BP Inlet 3.4 XML - FCH Gruppe

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Herausgeber: Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungsbetreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim Peter Freckmann, Rechtsabteilung, Bausparkasse Schwäbisch Hall Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co. KG Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm Frank J. Horvath, Geschäftsführer Creditorum GmbH Michael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE Prof. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer Eva Ringelspacher, Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbH Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG Torsten Steinwachs, Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M. Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach ForderungsPraktiker .de Finanz Colloquium Heidelberg Forderungs Praktiker Zielgenaue Risikoanalyse • Frühzeitige Sanierung • Erfolgreiche Abwicklung Offizielles Organ des IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung FP 05–06/2016 Mit freundlicher Unterstützung von: Benjamin Heinemann Ruhendstellung einer Pfändung: BGH beendet Unklarheit der Rechtslage Andreas Gertz EWB-Analyse: Inhalte, Darstellung und Interpretations- ansätze Dr. Jörg Lauer Die Ermittlung der Einkünfte aus der Immobilie: Fehlerquellen und Fallstricke Bernd Abbetmeier Zahlungen Dritter: Auswirkungen auf gestellte Sicherheiten Gabriele Klebingat Abtretung statt Pfändung: Aus Sicht des Drittschuldners Torsten Steinwachs | Jörg Eckert Auslandsfälle: Fallstricke der Avalbearbeitung Jürgen Müller Kreditrisikominderungstechniken: Eigenkapital- optimierung mit Sicherheiten

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Herausgeber:

Thomas Abend,Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, Stuttgart

Gregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, Frankfurt

Dr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, Mannheim

Peter Freckmann, Rechtsabteilung, Bausparkasse Schwäbisch Hall

Peter Friedmann, Niederlassungsleiter Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co. KG

Dr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler Sparkasse

Horst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling Rechtsanwälte

Prof. Dr. Martin Hörmann,Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, Ulm

Frank J. Horvath,Geschäftsführer Creditorum GmbH

Michael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und Kreditmanagement, Kreissparkasse Böblingen

Andrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AG

Christian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTE

Prof. Dr. Wolfgang Portisch,Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-Leer

Eva Ringelspacher, Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbH

Dr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, Stuttgart

Rainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eG

Torsten Steinwachs, Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M.

Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach

ForderungsPraktiker.de

Finanz ColloquiumHeidelberg

Forderungs

PraktikerZielgenaue Risikoanalyse • Frühzeitige Sanierung • Erfolgreiche Abwicklung

Offizielles Organ des IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung

FP 05–06/2016

Mit freundlicher Unterstützung von:

Benjamin Heinemann

Ruhendstellung einer Pfändung: BGH beendet Unklarheit der Rechtslage

Andreas Gertz

EWB-Analyse: Inhalte, Darstellung und Interpretations- ansätze

Dr. Jörg Lauer

Die Ermittlung der Einkünfte aus der Immobilie: Fehlerquellen und Fallstricke

Bernd Abbetmeier

Zahlungen Dritter: Auswirkungen auf gestellte Sicherheiten

Gabriele Klebingat

Abtretung statt Pfändung: Aus Sicht des Drittschuldners

Torsten Steinwachs | Jörg Eckert

Auslandsfälle: Fallstricke der Avalbearbeitung

Jürgen Müller

Kreditrisikominderungstechniken: Eigenkapital- optimierung mit Sicherheiten

Bestellen Sie direkt bei: Finanz Colloquium Heidelberg GmbH • [email protected] • www.FC-Heidelberg.de

NEUERSCHEINUNG

Stand: 01.02.2016Erscheinungstermin: 15.03.2016Umfang: ca. 200 SeitenPreis: € 89,–ISBN: 978-3-95725-029-2

Bearbeitungs- und Prüfungsleitfaden

Risikoorientierte Geldwäsche- & Betrugsprävention 4. AuflageProzesse prüfen Risiken vermeiden Fehler aufdecken Handlungsempfehlungen ableiten

Die Zentrale Stelle steht aufgrund verschiedener Neuerungen und Ergänzungen (u. a. die Veröffent-lichung der 4. EU-Anti-Geldwä-scherichtlinie) weiter im Blickpunkt der Jahresabschluss- und Sonder-prüfer.

Die Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und der sonstigen strafbaren Handlungen bietet aufgrund der Neuerungen weitere Prüffelder.

Die Institute müssen deshalb si-cherstellen, dass sie sich mit allen geldwäscherechtlichen Vorgaben und Vorschriften auseinanderge-

setzt sowie diese institutsindividuell umgesetzt haben. Erfahrene Geld-wäschebeauftragte (GwB, Interne und externe Revisoren) setzen sich in der 4. Auflage des Bearbeitungs- und Prüfungsleitfadens zur risiko-orientierten Geldwäsche- und Be-trugsprävention mit den folgenden Sachverhalten auseinander:

Einordnung der Zentralen Stelle als Bestandteil des Internen Kon-trollsystems – Erweiterung der institutsspeziellen Gefährdungs-analyse (GfA) zur Identifizierung von kunden-, produkt- und trans-aktionsbezogenen Risiken sowie der Einstufung von identifizierten Geldwäsche- und Fraud-Risiken

Beurteilung der Ableitung inter-ner Sicherungsmaßnahmen und eines Jahreskontrollplans auf der Basis einer institutsspezifischen Gefährdungsanalyse

Abstimmungsfragen zwischen der zentralen Stelle, der (neuen) MaRisk-Compliance-Funktion, der „anderen“ Beauftragen (z. B. WpHG) und der Internen Revi-sion – Ergänzung der Ergeb-nisse aus Geschäftsstellen und

-bereichen um geldwäsche-/betrugsrelevante Informationen, Austausch zwischen Kontroll- und Prüfungsberichten als Infor-mationsquelle

(Neue) Prüffelder zur Beurteilung der zentralen Stelle, Erfüllung organisatorischer Vorgaben für eine unabhängige Aufgaben-wahrnehmung, Schulung der Mitarbeiter bei Auftreten neuer Typologien, Effektivität des Ver-dachtswesens, etc.

Prüffelder zur Beurteilung von Kundensorgfaltspflichten – Fest-stellung der Identität sowie der Verifizierung der Angaben zum Vertragspartner und des wirt-schaftlich Berechtigten, Fest-stellung des PeP-Status, Fort-setzung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung etc.

Eignet sich der erweiterte Frage-bogen aus § 21 Abs. 8 PrüfbV als Benchmark für interne Checklisten?

Am Ende der einzelnen Kapitel un-terstützen zahlreiche Checklisten die Prüfungstätigkeit der zentralen Stelle sowie der Internen Revision.

Carsten von Drahten EMEIA Financial Services/Advisory, Ernst & Young WPG

Jan Hendrik Meyer im Hagen Sparkasse Paderborn-Detmold

Björn Seebach Volksbank Heilbronn eG

Ulli Stanke Nassauische Sparkasse, Wiesbaden

4. Auflage

Download der Checklisten als Word-Dokument im

Bereich „Mein FCH“ unter www.FC-Heidelberg.de

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Editorial

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Liebe Leserinnen und Leser,

die Bankenlandschaft erlebt gravierende Verände-rungen. Regional orientierte Banken und Sparkas-sen spüren in ländlichen Teilen der Republik die gesellschaftliche Veränderung durch die demogra-phische Entwicklung und Landflucht/Urbanisie-rung der Gesellschaft. Durch geändertes Kundenverhalten und neue Medien verlagert sich der Kontakt zum Kunden noch mehr vom per-sönlichen zum virtuellen Kontakt. Steigende Kosten durch Investitio-nen in Technik und Personal, aber auch zur Bewältigung eines regel-rechten Regulatorik-Tsunamis bei gleichzeitig sinkenden Zinsmargen verschärfen die Situation. Zudem drängen global agierende Internet-konzerne z. B. mit Bezahldiensten in Märkte, die Banken vorbehal-ten schienen. Smartphone und App machen eine weltweite rund-um-die-Uhr-Versorgung des immer anspruchsvolleren Kunden mit Finanzdienstleistungen möglich, alternative und kontaktlose Bezahl-systeme werden sich durchsetzen.

Dies alles verlangt von den Finanzinstituten, aber auch von jedem Mitarbeiter und jeder Mitarbeiterin, sehr viel. An dieser Stelle fällt mir Goethe ein: Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt wer-den, kann man Schönes bauen.

Die Herausforderungen können wir nicht ändern, wohl aber unsere Einstellung dazu und den Umgang damit. Vielleicht gilt es heute mehr als jemals zuvor, auch in Randbereichen des Bankwesens, wie z. B. der Problemkreditbearbeitung/Abwicklung, Prozesse und Abläufe zu hinterfragen und an die geänderten Lebenssachverhalte anzu-passen. In allen Bereichen der Finanzindustrie wird die Spezialisie-rung des Einzelnen weiter zunehmen, gezielte Fort- und Weiterbil-dung sowie ein Ermöglichen des Austauschs dieser Spezialisten wer-den wichtiger denn je.

Gerade deshalb schätze ich den ForderungsPraktiker. Er hält immer, was der Name verspricht: Verständliche und kurzweilige, von abso-luten Fachleuten geschriebene und auf konkrete Verbesserung der praktischen Arbeit von Spezialisten ausgerichtete Beiträge. Die Auto-ren haben stets die pragmatische Lösung im Blick, die theoretische Problemdiskussion ist immer nur das Mittel zum Zweck.

In diesem Heft darf ich Ihnen aufzeigen, welche Auswirkungen und Chancen die aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Thema Ruhend-stellung einer Pfändung haben kann. Vielleicht können Sie daraus Ideen für Ihre eigene Arbeit ableiten.

Herzliche Grüße und viel Spaß beim Lesen

Ihr Benjamin Heinemann, Leiter Abwicklung , Rechtsabteilung, Spar-kasse Mittelmosel – Eifel Mosel Hunsrück

Benjamin Heinemann

HERAUSGEBER

Thomas Abend, Bereichsleiter Marktfolge Kredit, Intensiv-/Sanierungs-betreuung, Kreditabwicklung und Qualitätsmanagement, Südwestbank AG, StuttgartGregor Breitenbach, Gruppenleiter Risikomanagement im Bereich Kredit, DZ BANK AG, FrankfurtDr. Friedrich L. Cranshaw, Rechtsanwalt, vorm. Banksyndikus und Leiter Recht, MannheimPeter Freckmann, Rechtsabteilung , Bausparkasse Schwäbisch Hall AGPeter Friedmann, Niederlassungsleiter Stuttgart, Hämmerle GmbH & Co. KGDr. Karsten Geiersbach, Bereichsleiter Interne Revision, Kasseler SparkasseHorst Harms-Lorscheidt, Piepenburg Gerling RechtsanwälteProf. Dr. Martin Hörmann, Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter, Anchor Rechtsanwälte, UlmFrank J. Horvath, Geschäftsführer Creditorum GmbHMichael Jander, Zentralbereichsleiter Immobilienbewertung und Kreditmanagement, Kreissparkasse BöblingenAndrea Knauf, Rechtsanwältin, Leiterin Insolvenzabteilung CreditPlus Bank AGChristian Merz, Rechtsanwalt, CLOUTH & PARTNER RECHTSANWÄLTEProf. Dr. Wolfgang Portisch, Institutsleiter IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung, Hochschule Emden-LeerEva Ringelspacher, Senior Managerin, hww Unternehmensberater GmbHDr. Thilo Schultze, Rechtsanwalt, Grub Brugger Rechtsanwälte, StuttgartRainer Staffa, Vorstand, Volksbank Mittelhessen eGTorsten Steinwachs, Geschäftsführer, BMS Bond Management Support GmbH & Co KG, Frankfurt/M.Wolfgang Wegener, Abteilungsdirektor Rechtsabteilung, Stadtsparkasse Mönchengladbach

REDAKTIONJörg Wehmeyer, Chefredakteur und ViSdPDr. Patrick Rösler, stellv. ChefredakteurClaudia Merklinger, stellv. ChefredakteurinDr. Christian GöbesFrank SatorMarcus MichelMichael HelferJürgen BlatzBjörn Wehling Sandra LeichtPeter KellerJörg ThorwarthDr. Jaime UribeThomas Ackermann

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FP 05 – 06 / 2016

ForderungsPraktiker● Z IELGENAUE RISIKOANALYSE ● ● FRÜHZEITIGE SANIERUNG ● ● ERFOLGREICHE ABWICKLUNG ●

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TitelfotoShutterstock.com/taviphoto

ISSN 1861-4884

RedaktionJörg Wehmeyer, Chefredakteur und ViSdPDr. Patrick Rösler, stellv. ChefredakteurClaudia Merklinger, stellv. ChefredakteurinDr. Christian GöbesFrank SatorMarcus MichelMichael HelferJürgen BlatzBjörn Wehling Sandra LeichtPeter KellerJörg ThorwarthDr. Jaime UribeThomas Ackermann

Koordination/[email protected]/[email protected] AboserviceKaroline.Kroner@FC-Heidelberg.deRezensionenMiriam.Luell@FC-Heidelberg.deProduktionsleitungClaudia.Merklinger@FC-Heidelberg.de

Impressum

98

Inhalt100–102 103–144

FP 05 – 06 / 2016

AKTUELL BEITRÄGE

100 Pfändungsgläubiger kann Aus-setzung/Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen

Wo die Immobilienpreise die Ein-kommen überholen

101 Ex-Deutsche Bank-Mitarbeiter launcht Kreditmarktplatz

102 DTB: Forward-Darlehen im Februar gefragt wie nie

Fintechs: Im Firmenkunden geschäft noch keine Konkurrenz zu Banken

103 Ruhendstellung einer Pfändung: BGH beendet Unklarheit der RechtslageBenjamin Heinemann, Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück

w Der BGH hat eine Unsicherheit im Vollstreckungs-recht beseitigt: Die Ruhendstellung einer Pfändung kann dem Drittschuldner ohne sein Einverständnis nicht abverlangt werden. Die Abhandlung beleuch-tet die praktischen und rechtlichen Konsequenzen für die am Vollstreckungsverfahren Beteiligten.

106 EWB-Analyse: Inhalte, Darstellung und InterpretationsansätzeAndreas Gertz, Sparkasse Essen

w Inhalte einer EWB-Analyse, Darstellung und Inter-pretationsansätze ausgewählter Entwicklungen von EWB-(Netto-)Neubildungen, Herleitung aussagefä-higer Verhältniszahlen, Ableitung von Prüfungsan-sätzen in der Internen Revision.

113 Die Ermittlung der Einkünfte aus der Immobilie: Fehlerquellen und Fall-strickeDr. Jörg Lauer, LBBW

w Begriffliche Unklarheiten und nicht zutreffend geprüfte Angaben zu den Einkünften aus einer gewerb-lich genutzten Immobilie sind häufige Fehlerquellen. Der Beitrag arbeitet diese systematisch auf.

123 Zahlungen Dritter: Auswirkungen auf gestellte SicherheitenBernd Abbetmeier, Sparkassenverband Niedersach-sen, Hannover

w Die vermeintlich sichere Drittzahlung und Dritt-sicherheit: Häufig ein Trugschluss insbesondere im Insolvenzfall sowohl des Dritten als auch des Haupt-schuldners. Der Beitrag gibt Tipps und Empfehlungen zur Vermeidung des „bösen Erwachens“.

SatzMetaLexis, NiedernhausenDruck/VersandDruck: SENSER-Druck GmbH, AugsburgVersand: Direct Mail Brandt GmbH, ForstPreiseJahresabonnement Inland: € 135 zzgl. USt., und € 10,20 Versand zzgl. USt. Erscheinung: 6x jährlich. Einzelheft: € 25 zzgl. USt., und €  1,70 Versand zzgl. USt. Abonnementkün-digung nur mit Frist von 4 Wochen vor Ende des Bezugsraums möglich.

GeschäftsführungDr. Christian GöbesFrank SatorDr. Patrick RöslerMarcus Michel

Sitz der Gesellschaft ist HeidelbergAmtsgericht Mannheim HRB Nr. 335598Umsatz-Identifikationsnummer gemäß § 27aUmsatzsteuergesetz: DE 184391372

Firmenanschrift & inhaltliche VerantwortungFinanz Colloquium Heidelberg GmbHIm Bosseldorn 30 ● 69126 Heidelberg Telefon: +49 6221 99898-0E-Mail: [email protected]: www.FC-Heidelberg.de

Für die IQS-Seiten verantwortlich:IQS – Institut für Qualität und Standards in der Insolvenzabwicklung [email protected], www.iqs-institut.de Geschäftsführung: Prof. Dr. Wolfgang Portisch, RA Dr. Patrick Rösler

Der ForderungsPraktiker wird auf FSC-zertifizier-tem Papier produziert.

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103–144 Vorschau

FP 05 – 06 / 2016

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz: Auswirkungen für (Zahn-)Arzt praxenFrederik Meßmer, Kock + Voeste

w Das Versorgungsstärkungsgesetz stellt Banken vor neue Herausforderungen. Der Ankauf von Pra-xen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen bei Überversorgung reduziert die Planbarkeit der Pra-xisabgabe. Fachgruppengleiche Medizinische Ver-sorgungszentren führen, u. a. bei Zahnärzten, zu komplexeren Strukturen. Weniger Inhaber haften für die Gesamtverbindlichkeiten. Die Rechtsform der GmbH ändert die Mechanismen der Kreditver-gabe gegenüber der Einzelpraxis oder GbR.

Immobilien-Cashflow: Ermittlung der KostenDr. Jörg Lauer, LBBW

w Auch auf der Kostenseite der Cashflow-Analyse bei gewerblich genutzten Immobilien sind mögli-che Fehlerquellen zu beachten. Der Beitrag bietet Anregungen zur systematischen Vorgehensweise.

126 Abtretung statt Pfändung: Aus Sicht des DrittschuldnersGabriele Klebingat, Rechtsanwältin und Banksyndi-kus, Aachen

w Vermehrt lassen sich Gläubiger Ansprüche von ihren säumigen Schuldnern zum Ausgleich offener Forderungen abtreten, die diesen gegenüber Dritten, insbesondere gegenüber Banken, zustehen. Dadurch vermeidet der Gläubiger die kostenintensive Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Was bedeu-tet das für die Bank als Drittschuldner und wie geht sie rechtssicher mit den Abtretungen um?

132 Auslandsfälle: Fallstricke der Aval-bearbeitungTorsten Steinwachs | Jörg Eckert, beide BMS Bond Management Support GmbH & Co. KG, Frankfurt/M.

w Für Banken und Kautionsversicherer sind Avalen-gagements mit Auslandsberührung immer mit kaum vollständig überschaubaren Risiken rechtlicher (aus-ländische, nicht vertraute Rechtsordnungen) und tat-sächlicher (grenzüberschreitende, weit entfernte Betei-ligte) Art verbunden. Der Beitrag unterbreitet Vor-schläge, wie man in der Praxis einige dieser Risiken eindämmen kann.

136 Kreditrisikominderungstechniken: Eigenkapitaloptimierung mit SicherheitenJürgen Müller, Privatbankhaus Donner & Reuschel AG

w Über Sicherheiten kann mittels Einsatz von Kredit-risikominderungstechniken eine optimierte Eigenka-pitalsteuerung erreicht werden. Hierbei sind die Anfor-derungen der MaRisk für die Bewertung und Weiter-bearbeitung von Sicherheiten als auch die qualitati-ven Anforderungen der CRR zu beachten.

SERVICE

141 ForderungsPartner

144 Rezensionen

Demnächst im Heft

Aktuell

100 FP 05 – 06 / 2016

Forderungsbeitreibung

Pfändungsgläubiger kann Aus-setzung/Ruhendstellung einer Kontopfändung nicht erzwingen

wDer Bundesgerichtshof (Beschluss v.  02.12.2015-VII ZB 42/12) und das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urt. v. 26.01.2016-11 K 2973/14) haben sich in ihren Entscheidungen mit dem Ausset-zen/Ruhendstellungen von Kontopfän-dungen befasst.

Sowohl in dem vom Bundesgerichts-hof als auch in dem vom Finanzgericht zu entscheidenden Fall haben Gläubiger und Schuldner nach Zustellung der Kon-topfändung bei der Drittschuldnerin/Bank eine Ratenzahlungsvereinbarung getrof-fen und von der Bank verlangt, die Kon-topfändung einstweilen bis zum Widerruf oder bis zum Eingang einer weiteren nach-rangigen Pfändung oder Abtretung aus-zusetzen. Die Bank war in beiden zu ent-scheidenden Fällen mit der Aussetzung/Ruhendstellung nicht einverstanden und hat diese nicht angenommen.

Außerhalb der bei einem Pfändungs-schutzkonto geltenden Regelung des § 850l ZPO ist das Aussetzen einer Pfän-dung durch Weisung des Pfändungsgläubi-gers gesetzlich nicht geregelt, jedoch nach allgemeiner Meinung in einer dreiseitigen privatrechtlichen Vereinbarung zuläs-sig. Das Aussetzen erfolgt in aller Regel im Interesse des Pfändungsschuldners, damit dieser wieder über sein Konto ver-fügen kann. An das Aussetzen bzw. dessen Dauer werden von Pfändungsgläubigern regelmäßig unterschiedliche Bedingun-gen geknüpft.

Die Bank ist gesetzlich nicht verpflichtet, bei einer Forderungspfändung einem Aus-setzungsverlangen des Pfändungsgläu-bigers nachzukommen (Ehlenz/Joeres, JurBüro 2010 S. 62 ff.). Soweit Pfändungs-gläubiger gelegentlich dagegen ein-wenden, dass es der Parteiherrschaft des Pfändungsgläubigers obliege, darüber zu entscheiden, ob bzw. unter welchen Bedingungen der Pfändungsgläubiger

von seinem Einziehungsrecht Gebrauch mache oder nicht, so ist diesem Einwand nun durch die Entscheidungen des BGH, der sich auch das FG Baden-Württemberg angeschlossen hat, entkräftet.

Der Gläubiger ist nicht befugt, die Rechts-wirkungen der nach dem Gesetz vorge-sehenen Zwangsvollstreckungsmaßnah-men durch eine einseitige Anordnung zu Lasten des Drittschuldners dahin zu modi-fizieren, dass unter Aufrechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkungen vorüber-gehend entfallen. Die in der ZPO vorgese-henen Möglichkeiten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungsgericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan sind im Hin-blick auf das streng formalisierte Zwangs-vollstreckungsverfahren als abschließend anzusehen.

Durch die vorliegende Entscheidung des BGH ist diese Frage nunmehr höchstrich-terlich geklärt. Eine Aussetzung/Ruhend-stellung der Pfändung durch gerichtliche Feststellung ist nicht möglich, weil eine gesetzliche Grundlage hierfür fehlt.

Auch Vollstreckungsbehörden, insbeson-dere Finanzämter haben sich der Praxis der Aussetzung von Pfändungs- und Ein-ziehungsverfügungen unter bestimm-ten Bedingungen angeschlossen. Rechts-grundlage für die Aussetzung von Kontopfändungen sollte § 258 AO sein. Die rechtliche Zulässigkeit dieser „Ausset-zungspraxis“ wird im Hinblick auf den Ein-griff in die Rechte des Drittschuldners in den gängigen Kommentaren zur Abgaben-ordnung nicht behandelt (s. z. B. Koenig/Fritsch, § 258 AO Rz 15 a.E.).

Zwischenzeitlich hat auch das Finanzge-richt Baden-Württemberg entschieden, dass eine Finanzbehörde nicht befugt ist, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen durch eine einseitige Anordnung dahin zu modifizieren, dass, unter Auf-rechterhaltung der Verstrickung, die sich aus einem Pfandrecht ergebenden Rechts-wirkungen vorübergehend entfallen.

