BauunterlagenundDokumentation · Beurteilung.36 36 So wohl auch – wenn nicht ganz deutlich BGH,...

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hoffen) sie doch, bei Vertragsschluss ein Gleichge- wicht zwischen der vereinbarten Bauleistung und dem hierfür angesetzten Preis erzielt zu haben. Sie teilen also insoweit gemeinsam eine mögliche und auch objektiv vorhersehbare Fehlvorstellung. Diese bildet die gemeinsame subjektive Geschäftsgrund- lage und damit die Grundlage für eine Anpassung des Vertrages, wenn sich ihr Glaube in den unver- änderten Bestand der anerkannten Regeln der Technik als nicht begründet erweist. 35 35 MünchKomm.-Roth, BGB, § 313 Rdnr.56. F. Ergebnis Auch bei Änderungen technischer Regeln ist eine Korrektur des Grundsatzes nicht geboten, dass der vereinbarte Preis nur die bei Vertragsschluss beschriebenen und die in diesem Zeitpunkt nach den anerkannten Regeln der Technik notwendigen Leistungen („Vertragsparameter“) abgilt. Vergü- tungsansprüche infolge Änderungen der Regeln der Technik und für unerkannt zur Funktionalität notwendige Leistungen unterliegen der gleichen Beurteilung. 36 36 So wohl auch – wenn nicht ganz deutlich BGH, Urteil v. 27.07.2006 – VII ZR 202/04 –, NZBau 2006, 777 (778). Durch technischen Fortschritt ver- anlasste geänderte oder zusätzliche Leistungen sind also mit dem Vertragspreis nicht abgegolten. Der Unternehmer kann für sie beim VOB/B-Vertrag unter den Voraussetzungen des §2 Abs. 5-8 VOB/B, beim BGB-Vertrag über eine Anpassung des Vertrages nach § 313 BGB Vergütung verlan- gen oder dem Besteller gegebenenfalls den Ein- wand der Sowiesokosten entgegenhalten. Angesichts der offenbar zu diesem Thema beste- henden Meinungsverschiedenheiten sollte der Gesetzgeber trotz dieses Ergebnisses bei der vorge- sehenen Einführung eines Bauvertragsrechts inso- weit für eine Klarstellung sorgen. Ein so wichtiges Thema ist dort besser aufgehoben als in § 313 oder gar § 242 BGB. Bauunterlagen und Dokumentation von Rechtsanwalt Burkard Lotz, Frankfurt am Main Der Umfang der Bauunterlagen wird maßgeblich von der Größe des Vorhabens und den hierauf anwendbaren Normen bestimmt. Kommt man bei einem Einfamilienhaus mit wenigen Ordnern aus, fallen z.B. für das Bauvorhaben The Squaire am Frankfurter Flughafen allein 30 000 Pläne an. Nicht zuletzt der Kostenaspekt der Verwaltung und Auf- bewahrung von Unterlagen wirft die Frage auf, welche Unterlagen sinnvollerweise aufzubewah- ren sind. Dies sollte bei der Bewertung eines Anspruchs auf Herausgabe von Bauunterlagen berücksichtigt werden. A. Einleitung Architekten-, Bau- und Industrieanlagenverträge enthalten mehr oder weniger detaillierte Regelun- gen über die Herausgabe von Unterlagen während der Bauausführung und die Erstellung einer Doku- mentation nach Abschluss der Arbeiten. Soweit es Regelungen gibt, werden diese Unterlagen häufig mit Gattungsbegriffen belegt und als Bauunterla- gen, Ausführungsunterlagen, Protokolle, Zeich- nungen, Berechnungen, Bestands- und Revisions- unterlagen bezeichnet. Es fehlen jedoch verbindliche Regeln und Bezeich- nungen, so dass sich die Praxis schwer tut, die herauszugebenden Unterlagen zu konkretisieren. Die Rechtsprechung befasst sich nur punktuell und ohne erkennbare Systematik mit der Herausgabe- pflicht von Unterlagen. 1 1 Siehe Mandelkow, BauR, 2007, 1474 (1477). Nachlässige Formulierun- gen in den Verträgen sind streitanfällig und können dazu führen, dass bspw. die Abnahme verweigert und später ein erheblicher Mehraufwand für Untersuchungen erforderlich wird. Die mit dieser Frage verbundene Brisanz sollte nicht unterschätzt werden. B. Begriffe So wird beispielsweise der Begriff „Ausführungsun- terlage“ uneinheitlich verstanden 2 2 Mit eingehender Darstellung: Hammacher, BauR 2007, 149. und bedarf man- gels Legaldefinition der Auslegung; gleiches gilt für Aufsätze Lotz · Bauunterlagen und Dokumentation BauR 2 · 2012 157

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hoffen) sie doch, bei Vertragsschluss ein Gleichge-wicht zwischen der vereinbarten Bauleistung unddem hierfür angesetzten Preis erzielt zu haben. Sieteilen also insoweit gemeinsam eine mögliche undauch objektiv vorhersehbare Fehlvorstellung. Diesebildet die gemeinsame subjektive Geschäftsgrund-lage und damit die Grundlage für eine Anpassungdes Vertrages, wenn sich ihr Glaube in den unver-änderten Bestand der anerkannten Regeln derTechnik als nicht begründet erweist.35

35 MünchKomm.-Roth, BGB, §313 Rdnr.56.

F. ErgebnisAuch bei Änderungen technischer Regeln ist eineKorrektur des Grundsatzes nicht geboten, dass dervereinbarte Preis nur die bei Vertragsschlussbeschriebenen und die in diesem Zeitpunkt nachden anerkannten Regeln der Technik notwendigenLeistungen („Vertragsparameter“) abgilt. Vergü-tungsansprüche infolge Änderungen der Regelnder Technik und für unerkannt zur Funktionalitätnotwendige Leistungen unterliegen der gleichen

Beurteilung.36

36 So wohl auch – wenn nicht ganz deutlich BGH, Urteil v.27.07.2006 – VII ZR 202/04 –, NZBau 2006, 777 (778).

Durch technischen Fortschritt ver-anlasste geänderte oder zusätzliche Leistungen sindalso mit dem Vertragspreis nicht abgegolten. DerUnternehmer kann für sie beim VOB/B-Vertragunter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5-8VOB/B, beim BGB-Vertrag über eine Anpassungdes Vertrages nach § 313 BGB Vergütung verlan-gen oder dem Besteller gegebenenfalls den Ein-wand der Sowiesokosten entgegenhalten.

Angesichts der offenbar zu diesem Thema beste-henden Meinungsverschiedenheiten sollte derGesetzgeber trotz dieses Ergebnisses bei der vorge-sehenen Einführung eines Bauvertragsrechts inso-weit für eine Klarstellung sorgen. Ein so wichtigesThema ist dort besser aufgehoben als in §313 odergar §242 BGB.

