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Betriebsordnung Forstliche Seilbringungsanlagen Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft Forstliche Ausbildungsstätten Ort und Ossiach

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Betriebsordnung

Forstliche Seilbringungsanlagen

Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft Forstliche Ausbildungsstätten Ort und Ossiach

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Inhalt

I. Allgemeine RichtlinienII. GefahrenbereicheIII. Verhalten in GefahrenbereichenIV. Kennzeichnung und Absperrung von GefährdungsbereichenV. KoordinationsartenVI. Aufbau und Abbau von forstlichen SeilbringungsanlagenVII. Betrieb der SeilbringungsanlageVIII. Wartungsarbeiten und StörungsbehebungenIX. Organisatorische Überlegungen zum Anlegen einer SeiltrasseX. Aufgaben des MaschinenführersXI. Aufgaben beim Anhängen der Last (Anhänger)XII. Aufgaben beim Abhängen der Last (Abhänger)XIII. Fachkunde, technische SicherheitXIV. Rechtsinformation

Anlage 1 Maschinen- und GeräteausstattungAnlage 2 Information und Bewilligung von LuftfahrthindernissenAnlage 3 Zeichen zur Koordination (6 Sprachen)Anlage 4 Aufstellungsplan (Beispiel)

Die vorliegende Betriebsordnung wurde im Jahr 2003 erstmal von der Arbeitsgruppe „BO – SEIL“ unter der Leitung der AUVAerstellt. Im Jahr 2011 wurde die Betriebsordnung überarbeitet und aktualisiert.

An der Überarbeitung wirkten folgende Mitglieder der Arbeitsgruppe mit:

GRUBELNIK Rainer, Dipl.-Ing., SV der Bauern, Regionalbüro Stmk.KARLON Anton, Ing., Forstbetrieb Franz Mayr-Melnhof FrohnleitenLOSCHEK Johannes, Ing., Forstbetrieb Franz Mayr-Melnhof FrohnleitenRODLAUER Johannes, Dipl.-Ing., AUVA Landesstelle Graz, Bereich ForstPUSTERHOFER Erwin, Ing., FAST PichlSPERRER Siegfried, Ing., BFW – FAST OrtSEEBACHER Dieter, Ing., BFW – FAST OssiachSTAMPFER Josef, Ing., BFW – FAST OssiachTRIEBL Hans, Dipl.-Ing., Amt der Steiermärkischen LandesregierungTRZESNIOWSKI Stefan, Dipl.-Ing. ÖBf AG, Unternehmensleitung

Dank gilt Herrn:

ELSIGAN Harald, ÖBf AG, FT SteinkogelEGGER Raimund, Forstunternehmer, Matrei in OsttirolGSCHWANDTNER Erwin, Forstunternehmer, Szbg.LAU Walter, Forstunternehmer, Schwarzach, Vlbg.MAYER Hans-Peter, Forstunternehmer, Öblarn, Stmk.SCHLÖGLHOFER Markus, Forstunternehmer, Kleinreifling, OÖ

Bilder: Ing. Johannes LoschekGrafik: Ing. Siegfried Sperrer

Herausgeber: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA, Landesstelle GrazGöstinger Straße 26, 8021 Graz

Erstausgabe: 2003Überarbeitung: 2011

Kalwang am 16. Juni 2011

BETRIEBSORDNUNG

Forstliche Seilbringungsanlagen – 2. Auflage 2011

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Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen zuwiederholen.

Dabei ist der Ausbildungs- und Erfahrungsstand dertätigen Personen zu berücksichtigen.

Hinweis: Für den Arbeitgeber ist es empfehlenswert, dieUnterweisung in verständlicher und nachweislicher Formdurchzuführen.

4. Persönliche Schutzausrüstung:

In Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeiten

� Schutzhelm (bei Gefährdung des Kopfes)� Geeigneter Gehörschutz (bei Lärmgefährdung)� Arbeitshandschuhe � Sicherheitsschuhwerk � Oberkörperbekleidung in Signalfarbe� Absturzsicherung� Schnittschutzhose (bei Motorsägenarbeit)

5. Entsprechende Erste-Hilfe-Ausrüstung ist an jederArbeitstelle bereitzuhalten.

6. Die Rettungskette Forst ist umzusetzen. Beispielsweise Notrufnummern, ortskundige Ansprech-personen (Revierleiter, Waldbesitzer, LKW-Fahrer,…),vereinbarte Orientierungspunkte/Koordinaten (WGS 84)für Rettung und Hubschrauber.

7. Die mit einer forstlichen Seilbringungsanlage tätigenPersonen haben sich so zu verhalten, dass sie wedersich selbst noch Dritte gefährden. Bei Gefahr in Verzugsind sofort alle Maßnahmen zur Vermeidung von Perso-nen- und Sachschäden zu treffen.

8. Die forstliche Seilbringungsanlage dient der Bringungvon Holz und Material (freihängend und/oder schleifend).

9. Jede Personenbeförderung ist verboten.

I. Allgemeine Richtlinien

1. Die vorliegende Betriebsordnung gilt für forstlicheSeilbringungsanlagen im Bergauf- und Bergabtrans-port, die mit einem stehenden Tragseil arbeiten,welches einseitig oder beidseitig fix verankert ist.

Darunter fallen z.B.

• Langstreckenbahnen mit berg- oder talseitig statio-nierten Winden- bzw. Schlittenwindenantrieb

• Mastseilgeräte mit talseitigem oder bergseitigemGerätestandort, im Gravitations- oder Umlaufbetrieb

• Seilbringungsanlagen mit selbstfahrendem Laufwagen • Kurzstreckenseilbahnen ohne Rückemast

2. Der Auf-/Abbau, Montage und der Betrieb stehenunter Verantwortung einer Person mit besonderenFachkenntnissen, deren Anordnungen zu befolgen sind.

3. Der Arbeitgeber ist verpflichtet alle bei der Aufstellung,beim Betrieb, beim Abbau und bei der Überstellung einerforstlichen Seilbringungsanlage beschäftigten Personenzu unterweisen.

