Betriebliches Eingliederungsmanagement
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Betriebliches Eingliederungsmanagement
Rechtsgrundlage:Sozialgesetzbuch (SGB) IX, § 84
Grundsatz (Abs.1): Beim Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten SchwierigkeitenIm Arbeitsverhältnis schaltet der aG die MAV und dieSchwerbehindertenvertretung (SchwBV) ein,um die Möglichkeiten zu erörtern, mit denen dieSchwierigkeiten beseitigt werden können
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Regelung für den Umgang mitLangzeitkranke (Abs.2)
Langzeitkranke sind alle die MAinnen, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Verpflichtende Maßnahme:betriebliches Eingliederungsmanagement
Der AG klärt mit MAV und – bei Schwerbehinderten – mitSchwBV ab,
- wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden kann,
- mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.
- Der/die MAin muss mit de- r Maßnahme einverstanden sein.
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Weitere Personen bzw. Institutionen diehinzugezogen werden können
- Betriebsarzt- Gemeinsame Servicestelle für
Rehabilitation(Beratungsteam der Rehabilitationsträger)
- Integrationsamt (bei Schwerbehinderten)
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Rechte und Aufgaben der MAV
- Die MAV kann die Durchführung desbetrieblichen Eingliederungsmanagementsverlangen
- Die MAV wacht darüber, dass der AG die ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt
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Wichtig!!!!!
Entscheidung des BAG:
Personenbedingte Kündigungen können nur durchgeführt werden, wenn vorher einBetriebliches Eingliederungsmanagementdurchgeführt worden ist!