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INHALT 1. MINDESTLOHN Die wohl wichtigste und gleichzeitig komplizierteste gesetzliche Neuregelung in 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) 2 2. STEUERNEWS RUND UM DIE IMMOBILIE Neue Regelung zur Kaufpreisaufteilung 2 Aufschiebend bedingter Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren 3 Grünes Licht für die Mietpreisbremse! 3 3. AKTUELLES ZU SCHEIDUNGSKOSTEN IM STEUERRECHT Im Rahmen mehrerer Urteile hat sich die Finanzgerichtsbarkeit in den letzten Monaten mit dem Thema Scheidungskosten befasst 3 4. ABZUGSFÄHIGKEIT VON BENZINKOSTEN TROTZ 1 %-REGELUNG? 4 5. KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinder- freibetrages rückwirkend zum 01.01.2015 und Anhebung des Kinderzuschlags zum 01.07.2016 4 6. ERBSCHAFTSTEUERREFORM Die Diskussion ist eröffnet! 5 7. AUSBLICK: Jahressteuergesetz 2016 5 Steuer-Newsletter I/2015 Scharfe Analysen für erfolgreiche Steuerstrategien. BEStax GmbH Steuerberatungsgesellschaft

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INHALT

1. MINDESTLOHN

Die wohl wichtigste und gleichzeitig komplizierteste gesetzliche Neuregelung in 2015 ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) 2

2. STEUERNEWS RUND UM DIE IMMOBILIE

Neue Regelung zur Kaufpreisaufteilung 2

Aufschiebend bedingter Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren 3

Grünes Licht für die Mietpreisbremse! 3

3. AKTUELLES ZU SCHEIDUNGSKOSTEN

IM STEUERRECHT

Im Rahmen mehrerer Urteile hat sich die Finanzgerichtsbarkeit in den letzten Monaten mit dem Thema Scheidungskosten befasst 3

4. ABZUGSFÄHIGKEIT VON BENZINKOSTEN

TROTZ 1 %-REGELUNG? 4

5. KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG

Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinder-freibetrages rückwirkend zum 01.01.2015 und Anhebung des Kinderzuschlags zum 01.07.2016 4

6. ERBSCHAFTSTEUERREFORM

Die Diskussion ist eröffnet! 5

7. AUSBLICK:

Jahressteuergesetz 2016 5

Steuer-Newsletter I/2015

Scharfe Analysen für erfolgreiche Steuerstrategien.

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Die in der Öffentlickeit wenig diskutierte Neuregelung desMiLoG, die Generalunternehmerhaftung, ist eine wichtigeNeuerung im Bereich des Mindestlohns. Hierunter ist eine Form von Durchgriffshaftung zu verste-hen, die für Unternehmer gilt, welche einen Dritten mitder Erbringung einer Leistung beauftragt und gleichzeitigselbst gegenüber einem Auftraggeber eine vertraglicheVerpflichtung zur Erbringung dieser Leistung haben. Indiesem Fall greift die Haftung hinsichtlich der Einhaltungdes MiLoG auf den Generalunternehmer durch, wenn derbeauftragte Subunternehmer den gesetzlichen Mindest-lohn nicht zahlt!

Die Haftung des Generalunternehmers kann vertraglichnicht ausgeschlossen werden. Anfang März haben wir unseren Mandanten und allen In-teressierten im Rahmen eines Infoabends wichtige Tippsund Informationen zu diesem Thema mit auf den Weggeben können.

Aktuelle Entwicklungen zum Mindestlohn können Siein unseren regelmäßig erscheinenden Newslettern ver-folgen. Unser Service für die Mitglieder des Wirt-schaftsforums Kleverland!

1. MINDESTLOHN

Die wohl wichtigste und gleichzeitig komplizierteste gesetzliche Neuregelung in 2015

ist das Mindestlohngesetz (MiLoG)

Die Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb einer Immo-bilie auf Grundstück und Gebäude führt seit jeher immerwieder zu Diskussionen mit dem Finanzamt und bietet re-gelmäßig einen Angriffspunkt im Rahmen von Betriebs-prüfungen. Bislang wurden die Anschaffungskosten für den Grundund Boden durch die Grundstücksgröße und den qm-Preis aus der aktuellen Bodenrichtwertkarte bestimmt,der dann noch verbleibende Kaufpreis entfiel auf das Ge-bäude (sog. Restwertmethode).Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bun-desfinanzhofes (BFH) ist ein Gesamtkaufpreis für ein be-bautes Grundstück nunmehr nicht mehr nach dersogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Ver-hältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grundund Boden einerseits sowie das Gebäude andererseitsaufzuteilen.Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine

