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laufende Nr.: 7/2015 über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 im Sitzungssaal der Marktgemeinde Gamlitz mit Beginn um 20:00 Uhr. Die Einladung zu dieser Gemeinderatssitzung wurde den Gemeinderäten am 04. Dezember 2015 in elektronischer Form. Die Nachweise über die ordnungsgemäße und terminegerechte Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates liegen im Marktgemeindeamt Gamlitz auf. Anwesend waren: Entschuldigt waren: Bürgermeister Karl Wratschko --- Vizebürgermeister Friedrich Partl Vizebürgermeister Manfred Repolust Gemeindekassierin Mathilde M. Karbasch Vorstandsmitglied Harald Insupp Gemeinderat Otmar Birnstingl Gemeinderätin Manuela Sternad Gemeinderat Othmar Knapp Gemeinderat Franz Steiner (ab 20:15 Uhr) Gemeinderat Gustav Dietmar Strauß Gemeinderat Christian Wagner Gemeinderat Martin Tinnauer Nicht entschuldigt waren: Gemeinderat Josef Kager jun. --- Gemeinderat Hermann Johann Skoff Gemeinderat Heinrich Narrath Gemeinderat Johann Dreisiebner Gemeinderat Ing. Alexander Dietrich Gemeinderätin Natascha Krammer Gemeinderat Karl Meixner Gemeinderat Klaus Werner Gostencnik Gemeinderat Otto Harrer Vorsitzender: Außerdem waren anwesend: Bürgermeister Karl Wratschko Amtsleiter Roland Waltl Protokollführer Dietmar Josef Puntigam Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Gemeinderatssitzung ist öffentlich.

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laufende Nr.: 7/2015

über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015

im Sitzungssaal der Marktgemeinde Gamlitz mit Begin n um 20:00 Uhr. Die Einladung zu dieser Gemeinderatssitzung wurde den Gemeinderäten am 04. Dezember 2015 in elektronischer Form. Die Nachweise über die ordnungsgemäße und terminegerechte Einladung sämtlicher Mitglieder des Gemeinderates liegen im Marktgemeindeamt Gamlitz auf. Anwesend waren: Entschuldigt waren:

Bürgermeister Karl Wratschko --- Vizebürgermeister Friedrich Partl Vizebürgermeister Manfred Repolust Gemeindekassierin Mathilde M. Karbasch Vorstandsmitglied Harald Insupp Gemeinderat Otmar Birnstingl Gemeinderätin Manuela Sternad Gemeinderat Othmar Knapp Gemeinderat Franz Steiner (ab 20:15 Uhr) Gemeinderat Gustav Dietmar Strauß Gemeinderat Christian Wagner Gemeinderat Martin Tinnauer Nicht entschuldigt waren: Gemeinderat Josef Kager jun. --- Gemeinderat Hermann Johann Skoff Gemeinderat Heinrich Narrath Gemeinderat Johann Dreisiebner Gemeinderat Ing. Alexander Dietrich Gemeinderätin Natascha Krammer Gemeinderat Karl Meixner Gemeinderat Klaus Werner Gostencnik Gemeinderat Otto Harrer Vorsitzender: Außerdem waren anwesend:

Bürgermeister Karl Wratschko Amtsleiter Roland Waltl Protokollführer Dietmar Josef Puntigam

Der Gemeinderat ist beschlussfähig. Die Gemeinderatssitzung ist öffentlich.

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T A G E S O R D N U N G 1. Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Fragestunde gem. § 54 GO, Berichte des Bürgermeisters und Allfälliges

3. Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls

4. Bericht des Prüfungsausschusses und anderer Ausschüsse

5. Beratung und Beschlussfassung über den „Voranschlag Freiwillige Feuerwehr“

6. Beratung und Beschlussfassung über den „Voranschlag 2016“

7. Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Grundsteuer A und B“

8. a) Beratung und Beschlussfassung über die „Lustbarkeitsabgabenverordnung“

b) Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Lustbarkeitsabgabe“

9. Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Hundeabgabe“

10 Beratung und Beschlussfassung über die „Aufnahme eines Kassenkredites“

11 Beratung und Beschlussfassung des „Dienstpostenplanes“

12 Beratung und Beschlussfassung des „mittelfristigen Finanzplanes“

13 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung der Kanalabgabenordnung“

14 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung der Wassergebührenordnung“

15 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung Wasserverbrauchsabrechnung“

16 Beratung und Beschlussfassung über die „Übertragung von Beschlussrechten an den Gemeindevorstand“

17 Beratung und Endbeschlussfassung über die „Flächenwidmungsplanänderung 0.01 Penkoff“

18 Beratung und Beschlussfassung eines „Pachtvertrages“

19 Beratung und Beschlussfassung über die Behandlung eines „Einspruches in einem Bauverfahren“

20 Beratung und Beschlussfassung über „Einsprüche in Abgabeverfahren“

21 Beratung und Grundsatzbeschluss über Mitwirkung beim Planungsprozess „Umfahrung Ehrenhausen“

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TAGESORDNUNGSPUNKT 1 Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Bürgermeister Karl Wratschko eröffnet die Gemeinderatssitzung um 20:01 Uhr und stellt die Beschlussfähigkeit fest.

TAGESORDNUNGSPUNKT 2 Fragestunde gem. § 54, Stmk GO,

Berichte des Bürgermeisters und Allfälliges Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass

1. Vizebürgermeister Manfred Repolust am 10. Dezember Geburtstag gehabt hat und gratuliert im Vorhinein Vizebürgermeister Friedrich Partl zu seinem am 30. Dezember bevorstehenden Geburtstag – Gratulation an beide.

2. am 18. Dezember die Bauausschusssitzung betreffend ehemaligen Gasthaus Wagner und Landschaftsteiche stattfinden wird.

3. der von der SPÖ-Gamlitz am Peter & Paul Platz alljährlich aufgestellte Adventkranz gut gelungen ist.

4. aufgrund bei der letzten Gemeinderatssitzung am 23. November angesprochenen Bautätigkeiten bei Familie Ledinegg in Steinbach 93, die Baueinstellung, der Beseitigungsauftrag und das Benützungsverbot Bescheid mäßig erteilt wurde. Weitere rechtliche Schritte/Besprechungen werden folgen.

5. die Freiwillige Feuerwehr Ratsch a.d.W. der Marktgemeinde Gamlitz mitgeteilt hat, dass eine von der Gemeinde Sulztal a.d.W. zugesagt finanzielle Zuwendung/Beitrag noch ausständig ist.

