Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb

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Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb Hartmut Karsten, Dr. Bernhard Räbel Ministerium für Arbeit und Soziales in Magdeburg Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen- Anhalt 1. Mitteldeutsches Symposium Anlagensicherheit Leuna, 22.03.2012

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1. Mitteldeutsches Symposium Anlagensicherheit Leuna, 22.03.2012. Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb. Hartmut Karsten, Dr. Bernhard Räbel Ministerium für Arbeit und Soziales in Magdeburg Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt. - PowerPoint PPT Presentation

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Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb

Hartmut Karsten, Dr. Bernhard Räbel

Ministerium für Arbeit und Soziales in Magdeburg

Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt

1. Mitteldeutsches Symposium Anlagensicherheit Leuna, 22.03.2012

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Arbeitsschutzgesetzvom 07.08.1996

Produktsicherheitsgesetzvom 08.11.2011

Ziel: Verbraucherschutz,vorgezogener produkt-

bezogener Arbeitsschutz

Inhalt: Vorschriften zum Inverkehr- bringen, Anforderungen an die Beschaffenheit

Marktaufsicht

im 9. Abschnitt: überwachungsbedürftige Anlagen: Schutz Beschäftigter und Dritter

Ziel: Arbeitsschutz

Inhalt: Grundpflichten des Arbeitgebers

- Gefährdungsbeurteilung

- Organisation des betrieblichen

Arbeitsschutzes

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Niederspannungsgeräte

Spielzeug

Einfache Druckbehälter

Maschinen

Sportboote

Aerosolpackungen

Allgemeine Produktsicherheit

Pers. Schutzausrüstungen

ProdSG

1. ProdSV

6. ProdSV

7. ProdSV

10. ProdSV

11. ProdSV

12. ProdSV

13. ProdSV

8. ProdSV

14. ProdSV

2. ProdSV ?

+++++++++++

9. ProdSV

EG -

Ric

htlin

ien

Gasverbrauchseinrichtungen

Ex-Produkte

Druckgeräte

Aufzüge

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Arbeitsschutzgesetzvom 07.08.1996

Produktsicherheitsgesetzvom 08.11.2011

Ziel: Verbraucherschutz,vorgezogener produkt-

bezogener Arbeitsschutz

Inhalt: Vorschriften zum Inverkehr- bringen, Anforderungen an die Beschaffenheit

Marktaufsicht

im 9. Abschnitt: überwachungsbedürftige Anlagen: Schutz Beschäftigter und Dritter

Ziel: Arbeitsschutz

Inhalt: Grundpflichten des Arbeitgebers

- Gefährdungsbeurteilung

- Organisation des betrieblichen

Arbeitsschutzes

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Arbeitsstätten

Benutzung von Arbeitsmitteln

Ben. Pers. Schutzausrüstungen

Baustellen

Biologische Arbeitsstoffe

Bildschirmgeräte ArbSchG

ArbStättV

PSA-Benutzungs-VO

LasthandhabVO

Biostoffv

BetrSichV

GefstoffV

BildScharbV

BetrSichV

+++++++++

Baustellv

EG -

Ric

htlin

ien

Gefährd. d. Lendenwirbelsäule

Gefährdung d. ex-Atmosphäre

Chemische Arbeitsstoffe

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Betriebssicherheitsverordnung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

4. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften

Anhang 1 bis 5

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Betriebssicherheitsverordnung

1. Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 AnwendungsbereichBereitstellung von Arbeitsmitteln (durch den Arbeitgeber) Benutzung von Arbeitsmitteln (durch Beschäftigte)

Überwachungsbedürftige Anlagen

Erlaubnis und Betrieb von- Druckgeräteanlagen

- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen- Aufzugsanlagen - Lageranlagen, Füll-/Tank-/Entleerstellen

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Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15.03.1974

Ziel: Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, Boden, Wasser und Atmosphäre, sowie Kultur- und Sachgütern

Regelungsinhalte• Errichtung und Betrieb von Anlagen • Beschaffenheit von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,

Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen • Beschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung

von Straßen und Schienenwegen• Überwachung und Verbesserung der Luftqualität,

Luftreinhaltungsplanung• Lärmminderungsplanung

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4. BImSchV: Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Genehmigung nach § 10 BImSchG: • Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs 1• Anlagen nach Spalte 2 des Anhangs 1, für die eine

Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist

Genehmigung nach § 19 BImSchG (vereinfachtes Verfahren):• Sonstige Anlagen nach Spalte 2 Anlage 1