In seiner Begründung weist auch das Finanzgericht darauf hin, dass die Zivilpro-zessordnung keine Ruhendstellung oder Aussetzung der Wirkungen einer Pfändung vorsehe und die Vollstreckungsbehörde keine Anordnungen treffen könne, die nach der Zivilprozessordnung nicht gestat-tet seien. Die Vorschrift des § 258 AO regelt nach Auffassung des Finanzgerichts das Verhältnis zwischen der Vollstreckungsbe-hörde und dem Vollstreckungsschuldner, rechtfertigt aber keine Beeinträchtigung der Rechte Dritter. Ohne eine derartige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage oder die Zustimmung der Bank als Drittschuld-ner ist eine einseitige Anordnung der Aus-setzung einer Kontopfändung nicht zuläs-sig. Das Finanzgericht hat Revision gegen das Urteil zugelassen.

Aufgrund des nun ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs können Vollstre-ckungsgerichte – außerhalb der Regelung des § 850l ZPO – nicht die Aussetzung einer Kontopfändung durch Beschluss anord-nen. Die bisherigen instanzgerichtlichen Entscheidungen (vgl. Waldschmidt, JurBüro 2016 S. 8) sind damit überholt.

Da der Drittschuldner somit nicht ver-pflichtet ist, einem Aussetzungsverlangen eines Pfändungsgläubigers oder einer Voll-streckungsbehörde zuzustimmen, d. h. eine entsprechende Leistung von Geset-zes wegen nicht geschuldet wird, ist die Bank berechtigt, für die Aussetzung oder Ruhendstellung ein angemessenen Ent-gelt zu verlangen (Ehlenz/Joeres, Anm. zu LG Leipzig, Urt. v. 10.03.2010 – 8 O 2211/09 – BKR 2010 S. 263). £

Hans-Dieter Ehlenz, Rechtsbeistand, BitburgKathrin Hell, Rechtsanwältin, Köln

Risikomanagement, Sicherheitenverwertung

Wo die Immobilienpreise die Ein-kommen überholen

wIn neun von zehn deutschen Großstäd-ten haben die Wohnungspreise seit Beginn der Eurokrise stärker zugelegt als die Ein-kommen in den jeweiligen Regionen. In

Aktuell

101FP 05 – 06 / 2016

Deutschlands teuerster Stadt München müssen Interessenten für eine 100-Qua-dratmeter-Wohnung mehr als 15 durch-schnittliche Pro-Kopf-Jahreseinkommen auf den Tisch legen. Im Jahr 2010 genüg-ten noch neun. Auch in Hamburg und Mainz sind die Kaufpreise den Einkom-men so weit vorausgeeilt, dass heute über drei Jahreseinkommen zusätzlich aufge-bracht werden müssen als noch vor fünf Jahren, in Berlin und Kiel sind es jeweils zweieinhalb Jahreseinkommen mehr. Das sind Ergebnisse der Postbank Studie „Wohnatlas 2016 – Leben in der Stadt“, die die Immobilienmärkte in den 36 bundes- und landesweit größten Städten unter die Lupe nimmt.

Die Preisunterschiede bei Eigentums-wohnungen in Deutschlands Großstäd-ten hängen eng mit den örtlichen Ein-kommensniveaus zusammen. Für 36 Großstädte ließ die Postbank die Relation zwischen den regional verfügbaren Durch-schnittseinkommen und den Immobilien-preisen ermitteln. Der Städtevergleich zeigt: Wo das verfügbare Pro-Kopf-Jah-reseinkommen durchschnittlich 1.000 € höher ist als in einer anderen Stadt, kostet der Quadratmeter Wohneigentum rund 200 € mehr. Das verfügbare Pro-Kopf-Jah-reseinkommen ergibt sich aus der Summe verfügbarer Nettoeinkommen der privaten Haushalte einer Stadt, dividiert durch ihre Bevölkerungszahl.

Über alle Städte hinweg ergibt sich fol-gendes Verhältnis: Wer sich eine Eigen-tumswohnung mit etwa 100 Quadratme-tern Wohnfläche kaufen möchte, muss im Schnitt siebeneinhalb regionale Pro-Kopf-Jahreseinkommen dafür bezahlen. Über-durchschnittlich teuer ist München: In der bayerischen Landeshauptstadt sind mit 15 Jahreseinkommen doppelt so hohe finan-zielle Mittel notwendig. Auch in Stutt-gart (11,1), Hamburg (10,0) und Berlin (9,8) müssen in Relation zu den Einkom-men überdurchschnittlich hohe Kaufpreise gezahlt werden. In Chemnitz dagegen rei-chen für den Wohnungskauf weniger als vier durchschnittliche Jahreseinkommen, in Gelsenkirchen sind Wohnungen nur geringfügig teurer (4,3 Jahreseinkommen).

Nachdem die Kaufpreise zwischen den Jahren 2000 und 2005 in Relation zu den Einkommen i.  d.  R. kräftig gefallen sind, haben sie sich bis 2010 parallel zur Arbeits-marktsituation stabilisiert. Mit Beginn der Eurokrise und der daraus resultierenden Niedrigzinsphase sind die Preise für Woh-nimmobilien in neun von zehn Städten dann deutlich angestiegen, am stärksten in München: Hier müssen Interessenten heute über sechs Pro-Kopf-Jahreseinkom-men mehr investieren als vor fünf Jahren, was einer Verteuerung um mehr als zwei Drittel entspricht. Auf Platz zwei und drei stehen Hamburg und Mainz, wo heute jeweils über drei Jahreseinkommen mehr nötig sind als noch 2010. In Berlin und Kiel benötigen Kaufinteressenten zusätzliche 2,5 Jahreseinkommen.

Die Verunsicherung auf den Kapitalmärk-ten und die niedrigen Zinsen für feste Geldanlagen hätten die Immobilien-märkte seit 2010 so stark befeuert, dass sie die Einkommensentwicklung überholt hätten, so der Geschäftsführer der Post-bank Immobilien GmbH. Der Experte geht davon aus, dass die Preise in nächster Zeit nicht fallen werden. Im Gegenteil: Unter-suchungen deuteten darauf hin, dass die Preise für Eigentumswohnungen aufgrund der erhöhten Nachfrage in vielen Städ-ten weiter steigen werden – und die Ein-kommen langsam nachzögen. Somit sei Wohneigentum in der anhaltenden Nied-rigzinsphase in vielen Großstädten ein loh-nenswertes Investment mit guten Chancen auf Wertsteigerung. Haushalte mit Doppel-verdienern finden dem Experten zufolge auch in Städten mit hohem Preisniveau noch erschwingliche Objekte. £

Investor

Ex-Deutsche Bank-Mitarbeiter launcht Kreditmarktplatz

wMit dem Launch von Giromatch erhal-ten Privatanleger aus Deutschland die Möglichkeit Geld ähnlich wie eine Bank anzulegen. Mit nur wenigen Klicks streut ein intelligenter Algorithmus Anlegergel-der auf viele unterschiedliche deutsche Kreditprojekte. Im Gegensatz zum Spar-

buch oder Girokonto werden die Erspar-nisse direkt verliehen, so dass die Kredit-zinsen, welche normalerweise bei der Bank verbleiben, direkt dem Anleger zufließen. Dadurch erhält der Anleger eine deut-lich höhere Rendite als auf seinem Spar-buch. Neben einer höheren Rendite wird die Anlage durch die automatische Streu-ung auch sicherer.

Die Gründer haben dieser neuen Anlage-klasse den Namen „Deutschlandportfolio“ gegeben. Als Produktverantwortlicher für die Covered Bond-Strategie bei der Asset & Wealth Management der Deutschen Bank analysierte einer der drei Geschäftsführer von Giromatch die Geschäftsmodelle von Banken. Bei diesen Analysen arbeitete er an der Frage, wie ratsam die derzeitigen Spar-produkte für die deutschen Anleger sind. Es verbleibe zu viel Marge in einem ineffi-zienten Bankensektor. Die Anleger würden an den Renditen, die die Banken mit ihren Spargeldern im Kreditgeschäft verdienen, nicht ausreichend beteiligt.

Die Notwendigkeit von Veränderungen brachte die Idee einer digitalen und direk-ten Finanzintermediation hervor. Was bisher auf der Bankbilanz verblieb, Kre-dite auf der einen und Spareinlagen auf der anderen Seite, soll mit Giromatch über eine kosteneffiziente Direct-Lending-Plattform zusammengeführt werden. Die Vision von Giromatch war geboren.

Nach eineinhalb Jahren Entwicklungsar-beit wird die Vision nun Wirklichkeit. Ihre Erfinder sind von dem Erfolg überzeugt. Das Deutschlandportfolio biete nicht nur hohe Renditen von aktuell bis zu vier Pro-zent jährlich. Durch eine breite Streuung der Anlage und einem zusätzlichen Siche-rungspool werde auch dem Thema Sicher-heit Rechnung getragen. In das Deutsch-landportfolio könne schon ab einem Anlagebetrag von 200 € in bis zu 40 Pro-jekte gleichzeitig investiert werden. Hinter dem Deutschlandportfolio steht eine Viel-zahl von Darlehensnehmern mit guten Bonitäten. Giromatch möchte das Ban-king nicht neu erfinden, aber moderner, transparenter und lohnender für Anleger machen. £

Aktuell

102 FP 05 – 06 / 2016

Risikomanagement

DTB: Forward-Darlehen im Februar gefragt wie nie

wDie durchschnittliche Standardrate für ein Immobiliendarlehen von 150.000 € mit zwei Prozent Tilgung und 80 % Beleihungs-auslauf sowie einer zehnjährigen Sollzins-bindung sank im Februar 2016 deutlich auf 459 € und lag damit sogar leicht unter dem Wert vom Februar des Vorjahres (461). Der durchschnittliche Tilgungssatz blieb mit drei Prozent nur minimal unter dem bisherigen Höchstwert von 3,01 %, der sowohl im September als auch Dezember 2015 erreicht worden war. Baufinanzie-rungskunden nutzen offenbar weiterhin die extrem niedrigen Zinsen, um stärker zu tilgen.

Dabei nehmen Kunden wieder mehr Geld auf und setzen auf lange Darlehenslaufzei-ten. Die aktuelle Auswertung des Dr. Klein Trendindikators Baufinanzierung zeigt, dass die durchschnittliche Darlehens-höhe im Februar bei 180.000 € lag. Damit wurde wieder der bisherige Maximalwert aus April 2015 erreicht. Sowohl im Vormo-nat als auch im Vorjahresmonat lag die Dar-lehenshöhe rund vier Prozent niedriger. Die durchschnittliche Sollzinsbindung stieg von 12,5 Jahren im Vormonat auf 13 Jahre und vier Monate.

Beim Anteil an Forward-Darlehen wurde der bisherige Höchstwert von 17,64 % aus Juli 2015 minimal übertroffen: 17,66 % der Darlehen waren solche, bei denen sich Immobilieneigentümer im Februar die his-torisch niedrigen Zinsen für ihre Anschluss-finanzierung vorab gesichert haben. Im Vergleich zum Vormonat bedeutete das einen Anstieg um fast zwei Prozent, im Ver-gleich zum Vorjahresmonat sogar um gut sechs Prozent. Der Anteil an Annuitäten-darlehen hingegen gab um rund ein Pro-zent nach.

Auch der Anteil an KfW-Darlehen ging erneut zurück und fiel auf 8,34 % – den bisher niedrigsten Wert, der im Rahmen der DTB-Auswertungen ermittelt wurde. Die KfW hat mittlerweile auf die zurück-

gegangene Attraktivität ihrer Angebote reagiert. So wurde z. B. zum 01.04. beim bei privaten Bauherren beliebten Pro-gramm „Energieeffizient Bauen“ u.  a. die Höchstsumme des Förderdarlehens auf 100.000 € verdoppelt und eine Variante des Darlehens mit 20-jähriger Zinsbindung eingeführt. £

Vorstand

Fintechs: Im Firmenkunden-geschäft noch keine Konkurrenz zu Banken

wKreditplattformen, spezialisierte Zah-lungsverkehrsdienstleister oder Unterneh-mensportale sind bei Unternehmern noch wenig präsent. Dies sind Ergebnisse der Studie „Geschäftsbeziehungen von Firmen-kunden zu Banken“ der Unternehmens-beratung Kampmann, Berg & Partner. Für die Studie befragte das Institut Forsa 200 Geschäftsführer, Vorstände und Ent-scheider aus mittelständischen Unterneh-men. Doch Banken und Sparkassen soll-ten die Hände nicht zu früh in den Schoß legen.

Die Zusammenarbeit mit Fintechs spiele für Unternehmen bisher kaum eine Rolle, so der Betreuer der Studie bei Kampmann, Berg & Partner. Die Mehrzahl der Firmen vertraue auf ihre Hausbank als langfristi-gen Partner. Im Vergleich zu Privatkunden seien sie weniger wechselfreudig, legten besonderen Wert auf einen persönlichen Ansprechpartner und eine hohe Kontinu-ität der Kundenbeziehung. Gewährleistet eine Bank diese Kundenanforderungen, so ließen sich Unternehmen nicht einfach mit Kostenvorteilen zu einem innovativen, plattformgestützten Anbieter locken.

Die gute Nachricht für die Banken: Noch hat die Mehrheit der Mittelständler die innovativen Alternativen auch gar nicht entdeckt. 86 % der Entscheider können aus dem Stegreif kein Fintech-Unterneh-men nennen. Erst auf Nachfrage geben 29 % an, beispielsweise den Anbieter Aux-money zu kennen. Bei den jüngeren Mana-gern bis 45 Jahre, die digitale Services auch privat nutzen, sind es jedoch 38 %.

In vielen Unternehmen kündige sich ein Generationenwechsel auf der Chefetage an – und viele ältere Manager ließen sich von jungen Mitarbeitern inspirieren. Die Banken sollten daher mit der Weiterent-wicklung digitaler Anwendungen für Fir-menkunden nicht zurückstehen und gezielt den Schulterschluss zu Fintechs suchen, die strategisch zu ihnen passten. Auch Firmenkunden von Direktbanken sind besonders offen für neue Lösungen, wie die Studie zeigt. Hier liegt die Bekannt-heit von Auxmoney sogar bei 50 %.

Eine Revolution der Fintechs im Firmen-kundengeschäft erwartet die Unterneh-mensberatung Kampmann, Berg und Part-ner zumindest im Bereich der Finanzierung jedoch auch mittelfristig nicht: Kreditplatt-formen sprächen vor allem Startups und Kleinunternehmen an. Für größere Firmen spiele die individuelle persönliche Betreu-ung mit festem Ansprechpartner eine wich-tige Rolle, die Fintechs nicht bieten könn-ten. Auch die Ansprüche an Produkt und Konditionen könnten Fintechs in dieser Zielgruppe aktuell nicht erfüllen. Inwieweit andere digitale Services auf Offenheit und Interesse stoßen, bleibe abzuwarten.

Was Mittelständler, die mit dem Digitalan-gebot ihrer Bank hadern, von der Suche nach Alternativen abhält, sind auch Daten-schutzbedenken. Für sechs von zehn Ent-scheidern ist dieser Aspekt bei Onlinelö-sungen wichtiger als eine komfortable Bedienung oder der Nutzwert. Beson-ders große Firmen legen Wert auf Daten-schutz: Bei den Entscheidern aus Unterneh-men zwischen 100 und 500 Mitarbeitern bevorzugen zwei Drittel diesen Aspekt, im Vergleich zu 46 % bei Firmen mit bis zu zehn Mitarbeitern. Bei Unternehmen hätten Fintechs aufgrund strenger Daten-schutzbestimmungen noch Imagenach-teile. Doch wenn sich eine Bank mit einem Fintech zusammenschließe, hätten Wettbe-werber schnell das Nachsehen. Außerdem könnten kleine Unternehmen mit relevan-ten Umsätzen als Vorreiter neuer, schlanker Lösungen agieren und die Hemmschwelle größerer Unternehmen senken. Cloud-Lösungen hätten auch einmal als undenk-bar gegolten, so der Experte. £

Beitrag

103FP 05 – 06 / 2016

I. Ruhendstellung einer Pfändung – rechtliche Ausgangslage

w Jede Rechtsabteilung/Pfändungsbearbei-tungsstelle kennt das Problem – oftmals bereits als kritisch eingestufte bzw. einschlä-gig bekannte Kunden erhalten eine Pfändung, die Konten sind erstmal für den Zahlungsver-kehr zu sperren. Was im Bereich des Privat-kunden oftmals durch bereits eingerichtete P-Konten recht unproblematisch ist, bedeutet für gewerblich tätige (juristische) Personen ein gravierendes Problem, führt doch die durch die Pfändung ausgelöste Sperre der genutzten Konten zu weiteren Störungen des gesam-ten Zahlungsverkehrs und damit zu einer Ver-schärfung der meistens ohnehin vorhandenen Liquiditätskrise.

Viele Schuldner treten nach Wirksamwerden einer Pfändung mit dem Gläubiger in Kontakt, um eine Ratenzahlungsvereinbarung für die vollstreckte Forderung zu treffen. Ist diese dann getroffen, bestätigt der Gläubiger gegenüber der Bank als Drittschuldnerin, dass die Pfän-dung vorerst rangwahrend ausgesetzt werden kann. Inhalt der Vereinbarung ist meist, dass die Pfändung weiter rangwahrend wirksam blei-ben soll, dennoch soll die Drittschuldnerbank das Konto zum normalen Zahlungsverkehr für den Schuldner frei geben. Es soll aber „automa-tisch“ wieder gesperrt werden, wenn eine wei-tere Pfändung eingeht oder der Gläubiger die Ruhendstellung widerruft.

Ruhendstellungen kommen bis heute täg-lich vor und verursachen Kosten, Arbeitsauf-wand und Haftungsrisiken bei den betroffe-nen Kreditinstituten.

Für die Drittschuldnerbank ist ein Ruhendstel-lungsauftrag ein Ärgernis: Ihr wird die laufende

Überwachung der Bedingung, dass kein weite-rer Gläubiger pfändet, auferlegt – jeder Prakti-ker weiß, wie fehleranfällig die Überwachung und Disposition der betroffenen Konten ist. Die Erstattung von Kosten für diesen Mehrauf-wand durchzusetzen, ist vor dem Hintergrund der rechtlich komplexen Gemengelage aus Pfandrecht (Verstrickung) und Kontoführungs- bzw. Auftragsrecht zwischen mehreren Betei-ligten (Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner) rechtssicher nicht möglich. Letztlich erbrin-gen die betroffenen Drittschuldnerbanken mit der Erfüllung solcher Ruhendstellungsaufträge also so zumindest nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene kostspielige Sonderleistungen, obendrein unter Eingehung beträchtlicher Haf-tungsrisiken. Haftungsfallen bestehen in dro-henden Schadenersatzsansprüchen bei feh-lerhafter Disposition betroffener Konten, wenn z.  B. pfändbare Beträge an Gläubiger gezahlt werden, die aufgrund Ihrer Rangstellung i. S. d. § 803 ZPO ein nachrangiges Pfändungspfand-recht haben. Einige Drittschuldner(banken) haben sich wegen der o. g. Unwägbarkeiten in der Vergangenheit auf verschiedene Art und Weise gegen solche Ruhendstellungen gewehrt, so z. B. mit der schlichten Ablehnung der Erfül-lung solcher Aufträge, oder damit, die Erfüllung von der Zahlung erheblicher Entgelte abhängig zu machen. Nach Kenntnis des Autors waren alle Versuche bei entsprechend streitlustigen Gläu-bigern und Schuldnern bislang erfolglos, man berief sich gläubigerseits stets auf die – bis jetzt – einzige konkret zu diesem Thema ergangene Entscheidung1, mit der das LG den Ruhendstel-lungsauftrag als von der Gestaltungsmacht des Pfändungsgläubigers als Herr des Zwangsvoll-streckungsverfahrens gedeckt gesehen hat.

Der BGH2 tritt dem nun entgegen, und zwar mit der überzeugenden Begründung, dass das Zwangsvollstreckungsrecht streng formal

Ruhendstellung einer Pfändung: BGH beendet Unklarheit der Rechtslage

Autor:

Benjamin Heinemann, Leiter Abwicklung, Rechtsabteilung Sparkasse Mittelmosel Eifel Mosel Hunsrück.

Praktische und rechtliche Konsequenzen.

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Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.

1 Urteil des LG Köln vom 25.10.2006, AZ: 13 T 214/06.

2 Beschluss vom 02.12.2015, AZ: VII ZB 42/14.

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Forderungsbeitreibung Investor Revision

Beitrag

104 FP 05 – 06 / 2016

ablaufende Verfahren vorsieht, die insoweit abschließend im Gesetz aufgeführt sind. Der Gläubiger ist nach Ansicht des BGH nicht befugt, die Rechtswirkungen der nach dem Gesetz vorgesehenen Zwangsvollstreckungs-maßnahmen durch eine einseitige Anord-nung dahin zu modifizieren, dass unter Auf-rechterhaltung der Verstrickung die sich aus dem Pfandrecht ergebenden Rechtswirkun-gen vorübergehend entfallen. Die in der Zivil-prozessordnung vorgesehenen Möglichkei-ten der Beschränkung oder Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Vollstreckungs-gericht oder ein anderes Vollstreckungsorgan seien im Hinblick auf das streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren als abschlie-ßend anzusehen. Raum für irgendwelche Son-derverfahren o. ä., die nicht im Gesetz vorge-sehen sind, gibt es daher nicht. Außerdem hat der BGH im Gegensatz zum LG Köln zutreffend die beträchtlichen Haftungsrisiken und den erheblichen Sonderaufwand der Drittschuld-nerbank gesehen und daher zu Recht erkannt, dass Gläubiger und Schuldner nicht quasi per Vertrag zu Lasten Dritter die Bank gegen ihren Willen zur Ausführung eines solchen Auftra-ges verpflichten können. Die Drittschuldnerin trifft im Fall der Akzeptanz der Ruhendstellung jedenfalls eine Mitwirkungspflicht dahinge-hend, dass sie bei einem Widerruf der Ruhend-stellung durch die Gläubigerin oder einer Pfän-dung durch einen nachrangigen Gläubiger die Auszahlung des Kontoguthabens an die Schuldnerin einzustellen hat. Eine solche Mit-wirkungspflicht kann der Drittschuldnerin nur mit ihrem Einverständnis auferlegt werden.

Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Dritt-schuldnerin zur Beachtung einer vollstre-ckungsbeschränkenden Vereinbarung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, verpflichtet und ihr zugestimmt hat3.

II. Was bedeutet die neue Rechts-lage für Gläubigerbanken?

Alle Gläubigerbanken, die bisher die Ruhend-stellung selbst genutzt und vereinbart haben, haben in ihren Prozessen erheblichen Anpas-sungsbedarf. Zunächst sollte die Ruhendstel-lung als Maßnahme und optionaler Bestandteil von Rückzahlungsvereinbarungen gestrichen werden, da fortan ungewiss ist, ob der Dritt-

schuldner die Ruhendstellung noch akzep-tiert. Zukünftig werden die Gläubigerbanken im Falle einer mit dem Schuldner getroffenen Vereinbarung aus Gründen der Rechtssicher-heit die Pfändung zurücknehmen (müssen). Wird der Schuldner dann vertragsbrüchig, bleibt nur eine erneute Pfändung, die dann möglicherweise mit einem Rangverlust ver-bunden ist. Möglich bliebe noch, als Bestand-teil der Rückzahlungsvereinbarung die Ansprü-che aus dem gepfändeten Konto abtreten zu lassen. Vor dem Hintergrund des vorrangigen AGB-Pfandrechts der Drittschuldnerbank und dem enormen insolvenzrechtlichen Anfech-tungsrisiko rät der Autor allerdings von dieser Möglichkeit ab, zumal diese wieder mit Bear-beitungsaufwand verbunden wäre.

