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Die Arbeit im

Friedrich-Althoff-Konsortiumauf der Basis eines Gesellschaftsvertrages

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1. Konsortien in Deutschland2. FAK - was ist da anders?3. Geschäftsumfang und Verträge4. Konsortialvertrag5. Konsortialpraxis6. Änderungen

Diskussion

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1. Konsortien in Deutschland Was sind Bibliothekskonsortien? Bestehende Bibliothekskonsortien

Bayern Baden-Württemberg HEBIS NRW/HBZ Friedrich-Althoff-Konsortium

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1.1. Konsortien in DeutschlandKonsortien in Deutschland 2. FAK - was ist da anders? 3.3. Geschäftsumfang und VerträgeGeschäftsumfang und Verträge 4.4. KonsortialvertragKonsortialvertrag 5.5. KonsortialpraxisKonsortialpraxis 6.6. ÄnderungenÄnderungen

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2. FAK - was ist da anders?

Im Friedrich-Althoff-Konsortium (FAK) haben sich wissenschaftliche Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen, um ihre Nutzerinnen und Nutzer mit wissenschaftlicher Information aus elektronischen Veröffentlichungen zu versorgen

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2. FAK - was ist da anders?

Namenspatron ist Friedrich Theodor Althoff (1839-1908)

Jurist; Dr. hc. mult. und einer der größten Reformer des deutschen Bibliothekswesens

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2. FAK - was ist da anders?

Informationsversorgung in der Region stärken Marktposition der Mitglieder verbessern

Ziele:

Hauptaktivität:Verhandlung und Durchführung von Verträgen zum Bezug elektronischer Produkte

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2. FAK - was ist da anders? Rechtsform: GbR, in der Umstrukturierung zum

Verein Organe

Geschäftsführungsausschuß, je 1 Vertreter jedes Teilnehmers

Vorsitzender des GA, verhandelt und unterzeichnet

Geschäftsstelle, zur Vertragsdurchführung und Kommunikation

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2. FAK - was ist da anders?

1. Brandenburgische TU Cottbus2. Europa-Universität Viadrina

Frankfurt/Oder3. Freie Universität Berlin4. Fritz-Haber-Institut der MPG5. Humboldt-Universität zu Berlin6. Initiativgemeinschaft

Außeruniversitärer Forschungseinrichtungen in Adlershof e.V.

Konsorten:

7. MPI für Bildungsforschung8. Technische Universität Berlin9. Universität Potsdam10.Weierstraß-Institut für

Angewandte Analysis und Stochastik (WGL)

Assoziiert:11.Bundesanstalt für

Materialforschung und -prüfung

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2. FAK - was ist da anders?

Nicht jedes Mitglied muss an jedem Vertrag teilnehmen Ein Vertrag muss Vorteile für die Mitglieder bringen Auch Nichtmitglieder können an Verträgen teilnehmen

- aufgrund der Zielvorstellungen und aus geschäftlichen Erwägungen

Über das Zustandekommen eines Vertrages entscheiden jedoch die Mitglieder

Wichtig:

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2. FAK - was ist da anders?

Vertretung des FAK im Hauptausschuß des KOBV

Berichtspflicht gegenüber dem Kuratorium Geschäftsstelle vom KOBV finanziert und

räumlich der KOBV-Zentrale verbunden

Verknüpfung mit dem KOBV:

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1.1. Konsortien in DeutschlandKonsortien in Deutschland 2.2. FAK - was ist da anders?FAK - was ist da anders? 3. Geschäftsumfang und Verträge 4.4. KonsortialvertragKonsortialvertrag 5.5. KonsortialpraxisKonsortialpraxis 6.6. ÄnderungenÄnderungen

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3. Geschäftsumfang und Verträge

Umsatz mit elektronischen Veröffentlichungen 2003

Umsatz vom FAK geführter Verträge: € 2.467.857(Vertrag mit und Abrechnung über FAK)

Verbundener Printumsatz: € 2.042.572 + ? Umsatz vermittelter Verträge: ?

(Teilnahme von FAK-Mitgliedern an anderen Konsortienz.B. Elsevier, Nature, SciFinder)

Sonstige Verträge über elektronische Produkte in Berlin / Brandenburg: ?