Arbeitshilfe veröffentlicht, in der die Aufteilung des Kauf-preises konkretisiert wird. Danach wird nun im erstenSchritt eine separate Ermittlung des Werts für den Grundund Boden und für das Gebäude durchgeführt. Die Auf-teilung des Kaufpreises erfolgt dann im Verhältnis der bei-den ermittelten Werte. Der geänderte Aufteilungsmaßstab dürfte für den Käuferregelmäßig von Vorteil sein, da der auf das Gebäude entfal-lende Anteil des Kaufpreises nun oftmals höher ausfallenwird. Dies generiert für den Käufer eine höhere Gebäude-abschreibung. Allerdings sind auch nach der neuen BerechnungsformelDiskussionen mit dem Finanzamt vorprogrammiert. So ist esgrundsätzlich empfehlenswert, bereits im Notarvertrag dieanteiligen Kaufpreise für Grund und Boden und Gebäudefestzulegen und in den Vertrag mit aufzunehmen. DieseWerte sind gleichsam nicht bindend für das Finanzamt, wer-den aber, soweit sie realistisch sind, regelmäßig akzeptiert.

2. STEUERNEWS RUND UM DIE IMMOBILIE

Neue Regelung zur Kaufpreisaufteilung

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Grünes Licht für die Mietpreisbremse!

Aufschiebend bedingter Verkauf eines bebauten Grundstücks

innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahren

Mit dem Urteil vom 10.02.2015 hat der BFH entschieden,dass der Abschluss eines notariellen Kaufvertrages inner-halb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von 10 Jahrenauch dann als privates Veräußerungsgeschäft der Besteue-rung unterliegt, wenn der Zeitpunkt des Eintritts der auf-schiebenden Bedingung außerhalb der 10-Jahres-Fristliegt. Der Kläger hatte im Verfahrensfall als Verkäufer innerhalbder 10-Jahres-Frist einen notariellen Vertrag geschlossen,der nach Vereinbarung mit dem Käufer erst wirksam wer-den sollte, wenn eine bestimmte behördliche Freistellungs-bescheinigung erteilt wird. Diese Bescheinigung wurde im

vorliegenden Fall erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist er-teilt. Der BFH führt hierzu in seiner Urteilsbegründung aus,dass eine Veräußerung zu dem Zeitpunkt vorliegt, zu demdie rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspart-ner bindend abgegeben worden sind. Dieser Zeitpunkt lag im Urteilsfall innerhalb der 10-Jahres-Frist. Ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist auchbereits bei Vertragsabschluss für die Beteiligten bindend.Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunktdes Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit fürdie Besteuerung unerheblich.

Der Bundesrat hat am 27.03.2015 das Gesetz zur Einfüh-rung der Mietpreisbremse und zur Stärkung des Bestel-lerprinzips bei der Maklercourtage gebilligt. Das Gesetzwird voraussichtlich im Juni diesen Jahres in Kraft treten.Im Kreis Kleve sind von der Mietpreisbremse die StädteEmmerich, Kleve, Kevelaer und Geldern betroffen.

Mit Urteil vom 16.10.2014 hat das Finanzgericht Rhein-land–Pfalz entschieden, dass die Prozesskosten im Rah-men einer Ehescheidung als außergewöhnliche Belastunggeltend gemacht werden können, während das Finanzge-richt Niedersachsen mit Urteil vom 18.02.2015 eine an-dere Sicht der Dinge vertreten hat. Aus bereits anderenergangenen Urteilen hierzu sind aktuell zu diesem Themazwei Revisionsverfahren unter den Aktenzeichen VI R66/14 und VI R 81/14 beim BFH anhängig.

Soweit Prozesskosten im Rahmen eines Scheidungsver-fahrens entstanden sind, sollten diese weiterhin als außer-gewöhnliche Belastung im Rahmen der Einkommensteu-erveranlagung ab 2013 angesetzt werden. Versagt das Finanzamt die Anerkennung, so kann gegenden Bescheid Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Ver-fahrens mit Verweis auf die laufenden Revisionsverfahrenbeantragt werden.

