BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER … · Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609...

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Gemeinde Adelschlag Bahnhofstraße 7 85111 Adelschlag Gemeinde Adelschlag Landkreis Eichstätt Mitglied der VG Nassenfels BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER WEG“ im Ortsteil Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB Begründung Stand: Entwurf für die Verfahren nach §§ 3(2), 4(2) BauGB 11. Oktober 2017 Planer: Ingenieurbüro Marcus Kammer Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946

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Gemeinde Adelschlag

Bahnhofstraße 7

85111 Adelschlag

Gemeinde Adelschlag Landkreis Eichstätt

Mitglied der VG Nassenfels

BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER WEG“

im Ortsteil Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Begründung

Stand: Entwurf für die Verfahren nach §§ 3(2), 4(2) BauGB 11. Oktober 2017 Planer: Ingenieurbüro Marcus Kammer Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946

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Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Am Buxheimer Weg“ Begründung

Ingenieurbüro Marcus Kammer

Inhalt:

1. Anlass und Ziel der Aufstellung 2

2. Aufstellungsverfahren 2 2.1 Aufstellung im beschleunigten Verfahren 2

2.2 Prüfung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens 3

2.3 Flächennutzungsplan 3

2.4 Verfahrensablauf 4

3. Ausgangssituation 4 3.1 Räumlicher Geltungsbereich 4

3.2 Lage und Umgebung des Planungsgebietes 5

3.3 Planungsrechtliche Ausgangssituation 5

3.4 Vorbelastungen im Planungsgebiet 5

3.5 Verkehr und Erschließung 5

4. Planungsziele 6 4.1 Städtebauliche Ziele und Ziele der Erschließung 6

4.2 Grünplanerische Ziele 6

5. Planungskonzept 6 5.1 Städtebauliches und grünordnerisches Konzept 6

5.2 Bebauungsplankonzept 6

5.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 6

5.2.2 Stadtgestalt 7

5.3 Kelleranlagen, Untergeschosse 9

5.4 Entwässerung von Niederschlagswasser 9

5.5 Grünordnung 10

6. Auswirkungen der Planung 10 6.1 Städtebau 10

6.2 Erschließung 10

6.3 Grünordnung 10

7. Flächenbilanz 11

8. Umweltbericht 11

9. Eingriffsregelung 11

10. Artenschutz 11

Anhang:

Anhang 1: Aussagen zum Artenschutz (spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, saP)

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1. Anlass und Ziel der Aufstellung

Die Gemeinde Adelschlag möchte im Ortsteil (OT) Möckenlohe neues Baurecht schaffen, um Bauplätze

erschließen und anbieten zu können. Daher beabsichtigt die Gemeinde im Osten von Möckenlohe ein

allgemeines Wohngebiet auszuweisen.

In der Gemeinde stehen kaum Flächen zur Verfügung, die Interessenten zum Kauf angeboten werden

können. Eine Neuausweisung von Bauflächen ist daher im Gemeindegebiet von Adelschlag notwendig.

Der Gemeinderat der Gemeinde Adelschlag hat in der Sitzung vom 11.01.2017 die Aufstellung eines Be-

bauungsplanes mit Grünordnungsplan beschlossen.

In Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss vom 11.01.2017 hat der Gemeinderat in der Sitzung vom

20.09.2017 beschlossen, dass der Bebauungsplan "Am Buxheimer Weg" im beschleunigten Verfahren

nach §13b BauGB aufgestellt wird.

2. Aufstellungsverfahren

2.1 Aufstellung im beschleunigten Verfahren

Nach der Novellierung des BauGB vom 04. Mai 2017 – in Kraft getreten am 13. Mai 2017 – besteht die

Möglichkeit des beschleunigten Aufstellungsverfahrens auch für Bebauungspläne im Außenbereich nach

§ 13b BauGB. Hier heißt es:

„§ 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zuläs-sigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebau-te Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.“

Hier werden 3 Bedingungen für die Aufstellung im beschleunigten Verfahren vorgegeben, welche erfüllt sein müssen:

1. Eine Grundfläche von max. 10.000 m² 2. die Zulässigkeit von Wohnnutzung auf den Flächen 3. der Anschluss an den bereits bebauten Ortsrand

zu 1.:

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat eine Gesamtfläche von 20.966 m². Die Grundflächenzahl ist auf 0,4 festgesetzt.