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3. Geschäftsumfang und VerträgeElektronische Zeitschriften: American Chemical Society Blackwell Publishing Elsevier (incl. Acad.Press)

(über andere Konsortien) IEEE

(über anderes Konsortium) Karger Kluwer Lippincott Nature

(über anderes Konsortium) Springer

Datenbanken: Current Contents Connect /

ISI FIAF Historical Abstracts

(ü. a. Konsortium) Journal Citation Reports /

ISI PsycInfo / APA RSWB Sci Finder / CAS

(ü. a. Konsortium) Web of Science / ISI

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3. Geschäftsumfang und Verträge

FAK: Nettoumsatz nach Teilnehmergruppen 2003

FAK-Mitglieder22%

Andere74%

Berlin/ Brandenburg ohne FAK

4%

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3. Geschäftsumfang und VerträgeBeispiel Springer: Teilnehmer: Alle Mitglieder außer BTU, EUV und TU Berlin; zusätzlich TFHs Berlin und Wildau.

Konditionen: Aufschlag auf den Printumsatz. Betrag basiert auf früherem Printumsatz, wird anders aufgeteilt.

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3. Geschäftsumfang und VerträgeBeispiel PsycInfo: Teilnehmer: im FAK FU, HU und UPo, außerhalb Berlin-Brandenburgs 45 weitere Einrichtungen, meist Universitäten.Konditionen: Nutzung der Datenbank für insgesamt ca. $ 309.000, mit Rabatt wg. TeilnehmerzahlBeitrag:aufgeteilt nach Grössenklassen der Teilnehmer

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1.1. Konsortien in DeutschlandKonsortien in Deutschland 2.2. FAK - was ist da anders?FAK - was ist da anders? 3.3. Geschäftsumfang und VerträgeGeschäftsumfang und Verträge 4. Konsortialvertrag 5.5. KonsortialpraxisKonsortialpraxis 6.6. ÄnderungenÄnderungen

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4. Konsortialvertrag

Konsortialvertragfür wissenschaftliche Bibliotheken und Einrichtungen aus

Berlin/Brandenburg zum Bezug von Zeitschriften und anderen elektronischen Medien

vom 06.02.1998Präambel:Die in Anlage 1 aufgeführten Bibliotheken, wissenschaftlichen Einrichtungen und Universitäten aus der Region Berlin/Brandenburg schließen sich zu einem Konsortium zusammen.

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4. Konsortialvertrag

§ 1Gegenstand des Vertrages§ 2Name, Briefbogen, Sitz§ 3Vertretung, Geschäftsführung§ 4Geschäftsführungsausschuss§ 5Vorsitzender§ 6Zusatzvereinbarungen§ 7Konsortialkonto§ 8Verteilung der

Verantwortlichkeiten§ 9Haftung

Regelungsgegenstände:§10 Rückzahlungen§11 Abtretungen§12 Beitritt, Kündigung,

Ausschluss§13 Mitteilungen und sonstige

Willenserklärungen, Vertraulichkeit

§14 Vertragsdauer§15 Änderungen, Wirksamkeit§16 Anwendbares Recht,

Gerichtsstand

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4. Konsortialvertrag

(1) Die Vertragspartner bilden ein Konsortium zum Zwecke des gemeinschaftlichen und fortlaufenden Erwerbs von Informationen, insbesondere elektronischer (online) und traditioneller Zeitschriften.

(2) Die bezogenen Zeitschriften werden an die Konsorten zum Zweck der weiteren Nutzung überlassen.

(3) Das Konsortium hat die Rechtsform einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts.

(4) Mitglieder des Konsortiums haben das Recht, aber nicht die Pflicht an Anbieterverträgen teilzunehmen.

§ 1 Gegenstand des Vertrages

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4. Konsortialvertrag

(1) Vertretung und Geschäftsführung des Konsortiums obliegen grundsätzlich allen Konsorten gemeinschaftlich...

(2) Die Konsorten bilden zur Wahrnehmung der Geschäfte im Außenverhältnis (Vertretung) und zur Geschäftsführung einen Geschäftsführungsausschuß. Der Ausschuß wählt einen Vorsitzenden ...

(3) Der Vorsitzende - bei Verhinderung dessen Stellvertreter - führen die laufenden Geschäfte. Diese Befugnis umfaßt auch Vertragsverhandlungen mit einem Anbieter....Eine alleinige Vertragsabschlußvollmacht wird hiervon nicht erfaßt.

