Besondere Anforderungen und Festlegungen für die ... · 16 DIN EN ISO/IEC 17065:2012,...

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1 von 28 1 AKB-2012-220rev04 2 3 Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung 4 von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 5 DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach 6 DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für 7 Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011 für den 8 Bereich der Richtlinie 2013/53/EU, sog. „Sportbootrichtlinie“ 9 10 11 71 SD 1 025 | Revision: 1.2 | TT. MM 2015 12 13 Geltungsbereich: 14 Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 15 DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungs- 16 stellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der 17 Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über 18 Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend „Sport- 19 bootrichtlinie“ oder nur „Richtlinie“ genannt) anstreben. 20 21 22 Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: TT.MM.JJJJ 23 24 Gelöscht: 94/25/EG Gelöscht: .0 Gelöscht: 1.1 Gelöscht: 11. Februar Gelöscht: MMM Gelöscht: 4 Gelöscht: 94/25/EG Gelöscht: 16. Juni 1994 Gelöscht: zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitglied- staaten über Sportboote, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012, Gelöscht: 18.01.2014

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AKB-2012-220rev04 2

3

Besondere Anforderungen und Festlegungen für die Akkreditierung 4

von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 5

DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach 6

DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungsstellen für 7

Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011 für den 8

Bereich der Richtlinie 2013/53/EU, sog. „Sportbootrichtlinie“ 9

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71 SD 1 025 | Revision: 1.2 | TT. MM 2015 12

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Geltungsbereich: 14

Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 15

DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungs-16

stellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der 17

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über 18

Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend „Sport-19

bootrichtlinie“ oder nur „Richtlinie“ genannt) anstreben. 20

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Datum der Bestätigung durch den Akkreditierungsbeirat: TT.MM.JJJJ 23

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Gelöscht: zur Angleichung der Rechts- 33 und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-34 staaten über Sportboote, zuletzt geändert 35 durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des 36 Europäischen Parlaments und des Rates 37 vom 25. Oktober 2012,38

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 2 von 28 2 von 28

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Inhaltsverzeichnis 41

1 Zweck / Geltungsbereich ...................................................................................................... 3 42

2 Begriffe ................................................................................................................................ 3 43

3 Beschreibung ....................................................................................................................... 3 44

3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten ........................ 3 45

3.2 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz ............................................... 4 46

3.2.1 Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals ...................................................................................... 4 47

3.2.2 Untervergaben .......................................................................................................................................... 4 48

3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte ............................................................ 5 49

3.3.1 Haftung ..................................................................................................................................................... 5 50

3.3.2 Personal .................................................................................................................................................... 5 51

3.3.3 Zertifizierungsprogramm .......................................................................................................................... 6 52

3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien ........................................................................................ 6 53

3.4.1 Personal .................................................................................................................................................... 6 54

3.4.2 Prüfverfahren ............................................................................................................................................ 7 55

3.4.3 Einrichtungen ............................................................................................................................................ 7 56

3.4.4 Ergebnisberichte ....................................................................................................................................... 8 57

3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme ....................................... 8 58

3.5.1 Haftung ..................................................................................................................................................... 8 59

3.5.2 Personal .................................................................................................................................................... 8 60

3.5.3 Zertifizierungsprogramm .......................................................................................................................... 9 61

3.6 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens ..................................................................... 10 62

3.6.1 Erteilung der Akkreditierung ................................................................................................................... 10 63

3.6.2 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte .......................................................... 10 64

3.6.3 Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien ...................................................................................... 12 65

3.6.4 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme ...................................... 15 66

4 Mitgeltende Unterlagen ..................................................................................................... 17 67

5 Anhänge ............................................................................................................................ 17 68

Anhang 1 ............................................................................................................................................................... 18 69

Anhang 2 ............................................................................................................................................................... 22 70

Anhang 3 ............................................................................................................................................................... 27 71

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 3 von 28 3 von 28

Gelöscht: 1.1

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Gelöscht: 11. Februar

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1 Zweck / Geltungsbereich 73

Diese speziellen Kriterien gelten für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen für Produkte nach 74

DIN EN ISO/IEC 17065:2012, Prüflaboratorien nach DIN EN ISO/IEC 17025:2005 und Zertifizierungs-75

stellen für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021:2011, die eine Notifizierung nach der 76

Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über 77

Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (nachfolgend „Sport-78

bootrichtlinie“ oder nur „Richtlinie“ genannt) anstreben. Die Kriterien gelten ergänzend zu den An-79

forderungen nach den genannten Normen. 80

2 Begriffe 81

Konformitätsbewertung Darlegung, dass festgelegte Anforderungen bezogen auf ein Pro-

dukt, einen Prozess, ein System, eine Person oder eine Stelle

erfüllt sind (DIN EN ISO/IEC 17000)

Konformitätsbewertungsstelle

(KBS)

Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt

(DIN EN ISO/IEC 17000)

Prüfen Ermittlung eines oder mehrerer Merkmale an einem Gegenstand

der Konformitätsbewertung nach einem Verfahren

(DIN EN ISO/IEC 17000)

Zertifizierung Bestätigung durch eine dritte Seite bezogen auf Produkte, Pro-

zesse, Systeme oder Personen (DIN EN ISO/IEC 17000)

82

3 Beschreibung 83

3.1 Für die Anwendung der Module der Richtlinie erforderliche Akkreditierungsaktivitäten 84

In Abhängigkeit von der Nutzung der verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Sport-85

bootrichtlinie in Verbindung mit Anhang II des Beschusses Nr. 768/2008/EG sind verschiedene Ak-86

kreditierungsaktivitäten (als Prüflabor, Zertifizierungsstelle für Produkte und/oder Zertifizierungsstel-87

le für Managementsysteme) erforderlich. Im Anhang zu diesem Dokument werden - informativ - die 88

jeweils erforderlichen Akkreditierungsaktivitäten zu den verschiedenen Modulen der Richtlinie erläu-89

tert. Die dabei gemachten Ausführungen müssen stets im Zusammenhang mit den Anforderungen 90

nach Abschnitt 3 dieses Dokumentes, insbesondere des Punktes 3.2.2, gesehen werden. 91

Gelöscht: 94/25/EG92

Gelöscht: 16. Juni 199493

Gelöscht: zur Angleichung der Rechts- 94 und Verwaltungsvorschriften der Mitglied-95 staaten über Sportboote, zuletzt geändert 96 durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des 97 Europäischen Parlaments und des Rates 98 vom 25. Oktober 2012,99

Gelöscht: in den Anhängen V bis XII und 100 XVI101

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 4 von 28 4 von 28

Gelöscht: 1.1

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3.2 Besondere Anforderungen nach Richtlinie und Produktsicherheitsgesetz 102

