Beschlussempfehlungen und Berichte · Landwirtschaftsamt. Der Stellungnahme der...

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Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 5070 1 Beschlussempfehlungen und Berichte des Petitionsausschusses zu verschiedenen Eingaben Ausgegeben: 08. 10. 2009 1. 14/2491 Bausachen WM 2. 14/3126 Bausachen WM 3. 14/3122 Öffentlicher Dienst IM 4. 14/3437 Behinderte SM 5. 14/3494 Richter JUM 6. 14/3559 Gnadensachen JUM 7. 14/3419 Ausländerrecht IM 8. 14/3420 Ausländerrecht IM 9. 14/1447 Medienrecht, Rundfunkwesen STAMI 10. 14/3426 Gesundheitswesen SM 11. 14/3583 Gnadensachen JUM Inhaltsverzeichnis Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente

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Landtag von Baden-Württemberg14. Wahlperiode

Drucksache 14 / 5070

1

Beschlussempfehlungen und Berichte

des Petitionsausschusses

zu verschiedenen Eingaben

Ausgegeben: 08. 10. 2009

1. 14/2491 Bausachen WM

2. 14/3126 Bausachen WM

3. 14/3122 Öffentlicher Dienst IM

4. 14/3437 Behinderte SM

5. 14/3494 Richter JUM

6. 14/3559 Gnadensachen JUM

7. 14/3419 Ausländerrecht IM

8. 14/3420 Ausländerrecht IM

9. 14/1447 Medienrecht, Rundfunkwesen STAMI

10. 14/3426 Gesundheitswesen SM

11. 14/3583 Gnadensachen JUM

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

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1. Petition 14/2491 betr. Bausache

I. Gegenstand der Petition:

Die Petition richtet sich gegen die Ablehnung einesAntrags auf Erteilung einer Baugenehmigung für einebereits errichtete Beobachtungs- und Lagerhütte mitBesichtigungsplattform im Außenbereich und die Be-seitigung der bereits errichteten baulichen Anlage.

Es wird vorgebracht, dass die Hütte mit der überdach-ten Besichtigungsplattform als Ersatz für den baufäl -ligen Hochsitz und die Futterstelle errichtet wordensei. Im Übrigen sei der Bauherr von der Genehmi-gungsfreiheit der Hütte ausgegangen. Die jetzige bau-liche Anlage sei insbesondere für die Durchführungvon Exkursionen von Schulklassen und als Programm -punkt für geführte Wanderungen der Kurverwaltungzur Beobachtung des Damwildes geeignet. Die Ge-meinde begrüße das Vorhaben, da die Beobachtungdes Damwildes von der Hütte aus eine wesentlicheBereicherung des Kurangebots darstelle.

II. Die Prüfung der Petition ergab Folgendes:

1. Sachverhalt:

Am 18. Juli 2005 wurde die Errichtung einer Hüttemit Feuerstätte und mit einer überdachten Terrasseauf dem Außenbereichsgrundstück Flst.-Nr. 426 derGemarkung Ü.-B. festgestellt.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 hat das LandratsamtW. die Grundstückseigentümer hierzu um eine Äuße-rung gebeten. Mit Schreiben vom 8. August 2005 hatsich die Petentin zur Sache geäußert und um einenAufschub für die Beseitigung der Hütte mit überdach-ter Terrasse gebeten. Weiter wurde um einen Ortster-min mit Beteiligung des Bürgermeisters und des Orts-vorstehers gebeten. In einem Aktenvermerk vom 24. August 2005 ist festgehalten, dass die „Futterhüt-te“ privilegiert sein könnte. Mit einem umbautenRaum von 40 m³ und einer Grundfläche von 18 m² seidie Hütte verfahrensfrei. Hinsichtlich der überdecktenTerrasse und der Feuerstätte sei eine Privilegierung zuverneinen. Terrasse und Feuerstätte seien zu beseiti-gen.

Mit Schreiben vom 6. April 2006 wurde der Petentinmitgeteilt, dass die Hütte mit Feuerstätte und über-dachter Terrasse genehmigungspflichtig sei. Um dieVorlage eines Antrags auf Erteilung einer Baugeneh-migung bis zum 15. Mai 2006 wurde gebeten. Sofernfür die bestehende Hütte eine Baulast übernommenwerde, nach der die Hütte mit Aufgabe des Wildgehe-ges ersatzlos zu entfernen sei, könne, vorbehaltlichder Stellungnahme sonstiger Träger öffentlicher Be-lange, eine Baugenehmigung in Aussicht gestellt wer-den.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2006 wurde der Antrag aufErteilung der Baugenehmigung für den Neubau einerBeobachtungs- und Lagerhütte nach § 49 Landesbau-ordnung (LBO) auf dem Grundstück Flst.-Nr. 426 ein-gereicht. Nach dem Lageplan soll eine bestehendeHütte auf dem südlich angrenzenden Grundstück

Flst.-Nr. 423 beseitigt werden. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 wurde um Ergänzung der Bauvorla-gen hinsichtlich der Grenzabstände und der Entwässe-rung des Niederschlagswassers gebeten.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 wurden die vondem Vorhaben berührten Stellen nach § 54 Abs. 3LBO angehört.

Das Kreisforstamt hat am 27. Oktober 2006 mitge-teilt:

„1. Die Hütte befindet sich im Jagdrevier ‚B.-O.‘. Füreine ordnungsgemäße Jagdausübung im Jagd -revier ist die Hütte nicht erforderlich.

2. Die Hütte befindet sich in einem Wildgehege. AlsBeobachtungsraum und Lagerraum ist die Hüttegeeignet.

3. Zur Entnahme von Wild aus dem Gehege ist einejagdlich nutzbare Einrichtung zur gezielten Schuss -abgabe erforderlich. Die neue Hütte erfüllt dieseAnforderung.

4. Die Erforderlichkeit einer neuen ‚Schusshütte‘(Punkt 3) wird erst durch die Beseitigung der al-ten ‚Schusshütte‘ begründet.“

Mit Schreiben vom 8. November 2006 wurde die Pe-tentin zur Übernahme einer Verpflichtungserklärunghinsichtlich der Beseitigung der baulichen Anlage in-nerhalb von drei Monaten nach der dauerhaftenAußerbetriebnahme der Anlage gebeten. Die Petentinhat die Verpflichtungserklärung am 14. November2006 unterzeichnet.

Das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt W. hatzum dem Vorhaben Folgendes mitgeteilt:

„Die o. g. Hütte wurde bereits erstellt. Der gewähl-te Standort liegt außerhalb von Schutzgebieten; be-sonders geschützte Biotope werden ebenfalls nichtberührt. Aufgrund diverser anderer Hütten in dernäheren Umgebung ist eine gewisse Vorbelastungdes Landschaftsbereichs gegeben. Dennoch stelltder ohne Genehmigung errichtete Neubau auf demexponiertesten Teil des Grundstücks einen weiteren(vermeidbaren) Eingriff in das Landschaftsbilddar. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Vorbe-lastung) lassen sich aus den naturschutzrechtlichenBestimmungen jedoch keine konkreten Gründe zurAblehnung des Bauwerks herleiten.

Hinweis:Obwohl die Antragstellerin ausführt, dass es sichnicht um eine Freizeithütte handle, entsteht ebendieser Endruck infolge der Größe des Bauwerks(Grundfläche ca. 36 m²) und seiner Ausgestaltung(große Fenster nach allen Seiten, große und über-dachte Terrasse; zum Zeitpunkt der Besichtigungim November 2006 befand sich ein Ofen mit Ka-minholz in der Hütte).Es stellt sich die Frage, ob für eine Hütte, die lautAntrag der Lagerung von Futtergetreide dienensoll, eine derartige Ausgestaltung erforderlich ist.Das Zählen und Beobachten der Tiere, was auch

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als Zweckbestimmung für die errichtete Hütte ge-nannt wird, dürfte ggf. auch unabhängig vom Vor-handensein einer (großen) Hütte möglich sein.“

In einer weiteren Stellungnahme vom 28. März 2007hat das Kreisforstamt dem Baurechtsamt mitgeteilt,dass für das Objekt aus forstlicher Sicht keine Privile-gierung vorliege. Die Hütte befinde sich im Jagd -revier „B.-O.“. Die derzeitigen Pächter wohnen vorOrt in „B.“. Aus jagdlicher Sicht sei die Hütte für dieJagdausübung im genannten Revier nicht erforderlich.Beim Betrieb eines Wildgeheges handle es sich umeine landwirtschaftliche Nutzung. Die Zuständigkeitder Beurteilung, inwieweit die Hütte für die Nutztier-haltung erforderlich bzw. zweckmäßig sei, liege beimLandwirtschaftsamt. Der Stellungnahme der Natur-schutzbehörde sei nichts hinzuzufügen.

Das Landwirtschaftsamt hat am 26. April 2007 demBaurechsamt mitgeteilt, dass die Petentin im Neben -erwerb 12,4 ha Grünland und 0,98 ha Biotopflächebewirtschafte. Zur Betriebsfläche gehören außerdem0,51 ha Wald und 0,11 ha sonstige Flächen, sodasssich eine Gesamtfläche von 14,00 ha ergebe. Der Auf-wuchs der Grünlandfläche werde für eine Damtierher-de genutzt, die mit 40 Mutterdamtieren und 25 sons -tigen Damtieren bezeichnet sei. Zur Lagerung not-wendiger Futtervorräte und zur Unterbringung vonGerätschaften würden mehrere Gebäude in aus -reichender Dimensionierung zur Verfügung stehen.Zur Betreuung der Damtierhaltung sei nach Auffas-sung des Landwirtschaftsamtes keine Beobachtungs-hütte mit Kamin und Terrasse erforderlich. Das be-reits erstellte Bauobjekt diene somit nicht einem land-wirtschaftlichen Betrieb. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) könne so-mit auch nicht bestätigt werden.

Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 wurde die Petentindarüber informiert, dass für die bereits errichtete Hüt-te keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGBvorliege und deshalb die Hütte bauplanungsrechtlichals sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zubeurteilen sei. Nach den Stellungnahmen der Fach-behörden könne für das bereits errichtete Vorhabenkeine Baugenehmigung erteilt werden. Die Petentinwurde hierzu um eine Äußerung bis zum 15. Juni2007 gebeten. Darauf hin wurde vom Planvorlagebe-rechtigten und dem Vertreter des Landwirtschaftsam-tes ein Ortstermin vereinbart. Das Landwirtschaftsamthat nach dem durchgeführten Ortstermin an seinerStellungnahme vom 26. April 2007 festgehalten. Da-nach ist für die Hütte mit überdachter Terrasse keinePrivilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gege-ben.

Am 31. Juli 2007 wurde der Bauantrag zum Neubau einer Beobachtungs- und Lagerhütte auf dem Grund-stück Flst.-Nr. 426 der Gemarkung Ü.-B. abgelehnt.Für die Beseitigung der Beobachtungs- und Lagerhüttewurde der Petentin eine Frist bis spätestens 8 Wochennach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung einge-räumt. Mit der Entscheidung vom 16. November 2007wurde der gegen die ablehnende Entscheidung einge-legte Widerspruch vom Regierungspräsidium F. (Frei-

burg) als unbegründet zurückgewiesen. Die Entschei-dung der unteren Baurechtsbehörde vom 31. Juli 2007ist bestandskräftig.

Am 14. Februar 2008 wurde die Petentin aufgefor-dert, die bauliche Anlage bis spätestens 25. März2008 zu beseitigen. Gleichzeitig wurden für den Fall,dass die bauliche Anlage nicht fristgerecht beseitigtwird, auf mögliche Vollzugsmaßnahmen hingewie-sen. Am 3. Juni 2008 war die bauliche Anlage nochnicht beseitigt.

2. Rechtliche Würdigung durch das Wirtschaftsminis -terium und Ministerium für Ernährung und Länd -lichen Raum

Das von der Petentin bereits errichtete Vorhaben dientnach den Stellungnahmen der Fachbehörden keinemlandwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Be-trieb. Es kann deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 BauGBals privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zugelas-sen werden. Da das Vorhaben keinem land- oderforstwirtschaftlichen Betrieb dient und das Vorhabenauch nicht ausschließlich der Unterbringung von Er-zeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehendenSchutz von Menschen und Tieren bestimmt ist, schei-det auch die wohl vorübergehend ins Auge gefassteverfahrensfreie Zulassung des Vorhabens – ohne Feu-erstätte – nach Nr. 2 des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBOaus.

Das bereits errichtete Vorhaben ist bauplanungsrecht-lich als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen. Danach könnensonstige Vorhaben im Außenbereich im Einzelfall zu-gelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benut-zung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und dieErschließung gesichert ist. Das Vorhaben beeinträch-tigt die Belange des Naturschutzes und der Land-schaftspflege nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Die Be-obachtungshütte mit Kamin und Terrasse ist in ihrerGröße und Ausgestaltung sowohl zur Lagerung vonFuttervorräten als auch zur Unterbringung von Gerät-schaften überdimensioniert. Es handelt sich somit umeinen vermeidbaren Eingriff im Sinne der §§ 20 Abs. 1,21 Abs. 1 Naturschutzgesetz (NatSchG). Weiter istdie Entstehung einer Splittersiedlung nach § 35 Abs. 3Nr. 7 BauGB zu befürchten. Da dem bereits errich -teten Vorhaben zu prüfende öffentlich-rechtliche Vor-schriften entgegenstehen, kann die beantragte Bauge-nehmigung nicht erteilt werden.

Das bestehende Gebäude ist sowohl formell als auchmateriell rechtswidrig. Deshalb sind vorliegend diegesetzlichen Voraussetzungen nach § 65 S. 1 LBO ge-geben. Danach kann der teilweise oder vollständigeAbbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffent-lich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, ange-ordnet werden, wenn nicht auf andere Weise recht-mäßige Zustände hergestellt werden können. Dem öf-fentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßigerZustände zur Schonung und Freihaltung des Außen-bereichs von dort wesensfremden baulichen Anlagenist gegenüber dem privaten Interesse am Erhalt derbaulichen Anlage der Vorrang einzuräumen. Die bau-

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liche Anlage wurde von der Petentin auf eigenes(Kos ten-)Risiko ohne die erforderliche Baugenehmi-gung errichtet. Deshalb sind die mit der Beseitigungder baulichen Anlage verbundenen wirtschaftlichenAufwendungen von der Petentin zu tragen. Die weitervorgebrachten Gesichtspunkte, wie die Nutzung derbaulichen Anlage für Wildbeobachtungen, Exkursio-nen für Schüler und Einbindung der Damtierhaltungin das Kurangebot der Gemeinde, können zu keineranderen bauplanungsrechtlichen Beurteilung des Vor-habens führen. Die von der unteren Baurechtsbehördegetroffene Ermessensentscheidung auf Beseitigungder baulichen Anlage nach § 65 S. 1 LBO ist nicht zubeanstanden.

Der geltend gemachten Baufälligkeit der vorhandenenbaulichen Anlagen – Hochsitz und Futterstelle – hättein der Vergangenheit durch entsprechende Unterhal-tungsmaßnahmen, wie z. B. Erneuerung einzelner be-schädigter konstruktiver Bauteile, vorgebeugt werdenkönnen. Im Übrigen kann die ohne die erforderlicheBaugenehmigung errichtete Hütte mit überdachterTerrasse, Feuerstätte und Fensteröffnungen die vor-handenen baulichen Anlagen, wie Hochsitz und Fut-terstelle, die der Tierhaltung und jagdlichen Zweckendienen, nicht ersetzen.

III. Ortsbesichtigung einer Kommission des Petitions-ausschusses

Eine Kommission des Petitionsausschusses hat am 6. Juli 2009 im Rahmen eines Ortstermins die Peten-ten und beteiligten Behörden angehört und das betref-fende Grundstück in Augenschein genommen.

Bürgermeister und Ortsvorsteher plädierten für eineeinvernehmliche Lösung zum Erhalt der erstellten Be-obachtungs- und Lagerhütte. Die Beobachtung desDamwilds von der Hütte aus stelle eine Bereicherungdes örtlichen Kurangebots dar. Der naturbezogeneTourismus und die damit einhergehende Vernetzungder Wanderwege spiele zunehmend eine Rolle.

Der Ortsvorsteher erklärte auf Fragen des Vorsitzen-den, dass auch die Bürger der Gemeinde hinter demVorhaben stünden. Das Erscheinungsbild der Hüttesei nicht störend. Es könnte durch entsprechende Be-grünung noch verbessert werden. Sie sollte unter Be -rücksichtigung der Verhältnismäßigkeit als Ersatz fürdie alten Hütten, die entfernt würden, erhalten blei-ben.

