BP Weißer Berg - schleusingen.de · nächstgelegenen Wohnhaus, nach den Anforderungen der VDI-...

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6.00 4.00 14.00 6.50 6.50 6.50 14.00 3.00 3.00 3.00 3.00 14.00 5.50 6.50 4.80 14.00 3.50 4.00 4.00 4.00 4.00 11.00 4.00 14.00 3.00 6.50 3.00 14.00 14.00 3.00 4.00 4.00 4.00 9.00 9.50 3.00 14.00 3.00 6.50 3.00 4.00 14.00 3.00 6.50 3.00 14.00 14.00 3.00 6.50 3.00 14.00 14.00 3.00 6.50 3.00 14.00 4.00 4.00 WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA Wirtschaftsweg Wirtschaftsweg SB SB Wirtschaftsweg H F =407,00 m H F =406,00 m H F =405,50 m H F =403,00 m H F =404,50 H F =402,00 m 1 1 1 1 1 1 2 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 3 H F =401,00 m 11.70 3.00 3.00 5.20 3.00 14.00 4.00 14.00 3.00 3.00 3.00 4.50 3.00 14.00 5.00 4.00 6.00 18.00 3.00 14.00 3.00 8.00 3.00 14.00 14.00 3.00 8.00 3.00 14.00 14.00 3.00 8.00 3.00 4.00 3.00 4.00 3.00 3.00 4.00 3.00 3.00 3.00 2.30 4.00 3.00 Aussichtspunkt "Siebenbäume" Privat H F =402,00 m 1 HG 4 4 3.00 14.00 II Baufeld 1 FH +9,00 m über OK EG Fb 38° - 48° SD / KD Baufeld 2 I FH <= H F SD / WD / KD II Baufeld 3 38° - 48° SD / KD II Baufeld 4 38° - 48° SD / KD FH +9,00 m über OK EG Fb FH <= H F AW AW AW 12° - 22° H F =404,00 m 4 12.90 3.00 9.40 5.00 3.00 3.00 AW 10.00 5.00 4 1 AW 1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9(1) 1. BauGB / § 4 BauNVO 9. Grünflächen gem. § 9 (1) 15 BauGB 2. Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) 1 BauGB / § 16 BauNVO 6. Verkehrsflächen gem. § 9 (1) 11 BauGB 13. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gem. § 9 (1) 20, 25 BauGB 15. Sonstige Planzeichen 16. Eigene Planzeichen gem. § 9 (6) BauGB 8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasser leitungen gem. § 9 (1) 13 BauGB ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN Lage des Plangebietes Präambel Verfahrensvermerke 0 5 10 15 20 25 50 75m Maßstab 1 : 1.000 Zusatzleistungen Kartengrundlage: Katasterkarte ALK (Stand 2008) PLANUNGSGRUNDLAGE Es wird bescheinigt, dass die Flurstücke mit Ihren Grenzen* und Bezeichnungen*, sowie der Gebäudebestand* mit dem Liegenschaftskaster nach dem Stand vom ....................................... übereinstimmen (* Nichtzutreffendes ist zu streichen). ............................,den....................., i.A. ........................................ Landesamt für Vermessung und Geoinformation Katasterbereich ......................... Verfasser : Planungsbüro Kehrer & Horn GbR -Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung- -Mitglieder der AK Thüringen- Planungsstand 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg" Stadt Schleusingen AUSFERTIGUNG Die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhaltes dieser Bebau- ungsplanes mit dem Willen der Stadt Schleusingen und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister BEITRITTSBESCHLUSS Den erteilten Auflagen wird mit Beschluss-Nr. ........................... des Stadtrates beigetreten. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister Verfahrensvermerke Planteil / Planzeichen / Textteil GENEHMIGUNG / ANZEIGE Feld für Genehmigungsstempel / Anzeigevermerk der zuständigen Verwaltungsbehörde RECHTSWIRKSAME BEKANNTMACHUNG Die Erteilung der Genehmigung / Anzeige wurde am ..................... gem. § 10 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung der Genehmigung / Anzeige tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann den genehmigten / angezeigten Bebauungsplan und die Begründung ab diesem Tag im Bauamt der Stadt Schleusingen während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister 3. Bauweise, Baugrenzen gem. § 9 (1) 2. BauGB / § 23 BauNVO Baugrenze Besonders geschütztes Biotop nach § 18 ThürNatG hier: -Flächenbiotop Gebäudebestand Gebäudebestand (Nachtrag nach Luftbild) 282 Flurstücksnummer Flurstücksgrenze Flurgrenze Höhenangabe in m ü. NN NUTZUNGSSCHABLONEN A) Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweise nach § 9 (1) BauGB sowie §§ 4, 12, 14 und 22 BauNVO TEXTLICHE FESTSETZUNGEN 1. Als Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 BauNVO festgesetzt. 2. Nicht zugelassen werden gemäß § 4 (3) BauNVO - Pkt. 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes - Pkt. 3. Anlagen für Verwaltungen - Pkt. 4. Gartenbaubetriebe - Pkt. 5. Tankstellen AW 4. Böschungen Höhenunterschiede zwischen waagerechten Grundstücksebenen bzw. zwischen waagerechten Grundstücksebenen und natürlichem Gelände sind durch vom Eigentümer innerhalb der Grundstücksgrenzen zu errichtende Böschungen auszugleichen. Böschungen dürfen nicht steiler angelegt werden als in einem Neigungsver- hältnis von 1 : 1,5. Sie sind vom Eigentümer zu bepflanzen; dies gilt auch für Straßenböschungen innerhalb der Grundstücksgrenzen. Böschungen dürfen ersetzt werden durch: a) ausreichend dimensionierte Stützmauern, die im baulichen Zusammen- hang mit Gebäuden stehen. b) Gebäude, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. 