BESCHLUSSVORLAGE ZUM 25.09.2017 ORF - Saalburg-Ebersdorf · 2018-11-28 · Seite 2 Stadt...

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1. ÄNDERUNG BEBAUUNGSPLAN STAUSEEUFER SAALBURG-KLOSTERSTADT SAALBURG-EBERSDORF VORENTWURF BESCHLUSSVORLAGE ZUM 25.09.2017 TEIL B TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Bearbeitung: Jüdenstraße 31 06667 Weißenfels Tel. 034 43 - 28 43 90 Fax 034 43 - 28 43 99

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VORENTWURF

BESCHLUSSVORLAGE

ZUM 25.09.2017

TEIL B

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

Bearbeitung:

Jüdenstraße 31 06667 Weißenfels Tel. 034 43 - 28 43 90 Fax 034 43 - 28 43 99

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Stadt Saalburg-Ebersdorf, 1. Änderung Bebauungsplan „Stauseeurfer Saalburg-Kloster“

textliche Festsetzungen [Teil B] Vorentwurf, Beschlussvorlage zum XX.XX.XXXX Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

PRÄAMBEL ZUR BEBAUUNGSPLANSATZUNG Aufgrund des § 1 Abs. (3) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 [BGBl. lS. 2414], zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 [BGBI. I S. 2193], in Verbindung mit § 26 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung [ThürKO] vom 31.12.2002, in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 [GVBI. 2003, 41], hat der Stadtrat der Stadt Saalburg am . . die Satzung des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“, bestehend aus Planzeichnung (Teil A), textlichen Festsetzungen (Teil B) und Begründung mit Umweltbericht, be-schlossen. Teil A: Planzeichnung im Maßstab 1: 1.000 Teil B: Textliche Festsetzungen in gesonderter Ausfertigung Saalburg-Ebersdorf, . .2017 der Bürgermeister Siegel

GRENZEN DES GELTUNGSBEREICHES Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ der Stadt Saalburg-Ebersdorf umfasst folgende Flurstücke: Gemarkung Flur Flurstück

561/1 561/2 564 1470 teilweise 795/4 teilweise 565 566 569 567/1 571 603 teilweise 646/5 646/6 676/1 646/3 646/4 700/1 702 640/2 639/2 637/2 643 teilweise 642 teilweise 641 teilweise 640/1 teilweise 636/3 634/3 633/3 632/3 795/2 630/5 628 teilweise 630/4 teilweise

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textliche Festsetzungen [Teil B] Vorentwurf, Beschlussvorlage zum XX.XX.XXXX Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

In Ergänzung zur Planzeichnung sind folgende Festsetzungen Bestandteil des Bebauungsplanes.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ erfolgt im Deckblattverfahren. Geändert werden nur die Festsetzungen innerhalb des Änderungsbereiches. Das geänderte Deckblatt gilt nur zusammen mit der Urfassung des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ der Stadt Saalburg-Ebersdorf vom 06.06.2006. Die Planzeichnung [Teil A] stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ dar. Gegenstand der Satzung über die erste Änderung des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ sind die geänderten und ergänzten Festsetzungen. Die geänderten und ergänzten Festsetzungen der Satzung über die erste Änderung des Bebauungs-planes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ sind im nachfolgenden Text unterstrichen und blau dargestellt. Entfallende Festsetzungen werden kursiv, in Klammern und rot dargestellt. Fortgeltende Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes ohne Änderungsgegenstand wer-den schwarz ohne weitere Hervorhebung dargestellt. Die fortgeltenden Festsetzungen beziehen sich gänzlich oder teilweise auf Flächen außerhalb des Änderungsbereiches. Die textlichen Festsetzungen werden infolge der 1. Änderungssatzung unter Aufrechterhaltung des materiellen Regelungsgehaltes des Ursprungsplanes teils neu nummeriert. Das Änderungsverfahren bezieht sich in seiner Rechtswirkung allein auf die geänderten und ergänzten Festsetzungen. Alle im Rahmen des vorliegenden Änderungsverfahren gefassten Beschlüsse haben demnach nur die geänderten und ergänzten Festsetzungen zum Gegenstand. Das Baugesetzbuch wird als BauGB abgekürzt. Die Baunutzungsverordnung wird als BauNVO abge-kürzt.

BAUPLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN

A Planungsrechtliche Festsetzungen

1. Art der baulichen Nutzung § 2-11 BauNVO und § 9 (1) Nr. 1 BauGB

1.1 Sondergebiet Wochenendhaus (SO WOCH) § 10 BauNVO Innerhalb der Geltungsbereiche sind nur Wochenendhäuser als Einzelhäuser, sowie Anlagen

und Einrichtungen für Freizeitzwecke zulässig.

1.2 Sondergebiet Campingplatz (SO CAMP) § 10 BauNVO Innerhalb des Geltungsbereiches sind zulässig: Zelte, Caravans, Wohnmobile, Anlagen für

Platzverwaltung.

