BOZ und IBPT B erufs O rientierungs Z entrum für Schüler-/innen der Schulen der Stadt Wien.

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BOZ und IBPT Berufs Orientierungs Zentrum für Schüler-/innen der Schulen der Stadt Wien

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BOZ und IBPT

BerufsOrientierungs

Zentrum für Schüler-/innen der Schulen der Stadt

Wien

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Das BOZ-Team

i-BOZ: Angela Liewehr (PTS 7 / SPZ 18)

BOZ: Sonja Damisch (PTS 7)

Elisabeth Scholz (NMS Pachmayerg.)

Martha Greinstetter (PTS 7)

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BOZ und IBPT

Warum gibt es das BOZ?

Rechtliche Grundlagen für iBPT/IBBO

Varianten des Berufsschnupperns

Ablauf beim BOZ für iBPT/IBBO

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IBPT

INDIVIDUELLEBERUFS-PRAKTISCHETAGE

(9.-11. SJ; Merkblatt des SSR f. Wien)

IBBO

INDIVIDUELLE BERUFS-(BILDUNGS) ORIENTIERUNG

(ab 8. Schulstufe; SCHUG §13b)

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• neben den regulären BPTs vermehrte Nachfrage nach „Schnuppertagen“ zur Lehrstellenfindung

• unentschuldigtes und unkontrollierbares Fehlen

• Verstöße gegen KJBG und Schulpflicht

• Versicherungslage? – Unfall, Schaden, …

Warum gibt es das BOZ?

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Warum gibt es das BOZ? die Lösung:

05.03.2004 1. Merkblatt zu 5 IBPT (zur Lehrstellenfindung) als SCHV des SSR Wien/APS –(vorerst nur für das 9. Schuljahr)persönlicher Kontakt zum BOZ

• 01.01.2005 § 13b SCHUG, 5 Tage IBBO „Individuelle (berufsbildungs) orientierung“ – Fr. BM Gehrer

die Folge:„Varianten des Berufsschnupperns“ – siehe www.biwi.at – verbindliche Abmachung zwischen WKO und SSR Wien/APS

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Warum gibt es das BOZ?• 2006 I – BOZ für SchülerInnen mit SpF

• 2010 3. Merkblatt zu IBPT als SCHV des SSR Wien/APS

• Gründe:1. § 13b SCHUG – 8. Schulstufe2. „IBPT und IBBO werden über das BOZ

administriert“- 5 Tage (§ 175 ASVG) – Kontrolle durch das

BOZ

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Allgemeines SozialversicherungsgesetzBGBl.Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005

§ 175. (5) In der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. h und i gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich ereignen:1. bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen, schulbezogenen Veranstaltungen sowie individuellen Berufs(bildungs)orientierungen nach den §§ 13, 13a und 13b des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986;

3. bei der Absolvierung einer individuellen Berufsorientierung ohne Eingliederung in den Arbeitsprozess im Ausmaß von höchstens 15 Tagen pro Betrieb und Kalenderjahr außerhalb der Unterrichtszeiten und der im § 13b SchUG geregelten Veranstaltungen, sofern es sich um Schüler/Schülerinnen a) der 8. Klasse der Volksschule, b) der 4. Klasse der Hauptschule, c) der 8. und 9. Klasse der Sonderschule, d) der Polytechnischen Schule oder e) der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule handelt und von der/dem Erziehungsberechtigten eine Zustimmung sowie die Bestätigung über die Aufklärung nach § 13b Abs. 3 SchUG vorliegen.

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Schulunterrichtsgesetz 1986BGBl.Nr. 472/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2004

§ 13b. (1) Schülern der 8. Klasse der Volksschule, der 4. Klasse der Hauptschule, der 8. und der 9. Klasse der Sonderschule, der Polytechnischen Schule sowie der 4. Klasse der allgemein bildenden höheren Schule kann auf ihr Ansuchen die Erlaubnis erteilt werden, zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung an bis zu fünf Tagen dem Unterricht fern zu bleiben. Die Erlaubnis zum Fernbleiben ist vom Klassenvorstand nach einer Interessenabwägung von schulischem Fortkommen und beruflicher bzw. berufsbildender Orientierung zu erteilen.

