BKiSchG in der Jugendarbeit | Empfehlungen für Niedersachsen
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Transcript of BKiSchG in der Jugendarbeit | Empfehlungen für Niedersachsen
Umsetzung des Bundeskinderschutzgesetzes
in der Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Gliederung
Aktueller Sachstand
Gesetzliche Grundlagen
Empfehlungen des Landesbeirats
Was Landesverbände tun sollten
Kinder schützen!
Ablauf
AktuellerSachstand
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Allgemeines zum BKiSchG
Aktueller Sachstand• Der Landesbeirat für Jugendarbeit hat 2 verschiedene
Mustervereinbarungen beschlossen:
• Vereinbarung zu § 72a SGB VIII (für geförderte Jugendgruppen, -verbände, -initiativen)
• Vereinbarung zu den § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII für Träger von Einrichtungen mit hauptamtl. päd. Personal
• Ergänzend gibt es umfangreiche Empfehlungen des Landesbeirats für Jugendarbeit zur Umsetzung des § 72a SGB VIII
Allgemeines zum BKiSchG
Welche Vereinbarung muss geschlossen werden?
Der Träger betreibt eine Einrichtung der Jugendarbeit/Jugendsozialarbeit mit hauptamtlichem Personal
(z.B. Jugendbildungsstätte, Jugendzentrum, Einrichtungen der Jugendberufshilfe, aufsuchende Jugendsozialarbeit)
Keine Vereinbarung Vereinbarung nach § 72a SGB VIII
Der Träger wird vom Jugendamt oder einer kreisangehörigen Gemeinde aus Mitteln der Jugendhilfe gefördert
Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII
nein
ja
ja nein
Die nachfolgenden Informationen beziehen sich auf die Vereinbarung nach § 72a SGB VIII. Der
Kriterienkatalog und die meisten anderen Infos können aber auch bei der Vereinbarung nach § 8a SGB VIII und § 72a SGB VIII angewendet werden
GesetzlicheGrundlage
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Allgemeines zum BKiSchG
BKiSchG als Artikelgesetz• neu: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
• geändert: SGB VIII und weitere Gesetze
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a SGB VIIITätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen
• Hauptamtliche beim öffentlichen Träger
• Hauptamtliche beim freien Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
• Ehren- und Nebenamtliche beim freien Träger
• Datenspeicherung
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (3) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim öff. Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben.
Öffentlicher Träger entscheidet, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
Entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
§ 72 a (4) SGB VIIIEhren- und Nebenamtliche beim freien Träger
Personen, die nach einem in Abs.1 genannten Paragraphen verurteilt sind, sollen keine Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen ähnlichen Kontakt haben
in Vereinbarungen zwischen öffentlichem und freien Träger wird festgelegt, bei welchen Tätigkeiten ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden muss
entscheidend ist Art, Intensität und Dauer des Kontakts
Allgemeines zum BKiSchG > § 72a SGB VIII
KommentierungDas BKiSchG beschränkt sich mit seinen Schutzbemühungen
leider auf das formale Instrument der erweiterten polizeilichen Führungszeugnisse; Prävention und Sensibilisierung werden dort nicht genannt, sind aber die wirksameren Instrumente.
Empfehlungen desLandesbeirats für
Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Begriffsdefinitionen
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Öffentlicher Träger• nach dem SGB VIII ausschließlich die Jugendämter
• Kreisangehörige Gemeinden ohne eigenes Jugendamt – auch solche, die eine Vereinbarung nach §13 AGKJHG abgeschlossen haben – sind nach dem SGB VIII keine öffentlichen Träger
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Hauptamtliche• Arbeitsvertrag ist Voraussetzung
• betrifft auch Mitarbeitende im FSJ/FÖJ/BFD
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Nebenamtliche• Weniger als 33% der Jahresarbeitszeit einer vollen Stelle
• Honorarkräfte, geringfügig Beschäftigte
• Ausnutzung des Übungsleiterfreibetrags
Ehrenamtliche• dauerhaft oder maßnahmenbezogen für den Träger in der
päd. Betreuung unentgeltlich tätig
• Gremienfunktionäre
• unterstützende (z.B. logistische) Tätigkeiten*
• Jugendliche auf dem Weg ins Ehrenamt*
• Mitwirkung in einer Peergroup** ehrenamtliche Tätigkeit, aber keine päd. Tätigkeit > kein Führungszeugnis
Wann müssen Vereinbarungen
geschlossen werden?