Genehmigungsvoraussetzungen: Erfüllung der Pflichten aus• dem BImSchG und den Verordnungen zum BImSchG, • den anderen öffentlich rechtlichen Vorschriften und • Berücksichtigung der Belange des Arbeitsschutzes

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12. BImSchV: Störfallverordnung

Allgemeine Vorschriften: • Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

Vorschriften für Betriebsbereiche• Grundpflichten• Erweiterte Pflichten • Behördenpflichten Prüfung des Sicherheitsberichtes § 13

Überwachung nach § 16Anhang I MengenschwellenAnhang II Mindestangaben im SicherheitsberichtAnhang III Grundsätze für das Konzept zur StörfallverhinderungAnhang IV Informationen in Alarm- und GefahrenabwehrplänenAnhang V Information der Öffentlichkeit

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Allgemeine Vorschriften

• Anwendungsbereich (4. BImSchV) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb zur wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebes Teilgenehmigung Vorbescheid Zulassung des vorzeitigen Beginns• Vorgespräch: Antrag und welche Unterlagen (bei Störfallanlagen:

Sicherheitsbericht oder Teile, die überarbeitet werden müssen) Nachforderungen verbrauchen Planungszeit

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Absehbar staubende Teilprozesse, Mühlen

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Absehbar staubende Teilprozesse, Mühlen

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren• Rechtzeitige Besprechung zu technischen Problemen bei der Fachbehörde

• Problem schlüsselfertige Anlage:

Frühzeitiges Einbinden des Betreibers: Gefährdungsbeurteilung und Explosionsschutzdokument sind Aufgaben des Betreibers

Explosionsschutzdokument im Genehmigungsverfahren nur Pflicht bei Betriebsbereichen mit erweiterten Pflichten nach StörfallV

Um so bedeutsamer je höher der Anteil an organisatorischen

Maßnahmen statt technischer Sicherheit

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Antragsunterlagen

Vollständig und widerspruchsfrei zwischen Text und BildBauvorlagenverordnung beachten (Verordnung über Bauvorlagen und

bauaufsichtliche Anzeigen – BauVorlVO - vom 8. Juni 2006)Bauzeichnungen mindestens 1:100

Antragsteller muss selbst prüfen, ob Erlaubnis erforderlich istGutachterliche Stellungnahme der ZüS (zukünftig auch Lagerung)Einhaltung des technischen Regelwerkes muss nicht nur bescheinigt,

sondern auch beschrieben werden (vergl. LV 49)

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9. BImSchV: Verordnung über das Genehmigungsverfahren

Antragsunterlagen

Bei bestehenden Anlagen (Änderungsgenehmigung nach § 16, aber auch § 15 i.V.m. mit Änderung der Erlaubnis nach BetrSichV)

Anlagengrenzen konkret festlegen Schnittstellenlisten mitliefern

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Vollständigkeitsprüfung

untypisch kurze Liste

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Email "…zur Trennung des Kontrollraumes vom Prüfraum ist vom Architekten jetzt vorgesehen, zwischen beiden Räumen eine Glastrennwand einzuziehen… der beiliegende Ausschnitt aus dem Grundriß des Gebäudes… gehen davon aus, daß damit den Forderungen … der Laborrichtlinie entsprochen wird.

Bitte informieren Sie uns, wenn Sie den Auszug aus dem Grundriß zusätzlich in Papierform benötigen."

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Öffentlichkeitsbeteiligung

Genehmigung des vorzeitigen Beginns

Teilgenehmigung

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Stellungnahme in der Phase der Genehmigungsplanung nach HOAI

In der Regel mehr als 20 Nebenbestimmungen und viele Hinweise für die Ausführungsplanung, wenn höhere als Normalanforderungen in speziellen Regeln oder Normen gefordert werden, z.B. für Fußböden, Glasflächen, Verkehrswege, Beleuchtung, Zugang auf Dächer für Wartung…

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Bündelungswirkung des § 13 BImSchG

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt Erlaubnis nach BetrSichV ein

Konkrete Angaben z.B. zur Dampfkesselanlage fehlen nochErteilung der Genehmigung zur Errichtung

Erteilung der Genehmigung zum Betrieb mit nachgeschobener Erlaubnis

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Betriebssicherheitsverordnung

Bereitstellung von Arbeitsmitteln (durch den Arbeitgeber) Benutzung von Arbeitsmitteln (durch Beschäftigte)

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

Nachfolgend: Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung gleichwertig