(2) Die individuelle Berufs(bildungs)orientierung hat auf dem lehrplanmäßigen Unterricht aufzubauen. Sie hat der lebens- und berufsnahen Information über die Berufswelt, der Information über schulische und außerschulische Angebote der Berufsbildung sowie der Förderung der Berufswahlreife zu dienen und soll darüber hinaus konkrete sozial- und wirtschaftskundliche Einblicke in die Arbeitswelt ermöglichen.

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(3) Sofern die Durchführung der individuellen Berufs(bildungs) orientierung in einem Betrieb erfolgt, ist eine Eingliederung in den Arbeitsprozess nicht zulässig. Der Schüler ist auf relevante Rechtsvorschriften, wie zB jugendschutzrechtliche Bestimmungen, Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes und arbeitshygienische Vorschriften, hinzuweisen.

(4) Während der individuellen Berufs(bildungs)orientierung sind die Schüler in einem ihrem Alter, ihrer geistigen und körperlichen Reife sowie den sonstigen Umständen entsprechenden Ausmaß zu eaufsichtigen. Die Festlegung geeigneter Aufsichtspersonen hat unter Anwendung des § 44a auf Vorschlag der Erziehungsberechtigten bzw. derjenigen Einrichtung zu erfolgen, die der Schüler zum Zweck der individuellen Berufs(bildungs)orientierung zu besuchen beabsichtigt.

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MERKBLATTdes Stadtschulrats für Wien

Schulveranstaltung „Individuelle Berufspraktische Tage“

Um einzelnen Schülern/Schülerinnen im 9. Pflichtschuljahr und im 10., bzw. 11. freiwilligen Schuljahr bei begründetem Bedarf auch außerhalb der Schulveranstaltung „Berufspraktische Tage/Wochen“ eine individuelle Praxis in Betrieben oder weiterführenden berufsbildenden Schulen zu ermöglichen, können „Individuelle Berufspraktische Tage“ als Schulveranstaltung gemäß §13 des Schulunterrichtsgesetzes unter folgenden Auflagen und Bedingungen durchgeführt werden:

Organisation und Koordination aller administrativen und pädagogischen Arbeiten dieser Schulveranstaltung liegen beim Berufsorientierungszentrum des Stadtschulrates für Wien (BOZ, bzw. i-BOZ für SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf)

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Die „Individuellen Berufspraktischen Tage“ werden ausschließlich für Schüler/Schülerinnen der HS, KMS und PS sowie Fachmittelschulen und Allgemeinbildenden Sonderschulen im 9. Pflichtschuljahr und 10., bzw. 11. freiwilligen Schuljahr auf der 8. oder 9. Schulstufe angeboten.

Die Anzahl der gesamt zur Verfügung stehenden Tage ist durch gesetzliche Bestimmungen auf 5 Unterrichtstage pro Schuljahr beschränkt. Wie viele IBPT-Tage einem Schüler/einer Schülerin ermöglicht werden können, wird durch das BOZ nach Überprüfung aller Angaben festgelegt. Es muss daher auch die schulbezogene Veranstaltung IBBO, SCHUG §13b, über das BOZ des SSR für Wien administriert werden. Die entsprechenden Vorgaben, siehe Checkliste des BOZ, sind ebenso einzuhalten.

Die Kontaktherstellung mit einem Betrieb oder einer berufsbildenden Schule erfolgt durch die Erziehungsberechtigten oder die SchülerInnen. Die Überprüfung der Eignung des Betriebes erfolgt durch das BOZ.

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Da der positive Schulabschluss der besuchten Schulstufe vorrangig ist, ist die Genehmigung der frei verfügbaren „Individuellen Berufspraktischen Tage“ immer an die Zustimmung der jeweiligen Schule gebunden.

Für die gesamte Dauer der Veranstaltung wird die Verantwortung über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen der BPT, des KJBG, des BAG und hinsichtlich der Aufsichtspflicht an die BetreuerInnen im Betrieb übertragen. Diese Personen werden dann funktionell als Bundesorgane tätig (§44a SCHUG).

In allen anderen Punkten (Vorarbeiten und Nachbereitung, Dauer, Beginn- und Schlusszeiten, ...) gelten die Durchführungsbestimmungen (Schulveranstaltung „Berufspraktische Tage/Wochen“) des Stadtschulrates für Wien.