Die Drittschuldnerin ist zur Beachtung einer vollstreckungsbeschränkenden Vereinbarung, wie z. B. einer Ruhendstellung, durch die ihr Mitwirkungspflichten auferlegt werden, nur verpflichtet, wenn sie ihr zugestimmt hat4. Demnach ist es als Instrument der Sanierung und Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in kritischen Engagements möglich, im Rahmen einer einvernehmlich zwischen allen Gläubi-gern, Schuldner und Drittschuldner getroffe-nen Vereinbarung im Sinne eines Moratoriums die Ruhendstellung von Pfändungen auch wei-terhin zu vereinbaren. Während Sanierungs-verhandlungen kann dies zu einer Wahrung des status quo äußerst hilfreich sein und den Beteiligten die für Verhandlungen notwendige Zeit verschaffen.

III. Welche Möglichkeit bietet die neue Rechtslage für Drittschuldnerbanken?

Diejenigen Institute, die bisher Ruhendstellun-gen nicht akzeptiert haben, können sich nun-mehr auf die Rechtsprechung des BGH beru-fen und haben somit für ihre Vorgehensweise eine unzweifelhafte Legitimation. Die als Dritt-schuldner betroffenen Institute können zur Ersparnis von Kosten, Verwaltungsaufwand und Risiken (s. o.) ab sofort alle Ruhendstel-lungsaufträge unter Hinweis auf die BGH-Entscheidung rechtssicher ablehnen. Für alle Kunden/Schuldner, die eine Ruhendstel-lung bisher noch nicht vereinbart hatten, mag dies ein probates Vorgehen sein.

3 Vgl. BAG, NJW 1975, 1.575, 1.576, juris Rn. 10; Stein/Jonas/Münzberg, a. a. O., Vor § 704 Rn. 99; Hk-ZPO/Kindl, 6. Aufl., Vor §§ 704-945 Rn.  9; Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Rn. 1.208.

4 Siehe oben.

» Für die Dritt-schuldnerbank ist

ein Ruhendstellungs-auftrag ein Ärgernis: Jeder Praktiker weiß,

wie fehleranfällig die Überwachung

und Disposition der betroffenen

Konten ist. «

Beitrag

105FP 05 – 06 / 2016

Institute, die fortan an der Ruhendstellung fest-halten, drohen wegen des Urteils des BGH auch Feststellungen der internen/externen Revision, da die Ruhendstellung nunmehr rechtssicher abgelehnt werden kann. Denkbar ist, dass Prüfer hier den Standpunkt einnehmen, dass zur Minimierung rechtlicher Risiken aus operativen Prozessen auf eine Ruhend-stellung zukünftig verzichtet werden soll.

Ist die Bearbeitung von Drittpfändungen an einen externen Dienstleister ausgelagert, ist für die Ruhendstellung ein gesonderter Prozess zu vereinbaren, der – da die Ruhendstellung gesetzlich nicht geregelt ist – großen Unwäg-barkeiten unterliegt und dessen Durchführung durch den Dienstleiter entsprechend bepreist wird.

Nicht empfehlenswert ist es aber, im Bestand befindliche Ruhendstellungsaufträge durch Ablehnung der weiteren Auftragsausführung zu beenden, um den Bestand per sofort aktiv zu bereinigen. Hier besteht nämlich immer die Gefahr, dass einem durch die Akzeptanz des Auftrages und wegen der laufenden Ausfüh-rung in der Vergangenheit die Einwilligung in die Ruhendstellung durch konkludentes Han-deln unterstellt wird. Sollte dieses Vorgehen trotzdem gewollt sein, ist nach Ansicht des Autors eine vorherige, schriftliche Ankündi-gung unabdingbar. Sicherheitshalber sollte eine angemessen lange Kündigungsfrist (§  314 BGB) gewährt werden und das neue Vorgehen allen Beteiligten (Schuldner und Gläubiger) gegenüber vorher schriftlich kom-muniziert werden. Besser und rechtssiche-rer, insbesondere bei schon lange laufenden Rechtsverhältnissen, wäre in solchen Konstel-

lationen eine einvernehmliche Beendigung der Ruhendstellung – wobei man mit dem Hinweis auf die BGH-Entscheidung sicherlich erheb-lichen Druck ausüben kann. Zu bedenken ist aber auch der hierdurch zumindest temporär entstehende Mehraufwand in der Bearbeitung.

An dieser Stelle wird weiterhin zu bedenken gegeben, dass insbesondere bei Kunden mit häufigen Pfändungen die Ruhendstellung von den Kunden/Schuldnern als nicht selbst-verständlicher Service begriffen wird, der es ermöglicht, auch bei mehrfachen Pfändungen die betroffenen Konten für eine weitere Nut-zung offen zu halten. Bei gewerblichen Kunden ermöglicht dies oft die Fortführung des not-wendigen Geldverkehrs, obwohl eigentlich schon Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Da Drittschuldnerbanken bei Pfändungskun-den mit einem eigenen Engagement betrof-fen sind, ist hier eine sorgfältige Abwägung zu treffen. Eine stringente Handhabung der Möglichkeit der Ablehnung der Ruhendstel-lung kann bei kritischen Engagements die Krise verschärfen oder auch die letzte Chance zum Turnaround und Sanierungsbemühungen zunichte machen. Es besteht dann die Gefahr, dass der Schuldner die Kommunikation mit der als Drittschuldner agierenden (Haus-)Bank ein-stellt, da diese die Bemühungen des Schuld-ners, den Vollstreckungs- und Zahlungsdruck zu regulieren, nicht (mehr) unterstützt. Dies kann wiederum das eigene Obligo gefährden.

Bei „Karteileichen“ (kein Kontakt mehr zum Schuldner, keine Kontobewegungen) sollten zur Bereinigung des Portfolios die Vorausset-zungen einer schlichten Kontokündigung/-auf-lösung seitens der Bank geprüft werden. £

» Denkbar ist, dass Prüfer hier den Standpunkt einnehmen, dass zur Minimierung rechtlicher Risiken aus operativen Prozessen auf eine Ruhendstellung zukünftig verzichtet werden soll. «

PRAXISTIPPS

� Es herrscht nunmehr Rechtsklarheit: Kein Drittschuldner ist mehr zur Akzeptanz einer Ruhendstellung berechtigt, kein Gläubiger und Schuldner kann sie einfordern.

� Die Ruhendstellung kann bei Einvernehmen aller Beteiligten weiterhin durchgeführt werden.

� Eine sofortige aktive Bereinigung des Bestands ist aufwändig und birgt rechtliche Risiken.

� Institute, die die Ruhendstellung weiter anbieten wollen, sollten dies mit der (internen) Revision abstimmen, um Fest-stellungen zuvorzukommen.

Beitrag

106

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FP 05 – 06 / 2016

I. Einleitung

w Die Analyse der Einzelwertberichtigun-gen („EWB-Analyse“) ist eine jährlich erstellte Strukturuntersuchung der EWB-Bestände, EWB-Neubildungen und -auflösungen sowie der Forderungsverluste eines Kreditinstituts.

Die EWB-Analyse kann durch den Bereich Pro-blemkreditmanagement oder den Bereich Rechnungswesen/Controlling vorgenommen werden. Idealerweise wird die Erstellung der EWB-Analyse allerdings in der Internen Revi-sion angesiedelt, da hier die wesentlichen Kenntnisse und Prüfungsergebnisse aus den Bereichen Kreditbewilligung und -bearbeitung, Problemkreditbearbeitung sowie Rechnungs-wesen/Controlling in komprimierter Form vor-handen sind.

Die EWB-Analyse geht über eine deskriptive Darstellung der EWB-Bestände und der GuV-relevanten EWB-Netto-Neubildungen (EWB-Neubildungen abzgl. EWB-Auflösungen) weit hinaus; sie ergründet vielmehr Ursachen für bestimmte Entwicklungen und stellt die ermit-telten (absoluten) Werte, wie z. B. EWB-Bestand zum Abschluss-Stichtag oder EWB-Neubildun-gen eines Kalenderjahres, in geeigneter Form als Verhältnis- oder Vergleichszahl dar.

Die EWB-Analyse wird der Geschäftsleitung sowie sämtlichen Bereichsleitern der Markt- und Marktfolgebereiche zur Verfügung gestellt; aus ihr lassen sich zudem wertvolle Ansätze für Prüfungshandlungen der Internen Revi-sion ableiten.

Aufgrund des sehr komplexen Zahlenwerks arbeitet die EWB-Analyse mit zahlreichen gra-phischen Darstellungen. Aus ihnen können bestimmte Entwicklungen deutlich prägnan-ter dargestellt werden als durch (umfangrei-che) Beschreibungen in Textform.

Nachfolgend werden die wesentlichen Inhalte einer EWB-Analyse dargestellt1.

II. EWB-Analyse

Zu Beginn der EWB-Analyse wird die maßgeb-liche Entwicklung des EWB-Bestands eines Jahres in tabellarischer Form dargestellt (vgl. auch Tab. 1).

Innerhalb eines Jahres hat sich der EWB-Bestand um fünf Prozent auf 47.500 T€ reduziert. Den EWB-Neubildungen von 10.600  T€ standen EWB-Auflösungen i. H. v. 2.500 T€ gegenüber, so dass sich letztlich ein GuV- (= erfolgs-)wirk-sames EWB-Netto-Neubildungsvolumen von 8.100 T€ ergab. EWB-Bestände i. H. v. 10.600 T€ waren letztlich uneinbringlich und wurden aus-gebucht. Zum Jahresstichtag 31.12.2014 beläuft sich der EWB-Bestand mithin auf 47.500 T€.

Die Schwerpunkte der EWB-Analyse sind im Folgenden:

� die Entwicklung der EWB-(Netto-)Neubil-dungen über einen Mehrjahreszeitraum,� die Darstellung des erfolgsrelevanten EWB-

Nettoneubildungsvolumen im Verhältnis zu einer Ertragsgröße (z. B. Betriebsergebnis),

EWB-Analyse: Inhalte, Darstellung und Interpretationsansätze

Autor:

Diplom-Kaufmann Andreas Gertz, Abt. Kreditrevision der Sparkasse Essen;

Prüfungsschwerpunkte: Kredit-Melde-wesen, Problemkreditbearbeitung

inkl. EWB-Prozesse, Prüfung von Groß- und Firmenkunden,

Organkredite, Projektarbeit.

Anhand ausgewählter Entwicklungen von EWB-(Netto-)Neubildungen.

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Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Vorstand/Revision/IT.

1 Sämtliche Zahlenwerte dieses Aufsatzes sind fiktiv und dienen der Veranschaulichung.

Tabelle 1: Entwicklung des EWB-Bestandes eines Jahres.

EWB-Bestand per 31.12.2013 (T€)

EWB-Neu-bildungen (T€)

EWB-Auflösungen (T€)

Forderungs-verluste (T€)

EWB-Bestand per 31.12.2014 (T€)

50.000 10.600 2.500 10.600 47.500

Beitrag

107FP 05 – 06 / 2016

� der Vergleich einzelner Marktbereiche sowie� die Betrachtung von Segmenten.

In der Abb. 1 wird die Entwicklung der EWB-Neubildungen und der erfolgswirksamen EWB-Nettoneubildungen (= EWB-Neubildungen abzgl. -Auflösungen) dargestellt.

Für den Zeitraum 2008 bis 2014 ist tendenzi-ell ein Rückgang der EWB-(Netto-)Neubildun-gen erkennbar. Hieraus ist auf eine grundsätz-liche Entspannung der Risikolage zu schließen.

Ob sich die EWB-(Netto-)Neubildungen in einem angemessenen/akzeptablen Rahmen bewegen, ist aus dieser Entwicklung nicht abzuleiten. Hier kann die Abb. 2 Hinweise lie-fern. Sie stellt dar, welcher Teil des erwirtschaf-

teten Betriebsergebnisses für die Risikovor-sorge aufgebracht werden musste.

Der Anteil des Betriebsergebnisses, der für die Risikovorsorge aufgebracht werden muss, ist seit Jahren rückläufig und erreicht im Jahr 2014 einen neuen Bestwert. Die Risikovorsorge wird vom Betriebsergebnis abgedeckt. Hieraus ist im Grundsatz abzuleiten, dass die Risikovor-sorge der Jahre 2013 und 2014 die Rentabilität des Kreditinstituts nur begrenzt beeinflusst; ob das Kreditinstitut letztlich Überschüsse erwirt-schaftet, ist jedoch von zahlreichen anderen Faktoren abhängig. Zudem bedeutet ein hoher Prozentwert nicht zwingend ein überdurch-schnittliches Risiko; so ist die oben errechnete Quote nicht nur von der Risikovorsorge, son-dern insbesondere von der Höhe des Betriebs-

» In der EWB- Analyse können absolute Werte nur zur Ableitung von Trends genutzt werden. Für die Ursachenanalyse sind Verhältnis zahlen unverzichtbar. «

Abbildung 1: Entwicklung der EWB-Neubildungen und der EWB-Nettoneubildungen

Abbildung 2: EWB-Nettoneubildungen in % des Betriebsergebnisses

Beitrag

108 FP 05 – 06 / 2016

ergebnisses abhängig. Grundsätzlich zeigt die obige Graphik allerdings bezüglich der Risiko-vorsorge eine anhaltend positive Entwicklung.

Um die „Risikotreiber“ eines Kreditinstituts zu identifizieren, empfiehlt sich eine detaillierte Analyse der einzelnen Marktbereiche des Hauses. Die Abb. 3 zeigt an, wie sich die EWB-Nettoneubildungen der (fiktiven) Marktberei-che 101 bis 105 entwickelt haben.

Dieser Graphik ist zunächst zu entnehmen, dass die Marktbereiche 101 und 104 im Jahr 2014 die niedrigsten EWB-Netto-Neubildungen erwirtschaftet haben. Die Graphik zeigt jedoch nur absolute Werte; Rückschlüsse können aus dieser Graphik nur eingeschränkt gezogen werden.

Werden den EWB-Netto-Neubildungen der Marktbereiche die jeweiligen Ausleihvolumina

gegenübergestellt, ist erkennbar, in welchem Bereich sich die relativ höchste EWB-Netto-Neu-bildung ergab. Da die EWB-Netto-Neubildung stark von Einzelfällen abhängen kann, emp-fiehlt es sich, die durchschnittliche EWB-Netto-Neubildung eines mehrjährigen Zeitraums (z. B. fünf-Jahres-Zeitraum) dem durchschnittlichen Ausleihvolumen gegenüberzustellen.

Wird unterstellt, dass in der vorstehenden Tab. 1 die durchschnittlich EWB-Nettoneubil-dung in einem fünf-Jahres-Zeitraum darge-stellt wurde, weisen die Marktbereiche 103 und 105 die niedrigsten EWB-Quoten aus; hin-gegen zeigt der Marktbereich 102 eine deut-lich überdurchschnittliche EWB-Quote gegen-über der Quote des gesamten Kreditinstituts.

Die vorstehende Entwicklung könnte Grund-lage weiterer Prüfungen in der Internen Revi-sion sein (vgl. Tab. 2):

» Die Gegenüber-stellung von

EWB-Netto- Neubildungen und

Ausleihvolumina zeigt deutlich, in welchen

Marktbereichen die relativ höchsten

Ausfälle realisiert wurden. «

Abbildung 3: EWB-Nettoneubildungen der Marktbereiche im fünf-Jahres-Vergleich

Tabelle 2: EWB-Netto-Neubildungen und Ausleihvolumina

Marktbereich durchschnittl. EWB-Netto-Neubildung

(Mio. €)

durchschnittl. Ausleihvolumen

(Mio. €)

durchschnittl.EWB-Quote

101 1,7 568 0,30

102 2,8 657 0,43

103 3,4 1.525 0,22

104 4,1 1.158 0,35

105 5,1 1.922 0,27

Bank 3,4 5.830 0,30

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109FP 05 – 06 / 2016

» Überdurch-schnittliche Quoten eines Marktbereichs/eines Segments sind häufig Grundlage für weitere Prüfungstätigkeiten der Internen Revision. «

� Warum weist der Marktbereich 102 über-durchschnittliche EWB-Quoten aus? Welche Kreditengagements haben die EWB-Neu-bildung verursacht? Gab es Mängel bei der Kreditbewilligung oder -bearbeitung? Sind die Neubildungen auf Einzelfälle zurückzu-führen? Falls ja: Bestehen Verfahren, solche Engagements künftig zu begrenzen? � Wie können die (absolut) hohen EWB-Neu-

bildungen der Marktbereiche 104 und 105 reduziert werden? Besteht ein weitgehend granulares Portfolio, das weitere Reduzie-

rungen grundsätzlich kaum erwarten lässt? Gibt es Teileinheiten innerhalb der genann-ten Marktbereiche mit deutlich höheren Risiken? Kann in diesen Handlungsbedarf festgestellt werden?

Bei Marktbereichen mit weitgehend granu-larem Portfolio, dies sind in der Regel Markt-bereiche mit Mengenkreditgeschäft, priva-ten Baufinanzierungen oder Geschäfts- und Gewerbekunden, kann eine detaillierte Markt-bereichsanalyse durchgeführt werden.

Abbildung 4: EWB-Quoten der Regionen im Drei-Jahres-Vergleich

Abbildung 5: EWB-Neubildungen aus gewerblichen Engagements

Beitrag

110 FP 05 – 06 / 2016

Die Abb. 4 zeigt exemplarisch, wie sich die EWB-Quoten im granularen Kreditgeschäft auf die einzelnen Regionen eines Kreditinsti-tuts verteilen können.

Während sich die Quoten der Regionen Nord, Ost und Süd seit Jahren um den Wert 0,15 bewegen, stellt sich die Quote der Region West überdurchschnittlich dar und hat sich zudem weiter verschlechtert. Hier sind offensichtlich deutlich höhere Ausfallrisiken vorhanden als in den anderen Regionen. Auch hier empfehlen sich weitergehende Untersuchungen der Inter-nen Revision: Möglicherweise sind die über-durchschnittlichen Quoten der Region West auf bestimmte Segmente zurückzuführen, die in anderen Regionen weniger ausgeprägt oder weniger risikobehaftet sind.

Um entsprechende Aussagen zu treffen, können die EWB-Neubildungen aus bestimmten Seg-menten dargestellt werden. Abbildung 5 zeigt exemplarisch, wie hoch die EWB-Neubildungen aus gewerblichen Engagements sind.

Erkennbar sind zunächst überdurchschnittli-che EWB-Neubildungen gewerblicher Enga-gements in der Region West. Um diesen Sach-verhalt werten zu können, sind erneut weitere Untersuchungen seitens der Internen Revision erforderlich:

� Welche Engagements sind ursächlich für die überdurchschnittlichen EWB-Neubil-dungen der Region West? Ist das gewerb-liche Portfolio hier signifikant höher als in anderen Marktbereichen?

Abbildung 6: Erstmalige EWB-Neubildungen nach Segmenten (T€)

Abbildung 7: Nettomargen der Marktbereiche

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111FP 05 – 06 / 2016

� Gibt es strukturelle Risiken in der Region West? Sind die Entscheidungsträger in der Region West „risikofreudiger“? Sind die EWB-Neubildungen auf Einzelfälle zurückzuführen?

Neben dem bankinternen Vergleich der einzel-nen Marktbereiche kann auch die Segmentbe-trachtung Ausgangspunkt weiterer Analysen oder Handlungsempfehlungen sein. Abbil-dung 6 zeigt auf, welche EWB-Neubildungen (absolut) auf die einzelnen Segmente des Kre-ditinstituts entfallen.

Die absolut höchsten EWB-Neubildungen erge-ben sich im Segment Firmenkunden und Unter-nehmenskunden. Erneut ist zu hinterfragen, ob die EWB-Neubildungen auf Einzelfälle zurück-zuführen sind oder ob es ggf. strukturelle Pro-bleme in einzelnen Marktbereichen des Kredit-instituts gibt.

Als Entscheidungskriterium oder Steuerungsin-strument kann schließlich die Abb. 7 herange-zogen werden. Sie zeigt die Nettomargen der Marktbereiche im Vergleich zur Nettomarge der gesamten Bank auf. Die Nettomarge errech-net sich als Differenz aus Bruttomarge und EWB-Quote. Die Bruttomarge ist die durch-schnittliche Marge aller Ausleihungen eines Marktbereichs (Darlehen, Kontokorrent, Avale, Kommunaldarlehen usw.), die EWB-Quote ist die Relation aus EWB-Nettoneubildung und Ausleihvolumen.

Um Verzerrungen durch Einzelfälle zu verhin-dern, empfiehlt sich hier erneut, einen mehr-jährigen Zeitraum zugrunde zu legen.

In der vorstehenden Abb. 7 weisen die Markt-bereiche 106, 104 und 107 die höchsten Netto-margen aus, der Marktbereich 105 stellt sich deutlich unterdurchschnittlich dar. Die Markt-bereiche 103 und 108 sind im Vergleich zum Institut ebenfalls unterdurchschnittlich.

Aus dieser Abb. können möglicherweise Hand-lungsempfehlungen abgeleitet werden; nach-folgend werden denkbare Ex trema skizziert:

� Deutet eine hohe Nettomarge auf eine niedrige EWB-Quote hin oder wird die hohe EWB-Quote durch eine weit über-durchschnittliche Bruttomarge überkom-pensiert? Hier ist denkbar, unter Inkauf-nahme höherer Einzelwertberichtigungen eine Ausweitung des Portfolios anzustre-ben, da die Erträge die Risikovorsorge über-kompensieren.� Ist eine geringe Nettomarge Ausdruck

einer hohen EWB-Quote oder resultiert die Nettomarge bereits aus einer weit unterdurchschnittlichen Bruttomarge? Hier könnte trotz möglicherweise beste-henden „Null“-Risikos eine Reduzierung des Portfolios geboten sein, da trotz feh-lender EWB eine angemessene Rentabili-tät des Marktbereichs offensichtlich kaum möglich ist.

Abbildung 8: Größenklassen – Verteilung des EWB-Bestands

Beitrag

Für weitergehende Strukturuntersuchungen oder auch als Steuerungsinstrument können schließlich sog. Kreisdiagramme herangezogen werden. So zeigt die Abb. 8 die Verteilung des EWB-Bestands auf einzelne Größenklassen.

Rund 70 % des gesamten EWB-Volumens ent-fällt auf Kreditengagements mit einem EWB-Volumen von mehr als 500 T€; knapp 90 % auf

Engagements mit einem EWB-Volumen von mind. 100 T€. Hieraus ist im Grundsatz abzu-leiten, dass das Problemkreditmanagement eines Hauses primär großvolumige Engage-ments intensiv bearbeitet; aufgrund der hohen Bedeutung der großvolumigen Engagements für die Ertragslage eines Kreditinstituts sollten diese auch regelmäßig im Fokus der Prüfungs-tätigkeiten der Internen Revision stehen. £

PRAXISTIPPS

� Die EWB-Analyse kann jährlich durch das Problemkreditmanagement, das Rechnungswesen oder die Interne Revision erstellt werden. Für die Interne Revision sprechen die komprimierten Kenntnisse der Kreditprozesse, des Problemkre-ditmanagements und des Rechnungswesens.

� Die Analyse beschreibt nicht nur die Entwicklung der Risikovorsorge, sie zeigt Ursachen, gibt Handlungsempfehlun-gen und liefert Prüfungsansätze für die Interne Revision.

� Absolute Zahlen können nur Trends abbilden; für einen höheren Aussagegehalt sind Verhältniszahlen erforderlich.

� Die EWB-Analyse betrachtet nicht nur das Gesamtinstitut, sondern Marktbereiche, Teileinheiten von Marktbereichen und Segmente.

� Die Gegenüberstellung von Ertragszahlen und Risikovorsorge kann als Entscheidungskriterium für die Geschäftslei-tung oder die Leiter der Markt- und Marktfolgebereiche genutzt werden.

