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Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die Geschäftsmodelle der Genossenschaften Bericht aus Berlin: Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess und Forderungen des DGRV Hans-Hilmar Bühler Referent Grundsatzabteilung DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V. Stuttgart, 24. Juni 2014

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Das Kapitalanlagegesetzbuch KAGB und seine Auswirkungen auf die

Geschäftsmodelle der Genossenschaften

Bericht aus Berlin:

Einblick in den aktuellen Gesetzgebungsprozess

und Forderungen des DGRV

Hans-Hilmar Bühler

Referent Grundsatzabteilung

DGRV - Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.

Stuttgart, 24. Juni 2014

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• „Nicht operativ tätige Genossenschaften“• Beteiligungen, Auslagerung, Vermietung• Ausstrahlung auf alle Genossenschaften?

Anwendungsbereich des KAGB

• EU-KOM ändert den Anwendungsbereich!• Folgen für geschlossene KG- und eG-Fonds• Verbot für nicht EEG-geförderte Fonds?

Reform des KAGB

• BaFin legt das KAGB streng aus• Fachliche Eignung der Geschäftsleiter • Übergangsfrist endet am 22.07.2014

BaFin-Registrierung

Bericht aus Berlin - Übersicht

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Anwendungsbereich des KAGB

3. Übergangsvorschriften3. Übergangsvorschriften

Befreiung vonausfinanzierten Altfonds

§ 353 Abs. 1

Anmeldefrist bis 22.07.2014für Altfälle mit Investitionen nach dem

21.07.2013, § 343 Abs. 1

Keine Übergangsfristen für Neugründungenab dem 22.07.2013

2. Bestimmung der Rechtsfolgen: Anwendungsbereiche des KAGB2. Bestimmung der Rechtsfolgen: Anwendungsbereiche des KAGB

Befreiungen u.a. für Holdings, Konzerne,

§ 2 Abs. 1-3

Energiegenossenschaften bis 100 Mio. ۤ 2 Abs. 4 b

Kleine Publikumsfondsbis 100 Mio. €

§ 2 Abs. 5

Kleinste Publikumsfondsbis 5 Mio / 5 Anleger

§ 2 Abs. 4aVollanwendung

1. Erfüllung der Kriterien für Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB)1. Erfüllung der Kriterien für Investmentvermögen (§ 1 Abs. 1 KAGB)

Organismus Gemeinsame Anlagen Kapitalsammlung Festgelegte

AnlagestrategieVielzahl von

AnlegernAnleger-nutzen

Keine operative Tätigkeit

Prüfung der Anwendbarkeit des KAGBPrüfung der Anwendbarkeit des KAGB

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Anwendungsbereich des KAGB

Beispiel: zweistufige Energieprojekte

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Anwendungsbereich versus Zulassungsbereich

GenGGenGGenGGenGGenGGenGGenGGenG

VerbotsbereichVerbotsbereich

KAGB-Anwendungs

-bereich

ZulassungsbereichZulassungsbereich

GraubereichGraubereich

Anwendungsbereich des KAGB

Für Für Für Für eG‘seG‘seG‘seG‘s::::

§§§§ 2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB2 Abs. 4b KAGB

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Ablauf des Finanzmarktanpassungsgesetzes

22. Juli KAGB tritt in Kraft

17. Dez. Delegierte EU-Verordnung zur Neudefinition „Offene Fonds“

13. Jan. DGRV-Vorschläge zur KAGB-Anpassung an BMF und BaFin

6. März EU Ausschuss ECON verlängert Prüffrist der EU-Verordnung

11. April Regierungsentwurf des FinMarktAnpG,

8. Mai 1. Lesung im Bundestag

19. Mai Anhörung im Bundestag, Teilnahme von DGRV und ZdK

4. Juni Beschlussfassung und Bericht des Bundestags-Finanzausschusses

5. Juni Verabschiedung des FinMarktAnpG im Bundestag

11. Juli Beschlussfassung im Bundesrat

22. Juli Ablauf der Registrierungsfrist gemäß KAGB

1. Aug. Inkrafttreten des FinMarktAnpG

Reform des KAGB

2013

2014

heute

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Reform des KAGB

EU-Verordnung zur Definition „offene/geschlossenen Fonds“

Nachgeschobene neue Definition: alle Fonds mit „Rückkauf oder Rücknahmerechten“ (d.h. Kündigungsrechten) sind ab jetzt „offene Fonds“, unabhängig von Kündigungs-/Wartefristen

eG: bisher „geschlossen“, jetzt offener Fonds. Privilegierte Regeln im KAGB würden plötzlich entfallen, eG verboten!

Geschlossene KGs: Ordentliche Kündigungsrechte ausschließen und Laufzeitbeschränkungen einführen (Satzungsänderungen)

EU-Minister und Parlament müssen der VO zustimmen

Offizielles Inkrafttreten der EU-Verordnung ca. Juli 2014

Fazit: Ein Lehrstück für misslunge Regulierung!