6. der Bauernbund Gamlitz mit dem Reinerlös des Junkerballes der Marktgemeinde Gamlitz ein Pflegebett angekauft hat und zusätzlich hat der Gemeindevorstand beschlossen ein weiters anzukaufen.

7. dass Frau Margareta Lenz ihr nicht mehr benötigtes Pflegebett der Marktgemeinde Gamlitz zur Verfügung stellt.

8. die PC Probleme/Ungereimtheiten in der HS-Gamlitz gelöst wurden. 9. am 25. November die Heilige Messe der Tourismusbetriebe abgehalten wurde. 10. die Frauenbewegung einen Demenzvortrag im Marktgemeindeamt Gamlitz organisiert hat. 11. die Abfallwirtschaftssitzung in Leibnitz (wobei mitgeteilt wurde das nur mehr in Leibnitz ein

großes AWZ, mit 3 – 5 kleineren AWZ in der Umgebung betrieben werden soll) stattgefunden hat. 12. am heuer zum letzten Mal am 26. November der Kulturgenussreigen abgehalten wurde. 13. am 26. November die konstituierende Sitzung für die bevorstehende Bauernkammerwahl

stattgefunden hat. 14. am 28. November in der Bücherei Gamlitz eine Lesung abgehalten wurde. 15. am 28. November in der Mehrzweckhalle Gamlitz ein Maturaball organisiert wurde. 16. diverse Adventmärkte/Ausstellungen in Gamlitz abgehalten wurde. 17. am 30. November die Sozialhilfeverbandsitzung, wobei das Budget nicht beschlossen wurde, in

Leibnitz abgehalten wurde. 18. am 01. Dezember die Gemeindevorstandssitzung stattgefunden hat. 19. eine Besprechung mit der Marktmusikkapelle Gamlitz bzgl. Reise nach Bremen zu einer

Veranstaltung abgehalten wurde. 20. am 05. Dezember der so genannte Bruderabend der FF Gamlitz stattgefunden hat. 21. am 02. Dezember das 201. Singen beim Weingut Karl Riegelnegg stattgefunden hat. 22. am 02. Dezember Frau Maria Zadravec (Blumendame) im Krankenhaus besucht wurde. 23. am 03. Dezember, im Zuge der Bauberatung, ein Gespräch mit Vertreten von Vipassana über

eine eventuelle Erweiterung des Baulandes im Bereich Dr. Dahlke, Labitschberg 4, für Seminare udgl. stattgefunden hat.

24. am 04. Dezember die Generalversammlung des FC Weinland Gamlitz abgehalten wurde. 25. am 04. Dezember der Krampus für die Kinder organisiert wurde. 26. am 05. Dezember das Knödelschießen ESV Gamlitz gegen ÖAAB stattgefunden hat.

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27. am 09. Dezember eine Besprechung mit den neuen Pächtern des ehemaligen GH Wagner stattgefunden hat.

28. am 09. Dezember die Präsentation Mythos Baum stattgefunden hat. 29. am 09. Dezember die ISGS-Sitzung in St. Nikolai abgehalten wurde. 30. am 10. Dezember der Gestaltungsbeirat seine letzte Sitzung im heurigen Jahr abgehalten hat. 31. am 10. Dezember eine Feuerwehrausschusssitzung abgehalten wurde. 32. am 11. Dezember die Frauenbewegung-Weihnachtsfeier stattgefunden hat. 33. am 14. Dezember Radio Steiermark eine Sendung vom Obsthof Glück ausgestrahlt hat. 34. am 14. Dezember eine Mieterversammlung für die Wohnungen in Sulztal a.d.W. im

Marktgemeindeamt Gamlitz abgehalten wurde. 35. heute beim Notar in Leibnitz Vertragsunterzeichnungen bzgl. Tauschvertrag Wagner, Haring-

Gamlitzbach gegeben hat. 36. am 29. Dezember um 17:30 Uhr die Jahresabschlussfeier in der Mehrzweckhalle Gamlitz die

stattfinden wird. Nach Beendigung des Berichtes des Bürgermeisters eröffnet Bürgermeister Karl Wratschko die Fragestunde gem. § 54, Stmk GO um 20:14 Uhr und stellt an den Gemeinderat die Frage ob Anfragen bestehen. Da es keine Anfragen gibt beendet Bürgermeister Karl Wratschko die Fragestunde um 20:15 Uhr .

TAGESORDNUNGSPUNKT 3 Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls

Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass das letzte Sitzungsprotokoll mit der Einladung zur heutigen Gemeinderatssitzung termingerecht zugestellt wurde und fragt, ob gegen die Verfassung der Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.11.2015 „Einwände“ bestehen.

Da es keine Einwände gibt lässt Bürgermeister Karl Wratschko über die Genehmigung des letzten Sitzungsprotokolls abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 4 Bericht des Prüfungsausschusses und anderer Ausschüsse

Bürgermeister Karl Wratschko ersucht die Ausschüsse um Vortrag ihrer Berichte. Da keine Berichte vorgetragen werden fährt Bürgermeister Karl Wratschko mit der Tagesordnung fort.

TAGESORDNUNGSPUNKT 5 Beratung und Beschlussfassung über den „Voranschlag Freiwillige Feuerwehr“

Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2016 von der Freiwilligen Feuerwehr Gamlitz, in der Feuerwehrausschusssitzung vom 10.12.2015 beschlossen wurde und verliest teilweise die geplanten Veranschlagungen und gibt dazu Erklärungen ab.

Die Summe der Ausgaben für den ordentlichen Haushalt 2016 der Freiwilligen Feuerwehr Gamlitz beträgt € 79,800,00 und die Summe der Ausgaben für den außerordentlichen Haushalt 2016 der Freiwilligen Feuerwehr Gamlitz beträgt € 13.000,00.

Da es keine weiteren Wortmeldungen gibt, stellt der Bürgermeister Karl Wratschko den Antrag den Vorschlag 2016 für die Freiwillige Feuerwehr Gamlitz in der aufgelegten Form zu beschließen und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

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TAGESORDNUNGSPUNKT 6 Beratung und Beschlussfassung über den „Voranschlag 2016“

Bürgermeister Karl Wratschko teilt mit, dass der Voranschlagsentwurf 2016 ordnungsgemäß zwei Wochen lang im Marktgemeindeamt Gamlitz zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und den Fraktionsführern zeitgerecht, jeweils eine Ausfertigung, übermittelt wurde. Außerdem wurde der Voranschlagsentwurf 2016 von der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz kontrolliert. Bürgermeister Karl Wratschko verliest die Gesamtübersicht des ordentlichen Haushaltes (oH) und außerordentlichen Haushaltes (aoH) wie folgt:

ordentlicher Haushalt

Summe der Einnahmen € 5.980.300,00 Summe der Ausgaben € 5.980.300,00 Überschuss € 0,00

außerordentlicher Haushalt

Summe der Einnahmen € 762.200,00 Summe der Ausgaben € 1.612.500,00 Fehlbetrag € - 850.300,00

Haushalt Gesamt

Summe der Einnahmen € 6.742.500,00 Summe der Ausgaben € 7.592.800,00 Fehlbetrag € - 850.300,00

Vizebürgermeister Friedrich Partl stellt den Antrag, den Voranschlag 2016 in der aufgelegten Form zu beschließen. Bürgermeister Karl Wratschko lässt über den gestellten Antrag abstimmen.