Finanz ColloquiumHeidelberg

BankPraktikerRECHTSSICHER • REVISIONSFEST • RISIKOGERECHT

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„In stürmischen Zeiten mit Finanzkrise und Basel III liefert derBankPraktiker sachliche praxisorientierte Informationen

zu relevanten Themen auf hohem Niveau. Für mich gehört derBankPraktiker daher zur monatlichen Pfl ichtlektüre – nicht

nur bei Artikeln zur Immobilienbewertung.“

DIRK WIEDENROTHTeamleiter Immobilienbewertung, Deutsche Kreditbank AG

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Zum Thema: EWB-Fachtagung 2016,

7.–8.11.2016, Frankfurt/M.

www.FC-Heidelberg.de

Beitrag

113FP 05 – 06 / 2016

I. Einleitung

w Die entscheidenden Werttreiber einer Immobilie sind die Faktoren Fläche und Miet-/Pachtzins. Die zu errechnenden Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Immobilie

� sind für die Renditeberechnung bzw. in der Umkehrung über die Faktoren grundlegend für die Preisbildung sowie

� für die Festsetzung des Ertrags- und des Beleihungswertes und� nach Abzug der Kosten bildet das Nettoein-

kommen die entscheidende Grundlage für die Berechnung der Kapitaldienstfähigkeit.

Begriffliche Unklarheiten oder nicht zutreffend verifizierte Angaben können dazu führen, dass die Einnahmen aus der Immobilie überhöht dargestellt werden.

Die Ermittlung der Einkünfte aus der Immobilie: Fehlerquellen und Fallstricke

Autor:

Dr. Jörg Lauer, Rechtsanwalt, Direktor Landesbank Baden-Württemberg.

Systematische Darstellung gängiger Problemfelder.

II. Parameter

1. Fläche

Bei Flächenangaben muss zunächst Klarheit über die Begriffe bestehen:

Begriff Risiko Risikomanagement� Gesamtfläche (Brutto-

Grundfläche = nutz-bare Grundflächen; Netto-GF = nutzbare Flächen ohne Kon-struktionsflächen)

� In der Regel keine geeignete Grundlage für die Einnahmen-Ermittlung, da meist nur die Nettofläche ertragbringend ist;� keine Differenzierung;� unzutreffende Gesamtflächen-

angabe.

� Klare Differenzierung zwischen Brutto- und Nettofläche;� Verifizierung über Bauunter-

lagen;� Plausibilisierungen über GFZ.

� Vermietbare Fläche (Nutzfläche; differen-zieren nach Haupt- und Nebennutzflä-chen, Verkehrs- und Funktionsflächen)

� Zu hoch angegeben;� strukturbedingte oder interi-

mistische Leerstände;� Probleme: innenliegende und

schlecht belichtete Räume, Wohn- oder Verkaufsflächen in Untergeschossen (ggf. nur als Lagerfläche anzusetzen) bzw. Verkaufs-/Nutzflächen auf Basis von Sondernutzungs-rechten in Ladenpassagen;� mithin: Zulässigkeit der ange-

gebenen Nutzung;� Unterscheidung von Haupt-

und Nebennutzflächen (Archiv, Lager).

� Möglichst genaue Berechnung der ertragbringenden Nutz-fläche anhand von Flächenauf-maßen und Grundrissplänen;� Verifizierung über Bewer-

tungsgutachten;� Feststellung der Leerstände

und ihrer Gründe;� Objektbesichtigung;� Ansätze der Mieten nur bei

zweifelsfrei festgestellter Nut-zungsmöglichkeit;� Unterscheidung der Mieten

nach Nutzungsarten;� Ladenpassagen als Nutzfläche

grundsätzlich herausrechnen.

Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem

FCH Blog:blog.fc-heidelberg.de

Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Kredit/Immobilien.

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung

Forderungsbeitreibung Investor Revision

Beitrag

114 FP 05 – 06 / 2016

Begriff Risiko Risikomanagement� Vermietete Fläche � Flächenangaben zu hoch;

� S. o. zur Belichtung und Unter-geschossproblematik.

� Verifizierung über Mietver-träge und Bewertungsgut-achten sowie Objektbesich-tigung;� nachhaltige Erzielbarkeit

prüfen.� Geplante Erweiterun-

gen der vermietbaren Fläche

� S. o. bei vermietbarer Fläche. � Verifizierung anhand der Stra-tegie des Investors;� Verifizierung anhand von Plan-

und Bauunterlagen;� Vorlage der Baugenehmigung.

Bei vermietbaren Flächen ist die baurechtliche Zulassung zu dem angegebenen Nutzungs-zweck entscheidend. Werden z. B. vorgegebene Raumhöhen gerade in Untergeschossen nicht erreicht, kann es sich nicht um Hauptnutzflächen handeln.

Unterschiedliche Flächenqualitäten/Nutzungsarten sollten im Rahmen der Analyse stets gerade mit Blick auf die Ertragspotenziale differenziert dargestellt und anschließend bewertet werden.

2. Miet-/Pachteinnahmen

Begriff/Thema Risiko Risikomanagement� Bruttomiete (Brutto-

Warmmiete mit Betriebskosten und Hei-zung; Brutto-Kaltmiete mit Betriebskosten ohne Heizung), jeweils nach Umsatzsteuer;

� Führt zu überhöhten Ansät-zen;� Mieten sind dann umsatzbe-

steuert, wenn der Vermieter zur USt optiert hat und der Mieter Unternehmer ist;

� Prüfung der Mietverträge;� Abzug der Nebenkosten;� Abzug etwaiger Steuer.

� Netto-Kaltmiete = Miete ohne vom Mieter zu zah-lenden Nebenkosten aus umlagefähigen Bewirt-schaftungskosten und ohne USt.

� Kann bei vertraglicher Ermitt-lung ebenfalls zu hoch ausge-wiesen sein;� Umsatzmietanteile enthalten?� Reduzierung durch Mietmin-

derungen;� Flächenqualitäten unter-

schiedlich (s. o. bei vermietba-rer Fläche);� Mieterbonitäten;� Aufblähen durch Scheinmiet-

verträge.

� Angabe und Prüfung der Leerstände;� Prüfung bez. Festmiete und

variablen Bestandteilen;� Feststellung von Mietminde-

rungen;� Prüfung der Mietpartner und

des Vollzuges der Mietver-träge;� Prüfung der Mieterbonitäten;� Ermittlung der Ist-Miete.

� Ermittlung der Ist-Miete � Verminderung der Soll-Miete durch bestehende Nebenab-reden� (z. B. Stundungen, Miet-

rabatte, Mietzinsänderungen);� Mietrückstände, schleppende

Zahlungsweise;� Nachhaltigkeit der Ist-Miete.

� Bestätigung einholen, wonach keine Nebenabreden mit nachteiligen finanziellen Abweichungen bestehen;� Abgleich der Vertrags-Miet-

zinsen mit dem Mietein-gangskonto;� Zeitliche Zuordnung der

Mieteingänge bzw. Feststel-lung von Ausfällen/Verzöge-rungen;� kalkulatorischer Ansatz des

Mietausfallwagnisses.

Beitrag

115FP 05 – 06 / 2016

Begriff/Thema Risiko Risikomanagement� Nebenkosten enthalten? � Wenn ja, ist Mietansatz zu

hoch ausgewiesen;� Umlegbarkeit auf den/die

Nutzer;� Umfang der Umlegbarkeit.

� Angegebene Beträge um Nebenkosten reduzieren,� Prüfung der Verträge ein-

schließlich Anlagen und Nachträgen;

� Triple-Net-Vertrag Triple-Net-Vertrag bedeutet, dass der Nutzer nicht nur die gewöhnlichen Betriebs-kosten, Steuern, Abgaben und Versicherungsprämien zahlt (= Double-Net), sondern auch sämtliche Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten, auch Dach und Fach betreffend.� Ist dies tatsächlich vereinbart?

� Prüfung der Verträge mit Anlagen und Nachträgen;� wichtig für die vom Eigentü-

mer letztlich zu tragenden Kosten.

� Sonstige regelmäßigen Einnahmen (z. B. Werbe-flächen am Gebäude)

� Mieten aus Garagen, Park-flächen etc. im vereinbarten Mietzins enthalten?

� Prüfung der Verträge,� Nachhaltigkeit,� Bonität,� Abgrenzung zu unregelmäßi-

gen weiteren Einnahmen.

Scheinmietverträge werden oft mit nahestehenden Personen (sowohl Familien-, als auch unter-nehmensbezogen) geschlossen.

3. Miethöhe

Thema Risiko Risikomanagement� Marktkonformität � In volatilen Märkten unterlie-

gen die Mieten Marktschwan-kungen, die insbesondere bei kurzfristigen Mietverträgen antizipiert werden müssen;� Unterdurchschnittliche Flä-

chenqualitäten mit der Folge unterschiedlicher Ansätze.

� Einholen von Marktdaten insbes. von vergleichbaren Objekten;� Einschätzung der Mietzinsent-

wicklung anhand der Erwar-tungen bei Fundamental-daten und Demographie;� Unterschiede je nach Flächen-

qualität.� Inflationierung � Angaben vielfach ohne

Substanz� rechtliche Mieterhöhungs-

möglichkeiten;� Vergleich mit der� Inflationierung bei Kostenan-

sätzen.� Miete über Markt

(overrented)� Ggf. garantiert, subventioniert

und damit schlicht überhöht;� Wenn begründbar und akzep-

tabel, besteht die Gefahr, dass mit diesen Ansätzen auch für die Zeit nach Mietvertragsaus-lauf gerechnet wird;� gerade längere als marktübli-

che mietfreie Zeiten zu Beginn (Incentive) können zu einem danach über dem Markt lie-genden Mietzins führen;� Problem der Nachhaltigkeit.

� Begründung für höhere als marktübliche Mieten kann in der Qualität der Immobilie liegen;� bei guter Bonität kann ein

höherer Ansatz durchaus berechtigt sein;� jedoch nach Auslauf des Miet-

vertrages Ansatz nur auf Basis der Marktmiete.

Beitrag

116 FP 05 – 06 / 2016

Thema Risiko Risikomanagement� Miete unter Markt� (underrented)

� Ggf. strukturelle Probleme im Objekt ausschlaggebend,� Investitionsstrategie mit Aus-

sicht auf Mieterhöhung.

� Im Zweifel Beibehaltung der niedrigeren Mieten.

� Mietrabatte/mietfreie Zeiten (Incentives)

� Entgegenkommen gegenüber dem Nutzer, um diesen als Mieter gewinnen zu können mit der Folge von Ertragsredu-zierungen (Nebenkosten soll-ten jedoch gezahlt werden);� Stundungsvereinbarungen;

� Prüfung der Verträge und der Nachträge bzw.� Bestätigung, dass keine abwei-

chenden Regelungen getrof-fen wurden.

� Subventionierung der Mieten

� Verschleierung von Objekt-, Lage- und Vermietungsproble-men durch Mietgarantien oder andere Subventionen (z. B. aus erhaltenem erhöhten Kauf-preis seitens des Verkäufers).

� Grundsatz: Eine gute Immobi-lie braucht keine Mietgarantie;� Bank-Kalkulation auf marktüb-

lichen Ansätzen.

� Variable Bestandteile � Problem, in welcher Höhe Umsatzmieten einem länger-fristigen Finanzierungswunsch zugrunde gelegt werden können.

� Annäherung über Vergangen-heitswerte;� Nachhaltigkeit der Umsätze;� restriktive Ansätze nach Sensi-

tivierung;� evtl. kein Ansatz nach Break-

even-Rechnung zur Kapital-dienstfähigkeit.

4. Laufzeit des Miet-/Pachtvertrages

Thema Risiko Risikomanagement� Festlaufzeit � Selbst bei Festlaufzeit können

Mieter bei generell sinkenden Mietzinsen Anpassungen der Ver-träge an die aktuelle Marktlage verhandeln.

� Fundierte Markteinschätzung und� Bonitätsprüfung;� wie lange nutzt der Mieter

bereits die Flächen, evtl. bereits Anschlussvertrag?

� Kündigungs-rechte

� Müssen festgestellt werden, um einen zutreffenden Überblick über möglicherweise entfallende Ein-nahmen zu erhalten.

� Vertragsprüfung einschließlich der Vertragsergänzungen;� Laufzeitstruktur der Mietverträge

erstellen;� Einschätzung zur Ausübung des

Kündigungsrechtes anhand von z. B. Investitionen des Mieters; � Vermeiden, dass der Auslauf

wesentlicher Mietverträge mit dem Ende der Darlehenslaufzeit zusammenfällt.

� Bedingungen, andere Auflö-sungsgründe

� Insbesondere bei Vorvermietun-gen (z. B. rechtzeitige Fertigstel-lung, Flächenzusicherungen etc.).

� Vertragsprüfung;� Einschätzung zu den Beendi-

gungsgründen (z. B. Qualität der bauausführenden Firmen, Erfah-rung mit derartigen Projekten in der betreffenden Größenord-nung).

Beitrag

117FP 05 – 06 / 2016

1 Wortberg, Fehlende Vertretungszusätze und § 550 BGB, ZIP 2011 S. 769, 770 ff.

Thema Risiko Risikomanagement� Rechtliche

Besonderhei-ten im Ausland

� Büromietverträge in Frankreich unterliegen gesetzlich einer 3/6/9-Staffelung, d. h. bei einer Laufzeit von neun Jahren haben nur die Mieter alle drei Jahre eine Break-Option

� Kenntnis der rechtlichen Grundla-gen des Ziellandes der Investition.

� Kurzfristige Vertragslauf-zeiten

� Nachhaltigkeit der Mietzinsen � Nach Laufzeit und Bonität gewich-tete Ansätze.

� Wiedervermie-tung

� Längere Wiedervermietungsdauer als vom Kunden erwartet;� Umbauzeiten;� ggf. Gewährung mietfreier Zeiten

als Incentive;� auch entscheidend: Partnerquali-

tät des Kunden bez. der Mieterbin-dung und Objektqualität.

� Umfassendes Know-how bez. der relevanten Teilmärkte;� Szenario-Rechnungen mit länge-

ren Leerständen;� Einschätzung zur zeitlichen Dauer

der Wiedervermietung bzw. miet-freier Zeiten;

� Einhaltung der Schriftform

� Nach § 550 BGB gilt ein für mehr als ein Jahr geschlossener Ver-trag, der nicht der Schriftform entspricht, als für unbestimmte Zeit geschlossen; § 550 S. 2 BGB lässt jedoch eine Kündigung nach Ablauf eines Jahres nach Überlas-sung der Mietsache zu1.

� Vertragsprüfung, da die Vorschrift von beiden Parteien genutzt werden kann, um von einem nicht „gewollten“ Mietvertrag vor Ablauf der längeren Festmietzeit loszukommen.

5. Mehrere Mieter

Thema Risiko Risikomanagement� Risikokonzentra-

tion Mieter� Bonitätsrisiko;� Zugehörigkeit mehrerer Mieter

zur gleichen Unternehmens-gruppe.

� Prüfung der Bonitäten;� Prüfung des Mietermix;� Finanzierungsstruktur hieran

anpassen.� Risikokonzent-

ration� Branche

� Reduzierung der Mieteinkünfte aufgrund Branchenrisiko.

� Finanzierungsstruktur� anpassen.

� Mietausläufe � Auslauf mehrerer (Haupt-)Ver-träge zum gleichen Zeitpunkt.

� Mietauslaufstruktur erstellen;� Vorzeitige Vertragsverlängerung

im Einzelfall als Finanzierungs-voraussetzung verlangen.

6. Künftige Mieterwartungen/Mietentwicklungen

Thema Risiko Risikomanagement� Erwartung des

Investors bez. Mieterhöhungen

� Zu hohe oder nicht plausible Erwartungen;� Voraussetzungen können nicht

geschaffen werden (z. B. Verbes-serung Mieterstruktur, Aufwer-tung von Flächen, Umwidmung der Nutzungsart).

� Plausibilisieren anhand der Ren-diteziele des Investors und der Möglichkeiten im Markt über die geplante Laufzeit;� im Zweifel Marktmieten

zugrunde legen mit Sensitivie-rung;� laufender Soll-Ist-Vergleich;� Vereinbarung von Financial

Covenants.

Beitrag

118 FP 05 – 06 / 2016

Thema Risiko Risikomanagement� Indexierungen

(vgl. auch Inflatio-nierung, Ziff. II 3)

� Mit Mieterhöhungen wird gerechnet, obwohl die Parameter der Indexierungsregelung nicht eintreten müssen.

� Realistische Szenario-Rechnung.

� Vertragliche Mietanpassun-gen durch konse-quente Nutzung bestehender Möglichkeiten

� Je nach der Marktsituation kann eine vertraglich vorgesehene Mietanpassung nicht realisierbar sein und durch Nachverhandlung abbedungen werden

� Einschätzung des Marktes, der Objektqualität;� Vertragsprüfung.

� Flächenerweite-rungen/� bauliche Verände-

rungen

� Genehmigungsfähigkeit der bau-lichen Veränderungen als Voraus-setzung

� Plausibilisierung der Neuflächen;� Bedarfsanalyse;� Vorlage der Baugenehmigung.

� Marktschwankun-gen

� s. o. bei II 3. � s. o. bei II 3.

Die Möglichkeiten der Steigerung der Einnahmen und damit des Nettoeinkommens einer-seits und des Objektwertes andererseits setzen an der Arbeit an der Immobilie an, die insbe-sondere beinhaltet:

� Nutzen von Mietsteigerungspotenzialen (z. B. konsequente Verfolgung von Anpassungs-möglichkeiten,� Verbesserung der Mieterstruktur,� Verringerung von Leerständen,� Aufwertung vorhandener Flächen,� verbessertes Asset-Management,� bauliche Veränderungen (entweder Qualitätsverbesserung oder Schaffung zusätzlicher

vermietbarer Flächen),� Umwidmung der Nutzungsart,� verbesserte Positionierung der Immobilie im Wettbewerb zu anderen Objekten und

Imageverbesserung und� stringentes Kostenmanagement. £

PRAXISTIPPS

� Es empfiehlt sich immer wieder, Checklisten mit möglichen Fehlerquellen und Maßnahmen zur Risikoerkennung zu erstel-len und aufgrund neuer Erfahrungen fortzuschreiben.

� Die Auswirkung einer jeden erkannten Fehlerquelle auf die Ertragssituation der Immobilie wird in einem Bank-Szenario des erwarteten/geplanten Cashflows erfasst und den Kundenangaben gegenüber gestellt.

Zum Thema: Aufsichtsrecht

Immobilien Kompakt, 28.11.2016, Heidelberg.

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WKR 2016

Umsetzung Wohnimmobilienkredit-richtlinie 2016

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Peter Freckmann

w Zum 21.03.2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie in Kraft getreten. Umfangreiche teilweise grundlegende Änderungen im Verbraucherdarlehensrecht, im Preisangaberecht und im Aufsichtsrecht (KWG, VAG) sind die Folge. Für einen Umsetzungscheck lassen sich die wesentlichen Ände-rungen wie folgt zusammenfassen:

Die vorvertraglichen Informationspflichten – beginnend mit den Allgemeinen Informationen (Art. 247a EGBGB), den Beratungs- und Vermittlungsinformationen bis hin zum ESIS-Merkblatt und der unverändert erforderlichen Erläuterung – bauen teilweise aufeinander auf und sind in sich komplex und zeitlich gestuft. Eine grundlegende Erhöhung der Risikolage ergibt sich aus der Kreditwürdigkeitsprüfung, die nunmehr neben dem Aufsichts-recht auch im Verbraucherdarlehensrecht als Verpflichtung des Darlehensgebers im Verbraucherinteresse veran-kert worden ist. Dies wirft Fragen zur Dokumentation mit Blick auf mögliche Regressprozesse auf. Schließlich gibt es zusätzliche weitreichende Pflichten bei Fremdwährungsdarlehen und Darlehen mit variabler Verzinsung.

Aufsichtsrechtlich relevant ist auch die Regelung in § 18a Abs. 6 KWG hinsichtlich der Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter.

Schließlich wurden Regelungen für Immobiliardarlehensvermittler im Gewerberecht eingeführt. £

Immobiliar- Verbraucherdarlehen 2016

Kredite 2016

Autor:

Peter Freckmann, Rechtsabteilung,

Bausparkasse Schwäbisch Hall AG.

Umsetzung Wohnimmobilienkreditrichtlinie Klassifizierung Analyse

Art./§§ Wesentlicher Inhalt Ändg Neu Aufwand Fazit

Art. 247a EGBGB Einführung einer Allgemeinen Information für Immobiliardarlehen x mittel

§ 6a PAngV Werbung für Verbraucherdarlehen x mittel

Art. 247 § 18 EGBGB Vorvertragliche Information bei Beratung x mittel

Art. 247 §§ 13, 13b EGBGB

Vorvertragliche Information bei Darlehensvermittlung x mittel

Art. 247 § 1 Abs. 2 EGBGB

Vorvertragliche Information des Darlehensgebers für Kreditprodukt mittels ESIS-Merkblatt x hoch

§ 511 BGB Definition Beratungsvertrag und inhaltliche Anforde-rungen an Analyse und Geeignetheitsprüfung hinsicht-lich Kreditprodukte

x mittel

§ 505a–d BGB; § 18a KWG

Einführung einer individualschützenden zivil-rechtlichen Kreditwürdigkeitsprüfung neben der aufsichtrechtlichen

x mittel

Art. 229 § 38 EGBGB Stichtagsregelung für Abgrenzung Bestandsgeschäft/Neugeschäft x mittel

§ 6 PAngV Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherdarlehen x mittel

Anl. 7 bzw. 8 zu Art. 247 § 6 EGBGB

Widerrufsinformation für Allgemein- Verbraucher-darlehen bzw. Immobiliar-Verbraucherdarlehen x niedrig

Art 229 § 38 Abs. 3 EGBGB

Begrenzung Widerrufsrecht für Altverträge zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 x mittel

Quelle: Ausarbeitungen Peter Freckmann.

Vorstand Kredit Konto Anlage Recht

Handel Controlling Revision IT

Kurzüberblick der wichtigsten WohnImmoKreditRiLi-Umsetzungsthemen

Kredite 2016

• Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WKR) und aktuelle Rechtsfragen• Verbraucherkreditrecht kompakt: Neuerungen WKR und Update für Wiedereinsteiger• Vermittlergeschäft: Neue Anforderungen, Steuerungs- und Überwachungspflichten

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BERATUNGSANGEBOT RUND UM DIE WOHNIMMOBILIENKREDITRICHTLINIE

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Seit 21.03.2016 ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie „scharf geschaltet“:

• Haben Sie Ihre „Hausaufgaben“ bei der Umsetzung richtig gemacht oder besteht bei Ihnen weiterer „Nachhilfebedarf“?

• Sind Ihre Prozesse und Formulare für die neuen Regelungen rechtssicher angepasst und auch effizient?

– Läuft der neue Beratungsprozess bei Baufinanzierungen reibungslos? Gibt es beratungsfreies Geschäft? Ist ein Bera-tungsverzicht möglich?

– Sind die ESIS-Merkblätter „up-to-date“? Erfolgt die Beratungs- und Empfehlungs-Dokumentation beweissicher für einen möglichen Rechtsstreit?

• Sind Ihre Mitarbeiter in Beratung und Marktfolge „fit“ für die neuen Regelungen?

– Erfolgt bei der Beratung und Sachbearbeitung eine korrekte und sachkompetente Einordnung der angebotenen Dar-lehensarten wie z. B. Allgemein- oder Immobiliar-Darlehen, Fremdwährungs- oder Förderdarlehen?

– Werden dadurch die allgemeinen und vorvertraglichen Informationspflichten und Widerrufsinformationen auch rich-tig und zutreffend erfüllt? Oder schlittert Ihr Haus durch fehlerhafte Einordnungen in „unkalkulierbare“ Rechtsrisiken?

