Beschlussvorlage 2015/135 für die Stadt Kirchen · Das damalige Ministerium des Innern hatte in...

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Beschlussvorlage 2015/135 für die Stadt Kirchen Betreff Aussetzungsentscheidungen des Bürgermeisters der VG Kirchen (Sieg); Beratung und Beschlussfassung gem. § 42 Abs. 1 GemO Fachgebiet: Büroleitung, Recht, Zentrale Steuerung, Interkommunale Zusammenarbeit Datum 12.03.2015 Sachbearbeitung: Hans Joachim Kehl Telefon / E-Mail / Zimmer: 02741/688-335 / [email protected] / 335 Gremium: Sitzungstermin Stadtrat der Stadt Kirchen (Sieg) 24.03.2015 Sachverhalt: Hat der Stadtrat einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Bürgermeisters u.a. gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, so besteht für den Bürgermeister die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Beschluss auszusetzen; § 42 Abs. 1 Satz 1 GemO. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde gleichermaßen; § 69 Abs. 2 i.V.m. § 42 GemO. Vor diesem Hintergrund hat der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) folgende Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Kirchen (Sieg) ausgesetzt: 1. eine Stellenbesetzung im Stadtbüro im Umfang von 1,52 Stellen vorzunehmen, (Beschluss vom 27.10.2014, TOP 4) 2. über den Haushaltsplan 2015 insoweit, als das der Stellenplan 2015 im Teilhaushalt 1.1 im Umfang von 1,52 Stellen zur Beschäftigung von eigenem, städtischen Verwaltungspersonal ausweist, (Beschluss vom 19.02.2015, TOP 7) 3. die nach der Entgeltgruppe 5 im Stellenplanentwurf 2015 ausgewiesene Stelle mit einer Wertigkeit nach Entgeltgruppe 6 auszuweisen. (Beschluss vom 19.02.2015, TOP 7) Auf die beigefügte Aussetzungsentscheidung vom 03.03.2015 nebst Begründung wird verwiesen. Mit der Aussetzung erfolgt die Einleitung des in § 42 GemO normierten Aussetzungs- verfahrens. 1 von 32 in der Zusammenstellung

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Beschlussvorlage 2015/135für die Stadt Kirchen

Betreff

Aussetzungsentscheidungen des Bürgermeisters der VG Kirchen (Sieg); Beratung und Beschlussfassung gem. § 42 Abs. 1 GemOFachgebiet:Büroleitung, Recht, Zentrale Steuerung, Interkommunale Zusammenarbeit

Datum12.03.2015

Sachbearbeitung:Hans Joachim Kehl Telefon / E-Mail / Zimmer:02741/688-335 / [email protected] / 335

Gremium: SitzungsterminStadtrat der Stadt Kirchen (Sieg) 24.03.2015

Sachverhalt:Hat der Stadtrat einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Bürgermeisters u.a. gesetz- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, so besteht für den Bürgermeister die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Beschluss auszusetzen; § 42 Abs. 1 Satz 1 GemO. Diese gesetzliche Verpflichtung besteht für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde gleichermaßen; § 69 Abs. 2 i.V.m. § 42 GemO.

Vor diesem Hintergrund hat der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) folgende Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Kirchen (Sieg) ausgesetzt:

1. eine Stellenbesetzung im Stadtbüro im Umfang von 1,52 Stellen vorzunehmen, (Beschluss vom 27.10.2014, TOP 4)

2. über den Haushaltsplan 2015 insoweit, als das der Stellenplan 2015 im Teilhaushalt 1.1 im Umfang von 1,52 Stellen zur Beschäftigung von eigenem, städtischen Verwaltungspersonal ausweist,(Beschluss vom 19.02.2015, TOP 7)

3. die nach der Entgeltgruppe 5 im Stellenplanentwurf 2015 ausgewiesene Stelle mit einer Wertigkeit nach Entgeltgruppe 6 auszuweisen.(Beschluss vom 19.02.2015, TOP 7)

Auf die beigefügte Aussetzungsentscheidung vom 03.03.2015 nebst Begründung wird verwiesen.

Mit der Aussetzung erfolgt die Einleitung des in § 42 GemO normierten Aussetzungs-verfahrens.

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Der Stadtrat hat sich nunmehr mit den in der Aussetzungsentscheidung dargelegten Bedenken des Bürgermeisters bezüglich der Rechtsmäßigkeit der Beschlüsse zu befassen und zu entscheiden (sog. Zweiter Beschluss).

Hierbei hat der Stadtrat letztlich zwei Möglichkeiten.

a) Der Stadtrat kann die Aussetzung akzeptieren. Hiermit ist die Entscheidung zu verbinden, die ausgesetzten Beschlüsse aufzuheben.In diesem Fall ist das Aussetzungsverfahren abgeschlossen.

b) Der Stadtrat kann auf die gefassten Beschlüsse beharren (sog. Beharrungs-beschluss).In diesem Fall wird das Aussetzungsverfahren mit dem nächsten Verfahrensschritt fortgesetzt, d.h. es erfolgt gemäß § 42 Abs. 2 GemO die Einholung der Entscheidung der Kommunalaufsichtsbehörde.

Bei einem Fortgang des Aussetzungsverfahrens unter Einbindung der Aufsichtsbehörde hat diese im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zwei Entscheidungsmöglichkeiten:

1. Sie bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Beschlusses bzw. der Beschlüsse. Dies beinhaltet zugleich die Feststellung, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorlagen. Dem Stadtrat wird in diesem Fall die Entscheidung der Aufsichtsbehörde lediglich zur Kenntnis gegeben. Das Aussetzungsverfahren ist sodann abgeschlossen und der Bürgermeister hat den Beschluss/die Beschlüsse auszuführen.

2. Sie stellt die Rechtswidrigkeit des Beschlusses bzw. der Beschlüsse fest. Sie bestätigt hiermit zugleich die Rechtmäßigkeit der Aussetzung. Der Stadtrat ist über diesen anfechtbaren Verwaltungsakt so rechtzeitig zu informieren, dass ggfls. noch rechtzeitig Klage erhoben werden kann. Ein Vorverfahren, d.h. Widerspruchs-verfahren, findet nicht statt.

Beschlussvorschlag:Der Stadtrat der Stadt Kirchen (Sieg) beschließt nach eingehender Beratung

1. Alternative: die Aussetzungsentscheidung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde unter gleichzeitiger Aufhebung der ausgesetzten Beschlüsse zu akzeptieren.

ODER

2. Alternative: auf die ausgesetzten Beschlüsse zu beharren.

Vermerk des Fachbereiches „Finanzen“:entfälltAnlagen:

Aussetzungsentscheidung vom 03.03.2015

Jens StötzelBürgermeister

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VERBANDSGEMEINDEVERWALTUNG KIRCHEN (SIEG) DER BÜRGERMEISTER

Aussetzungsentscheidung gemäß §§ 69 Abs. 2, 42 Abs. 1 GemO

Hat der Stadtrat einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Bürgermeisters u.a. gesetzt- oder rechtswidrig ist oder die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzt, so besteht für den Bürgermeister die gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Beschluss auszusetzen, § 42 Abs. 1 Satz 1 GemO.

Diese gesetzliche Verpflichtung besteht für den Bürgermeister der Verbandsgemeinde gleichermaßen, § 69 Abs. 2 LV.m. § 42 GemO.

Gemäß §§ 69 Abs. 2 L V.m. § 42 GemO werden daher die Beschlüsse des Stadtrates

1. eine Stellenbesetzung im Stadtbüro im Umfang von 1,52 Stellen vorzunehmen (Beschluss vom 27. Oktober 2014, TOP 4),

2. über den Haushaltsplan 2015 insoweit, als das der Stellen plan 2015 (s. Anlage 1) im Teilhaushalt 1.1 im Umfang von 1,52 Stellen zur Beschäftigung von eigenem, städtischem Verwaltungspersonal ausweist (Beschluss vom 19. Februar 2015, TOP 7),

3. die nach der Entgeltgruppe 5 im Stellenplanentwurf 2015 ausgewiesene Stelle mit einer Wertigkeit nach Entgeltgruppe 6 auszuweisen (Beschluss vom 19. Februar 2015, TOP 7),

ausgesetzt. Die bezeichneten Beschlüsse sind als Anlagen 1 a·c beigefügt.

Alle genannten Beschlüsse sind aussetzungsfähig und noch nicht ausgeführt.

Begründung der Aussetzungsentscheidung:

Die oben genannten Beschlüsse sind gesetz- und rechtswidrig. Insbesondere verletzten sie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, § 93 GemO.

I. Nach § 68 Abs. 1 Gemeindeordnung (GernO) führt die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinden in deren Namen und in deren Auftrag. Die Beschäftigung hauptamtlicher Bediensteter für Verwaltungsgeschäfte, welche nach § 68 Abs. 1 GemO kraft Gesetz originär der Verbandsgemeindeverwaltung zur Erledigung vorbehalten und zugewiesen sind, durch die Gemeinde ist unzulässig , vgl. VV 7.1 zu § 68 GemO. Dies gilt auch für Schreibarbeiten, die mit der Erledigung von Verwaltungsgeschäften verbunden sind. Auch der Schriftverkehr des Stadtbürgermeisters als Organ der Gemeinde, z.B.

J.- Vorbereitung von Sitzungen J.- Grußworte J.- Glückwunsch- und Beileidsschreiben J.- Einladungen J.- Dankschreiben

UndenstraSe 1, 575 48 Kirchen, Telefon 0 27 4 1 I 688 100, Telefax 0 27 41 I 688 110

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~ Schreiben an politische Parteien, Verbände und Vereine des öffentlichen Lebens ~ Schriftwechsel mit der Verbandsgemeinde

welcher nicht zu den Verwaltungsgeschäften i.S. v. § 68 Abs. 1 GemO zählt, soll grundsätzlich durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 70 GemO erledigt werden, soweit die Gemeinde hierfür keine Schreibkraft beschäftigt. Letzteres ist einer Gemeinde im erforderlichen Umfang dann gestattet, falls hierfür ein Bedürfnis besteht, vgl. W 7.2 zu § 68 GemO. In größeren Ortsgemeinden (regelmäßig über 3.000 Einwohner) bestehen keine Bedenken, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung zur Unterstützung des Ortsbürgermeisters mit dessen Zustimmung einen geeigneten Mitarbeiter im erforderlichen Umfang abstellt. Soweit die notwendigen Schreibarbeiten, definiert in der W 7.2, nicht durch Personal der Ortsgemeinde erledigt wird, sollte die Verbandsgemeindeverwaltung dem Ortsbürgermeister mit dessen Zustimmung auch eine Schreibkraft gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen, W 7.3 zu § 68 GemO. Aufgrund dieser Vorschriften sind bei der 8.848 Einwohner (Stand: 30.06.2014) zählenden Stadt Kirchen (Sieg), Sitzgemeinde der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg), seit vielen Jahren ein vollzeitbeschäftigter Bediensteter sowie eine teilzeitbeschäftigte Bedienstete mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 39,00 und 20,26 Stunden eingesetzt. Beide stehen in einem Angestelltenverhältnis zur Verbandsgemeinde. Ausgehend von der für Tarifbeschäftigte geltenden Regelwochenarbeitszeit von 39 Stunden entspricht dies Arbeitszeitanteilen von 1,00 und 0,52 Stellen, ausmachend somit insgesamt 1,52 Stellen, welche im Stellenplan der Verbandsgemeinde ausgewiesen sind.