5. Befestigte Flächen Die zu befestigenden Flächen, unter anderem für Garagenzufahrten, sind so herzustellen, daß das Oberflächenwasser überwiegend in den Untergrund ablaufen kann (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenpflaster, Betonpflaster, Ökopflaster, wassergebundene Decken). C) Festsetzungen zur Grünordnung gemäß § 1 (6) 7, § 9 (1) 20, 25 und (1a), § 135 a BauGB und § 8 BNatSchG /ThürNatG B) Baugestaltung nach § 83 (1) ThürBO 1. Gebäudefassaden Die Gebäudeaußenwände sind mit Putz, Holz- oder Schieferverkleidung zu versehen. Die Verwendung von Sichtmauerwerk, Sichtbeton und Klinkerver- blendung ist nur für den Sockelbereich (max. 1/3 der Fassadenfläche jeder Gebäudeseite) zulässig. 2. Dach 2.1 Dachaufbauten Dachaufbauten sind als Einzelgaupen zu gestalten. Ihr seitlicher Abstand zur Giebelwand muß mindestens 1,5 m betragen. 2.2 Drempel In den Ordnungsbereichen der Baufelder 1, 3 und 4 sind Drempel bis zu einer maximalen Höhe von 75 cm erlaubt. Im Ordnungsbereich der Baulder 2 sind Drempel ohne Höhenbeschränkung zulässig. 2.3 Dacheindeckung Für die Dacheindeckung sind nur solche Materialien zulässig, deren Farben denen natürlicher Tonmaterialien in den Farbtönen rot bis rotbraun entsprechen. 3. Einfriedungen Einfriedungen an öffentlichen Flächen sind ausschließlich als Holzzäune mit einer maximalen Höhe von 1,0 m oder als lebende Zäune zulässig. Zwischen den Grundstücken sind außerdem Maschendrahtzäune mit einer maximalen Höhe von 1,5 m zulässig. 1. Pflanzgebot für Einzelpflanzungen Das Pflanzgebot für die Einzelpflanzung von Gehölzen gilt zwingend. Die geringfügige Abweichung vom Standort ist zulässig. Die Artenwahl ist der Gehölzliste zu entnehmen. 2. Flächenpflanzgebot 2.1 Flächen mit Bindung für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Auf den Flächen mit Bindung für das Anpflanzen von Gehölzen ist je angefangene 50 m² Pflanzfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die Strauchschicht ist über die gesamte Länge der Pflanzfläche als 3-reihige Pflanzung anzulegen. Die Artenwahl ist vorzugsweise der Pflanzliste zu entnehmen. 2.2 Flächen mit Bindung für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Auf den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen mit Bindung für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern befinden sich zum Teil alte Streuobstbestände. Sie sollen durch geeignete Pflege und Erneuerungsmaßnahmen erhalten werden. Zur Erhaltung der Sichtbeziehung zwischen dem Aussichtspunkt "Sieben- bäume" und der Altstadt sind zur Umpflanzung des Spielplatzes der an den Ordnungsbereich der Baufelder 1 und 2 angrenzt nur solche Pflanzen zu verwenden, deren Wuchshöhe maximal 3 m erreicht. 3. Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Die im Bebauungsplan gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind zu erhalten. Durch das Alter bedingte Ausfälle insbesondere bei Obstgehölzen sind durch artengerechte Nachpflanzungen auszugleichen. 4. Gestaltung der nichtbebauten Flächen Nichtbebaute Flächen der Grundstücke sind gärtnerisch zu nutzen oder als Grünflächen zu gestalten. Auf jedem Grundstück soll mindestens ein Obst- baumhochstamm gepflanzt werden. 5. Gehölzliste Bäume Sträucher Spitzahorn - Acer platanoides Feldahorn - Acer campestre Feldahorn - Acer campestre Heinbuche - Carpinus betulus Bergahorn - Acer pseudoplat. Hartriegel - Cornus sanguinea Birke - Betula pentula Haselnuß - Corylus avellana Hainbuche - Carpinus betulus Weißdorn - Crataegus monog. Traubeneiche - Quercus petraea Liguster - Ligustrum vulgare Stieleiche - Quercus robur Hundsrose - Rosa canina Eberesche - Sorbus aucuparia Salweide - Salix caprea Linde - Tilia R. Holunder - Sambucus racem. Heckenkirsche - Lonicera xylost. Obstbäume in Arten und Sorten Für lebende Zäune: Hainbuche - Carpinus betulus Liguster - Ligustrum vulgare Schneebeere - Symphoricarpos "Magic Berry" Schottische - Rosa rubiginosa Zaunrose D) Leitungsrechte gem. § 9 (1) 21 BauGB HINWEISE 1. Der Umweltbericht liegt der Begründung bei. 2. Baugenehmigungen sind nach § 30 (1) BauGB zu beantragen. 3. Der Bebauungsplan gilt als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 BauGB. 4. Hinweise zur Vermessung Der Höhenbezug ist DHHN 92. 5. Hinweise zur Grünordnung Da für die vorliegende Planung nur eine baunutzungs- und bauplanungs- rechtliche Änderung sowie eine Straßenumlegung erfolgt und dabei keine zusätzlichen Versiegelungen erfolgen, ist keine Grünordnungsplanung erforderlich. Ein entsprechender Flächennachweis liegt der Begründung bei. 6. Hinweise zum Baugrund Es liegt kein Baugrundgutacheten vor. 7. Hinweise zur 1. Änderung 7.1 Die zeichnerischen Festsetzungen der Änderung sind durch farbige Planzeichen kenntlich gemacht. Alle nicht geänderten Darstellungen (matt schattiert) haben Bestand. 