Bauunterlagen und Dokumentationvon Rechtsanwalt Burkard Lotz, Frankfurt am Main

Der Umfang der Bauunterlagen wird maßgeblichvon der Größe des Vorhabens und den hieraufanwendbaren Normen bestimmt. Kommt man beieinem Einfamilienhaus mit wenigen Ordnern aus,fallen z.B. für das Bauvorhaben The Squaire amFrankfurter Flughafen allein 30 000 Pläne an. Nichtzuletzt der Kostenaspekt der Verwaltung und Auf-bewahrung von Unterlagen wirft die Frage auf,welche Unterlagen sinnvollerweise aufzubewah-ren sind. Dies sollte bei der Bewertung einesAnspruchs auf Herausgabe von Bauunterlagenberücksichtigt werden.

A. EinleitungArchitekten-, Bau- und Industrieanlagenverträgeenthalten mehr oder weniger detaillierte Regelun-gen über die Herausgabe von Unterlagen währendder Bauausführung und die Erstellung einer Doku-mentation nach Abschluss der Arbeiten. Soweit esRegelungen gibt, werden diese Unterlagen häufigmit Gattungsbegriffen belegt und als Bauunterla-gen, Ausführungsunterlagen, Protokolle, Zeich-

nungen, Berechnungen, Bestands- und Revisions-unterlagen bezeichnet.

Es fehlen jedoch verbindliche Regeln und Bezeich-nungen, so dass sich die Praxis schwer tut, dieherauszugebenden Unterlagen zu konkretisieren.Die Rechtsprechung befasst sich nur punktuell undohne erkennbare Systematik mit der Herausgabe-pflicht von Unterlagen.1

1 Siehe Mandelkow, BauR, 2007, 1474 (1477).

Nachlässige Formulierun-gen in den Verträgen sind streitanfällig und könnendazu führen, dass bspw. die Abnahme verweigertund später ein erheblicher Mehraufwand fürUntersuchungen erforderlich wird. Die mit dieserFrage verbundene Brisanz sollte nicht unterschätztwerden.

B. BegriffeSo wird beispielsweise der Begriff „Ausführungsun-terlage“ uneinheitlich verstanden2

2 Mit eingehender Darstellung: Hammacher, BauR 2007, 149.

und bedarf man-gels Legaldefinition der Auslegung; gleiches gilt für

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den Begriff „Bauunterlagen“. Beide wenig aussage-kräftigen Bezeichnungen deuten lediglich an, dassdie Unterlagen für die Errichtung des Bauwerkserstellt werden.

Anders verhält es sich bei dem Begriff „Dokumen-tation“, der als Nutzbarmachung von Informationzur weiteren Verwendung verstanden wird unddamit das Erfassen, Ordnen und Aufschließen vonDokumenten sowie deren Bereitstellung für Zwe-cke der Information bezeichnet, die aufgrund ihrersystematischen Erfassung gezielt auffindbar sind.3

3 Definition: Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Band 4,„Dokumentation“; Wikipedia unter www.wikipedia.org; dieDIN 199 regelt die technische Dokumentation.

Damit lassen sich die „Bau- und Ausführungsun-terlagen“ als temporäre, also mit Verfallsdatum ver-sehene Schriftstücke von denen der „Dokumenta-tion“ unterscheiden, die geordnet und zur dauer-haften Verwendung bestimmt sind.

C. Rechtsgrundlage für die Pflicht zumErstellen von Unterlagen

I. Vertragliche Anspruchsgrundlagen

1. Architekten- und IngenieurvertragDie wesentlichen Unterlagen für eine Baumaß-nahme werden auf der Basis von Architekten- undIngenieurverträgen erarbeitet. Die Erstellung die-ser Papiere zur Umsetzung des Werkes ist demnachHauptzweck dieser Verträge.

Der Umfang der Herausgabepflicht sollte vertrag-lich von vornherein geregelt sein. Die HOAI kannwegen ihres Preischarakters allenfalls als Richt-schnur für die Üblichkeit einer Erstellungs- undÜbergabepflicht von Unterlagen dienen. So regeltz.B. §3 Abs.4 HOAI die Vergütung für die „Doku-mentation“ in Phase 9 mit folgender für Architek-tur und Ingenieurbauwerke gleichermaßen gelten-den Definition in Anlage 11: systematische Zusam-menstellung der zeichnerischen Darstellungen undrechnerischen Ergebnisse des Objekts. D.h.: das Erfas-sen, Ordnen und Aufbereiten aller bei der Planungund Baudurchführung anfallenden Daten als Aus-gangspunkt für eine bessere Durchdringung undLösung künftiger Planungsaufgaben. Die Unterla-gen sind nur zusammenzustellen, also nicht neu zuerstellen.4

4 Locher, Kommentar zur HOAI, 10. Aufl., §33 Rdnr.267; Pfarr,K., Handbuch der kostenbewussten Bauplanung, S.238.

Dazu gehört die systematische Zusam-menstellung der im Rahmen der Objektplanungangefertigten Zeichnungen und rechnerischenErgebnisse.5

5 Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 7. Aufl., §15, Anm. 206.

Bei Technischen Ausrüstungen siehtdie Anlage 11 für den Ingenieur lediglich ein Mit-wirken bei der systematischen Zusammenstellung der

zeichnerischen Darstellungen und rechnerischenErgebnisse des Objekts vor. D.h.: die so erstellteDokumentation ist für die künftige Nutzung desObjekts bzw. der Anlagen vorgesehen und soll dieBeurteilung künftiger Maßnahmen bei einer even-tuellen Erweiterung oder bei Umbauvorhabenerleichtern.6

6 Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Band 4, „Dokumentation“;Locher, a.a.O., §53 Rdnr.39.

Der Anspruch auf die Übergabe von Ausführungs-plänen beschränkt sich üblicherweise auf die vomArchitekten vor und während der Planung erstell-ten Pläne. Eine Fortführung der Ausführungspla-nung bis zum Endzustand des Bauobjekts kannnicht verlangt werden, weil diese den Bestands-zeichnungen gleichkämen, die nach der HOAI alsBesondere Leistungen der gesonderten Beauftra-gung bedürfen.7

7 OLG Hamm, BauR 1998, 1110.

Aus dem gleichen Grund könnenohne Vereinbarung die in § 3 Abs. 3 HOAI i.V.m.Anlage 2 genannten anderen Besonderen Leistun-gen nicht verlangt werden, wie das Aufstellen vonAusrüstungs- und Inventarverzeichnissen, das Erstel-len von Wartungs- und Pflegeanweisungen, sowie dasAufbereiten des Zahlungsmaterials für eine Objektda-tei, die Ermittlung und Kostenfeststellung zu Kosten-richtwerten und schließlich Überprüfen der Bau-werks- und Betriebs-Kosten-Nutzen-Analyse. D.h.:hierunter fällt auch die interne technische Kon-trolle des Energieverbrauchs und der Schadstoff-emissionen.8

8 Locher, a.a.O. §53 Rdnr.41.

Solche Besonderen Leistungen betref-fen die Sphäre des Auftraggebers9

9 Locher, a.a.O., §33 Rdnr.271.

und können fürihn von großem wirtschaftlichem Nutzen sein, ins-besondere dann, wenn er nicht selbst fachkundigist.10

