BKiSchG in der Jugendarbeit | Empfehlungen für Niedersachsen

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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes in der Jugendarbeit Landesjugendring Niedersachsen e.V. Björn Bertram | www.ljr.de

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Überblick zur Umsetzung des §72a SGB VIII in der Niedersächsischen Jugendarbeit, Stand: Januar 2013

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Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes

in der Jugendarbeit

Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de

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Gliederung

Aktueller Sachstand

Gesetzliche Grundlagen

Empfehlungen des Landesbeirats

Was Landesverbände tun sollten

Kinder schützen!

Ablauf

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AktuellerSachstand

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Allgemeines zum BKiSchG

Aktueller Sachstand• Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene

Mustervereinbarungen beschlossen:

• Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)

• Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal

• Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII

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Allgemeines zum BKiSchG

Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?

Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal

(z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit)

Keine Vereinbarung Vereinbarung nach § 72a SGB VIII

Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert

Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII

nein

ja

ja nein

Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der

Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden

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GesetzlicheGrundlage

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Allgemeines zum BKiSchG

BKiSchG als Artikelgesetz• neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)

• geändert: SGB VIII und weitere Gesetze

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Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

§ 72 a SGB VIIITätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

• Hauptamtliche beim öffentlichen Träger

• Hauptamtliche beim freien Träger

• Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger

• Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger

• Datenspeicherung

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Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

§ 72 a (3) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim öff. Träger

Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben.

Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss

Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

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Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

§ 72 a (4) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim freien Träger

Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben

in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss

entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts

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Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII

KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen

leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.

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Empfehlungen desLandesbeirats für

Jugendarbeit

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Begriffsdefinitionen

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Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Öffentlicher Träger• nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter

• Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger

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Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Hauptamtliche• Arbeitsvertrag ist Voraussetzung

• betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD

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Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Nebenamtliche• Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle

• Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte

• Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags

Ehrenamtliche• dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der

päd. Betreuung unentgeltlich tätig

• Gremienfunktionäre

• unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*

• Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*

• Mitwirkung in einer Peergroup** ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis

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Wann müssen Vereinbarungen

geschlossen werden?

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Empfehlungen > Begriffsdefinitionen

Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger...

im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,

Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet

UND

dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.

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Wie kommen Vereinbarungen

zustande?

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Empfehlungen > Vereinbarungen

Jugendhilfeausschuss berät über Grundlagen der

Vereinbarungen

Verwaltung des Jugendamtes

Jugendverbände, Jugendringe,

Jugendgruppen

nehmen Einfluss auf Inhalte des Beschlusses

wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen

handeln Vereinbarungzu § 72a (4) aus

Präventions-konzept

mitdenken!

Wie kommen Vereinbarungen zustande?

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Wer schließt mit wem Vereinbarungen?

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Empfehlungen > Vereinbarungen

überörtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe

(Landesamt für Soziales)

öffentlicher Trägerder Jugendhilfe(Jugendamt des

Landkreises)

Jugendarbeit der kreisangehörigen

Gemeinde

Vereinbarung:a) Information über Förderung

b) nach § 72a (4)

Landesweite Träger der Jugendarbeit(Jugendverbände,...)Vereinbarung

nach § 72a (4)

Kreisverbände

örtliche Jugendgruppe

Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch

Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde

bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung:Landesweiter Träger stellt Einhaltung

der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher

Bezirksverbände bzw. Maßnahmen, die von mehreren öffentl. Trägern

gefördert werden

Vereinbarung nach § 72a (4) mit dem Jugendamt, in dem der freie Träger seinen Sitz

hat und eine Förderung durch das Jugendamt stattfindet

Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch

Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde

Öffentliche Träger Freie Träger

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Mustervereinbarung

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Mustervereinbarung

regelt• Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung

• Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss

• Kostenerstattung

• Gültigkeit der Vereinbarung

• Empfehlungen zum Datenschutz

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Mustervereinbarung

überträgt dem freien Träger die Verantwortung zu entscheiden,

wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ein

eFZ eingesehen werden mussin der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.

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Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor,

anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ

eingesehen werden muss

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Empfehlungen > Kriterienkatalog

Gesetzesbegründung

„Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung

abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

entspricht.“

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Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit

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Empfehlungen > Kriterienkatalog

Dreistufige Prüfung

Sind die formalen Voraussetzungen

erfüllt?AIst die

Verhältnismäßigkeit gewahrt?B

Ist die Tätigkeit nach Art, Dauer und

Intensität geeignet…?

C

Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)

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Empfehlungen > Kriterienkatalog

Sind die formalen Voraussetzungen

erfüllt?A

Wird eine Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe

wahrgenommen?

Wird die Maßnahme/das Projekt aus Mitteln der

öffentlichen Jugendhilfe gefördert?

