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:‘ Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Confederazione Svizzera Confederazi un svizra Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL Leitfaden betreffend Umsetzung der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) 30. November2015 Kontakt: Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) Spezialfinanzierung LuftverkehrNFAL CH-3003 Bern speziaIfinanzierungbazI.admin.ch

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:‘ Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement fürConfdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEKConfederazione SvizzeraConfederazi u n svizra Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Leitfadenbetreffend Umsetzung der Verordnungüber die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereichder Luftfahrt (VFAL)

30. November2015

Kontakt:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)Spezialfinanzierung LuftverkehrNFALCH-3003 BernspeziaIfinanzierungbazI.admin.ch

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Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung 3

1 . 1 Ziel und Zweck der Finanzhilfe 3

1.2 ZweckdesLeitfadens 3

1.3 Adressaten 4

2 Details zu den einzelnen Artikeln der VFAL 5

Art. 1 Unterstützte Ausbildungen 5

Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten 5

Art. 3 Ausbildungsstätten

Art. 4 Höhe derFinanzhllfen 8

Art. 5 Rückzahlungspfficht 9

Art. 6 Gesuch 10

Art. 7 Entscheid 10

Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung 11

Art. 9 Nachweis über den Ausblldungsabschluss und die Anstellung 12

Art. 10 Obergangsbestimmungen 12

3 Gesuchstellung 13

3.1 Gesuchsteller/in 13

3.2 InhaltdesGesuches 13

4 Inkrafttreten 14

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Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement fürv Confdration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEKConfederazione Svizzera •. •

. Bundesamt fur Zivilluftfahrt BAZLConfederaziun svizra

1 Einleitung

1.1 Ziel und Zweck der Finanzhilfe

Ab dem 1. Januar 2016 sollen Kandidatinnen und Kandidaten für ihre Ausbildungen zuBerufspiloten/innen, Fluglehrer/innen und Luftfahrzeugtechniker/innen finanzielle Unterstützungbeantragen können. Der Bundesrat hat dazu am 1 . Juli 201 5 die Verordnung über die Finanzhilfen fürAusbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL) verabschiedet. Die VFAL dient der Konkretisierung derArt. 103a und 103b des Bundesgesetzes über die Luftfahrt (LFG, SR 748.0). Ein Bundesbeitrag sollzukünftig einen Teil der Ausbildungskosten des Fachpersonals der schweizerischen Zivilluftfahrtdecken. Mithilfe dieser Förderungsmassnahme soll einem zukünftigen Mangel an qualifiziertemPersonal in der Schweizer Luftfahrt entgegengewirkt werden.

Die Subventionen dienen nicht der finanziellen Entlastung der Arbeitgeber. Deren bisherigeFinanzierung an die Ausbildung der (zukünftigen) Arbeitnehmer/innen bleibt weiterhin bestehen.

Für die Ausrichtung von Förderungsbeiträgen ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) zuständig.Die Finanzhilfen stammen aus dem für den Luftverkehr bestimmten Ertrag gemäss Art. 86 derBundesverfassung. Jährlich werden höchstens so viele Auszubildende unterstützt, wie in derschweizerischen Zivilluftfahrt in derjeweiligen Berufsgruppe Bedarf besteht. Gleichzeitig hängt dieFinanzierung von den verfügbaren Mitteln ab. Die finanziellen Beiträge werden nur an Kandidatenoder Kandidatinnen ausgerichtet, welche im Hinblick auf eine spätere Anstellung von einemSchweizer Aviatikbetrieb vorgeschlagen werden. Berücksichtigt werden jene Anwärter/innen, die diebeste Gewähr für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung und für gute Leistungen im Berufbieten.

1.2 Zweck des Leitfadens

Dieser Leitfaden erläutert die Bestimmungen der Verordnung über die Finanzhilfen für Ausbildungenim Bereich der Luftfahrt (VFAL) und beschränkt sich auf die wesentlichen Rahmenbedingungen. NachKonsultation des vorliegenden Leitfadens sollen Gesuchsteller/in nen wissen, unter welchenVoraussetzungen sie mit Finanzhilfen rechnen können. Im Hinblick auf eine erfolgreicheGesucheingabe soll dieser Leitfaden weiter aufzeigen, welche Auflagen zum Zeitpunkt derGesucheinreichung erfüllt sein müssen und wie bei der Einreichung vorzugehen ist.