10 Locher, a.a.O., §53 Rdnr.40.

Auch viele andere Normen enthalten BesondereLeistungen. So kann zum Beispiel keine statischeBerechnung einer Natursteinmauer verlangt wer-den, weil die DIN 18332, Abschnitt 4.2.4 diese alsBesondere Leistung einstuft.11

11 OLG Frankfurt, IBR 2007, 9.

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Nach Beendigung und Bezahlung der Architekten-tätigkeit ist der Bauherr berechtigt, die genehmig-ten Bauvorlagen, den Schriftwechsel mit denBehörden und die Verträge zu verlangen.12

12 Koeble, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694 (695).

Das zur Grundleistung zählende Bautagebuch(§ 15 Abs. 2 Nr. 8 HOAI) dokumentiert die Liefe-rungen, Leistungen und Tätigkeiten der verschie-denen Unternehmen für den Bauherrn und ist des-halb herauszugeben. Auch die Arbeitsbedingungenan der Baustelle sind darin enthalten, die bei einerAuseinandersetzung als Beweismittel dem Bau-herrn dienlich sein können.13

13 OLG Celle, BauR 2006, 1161; Korbion/Mantscheff/Vygen,a.a.O., §57, Anm. 5.

Die Auffassung ist abzulehnen, dass ein Bautage-buch seitens des Architekten nur geführt werdenmuss, wenn dies zur Durchführung der Bauaufgabe(Modernisierungs- bzw. Instandsetzungsmaßnah-men und Dachausbau) erforderlich ist. Ob es not-wendig gewesen ist, lässt sich oftmals erst nachAbschluss der Baumaßnahme beurteilen. Führt derArchitekt trotz der vertraglichen Verpflichtungkein Bautagebuch, macht er sich eventuell scha-densersatzpflichtig14

14 KG Berlin, Urteil v. 16.03.2010 – 7 U 53/08 –.

und sein Honorar kann ent-sprechend gekürzt werden.15

15 BGH, Urteil v. 28.07.2011 – VII ZR 65/10 –; OLG Celle,BauR 2006, 1161; 0,5 %-Kürzung unangemessen, so Schwen-ker, IBR 2005, 600.

Endet der Architektenvertrag vorzeitig, steht demAuftraggeber gegen den Architekten ein inhaltlichnach § 242 BGB zu bestimmender, umfassenderAuskunftsanspruch zu, der auch die Vorlage einesBestandsverzeichnisses über den Schriftwechselmit den am Bau beteiligten Firmen gemäß §§666,675 BGB umfasst. Der Bauherr soll somit in dieLage versetzt werden, seine Ansprüche gegenüberden Baufirmen durchzusetzen. Dazu benötigt erden von dem Architekten mit den Baufirmengeführten Schriftwechsel, den dieser im Bedarfs-fall herausgeben muss.16

16 KG, IBR 2006, 1385.

Werden die für den Wei-terbau dringend benötigten „Mutterpausen“ ver-langt, steht dem Architekten auch bei einemgekündigten Vertrag wegen der bestehenden Vor-leistungspflicht kein Zurückbehaltungsrecht zu,beispielsweise wegen offener Honoraransprücheoder seines Urheberrechts.17 17 OLG Hamm, BauR 2000, 295; OLG Frankfurt, BauR, 1980

193.Der Auskunftsan-

spruch muss auch Unterlagen und sonstige Infor-mationen zur Abwehr unberechtigter Ansprücheumfassen.

Mit der Fertigstellung des Bauvorhabens erlischtgegenüber dem Architekten der Erfüllungsan-spruch, da das Planungsziel erreicht ist.

2. BauvertragAuch Bauverträge verlangen in der Regel seitens desAuftragnehmers das Erstellen von Unterlagen, dievom Auftraggeber generell in den Ausschreibungs-unterlagen präzise, d.h. eindeutig und unmissver-ständlich zu bezeichnen sind. Unklarheiten gehenim Zweifelsfall zu Lasten der Partei, die die Rege-lung formuliert hat.18

18 OLG Düsseldorf, BauRRep. 1995, 1; OLG Saarbrücken,BauRB 2003, 177.

a) BGB-BauvertragDas Werkrecht des BGB kennt keine generelleDokumentationspflicht19

19 OLG München, BauR 1992, 95.

, ebenso fehlt eine Rege-lung zur Übergabe der Bauunterlagen.

Überlegt wird, ob sich aus der Verpflichtung zurEinhaltung der Regeln der Technik und der Prüf-barkeit des werkvertraglichen Erfolgs eine Pflichtzur Vorlage der technischen Nachweise ergibt.20

20 Mandelkow, BauR 2007, 1474 (1477 f.); so wohl OLG Ros-tock, IBR 1995, 333.

Die Verpflichtung zum Einhalten von Regeln führtnicht automatisch dazu, dass Dokumente odersonstige Unterlagen als Pflichtprogramm gegen-über dem Auftraggeber zu übergeben sind, weildiese oftmals dem Interesse Dritter dienen.21

21 Z.B. im Interesse der Berufsgenossenschaft: BGH, Urteil v.14.05.2009 – III ZR 86/08 –.

Ein Auftragnehmer ist nach Auffassung des OLGFrankfurt ohne Vereinbarung grundsätzlich nichtzur Herausgabe von Ausführungszeichnungen ver-pflichtet, auch nicht als Nebenpflicht. Ein Interessezur Herausgabe von Installationsplänen und derWärmebedarfsberechnung wird mit dem Hinweisverneint, der Auftraggeber habe die Möglichkeit,alle Feststellungen selbst zu treffen.22

22 OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694.

Es ist indesnicht einsichtig, weshalb der Auftraggeber die vonihm letztlich bezahlte Wärmebedarfsberechnungnicht erhalten soll, sondern bei Bedenken noch-mals mit entsprechenden Kosten alle Feststellun-

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gen treffen muss. Statische Nachweise sind nur beieinem besonderen Interesse des Auftraggebersherauszugeben.23

23 OLG Frankfurt, IBR 2007, 9.

Revisionsunterlagen dagegenwerden als Teil der geschuldeten Leistung ange-sehen.24

24 OLG Celle, BauR 1995, 261.

Bei Verträgen mit entgeltlichem Geschäftsbesor-gungscharakter i.S. von §675 BGB besteht ein Her-ausgabeanspruch (§ 667 BGB) hinsichtlich desErlangten, nicht aber hinsichtlich der eigenenArbeitsmittel.25

25 MünchKomm.-Seiler, BGB, 5. Aufl., §667 Rdnr.15.

DerGeschäftsbesorgungsvertrag lässtsich vom Werkvertrag im Einzelfall nur schwerabgrenzen. Baubetreuungsverträge, insbesondereBauträgerverträge sowie Architektenverträge, soweitsie das Führen der Verhandlungen mit Dritten bein-halten, vor allem mit Handwerkern, Lieferanten undden Behörden, werden als Geschäftsbesorgungsver-träge angesehen,26