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Benutzung (Betrieb) umfaßt Erprobung Ingangsetzen Normalbetrieb Wartung Instandsetzung Prüfung Sicherheits-/Sicherungsmaßnahmen bei Störung Störungssuche Stillsetzen (befristete und endgültige Außerbetriebnahme) Um- und Abbau Transport► alles zu berücksichtigen in Gefährdungsbeurteilung

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Betriebssicherheitsverordnung§ 3 Gefährdungsbeurteilung

Grundlage § 5 ArbSchG, § 6 GefStoffV und Anhänge 1 - 5 BetrSichV

- Berücksichtigung von Gefährdungen durch Benutzung des Arbeitsmittels und von Wechselwirkungen mit Arbeitsstoffen oder Arbeitsumgebung

Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

- Wahrscheinlichkeit und Dauer des Auftretens - Wahrscheinlichkeit von Zündquellen - Ausmaß der Auswirkungen von Explosionen

Explosionsgefährdung ist keine Glaubensfrage - Daten!Beispiele: neue Kühlmittel, Abriebstaubanreicherung, Unterdruck

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung Unbedacht geblieben bedenklich…Betriebsanweisung vorhanden und vor Ort zugänglich?

Bedienelemente gut erreichbar und ggf. gekennzeichnet?

Bevorrechtigte Befehlseinrichtung?

Sicherung gegen unabsichtliches Betätigen?

Notaus? Außerhalb Gefahrenbereich? Geprüft?

Außerbetriebnahme durch Dritte möglich?

Energiefreimachung möglich (alle Energiearten!)? Gefahr angezeigt?

Sperrflächen gekennzeichnet und freigehalten?

Spezialwerkzeug vor Ort?

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§ 3 Gefährdungsbeurteilung

Wie sicher sind Sicherheitsmaßnahmen?

► Klimaeinfluß

► Anlagenwartung

► Wartung von Meß- und Warnanlagen, Funktionstest

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

§ 4 Anforderungen an Bereitstellung und Benutzung

- nach § 4 ArbSchG Maßnahmen zu Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz festlegen - Berücksichtigung der Technischen Regeln zur BetrSichV - Prüfung der Geeignetheit für die vorgesehene Verwendung - Berücksichtigung der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

§ 5 Explosionsgefährdete Bereiche

Zoneneinteilung

§ 6 Explosionsschutzdokument

- Ermittlung der Explosionsgefährdungen - Maßnahmen des Explosionsschutzes - Zoneneinteilung - Geltungsbereich der Vorschriften nach Anhang 4

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Betriebssicherheitsverordnung

2. Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für Arbeitsmittel

§ 10 Prüfung der Arbeitsmittel

- Prüfung nach Montage - Prüfung nach Schäden verursachenden Ereignissen - unverzügliche Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen - Prüfung nach Änderungs- und Instandsetzungsarbeiten

§ 11 Aufzeichnungen

- Aufzeichnung der Ergebnisse der Prüfungen

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 12 Betrieb

- Beachtung des Standes der Technik - Berücksichtigung der Technischen Regeln - Inbetriebnahme nur bei Einhaltung der Anforderungen

von § 3 Absatz 1 GPSG bzw. des Standes der Technik - Betrieb nur in ordnungsgemäßem Zustand - kein Probebetrieb

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 13 Erlaubnisvorbehalt

- gilt für Dampfkessel, Füllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen

- behördliche Entscheidung nach 3 Monaten- Erlaubnis kann beschränkt, befristet oder unter Bedingungen erteilt werden

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LV 49 Qualität der gutachterlichen Äußerung im Rahmen des Erlaubnisverfahren nach § 13 BetrSichV

Aus der gutachterlichen Äußerung einer ZÜS muss hervorgehen, dass

• Aufstellung, • Bauart und • Betriebsweise

der Anlage den Anforderungen der BetrSichV entsprechen.

… prüfen, ob das Zusammenwirken der Teile der Anlage unter den konkret vorgesehenen betrieblichen Bedingungen einen sicheren Betrieb der Anlage zulässt.

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LV 49 Mindestinhalte und ErläuterungenDatum der Ortsbesichtigung und besichtigter Anlagenumfang; ggf. Begründung, warum keine Ortsbesichtigung durchgeführt

Die Antragsunterlagen müssen vollständig, ortsbezogen und so aussagekräftig sein, dass eine abschließende gutachterliche Äußerung möglich ist.