Für Ausbildungsstätten und Arbeitgeber, welche die Anwärter/innen im Auftrag des Bundesselektionieren, soll der Leitfaden die Grundlage für ein einheitliches Beurteilungsverfahren und einemöglichst einheitliche und transparente Tauglichkeitsbeurteilung schaffen.

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1.3 Adressaten

Diese Richtlinie wendet sich an folgende Personen beziehungsweise Instanzen:— Bewerber/innen für die in der Verordnung vorgesehenen Berufe;— Ausbildungsstätten (Kurse durchführende Betriebe);— Arbeitgeber;— Prüfungsexpert/innen;— Betriebe, welche im Auftrag des BAZL Selektionen oder Teile davon durchführen.

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2 Details zu den einzelnen Artikeln der VFAL

Art. 1 Unterstützte Ausbildungen

la. Pilot/innen: De Unterstützung erfolgt sowohl für Kandidat/innen «ab nitio» als auch für solche,die bereits eine Privatpilotenlizenz erworben haben. Somit gilt die finanzielle Unterstützung fürintegrierte wie auch für modulare Kurse. Nicht mitfinanziert werden «Type Rating»-Kurse.

1 b. Fluglehrer/innen: Die Ausbildung zum/r Fluglehrer/in umfasst alle Kategorien der Luftfahrt (d. h.Motor-, Segelflug- und Helikopterpilot/innen sowie Ballonfahrer/innen).

1 c. Flugzeugtechniker/innen: Die Ausbildung der Techniker/innen umfasst die Grundausbildunggemss Part 661. Die Grundausbildung beinhaltet die Module 5—17 (Lizenzen B1/B2) und dieerste Type-Rating-Ausbildung. Ohne ein Type Rating berechtigt die Part-66-Lizenz dieAbsolvent/innen noch nicht zum Bescheinigen von Arbeiten an einem Flugzeug. Deshalb ist essinnvoll und notwendig, das erste Type Rating für Techniker/innen bei der Subventionierung zuberücksichtigen.

2 Pro Jahr können nur so viele Kandidat/innen in den Genuss der Finanzhilfe kommen, als demBund entsprechende Gelder zur Verfügung stehen.— Bei Pilot/innen gemäss Bst. 1 a wird der Bedarf an Kandidat/innen anhand der

Bedarfsplanung der Betriebe bestimmt. Dieser wird jeweils im Herbst des Vorjahres ermittelt.— Bei Fluglehrer/innen gemäss Bst. 1 b wird der Bedarf an Kandidat/innen anhand der

erworbenen Lizenzen der letzten drei Jahre ermittelt.— Bei Flug‘zeugtechniker/innen gemäss Bst. lcwird der Bedarfan Kandidat/innen anhand der

erworbenen Lizenzen der letzten drei Jahre ermittelt. Es wird die Anzahl der tatsächlich in derAusbildung stehenden Kandidat/innen evaluiert, welche die Module 5—1 7 nach Part 66absolviert, oder die Part-147-Prüfung nach einem Selbststudium abgeschlossen haben. Beidieser Evaluation wird das «Web Based Training» berücksichtigt.

Art. 2 Eignung und Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten

la. Unter «Schweizerischem Aviatikbetrieb» sind Flugbetriebe, Flugschulen und Unterhaltsbetriebegemeint, die über ein gültiges vom Bundesamt für Zivilluftfahrt ausgestelltes Zertifikat (AOC,ATO, Unterhaltsbetrieb) verfügen.

Kandidat/innen, welche bereits bei einem anerkannten Betrieb angestellt sind, haben denunbefristeten Arbeitsvertrag beizulegen. Die restlichen Kandidat/innen müssen ein

1 EASA Part 66 definiert im Detail den Ausbildungs-Syllabus für Flugzeugtechniker/innen.EASA Part 147 definiert den Ausbildungsbetrieb, welcher die Part-66-Ausbildung schult sowie die Prüfungen durchführt, welchevorgeschrieben sind, damit eine Part-66-Lizenz ausgestellt werden kann.