Die Vertreterin der Baurechtsbehörde teilte diese Auf-fassung nicht. Aus der Sicht des Landratsamts stellesich die Situation folgendermaßen dar:

Im Juli 2005 sei die strittige Hütte aufgefallen. Sie habe schon seinerzeit eindeutig den Charakter einerFreizeithütte gehabt. Bei Prüfung der Frage einernachträglichen Genehmigung (Sanktionierung) seivon den Fachbehörden festgestellt worden, dass dieHütte weder für Jäger (jagdliche Zwecke) noch auslandwirtschaftlichen Gründen notwendig und geeig-net sei. Laut Baugesetzbuch (BauGB) handle es sichum kein privilegiertes Vorhaben. Öffentliche Belangeseien schon deshalb beeinträchtigt und das Gebäude

nicht genehmigungsfähig, weil noch zahlreiche an -dere illegale Hütten in der Umgebung stünden, derenBesitzer sich auf diesen Fall berufen könnten und de-ren Beseitigung unter dem Gleichbehandlungsgrund-satz dann schwerlich verlangt und durchgesetzt wer-den könnte. Eine Zulassung dieses Gebäudes mit demCharme einer Freizeiteinrichtung hätte erheblichePräzedenzwirkung und liefe dem eindeutigen Willenund der Zielsetzung des Gesetzgebers zur Schonungund Freihaltung des Außenbereichs zuwider. Vor die-sem Hintergrund sei keine nachträgliche Genehmi-gung möglich. Das Gebäude sei formell und materiellrechtswidrig. Es handle sich um keine verfahrensfreieSchutzhütte, die der Allgemeinheit frei zugänglichwäre. Deshalb habe der Widerspruch gegen die Ab-lehnung des Bauantrags und ergangene Beseitigungs-verfügung zurückgewiesen werden müssen.

Der Vorsitzende wandte ein, aus den Äußerungen derzu dem Vorhaben gehörten Stellen schließe er, dass essich hier um eine Ermessensentscheidung handle.Wenngleich kein Paragraph existierte, der das Vorha-ben legalisieren würde, bestehe seines Erachtens auchkeine zwingende Vorschrift zu dessen Beseitigung.Die Vorschrift des § 35 Abs. 2 BauGB (Zulassungsonstiger Vorhaben im Außenbereich) dürfe nichtüberstrapaziert werden. Er halte ähnlich gelagerte Fäl-le wie diesen nicht für zahlreich.

Die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums erklärte,die Freihaltung und Schonung des Außenbereichs seivorrangiges Ziel. Die Hütte wäre als sonstiges Vorha-ben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig,wenn ihre Ausführung und Benutzung öffentliche Be-lange nicht beeinträchtigt. Eine solche Fallgestaltungliege jedoch nicht vor.

Nach Inaugenscheinnahme des betreffenden Geländesbrachte der Vorsitzende des Petitionsausschusses zumAusdruck, dass die vorhandenen baufälligen bau -lichen Anlagen wie Hochsitz und Futterstelle, diedurch die neuerrichtete Hütte ersetzt werden sollen,einen Schandfleck in der Landschaft darstellten. Auchdie zweite Hütte (im Rothirschgehege) stehe im Ab-gang. Die neue Hütte trete gefälliger in Erscheinung.Was daran nicht gefalle, sei die auffällige roteDacheindeckung. Wenn das neue Gebäude der Umge-bung angepasst und ggf. mit einer Dachbegrünungund umgebenden Bepflanzung versehen würde, wür-de er durchaus eine Möglichkeit zur Duldung der neu-erstellten Ersatzhütte sehen. Die Landschaft würdedurch den Abbruch der beiden alten Altanlagen mehrgewinnen, als durch die Beseitigung des Neubaus.Mit letzterem wäre niemandem genutzt. Er warf dieFrage auf, ob sich das Landratsamt eine dahin gehen-de Kompensationslösung vorstellen und das Problemso im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertragsgeregelt werden könnte. Er sehe vorliegend einen ein-maligen, mit anderen nicht vergleichbaren Fall.

Die Vertreterin der Baurechtsbehörde erklärte hierzu,um einer Zulassung nähertreten zu können, müsste diegeschlossene Hütte auch zweckentsprechend genutztwerden, was offenkundig nicht der Fall sei. Sie dürftenur der Futterlagerung und Unterbringung der für dieDamwildhaltung erforderlichen Gebrauchsgegenstän-

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de dienen. Dazu brauche man keine Terrasse und kei-nen Kamin. Die vorgefundenen Einrichtungsgegen-stände deuteten auf eine andere Verwendung, nämlichder des angenehmen Aufenthalts, hin. Die Größe desBauwerks (mit einer Grundfläche von insgesamt ca.36 m2) mit seiner Ausgestaltung (große Fenster samtFensterläden nach allen Seiten) sei nicht erforderlich.

Ein Kommissionsmitglied pflichtete den Behörden-vertretern darin bei, dass entdeckte Einrichtungsge-genstände wie Herd, Sitzbank und Hängeschränkchennicht in die Hütte gehörten. Alle Wohnmöglichkeitenmüsse man ausräumen. Die Petenten sollten die Hütteausschließlich zu Lagerzwecken nutzen. Es gehe auchnicht an, einfach vorhandene Restbestände an Dach-ziegeln zu verwenden, die hier nicht in die Landschaftpassten. Das Gebäude müsse so verändert werden,dass es nicht als Freizeitanlage genutzt wird. Diesmüsse Ziel der angestrebten öffentlich-rechtlichenVereinbarung sein.

Die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums schlosseine solche Lösung nicht aus, wenn darin die Hütte al-lein als Ersatz für die baufälligen Bauten gesehenwerde. Notfalls müsse das Gebäude auf die nötigeNutzung zurückgebaut werden.

Der Vorsitzende räumte ein gewisses Fehlverhaltendes Petenten ein. Man hätte hier mehr Transparenzhereinbringen müssen. Es sei unbestritten, dass„schwarz gebaut“ worden ist. Der Vorsitzende be-grüßte die grundsätzliche Gesprächs- und Verhand-lungsbereitschaft des Landratsamts. Er werde dem Pe-titionsausschuss vorschlagen, der Regierung zu emp-fehlen, die Sache in einem öffentlich-rechtlichen Ver-trag zu regeln. Die Einzelheiten müssten zwischenLandratsamt und Petenten vereinbart werden.

Der Bürgermeister zeigte Verständnis, dass das Land-ratsamt nach den (bisherigen) Vorgaben so entschei-den musste. Er bot an, als Moderator bei den Lö-sungsgesprächen zwischen Landratsamt und Petentenmitzuwirken und zu versuchen, mit dazu beizutragen,die vorhandene Hütte optimal in die Landschaft ein-zubinden.

IV. Beratung der Petition in der Petitionsausschusssit-zung am 22. Juli 2009

Die Petition wurde in der Petitionsausschusssitzungam 22. Juli 2009 im Petitionsausschuss eingehend mitRegierungsvertretern erörtert und unter den Abgeord-neten kontrovers diskutiert. Nach Abwägung aller Ge-sichtspunkte kam der Petitionsausschuss mehrheitlichzu dem zu Ergebnis, der Regierung in o. g. Sinne eineeinvernehmliche Regelung im Rahmen eines öffent-lich-rechtlichen Vertrags zu empfehlen, weil durchden Abriss der zwei genehmigten Bauten hinsichtlichder Beeinträchtigung des Landschaftsbilds eine we-sentlich verbesserte Situation erreicht und die Ökobi-lanz aus dortiger Sicht ausgeglichen wird . Die Betei-ligten vor Ort seien aufgerufen, unter der Moderationdes Bürgermeisters die Einzelheiten miteinander ab-zustimmen. Könne kein Einvernehmen erzielt werdenund komme der angestrebte öffentlich-rechtliche Ver-trag nicht zu Stande, müsse in der Konsequenz die be-

anstandete Hütte abgebrochen werden. Die anwesen-den Regierungsvertreter erhoben unter dieser Maß -gabe gegen diese Beschussempfehlung keinen Wider-spruch.

Beschlussempfehlung:

Die Petition wird der Regierung zur Berück-sichtigung überwiesen mit der Maßgabe,zwischen den Beteiligten vor Ort eine einver-nehmliche Regelung im Rahmen eines öf-fentlich-rechtlichen Vertrages zu erreichen.

Berichterstatter: Döpper

2. Petition 14/3126 betr. Bausache

I. Gegenstand der Petition:

Der Petent begehrt für die Eheleute K. einen Bauvor-bescheid zum Abbruch einer bestehenden Scheunemit Vorraum und zum Neubau eines Einfamilienhau-ses mit Carport auf dem Grundstück „I. d. S. 19“(Flst.-Nr. 887/1) in N.

II. Die Prüfung der Petition hat Folgendes ergeben:

1. Sachverhalt:

Die Eheleute K. haben am 7. November 2007 einenBauvorbescheid bezüglich des Abbruchs einer be -stehenden Scheune mit Vorraum und bezüglich desNeubaus eines Einfamilienhauses mit Carport auf die-sem Grundstück beantragt. Sie wollen das Grundstückim Falle eines positiven Baubescheides erwerben. DerPetent ist der Eigentümer des Grundstücks.

Das langgestreckte Grundstück verläuft überwiegendim rückwärtigen Bereich der auf der östlich der Straße„I. d. S.“ bestehenden Bebauung. Es grenzt auf einerBreite von circa 6,00 m an die öffentliche Verkehrs-fläche „I. d. S.“ an und ist bereits seit Jahrzehnten inzweiter Reihe mit einem in den Fels gebauten Gewöl-bekeller mit Vorbau bebaut, der ursprünglich als Eis-keller für eine Brauerei und Gaststätte gedient hat.Über dem Kellergewölbe, auf dem Felsplateau, stehteine Scheune, über die das Natureis durch Öffnungenim Boden in den Eiskeller verbracht wurde. Die Zu-fahrt zu dieser Scheune ist über den Grasweg auf demGrundstück erfolgt. Das Kellergewölbe mit Vorbausteht unter Denkmalschutz, nicht jedoch die Scheuneund ein Anbau vor dem Kellerzugang.

Die Nutzung durch die Brauerei beziehungsweiseGaststätte wurde 1958 beendet. Von 1960 bis 1975wurde im Gewölbekeller und im darüber gelegenenGebäude Gemeinschaftsobst gelagert. In dieser Zeitwaren im Gebäude auch noch Maschinen und Brenn-holz für die Brauerei gelagert. Ab 1975 wurden in derScheune Kleinmaschinen und sonstige Gegenstände,im Gewölbekeller Fassbier gelagert. In den Jahren1998 bis 2007 wurden die Baulichkeiten als Schnaps-

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brennerei im Nebenerwerb genutzt. Im Gewölbekellerwaren in dieser Zeit 15 Tanks à 3.000 Liter, in derScheune ein Unimog und mehrere Anhänger abge-stellt. Die Zufahrt zum Gewölbekeller ist jeweils überdie Straße „I. d. S.“ erfolgt. Die Zufahrt zur Scheuneist zwar über den Grasweg auf dem fraglichen Grund-stück erfolgt, eine Genehmigung hierfür wurde jedochnie erteilt.

Im Bezug zur Straße „I. d. S.“ und der vorhandenenstraßenbegleitenden Bebauung liegt das geplante Ge-bäude topografisch erhöht auf einer durch landwirt-schaftliche Nutzung geprägten Ebene (siehe Anlage 5).Geplant ist ein doppelstöckiges Einfamilienwohnhausmit Walmdach (Dachneigung 18°), das in Lage undGrundriss der bestehenden Scheune entspricht (ca.11,00 auf 15,00 m). Das Erdgeschoss wird teilweiseleicht in das Gelände eingegraben, auf seiner Nord -seite soll ein Carport entstehen. Das Obergeschosssoll auf der Süd- und der Nordseite eine Terrasse er-halten. Der First soll ca. 9,00 m über der heutigenFußbodenhöhe der Scheune liegen, das ist ca. 0,90 mhöher als der bestehende First. Die Firstrichtung sollum 90° gegenüber der heutigen Firstrichtung gedrehtwerden. Die bestehenden Keller sollen erhalten blei-ben und über eine außenliegende Wendeltreppe mitdem Neubau verbunden und eingehaust werden.

Aufgrund des starken Höhenversprungs ist eine Zu-fahrt zum geplanten Gebäude über den an die Straße„I. d. S.“ anschließenden Grundstücksteil nicht mög-lich. Während der Bauzeit soll daher der östlich desGrundstücks verlaufende Feldweg benützt werden,zur verkehrlichen Erschließung ist die Befestigungdes Graswegs auf dem Grundstück selbst vorgesehen.Dieser Weg hätte ca. 125,00 m Länge und verliefeparallel zu dem bestehenden Feldweg in nord-süd -licher Richtung, um unter Nutzung einer bestehendenÜberfahrt auf Flst. 889 im Süden an die Straße„I. d. S.“ anzuschließen. Der Weg beginnt außerhalbdes Ortes an der Straße „I. d. S.“, führt durch ein klei-nes Wäldchen hinauf auf die landwirtschaftlich ge-nutzte Ebene und verläuft nahe an der steilen Ab-bruchkante oberhalb der bestehenden Gebäude.

Mit der Bauvoranfrage sollte die Zulässigkeit folgen-der Baumaßnahmen geklärt werden:

– Geplante Erschließung.

– Änderung der Firstrichtung um 90°, Erhöhung desFirstes um circa 0,9 m.

– Geringfügige Überschreitung der bestehenden/ab -zu brechenden Gebäudekubatur in Längs- undQuerrichtung.

– Sanierung und Erhöhung des bestehenden Keller-vorraums zur Anbindung des verbleibenden Kellersan das Wohnhaus.

Die Gemeinde N. hat mit Beschluss vom 27. Novem-ber 2007 ihr Einvernehmen zu dem Bauvorhaben er-teilt und in Aussicht gestellt, dass eine Zufahrt überdas gemeindeeigene Flst.-Nr. 889 (bestehende Über-fahrt) von Süden her möglich sei. Die Erteilung desBauvorbescheides wurde vom Landratsamt E. mitEntscheidung vom 28. April 2008 jedoch abgelehnt.

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 19. Mai2008 Widerspruch gegen diese Entscheidung einge-legt. Eine Begründung wurde nicht vorgelegt. Überden Widerspruch ist noch nicht entschieden. MitSchreiben vom 20. Mai 2008 hat der Petent über sei-nen Anwalt dem Landratsamt E. eine Stellungnahmezu der Bauvoranfrage und zur Entscheidung desLand ratsamtes übersandt und gleichzeitig um einenGesprächstermin gebeten. Dieses Gespräch konnteerst am 24. September 2008 stattfinden. Dem Peten-ten und seinem Rechtsvertreter wurden die Gründefür die ablehnende Entscheidung dargelegt. Ihnenwurde Gelegenheit gegeben, noch zusätzliche Nach-weise über die bisherige Nutzung des Gebäudes undden damit verursachten Zufahrtsverkehr vorzulegen.Dies ist mit Schreiben des Rechtsanwaltes vom 2. Ok-tober 2008 geschehen. Die Angaben haben sich beider Überprüfung jedoch nicht bestätigt, sodass derAnwalt des Petenten und die Widerspruchsführer mitSchreiben vom 17. November 2008 davon in Kennt-nis gesetzt worden sind, dass dem anhängigen Wider-spruch nicht abgeholfen werden kann. Mit Schreibenvom 4. Dezember 2008 haben sie mitgeteilt, dass siean ihrem Widerspruch festhalten. Eine Vorlage desWiderspruchs an das Regierungspräsidium ist nochnicht erfolgt.

Das Landratsamt E. hatte bereits früher (am 22. Juni2004) einen Bauvorbescheid an Frau A. K., die dama-lige Eigentümerin des Grundstücks, erlassen, mit demein Wohngebäude auf dem bestehenden Gewölbe -keller als Ersatzbau für die bestehende Scheune be -ziehungsweise Remise entsprechend den vorgelegtenPlänen unter gewissen Einschränkungen und unterZurückstellung von Bedenken grundsätzlich als mög-lich erachtet wurde. Vor allem wurde darauf hinge-wiesen, dass eine Erschließung nur direkt über dieStraße „I. d. S.“ zulässig sei. Dieser Bescheid ist abernoch nicht wirksam geworden, weil er von der An-tragstellerin angefochten worden ist. Über den Wider-spruch ist noch nicht entschieden. Die jetzt vorgelegtePlanung weicht von der damaligen Planung wesent-lich ab.

2. Rechtliche Würdigung durch das Wirtschaftsminis -terium

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich einesqualifizierten Bebauungsplanes nach § 30 Baugesetz-buch (BauGB), sondern an einer Nahtstelle zwischenInnen- und Außenbereich. Es ist planungsrechtlich je-doch eindeutig dem Außenbereich zuzuordnen.

