜ und Schutzklauselverfahren

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Übergangsbestimmungen CE/LE

• Art. 66

(1) Bauprodukte, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG in Verkehr gebracht werden, gelten als mit dieser Verordnung konform.

(2) Die Hersteller konnen eine Leistungserklarung auf der Grundlage einer Konformitatsbescheinigung oder einer Konformitatserklarung erstellen, die vor dem 1. Juli 2013 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 89/106/EWG ausgestellt wird.

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Übergangsbestimmungen ETB

• Art. 66(3) Leitlinien für die europaische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veroffentlicht werden, konnen als Europaische Bewertungsdokumente verwendet werden.(4) Hersteller und Importeure konnen europaische technische Zulassungen, die vor dem 1. Juli 2013 gemaß Artikel 9 der Richtlinie 89/106/EWG erteilt werden, wahrend ihrer Gültigkeitsdauer als Europaische Technische Bewertungen verwenden.

• CUAP sind in Europaisches Bewertungsdokument (EAD) umzuwandeln

• Offene Antrage per 30.6.2013: keine Übergangsregelung

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MARKTÜBERWACHUNG

VO (EG) Nr. 765/2008 vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten [...]Art. 56ff BPV

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Verordnung (EG) Nr. 765/2008• Für die „unter Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft fallende Produkte“• Marktüberwachungsbehorde einzurichten,• ausgestattet mit erforderlichen Befugnissen, Ressourcen und Kenntnissen• Ausübung der Befugnisse gemaß dem Grundsatz der Verhaltnismaßigkeit• Mitgliedstaaten erstellen Marktüberwachungsprogramme

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Marktüberwachung

• VO (EG) Nr. 765/2008 (MÜ Vermarktung von Produkten); 01.01.2010

• Art. 56ff BPV„Lex specialis“ für Bauprodukte

• MÜ-Behorde = OIB• Ziele:

– Sicherstellung, dass CE-gekennzeichnete Produkte offentliche Interessen nicht gefahrden;

– Sicherstellung, dass der freie Warenverkehr nicht eingeschrankt wird.

• Überwachung von CE-Kennzeichnung und Produktsicherheit

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Aufgaben MÜB (1)

• 1. Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

• 2. Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit;– Unterlagenprüfung (richtig deklariert?)– Physische Prüfung bei Verdacht

• 4. Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefahrlichen Bauprodukten;

• 5. Marktüberwachungsmaßnahmen;

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Aufgaben MÜB (2)

• 6. Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen und Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

• 7. Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;• 8. Setzung von beschrankenden Maßnahmen, insbesondere

bei mit einer ernsten Gefahr verbundenen Bauprodukten;• 9. Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der

Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

• 10. Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen MÜ-Behorden anderer Sektoren, den Baubehorden und den Zollbehorden, mit den Behorden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europ. Kommission.

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Aufgaben MÜB (3)

• 3. Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit

• ... erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (OÖ Bautechnikgesetz-Novelle 2011)

• ... u. dgl., erforderlichenfalls auch auf der Baustelle; (NÖ BO)

• ... soweit erforderlich auch auf Baustellen und durch die Ziehung von Proben; (Entwurf WBAG-Novelle)

• Berichtspflicht der Baubehorde an MÜB (jene Bundeslander, die keine Regelung getroffen haben)

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Inkrafttreten

Bundesland Inkrafttreten Art 15a-Vereinbarung Inkrafttreten LG

Burgenland 11.12.2010

Karnten 31.08.2010 01.01.2012

Niederosterreich 31.08.2010 16.09.2011

Oberosterreich 31.08.2010 05.08.2011

Salzburg 11.12.2011

Steiermark 25.03.2011

Tirol 31.08.2010

Vorarlberg 31.08.2010 23.02.2011

Wien 31.08.2010 08.05.2012

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Marktüberwachungsprogramm• bis Jahresende zu erstellen, Meldung an Komm.• Schwerpunkte der Überwachung basieren auf Erfahrungen (zB bekannte Probleme)• Nachteil: Hersteller nicht genannter Produkte konnten „entspannen“• Passive MÜ:

gezielte, anlassbezogene Probenentnahme und Eigenschaftsprüfung aufgrund von Informationen und Ereignissen;keine Beschrankung auf Produktgruppen.

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Bereits aufgetretene Falle mangelhafter Kennzeichnung:

(Quelle: OIB)

•Fehlende CE-Kennzeichnung (Ziegel, Mortel, Warmedammprodukte)•-Wert im Prospekt besser als in der Zulassung•Brandschutztür, Transportbeton und Holzfertigteile ohne ÜA-Kennzeichnung•Gefalschte Konformitatsbescheinigungen

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Marktüberwachungsprogramm 2 0 1 3

• Gipsplatten, • Mineralische Bindemittel, • Mortel und • Rauchwarnmelder

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PRODUKTINFORMATIONS-STELLEN

Art. 10 BPV

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Produktinformationsstellen

• Verpflichtung der Mitgliedsstaaten• Bereitstellung von Informationen in

transparenter und leicht verstandlicher Formulierung über Vorschriften in ihrem Hoheitsgebiet

• Voraussichtlich Übernahme der Aufgabe durch OIB

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ZUSAMMENFASSUNG

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DANKE FÜR DIE AUFMERKSAMKEIT!

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