NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe 1 Neues kommunales Finanzmanagement...

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe 1 Neues kommunales Finanzmanagement Handlungsrahmen und Zeitperspektiven Johannes Winkel, Leiter der Abteilung „Kommunale Angelegenheiten“ im Innenministerium NRW

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe1

Neues kommunales Finanzmanagement

Handlungsrahmen und Zeitperspektiven

Johannes Winkel, Leiter der Abteilung„Kommunale Angelegenheiten“ im Innenministerium NRW

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1. Von der Praxis zur Theorie – Das Modellprojekt „Doppischer Kommunalhaushalt in NRW“

2. Gesetz über ein Neues kommunales Finanzmanagementfür Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Gesetz) –Ziele, Inhalte und Zeitplan der Reform

3. Von der Theorie zur Praxis – Das NKF-Netzwerk NRW

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1. Von der Praxis zur Theorie – Das Modellprojekt „Doppischer Kommunalhaushalt in NRW

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Ausgangslage: Diskussion um „Neue Steuerung“

Ziel des Reformprojektes

Entwicklung eines Konzeptes für ein doppisch orientiertes kommunales Haushaltswesen

Erarbeitung eines Vorschlags zur Reform des Gemeindehaushaltsrecht

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Die Mitglieder des Modellprojektes:

Innenministerium Nordrhein-Westfalen Mummert Consulting AG

Stadt Brühl Stadt Dortmund Landeshauptstadt Düsseldorf

Kreis GüterslohGemeinde Hiddenhausen

Stadt Moers Stadt Münster

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Von der Praxis zur Theorie: Projektphase I

Entwicklung einer betriebswirtschaftlichen Konzeption für ein doppisches Haushaltswesen

Düsseldorf, Dortmund, Münster, Moers und Brühl

Zeitraum: Juli 1999 – Juni 2000

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Von der Praxis zur Theorie: Projektphase II

Umstellung des Haushaltswesens in einzelnen Pilotämtern auf der Basis von Ausnahmegenehmigungen nach § 126 GO (Experimentierklausel)

Erweiterung des Projektteams um Gemeinde Hiddenhausen und Kreis Gütersloh

Zeitraum: Juli 2000 – Juni 2003

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Von der Praxis zur Theorie: Ergebnis

Abschlussbericht mit der Empfehlung an den GesetzgeberZiele und Rahmenbedingungen der Reform des Haushaltsrechts

Innenministerium NRW:Neues Kommunales Finanzmanagement - Abschlussbericht des Modellprojekts "Doppischer Kommunalhaushalt in NRW" 1999 - 2003

Haufe Mediengruppe, Freiburg 2003, 198 Seiten, mit CD-ROM, ISBN 3-448-05768-1, Euro 39,90; Bestell-Hotline des Haufe-Verlags: 0761/8988-543, Bestell-Fax: 0761/8988-222

Der Abschlussbericht enthält die Empfehlungen der Modellkommunen an den Gesetzgeber einschließlich des Vorschlags eines Regelungstextes für ein neues Gemeindehaushaltsrecht. In einer Materialsammlung finden sich die Zwischenergebnisse der wissenschaftlichen Begleitung des Modellprojekts, eine Stellungnahme der Kommunalaufsichten sowie das Umsetzungstagebuch (welches zusätzlich auch elektronisch auf einer CD-ROM dem Buch beigefügt ist).

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2. Gesetz über ein Neues kommunales Finanzmanagementfür Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen (NKF-Gesetz) –Ziele, Inhalte und Zeitplan der Reform

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Gesetz über ein Neues Kommunales Finanzmanagementin Nordrhein-Westfalen (NKFG NRW) vom 16.11.2004

 

Grundlagen für das NKF-Gesetz:

Modellprojekt Doppischer Kommunalhaushalt

Leittexte Doppik Innenministerkonferenz

Kaufmännisches Rechnungswesen als Referenzmodell,

Abweichungen bei kommunalen Besonderheiten

Regierungsprogramm

Koalitionsvereinbarung

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Ziele

Darstellung des vollständigen Ressourcenaufkommensund Ressourcenverbrauchs

Darstellung des vollständigen Vermögensbestands,

Integration der Beteiligungen und Vereinheitlichung des Rechnungswesens im “Konzern Kommune”,

Produktorientierung,

Steuerung über Ziele,

Unterstützung von Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling.

Reformziele:

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Ziele

praktikables und vollständiges Konzept mit leistbarem Aufwand,

Berücksichtigung kommunaler Besonderheiten,

betriebswirtschaftliche Standardsoftware nutzbar machen.