• Diese Personen müssen z.B.: mit der Laufwagenfunk-tion, und Lastenbildung

• mit den Gefahrenbereichen• und mit den jeweiligen gelände- und gerätebedingtenBesonderheiten vertraut sein.

Die Unterweisung muss von fachkundigen Personen inverständlicher Form erfolgen

• vor Aufnahme der Tätigkeit,• bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgaben-bereiches,

• bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln undArbeitsstoffen,

• bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,• nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einemUnfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weite-rer Unfälle nützlich erscheint,

• bei örtlichen Besonderheiten,• bei Änderung des Betriebsablaufes.

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II. Gefahrenbereiche

1. Allgemeine Gefahrenbereiche von belasteten Seilen bei der Tragseilrückung:

Zeichnung 1:GEFAHRENBEREICHE

Mastabspannung, Mast, Tragseil

Zeichnung 2:GEFAHRENBEREICHE

Tragseil

Zeichnung 3:GEFAHRENBEREICHE

Stütze, Tragseil

Zeichnung 4:GEFAHRENBEREICHE

Stütze, Tragseil

Seile und Anlagen gelten während des Lastzuzuges und der Lastfahrt als belastet.

Mastgerät

Verzogene Stütze Vorgeneigte Stütze

Ankerseile

Tragseil

Abspannseile

Tragseil Tragseil

AbspannseileWeghalteseil

Tragseil

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Zeichnung 7:SPEZIELLE GEFAHRENBEREICHEKahlhieb unterbrochene Arbeitskette

BergabrückungAußer der zu fördernden Last ist immer auf die bereits

vorgeschlägerte, liegende Last zu achten, welche im Zugedes Zuzuges gelöst werden kann

Zeichnung 8:SPEZIELLE GEFAHRENBEREICHEEinzelstammnutzung, Lichtung

Bergabrückunggeschlossene Arbeitskette

Verbleibende Bäume verhindern dasAbgleiten der Last

Situation 1Situation 2 Situation 1

Situation 2

2. Spezielle Gefahrenbereiche durch die Lastaufnahme bei der Tragseilrückung:

Zeichnung 5:SPEZIELLE GEFAHRENBEREICHE

Last im SortimentverfahrenBergaufrückung

Zeichnung 6:SPEZIELLE GEFAHRENBEREICHE

Last im Stamm-, Stammteil-, Baum- und BaumteilverfahrenBergaufrückung

Mastgerät Mastgerät

Falllinie

Falllinie

Hellgrüne Bereiche: Möglicher zusätzlicher Aufenthaltbereich – nur nachBeurteilung im Einzelfall!

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3. Gefahrenbereiche bei notwendigem Aufenthalt im Winkel von einem belasteten Seil:

4. Gefahrenbereiche am Lagerplatz durch Krantätigkeit

• Ladekran: Kranreichweite plus doppelte Sortimentslänge

• Ladekran mit Prozessor: doppelte Baumlänge

Zeichnung 9:GEFAHRENBEREICHE

bei notwenigem Aufenthalt im Winkel von einem belasteten Seil

Mastgerät

Elementeentsprechend

dimensionieren und nach Möglichkeit stehendeBäume belassen!

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5. Entladestation: Besteht Gefahr für Personen durch Abrutschen oder Abrollen der Last darf diese erst nachsicherer Ablage oder Übernahme durch Ladekran,Schlepper und dergleichen gelöst werden.

6. Rundholzabfuhr: Beim Eintreffen des Rundholz-LKWsist Koordination zwischen den Beteiligten herzustellen.

Im Schwenkbereich des Ladekranes ist während desLadevorganges der Aufenthalt von Personen verboten.Der Maschinist der Seilbringungsanlage darf nur nachvorheriger Abstimmung mit dem Ladekranführer in denGefahrenbereich des Ladekranes eintreten.

Beachte:Wenn die Ladekranreichweite mit einfachemAusschub unter die Tragseillinie oder unter bewegteArbeitsseile reicht (Abstand des ungeschützten Kranfüh-rerstandes zum bewegten Seil ist zu gering), ist derSeilbetrieb während des Beladevorganges einzustellen(Abhilfe: Kabinenführerstand).

Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen (z.B.: LKW-Beladung und gleichzeitige Prozessorausformung)haben sich die Bedienungspersonen aufeinander abzu-stimmen.

Das Beladen eines LKW und gleichzeitiges Arbeiteneines Prozessoraggregates mit automatischem Vorschubist nur dann erlaubt, wenn die zu bearbeitenden Stämmenicht in Richtung LKW, sondern z.B.: annähernd imrechten Winkel zur Fahrbahnachse den Prozessor durch-laufen und das Sägeschwert nicht in die Richtung vonPersonen weist.

7. Ist der Aufenthalt im Bereich von belasteten Anlagen –insbesondere bei ungeschützten Bedienständen oder imRückholseilwinkel – notwendig, sind entsprechendeSicherheitsvorkehrungen zu treffen (z.B.: Standortsver-änderung, entsprechende Dimensionierungen, zusätzli-che Abspannseile, Schutzkabine, etc.).

III. Verhalten in Gefahrenbereichen

1. Beurteilung des Arbeitsfortschrittes im Steilgelände:Der Arbeitsfortschritt ist je nach Arbeitsverfahren zuwählen.

Beispiel Sortimentverfahren:Wenn Risiken durch Ab -rutschen oder Abrollen von Holz gegeben sind, solltemöglichst oberhalb oder seitlich der Gefahr gearbeitetund der Arbeitsfortschritt von oben nach unten gewähltwerden.

Beispiel Baum-/Stammverfahren mit Vorschlägerung:Der Rückefortschritt erfolgt üblicherweise entgegen demFällfortschritt.

