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Bromberger Straße 4-6 59065 Hamm Seite 1 von 38 Angebot Anbieter: Firma: Straße: PLZ/Ort: Tel.: Fax: E-Mail: Projekt: Lieferung von Maschinen und Geräten zur Verlegung von Bord- und Pflastersteinen für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenbauer Ort der Angebotsabgabe: Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH Ausbildungszentrum Hamm Bromberger Straße 4 – 6 in 59065 Hamm Angebotsabgabe: 11. Januar 2019 Ende der Zuschlagsbindefrist: 31.03.2019 Auskunft erteilt: Herr Dipl.-Ing. Gerhard Geske Ausbildungszentrum der Bauindustrie Hamm Bromberger Straße 4 – 6 59065 Hamm Telefon: 02381 395 115 E-Mail: [email protected] Bestimmungen für die Vergabe: Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb der EU- Schwellenwerte erfolgt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Das Angebot muss verschlossen in einem eindeutig gekennzeichneten Umschlag am Eröffnungstag vorliegen. Bieter/innen sind zum Eröffnungstermin nicht zugelassen. Der Bieter / Die Bieterin ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein / ihr Angebot gebunden. Nebenangebote sind nicht zugelassen. Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und an den vorgesehenen Stellen am Ende des Leistungsverzeichnisses und am Ende des Angebotes unterzeichnet sein.

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59065 Hamm

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Angebot

Anbieter:

Firma:

Straße:

PLZ/Ort:

Tel.:

Fax:

E-Mail:

Projekt: Lieferung von Maschinen und Geräten zur Verlegung von Bord- und

Pflastersteinen für die überbetriebliche Ausbildung der Straßenbauer

Ort der Angebotsabgabe: Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH

Ausbildungszentrum Hamm

Bromberger Straße 4 – 6 in 59065 Hamm

Angebotsabgabe: 11. Januar 2019

Ende der Zuschlagsbindefrist: 31.03.2019

Auskunft erteilt: Herr Dipl.-Ing. Gerhard Geske

Ausbildungszentrum der Bauindustrie Hamm

Bromberger Straße 4 – 6

59065 Hamm

Telefon: 02381 395 115

E-Mail: [email protected]

Bestimmungen für die Vergabe:

Die Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen unterhalb der EU-

Schwellenwerte erfolgt nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Das Angebot muss verschlossen in einem eindeutig gekennzeichneten Umschlag am

Eröffnungstag vorliegen.

Bieter/innen sind zum Eröffnungstermin nicht zugelassen.

Der Bieter / Die Bieterin ist bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist an sein / ihr Angebot gebunden.

Nebenangebote sind nicht zugelassen.

Die Angebote müssen schriftlich eingereicht und an den vorgesehenen Stellen am Ende des

Leistungsverzeichnisses und am Ende des Angebotes unterzeichnet sein.

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Das Angebot ist ausschließlich als Papierdruck in einem verschlossenen Umschlag bei der

ausschreibenden Stelle einzureichen.

Vor dem Hintergrund der finanziellen Beteiligung des Bundes und des Landes zur Förderung

der überbetrieblichen Berufsbildungsstätten (ÜBS) muss die Auftragsabwicklung aus

haushaltstechnischen Gründen bis zum 28. Februar 2019 erfolgen.

Vor Auftragserteilung ist eine Eigenerklärung Ausschlussgründe (Anlage) vorzulegen. Ebenso

ist vor Auftragserteilung eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach §150a der

Gewerbeordnung vorzulegen. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW

(Anlage)sowie die besonderen Vertragsbedingungen zum TVgG NRW (Anlage) sind beigefügt

Leistungsbeschreibung

Lieferung von Maschinen und Geräten zur Verlegung von Bord- und Pflastersteinen für dieüberbetriebliche Ausbildung der Straßenbauer am Standort des Berufsförderungswerkes derBauindustrie NRW gGmbH Bromberger Straße 4 – 6, 59065 Hamm

Lieferzeit

Die Lieferzeit beträgt _________ Tage/Wochen nach Auftragserteilung.