Die Vollzeitstelle ist im Stellenplan der Verbandsgemeinde nach der Entgeltgruppe (EG) 8, die Teilzeitstelle nach der Entgeltgruppe (EG) 5 ausgewiesen. Im Zuge des Bewährungsaufstieges ist die teilzeitbeschäftigte Stelleninhaberin in der EG 6 eingruppiert. Für die Bereitstellung dieser Bediensteten erstattet die Stadt der Verbandsgemeinde die entstehenden Personalkosten i.H.v. jährlich rd. 75.000,00 €.

Die räumliche Unterbringung dieser Beschäftigten ist nicht in der Verbandsgemeindeverwaltung, sondern in Büros im stadteigenen Gebäude ,Villa Kraemer" welches sich direkt gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung (ca. 50 m Entfernung) befindet. Vor dem Rathausneubau der Verbandsgemeinde (1992) waren auch Organisationseinheiten der Verwaltung in diesem Gebäude untergebracht.

Neben den klassischen Schreibarbeiten für den Stadtbürgermeister (s. oben) nehmen die Beschäftigten dort derzeit auch -begrenzt auf das Stadtgebiet- folgende Aufgaben aus verschiedenen Organisationseinheiten der VG-Verwaltung (Fachbereiche) wahr:

- Touristische Sachbearbeitung Friedhofsangelegenheiten (Terminierung von Beisetzungen, Grabeinebnungen Eintragungen im Friedhofsprogramm)

- Terminvergabe für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen (Bürgerhäuser, Villa ,Kraemer") - Sitzungsdienst für die städtischen Gremien

,Allg. AuskunftsteIle" - Organisation des jährlich stattfindenden Stadtfestes

Redaktion jährlicher Veranstaltungskalender

Hierbei handelt es sich um Aufgaben, nämlich Verwaltungsgeschäfte, welche nach § 68 Abs. 1 GemO kraft Gesetz originär der Verbandsgemeindeverwaltung zur Erledigung vorbehalten und zugewiesen sind.

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Allein die Tatsache, dass diese Aufgaben aus organisatorischen Gründen seit vielen Jahren in anderen, nämlich städtischen Räumlichkeiten und nicht im Rathaus der Verbandsgemeinde wahrgenommen werden, machen aus diesen Aufgaben keine, die originär originären Aufgaben der Stadt.

Vielmehr bleibt die gesetzliche und organisatorische Zuständigkeit der Aufgabenerledigung zu Gunsten der Verbandsgemeindeverwaltung sowie das Organisations- und Direktionsrecht des Bürgenmeisters der Verbandsgemeinde (§ 47 GemO) welcher Bedienstete diese Aufgaben, in welchen Räumlichkeiten, etc. wahmimmt hiervon unberührt und bestehen .

11. Die Einrichtung und Vorhaltung sog. ,Gemeinde-/Stadtbüros' in den verbandsgemeindeangehörigen Ortsgemeinden/Stadt Kirchen (Sieg) ist seit vielen Jahren Prüfungsgegenstand von Landesrechnungshof (LRH) und örtlichem Gemeindeprüfungsamt (GPA) sowie in der Folge Beanstandungsgegenstand der Kommunalaufsichtsbehörden .

Anlässlich einer zuletzt in 2013/Anfang 2014 durch den Landesrechnungshof durchgeführten Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsfühnung von Stadt und Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) wurde die Angelegenheit durch den Landesrechnungshof aufgnund der insoweit ,offenen' Prüfungsfeststellungen aus Vorjahren erneut aufgegriffen, und zwar sowohl hinsichtlich der Haushalts- und Wirtschaftsfühnung der Stadt als auch der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg).

Zwar liegt dieser Prüfungsbericht noch nicht abschließend vor, im Wesentlichen wurde jedoch seitens des Landesrechnungshofes erneut vorgetragen, was auch schon in Vo~ahren Beanstandungsgegenstand bei der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsfühnung von Stadt- und Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) war:

Prüfbericht des LRH über die Haushalts- u. Wirtschaftsfühnung der VG Kirchen (Sieg) vom 17.09.1992, Az. 6-7347/1, Ziffer 4.2 ,Gemeindebüros', S. 20 ff.

- Prüfbericht des LRH über die Haushalts- u. Wirtschaftsfühnung der Stadt Kirchen (Sieg) vom 17.09.1992, Az. 6-734712, Ziffer 5 ,Gemeindebüros', S. 14 ff.

(beide als Anlagen 2 und 3 beigefügt)

Den damaligen Ausfühnungen des Landesrechnungshofes, der schon seinerzeit zum Ergebnis kam, dass es für die Einrichtung u.a. eines Stadtbüros in der Stadt Kirchen weder rechtliche noch sachliche Gründe gibt und das die zur Verfügung Stellung einer Schreibkraft ausreichend sei, kann objektiv nicht widersprochen werden; umso mehr im Lichte der zwischenzeitlich eingetretenen technischen Fortentwicklung (E-Mail, Internet, E-Govenment), der Einrichtung eines Bürgerbüros bei der VG­Verwaltung mit einer deutlichen Ausweitung von Öffnungszeiten der VG-Verwaltung und der Tatsache, dass in den vergangenen 20 Jahren bereits zahlreiche Aufgaben in die Kemverwaltung genommen wurden.

Substantiiert wurde seitens der Stadt auch diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorgetragen .

Für die übrigen Ortsgemeinden innerhalb der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg) hatte das GPA der Kreisverwaltung Altenkirchen im Rahmen seiner in 2008 durchgeführten Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Ortsgemeinden Brachbach, Friesenhagen, Mudersbach und Niederfischbach die Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofes aus 1992 ebenfalls nochmals aufgegriffen, verbunden mit der Fordenung, Aufgaben, Stnukturen und daraus resultierend den Personalbedarf in den Gemeindebüros zu reduzieren.

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111. Infolge dieser Prüfungsbeanstandungen durch das GPA wurden die Tätigkeiten in den Ortsgemeindebüros Brachbach und Friesenhagen auf den Schreibdienst für den Ortsbürgermeister gem. VV 7.2 zu § 68 GemO sowie die Unterstützung des Ortsbürgermeisters durch eine Fachkraft gem. VV 7.3 zu § 68 GemO im Einvernehmen mit diesen Ortsgemeinden zurückgeführt. Insbesondere alle Tätigkeiten des Sitzungsdienstes, die noch in den ,Gemeindebüros' erledigt wurden, werden mittlerweile für alle Gemeinden mit Ausnahme der Stadt von zentraler Stelle in der Verbandsgemeindeverwaltung übernommen. Mit der Reduzierung auf die Tätigkeiten nach den o.g. VV'en zu § 68 GemO konnten die Stellenbedarfe

im Ortsgemeindebüro Brachbach von ehemals 0,50 Stellen auf 0,21 Stellen im Ortsgemeindebüro Friesenhagen von 1,39 auf 0,52 Stellen (einschI. Grundschulbüro)

deutlich reduziert und in der Folge direkte Kosteneinsparungen für die genannten Ortsgemeinden erreicht werden. Weitere Reduzierungen stehen in den Ortsgemeinden Mudersbach und Niederfischbach an. Die in den Ortsgemeinden vorgehaltenen Stellen sind entsprechend der ausgeführten Tätigkeiten (Schreibarbeiten für den Ortsbürgermeister) nach der EG 5 TVöD bewertet, im Stellenplan der Verbandsgemeinde ausgewiesen und werden von Beschäftigten der Verbandsgemeinde besetzt.

IV. Auch den damaligen, eindeutigen Ausführungen der obersten und unteren Kommunalaufsichtsbehörde (5. Anlagen 4 und 5) ist nichts hinzuzufügen.

Danach hatte die oberste Aufsichtsbehörde der unteren Aufsichtsbehörde mitgeteilt, ,dass überhaupt nicht in Abrede gestellt werden könne, dass abweichend von der VV 7. 3 zu § 68 GemO die Funktion der ,Gemeindebüros' nicht nur in der Unterstützung des Orts-/Stadtbürgermeistes liege, sondern dass dort Verwaltungsgeschäfte der Verbandsgemeinde wahrgenommen werden. ' Dem ist -wie oben dargestellt- auch heute noch so.

Das damalige Ministerium des Innern hatte in einem Schreiben vom 05. Oktober 1990, Az. 331/17 002-3 (68), an die oberen und unteren Aufsichtsbehörden zunächst auf die Feststellung des Rechnungshofes, dass abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 68 GemO Verbandsgemeinden Bedienstete beschäftigen, die nicht nur den Ortsbürgermeister unterstützen, sondern in den Ortsgemeinden während fester Bürostunden Aufgaben wahrnehmen, die der Verbandsgemeindeverwaltung obliegen, darauf hingewiesen, dass , ... die Voraussetzungen nach Nr. 7.3 der VV zu § 68 GemO nicht umgangen werden können, indem Bediensteten auch die Aufgaben einer ,Außenstel/e' der Verbandsgemeindeverwaltung übertragen werden. Für die Einrichtung einer solchen ,Außenstel/e' der Verbandsgemeindeverwaltung gibt es in der GemO keine Rechtsgrundlage. Sie beeinträchtigt auch die Einheit und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung .. .. '

Schreiben des Ministerium des Innern vom 05.10.1990, Az. 331/17002-3 (68) (Anlage 4)

Mit Hinweis auf dieses Schreiben der obersten Kommunalaufsichtsbehörde verfügte die Kreisverwaltung Altenkirchen als untere Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 04.02.1994, Az. 10/029-70017, dass , ... unverzüglich entsprechendes zu veranlassen .. ," sei.