2. Beladestation, Lastaufnahme: Standort der Belade-mannschaft bei der Tragseilführung in der Falllinie:

a) Sortimentverfahren: im Seilgelände in der Schichten-linie seitlich, beziehungsweise leicht ansteigend zu-rückweichen. (Siehe Zeichnung Nr. 5)

b)Stamm- und Baumverfahren: oberhalb der Last,beziehungsweise bei Gefahr von oben in der Schich-tenlinie den Gefahrenbereich verlassen. Bei seitlicherBegrenzung durch stehende Bäume reduziert sich dieGefahr, welche durch die Last verursacht wird. (SieheZeichnungen Nr. 6, 7, 8)

3. Tragseillinie: Der sichere Seitenabstand beim belastetenTragseil ist grundsätzlich die halbe Tragseilhöhe nachjeder Seite. Bei seitlicher Begrenzung durch Bäumereduziert sich die Gefahr durch schnellende Seile. (SieheZeichnung Nr. 2)

4. Rückholseillinie: Beim notwendigen Aufenthalt imSeilwinkel von Umlenkrollen sind Bindemittel und Ankermit der vierfachen Sicherheit auszuführen. Nach örtlicherMöglichkeit sind Bäume für eventuell schnellendes Seilstehen zu lassen. (Siehe Gefahrenbereiche Zeichnung 9)

Richtige Situation: Baum wegführend, Prozessorschwertzeigt nicht zum LKW-Fahrer

Falsche Situation:Baum gegen LKW gerichtet

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Nachfolgende Punkte sind im Vorfeld von der Einsatz -planung und/oder dem Maschinisten abzuklären.

1. Forstliche Flächen

Die Gefährdungsbereiche sind bei Aufbau, Abbau undBetrieb gemäß dem Forstgesetz (Forstliche Kennzeich-nungsverordnung) zu kennzeichnen.

2. Öffentliche Wege, Straßen, Leitungen und dergleichen

Kennzeichnung und Absperrung der Gefährdungsbe-reiche ist mit der jeweils zuständigen Behörde / Stellerechtzeitig im Vorhinein abzuklären und die diesbezügli-chen Genehmigungen mit den entsprechenden Auflagen(z.B.: Ampel, Umleitung, Posten, usw.) abzuwarten undumzusetzen.

3. Luftfahrthindernisse

Luftfahrthindernisse, die im Zusammenhang mit derErrichtung einer forstlichen Seilbringungsanlage entste-hen, bedürfen der Anzeige beim örtlich zuständigenLandeshauptmann, welcher auch für die Erteilung vonAusnahmebewilligungen zuständig ist.

Angezeigte bzw. bewilligte Luftfahrthindernisses werdenin eine Datenbank der Austrokontroll eingetragen undgelegentlich auch besonders betroffenen Luftraumnut-zern (Polizei, Rettungsorganisationen) mitgeteilt.

Anzeige- bzw. ev. Bewilligungspflicht besteht, wenndie forstliche Seilbringungsanlage

innerhalb der Sicherheitszone

• den Boden bzw. die sie umgebenden natürlichen (z.B.: Wald, Rücken) oder künstlichen Hindernisse(z.B.: Häuser) überragt oder

außerhalb der Sicherheitszone

• den Boden bzw. die sie umgebenden natürlichen (z.B.: Wald, Rücken) oder künstlichen Hindernisse(z.B.: Häuser) um mindestens 10 m überragt und

IV. Kennzeichnung und Absperrung von Gefährdungsbereichen

Befristetes Forstliches Sperrgebiet. Zeitangabe (Datummax. 4 Monate). Gefahr durch Waldarbeit

Empfehlung Zusatztafel:Achtung Hängende Seile

- in Schlechtwetterflugwegen errichtet wird (siehe VO BM),

- eine Autobahn überquert, bzw.- in Gefährdungsgebieten für Such- und Rettungs -flüge errichtet wird (siehe VO der LH, in einigenBundesländern gesamte Landesfläche!).

• den Boden bzw. die sie umgebenden natürlichen (z.B.: Wald, Rücken) oder künstlichen Hindernisse um100 m überragt oder

• 30 m überragt und sich die Anlage auf einer natürli-chen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, diemehr als 100 m aus der umgebenden Landschaftherausragt; (in einem Umkreis von 10 km um denFlugplatzbezugspunkt (LFG § 88 Abs. 2) gilt dabei alsHöhe der umgebenden Landschaft die Höhe desFlugplatzbezugspunktes).

Die Sicherheitszone (LFG § 86 ff) von Flugplätzen wirddurch Verordnung der jeweils zuständigen Behörde indem für die Sicherheit der Abflug- und Landebewegun-gen erforderlichen Umfang festgelegt. Einen festenBestandteil der Verordnung bildet der Sicherheitszonen-plan mit der Festlegung des Flugplatzbezugspunktesund allfälliger Instrumentenanflugsektoren.

Die Sicherheitszonenverordnung samt Sicherheitszonen-plan muss in den Gemeinden, auf deren Gebiet sich dieSicherheitszone erstreckt, zur Einsichtnahme aufgelegtwerden. Das Grundbuchsgericht hat bei betroffenenGrundstücken die Zugehörigkeit zur Sicherheitszone vonAmts wegen ersichtlich zu machen.

Die Anzeige hat mindestens zwei Monate vor, bei einer befristeten forstlichen Bringung mindestens eineWoche vor und im Katastrophenfall unmittelbar vor der Errichtung der Anlage bei der jeweils zuständigenBehörde zu erfolgen. Einige Bundesländer bieten Online-Formulare für die Anzeige von Luftfahrthinder -nissen auf ihrer Homepage an.

Siehe dazu Kontaktadressen laut Anlage 2.

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Vor Wiederaufnahme der Arbeit sowie bei speziellenArbeitsaufgaben ist eine Bestätigung durch den Maschinenführer notwendig.

3. Handzeichen für den Montagebetrieb

Sie sind nur bei direkter und guter Sicht anwendbar.Diese müssen vorher abgesprochen werden und eindeu-tig sein. (Siehe Anlage 3)

V. Koordinationsarten

1. Funkfernsteuerung mit zusätzlichem (akustischen) Übergabesignal.

2. Sprechfunk oder Lautsprechertelefon

Die Kommandos müssen vorher abgesprochen, kurzund verständlich sein, z.B.: Ziehen - Stopp - Nachlassen- langsam - zwei Meter – Abfahrt.

