Bericht · § 277 ZPO erfolgen und die Ladung durch das Gericht, vor dem der Zeuge oder...

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1 von 5 839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (772 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie über die Regierungsvorlage (685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird Aus den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage in 772 der Beilagen: Sozial hinreichend integrierte Personen, die eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Strafzeit zu verbüßen haben, sollen diese zur Gänze (so genannte „Frontdoor -Variante“) oder teilweise (so genannte „Backdoor -Variante“) in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können. Auch für den Vollzug der Untersuchungshaft soll diese Form der Anhaltung eine Alternative bieten. Durch Änderungen des StVG, der StPO 1975 und des BewHG soll der elektronisch überwachte Hausarrest als „Haft anderer Art“ für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden. Elektronisch überwachter Hausarrest soll den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner (der Resozialisierung dienenden) Beschäftigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen soll. Er soll durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht und soweit betreut werden, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Für den Bereich der Untersuchungshaft ergeben sich Besonderheiten wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung. Während das Gericht im Bereich der Untersuchungshaft ohnehin die Entscheidungskompetenz haben soll, soll es im Bereich des Strafvollzugs in die an sich dem Anstaltsleiter zukommende Entscheidung über die Vollzugsform insoweit eingebunden werden, als es im Urteil aussprechen können soll, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest längstens für drei Monate bzw. bis zum rechnerisch frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung nicht zulässig ist. Der vorliegende Entwurf versteht sich als Umsetzung der Erfahrungen aus Modellversuchen. Der erste Modellversuch in Österreich fand 2006/2007 statt. Die Ausgangssituation für das zweite Modellprojekt war das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, mit welchem die elektronische Aufsicht als Maßnahme zur Verhinderung eines Missbrauchs von Vollzugslockerungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde. In einem regional beschränkten Projektechtbetrieb wurde 2008 ein reines Vollzugsmodell in zwei Justizanstalten, das sich auf den Strafvollzug in gelockerter Form beschränkte, durchgeführt. Der Projektverlauf wurde äußerst positiv bewertet.

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839 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (772 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden sowie

über die Regierungsvorlage (685 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird

Aus den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage in 772 der Beilagen:

Sozial hinreichend integrierte Personen, die eine voraussichtlich zwölf Monate nicht übersteigende Strafzeit zu verbüßen haben, sollen diese zur Gänze (so genannte „Frontdoor-Variante“) oder teilweise (so genannte „Backdoor-Variante“) in Form von elektronisch überwachtem Hausarrest absolvieren können. Auch für den Vollzug der Untersuchungshaft soll diese Form der Anhaltung eine Alternative bieten.

Durch Änderungen des StVG, der StPO 1975 und des BewHG soll der elektronisch überwachte Hausarrest als „Haft anderer Art“ für den Vollzug von Freiheitsstrafen und der Untersuchungshaft eingeführt werden.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll den Vollzug in der Anstalt im Ausmaß von bis zu zwölf Monaten ersetzen können, wobei der Rechtsbrecher seine Wohnung grundsätzlich nur für Zwecke seiner (der Resozialisierung dienenden) Beschäftigung sowie zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe verlassen dürfen soll. Er soll durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht überwacht und soweit betreut werden, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist. Für den Bereich der Untersuchungshaft ergeben sich Besonderheiten wegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung.

Während das Gericht im Bereich der Untersuchungshaft ohnehin die Entscheidungskompetenz haben soll, soll es im Bereich des Strafvollzugs in die – an sich dem Anstaltsleiter zukommende – Entscheidung über die Vollzugsform insoweit eingebunden werden, als es im Urteil aussprechen können soll, dass ein elektronisch überwachter Hausarrest längstens für drei Monate bzw. bis zum rechnerisch frühestmöglichen Zeitpunkt einer bedingten Entlassung nicht zulässig ist.

Der vorliegende Entwurf versteht sich als Umsetzung der Erfahrungen aus Modellversuchen. Der erste Modellversuch in Österreich fand 2006/2007 statt. Die Ausgangssituation für das zweite Modellprojekt war das Strafrechtsänderungsgesetz 2008, mit welchem die elektronische Aufsicht als Maßnahme zur Verhinderung eines Missbrauchs von Vollzugslockerungen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt wurde.

In einem regional beschränkten Projektechtbetrieb wurde 2008 ein reines Vollzugsmodell in zwei Justizanstalten, das sich auf den Strafvollzug in gelockerter Form beschränkte, durchgeführt. Der Projektverlauf wurde äußerst positiv bewertet.

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Das Ergebnis dieser Erfahrungen und der internationale Vergleich (im europäischen Raum vor allem Belgien, England und Schottland, Deutschland, Frankreich, Niederlande, Schweden und Schweiz) mündeten schließlich in den vorliegenden Gesetzesentwurf.