1.3 (Sondergebiet Werft § 10 BauNVO)

-entfällt-

1.4 (Sondergebiet Yachthafen § 10 BauNVO)

-entfällt-

1.5 Sondergebiet Vereinsheim Wassersport § 10 BauNVO Zulässig sind nur die zum Betrieb eines Vereinsheimes erforderlichen Gebäude, Anlagen und

Einrichtungen.

1.6 (Sondergebiet Wassersport § 10 BauNVO)

-entfällt-

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1.7 Sondergebiete 12, 13, 14 „SO Feriendorf“ gem. § 11 BauNVO

Die sonstigen Sondergebiete 12, 13, 14 mit der Zweckbestimmung “SO Feriendorf“ dienen der Errichtung und dem Betrieb von Ferienhäusern, die vorwiegend einem Betrieb des Beherber-gungsgewerbes zuzuordnen sind sowie den zu- und untergeordneten Einrichtungen der Freizeit-zwecke sowie für Ver- und Entsorgung. Zulässig sind:

Ferienhäuser, welche im Sinne eines Betriebes des Beherbergungsgewerbes überwie-gend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung stehen. Bei der Ermittlung der Grundfläche bleibt je Ferienhaus ein Freisitz (überdacht und/oder nicht überdacht) bis zu 10 m² als Freisitz unberücksichtigt

Anlagen und Einrichtungen zur Ver- und Entsorgung des Gebietes nicht wesentlich störende Anlagen für Freizeitzwecke, soweit sie den Betrieben des Be-

herbergungsgewerbes untergeordnet sind

1.8 Sondergebiete 9, 10, 11 „SO Camping“ gem. § 10 BauNVO

Die Sondergebiete 9, 10, 11 mit der Zweckbestimmung „SO Camping“ dienen Zwecken der Er-holung und dem Freizeitwohnen in campingplatztypischen Einrichtungen sowie mobilen Freizeit-unterkünften. Ferner dient das Sondergebiet SO-Camping Aktivitäten für sportliche sowie sons-tige Freizeitzwecke, welche die vorgenannten Hauptnutzungsarten nicht wesentlich stören. Zulässig sind:

Zeltstandplätze und Standplätze für Wohnwagen und Wohnmobile zum Aufstellen von

beweglichen Unterkünften (Zelte, Wohnwagen und Wohnmobile) mit den für den Ge-

bietstyp SO-Camping typischen Nebenanlagen und Einrichtungen einschließlich der

KFZ-Stellplätze

Anlagen und Einrichtungen der Ver- und Entsorgung des Gebietes sowie Erschlie-

ßungswege

Anlagen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die der Nutzung des SO-Camping

zu- und untergeordnet sind und die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören

1.9 Sondergebiet 5 „SO Schifffahrtsstützpunkt“ gem. § 11 BauNVO

Das sonstige Sondergebiet 5 mit der Zweckbestimmung „SO Schifffahrtsstützpunkt“ dient der Errichtung und dem Betrieb eines Schifffahrtsstützpunktes für die Fahrgastschifffahrt mit werft-ähnlichem Charakter.

Zulässig sind: die zur Verwaltung und zum Betrieb eines Schifffahrtsbetriebes der Fahrgastschifffahrt

erforderlichen Gebäude, Anlagen und Einrichtungen

1.10 Sondergebiet 1, 2, 3, 4 „SO Marina II/Bootshafen“ gem. § 11 BauNVO

1.10.1 Das sonstige Sondergebiet 1 mit der Zweckbestimmung „SO Marina/Bootshafen“ dient der Er-richtung und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Boots- und Was-sersportbedarfs in Verbindung mit einem Bootshafen im Sondergebiet 3.

Zulässig sind: ein Segelsportzentrum

Anlagen zur Lagerung von Sportbooten und Wassermotorrädern und Stellplätze für

Bootseigner

1.10.2 Das sonstige Sondergebiet 2 mit der Zweckbestimmung „SO Marina/Bootshafen“ dient der Er-richtung und dem Betrieb einem dem Bootshafen in SO 3 zugeordneten Hotel- bzw. Beherber-gungsbetrieb

Zulässig sind: ein dem Bootshafen zugeordneter Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb

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1.10.3 Das sonstige Sondergebiet 3 mit der Zweckbestimmung „SO Marina/Bootshafen“ dient der Er-richtung und dem Betrieb eines Bootshafens mit zugeordnetem Gastronomie- und Hotel- bzw. Beherbergungsbetrieb sowie von Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Boots- und Wassersportbedarfs.

Zulässig sind: ein Bootsanleger für Sportboote und Wassermotorräder, der in die Wasserfläche hinein-

ragt

Anlagen zur Lagerung von Sportbooten und Wassermotorrädern

dem Bootshafen und Wassersportbetrieb zugeordneten Nebenanlagen, wie Slipanlage

und Stellplätze für Bootseigner

ein dem Bootshafen zugeordneter Beherbergungs- und Gastronomiebetrieb

1.10.4 Das sonstige Sondergebiet 4 mit der Zweckbestimmung „SO Marina/Bootshafen“ dient der Er-richtung und dem Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung des Boots- und Was-sersportbedarfs in Verbindung mit einem Bootshafen im Sondergebiet 3.

