Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017,...

174
Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage in 15837 Baruth/Mark OT Mückendorf (Verdichterstation Radeland 2) Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 2. Juli 2019 Der Firma GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112 in 34119 Kassel wurde die Ge- nehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15837 Baruth/Mark in der Gemarkung Mückendorf, Flur 7, Flurstücke 64 und 66 (neu 77) sowie Ge- markung Mückendorf, Flur 6, Flurstück 15/3 (neu 36) die Verdichterstation Radeland 2 zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Genehmigung schließt andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG mit ein. Dabei handelt es sich insbesondere um: - die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), - die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG), - die Befreiung nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Schutzzweck des Land- schaftsschutzgebietes (LSG) “Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide”, - die Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80 a Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde angeordnet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführ- ten Nebenbestimmungen erteilt. In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetrage- nen Einwendungen entschieden worden. Für die Anlage ist das BVT-Merkblatt „Großfeuerungsanlagen“ vom Mai 2005 maßgeblich. Auslegung Die vollständige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 4. Juli 2019 bis einschließlich 17. Juli 2019 bei folgenden Stellen aus und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden: - Landesamt für Umwelt, Von Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus, - Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark, - Amt Schenkenländchen, Bürgerbüro, Markt 9 in 15755 Teupitz, - Stadt Zossen, Bürgerbüro, Marktplatz 20 in 15806 Zossen, - Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Zinnaer Straße 34, 1. OG, Raum 2 in 14943 Luckenwalde. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Drit- ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Da es sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) handelt, wird der Bescheid zeitgleich auf folgender Internetseite veröffentlicht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued.

Transcript of Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017,...

Page 1: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage in 15837 Baruth/Mark OT Mückendorf (Verdichterstation Radeland 2)

Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt

Vom 2. Juli 2019 Der Firma GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112 in 34119 Kassel wurde die Ge-nehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG) erteilt, auf den Grundstücken in 15837 Baruth/Mark in der Gemarkung Mückendorf, Flur 7, Flurstücke 64 und 66 (neu 77) sowie Ge-markung Mückendorf, Flur 6, Flurstück 15/3 (neu 36) die Verdichterstation Radeland 2 zu errichten und zu betreiben. Das Vorhaben unterlag einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Genehmigung schließt andere, die Anlagen betreffende behördliche Entscheidungen nach § 13 BImSchG mit ein. Dabei handelt es sich insbesondere um: - die Baugenehmigung nach § 72 Absatz 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), - die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 8 Absatz 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG), - die Befreiung nach § 67 Absatz 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom Schutzzweck des Land-

schaftsschutzgebietes (LSG) “Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide”, - die Genehmigung gemäß § 4 Absatz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 80 a Absatz 1 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde angeordnet. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wurde unter den im Genehmigungsbescheid aufgeführ-ten Nebenbestimmungen erteilt. In der Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz ist über alle rechtzeitig vorgetrage-nen Einwendungen entschieden worden. Für die Anlage ist das BVT-Merkblatt „Großfeuerungsanlagen“ vom Mai 2005 maßgeblich. Auslegung Die vollständige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz liegt mit einer Ausfertigung der genehmigten Antragsunterlagen in der Zeit vom 4. Juli 2019 bis einschließlich 17. Juli 2019 bei folgenden Stellen aus und kann dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden: - Landesamt für Umwelt, Von Schön-Straße 7, Zimmer 4.27 in 03050 Cottbus, - Stadt Baruth/Mark, Bürgerbüro, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark, - Amt Schenkenländchen, Bürgerbüro, Markt 9 in 15755 Teupitz, - Stadt Zossen, Bürgerbüro, Marktplatz 20 in 15806 Zossen, - Landkreis Teltow-Fläming, Amt für Wirtschaftsförderung und Kreisentwicklung, Zinnaer Straße 34, 1.

OG, Raum 2 in 14943 Luckenwalde. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid den Einwendern und auch gegenüber Drit-ten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt. Da es sich um eine Anlage nach der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) handelt, wird der Bescheid zeitgleich auf folgender Internetseite veröffentlicht: https://lfu.brandenburg.de/info/genehmigungen-sued.

Page 2: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesamt für Umwelt, Genehmigungsverfahrensstelle Süd, Postfach 60 10 61 in 14410 Potsdam schriftlich angefordert wer-den. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden. Rechtsgrundlagen Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Er-schütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432) Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über geneh-migungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440) Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706)

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1 Genehmigungsverfahrensstelle Süd

Page 3: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Genehmigungsbescheid

für das Vorhaben

„Errichtung und Betrieb einer Gasturbinenanlage (VS Radeland 2) in 15837 Baruth/Mark OT Mückendorf“

Cottbus, 10. Mai 2019

__________________________________________________________

Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 1 T12 Genehmigungsverfahrensstelle Süd

Seeburger Chaussee 2, 14476 Potsdam OT Groß Glienicke

Reg. Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Page 4: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Besucheranschrift: Hauptsitz:

Von-Schön-Straße 7 03050 Cottbus Tel: +49 0355 4991-1419 Fax: +49 033201 442-662 Seeburger Chaussee 2

14476 Potsdam OT Groß Glienicke

LAND BRANDENBURG Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Landesamt für Umwelt

P o s t f a c h 6 0 1 0 6 1 | 1 4 4 1 0 P o t s d a m

Mit Postzustellungsurkunde GASCADE Gastransport GmbH Vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Christoph-Sweder von dem Bussche-Hünnefeld Dr. Igor Uspenski Kölnische Straße 108-112 34119 Kassel

Bearb.: Gesch-Z.: Hausruf: Fax:

T12-50.066.00/17 +49 33201 442-662

Internet: www.lfu.brandenburg.de

Cottbus, 10. Mai 2019

Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Genehmigung Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12 Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Gasturbinenanlage in 15837 Baruth/Mark OT Mückendorf Sehr geehrter Dr. von dem Bussche-Hünnefeld, sehr geehrter Dr. Uspenski, auf den zuvor genannten, im eigenen sowie im Namen der Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH und ONTRAS Gastrans-port GmbH gestellten Antrag ergeht nach der Durchführung des immissions-schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens folgende I. Entscheidung 1. Der GASCADE Gastransport GmbH, Kölnische Straße 108-112 in 34119

Kassel (nachfolgend Antragstellerin) wird die Genehmigung erteilt, eine Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den

Einsatz von naturbelassenem Erdgas auf folgenden Grundstücken im Au-ßenbereich der Stadt Baruth/Mark OT Mückendorf

Gemarkung Mückendorf Flur 6, Flurstück 15/3 (neu 36) Flur 7, Flurstücke 64 und 66 (neu 77)

Page 5: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 2 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

in dem unter Ziffer II. und III. dieser Entscheidung beschriebenen Umfang

und unter Berücksichtigung der unter IV. genannten Inhalts- und Nebenbe-stimmungen zu errichten und zu betreiben.

2. Die Genehmigung umfasst nach § 13 BImSchG folgende Entscheidungen: - die Baugenehmigung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 der Brandenburgischen Bau-

ordnung (BbgBO) für die Errichtung der baulichen Anlagen, - die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart

nach § 8 Abs. 1 Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) im unter II. dargestellten Umfang,

- die naturschutzrechtliche Eingriffszulassung gemäß § 17 Abs. 1 i. V. m. § 15 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),

- die Befreiung aus dem LSG “Baruther Urstromtal und Luckenwalder Hei-de”,

- die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1 Treibhausgas-Emissionshandels-gesetz (TEHG) zur Freisetzung von Treibhausgasen (CO2) durch eine Tä-tigkeit nach Anhang 1 Nummer 6.

3. Dieser Bescheid ersetzt die Zulassungen des vorzeitigen Beginns nach § 8a

BImSchG vom 18.07.2018 und 06.02.2019. 4. Die sofortige Vollziehung dieser Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird hiermit angeordnet. 5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu ergeht

ein gesonderter Bescheid. II. Angaben zum beantragten Vorhaben Die Antragstellerin plant im Zusammenhang mit dem Infrastrukturprojekt Europäi-sche Gas Anbindungsleitung (EUGAL) die Errichtung einer Verdichterstation (VS) Radeland 2, einschließlich einer Gasdruckregelstation (GDRM) und der zugehöri-gen Anbindungsleitungen (AL) an die Jamal-Gas-Anbindungs-Leitung (JAGAL) in 15837 Baruth/Mark in der Gemarkung Mückendorf. Für die Bereitstellung der Ka-pazitäten auf der EUGAL und der Netzkopplung mit der JAGAL ist eine Drucker-höhung durch Zwischenverdichtung des Erdgases in Radeland erforderlich. Dazu strömt das Erdgas über die Eingangsleitungen zu den Verdichtereinheiten, die das Erdgas auf einen maximalen Enddruck von 100 bar verdichten und über Aus-gangsleitungen dem Netz wieder zuführen. Der einzelne Verdichter wird als Ar-beitsmaschine mittels einer Gasturbine für den Einsatz von naturbelassenem Erd-gas angetrieben und bildet jeweils eine Maschineneinheit. Jede der drei Gasturbi-nen hat eine Feuerungswärmeleistung von 100 MW. Als Nebenanlage wird ein Heizungssystem, das aus 4 Heißwassererzeugern mit jeweils 9 MW Feuerungs-wärmeleistung besteht, errichtet und betrieben. Diese Genehmigung umfasst folgende Anlagenteile (A) und Betriebseinheiten (BE):

Page 6: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 3 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

A001 Wärmezentrale (Kesselanlage – TA 593H20) BE01 Heizgasaufbereitung – TA 953960 BE02.1 Heizkessel 1 – H 953H20 BE02.2 Heizkessel 2 – H 953H21 BE02.3 Heizkessel 3 – H 953H22 BE02.4 Heizkessel 4 – H 953H23 A002 Maschineneinheit 1 – TA 953300 BE03.1 Verdichter – V 953310 BE03.2 Gasturbine – Y 953320 BE03.3 Erdgaskühler – W 953330 A003 Maschineneinheit 2 – TA 953400 BE 04.1 Verdichter – V 953410 BE 04.2 Gasturbine – Y 953420 BE 04.3 Erdgaskühler – W 953430 A004 Maschineneinheit 3 – TA 953500 BE05.1 Verdichter – V 953510 BE05.2 Gasturbine – Y 953520 BE05.3 Erdgaskühler – W 953530 BE06 Erdgasfilteranlage – TA 953100

mit Filterabscheider F953110, F953115, F953120, F953125, F953130, F953140, F953145, F953150

BE07 Gasdruckregel- und Messanlage – TA 95EZA BE08 Vorwärmanlage – TA 953970 BE09 Brenngasaufbereitung – TA 953950 BE10 Stationsheizung – TA 953 H10 BE11 Notstromaggregat – TA 953A00 BE12 Erdgasausbläsersystem NE13 Fass- und Gebindelager für Gefahrstoffe NE14 Betriebsgebäude Den Anlagenteilen (A001 bis A004), Betriebseinheiten (BE06 bis BE12), und Ne-beneinrichtungen (NE) sind die folgenden baulichen Einrichtungen zugeordnet, deren Nummerierung sich auch in den dem Genehmigungsantrag beigefügten Lageplänen wiederfindet: Nr. Gebäude A/BE/NE

1420 Heizgebäude mit Heizgasaufbereitung, EMSR-Raum, MS-Schaltraum A001 1401 Verdichterhalle 1 A002 1402 Verdichterhalle 2 A003 1403 Verdichterhalle 3 A004 1416 Schaltraumgebäude Bereich Stationsfilter BE06 1421 GDRM Mengenmessgebäude mit EMSR-Schaltraum BE07 1422 Analysecontainer BE07 1423 Druckluftcontainer BE07 1411 Versorgungsgebäude mit Brenngasaufbereitung und Stationsheizung BE09/BE10

Page 7: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 4 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

1415 Energiezentrale mit Mittel- und Niederspannungsverteilung, Trafos und Notstromaggregat in Container

BE11

1412 Lagergebäude mit Geräteunterstand NE13 1410 Betriebsgebäude mit EMSR- Schaltraum, Werkstatt, untere Leitzentrale

(ULZ), Büro- und Aufenthaltsräume NE14

Zusätzlich sind nachstehende, nichttechnische Einrichtungen vorgesehen: • Straßen • Zaun- und Toranlage • 1 Löschwasserbehälter 380 m3 • 2 abflusslose Sammelgruben, jeweils 10 m3 • 2 abflusslose Sammelgruben, jeweils 12,5 m3. Hinweis: Die in den Antragsunterlagen u. a. im Lageplan (95300-GASC/WHA 1425.01-2.00) dargestellte Molchstation und die Anschlussleitung JAGAL einschl. Stations-container EUGAL und Pipelinecontainer JAGAL sind nicht Bestandteil dieses Be-scheides. Ableitung der Abgase (im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb) Im Falle einer Entspannung aus sicherheitsrelevanten Gründen wird das Erdgas über den zentralen Ausbläser in 30 m Höhe abgeleitet. Eingesetzte Stoffe Erdgas aus Transportleitungen Betriebszeiten Die Gasturbinen und die Heizzentrale können ganzjährig und gleichzeitig unter Volllast betrieben werden. Das dieselbetriebene Notstromaggregat wird bei Aus-fall des elektrischen Netzes und zu Testzwecken betrieben. Waldumwandlung Durch den Landesbetrieb Forst wird nach § 8 LWaldG die Genehmigung zur dau-erhaften Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart als Gasverdichtersta-tion auf nachstehend aufgeführten Grundstücken erteilt:

Nr. Gemarkung Flur Flurstück Gesamtfläche

(m2)

Umwandlungsfläche (m2)

dauerhaft zeitweilig

Zuwegung

1 Mückendorf 6 15/3 1.115.455 95.246

2 Mückendorf 7 64 29.562 350

3 Mückendorf 7 66 118.835 27.408

Summen 123.004

Die dauerhafte Umwandlungsfläche ist in der beilgefügten Karte, die Bestandteil dieses Bescheides ist, rot umrandet gekennzeichnet (Anlage Forst 1: „Karte Waldumwandlungsfläche“).

Page 8: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 5 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Anzeigebestätigung Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 3 m³-Dieseltank für das Notstromaggregat - Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 - Aufstellungsort: oberirdisch - doppelwandiger Behälter aus Polyethylen/Stahl, - Sicherheitsvorkehrungen: Leckwarnsystem und Überfüllsicherung

Gefährdungspotential der Anlage gem. § 6 VAwS: Gefährdungsstufe B Anzeigebestätigung Errichtung und Nutzung von einem Feuerlöschbrunnen 1. Art, Zweck und Umfang der Gewässerbenutzung:

Errichtung und Nutzung von einem Feuerlöschbrunnen zur zeitweiligen Entnahme von Löschwasser mit einer Brunnenleistung von 48 m³/h Förderleistung und einer mittleren Ergiebigkeit von 1.200 l/min für die Einspeisung in den Löschwasserbehälter

2. Örtliche Lage der Gewässerbenutzung:

Ort: Baruth/Mark OT Mückendorf, An der Freileitung Gemarkung: Mückendorf Flur: 6 Flurstück: 15/3 Koordinaten Ostwert: 399 860 UTM33/ETRS89 Nordwert: 577 1000 Schutzgebiet: Trinkwasserschutzzone IV Wasserwerk Lindenbrück

III. Antragsunterlagen Der Entscheidung liegen mit Stand der Vervollständigung am 27.12.2018 und der letzten Ergänzung vom 15.04.2019 folgende Unterlagen zugrunde: 8 Aktenordner, paginiert durch die Genehmigungsverfahrensstelle. Im Verlauf des Genehmigungsverfahrens nachgereichte Unterlagen wurden in die Antragsunter-lagen integriert, ungültige Unterlagen wurden entnommen. IV. Inhalts- und Nebenbestimmungen 1 Allgemeine Nebenbestimmungen 1.1 Der Genehmigungsbescheid oder eine Kopie des Bescheides einschließ-

lich der Antragsunterlagen sind an der Betriebsstätte oder in der zugehö-rigen Verwaltung jederzeit bereitzuhalten und den Beauftragten der Überwachungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.

Page 9: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 6 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

1.2 Diese Genehmigung erlischt, wenn die Anlage nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe dieses Bescheides in Betrieb genommen wor-den ist.

1.3 Die eingeschlossene Genehmigung zur Durchführung der dauerhaften

Waldumwandlung erlischt nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach Be-kanntgabe dieses Bescheides. Sie erlischt auch für die während dieser zuvor angegebenen Frist nicht umgewandelten Flächen.

1.4 Der Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten ist dem

- Landesamt für Umwelt, Naturschutz in Planungs- und Genehmigungs-

verfahren (LfU Referat N1), - Landesamt für Umwelt, Technischer Umweltschutz 2/Überwachung

Wünsdorf (LfU Referat T25), - Landesbetrieb Forst Brandenburg, Oberförsterei Baruth, Ernst-

Thälmann-Platz 3a in 15837 Baruth/Mark mit beigefügtem Formular (Anlage Forst 2 „Vollzugsanzeige Waldumwandlung“)

spätestens eine Woche vorher anzuzeigen.

1.5 Der Bauherr hat den Zeitpunkt des Baubeginns spätestens eine Woche vorher dem - Landesamt für Umwelt, Referat T25, Postfach 60 10 61 in 14410

Potsdam, - Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft

(MLUL), Abteilung 4, Henning-von-Tresckow-Straße 2-13, Haus S in 14467 Potsdam (Gz.: 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12),

- Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Abteilung Arbeitsschutz, Regionalbereich Süd, Thiemstraße 105 A, 03050 Cottbus (Gz.: A-394/18-201.22-Aka C201800008),

- Landkreis Teltow-Fläming, untere Bauaufsichtsbehörde, Am Nuthefließ 2 in 14943 Luckenwalde (Gz.: 63/08/03871/17)

- dem Objektplaner und dem Prüfingenieur schriftlich mitzuteilen.

Für die Mitteilung des Baubeginns an die untere Bauaufsichtsbehörde ist der amtlich bekannt gemachte Vordruck nach BbgBauVorlV Anlage 7 zu verwenden. Hinweis VI.4.5 ist zu beachten.

1.6 Der Beginn aller Erdarbeiten ist dem Brandenburgischen Landesamt für

Denkmalpflege und Archäologisches Landesmuseum, Wünsdorfer Platz 4-5 in 15806 Zossen OT Wünsdorf unter Angabe des Aktenzeichens GV 2017.213 zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

1.7 Die Inbetriebnahme der durch diesen Bescheid genehmigten Anlagen ist 14 Tage vorher dem Referat T25 des LfU, dem LAVG und der unteren

Page 10: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 7 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming schriftlich anzuzei-gen.

1.8 Durch eine erstmalige Begehung und Revision (Abnahmeprüfung), die

durch das Referat T25 des LfU unter Mitwirkung der am Genehmi-gungsverfahren beteiligten Behörden erfolgt, ist nachzuweisen, dass die Anlagen entsprechend den genehmigten Unterlagen und den Bestimmun-gen dieses Genehmigungsbescheides errichtet wurden. Der Zeitpunkt der Abnahmeprüfung wird nach erfolgter Anzeige für die Inbetriebnahme ge-mäß Nebenbestimmung IV.1.7 dieses Bescheides durch das Referat T25 des LfU festgelegt.

2 Nebenbestimmungen zum Emissions- und Immissionsschutz Gasturbinen 2.1 Die Abgase der Gasturbinen (Quellen A10, A20, A30) sind über separate

Schornsteine mit folgenden Abmessungen abzuleiten:

Mindesthöhe über Erdboden: 30 m Austrittsfläche: 9,6 m².

2.2 Im abgeführten Abgas der Gasturbinen dürfen, bezogen auf den Normzu-

stand (273,15 K, 101,3 kPa, nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-serdampf) und einen Sauerstoffgehalt von 15 Vol.-%, folgende Grenzwer-te nicht überschritten werden:

Stoff Tagesmittelwert

[mg/m³] Halbstundenmittelwert

[mg/m³] Kohlenmonoxid (CO) 100 200 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid

50 150

Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid

11,6

Die Emissionsgrenzwerte für NOx und CO gelten bei Betrieb ab einer Last von 70%, unter ISO Bedingungen (Temperatur 288,15 K, Druck 101,3 kPa, relative Luftfeuchte 60 %).

2.3 Im Lastbereich von 45% bis 70% dürfen im abgeführten Abgas der Gas-

turbinen, bezogen auf den Normzustand (273,15 K, 101,3 kPa, nach Ab-zug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) und einen Sauerstoffgehalt von 15 Vol.-%, folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

Stoff Tagesmittelwert in

[mg/m³] Halbstundenmittelwert

in [mg/m³] Kohlenmonoxid (CO) 100 200 Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid (NOx), angegeben als Stickstoffdioxid

100 200

Page 11: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 8 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.4 Die Massenkonzentrationen an Kohlenmonoxid sowie an Stickstoffmono-xid sowie die für die Auswertung und Beurteilung erforderlichen Betriebs-parameter Volumenstrom an Sauerstoff im Abgas, Leistung, Abgastempe-ratur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck sind kontinuierlich zu messen.

2.5 Eine messtechnische Überwachung von Schwefeldioxid ist nicht erforder-

lich. Die Betreiberin hat dafür im Abstand von 6 Monaten Nachweise über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert des eingesetzten Brenn-stoffes vorzuhalten und dem Referat 25 des LfU auf Verlangen vorzule-gen. Die Nachweise sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

2.6 Zur kontinuierlichen Messung der Massenkonzentrationen von Luftschad-

stoffen dürfen nur Messgeräte eingesetzt werden, die den Anforderungen der Anlage 3, Nummer 1 bis 3 der 13. BImSchV entsprechen.

2.7 Über den ordnungsgemäßen Einbau der Messeinrichtungen für kontinuier-

liche Messungen ist dem Referat 25 des LfU die Bescheinigung einer ge-mäß § 29b BImSchG bekannt gegebenen Messstelle bis zur Inbetrieb-nahme der Gasturbinen vorzulegen.

2.8 Die Messgeräte sind einmal jährlich durch eine gemäß § 29b BImSchG

bekanntgegebene Messstelle auf Funktionstüchtigkeit prüfen zu lassen. 2.9 Die Messgeräte zur kontinuierlichen Feststellung der Emissionen sind

nach Erreichen des ungestörten Betriebes, jedoch frühestens drei Monate nach der Inbetriebnahme und spätestens sechs Monate nach Inbetrieb-nahme, erstmalig durch eine gemäß § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung der Messeinrichtung ist nach einer wesentlichen Änderung der Anlage oder des Messgerätes, im Übrigen im Abstand von drei Jahren, zu wiederholen.

2.10 Die mit der Kalibrierung bzw. der Prüfung der Funktionstüchtigkeit betrau-

te Messstelle ist zu beauftragen, über das Ergebnis der Kalibrierung bzw. Prüfung der Funktionstüchtigkeit einen Bericht zu fertigen. Die Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Funktionsprüfung sind dem Referat 25 des LfU einfach in Papierform und einfach digital, vorzugswei-se im pdf.-Format, zu übergeben.

2.11 Zur Gewährleistung einer repräsentativen und regelkonformen Emissi-

onsmessung sind bei der Einrichtung und Unterhaltung der Messplätze die Vorgaben und Empfehlungen der DIN EN 15259 zu beachten.

2.12 Die Emissionsgrenzwerte gemäß Nebenbestimmung IV.2.2 und IV.2.3

gelten als eingehalten, wenn kein Ergebnis eines nach Anhang 3 validier-ten Tages- und Halbstundenmittelwertes den maßgebenden Emissions-grenzwert für NOX und CO überschreitet.

Page 12: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 9 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.13 Die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen sind in einem Messbe-richt zu dokumentieren und dem Referat 25 des LfU einfach in Papierform und einfach digital, vorzugsweise im pdf.-Format, bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen.

2.14 Die Betreiberin hat gemäß § 25 der 13. BImSchV jährlich einen Bericht

über die Emissionen der Gasturbinen zu erstellen und diesen dem Referat 25 des LfU bis zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen.

Emissionsgrenzwert gemäß Handlungsempfehlung Formaldehyd 2.15 Im abgeführten Abgas der Gasturbinen dürfen, bezogen auf den Normzu-

stand (273,15 K, 101,3 kPa, nach Abzug des Feuchtegehaltes an Was-serdampf) und einen Sauerstoffgehalt von 15 Vol.-%, folgende Grenzwer-te nicht überschritten werden:

Lastbereich ≥ 70% Lastbereich 45% bis < 70% Formaldehyd 5 mg/m³ 15 mg/m³

2.16 Zum Nachweis der Einhaltung der unter der Nebenbestimmung IV.2.15

genannten Emissionswerte sind nach Erreichen eines ungestörten Betrie-bes, frühestens drei Monate nach Inbetriebnahme und spätestens nach sechsmonatigem Betrieb der Anlage auf Kosten der Betreiberin Messun-gen an den Quellen A10, A20 und A30 durch eine gemäß § 29b BImSchG zugelassene Messstelle durchzuführen.

2.17 Zum Zwecke des Nachweises der Einhaltung der unter der Nebenbe-

stimmung IV.2.15 festgelegten Emissionswerte sind nach Ablauf von je-weils drei Jahren, gerechnet ab Durchführung der Erstmessung, die Mes-sungen zu wiederholen.

2.18 Vor Durchführung der Messungen ist durch die beauftragte Messstelle ein

Messplan unter Beachtung der Anforderungen der DIN EN 15259 zu er-stellen. Die Messpläne sind mit dem Referat 25 des LfU abzustimmen und diesem mindestens 14 Tage vor Beginn der Messung zur Bestätigung vorzulegen.

2.19 An jeder Quelle sind mindestens 3 Einzelmessungen im jeweiligen Last-

bereich durchzuführen. Die Dauer der jeweiligen Einzelmessung sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Das Ergebnis jeder Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu erfassen und anzugeben.

2.20 Die Messstelle ist schriftlich zu beauftragen, einen Messbericht über die

ermittelten Ergebnisse anzufertigen und dem Referat 25 des LfU innerhalb von 8 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzulegen. Der Messbe-richt ist einmal in Papierform sowie einmal in einem üblichen Dateiformat, vorzugsweise im pdf-Format, zu übergeben.

Page 13: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 10 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.21 Zur Gewährleistung einer repräsentativen und regelkonformen Emissi-onsmessung sind bei der Einrichtung und Unterhaltung der Messplätze die Vorgaben und Empfehlungen der DIN EN 15259 zu beachten.

Heizkesselanlage 2.22 Die Abgase der Heizkesselanlage (Quellen A50, A51, A52, A53) sind über

4 separate Schornsteine mit folgenden Abmessungen abzuleiten:

Mindesthöhe über Erdboden: 31 m Austrittsfläche: 0,44 m².

2.23 Im Abgas der Heizkesselanlage dürfen, bezogen auf den Normzustand

(273,15 K, 101,3 kPa nach Abzug des Feuchtegehaltes an Wasserdampf) und einen Sauerstoffgehalt von 3 Vol.-%, folgende Grenzwerte nicht über-schritten werden:

Kohlenmonoxid (CO) 50 mg/m³ Stickstoffoxide (angegeben als NO2) 110 mg/m³ Schwefeloxide (angegeben als SO2) 10 mg/m³ Gesamtstaub 5 mg/m³

2.24 Zum Nachweis der Einhaltung der unter der Nebenbestimmung IV.2.23

genannten Emissionswerte sind nach Erreichen eines ungestörten Betrie-bes, frühestens drei Monate nach Inbetriebnahme und spätestens nach sechsmonatigem Betrieb der Anlage, auf Kosten der Betreiberin Messun-gen an den Quellen A50 bis A53 durch eine gemäß § 29b BImSchG zuge-lassene Messstelle durchführen zu lassen.

2.25 Zum Nachweis der Einhaltung der unter der Nebenbestimmung IV.2.23

festgelegten Emissionswerte sind nach Ablauf von jeweils drei Jahren, ge-rechnet ab Durchführung der Erstmessung, die Messungen an den Quel-len A50 bis A53 zu wiederholen.

2.26 Vor Durchführung der Messungen ist durch die beauftragte Messstelle ein

Messplan unter Beachtung der Anforderungen der DIN EN 15259 zu er-stellen. Die Messpläne sind mit dem Referat 25 des LfU abzustimmen und diesem mindestens 14 Tage vor Beginn der Messung zur Bestätigung vorzulegen.

2.27 An jeder Quelle sind mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörtem

Dauerbetrieb mit den höchsten Emissionen durchzuführen. Die Dauer der jeweiligen Einzelmessung sollte 30 Minuten nicht überschreiten. Das Er-gebnis jeder Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu erfassen und anzugeben.

2.28 Die Messstelle ist schriftlich zu beauftragen, einen Messbericht über die

ermittelten Ergebnisse anzufertigen und dem Referat T25 des LfU inner-halb von 8 Wochen nach Abschluss der Messungen vorzulegen. Der

Page 14: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 11 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Messbericht ist einmal in Papierform sowie einmal in einem üblichen Da-teiformat, vorzugsweise im pdf-Format, zu übergeben.

2.29 Zur Gewährleistung einer repräsentativen und regelkonformen Emissi-

onsmessung sind bei der Einrichtung und Unterhaltung der Messplätze die Vorgaben und Empfehlungen der DIN EN 15259 zu beachten.

Ableitung der Abgase (im nicht bestimmungsgemäßen Betrieb)

2.30 Im Falle einer Entspannung aus sicherheitsrelevanten Gründen ist das

Erdgas über den Ausbläser (Quelle A60) in folgender Höhe abzuleiten:

Mindesthöhe über Erdboden: 30 m. Abwärmenutzung 2.31 Dem Referat T25 des LfU sind erstmalig zur Abnahmeprüfung der Anlage

die Ergebnisse zur Prüfung der Umsetzung eines Abwärmenutzungskon-zeptes vorzulegen. Die Prüfung einer möglichen Abwärmenutzung ist jähr-lich zu wiederholen. Die Ergebnisse sind dem Referat T25 des LfU jeweils zum 31. Januar des Folgejahres zu übergeben.

Treibhausgas-Emissionshandelsrecht 2.32 Der DEHSt beim Umweltbundesamt ist der Zeitpunkt der Aufnahme des

Probebetriebs und der Inbetriebnahme der Anlage schriftlich mitzuteilen. Ebenso sind Änderungen der Anlage, die Auswirkungen auf deren Emis-sionen haben können, sowie deren teilweise oder vollständige Stilllegung der DEHSt schriftlich mitzuteilen.

3 Nebenbestimmungen zur Bauausführung 3.1 Zur Absicherung der Einhaltung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs.

5 Satz 2 BauGB ist vor Beginn der Bauarbeiten der unteren Bauaufsichts-behörde des Landkreises Teltow-Fläming, Am Nuthefließ 2 in 14943 Lu-ckenwalde eine Sicherheitsleistung in Höhe von

5.422.000,00 €

durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bankbürg-schaft(en) unter Ausschluss der Einrede der Vorausklage gemäß den §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu erbringen. Alternativ kann die Sicherleistung zu 50,5 % (Bruchteilseigentum der GASCADE Gastransport GmbH) durch Bankbürgschaft(en) und zu 49,5 % (Bruchteilseigentum der Fluxys Deutschland GmbH, Gasunie Deutschland Transport Services GmbH und ONTRAS Gastransport GmbH zu jeweils 16,5 %) durch Konzernbürgschaft(en), jeweils als unbefristete selbst-schuldnerische Bürgschaften und unter Ausschluss der Einrede der Vo-

Page 15: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 12 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

rausklage gemäß den §§ 239 Abs. 2 und 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB, erbracht werden.

3.2 Vor Baubeginn ist der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Tel-tow-Fläming (uBAB) die Erklärung der Tragwerksplanerin/des Tragwerks-planers mit Nachweis der Eintragung in der Liste der Ingenieurkammer, gemäß Kriterienkatalog nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BbgBO i. V. m. § 14 Absatz 3 BbgBauVorlV; § 14 Absatz 1 BbgBauVorlV vorzulegen (Vordruck gemäß § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 8.1). Sind die Kriterien nach Ziffer 5 des Kriterienkataloges nicht ausnahmslos erfüllt, ist eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises durch eine Prüfingenieurin/einen Prüfingeni-eur für Standsicherheit mit Prüfbericht erforderlich. Dies gilt für sämtliche Gebäude und bauliche (technische) Anlagen der VS Radeland 2.

3.3 Vor Baubeginn muss die Grundfläche der baulichen Anlage abgesteckt

und ihre Höhenlage festgelegt sein. Entsprechend § 72 Abs. 9 BbgBO ist die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage des Bauob-jektes binnen zwei Wochen nach Baubeginn der uBAB durch Vorlage ei-ner Einmessungsbescheinigung eines Vermessungsingenieurs nachzu-weisen. Dieser Nachweis kann auch durch eine Einmessungsbescheini-gung erfolgen, die auf einer nach § 26 i. V. m. § 23 des Brandenburgi-schen Vermessungsgesetzes (BbgVermG) durchgeführte Einmessung be-ruht.

3.4 Zum Baubeginn und zur Nutzungsaufnahme sind der uBAB folgende Un-

terlagen vorzulegen:

- spätestens eine Woche vor Baubeginn die Baubeginnanzeige nach § 72 Abs. 8 BbgBO (Vordruck gemäß § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 7)

- binnen zwei Wochen nach Baubeginn

die Einmessungsbescheinigung der Vermessungsingenieurin/des Vermessungsingenieurs nach § 72 Abs. 9 S. 2 BbgBO (Vordruck gemäß § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 8.2)

- zwei Wochen vor Aufnahme der Nutzung

die Anzeige der Nutzungsaufnahme der baulichen Anlage nach § 83 Abs. 2 BbgBO (Vordruck gem. § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 9)

- mit Anzeige der Nutzungsaufnahme die Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Stand-sicherheit zur Aufnahme der Nutzung nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 BbgBO (Vordruck gemäß § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 10.2) Diese Be-scheinigung ist nur bei Erfordernis nach Kriterienkatalog Ziffer 5 der Tragwerksplanerin/des Tragwerksplaners vorzulegen.

Page 16: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 13 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- mit Anzeige der Nutzungsaufnahme die Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Brand-schutz zur Aufnahme der Nutzung nach § 83 Abs. 2 Nr. 2 BbgBO (Vordruck gem. § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 10.3)

- vor Inbetriebnahme der Feuerstätte

die Bescheinigung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfege-rin/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 83 Absatz 2 Satz 4 BbgBO (Vordruck gemäß § 1 Abs. 3 BbgBauVorlV Anlage 10.6)

Bauliche Anlagen dürfen erst genutzt werden, wenn alle erforderlichen

Erklärungen und Bescheinigungen vorgelegt wurden. 4 Nebenbestimmungen zum Brandschutz 4.1 Das geprüfte Brandschutzkonzept „Errichtung der Verdichterstation Rade-

land 2“ – 2. Fassung vom 12. Juli 2018 (Änderung der 1. Fassung vom 03.11.2017) von Dipl.-Ing. (FH) Jörg Braun mit Prüfbericht Nr. 2018BU 146/1 vom 22.08.2018, geprüft von Dipl.- Ing. Marek Buchert, Prüfingeni-eur für Brandschutz, ist vollinhaltlich Bestandteil der eingeschlossenen Baugenehmigung und für die Ausführung dieses Bauvorhabens hinsicht-lich des Brandschutzes maßgebend. Ergänzend dazu sind die Brand-schutztechnische Stellungnahme „Einzelne Fragestellungen des abweh-renden Brandschutzes“ – 1. Fassung vom 09.07.2018 und die Ergänzung zum gem. § 17 Abs. 1 und 2 BbgBauPrüV i. V. m. § 66 Abs. 3 BbgBO ge-prüften Brandschutzkonzept „Errichtung der Verdichterstation Radeland 2“ – 2. Fassung vom 12. Juli 2018 mit Detaillierungen einzelner Punkte des § 11 BbgBauVorlV 2. Fassung vom 26.Oktober 2018, erstellt von Dipl.-Ing. (FH) Jörg Braun mit Prüfbericht Nr. 2018BU 146/2 1. Ergänzung zum Be-richt Nr. 2018 BU 146/1 vom 26.11.2018, geprüft von Dipl.- Ing. Marek Buchert, Prüfingenieur für Brandschutz, ebenfalls vollinhaltlich Bestandteil der eingeschlossenen Baugenehmigung und für die Ausführung dieses Bauvorhabens hinsichtlich des Brandschutzes maßgebend.

5 Nebenbestimmungen zum Arbeitsschutz und zur Sicherheitstechnik 5.1 Vor Errichtung der Baustelle ist dem LAVG der Nachweis der Einhaltung

der Forderungen der Baustellenverordnung (BauStellV) zu erbringen. Hinweis Nr. VI.8.1 ist zu beachten.

5.2 Die Unterlage mit den erforderlichen bei möglichen späteren Arbeiten an

den baulichen Anlagen zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend § 3 Absatz 2 Nr. 3 der BauStellV ist dem LAVG auf Anforderung, z. B. im Rahmen der Abnahmeprüfung, vorzulegen. Hinweis Nr. VI.8.2 ist zu beachten.

5.3 Für die überwachungsbedürftigen Druckanlagen sind die Nachweise der

Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine zugelassene Überwachungsstelle

Page 17: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 14 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

bei der Abnahmeprüfung vorzulegen. Entsprechend § 17 Abs. 1 Be-triebssicherheitsverordnung sind die Prüfbescheinigungen am Betriebsort der überwachungsbedürftigen Anlage während der gesamten Verwen-dungsdauer aufzubewahren und der Überwachungsbehörde auf Verlan-gen vorzuzeigen.

5.4 Für die Kräne (als Arbeitsmittel mit besonderen Prüfvorschriften) sind bei

der Abnahmeprüfung die Nachweise der notwendigen Prüfungen vorzu-legen.

5.5 Die Toilettenräume im Betriebsgebäude müssen mit einer raumlufttechni-

schen Anlage ausgestattet werden. 5.6 Die Zugänge zu höher gelegenen Arbeitsplätzen (z. B. Treppen) und

diese Arbeitsplätze (z. B. Kontroll- und Wartungsbühnen) müssen so ausgelegt sein, dass sie leicht und sicher begangen werden können. Für die außenliegenden Verkehrswege und Podeste sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte vorzusehen, um auch bei ungünstigen Witte-rungsverhältnissen eine sichere Begehbarkeit zu gewährleisten.

5.7 Für den Betrieb der VS Radeland 2 ist das Explosionsschutzdokument

entsprechend den Forderungen des § 6 Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) zu erstellen. Bei der Dokumentation nach § 6 Absatz 8 GefStoffV (Gefährdungsbeurteilung) hat der Arbeitgeber (oder ein Gleichgestellter) in Abhängigkeit der Feststellungen nach § 6 Absatz 4 GefStoffV die Ge-fährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische besonders auszuweisen (Explosionsschutzdokument). Daraus muss insbesondere hervorgehen: a) dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und einer Bewertung un-

terzogen worden sind, b) dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele

des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosions-schutzkonzeptes),

c) ob und welche Bereiche entsprechend Anhang I Nummer 1.7 Gef-StoffV in Zonen eingeteilt wurden,

d) für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen nach § 11 und Anhang I Nummer 1 GefStoffV getroffen wurden,

e) wie die Vorgaben nach § 14 GefStoffV (Unterrichtung, Unterwei-sung) und § 15 GefStoffV (Zusammenarbeit verschiedener Firmen) umgesetzt werden und

f) welche Überprüfungen nach § 7 Absatz 7 GefStoffV (Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedes dritte Jahr) und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach Anhang 2 Abschnitt 3 der Betriebssi-cherheitsverordnung durchzuführen sind.

5.8 Vor erstmaliger Inbetriebnahme der VS Radeland 2 ist die Einhaltung der

Anforderungen zum Explosionsschutz durch eine befähigte Person zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung vor erstmaliger Inbetriebnahme

Page 18: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 15 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

der Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. den Maßgaben des in Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV genannten Vorgaben ist dem LAVG, Regionalbereich Süd auf Verlangen entspre-chend § 17 Absatz 1 BetrSichV vorzulegen. Bei der Prüfung auf Explosi-onssicherheit sind das Explosionsschutzdokument und das darin darge-legte Explosionsschutzkonzept und die Zoneneinteilung zu berücksichti-gen. Bei der Prüfung ist festzustellen, ob a) die für die Prüfung benötigten Unterlagen vollständig vorhanden sind, b) die Anlage entsprechend der BetrSichV errichtet und in einem siche-

ren Zustand ist und c) die festgelegten technischen und organisatorischen Maßnahmen

wirksam sind.

Für die Ermittlung und die Durchführung der Prüfungen zum Explosions-schutz können die Vorgaben der Technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 1 angewandt werden. Zur Konkretisierung der Anforde-rungen an befähigte Personen, denen Prüfungen zum Schutz vor Explosi-onsgefährdungen übertragen worden ist, kann die TRBS 1203 herange-zogen werden. Die Beurteilung der Explosionsgefährdung und die Aus-wahl und Durchführung geeigneter Schutzmaßnahmen sind z. B. in den TRBS 2152 und TRBS 2152 Teil 1 dargestellt. Die wiederkehrenden Prü-fungen der Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (Gesamtheit der explosionsschutzrelevanten Arbeitsmittel einschließlich der Verbindungs-elemente sowie der explosionsschutzrelevanten Gebäudeteile) ergeben sich aus dem § 16 i. V. m. Anhang 2 Abschnitt 3 Punkt 5 BetrSichV.

5.9. Arbeitsräume oder andere Orte in Gebäuden auf dem Gelände, Orte im

Freien auf dem Gelände und Orte auf der Baustelle der VS Radeland 2, sofern sie zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind, müssen mit ei-ner der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz angemessenen künstli-chen Beleuchtung ausgestattet sein. Die Beleuchtungseinrichtungen müs-sen so angeordnet und ausgelegt sein, dass sich aus der Art der Beleuch-tung keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können. Mindest-forderungen zur Beleuchtung von Arbeitsstätten sind der ASR A3.4 zu entnehmen (§ 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung i. V. m. Punkt 3.4 An-hang zur Arbeitsstättenverordnung und Punkt 5 der ASR A3.4 Beleuch-tung).

5.10 Kraftbetätigte Türen und Tore sind mit selbsttätig wirkenden Sicherungen

auszustatten. Es muss gewährleistet sein, dass die kraftbetätigten Türen bzw. Tore auch von Hand zu öffnen sind, sofern sie sich nicht bei Strom-ausfall automatisch öffnen (§ 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung i. V. m. Punkt 1.7 Abs. 7 Anhang zur Arbeitsstättenverordnung und ASR A1.7 Tü-ren und Tore).

6 Nebenbestimmungen zum Gewässerschutz 6.1 Der Betreiber der VS Radeland 2 hat gemäß § 46 Absatz 2 AwSV die

Netzersatzanlage (Notstromaggregat) vor Inbetriebnahme und nach einer

Page 19: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 16 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

wesentlichen Änderung auf den ordnungsgemäßen Zustand durch einen zugelassenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Erforderliche Prüf-bescheinigungen sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Tel-tow-Fläming umgehend vorzulegen. Die Registriernummer T-N-Mn-29 vom 05.04.2018 ist dem Sachverständigen vor jeder Prüfung mitzuteilen.

7 Nebenbestimmung zum Schutz und zur Überwachung des Bodens

und des Grundwassers 7.1 Zur Überwachung des Bodens auf dem Anlagengrundstück der VS Rade-

land 2, auf dem mit den überwachungspflichtigen relevanten gefährlichen Stoffen „Wiolan GT46 Turbinenöl“, „Renolin MR310 Hydrauliköl“ und „Die-sel“ umgegangen wird, ist alle 5 Jahre bis zur endgültigen Betriebseinstel-lung der VS Radeland 2 im Bereich der Verdichteranlagen 1-3 (Anlagen-teil A), der Netzersatzanlage (Anlagenteil B) und im Fass- und Gebindela-ger (Anlagenteil C) eine Prüfung des Zustands und der Funktionalität der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich der Möglichkeit von Stoffaustritten durch einen anerkannten Sachverständigen nach § 52 der AwSV durchzu-führen. Die Vorgehensweise der Prüfung hat nach § 47 Abs. 1-3 der AwSV zu erfolgen. Der Sachverständige hat dem Landesamt für Umwelt, Abt. W 1, Referat W 15 nach § 47 Abs. 3 S. 1 der AwSV innerhalb von vier Wochen nach jeder Prüfung einen Bericht über das Ergebnis der von ihm durchgeführten Kontrolle inkl. einem Lageplan der relevanten Anla-genteile vorzulegen. Die Mindestinhalte nach § 47 Abs. 3 S. 3 der AwSV an diesen Prüfbericht sind zu berücksichtigen.

7.2 Bei einem unvorhergesehenen Eintrag der überwachungspflichtigen rele-

vanten gefährlichen Stoffe „Wiolan GT46 Turbinenöl“, „Renolin MR310 Hydrauliköl“ und „Diesel“, trotz vorhandener Sicherheitseinrichtungen und -maßnahmen zum Schutz von Stoffaustritten im Bereich der Verdichteran-lagen 1-3 (Anlagenteil A), der Netzersatzanlage (Anlagenteil B) sowie des Fass- und Gebindelagers (Anlagenteil C), sind am Eintragsort unverzüg-lich Bodenproben zu entnehmen und bei diesen Proben zum Nachweis dieser Stoffe laboranalytisch die Konzentrationen der im Überwachungs-konzept genannten Leitparameter Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Die Analytik auf die Kohlenwasserstoffe erfolgt nach der zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Norm nach DIN EN ISO 16703.

Die Ergebnisse der Bodenuntersuchungen sind dem Referat W15 des LfU innerhalb von 2 Wochen nach erfolgter Untersuchung zu übergeben. Bei den festgestellten Eintragsorten ist eine wiederkehrende Bodenüberwa-chung alle 10 Jahre bis zur endgültigen Betriebseinstellungen durch Be-probungen des Bodens durchzuführen, wenn diese bezogen auf die vor-handenen Sicherheitseinrichtungen zerstörungsfrei möglich ist. Die Pro-ben sind laboranalytisch auf die Konzentrationen der in den Boden ge-langten relevanten gefährlichen Stoffe zu messen.

7.3 Zur Überwachung des Grundwassers im Grundwasseranstrom und im Grundwasserabstrom der Verdichteranlagen 1-3 (Anlagenteil A), der Net-

Page 20: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 17 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

zersatzanlage (Anlagenteil B) und des Fass- und Gebindelagers (Anla-genteil C) sind zum Nachweis der überwachungspflichtigen relevanten ge-fährlichen Stoffe „Wiolan GT46 Turbinenöl“, „Renolin MR310 Hydrauliköl“ und „Diesel“ die Konzentrationen der im Überwachungskonzept genann-ten Leitparameter Kohlenwasserstoffe im Grundwasser der Grundwas-sermessstellen GWM 1, GWM 2, GWM 3, GWM 4 und GWM 5 alle 5 Jahre bis zur endgültigen Betriebseinstellung der VS Radeland 2 zu messen. Die Analytik auf die Kohlenwasserstoffe erfolgt ebenfalls nach der zum jetzigen Zeitpunkt gültigen Norm nach DIN EN ISO 16703. An den Grundwassermessstellen GWM 1 bis GWM 5 ist jeweils per Ab-pumptechnik Grundwasser zu entnehmen. Pro Probenahme sind die „Vor-Ort-Parameter“ Leitfähigkeit, pH-Wert, Wassertemperatur, Sauerstoffkon-zentration und Redoxpotential zu erheben, das Grundwasser organolep-tisch auf Färbung, Trübung, Geruch und Bodensatz zu prüfen sowie die Pumpenförderleistung und die Wasserspiegelabsenkung zu messen. Die Grundwasseruntersuchungen sind jeweils von akkreditierten Untersu-chungsstellen (Probenahme und Analysen) durchzuführen.

7.4 Im Rahmen der alle 5 Jahre wiederkehrenden Überwachung des Grund-

wassers sind jeweils vor den Grundwasserprobennahmen die Grundwas-serstände aus den Grundwassermessstellen GWM 1 bis GWM 5 zu mes-sen und daraus die aktuelle Grundwasserfließrichtung abzuleiten, um zu überprüfen, inwieweit mit dem Grundwasseranstrom und dem Grundwas-serabstrom die jeweiligen relevanten Anlagenteile durch die Grundwas-seruntersuchungen abgedeckt sind. Dazu ist ein Grundwassergleichen-plan zu erstellen.

7.5 Wenn im Ergebnis der Stichtagsmessung die Grundwassermessstellen

GWM 1 bis GWM 5 oder einige dieser Messstellen den Grundwasseran-strom bzw. den Grundwasserabstrom der relevanten Anlagenteile nicht mehr abdecken, sind ggf. zur Erfassung der Grundwasseran- und Grund-wasserabstromverhältnisse neue Messstellen zu errichten.

Die Ergebnisse der Stichtagsmessung und der Grundwassergleichenplan sowie ggf. Informationen zum erforderlichen Neubau von Messstellen, die den Grundwasseranstrom und den Grundwasserabstrom erfassen, sind rechtzeitig vor Beginn der Grundwasseruntersuchungen dem Referat W15 des LfU zur Prüfung bzw. zur Abstimmung zu übergeben.

7.6 Die Grundwassermessstellen GWM 1 bis GWM 5 sind für die Untersu-chungen im Rahmen der wiederkehrenden Grundwasserüberwachung freizuhalten und dürfen nicht überbaut oder anderweitig in ihrer Funktions-fähigkeit beeinträchtigt werden.

7.7 Die Darstellung der Ergebnisse aus den wiederkehrenden Grundwasser-

untersuchungen inkl. der Dokumentationen zu den Beprobungen und Messungen (Probennahmeprotokolle, Laborberichte, Lageplan zu den

Page 21: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 18 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Grundwassermessstellen) sind dem Referat W15 des LfU innerhalb von 3 Monaten nach jeder Untersuchung in Berichtsform zu übergeben.

7.8 Die wiederkehrende Überwachung des Zustands und der Funktionalität

der Sicherheitseinrichtungen bei den Verdichteranlagen 1-3 (Anlagenteil A), bei der Netzersatzanlage (Anlagenteil B) und beim Fass- und Gebin-delager (Anlagenteil C) hat mit der Inbetriebnahme der Anlage (Angabe des Datums dazu in der Anzeige zur Inbetriebnahme der Verdichterstation Radeland 2) zu beginnen.

7.9 Die wiederkehrende Überwachung des Grundwassers hat mit der Inbe-

triebnahme der Anlage (Angabe des Datums dazu in der Anzeige zur In-betriebnahme der Verdichterstation Radeland 2) zu beginnen.

7.10 Änderungen bei der Handhabung der überwachungspflichtigen relevanten

gefährlichen Stoffen „Wiolan GT46 Turbinenöl“, „Renolin MR310 Hydrauli-köl“ und „Diesel“ im Laufe des Anlagenbetriebs, die keine Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach dem BImSchG bedingen (z. B. eine Reduzierung der Verbrauchsmenge, so dass kein relevanter gefährlicher Stoff mehr vorliegt oder eine Beendigung der Verwendung im Anlagenbe-trieb), sind dem Referat W15 des LfU anzuzeigen. Das Referat W15 ent-scheidet dann, inwieweit die im Genehmigungsbescheid über Nebenbe-stimmungen festgelegten Anforderungen an die Überwachung durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 des BImSchG anzupassen sind.

8 Nebenbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz 8.1 Die im Landschaftspflegerischen Begleitplan vom 13.06.2018 vorgeschla-

genen Vermeidungsmaßnahmen - V-P1 – Allgemeiner Schutz von Gehölzen, - V-BO1 – Allgemeiner Bodenschutz/Bauausführung, - V-BO2 – Allgemeiner Bodenschutz/Nachsorge und Wiederherstellung, - V-GW1 und V-GW2 – Verringerung der Verschmutzungsgefährdung

des Grundwassers sind vollumfänglich umzusetzen. 8.2 Für die Bauphase einschließlich der bauvorbereitenden Maßnahmen ist

eine ökologische Baubegleitung (ÖBB) durch nachweislich fachlich ver-siertes Personal durchzuführen. Die ÖBB ist gegenüber dem Referat N1 des LfU baubegleitend ständig berichtspflichtig sowie meldepflichtig bei Nichteinhaltung der Vorgaben.

8.3 Alle Baumaßnahmen einschließlich der bauvorbereitenden Maßnahmen

sind analog § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG ausschließlich im Zeitraum vom 01.10. bis 28.02. zulässig. Baumaßnahmen, die vor Beginn der Brutzeit bzw. Hauptaktivitätszeit der Fledermäuse begonnen wurden, können, so-fern sie nicht unterbrochen werden, in der Brutzeit bzw. Hauptaktivitätszeit fortgesetzt werden. Eine mögliche Unterbrechung der Baumaßnahmen darf höchstens fünf Werktage betragen.

Page 22: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 19 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Eine alternative Bauzeitenregelung ist möglich, wenn der Antragsteller

nachweist, dass zum Zeitpunkt der Maßnahmenrealisierung keine Beein-trächtigung des Brutgeschehens der Vögel erfolgt bzw. keine Beeinträch-tigungen der Fledermäuse erfolgen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn unmittelbar vor der Vorhabenrealisierung im zu betrachtenden Gebiet keine durch die Maßnahmen betroffenen Brutvögel bzw. Fleder-mäuse nachweisbar sind oder durch ein spezifisches Management (ange-passte Bauablaufplanung mit ÖBB etc.) Beeinträchtigungen von Brutvö-geln und Fledermäusen ausgeschlossen werden können. Der Nachweis ist kurzfristig vor dem beabsichtigten Baubeginn, gestützt auf fachgut-achterliche Aussagen, zu erbringen und dem Referat N1 des LfU zur Prü-fung und Bestätigung vorzulegen.

8.4 Sämtliche Fäll- und Rodungsflächen sind im Rahmen der ÖBB unmittelbar

vor dem geplanten Fäll- und Rodungsbeginn auf Fortpflanzungs- und Ru-hestätten von nachweislich fachlich geeignetem Personal zu untersuchen. Die Freigabe der Fäll- und Rodungsflächen durch die ÖBB ist erforderlich und gegenüber dem Referat N1 des LfU nachzuweisen.

8.5 Werden dauerhaft geschützte Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vö-

geln und Fledermäusen im Rahmen der ÖBB unmittelbar vor dem geplan-ten Fäll- und Rodungsbeginn nachgewiesen, so ist eine aktuelle Nut-zungsphase regelmäßig abzuwarten. Ist dies nicht möglich bzw. ist die Fortpflanzungs- und Ruhestätte aktuell nicht besetzt, so ist diese durch nachweislich fachlich geeignetes Personal zu bergen und im umgebenden Bestand angemessen zu platzieren.

8.6 Werden vor Baubeginn einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen im

Rahmen der ÖBB Lebensstätten der hügelbauenden Ameisen im Gebiet nachgewiesen, so sind diese fachgerecht von nachweislich fachlich ge-eignetem Personal umzusetzen.

8.7 Vor Inanspruchnahme der potenziell als (Teil-)Habitate der Zauneidechse

geeigneten Flächen sind diese im Rahmen der ÖBB von nachweislich fachlich geeignetem Personal auf aktuelle Vorkommen der Zauneidechse zu kontrollieren.

8.8 Vor Baubeginn einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen ist im Rah-

men der ÖBB bezüglich des im Rahmen der EUGAL-Vorhabenumsetzung errichteten Reptilienschutzzauns dessen fachgerechte Errichtung für die-ses Vorhaben nachzuweisen. Der Reptilienschutzzaun ist während der Bauphase einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen nachweislich (gegenüber dem Referat N1 des LfU) funktionsfähig zu halten.

8.9 Die potenziellen (Teil-)Habitatflächen der Zauneidechse, die in Anspruch

genommen werden sollen, sind möglichst außerhalb der Aktivitätsphase der Zauneidechse unattraktiv zu machen, dagegen sind angrenzend po-tenzielle Habitatflächen hinter dem Reptilienschutzzaun von nachweislich

Page 23: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 20 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

versiertem Fachpersonal aufzuwerten. Der Nachweis der Funktionsfähig-keit der Aufwertungsmaßnahmen ist gegenüber der ÖBB zu erbringen und dem Referat N1 des LfU zur fachlichen Bestätigung vorzulegen. Nachfol-gend kann die Zauneidechsenumsetzung durch nachweislich fachlich ver-siertes Personal erfolgen. Diese CEF-Maßnahme einschließlich der Zau-neidechsenumsetzung muss vor Inanspruchnahme der Eingriffsfläche nachweislich funktionsfähig umgesetzt sein.

Anforderungen an Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen 8.10 Die Gestaltungsmaßnahme G01 – Eingrünung der Verdichterstation ist

unter größtmöglicher Ausschöpfung des Potenzials einer naturnahen Aus-führung auf der Vorhabenfläche zur Abgrenzung der Vorhabenfläche zu den umgebenden LSG-Flächen umzusetzen, insbesondere unter folgen-den Maßgaben:

- Verwendung von natürlichen und regionaltypischen Materialien (z.B. für Wege und Schotterflächen);

- unversiegelte Freiflächen sind als möglichst naturnahe, strukturreiche und artenreiche Offenflächen anzulegen und zu pflegen;

- als Gehölze sind grundsätzlich nur heimische Arten der potenziell na-türlichen Vegetation zu verwenden;

- die lockere, unregelmäßige Gebüschpflanzung ist um Strukturen wie Totholz- und Lesesteinhaufen zu ergänzen;

- ein Streifen von circa. 19 m Breite ist am südlichen, westlichen und nördlichen Rand der Vorhabenfläche als hochwertiger naturnaher Waldrand in Verbindung mit ökologischem Waldumbau nach Maßgabe der Festsetzung 8.11 anzulegen.

8.11 Die in der Nachreichung „Synopse zur Stellungnahme des LfU/N1 vom

26.09.2018, Ergänzung zu Pkt.4 (+ Pkt. 8 tlw.), Prüfung der Naturschutz-fachlichen Eignung der Kompensationsflächen“ mit Stand 30.10.2018 be-nannten Kompensationsmaßnahmen sind einschließlich der nachfolgend formulierten Maßgaben mindestens in der angegebenen Qualität umzu-setzen:

- Für alle Erstaufforstungen gilt die Maßgabe, dass die Artenzusammen-setzung (hier insbesondere Artenvielfalt und Artenverteilung) der Maß-nahme sich an der potenziell natürlichen Vegetation des Standorts zu orientieren hat. Entsprechend sind im Wesentlichen nur heimische Laubgehölze zu verwenden. Vorhandene Potenziale sind zu nutzen (z. B. Einbindung angrenzender Gehölzstrukturen und vorhandener Wald-ränder, Zulassen der Sukzession heimischer Gehölze). Die Waldau-ßenränder sind mit buchtig geformten Waldsäumen zu gestalten. Hier-zu sind Krautsäume mit einer Regelbreite von ca. 3 m und daran an-schließend ein mindestens 12 m breiter naturnaher Waldrand, beste-hend aus Straucharten und Baumarten der II. Ordnung anzulegen. Schematische Pflanzverbände sind zu vermeiden. Es ist ein lockerer, stufiger Aufbau des Waldes herzustellen. Die Anlage rechtwinkliger Gehölzstrukturen ist zu vermeiden.

Page 24: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 21 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Als Teil der Gestaltungsmaßnahme G01 – Eingrünung der Verdichter-station – (Maßnahmenteile „7,0 m Vorwaldgebüsch aus Laubgehölzen [standortheimische Sträucher und Bäume 2. Ordnung“] mit 7.840 m² und „12,0 m einzelne Kiefern(-Überhälter) mit Laubholzunterpflan-zung“) ist am südlichen, westlichen und nördlichen Rand der Vorha-benfläche auf insgesamt etwa 19.318 m² im direkten Anschluss an die umgebenden (Kiefern-)Waldflächen im LSG ein hochwertiger naturna-her Waldrand anzulegen.

Die Artenzusammensetzung (hier insbesondere Artenvielfalt und Ar-

tenverteilung) der Maßnahme ist an der potenziell natürlichen Vegeta-tion des Standorts zu orientieren. Der Unterbau soll auf Nester- bzw. Trupppflanzung basieren. Waldinnenränder, bestehend aus Strauch-arten und Baumarten der II. Ordnung, sind strukturreich zu gestalten. Es ist ein lockerer, stufiger Aufbau des Waldes herzustellen. Die Anla-ge rechtwinkliger Gehölzstrukturen ist zu vermeiden. Vorhandene Po-tenziale sind zu nutzen (v. a. Erhalt von Altbäumen / Altbaumberei-chen, (potenziellen) Habitatbäumen und Zulassen der Sukzession heimischer Gehölze). Die Waldaußenränder sind mit buchtig geform-ten Waldsäumen zu gestalten. Hierzu sind Krautsäume mit einer Re-gelbreite von ca. 3 m und daran anschließend ein mindestens 12 m breiter naturnaher Waldrand, bestehend aus Straucharten und Baum-arten der II. Ordnung anzulegen. Schematische Pflanzverbände sind zu vermeiden. Es ist ein lockerer, stufiger Aufbau des Waldes herzu-stellen. Die Anlage rechtwinkliger Gehölzstrukturen ist zu vermeiden.

