Betrug, § 263 StGB - Uni Trier...2013/06/05  · - LG Frankfurt MMR 2009, 421 (-), da kein...

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Betrug, § 263 StGB Vertiefung 3. Juni 2013 Katharina Kolbe

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Betrug, § 263 StGB Vertiefung

3. Juni 2013 Katharina Kolbe

1. Täuschungshandlung Täuschung: Täuschung ist jede Einwirkung des Täters auf das intellektuelle Vorstellungsbild des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über Tatsachen zu erregen oder aufrecht zu erhalten (BGHSt 47, S. 1 ff.) Unterschieden wird zwischen: - Ausdrücklicher Täuschung - Konkludenter Täuschung - Täuschung durch Unterlassen

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Täuschung durch äußerlich „verkehrsgerechtes Verhalten“ /wahre Tatsachenangaben: „Der Einsatz einer inhaltlich richtigen Erklärung, die geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen, wird dann zur Täuschung, wenn dieses Verhalten planmäßig erfolgt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird. Für die Annahme einer objektiven Täuschung kommt es auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende - typisierte - Sorgfaltspflicht an. Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen“. (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZ-RR 2004, 110)

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Täuschung durch wahre Tatsachenangaben: Kostenfallen im Internet/“Abofalle“ Fallkonstellation: O gibt bei „Google“ den Suchbegriff „Adobe Reader“ ein und wird sogleich auf die Angebotsseite des T verwiesen. Zur Benutzung des „Adobe Reader“ muss sich O allerdings zunächst anmelden, indem er seine E-Mail-Adresse und seine persönlichen Daten angibt. Über dem Anmeldebutton befindet sich eine kaum erkennbare Fußnote, deren Inhalt nur durch herunterscrollen der Website lesbar ist. O übersieht den durch die Fußnote gekennzeichneten Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots und nutzt das – nach seiner Ansicht (wie üblich) gebührenfreie – Programm „Adobe Reader“. Als er wenige Tage später eine Rechnung erhält und erkennt, dass er infolge seiner Anmeldung außerdem noch ein einjähriges „Adobe-Abo“ abgeschlossen hat, ist O erbost und fühlt sich betrogen. Täuschung?

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Täuschung durch wahre Tatsachenangaben: Kostenfallen im Internet/“Abofalle“ (Fortsetzung) - Konkludente Täuschung darüber, dass die Leistung

unentgeltlich ist? - LG Frankfurt MMR 2009, 421 (-), da kein allgemeiner

Vertrauenstatbestand existiere, dass man bei Dienstleistungen auf den ersten Blick erkennen können muss, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt. Spätestens bei der für die Anmeldung geforderte Eingabe der persönlichen Daten sei aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältige Befassung mit den jeweiligen Inhalten der Website angezeigt.

- ABER: - T hat seine Internetseite bewusst so gestaltet, dass der

Angebotscharakter auf der Homepage verschleiert wird - Verbergung des Angebotscharakters durch besondere

Aufmachung

→Kommt immer auf Einzelfall an

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung

Täuschung durch wahre Tatsachenangaben: sog. „Ping-Anrufe“ Durch ein kurzes automatisiertes Anwählen wird der Eindruck erweckt, jemand hat den Angerufenen erreichen wollen; der – beabsichtigte provozierte – Rückruf führt zu einer gebührenpflichtigen, für den Anrufer wertlosen Bandansage.

→ Täuschungshandlung: konkludente Erklärung jemand wolle kommunizieren

OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.08.2010 - 1 Ws 371/10 „In automatisiert durchgeführten, nach Herstellung der Verbindung sogleich wieder abgebrochenen Telefonanrufen (sogenannte Ping-Anrufe), die nur dazu dienen, die Angerufenen zu einem kostenpflichtigen Rückruf zu veranlassen, liegt eine betrugsrelevante Täuschung der Angerufenen.“ …….. „Denn durch das Anwählen seiner Rufnummer wird dem Mobilfunkteilnehmer ein nicht vorhandener Kommunikationswunsch, also das über das Herstellen einer Kommunikationsverbindung hinausgehende Interesse an einer Gesprächsführung, vorgespiegelt.“

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Abgrenzung Tatsachen/Werturteile Tatsachen sind vergangene oder gegenwärtige Vorgänge oder Zustände, die dem Beweis zugänglich sind. Tatsachen können sowohl der Außenwelt als auch der Innenwelt (Kenntnisse, Motive, Absichten) angehören. Zukünftige Zustände sind keine Tatsachen i.S.d. § 263 StGB; dasselbe gilt für reine Werturteile.