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Empfehlungsschreiben des künftigen Arbeitgebers oder einen Vorvertrag einreichen. DasEmpfehlungsschreiben muss im Minimum eine konkrete Absichtserklärung beinhalten, unterwelchen Bedingungen der Kandidat oder de Kandidafin nach erfolgr&ch abgeschlossenerAusbildung mit einer Anstellung rechnen kann. Es dürfen nur so viele Empfehlungsschreibenausgestellt werden, wie es der Bedarf pro Betrieb nach Artikel 1 erlaubt.

1 b. Bei Pilot/innen und Fluglehrer/innen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einenFinanzierungsanspruch erfüllt, wenn die Mindestanforderungen gemäss EASA Part FCL derjeweiligen Ausbildung nachgewiesen werden können. Bei Flugzeugtechniker/innen ist eineAnstellung in einem Instandhaltungsbetrieb sowie eine Anmeldung in einer Part-147-zertifiziertenAusbildungsstätte oder bei einem vom BAZL anerkannten «Web Based Training»-Anbietererforderlich.

Die Bestimmungen zu Art. 2 Abs. 2 bis 4 werden nachfolgend pro Berufskategorie detailliertbeschrieben:

BerufspioUinnen gern. Art 1 Abs. la

Angehende Berufspiloten müssen eine Eign ungsabklärung (EASA-Vorschrift) für dieLizenzausbildung vorweisen können und ein Assessment beim zukünftigen Arbeitgeber erfolgreichdurchlaufen haben. Welche Kandidatin oder welcher Kandidat die beste Gewähr für denerfolgreichen Abschluss der Ausbildung und für gute Leistungen im Beruf bietet, wird anhand desdurch den Arbeitgeber erfolgten Assessments und dem dazugehörenden Empfehlungsschreibenbeurteilt. Weiter hat die uneingeschränkte Empfehlung aus den Abklärungen der fliegerischenVorschulung (Sphair) Einfluss auf die Beurteilung.

Sämtlichen Kandidat/innen, welche keine Gelegenheit hatten/haben, den Sphair-Kurs zu besuchenoder bei denen der Sphair-Kurs mehr als 8 Jahre zurückliegt, steht die Möglichkeit offen, einhalbtägiges VFAL-Screening bei Sphair zu absolvieren. Dieses wurde im Rahmen der VFALUmsetzung entwickelt und erlaubt den Vergleich aller Kandidaten. Die Kosten werden vom BAZLübernommen.

Reichen mehr Kandidat/innen ein Gesuch ein, als jährliche Finanzmittel vorhanden sind, werdendiejenigen Kandidat/innen mit einer uneingeschränkten Sphair-Empfehlung priorisiert. In einemzweiten Schritt werden die Kandidat/innen mit einem positiven VFAL-Screening oder einemerfolgreich bestandenen, vom BAZL anerkannten Assessment berücksichtigt.

Fluglehrer/innen für Motorflugzeuge und Helikopter gern. Art 1 Abs. Ib

Bei den angehenden Fluglehrer/innen erfolgt die Selektion grundsätzlich durch dieAusbildungsstätten.

Gemäss EASA Part FCL Subpart J, Section 2 haben alle Kandidat/innen vor Beginn desFluglehrerkurses einen Eintrittstest zu bestehen. Dieser vom Bundesamt für Zivilluftfahrt bewilligteTest wird durch die jeweilige Ausbildungsstätte durchgeführt. Er umfasst mindestens folgendeElemente:— Theoretische Kenntnisse auf der entsprechenden Lizenzstufe.

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— Der Praxisflug findet mit einem für die vorgesehene Ausbildung ausgerüsteten Fluggerät statt(Flugzeug, Helikopter, Ballon).

— Wurden die theoretischen und die praktischen Kenntnisse positiv beurteilt und ist dieAusbildungsstätte bereit, den/die Kandidat/in in den Kurs aufzunehmen, kann das BAZLnamentlich bei der Selektion zu Fluglehrer/innen zusätzliche Eignungsabklärungen in Form vonInterviews durch Fluginspektor/innen, welche selbst Fluglehrer/innen instruieren (Fit), sowieunabhängigen Psycholog/innen anordnen.

