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Inhalt Einleitung .......................................................................................................... 1 Zielsetzung des Basler Ausschuss ................................................................... 2 Forderungen gegenüber Banken ...................................................................... 3 Forderungen gegenüber Unternehmen ............................................................ 6 Subordinated Debt und Beteiligungen ............................................................ 11 Retail-Forderungen ......................................................................................... 12 Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen ........................................... 14 Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen ...................................... 18 Erhöhung Risikogewichte (add-on) bei einem FX-Mismatch ............................ 21 Außerbilanzielle Forderungen......................................................................... 22 Fazit…............................................................................................................. 23 Einleitung Nach der Einführung des Kreditrisikostandardansatzes (kurz: KSA) durch den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht (kurz: Basler Ausschuss) 1 im Rahmen von Basel II 2 in 2004 wurde eine erste Überarbeitung des KSA im Zuge der Finanzmarktkrise („Basel III“) durchgeführt 3 . Allerdings lag der Fokus in Basel III weniger auf dem KSA als eher auf Themen wie z.B. Verbesserung der Qualität der Eigenmittel sowie der Regulierung des Derivatemarkts (z.B. qualifizierte zentrale Kontrahenten). Am 22. Dezember 2014 hat der Basler Ausschuss die beiden Konsultationspapiere zur Überarbeitung des KSA 4 und den Mindestkapitalanforderungen auf Basis von Standardansätzen 5 („Floor“) veröf- fentlicht. Die Konsultationsphase endet am 27. März 2015. Im vorliegenden Fachbeitrag werden die wesentlichen Änderungen des KSA-Konsultationspapiers (im Weiteren als „Konsultationspapier“ bezeichnet) gegenüber den aktuellen Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (kurz: CRR 6 ) aufgeführt. In einem weiteren noch zu veröffentlichen- 1 Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) 2 Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs107.pdf 3 Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.pdf 4 Verfügbar unter http://www.bis.org/bcbs/publ/d307.pdf 5 Verfügbar unter http://www.bis.org/bcbs/publ/d306.pdf 6 Verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal- content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0575&from=DE Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatzes durch den Basler Ausschuss Dierk Heesch Michael Mertens

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Inhalt

Einleitung .......................................................................................................... 1

Zielsetzung des Basler Ausschuss ................................................................... 2

Forderungen gegenüber Banken ...................................................................... 3

Forderungen gegenüber Unternehmen ............................................................ 6

Subordinated Debt und Beteiligungen ............................................................ 11

Retail-Forderungen ......................................................................................... 12

Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen ........................................... 14

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen ...................................... 18

Erhöhung Risikogewichte (add-on) bei einem FX-Mismatch ............................ 21

Außerbilanzielle Forderungen......................................................................... 22

Fazit… ............................................................................................................. 23

Einleitung

Nach der Einführung des Kreditrisikostandardansatzes (kurz: KSA) durch den Basler

Ausschuss für Bankenaufsicht (kurz: Basler Ausschuss)1 im Rahmen von Basel II2 in

2004 wurde eine erste Überarbeitung des KSA im Zuge der Finanzmarktkrise („Basel

III“) durchgeführt3. Allerdings lag der Fokus in Basel III weniger auf dem KSA als eher

auf Themen wie z.B. Verbesserung der Qualität der Eigenmittel sowie der Regulierung

des Derivatemarkts (z.B. qualifizierte zentrale Kontrahenten). Am 22. Dezember 2014

hat der Basler Ausschuss die beiden Konsultationspapiere zur Überarbeitung des KSA4

und den Mindestkapitalanforderungen auf Basis von Standardansätzen5 („Floor“) veröf-

fentlicht. Die Konsultationsphase endet am 27. März 2015. Im vorliegenden Fachbeitrag

werden die wesentlichen Änderungen des KSA-Konsultationspapiers (im Weiteren als

„Konsultationspapier“ bezeichnet) gegenüber den aktuellen Regelungen der Verordnung

(EU) Nr. 575/2013 (kurz: CRR6) aufgeführt. In einem weiteren noch zu veröffentlichen-

1 Basel Committee on Banking Supervision (BCBS) 2 Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs107.pdf 3 Verfügbar unter http://www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.pdf 4 Verfügbar unter http://www.bis.org/bcbs/publ/d307.pdf 5 Verfügbar unter http://www.bis.org/bcbs/publ/d306.pdf 6 Verfügbar unter http://eur-lex.europa.eu/legal-

content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32013R0575&from=DE

Überarbeitung des Kreditrisikostandardansatz es durch den Basler Ausschuss

Dierk Heesch Michael Mertens

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den Fachbeitrag werden die mit dem Konsultationspapier verbundenen Änderungen

hinsichtlich der Kreditrisikominderungstechniken aufgezeigt.

Zielsetzung des Basler Ausschuss

Mit der Überarbeitung des KSA sollen insbesondere7

• die Abhängigkeit von externen Ratings verringert,

• die Granularität und Risikosensibilität gestärkt,

• die Vergleichbarkeit mit dem auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRBA)

gestärkt sowie die

• Anwendungsgrundsätze des KSA geschärft

werden.

Die Abhängigkeit von externen Ratings soll dadurch verringert werden, dass die Risiko-

gewichte zukünftig auf Basis kreditnehmerspezifischer Risikotreiber abgeleitet werden.

Bei der Überarbeitung des KSA hat der Basler Ausschuss nachfolgende sieben Grund-

prinzipien zugrunde gelegt8:

1. Beibehaltung des Grundkonzepts des gegenwärtigen Regelwerks.

2. Angemessene Berücksichtigung des den Forderungen anhaftenden Risikos

und Berücksichtigung der Anreizstruktur für die Institute.

3. Der Standardansatz soll einfach sein. Er soll für ein weites Spektrum an Ban-

ken und nicht nur international tätige Banken nutzbar sein.

4. Interne Verfahren (z. B. Haircut-Ermittlung) sollen im Standardansatz ausge-

schlossen sein.

5. Die Abhängigkeit von externen Ratings soll im Standardansatz, wo es möglich

ist, reduziert oder gar ausgeschlossen sein.

6. Wo es möglich ist, sollen die Definitionen des Standardansatzes an die Definiti-

onen des IRB-Ansatzes angepasst werden.

7. Vorschläge für Regeländerungen sind entweder durch eine Schwäche oder

durch eine Fehlausrichtung des gegenwärtigen Rahmenwerks zu begründen

(Nachweis ist möglichst über quantitative Daten zu führen).

Der Zeitplan des Basler Ausschuss sieht im Weiteren wie folgt aus:

• 24. Februar 2015: Industry Hearing internationaler Verbände (für nationale Ver-

bände und Banken wird ebenfalls ein Termin in der zweiten Februarhälfte ge-

sucht),

• Konsultationsfrist: 27. März 2015,

• 1. Halbjahr 2015: Auswirkungsstudie (QIS),

• 2. Halbjahr 2015: Zweites Konsultationspapier 2015.

7 Vgl. Abschnitt 1.1, Konsultationspapier 8 Vgl. Abschnitt 1.3, Konsultationspapier

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Wann die neuen Regelungen in Kraft treten sollen, lässt der Basler Ausschuss noch

offen.

Im vorliegenden Fachbeitrag sollen die geplanten Änderungen für die nachfolgenden

Forderungen bzw. Forderungsklassen beschrieben und erläutert werden:

• Forderungen gegenüber Banken,

• Forderungen gegenüber Unternehmen:

- höchstrangige unbesicherte Forderungen,

- Spezialfinanzierung

• Subordinated debt und Equity,

• Retail-Forderungen,

• Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen,

• Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen,

• Außerbilanzielle Forderungen.