Nach Abzug der nicht bebaubaren Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen) bleibt eine maßgebende Grundstücksfläche von 13.429,70 m² übrig. (Berechnung siehe Flächenbilanz unter Punkt 7)

Zulässige Grundfläche: 0,4 * 13.429,70 m² = 5.371,88 m²

zu 2.:

Im Wohngebiet wird als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet festgesetzt, wobei Aus-nahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen werden. Demnach dient das neue Baugebiet dem Zweck der Wohnnutzung.

zu 3.:

Das Baugebiet schließt an bereits bestehende Bebauung an.

Alle Bedingungen sind erfüllt. Aufstellung im beschleunigten Verfahren ist möglich.

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2.2 Prüfung der Anwendung des beschleunigten Verfahrens

Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens wird im § 13a Abs. 1 Satz 4 geregelt. Demnach ist das

beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn

1. die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umwelt-

verträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach

Landesrecht unterliegen.

2. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter

bestehen

zu 1.:

Der Bebauungsplan stellt kein Vorhaben, welches einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt, dar.

zu 2.:

Gemeint sind die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

und der Europäischen Vogelschutzrichtlinie im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes.

Mit dem Bebauungsplan werden keine Natura2000-Gebiete beeinträchtigt.

Ausschlusskriterien für das beschleunigte Verfahren sind hier nicht gegeben.

2.3 Flächennutzungsplan

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan auch dann aufge-

stellt werden, wenn er von der Darstellung im Flächennutzungsplan (FNP) abweicht, bevor dieser geän-

dert oder ergänzt wird. Der FNP ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Im geltenden FNP der Gemeinde Adelschlag ist für den Hauptteil des geplanten Bereiches ein Mischge-

biet ausgewiesen. Die geplanten Grundstücke südlich des Buxheimer Weges sind bereits als Wohngebiet

ausgewiesen.

Die Anpassung des FNP wird parallel zur Aufstellung

des Bebauungsplanes durchgeführt.

Abbildung 1: Teilausschnitt FNP Gemeinde Adelschlag

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2.4 Verfahrensablauf

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 BauGB.

Demnach wird der Bebauungsplan-Entwurf öffentlich ausgelegt und die Behörden und sonstigen Träger

öffentlicher Belange werden zur Stellungnahme aufgefordert (nach den §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB). Von

der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden kann abgesehen werden.

Nach § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht,

der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-

fassenden Erklärung abgesehen.

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu

erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung als erfolgt

oder zulässig. Demnach ist kein Ausgleich erforderlich.

3. Ausgangssituation

3.1 Räumlicher Geltungsbereich

Das Planungsgebiet liegt im Osten des OT Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im Landkreis Eichstätt.

Der Geltungsbereich umfasst eine Größe von 20.966,00 m² (2,10 ha).

Abbildung 2: Räumlicher Geltungsbereich (ohne Maßstab)

Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Flurnummern 1/5, 901, 910, 911, 915 und 921, alle Gemar-

kung Möckenlohe. Die Grundstücke befinden sich größtenteils im Eigentum der Gemeinde Adelschlag

und werden derzeit landwirtschaftlich genutzt.

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3.2 Lage und Umgebung des Planungsgebietes

Im Norden des Planungsgebietes grenzt zunächst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, danach fol-

gen der Tauberfelder Weg und die Villa rustica (Römervilla).

Im Osten grenzt weitläufig die freie Landschaft mit landwirtschaftlich genutzten Flächen an.

Im Süden und Westen schließt größtenteils die bestehende Bebauung des OT Möckenlohe an.

Das Gebiet fällt von Süden nach Norden hin ab. Es befinden sich derzeit keine Bäume oder Sträucher im

Planungsgebiet.

3.3 Planungsrechtliche Ausgangssituation

Im geltenden Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Mischgebiet ausgewiesen. Die Grundstücke südlich

des Buxheimer Weges sind als Wohngebiet ausgewiesen.