Lieferort

Berufsförderungswerk der Bauindustrie NRW gGmbH

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Gesamtvergabe

Der Auftrag wird insgesamt an einen Bieter vergeben.

Produkte / Festpreise

Die nachfolgenden Preise gelten als Festpreise. Die Kosten der Anlieferung, des Aufbaus der

Maschinen sowie der Einweisung im Umgang mit den Maschinen sind in die Einheitspreise

eingerechnet

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

1 1 Schalungs-System

Schalungs-System zur Erstellung von Planum fürBetonbordsteine, Rinnen und Rückenstützen für 60 mSchalung bestehend aus:29 Stk. Schalungsträger, höhenverstellbar16 Stk. Schalungsprofile 3,00 m x 0,15 m8 Stk. Schalungsprofile 1,25 m x 0,15 m4 Stk Schalungsprofile 0,50 m x 0,15 m

1 Stck Verpackungseinheit Schalungssystem,abschließbar Maße 3020 x 870 x 500mmFassungsvermögen max.100m Schalungsprofil und 40Stück Schalungsprofilträger

z.B. Optimas-Schalungs-System Artikel Nr. 50350

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gilt das als Produktbeispiel genannte Fabrikat als

angeboten.

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

2

3

1

1

Betonpflug

Betonpflug zum Abziehen des Betonbettes beimBordstein-Setzen, mit einstellbarem Höhenzeiger für dieRichtschnur. Beim Abziehen schiebt der Betonpflug, denüberschüssigen Beton zur Seite

z.B. Optimas- Betonpflug Artikel Nr. 47006

Angebotenes Fabrikat:

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angeboten.

Betonhobel Schalungssystem für Rinnen bis 50 cm

z.B. Optimas- Betonhobel Optimas-Schalungssystem fürRinnen bis 50 cm; Artikel Nr. 50473

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

4 1 Vacu-Pallet-Mobil

Die Maschine übernimmt den Paletten Transport (1.600 kg)für Palettenbreiten bis zu 1320 mm und die Verlegung bis zu140 kg schwerer Beton- und Natursteinelementen durch dieintegrierte Vakuum Schlauchhebertechnik. Fahrwerk mit 2Gummiketten.Knickbarer Auslegerarm Mast kann hydraulisch ausbalanciertwerden. Saugplatten mit Schnelllwechselsystem. Serienmäßigmit DUO-System: Vakuumpumpeneinheit einfachdemontierbar und als Vacu-Magnet eigenständig nutzbar.

Technische Daten:Antrieb: Dieselmotor geräuschgedämmt Hatz Silent Pack 1-Zyl., 13 PS, 9,6 KW mit Elektrostarter undBetriebsstundenzählerTragkraft Palettengabel: 1600 kgEigengewicht: 1150 kgTransportmaße: L 2260 x B 1850 x H 2100mmAuslegerarm: Tragkraft 140 kgSchwenkbereich: 360°1 Stk. Winkelansaugplatte 900 mm lang 100° für Hochborde1 Stk. Winkelansaugplatte 900 mm lang 90° für Rundboard(R2-R5)

1 Stk. Ansaugplatte für 8er und 10er Tiefboarde, gewinkelt800 mm x 150 mm1 Stk. Ansauplatte separierbar 1200 mm lang, 5-7 fach(Durchmesser 15 cm) für 16x16 und 16x24 Rinnensteine

z.B. Optimas- Vacu-Pallet-Mobil Artikel Nr. 53474

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

5

6

1

1

Rückenstützschalung inkl. Stampfer

Die Rückenstütze sollte unter Verwendung einer Schalungeingebaut werden.Durch den Einsatz der Rückenstützschalung inkl. Gleitrahmenwird die Rückenstütze auf einfache Art sehr schnell erstellt.Sie ist auf allen gängigen Borsteinabmessungen einstellbar.Übe breite Rollen lässt sich die Schalung sehr einfach überden Bordstein schieben. Zur Verdichtung des Betons ist derStampfer enthalten. Die Stahlteile sind verzinkt.Durch den Gleitrahmen ist ein Wechsel zwischenRückenstützschalung und Betonabziehsystem möglich.