Umsetzungsziele:

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Das Drei-Komponenten-System: Die Ergebnisrechnung -Die Finanzrechnung – Die Bilanz

Finanzrechnung Bilanz

Aktiva Passiva

Einzahlungen./. Auszahlungen

Liquiditätssaldo

Ergebnisrechnung

Ergebnissaldo

Vermögen

Liquide Mittel (C. IV)

Fremdkapital

Eigenkapital(A. IV)

Erträge./. Aufwendungen

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Die kommunale Bilanz

Kommunale Bilanz

Aktiva Passiva

A. Aufwendungen für die Erweiterung des Geschäftsbetriebs

B. Anlagevermögen:• Sachanlagen• Finanzanlagen

C. Umlaufvermögen:• Forderungen• Finanzmittel

D. Rechnungsabgrenzungsposten

E. Abgrenzungsposten für latente Steuern

F. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag

A. Eigenkapital:• Rücklagen• Jahresüberschuss / -fehlbetrag

B. Sonderposten

C. Rückstellungen

D. Verbindlichkeiten

E. Rechnungsabgrenzungsposten

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Bestandteile des Haushaltsplans

Haushaltsplan

Haushalts-satzung

Ergebnisplan

GesamtergebnisplanErträgeAufwendungen

17 Teilergebnispläne

Produktbereich nErträgeAufwendungen

(n = 1, ....., 17)

Finanzplan

GesamtfinanzplanEinzahlungenAuszahlungen

17 Teilfinanzpläne

Produktbereich nInvestitionen

Einzahlungen

Auszahlungen

Erhebliche

Investitions-

maßnahmen

Anlagen

1. Vorbericht

2. Stellenplan

3. Bilanz Vorvorjahr

4. Entwicklung des Eigenkapitals

5. VE

6. Verbindlichkeiten

7. Zuwendungen an Fraktionen.

8. Wirtschaftspläne Sondervermögen

9. Jahresabschlüsse komm. Untern.

Haushaltsangaben

Bewirtschaftungsregeln

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Mindestgliederung des neuen Haushalts

Mindestgliederung vorgegeben durch die normierten 17 Produktbereiche des

Produktrahmens (z.B. Schulträgeraufgaben, Soziale Hilfen, etc.)

Die weitere Untergliederung ist der Kommune freigestellt, der Produktrahmen ist insoweit nur eine Empfehlung

Produktbereich (z.B. 010 Innere Verwaltung)Produktbereich (z.B. 010 Innere Verwaltung)

Produktgruppe(02 Verwaltungs-

führung)

Produktgruppe(02 Verwaltungs-

führung)

Produktgruppe(03 Gleich-

stellung)

Produktgruppe(03 Gleich-

stellung)

Produktgruppe(01 Politische

Gremien)

Produktgruppe(01 Politische

Gremien) . . . . . .

Mindest-gliederungHaushalt

kommunal-spezifischeDarstellung

• Die freiwillige Untergliederung muss zu der Mindestgliederung des Haushalts aggregierbar sein.

• Die „Außengrenzen“ der normierten Blöcke müssen deutlich sein.

• Auf diese Weise können die Blöcke der Mindestgliederung bei Bedarf landesweit vergleichbar aufbereitet werden.

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Produktbereiche

Produktbereiche im Produktrahmen

11 Innere Verwaltung

12 Sicherheit und Ordnung

21 Schulträgeraufgaben

25 Kultur und Wissenschaft

31 Soziale Hilfen

36 Kinder-, Jugend- und

Familienhilfe

41 Gesundheitsdienste

42 Sportförderung

51 Räumliche Planung

und Entwicklung

52 Bauen und Wohnen

53 Ver- und Entsorgung

54 Verkehrsflächen und

-anlagen, ÖPNV

55 Natur- und Landschaftspflege

56 Umweltschutz

57 Wirtschaft und Tourismus

61 Allgemeine Finanzwirtschaft

71 Stiftungen

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Haushaltsausgleich

1. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn der

Ergebnisplan ausgeglichen ist:

Ertrag ≥ Aufwand

2. Das Eigenkapital darf nicht negativ sein.

Eigenkapital ≥ 0

Das Konzept des Haushaltsausgleichs im NKF berücksichtigt 2 Komponenten:

Der Haushalt „ist ausgeglichen, wenn der Gesamtbetrag der Erträge die Höhe des Gesamtbetrages der Aufwendungen erreicht oder übersteigt.“ (§ 75 Abs. 2 S.2 GO)

„Die Gemeinde darf sich nicht überschulden. Sie ist überschuldet, wenn nach der Haushaltsplanung das Eigenkapital aufgebraucht wird.“ (§ 75 Abs. 7 GO)