7.2. Die textlichen Festsetzungen der Änderung beziehen sich ausschließlich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung. 7.3 Die gestrichenen textlichen und zeichnerische Festsetzungen des Ursprungs- planes entfallen wegen Hinfälligkeit. 8. Hinweise zum Betrieb von Festbrennstofffeuerungsanlagen Für einen ausreichenden Nachbarschaftsschutz beim Betrieb von Festbrennstoff- feuerungsanlagen sind die Anordnung und die Höhe des Schornsteins, unter Einbezug des Geländeniveaus, der Gebäudehöhen und des Abstandes zum nächstgelegenen Wohnhaus, nach den Anforderungen der VDI- Richtlinie 3781 Bl.4 "Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen" zu bemessen (Information beim Schornsteinfegermeister oder beim Umweltamt des Landratsamtes). Gesetzliche Grundlagen Dieser Bebauungsplan wurde aufgrund folgender Rechtsgrundlagen erarbeitet: 1. Raumordnungsgesetz (ROG) in der Neufassung vom 18.08.1997 (BGBl. S. 2102), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBI. I S. 2833) 2. Baugesetzbuch (BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) 3. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. S.466) 4. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58) 5. Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Neufassung vom 16.03.2004 (ThürGVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2008 (GVBI. S. 40) 6. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBI. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBI. I S. 2470). 7. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Neubekanntmachung vom 23.02.2004 (GVBI. S. 244), geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBI. S. 267) 8. Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 30.08.2006 (GVBI. S. 421), geändert durch Artikel 22 des Thüringer Haushalts- begleitgesetzes 2008/2009 vom 20.12.2007 (GVBI. S. 267) 9. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 25.03.2002 (BGBl. Nr. 27, S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 686) 10. Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 (GVBI. S. 17) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.2004 (GVBI. S. 465), geändert durch Gesetz vom 23.11.2005 (GVBI. S. 359) 11. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2005 (GVBI. S. 446, 455) 12. Regionaler Raumordnungsplan (RROP) Südthüringen (Sonderdruck Nr. 3 / 1999 Thüringer Staatsanzeiger 3. Im Bereich des "Allgemeinen Wohngebiet" wird die GRZ auf 0,3 festgesetzt. 4. Im Geltungsbereich der 1. Änderung wird offene Bauweise (o) festgesetzt. 5. Zulässig sind im Geltungsbereich der 1. Änderung nur Einzel- und Doppelhäuser. 6. In den bereichen der Baufelder 2 und 3 darf die Firsthöhe (FH) die Höhe H F nicht überschreiten. Die Maße für H F innerhalb der Baufelder sind durch Interpolation zu ermitteln. 7. Höhenlage des Baukörpers Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf maximal 0,4 m über dem natürlichen Gelände, bergseitig gemessen, liegen. 8. Stellung der baulichen Anlagen Die Gebäude sind entsprechend der Richtungsangabe [ ◄-----►] im Bebauungsplan in der Richtung des Hauptfirstes anzuordnen. 9. Maximale Größe der Baugrundstücke Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Boden wird die maximale Größe der Baugrundstücke im Ordnungsbereich der Baufelder 1 auf F höchst. 750 m² festgesetzt. Im Ordnungsbereich der Baufelder 2 und 3 wird eine maximale Grundstücks- größe von F höchst. 1.000 m² festgesetzt. Im Ordnungsbereich der Baufelder 4 sind auch größere Grundstücke zulässig. 10. Stellplätze und Garagen Garagen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist ein Stauraum von 5 m Länge außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen. 11. Definition - Vollgeschoss Ein Vollgeschoss wird gem. § 85 (2) Satz 1 ThürBO (Fass. vom 05.02.2008) definiert. SATZUNGSPLAN ABWÄGUNGSBESCHLUSS Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.10.2009 (Beschluss-Nr.: 41 / 41 / 2009) die Anregungen der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander abgewogen (§ 3 Abs. 2; § 1 Abs.6 BauGB). Das Ergebnis wurde mitgeteilt. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister genehmigter Bebauungsplan Stand: September 1994 Scoping: 06.06.2008 Vorentwurf zur Behördenbeteiligung Stand: 02.02.2009 Entwurf zur Offenlegung Stand: 06.04.2009 Entwurf zur 2. Offenlegung Stand: 02.07.2009 Satzungsplan Stand: 06.10.2009 Satzung der Stadt Schleusingen über die 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg". Aufgrund des § 10 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) i.V.m. § 83 Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.03.2004 (GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2008 (GVBI. S. 40) und §§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBI. S. 446, 455), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat vom 06.10.2009 und mit der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom .......................... die Satzung über die 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg", bestehend aus Planzeichnung und Text, erlassen. BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT / BETEILIGUNG BEHÖRDEN Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 (1) BauGB vom 08.12.2008 bis 09.01.2009 frühzeitig beteiligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.06.2008 bis 07.07.2008 gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.02.2009 bis 13.03.2009 (Vorentwurf), vom 28.04.2009 bis 19.06.2009 (Entwurf zur Offenlegung) sowie vom 12.08.2009 bis 25.09.2009 (Entwurf zur 2. Offenlegung) beteiligt. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister AUFSTELLUNGSBESCHLUSS Der Stadtrat hat am 18.11.2008 gemäß § 2 (1) und (4) die Aufstellung dieses Bebau- ungsplanes beschlossen. Beschluss-Nr.: 82 / 387 / 208 Der Beschluss wurde am 28.11.2008 (Schleusinger Amtsblatt 8. Ausgabe 2008) ortsüblich bekannt gemacht. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister BILLIGUNGS- / OFFENLEGUNGSBESCHLUSS Der Planentwurf in der Fassung vom 06.04.2009 wurde am 21.04.2009 (Beschl.-Nr.: 17 / 407 / 2009), gebilligt. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 11.05.2009 bis 19.06.2009 (Entwurf zur Offenlegung), beteiligt. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung(en) sind am 27.04.2009 (Schleusinger Amtsblatt 4. Ausgabe 2009), ortsüblich bekannt gemacht worden. Der Planentwurf in der Fassung vom 02.07.2009 wurde am 21.07.2009 (Beschl.-Nr.: 05 / 05 / 2009), gebilligt. Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 24.08.2009 bis 25.09.2009 (Entwurf zur 2. Offenlegung), beteiligt. Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung(en) sind am 14.08.2009 (Schleusinger Amtsblatt 8. Ausgabe 2009), ortsüblich bekannt gemacht worden. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister SATZUNGSBESCHLUSS Der Stadtrat hat am 06.10.2009. nach § 10 BauGB diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen (Beschl.-Nr.: 42 / 42 / 2009). Der Beschluss wurde am 23.10.2009 (Schleusinger Amtsblatt 11. Ausgabe 2009) ortsüblich bekannt gemacht. Schleusingen, .............................. ................................................... Bürgermeister II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß FH + 9,00 m über OK EG Fb max. Firsthöhe in m über Oberkante Erdgeschoßfußboden Dachneigung SD / WD / KD 38° - 48° Dachform hier: -Satteldach / Walmdach / Krüppelwalmdach Straßenverkehrsfläche hier: -öffentliche Verkehrsfläche Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung hier: -private Verkehrsfläche Wirtschaftsweg Privat Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung hier: -öffentlicher Fussgängerbereich Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung hier: -öffentlicher Wirtschaftsweg Verkehrsflächen beson- derer Zweckbestimmung hier: -öffentliche Mischverkehrsfläche Flächen mit Bindungen für Bepflan- zungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen Anpflanzen: Bäume Erhaltung: Bäume Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans unterirdisch hier: - Abwasser H F =405,00 m 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg" - Stadt Schleusingen Auftraggeber: Stadtverwaltung Schleusingen Wilhelm-Augusta-Stift PSF 1132 98536 Zella-Mehlis Tel.: 03682 / 8961-0 Bearbeiter : Dipl.-Ing.Arch. J.-U. Kehrer Dipl.-Ing.(FH) N. Kehrer Unterschrift: AKT-Stempel: SB öffentliche Grünfläche hier: -Straßenbegleitgrün HG private Grünfläche hier: -Hausgarten Strassenbegrenzungslinie auch gegenüber Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der Nutzung (und / oder) hier: - Vollgeschosse - Einschränkungen in Bezug auf die Bauhöhe - Dachform - Dachneigung öffentliche Grünfläche hier: -Spielplatz Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und und sonstigen Bepflanzungen vorgegebene Richtung der Firstlinie Nachrichtliche Übernahme Bestandsangaben 540.44 AW vorgegebene maximal zulässige Höhe, die durch den First nicht überschritten werden darf in m ü. NN 1. Zur Absicherung der Entsorgung des Abwassers sind Leitungsrechte in der Gemarkung Schleusingen, Flur 12 auf den Flurstücken 61, 276, 292/1, 305, 306, 307, 308/1 und 329 zugunsten des ZWAS "Mittlerer Rennsteig" (Zweck- verband Wasser und Abwasser Suhl) festgesetzt. Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen gem. § 9 (1) 21 BauGB hier: - Abwasser Planzeichenerklärung Allgemeine Wohngebiete