z.B. Optimas- Rückenstützschalung inkl. StampferArtikel Nr. 53642; 53640

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Betonabziehsystem

Mit dem Betonabziehsystem wird das Betonbettmillimetergenau für die Rinnsteine abgezogen. Durch dieangebrachte Messskala werden die Höhen ermittelt und dasSystem schnell eingestellt. Durch die großen Rollen und dengroßen Handgriff ist das Betonabziehsystem von einer Personzu bedienen. Stahlteile verzinkt. Incl. Gleitrahmen

z.B. Optimas- Betonabziehsystem Artikel Nr. 53641; 53640

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

7

8

1

1

Planier-Hobel, komplette Kombination inkl. Zugketten

Für Arbeitsbereiche von 0,60 m bis 5,95 m, bestehend aus:1 Stk. Planier-Hobel-Zwischenteil 3,00 m1 Stk. Planier-Hobel-Zwischenteil 1,50 m1 Stk. Planier-Hobel-Zwischenteil 0,75 m1 Stk. Planier-Hobel-Zwischenteil 0,50 m1 Stk. Planier-Hobel-Zwischenteil 0,25 m1 Paar Transporthaken1 Satz Laufwerke2 Stk. Adapter, inkl. Adapterkette1 Satz 60 m Satz Niveau-Schienen (12 x 4 m, 4 x 2 m, 4 x 1 m)inkl. Stecksystem

z.B. Optimas- Planier-Hobel, komplette Kombination inkl.Zugketten Artikel Nr. 48700; 47037

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Handhobel Set

Inkl. Zuggriffe, bestehend aus:1 Stk. Handhobel-Zwischenteil 1,66 m1 Stk. Handhobel-Zwischenteil 1,33m1 Stk. Handhobel-Zwischenteil 1,00 m1 Stk. Handhobel-Zwischenteil 0,66 m1 Stk. Handhobel-Zwischenteil 0,20m1 Paar Laufwerke (links und rechts)

z.B. Optimas- Handhobel-Set Artikel Nr. 47048

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

9

10

11

2

2

2

Abziehschuh, kurz

Der Abziehschuh wird auf eine vorhandene Alu-Abziehlatteaufgesteckt. Mit der Rändelschraube wird die exakte Höhedes Auflagewinkels eingestellt.

z.B. Optimas- Abziehschuh, kurz Artikel Nr. 53437

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Abziehschuh, lang

Der Abziehschuh wird auf eine Alu Abziehlatte gesteckt undkann auf einer Länge von 25 cm frei arretiert werden.

z.B. Optimas- Abziehschuh, lang Artikel Nr. 53440

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Verbinder für Abzieh-, Richt- und Setzlatten

z.B. Optimas- Verbinder für Abzieh-, Richt- und SetzlattenArtikel Nr. 53453

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

12 1 Pflasterverlegemaschine (NEU)

Technische Daten:diesel-Motor, 4 Zylinder, wassergekühlt mit Elektrolüftung,17,9 kW (24,3 PS), schallgedämmt, Ölkühler, hydrostatischerFahrantrieb, vollhydraulische Allrad-Drehschemel-Lenkung(Deutsches Patent DE-PS 2910719), Hinterachse mitEinzelrad-Pendel-Aufhängung, HydrostatischeFeststellbremse, Betriebs-Stundenzähler, rückstellbarerStundenzähler/Taktzähler und rückstellbarer Taktzähler,gefederter, stoffbezogener Fahrersitz mit Armlehnen undArmlehnenbedienung, die Fußpedale und die Lenksäule sindeinstellbar. Tank für 45 l Diesel, Bordwerkzeug. LackierungRAL 2004 Pulverbeschichtung, CE-Zeichen