3.2.1 Unabhängigkeit der Stelle und seines Personals 103

Bei einer Stelle, die die Notifizierung nach der Sportbootrichtlinie anstrebt, muss es sich um einen 104

unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Produkt, die bzw. das er bewertet, 105

in keinerlei Verbindung steht (Artikel 30 Abs. 3 und 4 der Sportbootrichtlinie in Verbindung mit § 13 106

Absatz 2 und 3 ProdSG). 107

Eine Stelle, die einem Wirtschafts- oder Fachverband angehört und die Produkte im Sinne der Richt-108

linie bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Un-109

ternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, kann als unabhängiger Dritter 110

gelten, sofern ihre Unabhängigkeit sowie die Abwesenheit jedweder Interessenskonflikte nachgewie-111

sen sind (Artikel 30 Abs. 3 Satz 2 der Sportbooterichtlinie in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2 112

ProdSG). 113

Der Nachweis der Unabhängigkeit sowie der Nachweis, dass keine Interessenskonflikte vorhanden 114

sind, ist durch die Stelle zu führen (Analyse der verbundenen Stellen). Ferner hat die Stelle sicherzu-115

stellen, dass die Vergütung ihrer oberste Leitungsebene und des für die Konformitätsbewertungstä-116

tigkeiten zuständigen Personals sich nicht nach der Anzahl oder dem Ergebnis der durchgeführten 117

Konformitätsbewertungen richtet (Artikel 30 Abs. 8 der Sportbooterichtlinie). 118

Anmerkung: In der Analyse der verbundenen Stellen sind ggf. die Anzahl und Größe der im Wirt-119

schafts- oder Fachverband vertretenen Unternehmen zu berücksichtigen. Es ist insbesondere sicher-120

zustellen, dass weder das Personal noch die oberste Leitungsebene der Stelle gleichzeitig die Interes-121

sen des Wirtschafts- oder Fachverbandes oder einzelner Mitgliedsunternehmen vertritt. 122

3.2.2 Untervergaben 123

Die Stelle muss die Prüf- und Bewertungstätigkeiten, für die Sie die Notifizierung anstrebt, grundsätz-124

lich selber durchführen und hierfür die erforderlichen Voraussetzungen wie Mitarbeiterqualifikation, 125

Prüfmittelausstattung, Verfahrensbeschreibungen etc. geschaffen haben (§ 13 Abs. 5 ProdSG). Un-126

tervergaben sind nur im Einzelfall aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen 127

des Erfahrungsaustauschkreises festgelegte Nebenprüfungen zulässig. Zusätzlich muss der Auftrag-128

geber einer Unterauftragsvergabe zustimmen (§ 18 Abs. 3 ProdSG sowie Art. 32 Abs. 3 der Sportboo-129

terichtlinie). 130

Im Falle einer Unterauftragsvergabe unter den oben dargestellten Umständen verbleibt die Verant-131

wortung für die untervergebenen Arbeiten bei der notifizierten Stelle. Diese muss sicherstellen, dass 132

der Unterauftragnehmer alle anzuwendenden Normenforderungen (insbesondere die der 133

DIN EN ISO/IEC 17025) erfüllt. Ferner muss der Unterauftragnehmer seinerseits die Anforderungen 134

an die Unabhängigkeit einer notifizierten Stelle (vergleiche Punkt 3.2.1) erfüllen (§ 18 Abs. 1 ProdSG 135

sowie Art. 32 Abs. 1 der Sportbooterichtlinie). 136

Gelöscht: Anhang XIV Punkte 1 und 5137

Gelöscht: des Prüflabors138

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 1.1

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Gelöscht: 4

Es ist eine entsprechende Liste der Unterauftragnehmer zu führen und die Befugnis erteilende Be-139

hörde über die Untervergaben entsprechend zu informieren (§ 18 Abs. 1 ProdSG und Artikel 32 Abs. 140

1 der Sportbooterichtlinie). 141

Anmerkung 1: Der Nachweis der Kompetenz des Unterauftragnehmers kann durch das Vorliegen 142

einer entsprechenden Akkreditierung dieses Unterauftragnehmers geführt werden. Liegt eine solche 143

nicht vor, so ist die notifizierte Stelle zu entsprechenden Maßnahmen wie Auditierung vor Ort mit 144

kompetentem, eigenem Personal verpflichtet. Der zusätzlich zu erbringende Nachweis der Unabhän-145

gigkeit eines Unterauftragnehmers kann ebenfalls im Rahmen einer Auditierung vor Ort durch die 146

notifizierte Stelle geführt werden, das Vorliegen einer eigenen Notifizierung dieses Unterauftrag-147

nehmers ist jedoch ebenfalls ein hinreichender Nachweis seiner Unabhängigkeit. 148

Anmerkung 2: Eine Information der Befugnis erteilenden Behörde über die im Rahmen dieser Rege-149

lungen durchgeführten Untervergaben kann auch dadurch erfolgen, dass den zuständigen Mitarbei-150

tern dieser Behörde Einsicht in die Liste der Unterauftragnehmer gegeben wird, beispielsweise an-151

lässlich einer Begutachtung mit anwesenden Mitarbeitern der Behörde. 152

3.3 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Produkte 153

3.3.1 Haftung 154

(ergänzend zu Abschnitt 4.3.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) 155

Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Zertifizierungsstelle eine Haftpflichtversiche-156

rung abschließen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der 157

Haftungsrisiken mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie). 158

3.3.2 Personal 159

(ergänzend zu Abschnitt 6.1.2 der DIN EN ISO/IEC 17065) 160

Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine 161

ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens 162

fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. 163

Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 164

DIN EN ISO/IEC 17065 vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die 165

Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17065 an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizie-166

rungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderun-167

gen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen 168

Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Be-169

richten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichti-170

gung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über 171

Kommentar [z1]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahl-freiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird.

