BEILSTEIN WEST III - 1. Änderung

16
Kreis Heilbronn Anlage 1 Stadt Beilstein BEBAUUNGSPLAN und örtliche Bauvorschriften "BEILSTEIN WEST III - 1. Änderung" im beschleunigten Verfahren nach §13 a BauGB Die Übereinstimmung des Lageplans mit Rauschmaier Ingenieure GmbH dem Liegenschaftskataster Beratende Ingenieure für Stand 23.03.2014 bescheinigt Bau- und Vermessungswesen, Bietigheim-Bissingen, den 24.03.2015 Stadt- und Grünplanung Tannenbergstraße 43 74321 Bietigheim-Bissingen Entwurf ausgearbeitet: Rauschmaier Ingenieure GmbH Bietigheim-Bissingen, den 24.03.2015/a/kah Verfahrensvermerke ergänzt: Rauschmaier Ingenieure GmbH Bietigheim-Bissingen, den Anlagen: Anlage 1: Lageplan mit Textteil und Legende, Anlage 2: Begründung, Seite 1

Transcript of BEILSTEIN WEST III - 1. Änderung

Kreis Heilbronn Anlage 1Stadt Beilstein

BEBAUUNGSPLANund örtliche Bauvorschriften

"BEILSTEIN WEST III - 1. Änderung"

im beschleunigten Verfahren nach §13 a BauGB

Die Übereinstimmung des Lageplans mit Rauschmaier Ingenieure GmbHdem Liegenschaftskataster Beratende Ingenieure fürStand 23.03.2014 bescheinigt Bau- und Vermessungswesen,Bietigheim-Bissingen, den 24.03.2015 Stadt- und Grünplanung

Tannenbergstraße 4374321 Bietigheim-Bissingen

Entwurf ausgearbeitet: Rauschmaier Ingenieure GmbHBietigheim-Bissingen, den 24.03.2015/a/kah

Verfahrensvermerke ergänzt: Rauschmaier Ingenieure GmbHBietigheim-Bissingen, den

Anlagen:Anlage 1: Lageplan mit Textteil und Legende,Anlage 2: Begründung,

Seite 1

LEGENDE

Nutzungsschablone (Füllschema):

-Bauweise

maximale Traufhöhemaximale GebäudehöheGRZ

-Art der baulichen Nutzung

maximale Erdgeschossrohfußbodenhöhe

ART DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGBAllgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO

MAß DER BAULICHEN NUTZUNG§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB in Verb. mit Abs.3 BauGB

z.B. 0,4 maximale Grundflächenzahl

z.B. TH max. 6,2 m maximale Traufhöhe in Metern über EFH

z.B. GBH max. 8,0 m maximale Gebäudehöhe in Metern über EFH

z.B. EFH = 300,2 Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) in m über NN als Maximum

BAUWEISE § 9 Abs.1 Nr.2 BauGBo offene Bauweise

ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN § 9 Abs.1 Nr.2 BauGBBaugrenzen

FLÄCHE FÜR DEN GEMEINBEDARF § 9 Abs.1 Nr. 5 BauGBPartnerschaftsplatz

VERKEHRSFLÄCHEN § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGBVerkehrsgrünflächen

PFLANZGEBOT § 9 Abs.1 Nr.25a BauGBgroßkronige Bäume

Gehölze zur Abschirmung

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs

Seite 3

A) RECHTSGRUNDLAGEN1. das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2014 (BGBl. IS. 954),

2. die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom11.06.2013 (BGBL. I S. 1548),

3. die Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) v. 18.12.1990 (BGBl. 1991 I. S.58),geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509),

4. die Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung derNeubekanntmachung vom 05.03.2010 (GBl. 2010 Nr. 7 S. 358), berichtigt am25.05.2010 (GBl. 2010 S.416), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11.11.2014 (GBl. S. 501).

B) RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH

Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereiches fest(§ 9 Abs.7 BauGB). Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs gelten die örtlichen Bau-vorschriften (§ 74 Abs. 6 LBO). Sämtliche innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs diesesBebauungsplans bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Fest-setzungen, sowie frühere baupolizeiliche Vorschriften der Stadt, werden aufgehoben. Diesgilt insbesondere für die entsprechenden Festsetzungen des seit dem xxxxxxrechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Beilstein West III“ innerhalb des Geltungsbereichsder 1. Änderung.