Die aktuell gültigen Regelungen zu Forderungen gegenüber Staaten, Multilateralen

Entwicklungsbanken (MDBs) und öffentlichen Stellen sowie sich im Verzug befindliche

Forderungen9 sollen gemäß dem Konsultationspapier vorübergehend noch beibehalten

werden. Die restlichen Basel II-Forderungsklassen wie Kategorien höheren Risikos und

andere Vermögensgegenstände unterliegen keinen Änderungen.

Forderungen gegenüber Banken

Gemäß Art. 120 (1), (2) und 121 (1) CRR erfolgt die Ermittlung von Risikogewichten bei

Forderungen gegenüber Banken bisher auf Basis von externen Ratings. Ausnahmen

werden in Art. 121 (2) – (4) CRR geregelt.

Gemäß Anhang I Tz. 13 des Konsultationspapiers soll das Risikogewicht zukünftig auf

Basis der beiden Risikotreiber harte Kernkapitalquote (CET1-Ratio10) und Netto-Non-

Performing-Assets-Ratio (Net-NPA-Ratio) wie folgt ermittelt werden:

CET1-Ratio

≥ 12%

12% > CET1-Ratio

≥ 9,5%

9,5% > CET1-Ratio

≥ 7%

7% > CET1-Ratio

≥ 5,5%

5,5% > CET1-Ratio

≥ 4,5%

CET1-Ratio

< 4,5%

Net-NPA-Ratio ≤ 1% 30% 40% 60% 80% 100%

300%

1% < Net-NPA-Ratio

≤ 3% 45% 60% 80% 100% 120%

3% < Net-NPA-Ratio 60% 80% 100% 120% 140%

Tab. 1: Ermittlung Risikogewichte bei Forderungen gegenüber Banken

9 In der CRR heißt die analoge Forderungsklasse „ausgefallene Positionen“ 10 Vgl. Art. 92 CRR

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Die Aufsicht wird zukünftig also ein einfaches und standardisiertes aus zwei Kennzahlen

bestehendes Ratingverfahren nutzen.

Die Net-NPA-Ratio soll wie folgt ermittelt werden11:

������������ ������� ����� − ����������� +

�������������������������������ℎ������������������� �����− �����������

����� ������� �����+ ���� �������������� + ����������������� ������

wobei

• Total loans and lease: alle Kunden- und Retail-Kredite, sowie Leasingforder-

ungen,

• Total debt investment securities: Wertpapiere im Bankbuch (typische IFRS12-

Haltekategorien: AfS13 und HtM14),

• Interest bearing balances: zinstragende Bilanzpositionen gegenüber anderen

Finanzinstituten (nicht im Handelsbuch), z. B. Einlagen bei anderen Instituten,

• Non performing loans and leases: Kredite mit mehr als 90 Tagen Verzug oder

Verzicht auf laufende Belastung von Zinsen oder Restrukturierung des Kredits

(Ausnahmen sind bei den Kreditnehmern möglich, bei denen die neue Forde-

rung i. w. nicht mehr leistungsgestört sind15),

• Non performing debt investment securities and other interest bearing balances:

Wertpapiere mit mehr als 30 Tage Verzug oder die anderweitig als non per-

foming oder impaired festgestellt werden16,

• Provisions: Wertberichtigungen, die unmittelbar den Forderungen zuordenbar

sind, sowie zu einer Reduktion des CET1 führen,

sind. Die vorstehenden Risikotreiber sind regelmäßig auf Basis der letztmaligen aufsicht-

lichen Offenlegung der Kreditinstitute zu erheben17. Dies hat zur Konsequenz, dass der

Offenlegungsbericht zukünftig um die Kennzahl Net-NPA-Ratio zu erweitern ist. Es sind

stets die Risikotreiber der Einheit zugrunde zu legen, gegenüber der auch der Kredit

vergeben wird. Nur in dem Fall, in dem die Information nur auf konsolidierter Ebene

(Waiver) vorliegt, darf diese herangezogen werden.

11 Vgl. Tz. 15 Annex I, Konsultationspapier 12 IFRS = International Financial Reporting Standards 13 AfS = Available for Sale (“zum Verkauf bereitgehalten”). Hierunter fallen Finanzinstrumente, die

zwar nicht für kurzfristige Handelsgeschäfte vorgesehen sind, bei denen ein Verkauf aber durchaus vorkommen kann.

14 HtM = Held to Maturity („halten bis zur Fälligkeit“). Hierbei handelt es sich um Finanzinstrumente, die bis zur Fälligkeit im Bestand behalten werden sollen.

15 Vgl. Tz. 15, lit. d, Ziff. ii, Anhang I, Konsultationspapier 16 Grundlage für die Feststellung, ob das Wertpapier den Status non performing oder impaired hat,

ist der Rechnungslegungsstandard der kreditnehmenden Bank. 17 Vgl. Tz. 13 Annex I, Konsultationspapier

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Ein „300%-Risikogewicht“ ist neben dem Unterschreiten der Mindest-CET1-Quote zu

vergeben, wenn

• die benötigten Informationen nicht verfügbar sind bzw. nicht offengelegt werden

oder wenn

• eine nationale aufsichtliche Mindestanforderung (minimum prudential standard)

nicht eingehalten wird.

Der Basler Ausschuss lässt offen, welche Sachverhalte unter „minimum prudential stan-

dards“ fallen und wie insbesondere die Bereitstellung dieser Informationen für das kre-

ditgebende Institut erfolgen sollen.

Die harte Kernkapitalquote soll gem. Basel III (bzw. CRR) ermittelt werden. Der Basler

Ausschuss lässt offen, ob eine Phase-In- oder eine Fully-Phase-In-Betrachtung18 vorge-

nommen werden muss.

Wie auch in Basel II sieht die Überarbeitung des KSA im Gegensatz zur CRR keine

eigene Forderungsklasse gedeckte Schuldverschreibungen vor. In Konsequenz würden

Covered Bonds wie Forderungen gegenüber Banken zu behandeln sein.

Es stellt sich im Hinblick auf die europäische Umsetzung generell die Frage, wie zukünf-

tig mit Sachverhalten umgegangen wird, die gegenwärtig in der CRR lex specialis EU

und so nicht in Basel II geregelt sind.

Für kurzfristige Forderungen (Ursprungslaufzeit maximal 3 Monate) wird ein Abschlag

von 20%-Punkten des institutsspezifischen Risikogewichts, sowie eine Untergrenze des

Risikogewichts von 30% vorgeschlagen19. Voraussetzung hierfür ist, dass das instituts-

spezifische Risikogewicht nicht größer als 100% ist. Roll-over-Kredite mit einer Ur-

sprungslaufzeit von maximal 3 Monaten profitieren nicht von diesem „Abschlag“.

Nach nationalem Ermessen können Forderungen an Wertpapierfirmen und „andere

Finanzinstitute20“ wie Forderungen an Banken behandelt werden, sofern diese Unter-

nehmen gleichwertigen Aufsichtsanforderungen unterliegen (einschließlich Kapital- und

Liquiditätsanforderungen)21. Die einschlägigen Risikotreiber müssen seitens der Wert-

papierfirma und der „anderen Finanzinstitute“ veröffentlicht werden. Andernfalls zählen

sie zu der Forderungsklasse Unternehmen.

18 Die Fully-Phase-In-Betrachtung meint die vollständige Umsetzung der Basel III-Anforderungen,

während dagegen mit Phase-In-Betrachtung die Berücksichtigung der Baseler Übergangsrege-lungen bei der Ermittlung der Eigenmittel gemeint ist.

19 Vgl. Tz. 18 Annex I, Konsultationspapier

20 Welche Unternehmen unter „andere Finanzinstitute“ fallen, führt das Konsultationspapier nicht weiter aus. Legt man Tz. 24 der Basel II Rahmenvereinbarung zugrunde können hierunter Un-ternehmen fallen, die Geschäftsarten wie Finanzleasing, Ausgabe von Kreditkarten, Portfolio-management, Anlageberatung, Verwaltungs- und Verwahrdienstleistungen betreiben. Siehe auch Artikel 4 (26) CRR.