Kommentar [z2]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen 172

muss sichergestellt sein. 173

Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 174

so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 175

Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 176

insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 177

Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 178

Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist si-179

cher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen 180

eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt. 181

3.3.3 Zertifizierungsprogramm 182

(ergänzend zu Abschnitt 7.1 der DIN EN ISO/IEC 17065) 183

Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Produkte sind im Rahmen der Regelungen 184

der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin beschriebe-185

nen Module in Verbindung mit den jeweils aktuell von der Kommission im Amtsblatt veröffentlichten 186

einschlägigen harmonisierten Normen zu verstehen. Die Regelungen des Anhang V der Richtlinie zur 187

Begutachtung nach Bauausführung (sog. Modul PCA – post construction assessment) sind in diesem 188

Zusammenhang wie ein eigenständiges Modul zu behandeln. Die Module/Zertifizierungsprogramme, 189

die die Zertifizierungsstelle für Produkte durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im 190

Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkunde-191

ten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 192

3.4 Besondere Anforderungen an Prüflaboratorien 193

3.4.1 Personal 194

(ergänzend zu Abschnitt 5.2 der DIN EN ISO/IEC 17025) 195

Der Leiter des Prüflabors benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine ausrei-196

chende Berufserfahrung im Bereich der Prüfungen im akkreditierten bzw. zu akkreditierenden Be-197

reich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters des 198

Prüflabors mindestens drei Jahre betragen. 199

Das im Labor für Prüfungen eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 200

DIN EN ISO/IEC 17025 vertraglich an das Labor gebunden sein. Für das Personal sind die Anforderun-201

gen nach DIN EN ISO/IEC 17025 an die Personalqualifikation vollständig vom Prüflabor selber umzu-202

setzen und unter seiner Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderungen an die fachliche 203

Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen Gemeinschaftsrechtes 204

sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für 205

Gelöscht: dieses 206

Gelöscht: die jeweiligen Anhänge der 207 Richtlinie 208

Gelöscht: mit 209

Gelöscht: den 210

Gelöscht: n211

Gelöscht: Artikels 8 Absatz 1212

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichtigung finden. Die angemes-213

sene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über aktuelle Normungsaktivi-214

täten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen muss sichergestellt sein. 215

Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 216

so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 217

Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 218

insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 219

Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 220

Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. 221

Insbesondere muss das mit der Prüfung beauftragte Personal die Anforderungen nach Artikel 30 Abs. 222

4 der Richtlinie erfüllen und darf hierfür weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem 223

Lieferanten oder dem Monteur der zu prüfenden Produkte identisch noch Beauftragter einer dieser 224

Personen sein. 225

3.4.2 Prüfverfahren 226

(ergänzend zu Abschnitt 5.4.4 der DIN EN ISO/IEC 17025) 227

Wenn das Prüflabor im Rahmen seiner Tätigkeiten Prüfungen an Wasserfahrzeugen oder deren Tei-228

len durchführt, die nicht in den einschlägigen harmonisierten Normen als Prüfverfahren explizit be-229

schrieben sind sondern bei denen die Erfüllung der Anforderungen der harmonisierten Normen mit-230

tels individueller Prüfverfahren geprüft werden sollen, so sind diese Verfahren in eigenen Hausver-231

fahren (i.d.R. vom Labor als „Prüfanweisungen“ oder „Prüfverfahren“ bezeichnet) zu beschreiben 232

und in die interne Qualitätsdokumentation des Labors aufzunehmen. Diese Hausverfahren sind im 233

Antrag auf Akkreditierung entsprechend aufzuführen und werden im Rahmen der Akkreditierung in 234

den beurkundeten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 235

Die Hausverfahren können neben analytischen Messungen am Wasserfahrzeug bzw. dessen Teilen 236

(z.B. Kräftemessungen, Längenmessungen, Abgas- und Geräuschmessungen etc.) auch visuelle Über-237

prüfungen von Gestaltungsanforderungen und Gebrauchseigenschaften (Fahrverhalten) enthalten. 238

Prüfungen, die ausschließlich Inaugenscheinnahmen enthalten sowie rechnerische Überprüfungen 239

von Entwurfsunterlagen sind jedoch nicht im Rahmen der Akkreditierung des Prüflabors akkreditier-240

bar. Diese Aktivitäten sind als Evaluierung zu interpretieren und entsprechend im Rahmen einer 241

eventuellen Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte zu berücksichtigen. 242

3.4.3 Einrichtungen 243

(ergänzend zu Abschnitt 5.5.9 der DIN EN ISO/IEC 17025) 244

Für die Akkreditierung als Prüflabor muss dieses entsprechend den Anforderungen nach 245

DIN EN ISO/IEC 17025 über eigene Einrichtungen und Prüfmittel verfügen. Wenn das Prüflabor für 246

bestimmte, selten wiederkehrende Prüfungen die entsprechenden Einrichtungen einer anderen Stel-247

Kommentar [z3]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.

Gelöscht: Anhang XIV, Nummer 1248

Gelöscht: Sportboote oder Bauteile249

Gelöscht: Sportbooten 250

Gelöscht: „Verfahrensanweisungen“, 251

Gelöscht: Sportboot 252

Gelöscht: Bewertung 253

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 8 von 28 8 von 28

Gelöscht: 1.1

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Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

le, beispielsweise des Herstellers, nutzen möchte, so ist hierfür eine schriftlich fixierte Nutzungsver-254

einbarung erforderlich. Im Rahmen dieser Nutzungsvereinbarung muss insbesondere festgelegt wer-255

den, dass das Prüflabor vom Prüfmitteleigentümer informiert wird, sofern sich im Nachgang heraus-256

stellt, dass das Prüfmittel zum Zeitpunkt der Verwendung bereits fehlerhaft war. Das Prüflabor bleibt 257

unabhängig von den Inhalten der Nutzungsvereinbarung in jedem Falle für die korrekte Verwendbar-258

keit der Einrichtungen und die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der Norm voll verant-259

wortlich, was u. a. erfordert, dass die eingesetzten Einrichtungen vor ihrer Verwendung auf korrekte 260

Funktion und ggf. Kalibrierung überprüft werden müssen. 261

Für Prüflaboratorien, die Geräusch- und/oder Abgasmessungen durchführen, sind die Anforderungen 262

an die Ausstattung und Kalibrierung der erforderlichen Prüfmittel in der Anlage zu diesem Merkblatt 263

aufgeführt (sog. „ZLS-Prüfbausteine“). 264

3.4.4 Ergebnisberichte 265

(ergänzend zu Abschnitt 5.10.5 der DIN EN ISO/IEC 17025) 266

Die Prüfberichte des Labors über durchgeführte Prüfungen müssen neben der Erfüllung der Anforde-267

rungen des Normenabschnittes 5.10 insbesondere berücksichtigen, dass Meinungen und Interpreta-268

tionen, so diese im Prüfbericht enthalten sind, ausdrücklich als solche zu kennzeichnen sind. Insbe-269

sondere gilt dies für eventuelle Interpretationen oder Meinungen des Prüflabors, ob das geprüfte 270

Produkt den Anforderungen der Sportbootrichtlinie entspricht oder nicht entspricht. Diese Feststel-271

lung obliegt in diesem Zusammenhang grundsätzlich der akkreditierten Zertifizierungsstelle für Pro-272

dukte (siehe Abschnitt 3.3 dieses Dokumentes). 273

3.5 Besondere Anforderungen an Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 274

3.5.1 Haftung 275

(ergänzend zu Abschnitt 5.3.1 der DIN EN ISO/IEC 17021) 276

Zur Abdeckung eventueller Verbindlichkeiten muss die Stelle eine Haftpflichtversicherung abschlie-277