— Das Interview entspricht einem Bewerbungsgespräch und erhebt keine Ansprüche auftiefenpsychologische Erkenntnisse. Die Anmeldung zu diesem Gespräch, welches monatlichangeboten wird, erfolgt durch die Ausbildungsstätte, die dem BAZL vorgängig dasPrüfungsresultat der theoretischen Eignungsabklärung sowie eine Kopie der fliegerischenEignungsprüfung zukommen lässt.

Fluglehrer/innen für Segelflugzeuge gern. Art 1 Abs. Ib

Gemäss EASA Part FCL haben alle Kandidat/innen vor Beginn des Fluglehrerkurses einenEintrittstest zu bestehen. Dieser Test wird durch die jeweilige Ausbildungsstätte unter Aufsicht desBAZL durchgeführt. Er umfasst mindestens:— fliegerische Eignungsprüfung;— methodisch-pädagogische Prüfung;— theoretische Prüfung.

Detaillierte Informationen betreffend Inhalt des Tests sind bei der entsprechenden Ausbildungsstätteresp. beim Segelflugverband einzuholen.

Flugzeugtechniker/innen gern. Art 1 Abs. Ic

Bei Flugzeugtechniker/innen erfolgt das Assessment grundsätzlich durch den Arbeitgeber. DieKandidat/innen haben zusätzlich die entsprechenden Part 147 Kurse, beziehungsweise dieeinzelnen Modulprüfungen Modul 5—17 zu bestehen. In Ausnahmefällen genügt ein Selbststudiummit Abschluss der offiziellen Prüfung im Part-147-Betrieb.

Art. 3 Ausbildungsstätten

Als anerkannte Ausbildungsstätten in der Schweiz gelten in allen Kategorien nur solche, welchefür den entsprechenden Ausbildungslehrgang vom BAZL zertifiziert sind. Die Ausbildung hatmehrheitlich in der Schweiz zu erfolgen und nur einzelne, ausdrücklich genehmigte Praxismodulekönnen im Ausland absolviert werden. Ausbildungsstätten für angehendeFlugzeugtechniker/innen, welche «Web Based Training» anbieten, müssen explizit vom BAZLakzeptiert werden.

2 Mit Ausnahme der Anbieter für Flugzeugtechnikerausbildungen muss die Ausbildungsstättesowohl theoretische als auch praktische Ausbildungen durchführen.

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3 Die AusbiIdungssttten und die jeweils angebotenen Kurse werden von BAZL-lnspektor/innen,laufend überwacht.

4 Finanzhilfen für Ausbildungen in ausländischen Ausbildungsstätten können nur gewahrt werden,wenn vorgängig ein entsprechender Antrag beim BAZL eingereicht wird und wenn keinegleichwertige Ausbildung in der Schweiz von einer wie in Art. 3 Abs. 1 beschriebenenAusbildungsstätte möglich ist. Dem vorgängigen Antrag müssen folgende Bestätigungenbeigelegt werden:

— EASA-ATO-Bewilligung mit Eintrag des entsprechenden Ausbildungslehrgangs;— Namen und Bewilligungen der entsprechenden Instruktoren.

Art. 4 Höhe der Finanzhllfen

1 Die möglichen Finanzhilfen richten sich nach dem Budget des BAZL, welches im Spätherbst fürdas darauffolgende Jahr beantragt wird. Der bewilligte Kredit wird mit den Bedarfsplanungs- undErfahrungswerten verglichen. Das BAZL evaluiert anschliessend, ob die zur Verfügungstehenden Mittel ausreichen, um alle bevorstehenden Gesuche mit maximal 50 % deranrechenbaren Ausbildungskosten zu bewilligen. Ist dies nicht der Fall, weil die Summe der zugewährenden Beiträge die verfügbaren Mittel übersteigen, so wird eine Prioritätenordnung nachArtikel 2 vorgenommen. Das BAZL priorisiert anhand der

— ermittelten Assessment-Resultate durch die Ausbildungsstätten— Abklärungen durch Dritte;— eigens angeordneten Interviews und Prüfungen.