21 Vgl. Tz. 19 Annex I, Konsultationspapier

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In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt.

Abb. 1: Gegenüberstellung Risikogewichte bei Forderungen gegenüber Banken gemäß Konsultationspapier und

CRR

Selbst unter den optimalsten Voraussetzungen, d. h. bei einer Net NPA Ration von ≤ 1%

und eine CET1-Ration von ≥12%, muss bereits ein Risikogewicht von 30% genutzt wer-

den. Zum Vergleich: die aktuelle Regelung sieht für Banken mit einem Rating zwischen

AAA und AA- ein Risikogewicht von 20% vor.

Banken, welche unter der seit 2015 geforderten harten Kernkapitalquote von 4,5% lie-

gen, werden entsprechend mit einem Risikogewicht von 300%, mithin mindestens dop-

pelt so viel wie bisher, belegt.

Forderungen gegenüber Unternehmen

Gemäß Art. 122 CRR erfolgt die Ermittlung von Forderungen gegenüber Unternehmen

bisher auf Basis von externen Ratings.

Zukünftig sollen die Risikogewichte in der Forderungsklasse Unternehmen in Abhängig-

keit von Risikotreibern des Unternehmens und der Forderungsart bestimmt werden. Zu

Net-NPA-Ratio

≤ 1%

0

50

100

150

200

250

300

50% RW

(A+ bis A-)

100% RW

(BBB+ bis B-)

150% RW

(Unter B-)

CRR

1% < Net-NPA-

Ratio ≤ 3%

20% RW

(AAA bis AA-)

CET1-Ratio

≥ 12%

5,5% > CET1-

Ratio ≥ 4,5%

12% > CET1-

Ratio ≥ 9,5%

7% > CET1-

Ratio ≥ 5,5%

9,5% > CET1-

Ratio ≥ 7%CET1-Ratio

< 4,5%

3% < Net-NPA-

Ratio

RW

Banken

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diesem Zweck unterscheidet der Basler Ausschuss in seinem Konsultationspapier zwi-

schen den beiden nachfolgenden Forderungsarten22:

• Höchstrangige unbesicherte Forderungen (senior unsecured corporate expo-

sures).

• Spezialfinanzierung (specialised lending).

Wir gehen zudem davon aus, dass Forderungen auch weiterhin der Forderungsklasse

Unternehmen zugeordnet werden, wenn sie keiner anderen zugeordnet werden können.

Höchstrangige unbesicherte Forderungen

Es werden zur Ermittlung der Risikogewichte die Risikotreiber23

• Umsatz und

• Verschuldung

zugrunde gelegt, also auch hier ein einfaches, aus zwei Kennzahlen bestehendes Ra-

tingverfahren genutzt.

Die Verschuldung ergibt sich aus dem Verhältnis von Aktiva zu Eigenkapital des Unter-

nehmens, nach dessen anzuwendender Rechnungslegung. Beide Risikotreiber sollen

grundsätzlich auf Basis des letzten verfügbaren festgestellten Jahresabschluss ermittelt

werden und sind jährlich zu aktualisieren. Unterstell man einen Gleichlauf mit den Anfor-

derungen aus § 18 (1) KWG, so würde dies bedeuten, dass der herangezogene Jah-

resabschluss grundsätzlich nicht älter als 24 Monate sein darf.

Die Risikogewichte für höchstrangige unbesicherte Forderungen ergeben sich auf Basis

der beiden obigen Risikobetreiber wie folgt24:

Umsatz

≤ 5 Mio. € 5 Mio. € <

Umsatz ≤ 50 Mio. € 50 Mio. € <

Umsatz ≤ 1 Mrd. € Umsatz > 1 Mrd. €

Verschuldung: Faktor 1 bis 3 100% 40% 60% 80%

Verschuldung: Faktor 3 bis 5 110% 60% 80% 100%

Verschuldung: Faktor 5 und mehr 130% 80% 100% 120%

Negatives Eigenkapital 300%

Tab. 2: Ermittlung Risikogewichte bei höchstrangig unbesicherten Forderungen

Wenn ein Institut weder den Umsatz noch die Verschuldung ermitteln kann, ist ein Risi-

kogewicht in Höhe von 300% zu verwenden25. Dieser Umstand dürfte bei deutschen

Instituten aufgrund des § 25a KWG im Zusammenspiel mit den MaRisk so gut wie aus-

geschlossen sein.

22 Vgl. Tz. 20 Annex I, Konsultationspapier 23 Vgl. Tz. 22 Annex I, Konsultationspapier 24 Vgl. Tz. 22 Annex I, Konsultationspapier 25 Vgl. Tz. 25 Annex I, Konsultationspapier

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Da bei Neu-Gründung eines Unternehmens im ersten Jahr die beiden Risikotreiber noch

nicht zur Verfügung stehen, ist für diesen Zeitraum stets ein Risikogewicht in Höhe von

110% zu verwenden26.

Obwohl bisherige Auswirkungsstudien27 gezeigt haben, dass die Europäische Regelung

bei Eigenmittelanforderungen bzgl. Forderungen gegenüber kleinen und mittleren Unter-

nehmen (KMU28) mittels eines „KMU-Faktor“29 in Höhe von 0,761930 gerechtfertigt ist,

berücksichtigt der Basler Ausschuss auch in der Überarbeitung des KSA diesen Aspekt

nicht. Es bleibt somit auch in diesem Punkt abzuwarten, wie zukünftig mit Sachverhalten

umgegangen wird, die gegenwärtig in der CRR lex specialis EU und so nicht in Basel II

geregelt sind.

In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt31.

26 Vgl. Tz. 26 Annex I, Konsultationspapier 27 Vgl. hierzu die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zur EBA-Studie “Assessment of SME proposals for CRD IV/CRR” vom September 2012. 28 Eine Definition von KMU wird seitens des Basler Ausschuss nicht vorgegeben. Siehe hierzu die

Behandlung von Reail-Forderungen. 29 Vgl. Art. 501 CRR 30

Der KMU-Faktor ergibt sich aus 8%/10,5%. Dies hat zur Folge, dass die Eigenmittelanforderun-gen durch den Kapitalerhaltungspuffer wieder neutralisiert werden.

31 Eine Risikogewichtsermittlung im KSA eigens für höchstrangige unbesicherte Forderungen liegt in der CRR nicht vor. Es wird für die Gegenüberstellung der Risikogewichte zwischen kurzfris-ten Forderungen und sonstigen Forderungen gegenüber Unternehmen unterschieden.

0

50

100

150

200

250

300

50% RW

(A+ bis A-)

100% RW

(BBB+ bis BBB-)

150% RW

(Unter BB+)

CRR

Verschuldung: 3x – 5x

20% RW (AAA bis AA-)

Verschuldung: 1x – 3x

Negatives EK

Neu-Gründung im 1. Jahr

kurzfristige

Forderung.

sonstige

Forderung.

100% RW

(BBB+ bis BB-)

150% RW

(Unter B+)

Umsatz ≤ 5

Mio. €

Verschuldung: > 5x

RW

Unternehmen (höchstrangig, unbesicherte Forderungen)

5 Mio. € < Umsatz ≤

50 Mio. €

50 Mio. € <

Umsatz ≤ 1 Mrd. €

Umsatz > 1

Mrd. €

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Abb. 2: Gegenüberstellung Risikogewichte bei höchstrangig unbesicherten Forderungen gemäß Konsultationspa-

pier und CRR

Auffällig ist, dass gerade kleine Unternehmen mit einem Umsatz kleiner 5 Mio. € und

sehr große Unternehmen mit einem Umsatz größer 1 Mrd. € ein sehr hohes Risikoge-

wicht erhalten. In diesen Umsatzklassen würde sich im Vergleich zur CRR die Eigenka-

pitalunterlegung von Unternehmen jeweils der höchsten Qualität von bisher 20% (S&P-

Rating AA- und besser) in der kleinsten Umsatzklasse verfünffachen und in der größten

vervierfachen (niedrigste Verschuldungsrateunterstellt).