(4) Alle Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses sind für den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und die übrigen Konsorten bindend.

(5) Konsorten, die zusammen mehr als 2/3 der für einen Anbieter aufgewandten Summe bereitstellen werden, haben gemeinsam ein Vetorecht zu diesem Anbietervertrag.

...

§ 3 Vertretung, Geschäftsführung

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4. Konsortialvertrag

(1) Jeder Konsorte bestellt einen Vertreter als Mitglied des Geschäftsführungs-ausschusses und gleichzeitig ein stellvertretendes Mitglied, das berechtigt ist, bei Verhinderung des von ihm vertretenen ordentlichen Mitglieds alle diesem zustehenden Rechte auszuüben. Beide sind für den Konsorten handlungs- und entscheidungsbefugt.

(2) Jedes Mitglied des Geschäftsführungsausschusses hat eine Stimme. Alle Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses bedürfen der 3/4-Mehrheit.

(3) ... (4) ...(5) Ordentliche Sitzungen des Geschäftsführungsausschusses sollen mindestens

halbjährlich stattfinden....

§ 4 Geschäftsführungsausschuß

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4. Konsortialvertrag

(1) Der Vorsitzende ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Geschäftsführungsausschusses und Erteilung einer schriftlichen Vollmacht im Namen des Konsortiums oder eines Konsorten rechtsverbindlich Erklärungen für das Konsortium abzugeben oder Verpflichtungen für dieses einzugehen. Dies gilt auch für die anderen Konsorten.

(2) Der Vorsitzende ist berechtigt und verpflichtet für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Geschäftsführungsausschusses und des Konsortiums Sorge zu tragen. Er hat darüber hinaus diejenigen Vollmachten und Aufgaben, die der Geschäftsführungsausschuß ihm jeweils überträgt.

(3) Der Geschäftsführungsausschuß wird den Vorsitzenden bei der Durchführung seiner Aufgaben nach besten Kräften unterstützen und die erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellen.

§ 5 Vorsitzender

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4. Konsortialvertrag

(1) Die Konsorten garantieren die rechtzeitige Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen aus dem Anbietervertrag entsprechend einem für jeden Vertrag zu berechnenden Schlüssel. Die Schlüsselung der Kostenanteile muß einstimmig beschlossen werden. Sie ist interne Anlage zum jeweiligen Anbietervertrag.

(2) Das Konsortium entscheidet über die Aufstellung von Papierexemplaren. Die Bibliothek, die das Papierexemplar führt, übernimmt alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen....

(3) Alle Mitglieder des Konsortiums sind verpflichtet sich an weiteren internen Dienstleistungen gemeinschaftlich zu beteiligen ....

(4) Die Konsorten verpflichten sich zur Kooperation auf technischem und organisatorischem Gebiet. Die technischen Voraussetzungen sind von jedem Konsorten selbst zu erbringen.

§ 8 Verteilung der Verantwortlichkeiten

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4. Konsortialvertrag

(1) Jeder Konsorte haftet dem Konsortium und den anderen Konsorten gegenüber für die sachgerechte und rechtzeitige Erfüllung der vom Konsortium eingegangenen Verpflichtungen.

(2) Wenn und soweit das Konsortium oder einer der Konsorten von Anbietern aufgrund von Anbieterverträgen wegen einer angeblich nicht rechtzeitigen oder angeblich aus einem anderen Grunde nicht vertragsgemäßen Erfüllung in Anspruch genommen wird, sind die betroffenen Konsorten unverzüglich zu benachrichtigen. Sie haben die ausstehende Vertragserfüllung unverzüglich vorzunehmen, beziehungsweise die in Anspruch genommenen Konsorten unverzüglich von der Inanspruchnahme freizustellen, beziehungsweise schadlos zu halten, entsprechend der Verteilung gemäß §8 Abs. 1.

(3) ....

§ 9 Haftung

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4. Konsortialvertrag

(1) Die Beteiligung am Konsortium kann von jedem Konsorten mit einer Frist von fünf Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden, sofern laufende Verpflichtungen davon nicht betroffen sind.

(2) Die Konsorten, welche gekündigt haben, scheiden mit Ablauf der Kündigungsfrist aus dem Konsortium aus, das von den übrigen Konsorten fortgesetzt wird.