Beurteilung nach § 35 BauGB – AußenbereichDem geplanten Bauvorhaben stehen die Bestimmun-gen des § 35 BauGB entgegen. Das geplante Gebäudesteht singulär auf einem Felsplateau, die angrenzendeBebauung liegt mehrere Meter unterhalb dieses Ni-veaus. Die nördlich liegende Bebauung „I. d. B.“ bil-det eindeutig einen Ortsrand und liegt topografischunterhalb der Hochebene, wobei einzig das Gebäude„I. d. B. 14“ zum Teil in den Außenbereich eingreiftund auf gleicher Höhenlage liegt wie der geplanteStandort des Bauvorhabens. Dieses Gebäude ist jedoch

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verkehrlich gut erschlossen und tritt zum Außenbe-reich hin nur eingeschossig in Erscheinung. Auch hierbesteht jedoch kein Bebauungsplan, die Genehmi-gung erfolgte nach § 34 BauGB. Östlich des frag -lichen Grundstücks verläuft ein nicht befestigter Feld-weg, welcher die gesamte Hochebene umrundet. Etwa500 m südlich liegt ein Aussiedlerhof. Es besteht keine das fragliche Grundstück prägende Bestands -bebauung bzw. ein im Zusammenhang bebauter Be-reich, aus dem eine Innerortslage abgeleitet werdenkann. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil i. S. d.§ 34 BauGB setzt voraus, dass die vorhandene Bebau-ung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusam-mengehörigkeit erweckt. § 34 BauGB kann nur An-wendung finden, wo die vorhandene Bebauung einenstädtebaulichen Ordnungsfaktor für künftige Bauvor-haben darstellt. Dies ist hier nicht gegeben, insofernbefindet sich der geplante Neubau eindeutig imAußenbereich.

Der Flächennutzungsplan vom 13. Februar 1997 stelltden fraglichen Bereich (Standort des Bauvorhabenssowie Abschnitte des Graswegs) als „GemischteBaufläche“ (M) dar (Anlage 6), angrenzend sind„Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Ein Flächennut-zungsplan hat als vorbereitender Bauleitplan die Auf-gabe, die bauliche Entwicklung in den Grundzügendarzustellen. Der Terminus „Darstellung“ weist dar-auf hin, dass es sich nicht um planungsrechtlich ver-bindliche „Festsetzungen“ handelt. Es kann aus einersolchen Darstellung keine rechtsatzmäßige Verbind-lichkeit abgeleitet werden, zumal es sich i. d. R. nichtum eine parzellenscharfe Darstellung handelt. Ein ausdem Flächennutzungsplan zu entwickelnder Bebau-ungsplan muss dem Flächennutzungsplan nicht in al-len Einzelheiten entsprechen, vielmehr ist der Be -bauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu ent-wickeln. Unter Beachtung der oben dargestellten spe-ziellen topografischen Situation ändert die Darstel-lung im Flächennutzungsplan an der Beurteilung desgeplanten Standortes als faktischem Außenbereichnach § 35 BauGB nichts.

Nachdem eine Privilegierung nach § 35 Absatz 1BauGB für land- oder forstwirtschaftliche Betriebeoffensichtlich nicht vorliegt und vom Antragstellerauch nicht geltend gemacht wird, ist für die Beurtei-lung der Zulässigkeit Absatz 2 dieser Bestimmungeinschlägig, wonach sonstige Vorhaben im Einzelfallzugelassen werden können, wenn öffentliche Belangenicht beeinträchtigt werden und die Erschließung ge-sichert ist.

Durch das Bauvorhaben werden jedoch öffentlicheBelange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt.Die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erho-lungswert werden durch das Vorhaben beeinträchtigt,da die natürliche Eigenart der Landschaft durch dievorhandene Bodennutzung, in diesem Fall der Land-wirtschaft, gekennzeichnet wird und das Vorhaben inkeinem Zusammenhang mit dieser Funktion steht.Das Vorhaben dient auch nicht der allgemeinen Erho-lung. Auch das Landschaftsbild wird durch das mas -sive, die Kubatur des bestehenden Scheunengebäudeserheblich überschreitende und überragende Wohnge-

bäude beeinträchtigt bzw. grob unangemessen verun-staltet. Die hier bisher zwar ebenfalls im Außenbe-reich unzulässige Nutzung durch eine nicht der Land-wirtschaft dienende Scheune trat im Gegensatz zumgeplanten Wohngebäude durch ihren optisch land-wirtschaftlichen Charakter weniger störend in Er-scheinung und konnte insofern noch eher geduldetwerden. Die Vorbelastung des Außenbereichs durchdas Gebäude „I. d. B. 14“ ist nicht zu verkennen.Durch die Zulassung der Bebauung auf dem frag -lichen Grundstück würde sich eine Verfestigung die-ser Situation ergeben.

Auch ist die Entstehung einer Splittersiedlung i. S. d.§ 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB zu befürchten, da nicht aus-geschlossen werden kann, dass im Anschluss an dengeplanten Neubau weitere Vorhaben entstehen. Wei-terhin ist die Erschließung des geplanten Bauvorha-bens nicht gesichert (s.u.).

ErschließungDas geplante Bauvorhaben einschließlich des geplan-ten Carport ist auch deshalb unzulässig, weil seine Er-schließung nicht gesichert ist. Die Zufahrt zum Car-port kann aufgrund der Topographie nur auf der Ost-seite des Baugrundstücks erfolgen. Eine Zufahrt überden bestehenden Feldweg ist nicht zulässig, weil die-ser nur dem landwirtschaftlichen Verkehr gewidmetist. Eine Zufahrt über den auf dem Baugrundstück be-stehenden Grasweg, der ausgebaut werden soll, schei-det zunächst aus, weil dieser Grundstücksteil nicht inausreichender Breite an eine öffentliche Verkehrs-fläche angrenzt. Die bestehende Überfahrt über dasim Eigentum der Gemeinde N. befindliche Grund-stück Flst.-Nr. 889 zugunsten des Grundstücks Flst.-Nr. ist nicht öffentlich-rechtlich gesichert. Allerdingshat die Gemeinde N. die Nutzung dieser Überfahrt imRahmen ihres erteilten Einvernehmens zum Bauvor-haben in Aussicht gestellt.

Bei einem solchen Privatweg handelt es sich aller-dings um ein genehmigungspflichtiges Vorhaben i. S.des § 29 BauGB, für das ebenfalls die Regelungen der§§ 30 bis 37 BauGB greifen. Die Fläche des Graswegsist eindeutig dem Außenbereich zuzurechnen, wenn-gleich Teile des Graswegs im gültigen Flächennut-zungsplan als „Gemischte Baufläche“ dargestellt wer-den (s. o.). Der geplante Ausbau des Graswegs als Zu-fahrt zum Wohngebäude steht nicht im Einklang mitden Bestimmungen des § 35 BauGB, da Belange desNatur- und Bodenschutzes sowie des Orts- und Land-schaftsbilds beeinträchtigt werden und die Entstehungeiner Splittersiedlung zu befürchten ist. Der Ausbaudes Graswegs zum Zwecke der Zufahrt an das Wohn-gebäude ist insofern nach § 35 Abs. 2 BauGB nichtzulässig.

Alternative Beurteilung nach § 34 BauGB – Innenbe-reichSelbst wenn der Standort des geplanten Bauvorhabensdem Innenbereich zugeordnet werden könnte, wasvorliegend nicht der Fall ist, wäre das Bauvorhabenauch nach dem einschlägigen § 34 BauGB nicht zuläs-sig. Ein Vorhaben ist im Rahmen dieser Bestimmung

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unter anderem dann zulässig, wenn es sich nach Artund Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise undder Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, indie Eigenart der näheren Umgebung einfügt und dieErschließung gesichert ist. Zudem darf das Ortsbildnicht beeinträchtigt werden. Einfügen bedeutet, dassdas Bauvorhaben den durch die vorhandene Bebau-ung gebildeten Rahmen nicht überschreiten darf.

Diese Voraussetzungen sind mit der vorgelegten Pla-nung nicht erfüllt. Das Wohnhaus soll wesentlichgrößer und höher als das bestehende Scheunengebäu-de werden. Der First würde sich um ca. 0,9 m erhöhenund soll um 90° gedreht werden. Dadurch entsteht einGebäude, das in der Ostansicht, also Richtung Außen-bereich, zum großen Teil zweigeschossig in Erschei-nung tritt. Bisher besteht hier nur ein Gebäude, dassich in der Ostansicht mit zwei deutlich kleinerenGiebelflächen darstellt. Die Traufe des geplanten Ge-bäudes liegt um ca. 3,5 m höher als die bisherigeTraufe, sodass sich auch die Kubatur wesentlich er-höht. Gebäude mit einer vergleichbaren absolutenFirsthöhe bestehen in der maßgeblichen Umgebungnicht. Das einzige vergleichbare Gebäude „I. d. B.14“, welches ungefähr auf gleicher Höhenlage mitdem geplanten Neubau liegt, tritt zum Außenbereichnur eingeschossig in Erscheinung. Das geplante Ge-bäude „I. d. S. 19“ wäre in Folge einer nicht auszu -schließenden negativen Vorbildwirkung geeignet, bo-denrechtlich beachtliche Spannungen zu begründenoder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

Bei dieser Beurteilung wurde berücksichtigt, dassnach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichtes in erster Linie auf solche Maße abzu-stellen ist, die nach außen wahrnehmbar in Erschei-nung treten und anhand derer sich die vorhandenenGebäude in der näheren Umgebung leicht in Be -ziehung zueinander setzen lassen. Ihre (absolute)Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, beioffener Bebauung, zusätzlich auch ihr Verhältnis zurumgebenden Freifläche, prägen das Bild der maßgeb-lichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangigals Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßesder baulichen Nutzung an. Nach einer weiteren Ent-scheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann zwarauch ein Vorhaben, das den durch seine Umgebunggesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der bau -lichen Nutzung überschreitet, ausnahmsweise noch ineine harmonische Beziehung zur vorhandenen Bebau-ung treten und zulässig sein, sofern keine städtebau -lichen Spannungen begründet oder vorhandene Span-nungen verstärkt werden. Diese Schranken werdenmit dem Bauvorhaben jedoch überschritten. Damitsteht das gesamte Gebäude nicht mit § 34 BauGB inEinklang und wäre auch dadurch bauplanungsrecht-lich unzulässig. Auch fehlt es hier ebenfalls an einergesicherten Erschließung.

Bestandsschutz

Der Petent und dessen Rechtsanwalt haben bei einerBesprechung beim Landratsamt E. am 24. September2008 geltend gemacht, dass die Remise bereits seitJahrzehnten bestehe und die Zufahrt bisher immer

über den Grasweg auf dem Baugrundstück erfolgt sei.Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, noch Angabenund Nachweise über die Nutzung der Remise und diedamit verbundene Zufahrt vorzulegen. Die Überprü-fung der mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 vorge-legten Angaben hat ergeben, dass die mehrfach geän-derte Nutzung des Gebäudes zumindest seit 1975durch keine baurechtliche Genehmigung gedeckt war.Auch für die Scheune und den Eiskeller selbst liegtkeinerlei Baugenehmigung vor. Es kann hier aller-dings dahingestellt bleiben, ob zu irgendeinem Zeit-punkt eine materielle Rechtmäßigkeit dieses Gebäu-des bestand, was Voraussetzung für seinen Bestands-schutz wäre. Da das bestehende Scheunengebäude ab-gebrochen und durch einen Neubau mit einer gänzlichanderen Nutzung ersetzt werden soll, kann sich derPetent nicht auf den Bestandsschutz berufen. Der Be-standsschutz deckt nicht den Abbruch eines Gebäudesund die Errichtung eines Ersatzbaus, ebenso fällt eineErweiterung oder Funktionsänderung nicht unter denBestandsschutz. Stets erforderlich ist, dass zwischendem früheren und dem neuen Zustand hinsichtlichStandort, Bauvolumen und Nutzung eine Identität be-steht, was bei der vorgelegten Planung eindeutig nichtder Fall ist.

Auch kann für den Grasweg nicht aus einem mög -lichen Bestandsschutz der Scheune zusammen mit ihrer Erschließung abgeleitet werden, dass ein Ausbaudes Graswegs und seine Nutzung zugunsten desWohngebäudes bestandsgeschützt wäre. Weg und Ge-bäude stehen und fallen gemeinsam, d. h. der geplanteNeubau eines Wohnhauses kann sich nicht auf eineevtl. bestandsgeschützte Erschließung der Scheunestützen.

Genehmigung eines anderen BauvorhabensDas Landratsamt E. hat am 22. Juni 2004 einen –noch nicht wirksamen – Bauvorbescheid an Frau A.K., die damalige Eigentümerin des Grundstücks, er-lassen, mit dem ein Wohngebäude auf dem bestehen-den Gewölbekeller als Ersatzbau für die bestehendeScheune beziehungsweise Remise entsprechend denvorgelegten Plänen unter gewissen Einschränkungenund unter Zurückstellung von Bedenken grundsätzlichals möglich erachtet wird.

Nach dem oben Dargelegten ist dieser Bauvorbe-scheid voraussichtlich rechtswidrig, da das Bauvor -haben im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist.Selbst wenn der Bauvorbescheid nicht als rechtswid-rig beurteilt würde, könnte aus ihm lediglich die Be-baubarkeit des Grundstücks mit einem Wohnhaus ab-geleitet werden, nicht jedoch dessen Erschließungüber den Grasweg, da dies im Bauvorbescheid negativbeschieden wurde.

DenkmalschutzDie ganz in den Hang bzw. in den Fels gebauten Kell-ergewölbe auf dem Grundstück „I. d. S. 19“ in N. sindals Kulturdenkmal nach § 2 Denkmalschutzgesetz zubeurteilen, nicht jedoch die in der Bauvoranfrage zumAbbruch vorgesehenen Gebäudeteile (Scheune überden Kellergewölben und Anbau vor dem Kellerzu-

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gang (Kellerhals). Aus Sicht der Denkmalpflege istdie Überdeckung der Kellergewölbe durch die Scheu-ne oder ein anderes Bauvorhaben zum Schutz derKellergewölbe wünschenswert. Dem Wunsch derDenkmalpflege nach einer dauerhaften Überdeckungder Kellergewölbe kann durch das geplante, imAußenbereich nicht genehmigungsfähige Bauvorha-ben nicht entsprochen werden. Solange die vorhan -dene Scheune besteht, ist die gewünschte Über-deckung gewährleistet. Im Falle eines Abgangs dieserScheune ohne Neubebauung müsste eine andere Lö-sung zum Schutz der Schächte zum Kellergewölbegefunden werden.

BauordnungsrechtEine Prüfung des Bauvorhabens in bauordnungsrecht-licher Hinsicht wurde nicht beantragt und ist deshalbim Rahmen der Bauvoranfrage nicht erfolgt. Voraus-sichtlich würden jedoch Verstöße gegen abstands-und brandschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen.Zudem wäre die Zufahrt zum Carport öffentlich-rechtlich derzeit nicht gesichert. Gründe, die Ab -weichungen, Ausnahmen oder Befreiungen rechtferti-gen würden, liegen voraussichtlich nicht vor.

UmplanungDie Bauherren haben gegenüber der Baurechtsbehör-de signalisiert, dass sie zur Umplanung des Gebäudes,insbesondere hinsichtlich Dachform und -höhe bereitsind, jedoch an der Erschließung über den Graswegfesthalten. Da das Bauvorhaben im Außenbereichliegt und bereits danach nicht genehmigungsfähig ist,stellt sich diese Frage (derzeit) jedoch nicht.

III. Ortstermin einer Kommission des Petitionsaus-schusses

Eine Kommission des Petitionsausschusses hat am 25. Juni 2009 im Rahmen eines Ortstermins die Pe-tenten und beteiligten Behörden angehört und das be-treffende Grundstück in Augenschein genommen.

Die Vertreterin des Wirtschaftsministeriums erklärte,dass sich das geplante Wohnhaus außerhalb des Be-bauungszusammenhangs befinde. Wollte man an die-sem Standort ein entsprechendes Vorhaben verwirk -lichen, müssten die Voraussetzungen dafür in Formeines Bebauungsplanes geschaffen werden.

Der Vertreter des Landratsamts ergänzte, durch diederzeit vorhandene Remise werde kein Bebauungs -zusammenhang hergestellt. Die Gemeinde könne hierjedoch jederzeit bauplanungsrechtlich tätig werdenund durch einen entsprechenden Bebauungsplan dieMöglichkeiten für eine Bebauung schaffen. DerFlächennutzungsplan weise an dieser Stelle eine „ge-mischte Baufläche“ aus. Diese Festsetzung stehe derEntwicklung eines entsprechenden Bebauungsplanesnicht entgegen.