8.12 Im Einzelnen sind folgende Kompensationsmaßnahmen zu realisieren: - Teilfläche aus E-VSR01: Erstaufforstung in der Gemarkung Ahrensdorf

(TF), Flur 1, Flurstück 18 auf 14.456 m² - Teilfläche aus E-VSR01: Erstaufforstung in der Gemarkung Wietstock

(TF), Flur 2, Flurstück 454 mit Erstaufforstungsfläche von 1.8.49 m² und Flur 3, Flurstück 45 mit Erstaufforstungsfläche von 95.323 m²

- Teilfläche aus E-VSR01: Erstaufforstung in der Gemarkung Niewitz

(LDS), Flur 4, Flurstück 63, 19.463 m² Erstaufforstungsfläche - Teilfläche aus E-VSR01: Erstaufforstung in der Gemarkung Niewitz

(LDS), Flur 4, Flurstück 147, 6.432 m² Erstaufforstungsfläche - Teilfläche aus E-VSR01: Erstaufforstung in der Gemarkung Schönwal-

de (LDS), Flur 5, Flurstück 154, 4.854 m² Erstaufforstungsfläche - E-VSR02 – Entsiegelung von Militärbauten auf den Teilflächen der

Gemeinde Halbe, Gemarkung Freidorf, Flurstücke 115, 81, 118 auf insgesamt 894 m². Die abzureißenden Bauten sind vor Abriss auf ihre Nutzung als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu prüfen. Eine Abriss-freigabe durch die ÖBB ist erforderlich.

Page 25: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 22 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- E-VSR03 – Erstaufforstungen Ostbrandenburgische Heide- und Seen-

gebiet: Gemeinde Schenkendöbern: Erstaufforstung in der Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flurstück 212 auf 46.575 m² einschließlich 7.295 m² Heideentwicklung

- Teilfläche aus E-VSR04 – Erstaufforstungen Ostbrandenburgische

Heide- und Seengebiet: Erstaufforstung in der Gemeinde Schen-kendöbern, Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flurstück 291 auf 28.852 m²

- Teilfläche aus E-VSR04 – Erstaufforstungen Ostbrandenburgische

Heide- und Seengebiet: Erstaufforstung in der Gemeinde Schen-kendöbern, Gemeinde Schenkendöbern, Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flurstück 81 auf 22.227 m²

- E-VSR05 – Ökologischer Waldumbau von Nadelholzforsten in der

Gemeinde Baruth/Mark, Gemarkung Mückendorf, Flur 6, Flurstück 9 und 15/3 (jeweils teilweise) mit 92.300 m²

Die Umsetzung muss in hoher naturschutzfachlicher Qualität zur Aufwer-

tung der Waldflächen des LSG im Umfeld zur Vorhabenfläche erfolgen. Die Artenzusammensetzung (hier insbesondere Artenvielfalt und Arten-verteilung) der Maßnahme ist an der potenziell natürlichen Vegetation des Standorts zu orientieren. Der Unterbau soll auf Nester- bzw. Trupppflan-zung basieren. Waldinnenränder bestehend aus Straucharten und Baum-arten der II. Ordnung sind strukturreich zu gestalten. Es ist ein lockerer, stufiger Aufbau des Waldes herzustellen. Die Anlage rechtwinkliger Ge-hölzstrukturen ist zu vermeiden. Vorhandene Potenziale sind zu nutzen (v. a. Erhalt von Altbäumen / Altbaumbereichen, (potenziellen) Habitatbäu-men und Zulassen der Sukzession heimischer Gehölze).

8.12 Der Beginn und der Abschluss der Einzelmaßnahmen sind dem Referat

N1 des LfU unaufgefordert anzuzeigen. Die vorgesehenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind spätestens mit Baubeginn anzufangen und ein Jahr nach Inbetriebnahme zu beenden.

8.13 Zur Realisierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist sicherzustel-

len, dass eine fachgerechte Ausführungsplanung zu Grunde gelegt wird und die ausführenden Firmen bzw. Betreuer an die Vorgaben der Planung gebunden werden. Entsprechend ist eine Kontrolle und ggf. Nachbesse-rung der landschaftspflegerischen Maßnahmen durch den Vorhabenträger vorzusehen. Eine mindestens fünfjährige Fertigstellungs- und Entwick-lungspflege ist zu gewährleisten, abgängige Gehölze sind während dieser Zeit gleichwertig zu ersetzen. Bei den Pflanzmaßnahmen ist der „Erlass des MIL sowie des MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur“ vom 23. Oktober 2013 anzuwenden.

Page 26: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 23 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

8.14 Für Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft, die weder ausgegli-chen noch ersetzt werden können, ist Ersatz in Geld zu leisten. Für das Kompensationserfordernis von 30.187 m² Waldbiotopfläche wird eine Er-satzzahlung von insgesamt

102.636,00 € festgesetzt, die an das Land Brandenburg zu entrichten ist:

Begünstigter: Landeshauptkasse Potsdam Landesbank Hessen Thüringen (Helaba) IBAN: DE56300500007110401804 BIC: WELADEDDXXX

Vor Entrichtung der Ersatzzahlung ist beim Ministerium für Ländliche Ent-

wicklung, Umwelt, und Landwirtschaft (MLUL), Abteilung 4, Referat 41 schriftlich oder fernmündlich (Frau Strohbach, Tel. 0331/866-7522) oder per E-Mail ([email protected]) ein Kassenzei-chen einzuholen. Bei der Zahlung sind das Kassenzeichen sowie die Be-zeichnung des Vorhabens, die Nummer und das Datum der Genehmi-gung anzugeben. Beim Verwendungszweck ist der Landkreis (Kürzel-TF) zu ergänzen.

Die Ersatzzahlung ist einen Monat vor Baubeginn fällig. Der Baubeginn ist

dem MLUL, Abteilung 4, Referat 44, Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S in 14467 Potsdam schriftlich anzuzeigen. Nach fruchtlosem Ab-lauf der Zahlungsfrist erfolgt die Beitreibung der Ersatzzahlung im Wege der Zwangsvollstreckung.

9 Nebenbestimmungen zum Forstrecht – Waldumwandlung 9.1 Mit der Waldumwandlung darf erst begonnen werden, wenn die in der

Nebenbestimmung IV.9.2 festgesetzte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme unter Angabe von

- Gemarkung, Flur, Flurstück, - kartenmäßiger Darstellung, - Ausführungsplanung in Absprache mit der zuständigen Revierleiterin, - Einverständniserklärung des Eigentümers

durch den Ersatzverpflichteten bei der unteren Forstbehörde, Oberförste-rei Baruth, Ernst-Thälmann-Platz 3a in 15837 Baruth/Mark schriftlich an-gezeigt und von dieser forstbehördlich anerkannt worden ist.

9.2 Für die über das Verhältnis von Eingriff zu Ausgleich/Ersatz von 1:1 hin-ausgehende Kompensation (hier 0,75 für die ausgewiesene Waldfunktion „Erholungswald“ auf der Vorhabenfläche), ist vom Antragsteller ein ökolo-gischer Waldumbau auf einer Fläche von 92.253 m² zu erbringen.

Page 27: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 24 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

9.3 Gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG sind die nachteiligen Wirkungen der dauerhaf-

ten Waldumwandlung vom Antragsteller auszugleichen. Der Ersatz für die dauerhafte Inanspruchnahme von Waldflächen ist wie folgt zu erbringen:

lfd. Nr.:

Gemarkung Flur Flurstück Gesamtgröße (m²) Ersatzfläche (m2)

Maßnahme

1 Ahrensdorf 1 18 16.969 14.456 Erstaufforstung

2 Wietstock 3 45 159.322 89.085 Erstaufforstung

3 Niewitz 4 63 56.504 19.463 Erstaufforstung

Summe 123.004

Die genannten Maßnahmen sind auf drei Kartenausschnitten mit dazuge-höriger separater Ausführungsplanung, welche Bestandteile dieses Be-scheides sind, dargestellt und beschrieben (Anlage Forst 4-4.2: „Karten Ersatzaufforstungsflächen“ und Anlage Forst 5-5.2: „Ausführungsplanun-gen“). Gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG ist für die nachteiligen Wirkungen der dauerhaften Waldumwandlung als forstrechtlicher Ausgleich vom Antrag-steller eine Ersatzmaßnahme im Flächenverhältnis von 1:1 in Form einer Erstaufforstung durchzuführen.

9.4 Die Anlage der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hat bis spätestens

zwei Jahre nach Beginn des Vollzugs der Waldumwandlung zu erfolgen. 9.4.1 Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen so geplant, ausgeführt

und gepflegt werden, dass die Entwicklung einer standortgerechten, na-turnahen Waldgesellschaft gewährleistet ist. Die Ausgleichs- und Ersatz-flächen sind nach den für den Landeswald Brandenburg geltenden Wald-bau- und Qualitätsstandards (Grüner Ordner, Bestandszieltypenerlass), nach den anerkannten Regeln zum Einsatz der Technik und im Sinne der guten forstlichen Praxis aufzuforsten. Die Baumartenwahl unterliegt dar-über hinaus den Einschränkungen des Erlasses zur Sicherung gebiets-heimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur. Es ist ausschließlich nur zugelassenes Vermehrungsgut (Pflanzmaterial) i. S. des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) zu verwenden. Bei den dem FoVG unterliegenden Baumarten sind die Herkunftsempfehlungen des Landes Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung verbindlich anzu-wenden.

Der Herkunftsnachweis des forstlichen Vermehrungsgutes ist durch Vor-lage des Lieferscheins einer Baumschule gegenüber der zuständigen un-teren Forstbehörde zu erbringen. Für die Anlage des Waldrandes sind Sträucher zu verwenden, die dem Er-lass des MIL und des MUGV zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte für die Pflanzung von Gehölzen in der freien Natur entsprechen. Der Be-günstigte hat die Bestätigung der durchgängigen Herkunftssicherung für die Herkunftsgebiete 2.1 und 1.2 nach Erlass vom 18.09.2013, angefan-

Page 28: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 25 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

gen von der Ernte, über die Gehölzanzucht bis hin zum Vertrieb, durch Angabe der Gehölzindexnummer nachzuweisen.

9.4.2 Die langfristige Sicherung der mit den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen

bezweckten Funktionsziele ist zu gewährleisten. Die aufgeforstete Fläche ist bis zur protokollarischen Endabnahme als gesicherte Kultur wirksam vor schädigenden Einflüssen zu schützen und zu pflegen. Sie ist im Rah-men der ordnungsgemäßen Waldbewirtschaftung gemäß § 4 LWaldG wirksam vor Wildverbiss zu schützen, sollte die örtlich bestehende Wild-dichte die Endabnahme als gesicherte Kultur gefährden.

Im Fall einer Zäunung ist die aufgeforstete Fläche mit einem Wildschutz-zaun (rotwild- und hasensicher, 2 m hoch) gem. § 8 Abs. 1 und 2 BbgJagdDV zu sichern, der nach Sicherung der Kultur wieder zu entfer-nen ist. Bei Bedarf sind jeweils im 1. bis 5. Standjahr Kulturpflegen durchzuführen. Darüber hinaus hat bei Bedarf ein Schutz vor forstschädlichen Mäusen zu erfolgen.

Die aufwachsende Kultur ist bis zum Erreichen des Stadiums der gesi-cherten Kultur nachzubessern. Die Nachbesserungspflicht besteht bis zur protokollarischen Endabnahme.

9.4.3 Die erfolgte Kulturbegründung (Pflanzung) ist unverzüglich gegenüber der

unteren Forstbehörde anzuzeigen. 9.4.4 Die Auflagen gelten als erfüllt, wenn die Bestätigung durch die untere

Forstbehörde in Form eines Endabnahmeprotokolls bei Erreichen des Stadiums der gesicherten Kultur erfolgt.

Unter gesicherter Kultur wird hier eine mit jungen Waldbäumen und -sträuchern bestandene Fläche verstanden, die aufgrund ihrer Form, Grö-ße und der Verteilung der Bestockung Waldeigenschaften ausgebildet hat und nachhaltig die Erfüllung von Schutz- oder Erholungsfunktionen erwar-ten lässt. Sie kann gleichermaßen aus Pflanzung, Saat und aus Naturver-jüngung entstanden sein. Wildschäden dürfen einen tolerierbaren Rahmen nicht übersteigen, d. h. die Flächen müssen erwarten lassen, dass auf ihnen eine nachhaltige Erfüllung der Waldfunktionen möglich ist.

9.5 Vor Beginn der waldrechtlichen Ersatzmaßnahmen sind die Arbeiten mit

den hoheitlich zuständigen Revierleitern, Herrn Vollmar (Tel.: 01520/1587530) für die Erstaufforstungen in den Gemarkungen Ahrens-dorf und Wietstock und Herrn Lehmann (Tel.: 0173/1598106) für die Erst-aufforstung in der Gemarkung Niewitz und Frau Wagner (Tel.: 0172/3144018) für den ökologischen Waldumbau abzustimmen.

Page 29: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 26 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

V. Begründung 1. Verfahrensablauf Die Antragstellerin beabsichtigt in 15837 Baruth/Mark, eine nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftige Gasturbinenanlage zu errichten und zu betreiben. Die Gasturbinenanlage ist Bestandteil der Verdicht-erstation Radeland 2 (VS Radeland 2), die mit dem Erdgasleitungssystem der Europäischen-Gas-Anbindungsleitung (EUGAL) verbunden und auf einem ca. 152.000 m2 umfassenden Areal in der Gemarkung Mückendorf errichtet werden soll. Auf dem Gelände der VS Radeland 2 befinden sich eine Molchstation und die Anschlussleitung zur Jamal-Gas-Anbindungsleitung (JAGAL), die mit Planfeststel-lungsbeschluss für die EUGAL, Abschnitt Brandenburg vom 17.08.2018 (Az. 27.1-1-32) genehmigt worden sind. Bestandteil des Antrags ist eine Montagefläche in einer Größe von ca. 15.000 m2 im Süden der Vorhabenfläche, die nach Abschluss der Baumaßnahmen bestehen bleibt und für Revisionsarbeiten genutzt werden soll. Das Gelände der VS Radeland 2 ist im Westen, Norden und Osten von forst-wirtschaftlich genutzten Bereichen umgeben. Südlich, direkt an die Montagefläche angrenzend, befindet sich die OPAL-Verdichterstation Radeland (VS Radeland). Mit Posteingang vom 19.12.2017 (Antragsdatum 05.12.2017) wurde bei der Ge-nehmigungsverfahrensstelle Süd (Referat T12) des Landesamtes für Umwelt ein Genehmigungsantrag nach § 4 BImSchG eingereicht. Bestandteil der Antragsun-terlagen war auch ein Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers, der zeitgleich bei der unteren Wasser-behörde des Landkreises Teltow-Fläming eingereicht wurde. Mit dem Genehmigungsantrag wurde zudem ein Antrag auf sofortige Vollziehung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellt. Die Antragstellerin begründete diesen Antrag im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse an einer Verbesse-rung der sicheren Energieversorgung und die im Hinblick darauf „zwingend“ not-wendige Umsetzung des Vorhabens bis 2020. Nach Feststellung der vorläufigen formalen Vollständigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 der 9. BImSchV wurden parallel zur Auslegung die Behörden und Stellen, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, im Rahmen ihrer Zuständig-keit beteiligt. Zur Abgabe einer fachlichen Stellungnahme wurden im Einzelnen aufgefordert: - Landkreis Teltow-Fläming, - Stadt Baruth/Mark, - Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, Regionalbe-

reich Süd, Dienstsitz Cottbus, - Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg, - Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches Lan-

desmuseum, - Landesbetrieb Forst Brandenburg, - Gemeinsame Landesplanungsabteilung Berlin-Brandenburg, - Umweltbundesamt, Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt,

Page 30: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 27 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Bundesnetzagentur, - Landesbüro anerkannter Naturschutzverbände GbR. Im Landesamt für Umwelt wurden folgende Fachbereiche zur Stellungnahme auf-gefordert: * Referat T25 (Technischer Umweltschutz/Überwachung Wünsdorf), * Referat W15 (Altlasten, Bodenschutz, Grundwassergüte) und * Referat N1 (Naturschutz in Planungs- und Genehmigungsverfahren). Mit Schreiben vom 02.01.2018 wurde die Antragstellerin über die voraussichtlich zu beteiligenden Behörden und den geplanten zeitlichen Ablauf des Genehmi-gungsverfahrens unterrichtet. Das Vorhaben wurde am 10.01.2018 im Amtsblatt Brandenburg und in der Tagespresse der Märkischen Allgemeinen öffentlich be-kannt gemacht. Die Unterlagen des immissionsschutzrechtlichen Antrages und des wasserrechtli-chen Antrages für die Versickerung von unbelastetem Niederschlagswasser lagen in der Zeit vom 17.01.2018 bis einschließlich 16.02.2018 in der Stadt Baruth/Mark, im Amt Schenkenländchen, in der Stadt Zossen, beim Umweltamt des Landkrei-ses Teltow-Fläming sowie in der Genehmigungsverfahrensstelle Süd des LfU während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Zeitgleich wur-den die umweltfachlichen Genehmigungsantragsunterlagen im Internet über die Seiten des LfU und das UVP-Portal verfügbar gemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben konnten während der Einwendungsfrist vom 17.01.2018 bis einschließlich 16.03.2018 schriftlich bei einer der vorgenannten Stellen erhoben werden. Form- und fristgemäß gingen 6 Einwendungsschreiben ein. Da die Einwendungen z. T. textlich sehr umfangreich sind, sich aber inhaltlich überschneiden, wurden die Argumente zusammengefasst. Die Einwendungen betreffen folgende Belange: 1. Verfahren 2. Baurecht a) Bauplanungsrecht b) Bauordnungsrecht/Brandschutz 3. Immissionsschutz a) Lärm b) Störfallrecht c) Stand der Technik d) sparsame und effiziente Energieverwendung 4. Umweltverträglichkeitsprüfung 5. Naturschutz 6. Wald 7. Wasser- und Bodenrecht 8. Sonstiges Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die in der Verfahrensakte befindlichen Ein-wendungsschreiben hingewiesen. Zur Vorbereitung des Erörterungstermins (EÖT) wurden die Einwendungen der Antragstellerin und den Fachbehörden zur Kennt-

Page 31: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 28 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

nis gegeben. Entsprechend der öffentlichen Bekanntmachung fand der Erörte-rungstermin am 08.05.2018 im Sitzungssaal im Rathaus der Stadt Baruth/Mark, Ernst-Thälmann-Platz 4 in 15837 Baruth/Mark statt. Im Erörterungstermin hatten die Einwender die Gelegenheit, ihre Bedenken ausführlich vorzutragen. Die Ver-treter der Antragstellerin erläuterten ihr Vorhaben und nahmen zu den Einwen-dungen Stellung. Über den Verlauf des Erörterungstermins wurde eine Nieder-schrift gefertigt, die den Einwendern, die ein Interesse an der Niederschrift zum EÖT bekundeten, zugesandt wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift des EÖT verwiesen. Während des EÖT wurden von den Einwendern weitere Anregungen und Hinweise gegeben. Im Rahmen des Entscheidungspro-zesses zum Vorhaben wurden die Einwendungen berücksichtigt und, sofern erfor-derlich, in Nebenbestimmungen und Hinweise umgesetzt. Ergänzend wurde am 30.05.2018 die Zulassung des vorzeitigen Beginns für die Erdbauarbeiten sowie die Errichtung der Baustelleneinrichtung und deren Infra-struktur beantragt. Die Zulassung wurde mit Bescheid vom 18.07.2018 – Az. 50.066.Z0/17/1.4.1.1EG/T12 – erteilt. Mit Schreiben vom 05.09.2018 beantragte die Antragstellerin, auch die Beseiti-gung des Baumbewuchses, Erdbau- und Fundamentbauarbeiten vorzeitig zuzu-lassen. Die Zulassung wurde, nachdem weitere Unterlagen nachgereicht wurden, mit Bescheid vom 10.02.2019 – Az. 50.066.Z1/17/1.4.1.1EG/T12 – erteilt. Die fachliche Prüfung der Antragsunterlagen durch die beteiligten Behörden und Stellen sowie die Erkenntnisse aus dem EÖT führten zur Notwendigkeit von Er-gänzungen der Antragsunterlagen. Nachdem die Unterlagen weiter vervollständigt wurden, haben die o. g. Behörden zum Vorhaben positiv Stellung genommen. Insgesamt hat die Prüfung ergeben, dass bei Beachtung der unter Abschnitt IV. aufgeführten Inhalts- und Nebenbestimmungen die Genehmigungsvoraussetzun-gen nach § 6 BImSchG vorliegen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Sachentscheidungsvoraussetzungen Die VS Radeland 2 besteht aus folgenden Einzelanlagen i. S. der Vierten Verord-nung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV): a) Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von

Heizöl EL […], Erdgas, […] mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Mega-watt oder mehr, der Ziffer 1.4.1.1EG Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

b) Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, […] in einer Verbren-

nungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, […], sonstige Feue-rungsanlage), einschließlich zugehöriger Dampfkessel, ausgenommen Ver-brennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von Heizöl EL […], naturbelassenem Erdgas, […] mit einer Feue-rungswärmeleistung von 20 Megawatt bis weniger als 50 Megawatt gemäß der Ziffer 1.2.3.1V Spalte c des Anhangs 1 zur 4. BImSchV

Page 32: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 29 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV erstreckt sich das Genehmigungserfor-dernis auch auf alle vorgesehenen Nebeneinrichtungen, die mit den zum Betrieb der Anlage notwendigen Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem räumli-chen und betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen, die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-kungen oder das Entstehen sonstiger Gefahren, erheblicher Nachteile oder er-heblicher Belästigungen von Bedeutung sein können. Die Kesselanlage ist dem-zufolge als eine eigenständig genehmigungsbedürftige Nebenanlage der Gastur-binenanlage als Gesamtvorhaben einzuordnen. Dementsprechend wurde das Genehmigungsverfahren insgesamt als förmliches Verfahren nach den Vorschriften des § 10 BImSchG sowie der 9. BImSchV (Ver-ordnung über das Genehmigungsverfahren) durchgeführt. Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleitung von 50 Megawatt oder mehr sind in Spalte d des Anhangs 1 der 4. BImSchV mit dem Buchstaben E ge-kennzeichnet. Nach § 3 der 4. BImSchV handelt es sich bei der VS Radeland 2 um eine Anlage gemäß Artikel 10 i. V. m. Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissio-nen (IED-Anlage). Die VS Radeland 2 fällt unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG). Die VS Radeland 2 gehört zu den unter Nr. 1.4.1.1 der Anlage 1 Spalte 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannten Gasturbi-nenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von Heizöl EL, […], naturbelassenem Erdgas, […] mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 200 MW und ist damit UVP-pflichtig. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist gemäß § 1 Abs. 2 der 9. BImSchV unselbständiger Teil des Genehmigungsverfah-rens. Die zusätzlichen Angaben gemäß § 4e der 9. BImSchV zur Prüfung der Umweltverträglichkeit waren den Antragsunterlagen beigefügt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung- ImSchZV) ist das Landesamt für Umwelt zuständige Genehmigungsbehörde. Die notwendige Zulassung nach dem Wasserhaushaltgesetz (WHG) wurde ge-mäß § 10 Abs. 5 BImSchG im Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungs-behörde koordiniert. Dabei handelt es sich um die wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung des Niederschlagswassers von Dachflächen, von befestigten Stra-ßen- und Wegeflächen sowie von Grünflächen über 18 Rohrrigolen in den Unter-grund. Die wasserrechtliche Erlaubnis Reg.-Nr. Ab-N-Mh-25 (Az. 1623/17/673/3-01-01) wurde durch den Landkreis Teltow-Fläming am 20.07.2018 erteilt.

Page 33: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 30 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2 Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens auf die Umweltschutzgüter sowie deren Bewertung

2.2.1. Anlass und allgemeine Standortbeschreibung 2.2.1.1 Anlass Die GASCADE Gastransport GmbH beantragt die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Gasturbinenanlage. Die Gasturbinenanlage ist Bestandteil der Verdichterstation Radeland 2 (nachfolgend VS Radeland 2), die mit dem Erd-gasleitungssystem EUGAL verbunden werden soll. Zur VS Radeland 2 gehört eine Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM), die für die Überspeisung von Erd-gas aus dem Erdgasleitungssystem EUGAL in die Erdgasleitung JAGAL bzw. umgekehrt erforderlich ist. Südlich der Stationsfläche sind Baustelleneinrichtungs-flächen vorgesehen, die nach Abschluss der Baumaßnahmen bestehen bleiben und für Revisionsarbeiten genutzt werden sollen. 2.2.1.2 Allgemeine Standortbeschreibung Der Standort der geplanten VS Radeland 2 liegt im Außenbereich der Stadt Ba-ruth/Mark, OT Mückendorf. Die Stadt Baruth/Mark gehört zum Landkreis Teltow-Fläming. Die vom Vorhaben beanspruchte Fläche befindet sich innerhalb einer geschlossenen Waldfläche und umfasst ein Areal von insgesamt 15,2 ha. Die Vorhabenfläche setzt sich zusammen aus dem Gelände der Verdichterstation innerhalb des Stationszaunes (9,7 ha), einer Montagefläche (1,5 ha), einem Randstreifen (3,5 ha) und der Zufahrt (0,5 ha). Der Randstreifen besteht allseits aus einem vegetationslosen Bereich für den Wartungsweg, die Überwachungsflä-che und die Feuerwehrzufahrt und an der Nord-, West- und Südseite einem 12 m breiten Bereich für eine Laubholzunterpflanzung. Unmittelbar südlich angrenzend an das Stationsgelände der VS Radeland 2 betreibt die OPAL Gastransport GmbH eine Erdgasverdichterstation (VS Radeland). Östlich der geplanten Station verlaufen von Nord nach Süd in einem Abstand von ca. 30 m die Trasse der Erd-gasleitungen OPAL und JAGAL. Parallel dazu sollen die beiden Stränge der EUGAL verlegt werden. Der Vorhabenstandort ist im (vom OVG Berlin-Brandenburg jedoch mit Urt. v. 05.07.2018,[Az.: 2 A 2.16] für unwirksam erklärten) Regionalplan „Havelland-Fläming 2020“ als „Empfindlicher Teilraum der regionalen Landschaftseinheiten“ dargestellt und wird vom LSG „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ überlagert. Ca. 1,2 km nordöstlich vom Vorhabenstandort verläuft die Grenze des Naturparkes „Dahme-Heideseen“. Weiter entfernt befinden sich naturschutzfach-lich wertvolle Flächen, die teilweise auch als FFH-Gebiete ausgewiesen sind wie „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“ südlich, „Mühlenfließ/Sägebach“ sowie „Großer und Westufer Kleiner Zechsee“ nördlich, „Massow“ östlich oder „Schö-bendorfer Busch“ westlich der Vorhabenfläche. Alle FFH-Gebiete befinden sich außerhalb eines 2,7-km-Radius um die VS Radeland 2. Im Flächennutzungsplan der Stadt Baruth/Mark sind das Gelände der geplanten VS Radeland 2 und die nördlich, westlich sowie östlich angrenzenden Flächen als „Wald“ ausgewiesen.

Page 34: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 31 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Südlich/südwestlich der VS Radeland 2 beginnt in einer Entfernung von ca. 2.000 m die Ortslage der Stadt Baruth/Mark, die durch Lärmbelastung betroffen sein kann. Weitere empfindliche Nutzungen befinden sich in den Ortsteilen Radeland (südöstlich in einer Entfernung von ca. 2.500 m) und Mückendorf (westlich in einer Entfernung von ca. 3.200 m). Daneben gibt es einige Gebäude und Höfe, die in Streusiedlungen verteilt sind. Die weitere Umgebung des Standortes wird im Nor-den, Westen und Osten vollständig durch Waldflächen geprägt. Auch südlich schließen sich Waldflächen an, noch weiter südlich folgen nach mehr als 2.000 m Flächen für die Landwirtschaft. Östlich im Wald verteilt in einer Entfernung von ca. 1.300 m befinden sich die „Radelandsiedlung“, die im FNP der Stadt Baruth/Mark als Wochenendhausgebiet ausgewiesen ist. Südwestlich, ebenfalls nahezu von Wald umgeben, befindet sich in einer Entfernung von ca. 900 m das Industriege-biet „Bernhardsmüh“, das vor allem durch großflächige Gebäude dominiert wird. Die Zufahrt zur VS Radeland 2 erfolgt über das Straßennetz des Industriegebietes „Bernhardsmüh“, von dessen Grenze weiter nach Osten über den vorhandenen, für die Erschließung der VS Radeland gebauten Fahrweg. 2.2.1.3 Untersuchungsgebiet Räumlich wird unterschieden zwischen der unmittelbar vom Vorhaben betroffenen Standortfläche sowie dem weiteren Untersuchungsraum. Als Standortfläche wird der gesamte Bereich der VS Radeland 2 angesehen. Der weitere Untersuchungsraum ist in Abhängigkeit von den durch das Vorhaben hervorgerufenen Auswirkungen zu definieren. Er entspricht dem Landschaftsraum, in dem durch nennenswerte Zusatzbelastungen durch das geplante Vorhaben möglicherweise schutzgutbezogene Wirkungsschwellen als Vorsorgestandards überschritten werden könnten. Dieser ergibt sich in erster Näherung gemäß den Vorgaben der Nr. 4.6.2.5 TA Luft für das Beurteilungsgebiet unter Zugrundlegung eines Radius von der 50-fachen Schornsteinhöhe, was in diesem Fall einem Ra-dius von 1.500 m bzw. 1.550 m um die Schornsteine der Verdichtereinheiten und der Kesselanlage entspricht. Dieser Untersuchungsraum berührt keine Schutzge-biete gemäß § 20 ff. BNatSchG. Der Untersuchungsraum ist ggf. schutzgutbezo-gen zu erweitern, wenn zu erwartende Auswirkungen über diesen hinausgehen, die möglicherweise erheblich sind. Vorsorglich betrachtet wurden die außerhalb des Beurteilungsgebietes nach TA Luft liegenden FFH-Gebiete „Großer und Westufer Kleiner Zechsee“ sowie „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“, die von den FFH-Gebieten den geringsten Abstand aufweisen. Der so erweiterte Untersu-chungsraum ist geeignet, mögliche Auswirkungen in den betroffenen Natura-2000-Gebieten angemessen zu berücksichtigen. 2.2.1.4 Standortwahl und Alternativen Eine Verpflichtung zur Prüfung von Standortalternativen besteht nicht. Nach den Regelungen der 4. und 9. BImSchV ist nur der beantragte Standort zu prüfen. § 4e Nr. 3 der 9. BImSchV verlangt hinsichtlich der Alternativenprüfung eine „Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften technischen

Page 35: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 32 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Um-welteinwirkungen [...]“. Als Alternative zur Gasturbine ist der elektrische Antrieb der Verdichter möglich. Allerdings stünde bei einem Stromausfall die gesamte VS Radeland 2 nicht zur Verfügung, wenn die Verdichterstation mit Elektroverdichtern betrieben werden würde. Gasturbinen hingegen können auch bei Stromausfall weiter betrieben wer-den, da mit Erdgas das Antriebsmedium weiter zur Verfügung steht. Die Antriebs-variante Gasturbinen wurde unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit ausgewählt. 2.2.2 Grundlagen der Umweltverträglichkeitsprüfung/Durchführung der UVP Die Errichtung und der Betrieb einer Gasturbinenanlage mit einer Feuerungswär-meleistung von 300 MW ist als Anlage nach Nr. 1.4.1.1, G des Anhanges 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einzustufen. Gleichzeitig handelt es sich nach Nr. 1.4.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) um ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Der dem Genehmigungsantrag beigefügte UVP-Bericht ist Grundlage für eine entspre-chend umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Genehmigungsver-fahren. Im UVP-Bericht werden die Auswirkungen des Vorhabens bewertet. 2.2.2.1 Grundlagen der zusammenfassenden Darstellung Entsprechend § 20 Abs.1a der 9. BImSchV erarbeitet die Genehmigungsbehörde auf der Grundlage der vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen, der behörd-lichen Stellungnahmen, der Ergebnisse eigener Ermittlungen sowie der Äußerun-gen der Einwendungen Dritter eine zusammenfassende Darstellung der zu erwar-tenden Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 1a der 9. BImSchV bzw. § 2 Abs. 1 UVPG genannten Schutzgüter

- Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - die Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Dies schließt auch ggf. erforderliche Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder zum Ausgleich etwaiger erheblicher nachteiliger Auswirkungen ein. Für die Zusammenfassende Darstellung der zu erwartenden Umweltauswirkungen gemäß § 20 Nr. 1a 9. BImSchV wurden herangezogen: ▪ die Antragsunterlagen, ▪ die darin enthaltenen Fachgutachten, insbesondere - Gutachten zu schalltechnischen Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung

in der Nachbarschaft im Rahmen der Genehmigungsplanung vom 16.09.2017 (Bericht Nr. 160602.2) sowie die Ergänzung zur schalltechni-schen Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft im Rahmen der Genehmigungsplanung in der Fassung vom 17.05.2018 (Be-richt Nr. 160602.3) - beide TECHNAK Akustiktechnik,

Page 36: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 33 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Schalltechnische Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung in der Nach-barschaft während der Bauphase, TECHNAK Akustiktechnik vom 22.05.2018 (Bericht-Nr.: 160602.10),

- Schornsteinhöhenberechnung zum geplanten Betrieb von vier Heizkes-seln und drei Gasturbinen in Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer neuen Verdichterstation (VS Radeland 2) am Standort Baruth/Mark (Brandenburg), WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 08.09.2017 (Bericht Nr. 3209.9/02),

- Immissionsprognose zum Betrieb der geplanten Verdichterstation VS Radeland 2 unter Berücksichtigung der vorhandenen Station VS Radeland am Standort Baruth/Mark (Brandenburg) WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH vom 08.09.2017 (Bericht Nr. 3209.4/05),

- Stellungnahme zur Abwärmeausbreitung der geplanten Verdichterstation VS Radeland 2, simuPlan Ingenieurbüro für Numerische Simulation vom 30.05.2018 (Bericht Nr. 1981-I),

- UVP-Bericht, Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR, Stand Juni 2018, - NATURA 2000-Vorstudie, Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR,

Stand Juni 2018, - Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Ingenieur- und Planungsbüro Lange

GbR, Stand Juni 2018 - Landschaftspflegerischer Begleitplan, Ingenieur- und Planungsbüro Lange

GbR, Stand Juni 2018, - Antrag auf Waldumwandlung i. d. F. vom 11.06.2018, ▪ die Stellungnahmen der beteiligten Fachbehörden, ▪ die Niederschrift des Erörterungstermins sowie ▪ eigene Ermittlungen der Genehmigungsbehörde. Die zusammenfassende Darstellung beschreibt die Auswirkungen, die das Vorha-ben auf die in § 1a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter haben kann ein-schließlich der jeweiligen Wechselwirkungen. Die Darstellung möglicher Umwelt-auswirkungen beruht auf Prognosen über das voraussichtliche Verhalten der ge-planten Anlage und über hierdurch ausgelöste umwelterhebliche Kausalprozesse. Sie orientiert sich vom Aufbau her an den betroffenen Schutzgütern und den durch den Antragsgegenstand jeweils hervorgerufenen Auswirkungen. In der zusam-menfassenden Darstellung erfolgt – soweit möglich – eine zweistufige Bewertung: zuerst eine fachgesetzliche Bewertung der Genehmigungsfähigkeit und anschlie-ßend eine umweltfachliche Bewertung. Für die fachgesetzliche Betrachtung werden die fachspezifischen Grenz- und Schwellenwerte herangezogen, die für die abschließende Bewertung der Zulas-sungsfähigkeit der Umweltauswirkungen relevant sind. Die Grundlagen und Er-gebnisse der fachgesetzlichen Bewertung werden bei den jeweiligen Schutzgütern dargestellt und in die abschließende Bewertung einbezogen. Die Ermittlung vor-habenbedingter Umweltauswirkungen erfolgt im Regelfall anhand der Vor-, Zu-satz- und Gesamtbelastung. Die umweltfachliche Bewertung im Hinblick auf die Erheblichkeit der nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. UVPG beinhaltet eine ökologische Risikoanalyse. In

Page 37: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 34 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

der zusammenfassenden Darstellung wird der Bestand anhand der Kriterien „Be-deutung/Schutzwürdigkeit“ und „Empfindlichkeit“ des Schutzgutes dargestellt. In der zusammenfassenden Darstellung werden die Informationsquellen, die an-gewandten Prüfmaßstäbe/-methoden, der Ist-Zustand sowie die vorhabenbeding-ten Wirkungen beschrieben. Die Auswirkungsprognose berücksichtigt alle ent-scheidungserheblichen Umweltauswirkungen, die aus dem Bau, der Anlage und dem Betrieb des Vorhabens resultieren können. Ausführungen zu den zugrunde gelegten Prüfmaßstäben erfolgen wirkungsspezifisch. Maßnahmen, mit denen erheblich nachteilige Umweltauswirkungen vermieden, vermindert oder ausgegli-chen werden, bzw. Ersatzmaßnahmen werden dargestellt. Darüber hinaus werden auch die Auswirkungen parallel geplanter Vorhaben berücksichtigt, die eine rele-vante Planungsreife besitzen. Dies gilt insbesondere für den Bau der EUGAL-Leitung. Die Auswirkungsprognose bildet die Grundlage für die Bewertung der Umweltauswirkungen. Die schutzgutbezogene Auswirkungsprognose erfolgt durch Verknüpfung der Empfindlichkeit des jeweiligen Schutzgutes mit den prognostizierten Wirkfaktoren des Planungsvorhabens und deren Wirkintensität im unmittelbaren Bereich der VS Radeland 2. Beurteilt werden alle erheblichen mittelbaren und unmittelbaren Aus-wirkungen der hinzukommenden Änderungen auf die benannten Schutzgüter. Einzuschließen ist hierbei eine medienübergreifende Betrachtung der Wechselwir-kungen, insbesondere eventuell auftretende Belastungsverschiebungen. Die zu erwartenden Auswirkungen werden unter Festlegung einer Relevanzschwelle in unerhebliche und erhebliche Umweltauswirkungen unterschieden. Im Ergebnis der UVP können durch das Vorhaben erheblich nachteilige Umwelt-auswirkungen i. S. d. UVPG verbleiben, die dennoch als umweltverträglich einge-stuft werden, wenn die fachgesetzlichen Vorgaben eingehalten werden und das Vorhaben keine erheblichen Nachteile, Belästigungen oder schädlichen Umwelt-auswirkungen i. S. d. BImSchG hervorruft. Die in der UVP ermittelte „Erheblich-keit“ von nachteiligen Umweltauswirkungen bezieht sich auf die Bewertung nach UVPG und ist trotz ähnlicher Begrifflichkeiten nicht gleichzusetzen mit der „Erheb-lichkeit“ von Nachteilen und Belästigungen oder schädlichen Umweltauswirkungen i. S. d. BImSchG, die für die Zulässigkeit des Vorhabens zu beurteilen ist. 2.2.2.2 Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens Der erforderliche Umfang der Untersuchung ergibt sich aus denjenigen tatsächlich hervorgerufenen Auswirkungen des Vorhabens, die nicht offensichtlich unerheb-lich sind. Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten untersuchungsrelevanten Wirkfaktoren bzw. Wirkungen des Vorhabens sind Gegenstand der Umweltver-träglichkeitsprüfung. Sie gelten für den bestimmungsgemäßen Betrieb, denn § 2 Abs. 2 des UVPG stellt auf die bestimmungsgemäße Nutzung der Anlage für den geplanten Zweck ab. Da das Vorhaben kein Störfallbetrieb i. S. d. Störfallverord-nung (12. BImSchV) ist, können vom Vorhaben keine Umweltauswirkungen (z. B. Brände oder Explosionen größeren Ausmaßes i. S. d. 12. BImSchV) ausgehen. Für die allgemeine Verhütung von Unfällen und sonstigen Störungen werden bei Bau und Betrieb der VS Radeland 2 die geltenden Umweltschutz- und sonstigen

Page 38: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 35 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Gefahrenverhütungsvorschriften eingehalten. In Anbetracht der geplanten Sicher-heitsmaßnahmen ist vernünftigerweise auszuschließen, dass es zu maßgeblichen Umwelteinwirkungen aus Betriebsstörungen kommt. Eine Darstellung und Bewer-tung von Umweltauswirkungen durch Betriebsstörungen ist im Rahmen dieser UVP nicht erforderlich. Übersicht der untersuchungsrelevanten Wirkungen der VS Radeland 2 Schutzgüter Art der Wirkung

Mensch einschl.

Gesundheit, Luft

Tiere, Pflanzen,

biolog. Vielfalt

Geologie und Boden

Wasser

Klima

Landschaft

Kulturelles Erbe und

sonst. Sachgüter

baubedingt

temporäre Flächeninanspruchnahme/ Versiegelung/Überbauung

X X X X

Schallemissionen

X X

Luftschadstoffemissionen

X

Lichtemissionen

X X

Erschütterungen

X

Scheuchwirkung

X

Verkehrszunahme

anlagebedingt dauerhafte Flächeninanspruchnahme/

Versiegelung/Überbauung X X X X X X X

Baukörper

X X

Versickerung von Niederschlagswasser/ wassergef. Stoffe

X

betriebsbedingt

Luftschadstoffemissionen

X X X X X X

Schallemissionen (Gewerbe- u. Verkehrslärm)

X X

Emissionen von Abwärme über Schornstein

X X

Lichtemissionen

X X

Erschütterungen

X

Scheuchwirkung

X

2.2.2.3 Grundlagen der Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 20 Abs.

1b der 9.BImSchV Auf Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 20 Abs.1a der 9. BImSchV werden die Umweltauswirkungen des Vorhabens bewertet. Die Ergeb-nisse werden bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hin-blick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1 Abs. 2, 1a der 9. BIm-SchV nach Maßgabe der geltenden Gesetze (§ 20 Abs. 1b der 9. BImSchV) be-rücksichtigt. Der Bewertungsschritt zur Ermittlung der Auswirkungsintensität erfolgt durch einen Verschnitt von Bestandsbewertung und Wirkintensität. Die in der UVP ermittelte „Erheblichkeit“ von nachteiligen Umweltauswirkungen bezieht sich auf die Bewer-

Page 39: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 36 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

tung nach UVPG und ist trotz ähnlicher Begrifflichkeiten nicht gleichzusetzen mit der „Erheblichkeit“ von Nachteilen und Belästigungen oder schädlichen Umwelt-auswirkungen i. S. d. BImSchG, die für die Zulässigkeit des Vorhabens zu beurtei-len ist. Die gesetzlichen Umweltanforderungen sind in der Regel in den Fachge-setzen oder in den hierzu ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften for-muliert. Dies sind insbesondere die einzuhaltenden Vorgaben des Immissions-schutz-, Naturschutz- bzw. Wasserrechts. Sofern Fachgesetze oder deren Ausführungsbestimmungen für die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens rechtsverbindliche Grenzwerte, sonstige Grenzwerte oder nicht zwingende, aber im Vergleich zu den Orientierungshilfen in Anhang 1 der UVPVwV anspruchsvollere Kriterien enthalten, werden diese Best-immungen herangezogen. Ferner werden, sofern erforderlich, die im Anhang der UVPVwV angegebenen Orientierungshilfen, die im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge (§§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 UVPG) eine Konkretisierung gesetz-licher Umweltanforderungen darstellen, berücksichtigt. Diese fachgesetzliche Be-wertung wird in der Gesamtbewertung berücksichtigt. 2.2.3 Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit und Luft Beim Schutzgut Menschen steht die Funktion der Umwelt für den Menschen im Vordergrund. Hierzu gehören Leben, Gesundheit und Wohlbefinden des Men-schen, die die Wohn-/Wohnumfeldfunktion sowie die Erholungs- und Freizeitfunk-tion umfassen. Auswirkungen sind sowohl auf den einzelnen Menschen als auch auf die Bevölkerung zu beschreiben. Die Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit und Luft sind eng miteinander verknüpft und werden daher gemein-sam betrachtet. Die Schutzgutempfindlichkeit bezüglich der Auswirkungen von Schadstoffzunahmen in der Luft, d. h. zusätzlichen Luftschadstoffimmissionen, betrifft beim Schutzgut Luft weitgehend den Akzeptor „Mensch“. Sofern sich aus den unterschiedlichen Schutzgütern unterschiedliche Beurteilungsgrundlagen ergeben, wird darauf eingegangen. 2.2.3.1 Anlage- und betriebsbedingte Projektwirkungen Eine untersuchungsrelevante Betroffenheit des Schutzgutes Mensch einschließ-lich der menschlichen Gesundheit besteht durch - betriebsbedingte Luftschadstoffemissionen, Schallemissionen, Erschütterun-

gen, Lichtemissionen, - anlagenbedingte dauerhafte Flächeninanspruchnahme/Versiegelung/Über-

bauung, - bau- und betriebsbedingte Erschütterungen sowie Schall- und Lichtemissionen. → Das Schutzgut Luft ist durch Luftschadstoffemissionen bzw. -immissionen be-

troffen. Ausführungen zu den zugrunde gelegten Bewertungsmaßstäben erfol-gen wirkungsspezifisch. Darüberhinausgehende Wirkungen auf das Schutzgut Mensch werden im Zusammenhang mit den Schutzgütern Landschaft bzw. Klima dargestellt.

Page 40: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 37 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

→ Durch die geplante Anlage werden Gebäude und technische Elemente in die Landschaft eingebracht. Dies kann durch Flächenbeanspruchung, betriebsbe-dingte Emissionen sowie das Vorhandensein der Anlage im Raum Auswirkun-gen auf die Wohn- und Wohnumfeld sowie die Freizeit- und Erholungsfunktion hervorrufen.

→ Baubedingt kommt es zu einer temporären Beanspruchung von Flächen. Wäh-rend der Bauphasen werden die Montagefläche und die Stationsfläche sowie die Betriebszufahrt ausgeleuchtet. Die verstärkt auftretende Geräusch-, Staub- und Abgasentwicklung sowie die visuellen Wirkungen können zu temporären Auswirkungen auf den Menschen führen. Für die durchzuführenden Erdarbei-ten sowie die Anlieferung von Material und Ausrüstungsteilen ist vor allem in der ersten Bauphase mit verstärktem Baustellen-Verkehr zu rechnen.

Die Darstellung und Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch erfolgt für bebaute Bereiche (Wohnfunktionen) sowie für das unbebaute Freiland (Erholungsfunktionen). 2.2.3.2 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Emission von Luft-

schadstoffen Das Schutzgut Luft ist hinsichtlich seiner Stoffkonzentration und als wichtige Le-bensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen zu betrachten. Vor diesem Hin-tergrund ist zu beurteilen, ob das Vorhaben Auswirkungen auf die Luftqualität, d. h. auf die Zusammensetzung der Luft hinsichtlich ausgewählter Schadstoffe hat. 2.2.3.2.1 Darstellung der Auswirkungen durch Emission von Luftschadstoffen Bau Während der Bauphase können Staubemissionen auftreten. Diese können bei Bedarf durch Befeuchtung der Baustellenfläche unterbunden werden. Weitere baubedingte Luftemissionen treten nicht auf. Die Bauphase ist aufgrund der Kurz-zeitigkeit von geringer Relevanz, weswegen im Folgenden lediglich die betriebs-bedingten Auswirkungen der Fremdstoffemissionen auf die Luftqualität dargelegt werden. Betrieb Immissionsschutzrechtlich stellen die Rauchgasemissionen über die Schornsteine (Quellen A10 bis A30 und A50 bis A53) die relevanten Emissionsquellen des Vor-habens dar. Relevante Luftschadstoffe sind Stickoxide (NOX), Kohlenmonoxid (CO), Schwefeloxide (SOX) und Staub. In der den Antragsunterlagen beigefügten Immissionsprognose (WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH) wurden für alle relevanten Luftschadstoffe die Immissionen der VS Radeland 2 ermittelt. Die prognostizierten Immissionen wurden der jeweils für den jeweiligen Luftschadstoff heranzuziehenden Irrelevanzschwelle gegenübergestellt. Neben der Kaminabluft gibt es noch weitere Emissionsquellen bei Transportvor-gängen und bei nichtbestimmungsgemäßem Betrieb, die jedoch in so geringem Umfang emittieren, dass sie nicht in der Immissionsprognose zu berücksichtigen

Page 41: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 38 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

sind. Der Anlagenbetrieb erfordert im Regelbetrieb maximal 10 Verkehrsbewe-gungen (5 PKW) pro Tag. Für den Totalausfall der Stromversorgung verfügt die Anlage über ein Notstromdiesel. Aufgrund der geringen Einsatzzeit wurde das Dieselaggregat in der Immissionsprognose nicht betrachtet. 2.2.3.2.2 Untersuchungsgebiet und Prüfmaßstab betriebsbedingte Auswirkungen Das Untersuchungsgebiet zu den Schutzgütern Luft und Mensch wurde entspre-chend den Maßgaben der Nr. 4.6.2.5 der TA Luft festgelegt und entspricht dem 50-fachen der Quellhöhe. Bei einer Schornsteinhöhe von 30 m für die Verdich-tereinheiten entspricht dies einem Radius von 1.500 m und bei einer Schornstein-höhe von 31 m für die Kesselanlage einem Radius von 1.550 m. Das Untersu-chungsgebiet ist dann der Kreis bzw. die Fläche, die alle Kreise um die Einzel-quellen umfasst. Für das Untersuchungsgebiet wurde ein konservativer Wert mit einem Umkreis von 1.550 m um den Stationszaun festgelegt. Somit werden die Vorgaben der TA Luft sicher berücksichtigt. Prüfmaßstab für die Schutzgüter Luft und Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sind gemäß Anhang 1, Nr. 1.4 der UVPVwV für vorhabenbedingte Luftschadstoffimmissionen die Immissions- bzw. Beurteilungswerte des BImSchG (TA Luft, 13. BImSchV, 39. BImSchV). Die Wirkintensität durch Luftschadstoffe wird in der UVP als gering gewertet, wenn der maßgebliche Beurteilungswert in der Gesamtbelastung eingehalten wird. Es liegt eine Immissionsprognose zu den durch die VS Radeland 2 zu erwarten-den Luftschadstoffimmissionen (WENKER & GESING Akustik und Immissions-schutz GmbH) vor. Bei der Berechnung wurden die Emissionsquellen der VS Ra-deland und die hinzukommenden Emissionsquellen Gasturbinen und Kesselanla-ge der VS Radeland 2 berücksichtigt. Im Rahmen der Immissionsprognose zu Luftschadstoffen wurde dargelegt, dass die nach Nummer 5.5 TA Luft abgeleiteten Emissionen (Massenströme) durch den Betrieb der Verdichter- und der Kesselan-lagen die nach Tabelle 7 der TA Luft festgelegten Bagatellmassenströme für zu prüfende Schadstoffe nicht überschreiten. Entsprechend war eine Bestimmung der Immissionskenngrößen der durch den Betrieb der VS Radeland 2 zu erwar-tenden Schadstoffimmissionen nicht erforderlich. 2.2.3.2.3 Ist-Zustand Das Landesamt für Umwelt (LfU) betreibt für die kontinuierliche Überwachung der Luftqualität in Brandenburg ein automatisches Luftgütemessnetz mit derzeit 16 Stationen zur Überwachung der Hintergrundkonzentrationen in Städten und ländli-chen Regionen und 7 Stationen zur Überwachung der Luft im verkehrsnahen Raum, ergänzt durch eine temporäre Station mit Sondermessaufgaben. Diese Überwachung der Luftqualität erfolgt nach EU-weiten Vorgaben auf Basis einer vom brandenburgischen Umweltministerium bestätigten Konzeption (KÜL). Als für den Vorhabenstandort Baruth vergleichbare ländliche Hintergrundmessstelle kommen Lütte (Kreis PM) und Neu Zauche (Kreis DS) in Frage. Um eine Aussage zur Vorbelastungssituation treffen zu können, werden hilfsweise die Vorbelas-

Page 42: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 39 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

tungswerte der Messstation Neu Zauche (Entfernung ca. 40 km südöstlich) heran-gezogen. Übersicht Vorbelastung

Jahr

JMW NO2 [µg/m3]

GW TA Luft [µg/m3]

Max 1h-Wert [µg/m3]

GW TA Luft [µg/m3]

Lütte Zauche Lütte Zauche

2013 8 9 40 55 42 200

2014 7 8 40 46 42 200

2015 7 8 40 40 161 200

2016 7 7 40 52 46 200

2017 7 6 40 48 59 200

2018 7 8 40 39 35 200

Ø 7,2 7,7 40 46,7 64,2 200

Danach bewegt sich die für den Untersuchungsraum anzunehmende Immissions-situation im Rahmen des üblicherweise in ländlichen Regionen anzutreffenden Konzentrationsniveaus. Die Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Ge-sundheit werden sicher eingehalten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid liegt weit unter den Grenzwerten der TA Luft von 40 µg/m3 (Jahresmittelwert) und 200 µg/m3 (Stundenmittelwert). 2.2.3.2.4 Auswirkungsprognose 2.2.3.2.4.1 Emissionen über Schornsteine Es wurde eine Schornsteinhöhenberechnung entsprechend den Mindestanforde-rungen an Schornsteine gemäß Nr. 5.5.2 der TA Luft angefertigt (WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH). Der Berechnung zugrunde gelegt sind der Abgasvolumenstrom, die Abgastemperatur, der Durchmesser der Emissi-onsquellen und die Konzentration der verschiedenen Schadstoffe. Aufgrund des eingesetzten Brennstoffes Erdgas sind an luftverunreinigenden Stoffen Kohlen-monoxid, Stickstoffoxide, Schwefeloxide und Staub zu betrachten. Bestimmend für die Schornsteinbauhöhe ist sowohl für die Gasverdichtereinheiten als auch die Heizkessel die Emission an Stickstoffdioxid. Der Anteil von NO2 wurde entspre-chend TA Luft ermittelt. Die errechnete Mindestschornsteinhöhe beträgt für die Heißwasserkessel 31 m. Für die Gasturbinenanlagen wurde eine Schornsteinhöhe von 30 m ermittelt. 2.2.3.2.4.2 Schadstoffimmissionen Auf Grundlage der für die Schornsteinhöhen ermittelten Daten wurde zur Bestim-mung der Immissionskenngrößen entsprechend den Regelungen der TA Luft eine Ausbreitungsrechnung für Stickstoffoxide und Kohlenmonoxid durchgeführt (WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH). Der Berechnung zugrunde gelegt wurde der gleichzeitige Volllastbetrieb von 3 Gasturbinen der VS Radeland und von 3 Gasturbinen der VS Radeland 2 sowie Vollastbetrieb von 4 Heizkessen der VS Radeland 2; hier erfolgt durch thermischen Auftrieb der Abga-se ein Transport der emittierten Stoffe in weiter entfernte Gebiete. Gemäß Re-chenmodell des Anhangs 3 der TA Luft wurden die Jahresimmissionszusatzbelas-tungen mit dem Programmsystem AUSTAL2000 und die Jahresstickstoffdepositi-onszusatzbelastungen entsprechend der VDI 3782 Blatt 5 ermittelt. Die Wetterda-

Page 43: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 40 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

ten wurden der Zeitreihe für das ermittelte repräsentative Jahr 2009 der Wettersta-tion Baruth entnommen. Das Rechengebiet umfasst das Beurteilungsgebiet nach TA Luft (50-fache Schornsteinhöhe) und die Punkte der höchsten Belastung. Ge-ländeunebenheiten und der Einfluss von Gebäuden wurden berücksichtigt. Die Konzentration an Aufpunkten wurde als Mittelwert über ein vertikales Intervall bis 3 m Höhe über dem Erdboden errechnet. Sie ist damit TA Luft-konform repräsen-tativ für eine Aufpunkthöhe von 1,5 m über Flur. Folgende Immissionswerte wur-den berechnet: Konzentration am Ort der maximalen Zusatzbelastung

Parameter Konzentration

JIZ Stickstoffdioxid (NO2) 0,3 µg/m3

JIZ Stickstoffoxide (NOx) 1,5 µg/m3

ZIZ Kohlenmonoxid (CO) 0,69 µg/m3

Gemäß TA Luft wurde geprüft, ob es vorhabenbedingt zu einer Überschreitung von Beurteilungswerten zum Schutz der menschlichen Gesundheit (Nr. 4.2 TA Luft) durch die Gesamtbelastung kommt. Die Zusatzimmissionsbeiträge von Stick-stoffdioxid (max. 0,3 µg/m3) haben für die Ermittlung der Kenngröße der Gesamt-belastung folglich keine Bedeutung, auch vor dem Hintergrund der geringen Vor-belastung. Die Zusatzbelastung an Kohlenmonoxid liegt am Ort der höchsten Be-lastung mit 0,69 µg/m3 deutlich unter dem 8h-Mittelwert der 39. BImSchV von 10 mg/m3. Da die Vorbelastung in der gesamten Bundesrepublik Deutschland deut-lich unter dem Immissionsgrenzwert der 39. BImSchV liegt, wird die Gesamtbelas-tung sicher eingehalten. Der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit ist sichergestellt. Aufgrund der geringen Zusatzbelastung ist die Wirkintensität gering. 2.2.3.2.5 Bewertung Maßstäbe für die Bewertung von vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Luft und Mensch in Bezug auf Luftschadstoffimmissionen sind die Anforderungen aus dem BImSchG. Gemäß § 1 BImSchG sind Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen ist vorzubeugen. Bei der Entscheidung über einen Genehmi-gungsantrag sind die Vorschriften der TA Luft zu beachten. Nach Ziff. 3.1 TA Luft ist eine Genehmigung nur zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die Anlage so errichtet und betrieben wird, dass die von der Anlage ausgehenden Luftverunrei-nigungen keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwir-kungen durch Luftverunreinigungen dieser Anlage getroffen ist. Für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen ist hinsichtlich der Luftverunreinigungen die Ziff. 4 der TA Luft maßgeblich. Die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen werden erfüllt, wenn die Grenzwerte insbesondere der 13. BImSchV und der TA Luft eingehalten werden. Die Ergebnisse der Immissions-prognose verdeutlichen, dass die zukünftig zu erwartenden Gesamtbelastung sowohl im Nah- als auch im Fernbereich nahezu der heutigen Immissionssituation liegt. Da die geltenden Grenzwerte im bestimmungsgemäßen Betrieb sicher un-terschritten werden, ist davon auszugehen, dass durch die VS Radeland 2 keine

Page 44: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 41 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

schädlichen Umwelteinwirkungen bzw. Belästigungen aufgrund von Luftverunrei-nigungen hervorgerufen werden können. 2.2.3.2.6 Zusammenfassung Das Vorhaben hat keine erheblich nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Luft i. S. d. UVPG. Die Umweltqualitätsziele für das Schutzgut Luft werden einge-halten. 2.2.3.3 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Schallemissionen 2.2.3.3.1 Darstellung der Auswirkungen durch Schallemissionen Bau Während der Bauzeit ist mit Baulärm durch Montagearbeiten und Baumaschinen (z. B. beim Bodenaushub) sowie temporär mit Verkehrslärm durch Großraum- und Schwerlasttransporte zu rechnen. Betrieb Der Betrieb der VS Radeland 2 ist mit den in Spalte 6 der Tabelle „Ermittelte Beur-teilungspegel Lr der Vorbelastung, der Zusatzbelastung der VS Radeland 2 und der Gesamtbelastung, Vergleich der Zusatzbelastung mit den Immissionsrichtwer-ten nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. Zwischenwerten, umweltfachliche Einstufung der Wirkintensität“ aufgeführten Lärmimmissionen zur Nachtzeit verbunden (Zusatzbe-lastung). 2.2.3.3.2 Untersuchungsgebiet und Prüfmaßstab bau- und betriebsbedingte

Auswirkungen

Für die VS Radeland 2 wurden Gutachten zu bau- und betriebsbedingten Schalimmissionen vorgelegt (Ingenieurbüro TECHNAK, 2018). Darin erfolgte eine Untersuchung und Bewertung des anlagenbezogenen Gewerbelärms für 10 Im-missionsorte in einem Untersuchungsgebiet mit einem Abstand von 1.600 m bis 3.316 m zum Vorhabenstandort. In der Immissionsprognose erfolgte eine Beurtei-lung der immissionsschutzrechtlichen Verträglichkeit des Vorhabens im Sinne der TA Lärm.