Spezialfinanzierung

Eine Forderung wird dann als Spezialfinanzierung eingestuft, wenn sie folgende Eigen-

schaften aufweist32:

• Die Forderung ist typisch für eine juristische Entität (oft in Form einer special

purpose entity (SPE)), die geschaffen wurde, um physische Assets (Sachwer-

te) zu finanzieren.

• Die finanzierte Einheit hat nur wenige oder gar keine anderen Vermögenswerte

und somit nur wenige bis gar keine unabhängigen Kapazitäten um ihren Zins-

und Tilgungsverpflichtungen nachzukommen, abgesehen von dem Einkommen

bzw. den Erträgen, welche es aus dem/den finanzierten Asset(s) erhält.

• Die eingegangen Verpflichtungen geben dem Kreditgeber einen erheblichen

Einfluss über die Assets und dem Einkommen, dass diese Assets generieren.

• Das Ergebnis der vorstehenden Kriterien ist folglich, dass die primäre Quelle für

die Rückzahlung der Verpflichtung aus dem Einkommen besteht, welches die

finanzierten Assets generieren, im Gegensatz zu unabhängigen Kapazitäten ei-

nes Unternehmens, das auf einem breiteren Fundament unternehmerisch

agiert.

Des Weiteren wird im Konsultationspapier zwischen verschiedenen Arten von Spezialfi-

nanzierungen unterschieden:

• Projektfinanzierung (PF)33

• Objektfinanzierung (OF)34

• Rohstofffinanzierung (CF)35

• Einkommensgenerierende Immobilienfinanzierung (IPRE)36

• Grundstücks- und Entwicklungsfinanzierung (ADC)37

32 Vgl. Tz. 21 Annex I, Konsultationspapier 33 Vgl. Tz. 27 (i) Annex I, Konsultationspapier 34 Vgl. Tz. 27 (ii) Annex I, Konsultationspapier 35 Vgl. Tz. 27 (iii) Annex I, Konsultationspapier 36 Vgl. Tz. 27 (iv) Annex I, Konsultationspapier 37 Vgl. Tz. 27 (v) Annex I, Konsultationspapier

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Gemäß der obigen Definition einer Spezialfinanzierung, fallen nicht nur Finanzierungen

von SPEs, die nur auf ein Asset beschränkt sind, hierunter. Im Extremfall könnte dies

bedeuten, dass auch Finanzierungen gegenüber Wohnungsunternehmen unter den

Begriff von Spezialfinanzierungen fallen würden. Gleichwohl gehen wir davon aus, dass

in der Gesamtwürdigung aller Kriterien die Finanzierung von Wohnungsunternehmen

keine Spezialfinanzierung ist. Zudem besitzt diese Frage zumindest in Deutschland eine

starke politische Dimension.

Die Risikogewichte werden in Abhängigkeit von der Art der Spezialfinanzierung ermittelt:

• Für PF, OF und CF: Das Risikogewicht ergibt sich aus dem höheren Wert des

Risikogewichts des Kreditnehmers (auf Basis der Risikotreiber für Unterneh-

men) und 120%. Damit ergibt sich ein Mindestrisikogewicht in Höhe von 120%.

• Für IPRE und ADC: Das Risikogewicht ergibt sich aus dem höheren Wert des

Risikogewichts des Kreditnehmers (auf Basis der Risikotreiber für Unterneh-

men) und 150%. Damit ergibt sich ein Mindestrisikogewicht in Höhe von 150%.

Offen lässt das Konsultationspapier den Umgang mit einer „Spezialfinanzierung im

Rahmen einer Neugründung“. Es ist aber davon auszugehen, dass in diesem Fall eben-

so die Mindestrisikogewichte in Höhe von 120% bzw. 150% gelten.

In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt38.

38 Für die Gegenüberstellung der Risikogewichte wird unterstellt, dass die Spezialfinanzierung in

der CRR nicht der Forderungsklasse „Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ zu-geordnet wird, sondern wie eine Forderung gegenüber Unternehmen. Andernfalls ist gemäß Art. 128 (2) CRR ein Risikogewicht in Höhe von 150% heranzuziehen.

0

50

100

150

200

250

300

50% RW

(A+ bis A-)

100% RW

(BBB+ bis BBB-)

150% RW

(Unter BB+)

CRR

20% RW (AAA bis AA-)

Negatives EK

kurzfristige

Forderung.

sonstige

Forderung.

100% RW

(BBB+ bis BB-)

150% RW

(Unter B+)

Mindestrisikogewicht für IPRE, ADC

Mindestrisikogewicht für PF, OF, CF

Umsatz ≤ 5

Mio. €

Verschuldung: > 5x

RW Unternehmen (Spezialfinanzierungen)

5 Mio. € < Umsatz ≤

50 Mio. €

50 Mio. € <

Umsatz ≤ 1 Mrd. €

Umsatz > 1

Mrd. €

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Abb. 3: Gegenüberstellung Risikogewichte bei Spezialfinanzierungen gemäß Konsultationspapier und CRR

Die Risikogewichte sind so kalibriert, dass Verschuldungsgrad und Umsatz bei den Spe-

zialfinanzierungen de facto keine Rolle mehr spielt. Nur bei einem 5-fachen Verschul-

dungsgrad und einem Umsatz von kleiner 5 Mio. € sowie den Fällen, in denen 300 %

Risikogewicht zu verwenden sind, kommt nicht das Mindestrisikogewicht zum Tragen.

Für alle anderen Fälle werden die Mindestrisikogewichte für IPRE und ADC bzw. FP, OF

und CF berücksichtigt.

Subordinated Debt und Beteiligungen

Für nachrangige Forderungen und Beteiligungen sollen die Risikogewichte wie folgt

ermittelt werden:

• Bilanzielle Eigenkapitalinstrumente (also Beteiligungen) (vorausgesetzt sie füh-

ren weder zum Abzug der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel des Kreditinstituts

noch werden sie mit einem Risikogewicht von 250% berücksichtigt)39 erhalten

unabhängig von der Art des Emittenten des Instrumentes:

− ein Risikogewicht von 300%, sofern sie an einer anerkannten Börse

gehandelte werden

− sonst 400%.

• Nachrangige Fremdkapitalinstrumente (subordinated debt) -unabhängig von der

Art des Emittenten- und von Banken begebene aufsichtsrechtliche Kapitalin-

strumente (regulatory capital instruments40), die weder zu einem Abzug in den

Eigenmitteln führen noch mit einem Risikogewicht von 250% berücksichtigt

werden41, erhalten ein Risikogewicht in Höhe von 250%42.

Gemäß den Regelungen der CRR wird im KSA nicht eigens unterschieden, ob es sich

um eine nachrangige Forderung handelt. In der Folge bekommen sie die Standardrisiko-

gewichte, so dass die Überarbeitung in aller Regel zu höheren Risikogewichten führt.

Da Beteiligungen in der CRR mit einem Risikogewicht in Höhe von 100% berücksichtigt

werden43, kommt es mit den neuen Risikogewichten zu einer erheblichen Erhöhung bei

den Eigenmittelanforderungen.

Seitens des Basler Ausschuss wird nicht weiter ausgeführt, auf welcher Grundlage die

Risikogewichte für Beteiligungen und subordinated debts vergeben werden.

Ein Bestandsschutz für Beteiligungen ist nicht angedacht.