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Abgrenzung Tatsachen/Werturteile P: Umsatzprognosen bei Unternehmenskauf - Eigentlich Werturteil

- ABER: weist auch tatsächliche Anknüpfungspunkte

auf, die konkludent „miterklärt“ werden – insofern sind sie Meinungsäußerungen mit einem Tatsachenkern – und zudem zum Ausdruck bringen, der die Meinung Äußernde sei von der Richtigkeit überzeugt (innere Tatsache).

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Schrottimmobilien Fall: T verkauft Häuser und bietet gleichzeitig auch eine Finanzierung an. Er erschwindelt bei Banken unter Vorlage falscher Unterlagen überhöhte Darlehen. Er stellt Kreditanträge in Höhe von insgesamt 25 Millionen Euro. 14,3 Millionen Euro werden von verschiedenen Banken an Krediten ausgezahlt. Worin liegt Täuschung? Täuschung über das Gehalt und die Kreditwürdigkeit des Käufers (+)

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II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung P: Überhöhte Rechnungen = konkludente Täuschung? - Wer für eine Ware oder Leistung einen bestimmten Preis

verlangt, erklärt dadurch nicht konkludent, dass dieser Preis angemessen sei. (vgl. Schönke/Schröder/Cramer/Perron, § 263 Rn. 16d)

- BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 1 StR 458/10 - „Allein das Fordern eines bestimmten, überhöhten Preises

enthält für sich genommen noch keine Täuschung, insbesondere beinhaltet es grundsätzlich - vom hier nicht vorliegenden Fall tax- oder listenmäßig festgelegter Preise abgesehen - nicht die Behauptung der Angemessenheit oder Üblichkeit des geforderten Preises. Vereinbarungen über den Austausch von Gütern und Leistungen unterliegen der Vertragsfreiheit. Grundsätzlich darf jeder Teilnehmer am Geschäftsverkehr seine bessere Information oder überlegene Sachkenntnis zu seinem Vorteil ausnutzen.“

- ABER: ggf. Täuschung darüber, dass Preis/Tarife auf einer

zutreffenden Bemessungsgrundlage beruhen (Bsp.: Geltendmachung überhöhter Straßenreinigungsentgelte durch einen städtischen Straßenreinigungsbetrieb)

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Sportwettenentscheidung Wettanbieter W garantiert für den Fall des Sieges des Kreisligisten FC Stammtisch Trier im Fußballpokalspiel gegen den Erstligisten FC Bayern München einen Gewinn von 200% des Einsatzes. Weil der FC Stammtisch als Sieger vom Platz geht, erzielt Zocker Z einen Gewinn von 1.000.000 €. Er hatte allerdings den Schiedsrichter bestochen, der deshalb sämtliche Tore der Kickers wegen Abseits nicht gegeben, vier Spieler dieses Vereins vom Platz gestellt und dem FC einen nicht berechtigten Elfmeter zuerkannt hat. Täuschung?

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Sportwettenentscheidung (Fortsetzung) - Täuschung über Geschäftsgrundlage:

Vertragsangebot kann die stillschweigende Erklärung entnommen werden, der Wetter selbst habe die Geschäftsgrundlage der Wette nicht durch rechtswidrige Manipulation verändert

BGH NStZ 2007, 151 ff. („Hoyzer-Fall“) „Dem Angebot auf Abschluss eines Sportwettenvertrages ist in aller Regel die konkludente Erklärung zu entnehmen, dass der in Bezug genommene Vertragsgegenstand nicht vorsätzlich zum eigenen Vorteil manipuliert ist (im Anschluss an BGHSt 29, 165).“ Entscheidung lesen!