Für die Beurteilung möglicher Auswirkungen durch Baulärm wird die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV-Baulärm) in Verbindung mit der TA Lärm bzw. DIN 4109 herangezogen. Die Beurteilung der Empfindlich-keit in der bebauten Umwelt richtet sich für Baulärm nach der Gebietseinstufung, für Gewerbelärm nach der Vorbelastung. Die Beurteilung der Verkehrsgeräusche richtet sich nach Ziff. 7.4 TA Lärm. Da-nach werden die der Anlage zuzurechnenden Verkehrsgeräuschimmissionen auf öffentlichen Straßen bis zu 500 m berücksichtigt. Sämtlicher zur VS Radeland 2 führender Verkehr (Baustellen- und Anlagenverkehr) vermischt sich südwestlich der Station in einem Abstand von ca. 900 m mit dem Verkehr im Industriegebiet „Bernhardsmüh“ und den anschließenden Hauptverkehrsstraßen. Dort ist keine

Page 45: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 42 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

erhebliche Zusatzbelastung der Verkehrsstärke durch den Baustellen- und Anla-genverkehr mehr feststellbar. Neben der immissionsschutzrechtlichen Bewertung erfolgt eine umweltfachliche Bewertung des Vorhabens. Als Maßstab für die immissionsschutzrechtliche Be-wertung der Auswirkungen durch Schall auf das Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit werden im Wesentlichen die TA Lärm und die AVV-Baulärm herangezogen. Die umweltfachliche Bewertung erfolgt anhand der Höhe der Wirkintensität, definiert über die Änderung zwischen Vor- und Gesamtbelas-tung. Weiterhin werden auch die Wirkungen des Vorhabens auf den für die Erho-lungsnutzung relevanten Freiraum dargestellt. Zur Beurteilung der Erholungsfunk-tion im Freiraum werden die Orientierungswerte (Tageswerte) der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) herangezogen. 2.2.3.3.3 Ist-Zustand Die Vorbelastung des Standortes ergibt sich aus den Lärmemissionen des Indust-riegebietes „Bernhardsmüh“ und der VS Radeland. Im Umfeld des Vorhabens befinden sich folgende Immissionsorte mit der jeweils angegebenen Gebietsein-stufung. In der Tabelle sind die nach TA Lärm bzw. im Schallrahmenplan, „Schall-technische Untersuchung zum Gewerbelärm im Industriegebiet „Bernhardsmüh“ der Stadt Baruth/Mark“ maßgeblichen Immissionsrichtwerte angegeben. Aufstellung der Immissionsorte

Nr. Immissionsort Gebietsausweisung Immissionsrichtwert in dB(A)

tags nachts

1 IO Ra1 Radeland, Radeländer Weg 3 Mischgebiet 60 45

2 IO Ra2 Radeland, Radeländer Weg 50 Allg. Wohngebiet 55 43

3 IO Ra3 Radeland, Akazienallee 68 Allg. Wohngebiet 55 43

4 IO Ra4 Radeland, Birkenallee 123 Mischgebiet 60 45

5 IO Mü1 Mückendorf, Teupitzer Weg 7 Mischgebiet 60 45

6 IO Mü3 Mückendorf, Teupitzer Weg 3 Mischgebiet 60 45

7 IO Mü6 Mückendorf, An der B96 Nr. 9 Mischgebiet 60 45

8 IO Ba5 Baruth, An der Ladestraße 3 Mischgebiet 60 45

9 IO Ba7 Baruth, Horstwalder Straße 2 Mischgebiet 60 43

10 IO Ba8 Baruth, Horstwalder Straße 33 Mischgebiet 60 43

Die schalltechnische Vorbelastung durch Gewerbelärm wurde an den 10 genann-ten Immissionsorten ermittelt. In der Tagzeit werden durch die Vorbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. die im Einzelfall ermittelte Zwi-schenwerte an allen Immissionsorten eingehalten. In der Nachtzeit werden die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm bzw. die Zwischenwerte an vier Immissionsorten überschritten. Für die umweltfachliche Beurteilung der Empfindlichkeit gegenüber Gewerbelärm werden die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm zugrunde gelegt. Die Emp-findlichkeit gegenüber Gewerbelärm wird am Tag an allen Immissionsorten mit Unterschreitungen der Immissionsrichtwerte bzw. Zwischenwerte um mehr als 10 dB(A) als gering bewertet. Im Nachtzeitraum wird die Empfindlichkeit an drei Im-missionsorten mit Überschreitungen bis 3,0 dB(A) als sehr hoch, an zwei weiteren Immissionsorten mit Unterschreitung der Immissionsrichtwerte bzw. Zwischenwer-

Page 46: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 43 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

te um 0,6 bis 4,7 dB(A) als hoch eingestuft. Alle anderen Immissionsorte weisen eine geringe Empfindlichkeit auf. Die Vorbelastung des erholungsrelevanten Freiraums durch Gewerbelärm ist – in Anlehnung an die Orientierungswerte der DIN 18005 – überwiegend gering. Auf-grund des abgelegenen Standortes der VS Radeland spielen Verkehrslärm und Verkehrsbelastungen im erholungsrelevanten Freiraum keine Rolle. Die Einstufung der Empfindlichkeit gegenüber Baulärm erfolgt anhand der Immis-sionsrichtwerte der AVV Baulärm. 2.2.3.3.4 Auswirkungsprognose 2.2.3.3.4.1 Baulärm Für die Geräuschentwicklung in der Bauphase wurde der Bericht „Schalltechni-sche Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft während der Bauphase“ der TECHNAK, Bericht-Nr. 160602.10 vom 22.05.2018 nachgereicht, in dem die mit der Errichtung des Vorhabens verbundenen Geräuscheinwirkungen in der Nachbarschaft entsprechend den Vorgaben der AVV Baulärm ermittelt und anhand von zulässigen Immissionsrichtwerten beurteilt werden. Da der Bauma-schineneinsatz zum Zeitpunkt der Antragstellung im Einzelnen noch nicht bekannt war, erfolgten die Berechnungen für einen Baustellenbetrieb mit 30 vergleichswei-se „lauteren“ Baggern [105,5dB(A)]. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass weitgehend vorgefertigte Bauteile vor Ort montiert werden und der Einsatz lärmin-tensiver Baugeräte nicht zu erwarten ist. Nach der Immissionsprognose werden während der Baumaßnahmen für die Errichtung der VS Radeland 2 die Immissi-onsrichtwerte der AVV Baulärm im Beurteilungszeitraum (07:00 - 20:00 Uhr) an allen Immissionsorten deutlich unterschritten. Die Wirkintensität ist gering. Auch beim für die Erholungsnutzung relevanten Freiraum ist von einer geringen Wirkin-tensität auszugehen, da der Baulärm nur vorübergehend wirkt. 2.2.3.3.4.2 Gewerbelärm Die zu erwartende Zusatzbelastung durch den Betrieb der VS Radeland 2 und die prognostizierte Gesamtbelastungssituation im Untersuchungsgebiet zeigt die Ta-belle "Ermittelte Beurteilungspegel Lr der Vorbelastung, der Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung, Vergleich der Zusatzbelastung mit den Immissionsrichtwer-ten nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. Zwischenwerten, umweltfachliche Einstufung der Wirkintensität". Darin sind neben den Angaben für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung ebenfalls die Grundlagen für die Ermittlung der Wirkintensität im Rahmen der UVP dargestellt.

Page 47: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 44 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Ermittelte Beurteilungspegel Lr der Vorbelastung, der Zusatzbelastung der VS Radeland 2 und der Gesamtbelas-tung, Vergleich der Zusatzbelastung mit den Immissionsrichtwerten nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. Zwischenwerten, umweltfachliche Einstufung der Wirkintensität

Immissionsorte Immissionsschutzfachliche Bewertung Wirkintensität

IRW bzw. ZW [dB(A)]

Beurteilungspegel Lr [dB(A)] ∆ (IRW bzw. ZB, GB [dB(A)]

∆ (GB, VB) [dB(A)] VB ZB GB

Nr. GE T N N N N N N 1 2 3 4 5 6 7 8=4-7 9=5-7

IO Ra1 MI 60 45 42,5 16,5 42,5 2,5 0,0

IO Ra2 WA 55 43* 36,3 19,5 36,4 6,6 0,1

IO Ra3 WA 55 43* 37,8 21,4 37,9 5,1 0,1

IO Ra4 MI 60 45 36,3 26,0 36,7 8,3 0,4

IO Mü1 MI 60 45 45,4 19,2 45,4 -0,4 0,0

IO Mü3 MI 60 45 44,7 18,1 44,7 0,3 0,0

IO Mü6 MI 60 45 48,0 16,3 48,0 -3,0 0,0

IO Ba5 MI 60 45 46,0 14,7 46,0 -1,0 0,0

IO Ba7 WA 55 43* 42,9 16,8 42,9 0,1 0,0

IO Ba8 WA 55 43* 43,3 16,9 43,3 -0,3 0,0

Lr = ermittelte Beurteilungspegel; GE = Gebietseinstufung; IRW = Immissionsrichtwert nach Ziff. 6.1 TA Lärm; ZW = Zwi-schenwert* (fett); VB = Vorbelastung; ZB = Zusatzbelastung; GB = Gesamtbelastung; T = Tag; N = Nacht, * Für Immissionsorte, die sich in unmittelbarer Randlage zum Außenbereich befinden, wurde ein Wert von 43 dB(A) als Zwischenwert zwischen dem IRW eines allgemeinen Wohngebietes von 40 dB(A) und dem Außenbereich von 45 dB(A) festgelegt.

Im ungünstigsten Betriebsfall kommt es in der Nachtzeit an den Immissionsorten Mü1, Mü6, Ba5, Ba8 bereits in der Vorbelastung zu einer Überschreitung der Im-missionsrichtwerte. Alle diese Immissionsorte befinden sich außerhalb des Einwir-kungsbereiches, denn die vorhabenbedingte Zusatzbelastung liegt hier mindes-tens 19 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert. Die VS Radeland 2 liefert somit keinen akustischen Beitrag an der Gesamtgeräuschsituation an diesem Standort im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm. An den anderen Immissionsorten wird der Nachtimmissionsrichtwert unterschritten. Im Tagbetrieb ist nach der Prognose an allen Immissionsorten von einem Unterschreiten der Grenzwerte auszugehen. Damit liegen an den Immissionsorten keine zusätzlichen schädlichen Umweltaus-wirkungen vor. Über die rein immissionsschutzrechtliche Betrachtung hinaus wird die Wirkintensität des Vorhabens anhand der Änderung in der Gesamtbelastung dargestellt. Die prognostizierte Zusatzbelastung wird sich an drei Immissionsorten nur gering (Zunahme der Gesamtbelastung maximal 0,4 dB(A)) bzw. gar nicht auswirken. Wesentlicher Grund dafür ist die Vorbelastung. Die Neubelastung des für die Erholungsnutzung relevanten Freiraums bleibt in einem Abstand von ca. 300 m auch bei Verwirklichung des Vorhabens unterhalb einer Belastungsschwelle, die einem Schutzanspruch für Allgemeine Wohngebiete genügt. Dort ist die Wirkung weitgehend von geringer Intensität. In unmittelbarer Nähe zum Stationsgelände (am Zaun) ist die Wirkintensität jedoch hoch. 2.2.3.3.4.3 Verkehrslärm Für die Erschließung der VS Radeland 2 soll die Zufahrt zur VS Radeland mitge-nutzt werden. Diese verläuft ausgehend vom östlichen Rand des Industriegebietes „Bernhardsmüh“ weiter ostwärts auf einem bereits ausgebauten Wald- und Wirt-schaftsweg bis zur Südseite der VS Radeland. Fahrzeuggeräusche auf dem Be-triebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt, die im Zusammenhang mit dem Anlagenbetrieb entstehen, sind der zu beurteilenden Anlage zuzurechnen. Wäh-

Page 48: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 45 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

rend des bestimmungsgemäßen Betriebes ist nur mit PKW-Verkehr, nicht jedoch mit LKW-Verkehr zu rechnen. Die VS Radeland 2 wird regelmäßig von 10 Perso-nen angefahren. Wohnbebauung wird dabei nicht tangiert. Aufgrund der geringen Anzahl von Verkehrsbewegungen auf dem Stationsgelände können die von Ver-kehrsgeräuschen von der Anlage ausgehenden und die vom Werksverkehr auf öffentlichen Straßen erzeugten Geräuschimmissionen vernachlässigt werden. Die Geräuschbelastung im Bereich betroffener Wege bzw. der Erholungsinfra-struktur unterscheidet sich nur gering von der Vorbelastung und muss nicht weiter betrachtet werden. Während der Bau- und Montagezeit ist mit einer erhöhten Verkehrsbelastung durch Baustellenfahrzeuge und -personal zu rechnen. Die häufigsten Fahrbewe-gungen durch Baufahrzeuge entstehen bei der Durchführung der Infrastruktur-maßnahmen. Hier wird mit 100 Fahrten pro Tag gerechnet. Der Baustellenverkehr vermischt sich aber ab dem Industriegebiet „Bernhardsmüh“ mit dem allgemeinen Verkehr. Dort ist eine erhebliche Zusatzbelastung der Verkehrsstärke durch den Baustellenverkehr nicht mehr feststellbar Die Wirkintensität ist gering. 2.2.3.3.5 Bewertung Die Prognose zum Baulärm zeigt, dass auch bei konservativen Annahmen an allen betrachteten Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm am Tage eingehalten werden können. Die Auswirkungsintensität durch Bauschall wird aufgrund der geringen Wirkintensität insgesamt als gering, die Auswirkung wird als nicht erheblich nachteilig i. S. d. UVPG bewertet. Der vorhabenbedingte Gewerbelärm ist schallverträglich, da die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm unterschreitet bzw. bei einer Über-schreitung der Immissionsrichtwerte in der Gesamtbelastung die vorhabenbeding-te Zusatzbelastung mindestens 6 dB(A) unterhalb des jeweiligen Schutzanspruchs liegt und damit irrelevant ist. Die umweltfachliche Bewertung der Auswirkungen durch Schallimmissionen auf das Schutzgut Mensch durch Gewerbelärm im be-bauten Bereich kommt damit zu dem Ergebnis, dass sich aufgrund der Verände-rung zwischen Vor- und Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Empfind-lichkeiten an allen Immissionsorten eine geringe Auswirkungsintensität ergibt. Die Auswirkungsintensität durch Verkehrslärm wird wegen der geringen Empfind-lichkeit und der nicht signifikanten Änderungen ebenfalls als gering bewertet. 2.2.3.3.6 Zusammenfassung Zusätzliche schädliche Umweltauswirkungen durch Lärm sind für das Vorhaben auszuschließen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-sche ist für das Vorhaben gewährleistet. 2.2.3.4 Auswirkungen durch Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen, ähnli-

che Umwelteinwirkungen 2.2.3.4.1 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Erschütterungen

Page 49: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 46 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.3.4.1.1 Darstellung der Auswirkungen Erschütterungen können einerseits durch den Einsatz entsprechender Bauma-schinen bei dem Bau der Anlage, andererseits durch den LKW-Verkehr bei Bau und Betrieb entstehen. In der Bauphase kommen konventionelle Baumaschinen zum Einsatz. Die Nutzung Erschütterungen auslösender Geräte, wie etwa Ram-men ist nicht geplant. Der LKW-Verkehr zur Baustelle erfolgt über das Straßen-netz des Industriegebietes „Bernhardsmüh“, das für Schwerlastverkehr ausgelegt ist. In der Umgebung der Vorhabenfläche befinden sich keine gewerblichen Anla-gen, von denen erhöhte Erschütterungen ausgehen. 2.2.3.4.1.2 Bewertung Vom Bau und Betrieb der VS Radeland 2 gehen Schwingungsemissionen aus, die in der Nachbarschaft Erschütterungen auslösen können. Deren Reichweiten lie-gen ohne Minderungsmaßnahmen bei 200 bis 300 m. Aufgrund der Abstände zu den nächsten Wohnbebauungen von mehr als 1.600 m können Belästigungen von Anwohnern infolge von Erschütterungen sicher ausgeschlossen werden. Die Aus-wirkungen durch bau- und betriebsbedingte Erschütterungen auf den Menschen werden als gering eingestuft. Die von der VS Radeland 2 verursachten Erschütte-rungen führen nicht zu schädlichen Umweltauswirkungen, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. 2.2.3.4.2 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Licht Die Beurteilung der Lichtimmissionen durch die VS Radeland 2 in Bezug auf den Menschen berücksichtigt die unerwünschte Aufhellung des Wohnbereichs und die störende Blendung beim Aufenthalt im Wohnbereich. Vorbelastungen durch Licht bestehen durch nächtliche Lichtquellen der VS Radeland und das Industriegebiet „Bernhardsmüh“. 2.2.3.4.2.1 Darstellung der Auswirkungen Bau Lichtimmissionen entstehen während der Bauphase in den Herbst- und Winter-monaten durch Ausleuchtung des Baufeldes der Verdichterstation, der Montage-fläche und der Baustellenzufahrt. Dabei kann es im Umfeld der Baustelle zu einer relativ starken kleinräumigen Aufhellung kommen. Betrieb Da es sich um einen 24h-Betrieb handelt, wird die Verdichterstation aus Gründen der Arbeitssicherheit nachts ausgeleuchtet. Dadurch könnte im Nahbereich der Anlage der Tag- und Nacht-Rhythmus von Lebewesen gestört werden. Die nächt-liche Helligkeit kann insbesondere negative Auswirkungen auf die Avifauna (Scheuchwirkungen) hervorrufen. Diese Auswirkungen werden in Abschnitt 2.2.4.4.5 bewertet.

Page 50: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 47 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.3.4.2.2 Bewertung Immissionsschutzrechtliche Anlagen sind gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Licht nicht hervorgerufen werden können und dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbe-sondere durch Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung nach dem Stand der Tech-nik getroffen wird. Die VS Radeland 2 wird innerhalb eines großen zusammen-hängenden Waldgebietes errichtet. Gebiete mit Wohn- und Wohnumfeldfunktion weisen einen Abstand von mehr als 1.300 m auf. Vorliegend können Belästigun-gen durch Lichtimmissionen bereits aufgrund der Entfernung zu Wohngebieten ausgeschlossen werden. Die Auswirkungsintensität der betriebsbedingten Lichtimmissionen ist gering, damit sind auch die Auswirkungen unerheblich. 2.2.3.4.3 Betriebsbedingte Immissionen von Gerüchen Aufgrund der Verbrennung von Erdgas ist mit Gerüchen im Normalbetrieb der Anlage nicht zu rechnen. 2.2.3.5 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Zur Gewährleistung eines hohen Umweltqualitätsstandards wurden im Wesentli-chen folgende technische Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen bereits beantragt bzw. werden im Genehmigungsbescheid festgesetzt: -Luftschadstoffminderung an den Verdichtereinheiten und der Kesselanlage, -Verminderung von baubedingten Staubemissionen, -Lärmminderung in der Bauphase, -Lärmminderung im Betrieb, -Verringerung von Lichtimmissionen (Beleuchtungskonzept). 2.2.3.6 Gesamtbewertung Schutzgut Mensch Durch die VS Radeland 2 sind im Hinblick auf Luftschadstoff-, Gewerbeschall-, Bauschall- und Lichtimmissionen, Erschütterungen und Gerüche keine erheblich nachteiligen Auswirkungen i. S. d. UVPG auf die Schutzgüter Luft und Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit zu erwarten. Das Vorhaben führt nicht zu schädlichen Umweltauswirkungen, erheblichen Nachteilen oder erhebli-chen Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. 2.2.4 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt Das Schutzgut Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt repräsentiert die Bio-top- und Lebensraumfunktion des Untersuchungsraumes. Jede Veränderung, Beeinflussung und Inanspruchnahme ist auf ihre Auswirkungen zu prüfen. Mit dem Schutzgut der biologischen Vielfalt werden die biotischen Schutzgüter Pflanzen und Tiere um eine übergreifende Kategorie erweitert, die die jeweiligen Einzelele-mente in einer übergeordneten Ebene zusammenfasst. Für die Bewertung des Schutzgutes biologische Vielfalt sind insbesondere die Aspekte Gefährdung von

Page 51: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 48 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Arten/Schutzverantwortung, Artenvielfalt des betroffenen Raumes und genetische Vielfalt im betroffenen Raum von Bedeutung (Vernetzung). 2.2.4.1 Darstellung der Auswirkungen Durch die Errichtung und den Betrieb der VS Radeland 2 sind einerseits direkte Einflüsse durch Flächeninanspruchnahme und -versiegelung zu betrachten. Ande-rerseits kann es durch indirekte Einflüsse wie Zerschneidungseffek-te/Trennwirkungen, Licht-, Lärm-, Schadstoffimmissionen etc. zu Beeinträchtigun-gen von Tieren und Pflanzen sowie der biologischen Vielfalt kommen. Bau- und anlagebedingt kommt es zur Flächeninanspruchnahme durch die ge-plante Verdichterstation, den Montageflächen und die Zufahrten. Diese führt ins-besondere zu einem dauerhaften Verlust der vorhandenen Biotoptypen. Auf der 1,5 ha große Montagefläche, der 9,7 ha großen Stationsfläche und dem 2,4 ha großen Zaunaußenrandstreifen sowie dem Zufahrtsbereich wird der dort überwie-gend vorhandene Kiefernforst gerodet. Auf der Stations- und Montagefläche kommt es zu einer dauerhaften Versieglung bzw. Teilversiegelung. Der Zer-schneidungseffekt durch die flächige Inanspruchnahme von Wald ist aufgrund der Großflächigkeit der umgebenden Wälder sehr gering. Die wesentlichste Beeinträchtigung von Tierlebensräumen tritt in Form von unmit-telbaren Lebensraumverlusten ein. Durch die Baumaßnahme werden innerhalb des Baufeldes Biotopstrukturen (hier überwiegend Kiefernforste und kleinflächig Waldschneisen) und damit Habitatfunktionen beseitigt. Durch die geplante Zufahrt kann es zur Inanspruchnahme von Teilhabitaten der Zauneidechse kommen. Gegenüber baubedingten Eingriffen in die Brutreviere oder den möglichen dauer-haften Verlust von Nisthabitaten aufgrund der Existenz der Station sind gefährdete Brutvogelarten hoch empfindlich. Gleiches gilt für Störungen durch den Bau und Betrieb der Station. Die Störungsanfälligkeit einer Vogelart ist dabei abhängig von der Intensität und Dauer der Störung, vom Abstand des Brutplatzes zur Störungs-quelle und von der artspezifischen Fluchtdistanz (GASSNER et al. (2005), FLADE (1994)). Aufgrund der Biotopstrukturen des Untersuchungsraumes ist mit dem Vorkommen von Fledermäusen zu rechnen. Nach der gutachterlichen Einschätzung im UVP-Bericht ist „der Untersuchungsraum als hoch bedeutsam für Fledermäuse zu wer-ten“. Alle Fledermausarten sind gegenüber Flächeninanspruchnahme (Lebens-raumverlust) als empfindlich einzustufen. Besonders der bau- und anlagebedingt eintretende dauerhafte Verlust von Gehölzen kann die im Untersuchungsraum vorkommenden Fledermäuse nachhaltig beeinträchtigen, wenn Quartierbäume betroffen sind. Lärmimmission und optische Störung können im Nahbereich der Baustelle und der Verdichterstation in Quartiernähe zu hohen Empfindlichkeiten führen. Die Jagdreviere stellen Habitate geringer Empfindlichkeit gegenüber pro-jektbezogenen Wirkungen dar. Bezüglich der Empfindlichkeit und Schutzwürdig-keit der Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ist festzustellen, dass der überplante Waldbereich als Lebensraum der Zauneidechse als sehr hoch bedeutsam; der Wald als Brutstätte für Baumpieper, Heidelerche, Pirol und Zie-

Page 52: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 49 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

genmelker sowie potenzielles Jagdhabitat von Fledermäusen als hoch bedeutsam einzustufen ist. Durch die Anlage werden Luftschadstoffe freigesetzt, die grundsätzlich nachteilige Auswirkungen auf die betrachteten Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt haben können. Mit dem Rauchgas werden insbesondere Stick- und Schwefeloxide freigesetzt. Stickoxide im Rauchgas können zu Einträgen von Stickstoff in empfindliche Lebensräume führen, dadurch kann es prinzipiell zu einer Versauerung von Lebensräumen kommen. 2.2.4.2 Untersuchungsgebiet und Prüfmaßstab betriebsbedingte Auswirkungen Der zu betrachtende Untersuchungsraum wurde analog der Immissionsprognose mit einer Fläche im Umkreis von 1.550 m um den Stationszaun festgelegt. Die vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt berücksichtigen die allgemeine Lebensraumfunktion der Bio-toptypen sowie deren Habitatfunktion für Tierarten. Folgende spezielle Prüfmaß-stäbe werden zugrunde gelegt: -Luftschadstoffe: Bewertungsgrundlage sind die in Nr. 4.4 TA Luft zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen genannten Immissionswerte für Luftschadstoffe. Bei einer Un-terschreitung der dort genannten Irrelevanzschwellen oder bei einer geringen Vorbelastung „kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwir-kungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können“. -Schall: Bewertungsgrundlage ist die Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (Garniel & Mierwald, 2010). 2.2.4.3 Biotope 2.2.4.3.1 Informationsquellen Datengrundlage sind Erfassungen des Ingenieur- und Planungsbüros Lange GbR aus dem Jahr 2016/2017. Für die angrenzenden Flächen innerhalb des Untersu-chungsraumes wurde die Flächendeckenden Biotop- und Landnutzungskartierung im Land Brandenburg (CIR-Biotoptypen, 2009) vom 16.02.2015 verwendet. 2.2.4.3.2 Ist-Zustand Die Vorhabenfläche ist mit Kiefernwald unterschiedlichen Alters und Qualität be-stockt. Der Großteil besteht aus mittelalten Kiefernforsten (ca. 5,9 ha). Einen ähn-lich hohen Anteil machen Stangenholz und schwaches Baumholz an Kiefernforst sowie Vorwaldstadien (zusammen ca. 5 ha) aus. Weiterhin ist eine Fläche von ca. 2,6 ha mit Jungbestand aus Nadelwald sowie eine weitere Fläche ca. 1,3 ha mit Mischwald aus Laub- und Nadelbäumen bestanden. Die restlichen Eingriffsflächen machen Landreitgrasfluren sowie bestehende Wegeflächen aus.

Page 53: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 50 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Der Untersuchungsraum wird zum überwiegenden Teil von geschlossenen Kie-fernbeständen im Forst Baruth eingenommen. Diese bestehen hauptsächlich aus Nadelwald (57 % Wald aus Nadelbäumen, 24 % Jungbestand) und einem kleinen Bereich Mischwald aus Laub- und Nadelwäldern (6 %). Weitere größere Anteile der Flächen machen die Siedlungsbereiche im Südwesten des Untersuchungsge-bietes aus. Dabei handelt es sich hauptsächlich um Gewerbe-/Industriefläche (3 %) und Fläche für Wohn- und Gemeinbedarf (1 %). Straßen, Wege und Lagerflä-chen sind mit ca. 4% vertreten, Mager-/Trockenrasen sowie Ruderalfluren neh-men jeweils ca. 1 % ein. Im Zusammenhang mit der Errichtung der VS Radeland wurden bereits 7,5 ha Gehölzbiotope entfernt und überbaut, im randlichen Bereich der Vorhabenfläche wurden Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Auch im Be-reich der Trasse der OPAL-Erdgasleitung wurden Gehölzbiotope entfernt. Als Ausgleich wurde der Trassenstreifen der OPAL-Leitung an den Rändern der na-türlichen Sukzession überlassen. Ausgewiesene Naturschutz- und Vogelschutzgebiete sowie geschützte und schutzwürdige Biotope sind in der Umgebung der VS Radeland 2 nicht vorhanden. Im weiteren Untersuchungsgebiet befinden sich das Natura 2000-Gebiet DE 3847-302 – „Mühenfließ-Sägebach“ (3,6 km), DE 3847-305 – „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“ (2,7 km), DE 3845-307 – „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“ (3,0 km) und DE 3947-301 – „Massow“ (4,6 km). 2.2.4.3.3 Bewertung Bau- und anlagebedingt ist ein Verlust von Biotoptypen und deren Lebensraum-funktion für Tier- und Pflanzenarten durch Flächeninanspruchnahme in einem Umfang von insgesamt 14 ha zu erwarten. Diese wird aufgrund der sehr hohen bzw. hohen Wirkintensität als erheblich nachteilig i. S. d. UVPG bewertet. Die erheblich nachteiligen vorhabenbedingten Auswirkungen sind nicht vermeidbar. Sie stellen Eingriffe im Sinne des § 14 BNatSchG dar. Vom Vorhabenträger wur-den Kompensationsmaßnahmen vorgeschlagen, die mit Modifikationen festge-setzt werden und somit verbindlich umzusetzen sind. 2.2.4.4 Tiere 2.2.4.4.1 Untersuchungsgebiet und Informationsquellen Zur flächendeckenden Beschreibung und Beurteilung des biotischen Bestandes wurde ein Untersuchungsraum mit Radien von 1.550 m um den Stationszaun zugrunde gelegt. Bei Fundpunkten relevanter Arten im nahen angrenzenden Um-feld des zu betrachtenden Raumes, die sehr große Aktionsradien oder besonders hohe Störempfindlichkeiten aufweisen, wurden diese ebenfalls mitberücksichtigt.

Die vorhabenbegleitenden faunistischen Erfassungen erfolgten auf Basis einer Faunistischen Planungsraumanalyse (LANGE GbR, 2015). Auf Grundlage der möglichen Projektwirkungen sowie der örtlichen Lebensraumausstattung und der verfügbaren, vorhandenen Informationen im Planungsraum erfolgte eine Festle-gung des zu erfassenden Artenspektrums, der Untersuchungsräume und der ge-eigneten Erfassungsmethoden. Das aus der Faunistischen Planungsraumanalyse resultierende Kartierkonzept wurde im Vorfeld der Kartierungen im März 2016 mit

Page 54: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 51 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

dem LfU Brandenburg abgestimmt. Erfasst wurde das abgestimmte Artenspekt-rum innerhalb eines Korridors von 300 m beidseitig der geplanten Trasse der EUGAL. Im Bereich der geplanten VS Radeland 2 wurde dieser Korridor nach Westen hin aufgeweitet, so dass auch im Radius von 300 m um die geplante Sta-tionsfläche Bestandsdaten vorliegen. Sensible Arten wurden auch in weiterer Ent-fernung von der geplanten Station erfasst. Des Weiteren wurde das gesamte Ar-tenspektrum der Brutvögel (auch „Allerweltsarten“) innerhalb einer Referenzfläche erfasst, die im Bereich der geplanten VS Radeland 2 liegt. Eine flächendeckende Erfassung für den betrachteten Untersuchungsraum nach TA Luft liegt demnach nicht vor. Für den restlichen Untersuchungsraum (1.500 m Radius um den Zaun) lässt sich das Artenspektrum auf Grund der Gleichartigkeit der dort stockenden Kiefernforste übertragen. Somit ist eine ausreichende Beurteilung des betrachte-ten Raumes möglich. 2.2.4.4.2 Ist-Zustand Im Rahmen der faunistischen Untersuchungen wurden die Artengruppen Vögel, Säugetiere (nur Fledermäuse), Amphibien, Reptilien und Libellen kartiert. Im be-trachteten Untersuchungsraum wurden 10 relevante Brutvogelarten nachgewie-sen, von denen sieben Arten streng geschützt sind (Buchfink, Buntspecht, Grau-schnäpper, Baumpieper, Heidelerche, Pirol und Ziegenmelker). Davon ist die Hei-delerche planungsrelevant, da mit einem direkten Habitatverlust zu rechnen ist. Bei den anderen Vögeln handelt es sich um Arten, die im Untersuchungsraum nachgewiesen wurden, die aber die zukünftige Stationsfläche und deren direktes Umfeld nicht oder nur als Nahrungsgast nutzen. Für die übrigen Arten befinden sich zumindest Teile ihrer Reviere im Umfeld des Stationsgeländes. Für den Baumpieper liegt ein Brutnachweis in einer Kiefernwaldparzelle östlich der geplan-ten VS Radeland 2 vor. Alle weiteren Arten wurden mit Brutverdacht festgestellt. Gemäß Roter Liste Brandenburg werden die Bestände von Wiedehopf und Zie-genmelker als gefährdet eingestuft. Im Rahmen der durchgeführten Rastvogelkar-tierung im Winterhalbjahr 2016/2017 konnten innerhalb des Untersuchungsrau-mes keine Nachweise von Wintergästen oder Durchzüglern erbracht werden. Bei den Bestandserfassungen 2016 wurden innerhalb des Untersuchungsraumes Vorkommen von Zauneidechse und Blindschleiche festgestellt. Die streng ge-schützte und in Brandenburg gefährdete Zauneidechse wurde ausschließlich in der breiten, trocken-sandigen Waldschneise der OPAL- und JAGAL-Leitung sowie einer Freileitungsschneise registriert, die in der südlichen Hälfte des Untersu-chungsraumes verläuft. Außerdem wurde im Randbereich der Schneise in Rich-tung Radelandsiedlung ein Einzelindividuum einer Blindschleiche nachgewiesen, so dass der Schneisenabschnitt zwischen der VS Radeland und der Radelandsie-dung als bedeutsam für Reptilien zu werten ist. Bei den faunistischen Bestandserfassungen wurden im Untersuchungsraum als Zufallsfunde die Italienische Schönschrecke und der Warzenbeißer festgestellt, denen gemäß der Roten Liste Deutschland ein Gefährdungsstatus zukommt. Bei-de Heuschreckenarten sind in der breiten, trocken-sandigen Waldschneise der OPAL- und JAGAL-Leitung sowie der Freileitungstrasse heimisch, so dass der

Page 55: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 52 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Schneisenabschnitt südlich der bestehenden Verdichterstation als bedeutsam für Heuschrecken zu werten ist. Vorkommen der besonders geschützten hügelbauenden Waldameisen (Formica spec.) können in den Waldschneisen entlang der Waldränder nicht ausgeschlos-sen werden. 2.2.4.4.3 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruch-

nahme – Verlust von Lebensräumen Die bau- und anlagebedingte Flächeninanspruchnahme umfasst die zukünftige Stationsfläche, die Montagefläche, den Randstreifen und die Zufahrt. Anlagebe-dingt werden Biotoptypen und Lebensräume in einem Umfang von ca. 14 ha in Anspruch genommen. Der dauerhafte Verlust von Biotoptypen und Lebensräumen durch Überbauung und Versiegelung betrifft 9,4 ha mit mittlerer Empfindlichkeit und 4,6 ha mit geringer Empfindlichkeit. Die Flächeninanspruchnahme führt zu einem dauerhaften Lebensraumverlust von Gehölzbrütern. Darüber hinaus hat ein Teil der Gehölzbestände Funktionen als Jagdhabitat von Fledermäusen. Quartier-verluste von Fledermäusen können nicht ausgeschlossen werden. Geschützte Teile von Natur und Landschaft gemäß §§ 23-30 BNatSchG werden nicht in An-spruch genommen. Seltene oder geschützte Pflanzenarten sind von dem Vorha-ben ebenfalls nicht betroffen. Aufgrund der tiefgreifenden Veränderungen ist eine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Bodenfunktionen und damit auch der Funktion als Wuchsstandort für Pflanzen nicht möglich. Auf der Vorha-benfläche wurde ein Vorkommen der Heidelerche festgestellt, so dass hier ein direkter Habitatverlust bewirkt wird. Bei den im Untersuchungsraum vertretenen waldbewohnenden Arten Mäusebussard, Raufußkauz, Schwarzspecht und Pirol kann es zu einer kleinräumigen, jedoch nicht relevanten Reduzierung des Nah-rungs- und Jagdhabitats kommen. Die im Untersuchungsraum befindlichen Wald-schneisen werden während der Bauphase und nachfolgend als dauerhafte Zuwe-gung in Anspruch genommen. Diese Offenflächen und angrenzenden Waldränder sind Lebensräume von zwei Brutpaaren des Ziegenmelkers (RL 3) sowie zwei Paaren der ungefährdeten Heidelerche. Mit der vorhabenbedingten Inanspruch-nahme einer Fortpflanzungsstätte einer gefährdeten Art ist eine mittlere Auswir-kungsintensität verbunden. Bei der vorgesehenen Durchführung von Vermei-dungs- und Verminderungsmaßnahmen (Baufeldräumung vor Beginn der Brutzeit, V-T1) werden die Betroffenheiten stark reduziert. Beide Arten finden in den vor-handenen Schneisen ausreichend dimensionierte Ausweichhabitate. Fledermäuse: Auf der Fläche der geplanten VS Radeland 2 stocken vornehmlich mittelalte Kie-fernbestände. Es wurden keine Höhlenbäume festgestellt. Somit sind keine Fle-dermausquartiere oder Wochenstuben im Zuge der geplanten Baumaßnahme betroffen. Die geringfügige Verkleinerung potenzieller Jagdhabitate wird als nicht relevant eingestuft. Reptilien: Auf der Fläche der V geplanten VS Radeland 2 wurden keine Vorkommen von Reptilienarten festgestellt, so dass hier kein Habitatverlust bewirkt wird. Die Wald-

Page 56: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 53 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

schneisen des Untersuchungsraumes und hier insbesondere deren Randzonen, sind Lebensraum der streng geschützten, gefährdeten Zauneidechse. Im Falle der vorgesehenen Zufahrt liegt eine Inanspruchnahme von Teilbereichen während der Bauphase und somit Betroffenheit der Art vor. Daraus ist eine mittlere Auswir-kungsintensität abzuleiten. Mit der geplanten Durchführung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (u. a. Aufstellung von Schutzzäunen, V-T2 A und B) wird ein Verlust von Individuen vermieden. Geeignete Ausweichhabitate stehen innerhalb der Schneisen zur Verfügung. Heuschrecken: In den Schneisenabschnitten des Untersuchungsraumes sind Vorkommen des Warzenbeißers (RL 3) und der Italienischen Schönschrecke (RL 2) bekannt, so dass eine hohe Empfindlichkeit gegenüber Lebensraumverlust vorliegt. Durch die geplante Baustraße findet eine vorhabenbedingte Inanspruchnahme von schma-len Teilbereichen der Schneisen statt, so dass eine geringe Betroffenheit der Ar-ten gegeben ist. Ausweichhabitate sind in ausreichendem Maße im direkten Um-feld vorhanden. Haupthabitatflächen sind nicht betroffen. Ameisen: Durch die geplante Baustraße findet eine vorhabenbedingte Inanspruchnahme von schmalen Teilbereichen der Schneisen statt, so dass eine Betroffenheit der Arten möglicherweise gegeben ist. Eine Schutzmaßnahme ist im Rahmen der ÖBB vorgesehen (V-T3), so dass ein Verlust von Nestern verhindert werden kann. Insgesamt sind hinsichtlich Habitatverlust der betrachteten Tiergruppen unter Ein-beziehung möglicher Schutzmaßnahmen keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Reptilien: Fallenwirkungen für die Zauneidechse können sich temporär während der Bau-phase durch das Ausheben von Baugruben bemerkbar machen und schwer zu überwindende Barrieren darstellen. Eine Betroffenheit der Art zumindest während der Bauphase ist nicht von vornherein auszuschließen. Beeinträchtigungen der in der Trasse der OPAL kartierten Amphibienarten werden durch die Errichtung eine Amphibienschutzzaunes während der Bauphase verhindert. Zudem werden vor-gezogene Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt. Eine Verletzung der Zugriffsver-bote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist nicht gegeben.

2.2.4.4.4 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch akustische und visuel-

le Störung von Tierarten Vorhabenbedingte Wirkungen durch Schall betreffen Bau-, Verkehrs- und Gewer-belärm. Maßstab für die Beurteilung der Wirkintensität für die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt sind die Wirkungen auf die im potenziellen Wirk-bereich auftretenden schallempfindlichsten Arten, hier Vogelarten. Baubedingt ist bei kumulativer Betrachtung aller Bauaktivitäten auf der Vorhaben-fläche und das engste Umfeld beschränkt am Tag mit Schallbelastungen von mehr als 60 dB(A), im ferneren Raum mit weniger als 55 dB(A) zu rechnen. Die

Page 57: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 54 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Lärmbelastung durch betriebsbedingten Gewerbelärm liegt unmittelbar an der Stationsgrenze tags und nachts bei ca. 55-65 dB(A). Zur Beurteilung der Empfindlichkeit durch Lärmeinwirkungen während des Betrie-bes der Verdichterstation werden die artspezifischen Angaben aus GARNIEL & MIERWALD herangezogen. Dort werden für bestimmte Specht-, Eulen- und Greif-vogelarten und weitere Arten kritische Schallpegel definiert, die zwischen 58 und 47 dB(A) liegen. Bei einer Überschreitung am Immissionsort (= Brutplatz) werden für diese Arten hohe Empfindlichkeiten gegenüber Lärm abgeleitet. Störungen können sich zudem insbesondere bei gefährdeten Vogelarten negativ auf den Bruterfolg auswirken. Insbesondere gefährdete Tierarten reagieren hoch empfind-lich in gestörten Bereichen, bei baulichen Eingriffen in Brutreviere bzw. bei Verlust von Nisthabitaten. Nach der Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr (GARNIEL & MIERWALD) ist mit einer Wirkung auf die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Brutvogelarten Baumpieper, Heidelerche und Pirol ab einem Dauerschallpegel von 47 dB(A) tags zu rechnen. Die Arten gelten als besonders lärmempfindlich. Entsprechend stö-rende Schallbelastungen, d. h. hohe Dauerschallpegel sind sowohl baubedingt als auch anlagebedingt auf der Vorhabenfläche und dem engsten Umfeld zu erwar-ten. Hier ist die Wirkintensität hoch. Allerdings ist die Intensität der zu erwartenden Auswirkungen von der Vorbelastung des Raumes abhängig. Die vorhandene VS Radeland verursacht bereits ähnliche akustische und visuelle Störungen. Die an-deren nachgewiesenen Brutvögel weisen geringere Empfindlichkeiten auf oder haben ihr Quartier in einem so großen Abstand, dass keine negativen Auswirkun-gen durch Schallemissionen zu erwarten sind. Es besteht eine geringe Wirkinten-sität. Durch die zeitlich begrenzte, aber verstärkt auftretende Lärmentwicklung seitens der Baumaschinen und -fahrzeuge sowie durch den dauerhaften Betrieb der VS Radeland 2 ist eine akustische und visuelle Störung und Beunruhigung der Fauna, vor allem der Avifauna in den angrenzenden Waldflächen möglich. 2.2.4.4.5 Bau- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Licht - Störung von

Tierarten Lichtemissionen und damit Lichtimmissionen treten bau- und betriebsbedingt auf. Lichtimmissionen stellen optische Reize dar und können bei lichtempfindlichen Arten zu Meidungsverhalten/Irritationen führen. Die Anlagenbeleuchtung der VS Radeland 2 entspricht der für industrielle Produktionsanlagen üblichen Beleuch-tung. Die Lichtimmissionen sind im Wesentlichen auf die Standortfläche und die angrenzenden Flächen beschränkt. Diese stellen nach gutachterlicher Bewertung keine erhebliche und vom derzeitigen Zustand (Vorbelastung VS Radeland 2) abweichende Beeinträchtigung dar.

Page 58: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 55 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.4.4.6 Bau- und betriebsbedingte Schadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffeinträge

Bau- und betriebsbedingt freigesetzte luftgetragene Fremdstoffe können Pflanzen und Ökosysteme in der näheren und weiteren Umgebung beeinträchtigen bzw. die Standortbedingungen verändern. Für luftgetragene Fremdstoffe, die in Abhängig-keit von der Konzentration zu Schädigungen führen können, erfolgt eine Überprü-fung anhand bestehender Beurteilungswerte. Dabei orientieren sich die Reichwei-ten der betriebsbedingten Schadstofffrachten an der Immissionsprognose und den dort ermittelten Zusatzbelastungen. Direkte Wirkungen im Betrieb der VS Rade-land 2 können insbesondere durch Stickstoffdioxid (NO2) hervorgerufen werden. Für NO2 sind in Nr. 4.4 der TA Luft Immissionswerte zum Schutz vor Gefahren für Ökosysteme und damit für Waldflächen vorgegeben. Eine Prüfung zur Einhaltung der in Nr. 4.4.1 TA Luft genannten Grenzwerte zum Schutz vor Gefahren für Öko-systeme ist jedoch nicht erforderlich, wenn die in Nr. 4.4.3 TA Luft festgelegten Zusatzbelastungswerte für NO2 an keinem Beurteilungspunkt überschritten wer-den. Das Immissionsmaximum für NO2 beträgt 0,3 µg/m3 und liegt unter den als irrelevant ausgewiesenen Zusatzbelastungswerten der Nr. 4.4.3 der TA Luft zum Schutz vor Gefahren für Ökosysteme. Es befindet sich ca. 450 m entfernt vom Vorhaben in östlicher Richtung. Die Wirkintensität ist gering. In Bezug auf Stoffein-träge ist der Untersuchungsraum überwiegend von Biotoptypen mit keinen bzw. geringen Empfindlichkeiten geprägt (ca. 96 % Nadelwald). Einzig die Ruderalflu-ren und Zwergstrauchheiden in den Schneisen weisen hinsichtlich dieses Wirkfak-tors eine mittlere Empfindlichkeit auf (ca. 3,5 %). Eine hohe Empfindlichkeit ist bei Magergrünland zu verzeichnen (ca. 0,5%). Betriebsbedingte Stoffeinträge durch Nutzung der Zufahrten werden durch das geringe Verkehrsaufkommen als irrelevant eingeschätzt. Es kann davon ausge-gangen werden, dass keine schädlichen Umweltauswirkungen hervorgerufen wer-den und die betriebsbedingten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen unterhalb der Relevanzschwelle bleiben. Baubedingte Schadstoffeinträge sind zeitlich begrenzt und räumlich im Wesentli-chen auf die Vorhabenfläche beschränkt. Die Auswirkungen des Baustellenver-kehrs auf die Tier- und Pflanzenwelt sind aufgrund seines nur temporären Auftre-tens gering. 2.2.4.4.7 Auswirkungen durch menschliche Scheucheffekte und die Baukörper Bau-, anlage- und betriebsbedingt kann es zu einer Entwertung von Lebensräu-men – insbesondere von Brutvögeln – kommen. Entsprechende Wirkungen wer-den gemeinsam beurteilt. Durch menschliche Tätigkeiten auf der Baustelle und im späteren Anlagenbereich kann es zu Scheuchwirkungen in benachbarten Habitaten von Brütern mit gerin-ger bis hoher Empfindlichkeit kommen. Gleichzeitig führt die anlagebedingte Überbauung mit Gebäuden zu einem Verlust nutzbarer Lebensräume, verbunden mit Störeffekten wie z. B. optischen Reizen durch den Menschen. Eine Beein-trächtigung der Brutplatzwahl im unmittelbaren Anlagenumfeld kann nicht ausge-

Page 59: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 56 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

schlossen werden. Die möglicherweise beeinträchtigten Habitatflächen umfassen artspezifisch einen bis zu 300 m großen Radius um das Stationsgelände. Die Veränderung der Lebensraumfunktionen für Gehölzbrüter ist von hoher Wirkinten-sität, da es direkt am Stationsstandort zu einem vollständigen, ansonsten zu ei-nem teilweisen Funktionsverlust kommt. Durch die Scheuchwirkung und die opti-schen Wirkungen der Baukörper ergibt sich bau-, anlage- und betriebsbedingt eine mittlere Wirkintensität. 2.2.4.4.8 Zerschneidungseffekte/Trennwirkungen Durch das Ausheben von Baugruben können während der Bauphase Fallenwir-kungen für die Zauneidechse verursacht werden, die für diese schwer zu überwin-dende Barrieren darstellen. Die während der Bauphase durch Baustellenverkehr stark frequentierte Zuwegung kann einen Zerschneidungseffekt bei Wegeverbin-dungen bewirken. 2.2.4.5 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Allgemeine technische Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen zum Luft-schadstoffeintrag, zu Schall- und Lichtimmissionen sind vorgesehen bzw. werden in der Genehmigung geregelt. Diese Maßnahmen werden bereits beim Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit dargestellt. Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflan-zen und biologische Vielfalt sind die Folgenden: - Verminderung der Flächeninanspruchnahme, - Verminderung von Lichteinwirkungen auf Tiere durch geeignetes Beleuch-

tungskonzept, - Vermeidung von Individuenverlusten von Fledermäusen durch Umsiedlung in

vorbereitete artspezifische Ausweichquartiere bei Bedarf, - Vermeidung von Individuenverlusten von Zauneidechsen durch Beseitigung

von Versteckmöglichkeiten auf dem Baufeld und Verhinderung des Wiederein-wanderns durch Schutzzäune,

- Vermeidung von Auswirkungen auf Brutvögel durch frühzeitiges Entfernen der Habitatstrukturen auf der Vorhabenfläche,

- Umsetzen von Ameisennestern, - Durchführung einer ökologischen Baubegleitung zur Gewährleistung einer

ökologisch sachgerechten Bauabwicklung, insbesondere zur Berücksichtigung des vorsorgenden Arten- und Biotopschutzes.

Maßnahmen zur Kompensation Zur Kompensation erheblich negativer, überwiegend bau- und anlagebedingter Auswirkungen sind Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, deren Umfang anhand der Bewertungsmethode zur Eingriffsregelung der HVE Brandenburg ermittelt wurde. Zum Ausgleich des Eingriffs in den Naturhaushalt ist Waldersatz für eine Fläche von 274.864 m² Waldbiotop und 1.347 m² Landreitgrasfluren erforderlich, der im Umfang von 246.024 m² durch Wald- und Gehölzpflanzungen im Natur-raum geschaffen wird. Das verbleibende Kompensationsdefizit wird durch Ersatz-zahlung ausgeglichen.

Page 60: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 57 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.4.6 Bewertung Zur Beurteilung der möglichen Auswirkungen werden die jeweiligen Fluchtdistan-zen der o. g. betroffenen Arten und die artspezifischen Störempfindlichkeiten ge-genüber Lärm herangezogen. Die Störungsintensität ist von der Empfindlichkeit und Seltenheit der betroffenen Arten und der Jahreszeit abhängig. Hohe Störwir-kungen treten insbesondere während der Brutphase auf, können jedoch auch während der Balz und Paarfindung durch Lärmereignisse zu empfindlichen Stö-rungen und somit zu hohen Auswirkungsintensitäten führen (vgl. GARNIEL & MIERWALD 2010). Bei stark gefährdeten oder vom Aussterben bedrohten Arten können die Störungen am Brutplatz möglicherweise zu geringeren Reproduktions-raten führen, was eine Verschlechterung der derzeitigen Bestandssituation nach sich ziehen würde. Durch Scheuchwirkung durch den Anlagenbetrieb und den Menschen kommt es zu einer Verschlechterung der Lebensraumfunktionen für Gehölzbrüter bis zu einem Abstand von 300 m zur Vorhabenfläche, die den Ein-griffstatbestand i. S. d. § 14 BNatSchG erfüllen. Das Vorhaben führt auch baube-dingt zu einer Betroffenheit von einzelnen, als schallempfindlich einzustufenden Brutvogelarten. Während der Bautätigkeiten sind aufgrund des intermittierenden Lärms Störungen des Brutgeschehens dieser Arten jedoch nicht zu erwarten. Die Auswirkungsintensität ist dann gering und damit als nicht erheblich nachteilig i. S. d. UVPG zu bewerten. Die für Stickoxide (NOx [als NO2]) ausgewiesenen Immissionswerte werden in der Gesamtbelastung im Nah- und Fernbereich unterschritten. Die Wirkintensität ist als gering zu bewerten, da alle ermittelten Gesamtbelastungen im Bereich der Immissionsmaxima unter den in der 39. BImSchV und der TA Luft für die Schutz-güter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt genannten Beurteilungswerten lie-gen. Die Auswirkungen durch die Immissionen von Luftschadstoffen sind als nicht erheblich zu bewerten. Die Irrelevanzschwelle für eutrophierende Stickstoffeintra-ge von 0,3 kg N/(ha*a) wird unterschritten. Da das nächstgelegene FFH-Gebiet mindestens 2,7 km vom Anlagenstandort entfernt ist, kann folglich eine erhebliche Beeinträchtigung durch luftgetragene Emissionen ausgeschlossen werden. Erhebliche nachteilige Auswirkungen i. S. d. UVPG durch Lichtimmissionen, Ab-wärmeimmissionen sind aufgrund der geringen Auswirkungsintensität ebenfalls nicht zu erwarten. Berücksichtigt wird bei dieser Bewertung, dass mögliche nega-tive Auswirkungen durch technische Maßnahmen vermieden oder vermindert wer-den. Durch geeignete artspezifische Maßnahmen (Aufstellung von Schutzzäunen Um-setzen der Tiere, Maßnahme V-T2 A und B) kann hohen Auswirkungen entgegen-gewirkt werden. Insgesamt sind hinsichtlich Zerschneidung von Lebensräumen der betrachteten Tiergruppen unter Einbeziehung vorgesehener Schutzmaßnah-men keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten im Sinne des §34 BNatSchG sind wegen der großen Abstände auszuschließen. Eine Betroffenheit von FFH-Lebensraumtypen außerhalb der Natura 2000-Gebietskulisse ist nicht zu erwarten.

Page 61: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 58 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Die zu erwartenden erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. UVPG sind vermeidbar bzw. werden kompensiert. Insgesamt verbleiben unter Berück-sichtigung der festzusetzenden Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. UVPG auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt, die nicht kompensiert werden. 2.2.4.7 Zusammenfassung Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt können sich durch vor-habenbedingte Flächeninanspruchnahme, Schadstoff-, Schall- und Lichtimmissio-nen, die Baukörper sowie Abwärmeimmissionen ergeben. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt nicht zu besorgen sind. Ar-tenschutzrechtliche Beeinträchtigungen oder Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten sowie von weiteren Naturschutzgebieten sowie geschützten und schutzwürdigen Gebieten werden durch das Vorhaben nicht hervorgerufen. 2.2.5 Schutzgut Boden Der Boden steht mit seiner natürlichen Ertragsfunktion für die Lebensraumgrund-lage des Menschen und übernimmt biotische Lebensraumfunktion. Für den Was-ser- und Nährstoffkreislauf übernimmt er Speicher- und Reglerfunktionen; mit seiner Filter- und Puffereigenschaft dient der Boden als Abbau- und Ausgleichs-medium. Zur Beurteilung der Auswirkungen sind projektbedingte Veränderungen oder Verluste der Bodenfunktionen (bspw. der organischen Substanz, Bodenero-sion, Bodenverdichtung und Bodenversiegelung) zu prüfen. 2.2.5.1 Informationsquellen und Prüfmaßstab Untersuchungsgebiet Bei der Untersuchung anlagebedingter Wirkungen (Bodeninanspruchnah-me/Versiegelung/Überbauung) sowie betriebsbedingter Wirkungen durch Schad-stoffdeposition wurde die Vorhabenfläche und der Nahbereich analog der Schutz-güter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt betrachtet. Das Untersuchungsge-biet umfasst wie beim Schutzgut Luft eine Fläche in einem Umkreis von 1.550 m um den Stationszaun. Prüfmaßstab Die Einstufung der Empfindlichkeit/Schutzwürdigkeit berücksichtigt die Funktion des Bodens als Wuchsstandort für Pflanzen (Standortpotenzial für natürliche Pflanzengesellschaften sowie natürliche Bodenfruchtbarkeit), Wasserhaushalt sowie Speicher- und Reglerfunktion. Eine untersuchungsrelevante Betroffenheit des Schutzgutes Boden besteht durch anlagenbedingte Flächeninanspruchnahme sowie betriebsbedingte Luftschadstof-femissionen. Bewertungsgrundlage für letztere sind die Immissionswerte für Schadstoffdepositionen nach Ziff. 4.5.1 TA Luft.

Page 62: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 59 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Datengrundlage ist die flächendeckende digitale Bodenkarte (Vektordaten mit Sachdaten) des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR) im Maßstab 1:300.000 (BÜK 300). Als weitere, über die Bodenkarte hinausgehende Quellen besteht zum einen die Dokumentation zum Datenbestand „Sensible Moo-re in Brandenburg“ des LUA Brandenburg (2008) sowie die Karte 3.2 „Schutzgut-bezogene Ziele: Boden“ des Landschaftsprogramms Brandenburg (2000). Das Landschaftsprogramm stellt dabei flächendeckend für alle Böden bzw. Standorte außerhalb größerer Siedlungsbereiche ein schutzgutbezogenes Entwicklungsziel dar, das dem Schutz wenig beeinträchtigter Bereiche, dem Erhalt und dem scho-nenden Umgang bei der Bewirtschaftung oder dem Abbau bestehender Beein-trächtigungen zugeordnet werden kann. 2.2.5.2 Ist-Zustand Der Untersuchungsraum liegt im Naturraum der Mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen, jedoch sehr nahe der Grenze zum nördlich anschließenden Naturraum Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet. Im Bereich Baruth kommen ausgedehnte Grundmoränen- und Sandergebiete vor, denen einzelne Endmoränen aufgesetzt sind. Im Untersuchungsraum stehen lediglich zwei ver-schiedene Bodentypen an. Dabei handelt es sich um Braunerden bzw. Podsol-Braunerden und damit um großräumig verbreitete und auch im Untersuchungskor-ridor für die Erdgasfernleitung EUGAL die häufigsten Böden. Den weitaus größten Teil des Untersuchungsraumes nimmt die Podsol-Braunerde ("LEGNR"= 43) ein. Das Stationsgelände umfasst ausschließlich diese Podsol-Braunerde. Dieser Bo-dentyp nimmt hauptsächlich sandige Standorte unter Wald ein. Er bildet einen Übergangsbodentyp zwischen Braunerde und Podsol. Neben der Verbraunung sind bereits deutliche Aus- und Einwaschungsprozesse der Podsolierung wirksam. Insgesamt ist die Mächtigkeit dieser Horizonte jedoch noch gering. Der Podsolie-rungsgrad ist umso stärker, je nährstoffärmer die sandigen Substrate sind. Er ist nicht nur vom Ausgangssubstrat abhängig, sondern wird durch Baumarten mit schwer zersetzbarer Streu (Anbau von Nadelbäumen) oder durch atmosphärische Einträge verstärkt. Die Podsol-Braunerden bestehen in der Regel aus nährstoff-armen bis mittleren Sanden und sind gut durchlüftet und durchwurzelbar. Ihre Wasser- und Nährstoffspeicherfähigkeit ist gering bis mittel. Der Bodenwert ist meist gering bis sehr gering, im Untersuchungsraum liegen die Bodenzahlen vor-herrschend unter 30. Podsol-Braunerden werden daher überwiegend forstwirt-schaftlich genutzt. Ein schmaler Keil einer Braunerde ("LEGNR" = 49) zieht sich von der Buschgrabenniederung bei Radeland nach Norden, er endet östlich der bestehenden VS Radeland. Bei dieser Braunerde handelt es sich ebenfalls um einen tiefgründigen, gut durchlüfteten und durchwurzelbaren Boden mit geringer Wasserhaltefähigkeit. Die Bodenzahlen sind hier geringfügig besser, sie liegen nur überwiegend unter 30 und verbreitet bereits bei 30-50. Anthropogene Veränderungen von Standorten kommen im Untersuchungsraum nur in untergeordnetem Umfang vor. Hierbei handelt es sich um das Stadtgebiet Baruth/Mark, die Siedlungsflächen Radeland, das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ und die bestehende VS Radeland. Solche Bereiche sind in den Bodendaten der BÜK 300 nicht gesondert erfasst worden. In diesen Bereichen steht in der Regel kein (natürlicher) Boden mehr an, auch wenn die Siedlungsflächen nicht mit einer

Page 63: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 60 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

flächigen Vollversiegelung gleichgesetzt werden können. Die anthropogen verän-derten Flächen werden hier entsprechend berücksichtigt. Als vorhandene Belas-tungen für das Schutzgut Boden gelten Altlasten bzw. Altablagerungen (ein-schließlich Rüstungsaltlasten und Kampfmittelverdachtsflächen) und Altstandorte, aber auch anthropogen verursachte Überformungen sowie Verdichtungen des Untergrundes. Die für die Errichtung der VS Raderland 2 vorgesehene Fläche ist derzeit unver-siegelt. Hinweise auf Altlasten liegen nicht vor. Durch das Vorhaben wird der Bo-den infolge von Eingriffen in den Bodenkörper, Bodenverdichtung und Flächen-versiegelung direkt beeinflusst. 2.2.5.3 Anlagebedingte Auswirkungen Anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme auf den Boden sind im Bereich der späteren Montagefläche, der Zufahrt, der baulichen Anlagen sowie der sonstigen versiegelten Flächen zu erwarten. Sie resultieren aus dem dauerhaften Bestand der Anlage. Boden ist in der Regel nicht mehr vorhanden bzw. das Substrat auf den nicht versiegelten Flächen erfüllt nur noch einge-schränkte Bodenfunktionen, in Abhängigkeit von der vorherigen Beeinträchtigung (Verdichtung, Umlagerung, Verlust des humosen Oberbodens). Die anlagenbe-dingte Inanspruchnahme wird als dauerhafte Wirkung bewertet. Sie umfasst eine Fläche von 11,7 ha mit vollständigem Funktionsverlust (Stationsfläche, Montage-fläche, Randstreifen und Zufahrt) sowie von 0,9 ha (Rohrgraben) mit teilweisem Funktionsverlust. Projektspezifisch muss die Einwirkintensität der Errichtung einer dauerhaften oberirdischen baulichen Anlage und die Versiegelung von Boden als hoch bezeichnet werden. Der Boden auf der später befestigten bzw. überbauten Anlagenfläche geht durch die Versiegelung, Überbauung bzw. Befestigung mit allen seinen Funktionen verloren. Der zentrale Rohrgraben der Verdichterstation verbleibt als offener Graben, so dass in den unbefestigten Bereichen zwar rudi-mentäre Bodenfunktionen verbleiben, das Substrat geht jedoch auf einer Fläche von knapp einem Hektar verloren. 2.2.5.4 Baubedingte Auswirkungen Die Projektwirkungen auf temporären Baustelleneinrichtungs- und Lagerflächen sind denen des Arbeitsstreifens bei der Pipelineverlegung vergleichbar, die Mon-tagefläche wird jedoch geschottert und soll auch als Schotterfläche verbleiben. Auf der Baufläche ist grundsätzlich ein Schadstoffeintrag infolge von Betriebsstörun-gen denkbar. 2.2.5.5 Betriebsbedingte Auswirkungen durch die Deposition von Luftschad-

stoffen Durch die Deposition von Luftschadstoffen kann es in der Umgebung der VS Ra-deland 2 potenziell zu Beeinträchtigungen der Bodeneigenschaften und -funktionen kommen. Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen können im weiteren Untersuchungsraum bestehen. Die vorhabenbedingt zu erwartende Schadstoffdeposition von NOx (als NO2) beträgt < 0,1 kg /(ha*a). Vor dem Hinter-

Page 64: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 61 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

grund einer Vorbelastung von 10-13 kg/(ha*a) sind die Auswirkungen vernachläs-sigbar. 2.2.5.6 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen sind bei der Errichtung einer dauerhaften oberirdischen baulichen Anlage und der Versiege-lung von Boden nur eingeschränkt möglich. Es verbleiben für die VS Radeland 2 Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden. Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen Die Flächeninanspruchnahme wurde auf das erforderliche Maß beschränkt. Im Folgenden sind geeigneten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der Auswirkungen auf das Schutzgut Boden aufgelistet. - Bodenkundliche Baubegleitung zur Empfehlung, Kontrolle und Beweissiche-

rung, - Unterrichtung des Baustellenpersonals über die Bodenschutzmaßnahmen, - Getrennter Abtrag des Oberbodens, - Sachgerechte Lagerung des Oberbodens (Anlage der Miete nach DIN 19731

bzw. 18915), - Minimierung von Bodenverdichtungen auf später nicht zu überbauenden Flä-

chen, - Vermeidung von Verdichtung unter nassen Bodenbedingungen auf später nicht

zu überbauenden Flächen, - Begrünung der Oberbodenmiete, - Sachgerechter Einsatz von Lastverteilungsmatten bzw. Baggermatratzen auf

später nicht zu überbauenden Flächen, - Tiefenlockerung der Baustellenflächen vor Wiederauftrag des Oberbodens. Maßnahmen zur Kompensation Zur Kompensation des Eingriffs durch Flächeninanspruchnahme, Überbauung und Versiegelung werden multifunktionale Ausgleichsmaßnahmen und eine Aus-gleichszahlung festgesetzt. 2.2.5.7 Bewertung Auswirkungen auf den Boden können sich durch vorhabenbedingte Flächeninan-spruchnahme und Schadstoffemissionen ergeben. Auf der Vorhabenfläche stehen natürliche oder anthropogen nur gering veränderte, jedoch weitverbreitete und häufige Böden mit Werten und Funktionen allgemeiner Bedeutung an. Deren Funktionen gehen für die Stationsfläche, die Montagefläche und die Zufahrt voll-ständig verloren (Funktionsverlust). Auf den später nicht zu versiegelnden Teilen des Stationsgeländes kommt es zu einer deutlichen Minderung der Bodenfunktio-nen. Die dauerhafte Inanspruchnahme des Bodens kann durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen nicht ausreichend reduziert werden. Anlagebedingt kommt es zu negativen Auswirkungen auf den Boden durch Flächeninanspruch-nahme von insgesamt 13,82 ha, die den Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 BNatSchG erfüllen. Die Flächeninanspruchnahme ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan eingegangen.