Beim Kommando Ziehen ist der Maschinenführer zusätz-lich zumindest mit seinem Namen anzusprechen.

Abspannseile verlängern, Gerätestandort verändern,künstliche Anker errichten,…)

5. Die vorgegebene maximale Betriebsspannung desTragseiles darf nicht überschritten werden (z.B.: Span-nungsmessung, Überlastsicherung). Die Spannungszu-nahme im laufenden Betrieb ist zu berücksichtigen.

6. Anker, Endmaste und Stützenbäume sind ausreichendzu dimensionieren.

7. Für das Aufziehen von Lasten auf den Stützenbaumsind geeignete Arbeitsmittel zu verwenden. Für denBaumsteiger ist während des Aufziehens mit dem Win-denseil der Aufenthalt unterhalb des Anschlagmittelsder Umlenkrolle am Baum verboten, außer das An-schlagmittel ist oberhalb von ausreichend starken Ästenangebracht und der Baumsteiger befindet sich auf derrollenabgewandten Seite. Beim Aufziehen mit Winden-seilen ist eine Umlenkrolle im Bereich des Stammfußeszu verwenden.

VI. Aufbau und Abbau von forstlichen Seilbringungsanlagen

1. 1.1 Das Besteigen von Bäumen und Stützen hat vor-nehmlich mit einer Absturzsicherung zu erfolgen. Sindgenügend tragfähige Äste zum Klettern in der Drei-Punkt-Technik vorhanden, kann der Baum in dieserTechnik bestiegen werden.

1.2 Das Arbeiten auf Bäumen oder Stützen hat gesi-chert zu erfolgen.

Die Absturzsicherung umfasst z.B.: Sitzgurt/Auffangge-schirr mit zwei Halteseilen, bei Arbeiten mit Säge oderAxt mindestens ein durchtrennhemmendes Halteseil(siehe Merkblatt der AUVA „Arbeiten auf Bäumen“)

2. Für Rettungsmaßnahmen ist bei der Seilbringungsanla-ge entsprechendes Gerät bereitzuhalten. (Die Beteilig-ten haben ständige Ruf- oder Sichtverbindung unterein-ander zu halten. Alleinarbeit ist verboten. Für das Bergeneines Verletzten oder plötzlich Erkrankten vom Baum istVorsorge zu treffen. Jeder Beteiligte muss über eineentsprechende Ausbildung und Kenntnisse in erster Hilfeverfügen.)

Ausrüstungsanforderung für Bergung: Zweite Steiggarni-tur, Sicherheitsseil zum Abseilen, Abseilachter mit Pru-sikschlinge oder andere Abseilgeräte, zwei bis dreiSicherungskarabiner, Durchtrennmöglichkeit der Halte-leine des Verletzten (Messer). Bei Verwendung vondurchtrennhemmenden Halteseilen ist hierfür eine Seil-schere erforderlich.

3. Bei Seilverbindungen sind die auftretenden Tragkraftver-luste zu beachten.

Beispiel: Bei Verwendung von Ederkausche und Schäkelmit einem Bolzendurchmesser mit dem einfachen Seil-durchmesser beträgt der Tragkraftverlust 50 % derTragfähigkeit des Seiles.

4. Vorgegebene Abspannwinkel bei der Verankerung desGerätes sind entsprechend den Herstellervorgabeneinzuhalten, andernfalls sind Maßnahmen zu treffen umeine Überlastung der Anlage oder Bauteile zu verhin-dern. (Beispiel: Fuhrengröße reduzieren, geringere Trag-seilspannung, zusätzliches Abspannseil verwenden,

Beispiel: Abspannwinkelbei 4 Ankerseilen(Syncrofalke)

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3. Bei Seilüberschlag sind entsprechende Maßnahmendurchzuführen, wie z.B.: Laufwagen klemmen und Seilspannen bis der Überschlag behoben ist.

4. Sicherheitstechnische Mängel sind dem Betriebsführerunverzüglich zu melden. Die erforderlichen Maßnahmen(z.B.: Betrieb einstellen, Störungsbehebung, Gefähr-dungsbereich erweitern, u.ä.) sind zu treffen.

5. Betrifft ein Störfall auch Personen anderer Arbeitsstellensind diese davon in Kenntnis zu setzen.

VIII. Wartungsarbeiten und Störungsbehebungen

1. Wartungsarbeiten und Reparaturen sind unter Berück-sichtigung der Bedienungsanleitung durchzuführen.

Ist in der Bedienungsanleitung diesbezüglich nichtsvorgesehen, sind diese Arbeiten an den Maschinenteilennur dann im laufenden Betrieb zulässig, wenn dabei dieGefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit derhandelnden Personen oder Dritten ausgeschlossen wer-den kann.

2. Störungsbehebungen (z.B.: verhängte Lasten) sind mitbesonderer Vorsicht auszuführen.

Hinweis:An den jeweiligen Arbeitsstellen müssen zumindest dieeinfahrende Last bzw. die abfahrende Last und derLaufwagen an der Be- oder Entladestation eindeutig inseiner jeweiligen Funktion gesehen werden können.

6. Sicherheitstipp für die Bergaufseilung in geschlossenerArbeitskette: Alle Beteiligten verwenden einen Sprech-funk oder der Fäller eine akustische Warneinrichtung.

7. Der Warnruf kann im Baumverfahren oder Baumteil-verfahren unter folgenden Voraussetzungen und Bedin-gungen entfallen:

• Kennzeichnung des Sperrgebietes lt. Forstgesetz § 34und § 2 Forstliche Kennzeichenvorordnung.

• Unterweisung wurde durchgeführt und dokumentiert.• Kommunikation und Koordination zwischen denMitarbeiterInnen ist gewährleistet.

• Der Fällbereich ist vom Motorsägenführer überblick-bar.

