Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen ... · - 3 - Anwendungsbereich des KAGB 3....
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Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die
Geschäftsmodelle der Genossenschaften
Bericht aus Berlin:
Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess
und Forderungen des DGRV
Hans-Hilmar Bühler
Referent Grundsatzabteilung
DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
Stuttgart, 24. Juni 2014
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• „Nicht operativ tätige Genossenschaften“• Beteiligungen, Auslagerung, Vermietung• Ausstrahlung auf alle Genossenschaften?
Anwendungsbereich des KAGB
• EU-KOM ändert den Anwendungsbereich!• Folgen für geschlossene KG- und eG-Fonds• Verbot für nicht EEG-geförderte Fonds?
Reform des KAGB
• BaFin legt das KAGB streng aus• Fachliche Eignung der Geschäftsleiter • Übergangsfrist endet am 22.07.2014
BaFin-Registrierung
Bericht aus Berlin - Übersicht
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Anwendungsbereich des KAGB
3. Übergangsvorschriften3. Übergangsvorschriften
Befreiung vonausfinanzierten Altfonds
§ 353 Abs. 1
Anmeldefrist bis 22.07.2014für Altfälle mit Investitionen nach dem
21.07.2013, § 343 Abs. 1
Keine Übergangsfristen für Neugründungenab dem 22.07.2013
2. Bestimmung der Rechtsfolgen: Anwendungsbereiche des KAGB2. Bestimmung der Rechtsfolgen: Anwendungsbereiche des KAGB
Befreiungen u.a. für Holdings, Konzerne,
§ 2 Abs. 1-3
Energiegenossenschaften bis 100 Mio. ۤ 2 Abs. 4 b
Kleine Publikumsfondsbis 100 Mio. €
§ 2 Abs. 5
Kleinste Publikumsfondsbis 5 Mio / 5 Anleger
§ 2 Abs. 4aVollanwendung
1. Erfüllung der Kriterien für Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB)1. Erfüllung der Kriterien für Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB)
Organismus Gemeinsame Anlagen Kapitalsammlung Festgelegte
AnlagestrategieVielzahl von
AnlegernAnleger-nutzen
Keine operative Tätigkeit
Prüfung der Anwendbarkeit des KAGBPrüfung der Anwendbarkeit des KAGB
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Anwendungsbereich des KAGB
Beispiel: zweistufige Energieprojekte
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Anwendungsbereich versus Zulassungsbereich
GenGGenGGenGGenGGenGGenGGenGGenG
VerbotsbereichVerbotsbereich
KAGB-Anwendungs
-bereich
ZulassungsbereichZulassungsbereich
GraubereichGraubereich
Anwendungsbereich des KAGB
Für Für Für Für eG‘seG‘seG‘seG‘s::::
§§§§ 2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB
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Ablauf des Finanzmarktanpassungsgesetzes
22. Juli KAGB tritt in Kraft
17. Dez. Delegierte EU-Verordnung zur Neudefinition „Offene Fonds“
13. Jan. DGRV-Vorschläge zur KAGB-Anpassung an BMF und BaFin
6. März EU Ausschuss ECON verlängert Prüffrist der EU-Verordnung
11. April Regierungsentwurf des FinMarktAnpG,
8. Mai 1. Lesung im Bundestag
19. Mai Anhörung im Bundestag, Teilnahme von DGRV und ZdK
4. Juni Beschlussfassung und Bericht des Bundestags-Finanzausschusses
5. Juni Verabschiedung des FinMarktAnpG im Bundestag
11. Juli Beschlussfassung im Bundesrat
22. Juli Ablauf der Registrierungsfrist gemäß KAGB
1. Aug. Inkrafttreten des FinMarktAnpG
Reform des KAGB
2013
2014
heute
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Reform des KAGB
EU-Verordnung zur Definition „offene/geschlossenen Fonds“
Nachgeschobene neue Definition: alle Fonds mit „Rückkauf oder Rücknahmerechten“ (d.h. Kündigungsrechten) sind ab jetzt „offene Fonds“, unabhängig von Kündigungs-/Wartefristen
eG: bisher „geschlossen“, jetzt offener Fonds. Privilegierte Regeln im KAGB würden plötzlich entfallen, eG verboten!
Geschlossene KGs: Ordentliche Kündigungsrechte ausschließen und Laufzeitbeschränkungen einführen (Satzungsänderungen)
EU-Minister und Parlament müssen der VO zustimmen
Offizielles Inkrafttreten der EU-Verordnung ca. Juli 2014
Fazit: Ein Lehrstück für misslunge Regulierung!
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• EU-Verordnung stuft Genossenschaften als „offene Fonds“ ein � KAGB-Erleichterung entfällt!