Angaben zum geplanten Aufstellort bzw. -raum und zu angrenzenden Grundstücken,

Einhaltung der erforderlichen Sicherheits- und Schutzabstände zu benachbarten Anlagen aufgrund einer möglichen gegenseitigen Gefährdung, insbesondere unter dem Aspekt eines Brandes Kein Ersatz fehlender Angaben in den Antragsunterlagen durch eine Vorortbesichtigung der ZüS

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 14 Prüfung vor Inbetriebnahme

- Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme und nach wesentlichen Veränderungen durch zugelassene Überwachungsstelle

- Prüfung vor Inbetriebnahme nach Änderungen

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Betriebssicherheitsverordnung

3. Abschnitt Besondere Vorschriften für überwachungsbedürftige Anlagen

§ 15 Wiederkehrende Prüfungen

- wiederkehrende Prüfung unter Beachtung der ermittelten Prüffrist unter Beachtung der vorgeschriebenen Höchstfristen- technische Prüfung und Ordnungsprüfung- Überprüfung der vom Betreiber ermittelten

Prüffrist durch eine zugelassene Überwachungsstelle

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Betriebssicherheitsverordnung

§ 15 Abs. 17

Die zuständige Behörde kann die in den Absätzen 5 bis 16 genannten Fristen im Einzelfall

1. verlängern, soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist, oder2. verkürzen, soweit es der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

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vom 10.11.2011

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1. Nachvollziehbare präzise Begründung für Verlängerungsantrag

2. Unbedenklichkeitserklärung der ZüS3. Technische Daten der Anlage4. Angaben zum Betrieb

kontinuierlich – diskontinuierlichTatsächliche Betriebsdrücke ./. AuslegungsdrückeAngaben zum Korrosionszustand

5. Protokolle der letzten regelmäßigen PrüfungenÄußere – innere - Festigkeitsprüfung Ggf. Protokoll über Prüfung bei Inbetriebnahme bei nochnicht fälligen regelmäßigen Prüfungen

6. Vor-Ort-Termin mit Anlageninspektion und Revisionsakte

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BetrSichV § 20 Mängelanzeige

ZüS …bei einer Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

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Verordnung über die Befugniserteilung und Benennungzugelassener Überwachungsstellen in Sachsen-Anhalt(ZÜSVO LSA) vom 19. Dezember 2010

Die ZüS hat die fristgemäße Veranlassung der wiederkehrenden Prüfung nach § 15 der BetrSichV zu kontrollieren.

Sie ist verpflichtet, bei festgestellten sicherheitsrelevanten Mängeln dem Anlagenbetreiber eine angemessene Frist zur Beseitigung zu setzen.

Stellt sie fest, dass die Prüffrist um mehr als drei Monate überschritten ist oder Mängel nicht oder nicht vollständig abgestellt wurden, unterrichtet sie hierüber unverzüglich die zuständige Behörde.

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Veröffentlichung im Internet

Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung, der Biostoffverordnung und der Gefahrstoffverordnung (Beispiele)

- Arbeitsmittel- Gefährdungsbeurteilung- Gesamtanlage- Montage und Installation- Stand der Technik- Wesentliche Veränderung

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

- Wesentliche Inhalte- Gefährdungsbeurteilung für Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln- Sicherheitstechnische Bewertung überwachungsbedürftiger Anlagen- Gefährdungen ermitteln und bewerten- Maßnahmen festlegen und umsetzen- Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Verabschiedete Technische Regeln

TRBS 1112 Instandhaltung

- Wesentliche Inhalte- Vorbereitung der Instandhaltung- Gefährdungsbeurteilung - Durchführung der Instandhaltungsarbeiten- Anhang 1 Ablaufdiagramm- Anhang 2 Mögliche Gefährdungen und

beispielhafte Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten – Beurteilung und Schutzmaßnahmen

- Wesentliche Inhalte- Ergänzung der Gefährdungsermittlung bei

Instandhaltungsarbeiten - technische Maßnahmen (Vermeidung gefährlicher

explosionsfähiger Atmosphären, Zündquellenausschluss) - organisatorische Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Verabschiedete Technische Regeln

TRBS 1122 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV - Ermittlung der Prüf- und Erlaubnispflicht

- Wesentliche Inhalte

- Einstufung der Änderungen / wesentlichen Veränderungen- Betreiberpflichten nach einer Änderung- Betreiberpflichten nach einer wesentlichen Veränderung- Auswirkungen auf die Erlaubnis

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1123 Änderungen und wesentliche Veränderungen von Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV – Ermittlung der Prüfnotwendigkeit gemäß § 14 Abs.1 und 2 BetrSichV