18 Gemeinderäte stimmen dem gestellten Antrag zu.

Vizebürgermeister Manfred Repolust, Gemeinderat Ott o Harrer und Gemeinderat Klaus Werner Gostencnik enthalten sich der Stimme (gemäß § 57 Abs. 5, GO; gilt eine Stimmenthaltung als Ablehnung).

TAGESORDNUNGSPUNKT 7 Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Grundsteuer A und B“

Bürgermeister Karl Wratschko erklärt, dass der Hebesatz für die Grundsteuer A (für land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und die Grundsteuer B (für sonstige Grundstücke) mit jeweils 500 von Hundert beschlossen werden soll und stellt den Antrag, den Hebesatz für die Grundsteuer A und B mit jeweils 500 von Hundert zu beschließen und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 8a Beratung und Beschlussfassung über die „Lustbarkeitsabgabenverordnung“

Bürgermeister Wratschko berichtet, dass die Lustbarkeitsverordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form zu beschließen wäre:

§ 1 – Abgabenausschreibung, Steuergegenstand, Abgab e- und Haftungspflichtiger, Anmeldepflicht (1) Im Bereich der verordnungsgebenden Gemeinde wird nach Maßgabe der Bestimmungen des LAG und dieser

Verordnung eine Lustbarkeitsabgabe für die Durchführung von Veranstaltungen eingehoben. (2) Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung ist das Halten (Aufstellung und Betrieb) von sonstigen Spielapparaten gemäß

§ 1 Abs 1 Z 2 Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 – StGSG, LGBl 100/2014. Derartige Spielapparate gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs 1 StGSG als gehalten, wobei eine solche Meldung vom Spielapparatebetreiber zusätzlich auch unverzüglich der Gemeinde mitzuteilen ist.

(3) Veranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, mechanische Spielapparate und Spielautomaten, Musikautomaten, Kegelbahnen.

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(4) Abgabepflicht, Anmeldungspflichten für Veranstaltungen und abgabenrechtliche Haftung bestimmen sich nach den §§ 2 und 3 LAG.

§ 2 – Höhe der Lustbarkeitsabgabe (1) Für das Halten von

1. sonstigen Spielapparaten gemäß § 1 Abs 1 Z 2 StGSG, insbesondere von Schau-, Scherz-, Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper, Schießapparaten, Kegelautomaten, TV- und Videospielapparaten, Fußball- und Hockeyautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 20,00 Euro, sofern es sich nicht um Automaten, Apparate, Einrichtungen oder Vorrichtungen im Sinne der Z 2 und 3 handelt. Sind mehrere Apparate oder Automaten zu kombinierten Spielapparaten (Automaten) wie etwa zu einer Schießgalerie zusammengefasst, so ist der Pauschalbetrag für jeden Apparat (Automaten) zu entrichten;

2. Musikautomaten, von Fußballtischen, Fußball- und Hockeyspielapparaten ohne elektromechanische Bauteile sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für vorschulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten beträgt der Pauschalbetrag je Apparat und begonnenem Kalendermonat 10,00 Euro;

3. Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch aggressive Handlungen, wie insbesondere Verletzungen oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen Ziele darstellen, beträgt der Pauschalbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat 700,00 Euro.

(2) Wenn die Aufstellung eines Apparates (eines Automaten, einer Vorrichtung) nach dem 15. eines Monats erfolgt oder dessen Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist für diesen Monat die Hälfte der in Abs 1 genannten Abgabenhöhe zu entrichten. Eine rückwirkende Abmeldung von in Abs 1 beschriebenen Apparaten (Automaten, Vorrichtungen) ist im Sinne des § 6 Abs 3 erster Satz LAG abgabenrechtlich nicht wirksam. Im Falle eines Austausches angemeldeter Apparate (Automaten) richtet sich die Abgabepflicht nach § 6 Abs 3 letzter Satz LAG.

§ 3 – Festsetzung und Entrichtung der Lustbarkeitsa bgabe Die Lustbarkeitsabgabe im Sinne dieser Verordnung ist eine Selbstberechnungsabgabe; sie ist spätestens am Fälligkeitstag im Sinne des § 6 Abs 1 und 2 LAG in Verbindung mit § 7 LAG unaufgefordert zu erklären und zu entrichten.

§ 4 – Verfahrensvorschriften und Strafbestimmungen (1) Das Abgabenverfahren richtet sich nach der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 194/1961 in der jeweils geltenden

Fassung sowie nach den Bestimmungen des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003. (2) Die abgabenrechtlichen Strafbestimmungen richten sich nach § 9 LAG.

§ 5 – Verweise (1) In dieser Verordnung angeführte Verweise auf Bundes- und Landesrecht sind – soweit nicht ausdrücklich durch statische

Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – jeweils als Verweise auf jene Fassung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der vorliegenden Lustbarkeitsabgabeverordnung in Geltung steht.

(2) Mit jeder Novellierung der Lustbarkeitsabgabeverordnung sind Verweise auf Bundes- und Landesrecht – soweit nicht ausdrücklich durch statische Verweise auf Bundes- und Landesrecht anders festgelegt – als Verweise auf jene Fassung von Bundes- und Landesrecht zu verstehen, welche zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der jeweiligen Novellierung im Lustbarkeitsabgabegesetz 2003 in Geltung steht.

§ 6 – Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Alle Personenbezeichnungen, die in dieser Verordnung sprachlich in männlicher Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

§ 7 – Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit jenem Monatsersten in Kraft, welcher dem Ablauf der Kundmachungsfrist folgt; gleichzeitig tritt die bisherige Lustbarkeitsabgabeverordnung vom 29. November 2014 von der Marktgemeinde Gamlitz und vom 14. Dezember 2014 von der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße, ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung verwirklichte Sachverhalte außer Kraft.

