BERUFSPOLITIK - kvwl.de · kennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V zum 1.5.2013 in Kraft...

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Ideenschmiede und Wissenspool: Praxisnetze bieten auch dem ärztlichen Nachwuchs viele Vorteile > Seite 4 Sicher durch den Datenschutz-Dschungel Beitragsserie „DS-GVO kompakt“, Teil 1: Verantwortlichkeiten und organisatorische Aufgaben > Seite 12 In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Informationen Nr. 5 | 27. Mai 2018 Mit Amtlichen Bekanntmachungen unter anderem mit aktuellen Ausschreibungen von Vertragsarztsitzen ab Seite 31 BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE

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Ideenschmiede und Wissenspool: Praxisnetze bietenauch dem ärztlichen Nachwuchs viele Vorteile> Seite 4

Sicher durch den Datenschutz-DschungelBeitragsserie „DS-GVO kompakt“, Teil 1: Verantwortlichkeiten und organisatorische Aufgaben> Seite 12

In der Heftmitte: praxis intern mit allen praxisrelevanten Informationen

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Mit AmtlichenBekanntmachungenunter anderem mit aktuellen Ausschreibungen vonVertragsarztsitzen

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BERUFSPOLITIK | INFORMATIONEN | MITTEILUNGEN | Amtliches Bekanntmachungsorgan der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe

PRAXISINFORMATIONEN IN DER HEFTMITTE

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Inhalt 4 Ideenschmiede und Wissenspool: Praxisnetze bieten auch dem ärztlichen Nachwuchs viele Vorteile

8 Digitalisierung in der Medizin: Was der Arzt der Zukunft können muss

10 Telematikinfrastruktur: Nur kostendeckendem Angebot zustimmen

11 „Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist wesentliche Voraussetzung für gelingende Integration“: Clearingstellen für Zugewanderte helfen bei der Klärung von Zuständigkeiten und Kostenübernahmen

12 Sicher durch den Datenschutz-Dschungel Beitragsserie „DS-GVO kompakt“, Teil 1: Verantwortlichkeiten und organisatorische Aufgaben

18 Kontakt-Drehscheibe in die Versorgungszukunft Praxisbörsentag und Niederlassungsseminar: Wieder mehr als 500 Gäste im Dortmunder Ärztehaus

20 Substitutionstherapie: Trotz neuer Verordnung zahlreiche Herausforderungen bei der Patientenversorgung

22 Gemeinsam und fachübergreifend für rationale Antibiotika-Verordnungen Bielefelder Projekt AnTiB erarbeitet orientierende Empfehlungen für den Praxisalltag

24 Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

27 Informationen zum Datenschutz nach Art. 12, 13, 14 EU-Datenschutz- Grundverordnung (DSGVO)

STANDARDS

25 Kurznachrichten/Impressum

31 Amtliche Bekanntmachungen 31 Ausschreibungen von Vertragsarzt-/ Vertragspsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe

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mit praxisrelevanten Informationen in der Heftmitte zum Heraustrennen

Nr. 5 | 27. Mai 2018

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Gut gedacht, aber nicht gut gemacht!

Geiz ist geil scheint nicht nur das Motto der Kampagne einer großen Kaufhauskette gewesen zu sein, sondern auch als Marschrichtung im

Deutschen Gesundheitswesen zu existieren. Die Krankenkassen versuchen an allen Ecken und Enden zu sparen, übersehen dabei aber gelegentlich, dass sie eine sachgerechte Ver-sorgung ihrer Versicherten behindern. Klagen von Versicherten über abgelehnte Ansprüche, von Ärzten über Engpässe z. B. in der Versor-gung mit Arzneimitteln, Impfstoffen etc. sind Belege für die Folgen der Sparpolitik.

Nun haben die Gesundheitsminister der Län-der dieses Problem zumindest in der Arznei-mittelversorgung erkannt. Rabattverträge der Krankenkassen mit pharmazeutischen Unter-nehmen haben sie nicht nur als ursächlich für Versorgungsengpässe ausgemacht, sondern auch dafür, dass in dem Kampf um solche Verträge deutsche Unternehmen oftmals anderen unterliegen. Die Folge scheint eine Schwächung des deutschen Arzneimittel-marktes zu sein. Daher wollen die Minister die Möglichkeiten Rabattverträge abzuschließen verändern oder gar abschaffen.

„Gut gedacht ist nicht immer auch gut ge-macht“ lautet eine alte Volksweisheit. Man kann der Erkenntnis der Minister im Wesentli-chen nicht widersprechen, sie müssen nur weiterdenken. Ein ehemaliger Staatssekretär aus dem Bundesgesundheitsministerium ver-mittelte mir in einem Gespräch eine seiner grundlegenden Berufserfahrungen: „Drehst Du im Sozialgesetzbuch V nur an einem Räd-chen, drehen sich viele andere mit und die Auswirkungen werden unkalkulierbar.“

Diese Erkenntnis möchte ich auch den Lan-desgesundheitsministern mit auf den Weg

geben. Rabattverträge gibt es überwiegend im Markt der patentfreien, also generikafähi-gen Arzneimittel. Dieses ist, gemessen an Zahl der verordneten Packungen oder Tages-therapiedosen, das umfangreichste Segment im Arzneimittelmarkt. Fallen die Rabattverträ-ge weg, entfällt der Druck auf die Preise. Sie werden daraufhin steigen. Was das in dem größten Mengenmarkt bei Arzneimitteln auf die Ausgaben der Krankenkassen bewirken wird, kann man sich an fünf Fingern abzählen. Steigende Kosten werden die Krankenkassen daher versuchen zu kompensieren. Und wo? Natürlich bei uns, den Ärzten. Sie werden bei uns den Regressdruck erhöhen. Wir werden in Haftung genommen für eine Entwicklung, die wir nicht verantworten.

Daher komme ich zu folgendem Schluss: Lie-be Gesundheitsminister, wenn ihr die Möglich-keiten zum Abschluss von Rabattverträgen begrenzen wollt, sorgt dafür, dass nicht die Vertragsärzte nachher im Regen stehen. Setzt Euch für die vollständige Abschaffung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen auf Basis der Kosten ein. Wir verantworten nicht die Kosten z. B. von Arzneimitteln, sondern die Qualität unserer therapeutischen Entscheidung. Daran könnt ihr uns gerne messen.

Dr. Wolfgang-Axel Dryden,1. KVWL-Vorsitzender

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Ideenschmiede und Wissenspool: Praxisnetze bieten auch dem ärztlichen Nachwuchs viele Vorteile

Wer sich wie die Kassen-ärztlichen Vereinigun-gen um die Zukunft der ambulanten medizini-

schen Versorgung bemüht, tut gut daran, dem ärztlichen Nachwuchs aufmerksam zuzuhören. Zahlreiche Umfragen unter niederlassungswilli-gen jungen Medizinern und Medizin-studierenden zeigen zum Beispiel, dass die „Einzelkämpfermentalität“ der Vergangenheit angehört. Auch lange, oft nicht planbare Arbeitszei-ten, schlechte Vereinbarkeit von Fa-milie und Beruf oder das unterneh-merische Risiko werden als Gründe gegen eine Tätigkeit im ambulanten Bereich angeführt. Das bewährte

westfälisch-lippische Gegenmittel: Kooperationen. Fast 40 Prozent der niedergelassenen Ärztinnen und Ärz-te haben sich in Westfalen-Lippe in Praxisnetzen zusammengeschlossen und setzen damit auf einen regelmä-ßigen kollegialen Austausch. Die Qualität und Effizienz der arztüber-greifenden Behandlungsprozesse in den Regionen steigt. Die Zusammen-arbeit fördert die Attraktivität des Arztberufes und der im Netz beteilig-ten Arztpraxen. Grund genug für die KVWL, diese Entwicklung aktiv mitzu-gestalten und die lange Tradition der Netzgründungen in unserem Landes-teil fortzuführen.

Regionale Praxis- und Arztnetze sind die Innovationslabore der am-bulanten Versorgung. Wie in vielen anderen Bereichen ist es auch in der medizinischen Versorgung gute tradierte Praxis, neue Versorgungs-formen und Behandlungsprozesse an einer Teilgruppe zu testen, bevor sie im großen Stil ausgerollt wer-den. Aus Gründen der Wirtschaft-lichkeit und Effizienz bietet es sich an, dazu die Struktur eines Praxis-netzes zu nutzen. Das geschieht in Westfalen-Lippe immer häufiger und hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass sich die Netzstruktu-ren rasant professionalisierten.

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Praxisnetze mit zertifizierter QualitätAm 1. Januar 2014 trat die Richtlinie zur Anerkennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V in Kraft. Um den Netzen und den an einer Netzgründung interessierten Ärzten beratend und unterstützend zur Seite zu stehen, rief die KVWL schon zu diesem frühen Zeitpunkt eigens die Geschäftsstelle „Neue Versor-gungsformen und Praxisnetze“ ins Leben. Hier können u. a. die Zusam-menschlüsse ihre Anerkennung beantragen und ein Qualitätssiegel erhalten, welches sie zu potenziel-len, attraktiven Vertragspartnern der Krankenkassen macht.

Bereits im ersten Jahr ihres Beste-hens konnte die Geschäftsstelle „Neue Versorgungsformen und Praxisnetze“ sieben Zusammen-schlüssen die offizielle Anerken-nungsurkunde überreichen: MedQN — Medizinisches Qualitätsnetz Bo-chum, MuM — Medizin und Mehr eG aus Bünde, Ärztenetz Lippe GmbH mit Sitz in Detmold, MAN — Marler Arztnetz, Gesundheitsregion Sieger-land GmbH, GNU — Gesundheitsnetz Unna, ÄQW — Ärztliche Qualitätsge-meinschaft Witten GmbH waren damals die ersten Kooperationen, die von der KVWL zertifiziert und finanziell gefördert wurden. Denn neben der politischen Anerkennung, die die KVWL für ihr langjähriges Engagement bei der Förderung der Vernetzung von allen Seiten erhält, honorieren auch die Krankenkassen diese Bemühungen mit einer extra-budgetären Zahlung von fünf Millio-nen Euro. Damit verfügt die KVWL bereits im dritten Jahr hintereinan-der über einen Extratopf für die Förderung der Praxisnetze, so dass für die Unterstützung der Netze kein Geld aus der Gesamtvergütung ge-nommen werden muss. Das ist bun-desweit einmalig!

Mit der wachsenden Zahl und der zunehmenden Professionalisierung der Arzt- und Praxisnetze in Westfa-len-Lippe wuchs auch die Infrastruk-tur auf Seiten der KVWL. Inzwi-schen wurden 21 Praxisnetze, die sich aus insgesamt 1357 Praxen und knapp 2000 beteiligten Ärzten zu-sammensetzen, vom Vorstand der KVWL anerkannt. Die ehemalige Geschäftsstelle „Neue Versorgungs-formen und Praxisnetze“ wurde zwischenzeitlich zu einem eigenen Stabsbereich innerhalb der Körper-schaft weiterentwickelt.

Moderne Infrastruktur auf allen EbenenUnd auch die Vertreterversamm-lung der KVWL hat der zunehmen-den Bedeutung der Praxisnetze in unseren Landesteil Rechnung getra-

gen, indem sie im Januar 2017 ei-nen „Ausschuss für neue Versor-gungsformen“ ins Leben rief und Dr. Angela Moewes zu seiner Vorsitzen-den wählte. Die Bochumer Orthopä-din sieht in der zunehmenden Ver-netzung der niedergelassenen Ärzte auch ein wichtiges Instrument, um der im ambulanten Bereich zuneh-menden Privatisierung einen Riegel vorzuschieben: „Es ist unabdingbar, dass auch Praxisnetze MVZ grün-den dürfen, Arztsitze übernehmen sowie Ärzte und medizinisches Per-sonal anstellen können“, erläuterte sie. „Nur dann können sich Netze sinnvoll daran beteiligen, die ambu-lante Versorgung zu sichern, die Versorgungsqualität zu erhalten und nicht zuletzt dem Ausverkauf von Praxissitzen an Kliniken und ihren MVZ entgegenzutreten.

Grundlage der RichtlinieDie Kassenärztliche Bundesvereinigung hat gemeinsam mit dem Spit-zenverband Bund der Krankenkassen eine Rahmenvorgabe für die Aner-kennung von Praxisnetzen nach § 87b Abs. 4 SGB V zum 1.5.2013 in Kraft gesetzt. Diese Rahmenvorgabe gibt den Kassenärztlichen Vereini-gungen in Deutschland die Möglichkeit, eine solche Richtlinie zu entwi-ckeln.

Anforderungen der Richtlinie an PraxisnetzeDie Richtlinie beinhaltet unterschiedliche Anforderungen an die Praxis-netze. Es sind bestimmte Strukturvorgaben darzulegen, zum Beispiel die Anzahl der Praxen im Netz, welche sich interdisziplinär zusammen-setzen oder die Betriebsstätten, die ein zusammenhängendes Gebiet versorgen. Weitere Voraussetzungen sind eine bestimmte Gesellschafts-form, eine eigene Geschäftsstelle, ein Geschäftsführer sowie ein ärztli-cher Leiter/Koordinator. Das Netz muss seit mindestens drei Jahren bestehen und hat bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der KVWL, sobald es anerkannt wurde. Die Praxen im Netz müssen weiterhin folgende Standards vereinbaren: Unabhängigkeit gegenüber Dritten, Qualitätsmanagement, Wissens- und Informationsmanagement. Darüber hinaus müssen Praxisnetze Versorgungsziele zu den Themen „Patientenzentrierung“, „Kooperative Berufsausübung“ und „Verbesserte Effizienz“ erfüllen, die sich bei-spielsweise durch Arbeit in Qualitätszirkeln, ein internes Fehlermanage-ment, sichere elektronische Kommunikation, Terminvereinbarungsre-geln oder Medikamentenchecks darstellen.

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Dabei ist der sogenannte Vertrags-status für die Netze ein Weg, um sich gegen die zunehmende Kom-merzialisierung im Gesundheitswe-sen zu wenden.“, betont Dr. Angela Moewes und gibt damit ein Beispiel für die konzeptionelle Weiterent-wicklung der Praxisnetze.

Einen parallelen Handlungsstrang bilden die zahlreichen Versorgungs-innovationen, von denen einige den Modellcharakter bereits hinter sich gelassen haben und sich auf dem Weg in die Regelversorgung befin-den. Die folgenden Projekte stehen beispielhaft für zahlreiche gute Ideen, die in den Praxisnetzen er-probt und umgesetzt werden.

Hausarztzentriertes Arzneimittel-therapie-ManagementIm Versorgungsalltag ist es für den betreuenden Hausarzt sehr schwie-rig (wenn nicht gar unmöglich), einen strukturierten Überblick über alle Arzneimittelverordnungen zu erhalten. Es drohen Doppelverord-nungen, Dosierfehler und Wechsel-wirkungen mit möglicherweise ge-fährlichen Folgen für den Patienten. Vor diesem Hintergrund hat das Praxisnetz Gesundheitsregion Sie-gerland bereits in den Jahren 2013 und 2014 gemeinsam mit der BAR-MER (und später der TK) ein Projekt zur Verbesserung der Therapiesi-cherheit erprobt. Das Einverständ-nis des Patienten vorausgesetzt, erhielten betreuende Hausärzte eine Medikationsübersicht der ver-ordneten Arzneimittel aller Ärzte, sobald ein BARMER-Versicherter über zwei Quartale hinweg mehr als fünf unterschiedliche Wirkstoffe verordnet bekommen hat. Erstmalig lagen nun dem Hausarzt alle verord-neten Arzneimittel zu diesem Versi-cherten vor (Arzneimittel, welche

beispielsweise von Fachärzten ver-ordnet werden, werden nicht immer durch den Versicherten beim Haus-arzt angezeigt). Auf Basis dieser Informationen führten die Hausärz-te bei Bedarf ein Konsil mit den entsprechenden Fachärzten durch, um anschließend ein Arzneimit-teltherapiegespräch mit den betref-fenden Patienten zu führen. Die Evaluation des Projekts ergab, dass es bereits nach einem halben Jahr zu einer veränderten Versorgungs-situation kam. Damit einher ging ein signifikanter Rückgang der Arznei-kosten pro Patient im selben Zeit-raum.

Nachdem die Haus- und Fachärzte des Praxisnetzes Gesundheitsregion Siegerland gezeigt haben, dass eine durch sie koordinierte Arzneithera-pie sowohl den Patienten zugute-kommt als auch die Kosten redu-ziert, haben die KVWL und die BARMER im Herbst 2016 das Projekt AdAM initiiert. AdAM steht für „An-

wendung für digital unterstütztes Arzneimittel-Therapie-Manage-ment“. Die im Siegerland erprobte Idee zur Verbesserung der Arznei-mittelsicherheit bei Polypharmazie-Patienten wird nun in den nächsten drei Jahren in ganz Westfalen-Lippe erprobt — bis zu 1.400 Hausärzte und mehr als 35.000 Patienten können teilnehmen. Besonders er-freulich und Ausweis für die Güte des neuen Versorgungsansatzes: Für die Umsetzung in Westfalen-Lippe erhielt das AdAM-Projekt Fördermittel in Höhe von mehr als 16 Millionen Euro aus dem beim Gemeinsamen Bundesausschuss angesiedelten Innovationsfonds. Langfristig soll ein hausarztzent-riertes Arzneimitteltherapie-Ma-nagement à la AdAM Teil der Re-gelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Sektorenübergreifendes Case-Management in der geriatrischen VersorgungEine bessere Verzahnung zwischen ambulantem und stationärem Sek-tor wird im deutschen Gesundheits-wesen oft angemahnt, aber nur selten gelebt. Auf eine positive Aus-nahme stößt man im Kreis Lippe. Hier hat das Ärztenetz Lippe ge-meinsam mit dem Klinikum Lippe bereits vor einigen Jahren ein sek-torenübergreifendes Case-Manage-ment entwickelt und implementiert. Im Kern geht es darum, dass Ge-sundheitshelferinnen — also qualifi-zierte Arzthelferinnen und Pflege-kräfte — insbesondere ältere Patienten bildlich gesprochen an die Hand nehmen und bei ihren Gängen zum niedergelassenen Arzt, ins Kli-nikum oder auch zum Physiothera-peuten begleiten. Seitdem eine An-schubfinanzierung durch das Land Nordrhein-Westfalen ausgelaufen

Informationen und Kontakt

Weitere Informationen erhalten Sie vom Stabsbereich Praxisnet-ze und kooperative Versor-gungsmodelleAnsprechpartnerin: Diane WeberTel.: 0231 / 94 32 32 04 E-Mail: [email protected]

Die KVWL-Richtlinie zur Aner-kennung von Praxisnetzen fin-den Sie im Internet unter www.kvwl.de in den Rubriken Mitglie-der/Rechtsquellen und Verträge.

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ist, finanziert sich dieser besondere Service über den Pflegeheimvertrag und weitere Versorgungsverträge, welche die KVWL mit den Kranken-kassen in Westfalen-Lippe abge-schlossen hat. Alle Beteiligten sind sich sicher: Durch den Einsatz der Gesundheitshelferinnen im Kreis Lippe steigt einerseits die Compli-ance der Patienten und sinkt ande-rerseits die Zahl vermeidbarer Kran-kenhauseinweisungen. Viele Vorteile für den ärztlichen NachwuchsZusammenfassend lässt sich sagen, dass Praxisnetze gerade für den ärztlichen Nachwuchs viele Vorteile bieten: Im Vordergrund des Netzge-dankens steht der enge kollegiale Austausch. Ärztinnen und Ärzte, die in der ambulanten Versorgung ar-beiten möchten, müssen sich zu-

nächst mit einigen Regeln und Ab-läufen vertraut machen, die sie aus ihrer Arbeit im Krankenhaus nicht kennen. Hier ist der Rat erfahrener Kolleginnen und Kollegen gar nicht hoch genug zu bewerten. Ein zwei-ter wichtiger Punkt betrifft die Ent-lastung in organisatorischen Dingen. Voraussetzung für die Anerkennung eines Praxisnetzes sind unter ande-rem ein Geschäftsführer sowie eine eigene Geschäftsstelle. An sie kön-nen zahlreiche bürokratische Anfor-derungen delegiert werden. Auch die gemeinsame Anstellung von Personal (zum Beispiel Entlastende Versorgungsassistentinnen — EVA) kann Netzmitglieder unterstützen.