Es befinden sich zwei Bodendenkmäler im Geltungsbereich. Im nördlichen Bereich ein Teil des Boden-

denkmals mit der Denkmal-Nummer D-1-7133-0014 ‚Villa rustica der römischen Kaiserzeit (Hauptge-

bäude rekonstruiert und museal aufbereitet), Siedlung der frühen und der späten Bronzezeit, der

Hallstattzeit und der Latènezeit sowie Gräber der Spätbronzezeit‘, im südlichen Bereich ein Teil des Bo-

dendenkmals mit der Denkmal-Nummer D-1-7133-0168 ‚Körpergräber des frühen Mittelalters‘.

Für diese Bereiche wurde von der Unteren Denkmalschutzbehörde im LRA Eichstätt eine denkmalrecht-

liche Erlaubnis (Schreiben vom 16.03.2017, 42-BV-Nr. 163-2017-D) nach Art. 7 DSchG erteilt. Die Gra-

bungsarbeiten werden derzeit durchgeführt und sind bis Ende 2017 abgeschlossen.

Das Gebiet liegt im Naturpark NP-00016 Altmühltal. Weitere Schutzgebiete sind nicht betroffen.

Es liegen keine Informationen zu Altlastenverdachtsflächen bzw. Altablagerungen im Planungsgebiet

vor.

3.4 Vorbelastungen im Planungsgebiet

Altlasten

Es sind keine Altlastenverdachtsflächen, Altablagerungen bzw. schädliche Bodenveränderungen im Pla-

nungsgebiet bekannt.

Immissionen

Immissionen, Lärm und Geruch, auf das Plangebiet gehen von den angrenzenden landwirtschaftlich ge-

nutzten Flächen und der sich im Nordosten befindlichen Kläranlage aus.

3.5 Verkehr und Erschließung

Das Baugebiet wird über den im Süden liegenden Buxheimer Weg erschlossen.

Im Norden ist ein Wirtschaftsweg, in dem die Versorgungsleitungen liegen werden, geplant. Dieser wird

an den bereits bestehenden Wirtschaftsweg anbinden.

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4. Planungsziele

4.1 Städtebauliche Ziele und Ziele der Erschließung

- Schaffung von Wohnbauflächen zur Ortsentwicklung

- Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung

- Sicherung einer ausreichenden verkehrlichen Anbindung des Planungsgebietes an den Bestand

- Schaffung eines verkehrsberuhigten Bereichs im gesamten Wohngebiet

- Sicherung von ausreichend Flächen für den ruhenden Verkehr (im öffentlichen Raum und auf Privat-

grund)

4.2 Grünplanerische Ziele

- Sicherung einer guten Begrünung der Baugrundstücke

- Sicherung einer guten Durchgrünung des Straßenraumes

- Sicherung einer ausreichenden Ortsrandeingrünung

- Minimierung der Versiegelten Flächen im Plangebiet

5. Planungskonzept

5.1 Städtebauliches und grünordnerisches Konzept

Das Wohngebiet wird über eine verkehrsberuhigte Straße erschlossen. Die Erschließung erfolgt aus-

schließlich über den Buxheimer Weg im Süden des Planungsgebietes. Durch die wechselseitige Anord-

nung der öffentlichen Parkmöglichkeiten entstehen Straßenversprünge, die die Verkehrsberuhigung

deutlich hervorheben.

Der Verkehrsraum erhält eine Durchgrünung, was den Charakter des Wohngebietes und der nötigen Er-

schließungsstraßen optisch positiv beeinflusst. Auch eine ausreichende Ortsrandeingrünung im Norden

und Osten Baugebietes ist geplant, so dass dadurch ein Puffer für das Wohngebiet zur angrenzenden

landwirtschaftlichen Nutzung entsteht und gleichzeitig eine gute Einbindung des Gebietes in das Land-

schaftsbild stattfindet.

5.2 Bebauungsplankonzept

5.2.1 Art und Maß der baulichen Nutzung

Art der Nutzung

Das Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO ausgewiesen. Da das Gebiet be-

sonders dem Wohnen vorbehalten sein soll, werden die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zuläs-

sigen

- Betriebe des Beherbergungsgewerbes,

- sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,

- Anlagen für Verwaltungen,

- Gartenbaubetriebe,

- Tankstellen

nicht zugelassen.