26 MünchKomm.-Heermann, BGB, 5. Aufl., §675 Rdnr.91ff., 103;zum Anlagenvertrag, Lotz, BauR 2011, 746.

so dass insoweit zumindest dieerlangtenPläneaufdiesergesetzlichenGrundlagever-langt werden können. §675 BGB sollte auf alle Werk-verträge entsprechend angewandt werden, wenn dieRegelung zu angemessenen Ergebnissen führt.27

27 Vgl. BAG, NJW 1967, 414; Seiler, a.a.O., §662 Rdnr.9ff.

Bestimmte situationsbezogene Dokumentations-pflichten fallen in den Bereich der Obliegenheit.Fühlt sich ein Auftragnehmer behindert, so mutetihm die Rechtsprechung zu, eine aussagekräftigeDokumentation zu erstellen28

28 BGH, Urteil v. 20.02.1986 – VII ZR 286/84 –.

, will er seine Ansprü-che nicht verlieren.29

29 BGH, BauR 2002, 1249.

b) VOB/B BauvertragNach § 3 Abs. 1 VOB/B hat der Auftraggeber dieAusführungsunterlagen zu erstellen und dem Auf-tragnehmer zur Ausführung zu übergeben. DerAuftragnehmer hat nach §3 Abs.5 VOB/B nur dieZeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen vonBerechnungen und andere Unterlagen selbst zubeschaffen und dem Auftraggeber vorzulegen,wenn dies gemäß dem Vertrag, besonders bezüglichden technischen Vertragsbedingungen oder dergewerblichen Verkehrssitte tunlich ist; andernfallssind solche Leistungen nach § 2 Abs. 9 VOB/Bgesondert zu vergüten. Diese Generalklausel istwenig aussagekräftig und damit streitanfällig; siedürfte einer AGB-Kontrolle kaum standhalten.

Die Werkstatt- und Montageplanung wird alsinterne – und damit nicht herauszugebende – derArbeitsvorbereitung dienende Unterlage einge-stuft.30

30 Hammacher, BauR 2007, 149.

Gleiches gilt für Detailpläne sowieBestandspläne für Installationen.31

31 OLG München, BauR 1992, 95.

Insbesonderebei letzteren ist dies zu kritisieren, da ein Auftragge-

ber ein erhebliches Interesse daran haben kann, z.B.bei Schäden oder künftigen Umbauten die genaueLage der oft verdeckten Installationen anhand derPläne zu lokalisieren.32

32 So im Ergebnis auch Mandelkow, BauR 2007, 1474 (1481).

c) FIDIC BauvertragDie international häufig verwandten FIDIC Ver-tragsbestimmungen enthalten ausführliche Rege-lungen zu Unterlagen und der Dokumentation, z.B.im „Red Book“ unter Ziffer 1.1.6.1, 1.8, 1.10, 7.3und 9.1.33

33 FIDIC = Federation Internationale des Ingenieurs-Conseils,Herausgeber der FIDIC-Musterverträge.

Die detaillierten Vorschriften in diesemMustervertrag sind darauf zurückzuführen, dass die-ses Vertragswerk üblicherweise bei technischanspruchsvollen internationalen Bau- und Indust-rieanlagenverträgen zur Verwendung kommt, dieeine größere Regelungstiefe erfordern.

d) BauträgervertragWelche Bauunterlagen der Bauträger an die Käuferherausgeben muss, ist ebenfalls nicht eindeutiggeklärt. Vor der Schuldrechtsmodernisierungwurde der Herausgabeanspruch des Käufers teil-weise auf §§ 444, 810 BGB gestützt.34

34 OLG Hamm, IBR 2000, 191; AG Traunstein, NJW-RR 1989,89; a.A. OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694; OLG München,IBR 1992, 51.

Nunmehrsoll sich nach einer neueren Auffassung derAnspruch aus der Übernahme von Planungs- undArchitektenleistungen im Bauträgervertrag35

35 Basty, Der Bauträgervertrag, 5. Aufl., Rdnr.419ff.

bzw.aus einer aus §242 BGB abgeleiteten Nebenpflichtergeben.36

36 Kritisch hierzu: Ott, BWNotZ 2003, 115; zur Herausgabe einerUnternehmerbescheinigung OLG Köln, IBR 2000, 13.

Bei einer geänderten Werkplanung sol-len sogar Bestandspläne geschuldet sein.37

37 Pause, Bauträgerkauf und Baumodelle, 5. Aufl., Rdnr.470.

Da diesePläne als Besondere Leistung nur bei einem geson-derten Auftrag zu erbringen sind, lässt sich eine sol-che Pflicht nicht mit der bloßen Übernahme vonPlanungsleistungen begründen.

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Eine andere Auffassung verneint einen allgemeinenAnspruch auf Herausgabe von Bauunterlagen vomBauträger, da der Erwerber nicht Bauherr, sondernKäufer sei.38

38 OLG München, BauR 1992, 95; bedenklich, da der BGH(BGHZ 108, 156) den Kauf von Wohnungseigentum demWerkrecht unterstellt.

Das erworbene Objekt sei in der Regeldurch die Vertragsunterlagen hinreichend beschrie-ben; die Herausgabe der Bau- und Planungsunter-lagen würde auf eine Dokumentation des Entste-hens des Bauobjekts abzielen. Die theoretischeMöglichkeit von künftigen Änderungen amObjekt und die Verwaltung des Wohnungseigen-tums seien als Grund nicht ausreichend. DerErwerber hat folglich gegenüber dem Bauträgernur bei einem besonderen Interesse einenAnspruch auf Herausgabe der Pläne, Unterneh-merbescheinigungen etc.39

39 Werner/Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl., Rdnr. 1534; LGMünchen, BauR 2007, 1431.

Das „besonderes Inte-resse“ erlischt nach einer Meinung, wenn durch dieSchlussabnahme des Gebäudes durch die Bauauf-sicht die Einhaltung der öffentlich-rechtlichenBestimmungen bewiesen ist.40

40 LG Krefeld, BauR 2009, 860; bedenklich, da die Aufsicht sichauf die Prüfung öffentlicher Normen beschränkt.

Der Erwerber eines Gebäudes wird teilweise auf dieMöglichkeit der Akteneinsicht bei den Baubehör-den verwiesen, insbesondere in die Genehmigungs-planung, Statik sowie in die Wärme- und Schall-schutznachweise.41

41 OLG München, BauR 1992, 95; OLG Karlsruhe, NJW 1975,694; a.A. OLG Köln, MDR 1983, 226.

Dies wird beim Bauträgerkaufwegen der übernommenen Planungsaufgaben kri-tisiert.42

42 Mandelkow, BauR 2007, 1474 (1479).

Bei Wohnungseigentumsanlagen sollschließlich der Anspruch auf die Herausgabe vonUnterlagen an die Verwaltung beschränkt sein.43

43 Pause, a.a.O., Rdnr.470; Basty, a.a.O., Rdnr.422.

Da die Originalunterlage nicht an jeden Woh-nungseigentümer herausgegeben werden kann,besteht allenfalls ein Anspruch auf Fotokopien derBauunterlagen gegen Kostenerstattung gegenüberdem Bauträger, jedenfalls dann, wenn er zugleichVerwalter ist.44

44 OLG Köln, BauR 1980, 283; LG Detmold, NJW 1969, 2144;a.A. OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694.

II. Außervertragliche AnspruchsgrundlageFehlt eine Regelung im Vertrag oder ist diese nurunvollständig aufgenommen worden, so fragt sich,ob und inwieweit sich die Herausgabe von Unterla-gen direkt auf einschlägige Normen stützen lässt.Solche Normen enthalten meist Regelungen, wie dieArbeiten auszuführen und zu dokumentieren sind,aber weniger, ob und wer welche Unterlagen verlan-gen kann. Aufgrund der Fülle der Normen mitunterschiedlicher Rechtsqualität und Zweckrich-tung lässt sich eine außervertragliche Anspruchs-grundlage nicht generell begründen. Die Verpflich-tung zu deren Einhaltung bedeutet nicht gleichzei-tig, dass die nach der Norm geforderten Unterlagenan den Auftraggeber herauszugeben sind.