Schreiben der Kreisverwaltung Altenkirchen vom 04.02.1994, Az. 10/029-700/7 (Anlage 5)

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Darüber hinaus liegt der Verwaltung (und der unteren Kommunalaufsicht) in anderer Angelegenheit ein weiteres Schreiben der obersten Kommunalaufsichtsbehörde vom 04. August 2010 vor, in welchem diese ausführt: .Nach der VV 7.1 zu § 68 GemO ist die Beschäftigung von hauptamtlichen Bediensteten, die für Verwaltungsgeschäfte nach Abs. 1 der Verbandsgemeinde vorbehalten sind, durch die Ortsgemeinde unzulässig. Dies gilt auch für alle Schreibarbeiten, die mit der Er/edigung von Verwaltungsgeschäften verbunden sind. Zwar ist der Schriftverkehr des Ortsbürgermeisters als Organ der Gemeinde ... nicht als Verwaltungsgeschäft zu sehen; jedoch soll die Verbandsgemeindeverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 70 auch diesen Schriftverkehr für den Ortsbürgermeister fertigen, sofem die Ortsgemeinde nicht zu diesem Zweck gemäß VV 7.2 eine Schreibkraft beschäftigt. "

Zuletzt hatte die untere Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Genehmigungsschreiben zum städtischen Nachtragshaushaltsplan 2014 vom 20. Oktober 2014, Az. 13/029-704 (Anlage 6) nochmals ausgeführt: .Bezüglich der Neuausweisung der Stelle EG 8 im Teilhaushalt 1 • Verwaltungspersonal im Stadtbüro" erheben wir Bedenken wegen Rechtsverletzung. Bezüglich unserer Rechtsauffassung zu der Frage hauptamtliche Bedienstete für Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden verweisen wir auf den bereits mit der Verbandsgemeinde Kirchen geführten Schriftverkehr (Anm.: s. oben zitiertes Schreiben vom 04.02.1994, Az. 10/029-700fl) ... Eine endgültige Entscheidung über die Einstellung von Stellen im Stellenplan der Stadt Kirchen dem Grunde und der Höhe nach bleibt vorbehalten ... "

Die rechtlichen Bedenken wurden in der Genehmigung des Nachtragshaushaltsplanes 2014 kommunalaufsichtlich zunächst nochmals zurückgestellt. Da im Nachgang hierzu bis heute, nach über vier Monaten, jedenfalls keine Entscheidung der unteren Kommunalaufsicht ergangen ist, nach der die Ausweisung von Stellen für städtisches Verwaltungspersonal im Stellen plan der Stadt dem Grunde und der Höhe nach zulässig wäre, sind neben den Rechtsvorschriften auch die vorliegenden aufsichtsbehördlichen Stellungnahmen heranzuziehen, zu gewichten und zu beachten. Danach ist von einer Rechtswidrigkeit sowohl dem Grunde als auch der Eingruppierung nach auszugehen. Gerade auch aufgrund der jüngsten aufsichtsbehördlichen Entscheidung vernietet sich eine dauerhafte Ausweisung von Stellen im städtischen Stellen plan sowie eine unbefristete Einstellung von eigenem Verwaltungspersonal.

V. Aus den vorstehenden Ausführungen finden die Stadtratsbeschlüsse zur Beschäftigung eigenen Verwaltungspersonals durch die Stadt Kirchen (Sieg) in der GemO keine Rechtsgrundlagej sie sind daher rechtswidrig.

VI. Abgesehen von dieser grundsätzlichen Feststellung besteht darüber hinaus auch Rechtswidrigkeit deshalb, weil zur Ausweisung von Stellen für Verwaltungspersonal im städtischen Haushaltsplan kein Bedarf besteht; weder quantitativ noch qualitativ.

Nach § 5 Abs. 1 GemHVO hat der Stellenplan die erforderlichen Stellen auszuweisen. Erforderlich ist eine Stellenausweisung, wenn sie quantitativ und qualitativ notwendig ist. (vgl. Schmor/eiz in • Gemeindehaushaltsrecht RP - Kommentar zur GemHVO, Rd. 3 zu § 5 GemHVO). Das Gebot der Erforderlichkeit von Stellen ist Ausfluss des § 93 Abs. 3 GemO, wonach der Haushaltsplan und somit auch der Stellenplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen ist. Der mit dem Stellenplan vernundene quantitative Aspekt erschließt sich methodisch über eine Personalbedarfsberechnung und somit letztlich über den Aufgabenkatalog der Gebietskörperschaft, mithin hier der Stadt Kirchen (Sieg).

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Wie bereits oben ausführlich dargestellt, führt nach § 68 Abs, GemO die Verbandsgemeindeverwaltung die Verwaltungsgeschäfte der Gemeinden in deren Namen und in deren Auftrag, Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte für die Stadt stellt die Verbandsgemeinde in ihrem Stellenplan unstreitig das erforderliche Personal zur Verfügung, Beide Stellen sind nämlich -wie in den Vorjahren auch- im Stellenplan 2015 (vgl. Stellen-Nr, 1,1/28 und 1.1/29) der Verbandsgemeinde mit der Wertigkeit EG 8 und EG 5 enthalten, Gleichfalls stellt die Verbandsgemeinde unstreitig das erforderliche Personal für den Schriftverlkehr des Stadtbürgermeisters als Organ der Gemeinde zur Verfügung,

Damit sind alle i.S,d, § 5 GemHVO denkbaren Aufgaben durch Personal der Verbandsgemeindeverwaltung abgedeckt, so dass sich darüber hinaus bei der Stadt kein quantitativer Personalbedarf mehr ergibt, der eine Stellenausweisung im städtischen Stellenplan rechtfertigen würde, Eine ebensolche, nunmehr durch Beschluss vorgenommene, stellt sich somit als Verstoß gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, § 93 GemO, dar.

VII. Auch hinsichtlich der qualitativen Stellenausweisung erweist sich der Stadtratsbeschluss vom 19, Februar 2015 als rechtswidrig, Wie nunmehr bereits mehrfach dargelegt, sind alle Verwaltungsgeschäfte kraft gesetzlicher Regelung originär durch die VG-Verwaltung zu erledigen , Daraus resultierend können im Stadtbüro allenfalls Schreibarbeiten für den Stadtbürgermeister erledigt werden, Es dürfte unstreitig sein, dass nach den tarifvertrag lichen Eingruppierungsbestimmungen des TVöD/BAT (alt) für eine Stelle, auf der Schreibarbeiten erledigt werden, eine Eingruppierung nach der EG 6 oder sogar höher nicht in Betracht kommt. Daran ändert auch die von der Stadt eingeholte Stellen bewertung, die im Übrigen sehr vage und oberflächlich ist, nichts,

Insofern schließt es sich aufgrund der gesetzlichen Vorschriften der GemO einerseits (s, oben) und der Eingruppierungsbestimmungen nach dem TVöD andererseits aus, dass im städtischen Stellenplan Verwaltungsstellen mit einer Wertigkeit der Entgeltgruppe 6 oder 8 ausgewiesen und in der Folge besetz! werden dürfen, § 61 Abs, 3 GemO, Stellen bei der Stadt, mit dieser Wertigkeit, müssten vom Dienstvorgesetz!en notwendigerweise auch entsprechende Tätigkeiten zugewiesen sein , Dies wiederum ist aber aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der GemO rechtlich nicht möglich, denn der Stadtbürgermeister kann städtischen Bediensteten allenfalls Schreibarbeiten als Tätigkeit zuweisen, Alle anderen Aufgaben obliegen kraft Gesetz der VG-Verwaltung und damit dem Direktionsrecht des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde, § 47 Abs, 1 Satz 1 GemO, Dementsprechend sind die seitens der Verbandsgemeinde in den Gemeindebüros vorgehaltenen Stellen und die darauf eingesetzten Beschäftigen wie folgt eingestuft bzw, eingruppiert/besoldet:

Brachbach Friesenhagen Mudersbach

Niederfischbach

EG5 EG5 EG 5 EG 5 A 9 .Altfall"; bis 30,062015 EG 5 EG 8 .Altfall "; Freizeitphase ATZ seit 01 ,09,2014

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Zurecht stellt daher auch die untere Kommunalaufsichtsbehörde in ihrem Genehmigungsschreiben zum städtischen Nachtragshaushaltsplan 2014 vom 20. Oktober 2014, Az.. 13/029-704 fest:

,Bezüglich der Neuausweisung der Stelle EG 8 im Teilhaushalt 1 • Verwaltungspersonal im Stadtbüro" erheben wir Bedenken wegen Rechtsverletzung . .. .Eine endgültige Entscheidung über die Einstellung von Stellen im Stellenplan der Stadt Kirchen dem Grunde und der Höhe nach bleibt vorbehalten. "

Die rechtlichen Bedenken wurden in der Genehmigung des Nachtragshaushaltsplanes 2014 kommunalaufsichtlich zunächst nochmals zurückgestellt. Da im Nachgang hierzu bis heute, nach über vier Monaten, jedenfalls keine Entscheidung der unteren Kommunalaufsicht ergangen ist, nach der die Ausweisung von Stellen für städtisches Verwaltungspersonal im Stellenplan der Stadt der Höhe nach zulässig wäre, sind neben den Rechtsvorschriften auch die vorliegenden aufsichtsbehördlichen Stellungnahmen heranzuziehen, zu gewichten und zu beachten.

Danach findet der Stadtratsbeschluss die Stellen im städtischen Stellen plan nach der Entgeltgruppe 8 und 6 auszuweisen sowohl in der Gema als auch in den tarifvertraglichen Eingruppierungsbestimmungen keine Rechtsgrundlage.

VIII. Die Stadt Kirchen (Sieg) nimmt am kommunalen Entschuldungsfonds des Landes Rheinland-Pfalz teil. Angesichts des zum 31.12.2014 zu erwartenden Haushaltsfehlbetrages LH .v. 11 ,5 Mio. Euro (S. 7 des Haushaltsplanes 2015) und eines für den 31.12.2018 prognostizierten Haushaltsfehlbetrages LH .v. 17,8 Mio. Euro bei einem geplanten Finanzfehlbetrag zum 31 .12.2015 LH.v. 5,7 Mio. Euro und zum 31 .12.2018 von 10,5 Mio. Euro hat die Kommunalaufsicht in ihrem Genehmigungsschreiben vom 09.05.2014 zum Haushaltsplan 2014, Az.. 13/029-704, von der Stadt ein konsequentes Ausschöpfen aller Möglichkeiten auf der Ertrags- und Aufwandsseite gefordert, um ihrer defizitären Haushaltssituation entgegenzuwirken.