(3) Die Beteiligung an einem Anbietervertrag kann von jedem Konsorten zum letzten im Anbietervertrag genannten Termin gekündigt werden. Die beabsichtigte Kündigung muß dem Geschäftsführungsauschuß mindestens einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Neue Mitglieder können jederzeit in das Konsortium aufgenommen werden, sofern ein 3/4-Votum des Geschäftsführungsausschusses dafür vorliegt.

(5) . Bei der nachträglichen Aufnahme in einen bestehenden Anbietervertrag ist eine neue Kostenschlüsselung vorzunehmen. ....

(6) Konsorten, die gegen Inhalt und Zielsetzung des Vertrages verstoßen, können mit ¾-Mehrheit aller Konsorten ausgeschlossen werden.

§12 Beitritt, Kündigung, Ausschluß

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1.1. Konsortien in DeutschlandKonsortien in Deutschland 2.2. FAK - was ist da anders?FAK - was ist da anders? 3.3. Geschäftsumfang und VerträgeGeschäftsumfang und Verträge 4.4. KonsortialvertragKonsortialvertrag 5. Konsortialpraxis 6.6. ÄnderungenÄnderungen

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5. KonsortialpraxisVertragsablauf Vorschlag eines Anbieters oder Teilnehmers Interessenerhebung - falls positiv: Bestands- und Anbietererhebung Vorgespräch mit dem Anbieter Testphase Beschluß des Geschäftsführungsausschusses Vertragsschluß oder Abbruch der Verhandlungen Vertragsdurchführung Vertragserneuerung

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5. KonsortialpraxisInteressenerhebung FAK-Liste – alle Interessenten in Berlin-Brandenburg Bei Sinnfälligkeit restliche potentielle Interessenten

über GASCO-Liste Ggf. direkte Ansprache von Dritten

Bestands- und Anbietererhebung Welche Produkte genau? Wer bietet das noch an?

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5. KonsortialpraxisTestphase Vertragsangebot des Anbieters Verbreitung und Diskussion des Angebots

- i.d.R. nur FAK-intern, per Liste und Sitzung Gegenangebot Kostenverteilung

Beschluß des Geschäftsführungsausschusses Klärung der FAK-Teilnehmer Beschluß über Teilnahme und Kostenverteilung Kenntnisnahme der externen Teilnehmer

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5. KonsortialpraxisVertragsabschluss Unterverträge für Dritte Unterzeichung durch Vorsitzenden Dokumentverteilung

Vertragsdurchführung Statistiken Inhaltsinformationen „Sonderwünsche“

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5. Konsortialpraxis

Vertragserneuerung Terminklärung Beschluß des Geschäftsführungsausschusses über

Absicht Information und Umfrage Beschlußfassung

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1.1. Konsortien in DeutschlandKonsortien in Deutschland 2.2. FAK - was ist da anders?FAK - was ist da anders? 3.3. Geschäftsumfang und VerträgeGeschäftsumfang und Verträge 4.4. KonsortialvertragKonsortialvertrag 5.5. KonsortialpraxisKonsortialpraxis 6. Änderungen

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6. ÄnderungenProblempunkte des Konsortialvertrages Gesamthaftung jedes Gesellschafters

- Hindernis für den Beitritt neuer Gesellschafter „Kommerzieller Eindruck“

- Risiko von Umsatzsteuerpflichtigkeit, zumindest Umsatzsteuererklärung

Unklarheiten im Konsortialvertrag(Komiteeprodukt)

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6. ÄnderungenLösung: Umgründung in gemeinnützigen Verein

Haftung nur mit Vereinsvermögen selbe Ziele, klarere Formulierung Aufnahme der gewonnenen Erkenntnisse

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6. Änderungen

I. Allgemeine Vorschriften § 1 Vereinszweck § 2 Name, Sitz, RechtsformII. Organisation § 3 Mitglieder § 4 Vertreter der Mitglieder § 5

Geschäftsführungsausschuss § 6 Vorstand § 7 Geschäftsstelle § 8 Geschäftsführung § 9 Vertretung

III. Mitgliedschaft § 10 Pflichten der Mitglieder § 11 Mitgliedsbeiträge § 12 Eintritt, Austritt,

Ausschluss

Satzung des Friedrich-Althoff-Konsortium e.V.