Empfehlungen > Begriffsdefinitionen
Es müssen immer dann Vereinbarungen geschlossen werden, wenn ein freier Träger...
im Bereich der Jugendarbeit/Jugendhilfe tätig ist,
Kinder/Jugendliche betreut, erzieht oder ausbildet
UND
dafür eine Förderung aus Mitteln der Jugendhilfe erhält.
Wie kommen Vereinbarungen
zustande?
Empfehlungen > Vereinbarungen
Jugendhilfeausschuss berät über Grundlagen der
Vereinbarungen
Verwaltung des Jugendamtes
Jugendverbände, Jugendringe,
Jugendgruppen
nehmen Einfluss auf Inhalte des Beschlusses
wird beauftragt, Vereinbarungen zu schließen
handeln Vereinbarungzu § 72a (4) aus
Präventions-konzept
mitdenken!
Wie kommen Vereinbarungen zustande?
Wer schließt mit wem Vereinbarungen?
Empfehlungen > Vereinbarungen
überörtlicher öffentlicher Träger der Jugendhilfe
(Landesamt für Soziales)
öffentlicher Trägerder Jugendhilfe(Jugendamt des
Landkreises)
Jugendarbeit der kreisangehörigen
Gemeinde
Vereinbarung:a) Information über Förderung
b) nach § 72a (4)
Landesweite Träger der Jugendarbeit(Jugendverbände,...)Vereinbarung
nach § 72a (4)
Kreisverbände
örtliche Jugendgruppe
Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch
Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde
bei überörtlicher Förderung einer Maßnahme einer Untergliederung:Landesweiter Träger stellt Einhaltung
der Vereinbarung mit dem Landesamt sicher
Bezirksverbände bzw. Maßnahmen, die von mehreren öffentl. Trägern
gefördert werden
Vereinbarung nach § 72a (4) mit dem Jugendamt, in dem der freie Träger seinen Sitz
hat und eine Förderung durch das Jugendamt stattfindet
Vereinbarung nach § 72a (4), wenn Förderung durch
Jugendamt oder kreisangehörige Gemeinde
Öffentliche Träger Freie Träger
Mustervereinbarung
Mustervereinbarung
regelt• Qualifizierung, Sensibilisierung & Unterstützung
• Erweitertes pol. Führungszeugnis / Tätigkeitsausschluss
• Kostenerstattung
• Gültigkeit der Vereinbarung
• Empfehlungen zum Datenschutz
Mustervereinbarung
überträgt dem freien Träger die Verantwortung zu entscheiden,
wann nach Art, Dauer und Intensität des Kontaktes ein
eFZ eingesehen werden mussin der Anlage zur Mustervereinbarung gibt es nur Prüffragen aber keine klaren Kriterien.
Ergänzend legt der Landesbeirat eine Empfehlung vor,
anhand derer der freie Träger überprüfen kann, ob im konkreten Fall das eFZ
eingesehen werden muss
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Gesetzesbegründung
„Angesichts der unterschiedlichen Formen und Einsatzmöglichkeiten neben- und ehrenamtlichen Engagements wird von einer generellen Regelung
abgesehen und einer konkreten Betrachtungsweise der Vorzug gegeben, die auf Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen abstellt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
entspricht.“
Orientierungsrahmen des Landesbeirates für Jugendarbeit
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Dreistufige Prüfung
Sind die formalen Voraussetzungen
erfüllt?AIst die
Verhältnismäßigkeit gewahrt?B
Ist die Tätigkeit nach Art, Dauer und
Intensität geeignet…?
