bevh-Stellungnahme RefE Rx-Versandverbot · Der durch das Bundesgesundheitsministerium im Januar...

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1 - Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. - Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMG für den Entwurf für ein Gesetz zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Berlin, 15. März 2017 Ansprechpartner: RA Sebastian Schulz, Leiter Rechtspolitik & Datenschutz ([email protected]) 1. Allgemeine Anmerkungen zur Verbotspolitik des BMG Der durch das Bundesgesundheitsministerium im Januar 2017 vorgelegte Gesetzentwurf für ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtiger („Rx-“) Arznei ist ein Armutszeugnis für eine moderne Wirtschafts- und Gesundheitspolitik in Deutschland. Er widerspricht den Grundregeln sozialer Marktwirtschaft, verhindert Innovation und mehr noch: will sie sogar zugunsten verkrusteter und veränderungsunwilliger Besitzstandswahrung zurückdrehen. Von Europa ausgehende Liberalisierung und Öffnung beantwortet er mit Abschottung und der Errichtung nationaler Barrieren. Partikularinteressen stellt er über Gemeininteressen. Obgleich das in dem Referentenentwurf vorgeschlagene Versandhandelsverbot - gegen nationales wie europäisches Recht verstößt, - keine validen Gründe benennt bzw. auf falschen Annahmen basiert, - den Bedürfnissen von Patientinnen und Patienten sowie der Solidargemeinschaft der Versicherten diametral zuwiderläuft und - eine gesamte Branche existenziell schädigen und - darüber Innovation und Arbeitsplätze sehenden Auges aufs Spiel setzen würde (zu alldem s.u. unter 2.) soll der Gesetzgeber hier trotzdem – unverhältnismäßig – das gesetzgeberisch „schärfste Schwert“ eines Verbotes zücken. Die in dem Referentenentwurf angelegte technologie- und zukunftsfeindliche Geisteshaltung wirkt geradezu entlarvend und widerspricht dem entgegengesetzten politischen und auch gesellschaftlichen Konsens in unserem Land und der Europäischen Union.

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- BundesverbandE-CommerceundVersandhandelDeutschlande.V.-

Stellungnahme

zumReferentenentwurfdesBMGfürdenEntwurffürein

GesetzzumVerbotdesVersandhandelsmitverschreibungspflichtigenArzneimitteln

Berlin,15.März2017

Ansprechpartner:RASebastianSchulz,LeiterRechtspolitik&Datenschutz([email protected])

1. AllgemeineAnmerkungenzurVerbotspolitikdesBMGDerdurchdasBundesgesundheitsministeriumimJanuar2017vorgelegteGesetzentwurffüreinVerbot desVersandhandelsmit verschreibungspflichtiger („Rx-“) Arznei ist einArmutszeugnisfür eine moderne Wirtschafts- und Gesundheitspolitik in Deutschland. Er widerspricht denGrundregeln sozialer Marktwirtschaft, verhindert Innovation und mehr noch: will sie sogarzugunsten verkrusteter und veränderungsunwilliger Besitzstandswahrung zurückdrehen. VonEuropa ausgehende Liberalisierung und Öffnung beantwortet er mit Abschottung und derErrichtungnationalerBarrieren.PartikularinteressenstellterüberGemeininteressen.ObgleichdasindemReferentenentwurfvorgeschlageneVersandhandelsverbot

- gegennationaleswieeuropäischesRechtverstößt,- keinevalidenGründebenenntbzw.auffalschenAnnahmenbasiert,- denBedürfnissenvonPatientinnenundPatientensowiederSolidargemeinschaftder

Versichertendiametralzuwiderläuftund- einegesamteBrancheexistenziellschädigenund- darüberInnovationundArbeitsplätzesehendenAugesaufsSpielsetzenwürde

(zualldems.u.unter2.)

soll der Gesetzgeber hier trotzdem – unverhältnismäßig – das gesetzgeberisch „schärfsteSchwert“ eines Verbotes zücken. Die in dem Referentenentwurf angelegte technologie- undzukunftsfeindliche Geisteshaltung wirkt geradezu entlarvend und widerspricht dementgegengesetzten politischen und auch gesellschaftlichen Konsens in unserem Land und derEuropäischenUnion.