Bestehende Konsolidierungspotentiale sind danach auszuschöpfen und dürfen nicht unter Hinweis auf die sog. ,Vergeblichkeitsfalle' unterbleiben. Freiwillige Leistungen sind nach Möglichkeit zu reduzieren.

Bei konsequenter Umsetzung gesetzlicher Regelungen könnte der Personal bestand im Stadtbüro um eine Vollzeitstelle reduziert werden, was neben insgesamt effektiverem Verwaltungshandeln ferner jährliche Aufwendungserspamisse für die Stadt i.H .v. rd . 34.000,00 € (nach Abzug eines VG­Umlageanteils der Stadt von 35 %) bedeuten würde.

Eine wirtschaftliche Verwaltungsorganisation verlangt, dass organisatorische Strukturen kontinuierlich auf permanent veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere durch demografische Veränderungen, tech . Neuerungen, E-Goverment, Finanzlage der Kommunen, etc. überprüft und ggfls. fortgeschrieben werden, um eine effektive und effiziente Aufgabenerled igung zu gewährleisten.

Die Beschäftigung von eigenem, städtischem Verwaltungspersonal steht nicht nur im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen der Gema, sondem sie läuft auch den kommunalaufsichtlichen Forderungen, konsequent Konsolidierungspotentiale im Haushalt auszuschöpfen, zuwider.

Es liefe ferner den der Stadt und der Kommunalaufsichtsbehörde bekannten Prüfungsbeanstandung des Landesrechnungshofes in einem laufenden Prüfungsverfahren sowie den bei der Verbandsgemeinde (und vom Land im Übrigen durch die Kommunal- und Verwaltungsreform)

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grundsätzlich eingeschlagenen Weg, Verwaltungsaufgaben im Lichte der demografischen Entwicklung in Gegenwart und Zukunft effizient und wirtschaftlich zu erledigen, zuwider.

Aus alledem ergibt sich aus § 69 Abs. 2 LV.m. § 42 GemO die gesetzliche Verpflichtung zur Aussetzung der Beschlüsse.

IX. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben, der mündlich bereits vorgetragenen Beanstandungen des Landesrechnungshofes im laufenden Prüfungsverfahren sowie den Interessen der Stadt Kirchen .(Sieg) wird folgender Lösungsvorschlag unterbreitet:

1. Die kraft Gesetz der Verbandsgemeinde obliegenden Aufgaben Touristische Sachbearbeitung Friedhofsangelegenheiten (Terminierung von Beisetzungen, Grabeinebnungen Eintragungen im F riedhofsprog ram m)

- Terminvergabe für Bürgerhäuser Sitzungsdienst für die städtischen Gremien

werden auch für den Bereich der Stadt Kirchen zukünftig bei der Verbandsgemeindeverwaltung und nicht mehr im ,Stadtbüro" wahrgenommen. Zusätzlich die Aufgabe "Stadtfestorganisation".

2. Der derzeit räumlich noch im Stadtbüro eingesetzte vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter mit 2. Angestelltenprüfung (EG 8) bezieht wieder ein Büro in der Verbandsgemeindeverwaltung. Hier wird er im Fachbereich 1.1 insbesondere mit den Aufgaben ,Touristische Sachbearbeitung für die gesamte Verbandsgemeinde", ,Sitzungsdienst für die städtischen Gremien", ,Organisation des jährlich stattfindenden Stadtfestes" betraut. Die Personalkosten dieses Beschäftigten übernimmt die Verbandsgemeinde. Damit wäre in wesentlichen Tätigkeitsfeldern der Stadt eine kontinuierliche Aufgabenwahrnehmung gewährleistet. (Anmerkung: Durch die Übemahme der Aufgabe, Touristische Sachbearbeitung für die gesamte Verbandsgemeinde" könnte wohlmöglich die Besetzung einer im Stellenplan der VG in 2015 erstmals ausgewiesene Vollzeitstelle zur Wahmehmung dieser Aufgabe entfallen, zumindest aber müsste diese Ermächtigung nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Durch diesen Synergieeffekt entstünden bei der VG und damit über die VG-Um/age bei allen OG 'en weitere Einsparpotentiale.)

3. Die Aufgaben ,Friedhofsangelegenheiten (Terminierung von Beisetzungen, Grabeinebnungen Eintragungen im Friedhofsprogramm)" sowie ,Terminvergaben für Bürgerhäuser" werden entsprechend der Verwaltungsorganisation der VG-Verwaltung im Fachbereich 1.2, Fachgebiet ,Öffentliche Einrichtungen" wahrgenommen.

4. Im Stadtbüro verbleibt für Unterstützungstätigkeiten des Stadtbürgermeisters eine Beschäftigte der Verbandsgemeinde mit einem Stellenanteil von zunächst 0,52. Die hierdurch entstehenden Personalkosten sind von der Stadt an die Verbandsgemeinde zu erstatten. Sollte sich für diese Unterstützungsarbeiten/Schreibarbeiten für den Stadtbürgermeister nach Durchführung einer entsprechenden Personalbedarfsberechnung ein höherer Personalbedarf ergeben, wird dieser bis zu einem Stellenanteil von 0,75 anerkannt.

X. Verfahren Die Gründe für die Aussetzungsentscheidung sind dem Stadtrat in seiner nächsten Sitzung mitzuteilen; die nächste Sitzung muss spätestens innerhalb eines Monats nach der Aussetzung stattfinden, § 42 Abs.1 GemO.

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'. 9

Verbleibt der Stadtrat bei seinen Beschlüssen, so hat der Bürgermeister die Entscheidung der Aufsichtsbehärde einzuholen, § 42 Abs. 2 Satz 1 GemO.

Gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehärde kann der Stadtrat Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

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Anlagen

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Beschlussauszug, Stadtrat Kirchen, 27,10,2014

TOP 4: Nachtragshaushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan der Stadt Kirchen für das

Haushaltsjahr 2014;

hier: Aktueller Sachstand und Beschlussfassung zur Wertigkeit von Stellen im Stellenplan zum

Nachtragshaushaltsplan der Stadt Kirchen für das Haushaltsjahr 2014

Stadtbürgermeister Hundhausen berichtet, dass die Kommunalaufsicht mit Schreiben vom 20.

Oktober 2014 die 1. Nachtragshaushaltssatzung und den 1. Nachtragshaushaltsplan der Stadt Kirchen

für das Haushaltsjahr 2014 einschließlich Stellenplan genehmigt hat.

Bezüglich der Neuausweisung der Stelle EG 8 im Teilhaushalt 1 "Verwaltungspersonal im Stadtbüro"

wurden Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben. Die Stadt Kirchen sei jedoch mit rd. 8.500

Einwohnern die mit Abstand größte Gemeinde im Landkreis Altenkirchen die nicht in Personalunion

verwaltet wird. Die besondere Belastung des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters und der damit

einhergehende Unterstützungsbedarf werden seitens der Kommunalaufsicht anerkannt. Die

Kommunalaufsicht hat zur Kenntnis genommen, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen der

Stadt Kirchen und dem Verbandsgemeindebürgermeister derzeit und in naher Zukunft wohl nicht zu

erreichen ist. In diesem Zusammenhang wurde nochmals auf § 70 Abs. 1 GemO hingewiesen. Die

Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung

der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Unter Abwägung

der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Funktionalität der

Stadt Kirchen, stellt die Kommunalaufsicht ihre rechtlichen Bedenken zurück und genehmigt die

ausgewiesene Stelle im Stellenplan der Stadt Kirchen. Eine endgültige Entscheidung über die

Einstellung von Stellen im Stellenplan der Stadt Kirchen dem Grunde und der Eingruppierung nach

bleibt vorbehalten. Eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt Kirchen und des

Verbandsbürgermeisters über die Abstellung eines geeigneten Mitarbeiters in einem durch beide

Seiten anerkannten erforderlichen Umfang wird seitens der Kommunalaufsicht weiterhin angestrebt.

Aus diesem Grund sei die Stelle mit einem " kw-Vermerk" zu versehen. Auskunftsgemäß hat der

Stadtrat ausschließlich die Neueinrichtung von 1,52 Stellen beschlossen, eine Festlegung der

Entgeltgruppen erfolgte nicht. Die Stadt werde daher aufgefordert, dem Stellenplan in der

vorgelegten Fassung durch Beschluss beizutreten.

Der Haupt- und Finanzausschuss habe sich in seiner letzten Sitzung nochmals einhellig dafür

ausgesprochen, dass das Stadtbüro mit 1,52 Stellen zu besetzen ist. Dem Stadtrat wurde daraufhin

zur Beschlussfassung empfohlen, dass für das Stadtbüro Kirchen die Vollzeitstelle nach EG 8 und die

Teilzeitstelle (0,52) nach EG 6 im Stellenplan als Anlage zum Nachtragshaushaltsplan der Stadt

Kirchen für das Haushaltsjahr 2014 auszuweisen ist.

Noch am heutigen Tag habe er erneut in einem Gespräch mit Herrn Bürgermeister Stötzel versucht,

eine einvernehmliche Lösung für Stadt und Verbandsgemeinde zu erreichen, unter dem

Gesichtspunkt, dass die Beibehaltung des Status quo eigentlich die optimale Lösung sei. Stattdessen

sei durch Herrn Bürgermeister Stötzel der Vorschlag unterbreitet worden, dass Herr Wolft für

wöchentl iche "Präsenzzeiten" für Absprachen etc. mit dem Stadtbürgermeister, somit an 2

Vormittagen (8 bis 9 Stunden/WOChe) im Stadtbüro zur Verfügung stehen könnte, die restliche Zeit

jedoch im Verwaltungsgebäude eingesetzt würde. Dieser Vorschlag sei aus Sicht der Stadt aber nicht

hinnehmbar und habe bereits im Haupt- und Finanzausschuss am 14.10.2014 fraktionsübergreifende

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Ablehnung erfahren. Auch - und das dürfte sicherlich die Kollegen Ortsbürgermeister in der

Verbandsgemeinde interessieren - würden die anderen Ortsgemeinden in der Verbandsgemeinde

Kirchen dann an den Kosten für das Stadtbüro Kirchen beteiligt, weil Herr Wolff ja nach Aussage des

Bürgermeisters aufgabengleich eingesetzt werden soll. Lediglich die Kostenverteilung würde sich

ändern. Durch den Vorschlag von Herrn Bürgermeister Stötzel würden die anderen Ortsgemeinden in

der Verbandsgemeinde jedoch indirekt an den Kosten für das Stadtbüro herangezogen. Dies alles sei

nun wirklich nicht glücklich und gut überlegt.