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Berufspraktische Tage/Wochen

Schule

Individuelle Berufspraktische Tage

BOZ

Individuelle Berufs(bildungs)

orientierungBOZ

BerufsschnuppertageBIWI

Gesetzl. Varianten BPT – in der Schulzeit IBPT – in der Schulzeit IBBO – in der Schulzeit außerhalb der Schulzeit

ab der 7. Schulstufe ab dem 9. Schuljahr ab der 8. Schulstufe ab der 8. Schulstufe

Gesetze SchVVMerkblatt des SSR Wien, KJBGAufsichtspflichterlass

Merkblatt des SSR WienAufsichtspflichterlassKJBG

SchUG § 13bKJBGAufsichtspflichterlass

ASVG §175KJBGBAG

Formulare Organisationsplan ergeht an SSR Wien (BSI), BIWI1 und AK2

Datenblatt verbleibt im BOZ; BIWI und AK;

siehe IBPT BIWIwww.biwi.at

Vorbereitung Firmenbriefe, Vorbereitung mit Firmen, Vorbereitung der SchülerInnen, Organisatorisches

Beratungsgespräch mit SchülerInnen und/oder Erziehungsberechtigten

siehe IBPT persönliche Kontaktaufnahme zum BIWI (Herr Pilz) durch Erziehungsberechtigte

Durchführung Analysen, Protokolle, Arbeitsaufträge, Frage- und Interviewbögen, Berufsbilder, ….

Rückmeldeblatt (Schülerbeurteilungsbogen und Kurzbericht, Anwesenheitsbestätigung)

siehe IBPT

Nachbereitung entsprechend der Arbeitsaufträge

Evaluation (Feedbackbögen,Lehrstellenauswertung),eventuell Abschlussgespräche

siehe IBPT

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Detaillierter Ablauf der Schulveranstaltung lndividuelle Berufspraktische Tage" (IBPT) für Wiener

PflichtschülerlnnenFolgende Grundlagen müssen gewährleistet sein :

• Der/die Schülerln ist auf der 8. bzw. 9. Schulstufe• Von den Erziehungsberechtigten wurden die nötigen Betriebskontakte(Bereitschaft, Termine und Ausmaß der IBPT) selbst hergestellt.

Vorgangsweise:Der/die Schülerln oder Erziehungsberechtigte besorgt sich aus der Schule / von derBOZ- Homepage / direkt vom BOZ:1 Elternbrief1 Datenblatt (Schüler-, Schul- und Firmeninfos)1 Rückmeldebogen

Erziehungsberechtigte/r unterschreibt den ElternbriefDas Datenblatt wird ausgefüllt und die Richtigkeit durch Unterschrift/Stempel bestätigt von:• dem/der Erziehungsberechtigten• der Firma (verantwortlicher/e Betreuerln im Betrieb) • der Schule (Direktorln, Klassenvorstand)

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Der/die Schülerln kommt mit vollständig ausgefüllten Unterlagen (Elternbrief und Datenblatt) mindestens 1 Woche vor Beginn der geplanten IBPT zum BOZ.

Öffnungszeiten: BOZ: Mo und Di 13 - 17, Do 13 - 16, Fr 9 – 12i-BOZ: Mi 13 - 16

Das BOZ des SSR für Wien genehmigt die Schulveranstaltung, ersichtlich durch den Firmenbrief mit Originalstempel und stellt bei Bedarf eine Zeitbestätigung für die Schule aus.

Das BOZ verständigt• BlWl (Haftpflichtversicherung) und• AK (Überprüfung des Betriebes)

Bei Antritt der „lndividuellen BPT" überreicht der/die Schülerln den im BOZ erhaltenen Firmenbrief der Kontaktperson im Betrieb.

Nach Durchführung der Veranstaltung faxt oder mailt der/die Schülerln den Rückmeldebogen innerhalb einer Woche an das BOZ.

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das BOZ Burggasse 14-16

1. Stock 1070 Wien

Tel/Fax: 01/270 0086E-Mail: [email protected]

boz.schule.wien.at

Wir sind eine Beratungseinrichtung für unsere/Ihre/eure Jugendlichen

und verantwortlich für die Durchführung der IBPT und IBBO an

den Wiener Pflichtschulen!