BERUFSVERBAND DEUTSCHER PSYCHOLOGINNEN UND PSYCHOLOGEN (BDP) SEKTION RECHTSPSYCHOLOGIE

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Reproduktion einzelnen Folien nur mit Genehmigung der Autoren 1 BERUFSVERBAND DEUTSCHER PSYCHOLOGINNEN UND PSYCHOLOGEN (BDP) SEKTION RECHTSPSYCHOLOGIE 2. Tag der Rechtspsychologie „Wer braucht wen in der Rechtsprechung?“ am 25. September 2010 im Hilton-Hotel, Bonn

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BERUFSVERBAND DEUTSCHER PSYCHOLOGINNEN UND PSYCHOLOGEN (BDP)

SEKTION RECHTSPSYCHOLOGIE2. Tag der Rechtspsychologie

„Wer braucht wen in der Rechtsprechung?“am 25. September 2010 im Hilton-Hotel, Bonn

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Ethische Fragen des Anwaltscoaching im Familienrecht

aus Sicht der Familienanwältin und des SachverständigenRechtsanwältin Stefanie  v. Lüdinghausen und Dipl. Psych. Frank Baumgärtel

Ethik und Rechtspsychologie

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Begriffsklärung

Anwaltscoaching:

Coaching von Anwälten,um mit Mandanten effektiver

Umgehen zu können

Coaching von Mandanten durch den Anwalt um diesen

mit der Gerichtsprozedurvertraut zu machen

Coaching des Mandantenim Hinblick auf die

Untersuchungsmethodendes Sachverständigen:

„richtige“ („erwünschte“) Antworten

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Gliederungspunkte:

• Stellung der Berufe im Rechtssystem

• Relevante berufsethische Grundsätze

• Fachmethodische Gesichtspunkte

• Mögliche Schlüsse aus den Unterschieden

• Gefahr verschiedener Lösungen

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Unterschiedliche berufliche Stellung im Rechtssystem

• Anwälte• Berufsrecht gesetzlich geregelt

(BRAO; BORA)• Unabhängiges Organ der

Rechtspflege mit verfassungs-rechtlicher Bedeutung

• dem Mandanten verpflichtet als Interessenvertreter

• dem Recht verpflichtet: muss alle im Verfahren relevanten Fragen überblicken

• Psychologen Psychologie im Recht:

- als „Helfer“ des Gerichts- Sachverständiger als Gutachter

Psychologie und Recht:- Vermittlung psychologischer

Erkenntnisse und empirischer Ergebnisse

- Sachverständiger als Vermittler von Lehrsätzen

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Relevante ethische Grundsätze• Anwälte• Ethik: moralische Seite des Rechts und der

damit verbundenen Gesetze und ihrer Auslegung;philosophische Fachdisziplin, die sich methodisch und systematisch mit dem sittlich guten und gelebten Ethos befasst

• Streitig, ob es überhaupt ethische/moralische Pflichten gibt und ihr Inhalt, jedenfalls gibt es Rechtspflichten

• § 43 BRAO: Beruf gewissen-haft ausüben, dh. lege artis(fachliche Qualität), Beachtung guter Sitten, gesetzes-konformes Verhalten

• Unabhängigkeit in Annahme und Fortführung des Mandates

• Psychologen► psychologische Erkenntnisse zum Wohle des

Einzelnen und der Gesellschaft einsetzen

► besondere Verantwortung für Vertrauen der Probanden

► aktive Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Probanden

► allgemeingültige Regeln der Forschung Überprüfbarkeit der Ergebnisse

► Psychologen führen keine Studien auf der Basis von Täuschungen durch

► Psychologen können in allen Fällen einen Auftrag ablehnen oder beenden, wenn das Vertrauensverhältnis zum Klienten nicht mehr besteht.

► in der Forensischen Psychologie im wohlver-standenen Interesse Aller handeln

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Relevante gesellschaftliche Entwicklung

• Anwälte• Das alles betrifft uns ebenso, hinzu kommt eine

gewachsene Bereitschaft, Konflikte mit Hilfe von Rechtsanwälten und Gerichten zu lösen

• Psychologen► wachsende Differenzierung in Subsysteme

► erhöhte Variabilität von normativen Systemen (Familienformen /Erziehungsverantwortung)

► verminderter Bezug zu gesellschaftlich (verfassungsgemäßen) Normierungen

(d.i. Erziehung, Bildung, Glaubenssysteme)

► wachsende Reaktanz gegen staatliche Eingriffe

(Schulsysteme, Bildungskanon, Gerichtsurteile, Amt für soziale Dienste als Sorgerechtsträger, Verfahrensbeistand, Gutachter als Normenübermittler)

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Fachmethodische Gesichtspunkte

• Anwälte• Transparenz: Verpflichtung gegenüber

dem Mandanten vs. Verpflichtung gegenüber dem Recht (Kindeswohl), Aufdeckung hieraus resultie-render Konflikte

• Unabhängigkeit: auch vom Mandanten vs. Weisungsgebundenheit im Auftrag (kein Miet-maul!)

• Wahrheitspflicht vs. Taktieren• Bereitschaft zu gütlichen Lösungen in jeder

Lage des Verfahrens vs. Gewinnenwollen

• Psychologen► Transparenz der Rolle (Fachliche Kompetenz vs.

Vollstrecker des Gerichtes)

► Transparenz der Methoden („Testen“ vs. Explorieren = Unterhalten)

► Erklärung der Ergebnisse vs. Begutachtung (Bewertung aufgrund der fachlichen Erkenntnisse)

► Vertrauen durch Offenheit und Empathie vs. Projektion der Betroffenen auf fachliche Konstrukte

► gemeinsame Verantwortlichkeit aller für die Ergebnisse vs. Kompetenzhierarchie

► mediative Problemlösung Aller vs. Fachnormative und rechtsnormative Informationsvermittlung an das Gericht

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Mögliche Konklusionen

• Anwälte• Einschätzung der Kompetenz des

Gutachters • Überprüfung der Methoden des

Gutachters: sind sie nachvollziehbar und anerkannt?

• Vertrautmachen des Mandanten mit dem

Verfahrensablauf ohne „Briefing“ für „richtiges“ Verhalten und Antworten

• Ermutigung des Mandanten zu authen-tischem Verhalten

• Offenheit gegenüber den Ergebnissen des Gutachters und deren Umsetzung

• Psychologen- IAT (implizite Assoziationstests zur

„Entlarvung“ von Voreinstellungen)

- Normierte evokative Verfahren (schließen Gegensätze zwischen Appellcharakter der Äußerungen der Probanden und fachlich erschließbare kognitive, emotionale und aktionale Handlungstendenzen des Probanden)

- Unveröffentlichte Normen und Testformen (weitgehender Coachingausschluß durch „Überraschung des Probanden“)

- Glaubhaftigkeit (Untersuchung der Probandenschilderungen hinsichtlich Täuschungsversuchen)

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Gefahr verschiedener Lösungen

• Anwälte• Verletzung des Vertrauensver-

hältnisses zum Mandanten: „der steht gar nicht richtig auf meiner Seite“

• Psychologen► Verletzung des Vertrauensverhältnisses zu

Probanden

► Verletzung verfassungsgemäßer Rechte der Probanden

► Mögliche Einschränkung der Überprüfbarkeit durch das Gericht (heute schon meist Realität mangels Kompetenz der Amtsgerichte)

► möglicherweise geringere Sicherheit der wissenschaftlichen Konstrukte und Methoden

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Ergänzung zu Folie 5