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Maß der baulichen Nutzung

Im gesamten Wohngebiet gilt als Höchstgrenze für die Grundflächenzahl (GRZ) der Wert 0,4. Dies ent-

spricht der im § 17 BauNVO festgesetzten Obergrenze und ermöglicht eine flexible Nutzung des Bau-

grundstückes.

Die Geschossflächenzahl mit 0,7 bleibt unter der in der BauNVO festgesetzten Obergrenze. Der Wert

lässt aber trotzdem eine flexible Gestaltung der Gebäude zu und ist somit ausreichend bemessen.

Die Höhenentwicklung im Baugebiet wird durch das Festsetzen der Geschossigkeit und der Wandhöhen

geregelt. Im gesamten Planungsgebiet werden zwei mögliche Geschossigkeiten zugelassen:

- II = E+D Es sind maximal zwei Vollgeschosse zugelassen, wobei das zweite Vollgeschoss

im Dachgeschoss liegen muss

- II Es sind maximal zwei Vollgeschosse zugelassen

Die Wandhöhen sind abhängig von der Dachform und werden im nächsten Punkt genauer erläutert.

5.2.2 Stadtgestalt

Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche

Im gesamten Baugebiet ist eine offene Bauweise vorgeschrieben. Es sind Einzel- und Doppelhäuser zu-

lässig.

Die überbaubare Grundstücksfläche im gesamten Wohngebiet wird durch den üblichen 3 m Grenzab-

stand bestimmt. Bei den Grundstücken mit den Nummern 3 und 4 ändert sich die überbaubare Fläche

durch das vorhandene Bodendenkmal (Römermauer) und die bestehende 20-kV-Stromleitung inkl. Ab-

standsflächen. In diesen Bereichen sind die Grundstücke von Bebauung frei zu halten.

Die Bauweise wird durch die Dachformen, -neigungen und die Wandhöhen (WH) bestimmt.

Die WH sind durch folgende Werte definiert:

Auf der einen Seite entsteht dadurch ein großzügiges Angebot an verschiedenen Wohnformen. Auf der

anderen Seite wird durch die individuell festgesetzten maximalen Wandhöhen den angrenzenden

Grundstücken und Nutzungen, sowie der Ortsrandlage gerecht.

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Gestaltung der Gebäude, Dachform, Anbauten

Die Dachformen und -neigungen werden wie folgt festgelegt:

Geschossigkeit Dachform Dachneigung

II = E+D Satteldach (SD) 25° - 40°

II Satteldach (SD)

Walmdach (WD)

18° - 28°

Pultdach (PD) 10° - 28°

Die Dacheindeckungen sind mit Dachziegeln oder Dachsteinen herzustellen und in den Farben rot, rot-

braun, grau, schwarz und anthrazit herzustellen.

So wird es möglich den Nachfragen nach individuell gestaltbaren Gebäuden gerecht zu werden. Durch

die Festsetzung der zulässigen Dachneigungen und der darauf abgestimmten Wandhöhen wird gewähr-

leistet, dass es keine Überhöhung eines Gebäudes gibt und insgesamt ein homogenes Bild entsteht.

Auch der Punkt 4.4, dass sich Doppelhaushälften in Höhe und Ausbildung anpassen müssen, trägt zu ei-

nem insgesamt einheitlichen Bild bei.

Nebenanlagen

Garagen und Nebenanlagen dürfen außerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Vor Garagen muss ein

Stauraum von 5,00 Metern eingehalten werden. So können Garagen und Nebenanalgen auch an der

Grundstücksgrenze errichtet werden. Durch den Stauraum von 5,00 Metern sind Stellplätze direkt auf

dem Grundstück vorhanden.

Bei Garagen sind folgende Dachformen und Dachneigungen zulässig:

Dachform Dachneigung

Flachdach (FD) (nicht begehbar)

Pultdach (PD) 3° - 10°

Satteldach (SD) 18° - 40°

Walmdach (WD) 18° - 28°

Höhenentwicklung, Geländeverlauf

Abgrabungen und Auffüllungen sind entlang der Grundstücksgrenzen zulässig. Diese dürfen eine Höhe

von 0,60 m nicht überschreiten. Durch die straßenbautechnisch bedingte Höhenlage der Straße darf

zwischen dem hangseitig liegenden Gebäude und der Erschließungsstraße aufgefüllt werden. Dies wird

der Hanglage des Baugebietes gerecht und ermöglicht eine großflächige Nutzung des Gartenbereiches.