ßen, soweit nicht der Staat für diese Verbindlichkeiten eintritt. Eine Abdeckung der Haftungsrisiken 278

mittels Rücklagen ist nicht zulässig (Artikel 30 Abs. 9 der Richtlinie). 279

3.5.2 Personal 280

(ergänzend zu Abschnitt 7.1.2 der DIN EN ISO/IEC 17021) 281

Der Leiter der Zertifizierungsstelle benötigt neben der fachspezifischen Ausbildung insbesondere eine 282

ausreichende Berufserfahrung im einschlägigen Bereich. Diese Erfahrung soll in der Regel mindestens 283

fünf Jahre, für den Vertreter des Leiters der Zertifizierungsstelle mindestens drei Jahre betragen. 284

Das von der Zertifizierungsstelle eingesetzte Personal muss gemäß den Anforderungen nach 285

DIN EN ISO/IEC 17021 vertraglich an die Zertifizierungsstelle gebunden sein. Für das Personal sind die 286

Gelöscht: an Sportbooten 287

Gelöscht: Sportboot 288

Kommentar [z4]: Diese Forderung wurde neu aufgenommen, da die Wahl-freiheit gemäß Norm durch die Richtlinie eingeschränkt wird.

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Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17021 an die Personalqualifikation vollständig von der Zertifizie-289

rungsstelle selber umzusetzen und unter ihrer Verantwortung zu beachten. Neben den Anforderun-290

gen an die fachliche Qualifikation müssen dabei insbesondere auch Kenntnisse des einschlägigen 291

Gemeinschaftsrechtes sowie die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Be-292

richten als Nachweis für die durchgeführten Bewertungen im erforderlichen Umfang Berücksichti-293

gung finden. Die angemessene Beteiligung des Personals an bzw. die Information des Personals über 294

aktuelle Normungsaktivitäten und die Aktivitäten der Koordinierungsgruppe der notifizierten Stellen 295

muss sichergestellt sein. 296

Liegt gemäß dieser Ausführungen im Einzelfall für das eingesetzte Personal keine Festanstellung vor, 297

so bedarf es zur Einbindung eines schriftlichen Vertrages, in dem die gegenseitigen Rechte und 298

Pflichten festgelegt sind. In diesem Vertrag sind (neben den anzuwendenden Normenforderungen) 299

insbesondere die folgenden Punkte zu regeln: Zeitlicher Geltungsbereich der Vereinbarung, Art der 300

Tätigkeit, Leistungspflichten, Vergütung (unabhängig von Anzahl und Ergebnis der durchgeführten 301

Arbeiten) sowie Verpflichtung zum Handeln im Namen der Konformitätsbewertungsstelle. Es ist si-302

cher zu stellen, dass Zertifizierungspersonal, das für Bewertungen und Zertifizierungsentscheidungen 303

eingesetzt wird, nicht auch für andere Zertifizierungsstellen Zertifizierungstätigkeiten durchführt. 304

3.5.3 Zertifizierungsprogramm 305

(ergänzend zu Abschnitt 8.1.1 der DIN EN ISO/IEC 17021) 306

Als Zertifizierungsprogramme der Zertifizierungsstelle für Managementsysteme sind im Rahmen der 307

Regelungen der Sportbootrichtlinie die Artikel 19 bis 24, der Beschluss 768/2008/EG sowie die darin 308

beschriebenen Module zu verstehen. Die Module/Zertifizierungsprogramme, die die Zertifi-309

zierungsstelle für Managementsysteme durchführen bzw. anbieten möchte, sind entsprechend im 310

Antrag auf Akkreditierung anzugeben und werden im Rahmen der Akkreditierung in den beurkunde-311

ten Akkreditierungsumfang aufgenommen. 312

313

Kommentar [z5]: Neu aufgenommen, da bislang nicht eindeutig abgedeckt. Vergleiche Artikel 30 Abs. 7 Buchst. c) und d) der Richtlinie.

Gelöscht: externes 314

Gelöscht: 315

Gelöscht: jeweiligen Anhänge316

Gelöscht: der Richtlinie317

Gelöscht: mit den318

Gelöscht: n319

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3.6 Besonderheiten im Ablauf des Akkreditierungsverfahrens 320

3.6.1 Erteilung der Akkreditierung 321

Die Erteilung der Akkreditierung für Konformitätsbewertungsstellen, die im Bereich der Sport-322

bootrichtlinie aktiv sind und ihre Akkreditierung zur Grundlage einer Beantragung der Notifizierung 323

gegenüber der Kommission als benannte Stelle im Sinne des Artikel 34 der Richtlinie machen wollen, 324

erhalten für jede der gegebenenfalls angestrebten Akkreditierungsaktivitäten (Prüflaboratorium, 325

Zertifizierungsstelle für Produkte und Zertifizierungsstelle für Managementsysteme) grundsätzlich 326

eine eigene Akkreditierung, bestehend aus dem Akkreditierungsbescheid, der Akkreditierungsurkun-327

de und der Anlage zur Akkreditierungsurkunde. In letzterer sind die entsprechenden Prüfverfahren 328

bzw. Zertifizierungsprogramme aufgeführt, die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der 329

Begutachtungen nachgewiesen hat. 330

Da die benannten Stellen ihre auf der Akkreditierung basierenden Tätigkeiten kontinuierlich ausfüh-331

ren und insbesondere bei einer Neuveröffentlichung der harmonisierten Normen durch die Kommis-332

sion diese neu veröffentlichten Normen gemäß den geltenden Fristen anwenden müssen, wird im 333

Rahmen der Akkreditierung von Prüflaboratorien die Verwendung des flexiblen Akkreditierungsbe-334

reiches gemäß den veröffentlichten Regelwerken der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH ange-335

strebt. Daher ist insbesondere zu beachten, dass die entsprechenden Anforderungen des flexiblen 336

Akkreditierungsbereiches für die Durchführung der Begutachtung und der ausdrücklichen Berichter-337

stattung zu den Aspekten eines flexiblen Akkreditierungsbereiches berücksichtigt werden müssen. 338

3.6.2 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Produkte 339

Bei Zertifizierungsstellen für Produkte gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die 340

nachfolgend dargestellten Grundsätze. 341

Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt 342

die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 343

die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 344

den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 345

Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Pro-346

dukten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden 347

hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die 348

unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle be-349

herrscht/anbietet.) 350

In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der 351

Stelle sowie diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie) 352

aufgeführt, die die Zertifizierungsstelle für Produkte ihren Kunden anbieten kann (vergleiche Ausfüh-353