Maße und Gewichte:Höhe 1950 mm, Breite 1350 mm, Länge über Alles 3600 mm,Gewicht 1300 kg.Pflaster-Greifer „Multi 6“Der Greifer ist stufenlos einstellbar und reicht imAllgemeinen für alle Steinformate aus, auch zum Verschiebenin den Läuferverband geeignet. Komplett ausgestattet miteiner Anlegehilfe.

Kabine allseitig Sicherheitsglas, getönt, auf Gummipufferngelagert. Kabinen-Innenbeleuchtung, beidseitig Türen,abnehmbar; Frontscheibe zu öffnen

Automatikdie Greiferfunktionen, Ausrichten, Greifen und Ablegen derPflastersteine erfolgt automatisch

Heizungregulierbar, mit Zwei-Stufen-Gebläse, Direktheizung desFußraumes

Zweite StufeAbgreifhöhe: bis zu einer Höhe von 3,00 mArbeitshöhe: min. 2,05 m (

Greifer-Drehgetriebeder Fahrer kann den Greifer stufenlos 360 Grad zu jeder Seiteendlos drehen

EP

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12a 1

Scheinwerferpaket2 x Frontscheinwerfer, 2 x Rückfahrscheinwerfer, 2 xArbeitsscheinwerfer vorne

Rundum-Licht, gelb

z.B. Optimas-Pflasterverlegemaschine Type H99Ausstattungspaket „Exklusiv“ Artikel Nr. 53855

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Pflasterverlegemaschine (Gebraucht)

Pflasterverlegemaschine wie in der Position 12 beschrieben

als Vorführgerät mit einer Nutzungsdauer von 20 Stunden,

Maximales Alter 4 Monate

z.B. Optimas-Pflasterverlegemaschine Type H99Ausstattungspaket „Exklusiv“ Artikel Nr. 53855

Angebotenes Fabrikat:

Nutzungsdauer:

Alter:

Zustand:

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro)

13

14

15

3

3

3

Steinzieher

Einstellbar auf alle Steinformate von 180 – 280 mm.

z.B. Optimas- Steinzieher „SIMPLEX“ Artikel Nr. 54432

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Steinschieber

z.B. Optimas- Steinschieber Artikel Nr. 54433

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Winkel

Klappbar, zum Abwinkeln von Pflasterbaustellen

z.B. Optimas- Verbinder für Abzieh-, Richt- und SetzlattenArtikel Nr. 47007

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro)

16

17

2

3

Steinspalter

Steinspalter mit drehbarem Vierkantmesser für

sauberen, exakten Schnitt

Technische Daten:

Schnittbreite: 330 mm

Schnitthöhe: 50 mm – 120 mm

Gewicht: 42 kg

z.B. Optimas-Steinspalter Artikel Nr. 54391

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Pflasterstein-Handzange, groß

Maulweite: max. 50 cm

z.B. Optimas- Abziehschuh, lang Artikel Nr. 47113

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

18

19

20

3

3

3

Adapter für Handzangen zum Platten verlegen

z.B. Optimas- Adapter für Handzangen Artikel Nr.

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Pflasterhammer, langstielig

z.B. Optimas- Pflasterhammer, langstielig Artikel Nr. 47136

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Pflasterhammer, kurz

z.B. Optimas-Pflasterhammer, kurz Artikel Nr. 50075

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

21

22

1

1

Kehrmaschine

Arbeitsbreite 180 cmBürstenbesatz Durchmesser 520 mm, 100% PPAntrieb über leistungsstarken HydraulikmotorSpritzschutz, höhenverstellbare MarkenstützräderAbstellstützenMechanische Schrägstellung um 20° nach rechts und linksAnbauvorrichtung Optimas Verlegemaschine mitPendelausgleich

z.B. Optimas-Kehrmaschine Artikel Nr. 51421

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Schmutzsammelbehälter für Kehrmaschine