Page 65: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 62 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Gemäß Nr. 4.5.1 TA Luft ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Depositionen luftverunreinigender Stoffe einschließlich des Schutzes vor schädlichen Bodenveränderungen sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die Immissionswerte gemäß Tabelle 6, Nr. 4.5.1 TA Luft überschreitet. Die Untersuchung der zu erwartende Gesamtbelastung zeigt, dass die Depositionswertegemäß Nr. 4.5.1, Tabelle 6 der TA Luft eingehalten werden. Damit liefert die prognostizierte Immissionszusatzbelastung keinen relevanten Beitrag. Mit Bezug auf Nr. 4.5.2 a) aa) TA Luft ist eine signifikante Beeinträchti-gung des Schutzgutes Boden bzw. der natürlichen Bodenfunktionen, unabhängig von den bestehenden Bodenempfindlichkeiten und Nutzungstypen, durch eine langfristige Schadstoffanreicherung auf Basis der geringen Bodenzusatzbelastun-gen nicht zu erwarten. Diese Feststellung gilt auch in Hinblick auf die Wirkkette Luft -> Boden -> Grundwasser bzw. Luft -> Boden -> Pflanze ->Tiere/Mensch. Während der Baumaßnahmen wird es auf deren Dauer befristet zu geringfügigen Staubeinträgen, verursacht durch Transportfahrzeuge und Baumaschinen, in um-liegende Böden kommen. Aufgrund des geringen Beitrages und der zeitlich be-grenzten Einwirkung werden diese Auswirkungen als nicht nachteilig beurteilt. Bau- und betriebsbedingte Luftschadstoffeinträge weisen insgesamt eine geringe Auswirkungsintensität auf. 2.2.5.8 Zusammenfassung Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Boden sind weder direkt (Flächeninanspruchnahme) noch indirekt (Schadstoffeintrag) zu erwarten. Während der Baumaßnahmen sind Einträge lediglich durch Staubentwicklung zu erwarten, sie sind als geringfügig zu betrachten. Wie sich aus der Immissions-prognose ergibt, ist die NO2-Zusatzbelastung irrelevant. Die Nährstoffdeposition unterschreitet im gesamten Untersuchungsgebiet, die festgelegten Irrelevanz-schwellen, so dass keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu erwarten sind. 2.2.6 Schutzgut Wasser Das Schutzgut Wasser wird in die Teilschutzgütern Grundwasser und Oberflä-chengewässer unterteilt und jeweils getrennt dargestellt. Beim Grundwasser sind die Grundwasserdargebotsfunktion, die Grundwasserqualität sowie die Funktion für den Landschaftswasserhaushalt zu untersuchen. Oberflächengewässer dienen als Lebensraum und der Biotopvernetzung. Beurteilungskriterien sind hydromor-phologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder Qualität des Wassers. 2.2.6.1 Informationsquellen und Prüfungsmethode Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet umfasst wie beim Schutzgut Luft eine Fläche in einem Umkreis von 1.550 m um den Stationszaun.

Page 66: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 63 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.6.1.1 Oberflächengewässer Im Untersuchungsraum gibt es keine Fließgewässer oder Stillgewässer. Eine wei-tere Betrachtung der Oberflächengewässer kann damit entfallen. 2.2.6.1.2 Grundwasser Für den Untersuchungsraum wurden grundwasserbezogene Daten ausgewertet. Dazu gehörten Daten zum Grundwasserflurabstand vom Landesamt für Umwelt Brandenburg (LfU), Dokumentation Grundwasserflurabstand für den oberen ge-nutzten Grundwasserleiter des Landes Brandenburg (Downloaddienst LUIS BB – Wasser; GW_Flurabstand; fachlicher Stand: 20.06.2013). Auf Grundlage der Do-kumentation Bewirtschaftungsplan gemäß WRRL 2015 Grundwasserkörper Bran-denburg vom Landesamt für Umwelt Brandenburg wurden die Abgrenzungen der Grundwasserkörper übernommen (Downloaddienst LUIS BB – Wasser; gwbo-dy_debb; fachlicher Stand der Daten: 07.08.2015). Für die Einstufung des men-genmäßigen und chemischen Zustandes des betroffenen Grundwasserkörpers wurde der Steckbrief für den 2. Bewirtschaftungsplan des LfU herangezogen. Die Angaben zu den Wasserschutzgebieten wurden der Dokumentation Wasser-schutzgebiete des Landes Brandenburg vom Landesamt für Umwelt Brandenburg (Downloaddienst LUIS BB – Wasser; wsg; fachlicher Stand der Daten: 10.02.2017) entnommen. Weiterhin wurden die Datengrundlagen des interaktiven Kartendienstes des LfU Brandenburg „Hydrologie und Wasserhaushalt im Land Brandenburg“ (http://maps.brandenburg.de/WebOffice/?project=Hydrologie_www_WO) ausge-wertet. Auf Grundlage der Fachbeiträge des LUGV Brandenburg „Die Wasserbi-lanzen der Grundwasserkörper im Land Brandenburg“ (Heft Nr. 142, Oktober 2014) wurde das Grundwasserdargebot des Grundwasserkörpers im Untersu-chungsraum geprüft. Das Grundwasser hat verschiedene Regulationsfunktionen. Es ist Standortpara-meter für die Bodenbildung und hat wesentliche Lebensraumfunktionen für be-stimmte Pflanzen bzw. Biotope. Als Prüfmaßstab für den chemischen Zustand des Grundwassers dienen die Schwellenwerte der Grundwasserverordnung (GrwV), zur Beurteilung von Schadstoffeinträgen dienen die Geringfügigkeitsschwellenwer-te der LAWA (2004). Zur Beurteilung der Empfindlichkeit des Grundwassers ge-genüber Auswirkungen sind die Sorptionsfähigkeit der Deckschichten sowie deren Mächtigkeit von Bedeutung. Eine mögliche Betroffenheit des Schutzgutes Wasser, Teil Grundwasser, besteht bau-, anlage- und betriebsbedingt durch Flächeninanspruchnahme/Versie-gelung/Überbauung, Luftschadstoffemissionen und den Umgang mit wasserge-fährdenden Stoffen. 2.2.6.1.2.1 Ist-Zustand Der Untersuchungsraum liegt vollständig innerhalb der Abgrenzung des Grund-wasserkörpers Dahme (HAV_DA_3), dessen mengenmäßiger und chemischer

Page 67: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 64 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Zustand als gut bewertet wird. Signifikante Belastungen des mengenmäßigen und chemischen Zustands wurden nicht ermittelt (Steckbrief für den Grundwasserkör-per Dahme – HAV_DA_3 für den 2. Bewirtschaftungsplan, LfU). Innerhalb des Untersuchungsraumes befindet sich das Trinkwasserschutzgebiet (WSG) Linden-brück (Zone IV). Die Stations- und Montagefläche für die geplante Verdichterstati-on Radeland 2 liegt im randlichen Bereich der Zone IV des WSG. Der Grundwas-serflurabstand beträgt im Untersuchungsgebiet vorwiegend > 7,5 m. Grundwas-serflurabstände von 3 m bis 7,5 m kommen mit geringer Ausdehnung ausschließ-lich außerhalb der geplanten Stations- und Montagefläche vor. Die Grundwasser-neubildungsrate (mittlere Jahressumme der Reihe 1991-2010) beträgt für den Untersuchungsraum 35,6 mm/a (Interaktiver Kartendienst „Hydrologie und Was-serhaushalt im Land Brandenburg“, Wasserhaushalt ArcEGMO 1991-2010) und kann somit als gering eingestuft werden. Im Untersuchungsraum sind keine Altlas-ten, Altstandorte oder Altlastenverdachtsflächen bekannt. 2.2.6.1.2.2 Baubedingte Auswirkungen In der Bauphase können sich folgende potenzielle Auswirkungen auf das Grund-wasser ergeben: - temporäre Verringerung der Grundwasserüberdeckung im Bereich der Bau-

gruben - potenzieller Schadstoffeintrag durch die Bautätigkeit Die baubedingten Projektwirkungen sind temporär und ausschließlich mit der Bau-tätigkeit verbunden. 2.2.6.1.2.3 Anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruchnah-

me/Versiegelung/Überbauung – Verringerung der Grundwasserneubil-dungsrate

Auf der Vorhabenfläche werden anlagebedingt 7,3 ha überbaut oder versiegelt. Damit geht ein Verlust an versickerungsfähigem Untergrund einher und die Grundwasserneubildung wird auf der Vorhabenfläche lokal eingeschränkt. 2.2.6.1.2.4 Anlagebedingte Auswirkungen durch Versickerung von Nieder-

schlagswasser Das auf den Dachflächen und versiegelten Betriebsflächen anfallende Nieder-schlagswasser wird erfasst und vor Ort versickert. Für die Bereiche mit einem Grundwasserflurabstand von mehr als 7,5 m besteht eine mittlere Verschmut-zungsgefährdung und damit eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber den Vorha-benwirkungen (Verschmutzung). Da sich die geplante VS Radeland 2 randlich innerhalb der Zone IV des Trinkwasserschutzgebietes Lindenbrück befindet, ist die besondere Schutzfunktion für die Trinkwassergewinnung zu beachten. Für den Bereich der Stations- und Montagefläche besteht aufgrund der Lage innerhalb der Schutzzone des WSG Lindenbrück eine mittlere Empfindlichkeit gegenüber einer Erhöhung der Verschmutzungsgefährdung.

Page 68: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 65 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.6.1.2.5 Anlagebedingte Auswirkungen durch Wassergefährdungen Für den Betrieb der Verdichteranlage wird kein Grundwasser entnommen. Außer-halb des Stationsgeländes wird zur schnelleren Nachspeisung des Löschwasser-behälters ein Brunnen errichtet. Die Verdichtereinheiten arbeiten abwasserfrei. Im Betriebsgebäude fallen häusli-che Abwässer an, die in zwei abflusslosen Gruben gesammelt werden. Bei War-tungsarbeiten kann das Ablassen oder Reinigen von Kesselanlagen und Rohrlei-tungsabschnitten erforderlich werden. Dabei fällt in unregelmäßigen Abständen zusätzliches Schmutzwasser an. Das Abwasser wird in zwei weiteren abflusslosen Gruben gesammelt, die in abgestimmten Intervallen rechtzeitig vor Erreichen der maximalen Füllung mittels Tankfahrzeugen durch einen Fachbetrieb entleert wer-den. Die Abwassersammelgruben sind als abflusslose monolithische Betonfertig-teil-Behälter mit Überfüllsicherung, Kontroll- und Reinigungsschacht geplant und werden nach den Anforderungen der DIN EN 12566-1 und DIN 4261-1 aus Fertig-teilen errichtet und betrieben. Im Rahmen des Betriebes werden folgende wassergefährdende Stoffe eingesetzt bzw. gehandhabt: - Turbinen- und Hydrauliköl, - Dieselkraftstoff, - Wasserenthärter, - Frost- und Korrosionsschutzmittel, - Reinigungsmittel. Der Umgang erfolgt gemäß den Anforderungen der §§ 19g ff. Wasserhaushalts-gesetz (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefähr-denden Stoffen (AwSV). Die Öle werden in Gebinden im Gefahrstoff- und Schmiermittellagerraum des Lagergebäudes 1412 mit FD-Betonboden gelagert. Der Wasserenthärter ist ein kristallines Pulver, das sich beim Verschütten von den versiegelten Flächen problemlos aufnehmen lässt. Ein Eindringen ist ausge-schlossen. Der Dieselkraftstoff wird in einem nach WHG zugelassenen Tank be-vorratet. 2.2.6.1.2.6 betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen auf

das Grundwasser Vom Betrieb der VS Radeland 2 können prozessbedingte Emissionen zu Stoffein-trägen in das Grundwasser führen. Betrachtungsrelevant hinsichtlich der Auswir-kungen auf den ökologischen Zustand sind betriebsbedingte Einträge eutrophie-render Stoffe. Nach den Ergebnissen der Immissionsprognose (WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH) erreichen die Einträge eutrophie-render Stoffe durch den Betrieb der VS Radeland 2 im Nah- und Fernbereich ma-ximal 0,1 kg N/(ha*a). Sie sind aber erst ab 0,3 kg N/(ha*a) statistisch signifikant von der Vorbelastung zu unterscheiden. Die Zusatzdepositionen sind irrelevant. Damit entfällt eine weitere Betrachtung der prozessbedingten Emissionen.

Page 69: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 66 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.6.2 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Allgemeine technische Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen zum Luft-schadstoffeintrag werden bereits beim Schutzgut Mensch und menschliche Ge-sundheit dargestellt. Bei der Bautätigkeit sind die unter GW1 und GW2 zusam-mengefassten Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen vorgesehen: GW1: - Betanken von Fahrzeugen und Baumaschinen in den Wasserschutzzonen mit

Schutzmaßnahmen. Zusätzlich wird ein Notfallplan für Unfälle aufgestellt und dem vor Ort befindlichen Personal zur Kenntnis gegeben.

- Keine Lagerung von wassergefährdenden Stoffen in der Wasserschutzzone. GW2: - Verwendung von biologisch abbaubaren Betriebsstoffen in den Baumaschinen

und Fahrzeugen, sofern es die Betriebserlaubnis der Maschinen zulässt. - Ausbringen von Dichtungsfolien/-matten im Abstellbereich der Maschinen bei

Betankungsvorgängen zur Vermeidung von Schadstoffeinträgen.

2.2.6.3 Bewertung Bei der Errichtung der Anlage sind Beeinflussungen der Grundwasserqualität durch Schadstoffeintrag während der Bauarbeiten denkbar. Durch den Abtrag bzw. die Verringerung der filternden Deckschichten und den Einsatz von Bauma-schinen besteht temporär eine erhöhte Verschmutzungsgefährdung. Die baube-dingten Einwirkungen beschränken sich auf den Bereich der Stations- und Monta-gefläche. Von einer flächenhaften Verunreinigung mit Ausstrahlung in den weite-ren Untersuchungsraum ist bei fachgerechter Bauausführung nicht auszugehen. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, die unter GW1 und GW2 zusammengefasst sind, kann das Risiko einer Verschmutzungsgefährdung ver-ringert werden. Die Grundwasserüberdeckung wird im Zuge der Errichtung der Anlage wiederhergestellt, sodass nach Abschluss der Bauarbeiten erhebliche Umweltauswirkungen für das Teilschutzgut Grundwasser nicht zu erwarten sind. Die im Rahmen des Vorhabens errichteten Gebäude- und Anlagenteile werden die Versickerungsleistung am Standort nicht negativ beeinflussen. Aufgrund der Ver-meidungsmaßnahmen (Versickerung mit einer Rückführung des Oberflächenab-flusses in den lokalen Wasserhaushalt) und der Lokalität der Auswirkungen ist die Wirkintensität insgesamt gering. Das Sanitärabwasser und das Abwasser aus der Wasseraufbereitung der Kesselanlage werden in bauartzugelassenen abflusslo-sen Behältern gesammelt und durch ein Fachunternehmen abgepumpt, so dass erhebliche Beeinträchtigungen sicher ausgeschlossen werden können. Durch die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften in den Bereichen, in denen wasser-gefährdende Flüssigkeiten gehandhabt werden, ist eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen, da wassergefährdende Flüssigkeiten auch im Falle einer Freisetzung sicher zurückgehalten werden. Signifikante Veränderun-gen des Grundwassers sind nicht zu erwarten. Die Einwirkung des Vorhabens auf die Wasserqualität und auf das Schutzgut Wasser wird als gering eingeschätzt.

Page 70: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 67 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.6.4 Zusammenfassung Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass erhebliche nachteilige Umweltaus-wirkungen auf das Schutzgut Wasser auszuschließen sind. 2.2.7 Schutzgut Klima Die Schutzgüter Klima und Luft beschreiben die klimatische sowie lufthygienische Ausgleichsfunktion. Zu prüfen sind mögliche Auswirkungen auf das Klima und Beiträge des Vorhabens zum Klimawandel. 2.2.7.1 Darstellung der Auswirkungen Das Schutzgut Klima ist durch die anlage- und betriebsbedingten Wirkfaktoren Flächeninanspruchnahme/Versiegelung/Überbauung sowie Emission von Abwär-me betroffen. Klimatische Wirkungen durch das Vorhaben können durch Treib-hausgase verursacht werden. Treibhausgase zählen zu den global wirksamen Emissionen. Die Wärmeabstrahlung des Abgases kann insbesondere zu einer Veränderung des Kleinklimas führen. Aufgrund ihrer zeitlichen Begrenzung gehen von der Bauphase keine nachhaltigen Auswirkungen auf das Klima im Untersuchungsraum aus. Es werden daher nur die betriebsbedingten Auswirkungen der Wärmeemissionen sowie die Effekte zum CO2-Haushalt betrachtet. 2.2.7.2 Untersuchungsgebiet und Prüfmaßstab Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet zum Schutzgut Klima umfasst – in Anlehnung an die TA Luft – die Standortumgebung zur Beurteilung des Lokalklimas mit einem 1.550 m-Radius um das Stationsgelände. Prüfmaßstab Die Beurteilung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima erfolgt unter dem As-pekt „Frischluftproduktion“. 2.2.7.3 Ist-Zustand Großklima, zitiert nach wikipedia: „Das Land Brandenburg befindet sich im Übergangsbereich zwischen ozeani-schem Klima in Westeuropa und kontinentalem Klima im Osten. Aufgrund der relativ geringen Höhendifferenzen sind die klimatischen Unterschiede innerhalb des Landes eher gering, jedoch bei bestimmten Wetterlagen zu spüren. Die Jah-resdurchschnittstemperatur liegt um 9 °C. Der kälteste Monat ist mit im Mittel -1 °C der Januar. Wärmster Monat ist der Juli mit einer Durchschnittstemperatur von 18 °C. Bei der Lufttemperatur macht sich bereits von der im Nordwesten ge-legenen Prignitz zur im Südosten befindlichen Niederlausitz eine geringe Zunah-me der Kontinentalität bemerkbar. Vor allem in den Wintermonaten ist bei wind-

Page 71: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 68 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

armen Strahlungswetterlagen die Lausitz meistens deutlich kälter als die Prignitz. Mit einer durchschnittlichen Jahresniederschlagssumme von weniger als 600 mm ist Brandenburg eines der trockensten, vielleicht das niederschlagsärmste Bun-desland. Meist liegt der durchschnittliche Jahresniederschlag bei 550 mm. Ledig-lich die im Nordwesten gelegene Prignitz sowie einige Hochgebiete wie der Hohe Fläming und der Hohe Barnim erreichen oder übertreffen im Jahr die 600-mm-Marke. Östlich der Hochgebiete macht sich ein geringer Regenschatten bemerk-bar, so ist das tiefliegende Oderbruch mit weniger als 500 mm Jahresniederschlag eine der trockensten Regionen Deutschlands. Während Winter und Frühjahr ver-gleichsweise trocken sind, fällt der Niederschlag landesweit vor allem in den Sommermonaten. Dennoch können in der warmen Jahreszeit ausgeprägte Tro-ckenphasen auftreten, bei denen in Brandenburg die Waldbrandgefahr stark an-steigt. Die Sonne scheint im Jahr durchschnittlich etwa 1.600 Stunden.“ Der Landkreis Teltow-Fläming befindet sich im südwestlichen Bereich des Landes Brandenburg. Die Jahresdurchschnittstemperatur liegt zwischen 7°C und 10°C. Die Dauer der Vegetationsperiode erstreckt sich auf ca. 220 Tage. Die Winde kommen vorrangig aus westlicher bis südwestlicher Richtung. Lokalklima Der Standort der VS Radeland 2 liegt innerhalb eines durch Nadelholz geprägten Waldbereiches. Die größeren Waldflächen, die den Untersuchungsraum dominie-ren, sind wichtige Frischluftentstehungsgebiete, da sie staubfreie, gering mit Schadstoffen belastete, relativ kühle und feuchte Luft produzieren. Zusätzlich agieren sie als Schadstofffilter. Die Frischluftzufuhr durch Luftaustausch ist für Siedlungsbereiche und für Flurbereiche mit Erholungsfunktion von hoher Bedeu-tung. Der Wald übernimmt gemäß der forstlichen Waldfunktionskartierung keine (lokale) Immissionsschutzfunktion. Die bebauten Bereiche weisen eine geringe Ausdehnung im Untersuchungsgebiet auf und sind als geringfügig luftbelastete Räume zu nennen. Das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ zählt zu den Vorbelas-tungen und wird aus der Bewertung ausgeklammert.

2.2.7.4 Anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruchnah-me/Versiegelung/Überbauung von Klimatopen

Als potenzieller Konflikt beim Schutzgut Klima ist die Flächeninanspruchnahme durch die VS Radeland 2 zu beurteilen. Eine Flächeninanspruchnahme führt zum Verlust dieser Flächen im Naturhaushalt, demzufolge entspricht die Empfindlich-keit gegenüber Flächeninanspruchnahme der jeweiligen Bedeutungsbewertung. Bei großflächiger Flächeninanspruchnahme besteht grundsätzlich eine hohe Emp-findlichkeit. Da dem Wald im Vorhabenbereich keine besonderen Klimafunktionen zugewiesen wurden, kann von einer mittleren Empfindlichkeit gegenüber Flächen-inanspruchnahme/Versiegelung/Überbauung ausgegangen werden. 2.2.7.5 Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Abwärmeimmissionen Für die Siedlungsbereiche erfolgt die Beurteilung der Empfindlichkeit der lokalen Klimafunktionen und -parameter gegenüber indirekten Wirkungen vor dem Hinter-grund des Akzeptors „Mensch“, der von klimatischen Veränderungen besonders

Page 72: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 69 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

betroffen ist. Bei zunehmender Siedlungsdichte wird von einer zunehmenden Empfindlichkeit ausgegangen. Die Siedlungsdichte ist sehr gering, die Empfind-lichkeit ebenfalls. Die von der geplanten Anlage freigesetzte Wärmemenge wird die lokal klimati-schen Verhältnisse am Standort nicht nachteilig verändern. Die zu errichtenden Verdichterhallen und das Kesselhaus sind zwar geeignet, die Strömungsverhält-nisse in ihrer unmittelbaren Umgebung zu beeinflussen, die Auswirkungen sind aufgrund ihrer Kubatur und der Lage innerhalb angrenzender Waldflächen gering. In größeren Entfernungen zum Standort wird aufgrund der Überlagerung mit dem durch den Bewuchs geprägten Windfeld ein Einfluss der Anlage nicht mehr zu bemerken sein. Durch die beim Betrieb der Verdichterstation freigesetzte Wärme kann einen An-stieg der Temperaturen im Umfeld der Anlage verursacht werden, da das Rauch-gas der Gasverdichter am Kaminaustritt eine Temperatur von ca. 500°C haben. Durch das Ingenieurbüro für Numerische Simulation simuPLAN (2018) wurde eine Stellungnahme zur Abwärmeausbreitung an der geplanten VS Radeland 2 ver-fasst. Die Berechnungen von simuPLAN zeigen, dass sich Temperaturverände-rungen auf den unmittelbaren Vorhabenbereich beschränken und außerhalb des Stationsgeländes kaum merklich sein werden. Die Maximalwerte in Bodennähe treten fast ausschließlich nordwestlich und östlich des Anlagenstandortes in einer Entfernung von ca. 2-6 km auf und liegen unter 0,09 Grad. Die Temperaturverla-gerung ist auf die im Untersuchungsgebiet vorherrschenden Windrichtungen zu-rückzuführen, welche die freigesetzte Abluft in erster Linie in diese Richtungen verfrachtet. Oberhalb der Kaminöffnungen beschränken sich Temperaturerhöhun-gen ringförmig um die Kamine fast ausschließlich auf Bereiche oberhalb des Sta-tionsgeländes. Die Wirkungen sind von geringer Intensität. Durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage sind deshalb erhebliche Auswirkungen auf das Kleinklima nicht zu erwarten. 2.2.7.6 Betriebsbedingte Auswirkungen durch Immissionen von Kohlendi-

oxid/Aspekte des globalen Klimaschutzes Das Makro- und Globalklima wird insbesondere durch die Freisetzung klimarele-vanter Verbindungen beeinflusst. Die wichtigsten klimarelevanten Verbindungen sind das bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe gebildete Kohlendioxid (CO2), weiter z. B. Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O). Ihre Klimawirksamkeit wird in CO2-Äquivalenten gemessen. Beim Betrieb der Gasturbinen wird das klimawirk-same Gas CO2 emittiert. Durch den Einsatz von Gasturbinen mit moderner und energieeffizienter Verbrennungstechnik ist gewährleistet, dass der CO2-Ausstoß auf ein notwendiges Mindestmaß beschränkt bleibt. 2.2.7.7 Bewertung Auswirkungen auf das Klima können sich durch vorhabenbedingte Flächeninan-spruchnahme und Abwärmeemissionen ergeben. Die VS Radeland 2 führt zu einem Verlust von Waldfläche und somit von Funktionen für die Frischluftprodukti-on. Im Verhältnis zu dem verbleibenden großflächigen Waldbestand geht insge-

Page 73: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 70 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

samt nur ein geringer Flächenanteil für die Frischluftproduktion verloren, so dass keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die klimatische Ausgleichsfunktion zu erwarten sind. Durch Abwärme können klimatische Auswirkungen auf das Mikroklima entstehen. Im vorliegenden Fall sind die Auswirkungen nur geringfügig. Das globale Klima könnte durch direkte oder indirekte Freisetzung klimarelevanter Spurengase beeinflusst werden. Gesetzliche Vorgaben zur Beurteilung der CO2-Emissionen im Rahmen einer UVP liegen nicht vor. Es bestehen internationale Übereinkommen zur globalen Verringerung der CO2-Emissionen (Kyoto-Protokoll) bzw. Regelungen zum Treibhausgas-Emissionshandel (vgl. TEHG), aus denen jedoch keine Beurteilungsmaßstäbe bezüglich der Umweltverträglichkeit einer Anlage abzuleiten sind. Die Vereinbarkeit mit den verbindlichen europäischen Klimaschutzzielen wird durch das Emissionshandelssystem gewährleistet. Eine relevante Beeinträchti-gung des regionalen oder globalen Klimas ist damit nicht zu erwarten.

2.2.8 Schutzgut Landschaft Das Schutzgut Landschaft umfasst alle für den Menschen sinnlich wahrnehmba-ren Erscheinungsformen der Umwelt, die Teile des Landschaftsbildes und des Landschaftserlebens sind. In § 1 BNatSchG sind die Kriterien Eigenart, Vielfalt und Schönheit von Natur und Landschaft als Ziele verankert, die einer Erfassung und Bewertung der Landschaft zugrunde gelegt werden. 2.2.8.1 Untersuchungsgebiet und Prüfmaßstab Die Landschaftsbildanalyse behandelt ausschließlich die nicht zusammenhängend bebauten Landschaftsbereiche. Das Untersuchungsgebiet umfasst den entspre-chend TA Luft festgesetzten Bereich von 1.550 m um den Stationszaun. Grundlage für die Beurteilung der Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind Art und Größe der geplanten Bauwerke sowie die landschaftsbildrelevante Qualität und Empfindlichkeit des betroffenen Raumes. Die untersuchungsrelevante Betrof-fenheit des Schutzgutes Landschaft besteht anlagebedingt durch Flächeninan-spruchnahme/Versiegelung/Überbauung. Als Prüfmaßstab für Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft dient die Methode nach Nohl (Adam, Nohl und Valentin (1986)). 2.2.8.2 Ist-Zustand Die VS Radeland 2 ist im Bereich des Landschaftsraumes Luckenwalder Heide geplant, dessen landschaftliche Qualitäten das Bundesamt für Naturschutz (BfN) als schutzwürdig mit Defiziten einschätzt. Der Untersuchungsraum hat insgesamt ein sehr homogenes Erscheinungsbild und umfasst die Landschaftsbildteilräume Kiefernforst, Radelandsiedlung und Industriegebiet „Bernhardsmüh“.

Page 74: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 71 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Der erste Landschaftsbildteilraum Kiefernforst umfasst den für das Gestaltprinzip des Untersuchungsraums charakteristischen großflächigen Forstbestand. Er weist ein ebenes Relief, eine geringe Strukturvielfalt, aber eine hohe Vegetationsdichte auf. Bedingt durch das ebene Relief und den überwiegenden Waldbestand beste-hen keine weitreichenden Sichtbeziehungen, ausgenommen über die gehölzfreien Schneisen. Insgesamt ergibt sich so eine geringe Empfindlichkeit gegenüber anth-ropogener Überprägung sowie gegenüber dem Verlust prägender Landschafts-bildkomponenten. Als Radelandsiedlung wird ein mitten im Kiefernforst gelegenes Wochenendhaus-gebiet bezeichnet. Das Siedlungsgebiet schließt direkt an den Kiefernforst an und lässt sich visuell kaum hiervon unterscheiden. Die Reliefierung ist ebenfalls ge-ring. Die Nutzungs- und Strukturvielfalt ist durch die Siedlungsnutzung zwar höher als im umgebenden Kiefernforst, aber dennoch gering. Es bestehen kaum Sicht-beziehungen zwischen den einzelnen Wochenendhäusern. Die Vegetationsdichte ist hoch. Am südwestlichen Rand ragt das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ in den Untersu-chungsraum. Das ca. 178 ha große Industriegebiet ist durch großflächige Hallen mit einer maximal zulässigen Höhe von 17 m geprägt. Sichtbeziehungen sind aufgrund der geringen Reliefenergie und der Begrenzung durch Wald nur bedingt gegeben. Eine Empfindlichkeit gegenüber anthropogener Überprägung sowie dem Verlust prägender Landschaftsbildkomponenten besteht nicht. Weitere Vorbelastungen bestehen durch die VS Radeland, zwei bis zu 80 m breite Schneisen in Nord-Südrichtung sowie Ost-West Richtung. In der südlichen Schneise befinden sich eine Freileitung sowie eine befestigte Wegefläche, in der östlichen Schneise liegt die Erdgasfernleitung OPAL. Die Hochspannungsleitung sowie der Schutzstreifen der OPAL führen zu einer visuellen Unterbrechung des Landschaftsbildraumes. Eine weitere Vorbelastung besteht durch das Industriege-biet „Bernhardsmüh“ im Südwesten des Untersuchungsraumes. Aufgrund der großflächigen Ausdehnung des Industriegebietes und der bis zu 70 m hohen Ab-gasschornsteine findet eine Prägung des Landschaftsraumes statt. Bis auf das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ und die Radelandsiedlung ist der gesamte Unter-suchungsraum Teil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“, das insgesamt rund 30.000 ha Fläche umfasst. 2.2.8.3 Anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen durch Flächeninan-

spruchnahme und die Baukörper Im Bereich der geplanten Anlage sowie im Randstreifen außerhalb des Zaunes werden vorhandene landschaftsprägende Gehölzstrukturen dauerhaft entfernt. Dort findet eine nahezu flächige Überbauung statt. Insgesamt wird eine Fläche von 13,5 ha in Anspruch genommen. Zusätzlich werden Infrastruktureinrichtungen (Zuwegung, Strom, etc.) für den Betrieb der Verdichterstation hergestellt und un-terhalten. Anlagebedingte Wirkungen werden durch die Einbringung anthropogen-technischer Elemente in den Landschaftsraum verursacht. Die VS Radeland 2

Page 75: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 72 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

entspricht von ihrem Erscheinungsbild und der Silhouette der benachbarten VS Radeland und führt mit ihren visuell wirksamen Bauwerkskomponenten zu einer veränderten Landschaftsbildwahrnehmung. Das Vorhaben weist mit den Verdicht-erhallen (ca. 10 m hoch), dem Kesselhaus (ca. 10 m hoch) sowie den Rauchgas-kaminen und dem Ausbläser (30-32 m Höhe) mehrere markante Bauteile auf. Trotz der für sich genommen prominenten Bauteile ist von einer besonderen Wahrnehmbarkeit aufgrund des umgebenden Waldbewuchses nicht auszugehen. Die Auswirkungen der Gebäude auf das Landschaftsbild sind durch den verblei-benden dichten Waldbewuchs (Sichtverschattungen) im Nahbereich kaum wahr-nehmbar, an weiter entfernt und höher gelegenen Stellen könnten die Kamine sichtbar sein. Der Gesamtcharakter der Landschaft wird gegenüber der Ist-Situation jedoch nicht entscheidend verändert. 2.2.8.4 Verlust von erholungsrelevantem Freiraum Anlagebedingt kommt es zu einem Verlust von erholungsrelevanten Freiflächen in einem Umfang von ca. 15 ha. Die gesamte Fläche ist Wald, daher besteht eine sehr hohe Wirkintensität. 2.2.8.4.1 Ist-Zustand Gemäß dem Landschaftsrahmenplan Teltow-Fläming handelt es sich beim Land-schaftsraum der Mückendorfer Heide, Radelander Heide und Dornsdorfer Heide um einen strukturarmen, waldgeprägten Raum mit schwacher Reliefierung. Infra-struktur zur landschaftsbezogenen Erholung ist im unmittelbaren Umfeld des Vor-habenstandortes nicht vorhanden. In Klein Ziescht, Mückendorf und Baruth befin-den sich in einem Abstand von mindestens 3.500 m Reiterhöfe. Regional oder überregional bedeutsame Sehenswürdigkeiten, die als spezieller eigener Anzie-hungspunkt wirken könnten, befinden sich nicht direkt vor Ort. Dem unmittelbaren Stationsumfeld wird nur eine geringe Bedeutung und Empfindlichkeit zugespro-chen. Aufgrund der Ausstattung des Plangebietes als offenland- und waldgepräg-ter Raum wird die Erlebniswirksamkeit im Landschaftsrahmenplan des Landkrei-ses Teltow-Fläming als „mittel“ eingestuft. Es handelt sich um einen mäßig struk-turierten, ackerbaulich geprägten Raum mit eher geringem Wert für die Erho-lungsnutzung und das Landschaftserlebnis. Als Freizeit- und Erholungseinrichtung ist vor allem der südlich der Station verlaufende Fläming-Skate zu nennen. Es handelt sich dabei um eine Asphaltbahn, die durch zahlreiche Dörfer und Städte im Niederen Fläming und dem Baruther Urstromtal vorbeiführt und von Fußgän-gern, Skatern und Radfahrern zur sportlichen Betätigung genutzt werden kann. Der Abstand zum VS Radeland 2 beträgt mindestens 4.000 m. Der Wald wird von einem Wegenetz durchzogen, das auch von Fußgängern und Radfahrern genutzt werden kann und dem damit eine Erholungsfunktion zukommt. Diese Wege wur-den für die Waldbewirtschaftung angelegt und sind nicht Bestandteil des regiona-len Radwegenetzes. Weitere Erholungsinfrastruktur befindet sich nicht im Umfeld der geplanten Verdichterstation.

Page 76: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 73 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.2.8.4.2 Bewertung Der Untersuchungsraum weist im Nahbereich des Vorhabenstandortes eine ge-ringe Erholungsfunktion auf. Bedingt durch die Vorbelastungen kann davon aus-gegangen werden, dass außer für die Feierabenderholung keine nennenswerten Funktionen erfüllt werden. Unter Berücksichtigung des Abstandes der VS Rade-land 2 zu den nächstgelegenen Ortschaften und deren nahezu vollständiger Sichtverschattung durch Wald ist von einem geringen Konfliktpotenzial bezüglich des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung auszugehen. Soweit dennoch einzelne Auswirkungen der VS Radeland 2 – insbesondere in Form der Kamine – wahr-nehmbar sein können, führt dies zwar zu einer Beeinträchtigung des Landschafts-bildes und deren Erlebniswertes und hat dementsprechend eine Verschlechterung der momentanen Situation zur Folge. Dies betrifft allerdings nur ein relativ unemp-findliches Gebiet. Außerdem gibt es Ausweichmöglichkeiten. Die ermittelten Zusatzbelastungen durch Fremdstoffe sind – wie bereits ausge-führt – irrelevant. Nach der Schallimmissionsprognose erreichen die Schallemissionen am Stations-zaun einen Wert von 65 dB(A), der sich mit zunehmender Entfernung weiter ver-ringert. Die Neubelastung des für die Erholungsnutzung relevanten Freiraums erreicht spätestens in einem Abstand von ca. 300 m die Immissionsrichtwerte für Wohngebiete. Dort ist die Wirkung weitgehend von geringer Intensität. Nur in un-mittelbarer Nachbarschaft des Stationsgeländes ist die Wirkintensität hoch. Im gesamten Freiraum wird von einer geringen Wirkungsintensität ausgegangen. 2.2.8.5 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen Für den Bau der VS Radeland 2 innerhalb des Waldgebietes ergeben sich keine wirksamen Maßnahmen, durch die nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft vermieden oder minimiert werden könnten. Eine Beeinträchtigung von besonders hochwertigen Flächen und Objekten ist nicht gegeben. Der Großteil des Eingriffs in Natur und Landschaft wird durch Ausgleichsmaßnahmen im Land-schaftsraum und im unmittelbaren Umfeld des Vorhabens ausgeglichen. Größten-teils handelt es sich bei den Ausgleichsmaßnahmen um Ersatzaufforstungen auf vormaligen Ackerflächen. Maßnahmen zur Kompensation Die Beeinträchtigung des Landschaftsbilds wird durch Ausgleichszahlung voll-ständig kompensiert. 2.2.8.6 Zusammenfassung Aufgrund der Flächengröße der Verdichterstation und der Höhe der Schornstein-anlagen entstehen anlagebedingt visuelle Beeinträchtigungen des Landschaftsbil-des. Darüber hinaus führt die innerhalb des Kieferforstes geplante Rodung zu einem Verlust landschaftsbildprägender Vegetation. Durch die Wahl des Standor-tes in einem Gebiet mit einer hohen Sichtverschattung sowie der bestehenden

Page 77: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 74 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Vorbelastung des Landschaftsraumes durch das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ und die Strommasten ergibt sich für die Landschaftsbildteilräume Kiefernforst und Radelandsiedlung eine geringe Empfindlichkeit gegenüber den Projektwirkungen. Die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Landschaft sind als nachtei-lig i. S. d. UVPG zu bewerten und erfüllen den Eingriffstatbestand i. S. d. § 14 BNatSchG. D. h., sie müssen kompensiert werden. Im Zuge der Kompensations-planung für den Eingriff in Biotopstrukturen sowie den forstrechtlichen Eingriff sind an anderer Stelle im Naturraum Erstaufforstungsmaßnahmen vorgesehen (siehe Unterlage 4, Landschaftspflegerischer Begleitplan). Die durch die geplante Bau-maßnahme hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes können durch die geplanten naturschutzfachlichen Maßnahmen zur Kompensation des biotischen Eingriffs multifunktional mit kompensiert werden. Durch die geplante Anlage landschaftsprägender Elemente (Begründung von Wald) und die geplan-ten Waldumbaumaßnahmen westlich der VS Radeland 2 wird das Landschaftsbild im Naturraum aufgewertet. Raumbedeutsame Auswirkungen auf die im Land-schaftsrahmenplan genannten Entwicklungsziele sind nicht erkennbar. Der mit der Errichtung der Anlagen hervorgerufene Eingriff ist zwar nicht ausgleichbar, aber im Sinne der Eingriffsregelung kompensierbar (Ersatzzahlung). Insgesamt verbleiben unter Berücksichtigung von festzusetzenden Ausgleichs-maßnahmen keine erheblich nachteiligen Auswirkungen i. S. d. UVPG auf das Schutzgut Landschaft, die nicht kompensiert werden. 2.2.9. Schutzgut Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter Kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sind meist punktuelle oder kleinflächige Objekte und Nutzungen, die nach dem ökosystemaren Ansatz des UVPG in en-gem Kontakt zur natürlichen Umwelt stehen. Dies sind i. d. R. geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau- oder Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaf-ten und Landschaftsteile von besonderer charakteristischer Eigenart im Bezug zum visuellen und historischen Landschaftsschutz. Zu den Sachgütern gehören die gesellschaftlichen Werte von gewichtiger funktionaler Bedeutung. Als weitere Kulturgüter sind Kriegsstätten zu betrachten. Kriegsstätten im Sinne der ord-nungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten vom 31. März 2014 (GVBI. II/14, [Nr. 20) sind solche Gebiete, auf denen bis 8. Mai 1945 Kampfhand-lungen stattgefunden haben und auf denen Kriegstote außerhalb ausgewiesener Begräbnisplätze bestattet wurden, oder in denen Gegenstände aus dieser Zeit lagern. 2.2.9.1 Informationsquellen und Prüfmaßstab Untersuchungsgebiet Das Untersuchungsgebiet umfasst mit Blick auf Luftschadstoffemissionen eine Fläche in einem Umkreis von 1.550 m um den Stationszaun. Hinsichtlich der übri-gen Wirkfaktoren wird der Bereich der Vorhabenfläche betrachtet.

Page 78: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 75 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Prüfmaßstab Untersuchungsgegenstand sind Kulturgüter wie archäologisch wertvolle Objekte, Bau- und Bodendenkmale sowie historische Landnutzungsformen und Kulturland-schaften gemäß des BbgDSchG und § 1 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG. Prüfmaßstab für Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter ist die kul-turhistorische Dokumentationsfunktion. Untersuchungsrelevante Betroffenheit des Schutzgutes Kulturgüter und sonstige Sachgüter besteht durch Flächeninan-spruchnahmen/Versieglung/Überbauung. 2.2.9.2 Ist-Zustand Im Bereich des Stationsgeländes sind keine archäologischen Funde bekannt. Im Untersuchungsraum befinden sich keine Baudenkmäler, die durch direkte Beein-trächtigungen geschädigt werden könnten. Baudenkmäler befinden sich erst im weiteren Umfeld des Standortes, vor allem im Stadtgebiet von Baruth/Mark. Bo-dendenkmalflächen sind nach BbgDSchG geschützt und in ihrem Bestand zu erhalten. Die Empfindlichkeit ist deshalb immer als hoch einzustufen, auch bei noch nicht entdeckten Bodendenkmalen. Gemäß Angaben des Landkreises Teltow-Fläming (Stellungnahme zum ROV vom 14.02.2017; Ordnungsamt, SG Ordnung und Sicherheit) findet sich der Vorhaben-standort jedoch auf dem Gebiet einer ehemaligen Kriegsstätte im Sinne der ord-nungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten. Es ist nach Anga-ben des Landkreises nicht auszuschließen, dass bei Erdarbeiten Gebeine von Kriegstoten des II. Weltkrieges, die ihre letzte Ruhestätte in nicht bekannt gewor-denen Feldgräbern fanden und deshalb bisher nicht umgebettet werden konnten, zu Tage treten. 2.2.9.3 Bau- und anlagebedingte Auswirkungen durch Flächeninanspruch-

nahme - Verlust von Boden-/Kulturdenkmalen Bau- oder anlagebedingter Verlust von Boden-/Kulturdenkmalen durch Flächenin-anspruchnahme sind auszuschließen, da in diesem Bereich keine Baudenkmäler vorkommen und Bodendenkmale nicht vermutet werden. Mögliche Auswirkungen auf Bau- und Kulturdenkmäler, könnten durch Emissionen von Luftschadstoffen wie NOx und SO2, die in Verbindung mit Wasser Säuren bilden und die Baumate-rialien angreifen, verursacht werden. Die Zusatzbelastung durch die Emissionen der VS Radeland 2 ist als geringfügig zu bewerten, so dass erhebliche Einwirkun-gen durch Schadstoffe mit versauernder Wirkung nicht zu befürchten sind. Auf-grund der Lage des Vorhabens innerhalb eines nahezu geschlossenen Waldge-bietes und der sichtverschattenden Strukturen zwischen den Denkmälern und dem Vorhabengebiet sind visuelle Veränderungen in Bezug auf die Erlebniswirk-samkeit von Denkmälern nicht zu erwarten. 2.2.9.4 Maßnahmen zur Umweltvorsorge Es sind allgemeine technische Vermeidungs-und Verringerungsmaßnahmen zum Luftschadstoffeintrag, zu Schallemissionen sowie zur Verringerung der Flächenin-anspruchnahme beantragt bzw. festzusetzen. Diese Maßnahmen werden bereits

Page 79: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 76 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

beim Schutzgut Mensch einschließlich der menschlichen Gesundheit sowie bei den Schutzgütern Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt dargestellt. Schutzgut-spezifische Maßnahmen zur Vermeidung oder Minimierung der Auswirkungen auf das Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter werden nicht erforderlich. 2.2.9.5 Bewertung Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter können sich durch vorha-benbedingte Flächeninanspruchnahme ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass bisher unbekannte Bodendenkmale im Rahmen der Baumaßnahmen entdeckt werden könnten. Eine Gefährdung ist jedoch bei Einhaltung der Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes unwahrscheinlich. Die vorgesehenen Maßnahmen bei Zufallsfunden entsprechen § 11 BbgDSchG. Zwischen der Antragstellerin und dem Brandenburgischen Landesamt für Denkmalpflege (BLDAM) wurde eine pri-vatrechtliche Vereinbarung für archäologische Voruntersuchungen auf der Lei-tungstrasse der EUGAL und dem dazugehörigen Verdichterstandort abgeschlos-sen. Durch die seitens des BLDAM durchgeführten Untersuchungen wird eine Sicherung und Beachtung denkmalrechtlicher Belange gewährleistet. Aufgrund der sichtverschattenden Strukturen zwischen den Baudenkmälern und dem Vorhabenbereich sowie der Lage des Vorhabens innerhalb von Waldflächen sind visuelle Veränderungen in Bezug auf die Erlebniswirksamkeit von Denkmä-lern nicht zu erwarten. Betriebsbedingte Auswirkungen auf die Denkmäler und Kulturgüter durch luftgetragene Schadstoffe sind aufgrund der geringen Immissi-onsfrachten und der Abstände nicht zu erwarten. Durch das Vorhaben sind keine nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter i. S. d. UVPG zu erwarten. 2.2.10 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern Neben den einzelnen Schutzgütern sind auch die Wechselwirkungen zwischen den Umweltgütern Gegenstand der UVP. Wechselwirkungen im Sinne des UVPG sind erhebliche Auswirkungsverlagerungen und Sekundärauswirkungen zwischen verschiedenen Umweltmedien und auch innerhalb dieser, die sich gegenseitig in ihrer Wirkung addieren, verstärken, potenzieren, aber auch vermindern bzw. sogar aufheben können. 2.2.10.1 Bewertung In den jeweiligen Abschnitten dieser zusammenfassenden Darstellung wurden die Auswirkungen des Gesamtvorhabens auf die einzelnen Schutzgüter sowie die wesentlichen spezifischen Wechselwirkungen dargestellt und bewertet. Die Dar-stellung der wesentlichen Wechselwirkungen ist insofern bereits Gegenstand der jeweiligen Schutzgutbetrachtung. Grundsätzlich sind zwischen allen Schutzgütern Wechselwirkungen denkbar. So können Schadstoffemissionen nicht nur das Schutzgut Luft, sondern indirekt auch die Schutzgüter Mensch, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden sowie Grundwasser und Oberflächengewässer etc. beeinträchtigen. Es wurden somit neben den direkten vorhabenbedingten

Page 80: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 77 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Auswirkungen auch deren Folgewirkungen erfasst und bewertet. Wechselwirkun-gen mit anderen Vorhaben können ausgeschlossen werden, da die zu erwarten-den Einwirkungen des Vorhabens, insbesondere was die Emissionen über die Abluft betrifft, weit unterhalb der Wirkungsschwellen liegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass erheblich nachteilige auch durch Wech-selwirkungen zwischen den vom hier zu beurteilenden Vorhaben verursachten Auswirkungen auf einzelne Schutzgüter nicht zu besorgen sind. 2.2.11 Zusammenfassendes Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung Mit dem Vorhaben sind negative Umweltauswirkungen unterschiedlichen Umfangs auf die verschiedenen Schutzgüter und deren Wechselwirkungen verbunden. Gemäß 9. BImSchV und UVPG haben die Antragsunterlagen eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu enthalten. Sie müssen u. a. unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnis-standes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden erstellt werden (§ 4e der 9. BImSchV i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 UVPG). Im UVP-Bericht wurden für das Vorhaben die raumbedeutsamen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch ein-schließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen sowie biologische Viel-falt, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie ihre Wechselwirkungen nach § 1a der 9. BImSchV bzw. § 2 Abs. 1 UVPG ermittelt. Die einzelnen Schutzgüter wurden hinsichtlich ihrer Vorbelastung, Be-deutung und Empfindlichkeit zutreffend erfasst sowie ausreichend behandelt und gewürdigt. Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Schutzgüter wurden ermittelt, beschrieben und bewertet. Im Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung zur VS Radeland 2 verbleiben folgende nachteilige Umweltauswirkungen i. S. d. UVPG: - Schutzgut Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit:

anlagebedingt durch dauerhaften Entzug von erholungsrelevantem Freiraum und betriebsbedingt durch Gewerbe- und Verkehrslärm im bebauten Bereich.

- Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt:

⋅ durch baubedingte Inanspruchnahme von Biotoptypen, Habitaten von Tier-arten sowie Entwertung von Lebensräumen durch optische Reize,

⋅ anlagebedingt durch dauerhafte Inanspruchnahme/Verluste von Biotopty-pen, Habitaten von Tierarten, dauerhafte Entwertung von Lebensräumen durch optische Reize sowie

⋅ betriebsbedingt durch die Entwertung von Lebensräumen durch optische Reize.

- Schutzgut Geologie und Boden durch den anlagebedingten Verlust nahezu aller Bodenfunktionen am Vorha-benstandort.

Page 81: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 78 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Schutzgut Klima durch den anlagebedingten Verlust von Waldklimatopen. - Schutzgut Landschaft durch die anlagebedingte Landschaftsbeeinträchtigung. Die UVP kommt insgesamt zu dem Ergebnis, dass die nachteiligen Umweltaus-wirkungen der VS Radeland 2, die als Eingriff im Sinne des BNatSchG gelten, ausgeglichen werden können. Die weiteren nachteiligen Umweltauswirkungen i. S. d. UVPG werden als umweltverträglich eingestuft, da die fachrechtlichen Anforde-rungen eingehalten werden.

2.3 Materielle Sachentscheidung Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes in besonderem Maße geeig-net sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen einer Genehmigung. Die Anlagen, die einer immissi-onsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, sind in der 4. BImSchV genannt. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist eine Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlas-senen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffent-lich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Die Prüfung des Antrages hat ergeben, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BImSchG vorliegen. Es sind jedoch die unter IV. vorgenannten Nebenbestimmun-gen erforderlich, um die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzu-stellen (§ 12 Abs. 1 BImSchG). Hierdurch wird gewährleistet, dass von der Anlage für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft keine schädlichen Umwelteinwirkun-gen ausgehen. Insbesondere stellen die Nebenbestimmungen unter IV.2 sicher, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen) erge-benden Pflichten beim Betrieb der Anlage erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemein-heit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen, Vorsorge gegen schädliche Umwelt-einwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Beläs-tigungen zu treffen.

Page 82: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 79 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizu-führen. Immissionen sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luft-verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähn-liche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 2 BImSchG). Hierzu sind nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz ge-gen Lärm (TA Lärm) und die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) heranzuziehen. Stand der Technik ist gemäß § 3 Abs. 6 BImSchG der Entwicklungsstand fort-schrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer um-weltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutz-niveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Auf europäischer Ebene werden die Techniken, die zum Einsatz kommen, im jeweiligen BVT-Merkblatt, welches die in der jeweiligen Branche besten verfügbaren Techniken mit den assoziierten Emissionswerten darstellt, beschrieben. Zur Bewertung wur-de hier das BVT-Merkblatt für Großfeuerungsanlagen herangezogen. 2.3.1 Aggregationsregel Die beantragte VS Radeland 2 unterliegt aufgrund ihrer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW dem Geltungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotorenanlagen (13. BImSchV). Zu klären war, ob die Gasturbinen und die Heizkessel eine einzige Feuerungsanlage im Sinne der 13. BImSchV bilden. Nach § 3 der 13. BImSchV ist bei einer gemeinsamen Anlage nach § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV die Kombination von zwei oder mehr ge-sonderten Feuerungsanlagen, deren Abgase über einen Schornstein abgeleitet werden, als eine einzige Feuerungsanlage anzusehen. Im vorliegenden Fall wer-den die Abgase der 3 Gasverdichter und der 4 Heißwassererzeuger jeweils über eigene Stahlschornsteine abgeleitet. Die Schornsteine der Gasverdichter und der Heißwassererzeuger sind ca. 100 m voneinander entfernt. Es wird daher davon ausgegangen, dass die Feuerungsanlagen der Heißwassererzeugung und die Gasverdichter keine gemeinsame Feuerungsanlage i. S. § 3 der 13. BImSchV bilden. Bei der Bestimmung der für die Anwendung der 13. BImSchV relevanten (Gesamt-)FWL sind demnach nur die Gasturbinen zu berücksichtigen. 2.3.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Im Rahmen der fachgesetzlichen Prüfung war zunächst zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen von der Anlage hervorgerufen werden können. Schädliche Um-welteinwirkungen, die durch den Betrieb der VS Radeland 2 entstehen können, sind Luftschadstoffimmissionen und Geräuschimmissionen. Im Genehmigungsver-

Page 83: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 80 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

fahren war demnach zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen der 13. BIm-SchV, der TA Luft und der TA Lärm genügt. 2.3.2.1 Luftverunreinigungen Gemäß Nr. 4.1 der TA Luft war zunächst zu ermitteln, für welche Schadstoffe weitere Ermittlungen erforderlich sind. Damit waren die gefassten Emissionen an - Schwefeloxiden (Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid), angegeben als SO2, - Stickstoffoxiden (Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid), angegeben als NO2 und - Kohlenmonoxid CO - Gesamtstaub zu überprüfen. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverun-reinigungen ist gewährleistet, wenn die in Kapitel 4 der TA Luft konkretisierten Anforderungen erfüllt sind. Dazu gehört die Ermittlung der Immissionskenngrößen (Vor-, Zusatz-und Gesamtbelastung). Im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens wurde keine Ermittlung der Vorbelas-tung durchgeführt. Zur Beurteilung der von der VS Radeland 2 ausgehenden Im-missionen wurde ein lufthygienisches Gutachten (Immissionsprognose zum Be-trieb der geplanten Verdichterstation VS Radeland 2, Bericht-Nr. 3209.4/05 der WENKER & GESING GmbH vom 08.09.2017) vorgelegt. Darin wurde die von der VS Radeland und der VS Radeland 2 verursachte Zusatzbelastung ermittelt. Die Berechnungen entsprechen den Anforderungen der TA Luft. Sie sind für die Be-stimmung der Immissions-Kenngrößen mit dem bei bestimmungsgemäßem Be-trieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen geeignet. Dies wird durch die Stellungnahme des Referates T14 des LfU vom 12.04.2018 bestä-tigt. 2.3.2.2 Einhaltung der Immissionswerte der TA Luft bzw. 39. BImSchV Aus den Darstellungen zu den Zusatzbelastungen in Kap. 6 der Immissionsprog-nose wird ersichtlich, dass die errechneten Immissionszusatzbelastungen von allen Schadstoffen am Messpunkt mit der maximalen Zusatzbelastung als irrele-vant im Sinne der TA Luft einzustufen sind. Für Stickstoffdioxid (NO2) wurde eine Zusatzbelastung von maximal 0,3 µg/m³ im Beurteilungsgebiet prognostiziert, so dass von der Einhaltung des in Nr. 4.2.1 der TA Luft genannten Immissionswertes für Stickstoffdioxid von 40 µg/m³ im Jahresmittel ausgegangen werden kann. Für Stickstoffoxide (NOX) beträgt die prognostizierte Zusatzbelastung im Beurteilungs-gebiet maximal 1,5 µg/m³, so dass von der Einhaltung des in Nr. 4.4.1 der TA Luft genannten Immissionswertes für Stickstoffoxide von 30 µg/m³ im Jahresmittel ausgegangen werden kann. Für Kohlenmonoxid (CO) sind in der TA Luft keine Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zum Schutz vor erheblichen Nachteilen, insbe-sondere zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen vorgegeben. In § 8 der 39. BImSchV ist für Kohlenmonoxid ein Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit von 10 mg/m³ als höchster Achtstundenmittelwert pro

Page 84: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 81 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Tag festgelegt. Die ermittelte Zusatzbelastung von 0,69 µg/m³ ist im Vergleich zum Grenzwert der 39. BImSchV oder zum MAK-Wert jedoch so gering, dass man in Analogie zur TA Luft von einer irrelevanten Zusatzbelastung sprechen kann. Schädliche Umwelteinwirkungen durch CO-Immissionen sind nicht zu befürchten. Die Vegetation und Ökosysteme sind gleichermaßen vor erheblichen Nachteilen nach Ziffer 4.4 der TA Luft geschützt. Der prognostizierte Immissionswert für Stickstoffdioxide liegt unter der irrelevanten Zusatzbelastung von 3 µg/m³ für Stickstoffoxide. Die Immissionssituation im Umfeld der Anlage bleibt praktisch unverändert. Durch das Vorhaben sind somit keine nicht hinnehmbaren Zusatzbe-lastungen zu erwarten. 2.3.2.3 Schornsteinhöhenberechnung Als Voraussetzung für die Immissionsprognose wurden die erforderlichen Schorn-steinhöhen für die Gasverdichter und die Heizkessel unter Berücksichtigung der Vorgaben der TA Luft ermittelt (Schornsteinhöhenberechnung zum geplanten Betrieb von vier Heizkesseln und drei Gasturbinen in Zusammenhang mit der geplanten Errichtung einer neuen Verdichterstation (VS Radeland 2) am Standort Baruth/Mark (Brandenburg), Bericht Nr. 3209.9/02 der WENKER & GESING Akus-tik und Immissionsschutz GmbH vom 08.09.2017). Die Schornsteinhöhenberech-nung ergab, dass die Ableitung der Abgase der Gasverdichter mit einer Mün-dungshöhe von 30 m über Grund und die der Heißwassererzeuger mit einer Mün-dungshöhe von 31 m über Grund ausreichend ist. Die Berechnungen wurden durch das Referat T14 des LfU geprüft und als nachvollziehbar und plausibel ein-gestuft. Für luftgetragene stoffliche Emissionen liegen die Genehmigungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG damit vor. 2.3.2.4 Schallimmissionen Schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Erschütterungen werden bei Bau und Betrieb der VS Radeland 2 nicht verursacht. Die Anforderungen an den Schutz und die Vorsorge vor diesen Einwirkungen werden erfüllt. Bei der Prü-fung des Antrags wurden insbesondere die schalltechnischen Vorgaben der TA Lärm und der AVV Baulärm berücksichtigt. 2.3.2.4.1 Gewerbelärm Die VS Radeland 2 soll durchgehend betrieben werden. Maßgebliche Lärmquellen während des in lärmschutzfachlicher Hinsicht kritischen Nachtbetriebes sind die Kaminmündungen sowie die Lüftungsöffnungen. Die Antragstellerin hat mit den Antragsunterlagen eine gutachterliche Äußerung (Fa. TECHNAK Dipl.-Ing. Johan-nes Dewald; TECHNAK-Bericht-Nr.: 160602.2 „Erdgasverdichterstation VS Rade-land 2, GASCADE Gastransport GmbH – Schalltechnische Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft im Rahmen der Genehmigungspla-nung“; 16.09.2017, ergänzt mit TECHNAK -Bericht-Nr. 160602.3 vom 17.05.2018) eingereicht.