Ein weiterer wichtiger Vorteil sind die oben beispielhaft beschriebenen Versorgungsprojekte. Denn hin und wieder schwingt in Gesprächen mit

Nachwuchsmedizinern die Befürch-tung mit, man sei in der ambulanten Versorgung mehr oder weniger von medizinischen Innovationen abge-schnitten. Dies mag auf den einen oder anderen Einsatz medizinischer Großgeräte zutreffen, die aus wirt-schaftlichen Gründen nur von gro-ßen (Uni-)Kliniken betrieben werden können. Im übrigen Versorgungsbe-reich ist es — wie zuvor beschrieben — genau andersherum. Zahlreiche Innovationen stammen aus den Praxisnetzen selbst oder werden mit ihrer Hilfe erprobt — nicht selten mit wissenschaftlicher Begleitung einer Uni-Klinik. Wer sich neben seiner ambulanten ärztlichen Tätigkeit in einem Praxisnetz engagiert, läuft also Versorgungsinnovationen nicht hinterher — er kann sie von der Spit-ze her gestalten.

deprexis®24: Nervenärzte und Psychiater testen webbasierte Anwendung zur DepressionsbehandlungIn einer gemeinsamen Sitzung des Sicherstellungsausschusses, des E-Health-Ausschusses sowie des Ausschus-ses für neue Versorgungsformen der KVWL zum Thema „IT-technische Innovationen für unterversorgte Regio-nen“ haben die Beteiligten sich darauf verständigt, für eine Versorgungsverbesserung sinnvolle Apps zu identi-fizieren und zu erproben. Den Anfang macht deprexis®24, eine webbasierte Anwendung, die laut Hersteller Menschen mit unipolarer Depression und depressiver Verstimmung dabei unterstützen soll, sich besser zu verste-hen, eingefahrene Denk- und Verhaltensmuster zu erkennen und zu hinterfragen. Mit einfach zu bedienenden, wissenschaftlich validierten Fragenbögen sollen Stimmungs- und Symptomverläufe regelmäßig erfasst und einge-sehen werden. Abhängig von der persönlichen Symptomatik werden graphische Auswertungen und Praxistipps erstellt, die dazu beitragen sollen, sich besser zu fühlen und Fortschritte sichtbar machen. Das Programm bietet nach erstmaliger Registrierung einen dreimonatigen Zugang zu den Inhalten. Einer Kündigung bedarf es nicht. Idealerweise sollte deprexis®24 ein- bis zweimal wöchentlich für jeweils mindestens 30 Minuten genutzt werden.

Das Programm ist ein CE-gekennzeichnetes Medizinprodukt, das auf nahezu jedem internetfähigen Endgerät (PC/Laptop, Tablet-PC, Smartphone) nutzbar ist, und den strengen deutschen Datenschutzbestimmungen un-terliegt. Die Datenspeicherung erfolgt ausschließlich in einem ISO-zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland.

Die KVWL hat insgesamt 350 Lizenzen von deprexis®24 zu Testzwecken erworben und an 35 Nervenärzte und Psychiater verteilt. Am Ende des Projekts erfolgt eine gemeinsame Evaluation der KVWL mit den beteiligten Nervenärzten und Psychiatern. Auch der Berufsverband der westfälischen Nervenärzte hat die Erprobung des Online-Therapieprogramms deprexis®24 befürwortet.

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Digitalisierung in der Medizin: Was der Arzt der Zukunft können mussUniversitätsmedizin Mainz bietet „Medizin im digitalen Zeitalter“ als Wahlpflichtfach an

Big Data, Robotik, Telemedi-zin und Virtual Reality sind Schlagworte, die im Zu-sammenhang mit der zu-

nehmenden Digitalisierung des Ge-sundheitswesens immer wieder auftauchen. Dabei treiben die Her-steller von Geräten und Applikatio-nen die Entwicklung mit hohem Tempo voran, das in den vergange-nen Jahren oft durch eine starke Nachfrage seitens der Kunden auf dem zweiten Gesundheitsmarkt noch erhöht wurde. Allerdings stei-gen mit der zunehmenden Digitali-sierung auch die Anforderungen an diejenigen, die in diesem Umfeld arbeiten. So wird sich unter ande-rem der Arztberuf in der Folge stark verändern und es stellt sich die Frage, welche Kompetenzen und Fertigkeiten bereits im Medizinstu-dium vermittelt werden müssen, um die jungen Mediziner auf die digitale Zukunft vorzubereiten. Die Universi-tätsmedizin Mainz leistet hier mit dem Wahlpflichtfach „Medizin im digitalen Zeitalter“ Pionierarbeit.

„Roboter außer Kontrolle“ titelte Der Spiegel vor fast zehn Jahren und berichtete im folgenden Artikel über große Probleme beim Einsatz neuartiger OP-Roboter bei Hüftope-rationen: „Der Fall Robodoc ist ein Lehrstück deutscher Medizinge-schichte. Er berührt die Frage, ob medizinischer Fortschritt stets zum Vorteil der Patienten ist und ob die neue, die technisch modernste Lö-sung immer auch die beste Methode zur Behandlung bestimmter Krank-heiten ist.“ Präziser müsste man fragen: War der Einsatz des Hüftro-boters (zum damaligen Zeitpunkt und auf der damaligen Entwick-

lungsstufe) überhaupt ein medizini-scher Fortschritt? Und unter wel-chen Bedingungen und mit welchem Wissen haben Ärzte den Hüftrobo-ter im OP eingesetzt? Die erste Ge-neration des Robodoc wurde in den USA entwickelt — war dort aber für den Einsatz am Menschen zur dama-ligen Zeit nicht zugelassen. In die-sem Spannungsfeld von Technikgläu-bigkeit und -skepsis ist es vor allem für Medizinstudenten und Nach-wuchsmediziner schwierig, den in der Genfer Deklaration formulierten ethischen Anforderungen an den Beruf des Arztes gerecht zu werden.

Digitalisierung aus der Perspektive des Arztes denkenDie oben aufgeworfenen Fragen zielen im Kern auf den Unterschied zwischen Digitalisierung und Digita-ler Transformation wie es Dr. med. Sebastian Kuhn von der Universi-tätsmedizin Mainz formuliert. Viele Ärztinnen und Ärzte hätten eine weitgehend ablehnende (oder igno-rierende) Haltung zur Digitalisierung, da diese mit einer Verkomplizierung

einfacher klinischer Abläufe verbun-den sei. Der erhöhte Dokumentati-onsaufwand, unausgereifte Inter-faces und Zusatzaufgaben die im Rahmen von „Digitalisierungsprojek-ten“ zur ärztlichen Arbeit erklärt worden seien, stellten die Spitze des Eisberges dar. Diese Projekte seien meist nicht vom Arzt (oder Patien-ten) aus gedacht worden. Die Digita-le Transformation stelle einen noch weitaus tiefer greifenden Verände-rungsprozess dar, der die Versor-gungsstrukturen auf allen Ebenen grundlegend verändere. (…) Diese Entwicklung erfordere neue Kompe-tenzen. Wissen — Fertigkeiten — Hal-tung — nur die Integration dieser drei Komponenten führe zur Kompetenz.

Es geht beim Einsatz digitaler Tech-niken in der Medizin also um mehr als eine reine technische Unterwei-sung und das rationale Verstehen großer Datensätze (zum Beispiel aus Studien). Sebastian Kuhn ist neben seiner Funktion als Oberarzt am Zentrum für Orthopädie und Unfallchirurgie der Universitätsme-dizin Mainz auch Ausbildungsfor-scher und Hochschuldidaktiker. In dieser Eigenschaft hat er das Curri-culum des Wahlpflichtfaches „Medi-zin im digitalen Zeitalter“ an der Universitätsmedizin Mainz federfüh-rend entwickelt.

Ein zentraler Begriff des neuen Lehrkonzepts ist die Data Literacy („Daten-Alphabetisierung“). In der aktuellen Medizinerausbildung wer-de der Umgang mit Daten zumeist im Kontext der statistischen Grund-ausbildung gelehrt, um die zukünfti-gen Ärzte in die Lage zu versetzen, Forschungsergebnisse medizini-

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scher Studien und Veröffentlichun-gen richtig einschätzen zu können, so die Kritik der Mainzer Arbeits-gruppe.

Möglichkeiten und Grenzen der Digitalisierung thematisieren„Ein Lehrkonzept, welches Data Lite-racy als Kernkompetenz ernstnimmt, muss sich jedoch zusätzlich auf die Vermittlung von digitalen Fertigkei-ten bezüglich eines kritischen, plan-vollen und kontextspezifischen Um-gangs mit Daten fokussieren. Daten müssen somit nicht nur ausgewertet und Störvariablen ausgeschaltet werden. Sie müssen verwaltet, kura-tiert, analysiert, visualisiert, inter-pretiert und kontextualisiert werden, um nicht nur als statistisch valide, sondern auch als ethisch gute und rechtlich sichere Entscheidungs- und Handlungsgrundlage zu dienen. Nicht zuletzt bedeutet ein kritischer Umgang auch, die Grenzen der Aus-sagekraft von datenbasierten Ent-scheidungen zu kennen. Welche Erkenntnisse bleiben uns verschlos-sen, weil die Antwort auf alle offe-nen Fragen nicht immer durch quan-tifizierbare Parameter abgebildet werden kann?“ Mit diesen Worten umreißen Kuhn und Kollegen die vielfältigen Implikationen der Digita-lisierung im Bereich der Medizin. Das von der Projektgruppe entwi-ckelte Modell, welches im Sommer-semester 2017 erstmals auf dem Stundenplan der Universitätsmedizin Mainz stand, umfasst fünf Module:

• Modul 1: Digitale Arzt-Patienten- Kommunikation und soziale Netz- werke

• Modul 2: Smart Devices und medizinische Apps

• Modul 3: Telenotarzt, Teleradiolo- gie, Telemedizin

• Modul 4: Virtual Reality, Augmen- ted Reality und computerassis- tierte Chirurgie

• Modul 5: Individualisierte Medizin und Big Data.

Dabei werden die Inhalte der Unter-richtsreihe als sogenanntes Blended-Learning-Modul angeboten, also einer Mischung aus Präsenzveran-staltung (Seminar) und Telelernpha-se (eBook, Selbststudium). Der Prä-senzunterricht wird in Kleingruppen mit Unterstützung verschiedener medizinischer Fachdisziplinen (Anäs-thesie, Chirurgie, medizinische Infor-matik Medizinethik, Psychologie, Pädiatrie, Psychosomatik, Radiolo-gie, Unfallchirurgie und Orthopädie) durchgeführt. Im Sinne eines trans-disziplinären Ansatzes werde das Dozententeam noch durch App-Ent-

wickler und Patienten erweitert. Dieser multidisziplinäre Ansatz fin-det sich in den Inhalten der einzel-nen Module wieder. So besteht das „Modul 5: Individualisierte Medizin und Big Data“ aus insgesamt fünf Fragenkomplexen zu so unter-schiedlichen Themen wie „Welche Daten produzieren wir?“, „Können Daten in der Medizin alles beant-worten?“, „Wie und von wem wer-den diese Daten benutzt? Wer hat den Nutzen? Wer trägt die Nachtei-le?“, „Wie können wir in einer Infor-mations- und Wissensgesellschaft das Recht auf Nichtwissen sicher-stellen?“, oder „Wieviel Information benötigen wir einerseits und wieviel können wir andererseits als Ent-scheidungsgrundlage überhaupt noch sinnvoll verarbeiten?“

Die Evaluation der Modellphase des neuen Curriculums habe gezeigt, dass das „eher geringe Vorwissen und die niedrigen Vorfertigkeiten zum Themenkomplex Data Literacy in der Selbsteinschätzung der Stu-denten auf eine höheres Niveau gesteigert werden konnten“, fassen Kuhn et al. die ersten Ergebnisse zusammen. Die Mainzer Arbeits-gruppe zieht damit ein positives Fazit des Modellversuchs und der ersten Erfahrungen mit dem Curri-culum „Medizin im Digitalen Zeital-ter“. Der von ihnen intendierte Wechsel vom wissens- zum prozess-bezogenen Denken und der damit verbundene Kompetenzerwerb sei-en in dieser Form bisher weder im Nationalen Kompetenzbasierten Lernzielkatalog Medizin (herausge-geben vom Medizinischen Fakultä-tentag 2015) noch im Masterplan Medizinstudium 2020 (Bundesmi-nisterium für Bildung und Forschung u. a., 2017) zu finden. -ms

Blog zum Thema Digitalisierung in der MedizinDer Arzt und Hochschuldidakti-ker Dr. med. Sebastian Kuhn, der das Curriculum „Medizin im digitalen Zeitalter“ für die Uni-versitätsmedizin Mainz feder-führend entwickelt hat, betreibt auch einen Blog zum Thema. Auf den Internetseiten unter

https://teach-different.com/

finden sich lesenswerte Gedan-ken und aktuelle Hinweise rund um das Thema Digitalisierung in der Medizin.

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Die Anbindung der Praxen an die Telematikinfrastruktur droht zu stocken. „Der GKV-Spitzenverband ist derzeit

nicht bereit, ab Juli eine kostende-ckende Finanzierungspauschale zu garantieren“, sagte Vize-KBV-Chef Dr. Stephan Hofmeister laut einer KBV-Mitteilung vom 26. April. „Die KBV und die Kassenärztlichen Verei-nigungen lassen nicht zu, dass die Praxen am Ende auf den Kosten für die Anbindung an die Telematikinf-rastruktur (TI) sitzenbleiben“, be-tonte er.

Hintergrund des Konflikts ist die Erstausstattungspauschale ab dem dritten Quartal, die von jetzt 2.344,98 Euro auf 1.155 Euro sinken soll. Die Pauschalen waren vor ei-nem Jahr vereinbart worden in der Erwartung, dass die Preise für Kon-nektor und Kartenterminal aufgrund der Marktentwicklung fallen würden. Anderenfalls, so war es zwischen KBV und Krankenkassen vereinbart worden, werde nachverhandelt. Empfehlung für Praxen „Bis nicht klar ist, dass die Kranken-kassen die Ausstattung der Praxen mit der nötigen Technik auch im

Telematikinfrastruktur: Nur kostendeckendem Angebot zustimmen

dritten Quartal in voller Höhe finan-zieren, können wir den Ärzten und Psychotherapeuten nicht empfeh-len, die notwendigen Komponenten zu bestellen“, stellte Hofmeister klar. Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe rät den Compu-Group-Kunden unter ihren Mitglie-dern, den angebotenen Konnektor zu kaufen. Alle anderen sollten ab-warten, wie die Entscheidungen auf der Bundesebene ausfallen.

Entscheidend für die Erstattungshö-he ist nicht der Zeitpunkt der Be-stellung, sondern ab wann die Pra-xis an die TI angeschlossen ist und das Versichertenstammdatenmana-gement durchführen kann. Erfolgt der Datenabgleich beim Einlesen der elektronischen Gesundheitskar-te zum Beispiel erstmals am 10. Juli, erhält die Praxis die Pauschale für das dritte Quartal, auch wenn die Bestellung schon früher erfolgt ist. KBV-Vorstand: Die Situation ist absurdKBV-Vorstandsmitglied Dr. Thomas Kriedel kritisierte die Blockadehal-tung der Krankenkassen in den Ver-handlungen und sagte: „Wir haben fristwahrend das Schiedsamt ange-

rufen.“ Die Situation sei absurd. „Viele Praxen wollen bestellen und können nicht, weil die Finanzierung nicht gesichert ist oder die Industrie bis auf einen Anbieter immer noch nicht liefern kann.“ Kriedel wies darauf hin, dass die KBV und die Kassenärztlichen Vereinigungen seit Monaten mit diversen Informations-materialien, Themenseiten im Inter-net und bei Veranstaltungen die Praxen über die Anbindung an die TI informieren.

Ärzte haben Anrecht auf Erstattung in voller Höhe „Wir wollen die Vorteile der Digitali-sierung für die Patientenversorgung nutzen, doch dafür müssen alle Beteiligten auch die Gesetze einhal-ten“, forderte Hofmeister. Er stellte klar, dass die Krankenkassen gesetz-lich verpflichtet sind, die Kosten für die Anbindung der Praxen an die TI in voller Höhe zu übernehmen. „Je-der Arzt und jeder Psychotherapeut hat das Recht auf eine kostende-ckende Erstausstattung. Das for-dern wir ein“, betonte er und sagte: „Wir werden darüber auch mit der Politik sprechen.“

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„Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist wesentliche Voraussetzung für gelingende Integration“Clearingstellen für Zugewanderte helfen bei der Klärung von Zuständigkeiten und Kostenübernahmen

Zugewanderte Menschen stellen das gesellschaftli-che System ungewollt vor viele Herausforderungen,

wenn ihre Integration gelingen soll. Denn schon allein die grundlegende medizinische Versorgung kann zum großen Problem werden, wenn nicht klar ersichtlich ist, wer schlussend-lich die Behandlungskosten über-nimmt. Schnelle Hilfe versprechen in solchen Fällen die Clearingstellen für Zugewanderte. Im Rahmen eines Modellprojektes des Landes NRW wurden seit 2016 insgesamt fünf dieser Anlaufstellen für Zugewan-derte, aber auch für Akteure im Gesundheitswesen eingerichtet, davon drei in Westfalen-Lippe.

Für zugewanderte Menschen mit ungeklärtem Versicherungsstatus oder Personen, die aus anderen EU-Ländern oder Drittstaaten einreisen, ergeben sich immer wieder Probleme bei der medizinischen Versorgung, weil keine Krankenversicherung vor-liegt oder unklar ist, wer die Kosten trägt. Die Fragen, die im Zusammen-hang mit der Klärung eines eventuell vorhandenen Versicherungsschutzes im Heimatland oder dem Zugang zur hiesigen Krankenversicherung bzw. zu Sozialleistungssystemen entste-hen, sind meist sehr komplex. Sie stellen nicht nur viele Migranten, sondern auch Leistungserbringer und Fachkräfte in den Hilfestrukturen häufig vor hohe Hürden.

Mit den Clearingstellen, die die Klä-rung aller Fragen zentral koordinie-ren, sollen die Menschen gezielte Beratung und Unterstützung erhal-ten; für Leistungserbringer werden dadurch klare Finanzierungsstruktu-ren geschaffen. „Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist nicht nur ein Menschenrecht, sondern auch eine wesentliche Voraussetzung für eine gelingende Integration“, lautet entsprechend die Marschrichtung aus dem NRW-Gesundheitsministe-rium. vity

Hier die Kontaktdaten der drei Clea-ringstellen für Zugewanderte in Westfalen-Lippe:

Clearingstelle Dortmund

Träger: Soziales Zentrum Dortmund e.V.Zentrale Ansprechpartnerin:Frau Dr. PohlTel.: 0231 / 84 03 40 (Sekretariat)E-Mail: [email protected]

Clearingstelle Gelsenkirchen

Träger: Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e.V.Zentrale Ansprechpartnerin:Frau HoffmannTel.: 0209 / 95 66 07 78E-Mail: [email protected]

Clearingstelle Münster

Träger: GGUA Flüchtlingshilfe e.V., Caritas-verband Münster e.V., Stadt MünsterZentrale Ansprechpersonen:Herr Kika (GGUA)Tel.: 0251 / 1 44 86 48E-Mail: [email protected] Glaßmeier (Caritas)Tel.: 0251 / 53 00 94 30E-Mail: [email protected] Heitkötter (Stadt Münster, Amt für Gesundheit u. a.)Tel.: 0251 / 4 92 53 88E-Mail: [email protected]

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Sicher durch den Datenschutz-DschungelBeitragsserie „DS-GVO kompakt“, Teil 1: Verantwortlichkeiten und organisatorische Aufgaben

Die KVWL möchte Vertrags-ärzten und Vertragspsy-chotherapeuten eine Hil-festellung hinsichtlich der

Umsetzung der seit dem 25. Mai 2018 anzuwendenden EU-Daten-schutz-Grundverordnung (DS-GVO) geben. Hierzu veröffentlichen wir die Beitragsserie „DS-GVO kom-pakt“, die sukzessive wichtige Pflich-ten der DS-GVO behandelt. Teil 1 widmet sich zum Auftakt den Ver-antwortlichkeiten in der DS-GVO und den hierbei bestehenden organisa-torischen Aufgaben.