Bürgermeister Stötzel führt aus, dass er das Schreiben der Kommunalaufsicht ebenfalls so gedeutet

habe, eine einvernehmliche Lösung zu finden . Deshalb habe er Herrn Stadtbürgermeister

Hundhausen im heutigen Gespräch auch empfohlen, eine Entscheidung durch den Stadtrat in dieser

Angelegenheit zunächst zu vertagen. Letztlich vertrete er aber die Meinung, "den Deckel zu diesem

Thema nun möglichst bald drauf zu machen" . Er habe auch die Befürchtung, dass die Beibehaltung

des Status quo nicht dem gerecht werde, was der Landesrechnungshof bzw. die Kommuna laufsicht

fordert. Im Hinblick auf die Wertigkeit der Stellen äußere er seine Bedenken bezüglich der nunmehr

vorgesehen EG 6 - Stelle im Stellenplan der Stadt Kirchen, diese sei im VG-Haushalt bisher als EG 5

entha lten .

RM Möller stimmt der Aussage "den Deckel drauf machen" ausdrücklich zu und bittet Bürgermeister

Stötzel darum, mit der Stadt keine Scharmützel zu führen. Die Idee zur Überführung des Personals

von der Verbandsgemeinde auf die Stadt Kirchen sei bekanntlich in einem Gespräch mit dem

Ält estenrat der Stadt Kirchen durch Herrn Bürgermeister Stötzel im April d. J. selbst vorgeschlagen

worden. Und genau dieser Vorschlag wurde auf den Weg gebracht. Die Kommunalaufsicht habe den

Stellenplan, wie zuvor durch Herrn Stadtbürgermeister Hundhausen vorgetragen, genehmigt und die

Empfehlungen des Landesrechnungshofes würden nach seiner Meinung auch " kein Evangelium"

darstellen. Ziel müsse sein, dass die Stadt Kirchen funktionell arbeiten kann und der ehrenamtliche

Stadtbürgermeister, wie bis jetzt, die dringend notwendige Unterstützung durch die beiden

Mitarbeiter im Stadtbüro erfährt.

Der Stadtrat kommt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses nach und beschließt das

Stadtbüro mit 1,52 Stellen zu besetzen. Der Aufforderung der Kommunalaufsicht folgend, dem

Stellenplan in der vorgelegten Fassung durch Beschluss beizutreten, beschließt der Stadtrat die

Vollzeitstelle nach EG 8 und die Teilzeitstelle (0,52) nach EG 6 als Anlage im Stellenplan zum

Nachtragshaushaltsplan der Stadt Kirchen für das Haushaltsjahr 2014 auszuweisen.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig Ja

"

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\je rba nd sge me in deve rwa Itu ng

Kirch en (Sieg)

BESCHLUSSAUSZUG der 7. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Kirchen

(Sieg) vom 19.02.2015

Öffentliche Sitzung

zu 7. Beratung und Beschlussfassung zur Haushaltssatzung und zum Haushalts­plan der Stadt Kirchen für das Haushaltsjahr 2015

Eine Vorberatung zu diesem TOP erfolgte in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 05.02.2015. Zur heutigen Sitzung ist allen RM zudem eine aktualisierte Fassung des Entwurfes der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Stadt Kirchen für das Haus­haltsjahr 2015 zur Beratung zugegangen.

Der Haushaltsplan der Stadt Kirchen (Sieg) stellt sich in den Einzelpositionen folgenderma­ßen dar:

Im Ergebnisplan sind Erträge von insgesamt 8.961 .200 EUR eingeplant, denen Aufwen­dungen von 11 .613.200 EUR gegenüberstehen. In der Summe ergibt dies einen Jahresfehl­bedarf von 2.652 .000 EUR.

Als wesentliche Erträge sind die Steuern und ähnliche Abgaben mit insgesamt 6.746.400 EUR zu nennen. Die Grundsteuer B wurde mit 1.075.000 EUR und die Gewerbesteuer mit 1.700.000 EUR unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung vorsichtig kalkuliert. Ge­genüber dem Nachtragsplan 2014 wird mit rund 300.000 EUR geringeren Erträgen aus der Gewerbesteuer gerechnet. Als weitere wesentliche Posten im Bereich der Steuern und ähnlichen Abgaben wurden der Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer mit 3.384.000 EUR, der Gemeindeantei l an der Umsatzsteuer mit 205.200 EUR und der Familienleistungsausgleich mit 321 .700 EUR einge­plant.

Die Zuwendungen und allgemeinen Umlagen wurden gegenüber dem Nachtragshaushalts­plan im Vorjahr um 186.150 EUR höher, mit einem Betrag von 1.441 .610 EUR, eingeplant. Hier wurden insbesondere aufgrund der gestiegenen Personalaufwendungen im Bereich der städtischen Kindertagesstätten mit höheren Personalkostenerstattungen durch die Kreisver­waltung gerechnet. Ebenfalls wurden im Haushaltsplan 2015 die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Leis­tungsentgelte mit insgesamt 367.310 EUR um 7. 090 geringer gegenüber dem Vorjahr einge­plant (Ansatz: 2014 374.400 EUR) Kostenerstattungen und Kostenumlagen für die Stadt Kirchen (Sieg) wurden mit einem Be­trag i. H. v. 58.130 EUR veranschlagt.

Seile: 1/4

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Verba ndsgemei ndeverwa Itu ng Kirchen (Sieg)

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BESCHLUSSAUSZUG der 7. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Kirchen

(Sieg) vom 19.02.2015

Bei den Aufwendungen wurden die Personalaufwendungen mit 1.755.250 EUR (Ansatz 2014: 1.496.960 EUR), Versorgungsaufwendungen mit 8.000 EUR (Ansatz 2014: 7.800 EUR) , Sach- und Dienstleistungen mit 1.509.000 EUR (Ansatz 2014: 1.511 .110 EUR), Zu­wendungen und Umlagen mit 6.362.950 EUR (Ansatz 2014: 6.304.460 EUR) und sonstige laufende Aufwendungen mit 213.940 EUR (Ansatz 2014: 269.100 EUR) eingeplant. Die bi­lanziellen Abschreibungen auf Sachanlagen belaufen sich auf 1.388.260 EUR (Ansatz: 2014: 1.417.740 EUR)

Als wesentliche Punkte bei den Sach- und Dienstleistungen sind die Aufwendungen für die Unterhaltung des Infrastrukturvermögens (Straßen , Wege und Plätze sowie Wirtschaftswe­ge) (insgesamt rd . 301 .000 EUR), für Fahrzeugunterhaltung (50.000 EUR) und für die Unter­haltung von städtischen Immobilien sowie deren Grundstücke bzw. Außenanlagen (insge­samt rd. 251 .000 EUR) zu nennen. Bei den sonstigen laufenden Aufwendungen sind 20.000 EUR für diverse Planungsleistungen (Bebauungspläne, Planungsle istungen für Straßenbau und Wohn- bzw. ggf. Gewerbegebiete etc.) eingeplant.

Die veranschlagte Kreisumlage (44,0 %) beläuft sich für das Jahr 2015 auf 2.996.000 EUR. Der Ansatz für die Verbandsgemeindeumlage (28,0 %) wurde in Höhe von 1.906.250 EUR gebildet. Die Sonderumlage für die Grundschulen ist ansatzmäßig auf 481 .300 EUR beziffert worden. Die Gewerbesteuerumlage wurde mit einem Betrag von 279.300 EUR eingeplant.

Im Finanzplan sind Einzahlungen und Auszahlungen von 11.675.340 EUR vorgesehen . Ne­ben den zuvor erwähnten Erträgen und Aufwendungen , sind die Einzahlungen und Auszah­lungen aus Investitionstätigkeit sowie aus Investitionskrediten nur im Finanzplan ausgewie­sen. Die Stadt Kirchen (Sieg) plant im laufenden Jahr Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 1.094.500 EUR zu tätigen.

Mit 370.500 EUR geplanten Einzahlungen aus Investitionstätigke it (Zuwendungen , Beiträge etc.) ergibt sich ein Saldo aus Investitionstätigkeit von ./. 724.000 EUR. Dieser negative Sal­do wird seitens der Stadt durch die Aufnahme eines neuen Investitionskredites finanziert.

Hinzu kommen die eingeplanten Tilgungsleistungen der Investitionskredite , welche sich im Jahr 2015 mit einem Betrag von rd. 440.200 EUR darstellen .

Für den Ausgleich des Finanzhaushaltes ist wie bereits in den Vorjahren - trotz anhaltender Sparbemühungen und Teilnahme der Stadt Kirchen am "Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF)" - die Aufnahme eines neuen Liquiditätskred its bei der Verbandsgemeinde in Höhe von 2.063. 710 EUR erforderlich . Infolge dessen werden die Verbind lichkeiten gegenüber der Verbandsgemeinde voraussichtlich um den v.g Betrag weiter anste igen .

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· erba ndsgemeindeverwaltung Kirchen (Sieg)

BESCHLUSSAUSZUG der 7. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Kirchen

(Sieg) vom 19.02.2015

SPD-Fraktionssprecher Latsch macht während seiner Haushaltsansprache deutlich. dass alle Haushaltspositionen fraktionsübergreifend sehr genau betrachtet und Einsparungen vor­genommen wurden . wo dies möglich war. Die Einsparpotenziale sehe er daher jetzt als aus­geschöpft an . Sehr kritisch betrachte er. dass der Haushalt. z. B. im Hinblick auf die Umla­gen, vor allem durch äußere Einflüsse bestimmt werde. Auch die immense finanzielle Belas­tung durch das Freizeitbad auf dem Molzberg schlage im städtischen Haushalt deutlich zu Buche. Die SPD stimme dem Haushalt für 2015 zu .

Die übrigen Haushaltsreden von Stadtbürgermeister Hundhausen, der CDU­Fraktionssprecherin Ahnert, dem FDP-Fraktionssprecher Dr. Bittersohl und dem Sprecher der Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen Möller sind dieser Niederschrift als Anlagen beigefügt, auf welche an dieser Stelle verwiesen wird.