Ein Warnruf ist im Baumverfahren oder Baumteilverfah-ren jedenfalls abzugeben:

• Bei der erstmaligen täglichen Aufnahme der Fälltätig-keit vor Ort und bei Wiederaufnahme nach einerArbeitsunterbrechung (z.B. Reparatur, Pause)

• Bei erkennbaren kritischen Situationen, wie zumBeispiel: starke Rückhänger, Fäule, Zwiesel am Stock,hängende Kronen und Baumteile vom zu fällendenoder von benachbarten Bäumen (besonders beiSchneebruch), oder bei Eintreten unvorhersehbarerSituationen trotz fachgerechter Ausführung der Fäll-technik

• Wenn die Gefahr besteht, dass sich unbeteiligte Dritte(z.B. auf touristisch stark begangenen Wegen) trotzordnungsgemäßer Kennzeichnung des Sperrgebietesin den Fällbereich hineinbewegen können.

VII. Betrieb der Seilbringungsanlage

1. Der Betrieb der Anlage erfolgt gemäß der Bedienungs-anleitungen der Hersteller (z.B. Mastseilgerät, Laufwa-gen,…). Die vor Ort veränderbare Maschinen- undGeräteausstattung wie z.B.: Laufwagen, Seilausstattungsowie angewendetes Seilsystem und dergleichen ist inder Anlage Nr. 1 festzulegen.

2. Der Betrieb der Anlage darf erst nach hergestellterKoordination der Mitarbeiter untereinander aufgenom-men werden.

3. Nach jeder Neuaufstellung sowie täglich zu Arbeitsbe-ginn ist eine Prüffahrt mit geringer Last und verminderterFahrgeschwindigkeit durchzuführen.

Die Wiederaufnahme der Holzbringung ist nach Beson-derheiten wie z.B.: nach Reparaturarbeiten, bei starkemFrost, nach starkem Wind sowie bei aufgehendem Frost,starker Bodendurchfeuchtung (Schneeschmelze, längereRegenfälle usw.) oder nach mehrtägigen Arbeitspausen(z.B.: Wochenenden), Umstellung auf ein neues Arbeits-verfahren und dergleichen mit entsprechender Umsichtdurchzuführen.

Dabei sind Stützen, Abspannseile und Verankerungenbesonders zu beobachten!

4. Nach Unwettern, oder längeren Arbeitspausen ist diegesamte Anlage vor der Prüffahrt zusätzlich zu kontrol-lieren.

5. Der Seilbetrieb ist sofort zu unterbrechen bei:

� Stoppsignal� Unklarer oder fehlender Verständigung� Unüblichen Belastungen (z.B. starke Seilschläge) oderWiderständen

� Seilüberschläge, die sich im Betrieb nicht sofortwieder selbsttätig lösen

� Störung des Betriebsablaufes � Aufziehenden oder niedergehenden Gewittern, Sturm� Unzureichender Sicht wie Nebel, Schneetreiben,hereinbrechender Dunkelheit

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� Anker, Stützenbäume und Gerätestandort � Fangjoche (Bäume oder Stöcke im Seilwinkel)

3. Der Trassenaufhieb soll sparsam, jedoch genügendbreit erfolgen. In die Trasse ragende Starkäste dürfenden Seilbetrieb nicht behindern.

1. Die Seiltrassen sollen nach ökonomischen, ökologi-schen, ergonomischen und technischen Gesichtspunk-ten angelegt werden, wobei besonders auf die sicher-heitstechnischen Belange Rücksicht genommen werdensoll (z.B.: Falllinien- oder Schräghangtrassen).

Das Arbeitsverfahren ist darauf abzustimmen.

2. Bei Bedarf sind zu kennzeichnen:

� Die einzelnen Trassenpunkte (mit Bändern, Pflöcken,Farbe)

IX. Organisatorische Überlegungen zum Anlegen einer Seiltrasse

6. Bei Störungen beziehungsweise Gefährdung Dritter istder Betrieb einzustellen (siehe auch Pkt. VII – 7) unddarf erst nach Klärung der Situation (und durchgeführ-ter Koordination) wieder aufgenommen werden.

7. Die Überlastung der Seilbringungsanlage ist zu ver-meiden. Beispielsweise ist bei unüblich hohem Zugwi-derstand der Betrieb einzustellen und bei den Kollegenrückzufragen.

8. Bei Störung des Betriebsablaufes durch lose Seile aufder Seiltrommel:

• Nie in Seilschlingen steigen• Händisches Lösen von Seilen nur beigeklemmtem/gesichertem Laufwagen

• Beachte das Eigengewicht der Seile• Beachte das Verhalten der Last

9. Der seitliche Lastzuzug ist besonders im Bereich vonStützen und Masten langsam auszuführen.

10. Die Überfahrt von Stützen und Einfahrt in den Nahbe-reich der Entladestation des Mastes ist mit verminder-ter Geschwindigkeit durchzuführen.

11. Das Anfahren und Bremsen sollte weich und ruckfreierfolgen. Seilsack im Zugseil beachten!

Nach dem Betrieb:

1. Bei Mastgeräten ist es vorteilhaft die Tragseilspan-nung zu reduzieren, Seiltrommeln sind einzubremsen. Aufgebauter Sortierkran oder Prozessor ist sicherabzustellen (Lageänderung bei Druckverlust). Auf eventuelle Behinderung der Holzabfuhr ist beimAbstellen zu achten.

2. Das Seilgerät ist gegen unbefugte Inbetriebnahmeabzusichern.

X. Aufgaben des Maschinenführers

Die Bedienung der Anlage erfolgt lt. Bedienungsanleitungdes Herstellers.

Vor dem Lastbetrieb:

1. Treibstoff, Schmiermittel, Ersatzteile und Wartungs-werkzeuge sind im erforderlichen Ausmaß bereitzu -halten.

2. Die Koordination mit den Personen der anderen Arbeitsstellen ist zu überprüfen.

3. Die Standsicherheit der Seilbringungsanlage ist zuüberprüfen.

4. Funktionsprüfung der Seilwinden, Bremsen, Seile unddes Laufwagens sowie sonstiger Anbaugeräte.

Während des Betriebes:

1. Die Fahrbewegungen sind nur nach eindeutigemSignal durchzuführen (ausgenommen bei Funkfern-steuerung).

2. Es ist die gesamte Bedienungsmannschaft bei beson-deren Situationen zu informieren wie z.B.: erste Fahr -bewegung nach längeren Arbeitspausen, Tragseilabsenken und dergleichen.