Solaranlagen

Sonnenkollektoren sind zulässig, wenn sie parallel zur Dachhaut und zusammenhängend errichtet wer-

den. Eine aufgeständerte Bauweise ist nicht zulässig. Zudem dürfen sie nicht reflektieren.

Somit ist gewährleistet, dass diese eine untergeordnete Rolle für das Gesamtbild spielen und von ihnen

keine Blendwirkungen ausgeht.

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Wärmepumpen

Um Lärmemissionen zu verringern bzw. Lärmimmissionen zu vermeiden sind für Wärmepumpen folgen-

de Festsetzungen getroffen:

Anlagen für Luftwärmepumpen sowie Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind nur innerhalb der

überbaubaren Grundstücksflächen oder im Gebäude zulässig. Der Betreiber der jeweiligen Anlage hat

einen Nachweis zu erbringen, dass die Anlage im Volllastbetrieb einen Schallpegel von 30 dB(A) an den

nächstgelegenen Wohngebäuden bzw. an der Baugrenze des Nachbargrundstücks nicht überschreitet.

Der Nachweis kann durch eine Herstellerbescheinigung erfolgen. Luft-Wärmepumpen, die den Schall-

leistungspegel nicht einhalten können, sind entweder im Gebäude zu errichten oder entsprechend zu

dämmen. Im Rahmen der Errichtung des Vorhabens ist für die Einhaltung des in der Festsetzung ge-

nannten Wertes der Bauherr verantwortlich. In diesem Zusammenhang wird auf den Leitfaden des Lan-

desamtes für Umwelt „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen (Auszug Teil

III)“ vom Februar 2011 verwiesen, derzeit einsehbar unter:

http://www.lfu.bayern.de/laerm/luftwaermepumpen/doc/tieffrequente_geraeusche_teil3_luftwaerme

pumpen.pdf

Abstandsflächen

Um eine ausreichende Belichtung und Belüftung der einzelnen Baugrundstücke zu gewährleisten, sind

im gesamten Planungsgebiet die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO von 1,0 H, mindestens jedoch

3,00 m einzuhalten.

Einfriedungen

Als Einfriedungen sind Zäune bis max. 1,25 m (inkl. Sockel) oder Hecken und freiwachsende standortge-

rechte Laubsträucher zulässig. Zur Straße hin sind keine Maschendrahtzäune erlaubt. Dadurch wird ein

optisch ansprechendes Erscheinungsbild nach außen hin erwirkt. Zwischen den Grundstücken sind auch

Maschendrahtzäune zulässig, da dies keinen Einfluss auf die Außenwirkung hat.

Sichtschutzanlagen von max. 2,00 m Höhe sind im Bereich von Terrassen zulässig. Sie müssen aus orts-

üblichen Naturmaterialien gefertigt sein. Durch den Bezug zur Terrasse rücken sie vom öffentlichen Be-

reich aus in Hintergrund und spielen für das Gesamtbild eine untergeordnete Rolle. Die Festsetzung der

Verwendung von Naturmaterialien verstärkt dies zusätzlich.

5.3 Kelleranlagen, Untergeschosse

Kelleranlagen und Untergeschosse sind als wasserdichte Konstruktion auszuführen, die gegen drücken-

des Wasser resistent sind (weiße, schwarze Wanne).

5.4 Entwässerung von Niederschlagswasser

Die Versiegelung auf den Baugrundstücken und auf öffentlichem Grund ist auf das unbedingt notwendi-

ge Maß zu beschränken. Wege, Ein- und Ausfahrtsbereiche und Stellplätze (privat und öffentlich) sind

möglichst mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. So wird einerseits das in die Kanalisation ein-

zuleitende Wasser geringer und andererseits ein Beitrag zur Grundwasserneubildung geleistet.