Überdies erscheint diese andere Art der Haft auch für den Bereich der Untersuchungshaft einen Vollzug außerhalb der Anstalt und unter weitgehender Vermeidung der nachteiligen Wirkungen auf das soziale Leben des Betroffenen, jedoch unter voller Wahrung des Sicherungszweckes der Untersuchungshaft einsetzbar.

Als Inkrafttretenszeitpunkt soll der 1. September 2010 festgelegt werden, weil zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Ausstattung der Justizanstalten mit geeigneten Mitteln der elektronischen Aufsicht sichergestellt werden kann.

Grundsatz soll sein, dass durch die elektronische Überwachung die Anwesenheit des Betroffenen in seiner Unterkunft technisch überwacht wird. In der Wohnung wird eine stationäre Einheit installiert, die mittels GSM bzw. Festnetz (wenn kein stabiles GSM-Netz vorhanden ist) ständig mit einem Server verbunden ist. Dieses Basisgerät kommuniziert mittels Radio Frequency (RF) mit einem am Fußgelenk des Betroffenen angebrachten Kunststoffband. Die RF-Reichweite kann auf verschiedene Entfernungen (Bewegungsradien) zur Basisstation eingestellt werden, sodass registriert wird wann sich die Person in welcher Entfernung zum Gerät aufhält. Sowohl Basisgerät als auch Fußgelenksband lösen bei Manipulation (z.B. Versuch das Band zu entfernen oder das Gerät vom ursprünglichen Aufstellungsort wegzubewegen) Alarm aus. Die Fußbänder sind stoß- und wasserdicht; sie sind unter herkömmlicher Kleidung (Socken, Hose) nicht sichtbar. Das Basisgerät kann zusätzlich mit Stimm-, Gesichts- und Alkoholkontrolle ergänzt werden, sodass im Bedarfsfall eine sehr engmaschige Kontrolle ermöglicht bzw. Missbrauch weitestgehend ausgeschlossen werden kann. Löst das Gerät Alarm aus, wird dieser sofort an die zuständige Justizanstalt weitergeleitet und die Justizwachebeamten halten Nachschau bzw. eine polizeiliche Fahndung wird ausgelöst. Ein Missbrauch des elektronisch überwachten Hausarrests soll (jedenfalls) zur Folge haben, dass die (weitere) Haft in der Justizanstalt zu verbringen ist.

Elektronisch überwachter Hausarrest soll als Haft besonderer Art nicht zum Ruhen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüche führen.

Aus den Erläuterungen zu der Regierungsvorlage in 685 der Beilagen:

Die Praxis der Kriminalitätsbekämpfung hat gezeigt, dass die Instrumente der Strafverfolgung vor allem bei ausländischen Beschuldigten (insbes. bei reisenden Tätergruppen) oft nicht ausreichend sind. Im Regierungsprogramm für die XXIV. GP ist daher der Auftrag enthalten, die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten u.a. um solche der Einhebung einer strafprozessualen Sicherheitsleistung zu ergänzen, die in einer erleichterten Form einer Verwertung zugeführt werden soll. Die solcherart erlangte Sicherheitsleistung soll insbesondere die Durchführung des Verfahrens sicherstellen und der Abdeckung der Kosten des Gerichtsverfahrens sowie der Sicherung der privatrechtlichen Ansprüche des Opfers dienen.

Ein erster Vorschlag zur Umsetzung dieses Vorhabens wurde im Zuge des Ministerialentwurfs 82/ME XXIV. GP bereits einer allgemeinen Begutachtung unterzogen. Dabei hat sich herausgestellt, dass eine Beschränkung auf nicht im Inland wohnhafte Bürger möglicher Weise in Konflikt mit einschlägigem EU- Recht geraten könnte.

Es soll daher in der nunmehrigen Fassung nur darauf abgestellt werden, dass die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen ist. Dadurch soll auch ein Beitrag zur höheren Verfahrenseffizienz geleistet werden.

Der Justizausschuss hat die gegenständlichen Regierungsvorlagen in seiner Sitzung am 01. Juli 2010 in Verhandlung genommen. Vor Eingang in die Debatte beschloss der Justizausschuss einstimmig, der Debatte und Abstimmung die Regierungsvorlage 772 der Beilagen zugrunde zu legen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Peter Michael Ikrath die Abgeordneten Mag. Harald Stefan, Mag. Ewald Stadler, Mag. Albert Steinhauser, Dr. Johannes Jarolim, Sonja Ablinger, Mag. Gisela Wurm, Mag. Karin Hakl, Christian Lausch, Mag. Johann Maier und Dr. Walter Rosenkranz sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

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„Zu Artikel 2 (Änderung der Strafprozessordnung):

Allgemeines:

Zur Vermeidung einer mehrfachen Änderung soll die Regierungsvorlage betreffend Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975 geändert wird (685 d.B.), in den gegenständlichen Entwurf eingearbeitet werden. Mit den hier vorgeschlagenen Änderungen soll die Anordnung einer Sicherheitsleistung (§ 172a StPO) zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens eingeführt werden. Die weiteren Änderungen betreffen die Bestimmungen der StPO über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz, die den Regelungen der ZPO angepasst und vereinfacht werden sollen (§§ 153 und 172 StPO).