UND

JAPrüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist

NEINkeine Einsichtnahme in eFZ notwendig

wenn nicht:

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Empfehlungen > Orientierungsrahmen

Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien

notwendig sein kann!

Die/der Ehrenamtliche ist älter als 20 Jahre

ja

nein

Die/der Ehrenamtliche betreut eine Maßnahme, die nicht nur

geringfügig gefördert wird

ja

nein

Die/der Ehrenamtliche ist pädagogisch tätig

ja

nein

Sind die Teilnehmer-innen

minderjährig?

ja

nein

Sind die Maßnahme und der Einsatz der/des Ehrenamtlichen

geplant?

ja

nein

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Empfehlungen > Orientierungsrahmen

Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien

notwendig sein kann!

Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben?

ja nein

Betreuung einer Maßnahme mit 3 oder mehr Übernachtungen

Betreuung einer Wochenendfreizeit/eines

Seminars mit Teilnehmer-inne-n unter 16 Jahren

Betreuung einer Internationalen Jugendbegegnung mit

Übernachtung in Gruppenunterkunft

Regelmäßige Betreuung einer Gruppenstunde/eines Projektes

mit Teilnehmer-inne-n bis 16 Jahren

Teamen einer Juleica-Ausbildung Institutionelle/beworbene individuelle Beratungsangebote

Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines

bestimmten KindesFerienbetreuung

Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig

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Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen, die eine Einsichtnahme rechtfertigen:

nein

Empfehlungen > Kriterienkatalog

Selbstorganisierte Jugendgruppen

Spontane, nicht geplante Aktionen

Vorstandssitzungen/Vorstandswochenenden/Vorbereitungsgruppen

Tagesveranstaltungen/Tagesfahrten

In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit

Ehrenamtlichen schließen.

Externe Referent-inn-en

Ferienpass/Ferienspiele

Betreuung des offenen Betriebs in einem Jugendzentrum

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Hinweise zum Datenschutz

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Mustervereinbarung

Datenschutz• Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der

Ehrenamtlichen

• Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss

• Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme

• Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements

• Genehmigung zur Datenspeicherung einholen

• Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt

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Was Landesverbändetun sollten

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Was Landesverbände tun sollten

Qualifikation & Notfallkette• Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt

• Information über eFZ

• Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben

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Was Landesverbände tun sollten

Eigene Veranstaltungen• Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen

• Regelungsbedarf:

• wer überprüft die eFZ

• wie dokumentiert man die Einsichtnahme?

• Sonderfälle:

• Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-inne-n der Orts-/Kreisverbände

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Was Landesverbände tun sollten

Weitergabe von Fördermitteln• Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden

• Überprüfung vor Ort oder

• Überprüfung durch LV?

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Was Landesverbände tun sollten

Örtliche Fördermittel• Info an Untergliederungen

• wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig?

• was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?

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Kinder schützen!Wie Jugendarbeit das Kindeswohl

wirksam schützen kann

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Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

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Geringe Aussagekraftbei jungen Menschen

Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

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hohe Dunkelziffer

Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz

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Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

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Sensibilisierung und Qualifizierung muss im

Mittelpunkt stehen

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Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

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Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklärungen

der Träger

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

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Beratung durch Fachkräfte im Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

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Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien

und öffentlichen Träger

Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen

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SGB VIII als Ganzes betrachten

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Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten

§ 12Förderung der Jugendverbände

§ 73Ehrenamtliche

Tätigkeit

§ 79Gesamtverantwortung,

Grundausstattung

§ 72aTätigkeitsausschluss

einschlägig vorbestrafter Personen

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Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Weniger Jugendliche engagieren sich ehrenamtlich

Ehrenamt wird durch Bürokratie erschwert

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Ressourcen richtig einsetzen

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Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen

Kontrolle der Führungszeugnisse

Sensibilisierung & Qualifikation

?

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Ausgaben für Einsichtnahme in Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der Förderung der

Jugendarbeit gehen

Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen

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Führungszeugnisse können das Kindeswohl

gefährden

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Maßnahmen werden dann ggf. ohne Förderung durchgeführt

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Jugendamt hat keine Kenntnis und kann nicht

unterstützen

Qualität der Maßnahme leidet

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Es fehlt Zeit, Geld und Personal für Qualifizierung und

Sensibilisierung

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

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Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen, werden

Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt

Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl

Ehrenamtliche in der Jugendarbeit besser qualifiziert als die anderer Anbieter

75%Sexualisierte Gewalt

in der Familie

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Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

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Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

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Fördermittel fürAus- und Fortbildung von

Ehrenamtlichen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

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Qualität von Maßnahmen durch ausreichende Förderung

sicherstellen

Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:

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Informationen auch auf

www.ljr.de/bkischg.html

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Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes

für Ehrenamtlichein der Jugendarbeit

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