VerantwortlichkeitenDie Vorgaben der DS-GVO richten sich primär an den „Verantwortli-chen“. Der Verantwortliche wird gesetzlich definiert als „die natürli-che oder juristische Person, Behör-de, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit ande-ren über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezoge-nen Daten entscheidet“.1 Er ist auch Adressat für mögliche Bußgelder nach der DS-GVO.

Bezogen auf die Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten ergibt sich hinsichtlich der Verantwortlich-keit in der Regel Folgendes:

a) EinzelpraxisIm Falle einer Einzelpraxis ist der Praxisinhaber „Verantwortlicher“. b) PraxisgemeinschaftBei einer Praxisgemeinschaft werden Räume, Geräte und Personal gemein-sam genutzt. Ansonsten arbeiten die in einer Praxisgemeinschaft verbun-denen Ärzte getrennt voneinander. Sie behandeln ihre eigenen Patienten und führen insoweit auch jeweils eine eigene Patientenkartei.

Jeder einzelne Arzt ist „Verantwort-licher“ im Sinne der DS-GVO, soweit es um die Verarbeitung der Daten „seines“ Patientenstammes geht. Wenn die beteiligten Ärzte — als Arbeitgeber — die personenbezoge-nen Daten der gemeinsamen Mitar-beiter verarbeiten, ist hingegen die Praxisgemeinschaft als solche ver-antwortliche Stelle.

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c) GemeinschaftspraxisBei der Gemeinschaftspraxis schlie-ßen sich mehrere Ärzte mit dem Ziel zusammen, gemeinsam Patien-ten zu behandeln. Dies erfolgt über-wiegend in der Rechtsform einer BGB-Gesellschaft (GbR).

Personenbezogene Daten von Pati-enten werden in einer gemeinsamen Patientenkartei verarbeitet. In die-sem Fall ist die Gemeinschaftspraxis als GbR „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO sowohl hinsichtlich der Patientenkartei als auch hinsichtlich des gemeinschaftlich genutzten Personals und der hierbei anfallen-den Daten.

d) Medizinisches VersorgungszentrumMedizinische Versorgungszentren (MVZ) sind ärztlich geleitete Ein-richtungen, in denen Ärzte als frei-berufliche Vertragsärzte und/oder als angestellte Ärzte (fachübergrei-fend) tätig sind. Sie sind in unter-schiedlichen Rechtsformen organi-siert, so beispielsweise als GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder als Gesellschaft mit beschränk-ter Haftung.

Wie bei der Gemeinschaftspraxis, existiert ein gemeinsamer Patien-tenstamm und das vorhandene Per-sonal wird gemeinschaftlich ge-nutzt. Auch hier ist das MVZ in Gestalt der gewählten Rechtsform „Verantwortlicher“ hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der DS-GVO.

Organisatorische AufgabenDie Leitung eines Verantwortlichen (z.B. der Praxisinhaber oder Ge-schäftsführer eines MVZ) sorgt für die Einhaltung und Umsetzung der DS-GVO.

a) Systematisierter DatenschutzDer Verantwortliche hat in Abhän-gigkeit der Risiken, die mit den Da-tenverarbeitungsprozessen in der Praxis für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen einherge-hen, technisch-organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die eine DS-GVO konforme Datenverarbei-tung sicherstellen. Hierbei verlangt die DS-GVO vom Verantwortlichen ein systematisiertes Vorgehen, das die Planung, Implementierung, Durchführung, Überprüfung und Weiterentwicklung des Datenschut-zes einschließlich Dokumentation in der von ihm zu verantwortenden organisatorischen Einheit umfasst. Dabei sind folgende Einzelgesichts-punkte zu berücksichtigen:

Einrichtung einer Datenschutz- Organisation

RisikobewertungenSensibilisierung und Schulung

der MitarbeiterDurchführung von KontrollenEinsatz „datenschutzfreundli-

cher“ TechnologienIT-Sicherheit nach dem „Stand

der Technik“Datenschutz-Folgenab-

schätzung Nachweise und Dokumen-

tationenUmsetzung der

Betroffenenrechte

Die KVWL wird zu einzelnen dieser Themen gesonderte Hinweise veröf-fentlichen.

b) Einrichtung einer Datenschutz-OrganisationWichtiger Bestandteil eines syste-matisierten Datenschutzes stellt die Einrichtung einer Datenschutz-Organisation dar. Dies kann der Verantwortliche durch die Benen-nung eines Datenschutzbeauftrag-ten sicherstellen.

Die Aufgabe des Datenschutzbeauf-tragten kann ein fachlich qualifizier-ter Mitarbeiter (nicht der Praxisin-haber oder Geschäftsführer) oder ein externer Datenschützer über-nehmen.2 Ist ein Verantwortlicher gesetzlich nicht verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu benen-nen (zur Verpflichtung siehe nach-folgend Buchst. c)), kann er dies gleichwohl freiwillig tun, um auf diese Weise für die Einrichtung ei-ner Datenschutz-Organisation zu sorgen.

Andernfalls müssen die Verantwort-lichkeiten für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben, so auch hinsichtlich eines systematisierten Datenschutzes, auf andere Weise organisiert werden; hierbei kommt dem Praxisinhaber bzw. Geschäfts-führer eine wesentliche Rolle zu.

c) Pflicht zur Benennung eines DatenschutzbeauftragtenDie DS-GVO3 bzw. das BDSG3 n.F. verpflichten den Verantwortlichen einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, wenn eine der nachfol-genden Voraussetzungen erfüllt ist:

aa) Anzahl der BeschäftigtenSind bei einem Verantwortlichen (z. B. die Praxis oder ein MVZ) in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener

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Daten beschäftigt, muss ein Daten-schutzbeauftragter benannt wer-den.4 Hierzu genügt, wenn diese Personen regelmäßig Verarbei-tungsaufgaben wahrnehmen, wenn auch die Datenverarbeitung nicht deren Haupttätigkeit ist; so bei-spielsweise die elektronische Erfas-sung von Terminen am Empfang.Ob der oder die ärztlichen Praxisin-haber — als Verantwortliche — bei der Berechnung des Schwellwertes von > 10 mitzählen, ist umstritten. Der Landesdatenschutzbeauftragte in NRW legt das Gesetz wohl so aus, dass alle mit der Datenverarbeitung beschäftigten Personen zu berück-sichtigen sind, unabhängig davon, welchen Status sie haben. Wenn Sie dieser Auffassung folgen, minimie-ren Sie das Risiko von Beanstandun-gen durch den Landesdatenschutz-beauftragten.

bb) Datenschutz-Folgenabschätzung Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten, ist ein Datenschutz-beauftragter auch dann zu benen-nen, wenn der Verantwortliche für zumindest einen Datenverarbei-tungsvorgang eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durch-

führen muss.5 Eine DSFA wird gesetzlich gefordert, wenn eine Datenverarbeitung nach Art, Form und Umfang „wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen mit sich bringt“.6

Von einem solchen, die Pflicht zur Durchführung einer DSFA auslösen-den „hohen Risiko“, geht die DS-GVO als Regelbeispiel bei einer „um fangreichen Verarbeitung von Ge-sundheitsdaten“ aus.7

Bei Einzelpraxen ist regelmäßig eine Pflicht zur Durchführung einer DSFA zu verneinen, da hier die Kom-ponente der „umfangreichen Verar-beitung“ nicht erfüllt ist. Dies gilt in der Regel auch für eine Praxisge-meinschaft mit getrennten Patien-tenkarteien und damit unterschied-lichen Verantwortlichkeiten für die verarbeiteten Gesundheitsdaten.

Bei Gemeinschaftspraxen oder MVZ wird die Schwelle „zur umfangrei-chen Verarbeitung von Gesund-heitsdaten“ ab einer bestimmten Anzahl von dort tätigen Ärzten und betreuten Patienten überschritten

sein. Als Faustregel ist davon auszu-gehen, dass in Gemeinschaftspra-xen/MVZ, in denen bis zu vier Ärzte in Vollzeit tätig sind, noch keine umfangreiche Datenverarbeitung erfolgt. Größere Praxiseinheiten unterliegen — wegen des damit ein-hergehenden Umfangs der Daten-verarbeitung — einer Verpflichtung zur Durchführung der DFSA, an die wiederum die Pflicht zur Ernennung eines Datenschutzbeauftragten geknüpft ist.

Der Verantwortliche ist — sofern ein Datenschutzbeauftragter zu bestel-len war — verpflichtet, die Kontakt-daten des Datenschutzbeauftragten zu veröffentlichen und auch diese Daten dem Landesdatenschutzbe-auftragten als Aufsichtsbehörde mitzuteilen.8

1 Art. 4 Ziff. 7 DS-GVO2Art. 37 Abs. 6 DS-GVO3Art. 37 DS-GVO/§ 38 BDSG n.F.4Vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG n.F.5§ 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG n.F.6Art. 35 DS-GVO7Art. 35 Abs. 3b DS-GVO8Art. 37 Abs. 7 DS-GVO

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KVWL vor Ort: Informationsveranstaltungen zur Datenschutzgrundverordnung

Die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) stellt niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten vor einige Herausforderungen. Neben der kontinuierlichen Berichterstattung in ihrem Mitgliedermagazin KVWL kompakt bietet die KVWL auch Informationsveranstaltungen vor Ort an. Geplant sind vorerst vier Termine, bei denen Fachexperten der Körperschaft aber auch externe Referenten die sich aus der DSGVO

ergebenden Rechte und Pflichten erläutern. Bitte nutzen Sie bei Interesse die nebenstehende Fax-Antwort, um sich für eine der kostenlosen Veranstaltungen anzumelden. Die Termine und Orte im Einzelnen:

» Datum: Donnerstag, 5. Juli 2018

Uhrzeit: 19.30 — 21.30 Uhr

Ort: Bielefeld, Ravensberger Park

» Datum: Freitag, 6. Juli 2018

Uhrzeit: 15 — 17 Uhr

Ort: Dortmund, KVWL

» Datum: Donnerstag, 12. Juli 2018

Uhrzeit: 19.30 — 21.30 Uhr

Ort: Siegen, Siegerlandhalle

» Datum: Freitag, 13. Juli 2018

Uhrzeit: 15 — 17 Uhr

Ort: Borken, Stadthalle Vennehof

Informationsveranstaltung zur Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)Verbindliche Anmeldung

Ich/wir nehme/n am folgenden Termin teil:

Haben Sie Fragen zu diesem Thema?

Wenn ja, formulieren Sie diese bitte hier vorab. Wir werden während der Veranstaltung darauf eingehen.

Unterschrift und Praxisstempel

Achtung: Es werden keine Anmeldebestätigungen versendet.

BSNR

Arztname(n) (bitte alle teilnehmenden Ärzte angeben)

Ort

Straße, Hausnummer

Telefon

FAX-Nr.

E-Mail

Fax: 0231 / 94 32 31 24 oder per E-Mail: [email protected]

Bielefeld, Donnerstag 5. Juli 2018 19.30 — 21.30 Uhr Ravensberger Park

Dortmund, Freitag 6. Juli 2018 15 — 17 Uhr KVWL

Siegen, Donnerstag 12. Juli 2018 19.30 — 21.30 Uhr Siegerlandhalle

Borken Freitag 13. Juli 2018 15 — 17 Uhr Stadthalle Vennehof

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Kontakt-Drehscheibe in die VersorgungszukunftPraxisbörsentag und Niederlassungsseminar: Wieder mehr als 500 Gäste im Dortmunder Ärztehaus

Die KVWL als Kontakt-Dreh-scheibe für niederlas-sungsinteressierte Ärzte und deren Kollegen, die in

absehbarer Zeit ihre Praxis in ver-antwortungsvolle Hände weiterge-ben möchten: Auch in diesem Jahr fanden Ende April mehr als 500 Gäste den Weg ins Dortmunder Ärz-tehaus, um sich im Rahmen der Dop-pelveranstaltung Niederlassungsse-minar und Praxisbörsentag zu suchen und im Idealfall auch zu finden.

An großen Stellwänden hatten Pra-xisabgeber wieder die Möglichkeit, sich und ihre Praxis per individuell

gestaltetem Inserat ansprechend zu präsentieren. Jahr für Jahr nehmen immer mehr Ärzte diese Möglichkeit war. Bei der jüngsten Auflage des Praxisbörsentages kamen so mehr als 300 „Biete“-Inserate zusammen. Auf der anderen Seite fanden sich mehr als 120 „Suche“-Inserate von potenziellen Praxisübernehmern. Auch hier steigt die Zahl von Jahr zu Jahr. Dr. Gerhard Nordmann, 2. KVWL-Vorsitzender: „Diese stetig wachsende Resonanz auf unser Kontaktangebot zeigt, dass wir sehr gut verstanden haben, wie wir unse-re Mitglieder auf dem Weg in die Praxis oder in den Ruhestand effek-tiv begleiten können. Wir werden in

unserem Bemühen, junge Ärzte von der Qualität der freiberuflichen Arbeit zu überzeugen, auch in Zu-kunft nicht nachlassen.“

Für den ärztlichen Nachwuchs gab es parallel zum Praxisbörsentag auch wieder ein Niederlassungsse-minar, das mit 160 Teilnehmern binnen kürzester Zeit ausgebucht war. Abgerundet wurde das Infor-mationsangebot für die Besucher von den Experten der einzelnen KVWL-Geschäftsbereiche sowie der KVWL Consult GmbH, die im Foyer des Dortmunder Ärztehauses für individuelle Gespräche und Beratun-gen zur Verfügung standen. vity

www.praxisstart.info: Alles rund um den Praxisstart mit wenigen Mausklicks zum Nachlesen

Sie haben am Niederlassungsseminar teilgenommen, aber noch weiterführende Fragen? Oder Sie haben in diesem Jahr den Anmeldeschluss für das Seminar ver-säumt? Bis zum nächsten Jahr warten müssen Sie dann natürlich nicht. Klicken Sie sich schlau, und zwar unter www.praxisstart.info.

Das ist die Internetseite der KVWL, die sämtliche Infor-mationen und Ansprechpartner aus dem Haus rund um das Thema Niederlassung bündelt und den Nachwuchs-medizinern ansprechend präsentiert.

Tauschen Sie sich aus: Inserieren, suchen und finden unter www.kvboerse.de

Einfach, übersichtlich und effektiv: Die KV-Börse ist ein Kooperationsprojekt der KVWL Consult GmbH und der KV Nordrhein Consult und bietet neben den Möglichkei-ten der Praxisabgabe und Kooperationssuche via Inter-net das Schalten von Personal-Inseraten sowie Angebo-ten und Gesuchen rund um medizinische Geräte.

Die KV-Börse ist bedienerfreundlich gestaltet und bietet bundesweite Austauschmöglichkeiten mit wenigen Mausklicks.

Fotos (6): Hedergott/KVWL

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Substitutionstherapie: Trotz neuer Verordnung zahlreiche Herausforderungen bei der PatientenversorgungKVWL-Vorsitzender Dr. Wolfgang-Axel Dryden: „Substitutionsnetzwerke weiter ausbauen“

Die Teilnehmer des Parlamentarischen Abends Substitutionstherapie (v.l.n.r.): Andreas Grundmann (Sanofi), Dr. Wieland Schinnenburg (MdB, FDP), Sieglinde Schneider (Moderation), Niema Movassat (MdB, Die Linke), Hans-Günther Meyer-Thompson (Arzt), Dr. Kirsten Kappert-Gonther (MdB, Bündnis 90/Die Grünen), Erik Bodendieck (Vorstand BÄK), Dr. Wolf-gang-Axel Dryden (1. Vorsitzender KV Westfalen-Lippe), Dirk Heidenblut (MdB, SPD). Foto: Jürgen Sendel@Pictureblind

Nach einem langwierigen Prozess ist die neue Be-täubungsmittelVerschrei-bungsverordnung (Bt-

MVV) zur Substitutionstherapie opioidabhängiger Patienten vor wenigen Monaten in Kraft getreten. Beim 14. Parlamentarischen Abend zur Substitutionstherapie diskutier-ten unlängst in Berlin Ärzte, Apothe-ker und Gremienvertreter mit den neu benannten drogen- und gesund-heitspolitischen Sprechern der Frak-tionen im Bundestag über Lösungen und neue Wege zur Sicherung der Versorgung. Zentrale Themen der Veranstaltung waren unter anderem die reformbedürftigen Vergütungs-strukturen für Ärzte und Apotheker, die Gewinnung von ärztlichem Nach-wuchs für die Substitution, aber auch der Abbau bürokratischer Hür-den, denen sich die Akteure in der Substitutionsmedizin vielfach ge-genüber sehen.

Am Parlamentarischen Abend nahm auch der erste KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden teil — und nutzte die Gelegenheit, zumindest symbolisch die demografische Alarmglocke zu schlagen. „Ein gro-ßer Teil der substituierenden Ärzte in Westfalen-Lippe ist jenseits des 60. Lebensjahres und wird in den kommenden fünf Jahren aus der Versorgung ausscheiden.“ Eine für die Substitutionsbehandlung qualifi-zierte Nachbesetzung sei eher un-wahrscheinlich, so Dryden. Seine Vision: durch die verstärkte Bildung von Substitutionsnetzwerken mit Schwerpunktpraxen und dazugehö-rigen „Satellitenpraxen“, die konsili-arisch unterstützen, könnte eine Multiplikation des Substitutionspo-tenzials erreicht werden und damit auch zukünftig eine flächendecken-de Versorgung gelingen.

Erik Bodendieck, Vorstandsmitglied der Bundesärztekammer (BÄK) und Vorsitzender der BÄK-AG Sucht und Drogen: „Die jetzt gültigen Bestim-mungen der BtMVV und der Richtli-nien der BÄK schaffen Rechtssi-cherheit und rücken die ärztliche Behandlung stärker in den Vorder-grund.“ Gleichzeitig müsse aber auch in Zukunft überprüft werden, ob die bestehenden Regelungen zeitgemäß seien und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprächen. Die neue BtMVV be-werteten die Gäste des Abends übereinstimmend als großen Ge-winn, um die Situation der Patien-ten weiter verbessern zu können.

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Die alte und neue Drogenbeauftrag-te der Bundesregierung, Marlene Mortler, appellierte jedoch an die Anwesenden: „Mit der neuen BtMVV hat der Bund einen Baum gepflanzt, den wir nun weiter gießen müssen. Machen Sie die neuen Möglichkeiten bekannt und lassen Sie uns die neue BtMVV gemeinsam ins Land tragen — zum Wohle der suchtkranken Pati-enten.“ An Ideen für die Verbesserung der gegenwärtigen Lage in der Substi-tutionstherapie mangelt es nicht. In Bielefeld etwa besteht eine Koope-ration zwischen der örtlichen Dro-genberatungsstelle und einer Subs-titutionspraxis. In diesem Modell wird die Substitutsabgabe mit PSB (psychosozialer Betreuung) und weiteren Angeboten kombiniert. So lässt sich eine große Zahl von Pati-enten individuell versorgen — und das mit geringem Kostenaufwand.

Die Teilnehmer des 14. Parlamenta-rische Abends zur Substitutionsthe-rapie opioidabhängiger Patienten waren sich einig: Suchterkrankun-gen sind eine gesamtgesellschaftli-che Aufgabe, deren Bearbeitung neben zeitgemäßen rechtlichen Rahmenbedingungen und angemes-senen Vergütungsstrukturen auch eine Menge persönliches Engage-ment und „Herzblut“ erfordert. Mit der reformierten BtMVV wurde nun eine wichtige Weiche gestellt, doch gerade im Hinblick auf die Patien-tenversorgung und die Gewinnung von ärztlichem Nachwuchs warten in den kommenden Jahren große Herausforderungen auf die Substi-tutionsmedizin. Die Politik ver-sprach nach besten Kräften dabei zu unterstützen.