Zu Z 1 lit. a, 2 lit. b und 3 (§§ 153 Abs. 3, 172 Abs. 2 und 172a):

Gemäß § 172a StPO soll es zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens zulässig sein, einem einer bestimmten Straftat dringend verdächtigen Beschuldigten, die Leistung einer angemessenen Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe, die Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung aufzutragen (Abs. 1), wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass der Beschuldigte sich dem Verfahren entziehen oder das Verfahren sonst wesentlich erschwert werde.

Die Sicherheitsleistung soll von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen sein. Die Kriminalpolizei soll auch ermächtigt werden, Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt, soweit der Beschuldigte die ihm aufgetragene Sicherheit nicht unverzüglich in barem Geld ausfolgt (§ 172a Abs. 2 StPO). Gegenüber den Erläuterungen zur RV 685 d.B ist hier zur Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass sich deren Zuständigkeit als in Vollziehung der Gesetze tätigen Organs der Gerichtsbarkeit (Art. 90a B-VG) auch aus einem Vergleich mit ihrer Zuständigkeit zur Anordnung einer Sicherstellung aus Beweisgründen rechtfertigt; gerichtliche Kontrolle kann im Wege eines Einspruchs (§ 106 StPO) aktiviert werden.

Die Sicherheit soll frei werden, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist (siehe zu diesem Begriff auch § 181 Abs. 2 StPO); im Fall der Verurteilung des Angeklagten zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe jedoch erst, sobald die Strafe vollzogen ist. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte sollen aber auch dann frei werden, wenn vom Beschuldigten die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht (§ 172a Abs. 3 StPO). Entzieht sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe, soll die Sicherheit vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären sein (§ 172a Abs. 4 StPO).

Aus Anlass dieser Änderung soll der Wortlaut des § 153 Abs. 3 StPO über die Voraussetzungen einer Vorführung des Beschuldigten durch die Kriminalpolizei an jene der Festnahme aus eigener Macht der Kriminalpolizei angeglichen werden (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO).

Die Änderung im § 172 Abs. 2 StPO stellt sich als Folgeänderung für die Fälle dar, in denen die Kriminalpolizei einen Beschuldigten festgenommen hat und gegen Leistung einer Sicherheit wieder frei lässt.

Zu Z 1 lit. b und 2 lit. a (§§ 153 Abs. 4 und 172 Abs. 1 StPO):

Die Bestimmungen über die Vernehmung im Wege einer Videokonferenz sollen vereinfacht werden; so soll durch die vorgeschlagene Änderung des § 153 Abs. 4 StPO eine Angleichung an die Bestimmung des § 277 ZPO erfolgen und die Ladung durch das Gericht, vor dem der Zeuge oder Beschuldigte zu erscheinen hat, entfallen. Die Voraussetzung für die Vernehmung des festgenommenen Beschuldigten im Wege einer Videokonferenz des § 172 Abs. 1 StPO hat sich in der Praxis als zu streng herausgestellt, weil selbst im Fall eines z.B. in Feldkirch aufgrund einer gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft Wien festgenommen Beschuldigten die Überstellung nach Wien innerhalb von 48 Stunden grundsätzlich zu bewerkstelligen wäre. Außerdem erscheint es in Anbetracht der Fortentwicklung der Technik der Videokonferenz auch nicht mehr angebracht, diese nur dann einsetzen zu können, wenn eine Überstellung des Beschuldigten in die zuständige Justizanstalt wegen Lebensgefahr nicht möglich wäre. Durch diese Flexibilisierung soll der Aufwand von Kriminalpolizei und Justizwache für die Bereitstellung der Überstellungsressourcen vermindert werden.

Zu Z 4 (§ 173a StPO):

Zur Vorgangsweise nach einem Antrag auf Vollzug der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest will der Justizausschuss festhalten, dass die Anordnung der Bewährungshilfe in diesem Verfahrensstadium dazu beitragen soll, ein umfassendes Bild von den Lebensverhältnissen des

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Beschuldigten zu erlangen; insbesondere auch über die Möglichkeiten einer Berufsausübung oder Berufsausbildung und einer Gestaltung des Hausarrest ohne Gefährdung der Haftzwecke unter besonderer Berücksichtigung opferbezogener Faktoren, die sodann auch in der Formulierung bestimmter Weisungen (Bedingungen) zum Ausdruck kommen und durch Gelöbnis bekräftigt werden sollen (etwa Weisung, jeden Kontakt mit dem Opfer zu unterlassen; etc). Ein solch umfassendes Bild bedarf natürlich auch der unmittelbaren Kontaktaufnahme mit der Justizanstalt (Sozialer Dienst) am Standort der Untersuchungshaft und gegebenenfalls auch mit jener Justizanstalt, in deren Zuständigkeitsbereich der Hausarrest vollzogen werden soll. Als durchaus erwünschter Nebeneffekt dieser Sozialarbeit kann sich auch herausstellen, dass es für die Substituierung der Haftzwecke ausreicht, dem Beschuldigten bestimmte Weisungen zu erteilen, sodass die Untersuchungshaft gegen gelindere Mittel aufgehoben werden könnte.