39 Vgl. Tz. 31 Annex I, Konsultationspapier 40 Hierunter fallen z.B. Nachrangdarlehen von Banken, die als Ergänzungskapital eingestuft wer-

den. 41 Vgl. Tz. 87 bis 89 Basel III 42 Vgl. Tz. 32 Annex I, Konsultationspapier 43 Vgl. Art. 133 (2) CRR

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Retail-Forderungen

Die Zuordnung zur Forderungsklasse Retail44 (Mengengeschäft) wird sich im Vergleich

zur bisherigen Regelung in Teilen ändern. Sie erfolgt, wenn alle nachfolgenden Bedin-

gungen erfüllt sind45:

1. Kreditnehmerkriterium: Es handelt sich um eine natürliche Person(en) oder ein

kleines Unternehmen46. Die CRR zielt nicht nur auf kleine Unternehmen ab,

sondern insgesamt auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU)47.

2. Produktkriterium: Der Kredit entspricht einer der folgenden Gruppen48:

o revolvierende Kredite,

o Kreditlinien (einschließlich Kreditkartenforderungen und Überziehun-

gen),

o Privatkredite49,

o Leasingforderungen (z.B. Anschaffungsdarlehen, Autofinanzierungen

und Autoleasing, Studenten- und Ausbildungsdarlehen, andere per-

sönliche Finanzierungen) oder

o Kredite sowie Kreditlinien für kleine Unternehmen.

In der CRR wird dagegen nicht unmittelbar auf bestimmte Arten von Gruppen

abgestellt, sondern auf „Risikopositionen mit ähnlichen Merkmalen, so dass die

Risiken dieser Darlehensgeschäfte erheblich reduziert werden“ 50. Wertpapiere

(wie festverzinsliche Wertpapiere und Aktien) können unabhängig davon, ob sie

börsennotiert sind oder nicht, wie bisher nicht dem Retail-Portfolio zugeordnet

werden.

Immobilienkredite sind ebenso wie bisher in dem Maße ausgenommen, als sie

wie Forderungen behandelt werden können, die durch Immobilien besichert

sind. Neu ist, dass die Immobilienkredite(teile), die nicht einer der beiden Forde-

rungsklassen „immobilienbesichert“ zugeordnet werden können, nicht von den

Produktkriterien erfasst sind.

44

In der CRR auch als Mengengeschäft bezeichnet (vgl. Art. 111 lit. h CRR). 45 Vgl. Tz. 34 Annex I, Konsultationspapier 46 Sowohl im Basel II-Rahmenwerk als auch im Konsultationspapier lässt der Basler Ausschuss

offen, wie kleine Unternehmen definiert sind. Seitens EU gilt: Die Größenklasse der Kleinstun-ternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mi-o. EUR beläuft. Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unter-nehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt (vgl. 2003/361/EG, Art. 2 des Anhangs).

47 Vgl. Art. 123 lit. a CRR 48 Es wurden hier die Begrifflichkeiten aus dem Konsultationspapier bzw. aus dem Basel II Rah-

menwerk verwendet. 49 Unter Privatkredite verstehen wir Konsumentenkredite. 50 Vgl. Art. 123 lit. b CRR

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3. Größenkriterium: Niedriges Volumen der einzelnen Kredite, d. h. der Wert für

die zusammengefassten Retail-Forderungen an einen Kreditnehmer darf 1 Mio.

Euro nicht übersteigen. Die CRR schließt in das Größenkriterium zusätzlich ne-

ben dem einzelnen Kreditnehmer noch die Gruppe verbundener Kunden mit

ein51. Des Weitern konkretisiert die CRR, dass in den Wert der zusammenge-

fassten Retail-Forderungen überfällige Forderungen mit einzuschließen sind,

aber Forderungen, die vollständig durch Wohnimmobilien besichert sind und die

der Forderungsklasse „durch Immobilien besicherte Forderungen“ zugeordnet

werden, auszuschließen sind52.

4. Granularitätskriterium: Als neues Kriterium gilt, dass die Summe der Einzelkre-

dite an einen einzelnen Schuldner 0,2% des gesamten für aufsichtliche Zwecke

gebildeten Retail-Portfolios nicht übersteigen darf, es sei denn die nationalen

Aufsichtsbehörden kommen zu einem anderen Ergebnis, wie eine ausreichen-

de Diversifizierung festgestellt werden kann. Das Granularitätskriterium wird in

der CRR nicht als Zuordnungskriterium gefordert.

Erfüllen Forderungen die vorstehenden Anforderungen, so erhalten sie das auch schon

bisher verwendete Risikogewicht in Höhe von 75%53.

Sind die Bedingungen 2 bis 4 für natürliche Personen nicht erfüllt und kann der Kre-

dit(teil) nicht der entsprechenden Forderungsklasse „immobilienbesichert“ zugeordnet

werden, so wird die Forderung der (neuen) Forderungsklasse „sonstiges Retail“ mit

einem Risikogewicht in Höhe von 100% zugeordnet. Dies entspricht dem Risikogewicht

für nicht geratete Unternehmen, welches auch die CRR für natürliche Personen vergibt,

wenn sie die Bedingungen für Retail nicht erfüllen. Allerdings werden mit den neuen

Regelungen insbesondere im Hinblick auf das Granularitätskriterium tendenziell mehr

Fälle nicht der Forderungsklasse Retail zugeordnet werden als heute.

Zudem werden Immobilienkredite, die nicht der entsprechenden Forderungsklasse „im-

mobilienbesichert“ zugeordnet werden können, nicht mehr der Forderungsklasse Retail

zugeordnet, auch wenn sie das Größenkriterium erfüllen. Dies ist auf das geänderte

Produktkriterium zurückzuführen.

Sind die Bedingungen 2 bis 4 für kleine Unternehmen nicht erfüllt und kann der Kre-

dit(teil) nicht der entsprechenden Forderungsklasse „immobilienbesichert“ zugeordnet

werden, so erfolgt eine Zuordnung wie bisher zur Forderungsklasse „Unternehmen“.

In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt.

51 Vgl. Art. 123 lit. c CRR 52

Vgl. Art. 123 lit. c CRR 53 Vgl. Tz. 33 Annex I, Konsultationspapier

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Abb. 5: Gegenüberstellung Risikogewichte bei Retail-Portfolio gemäß Konsultationspapier und CRR

Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen

Gemäß dem Konsultationspapier liegt eine durch Wohnimmobilie besicherte Forderung

vor, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

1. Es liegt keine Spezialfinanzierung vor54.

2. Die Wohnimmobilie ist fertig gestellt55.

3. Ist die Wohnimmobilie nicht fertig gestellt, dann erfolgt eine Berücksichtigung

als „durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen“ nur dann, wenn der Kre-

ditnehmer eine natürliche Person ist und es sich um eine Wohnimmobilie mit 1

bis maximal 4 Wohneinheiten handelt (nationales Wahlrecht)56.

4. Bei Eintritt des Sicherungsfalls: Sicherheit ist rechtlich durchsetzbar und der Si-

cherheitenwert kann zeitnah realisiert werden57.

5. Cashflow Unabhängigkeit: Das Bonitätsrisiko des Schuldners hängt nicht we-

sentlich von der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Immobilie ab, son-

dern von der Fähigkeit des Schuldners, seine Schulden aus anderen Quellen

zurückzuzahlen, so dass auch die Rückzahlung des Kredits nicht wesentlich

54 Vgl. Tz. 36 Annex I, Konsultationspapier 55 Vgl. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier 56 Vgl. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier 57 Vgl. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier

0

50

100

CRR

Natürliche

Personen, kleine

und mittlere

Unternehmen

-> Erfüllung der

Voraussetzungen

Retail

(Natürliche

Personen oder

kleines

Unternehmen)

-> Erfüllung

Produktkriterium,

Größenkriterium,

Granularitäts-

kriterium

RW

Retail

Formatiert: Englisch (USA)

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von Zahlungsströmen abhängt, die durch die als Sicherheit gestellte Immobilie

generiert werden58.

6. Ausfallunabhängigkeit: Wert der Immobilie hängt nicht wesentlich von der Boni-

tät des Schuldners der Position ab59.