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Lustbarkeitsverordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden bzw. o.a. Form beschlossen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 8b Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Lustbarkeitsabgabe“

Bürgermeister Wratschko stellt den Antrag, dass die Lustbarkeitsabgabe, welche am 15.12.2015 vom Gemeinderat beschlossen wurde, in der festgesetzten Höhe im Haushaltsjahr 2016 eingehoben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

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TAGESORDNUNGSPUNKT 9 Beratung und Beschlussfassung über die „Einhebung der Hundeabgabe“

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Hundeabgabe, welche am 29.11.2014 vom Gemeinderat der Marktgemeinde Gamlitz sowie am 14.12.2014 vom Gemeinderat Sulztal an der Weinstraße beschlossen wurden und in der Überleitungsverordnung vom 01.01.2015 des Regierungskommissärs verlautbart wurde, in der festgesetzten Höhe von € 60,- je Hund (lt. Verordnung) im Haushaltsjahr 2016 eingehoben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 10 Beratung und Beschlussfassung über die „Aufnahme eines Kassenkredites“

Bürgermeister Karl Wratschko teilt mit, dass jährlich die Aufnahme des Kassenkredites beschlossen werden muss. Im Jahr 2016 könnte die Marktgemeinde Gamlitz das Girokonto in der Höhe von maximal € 995.000,00 überziehen. 6 Banken wurden eingeladen ein Angebot zu legen, vier Banken gaben ein Angebot ab. Bürgermeister Karl Wratschko verliest die Auswertung des Kassenkredites 2016:

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Bürgermeister Karl Wratschko erklärt, dass die Raiffeisenbank Gamlitz zwar nicht der Billigstbieter ist, allerdings werden durch die Raiffeisenbank Gamlitz Arbeitsplätze im Ort gesichert und ein einheimisches Unternehmen gestärkt und das noch ein Nachverhandlungsbesprechungstermin vereinbart wurde.

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Vizebürgermeister Friedrich Partl stellt den Antrag, dass der Kassenkredit gemäß dem vorliegenden Anbot für das Haushaltsjahr 2016 an die Raiffeisenbank Gamlitz vergeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko lässt über den gestellten Antrag abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 11 Beratung und Beschlussfassung des „Dienstpostenplanes“

Bürgermeister Karl Wratschko erörtert den aufgelegten Dienstpostenplan lt. Voranschlag 2016 und stellt den Antrag, dass der Dienstpostenplan in der vorgelegten Form lt. Voranschlag 2016 beschlossen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 12 Beratung und Beschlussfassung des „mittelfristigen Finanzplanes“

Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass der mittelfristige Finanzplan für das Haushaltsjahr 2016 in der aufgelegten Form zu beschließen ist und erklärt diesen auszugsweise. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag den mittelfristigen Finanzplan für das Haushaltsjahr 2016 in der aufgelegten Form zu beschließen und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 13 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung der Kanalabgabenordnung“

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Änderung der Kanalabgabenordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll:

§ 1 Abgabeberechtigung

Für die öffentliche Kanalanlage der Marktgemeinde Gamlitz werden aufgrund der Ermächtigung des § 8 Abs. 5 Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, und aufgrund des Kanalabgabengesetzes 1955 Kanalisationsbeiträge und Kanalbenützungsgebühren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung erhoben.

§ 2 Kanalisationsbeitrag

Für die Entstehung des Abgabenanspruches, die Ermittlung der Bemessungs-grundlage, die Höhe der Abgabe, die Inanspruchnahme des Abgabepflichtigen sowie die Haftung und die Strafen gelten die Bestimmungen des Kanalabgabengesetzes 1955.

§ 3 Höhe des Einheitssatzes

(1) Die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle, ist in der Anlage zur Kanalabgabenverordnung der Marktgemeinde Gamlitz ausgewiesen.

(2) Die Anlage zur Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz ist ein Teil der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz.

(3) Dieser Festsetzung liegen Gesamtbaukosten von € 17.107.691,00 vermindert um die aus Bundes- und Landesmitteln in Höhe von € 1.361.336,00 gewährten Beiträge und Zuschüsse, somit eine Baukostensumme von € 15.746.355,00 und eine Gesamtlänge des öffentlichen Kanals von 74.934 m zugrunde.

(4) Für Hofflächen, das sind ganz- oder teilweise von Baulichkeiten umschlossene Grundflächen (in Quadratmetern), deren Entwässerung durch die Kanalanlage erfolgt, wird die Hälfte des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.

(5) Für unbebaute Flächen (in Quadratmetern) mit künstlicher Entwässerung in die öffentliche Kanalanlage wird ein Zehntel des Einheitssatzes in Anrechnung gebracht.

§ 4

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Kanalbenützungsgebühr

(1) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr (§ 6 Kanalabgabengesetz 1955) ist für alle im Gemeindegebiet gelegenen Liegenschaften zu leisten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind.

(2) Als Grundlage der Berechnung dient die Anzahl der Personen in einer Wohnung, die einer Liegenschaft zuzurechnen sind. Die Zurechnung der Personenzahl bei Wohnungen erfolgt nach Einwohnergleichwerten (EGW).

(3) Die Anlage zur Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz ist ein Teil der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz.

(4) Bei der Ermittlung der Einwohnergleichwerte (EGW) werden folgende Kriterien herangezogen:

(5) Für Haushalte und Wohnungen werden die Meldedaten (Haupt- und Nebenwohnsitz) zu den Stichtagen 01. Jänner, 01. April, 01. Juli, 01. Oktober eines jeden Jahres herangezogen.

1 Person = 1 EGW, höchstens jedoch 5 EGW

(6) Die Zurechnung der Personenanzahl einer Liegenschaft mit Wohnnutzung erfolgt nach den melderechtlichen Bestimmungen und entspricht der Summe der Einwohner/innen mit Hauptwohnsitz oder Nebenwohnsitz. Eine bloße Anmeldung als Nebenwohnsitz begründet keine Ausnahme oder Verringerung der Grundgebühr.

(7) Für die im Versorgungsbereich gelegenen Ferienwohnhäuser, Wochenendhäuser, Zweitwohnungen, sonst nicht ständig bewohnte und benützte Häuser und dergleichen, in denen keine Personen gemeldet sind und somit keine Zurechnung wie oben angeführt erfolgen kann, wird eine Person bzw. ein EGW zur Verrechnung gebracht.