Durch die Änderung des § 173a Abs. 3 StPO (Auftrag zur Überstellung in den Hausarrest) will der Justizausschuss klarstellen, dass der Beschuldigte noch für die Dauer der administrativen Tätigkeiten (Einrichtung der Technik) in Haft zu bleiben hat.

Schließlich soll durch den neuen Abs. 5 dem Umstand Rechnung getragen werden, dass auch für die Fälle Vorsorge zu treffen war, in denen ein Beschuldigter verurteilt wird, der sich im Hausarrest befindet; für die Zwecke der Anordnung des Vollzugs einer Freiheitsstrafe soll dieser so behandelt werden, als wäre er auf freiem Fuß. Er soll daher auch gegebenenfalls bei Zutreffen der Voraussetzungen der §§ 156b ff. StVG der innerhalb der Frist zum Antritt der Freiheitsstrafe beantragen können, die Strafe durch elektronisch überwachten Hausarrest verbüßen zu können.

Zu Artikel 4 bis 7 (Änderungen des ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG):

Die Paragraphenbezeichnungen der Schlussbestimmungen zum ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG sind auf Grund weiterer, gleichzeitig laufender Novellenvorhaben zu ändern.

Ein von den Abgeordneten Mag. Ewald Stadler eingebrachter Abänderungsantrag fand nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Heribert Donnerbauer und Dr. Johannes Jarolim einstimmig angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Zu Art. 1 Z 3 RV und (§ 156b ff StVG)

Der Justizausschuss geht davon aus, dass zufolge der gesetzlichen Kautelen in der Regierungsvorlage die Elektronische Aufsicht für Personen, die eine Straftat gegen die geschlechtliche Selbstbestimmung begangen haben nur in seltenen Fällen überhaupt in Betracht zu ziehen ist. In allen Fällen sind die Interessen der Opfer und der Generalprävention jedenfalls zu berücksichtigen.

Der Justizausschuss hält fest, dass bei Straftaten gegen Familienangehörige im Rahmen häuslicher Gewalt die elektronische Aufsicht grundsätzlich nur dann angewendet werden kann, wenn der Insasse über eine vom Opfer getrennte Wohnungsmöglichkeit verfügt. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich jene Fälle, in welchen eine Prüfung gemäß § 156c Abs 1 Z 4 StVG über die Wohnverhältnisse, das soziale Umfeld und allfällige sonstige Risikofaktoren ergibt, dass es im Sinne der Opfer unbedenklich ist, die Strafe durch Anhaltung in elektronischer Aufsicht im gemeinsamen Haushalt zu vollziehen. Diese Unbedenklichkeit wird nicht schon dann vorliegen, wenn die im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ihre Zustimmung erteilen. So wird sie unabhängig davon jedenfalls dann keinesfalls vorliegen, wenn eine durch Gewalt gekennzeichnete Beziehung zwischen dem Insassen und einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person vorliegt. Bei der Beurteilung gemäß § 156c Abs 1 StVG wird eine Stellungnahme der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen einzuholen und die Prüfung in einer für Opfer schonenden Weise vorzunehmen sein. Bestehen die beschriebenen Voraussetzungen nicht, so liegt auch keine geeignete Unterkunft gemäß § 156c Abs 1 Z 2 lit a StVG vor. Die Bestimmungen über die elektronische Aufsicht sind im Einklang mit den Regelungen des 2. Gewaltschutzgesetzes anzuwenden. Die elektronische Aufsicht führt nicht zu einem Zurückgehen hinter das Schutzniveau des 2. Gewaltschutzgesetzes.

In Fällen, in denen eine Person eine Maßnahme der Nach- oder Umschulung gemäß § 12 Abs 5 AlVG begonnen hat und während deren Absolvierung entweder eine Strafe oder eine Untersuchungshaft durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest antritt, geht der Justizausschuss davon aus, dass die Nach- oder Umschulung bis zu Ende ohne Entfall der Voraussetzung nach § 7 Abs 3 Z 1 AlVG absolviert werden kann.

Mit dieser Beschlussfassung gilt die Regierungsvorlage in 685 der Beilagen als miterledigt.