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Aber er passt auch gar nicht zu den Grundsätzen dieser von eigentlich breitem politischenKonsens einer Großen Koalition getragenen Regierungspolitik und noch weniger zu den„eigenen“ parteipolitischen Grundsätzen dieses konkret christdemokratisch geleitetenMinisteriums: So spricht das Regierungsprogramm 2013-2017 der CDU noch davon, dassDeutschlandimRahmeneiner„HightechStrategie2020“auchundgeradeaufdemGebietderGesundheitInnovationsaktivitätenbündelnundals„VorreiterundIdeengeber“auftretensolle.Mit dieser Zielvorgabe sind explizit auf die Digitalisierung im Gesundheitssektor bezogeneVerboteunvereinbar.DerReferentenentwurfbegibtsichimHinblickaufdenStellenwertderDigitalisierungfürunserLand in zahlreichen weiteren Fällen in Widerspruch zu der sonst so begrüßenswerten, daoffenen und innovationsfreundlichen Agenda der CDU/CSU-Bundestagsfraktion. Nur einweiteresBeispiel:DasRegierungsprogramm2013-2017derCDUkonstatiert,dassangesichtsderim Bereich der öffentlichen Verwaltung weiterhin zu beobachtenden Konzentrations- undZentralisierungstendenzen vor allemderAusbau von E-Government gefördertwerdenmüsse,damit Behördenangelegenheiten „bequem und jederzeit von zu Hause über das Interneterledigtwerden können“.Die ganzoffensichtlichvorteilhafteSubstitutionsfunktion internet-basierterLeistungenwirdinanderenTeilbereichenanerkannt,imGesundheitssektorjetztaberstandhaftundohnebelastbareBegründungnegiert.

Und:SelbstdieeigensdurchdenBundesgesundheitsministerdemeHealth-Sektor attestiertenVorteile sollen offensichtlich unter dem Druck der Gruppe der innovationsunwilligen reinstationärausgerichtetenApothekernunmehrkeinenBestandmehrhaben.Derbevherinnertindiesem Zusammenhang nur an die guten und richtigen Aussagen von Herrn BundesministerGröheamkonkretenBeispielder„Telemedizin“aufder„eHealthconference2014“.Dortwarber zusammenmit seiner bayerischenAmtskolleginHuml explizit für eHealth und Telemedizin.DarüberwurdeunterderSchlagzeile„BundesgesundheitsministerfordertAusbauvoneHealthundTelemedizin“breitwiefolgtberichtet:

Es gebe gute Beispiele dafür, wie die Telemedizin die Versorgung von Patientenverbessernkann.WieeinStraßennetzsolltedieTelematik-InfrastrukturdieBeteiligtenimGesundheitswesenverbinden,damitdiemedizinischenInformationen,diefüreineBehandlung wichtig sind, schnell, sicher und unbürokratisch ausgetauscht werdenkönnen.DasnutzeinersterLiniedenPatienten.[...]Telemedizingewinnevoralleminden Regionen, die vom Bevölkerungsrückgang stark betroffen sind, zunehmend anBedeutung.

Es ist sehr zu hoffen, dass der Entwurf zurückgezogen wird und somit keine Abkehr vonsolcher modernen und vernünftigen Politik erfolgen soll. Für das Vertrauen in die Politik –gerade im Bundestagswahljahr –wäre es fatal, wenn es auf einmal hieße: „Was schertmichmein Geschwätz von gestern?“. Diesen Anschein erweckt jedoch der vorliegende Gesetz-entwurf.

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2. KonkreteundinsbesondererechtlicheBedenken

Derbevhhatte sichbereits imNovember2016 ineinemPositionspapiermitden imZugederVerbotsdebattevorgebrachtenArgumentenauseinandergesetztunddieseaufihreBelastbarkeithinüberprüft.NachfolgendwerdendiewesentlichenderdarindargestelltenAspektenochmalsaufgeführt:

a) DasgeplanteVerbotverstößtgegendeutschesundeuropäischesRechtNachder jüngstenEntscheidungdesEuropäischenGerichtshofs (EuGH)vom19.Oktober2016(Az. C-148/15) ist von einer rechtlichen Zulässigkeit eines Rx-Versandverbotes nicht mehrauszugehen.EinRx-VersandverbotwäreeinerheblicherEingriff indieWarenverkehrsfreiheit.Richtigist,dassderEuGHineinemfrüheren,aberschon13JahrealtenUrteil(Az.C-322/01)dieMöglichkeiteinesnationalenVerbotsdesRx-Versandhandelsgrundsätzlichanerkannthat.DasjüngsteUrteildesEuGHerfordert jedochaus zahlreichenGründeneineNeubewertungdieseraltenEntscheidung.SosiehtderEuGHinseinemneuenUrteildiemöglichenArgumentefüreinVerbot, namentlich den Gesundheitsschutz und die Sicherstellung der flächendeckendenVersorgungderBevölkerungmitMedikamenten,nichtalsgefährdetan.Nachjetztschonüber13 Jahren zulässigen Rx-Versandhandels kann keine Beeinträchtigung dieser Schutzzielefestgestelltwerden.Ganz imGegenteil istderFernabsatzmitMedikamentenwiekeinezweiteVertriebsform dazu geeignet, sich etwa eröffnende Versorgungslücken zu schließen. ZudemwürdeeinalleinnationalwirkendesVerbot imAuslandansässigeVersandapotheken,dieabernach Deutschland liefern, nicht betreffen. Neben einer hieraus resultierenden unzulässigenInländerdiskriminierung hätte dies erheblichewirtschaftlicheAuswirkungen.Die für deutsche(Versand-)Apotheken auch nach dem EuGH-Urteil jedenfalls formal fortgeltende Preisbindungführt zu europäischerWettbewerbsverzerrung undwürdedurchein vollständigesVerbotdesRx-Versandhandels noch einmal deutlich verschärft. Ein tendenziell massives Abfließen derdeutschenUmsätzeimRx-BereichinsAuslandistperspektivischnichtauszuschließen.Auch auf nationaler Ebene stehen gewichtige rechtliche Bedenken, insbesondere derverfassungsrechtliche Schutz der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) dem geplanten Verbotsgesetzentgegen. Ein solches wäre nicht als schlichte Berufsausübungsregelung zu werten, sondernstelltesichausSichtderVersandapothekervielmehralsobjektiveZulassungsschrankedar.Einederartige Beschränkung ist nach den durch das Bundesverfassungsgericht entwickeltenLeitsätzenabernurdannzulässig,wenndieszurAbwehreinernachweisbarenoderzumindesthöchstwahrscheinlichenGefahrfüreinüberragendwichtigesGemeinschaftsguterforderlichist.Der Nachweis, dass durch die seit nunmehr über zwölf Jahren geltende Zulässigkeit des Rx-Versandhandels eine derartige Gefahr für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung droht,wurde von Befürwortern des Verbotes nicht erbracht. Entsprechend hatte sich auch dieBundesregierungimZugeder16.AMG-NovellegegeneineRx-Versandverbotausgesprochen.

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b) DerVersandhandelmitRx-MedikamententrägtzurQualitätssicherungderArzneimittelversorgunginDeutschlandinsgesamtbei

Der in dem Referentenentwurf geäußerten Befürchtung, der Versandhandel mit Rx-Medikamenten gefährde die Versorgungssicherheit mit Arzneimitteln, tritt auch der EuGH inseinerjüngstenEntscheidungmitNachdruckentgegen.ImGegenteilerschienenachAuffassungdes höchsten Europäischen Gerichts eine Liberalisierung der Vertriebswege als geeignet, denWettbewerb bei der Wahrnehmung von Gemeinwohlverpflichtungen zu befördern. Auchlegten Unterlagen der EU-Kommission nahe, dass ganz allgemein ein verbesserterPreiswettbewerb im Apothekenwesen zu Anreizen führen könnte, Niederlassungen in unter-versorgtenRegionen zueröffnen,wenndorthöherePreiseerzieltwerdenkönnten.Geradezumit Versorgungsengpässen wäre im Fall eines Rx-Versandverbotes bei Defekturen, dieverschreibungspflichtige Wirkstoffe enthalten und auf deren Herstellung sich ausgewählteApothekenspezialisierthaben,zurechnen.c) VersandapothekenbewirkenkeinMassensterbenstationärerApotheken

Zahlen der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e.V. (ABDA) sowie des Statist-ischen Bundesamtes belegen eine weitestgehend konstant bleibende Apothekenanzahl inDeutschland.SeitderLegalisierungdesVersandhandelsmitRx-MedikamentenimJahr2004istdieGesamtzahlumrund5Prozent zurückgegangen.DieGründehierfür sindnichtder seitherlegalisierteRx-VersandhandelsondernstrukturelleVeränderungenbeiBevölkerungsdichteund-verteilung.HierausresultierensichveränderndeVersorgungsbedarfeund–v.a.imländlichenRaum–einzunehmenderMangelanNachfolgernfürPräsenzapotheken.SeitdemJahr1990istdie Apothekenzahl von 19.898 auf 20.249 im Jahr 2015 insgesamt übrigens sogar leichtgestiegen,derUmsatzimApothekenwesensogarum50%.d) VersandapothekenstehenfürInnovation,ServiceundfairenWettbewerb