• Zivil- und aufsichtsrechtliche „Keule“ Kreditwürdigkeitsprüfung: Holen Sie die notwendigen und erforderlichen Informati-onen und Unterlagen umfassend und effizient ein? Werden zukünftige Entwicklungen, Risiken und Szenarien gesetzes-konform eingeschätzt bzw. berücksichtigt? Erfolgt die Dokumentation so, dass bei einer späteren gerichtlichen Auseinander-setzung die ordnungsgemäße Kreditwürdigkeitsprüfung beweisbar bleibt? Oder droht Ihnen ein künftiger „Kapitaldienstjo-ker“ mit unvorhersehbaren Haftungsfolgen?

• Risikofeld Sicherheiten: Welche Bewertungsmethoden sind anzuwenden? Wie umgehen mit einer nachträglichen grund-pfandrechtlichen Besicherung?

• Knackpunkt Stundung und Ratenaussetzung: Sind „schlanke Lösungen“ noch möglich bzw. wann ist ein neuer Vertrag er-forderlich? Was kann am Markt entschieden werden bzw. wann ist eine Abgabe an Kreditconsult sinnvoll und erforderlich?

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Finanz ColloquiumHeidelberg

WKR 2016

• Kreditwürdigkeitsprüfung nach der WohnimmoKreditRiLi 13.06.2016 Köln

• Neue Kreditvermittler-Verordnung 14.06.2016 Köln

• Sicherheiten-Tagung 2016 20.–21.06.2016 Frankfurt/M.

• § 18 KWG-Prozesse auf dem Prüfstand 22.–23.06.2016 Frankfurt/M.

• Beratungsprotokolle nach der WohnimmoKreditRiLi 29.06.2016 Heidelberg

• Prüfung Vermittlergeschäfte 29.06.2016 Frankfurt/M.

• VerbraucherKreditRecht 2016: neue Risiken & Angriffspunkte 04.–05.07.2016 Frankfurt/M.

• Rechtsrisiken im Kreditprozess 06.07.2016 Frankfurt/M.

• Analyse der zukünftigen Kapitaldienstfähigkeit 25.10.2016 Heidelberg

• VerbraucherKreditRecht 2016: neue Risiken & Angriffspunkte 07.–08.11.2016 Frankfurt/M.

• EBA-Bonitätsprüfung 08.11.2016 Heidelberg

• Kredit-Jahrestagung 2016 17.–18.11.2016 Berlin

• BauFi-Tage 2016: WohnimmoKreditRiLi, aktuelle Rechtsfragen 21.11.2016 Heidelberg

• § 18 KWG-Prozesse auf dem Prüfstand 21.–22.11.2016 Leipzig

• Kreditsicherungspraxis: Personalsicherheiten 21.11.2016 Heidelberg

• Kreditsicherungspraxis: Sachsicherheiten 22.11.2016 Heidelberg

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BUCHTIPPS

Beitrag

123FP 05 – 06 / 2016

I. Einleitung

w Der Grundsatz, dass Drittzahlungen man-gels Gläubigerbenachteiligung, da keine Leis-tung aus der Masse erfolgt ist, stets unanfecht-bar sind, beansprucht schon seit längerem keine Geltung mehr. Noch problematischer und riskanter wird es für Kreditinstitute, wenn auf Grund von Drittzahlungen Sicherheiten, sei es aus dem Vermögen des Insolvenzschuld-ners wie auch des zahlenden Dritten, freige-geben werden. Der Beitrag skizziert die unter-schiedlichen Sachverhaltskonstellationen und deren rechtliche Einordnung unter besonde-rer Berücksichtigung der Risikosituation von Kreditinstituten.

II. Differenzierung nach Insolvenz des Hauptschuldners und Dritt-sicherungsgeber/Zahlenden

Bei den zu betrachtenden Fallkonstellationen ist zwischen der Insolvenz des Hauptschuldners und der des Drittsicherungsgebers/Zahlenden zu unterscheiden.

1. Insolvenz des Hauptschuldners

Der Dritte zahlt auf die Verbindlichkeit des Hauptschuldners. Nach Eingang der Zahlung gibt das Kreditinstitut des Hauptschuldners die Sicherheit des Dritten frei.

Das Schuldnervermögen wird durch diese Zah-lung nicht betroffen sein. Dementsprechend wird bei einer Zahlung durch den Drittsiche-rungsgeber auch regelmäßig keine Gläubi-gerbenachteiligung vorliegen1. Im Übrigen wird der Drittsicherungsgeber im Zweifel auch auf die eigene Sicherheit zahlen, um diese zu enthaften2.

Selbst wenn das die Leistung erhaltene Kredit-institut unter Berücksichtigung der konkreten

Sicherheit verpflichtet ist, die getilgte Forde-rung an den Drittzahlenden zu zedieren, ändert auch diese Rechtsfolge nichts an der Insolvenz-festigkeit der an das Kreditinstitut geleisteten Zahlung. Denn ein möglicherweise entste-hender Rückgriffsanspruch wäre wertneutral, da es sich um einen bloßen Gläubigerwech-sel handelt.

Keine abweichende Betrachtung folgt auch in dem Fall, dass in der Insolvenz des Haupt-schuldners nach Zahlung durch einen Dritten eine Sicherheit des Hauptschuldners durch das die Leistung empfangende Kreditinstitut freige-geben wird. Zahlt der Drittsicherungsgeber auf eine Forderung des Kreditinstitutes gegen den Hauptschuldner, welche durch eine unanfecht-bare Sicherheit aus dem Vermögen des Haupt-schuldners gesichert ist, fehlt es bei Rückgabe der Sicherheit nach Zahlung durch den Dritten wiederum an einer Gläubigerbenachteiligung3. Das Vermögen des Hauptschuldners wurde durch die Freigabe nach Zahlung durch den Drit-ten vielmehr vermehrt und nicht beeinträchtigt, so dass keine Gläubigerbenachteiligung durch Freigabe dieser Sicherheit eintreten kann.

Sollte in der vorliegenden Konstellation auch die Drittzahlung angefochten werden, steht, soweit noch im Vermögen des Hauptschuld-ners vorhanden, dem freigebenden Kreditinsti-tut ein Anspruch aus § 144 InsO auf Wiederbe-stellung der Sicherheit zu. Dieses u. a. deshalb, weil § 144 InsO nicht danach unterscheidet, aus wessen Vermögen (Hauptschuldner/Zahlender) die Sicherheiten stammen.

2. Insolvenz des Drittzahlenden

Der Dritte zahlt auf eine Verbindlichkeit des Hauptschuldners bei dem Kreditinstitut, wel-ches daraufhin eine Sicherheit des Schuldners freigibt. Der Drittzahlende beantragt in der Fol-gezeit die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Zahlungen Dritter: Auswirkungen auf gestellte Sicherheiten

Autor:

Bernd Abbetmeier,Stv. Geschäftsbereichsleiter Recht und Steuern, Rechtsanwalt, Sparkassenverband Niedersachsen, Hannover.

Die vermeintlich sichere Drittzahlung und Drittsicherheit: häufig ein Trugschluss.

Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem

FCH Blog:blog.fc-heidelberg.de

Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik: Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.

1 BGH-Urteil vom 17.06.2004, Az.: IX ZR 124/03, ZIP 2004 S. 1.512.

2 Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bank-rechts-Handbuch § 90 RdNr. 500g; BGH-Urteil vom 14.06.1967, X ZR 125/64, WM 1967 S. 955.

3 MüKo InsO/Kayser § 129, RdNr. 124; BGH-Urteil vom 03.03.1960, XIII ZR 86/59, WM 1960 S. 381.

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung

Forderungsbeitreibung Investor Revision

Beitrag

124 FP 05 – 06 / 2016

Bei dieser Konstellation stellt sich die Frage der Anfechtung der Drittzahlung durch den Insol-venzverwalter des Zahlenden bei dem Empfän-gerkreditinstitut. Es ist zu differenzieren zwi-schen den möglichen Anfechtungsansprüchen:

� Eine Anfechtbarkeit der erhaltenen Zah-lungen gem. § 130, 133 InsO scheidet aus, da das die Leistung erhaltende Kreditins-titut nicht als Insolvenzgläubiger des zah-lenden Dritten beteiligt ist4. � Eine Anfechtung gem. § 133 InsO (vorsätz-

liche Benachteiligung) ist demgegenüber nicht ausgeschlossen. Denn im Gegensatz zu § 130, 131 InsO setzt § 133 InsO nicht die Insolvenzgläubigereigenschaft des die Leistung Erhaltenden voraus. In diesen Fällen wird sich allerdings regel-mäßig die beweiserhebliche Frage des Nachweises der Kenntnis des Kreditinsti-tutes vom Gläubigerbenachteiligungsvor-satz des Drittzahlenden stellen. Ist in diesen Fällen das Kreditinstitut nicht Hausbank des Drittzahlenden, dürfte dem Insolvenzver-walter des Drittzahlenden die Vermutungs-regel des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht hilf-reich sein.

� Für eine mögliche Begründetheit eines Anfechtungsanspruches gem. § 134 InsO (unentgeltliche Leistung) ist im hier vorlie-genden Drei-Personen-Verhältnis entschei-dend, ob das Kreditinstitut als Zahlungs-empfänger eine Gegenleistung erbracht hat5. Dabei ist es unerheblich, ob die Leis-tung an den Drittzahlenden erbracht wurde. Ist im vorliegenden Fall z. B. ein Kredit an den nicht insolventen Hauptschuldner ausgereicht worden, dann kann der Insol-venzverwalter des Drittzahlenden nur mit einem Anspruch aus § 134 InsO durchdrin-gen, wenn die Forderung des Kreditinsti-tutes gegen den Hauptschuldner wertlos, dieser zahlungsunfähig oder insolvenzreif war. Dann wäre die getilgte Forderung wert-los gewesen und der Zuwendungsempfän-ger hätte wirtschaftlich nichts verloren, was als Gegenleistung für die erhaltene Zuwen-dung angesehen werden könnte.

Dieses gilt allerdings dann nicht, wenn die getilgte Forderung trotz Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners als werthaltig zu beurtei-len ist. Diese Werthaltigkeit steht insbesondere dann nicht in Frage, wenn werthaltige Sicher-

heiten des Hauptschuldners gestellt worden waren, die in Folge der Zahlung des nunmehr insolventen Dritten freigegeben worden sind6. Dabei sind auch von weiteren Dritten für die getilgte Forderung gestellte werthaltige Sicher-heiten zu berücksichtigen.

Der insolvente Dritte zahlt auf eine Verbindlich-keit des Hauptschuldners und es erfolgt nach Erhalt der Zahlung die Freigabe einer Sicherheit des Drittzahlenden, die für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gestellt war.

In dieser Variante ist die insolvenzfeste Besi-cherung der Drittverbindlichkeit entscheidend. Dabei gilt auch hier bezogen auf die Besiche-rung Folgendes:

§ 134 InsO findet Anwendung, wenn der Emp-fänger der Leistung keine ausgleichende Gegenleistung, also kein Vermögensopfer erbracht hat. Dabei ist es unerheblich, ob die Gegenleistung gegenüber dem Drittsiche-rungsgeber oder einem sonstigen Dritten (hier dem Hauptschuldner) erbracht wurde7.

Eine vertragliche Verpflichtung des Kreditinsti-tutes als Sicherungsnehmer muss dabei nicht gegenüber dem zwischenzeitlich insolventen Sicherungsgeber bestehen. Unerheblich ist auch, ob der Drittsicherungsgeber gegenüber dem Hauptschuldner verpflichtet war oder ein eigenes Interesse an der Besicherung hatte8.

In dieser Sachverhaltsvariante ist zwischen ursprünglicher und nachträglicher Besicherung zu differenzieren. Bei der ursprünglichen Besi-cherung liegt keine Unentgeltlichkeit vor, wenn Zug-um-Zug oder später vereinbarungsgemäß (z. B. in einem Darlehensvertrag) an einen Drit-ten ein Darlehen ausgereicht wird9.

Wurde hingegen die Sicherheit erst nach Darle-hensvalutierung bestellt und diese Bestellung nicht im Darlehensvertrag vereinbart, liegt eine unentgeltliche Nachsicherung vor. Dabei ist entscheidend der Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs der Sicherheit10.

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Sicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Her-einnahme der Sicherheit einen werthaltigen Anspruch auf anderweitige Besicherung auf-gegeben hat. £

4 BGH-Urteil vom 22.11.2012, IX ZR 22/12, ZInsO 2013 S. 73.

5 BGH-Urteil vom 17.10.2013, IX ZR 10/13, NZI 2013 S. 1.017.

6 BGH-Urteil vom 03.04.2014, IX ZR236/13, NZI 2014 S. 564.

7 BGH-Urteil vom 20.12.2012, IX ZR 21/12, NZI 2013 S. 258.

8 BGH-Urteil vom 07.05.2009, IX ZR 71/08, ZIP 2009 S. 1.122.

9 BGH-Urteil vom 06.12.2012, IX ZR 105/12, NZI 2013 S. 81.

10 BGH-Urteil vom 20.12.2012, IX ZR 21/12, NZI 2013 S. 258.

» Der Grundsatz, dass Drittzahlungen mangels Gläubiger-benachteiligung, da keine Leistung aus

der Masse erfolgt ist, stets unanfechtbar sind, beansprucht

schon seit längerem keine Geltung mehr.«

Zum Thema: Quick-Check Sicherheiten,

15.11.2016, Leipzig.

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PRAXISTIPPS

� Eine Drittsicherheit sollte nur mit enger Zweckerklärung vor Darlehensvalutierung vereinbart werden. Bei weiter Zweck-erklärung dürfte für die Gegenleistung die Anlassrechtsprechung des BGH heranzuziehen sein. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass es auf den Zeitpunkt des rechtswirksamen Entstehens der Sicherheit ankommt.

� Den konstitutiven Voraussetzungen, wie z. B. Anzeigepflichten für das rechtswirksame Entstehen der Sicherheit, ist besondere Beachtung zu widmen.

� Die „sichere“ Drittsicherheit kann sich ggf. als Trugschluss erweisen. Es drohen insbesondere die Anfechtungsansprü-che der §§ 134, 133 InsO.

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Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung

Forderungsbeitreibung Investor Revision

FP 05 – 06 / 2016

I. Forderungsabtretung zur Umgehung der Zwangs-vollstreckung

w Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsver-pflichtungen nicht nach, muss der Gläubiger üblicherweise zur Durchsetzung seiner Ansprü-che Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einlei-ten. Diese Verfahren kosten Zeit und Geld, wes-halb jeder Gläubiger Zwangsvollstreckungen nach Möglichkeit zu vermeiden sucht.

Ein probates Mittel hierzu ist die Forderungs-abtretung. Der Gläubiger kann sich vom säumi-gen Schuldner Ansprüche abtreten lassen, die diesem gegen Dritte, insbesondere gegenüber Arbeitgebern oder Banken, zustehen. Meist ist die Forderungsabtretung Bestandteil einer Ratenzahlungsvereinbarung.

Die folgenden Ausführungen beleuchten die Rechte und Pflichten der Bank als Drittschuld-ner im Umgang mit den ihr angezeigten Forde-rungsabtretungen, dargestellt an Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung.

II. Forderungsabtretung aus Sicht der Bank

1. Abtretung statt Pfändung – ist dies rechtlich haltbar?

Grundsätzlich können Forderungen von dem Gläubiger (= Zedent) durch Vertrag mit einem anderen (= Zessionar) auf diesen übertragen werden (Abtretung, § 398 S. 1 BGB).

Wird der Bank eine Abtretung angezeigt, die ganz offensichtlich nur dem Zweck dient, Voll-streckungsmaßnahmen zu umgehen, stellt sich bei den BankmitarbeiterInnen – insbeson-dere wenn die Abtretung zugunsten unseriö-ser Gläubiger erfolgt – oft ein ungutes Gefühl ein.

Rechtlich gesehen sind diese Abtretungen – auch mit der Begründung, die Vollstreckung werde damit umgangen – nicht zu beanstan-den. Weder im Gesetz, noch in der Rechtspre-chung finden sich Einschränkungen, die gegen den Forderungseinzug durch Abtretung spre-chen oder diesen gar untersagen.

Der gravierende und oft übersehene Unter-schied zwischen der Zwangsvollstreckung und der Abtretung besteht darin, dass der Bank-kunde – mehr oder weniger freiwillig – an der Abtretungsvereinbarung mitwirkt.

Die Bank muss eine wirksame Abtretung zwin-gend berücksichtigen. Dies stellt Banken vor rechtliche und technische Herausforderungen, denn Auszahlungen an den falschen Gläubiger führen zur Haftung des Kreditinstitutes. Haf-tungsfallen lauern dort, wo Abtretungen bei der Kontendisposition schlichtweg übersehen werden oder sie in Konkurrenz zu einer beste-henden oder neuen Pfändung treten und das Verhältnis der beiden zueinander nicht korrekt beurteilt wird.

Da Banken regelmäßig keine Computerpro-gramme zur Verwaltung von Abtretungen vor-halten, ist den Abtretungen im Arbeitsablauf besondere Aufmerksamkeit zu widmen und deren Berücksichtigung nach Möglichkeit tech-nisch zu sichern.

Um die Haftungsrisiken zu minimieren, sollte es das Ziel einer Bank sein, die Abtretungen nach Möglichkeit abzulehnen. Eine Ablehnung ist rechtlich aber nur haltbar, wenn die Abtretung unwirksam ist.

2. Wirksamkeit der Abtretungen

Regelmäßig erlangt die Bank keine Kenntnisse über den der Abtretung zugrunde liegenden Sachverhalt. Deshalb ist die Rechtmäßigkeit der Abtretung nur in begrenztem Umfange über-

Abtretung statt Pfändung: Aus Sicht des Drittschuldners

Autor:

Gabriele Klebingat, Rechtsanwältin und Banksyndikus,

Aachen.

Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

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Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.

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127FP 05 – 06 / 2016

prüfbar. Die Prüfung wird sich also schon aus faktischen Gründen auf offensichtliche Fehler beschränken müssen, die zur Unwirksamkeit der Abtretung führen.

Eine Beschränkung der Wirksamkeitsprüfung auf offensichtliche Fehler genügt auch aus einem anderen Grund. Die Bank kann sich auf § 409 Abs. 1 BGB berufen. Hiernach muss der Zedent (Bankkunde) die Abtretung nach erfolgter Abtretungsanzeige gegen sich gelten lassen, auch wenn sie unwirksam ist. Die Bank kann sich damit sogar auf den gesetzlichen Schutz berufen, wenn sie die Unwirksamkeit der Abtretung kennt. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Nichtberechtigung des Zessi-onars offensichtlich ist oder die Unwirksamkeit der Abtretung auf einem gesetzlichen Abtre-tungsverbot beruht1.

Will die Bank eine Haftung ausschließen, muss sie die Abtretung auf offensichtliche Fehler hin prüfen, die den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB aushebeln.

3. Offensichtliche Fehlerquellen

a) Bestimmtheitserfordernis

Die Abtretung muss die abgetretenen Ansprü-che und die Person des Gläubigers hinreichend bestimmt bezeichnen. Nur wenn der Inhalt der Abtretung bestimmt oder bestimmbar ist, ist sie auch wirksam2. Die Bank muss anhand des Abtretungsvertrages in die Lage versetzt werden, die betreffende Forderung identifizie-ren zu können.

Wird nicht die ganze Forderung, sondern nur ein Teil derselben abgetreten, entspricht die Abtretung dem Bestimmtheitserfordernis, wenn sie summen- oder quotenmäßig festge-legt, „in Höhe des pfändbaren Teils“ abgetreten oder nach Höhe der zu sichernden Forderung begrenzt wurde3.

Die Abtretung zukünftiger Forderungen ist nach der Rechtsprechung bereits dann bestimmt genug, wenn die Forderung bei ihrem Entstehen bestimmbar ist. Die Forderung muss nicht bereits dem Grunde nach ange-legt sein. Hier sind die Anforderungen weiter gefasst als bei der Bestimmbarkeit einer For-derung im Rahmen einer Pfändung4.

Erfüllt die Abtretung nicht das Bestimmtheits-erfordernis, ist sie unwirksam.

b) Gesetzliche und rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote, sowie solche aus der Natur der Forderung

Unwirksam ist eine Abtretung auch, wenn sie gegen gesetzliche, rechtsgeschäftliche oder sich aus der Natur der Forderung ergebende Abtretungsverbote verstößt.

aa) Gesetzliche Abtretungsverbote

Gesetzliche Abtretungsverbote sind in §§ 399, 400 BGB enthalten. Weitere Einzelfälle wurden verstreut normiert, z. B. in §§ 473, 717, 1.092 Abs. 1 BGB.

Für Banken sind in Verbindung mit angezeigten Abtretungen hauptsächlich die Pfändungsver-bote und -beschränkungen relevant. Insbe-sondere das Abtretungverbot aus § 400 BGB ist von großer Bedeutung. Nach dieser Norm – in Verbindung mit § 851 ZPO – können unpfänd-bare Ansprüche nicht abgetreten werden. Solche Abtretungen sind unwirksam.

Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Pfändungsschutzkon-ten, den sog. P-Konten, zu widmen.

Unpfändbar sind in jedem Fall die dem Inhaber eines Pfändungsschutzkontos gem. §  850k Abs. 1 ZPO i. V. m. § 850c Abs. 1 S. 1, 850c Abs. 2a ZPO zustehenden Freibeträge. Unterhält ein Schuldner ein Pfändungsschutzkonto und liegt eine Pfändung vor, ist das Guthaben bis zur Höhe des Freibetrages nicht pfändbar und folg-lich auch nicht abtretbar. Die Abtretung ist ganz oder teilweise – die nicht pfändbaren Teile des Guthabens betreffend – unwirksam.

Was aber gilt, wenn der Kunde „auf Vorrat“ ein Pfändungsschutzkonto einrichtete und noch keine Pfändung vorliegt? Man spricht hier von einem „inaktiven“ P-Konto, welches dem Kontoinhaber noch keinen Pfändungsschutz gewährt. Dieser wird erst mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner „aktiviert” (§ 850k ZPO).

Wird der Bank die Abtretung des Auszahlungs-anspruchs in Bezug auf ein „inaktives“ P-Konto

1 BeckOK BGB/Rohe § 409, Rn. 8 m. w. N.2 BGH NJW 11, S. 2.713.3 MüKo BGB/Roth/Kieninger, 7. Aufl. 2016, BGB

§ 398, Rn. 7.4 MüKo BGB/Roth/Kieninger BGB § 398, Rn 80.

» Die Abtretung umfasst das gesamte, auf einem „ inaktiven“ Pfändungsschutz-konto befindliche Guthaben. Eine analoge Anwendung des § 850k ZPO auf diese Konten scheidet aus. «

Beitrag

128 FP 05 – 06 / 2016

angezeigt, drängt sich der Gedanke an eine analoge Anwendung des § 850k Abs. 1 ZPO für Abtretungen auf.

Die Pfändungsschutzvorschriften dienen dem Zweck, dem Schuldner das Existenzminimum zu erhalten und ihn nicht der sozialen Für-sorge anheimfallen zu lassen5. Unterschreibt der Bankkunde eine Abtretungserklärung und hält er bereits ein „inaktives“ Pfändungsschutz-konto, so hat er ein ähnlich gelagertes Inter-esse an der Erhaltung seines Existenzminimums wie der Pfändungsschuldner. Dieses Interesse manifestiert sich in der Tatsache, dass der Zedent bereits ein P-Konto einrichtete, obwohl keine Pfändung vorliegt.

Verneint man die analoge Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften, so ist der Zedent auf den Zufall angewiesen, durch den ihm ein außenstehender Dritter zur Sicherung seiner Existenz verhilft, indem er mittels einer weite-ren Pfändung den Schutz des bis dato „inakti-ven“ P-Kontos aktiviert.

In dieser Konstellation darf man aber nicht übersehen, dass der Zedent im Gegensatz zum Vollstreckungsschuldner mit der Unter-zeichnung des Abtretungsvertrages – mehr oder weniger – freiwillig auf seine Existenz-grundlage verzichtet und sich – ebenfalls mehr oder weniger – bewusst des gesetzlichen Pfän-dungsschutzes begibt.