Stadtbürgermeister Hundhausen macht im Weiteren darauf aufmerksam, dass im Stellenplan die 0,52 Stelle im Stadtbüro durch die Verwaltung mit Entgeltgruppe 5 ausgewiesen wurde, obwohl die Stelleninhaberin Frau Lanfer bereits nach TVöD EG 6 bezahlt werde. Bekanntlich liegt mit Datum vom 21.11 .2014 ein Gutachten der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH vor, welches die Eingruppierung in EG 6 ermöglicht und auch rechtfertigt

Daraufhin beschließt der Stadtrat, dass die 0,52 Stelle im Stadtbüro Kirchen im Stellenplan mit Entgeltgruppe 6 ausgewiesen werden sol l.

Abstimmungsergebnis: Einstimmig Ja

Der Stadtrat folgt der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses und beschließt die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Stadt Kirchen für das Haushaltsjahr 2015 un­ter Einbeziehung der zuvor beschlossenen Änderung zur Ausweisung der 0,52 Stelle im Stadtbüro Kirchen im Stellenplan der Stadt Kirchen mit Entgeltgruppe 6.

Abstimmungsergebnis:

Einstimmi Ja - Stimmen Nein - Stimmen x x

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Ve rbandsgeme i ndeverwaltu ng Kirchen (Sieg)

BESCHLUSSAUSZUG der 7. öffentlichen/nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates der Stadt Kirchen

(Sieg)

Kirchen (Sieg) , den 20.01.2015 Stadt Kirchen (Sieg)

d~~~~"" S adtbürgermeister

vom 19.02.2015

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-14-

5. Gemeindebüro Kirchen

In der Ortsgemeinde Kirchen war seit mehr als 20 Jahren

ein "Gemeindebür o" eingerichtet. Hierfür waren im Stel ­

lenplan 1992 der Verbandsgemeinde insgesamt 3,52 Ste llen 1 )

vorgesehen . Zur Zeit der örtlichen Erhebungen (Januar

bis Mai 1992) waren 2 Bedienstete mit Arbeitszeitantei­

len von 1,52 Kräften im Gemeindebüro tätig. 2 Stellen

(Bes.Gr. A 9 und Ve rg.Gr. VII BAT) waren nicht besetzt .

Die Ortsgemeinde erstattete der Verband sgemeinde die

Personalkosten der eingesetzten Kräfte.

Für die Einrichtung des Gemeindebüro s und für die Er­

stattung der Personalkosten gibt es weder rechtliche

noch sachliche Gründe.

Nach den Stellenbeschreibungen der im Gemeindebüro

tätigen Bediens teten erledigten diese im wesentlichen

f olgende Aufgaben:

a ) Sitzungsdienst

(Sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Einladung

und Vorbereitung von Sitzungen des Ortsgeme inderats

und seiner Ausschüsse sowie Fertigung d e r jeweiligen 0 Niederschriften).

b) Durchführung von Wahlen

(Die von der Verbandsgemeindeve rwaltung zugesandten

Wählerverz eichnisse überprüfen, berichtigen und for t­

schreiben. Ausgeben und Ver s enden von Briefwahlunter­

lagen. Organisation und Durchführung der Wahl vor Ort).

1) 1 Stelle nach Bes.Gr . A 11 mit Vermerk " kw 1993 / 94".

1 Stelle nach Bes.Gr. A 9 mi t Vermerk "Neueinrichtung 1. Juli 1992".

1 Stelle nach Verg.Gr. VII BAT.

0,52 Stel le nach Verg.Gr. VIII BAT.

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-1 5 -

c) Verwalt ung des Bauho fs

(Ei nstellung von Arbeitern, Perso nalaktenführung,

Arbeitseinteil ung, Führung der Urlaubs- und Krank­

heitskartei, Auswertung der Rapportzettel, Bestellung

sämtlicher Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien für

d ie Gemeinde, Verwaltung der Fahrzeuge und Gerät­

schaften usw. ).

d ) Bes tat tungswese n

(Verwaltung der Fr iedhöfe, Bekanntmachungen im Zu­

sammenhang mit den Friedhöfen, Schriftve rk e hr mit

Angeh ö rigen, Erteilung von Genehmigungen f ü r das

Aufstellen von Grabmalen usw.) .

e) Unterhaltung der gemeindlichen Spo rtstätt en

( Herstellung un d Pflege von Sportplätzen) .

f) Erscellung des allgemeinen Schriftverkehrs bis zur

Unter s chrif tsreife durch den Or t sbürgermeister .

Bei d e r Mehrzah l der Tätigkeiten handel t es sich um Ver­

waltungsgeschäf te, die

von der Verbandsgemeindeve rwa ltung wahrzunehme n

( § 67 GemO), z.B. Aufgaben a) und b), oder

von der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und im

Au ftrag der Ortsgemeinde zu erledigen sind (§ 68 GemO),

z.B. Aufgaben cl, d ), f),

sinnvoller und ef fektiver von einer Verwaltungs­

einheit zentral e r ledigt werden, z.B. Auf gabe n a),

b), c), d).

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, I,

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'.

-16-

Sinn und Zweck der Verwaltungsreform war u.a. die

Schaffung größerer Verwaltungseinheiten. Durch die dort

mögliche Spezialisierung s o ll den zunehmend komplexer

werdenden Aufgabenbereichen und Sachverhalten Rechnung

getragen sowie die Verwaltungsleistung verbessert wer ­

den. Die Einrichtung des Gemeindebüros wird diesen .. 1 )

Grundsatzen nicht gerecht

Die Zwischenschaltung des Gemeindebüros bringt den Bür­

gern auch keine Vorteile, zumal die Entfernung zwischen

Gemeindebüro und dem derzeitigen Hauptgebäude mit der

Verba ndsgemeindeverwa ltung nur rd. 200 m beträgt und

nach Fertigstellung des neuen Rathauses (Ende 1992)

wenige Meter betragen wird.

Wird die Aufgabenerledigung in der Ortsgemeinde auf das

sachlich notwendige Maß zurückgeführt, reicht es aus,

wenn die Verbandsgemeindeverwaltung zur Unterstützung

des künftig ehrenamtlich tätigen Bürgermeisters der

Ortsgemeinde stundenweise (z.B. an den Sprechtagen des

Ortsbü r germe is ters) eine Schreibkraft zur Verfügung

stellt. Die Ortsgemeinde hat der Verbandsgemeinde nur

die dadurch entstehenden Ko sten zu erstatten (vgl. VV

Nr. 7.3 zu § 68 GemO).

Die im Gemeindebüro tätigen Bediensteten sind in der

Verbandsgemeindeverwaltung zu beschäftigen (jährliche

Einsparungen für die Gemeinde rd. 80 000 DM - nach Abzug

2 der Verbandsgemeindeumlage - ) . Die 2 Z.Z. nicht besetz­

ten Stellen sind zu streichen. Dadurch wird weiteren

Ausgaben von rd . 80 000 DM - unter Berücksichtigung der

Verbandsgemeindeumlage - vorgebeugt.

1) Hierauf hat der Landesrechnungshof schon wiederholt hingewiesen (s. Rdnr. 9 bis 11 der Prüfungsmittei­lungen an die Verbandsgemeindeverwaltung vom 10. Juli 1978 und Rdnr. 8 und 9 der Prüfungsmittei­lungen an die Ortsgeme inde vom 16. Januar 1985 ) .

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4.2

4 . 2 . 1

-20-/

Gemeindebüros

Allgemeines

In 4 der 6 Ortsgemeinden waren "Gemeindebüros" einge-1 )

richtet . Hierfür beschäftigte die Verbandsgemeinde

8 Bedienstete mit Arbeitszeitanteilen, die der Arbeits-2 )

zeit von 5,39 Kräften entsprachen . Die Ortsgemeinden

erstatteten der Verbandsgemeinde die Personalkosten

dieser Kräfte.

4.2.2 Aufgabenerledigung

Die Gemeindebüros erledigten jeweils für ihren örtlichen

Bereich im wesentlichen folgende Aufgaben weitestgehend

se l bständ i g:

a) Sitzungsdienst

b) Durchführung von Wahlen

sämtliche Arbeiten im Zu­sammenhang mit der Einladung und Vorbereitung von Sit­zungen des Ortsgemeinderats und seiner Ausschüsse s owie Fert i gung der jeweiligen Niederschriften.

Die von der Verbandsgemein­deverwaltung zugesandten Wählerverzeichnisse über­prüfen, berichtigen und f o rt­schreiben. Ausgeben und Ver­senden von Briefwahlunter­lagen. Organisation und Durchführung der Wahl vor Ort.

1 ) Daneben war kraft Gesetzes (§ 6 Satz 2 8. Verwal­tungsvereinfachungsgesetz vom 28. Juli 1970) in der Ortsgemeinde Friesenhagen eine Außenstelle der Ver­bandsgemeindeverwaltung eingerichtet. Hier waren

2 )

2 Bedienstete mit Arbeitszeitanteilen von insgesamt 1,39 Kräften beschäftigt.

Ortsgemeinde Einwohner Bedien- Arbeits-30.06.1990 stete zeitanteil

Brachbach 2 609 1 0,72 Kirchen (S ieg ) 9 569 2 1 , 52 Mudersbach 6 093 3 2,02 Niederfischba c h 4 602 2 1 , 13

8 5,39,

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(

c) Verwaltung des Bauhofs

d) Bestattungswesen

e) Unterhaltung der gemeindlichen Sportstätten

-21 -

f) Verwaltung gemeind- -licher Kindergärten

g) Entgegennahme und z.T . selbständige Bearbeitung sämt­licher Anträge auf Verwaltungsleistungen

h) Erstellung des all­gemeinen Schriftver­kehrs bis zur Unter­schriftsreife durch den Ortsbürgermeister

Einstellung von Arbeitern, Personalaktenführ ung, Arbeits ­einteilung, Führung der Urlaubs - und Krankheitskartei, Auswertung der Rappor tzettel, Bestellung sämtlicher Ge­brauchs- und Verbrauchsmate ­rialien für die Gemeinde, Verwaltung der Fahrzeuge und Gerätschaften usw.

Verwaltung der Friedhöfe, Bekanntmachungen im Zusammen­hang mit den Friedhöfen, Schriftverkehr mit Angehöri­gen, Erteilung von Genehmi­gungen für das Aufstellen von Grabmalen usw.