C) TEXTLICHE FESTSETZUNGENIn Ergänzung der Planzeichnung wird folgendes festgesetzt:

1. PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 Abs.1 Nr.1 BauGB- nach Eintrag im Lageplan -

Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO

Zulässig sind die in § 4 Abs.2 Nr.1-3 BauNVO genannten Nutzungen:Nr.1 Wohngebäude,Nr.2 die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe,Nr.3 Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.Ausnahmsweise zulässig sind die Nutzungen nach § 4 Abs.3 Nr.1-3 BauNVO:Nr.1 Betriebe des Beherbergungsgewerbes,Nr.2 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,Nr.3 Anlagen für Verwaltungen.

Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Abs.3Nr.4 und 5 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.

Die der Versorgung des Baugebietes dienenden Nebenanlagen im Sinne des§14 Abs.2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig.

Seite 4

Breitenoeder
Textfeld
Breitenoeder
Schreibmaschinentext
24.11.2000

1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG § 9 Abs.1 Nr.1 in Verb. mit Abs.3 BauGB- nach Eintrag im Lageplan -

1.2.1 Erdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) nach § 18 BauNVO als Höchstgrenze: DieErdgeschossrohfußbodenhöhe in m über NN bindet nur nach oben, nach unten,niederer, kann abgewichen werden.

1.2.2 Gebäudehöhen nach § 18 BauNVO als Höchstgrenze: Die Traufhöhen (TH) und dieGebäudehöhe (GBH) gelten von der im Bebauungsplan festgesetzten, maximalenErdgeschossrohfußbodenhöhe (EFH) bis Oberkante Dachhaut. Die TH wird jeweilsam Schnittpunkt der Außenwand mit der Dachhaut gemessen. Bei der Pultdach-kombination ist die Traufhöhe an beiden gegenüberliegenden Seiten einzuhalten,bei Flachdächern gilt die Oberkante Attika als Traufhöhe.

1.2.3 Grundflächenzahl (GRZ) nach § 19 BauNVO als Höchstgrenze: Gemäß § 19 Abs.4Satz 3 werden begrünte Dächer nur zur Hälfte auf die zulässige Grundflächeangerechnet.

1.3 BAUWEISE § 9 Abs.1 Nr.2 BauGB i.V. m. § 22 BauNVO- nach Eintrag im Lageplan -

offene Bauweise nach § 22 Abs.2 BauNVO.

1.4 ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB

Die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind durchBaugrenzen gemäß § 23 BauNVO gekennzeichnet.

Gemäß § 23 Abs.3 Satz 3 dürfen ungeheizte Wintergärten als Anbau die Baugrenzeausnahmsweise um bis zu 2,0 m auf der gesamten Gebäudelänge überschreiten.

1.5 FLÄCHEN FÜR DEN GEMEINBEDARF SOWIE FÜR SPIELANLAGEN§ 9 Abs.1 Nr.5 BauGB

- nach Eintrag im Lageplan -

Partnerschaftsplatz: Boulespiel, Aufenthalt, Festplatz

1.6 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN§ 9 Abs.1 Nr.6 BauGB

Je Wohngebäude sind maximal zwei Wohnungen zulässig.

Seite 5

1.7 VERKEHRSFLÄCHEN§ 9 Abs.1 Nr.11 in Verbindung mit Abs.3 BauGB

- nach Eintrag im Lageplan -Die im Lageplan eingetragenen Maße der Verkehrsflächen können ausfunktionalen oder technischen Gründen bis zu 15 % über- oder unterschrittenwerden.

1.7.1 Verkehrsgrünfläche, Gelegentliche Zufahrt zum Unterhalt des Spiel- und Bolzplatzes.

1.7.2 Höhenlage der Verkehrsflächen

1.7.3 Anschlussverbot: Die Bauflächen dürfen nicht über Verkehrsgrünflächenangefahren werden.

1.8 FÜHRUNG VON VERSORGUNGSLEITUNGEN§ 9 Abs.1 Nr.13 BauGB

1.8.1 Hauptwasserleitung NW 100

1.8.2 Die der Versorgung dienenden neuen Niederspannungsleitungen sind auchgemäß § 74 Abs.1 Nr.5 LBO unterirdisch zu verlegen.

1.8.3 StraßenbeleuchtungHaltevorrichtungen, Masten und Leitungen der Straßenbeleuchtung sind gemäߧ 126 BauGB auf der privaten Grundstücksfläche zu dulden.