(8) Die Zurechnung der Personenzahl bei Gebäuden bzw. Nutzungseinheiten von gewerblichen und gewerbeähnlichen Betrieben, Anstalten, Vereinen, sowie Betriebe im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, private Zimmervermieter und sonstigen Einrichtungen erfolgt nach Einwohnergleichwerte (EGW), entsprechend der ÖNORM B 2502.

Eventuelle jahreszeitliche Schwankungen sind in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Allfällige Änderungen können nur mit dem Stichtag 01. Juli eines jeden Jahres berücksichtigt werden.

Einwohnergleichwerte (EGW)

Beherbergungsbetrieb mit Wäscherei1)2)

Beherbergungsbetrieb ohne Wäscherei1)2)

Internate, Heime1)

Gaststätte ohne Küchenbetrieb

Gäststätte mit kalter Küche

Gaststätte mit warmer Küche, Kantine (nicht durchgehender Küchenbetrieb)

Gaststätte mit durchgehendem Küchenbetrieb (z.B.: Rästhäuser)

Ausflugsgaststätten ohne Küchenbetrieb

Versammlungsstätte (Kino, Theater) 1)

Sportstätte1)

Frei- oder Hallenbad2)

Campingplatz1)

Fabrik, Werkstätte (mit geringer Schmützbelastung) 1)

Fabrik, Werkstätte (mit starker Schmutzbelastung) 1)

Büro, Geschäftshaus1)

Schule, Kindergarten (nach Unterrichtsdauer) 1)

1 Bett = 2

1 Bett = 1

1 Bett = 1

3 Sitzplätze = 1

2 Sitzplätze = 1

1 Sitzplätze = 2

1 Sitzplätze = 5

10 Sitzplätze = 1

30 Sitzplätze = 1

50 Sitzplätze = 1 5 Ausübende = 1

5 Benützer = 1

2 Benützer = 1

3 Betriebsangehörige = 1

2 Betriebsangehörige = 1

3 Betriebsangehörige = 1

3 bis 5 Personen = 1 1) Wenn ein Küchenbetrieb vorhanden ist, muß hiefür eine zusätzliche Berechnung gemäß den vorstehenden Angaben

erfolgen. 2) Bei Sporthotels und Betrieben der Luxusklasse ist der Wert 1 EGW pro Bett zu erhöhen 3) Bei Frei- und Hallenbädern darf das von den Badebecken und Kaltwasserduschen abfließende Wasser nicht in die

Kläranlage geleitet werden.

Bei Weinbaubetrieben, ohne Flaschenreinigung werden pro erzeugtem Liter Wein 5 Liter Abwasser, mit Flaschenreinigung 10 Liter Abwasser angerechnet.

Als Grundlage: 40 m³ Abwasser/Jahr = 1 EGW

Für Sonderfälle die sich außerhalb der angeführten Berechnungsgrundlage befinden, wird der Einwohnergleichwert nach der gemessenen Schmutzfracht ermittelt. Hier gelten 60 g BSB5/Tag als 1 EGW, wobei 40 m³ Abwasser/Jahr nicht überschritten werden dürfen.

§ 5 Gebührenpflicht, Entstehung des Gebührenanspruches, Fälligkeit

(1) Zur Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr ist der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft, sofern dieser aber mit dem Bauwerkseigentümer nicht identisch ist, der Eigentümer der an die öffentliche Kanalanlage angeschlossenen Baulichkeit verpflichtet.

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(2) Der Gebührenanspruch entsteht ab dem Ersten jenes Quartals, das dem Quartal folgt, in dem die Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen wird und endet mit dem Letzen jenes Quartals, in dem das Gebäude abgebrochen wird.

(3) Die jährliche Kanalbenützungsgebühr ist in vier Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

§ 6 Umsatzsteuer

Allen vorgenannten Beiträgen und Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

§ 7 Veränderungsanzeige

Treten nach Zustellung des Abgabenbescheides derartige Veränderungen ein, dass die demselben zugrunde gelegenen Voraussetzungen nicht mehr zutreffen, so hat der Abgabepflichtige diese Veränderungen binnen 4 Wochen nach ihrem Eintritt oder Bekanntwerden der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.

§ 8 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz, vom 29. November 2014, rechtswirksam seit 15. Dezember 2014 und der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße, vom 14. Dezember 2014, rechtswirksam seit 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Anlage zur Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Gamlitz

Unter § 3) wird die Höhe des Einheitssatzes gemäß § 4 Abs. 2 des Kanalabgabengesetzes 1955 für die Berechnung des Kanalisationsbeitrages beträgt 7,14 % der durchschnittlichen ortsüblichen Baukosten je Laufmeter der öffentlichen Kanalanlage, somit für Schmutzwasserkanäle € 15,00.

Unter § 4) wird die Höhe der Kanalbenützungsgebühr (§ 6 des Kanalabgabengesetzes 1995) für die Schmutzwasserkanäle mit € 117,47 pro Einwohnergleichwert (EGW) festgesetzt.

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Änderung der Kanalabgabenordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 14 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung der Wassergebührenordnung“

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Änderung der Wassergebührenordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll und erörtert ausführlich wie die die geplante Wassergebührenordnungsanpassung zustande gekommen ist:

§ 1 Wasserverbrauchsgebühr

(1) Für den durch einen Wassermesser (Zähler) festgestellten tatsächlichen Verbrauch wird je Kubikmeter eine Gebühr festgesetzt:

• Liegenschaften die im Gemeindegebiet von Gamlitz liegen: € 2,32

(2) Um die Kosten der Betreuung von ruhenden oder Anschlüssen mit weniger als 3 Kubikmetern Monatsverbrauch tragen zu können, wird für Liegenschaften die im Gemeindegebiet von Gamlitz liegen eine Bereitstellungsgebühr in der Höhe von € 83,52 pro Jahr festgelegt.

(3) Es wird darauf verwiesen, dass Liegenschaften außerhalb des Gemeindegebietes von Gamlitz unter Zugrundelegung eigener Gemeinderatsbeschlüsse zur Abrechnung gelangen und nicht Gegenstand dieser Verordnung sind.

§ 2 Wasserzählermiete

Die jährliche Miete für einen Wasserzähler von

3 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 14,05 7 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 28,10 20 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 61,15 DN 80, 40 m³ Verbundwasserzähler beträgt € 473,42

§ 3 Wasserzähler-Ablesezeitpunkt

Als Ablesezeitpunkt wird der 01. Juli festgesetzt. Die Ermittlung des Zählerstandes wird um den Ablesezeitpunkt entweder von den befugten Organen oder durch Selbstablesung vorgenommen. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Zählerstandes mittels Selbstablesung ist innerhalb der Ablesefrist Folge zu leisten.