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Ausgleichsrücklage

Ausgleichsrücklage = Teil des Eigenkapitals

Ansatz in der Eröffnungsbilanz bis zu 1/3 des Eigenkapitals,

max. jedoch 1/3 der Höhe der durchschnittl. jährlichen

Steuereinnahmen und allgemeinen Zuweisungen

Inanspruchnahme bei Fehlbedarf

⇒ Fiktion des Haushaltsausgleichs

Wiederauffüllen durch Zuführung von Jahresüberschüssen möglich,

bis der in der Eröffnungsbilanz angesetzte Betrag erreicht ist

Der Haushalt gilt als ausgeglichen, „wenn der Fehlbedarf im Ergebnisplan und der Fehlbedarf in der Ergebnisrechnung durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage gedeckt werden kann.“ (§ 75 Abs. 2 S. 3 GO)

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Nicht ausgeglichener Haushalt

Der Haushalt ist nicht ausgeglichen, wenn das Eigenkapital (in Planung

oder Rechnung) über die Ausgleichsrücklage hinaus verringert wird.

d.h. technisch: Verringerung der

„Rücklage“ (Restposten Eigenkapital)

Folge: Genehmigungspflicht der Haushaltssatzung,

Genehmigung unter Bedingungen und

mit Auflagen möglich

?

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Haushaltssicherungskonzept

Voraussetzungen für ein HSK (§ 76 Abs. 1 GO):

Die allgemeine Rücklage (Eigenkapital abzüglich Ausgleichs-rücklage) verringert sich innerhalb eines Jahres um mehr als 1/4oder

In zwei aufeinanderfolgenden Jahren wird eine Verringerung der allgemeinen Rücklage um mehr als jeweils 5 % geplant oder Innerhalb des Zeitraums der Haushaltsplanung wird das Eigenkapital aufgebraucht

Folge: Genehmigungspflicht des HSK, Genehmigung unter Bedingungen und

mit Auflagen möglich Genehmigung nur, wenn der Haushaltsausgleich spätestens im letzten Jahr der

Haushaltsplanung erreicht wird (§ 76 Abs. 2 GO)

?

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Kreditaufnahme

Bisherige Regelung:Kreditaufnahme nur im Vermögenshaushalt, nur für Investitionen,Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung

Regelungsvorschlag der Modellkommunen:

Keine Begrenzung der Kreditaufnahme auf Investitionen!

Bedenken: Art. 115 GG Einheitlichkeit der Länder Bisherige Regelung verhinderte übermäßiges Ansteigen der Kreditaufnahme

NKF-Gesetz: Kreditaufnahme nur für Investitionen (inkl. Investitionsfördermaßnahmen) und zur Umschuldung

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Kredite zur Liquiditätssicherung

Bisherige Regelung:Konstrukt der Kassenkredite

Regelungsvorschlag der Modellkommunen:

Keine haushaltsrechtliche Unterscheidung mehr von Investitions- und

Kassenkrediten (überflüssig, da Kreditaufnahme ohne Begrenzung auf

Investitionen)

NKF-Gesetz: Umbenennung der Kassenkredite in Kredite zur LiquiditätssicherungAufrechterhaltung des Konzepts wg. Begrenzung der Kreditaufnahme auf Investitionen notwendig (Art. 115 GG!)

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe24

Bewertung 1

Hohe Bedeutung, da Beeinflussung des Ressourcenverbrauchs

für die folgenden Jahre

Eröffnungsbilanz:

Einmalige Neubewertung des Vermögens zu „vorsichtig geschätzten Zeitwerten“

Verfahren zur Vereinfachung der Erstbewertung (z. B. bei kostenrechnenden Einrichtungen, Infrastrukturvermögen)

Anschließend: Bewertung zu Anschaffungs-/Herstellungskosten

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Bewertung 2

Die kommunalspezifischen Bewertungsvorschriften nach § 55 GemHVO wurden zusammen mit kommunalen Gutachterausschüssen, zwei NKF-Modellprojekten und dem IDW entwickelt

Bewertungsvereinfachungen (NHK) bei kommunalnutzungsorientierten

Gebäuden (§ 55 Abs. 1 GemHVO: Sachwert – statt Ertragswertverfahren

Grund und Boden des Infrastrukturvermögens nach festem Prozentsatz

abgeleiteter gebietstypischer Werte und Bodenrichtwerte (§ 55 Abs. 2

GemHVO)

Bewertungsvereinfachungen für Kunstgegenstände, Baudenkmäler und

Beteiligungen an Unternehmen (§ 55 Abs. 3, 4 und 6 GemHVO:

Versicherungs-/Erinnerungswert, anteiliger Wert des Eigenkapitals,

Ertragswert- oder Substanzwertverfahren)

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe26

Angaben im Jahresabschluss

§ 285 Nr. 10 HGB:Pflichtangaben im Anhang (Jahresabschluss): Anzugeben sind u.a. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats (...)

mit dem Familien- und (...) Vornamen einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch der Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien i.S.d. § 125 I 3 AktG.