Page 85: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 82 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Für das Industriegebiet „Bernhardsmüh“ wurde durch die ALB Akustiklabor Berlin Partmb in Auftrag der Stadt Baruth/Mark der Bericht „Schalltechnische Untersu-chung zum Gewerbelärm im Industriegebiet „Bernhardsmüh“ (Schallrahmenplan)“ erarbeitet. Im Schallrahmenplan wurden maßgebliche Immissionsorte festgesetzt, die sämtlich in die TECHNAK-Berichte übernommen worden sind. Zur Beurteilung wurde auf die Vorschriften der TA Lärm zurückgegriffen. Nach der schalltechni-schen Prognose unterschreiten die Teilbeurteilungspegel der von der VS Rade-land 2 hervorgerufenen Lärmimmissionen an den umliegenden schützenswerten Nutzungen die einschlägigen Immissionswerte um mindestens 19 dB(A). Die VS Radeland 2 liefert somit keinen akustischen Beitrag an der Gesamtgeräuschsitua-tion an diesem Standort im Sinne von Nr. 2.2 der TA Lärm. Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachbarschaft vor unzulässigen Geräuschen, die von der VS Radeland 2 verursacht werden, waren nicht erforderlich. 2.3.2.4.2 Verkehrslärm Gemäß Nr. 7.4 TA Lärm müssen Geräusche des anlagenbezogenen Ein- und Ausfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m vom Betriebsgrundstück berücksichtigt werden. Danach sollen organisato-rische Schallschutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn die Geräusche des An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erst-mals oder weitergehend überschritten werden. Der durch das Vorhaben auf öffent-lichen Verkehrswegen zusätzlich entstehende Fahrverkehr ist so gering, dass eine Erhöhung des Beurteilungspegels der Verkehrsgeräusche rechnerisch um min-destens 3 dB(A) – was einer Verdopplung des Verkehrsaufkommens entspräche – sicher ausgeschlossen werden kann. 2.3.2.4.3 Baulärm Die Antragstellerin hat mit den Antragsunterlagen eine schalltechnische Untersu-chung zu den während der Bauarbeiten zu erwartenden Geräuschimmissionen vorgelegt, in der diese nach den Anforderungen der AVV Baulärm i. V. m. der TA Lärm bewertet werden („Erdgasverdichterstation VS Radeland 2, GASCADE Gastransport GmbH – Schalltechnische Untersuchungen zur Geräuscheinwirkung in der Nachbarschaft während der Bauphase“, TECHNAK -Bericht-Nr. 160602.10 vom 22.05.2018). Danach werden bei der Errichtung der VS Radeland 2 die schalltechnischen Anforderungen der AVV Baulärm erfüllt. Die mit den Antragsunterlagen vorgelegten Schallgutachten wurden durch die Genehmigungsbehörde geprüft und hinsichtlich der Annahmen und der Vorge-hensweise als plausibel und schlüssig bewertet. Für alle maßgeblichen Immissi-onsorte kann das Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm durch das Vorhaben sicher ausgeschlossen werden. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ist damit gewährleistet.

Page 86: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 83 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.3.2.5 Erschütterungen Besonders lärm- oder erschütterungsrelevante Bautätigkeiten sind nicht geplant. Der Abstand der VS Radeland 2 zur nächsten Wohnbebauung beträgt etwa 1.300 m, so dass eine Belästigung der Anwohner durch Erschütterungen sicher ausge-schlossen werden kann. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Erschütterungen ist damit gewährleistet. 2.3.2.6 Licht Durch die Stationsbeleuchtung werden Lichtemissionen hervorgerufen. Die VS Radeland 2 befindet sich fernab von Wohnbebauungen und ist allseitig von Wald umgeben. Eine Wahrnehmbarkeit der Beleuchtung außerhalb des Stationsgelän-des kann ausgeschlossen werden. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-gen durch Lichtemissionen ist damit gewährleistet. 2.3.3. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen Die Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen durch Luft-verunreinigungen sind erfüllt. Die Anforderungen zur Vorsorge vor Luftverunreini-gungen werden in der TA Luft, Kapitel 5 (Heizkessel) und in der 13. BImSchV (Gasturbinen) konkretisiert. Deren Vorgaben werden durch das beantragte Vorha-ben eingehalten bzw. durch entsprechende Nebenbestimmungen gesichert. 2.3.3.1 Emissionsbegrenzung Heizzentrale Zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 5 Abs. 1 BImSchG werden in der Nebenbestimmung IV.2.23 die Emissionen der Heißwas-sererzeuger entsprechend 5.4.1.2.3 TA Luft begrenzt. Die messtechnischen Nachweise zur Einhaltung der unter der Nebenbestimmung IV.2.23 genannten Emissionsgrenzwerte ergeben sich aus 5.3. TA Luft. Die Erfor-derlichkeit zur Emissionsüberwachung, die Auswertung und Beurteilung der Mes-sergebnisse sowie die Anforderungen an entsprechende Messplätze resultieren im Allgemeinen aus 5.3.1 TA Luft und im Speziellen aus 5.3.2.1., 5.3.2.2 und 5.3.2.4 TA Luft. 2.3.3.2 Emissionsbegrenzung Gasverdichter Für die Gasturbinen gelten die Anforderungen der 13. BImSchV und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-RL). Außerdem ist das BVT-Merkblatt Großfeuerungsan-lagen (Merkblatt über beste verfügbare Techniken für Großfeuerungsanlagen, Umweltbundesamt, Juli 2006) zu berücksichtigen. Die in der Nebenbestimmung IV.2.2 festgesetzten Emissionsgrenzwerte für die Gasturbinen (Tagesmittel- und Halbstundenmittelwerte) ergeben sich aus § 8 der 13. BImSchV. Der festgelegte Grenzwert für Schwefeldioxid wurde dabei entsprechend § 8 Abs. 6 i. V. m. Anla-ge 4 der 13. BImSchV umgerechnet.

Page 87: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 84 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Grenzwerte für den mehr als kurzfristigen Teillastbetrieb unter 70% waren bislang weder in der 13. BImSchV, noch in der Großfeuerungsanlagenrichtlinie der EU (2001/80/EU) oder in der IE-RL geregelt. Mit der nationalen Umsetzung der IE-RL wurde in der Neufassung der 13. BImSchV vom 02.05.2013 festgelegt, dass für den Betrieb bis 70% Last die zuständige Behörde den einzuhaltenden Grenzwert festgelegt. Die Grenzwerte für den Lastbereich von 45% bis 70% wurden für Koh-lenstoff antragsgemäß festgesetzt. Für Stickoxide wurde von den beantragten Werten (TMW 200 mg/m³, HMW 400 mg/m³) insofern abgewichen, dass die hier festgesetzten, schärferen Werte dem gegenwärtigen Stand der Technik entspre-chen (Nebenbestimmung IV.2.3). Gemäß § 20 der 13. BImSchV sind diejenigen Parameter, für die in diesem Be-scheid Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, kontinuierlich zu messen. In den Schornsteinen der Gasturbinen sind Messeeinrichtungen zur fortlaufenden Ermitt-lung und Registrierung der Emissionen an Kohlenmonoxid und Stickstoffomonoxid vorzusehen. Außerdem sind die Betriebsparameter (Sauerstoff, Leistung, Abgas-temperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck) fortlaufend zu erfassen. Die Anforderungen an kontinuierliche Messungen, die Messverfahren und Mess-einrichtungen sowie an die Auswertung und Berichterstattung der kontinuierlich gemessenen Werte ergeben sich aus den §§ 18, 19, 20 sowie §§ 22 und 25 der 13. BImSchV. Nach § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV, sind bei Feuerungsanlagen, die ausschließ-lich mit Erdgas betrieben werden, kontinuierliche Emissionsmessungen für Staub und Schwefeloxide nicht erforderlich. Über den Schwefelgehalt des Brennstoffs sind Nachweise im sechsmonatigen Turnus zu führen (Nebenbestimmungen IV.2.4 und IV.2.5). Die Emissionen an Schwefeloxiden ergeben sich aus der Brennstoffqualität. Nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 260 "Gasbeschaffenheit" be-trägt der Richtwert für den zulässigen Gesamt-Schwefelgehalt im Erdgas höchs-tens 30 mg/m³. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Gasqualität der zulässige Emissionsgrenzwert für die Emissionen an Schwefeloxi-den sicher eingehalten wird. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Anforderungen der 13. BImSchV eingehalten werden. 2.3.3.3 Emissionsgrenzwert gemäß Handlungsempfehlung Formaldehyd Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat für die Emissionen karzinogener Stoffe für Formaldehyd folgende Vollzugsempfehlung vorgelegt: „Die Emissionen an Formaldehyd im Abgas dürfen den Massenstrom 12,5 g/h oder die Massenkonzentration 5 mg/m³ nicht überschreiten.“ Diese An-forderungen wurden in Brandenburg per Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft vom 18.04.2016 – „Begrenzung der Emissionen von Formaldehyd“ für Neuanlagen umgesetzt. In Verbindung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 vom 31.07.2017 über Schlussfolgerun-gen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der RL 2010/75/EU für Großfeuerungsanlagen waren die Emissionen der Gasturbinen zu begrenzen. Der

Page 88: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 85 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Grenzwert für den Lastbereich von 70% und mehr entspricht dabei den Vorgaben besagten Erlasses, der Grenzwert für den Lastbereich von 45% bis <70% orien-tiert sich an den oberen Bandbreitenbereich der BVT-assoziierten Emissionswerte der o. g. Schlussfolgerungen. Die messtechnischen Nachweise zur Einhaltung der unter der Nebenbestimmung IV.2.15 genannten Emissionsgrenzwerte ergeben sich aus 5.3. TA Luft. Die Erfor-derlichkeit zur Emissionsüberwachung, die Auswertung und Beurteilung der Mes-sergebnisse sowie die Anforderungen an entsprechende Messplätze resultieren im Allgemeinen aus 5.3.1 TA Luft und im Speziellen aus 5.3.2.1., 5.3.2.2 und 5.3.2.4 TA Luft. 2.3.3.4 Organische Stoffe Emissionen an organischen Stoffen über die Quelle A60 (Ausbläser) werden im Rahmen von seltenen Ereignissen (Ansprechen von Sicherheitseinrichtungen) über kurze Zeiträume verursacht. Daher sind keine weiteren Vorgaben erforder-lich. Die Vorsorgeanforderungen der Nr. 5.2 TA Luft sind somit eingehalten. 2.3.3.5 Gerüche Der Betrieb einer Gasverdichterstation führt in der Regel nicht zu Geruchsproble-men. Daher wurden keine Auflagen zur Sicherstellung der Vorsorge vor schädli-chen Umwelteinwirkungen in Form von Luftverunreinigungen durch Gerüche ge-troffen. 2.3.3.6 Schallemissionen Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist durch die Einhaltung des Standes der Tech-nik Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen zu treffen. Dies schließt den Stand der Technik zur Lärmminderung im Sinne der Nr. 2.5 TA Lärm ein. Eine darüber hinausgehende Vorsorgepflicht gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche bestimmt sich gemäß Nr. 3.3 TA Lärm einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und erreichbarer Lärm-minderung nach der zu erwartenden Immissionssituation im Einwirkungsbereich, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauleitplanung. Die Geräuschemissio-nen der Anlage müssen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich ist. Über den Stand der Lärmminderungstechnik hinaus können sonstige Vorsorgemaßnahmen geboten sein, wenn auf bestimmten Flächen im Einwirkungsbereich die Immissi-onsrichtwerte durch die Zusatzbelastung der zu beurteilenden Anlage fast voll-ständig ausgeschöpft werden. Im Rahmen der Prüfung ergaben sich aus den An-tragsunterlagen keine Hinweise, dass die Geräuschemissionen der VS Radeland 2 über das bisher geplante Maß hinaus ohne unverhältnismäßigen Aufwand ver-ringert werden können.

Page 89: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 86 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.3.3.7 Emissionsgenehmigung gemäß § 4 TEHG Die Gasverdichterstation ist eine Feuerungsanlage für Gase der öffentlichen Gas-versorgung mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW und stellt wegen der Freisetzung von Treibhausgasen eine Tätigkeit gemäß Anhang 1 Teil 2 (Tätig-keit 6) des Gesetzes über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (TEHG) dar. Sie unterliegt als solche der Emissionshandelspflicht nach TEHG. Gemäß § 4 Abs. 1 TEHG bedarf der Anlagenbetreiber zur Freiset-zung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nr. 1 bis 32 einer Genehmigung. Die Genehmigungsvoraussetzungen für die Emissionsge-nehmigung liegen vor. Der Inhalt der Emissionsgenehmigung ist auf die Feststel-lung beschränkt, dass eine Anlage dem Anwendungsbereich des TEHG unterliegt und durch sie Treibhausgase freigesetzt werden dürfen. Die Deutsche Emissions-handelsstelle beim Umweltbundesamt (DEHSt) als zuständige nationale Behörde für den Emissionshandel nach dem TEHG wurde am Genehmigungsverfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 11.06.2018 sind seitens der DEHSt keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert worden. Die Forderung der DEHSt nach Mitteilung der Aufnahme des Probebetriebs und der Inbetriebnahme der Anlage wurde in der Nebenbestimmung IV.2.32 umgesetzt. Die Hinweise aus der Stel-lungnahme wurden in den Genehmigungsbescheid übernommen (Kapitel VI). § 5 Abs. 2 BImSchG schränkt die Betreiberpflichten im Verhältnis zum TEHG ein. Dort wird klargestellt, dass Anforderungen zur Begrenzung von Treibhausgasen im Rahmen der Genehmigung nur gestellt werden dürfen, um die Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sicherzustellen. Das bedeutet, dass im Einwirkungsbereich keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Treibhausgase für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft entstehen dürfen. Für Treibhausgase, die vom Anhang 1 TEHG umfasst sind (hier das CO2), dürften nur solche Anforde-rungen gestellt werden, die zum Schutz vor Immissionen, die schädliche Umwelt-einwirkungen darstellen würden, erforderlich wären. Schutzanforderungen dazu sind jedoch nicht vorhanden. Die CO2-Emissionen der VS Radeland 2 ergeben sich ausschließlich aus Verbrennungsprozessen in den Gasturbinen und der Heizkessel. Durch den Einsatz moderner und energieeffizienter Verbrennungs-technik wird gewährleistet, dass der CO2-Ausstoß auf ein notwendiges Mindest-maß beschränkt bleibt. 2.3.3.8 Verwendung relevanter gefährlicher Stoffe Die VS Radeland 2 ist eine IED-Anlage i. S. d. Nr. 1.4.1.1, Eintrag E in Spalte d im Anhang I zur 4. BImSchV. Daher ist entsprechend § 3 Abs. 10 BImSchG für rele-vante gefährliche Stoffe ein Bericht über den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser (Ausgangszustandsbericht – AZB) zu erstellen, wenn die Möglich-keit einer Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers nicht ausgeschlos-sen werden kann (§ 10 Abs. 1a BImSchG). Die Prüfung im Verlauf des Genehmi-gungsverfahrens hat ergeben, dass ein AZB erforderlich ist. Der AZB beschreibt die relevanten gefährlichen Stoffe und Stoffgemische, die beim Betrieb der Anlage verwendet werden und beurteilt das Gefährdungspotential ihrer Freisetzungsmög-lichkeit. Dem AZB liegen umfangreiche Boden- und Grundwasseruntersuchungen zugrunde. Der AZB wurde vom Referat W15 des LfU geprüft.

Page 90: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 87 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Mit den Nebenbestimmungen IV.7.1 bis IV.7.10 werden die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 4 BImSchG gewährleistet. Diese fordern, dass die durch den Be-trieb der Anlage verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmut-zungen durch relevante gefährliche Stoffe vom Betreiber durch verhältnismäßige Maßnahmen zu beseitigen sind, um das Anlagengrundstück in den beschriebenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die Festsetzungen sind erforderlich, um dieser Pflicht nachzukommen. Sie sind aufgrund der verwendeten relevanten gefährli-chen Stoffe angemessen. Nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c) der 9. BImSchV ist der Boden und das Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage verwendeten, erzeugten oder freigesetzten relevan-ten gefährlichen Stoffe zu überwachen, wenn die Verwendung, Erzeugung und Freisetzung von relevanten gefährlichen Stoffen Gegenstand des Genehmigungs-verfahren ist. Die Genehmigungsauflagen nach § 21 Abs. 2a Nr. 3c) der 9. BIm-SchV konkretisieren die betreibereigenen Überwachungspflichten zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 des BImSchG. Die Regelungen zur wiederkehrenden Überwachung stellen somit zusätzliche Anfor-derungen an die Selbstüberwachungspflichten der Betreiber von Anlagen nach der IE-RL dar und sind vorsorgeorientiert. Die Anforderungen an diese Überwa-chung müssen im Genehmigungsbescheid enthalten sein, d. h. die Behörde regelt die betreibereigene Überwachung durch Nebenbestimmungen im Genehmigungs-bescheid. Die Zielsetzung der wiederkehrenden medienbezogenen Überwachung besteht darin, festzustellen, inwieweit durch den Anlagenbetrieb eine (nachteilige) Veränderung des Zustands von Boden und Grundwasser durch die relevanten gefährlichen Stoffe eingetreten ist. Nach § 21 Abs. 2a S. 2 der 9. BImSchV ist die Überwachung der relevanten gefährlichen Stoffe mindestens alle 5 Jahren im Grundwasser und mindestens 10 Jahre im Boden, es sei denn, die Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos durchzuführen. Die Anforderungen an die wiederkehrende Überwachung von Bo-den und Grundwasser hinsichtlich der in der Anlage gehandhabten relevanten gefährlichen Stoffe bestehen unabhängig vom Erfordernis der Erstellung eines AZB gemäß § 10 Abs. 1a des BImSchG. Maßgebend für die Überwachung von Boden und Grundwasser gemäß § 21 Absatz 2a Nr. 3c der 9. BImSchV ist nur das Vorhandensein von relevanten gefährlichen Stoffen. Auch ein Ausschluss des Verschmutzungsrisikos durch einen Eintrag von relevanten gefährlichen Stoffen in den Boden und in das Grundwasser durch tatsächliche Umstände i. S. d. § 10 Abs. 1a S. 2 des BImSchG und eine sich daraus resultierende Befreiung von der AZB-Pflicht der gesamten Anlage oder einen Teilbereich der Anlage macht die vorsorgeorientierten Überwachungspflichten nicht entbehrlich. Selbst bei einem bejahten Ausschluss des Verschmutzungsrisikos durch einen Eintrag von relevan-ten gefährlichen Stoffen in den Boden und in das Grundwasser im Sinne von § 10 Abs. 1a S. 2 des BImSchG aufgrund des Vorhandenseins von Anlagen mit Si-cherheitseinrichtungen, die die Anforderungen der AwSV erfüllen und zusätzlichen betrieblichen und organisatorischen Maßnahmen, die eine Verunreinigung von Boden und Grundwasser verhindern sollen, gilt die Verpflichtung des Anlagenbe-treibers zur wiederkehrenden Überwachung von Boden und Grundwasser hin-sichtlich der in der Anlage gehandhabten relevanten gefährlichen Stoffe.

Page 91: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 88 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Mit der Errichtung und dem Betrieb der VS Radeland 2 werden erstmals relevante gefährliche Stoffe verwendet, die im von DAS BAUGRUND INSTITUT – Dipl.-Ing. Knierim GmbH erstellten Überwachungskonzept genannt sind. Nach den Ausfüh-rungen im Überwachungskonzept ist geplant, die Überwachung des Bodens an-hand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos durchzufüh-ren. Dazu erfolgen im Bereich der Verdichteranlagen 1-3 (Anlagenteil A), der Net-zersatzanlage (Anlagenteil B) und des Fass- und Gebindelagers (Anlagenteil C), bei denen mit den überwachungspflichtigen relevanten gefährlichen Stoffen um-gegangen wird, wiederkehrende Prüfungen des Zustands und der Funktionalität der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich der Möglichkeit von Stoffaustritten. Diese Prüfungen erfolgen alle fünf Jahre betreiberseits durch einen anerkannten Sach-verständigen nach AwSV. Aufgrund der Handhabung der relevanten gefährlichen Stoffe ausschließlich in den o. g. Anlagenteilen, die die Anforderungen der AwSV erfüllen, wird ein Verschmutzungsrisiko des Bodens durch Einträge der relevanten gefährlichen Stoffen als gering eingeschätzt. Auf wiederkehrende Untersuchungen des Bodens durch Messungen der Konzentrationen der im Überwachungskonzept genannten Leitparameter Kohlenwasserstoffe zum Nachweis der relevanten ge-fährlichen Stoffe kann daher verzichtet werden. Des Weiteren wären Bodenunter-suchungen unterhalb der AwSV-Flächen und der damit erforderlichen Zerstörung der Versiegelung dieser Flächen und der Funktionsfähigkeit der AwSV-Anlagenteile nicht sinnvoll und verhältnismäßig. Das Grundwasser ist dagegen alle 5 Jahre im Grundwasseranstrom und im Grundwasserabstrom der Verdich-teranlagen 1-3 (Anlagenteil A), der Netzersatzanlage (Anlagenteil B) und des Fass- und Gebindelagers (Anlagenteil C) zu beproben und zum Nachweis der relevanten gefährlichen Stoffe sind die Konzentrationen der Kohlenwasserstoffe zu messen (Nebenbestimmungen IV.7.3-7.7 und IV.7.9). 2.3.4 Abfallentsorgung Auch § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG wird eingehalten. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG schreibt vor, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betrei-ben sind, dass Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden. Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung tech-nisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Vermeidung von Abfällen ist unzu-lässig, wenn sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung. Es ist nicht ersichtlich, dass die beim Betrieb der VS Radeland 2 anfallenden Ab-fälle vermieden oder in ihrer Menge vermindert werden können. Im bestimmungs-gemäßen Betrieb der VS Radeland 2 fallen durch die Feuerungsanlagen selbst keine Reststoffe an. Die Filterkerzen der Gasreinigungsanlage müssen in regel-mäßigen Abständen ausgetauscht und entsorgt werden. In geringem Umfang können Reststoffe bei Reinigungs- und Reparaturarbeiten entstehen. Im Kapitel 9 des Genehmigungsantrages ist beschrieben, dass anfallende Abfälle ordnungs-gemäß entsorgt werden. Die Hinweise VI.10.1 bis VI.10.6 resultieren aus §§ 7, 9, 50 und 51 KrWG und beinhalten Grundpflichten von Abfallerzeugern, zum Ge-trennthalten von Abfällen zur Verwertung, zur Nachweispflicht und Überwachung im Einzelfall.

Page 92: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 89 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.3.5 Energieeffizienz und Wärmenutzung Nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass Energie sparsam und effizient verwendet wird. Aufgrund des Energieeffizienzgebotes nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG i. V. m. § 12 Satz 1 der 13. BImSchV ist der industrielle Anlagenbetreiber verpflichtet, Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung durchzuführen, es sei denn, dies ist tech-nisch nicht möglich oder unverhältnismäßig. Dieser Umstand ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Antragsunterlagen haben demzufolge Angaben über vorgesehene Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung zu enthalten, insbesondere Angaben über Möglichkeiten zur Erreichung hoher ener-getischer Wirkungs- und Nutzungsgrade, zur Einschränkung von Energieverlusten sowie zur Nutzung der anfallenden Energie. Das Gebot der sparsamen und effizienten Energienutzung bezieht sich in erster Linie darauf, wie die im Betrieb eingesetzte Energie verwendet werden soll. In den Antragsunterlagen wurde dargestellt, dass die zum Einsatz kommenden Anlagen-komponenten (Gasturbinen, Heizkessel) dem Stand der Technik entsprechend ausgewählt und die einzelnen Teilkomponenten so aufeinander abgestimmt wer-den, dass ein optimiertes Gesamtsystem ermöglicht wird und die einzelnen Kom-ponenten in einem optimalen Regelbereich betrieben werden. Bei der Entschei-dung über die einzusetzenden Anlagen und Ausrüstungen wird auf hohe Wir-kungsgrade geachtet und Isoliermaterialien mit verbesserten Dämmeigenschaften zur Reduzierung des Wärmeverlustes eingesetzt. Da die eingesetzte Energie effizient verwendet wird, entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik für IED-Anlagen. Von den Gasturbinen, der Kesselanlage und der Stationsheizung wird über den Abgasstrom Abwärme abgegeben. Aufgrund des Temperaturniveaus wäre eine Nutzung der Abwärme der Gasturbinen zwar technisch möglich. Die Schwierigkeit der Abwärmenutzung ergibt sich aber aus der diskontinuierlichen Betriebsweise der Verdichtereinheiten. Wenn die Verdichterstation aus sicherheitstechnischen Gründen oder bei fehlenden Transportanforderungen abgestellt wird, fällt keine Abwärme an, weil das Gas im Bypass an der Station vorbei geleitet wird. Eine Dampfauskopplung und weitere Nutzung des Dampfes zur Energieerzeugung bzw. Auskopplung von Fernwärme ist aufgrund der prognostizierten Betriebszei-ten derzeit technisch und wirtschaftlich nicht sinnvoll. Auch würde die Durchfüh-rung von Kraft-Wärme-Kopplungsmaßnahmen eine gänzlich andere Anlagentech-nik erfordern. Entsprechende Investitionen wären jedoch nur sinnvoll, wenn durchgehende Abgabeleistungen gewährleistet werden können. Die in den An-tragsunterlagen für die VS Radeland 2 aufgeführten Gründe sind nachvollziehbar, beruhen jedoch immer auf einen kurzfristigen Beurteilungszeitraum. Daher sind die Möglichkeiten für eine verbesserte Abwärmenutzung fortlaufend zu prüfen (Nebenbestimmung IV.2.32). § 5 Abs. 1 BImSchG ist damit in seiner Gesamtheit erfüllt.

Page 93: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 90 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.3.6 Betriebseinstellung § 5 Abs. 3 BImSchG schreibt vor, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen sind, dass auch nach einer Betriebseinstel-lung von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umweltein-wirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästi-gungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden kön-nen, vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Be-einträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und die Wiederher-stellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Betriebsgeländes gewährleistet wird. Die Maßnahmen, die bei einer evtl. Betriebseinstellung vorgesehen sind, werden in Kapitel 10 der Antragsunterlagen dargestellt. 2.3.7 Rechtsverordnungen Weitere Rechtsverordnungen auf Grund von § 7 BImSchG sind im vorliegenden Fall nicht berührt. Die VS Radeland 2 unterliegt insbesondere nicht der Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Gemäß § 1 Abs. 5 der 12. BImSchV i. V. m. Art. 4 der Richtlinie 96/82 EG, geändert durch Richtlinie 2003/105/EG, ist die Störfall-Verordnung nicht anzuwenden für die Beförderung gefährlicher Stoffe in Rohrlei-tungen, einschließlich der Pumpstationen außerhalb von Betrieben, die unter die Störfall-Verordnung fallen. Bei derartigen Anlagen wird die technische Sicherheit gewährleistet, indem die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das sind hier die technischen Regeln der deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., eingehalten werden müssen (§ 49 EnWG). Die VS Radeland 2 verursacht auch keine sonstigen schädlichen Einwirklungen im Sinne von sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästi-gungen, die nicht durch Immissionen hervorgerufen werden und nicht im eigentli-chen Sinn betriebsbedingt sind. Auch wird der Vorsorge vor solchen schädlichen Einwirkungen hinreichend Rechnung getragen. Zur Vorsorge gegen sonstige Ge-fahren ist der Stand der Technik anzuwenden. Dieser ist z. B. in den Vorschriften zum Arbeitsschutz, der Betriebssicherheit, des Brandschutzes und des Gewäs-serschutzes beschrieben. Von daher sind in Bezug auf die Anlagensicherheit die allgemein gültigen Regeln hinsichtlich der Betriebssicherheit, wie sie in der Be-triebssicherheitsverordnung (BetrSichV) dargelegt sind, einzuhalten. Das im Ver-fahren beteiligte Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit hat bestätigt, dass die diesbezüglichen Anforderungen durch das beantragte Vor-haben erfüllt werden. Das in den Antragsunterlagen dargestellte Sicherheitsniveau der Anlage entspricht den gesetzlichen Vorgaben. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist damit in seiner Gesamtheit erfüllt. 2.3.8 Andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften Auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG stehen dem Vorhaben nicht entgegen, sofern die Nebenbestimmungen unter IV. realisiert werden. Zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zählen hier insbesondere bauplanungs- und bauord-

Page 94: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 91 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

nungsrechtliche Belange, der Gewässerschutz, der Brandschutz, der Naturschutz und das Forstrecht. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Voraussetzun-gen sind für die beantragte Errichtung und den Anlagenbetrieb erfüllt. 2.3.8.1 Bauplanungsrecht Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Der vorgesehene Standort der VS Radeland 2 befindet sich bauplanungsrechtlich im Außenbereich der Stadt Baruth/Mark. Die Vorhabenfläche liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsver-bindlichen qualifizierten Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Baugesetzbuch (BauGB) und nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles gemäß § 34 BauGB. Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 35 BauGB – Bauen im Außenbereich. Die VS Radelnd 2 zählt zu den im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben, und zwar hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB für Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Gas. Sie ist Bestandteil der Europäischen Erdgasfernleitung EUGAL und ist damit zur Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas bestimmt, woraus sich die Privilegierung als Vorhaben der öffentlichen Versorgung ableitet. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt aber weiterführend, dass Einrichtungen der öffentlichen Versorgung zu dem vorgese-henen Standort eine der Ortsgebundenheit gewerblicher Betriebe vergleichbare Beziehung haben müssen. „Dieser Standortbezug ist bei den in § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB genannten Anlagen der öffentlichen Versorgung vor allem insoweit gege-ben, als sie leitungsgebunden sind, denn insofern könnte ohne Berührung des Außenbereichs die den Versorgungsunternehmen obliegende umfassende Ver-sorgungsaufgabe nicht erfüllt werden. Eine ‚kleinliche‘ Prüfung der Ortsgebunden-heit ist allerdings nicht angebracht.“ [siehe BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 -4 C 2/12-]. Die Ortsgebundenheit zum gewählten Standort der VS Radeland 2 inner-halb der Leitungsführung der Erdgasfernleitung ergibt sich einerseits aus der zur Aufrechterhaltung bzw. Erhöhung des Betriebsdruckes erforderlichen Entfernung vom Einspeisepunkt des Erdgases und andererseits im Erfordernis der für die Überspeisung von Erdgas in die bereits bestehende Erdgasfernleitung JAGAL erforderlichen räumlichen Nähe zu dieser Erdgasleitung. Auch die räumliche Nähe zur bereits bestehenden VS Radeland unterstreicht die Ortsgebundenheit des leitungsgebundenen Standortes im Zusammenhang mit der beabsichtigten Bünde-lung mehrerer parallel geführter Erdgasfernleitungen. Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind die unter den Nr. 1 bis 8 abschließend genannten privilegierten Vorhaben jedoch nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht ent-gegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Die Prüfung der öffentlichen Belange wird nach § 35 Abs. 3 BauGB vorgenommen. Als möglicher, dem Vorhaben entgegenstehender öffentlicher Belang kommt der Flächennut-zungsplan (FNP) der Stadt Baruth/Mark in Betracht. In der seit dem 14. Juli 2017 wirksamen Änderung des gemeinsamen (Gesamt-) Flächennutzungsplans Nr. 22/12 der Stadt Baruth/Mark im Hinblick auf die Förderung erneuerbarer Energien / Digitalisierung und Aktualisierung – FNP Energie – ist der für die VS Radeland 2 vorgesehene Bereich als Fläche für Wald dargestellt. Damit steht das Bauvorha-ben zunächst im Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes. Einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, das planartig dem Au-ßenbereich zugewiesen ist, stehen Darstellungen des Flächennutzungsplanes

Page 95: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 92 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

aber nur dann entgegen, wenn im Flächennutzungsplan eine auf den konkreten Standort bezogene Darstellung sachlich und räumlich dem privilegierten Vorhaben widerspricht (sog. Qualifizierte Standortzuweisung). Durch qualifizierte Standort-zuweisungen im Flächennutzungsplan kann die Gemeinde auch die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben steuern. Derartige Festsetzungen würden bestimmte Bereiche ausdrücklich für privilegierte Vorhaben der entsprechenden Kategorie vorsehen und zugleich die anderen Bereiche im Geltungsbereich des Flächennut-zungsplanes davon ausschließen. Eine allgemeine Gebietsausweisung im Flä-chennutzungsplan (z.B. Fläche für die Land- und Forstwirtschaft) steht einem privilegierten Vorhaben jedoch nicht entgegen, weil sie dem Außenbereich nur die Funktion zuweist, die ihm ohnehin nach dem Gesetz zukommt. Die einfache Fest-legung „Flächen für die Forstwirtschaft/Wald“ im FNP rechtfertigt regelmäßig keine Versagung von Genehmigungen, da der Flächennutzungsplan keine Rechtsnorm ist, die Außenwirkung gegenüber dem Genehmigungsempfänger entfaltet. Er-schöpft sich die Darstellung in den grundsätzlichen Zwecken des Außenbereichs als Produktionsstätte für Landwirtschaft und Forst bzw. als Erholungsflächen für die Allgemeinheit (allgemeine Grünfläche), setzt sich im Rahmen der abwägenden Entscheidung die Privilegierung durch, da keine Vorabentscheidung der Gemein-de in Richtung einer bestimmten Außenbereichsnutzung getroffen wurde. Die Privilegierung überwindet demnach eine bloße Allgemeinaussage im Flächennut-zungsplan [Battis/Krautzberger/Löhr BauGB § 35 Rn. 50]. Der FNP der Stadt Ba-ruth/Mark mit der als Flächen für die Forstwirtschaft / Wald ausgewiesenen Dar-stellung für den Bereich des beantragten Vorhabens steht der Errichtung der VS Radeland 2 demnach nicht als öffentlicher Belang entgegen. Ein Entgegenstehen weiterer öffentlicher Belange ist nicht erkennbar. Das Vorhaben steht im Einklang mit der Raumordnung. Dem Planfeststellungsver-fahren für die Errichtung und den Betrieb der Erdgasleitung EUGAL im Abschnitt Brandenburg wurde ein Raumordnungsverfahren vorgelagert. In diesem Verfah-ren wurde geprüft, ob die EUGAL einschließlich einer Verdichterstation am Stand-ort Radeland mit den Erfordernissen der Raumordnung übereinstimmt, das heißt, ob sie insbesondere mit den Zielen und Grundsätzen der Landesplanung in Ein-klang zu bringen ist. Dieses Verfahren wurde am 07.12.2017 mit der landesplane-rischen Beurteilung abgeschlossen, in der das Vorhaben als raumverträglich ein-gestuft wurde. Ein weiteres Kriterium für die planungsrechtliche Zulässigkeit einer privilegierten Anlage im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB ist die gesicherte ausreichende Erschließung. Diese beschränkt sich in erster Linie auf die straßen- und wegmä-ßige Erschließung, die für die Wartung der Anlage sowie den Einsatz von Lösch- und Rettungsfahrzeugen erforderlich ist. Nach gefestigter Rechtsprechung genügt es für eine ausreichende Erschließung als Mindestanforderung, wenn ein Grund-stück überhaupt an das öffentliche Straßennetz angebunden ist. Die Zufahrt zur VS Radeland 2 soll über den vom Straßennetz des Industriegebietes „Bernhards-müh“ abgehenden für die VS Radeland ausgebauten Weg und weiter über deren zum östlichen Nebentor führende Feuerwehrzufahrt erfolgen. Die bestehende Feuerwehrzufahrt soll ausgebaut und anschließend nach Norden bis zur südlichen Einfahrt zur VS Radeland 2 verlängert werden. Die Erschließung des Vorhaben-standortes ist somit als gesichert anzusehen. Führt die Zufahrt ab der öffentlichen

Page 96: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 93 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Straße zu dem Grundstück des jeweiligen Standortes über andere Grundstücke (ein oder mehrere fremde oder eigene), so ist dessen Benutzbarkeit durch die Eintragung einer Baulast rechtlich zu sichern. Die Eintragung der notwendigen Baulasten ist am 29.01.2019 erfolgt. Eine weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich aus § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB i. V. m. § 67 Abs. 3 Satz 3 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB hat der Bauherr eine Verpflichtungserklärung abzuge-ben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzu-bauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. § 67 Abs. 3 Satz 3 BbgBO be-stimmt, dass in den Fällen des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB die Baugenehmi-gung erst erteilt wird, wenn der Bauaufsichtsbehörde die Verpflichtungserklärung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB vorliegt und ihr für die Einhaltung der Rückbau-verpflichtung Sicherheit in Höhe der Kosten der Beseitigung der baulichen Anlage oder gleichwertige Sicherheit geleistet ist. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4 BbgBO auch, soweit andere behördliche Gestattungen die Baugenehmigung ein-schließen. Diese Verpflichtungserklärung ist in den Antragsunterlagen (Teil B –Ordner 5, Kap.1.8.1) enthalten. Die Rückbauverpflichtung wird über eine nach der BbgBO vorgesehene Sicher-heitsleistung abgesichert. Deren Höhe bestimmt sich nach den Kosten, die vo-raussichtlich für den vollständigen Rückbau der Anlage, einschließlich der Boden-versiegelung, aufgewendet werden müssen. Nach den vom Ministerium für Infra-struktur und Landesplanung herausgegebenen Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung werden bei der Ermittlung der Rückbaukos-ten grundsätzlich 10 % der Herstellungskosten angesetzt. Alternativ zu der von der unteren Bauaufsichtsbehörde zu berechnenden Höhe der Sicherheitsleistung kann der zum Rückbau Verpflichtete eine nachvollziehbare Kostenkalkulation über die voraussichtliche Höhe der Rückbaukosten einreichen. Die Antragstellerin hat eine Kostenkalkulation vorgelegt, die von der unteren Bauaufsichtsbehörde aner-kannt worden ist. Die in der Nebenbestimmung IV.3.1 festgesetzte Höhe der Si-cherheitsleistung entspricht den Angaben der Antragstellerin. Aus der Stellungnahme der Stadt Baruth/Mark vom 11.07.2018 geht hervor, dass das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt wurde. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens liegt damit vor. 2.3.8.2 Bauordnungsrecht Das Vorhaben, das als Sonderbau eingestuft wurde, erfüllt die bauordnungsrecht-lichen Anforderungen. Die erforderliche Baugenehmigung ist gemäß § 13 BIm-SchG von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eingeschlossen. Zur Erfüllung der Anforderungen die sich aus der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) ergeben, waren die Nebenbestimmungen unter IV.3 i. V. m. den Hinwei-sen Nr. VI.4.1 bis VI.4.5 erforderlich. In den Nebenbestimmungen V.3.2 bis V.3.4 werden die Pflichten vor Baubeginn wie die Vorlage der Prüfberichte oder Be-scheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise, die Anzeige-pflichten des Baubeginns und der abschließenden Fertigstellung sowie vorzule-gende Nachweise und Bescheinigungen mit der Fertigstellungsanzeige gefordert.

Page 97: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 94 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Diese Forderungen gründen sich auf § 44 Abs. 3 BbgBO i. V. m. § 2 BbgSGPrüfV, §§ 68, 75 und 76 BbgBO. 2.3.8.3 Brandschutz Aus Sicht des Brandschutzes bestehen keine Bedenken gegen das beantragte Vorhaben; brandschutztechnische Erfordernisse werden durch die Nebenbe-stimmung unter Kapitel IV.4 sichergestellt. Wichtigstes Schutzziel ist die Abwen-dung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Menschen sowie Tiere, die die bauliche Anlage aufsuchen oder in dieser einer Tätigkeit nachgehen bzw. leben. Personenschutz und Sicherstellung der Rettungswege haben dabei oberste Priori-tät. Weiterhin muss die Rauch- und Brandausbreitung eingeschränkt werden so-wie eine umfassende Brandbekämpfung möglich sein. Die Antragstellerin hat durch Dipl.-Ing. (FH) Jörg Braun ein Brandschutzkonzept, eine brandschutztechnische Stellungnahme zu Fragen des abwehrenden Brand-schutzes sowie Detaillierungen zum Brandschutzkonzept anfertigen lassen. Die Brandschutzdienststelle des Landkreises Teltow-Fläming (vorbeugender Brand-schutz) hat das Brandschutzkonzept geprüft und mit Anmerkungen abgenommen. Die Nebenbestimmung IV.4.1 dieses Bescheides nimmt Bezug auf die brand-schutztechnischen Stellungnahmen und Konzepte und fordert deren Beachtung ein. 2.3.8.4 Arbeitsschutz und technische Sicherheit Zur Durchsetzung der Belange des Arbeitsschutzes sind im Abschnitt IV.5 ent-sprechende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen worden. Es werden die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an die Gestal-tung und den Betrieb der Arbeitsstätte gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (Arb-SchG), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), dem Geräte- und Produkt-sicherheitsgesetz (GPSG) und den dazu ergangenen Verordnungen (GPSGV) und gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit sie nicht in den An-tragsunterlagen beschrieben wurden, gefordert. Insbesondere waren An-forderungen zur Gestaltung der Arbeitsplätze und zur Sicherheit der Anlage zu stellen. Die Nebenbestimmungen IV.5.1 i. V. m. Hinweis VI.7.1 dienen der Sicher-heit auf Baustellen (§ 1 der Baustellenverordnung). Auf industriellen Baustellen sind i. d. R. Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber beschäftigt. Demzufolge sind, in Abhängigkeit vom Umfang der Arbeiten, mindestens ein Koordinator zu bestellen und ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) zu erstellen. Bei der Erstellung des SiGe-Planes ist besonders auf die Regelungen zur Verhütung von Gefährdungen durch Absturz aus der Höhe zu achten. Bei einem Umfang aller Arbeiten von mehr als 500 Personentagen muss eine Vorankündigung nach Bau-stellenverordnung erfolgen. Zur Vorbereitung auf die spätere Betriebsphase wurde Nebenbestimmung IV.5.2 unter Bezug auf § 3 Abs. 2 Baustellenverordnung erlas-sen. Die Nebenbestimmung IV.5.3 beruht auf § §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Be-trSichV. Danach hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass überwachungsbedürfti-ge Druckanlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme nach Maßgabe der in Anhang 2 der BetrSichV genannten Vorgaben geprüft werden. Entsprechend Anhang 3 Ab-schnitt 1 Nr. 3.3 Betriebssicherheitsverordnung sind die Prüfaufzeichnungen über

Page 98: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 95 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

die gesamte Verwendungsdauer des Arbeitsmittels aufzubewahren. Dies regelt Nebenbestimmung IV.5.3. Der Arbeitgeber hat zudem sicherzustellen, dass Krane nach Maßgabe der in Anhang 3 Abschnitt 1 der Betriebssicherheitsverordnung genannten Vorgaben geprüft werden (NB 5.4). Aus den Antragsunterlagen ist ersichtlich, dass die Toilettenräume im Betriebsgebäude über keine natürliche Lüftung verfügen. Deshalb wird der Einsatz von lüftungstechnischen Anlagen ge-mäß Nebenbestimmung IV.5.5 notwendig (§ 3a ArbStättV i. V. m. Punkt 3.6 Abs. 1 Anhang zur ArbStättV und Punkt 5.1 Abs. 1 ASR A4.1 Sanitärräume). Zur Ausfüh-rung der Aufgänge zu den Wartungs- und Arbeitsbühnen ergeht Nebenbestim-mung IV.5.6 aufgrund von § 3 Abs. 1 i. V. m. Anhang Ziff. 1.8 ArbStättV. Ver-kehrswege müssen so angelegt sein, dass sie leicht und sicher begangen werden können. Es sind entsprechende Vorkehrungen zur sicheren Begehbarkeit auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen zu treffen (§ 3a ArbStättV i. V. m. Punkt 1.8 und 5.1 Anhang zur ArbStättV). Die Bewertung der Explosionsgefährdungen, die Vorkehrungen zum Schutz vor Explosionen, die Festlegung der explosionsgefähr-deten Bereiche und die Zoneneinteilung sowie eine Aufstellung der explosionsge-fährdeten Bereiche, in denen die Mindestvorschriften gemäß Anhang 4 BetrSichV gelten, sind Voraussetzung für den sicheren Betrieb. Zur Sicherstellung der Erfül-lung der Anforderung aus § 6 BetrSichV war zu fordern, dass entsprechend § 6 Abs. 3 BetrSichV spätestens vor Inbetriebnahme ein aktuelles Explosionsschutz-dokument beim LAVG vorzulegen und eine Prüfung durch eine befähigte Person erfolgt ist (Nebenbestimmungen IV.5.7 und IV.5.8). Die Forderung der Anzeige nach Nebenbestimmung IV.1.2 an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit ergibt sich aus den Vorschrif-ten der §§ 21, 22 ArbSchG. Nach diesen Bestimmungen ist es Aufgabe der Ar-beitsschutzaufsichtsbehörden, die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Gesetze zu überwachen und den Arbeitgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten zu beraten. Durch die Anzeige besteht die Möglichkeit der Überprüfung der Anlage durch die Arbeitsschutzaufsichtsbehörde. 2.3.8.5 Gewässerschutz Von dem Vorhaben werden fließgewässerbezogene Belange nicht betroffen. Der Stationsstandort liegt weder im Uferbereich noch im Überschwemmungsgebiet eines Fließgewässers im Sinne des Wassergesetzes. Das Vorhaben befindet sich innerhalb der Zone IV des Trinkwasserschutzgebietes Lindenbrück. Die Schutz-gebietsverordnung ist zu beachten, steht dem Vorhaben jedoch nicht entgegen. 2.3.8.5.1 Wassergefährdende Stoffe Die Anforderungen aus § 62 WHG in Verbindung mit § 17 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sind erfüllt und stehen einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage nicht ent-gegen. § 62 WHG bestimmt, dass Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wasserge-fährdender Stoffe so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden müssen, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Die technischen Anforderungen dazu sind

Page 99: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 96 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

in der AwSV festgelegt. Die dafür zu treffenden allgemein anerkannten Regeln der Technik werden in Abhängigkeit vom jeweiligen Gefährdungspotential in der AwSV sowie weiterer untergesetzlicher Regelungen (DAfStb-RL, DIN, DIN EN, TRwS usw.) festgelegt. Die Nebenbestimmungen im Abschnitt IV.6. enthalten Anforderungen an die Herstellung, Überwachung, Vorlage der erforderlichen Nachweise sowie zur erstmaligen Prüfung und Wiederholungsprüfung der Anla-gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch einen Sachverständigen in Abhängigkeit von der Gefährdungsstufe nach § 6 AwVS. Diese Auflagen stellen sicher, dass die Anforderungen aus der AwSV eingehalten werden, soweit dies nicht bereits aus den Antragsunterlagen ersichtlich war. Der doppelwandig ausgeführte Kraftstofftank (3.000 Liter, oberirdische Aufstellung im Container) der Netzersatzanlage dient der Bevorratung von Dieselkraftstoff (DK) für den Betrieb des Notstromaggregates. Dieselkraftstoff ist ein Stoff, der bei unsachgemäßem Umgang zu einer Gewässerverunreinigung führen kann. DK ist in die Wassergefährdungsklasse (WGK) 2 gemäß der „Allgemeinen Verwaltungs-vorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe" (VwVwS) vom 27. Juli 2005 i. V. m. § 66 AwSV Satz 1 eingestuft. Bezüglich der Überwachung durch einen zugelassenen Sachverständigen sind die wasserrecht-lichen Anforderungen an Dieselkraftstofflageranlagen nach ihrem Gefährdungspo-tential zu stufen. Das Gefährdungspotential hängt insbesondere ab vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorkommenden wasserge-fährdenden Stoffe sowie der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürf-tigkeit des Aufstellungsstandortes. Bei der DK-Lageranlage handelt es sich um eine Anlage, die der Gefährdungsstufe B nach § 39 Absatz 1 AwSV entspricht. Somit ist gemäß § 46 Absatz 2 AwSV i. V. m. Anlage 5 Zeile 3 AwSV eine Über-prüfung der Lageranlage vor der Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung durch einen Sachverständigen nach § 53 AwSV erforderlich. Die Netzersatzanlage befindet sich in keinem Trinkwasserschutzgebiet der Zonen I-III. Daher ist eine wiederkehrende Überprüfung alle 5 Jahre durch einen Sach-verständigen nicht erforderlich. Die Gasverdichtereinheiten enthalten jeweils 12.500 Liter des wassergefährden-den Stoffes Wiolan GT 46 mit der WGK 1. Nach § 39 AwSV wird die Anlage der Gefährdungsstufe A zugeordnet. Hieraus ergibt sich, dass der Anlagenbetreiber in Eigenverantwortung verpflichtet ist, die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für Boden und Grundwasser zu treffen und geeignete technische Einrichtungen für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Vom Grundsatz her unterliegt die Anla-ge keiner wasserrechtlichen behördlichen Vorkontrolle. Anforderungen an diese Anlagen ergeben sich aus der AwSV. 2.3.8.5.2 Abwasseranlagen Niederschlagswasser ist gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 Brandenburgisches Wasser-gesetz zu versickern, soweit eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen. Das anfallende Nieder-schlagswasser der Dach- und Verkehrsflächen soll am Standort über 18 Rigolen in den Untergrund abgeleitet werden. Damit findet eine erlaubnispflichtige Ge-

Page 100: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 97 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

wässerbenutzung statt. Das wasserrechtliche Erlaubnisverfahren für die Versicke-rung des Niederschlagswassers in den Boden wurde koordiniert durchgeführt. Die Erlaubnis wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises Teltow-Fläming parallel erteilt (Gz.: Ab-N-Mh-25). 2.3.8.5.3 Feuerlöschbrunnen Zur Gefahrenabwehr im Brandfall ist die Errichtung eines Feuerlöschbrunnens vorgesehen. Grundwasserentnahmen in geringen Mengen und für einen vorüber-gehenden Zweck sind gemäß § 46 Abs. 1 Ziff. 1 WHG erlaubnisfrei, jedoch ge-mäß § 49 WHG anzeigepflichtig. Der Eingang der Anzeige wurde mit Schreiben vom 16.07.2018 (Az. 900/18/673/mai) von der unteren Wasserbehörde des Land-kreises Teltow-Fläming bestätigt. 2.3.9 Bodenschutz Die bodenschutzrechtlichen Anforderungen des Vorhabens sind im Antrag umfas-send beschrieben und plausibel dargelegt. Es ist gewährleistet, dass durch die beantragten Maßnahmen sowie ergänzenden Festsetzungen und Nebenbestim-mungen die Belange des Bodenschutzes während der Errichtung und des Be-triebs gesichert sind. 2.3.10. Denkmalschutz Baudenkmalpflegerische Belange werden durch das Vorhaben nicht berührt. Da aber aufgrund der topografischen Situation mit dem Vorhandensein von Boden-denkmalen im Sinne des Gesetzes über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg (BbgDSchG) zu rechnen ist, sind die Hinweise Nr. VI.5.1 und VI.5.2 in den Bescheid aufgenommen worden. Bodendenkmale sind nach BbgDSchG §§ 1, 2, 7 im öffentlichen Interesse und als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und prägende Bestandteile der Kulturlandschaft des Landes Brandenburg geschützt. Sie dürfen bei Bau- und Erdarbeiten ohne vorhe-rige denkmalschutzbehördliche Erlaubnis bzw. Erlaubnis durch Planfeststellung oder bauordnungsrechtlicher Genehmigung und – im Falle erteilter Erlaubnis – ohne vorherige fachgerechte Bergung und Dokumentation nicht verändert bzw. zerstört werden (BbgDSchG §§ 7 Abs. 3, 9 und 11). Alle Veränderungen und Maßnahmen an Bodendenkmalen sind nach Maßgabe der Denkmalschutzbehör-de zu dokumentieren (BbgDSchG § 9 Abs. 3). 2.3.11 Naturschutz und Landschaftspflege Darüber hinaus stehen dem Vorhaben auch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht entgegen. Die für die naturschutzrechtliche Zulässigkeit zu prüfenden Auswirkungen betreffen die Schutzgüter Boden, Flora, Fauna und Landschaftsbild. Zudem war zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG vom Vorhaben berührt werden. Ebenfalls zu betrachten waren die Betroffenheit von Schutzausweisungen und geschützten Teilen von Natur und Landschaft.

Page 101: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 98 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Gemäß §§ 13-15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sind die zu erwar-tenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch den Verursacher des Eingriffs zu vermeiden, zu minimieren und zu kompensieren. Die Nebenbestim-mungen unter IV.8.1 bis IV.8.14 haben ihre Grundlage in §§ 14 ff. Bundesnatur-schutzgesetz (BNatSchG), § 44 f. BNatSchG, §§ 22-32 BNatSchG sowie § 15 und §§ 17-19 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) und stellen sicher, dass unverhältnismäßige Beeinträchtigungen von Natur und Land-schaft vermieden, artenschutzrechtliche Betroffenheiten mit hinreichender Sicher-heit ausgeschlossen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen kompensiert wer-den. Sie sind geeignet und erforderlich, um die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzerfordernissen aus den Rechtsnormen des Naturschutzes sicherzustel-len. Das Vorhaben bedarf einer gemäß § 13 BImSchG in die Genehmigung einge-schlossenen naturschutzrechtlichen Zulassung des mit dem Vorhaben verbunde-nen Eingriffs durch die entsprechend gleichgeordnete Naturschutzbehörde, hier das Referat N1 des LfU. Der Eingriff wurde dort für zulässig befunden und das Einvernehmen nach § 17 Abs. 1 BNatSchG mit Stellungnahme vom 30.11.2018 unter Festlegung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit dem Vorhaben sind Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild und Boden sowie der Flora und Fauna verbunden. Anlage- und betriebsbedingt treten die im Folgenden dargestellten, nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen auf. 2.3.11.1 Eingriffsregelung (§§ 14 ff. BNatSchG) Errichtung und Betrieb der VS Radeland 2 stellen einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 BNatSchG dar und unterliegen damit den naturschutz-rechtlichen Bestimmungen zur Eingriffsregelung. Die Vorhabenfläche (einschließ-lich Zufahrt und Randstreifen) umfasst insgesamt 15,2 ha. Davon wurden im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für die Gasleitung EUGAL bereits Ein-griffe durch die Molchstation Radeland sowie die Netzkoppelung zur Erdgasfern-leitung JAGAL auf knapp 1,4 ha bilanziert, so dass noch 13,8 ha verbleiben. Mit den im Rahmen des Vorhabens zu errichtenden Anlagen werden Bauhöhen von bis zu 31 m erreicht. Maßgeblich für die abschließende Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung sind der Land-schaftspflegerische Begleitplan (LBP), Stand 13.06.2018 und die per E-Mail vom 05.11.2018 vom Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR zugesandte Unterlage „Synopse zur Stellungnahme des LfU/N1 vom 29.09.2018, Ergänzung zu Pkt. 5 / Pkt. 1 (+ Pkt. 8 tlw.), Abschließende Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung“. 2.3.11.1.1 Bilanzierung des Schutzgutes Boden Mit dem Vorhaben ist gemäß Tabelle 5 des LBP der Verlust von Bodenfunktionen durch Versiegelung/Teilversiegelung auf einer Fläche von insgesamt ca. 73.419 m² verbunden, davon für Hochbauten: 5.400 m² Vollversiegelung Fundamente und Stahlbühnen: 1.270 m² Vollversiegelung Asphalt- und Pflasterflächen: 19.625 m² Vollversiegelung

Page 102: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 99 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Abdeckung mit Grob- oder Feinsplitt: 23.770 m² Teilversiegelung Schotterfahrwege und Oberflächenabdeckung Montagefläche: 23.354 m² Teilversiegelung Die Teilversiegelung ist unter Zugrundelegung des Faktors 0,5 in die Bilanz einzu-stellen. So ergibt sich ein Vollversiegelungsäquivalent von rund 43.187 m². Zudem kommt es auf insgesamt 9.320 m² im Bereich des Rohrgrabens zu dauerhaftem Bodenabtrag (vgl. LBP Punkt 3.3.2), der anteilig in die Bilanz der Versiegelungen eingegangen ist. Dauerhafter Bodenabtrag ohne weitere Versiegelungen ist unter Zugrundelegung des Faktors 0,25 in die Bilanz einzustellen. In Folge dessen sind 2.675 m² dauerhafter Bodenabtrag (unversiegelter Anteil des Rohrgrabens) unter Zugrundelegung des Faktors 0,25 als Vollversiegelungsäquivalent von aufgerun-det 669 m² in die Bilanz einzustellen. Insgesamt besteht ein Vollversiegelungs-äquivalent von 43.856 m². 2.3.11.1.2 Beeinträchtigungen des Schutzgutes Flora/Biotope Mit dem Vorhaben ist der dauerhafte Verlust der Vegetation vor allem durch Ver-siegelung/Teilversiegelung, aber auch baubedingt der Biotopverlust für die Her-stellung der Baustelleneinrichtung, Montageflächen etc. über die Versiegelungs-fläche hinaus verbunden. Im Wesentlichen handelt es sich bei den Vegetations-verlusten um insgesamt 123.004 m² Waldbiotopfläche sowie den Verlust von Landreitgrasfluren auf 1.347 m². Der bewertungserhebliche Vegetationsverlust unterteilt sich wie folgt (ermittelt nach den Angaben in Tabelle 2 des LBP): Landreitgrasfluren: 1.347 m² Kiefernvorwälder trockner Standorte (Sukzessionsfläche aus der Rekultivierung der OPAL-Trasse):

4.940 m²

Kiefernforst (Stangenholz – schwaches Baumholz): 38.200 m² Kiefernforst (mittleres – starkes Baumholz): 56.179 m² Kiefernforst (ungleichaltrig; Jungwuchs mit Überhältern, Auflichtung): 17.082 m² Eichenforst mit Kiefer (Anwuchs, Jungwuchs, Dickung) (Randbepflanzung Verdichterstation Radeland 1):

130 m²

Kiefernforst mit sonstigem Laubholz (mittleres – starkes Baumholz): 6.473 m² 4.940 m² Kiefernvorwälder trockner Standorte (Sukzessionsfläche aus der Rekul-tivierung der OPAL-Trasse) wurden bezüglich ihres Schutzstatus‘ nach § 30 BNatSchG überprüft. Seitens des Referates N1 des LfU wird der Einschätzung gefolgt, dass es sich nicht um nach § 30 BNatSchG geschützte Vorwälder handelt. Darüber hinaus werden keine weiteren aus naturschutzfachlicher Sicht hochwerti-gen bzw. geschützten Biotope in Anspruch genommen. Vorkommen von gefähr-deten oder besonders/streng geschützten Pflanzenarten sind im Vorhabengebiet nicht bekannt. 2.3.11.1.3 Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna Für das Schutzgut Fauna (Vögel, Fledermäuse, Reptilien [insbesondere die Zau-neidechse]) sind Beeinträchtigungen festzustellen. Höhlen- und Spaltenbäume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und Vögeln wurden für den Eingriffsbereich nicht nachgewiesen, weder im Rahmen der Erfassungen im Jahr 2016, noch während der Kontrolluntersuchungen im Jahr 2018. Dies wurde vom

Page 103: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 100 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR im Rahmen einer gemeinsamen Bera-tung des LfU (Referat N1, Genehmigungsverfahrensstelle) mit der Antragstellerin und dem Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR am 06.11.2018 nochmals ausdrücklich bestätigt. 2.3.11.1.4 Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild/Erholung In Anbetracht der durch das Vorhaben in Anspruch genommenen Fläche von 13,8 ha und der Lage im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ muss regelmäßig von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild ausgegangen werden. Der Einschätzung des Gut-achters, „die Beseitigung von etwa 123.000 m² Waldbiotopfläche zu Gunsten einer großflächigen technischen Anlage seien Umweltauswirkungen schwacher Intensi-tät“, wird aus Sicht der für Naturschutz zuständigen Fachbehörde nicht gefolgt. Nach deren Auffassung entsteht eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzguts Landschaftsbild / naturnahe Erholung. 2.3.11.2 Rechtsfolgen der Eingriffsregelung (Festsetzungen entsprechend § 15

BNatSchG) 2.3.11.2.1 Vermeidung von Beeinträchtigungen (§ 15 Abs. 1 BNatSchG) Bau-, anlage- und betriebsbedingt treten Beeinträchtigungen der einzelnen Schutzgüter in unterschiedlicher Intensität auf, die anteilig vermeidbar sind. Bau-bedingte Beeinträchtigungen des Brutgeschehens der Avifauna sind durch die Regelung der Bauzeiten vermeidbar, dies trifft unter der Voraussetzung, dass keine Höhlen- und Spaltenbäume in den Eingriffsflächen nachgewiesen wurden, analog auch für die baubedingten Beeinträchtigungen der Chiropterenfauna zu (Nebenbestimmung IV.8.3). Um bau- und anlagebedingte Verluste von dauerhaf-ten Fortpflanzungs- und Ruhestätten für Fledermäuse und Vögel durch den Ver-lust von Höhlen-/Quartierbäumen im räumlichen Zusammenhang zu vermeiden, sind im Rahmen eines angepassten Risikomanagements baumgenaue Kontrollen durch nachweislich versiertes Fachpersonal im Vorlauf der Fällungen und Rodun-gen vorzusehen, ist eine Flächenfreigabe erforderlich, sind – soweit möglich – aktuelle Nutzungsphasen abzuwarten, ansonsten diese Fortpflanzungs- und Ru-hestätten von nachweislich fachlich versierten Personen zu bergen und in den umgebenden Baumbestand einzubringen (Nebenbestimmung IV.8.5). Baubeding-te Beeinträchtigungen der Roten Waldameise können durch ein angepasstes Risi-komanagement einschließlich der Absicherung der Umsetzung betroffener Amei-sennester durch nachweislich versiertes Fachpersonal im Rahmen der ökologi-schen Baubegleitung vermieden werden (Nebenbestimmung IV.8.6). Baubedingte Beeinträchtigungen der Zauneidechse können durch ein angepasstes Risikoma-nagement nahezu weitgehend vermieden werden. Das Risikomanagement um-fasst insbesondere einen Reptilienschutzzaun sowie das unattraktiv-machen von als Habitaten geeigneten Eingriffsflächen – in der Regel außerhalb der Aktivitäts-phase. Hinzu kommen die Herstellung und Kontrolle von Ersatzhabitaten angren-zend an den Reptilienschutzzaun sowie eine Umsetzung der Zauneidechsen aus den Eingriffsflächen in die geschaffenen – nachweislich funktionsfähigen – Er-satzhabitate (Nebenbestimmung IV.8.7 bis IV.8.9). Die Zauneidechsenmaßnah-

Page 104: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 101 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

men sind im räumlichen wie funktionalen Zusammenhang mit den Eingriffen und Maßnahmen auf den östlich angrenzenden Flächen der EUGAL zu betrachten. Nach den vorliegenden Unterlagen handelt es sich bei den vom Vorhaben be-troffenen Flächen ausschließlich um Landreitgrasfluren, insofern kann von umfas-senden (Teil-) Maßnahmen wie der „strukturellen Vergrämung“ zu Aktivitätszeiten bei der EUGAL im Sinne der Eingriffsvermeidung und Verhältnismäßigkeit inner-halb der Vermeidungsmaßnahme verzichtet werden. Das Einwandern von Zau-neidechsen in die Eingriffsflächen der VS Radeland 2 nach Beendigung der Fäl-lungs- und Rodungsarbeiten wird nach den gutachterlichen Einschätzungen durch den im Rahmen der EUGAL bereits errichteten und bewirtschafteten Reptilien-schutzzaun vermieden, der auch für dieses Vorhaben nachweislich funktionsfähig zu halten ist. Aufgrund der Komplexität des Eingriffs ist vom Vorhabenträger zur Absicherung der Eingriffsminimierung während der Bauphase einschließlich der Bauvorbereitung ein Ökologischer Baubegleiter zu beauftragen (Nebenbestim-mung IV.8.2). Der Ökologische Baubegleiter ist für die Überwachung der arten-schutzrechtlichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, sowie für alle Maßnahmen, die der Umweltverträglichkeit und Eingriffsminimierung dienen, zu-ständig. Er fungiert als Kontaktperson für die Obere Naturschutzbehörde, damit diese die frist- und sachgerechte Durchführung der Vermeidungs- und Aus-gleichsmaßnahmen prüfen kann. 2.3 11.2.2 Ausgleich und Ersatz von Beeinträchtigungen (§ 15 Abs. 2 BNatSchG) Anlage- und betriebsbedingt treten nicht vermeidbare Beeinträchtigungen des Bodens, der Biotope / Flora, der Fauna (insbesondere Avi- und Chiropterenfauna sowie Reptilien) sowie des Landschaftsbildes auf. Kompensationsfaktoren für den Biotopverlust Der Festsetzung der Kompensationsfaktoren für die Biotope nach Tabelle 2 im LBP, 2018 kann gefolgt werden. Danach ergibt sich insgesamt ein Kompensati-onsvolumen von 274.864 m² Waldbiotopfläche und 1.347 m² Landreitgrasfluren. Zum Ausgleich und Ersatz dieser Beeinträchtigungen stehen geeignete Maßnah-men zur Verfügung, die in der Nebenbestimmung IV.8.12 festgelegt wurden. Im LBP 2018 und in den vom Büro LANGE GbR am 29.09.2018 und 05.11.2018 nachgereichten Unterlagen wird in den Maßnahmenblättern für die Erstauffors-tungsmaßnahmen als Konflikt / Grund stets ein nicht weiter differenziertes Defizit von 222.953 m² aus der Bilanzierung der Biotoptypen zitiert. Die Herangehens-weise ist aus naturschutzfachlicher Sicht nicht korrekt, da zwischen der forstrecht-lichen Kompensation nach LWaldG und der naturschutzfachlichen Kompensation nach BNatSchG klar zu differenzieren ist. Ebenso ist zu unterscheiden zwischen dem Vorliegen einer Erstaufforstungsgenehmigung, die unter Beteiligung der je-weiligen unteren Naturschutzbehörde genehmigt worden ist, und dem Nachweis der Eignung einer Erstaufforstungsmaßnahme als naturschutzfachliche Kompen-sation. Die Einschätzungen des Referates N1 des LfU bezüglich der naturschutz-fachlichen Kompensation und die in den Nebenbestimmungen IV.8.10 und IV.8.11 vorgegebenen Einschränkungen sind daher maßgeblich und umzusetzen. Die Antragsunterlagen weichen davon ab. Bezüglich der Erstaufforstungsmaßnahmen ist folgendes zu beachten:

Page 105: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 102 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Die Zielsetzung und Beschreibung der Maßnahmen nach dem jeweiligen Maß-nahmenblatt ist gegenwärtig auf die Anforderungen an die Erstaufforstung nach LWaldG ausgerichtet. Hier sind jedoch die Anforderungen nach BNatSchG und die diese konkretisierende Vorgaben maßgeblich. Die Faktoren für die Anrech-nung der Erstaufforstungen ergeben sich in Anwendung (bei Intensivacker) bzw. in analoger Anwendung (bei Brachen und Grünländern) aus den „Hinweisen zum Vollzug der Eingriffsregelung im Land Brandenburg (HVE 2009), S. 34. Zusätzlich ergibt sich aus naturschutzfachlicher Sicht über die geplanten Erstaufforstungs-maßnahmen hinaus weiterer Kompensationsbedarf für die Inanspruchnahme von Waldbiotopfläche, der primär in Form von ökologischem Waldumbau als zusätzli-cher Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme zu erbringen ist. Soweit keine natur-schutzfachlich geeigneten Offenflächen für eine naturnahe Bewaldung zur Verfü-gung stehen, ist eine Ersatzzahlung zu leisten (dazu 11.2.4). Gestaltungsmaßnahme G01 – Eingrünung der Verdichterstation: Regelmäßig sind reine Gestaltungsmaßnahmen nicht als Kompensation anre-chenbar, da sie nicht den Anforderungen an Kompensationsmaßnahmen genü-gen. Nach dem Gestaltungskonzept zur Stationseingrünung (Unterlage 4.4) glie-dert sich die geplante Eingrünung ausgehend vom Stationszaun wie folgt: (1) - 3 m breiter Überwachungsstreifen mit Grasbewuchs, (2) - 3 m breiter Streifen mit lockerer Gebüschpflanzung, (3) - 5 m breiter Wartungsweg, (4) - 7 m Vorwaldgebüsch aus Laubgehölzen (standortheimische Sträucher und

Bäume 2. Ordnung), (5) - 12 m einzelne Kiefern-(Überhälter) mit Laubholzunterpflanzung. Die Maßnahmenteile (4) mit 7.840 m² und (5) mit 11.478 m² sind im direkten An-schluss an die umgebenden (Kiefern-)Waldflächen vorgesehen. Nach fachlicher Prüfung des Referates N1 des LfU sind unter den in der Nebenbestimmung IV.8.12 nachfolgenden Maßgaben diese Maßnahmenteile zur anteiligen Kompen-sation der Eingriffe in Waldbiotopflächen geeignet und wie folgt zu bilanzieren: Das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial ist aufgrund der aktuellen Nut-zungsart Kiefernforst gegeben. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fauna/Habitate wird die Anlage eines circa. 19 m breiten Streifens als naturnaher Waldrand in Verbindung mit ökologischem Waldumbau mit 13.579 m² (11.487 m² x 0,5 + 7.840 m² x 1) angerechnet. Kompensationsmaßnahme E-VSR01 - Erstaufforstungen Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen: Nach dem Maßnahmenblatt werden unter dieser Kompensationsmaßnahme 4 Teilflächen gefasst, die zum Teil deutlich voneinander entfernt liegen und sich auch in ihrer besonderen Lage in der Landschaft recht deutlich unterscheiden. Die Maßnahmenflächen liegen zwar innerhalb des Naturraums „Mittelbrandenburgi-sche Platten und Niederungen“, jedoch nicht in direktem räumlichen Zusammen-hang mit der Eingriffsfläche, auch nicht innerhalb des betroffenen LSG „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“.