3. AKTUELLES ZU SCHEIDUNGSKOSTEN IM STEUERRECHT

Im Rahmen mehrerer Urteile hat sich die Finanzgerichtsbarkeit in den letzten Monaten

mit dem Thema Scheidungskosten befasst

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In Kürze werden wir einen Informationsabend zumThema „Steuern & mehr rund um die Immobilie“ veran-stalten, zu dem Sie bereits heute herzlichst eingeladensind. Eine schriftliche Einladung werden Sie rechtzeitigerhalten.

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Mit Urteil vom 04.12.2014 hat das Finanzgericht Düssel-dorf entschieden, dass Benzinkosten, die von einem Steu-erpflichtigen persönlich getragen werden, unter bestim-mten Voraussetzungen auch dann als Werbungskostenabzugsfähig sind, wenn die Privatnutzung im Rahmen der1 %-Regelung versteuert wird. Der Abzug ist nach Ansicht des Finanzgerichts in solchenFällen möglich, in denen die Benzinkosten für beruflicheFahrten aufgewendet wurden und der Erzielung von Ein-nahmen (Arbeitslohn) dienen. Ebenfalls als Werbungskos-

ten abzugsfähig können die Benzinkosten für Privatfahr-ten sein, da sie dem Erwerb von Sachlohn in Gestalt derprivaten KfZ-Nutzung dienen. Das Finanzgericht begründet diese Entscheidung mit derUngleichbehandlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitge-ber alle PKW-Kosten tragen und Arbeitnehmern, diePKW–Kosten teilweise selbst tragen müssen. Das Revisionsverfahren zu diesem Urteil ist beim BFHunter dem Aktenzeichen VI R 2/15 anhängig.

4. ABZUGSFÄHIGKEIT VON BENZINKOSTEN TROTZ 1 %-REGELUNG?

Am 25.03.2015 hat das Bundeskabinett beschlossen, densteuerlichen Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag sowiedas Kindergeld rückwirkend ab 01.01.2015 zu erhöhen. Gleichzeitig wird der Kinderzuschlag ab dem 01.07.2016angehoben. Hierbei handelt es sich um eine gezielte För-derung von gering verdienenden Familien mit Kindern.Der steuerliche Grundfreibetrag soll in 2015 um 118 Euro

und in 2016 um weitere 180 Euro erhöht werden. DerKinderfreibetrag soll um 144 Euro in 2015 und um wei-tere 96 Euro in 2016 steigen. Das Kindergeld soll ab dem 01.01.2015 um monatlich 4Euro je Kind und ab dem 01.01.2016 um weitere 2 Euroje Kind angehoben werden. Der Kinderzuschlag soll um20 Euro monatlich angehoben werden.

5. KINDERGELD UND KINDERFREIBETRAG

Erhöhung des Grundfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages rück-

wirkend zum 01.01.2015 und Anhebung des Kinderzuschlags zum 01.07.2016

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6. ERBSCHAFTSTEUERREFORM

Die Diskussion ist eröffnet!

Nachdem das Bundesverfassungsgericht Ende 2014 festge-stellt hat, dass Teile des Erbschaftsteuergesetzes verfas-sungswidrig sind und neu geregelt werden müssen, werdenwöchentlich neue Details zur Diskussion zwischen der Bun-desregierung und den Verbänden bekannt. FinanzministerSchäuble hat nun einen Entwurf zur Erbschaftsteuerreformvorgelegt, der sowohl in der Wirtschaft als auch in den eige-nen Reihen auf massive Kritik stößt. Der Schäuble-Entwurf sieht vor, dass für Unternehmen miteinem Wert von mehr als 20 Millionen Euro zukünftig eineBegünstigung nur ermöglicht wird, wenn im Rahmen einerBedürfnisprüfung festgestellt wird, dass die Erbschaftsteuereine wirtschaftlich nicht zu verkraftende Belastung für dasUnternehmen darstellt. Im Rahmen dieser Bedürfnisprüfungsoll nach dem bisherigen Entwurf auch das gesamte Privat-

vermögen der Firmenerben berücksichtigt werden. Auch inder eigenen Partei ist man über diesen Vorstoß schockiert.„Der Mittelstand – das Rückgrat der deutschen Wirtschaft– werde zerschlagen“ wettert der Wirtschaftsflügel derCDU. Die „härteste Erbschaftsteuerreform in der Ge-schichte“ grenze an Sozialismus, setzt Markus Söder vonder CSU einen drauf. Die Diskussionen um die Erbschaftsteuer, die bislang mitjährlich knapp 5,5 Milliarden Euro nicht einmal ein Hunderts-tel des gesamten Steueraufkommens ausmacht, wird alsoweitergehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Bundesregie-rung und die Wirtschaftsverbände auf einen Gesetzesent-wurf einigen werden, der auch vor dem Bundesver-fassungs gericht standhält. Eine Neuregelung soll spätestens zum 30.06.2016 in Kraft treten.