Erhebliche Probleme bei der Bestimmung desUmfangs der zu erstellenden und übergebendenUnterlagen auf Basis solcher Normen resultierendaraus, dass diese von unterschiedlichen Verfassern– beispielsweise, diversen staatlichen Einrichtun-gen – aber auch von Berufsgenossenschaften undnormsetzenden Verbänden stammen, außerdemvon Firmen, die diese Vorschriften durch konzern-interne Richtlinien und Standards ergänzen. DieRegelungen sind deshalb nicht widerspruchsfreiaufeinander abgestimmt. Hinzu kommt, dass diekaum zu übersehende Vielzahl von Vorschriftenhäufig unterschiedliche Begriffe für dieselbe Unter-lage sowie wenig präzise Beschreibungen enthalten,die weitere Probleme bei der Bestimmung desUmfangs der zu übergebenden Unterlagenmachen.45

45 Liste der technischen Baubestimmungen und Bauregelliste mitbauordnungsrechtlich relevanten Veröffentlichungen des Deut-schen Instituts für Bautechnik DIBt.

Die folgenden für Industrieanlagen geltenden Aus-führungen sollen die Schwierigkeiten mit demUmgang solcher Normen als Anspruchsgrundlagefür einen Herausgabeanspruch von Unterlagen ver-deutlichen. So gelten für solche Projekte beispiels-weise:– Öffentliches Baurecht: allgemeine Bauvorschrif-

ten, Brandschutz– Normen: EN und DIN Normen– Umweltrecht: Wasserhaushaltsgesetz, Landeswas-

sergesetze, Naturschutzrecht, Störfallverordnung,GIRL, BaumaschinenlärmV, Immissionsschutz-recht (mit darauf basierenden weiteren Durchfüh-rungsverordnungen), Technischen Anleitungen(TA), z.B. die TA Luft, und Technische Regeln(TR), z.B. die TR, die die wassergefährdendenStoffe betreffen, die wiederum auf Arbeitsblätterfür spezielle Anwendungen verweisen

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– Sicherheit und Arbeitsschutz: arbeitsmedizini-sche Vorsorgeverordnung; ArbeitsschutzG,ArbeitsstättenV, BetriebssicherheitsV, BiostoffV,GefahrstoffV, Berufsgenossenschaftliche Regeln,Verordnung zur Benutzung persönlicher Schutz-ausrüstungen; Geräte- und Produktsicherheits-gesetz (mit den darauf basierenden Verordnun-gen, z.B. der MaschinenV, der DruckgeräteV).

Adressaten dieser Normen mit ihren unterschied-lichsten Pflichten sind die Endkunden, Auftragge-ber, Hersteller und Lieferanten der Materialien,Bauteile und Anlagen, aber auch die Planer, Baulei-ter, Fachbauleiter und die Bauleiter nach den Lan-desbauordnungen.46

46 Zur Abgrenzung Lotz, BauR 2003, 957.

Je gefährlicher die Stoffe bzw. Anlagen sein kön-nen, desto weiter reichen die Anforderungen undDokumentationspflichten. Bei der Durchfüh-rung von Asbestarbeiten zum Beispiel ist nichtnur der Nachweis der Sachkunde durch denerfolgreichen Abschluss einer Prüfung nachzuwei-sen47

47 Ziffer 2.7 Abs. 2 TRGS 519.

, sondern es müssen zudem die Messergeb-nisse, wie auch die Personalunterlagen, aufbe-wahrt und bei einer eventuellen Betriebsstillle-gung dem zuständigen Unfallversicherungsträgerausgehändigt werden.48

48 Ziffer 2.10 Abs. 6 TRGS 519.

Bei gefährlichen Anlagenmuss der Maschinenhersteller für alle Gerätschaf-ten eine je nach Maschinentyp unterschiedlichetechnische Dokumentation zusammenstellen, inder u.a. die Problemlösung beschrieben wird, diezur Verhütung der von den Maschinen ausgehen-den Gefahren gewählt wurde. Diese technischeDokumentation hat der Hersteller zehn Jahrenach Herstellung der Maschinen – bei einer Seri-enproduktion nach der Fertigung der letztenMaschine – aufzuheben.49

49 Maschinenrichtlinie 98/37/EG.

Viele dieser Prüfungs-und Dokumentationspflichten gewähren keinenHerausgabeanspruch des Auftraggebers, sondernerfolgen im Interesse Dritter, zum Beispiel imInteresse der Arbeitnehmer und Berufsgenossen-schaften.50

50 BGH, Urteil v. 14.05.2009 – III ZR 86/08 –.

Entspricht eine Maschine den einschlägigen EG-Richtlinien, die eine CE-Kennzeichnung51

51 „Conformite Europeenne“ bzw. „Certified for Europe“.

verlan-gen, so hat der Hersteller die Maschine mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Er zeigt damit gegen-über der zuständigen Behörde die Übereinstim-mung mit der entsprechenden Norm an. Auchwenn die Maschinenrichtlinie 98/37 EG beispiels-weise für einzelne Sicherheitsbauteile keine CE-Kennzeichnung vorsieht, kann sie sich aus anderen

Normen ergeben, z.B. aufgrund der EMV52

52 EMV-Richtlinie (EMC) 2004/108 über die Elektro-Magneti-sche Verträglichkeit.

oderNiederspannungsrichtlinie.53

53 Niederspannungsrichtlinie 2006/95/EG.

Die Auftraggeber verlangen im Einzelfall meistüber die CE-Kennzeichnung – oder bei einer Auf-zugsanlage mit der TÜV-Abnahmebescheini-gung –, hinaus auch zusätzlich die Pläne, Gefähr-dungsanalysen, Prüfzeugnisse etc. für die einzelnenKomponenten, die häufig zugekauft werden, wieMotoren, Schalter, Sprechanlage, Steuerungssoft-ware. Bei Industrieanlagen führen solche Forde-rungen oftmals zu einer unübersehbaren Doku-mentationslieferpflicht mit einer nur schwer zubestimmenden Grenze. So kann im Einzelfall einInteresse bestehen, das Gefährdungspotentialbezüglich einer Gefahrstoffanalyse, Brand- undExplosionsgefährdungen sowie biologische, elektri-sche, physikalische, physische oder sonstige Ge-fährdungen zu überprüfen.