3. Der Bedienstand darf während des Seilzuges nichtverlassen werden (ausgenommen automatische undfunkferngesteuerte Anlagen).

4. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht außer Funktiongesetzt werden.

5. Während des Betriebes ist die Anlage zu beobachten(sehen, hören).

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

6. Der ein- und ausfahrende Laufwagen ist aus sichererPosition zu beobachten.

7. Die Lasten sind möglichst geordnet und sicher zu lagern.Gegen abrollende und abrutschende Lasten sind ent-sprechende, zumutbare Abhilfen zu treffen. Bei Gefahr fürDritte muss durch Aufstellen von Sperrgebietstafeln derGefährdungsbereich gekennzeichnet werden.

8. Beim Einsatz von Folgegeräten sind die erforderlichenSicherheitsregeln zu beachten.

Siehe Kapitel II Pkt. 4: Gefahrenbereiche am Lagerplatz durch Krantätigkeit

Siehe Kapitel III Pkt. 5: Entladestation

Siehe Kapitel III Pkt. 6:Rundholzabfuhr

Zusätzliche Anmerkung zur Betriebsordnung:

In besonders begründeten Fällen ist eine Abweichungvon der Betriebsordnung zulässig, wenn für die notwendigeSicherheit vorgesorgt wird. In diesen Fällen sind die allge-meinen Grundsätze der Gefahrenverhütung besonders zuberücksichtigen.

XII. Aufgaben beim Abhängen der Last (Abhänger)

Bei Mastseilgeräten und selbstfahrenden Laufwägen ist derMaschinist in der Regel gleichzeitig auch der Lastabhänger.

1. Die Koordination mit den Personen der anderen Arbeitsstellen ist zu überprüfen.

2. Der Aufenthalt unter dem belastetem Tragseil, imunmittelbaren Bereich bewegter Seile sowie im Seil -winkel belasteter Seile (schräger Zuzug) ist verboten!

Ausnahme:

Die Dimensionierung und sonstige Sicherheitsvor -kehrungen lassen einen Aufenthalt unter bestimmtenUmständen zu.

3. Beim Betrieb von Schlittenwinden sind das Ankom-men, Absenken und Ablegen der Lasten, bzw. dieSchaltvorgänge des Laufwagens bei Bedarf dem Maschinenführer zu melden.

4. Das Lösen der Lasten darf nur bei völlig entspanntenLastbefestigungsmitteln erfolgen.

5. Das rechtzeitige Nachsetzen der Seilendverbindungam Lastgehänge ist zu veranlassen oder durchzuführen.

7. Die Last richtig befestigen – die Arbeitstakte WÜRGEN– DREHEN – ZIEHEN beachten.

8. Die Signale aus sicherer Standposition so geben, dassdie Lastbewegung weich und ruckfrei durchgeführtwerden kann. Den Lastzuzug und die Abfahrt desLaufwagens beobachten.

9. Bei gestörtem Lastzuzug ist ein rechtzeitiges Stopp -signal zu geben und/oder die Zuzugsposition desLaufwagens zu ändern. Nach völliger Entspannung desZugseiles ist die verhängte Last zu befreien (Sappel)oder das Lastbefestigungsmittel zu lösen und neu zubefestigen. Beachte das Nachrutschen der Last.

10. Lastfahrten, die eine besondere Vorsicht erfordern,sind dem Maschinenführer und den betroffenen Mitar-beitern zu melden.

11. Der seitliche Lastzuzug ist besonders im Bereichvon Stützen und Masten langsam auszuführen.

XI. Aufgaben beim Anhängen der Last (Anhänger)

1. Die Koordination mit den Personen der anderen Arbeitsstellen ist zu überprüfen.

2. Der Aufenthalt unter dem belasteten Tragseil, imunmittelbaren Bereich bewegter Seile sowie im Seil -winkel belasteter Seile (schräger Zuzug) ist verboten!

Ausnahme:Die Dimensionierung und sonstige Sicherheitsvorkeh-rungen lassen einen Aufenthalt unter besonderenUmständen zu.

3. Es sind laufende Kontrollen des zum Chokern verwen-deten Lastseiles, Seilendverbindungen, Lastschlingen,Ketten oder sonstiger Lastbefestigungsmittel durchzu-führen.

4. Das rechtzeitige Nachsetzen der Seilendverbindung am Lastgehänge ist zu veranlassen oder durchzuführen.

5. Durch richtige Auswahl der Last, optimierter Zuzugs-trecke und Geschwindigkeit soll eine Überlastung derMaschine vermieden werden.

6. Die Fuhren sollten nach Möglichkeit aus getrennten Lasten gebildet werden (mehrere Schlingen verwenden).

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Fachkunde bei der Verwendung

Vor der Verwendung sind die forstlichen Anschlagmittel voneiner fachkundigen Person auf Sicht zu prüfen. Fachkundigsind jene Personen, die in den Ausscheidungs-, Verwen-dungs- und Einsatzkriterien unterwiesen sind.

Seile siehe auch DIN 15020 Teil 2, ÖNORM EN 12385 Ketten siehe auch ÖNORM M 9605

a) Lastbefestigungsmittel:

Bei Chokerschlaufen, Seilschlaufen gelten lt. FHP Seil4 „Methodische Arbeit“ folgende Merkmale als Aus-scheidungskriterien:

• Drahtbrüche ( siehe nachstehende Tabelle )

Drahtbrüche: Ausscheidungskriterien lt. Tabelle für Triebs-werkgruppen 2m bis 5m

XIII. Fachkunde, Technische Sicherheit

1. Forstliche Anschlagmittel, Lastbefestigungsmittelund Streckenausrüstungen

• Chokerseile• Chokerketten • Seilschlaufen, Struppen und Ketten zum Befestigenvon Streckenausrüstungen

• Rundschlingen, synthetische Bandschlingen (Hebe-bänder)

dienen zum Befestigen, Heben, Ziehen und Halten von Holzoder Material bei forstlichen Seilbringungsanlagen imkopfhoch- oder freischwebenden Verfahren.