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Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2010 07 01

Mag. Peter Michael Ikrath Mag. Heribert Donnerbauer

Berichterstatter Obmann

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Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art. Gegenstand 1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes 2 Änderung der Strafprozessordnung 3 Änderung des Bewährungshilfegesetzes 4 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 5 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes 6 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes 7 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes 8 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972 9 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Artikel 1

Änderung des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2010, wird wie folgt geändert:

1. Im § 17 Abs. 5 werden nach dem Verweis auf § 16 Abs. 2 Z 9 ein Beistrich sowie die Ziffer „10“ eingefügt.

2. Im § 99 Abs. 5 letzter Satz wird die Wendung „und dem Stand der Technik entsprechende und“ durch die Wendung „angemessene, technisch“ ersetzt. Folgender Abs. 5a wird angefügt:

„(5a) Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien über die Art und die Durchführung der elektronischen Aufsicht zu erlassen.“

3. Nach dem § 156a wird folgender fünfter Abschnitt mit den §§ 156b bis 156d eingefügt:

„FÜNFTER ABSCHNITT

Strafvollzug durch elektronisch überwachten Hausarrest

Grundsätze des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

§ 156b. (1) Der Vollzug der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests bedeutet, dass der Strafgefangene sich in seiner Unterkunft aufzuhalten, einer geeigneten Beschäftigung (insbesondere einer Erwerbstätigkeit, einer Ausbildung, der Kinderbetreuung, gemeinnütziger Arbeit oder einer

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vergleichbaren der Wiedereingliederung dienenden Tätigkeit) nachzugehen und sich angemessenen Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (Abs. 2) zu unterwerfen hat. Dem Strafgefangenen ist es untersagt, die Unterkunft außer zur Ausübung seiner Beschäftigung zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs, zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe oder aus sonstigen in den Bedingungen genannten Gründen zu verlassen. Er ist durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht zu überwachen und soweit zu betreuen, als dies zur Erreichung des erzieherischen Strafzwecks erforderlich ist.

(2) Die Bedingungen sollen eine den Zwecken des Strafvollzugs dienende Lebensführung sicherstellen und insbesondere die in der Unterkunft zu verbringenden Zeiten sowie die Beschäftigungszeiten, welche tunlichst der Normalarbeitszeit zu entsprechen haben, festlegen. Die Bundesministerin für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung Richtlinien für die Gestaltung der Bedingungen der Lebensführung außerhalb der Anstalt sowie über die Art und die Durchführung der elektronischen Überwachung, einschließlich der Festlegung jener Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, zu erlassen.

(3) Der Strafgefangene hat die mit Verordnung der Bundesministerin für Justiz festzusetzenden Kosten des elektronischen Hausarrests zu ersetzen. Diese Verpflichtung entfällt, soweit durch ihre Erfüllung der zu einer einfachen Lebensführung notwendige Unterhalt des Strafgefangenen und der Personen, zu deren Unterhalt er verpflichtet ist, gefährdet wäre. Die Kosten sind monatlich im Nachhinein bis zum Fünften des Folgemonats zu entrichten. Die Verpflichtung zum Kostenersatz bildet einen gesonderten Ausspruch der Bewilligung (§ 156d Abs. 2).

(4) Die §§ 1 bis 3, 4 bis 20, 22, 26, 27, 30 Abs. 1, 32a, 35, 36 Abs. 1, 64 Abs 2 letzter Satz, 72, 99, 99a, 102 Abs. 1, 102a, 103 Abs. 4 bis Abs. 6, 104 bis 106, 107, 108, 109 Z 1, 4 und 5, 110, 113 bis 116a, 118, 119 bis 122, 123, 126 Abs. 2 Z 4, 133, 144 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1, 147, 148, 149 Abs. 1, Abs. 4 und Abs.5, 152, 152a, 153, 154 Abs. 2, 156 Abs. 1 erster Satz, 156a, 179, 179a, 180 und 180a gelten sinngemäß.

Bewilligung und Widerruf

§ 156c. (1) Der Vollzug einer zeitlichen Freiheitsstrafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests ist auf Antrag des Strafgefangenen oder eines schon vor Strafantritt zulässigen Antrags des Verurteilten zu bewilligen, wenn

1. die zu verbüßende oder noch zu verbüßende Strafzeit zwölf Monate nicht übersteigt oder nach sinngemäßer Anwendung des § 145 Abs. 2 voraussichtlich nicht übersteigen wird,

2. der Rechtsbrecher im Inland

a. über eine geeignete Unterkunft verfügt,

b. einer geeigneten Beschäftigung nachgeht,

c. Einkommen bezieht, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann,

d. Kranken- und Unfallversicherungsschutz genießt,

3. die schriftliche Einwilligung der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen vorliegt, und

4. nach Prüfung der Wohnverhältnisse, des sozialen Umfelds und allfälliger Risikofaktoren sowie bei Einhaltung der Bedingungen (§ 156b Abs. 2) anzunehmen ist, dass der Rechtsbrecher diese Vollzugsform nicht missbrauchen wird.