Gelöscht: 9 354

Gelöscht: , insbesondere der Akkreditie-355 rung356

Gelöscht: ,357

Gelöscht: Sportbooten358

Gelöscht: 94/25/EG359

Gelöscht: Zertifizierungsprogramm 360

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rungen zu den Zertifizierungsprogrammen in Abschnitt 3.4.2 dieses Dokumentes). Außerdem werden 361

die normativen Dokumente, deren Erfüllung im Rahmen der Zertifizierungsprogramme beurteilt 362

wird, mittels pauschalen Verweises benannt. 363

Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anfor-364

derungen nach Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einem Prüflaboratorium für eine Notifi-365

zierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch 366

transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen 367

Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 368

369

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Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 370

Zertifizierung von Produkten in den Bereichen:

EG-Baumusterprüfung, Produktprüfung sowie Begutachtung nach Bauausführung von Was-serfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)

verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite

VA-20.3 2012-06

Verfahrensanweisung Zertifizierung von Sportboo-ten

Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07

Modul B, EG-Baumusterprüfung

Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07

Modul F, Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung

Richtlinie 2013/53/EU, Anhang V 2013-11

Gleichwertige Konformität auf der Grundlage der Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA)

oben genannte Zertifizierungsprogramme in Ver-bindung mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie und den veröffent-lichten harmonisierten Normen im Sinne von Artikel 14 der Richtlinie

Die Zertifizierungsstelle für Produkte erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsicherheitsge-setzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sport-bootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 „Anforderungen an notifizierte Stellen“.

verwendete Abkürzungen:

VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers]

Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs-371

leistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 372

3.6.3 Gestaltung der Urkunden für Prüflaboratorien 373

Bei Prüflaboratorien gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren Anlagen die nachfolgend 374

dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges (Scope) benennt 375

die geprüften Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 376

den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 377

Gelöscht: Qualitätssicherung Produkti-378 on, Prüfung der Produkte379

Gelöscht: Sportbooten und Wassermo-380 torrädern381

Gelöscht: 94/25/EG382

Gelöscht: (Modul B)383

Gelöscht: Richtlinie 94/25/EG, Anhang IX¶384 2008-10¶385 ...

Gelöscht: Prüfung der Produkte (Modul 386 F)387

Gelöscht: 5 388

Gelöscht: 94/25/EG389

Gelöscht: Anhang XIV390

Gelöscht: „Mindestkriterien für die 391 Meldung der genannten Stellen durch die 392 Mitgliedstaaten“393

Gelöscht: Hausverfahren des394

Gelöscht: Sportbooten395

Gelöscht: 94/25/EG396

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 4

Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Arten von Produkten inner-397

halb des Geltungsbereiches der Richtlinie das Prüflaboratorium abdeckt. (Ggf. werden hier nicht alle 398

Produkte, die unter die Richtlinie fallen, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle 399

beherrscht/anbietet.) 400

In der Anlage zur Urkunde werden neben der Wiederholung des Scopes diejenigen Prüfverfahren 401

aufgeführt, mit denen das Prüflaboratorium die Übereinstimmung des Produktes mit den anwendba-402

ren harmonisierten Normen prüft (vergleiche Ausführungen zu den Prüfverfahren in Abschnitt 3.4.2 403

dieses Dokumentes). 404

Nach den Prüfverfahren wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der spezi-405

ellen Forderungen aus Richtlinie und ProdSG, die in Verbindung mit einer Zertifizierungsstelle für 406

Produkte für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der Aufnahme dieses Textes in die 407

Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Begutachtung zur Akkreditierung 408

die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt wurden und diese erfüllt sind. 409

410

Gelöscht: Sportbootes 411

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 1.1

Gelöscht: .0

Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 412

Prüfungen in den Bereichen:

Sportboote, Wassermotorräder, unvollständigen Sportboote, unvollständige Wassermotorrä-der, Bauteile sowie Antriebsmotore nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)

verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite

VA-10.7 2011-09

Prüfanweisung Krängungs- und Beladungsversuche an Sportbooten

EN ISO 14509-1 2008-10

Kleine Wasserfahrzeuge – Von motorgetriebenen Sportbooten abge-strahlter Luftschall – Teil 1: Vorbeifahrtmessungen

Das Prüflaboratorium erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsicherheitsgesetzes soweit für die Durchführung von Prüfungen nach der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie) zutreffend.

verwendete Abkürzungen:

VA Hausverfahren der [Name des Antragstellers]

Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Prüfleistungen 413

möglichst genau und transparent festgelegt. 414

415

Gelöscht: Boote416

Gelöscht: 94/25/EG417

Gelöscht: 94/25/EG418

Gelöscht: des 419

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 1.1

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Gelöscht: 4

3.6.4 Gestaltung der Urkunden für Zertifizierungsstellen für Managementsysteme 420

Bei Zertifizierungsstellen für Managementsysteme gelten für die Akkreditierungsurkunden und deren 421

Anlagen die nachfolgend dargestellten Grundsätze. Die Kurzfassung des Akkreditierungsumfanges 422

(Scope) benennt 423

die jeweils beherrschten Zertifizierungsarten (Module der Richtlinie), 424

die zertifizierten Arten von Wasserfahrzeugen, Bauteilen und Antriebsmotoren und 425

den Zusatz der Rechtsgrundlage (Richtlinie 2013/53/EU – „Sportbootrichtlinie“). 426

Mit dieser Aufstellung ist es möglich, im Scope zu kennzeichnen, welche Module und Arten von Pro-427

dukten innerhalb des Geltungsbereiches der Richtlinie die Zertifizierungsstelle abdeckt. (Ggf. werden 428

hier nicht alle Module, die unter diese Akkreditierungsaktivität fallen können, bzw. alle Produkte, die 429

unter die Richtlinie fallen können, zu nennen sein, da die akkreditierte Stelle diese nicht alle be-430

herrscht/anbietet.) 431

In der Anlage zur Urkunde werden nach der Wiederholung des Scopes das Zertifizierungssystem der 432

Stelle und diejenigen Zertifizierungsprogramme/Module (mit Originalbezeichnung laut Richtlinie), die 433

die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme ihren Kunden anbieten kann, aufgeführt sowie die 434

IAF/EA-Branchenbezeichnungen genannt. 435

Nachfolgend wird ein ergänzender Text aufgeführt, der der Stelle die Erfüllung der speziellen Anfor-436

derungen nach Richtlinie und ProdSG, die für eine Notifizierung erforderlich sind, bestätigt. Mit der 437

Aufnahme dieses Textes in die Urkundenanlage ist auch transparent dokumentiert, dass bei der Be-438

gutachtung zur Akkreditierung die besonderen sektoralen Anforderungen an die Stelle berücksichtigt 439

wurden und diese erfüllt sind. 440

441

442

Gelöscht: Sportbooten443

Gelöscht: 94/25/EG444

Gelöscht: Zertifizierungsprogramm 445

Gelöscht: in Verbindung mit einem 446 Prüflaboratorium 447

Kommentar [z6]: Anmerkung gelöscht da diese zwar richtig, in diesem Zusam-menhang aber etwas irreführend ist.