NKF-Gesetz (§ 95 Abs. 2): Pflichtangaben von Verwaltungsvorstand und Ratsmitgliedern:

Familien- und Vorname ausgeübter Beruf Mitgliedschaft in Aufsichtsräten Mitgliedschaft in Organen von Unternehmen und Einrichtungen

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Konzernrechnungslegung

Gesamtabschluss

2. Gesamtbilanz

1. Gesamtergebnisrechnung

3. Anhang

Beizufügen sind:

Gesamtlagebericht

Beteiligungsbericht

Geschäftsablauf, Gesamtlage, vorauss. Gesamtentwicklung

Beteiligungsverhältnisse, Leistungen der Beteiligungen etc.

Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Kapitalflussrechnung Gesamtvermögen, Gesamtschulden

Gesamtgewinn des „Konzerns“ Kommune

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe28

Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses

NKF-Einführungsgesetz (§ 2 Abs. 1):

Pflicht für alle Kommunen, keine Befreiungstatbestände

Sofern verselbständigte Bereiche von untergeordneter Bedeutung sind,

brauchen sie nicht in den Gesamtabschluss nicht einbezogen werden

(Anlehnung an das HGB).

Pflicht zur Erstellung des ersten Gesamtabschlusses zum dritten

Abschlussstichtag nach dem Eröffnungsbilanzstichtag (31.12.2010)

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe29

Übergangsregeln, Befristung

NKF-Gesetz:

Vierjährige Übergangsfrist für die Umstellung des Kernhaushalts bis 31.12.2008 (Vorschlag Modellkommunen: fünfjährige Übergangsfrist, Vorschlag Gesetzentwurf: 3 Jahre)

Kein einheitlicher Eröffnungsbilanzstichtag für alle Kommunen(01.01.2005, 2006, 2007, 2008 spätestens aber zum 01.01.2009)

Gesamtabschluss spätestens zum 31.12.2010 (§ 2 NKFEG(01.01.2008, 2009, 2010 oder 2011)(Vorschlag Modellkommunen: fünf Jahre)

Keine Befristung der Neuregelungen, aber

Überprüfung der Auswirkungen der Einführung des NKF nach vierJahren (§ 10 NKFEG)

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe30

3. Von der Theorie zur Praxis – Das NKF-Netzwerk NRW

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Das NKF-Netzwerk NRW

Fachgespräche von Kämmerern

Newsletter

Internetwww.neues-kommunales-finanzmanagement.de

HotlineModellkommunen beraten

Tel.: 0211/3854678080

Regionale Themenworkshopsfür Experten

Kommunen helfen KommunenModellkommunen helfen Kommunen

newsletterErfahrungsberichte

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Das NKF-Netzwerk 2005

Hotline: 02 11/38 54 67 80 80 Fragen und Antworten Umsetzungstagebuch Erfahrungsberichte Newsletter Netzwerk-Veranstaltungen (Themen/Termine)

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe33

Informationsangebot des Innenministeriums

Beschlüsse der Innenministerkonferenz vom 21. November 2003 zur Doppik

IMK-Produktrahmen NKF-Produktrahmen .pdf) Überleitungstabelle der NKF – zu den IMK Produktgruppen IMK-Kontenrahmen NKF-Kontenrahmen NKF-Kontenplan NKF-Abschreibungstabelle Befragung des Städte- und Gemeindebunds Auswertung einer Befragung aller Kommunen in NRW Infobroschüre Aus- und Fortbildung

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Qualifizierung für das NKF

Qualifizierungsangebote für unterschiedliche Zielgruppen durch die Studieninstitute in NRW

Entwicklung eines E—Learning-Programms zum NKF in Form des Web-Based-Training (WBT)

www.elearning-kommunal.de

Zugang von dort aus auch zu den Präsenz-Seminarangeboten

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Aus vier verschiedenen Perspektiven kann man sich dem Thema NKF nähern:

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NKF-Tagung der Bundes-SGK am 10./11. Juni 2005 in Springe36

Einführung der Doppik – Stand der Reformprozesse in den Ländern

bis 2006: Hamburg

bis 2007: ./.

bis 2008: Nordrhein-Westfalen, Bremen

bis 2009 und später: Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Thüringen

Wahlrecht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Johannes WinkelJohannes WinkelInnenministerium Innenministerium NNRRWW40190 Düsseldorf40190 Düsseldorf: 0211/871-2450: 0211/871-2450: 0211/871-3093: 0211/871-3093: [email protected]: [email protected]