(2) Die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest ist zu widerrufen, wenn

1. eine für ihre Anordnung notwendige Voraussetzung wegfällt, wobei § 145 Abs. 3 sinngemäß gilt,

2. der Strafgefangene eine Anordnung oder eine ihm auferlegte Bedingung entweder in schwerwiegender Weise oder trotz einer förmlicher Mahnung nicht einhält,

3. der Strafgefangene länger als einen Monat mit der Zahlung des Kostenbeitrags in Verzug ist, wobei eine neuerliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, bevor der rückständige Kostenbeitrag entrichtet worden ist,

4. der Strafgefangene erklärt, die Bedingungen nicht mehr einhalten zu können, oder

5. gegen den Strafgefangenen der dringende Verdacht besteht, eine vorsätzliche gerichtlich strafbare Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests oder eine vorsätzliche oder fahrlässige gerichtlich strafbare Handlung, deren Aburteilung nach Abs. 1 Z 4 einer Bewilligung des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest entgegenstehen würde, begangen zu haben oder sich dem weiteren Strafvollzug entziehen zu wollen.

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Zuständigkeit und Verfahren

§ 156d. (1) Die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest und den Widerruf stehen dem Leiter der Justizanstalt zu, in der die Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der Antragstellung vollzogen wird oder in der sie zu vollziehen wäre, wenn die Unterkunft des Strafgefangenen oder Verurteilten im Sprengel desjenigen Landesgerichtes gelegen ist, in dem auch die Justizanstalt liegt, und diese über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt (§ 156b Abs. 2). Wird der Strafgefangene in einer anderen Anstalt angehalten, kommt die Entscheidung über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest der Vollzugsdirektion zu, die im Falle der Genehmigung des Antrags zugleich die erforderliche Strafvollzugsortsänderung zu verfügen hat. § 135 Abs. 2 erster Satz letzter Halbsatz und zweiter Satz sowie Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zugleich mit der Bewilligung des Vollzugs der Strafe in Form des elektronisch überwachten Hausarrests sind dem Strafgefangenen die Bedingungen seiner Lebensführung außerhalb der Anstalt (§ 156b Abs. 2) sowie der von ihm zu entrichtende Betrag des Kostenersatzes (§ 156b Abs. 3) aufzuerlegen und ihm erforderlichenfalls Betreuung durch eine in der Sozialarbeit erfahrene Person (§ 29c Bewährungshilfegesetz in der Fassung BGBl. Nr. xx/xxxx) zu gewähren.

(3) Wurde der Rechtsbrecher wegen einer im § 52a Abs. 1 StGB genannten strafbaren Handlung verurteilt, so ist vor Entscheidung zur Prüfung der Voraussetzungen des § 156c Abs. 1 Z 4 eine Äußerung der Begutachtungs- und Evaluationsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter einzuholen.

(4) Kann über den Antrag eines Verurteilten nicht innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 entschieden werden, so ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Wird dem Antrag stattgegeben, hat sich die Aufnahme auf die in den §§ 131 Abs. 1 sowie 132 Abs. 4 und 7 vorgesehenen Maßnahmen zu beschränken.“

4. § 181 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) Die §§ 17 und 99 sowie 156b bis 156d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 153 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 3 lautet der letzte Satz:

„Wenn eine solche Anordnung wegen Gefahr im Verzug nicht eingeholt werden kann oder wenn der Beschuldigte auf frischer Tat betreten oder unmittelbar danach glaubwürdig der Tatbegehung beschuldigt wird oder mit Gegenständen betreten wird, die auf seine Beteiligung an der Tat hinweisen, kann die Kriminalpolizei ihn von sich aus vorführen.“

b) Abs. 4 lautet:

„(4) Ist der Aufenthaltsort eines Zeugen oder Beschuldigten außerhalb des Sprengels der zuständigen Staatsanwaltschaft oder des zuständigen Gerichts gelegen, so ist es zulässig, die unmittelbare Vernehmung am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, in deren oder dessen Sprengel sich der Zeuge oder der Beschuldigte befindet, unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen.“

2. § 172 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 lautet der erste Halbsatz des dritten Satzes:

„Wenn dies, insbesondere wegen der Entfernung des Ortes der Festnahme nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich oder wegen Erkrankung oder Verletzung des Beschuldigten nicht tunlich wäre,“

b) Im Abs. 2 wird im dritten Satz nach dem Wort „abzunehmen“ die Wendung „oder die aufgetragene Sicherheitsleistung nach § 172a einzuheben“ eingefügt.

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3. Nach dem § 172 wird folgender § 172a samt Überschrift eingefügt:

Sicherheitsleistung

§ 172a. (1) Der Auftrag an den Beschuldigten, eine angemessene Sicherheit zur Sicherstellung der Durchführung des Strafverfahrens, der Zahlung der zu erwartenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens sowie der dem Opfer zustehenden Entschädigung (§ 67 Abs. 1) zu leisten, ist zulässig, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Straftat dringend verdächtig ist sowie zur Sache, zum Tatverdacht und zu den Voraussetzungen der Sicherheitsleistung vernommen wurde und auf Grund bestimmter Tatsachen zu besorgen ist, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen oder die Durchführung des Strafverfahrens sonst offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde.