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• EU-Verordnung stuft Genossenschaften als „offene Fonds“ ein � KAGB-Erleichterung entfällt!

• DGRV bewirkt Aufschub der EU-Verordnung

• DGRV schlägt BMF und BaFin Lösungen vor

• DGRV verhindert Einführung einer generellen 5-jährigen Kündigungsfrist (jetzt 1 Jahr Kd.frist)

• DGRV drängt auf weitere Verbesserungen

• Gesetzentwurf sichert den „Status Quo“. Nur Altfälle müssen für ihren Bestandsschutz zusätzlich eine 5-jährige Mindesthaltefrist einführen

Entwurf zur

Änderung

des KAGB

„Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen auf dem

Gebiet des Finanzmarktes“ vom 11. April 2014

Reform des KAGB

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• Anpassung in § 2 Abs. 4b KAGB n.F.Genossenschaft als

„offenen AIF“ zulassen

• BaFin muss Beurteilung des Prüfungsverbands „maßgeblich beachten“

• Proportionalitätsgrundsatz einhalten

Fachliche Eignung der Geschäftsleiter streichen bzw. erleichtern

• Politik will Praxisfälle abwarten• Evaluierung durch BMF Ende 2015

EEG-Förderung als Voraussetzung streichen

• BaFin-Praxis abwartenAusnahme für Kooperationen (Joint Ventures) von lokalen

Bürgergenossenschaften

• BaFin-Praxis abwartenAusnahme für Vermietung

an Mitglieder (z.B. Landmaschinenringe)

„FinanzMarktAnpassungsGesetz“„FinanzMarktAnpassungsGesetz“

Reform des KAGB

Kritische Punkte Gesetzesbeschluss vom 5. Juni 2014Kritische Punkte Gesetzesbeschluss vom 5. Juni 2014

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Gesetzgeber will keine Genossenschaft durch das KAGB verbieten

Angemessene BaFin-Praxis wird von der Politik eng beobachtet

• Evaluierung der BaFin-Praxis bei Genossenschaften Ende 2015

• Gesetzgeber steuert nach, sofern BaFin-Praxis dazu Anlass gibt

• Maßnahmenpaket zum Anlegerschutz im 2. Halbjahr 2014 beachten!

Mögliche Registrierungsfälle in der Praxis lösen (d.h. nicht auflösen)

• Zweifelsfälle durch BaFin klären lassen

• Gesetzgeber setzt auf „pragmatische Auslegung“ durch BaFin

• Streitfälle bis zum Finanzausschuss des Bundestags tragen

Aussagen des Gesetzgebers

Reform des KAGB

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Reform des KAGB

Neuerungen des KAGB ab Aug. 2014

• Genossenschaften ab jetzt „offene AIF“, § 2 Abs. 4b wird erweitert

• Anwendungsbereich: Eine eG ist nur nach § 2 Abs. 4b registrierungsfähig, übrige Bereiche des KAGB sind verboten

• Mindestkündigungsfrist 1 Jahr Pflicht (praktisch wie bisher)

• Bestandsschutz der Altfälle (ausinvestiert bis 22. Juli 2014): nachträglich eine 5-Jahre Wartefrist für Kündigungen einführen. Satzungsänderung bis Ende 2014 veranlassen

• „Fachlichen Eignung“: Prüfung ggf. mit Beurteilung des Verbands

• Registrierungsfrist endet 22. Juli 2014 (unverändert)

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Reform des KAGB

Wortlaut des § 2 Abs. 4b KAGB ab Aug. 2014

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Anforderungen an eine Registrierung gemäß KAGB

Investmentvermögen§ 1 Abs. 1 KAGB

1. Organismus für gemeinsame Anlagen

2. Öffentliches Einsammlung von Kapital

3. Von einer Anzahl von Anlegern (>1)

4. Festgelegte Anlagestrategie

5. Investition zum Nutzen der Anleger

6. Kein operativ tätiges Unternehmen

geschlossener

Genossenschaftlicher Publikums-AIF

§ 2 Abs. 4 b KAGB n.F.