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Vertragsabschluss mit Berufssportlern Ist Doping Betrug am Arbeitgeber? P: Täuschung? - Wenn Sportler Erklärung abgibt, keine

Dopingmittel genommen zu haben: ausdrückliche Täuschung

- Wenn keine ausdrückliche Erklärung: Konkludente Miterklärung, dass nicht gedopt wird?

→ geht grds. wohl zu weit

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung P: Submissions- und Ausschreibungsbetrug Submission ist die Ausschreibung von Arbeiten und die Vergabe des Auftrages an den günstigsten Anbieter. Täuschung durch Abgabe eines Angebots auf eine Ausschreibung? BGHSt 47, 83: „Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsfragen durch öffentliche oder private Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsfrage regelmäßig die schlüssige (konkludente) Erklärung, dass dieses Angebot ohne eine vorherige Preisabsprache zwischen den Bietern zustande gekommen ist.“ (Fortführung von BGHSt 16, 367-374)

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung P: Täuschung über Erfüllungsfähigkeit und –bereitschaft → Konkludente Täuschung über innere Tatsache

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

1. Täuschungshandlung Täuschung durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht Voraussetzung für Aufklärungspflicht: Garantenstellung Diese kann sich ergeben aus: - Gesetz, z.B. § 666 BGB, § 138 Abs. 1 ZPO - aus Ingerenz - aus Vertrag - aus außervertraglichen besonderen Vertrauensverhältnissen

P: Herleitung der Garantenpflicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - BayObLG JZ 1987, 626: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann

eine Aufklärungspflicht begründen, der der Rang einer Garantenpflicht zukommt

- Kritik: Rechtsprinzip Treu und Glauben ist zu konturenlos, um ein taugliches strafbegründendes Merkmal abzugeben → Rechtsunsicherheit

so jetzt auch BGHSt 39, 302, 400 f (BGH NJW 2000, 2013)

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2. Irrtumserregung Irrtum: Jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

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II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

2. Irrtumserregung P: „Zweifelsfälle“ (z.B. Weiterlieferung trotz offen bleibender Rechnungen) BGH wistra 1990, 305 ff.: Ein Irrtum i.S.d. § 263 StGB ist nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betruges schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz Zweifel vornimmt.“ Was ist wenn regelmäßig nicht gezahlt wird? → dann wohl Irrtum (-)

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

2. Irrtumserregung P: Opfer hofft auf Wunder - 100%ige Rendite - Noch Irrtum? - i.E. wohl (-)

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des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

2. Irrtumserregung P: Opfer erkennt die Täuschung und nimmt sie billigend in Kauf Irrtum? BGH (-) (BGH StV 2002, 132) „Geht der Darlehensgeber mit der Geldhingabe in Kenntnis des in hohem Maße zweifelhaften Fähigkeit des Darlehensnehmer zur Rückzahlung bewußt ein entsprechendes Risiko ein oder nimmt er dieses in Kauf, so ist er insoweit – wenn nicht besondere Umstände hinzutreten – nicht getäuscht und irrt nicht.“

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II. Subjektiver 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

2. Irrtumserregung Kassenarztbetrug Fall: Augenarzt T bestellt und erwirbt bei Pharmahändler R Augenlinsen, die er für ambulant durchgeführte Operationen zur Behandlung des Grauen Stars verwendet. Die Kosten hierfür, die gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen geltend gemacht und mit denen diese letztlich belastet werden, sind jedoch überhöht, weil R an den T umsatzbezogene Rückvergütungen (sog. Kick backs) errichtete, was der T den Kassen gegenüber verschweigt. Die Krankenkassen leisten daraufhin die überhöhten Zahlungen an den T, wobei keine Prüfung seitens der Mitarbeiter der Krankenkasse hinsichtlich der Berechtigung der Höhe der Rechnungen stattfindet. P: Irrtum? - Besonderheit: standardisiertes Verfahren

- BGH NStZ 2007, 213: „Bei einem standardisierten, auf

Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt „in Ordnung“ (vgl. BGHSt 2, 32; 24, 386). Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen durchgeführt wurde.“

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

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II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