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Gemeinsam und fachübergreifend für rationale Antibiotika-VerordnungenBielefelder Projekt AnTiB erarbeitet orientierende Empfehlungen für den Praxisalltag

Roland Tillmann ist seit 2006 niedergelassener Kinder- und Jugendarzt in Bielefeld. Und wie viele

seiner Kollegen auch verordnet er in seinen Sprechstunden Antibiotika. Allerdings können seine Verord-nungskriterien für diese Medikamen-te andere sein als bei Fachkollegen in der Stadt. „Die Verordnungsge-wohnheiten waren sehr unterschied-lich, was im Alltag zu Konflikten führte. Besonders problematisch ist, wenn Patienten in der Notfallpraxis von jedem Arzt nach anderen Krite-rien behandelt werden“, erklärt Tillmann. „Einheitliche praxisnahe Orientierungshilfen für Pädiater gibt es nicht.“ Besser gesagt: Es gab sie nicht — bis zum Herbst 2016. Damals gehörte Roland Tillmann zu den Mitbegründern des fachübergreifen-den Bielefelder Projektes „Antibioti-sche Therapie in Bielefeld“, oder kurz AnTiB.

„Unsere Idee war es, zunächst die Bielefelder Kinderärzte und Vertre-ter der örtlichen Kinderklinik des Evangelischen Klinikums Bethel an einen Tisch zu bekommen, sich über die Verordnung von Antibiotika auszutauschen, Hintergrundinfor-mationen zusammenzustellen und zu bewerten und am Ende gemein-sam Praxis-Empfehlungen zu entwi-ckeln, die für alle akzeptabel und verbindlich sind. Sehr willkommener Nebeneffekt dabei: Der Austausch verbessert die lokale Kooperation zwischen Arztpraxen und Kliniken, auch mit Blick auf die Notfallversor-gung.“

Genutzt wurden für diesen Informa-tionsaustausch der digitale Weg per E-Mail, größere Fortbildungssemina-re und die Treffen des großen Biele-felder Pädiater-Qualitätszirkels. Erklärtes Ziel von AnTiB: die geziel-te Gabe von Antibiotika in den not-

Roland Tillmann, Kinder- und Jugendarzt aus Bielefeld und Mitinitiator des erfolgrei-chen AnTiB-Projektes. Foto: Privat

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wendigen Fällen. „Denn bislang war es häufig einfach so, dass im Zweifel zu viel verordnet wurde und im Zweifel eher ein zu breit wirkendes Reserveantibiotikum gewählt wurde. Auf lange Sicht gesehen fördert das aber die Ausbildung von therapie-hemmenden Resistenzen.“

Natürlich weiß Roland Tillmann, dass es bereits allgemeine Leitlinien zum Thema gibt. „Aber die sind aus unserer Praxiserfahrung heraus für den Sprechstunden- oder Notfallall-tag kaum geeignet und nicht praxis-nah genug. Unsere Empfehlungen sind von Ärzten gemacht und für Ärzte gedacht.“

Und sie ziehen weite Kreise, auch über die pädiatrische Fachrichtung hinaus. Inzwischen bietet AnTiB auch Verordnungsempfehlungen für die Fachrichtungen Gynäkologie und Allgemeinmedizin an, in Kürze sol-len Empfehlungen für die Fachrich-tung Hals-, Nasen- und Ohrenheil-

kunde folgen, weitere sind in Planung. Und die Ausgangsidee der Arbeitsgruppe wird auch bundes-weit adaptiert. Roland Tillmann: „Wir haben unser pädiatrisches Grundkonzept bisher unter anderem regional und in Tübingen, Lübeck und Augsburg vorgestellt, weitere Orte sind vorgesehen. Wir haben dort die sprichwörtlichen offenen Türen eingerannt.“ Es ist ihm nur Recht, wenn die in Bielefeld entwi-ckelten Grundlagen zur optimierten Antibiotika-Verordnung an anderen Stellen aufgegriffen und weiterent-wickelt werden. „Das kann unserem Ziel, die Verordnungsqualität zu verbessern und die unnötige Gabe von Antibiotika deutlich zu verrin-gern, nur dienen.“

Dass sich der AnTiB-Ansatz sowohl interdisziplinär als auch überregio-nal so schnell weiterentwickeln wür-de, hatte Roland Tillmann zum Start 2016 zwar insgeheim gehofft. „Aber so schnell mit so einer großen Ak-

zeptanz gerechnet haben wir natür-lich nicht.“ In den kommenden Jah-ren stehen der kontinuierliche Ausbau der Fach-Empfehlungen sowie das weitere Bekanntmachen auf dem AnTiB-Zettel. Tillmann: „Weit geblickt sind wir davon über-zeugt, dass die Empfehlungen ihren Platz in der Regelversorgung finden sollten.“

Darüber hinaus ist auch die wissen-schaftliche Evaluation der Antibioti-ka-Verordnungen der Region ein wichtiger Bestandteil des Projektes. Dafür zeichnet die AG2 der Fakultät für Gesundheitswissenschaften der Universität Bielefeld verantwortlich. Auf deren Internetseite finden sich aktuell auch alle wichtigen Informa-tionen rund um das engagierte Pro-jekt AnTiB. Roland Tillmann ist überzeugt: „Gemeinsam entwickeln, gemeinsam handeln — das kann ein guter Weg sein, um drohenden Anti-biotika-Resistenzen entgegen zu wirken.“ vity

Arbeitsgruppe AnTiB: Sie wollen mehr erfahren?

Sie finden weiterführende Informationen sowie Ansprechpartner zum Thema AnTiB im Internet unter

www.antib.de oder über die Kontakt-Adresse [email protected]

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Sicherung der ambulanten Versorgung: Förderverzeichnis der KVWL

Die KVWL hat nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB V „alle geeigneten finanziellen und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung zu gewährleisten, zu verbessern und zu fördern“. Besteht dringender Versorgungsbedarf für einen Standort, einen Planungsbereich oder einen Teil eines Planungsbereichs, so ist dieser in einem Förderverzeichnis auszuweisen.

Anträge auf Fördermaßnahmen der KVWL können für die Übernahme eines Versorgungsauftrages in folgenden Städten und Gemeinden gestellt werden:

Gefördert wird die Übernahme eines vollen oder teilzeitigen Versorgungsauftrages in Form einer Zulassung oder Anstellung oder auch die Einrichtung einer Zweigpraxis. Gefördert werden kann zum Beispiel durch ein Praxisdarle-hen, durch eine Umsatzgarantie oder durch Kostenzuschüsse. Die möglichen Fördermaßnahmen sind in der Sicher-stellungsrichtlinie der KVWL vom 14. Dezember 2013 (KVWL kompakt 1/2014) aufgeführt.

Der Vorstand der KVWL gewährt die Förderung auf Antrag als Einzelfallentscheidung.

Interessierte Ärztinnen und Ärzte wenden sich an:

KVWL-Abteilung PraxisberatungTel.: 0231 / 94 32 94 00E-Mail: [email protected]

Fachgruppe Stadt oder Gemeinde

Hausärzte Bad Salzuflen

Hausärzte Borgholzhausen

Hausärzte Brilon

Hausärzte Burbach

Hausärzte Büren

Hausärzte Ense

Hausärzte Espelkamp

Hausärzte Gütersloh

Hausärzte Halle

Hausärzte Isselburg

Hausärzte Kreuztal

Hausärzte Kierspe

Hausärzte Lage

Hausärzte Löhne

Hausärzte Meinerzhagen

Hausärzte Menden

Hausärzte Nachrodt-Wiblingwerde

Hausärzte Neuenrade

Hausärzte Oelde

Hausärzte Olsberg

Hausärzte Rahden

Hausärzte Rheda-Wiedenbrück

Hausärzte Rhede

Hausärzte Verl

Hausärzte Werdohl

Nervenärzte Plettenberg, Herscheid, Meinerzhagen, Kierspe, Neuenrade oder Werdohl

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Kurznachrichtenaus Westfalen-Lippe

...................................KVWL-Kampagne PRAXISSTARTwieder an den UniversitätenBei den PRAXISSTART-Promotagen in den vergangenen Wochen an den medizinischen Fakultäten der Universi-täten Bochum und Duisburg-Essen herrschte erneut großer Andrang: Viele Medizinstudierende suchten das Gespräch mit den Experten der KVWL, um sich über ihre Perspektiven in der ambulanten Versorgung in Westfalen-Lippe zu informieren. VP

aktuell

Impressum

HerausgeberinKassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe Robert-Schimrigk-Straße 4—6 44141 Dortmund Tel. 0231 / 94 32 0

RedaktionsausschussDr. Wolfgang-Axel Dryden (verantw.)Dr. Gerhard NordmannThomas Müller

RedaktionKassenärztliche Vereinigung Westfalen-LippeGeschäftsbereich KommunikationHeike AchtermannMichael Hedergott (vity)Martin Steinberg (-ms)Jens Flintrop (JF)Vanessa Pudlo (VP)E-Mail: [email protected]

DruckBonifatius GmbHKarl-Schurz-Straße 2633100 Paderborn

Titelbild: Fotolia

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Informationen zum Datenschutz— nach Art. 12, 13, 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) —

Mit der DSGVO, die seit dem 25. Mai 2018 in Kraft ist, sind die Regeln für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch private Unternehmen und öffentliche Stellen EU-weit vereinheitlicht worden.

Ziel der DSGVO ist es, ein hohes Maß an Transparenz über die Datenverarbeitung zu gewährleisten und die Rechte von Personen, die von der Datenverarbeitung betroffen sind, zu stärken.

Mit dieser Information1 kommt die KVWL diesem Transparenzanspruch nach. Sie erhalten Informationen, zu wel-chem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage die KVWL Ihre Daten verarbeitet. Ferner werden Sie über im Zusam-menhang mit der Datenverarbeitung stehende organisatorische Fragen informiert. Auch klären wir Sie über Ihre Rechte auf, die Ihnen als von der Datenverarbeitung betroffene Person gegenüber der KVWL zustehen.

1. Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung

Kassenärztliche Vereinigung Westfalen Lippe — Körperschaft des öffentlichen Rechts — Vorstand Ressort 3 Robert-Schimrigk-Str. 4-6 44141 Dortmund

Telefon: 0231 9432-0Fax: 0231 9432-5555E-Mail: [email protected] auf unserer Homepage (https://www.kvwl.de/kontakt/mail/mail_kontakt_allg/kontakt.php)

2. Datenschutzbeauftragter der KVWL

Herr Ulrich StöhringKVWLRobert-Schimrigk-Str. 4-644141 Dortmund

Telefon: 0231/9432-1600 E-Mail: [email protected]

Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) möchte die EU datenschutzrelevante Grundrechte, Grund-freiheiten und insbesondere das Recht auf Schutz personenbezogener Daten besser schützen. Darüber hinaus soll ein möglichst transparenter Umgang mit den erhobenen Daten sichergestellt werden. Da die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Erfüllung

ihres gesetzlichen Auftrags ebenfalls Daten erhebt und verarbeitet, fällt auch ihr die Pflicht zu, ihre Mitglieder über den Umgang mit den erhobenen Daten zu informieren. Hiermit möchte die KVWL der sich aus der DSGVO ergeben-den Transparenz- und Informationspflicht nachkommen.

Informationen zum Datenschutz nach der DSGVO für Mitglieder der KVWL

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3. Zweck der Datenverarbeitung

Die KVWL ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts mit dem gesetzlichen Auftrag, die vertragsärztliche Versorgung im Bereich Westfalen-Lippe sicherzustellen.2 Diese Aufgabe umfasst3 u. a.

— die Bedarfsplanung, — Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen,— Führung des Arztregisters, — die Überprüfung der Zulässigkeit und Richtigkeit der abgerechneten Leistungen,— die Mitwirkung an Zulassungsverfahren, — Durchführung von Qualitätsprüfungen der erbrachten Leistungen, — Durchführung von Ausschreibungsverfahren für Vertragsarztpraxen,— Mitwirkung und Mitverantwortung für Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren,— Beratung von Ärzten (vor und nach der Zulassung),— Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Vertragsärzte bei sicherstellungsrelevanten Verstößen

Zur Erfüllung dieser Aufgaben verarbeitet die KVWL Sozialdaten4 von an der vertragsärztlichen Versorgung teil-nehmenden Ärztinnen und Ärzten5 sowie von Versicherten der Gesetzlichen Krankenversicherung, die von diesen Ärzten behandelt wurden.

Sozialdaten sind gesetzlich definiert als Einzelangaben über die „persönlichen und sachlichen Verhältnisse“6 von Ärzten und Versicherten, soweit diese behandlungs-/leistungsrelevant sind (wie z. B. Versichertenstammdaten, Art, Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Leistungen einschließlich Behandlungsdiagnosen). Die Datenverarbeitung umfasst die Teilschritte Erheben, Ordnen, Auswerten, Bewerten, Speichern und ggf. Übermitteln von Daten an Dritte.

Die Rechtsgrundlagen für diese Datenverarbeitung ergeben sich aus der DSGVO7 und den Sozialgesetzbüchern I, V und X8; in Einzelfällen ist Rechtsgrundlage eine von Ihnen erteilte Einwilligung9.

4. Pflicht zur Bereitstellung der Sozialdaten

Der Versicherte, der vertragsärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, als auch die an der vertragsärztlichen Ver-sorgung teilnehmenden Ärzte, die entsprechende Leistungen erbringen und abrechnen, sind grundsätzlich gesetz-lich verpflichtet, diese Daten bereitzustellen und sie im Zusammenhang mit der Abrechnung/Vergütung der ver-tragsärztlichen Leistungen an die KVWL zu übermitteln. An die Weigerung, die Daten bereitzustellen, knüpft das Gesetz den Verlust des Leistungs- bzw. Vergütungsanspruchs.

5. Datenübermittlung/Empfänger der Daten

Soweit gesetzlich vorgeschrieben10, übermittelt die KVWL Ihre Sozialdaten an andere öffentliche Stellen zur Erfül-lung deren gesetzlichen Aufgaben. Dazu zählen u.a. die Kassenärztliche Bundesvereinigung, Krankenkassen, Wirt-schaftlichkeitsprüfeinrichtungen11 , Zulassungsgremien, Ärztekammern, Approbationsbehörden, andere Sozialleis-tungsträger, (Sozial-)Gerichte und auch Strafverfolgungsbehörden.

Im Übrigen erfolgt eine Übermittlung an Dritte nur dann, wenn Sie eingewilligt haben.

In Einzelfällen hat die KVWL Dienstleister vertraglich mit der Verarbeitung von Daten beauftragt, die im Umfang der Beauftragung auch Zugang zu den Sozialdaten erhalten (z.B. Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland, Dienstleister für Aktenvernichtung). Die beauftragten Dienstleister werden zur Einhaltung des Sozialdatenschutzes sowie zur Datensicherheit vertraglich verpflichtet und insoweit auch von der KVWL überwacht.

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5/2

018

6. Speicherung Ihrer Daten

Die KVWL speichert Ihre Sozialdaten nur in dem Umfang und nur so lange, wie sie zur Erfüllung der der KVWL ob-liegenden Aufgaben benötigt werden12; danach werden sie gelöscht.

7. Ihre Rechte

Nach der DSGVO sind Sie grundsätzlich berechtigt13,

— Auskunft darüber zu erhalten, welche Sie betreffenden personenbezogenen Daten die KVWL verarbeitet,— die Berichtigung unrichtiger Daten, die Löschung Ihrer Daten, die Einschränkung der Verarbeitung sowie die Übertragung Ihrer Daten zu verlangen und — soweit die Datenverarbeitung aufgrund Ihrer Einwilligung erfolgt, die Einwilligung für die zukünftige Verarbei- tung zu widerrufen.

Die vorgenannten Rechte bestehen nicht einschränkungslos, sondern sie sind nach der DSGVO i. V. m. dem SGB X an bestimmte Voraussetzungen gebunden, deren Vorliegen jeweils im Einzelfall geprüft werden muss.

8. Aufsichtsbehörde

Sofern Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die KVWL nicht rechtmä-ßig erfolgt, können Sie sich mit Ihrer Be-schwerde an den

Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-WestfalenPostfach 20 04 4440102 Düsseldorf

Tel.: 0211/38424-0Fax: 0211/38424-10E-Mail: [email protected]

wenden.

9. Weitergehende Informationen erhalten Sie beim Datenschutzbeauftragten der KVWL (s. Ziff. 2).

1Soweit die KVWL Daten von ihren Mitarbeitern/Beschäftigten und auch Stellenbewerbern verarbeitet, sind diese Daten Gegenstand einer

gesonderten Information.2Vgl. §§ 73, 75, 77 SGB V3Vgl. § 285 SGB V4Vgl. § 67 Abs. 2 SGB X5Im Folgenden wird zur besseren Lesbarkeit der Begriff „Ärzte“ verwendet.6Vgl. § 285 SGB V7Vgl. Art. 9 Abs. 2h, 2e DSGVO8Vgl. u.a. § 35 SGB I, §§ 285, 294, 295, 298, 299 SGB V, §§ 67 ff SGB X9Vgl. u.a. § 140a Abs. 5 SGB V10Vgl. u.a. §§ 295 Abs. 2, 296 SGB V, § 69 SGB X11Vgl. § 106c SGB V 12Vgl. § 84 Abs. 2 SGB X; sofern Aufbewahrungsverpflichtungen bestehen, werden die Daten für die Dauer der Aufbewahrung in der Ver-

arbeitung auf diesen Zweck beschränkt.13Vgl. Art. 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 DSGVO

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Amtliche Bekanntmachungen

Ausschreibung von Vertragsarzt- undPsychotherapeutensitzen in Westfalen-Lippe Im Auftrag der jetzigen Praxisinhaber bzw. deren Erben schreibt die KVWL die abzugebenden Arzt- und Psycho-therapeuten-Praxen in Gebieten mit Zulassungsbeschrän-kungen zur Übernahme durch Nachfolger aus (gemäß § 103 Abs. 4 SGB V). Bewerbungen können an die KV West-falen-Lippe, Stichwort „Ausschreibung“, Robert-Schim-rigk-Straße 4-6, 44141 Dortmund, gerichtet werden. Bitte geben Sie die Kennzahl aus der linken Spalte der Aus-schreibung an. Die Frist für den Eingang der Bewerbungen (Anschreiben und tabellarischer Lebenslauf) ist der 20.06.2018 (Eingang KV). Ein Musterbewerbungsschrei-ben können Sie von unserer Homepage (www.kvwl.de, in den Rubriken Mitglieder, Sicherstellung sowie Niederlas-sung/Bedarfsplanung) herunterladen. Wir leiten die Be-werbungen an den Praxisinhaber weiter.

Wir bitten um Verständnis, dass wir aus datenschutz-rechtlichen Gründen keine näheren Angaben zu den Pra-xen machen können. Bei den Bemerkungen zur zukünfti-gen Tätigkeit in der Praxis (Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder Anstellung) handelt es sich um Eigenangaben des verbleibenden Praxispartners, um deren Beachtung gebeten wird. Bewerbungen von Ärz-ten mit anderen Planungen sind jedoch dadurch nicht ausgeschlossen.

Die ausgeschriebenen Vertragsarzt- bzw. Psychothera-peutensitze werden in den Bezirksstellen der KVWL öf-fentlich ausgehängt.