1.9 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZURHERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND

§ 9 Abs.1 Nr.26 BauGB

Betonfuß: Zur Herstellung des Straßenkörpers sind in allen an öffentlichenVerkehrsflächen angrenzenden Grundstücken unterirdische Stützbauwerke entlangder Grundstücksgrenze, in einer Breite von etwa 0,2 m und einer Tiefe von etwa0,3 m zulässig (Hinterbeton von Randsteinen und Rabattenplatten).

Seite 6

2. ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN§ 74 Abs.7 LBO

2.1 ANFORDERUNGEN AN DIE ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN§ 74 Abs.1 Nr.1 LBO

- nach Eintrag im Lageplan -

2.1.1 Dachform und Dachneigung in AltgradBei Doppelhaushälften und Hausgruppen ist die Dachneigung einheitlich zuwählen.

2.1.2 DachaufbautenDachaufbauten sind ab einer Dachneigung von 35 ° zulässig und nach Art, Form,Maßstab, Werkstoff und Farbe dem übrigen Gebäude anzupassen. Sie sind zulässig,soweit die geschlossene Wirkung des Hauptdaches nicht beeinträchtigt wird. BeiDoppel- und Reihenhäusern ist die Gestaltung der Dachaufbauten aufeinanderabzustimmen.Dachaufbauten sind als Schlepp-, Sattel- oder Segmentbogengauben zulässig,wenn ihre Länge 40 % der Dachlänge je Seite nicht überschreitet. Ihre Einzelängedarf maximal 2,60 m, ihre Höhe, gemessen bis zum Schnittpunkt VorderkanteDachhaut, maximal 1,50 m betragen. Der Abstand der Dachaufbauten von derGiebelwand muß mindestens 1,50 m messen. Der Abstand vom First mußmindestens 0,50 m und von der Traufe mindestens 0,9 m betragen.

2.2 ANFORDERUNGEN AN WERBEANLAGEN§ 74 Abs.1 Nr.2 und § 11 Abs.4 LBO

Werbeanlagen dürfen nur errichtet werden für die Nutzung und an der Stelle derNutzung, für die sie werben. Werbeanlagen, die von der freien Landschaft auseingesehen werden können, sind unzulässig.

2.3 ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG UND NUTZUNG DERUNBEBAUTEN FLÄCHEN DER BEBAUTEN GRUNDSTÜCKE SOWIE ÜBER ART,GESTALTUNG UND HÖHE VON EINFRIEDUNGEN

§ 74 Abs.1 Nr.3 LBO

2.3.1 Einfriedungen: Entlang den öffentlichen Verkehrsflächen sind tote Einfriedungennur bis maximal 0,3 m Höhe über der Verkehrsfläche zulässig. Tote Einfriedungen ingrößerer Höhe sind nur in einem Abstand von 2,0 m zur öffentlichen Fläche zulässig.Lebende Einfriedigungen sind bis maximal 1,5 m Höhe über Gelände zulässig. DiePflanzen sind so zu platzieren, dass sie im ausgewachsenen Zustand das Lichtraum-profil der Verkehrsfläche nicht beeinträchtigen.

Seite 7

2.3.2 Stützmauern: Bei Höhenunterschieden von mehr als 2,0 m können Stützmauern biszu einer Höhe von 1,0 m in einem Abstand von 0,5 m von den Verkehrsflächenzugelassen werden. Der verbleibende Höhenunterschied ist maximal mit 1 : 1,5abzuböschen.

2.3.3 Flächen für Pkw-Stellplätze, Hofflächen, Zufahrten: Ortbeton und Asphalt sind alsOberflächenabschluss nicht zulässig. Die Befestigung muss wasserdurchlässig sein,z.B. Rasengittersteine, Rasenpflaster, Schotterrasen, Pflaster in Splitt oder Sand mitFugen verlegt sowie wasser gebundene Decken.

2.4 AUSSENANTENNEN§ 74 Abs.1 Nr.4 LBO

Außenantennen, hierzu zählen auch Parabolantennen, sind unzulässig, sofern derAnschluß an eine Gemeinschaftsantennen- oder Kabelanlage gewährleistet ist. Istdies nicht der Fall, ist je Gebäude maximal eine Antenne zulässig.