• DGRV bewirkt Aufschub der EU-Verordnung
• DGRV schlägt BMF und BaFin Lösungen vor
• DGRV verhindert Einführung einer generellen 5-jährigen Kündigungsfrist (jetzt 1 Jahr Kd.frist)
• DGRV drängt auf weitere Verbesserungen
• Gesetzentwurf sichert den „Status Quo“. Nur Altfälle müssen für ihren Bestandsschutz zusätzlich eine 5-jährige Mindesthaltefrist einführen
Entwurf zur
Änderung
des KAGB
„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem
Gebiet des Finanzmarktes“ vom 11. April 2014
Reform des KAGB
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• Anpassung in § 2 Abs. 4b KAGB n.F.Genossenschaft als
„offenen AIF“ zulassen
• BaFin muss Beurteilung des Prüfungsverbands „maßgeblich beachten“
• Proportionalitätsgrundsatz einhalten
Fachliche Eignung der Geschäftsleiter streichen bzw. erleichtern
• Politik will Praxisfälle abwarten• Evaluierung durch BMF Ende 2015
EEG-Förderung als Voraussetzung streichen
• BaFin-Praxis abwartenAusnahme für Kooperationen (Joint Ventures) von lokalen
Bürgergenossenschaften
• BaFin-Praxis abwartenAusnahme für Vermietung
an Mitglieder (z.B. Landmaschinenringe)
„FinanzMarktAnpassungsGesetz“„FinanzMarktAnpassungsGesetz“
Reform des KAGB
Kritische Punkte Gesetzesbeschluss vom 5. Juni 2014Kritische Punkte Gesetzesbeschluss vom 5. Juni 2014
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Gesetzgeber will keine Genossenschaft durch das KAGB verbieten
Angemessene BaFin-Praxis wird von der Politik eng beobachtet
• Evaluierung der BaFin-Praxis bei Genossenschaften Ende 2015
• Gesetzgeber steuert nach, sofern BaFin-Praxis dazu Anlass gibt
• Maßnahmenpaket zum Anlegerschutz im 2. Halbjahr 2014 beachten!
Mögliche Registrierungsfälle in der Praxis lösen (d.h. nicht auflösen)
• Zweifelsfälle durch BaFin klären lassen
• Gesetzgeber setzt auf „pragmatische Auslegung“ durch BaFin
• Streitfälle bis zum Finanzausschuss des Bundestags tragen
Aussagen des Gesetzgebers
Reform des KAGB
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Reform des KAGB
Neuerungen des KAGB ab Aug. 2014
• Genossenschaften ab jetzt „offene AIF“, § 2 Abs. 4b wird erweitert
• Anwendungsbereich: Eine eG ist nur nach § 2 Abs. 4b registrierungsfähig, übrige Bereiche des KAGB sind verboten
• Mindestkündigungsfrist 1 Jahr Pflicht (praktisch wie bisher)
• Bestandsschutz der Altfälle (ausinvestiert bis 22. Juli 2014): nachträglich eine 5-Jahre Wartefrist für Kündigungen einführen. Satzungsänderung bis Ende 2014 veranlassen
• „Fachlichen Eignung“: Prüfung ggf. mit Beurteilung des Verbands
• Registrierungsfrist endet 22. Juli 2014 (unverändert)
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Reform des KAGB
Wortlaut des § 2 Abs. 4b KAGB ab Aug. 2014
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Anforderungen an eine Registrierung gemäß KAGB
Investmentvermögen§ 1 Abs. 1 KAGB
1. Organismus für gemeinsame Anlagen
2. Öffentliches Einsammlung von Kapital
3. Von einer Anzahl von Anlegern (>1)
4. Festgelegte Anlagestrategie
5. Investition zum Nutzen der Anleger
6. Kein operativ tätiges Unternehmen
geschlossener
Genossenschaftlicher Publikums-AIF
§ 2 Abs. 4 b KAGB n.F.