Deutsche Versandapotheken genießen laut Kundenmonitor Deutschland bei der Kunden-zufriedenheiteinenSpitzenplatz.AufeinerSkalavon1-4liegendieVersandapotheken2015inderBewertungmitOptikerngleichaufbei1,78.ImJahr2016hatsichdieZahlderDeutschen,diedenOnline-EinkaufvonMedikamentendemBesuch inderApothekevorziehen, lauteineraktuellenStudiederBoniversumauf61%erhöht1;dasbedeutet:etwazweivondreiDeutschenmöchtenMedikamente lieberperVersandbestellen.NachErgebnisseneinerUmfragederGfKwünschen sich Patientinnen und Patienten mehr Qualitäts- und Servicewettbewerb imApothekensegment. Ein Verbot des Versands von Rx-Medikamenten wird also auch vonVerbraucherseiteabgelehnt.Zudem sind auch Versandapotheker vollausgebildete Apotheker mit hochqualifiziertem Fach-1Quelle:boniversum-Umfrage01/17–Online-Apotheken:Nutzung,Einkauf,ZufriedenheitundBewertung;

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personal,dieihreKundenpersönlichunddirektperTelefon,perE-MailoderimChatkompetentberaten.Siebietenabernochmehr:KundeneinerOnlineapothekeschätzenbeispielsweisedieMedikationspläne,durchdiesieArzneimittelinexaktdervorgeschriebenentäglichenoderauchmehrmals täglichen Dosierung konfektioniert erhalten können. Das Risiko der fehlerhaftenEinnahme kanndadurchdeutlich reduziertwerden.Aufgrundder bei denVersandapothekenvorliegendenPatientendaten,dieVerordnungenverschiedenerÄrztebündelnkönnen,undderMöglichkeit der direkten Erreichbarkeit der Patientinnen und Patienten können unterBerücksichtigung der stets neuesten digital hinterlegten Erkenntnisse, mögliche Wechsel-wirkungen zwischen verschiedenen Präparaten besser berücksichtigt und Unverträglichkeitenvermieden werden. Und damit nie das richtige Präparat fehlt, kann die Versandapothekefrühzeitig daran erinnern, wenn eine neue Verordnung notwendig wird. Schließlich kann derKundeeinerVersand-apothekesichzuhauseinRuheundvielumfänglicherinformieren,alsesbeim gehetzten schnellen Einkauf,Warteschlangen am Ladentresen undminiaturschriftlichenPackungsbeilagenmöglichist.e) Versandapothekenstehennichtfürschlechtere,sondernfürbessereVersorgung

Versandapotheken bieten beispielsweise chronisch-krankenMobilitätseingeschränkten oft dieeinzige Möglichkeit, sich selbständig mit den benötigten Medikamenten zu versorgen.Versandapotheken liefern bundesweit im 24 Stunden-Service, oft sogar noch am selben Tagaus. Sie sind Pioniere in der exakten Zustellung zeitkritischer oder auch thermogeführterPräparate, um auch kurzfristig die Versorgungmit Arzneimitteln zu gewährleisten. Und auchandere nur temporär Erkrankte können sich, ohne das Haus verlassen zu müssen, mit ihrenMedikamentenversorgen–auchohneandereanzustecken.f) Versandapothekenbieten(Arzneimittel-)SicherheitundDiskretion

BeimDatenschutzistDeutschlandgesetzlichsowietechnischführend.DersichereUmgangmitsensiblenPatientendaten istgeradefürVersandapothekenexistentiellwichtigundvertrauens-bildend. Über Versandapotheken können Patientinnen und Patienten Medikamente undmedizinischeHilfsmitteldiskretundohnediePreisgabesensitiverpersonenbezogenerGesund-heitsdateninderÖffentlichkeitbeziehen.WährendesinstationärenApothekennochnichtmalalltäglichist,dass„Diskretionszonen“eingerichtetwerdenoderzumindestdieEntgegennahmevon Medikamenten, die Rückschlüsse auf konkrete Erkrankungen zulassen, ungehört undunbeobachtet erfolgen kann, gewähren Versandapotheken einen hierzu nicht vergleichbarenSchutz der Privatsphäre und beugen so nicht selten einer möglichen Stigmatisierung desPatientenvor.Und:DasÄrgernisdesoftschwierigenZugangszustationärenApothekenspieltbeieinemBezugvonMedikamentenimWegedesFernabsatzesersichtlichkeineRolle.GeradefürinihrerMobilitäteingeschränktePatientinnenundPatientenistdieMöglichkeitdesBezugesvonArzneiüberInternetoderKatalogeinnichtmehrwegzudenkendesMehranLebensqualität.Im Falle von Produktrückrufen können Versandapotheken aufgrund der dort vorliegenden

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Patientendaten gezielter Betroffene ansprechen und damit Rückrufe oder Informationengenauer und verlässlicher sicherstellen. Das gleiche gilt für die Kommunikation neuerwissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Digitalisierung des Wissensmanagements bei Versand-apothekenmachtaktuellesWissenauchfürPatientinnenundPatienteninEchtzeitverfügbar-undnichterstimRahmendesnächstenApothekenbesuchs.