Ende der Bewerberfrist: 20.06.2018

Mai 2018

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a5726Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a5888 Hausarztpraxis im MB Dortmund (zwei neue Partner für Gemeinschaftspraxis) sofort

a6002 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a6262 Hausarztpraxis im MB Dortmund nach Vereinbarung

a6313 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6481 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

a6535 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 1/19

a6536 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 1/19

a6229 Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

a6596 Hausarztpraxis im MB Dortmund sofort

a6649Hausarztpraxis im MB Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis )

nach Vereinbarung

a6671 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 1/19

a6672 Hausarztpraxis im MB Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 1/19

a5647Hausarztpraxis im MB Hamm (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

sofort

a6003Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

a6004 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

32

5/2

018

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

a6005 Hausarztpraxis im MB Hamm sofort

a6460Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Part-ner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a6524 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a6597 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a6599 Hausarztpraxis im MB Hamm nach Vereinbarung

a6630 Hausarztpraxis im MB Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6140 Hausarztpraxis im MB Kamen nach Vereinbarung

a4203 Hausarztpraxis im MB Lünen nach Vereinbarung

a6666 Hausarztpraxis im MB Lünen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 4/18

a6667 Hausarztpraxis im MB Lünen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 4/18

a6670Hausarztpraxis im MB Werne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

1/19

Bereich Arnsberg II

b6045 Hausarztpraxis im MB Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6180 Hausarztpraxis im MB Bochum - Genehmigung zur Substitution - nach Vereinbarung

b6654 Hausarztpraxis im MB Bochum nach Vereinbarung

b6677Hausarztpraxis im MB Bochum (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis)

sofort

b5530Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

b6528Hausarztpraxis im MB Hagen (hälftiger Versorgungsauftrag, neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6607Hausarztpraxis im MB Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Part-ner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6678 Hausarztpraxis im MB Hagen nach Vereinbarung

b6323Hausarztpraxis im MB Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6181Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6190Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6655Hausarztpraxis im MB Lennestadt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

b6608 Hausarztpraxis im MB Plettenberg (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

b4274 Hausarztpraxis im MB Witten nach Vereinbarung

b6579Hausarztpraxis im MB Witten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

Regierungsbezirk Detmold

d6692 Hausarztpraxis im MB Horn-Bad Meinberg (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d6641 Hausarztpraxis im MB Minden sofort

d6693 Hausarztpraxis im MB Minden 4/19

Regierungsbezirk Münster

m6510 Hausarztpraxis im MB Castrop-Rauxel (auch Anstellung möglich) nach Vereinbarung

m6551 Hausarztpraxis im MB Dorsten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6494 Hausarztpraxis im MB Emsdetten nach Vereinbarung

33

5/2

018

Hausärztliche Versorgung(Mittelbereiche = MB)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m4550 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6169 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6423 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen sofort

m6589 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6620 Hausarztpraxis im MB Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m5880 Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6426Hausarztpraxis im MB Herten (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

m6611 Hausarztpraxis im MB Marl (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/19

m6612 Hausarztpraxis im MB Marl (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 3/19

m6165 Hausarztpraxis im MB Marl nach Vereinbarung

m4941 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6580 Hausarztpraxis im MB Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6586Hausarztpraxis im MB Münster (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Ge-meinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

m6117 Hausarztpraxis im MB Ochtrup sofort

m6587Hausarztpraxis im MB Stadtlohn (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m6377 Hausarztpraxis im MB Steinfurt nach Vereinbarung

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a6303 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6363Augenarztpraxis im Kreis Unna (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstel-lung möglich)

nach Vereinbarung

a6562 Augenarztpraxis im Hochsauerlandkreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6011 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund sofort

a6600Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a6482 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Kreis Unna nach Vereinbarung

a6520 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a6409 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

a5462 Frauenarztpraxis im Hochsauerlandkreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

a5167 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

a6266 Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund nach Vereinbarung

a6631HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspra-xis)

nach Vereinbarung

a5297Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versor-gungsauftrag - Gründung Gemeinschaftspraxis geplant - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a6540Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a6673 Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Dortmund 1/19

34

5/2

018

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

a5755Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

a5939Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich)

nach Vereinbarung

a5411 Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Unna sofort

a6305 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Dortmund (hälftiger Versorgungsauftrag) nach Vereinbarung

a6365Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm - lokaler Sonderbedarf - (auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

2/19

a6542Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Hamm (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

a6674Orthopädische Praxis im Kreis Unna (hälftiger Versorgungsauftrag - Gründung übe-rörtliche Gemeinschaftspraxis geplant - auch Anstellung möglich)

4/18

Bereich Arnsberg II

b6046Augenarztpraxis im Kreis Siegen-Wittgenstein (neuer Partner für Gemeinschaft-spraxis)

nach Vereinbarung

b6573 Augenarztpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 1/19

b6680 Chirurgische Praxis im Ennepe-Ruhr-Kreis nach Vereinbarung

b5905 Chirurgische Praxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6656 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Unfallchirurgie, im Märkischen Kreis sofort

b5056 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6147 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum (hälftiger Versorgungsauftrag) nach Vereinbarung

b6530 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum nach Vereinbarung

b3813 Frauenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis sofort

b6406 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Hagen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

b6574 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Herne 1/19

b6104 Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis nach Vereinbarung

b6545 Frauenarztpraxis im Märkischen Kreis sofort

b6679 Frauenarztpraxis im Kreis Olpe 1/19

b6682Hautarztpraxis in der krfr. Stadt Herne (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

1/21

b6327 Hautarztpraxis im Märkischen Kreis nach Vereinbarung

b5206 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Hagen nach Vereinbarung

b6231Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bochum (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich)

nach Vereinbarung

b6179Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassun-gen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

b6514 Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bochum nach Vereinbarung

b6658 Nervenarztpraxis im Ennepe-Ruhr-Kreis nach Vereinbarung

b5941 Nervenarztpraxis im Märkischen Kreis (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

b6681 Urologische Praxis im Kreis Olpe (auch Anstellung möglich) sofort

Regierungsbezirk Detmold

d5996Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

35

5/2

018

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

d6464Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d5914Augenarztpraxis im Kreis Gütersloh (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d6472 Chirurgische Praxis, Schwerpunkt Kinderchirurgie in der krfr. Stadt Bielefeld 1/19

d6287 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld sofort

d6565Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassung möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5312Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5761 Frauenarztpraxis im Kreis Gütersloh nach Vereinbarung

d6572 Frauenarztpraxis im Kreis Höxter 1/19

d4913 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d6468 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

d6583 Frauenarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d6312 Frauenarztpraxis im Kreis Paderborn nach Vereinbarung

d6650HNO-Arztpraxis im Kreis Höxter (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

1/19

d5993HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis– auch 2 hälftige Zulassungen möglich – auch Anstellung möglich)

sofort

d5994HNO-Arztpraxis im Kreis Lippe (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis – auch 2 hälftige Zulassungen möglich – auch Anstellung möglich)

sofort

d5886HNO-Arztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (neuer Partner für überörtliche Gemein-schaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

sofort

d6517 Hautarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d6690 Hautarztpraxis im Kreis Lippe nach Vereinbarung

d5998Hautarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d6584 Hautarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke nach Vereinbarung

d6498Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6499Kinder- und Jugendmedizinpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d5365Kinder- und Jugendmedizinpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulas-sungen möglich - auch Anstellung möglich)

sofort

d6638Nervenarztpraxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d5680Nervenarztpraxis im Kreis Höxter (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

d6566Nervenarztpraxis im Kreis Höxter (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

sofort

d4887 Nervenarztpraxis im Kreis Lippe (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

d6640 Nervenarztpraxis im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauftrag) 1/19

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5/2

018

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

d6349Nervenarztpraxis im Kreis Minden-Lübbecke (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

d6154 Nervenarztpraxis im Kreis Paderborn (hälftiger Versorgungsauftrag) sofort

d6689Orthopädische Praxis in der krfr. Stadt Bielefeld (auch 2 hälftige Zulassungen mög-lich)

nach Vereinbarung

Regierungsbezirk Münster

m5972 Augenarztpraxis in der krfr. Stadt Münster (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

m6430Augenarztpraxis im Kreis Warendorf (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstel-lung möglich - neuer Partner für MVZ)

sofort

m5287 Chirurgische Praxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6664 Chirurgische Praxis (Plastische Chirurgie) im Kreis Steinfurt nach Vereinbarung

m6661Frauenarztpraxis im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zulassungen möglich – auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

m6683Frauenarztpraxis im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m6135 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop nach Vereinbarung

m5607 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6431 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 4/18

m6496 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m6507 Frauenarztpraxis in der krfr. Stadt Gelsenkirchen 4/18

m4889 Frauenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6197Frauenarztpraxis im Kreis Steinfurt (auch Anstellung möglich - auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m6663Frauenarztpraxis im Kreis Steinfurt (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m6256 HNO-Arztpraxis in der krfr. Stadt Bottrop nach Vereinbarung

m6684HNO-Arztpraxis im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag - auch An-stellung möglich)

nach Vereinbarung

m4489Hautarztpraxis im Kreis Steinfurt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich)

sofort

m6493 Hautarztpraxis im Kreis Warendorf (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) 4/18

m6373Kinderarztpraxis im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch An-stellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

sofort

m6376 Kinderarztpraxis in der krfr. Stadt Münster nach Vereinbarung

m6486 Kinderarztpraxis im Kreis Recklinghausen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) 4/18

m6686Kinderarztpraxis im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis)

nach Vereinbarung

m6687 Kinderarztpraxis im Kreis Recklinghausen (neuer Partner für Gemeinschaftspraxis) nach Vereinbarung

m6435 Nervenarztpraxis im Kreis Recklinghausen (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) nach Vereinbarung

m6688 Nervenarztpraxis im Kreis Recklinghausen sofort

m6097 Orthopädische Praxis im Kreis Steinfurt (auch 2 hälftige Zulassungen möglich) sofort

Psychotherapeutensitze *

Regierungsbezirk Arnsberg

Bereich Arnsberg I

a/p1403Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Dortmund (auch 2 hälfti-ge Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

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5/2

018

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

a/p1205Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1207Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Dortmund (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1362Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) in der krfr. Stadt Dortmund - qualitativer Sonderbedarf (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1272 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Soest nach Vereinbarung

a/p1352Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Soest (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p1388Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Unna (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

a/p797Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Unna (hälftiger Versor-gungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

a/p1222Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Unna (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

Bereich Arnsberg II

a/p1401Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Ennepe-Ruhr-Kreis (hälftiger Versor-gungsauftrag)

sofort

b/p1278Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) in der krfr. Stadt Herne (auch 2 hälf-tige Zulassungen möglich)

nach Vereinbarung

b/p1187Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Märkischen Kreis (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1213Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Siegen-Wittgenstein (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

b/p1346 Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Siegen-Wittgenstein nach Vereinbarung

b/p1405Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Siegen-Wittgen-stein (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

Regierungsbezirk Detmold

d/p1059Psychologische Psychotherapeutenpraxis (APT und TP) im Kreis Gütersloh - quali-tativer Sonderbedarf (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1056Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (APT, TP und VT) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1057Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Herford (hälftiger Versorgungs-auftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

d/p1396Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Lippe (hälftiger Versorgungsauf-trag)

4/18

d/p1269Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Lippe (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p1270Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Minden-Lübbecke (hälftiger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

d/p1220Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und VT) im Kreis Paderborn (hälftiger Ver-sorgungsauftrag)

sofort

Regierungsbezirk Münster

m/p1172Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

38

5/2

018

Allgemeine fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = kreisfreie Städte / Kreise)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

m/p1195Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1315Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p1366Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Borken (auch 2 hälftige Zu-lassungen möglich)

nach Vereinbarung

m/p1387Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Borken (hälftiger Versorgungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p1408Psychologische Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Borken (hälftiger Versorgungsauftrag)

sofort

m/p1358Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) im Kreis Coesfeld (hälftiger Versor-gungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1409 Psychologische Psychotherapeutenpraxis (VT) in der krfr. Stadt Gelsenkirchen nach Vereinbarung

m/p1170Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP und APT) im Kreis Recklinghausen (hälfti-ger Versorgungsauftrag)

nach Vereinbarung

m/p1407Ärztliche Psychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Recklinghausen (hälftiger Versor-gungsauftrag - auch Anstellung möglich)

nach Vereinbarung

m/p1385 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxis (TP) im Kreis Recklinghausen nach Vereinbarung

* In Klammern ist die ausgeübte Therapieform des Praxisinhabers (VT = Verhaltenstherapie; TP = tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie; APT= analytische Psychotherapie) angegeben. Bei einem eventuell stattfindenden Auswahlverfahren berücksichtigt der Zulassungsausschuss u.a. die bislang angebo-tene Therapieform.

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018

Spezialisierte fachärztliche Versorgung(Planungsbereiche = Raumordnungsregionen/ROR)

Kennzahl VertragsarztpraxenAbgabezeitraum Quartal:

Anästhesiologie

m6375Anästhesiologische Praxis in der ROR Emscher-Lippe (Kreis Recklinghausen) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - neuer Partner für überörtliche Gemein-schaftspraxis -

nach Vereinbarung

m6114Anästhesiologische Praxis (schmerztherapeutischer Schwerpunkt) in der ROR Münster (Kreis Borken) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis -

nach Vereinbarung

Innere Medizin - fachärztlich -

a6669Internistische Praxis, Schwerpunkt Kardiologie, in der ROR Arnsberg (Hochsau-erlandkreis) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

1/19

a4084Internistische Praxis, Schwerpunkt Angiologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund)

nach Vereinbarung

a6272Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

nach Vereinbarung

a6646Internistische Praxis, Schwerpunkt Kardiologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

1/19

a6668Internistische Praxis, Schwerpunkt Kardiologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

4/18

a6675 Internistische Praxis in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Dortmund) 1/19

a6676Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie, in der ROR Dortmund (krfr. Stadt Hamm) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis

sofort

m6248Internistische Praxis, Schwerpunkt Angiologie und Kardiologie, in der ROR Mün-ster (Kreis Steinfurt)

1/18

m6685Internistische Praxis, Schwerpunkt Gastroenterologie, in der ROR Münster (Kreis Coesfeld) - neuer Partner für Gemeinschaftspraxis - auch 2 hälftige Zulassungen möglich - auch Anstellung möglich -

nach Vereinbarung

d5276 Internistische Praxis in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) sofort

d6356Internistische Praxis, Schwerpunkt Pneumologie, in der ROR Paderborn (Kreis Paderborn) - auch 2 hälftige Zulassungen möglich -

sofort

Radiologie

d6691Radiologische Praxis in der ROR Bielefeld (Kreis Minden-Lübbecke) - hälftiger Versorgungsauftrag - neuer Partner für überörtliche Gemeinschaftspraxis -

4/18

Ihre Ansprechpartner:

Team Praxisberatung

Tel.: 0231 / 94 32 94 00

Fax: 0231 / 9 43 28 30 31

E-Mail: [email protected]

Die Service-Hotline der KVWL Ihr direkter

Draht zu allen Fragen rund um die vertrags-

ärztliche und psychotherapeutische Tätigkeit.

Schnell, verlässlich, kompetent.

Das Service-Center der

Informationen aus einer Hand

Service-Center 0231 / 94 32 10 00

ABRECHNUNG

02 Anforderung von Probenuntersuchungen

03 Abrechnungsvoraussetzungen der Companion Diagnostic in Abschnitt 19.4.4 EBM

VERORDNUNG

03 Postexpositionsprophylaxe: Frühtherapie einer HIV-Infektion

04 Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

08 Neuerungen der Häusliche Krankenpflege- Richtlinie

FORUM

10 Mit Netz und doppeltem Boden! Der CIRS-NRW-Bericht des 1. Quartals 2018

11 KPQM ab sofort auch als Buch erhältlich

13 Neue Qualitätsvereinbarung Spezial-Labor

13 Jahresbericht zur Versorgungsqualität 2017

13 Unfallversicherung: Wegfall des Vordrucks „Formtext F2900“ — Gebühr für Überweisung wird weiterhin gezahlt

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

14 Workshop- und Seminarangebote der KVWL Consult GmbH

16 Fortbildungsangebote der Akademie für medizi-nische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL

Praxisinformationen der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe Ausgabe 5 | 2018

02 | 5.2018

ABRECHNUNG

Anforderung von ProbenuntersuchungenIm Hinblick auf die 1. Stufe der Laborreform werden die Anforde-rungen von Probenuntersuchungen häufig hinterfragt. Daher möchten wir Ihnen hierzu einige Informati-onen geben:

Die Kernaussage zur Veranlas-sung von Probenuntersuchungen lautet: Der Arzt, der eine Probenuntersu-chung für seine Diagnostik benö-tigt, muss diese Leistungen auch selber veranlassen. Insbesondere dürfen humangenetische Leistun-gen nur von einem Arzt veranlasst werden, der die hierfür erforderli-chen Kenntnisse nach dem Gendiag-nostikgesetz nachgewiesen hat.

Erläuterung:Das Ausstellen einer Überwei-sung regelt der Bundesmantel-vertrag-Ärzte (§ 24). Danach sind Überweisungen

zur Durchführung von Leistungen des Kapitels 32 EBM und

von entsprechenden ausschließlich laboratoriums- medizinischen Leistungen der Abschnitte 1.7 und 30.12.2 EBM sowie

zur Durchführung von Leistungen nach den Gebührenordnungspositionen der Abschnitte 11.4, 19.4 und 30.12.2 EBM nur als Auftragsleistung zulässig.

Über die Notwendigkeit der Über-weisung entscheidet der ausstel-lende und somit verantwortliche Arzt. Ein Arzt, der aufgrund einer Überweisung in Anspruch genom-men wird, kann ggf. bei medizini-scher Notwendigkeit weitere Über-weisungen ausstellen. Dies bedeutet z. B., dass ein Radiologe, der eine Kreatininbestimmung aufgrund einer

Kontrastmittelapplikation benötigt, diese mittels Laborauftragsschein Muster 10 bei einem anderen Leis-tungserbringer zu veranlassen hat. Er darf diese Leistung nicht selber erbringen, da die Durchführung von Laborleistungen für einen Facharzt für Radiologie fachfremd ist. Die Anforderung dieser Laborleistung kann auch nicht generell an einen Hausarzt oder den zuweisenden Haus- bzw. Facharzt erfolgen. So-fern der auftragannehmende Arzt Laborleistungen von einer Labor-gemeinschaft bezieht, hat er keine Möglichkeit, im Rahmen der Direktab-rechnung seiner Laborgemeinschaft einen anderen Veranlasser anzuge-ben, so dass bei dem auftraganneh-menden Arzt die von anderen Ärz-ten veranlassten Laborleistungen als eigenveranlasste Leistungen (Laborbudget) gewertet würden.Sofern ein Arzt im Rahmen einer Ermächtigung an der vertragsärzt-lichen Versorgung teilnimmt, bein-haltet die jeweilige Ermächtigung einen Passus, ob der Arzt im Rahmen seiner Ermächtigung Leistungen bei anderen Ärzten veranlassen darf. Der überweisende Arzt trägt letzt-lich die Verantwortung dafür, dass die Indikationsstellung sachgerecht erfolgt und ist auch für die Notwen-digkeit der Auftragserteilung ver-antwortlich. Es liegt für den Arzt keine Verpflichtung vor, eine Leistung zu veranlassen oder durchzuführen, deren medizini-sche Notwendigkeit sich für ihn nicht erschließt.

Bei der Veranlassung von hu-mangenetischen Leistungen sind Besonderheiten zu beachten:Im Falle einer Überweisung als Auftragsleistung obliegen die Ver-antwortung für die Aufklärung, Diagnostik und Beratung sowie die Konsequenzen bei dem veranlassen-den Arzt. Hierbei sind die Anforde-rungen an die erforderliche Qualifi-

kation der am 11. Juli 2011 in Kraft getretenen Richtlinie der Gendiag-nostikkommission (GEKO) zu erfül-len und nachzuweisen. Liegt eine Indikation zur Veranlassung von humangenetischen Leistungen vor, und die erforderlichen Kenntnis-se nach dem Gendiagnostikgesetz sind nicht nachgewiesen, empfeh-len wir, eine Überweisung zur Mit-/Weiterbehandlung an einen Arzt für Humangenetik auszustellen. Überweisen Sie Ihren Patienten an einen Facharzt für Humangenetik zur Mit-/Weiterbehandlung, ent-scheidet über Art und Umfang der Behandlung der Vertragsarzt, an den überwiesen wurde. Ebenfalls wird die gesamte diagnostische und therapeutische Tätigkeit dem wei-terbehandelnden Vertragsarzt über-tragen.