C
Unter Berücksichtigung der §§ 11, 12, 73, 79 SGB VIII(Gesamtverantwortung, Unterstützung Ehrenamtlicher)
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Sind die formalen Voraussetzungen
erfüllt?A
Wird eine Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe
wahrgenommen?
Wird die Maßnahme/das Projekt aus Mitteln der
öffentlichen Jugendhilfe gefördert?
UND
JAPrüfung nach dem Schaubild, ob Einsichtnahme in eFZ notwendig ist
NEINkeine Einsichtnahme in eFZ notwendig
wenn nicht:
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
Die/der Ehrenamtliche ist älter als 20 Jahre
ja
nein
Die/der Ehrenamtliche betreut eine Maßnahme, die nicht nur
geringfügig gefördert wird
ja
nein
Die/der Ehrenamtliche ist pädagogisch tätig
ja
nein
Sind die Teilnehmer-innen
minderjährig?
ja
nein
Sind die Maßnahme und der Einsatz der/des Ehrenamtlichen
geplant?
ja
nein
Empfehlungen > Orientierungsrahmen
Generell ist immer auch die Persönlichkeit der/des Ehrenamtlichen zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall ein strengeres Auslegen der Kriterien
notwendig sein kann!
Übernimmt die/der Ehrenamtliche eine der folgenden Aufgaben?
ja nein
Betreuung einer Maßnahme mit 3 oder mehr Übernachtungen
Betreuung einer Wochenendfreizeit/eines
Seminars mit Teilnehmer-inne-n unter 16 Jahren
Betreuung einer Internationalen Jugendbegegnung mit
Übernachtung in Gruppenunterkunft
Regelmäßige Betreuung einer Gruppenstunde/eines Projektes
mit Teilnehmer-inne-n bis 16 Jahren
Teamen einer Juleica-Ausbildung Institutionelle/beworbene individuelle Beratungsangebote
Mehrmalige und vorhersehbare Einzelbetreuung eines
bestimmten KindesFerienbetreuung
Einsichtnahme in das erweiterte polizeiliche Führungszeugnis notwendig
Die Einsichtnahme in das Führungszeugnis ist nicht notwendig, wenn eine der Fragen mit beantwortet werden kann. Außerdem erfüllen folgende Tätigkeiten nicht die Voraussetzungen, die eine Einsichtnahme rechtfertigen:
nein
Empfehlungen > Kriterienkatalog
Selbstorganisierte Jugendgruppen
Spontane, nicht geplante Aktionen
Vorstandssitzungen/Vorstandswochenenden/Vorbereitungsgruppen
Tagesveranstaltungen/Tagesfahrten
In der Altersgruppe der unter 21-Jährigen sollten die Träger der Jugendarbeit stattdessen Selbstverpflichtungserklärungen mit
Ehrenamtlichen schließen.
Externe Referent-inn-en
Ferienpass/Ferienspiele
Betreuung des offenen Betriebs in einem Jugendzentrum
Hinweise zum Datenschutz
Mustervereinbarung
Datenschutz• Einsichtnahme in das eFZ nur durch den Träger der
Ehrenamtlichen
• Keine Datenspeicherung bei Tätigkeitsausschluss
• Wenn Tätigkeitsaufnahme: Speicherung vom Datum des eFZ und dem Datum der Einsichtnahme
• Löschung der Daten nach Beendigung des Engagements
• Genehmigung zur Datenspeicherung einholen
• Freie Träger müssen regeln, wer bei ihnen die Aufgabe übernimmt
Was Landesverbändetun sollten
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de
Was Landesverbände tun sollten
Qualifikation & Notfallkette• Qualifikationsangebote des LV zu Kindeswohlgefährdung & sexualisierter Gewalt
• Information über eFZ
• Notfallkette & Ansprechpartner-innen des LV an Untergliederungen geben
Was Landesverbände tun sollten
Eigene Veranstaltungen• Landesamt für Soziales wird Vereinbarungen schließen
• Regelungsbedarf:
• wer überprüft die eFZ
• wie dokumentiert man die Einsichtnahme?