Zulässig sind: ein Lager- bzw. Verkaufshaus

Anlagen zur Lagerung von Sportbooten und Wassermotorrädern

dem Bootshafen und Wassersportbetrieb zugeordneten Nebenanlagen, wie und Stell-

plätze für Bootseigner, Verkauf von Bootszubehör und Ersatzteilen für Sportboote und

Wassermotorräder

1.11 Sondergebiet 8 „SO zentraler Versorgungs- & Dienstleistungsbereich“ gem. § 11 BauNVO

Das sonstige Sondergebiet 8 mit der Zweckbestimmung „SO zentraler Versorgungs & Dienst-leistungsbereich“ dient der Errichtung und dem Betrieb von Einrichtungen der Verwaltung der festgesetzten Sondergebiete SO-Camping und SO-Feriendorf sowie der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen der Gastronomie vorwiegend für Besucher des SO-Camping/SO-Feriendorf.

Zulässig sind: Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude Anlagen der Ver- und Entsorgung mit zu- bzw. untergeordnetem Charakter für die fest-

gesetzten Sondergebiete die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften

und sonstigen gastronomischen Einrichtungen nicht störende Handwerksnutzung, die den Gebieten SO-Camping und SO-Feriendorf

dienen Anlagen für sportliche und sonstige Freizeitzwecke, die der Nutzung des SO-Camping

und SO-Feriendorf dienen und die das Freizeitwohnen nicht wesentlich stören

1.12 Sondergebiet 7 „SO Marina“ gem. § 11 BauNVO

Das sonstige Sondergebiet 7 mit der Zweckbestimmung „SO Marina“ dient Zwecken der Errich-tung und dem Betrieb eines Hafens mit den zugehörigen betirebstypischen Anlagen.

Zulässig sind: Anlagen zum Betrieb eines Bootshafens ein Bootsanleger für Sportboote und Wassermotorräder sowie Fahrgast- und Linien-

schiffe, der in die Wasserfläche hineinragt Betriebe zur Reperatur und Wartung von Sportbooten und Wassermotorrädern Anlagen zur Lagerung von Sportbooten und Wassermotorrädern dem Bootshafen und Wassersportbetrieb zugeordneten Nebenanlagen, wie z.B. Slipan-

lage und Stellplätze für Bootseigner, Verkauf von Bootszubehör und Ersatzteilen für Sportboote und Wassermotorräder

die der Versorgung des Gebietes dienenden Schank- und Speisewirtschaften, soweit sie dem Bootshafen in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

Einrichtungen zur Versorgung des Boots- und Wassersportbedarfs betriebsbezogene Unterkünfte und Wohnungen, soweit sie den zugehörigen Betrieben

in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind

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1.13 Sondergebiet 6 „SO Veranstaltung“ gem. § 11 BauNVO

Das sonstige Sondergebiet 6 mit der Zweckbestimmung „SO Veranstaltung“ dient der Nutzung und baulichen Weiterentwicklung einer Betriebsstätte zur Errichtung und zum Betrieb von Anla-gen jährlich wiederkehrender Veranstaltungsformate. Ferner dient das sonstige Sondergebiet SO-Veranstaltung der Errichtung und Nutzung von der Betriebsstätte zugeordneten Unterkünf-ten.

Zulässig sind: Büro-, Lagergebäude und Werkstatt betriebszugehörige Unterkünfte, soweit sie in Grundfläche und Baumasse der Hauptnut-

zung unter- und zugeordnet sind

2. Maß der baulichen Nutzung § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB

2.1 Gebäudehöhe und Höhenlage der Gebäude gem. § 18 BauNVO

Die in der Planzeichnung festgesetzten Bezugspunkte zur Bestimmung der Höhe baulicher An-lagen gemäß § 18 Abs. 1 BauNVO liegen bei 413,38 m (HBP 1), 417,00 m (HBP 2) und 410,85 m (HBP 3) über NHN. Steigt oder fällt das Gelände vom Bezugspunkt zur Mitte derjenigen Gebäudeseite mit der kür-zesten Entfernung zu einer festgesetzten Straßenverkehrsfläche, so ist die Normalhöhe um das Maß der natürlichen Steigung oder des Gefälles zu verändern. Dies ist ausgehend vom Höhen-bezugspunk 1 (HBP 1) auf die Sondergebiete 1 bis 6, vom Höhenbezugspunkt 2 (HBP 2) auf die Sondergebiete 7 und 8 sowie vom Höhenbezugspunkt 3 (HBP 3) auf die Sondergebiete 9 bis 14 anzuwenden.