2 Die anrechenbaren Ausbildungskosten umfassen nur die von der Ausbildungsstätte und imZusammenhang mit derjeweiligen Ausbildung in Rechnung gestellten Aufwände, wie in Artikel 4Abs. 2 beschrieben. Nicht anrechenbar sind unter anderem:— Spesen wie Unterkunft und Verpflegung;— persönliche Unterlagen und Vorrichtungen wie z. B. Headsets, Kniebrett;— Lohnausfall.

Das BAZL geht bei der Berechnung der anrechenbaren Kosten von den folgendenErfahrungswerten der Ausbildungskosten aus:

BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. la

ATPL 4 CPL/IR A (mit HF) 120 000—130 000 CHF

ATPL + CPL/IR H 160 000—180 000 CHF

Fluglehrer/innen gern. Art. 1 Abs. Ib

FIA 30 000 CHF

FIH 40000CHF

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EIS 5500CHF

IRIA 30 000 CHF

IRIH 300000HF

MIA 10 000 CHE

MI H 30 000 CHF

Hochgebirgs EI H 5 000 CHE

Eortbildung GLD 3 800 CHE

Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. 1 Abs Ic

Liz.B1/B2 13000—I5000CHE

Sollten die Kosten derjeweiligen Ausbildung nach oben abweichen, so hat der Kandidat oder dieKandidatin allfällige Mehrkosten selbst zu tragen.

Art. 5 Rückzahlungspflicht

Über die Rückzahlungspflicht wird im einzelnen EalI entschieden. Grundsätzlich gelten jedochnachstehende Regelungen:

la. Vollumfänglich rückzahlungspflichtig wird der/die Kandidat/-in, wenn er/sie die Ausbildung auseigener Initiative abbricht(z. B. kein Interesse mehr, Wechsel derAusbildung, des Studiums)oder innerhalb der in Artikel 5 Absatz 1 definierten Erist zu einem ausländischen Arbeitgeberwechselt.

1 b. Nach abgeschlossener Ausbildung muss die Arbeit beim entsprechenden Betrieb aufgenommenwerden. Nicht rückzahlungspflichtig werden Kandidat/innen, falls sich der Einsatz ausoperationellen und/oder unvorhersehbaren Gründen (z. B. mangels Type-RatingKurses)verschiebt. Dies istjedoch dem BAZL unverzüglich mit Bestätigung durch den Elugbetrieb zumelden.

1 b. 1 . Diese Bestimmung bezieht sich auf EI(A), EI(H) und EI (SPL), nicht aber auf IRI und MI. Solltees dem Kandidaten oder der Kandidatin innert dreier Jahre nicht möglich sein, 150 Elugstundenzu absolvieren, hat er/sie dem BAZL vor Ablauf der Erist Antrag auf Eristverlängerungeinzureichen (inkl. Begründung für die Nichteinhaltung). Es ist nur ein einmaliger Antrag aufEristverlängerung um maximal drei Jahre möglich.

1 b. 2. Bei einem höheren Beschäftigungsgrad als 60 % reduziert sich die Anstellungsdauer jjjt. EinWechsel zu einem anderen schweizerischen Betrieb mit einer Bewilligung des BAZL ist innerhalbder 5-Jahres-Erist möglich.

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2 Der empfehlende Betrieb wird dann rückzahIingspfIichtig, wenn er Kandidatinnen und Kandidatenwährend der geforderten Anstetlungsdauer eigenverantwortlich nicht weiterbeschäftigt (z. B.Verlagerung der Geschäftstätigkeit ins Ausland, Anstellung von Angestellten des Mutterkonzerns).Für externe, unvorhergesehene Einflüsse wird der Arbeitgeber nicht verantwortlich gemacht. AlleFälle werden individuell beurteilt.