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 4

Beispiel für die Darstellung in der Anlage zur Akkreditierungsurkunde: 448

Zertifizierung von Managementsystemen in den Bereichen:

Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess und Umfassende Qualitätssicherung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie)

verwendete Abkürzungen: siehe letzte Seite

VA-30.5 2011-12

Verfahrensanweisung Zertifizierung von Manage-mentsystemen für die Qualitätssicherung an Sportbooten

Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07

Modul D, Konformität mit der Bauart auf Grundla-ge einer Qualitätssicherung bezogen auf den Pro-duktionsprozess

Beschluss 768/2008/EG, Anhang II 2008-07

Modul H, Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung

IAF/EA-Branchenbezeichnung: Scope 18 Maschinenbau 20 Schiffsbau

Die Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erfüllt die Anforderungen nach § 13 des Produktsi-cherheitsgesetzes, der 10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz und der Richtlinie 2013/53/EU (Sportbootrichtlinie), insbesondere Artikel 30 „Anforderungen an notifizierte Stellen“.

verwendete Abkürzungen:

VA Zertifizierungssystem der [Name des Antragstellers]

Mit diesen Angaben ist für den Auftraggeber der Stelle der Umfang der akkreditierten Zertifizierungs-449

leistungen möglichst genau und transparent festgelegt. 450

451

452

Gelöscht: Produktion453

Gelöscht: Sportbooten und Wassermo-454 torrädern455

Gelöscht: 94/25/EG456

Gelöscht: Produktion (Modul D)457

Gelöscht: Umfassendes 458

Gelöscht: (Modul H)459

Gelöscht: 94/25/EG460

Gelöscht: Anhang XIV „Mindestkriterien 461 für die Meldung der genannten Stellen 462 durch die Mitgliedstaaten“463

Gelöscht: Hausverfahren des 464

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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465

4 Mitgeltende Unterlagen 466

Richtlinie 2013/53/EU

2013-11

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.

November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und

zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (Sportbootrichtlinie)

Beschluss 768/2008/EG

2008-07

Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli

2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermark-

tung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses

93/465/EWG des Rates

ProdSG

2011-11

Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt

(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG) vom 8. November 2011

10. ProdSV

2014-XX

10. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über

die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sport-

booten)

EA-2/17

2014-XX

EA Guidance on Accreditation for Notification Purposes

DIN EN ISO/IEC 17025

2005-08

Allgemeine Anforderungen an die Kompetenz von Prüf- und Ka-

librierlaboratorien

DIN EN ISO/IEC 17065

2012-09

Konformitätsbewertung – Anforderungen an Stellen, die Produk-

te, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren

DIN EN ISO/IEC 17021

2011-07

Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Mana-

gementsysteme auditieren und zertifizieren

DIN EN ISO/IEC 17000

2005-03

Konformitätsbewertung – Begriffe und allgemeine Grundlagen

5 Anhänge 467

1 Informativer Anhang: Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche 468

Akkreditierungsaktivitäten 469

2 Prüfbaustein Abgasemissionen 470

3 Prüfbaustein Geräuschemissionen 471

472

473

Gelöscht: 94/25/EG474

Gelöscht: 2008-10475

Gelöscht: 16. Juni 1994 zur Angleichung 476 der Rechts- und Verwaltungsvorschriften 477 der Mitgliedstaaten478

Gelöscht: , zuletzt geändert durch Ver-479 ordnung (EG) Nr. 1025/2012 des Europäi-480 schen Parlaments und des Rates vom 25. 481 Oktober 2012482

Gelöscht: 2011-11483

Kommentar [z7]: Ausgabe wäre noch anzupassen.

Kommentar [z8]: Reihenfolge ange-passt: Rechtsgrundlagen werden jetzt vor Normen genannt.

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 18 von 28 18 von 28

Gelöscht: 1.1

Gelöscht: .0

Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

Anhang 1 484

Informativer Anhang: 485

486

Für die Anwendung der Module der Sportbootrichtlinie erforderliche 487

Akkreditierungsaktivitäten 488

489 490 Dieser informative Anhang interpretiert die Sportbootrichtlinie dahingehend, dass für Konformitäts-491 bewertungsstellen, die eine Akkreditierung anstreben, in Abhängigkeit von der Nutzung der 492 verschiedenen Module gemäß Artikel 19 bis 24 der Richtlinie in Verbindung mit Anhang II des 493 Beschlusses 768/2008/EG die jeweils erforderliche Art der Akkreditierung zur Umsetzung dieser 494 Module dargestellt wird. Hierbei wurden die Vorgaben des Abschnittes 3 des Dokumentes EA-2/17 495 dahingehend berücksichtigt, dass einzelne Arten von Akkreditierungen (z.B. nach DIN EN ISO/IEC 496 17020) ausgeschlossen wurden. Ferner werden die zusätzlichen Anforderungen („+“-Anforderungen) 497 i.d.R. durch das Vorliegen einer eigenen Akkreditierung (z.B. als Prüflaboratorium) sichergestellt. 498 499 1. Anwendung des Modul A nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 500 501 Die Anwendung des Modul A durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten 502 Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 503 504 505 2. Anwendung des Modul A1 nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 506 507 Bei Anwendung des Modul A1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 508 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 509 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul A1 umfassen. 510 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 511 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 512 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 513 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 514 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 515 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 516 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 517 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 518 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 519 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 520 521 522 3. Anwendung des Modul B nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 523 524 Bei Anwendung des Modul B ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 525 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 526 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul B umfassen. 527 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 528 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 529 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 530 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 531