Dabei ist es von untergeordneter Bedeutung, ob der Zedent den Umfang seiner Rechts-handlung bis hin zur Aufgabe des Existenzmi-nimums erfasst. Der Privatautonomie ist hier gegenüber der analogen Anwendung der Pfän-dungsschutzvorschriften der Vorzug zu geben.

Die analoge Anwendung des § 850k ZPO auf „inaktive“ Pfändungsschutzkonten ist zu ver-neinen. Die Abtretung umfasst das gesamte, auf einem „inaktiven“ Pfändungsschutzkonto befindliche Guthaben.

Die rechtlichen Interessen des Altgläubigers können gegebenenfalls durch die AGB-Vor-schriften (z. B. § 305c BGB) oder die Anfech-tungsregeln korrigiert werden. Dies betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zes-sionar. Für die Bank ist diese Frage weder prüf-bar noch von Bedeutung. Vielmehr darf sich die

Bank nach Anzeige der Abtretung grundsätz-lich auf die Abtretung verlassen, auch wenn diese – nicht offensichtlich – unwirksam sein sollte (§ 409 Abs. 1 BGB).

Ist der Zedent Inhaber eines herkömmlichen Girokontos, so ist das gesamte Guthaben pfändbar und damit abtretbar. Auch dem Pfän-dungsschuldner, der Kontoinhaber eines Giro-kontos ohne P-Konto-Zusatzvereinbarung ist, steht gem. § 850k ZPO kein Pfändungsschutz zu. Hier sind der Zedent und der Pfändungs-schuldner gleich zu behandeln6.

bb) Rechtsgeschäftliche Abtretungs- verbote

Rechtsgeschäftliche Abtretungsverbote können Bestandteil der Verträge sein, die zwischen der Bank und dem Bankkunden geschlossen werden. Die meisten Banken und Sparkassen verzichteten in ihren AGB auf den Zustimmungsvorbehalt zur Forderungsabtre-tung. Wurde ein Zustimmungsvorbehalt verein-bart, wird die Abtretung erst mit Erteilung der Zustimmung wirksam.

Für Anderkonten und Anderdepots schlie-ßen Banken Abtretungen regelmäßig – dem Sinn des Treuhandkontos entsprechend – aus. Ein Verstoß gegen dieses rechtsgeschäft-liche Abtretungsverbot führt zur Unwirksam-keit der Abtretung von Ansprüchen aus diesen Verträgen.

cc) Abtretungsverbot aus der Natur der Forderung

Die Abtretung einer Forderung kann ausge-schlossen sein, wenn es sich um eine höchst-persönliche Forderung handelt oder die Leis-tung an einen anderen zu einer inhaltlichen Veränderung der Forderung führt. (§ 399, 1. Alt. BGB).

Eine inhaltliche Veränderung der Forderung liegt vor, wenn eine vom Kontoinhaber zweck-gebunden vorgenommene Einzahlung einen anderen als den vorgesehenen Empfänger erreicht (z. B. Mietkaution). Kann der Zweck der Forderung nach Auszahlung an den Zes-sionar nicht mehr erfüllt werden, ist die Abtre-tung in Bezug auf die zweckgebundene Ein-zahlung unwirksam.

» Eine zweck-gebundene

Einzahlung auf einem Girokonto

unterliegt dem Abtretungsverbot des § 399, 1. Alt. BGB. «

5 Gesetzesbegründung zum „Entwurf eines Ge-setzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes, Drucksache 16/7615 v. 19.12.2007, s. Begrün-dung Ziffer A.I.

6 A.  A. Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl. 2013, Rz. 289.

Beitrag

129FP 05 – 06 / 2016

» Der Schuldner sollte eine Abtretung aus Haftungsgründen auf offensichtliche Fehler, wie z. B. einen Verstoß gegen Abtretungsverbote, prüfen. «

4. Umgang der Bank mit Abtretungen

a) Umgang mit wirksamen Abtretungen

Wurde der Bank eine wirksame Abtretung angezeigt, kann sie schuldbefreiend nur noch an den neuen Gläubiger leisten. Der Gläubiger-wechsel tritt mit Abschluss des Abtretungsver-trages und nicht erst mit der Anzeige der Abtre-tung an die Bank ein.

Wird die Abtretung erst spät offen gelegt, muss der neue Gläubiger alle Leistungen, die die Bank an den alten Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, insofern die Bank von der Abtretung keine Kenntnis hat (§ 407 Abs.  1 BGB). Die zwischen Abtretung und Abtretungs-anzeige dem alten Gläubiger zugewandten Leistungen muss die Bank nicht erstatten.

b) Umgang mit unwirksamen Abtretungen

Ist die Abtretung ganz oder teilweise unwirk-sam, kann die Bank die Abtretung ganz oder teilweise ablehnen.

Leistet die Bank auf eine für sie nicht erkenn-bar unwirksame Abtretung, so leistet sie unter den Voraussetzungen des § 409 Abs. 1 BGB schuldbefreiend an den vermeintlichen Zessionar. Die Bank kann die Abtretung als wirksam behandeln, auch wenn sie das nicht ist.

Verletzt die Abtretung ein gesetzliches Abtre-tungsverbot, so kann die Bank sich nicht auf den Schutz des § 409 Abs. 1 BGB berufen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 409 Abs. 1 BGB, der eine „abtretbare“ For-derung voraussetzt. Erkennt die Bank die offen-sichtliche Unwirksamkeit, muss sie die Abtre-tung zwingend ablehnen.

Sieht die Bank die Abtretung irrtümlich als unwirksam an, lehnt die Leistung an den Zes-sionar ab und leistet stattdessen an den Bank-kunden, so hat sie nicht schuldbefreiend geleis-tet. Sie muss erneut an den Zessionar leisten.

Im Ergebnis ist eine Prüfung der Abtretung auf offensichtliche Fehler unerlässlich. Die Bank kann sich in diesen Fällen nicht auf den Schutz des § 409 BGB berufen. Es ist auch sinnvoll, die

Prüfung auf offensichtliche Fehler zu beschrän-ken, denn weitergehende Prüfungen bergen stets die Gefahr einer Fehleinschätzung und einer daraus resultierenden Haftung der Bank.

c) Stellungnahme des Kreditinstituts

Die Bank schuldet dem Zessionar nach Anzeige der Abtretung keine schriftliche Stellung-nahme, wie sie z. B. in Form der Drittschuld-nererklärung gem. § 840 ZPO für die Pfändung vorgesehen ist. Daher muss die Bank dem Neu-gläubiger weder den Eingang der Abtretungs-anzeige bestätigen noch auf die (Teil-)Unwirk-samkeit der Abtretung hinweisen.

Auch wenn diese Vorgehensweise nicht ver-pflichtend ist, bietet sie sich an, da mit Rück-fragen des Zessionars zu rechnen ist.

d) Reklamationen des Zessionars

Es gibt Fallgestaltungen, in denen der Zessio-nar die Bank auffordert, das gesamte auf einem mit einer Pfändung belegten Pfändungsschutz-konto befindliche Guthaben – einschließ-lich der Freibeträge – an ihn auszuzahlen. Die Begründung lautet, bei der Abtretung handele es sich nicht um eine Pfändung und daher gelte der Pfändungsschutz nicht. Diese Begründung ist abzulehnen, da sich die Unpfändbarkeit des Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto nicht nach der Art der „Einziehung“, sondern nach den Voraussetzungen des § 850k ZPO richtet.

e) Kollision Abtretung und Pfändung

Besondere Aufmerksamkeit muss die Bank der Abtretung widmen, wenn das betref-fende Konto gleichzeitig mit einer Pfändung belegt ist oder noch wird. Bei der Bestim-mung der Rangfolge ist zu berücksichtigen, dass der Gläubigerwechsel mit Abschluss des Abtretungsvertrages und nicht mit Anzeige der Abtretung erfolgt.

aa) Pfändung zeitlich nach Abtretung und Abtretungsanzeige

Wurde der Abtretungsvertrag bereits vor Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs-beschlusses geschlossen und dem Drittschuld-ner angezeigt, so geht die nachfolgende Pfän-

Beitrag

130 FP 05 – 06 / 2016

dung ins Leere. Der Gläubigerwechsel fand bereits vor Zustellung des Pfändungsbeschlus-ses statt, der Pfändungsschuldner war zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr Gläubiger der Forderung. Der Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss ist unwirksam und lebt auch nicht wieder auf.

bb) Abtretung und Abtretungsanzeige zeit-lich nach Pfändung

Eine Abtretung, die zeitlich nach der Pfän-dung der Forderung vorgenommen wird, ist dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirk-sam (§ 829 Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Formulierung im Pfändungsbeschluss, der Schuldner habe sich der Verfügung über den gepfändeten Anspruch zu enthalten (Inhibitorium), begrün-det ein relatives Verfügungsverbot zuguns-ten des Pfändungsgläubigers. Die Bank kann nicht schuldbefreiend an den Zessionar leisten.

Nach Erledigung oder Rücknahme der Pfän-dung ist die Abtretung weiter zu beachten. Sie sollte wie eine nachrangige Pfändung berück-sichtigt werden.

Pfändungen, die zeitlich noch nach der Abtre-tung zugestellt werden, gehen aufgrund des früher erfolgten Forderungsübergangs ins Leere.

cc) Pfändung zeitlich zwischen Abtretung und Abtretungsanzeige

Liegt das Datum der Abtretung zeitlich vor der Pfändung und wird der Bank die Abtre-tung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses angezeigt, geht die Abtretung der Pfändung vor. Durch den mit Abschluss des Abtretungsvertrages stattfin-denden Gläubigerwechsel war der Kontoinha-ber bei Zustellung des Pfändungs- und Über-weisungsbeschlusses an die Bank nicht mehr Gläubiger der Forderung. Die Pfändung geht daher ins Leere, sie ist unwirksam und lebt nicht wieder auf.

Bereits nach Eingang der Pfändung und vor Anzeige der Abtretung versandte die Bank die übliche Drittschuldnererklärung an den Pfändungsgläubiger mit dem Hinweis, die Pfän-dung werde anerkannt. Die Erklärung gab die Bank in Unkenntnis des bereits früher durch

die Abtretung erfolgten Gläubigerwech-sels ab. Nachträglich sollte sie nun den Pfän-dungsgläubiger davon unterrichten, dass neue Tatsachen bekannt geworden seien, die zu einer geänderten Beurteilung der Rechtslage führen. Die Pfändung gehe aufgrund der nun bekannt gewordenen Abtretung ins Leere. Sie sei unwirksam und lebe auch nicht wieder auf.

Bleibt noch die Frage zu klären, ob die Bank die bis zum Eingang der Abtretungsanzeige an den Pfändungsgläubiger ausgekehrten Beträge erstatten oder zurückfordern muss.

Bei der vorbeschriebenen Sachlage kann sich die Bank auf § 408 Abs. 2 Alt. 1 BGB berufen. Die Norm schützt den Schuldner in seinem durch äußere Umstände begründeten berechtig-ten Vertrauen7 auf die Rechtsinhaberschaft des Pfändungsgläubigers. Die Bank darf keine Kenntnis von der vorzeitigen und wirksamen Abtretung haben. Unter dieser Voraussetzung darf sie an den Pfändungsgläubiger leisten und der Erstzessionar muss sich die Leistung anrechnen lassen.

In der Folge muss die Bank die an den Pfän-dungsgläubiger ausgekehrten Beträge weder von diesem zurückfordern noch die Beträge an den wahren Berechtigten erstatten.

f ) Abtretung im täglichen Arbeitsablauf

Im täglichen Arbeitsablauf ist die Berücksich-tigung der wirksamen Abtretung sicherzustel-len. Sinnvoll ist die Bearbeitung der Abtretung mithilfe eines technischen Systems. Steht ein Programm für die Erfassung und Bearbeitung von Abtretungen nicht zur Verfügung, kann die Abtretung in die standardmäßig vorhan-denen Pfändungsprogramme in Form einer „Ersatzpfändung“ eingepflegt werden. Auf diese Weise wird sie nicht übersehen oder ver-gessen und mögliche Pfändungsfreibeträge, die aufgrund des gesetzlichen Abtretungsver-bots nicht an den Neugläubiger ausgezahlt werden dürfen, werden ebenfalls maschinell berücksichtigt.

Die Bearbeitung der Abtretung über die übli-chen Pfändungsprogramme bringt weiterhin den Vorteil, dass die Rangfolge zwischen Pfän-dungen und Abtretungen maschinell über-wacht werden kann. Dies kann aber nur gelin-7 BeckOK BGB/Rohe BGB § 408 Rn. 4.

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gen, wenn die Abtretung mit dem Datum des Abtretungsvertrages und nicht mit dem Datum der Abtretungsanzeige in die Systeme einge-pflegt wird.

III. Zusammenfassung

Wird der Bank eine Abtretung angezeigt, sollte sie die Abtretung auf offensichtliche, zur Unwirksamkeit der Abtretung führende Fehler prüfen. Hierzu gehören gesetzliche Abtre-tungsverbote, wie z. B. Pfändungsverbote und -beschränkungen, sowie rechtsgeschäftliche und sich aus der Natur des Anspruchs erge-bende Abtretungsverbote. Insbesondere bei

einem Verstoß gegen gesetzliche Abtretungs-verbote kann sich der Schuldner nicht auf den Schutz des § 409 BGB berufen.

Ist die Abtretung offensichtlich ganz oder teil-weise unwirksam, ist sie insoweit abzulehnen. Die Bank kann hierauf nicht schuldbefreiend an den Zessionar leisten.

Kollidieren Pfändungen mit Abtretungen, ist die Rangfolge bzw. die Unwirksamkeit der ein-zelnen Forderungsübergänge mit besonde-rer Sorgfalt zu prüfen. Die Bank wird – je nach Sachlage – hinsichtlich der Leistungen an den nicht berechtigten Gläubiger durch §§ 407, 408 und 409 BGB geschützt. £

PRAXISTIPPS

� Nach Eingang einer Abtretungsanzeige sollte die Abtretung auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Enthält die Abtretung offensichtliche Fehler, wie z. B. den Verstoß gegen ein Abtretungsverbot, ist sie ganz oder teilweise – entsprechend ihrer Unwirksamkeit – abzulehnen.

� Der Schuldner muss die Rangfolge zwischen Abtretungen und Pfändungen prüfen und deren Einhaltung bei der Aus-kehrung sicherstellen.

� Die Abtretung sollte in ein technisches System eingepflegt werden, um deren Berücksichtigung sicher zu stellen. Hier empfiehlt sich das üblicherweise bei Banken vorhandene Pfändungsprogramm. Wird die Abtretung als „Ersatzpfändung” eingepflegt, kann weder die Abtretung selbst, noch die korrekte Rangfolge unberücksichtigt bleiben.

� Die Abtretung muss immer mit dem Datum des Abtretungsvertrages in die Systeme eingepflegt werden, da der Gläubi-gerwechsel mit Abschluss des Abtretungsvertrages stattfindet.

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132

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung

Forderungsbeitreibung Investor Revision

FP 05 – 06 / 2016

I. Avalkredit im Firmen-kundengeschäft1

w Im Firmenkundengeschäft spielt der Aval-kredit eine große Rolle. Insbesondere in den Geschäftszweigen Bau, Anlagen- und Maschi-nenbau ist das Aval Voraussetzung für den Abschluss der spezifischen Werk- und Kauf-verträge. Während sich schon das Avalrecht im Inland durch Literatur und Rechtsprechung zu einem nicht ganz so leichten Rechtsgebiet entwickelte, kommen im Auslandsavalgeschäft weitere Probleme und Umstände hinzu, die das Risiko des Auslandsavals für das Kreditinstitut/den Kreditversicherer verstärken. Dabei kann die Nachfrage nach der Bestellung eines Avales im Ausland mannigfache Ursachen haben, sei es, dass die Tochtergesellschaft des Firmen-kunden ihren Sitz im Ausland hat, der Inlands-firmenkunde Lieferungen ins Ausland tätigt und der ausländische Vertragspartner z.  B. Zahlungsgarantien verlangt. Von untergeord-neter Rolle ist der Umstand, dass der Firmen-kunde seinen Sitz im Ausland hat, da derar-tige Kundenbeziehungen in aller Regel nicht erwünscht sind. Weiterhin ist die Verpflichtung zur Stellung einer Bank-/Kautionsgarantie oft-mals auch in Lieferverträgen im Exportgeschäft vereinbart (sog. Garantieverschaffungsklausel). Hierbei wird im Gegensatz zu den Gegeben-heiten beim Akkreditiv eine Garantie nicht zah-lungshalber sondern sicherungshalber gestellt.

II. Grundsätzliche Unterschiede zum Inlandsavalgeschäft

1. Garantien anstatt Bürgschaften2

Im Auslandsgeschäft werden grundsätzlich Garantien anstatt Bürgschaften verlangt. Das bedeutet eine erhöhte Gefahr des garantie-renden Kreditinstitutes/Kautionsversicherers, da die Garantie vom Grundgeschäft losge-löst, d. h. abstrakt ist. Hierbei ist insbesondere

für die Kautionsversicherer, welche sich durch Rückversicherungen abgesichert haben, darauf zu achten, dass derartige Garantien auch vom Rückversicherungsschutz mit umfasst sind. Ganz grundsätzlich sollte im Avalkreditvertrag/Kautionsvertrag eine Regelung darüber enthal-ten sein, ob, und wenn ja, in welchem Umfang Auslandsgarantien überhaupt gestellt werden.

Weiterhin ist vielen Garantien immanent, dass diese die Klausel der Zahlung auf erstes Anfordern enthalten. Dies verschärft inso-weit für den Garanten das Risiko einer unbe-rechtigten Inanspruchnahme, da er nunmehr quasi überhaupt keine Möglichkeiten hat, sich gegen eine unberechtigte Inanspruchnahme erfolgreich zu wehren. Nicht umsonst wird bei der Umschreibung der Garantie, insbesondere auf erstes Anfordern, auf die Liquiditätsfunk-tion verwiesen3.

Es ist auch darauf zu achten, dass im internati-onalen Bereich eine unterschiedliche Verwen-dung der Bezeichnung Garantie zu beobach-ten ist. So verbindet der anglo-amerikanische Rechtskreis mit dem Wort guarantee die Vor-stellung einer akzessorischen Sicherheit, wäh-rend die von ihm gesicherten Grundgeschäfte unabhängige Garantie als contract of indemnity bezeichnet wird.

2. Besicherung des Auslandsavals

Hierbei ist zu unterscheiden, ob die Besiche-rung durch eine typische deutsche Kreditsi-cherheit4 (z. B. Abtretung/Verpfändung von Festgeldern, Grundschulden, Rückavale) erfol-gen, oder ob die Sicherheit im Ausland (z. B. von der ausländischen Tochtergesellschaft) gestellt werden soll5. Insbesondere bei der Gestellung von Auslandssicherheiten sollte ein Rechts-gutachten (Legal Opinion) eingeholt werden, wonach die im Ausland bestellten Kreditsi-cherheiten rechtswirksam sind. Hierbei sei nur exemplarisch auf die ultra-vires-Lehre hinge-

Auslandsfälle: Fallstricke der Aval-bearbeitung

Autoren:

Torsten Steinwachs,Rechtsanwalt, GeschäftsführenderPartner der BMS, Lehrbeauftragter

an der ISM und FOM,zertifizierter Sanierungsexperte,

Wirtschaftsmediator

und

Jörg Eckert,Rechtsanwalt und Steuerberater,

Leiter Recht und Steuer,zertifizierter Sanierungsexperte,

beide BMS Bond ManagementSupport GmbH & Co. KG,

Frankfurt/M.

Risikoeindämmung in der Praxis.

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Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik:

Bankrecht/Sanierung/Insolvenz.

1 Ausführlich hierzu: Blesch/Meyer/Steinwachs, Rechtssicheres Avalgeschäft, 3. Aufl. 2014.

2 Ausführlich zur Garantie, Blesch/Meyer/ Steinwachs, Rechtssicheres Avalgeschäft, 3. Aufl., Rz. 631 ff.

3 Zahn/Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungs-sicherheit im Außenhandel, 8. Aufl., Rz. 9/2.

4 Eine ausführliche Darstellung der Kreditsicher-heiten im Inland bietet Cranshaw, Steinwachs u.  a., FCH-Sicherheitenkompendium, 5.  Aufl. 2015.

5 Eine ausführliche Darstellung der Auslands-sicherheiten finden sich in Tauber/Vorpeil (Hrsg.), Praktikerhandbuch Auslandssicher-heiten.

Beitrag

133FP 05 – 06 / 2016

wiesen, die insbesondere im anglo-amerika-nischen Raum anzutreffen ist. Danach ist die Vertretungsmacht durch den Gesellschafts-zweck begrenzt. Das kann dazu führen, dass die Gestellung einer Rückgarantie unwirk-sam ist, da es nicht dem normalen Zwecke der Gesellschaft immanent ist, derartige Garantien herauszulegen.

3. ICC-Garantierichtlinien im internatio-nalen Geschäftsverkehr

Seit dem 01.07.2010 kann auf die von der ICC6 neu gefassten einheitlichen Richtlinien für auf erstes Anfordern zahlbare Garantien zurück-gegriffen werden7. Diese neuen Richtlinien sind zusammengefasst in den URDG 7588. Zumindest für Deutschland kann aber konsta-tiert werden, dass diese URDG 758 sich nicht durchgesetzt haben. Dies ist nicht weiter ver-wunderlich, da die in der ICC vertretenen deut-schen Banken sich bei der Vereinbarung der URDG 758 zurückhielten und einige Punkte in den Richtlinien nur bei Stimmenthaltung durch die deutschen Banken aufgenommen worden waren9. Von den Banken wurde insbesondere kritisch gesehen die Regelung zur Ziehungs-möglichkeit der Garantie in Art. 1510 und die dem Garanten in Art. 24 d. und f. für den Fall einer nicht konformen Inanspruchnahme auf-erlegten Verpflichtungen. Weiterhin wurde sehr früh darauf hingewiesen, dass es sich bei den URDG 758 um Allgemeine Geschäftsbe-dingungen handelt. Soweit deutsches Recht Anwendung findet, unterliegen die Klauseln daher der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB11.

4. Direkte und indirekte Auslandsavale

Zu unterscheiden sind direkte und indirekte Avale im Auslandsgeschäft. Bei den direkten Avalen ist der Vertragspartner des Firmenkun-den direkt Begünstigter. Bei den indirekten Avalen ist eine Korrespondenzbank dazwi-schengeschaltet. Die Notwendigkeit einer zwischengeschalteten Bank (Zweitbank) kann auf die im Lande des Begünstigten geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu den Devisen, sonstigen hoheitlichen Anordnun-gen oder auf Usancen beruhen. Die Einschal-tung einer Zweitbank kann aber auch zwischen den Parteien des Grundgeschäftes vereinbart

werden und wird oftmals in internationalen Ausschreibungen von vornherein gefordert. Die Bank/der Kautionsversicherer muss sich darüber im Klaren sein, dass sich durch die Einschaltung einer Zweitbank das Risiko einer (unberechtigten) Inanspruchnahme erhöht. Wie sich aus eigenen Erfahrungen12 gezeigt hat, ist die Zweitbank weder wirklich vertraglich verpflichtet, noch selbst motiviert oder in der Lage, die ordnungsgemäße Inanspruchnahme zu prüfen. Vielmehr wird in relativ kurzer Zeit die Inanspruchnahme durch Auszahlung aus-geführt und die Bank/der Rückversicherer in Anspruch genommen. Dies erfolgt technisch meistens per Swift-Nachricht. Die zwischenge-schaltete Bank steht dem Auslandskunden im eigenen Lande näher als einer fremden auslän-dischen Bank/Kautionsversicherung. Hierüber muss man sich im Klaren sein, wenn man der-artige Geschäfte verfolgt.