Der Bürgermeister bekundete auf Befragen, dass dieGemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplanes indiesem Bereich bereit sei. Diesbezüglich könne manauf bereits vorhandene Vorplanungen zurückgreifen.

Ob Belange des Naturschutzes einem entsprechendenBauvorhaben entgegenstünden, verneinte die Vertre-terin des Wirtschaftsministeriums. Im Rahmen einesBebauungsplanverfahrens könnten die berührten Be-lange gegen- und untereinander abgewogen und ggf.durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungs-plan ausgeglichen werden.

Der Petent wies darauf hin, dass die Bodenschicht un-ter der Remise 4,00 bis 5,00 m aufgefüllt sei. Es be-stehe deshalb die Möglichkeit, die Bodenplatte desgeplanten Gebäudes tiefer zu legen und so dieFirsthöhe der Umgebungsbebauung anzupassen.

Anschließend wurden verschiedene Varianten disku-tiert, wie eine mögliche Bebauung des Felsplateausund eine Erschließung von der Straße „I. d. S.“ gestal-tet werden könnte.

Abschließend machte der Vorsitzende des Petitions-ausschusses nochmals deutlich, dass es unter anderemunter dem Gesichtspunkt der Verschönerung des Orts-bildes möglich sein müsse, ein Vorhaben an demStandort zu verwirklichen. Vor dem Hintergrund derbisher geführten Diskussion schlug er vor, die Ge-meinde zu bitten, hier bauplanerisch tätig zu werden.In das Verfahren solle sowohl die Möglichkeit einerErschließung des Gebäudes über den Grasweg, unterFestsetzung bestimmter Ausgleichsmaßnahmen, alsauch über einen Aufzug von der Straße „I. d. S.“ ein-bezogen werden. Das Landratsamt solle auf derGrundlage der ersten Bauvoranfrage aus dem Jahr2004 die Planung eines entsprechenden Bauorhabensbegleiten. Damit könne die Petition für erledigt erklärtwerden.

Sowohl die Gemeinde, als auch das Wirtschaftsminis -terium und das Landratsamt erklärten sich mit diesemVorschlag einverstanden.

IV. Beratung im Petitionsausschuss

Die Petition wurde in der Petitionsausschusssitzungam 22. Juli 2009 ausführlich mit Regierungsvertreternerörtert.

Der Petitionsausschuss fasste abschließend einmütigfolgende

Beschlussempfehlung:

Der Gemeinde wird empfohlen, ein ordent -liches Bebauungsplanverfahren durchzu-führen. Die Petition wird damit für erledigterklärt.

Berichterstatter: Döpper

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3. Petition 14/3122 betr. Fehlzeiten wegen Betreu-ung kranker Kinder

I.

Die Petentin wendet sich gegen die ungleiche Be-handlung von Beamten und tariflich Beschäftigten beiFehlzeiten wegen der Betreuung von kranken Kin-dern. Sie bemängelt die Unterschiede sowohl beimUmfang der Freistellung, als auch bei den unter-schiedlichen finanziellen Regelungen.

II.

Die Petentin ist als Kreisforstoberinspektorin beimLandratsamt B. tätig und hat zwei Kinder im Altervon zwei und acht Jahren. Sie geht davon aus, dass sieim Fall einer Erkrankung ihrer Kinder pro Jahr fürbeide Kinder bis zu vier Arbeitstage Sonderulaub un-ter Belassung der Bezüge erhalten kann. Wäre sie alstariflich Beschäftigte gesetzlich krankenversichert,könnte sie wegen der Erkrankung ihrer Kinder übereine tarifrechtliche Freistellung hinaus aufgrund derkrankenversicherungsrechtlichen Regelungen längervom Dienst freigestellt werden. Während des Freistel-lungszeitraums erhielte sie Zahlung des sogenanntenKinderkrankengeldes. Sie fordert dazu auf, für eineBeendigung dieser Ungleichbehandlung Sorge zu tra-gen.

III. Sonderurlaubsbestimmungen für Beamte

Auf die Beamtinnen und Beamten der Landkreise fin-den die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes(LBG) Anwendung. Aufgrund von § 112 Abs. 2 LBGwurden die sonderurlaubsrechtlichen Bestimmungender Arbeits- und Urlaubsverordnung (AzUVO) erlas-sen. § 29 Abs.1 Ziffer 1 AzUVO regelt, dass auswichtigem persönlichen Anlass Sonderurlaub unterBelassung der Bezüge bewilligt werden kann, soferndienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Die Ver-waltungsvorschrift des Innenministeriums zur Durch-führung des LBG trifft dazu für die Landesverwaltungdie näheren Bestimmungen; sie ist den Landkreisenzur Anwendung empfohlen. Um Beamtinnen und Be-amte sowie tarifliche Beschäftigte des Landes mög-lichst gleich zu behandeln, soll nach dieser Verwal-tungsvorschrift (Nr. 7 zu § 112) Urlaub, was Anlassund Ausmaß betrifft, in der Regel in Anlehnung an § 52 Abs. 1 BAT (entspricht jetzt § 29 TV-L bzw.TVöD) bewilligt werden. § 29 Abs. 1 Buchst. bb desTarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder(TV-L, dem der TVöD diesbezüglich entspricht) re-gelt, dass bei schwerer Erkrankung eines Kindes, dasdas 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Frei-stellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltsvon bis zu vier Tagen im Kalenderjahr bewilligt wird,wenn kein Anspruch nach § 45 des Fünften BuchesSozialgesetzbuch (SGB V) besteht. Dementsprechendwird grundsätzlich auch Beamtinnen und Beamtendes Landes ein Freistellungsanspruch unter Fortzah-lung der Bezüge von bis zu vier Arbeitstagen pro Ka-lenderjahr gewährt. Liegen besondere Umstände vor,kann ihnen im Einzelfall zusätzlicher Sonderurlaub

bewilligt werden. Insoweit greift die Regelung für Be-amtinnen und Beamte des Landes über die Tarifrege-lung hinaus.

IV. Tarif- und krankenversicherungsrechtliche Be-stimmungen für tariflich Beschäftigte

Für die tariflich Beschäftigten, die gesetzlich kran-kenversichert sind und deren Kinder familienver -sichert sind, geht der Anspruch nach § 45 SGB V demdes § 29 Abs. 1 Buchst. bb TV-L bzw. TVöD vor.Dies bedeutet, dass tariflich Beschäftigte einen An-spruch auf unbezahlte Freistellung von bis zu zehnArbeitstagen für jedes Kind pro Kalenderjahr haben;als Obergrenze gelten 25 Arbeitstage je Kalenderjahr.Alleinerziehende erhalten jeweils das Doppelte. Da-neben haben diese Beschäftigen nach § 45 SBG V fürden Zeitraum der Freistellung, in denen sie von ihremArbeitgeber kein Entgelt erhalten, Anspruch aufKrankengeld (sog. „Kinderkrankengeld“), das derHöhe nach dem Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeitentspricht. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent deserzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeits -einkommens, soweit es der Beitragsberechnung unter-liegt (§ 47 SGB V). Das „Kinderkrankengeld“ wirdvon der Krankenkasse gezahlt.

Tariflich Beschäftigte, die entweder selbst nicht in dergesetzlichen Krankenversicherung versichert sindoder deren Kind aufgrund des Ausschlusses nicht inder gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist,können die tarifliche Regelung nach § 29 TVöD einerFreistellung von bis zu vier Tagen unter Fortzahlungdes Entgelts in Anspruch nehmen. Außerdem habenauch sie einen Anspruch auf unbezahlte Freistellungnach § 45 SGB V, jedoch ohne Kinderkrankengeld,allerdings werden dann die tariflich in Anspruch ge-nommenen (bezahlten) Tage auf den Freistellungsan-spruch nach § 45 SGB V angerechnet.

V. Wertung der Berichterstatterin

Tariflich Beschäftigte können ihre erkrankten Kinderaufgrund der krankenversicherungsrechtlichen Bestim -mungen in der Regel länger betreuen als Beamtinnenund Beamte. Die von der Petentin behauptete Differenzist daher zutreffend.

Dass tariflich Beschäftigte für die längere Freistellungnicht das volle Entgelt erhalten, ist aus der Sicht derBerichterstatterin nur relevant, solange die Freistel-lungszeit vier Tage nicht überschreitet. Bei längererFreistellung, ab dem sechsten Fehltag, sind tariflichBeschäftigte, trotz der gegenüber der regulären Ver-gütung reduzierten Höhe des Krankengelds auch fi-nanziell im Vorteil.

Nach Angabe der Landesregierung wurde die Rege-lung des § 45 SBG V wegen der strukturellen Unter-schiede der sozialen Sicherungssysteme und den dar-aus resultierenden finanziellen Belastungen auf Be-amtinnen und Beamte nicht übertragen. Es besteheinsbesondere aus Kostengründen auch nicht die Ab-sicht, die Regelung zu übernehmen. Anders als imVersichertenbereich müssten die Dienstherren näm-

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lich vollständig und allein für die Kosten der Freistel-lung aufkommen. Eine Kürzung der Beamtenbezügeauf Krankengeldniveau bei den Beamtinnen und Be-amten scheide wegen des Alimentationsprinzips aus.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass die Petentinnicht beim Land, sondern beim Landkreis B. beschäftigtist und der Landkreis wegen der Personalhoheit alsKernbereich der kommunalen Selbstverwaltung in eige-ner Verantwortung über die Anwendung der einschlägi-gen Rechtsvorschriften entscheide. Insoweit ist demLandkreis die von der Petentin behauptete Ungleichheitnicht direkt vorzuwerfen, als die Verwaltungsvorschrif-ten zur Durchführung des Landesbeamtengesetzes unddie arbeitszeitrechtlichen Regelungen für Landesbeam-tinnen und -beamte nicht bindend für den Landkreissind und daher vorliegend kein Rechtsverstoß beimHandeln des Landkreises ersichtlich ist, der Anlass fürein Einschreiten der Rechtsaufsicht sein könnte.

Damit ist dem Landkreis kein Vorwurf für die un -gleiche Behandlung zu machen und der Petition kanninsoweit nicht abgeholfen werden. Letztlich sind je-doch die landesrechtlichen Voraussetzungen Ursachefür die ungleiche Behandlung. Dass der Landesge-setzgeber sich keine Kosten für die Beamten auf -bürden möchte, die bei tariflichen Beschäftigten dieKrankenkassen und damit quasi ein Dritter zu tragenhat, ist nachvollziehbar, kann aber nach Auffassungder Berichterstatterin kein Argument sein, die Un-gleichkeit aufrecht zu erhalten.

Für die betroffenen Beschäftigten und dabei dürfte essich in der Regel um Mütter, also Frauen handeln,stellt sich die Situation nach Ansicht der Berichter-statterin als ungerecht dar. Denn aus Sicht der Betrof-fenen ist es gleichgültig, wer die Kosten der Fortzah-lung trägt und ob das Entgelt als Fortzahlung der Be-züge im engeren Sinn oder als Krankengeld bei ihnenankommt. Für sie ist nur ersichtlich, dass eine Mutterzusätzlich zur Belastung durch erkrankte Kinder auchnoch einen finanziellen Nachteil erleidet.

Auch Möglichkeiten der Arbeitszeitflexibilisierungändern hieran nach Auffassung der Berichterstatterinnichts. Bei den meisten arbeitenden Frauen sind Ar-beitszeit und Kinderbetreung in Kita oder Kindergar-ten zeitlich gekoppelt, sodass zwar theoretisch in ar-beitsrechtlicher Hinsicht nachgearbeitet werden kann,nicht aber in faktischer Hinsicht, da zu anderen Zeit-punkten keine Kinderbetreung zur Verfügung steht.Nachgearbeitet werden kann daher nur, wenn etwader andere Elternteil die Betreuung der Kinder über-nehmen kann. Dies ist aber meist nur außerhalb üb -licher Arbeitszeiten möglich, bei Alleinerziehendengar nicht. Daher ist Nacharbeit nur in den Fällen mög-lich, in denen regelmäßig mehr Betreuungszeit zurVerfügung steht, als Arbeitszeit abzudecken ist. Auchdiese Situation ist nach aller Erfahrung nur theoreti-scher Natur und tatsächlich kaum gegeben und kanndaher allenfalls bei Beschäftigten und Beamten mitunterhälftiger Teilzeit und damit nur in einer geringenZahl der Fälle in Betracht kommen.

Nach eingehender Erörterung und unter Berücksichti-gung der anstehenden Dienstrechtsreform hat der Pe-

titionsausschuss beschlossen, die Petition der Regie-rung als Material zu überweisen.

Beschlussempfehlung:

Im Hinblick auf die geplante Dienstrechts -reform wird die Petition der Regierung alsMaterial überwiesen.

Berichterstatterin: Haller-Haid

4. Petition 14/3437 betr. Eingliederungshilfe undHilfe zur Pflege, Übernahme von Heimkosten;SGB XII

I.

Die Petentin bittet, sie bei ihren Bemühungen um Ge-nehmigung eines Heimplatzes im M.-Haus in G./Mecklenburg-Vorpommern durch den Landkreis L.zu unterstützen und beantragt die Übernahme derHeimkosten durch den Landkreis.

II.

Die Petentin gehört zum Personenkreis der wesentlichbehinderten Menschen. Sie hat Anspruch auf Einglie-derungshilfe und Hilfe zur Pflege (6. und 7. KapitelSGB XII). Ihre besondere Pflegesituation gründet sichinsbesondere darauf, dass sie ca. acht Mal täglich katheterisiert werden muss, sie ist in Pflegestufe IIIeingestuft. Sie lebt derzeit noch im Haushalt ihrer El-tern und wird von diesen gepflegt.

Sie stellte im Oktober 2007 zunächst mündlich undim Februar 2008 schriftlich beim Landkreis L. einenAntrag auf Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflegeund beantragte die Übernahme der Heimkosten fürdas M.-Haus in G.

Das M.-Haus ist eine Einrichtung für stationäre Ta-gespflege für Menschen mit Behinderungen, Trägerist der Pommersche Diakonieverein. Es verfügt übervier Appartements bzw. Pflegeplätze, hat aber keinemit öffentlichen Trägern ausgehandelten und geneh-migten Tagessätze. Bisher ist die Einrichtung nichtvon öffentlichen Sozialhilfeträgern belegt worden, sieverfügt lediglich über vier Plätze.

Das M.-Haus konnte seit August 2008 einen freienPflegeplatz anbieten. Allerdings besteht die Möglich-keit einer Unterbringung im M.-Haus nur bis Ende2009, und es ist vorgesehen, dass die vier Bewohnerdes M.-Hauses dann im K.-Stift, ebenfalls eine Ein-richtung des Pommerschen Diakonievereins in G., un-tergebracht werden.

Unmittelbar nach der ersten Anfrage der Petentin batder Landkreis L. das M.-Haus um Übersendung einerKonzeption des Hauses sowie der Pflegesätze. Im Mai2008 erhielt der Landkreis eine Antwort aus G., ausder sich ergab, dass der Tagessatz in der vollsta-tionären Einrichtung für die Petentin 308 EUR betrug.

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Gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII kann in Einzelfällen eineindividuelle Vereinbarung zwischen einem Heimträ-ger und dem Sozialhilfeträger abgeschlossen werden,allerdings nur bei Vorliegen eines Leistungsangebotsdes Trägers, das den Vorgaben von § 76 SGB XII ent-spricht, und nach § 75 Abs. 4 S. 3 SGB XII dürfen die-se Vergütungsvereinbarungen die Sätze des örtlichenTrägers nicht übersteigen. In G. liegt der genehmigtePflegesatz in der Eingliederungshilfe pro Tag höchs -tens bei 99 EUR. Der Landkreis L. bezahlt in beson-deren Ausnahmefällen einen verhandelten und geneh-migten Tagessatz von maximal 250 EUR. Für denLandkreis stellte sich der Tagessatz für das M.-Hausals nicht nachvollziehbar dar, zumal keine weiterenAusführungen über die Zusammensetzung der Kostengemacht wurden. (Im K.-Stift beträgt der genehmigteTagessatz rund 78 EUR in der Pflegestufe III.)

Um dem Wunsch der Petentin möglichst zu ent -sprechen, versuchte der Landkreis L. dennoch in derFolgezeit zu einer individuellen Vertragsvereinbarungmit dem Heim zu gelangen, auch deshalb, weil dieAnzahl der Heime, die für die Petentin in Betrachtkommen, offenbar gering ist und das M.Haus durch-aus als eine geeignete Unterbringung anzusehen ist.Andere stationäre Einrichtungen mit gleicher Alters-struktur zeigten sich größtenteils nicht bereit, das häu-fige Katheterisieren zu leisten.