Herstellung und Pflege von Sportplätzen .

Einstellung des Personals, Unterstützung des Kinder­gartenpersonals bei den Verwaltungsgeschäften und beim Wareneinkauf.

Z.B. polizeiliche An- und Abmeldungen, Bundespersonal­ausweise, Reisepässe, Geburts­urkunden, polizeiliche Füh­rungszeugnisse, Erteilung der Fahrerlaubnis, Lohnsteuer ­karten, Sozialhilfe, Rund­funkgebüh ren, Erklärungen über Versicherungszeiten usw.

i) Überwachung und Besei­tigung von Mißständen, mutwilligen Zerstörungen an Anlagen sowie Er­mittlung der Täter.

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{

-22-

Bei der Mehrzahl der Tätigkeiten handelt es sich um

Verwaltungsgeschäfte, die

nach Bildung der Verbandsgemeinde von der Verbands­

gemeindeverwaltung wahrzunehmen sind (§ 67 GemO) ,

z.B. Aufgaben a }, b}, g}, i}, oder

von der Verbandsgemeindeverwaltung im Namen und im Auf­

trag der Ortsgemeinden zu erledigen sind (§ 68 GemO) ,

z.B. Aufgaben c}, d}, e}, h},

sinnvoller und effektiver von einer Verwaltungsein­

heit zentral erledigt werden, z . B . Aufgaben a}, b),

c}, d), f).

Das vom Perso nal der Gemeindebüros abverlangte Wissens­

spektrum ist so groß, daß eine zuverlässige Beratung der

Bürger und eine sachgerechte Bearbeitung von Anträgen

trot z starken Engagements der Bediensteten nicht gewähr­

leistet sein kann. Es entstehen zeitliche Verz ögerungen,

weil sich Rückfragen sowohl der Gemeindebüros bei den

verschiedenen Sachbearbeitern als auch umgekehrt er­

geben.

Da die einzelnen Gemeindebüros jeweils nur für ihren

Bereich tätig sind und kein zentraler Austausch von

Informationen erfolgt, ist die Einheit der Verwaltung

nicht gewährleistet. Es entstehen sog. ,"Insellösungen"

(so werden z.B . die Arbeitsstunden der Bauhofbedien­

steten in den einzelnen Ortsgemeinden unterschiedlich

erfaßt) .

Zum Teil werden über den gleichen Vorgang Akten sowohl

bei den Gemeindebüros als auch bei der Verbandsgemeinde­

verwaltung geführt (z.B . Personalakten) . Bei beiden

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25 von 32 in der Zusammenstellung

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-23-

waren die Akten unvollständig und nicht ordnungsgemä ß

gefilhrt (s . Rdnr . 30).

5 Die Aufgaben sind entsprechend den gesetzlichen Rege­

lungen von der Verbandsgemeindeverwaltung zu er ledigen.

4.2 . 3 Personalbedarf

Die Beschäftigung von hauptamtlichen Bediensteten durch

die Ortsgemeinden für Verwaltungsges chäfte, die der

Verbandsgemeinde vorbehalten sind, ist unzulässig

(§ 68 GemO, vgl. auch VV Nr. 1 hierzu). Lediglich filr

die Fertigung des Schriftverkehrs des Ortsbil rgermeisters

als Gemeindeorgan können die Ortsgemeinden stundenweise

nichtständige Schreibkräfte beschäftigen, falls hierfilr

ein Bedilrfnis besteht und sofern nicht filr die Verwal ­

tung eigener Elnrichtungen der Ortsgemeinde eingesetzte

Bedienstete den Schriftverkehr nebenher miterledigen

können (vgl. VV Nr. 7.2 zu § 68 GemO).

Um den besonderen Belastungen Rechnung zu tragen, denen

ehrenamtliche Ortsbilrgermeister größerer Ortsgemeinden

aufgrund ihrer nicht nach § 67 GemO auf die Ve rbands ­

gemeinde ilbertragenen Aufgaben und öffentlichen Ein­

richtungen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, bestehen

keine Bedenken, wenn die Verbandsgemeindeverwaltung zur

Unterstilt zung des Ortsbilrgermeisters mit desse n Zustim­

mung einen geeigneten Mitarbeiter abstellt. Diese Vor­

aussetzungen sind in der Regel grundsätzlich erst bei

Or t sgemeinden mit mehr als 5 000 Einw. gegeben (vgl.

VV Nr. 7.3 zu § 68 GemO).

Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesen Rege.­

lungen sachlich rechtfertigen, sind in der Verbands­

gemei nde Kirchen (Sieg) .nicht erkennbar:

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26 von 32 in der Zusammenstellung•

-26-

4.2 .3.4 Gemeindebüro Kirchen (Sieg)

Für das Gemeindebüro in der Ort sgemeinde Kirchen waren

im Stellenplan 1992 der Verbandsgemeinde insgesamt 1 )

3,52 Stellen vorgesehen

Zur Zeit der örtlichen Erhebungen (Januar bis Mai 1992)

waren 2 Bedienstete mit Arbeitszeitanteilen von

1,52 Kräften dort tätig . 2 Stellen (Bes.Gr . A 9 und

Ve r g.Gr. VII BAT) war e n nicht besetzt.

Die Entfernung zwischen Gemeindebüro und dem derzei­

tigen Hauptgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung be­

trägt rd. 200 m. Nach Fertigstellung des neuen Rat­

hauses (Ende 1992) werden es künftig nur wenige Meter

sein.

Weil in vielen Fällen das Gemeindebüro zwischen Bürger

und verbandsgemeindeverwaltung zwischengeschaltet ist

bzw. die Aufgabenerledigung sachlich unzweckmäßig zwi ­

schen Gemeindebüro und Verbandsgemeindeverwaltung auf­

geteilt ist, entstehen zeitliche Verzögerungen in der

Sachbearbeitung ( z.B. beim Bestattungswesen) . Ferner

werden dem Bürger nicht notwend i ge Wegstrecken zuge ­

mutet .

Wird die Aufgabenerledigung auf das sachlich notwendige

Maß zurückgeführt, reicht es aus, wenn die Verbands­

gemeindeverwaltung zur Unterstützung des künftig ehren­

amtlich tätigen Bürgermeisters der Ortsgemeinde stunden-

10 weise (z .B. an den Sprechtagen des Ortsbürgermei s ters)

eine Schreibkra ft zur Verfügung stellt. Die nicht be ­

setzten Stellen sind zu streichen.

1) 1 Stelle nach Bes.Gr . A 11 mit Vermerk "kw 1993 /9 4", 1 Stell e nach Bes.Gr. A 9 mit Vermerk "Neueinrich­tung 1. Juli 1992", 1 Stelle nach Verg . Gr . VII BAT, 0,52 Stelle nach Verg.Gr. VIII BAT .

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27 von 32 in der Zusammenstellung•

4.2.4

-2 7-

Weisungsbefugnis

Die Bediensteten der Gemeindebüros waren organi sa torisch

der Zentralverwaltung zugeordnet. Vor Ort waren sie je­

doch überwiegend an die Weisung der Ortsbürgermeister

gebunden.

Dies kann zu Kompli kationen und Kompetenzstreitigkeit en

zwischen Ortsgemeinden und Verbandsgemeinde sowie zwischen

den Bediensteten und den jeweiligen Ortsbürgermeistern

führen.

Werden Bedienstete der Verbandsgemeindeverwaltung künf­\

tlg in begrenztem zeltlichen Umfang zur Unterstützung

einzelner Ortsbürgermeis t er abgestellt , ist das Ma ß der

11 Weisungsbefugnis in gegenseit i gem Einvernehmen zwis chen

verbandsgemeindeverwaltung und Ortsgemeinde zu regeln.

4.2.5 Zusammenfassung

Slnn und Zweck der Verwaltungsrefo rm war u.a. die Schaf­

fung größerer Verwa ltungsei nh eit en. Durch die do rt mog ­

liche Spez i a li sierung soll den zunehmend komplexer wer ­

denden Aufgabenbereichen und Sachverhalten Rechn ung ge­

tragen sowie die Ve rwaltungsleistung verbessert werden.

Durch die Einrichtung von relativ eigenständigen

"Gemeindebüros" in verschiedenen Ortsgemeinden der

Verbandsgemeinde wird dem ursprünglichen Gedanken der

Verwaltungsreform entgegengewirkt. Das Einri c hten von

Gemeindebüros als "Außenstellen" der Verbandsgemeinde­

verwaltung ist in keiner Weise durch die Gemeindeordnung 1 )

für Rheinland-Pfalz rechtlich gedeckt

1 2 Die "Gemeindebüros" als "Außenstellen" der Verbands­

gemeindeverwaltung sind aufzulösen.

1) Vgl . hierzu auch Schreiben des Ministeriums des I nnern vom 23. Oktober 1990, Az.: 331 /1 7 002-3 (68) - Anlage 7 -

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28 von 32 in der Zusammenstellung

-2 8-

Das bisher in den Gemeindebüros tätige Personal ist bei

der Verbandsgemeindeverwaltung in Kirchen zu beschäf­

tigen. Es wird davon ausgegangen, daß nach Streichung

der 2 unbesetzten Stellen noch mindestens 2 besetzte

Stellen einsparbar sind. Die jährliche Aufwandminderung

13 bei den Personalkosten von rd. 110 000 DM führt zur Ent ­

lastung der Ortsgemeinden.

4.3 Interner Arbeitsablauf

1 4

4.4

Innerhalb der Verbandsgemeindeverwaltung und z.T. inner­

halb derselben Abteilung wurden verschiedene Ordner - und

Aufbewahrungssysteme ve rwendet. Nur der einzelne Sach­

bearbeiter kannte s ich in seinem Ordnungssystem aus.

Die vorhandene Dienstordnung der Verbandsgemeinde vo m

29 . Dezember 1983 blieb weitgehend unbeachtet.

Die Art de r Büro- und Arbeitsorganisation ers chwert in

vielfache r Hins icht ein o r d nun g sge mäß es und ökonomisch e s

Arbeiten. Eine einwandfreie und reibungslose Vertretung

einzelner Bediensteter im Url aub s - oder Krankheits-

fall ist ni c ht möglich, da sich der Ver t re t er in der

"Ordnung " d e s zu ve rt retenden regelmäßig nicht ausken n t

(s. auch Rdnr. 29) .