2.5 ANLAGEN ZUM SAMMELN VON NIEDERSCHLAGSWASSER§ 74 Abs.3 Nr.2 LBO

Das von den Dachflächen abfließende Regenwasser (Traufwasser) ist vorVerunreinigungen zu schützen und soweit möglich in die dafür vorgesehenenGräben bzw. Kanäle einzuleiten. Es kann in einer Zisterne gespeichert und genutztwerden.

Seite 8

3. GRÜNORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

3.1 PFLANZGEBOTEAusgleichsmaßnahmen nach § 1a in Verbindung mit § 9 Abs.1 Nr.25a BauGB

Mit dem Bauantrag ist zugleich ein Pflanzplan einzureichen. Die Erfüllung derPflanzgebote ist bei der Schlußabnahme des Bauvorhabens oder einem anderenvon der Gemeinde nach § 178 BauGB festzusetzenden Termin nachzuweisen.

3.1.1 Hochstämmige großkronige LaubbäumeIm Bereich der im Lageplan angegebenen Standorte sind großkronige,standortgerechte, heimische Laubbäume zu pflanzen und zu unterhalten. ProBaum sollen 5 m² unbefestigte Fläche vorgesehen werden. Die Standorte könnenaus funktionalen Gründen um bis zu 5 m verschoben werden, die Anzahl ist jedochbindend. Folgende Baumarten werden dieser Forderung gerecht:

Roßkastanie Aesculus hippocastanum L.Bergahorn Acer pseudoplatanusSpitzahorn Acer platanoidesHolzapfel Malus sylvestrisWaldkirsche Prunus aviumTraubenkirsche Prunus padusHolzbirne Pyrus pyrasterTraubeneiche Quercus petraeaStieleiche Quercus roburRoteiche Quercus rubra L.Silberweide Salix albaSalweide Salix capreaBruchweide Salix fragilisEberesche Sorbus aucupariaSpeierling Sorbus domesticaWinterlinde Tilia cordataWalnuß Juglans regiaHochstämmige und großkronige Obstbäume können ebenfalls gepflanzt werden.Die folgenden Arten werden der Forderung gerecht:Apfelhochstämme BirnenhochstämmeMostsorten:Hauxapfel Schweizer WasserbirneGehrer's Rambour Champagner BratbirneBittenfelder GelbmöstlerBohnapfelTafelsorten:Berlepsch Gute LuiseBrettacher ConferenceChampagner-Renette Gellerts ButterbirneGewürzluiken Köstliche aus CharneuGlockenapfel Stuttgarter GeißhirtleGravensteiner PastorenbirneJacob-FischerJames GrieveKaiser WilhelmRoter BoskopTheuringer RambourÖhringer BlutstreiflingZabergäu-RenetteZuccalmaglios-Renette

Seite 9

3.1.2 Pflanzgebot je Baugrundstück: Pro Baugrundstück ist je 500 m² Grundstücksflächeein hochstämmiger Baum zu pflanzen und zu unterhalten. Die Bäume müssenlandschaftsgerecht und heimisch sein. Die Arten der Nr. 3.1.1 werden dieserForderung gerecht und werden auf die Zahl angerechnet, auch bereitsvorhandene Bäume können angerechnet werden. Spalierobst an der Wand desHauptgebäudes ist ebenfalls zulässig. Zur Durchlüftung des Bodens im Wurzel-bereich des Baumes sind 4 m² unbefestigte Fläche vorzusehen.

3.1.3 Bepflanzung von toten Einfriedigungen: Grenzen Zäune und Mauern, höher als0,5 m an öffentliche Flächen, so sind sie mit Rankpflanzen oder Hecken zubegrünen.a) Rankgewächse:Pfeifenwinde AristolochiaTrompetenblume Campsis radicansAnemonen-Waldrebe Clematis montanaClematis Clematis vitalbaEfeu Hedera helixWaldgeißblatt Lonicera periclymenum L.Geißblatt Lonicera caprifoliumWilder Wein Parthenocissus quinquefoliaWeintraube Vitus viniferaKletterhortensie Hydrangea petiolarisWeintraube Vitus viniferab) Sträucher:Feldahorn Acer campestreHainbuche Carpinus betulusWeißdorn, eingriffelig Crategus monogynaHasel Corylus avellanaRoter Hartriegel Cornus sanguinea L.Kornelkirsche Cornus mas L.Sanddorn Hippophae rhamnoides L.Liguster Ligustrum vulgareFelsenkirsche Prunus mahaleb L.Schlehe Prunus spinosaKreuzdorn Rhamnus cathaticaBerg-Johannisbeere Ribes alpium L.Heckenrose Rosa canina L.Kartoffel-Rose Rosa rugosa Thunb.Brombeere Rubus fruticosusPurpurweide Salix purpureaMandelweide Salix triandraKorbweide Salix minimalisSchwarzer Holunder Sambucus nigraWolliger Schneeball Viburnum lantana L.Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus L.