Schließlich erklärte sich das M.-Haus im Juli 2008 telefonisch einverstanden, die Petentin zu einem Ta-gessatz von 270 EUR aufzunehmen. Der Landkreis L.betrachtete auch dieses Angebot noch als wesentlichzu hoch.

Für eine Kurzzeitunterbringung aufgrund der Überlas -tungssituation der Eltern vom 14. November 2008 bis11. Dezember 2008 genehmigte der Landkreis jedocheinen Aufenthalt im M.-Haus zum Tagessatz von 270 EUR. Der Landkreis ging aufgrund der bisheri-gen Verhandlungen davon aus, dass ein Vertragsab-schluss zu erzielen sei und akzeptierte die Kosten auf-grund der Dringlichkeit und Notwendigkeit der Kurz-zeitunterbringung, mangels einer kurzfristigen Alter-native und im Hinblick auf eine bevorstehende Über -einkunft mit G.

Im Rahmen der Kurzzeitunterbringung wandte sichder Landkreis mit Schreiben vom 4. November 2008und 20. Januar 2009 erneut an das Heim und bat umein verbindliches, detailliertes und aufgeschlüsseltesAngebot für die Unterbringung der Petentin im M.-Haus und später im K.-Stift, aus dem sich eine für denTräger nachvollziehbare Kostenaufstellung ergebensollte. Das Angebot für das M.-Haus erhielt der Land-kreis schließlich im Februar 2009. Der Tagessatz soll-te nunmehr, trotz der vom Landkreis in die Verhand-lung eingebrachten Ausführungen zum angemessenenTagessatz, 347 EUR betragen (10.545 EUR pro Mo-nat). Für das K.-Stift konnte dem Landkreis kein Preisgenannt werden, es wurde jedoch darauf hingewiesen,dass die Petentin nicht zum üblichen Pflegesatz unter-gebracht werden könne, sodass der Landkreis davonausgeht, dass der Tagessatz für das M.-Haus weiter-hin auch für das K.-Stift Gültigkeit hat. Eine nach-vollziehbare Aufschlüsselung der Kosten gemäß § 76

SGB XII liegt bis heute nicht vor. Die Aufstellung derKosten vermittelt den Eindruck der Betreuung einerEinzelperson, wobei jegliche Verrichtung von einerausgebildeten Fachkraft ausgeführt und dement -sprechend in Rechnung gestellt wird. Die Kosten fürUnterkunft und Verpflegung sind gegenüber dem er-sten schriftlichen Angebot um das Dreifache gestie-gen.

III.

Der Landkreis L. ist bemüht, im Dialog mit der Peten-tin eine für sie akzeptable Lösung zu finden. Nebender Überprüfung der stationären Unterbringung in G.ermittelte der Landkreis weitere geeignete und an -gemessene Hilfemöglichkeiten für die Petentin. Sowurde mit ihr beispielsweise Hilfe in der Familie oderdie Inanspruchnahme eines Persönlichen Budgets be -sprochen, die Unterbringung in der „Insel“ (ambulantbetreutes Wohnen) im Landkreis L. sowie die Unter-bringung in einer Pflegeeinrichtung mit zusätzlicherbedarfsgerechter Eingliederungshilfe.

In einem gemeinsamen Gespräch im März 2009 wur-de mit der Petentin und ihren Eltern die Situation unddas eingegangene Angebot erörtert und dabei deutlichgemacht, dass der nunmehr noch höhere Tagessatznicht übernommen werden könne.

Auch wurden nochmals die bereits angeführten alter-nativen Hilfsangebote erläutert, u. a. war auch eineVertreterin der „Insel“ für das ambulant betreuteWohnen anwesend. Alle alternativen Vorschlägelehnte die Petentin jedoch weiterhin ab.

Im April 2009 hat sich der Landkreis L. an die Bun-desarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger derSozialhilfe gewandt und sich nach ambulanten undstationären Unterbringungsmöglichkeiten erkundigt,um der Petentin eine weitere Auswahl an geeignetenHilfemöglichkeiten bieten zu können. Inzwischenliegt laut Aussage der zuständigen Bearbeiterin beimLandkreis ein erheblicher Rücklauf auf die Anfragevor, sodass Aussicht besteht, eine geeignete Unter-bringungsmöglichkeit für die Petentin zu finden. DerLandkreis L. prüft derzeit das Angebot an Heimenund ambulant betreutem Wohnen.

IV.

Gemäß § 9 Abs. 2 SGB XII soll den Wünschen derLeistungsberechtigten entsprochen werden, soweit sieangemessen bzw. nicht mit unverhältnismäßigenMehrkosten verbunden sind. Im Hinblick darauf, dassdie finanziellen Aufwendungen aus Mitteln der All -gemeinheit getragen werden müssen, kann diesesWunsch- und Wahlrecht nicht schrankenlos sein. Dievom Landkreis L. geprüften und geeigneten alterna -tiven Hilfemöglichkeiten sind mit monatlichen Kos -ten von bis zu 7000 EUR verbunden. Demgegenübersind die Kosten, die das M.-Haus in G. in Rechnungstellt, unterverhältnismäßig hoch, sie übersteigen allealternativen Angebote um mehr als fünfzig Prozent.Darüber hinaus sind die vom M.-Haus in Rechnunggestellten Kosten nicht nachvollziehbar. Es liegt kein

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Angebot vor, das den Maßgaben des § 76 SGB XIIentspricht. Letztlich würde der Landkreis Kostenübernehmen, die nicht begründbar sind und derenZweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit nicht über-prüfbar ist. Dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeitwiderspricht im Rahmen des vorliegenden Angebotesschon, dass nur ausgebildete Fachkräfte eingesetztwerden sollen, während viele Verrichtungen von Zi-vildienstleistenden oder nicht ausgebildetem Pflege-personal durchgeführt werden können.

Die Kosten einer Hilfe ab Januar 2010 liegen bis heu-te nicht vor, es wäre denkbar, dass die Kosten ab Ja-nuar 2010 vom Heimträger nochmals höher angesetztwerden.

Auch vor dem Hintergrund, dass für die Petentin eineLösung gesucht werden sollte, die einer möglichstselbstständigen Lebensweise Rechnung trägt und einestationäre Unterbringung nur als eine Übergangs -lösung zur Erlernung der Verselbstständigung gedachtist, ist eine stationäre Unterbringung im M.-Hausbzw. K.-Stift möglicherweise gar nicht zweckmäßig.

V.

Die sorgfältige Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Un-terbringung der Petentin und die Ablehnung der Über-nahme der Heimkosten durch das Kreissozialamt L.ist rechtsaufsichtlich nicht zu beanstanden. Die zu-ständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Land-kreises L. sind mit Engagement um eine Lösungbemüht, die den Bedürfnissen und Wünschen der Pe-tentin weitestgehend gerecht wird.

Während der Bearbeitung der Petition erging ein ab-lehnender Bescheid des Landratsamtes L. an die Pe-tentin, mit der ihr Antrag – der Gegenstand der Peti -tion – abgelehnt wurde. Gegen diesen Bescheid erhobdie Petentin Widerspruch.

Dieses Vorgehen ist so zwischen dem Landratsamt L.und der Petentin vereinbart worden. Die Petentin undihre Familie haben um eine förmliche Entscheidunggebeten, sodass der Rechtsweg beschritten werdenkann.

Ergänzende Unterlagen zu der Petition wurden demLandkreis L. mit der Bitte um eine weitere Stellung -nahme vorgelegt, insbesondere sollte auf die Frage,ob es im Landkreis L. vergleichbare Hilfsangebotegibt, explizit eingegangen werden:

Danach ist Folgendes festzustellen:

Es gibt im Landkreis L. Einrichtungen, die den tat -sächlichen Hilfebedarf der Petentin abdecken können.

Bisher ist der Landkreis allerdings an keine Behinder-teneinrichtung zur konkreten Hilfeplanung herange-treten, da die Petentin alle alternativen Hilfeangebotezu dem Heim in G. grundsätzlich ablehnte.

Dennoch wäre es beispielsweise im Behindertenheimin M. im Landkreis möglich, die Petentin kurzfristigaufzunehmen. Das Behindertenheim verfügt über eineWohngruppe mit überwiegend rein körperbehindertenMenschen. Denkbar wäre es sogar, dort einen Werk-

statt-Arbeitsplatz im Bereich Verwaltung/Büro für diePetentin zu finden. Die besondere Pflege der Petentinwäre in M. sichergestellt, da das Heim über aus -reichendes und ausgebildetes Personal im binnendif-ferenzierten Pflegebereich verfügt.

Ebenso kurzfristig stünde eine Unterbringung in einem Pflegeheim mit zusätzlicher bedarfsgerechterEingliederungshilfe zur Verfügung.

Ergänzend zu der Suche nach einer geeigneten Unter-bringungsmöglichkeit im Landkreis wandte sich dasSozialamt des Kreises Anfang Mai mit einem Schrei-ben an die überörtlichen Träger im gesamten Bundes-gebiet, um eine angemessene Unterbringungsmög-lichkeit für die Petentin zu finden.

Dadurch haben sich weitere Alternativen ergeben, inBetracht käme bisher z. B.:

– das J.-R. Haus in W. Das Haus verfügt über einegemischte Altersstruktur. Die Aufnahme würdezunächst im Pflegeheim erfolgen, da der pflege -rische Bedarf im Vordergrund steht. Danach wäreein Wechsel in die Werkstatt und das Wohnheimmöglich. Die Kosten für das Heim liegen bei ca. 156 EUR pro Tag (zzgl. der Leistungen derPflegekasse). Das Heim verfügt über genehmigtePflegesätze.

– das Samariterstift in N., ebenfalls mit gemischterAltersstruktur. Es verfügt über zwei geeignete Häu-ser, die Außenwohngruppe in N. und die Außen-wohngruppe in B. Auch in diesen Häusern könntedie besondere Pflege der Petentin sichergestelltwerden, eventuell durch eine weitere externe Pfle-gekraft für einen Teil der Nachbetreuung. Der ge-nehmigte Tagessatz liegt dort bei 104 EUR zzgl.Förderung und Betreuung i. H. v. 62 EUR .

Mit weiteren Einrichtungen steht der Landkreis L. inVerbindung und prüft, ob sie für eine Aufnahme derPetentin geeignet sind. Allerdings gestaltet sich eineAnfrage bei den jeweiligen Einrichtungen meist da-durch sehr schwierig, dass eine Mitwirkung der Pe-tentin notwendig wäre, um das genaue Hilfekonzeptauszuarbeiten und den exakten Hilfebedarf in dem je-weiligen Haus zu ermitteln. Die Einrichtungen sindoft nicht bereit, ohne eine direkte Anfrage der Peten-tin weiter in die Hilfeplanung einzusteigen.

Der Landkreis L. hat sich Ende Juni erneut an das K.-Stift in G. gewandt. Da die Petentin ohnehin nur vo rübergehend im M.-Haus untergebracht werdenkönnte, weil dieses Ende 2009 geschlossen wird undsie dann ab 2010 ins K.-Stift wechseln müsste, wurdenochmals angefragt, ob und zu welchem Tagessatz eine Aufnahme der Petentin möglich wäre. Gleich -zeitig wurde die Petentin angeschrieben und um eineStellungnahme gebeten, ob denn tatsächlich eine Un-terbringung im K.-Stift für sie in Betracht komme, dader bisherige Antrag eindeutig nur für das M.-Hausabgefasst sei.

Aufgrund der Reaktionen der Heime in G. gelangteder Landkreis allerdings zu der Auffassung, dass manin G. an einer Aufnahme der Petentin nicht interes-siert ist.

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VI.

Die Petition wurde in der Petitionsausschusssitzungam 22. Juli 2009 ausführlich mit Regierungsvertreternerörtert. Der Vertreter des Landratsamts wurde gebe-ten, mit der Petentin und dem Landesverband für Kör-per- und Mehrfachbehinderte Kontakt aufzunehmen,um eine Lösung zu finden, die den Anforderungen derPetentin entspricht. Die Petition wurde damit für erle-digt erklärt.

Beschlussempfehlung:

Der Landkreis wird gebeten, mit der Peten-tin und dem Landesverband für Körper- undMehrfachbehinderte Kontakt aufzunehmen,um eine Lösung zu finden, die den Anforde-rungen der Petentin entspricht. Die Petitionwird damit für erledigt erklärt.

Berichterstatter: Döpper

5. Petition 14/3494 betr. Strafverfahren (Gnaden-gesuch)

Der Petent fühlt sich durch ein gegen ihn vor demAmtsgericht G. geführtes Strafverfahren wegen Vor-enthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt, dasderzeit gemäß § 153 a Absatz 2 StPO vorläufig einge-stellt ist, ungerecht behandelt. Er hält sich für un-schuldig und bittet um Überprüfung des Sachverhalts,vorsorglich um Erlass der Strafe im Weg der Gnade.

Zu der Petition nimmt das Justizministerium wie folgtStellung:

I.

Der Petent ist Mitgeschäftsführer der S. GmbH, die inG. einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb unter-hält. In der Zeit von Juli 2003 bis Juli 2006 beschäf-tigte er für diesen Betrieb einen polnischen Saisonar-beitnehmer für insgesamt 15 Monate. Die diesem kos -tenlos gewährte Unterkunft rechnete der Petent jedochnicht dem Arbeitsentgelt zu. Er führte deshalb insge-samt 741, 77 € zu wenig an Sozialversicherungs-beiträgen an die AOK S. ab. Auf Antrag der Staats -anwaltschaft U. vom 19. Dezember 2008 erließ dasAmtsgericht G. deshalb am 12. Januar 2009 gegenden Petenten einen Strafbefehl wegen Veruntreuensund Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 15 Fällenund setzte eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzenzu je 40 € fest. Auf Einspruch des verteidigten Peten-ten gegen den Strafbefehl kam es am 12. März 2009zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht G. NachDurchführung der Beweisaufnahme stellte das Amts-gericht mit Zustimmung des Petenten, seines Vertei-digers und der Staatsanwaltschaft das Verfahrengemäß § 153 a StPO vorläufig ein. Dabei legte es demPetenten auf, bis zum 30. April 2009 300 € an einegemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Bis zum 18. Ju-

ni 2009 ist beim Amtsgericht G. keine Zahlungsanzei-ge eingegangen.

Der Petent bringt vor, die Geldauflage erbracht zu ha-ben. Weiterhin habe er Gerichts- und Anwaltskostenbezahlen müssen. Dies sei ungerecht, da ihn keinerleiVerschulden treffe. Er habe sämtliche Unterlagenüber die Beschäftigung des polnischen Saisonarbeit-nehmers an sein Steuerberatungsbüro übergeben. Die-ses habe versehentlich die dem polnischen Arbeitneh-mer gewährte freie Verpflegung und Unterkunft nichtberücksichtigt, was für ihn nicht erkennbar gewesensei. Bei den in der Folgezeit durchgeführten Betriebs -prüfungen hätten die Landesversicherungsanstalt, dieDeutsche Rentenversicherung und das Finanzamt denFehler nicht festgestellt. Anderenfalls hätte sein Steu-erberater den Fehler beheben können. Dann wäre esnicht zu dem Strafverfahren gekommen. Den Fehlerhabe erst das Hauptzollamt U. bei einer zufälligen zu-sätzlichen Überprüfung bemerkt.

II.

Das Justizministerium sieht sich nicht in der Lage, derPetition abzuhelfen.

In Übereinstimmung mit dem Generalstaatsanwalt S.ist die Sachbehandlung durch die StaatsanwaltschaftU. nicht zu beanstanden. Die Staatsanwaltschaft hatzu Recht einen hinreichenden Tatverdacht bejaht undden Erlass eines Strafbefehls beantragt. Denn durchdie Überprüfung des Hauptzollamts ist die Nicht -abführung der Sozialversicherungsbeiträge belegt undwurde vom Petenten über seinen Verteidiger aucheingeräumt. Dass er hierbei vorsätzlich handelte, lagim Ermittlungsverfahren schon deshalb nahe, weil all-gemein bekannt ist, dass Sachbezüge Teil des Arbeits -entgelts sind. Zudem hatte ihn die Arbeitsverwaltungmit dem Merkblatt „Arbeitgeber-Saisonarbeitnehmer“zuvor auf seine allgemeinen Arbeitgeberpflichten hin-gewiesen. Allein die im Ermittlungsverfahren erfolgtepauschale Einlassung des Petenten über seinen Vertei-diger, er „habe keineswegs vorsätzlich Vertragsbedin-gungen des Arbeitsvertrages nicht einhalten wollen“,begründet keine Zweifel am Vorliegen vorsätzlichenHandelns, die einen hinreichenden Tatverdacht besei-tigen konnten.