17. Vermögen ausweisen (Anlagen, Risiken)

18. Anlagestrategie

19. Angabe der Geschäftsleiter

20. Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter

21. Fachliche Eignung der Geschäftsleiter

Registrierungs-nachweise

§ 44 Abs. 2-7 KAGB

7. Rechtsform eG (auch SCE)

8. Inländischem Recht unterliegend

9. Keine (semi-)professionelle Anleger

10. Kündigungsfrist mind. 1 Jahr

11. Prüfungspflichtig nach GenG

12. Nachschusspflicht ausgeschlossen

13. max. 100 Mio. € ungehebeltes Vermögen

14. Direkte oder indirekte Investition in Sachwert(e)

15. Mindestertrag aus EEG-Förderung langfristig sichergestellt

16. Keine freiwillige Vollanwendung des KAGB

BaFin-Registrierung

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Beurteilung obliegt BaFin

BaFin-Merkblatt vom 20. März 2013:• Theoretische und praktische Kenntnisse • Leitungserfahrung anlegen • Umfang und Risikoart der Geschäfte• Mindestens 2 Vorstände • Eignungsvermutung bei Nachweis 3 jähriger leitender Tätigkeit

Erwartungen des Gesetzgebers an die BaFin (s. Bericht Drs. 18/1648, S. 47)

• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, d.h. niedrigere Anforderungen

• Als Leitungserfahrung auch ausreichend: • „ Lenkung betrieblicher Organisationseinheiten bei Unternehmen im selben Sektor“

• „Projekte, Maßnahmen oder Arbeitsabläufe geplant, organisiert, delegiert und kontrolliert und in diesem Rahmen Mitarbeiter geleitet“

• BaFin wird die Prüfung der fachlichen Eignung durch andere Behörden oder Organisationen im Rahmen eines anderweitigen gesetzlichen Auftrages berücksichtigen

Hürde bei Registrierung: § 44 Abs. 3 Nr. 3 KAGB„Fachliche Eignung der Geschäftsleiter“

BaFin-Registrierung

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Einzelfallentscheidungen über den unklaren Anwendungsbereich

„Risikoorientierter Prüfungsansatz“ wegen „PROKON“ etc.

Einhaltung des Grundsatzes der Proportionalität• Auslegung nach Größe, Komplexität und Risikogehalt• Maßstäbe ggf. niedriger anlegen

„Nicht operativ tätige Unternehmen“ im Fokus des KAGB, z.B.• rein finanzierende Bürgergenossenschaften ohne eigene Anlagen

• Unternehmen, die vorwiegend Beteiligungen halten (außer Holdings)

• Outsourcing des Kerngeschäfts, ohne Weisungsrechte zu behalten

• Vermietung von Immobilien/Sachanlagen an Dritte

• Mischfälle von operativer, aber überwiegend nicht operativer Tätigkeit

Restriktive Auslegungspraxis der BaFin

BaFin-Registrierung

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BaFin-Registrierung

Fallgruppen

Kein Investmentfonds

Keine Pflichten gemäß KAGBKeine Pflichten gemäß KAGB

Nachweise für die Ausübung der

operativen Tätigkeit dokumentieren

Nachweise für die Ausübung der

operativen Tätigkeit dokumentieren

Interne Kontrollen zur Beachtung der Grenzen

des KAGB einrichten

Interne Kontrollen zur Beachtung der Grenzen

des KAGB einrichten

Zweifelsfälle

Prüfung des EinzelfallsPrüfung des Einzelfalls

Beurteilung durch BaFin: - Anfrage oder - Registrierungsantrag

Beurteilung durch BaFin: - Anfrage oder - Registrierungsantrag

Ggfs. Geschäftsmodell oder Satzung

anpassen

Ggfs. Geschäftsmodell oder Satzung

anpassen

Investmentfonds

Übergangsregeln prüfen

� Bestandsschutz?

Übergangsregeln prüfen

� Bestandsschutz?

Bestimmung der Rechtsfolgen

Bestimmung der Rechtsfolgen

Registrierung bei der BaFin

Registrierung bei der BaFin

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BaFin-Registrierung

Liegt Investmentvermögen vor (§ 1 Abs. 1 KAGB)?

Sind alle Investitionen vor dem 22.07.2013 getätigt worden?

Sind seit dem 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen getätigt bzw. Kapitaleinsammlungen im Hinblick auf zusätzliche Investitionen vorgenommen worden?

Besteht eine fünfjährige Mindesthaltefrist (Artikel 1 Abs. 5 EU-VO)

Falls nein ggf. Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat, entsprechende Satzungsänderung bei nächstmöglicher Gelegenheit herbeizuführen (§ 352a i.V.m. § 353 Abs. 11).

Die Mitglieder hierüber informieren

Eventuell Sachverhalt der BaFin zur Beurteilung vorlegen.

Bestandsgeschützte Altfonds (§ 353 Abs. 1 KAGB)

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BaFin-Registrierung

Handlungsaufforderung

� Betroffenheit des eignen Unternehmens vom KAGB analysieren

� Geschäftsmodelle auf operative Tätigkeit ausrichten

� Bei mehrstufigen Beteiligungsmodellen ist Weisungs-, Lenkungs-

und Kontrollbefugnisse auf den operativen Geschäftsbetrieb

entscheidend

� Im Zweifel Voranfrage an die BaFin

� Falls nötig, fit machen für die BaFin-Registrierung bis 22.07.2014

Keine Umgehungen versuchen, viel zu riskant

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