Gelöscht: in 532

Gelöscht: den Anhängen V bis XII und XVI 533 der Richtlinie 534

Gelöscht: V der Richtlinie535

Gelöscht: Aa Variante 1536

Gelöscht: VI der Richtlinie537

Gelöscht: Aa Variante 1538

Gelöscht: Aa Variante 1539

Gelöscht: bewertet 540

Gelöscht: VII der Richtlinie541

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 19 von 28 19 von 28

Gelöscht: 1.1

Gelöscht: .0

Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 542 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 543 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 544 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 545 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 546 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 547 548 549 4. Anwendung des Modul C nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 550 551 Die Anwendung des Modul C durch den Hersteller erfordert keine Einschaltung einer benannten 552 Stelle. Deshalb ist eine Akkreditierung für diesen Bereich der Richtlinie nicht vorgesehen. 553 554 555 5. Anwendung des Modul C1 gemäß Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 556 557 Bei Anwendung des Modul C1 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 558 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 559 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul C1 umfassen. 560 Für die bei der Durchführung des Moduls im Bereich der Abgasemissionen erforderlichen Prüfungen 561 ist zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Wenn 562 im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den 563 Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen diese Prüfungen nicht 564 selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 565 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitäts-566 bewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen 567 und evaluiert werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen 568 nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 569 570 571 6. Anwendung des Modul D nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 572 573 Bei Anwendung des Modul D ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als 574 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 oder als Zertifizierungs-575 stelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als 576 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die 577 Durchführung des Modul D umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine 578 Anwendung des Modul D nicht erforderlich. 579 580 581 7. Anwendung des Modul E nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 582 583 Bei Anwendung des Modul E ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle wahlweise als 584 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 oder als Zertifizierungs-585 stelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als 586 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme bzw. als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die 587 Durchführung des Modul E umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine 588 Anwendung des Modul E nicht erforderlich. 589 590 591

Gelöscht: bewertet 592

Gelöscht: 4593

Gelöscht: VIII der Richtlinie594

Gelöscht: bewertet 595

Gelöscht: 5596

Gelöscht: IX und des Modul E nach 597 Anhang XVI der Richtlinie598

Gelöscht: oder des Modul E 599

Gelöscht: oder des Modul E 600

Gelöscht: oder des Modul E 601

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Gelöscht: 1.1

Gelöscht: .0

Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

8. Anwendung des Modul F nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 602 603 Bei Anwendung des Modul F ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 604 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 605 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul F umfassen. 606 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 607 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 608 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 609 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 610 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 611 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 612 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 613 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 614 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 615 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 616 617 618 7. Anwendung des Modul G nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 619 620 Bei Anwendung des Modul G ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 621 Zertifizierungsstelle für Produkte nach DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der 622 Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte muss die Durchführung des Modul G umfassen. 623 Für die bei der Durchführung des Moduls erforderlichen Prüfungen ist zusätzlich eine Akkreditierung 624 als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der Umfang dieser Akkreditierung 625 muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der Richtlinie im jeweiligen 626 Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von 627 Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des Erfahrungsaustauschkreises festgelegten 628 Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so müssen diese Prüfungen unter 629 Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen 630 durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen ihrer Akkreditierung als 631 Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert werden. Die Durchführung dieser 632 Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 633 634 635 8. Anwendung des Modul H nach Anhang II des Beschlusses 768/2008/EG: 636 637 Bei Anwendung des Modul H ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als 638 Zertifizierungsstelle für Managementsysteme nach DIN EN ISO/IEC 17021 erforderlich. Der Umfang 639 der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Managementsysteme muss die Durchführung des 640 Modul H umfassen. Eine Akkreditierung als Prüflaboratorium ist für eine Anwendung des Modul H 641 nicht erforderlich. 642 643 644 9. Begutachtung nach Bauausführung (Modul PCA – post contruction assessment) gemäß Anhang V 645 der Richtlinie: 646 647 Bei Anwendung der „Begutachtung nach Bauausführung“ (Modul PCA) nach Anhang V der Richtlinie 648 ist eine Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstelle als Zertifizierungsstelle für Produkte nach 649 DIN EN ISO/IEC 17065 erforderlich. Der Umfang der Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für 650 Produkte muss die Durchführung der „Begutachtung nach Bauausführung“ (Modul PCA) umfassen. 651

Gelöscht: 6652

Gelöscht: X der Richtlinie653

Gelöscht: bewertet 654

Gelöscht: XI der Richtlinie655

Gelöscht: bewertet 656

Gelöscht: XII der Richtlinie657

Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1658

Gelöscht: Artikel 8 Absatz 1659

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.2| TT. MM 2015 21 von 28 21 von 28

Gelöscht: 1.1

Gelöscht: .0

Gelöscht: 11. Februar

Gelöscht: MMM

Gelöscht: 4

Für die bei der Durchführung der Begutachtung nach Bauausführung erforderlichen Prüfungen ist 660 zusätzlich eine Akkreditierung als Prüflaboratorium nach DIN EN ISO/IEC 17025 erforderlich. Der 661 Umfang dieser Akkreditierung muss grundsätzlich alle Prüfungen umfassen, die die Anwendung der 662 Richtlinie im jeweiligen Anwendungsfall erfordert. Wenn im Einzelfall die 663 Konformitätsbewertungsstelle aufgrund von Unterkapazitäten oder für gemäß den Beschlüssen des 664 Erfahrungsaustauschkreises festgelegten Nebenprüfungen die Prüfungen nicht selber durchführt, so 665 müssen diese Prüfungen unter Berücksichtigung der Regelungen des Punktes 6.2.2 der 666 DIN EN ISO/IEC 17065 von anderen Stellen durchgeführt und von der Konformitätsbewertungsstelle 667 im Rahmen ihrer Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte übernommen und evaluiert 668 werden. Die Durchführung dieser Prüfungen muss dabei ebenfalls die Anforderungen nach 669 DIN EN ISO/IEC 17025 erfüllen. 670 671

Gelöscht: bewertet 672

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 22 von 28

Anhang 2

Prüfbaustein Abgasemissionen

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren“

EN ISO 8178-1

Prüfbedingungen

Luftdruck Temperatur Luftfeuchte

Barometer Absolutdruck-aufnehmer Thermometer Psychrometer o. Taupunktmessgerät o. Kapazitiver Feuch-tesensor

Genauigkeit und Intervalle entspre-chend ISO 8178-1. Kalibrierung rück-führbar auf nationa-le oder internationa-le Messnormale z.B. DKD

Motorleistung als Basis der Abgas-messung

unkorrigierte Brems-leistungs-prüfung auf Motorprüfstand

Motorprüfstand (z.B. beim Motoren-hersteller)

Kalibrier-gewichte

Motor ohne Nebenan-triebe

Gelöscht: 94/25/ EG

Gelöscht: 2003/44/EG

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 23 von 28

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “

EN ISO 8178-1

Prüfkraftstoffe Messausrüstung und Messwerte & Genauigkeit der Messeinrichtung

Herstellerzertifikat ggf. Elementaranaly-se für C-Bilanz Abgas Emissions- Messung