Page 106: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 103 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Teilfläche 1: Ahrensdorf (TF), Flur 1, Flurstück 18, 14.456 m² Erstaufforstungsflä-che: Das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial wird insgesamt deutlich geringer, als bisher bilanziert gewertet. Dies ergibt sich aus dem Ausgangszustand (9.255 m² Intensivgrasland, 5.201 m² Grünlandbrache) und der mangelnden Berücksich-tigung der bestehenden naturschutzfachlichen Potenziale. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Boden wird die Erstaufforstung auf 9.255 m² Intensiv-grasland unter Zugrundelegung des Kompensationsfaktors 1 : 3 mit 3.085 m² an-gerechnet, die Erstaufforstung auf der Grünlandbrache ist nicht als Kompensation des Schutzgutes Boden geeignet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung auf 9.255 m² Intensivgrasland unter Zugrun-delegung des Korrekturfaktors 1,5 gegenüber der errechneten Kompensationsflä-che für den Verlust von Waldbiotopen mit 6.170 m² angerechnet. Die Erstauffors-tung auf 5.201 m² Grünlandbrache unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2 wird abweichend von der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 2.601 m² angerechnet. Teilfläche 2: Ahrensdorf (TF), Flur 1, Flurstück 25, 4.408 m² Erstaufforstungsflä-che: Dieser Maßnahmenteil wird aus naturschutzfachlicher Sicht nicht anerkannt. Mit der Ausgangssituation als Frischwiese und umgebenden Strukturelementen wie einer Baumreihe, einer Gehölzinsel und eines bestehenden Waldrandes, der nach Luftbild überwiegend bereits von älteren (Laub-)Gehölzen geprägt ist, kommt es bei Umsetzung der Erstaufforstung mit 90 % Kiefer, zudem in der vorgesehe-nen forsttechnischen Umsetzung nach vorliegender Ausführungsplanung, keines-falls zu der erforderlichen Aufwertung von Natur und Landschaft. Teilfläche 3: Wietstock (TF), Flur 2, Flurstück 454 mit Erstaufforstungsfläche von 1.849 m² und Flur 3, Flurstück 45 mit Erstaufforstungsfläche von 95.323 m²: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Ackernutzung als ge-geben angesehen. Allerdings wird das Aufwertungspotenzial mit den zwei großen Pflanzblocks aus 90 % Kiefer auf insgesamt 19.186 m² nur deutlich eingeschränkt genutzt, auch bezüglich der weiteren Maßnahmenanteile wird das naturschutz-fachliche Aufwertungspotenzial nicht voll ausgeschöpft. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Boden wird die Erstaufforstung auf 97.172 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Kompensationsfaktors 1 : 2 mit 48.586 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung der beiden Kiefernblocks auf 19.186 m² In-tensivacker unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2 gegenüber der errech-neten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 9.593 m² ange-rechnet. Die Erstaufforstung auf den restlichen 77.986 m² Intensivackerflächen wird unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 1,1 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 70.896 m² angerech-net.

Page 107: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 104 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Teilfläche 4: Niewitz (LDS), Flur 4, Flurstück 63, 19.463 m² Erstaufforstungsfläche: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Nutzung als Ackerbra-che als mit Einschränkungen gegeben angesehen. Allerdings wird das Aufwer-tungspotenzial mit dem großen Pflanzblock aus 90 % Kiefer auf insgesamt 8.798 m² nur deutlich eingeschränkt genutzt, auch bezüglich der weiteren Maßnahmen-anteile wird das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial nicht voll ausge-schöpft. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Boden wird die Erstaufforstung auf 19.463 m² Ackerbrache unter Zugrundelegung des Kompensationsfaktors 1 : 2,5 mit 7.785 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung des Kiefernblocks auf 8.798 m² Ackerbrache unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2,25 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 3.910 m² angerech-net. Die Erstaufforstung auf den restlichen 10.665 m² Ackerbrache wird unter Zu-grundelegung des Korrekturfaktors 1,25 gegenüber der errechneten Kompensati-onsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 8.532 m² angerechnet. Teilfläche 5: Niewitz (LDS), Flur 4, Flurstück 147, 6.432 m² Erstaufforstungsfläche: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Nutzung als Intensiv-grasland als mit Einschränkungen gegeben angesehen. Aufgrund des großen Pflanzblocks aus 90 % Kiefer auf rund der Hälfte der Fläche, also auf circa 3.216 m², wird dieses allerdings nur deutlich eingeschränkt genutzt. Und auch bezüglich der weiteren Maßnahmenanteile wird das naturschutzfachliche Aufwertungspo-tenzial nicht voll ausgeschöpft. Die vorgesehene Baumreihe ist entweder mit Ei-chen oder Linden in der Mindestpflanzqualität Ballenware, 2x verpflanzt, StU 10-12 cm vorzusehen. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden wird die Erstauffors-tung auf 6.432 m² Intensivgrasland unter Zugrundelegung des Kompensationsfak-tors 1 : 3 mit 2.144 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung des Kiefernblocks auf circa 3.216 m² Inten-sivgrasland unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2,5 gegenüber der er-rechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 1.286 m² angerechnet. Die Erstaufforstung auf den restlichen circa 3.216 m² Intensivgras-land wird unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 1,25 (Korrekturfaktor auf-grund der Berücksichtigung der Baumreihe verringert) gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 2.573 m² angerech-net. Teilfläche 6: Schönwalde (LDS), Flur 5, Flurstück 154, 4.854 m² Erstaufforstungs-fläche: Das Aufwertungspotenzial wird für die 3.761 m² Intensivackerfläche als gegeben, für den Flächenanteil mit 1.093 m² Grünlandbrache dagegen nur als einge-

Page 108: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 105 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

schränkt angesehen. Aufgrund des großen Pflanzblocks aus 90 % Kiefer auf rund der Hälfte der Fläche wird das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial aller-dings nur deutlich eingeschränkt genutzt und auch bezüglich der weiteren Maß-nahmenanteile nicht voll ausgeschöpft. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden wird die Erstauffors-tung nur auf 3.761 m² Intensivackerfläche unter Zugrundelegung des Kompensati-onsfaktors 1 : 2 mit 1.881 m² angerechnet. Die Erstaufforstung auf der Grünland-brache ist nicht als Kompensation für Eingriffe ins Schutzgut Boden geeignet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung des Kiefernblocks auf circa 1.938 m² teils auf Intensivackerflächen, teils auf Grünlandbrachen unter Zugrundelegung des Kor-rekturfaktors 2,25 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Ver-lust von Waldbiotopen mit 861 m² angerechnet. Die Erstaufforstung auf den restli-chen circa 2.916 m² teils auf Intensivackerflächen, teils auf Grünlandbrachen wird unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 1,25 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 2.333 m² angerech-net. Kompensationsmaßnahme E-VSR02 – Entsiegelung von Militärbauten auf den Teilflächen der Gemeinde Halbe, Gemarkung Freidorf, Flurstücke 115, 81, 118: Die Maßnahme wird mit 894 m² als anteilige Kompensation der Versiegelung an-gerechnet. Als reine Sukzessionsfläche ist die Fläche nicht als Kompensationsflä-che für Waldbiotope anrechenbar. Kompensationsmaßnahme E-VSR03 – Erstaufforstungen Ostbrandenburgische Heide- und Seengebiet: Gemeinde Schenkendöbern, Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flurstück 212, 46.575 m² Erstaufforstungsfläche einschließlich 7.295 m² Heideentwicklung: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Ackernutzung als ge-geben angesehen. Aufgrund des Pflanzblocks aus 90 % Kiefer auf insgesamt 4.385 m² wird dieses allerdings nur deutlich eingeschränkt genutzt und auch be-züglich der weiteren Maßnahmenanteile wird das naturschutzfachliche Aufwer-tungspotenzial nicht voll ausgeschöpft. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden wird die Erstauffors-tung auf 46.575 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Kompensationsfak-tors 1 : 2 mit 23.288 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung des Kiefernblocks auf 4.385 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2 gegenüber der errechneten Kom-pensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 1.462 m² angerechnet. Die Erstaufforstung auf den restlichen 42.190 m² Intensivackerflächen wird unter Ein-rechnung der Heideflächen als waldbegleitende Biotopfläche und unter Zugrunde-legung des Korrekturfaktors 1,1 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 38.355 m² angerechnet.

Page 109: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 106 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Kompensationsmaßnahme E-VSR0 – Erstaufforstungen Ostbrandenburgische Heide- und Seengebiet: Teilfläche 1: Gemeinde Schenkendöbern, Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flur-stück 291, 28.852 m² Erstaufforstungsfläche: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Ackernutzung als ge-geben angesehen, das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial wird allerdings nicht voll ausgeschöpft. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden wird die Erstauffors-tung auf 28.852 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Kompensationsfak-tors 1 : 2 mit 14.426 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung auf 28.852 m² Intensivacker unter Zugrunde-legung des Korrekturfaktors 1,1 gegenüber der errechneten Kompensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 20.775 m² angerechnet. Teilfläche 2: Gemeinde Schenkendöbern, Gemarkung Groß Drewitz, Flur 1, Flur-stück 81, 22.227 m² Erstaufforstungsfläche: Das Aufwertungspotenzial wird aufgrund der bestehenden Ackernutzung als ge-geben angesehen. Aufgrund des Pflanzblocks aus 90 % Kiefer auf insgesamt 7.966 m² wird dies allerdings nur deutlich eingeschränkt genutzt, auch bezüglich der weiteren Maßnahmenanteile wird das naturschutzfachliche Aufwertungspo-tenzial nicht voll ausgeschöpft. Als Kompensation für die Eingriffe in das Schutzgut Boden wird die Erstauffors-tung auf 22.227 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Kompensationsfak-tors 1 : 2 mit 11.114 m² angerechnet. Als Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fau-na/Habitate wird die Erstaufforstung des Kiefernblocks auf 7.966 m² Intensivacker unter Zugrundelegung des Korrekturfaktors 2 gegenüber der errechneten Kom-pensationsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 3.983 m² angerechnet. Die Erstaufforstung auf den restlichen 14.261 m² Intensivackerflächen wird unter Zu-grundelegung des Korrekturfaktors 1,1 gegenüber der errechneten Kompensati-onsfläche für den Verlust von Waldbiotopen mit 12.965 m² angerechnet. Kompensationsmaßnahme E-VSR05 – Ökologischer Waldumbau von Nadelholz-forsten: Gemeinde Baruth/Mark, Gemarkung Mückendorf, Flur 6, Flurstück 9 und 15/3 (jeweils teilweise), 92.300 m² Ökologischer Waldumbau von Nadelholzforsten: Die Maßnahmenfläche liegt im räumlichen Zusammenhang zur Vorhabenfläche, auch liegt sie innerhalb des betroffenen LSG „Baruther Urstromtal und Lucken-walder Heide“. Das naturschutzfachliche Aufwertungspotenzial ist aufgrund der aktuellen Nutzungsart Kiefernforst gegeben. Auf eine hochwertige naturnahe Aus-führung des Waldumbaus ist zu achten. Altbaumbereiche bzw. Habitatbäume sind dabei zu erhalten bzw. zu fördern. Die Artzusammensetzung des Voranbaus (Ar-tenanzahl und Anteile) muss sich an der dortigen potenziell natürlichen Vegetation

Page 110: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 107 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

orientieren. Waldränder bzw. Waldinnenränder sind reich strukturiert sowie mög-lichst artenreich mit heimischen Arten zu gestalten. Die vorhandenen Potenziale – wie insbesondere angrenzende Gehölze – sind in die Biotopentwicklung einzubin-den. Die Maßnahme ist mit 46.150 m² (9,23 ha x 0,5) ha als anteilige Kompensation des Biotopverlusts Wald einschließlich der Habitatfunktion auf den erforderlichen Waldbiotopersatz anrechenbar. Eine Anrechnung auf das Schutzgut Boden ist nicht möglich. Aus den oben benannten Maßnahmen sind insgesamt 113.203 m² als Kompensa-tion für die Eingriffe ins Schutzgut Boden anrechenbar. Damit kann das erforderli-che Kompensationsvolumen (hier berechnet nach dem Vollversiegelungsäquiva-lent) von rund 43.856 m² vollumfänglich mit den zur Verfügung stehenden Maß-nahmen abgedeckt werden. Unter Berücksichtigung der Maßnahmenblätter, der am 29.09.2018 und 30.10.2018 nachgereichten Unterlagen sowie der Ergän-zungsunterlage zum Antrag auf Waldumwandlung vom 12.11.2018 stehen aus den o. a. Maßnahmen insgesamt 246.024 m² als anrechenbare Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fauna/Habitate zur Verfügung. Die Kompensation von 1.347 m² Landreitgrasfluren erfolgt dabei innerhalb der Maß-nahme E-VSR03 unter Einrechnung der Heideflächen als waldbegleitende Offen-biotopflächen. Nach Gegenüberstellung mit dem erforderlichen Kompensationsvo-lumen von 274.864 m² Waldbiotopfläche und 1.347 m² Landreitgrasfluren verbleibt somit ein Kompensationsdefizit von 30.187 m² Waldbiotopfläche. 2.3.11.2.3 Naturschutzrechtliche Abwägung (§ 15 Abs. 5 BNatSchG) Die Energieversorgung einschließlich der dazu erforderlichen Infrastruktur liegt im öffentlichen Interesse. Als besonderes überwiegendes öffentliches Interesse ist anerkannt, wenn eine immissionsschutzrechtlich genehmigte Anlage der Siche-rung der Energieversorgung bzw. der Befriedigung des Energiebedarfes dienen soll. In diesem Sinne richtet der Gesetzgeber gemäß § 1 des Energiewirtschafts-gesetzes (EnWG) die gesamte Energiewirtschaft nach den Grundsätzen der Si-cherheit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung aus. Die Sicherheit und Wirtschaftlichkeit der Energieversorgung stellt ein Gemein-schaftsinteresse höchsten Ranges dar. Dieses Interesse besteht vorliegend, da die Anlage der Versorgungssicherheit für Erdgas und somit der Energieversor-gung dient. Durch die Vorhabenrealisierung werden die Schutzgüter Boden, Flora, Fauna und Landschaftsbild in unterschiedlicher Intensität beeinträchtigt. Die Be-einträchtigung der Schutzgüter des Naturschutzes und der Landschaftspflege hängt wesentlich vom Standort sowie von dessen Vorbelastung ab. Vorliegend handelt es sich um einen vorbelasteten Bereich, in dem bereits die Trassen der Erdgasleitungen OPAL und JAGAL verlaufen, für die die VS Radeland errichtet worden ist, und der von Hochspannungsfreileitungen gequert wird. Südwestlich in einem Abstand von ca. 900 m beginnt die nordöstliche Grenze eines Industriege-bietes, in dem überwiegend holzverarbeitende Betriebe untergebracht sind. Mit der Errichtung und dem Betrieb der VS Radeland 2 innerhalb einer größeren zu-sammenhängenden Waldfläche sowie innerhalb eines LSG sind – wie bereits dargelegt – regelmäßig erhebliche Beeinträchtigungen des Naturschutzes und der

Page 111: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 108 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Landschaftspflege verbunden. Die Beeinträchtigungen können grundsätzlich mit der Umsetzung der multifunktional ausgelegten Kompensationsmaßnahmen aus-geglichen oder in sonstiger Weise (Ersatzzahlung) kompensiert werden. Die Be-lange des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden hier nicht in einem Maße berührt, welches zu einem Überwiegen der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege führt. Der Eingriff ist daher zulässig. 2.3.11.2.4 Ersatzzahlung (§ 15 Abs. 6 BNatSchG) Für einen vollständigen Ausgleich sind die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen und die Ersatzzahlung erforderlich. Aus den von der Antragstellerin vorgeschlage-nen Maßnahmen stehen insgesamt 246.024 m² als anrechenbare Kompensation für die Eingriffe ins Schutzgut Flora/Biotope sowie Fauna/Habitate zur Verfügung. Nach Gegenüberstellung mit dem erforderlichen Kompensationsvolumen von 274.864 m² Waldbiotopfläche und 1.347 m² Landreitgrasfluren verbleibt somit ein Kompensationsdefizit von 30.187 m² Waldbiotopfläche. Nach üblicher Kosten-schätzung sind nach gegenwärtigem Kenntnisstand für die Anlage von einem Quadratmeter Erstaufforstung durchschnittlich etwa 3,40 € erforderlich. Damit sind als Wertäquivalent für das Kompensationserfordernis von 30.187 m² Waldbio-topfläche 102.636 € Ersatzzahlung zu leisten. Mit der Umsetzung der Kompensa-tionsmaßnahmen und der Ersatzzahlung, die als zweckgebundene Abgabe an den Naturschutzfonds abgeführt wird, ist der Eingriff durch die Errichtung und den Betrieb der VS Radeland 2 als kompensiert und somit als zulässig anzusehen. 2.3.11.3 Besonderer Artenschutz (§§ 44 f. BNatSchG) Darüber hinaus war zu prüfen, ob die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 BNatSchG vom Vorhaben berührt werden und angrenzende Schutzgebiete betrof-fen sind bzw. die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebiete gegeben ist. Auf Basis des artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (AFB) des Büro LANGE GbR, 2018 wurde geprüft, ob artenschutzrechtliche Verbotstat-bestände gemäß § 44 BNatSchG bei der Umsetzung des Vorhabens erfüllt wer-den und falls ja, durch welche Maßnahmen diese vermieden werden können. Der Artenschutzbeitrag kommt zum Ergebnis, dass unter Berücksichtigung spezifi-scher Vermeidungsmaßnahmen und bei Bedarf durchzuführender CEF-Maßnahmen für einzelne Arten bei Realisierung des Vorhabens Verbotstatbe-stände des § 44 Abs.1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG nicht eintreten. Dieser Einschät-zung wird gefolgt. Infolge von Biotop- und damit Habitatbeseitigungen auf der Vorhabenfläche liegt eine Betroffenheit von besonders streng geschützten Tierarten vor. Höhlen- und Spaltenbäume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäu-sen und Vögeln wurden für den Eingriffsbereich nicht nachgewiesen, weder im Rahmen der Erfassungen im Jahr 2016, noch während der Kontrolluntersuchun-gen im Jahr 2018. Im Rahmen der Fäll- und Rodungsmaßnahmen kann es zum Verlust von bisher nicht festgestellten bzw. neu besiedelten Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen. Durch die Festsetzung einer ökologischen Baubegleitung sowie artspezifisch geeigneter Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen, wie z. B. die Durchführung von Vergrämungsmaßnahmen oder das fachgerechte Umsiedeln

Page 112: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 109 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

von Fledermäusen in vorbereitete künstliche Ersatzquartiere, kann der Eintritt artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausge-schlossen werden. Entsprechende Festsetzungen wurden in den Nebenbestim-mungen IV.8.4 und IV.8.5 getroffen. Avifauna: Allgemein Brutvögel (u. a. auch Buchfink, Buntspecht, Pirol und Grauschnäpper): Eine Erfassung aller Brutvögel auf der gesamten Vorhabenfläche wurde nicht durchgeführt. Vorkommen wurden lediglich anteilig untersucht. Unter Berücksich-tigung der für die VS Radeland 2 und der für die umgebenden Flächen der EUGAL durchgeführten Erfassungen des Habitatpotenzials sowie unter der Vo-raussetzung, dass keine dauerhaft geschützten Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf der Vorhabenfläche vorkommen (s. o.) und unter der Voraussetzung der Ein-haltung der Bauzeitenregelung ist i. V. m. § 44 Abs. 5 BNatSchG eine arten-schutzrechtliche Betroffenheit zu verneinen. Baumpieper, Heidelerche und Ziegenmelker: Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass wesentliche Habitatstrukturen beseitigt werden. Im direkten Eingriffsbereich wurde jeweils ein Brutpaar von Baumpieper, Heidelerche und Ziegenmelker fest-gestellt. Im Umfeld bis 1.500 m wurden 13 weitere Brutpaare des Baumpiepers, 25 weitere Brutpaare der Heidelerche und 3 weitere Brutpaare des Ziegenmelkers erfasst. Das Tötungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG kann mit Einhaltung der Bauzeitenregelung (Baumaßnahmen einschließlich bauvorbereitender Maß-nahmen außerhalb der Brutzeiten) mit hinreichender Sicherheit vermieden wer-den. Ein Schädigungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG liegt unter Berück-sichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG nicht vor, da die ökologische Funktion der vom Vorhaben direkt betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiter erfüllt wird. Dies ist mit hinreichender Sicherheit insbeson-dere auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens der Erdgasleitung EUGAL auf den angrenzenden Teilbereichen durchzuführenden Aufwertung und Erweiterung geeigneter Habitatflächen anzunehmen. Mäusebussard, Raufußkauz, Schwarzspecht und Pirol bezüglich der Reduzierung des Nahrungs- und Jagdhabitats: Nach der gutachterlichen Einschätzung werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten dieser Arten sowie die unmittelbare Umge-bung als wesentliche Habitatflächen nicht von den Rodungsmaßnahmen betrof-fen. Die Reduzierung des Nahrungs- und Jagdhabitats ist jeweils nicht zur signifi-kanten Verschlechterung des gesamten Reviers geeignet. Folglich ist in Verbin-dung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG davon auszugehen, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht einschlägig werden. Die Vorhabenfläche stellt nach der gutachterlichen Einschätzung keine wichtige Rastfläche dar, auch konnte eine überregionale Bedeutung als Zugkorridor für bestimmte Arten seitens der Gutachter nicht nachgewiesen werden. Die Tatbe-standsmerkmale des § 44 Abs. 1 BNatSchG werden somit bei Umsetzung der Nebenbestimmungen IV.8.3 bis IV.8.5 für die Avifauna nicht erfüllt. Aus der Sicht des Vogelschutzes ist bei Einhaltung der genannten Festsetzungen ein Entgegen-stehen artenschutzrechtlicher Verbote nicht festzustellen.

Page 113: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 110 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Fledermäuse: Quartiere waldbewohnender Arten: Bezüglich dieser Arten wird auf die Ausfüh-rungen zu Höhlen- und Spaltenbäume als Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Fledermäusen und Vögeln (s. o.) verwiesen. Reduzierung der Nahrungs- und Jagdhabitaten: Nach der gutachterlichen Ein-schätzung werden die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie die unmittelbare Umgebung nicht von den Rodungsmaßnahmen betroffen. Bei den Biotopen der Eingriffsflächen handelt es sich im Wesentlichen um überwiegend strukturarme Kiefernforste verschiedenen Alters. Vergleichbare Biotope kommen großflächig in der Umgebung vor. Folglich ist mit hinreichender Sicherheit das Vorliegen essen-tieller Nahrungs- und Jagdhabitate für einzelne Arten auszuschließen. In Verbin-dung mit § 44 Abs. 5 BNatSchG ist bezüglich der Reduzierung der Nahrungs- und Jagdflächen davon auszugehen, dass Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht einschlägig werden. Zauneidechse: Nach den vorliegenden Unterlagen wurden Zauneidechsen sowie geeignete Habi-tatstrukturen im Bereich der geplanten Zufahrt nachgewiesen. Auch können im Verlauf der Baumaßnahmen einschließlich bauvorbereitender Maßnahmen sowohl bei der Vorhabenrealisierung der VS Radeland 2 als auch der Vorhabenrealisie-rung des benachbarten EUGAL-Abschnitts geeignete Habitatstrukturen neu ent-stehen. Um mit hinreichender Sicherheit artenschutzrechtliche Betroffenheiten der Zauneidechse im Sinne des Tötungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und des Schädigungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, ist ein angepasstes Risikomanagement erforderlich. Entsprechende Festlegungen wurden in der Nebenbestimmung IV.8.7 bis IV.8.9 getroffen. Damit wird sicherge-stellt, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht einschlägig werden. Nach der gutachterlichen Einschätzung wird aufgrund des zeitlichen Vor-laufs der Realisierung der EUGAL nicht von der Notwendigkeit des Umsetzens von Zauneidechsen ausgegangen. Sollte es in Anwendung des angepassten Risi-komanagements doch zur Notwendigkeit des Umsetzens von Zauneidechsen kommen, so ist eine Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesar-tenschutzverordnung erforderlich, wenn als Fangmethoden auch Schlingen-, Fal-len- und Netzfang in Anwendung genommen werden sollen. Im Ergebnis wird seitens des Referates N1 des LfU der gutachterlichen Einschätzung des AFB gefolgt, dass unter Berücksichtigung des § 44 Abs. 5 BNatSchG sowie der Ver-meidungsmaßnahmen wie insbesondere auch der Bauzeitenregelung die arten-schutzrechtlichen Verbotstatbestände dem Vorhaben nicht entgegenstehen. 2.3.11.4 Schutzausweisungen und geschützte Teile von Natur und Landschaft

(§§ 22 - 32 BNatSchG sowie § 15 und §§ 17-19 BbgNatSchAG) 2.3.11.4.1 geschützte Biotope Darüber hinaus war zu prüfen, ob noch weitere geschützte Teile von Natur und Landschaft wie insbesondere nach § 30 BNatSchG geschützte Biotope entschei-dungsrelevant waren. Die im Rahmen der Biotopbeschreibung des gesamten Untersuchungsgebiets benannten Sandmagerrasen und Zwergstrauchheiden

Page 114: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 111 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

werden im Rahmen des hier gegenständlichen Vorhabens nach Aussage des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR ausdrücklich nicht in Anspruch ge-nommen bzw. beeinträchtigt. Vorgesehen ist die Inanspruchnahme von 4.940 m² in natürlicher Sukzession entstandener Kiefernvorwälder trockener Standorte. Nach Ansicht des Planungsbüros LANGE GbR handelt es sich aber nicht um ein gesetzlich geschütztes Biotop. Der Einschätzung wird von der Naturschutzbehör-de gefolgt. 2.3.11.4.2 Habitatschutz Auf der Grundlage der Antragsunterlagen und eigener Informationen wurde ge-prüft, ob ein Projekt im Sinne der Legaldefinition des § 34 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) vorliegt. Projekte sind Vorhaben, soweit sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten geeignet sind, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet er-heblich zu beeinträchtigen. Dem Genehmigungsantrag liegt die Unterlage „NATURA 2000 Vorprüfung“ des Ingenieur- und Planungsbüros LANGE GbR, Stand 2018 bei, in der als erster Schritt eine FFH-Vorprüfung vorgenommen wur-de. Danach liegen im Untersuchungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 TA Luft keine Natura 2000-Gebiete. Außerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich folgende FFH-Gebiete: - FFH-Gebiet DE 3847-302 „Mühenfließ-Sägebach“, 3,6 km - FFH-Gebiet DE 3847-305 „Großer und Westufer Kleiner Zeschsee“, 2,7 km - FFH-Gebiet DE 3845-307 „Nuthe, Hammerfließ und Eiserbach“, 3,0 km - FFH-Gebiet DE 3947-301 „Massow“, 4,6 km In der Vorstudie kommt das Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR zum Er-gebnis, dass die zu erwartenden stofflichen Emissionen durch den Betrieb der VS Radeland 2 und der VS Radeland nicht zu Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten durch Stickstoffeinträge führen wird. Auch sonstige direkte oder indirekte Wirkungen sind aufgrund der Entfernung von über 2,7 km zu den nächstgelegenen FFH-Gebieten nicht zu erwarten. Da die Vorstudie zu dem Er-gebnis kommt, dass Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Gebieten einschließ-lich summierender Wirkungen ausgeschlossen werden können, ist eine weiterge-hende umfassende Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich. Diesen Ausführun-gen wird gefolgt, die Verträglichkeit des Vorhabens gemäß § 34 BNatSchG ist gegeben. 2.3.11.4.3 Befreiung aus dem Landschaftsschutzgebiet Die VS Radeland 2 befindet sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide”. Die Genehmigungen zum Bau und Betrieb der VS Radeland 2 nach § 4 BImSchG sind deshalb nur bei Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ (LSG-VO) möglich. Dem Geneh-migungsantrag lag ein Antrag nach § 67 BNatSchG auf Befreiung von den Verbo-ten der LSG-VO als Unterlage 4.3 des Teils C – Umwelt bei.

Page 115: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 112 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Nach § 26 Abs. 2 BNatSchG sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 BNatSchG und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Hierzu gehört insbesondere das Errichten baulicher Anlagen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 der LSG-VO steht die Errichtung baulicher Anlagen unter einem Genehmigungsvorbehalt. Die mit der Vorhabenumsetzung verbundenen Eingriffe bzw. Maßnahmen fallen unter die Verbote mit Genehmigungsvorbehalten nach § 4 Abs. 2 der LSG-VO. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 3 der LSG-VO liegen nicht vor, da offensichtlich ist, dass die beabsichtigte Hand-lung den Charakter des Gebiets verändert, den Naturhaushalt schädigt sowie dem Schutzzweck nach § 3 der Schutzgebietsverordnung mehr als nur unerheblich zuwiderläuft. Mit dem Vorhaben ist die Beseitigung von etwa 14 ha überwiegend Waldbiotopfläche zu Gunsten der Errichtung einer großflächigen Industrieanlage verbunden. Es handelt sich dabei nicht um eine Randfläche des LSG. Das Vorha-ben führt nach Ansicht des Büros der Naturschutzverbände und der zuständigen Fachbehörde zu Beeinträchtigungen, die die Verbotstatbestände erfüllen. Die Genehmigung zum Bau und Betrieb der VS Radeland 2 nach § 4 BImSchG ist deshalb nur bei Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 Ziff. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 LSG-VO möglich. Insofern ist folglich nach § 7 der LSG-VO die Befreiungsmöglichkeit nach § 67 BNatSchG zu prüfen. Gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten einer Rechtsverordnung auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich

solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belas-

tung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Be-freiung ist zunächst ein vom Verordnungsgeber nicht vorgesehener und deshalb singulärer Einzelfall, der sich vom geregelten Tatbestand durch das Merkmal der Atypik abhebt (hierzu auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 28.09.2012, 11 S 61.12). Die Zulassungsbehörde hat als Grundlage ihrer Entscheidung anzu-nehmen, dass der Verordnungsgeber diejenigen Konsequenzen für ein Vorhaben oder eine Handlung innerhalb des Schutzgebietes, die bei allen oder den meisten Betroffenen vorherzusehen sind, beabsichtigt hat. Liegen keine konkreten An-haltspunkte für Besonderheiten vor, kann die Zulassungsbehörde keinen atypi-schen Einzelfall annehmen, ohne sich in unzulässiger Weise über die Interessen-abwägung des Verordnungsgebers hinwegzusetzen. Im Rahmen des Planfeststel-lungsverfahrens für die EUGAL-Leitung wurde durch die Rechtsanwaltskanzlei Redeker/Sellner/Dahs eine Kurzstellungnahme zu den Befreiungsvoraussetzun-gen ausgearbeitet, die auch im Genehmigungsverfahren herangezogen werden kann. Danach ergibt sich „die erforderliche atypische Sondersituation für bedeutende Infrastrukturvorhaben wie die EUGAL auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts bereits aus der Art des Vorhabens“.

Page 116: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 113 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Die Rechtsauffassung wird von der Genehmigungsbehörde geteilt, denn das Vor-haben dient unstrittig der sicheren, preisgünstigen und umweltverträglichen Ver-sorgung mit Gas im Interesse der Allgemeinheit (§ 1 EnWG). Von einer derartigen atypischen Sondersituation ist hier auszugehen. Weitere Voraussetzung für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung nach § 67 Abs. 1 BNatSchG ist, die Befreiung aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses „notwendig ist“. In dem nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für die Befreiung erforderlichen "Überwiegen" des öffentlichen Interes-ses kommt ein Bilanzierungsgedanke zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass die Gründe des öffentlichen Interesses im Einzelfall so gewichtig sein müssen, dass sie sich gegenüber den mit der Verordnung verfolgten Belangen durchsetzen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Abwägung zu ermitteln, in deren Rahmen eine bilanzierende Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Eingriffe und Folgen vorzunehmen ist (Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.02.2002 - 4 C3. 12.02 -, juris Rn. 4). Die Prüfung der Befreiungsvoraussetzungen schließt weiterhin ein, dass die geplante Beeinträchtigung zur Verwirklichung des Vorhabens „notwen-dig“ ist. Dies lässt sich nur dann begründen, wenn die Beeinträchtigungen in dem Umfang, in dem sie durch die Befreiung legitimiert werden sollen, unvermeidbar sind. Die konsequente Umsetzung des Vermeidungsgebotes nach § 15 Abs. 1 BNatSchG ist demzufolge Voraussetzung für eine rechtssichere Befreiungsent-scheidung. Mit den entsprechenden Festlegungen der Maßnahmenblätter in Ver-bindung mit den in diesem Bescheid festgesetzten Modifizierungen und Ergän-zungen ist die konsequente Umsetzung des Vermeidungsgebotes nach § 15 Abs. 1 BNatSchG gewährleistet. Zu den öffentlichen Interessen gehören regelmäßig auch die Schaffung oder der Erhalt von Infrastruktur für Verkehr, Wasser- und Energieversorgung. Darunter ist auch das hier gegenständliche Verfahren der VS Radeland 2 zu fassen. Voraus-setzung ist jedoch, dass die Verdichterstation in direktem Zusammenhang mit der EUGAL steht. Zudem ist ebenfalls unter Bezugnahme auf das gemeinsame Raumordnungsverfahren für dieses Infrastrukturvorhaben aufgrund seiner ge-samtdeutschen bzw. sogar europäischen Bedeutung ein besonders großes öffent-liches Interesse anzunehmen. Diesem öffentlichen Interesse stehen die Belange gegenüber, die zur Festsetzung des LSG „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ geführt haben. Dies sind im vorliegenden Fall nach § 3 des LSG-VO die: 1. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Na-

turhaushaltes, insbesondere a) der Lebensraumfunktionen der landschaftstypischen und teilweise gefährde-ten naturnahen Fließgewässer, Kleingewässer, Torfmoosmoore, Großseggen- und Feuchtwiesen, Trockenrasen, Laubgebüsche, Alleen und Baumreihen, Laubwaldgesellschaften, Flechten-Kiefernwälder sowie Offenlandbereiche mit großflächigen Acker- und Grünlandgesellschaften;

Page 117: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 114 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

b) der Funktionsfähigkeit der Böden durch Sicherung und Förderung der natür-lichen Vielfalt der Bodeneigenschaften, den Schutz des Bodens vor Überbau-ung, Verdichtung, Erosion und Abbau; c) der Qualität der Gewässer; d) der Lebensräume teilweise seltener oder gefährdeter Pflanzen-, Säugetier-, Vogel-, Fisch-, Amphibien-, Reptilien- und Insektenarten, insbesondere alt-holzbewohnende Großkäferarten; e) des regional übergreifenden Biotopverbundes;

2. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Regenerationsfähigkeit und nachhal-

tigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere a) der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes, der Grundwasserneubildung, der Wasserqualität und der Oberflächengewässer und der oberflächennahen Grundwasserkörper; b) der Speicher-, Filter- und Pufferfunktion der Böden;

3. die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und

Schönheit des eiszeitlich geformten und durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Landschaftsbildes mit ausgedehnten Wäldern, Äckern und Grünlandflächen und kleinstrukturierten Ortsrändern, insbesondere a) der typischen Abfolge glazialer Landschaftselemente der Jungmoränen-Landschaft, wie moorbodenreicher Urstromtalzug, Sanderflächen, Flugsandbe-reiche und Dünen, Grundmoränenhochflächen, Endmoränenkuppen sowie wassergefüllte bzw. vermoorte Toteishohlformen und Rinnen; b) der charakteristischen Binnendünenlandschaft des mitteleuropäischen Tief-landes mit einer Vielzahl von Dünen und Dünenkomplexen, die erdgeschichtli-che und kulturhistorische Zeugnisse des Spät- und Postglazials bzw. Holozäns darstellen und darüber hinaus von hohem wissenschaftlichen, ökologischen und landschaftsbildenden Wert sind; c) des gipsbedeckten, oberflächennahen Zechstein-Salzstockes und dessen Umgebung bei Sperenberg als eine für das norddeutsche Tiefland einmalige geologische Besonderheit; d) einer über Jahrhunderte entstandenen bäuerlich-frühindustriellen Kultur-landschaft mit ihren typischen Grünlandflächen, Grabensystemen, Resten “bal-tischer Laubwiesen”, Kopfweiden- und Baumalleen, Ackerstreifen und Obst-baumpflanzungen;

4. die Entwicklung einer naturverträglichen, nachhaltigen Landnutzung, insbeson-

dere die Förderung eines naturnahen und standortgerechten Waldbaus und die

Page 118: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 115 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Standort angepasste Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden auf den Nie-dermoorstandorten des Urstromtales;

5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeu-

tung für die naturnahe Erholung, insbesondere als naturnaher Erholungsraum mit reizvollem Landschaftsbild und der Möglichkeit vielfältigen Landschaftser-lebens;

6. die Bewahrung unzerschnittener Landschaftsräume. Diese Entwicklungsziele beinhalten für den betrachteten Raum ganz überwiegend den Schutz landschaftsrelevanter Strukturen. Es geht aber nicht nur um den Erhalt bzw. das Bewahren der verschiedenen Strukturen der Landschaft, sondern auch um deren Entwicklung oder auch Wiederherstellung. Auf die Vorhabenfläche be-zogen, betrifft dies beispielsweise unter Punkt 1. die Entwicklung oder Wiederher-stellung der Lebensraumfunktionen der landschaftstypischen und teilweise ge-fährdeten naturnahen Laubwaldgesellschaften, Flechten-Kiefernwälder oder auch Trockenrasen mit ihren Vorkommen von teilweise seltenen oder gefährdeten Pflanzen-, Säugetier-, Vogel-, Reptilien- und Insektenarten (insbesondere altholz-bewohnende Großkäferarten). Dem widerspricht das Vorhaben aufgrund der (Wald-)Biotop- und Habitatbeseitigungen auf mindestens 12 ha. Die mit dem Vor-haben verbundene Versiegelung bzw. Teilversiegelung auf mehr als 7,3 ha läuft dem Schutz des Bodens vor Überbauung und Verdichtung ebenso wie der unter Punkt 2 benannten Erhaltung oder Wiederherstellung der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, insbesondere der Funktions-fähigkeit des Wasserhaushaltes, der Grundwasserneubildung und der oberflä-chennahen Grundwasserkörper sowie der Speicher-, Filter- und Pufferfunktion der Böden mehr als nur unerheblich zuwider. Die Errichtung einer großflächigen Industrieanlage widerspricht dem Schutzzweck Punkt 3, hier der Erhaltung, Ent-wicklung und Wiederherstellung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des eiszeit-lich geformten und durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägten Land-schaftsbildes mit ausgedehnten Wäldern, ebenso der unter Punkt 4 benannten Entwicklung einer naturverträglichen, nachhaltigen Landnutzung, insbesondere der Förderung eines naturnahen und standortgerechten Waldbaus. Die gegenwär-tig bewaldete Vorhabenfläche ist vom Landesbetrieb Forst als Erholungswald (Immissionsschutzwald) ausgewiesen, weiter östlich der Vorhabenfläche befindet sich innerhalb der Waldflächen die Radeland-Siedlung mit dem Schwerpunkt Er-holungsnutzung. Mit der Errichtung der VS Radeland 2 wird die potenzielle Fläche für die naturnahe Erholung kleiner und kann dann auch nicht mehr (weiter-) entwi-ckelt werden. Dies widerspricht Punkt 5. des Schutzzwecks und läuft diesem somit mehr als nur unerheblich zuwider. Mit der Errichtung der VS Radeland 2 verdop-pelt sich der Zerschneidungseffekt, so dass der Schutzzweck der Bewahrung unzerschnittener Landschaftsräume nach Punkt 6 mehr als nur geringfügig beein-trächtigt wird. Die vorhandenen Gasleitungstrassen der OPAL- und JAGAL-Leitungen haben diesbezüglich keinen vergleichbaren Zerschneidungseffekt. Die VS Radeland 2 verändert in dem beanspruchten Teilraum den Charakter des LSG weiter, schädigt den Naturhaushalt und steht damit im Widerspruch zum Schutz-zweck nach § 3 der LSG-VO.

Page 119: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 116 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Allerdings ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass es sich bei den von der Errichtung der VS Radeland 2 betroffenen Kiefernforsten nicht um bedeutende Kernflächen des LSG handelt. Auch wird das extrem große LSG nur punktuell beeinträchtigt. Das LSG umfasst ca. 30.000 ha, davon werden von der VS Rade-land 2 und den darauf befindlichen planfestgestellten Betriebsflächen der EUGAL ca. 15 ha (rd. 0,05%) beansprucht. Eine so kleinräumige Befreiung führt jedenfalls nicht zu einer Funktionslosigkeit der LSG-VO. Das LSG wird in seinen wesentli-chen Bestandteilen nicht so schwerwiegend beeinträchtigt, dass die Schutzge-bietsausweisung als Ganzes gegenstandslos werden würde. Die Befreiung ist auch vernünftigerweise geboten. Die VS Radelnd 2 kann zwar prinzipiell im Au-ßenbereich außerhalb des LSG realisiert werden, allerdings hätte auch der Alter-nativort Auswirkungen auf die betroffenen Schutzgüter zur Folge. Bei bilanzierender Gegenüberstellung der zu erwartenden Eingriffe und Folgen ergibt sich, dass das besondere öffentliche Interesse die Belange des Land-schaftsschutzes überwiegt. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG liegen damit vor. 2.3.12. Forstwirtschaft Mit diesem Genehmigungsbescheid wird die Genehmigung zur Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 Landeswaldgesetz (LWaldG) erteilt. Die Nebenbestimmungen unter IV.9. enthalten die zur Durchführung der Wald-umwandlung und Ersatzaufforstung erforderlichen Festlegungen. Weiterhin sind die Hinweise Nr. VI.12.1 und VI.12.2 zu beachten. Die Nebenbestimmungen IV.9.1 bis IV.9.5 ergeben sich aus dem Landeswaldge-setz Brandenburg (LWaldG). Nach § 1 LWaldG hat die untere Forstbehörde den Auftrag, den Wald wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Tier- und Pflanzenwelt, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die natürlichen Boden-funktionen, als Lebens- und Bildungsraum, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftli-chen Nutzens (Nutzfunktion) zu erhalten, erforderlichenfalls zu mehren und ge-mäß § 4 LWaldG seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag sind die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allge-meinheit gegeneinander und untereinander abzuwägen. Gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG sind nach einer Waldumwandlung die nachteiligen Wirkungen für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes vom Verursacher des Eingriffes aus-zugleichen, es sind innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Ersatzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen oder sonstige Schutz- und Gestaltungs-maßnahmen im Wald zu treffen. Dies wird auf den Ausgleich für die durch die Waldumwandlung verursachten Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes nach Naturschutzrecht angerechnet.

Page 120: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 117 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.3.12.1 Befristung Die Befristung der Waldumwandlung einschließlich sich daraus ergebender Aus-gleichs- und Ersatzmaßnahmen ist erforderlich und gleichzeitig angemessen zu gestalten, um dem Antragsteller einerseits einen angemessenen Zeitrahmen zum Vollzug der Maßnahme einzuräumen und andererseits den vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Waldfunktionen zeitnah zum Eingriff zu kompensieren. Ge-mäß § 8 Abs. 3 LWaldG sind nach einer Waldumwandlung die nachteiligen Wir-kungen für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes vom Verursacher des Eingriffes auszugleichen, es sind innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Er-satzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen oder sonstige Schutz- und Gestaltungsmaßnahmen im Wald zu treffen. 2.3.12.2 Aufschiebende Bedingung – Sicherheitsleistung Um die langfristige Sicherung der mit den Kompensationsmaßnahmen bezweck-ten Funktionsziele zu gewährleisten, darf mit der Waldumwandlung erst begonnen werden, wenn beim Landesbetrieb Forst Brandenburg eine entsprechende Si-cherheitsleistung hinterlegt worden ist. Sicherungsmaßnahmen sind z.B. eine geeignete Bankbürgschaft oder die Hinterlegung des notwendigen Betrages auf einem Verwahrkonto des Landes Brandenburg. Die Höhe der Sicherungsleistung richtet sich prinzipiell nach den Kulturbegründungs- und Pflegekosten bis zur gesi-cherten Kultur und erschließt sich aus der WaldErhV. Die Höhe der Sicherheitsleistung berechnet sich im Einzelnen aus dem Bodenwert eines zur Aufforstung geeigneten Grundstückes gleicher Lage und den Kosten einer standortgerechten Mischholzkultur einschließlich ihrer Sicherung vor bioti-schen Schäden sowie einer 5-jährigen Pflege für die jeweils ermittelte Fläche des Ausgleich- und Ersatzverhältnisses. Dauerhaft umzuwandelnde Fläche [m²] x Bewertungsfaktor = Ersatzfläche [m²] 123.004 m² x 1,0 = 123.004 m² Begründung einer Mischholzkultur und 5-jährige Pflege auf 123.004 m² x 1,44 €/m² = 177.125,76 € Begründung eines Voranbaus und 5-jährige Pflege auf 92.253 m² x 1,34 €/m² = 123.619,02 € Bodenwert eines zur Erstaufforstung geeigneten Grundstücks in der Region bei dauerhaft umzuwandelnder Fläche 123.004 m² x 0,65 €/m² = 79.952,60 € Für die auszugleichende Fläche ergibt sich somit eine Sicherheitsleistung in Höhe von 380.697,38 €. Die vorgenannten Bedingungen sind damit geeignet, die nachteiligen Wirkungen der Waldumwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes aus-

Page 121: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 118 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

zugleichen. Die Antragstellerin wird in einer für sie zumutbaren und der Größe der Umwandlungsfläche angemessenen Weise belastet. 2.3.12.3 Auflagen Mit der Anzeige des Beginns der Fäll- und Rodungsarbeiten (Beginn der Umwand-lung) wird prüfbar sichergestellt, dass die festgesetzte Auflage aus dem Genehmi-gungsbescheid als Voraussetzung für seine Wirksamkeit realisiert ist. Die Anzeige des Vollzugs der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen soll prüffähig die langfristige Sicherung der mit den Kompensationsmaßnahmen bezweckten Funktionsziele gewährleisten. Die Auflage zur Verwendung geeigneter und vorgeschriebener Herkünfte des forstlichen Vermehrungsgutes beruht auf der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung. Die Einschränkung der Verwendung auf gebietshei-mische Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen im Rahmen der Anlage von Waldrändern, Hecken, Feld- und Ufergehölzen in der freien Landschaft ergibt sich aus dem „Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raum-ordnung zur Sicherung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehöl-zen in der freien Landschaft“. Die Forderung, den ggf. verwendeten Wildschutz-zaun nach erfüllter Zweckbestimmung zu entfernen, ergibt sich aus § 18 LWaldG. Die Entfernung und anschließende Entsorgung aller Waldschutzeinrichtungen nach ihrer Zweckerfüllung wird durch § 24 LWaldG festgeschrieben. Nach § 8 Abs. 3 LWaldG besteht die Forderung nach entsprechenden Ausgleichs- und Er-satzmaßnahmen bei dauerhaften und zeitweiligen Waldumwandlungen. Der Aus-gleich hat möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsort zu erfol-gen. Als räumlicher Zusammenhang wird die naturräumliche Einheit angesehen. Die für die Erstaufforstungen erforderlichen Genehmigungen wurden durch die jeweils zuständige untere Forstbehörde bereits erteilt. Gemäß § 4 LWaldG hat die forstliche Bewirtschaftung des Waldes seiner Zweckbestimmung zu dienen und muss nachhaltig, pfleglich und sachgemäß nach anerkannten forstlichen Grund-sätzen (ordnungsgemäße Forstwirtschaft) erfolgen. Die Vorgaben des Grünen Ordners und des BZT-Erlasses hinsichtlich Pflanzenzahl und Standortgerechtig-keit einer Baumart bei Ersatz- und Ausgleichsaufforstungen dienen diesem ge-setzgeberischen Ziel. 2.3.13 Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften sind nicht verletzt. In einer Entfernung von ca. 6.800 m befindet sich die flugsicherungstechnischen Anlage DVOR Klas-dorf. Nach der interaktiven Karte des BAF https://www.baf.bund.de/DE/Service/Anlagenschutz/InteraktiveKarte/interaktivekarte_node.html;jsessionid=F9230AC0730E305DE6A16959C04AB7A8.live11293 befindet sich die VS Radeland 2 nicht innerhalb des Anlagenschutzbereichs i. S. von § 18a LuftVG. Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat auf Nachfrage die Einschätzung der Genehmigungsbehörde bestätigt. 2.3.14 Begründung der allgemeinen Nebenbestimmungen 1.1 bis 1.8 Die Bestimmung, wonach die Genehmigung unter der in Nebenbestimmung IV.1.2 genannten Voraussetzung erlischt, ist erforderlich. Sinn und Zweck dieser Befris-

Page 122: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 119 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

tung ist es, dass die Bevorratung von Genehmigungen bei gleichzeitigem Fort-schreiten des Standes der Technik unterbunden wird. Die gesetzte Frist ist ange-messen, da ein unmittelbarer Baubeginn nach Erteilung dieser Genehmigung vorgesehen ist. Grundlage der Genehmigung – und somit Bestandteil dieser – ist der Antrag mit den dazu erstellten Unterlagen. In der Nebenbestimmung IV.1.3 wurde daher allgemein für alle betroffenen Fachbereiche festgelegt, dass die Anlage antrags-gemäß zu errichten und zu betreiben ist. Ergaben sich in der Prüfung des Antrags durch die beteiligten Behörden weitergehende Anforderungen an die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen, so wurden entsprechende Nebenbestimmungen und Hinweise in die Genehmigung aufgenommen. Den Bediensteten der Aufsichts- und Überwachungsbehörden ist jederzeit Zutritt zur Anlage sowie eine behördliche Überprüfung zu gestatten. Die Genehmigung und die dazugehörigen Antragsunterlagen sind daher immer vorzuhalten (Neben-bestimmung IV.1.4) Die in der Nebenbestimmung IV.1.6 geforderte Anzeige des Baubeginns ist auf-grund der im § 52 Abs. 2 BImSchG geforderten Auskunftspflicht des Betreibers von Anlagen gegenüber der zuständigen Behörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig. Aufgabe der Behörde ist u. a. gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG die regel-mäßige Überwachung der Anlagen. Es ist daher erforderlich zu wissen, ob und wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. Die Anzeige zur Inbetriebnahme in der Nebenbestimmung IV.1.7 dient der Über-prüfung der antragsgemäßen, bestimmungsgemäßen und gesetzeskonformen Errichtung und des Betriebes der Anlage. Rechtsgrundlage sind jeweils §§ 21, 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), § 52 BImSchG und § 76 Abs. 2 BbgBO. Nach diesen Bestimmungen ist es Aufgabe der Überwachungsbehörden, die Einhaltung des ArbSchG, der BbgBO und des BImSchG und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen zu überwachen und den Anlagenbetreiber bei der Erfüllung seiner Pflichten zu beraten. Die Anzeigepflicht gegenüber dem LfU ist zudem erforderlich, um Maßnahmen zur Anlagenüberwachung und zum be-hördlichen Vollzug der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anla-ge im verhältnismäßigen Zeitrahmen realisieren zu können. Dazu gehört auch eine durch das LfU unter Mitwirkung der am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden vorzunehmende erstmalige Begehung und Revision (Abnahmeprü-fung) der Anlage (Nebenbestimmung IV.1.8). Damit sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 6 BImSchG in ihrer Ge-samtheit erfüllt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass unter Berücksichti-gung der vorgeschlagenen Nebenbestimmungen keine Bedenken gegen die Ge-nehmigung des Vorhabens bestehen. 2.3.15 Behandlung von Einwendungen Nachfolgend werden die im Genehmigungsverfahren erhobenen Einwendungen thematisch zusammengefasst und mit den Ergebnissen aus dem EÖT am

Page 123: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 120 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

08.05.2018 dargestellt. Da sich viele Einwendungen inhaltlich entsprechen, wer-den nachstehend die wesentlichen Einwendungen in ihren Kernaussagen summa-risch dargestellt und anschließend bewertet. Soweit in Einzelfragen die Vollstän-digkeit angezweifelt wurde, werden diese Einwendungen zu den jeweiligen The-men behandelt. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren sind solche Einwendun-gen ausgeschlossen, die sich auf Umstände beziehen, die nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Diese werden unter Nr. 2.4.8 - Sonstiges abgehandelt. 2.4.1 Verfahrensfragen

Es wurde eingewandt, dass die Durchführung eines separaten Genehmigungsver-fahrens nach den §§ 4 ff. BImSchG für die VS Radeland 2 eine künstliche Aufspal-tung des Gesamtvorhabens „Errichtung und Betrieb einer Erdgasfernleitung EUGAL“ sei und daher gegen den Grundsatz der umfassenden Konfliktbewälti-gung verstoße.