Niederschlagswasser von Dachflächen ist auf dem Grundstück zu sammeln. Im Zuge der Erschließung

wird auf jedem Grundstück eine Zisterne errichtet. Diese hat mind. ein Rückhaltevolumen von 4,00 m³

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und ein Speichervolumen von mind. 6,00 m³. Durch das Rückhaltevolumen kann das Regenwasser ge-

drosselt an die Kanalisation abgegeben werden.

5.5 Grünordnung

Grundsätzlich sind Freiflächen der Baugrundstücke und öffentliche Grün- und Verkehrsflächen zu be-

grünen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Diese sind zu erhalten und ausgefallene Bäume

und Sträucher sind zu ersetzen. Diese Festsetzung gewährleistet eine dauerhafte Durchgrünung des Pla-

nungsgebietes.

Begrünung der Baugrundstücke

Bei den Baugrundstücken sind nicht bebaute Flächen grundsätzlich als Grünflächen herzustellen bzw. zu

bepflanzen. Dafür sind heimische Pflanzen zu verwenden. Pro 300,00 m² Grundstücksfläche ist mindes-

tens ein Baum zu pflanzen. Dadurch wird gewährleistet, dass die versiegelte Fläche in Grenzen gehalten

wird und für die Baugrundstücke eine Mindestbegrünung gewährleistet ist.

Öffentliche Grünflächen

Die öffentlichen Grünflächen zur Ortsrandeingrünung sind mit heimischen, standortgerechten Arten als

naturnahe Baum-Strauch-Hecke herzustellen. Dadurch soll eine gute Durchgrünung der Bauflächen ge-

währleistet werden und gleichzeitig ein Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft geschaffen

werden, der durch die Verwendung von heimischen Gehölzen der naturräumlichen Situation gerecht

wird.

In der Erschließungsstraße sind Pflanzflächen festgesetzt, die mit standortgerechten Laubbäumen zu

bepflanzen sind. Dadurch entstehen eine gute Durchgrünung der öffentlichen Verkehrsfläche und

gleichzeitig eine optische Aufwertung des Verkehrsraumes.

6. Auswirkungen der Planung

6.1 Städtebau

- Schaffung neuer Wohnbauflächen mit Grünzäsur zur Strukturierung

- Berücksichtigung der Umgebung inkl. der infrastrukturellen Anbindung

6.2 Erschließung

- Schaffung von Straßen- und Verkehrsflächen für den motorisierten und den nicht-motorisierten Ver-

kehr

- Sicherung einer wohngebietskonformen verkehrsberuhigten Erschließung

- ausreichende Stellplatzflächen für den ruhenden Verkehr

6.3 Grünordnung

- gute Begrünung der Baugrundstücke und des Straßenraumes

- ausreichende Eingrünung des Planungsgebiets

- naturnah gestaltete Ortsrandeingrünung als Übergang von der Bebauung zur freien Landschaft

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7. Flächenbilanz

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Flächenbilanz des Planungsgebietes mit Angaben zu Bauflächen, Er-

schließungsstraßen, Grünflächen (ÖG und PG) und der Gesamtfläche des Gebietes.

Bauflächen 13.429,70 m²

Erschließungsflächen 3.647,94 m²

Grünflächen davon ÖG davon PG

3.888,19 m² 3.121,66 m²

766,53 m² Planungsgebiet gesamt 20.965,83 m²

8. Umweltbericht

Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden ist keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erforderlich.

9. Eingriffsregelung

Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB aufgestellt werden ist kein Ausgleich für Eingriffe in Natur und Landschaft erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung ei-nes solchen Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als im Sinne des §1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (§ 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB).

10. Artenschutz

Alle europäischen Vogelarten sowie die Arten des Anhangs IV der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie sind

nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) gemeinschaftsrechtlich geschützt.

Darüber hinaus sind weitere Arten nach nationalem Naturschutzrecht streng oder besonders geschützt.

Bei Planungen ist die Betroffenheit von geschützten Arten zu prüfen. Gefährdungen lokaler Populatio-

nen und damit der Eintritt von Verbotstatbeständen kann vermieden werden, wenn vorgezogene, ar-

tenschutzspezifische Ausgleichsmaßnahmen („CEF-Maßnahmen“) durchgeführt werden.

Über den Schutz der Lebensstätten nach Art. 16 BayNatSchG können Verbotstatbestände vermieden

werden.