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§ 4 Ermittlung des Wasserverbrauches

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler zum Ablesetermin ermittelt. (2) Er ist zu schätzen, wenn

1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 2. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt

oder 3. der Wasserzähler auf Verlangen (Selbstablesung) nicht fristgerecht abgelesen wird.

(3) Geschätzte Zählerstände, ausgenommen Abs. 2 (2), bleiben in ihrer Höhe so lange aufrecht, solange diese Zählerstände nicht durch nachfolgende Ablesungen zu den Stichtagen übertroffen werden.

§ 5 Festsetzung der Abgabe

(1) Die Wasserverbrauchsgebühr und die Wasserzählermiete wird mittels Jahresabrechnung am 15. August jeden Jahres fällig. Die fällige Wasserverbrauchsgebühr wird aufgrund des zum Ablesezeitpunkts ermittelten Wasserverbrauches unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit einer Jahresabrechnung festgesetzt. (2) Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnung werden Teilzahlungen, jeweils zum 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig (3) Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum. (4) Jahresabrechnungen zu anderen Ableseterminen werden nicht vorgenommen.

§ 6 Anschlussgebühr

Die Gestehungskosten des Wasserleitungsanschlusses inklusive des einmaligen Wasserleitungsbeitrages werden mittels privatrechtlichen Übereinkommen geregelt und mittels Entgelt vorgeschrieben.

§ 7 Beitrags- bzw. Gebührenschuldner

Zur Entrichtung der festgelegten Gebühren und Beiträge ist der grundbücherliche Eigentümer oder der Bauwerkeigentümer der jeweiligen Liegenschaft verpflichtet. Grundbücherliche Miteigentümer schulden die Abgaben und Gebühren zur ungeteilten Hand.

§ 8 Umsatzsteuer

Allen obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.

§ 9 Verfahren

Die auf Grund des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971, vom 16. Februar 1971, LGBl. 42/1971 und der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Gamlitz in Verbindung mit dem Finanzverfassungsgesetz 1948, BGBl. 45/1948, und der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. 115/1967, zu erlassenden Entscheidungen und Verfügungen trifft in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde in erster Instanz der Bürgermeister. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Wassergebührenordnung der Marktgemeinde Gamlitz vom 29. November 2014, rechtswirksam seit 15. Dezember 2014 und die Wassergebührenordnung der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße vom 14. Dezember 2014, rechtswirksam seit 30. Dezember 2014, außer Kraft. Vizebürgermeister Friedrich Partl stellt den Antrag, dass die Änderung der Wassergebührenordnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko lässt über den gestellten Antrag von Vizebürgermeister Friedrich Partl abstimmen. 18 Gemeinderäte stimmen dem gestellten Antrag zu.

Gemeinderat Karl Meixner, Gemeinderätin Natascha Kr ammer und Gemeinderat Ing. Alexander Dietrich stimmen dem gestellten Antrag nicht zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 15 Beratung und Beschlussfassung über die „Änderung Wasserverbrauchsabrechnung“ Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Änderung der Wasserverbrauchsabrechnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll:

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Punkt 1 Wasserverbrauchskosten

(2) Für den durch einen Wassermesser (Zähler) festgestellten tatsächlichen Verbrauch werden je Kubikmeter folgende Kosten festgesetzt: • Liegenschaften die nicht im Gemeindegebiet von Gamlitz liegen:

€ 3,10

(3) Um die Kosten der Betreuung von ruhenden oder Anschlüssen mit weniger als 3 Kubikmeter Monatsverbrauch tragen zu können, wird für Liegenschaften die nicht im Gemeindegebiet von Gamlitz liegen ein Bereitstellungsentgelt in der Höhe von € 111,60 pro Jahr festgelegt.

Punkt 2 Wasserzählermiete

Die jährliche Miete für einen Wasserzähler von

3 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 14,05 7 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 28,10 20 Kubikmeter Nenngröße beträgt € 61,15 DN 80, 40 m³ Verbundwasserzähler beträgt € 473,42

Punkt 3 Anschlusskosten

Die Gestehungskosten des Anschlusses werden dem Anschlusswerber zuzüglich eines einmaligen Wasserleitungsbeitrages in Form einer Pauschalsumme von € 3.318,18, zuzüglich der Materialkosten laut Rechnung des Wasserverbandes Leibnitzfeld Süd, in Rechnung gestellt. Bei mehr als 30 Meter Leitungslänge bei Wasseranschlüssen werden die Mehrkosten laut der Abrechnung des Wasserverbandes Leibnitzerfeld Süd dem Anschlusswerber in Rechnung gestellt.

Punkt 4 Wasserzähler-Ablesezeitpunkt

Als Ablesezeitpunkt wird der 01. Juli festgesetzt. Die Ermittlung des Zählerstandes wird um den Ablesezeitpunkt entweder von den befugten Organen oder durch Selbstablesung vorgenommen. Die Aufforderung zur Bekanntgabe des Zählerstandes mittels Selbstablesung ist innerhalb der Ablesefrist Folge zu leisten.

Punkt 5 Ermittlung des Wasserverbrauches

(1) Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler zum Ablesetermin ermittelt. (2) Er ist zu schätzen, wenn

1. der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder 2. sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt oder 3. der Wasserzähler auf Verlangen (Selbstablesung) nicht fristgerecht abgelesen wird.

(3) Geschätzte Zählerstände, ausgenommen Abs. 2 (2), bleiben in ihrer Höhe so lange aufrecht, solange diese Zählerstände nicht durch nachfolgende Ablesungen zu den Stichtagen übertroffen werden.

Punkt 6 Festsetzung der Abgabe

(1) Die Wasserverbrauchskosten und die Wasserzählermiete wird mittels Jahresabrechnung am 15. August jeden Jahres fällig. Die fälligen Wasserverbrauchskosten werden aufgrund des zum Ablesezeitpunkts ermittelten Wasserverbrauches unter Berücksichtigung der Teilzahlungen mit einer Jahresabrechnung festgesetzt. (2) Aufgrund der vorausgegangenen Jahresabrechnung werden Teilzahlungen, jeweils zum 15. November, 15. Februar und 15. Mai fällig (3) Der Liegenschaftseigentümer oder der Bauwerkeigentümer zum Zeitpunkt der Jahresabrechnung schuldet die Gebühr über den gesamten Abrechnungszeitraum. (4) Jahresabrechnungen zu anderen Ableseterminen werden nicht vorgenommen.