2.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist bestimmt durch die Festsetzungen: a) der maximal zulässige First- bzw. Traufhöhe gem. § 18 BauNVO b) der Grundflächenzahl gem. § 19 BauNVO c) der maximalen Grundfläche gem. 19 § BauNVO

d) der maximal zulässigen Zahl der Vollgeschosse gem. § 20 BauNVO

2.3 Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung erfolgt durch Planeintrag in der Planzeich-nung (Teil A).

3. Bauweise § 9 Abs.1 Nr. 2 BauGB

Gemäß Planeintrag in den Nutzungsschablonen der Planzeichnung (Teil A) ist eine offene Bau-weise festgesetzt.

4. (Grünordnung § 9 Abs. 1 Nr. 15, 20, 24, 25a, 25b BauGB)

4.1 (Pflanzgebote)

(Pfg 1 Schutzpflanzungen/Durchgrünung)

-entfällt-

(Pfg 2 Durchgrünung neuer Campingflächen)

-entfällt-

(Pfg 3 Eingrünung Parkflächen)

-entfällt-

4.2 Ufer- und Überschwemmungsbereiche Die Ufer- und Überschwemmungsbereiche sind in Form der vorhandenen Mischflächen aus

Kies und/oder Wiese zu erhalten. Zusätzliche Bepflanzungen sind nicht zulässig.

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4.3 (Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

(Maßnahme M1 Bereich alte Kläranlage)

-entfällt-

(Maßnahme M2 Randbereich alte Kläranlage)

-entfällt-

(Maßnahme M 3 Feuchtgebiet Dieses bereits bestehende ca. 150 qm große Feuchtgebiet soll erhalten und in der weiteren Entwicklung als Grünverbindung erweitert werden. Eine Ausdehnung auf ca. 1500 qm ist vorge-sehen.)

4. Überbaubare Grundstücksfläche § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB

4.1 Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen in der Planzeichnung

(Teil A) festgesetzt.

4.2 Geringfügige Überschreitungen der Baugrenze durch untergeordnete Bauteile sind gem.

§ 23 Abs. (3) BauNVO ausnahmsweise zulässig, wenn das längsseitige Maß des zugehörigen

Hauptgebäudes 1/3 der Gesamtlänge nicht überschreitet. Das Geringfügigkeitsmaß beträgt

1,0 m.

5. Nebenanlagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB

5.1 Nebenanlagen nach § 14 Abs. (1) und (2) BauNVO sind auch in den nicht überbaubaren Grund-

stücksflächen zulässig. Für alle Nebenanlagen gilt ein Mindestabstand zur straßenseitigen

Grundstücksgrenze von mindestens 3 m.

6. Stellplätze und Garagen § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und §§ 12 Abs. 2, 19 Abs. 4, 23 Abs. 5 BauNVO

6.1 Sondergebiet Wochenendhaus Pro Wochenendhaus ist 1 Stellplatz auf dem Grundstück zulässig. Carports und Garagen sind

nicht zulässig.

6.2 Sondergebiet Camping[platz (SO CAMP)] Pro Standplatz (Wohnwagen, Zelt) ist 1 Stellplatz zulässig.

6.3 Übrige Sondergebiete Die erforderlichen Stellplätze sind auf den jeweiligen Grundstücken unterzubringen. Carports

und Garagen sind nicht zulässig.

6.4 Sondergebiet 12, 13, 14 „SO Feriendorf“

Pro Beherbergungsobjekt ist 1 nicht überdachter Stellplatz auf dem Grundstück zulässig. Car-ports und Garagen sind nicht zulässig.

6.5 Sondergebiet 9, 10, 11 „SO Camping“

Pro Standplatz (Wohnwagen, Zelt) ist 1 nicht überdachter Stellplatz zulässig.

6.6 Sondergebiet 8 „SO zentraler Versorgungs- & Dienstleistungsbereich“

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Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb der privaten Grundstücke zulässig. Des Weiteren sind Garagen und Carports zulässig, soweit sie der zulässigen Hauptnutzung zugeordnet und ihr in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.

6.7 Sondergebiet 7 „SO Marina“

Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb der privaten Grundstücke zulässig. Des Weiteren sind Garagen und Carports zulässig, soweit sie der zulässigen Hauptnutzung zugeordnet und ihr in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.

6.8 Sondergebiet 6 „SO Veranstaltung“

Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb der privaten Grundstücke zulässig. Des Weiteren sind Garagen und Carports zulässig, soweit sie der zulässigen Hauptnutzung zugeordnet und ihr in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.

6.9 Sondergebiet 5 „SO Schifffahrtsstützpunkt“

Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb der privaten Grundstücke zulässig. Des Weiteren sind Garagen und Carports zulässig, soweit sie der zulässigen Hauptnutzung zugeordnet und ihr in Baumasse und Grundfläche untergeordnet sind.

6.10.1 Sondergebiete 1,3,4 „SO Marina II / Bootshafen“

Die erforderlichen Stellplätze sind innerhalb der privaten Grundstücke in Form von überdachten und nicht überdachten Stellplätzen zulässig. Garagen sind nicht zulässig.