Die Anforderung Nr. 3 wurde in dieser Form bisher nicht in der CRR gefordert.

Hingegen wird die Mindestanforderung „ausreichender Versicherungsschutz“, wie er in

Art. 208 (5) CRR gefordert wird, im Konsultationspapier nicht erwähnt.

Der Nachweis der Anforderungen 5 bzw. 6 wurde bisher in der CRR über den sog. Hard

Test60 („Einhaltung von Höchstverlustraten“) bzw. über die Drittverwendungsfähigkeit der

der zugrundeliegenden Immobilie erbracht. Offen lässt der Basler Ausschuss, ob es

zukünftig den Hard Test noch geben wird bzw. ob dieser zum Nachweis der Cashflow

Unabhängigkeit noch erlaubt ist bzw. ob nur noch ein individueller Nachweis der Cash-

flow Unabhängigkeit möglich ist. Der Hard Test für Wohnimmobilien wurde erst mit In-

krafttreten der CRR zum 1. Januar 2014 eingeführt. Im Basel II-Rahmenwerk war ein

Hard Test nur für Gewerbe- und nicht für Wohnimmobilien vorgesehen.

Bei der Prüfung, ob eine Spezialfinanzierung vorliegt, handelt es sich um eine in Basel II

bisher nicht gefordert Bedingung. Diese Prüfung ist jedoch nur von Belang, wenn eine

Forderung die Retailbedingungen nicht erfüllt. In diesem Fall ist erst zu prüfen, ob es

sich um eine Spezialfinanzierung handelt. Erst wenn dieser Punkt verneint wird, ist zu

prüfen, ob die Bedingung für die Zuordnung zur Forderungsklasse „Durch Wohnimmobi-

lien besicherte Forderungen“ zulässig ist. Ist auch das zu verneinen, bleiben nur die

höchstrangig unbesicherten Forderungen der Forderungsklasse „Unternehmen“.

Sind die Retailbedingungen hingegen erfüllt, entfällt die Prüfung, ob es sich um eine

Spezialfinanzierung handelt, da Spezialfinanzierungen nur eine Gruppe innerhalb der

Forderungsklasse „Unternehmen“ sind.

In der Folge ist die Finanzierung einer GbR, die ein Mehrfamilienhaus über 800 TEUR

kauft, nicht auf die Bedingung der Spezialfinanzierung zu prüfen. Beträgt die Finanzie-

rung hingegen 8.000 T€ ist die Prüfung erforderlich.

Das Risikogewicht für durch Wohnimmobilien besicherte Positionen wird anhand der

beiden Risikotreiber Loan-to-value-Ratio (LTV) und Debt-Service-Coverage-Ratio

(DSCR) ermittelt.

Letztgenannter Risikotreiber entspricht dem Anteil des Schuldendienstes am frei verfüg-

baren Einkommen des Kreditnehmers, wobei dieses „vorsichtig“ zu ermitteln ist.

58 Vgl. Tz. 36 Annex I, Konsultationspapier 59 Vgl. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier 60 Vgl. Art. 125 (3) CRR

Formatiert: Englisch (USA)

Formatiert: Englisch (USA)

Formatiert: Englisch (USA)

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Die Loan-to-value-Ratio entspricht dem Verhältnis des Werts der Immobilie zum Ge-

samtkredit. Der „Gesamtkredit“ umfasst neben der Inanspruchnahme auch die noch

offenen Zusagen. Dagegen werden Wertberichtigungen und andere Sicherheiten nicht

berücksichtigt. Die Schätzung des Immobilienwerts beruht auf vorsichtigen konservati-

ven Bewertungskriterien, sowie einer klaren und transparenten Dokumentation. Da der

Baseler Ausschuss nur den Begriff des „Values“ nennt und nicht zwischen Markt- und

Beleihungswert unterscheidet, bleibt abzuwarten, ob in der europäischen Umsetzung der

Mark- bzw. Verkehrswert oder der Beleihungswert gemäß BelWertV als Benchmark

herangezogen wird

Es wird zwar im Konsultationspapier nicht angesprochen, wie mit Vorlasten umzugehen

ist. Es ist aber davon auszugehen, dass sie in der Bestimmung des LTV entsprechend

zu berücksichtigen sind.

Der DSC sowie der Wert des Objekts sollen einmalig bei Kreditvergabe ermittelt werden.

Begründet wird dies mit einer reduzierten Belastung der Institute (DSC) und der Verhin-

derung von prozyklisch wirkenden Eigenmittelanforderungen (LTV).

Liegt ein außergewöhnliches, idiosynkratisches Ereignis vor, was zu einer ständigen

Reduzierung des Immobilienwerts führt, muss der Immobilienwert auch nach der Kredit-

vergabe angepasst werden. Dies gilt auch für Modifizierungen an der Immobilie, die

eindeutig zu einer Zunahme des Immobilienwerts führen.

Auf Basis der beiden Risikotreiber erfolgt die Ermittlung der Risikogewichte wie folgt61:

LTV < 40%

40% ≤ LTV< 60%

60% ≤ LTV < 80%

80% ≤ LTV < 90%

90% ≤ LTV < 100%

LTV ≥ 100%

Kredit an natürliche Personen mit DSC≤ 35%

25% 30% 40% 50% 60% 80%

Sonstige Kredite 30% 40% 50% 70% 80% 100%

Tab. 3: Ermittlung Risikogewichte bei „Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen“

Das ermittelte Risikogewicht ist auf den gesamten Betrag des einzelnen Kredits anzu-

wenden, es erfolgt keine Bildung von LTV-Buckets. Es erfolgt somit bei der Ermittlung

der Risikogewicht keine Unterscheidung zwischen dem besicherten und dem unbesi-

cherten Teil eines einzelnen Kredites.

Liegt die notwendige LTV-Information nicht vor, so erhält die Forderung ein Risikoge-

wicht von 100%. Sind die Bedingungen für eine Zuordnung zur Forderungsklasse „Durch

Wohnimmobilien besicherte Forderungen“ nicht erfüllt, so erfolgt entweder eine Zuord-

nung zur Forderungsklasse Unternehmen, Sonstiges Retail oder Retail.

61 Vgl. Tz. 38 Annex I, Konsultationspapier Formatiert: Englisch (USA)

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Bemerkenswert ist, dass es zu „unökonomischen Sprüngen“ in der Risikogewichtsermitt-

lung und damit auch in der Eigenmittelbelastung kommt. Ein Kredit, der nur 1 EUR über

einer LTV-Grenze ist, produziert deutlich mehr als 1 EUR Mehrrisiko im Vergleich zu

einem Kredit, der unter der Grenze liegt. Dies könnte Banken dazu veranlassen, zukünf-

tig so genanntes echtes Realkreditsplitting zu betreiben und die Finanzierung auf mehre-

re Kredite -ausgerichtet an den LTV-Grenzen- zu vergeben.

In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt.

Abb. 6: Gegenüberstellung Risikogewichte bei „Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen“ gemäß Konsul-tationspapier und CRR

Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen stellt die einzige Forderungsklasse im

Konsultationspapier dar, in dem eine Besserstellung im Vergleich zur CRR praktisch

möglich ist. Während in der CRR ein Risikogewicht von 35% für wohnwirtschaftlich besi-

cherte Forderungen zu verwenden ist, wird gemäß Konsultationspapier für

• mit Wohnimmobilien besicherte Forderungen mit einer LTV < 40% sowie

• für immobilienbesicherte Kredite an natürliche Personen mit DSC ≤ 35% und

einer LTV < 60 %

ein Risikogewicht von weniger als 35% angewendet.