Punkt 7 Kosten- und Entgeltschuldner

Zur Entrichtung der festgelegten Entgelte und Kosten ist der grundbücherliche Eigentümer oder der Bauwerkseigentümer der jeweiligen Liegenschaft verpflichtet. Grundbücherliche Miteigentümer schulden die Entgelte und Kosten zur ungeteilten Hand.

Punkt 8 Umsatzsteuer

Alle obigen Angaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer zugerechnet.

Punkt 9 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft.

Page 15: über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 · 2016. 3. 16. · Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,

Gleichzeitig tritt die Regelung der Wasserverbrauchsabrechnung der Marktgemeinde Gamlitz vom 29. November 2014, wirksam seit 15. Dezember 2014 und die Regelung der Wasserverbrauchsabrechnung der Gemeinde Sulztal an der Weinstraße, wirksam seit 30. Dezember 2014, außer Kraft. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass die Änderung der Wasserverbrauchsabrechnung gültig ab 01.01.2016 in der vorliegenden Form beschlossen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 16 Beratung und Beschlussfassung über die „Übertragung von Beschlussrechten an

den Gemeindevorstand“ Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass gemäß GO § 43 Abs 2, i.d.g.F. sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist die Übertragung von Beschlussrechten an den Gemeindevorstand übertagen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 17 Beratung und Endbeschlussfassung über die „Flächenwidmungsplanänderung 0.01

Penkoff“ Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass im Zuge der geplanten Bauvorhaben von Herrn Dr. Hannes Penkoff eine Flächenwidmungsplanänderung von Seiten des Grundeigentümers beantragt wurde. Nach deren Zustimmung der Kostenteilung, der Überprüfung durch den zuständigen Raumplaner wurde das Flächenwidmungsplanänderungsverfahren eingeleitet. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag dass der Endbeschluss über die Flächenwidmungsplanänderung 0.01 Penkoff gemäß der vorliegenden Mappe vom 27.08.2015, GZ: 15/2015, verfasst vom Raumplaner der Marktgemeinde Gamlitz, DI Gottlieb Krasser, gefasst werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 18 Beratung und Beschlussfassung eines „Pachtvertrages“

Bürgermeister Karl Wratschko teilt mit, dass nach einigen Besprechungen und Verhandlungen ein Pächter für die Weiterführung des ehemaligen Gasthauses Wagner gefunden wurde und stellt den Antrag, dass der vorliegende Pachtvertrag für die Verpachtung des ehemaligen Gasthauses Wagner, abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Gamlitz und Herrn Micha Murovec in der vorliegenden Form beschlossen werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 19 Beratung und Beschlussfassung über die Behandlung eines „Einspruches in einem

Bauverfahren“ Vizebürgermeister Friedrich Partl übernimmt den Vorsitz und ersucht Bürgermeister Karl Wratschko um Erläuterung des Tagesordnungspunktes.

Page 16: über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 · 2016. 3. 16. · Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,

Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass die Marktgemeinde Gamlitz gem. Stmk BauG Herrn Johann und Thomas Zweytik, Grubtal 82, 8462 Gamlitz für den konsenslos errichteten Holzschuppen auf dem Grundstück Nr.: 470 (Eigentümer: Johann und Thomas Zweytik) bzw. auf dem Grundstück Nr.: 701 (Eigentümer: öffentliches Gut - Marktgemeinde Gamlitz) ordnungsgemäß eine Baueinstellung verfügt und einen Beseitigungsauftrag erteilt hat. Gegen diese Bescheide haben die beiden Grundeigentümer fristgerecht Berufung, mit der Begründung, dass der Holzschuppen „leider unwissend und nicht mit Absicht“ errichtet worden ist, eingebracht. Vizebürgermeister Friedrich Partl verließt dem Gemeinderat die eingebrachte Berufung der Berufungseinbringer und teilt nochmals mit, dass das Gebäude teilweise auf öffentlichem (fremden) Grund errichtet worden ist und ob es dem Stmk BauG (Grenzabstand etc.), ROG und PIB-Richtlinien entspricht bzw. bewilligungsfähig ist derzeit nicht beurteilbar. Wenn die Errichter die richtige Vorgangsweise für ein Bauvorhaben gewählt hätten, wie z.B.: Bauberatung, Erstinformation bei der Gemeinde, Vorlage einer Entwurfsskizze, usw., wie es in der heutigen und damaligen Zeit üblich und richtig war, wäre der heutige Tagesordnungspunkt nicht nötig gewesen. Das Gebäude wurde ohne Bewilligung errichtet und daher muss die Baubehörde die nötigen gesetzlichen Vorgaben einhalten.

Vizebürgermeister Manfred Repolust meint, dass die derzeitige Vorgangsweise (Baueinstellung, Beseitigung) der ÖVP Gamlitz betreffend konsenslose Bauvorhaben nur den so genannten FPÖ Mitgliedern betrifft, für nicht in Ordnung findet und möchte das der Gleichheitsgrundsatz gilt. Vizebürgermeister Friedrich Partl ist nicht der Meinung, dass bei konsenlos errichteten Bauten nur bei den so genannten FPÖ-Mitgliedern die gesetzlichen Schritte eingeleitet werden. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten für alle gleich und wie man weiss ist jedes Bauvorhaben und Baueinstellung individuell zu behandeln. Bürgermeister Karl Wratschko teilt diesbezüglich mit, dass die Marktgemeinde Gamlitz (Baubehörde) die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat und einhalten wird und gegenüber jedem gleich vorgeht und vorgehen wird. Falls der Gemeinderat die heute zu behandelte Baueinstellung und Beseitigung nicht zurückweist ist auch dieser hierfür mit allen Konsequenzen verantwortlich.

Gemeinderat Karl Meixner meint, dass eine Lösung mit allen Beteiligten für das konsenslos errichtete Gebäude gefunden werden soll. Vizebürgermeister Friedrich Partl meint diesbezüglich, dass das Interesse hierfür auf eine Legalisierung bzw. dass das Engagement der Familie Zweytik bisher sehr gering war.

Vizebürgermeister Friedrich Partl stellt den Antrag, dass die Berufung gegen die beiden Bescheide als unbegründet zurückgewiesen wird und dass die beiden Bescheide, Baueinstellung und Beseitigung gemäß den gesetzlichen Vorgaben vollzogen werden sollen und lässt darüber abstimmen.

Gemeinderat Gustav Dietmar Strauss teilt mit, dass er nicht mitstimmen wird da er Befangen ist. 16 Gemeinderäte stimmen dem gestellten Antrag zu.