6.10.2 Sondergebiet 2 „SO Marina II / Bootshafen“

Pro Beherbergungsobjekt ist 1 nicht überdachter Stellplatz auf dem Grundstück zulässig. Car-ports und Garagen sind nicht zulässig.

6.11 Stellplätze sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

7. Verkehrsflächen § 9 Abs. 1, Nr. 11 BauGB

7.1 Die Verkehrsflächen und die Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind durch Eintrag

in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzt.

7.2 Für die Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ist die Zweckbestimmung „Marina“ fest-gesetzt. Zulässig sind die Errichtung eines Bootsanlegers für die Marina mit Fahrgaststeg, Bootsliege-plätzen im Wasser und die zur Errichtung der zum Betreiben der Marina notwendigen techni-schen Anlagen, wie beispielsweise Slipanlagen, Krananlage, etc. sowie die notwendigen Er-schließungs- und Nebenanlagen.

7.3 Für die Verkehrsfläche mit Zweckbestimmung ist die Zweckbestimmung „Parkplatz“ festgesetzt. Zulässig ist die Errichtung von Stellplatzflächen für Kraftfahrzeuge.

8. Grünflächen § 9 Abs. 1, Nr. 15 BauGB

8.1 Grünfläche G1 - Strand

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G1 wird die Zweckbestimmung „Strand“ festgesetzt. Zulässig sind die Badenutzung und alle im Zusammenhang zur Badenut-zung stehenden Nutzungen (einschließlich der Wege und Erschließungsflächen) sowie der er-forderlichen sonstigen Ver- und Entsorgungsanlagen. Darüber hinaus sind temporäre Einrich-tungen der gastronomischen Versorgung einschließlich Nebenanlagen zulässig, soweit diese der Strandnutzung unter- oder zugeordnet sind und die eine dafür versiegelte Gesamtfläche von 500 m² nicht überschreiten. Des Weiteren sind temporäre Nutzungen für Veranstaltungen und das damit verbundene tempo-

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räre Aufstellen von baulichen Anlagen (insbesondere Zelte, Bühnen, etc) einschließlich der er-forderlichen Ver- und Entsorgungsanlagen sowie Erschließungswege zulässig. Die temporäre Errichtung genehmigungspflichtiger Anlagen ist für eine Veranstaltungsdauer von höchstens 18 aufeinanderfolgenden Kalendertagen zulässig.

8.2 Grünfläche G2 – befahrbare Scherrasenfläche

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G2 wird die Zweckbestimmung „befahrbare Scherrasenfläche“ festgesetzt. Zulässig sind Wege und Erschließungsflächen sowie temporäre Parkplätze, wenn diese der Grünflächennutzung hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes oder dem Zeitraum der Inanspruchnahme untergeordnet sind. Des Weiteren sind temporäre Nutzungen für Veranstaltungen und das damit verbundene temporäre Aufstellen von baulichen Anlagen (insbesondere Zelte, Bühnen, etc) einschließlich der erforderlichen Ver- und Entsor-gungsanlagen sowie Erschließungswege zulässig. Die temporäre Errichtung genehmigungs-pflichtiger Anlagen ist für eine Veranstaltungsdauer von höchstens 18 aufeinanderfolgenden Ka-lendertagen zulässig.

8.3 Grünfläche G3 - Freihaltebereich

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G3 wird die Zweckbestimmung „Freihaltebereich“ festgesetzt. Sie dient der Erhaltung des Landschaftsbildes und der räumlichen Trennung der jeweiligen Nutzungsbereiche. Zulässig sind Wege und Erschließungsflächen, wenn diese der Grünflächennutzung untergeordnet sind.

8.4 Grünfläche G4 - Straßenbegleitgrün

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G4 wird die Zweckbestimmung „Straßenbegleitgrün“ festgesetzt. Sie dient der räumlichen Trennung zwischen den Verkehrs-räumen und den angrenzenden Nutzungen.

8.5 Grünfläche G5 – Wassersport

Für die in der Planzeichnung festgesetzte Grünfläche G5 wird die Zweckbestimmung „Wasser-sport“ festgesetzt. Zulässig sind alle im Zusammenhang zur sonstigen Wassernutzung stehen-den Nutzungen einschließlich der Wege und Erschließungsflächen sowie unversiegelte Spiel- und Sportflächen, wenn diese der Grünflächennutzung untergeordnet sind.

8.6 Grünfläche G6 – Freihaltebereich/Bootswässerung

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G6 wird die Zweckbestimmung „Freihaltebereich/Bootswässerung“ festgesetzt. Sie dient der räumlichen Verbindung zwischen dem Schifffahrtsstützpunkt und dem Wasser. Zulässig sind Wege und Erschließungsflächen sowie Slipanlage, wenn diese der Grünflächennutzung untergeordnet ist.

8.7 Grünfläche G7 – Marina

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G7 wird die Zweckbestimmung „Marina“ festgesetzt. Sie dient der räumlichen Verbindung zwischen dem Sondergebiet „SO Ma-rina II / Bootshafen“ und dem Wasser. Zulässig sind Wege und Erschließungsflächen sowie Bootsanleger, der in die Wasserfläche hineinragt, wenn diese der Grünflächennutzung unterge-ordnet sind.