Art. 6 Gesuch

Empfehlende Betriebe, die vor Beginn der Ausbildung keine verpflichtenden Vertrage (sondern nureinen letterofintent) ausstellen können, haben dies ausführlich zu begründen. Sie sind zudemverpflichtet, jährlich zwei Bedarfsszenarien für die zwei Folgejahre einzureichen. Die Bedarfsszenarienbasieren auf dem bestehenden Business-Modell. Die Bedarfsszenarien müssen belegt sein und dieerwarteten Entwicklungen (unternehmensintern und -extern) abbilden. Die erwarteten Entwicklungenmüssen umschrieben und erläutert werden. Sie werden vom BAZL auf ihre Plausibilität geprüft. Siesind ausschlaggebend für die spätere Einschätzung der Verantwortlichkeit eines empfehlendenBetriebs für die Nichtanstellung des/der empfohlenen Kandidat/innen.

Kapitel 3 des vorliegenden Leitfadens erläutert den Gesuchsprozess. Auf der untenstehendenWebseite des BAZL ist für jede Berufsgruppe ein Ablaufschema ersichtlich, welches die einzelnenSchritte mit entsprechenden Links zu Formularen, Adressen, Termine und gesetzlichen Grundlagenaufzeigt:http://www. bazl.admin.ch/experten/requlation/03308/index. html?lang=de

Welche Unterlagen im Detail für das Gesuch benötigt werden, ist ebenfalls im Kapitel 3 diesesLeitfadens erläutert.

Art. 7 Entscheid

Das BAZL erstellt bei einem positiven Entscheid zur Mitfinanzierung der Ausbildung eineZusicherungsverfügung. Die Verfügung regelt die formellen und materiellen Bedingungen, unterwelchen die Finanzhilfen des Bundes geleistet werden (z. B. Rechtsgrundlage, Art und Höhe derFinanzhilfe Zeitpunkt, Fälligkeit). Die Verfügung beschreibt, unter welchen formellen BedingungenFinanzhilfen des Bundes geleistet werden.

Neben der Zusicherung der finanziellen Mittel enthält die Verfügung weitere Auflagen (z. B. Fristen,Voraussetzungen für Auszahlungen, erforderliche Sicherheiten und Rückforderungsmöglichkeiten).Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gibt innerhalb von 30 Tagen seine/ihre Zustimmung zurVerfügung.

Negative Bescheide werden begründet u nd unterstehen dem Rechtsmittelverfahren.

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Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Art. 8 Einreichung der Rechnungen und Auszahlung

Für die drei Berufsgruppen gelten verschiedene Zahlungsmodalitäten:

BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. Ja

ATPL + CPL/IR A (mit HF) 1. Auszahlung: Bei Beginn Ausbildung

Es werden drei Auszahlungen stattfinden. Der 2. Auszahlung: Vor Beginn MEP IRRechnungsinhalt wird individuell mit den AusbildungAusbildungsstätten festgelegt. 3 Auszahlung: Bei Übertritt Airline

ATPL + CPL/lR H 1. Auszahlung: Bei Beginn Ausbildung

Es werden drei Auszahlungen stattfinden. Der 2. Auszahlung: Vor Beginn IRRechnungsinhalt wird individuell mit den AusbildungAusbildungsstätten festgelegt. 3 Auszahlung: Bei Übertritt Operator

Fluglehrer/innen gern. Art. J Abs. Jb

Fl A Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

El H Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Fl S Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

lRl A Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

IRI H Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Ml A Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Ml H Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Hochgebirgs Fl H Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Fortbildung GLD Auszahlung nach Abschluss Ausbildung

Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. J Abs Jc

Liz. A 1 B1 1 B 2 Auszahlung nach Abschluss Modul 17

In allen Fällen ist nach Abschluss der Ausbildung unaufgefordert eine Gesamtrechnung mit einerKopie der neu erworbenen Lizenz (bei Luftfahrzeugtechnikerinnen und -technikern das entsprechendeZertifikat) dem BAZL einzureichen. Mit diesen Unterlagen wird entweder die letzte Teilzahlung oderdie Überweisung des verfügten Anteils fällig.

Es werden keine Vorschüsse oder zusätzliche Darlehen gewährt, welche die verfügten Finanzhilfenübersteigen.

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Art. 9 Nachweis über den Ausblldungsabschluss und die Anstellung

1 Die Verantwortung zur Nachweiserbringung liegt bei den Kandidat/innen. Nach Abschluss derAusbildung zusammen mit der Gesamtrechnung eine Kopie der Fluglizenz resp. der Zertifikate fürLuftfahrzeugtechniker/innen unaufgefordert einreichen.