3.1.4 Dachbegrünung: Flachdächer sind zu begrünen. Die Artenzusammenstellung sollsich der potentiell natürlichen Vegetation annähern. Es sind deshalb trockenheits-verträgliche und anspruchslose Stauden und Gräser zu pflanzen, sofern die Flächennicht gärtnerisch genutzt werden.

3.1.5 Naturwiesenflächen: Verkehrsgrünflächen sind als artenreiche Naturwiesenauszubilden und maximal viermal im Jahr zu mähen.

3.1.6 Pflanzgebot Gehölze: Zur Abschirmung der Gärten zum Bolzplatz sind an dergekennzeichneten Stelle Gehölze so zu pflanzen, dass eine Sichtverbindung zumBolzplatz nicht mehr besteht. Die Arten der Ziffer 3.1.3.b können verwendetwerden.

Seite 10

4. NACHRICHTLICHE ÜBERNAHME VON FESTSETZUNGEN UND HINWEISE§ 9 Abs.6 BauGB

4.1 ERSCHLIESSEN VON GRUNDWASSER UND -ABSENKUNGWird bei Bauarbeiten unvorhersehbar Grundwasser erschlossen, ist dies gemäß § 43Abs.6 WG der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen und die Arbeiten einstweileneinzustellen. Für eine Grundwasserabsenkung während der Bauzeit ist einewasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine dauernde Grundwasserabsenkung istnicht zulässig. Drän- und Grundwasser darf nicht in die Ortskanalisation eingeleitetwerden. Chemisch wirksame Auftaumittel, wie Salz, dürfen nicht ins Grundwassergelangen. Abwasser ist in dichten Rohrleitungen der Kläranlage zuzuleiten.

4.2 BODENDENKMALEWerden beim Vollzug der Planung unbekannte Funde entdeckt, sind dieseunverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltunganzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind zum Ablauf des vierten Werktagesnach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, sofern nicht dieDenkmalschutzbehörde oder das Landesdenkmalamt mit einer Verkürzung der Fristeinverstanden ist (§ 20 DSchG.). Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach§ 27 DSchG wird verwiesen.

4.3 BODENSCHUTZNach den Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) hat jeder,der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten, dass schädliche Boden-veränderungen nicht hervorgerufen werden. Der Grundstückseigentümer undjeder der Verrichtungen auf einem Grundstück durchführen lässt, die zu Ver-änderungen der Bodenbeschaffenheit führen können, ist verpflichtet Vorsorgegegen schädliche Bodenveränderungen zu treffen.Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes(BBodSchG), insbesondere auf die § 4 und 7, wird hingewiesen.

4.4 ABFALLBESEITIGUNG - ALTLASTEN -Altlasten sind, bis auf die Ablagerungen nordwestlich außerhalb, keine bekannt.Falls im Zuge von Bauarbeiten Hinweise auf Bodenverunreinigungen(ungewöhnliche Färbungen und/oder Geruchsemissionen z.B. Mineralöle, Teer o.ä.)oder verunreinigtes Grund- oder Niederschlagswasser entdeckt oder sonstigeAuffälligkeiten festgestellt werden, so ist unverzüglich das Umweltamt beimLandratsamt Heilbronn zu informieren.

4.5 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

Es wird auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des seit 01.03.2010 geltendenBundesnaturschutzgesetzes hingewiesen. Danach sind Fortpflanzungs- oder Ruhe-stätten von besonders geschützten Arten (dazu zählen auch die meisten Vogel-arten) insoweit geschützt, als Eingriffe den Erhaltungszustand der lokalen Populationverschlechtern könnten.