8.8 Grünfläche G8 - Campingwiese

Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Grünfläche G8 wird die Zweckbestimmung „Campingwiese“ festgesetzt. Sie dient der räumlichen Verbindung zwischen dem Sondergebiet SO Camping und dem Was-ser, sowie der bedarfsorientierten Erweiterungsmöglichkeit des Sondergebietes SO Camping. Zulässig sind Wege und Erschließungsflächen sowie Zeltstandplätze, wenn diese der Grünflä-chennutzung untergeordnet sind.

9. Wasserflächen § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB

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9.1 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W1 wird die Zweckbestimmung „Bootshafen“ festgesetzt. Sie dient der Anbindung des Bootshafens Zulässig sind Bootsanleger für Sportboote und Wassermotorräder, welche in die Wasserfläche hineinragen.

9.2 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W2 wird die Zweckbestimmung „sonstige Wasserflächen“ festgesetzt. Sie dient dem Erhalt des natürlichen Charakters des Gewässers.

9.3 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W3 wird die Zweckbestimmung „Schifffahrtsstützpunkt“ festgesetzt. Sie dient vorrangig der Bootswässerung. Zulässig sind die erfoderlichen Anlagen zum Betrieb des Schifffahrtsstützpunktes, wie bspw. Slipanlage.

9.4 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W4 wird die Zweckbestimmung „Strandbereich“ festgesetzt. Sie dient der Wassernutzung in Verbindung mit der Grünfläche „G1 – Strand“. Zulässig sind die Badenutzung sowie Nutzungen für übrigen, nicht motorisierten Wassersport.

9.5 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W5 wird die Zweckbestimmung „Marina“ festgesetzt. Sie dient der Anbindung der Marina und den damit verbundenen Anforderungen, wie bspw. dem Vorbehalt eines Wendekreises für den Schifffsverkehr. Zulässig sind die erforderlichen Anlagen zum Betrieb der Marina, wie bspw. Slipanlage, Boots-stege, etc. sowie Bootsanleger für Sport- und Freizeitboote, Wassermotorräder sowie Bootsan-leger für die Fahrgast- und Linienschifffahrt, welche in die Wasserfläche hineinragt.

9.6 Für die in der Planzeichnung (Teil A) festgesetzte Wasserfläche W6 wird die Zweckbestimmung „sonstiger Strandbereich“ festgesetzt. Sie dient der Wassernutzung in Verbindung mit der Grünfläche „G5 – Wassersport“. Zulässig sind die Surfnutzung und die Nutzung für übrigen, nicht motorisierten Wassersport.

10. Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von

Boden, Natur und Landschaft § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB

10.1 Maßnahme M 3 Feuchtgebiet

Ein bestehende ca. 150 qm große Feuchtgebiet soll in seiner Ausdehnung entsprechend des Planeintrages in der Planzeichnung (Teil A) und Ausstattung erhalten werden.

10.2 Ufer- und Überschwemmungsbereiche

- ehemals Punkt 4.2, Festsetzungstext bleibt bestehen -

10.3 Verwendung wasserdurchlässiger Beläge

Oberflächenbefestigungen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie im Bereich der Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „Marina“ sind mit wasserdurchlässigen Belägen herzustellen (Schotterrasen, breitfugiges Pflaster, Rasengitter, wassergebundene De-cke, Holzbeläge, etc.). Diese Festsetzung gilt nicht für straßenseitige Zugänge und Zufahrten.

11. Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflan-

zungen [Pflanzgebotsflächen] § 9 Abs.1, Nr. 25 a und b BauGB

11.1 Für den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft gemäß § 13 Abs. (1) Bundesnatur-schutzgesetz in der gültigen Fassung in Verbindung mit § 1a Abs. 3 BauGB setzt der Bebau-ungsplan „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen [Pflanzgebotsflächen] im Sinne von § 9 Abs. (1) Nr. 25 a BauGB fest. Die in den Punkten 11.2 bis 11.4 festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen sind bei Vollzug des Be-bauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ zu realisieren. Ein Abweichen von diesen Fest-

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setzungen ist ausnahmsweise zulässig, soweit bei einem nur teilweisen Vollzug des Bebau-ungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“ ein Ausgleich des tatsächlich vollzogenen Eingriffs nachgewiesen wird.

Es gelten folgende Pflanzgebote der Punkt 11.2 bis 11.4.

11.2 Pflanzgebot 1 – Schutzpflanzungen/Durchgrünung Das Pflanzgebot 1 „Schutzpflanzungen/Durchgrünung“ gliedert sich in die Punkte 11.2.1 – „Pflanzgebot 1.1 – Schutzpflanzungen“ sowie 11.2.2 „Pflanzgebot 1.2 – Durchgrünung“.