Ein allfälliger Ausbildungsabbruch muss schriftlich begründet und an folgende Adresse gesandtwerden:

Bundesamt für ZivilluftfahrtSpezialfinanzierung LuftverkehrNFALCH-3003 Bern3003 Bern

2 Die Kandidat/innen haben nach Abschluss der Ausbildung und vor Beginn der Tätigkeit eineschriftliche Bestätigung der Anstellung an obige Adresse zu senden. Sie müssen dem BAZLjährlich die Weiterbeschäftigung durch einen schweizerischen Arbeitgeber schriftlich bestätigen.Eine Nichtanstellung oder eine Entlassung ist dem BAZL unter Angabe der Gründe unverzüglichschriftlich mitzuteilen.

Art. 10 Übergangsbestimmungen

Gemäss Artikel 6 werden (siehe oben) die Prozesse und Formulare per 15. Dezember 2015 auffolgender Webseite publiziert:http:/Iwww. bazl.admin.ch/experten/regulation/03308/index. html?Iang=de

Gesuche für Ausbildungen, die im Januar oder Februar 2016 beginnen, können per 1 . Januar 2016eingereicht werden. Sie werden entsprechend prioritär behandelt. Die Kandidat/innen erhalten jedochkeine Gewähr auf positiven Entscheid.

Für Ausbildungen, welche vor dem 1. Januar 2016 beginnen, besteht kein Anspruch auf Finanzhilfegemäss VFAL.

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3 Gesuchstellung

Finanzhilfen werden nur auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuchunterlagen sind mit den bereitgestelltenFormularen2 in elektronischerForm und in einfacher Papierform mit rechtsgültiger Unterschrift anfolgende Adresse einzureichen:

Bundesamt für ZivilluftfahrtSpezialfinanzierung LuftverkehrCH-3003 BernE-Mail: [email protected]

Bevor ein Gesuch eingereicht wird, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin prüfen, ob er/siedie Bedingungen und Mindestanforderungen gemäss Kapitel 2 erfüllt.

Die Gesuchunterlagen müssen wahrheitsgetreu und vollständig erstellt werden. Falsche undunvollständige Angaben können zu einer Ablehnung des Gesuchs oder zu einer nachträglichenRückforderung der Subvention führen.

3.1 Gesuchsteller/in

Als Gesuchsteller/innen kommen Personen gemäss Art. 1 VFAL in Frage, nicht aber dieAusbildungsstätte oder der Arbeitgeber.

3.2 Inhalt des Gesuches

Für die Behandlung des Beitragsgesuchs sind dem BAZL folgende Unterlagen einzureichen:

BerufspioUinnen gern. Art. 1 Abs. la

— «Gesuchsformular 2016»— Bestätigung Ausbildungsstätte— Anstellungsbestätigung/Empfehlungsschreiben Arbeitgeber

Fluglehrer/innen gern. Art. 1 Abs. Ib

— «Gesuchsformular 2016»— Bestätigung Ausbildungsstätte— Anstellungsbestätigung/Empfehlungsschreiben Arbeitgeber— Kopie Fluglizenz

2 Bezug über: spezialfinanzierungbazl.admin.ch oder www.bazl.admin.ch/spezialfinanzierung.

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‚ Schweizerische E d g e nossensch aft Eidgenössisches Departement fürConfUration suisse Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEKConfederazione SvizzeraConfederazi u n svizra Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL

Lufffahrzeugtechniker/innen gern. Art. 1 Abs Ic

— « Gesuchsformular 2016»— Bestätigung Ausbildungsstätte— Anstellungsbestätigung Arbeitgeber— Anmeldebestätigung der MTO— Anmeldebestätigu ng der WBT-Trainingsorganisation

4 Inkrafttreten

Dieser Leitfaden trittam 1. Januar2016 in Kraft.

r CfLLL4d/( ; ÄMarcel Zuckschwerdt, stv. Direktor Roland Steiner, VizedirektorLeiter Abteilung Luftfahrtentwicklung Leiter Abteilung Sicherheit Flugbetrieb

Bern, 30.11.15

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