Das Landratsamt empfiehlt, bei Baumaßnahmen rechtzeitig durch qualifiziertePersonen mögliche Vorkommen zu untersuchen und die erforderlichen Artenschutz-maßnahmen (Kontrolle von Baum- und/oder Gebäudehöhlen und -spalten aufFledermäuse, Beachtung von Brutzeiten, die Schaffung von Nist- und Brutmöglich-keiten für gefährdete Gebäudebrüter) durchzuführen.

Seite 11

Gehölzfällungen sind aus naturschutzfachlicher Sicht außerhalb der Vegetations-periode oder nach § 39 NatSchG durchzuführen.Für alle zu erhaltenden Gehölz- und Vegetationsflächen ist die die Einhaltung derDIN 18920 (insbesondere ein stabiler Bauzaun, Wurzelschutzvorhänge) zu beachten.Um einen dauerhaften Schutz der Gehölze und der Pflanzgebote zu gewährleisten,werden entsprechend große Baumscheiben mit Schutz vor Bodenverdichtungempfohlen.

Entsprechend § 2 Abs. 1 Ziffer 8 Satz 3 NatSchG BW sind umweltverträglicheBeleuchtungen vorzusehen (NAV-Lampen, nach unten gerichtete Leuchten, fürInsekten ungefährliche, nicht heiß werdende Lampen und Leuchten, die Leucht-körper dürfen nicht zu Todesfallen für Insekten werden).

Bauliche Anlagen, insbesondere Entwässerungseinrichtungen wie Kanaleinläufe,sind so zu gestalten, dass Kleintierfallen vermieden werden.

Zur Feldflur hin sind bei flächigen Glasfassaden und Fenstern zur Vermeidung vonVogelschlag die für Vögel eher wahrnehmbaren Omnilux-Scheiben empfohlen.Alternativen mit demselben nachweisbaren dauerhaften Vermeidungserfolg sindzulässig (siehe Broschüre "Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht" (SCHMID,WALDBURGER, HEYNEN 2008).

Seite 12

Verfahrensvermerke

1. Änderungs- und Unterrichtungsbeschluss gemäß § 2 Abs.1, § 13 und §13a BauGBsowie Offenlagebeschluss nach § 13a Abs.2, § 13 Abs.2 und § 3 Abs.2

durch Gemeinderat am 21.04.2015

2. Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 13a Abs. 3 BauGBdes Änderungsbeschlusses und der Entwurfsauslegung gemäß §13a Abs.2 und § 3 Abs.2 BauGB

im Amtsblatt am 24.04.2015

3. Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGBdes Entwurfes mit Begründung vom 04.05.2015 bis 12.06.2015

Information der Behörden gemäß § 4 Abs.2 BauGB durch Schreiben vom

4. Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB durch Gemeinderat am

Ausgefertigt:

Die textlichen und zeichnerischen Aussagen dieser Original Bebauungs-planänderung stimmen mit dem Willen des Gemeinderates, wie er im Beschlussvom ............................ zum Ausdruck kommt, überein.

Beilstein , den

Der Bürgermeister

5. Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB im Amtsblattdes Satzungsbeschlusses am

6. In Kraft getreten am

Zur Beurkundung:

Beilstein, den

Der Bürgermeister

Seite 13

BEGRÜNDUNG

Der ursprünglich an dieser Stelle geplante Kindergarten, wurde an anderer Stelle zentralerverwirklicht. Um die Flächen nutzen und den hohen Bedarf an Wohnbaugrundstückendecken zu können, war eine Bebauungsplanänderung erforderlich. Dabei sollte derwestlich gelegene Partnerschaftsplatz erhalten bleiben.

Die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a BauGBliegen vor, da der Bebauungsplan der "Nachverdichtung" (Bebauungsplan derInnenentwicklung) dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetztwerden und keine weiteren Bebauungspläne mit diesem im Zusammenhang stehen.Mit dem Begriff Innenentwicklung knüpft das BauGB 2007 an die Bodenschutzklausel in§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB an: Die Inanspruchnahme bisher baulich nicht genutzter Flächenim Außenbereich soll zurückgedrängt und erschwert werden zu Gunsten der Nachnutzungoder Erstnutzung innerhalb der Bebauung liegender Flächen.Für das beschleunigte Verfahren gelten besondere Verfahrensregeln, es gelten die Vor-schriften für das vereinfachte Verfahren, d.h. es kann von einer frühzeitigen Beteiligungabgesehen werden, ferner wird von einem Umweltbericht und der Umweltprüfungabgesehen (§ 13a Abs. 2 und 3 BauGB). Außerdem wird der Bebauungsplan derInnenentwicklung mit einer Grundfläche bis zu 20.000 m² gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGBvon einer naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung freigestellt.