• Sonderfälle:
• Landesweite Veranstaltungen mit Teamer-inne-n der Orts-/Kreisverbände
Was Landesverbände tun sollten
Weitergabe von Fördermitteln• Verbandsinterne Regelung, nach welchen Kriterien Untergliederungen eFZ einsehen müssen, wenn sie Landesmittel verwenden
• Überprüfung vor Ort oder
• Überprüfung durch LV?
Was Landesverbände tun sollten
Örtliche Fördermittel• Info an Untergliederungen
• wann müssen Vereinbarungen abgeschlossen werden? Was ist dabei wichtig?
• was ist bei der Einsichtnahme von eFZ zu beachten?
Kinder schützen!Wie Jugendarbeit das Kindeswohl
wirksam schützen kann
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Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
Geringe Aussagekraftbei jungen Menschen
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
hohe Dunkelziffer
Kinder schützen > Führungszeugnisse kein wirksamer Schutz
Führungszeugnis wiegt in falscher Sicherheit
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Sensibilisierung und Qualifizierung muss im
Mittelpunkt stehen
Bestandteil in Juleica-Aus- und Fortbildungen
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Methodisch begleitete Selbstverpflichtungserklärungen
der Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Beratung durch Fachkräfte im Verdachtsfall (§ 8a SGB VIII)
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
Notfall-Ketten und Verfahrenshinweise der freien
und öffentlichen Träger
Kinder schützen > Sensibilisierung und Qualifizierung muss im Mittelpunkt stehen
SGB VIII als Ganzes betrachten
Kinder schützen > SGB VIII als Ganzes betrachten
§ 12Förderung der Jugendverbände
§ 73Ehrenamtliche
Tätigkeit
§ 79Gesamtverantwortung,
Grundausstattung
§ 72aTätigkeitsausschluss
einschlägig vorbestrafter Personen
Falsches Signal: Ehrenamtliche unter „Generalverdacht“
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Weniger Jugendliche engagieren sich ehrenamtlich
Ehrenamt wird durch Bürokratie erschwert
Ressourcen richtig einsetzen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Kontrolle der Führungszeugnisse
Sensibilisierung & Qualifikation
?
Ausgaben für Einsichtnahme in Führungszeugnisse darf nicht zu Lasten der Förderung der
Jugendarbeit gehen
Kinder schützen > Ressourcen richtig einsetzen
Führungszeugnisse können das Kindeswohl
gefährden
Maßnahmen werden dann ggf. ohne Förderung durchgeführt
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Jugendamt hat keine Kenntnis und kann nicht
unterstützen
Qualität der Maßnahme leidet
Es fehlt Zeit, Geld und Personal für Qualifizierung und
Sensibilisierung
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Wenn Maßnahmen der Jugendarbeit ausfallen, werden
Kinder anderswo Gefahren ausgesetzt
Kinder schützen > Führungszeugnis gefährdet Kindeswohl
Ehrenamtliche in der Jugendarbeit besser qualifiziert als die anderer Anbieter
75%Sexualisierte Gewalt
in der Familie
Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Führungszeugnis nur in Ausnahmefällen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Fördermittel fürAus- und Fortbildung von
Ehrenamtlichen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Qualität von Maßnahmen durch ausreichende Förderung
sicherstellen
Kinder schützen > Wer das Kindeswohl wirklich schützen will:
Informationen auch auf
www.ljr.de/bkischg.html
Auswirkungen des Bundeskinderschutzgesetzes
für Ehrenamtlichein der Jugendarbeit
Landesjugendring Niedersachsen e.V.Björn Bertram | www.ljr.de