III. Besonderheiten bei der Aval-abwicklung, insbesondere im Insolvenzfall

1. Unfair Calling

Nach eigenen Anschauungen und Erfahrun-gen sind 80–85 % der Inanspruchnahmen aus Avalen nicht oder zumindest nicht in der geltend gemachten Höhe berechtigt. Dabei ist es sinnvoll, sich das Gewerk vor Ort anzu-schauen, da es in der Praxis leider recht häufig vorkommt, dass Inanspruchnahmen mit gefälschten Bildern/Dokumenten unterlegt sind. Insbesondere im Auslandsavalgeschäft kann eine erfolgreiche Avalprüfung/Abwehr von unberechtigten Inanspruchnahmen nicht am Schreibtisch in Deutschland erfolgen.

2. Rückforderungsanspruch nach ausgezahlten Avalen

Bei einer unberechtigten Auszahlung aus einer Garantie sieht der Bundesgerichtshof den Rück-zahlungsanspruch dem Firmenkunden und in der Insolvenz des Firmenkunden der Insolvenz-masse zustehend an13. Dies wird zu Recht kri-tisiert14. Das nutzt natürlich der Insolvenzpra-xis wenig, solange es die BGH-Rechtsprechung gibt. Diese Entscheidung betrifft zwar einen Inlandsfall, ist jedoch auch auf Auslandsfälle

6 ICC = Internationale Handelskammer.7 Ausführlich hierzu: Vorpeil, BankPraktiker 2010

S. 174.8 URDG: Uniform rules for demand guarantees.9 Blesch/Meyer/Steinwachs, Rechtssicheres Aval-

geschäft, 3. Aufl., Rz. 658.10 Requirements for demand.11 Cranshaw/Michel/Paulus (Hrsg.), Bankkom-

mentar zum Insolvenzrecht, 2. Aufl., vor § 174 InsO, Rz. 85; Vorpeil, BankPraktiker 2010 S. 174/176.

12 Im letzten Jahr z. B. in Algerien, Saudi-Arabien und Iran.

13 BGHZ 140, 49.14 Blesch/Meyer/Steinwachs, Rechtssicheres Aval-

geschäft, 3. Aufl., Rz. 653; Cranshaw/Michels/Paulus (Hrsg.), Bankkommentar zum Insol-venz recht, 2. Aufl. vor § 174 InsO, Rz. 84; Zahn/ Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungssicherung im Außen handel, 8. Aufl., Rz. 9/132.

» Hierbei ist insbesondere für die Kautionsversicherer, welche sich durch Rückversicherungen abgesichert haben, darauf zu achten, dass derartige Garantien auch vom Rück-versicherungsschutz mit umfasst sind. «

Beitrag

134 FP 05 – 06 / 2016

übertragbar, da der BGH sich auf die Abstrakt-heit der Garantie beruft. Während die Kauti-onsversicherer sich in der Regel diesen Rück-zahlungsanspruch haben abtreten lassen, befinden sich derartige Klauseln in Avalkredi-ten der Banken leider (noch) nicht. Allerdings ist die Abtretung nur wirksam, wenn es sich um deutsches Recht handelt, da im Ausland eine Abtretung nach dem ausländischen Recht zu erfolgen hat. So wäre eine Zession nach franzö-sischem Recht unter Beachtung der Art. 1.689 und 1.690 Code Civil mit einem nicht unerheb-lichen Formalaufwand zu verbinden15.

3. Das „Endlos-Aval”

Ganz grundsätzlich sollte im Auslandsgeschäft nur mit Befristungen in den Avalen gearbeitet werden. Allerdings ist dies nicht immer durch-setzbar. So wird z. B. in Algerien keinerlei Befris-tung von Avalen anerkannt. Dies kann zu einem so genannten Endlos-Aval führen. Beim End-los-Aval laufen Kosten für die Zweitbank sowie Kosten z. B. für die Rückverbürgung durch Her-mes-Deckung beim Kreditinstitut/Kautionsver-sicherer auf. Diese werden zwar dem Kunden weiterbelastet. Wenn dieser aber nicht mehr zahlungsfähig ist, laufen die Kosten beim Kau-tionsversicherer/Bank weiter auf. Hier kann und muss der Garant versuchen, sein Aval im Aus-land wieder loszueisen.

4. Garantieabwehr in der Praxis

Unter Einschaltung eines darauf spezialisierten Avalmanagers können bereits kurzfristig unbe-rechtigte Ziehungen durch Augenscheinsein-nahme vor Ort im Ausland herausgefunden werden. Weiterhin kommt es stark auf den Garantietext an, inwiefern das zugrunde lie-gende Geschäft eine Rolle bei der Inanspruch-nahmemöglichkeit der Garantie spielen soll und darf. Hierauf können z. B. dokumentäre Nachweise gefordert werden. Hierbei kommen Abnahmeprotokolle, Nachweise über den Ver-sand der Ware durch Transportdokumente oder Zertifikate über einen etwaigen Schaden oder ein Funktionsmangel, die von bestimmten, im Voraus genau bezeichneten Sachverstän-digen ausgestellt sein müssen, in Betracht. Dabei kann der Garant nach dem Grundsatz der Dokumentenstrenge nur prüfen, ob die formale Ordnungsmäßigkeit vorliegt. Eine

Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der vom Begünstigten vorgelegten Nachweise findet gerade nicht statt.

Eine weitere oft benutzte Klausel ist die sog. Effektivklausel. Als eine Effektivklausel wird eine in der Zahlungsklausel enthaltene For-mulierung bezeichnet, die in unterschiedlicher Intensität das Grundgeschäft zwischen dem Garantieauftraggeber und den Begünstigten in das Garantieverhältnis einbezieht. Eine klassi-sche Formulierung ist z. B., dass sich die garan-tierende Bank/Kautionsversicherung verpflich-tet, auf erstes Anfordern zu zahlen, sofern ein Schaden eingetreten ist oder falls die Firma XY (Begünstigter der Garantie) die vertraglichen Verpflichtungen nicht vereinbarungsgemäß erfüllt hat. Zwar werden in der einschlägigen Literatur derartige Klauseln stark kritisiert16, In der Tat wird in diesem Zusammenhang z. B. von der österreichischen Rechtsprechung ver-treten, dass der Garant bei Vorliegen einer der-artigen Klausel den Eintritt des Garantiefalles voll nachzuprüfen und der Begünstigte ihn voll zu beweisen hat17. Dies mag man in der Tat für lästig empfinden, stellt aber oftmals die einzige Möglichkeit dar, eine unberechtigte Inanspruchnahme aus einer Garantie erfolg-reich abwehren zu können. Insofern sollte an derartigen Effektivklauseln nicht wirklich her-umgemäkelt werden, da sie quasi den einzigen Schutz für den Garanten bieten.

IV. Zusammenfassung

Das Auslandsavalgeschäft stellt eine nicht zu unterschätzende tatsächliche und rechtliche Herausforderung für den Garanten dar. Soweit überhaupt durchsetzbar, sollte auf jeden Fall darauf hingewirkt werden, dass die Garantie befristet ist. Weiterhin sollte sich das Kredit-institut/der Kautionsversicherer nicht davor scheuen, Effektivklauseln zuzulassen. Es sollte auf jeden Fall, soweit möglich, versucht werden, eine Augenscheinsnahme am Ort des Schaden-falles im Ausland durchführen zu lassen. Zwar sind die Erfolgsaussichten bei den abstrakten Garantien, noch dazu zahlbar auf erstes Anfor-dern, selbstverständlich extrem geringer als bei „normalen” Bürgschaften im Inland. Jedoch hat die Praxis gezeigt, dass bei einem eingesetzten Avalmanagement nachhaltig unberechtigte Auszahlungen vermieden werden konnten . £

» Die Bank/der Kautionsversicherer

muss sich darüber im Klaren sein,

dass sich durch die Einschaltung einer

Zweitbank das Risiko einer ( unberechtigten)

Inanspruchnahme erhöht. «

15 Die Sicherungszession nach dem Gesetz Dailly, Art. L.313/23-L.313/34 code monétaire et finan-cier, dürfte hier nicht einschlägig sein.

16 Zahn/Ehrlich/Haas, Zahlung und Zahlungssiche-rung im Außenhandel, 8. Aufl., Rz. 9/26; Blesch in: WuB I E 5.-3.98.

17 OGH, ÖBA, 1993, 985/987.

Beitrag

PRAXISTIPPS

� Der Kautionsversicherer hat im Falle einer Rückversicherung darauf zu achten, dass diese auch Risiken aus herausgeleg-ten Garantien mit abdeckt.

� Bei den Besicherungen im Ausland ist darauf zu achten, dass diese rechtswirksam erfolgen und mit einer Legal Opinion abgesegnet sind.

� Nach Möglichkeit sollten die URDG 758 (ICC) nicht vereinbart werden.

� Soweit es das Auslandsrecht überhaupt zulässt, sollte nach Möglichkeit keine zwischengeschaltete Bank (Zweitbank) vereinbart werden.

� Der Rückforderungsanspruch nach unberechtigten Garantieauszahlungen ist dem Garanten abzutreten.

� Soweit ausländisches Recht zu Grunde liegt, muss die Zession nach dem Auslandsrecht erfolgen.

� Soweit möglich, sollten Auslandsavale immer befristet sein.

� Effektivklauseln sind nicht nur wünschenswert, sondern stellen oftmals die einzige Absicherung des Garanten dar.

� Ein eingeschalteter Avalmanager kann insbesondere in Auslandsfällen vor Ort nachprüfen, ob ein Schadensfall über-haupt vorliegt (Verhinderung des sog. Unfair Calling).

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Beitrag

136

Vorstand Risikomanagement Sanierung Sicherheitenverwertung

Forderungsbeitreibung Investor Revision

FP 05 – 06 / 2016

I. Einleitung

w Sicherheiten erfüllen in der Bankpraxis viel-fältige Funktionen, wie die Absicherung von Blankoanteilen, beeinflussen die Risikotrag-fähigkeit und reduzieren im besten Fall die Eigenkapitalunterlegung auf 0. Im Rahmen der nachfolgenden Darstellung wird auf mög-liche Kreditrisikominderungstechniken im Kun-dengeschäft für eine optimierte Eigenkapitalal-lokation im umfassenden Standardansatz eingegangen.

Es sind aufsichtsrechtliche Regelkreise aus Anforderungen der MaRisk1 und der CRR2 zu beachten. In Abschnitt II werden die generel-len Anforderungen aus den MaRisk skizziert, die sich auf die Sicherheitenbestellung, deren Bewertung und anschließende Weiterbearbei-tung beziehen. In Abschnitt III wird die Funkti-onsweise der Kreditrisikominderung und deren Wirkungsweisen betrachtet. Nettingvereinba-rungen bzw. zulässige Sicherheiten im IRBA werden nicht betrachtet.

II. Anforderungen aus den MaRisk

1. Anforderung an die Bestellung und Bewertung (BTO 1.2)

Vor der Aufnahme von Geschäften sind die akzeptierten Sicherheitenarten und die Ver-fahren zur Wertermittlung festzulegen. Die Bearbeitungsgrundsätze mit den grundsätzli-chen Verfahren zur Überprüfung, Verwaltung und Verwertung gestellter Sicherheiten sind in der schriftlichen Ordnung festzulegen. Hierbei werden in den Prozessen notwendige Key Con-trols zu beschreiben sein, da bewertete Sicher-heiten wesentlich auf mögliche Ausfallrisiken im Falle einer Schieflage des Darlehensneh-

mers wirken. Mögliche Key Controls könnten hierbei sein:

� Festlegung einer Bewertungshöhe vor der Kreditvergabe. � Feststellung des rechtlichen Bestands vor

Kreditauszahlung.

2. Anforderung an die Weiter-bearbeitung (BTO 1.2.2. Tz. 3)

„Die Werthaltigkeit und der rechtliche Bestand von Sicherheiten sind im Rahmen der Kredit-weiterbearbeitung in Abhängigkeit von der Sicherheitenart ab einer vom Institut unter Risi-kogesichtspunkten festzulegenden Grenze in angemessenen Abständen zu überprüfen (BTO 1.2.2 Tz. 3).“

Das Privatbankhaus Donner & Reuschel AG nutzt für die Überwachung ein eigenentwickel-tes und programmiertes, maschinelles Monito-ring in Ergänzung zum Kernbankensystem. Das Monitoring umfasst beispielsweise die Bereiche „Sicherheiten“, „Objekte und Rechte“ sowie für die Immobilien die „Marktschwankungskon-zepte BdB und vdp“. Neben der turnus gemä ßen Sicherheitenüberprüfung wird eine anlassbezo-gene Sicherheitenüberprüfung (BTO 1.2.2. Tz. 4) unverzüglich dann durchgeführt, sobald Infor-mationen bekannt werden, die eine wesent-liche negative Einschätzung eines Engage-ments und/oder der bewerteten Sicherheiten zur Folge haben.

Für ein funktionierendes Monitoring ist als wesentliches Kriterium ein umfassender und gut gepflegter Sicherheiten- und Objektdaten-bestand zu nennen. Dieser wird durch anste-hende aufsichtsrechtliche Meldepflichten zum ANA-Credit zusätzlich an Bedeutung ge- winnen.

Kreditrisikominderungstechniken: Eigenkapitaloptimierung mit Sicherheiten

Autor:

Jürgen Müller, Abteilungsdirektor,

Leiter Grundsatz/Immobilien/ Meldewesen, Marktfolge Kredit,

Privatbankhaus Donner & Reuschel AG.

Anforderungen durch MaRisk und CRR.

Diskutieren Sie zum Thema dieses Beitrags mit anderen BankPraktikern in unserem

FCH Blog:blog.fc-heidelberg.de

Diesen Beitrag finden Sie dort unter der Rubrik:

Kredit/Immobilien.

1 VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 DES EURO-PÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 26.06.2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 30.11.2013.

2 Mindestanforderungen an das Risikomanage-ment in der Fassung vom 14.12.2012.

Beitrag

137FP 05 – 06 / 2016

Fazit: Über die MaRisk werden die Regularien für die interne Bewertung abgedeckt. Hier hat jedes Institut Ermessensspielräume über die Höhe der Bewertung und die Kreditweiterbe-arbeitungskontrollen.

III. Kreditrisikominderung in der CRR

Die MaRisk geben den allgemeinen Rahmen für die Sicherheitenbearbeitung und Bewer-tung vor. Mit optimal gestalteten Bearbeitungs-grundsätzen werden auch die deutlich enge-ren Bearbeitungs- und Bewertungsgrundsätze der CRR effizient durchgeführt werden können.

Hierbei kann es zwischen den internen Bewer-tungsansätzen und den Obergrenzen aus der CRR zu Abweichungen in beide Richtungen kommen. Im Rahmen der CRR-Regulatorik sind noch ITS3 und RTS4 zu beachten.

Diese werden sukzessive von der Aufsicht ver-öffentlicht und wirken direkt auf die Bewer-tung und die Prozesse. Die generellen Regelun-gen zur Kreditrisikominderung sind ab Kapitel 4, Art. 192 ff. CRR beschrieben.

1. Wesentliche bankübliche Sicherheiten im Kundengeschäft

Nachfolgende Sicherheiten im Kundengeschäft werden im umfassenden Standardansatz für die Kreditrisikominderung bzw. Eigenkapital-entlastung berücksichtigt:

� Verpfändete Bareinlagen beim Institut (Art. 197 (1) a CRR – finanzielle Sicherheit i. S. d. CRR),� Verpfändete Wertpapiere beim Institut

im Standardansatz (Art.197 Abs. 1 b–f und Abs. 2–6 CRR – finanzielle Sicherheit i. S. d. CRR),� Verpfändete Wertpapiere beim Institut im

erweiterten Standardansatz (Art. 198 CRR – finanzielle Sicherheit i. S. d. CRR),� Verpfändete Bareinlagen bei Drittinstituten

(Art. 200 (a) – Garantie i. S. d. CRR),� Abtretung Bauspareinlagen (Art. 200 (a)

CRR – Garantie i. S. d. CRR),� Abtretung/Verpfändung Lebensversiche-

rung (Art. 200 (b) CRR – Garantie i. S. d. CRR) und

� Abtretung von Forderungen gem. Art. 209 CRR (diese werden aufgrund der hohen Anforderungen und der damit verbunde-nen Arbeitsintensität nicht betrachtet).

2. Grundsätzliche Anforderungen zur Nutzung der Kreditrisiko-minderung

In Art. 194 ff. der CRR sind die allgemeinen Anforderungen beschrieben, die anschließend näher für Finanzsicherheiten (Art. 207), Immo-biliensicherheiten (Art. 208), verpfändete Gut-haben bei Dritten und Lebensversicherungen (Art. 212) spezifiziert werden. Zusammenfas-send für alle Sicherheiten gilt:

� Sicherheit muss rechtswirksam bestellt und in allen Rechtsräumen durchsetzbar sein,� Sicherheit muss insolvenzfest sein,� Bank muss das uneingeschränkte Recht zur

Sicherheitenverwertung zustehen, � Keine wesentliche Korrelationen zwischen

Sicherheit und Sicherheitengeber (z.  B. Bonitätskorrelationen), die die Durchsetz-barkeit der Sicherheit gefährden,� Der Aufsicht ist für die verwendeten For-

mulare auf Aufforderung eine „Legal Opi-nion“ zur Verfügung zu stellen,� Sicherheiten und hier insbesondere Wert-

papiere müssen ausreichend liquide und im Zeitverlauf stabil sein,� Marktbewertungen müssen aktuell sein und� Bei Verpfändungen/Abtretungen von Drit-

ten müssen diese den Anspruch der Bank uneingeschränkt bestätigt haben.

Grundsätzlich gilt, dass ein Institut den zustän-digen Behörden nachweisen können muss, dass es ein angemessenes Risikomanagement hat, um die Risiken, die ihm aus dem Einsatz von Kreditrisikominderungstechniken erwach-sen können, kontrollieren zu können.

3. Wirkungsweise der Kredit-risikominderung

Es ist wie unter III. 1. ausgeführt zwischen

a) Finanziellen Sicherheiten (Barguthaben/Wertpapieren),

b) Garantien (verpfändete Guthaben bei Drit-ten/Bausparguthaben/Lebens- oder Ren-tenversicherungen) oder

3 Implementing Technical Standards.4 Regulatory Technical Standards.

» Vor der Aufnahme von Geschäften sind die akzeptierten Sicherheitenarten und die Verfahren zur Wertermittlung festzulegen. «

Beitrag

138 FP 05 – 06 / 2016

c) Grundpfandrechten mit Realkreditprivile-gierung

zu unterscheiden.

Jede Forderung (= Risikopositionswert aus in Anspruch genommenen Krediten und offenen Kreditzusagen) wird nach den Kriterien der CRR einer Forderungsklasse zugeordnet. Anschlie-ßend entfalten die Sicherheiten über die erfass-ten Verwendungszwecke ihre unterschiedli-chen Wirkungsweisen. Idealerweise wird das Kernbankensystem die Sicherheitenverteilung – insbesondere bei weiten Verwendungszwe-ckerklärungen – vornehmen und die Kreditri-sikominderung optimieren. Generell werden bei Fremdwährungsinkongruenzen (Kredit und dagegenstehende Sicherheit notieren in unter-schiedlichen Währungen; Tab. 4, Art. 224 CRR) 11,314 % der bewerteten Sicherheit in Abzug gebracht. Zusätzlich sind spezielle Anforde-rungen an die Laufzeit der Besicherung im Verhältnis zur Darlehenslaufzeit (Art.  237 und 238 CRR) zu beachten. Je nach Konstel-lation kann dies zu einer Nichtanrechnung führen.

Zu a) Finanzielle Sicherheiten

Verpfändete Barguthaben beim Institut können ohne Abschlag mit der Forderung verrechnet werden (Ausnahme: Fremdwährungsinkongru-enz). Kredite mit vollständiger Unterlegung mit verpfändeten Barguthaben lösen damit keine Eigenkapitalbelastung aus.

Bei verpfändeten Wertpapieren ist zu unter-scheiden, ob es sich um Schuldverschrei-bungen, Aktien oder OGA (Investmentfonds) handelt und ob der einfache oder erweiterte Standardansatz in Anspruch genommen wird.

Im einfachen Standardansatz mit Marktbewer-tung sind gem. Art. 222 CRR Abs. 3 mit Aus-nahme Abs. 4 bis 6 den Risikopositionswerten mindestens 20 % Risikogewicht zuzuordnen,

Bei der umfassenden Methode sind gem. Art. 223 CRR Volatilitätsanpassungen gem. den Art. 224 bis 227 CRR zu berücksichtigen. Hier-bei sind die Positionen einer täglichen Neu-bewertung zuzuführen. Es wird ein 20-tägi-ger Verwertungszeitraum zugrunde gelegt.

» Es ist zwischen finanziellen Sicherheiten

( Barguthaben, Wertpapiere),

Garantien ( verpfändete

Guthaben bei Dritten, Bausparguthaben,

Lebens-/Renten-versicherungen) und Grundpfandrechten zu unterscheiden. «

Abbildung 1: Auszug aus Tabellen 1, 2 und 3 Art. 224 CRR – 1

Haircut zwischen

Schuldverschreibungen je nach Restlaufzeit und Bonität 0,707 % bis 21,213 %

Hauptindex-Aktien oder Hauptindex-Wandelschuldverschreibungen

21,213 %

Aktien oder Wandelschuldverschreibungen an einer anerkannten Börse

35,355 %

Barguthaben 0 %

Gold 21,213 %

Abbildung 2: Zu a) Finanzielle Sicherheiten

Haircut in %

Kreditrisikominderung nach Haircut in €

Kurswert der Hauptindexaktien T€ 100 21,213 78.790

Barguthaben in Fremdwährung mit Gegenwert in EURO T€ 50; Haircut wg. Fremdwährung

11,314 % 44.343

Summe KRM 123.133

Summe Positionswert nach KRM 76.867

Summe Risikogewichtete Aktiva (RWA) Forderungsklasse Mengengeschäft x 75 %

57.650,25

Beitrag

139FP 05 – 06 / 2016

» Bei verpfändeten Wertpapieren ist zu unterscheiden, ob es sich um Schuld-verschreibungen, Aktien oder OGA ( Investmentfonds) handelt und ob der einfache oder erweiterte Standardansatz in Anspruch genommen wird. «

Die ESMA hat die zulässigen Hauptindizes und anerkannte Börsen gem. Art. l 197 Abs. 8 CRR bekanntgegeben.

Ein Auszug aus Tab.  1, 2 und 3 Art. 224 CRR findet sich in Abbildung 1.

Beispiel (umfassender Ansatz)

Darlehen T€ 200 wird mit Wertpapieren Kurs-wert T€ 100 Aktien im DAX und beim Institut verpfändeten Guthaben T€ 50 (Gegenwert aus Fremdwährung) abgesichert (vgl. Abb. 2).

Insbesondere bei verpfändeten Wertpapieren sind aufgrund der erforderlichen Eingruppie-rungen der einzelnen Wertpapiergattungen verpfändeter Wertpapierdepots in Schuldver-schreibungen, Aktien und Wandelschuldver-schreibungen in Hauptindex oder anerkannten Börsen, EDV-technische Lösungen notwendig, um eine ordnungsgemäße Ermittlung der Kre-ditrisikominderung durchführen zu können. Es wird hier nicht das verpfändete Depot als Ganzes betrachtet, sondern jeder verpfän-dete Einzeltitel. Für die OGA sind die Anforde-rungen außerhalb von Indexfonds aktuell nur erfüllbar, sofern die einzelne Zusammenset-zung des Fonds/Zielfonds bekannt ist und jede einzelne Wertpapiergattung die Prüfung nach dem umfassenden Ansatz durchläuft; insofern besteht hier ein hoher manueller Aufwand mit Einzelfallprüfung, um eine KRM durchführen zu können. In der Regel werden OGA damit aktu-ell für eine KRM ausscheiden.