Von einem Unternehmer wird erwartet, dass er alleVorschriften und Anforderungen an die zu erstel-lenden Unterlagen und Dokumentationen kennt –und sie beachtet. Die große Anzahl der Vorschrif-ten führt jedoch oftmals dazu, dass viele Beteiligtedie Vorschriften entweder gar nicht kennen oder sienicht konsequent anwenden.54

54 Mandelkow, BauR 2007, 1474 (1475).

Ein Herausgabeverlangen des Auftraggebersgestützt auf solche Normen muss grundsätzlich res-triktiv ausgelegt werden und im Einzelnen darle-gen, dass eine Dokumentationspflicht besteht, dassdiese Dokumentationspflicht in seinem Interessebesteht und zu seinen Gunsten einen Herausgabe-anspruch begründet wird.

D. Einordnung der UnterlagenDie Vielzahl der für eine Übergabe in Betrachtkommenden Unterlagen lässt sich funktional, zeit-lich oder personenbezogen nach den folgendenKriterien einordnen. Eine solche Einordnungerleichtert die Prüfung, ob, bis wann und von wemUnterlagen verlangt werden können.

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I. Funktionale Betrachtung

1. Firmeninterne UnterlagenAllgemeine Aufzeichnungen, Bestellungen undLieferscheine betreffen den nicht zu offenbarendeninternen organisatorischen Bereich.

2. Steuerung der BaustelleTerminpläne steuern die Bautätigkeiten zeitlichund örtlich und der SIGE-Plan nach der Baustel-lenverordnung koordiniert die Tätigkeiten zumSchutz von Personen auf der Baustelle. Die Koordi-nation und Besprechung der anstehenden Pro-bleme wird in Protokollen der Gespräche auf ver-schiedenen Ebenen festgehalten. Die Unterlagenwerden entweder allen Betroffenen übergeben oderallgemein zugänglich aufbewahrt. Die Frage derHerausgabe ist demnach untergeordnet. Nach demAbschluss und der Abrechnung der Arbeiten habendiese Unterlagen ihren Zweck erfüllt.

3. AbrechnungAufmaße, Tagelohnzettel etc. dienen der Abrech-nung; wie auch Stahllisten, Entsorgungsnachweiseund Wiegescheine. Falls diese nicht oder nur man-gelhaft erstellt worden sind, verletzt der Auftrag-nehmer eine Obliegenheit, die seinen Vergütungs-anspruch wegen der ihm übertragenen Nachweis-pflicht tangiert. Da ohne Nachweis keine Zahlungerfolgt, hat der Auftragnehmer ein Eigeninteressean der Übergabe dieser Unterlagen.

4. BautagebuchIm Bautagebuch wird der Ist-Ablauf der Baustelledokumentiert. Es ist im Problemfall – für dieBegründung und Abwehr von Behinderungs-nachträgen des Unternehmers und von Schaden-ersatzansprüchen des Auftraggebers – beispiels-weise wegen Bauzeitüberschreitung – äußerstwichtig. Der Auftraggeber hat in solchen Fällenein besonderes Interesse an der Übergabe desBautagebuchs.

5. Nachweis des WerkerfolgsOb die Leistung vertragsgemäß erbracht wordenist, lässt sich bei der Abnahme der Bauarbeitennicht immer durch Inaugenscheinnahme feststel-len. In der Praxis ersetzen Zertifikate, Zeugnisse,Testprotokolle oder Kennzeichnungen den Nach-weis zur Einhaltung von Standards.55

55 Z.B.OLG Düsseldorf, BauR 2011, 1351: Konstruktivvollhöl-zer bedürfen einer Ü-Kennzeichnung.

Viele dieser Unterlagen bestätigen allerdings nurdas Ausführungsprinzip sowie die Eignung füreinen bestimmten Zweck. Im Einzelfall bleibtjedoch die Frage offen, ob das Bauteil entsprechenddem Prinzip des Zertifikats auch tatsächlich ohneAusführungsfehler hergestellt wurde. Letzeres lässtsich mit Urkunden nicht sicher nachweisen.56

56 Im Transportrecht ist nach BGH, Urteil v. 15.03.2011 – X ZR99/10 –, nicht die Dokumentation, sondern die tatsächlicheHandlung maßgeblich.

Dieintensive Prüfung jedes einzelnen Teils vor Ort istallerdings unwirtschaftlich und deshalb eher unüb-lich. Solche Unterlagen ersetzen daher in der Praxisprima facie den Nachweis.

Baubegleitend tätige Institute, z.B. der TÜV oderdie DEKRA stellen darüber hinaus Zertifikate überdie vertragskonforme Ausführung aus. Prüfen diebeauftragten Experten die Bauarbeiten permanent,so kommt den Zertifikaten ein hoher Stellenwertzu.

Ob eine Leitung letztlich dicht ist, lässt sich durchAbdrücken derselben nachweisen, deshalb gehörtdie Druckprüfung einer Trinkwasseranlage nachDIN 1988 Teil 2 zu den Hauptpflichten, derenUnterlassung einen Mangel bzw. eine Pflichtverlet-zung darstellt. Nach Auffassung des OLG Stuttgartist das Unterlassen dann als unwesentlich anzuse-hen, wenn die Leitung nach einer Prüfung durcheinen Sachverständigen sich als dicht herausstellt.57

57 OLG Stuttgart, IBR 2010, 443.

In sicherheitsrelevanten Bereichen, beispielsweisebei Schweißnähten im Anlagenbau, dürfen nurFachleute mit einer nachgewiesenen speziellen Aus-bildung bestimmte Arbeiten ausführen; zusätzlichist für jede Schweißnaht bestimmter Leitungen diefachgerechte Ausführung durch ein Röntgenbildnachzuweisen.

Derartige für den Nachweis des Werkerfolgswesentliche Unterlagen, sind auf Verlangen heraus-zugeben, soweit keine wirtschaftlich vertretbarenAlternativen zum Nachweis des Erfolgs bestehen.

6. BetriebBetriebsanleitungen, Gebrauchs- oder Bedie-nungsanweisungen sind für den dauerhaften ord-nungsgemäßen Betrieb äußerst wichtig. DieBetriebsanleitung ist vom Auftragnehmer vorzule-

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gen, die weiter gehenden Pflichten zur Erstellungvon Unterlagen nach dem ArbeitsschutzG undder ArbeitsstättenV betreffen regelmäßig denArbeitgeber.

Im Anlagenbau wird eine vorläufige Fassung die-ser Unterlagen bereits für die Inbetriebnahme ver-langt, also lange vor der Abnahme, damit dieArbeiter angemessen an der Anlage geschult wer-den und diese schon während der Testphase sicherbedienen können. Hierbei ist allerdings problema-tisch, wer in der Zeit vor der Abnahme als Betrei-ber der Anlage für die Sicherheit und die alsBetreiber zu erstellende Dokumentation verant-wortlich ist.