Inkl. PU-Leiste und 3. StützradMechanisch entleerbar über reissfesten SeilzugVolumen 160 Liter

z.B. Optimas- Abziehschuh, lang Artikel Nr. 51422

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

23

24

1

1

Pflasterfugen-Füllgerät

Für Verlegemaschine zum Füllen der PflasterfugenArbeitsbreite ca. 1,60 m

z.B. Optimas-Pflasterfugen-Füllgerät Artikel Nr. 47149

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Wasserwagen

Tankinhalt: 1000 Litermit dem Hydraulik-Einkehrbesen zum Einschlämmen derPflasterfugen

z.B. Optimas- Abziehschuh, lang Artikel Nr. 47151

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Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

25

26

1

1

Pflasterfugen-Füllgerät

Arbeitsbreite: 1,07 m; Viertakt Motor, Einzylinder, 5,5 PS;Eigenantrieb; Servicefreundlich mit Einsatz handelsüblicherBeseneinsätze; Wasserzufuhr über einen externen Schlauch2 rotierende Besenkreuze arbeiten das Sand-Wasser-Gemischin die Fugen ein; Einfache Höhenverstellung, dadurch werdendie Besenkreuze in die optimale Arbeitsposition gebrachtAbdeckung aus verzinktem Alublech

z.B. Optimas-Plasterfugen-Füllgerät „MINI 2.0“Artikel Nr. 53578

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Vakuumgerät zum Heben von Betonteilen

Handliches Vakuumgerät zum Heben von Beton- undNatursteinelementen bis zu 200 kg. Mit Hilfe derStandartmäßigen Transportöse kann das Gerät an jegliches_Hebegerät angebracht werden. Saugplatten fürunterschiedliche Plattengrößen und Gewichte könnenausgetauscht werden. Über Manometer kann der Bedienererkennen ob ausreichend Vakuum erreicht wird.

Technische Daten:Antrieb: elektrisch 220 V / 230 V 200Tragfähigkeit 200 kg Vakuumpumpe: 16 m³Gewicht: 19 kgAusstattung: 2 verstellbare Handgriffe, Manometer,Transportöse, 10 m Elektrokabel

z.B. Optimas-Vakuumgerät SV200E Artikel Nr. 53501

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

27

28

1

1

Ansaugplatte für Vakuumgerät

Größe: 300 x 600 mmTragfähigkeit bei 0,2 bar: 150 kg

z.B. Optimas-Ansaugplatte für SV200E Artikel Nr. 53512

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Steinkarre

Für den Baustellentransport von Steinen aller ArtVerbundsteine, Bordsteine, Ziegel- und Kalksandsteine) mitmechanischer Handhebelbetätigung inkl. Verbreiterungssatzbis 1250 mm, inkl. 3. Rad

Technische Daten:Abmessungen: 1750 mm x 1250 mm x 650 mmMax. Betätigungskraft: 15 kpSpannweite: 530-920 mm / 1250mm mit Verbreiterungssatz

Greifhöhe: 920 mmHebelast: 450 kgGewicht: 65 kg

z.B. Optimas- Steinkarre Artikel Nr. 54150

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Pos Anzahl Beschreibung der Leistung / Lieferung

Nettopreis

Einheits-

preis

Gesamt-

preis

[Euro] [Euro]

29 Plattenverlegewagen, einstellbar

Zum einfachen Transport und Verlegen von Betonplatten

Technische Daten:Greifbereich: 400mm – 1000 mmTragkraft: 120 kgGewicht: 15 kg

z.B. Optimas-Kehrmaschine Artikel Nr. 54151

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Angebotssumme netto

+ 19% MwSt.

Angebotssumme inkl. MwSt.