Die Festsetzungen orientieren sich planungsrechtlich am bestehenden Bebauungs-plan. Mit Ausnahme der Dachform sollen alle Festsetzungen des bestehendenBebauungsplans übernommen werden, sofern sie heute noch sinnvoll sind. Auf dieFestsetzung einer bestimmten Dachform soll verzichtet werden, um den Bauherren indieser Hinsicht eine größtmögliche Flexibilität zu geben.

Das Baufenster ist relativ großzügig, so dass die Grundstückseinteilung, analog zumBaugebiet „Hart“ je nach Nachfrage erfolgen kann. Auch dadurch ergeben sicheinige Änderungen in den Festsetzungen. Dies ist vertretbar, da bereits in derNachbarschaft Überschreitungen der damals sehr eng gesetzten Baufensterzugelassen wurden.

Seite 14

Untersucht wurde auch eine Variante, bei der der Partnerschaftsplatz dem Bolzplatzzugeordnet wurde und etwas mehr Bauland entsteht.

Während die Variante 1 den Pontault-Combault-Platz in seiner jetzigen Größeübernimmt und der Platz nur attraktiver gestaltet werden soll, wird der Platz beiVariante 2 in Richtung Balzplatz verschoben. Bei Variante 2 würde somit mehrBaufläche zur Verfügung stehen. Die Variante 2 bietet Vorteile im Hinblick auf dieErschließung der Bauplätze, das städtebauliche Erscheinungsbild wäre dann jedochstark davon abhängig was für ein Bauvorhaben an der exponierten Stelle desheutigen P.C.-Platzes in Zukunft von privater Seite entsteht. Der Ausschuss favorisierte aufgrund der räumlichen Wirkung (Auflockerung) dieVariante 1, also den P.C.-Platz am bisherigen Standort zu belassen. Gewünscht waraber eine andere Grundstücksaufteilung, für die ein Vorschlag im Lageplan enthaltenist.

Die Gestaltung des P.C.Platzes ist zwar nichtGegenstand des Bauleitplanverfahrens, eswurde trotzdem eine beispielhafte Planungüberlegt die nachweist, dass die Flächeausreichend ist und auch Möglichkeiten fürandere Aktivitäten bieten kann.

Der Gemeinderat entscheidet über dieVergabe der Plätze. Diese sollen ausge-schrieben werden, obwohl oder weil bereitsmehr Interessenten vorliegen als Plätzevorhanden sind. Bei der Größe der einzelnenPlätze kann man relativ flexibel im Rahmender vorgegebenen Grenzen des Bebauungs-plans agieren. Um Spekulationen mit denGrundstücken und ungenutzte Baulücken zu

Seite 15

vermeiden soll im Kaufvertrag eine Bauverpflichtung und ein Wiederkaufsrecht zuGunsten der Stadt aufgenommen werden.

Die Wasserschutzzone wurde anders abgegrenzt, der Hinweis war daher nicht mehrerforderlich.

Die vorhandenen Bäume sind noch nicht alt genug, um irgendwelche Höhlen zuenthalten. Es ist daher nicht erkennbar, dass Belange des Artenschutzes betroffen wären.

Die Sicherheitsabstände zu dem Funkmasten (STOB-Nr. 770283) wurden eingehalten. DieMontagehöhe der Anlagen beträgt 28,9 m, der weiteste Sicherheitsabstand wurde mit8,79 m angegeben. Da die Gebäude maximal 8 m hoch sind, ist ein genügend großerAbstand selbst zum Sicherheitsabstand vorhanden.

Zum Bolzplatz ist bereits eine Abfplanzung vorhanden, diese wurde auf privater Flächedurch ein Pflanzgebot ergänzt, um die vorhandene Lücke schließen zu können. Zwarwirken die Pflanzen aus technischer Sicht nur geringfügig lärmmindernd, aber allein dieUnterbrechung des Sichtkontaktes ist oft schon ausreichend um die subjektive Störwirkungzu verhindern.

Für drei der vier Plätze sind zusätzliche Hausanschlüsse erforderlich. Außerdem fallenKosten für die Umgestaltung des P.C. Platzes an.

Seite 16