7. WartungWartungsanweisungen für einfache Bauteile sindverzichtbar, wenn es sich nicht um außergewöhnli-che Materialien handelt. Dies gilt aber nicht fürAnlagen, z.B. für Aufzüge oder gar anspruchsvol-lere Industrieanlagen. An solchen Unterlagen hatder Auftraggeber ein berechtigtes Interesse.

8. SicherheitDer sichere Betrieb von Anlagen und Bauteilen istabsolut wichtig. Deshalb ist es unabdingbar, dassder Auftraggeber die für die zuverlässige Nutzungerforderlichen Informationen erhält, darüberhinaus aber auch die Handlungsanweisungen fürdie möglicherweise zu erwartenden Fehler in Formeiner Dokumentation.

9. WirtschaftlichkeitFrüher wurde der Wirtschaftlichkeit eine geringereBedeutung beigemessen. Der zunehmende Wett-bewerb und die Diskussionen über die Nachhaltig-keit des Bauens – Green Building – und die Verteue-rung der Rohstoffe ändern dies jedoch derzeit.58

58 Z.B. Zertifizierung durch Deutsche Gesellschaft für Nachhalti-ges Bauen EV (DGNB); Zertifizierungsprogramm Leadershipin Energy and Environmental Design (LEED) oder BRE Envi-ronmental Assessment Method (BREAM).

Bei Industrieanlagen zählt die Verfügbarkeit derAnlage für den wirtschaftlichen Erfolg in besonde-rem Maße, so dass die Verträge hierzu ausführlicheRegelungen enthalten müssen.

10. Umweltverträgliche HerstellungDie umweltverträgliche Herstellung und Entsor-gung von Bauten gewinnt ebenso an Bedeutung,wie der umweltverträgliche Betrieb von Anlagenund die Einhaltung von ethischen Standards; Pro-duktblätter, Zertifikate usw. geben hierüber weiter-gehende Auskünfte.59

59 Siehe vorstehende Fußn.

11. Verwaltung und spätere UmbautenBestandsunterlagen oder solche, die dem Bestandmöglichst nahe kommen, sind für das Gebäudema-nagement ganz wichtig. Es entspricht dem Zweckder Dokumentation, das Bauwerk auf Basis mög-lichst vollständiger Unterlagen zu verwalten, umeine Doppelarbeit zu verhindern.60

60 Brockhaus Enzyklopädie, 17. Aufl., Band 4, „Dokumentation“.

Darauf gestütztwerden die Flächen berechnet, die Reinigungs- undWartungsaufträge vergeben und vieles mehr.

In den Bestandsunterlagen und der Statik wirdAuskunft über die vorhandene Bauweise gegeben.Im Falle späterer An- oder Umbauarbeiten, einergeänderten Nutzung oder für die Lokalisierung vonSchäden ist es meist notwendig, in jedem Falle aberhilfreich, sich anhand der Bestandspläne und stati-schen Berechnungen zu orientieren. Ohne diesekönnen nämlich erhebliche Mehrkosten für dienachträgliche Feststellung der Bausituation oderder Erstellung solcher Unterlagen entstehen. Lässtsich der vorhandene Zustand nicht sicher ermit-teln, neigen Planer aus Risikogründen oftmals zuSicherheitszuschlägen mit entsprechenden Mehr-kosten.

Die Auffassung, dass der Erwerber und Bauherrnach § 810 BGB ein Einsichtsrecht in alle Bauun-terlagen hat, weshalb Bauunterlagen nur bei einembesonderen Interesse zu überlassen sind61

61 Koeble, Anmerkung zu OLG Karlsruhe, NJW 1975, 694, 695.

, berück-sichtigt zu wenig, dass solche Dokumente vomAuftraggeber bezahlt werden und faktisch das Ein-sichtsrecht mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist undanschließender Vernichtung der Unterlagen endet.Die Unterlagen stehen bei späteren Umbaumaß-nahmen nicht mehr zur Verfügung.

II. zeitliche Betrachtung

1. Bauunterlagen erforderlich für die Abnahmeund die AbrechnungViele Bau- und Ausführungsunterlagen sind nachder Fertigstellung der Leistung nicht mehr erfor-derlich. Unterlagen für die Abrechnung der einzel-nen Leistungen, ausgenommen die Buchhaltungs-unterlagen natürlich, verlieren ihre Bedeutung

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nach der Abrechnung, wobei bei öffentlichen Auf-traggebern längere Rechnungsprüfungsfristen zuberücksichtigen sind.

2. Dokumentation erforderlich für die Gewähr-leistungszeitTreten Gewährleistungsmängel auf, wird häufig aufAusführungszeichnungen und sonstige technischeUnterlagen zurückgegriffen, um die Verantwort-lichkeit zwischen den Beteiligten zu klären. DieAufstellung der Gewährleistungsfristen durch denArchitekten zeigt, bis wann Gewährleistungsan-sprüche geltend gemacht werden können.

3. Dokumentation für die spätere Nutzung desWerksBetriebsanleitungen, Wartungsvorschriften, Be-standspläne und vergleichbare Unterlagen sind fürden Nutzer äußerst wichtig, teilweise sogar unver-zichtbar, wenn es sich z.B. um sicherheitsrelevanteUnterlagen handelt. In den Bestandsunterlagenund der Statik ist die vorhandene Bauweisegezeichnet bzw. beschrieben. Diese gehören des-halb zur Dokumentation und dienen nach derHOAI dem Betrieb und insbesondere der Erleich-terung bei späteren Umbaumaßnahmen.

III. Personenbezogene BetrachtungDie Bauunterlagen lassen sich den Personen oderFirmen zuordnen, die diese Schriftstücke zu erstel-len bzw. zusammenzustellen haben. Grundsätzlichkann ein Auftraggeber nur auf Basis des jeweiligenVertragsverhältnisses einen Anspruch in dem obendargestellten Umfang gegenüber seinem Vertrags-partner geltend machen.

Ein am Bauvertrag Unbeteiligter hat keinenAnspruch auf Herausgabe des Bautagebuchs – oderz.B. von Aufmaßen –, auch nicht aus „Treu undGlauben“, weil diese Urkunden nicht in seinemInteresse geführt werden.62

62 OLG Frankfurt, Urteil v. 18.10.2006 – 1 U 19/06 –.

Es fehlt an der erforder-lichen Sonderverbindung zwischen den Parteien.63

63 BGH 95, 279 (288); NJW 1978, 1002; NJW-RR 1989, 450.E. Vorbedingung für die AbnahmeDer Auftragnehmer schuldet dem Auftraggeberzum Zeitpunkt der Abnahme ein technisch ein-wandfreies Werk. Ob das Werk die Voraussetzun-gen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich erfüllt, kannsich bei strenger Betrachtung nicht aus frühererstellten Bauunterlagen ergeben. So gesehen sindvorgelegte oder vorzulegende Unterlagen ohne

Bezug zum geschuldeten Werkerfolg und könnendemnach auch keine Abnahmevoraussetzung dar-stellen. In zwei Fallgruppen kann allerdings dieVerweigerung der Abnahme gerechtfertigt sein.Zum einen, wenn Unterlagen fehlen, die den Auf-traggeber erst in die Lage versetzen, das Werk zunutzen; zum anderen bei wesentlichen Unterlagen,die in der Branche als Ersatz für den Nachweis dervertragsgemäßen Ausführung angesehen werden.