- % Skonto

Angebotssumme inkl. MwSt. abzgl. Skonto

______________________ _________________ ________________________________

(Ort) (Datum) (rechtsgültige Unterschrift)

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Eigenerklärung

1. Ich/Wir erkläre(n), dass

− keine Person, deren Verhalten1 meinem/unserem Unternehmen zuzurechnen ist,rechtskräftig verurteilt oder gegen meinem/unserem Unternehmen eine Geldbuße nach § 30des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einerStraftat nach2:

§ 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a desStrafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b desStrafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),

§ 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einersolchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnisdessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oderverwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchszu begehen,

§ 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangterVermögenswerte),

§ 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt derEuropäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oderin ihrem Auftrag verwaltet werden,

§ 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen denHaushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von derEuropäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,

§ 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),

§ 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),

den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweilsauch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationaleBedienstete),

Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechungausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr)oder

den §§ 232 und 233 des Strafgesetzbuchs (Menschenhandel) oder § 233a desStrafgesetzbuchs (Förderung des Menschenhandels),

− mein/unser Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oderBeiträgen zur Sozialversicherung nachgekommen ist und diesbezüglich keine rechtskräftigeGerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung vorliegt bzw. mein/unserUnternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass ich/wir mich/uns zurZahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich ZinsenSäumnis- und Strafzuschläge verpflichtet habe(n).

1 Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für dieLeitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oderdie sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.

2 Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbußenach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.

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2. Ich/wir erkläre(n), dass mein/unser Unternehmen nicht

− bei der Ausführung öffentlicher Aufträge gegen geltende umwelt-, sozial- oderarbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,

− zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oderkein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung einessolchen Verfahrens mangels Masse nicht abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen nichtim Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,

− im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die dieIntegrität des Unternehmens3 infrage gestellt wird.

3. Mir/Uns ist bekannt, dass seitens der Vergabestelle noch keine Informationen hinsichtlichetwaiger früherer Ausschlüsse meines/unseres Unternehmens von Vergabeverfahren oderVerfehlungen, die zu Eintragungen in das Vergaberegister des Landes NRW führen können,eingeholt wurden.

Ich/Wir versichere/versichern hiermit, dass keine Verfehlungen vorliegen, die meinen/unseren

Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen könnteni oder zu einem Eintrag

in das Vergaberegisterii führen könnten.

Mir/Uns ist bekannt, dass die Unrichtigkeit vorstehender Erklärung zu 3. zu meinem/unserem

Ausschluss vom Vergabeverfahren sowie zur fristlosen Kündigung eines etwa erteilten

Auftrages wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus wichtigem Grunde führen

und eine Meldung des Ausschlusses und der Ausschlussdauer an die Informationsstelle/das

Vergaberegister nach sich ziehen kann.

Mit der elektronischen Abgabe dieser Eigenerklärung über den Vergabemarktplatz NRW

zusammen mit dem Teilnahmeantrag oder dem Angebot gilt diese als vom Bewerber bzw.

Bieter unterschrieben. Auf das Formular 312_322 EU wird hingewiesen. Bei der Abgabe in

Schriftform ist die Eigenerklärung hingegen zu unterschreiben.

Ich/Wir verpflichte(n) mich/uns, die vorstehenden Erklärungen zu 1. bis 3. auch von

Unterauftragnehmern zu fordern und vor Vertragsschluss vorzulegen.

1.

2.

3. _______________________________________

4. (Ort, Datum, Unterschrift, Firmenname)

5.

Hinweis:

Sofern Sie sich in einer der vorgenannten Situationen befinden, können Sie auch Nachweise dafürerbringen, dass Sie ausreichende Maßnahmen getroffen haben, um trotz des Vorliegens eineseinschlägigen Ausschlussgrundes dieser nicht zur Anwendung kommt. Zu diesem Zweck weisen Sienach, dass Sie einen Ausgleich für jeglichen durch eine Straftat oder Fehlverhalten verursachtenSchaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet haben, die Tatsachen undUmstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsbehörden geklärt undkonkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen haben, die geeignet sind,weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden oder Sie die Zahlung von Steuern, Abgaben oderBeiträgen zur Sozialversicherung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben undBeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtethaben. Dieser Nachweis ist zusammen mit der Eigenerklärung der Bewerbung bzw. dem Angebotbeizufügen.