2. Irrtumserregung ANDERS jedoch, wenn ein Antrag rein maschinell im automatisierten Verfahren bearbeitet wird. Dann nämlich keine Täuschung einer natürlichen Person! Bsp.: Betrug im Mahnverfahren (BGH, Beschluss vom 20.12.2011 – 4 StR 491/11 und OLG Celle, Beschluss vom 01.011.2011 – 31 Ss 29/11) „1. Die Erklärung unrichtiger Tatsachen in einem Mahnantrag mit dem Willen, den Rechtspfleger zum Erlass eines Mahnbescheides gegen den Antragsgegner zu veranlassen, obwohl dem Antragsteller die Nichtexistenz der geltend gemachten Forderung bewusst ist, erfüllt den Tatbestand des versuchten Betruges. 2.Sofern ein Antrag jedoch maschinell im automatisierten Verfahren bearbeitet wird, fehlt es schon objektiv an der erforderlichen Täuschung einer natürlichen Person.“ (Anm: ein untauglicher Versuch des Betruges kann in diesem Fall nur vorliegen, wenn der Täter sich eine persönliche Bearbeitung seines Antrages durch einen Rechtspfleger irrig vorstellt).

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

3. Vermögensverfügung Definition: Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt (Selbstschädigungselement des Betruges).

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des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

3. Vermögensverfügung P: Dreiecksbetrug Abgrenzung Dreiecksbetrug/Diebstahl in mittelbarer Täterschaft - Voraussetzung: besonderes Näheverhältnis zwischen

Verfügendem und Geschädigtem

- Problem: Anforderungen an das besondere Näheverhältnis

• h.M.: Lagertheorie Verfügende muss rechtlich oder tatsächlich in der Lage gewesen sein, über das Vermögen des Geschädigten zu verfügen und auch schon vor der Verfügung im „Lager“ desselben gestanden haben

• z.T.: Befugnistheorie Erforderlich ist, dass der Verfügende rechtlich als zur Vornahme der geschädigten Verfügung als ermächtigt gilt.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

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II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

3. Vermögensverfügung Prozessbetrug als besondere Form des Dreiecksbetruges Fall: Täter täuscht das Gericht, um dieses zu einem für ihn günstigen Urteil zu bewegen. P: Worin liegt das besondere Näheverhältnis? → resultiert aus der rechtlichen Befugnis des Richters, kraft seiner hoheitlichen Stellung Anordnungen unmittelbar zu Lasten fremden Vermögens zu treffen (vgl. § 300 Abs. 1 ZPO)

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des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden Def.: Ein Vermögensschaden ist gegeben, wenn der wirtschaftliche Gesamtwert des Vermögens nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung verringert wurde.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden Vermögensbegriff Rspr.: rein ökonomischer (wirtschaftlicher) Vermögensbegriff: Zum Vermögen gehören alle geldwerten Güter einer Person nach Abzug der Verbindlichkeiten, unabhängig davon, ob die Güter der Person rechtlich zustehen oder rechtlich anerkannt sind. Maßgeblich ist, ob ihnen ein wirtschaftlicher Wert beigemessen werden kann. Es gilt ein objektiv-individueller Maßstab (BGHSt 38, 186 ff) Dafür: - Einheit der Strafrechtsordnung (auch Diebstahl, wenn man Dieb

die Beute entwendet) - Kriminalpolitische Erwägungen → Rechtsfrieden (Bsp.:

Schwarzarbeiterfälle) hLit.: juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff: Zum Vermögen einer Person gehören alle Positionen, die einen wirtschaftlichen Wert haben und unter dem Schutz der Rechtsordnung stehen oder zumindest mit ihrer Billigung realisiert werden können.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden P: Rechtsfigur der sog. „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ - schadensgleiche Vermögensgefährdung grds.

ausreichend

- bedeutet, dass jedenfalls dann, wenn die Gefahr eines Vermögensschadens sich konkret manifestiert hat, gleichsam auch ein Vermögensschaden im Sinne des §263 StGB vorliegen soll.