5.2018 | 03

ABRECHNUNG

Abrechnungsvoraussetzung der Companion Diagnostic in Abschnitt 19.4.4 EBM

Der EBM bildet zwingend erforderli-che tumorgenetische Untersuchun-gen, die als Companion Diagnostic durchgeführt werden, im Abschnitt 19.4.4 EBM „In-vitro-Diagnostik tumorgenetischer Veränderun-gen zur Indikationsstellung einer pharmakologischen Therapie“ ab. Die Gebührenordnungspositionen (GOP) dieses Abschnitts sind hier-bei ausschließlich für diejenigen tumorgenetischen Untersuchungen berechnungsfähig, die gemäß der

jeweiligen Fachinformation zur In-dikationsstellung einer für diese In-dikation zugelassenen medikamen-tösen Behandlung als Companion Diagnostic zwingend erforderlich sind. Die Berechnung der Gebüh-renordnungspositionen 19421 bis 19425 sowie 19451 bis 19456 setzt die Begründung, die die Art der Erkrankung gemäß der Kodierung nach ICD-10-GM enthält, die Angabe der Art der Untersuchung (Gennum-mer, Genname nach OMIM) und des

Multiplikators voraus. Zudem ist die Angabe der zur Behandlung geplanten und/oder eingesetzten Arzneimittel Voraussetzung zur Berechnung der Gebührenord-nungspositionen 19450 bis 19456 EBM. Im Rahmen der Companion Diagnostic wird der erforderliche Untersuchungsumfang vor einer geplanten Chemotherapie durch die Vorgaben der jeweils gültigen Fachinformationen festgelegt.

VERORDNUNG

Postexpositionsprophylaxe: Frühtherapie einer HIV-InfektionInfiziert sich eine Patientin oder ein Patient mit HI-Viren, kann dies mit molekularbiologischen Metho-den erst etwa zwei Wochen nach der Übertragung nachgewiesen werden. Deshalb kann bei Patienten, bei de-nen mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer HIV-Infektion ausgegan-gen werden muss, das Ergebnis des Labortests aber noch nicht vorliegt, sinngemäß von einer Frühtherapie gesprochen werden. Hier werden antiretrovirale Medikamente mit dem Ziel eingesetzt, die Infektion zu blockieren und somit eine Chro-nifizierung zu vermeiden. Aus diesem Grund liegt nach Einschät-zung des Gemeinsamen Bundesaus-schusses (G-BA) ein zulassungsüber-schreitender Einsatz (Off-Label-Use) nicht vor. Bislang wurden in solchen

Fällen antiretrovirale Arzneimittel mit der Unsicherheit einer Zulas-sungsüberschreitung verordnet, da sie nicht explizit zur Postexpositi-onsprophylaxe zugelassen sind. Hier waren Regresse nicht ausgeschlossen.Maßgeblich für die Frage, ob es sich um eine Frühtherapie handelt, ist die Einschätzung des Risikos, ob es bei der Exposition zu einer Übertra-gung des HI-Virus gekommen ist. Diese muss im Einzelfall durch den behandelnden Arzt getroffen wer-den. In der gemeinsamen Leitlinie der Deutschen und Österreichischen AIDS-Gesellschaft finden Sie kon-krete Handlungsanleitungen zur Erhebung des Infektionsrisikos und der Evaluation (http://www.daig-net.de/site-content/hiv-therapie/leitlinien-1).

Antiretrovirale Arzneimittel zur Postexpositionsprophylaxe kön-nen bereits vor Nachweis des HI-Virus eingesetzt werden, um eine Infektion zu blockieren und somit eine Chronifizierung zu vermeiden.

KURZ UND KNAPP

04 | 5.2018

Informationen zu Änderungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

Im Folgenden haben wir die Beschlüsse und Änderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in einer ak-tuellen Übersicht zusammengestellt und um wichtige Hinweise für die Praxis ergänzt. Die vollständigen Beschlüs-se, mit zusätzlichen Informationen zu den Entscheidungen im Detail, finden Sie jeweils auf den Internetseiten des G-BA (www.g-ba.de). Zudem weisen wir jeweils darauf hin, wenn die KVWL oder die KBV zum Beispiel im ARZNEI-MITTEL-INFOSERVICE (AIS) hierzu noch ausführlichere Informationen gegeben haben. Stand: 3. Mai 2018 (Redaktionsschluss)

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)

Die Richtlinie regelt die Verordnung von Arzneimitteln durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärz-

tinnen und Ärzte und in ärztlichen Einrichtungen mit dem Ziel einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der

Versicherten. Die Richtlinie konkretisiert den Inhalt und Umfang der im SGB V festgelegten Leistungspflicht der gesetzlichen

Krankenkassen auf der Grundlage des Wirtschaftlichkeitsgebots im Sinne einer notwendigen, ausreichenden, zweckmäßigen

und wirtschaftlichen Versorgung unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse

und des Prinzips einer humanen Krankenbehandlung.

Anlage XII: (Frühe) Nutzenbewertung nach § 35a SGB V

Der G-BA hat im letzten Monat folgende Beschlüsse zum Zusatznutzen von neuen Arzneimitteln gegenüber einer zweckmäßi-

gen Vergleichstherapie (zVT) getroffen. Die Beschlüsse sind Bestandteil der AM-RL und somit für die GKV verbindlich. In den

nächsten sechs Monaten wird der GKV-Spitzenverband der Krankenkassen mit den Herstellern einen neuen wirtschaftlichen

Preis je nach Nutzen-Bewertung des Arzneimittels aushandeln. Der heutige Preis, d. h. der Preis seit Markteinführung, kann

also, insbesondere für Indikationen ohne oder mit geringem Zusatznutzen, deutlich höher sein als der zukünftige verhandelte

Preis. (Bei ungünstiger Nutzenbewertung oder Verlauf der Preisverhandlungen haben einige Hersteller schon mit Marktrück-

nahme reagiert.) Bitte informieren Sie sich vor Verordnungsentscheidung genau zu der indikationsbezogenen Nutzenbewer-

tung des Arzneimittels und zur Preissituation, und dokumentieren Sie Ihre Verordnungsentscheidungen in der Patientendo-

kumentation.

Therapiegebiet: Infektionskrankheiten

Sofosbuvir / Sovaldi®

(neues Anwendungsge-biet:Chronische Hepatitis Cbei Jugendli-chen)

05.04.2018 Sovaldi® wird in Kombination mit anderen Arzneimitteln zur

Behandlung der chronischen Hepatitis C bei Erwachsenen und

bei Jugendlichen im Alter von 12 bis < 18 Jahren angewendet. Für

die adoleszente, therapienaive Population mit Genotyp 2 oder

3 ergibt sich ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren

Zusatznutzen, der auf der Vermeidung von Nebenwirkungen der

zweckmäßigen Vergleichstherapie (Ribavirin plus Peginterferon

alfa) beruht. Aufgrund des einarmigen Studiendesigns ist eine

Quantifizierung des Ausmaßes des Zusatznutzens in der adoles-

zenten Population nicht möglich.

Für therapieerfahrene Patienten dieser Altersgruppe mit Genotyp

2 oder 3 stellt der G-BA gegenüber der zVT (Best-Supportive-Ca-

re) ebenfalls einen Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren

Zusatznutzen fest. Dieser beruht bei Patienten mit Genotyp 2 auf

einem Evidenztransfer der Ergebnisse zu erwachsenen Patienten

und bei Patienten mit Genotyp 3 auf den Daten zum virologischen

Ansprechen.

G-BA

KVWL-Internet

VERORDNUNG

5.2018 | 05

VERORDNUNG

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Elvitegravir/Cobicistat/Emtricitabin/Tenofovirdiso-proxil/Stribild®

(neues Anwen-dungsgebiet:HIV bei jugend-lichen Patien-ten von 12 bis <18 Jahren)

03.05.2018 Stribild® (EVG/COBI/FTC/TDF) ist bereits seit Juni 2013 zugelas-

sen als Ein-Tabletten-Regime zur Behandlung einer HIV-1-Infektion

bei Erwachsenen, die nicht antiretroviral vorbehandelt sind oder

bei denen HIV-1 keine Mutationen aufweist, die bekanntermaßen

mit Resistenzen gegen einen der drei antiretroviralen Wirkstoffe

des Arzneimittels assoziiert sind. Für therapienaive und therapie-

erfahrene erwachsene Patienten stellte der G-BA keinen Beleg für

einen Zusatznutzen fest.

Seit November 2017 ist die Fixkombination auch zugelassen zur

Behandlung der HIV-1-Infektion bei Jugendlichen von 12 bis < 18

Jahren und einem Körpergewicht von 35 kg, die mit einem HIV-1

infiziert sind, bei dem keine Mutationen bekannt sind, welche

mit einer Resistenz gegen einen der drei in Stribild® enthaltenen

antiretroviralen Wirkstoffe einhergehen, und bei denen Toxizitä-

ten aufgetreten sind, die die Anwendung anderer Behandlungsre-

gimes ausschließen, welche kein TDF enthalten. Für antiretroviral

vorbehandelte (therapieerfahrene) Jugendliche ab 12 Jahren

wurden keine Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von EVG/

COBI/FTC/TDF im Vergleich zur zVT vorgelegt. Ein Zusatznutzen

ist nicht belegt.

G-BA

KVWL-Internet

Therapiegebiet: Onkologische Erkrankungen

Obinutuzumab / Gazyvaro®

(neues Anwen-dungsgebiet:nicht vorbe-handeltes fortge-schrittenes follikuläres Lymphom)

05.04.2018 Gazyvaro® in Kombination mit Chemotherapie, gefolgt von einer

Gazyvaro®-Erhaltungstherapie bei Patienten mit einem Therapie-

ansprechen, wird angewendet bei Patienten mit nicht vorbehandel-

tem fortgeschrittenem follikulärem Lymphom.

Es handelt sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen

Leidens (Orphan Drug). Bei Orphan Drugs gilt der Zusatznutzen bis

zum Erreichen einer Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro durch die

Zulassung als belegt. Der G-BA stuft das Ausmaß unter Berücksich-

tigung des Schweregrades der Erkrankung und des therapeutischen

Ziels bei der Behandlung der Erkrankung derzeit als nicht quantifi-

zierbar ein.

G-BA

KVWL-Internet

Cabozantinib / Cabometyx®

(erneute Be-wertung nach Fristablauf)

05.04.2018 Cabometyx® ist indiziert für die Behandlung des fortgeschrittenen

Nierenzellkarzinoms (renal cell carcinoma, RCC) bei Erwachsenen

nach vorangegangener zielgerichteter Therapie gegen VEGF (vasku-

lärer endothelialer Wachstumsfaktor).

Unter Gesamtschau der vorliegenden Evidenz und der Ergebnisse der

Nutzenbewertungen wurden sowohl Nivolumab als auch Everolimus

als zweckmäßige Vergleichstherapien für Patienten nach voran-

gegangener zielgerichteter Therapie gegen VEGF bestimmt. Für

erwachsene Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom

nach vorangegangener zielgerichteter Therapie gegen VEGF liegt

demnach laut G-BA gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie

ein Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen vor.

G-BA

KVWL-Internet

06 | 4.2018

VERORDNUNG

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Midostaurin / Rydapt®

(akute myelo-ische Leukä-mie)

05.04.2018 Rydapt® wird angewendet bei Erwachsenen mit neu diagnostizier-

ter akuter myeloischer Leukämie (AML), die eine FLT3-Mutation

aufweisen, in Kombination mit einer Standard-Chemotherapie mit

Daunorubicin und Cytarabin zur Induktion und mit einer Hochdo-

sis-Chemotherapie mit Cytarabin zur Konsolidierung, und anschlie-

ßend als Rydapt®-Monotherapie zur Erhaltungstherapie bei Patienten

in kompletter Remission.

Es handelt sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen

Leidens (Orphan Drug). Bei Orphan Drugs gilt der Zusatznutzen bis

zum Erreichen einer Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro durch die

Zulassung als belegt.

Zusammenfassend stellte der G-BA eine bisher nicht erreichte

deutliche Verbesserung des therapierelevanten Nutzens fest, da

eine moderate Verlängerung der Lebensdauer erreicht wird. Für

Midostaurin liegt daher ein beträchtlicher Zusatznutzen vor.

G-BA

KVWL-Internet

Midostaurin / Rydapt®

(aggressive systemische Mastozytose)

05.04.2018 Rydapt® wird angewendet als Monotherapie zur Behandlung erwach-

sener Patienten mit aggressiver systemischer Mastozytose (ASM),

systemischer Mastozytose mit assoziierter hämatologischer Neopla-

sie (SM-AHN) oder Mastzellleukämie (MCL).

Es handelt sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen

Leidens (Orphan Drug). Bei Orphan Drugs gilt der Zusatznutzen bis

zum Erreichen einer Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro durch die

Zulassung als belegt.

Aufgrund des einarmigen Studiendesigns sind keine vergleichen-

den Aussagen zu den Therapieeffekten von Midostaurin möglich.

Entscheidungsrelevant für den G-BA ist, dass in der vorliegenden

Fallkonstellation die wenig aussagekräftige Evidenzgrundlage eine

valide Bewertung der Ergebnisse nicht zulässt. Der Zusatznutzen gilt

somit als nicht quantifizierbar.

G-BA

KVWL-Internet

Tivozanib / Fotivda®

19.04.2018 Fotivda® dient als Erstlinientherapie bei erwachsenen Patienten mit

fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom (NZK) sowie als Therapie bei

erwachsenen Patienten, die noch nicht mit VEGFR- und mTOR-Sig-

nalweginhibitoren behandelt wurden und bei denen es nach einer

vorherigen Cytokin-Therapie für fortgeschrittene NZK zur Krankheits-

progression kam.

Für die Nutzenbewertung von Tivozanib liegen aus der TIVO-1-Studie

Ergebnisse im Vergleich zu Sorafenib zur Mortalität (Gesamtüberle-

ben), Morbidität, Lebensqualität und zu Nebenwirkungen vor.

Zusammenfassend zeigen sich anhand der vorgelegten Daten zu der

Gesamtmortalität, der Symptomatik, dem Gesundheitszustand, der

Lebensqualität und den Nebenwirkungen weder vorteilhafte Effekte

noch nachteilige Effekte für Tivozanib gegenüber Sorafenib.

In der Gesamtschau ist ein Zusatznutzen für Tivozanib zur Behand-

lung des fortgeschrittenen Nierenzellkarzinoms bei erwachsenen

Patienten nach Versagen von vorangegangener Therapie mit einem

Zytokin nicht belegt.

G-BA

KVWL-Internet

5.2018 | 07

VERORDNUNG

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Therapiegebiet: Stoffwechselkrankheiten

Telotrista-tethyl / Xermelo®

05.04.2018 Xermelo® ist indiziert zur Behandlung der Karzinoid-Syndrom-be-

dingten Diarrhö in Kombination mit einer Somatostatin-Analogon

(SSA)-Therapie bei Erwachsenen mit unzureichender Kontrolle unter

SSA-Therapie.

Es handelt sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen

Leidens (Orphan Drug). Bei Orphan Drugs gilt der Zusatznutzen bis

zum Erreichen einer Umsatzgrenze von 50 Millionen Euro durch die

Zulassung als belegt.

Das Ausmaß des Zusatznutzens stuft der G-BA als nicht quantifizier-

bar ein, weil die wissenschaftliche Datenlage eine Quantifizierung

nicht zulässt.

G-BA

KVWL-Internet

Therapiegebiet: Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe

Nonacog beta pegol / Refixia®

19.04.2018 Refixia® wird zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen

bei Patienten im Alter von 12 Jahren und älter mit Hämophilie B

(angeborener Faktor-IX-Mangel) eingesetzt.

Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Therapie und

Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie B sind

rekombinante oder aus humanem Plasma gewonnene Blutgerin-

nungsfaktor-IX-Präparate. Der pharmazeutische Unternehmer legt

keine relevanten Daten für die Bewertung des Zusatznutzens von

Nonacog beta pegol vor. Der G-BA betrachtet die dargelegten Er-

gebnisse insgesamt als nicht geeignet, patientenrelevante Effekte

zum Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichsthe-

rapie ableiten zu können. Der Zusatznutzen ist somit nicht belegt.

Die Sicherheit und Wirksamkeit von Refixia® bei zuvor unbehan-

delten Patienten ist bisher noch nicht erwiesen.

G-BA

KVWL-Internet

Therapiegebiet: Augenkrankheiten

Cenegemin/Oxervate®

03.05.2018 Cenegemin ist zugelassen zur Behandlung von mittelschwerer

(persistierende epitheliale Defekte) oder schwerer (Hornhaut-

geschwüre) neurotropher Keratitis bei Erwachsenen. Es handelt

sich um ein Arzneimittel zur Behandlung eines seltenen Leidens

(Orphan Drug).

Zur Nutzenbewertung lagen Ergebnisse aus zwei doppelblinden,

randomisierten, kontrollierten Studien vor. Bis auf den Endpunkt

„vollständige Heilung des Hornhautepithels“ in der Kategorie

Morbidität, konnten für die anderen Endpunkte keine klinisch rele-

vanten Unterschiede zwischen den Behandlungsgruppen festge-

stellt werden. Die positiven Ergebnisse zum Endpunkt Abheilung

des Hornhautepithels sind jedoch mit Unsicherheiten behaftet.

Der G-BA stellt einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen fest.

G-BA

KVWL-Internet

08 | 5.2018

VERORDNUNG

Richtlinie / Anlage

In Kraft getreten ERGEBNIS

WeitereInformationen

Schutzimpfungs-Richtlinie

Änderung der Schutzimp-fungs-Richt-linie: Um-setzung der STIKO-Emp-fehlung des quadrivalenten saisonalen Influenzaimpf-stoffs für die Saison 2018/2019

In-Kraft-Treten nach Veröffent-lichung im Bundesan-zeiger

In der Grippesaison 2018/2019 wird die Grippeschutzimpfung

mit einem Vierfach-Impfstoff erfolgen. Mit diesem Beschluss hat

der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 5. April 2018 die

Voraussetzungen geschaffen, dass sich gesetzlich Versicherte

künftig mit einem Vierfach-Impfstoff gegen die Grippe impfen

lassen können.

Mit der Präzisierung der Schutzimpfungs-Richtlinie folgt der G-BA

der Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom 11.

Januar 2018, dass ab der Impfsaison 2018/2019 zur Grippeimp-

fung ein Vierfach-Impfstoff mit der jeweils aktuellen, von der WHO

empfohlenen Antigenkombination zu verwenden ist.

G-BA

Neuerungen der Häusliche Krankenpflege-RichtlinieÄrzte können jetzt Unterstützungspflege verordnen

Bereits im KVWL kompakt April 2018 haben wir Sie über die neue Verord-nungsmöglichkeit von Unterstüt-zungspflege im Rahmen der häus-lichen Krankenpflege informiert. Bisher konnten Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftli-chen Versorgung nur in Zusammen-hang mit Behandlungspflege als Krankenhausvermeidungs- oder Si-cherungspflege verordnet werden. Nun wurde ermöglicht, Leistungen der Grundpflege und hauswirt-schaftlichen Versorgung unabhän-gig von der Behandlungspflege zu verordnen.

VoraussetzungenUnterstützungspflege kann verord-net werden, wenn

eine schwere Krankheit oder eine akute Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufent- halt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbe- handlung vorliegt, und

dadurch resultierende krankheits- oder behandlungs- bedingte Beeinträchtigungen in einem Maß vorliegen, dass Versicherte sich nicht selbst pflegen und versorgen können, und

Bedarf nur für einen vorüberge- henden Zeitraum vorliegt, und

keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt und

eine andere im Haushalt lebende Person nicht pflegen und versorgen kann.

HinweiseUnterstützungspflege ist nicht an einen Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante Operation gebun-den, sondern kann bei vergleich-baren Fallkonstellationen auch im Rahmen einer ambulanten Behand-lung bei körperlichen Beeinträchti-gungen verordnet werden. Bedarfe im Hinblick auf kognitive Beein-trächtigungen werden durch den erweiterten Behandlungsanspruch grundsätzlich nicht erfasst. Hauswirtschaftliche Versorgung kann nur in Zusammenhang mit

Im Rahmen der Unterstützungs-pflege kann Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung ohne Behandlungspflege ver-ordnet werden.

Erweiterung der Verordnung von An- und Ausziehen von Kom-pressionsstrümpfen/-strumpf-hosen auf die Klasse I.