7. AUSBLICK:

Jahressteuergesetz 2016

Das Jahr 2015 ist gerade dreieinhalb Monate alt undschon macht ein erster Entwurf zum kommenden Jahres-steuergesetz 2016 die Runde. Bereits am 19. Februar die-sen Jahres wurde unter dem nebulösen Titel „Gesetz zurUmsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpas-sung der AO an den Zollkodex“ ein Referentenentwurf aufden Weg gebracht. Der Entwurf wurde am 25. März vom Kabinett gebilligt undenthält nun einen Teil der Gesetzesänderungen, die beimJahressteuergesetz 2015, besser bekannt als ZollkodexAn-passungsgesetz, aus Termingründen nicht mehr berück-sichtigt werden konnten. Diese sollen nun im Rahmen desJahressteuergesetzes 2016 nachgeschoben werden – teil-weise mit Rückwirkung zum 01.01.2015. Die bislang wichtigsten Punkte lassen sich wie folgt zu-sammenfassen: a. Erweiterung des Begriffs der unbeschränkten Steuerpflicht: Der Begriff der unbeschränkten Steuerpflicht soll zukünf-tig auch alle aus dem UN-Seerechtsübereinkommen ab-leitbaren Besteuerungsrechte umfassen. Danach soll die

unbeschränkte Steuerpflicht auch diverse wirtschaftlicheAktivitäten wie die Fischzucht oder die Ausbeutung vonBodenschätzen umfassen. Dasselbe soll analog für dieKörperschaft- und Gewerbesteuer gelten. b. Investitionsabzugsbetrag: Bislang musste bei der Bildung eines Investitionsabzugs-betrags dem Finanzamt das künftig anzuschaffende Wirt-schaftsgut ausreichend benannt werden. Dieses Erforder-nis soll zukünftig wegfallen, so dass dann nur noch die Ab-zugsbeträge anzugeben sind. c. Schädlicher Beteiligungserwerb: Liegt ein sogenannter schädlicher Beteiligungserwerb imSinne des § 8c Körperschaftsteuergesetz vor, so führt diesregelmäßig zur vollständigen Nichtanerkennung der Ver-luste beim übertragenden Rechtsträger. Eine Ausnahmebesteht bei Konzernen. Diese Konzernklausel soll nun zu-künftig auch auf Personengesellschaften sowie Umstruk-turierungen durch die Konzernspitze erweitert werden.Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen auf demLaufenden halten!

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Bei Fragen oder Anmerkungen können Sie sich jederzeit gerne an mich wenden.

Mit besten Grüßen Dipl.-Kffr. Melanie Kühnen, Steuerberaterin

BEStax GmbH SteuerberatungsgesellschaftHoffmannallee 53A . 47533 Kleve

Telefon: 02821.7607-0E-Mail: [email protected] . www.bestax.de

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Herausgeber: BEStax GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hoffmannallee 53A, 47533 Kleve, Te-lefon 02821 7607-0, Fax 02821 7607-123, E-Mail: [email protected], www. bes-tax.de; Vertre-tungsberechtigte: Heiner Bongertmann, Diplom-Kaufmann; Joachim F. Ernst, Diplom-Kaufmann;Wolfgang Stiller, Diplom-Betriebswirt; Melanie Kühnen, Dipl.-Kffr; Jochen Straver; ZuständigeKammer: Steuerberaterkammer Düsseldorf, Grafenberger Allee 98 - 40237 Düsseldorf; Umsatz-steuer-Identifikationsnummer gemäß §27a UStG: DE 120052612; Handelsregister: Unser Ge-richtsstand ist Kleve AG Kleve HRB 0250; Die fachlichen Informationen können denzugrundeliegenden Sachverhalt oftmals nur verkürzt wiedergeben und ersetzen daher nicht dieindividuelle Beratung durch Ihren Steuerberater. Dieser Newsletter ist urheberrechtlich geschützt.Jede Verwertung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Herausgebers. Bilder: shutterstock

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