3 siehe Fußnote Seite 1

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i Verfehlungen, die in der Regel zum Ausschluss des Bewerbers oder Bieters von der Teilnahme am Vergabeverfahren führen, sind –

unabhängig von der Beteiligungsform, bei Unternehmen auch unabhängig von der Funktion des Täters oder Beteiligten – insbesondere:

- Straftaten, die im Geschäftsverkehr oder in Bezug auf diesen begangen worden sind, u. a. Betrug, Subventionsbetrug, Untreue,

Urkundenfälschung, wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, Bestechung – auch im geschäftlichen Verkehr –

oder Vorteilsgewährung,

- das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von unerlaubten Vorteilen an Personen, die Amtsträgern oder für den öffentlichen Dienst

Verpflichteten nahestehen, oder an freiberuflich Tätige, die bei der Vergabe im Auftrag einer öffentlichen Vergabestelle tätig werden.

- Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, u. a. Absprachen über die Abgabe oder die Nichtabgabe von

Angeboten, sowie die Leistung von konkreten Planungs- und Ausschreibungshilfen, die dazu bestimmt sind, den Wettbewerb zu

beeinflussen, führen dann zum Ausschluss, wenn Tatsachen auch auf unrechtmäßige oder unlautere Einflussnahme auf das

Vergabeverfahren hindeuten.

ii Ein Eintrag in das Vergaberegister kann unabhängig von einem Vergabeausschluss auch erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 5 des

Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen

(Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vorliegen. Danach liegt eine Verfehlung vor, wenn durch eine natürliche Person im

Rahmen einer unternehmerischen Betätigung

1. Straftaten nach §§ 331-335 (Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung), 261 (Geldwäsche, Verschleierung

unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a

(Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 (Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen), 299

(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), 108e (Abgeordnetenbestechung) StGB und nach § 370 der

Abgabenordnung,

2. nach §§ 19, 20, 20a und 22 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,

3. Verstöße gegen § 81 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

4. Verstöße gegen § 16 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,

5. Verstöße, die zu einem Ausschluss nach § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

(Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) oder nach § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz führen können oder geführt

haben

von Bedeutung, insbesondere in Bezug auf die Art und Weise der Begehung oder den Umfang des materiellen oder immateriellen

Schadens, begangen worden sind.

Ein Eintrag erfolgt bei einer Verfehlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1-5 KorruptionsbG (s .a. 4)

1. bei Zulassung der Anklage

2. bei strafrechtlicher Verurteilung

3. bei Erlass eines Strafbefehls

4. bei Einstellung des Strafverfahrens nach § 153a Strafprozessordnung (StPO)

5. nach Rechtskraft eines Bußgeldbescheids

6. für die Dauer der Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage bei der

meldenden Stelle kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung besteht, und die Ermittlungs- bzw. die für das

Bußgeldverfahren zuständige Verwaltungsbehörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht.

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Vertragsbedingungen des Landes NRW

Zusätzliche Vertragsbedingungen des Landes NRW (ZVB – NRW)

mit den

Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von LeistungenTeil B der Verdingungsordnung für Leistungen (ausgenommen Bauleistungen) (VOL/B)

Inhaltsübersicht

0. Präambel

1. Art und Umfang der Leistungen

2. Änderungen der Leistung

3. Ausführungsunterlagen

4. Ausführung der Leistung

5. Behinderung und Unterbrechung der Leistung

6. Art der Anlieferung und Versand

7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers

8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber

9. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer

10. Obhutspflichten

11. Vertragsstrafe

12. Güteprüfung

13. Abnahme

14. Mängelansprüche und Verjährung

15. Rechnung

16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen

17. Zahlung

18. Sicherheitsleistung

19. Streitigkeiten

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0. Präambel

Die nachstehenden Allgemeinen Vertragsbedingungen sind bestimmt für Verträge überLeistungen, insbesondere für Kauf-, Werk- und Werklieferungsverträge sowie für Verträgeüber die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen.