KURZ UND KNAPP

Grundpflege verordnet werden. Ist ausschließlich ein Bedarf an haus-wirtschaftlicher Versorgung vor-handen, kann dies nicht im Rahmen der häuslichen Pflege verordnet werden. Leistungen der Grundpfle-ge können ohne hauswirtschaftli-che Versorgung verordnet werden. Der maximale Verordnungszeit-raum für Unterstützungspflege be-trägt vier Wochen je Krankheitsfall und kann von der Krankenkasse in begründeten Ausnahmen nach Einschätzung des medizinischen

5.2018 | 09

VERORDNUNG

Dienstes der Krankenversicherung verlängert werden.

An- und Ausziehen von Kom-pressionsstrümpfen/-strumpfho-sen auf Klasse I erweitertWir möchten Sie noch einmal dar-an erinnern, dass das An- und Aus-ziehen von Kompressionsstrümp-fen/-strumpfhosen der Klasse I im Rahmen der Behandlungspflege jetzt verordnet werden kann. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat diesen Beschluss am 5. April 2018 gefasst. Vorher war eine Verordnung erst möglich, wenn der Patient Kompressionsklasse II benö-tigte.Durch diese Änderung der Richt-linie zur häuslichen Krankenpfle-ge sollen Patienten berücksichtigt werden, die zum Beispiel in ihrer Motorik, Geschicklichkeit, Kraft und Beweglichkeit erheblich einge-schränkt sind.Kompressionsstrümpfe/-strumpf-hosen sind gemäß dem Hilfsmit-telverzeichnis der gesetzlichen Krankenkassen in den Kompressi-onsklassen I bis IV auf dem roten Kassenrezept (Muster 16) als Hilfs-mittel unter Angabe der Diagnose verordnungsfähig.

Unsere Ombudsmänner haben immer ein offenes Ohr für Sie.

Bei Ärger mit der KVWL stehen Ihnen zwei erfahrene Kollegen als Ombudsmänner zur Verfügung. Nehmen Sie unter den nebenstehenden kostenlosen Rufnum-mern Kontakt auf.

DORTMUND

0800 100 76 00Lothar Gussning

MI 12.00 — 13.00 Uhr

MÜNSTER

0800 101 07 79Dr. med. Siegfried Treichel

MI & FR 12.30 — 13.30 Uhr

010 | 5.2018

FORUM

Mit Netz und doppeltem Boden!Der CIRS-NRW-Bericht des 1. Quartals 2018

Im ausgewählten Bericht des Quar-tals wird eine Patientenverwechs-lung bei Namensähnlichkeit erst im OP beim Team-Time-out erkannt, weil mit dem falschen Patienten die „richtige“ Patientenakte einge-schleust wurde (Bericht 159206 in www.cirs-nrw.de). Leider kommt es immer wieder vor, dass zwar Pati-entenakten, Bettschilder oder auch Namens-Armbänder zu den geplan-ten Abläufen passen, nicht aber die Patienten (siehe auch die Berichte 156762 „falsche Patientenakte im OP“; 26808 „Patientenverwechslung auf dem Weg zur Gastro“; 156524 „falsche Bettenbeschriftung“; 125540 „Anlegen von Patienteni-dentifikationsbändern“). Diese Ver-wechslungen sind besonders schwer zu erkennen, und deshalb sind schwerwiegende und unumkehrba-re Folgen denkbar und möglich, ge-rade im OP. Die Kommentierung zum ausge-wählten Bericht des Quartals weist auf das Potenzial für Verbesserun-gen der Stationsabläufe hin. Sie unterstreicht aber vor allem die Be-deutung des Team-Time-out, durch das eine OP des falschen Patienten verhindert wurde (siehe u. a. auch Bericht 167294 „Abruf zur OP un-ter Angabe von Indikation und Ge-schlecht“).In diesen Situationen wird der Wert zusätzlicher Kontrollschritte beson-ders deutlich: Es geht an sich auch ohne sie, sie sind nicht „unverzicht-bar“ für den Prozessablauf (und sie werden nicht selten belächelt, weil es „normalerweise“ ohne sie auch schneller geht), aber sie sind wich-tig als Redundanz für andere Pro-zessschritte, in diesem Fall die Pati-entenidentifikation auf der Station. Viele Abläufe und Gepflogenheiten haben ihren Wert gerade in dieser Redundanz. Das gilt ganz besonders auch für die interprofessionelle Kommunikation. Unsere Patienten

und Patientinnen profitieren von diesem Plus an Sicherheit, ebenso wie wir auch. Mit Netz und doppeltem Boden: Gut für die Patienten, gut fürs Team!

Für die CIRS-NRW-Gruppe:Christoph Fedder, Evang. Kranken-haus Hagen-Haspe Dr. Michael Gösling, Christopho-rus-Kliniken GmbH, Coesfeld, Dül-men, Nottuln Kay Winkler-Parciak, Städtische Kliniken Neuss Lukaskrankenhaus GmbH

Sie glauben, Patientenverwechslun-gen kommen im ambulanten Bereich aufgrund enger Arzt-Patienten-Be-ziehungen nicht vor? Ein hohes Ar-beitsaufkommen, viele Schnittstel-len, personalintensive Abläufe – da kann schnell der falsche Patient im Behandlungszimmer sitzen (oder die falsche Patientenakte beim richti-gen Patienten liegen). Arztpraxen werden größer, schließen sich zu-sammen, bilden MVZ oder überörtli-che Gemeinschaftspraxen. Die An-zahl der Mitarbeitenden wird größer, da immer mehr Ärztinnen und MFA in Teilzeit arbeiten. Oft sind die Pa-tienten nicht allen in der Praxis be-kannt. So kann es zu Verwechslun-gen kommen, wie der nachfolgende Fall aus dem Berichts- und Lernsys-tem CIRS-NRW beschreibt:

Fall-Nr: 88504Verwechslung zweier Patientinnen mit gleichem Nachnamen

Zuständiges Fachgebiet: AugenheilkundeAltersgruppe des Patienten: 31 bis 40Geschlecht des Patienten: weiblichWo ist das Ereignis passiert? PraxisWas ist passiert? Zwei Patientinnen mit ähnlichem Alter und gleichem Nachnamen befinden sich zeitgleich in der Praxis. Die MFA hat eine Pa-tientin bereits in ein Untersuchungszimmer gesetzt. Die zweite Patien-tin sitzt vor dem anderen Untersuchungszimmer und kommt herein, als der Name aufgerufen wird. Sie wird unter Berücksichtigung der Kran-kenakte der anderen Patientin untersucht. Erst nach der Frage nach den Kindern stellt sich die Verwechslung heraus. Es ist kein Schaden eingetreten, da die Verwechslung frühzeitig aufgefallen ist.Was war das Ergebnis? Unangenehme Situation, wenn Verwechslung auftritt.Wo sehen Sie Gründe für dieses Ereignis und wie hätte es vermie-den werden können? Sind namensgleiche Patienten zeitgleich in der Praxis, muss die MFA sofort bei Gewahrwerden des Verwechslungsrisi-kos alle Mitarbeiter informieren. Die Wiedereinbestellung sollte an ver-schiedenen Tagen erfolgen. Eventuell kann man Patienten mit Vor- und Zunamen aufrufen.Welche Faktoren trugen zu dem Ereignis bei? Kommunikation (im Team, mit Patienten, mit anderen Ärzten etc.)Wie häufig tritt dieses Ereignis ungefähr auf? ErstmaligWer berichtet? Arzt / Ärztin, Psychotherapeut/in

5.2018 | 011

FORUM

Den Fachkommentar zu diesem Fall finden Sie im Internet unter

www.cirs-nrw.de

Sie möchten ein strukturiertes Feh-lermanagement in Ihrer Praxis be-treiben? Wir bieten Ihnen Anregun-gen zur Umsetzung:

CIRS-Workshop: Das Potenzial aus kritischen Ereignissen nut-zenIn diesem Workshop erfahren Sie, welche unterschiedlichen Faktoren zur Entstehung von kritischen Er-eignissen beitragen und wie Sie dar-aus lernen können.Termin: Mittwoch, 10. Oktober 2018, 15 bis 18.30 UhrZielgruppe: Ärzte, MFA, QMB, Pra-xispersonalOrt: Ärztehaus DortmundTeilnahmegebühr: kostenfreiFortbildungspunkte sind beantragt

Ihre AnsprechpartnerinJasmin LindemannTel.: 0231 / 94 32 15 02E-Mail: [email protected]

KPQM ab sofort auch als Buch erhältlichDie neuen Inhalte sind nun auch im klassischen Format veröffentlicht

Ab sofort ist KPQM, das KV-Pra-xis-Qualitätsmanagement, nicht nur im Internet über die Website www.kpqm.eu weltweit zugänglich, son-dern auch zwischen zwei Buchde-ckel gepresst. Damit reagiert die KVWL auf den vielfachen Wunsch, KPQM weiterhin auch im Buchfor-mat zugänglich zu machen. Anhän-ger des Gedruckten, aber auch Pra-xen, in denen ein Internetzugang nicht oder nicht an allen Arbeits-plätzen vorhanden ist, profitieren vom klassischen Buch.Alle Inhalte der Website sind auf knapp 220 Seiten in der Dortmun-der Schriftenreihe zur Versorgungs-qualität in der Medizinisch Wissen-schaftlichen Verlagsgesellschaft im April 2018 erschienen. Lediglich die Praxisbeispiele sind als bearbeitba-

re Dokumente weiterhin nur über die Internetpräsenz der KVWL zu-gänglich.Unter der Autorenschaft der Mitglie-der des Lenkungsausschusses KPQM und Mitarbeitern des Geschäfts-bereichs Versorgungsqualität gibt KPQM in bewährter Form Hilfestel-lung, alle Anforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss für alle Praxen formuliert hat, umzu-setzen. „Nicht weniger – aber vor al-len Dingen nicht mehr! KPQM bleibt schlank, für jede Praxis machbar und auf das Ziel ausgerichtet, weiterhin positive Effekte der Qualitätsverbes-serung in der Praxis zu erzeugen“, betont der 1. KVWL-Vorsitzende Dr. Wolfgang-Axel Dryden im Vor-wort des Buchs.

KPQM

ISBN 978-3-95466-367-5Medizinisch Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft, Berlin34,95 EUR – Erhältlich über www.mwv-berlin.de oder den Buchhandel.

Ansprechpartner zum KPQM:Anna Menge, Tel.: 0231 / 94 32 10 36Jörg Otte,Tel.: 0231 / 94 32 10 32

[email protected]

IM ÜBERBLICK

Die Service-Hotline der KVWL Ihr direkter Draht

zu allen Fragen rund um die vertragsärztliche und

psychotherapeutische Tätigkeit.

Schnell, verlässlich, kompetent.

Informationen aus einer Hand

Service-Center 0231 / 94 32 10 00

Das Service-Center der

Unsere Telefonservice-Zeiten:

montags bis donnerstags 7.30 bis 17.30 Uhrfreitags 7.30 bis 15.00 Uhr

5.2018 | 013

FORUM

Neue Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-LaborZum 1. April 2018 ist die Vereinbarung von Qualitäts-sicherungsmaßnahmen nach § 135 Abs. 2 SGB V zur Erbringung von speziellen Untersuchungen der Labo-ratoriumsmedizin in Kraft getreten. Sie ersetzt die „Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchun-gen in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versor-gung“ vom 8. Dezember 1990 in der Fassung vom 1. Ja-nuar 2015. Ärzte, die bereits vor dem 1. April 2018 eine Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Untersuchungen des Abschnitts 32.3 bzw. für entspre-chende Leistungen des Abschnitts 1.7 erhalten haben, behalten diese. Weitere Informationen erhalten Sie auf unseren Internetseiten unter www.kvwl.de in den Ru-briken Navigation, Versorgungsqualität, Genehmigung, Anträge, Voraussetzungen, Infos und Ansprechpartner sowie Laboratoriumsmedizinische Untersuchungen.

Jahresbericht zur Versorgungsqualität 2017Die Sicherheit der Patienten zu gewährleisten sowie die Qualität der ambulanten Versorgung zu fördern sind oberste Ziele der westfälisch-lippischen Qualitätssiche-rung. Dass die Qualitätssicherungsmaßnahmen konse-quent umgesetzt werden, zeigt der Jahresbericht 2017 des Geschäftsbereichs Versorgungsqualität. Sie finden diesen im Internet unter www.kvwl.de in den Rubri-ken Mediathek sowie Sonderausgaben.

Unfallversicherung: Wegfall des Vordrucks „Formtext F2900“ — Gebühr für Überweisung wird weiterhin gezahltZum 1. Januar ist wie berichtet der Vertrag Ärzte/Unfallversiche-rungsträger zwischen KBV und der Deutschen Gesetzlichen Unfallver-sicherung (DGUV) geändert worden. Seitdem müssen Ärzte für die Über-weisung eines Unfallverletzten an einen Durchgangsarzt, HNO-Arzt, Augen- oder Hautarzt kein Formular mehr ausfüllen. Der Überweisungs-vordruck „Formtext F2900“ wurde ersatzlos gestrichen.

Aufgrund einiger Rückfragen weist die Kassenärztliche Bundesverei-nigung (KBV) nochmals darauf hin, dass die Überweisung des Unfallver-letzten zu einem Durchgangsarzt, HNO-Arzt, Augen- oder Hautarzt, dem überweisenden Arzt aber wei-terhin vergütet wird – auch wenn der DGUV-Vordruck weggefallen ist.

Diese Vergütung erfolgt weiterhin über die Gebührennummer 145 der für die Unfallversicherung gelten-den Gebührenordnung UV-GOÄ. Die Gebühr beträgt derzeit 3,77 Euro. Ärzte geben die Gebührennummer 145 bei ihrer direkten Abrechnung mit dem Unfallversicherungsträger des Patienten an.

014 | 5.2018

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Weitere Seminarinformationen und Anmeldung:

www.kvwl-consult.de — Tel.: 0231 / 94 32 39 54

Seminare 2018Unzufriedene Patienten — was tun? In dem Seminar erhalten die Teilnehmer/

Innen zahlreiche und fundierte Hinweise,

wie sie eskalierende und bedrängende

Gespräche und Angriffe durch geschickte

und situationsangemessene Anwendung

von Kommunikationsstrategien gezielt

abbauen oder minimieren können.

Termin: 13. Juni 2018 (Ärztehaus Dort-

mund)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner,

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis — Erfolgreich im Team — Basiskurs In diesem Seminar lernen Führungsver-

antwortliche, ein Praxisteam aktiv und

erfolgreich zu führen und ihre eigene

Rolle als Teamleiter zu festigen.

Termine: 26. September 2018 (Ärzte-

haus Münster), 31. Oktober 2018 (Ärzte-

haus Dortmund), 7. November2018

(Parkhotel Gütersloh)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Das 1x1 der Teamführung in der Arztpraxis — Erfolgreich im Team — Aufbaukurs In diesem Seminar werden herausfor-

dernde Situationen in der Teamarbeit

bearbeitet. Die Teilnehmer beschäftigen

sich mit den Dynamiken und unter-

schiedlichen Ausprägungen im Praxisbe-

trieb. Termine: 5. Dezember 2018 (Ärztehaus

Münster), 19. Dezember 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Das schwierige Arzt-Patienten-Gespräch

Jeder kennt bestimmte Patientengrup-

pen oder Gesprächssituation, in denen

die Gesprächsführung schwierig ist oder

einfach beim Gegenüber nicht das Rich-

tige ankommt. Das Seminar trägt dazu

bei, dass diese speziellen Arzt–Patienten

Gespräche erfolgreich und souverän

gemeistert werden (zertifiziert mit drei

Punkten).

Termin: 26. September 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 15 bis 17 Uhr

Dozent: Dr. Stefan Beyerlein, (Facharzt

für Kinderchirurgie und -urologie)

Kosten: 95 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Das Lean Healthcare-System für die erfolgreiche Arztpraxis

Kosten- und Zeitdruck stellen jede Arzt-

praxis vor immer größere Herausforde-

rungen. Nur zu oft lautet der Rat dann

mehr sparen und härter arbeiten. Na-

türlich gehören ein vernünftiges Kosten-

management und eine Steigerung der

Erlöse zu einer verantwortungsvollen

Praxisführung. Lean Healthcare zeigt

neue und innovative Wege auf, diese

Herausforderungen zu meisten (zertifi-

ziert mit 6 Punkten).

Termin: 6. Juni 2018 (Ärztehaus Dort-

mund)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozent: Dr. Stefan Beyerlein, (Facharzt

für Kinderchirurgie und –urologie)

Kosten: 190 Euro /zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Teamleiterin in der Arztpraxis: Führungsrolle, Selbstverständ-nis und Arbeitsauftrag optimal umsetzen Teamleitungen brauchen einen Plan und

Werkzeuge, auch wenn es weder den

richtigen Führungsstil noch Patentrezep-

te gibt. Wichtiger ist die Fähigkeit, Situa-

tionen authentisch zu meistern.

Termin: 21. November 2018 (Ärztehaus

Münster)

Zeit: 9 bis 16 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Neu und unerfahren als Teamleiterin in der Arztpraxis

Das Seminar beschäftigt sich mit Themen

rund um Aufgaben, Voraussetzungen und

Kompetenzen einer Teamleiterin.

Termin: 29. November 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 9 bis 16 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teil-

nahmegebühren sind steuerlich

absetzbar

Als Teamleiterin Besprechungen gekonnt vorbereiten und durch-führen Teamsitzungen, Projekt- und Arbeitsge-

spräche und Dienstbesprechungen müs-

sen professionell moderiert werden. Vor-

bereitung und Durchführung zeichnen

sich vor allem durch gute Struktur, thema-

tische Transparenz, verlässliches Zeitma-

nagement und Zielorientiertheit mit ver-

bindlichen Ergebnissen aus.

Termin: 4. Juli 2018 (Ärztehaus Dortmund)

Zeit: 9 bis 16 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 230 Euro (zzgl. USt.), die Teil-

nahmegebühren sind steuerlich

absetzbar

Konflikt- und Kritikgespräche in der Arztpraxis

In diesem Seminar wird Personalverant-

wortlichen und Teamleitungen ein fun-

dierter Leitfaden für den Umgang mit

Konflikt- und Kritikgesprächen vorgestellt.

Termin: 20. Juni 2018 (Ärztehaus Münster)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrai-

nerin/Psychologin)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.)

5.2018 | 015

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Telefontraining Basis Das Seminar vermittelt Grundkenntnisse

zu Verhaltensregeln und moderner Höf-

lichkeit am Telefon und trainiert Aus-

schnittsituationen und Telefongespräche

in der Arztpraxis.

Termin: 26. September 2018 (Ärztehaus

Münster)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Marion Creß, Kommunikations-

trainerin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Telefontraining Intensiv Das Intensivseminar für routinierte

Arzthelferinnen im Umgang mit schwie-

rigen Gesprächspartnern und herausfor-

dernden Situationen im Praxisalltag.

Termin: 27. Juni 2018 (Ärztehaus Dort-

mund)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentinnen: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin), Marion

Creß, Kommunikationstrainerin

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die

Teilnahmegebühren sind steuerlich

absetzbar

Telefontraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen werden in die

Grundlagen des Telefonmanagements

eingeführt.

Termin: 5. September 2018 (Tagungs-

und Kongresszentrum Bad Sassendorf)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner,

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Kommunikationstraining für Auszubildende Die Teilnehmer/innen des Seminars

lernen ein souveränes Auftreten in Ge-

sprächen und im Umgang mit Vorgesetz-

ten, Kollegen/Kolleginnen und Patienten.

Termin: 12. Dezember 2018 (Ringhotel

Drees, Dortmund)

Zeit: 15 bis 19 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner

(Personaltrainerin/Psychologin)

Kosten: 160 Euro (zzgl. USt.), die

Teilnahmegebühren sind steuerlich

absetzbar

Praxisorganisation — Tipps und Tricks vom Profi (für Ärzte und MFA)

Einige beispielhafte Fehler aus verschie-

denen Bereichen der Praxisorganisation

werden in diesem Seminar aufgezeigt und

Möglichkeiten, sie zu verhindern.