Die vorläufige Verfahrenseinstellung erfolgte, weilsich nach Auffassung des Gerichts die Schuld des Pe-tenten nach der Beweisaufnahme geringer darstellteals bei Erlass des Strafbefehls angenommen. Danachkonnte das öffentliche Interesse an der Strafverfol-gung durch Bezahlung einer Geldbuße, die erheblichniedriger lag als die Geldstrafe im Strafbefehl, besei-tigt werden.

Die gerichtliche Anregung einer vorläufigen Einstel-lung des Verfahrens nach § 153 a StPO sowie die ent-sprechende Beschlussfassung unterfallen der verfas-sungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängig-keit. Dem Justizministerium ist deshalb eine inhalt -liche Stellungnahme zu diesen Vorgängen verwehrt.

Auch für einen Gnadenerweis in Form des Erlassesder Geldauflage ist kein Raum.

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Soweit der Petent die festgesetzte Geldauflage nochnicht bezahlt hat, ist das gegen ihn geführte Strafver-fahren lediglich vorläufig eingestellt. Es bleibt ihmdaher unbenommen, sich mit einem Antrag an dasGericht zu wenden, um eine Reduzierung oder Aufhe-bung der Geldauflage zu beantragen. Zudem kann erdurch bloße Nichtzahlung der Geldauflage eine Fort-setzung des gegen ihn geführten Strafverfahrens er -reichen, um dort gegebenenfalls ein freisprechendesUrteil zu erwirken.

Diesen gerichtlichen Entscheidungen kommt nach § 14 GnO Vorrang gegenüber Entscheidung im Gna-denverfahren zu.

Im Übrigen ist festzustellen, dass der Petent keine gna-denrechtlich erheblichen Aspekte gemäß § 3 Abs. 1GnO vorträgt. Insbesondere liegt keine Unbilligkeitvor, die darauf beruht, dass dem Gericht bei Festset-zung der Geldauflage wesentliche Umstände nicht be-kannt waren oder diese erst später eingetreten sind.Die vom Petenten vorgetragenen Umstände warendem Gericht, das den Steuerberater des Petenten alsZeugen vernommen, zum Zeitpunkt der Beschlussfas-sung bekannt. Der Zeuge bekundete, sämtliche Unter-lagen vom Petenten erhalten, den Saisonarbeiter aberversehentlich unvollständig angemeldet zu haben.Das Gericht hat dies ersichtlich als schuldminderndfür den Petenten angesehen und gerade deshalb dievorläufige Einstellung des Verfahrens angeregt undbeschlossen. Dessen ungeachtet konnte die vorläufigeEinstellung nur mit Zustimmung des Petenten erfol-gen, die sowohl dieser als auch sein Verteidiger erteilthaben.

Schließlich kann darauf hingewiesen werden, dass imFalle einer endgültigen Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO keine gerichtlichen Gebühren vom Pe-tenten zu tragen wären.

III.

Der Petitionsausschuss hat sich in seiner Sitzung am22. Juli 2009 ausführlich mit dem Fall befasst und dasStrafverfahren sowie die Umstände beleuchtet, wie esüberhaupt zu der strafrechlichen Verfolgung der An-gelegenheit durch die beteiligten Behörden gekom-men ist. Eine im Aufsichtswege zu beanstandendefehlerhafte Sachbehandlung durch die Behörden ver-mochte der Petitionsausschuss nach Abwägung allerGesichtspunkte nicht zu erkennen.

Soweit sich das Vorbringen des Petenten gegen diegerichtliche Anregung einer vorläufigen Einstellungdes Verfahrens nach § 153 a StPO sowie die ent -sprechende Beschlussfassung des Amtsgerichts G.richtet, ist dem Petitionsausschuss ebenso wie denDienstaufsicht führenden Stellen eine inhaltliche Prü-fung und Stellungnahme im Hinblick auf die verfas-sungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeitnicht möglich.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Döpper

6. Petition 14/3559 betr. Gnadensache

Der Petent begehrt, die Vollstreckung der gegen ihnwegen Betruges verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vonzwei Jahren erneut zur Bewährung auszusetzen.

Der 46-jährige Petent wurde am 28. November 2007vom Amtsgericht H. wegen Betrugs zu der Gesamtfrei-heitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Auf seine Berufung hin reduzierte das Landge-richt H. am 29. September 2008 die Gesamtfreiheits-strafe auf zwei Jahre. Der Verurteilung liegen sechsBetrugstaten aus dem Jahr 2004 zugrunde. Fünf davonstehen im Zusammenhang mit einem vom Petenten an-gemieteten, stark renovierungsbedürftigen Anwesen.Entsprechend zuvor gefasster Absicht bezahlte der Pe-tent die beauftragten Arbeiten bzw. bestellten Warennicht, wodurch den betroffenen Handwerkern und Lie-feranten entsprechender Schaden entstand. Auch eineRechnung für eine kosmetische Operation seiner Le-bensgefährtin über 11.004,40 € be glich der Petentnicht, lediglich die Krankenkasse der Lebensgefährtinübernahm einen geringen Teil der Kosten.

Der Petent ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dieabgeurteilten Taten beging er während einer laufen-den Bewährungszeit. Insbesondere weil in den nächs -ten Wochen eine vollständige Schadenswiedergut -machung zu erwarten war, setzte das Landgericht imSeptember 2008 die Vollstreckung der Strafe zur Be-währung aus. Nach den Urteilsgründen standen demPetenten etwa 52.000 € aus dem Verkauf einesGrundstücks zu, die er hierfür verwenden wollte.Dem Petenten wurde aufgegeben, die noch offenenForderungen in der Gesamthöhe von 40.373,09 biszum 31. Dezember 2008 zu begleichen. Dies tat er jedoch nicht. Anlässlich des Anhörungstermins am 9. Februar 2009 teilte er telefonisch mit, er werde amnächsten Tag vorbeikommen und Unterlagen über ge-leistete Zahlungen mitbringen. Da weiter nichts ge-schah, widerrief das Amtsgericht H. mit Beschlussvom 17. März 2009 die Strafaussetzung zur Bewäh -rung. Hiergegen legte der Petent Beschwerde ein undmachte geltend, zur Erfüllung der Auflage nicht in derLage gewesen zu sein. Er versprach binnen siebenWerktagen nachzuweisen, dass er die Bewährungs-auflage erfüllen könne. Den angekündigten Nachweiserbrachte der Petent wiederum nicht. Das LandgerichtH. wies daraufhin die Beschwerde zurück.

Der Petent hat zwei erwachsene Kinder aus zwei ge-schiedenen Ehen. Aus einer weiteren Beziehung gin-gen zwei 11 und 13 Jahre alte Töchter hervor, für dieer Unterhalt zahlt. Seit 1999 lebt er mit seiner jetzigenLebensgefährtin und deren drei eigenen erwachsenenKindern zusammen.

Zur Begründung der Petition lässt der Petent über sei-nen Rechtsanwalt vortragen, dass er nunmehr gewilltsei, die Bewährungsauflage zu erfüllen. Er stünde einer Ratenzahlungsvereinbarung offen. Auch erhalteer ein Darlehen über 71.000,– €, welches ihn in dieLage versetze, die Auflage zu bezahlen.

Im Falle einer Inhaftierung drohe ihm der Verlust seines Arbeitsplatzes. Er sei dann nicht mehr in der

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Lage, seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinenzwei minderjährigen Kindern nachzukommen. Fernerbestehe die Gefahr, dass seine Lebensgefährtin vonihrem Einkommen allein die gemeinsame Wohnungnicht halten könne.

Im Übrigen weist der Anwalt darauf hin, dass der Pe-tent seit Sommer 2004 nicht mehr straffällig gewor-den sei.

Das Justizministerium nimmt hierzu wie folgt Stel-lung:

In Übereinstimmung mit dem Votum der Voll-streckungsbehörde und des Amtsgerichts H. bestehtvorliegend keine Möglichkeit, dem Begehren des Pe-tenten auf Strafaussetzung zur Bewährung im Wegeder Gnade nachzukommen.

Gnadenerweise haben Ausnahmecharakter und kom-men daher nur bei signifikanten Abweichungen vomRegelfall in Betracht. Die allgemeinen, typischen Fol-gen der Strafe und ihrer Vollstreckung bieten für sichallein keinen Anlass für einen Gnadenerweis. Soweitder Petent auf die mit einer Inhaftierung verbundenenmöglichen beruflichen Konsequenzen und familiärenBelastungen abhebt, sind dies grundsätzlich Folgen,die mit der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in zahl-reichen Fällen verbunden sein können.

Seit seiner Verurteilung durch das Landgericht H. hatder Petent keinerlei Zahlungen auf die gegen ihn be-stehenden Forderungen geleistet, obwohl er hierzu zivilrechtlich verpflichtet ist, und zwar ungeachtet einer entsprechenden Auflage im Rahmen der Straf-aussetzung zur Bewährung. Statt dessen hat er im Wi-derrufsverfahren der Wahrheit zuwider vorgebracht,Zahlungen geleistet zu haben und diese nachweisenzu können. In der Petition beschränkt er sich darauf,seine Zahlungsbereitschaft anzukündigen. Das vomPetenten zum Nachweis des von ihm behauptetenDarlehens über 71.000 € vorgelegte Schreiben einerPrivatbank trägt kein Datum und enthält auch keineAngabe zur Höhe des Darlehens. Da aber in demSchreiben angekündigt wird, dass das Darlehen demPetenten in den kommenden Tagen zur Verfügungstehen wird, müsste er es bereits erhalten haben. Überzwischenzeitlich erfolgte Zahlungen an seine Gläubi-ger ist hingegen weiterhin nichts bekannt.

Zudem lässt sich die Behauptung, der Petent sei seitSommer 2004 nicht mehr straffällig geworden, nichtmit dem vorliegenden Bundeszentralregisterauszug inEinklang bringen. Danach wurde er zuletzt vomAmtsgericht S. wegen einer im Jahr 2007 begangenenUnterhaltspflichtverletzung verurteilt.

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass keinerder vom Petenten vorgebrachten Gründe eine zu -reichende Grundlage für den von ihm begehrten Gna-denerweis bieten kann. Nach alledem sieht das Justiz-ministerium keine Möglichkeit, der Petition abzuhel-fen.

Die Petition wurde in der Sitzung des Petitionsaus-schusses am 22. Juli 2009 beraten. Die Berichterstat-terin wies darauf hin, der Vater des Petenten sei be-reit, 15.000 € aufzunehmen, um einen Teil der Ver-

pflichtungen seines Sohnes begleichen zu können,falls der Petent die Haftstrafe nicht antreten müsse.Nach Abwägung aller Gesichtspunkte sah der Peti -tionsausschuss gleichwohl keinen hinreichenden Grund,dem begehrten Gnadenerweis zuzustimmen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatterin: Grünstein

7. Petition 14/3419 betr. Aufenthaltstitel

I.

Die Petenten begehren ein Daueraufenthaltsrecht inDeutschland.

II.

Bei den Petenten handelt es sich um einen im Juli1953 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen,seine im Dezember 1951 geborene Ehefrau sowie dieim Februar 1981 geborene Tochter. Eigenen Angabenzufolge gehören die Petenten der ethnischen Minder-heit der Roma an.

Die Petenten reisten im Januar 1992 zur Durchführungvon Asylverfahren in das Bundesgebiet ein. Im De-zember 1993 lehnte das Bundesamt für die Anerken-nung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt fürMigration und Flüchtlinge – Bundesamt –) die Asylan-träge ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) sowieAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: Ab-schiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG)nicht vorliegen. Nachdem die dagegen erhobene Klageerfolglos blieb, ist die Entscheidung seit Juni 1995 be-standskräftig. Seit Juli 1995 werden die Petenten aus-länderrechtlich geduldet.

Im Dezember 1999 gestellte Asylfolgeanträge wurdenim Juni 2004 rechtskräftig abgelehnt. Ebenso wurdeein im August 2001 gestellter Antrag auf Erteilungvon Aufenthaltsbefugnissen im Januar 2003 rechts-kräftig abgelehnt. Ein im Februar 2005 gestellter An-trag auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen wurdeim Oktober 2005 wegen einer Eingabe an die Härte-fallkommission zurückgenommen.

Diese erste Eingabe an die Härtefallkommission wur-de jedoch im Februar 2007 zurückgenommen, da diePetenten einen Antrag auf Erteilung von Aufenthalts -erlaubnissen nach der Anordnung des Innenministeri-ums vom 20. November 2006 stellten. Dieser Antraghatte allerdings nur für einige Familienangehörige(Kinder bzw. Geschwister) der Petenten, nicht jedochfür diese selbst Erfolg und wurde schließlich im Juli2008 zurückgenommen, um eine zweite Eingabe andie Härtefallkommission zu ermöglichen. Diese hat inihrer Sitzung am 4. März 2009 beschlossen, kein Här-tefallersuchen an das Innenministerium zu richten.

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Die Petenten sind seit ihrer Einreise keiner Erwerbs -tätigkeit nachgegangen; bis ins Jahr 2001 wurde derLebensunterhalt vollständig durch öffentliche Leis -tungen bestritten. Seit dem Jahr 2001 kommen Ver-wandte für den Lebensunterhalt der Petenten auf; dieKrankenhilfe wird aber nach wie vor über öffentlicheLeistungen finanziert.

III.

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten imSinne des § 60 AufenthG berufen, ist die Petition derZuständigkeit des Landes entzogen.

Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Ver-folgung – auch im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG –ist beim Bundesamt konzentriert. Nach dem Asylver-fahrensgesetz entscheidet das Bundesamt auch überdas Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60Abs. 2 bis 7 AufenthG und erlässt die Abschiebungs-androhung. Die Entscheidungen des Bundesamts sindfür die Ausländerbehörden des Landes bindend. DasLand hat deshalb insoweit keine Prüfungs- und Ent-scheidungskompetenz mehr.

Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu ver-lassen, da sie keine Anerkennung als Asylberechtigtegefunden haben. Die Ausreisepflicht der Petenten istvollziehbar. Die Zulässigkeit der Abschiebung istrechtskräftig festgestellt; Abschiebungsverbote odersonstige Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Esbesteht eine unmittelbare gesetzliche Pflicht der Aus-länder, die zur Durchführung eines Asylverfahrens indas Bundesgebiet eingereist sind und deren Asylan-trag abgelehnt wurde, die Bundesrepublik Deutsch-land wieder zu verlassen.

Die Petenten können auch kein asylunabhängigesBleiberecht erhalten.

Nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG darf einemabgelehnten Asylbewerber vor der Ausreise ein Auf-enthaltstitel nur bei Vorliegen eines Anspruchs odernach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Auf -enthaltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, hu-manitären oder politischen Gründen) erteilt werden.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ertei-lung eines Aufenthaltstitels erfüllen die Petentennicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachKapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes istebenfalls nicht möglich.

Insbesondere scheidet die Erteilung einer Aufenthalts -erlaubnis nach § 104 a AufenthG aus, da die erforder-liche wirtschaftliche Integration der Petenten nicht ge-geben ist und nach Lage der Umstände auch nichtmehr zu erwarten ist. Von der Härtefallregelung des § 104 a Abs. 6 Nr. 4 AufenthG können die erwerbsun-fähigen Petenten nicht profitieren, da diese bei Erster-teilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Anwendungfindet. Zudem ist bereits jetzt davon auszugehen, dassdiese nur für die Verlängerung eines Aufenthaltstitelsgeltende Härtefallregelung selbst für den Fall der Er-teilung einer Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104 a AufenthG nicht greifen wird.

Zwar ist der Lebensunterhalt der erwerbsunfähigenPetenten teilweise durch freiwillige Unterhaltsleistun-gen Dritter gesichert, dennoch kommt für Kranken -kos ten nach wie vor die öffentliche Hand auf. Einevollständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Be-zug öffentlicher Leistungen, wie sie die Härtefallrege-lung des § 104 a Abs. 6 Nr. 4 AufenthG voraussetzt,liegt demnach nicht vor.

Im Gegensatz zur sonst erforderlichen Sicherung desLebensunterhalts für die Dauer der Aufenthaltserlaub-nis erfordert die Härtefallregelung des § 104 a Abs. 6Nr. 4 AufenthG außerdem eine dauerhafte, also überdie Laufzeit der begehrten Aufenthaltserlaubnis hin-ausgehende vollständige Sicherung des Lebensunter-halts. Diese dauerhafte Sicherung kann durch eineVerpflichtungserklärung von Seiten Dritter nicht ge-währleistet werden, da sich die Lebensumstände desVerpflichtungsgebers durch nicht absehbare Ereignis-se wie Arbeitslosigkeit in näherer oder fernerer Zu-kunft dergestalt ändern können, dass trotz bestehenderVerpflichtungserklärung keine Leistungsfähigkeit desVerpflichtungsgebers mehr gegeben ist. Auch dannmüsste der Lebensunterhalt der Petenten wieder durchöffentliche Leistungen bestritten werden.