- Wesentliche Inhalte - Einstufung der Änderungen / wesentlichen Veränderungen - Prüfung vor Inbetriebnahme gemäß RL 94/9/EG- Prüfung nach Änderung einer Ex-Anlage- Prüfung nach wesentlicher Veränderung - Anlage 1 Ablaufschema- Anlage 2 Beispiele für Prüfnotwendigkeiten

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1151 Gefährdungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel – Ergonomische und menschliche Faktoren

- Wesentliche Inhalte

- Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen- Belastungs-Beanspruchungs-Konzept- Ergonomische Zusammenhänge- Technische Maßnahmen- Organisatorische Maßnahmen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen

- Wesentliche Inhalte - Prüfart (Ordnungsprüfung, technische Prüfungen) - Prüfumfang, Prüffrist- Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen nach § 3, 10 , 14, 15 und 17 BetrSichV und nach Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8- Durchführung der Prüfungen, Aufzeichnungen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Page 49: Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb

Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Teil 1 Prüfung von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Überprüfung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen

- Wesentliche Inhalte

- Begriffsbestimmungen- Vorgehensweise bei Prüfungen (Ordnungsprüfungen,

Sichtprüfungen, Nahprüfungen, Detailprüfungen, Instandhaltungsbegleitende Prüfungen)

- Durchführung der Prüfungen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

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Veröffentlichte Technische Regeln

TRBS 1201 Teil 2 Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck

- Wesentliche Inhalte

- Begriffsbestimmungen- Vorgehensweise bei Prüfungen (Ordnungsprüfungen,

technische Prüfungen)- Ermittlung und Festlegung erforderlicher Prüfungen- Durchführung der Prüfungen

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Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung

Page 51: Behördlicher Handlungsrahmen für Genehmigung und sicheren Betrieb

- Weiterentwicklung des Produktsicherheitsgesetzes, besonders in Bezug auf den Anlagenkatalog und die Verordnungsermächtigung, z.B. um

Sachkundeanforderungen in Verordnungen konkretisieren zu können

- Prüfung der Erweiterung des Schutzziels des Arbeitsschutzgesetzes über die Beschäftigten hinaus (Drittschutz, ehrenamtlich Tätige (z.B. vom

Technisches Hilfswerk)

- Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung

- Vervollständigung des gefährdungsbezogenen Regelwerkes

- Erarbeitung einiger anlagenbezogener Regelungen

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Weg zu einem verständlichen, überschaubaren und abgestimmten Vorschriften- und Regelwerk

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- Beibehaltung der Schutzziele und des Adressatenkreises

- Klarere Abgrenzung des 2. und 3. Abschnittes

- Berücksichtigung der unmittelbaren Arbeitsumgebung

- Aufnahme von Anforderungen für den Betrieb von Anlagen

- stärkere Berücksichtigung zerstörungsfreier Prüfverfahren

- Einführung einer arbeitstäglichen Kontrolle

- stärkere Berücksichtigung ergonomischer Zusammenhänge

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Weiterentwicklung der Betriebssicherheitsverordnung

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1. Mitteldeutsches Symposium Anlagensicherheit Leuna, 22.03.2012

Fehlerursache: "menschliches Versagen"Neu:…sind für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln

auch die ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf und Arbeitsaufgabe zu berücksichtigen.

Dies gilt insbesondere für1. durch diese Zusammenhänge bedingte psychische

Belastungen, - Signaltöne, Leuchtanzeigen, Alarmhierarchie

2. besondere Erfordernisse hinsichtlich der alternsgerechten Ausgestaltung, sowie

3. die Körperhaltung, die Beschäftigte bei der Benutzung der Arbeitsmittel einnehmen müssen

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Schlussbemerkungen

• Zustand von verfahrenstechnischen Anlagen im LSA zufriedenstellend

• Betriebliche Anstrengungen für hohe Verfügbarkeit und Sicherheit von Anlagen sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Anlagenbetreiber weiterhin notwendig

• Ausreichende Kapazitäten zur Prüfung durch ZüS erhalten

• Weiterentwicklung des Vorschriften- und Regelwerkes, um den Betreibern Hilfe bei der Gestaltung der Anlagen zu leisten

• Ausreichende Ausstattung der zuständigen Behörden mit fachkundigem Personal

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Ich danke für die Aufmerksamkeit.Wenn es Ihnen nicht gefallen hat, sagen Sie es bitte laut und zuerst mir.