Bei der Beförderung von Holz oder Material dürfensich in den definierten Gefahrenbereichen keinePersonen aufhalten.

• Sonstige erhebliche Verfärbungen z. B. durch Aushär-tung oder Erhitzung

Bei Chokerketten gelten als Ausscheidungskriterien, wenn:

• die Dehnung 5 % übersteigt• der Verschleiß der Kettenglieder 10 % übersteigt• seitliche Verdrehungen sichtbar sind

• Litzenbruch• Seilverformungen wie beispielsweise Klanken, Knicken, Lockerung der Drähte, usw.

• Korrosion• Abrieb• Verringerung des Seildurchmessers während desBetriebes auf lange Strecken um mehr als 15% desNenndurchmessers

• Beschädigungen von Pressklemmen, Vergüssen oderSpleißen

Anzahl der tragenden Anzahl der sichtbaren DrahtbrücheDrähte in den Außenlitzen Kreuzschlag Gleichschlag

(ohne Fülldrähte) auf einer Länge von auf einer Länge vonN 6 d 30 d 6 d 30 d

- 50 4 8 2 4

51 - 75 6 12 3 6

76 - 100 8 16 4 8

101 - 120 10 20 5 10

121 - 140 12 22 6 11

141 - 160 12 26 6 13

161 - 180 14 28 7 14

181 - 200 16 32 8 16

201 - 220 18 36 9 18

221 - 240 20 38 10 19

241 - 260 20 42 10 21

261 - 280 22 44 11 22

281 - 300 24 48 12 24

Über 300 0,08.n 0,16.n 0,04.n 0,08.n

6 d = sechsfacher Seildurchmesser 30 d = dreißigfacher SeildurchmesserQuelle: Ablegekriterien für Stahlseile nach ISO 4309 : Amendmant 1 lt. Fa. Teufelberger – 27.11.09

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Bei der Nachschaffung ist auf die erforderliche odervorgegebene Dimensionierung zu achten. Bei einerAbweichung oder Änderung sind die oben genanntenSchritte der Unterweisung umzusetzen.

Zum Befestigen von Umlenkrollen bei forstlichenSeilwinden ist die Befestigung für diese analog derÖNORM L 5277 „Umlenkflasche (Umlenkrolle) für dieForstwirtschaft“ zu dimensionieren.

2. Forstliche Seilwinden

Forstliche Seilwinden umfassen die entsprechenden Ma-schinenkomponenten bei forstlichen Seilbringungsanla-gen, bei Schlittenwinden, bei Motorsägenwinden und beiSchlepperwinden. Sie alle dienen in unterschiedlicherForm dem Ziehen von Holz oder Lasten, dem Spannen,Halten oder Nachlassen von Tragseilen, Lastseilen,Rückholseilen, Hilfsseilen bzw. Montageseilen.

Für forstliche Seilwinden ist sicherzustellen, dass dielaut Bedienungsanleitung vorgeschriebenen War-tungs- und Serviceintervalle eingehalten werden.

Weiters ist mindestens einmal jährlich (1 x je Kalender-jahr) nachweislich eine Überprüfung der vollen Funkti-onstüchtigkeit der forstlichen Seilwinde durch eine fach-kundige Person (eine, mit der forstlichen Seilbringungs-anlage vertraute und unterwiesene Person) durchzufüh-ren. Jedes vierte Jahr ist diese Überprüfung durch einenAmtssachverständigen, Ziviltechniker (Fachgebiet) oderfachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen (siehe Rechtsinfo Kap. XIV).

Der Nachweis über diese erfolgte Überprüfung istschriftlich zu dokumentieren und muss die Kenndaten(Zugkraft, Seiltype, Mindestbruchlast Seil) enthalten.Der Nachweis von Mängelbehebungen ist dem Über-prüfungsergebnis nachfolgend beizufügen. Die Ände-rung von Kenndaten ist schriftlich zu dokumentieren

Zerstörte, gebrochene Ketten dürfen nicht geschweißtwerden.

a) Streckenausrüstungen:

• Bei Ketten zum Befestigen von Streckenausrüstun-gen gelten als Ausscheidungskriterien, wenn:

• die Dehnung 5 % übersteigt• der Verschleiß der Kettenglieder 10 % übersteigt• seitliche Verdrehungen sichtbar sind

Bei Rundschlingen und Hebebändern muss:

• die Plakette vorhanden und lesbar sein• die Farbe ersichtlich sein (Aussage über die erlaubteBelastung!)

• der Schutzmantel im wesentlichen unbeschädigt sein• der Innenteil (tragende Teile) unbeschädigt sein

Die forstlichen Anschlagmittel müssen dem Stand derTechnik hinsichtlich ihrer Verwendung entsprechen.

Die Dimensionierungen der Lastbefestigungsmittel sindaufgrund der Einzellasten und der Einsatzbedingungen,Gefahrenbereiche sowie der vom Hersteller angegebe-nen Windenzugkräfte von forstlichen Seilbringungsanla-gen oder forstlichen Seilwinden durchzuführen.

Die Streckenausrüstungen sind auf Grund der Bauvor-schriften von forstlichen Seilbringungsanlagen zudimensionieren.

Kennzeichnung:

Nachdem aufgrund der Einsatzbedingungen Kenn-zeichnungen (Farbcodes, Plaketten usw.) nicht bei allenforstlichen Anschlagmittel dauerhaft verbleiben können(Bodenzug, Verschmutzung, Abnützung, Abrieb usw.)sind die Benutzer bei Übergabe der forstlichen An-schlagmittel durch Unterweisung auf geänderte Bedin-gungen hinzuweisen.