Gleichwohl können die Änderungen der Regelungen und deren Auswirkungen auf die

RWA in der Gesamtheit schwerlich pauschal eingeschätzt werden:

0

50

100

150

CRR

Sonstige Kredite

35% RW

(besich. Teil der

Forderungen)

LTV < 40%

Kredite an natürliche

Personen mit DSC ≤ 35%

RW

Durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen

40% ≤ LTV

< 60%

60% ≤ LTV

< 80%

80% ≤

LTV <

90%

LTV >

100%

90% ≤

LTV <

100%

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• So wird bisher die immobilienbesicherte Forderung in einen wohnwirtschaftlich

besicherten Teil (RW 35%)) und einen unbesicherten Kreditteil gesplittet. Der

unbesicherte Teil wurde der Forderungsklasse Retail zugeordnet (RW 75%),

wenn der gesamte Kreditbetrag die Bedingungen für Retail erfüllte. Zudem führ-

te die Wohnimmobiliensicherheit zu einer Kürzung des Kreditbetrages der ge-

gen das Größenkriterium für die Retailzuordnung gestellt wurde. Andernfalls

(praktisch eher selten) wurde der unbesicherte Teil zur Forderungsklasse Un-

ternehmen (RW 100 %) geschlüsselt.

• Nach dem Konsultationspapier werden alle wohnimmobilienbesicherten Forde-

rungen mit ihrem gesamten Kreditbetrag den Forderungsklassen durch

Wohnimmobilien besichert zugeordnet, deren RW zwischen 25 % und 100 %

liegen.

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen

Gemäß dem Konsultationspapier liegt eine durch Gewerbeimmobilien besicherte Forde-

rung vor, wenn kein Spezialfinanzierung vorliegt. Diese wiederum besteht, wie auch

schon im Vorabschnitt ausgeführt, per se nicht, wenn die Retailbedingungen erfüllt sind.

Weitere Anforderungen werden in Abhängigkeit der vorgeschlagenen Methoden zur

Ermittlung von Risikogewichten von „durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen“

gestellt. Der BCBS schlägt zwei Alternativen zur Risikogewichtsermittlung vor:

• Alternative A: Generelle Behandlung als unbesicherte Unternehmensforderun-

gen. Als nationales Wahlrecht soll unter Berücksichtigung von bestimmten Min-

destanforderungen weiterhin ein Risikogewicht in Höhe von 50% möglich sein.

• Alternative B: In Abhängigkeit des Risikotreibers LTV erfolgt eine Zuordnung

von Risikogewichten.

Sind die Bedingungen für eine Zuordnung zur Forderungsklasse „Durch Gewerbeimmo-

bilien besicherte Forderungen“ nicht erfüllt, so erfolgt entweder eine Zuordnung zur For-

derungsklasse Unternehmen, Sonstiges Retail oder Retail.

Alternative A: Generelle Behandlung als unbesicherte Unternehmensforderung

bzw. 50%-Risikogewicht als nationales Wahlrecht

An den Vorschlag, dass „durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen“ als unbesi-

cherte Forderungen behandelt werden, sind keine weiteren Mindestanforderungen ge-

knüpft. Für die weitere Behandlung verweisen wir auf den entsprechenden Abschnitt in

diesem Fachbeitrag.

Wird das nationale Wahlrecht für ein Risikogewicht in Höhe von 50% ausgeübt, so sind

die nachfolgenden Mindestanforderungen zu erfüllen:

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1. Keine Spezialfinanzierung62.

2. Gewerbeimmobilie ist fertig gestellt63.

3. Es liegt ein gut entwickelter und lang etablierter Immobilienmarkt vor.

4. Es handelt sich um Büroraume u./o. vielseitig nutzbare Geschäftsräume u./o.

an eine Vielzahl von Mietern vermietete Gewerbeimmobilien64.

5. Bei Eintritt des Sicherungsfalls: Sicherheit ist rechtlich durchsetzbar und

Sicherheitenwert kann zeitnah realisiert werden65.

6. Cashflow Unabhängigkeit66.

7. Ausfallunabhängigkeit (Drittverwendungsfähigkeit)67.

8. Anforderungen an Immobilienwert: siehe Anforderungen an LTV-Ermittlung bei

durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen68.

9. LTV < 60%69.

Im Ergebnis bedeutet die Alternative zumindest bei Ausübung des nationalen Wahl-

rechts grundsätzlich eine Beibehaltung des bisherigen Vorgehens nach CRR unter Be-

rücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Eine Abweichung zum bisherigen Vorgehen stellt die Mindestanforderung 9 dar. Der

Baseler Ausschuss bezieht sich bei dieser Mindestanforderung entgegen seinem Vor-

gängerregelwerk Basel II ausschließlich auf nur einen Wert (der Ausschuss benutzt den

Begriff „Value“) als maßgeblichen Sicherheitenwert zur Bestimmung des LTV. Vergleicht

man dies mit den Anforderungen der aus Basel II bzw. der CRR, wo das Kleinere aus

50% Verkehrswert und 60% Beleihungswert gefordert wird, so würde dies in Konse-

quenz bedeuten, dass einer der beiden Wertansätze nicht mehr gefordert wird. Somit

bleibt auch in dieser Forderungsklasse -wie bereits im Vorabschnitt ausgeführt- abzu-

warten, ob in der europäischen Umsetzung der Mark- bzw. Verkehrswert oder der Belei-

hungswert gemäß BelWertV als Benchmark herangezogen wird.

Auch bzgl. der Mindestanforderung 6 stellt sich analog zu den „Durch Wohnimmobilien-

besicherten Forderungen“ die Frage, wie die Cashflow Unabhängigkeit nachgewiesen

werden kann. Ein Verweis des Basler Ausschuss auf den Hard Test zum Nachweis der

Cashflow Unabhängigkeit fehlt. Die Risikogewichte für die unbesicherten Forderungsteile

sind in der Forderungsklasse Unternehmen grundsätzlich höher als bisher. Ist der unbe-

sicherte Teil der Forderungsklasse Retail zuzuordnen, ist das Risikogewicht wie bisher

75 %. Ist es der Forderungsklasse sonstiges Retail zuzuordnen, ist es mit 100 % um 25

%-Punkte höher als bisher. Das Risikogewicht des besicherte Teils bleibt hingegen

gleich.

62 Vgl. Tz. 44, Annex I, Konsultationspapier 63 Vgl. Tz. 44 i.V.m. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier 64 Vgl. Tz.44 Annex I, Konsultationspapier 65 Vgl. Tz. 44 i.V.m. Tz. 37, Annex I, Konsultationspapier 66 Vgl. Tz. 44 Annex I, Konsultationspapier 67 Vgl. Tz. 44 i.V.m. Tz. 37 Annex I, Konsultationspapier 68 Vgl. Tz. 44 i.V.m. Tz. 40, Annex I, Konsultationspapier 69 Vgl. Tz. 44 Annex I, Konsultationspapier

Formatiert: Englisch (USA)

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Offen lässt das Konsultationspapier, ob bei der unbesicherten Unternehmensforderung

das Risikogewicht wie bisher maximal auf 100% begrenzt ist oder die Risikogewichte für

unbesicherte Unternehmensforderungen in der Bandbreite 60% bis 300% zum Tragen

kommen, was einer deutlichen Überzeichnung des Risikos bei „Durch Gewerbeimmobi-

lien besicherte Forderungen“ gleichkommt.

Alternative B: Risikogewichtsermittlung auf Basis des Ri sikotreibers LTV

An diese alternative Behandlung werden die nachfolgenden Mindestanforderungen ge-

stellt70:

1. Gewerbeimmobilie ist fertig gestellt.

2. Bei Eintritt des Sicherungsfalls: Sicherheit ist rechtlich durchsetzbar und der

Sicherheitenwert kann zeitnah realisiert werden.

3. Anforderungen an Immobilienwert: Siehe Anforderungen an LTV-Ermittlung bei

durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen

4. Cashflow Unabhängigkeit.

5. Anforderungen an Immobilienwert: Siehe Anforderungen an LTV-Ermittlung bei

durch Wohnimmobilien besicherte Forderungen.