(2) Die Sicherheitsleistung und deren Höhe sind von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Kriminalpolizei durchzuführen. Für den Fall, dass die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich in barem Geld erfolgt, hat die Kriminalpolizei Gegenstände zwangsweise sicherzustellen, die der Beschuldigte mit sich führt, die ihm allem Anschein nach gehören und deren Wert nach Möglichkeit die Höhe des zulässigen Betrags der Sicherheit nicht übersteigt. Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft die Ergebnisse der Ermittlungen samt der übergebenen Sicherheit oder den sichergestellten Gegenständen unverzüglich zu übermitteln.

(3) Die Sicherheit wird frei, sobald das Strafverfahren rechtswirksam beendet ist, im Fall der Verurteilung des Angeklagten jedoch erst zu, sobald er die Geldstrafe und die ihm auferlegten Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls dem Privatbeteiligten die im Strafurteil zugesprochene Entschädigung gezahlt sowie im Fall einer nicht bedingt nachgesehenen Geld – oder Freiheitsstrafe die Freiheitsstrafe angetreten hat. Als Sicherheit sichergestellte Gegenstände und Vermögenswerte werden auch frei, sobald der Beschuldigte die aufgetragene Sicherheit in Geld erlegt oder ein Dritter, dem keine Beteiligung an der Tat zur Last liegt, Rechte an den Gegenständen oder Vermögenswerten glaubhaft macht.

(4) Die Sicherheit ist vom Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen mit Beschluss für verfallen zu erklären, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren oder der Vollstreckung der Strafe und der Kosten des Verfahrens oder der Zahlung der Entschädigung an den Privatbeteiligten entzieht, insbesondere dadurch, dass er eine Ladung oder die Aufforderung zum Strafantritt oder Zahlung der Geldstrafe oder der Kosten des Verfahrens nicht befolgt. § 180 Abs. 4 letzter Satz und Abs. 5 gelten sinngemäß.“

4. Nach dem § 173 wird folgender § 173a samt Überschrift eingefügt:

„Hausarrest

§ 173a. (1) Auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten kann die Untersuchungshaft als Hausarrest fortgesetzt werden, der in der Unterkunft zu vollziehen ist, in welcher der Beschuldigte seinen inländischen Wohnsitz begründet hat. Die Anordnung des Hausarrests ist zulässig, wenn die Untersuchungshaft nicht gegen gelindere Mittel (§ 173 Abs. 5) aufgehoben, der Zweck der Anhaltung (§ 182 Abs. 1) aber auch durch diese Art des Vollzugs der Untersuchungshaft erreicht werden kann, weil sich der Beschuldigte in geordneten Lebensverhältnissen befindet und er zustimmt, sich durch geeignete Mittel der elektronischen Aufsicht (§ 156b Abs. 1 und 2 StVG) überwachen zu lassen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Fortsetzung, Aufhebung und Höchstdauer der Untersuchungshaft mit der Maßgabe sinngemäß, dass ab Anordnung des Hausarrests Haftverhandlungen von Amts wegen nicht mehr stattfinden und der Beschluss über die Fortsetzung oder Aufhebung der Untersuchungshaft ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen kann.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 ist in einer Haftverhandlung zu entscheiden (§ 176 Abs. 1). Gegebenenfalls hat das Gericht sogleich nach Antragstellung vorläufige Bewährungshilfe nach § 179 anzuordnen und die Bewährungshilfe zu beauftragen, dem Gericht spätestens in der Haftverhandlung über die Lebensverhältnisse des Beschuldigten und seine sozialen Bindungen, einschließlich der Möglichkeit, einer Beschäftigung oder Ausbildung ohne Gefährdung der Haftzwecke nachzugehen, sowie über die mit dem Beschuldigten vereinbarten Bedingungen für den Vollzug des Hausarrests zu berichten, deren Einhaltung der Beschuldigte in der Haftverhandlung durch Gelöbnis zu bekräftigen hat. Das Verlassen der Unterkunft ist außer zur Erreichung des Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, zur Beschaffung des notwendigen Lebensbedarfs und zur Inanspruchnahme notwendiger medizinischer Hilfe auf der jeweils kürzesten Wegstrecke nicht zulässig.

(3) Wird dem Antrag Folge gegeben, so hat die Staatsanwaltschaft die Kriminalpolizei und die Sicherheitsbehörde des Ortes, an dem der Hausarrest vollzogen wird, zu verständigen und die Justizanstalt zu beauftragen, den Beschuldigten nach Einrichtung der zur elektronischen Aufsicht erforderlichen technischen Mittel in den Hausarrest zu überstellen.