Zu b) Garantien

Verpfändete Guthaben bei Instituten, Bauspar-kassen oder abgetreten Lebensversicherungen werden nicht als finanzielle Sicherheit behan-delt. Schuldner der abgetreten/verpfändeten Leistung ist z. B. die Lebensversicherungsgesell-schaft, die zu bestätigen hat, dass die Ansprü-

che dem anzeigenden Institut uneingeschränkt zustehen. Insofern sind diese Sicherheiten als „Garantieversprechen“ zu sehen. Die Leistungs-fähigkeit im Inanspruchnahmefall hängt also von der Bonität des Leistenden ab. Die Kreditrisiko-minderung erfolgt in diesem Fall durch eine sogenannte „Substitution“ der Forderungsklasse.

Beispiel

Forderung an einen Privatkunden T€ 200 wird durch eine Lebensversicherung mit einem bestätigten Rückkaufswert von T€ 150 besi-chert. Der Positionswert wird ursprünglich in der Forderungsklasse Mengengeschäft (Privat-kunde innerhalb der Retailgrenze) geführt. Der Anteil der Forderung aus dem Rückkaufswert i. H. v. T€ 150 wird im Zuge der gegenbestä-tigten Abtretung nicht mehr dem Darlehens-nehmer zugerechnet, sondern als Forderung ggü. der Lebensversicherungsgesellschaft und damit in der FK „Unternehmen“ geführt. Je nach Rating der Gesellschaft fallen dann zwischen 20 bis 70 % Risikogewicht auf den substituierten Positionswert an (vgl. Abb. 3).

Zu c) Grundpfandrechte mit Realkreditpri-vilegierung

Die über wohnwirtschaftliche/gewerbliche Immobilien mit Grundpfandrechten besicherten Darlehen stellen innerhalb der CRR eigene For-derungsklassen dar (Art. 124,125 und 126 CRR). Über das „unechte“ Realkreditsplitting werden hierbei die Forderungsteile aus Darlehen, die die Voraussetzungen gem. Art. 208 CRR erfül-len, in die separaten Forderungsklassen Immo-bilien „abgesplittet“. Der Rest wird in den originär zugewiesenen Forderungsklassen (z. B. Mengen-geschäft/Unternehmen) geführt. Sofern neben der Realkreditbesicherung zusätzlich z. B. finan-zielle Sicherheiten vorliegen, können die Kredit-risikominderungstechniken hieraus ergänzend genutzt werden. Ebenfalls kann in diesen Forde-

Abbildung 3: Zu b) Garantien

Summe Positionswert EURO Risikogewicht RWA in EURO

Vor KRM 200.000 Mengengeschäft 75 % 150.000

Nach KRM 50.000 Mengengeschäft 75 % 37.500

Nach KRM Lebensversicherung mit AAA Rating (Substitution)

150.000 Unternehmen 20 % 30.000

Summe RWA nach KRM 67.500

Beitrag

140 FP 05 – 06 / 2016

rungsklassen der KMU-Faktor für kleinere und mittlere Unternehmen die Risikogewichte weiter entlasten (Art. 501 CRR).

Die Kriterien für die Bewertung von Immobilien sind von der EBA unverändert nicht über einen technischen Regulierungsstandard (ausste-hend sei 31.12.2014) gem. Art. 124 CRR festge-legt; insofern kann unverändert die Übergangs-vorschrift aus § 22 SolvV Anwendung finden. Sofern die Realkreditprivilegierung genutzt wird, ist, um den Kostenaufwand einer perma-nenten Immobilienüberwachung zu optimie-ren, der Einsatz von Marktschwankungskonzep-ten der Verbände zu empfehlen. Diese werden im Regelfall einen hohen Anteil am bewerte-ten Immobilienportfolio abdecken. Der Restbe-stand ist anschließend in die manuelle Überwa-chung und Prüfung zu übernehmen.

Beispiel

Forderung an einen Privatkunden T€ 200 wird durch eine Grundschuld über T€ 125 auf einem wohnwirtschaftlichen Objekt mit Beleihungs-

wert T€ 150 und Grundschuld T€ 75 auf einer Praxis mit einem Marktwert von T€ 100 und Beleihungswert T€ 80 besichert.

Der Positionswert wird ursprünglich in der For-derungsklasse Mengengeschäft (Privatkunde innerhalb der Retailgrenze) geführt. Es sind die Beträge für das „unechte Realkreditsplit-ting“ zu ermitteln:

� Beim wohnwirtschaftliches Objekt können bis zu 80 % des Beleihungswertes = T€ 120 abgesplittet werden.� Beim gewerblichen Objekt ist das niedri-

gere aus 50 % des Marktwertes oder 60 % des Beleihungswertes = T€ 48 absplittungs- fähig (vgl. Abb. 4).

Die zum 21.03.2016 in Kraft getretene Woh-nungsbaukreditrichtlinie untersagt den Einsatz von Grundschulden für Kreditvergaben nach § 504 Abs. 2 BGB. Im Wesentlichen werden hier-von die klassischen Dispositionskredite, die ab 21.03.2016 eingeräumt, oder deren Kapitalnut-zungsrecht verändert wird, betroffen sein. £

» Verpfändete Guthaben bei

Instituten, Bausparkassen

oder abgetreten Lebensversicherungen

werden nicht als finanzielle Sicherheit

behandelt. «

Abbildung 4: Zu c) Grundpfandrechte mit Realkreditprivilegierung

Summe Positionswert EURO Risikogewicht RWA in EURO

Vor KRM 200.000 Mengengeschäft 75 % 150.000

Wohnwirtschaftliche Forderungsklasse Art. 125 CRR

120.000 35 % 42.000

Gewerbliche Forderungsklasse Art. 126 CRR

48.000 50 % 24.000

Forderungsklasse Mengengeschäft 32.000 75 % 24.000

Summe RWA nach KRM 90.000

PRAXISTIPPS

� Sicherheiten mit größten Entlastungseffekten über die Verwendungszwecke zuordnen.

� Prüfen, ob das Kernbankensystem, bzw. die Meldewesensoftware, die die RWA ermittelt, die Sicherheitenverteilung opti-miert vornimmt.

� Im Rahmen der laufenden Projekte zur Wohnungsbaukreditrichtlinie Regularien für Behandlung der Kredite nach § 504 Abs. 2 BGB (im wesentlichen Dispositionskredite) festlegen (z. B. unverändert weite Zweckbestimmungserklärungen, aber über die neue Dispositionskreditzusage den Verwendungszweck individuell einschränken und prüfen, dass die EDV-Systeme den Ausschluss am Konto verarbeiten können.

ForderungsPartner

141FP 05 – 06 / 2016

Der ForderungsPartner bietet Ihnen einen Überblick über kompetente Dienstleister aus und für die Kredit- und Finanzbranche. Die Rubriken-Zuordnung hilft Ihnen bei der Suche nach dem gewünschten Partner.

Rubrik Firma Kontakt Profil

FORD

ERUN

GSM

ANAG

EMEN

T

COMINDO Creditmanagement GmbH

Oskar-von-Miller-Ring 34–36

80333 München

Geschäftsführer: Bernhard Bader, Heinrich Strauß, Michael ViehoffTel.: +49 89 232 3918-0Fax: +49 89 232 3918-60E-Mail: [email protected]

Werte sichern und weiter entwickeln

Die COMINDO Creditmanagement GmbH ist auf problembehaftete Gewerbekredite spezialisiert und erar-beitet fallspezifische Lösungen für eine erfolgreiche Realisierung von Forderungen und Sicherheiten. Mit langjähriger Erfahrung, umfangreichen Fachwissen und dem nötigen Fingerspitzengefühl lösen wir Pro-blemlagen auf, schöpfen Wertpotenziale aus und zeigen für alle Beteiligten einen Weg in die Zukunft auf. Bei Bedarf erwerben wir dazu auch Forderungen, Beteiligungen oder Restaktiva aus Insolvenzverfahren. Denn wir wollen in jedem Fall, dass unsere Geschäftspartner schneller zu besseren Ergebnissen kommen.

Im Verbund mit der Tochtergesellschaft CIRA Immobilien AG, die auf den Erwerb und Revitalisierung von Not leidenden Immobilien spezialisiert ist, bietet die COMINDO Gruppe stets Chancen bei Risiken.

Intrum Justitia GmbH

Pallaswiesenstraße 180–182

64293 Darmstadt

Birgit RinzaVertriebTel.: +49 6151 816-209Fax: +49 6151 816-155E-Mail: [email protected]

Intrum Justitia ist ein weltweit führender Anbieter von maßgeschneiderten Konzepten im Risikoma-nagement.

Unsere Geschäftsmodelle bieten Lösungen für die gesamte Wertschöpfungskette einer Bank. Diese garantie-ren Ihnen eine hohe Liquidität und ermöglichen eine Konzentration auf Ihre Kernkompetenzen. Unabhängig davon, ob Sie einen Forderungsverkauf von unbesicherten NPLs planen, einen starken Servicing-Partner suchen oder ein komplettes Outsourcing mit Arbeitnehmerüberlassungen bevorzugen: Intrum Justitia ist die erste Wahl.

BEW

ERTE

R/VE

RWER

TER

Hämmerle GmbH & Co. KG

Unternehmensverkäufe-Gutachten-Auktionen

Justus-von-Liebig-Straße 2

85435 Erding

Peter HämmerleGeschäftsführender GesellschafterTel.: +49 8122 227170Fax: +49 8122 2271751E-Mail: [email protected]

Peter FriedmannLeiter Niederlassung Baden-Württemberg und KarlsruheTel.: +49 7524 9968913Fax: +49 7524 9968914E-Mail: [email protected]

Hämmerle Forderungsmanagement GmbHGeschäftsführer Harald MinisiniTel.: +49 8122 558400Fax: +49 8122 558401E-Mail: [email protected]

Die Hämmerle GmbH & Co. KG zählt zu den führenden Bewertungs- und Verwertungsgesellschaften in Deutschland und ist zudem im gesamten europäischen Ausland tätig.

Unsere Kernkompetenz besteht in der präzisen Erfassung und Bewertung von Anlage- und Umlaufvermögen und dessen wirtschaftlich optimaler Verwertung.

Wir arbeiten nach höchsten Qualitäts- und Transparenzstandards, deren Grundlage eine langjährige Beschäf-tigung unserer Mitarbeiter sowie die konsequente Trennung von Bewertungs- und Verwertungsmaßnahmen bildet. Alle Qualitätsstandards der „GOI“, Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung, erfüllen wir. Die Zertifizierung nach DIN ISO 9001:2008 durch den TÜV Süd rundet unser Profil ab.

Wir bieten zudem ein umfassendes Sicherheitenmanagement für Banken, Sparkassen und Leasingge-sellschaften an.

Zusätzlich bieten wir Ihnen in der Hämmerle Unternehmensgruppe mit der Hämmerle Forderungsma-nagement GmbH einen Partner für den Forderungseinzug und –Kauf sowie mit der Hämmerle Business Finance GmbH einen Ansprechpartner für den Ankauf und die Vermietung von mobilem Anlagevermögen (Sale and Lease back).

ForderungsPartner

142 FP 05 – 06 / 2016

Rubrik Firma Kontakt Profil

DIEN

STLE

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NGEN

FÜR

DIE

ABW

ICKL

UNG

Retterteam Abwicklung

Spezialistennetzwerk für das Spezialkreditmanagement

Helmut Weber

Hauptstraße 74D-69251 Gaiberg

Tel.: +49 6223 973-9361Fax: +49 6223 973-286E-Mail: [email protected] www.Retterteam-Abwicklung.de

Die Mitgliedsunternehmen des Retterteams Abwicklung sind immer dann für Sie da, wenn Sie in ihrer für die Normalfälle gut funktionierenden Abwicklungsabteilung Unterstützung in besonderen Fällen brauchen. Diese können aus Gründen resultieren, die sich direkt aus dem Abwicklungsfall ergeben wie z.B. spezielle Verwertungsprobleme bei Gewerbeimmobilien oder Spezialmaschinen oder Sie optimieren aufgrund der Fallzahlen oder bei Personalausfällen die Abwicklungsgeschwindigkeit durch Einsatz externer Partner. Das Retterteam Abwicklung wurde konzipiert, um Gläubigern bei allen Abwicklungsfragen bedarfsgerecht die gesamte Palette an Dienstleistungen anbieten zu können. Im Einzelnen werden über spezialisierte Partner dargestellt:

� Immobilienbewertung � Immobilienverwertung, auch über Immobilienentwicklung � Rettungserwerb über Drittgesellschaft � Eigentümervertretung bei Rettungserwerben � Mobilienbewertung und Mobilienverwertung � Avalmanagement � Softwarelösungen für Reporting, Fallbearbeitung etc. � Prüfung Insolvenzverwalterabrechnungen aus Gläubigersicht

IQS Institut für Qualität und Standards in der Insolvenz-

abwicklung GmbH

Prof. Dr. Wolfgang Portisch

RA Dr. Patrick Rösler

Im Bosseldorn 30 69126 Heidelberg

Tel.: +49 6221 99898-0Fax: +49 6221 99898-99 E-Mail: [email protected]

IQS MaInsO: Das Testat für die gläubigerorientierte Insolvenzabwicklung

Das IQS verleiht das IQS MaInsO Testat. IQS-testierte Insolvenzverwalter erfüllen die Mindestanforde-rungen an die Insolvenzverwaltung und garantieren dem Gläubiger bei der Auswahl des Insolvenzver-walters, für einen kompetenten Verwalter zu votieren, der mit dem Umgang des Schuldnervermögens bestmöglich verfährt und damit die Pflichten des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner ebenso beachtet wie er das Vermögen des Gläubigers selbst über einem möglichst niedrigen Forderungsausfall schützt.

AVAL

MAN

AGEM

ENT BMS Bond Management

Support GmbH & Co.KG

Avalmanagement für Kredit-institute und

Kreditversicherer

Baucontrolling Poolverwaltung

Wiesenhüttenplatz 26

60329 Frankfurt am Main

Rechtsanwalt/ WirtschaftsmediatorTorsten SteinwachsGeschäftsführender Partner der BMS

Tel.: +49 69 8740309-00Fax: +49 69 8740309-10E-Mail: Torsten.Steinwachs@ bms-bond.comwww.bms-bond.com

Die BMS ist ein auf Avalmanagement spezialisierter Dienstleister mit Erfahrungen in der Avalabwicklung im In- und Ausland. Unser Ziel ist es, das Avalrisiko durch das eingesetzte technische, kaufmännische und juristische Know-how zu reduzieren.

Die Vorzüge eines externen Avalmanagement sind: � Avalmanager hat hundertprozentige Interessengleichheit mit dem Bürgen � Avalmanager verfügt über ein nationales und weltweites Netzwerk � Avalmanager hat einen hohen Bekanntheitsgrad bei potentiellen Avalbegünstigten, so dass ein

schneller Zugang zu den entscheidenden Ansprechpartner möglich ist

Die speziellen Aufgaben des Avalmanagers sind: � Risikobewertung bei Ausstellung neuer Avale � Risikominimierung durch Prüfung des Avaltextes � Überprüfung des Aval Portfolios beim Bankkunden � Avalmanagement im Insolvenzfall

Die Ziele des Avalmanagers: � das Kreditinstitut vor einer ungerechtfertigten Avalinanspruchnahme zu schützen � das herausgelegte Aval schnell unbeschadet zurückzuführen

Die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass ein proaktives Herangehen – und kein bloßes Ab-warten der immer kommenden Inanspruchnahme des Avals – das Risiko für die Kreditinstitute und Kautionsversicherer nachweislich reduziert hat.

ForderungsPartner

143FP 05 – 06 / 2016

Rubrik Firma Kontakt Profil

DIEN

STLE

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NGEN

FÜR

DIE

ABW

ICKL

UNG

Creditorum GmbH

Innstraße 28

68199 Mannheim

Frank J. HorvathRA Alexander ParkGeschäftsführungTel.: +49 621 875504-11Fax: +49 621 875504-15E-Mail: [email protected] www.creditorum.de

Was können Sie von uns erwarten?

� Wir erhöhen Ihren Erlös bei der Insolvenz Ihres Firmenkunden signifikant. � Sofortige Bilanzbereinigung mit konkreter Aussicht auf AO-Ertrag. � Wir garantieren Ihnen schnelle und professionelle Abwicklung durch unser erfahrenes Team.

Hierbei spielt es keine Rolle, ob Verfahren mangels Masse abgelehnt wurden, ob es sich um Altfälle handelt oder das Insolvenzverfahren gerade erst beantragt wurde.

Der Anspruch der Creditorum ist das Schaffen von Mehrwert für den Kunden. Dies erreichen wir durch die konsequente Verfolgung einer auf die jeweiligen Verfahren abgestimmten work-out Strategie. Durch pro-fessionelle Planung und Steuerung der Vorgehensweise werden die Ziele unserer Kunden effizient erreicht.

Gläubigerimmobilien Verwertungsgesellschaft mbH

Hauptstraße 74

D-69251 Gaiberg

Helmut WeberGeschäftsführerTel.: +49 6223 973-9361Fax: +49 6223 973-286E-Mail: H.Weber@ Glaeubigerimmobilien.de www.Glaeubigerimmobilien.de

Gläubigerimmobilien – wir verwerten leistungsgestörte Immobilienengagements und betreuen Bestands-kunden von Gläubigern mit gewerblichen Immobilien.

Durch diese Spezialisierung kann die Gläubigerimmobilien im Vergleich zum allumfassend tätigen Makler Spezial-Know-how im Hinblick auf Verwertungen im Rahmen von Zwangsversteigerungen, Insolvenzver-waltungen und der Steuerung von Verkäufen über Rechte aus Abt. III des Grundbuchs bieten. Weiterhin kann die Gläubigerimmobilien den Interessen und der Sichtweise der Gläubiger, allen voran Kreditinstituten, mit ihrem klar strukturierten Produktangebot ideal gerecht werden.

Bei der Betreuung gewerblicher Kundenengagements kann sie dem Gläubiger eine Frühindikation zur betreuten Immobilie liefern. Durch die jahrelange Erfahrung bei Verkauf, Vermietung und Entwicklung von Groß-/Gewerbeimmobilien wird dieses Thema von uns professionell abgedeckt. Zusätzlich zum nor-malen Makler-Know-how bringen wir Ideen für neue Vermarktungsansätze oder zur Entwicklung von Immobilien ein.

fotolia.com/styleuneed

Sonja AlthoffLeiterin SponsoringFinanz Colloquium HeidelbergTel.: +49 6221 99898-19Fax: +49 6221 99898-99E-Mail: [email protected]

Machen Sie sich zum „BANKgespräch“Wie? Wir informieren Sie gerne.

144 FP 05 – 06 / 2016

Rezensionen

Sicherheitenverwertung, Forderungsbeitreibung

01 Handbuch des Fachanwaltes Bank- und Kapitalmarktrecht

Paul H. Assies/Dirk Beule/Julia Heise/Hartmut Strube (Hrsg.): Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapi-talmarktrecht. Carl Heymanns Verlag, Köln. 4. Aufl. 2015. 1.817 S., 199 €.

w Auf der Suche nach umfassender, zugleich eingän-giger und aktueller Literatur für die Rechtsmaterie des Bank- und Kapitalmarktrechts bin ich als überwiegend in diesen Rechtsgebieten tätiger Rechtsanwalt auf das „Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarkt-recht“ aus dem Carl Heymanns Verlag gestoßen.

Das Buch mit seinen gut 1.800 Seiten ist in 2015 bereits in seiner 4. Aufl. erschienen und insofern mit das aktu-ellste Werk, welches man zu dem Themenkomplex der-zeit auf dem Markt erhalten kann.

Es ist ansprechend gegliedert und verständlich geschrie-ben.

Während für den Bereich des Bankrechts mit all seinen Unterthemen, insbesondere für das Kreditrecht, tradi-tionell einiges an Literatur auf dem Markt erhältlich ist, gestaltet sich die Suche nach einschlägiger Literatur für das Kapitalmarktrecht deutlich schwieriger. Umso erfreu-licher ist, dass dieser Teilbereich mit rund einem Drittel des Gesamtumfanges einen hohen Anteil hat und ent-sprechend erschöpfend behandelt wird. Dies wird alle Kollegen erfreuen, die nach versierter Unterstützung in dem wachsenden Beratungsmarkt für Haftungsfra-gen aus der Anlagevermittlung und -beratung suchen.

Weitere Vertiefungsmöglichkeiten ergeben sich schließ-lich jeweils anhand umfangreicher Verweise auf wei-terführende Literatur und Rechtsprechung.

Ein Übriges tut, dass das Werk auf die Inhalte des Fach-anwaltslehrganges für Bank- und Kapitalmarktrecht abgestimmt ist und sich damit nicht nur für Leser eignet, die es zum Zwecke der täglichen Praxis benutzen, son-dern sich auch für Kollegen empfiehlt, die den Fach-anwalt anstreben.

Insgesamt ein für die Praktiker im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts sehr hilfreiches Buch mit einem ordentlichen Preis-Leistungsverhältnis. £

Rechtsanwalt Markus Eisenburger, Olpe

Risikomanagement, Forderungsbeitreibung, Revision

02 Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen

Engel/Fraga-Novelle/Henning/Knapp/Maier/Meißner/Merz/Metin/Schebesta/von Sethe/Wallner/Weis/Wimmer: Prakti-kerhandbuch Verbraucherdarlehen, Finanz Colloquium Heidelberg. Heidelberg, 4. Aufl. 2015. 658 S., 119 €.

w Das Praktikerhandbuch Verbraucherdarlehen deckt, angefangen von der Vertragsanbahnung bis zur Rest-schuldbefreiung, alle Bereiche im Verlaufe eines Ver-braucherdarlehens ab. Dies sind nicht nur die praxis-relevanten Fragen, sondern sie werden auch von einer Reihe ausgewiesener Bankpraktiker, von Inhouse- bzw. Bankanwälten, Sanierungspraktikern bis hin zu einer Vertreterin der EBA in London und einem finanzmathe-matischen Sachverständigen, dargestellt. Insoweit ist der Buchtitel unter mehreren Aspekten sehr treffend gewählt und in der 4. Aufl. wieder auf den topaktuel-len Stand gebracht.

Die am praktischen Ablauf des Kreditprozesses orien-tierte Darstellung richtet sich an Markt- und Markt-folgemitarbeiter, die mit der Anbahnung und Erstel-lung von Kreditverträgen befasst sind. Denn nicht alle Weisheit lässt sich den jeweiligen Formularen entneh-men, man muss auch relevante Fragen in deren Umfeld beantworten können. Hier hilft das Werk mit praxisori-entieren Erläuterungen, Übersichten und Praxistipps. Gleichermaßen richtet sich das Buch aber auch an die Inhouse-Juristen oder Anwälte, die Banken beraten, die Lösungen und Hinweise zu Praxisfragen sowie evtl. weiterführende Hinweise suchen. Auch in der 4. Aufl. bewährt sich das Praktikerhandbuch Verbraucherdar-lehen als praxisorientierter Ratgeber in allen Lebens-lagen eines Verbaucherdarlehens. £

Peter Freckmann, Rechtsanwalt, Bausparkasse Schwä-bisch Hall AG, Bereich Recht & Compliance, Schwä-bisch Hall

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Wir sind stolz darauf, dass wir als erstes Inkassounternehmen dieses Zertifikat von GBB, der führenden Ratingagentur für Finanzdienstleister, verliehen bekommen haben. Unsere Prozesse sind jedoch nicht nur zertifiziert, sondern wirklich erfolgreich. Wir erfüllen die höchsten Ansprüche unserer Geschäfts partner und bieten zudem attraktive Konditionenmodelle an.

Bei Allem achten wir aber besonders auf die Reputation unserer Kunden. Denn wir sind sicher, dass ver ant­wor tungs volle Kommunikation langfristig erfolgreicher ist.

NUR WER ETWAS RICHTIG GUT MACHT, IST AUCH AUSGEZEICHNET.

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