Zudem wurde eine förmliche, vollstreckungsfähigeVerpflichtungserklärung nach dem AufenthG vondritter Seite bislang nicht abgegeben, sondern ledig-lich eine Absichtserklärung.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 aAufenthG scheidet aus, weil es am dafür erforder -lichen Härtefallersuchen fehlt.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1AufenthG kann bereits deshalb nicht erteilt werden,weil diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflich tigeAusländer keine Anwendung findet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2AufenthG ist nicht möglich, da diese Regelung ledig-lich auf die Verlängerung einer bestehenden Aufent-haltserlaubnis Anwendung findet.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 5 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weil Aus-reisehindernisse nicht vorliegen. Ein Umgang mit denaufenthaltsberechtigten Familienangehörigen der Pe-tenten kann auch durch Telefon- und Briefkontakt so-wie gelegentliche Besuchsreisen angemessen gewähr-leistet werden. Letztlich kann auch der Umstand, dasses sich bei den Petenten um nicht-albanische Volkszu-gehörige handelt, nicht zu einem längerfristigen Auf-enthalt führen. Sie sind in gleicher Weise ausreise-pflichtig wie geduldete albanische Volkszuge hörige.

Andere Rechtsgrundlagen, nach denen eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden könnte, sind nicht er-kennbar.

Die Petition wurde in der Sitzung des Petitionsaus-schusses am 22. Juli 2009 ausführlich erörtert. DieArgumentation des Berichterstatters, dass der An-spruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachKapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorläge(Aufenthalt aus humanitären Gründen) fand dabeinicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

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Dem Anliegen kann aufgrund des Beschlussergebnis-ses nicht entsprochen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Nelius

8. Petition 14/3420 betr. Aufenthaltstitel

I.

Die Petenten begehren ein Daueraufenthaltsrecht inDeutschland.

II.

Bei den Petenten handelt es sich um einen im Novem-ber 1972 geborenen kosovarischen Staatsangehörigen,seine im Mai 1971 geborene Ehefrau sowie deren imDezember 2003, Dezember 2004 und Februar 2008geborene Kinder. Eigenen Angaben zufolge gehörendie Petenten der ethnischen Minderheit der Roma an.

Einer der Petenten (der Vater bzw. Ehemann) reisteim März 1992 zur Durchführung von Asylverfahrenin das Bundesgebiet ein. Im März 1995 lehnte dasBundesamt für die Anerkennung ausländischerFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration undFlüchtlinge – Bundesamt –) die Asylanträge ab undstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1AuslG (jetzt: § 60 Abs. 1 AufenthG) sowie Abschie-bungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt: Abschie-bungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) nichtvorliegen. Nachdem die dagegen erhobene Klage er-folglos blieb, wurde die Entscheidung im November1995 rechtskräftig. Seit Januar 1996 wird der Petentausländerrechtlich geduldet.

Ein im Dezember 1999 gestellter Asylfolgeantragwurde im September 2002 rechtskräftig abgelehnt.Ebenso wurde ein im August 2001 gestellter Antragauf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Januar2003 rechtskräftig abgelehnt.

Im April 1999 reiste eine weitere Petentin (die Mutterbzw. Ehefrau) in das Bundesgebiet ein; ein Asylan-trag wurde nicht gestellt. Im September 2002 schlosssie die Ehe mit dem Petenten. Im Dezember 2003,Dezember 2004 und Februar 2008 wurden ihre ge-meinsamen Kinder geboren, deren Asylanträge im Ju-ni 2006 bzw. Oktober 2008 unanfechtbar abgelehntwurden.

Ein im Februar 2005 gestellter Antrag auf Erteilungvon Aufenthaltserlaubnissen wurde im Oktober 2005aufgrund einer Eingabe an die Härtefallkommissionzurückgenommen.

Diese erste Eingabe an die Härtefallkommission wur-de jedoch ihrerseits im Februar 2007 zurückgenom-men, da die Petenten dann einen Antrag auf Erteilung

von Aufenthaltserlaubnissen nach der Anordnung desInnenministeriums vom 20. November 2006 stellten.

Dieser Antrag hatte allerdings für die Petenten keinenErfolg und wurde schließlich im Juli 2008 zurück -genommen, um eine zweite Eingabe an die Härtefall-kommission zu ermöglichen. Diese hat in ihrer Sit-zung am 4. März 2009 beschlossen, kein Härtefaller-suchen an das Innenministerium zu richten.

Derzeit werden die Petenten bis zum 30. Juni 2009ausländerrechtlich geduldet. Der Lebensunterhalt wirddurch den Bezug öffentlicher Leistungen gesichert.

III.

Soweit sich die Petenten auf politische Verfolgungbzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten imSinne des § 60 AufenthG berufen, ist die Petition derZuständigkeit des Landes entzogen.

Die Entscheidung über das Vorliegen politischer Ver-folgung – auch im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG –ist beim Bundesamt konzentriert. Nach dem Asylver-fahrensgesetz entscheidet das Bundesamt auch überdas Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60Abs. 2 bis 7 AufenthG und erlässt die Abschiebungs-androhung. Die Entscheidungen des Bundesamts sindfür die Ausländerbehörden des Landes bindend. DasLand hat deshalb insoweit keine Prüfungs- und Ent-scheidungskompetenz mehr.

Die Petenten haben das Bundesgebiet wieder zu ver-lassen, da sie keine Anerkennung als Asylberechtigtegefunden haben. Die Ausreisepflicht der Petenten istvollziehbar. Die Zulässigkeit der Abschiebung istrechtskräftig festgestellt; Abschiebungsverbote odersonstige Abschiebungshindernisse bestehen nicht. Esbesteht eine unmittelbare gesetzliche Pflicht der Aus-länder, die zur Durchführung eines Asylverfahrens indas Bundesgebiet eingereist sind und deren Asylan-trag abgelehnt wurde, die Bundesrepublik Deutsch-land wieder zu verlassen.

Die Petenten können auch kein asylunabhängigesBleiberecht erhalten.

Nach § 10 Abs. 3 Sätze 1 und 3 AufenthG darf einemabgelehnten Asylbewerber vor der Ausreise ein Auf-enthaltstitel nur beim Vorliegen eines Anspruchs odernach Maßgabe von Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufent-haltsgesetzes (Aufenthalt aus völkerrechtlichen, hu-manitären oder politischen Gründen) erteilt werden.

Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Er tei -lung eines Aufenthaltstitels erfüllen die Petentennicht. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nachKapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes isteben falls nicht möglich.

Insbesondere kann keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG erteilt werden, da die hierfür erfor-derliche wirtschaftliche Integration der Petenten nichtgegeben ist und auch nicht mehr zu erwarten ist.

Die Petenten sichern ihren Lebensunterhalt seit April1992 ununterbrochen durch Bezug von Asylbewer -ber leistungen. Zwar leistet einer der Petenten seit dem

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Jahr 1999 gemeinnützige Arbeit im Umfang von biszu 100 Stunden je Monat im städtischen Bauhof desWohnorts. Eine reguläre Erwerbstätigkeit wurde vonden Petenten jedoch zu keiner Zeit ausgeübt. Erkennt-nisse über eine aktive Beschäftigungssuche der Peten-ten liegen nicht vor; entsprechende Bemühungen wur-den nicht dargelegt.

Aufgrund des langjährigen dauerhaften Leistungsbe-zugs und der zurückliegenden Erwerbsbilanz steht be-reits jetzt schon fest, dass die Voraussetzungen zurVerlängerung einer – hypothetisch erteilten – Aufent-haltserlaubnis auf Probe nach § 104 a AufenthG zum31. Dezember 2009 nicht vorliegen werden. Hierfürfehlt es bereits an der seit dem 1. April 2009 notwen-digen vollständigen Sicherung des Lebensunterhalts(§ 104 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Hinzu kommt, dassTatsachen, die für die Zukunft eine überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts der Petenten erwartenließen, ebenfalls nicht vorliegen (§ 104 a Abs. 5 Satz 3AufenthG). Diese Umstände begründen einen atypi-schen Ausnahmefall, der bereits die Erteilung einerAufenthaltserlaubnis auf Probe ausschließt.

Zugunsten der Petenten würde bei einer Verlängerungauch nicht die Härtefallklausel des § 104 a Abs. 6 Nr. 2AufenthG greifen. Im Hinblick auf den bisherigen,durchgehenden Leistungsbezug der Petenten bereitsvor Geburt ihrer Kinder kann nicht von einem in denKindern begründeten Bezug ergänzender Sozialleis -tungen gesprochen werden, zumal die Petenten vonjeher nicht nur ergänzend, sondern in vollem Umfangöffentliche Leistungen beziehen.

Weiter würde auch die Härtefallregelung des § 104 aAbs. 6 Nr. 4 AufenthG nicht greifen. Denn obwohl einer der Petenten unter einer durch eine Hörbehinde-rung begründeten Schwerbehinderung mit dem Grad50 v. H. leidet, ist er nicht erwerbsunfähig. Dies be-legt bereits seine seit 1999 ausgeübte gemeinnützigeTätigkeit. Zudem wurde vom Gesundheitsamt festge-stellt, dass der Petent vollschichtige Hilfsarbeitertätig-keiten unter entsprechender Anleitung ausüben kann.Überdies wäre bei einer unterstellten Erwerbsunfähig-keit des Petenten dessen Lebensunterhalt nicht insons tiger Weise ohne Leistungen der öffentlichenHand dauerhaft gesichert. Die Familienangehörigendes Petenten beziehen größtenteils ebenfalls seit Jah-ren öffentliche Mittel und sind zu keiner Zeit einer Er-werbstätigkeit nachgegangen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 aAufenthG scheidet aus, weil es am dafür erforder -lichen Härtefallersuchen fehlt.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1AufenthG kann bereits deshalb nicht erteilt werden,weil diese Vorschrift auf vollziehbar ausreisepflichti-ge Ausländer keine Anwendung findet. Die Erteilungeiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2AufenthG ist nicht möglich, da diese Regelung ledig-lich auf die Verlängerung einer bestehenden Aufent-haltserlaubnis Anwendung findet.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25Abs. 5 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weilAusreisehindernisse nicht vorliegen. Auch die Tat -

sache, dass etliche Verwandte der Petenten zwi-schenzeitlich ein Aufenthaltsrecht erlangen konnten,führt zu keiner anderen Bewertung. Ein Umgang mitden aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen derPetenten kann auch durch Telefon- und Briefkontaktsowie gelegentliche Besuchsreisen angemessen ge-währleistet werden.

Letztlich kann auch der Umstand, dass es sich bei denPetenten um nicht-albanische Volkszugehörige han-delt, nicht zu einem längerfristigen Aufenthalt führen.Sie sind in gleicher Weise ausreisepflichtig wie ge-duldete albanische Volkszugehörige.

Andere Rechtsgrundlagen, nach denen eine Aufent-haltserlaubnis erteilt werden könnte, sind ebenfallsnicht erkennbar.

Die Petition wurde in der Sitzung des Petitionsaus-schusses am 22. Juli 2009 ausführlich erörtert. DieArgumentation des Berichterstatters, dass der An-spruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels nachKapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes vorläge(Aufenthalt aus humanitären Gründen) fand dabeinicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Dem Anliegen kann aufgrund des Beschlussergebnis-ses nicht entsprochen werden.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Nelius

9. Petition 14/1447 betr. Rundfunkgebührenbefrei-ung

Die Petentin begehrt die Befreiung von Rundfunkge-bühren aufgrund einer bei ihr bestehenden Schwerbe-hinderung.

Wer unter welchen Bedingungen von der Gebühren-pflicht befreit werden kann, ist in § 6 Rundfunk -gebührenstaatsvertrag (RGebStV) geregelt. Danachist eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflichtgrundsätzlich an gesetzlich definierte Leistungsbe-scheide (z. B. Bescheid über Sozialhilfe, Arbeitslosen-geld II, Grundsicherung, RF-Vermerk im Schwerbe-hindertenausweis) geknüpft. Nur bei Vorliegen einesin § 6 Abs. 1 RGebStV genannten Bescheides kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden. Kann derRundfunkteilnehmer keinen dieser Bescheide nach-weisen, scheidet nach dem Willen des Gesetzgeberseine Gebührenbefreiung grundsätzlich aus.

Durch diese Verknüpfung des Befreiungstatbestandesmit dem Nachweis des Erhalts bestimmter sozialerLeistungen ist das Verfahren zur Entscheidung überdie Befreiung eines Rundfunkteilnehmers von der Ge-bührenpflicht wesentlich vereinfacht worden, da eineaufwändige individuelle Einkommens- und Bedarfs-berechnung für jeden einzelnen Rundfunkteilnehmerentfällt.

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In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dassnach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechungdem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen, zudenen auch die Befreiung von der Rundfunkge-bührenpflicht gehört, ein weiter Ermessensspielraumzusteht. Dies bedeutet, dass es der Entscheidung desGesetzgebers überlassen bleibt, für bestimmte Fall-gruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere hin-gegen nicht. Dieses Ermessen schließt die Befugnisein, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung pau-schalisierende Regelungen zu schaffen, die natur-gemäß nicht jedem Einzelfall Rechnung tragen kön-nen.

Einen Ausgleich hierfür bietet die Vorschrift des § 6Abs. 3 RGebStV, die es der zuständigen Rundfunkan-stalt im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens er-laubt, in besonderen Härtefällen und über die bereitsgenannten Gebührenbefreiungstatbestände hinaus, aufAntrag des Rundfunkteilnehmers diesen von derRundfunkgebührenpflicht zu befreien. Die Regelungdes § 6 Abs. 3 RGebStV begründet allerdings keinenAuffangtatbestand, der automatisch und stets danneingreift, wenn die Voraussetzung für die Befreiungnach dem Tatbestandskatalog des § 6 Abs. 1 RGebStVnicht vorliegen; sein Anwendungsbereich muss viel-mehr auf besondere, atypische Einzelfälle beschränktbleiben.

Nach den vorliegenden Unterlagen wurde der Petentindas RF-Merkzeichen bisher nicht vom Versorgungs-amt zuerkannt. Im Falle der von der Petentin bean-tragten Gebührenbefreiung wegen ihrer Schwerbehin-derung sind die Rundfunkanstalten aber an die Ent-scheidungen des Versorgungsamtes gebunden. D. h.,solange das RF-Merkzeichen nicht erteilt ist, kann eine Gebührenbefreiung nicht gewährt werden. Hier-bei kann das RF-Merkzeichen auch nicht durch eineärztliche Bescheinigung ersetzt werden.

1. Gebührenbefreiung aus medizinischen Gründen

Das Versorgungsamt beim Landratsamt hat am 10. No -vember 2005 festgestellt, dass die Petentin nicht zumPersonenkreis derer gehört, die entsprechend des Rund -funkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) von der Rund-funkgebührenpflicht zu befreien sind. Hiergegen hat diePetentin Widerspruch erhoben. Gegen den ablehnendenWiderspruchsbescheid vom 20. Februar 2006 erhob sieKlage. Dieses Verfahren endete mit klageabweisendemUrteil vom 19. März 2008.

Das Merkzeichen „RF“ wird bei folgendem Personen-kreis festgestellt:

1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27e desBundesversorgungsgesetzes, d. h. Kriegsblinde, Ohn -händer, Querschnittsgelähmte, Pflegezulageempfän-ger, Hirnbeschädigte und Beschädigte, deren Gradder Behinderung (GdB) allein wegen einer Erkran-kung an Tuberkulose oder wegen einer Gesichtsent-stellung wenigstens 50 beträgt.

2. Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlichsehbehinderte Personen, bei denen der GdB wenig-stens 60 allein wegen der Sehbehinderung beträgt.

3. Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eineausreichende Verständigung über das Gehör auchmit Hörhilfen nicht möglich ist. Dies ist der Fall,wenn an beiden Ohren mindestens eine hochgra -dige Innenohrschwerhörigkeit vorliegt, die einenGdB von wenigstens 50 bedingt.

4. Behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vor -übergehend wenigstens 80 beträgt und die wegenihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen stän-dig nicht teilnehmen können.