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(4) Das Gericht hat den Hausarrest zu widerrufen und den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft in der Justizanstalt anzuordnen, wenn der Beschuldigte erklärt, seine Zustimmung zu widerrufen. Gleiches gilt auf Antrag der Staatsanwaltschaft, wenn der Beschuldigte seinem Gelöbnis zuwider die Bedingungen nicht einhält oder wenn sonst hervorkommt, dass die Haftzwecke durch den Hausarrest nicht erreicht werden können. Mit der Durchführung der Überstellung ist die Kriminalpolizei zu beauftragen.

(5) Wird der Hausarrest nicht nach Abs. 4 widerrufen, so gilt für den Fall der Rechtskraft des Urteils § 3 Abs. 2 StVG sinngemäß.“

5. § 174 Abs. 3 Z 8 lautet:

„8. die Mitteilung, dass dem Beschuldigten Beschwerde zustehe und dass er im Übrigen jederzeit seine Enthaftung oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragen könne.“

6. In § 176 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „ausspricht“ die Wendung „oder die Anordnung des Hausarrests (§ 173a) beantragt wird“ eingefügt.

7. Nach § 265 wird folgender § 266 eingefügt:

„§ 266. (1) Das Gericht kann im Strafurteil aussprechen, dass eine Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156b StVG) für einen bestimmten, längstens für den im § 46 Abs. 1 StGB genannten Zeitraum nicht in Betracht kommt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine solche Anhaltung nicht genügen werde, um den Verurteilten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, oder es ausnahmsweise der Vollstreckung der Strafe in der Anstalt bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. § 43 Abs. 1 letzter Satz StGB gilt dabei sinngemäß. Dieser Ausspruch oder sein Unterbleiben bildet einen Teil des Ausspruchs über die Strafe und kann zugunsten und zum Nachteil des Beschuldigten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so hat das Gericht diesen aufzuheben.“

8. § 514 wird nach dem Abs. 9 folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der §§ 153 Abs. 3 und 4, 172 Abs. 1 und 2, 172a, 173a, 174 Abs. 3 Z 8, 176 Abs. 1 Z 2 und 266 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx, treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz (BewHG), BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Sechsten Abschnittes lautet:

„Mitwirkung am Tatausgleich, Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen und Schulungen und Kursen sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch

überwachten Hausarrest“

2. § 29 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Klammerzitat „(§ 51 des Strafgesetzbuches)“ die Wendung „sowie Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§§ 156b Abs. 1 und 156d Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes)“ eingefügt.

b) Im Abs. 5 wird nach dem Klammerzitat „(§§ 201 Abs. 4 und 203 Abs. 3 StPO)“ die Wendung „oder die Justizanstalt um Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest (§ 156d Abs. 2 StVG)“ eingefügt.

3. Nach § 29b wird folgender § 29c samt Überschrift eingefügt:

„Betreuung während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest

§ 29c. (1) An der Betreuung des Strafgefangenen während des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest wirken auf Ersuchen der Justizanstalten in der Sozialarbeit erfahrene Personen als Betreuer mit.

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(2) Der Betreuer unterrichtet den Strafgefangenen über das Wesen des Strafvollzugs durch elektronisch überwachten Hausarrest und unterstützt den Beschuldigten bei der Einhaltung der ihm auferlegten Bedingungen (§ 156b Abs. 2 StVG).

(3) Für die Tätigkeit des Betreuers sind die Bestimmungen des Zweiten und Dritten Abschnittes sinngemäß anzuwenden.“

4. Der bisherige § 29c erhält die Bezeichnung „§ 29d“.

5. § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt:

(6) Die §§ 29, 29c und d in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 89 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird .“

2. Nach § 653 wird folgender § 654 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 654. § 89 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 58 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

2. Nach § 334 wird folgender § 335 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 335. § 58 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 54 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

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2. Nach § 325 wird folgender § 326 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 326. § 54 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. I Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 35 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ruhen von Leistungsansprüchen tritt ferner in den Fällen des Abs. 1 erster und zweiter Satz nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes oder die Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 vollzogen wird.“

2. Nach § 225 wird folgender § 226 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 226. § 35 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972

Das Notarversicherungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 66, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im § 25 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Ruhen von Pensionsansprüchen nach Abs. 1 tritt ferner nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird.“

2. Nach § 115 wird folgender § 116 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 8 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010

§ 116. § 25 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.“

Artikel 9

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx/20xx, wird wie folgt geändert:

1. Im § 7 Abs. 8 erster Satz wird nach dem Ausdruck „teilnimmt“ die Wortfolge „oder eine Berufsausbildung im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes absolviert“ eingefügt.

2. Im § 12 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. e durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. f angefügt:

„f) wer, ohne in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zu stehen, eine Berufsausbildung im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes absolviert.“

3. Dem § 79 wird folgender Abs. 108 angefügt:

„(108) § 7 Abs. 8 und § 12 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.“