So gehört die Aushändigung der Unterlagen, dieden bestimmungsgemäßen Gebrauch der Anlageerst ermöglichen – z.B. das Benutzerhandbuch beiEDV-Anlagen –64

64 BGH, DB 2004, 1423 = NJW-RR 2004, 782; BGHRep. 2001,357; BGH, NJW 1993, 1064; 1993, 2438.

, zur wesentlichen Vertragsleis-tung, da ohne Dokumentation in der Regel keinabnahmefähiges Werk vorliegt.65

65 BGH, NJW-RR 1993, 1461; IBR 2003, 596.

Ist eine Anlageohne Dokumentation nutzlos, entfällt der Vergü-tungsanspruch.66

66 OLG Bamberg, IBR 2011 575.

Allerdings können erfolgreicheTests bei der Gesamtwürdigung der Umstände eineAbnahme durch schlüssiges Verhalten indizieren.67

67 BGH, IBR 2003, 596 = BauR 2004, 337.

Diese Grundsätze müssen auch für das Betriebs-handbuch bei Industrieanlagen gelten. Die Druck-prüfung einer Trinkwasseranlage nach DIN 1988Teil 2 gehört zu den Hauptpflichten; die Unterlas-sung kann zur Abnahmeverweigerung führen.68

68 OLG Stuttgart, IBR 2010, 443.

Letztlich kommt es darauf an, ob eine fehlendeUnterlage so wesentlich ist, dass ohne diesesSchriftstück das Werk nicht – oder nicht sicher –genutzt werden kann. Sind fehlende Unterlagenunwesentlich, begründet dies aber ein Zurückbe-haltungsrecht bezüglich der Werklohnforderung.69

69 OLG Stuttgart, IBR 2010, 443; für Entsorgungsnachweiseeines Abbruchunternehmers: OLG Düsseldorf, IBR 1995, 456.

Ist im Vertrag vereinbart, dass die Überlassungbestimmter Unterlagen eine Bedingung für dieAbnahme sein soll, so handelt es sich um einenErfüllungsanspruch.70

70 BGH, IBR 2010, 556.

In diesem Fall kann dieAbnahme jedenfalls dann verweigert werden, wennes sich um eine Individualvereinbarung handeltund die Unterlagen nicht nur als unwesentlich i.S.von §640 Abs.1 Satz 2 BGB einzustufen sind.

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F. Form der ÜbergabeFür die Übergabe von Bauunterlagen gibt es keinebestimmte Form. Etwas anderes kann sich im Ein-zelfall bei Bestehen einer Nebenpflicht ergeben.

Sieht ein Vertrag die Übergabe einer Dokumenta-tion vor, hat die Vorlage allerdings schon begrifflichgeordnet zu erfolgen. Wurden in einem solchenFall bereits während der Durchführung des Bau-vorhabens Unterlagen übergeben, so stellt sich dieFrage, ob diese noch einmal am Ende der Bauzeitzu übergeben sind.71

71 Verneinend: Neuenfeld, Der Architektenvertrag, §15 Rdnr.85;Neuenfeld, BauR 1981, 440.

Dies ist zu bejahen, falls diezuvor übergebenen Unterlagen nicht ohne weiteresund ohne besonderen Kostenaufwand vom Auf-traggeber der Dokumentation zugeordnet werdenkönnen. In jedem Falle sind auch die zuvor überge-benen Unterlagen in die Auflistung, z.B. dieInhaltsübersicht aufzunehmen.72

72 Korbion/Mantscheff/Vygen, a.a.O., §15, Anm. 206.

G. SchlussfolgerungenDie Auftraggeber sollten genau regeln, welcheUnterlagen zu übergeben sind, auch wenn ein sol-ches Erfordernis in der Praxis wegen der Fülle derrelevanten Unterlagen faktisch an Grenzen stoßenkann.73

73 Mandelkow, BauR 2007, 1474 (1483).

Werden Unterlagen als Besondere Leistun-gen eingestuft, muss die Übergabe vertraglich gere-gelt sein.

Als Grundsatz lässt sich festhalten, dass die für dieBauerrichtung benötigten Unterlagen bei einemberechtigten Interesse herauszugeben sind. Ein

berechtigtes Interesse sollte – selbst bei fehlenderVereinbarung – bei allen vorhandenen Unterlagenbejaht werden, wenn sie für die Verwaltung undkünftige Umbauten relevant sein können. DerUnternehmer oder der Architekt vergibt sichnichts, wenn er vorhandenen Unterlagen zur Ver-fügung stellt, zumal sie meist nach Ablauf der Auf-bewahrungsfrist ohnehin vernichtet werden.Betriebs-, wartungs- und sicherheitsrelevantenUnterlagen sind immer zu übergeben. Bei Unterla-gen, deren Erstellung als Besondere Leistungen ein-gestuft werden, spricht die Verkehrsauffassungdafür, dass sie ohne Vereinbarung nicht geschuldetsind.

Sind die Unterlagen in Form einer Dokumentationvorzulegen, hat die Übergabe bei Vertragsende ingeordneter Form zu erfolgen.

In jedem Falle sollten angemessene Kosten einesMehraufwands erstattet werden; dies gilt insbeson-dere beim Bauträgerkauf, weil bei größeren Anla-gen erhebliche Kosten entstehen können.74

74 OLG Köln, MDR 1983, 225 für Bauabnahmeschein zu Finan-zierungszwecken; OLG Köln, NZBau 2000, 78 für Unterneh-merbescheinigung.

Sommerliche Aufheizung in BürogebäudenZum Einfluss der Arbeitsstättenverordnung und derArbeitsstättenrichtlinie auf das Leistungssoll bei der Klimatisierung vonBüroräumenvon Rechtsanwältin Eva Mäschle, München

Bürogebäude mit großflächigen Fenstern odersogar vollverglasten Fassaden führen zu erhöhtenAnforderungen an den sommerlichen Wärme-schutz. Gleichwohl sehen Bauherren und Projekt-entwickler oft auch aus Kostengründen von einerklassischen Vollklimatisierung ihrer Gebäude ab.Die gewählten Alternativlösungen sind dann häu-fig nicht in der Lage, die auftretenden Wärmelas-ten zu bewältigen. Steigen im Sommer oder in den

Übergangszeiten die Innentemperaturen an,wächst mit ihnen oftmals auch der Druck, den dieNutzer des Gebäudes auf den Eigentümer aus-üben. Hier beginnt dann die Diskussion, ob solcheTemperaturen einen Baumangel begründen kön-nen und nachträglich im Wege der Mängelbeseiti-gung eine höherwertige Klimatisierung herzustel-len ist.

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