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6. Änderungen

IV. Teilnahme an Anbieterverträgen

§ 13 Grundsatz § 14 Beschlussfassung § 15 Abwicklung von

Zahlungen § 16 Rückzahlungen § 17 Archivexemplar § 18 Haftung der Teilnehmer § 19 Beitritt, Kündigung § 20 Einbeziehung Dritter

V. Schlussbestimmungen § 21 Abtretungen § 22 Willenserklärungen und sonstige

Mitteilungen § 23 Vertraulichkeit § 24 Satzungsänderungen,

Auflösung des Vereins § 25 Wirksamkeit § 26 Anwendbares Recht,

Gerichtsstand § 27 VereinsvermögenVI. Übergangsbestimmungen § 28

Satzung des Friedrich-Althoff-Konsortium e.V.

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6. Änderungen§ 7 Geschäftsstelle(1) Die Geschäftsstelle unterstützt den Vorstand bei seiner

Tätigkeit.(2) Die Finanzierung der Sach- und Personalausstattung

der Geschäftsstelle erfolgt durch das Konrad-Zuse-Zentrum für Informationstechnik Berlin (ZIB) gem. dem Gründungsbeschluss des KOBV. Bei Änderung dieser Sachlage oder zusätzlichem Finanzierungsbedarf ist gem. §11 neu zu entscheiden.

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6. Änderungen§ 10 Pflichten der MitgliederDie Vereinsmitglieder streben eine organisatorische und technische

Kooperation auf dem Vereinszweck förderlichen Gebieten z.B. Datenbanknutzungen, Vereinfachung des Online-Zugriffs über einheitlichen Zugriff und Server, an.

Die Mitglieder können sich durch Beschluss des Geschäftsführungs-ausschusses verpflichten, sich an entsprechenden Projekten zu beteiligen. Die abschließende Entscheidung über ein entsprechendes Vorhaben kann nur durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der am Vorhaben beteiligten Mitglieder einschliesslich der zu nichtfinanziellen Leistungen verpflichteten Mitglieder erfolgen.

Der Beschluß muss eine Aufschlüsselung der Kostenanteile und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen enthalten. Die in dem Beschluss getroffenen Regelungen sind für die einzelnen Teilnehmer verbindlich.

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6. Änderungen§ 14 Beschlussfassung(1) Die abschließende Entscheidung für den Abschluss eines

Anbietervertrags kann nur zusammen mit der Aufschlüsselung der Kostenanteile der Teilnehmer sowie gegebenenfalls der Regelung über die Aufstellung von Archivexemplaren und der sich daraus ergebenden Verpflichtungen durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der künftigen Teilnehmer im Geschäftsführungsausschuss einschliesslich der zur Führung von Archivexemplaren verpflichteten Mitglieder erfolgen. Die in dem Beschluss getroffenen Regelungen sind für die einzelnen Teilnehmer verbindlich.

(2) Dem Verein zufallende besondere Aufgaben bedürfen zudem eines zustimmenden Beschlusses des gesamten Geschäftsführungs-ausschusses.

(3) Bei Entscheidungen des Geschäftsführungsausschusses, die sich auf einen einzelnen laufenden Anbietervertrag beziehen, sind nur die Vertreter der Teilnehmer stimmberechtigt. Entscheidungen müssen einstimmig erfolgen.

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6. Änderungen§ 18 Haftung der Teilnehmer(1) Die Teilnehmer haften gegenüber dem Verein für die

rechtzeitige Erfüllung ihrer finanziellen und sonstigen Verpflichtungen aus der Teilnahme an dem durch den Verein abgeschlossenen Anbietervertrag entsprechend dem für jeden Vertrag berechneten Schlüssel.

(2) Erweist sich der Kostenanteil eines Teilnehmers als uneinbringlich, so sind die übrigen Teilnehmer an dem jeweiligen Vertrag gegenüber dem Verein im Verhältnis ihrer Kostenanteile zum Ausgleich verpflichtet. Ausgleichsansprüche des Vereins bzw. der anderen Teilnehmer gegenüber dem säumigen Teilnehmer sind dadurch nicht ausgeschlossen.

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6. Änderungen§ 20 Einbeziehung DritterMit Zustimmung des Geschäftsführungsausschusses können

Dritte auf Grund besonderer Vereinbarung mit dem Verein in einen Anbietervertrag einbezogen werden. Hierbei soll eine Besserstellung gegenüber den Mitgliedern in der Regel ausgeschlossen sein.

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Ende – danke für die Aufmerksamkeit!

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