Vorstehende Anforderungen werden für eine privilegierte Behandlung von durch Gewer-

beimmobilien besicherte Forderungen bereits in Teilen in Art. 126 (2) lit. b und Art. 208

CRR gestellt. Gemäß Art. 126 lit. a CRR wird zusätzlich noch die Anforderung der Aus-

fallunabhängigkeit, sowie in Art. 208 (5) CRR ein ausreichender Versicherungsschutz

gefordert.

Das Risikogewicht ergibt sich dann wie folgt71:

LTV < 60% 60% ≤ LTV < 75% LTV ≥ 75%

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen 75% 100% 120%

Tab. 4: Ermittlung Risikogewichte bei „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen“

Im Gegensatz zur Behandlung in der CRR erhält auch hier der gesamte Betrag des

einzelnen Kredits das entsprechende Risikogewicht in Abhängigkeit zum LTV-Auslauf.

Es erfolgt keine Aufteilung auf LTV-Buckets.

Generell erfolgt eine Zuordnung zu einem Risikogewicht in Höhe von 120%, wenn keine

Informationen zum LTV vorliegen.

Vergleicht man Alternative A (bei Ausübung des nationalen Wahlrechts) mit Alternative B

ist festzuhalten, dass Alternative B im Grunde nur dann interessant ist, wenn die Kredite

70 Vgl. Tz. 45 Annex I, Konsultationspapier 71 Vgl. Tz. 46 Annex I, Konsultationspapier

0

( )

CRR ( )

100% RW

R

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bei LTVs über 75 % liegen und die unbesicherten Teile bei Variante A in hohe Risikoge-

wichtsklassen der Forderungsklasse Unternehmen fallen.

In der nachfolgenden Abbildung werden die Risikogewichte gemäß CRR denen der

neuen Regelungen des Konsultationspapiers gegenübergestellt.

Gemäß den CRR Regelungen erhält der besicherte Forderungsteil das privilegierte

Risikogewicht in Höhe von 50% und der unbesicherte Forderungsteil das Risikogewicht

der zugeordneten Forderungsklasse.

Abb. 7: Gegenüberstellung Risikogewichte bei „Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen“ in Alternative B gemäß Konsultationspapier und CRR

Erhöhung Risikogewichte (add-on) bei einem FX-Mismatch

Retail-Forderungen sowie Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind, sol-

len einen Aufschlag auf das Risikogewicht erhalten, wenn die Währung des Kredits von

der Einkommenswährung des Schuldners abweicht72. Dies begründet der Basler Aus-

schuss damit, dass diese Schuldnergruppen i.d.R. aufgrund ihrer Größen kein aktives

Management zur Absicherung ihres FX-Risikos haben.

72

Vgl. Abschnitt 2.6, Konsultationspapier

0

50

100

150

CRR

50% RW

(besich. Teil der

Forderungen)

LTV < 60%

RW

Durch Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen

60% ≤ LTV

< 75%

LTV > 75%

Alternative B

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Die Erhöhung des Risikogewichts bei einem FX-Mismatch wird seitens des Baseler

Ausschuss allerdings nicht näher quantifiziert.

Außerbilanzielle Forderungen

Gegenwärtig werden außerbilanzielle Forderungen in Art. 111 CRR geregelt. Hierbei

werden diese Forderungen gem. Anhang I CRR in verschiedene Risikokategorien (ho-

hes Risiko, mittleres Risiko, mittleres/niedriges Risiko, niedriges Risiko) eingeteilt. Auf

Basis dieser Risikokategorien werden dann gemäß Art. 11 (1) CRR Prozentsätze (sog.

Umrechnungs- oder früher Kreditkonversationsfaktoren73) vergeben.

In der nachfolgenden Tabelle werden unter Berücksichtigung der aktuellen Regelungen

für den KSA und IRB-Basisansatz die seitens des BCBS angedachten Konversationsfak-

toren dargestellt74:

Aktuell

KSA Aktuell

IRB-Basisansatz Vorschlag neuer KSA

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, die jederzeit unein-geschränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer automatisch zum Widerruf führt

0% 0% 10%

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, mit einer Ur-sprungslaufzeit von höchstens einem Jahr, die nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos wider-rufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechte-rung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,

20% 75% 75%

nicht in Anspruch genommene Kreditfazilitäten, mit einer Ur-sprungslaufzeit von mehr als einem Jahr, die nicht jederzeit uneinge-schränkt und fristlos widerrufen werden können, oder bei denen eine Bonitätsverschlechterung beim Kreditnehmer nicht automatisch zum Widerruf führt, zählen,

50% 75% 75%

Absicherungsfazilitäten (note issu-ance facilities -NIFs)

Fazilitäten zur revolvierenden Plazie-rung von Geldmarkttiteln (revolving underwriting facilities - RUF)

50% 75% 75%

Certain transaction-related contin-gent items 50% 50% 50%

kurzfristige, selbst liquidierende Handels-Akkreditive, die aus dem Transfer von Waren entstehen

20% 20% 20%

73 Der Kreditkonversationsfaktor gibt den Prozentsatz desjenigen Teil der offenen Linie an, welcher

im Falle eines Ausfalls in einem Jahr in Anspruch genommen ist 74 Vgl. Tz.50 bis 54 Annex I, Konsultationspapier

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Tab. 5: Ermittlung Kreditkonversationsfaktoren

Damit würden zukünftig jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufbare Kreditlinien

mit einer Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr (häufig Dispositionskreditlinien)

im KSA mit Eigenmitteln zu unterlegen sein.

Für alle nicht jederzeit uneingeschränkt und fristlos widerrufbare Kreditlinien mit einer

Ursprungslaufzeit von weniger als einem Jahr (häufig Kontokorrentkreditlinien) erhöhen

sich die Eigenmittelanforderungen zukünftig um 275%.

Bei Kreditlinien mit größeren Ursprungslaufzeiten erhöhen sich die die Eigenmittelanfor-

derungen zukünftig um 50%.

Insgesamt zeigt sich, dass die angedachten KSA-Kreditkonversationsfaktoren größten-

teils mit denen des IRB-Basisansatzes entsprechend der Zielstellung des Baseler Aus-

schusses übereinstimmen.

Fazit

Die Vorschläge des BCBS führen zu weitreichenden Anpassungen von Kreditprozessen

für Anwender des KSA. So müssen die betreffenden Risikotreiber für jeden Kreditneh-

mer erhoben und bis auf wenige Ausnahmen (private Immobilienfinanzierung) regelmä-

ßig auf Basis der aufsichtlichen Offenlegung (Kreditinstitute) oder Offenlegung der Kre-

ditunterlagen (Unternehmen und Immobilienfinanzierungen) aktualisiert werden.

Es ist zu vermuten, dass die jeweiligen Risikotreiber auch in den Ratingverfahren des

IRB-Ansatzes zu berücksichtigen sind.

Das bislang geäußerte Ziel der Beibehaltung der durchschnittlichen Eigenmittelanforde-

rungen im KSA erscheint im Hinblick auf die vorgeschlagenen Bandbreiten der Risiko-

gewichte mehr als fraglich. Insbesondere der mögliche Wegfall der lediglich in der EU

gültigen Privilegierung von Krediten gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen

(KMU) könnte in der Forderungsklasse Unternehmen zu erhöhten Eigenmittelbelastun-

gen führen.

Letztlich haben die neuen Anforderungen des KSA auch für IRB-Banken Auswirkungen,

da sie die Grundlage für die Floor-Berechnung darstellen, und natürlich im Partial Use zu

berücksichtigen sind.

Wie immer werden wir Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden halten und stehen

Ihnen selbstverständlich für Rückfragen sehr gerne zur Verfügung ([email protected]).

Gerne stellen wir Ihnen auch unsere Expertise aus diversen Projekten zu Themen,

die sich mit den obigen Fragestellungen beschäftigen, zur Verfügung.