Testkraftstoffe nach 98/69/EG bzw. 98/77EG Messgeräte und Einrichtungen wie in ISO 8178-1 unter Punkt 7 beschrieben

Andere Geräte können bei nachgewiesener Gleichwertigkeit ver-wendet werden

Konzentrations-messung CO CO2 HC NOx O2

Physikalische Gasde-tektoren NDIR NDIR FID CLD PMD, ZRDO, ECS

Prüfgas mit Analy-senzertifikat DIN 51895

Gelöscht: 94/25/EG

Gelöscht: 2003/44/EG

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 24 von 28

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, B

EN ISO 8178-1 Genauigkeit der Messeinrichtung:

„Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “

Bestimmung des Massenstroms

Kraftstoffmassen-strom, Luftmassen-strom, C-Bilanz

Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage, Luftuhr

Genauigkeit und Intervalle entspre-chend ISO 8178-1. Kalibrierung rück-führbar auf nationa-le oder internationa-le Messnormale z.B. DKD

Bestimmung der gasförmigen Kom-ponenten Bestimmung der Partikelemission Kalibrierung der Analysegeräte

Abgasanalyse Partikelmessung über Abscheidung auf Filtern Linearität, Querempfindlichkeit Quentscheffekt mit Wasser, Konverter-wirkungsgrad

Gasanalysatoren wie oben Vollstromanlage oder Teilstrom- Anlage, Microwaage Reingase und Prüf- gase mit Zertifikat

alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur

Kalibrierung der Partikelmessein-richtung

Durchluss und Ver-dünnungsver-hältnis, Temperatu-ren, ggf. Druck-sensoren

LFE, Durchfluss-messgerät Kalibrierofen, Druckkalibrator

alle 3 Monate oder nach Austausch oder Reparatur

Gelöscht: 94/25/EG

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 25 von 28

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “

EN ISO 8178-1

Belasten des Motors bei entsprechenden Drehzahlen

Drehzahl-, Drehmoment- u. Leistungsmessung

Leistungsprüfstand (z.B. beim Motoren-hersteller)

Frequenz- zähler, Eichge-wichte

Bestimmung des Ab-gasstroms

Direkte Messme-thode Indirekte Messmethode C-Bilanz Methode CVS-Methode

Durchflussdüse, Blende etc. Luft- und Kraftstoff-Durchfluss Kraftstoffverbrauch Abgas-konzentrationen Vollstrom-Verdünn-ungsanlage

ISO5167-1 ISO8178-1 Anh. A ISO8178-5 ISO8178-1 Anh. A

Durchfluss-kalibrierung Durchfluss-kalibrierung Prüfgase Durchfluss-kalibrierung

Gelöscht: 94/25/EG

Gelöscht: 2003/44/EG

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 26 von 28

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Abgasemissionen von Antriebsmotoren

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, B „Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Abgas-emissionen von Antriebsmotoren “

EN ISO 8178-1

Genauigkeit der Messeinrichtung

Drehzahl [min-1] Drehmoment [Nm] Leistung [kW] Kraftstoffverbrauch spez. Kraftst. Verbr. Luftdurchsatz [m3/h] Kühlmitt. Temp.[°C] Öl-Temp [°C] Abgasgegen- druck [kPa] Ansaugunter- druck [kPa] Abgastemp. [°C] Ansaugtemp. [°C] Umgebungs- druck [kPa] Luftfeuchte [%Rel.] Kraftst. Temp. [°C] Verdünnungstunnel- Temperatur [°C] Verdünnungsluft-feuchte [%Rel.] CVS-Flow [m3/min] Teilstrom Flow [m3/min]

Drehzahlmesser Motorprüfstand Motorprüfstand Durchflussmessgerät Kraftstoffwaage Luftuhr, Flow meter Thermometer, Thermoelemente, Drucksensoren, Barometer, Psychrometer, Feuchtemessgerät

z.B. ISO3046-3 El. Kalibrierung Eichgewichte Durchflusskal. Genauigkeit und Intervalle entsprechend ISO 8178-1. Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.B. DKD

siehe ISO8178-1, 7.3, Tabelle 2

Gelöscht: 94/25/EG

Gelöscht: 2003/44/EG

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

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Anhang 3

Prüfbaustein Geräuschemissionen

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräusch-emissionen

EN ISO14509

Bestimmung des Geräusch- pegels

Meßgeräte Anforderungen an die Meßgeräte: siehe Abschnitt der Norm, Abschnitte 3 und 7

Messung der Vorbei-fahrt des betriebs-bereiten Bootes, Meßgröße: maxima-ler AS-bewerteter Schalldruckpegel

Schallpegel Meßgerät mit Maximalwert "halten" Windgeschwindig-keitsmeßgerät

Klasse 1 z.B. nach IEC 61672-1 Grenzab-weichungen +/-10%

Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942 Kalibrierung 2-jährlich

Windrichtungs-meßgerät :

Drehzahlmesser

Grenzab-weichungen +-50min-1

Kalibrierung 2- jährlich

Windschirm

Anforderungen des Herstellers

Zeitdaten- aufzeichnungsgerät

Dynamikbereich entspricht dem Mess-signal

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Besondere Anforderungen für die Akkreditierung im Bereich der Sportbootrichtlinie

71 SD 0 025 | Revision: 1.1| 11. Februar 2014 28 von 28

Richtlinie 2013/53/EU Sportbootrichtlinie - Geräuschemissionen

1 2 3 4 5 6 7 8

Abschnitt, Ziffer d. Richtlinie

Regelwerk Anforderung Art d. Prüfung; ggf. Messgröße

Prüfmittel Messnorm Kalibrierung Bemerkungen

2013/53/EU Anhang I, C Grundlegende Anforderungen in Bezug auf Geräusch-emissionen

EN ISO14509

Bestimmung des Geräuschpegels

Kalibrierung Kalibrierpegel Schallkalibrator IEC 60942 Kalibrierung 2-jährlich, Klasse 1 nach IEC 942

Umgebungs- bedingungen

Luftdruck Temperatur Luft-feuchte

Barometer Thermometer Hygro-meter

Kalibrierung rückführbar auf nationale oder internationale Messnormale z.B.: DKD

Nicht aufschreibend

Prüfkurs

Abstands- messung

Entfernungsmess-gerät: z.B.: Lasermeß-gerät od. optisches Meßgerät

Kalibrierung

Meßbereich: bis 100m

Betriebs bedingungen

Kraftstoff Gewicht

Hersteller Zertifikat Waage

Kalibrierung

Meßber.: ISO 14509

Geschwindig-keitsmessung

Stoppuhr Lichtschranke

Kalibrierung

Meßber.: ISO 14509