Termin: 14. November 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 15 bis 18.30 Uhr

Dozent: Werner M. Lamers, Praxisma-

nagementberater/-trainer

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Terminplanung vermeidet Wartezeiten und Hektik Mit Hilfe einer funktionierenden Termin-

planung lassen sich Angebot und Nach-

frage einer Arztpraxis so in Einklang

bringen, dass Wartezeiten von mehr als

20 Minuten seltene Ausnahmen werden.

Termin: 5. Dezember 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 15 bis 18.30 Uhr

Dozent: Werner M. Lamers, Praxisma-

nagementberater/-trainer

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Rhetorik und Führung in ärztlichen Einzelpraxen und Praxisgemeinschaften Dieses Praxistraining geht auf unter-

schiedliche Rede- und Gesprächsanlässe

im Umfeld des Arbeitsalltages ein, von

der Laudatio für die ausscheidende

Mitarbeiterin bis zum Konfliktgespräch

bei Unregelmäßigkeiten in der alltägli-

chen Arbeit.

Termin: 8. Dezember 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 9 bis 16 Uhr

Dozent: Dr. Michael Welke, Rhetorik- und

Managementtrainer

Kosten: 250 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Praxiswertermittlung/-bewertung Das Seminar geht auf die verschiedenen

Anlässe einer Praxisbewertung ein und zeigt

unterschiedliche Bewertungsmethoden.

Termin: 16. Mai 2018 (Ärztehaus Dort-

mund)

Zeit: 15.30 bis 19 Uhr

Dozenten: Dr. Hans-Joachim Krauter, Dip-

lom- Volkswirt, Michael Feldkämper, Steuer-

berater/Rechtsbeistand, Moritz Feldkämper,

Steuerberater/Wirtschaftsprüfer

Kosten: 190 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Stress lass nach — gesund und gelassen durch den Alltag Menschen in sozialen und helfenden

Berufen gelten als besonders gefährdet

für gesundheitliche Folgen durch diese

Dauerbelastung.

Termine: 7. Dezember 2018 (Ärztehaus

Dortmund), 24. Januar 2018 (Ärztehaus

Münster)

Zeit: 13 bis 17 Uhr

Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrai-

nerin/Coach)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

Fit für den Empfang

Möchten Sie, dass der Patient gleich von

der ersten Begegnung an einen überzeu-

genden Eindruck von Ihnen und der

Praxis gewinnt?

Termine: 7. September 2018 (Ärztehaus

Münster), 5. Dezember 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 13 bis 17 Uhr/15 bis 19 Uhr

Dozentin: Mechthild Wick, (Personaltrai-

nerin/Coach)

Kosten: 170 Euro (zzgl. USt.), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

In die Ausbildung. Fertig. Los! Start-up für das 1. Ausbildungs-jahr im Ausbildungsbetrieb

In diesem Ganztagsseminar werden

Grundlagen für den Erfolg von Auszubil-

denden durch einen überzeugenden

Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und

Patienten vermittelt.

Termine: 19. September 2018 (Ärztehaus

Münster), 10. Oktober 2018 (Ärztehaus

Dortmund)

Zeit: 9 bis 16 Uhr

Dozentin: Juliane Feldner, (Personaltrai-

nerin/Psychologin)

Kosten: 220 Euro (zzgl. USt.) (inkl. Ver-

pflegung und Unterlagen), die Teilnah-

megebühren sind steuerlich absetzbar

016 | 5.2018

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Fort- und Weiterbildungs-veranstaltungen

Ultraschall-FortbildungskursDarmsonographie — DEGUM-Modul (Appendizitis, CED, Divertikulitis, Karzinom) (DEGUM zertifiziert)

Termin: Freitag, 23. November 2018

Ort: Witten/Hattingen

Leitung: Prof. Dr. med. B. Lembcke, Frankfurt,

Dr. med. M. Iasevoli, Witten, Prof. Dr.

med. A. Tromm, Hattingen

Teilnehmergebühr: 299 bis 345 Euro

Zertifiziert: 9 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

SonointensivkursDer kompakte Ultraschallführer-schein für Klinik und Praxis(DEGUM zertifiziert)

Dopplersonographie in der Schwangerschaft

(inkl. Einführung in die neuen Dokumentati-

onsstandards der Weiterführenden Doppler-

sonographie der KVWL-Ziffer 01775

Termin: Samstag, 6. Oktober 2018

Ort: Münster

Leitung: Dr. med. R. Menkhaus, Minden, Prof.

Dr. med. M. Meyer-Wittkopf, Rheine, Dr. med.

Th. Von Ostrowski, Dorsten, Dr. med. J. Stein-

hard, Münster

Teilnehmergebühr: 195 bis 235 Euro (DEGUM-

Plakette: 10 Euro)

Zertifiziert: 9 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Refresherkurse

Sonographie Abdomen, Retroperitoneum, Nieren, Harnblase

und Schilddrüse (DEGUM zertifiziert)

Termin: Freitag, 15. Juni 2018

Ort: Witten/Hattingen

Leitung: Prof. Dr. med. B. Lembcke, Frankfurt,

Dr. med. M. Iasevoli, Witten, Prof. Dr. med. A.

Tromm, Hattingen

Teilnehmergebühr: 355 bis 410 Euro

Zertifiziert: 10 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Sonographie Abdomen, Leber, Pankreas, Magen-Darmtrakt,

Schilddrüse, Kontrastmittelsonographie

(DEGUM zertifiziert)

Termin: Freitag, 16. November 2018

Ort: Hamm

Leitung: Prof. Dr. med. A. von Herbay, Hamm

Teilnehmergebühr: 355 bis 410 Euro

Zertifiziert: 11 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 14

Hygiene in der Arztpraxis

zum Nachweis der Verpflichtung zur regelmä-

ßigen Fortbildung von Hygienebeauftragten

gem. § 6 Abs. 1 HygMedVo NRW

Termin: Mittwoch, 5. Dezember 2018

Ort: Münster

Leitung: Dr. med. Chr. Lanckohr, Münster

Teilnehmergebühr: 140 bis 170 Euro

Zertifiziert: 5 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 09

Strukturierte CurriculareFortbildungengemäß Curricula der Bundesärztekammer

Antibiotic StewardshipRationale AntiinfektivastrategienBlended-Learning-Angebot

(146 UE Präsenz/38 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Chr. Lanckohr,, Prof. Dr. med.

A. Mellmann, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

ErnährungsmedizinBlended-Learning-Angebot

(80 UE Präsenz/20 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. U. Rabast, Hattingen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Geriatrische GrundversorgungBlended-Learning-Angebot

(48 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Th. Günnewig, Recklinghau-

sen, B. Zimmer, Wuppertal

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Gesundheitsförderung und Prävention (24 UE)

Leitung: H. Frei, Dortmund, Dr. med. M.

Junker, Olpe

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Medizinische Begutachtung (64 UE)

Leitung: Dr. med. S. Reck, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Medizinische Betreuung von Menschen mit geistiger oder mehrfacher BehinderungBlended-Learning-Angebot

(38 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. J. Stockmann, Bielefeld,

Dr. med. S. Elstner MBA, Magdeburg

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 38

Osteopathische VerfahrenBlended-Learning-Angebot

(128 UE Präsenz/32 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. R. Tigges, Meschede,

Dr. med. R. Kamp, Dr. med. A. Schmitz,

Iserlohn

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 11

Reisemedizinische GesundheitsberatungBlended-Learning-Angebot

(20 UE Präsenz/12 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. N. Krappitz, Köln

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Curriculare FortbildungenBegutachtung psychisch reaktiver Traumafolgen in aufenthaltsrechtli-chen Verfahren und im Sozialen Entschädigungsrecht (24 bzw. 32 UE)

Leitung: Dr. med. H. Bur am Orde-Opitz,

Münster, Dr. med. M. Reker, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Entwicklungs- und Sozialpädiatrie für die kinder- und jugendärztliche PraxisBlended-Learning-Angebot

(20 UE Präsenz/10 UE Telelernen/10 Std.

ONLINE-FORTBILDUNGSKATALOG: Umfassende Informationen über das gesamte Fort- und Weiterbildungsangebot der Aka-

demie für medizinische Fortbildung der ÄKWL und der KVWL finden Sie unter www.akademie-wl.de/katalog oder www.kvwl.de (Rubriken Mitglieder & Termine). Nutzen Sie den Online-Fortbildungskatalog oder die kostenlose Fortbildungs-App: www.aekwl.de/app um sich zu Veranstaltungen anzumelden.

5.2018 | 017

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Praktische Übung/Hospitation)

Leitung: Dr. med. K.-A. Hameister, Unna, Dr.

med. H. Petri, Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Hautkrebs-Screening (8 UE)

Leitung: A. Leibing, Selm,

U. Petersen, Dortmund

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 01

Hygienebeauftragter ArztBlended-Learning-Angebot

(30 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: PD Dr. med. Dr. PH F. Kipp, Jena,

Prof. Dr. med. A. Mellmann, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 10

Impfseminar zur Erlangung der Abrechnungsgenehmigung von Impfleistungen (16 UE)

Basisqualifikation/Erweiterte Fortbildung

Leitung: Dr. med. S. Ley-Köllstadt, Marburg, Dr.

med. R. Gross, Osnabrück

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Lymphologie für Ärzte/innenBlended-Learning-Angebot

(30 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. G. Lulay, Rheine, Dr. med. P.

Nolte, Meinerzhagen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

MedizinethikBlended-Learning-Angebot

(32 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. B. Schöne-Seifert,

Münster, Prof. Dr. phil. A. Simon, Göttingen, Dr.

med. B. Hanswille, Dortmund, Prof. Dr. med. Dr.

phil. J. Atzpodien, Münster

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Psychosomatische Grund- versorgungBlended-Learning-Angebot

(40 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. theol. G.

Heuft, Münster, Dr. med. I. Veit, Herne

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 02

Psychotraumatologie (40 UE)

Leitung: Dr. med. Th. Haag, Herdecke

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Psychotherapie der Traumafolge-störungen (100 UE)

Leitung: U. Bluhm-Dietsche, Bielefeld,

Dr. med. Th. Haag, Herdecke

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Schmerzmedizinische Grundversor-gung — Erstbehandlung und Präven-tion

Blended-Learning-Angebot

(17 UE Präsenz/12 UE Telelernen/4 UE Fallse-

minare/7 UE Hospitation)

Leitung: Dr. med. R. Jendyk, PD Dr. med. D.

Pöpping, Univ.-Prof. Dr. med. E. Pogatzki-Zahn,

Münster, Dr. med. K.-M. Schregel, Gronau, Dr.

med. Dr. phil. A. Schwarzer, Prof. Dr. med. P.

Schwenkreis, Bochum, B. Zimmer, Wuppertal

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Sexuelle Gesundheit und Sexuell übertragbare Infektionen (STI)

Blended-Learning-Angebot

(22 UE Präsenz/10 UE Telelernen)

Leitung: Prof. Dr. med. N. Brockmeyer, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 17

Stressmedizin

Blended-Learning-Angebot

(24 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. Chr. Haurand, Dr. med. M.

Weniger, Gelsenkirchen, Dr. med. H. Ullrich,

Siegen

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 35

Qualifikation Tabakentwöhnung

Blended-Learning-Angebot

(12 UE Präsenz/8 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. D. Geyer, Schmallenberg-Bad

Fredeburg

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 17

Transkulturelle Medizin

Interdisziplinäre kulturelle Kompe-tenz im ärztlichen Alltag

Blended-Learning-Angebot

(37 UE Präsenz/13 UE Telelernen)

Leitung: PD Dr. med. A. Gillessen, Münster, Dr.

med. univ. S. Golsabahi-Broclawski, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 20

Verkehrsmedizinische Begutachtung

Blended-Learning-Angebot

(22 UE Präsenz/2 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. U. Dockweiler, Bielefeld

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 07

Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Hugo Van Aken, Münster

Stv. Vorsitzender: Univ.-Prof. Dr. med. Dr. h. c. Diethelm

Tschöpe, Bad Oeynhausen

Ressortleitung: Elisabeth Borg

Geschäftsstelle: Gartenstraße 210—214, 48147 Münster

Postfach 40 67, 48022 Münster • Fax: 0251 – 9 29 22 49

E-Mail: [email protected] • Internet: www.aekwl.de

Akademie-Service- und EVA-Hotline: 0251 – 9 29 22 04

Anfragen & Informationen, Informationsmaterial,

Programmanforderung, Fragen zur Mitgliedschaft

Ärztliche Wundtherapie

Blended-Learning-Angebot

(29 UE Präsenz/25 UE Telelernen)

Leitung: Dr. med. O. Frerichs, Bielefeld, Prof. Dr.

med. M. Stücker, Bochum

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 21

Kurse/Seminare/Workshops

KPQM — KV-Praxis-Qualitätsma-nagement Schulung zum Qualitätsmanagement

Termine: jeweils Samstag, 7. Juli,

29. September oder 24. November 2018

Orte: Münster (29. September), Dortmund

(7. Juli, 24. November)

Leitung: Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. (FH) B.

Schubert MBA, Bottrop, E. Göckeler-Leopold,

Geseke, Dr. phil. H.-J. Eberhard, Gütersloh,

Dr. med. R. Bredenkamp, Bad Oeynhausen

Teilnehmergebühr: 375 bis 435 Euro

Zertifiziert: 11 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Qualifikation zum Moderator von Qualitätszirkeln nach SGB V Termine: jeweils Samstag, 8. September oder

1. Dezember 2018

Orte: Dortmund (8. September), Münster

(1. Dezember)

Leitung: Dr. med. M. Bolay, Münster

Teilnehmergebühr: 399 bis 459 Euro

Zertifiziert: 12 Punkte

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 40

Fortbildungen für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizini-scher Fachberufe

Fordern Sie kostenfrei unsere ausführli-

che Veranstaltungsbroschüre an bzw.

informieren Sie sich im Internet unter

www.akademie-wl.de/mfa.

Auskunft: Tel.: 0251 / 9 29 22 07

018 | 5.2018

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

U-Untersuchungen: Früherkennung bei Kindern ausgeweitetDie Früherkennung von Krankhei-ten bei Kindern ist eine Erfolgsstory des deutschen Gesundheitssystems, birgt aber auch einige Missverständ-nisse. Hohen Erwartungen auf der einen Seite stehen Interessen der ärztlichen Körperschaften, der Ge-sundheitspolitik, der Krankenkas-sen und mancher Verbände gegen-über. In diesem Fortbildungsseminar wollen wir Sie über Änderungen der Richtlinie des Gemeinsamen Bun-desausschusses über die Früherken-nung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) informieren und über Erfahrungen mit dem neuen gelben „Kinder-Untersuchungsheft“ im täglichen Einsatz berichten. Die Teilnehmer lernen, die Früher-kennungsuntersuchungen inhalt-lich zu strukturieren und effektiv in den Praxisablauf zu integrieren. Was kann delegiert werden und wie setze ich dabei Medizinische Fach-angestellte sowie Test- und Diagnos-tikwerkzeuge effektiv ein? Pädiater, die sowohl in der Praxis Erfahrungen gesammelt haben, als auch über vie-le Informationen aus den ärztlichen Körperschaften verfügen, berichten über die für die Umsetzung in den Praxen wichtigen Neuerungen.

IM ÜBERBLICK

Fortbildungsseminar für Ärzte, Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe

Früherkennung von Krankheiten bei Kindern: Neue U-UntersuchungenWas das Praxisteam über die neue Kinder-Richtlinie wissen sollte

Inhalte: Rechtssichere und standardisierte Untersuchung von U2 bis U9

– was ist neu? Erweiterung der Früherkennung um vorausschauende Beratung:

Welche Diagnostik- und Info-Materialien können empfohlen werden? „Von der Pflicht zur Kür“ – Vorsorgen als Visitenkarte der Praxis

Termin: Mittwoch, 27. Juni 2018, 16 bis 19 UhrOrt: Ärztehaus Dortmund, Robert-Schimrigk-Str. 4-6, 44141 Dortmund Leitung: Dr. med. Uwe Büsching, BielefeldKosten: 99 Euro (249 Euro Praxisteam – max. 3 Personen) Praxisinhaber/Mitglied, 119 Euro (309 Euro Praxisteam – max. 3 Personen) Praxisinhaber/NichtmitgliedAuskunft: Guido Hüls, Tel.: 0251 / 9 29 22 10Internet: www.akademie-wl.de/katalog

Die Veranstaltung ist im Rahmen der Zertifizierung der ärztlichen Fortbildung der ÄKWL mit drei Punkten (Kategorie A) anrechenbar.

für Ärzte, Zahnärzte, Arztpraxen im Team, Kliniker ohne Notfallroutine, MFA und Angehörige anderer Me-dizinischer Fachberufe

an den Standorten: Bochum, Gütersloh, Herne, Münster

Auskunft: Nina Wortmann, Tel.: 0251 / 9 29 22 38

Notfälle in der Praxis — Cardiopulmonale Reanimation

5.2018 | 019

SEMINARE UND FORTBILDUNGEN

Aufgrund des Klimawandels spielen Hitzeperioden in der Gesundheits-versorgung eine immer bedeuten-dere Rolle und betreffen insbeson-dere Personen, die eine veränderte Anpassungskapazität aufgrund kör-perlicher und geistiger Einschrän-kungen bei Hitzeereignissen haben.In dieser Gruppe gelten Menschen ab 65 und pflegebedürftige Men-schen als besonders gefährdet, da die Fähigkeit des Körpers zur Selbst-kühlung durch Schwitzen sowie das Durstempfinden mit zunehmendem Alter abnehmen und die Gefahr der Überhitzung damit deutlich steigt. Ältere Personen mit kardi-ovaskulären Erkrankungen weisen zudem ein erhöhtes Risiko auf, wei-tere Herz-Kreislauferkrankungen zu entwickeln. Hitzesommer haben bereits einen starken Zusammen-hang zwischen extremer Hitze und einem erhöhten Morbiditäts- sowie Mortalitätsrisiko in der Bevölkerung gezeigt. Das vorliegende Bildungs-angebot wurde entwickelt, um MFA und Pflegenden vertiefende Kennt-nisse und Fähigkeiten der Patien-tenversorgung während Hitzeperio-den zu vermitteln.

Hitze macht alten Menschen besonders zu schaffen

Fortbildungsseminar für Medizinische Fachangestellte und Angehörige anderer Medizinischer Fachberufe

Hitzeassoziierte Gesundheitsprobleme bei alten Menschen (6 UE)Blended-Learning-Angebot

IM ÜBERBLICK

Inhalte eLearning: Klimawandel – Einführung in die Thematik, Hitze als Auswirkung des Klimawandels, hitzeassoziierte Gesundheitsproble-me, Einordnung der Risikogruppe, Bedeutung für die Gesundheitsberu-fe, Klimaschutz im Gesundheitswesen

Inhalte Präsenz: Patientenversorgung während Hitzeperioden, Vernet-zungsmöglichkeiten, Präventionsmaßnahmen während Hitzeperioden

Termine: Telelernphase (2 UE): 10. bis 26.September 2018Präsenz-Termin (4 UE): Samstag, 29. September 2018, 9 bis 12.30 UhrOrt: Factory Hotel, An der Germania Brauerei 5, 48159 MünsterLeitung: Dr. med. Thomas Titgemeyer, Rietberg-MastholteKosten: 159 Euro Praxisinhaber/Mitglied, 189 Euro Praxisinhaber/NichtmitgliedAuskunft: Burkhard Brautmeier, Tel.: 0251 / 9 29 22 07Internet: www.akademie-wl.de/katalog

gemäß der „Vereinbarung nach § 73 a SGB V über die Durchführung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137 f SGB V für Versicherte mit Diabetes mellitus Typ 2 bzw. für Versicherte mit Asthma bronchiale und für Versicherte mit chronisch obstruktiven Lungenerkrankungen (COPD)“ in Westfalen-Lippe

Train-the-trainer-Seminar zur Schulung von Patienten mit Asthma bronchiale undchronisch obstruktiver Bronchitis (COPD)Auskunft: Guido Hüls, Tel.: 0251 / 9 29 22 10

DMP-DiabetesAuskunft: Eugénia de Campos/Thuc-linh Ly, Tel.: 0251 / 9 29 22 08, -24

DMP-Fortbildungsveranstaltungen