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Es liegt keine künstliche Aufspaltung des Vorhabens vor. Die Vorgehensweise entspricht § 43 Satz 3 EnWG. Der Wortlaut des § 43 EnWG formuliert klar, dass für die für den Betrieb der Gas-leitungen notwendigen Anlagen, die selbst nicht Gegenstand der Gasleitun-gen sind, ein weitestgehendes Wahlrecht für die Vorhabenträger besteht, ob diese dem Planfeststellungsverfahren unterworfen werden oder ein separater Antrag nach dem BImSchG gestellt wird. Bei der Gasverdichterstation handelt es sich offensichtlich um eine solche „notwendige“ Anlage. Diese ist – ohne selbst Teil der Gasleitung zu sein – für deren Betrieb zwingend erforderlich.

Es wurde bemängelt, dass die ausgelegten Antragsunterlagen unvollständig sei-en, insbesondere soweit sie keine ausreichenden Angaben zur AZB-Pflicht, zur Energieeffizienz und zur Nutzung der Abwärme enthielten. Die Unterlagen seien daher „nicht prüffähig und nicht genehmigungsfähig“.

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG hat die zuständige Behörde das beantragte Vorhaben öffentlich bekannt zu machen, sobald die für die Auslegung notwendigen Unterlagen vollständig sind. Aus-zulegen sind der Antrag und die Unterlagen, die die Angaben über die Aus-wirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten (mit Ausnahme derjenigen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthal-ten – vgl. § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV). Einen Überblick über die erforderli-chen Unterlagen zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen enthält der Katalog gemäß §§ 4 ff. der 9. BImSchV. Es sind alle Unterlagen auszulegen, "die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit" enthalten, denn die Auslegung soll den Bürgern die Prüfung ermöglichen, ob die Anlage Gefahren, erhebliche Nachteile oder er-hebliche Belästigungen für sie herbeiführen kann. Es brauchen hingegen nicht schon alle diejenigen Unterlagen bekannt gemacht werden, die mög-licherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzustellen. Dies folgt aus § 10 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 3

Page 124: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 121 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

BImSchG, wonach erst später vorliegende Unterlagen nach den Bestimmun-gen des UIG zugänglich zu machen sind. Auch kann die Genehmigungsbe-hörde zulassen, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht unmittelbar von Bedeutung sind, insbesondere der Bericht über den Ausgangszustand (AZB), bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage nachgereicht werden können (§ 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV). Maßgeblich für die Auslegung ist, ob von den ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung ausgeht. Sowohl im Hinblick auf die AZB-Unterlagen wie auch die Unterlagen zur Energieeffizienz des Vorhabens scheint fraglich, ob deren Auslegung für eine hinreichende Anstoßwirkung überhaupt erforderlich gewesen wäre. Der AZB und seine Ergänzungen stellen keine Unterlagen dar, die für die Ge-nehmigungsfähigkeit der Anlage unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV), so dass zulässig ist, den AZB erst zu Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachzureichen. Durch die, wenn auch nur knappe Behandlung der Energieeffizienz und Abwärmenutzung in den Antragsunterlagen (vgl. Kapitel 3.2 der Antragsunterlagen und S. 17 des UVP-Berichtes, 2018) konnten mögliche Betroffene entscheiden, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht. Unter diesem Ge-sichtspunkt waren die ausgelegten Unterlagen vollständig und ausreichend. Auch weil die Vollständigkeitsprüfung noch keine Sachprüfung darstellt. Die Unterlagen sind also auch dann vollständig, wenn die Behörde erkennt, dass sie weitere Ermittlungen anstellen muss.

Über den im EÖT gestellten Antrag auf Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteili-gung wird wie folgt entschieden:

Der Antrag wird abgelehnt. Nach Auffassung der Genehmigungsbehörde ha-ben die offen gelegten Antragsunterlagen dem Informationsbedürfnis der Öf-fentlichkeit insoweit genügt, als die zu erwartenden Auswirkungen der VS Radeland 2 erkennbar waren. Selbst wenn die gerügten Mängel überhaupt als Verfahrensfehler angesehen werden müssten, wären diese nicht so schwerwiegend, dass dadurch Dritte in ihren Rechten verletzt werden wür-den. Die Verfahrensvorschriften des BImSchG und der 9. BImSchV haben nur insoweit drittschützende Funktion, als sie den Nachbarn, die durch die Genehmigungsentscheidung in einer materiellen Rechtsposition (Leben, Ge-sundheit und Eigentum usw.) beeinträchtigt sein können, rechtliches Gehör gewähren. Um die während des Genehmigungsverfahrens, insbesondere im Erörterungstermin erkannten bzw. erörterten Bedenken auszuräumen, wur-den die Unterlagen vollständig überarbeitet (Teil C – Umwelt) und teilweise ergänzt (Schallimmissionsprognose, Schalltechnische Untersuchung zur Ge-räuscheinwirkung während der Bauphase, Stellungnahme zur Abwärmeaus-breitung). Es ist gerade Zweck des Genehmigungsverfahrens, das Vorhaben unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen zu prüfen. Die genann-ten Gutachten bzw. Ergänzungen betreffen keine Änderung des Vorhabens. Es geht allein um die Gewinnung weiterer Erkenntnisse zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des ungeänderten Vorhabens. Für diesen Fall ordnet § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG keine erneute Auslegung an, sondern, dass der Öffentlichkeit diese nachträglichen Informationen nach den Bestimmungen

Page 125: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 122 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen sind (vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV). Durch diese Rechtsfolgenverwei-sung bestimmen sich Umfang und Folgen des Einsichtsanspruchs nach dem Umweltinformationsgesetz, seine Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 10 Rn. 89a). Ein solcher Antrag wurde am 03.09.2018 auch gestellt. Die Unterlagen wurden der Ein-wenderin zur Verfügung gestellt. Den gesetzlichen Anforderungen wurde damit entsprochen.

2.4.2 Baurecht a) Bauplanungsrecht Es wurde eingewandt, dass dem Vorhaben der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Baruth/Mark, der für den Standort Erholungswald vorsehe, entgegenstünde. Das Vorhaben stehe in Konflikt mit der beabsichtigten Erweiterung des Industrie-gebiets „Bernhardsmüh“.

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Die allgemeine flächennutzungsplane-rische Festsetzung von Nutzungen, die den Außenbereich typischerweise charakterisieren, kann keine Ausschlusswirkung für privilegierte Vorhaben entfalten, da der Gesetzgeber diese bereits bei seiner Privilegierungsent-scheidung in Rechnung gestellt haben muss. Die bloße Festsetzung einer nicht qualifizierten, ohnehin außenbereichstypischen Nutzung – hier „Wald“ – im FNP, hat grundsätzlich keine einem privilegierten Vorhaben entgegenste-hende Wirkung (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Auflage 2016, § 35 Rn. 74).

Es wurde gefordert, dass durch das LfU bzw. die Vorhabenträgerin der Nachweis zu führen sei, dass es durch das Vorhaben nicht zu negativen Auswirkungen auf die Entwicklung des (benachbarten) Industriestandortes komme.

Die Forderung ist unbegründet. Sie ist auch widersprüchlich, da derzeit auch die Erweiterung des Industriegebietes mit dem FNP in Konflikt geraten wür-de. Nach dem rechtskräftigen FNP der Stadt Baruth/Mark ist der für die Er-weiterung des Industriegebietes vorgesehene Bereich ebenfalls als Wald ausgewiesen. Somit steht der derzeitige Planungsstand dem Vorhaben nicht entgegen. Die Planungsabsichten der Stadt Baruth/Mark zur Erweiterung des Industriegebietes werden nicht berührt. Deren Aktivitäten in Hinblick auf die Potentialflächen „Bernhardsmüh VII, VIII und IX“ sind noch keine hinreichend bestimmte Planung. Am Beginn einer konkreten Planung steht der Aufstel-lungsbeschluss, der aber noch kein Beleg für eine verfestigte Planung ist, da die Planung im weiteren Verlauf des Aufstellungsverfahrens geändert werden könnte. Die sichere Verwirklichung der Planung ist erst dann zu erwarten, wenn ein Anhörungsverfahren stattgefunden hat. Das B-Planverfahren ist noch nicht eingeleitet worden. Zukünftige Planungen müssen nicht beachtet werden. Aber selbst wenn man eine hinreichend bestimmte Planung annäh-me, wäre eine Störung dieser Planung nicht zu besorgen. Die von der VS Radeland 2 verursachten Schallimmissionen führen nicht zu einer Ver-

Page 126: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 123 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

schlechterung der Geräuschsituation im Bereich der potenziellen Erweite-rungsflächen, da die VS Radeland 2 nur einen geringen Schallimmissionsbei-trag leistet. Dies ergibt sich aus der Schallimmissionsprognose des Ingeni-eurbüros TECHNAK vom 17.05.2018.

In unmittelbarer Nähe zum Vorhaben befände sich der Ortsteil Radeland mit dem dazugehörigen Siedlungsbereich. Die dort vorhandene Wohnbebauung habe Be-standsschutz. Das Gebiet sei als Sondergebiet Wochenendhausgebiet gemäß § 10 BauNVO ausgewiesen. Es werde befürchtet, dass das Vorhaben mit diesen Festsetzungen in Konflikt gerate.

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Bei genehmigungskonformem Betrieb der VS Radeland 2 sind keine schädlichen Lärmimmissionen auf den Sied-lungsbereich Radeland zu erwarten. Für die Ermittlung der jeweils zulässigen Lärmimmissionen finden sich in der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlas-senen TA Lärm die maßgeblichen Vorschriften. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräu-sche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm si-chergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurtei-lenden Anlage und – sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anla-gengeräusche auftreten – die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Ge-samtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Be-stimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Abs. 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB (A) unterschreiten. Für den Betrieb der VS Radeland 2 wur-de durch das Ingenieurbüro TECHNAK eine Geräuschimmissionsprognose entsprechend den Anforderungen der TA Lärm erstellt. Die vor Ort bestehen-den Vorbelastungen wurden entsprechend in die Berechnungen einbezogen. Nach den Ergebnissen der Prognose ist an allen Immissionsorten im Tagbe-trieb von einem Unterschreiten der Grenzwerte auszugehen. Die zu den Nachtzeiten zulässigen Immissionswerte werden an den Immissionsorten in der Radelandsiedlung (Ra3 und Ra4) nicht überschritten. Die errechneten Gesamtbeurteilungspegel an den Immissionsorten in Radeland werden zwar durch den Betrieb der VS Radeland 2 um 0,1 dB(A) (Ra3) bzw. um 0,4 dB(A) (Ra4) erhöht, sie unterschreiten den Immissionsrichtwert nach Nummer 6 TA Lärm immer noch um mehr als 6 dB(A) (siehe Tabelle 3: Zusammenfassung). Die Schallimmissionsprognose ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht in Hinblick auf die Rechenverfahren den Anforderungen der TA Lärm. Die Prognose ist schlüssig und die Ergebnisse sind nachvollziehbar.

b) Bauordnungsrecht/Brandschutz Es werde befürchtet, dass Gefahren durch Brände und Explosionen auf dem Vor-habengelände entstehen könnten, die sich auf die benachbarte Verdichterstation und den angrenzenden Wald auswirken könnten. Aufgrund der Nähe zur VS Ra-deland 1 bestehe die Gefahr einer Potenzierung der Schadensfolgen. Es sei ein

Page 127: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 124 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Übergreifen des Feuers auf die benachbarte 110 kV-Leitung und das Industriege-biet zu befürchten. Das Brandschutzkonzept sei völlig unzureichend. Eine Havarie wie an der Verdichterstation „Baumgarten“ sei angesichts der Lage im Wald nicht unter Kontrolle zu bringen. Die Unterlagen verhielten sich nicht zu den Anforde-rungen des § 3 Abs. 6 der Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV). Ein Löschwasservorrat, sowie Zufahrtsmöglichkeiten für die Feuerwehr würden in den eingereichten Unterlagen nicht erwähnt.

Die Einwendungen sind das Brandschutzkonzept betreffend begründet, wer-den aber ansonsten zurückgewiesen. Der Einwand, es gäbe keine Angaben zum Löschwasservorrat oder einer Zufahrt für die Feuerwehr trifft nicht zu. Diese Angaben waren in den ausgelegten Unterlagen im Teil B – Ordner 5 Abschnitt 1.7 (baulicher Brandschutz) und Abschnitt 2 (Erschließung) enthal-ten. Da das in den ausgelegten Antragsunterlagen enthaltene Brandschutz-konzept nur den baulichen Brandschutz umfasste, erfolgte dessen Überarbei-tung und Ergänzung. Die 2. Fassung des Brandschutzgutachtens vom 12.07.2018 i. V. m. der Brandschutztechnischen Stellungnahme zum abweh-renden Brandschutz vom 09.07.2018 und der 2. Fassung der Ergänzungen vom 26.10.2018 (alle Ingenieurbüro Braun GmbH) wurden durch den Prüf-sachverständigen für Brandschutz unter Beteiligung der Brandschutzdienst-stelle des Landkreises Teltow-Fläming abgenommen. Die für den Brand-schutz notwendigen Maßnahmen sind ausreichend. So ist eine Umzäunung des Stationsgeländes vorgesehen, um es vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Die Auswirkungen möglicher Brände können aufgrund der im Brandschutzkonzept vorgesehenen abwehrenden Maßnahmen minimiert werden. Dies gilt auch für den in den Einwendungen angeführten Fall eines Explosionsereignisses wie in der Verdichterstation „Baumgarten“. Da Erdgas mit Sauerstoff eine explosionsfähige Mischung bilden kann, sind grundsätz-lich Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen und explosionsbedingten Ge-fahren zu treffen. Primäres Ziel der Sicherheitsvorkehrungen muss sein, zu-nächst die Entstehung von Explosionen zu verhindern. Außerdem muss si-chergestellt sein, dass selbst bei Versagen dieser Schutzvorkehrungen die Auswirkungen einer Explosion durch geeignete Maßnahmen beschränkt wer-den. In den Antragsunterlagen ist ein Sicherheitskonzept enthalten, in dem mögliche Gefahrenquellen und die erforderlichen Gegenmaßnahmen be-schrieben werden. Die im Sicherheitskonzept dargelegten baulichen, anla-gentechnischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen sind ausrei-chend. Die Gefahren aus dem Umgang mit Gefahrstoffen müssen in Gefähr-dungsbeurteilungen gemäß den Verpflichtungen aus dem Arbeitsschutzge-setz und der Gefahrstoffverordnung eingeschätzt werden. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist durch die Nebenbestimmung IV.5.7 sichergestellt. § 3 Abs. 6 GasHDrLtgV verlangt, dass in Bereichen, in denen mit einer An-sammlung von Gasen gerechnet werden muss, insbesondere in Schächten, Verdichter-, Entspannungs-, Mess- und Regelanlagen, Vorkehrungen zum Schutz gegen die gefährlichen Eigenschaften der Gase zu treffen sind. Im Si-cherheitskonzept ist beschrieben, dass Gebäude, in denen eine Gefahr durch Erdgasleckagen entstehen könnte, mit Gaswarneinrichtungen ausgerüstet werden. Dies betrifft die Verdichterhallen, das Gebäude der Gasdruckregel- und Messanlage, der Raum für die Brenngasaufbereitung im Versorgungs-

Page 128: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 125 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

gebäude und den Raum für die Heizgasaufbereitung im Heizgebäude. Die Einwendung hierzu ist unbegründet.

2.4.3 Immissionsschutz Es wurde eingewandt, dass davon auszugehen sei, dass es durch das Vorhaben zu zusätzlichen Lärm- und Schadstoffbelastungen komme, welche die gesetzli-chen Grenzwerte überschreiten. a) Lärm und Schadstoffe Es wird kritisiert, dass die Untersuchung der Immissionssituation nicht die tatsäch-liche Situation erfasse, da sie die Bebauungsplanung „Bernhardsmüh VII“ nicht berücksichtige und die der Immissionsprognose zugrundeliegenden Daten nicht verifiziert werden könnten. Der im Antrag verwendete Schallrahmenplan befände sich in Überarbeitung, so dass der angewandte Plan in der Fassung vom 01.12.2014 bereits überholt sei. Die Aussage in der Schallprognose, dass die Vorbelastung an den Immissionsorten IO Mü1, IO Mü3, IO Mü6, IO Ba5 durch die Zusatzbelastung nicht erhöht werde, sei nicht nachvollziehbar.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Für Anlagen, die den Anforde-rungen des BImSchG unterliegen, gilt die TA Lärm. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Zu den Grundpflichten des Betreibers einer solchen Anlage gehört auch, dass si-chergestellt wird, dass die von dieser Anlage ausgehenden Geräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Das ist gemäß TA Lärm dann gewährleistet, wenn gebietsspezifische Immissionsrichtwerte eingehalten werden. „Gebietsspezifisch“ heißt hier, dass für ein Gewerbegebiet andere Immissionsrichtwerte gelten als zum Beispiel für ein allgemeines oder für ein reines Wohngebiet. Unterschieden werden muss zwischen der schalltechni-schen Vorbelastung, der Zusatzbelastung und der Gesamtbelastung. Vorbe-lastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von allen be-stehenden Anlagen ohne die neu zu beurteilende Anlage. Im vorliegenden Fall besteht die maßgebliche Vorbelastung durch das Industriegebiet „Bern-hardsmüh“ und die OPAL-Verdichteranlage Radeland. Die Zusatzbelastung ist dementsprechend der Immissionsbeitrag der neu zu beurteilenden VS Radeland 2; die Gesamtbelastung die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung. Insofern wird der Einwendung, die Schallprognose ziehe die Gasverdichter-station Radeland 1 nicht als Vorbelastung ein, sondern zähle diese zur Zu-satzbelastung, Rechnung getragen. Die dem Genehmigungsantrag beigefüg-te Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros TECHNAK vom 16.07.2017 war nicht korrekt und wurde durch eine Neuberechnung ersetzt (Gutachten des Ingenieurbüros TECHNAK vom 17.05.2018). Die Schallimmissionsprog-nose vom 17.05.2018 zeigt auf, dass der Einwirkungsbereich der VS Rade-land 2, geschuldet der Industrieansiedlung im Industriegebiet „Bernhards-müh“, bereits einer hohen Vorbelastung durch Lärmimmissionen aus dem In-dustriegebiet unterliegt. Danach wird an einem maßgeblichen Immissionsor-ten der Nacht-Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.1 TA Lärm bereits nahezu

Page 129: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 126 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

ausgeschöpft, bei vier Immissionsorten kommt es zu Überschreitungen um bis zu 3 dB(A). Damit die Gesamtbelastungen durch gewerbliche Geräu-schimmissionen die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte auch zukünftig nicht überschreiten, hat die Stadt Baruth/Mark einen Schallrahmenplan erar-beiten lassen. Im Schallrahmenplan wurden unter Berücksichtigung der er-mittelten Vorbelastung und der vorgefundenen Bebauungssituation für maß-gebliche Immissionsorte Beurteilungspegel einer maximal zulässigen Ge-samtbelastung festgelegt. Dabei wurde für einige Immissionsorte aufgrund deren Lage im Außenbereich bzw. in Randlage zum Außenbereich im Schall-rahmenplan nicht auf Immissionsrichtwerte nach dem Gebietscharakter ge-mäß Ziffer 6.1 TA Lärm zurückgegriffen, sondern Zwischenwerte zu Grunde gelegt. Der Schallrahmenplan der Stadt Baruth/Mark wurde in der Prognose vom 17.05.2018 berücksichtigt. Alle im Schallrahmenplan genannten Immis-sionsorte wurden betrachtet. In der Geräuschimmissionsprognose wurde festgestellt, dass die Schutzansprüche nach Nr. 6.1 TA Lärm bzw. die im Schallrahmenplan festgesetzten Zwischenwerte am Tag an allen Immission-sorten in der Gesamtbelastung eingehalten werden können. In der Nachtzeit können die Immissionsrichtwerte an 6 Immissionsorten eingehalten werden. Bei den anderen vier Immissionsorten, an denen die Gesamtbelastung die Immissionsrichtwerte bzw. Zwischenwerte übersteigt, ist der Immissionsanteil der VS Radeland 2 als außerhalb des Einwirkungsbereiches einzustufen, da dieser mehr als 10 dB(A) unterhalb des Immissionsrichtwertes liegt. Damit befinden sich alle der VS Radeland 2 nächstgelegenen schutzwürdigen Nut-zungen außerhalb deren Einwirkungsbereiches. Soweit bemängelt wurde, dass der Schallrahmenplan überarbeitet werde und nicht mehr anzuwenden sei, wird die Einwendung zurückgewiesen. Der Schallrahmenplan soll zwar fortgeschrieben werden, nach Aussage der Stadt Baruth/Mark ist derzeit kein Auftrag dafür erteilt worden. Die Bebauungsplanung für „Bernhardsmüh VII“ ist noch nicht eingeleitet und daher nicht zu berücksichtigen. Auf die Ausfüh-rungen unter 2.4.2 wird hingewiesen.

In einer Einwendung wurde die Umfriedung der Anlage mit einer Lärmschutzwand vorgeschlagen.

Lärmschutzwände werden benutzt, um Lärm so weit abzuschwächen, dass an einem zu schützenden Immissionsort die gesetzlichen Grenzwerte einge-halten werden. Derartige Hindernisse können durch entsprechende geomet-rische Anordnung den Einfluss einer Schallquelle auf einen Immissionsort wirksam mindern. Eine Lärmschutzwand zum Schutz der Wohnbebauungen ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die durch die VS Radeland 2 verursachte Erhöhung der Gesamtbelastung in der Nachtzeit [maximal um bis zu 0,4 dB(A)] ist als geringfügig zu bewerten, denn die sogenannte Hörbarkeits-schwelle wird deutlich unterschritten (1 dB(A) werden in der Praxis als wahr-nehmbare Änderung der Geräuschsituation gesehen).

Es wurde eingewandt, dass die Daten in der Immissionsprognose für Luftschad-stoffe unklar und nicht nachvollziehbar seien. Unzulässigerweise würden die An-lagen VS Radeland 1 und VS Radeland 2 als Gesamtanlage betrachtet. Auf der

Page 130: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 127 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Grundlage der Emissionsdaten könne nicht nachvollzogen werden, inwieweit die Irrelevanzschwellen der TA Luft eingehalten werden sollen.

Die Einwendung ist soweit begründet, wie sie die gemeinsame Betrachtung beider Verdichteranlagen als Zusatzbelastung rügt. Die zur Einsicht ausge-legte Immissionsprognose ist diesbezüglich fehlerhaft. Ansonsten ist die Ein-wendung nicht gerechtfertigt. Durch die Berücksichtigung der Emissionen von zwei Verdichterstationen erfolgte die Berechnung der Zusatzbelastung auf einer Datenbasis, die in etwa mehr das Doppelte der von der VS Radeland 2 verursachten Schadstoffemissionen umfasst. Die vorliegende Immissions-prognose stellt somit einen pessimalen Ansatz dar. Es besteht daher keine Veranlassung, die Belastbarkeit der Immissionsprognose in Frage zu stellen. Das Berechnungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Die in der Immissions-prognose verwendeten Eingangsdaten wurden korrekt berücksichtigt. Immis-sionsprognosen erfolgen immer unter der Annahme, dass die genehmigten Emissiongrenzwerte ausgeschöpft werden, so dass von den höchstmögli-chen Emissionen und Immissionen ausgegangen wird. Durch den Ansatz ei-nes Volllastbetriebes über den gesamten Jahreszeitraum wird insgesamt eine höhere Belastung angenommen als im Realbetrieb zu erwarten ist und damit eine höhere Zusatzbelastung in der Berechnung berücksichtigt. Es handelt sich damit um eine konservative Abschätzung. Die für zwei Verdichteranla-gen ermittelte Zusatzbelastung an den vom Sachverständigen gesetzten Im-missionsorten zeigt eine deutliche Unterschreitung des Irrelevanzkriteriums für NO2 von 1,2 µg/m³ im Jahr. Dabei liegen die höchsten Immissionswerte für NO2 in östlicher Richtung im Wald zwischen der VS Radeland 2 und der Radelandsiedlung bei 0,3 µg/m³ im Jahr. Die Immissionsrichtwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit sowie zum Schutz der Vegetation und von Ökosystemen werden deutlich unterschritten. Somit kann nach Nr. 4.1 der TA Luft davon ausgegangen werden, dass – unabhängig von einer etwa-igen Vorbelastung – schädliche Umweltauswirkungen von dem Vorhaben nicht hervorgerufen werden. Das Lufthygienische Gutachten wurde vom LfU Referat T14 geprüft und nicht beanstandet.

b) Störfallrecht Es wird bezweifelt, dass die Gasverdichterstation nicht der Störfallverordnung (12. BImSchV) unterfällt. Es fehle ein Störfallkonzept wegen hoher Explosions- und Brandgefahr. Aussagen zur technischen Anlagensicherheit seien unzureichend, es fehle ein Explosionsschutzdokument.

Die Einwendung ist unbegründet. Das Vorhaben fällt nicht in den Geltungsbe-reich der „RICHTLINIE 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfäl-len mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates“ (vgl. Ausnahmeregelung in Artikel 2 d) der Richtlinie). Daher ist der Vorhabenträger nicht verpflichtet, einen Sicherheits-bericht nach Artikel 10 der Richtlinie, einen internen Notfallplan nach Artikel 12 der Richtlinie und die weiteren für die Erstellung des externen Notfallplans erforderlichen Informationen vor Inbetriebnahme vorzulegen. Die analoge

Page 131: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 128 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Heranziehung von § 29a BImSchG kommt angesichts fehlender Rechtsnor-men nicht in Betracht. Bei Gasversorgungsanlagen wird die technische Si-cherheit gewährleistet, indem die allgemein anerkannten Regeln der Technik, das sind hier die technischen Regeln der deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V., eingehalten werden müssen (§ 49 EnWG).

c) Stand der Technik Es wurde eingewandt, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspricht, indem sie insbesondere die folgenden Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik verletzte: 1. Einsatz abfallarmer Technologie, 2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe, (…), 4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden, (…), 6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen, (…), 9. Verbrauch an Rohstoffen und Art der bei den einzelnen Ver-fahren verwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz, 10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, 11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen und die Umwelt zu verringern, und geschlussfolgert, dass aufgrund fehlerhafter Entscheidungen der Vorhabenträgerin zum Standort und der Antriebstechnologie die Anlage nicht dem Stand der Technik entsprechen könne.

Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheb-lichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen. Die Vorsorgemaßnahmen wurden im Abschnitt V.2.3 des Geneh-migungsbescheides bereits ausführlich dargestellt und beurteilt. Die Stand-ortwahl, die Anzahl der Leitungsstränge und die Wahl der Antriebstechnolo-gie sind ebenso wie wirtschaftliche Erwägungen keine Fragen des Standes der Technik. Sie sind daher nicht Gegenstand des immissionsschutzrechtli-chen Verfahrens (siehe auch unter Ziff. 8 Sonstiges)

d) Sparsame und effiziente Energieverwendung Es wurde kritisiert, dass die Angaben zur Energieeffizienz nicht ausreichend sei-en. Insbesondere fehle es an hinreichend konkreten Angaben zur entstehenden Abwärme und an einer Wirtschaftlichkeitsberechnung. Es wird eingewandt, dass die Nutzung der anfallenden Abwärme gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4. BImSchG Grund-voraussetzung für einen rechtskonformen Betrieb der Anlage sei, das ungenutzte Ablassen der Abwärme in die Atmosphäre dem Gebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BIm-SchG zur sparsamen und effizienten Energieverwendung widerspreche, die Anla-ge deutlich überdimensioniert erscheine und die Antragstellerin die gesetzliche Systematik, nach der in der Regel die Abwärme zu nutzen ist und nur im Ausnah-mefall von einer Nutzung abgesehen werden kann, verkenne. Es werde eine un-abhängige Begutachtung der Energieeffizienz der Anlage gefordert.

Page 132: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 129 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Die Einwendungen sind unbegründet. Die VS Radeland 2 unterliegt den Vor-schriften des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) und bedarf nach § 4 Abs. 1 TEHG einer Genehmigung zur Freisetzung von Treibhaus-gasen. Für TEHG Anlagen lassen sich entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 BIm-SchG keine eigenständigen Pflichten aus dem Effizienzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG herleiten (Dietlein in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 84. EL Juli 2017, § 5 Rn. 204a f.). Durch die (Rechtsfolgen-)Verweisung in § 5 Abs. 2 BImSchG auf §§ 5 und 6 TEHG wird die Vorsorgepflicht zur CO2- Minde-rung bei den vom TEHG erfassten Anlagen abschließend konkretisiert. Die Pflichten nach §§ 5 und 6 Abs. 1 TEHG werden damit nicht zu immissions-schutzrechtlichen Pflichten mit der Folge, dass sie auch nicht nach dem BImSchG durchgesetzt werden können (vgl. § 4 Abs. 8 TEHG). Das immissi-onsschutzrechtliche Gebot zur sparsamen und energieeffizienten Verwen-dung von Energie erfährt im Hinblick auf CO2-Vermeidung eine Einschrän-kung durch das TEHG. Da es sich bei einer immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt, ist das Energieeffi-zienzgebot rechtlich nicht durchsetzbar. Die Entscheidung über die konstruk-tive und betriebstechnische Konzeption ist Sache der Vorhabenträgerin im Rahmen ihrer betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen und unternehmerischen Entscheidungsfreiheit. Sie allein entscheidet über die wirtschaftliche Zweck-bestimmung der geplanten Anlage und gibt damit ihre technische Beschaf-fenheit und Betriebsweise vor. Die Genehmigungsbehörde ist dabei an die Entscheidung der Vorhabenträgerin gebunden. Auch eine Anwendung des § 12 der 13. BImSchV kommt nicht in Betracht, da das BImSchG insoweit vor-geht und es danach bereits an einer Pflicht zur Installation einer KWK-Anlage fehlt. Aus diesem Grund geht auch der Verweis auf die Entscheidungen des OVG Lüneburg (Beschl. v. 21.12.2012, Az.: 12 ME 311/11; Beschl. v. 29.11.2013, Az.: 12 LA 26/13) fehl, da – im Gegensatz zum hier vorliegenden Fall – die dort jeweils antragsgegenständliche Biogasanlage nicht dem An-wendungsbereich des TEHG unterfiel und somit das Energieeffizienzgebot des § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG unmittelbar Anwendung fand. Soweit kritisiert wird, dass keine Angaben zur Kraft-Wärme-Kopplung entsprechend KNV-V gemacht wurden und keine Wirtschaftlichkeitsberechnung erfolgt ist, sind die Einwendungen zurückzuweisen. Die Unterlagen einer Wirtschaftlichkeitsana-lyse einschließlich Kosten-Nutzen-Vergleich gehören nicht zu den nach § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV dem Ge-nehmigungsantrag beizufügenden Unterlagen, die für die Prüfung der Ge-nehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. In § 4d der 9. BImSchV, der die Energieeffizienz nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 betrifft, sind die Wirtschaftlichkeits-analyse und der Kosten-Nutzen-Vergleich nicht aufgeführt. Verlangt werden dort Angaben über Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energiever-wendung. Das technische Konzept der VS Radeland 2 beinhaltet den Einsatz von Anlagenkomponenten, die dem Stand der Technik entsprechend hohe Wirkungsgrade aufweisen. Wärmekreisläufe werden zur Minimierung von Abstrahlverlusten isoliert, beheizte Gebäudeteile mit Wärmedämmung ausge-führt. Die Antragstellerin hat, wenn auch nur knapp, nachvollziehbar darge-legt, dass eine Abwärmenutzung aus wirtschaftlichen Gründen unverhältnis-mäßig ist. Dies resultiere aus der diskontinuierlichen, nicht planbaren Be-triebsweise der Gasturbinen.

Page 133: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 130 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.4.4 Umweltverträglichkeitsprüfung Es wurde moniert, dass im UVP-Bericht keine Alternativenprüfung nach § 4e Abs. 1 Nr. 6 der 9. BImSchV vorgenommen worden sei. Vor allem die fehlende Stand-ortalternativen würden gerügt.

Die Einwendung ist unbegründet. Eine Verpflichtung, Alternativen zu betrach-ten, besteht nicht. Auch aus der Verpflichtung zur Durchführung einer Um-weltverträglichkeitsprüfung ergeben sich keine anderen Anforderungen. Ge-mäß § 4e Abs. 3 der 9. BImSchV müssen die Antragsunterlagen eine Über-sicht über die wichtigsten vom Träger des Vorhabens geprüften technischen Verfahrensalternativen zum Schutz vor und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen sowie der wesentlichen Auswahlgründe enthalten. Wenn die Antragstellerin aber keine derartigen Alternativen geprüft hat, ent-fällt die Verpflichtung zur Vorlage derartiger Unterlagen. Die Genehmigungs-behörde hat nur zu prüfen, ob die beantragte Anlagentechnik dem Stand der Technik entspricht, der zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren erforderlich ist. Diese Prüfung geht jedoch nicht so weit, dass eine andere Anlagenart oder ein anderer Anlagenstandort, der un-ter Umständen weniger Probleme bereitet, zu betrachten wäre. Dies ist an-gesichts des gebundenen Charakters der immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigung nicht möglich. Eine solche Prüfung wird im Rahmen der Geneh-migungsvoraussetzung nicht vorgeschrieben. Die Standortfestlegung für die VS Radeland 2 ergibt sich aus den netztechnischen Gegebenheiten und der landesplanerisch bestimmten Trassenführung der EUGAL. Die Trassenfüh-rung ist so ausgelegt, dass eine Überspeisung von Erdgas in die JAGAL und umgekehrt erfolgen kann. Dafür ist die räumliche Nähe beider Trassen nötig. Ein anderer Standort hätte zur Folge, dass zusätzliche Trassen geschaffen werden müssen, die weitere Eingriffe in Natur und Landschaft zur Folge hät-ten. Insofern war die Standortwahl eingeschränkt.

2.4.5 Naturschutz Es wurde bemängelt, dass die nicht mehr gültige Verordnung über das Land-schaftsschutzgebiet „Baruther Urstromtal und Luckenwalder Heide“ zitiert worden sei. Da das überwiegende öffentliche Interesse nicht gegeben sei, werde ver-langt, sowohl die beantragte Genehmigung als auch die Befreiung zu versagen. Es fehle insofern bereits an dem erforderlichen – so bei Erlass der LSG VO nicht vorhersehbaren – atypischen Sonderfall.

Die Einwendungen wurden in Teilen berücksichtigt. Der als Unterlage 4.3 dem LBP beigefügte Antrag auf naturschutzrechtliche Befreiung von Verbo-ten der Landschaftsschutzgebietsverordnung wurde revidiert und neu einge-reicht. Ansonsten ist die Einwendung unbegründet. Bezüglich der für die Be-freiung der Vorhabenfläche aus dem LSG maßgeblichen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen dazu im Rahmen der Begründung unter Abschnitt V.11.4.3 dieses Genehmigungsbescheides ver-wiesen.

Page 134: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 131 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Es wurde eingewandt, dass mit erheblichen Emissionen zu rechnen sei, die als Immissionen einen nicht unwesentlichen Einfluss auf die Entwicklung des Klein-klimas, der Vegetation und der Artenvielfalt im unmittelbaren Nahbereich hätten. Im Hinblick auf den Artenschutz sei nicht ausgeschlossen, dass durch die zu er-wartenden erheblichen Wärmeemissionen einzelne Arten erheblich beeinträchtigt würden. Es fehle insoweit an einer Bewertung der Auswirkungen. Die Bewertung hätte im Rahmen einer FFH-Vorprüfung stattfinden müssen.

Der Einwand ist wird zurückgewiesen. Im Ergebnis des Erörterungstermins wurden die Antragsunterlagen um eine gutachterliche Aussage zu den 500°C heißen Abluftströmen der Gasverdichter in Bezug auf deren Umweltauswir-kungen ergänzt. Das Ingenieurbüro simuPlan hat im Bericht „Stellungnahme zur Abwärmeausbreitung der geplanten Verdichterstation VS Radeland 2“, Bericht-Nr. 1981-I vom 30.05.2018 dargestellt, dass auf dem Weg zur Schornsteinmündung bereits eine Abkühlung der Abgase erfolgt und Tempe-raturanstiege von mehr als 400°C nur direkt oberhalb der Kamine nachzu-weisen sind. Die Abgase vermischen sich mit der Umgebungsluft über den Schornstein bis auf Umgebungstemperatur. Die oberhalb der Kamine ausge-werteten Maximalwerte beschränken sich auf einen horizontalen Radius von weniger als 100 m und bleiben damit auf dem Stationsgelände bzw. dem Trassenkorridor und dem Schutzstreifen. Die Berechnungen ergaben auch, dass die Maximalwerte der Temperaturerhöhung in Bodennähe in ca. 2-6 km zu erwarten sind und dort unter 0,09 Grad liegen. Die im vorgelegten Gutach-ten der SimuPlan prognostizierten Veränderungen sind nur geringfügig. Nach dem Anhörungsverfahren wurde der UVP-Bericht überarbeitet und die NATURA 2000-Vorstudie dahingehend ergänzt, dass die Ergebnisse der Studie zur Abwärmeausbreitung in die Prüfung eingeflossen sind. Die Berei-che, an denen überhaupt mit einer Temperaturänderung zu rechnen ist, be-finden sich östlich der Station mit einer Erhöhung um ≤ 0,05 Grad und west-lich der Station mit einer Erhöhung bis zu max. 0,09 Grad. Innerhalb des für den Volllastbereich prognostizierten Wirkungsbereichs befinden sich keine NATURA 2000-Gebiete, so dass Beeinträchtigungen besonders geschützter Habitate sicher auszuschließen sind. Auch für die punktuell deutlich auftre-tenden Lufterwärmungen im direkten Bereich oberhalb der Kaminöffnung werden nach derzeitigem Kenntnisstand keine relevanten Auswirkungen auf die Avifauna erwartet. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der Scheuchwirkung das Stationsgelände gemieden wird und Überflüge nur in größerer Höhe erfolgen.

Es wurde eingewandt, dass der von der Anlage ausgehende Lärm die Erholungs-funktion der Landschaft empfindlich störe und zu einer Vergrämung lärmempfindli-cher Lebewesen führe.

Der Einwand ist unbegründet. Die Erholungsfunktion des betreffenden Land-schaftsbereiches ist nicht gegeben. Dort existieren keine offiziellen Rad- und Wanderwege und es fehlt eine öffentliche Anbindung an die allgemeine Ver-kehrsinfrastruktur. Die Waldfunktionskarte des Landes Brandenburg weist für den Bereich keine besondere Erholungsfunktion aus. Lediglich ein kleiner

Page 135: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 132 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Teilbereich wurde seinerzeit mit dem Status "Erholungswald der Stufe 2 zum Zwecke der Wochenenderholung" kartiert. Die Auswirkungen der VS Rade-land 2 auf die erholungssuchende Bevölkerung sind auch daher für das ge-samte Gebiet als gering einzustufen. Das Vorhaben steht dem überörtlichen Tourismus nicht entgegen. Mögliche Übernachtungsbetriebe bzw. Freizeitein-richtungen befinden sich in einem Abstand von mehr als 2 km zur VS Rade-land 2 und befinden sich nicht in deren Sichtbereich.

2.4.6 Wald Es wurde eingewandt, für die Rodung des Waldes auf der Vorhabenfläche und für die Erstaufforstungsflächen hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Auch sei nicht ersichtlich, ob die Aufforstungsmaßnahmen mate-riell und rechtlich abgesichert sind.

Nach Ziff. 3.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 8 des Waldgesetzes des Lan-des Brandenburg (VV § 8 LWaldG) obliegt die Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung bei Verfahren mit Konzentrationswirkung der federfüh-renden Behörde, hier dem LfU. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch-geführt. Die Forderung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Waldro-dung ist daher unbegründet. Der Einwand, es sei unklar, ob der für die ge-plante Ersatzaufforstung von 13,6 ha erforderliche forstrechtliche Antrag ge-stellt sei, ist unbegründet. Im ausgelegten Ordner Teil C – Umwelt befindet sich als Unterlage 5 der Antrag auf Waldumwandlung vom 11.12.2017 mit dem vom LFB vorgegebenen Formular und den notwendigen Plänen. Die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der Aufforstungsflächen hingegen lagen den Antragsunterlagen noch nicht bei. Sie wurden im Nachgang zum Erörterungstermin von der Genehmigungsbehörde angefordert und wurden am 17.10.2018 i. F. der Anträge auf Eintragung einer Grunddienstbarkeit nachgereicht. Damit wurde zugleich der Forderung nach dinglicher Sicherung der Ausgleichsflächen nachgekommen. Soweit die Einwendung die notwen-digen Ersatzaufforstungsgenehmigungen betrifft, wird dem Einwand nicht stattgegeben. Die Erstaufforstungsgenehmigungen sind nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens und werden von der jeweils örtlich zustän-digen Forstbehörde erteilt. Diese haben in ihrer Zuständigkeit zu entschei-den, ob eine UVP erforderlich ist. Im Rahmen des Koordinierungsgebotes des § 10 Abs. 5 BImSchG hat die Genehmigungsbehörde dafür zu sorgen, dass die Inhalts- und Nebenbestimmungen vollständig koordiniert werden. Die Anforderungen an die Ersatzaufforstung sind als Nebenbestimmungen IV.9.3 bis IV.9.5 in den Genehmigungsbescheid übernommen worden. Die Bewertung, ob die geplanten Aufforstungen eine adäquate Kompensation, insbesondere im Hinblick auf den Habitatschutz und die Waldeinstufung dar-stellen, wurde von der zuständigen Naturschutzbehörde vorgenommen. Die Ergebnisse sind im Kapitel V.11.2.2 dieses Genehmigungsbescheides darge-legt und bewertet worden. Die Einwendungen konnten somit nur in Teilen be-rücksichtigt werden.

Page 136: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 133 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.4.7 Wasser- und Bodenschutz Die Einwendung, es gäbe keine Angaben in den Unterlagen zur Lagerung und Verwendung von Schmierstoffen oder sonstigen Hilfs- und Ersatzstoffen, wird zurückgewiesen.

Entsprechende Angaben (Aufstellung der Einsatzstoffe, Formulare für Anla-gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) befinden sich im Regis-ter 11 der Antragsunterlagen. Der Einwand ist unbegründet. Hinsichtlich des AZB ist nicht von der Unvollständigkeit des Antrags auszugehen. Der AZB und seine Ergänzungen stellen keine Unterlagen dar, die für die Genehmi-gungsfähigkeit der Anlage unmittelbar von Bedeutung sind (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 5 der 9. BImSchV), so dass es sogar zulässig ist, den AZB erst zu Be-ginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme nachzureichen. Der AZB musste jedenfalls nicht bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bzw. der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung nachgefordert werden.

2.4.8 Sonstiges Es wurden Einwendungen erhoben, die im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG nicht abschließend geklärt werden können. So sind Fragen zur Auslas-tung (Überkapazitäten) nicht Bestandteil der Beurteilung einer nach BImSchG genehmigungsbedürftigen Anlage. Dies betrifft ebenso die im Genehmigungsver-fahren nicht abforderbaren Wirtschaftlichkeitsberechnungen für die Anlage. Aus sicherheitstechnischen Gründen werde verlangt, einen zusätzlichen Verdicht-erstandort in Nordbrandenburg der Errichtung einer zweiten Verdichterstation am Standort Radeland vorzuziehen.

Die Einwendung wird zurückgewiesen. Der Standort für die VS Radeland 2 in Baruth/Mark wurde gewählt, da nur hier Gasmengen nach einer erforderli-chen Druckerhöhung von der EUGAL an die bestehende Infrastruktur über-geben werden können. In Nordbrandenburg ist eine Übergabe nicht möglich, da in dieser Region keine Bestandsinfrastruktur vorhanden ist, die einen Bei-trag zur Ableitung der Gasmengen aus der EUGAL leisten kann. Der Stand-ort der geplanten Erdgasverdichterstation ergibt sich aus den ermittelten Druckverläufen in den Pipelines und dem erforderlichen Übergabedruck an der tschechischen Grenze.

Es wurde von mehreren Einwendern vorgetragen, dass sich mit einem hybriden, dezentralen Sektoren-Kopplungskonzept die energiepolitischen Ziele des Landes Brandenburg und der Bundesregierung weitaus besser verfolgen ließen. Elektro-motoren seien die vorzugswürdige Antriebstechnologie für die Haupteinheit.

Die Einwendungen zur Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Kli-maschutz und den globalen, nationalen als auch landesweiten Programmen und Zielen des Klimaschutzes sind zurückzuweisen. In der BRD und im Land Brandenburg sind Klimaschutzziele nicht verbindlich festgelegt. Es gibt keine Vorgaben für klimapolitsch notwendige Maßnahmen. Genehmigungsrechtli-

Page 137: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 134 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

che Vorgaben für die Reduktion und Begrenzung von CO2-Emissionen sind ebenso nicht vorhanden. Die Planung steht im Einklang mit der „Energiestra-tegie 2030“ des Landes Brandenburg. Als eine Strategie im Handlungsfeld 5 „Intelligente Übertragung, Verteilung und Speicherung“ im Maßnahmebereich K ist als Projekt II die Weiterentwicklung der Gasnetze genannt. Gaskraftwer-ke sollen aufgrund ihrer guten Regelbarkeit mittelfristig die fluktuierende Ein-speisung von Strom aus Erneuerbaren Energien ausgleichen. Grundlage für dafür ist eine sichere und ausreichende Gasversorgung. Außerdem sollen zukünftig Gasleitungssysteme als Speichersystem genutzt werden, wofür ausreichend Kapazitäten im Netz geschaffen werden müssen. Die VS Rade-land 2 nimmt aufgrund gesetzlicher Vorgaben am europäischen Emissions-handelssystem teil und trägt auf diesem Wege den rechtlichen Anforderun-gen für eine Reduktion von CO2-Emissionen Rechnung. Die Frage der globa-len Reduzierung des CO2-Ausstoßes ist nicht Gegenstand dieses Genehmi-gungsverfahrens. Der Nachweis eines energiewirtschaftlichen Bedarfs für das Vorhaben ist keine immissionsschutzrechtliche Genehmigungsvoraus-setzung.

Es wurde kritisiert, dass Erdgas in Russland in zunehmendem Maße durch Fra-cking gewonnen werde und verlangt, dass der Einsatz von abfallärmeren und weniger gefährlichen Stoffen vorgezogen werden sollte.

Die Einwendung ist unbegründet. Die Frage der Gasgewinnung in Russland ist nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens.

Der Einwand, das LfU Abteilung Technischer Umweltschutz 2 könne die im Rah-men des Raumordnungsverfahrens geäußerte Auffassung, dass der geplante Verdichterstandort einer Weiterentwicklung des Industriestandortes aus immissi-onsschutzfachlicher Sicht nicht entgegen stünde, nicht substanziell begründen, wird zurückgewiesen.

Die landesplanerische Beurteilung ist nicht unmittelbarer Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens. Sie ist zu beachten, ihre Feststellungen werden im Genehmigungsverfahren jedoch nicht erneut geprüft. Wenn Zweifel an de-ren Rechtmäßigkeit bestehen, hätten diese bei der für das Raumordnungs-verfahren zuständigen Behörde geltend gemacht werden müssen.

Es wurde eingewandt, dass der Standort Massow gegenüber dem geplanten Standort Radeland „aus raumordnerischen Gründen heraus zu präferieren“ sei.

Der Einwand wird zurückgewiesen. Für den Brandenburger Abschnitt der Erdgasfernleitung EUGAL wurde ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Mit Bescheid 1520/2016/N vom 07.12.2017 hat die Gemeinsame Landespla-nungsabteilung Berlin-Brandenburg festgestellt, dass „für die Leitung in einer Trassenführung, die weitgehend mit der bestehenden Erdgasfernleitung OPAL gebündelt ist, eine Raum- und Umweltverträglichkeit durch Umsetzung von Maßgaben erreicht werden kann.“ Die Verdichterstation Radeland 2 war Bestandteil des Raumordnungsverfahrens, für die zwei Standorte untersucht wurden. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass beide Alternativstandorte mit

Page 138: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 135 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

den Erfordernissen der Raumordnung vereinbar sind. Der direkte Anschluss an die Erdgasfernleitung JAGAL ist nur in dem Bereich möglich, in dem beide Leitungen parallel verlaufen. Der Standort Massow hat einen Abstand zur Erdgasfernleitung EUGAL von ca. 7 km. Es müsste eine zusätzliche Verbin-dungsleitung verlegt werden, die zu weiteren Eingriffen in Natur und Land-schaft führen würde.

Die folgenden Einwendungen betreffen die Trasse der Erdgasleitung EUGAL und waren in diesem Genehmigungsverfahren nicht zu berücksichtigen: - Konzentration von Leitungssträngen am Wohnhaus in 114 m Entfernung zur EUGAL-Trasse, - Leitungsstränge kreuzen zahlreiche FFH-Gebiete des Naturparks „Dahme-Heideseen“, - inhärentes Risiko bei Katastrophenfall infolge Trassenbündelung, wegen

Lage zwischen Autobahn und Bahntrasse, Einflugschneise Flughafen SXF, - Angreifbarkeit der Trasse durch terroristische Anschläge und - Unzumutbarkeit der Gefahren durch Bauarbeiten. 2.4 Begründung der Anordnung des sofortigen Vollzugs Entsprechend dem Antrag vom 05.12.2017 wird die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids angeordnet. 2.4.1 Zuständigkeit Als gemäß § 1 Abs. 1 ImSchZV für den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zuständige Behörde ist das LfU entsprechend §§ 80a Abs. 1 Nr. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch für die Entscheidung über die Anordnung von deren sofortiger Vollziehbarkeit zuständig. 2.4.2 Entscheidungszeitpunkt Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes mit Drittwirkung kann auch bereits vor der Einlegung von dagegen gerichteten Rechtsbehelfen erfolgen (OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.07.1999, Az.: 4 B 25/99; VGH Mann-heim, Beschl. v. 29.06.1994, Az.: 10 S 2510/93, NVwZ 1995, 292 [293]). Insbe-sondere begründet eine solche Anordnung der sofortigen Vollziehung „gegenüber jedermann“ keinen formellen Begründungsmangel insoweit, als eine Auseinander-setzung mit dem konkreten Vorbringen einzelner Widerspruchsführer nicht erfolgt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 11 S 13.13). Das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll die Behörde dazu anhalten, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO eintretenden Suspensivef-fekt von Rechtsmitteln bewusst zu werden und die Frage der sofortigen Vollzie-hung besonders sorgfältig zu prüfen (VGH Kassel, Beschl. v. 26.02.2018, Az.: 9 B 2012/17; VG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017, Az.: 28 L 2208/17). Daneben sollen möglichen Betroffenen die Gründe für die Sofortvollzugsanordnung zur Kenntnis gebracht werden. Außerdem soll die Begründung die Grundlage für eine

Page 139: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 136 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

gerichtliche Kontrolle der Sofortvollzugsanordnung bilden (VGH Mannheim, Be-schl. v. 06.07.2015, Az.: 8 S 534/15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 23.08.2013, Az.: 11 S 13.13). Dies macht eine Auseinandersetzung mit dem Ein-zelfall erforderlich und verbietet einen Rückgriff auf vom konkreten Fall losgelöste formelhafte Begründungen. Nicht erforderlich ist hingegen eine – vor ihrer Einle-gung überhaupt nicht mögliche – Bezugnahme auf konkrete Drittrechtsbehelfe. Den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist vielmehr bereits dann ge-nügt, wenn im Zusammenhang mit einer konkreten Genehmigungsentscheidung eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem diesbezüglich bestehenden So-fortvollzugsinteresse einerseits und den Suspensivinteressen von möglichen da-gegen gerichteten potentiellen Drittrechtsbehelfen andererseits erfolgt (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 21.07.1999, Az.: 4 B 25/99). Davon ausgehend rechtfertigen vorliegen sowohl das öffentliche Interesse wie auch ein überwiegendes Interesse des Antragstellers die Anordnung der soforti-gen Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 2.4.3 Besonderes öffentliches Interesse Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung liegt im öffentli-chen Interesse. Da § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine nähere Spezifizierung der in Betracht zu ziehenden öffentlichen Interessen enthält, kann grundsätzlich jedes öffentliche Interesse geeignet sein, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Einzelfall zu rechtfertigen. Als ein besonderes öffentliches Interesse „größter Bedeutung“, das die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigung rechtfertigt, ist die Gewährleistung einer gesicherten Energieversor-gung anerkannt, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Exis-tenz unumgänglich bedarf (BVerwG, Urt. v. 24.10.2002, Az.: 4 C 7.01; OVG Greifswald, Beschl. v. 31.05.2018, Az.: 5 KM 213/18). Dieses Interesse besteht vorliegend, da die Anlage der Versorgungssicherheit für Erdgas und somit der Energieversorgung dient. Die Errichtung der VS Radeland 2 folgt unmittelbar aus den Ergebnissen einer im Sommer 2015 durchgeführten europaweiten transparenten Marktabfrage (more capacity), bei der der zukünftige Bedarf neuer Transportkapazitäten für H-Gas an den Grenzen des Marktgebietes GASPOOL ermittelt worden ist. Im Rahmen dieser Analysen wurde ein zusätzli-cher Bedarf an Erdgastransportkapazitäten festgestellt, der im Rahmen europäi-scher Kapazitätsauktionen durch die Marktteilnehmer verbindlich gebucht worden ist. Die VS Radeland 2 als Teil der EUGAL ist damit ein wesentliches Element zur Steigerung der Gewährleistung der Erdgasversorgungssicherheit. Bereits dieses öffentliche Interesse begründet damit die Notwendigkeit einer unverzüglichen Realisierung des Vorhabens.

Page 140: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 137 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

2.4.4 Besonderes privates Interesse des Antragstellers Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung liegt auch im be-sonderen privaten Interesse des Antragstellers. Zwar folgt ein solches nicht bereits aus dem wirtschaftlichen Interesse des Ge-nehmigungsinhabers an einer möglichst frühzeitigen Realisierung und Inbetrieb-nahme des Vorhabens. Denn der Verlust von Gewinn- bzw. Verdienstchancen gehört zum generellen unternehmerischen Risiko. Dabei muss der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage Verzögerungen aufgrund von Einwendungen Dritter grundsätzlich einkalkulieren, weshalb rein finanzielle Interessen regelmäßig nicht dazu führen, dass der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte Suspensiveffekt von Rechtsmitteln verloren geht (VGH Mannheim, Beschl. v. 06.07.2015, Az.: 8 S 534/15). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Inbetriebnahme der VS Rade-land 2 Voraussetzung für den Betrieb der weit über das hier antragsgegenständli-che Vorhaben hinausreichend – bereits planfestgestellten – Erdgasleitung insge-samt ist. Mithin beschränkten sich mögliche Verluste im Falle einer Suspendierung der Genehmigung nicht nur auf die Anlage selbst, sondern gingen weit darüber hinaus, da der Gastransport über die Leitung insgesamt nicht – oder nur noch vergleichsweise eingeschränkt – möglich wäre. Die daraus resultierenden Ge-samtverluste stellen ohne Weiteres ein gewichtiges Interesse der Antragstellerin dar, welches für eine sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung streitet. 2.4.5 Ermessen Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Genehmigungsentscheidung liegt bei Vorliegen der dafür erforderlichen objektiven Voraussetzungen im pflicht-gemäßen Ermessen der Genehmigungsbehörde. Dabei ist die Funktion von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Ausnahmevorschrift zum – im Anwendungsbereich des § 80a VwGO jedoch eingeschränkten (BVerfG, Beschl. v. 01.10.2008, Az.: 1 BvR 2466/08, NVwZ 2009, 240 [241 f.]) – gesetzlichen Regelfall einer Suspensiv-wirkung von Rechtsbehelfen zu berücksichtigen (Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 15 m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Ge-nehmigungsentscheidung ist demnach grundsätzlich nur ermessensfehlerfrei, wenn die für die sofortige Vollziehung sprechenden besonderen öffentlichen Inte-ressen sowie privaten Interessen des Antragstellers die im konkreten Fall be-troffenen Interessen Dritter in einer Weise überwiegen, die es rechtfertigt, vom Suspensiveffekt möglicher Drittrechtsbehelfe abzurücken. Diesbezüglich war vorliegend zu berücksichtigen, dass mit dem Interesse an einer gesicherten Energieversorgung bereits ein gewichtiges öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung streitet. Hinzu kom-men die erheblichen wirtschaftlichen Verluste, die der Antragstellerin im Falle einer Suspendierung der Genehmigung entstehen würden.

Page 141: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 138 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Demgegenüber überwiegen die durch die Genehmigungsentscheidung möglich-erweise betroffenen Interessen Dritter nicht. Eine mögliche Beeinrächtigung der Nachbarschaft und der Allgemeinheit durch das Vorhaben kann nach Prüfung der betroffenen Belange im immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahren nach Einschätzung der Genehmigungsbe-hörde sicher ausgeschlossen werden. Die einschlägigen Grenzwerte werden an den maßgeblichen Immissionsorten sowohl für luftgetragene Schadstoffe wie auch für Lärm jeweils deutlich unterschritten. Zudem wird dem Schutz der Nachbar-schaft und der Allgemeinheit durch geeignete Nebenbestimmungen zur Genehmi-gung zusätzlich Rechnung getragen. Und auch der Eingriff in die Umwelt ist nicht so schwerwiegend, als dass daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse zur Ablehnung des Antrages hergeleitet werden kann. Die Umweltverträglichkeit des Vorhabens wurde geprüft und deren Bewertung in der Abwägung berücksichtigt. Das Vorhaben ist umweltverträglich. Die mit den Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft sind zuläs-sig. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung sowie das Schutzregime des nati-onalen Biotop- und Gebietsschutzes, des Natura 2000-Habitatschutzes sowie des speziellen Artenschutzes wurden beachtet. Durch die Errichtung der Anlage werden zudem auch keine irreversiblen Tatsa-chen geschaffen, denn sie kann wieder entfernt werden, sofern ein gegen ihre Errichtung und ihren Betrieb erhobener Rechtsbehelf gleichwohl erfolgreich sein sollte. Dies wird nicht zuletzt durch § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestätigt, wonach bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben die Übernahme einer Verpflichtung ist, diese nach dauerhafter Nutzungsaufgabe wieder zurückzubauen. Zudem kann von dem Vorhaben ausgehenden unzumutbaren Beeinträchtigungen auch nachträglich noch durch Auflagen und Betriebsbeschränkungen Rechnung getragen werden. Insgesamt überwiegt damit das Interesse an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung die Suspensivinteressen möglicher Drittbetroffener. In pflichtgemä-ßer Ermessensausübung wurde daher die sofortige Vollziehung der Genehmigung angeordnet. VI. Hinweise 1 Allgemeine Hinweise 1.1 Die Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung. 1.2 Diese Genehmigung ergeht unbeschadet der privaten Rechte Dritter. 1.3 Gemäß § 13 BImSchG schließt diese Genehmigung andere, die Anlage

betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-

Page 142: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 139 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen berg-rechtlicher Betriebspläne, behördliche Entscheidungen auf Grund atom-rechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilli-gungen nach den §§ 7 und 8 WHG.

1.4 Gemäß Tarifstelle 2.2.12 a) der GebOMUGV ist für die Abnahmeprüfung

der genehmigten Anlage eine Gebühr zu entrichten. 1.5 Gebühren für die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und für Bauzu-

standsbesichtigungen sind nicht Gegenstand der Gebühr dieses Geneh-migungsbescheides.

1.6 Jede Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer

genehmigungsbedürftigen Anlage ist gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG, inso-fern eine Genehmigung nicht beantragt wird, dem Referat T25 des LfU mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforder-lich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Das LfU prüft, ob die beabsichtigte Änderung wesentlich ist und einer Genehmi-gung nach dem BImSchG bedarf.

1.7 Für jede wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des

Betriebes der Anlage ist eine Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG erforderlich, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervor-gerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können. Eine wesentliche Änderung der Anlage ohne Genehmigung kann gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG zur Stilllegung der Anlage und ggf. zur Beseitigung der Änderung führen.

1.8 Wird die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht

betrieben, so erlischt nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG die Genehmigung. Das Referat T12 des LfU kann gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG die genannte Frist auf Antrag aus wichtigem Grund verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird. Das Gleiche gilt für die Frist gemäß Nebenbestimmung IV.1.2.

1.9 Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 62 BImSchG sowie

auf die Straftatbestände der §§ 325 und 327 Strafgesetzbuch (StGB) wird hingewiesen. Sollte der Anlagenbetrieb ohne Erfüllung der für den Betrieb festgesetzten Bedingungen aufgenommen werden, so käme dies einem ungenehmigten Betrieb gleich und würde eine Straftat gemäß § 327 Abs. 2 StGB darstellen.

1.10 Die Genehmigung hat keine einschränkende Wirkung auf die Möglichkeit,

gemäß § 17 BImSchG nachträgliche Anordnungen zu erlassen und ge-mäß §§ 26, 28 BImSchG Messungen anzuordnen.

Page 143: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 140 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

1.11 Dem LfU ist der beabsichtigte Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anlage oder von Anlagenteilen gemäß § 15 Abs. 3 BImSchG unaufgefor-dert schriftlich anzuzeigen. Nach der endgültigen Betriebseinstellung ist die Anlage abzubauen, anfallende Abfälle sind ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten bzw. ordnungsgemäß und schadlos zu beseitigen.