Schreibkräfte

Die Schreibarbeiten wurden in den Abteilungen und bei

den Werken dezentral auf s og. Mischarbeitsplätzen von

insgesamt 11 Angestellten mit einem Zeitaufwand ent­

sprechend der Arbeitszeit von 8,52 Kräften erledigt.

Ferner waren in den Gemeindebüros weitere 3 Angestellte

mit Arbei t szeitan t eilen von 1,15 Kräften mit Schreib­

arbeiten betraut. Die Schre ibarbeiten wurden den Bedien ­

steten in Form von hands c hriftlichen Vorlagen, Tonträgern,

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29 von 32 in der Zusammenstellung

Bezirksregierung

5400 Kob1enz

Rheinhessen -Pfalz

6730 Neustadt a.d.W.

5500 Trier

- mit Überdrucxen -für die Kreisverwaltungen -

nachrichtlich:

Gemeinde- und Städtebund Rhein1and-Pfa1z Postfach 21 25

6500 Mainz

Rheinlandpfalz 19

Ministerium des Innern

SchilJerplau .3 - ; 6500 \ Iainz. I Telefon (;6 131 , 16 -:) Telex -11 87 6C9 Teletex 6131916 Telerax061Jl i 1635 95

Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Unser Zeichen, Unsere Nachricht vom

Durch­wahl

Mainz

331/17 002-3(68) -3602 5. Oktober 1990

VOllzug der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GernO); •. Bürostunden der Verbandsgemeindeverwaltungen in den Ortsgemein­

den

Unter den in Nr. 7.3 der Ve rwaltungsvorschrift zu § 68 GemO ge­

nannten Voraussetzungen ist es zulässig, Bedienstete der Ver ­

bandsgemeindeverwaltung -einem Ort sbürgermeister zur'verfUgung

~tellen. Diese sollen den ehrenamtlichen Ortsbürgermeister

bei der Erledigung der gemeindliChen Aufgaben unterstützen.

Der Re c hnun gshof Rheinland-?falz hat festges te llt, daß abwei ­

chend von dieser Regelung Verbands gemeinden Bedienstete be­

schäftigen, die nicht nur den jeweil~2en Or~ s bü rg erm~}ste r . .lUl­

terstützen, sondern in den Ortsgeme ind en während fester Bür o -

~tu'n3~~ A~f9'~be~~ ah;;;hme ~~-·_d~~ ~.:;·-~-=r~~~d·;g;;·eind~~~~;w~~-~~ g obliegen . Wir weisen da r auf hin, da ß di e Voraussetzungen nach

N;:--7".3 der VV zu § 68 GemO nicht umgang en werden können, in ­

dem Bediensteten auch die Aufgaben einer "Außenstelle" der Ver­

bandsgemeindeverwaltung übertragen werden. Für die EinriChtung

einer solchen "Außenst elle" de r Ve rbandsgemeindeverwaltung gibt

es in de r Gemeinde o rd nung ke ine Rech t sgt~ndlage. Sie beein-,------- ~- - - _.- - - _. - .-- ---.~~ -träch t.igt auch die E~~~~~ej~ ,::nd. ~~r:~t s chaf ~ li~_hkei l;._qn_y"'E;.UtiJ-

Im Auftrag

1/ . I ,

U '- " \.

Dr. Kirschner

I

26/2

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30 von 32 in der Zusammenstellung

! KREISVERWALTUNG ALTENKIRCHEN

Kreisye rwa l tung A l tenk irchen 57609 Altenk irchen

Verbandsgemeindeverwaltung

57548 Kirchen

Ihr Datum u. Zeichen

06.10.1993 Abt. 1 K/ B

Unser Zeichen

10 / 029-700/1 hä

--'~-l ( I r \ferbanosgelT1~:ndeverNaltung I IJ (' J L I K,rchen (Sieg) ! &u vlLvt. IEmg 08.FE8 ,199f 1ft. /\7 I ~ 1 -VJ hl ~ !i'bt /f \; HI, I "

Ihr(eJ Ansprechpa rmerCin) Zimmer

Herr Bochus 118

Gemeindebüros in Ortsgemeinden der Verbandsgemeinden Kirchen (Sieg);

' .• • !,

~(02681)

Durchwahl

81246

Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Verbandsgemeinde Kirchen (Sieg ) und der Ortsgemeinde Kirchen (Sieg ) durch den Rechnungshof Rheinland-Pfalz Prüfungsmitteilungen des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz vom 17 . 09.1992, Az.: 6- 7347 / 1 und 6- 7347 / 2

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwischenzeitlich i st die erbetene Rechtsauffassung des Ministerium des Inneren und für Sport zu der Problematik "Gemeindebüros" in Ortsgemeinden der Verbandsge­meinde Kirchen (Sieg) hier ei ngegangen.

Hierin wird auf die geltende Rechtslage, wie .sie unmißverständlich im Schreiben des Ministeriums vom 05.10.1990 dargestellt wurde, verwiesen.

Die oberste Aufsichtsbehörde sieht auch nach Vorlage der zwischen Ihnen und dem Landesrechnungshof bestehenden Meinungsverschi edenheiten keine Veranlassung, zum genannten Themenkomplex neu Stellung zu nehmen . Weiterhin wird mitgeteilt, es könne doch überhaupt nicht i n Abrede gestellt werden, daß abweichend von der VV Nr. '/.3 zu § 68 GemÖ dle Funkbon der "Gemelndebüros" nicht nur in der Unterstüt­

' zung aes Örtsburgermelsters Il ege, sondern daß dort Verwaltungsgeschäfte der Verbandsgemeinde wahrgenommen werden. Genau diese unzulässige Bildung von "Außen­steIlen" sei Gegenstand besagten Schreibens vom 05.10.1990.

Dies könne unter Berufung auf das Schreiben des MDl vom 10.10.1989 ( Az .: 331/ 1703-03 ) auch nicht zu einer "marginal en Differenz" heruntergespielt werden. Vor allem liege zwischen "Außensprechstunden" der Verbandsgemeinde zur Entgegen­nahme von Anträgen auf Ausstellung von Ausweispapieren und zur Aushändigung von Pässen und Personalausweisen und der vom Rechnungshof festgestellen Erledigung von Aufgaben ein bedeutender Unterschied, und '~'1Iar sowohl i n qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Für das "Gemeindebüro" i n der Ortsgemeinde

Lid ullnst"hrifl : (HausadresseJ Parksrraße 57610 Altenir.irchen

Sprtdu t itu: allgemem: MoA.li. UIl-I2.00 UhrI1 4.00-16.00 Uhr 00. UO- 12. OO UhrI1 4.00-18.00 Uhr Fr. 8.30-12.00 Uhr

Te lefon: (0 2681) 81·0 · Telefn : (026 811 8 13 11 . Telex: 8 69934 kvßk

Zulassungsstelle: MO.-Fr. 7.30- 11.30 Uhr Do. zusätzlich 16.00-183Xl Uhr

Konten der Kreisklue: Krclssparl3ssc .-\1tcnkirchcn (BlZ 57351030) Klo.-Nr. 18 Poslgiroaml Köln (BlZ 37010050) KIO.·Nr. 25052·507

BOOl1 7HÄ .001/REF10

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- 2 -

Kirchen (Sitzgemeinde der Verbandsgemeinde) sei diese Argumentation schon im "Ansatz untauglich.

Das Ministerium des Innern und für Sport hat uns mit o.a. Schreiben vom 16.12.1993 unmißverständlich aufgefordert, dafür zu sorgen, daß die aus den Be­richten des Rechnungshofes Rheinland-Pfalz (Rand-Nr. 2 - 13~erbandsgemeinde Kirchen und 2 Ortsgemeinde Kirchen ) zu ziehenden Konsequenzen nunmehr umgehend ergriffen werden .

Wir erwarten deshalb, daß Sie unverzüglich Entsprechendes veranlassen und bitten, uns hierüber zu unterrichten.

Mit freundlichen Grüßen

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(Blank ) Landrat

B00ll7HÄ.OOl / REF10

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e) Stellen plan

Bezüglich der Neuausweisung der Stelle EG 8 im Teilhaushalt 1 "Verwaltungspersonal im Stadtbüro" erheben wir Bedenken wegen Rechtsverletzung . Bezüglich unserer Rechtsauffassung zu der Frage hauptamtliche Bedienstete für Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden verweisen wir auf den bereits mit der Verbandsgemeinde Kirchen geführten Schriftverkehr. Die Stadt Kirchen ist mit rd . 8.500 Einwohnern die mit Abstand größte Gemeinde im Landkreis Altenkirchen die nicht in Personalunion verwaltet wird . Die besondere Belastung des ehrenamtlichen Stadtbürgermeisters und der damit einhergehende Unterstützungsbedarf werden unsererseits anerkannt. Wir haben zur Kenntnis genommen, dass eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt Kirchen und dem Verbandsgemeindebürgermeister derzeit und in naher Zukunft nicht zu erreichen ist. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf § 70 Abs. 1 GemO hinweisen. Die Verbandsgemeinde und ihre Ortsgemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung der beiderseitigen Verantwortungsbereiche vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Sichersteilung der Funktionalität der Stadt Kirchen, stellen wir unsere rechtlichen Bedenken jedoch zunächst zurück und genehmigen die ausgewiesene Stelle im Stellen plan der Stadt Kirchen. Wir verweisen insofern auf den Rechtsgedanken der W Nr. 1 b) zu § 70 GemO. Eine endgültige Entscheidung über die Einstellung von Stellen im Stellenplan der Stadt Kirchen dem Grunde und der Eingruppierung nach bleibt vorbehalten. Eine einvernehmliche Lösung zwischen der Stadt Kirchen und des Verbandsbürgermeisters über die Abstellung eines geeigneten Mitarbeiters in einem durch beide Seiten anerkannten erforderlichen Umfang wird unsererseits weiterhin angestrebt. Aus diesem Grund ist die Stelle mit einem "kw-Vermerk" zu versehen. Auskunftsgemäß hat der Stadtrat ausschließlich die Neueinrichtung von 1 ,52 Stellen beschlossen, eine Festlegung der Entgeltgruppen erfolgte nicht. Die Stadt wird daher aufgefordert, dem Stellenplan in der vorgelegten Fassung durch Beschluss beizutreten.

Absch ließend teilen wir gemäß § 97 Abs. 1 GemO mit, dass gegen die übrigen Festsetzungen in der 1. Nachtragshaushaltssatzung und die Ansätze im 1. Nachtragshaushaltsplan keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen

J{:,~ Landrat

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