Zulässige Dehnungbeim Kettenglied:

max. + 5 %

Zulässiger Verschließbeim Kettenglied:

max. – 10 %

Zulässige Änderung beiaufgebogenem Haken:

max. + 10 %

Seiltiche Verdrehung ist nicht tolerierbar

Quelle: FHP – Seil 4

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Auf der Suche nach Rechtsinformation wählen Siefolgende Möglichkeiten:

Im Internet:www.ris.bka.gv.atRechtsinformation Bundeskanzleramt, aktuelle Daten,bis Länderebene

www.bgbl.atRechtsinformation Bundesgesetzblätter, aktuelleDaten

www.auva.atInformation Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,Prävention

www.a-expert.atRechtsvorschriften Schwerpunkt für AN-Beschäfti-gung Betrieben

Per Faxanfrage direkt an den Bereich Forst der AUVA:

+43(0)316 505 2609 Abt. Unfallverhütungsdienst, AUVA Landesstelle Graz, Göstingerstraße 26, z.H. DI Rodlauer

Per E-Mail direkt an:

[email protected]

XIV. Rechtsinformation

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

1. Für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen inBetrieben gelten:

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBL 450/1994

Wichtige Verordnungen sind:

Arbeitsmittelverordnung BGBL 164/2000Arbeitsstättenverordnung BGBL 368/1998Bauarbeiterschutzverordnung BGBL 340/1994Verordnung über Beschäftigungsverbote und -be-schränkungen für Jugendliche BGBL 436/1998

2. Für die Beschäftigung von ArbeitnehmerInnen inland- und forstwirtschaftlichen Betrieben gelten:

Landarbeitsgesetz 1984, BGBL 287Landarbeitsordnungen der einzelnen Länder (z.B.Steiermärkische Landarbeitsordnung LGBL. 39/2002)

3. Arbeitnehmer des Bundes:

Bundesbedienstetenschutzgesetz BGBL 70/1999

Generelle Gemeinsamkeiten der drei Beschäftigten -kategorien sind:

Grundsätze der Gefahrenverhütung

• Vermeidung von Risiken• Abschätzen nicht vermeidbarer Risiken• Gefahrenbekämpfung an der Quelle• Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei derArbeit

• Berücksichtigung des Standes der Technik• Ausschaltung und Verringerung von Gefahren -momenten

• Planung der Gefahrenverhütung• Vorrang für kollektiven Gefahrenschutz• Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Anlage 1

Maschinen- und Geräteausstattung – Allgemeine technische Daten

1. Geräte: Seilgerät:

Laufwagen:

Verzuggerät:

Sonstiges:

2. Seilausrüstung (siehe Angaben Gerätehersteller)

3. Tragseil: Max. Betriebsspannung: ___________________ kN

Max. Grundspannung bei 1 Spannfeld: ___________________ kN

2 Spannfelder: ___________________ kN

3 Spannfelder: ___________________ kN

4 Spannfelder: ___________________ kN

4. Lasten: Nutzlast: _____________ kg = ca. ___________ fm Nadelholz

= ca. ___________ fm Laubholz

Gesamtlast: ___________ kg

SicherheitenSeildurchmesser Mindestbruchlast mit/ohne

in mm in kN Überlastungssicherung

Tragseil 3 fach =

Zugseil - Seil 1 3 fach =

Rückholseil 3 fach =

Hilfsseil 3 fach =

Ankerseile 4 fach =

Bemerkungen:

Beispielhaft Ausfertigung durch Stampfer

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Amt der Wiener Landesregierung

Postanschrift: 1082 Wien, RathausTel: 01-4000

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Postanschrift: 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1Tel.: 02742/9005-0

Amt der Burgenländischen Landesregierung

Postanschrift: 7000 Eisenstadt, Europaplatz 1Tel.: 02682 / 600-0

Amt der Steiermärkischen Landesregierung

Postanschrift: 8020 Graz, Grieskai 2Tel.: 0316/877-0

Amt der Kärntner Landesregierung

Postanschrift: 9010 Klagenfurt, Mießtaler Straße 1 Tel.: 0463 / 536-0

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Postanschrift: 4020 Linz, Bahnhofsplatz 1Tel.: 0732 / 7720-0

Amt der Salzburger Landesregierung

Postanschrift: 5010 Salzburg, Fanny von Lehnert Straße 1Tel.: 0662 / 8042-0

Amt der Tiroler Landesregierung

Postanschrift: 6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße 7-9Tel.: 0512 / 508-0

Amt der Vorarlberger Landesregierung

Postanschrift: 6901 Bregenz, Römerstraße 15Tel.: 05574 / 511-0

Anlage 2

Information und Bewilligung von LuftfahrthindernissenErgänzung zu Kapitel IV – Luftraum

Für eine ggf. notwendige Ausnahmebewilligungen ist der örtlich zuständige Landeshauptmann zuständig. Nähere Informatio-nen gibt es bei den Landesregierungen, Abteilung für Verkehr bzw. Verkehrsrecht, Referat für Luftfahrt bzw. bei der MA 46,Straße und Verkehr in Wien.

Siehe dazu nachfolgende Kontaktadressen:

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HALT deutschSTOP slowakischSTOP rumänischSTOP serbokroatischSTOP polnischDUR türkisch

ARME ÜBER KOPF BEWEGEN

ANZIEHEN deutschËAHAË slowakischTRAGE rumänischPOVUCI serbokroatischCIAGNIJ polnischGiYMEK türkisch

MIT ABGEWINKELTER HANDAUFWÄRTS ZEIGEN

NACHLASSEN deutschPOVOL slowakischâEDEAZA rumänischPUSTI serbokroatischLUZUJ polnischÇIKARMAK türkisch

ARME WAAGRECHT HALTENUND AUF- UND ABWÄRTSBEWEGEN

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Betriebsordnung – Forstliche Seilbringungsanlagen

Anlage 3

Handzeichen für Montagearbeiten

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Anlage 4

Aufstellungsplan (Beispiel)

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Aufstellungsplan (Beispiel)