Gemeinderat Otmar Birnstingl, Gemeinderat Otto Harr er, Gemeinderat Klaus Werner Gostencnik und 2. Vizebürgermeister Manfred Repolust stimmen gege n den gestellten Antrag. Vizebürgermeister Friedrich Partl übergibt den Vorsitz an Bürgermeister Karl Wratschko. Bürgermeister Karl Wratschko übernimmt den Vorsitz und fährt mit der Tagesordnung fort.

TAGESORDNUNGSPUNKT 20 Beratung und Beschlussfassung über „Einsprüche in Abgabeverfahren“

Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Herr Hermann Zöhrer, Sulztal an der Weinstraße 46, 8461 Gamlitz Berufung gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren für die Objektadresse: Sulztal an der Weinstraße 46 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1000000006014 fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung nicht stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 05.06.2015 gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren vom 29.05.2015, GZ: 1022/1000000006014 der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Herr Hermann Zöhrer, Sulztal an der Weinstraße 46, 8462 Gamlitz gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes nicht stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

Page 17: über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 · 2016. 3. 16. · Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,

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Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Herr Mag. Thomas Hellmut Keglovics, Döblinger Hauptstraße 44722, 1190 Wien Berufung gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadresse: Sulztal a.d.W. 37 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1000000007016 fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 11.06.2015 gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadresse Sulztal a.d.W. 37 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1000000007016 der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Herrn Mag. Thomas Hellmut Keglovics, Döblinger Hauptstraße 44722, 1190 Wien gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

-------------------------------------------------------------------------------------- Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Frau Dr. Barbara Schmid, Goethestraße 43, 8010 Graz vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz Berufung gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadress e: Sulztal an der Weinstraße 38 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 5335 gegen die Festsetzung einer Müllgebühren fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 26.06.2015 gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadresse Sulztal an der Weinstraße 38 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 5335 gegen die Festsetzung einer Müllgebühr der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Frau Dr. Barbara Schmid, Goethestraße 43, 8010 Graz vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

-------------------------------------------------------------------------------------- Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Frau Dr. Barbara Schmid, Goethestraße 43, 8010 Graz vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz Berufung gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadress e: Sulztal an der Weinstraße 38 vom 07.10.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 5335 gegen die Festsetzung einer Müllgebühr fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 19.10.2015 gegen den Bescheid über die Müllgebühren für die Objektadresse Sulztal an der Weinstraße 38 vom 07.10.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 5335 gegen die Festsetzung einer Müllgebühr der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Frau Dr. Barbara Schmid, Goethestraße 43, 8010 Graz vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte GmbH, Kalchberggasse 6-8, 8010 Graz gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

-------------------------------------------------------------------------------------- Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Herr Christoph Rauschenberger, Kranach 67, 8462 Gamlitz, vertreten durch Herrn Dr. Peter Rauschenbe rger, Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz Berufung gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren für die O bjektadresse: Kranach 67 vom 29.05.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 6325 – gegen die Festsetzung einer Kanalgebühr in Höhe von € 1.593,29 pro Jahr - fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 08.06.2015 gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren für die Objektadresse Kranach 67 vom 29.05.2015, GZ:

Page 18: über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 · 2016. 3. 16. · Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,

1022/1 0000 0000 6325 – gegen die Festsetzung einer Kanalgebühr in Höhe von € 1.593,29 pro Jahr - der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Herrn Christoph Rauschenberger, Kranach 67, 8462 Gamlitz vertreten durch Herrn Dr. Peter Rauschenberger, Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

-------------------------------------------------------------------------------------- Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass Herr Christoph Rauschenberger, Kranach 67, 8462 Gamlitz, vertreten durch Herrn Dr. Peter Rauschenbe rger, Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz Berufung gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren für die O bjektadresse: Kranach 67 vom 07.10.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 6325 – gegen die Festsetzung der für die Kanalgebühr unterstellten Einwohnergleichwerte mit 13 - fristgerecht eingebracht hat. Nach Prüfung der Sachlage durch die Gemeinde und der Mithilfe des Gemeindebundes Steiermark wurde festgestellt, dass der Berufung stattgegeben werden soll. Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Berufung vom 14.10.2015 gegen den Bescheid über die Kanalbenützungsgebühren für die Objektadresse Kranach 67 vom 07.10.2015, GZ: 1022/1 0000 0000 6325 – gegen die Festsetzung der für die Kanalgebühr unterstellten Einwohnergleichwerte mit 13 - der Marktgemeinde Gamlitz, eingebracht von Herrn Christoph Rauschenberger, Kranach 67, 8462 Gamlitz vertreten durch Herrn Dr. Peter Rauschenberger, Marburger Straße 6, 8430 Leibnitz gemäß des vorliegenden Bescheidentwurfes stattgegeben werden soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

TAGESORDNUNGSPUNKT 21 Beratung und Grundsatzbeschluss über die Mitwirkung beim Planungsprozess

„Umfahrung Ehrenhausen“ Bürgermeister Karl Wratschko berichtet, dass aufgrund des Ansuchens der Marktgemeinde Ehrenhausen an der Weinstraße vom 02.12.2015 an die Marktgemeinde Gamlitz das Ersuchen ergeht, dass im Gemeinderat ein Grundsatzbeschluss für die so genannte notwendige Ortsumfahrung Ehrenhausen beschlossen werden soll, da für die Bewilligung der Umsetzung eines Großprojektes die Zustimmung der ganzen Region von Vorteil wäre.

Bürgermeister Karl Wratschko stellt den Antrag, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde Gamlitz bzw. die Marktgemeinde Gamlitz am Planungsprozess, ohne finanziellen Aufwand/Beteiligung, für eine Umfahrung Ehrenhausen mitwirken soll und lässt darüber abstimmen.

Der Gemeinderat stimmt dem gestellten Antrag einsti mmig zu.

Da es keine weiteren Wortmeldungen mehr gibt, schließt Bürgermeister Karl Wratschko die Gemeinderatssitzung um 21:55 Uhr.

Page 19: über die Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 · 2016. 3. 16. · Geschicklichkeitsapparaten sowie von sonstigen mechanischen Spielapparaten und Spielautomaten wie Flipper,

Die Verhandlungsschrift der Gemeinderatssitzung vom 15. Dezember 2015 besteht aus 19 Seiten.

vorgelesen - genehmigt - unterschrieben

-------------------------------------- Vorsitzender (Karl Wratschko)

-------------------------------------- -------------------------------------- -------------------------------------- Schriftführerin Schriftführer Schriftführerin (Mathilde Monika Karbasch) (Manfred Repolust) (Natascha Krammer) Gamlitz, am ___ . ___ . ________