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Page 1: BP Weißer Berg - schleusingen.de · nächstgelegenen Wohnhaus, nach den Anforderungen der VDI- Richtlinie 3781 Bl.4 "Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen"

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Aussichtspunkt "Siebenbäume"

Privat

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Baufeld 1FH +9,00 m über OK EG Fb

38° - 48°SD / KD

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I FH <= HF

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1. Art der baulichen Nutzung gem. § 9(1) 1. BauGB / § 4 BauNVO

9. Grünflächengem. § 9 (1) 15 BauGB

2. Maß der baulichen Nutzunggem. § 9 (1) 1 BauGB / § 16 BauNVO

6. Verkehrsflächen gem. § 9 (1) 11 BauGB

13. Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaftgem. § 9 (1) 20, 25 BauGB

15. Sonstige Planzeichen

16. Eigene Planzeichengem. § 9 (6) BauGB

8. Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungengem. § 9 (1) 13 BauGB

ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN

Lage des Plangebietes

Präambel

Verfahrensvermerke

0 5 10 15 20 25 50 75mMaßstab 1 : 1.000

ZusatzleistungenKartengrundlage:KatasterkarteALK (Stand 2008)

PLANUNGSGRUNDLAGE

Es wird bescheinigt, dass die Flurstücke mit Ihren Grenzen* und Bezeichnungen*,sowie der Gebäudebestand* mit dem Liegenschaftskaster nach dem Stand vom ....................................... übereinstimmen (* Nichtzutreffendes ist zu streichen).

............................,den....................., i.A. ........................................Landesamt für Vermessung undGeoinformationKatasterbereich .........................

Verfasser :Planungsbüro Kehrer & Horn GbR-Freie Architekten für Gebiets-, Stadt- und Dorfplanung--Mitglieder der AK Thüringen-

Planungsstand

1. Änderung Bebauungsplan

Allgemeines Wohngebiet"Weißer Berg"

Stadt Schleusingen

AUSFERTIGUNG

Die Übereinstimmung des textlichen und zeichnerischen Inhaltes dieser Bebau-ungsplanes mit dem Willen der Stadt Schleusingen und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes werden bekundet.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

BEITRITTSBESCHLUSS

Den erteilten Auflagen wird mit Beschluss-Nr. ........................... des Stadtratesbeigetreten.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

VerfahrensvermerkePlanteil / Planzeichen / Textteil

GENEHMIGUNG / ANZEIGE

Feld für Genehmigungsstempel / Anzeigevermerk der zuständigen Verwaltungsbehörde

RECHTSWIRKSAME BEKANNTMACHUNG

Die Erteilung der Genehmigung / Anzeige wurde am ..................... gem. § 10 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung der Genehmigung / Anzeige tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den genehmigten / angezeigten Bebauungsplan und die Begründung ab diesem Tag im Bauamt der Stadt Schleusingen während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

3. Bauweise, Baugrenzengem. § 9 (1) 2. BauGB / § 23 BauNVO

Baugrenze

Besonders geschütztes Biotop nach § 18 ThürNatGhier: -Flächenbiotop

Gebäudebestand

Gebäudebestand (Nachtrag nach Luftbild)

282 Flurstücksnummer

Flurstücksgrenze

Flurgrenze

Höhenangabe in m ü. NN

NUTZUNGSSCHABLONEN

A) Art und Maß der baulichen Nutzung / Bauweisenach § 9 (1) BauGB sowie §§ 4, 12, 14 und 22 BauNVO

TEXTLICHE FESTSETZUNGEN

1. Als Art der baulichen Nutzung wird für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes "Allgemeines Wohngebiet" gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.

2. Nicht zugelassen werden gemäß § 4 (3) BauNVO- Pkt. 1. Betriebe des Beherbergungsgewerbes- Pkt. 3. Anlagen für Verwaltungen- Pkt. 4. Gartenbaubetriebe- Pkt. 5. Tankstellen

AW

4. BöschungenHöhenunterschiede zwischen waagerechten Grundstücksebenen bzw. zwischen waagerechten Grundstücksebenen und natürlichem Gelände sind durch vom Eigentümer innerhalb der Grundstücksgrenzen zu errichtende Böschungen auszugleichen.Böschungen dürfen nicht steiler angelegt werden als in einem Neigungsver-hältnis von 1 : 1,5. Sie sind vom Eigentümer zu bepflanzen; dies gilt auch für Straßenböschungen innerhalb der Grundstücksgrenzen.Böschungen dürfen ersetzt werden durch:a) ausreichend dimensionierte Stützmauern, die im baulichen Zusammen-hang mit Gebäuden stehen.b) Gebäude, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen.

5. Befestigte FlächenDie zu befestigenden Flächen, unter anderem für Garagenzufahrten, sind so herzustellen, daß das Oberflächenwasser überwiegend in den Untergrund ablaufen kann (zum Beispiel Schotterrasen, Rasenpflaster, Betonpflaster, Ökopflaster, wassergebundene Decken).

C) Festsetzungen zur Grünordnunggemäß § 1 (6) 7, § 9 (1) 20, 25 und (1a), § 135 a BauGB und § 8 BNatSchG /ThürNatG

B) Baugestaltungnach § 83 (1) ThürBO

1. GebäudefassadenDie Gebäudeaußenwände sind mit Putz, Holz- oder Schieferverkleidung zu versehen. Die Verwendung von Sichtmauerwerk, Sichtbeton und Klinkerver-blendung ist nur für den Sockelbereich (max. 1/3 der Fassadenfläche jeder Gebäudeseite) zulässig.