17. Vermögen ausweisen (Anlagen, Risiken)
18. Anlagestrategie
19. Angabe der Geschäftsleiter
20. Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
21. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter
Registrierungs-nachweise
§ 44 Abs. 2-7 KAGB
7. Rechtsform eG (auch SCE)
8. Inländischem Recht unterliegend
9. Keine (semi-)professionelle Anleger
10. Kündigungsfrist mind. 1 Jahr
11. Prüfungspflichtig nach GenG
12. Nachschusspflicht ausgeschlossen
13. max. 100 Mio. € ungehebeltes Vermögen
14. Direkte oder indirekte Investition in Sachwert(e)
15. Mindestertrag aus EEG-Förderung langfristig sichergestellt
16. Keine freiwillige Vollanwendung des KAGB
BaFin-Registrierung
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Beurteilung obliegt BaFin
BaFin-Merkblatt vom 20. März 2013:• Theoretische und praktische Kenntnisse • Leitungserfahrung anlegen • Umfang und Risikoart der Geschäfte• Mindestens 2 Vorstände • Eignungsvermutung bei Nachweis 3 jähriger leitender Tätigkeit
Erwartungen des Gesetzgebers an die BaFin (s. Bericht Drs. 18/1648, S. 47)
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. niedrigere Anforderungen
• Als Leitungserfahrung auch ausreichend: • „ Lenkung betrieblicher Organisationseinheiten bei Unternehmen im selben Sektor“
• „Projekte, Maßnahmen oder Arbeitsabläufe geplant, organisiert, delegiert und kontrolliert und in diesem Rahmen Mitarbeiter geleitet“
• BaFin wird die Prüfung der fachlichen Eignung durch andere Behörden oder Organisationen im Rahmen eines anderweitigen gesetzlichen Auftrages berücksichtigen
Hürde bei Registrierung: § 44 Abs. 3 Nr. 3 KAGB„Fachliche Eignung der Geschäftsleiter“
BaFin-Registrierung
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Einzelfallentscheidungen über den unklaren Anwendungsbereich
„Risikoorientierter Prüfungsansatz“ wegen „PROKON“ etc.
Einhaltung des Grundsatzes der Proportionalität• Auslegung nach Größe, Komplexität und Risikogehalt• Maßstäbe ggf. niedriger anlegen
„Nicht operativ tätige Unternehmen“ im Fokus des KAGB, z.B.• rein finanzierende Bürgergenossenschaften ohne eigene Anlagen
• Unternehmen, die vorwiegend Beteiligungen halten (außer Holdings)
• Outsourcing des Kerngeschäfts, ohne Weisungsrechte zu behalten
• Vermietung von Immobilien/Sachanlagen an Dritte
• Mischfälle von operativer, aber überwiegend nicht operativer Tätigkeit
Restriktive Auslegungspraxis der BaFin
BaFin-Registrierung
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BaFin-Registrierung
Fallgruppen
Kein Investmentfonds
Keine Pflichten gemäß KAGBKeine Pflichten gemäß KAGB
Nachweise für die Ausübung der
operativen Tätigkeit dokumentieren
Nachweise für die Ausübung der
operativen Tätigkeit dokumentieren
Interne Kontrollen zur Beachtung der Grenzen
des KAGB einrichten
Interne Kontrollen zur Beachtung der Grenzen
des KAGB einrichten
Zweifelsfälle
Prüfung des EinzelfallsPrüfung des Einzelfalls
Beurteilung durch BaFin: - Anfrage oder - Registrierungsantrag
Beurteilung durch BaFin: - Anfrage oder - Registrierungsantrag
Ggfs. Geschäftsmodell oder Satzung
anpassen
Ggfs. Geschäftsmodell oder Satzung
anpassen
Investmentfonds
Übergangsregeln prüfen
� Bestandsschutz?
Übergangsregeln prüfen
� Bestandsschutz?
Bestimmung der Rechtsfolgen
Bestimmung der Rechtsfolgen
Registrierung bei der BaFin
Registrierung bei der BaFin
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BaFin-Registrierung
Liegt Investmentvermögen vor (§ 1 Abs. 1 KAGB)?
Sind alle Investitionen vor dem 22.07.2013 getätigt worden?
Sind seit dem 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen getätigt bzw. Kapitaleinsammlungen im Hinblick auf zusätzliche Investitionen vorgenommen worden?
Besteht eine fünfjährige Mindesthaltefrist (Artikel 1 Abs. 5 EU-VO)
Falls nein ggf. Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat, entsprechende Satzungsänderung bei nächstmöglicher Gelegenheit herbeizuführen (§ 352a i.V.m. § 353 Abs. 11).
Die Mitglieder hierüber informieren
Eventuell Sachverhalt der BaFin zur Beurteilung vorlegen.
Bestandsgeschützte Altfonds (§ 353 Abs. 1 KAGB)
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BaFin-Registrierung
Handlungsaufforderung
� Betroffenheit des eignen Unternehmens vom KAGB analysieren
� Geschäftsmodelle auf operative Tätigkeit ausrichten
� Bei mehrstufigen Beteiligungsmodellen ist Weisungs-, Lenkungs-
und Kontrollbefugnisse auf den operativen Geschäftsbetrieb
entscheidend
� Im Zweifel Voranfrage an die BaFin
� Falls nötig, fit machen für die BaFin-Registrierung bis 22.07.2014
Keine Umgehungen versuchen, viel zu riskant