- Begründung: die Möglichkeit eines endgültigen Verlustes zum Zeitpunkt der (auf Grund der Täuschung stattfindenden) Verfügung ist schon so groß, dass dies objektiv eine Vermögensminderung darstellt.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden

Das BVerfG bestätigt seine Auffassung in seiner Entscheidung vom 7.12.20112 (2 BvR 1857/10): Dort heißt es: „Der rechtliche Ausgangspunkt des Bundesgerichtshofs, bereits mit Abschluss eines Vertrags könne ein Betrug vollendet sein („Eingehungsbetrug“), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [...] Es ist jedenfalls grundsätzlich mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz vereinbar, bereits bei der konkreten Gefahr eines zukünftigen Verlusts einen gegenwärtigen Vermögensschaden anzunehmen.“ Jedoch mit einer Einschränkung: Das BVerfG greift auf seine Entscheidung zur Untreue (§266 StGB) im letzten Jahr (BVerfG, 2 BvR 2559/08) zurück und überträgt die dortigen Erkenntnisse auf den §263 StGB: „ Die bloße Möglichkeit eines solchen Schadens genügt daher nicht. Zur Verhinderung der Tatbestandsüberdehnung muss, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, der Vermögensschaden der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt. Bestehen Unsicherheiten, so kann ein Mindestschaden im Wege einer tragfähigen Schätzung ermittelt werden.“ Fazit: leichte Erhöhung der Ansprüche, die man an die Feststellung einer schadensgleichen Vermögensgefährdung zu richten hat. Entscheidung lesen!

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden Schaden beim Eingehungsbetrug „Steht der durch Vertrag eingegangenen Verpflichtung des Getäuschten kein wirtschaftlicher gleichwertiger Gegenanspruch gegenüber, so tritt der Schaden nach zutreffender h.M. nicht erst mit dem Austausch der vereinbarten Leistung ein, sondern bereits mit dem Vertragsschluss“ (vgl. BGHSt 16, 220). → Schaden liegt also in der Differenz von Leistung- und Gegenleistung

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden

Sportwettenbetrug P: Schaden

BGH: Schaden liegt in der Verschlechterung der Quote (sog. Quotenschaden) BGH, Urteil vom 15. Dezember 2006, 5 StR 181/06 (lesen!) „Die für übliche Austauschgeschäfte entwickelte Rechtsprechung zum Vermögensschaden beim Eingehungsbetrug bedarf bei Sportwetten, bei denen zur Eingehung der vertraglichen Verpflichtungen der Austausch von Einsatz und Wettschein hinzukommt, der Anpassung: Bei so genannten Oddset-Wetten stellt die angesichts der Manipulation anzunehmende „Quotendifferenz“ bereits bei jedem Wettvertragsabschluss einen nicht unerheblichen Vermögensschaden dar. Dieser ähnelt infolge des für Wetten typischen Zusammenhangs zwischen Wettchance und realisierten Wettrisiko der schadensgleichen Vermögensgefährdung“ „Ein derartiger Quotenschaden muss nicht beziffert werden. Es reicht aus, wenn die insoweit relevanten Risikofaktoren gesehen und bewertet werden. Kommt es zur Auszahlung von Wettgewinnen auf manipulierte Spiele, schlägt das mit dem Eingehungsbetrug verbundene erhöhte Verlustrisiko in einen endgültigen Vermögensverlust der jeweiligen Wettanbieter in Höhe der Differenz zwischen Wetteinsatz und Wettgewinn um. Der Quotenschaden stellt dann einen erheblichen Teil des beabsichtigten endgültigen Schadens bei dem Wettanbieter dar“

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des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden

P: Rechtsfigur der sog. „schadensgleichen Vermögensgefährdung“ „Schneeballsystem“ Worin besteht der Schaden? In der Höhe des gesamt eingezahlten Kapitals BGH NStZ 2009, 330 ff.: „Die Täuschung der Anleger über das „Anlagemodell“, über dessen tatsächliche Nichtexistenz, begründet hier in allen Fällen von vorneherein einen Schaden im Umfang der gesamten Leistung. Diese Bewertung des Landgerichts ist rechtlich auch für die frühen Anlagen nicht zu beanstanden, auch nicht in den Fällen, bei denen vom Angeklagten später absprachegemäß geleistet wurde. Das hat die Strafkammer zu Recht - nur - als Schadenswiedergutmachung gewertet. Denn auch in diesen Fällen war der von den Investoren für ihre Zahlungen erlangte Gegenanspruch zum Zeitpunkt der Verfügung wirtschaftlich wertlos. Zwar bestand - wie es einem Schneeballsystem immanent ist - für die ersten Anleger eine gewisse Chance, ihr Kapital zurück und selbst die versprochenen Erträge ausbezahlt zu erhalten. Dies beruhte aber nicht auf der Umsetzung des vom Angeklagten vorgegaukelten Anlagemodells oder auch nur dem Versuch hierzu. Vielmehr hing alles vom weiteren „Erfolg“ des allein auf Täuschung aufgebauten Systems und vom Eingang weiterer betrügerisch erlangter Gelder ab. Die hierauf basierende Aussicht auf Erfüllung der vom Angeklagten eingegangenen Verpflichtung war nicht, auch nicht teilweise die versprochene Gegenleistung, sondern ein aliud ohne wirtschaftlichen Wert (vgl. BGHSt 51, 10, 15 Rdn. 19). Eine auf die Begehung von Straftaten aufgebaute Aussicht auf Vertragserfüllung ist an sich schon wertlos. Wegen des objektiv völlig unrealistischen Anlagemodells und der damit verbundenen Ertragsversprechungen war hier zudem - entgegen dem tatsächlichen Ablauf - ein schnelles Ende zu erwarten, jedenfalls war von Anfang an nicht absehbar, wann das System zusammenbricht, sei es auf Grund strafrechtlicher Ermittlungen oder mangels Eingangs weiterer Anlagen.“

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden

P: Schaden beim Ausschreibungs- oder Submissionsbetrug - „Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshof besteht beim Eingehungsbetrug in Form des sog. Ausschreibungs- oder Submissionsbetrug der Vermögensschaden in der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Auftragssumme und dem Preis, der bei Beachtung der für das Auftragsvergabeverfahren geltenden Vorschriften erzielbar gewesen wäre.“ (BGHSt 47, 83 mwN)

- weiter Spielraum für Schätzung

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden P: Plagiate - Verlagsvertrag - P: Schaden - Doktorandenhonorar? →Wird man nicht konkret feststellen können

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

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3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

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III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden P: Vermögensschaden der Bank bei Kontoeröffnungsbetrug BGH NStZ 2011, 160 (lesen!) „Eröffnet der Täter unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und Täuschung über seine Zahlungswilligkeit ein Konto, liegt ein Vermögensschaden in Gestalt einer schadensgleichen Vermögensgefährdung vor, wenn die Bank ihm einen Überziehungskredit einräumt oder Kreditkarten und EC-Karten aushändigt. Führt die Bank das Konto hingegen auf Guthabenbasis, ist ein Vermögensschaden unter diesen Umständen zu verneinen.“

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

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II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

4. Vermögensschaden P: persönlicher Schadenseinschlag Grundsätzlich ist erforderlich, dass die erhaltene Sache einen entsprechenden Gegenwert hat. Jedoch müssen ausnahmsweise auch die individuellen Verhältnisse des Opfers berücksichtigt werden. z.B. Lexikon an Analphabeten verkauft; Snowboard an Beinamputierten BGHSt. 23, 300: „Ein Schaden liegt dann vor, wenn einer Leistung zwar eine abstrakt gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, diese aber für den Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang zum vertraglich vorgesehenen Zweck brauchbar ist. Fallgruppen: - Leistung kann nicht für den versprochenen Zweck verwendet werden. - Verpflichtung nötigt zu vermögensschädigenden Maßnahmen - Infolge der Verpflichtung sind sonstige Verbindlichkeiten nicht mehr

ordnungsgemäß erfüllbar.

Betrug gem. § 263 Abs. 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Täuschungshandlung 2. Irrtumserregung 3. Vermögensverfügung

des Getäuschten 4. Vermögensschaden

II. Subjektiver Tatbestand 1. Vorsatz bzgl. I. 1.-4. 2. Absicht stoffgleicher

Eigen-oder Drittbereicherung

3. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

4. Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung

III. Rechtswidrigkeit IV. Schuld

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!