2. Dach2.1 Dachaufbauten

Dachaufbauten sind als Einzelgaupen zu gestalten. Ihr seitlicher Abstand zur Giebelwand muß mindestens 1,5 m betragen.

2.2 DrempelIn den Ordnungsbereichen der Baufelder 1, 3 und 4 sind Drempel bis zu einer maximalen Höhe von 75 cm erlaubt. Im Ordnungsbereich der Baulder 2 sind Drempel ohne Höhenbeschränkung zulässig.

2.3 DacheindeckungFür die Dacheindeckung sind nur solche Materialien zulässig, deren Farbendenen natürlicher Tonmaterialien in den Farbtönen rot bis rotbraun entsprechen.

3. EinfriedungenEinfriedungen an öffentlichen Flächen sind ausschließlich als Holzzäune miteiner maximalen Höhe von 1,0 m oder als lebende Zäune zulässig.Zwischen den Grundstücken sind außerdem Maschendrahtzäune mit einer maximalen Höhe von 1,5 m zulässig.

1. Pflanzgebot für EinzelpflanzungenDas Pflanzgebot für die Einzelpflanzung von Gehölzen gilt zwingend. Die geringfügige Abweichung vom Standort ist zulässig. Die Artenwahl ist der Gehölzliste zu entnehmen.

2. Flächenpflanzgebot2.1 Flächen mit Bindung für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern

Auf den Flächen mit Bindung für das Anpflanzen von Gehölzen ist je angefangene 50 m² Pflanzfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.Die Strauchschicht ist über die gesamte Länge der Pflanzfläche als 3-reihige Pflanzung anzulegen. Die Artenwahl ist vorzugsweise der Pflanzliste zu entnehmen.

2.2 Flächen mit Bindung für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern Auf den im Bebauungsplan festgesetzten Flächen mit Bindung für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern befinden sich zum Teil alte Streuobstbestände. Sie sollen durch geeignete Pflege und Erneuerungsmaßnahmen erhalten werden.Zur Erhaltung der Sichtbeziehung zwischen dem Aussichtspunkt "Sieben-bäume" und der Altstadt sind zur Umpflanzung des Spielplatzes der an den Ordnungsbereich der Baufelder 1 und 2 angrenzt nur solche Pflanzen zu verwenden, deren Wuchshöhe maximal 3 m erreicht.

3. Erhaltung von Bäumen und SträuchernDie im Bebauungsplan gekennzeichneten Bäume und Sträucher sind zu erhalten. Durch das Alter bedingte Ausfälle insbesondere bei Obstgehölzen sind durch artengerechte Nachpflanzungen auszugleichen.

4. Gestaltung der nichtbebauten FlächenNichtbebaute Flächen der Grundstücke sind gärtnerisch zu nutzen oder als Grünflächen zu gestalten. Auf jedem Grundstück soll mindestens ein Obst-baumhochstamm gepflanzt werden.

5. GehölzlisteBäume SträucherSpitzahorn - Acer platanoides Feldahorn - Acer campestreFeldahorn - Acer campestre Heinbuche - Carpinus betulusBergahorn - Acer pseudoplat. Hartriegel - Cornus sanguineaBirke - Betula pentula Haselnuß - Corylus avellanaHainbuche - Carpinus betulus Weißdorn - Crataegus monog.Traubeneiche - Quercus petraea Liguster - Ligustrum vulgareStieleiche - Quercus robur Hundsrose - Rosa caninaEberesche - Sorbus aucuparia Salweide - Salix capreaLinde - Tilia R. Holunder - Sambucus racem.

Heckenkirsche - Lonicera xylost.

Obstbäume in Arten und Sorten

Für lebende Zäune:Hainbuche - Carpinus betulusLiguster - Ligustrum vulgareSchneebeere - Symphoricarpos "Magic Berry"Schottische - Rosa rubiginosaZaunrose

D) Leitungsrechtegem. § 9 (1) 21 BauGB

HINWEISE1. Der Umweltbericht liegt der Begründung bei.2. Baugenehmigungen sind nach § 30 (1) BauGB zu beantragen.3. Der Bebauungsplan gilt als vorzeitiger Bebauungsplan gem. § 8 BauGB.4. Hinweise zur Vermessung

Der Höhenbezug ist DHHN 92.5. Hinweise zur Grünordnung

Da für die vorliegende Planung nur eine baunutzungs- und bauplanungs-rechtliche Änderung sowie eine Straßenumlegung erfolgt und dabei keine zusätzlichen Versiegelungen erfolgen, ist keine Grünordnungsplanung erforderlich. Ein entsprechender Flächennachweis liegt der Begründung bei.

6. Hinweise zum BaugrundEs liegt kein Baugrundgutacheten vor.

7. Hinweise zur 1. Änderung7.1 Die zeichnerischen Festsetzungen der Änderung sind durch farbige Planzeichen

kenntlich gemacht. Alle nicht geänderten Darstellungen (matt schattiert) haben Bestand.