11.2.1 Pflanzgebot 1.1 – Schutzpflanzungen Die zur landschaftlichen Einbindung erforderlichen Flächen sind gemäß Planeintrag als über-wiegend geschlossene Pflanzungen aus heimischen standortgerechten Gehölzen gemäß der Pflanzliste in Punkt 11.5 anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Bei der Durchführung dieser Schutzpflanzung sind Durchblicke auf das Wasser sowie Sichtverbindungen zu beachten. Fläche Schutzanpflanzung ca. 7500 qm Pflanzraster 1,75 m x 1,75 m Pflanzauswahl:

- 10 % Hauptbaumarten (Hochst., Stammumfang 12/14) - 25 % Nebenbaumarten (Heister, 150/200) - 15 % Pioniergehölze (Heister 150/200) - 50% Sträucher (o.B. 60/100)

11.2.2 Pflanzgebot 1.2 – Durchgrünung

Die zur Durchgrünung erforderlichen Flächen sind als aufgelockerte Pflanzungen aus überwie-gend niedrigwachsenden, standortgerechten heimischen Gehölzen gemäß der Pflanzliste in Punkt 11.5 anzulegen und auf Dauer zu erhalten. Bei der Durchführung dieser Pflanzungen sind Durchblicke auf das Wasser sowie Sichtverbindungen zu beachten. Je 100 m² überbauter Fläche sind 55 m² des Pflanzgebotes 1.2 „Durchgrünung“ gemäß Eintrag in der Planzeichnung (Teil A) zu realisieren. Fläche Durchgrünung ca. 5000 qm

11.3 Pflanzgebot 2 – Durchgrünung neuer Bau- und Campingflächen Die im Plan dargestellten Flächen sind zur Durchgrünung mit heimischen standortgerechten Gehölzen gemäß der Pflanzliste in Punkt 11.5 zu bepflanzen und auf Dauer zu erhalten. Pflanzauswahl: Pflanzauswahl für je 185 qm Fläche

- 1 Stk. Hauptbaumart Hochstamm, Stammumfang 14/16) - 2 Stk. Nebenbaumart (Heister, 150/200) - 5 Stk. Sträucher (o.B., 60/100)

11.4 Pflanzgebot 3 – Eingrünung Parkplatzflächen Die Stellplatzanlagen sind gemäß Eintrag in der Planzeichnung (Teil A) einzugrünen, mit Pflanz-streifen für Bäume gemäß der Pflanzliste in Punkt 11.5 zu gliedern und auf Dauer zu erhalten. Für je 6 Stellplätze ist ein standortgerechter Baum zu pflanzen. Eine Versiegelung von Stellflä-chen ist nicht zulässig, soweit nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine Versiegelung des Bo-dens erforderlich ist. Zulässig sind Schotterrasen, Beton-, Rasensteine oder Rasenpflaster. Fahrstreifen sind ausgenommen. Pflanzauswahl für je 6 Stellplätze:

- 1 Stk. Hauptbaumart - 1 Stk./qm Sträucher - 3-4 Stk/qm Flächenpflanzungen

11.5 Pflanzliste

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Stadt Saalburg-Ebersdorf, 1. Änderung Bebauungsplan „Stauseeurfer Saalburg-Kloster“

textliche Festsetzungen [Teil B] Vorentwurf, Beschlussvorlage zum XX.XX.XXXX Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

Hauptbaumarten

Acer pseudoplatanus Acer platanoides Alnus glutinosa Fraxinus excelsior

Quercus robur Quercus petraea Tilia platyphyllos

Nebenbaumarten

Acer campestre Carpinus betulus Malus sylvestris Pyrus communis Prunus avium

Populus tremula Salix capraea Sorbus domestica Sorbus aucuparia

Pioniergehölze Salix capreae

Salix cinerea Popolus tremula

Sträucher und Flächenpflanzungen Cornus mas

Cornus sanguinea Corylus avellana Crataegus monogyna Euonymus europaeus Ligustrum vulgare Lonicera xylosteum Prunus spinosa Ribes sanguineum

Rosa canina Rosa rubiginosa Rhamnus frangula Potentilla fruticosa Symphoricarpos “Hancock” Lonicera pileata Viburnum lantana Viburnum opulus

12. Zuordnungsfestsetzungen für Eingriffe im Baugebiet

Für die naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gelten die Festlegungen in den Maß-

nahmenblättern gemäß Anlage 1 zu den textlichen Festsetzungen.

B Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 Abs. 4 BauGB, § 83 ThürBO)

13. Wasserdurchlässige Materialien (§ 49 Abs.1 ThürBO) Oberirdische Stellplätze, Hofflächen, Wege und Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Materi-

alien zu befestigen (z.B. breitfugige Pflaster- bzw. Plattenbeläge, Rasensteine, Schotterrasen).

14. Dachgestaltung 14.1 Als Dachform sind ausschließlich Satteldächer zulässig (außer im SO CAMP). 14.2 Bei den Dachflächen sind ausschließlich Materialien in einem der Schieferdeckung entspre-

chenden Farbton zulässig. 14.3 Dachrinnen sind nur ohne Verkleidung bzw. Kaschierung zulässig. 14.4 Im Sondergebiet Wochenendhaus sind Dachgaupen und Dachflächenfenster nicht zulässig.