1.12 Jeder Betreiberwechsel ist umgehend dem Referat T25 des LfU mit An-

gabe der neuen Betreiberanschrift mitzuteilen. 1.13 Die Konzentrationswirkung des § 13 Satz 1 BImSchG bezieht sich allein

auf die Genehmigung. Nach Erteilung der Genehmigung fällt die Zustän-digkeit zum Vollzug der öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Immissionsschutzrechtes wieder an die zum Vollzug dieser Vorschriften zuständigen Behörden. Entsprechende Verwaltungsgebühren werden von den beteiligten Behörden im Vollzug der Überwachung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften gesondert erhoben.

2 Immissionsschutzrechtliche Hinweise 2.1 Die durch die Genehmigung erfasste Anlage ist unter Beachtung der dem

derzeitigen Stand der Technik entsprechenden, fortschrittlichen Lärmmin-derungsmaßnahmen nach § 3 Abs. 6 BImSchG zu errichten und zu be-treiben.

2.2 Während der Bauarbeiten sind die Bestimmungen und Richtlinien der

Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm-Geräusch-immissionen (VVBaulärmG) einzuhalten.

3 Hinweise zur Durchführung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

(TEHG) 3.1 Der Anlagenbetreiber ist nach § 5 Abs. 1 TEHG verpflichtet, seine Emissi-

onen zu überwachen und jährlich darüber Bericht zu erstatten. Die Metho-dik der Überwachung ist in einem Überwachungsplan nach § 6 TEHG nachvollziehbar zu erläutern und festzulegen. Inhaltlich muss der Überwa-chungsplan den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 (Monitoring-Verordnung), des Abschnitts 2 der Emissionshandelsverordnung 2020 und des Anhangs 2 Teil 2 Satz 3 TEHG genügen und gemäß § 19 Abs. 1 i. V. mit Anhang 2 Teil 1 Nr. 1 Buchstabe b TEHG der DEHSt vor Inbe-triebnahme zur Genehmigung vorgelegt werden. Ein Emissionsbericht muss für die Anlage erstmalig zum 31. März des auf die Aufnahme des Probebetriebs folgenden Jahres eingereicht werden.

Zu beachten ist, dass bereits die Emissionen im Probebetrieb berichts-

und abgabepflichtig sind. 3.2 Der Betreiber kann die Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigun-

gen für die Handelsperiode 2013 bis 2020 bei der DEHSt beantragen. Zu

Page 144: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 141 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

beachten ist insbesondere, dass ein solcher Antrag nach § 16 Abs. 1 der Zuteilungsverordnung 2020 (ZuV 2020) für Neuanlagen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Regelbetriebs und bei wesentlichen Kapazi-tätserweiterungen innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des geänderten Betriebs gestellt werden muss. Der Antrag muss schriftlich unter Verwen-dung der von der DEHSt zur Verfügung gestellten elektronischen Antrags-formulare erfolgen. Der Zugang zu diesen Formularen, weitere Informatio-nen zur Antragstellung, zur elektronischen Kommunikation mit der DEHSt und zur Kontoeinrichtung finden sich auf den Internetseiten der DEHSt un-ter www.dehst.de. Für den Antrag gelten die Vorschriften des § 9 TEHG und der ZuV 2020.

4 Bauordnungsrechtliche Hinweise 4.1 Bauvorlagen, Ausführungszeichnungen und eventuell vorhandene Bau-

freigaben müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. 4.2 Der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Teltow-Fläming

(uBAB) und den mit der Überprüfung beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle zu gewähren. Ihnen ist jederzeit Einblick in die Ge-nehmigung und in die Genehmigungsunterlagen sowie in Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, -zertifikate, Überwa-chungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

4.3 Die uBAB kann die Einstellung der Bauarbeiten anordnen, wenn bei der

Ausführung von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen oder gegen baurechtliche Vorschriften verstoßen wird.

4.4 Wechselt der Bauherr, der Entwurfsverfasser oder der Bauleiter vor der

Fertigstellung der baulichen Anlage, so ist dies der uBAB unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Es ist Sache des Bauherrn, zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungspflichtigen Bauvorha-bens geeignete am Bau Beteiligte zu bestellen, die den Anforderungen der §§ 54 und 56 BbgBO entsprechen. Mit der Mitteilung über den Wech-sel hat der Bauherr zugleich den Namen und die Anschrift des neuen Bauherrn bzw. Entwurfsverfassers oder Bauleiters bekannt zu geben so-wie die übrigen nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise zu erbringen. Die Mitteilung zum Wechsel des Bauherrn ist gleichzeitig vom neuen Bauherrn zu unterzeichnen.

4.5 Für die Anzeigen bzw. Nachweise nach dem Baurecht sind die auf der

Internetseite www.mil.brandenburg.de des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung unter „Planen&Bauen/Bauantragsformulare“ veröf-fentlichten Vordrucke (z. B. Anzeige des Baubeginns, Anzeige der Fertig-stellung) zu verwenden. Nach dem Download sind die ausgefüllten For-mulare mit den erforderlichen Unterschriften zu vervollständigen.

Page 145: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 142 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

4.6. Sollten sich Verkehrsraumbeschränkungen auf den öffentlichen Verkehrs-raum auswirken, ist von der bauausführenden Firma rechtzeitig eine ver-kehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO beim Straßenver-kehrsamt des Landkreises Teltow-Fläming zu beantragen. Das gilt auch für etwaige Beschilderungen von Baustellenausfahrten. Für die Errichtung von Baustellenzufahrten ist im Vorfeld eine Genehmigung vom Baulast-träger, hier der Stadt Baruth/Mark, einzuholen.

5 Hinweise zum Denkmalschutz 5.1 Grundsätzlich können während der Bauausführung im gesamten Vorha-

benbereich – auch außerhalb ausgewiesener Bodendenkmale und Bo-dendenkmalvermutungsflächen – noch nicht registrierte Bodendenkmale entdeckt werden. Sollten bei den Erdarbeiten Bodendenkmale wie Stein-setzungen, Mauerwerk, Tonscherben, Erdverfärbungen, Holzpfähle oder -bohlen, Metallgegenstände, Knochen u. ä., entdeckt werden, sind diese gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Denkmalschutzgeset-zes (BbgDSchG) unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde (Tel.: 03371/608-3607) oder dem Archäologischen Landesmuseum (Tel.: 033702/715-20) anzuzeigen. Die Entdeckungsstätte und die Funde sind bis zum Ablauf einer Woche unverändert zu erhalten, damit fachgerechte Untersuchungen und Bergungen vorgenommen werden können. Boden-funde sind gemäß § 11 Abs. 3 u. 4 und § 12 Abs. 1 BbgDSchG abliefe-rungspflichtig.

5.2 Die Bauausführenden sind über die Festlegungen zum Schutz der Boden-

denkmale bei der Ausführung der Baumaßnahme zu unterrichten und zu ihrer Einhaltung zu verpflichten.

6 Hinweise zum Ordnungsrecht 6.1 Das Vorhabengebiet befindet sich auf dem Gebiet einer ehemaligen

Kriegsstätte im Sinne der ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz von Kriegsstätten vom 31. März 2014 (GVBl. II/14, [Nr. 20]). Es ist nicht auszuschließen, dass bei Erdarbeiten dort Gebeine von Kriegstoten des II. Weltkrieges zu Tage treten, die ihre letzte Ruhestätte in nicht bekannt ge-wordenen Feldgräbern fanden und deshalb bisher nicht umgebettet wer-den konnten. Zuständige Behörden für die Feststellung und Erhaltung sol-cher Gräber sind im Land Brandenburg nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg vom 23. Mai 2005 (GVBl. I S. 174) die kreisfreien Städte, Ämter und amtsfreien Gemeinden.

Bei Gebeinfunden ist die Arbeit sofort zu unterbrechen, die Polizei ist zu informieren. Wenn es sich um Gebeine von Kriegstoten handelt, wird die zuständige Ordnungsbehörde benachrichtigt, die dann die weiteren Ver-anlassungen zu treffen hat.

Page 146: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 143 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Die Fundstelle ist zu sichern. Es ist untersagt, Gegenstände jeglicher Art zu entfernen, die der Identifizierung der Toten dienen können. Die Fortfüh-rung der Arbeiten ist erst nach Abschluss der Bergungsarbeiten gestattet.

7 Hinweise des LBGR 7.1 Westlich des Planungsbereiches befindet sich eine stillgelegte Erdöl-

Erdgas-Tiefbohrung (siehe Übersichtskarte, Anlage) der ENGIE E&P Deutschland GmbH, Waldstraße 39 in 49808 Lingen. Eine Überbauung der Bohrung ist nicht zulässig. Die Bohrung muss zu Wartungs- und In-standhaltungszwecken bzw. im Havariefall mit einem dementsprechend groß dimensionierten Bohrgerät erreicht werden können. Es ist ein Min-destabstand zur Bohrung von 25 m einzuhalten.

8 Hinweise des Arbeitsschutzes 8.1 Entsprechend Baustellenverordnung wird insbesondere auf die Mitver-

antwortung des Bauherrn für den Arbeitsschutz auf der Baustelle bei der Vorbereitung und Ausführung des Bauvorhabens (Anzeigepflicht, Sicher-heits- und Gesundheitsschutzplan und Koordinatorbestellung) hingewie-sen.

Um der Anzeigepflicht gemäß Nebenbestimmung IV.5.1 nachzukommen,

genügt es, das im Internet (http://lavg,brandenburg.de) über "Service" → "Formulare" → "Bauvorankündigung" erreichbare Formular zu öffnen, es am Computer vollständig auszufüllen und anschließend – unter Verwen-dung der Schaltfläche "weiter" am Ende des Formulars und der gleichna-migen Schaltfläche auf der nächsten Seite – auf elektronischem Wege an das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit zu übermitteln.

Weitere Informationen bezüglich der Baustellenverordnung können dem Merkblatt "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Bau-stellen - Informationen für Bauherren, Arbeitgeber, Planer und Koordinato-ren" entnommen werden, welches auch auf der o. g. Internetseite zu fin-den ist.

8.2 Die in der Nebenbestimmung IV.5.2 geforderte Unterlage für spätere Ar-

beiten an der baulichen Anlage ist zusammenzustellen, wenn bei deren Errichtung oder Änderung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden. Mit diesen Unterlagen wird die Voraus-setzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der spä-teren vorhersehbaren Arbeiten an baulichen Anlagen geschaffen. Beispie-le für spätere Arbeiten sind u. a.: - Wartungsarbeiten, - Inspektionsarbeiten, wie Kontrollen an Anlagenteilen bzw. Zustands-

feststellungen oder - Instandsetzungsarbeiten, wie die Erneuerung von Anlagenteilen bzw.

Reparaturen.

Page 147: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 144 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

Hinsichtlich Inhalt und Form einer Unterlage gemäß Baustellenverordnung

wird auf die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen, Unterlagen für spä-tere Arbeiten (RAB 32) verwiesen. Ein Muster dazu ist im Internet zu fin-den. (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Baustellen/RAB/RAB-32.html)

9 Wasserrechtliche Hinweise 9.1 Niederschlagswasser

Die oberflächige Versickerung des Niederschlagswassers (direktes Ab-traufen) ohne Konzentrierung durch Dachrinnen und Fallrohre bzw. Bo-denabläufe über die natürlich vorhandenen Bodenschichten (Flächen-versickerung) ist erlaubnisfrei.

9.2 Während der Bauphase eintretende Schadensfälle im Umgang mit was-

sergefährdenden Stoffen (wie Kraftstoffe, Öle, Fette, Farben u. a.) sind zu vermeiden bzw. sofort zu beheben (Bodenaustausch, Ölsperre). Der Vor-fall ist im Bautagebuch nach Art, Umfang, Lage, Tag und Zeit zu vermer-ken und dem Umweltamt der Kreisverwaltung Teltow-Fläming umgehend anzuzeigen.

9.3 Mit dem Errichten, Instandhalten, Instandsetzen und Reinigen von Anla-

gen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen dürfen ab der Gefähr-dungsstufe C nur solche Betriebe beauftragt werden, die für diese Tätig-keiten Fachbetriebe im Sinne von § 62 AwSV sind.

9.4 Kann bei einer Betriebsstörung nicht ausgeschlossen werden, dass was-

sergefährdende Stoffe aus Anlagenteilen austreten, hat der Betreiber un-verzüglich Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen. Er hat die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen, wenn er eine Gefährdung oder Schädigung eines Gewässers nicht auf andere Weise verhindern kann; soweit erforderlich, ist die Anlage zu entleeren (§ 24 Absatz 1 AwSV).

9.5 Wer eine Anlage betreibt, befüllt, entleert, ausbaut, stilllegt, instand hält,

instand setzt, reinigt, überwacht oder überprüft, hat das Austreten was-sergefährdender Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge unverzüg-lich der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle anzuzeigen. Die Verpflichtung besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährden-de Stoffe in einer nicht nur unerheblichen Menge bereits ausgetreten sind, wenn eine Gefährdung eines Gewässers oder von Abwasseranlagen nicht auszuschließen ist. Anzeigepflichtig ist auch, wer das Austreten wasser-gefährdender Stoffe verursacht hat oder Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung wassergefährdender Stoffe durchführt, die aus Anlagen aus-getreten sind. Falls Dritte, - insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen oder Wasserversorgungsunternehmen, betroffen sein können, hat der Be-treiber diese unverzüglich zu unterrichten (§ 24 Absatz 2 AwSV).

Page 148: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 145 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

9.6 Den Bediensteten der Unteren Wasserbehörde ist jederzeit Zutritt zu der

Anlage und die behördliche Überprüfung zu gestatten (§ 101 Abs. 1 WHG).

9.7 Die Erfüllung der wasserrechtlichen Auflagen befreit nicht von der Haftung

für eine Änderung der Beschaffenheit des Wassers (§ 89 WHG). Trinkwasser - Hygiene 9.8 Die Installation der Trinkwasserleitungen oder Veränderungen dürfen nur

durch das Wasserversorgungsunternehmen oder ein in ein Installateur-verzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenes Instal-lationsunternehmen erfolgen. Für die Werkstoffauswahl ist die Trinkwas-serqualität des Wasserwerkes Baruth/Mark ausschlaggebend. Bei der Neuverlegung der Trinkwasserleitungen ist darauf zu achten, dass nur Werkstoffe und Anlagenteile verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer an-erkannten Prüfstelle (z.B. DIN DVGW- oder DGVW-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

9.9 Alle Anschlüsse der Trinkwasserhausinstallation sind nach der Verord-

nung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser so einzurichten, dass störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Was-serversorgungsunternehmers oder Dritter auszuschließen sind. Hier sind insbesondere die DIN 1988-1 bis DIN 1988-8 dringend zu berücksichtigen. Eine Verbindung mit Nicht-Trinkwasseranlagen ist unzulässig.

9.10 Vor Inbetriebnahme ist die Trinkwasserhausinstallation gründlich zu reini-

gen und durch fachkundige Personen in einen mikrobiologisch einwand-freien Zustand zu bringen.

9.11 Da von Warmwassersystemen, insbesondere Duschanlagen, Infektionsri-

siken durch legionellenhaltige Aerosole ausgehen können, sind hinsicht-lich der Planung der Installationstechnik die im DVGW-Regelwerk W 551 – Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Er-richtung, Betrieb und Sanierung (April 2004) enthaltenen Festlegungen zu berücksichtigen.

10 Hinweise zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz 10.1 Die beim Betrieb der Anlage anfallenden Abfälle sind getrennt nach Abfäl-

len zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung zu sortieren und den sich daraus ergebenden Abfallverwertungs- bzw. Abfallbeseitigungsanlagen zuzuführen. Dabei ist der Grundsatz der vorrangigen Verwertung gegen-über der Beseitigung zu verfolgen.

Page 149: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 146 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

10.2 Im Falle der Beseitigung sind gefährliche Abfälle ab 2.000 kg/Jahr gemäß der Nachweisverordnung i.V. mit der Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV), der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin (SBB) kosten-pflichtig anzudienen.

10.3 Über die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Abfälle ist entspre-

chend § 50 KrWG i. V. m. § 3 Nachweisverordnung (NachwV) ein Nach-weis zu führen.

10.6 Die Nachweise über die Entsorgung gefährlicher Abfälle sowie die zuge-

hörigen Register sind entsprechend §§ 17 ff. NachwV elektronisch zu füh-ren.

10.4 Es sind die Hinweise gemäß dem Merkblatt der Unteren Abfallwirtschafts-

und Bodenschutzbehörde (UABB) „Hinweisblatt Errichtung, Abbruch und Umbau von baulichen Anlagen“ vom 03. Februar 2014 zu berücksichtigen. Das Merkblatt ist auf der Internetseite des Landkreises Teltow-Fläming www.teltow-flaeming.de unter der Rubrik Merkblätter – Umweltamt abruf-bar.

10.5 Gemäß § 1 Satz 2 BBodSchG sollen bei Einwirkungen auf den Boden

Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich vermieden werden. Daher ist darauf zu achten, dass die Baustelleneinrichtung auf das notwendige Maß beschränkt wird und die auszubauenden Böden ge-trennt nach Ober- und Unterboden bereitgestellt werden.

11 Hinweise zum Ausgangszustandsbericht (AZB) 11.1 Über das Ergebnis der Prüfung des Ausgangszustandsberichtes, ggf.

erforderliche Nachforderungen sowie die Bestätigung über die Vorlage ei-nes vollständigen und plausiblen AZB erhält die Antragstellerin eine schriftliche Rückmeldung der zuständigen Behörde (Referat W15 des LfU). Damit wird der Ausgangszustandsbericht dann dem Genehmigungs-bescheid inklusive der Antragsunterlagen hinzugefügt (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 der 9. BImSchV).

12 Forstrecht/Waldumwandlung 12.1 Die untere Forstbehörde behält sich vor, auf Antrag des Ersatzpflichtigen

die Höhe der Sicherheitsleistung entsprechend dem Stand der Realisie-rung der Ausgleichsmaßnahmen anzupassen und neu festzusetzen. Der Antrag kann frühestens zwei Vegetationsperioden nach Durchführungs-beginn der Ausgleichsmaßnahme gestellt werden.

12.2 Ansprechpartner vor Ort für den Vollzug der waldrechtlichen Genehmi-

gung ist die zuständige Leiterin des Forstreviers Wunder, zum Zeitpunkt der Genehmigung Frau Wagner. Die Vorhabenträgerin wird gebeten, sich laufend mit ihr abzustimmen.

Page 150: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 147 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

13 Naturschutz 13.1 Sollten sich im weiteren Verlauf Änderungen der Kompensationsmaß-

nahmen ergeben, sind diese mit dem Referat N1 des LfU abzustimmen. Die Einbeziehung der unteren Naturschutzbehörde wird empfohlen. Für im weiteren Verfahren ggf. entfallene Maßnahmen ist adäquater Ersatz vorzusehen.

VII. Rechtsgrundlagen Diese Entscheidung beruht insbesondere auf der Grundlage der nachstehenden Gesetze, Rechtsverordnungen und Vorschriften: - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreini-

gungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes Immis-sionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2019 (BGBl. I S. 432)

- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) in der Fas-sung der Bekanntmachung 31. Mai 2017 (BGBl. I S.1440)

- Neunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298)

- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Störfall-Verordnung – 12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Ver-ordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)

- Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-

Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1023, 3754), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007)

- Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der

Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)

- Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz

(Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA Luft) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)

Page 151: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 148 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissions-schutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) vom 28. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des BMU vom 1. Juni 2017 (BAnz AT 08.06.2017 B5)

- Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)

- Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

24.11.2010 über Industrieemissionen (IE-RL) (ABl. L 334/17 vom 17.12.2010). - Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Novem-

ber 2017 (BGBl. I S. 3634) - Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zu-

letzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) - Raumordnungsverordnung (RoV) in der Fassung der Bekanntmachung vom

13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Ge-setzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)

- Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 14), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-zes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 25)

- Verordnung über Vorlagen und Nachweise in bauaufsichtlichen Verfahren im

Land Brandenburg (Brandenburgische Bauvorlagenverordnung – BbgBau-VorlV) vom 7. November 2016 (GVBl. II Nr. 60), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22)

- Verordnung über die Anerkennung von Prüfingenieuren und über die bautech-

nischen Prüfungen im Land Brandenburg (Brandenburgische Bautechnische Prüfungsverordnung – BbgBauPrüfV) vom 10. September 2008 (GVBl. II S. 374), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2016 (GVBl. II Nr. 46)

- Entscheidungshilfen zum Vollzug der Brandenburgischen Bauordnung

(BbgBO), Stand November 2017 https://mil.brandenburg.de/media_fast/4055/Entscheidungshilfen%20zur%20Br

andenburgischen%20Bauordnung%20Stand%20November%202017.pdf - Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brand-

schutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie – LAR) vom 15. November 2006 (ABl. S.742), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 12. Juli 2007 (ABl. S. 1631)

Page 152: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 149 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung über brand-schutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Lüftungsanlagen-Richtlinie – LüAR) vom 15. November 2006 (ABl. S. 747, 817)

- Richtlinie für den baulichen Brandschutz im Industriebau (Industriebaurichtlinie

– IndBauRL) – Fassung März 2000), Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 22. August 2001 (ABl. S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Bekanntmachung des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 11. März 2004 (ABl. S. 222)

- Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern

wassergefährdender Stoffe (LöRüRL) in der Fassung der Bekanntmachung vom August 1992, zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung vom 5. November 2007 (ABl. S. 2563)

- Gesetz über den Schutz und die Pflege der Denkmale im Land Brandenburg

(Brandenburgisches Denkmalschutzgesetz – BbgDSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 215)

- Gesetz zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg vom 23.

Mai 2005 (GVBl. I S. 174) - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Ver-

besserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 427 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

- Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung – ArbStättV) vom

12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verord-nung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)

- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von

Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 147 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung – Gef-

StoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Arti-kel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)

- Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustel-

lenverordnung – BaustellV) vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), zuletzt geän-dert Artikel 27 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)

- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG)

vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ge-setzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2254)

Page 153: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 150 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905)

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Ein-

stufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwal-tungsvorschrift wassergefährdende Stoffe – VwVwS) – in der Fassung der Be-kanntmachung vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a), zuletzt geändert durch Ver-waltungsvorschrift vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a)

- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift

wassergefährdender Stoffe (VwVwS) vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 126a vom 08. Juli 2008).

- Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

(Trinkwasserverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99)

- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 2. März 2012 ( GVBl.I/12, [Nr. 20]), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2017 (GVBl.I/17, [Nr. 28])

- Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltver-

träglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 1474), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)

- Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Bran-

denburg (Sonderabfallentsorgungsverordnung – SAbfEV) vom 8. Januar 2010 (GVBl. II Nr. 1)

- Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung

von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999

(BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Artikel zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)

- Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –

BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434)

- Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesarten-

schutzverordnung – BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95)

Page 154: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Seite 151 von 152

Genehmigungsverfahrensstelle Süd Genehmigungsbescheid Nr. 50.066.00/17/1.4.1.1EG/T12

Landesamt für Umwelt

Abteilung Technischer Umweltschutz 1

- Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Bran-

denburgisches Naturschutzausführungsgesetz – BbgNatSchAG) vom 21. Ja-nuar 2013 (GVBl. I Nr. 3, Nr. 21), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5)

- Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Baruther Urstromtal und Lu-

ckenwalder Heide“ (Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 18 vom 3. Juli 2017)

- Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl.

I/04, [Nr. 6], S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 33])

- Verordnung über die Walderhaltungsabgabe (Walderhaltungsabgabeverord-

nung – WaldErhV) vom 5. Mai 2009 (GVBl. II/09, [Nr. 18], S. 314) - Waldbau-Richtlinie 2004 „Grüner Ordner“ der Brandenburger Landesforstver-

waltung - Erlass zur „Neufassung der Bestandszieltypen für die Wälder des Landes

Brandenburg“ vom 8. Juni 2006 - Richtlinie zur Waldbewertung im Land Brandenburg (WBR Bbg. 97), Stand

2000 - Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I Nr. 32 vom 29.

Mai 2002), zuletzt geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

- Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstver-

mehrungsgut-Herkunftsgebietsverordnung (FoVHgV)) vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3578), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Ja-nuar 2003 (BGBl. I S. 238)

- Gemeinsamer Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft und

des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Siche-rung gebietsheimischer Herkünfte bei der Pflanzung von Gehölzen in der freien Landschaft vom 18. September 2013 (ABl./13 [Nr. 44]

- Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissi-

ons- und Strahlenschutzes (Immissionsschutzzuständigkeitsverordnung - Im-SchZV) vom 31. März 2008 (GVBl. II/08, [Nr. 08] S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I/16, [Nr. 5])

- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)

Page 155: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer
Page 156: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer
Page 157: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Absender (bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)

Vorname, Name:

Straße:

PLZ, Ort:

Landesbetrieb Forst Brandenburg – untere Forstbehörde –

Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 LWaldG 1 )

Maßnahmebeginn Waldumwandlung - Vollzugsanzeige -

zum Bescheid vom: Az.:

Zweck der Waldumwandlung:

in der Gemarkung:

Hiermit zeige/n ich/wir dem Landesbetrieb Forst Brandenburg (untere Forstbehörde) die Durchführung der Nutzungsartenänderung/Waldumwandlung in der Zeit vom bis voraussichtlich an. Folgende Nebenbestimmungen des Bescheides sind Vora ussetzung zum Vollzug der Umwandlung. Diese habe/n ich/wir erfüllt.

Sicherheitsleistung in Höhe von: Euro erbracht am:

Walderhaltungsabgabe in Höhe von: Euro erbracht am:

Sonstige:

Ort, Datum

Unterschrift

Page 158: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

1) Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBI. I/04, [Nr.06], S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli

2014 (GVBI. I/14, [Nr. 33])

Page 159: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Absender (bitte in Druckbuchstaben ausfüllen)

Vorname, Name:

Straße:

PLZ, Ort:

Landesbetrieb Forst Brandenburg – untere Forstbehörde –

Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 8 LWaldG 1 )

Maßnahmebeginn Ersatzmaßnahmen - Vollzugsanzeige Ersatz-

zum Bescheid vom: Az.:

Zweck der Waldumwandlung:

in der Gemarkung:

Ersatzmaßnahmefläche: Gemarkung:

Flur:

Flurstück:

Hiermit zeige/n ich/wir dem Landesbetrieb Forst Brandenburg (untere Forstbehörde) die Durchführung der Ersatzmaßnahmen auf zuvor bezeichneten Grundstücken in der Zeit vom bis voraussichtlich an. Folgende Ersatzmaßnahme ist laut Bescheid gefordert ( Baumart/ Stückzahl/ Pflanzverband/Waldrand/Zaun) :

Maßnahme Baumart Stückzahl Pflanzverband Waldrand Zaun

Ort, Datum Unterschrift

Page 160: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

1) Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG) vom 20. April 2004 (GVBl. I. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBI. I/14, [Nr. 33])

Page 161: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Projekt: Erstaufforstung Ahrensdorf "Die Balzhorst"

473,669323 m

302,864747 m

34/32

34/34

18/13

14/10

18/17

14/10

18/17 025

018

© GeoBasis-DE/LGB 2018

±1:1.800

O.Franck 26.09.2018

Flurstück_A

Forstschutzzaun

Bodenwertschätzung_A

Waldteilfläche_EAF_A

Waldrand

SEI, WLI, HBU

GKI

GBI, SEI

GBI 10%

Ahrensdorf

Mittlere Mark

© GeoBasis-DE/LGB 2018

1:30.000

Gemarkung AhrensdorfFlur: 1Flurstück: 18Gesamtgröße: 16.969 m²davon Erstaufforstung: 14.456 m²Flurstück: 25Gesamtgröße: 37.120 m²davon Erstaufforstung: 4.408 m²

Z

Anlage Forst 4 Karte Ersatzaufforstungsfläche

Page 162: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Projekt: EAF

Radeland

2012-01

Radeland

2017-29

2010-10

2010-12

2013-05

2016-13

2013-14

2010-11

2010-13

2013-04

2016-18

045

057/14

454

© GeoBasis-DE/LGB 2018

±1:3.500

O.Franck 02.10.2018

Flurstück

Aufforstungsfläche

ökologischer Waldumbau

Vertrag

Radeland

Naturraum

Waldteilfläche_Vergabe

Waldteilflächen

Waldrand

TEI, WLI, HBU, GBI, FRÜ

RO, SAH

GKI

GBI, TEI

GBI 10%

Schönwalde

Mittlere Mark

Ostbrandenburgisches Heide- und Seengebiet

© GeoBasis-DE/LGB 2018

1:45.000

Gemarkung Wietstock

Flur:3Flurstück: 45Gesamtgröße: 159.322 m²davon EAF: 95.323 m²davon Radeland: 89.085 m²

Anlage Forst 4.1 Karte Ersatzaufforstungsfläche

Page 163: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

S Tor

Forstschutzzaun

Baumarten

GBI 10%

GKI

TEI / WLI / HBU / GBI / FRÜ

Waldrand

Bodenpunkte

Flurstück

Naturraum

Projekt: Erstaufforstung

S

28/25

14/10

21/20

17/15

10/7

063

Niewitz

Mittlere Mark

1:50.000

© GeoBasis-DE/LGB 2017© GeoBasis-DE/LGB 2017

Gemarkung NiewitzFlur: 4Flurstück: 63 Gesamtgröße: 56.504 m²davon Erstaufforstung: 19.463 m²

±1:1.500

J.Nacke 04.04.2017

Anlage Forst 4.2 Karte Ersatzaufforstungsfläche

Page 164: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Ausführungsplanung

!"!#$%! !"&'()$* +,)' +,-./ !-&".0,123!4"56

%&78$9'-.&)008'-.)$*-0,123!4"56

:;<=>?@ABC<B DEFBG@<HFA I IJ IKLMKM INLNOK

PQRSTUTQVWXYZ [\]^_``abcdeabc fagdh]c^eij^c] klmnomp

qr stVUuUvwWuxZ

ygde^gz {h] ^izh`dhb|dhg }_~hgz]hg�h a`d hagh ��e_z�_]bch �addhe` zhhazghdh] �hbcga|

�_ �ahchg� ag {ah {h] �\]`d`bc_d��^_g �_� �bc_d� {h] �hc�e��e�bchg zhzhg

fae{[h]ia``��\d�ae{o�bc�^]��ae{o�^`h� h]]abcdhd �a]{�

�r ��SRXxWXY ��tVUuSr �uRX�tVuZ � �TU ���

�rq �RW�wtSx ���SRXxWXY �TXuQV�sV�w�RwV�

��e^g�[h]i^g{� k�l � l� ¡ � �b^� ¢�¢ll �d�oc^�£¤¥¦£§¨©¤ª«¬­ ®¯°±¬ª²«±°³¥´¥¦£¬¥µ³° ±¬ ¶µ¤ ·µ¸±¹¥¯°´º»µ ¼³¸º»«¬­ ³¬ ½

¾>¿EB À>Á ÂÃCCEHCÄÅ ÆÇÈÈÉ ¹Ê

ËÌÍÎÏÌÐ ÎÑÒÌÎ ÓÔÕ Ö ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ ÛÍÐßÑÏÙÍÞ Öàáâà ãäÍÎåÌÞæß çèé àâê ëàìÚÝÚí ÏÑÎîíßí ïðÕ Ö ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ ÛÍÐßÑÏÙÍÞ ñàáëà ãäÍÎåÌÞæß çÖñ àñê èëòíÎóÚÞÌÐ ÒÍßÌÝÌÐ äôõ Ö ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ ÛÍÐßÑÏÙÍÞ Öàáâà ãäÍÎåÌÞæß çàö àÖê èëôÍßÌÝí óÍÞîÌÝí ÷ôÕ è ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ èøà Öàáâà ãäÍÎåÌÞæß çàâ àÖê èëõÝÜÌÐ ÜÚÞÑÎ ùúû è ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ èøà Öàáâà ëü>FýBGþCH¿ý À>Á ¾>¿EBÿ ÇÆÉ!¹Ê

ôÍßÌÝí óÍÞîÌÝí ÷ôÕ è ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ èøà Öàáâà ãäÍÎåÌÞæß çàâ àÖê öëËÌÍÎÏÌÐ ÎÑÒÌÎ ÓÔÕ Ö ×ØÙÎÚÛÍÎ ÓØÜÝÚÞÛ ÛÍÐßÑÏÙÍÞ Öàáâà ãäÍÎåÌÞæß çèé àâê ñë

"ha`d_gz`ih`bc]hai_gz f^e{|h]gih#�e^g�_gz�

$g hagh� }i`d^g{ [\g %�l � ���ehzh#�^{� �_] ehd�dhg �hach {h` f^e{]^g{h` �h]{hg {ah

f^e{|h]gdhae�e�bchg ih#�e^g�d �`ahch &ih]`abcd`#e^g�� 'h] ��e^g�[h]i^g{ eahzd ��a`bchg

{hg �hachg iha k�l �� ag {h] �hach iha� "^_ic\e� iha l� ¡ �� iha� (^{hec\e� l�¡ �� 'h]

�hachg^i`d^g{ [\g k�l � a`d ^_�z]_g{ {h] g^bc�\ezhg{hg ��ehzhdhbcga| ��zeabc`d

zhg^_ hag�_c^edhg� y` a`d ��e^g��^dh]a^e {h] �h]|_g�d )*+,-.+*/ -* !"-#$%&,

[\]zh`bc]ahihg ��\]`d`^^d' _g{ ��e^g�z_dzh`hd��� 'ah "ah�h]_gz� {h] yag`bce^z `\�ah {ah

(h]`\]z_gz _g{ {ah ��e^g�_gz c^ihg g^bc z_dh] �^bceabch] �]^�a` �_ h]�\ezhg� 'ah

��e^g�hg `ag{ [\] {h� �]^g`#\]d �ad �y�}'f_]�he`bc_d� �f_]�he[h]{_g`d_gz``bc_d�� �_

Anlage Forst 5 Ausführungsplanung

Page 165: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

!

!"#$%!&$ '(#)*"!$+, "!- .!%!/ 01&#$2!$&-!1!/)$3 -4( 56/ %!7 8 &#%!$ %!/ 01&#$2!$ !-$

3!$#3!$% 3/69!/ :-$4*"&#3;&#(2 56/2) !/!-(!$,

:-*"!$ &6*< 7-( =#&&"6&2>

?-! @:AB CDA )$% E"$ F!/%!$ -7 %!/ #$% G H!-"!$ @:A )$% I H!-"! CDAB G H!-"!$ @:A )$%

I H!-"! E"$ 3!;1&#$2(, &!%! IJ, H!-"! -4( 7-( K"A 2) !;1&#$2!$ '=!-$#)14*"&)44+, =#/ .!%!

IJ, @:A F-/% -$ %!/ H!-"! !-$! K"A 3!;1&#$2(, ?-! 2) ;1&#$2!$%!$ $&7!$ F!/%!$ -$

E6/4(!$ 2) LJ @(#*< -7 6 !$ 3!$#$$(!$ 01&#$25!/ #$% 3!;1&#$2(,

"-/<!$ &6*< 7-( @(-!&!-*"!>

?-! K!7!-$! "-/<! K"A F-/% -7 %!/ #$% G H!-"!$ K"A )$% I H!-"! @:A 3!;1&#$2(,

MNM OPQ'RSTUQ VWXYZ[\R[] ^Q_T`ZTQa

01&#$25!/ #$%> GBJ b IBJ 7 '*#, LJJJ @(,c"#+def(ghijk lmginhopigqkrkstnkeqg in uej deviwkmgrxfe tnkeqgqy qn z)igujinu {|}}*w~

+��� ��������� ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� �

��������� �������� ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

������ ������� ����������� ������� ��� ������� ��

����� �������� ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� �

���� ������ ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

���� ����������� ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

������ ��������� ,-�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

����. ������ ����������� ������� ��� ������� ��

D!-4()$34 !4*"/!- )$3 C#&%/#$% !;1&#$2)$3>

:$(&#$3 %!/  )9!/!$ /#)$1/6$( F-/% !-$ ¡ 7 /!-(!/ C#&%/#$% '0 /!-"-3+ 7-(

C#&%4(/ )*"!/$ )$% " )7!$ G, 1/%$)$3 3!;1&#$2(, ?-! @(/#)*"#/(!$ )$% " )7! G,

1/%$)$3 4-$% 3!7 9 :/&#44 %!/ 6 !/!$ ¢#()/4*")(2 !"£/%! )$% 46F!-( &-!1!/ #/B #&4

3! -!(4"!-7-4*"! K!"£&2! #)4 "/#$%!$ )/3 2) &-!1!/$, ?!/ 8 4(#$% %!/ !/4(!$ H!-"!

2)7 /#)$ !(/ 3( ¤ 7, ?!/ 01&#$2# 4(#$% !(/ 3( -$ %!/ H!-"! IBJ 7 )$% 2F-4*"!$ %!$

H!-"!$ GBJ 7 'L,JJJ @(,c"#+, ?-! C#&%/ $%!/ F!/%!$ $)/ #)1 LJ 2 %!/ 01&#$21& *"!$

!;1&#$2(B )7 !-$! $#(#/&-*"! :$(F-*<&)$3 )$% ?3$#7-< 2F-4*"!$ %!$ K!"£&2#/(!$ 2)

3!F "/&!-4(!$, ?-! D#3! %!/ 2) ;1&#$2!$%!$ C#&%/ $%!/ -4( #)1 %!7 01&#$2;&#$

%#/3!4(!&&(,

:$(4;/!*"!$% %!7 01&#$24*"!7# F!/%!$ %-! C#&%/#$%4(/ )*"!/ E6/4(4 )$%

K/);;!$F!-4! 7-( %!7 K£((-$3!/ =#"//#%&!$<!/ 3!;1&#$2(,

5N ^UQP¥]¦PUYYR[]¦6 R[§ 7[P8¥S9YR[]¦¨XYU]U©

?-! 01&!3!#/ !-(!$ 5!/4(!"!$ 4-*" #&4 D!-4()$3!$ $#*" %!/ ?A¢ Iª ¡I¡, ?-! 01&!3!&!-4()$3

-4( !3/!$2( #)1 %#4 =/!-"#&(!$ %!/ 01&#$21& *"!$ %)/*" %-! "!4!-(-3)$3 56$

)$!/F#$4*"(!$ )$% !%/ $3!$%!$ C-&%</ )(!/$ )$% :3/ 4!/ 7-((!&4 !-$!4

@*"7#&4;)/<$-*<4*"&!;;!/ '7#b, "/!-(! IBGL 7+ 7-( 8$ #)7)&*"!/ 2F, 8$ #)1/ 4!

'7#b, "/!-(! IBLJ 7+ 1#/ %-! ?#)!/ 56$ 0 4L &#"/!$ $#*" %!/ 01&#$2)$3, ¢6(F!$%-3!

=6/4(4*")(27#9$#"7!$B F-! /!3!&7 9-3! /#)$<6$(/6&&!B 56/ !)3!$%!/ =6/4(4*")(2

%)/*" K/!-1563!&4-(2F#/(!$ )$% !-$! 3!2-!&(! ; )4! !< 7;1)$3 4-$% %)/*"2)1#"/!$,

Page 166: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

!

!"#$%&'()*# +#",-.$,)-/

"#$#%&'()*+&,-$./&0-$.)1203

4567589:;<5;7

=>?@AB

CAB

CBDE

FG

HI

FJ

FJ

FJ

FJ

HI

FG

FG

DE

KBDE

FG

FG

FG

HI

HI

HI

FJ

FJ

FJ

FJ

FJ

FJ

FJ

FJ

HI

HI

HI

FG

FG

FG

FG

DE

LBDE

DE

HM

HM

NO

NO

PQ

NM

DE

DE

NM

PQ

NO

NO

DE

DE

RBNM

NM

NM

NO

NO

NO

NO

PQ

NM

NM

NM

DE

DE

DE

DE

NM

NM

NM

PQ

NO

NO

NO

NO

HM

HM

NM

SSB

P;T:U6UV

WT5;7X<TYZ[U\]Z

58_a

bcZa

daefghijkl

mknonfpqr

sjljptln

uvwox

uyz

SR

{\w|}~f}f

�kqlqr

r�gljrn

�wox

uu�

SS

{Q�j~��gklf

�tkqr

|jssqlgr

vwox

��

K

�<�qlirkjrf

�jrn

|nklgln

uzwox

u��

S�

PQ�f~in}jkl

�|fk

|ns�frokf

vwox

��

K

���f|�flkjrf

�jrn

|jkts�g�fkn

�wox

uu�

SS

WQwn~�fgif

wn~g�

|n�kfn

uzwox

u��

S�

W5��fkfr|}f

wjk�qr

nq|q�nkgn

uzwox

u��

S�

�bWT�

WT�

�KB

��B

�LB

��B

�RB

c�c�

SRB

�AB

�SB

LB

�B

RB

SAB

SSB

S�B

�B

��B

�CB

��B

SCB

S�B

SKB

S�B

SLB

S�B

SB

�B

CB

�B

KB

Page 167: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Ausführungsplanung der EAF Wietstock für Radeland 2 !"!#$%!&

!"'()*$+& ,#!-.-/0)

12*(& 3

12*(.-40) 5!6& 78

!.'"-92:0;!& <8=>3?? "@

%'A/$ B(.-'*99/(.-*$+ =8>3?3 "@

C*99/(.-*$+ 94( D'%!2'$% E=>FE8 "@

GHIJKLKHMNOPQ RSTUVWWXYZ[\XYZ ]X^[_TZU\`aUZT bcdefdg

hi jkMLlLmnNloQ

p^[\U^q r_T U`q_W[_Ys[_^ tVu_^qT_^v_ XW[ _X^_ wx\VqxVTYZ_ yX[[_\W q__Xq^_[_T z_YZ^Xs

vV vX_Z_^{ X^ rX_ r_T |STW[WYZV[vvUV^ vVy }YZV[v r_T ~_Z�\vx\�YZ_^ q_q_^

]X\rR_T`XWW��S[�X\rf}YZ�UTv�X\rf�UW_� _TTXYZ[_[ �XTr�

�i ��JIOoNOP ��kMLlJi �lIO�kMlQ �� �KL ����

�ih �IN�nkJo ���JIOoNOP �KOlHM�jM�n�InM�

wx\U^vR_T`U^r� b{c � c{�� y �YU� e�ecc }[�fZU������� ¡�¢£¤¥ ¦§¨©¤¢ª£©¨«�¬���¤�­«¨ ©¤ ®­� ¯­°©±�§¨¬²³­ ´«°²³£¤¥ «¤ µ¶·¸¹º¹¸»¼¹ ½¸· ¾¿ºº¼ÀºÁ ÃÄÅÆÇà ±È

ÉÊËÌÍÊÎ ÏËÐÌÑËÑ ÒÓÔ Õ Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ ÚËÎÐßÍØËÞ Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çèç àâé êàÒÙÝÙÑ ÍßÌëÑÐÑ ìíÔ Õ Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ ÚËÎÐßÍØËÞ îàáêà ãäËÌåÊÞæÐ çÕî àîé èêïÑÌÏÙÞÊÎ ðËÐÊÝÊÎ äñò Õ Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ ÚËÎÐßÍØËÞ Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çàó àÕé èêñËÐÊÝÑ ÏËÞëÊÝÑ ôñÔ è Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ èõà Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çàâ àÕé èêòÝÜÊÎ ÜÙÞßÌ ö÷ø è Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ èõà Õàáâà êù¸úû¹üýºÀ»û ½¸· þ¸»¼¹Â ÄÆÅÿ !±È

ñËÐÊÝÑ ÏËÞëÊÝÑ ôñÔ è Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ èõà Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çàâ àÕé óàÉÊËÌÍÊÎ ÏËÐÌÑËÑ ÒÓÔ Õ Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ ÚËÎÐßÍØËÞ Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çèç àâé îêç òÝÜÊÎ ÜÙÞßÌ ö÷ø è Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ èõà Õàáâà ê

�i� !I�HJnkJo �jM�n�InML"�JIOoNOP�

wx\U^vR_T`U^r� b{c � c{� y �YU� dc�ccc }[�fZU�

������ ¡�¢£¤¥ ¦§¨©¤¢ª£©¨«�¬���¤�­«¨ ©¤ ®­� ¯­°©±�§¨¬²³­ ´«°²³£¤¥ «¤ µ#¸¹$¹úüýºÀ»û% Ä&ÅÄ!ÿ ±È'ÙÞÊÎ Î(Ý)ËÎÐÌÙÎ ô*Ô Õ Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ ÚËÎÐßÍØËÞ èàáÕà ãäËÌåÊÞæÐ çêè àâé àñËÐÊÝÑ ÏËÞëÊÝÑ ôñÔ è Ö×ØÌÙÚËÌ Û×ÜÝÙÞÚ èõà Õàáâà ãäËÌåÊÞæÐ çàâ àÕé èà

+_XW[V^qW`_WYZT_X`V^q ]U\rs_T^`_,x\U^vV^q�

-^ _X^_y t`W[U^r RS^ .{c y �wx\_q_,xUr� vVT \_[v[_^ �_XZ_ r_W ]U\rTU^r_W �_Tr_^ rX_

]U\rs_T^[_X\x\�YZ_^ `_,x\U^v[ �WX_Z_ /`_TWXYZ[W,\U^�� 0_T wx\U^vR_T`U^r \X_q[ v�XWYZ_^

r_^ �_XZ_^ `_X b{c y{ X^ r_T �_XZ_ `_Xy +UV`ZS\v `_X c{�� y{ `_Xy 1Ur_\ZS\v c{� y� 0_T

�_XZ_^U`W[U^r RS^ b{c y XW[ UVxqTV^r r_T ^UYZxS\q_^r_^ wx\_q_[_YZ^Xs y�q\XYZW[

q_^UV _X^vVZU\[_^� pW XW[ wx\U^vyU[_TXU\ r_T �_TsV^x[ 234567438963 :;6<= !5

RSTq_WYZTX_`_^ �|STW[WUU[" V^r wx\U^vqV[q_W_[v�� 0X_ +X_x_TV^q{ r_T pX^WYZ\Uq WS�X_ rX_

#_TWSTqV^q V^r rX_ wx\U^vV^q ZU`_^ ^UYZ qV[_T xUYZ\XYZ_T wTU�XW vV _TxS\q_^� 0X_

wx\U^v_^ WX^r RST r_y zTU^W,ST[ yX[ ~p|t"]VTv_\WYZV[v �]VTv_\R_TrV^W[V^qWWYZV[v� vV

Anlage Forst 5.1 Ausführungsplanung

Page 168: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

!

!"#$%!&$ '(#)*"!$+, "!- .!%!/ 01&#$2!$&-!1!/)$3 -4( 56/ %!7 8 &#%!$ %!/ 01&#$2!$ !-$

3!$#3!$% 3/69!/ :-$4*"&#3;&#(2 56/2) !/!-(!$,

:-*"!$ &6*< 7-( =#&&"6&2>

?-! @:AB CDA )$% E"$ F!/%!$ -7 %!/ #$% G H!-"!$ @:A )$% I H!-"! CDAB G H!-"!$ @:A )$%

I H!-"! E"$ 3!;1&#$2(, &!%! IJ, H!-"! -4( 7-( K"A 2) !;1&#$2!$ '=!-$#)14*"&)44+, =#/ .!%!

IJ, @:A F-/% -$ %!/ H!-"! !-$! K"A 3!;1&#$2(, ?-! =!&%/#4(!/$ F!/%!$ -$ E6/4(!$ 2) L

H!-"!$ # IJ M(#*< -$ %!$ 01&#$25!/ #$% !-$3!;#44(,

"-/<!$ &6*< 7-( :-*"!>

?-! K!7!-$! "-/<! K"A F-/% -7 %!/ #$% G H!-"!$ K"A )$% I H!-"! @/#) !$!-*"! @:A

3!;1&#$2(,

'-!1!/$ &6*<>

?-! K!7!-$! '-!1!/ K'A F-/% -$ !-$!7 "&6*<B 6"$! (-4*")$3 -7 =/#".#"/ 3!;1&#$2(, &!%!

IJ, H!-"! -4( 7-( K!7!-$!/ "-/<! K"A 2) !;1&#$2!$ '=!-$#)14*"&)44+,

NO) PQR*STUVR WXYZ[\]S\^ _R`Ua[URb

01&#$25!/ #$%> GBJ c IBJ 7 '*#, LJJJ M(,d"#+efg+hijkl mnhjoipqjhrlsltuolfrh jo vfk efwjxlnhsygf uolfrhrz ro {,jhvkjov |}~�|� x�

-��� ��������� ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� �

��������� �������� ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

������ ������� ����������� ������� ��� ������� ��

����� �������� ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� �

 ��� ������ ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

 ��� �����¡�¢��� ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

���¡�� ��������� ./�������� ����������� ������� ��� ����� �� ��

����0 ������ ����������� ������� ��� ������� ��

D!-4()$34 !4*"/!- )$3 C#&%/#$% !;1&#$2)$3>

:$(&#$3 %!/ £)9!/!$ 1#)$1/6$( F-/% !-$ 2 7 /!-(!/ C#&%/#$% '3 /!-"-3+ 7-(

C#&%4(/£)*"!/$ )$% "£)7!$ G, 4/%$)$3 3!;1&#$2(, ?-! M(/#)*"#/(!$ )$% "£)7! G,

4/%$)$3 4-$% 3!7£9 :/&#44 %!/ 6 !/!$ ¤#()/4*")(2 !"¥/%! )$% 46F!-( &-!1!/ #/B #&4

3! -!(4"!-7-4*"! K!"¥&2! #)4 "/#$%!$ )/3 2) &-!1!/$, ?!/ 8 4(#$% %!/ !/4(!$ H!-"!

2)7 1#)$ !(/£3( ¦ 7, ?!/ 01&#$2# 4(#$% !(/£3( -$ %!/ H!-"! IBJ 7 )$% 2F-4*"!$ %!$

H!-"!$ GBJ 7 'L,JJJ M(,d"#+, ?-! C#&%/£$%!/ F!/%!$ $)/ #)1 LJ 5 %!/ 01&#$21&£*"!$

!;1&#$2(B )7 !-$! $#(#/&-*"! :$(F-*<&)$3 )$% ?6$#7-< 2F-4*"!$ %!$ K!"¥&2#/(!$ 2)

3!F£"/&!-4(!$, ?-! D#3! %!/ 2) ;1&#$2!$%!$ C#&%/£$%!/ -4( #)1 %!7 01&#$2;&#$

%#/3!4(!&&(, ?-! 01&#$2)$3 6/-!$(-!/( 4-*" #$ %!7 01&#$24*"!7#,

:$(4;/!*"!$% %!7 01&#$24*"!7# F!/%!$ %-! C#&%/#$%4(/£)*"!/ E6/4(7 )$%

K/);;!$F!-4! 7-( %!7 K¥((-$3!/ =#"//#%&!$<!/ 3!;1&#$2(,

)O _VRQ§^¨QVZZS\^¨8 S\© 9\Q:§T;ZS\^¨ªYZV^V«

?-! 01&!3!#/ !-(!$ 5!/4(!"!$ 4-*" #&4 D!-4()$3!$ $#*" %!/ ?A¤ I¬ 2I2, ?-! 01&!3!&!-4()$3

-4( !3/!$2( #)1 %#4 =/!-"#&(!$ %!/ 01&#$21&£*"!$ %)/*" %-! "!4!-(-3)$3 56$

)$!/F#$4*"(!$ )$% !%/£$3!$%!$ C-&%</£)(!/$ )$% <3/£4!/ 7-((!&4 !-$!4

M*"7#&4;)/<$-*<4*"&!;;!/ '7#c, "/!-(! IBGL 7+ 7-( 8$ #)7)&*"!/ 2F, 8$ #)1/£4!

'7#c, "/!-(! IBLJ 7+ 1#/ %-! ?#)!/ 56$ 3 7L &#"/!$ $#*" %!/ 01&#$2)$3, ¤6(F!$%-3!

Page 169: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

!

!"#$#%&'$()*+,*&)-,. /0- "-1-2)3+01- "*',4!,$"!22-. 5!"6-'1-,7-" !"#$#%&'$(

7'"%& 8"-095!1-2#0$(/*"$-, ',7 -0,- 1-(0-2$- #3'#-6-43):9',1 #0,7 7'"%&('9$&"-,;

<92*,(#%&-)* =*27"3,7-">

Page 170: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

!

"#$%#&'()*#)%

+,-.

/010

20

30

40

50

60

70

80

90

1/0

110

120

130

140

150

160

170

180

190

2/0

210

220

230

240

250

260

270

280

290

3/0

:;<=

>?

@A

>B

>B

>B

>B

@A

>?

>?

<=

C;<=

>?

>?

>?

@A

@A

@A

>B

>B

>B

>B

>B

>B

>B

>B

@A

@A

@A

>?

>?

>?

>?

<=

D;<=

<=

@E

@E

FG

FG

HE

FE

<=

<=

FE

HE

FG

FG

<=

<=

I;FE

FE

FE

FG

FG

FG

FG

HE

FE

FE

FE

<=

<=

<=

<=

FE

FE

FE

HE

FG

FG

FG

FG

@E

@E

FE

J)K(L$LM

NK#)%O*KPQRLSTQ

#&UVWX

X

Y

ZX[\]_`ab

caded\fghibfjbd

klmen

opq

rI

sSmtuv\u\

wagbgh

hx]bhd

ymen

zzy

rr

s{|v}~]ab\

wjagh

tiigb]h

lmen

k�p

C

�*|gb_hah\�hd

tdab]bd

kqmen

o��

r�

J{�\v_duab

�t\a

tdix\hea\

lmen

k�p

C

�� !"#!$%&'!(&')

"&%*+,-.!%)

/012

33/

44

560)78!-9!

0)7-:

");%!)

<=012

>?@

4A

5BC,!%!'"D!0&%,E'

)E"E;)%-)

<=012

>?@

4A

FG5HI

5HI

JIKLM

KILNM

Page 171: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

Ausführungsplanung Flurstück: Gemarkung Niewitz, Flur 4, Flurstücke 63 tlw. Gesamtaufforstungsfläche: 19.463 m²

Realisierung: voraussichtlich Winterhalbjahr 2017/18 1. Forstschutz:

Entlang der abgesteckten Außengrenze ist eine Pflugfurche mittels geeigneter Technik zu ziehen, in die der Forstschutzzaun zum Schutz der Gehölzflächen gegen Wildverbiss(Rotwild/Schwarzwild/Hase) errichtet wird.

2. Pflanzung (forstl. Standort: A2+ bis M2) 2.1 Laubholz (Pflanzung Winter/Frühjahr)

Pflanzverband: 2,0 x 0,65 m (ca. 7.700 St./ha) Art/Abkürzung Pflanzqualität/Anteil an der Gesamtfläche Mischung in %

Eiche mit Füllholz: 8.847 m²

Quercus petraea TEI 2 jähriger Sämling gestochen 20-40 (Herkunft 818 04) 50 Tilia cordata WLI 2 jähriger Sämling gestochen 30-50 (Herkunft 823 03) 15 Carpinus betulus HBU 2 jähriger Sämling gestochen 20-40 (Herkunft 806 02) 15 Betula pendula GBI 1 jähriger Sämling 1/0 20-40 (Herkunft 804 02) 15 Ulmus minor FRÜ 1 jähriger Sämling 1/0 20-40 5

2.2 Nadelholz (Frühjahrspflanzung) Pflanzverband: 2,0 x 0,5 m (ca. 10.000 St./ha)

Art/Abkürzung Pflanzqualität/Anteil an der Gesamtfläche Mischung in %

Kiefernblock: 8.798 m²

Pinus sylvestris GKI 2 jähriger Sämling gestochen 10-20 (Herkunft 851 04) 90 Betula pendula GBI 1 jähriger Sämling 1/0 20-40 (Herkunft 804 02) 10

Leistungsbeschreibung Waldkernbepflanzung: In einem Abstand von 3,0 m (Pflegepfad) zur letzten Reihe des Waldrandes werden die Waldkernteilflächen bepflanzt (siehe Übersichtsplan). Der Pflanzverband liegt zwischen den Reihen bei 2,0 m, in der Reihe beim Laubholz bei 0,65 m, beim Nadelholz 0,5 m. Der Reihenabstand von 2,0 m ist aufgrund der nachfolgenden Pflegetechnik möglichst genau einzuhalten. Es ist Pflanzmaterial der Herkunft Ostdeutsches Tiefland vorgeschrieben (Forstsaat- und Pflanzgutgesetz). Die Lieferung, der Einschlag sowie die Versorgung und die Pflanzung haben nach guter fachlicher Praxis zu erfolgen. Die Pflanzen sind vor dem Transport mit GEFA-Wurzelschutz (Wurzelverdunstungsschutz) zu behandeln (tauchen). Bei jeder Pflanzenlieferung ist vor dem Abladen der Pflanzen ein genügend großer Einschlagplatz vorzubereiten.

Anlage Forst 5.2 Ausführungsplanung

Page 172: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

- 2 -

Eichenblock mit Füllholz: Die TEI, WLI und HBU werden im Verband 2 Reihen TEI und 1 Reihe WLI, 2 Reihen TEI und 1 Reihe HBU gepflanzt. Jede 10. Reihe ist mit GBI zu bepflanzen (Feinaufschluss). Für jede 10. TEI wird in der Reihe eine GBI gepflanzt. Die zu pflanzenden Ulmen werden in Horsten zu 50 Stück im oben genannten Pflanzverband gepflanzt. Kiefernblock: Die Gemeine Kiefer GKI wird im Frühjahr gepflanzt. Jede 10. Reihe ist mit Gemeiner Birke GBI zu bepflanzen (Feinaufschluss). 2.3 Sträucher (Pflanzung Frühjahr)

Pflanzverband: 2,0 x 1,0 m (ca. 5000 St./ha) Gehölzart Pflanzqualität/Anteil an der Gesamtfläche Anteilig in %

Waldrand 1.818 m²

Acer campestre zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 6

Crataegus monogyna zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 19

Prunus spinosa einjähriger Sämling 1/0 30-50cm 11

Pyrus communis zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 5

Rosa canina zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 16

Rosa corymbifera zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 11

Sorbus aucuparia zweijährig verschulter Sämling 1/1 30-50 cm 16

Salix caprea einjähriger Sämling 1/0 30-50cm 16

Leistungsbeschreibung Waldrandbepflanzung: Entlang der äußeren Zaunfront wird ein 9 m breiter Waldrand (4 reihig) mit Waldsträuchern und Bäumen 2. Ordnung gepflanzt. Die Straucharten und Bäume 2. Ordnung sind gemäß Erlass der oberen Naturschutzbehörde und soweit lieferbar, als gebietsheimische Gehölze aus Brandenburg zu liefern. Der Abstand der ersten Reihe zum Zaun beträgt 3 m. Der Pflanzabstand beträgt in der Reihe 1,0 m und zwischen den Reihen 2,0 m (5.000 St./ha). Die Waldränder werden nur auf 50 % der Pflanzflächen bepflanzt, um eine natürliche Entwicklung und Dynamik zwischen den Gehölzarten zu gewährleisten. Die Lage der zu pflanzenden Waldränder ist auf dem Pflanzplan dargestellt. Entsprechend dem Pflanzschema werden die Waldrandsträucher Horst- und Gruppenweise mit dem Göttinger Fahrradlenker gepflanzt. 3. Fertigstellungs- und Entwicklungspflege:

Die Pflegearbeiten verstehen sich als Leistungen nach der DIN 18 919. Die Pflegeleistung ist begrenzt auf das Freihalten der Pflanzflächen durch die Beseitigung von unerwünschten und bedrängenden Wildkräutern und �gräser mittels eines Schmalspurknickschlepper (max. Breite 1,25 m) mit Anbaumulcher bzw. Anbaufräse (max. Breite 1,50 m) für die Dauer von 4 -5 Jahren nach der Pflanzung. Notwendige Forstschutzmaßnahmen, wie regelmäßige Zaunkontrolle, vorbeugender Forstschutz durch Greifvogelsitzwarten und eine gezielte Mäusebekämpfung sind durchzuführen.

Page 173: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer

-

3 -

Pfla

nzsc

he

ma

Wa

ldrä

nd

er:

WaldaußenrandZaun

0 m 1 m 2 m 3 m 4 m 5 m 6 m 7 m 8 m 9 m 10 m 11 m 12 m 13 m 14 m 15 m 16 m 17 m 18 m 19 m 20 m 21 m 22 m 23 m 24 m 25 m 26 m 27 m 28 m 29 m 30 m

3 m Cm Ry Ps Rr Rr Rr Rr Ps Ry Ry Cm

5 m Cm Ry Ry Ry Ps Ps Ps Rr Rr Rr Rr Rr Rr Rr Rr Ps Ps Ps Ry Ry Ry Ry Cm

7 m Cm Cm Pc Pc Sa Sa Ac Sc Cm Cm Sc Ac Sa Sa Cm Cm

9 m Sc Sc Sc Sa Sa Sa Sa Ac Sc Sc Sc Cm Cm Cm Cm Sc Sc Sc Ac Sa Sa Sa Sa Pc Pc Sc

Anteilig

Standort M 2 bis Z 2 auf 30 m m %

Cm Weißdorn Crataegusmonogyna 14 St. 89 19

Ps Schlehe Prunus spinosa 8 St. 51 11

Pc Holzbirne Pyrus communis 4 St. 25 5

Rr Hundsrose Rosa canina 12 St. 76 16

Ac Feldahorn Acer campestre 4 St. 25 5

Ry HeckenroseRosa corymbifera 8 St. 51 11

Sc Salweide Salix caprea 12 St. 76 16

Sa Eberesche Sorbus aucuparia 12 St. 76 16

74 St. St.469

190

Page 174: Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt · Antrag der GASCADE Gastransport GmbH vom 05.12.2017, eingegangen am 19.12.2017 und zuletzt ergänzt am 15.04.2019, auf Erteilung einer