Die bei der 80-jährigen Petentin bestehenden Behin-derungen sind mit einem GdB von 100 bewertet. Esbestehen eine erhebliche Gehbehinderung (Merk -zeichen „G“) und das Recht, bei Benutzung öffent -licher Verkehrsmittel eine Begleitperson mitzuführen(Merkzeichen „B“). Die Petentin ist zwar hör- undsehbehindert, dies aber nicht in dem Ausmaß, dass dieFeststellung des Merkzeichens „RF“ gerechtfertigtwäre. Nach den Auskünften des Augenarztes ist dieSehschärfe durch Gläser gebessert und bedingt einenGdB von 10, die Schwerhörigkeit beidseits mit Ohr-geräuschen wird mit einem GdB von 40 bewertet, so-dass kein Gruppenfall nach Ziffer 2 oder 3 vorliegt.Im Vordergrund steht eine psychische Störung, u. a.soziale Phobie mit Angst vor Menschenansammlun-gen. Laut Auskunft des im sozialgerichtlichen Ver-fahren gehörten Psychiaters der Petentin wird sie er-folgreich mit einer antidepressiven Dauermedikationtherapiert, die auch Angst reduzierend wirkt. So sindauch gemeinsame Ausflüge in die nähere Umgebungder Wohnung zusammen mit der Tochter möglich.

Die Auswertung der ärztlichen Befunde hat daher er-geben, dass die Petentin trotz der Schwere ihrer Be-hinderungen noch in der Lage ist, ggf. mit Hilfe vonBegleitpersonen oder mit technischen Hilfsmitteln,zumindest gelegentlich öffentliche Veranstaltungenaufzusuchen. Von einer Mehrzahl der öffentlichenVeranstaltungen ist die Petentin nicht ständig ausge-schlossen. Die Zuerkennung des Merkzeichens „RF“wurde deshalb vom Versorgungsamt zu Recht abge-lehnt.

2. Gebührenbefreiung aus wirtschaftlichen Gründen

Alle Befreiungstatbestände von der Gebührenpflichtfür den Kreis der einkommensschwachen Personenknüpfen an die in § 6 Abs. 1 RGebStV festgelegtenBestimmungen an. Voraussetzung ist dabei u. a. eingesetzlich definierter Leistungsbescheid. Nur bei Vor-liegen eines solchen Bescheides (z. B. über die Ge-währung von Leistungen der Grundsicherung im Alterund bei Erwerbsminderung nach dem Vierten KapitelZwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) wird inder Regel eine Gebührenbefreiung gewährt werden.Kann das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungenin Form eines entsprechenden Leistungsbescheidesnicht nachgewiesen werden, scheidet nach dem Wil-len des Gesetzgebers eine Gebührenbefreiung auswirtschaftlichen Gründen grundsätzlich aus.

Das Landratsamt L. hat mit Schreiben vom 21. De-zember 2007 mitgeteilt, dass die Petentin keine Leis -tungen nach dem SGB XII bezieht. Insofern liegt ein

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Leistungsbescheid, der zur Befreiung führen könnte,nicht vor. Dem Kreissozialamt sind im Zusammen-hang mit der Petentin aktuell auch keine Vorgängebzw. zurückliegende Anfragen bekannt. Der Petentinkönnte daher unseres Erachtens empfohlen werden,sich an das Landratsamt L., Kreissozialamt, zu wen-den, um sich vor Ort beraten zu lassen, ob ggf. inihrem Einzelfall etwaige Ansprüche auf Leistungender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde-rung in Betracht kommen könnten.

Soweit diese Prüfung zur (ergänzenden) Leistungsge-währung führt, könnte die Petentin mit dem Leis -tungsbescheid die Befreiung von der Gebührenpflichtbeantragen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Sakellariou

10. Petition 14/3426 betr. Gesundheitswesen, Sonn-tagssprechstunde

Der Petent ist als Arzt im ländlichen Raum tätig. Seitfünf Jahren bietet er medizinische Leistungen im Rah-men einer sog. Sonntagssprechstunde an. Nach seinerAussage sei es aufgrund längerer Anfahrtswege fürviele ältere Patienten nicht gut möglich, am Sonntagzum regulären Notfalldienst zu fahren. Im Übrigenliege auch eine Genehmigung der KassenärztlichenVereinigung Baden-Württemberg zur Ausübung derSonntagssprechstunde vor.

Das Bezirksberufsgericht R. hat den Petenten nun-mehr wegen der Behandlungstätigkeit am Sonntag zueiner Geldbuße verurteilt. Mit seiner Petition möchteder Petent erreichen, dass es ihm auch künftig ermög-licht wird, am Sonntag eine ärztliche Sprechstundeabhalten zu dürfen.

Das Bezirksberufsgericht für Ärzte in R. hat mit Ur-teil vom 18. März 2009 den Petenten wegen Ver-stoßes gegen §§ 2 Abs. 2 und 5, 27 Abs. 3, 29 Abs. 1Satz 1, Abs. 2 Satz 1 der Berufsordnung der Lan-desärztekammer Baden-Württemberg in der Fassungvom 19. September 2007 in Verbindung mit § 6 Abs. 1des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage (Feier-tagsgesetz) Baden-Württemberg in der Fassung derBekanntmachung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450) und§§ 55, 58 des Heilberufekammergesetzes vom 16. März1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 8des Vierten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 4. Mai2009 (GBl. S. 195), zu einer Geldbuße verurteilt. Dieberufsgerichtliche Verurteilung bezieht sich insge-samt auf drei Sachverhalte, wobei nur ein Teil einenVerstoß gegen das Feiertagsgesetz beinhaltet.

§ 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Feiertagsge-setzes regelt in Übereinstimmung mit allen anderenentsprechenden Ländergesetzen in Deutschland, dassan Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich

bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe desTages zu beeinträchtigen, verboten sind, soweit in ge-setzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.Öffentlich bemerkbar ist eine Handlung dann, wennsie von einer unbestimmten Anzahl von Personenakustisch, optisch oder über ihre Bestimmung zumKundenverkehr wahrgenommen wird. Die ärztlicheBereitschaft und die damit verbundene sonntäglicheKonsultation durch Patienten unterliegt dem Arbeits-verbot des § 6 Abs.1 Feiertagsgesetz. Dieses Arbeits-verbot gilt nach § 6 Abs. 3 Nr. 2 a Feiertagsgesetz je-doch nicht, wenn es sich um unaufschiebbare Arbei-ten handelt, die zur Abwendung eines Schadens anGesundheit oder Eigentum erforderlich sind. Kenn-zeichnend für die Unaufschiebbarkeit der Arbeitensind Arbeiten zur Beseitigung eines Notstandes unddamit das Fehlen jeglicher Vorhersehbarkeit oder Re-gelmäßigkeit (Hoeren/Mattner, Feiertagsgesetze derBundesländer, Kommentar, § 4 Rdnr. 32).

Der Petent hat in Anzeigen veröffentlicht, dass seinePraxis regelmäßig auch am Sonntag in der Zeit von8.00 Uhr bis 9.00 Uhr geöffnet ist. Hierbei beachteteer nicht, dass nach § 6 des Feiertagsgesetzes öffentlichbemerkbare Arbeiten an den Sonntagen und den ge-setzlichen Feiertagen, die geeignet sind, die Ruhe desTages zu beeinträchtigen, verboten sind. Die Bezirks -ärztekammer hat den Petenten bereits durch Schreibenvom 4. Oktober 2005 auf diese Rechtslage hingewie-sen und ihn ausdrücklich gebeten, an Sonntagen keineregulären Sprechstunden stattfinden zu lassen.

In Baden-Württemberg ist für die Behandlung echterNotfälle von Patientinnen und Patienten am Wochen-ende und an Feiertagen seit Jahrzehnten ein ärztlicherNotfalldienst eingerichtet. Damit ist gewährleistet,den niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, die ak -tuell nicht im Notfalldienst eingesetzt sind, die not-wendige Sonntags- und Feiertagsruhe zukommen zulassen.

Im Notfalldienst werden nach Mitteilung der Lan-desärztekammer Baden-Württemberg auch Hausbe -suche gemacht. Die Argumentation des Petenten, dasses älteren Patienten nicht zumutbar sei, den mitunterlängeren Anfahrtsweg in Kauf nehmen zu müssen, istdeshalb nicht stichhaltig.

Nach Auskunft der Kassenärztlichen Vereinigung Ba-den-Württemberg wurde dem Petenten keine aus-drückliche Genehmigung zur erlaubten Durchführungeiner Sonntagssprechstunde erteilt. Im Rahmen desGerichtsverfahrens hat der Petent auch nicht auf eineihm vorliegende Genehmigung hingewiesen.

Zu der Aussage des Petenten, der Richter habe ihmempfohlen, die Sonntagssprechstunde fortzuführenund nur auf die Ankündigung zu verzichten, hat derVorsitzende des Bezirksberufsgerichts R. Stellung ge-nommen. Der Richter führt in seiner Stellungnahmeaus, dass der Petent ihn in seinem Petitionsschreibenunzutreffend zitiert habe.

Im Rahmen der Hauptverhandlung hatte der Petentdarauf hingewiesen, dass viele seiner Patienten sehrfroh wären, statt am Werktag sonntags zum Arzt ge-hen zu können und davon keine Belästigungen für die

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Allgemeinheit ausgingen. Der Vorsitzende äußertesich dahin gehend, dass die Vorstellungen darüber,welche Tätigkeiten an Sonntagen als hinnehmbar an-zusehen wären, auch in der obergerichtlichen Recht-sprechung nicht immer einheitlich beurteilt werden.Das Feiertagsgesetz sieht für das Gesundheitswesenallerdings ausdrücklich nur unaufschiebbare Arbeiten,die zur Abwendung von Gesundheitsschäden notwen-dig sind, vor. Im Zweifelsfall müsse die Frage der Be-rufsunwürdigkeit einer solchen Behandlung im Ein-zelfall geprüft werden.

Der Richter hat den Petenten darüber unterrichtet,dass es jedenfalls nicht hingenommen werde, wenngenerell und offiziell eine reguläre Sprechstunde an-gekündigt und durchgeführt würde. Keinesfalls hat erihm geraten, seine Sonntagssprechstunde durchzu-führen und nur auf deren Ankündigung zu verzichten.

Gegen das Urteil des Bezirksberufsgerichts R. vom18. März 2009 hat der Petent keine Berufung einge-legt. Das Urteil ist daher seit Ablauf der Rechtsmittel-frist rechtskräftig. Dem Petenten hätte es frei gestan-den, sein Anliegen noch einmal in zweiter Instanzvom Landesberufsgericht prüfen zu lassen.

Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Gerichte istes dem Petitionsausschuss verwehrt, auf gerichtlicheEntscheidungen Einfluss zu nehmen.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Wetzel

11. Petition 14/3583 betr. Gnadensache

Der Petent begehrt mit seiner Strafantrittspetition dieerneute Strafaussetzung zur Bewährung einer gegenihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von acht Mona-ten im Gnadenweg.

Der Petent wurde durch Urteil des Amtsgerichts S.vom 27. März 2008 wegen Betrugs zu der Freiheits-strafe von sechs Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zunächst zur Bewährung ausgesetzt wurde.Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Petent inKenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einen Mietver-trag über Wohnräume zu einem monatlichen Mietzinsvon 640 € abgeschlossen hatte, wobei er von Anfangan beabsichtigte, den Mietzins nicht zu bezahlen. DerVerurteilte hatte den Vermieter über Monate hin im-mer wieder mit unwahren Versprechungen vertröstet,bis dieser über seinen Rechtsanwalt einen Räumungs -titel erwirkte. Das Gericht bezeichnete in seinem Ur-teil das Vorgehen des Angeklagten als „dreist“. DemVerurteilten wurde im Bewährungsbeschluss aufge -geben, den durch die Tat verursachten Schaden inHöhe von 6.000 € bis zum 30. September 2008 wiedergut zu machen. Das Landgericht K. verwarf am 29. Juli 2008 die Berufung des Petenten, da dieser zur

Berufungshauptverhandlung nicht erschienen war.Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 7. Januar2009 wurde die gewährte Strafaussetzung zur Be-währung widerrufen. Der Widerruf wurde darauf ge-stützt, dass der Verurteilte seiner Bewährungsauflagenicht nachgekommen war. Bereits die Aussage in derHauptverhandlung, er habe bereits 4.000 € bezahlt, seinicht zutreffend gewesen. Die vielen weiteren Zah-lungszusagen des Verurteilten seien jeweils nicht ein-gehalten worden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts S. vom 19. März2009 wurde aus der genannten Freiheitsstrafe vonsechs Monaten sowie einer weiteren gegen den Peten-ten verhängten Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzenwegen Betrugs und Fahrens ohne Fahrerlaubnis eineneue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten gebil-det. Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Be-währung hinsichtlich der neuen Gesamtfreiheitsstrafewurde abgelehnt. Das Landgericht K. verwarf durchBeschluss vom 28. April 2009 eine hiergegen gerich-tete Beschwerde als unbegründet. Die Kammer führteaus, dass die Gründe, die zum Widerruf der gewähr-ten Strafaussetzung zur Bewährung hinsichtlich derFreiheitsstrafe von sechs Monaten geführt hätten,weiterhin nicht entkräftet seien. Zwar habe der Be-schwerdeführer im Januar 2009 1.500 € an den Ge-schädigten bezahlt, darüber hinaus seien jedoch kein-erlei Zahlungen erbracht worden. Aufgrund der finan-ziellen Verhältnisse wären dem Verurteilten solcheZahlungen aber möglich gewesen.

Der Petent hatte bereits ein Gnadengesuch an dieStaatsanwaltschaft K. gerichtet. Dieses wurde durchEntscheidung vom 26. März 2009 abgelehnt. DerVerurteilte wurde zum Strafantritt geladen. Aufgrundder Strafantrittspetition wurde jedoch zunächst vonweiteren Vollstreckungsmaßnahmen Abstand genom-men.

Die vom Rechtsanwalt des Petenten eingelegte Peti -tion wurde nicht begründet.

In dem an die Staatsanwaltschaft K. gerichteten Gna-dengesuch hatte der Petent vorgetragen, er habe seinbisheriges Fehlverhalten eingesehen. Er habe bereitseine Regelung seiner bisherigen Schulden vorgenom-men. Zudem sei sein Schwiegervater an Leberzirrhoseerkrankt und bedürfe seiner Unterstützung. Auch habeer ein Transportunternehmen. Hierfür habe er einenAnhänger und einen Lkw erworben. Er wolle sein Ge-schäft durch den Haftantritt nicht verlieren.

Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen einen Gna-denerweis nicht.

Gnadenerweise haben grundsätzlich Ausnahmecha-rakter. Eine gnadenweise Strafaussetzung zur Be-währung kommt nur in Betracht, wenn besondereUmstände vorliegen, die erst nachträglich bekanntwurden oder eingetreten sind und nicht mehr bei dergerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werdenkonnten, oder die so außergewöhnlich sind, dass sieeine über die gesetzlichen Aussetzungsvoraussetzun-gen hinausgehende Vergünstigung angezeigt erschei-nen lassen.

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Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht er-sichtlich.

Soweit der Petent vorträgt, er führe ein Transportun-ternehmen, was durch den Strafantritt nicht gefährdetwerden dürfe, so handelt es sich hierbei um unbe-stimmte Ausführungen, die vom Petenten nicht belegtwurden. In diesem Zusammenhang wird darauf hinge-wiesen, dass der Petent bereits in den zurückliegendenVerfahren jeweils Sachverhalte vorgetragen hat, diesich dann als nicht zutreffend erwiesen haben. Solltees tatsächlich zutreffen, dass der Petent ein Geschäftbetreibt und hieraus Einnahmen erzielt, so ist erstrecht nicht ersichtlich, warum er die ihm erteilte Auf-lage nicht erfüllt hat.

Soweit der Petent angibt, er müsse sich um seinen er-krankten Schwiegervater kümmern, so wird daraufhingewiesen, dass der Petent auch im Hinblick aufseine Familie bereits unzutreffende Dinge behauptethat. So hat er versucht, eine Verschiebung des Haupt-verhandlungstermins vor dem Amtsgericht S. mit derBehauptung zu erreichen, sein Vater sei kürzlich ver-storben. Zum Nachweis übermittelte er eine Sterbeur-kunde in polnischer Sprache. In der Hauptverhand-lung stellte dann der geladene Übersetzer fest, dassdie Sterbeurkunde bereits aus dem Jahr 2002 stammtund offensichtlich handschriftlich verfälscht wordenwar.

Zudem kann eine Strafaussetzung zur Bewährunggemäß § 26 Abs. 2 GnO nur erfolgen, wenn erwartetwerden kann, dass der Verurteilte sich künftig straf-frei führen wird. Dies darf im vorliegenden Fall be-zweifelt werden. Das Bundeszentralregister weist be-reits neun Verurteilungen auf. Unter anderem wurdeder Petent bereits wegen Unterschlagung, fahrlässigerTrunkenheit im Verkehr, vorsätzlichen Fahrens ohneFahrerlaubnis und Betrugs bestraft.

Beschlussempfehlung:

Der Petition kann nicht abgeholfen werden.

Berichterstatter: Dr. Wetzel

24. 09. 2009 Der Vorsitzende:

Döpper