7.2. Die textlichen Festsetzungen der Änderung beziehen sich ausschließlich auf den Geltungsbereich der 1. Änderung.

7.3 Die gestrichenen textlichen und zeichnerische Festsetzungen des Ursprungs-planes entfallen wegen Hinfälligkeit.

8. Hinweise zum Betrieb von FestbrennstofffeuerungsanlagenFür einen ausreichenden Nachbarschaftsschutz beim Betrieb von Festbrennstoff-feuerungsanlagen sind die Anordnung und die Höhe des Schornsteins, unter Einbezug des Geländeniveaus, der Gebäudehöhen und des Abstandes zum nächstgelegenen Wohnhaus, nach den Anforderungen der VDI- Richtlinie 3781 Bl.4 "Bestimmung der Schornsteinhöhe für kleinere Feuerungsanlagen" zu bemessen (Information beim Schornsteinfegermeister oder beim Umweltamt des Landratsamtes).

Gesetzliche Grundlagen

Dieser Bebauungsplan wurde aufgrund folgender Rechtsgrundlagen erarbeitet:

1. Raumordnungsgesetz (ROG) in der Neufassung vom 18.08.1997 (BGBl. S. 2102), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBI. I S. 2833)

2. Baugesetzbuch (BauGB ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018)

3. Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I, S. 133), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. S.466)

4. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991, S. 58)5. Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Neufassung vom 16.03.2004 (ThürGVBl. S. 349),

zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.02.2008 (GVBI. S. 40)6. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom

26.09.2002 (BGBI. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBI. I S. 2470).

7. Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Neubekanntmachung vom 23.02.2004 (GVBI. S. 244), geändert durch Gesetz vom 20.12.2007 (GVBI. S. 267)

8. Thüringer Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (ThürNatG) in der Fassung vom 30.08.2006 (GVBI. S. 421), geändert durch Artikel 22 des Thüringer Haushalts-begleitgesetzes 2008/2009 vom 20.12.2007 (GVBI. S. 267)

9. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 25.03.2002 (BGBl. Nr. 27, S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 08.04.2008 (BGBl. I S. 686)

10. Thüringer Denkmalschutzgesetz (ThDSchG) vom 07.01.1992 (GVBI. S. 17) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14.04.2004 (GVBI. S. 465), geändert durch Gesetz vom 23.11.2005 (GVBI. S. 359)

11. Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23.12.2005 (GVBI. S. 446, 455)

12. Regionaler Raumordnungsplan (RROP) Südthüringen (Sonderdruck Nr. 3 / 1999 Thüringer Staatsanzeiger

3. Im Bereich des "Allgemeinen Wohngebiet" wird die GRZ auf 0,3 festgesetzt.4. Im Geltungsbereich der 1. Änderung wird offene Bauweise (o) festgesetzt.5. Zulässig sind im Geltungsbereich der 1. Änderung nur Einzel- und Doppelhäuser.6. In den bereichen der Baufelder 2 und 3 darf die Firsthöhe (FH) die Höhe HF nicht

überschreiten. Die Maße für HF innerhalb der Baufelder sind durch Interpolation zu ermitteln.

7. Höhenlage des BaukörpersDie Oberkante des Erdgeschoßfußbodens darf maximal 0,4 m über dem natürlichen Gelände, bergseitig gemessen, liegen.

8. Stellung der baulichen Anlagen Die Gebäude sind entsprechend der Richtungsangabe [ ◄-----►] im Bebauungsplan in der Richtung des Hauptfirstes anzuordnen.

9. Maximale Größe der Baugrundstücke Aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Boden wird die maximale Größe der Baugrundstücke im Ordnungsbereich der Baufelder 1 auf F höchst. 750 m² festgesetzt.Im Ordnungsbereich der Baufelder 2 und 3 wird eine maximale Grundstücks-größe von F höchst. 1.000 m² festgesetzt. Im Ordnungsbereich der Baufelder 4 sind auch größere Grundstücke zulässig.

10. Stellplätze und GaragenGaragen und überdachte Stellplätze sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Vor Garagen ist ein Stauraum von 5 m Längeaußerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche anzuordnen.

11. Definition - VollgeschossEin Vollgeschoss wird gem. § 85 (2) Satz 1 ThürBO (Fass. vom 05.02.2008) definiert.

SATZ

UNGS

PLAN

ABWÄGUNGSBESCHLUSS

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 06.10.2009 (Beschluss-Nr.: 41 / 41 / 2009)die Anregungen der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinanderabgewogen (§ 3 Abs. 2; § 1 Abs.6 BauGB).Das Ergebnis wurde mitgeteilt.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

genehmigter Bebauungsplan Stand: September 1994

Scoping: 06.06.2008Vorentwurf zur Behördenbeteiligung Stand: 02.02.2009Entwurf zur Offenlegung Stand: 06.04.2009Entwurf zur 2. Offenlegung Stand: 02.07.2009

Satzungsplan Stand: 06.10.2009

Satzung der Stadt Schleusingen über die 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg".Aufgrund des § 10 (1) BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I, S.2414), geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008 (BGBl. I S. 3018) i.V.m. § 83Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.03.2004(GVBl. S. 349), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.12.2008 (GVBI. S. 40) und §§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2005 (GVBI. S. 446, 455), wird nach Beschlussfassung durch den Stadtrat vom 06.10.2009 und mit der Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde vom .......................... die Satzung über die 1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg", bestehend aus Planzeichnung und Text, erlassen.

BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT / BETEILIGUNG BEHÖRDEN

Die Öffentlichkeit wurdegemäß § 3 (1) BauGB vom 08.12.2008 bis 09.01.2009 frühzeitig beteiligt.

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB vom 06.06.2008 bis 07.07.2008gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 12.02.2009 bis 13.03.2009 (Vorentwurf),

vom 28.04.2009 bis 19.06.2009 (Entwurf zur Offenlegung) sowievom 12.08.2009 bis 25.09.2009 (Entwurf zur 2. Offenlegung)

beteiligt.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

Der Stadtrat hat am 18.11.2008 gemäß § 2 (1) und (4) die Aufstellung dieses Bebau-ungsplanes beschlossen.

Beschluss-Nr.: 82 / 387 / 208Der Beschluss wurde am 28.11.2008 (Schleusinger Amtsblatt 8. Ausgabe 2008) ortsüblich bekannt gemacht.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

BILLIGUNGS- / OFFENLEGUNGSBESCHLUSS

Der Planentwurf in der Fassung vom 06.04.2009 wurde am 21.04.2009 (Beschl.-Nr.: 17 / 407 / 2009), gebilligt.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 11.05.2009 bis 19.06.2009 (Entwurf zur Offenlegung),beteiligt.

Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung(en) sind am 27.04.2009 (Schleusinger Amtsblatt 4. Ausgabe 2009), ortsüblich bekannt gemacht worden.

Der Planentwurf in der Fassung vom 02.07.2009 wurde am 21.07.2009 (Beschl.-Nr.: 05 / 05 / 2009), gebilligt.

Die Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 24.08.2009 bis 25.09.2009 (Entwurf zur 2. Offenlegung),beteiligt.

Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung(en) sind am 14.08.2009 (Schleusinger Amtsblatt8. Ausgabe 2009), ortsüblich bekannt gemacht worden.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

SATZUNGSBESCHLUSS

Der Stadtrat hat am 06.10.2009. nach § 10 BauGB diesen Bebauungsplan alsSatzung beschlossen (Beschl.-Nr.: 42 / 42 / 2009).

Der Beschluss wurde am 23.10.2009 (Schleusinger Amtsblatt 11. Ausgabe 2009) ortsüblich bekannt gemacht.

Schleusingen, .............................. ...................................................Bürgermeister

II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß

FH + 9,00 m über OK EG Fb

max. Firsthöhe in m über OberkanteErdgeschoßfußboden

Dachneigung

SD / WD / KD

38° - 48°

Dachform hier: -Satteldach / Walmdach /

Krüppelwalmdach

Straßenverkehrsflächehier: -öffentliche Verkehrsfläche

Verkehrsflächen beson-derer Zweckbestimmunghier: -private Verkehrsfläche

Wirtschaftsweg

Privat

Verkehrsflächen beson-derer Zweckbestimmunghier: -öffentlicher Fussgängerbereich

Verkehrsflächen beson-derer Zweckbestimmunghier: -öffentlicher Wirtschaftsweg

Verkehrsflächen beson-derer Zweckbestimmunghier: -öffentliche Mischverkehrsfläche

Flächen mit Bindungen für Bepflan-zungen und für die Erhaltung vonBäumen, Sträuchern und sonstigenBepflanzungen

Anpflanzen: Bäume

Erhaltung: Bäume

Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans

unterirdischhier: - Abwasser

HF=405,00 m

1. Änderung Bebauungsplan Allgemeines Wohngebiet "Weißer Berg" - Stadt Schleusingen

Auftraggeber:Stadtverwaltung SchleusingenWilhelm-Augusta-Stift

PSF 113298536 Zella-MehlisTel.: 03682 / 8961-0

Bearbeiter : Dipl.-Ing.Arch. J.-U. Kehrer Dipl.-Ing.(FH) N. Kehrer

Unterschrift: AKT-Stempel:

SB öffentliche Grünflächehier: -Straßenbegleitgrün

HG private Grünflächehier: -Hausgarten

Strassenbegrenzungslinie auchgegenüber Verkehrsflächenbesonderer Zweckbestimmung

Abgrenzung unterschiedlichen Maßes der Nutzung (und / oder)hier: - Vollgeschosse

- Einschränkungen in Bezug auf die Bauhöhe- Dachform- Dachneigung

öffentliche Grünflächehier: -Spielplatz

Flächen zum Anpflanzen vonBäumen, Sträuchern undund sonstigen Bepflanzungen

vorgegebene Richtung der Firstlinie

Nachrichtliche Übernahme

Bestandsangaben

540.44

AW

vorgegebene maximal zulässige Höhe, die durch den First nicht überschritten werden darf in m ü. NN

1. Zur Absicherung der Entsorgung des Abwassers sind Leitungsrechte in der Gemarkung Schleusingen, Flur 12 auf den Flurstücken 61, 276, 292/1, 305, 306, 307, 308/1 und 329 zugunsten des ZWAS "Mittlerer Rennsteig" (Zweck-verband Wasser und Abwasser Suhl) festgesetzt.

Mit Leitungsrechten zu belastende Flächen gem. § 9 (1) 21 BauGB hier: - Abwasser

Planzeichenerklärung

Allgemeine Wohngebiete