Im Rahmen einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) wurde untersucht, inwieweit Verbots-

tatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. der VS-RL und der FFH-RL erfüllt sind. Die Betroffenheit

gemeinschaftsrechtlich geschützter Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-

Richtlinie) durch artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG

wurde ermittelt. Zudem wurden die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den

Verboten gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft. Die Kartierung zu Offenland-Arten fand bei drei Bege-

hungen zwischen dem 29.03.2017 und 17.05.2017 statt.

Zusammenfassend brachte das Gutachten (siehe Anhang 1) folgendes Ergebnis:

Die Gemeinde Adelschlag plant die Aufstellung des Bebauungsplans ‚Am Buxheimer Weg‘ im OT Mö-

ckenlohe.

Zu diesem Bebauungsplan sind Aussagen zum Artenschutz notwendig. Aufgrund der Ausprägung des

Vorhabensgebietes und aufgrund von Aussagen der UNB Eichstätt sind v.a. bodenbrütende Vögel als re-

levant anzusehen.

Page 13: BEBAUUNGSPLAN MIT GRÜNORDNUNGSPLAN „AM BUXHEIMER … · Florian-Wengenmayr-Straße 6 86609 Donauwörth Tel. 0906 7091928 Fax. 0906 7091946. Bebauungsplan mit Grünordnungsplan

Bebauungsplan mit Grünordnungsplan „Am Buxheimer Weg“ Begründung

Ingenieurbüro Marcus Kammer 12

Das Planungsgebiet liegt im Osten des OT Möckenlohe der Gemeinde Adelschlag im Landkreis Eichstätt.

Im Norden des Planungsgebietes grenzt zunächst eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an, danach fol-

gen der Tauberfelder Weg und die Villa rustica (Römervilla). Im Osten grenzt weitläufig die freie Land-

schaft mit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen an. Im Süden und Westen schließt größtenteils

die bestehende Bebauung des OT Möckenlohe an. Das Gebiet fällt von Süden nach Norden hin ab. Das

Planungsgebiet wird derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt. Es befinden sich derzeit keine Bäume

oder Sträucher im Planungsgebiet.

Der Untersuchungsraum der vorliegenden artenschutzrechtlichen Prüfung umfasst das Planungsgebiet

des Bebauungsplanes mit den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Freiflächen in einem Abstand

von ca. 500 m um das Planungsgebiet. Auf der Westseite bildet die bestehende Bebauung die Grenze

des Untersuchungsraumes, auf der Nordseite bildet der stark frequentierte Tauberfelder Weg mit der

angrenzenden Villa rustica (incl. ihrer Hofflächen) die Untersuchungsgrenze.

Das Untersuchungsgebiet liegt im Naturpark NP-00016 Altmühltal. Weitere Schutzgebiete sind nicht be-

troffen.

Zur Erfassung vorhandener Artenvorkommen wurden vorhandene Daten (aktuelle Biotopkartierung, Ar-

tenschutzkartierung Bayern (ASK)) bei der zuständigen Behörde (Untere Naturschutzbehörde LRA

Eichstätt) erhoben sowie ergänzend die Arteninformationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt

(LfU) verwendet. Des Weiteren wurde der aktuelle Bestand an Brutvögeln innerhalb und randlich des

Plangebietes in Kartierungen festgestellt.

Als wertgebende Vogelarten mit Brutvorkommen im Untersuchungsraum wurde die Feldlerche nachge-

wiesen, wobei die Nistplätze außerhalb des Planungsgebietes des Bebauungsplanes liegen. Die Reviere

befinden sich in einem Abstand von mindestens 280 m zum Planungsgebiet. Daher liegen die Reviere

außerhalb des Wirkraumes der Art.

Bei Realisierung des Baugebietes werden keine derzeit vorhandenen Brutplätze überbaut und es ver-

bleiben ausreichend große Abstände zu vorhandenen Brutrevieren. Da die ökologische Funktion der

durch das geplante Vorhaben betroffenen Flächen im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt, wer-

den keine Verbotstatbestände ausgelöst, so dass keine Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen

ökologischen Funktionalität erforderlich werden.

Adelschlag, den 11.10.2017 ………………………………………………… A. Birzer

(1. Bürgermeister)