15. Fassaden Fassaden sind mit rauen Oberflächen auszubilden (Putz, Naturstein, Holz). Ihre Farbgestaltung

ist auf die Umgebung abzustimmen. grelle, leuchtende Farben sowie glänzende, spiegelnde Oberflächenmaterialien sind unzulässig.

16. Antennen Je Gebäude ist nur eine Aussenantenne zulässig.

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Stadt Saalburg-Ebersdorf, 1. Änderung Bebauungsplan „Stauseeurfer Saalburg-Kloster“

textliche Festsetzungen [Teil B] Vorentwurf, Beschlussvorlage zum XX.XX.XXXX Planung: WENZEL & DREHMANN PEM GmbH, Weißenfels

17. Einfriedungen

Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Zäune o.ä. sind innerhalb aller Nutzungsflächen nicht zu-lässig.

C Hinweise, Kennzeichnungen

18. Überschwemmungsgebiet Zulässig sind Flächen für Zufahrts- und Spazierwege, Zeltplätze, Sport- und Freizeitflächen

(Festplatz, Grillplatz und vergleichbare Anlagen und Einrichtungen), Slipanlagen, Bootsstege und Einrichtungen für die Wasserwacht.

19. Bau- oder Bodendenkmale Bei Zufallsfunden gelten die Vorschriften des § 16 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom

07.01.1992 u.a. zur Anzeigepflicht.

20. Erdaufschlüsse, (Erkundungs- und Baugrundbohrungen, Grundwassermessstellen, geo-

physikalische Messungen) sowie größere Baugruben sind der Thüringer Landesanstalt für Um-welt und Geologie rechtzeitig anzuzeigen, damit eine geologische und bodengeologische Auf-nahme zur Erweiterung des Kenntnisstandes über das Gebiet erfolgen kann.

21. Abfallentsorgung Bei der Durchführung zukünftiger Maßnahmen anfallender unbelasteter Erdaushub ist, soweit

der Wiedereinsatz im Rahmen der Baumaßnahmen nicht möglich ist, dafür zugelassenen Anla-gen anzudienen. Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und soll an der Anfallstelle getrennt behandelt und der Verwertung (Flächenrekultivierung, Landschaftspflegemaßnahmen etc.) zugeführt werden. Bei der Durchführung des Vorhabens anfallende Abfälle sind, soweit nicht wiederverwendbar, gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) vom 27.09.2994 (BGBI.IS.2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.08.2002 (BGBI.IS.3322) und Thüringer Abfallwirtschaftsgesetz (ThürAbfG) vom 15. Juni 1999 (GVBI.Thüringen Nr. 12 S. 385), zuletzt geändert durch Atrikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVBI.Nr. 15 S. 514) ordnungsgemäß zu entsorgen. Als Entsorgung gilt die ordnungsgemäße Verwertung oder die ordnungsgemäße Beseitigung von Abfällen. Sollte während der Bauarbeiten unvorhergese-hen schadstoffbelastetes Material wahrgenommen werden, durch das Altlastenverdacht zu schließen ist, so ist als zuständige Behörde das Staatliche Umweltamt, Referat Abfallwirt-schaft/Altlasten, Hermann-Drechsler-Straße 1, 07548 Gera, zu informieren

14. (Veranstaltungen Festplatz)

-entfällt-

Saalburg-Ebersdorf, . . Siegel der Bürgermeister

Anlage 1

Maßnahmenblatt

Projekt

Bebauungsplan „Stauseeufer Saalburg-Kloster“

Stadt Saalburg-Ebersdorf

Maßnahmen-Nr. M 4

Konfliktbewältigung

Die sich im Baubereich befindlichen Intensivgrünländer befinden sich aktuell in einem ökologisch niedrig zu

bewertenden Zustand. Zur Steigerung der Qualität werden nachstehende Maßnahmen festgesetzt:

Maßnahme:

Verwendung kräuterreicher Saatgutmischungen

Reduzierung der N-Düngung auf Intensivgrünländern/Grünflächen

Zielsetzung: Steigerung des Anteils des offenen Bodens und den damit verbundenen besseren Wachs-

tumsbedingungen bzw. der damit verbundenen reduzierten Bodenversauerung, mit dem

Ziel der Steigerung der Vielfalt der Bodenlebenwesen

Durchführung: Verzicht auf N-Düngung und Einsaat kräuterreicher Saatgutmischungen im Rahmen der

Bewirtschaftungen der Grünflächen

Zeitpunkt: ab und dauerhaft nach Vollzug des Bebauungsplanes „Stauseeufer Saalburg-Kloster“

Grunderwerb erforderlich

Nutzungsänderung/ -beschränkung

Eigentümer:

Künftiger Eigentümer:

Künftiger Unterhaltung