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gilt deutschesRecht.

1. Art und Umfang der Leistungen (VOL/B § 1)

1. Art und Umfang der beiderseitigen Leistungen werden durch den Vertrag bestimmt.

2. Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander

a) die Leistungsbeschreibung

b) Besondere Vertragsbedingungen

c) etwaige Ergänzende Vertragsbedingungen

d) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen

e) etwaige allgemeine Technische Vertragsbedingungen

f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B).

zu § 1

1. Anderslautende Geschäfts-, Liefer- oder Zahlungsbedingungen des Auftragnehmers werdennicht Bestandteil des Vertrags.

2. Der Auftragnehmer hat den Empfang eines Zuschlags oder Auftrags innerhalb von 14Kalendertagen nach Absendung dem Auftraggeber in der von diesem vorgegebenen Formzu bestätigen. Kommt der Auftragnehmer mit der Bestätigung in Verzug, so kann derAuftraggeber nach Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist vom Auftrag zurücktreten.

3. Die im Angebot angegebenen Preise sind - wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist- feste Preise, durch die sämtliche Leistungen des Auftragnehmers einschließlich Fracht,Verpackung, Erstellung von Betriebs-, Bedienungs-, Gebrauchsanweisungen und dgl. indeutscher Sprache und sonstige Kosten und Lasten abgegolten sind.

Für das Vertragsverhältnis gilt die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichenAufträgen.

2. Änderungen der Leistung (VOL/B § 2)

1. Der Auftraggeber kann nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung imRahmen der Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers verlangen, es sei denn, dies ist fürden Auftragnehmer unzumutbar.

2. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die Leistungsänderung, so hat er sie demAuftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Teilt der Auftraggeber die Bedenkendes Auftragnehmers nicht, so bleibt er für seine Angaben und Anordnungenverantwortlich. Zu einer gutachtlichen Äußerung ist der Auftragnehmer nur aufgrundeines gesonderten Auftrags verpflichtet.

3. Werden durch Änderung in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preisesfür die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unterBerücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sindetwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen,insbesondere auf Ausführungsfristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung istunverzüglich zu treffen.

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zu § 2 Nr. 3

1. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen die durch die Änderung der Leistung bedingten Mehr-oder Minderkosten nachzuweisen.

Die neuen Preise sind schriftlich vor Beginn der Ausführung der Leistungsänderung zuvereinbaren.

2. Bei marktgängigen serienmäßigen Erzeugnissen, für die Preise je Einheit im Vertragvorgesehen sind,

- ist der Auftragnehmer verpflichtet, Mehrleistungen bis zu 10 v.H. der im Vertragfestgelegten Mengen zu den im Vertrag festgelegten Preisen je Einheit zu erbringen

- begründen Minderungen bis zu 10 v.H. der im Vertrag festgelegten Mengen keinenAnspruch auf Änderung der im Vertrag festgelegten Preise je Einheit.

Auf Verlangen sind neue Ausführungsfristen zu vereinbaren.

4. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtigerAbweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Leistungen hat er aufVerlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen,sonst können sie auf seine Kosten und Gefahr zurückgesandt oder beseitigt werden. EineVergütung steht ihm jedoch zu, wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglichannimmt.

(2) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

3. Ausführungsunterlagen (VOL/B § 3)

1. Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlichund rechtzeitig zu übergeben, soweit sie nicht allgemein zugänglich sind.

zu § 3 Nr. 1

1. Der Ausführung dürfen nur Unterlagen zugrunde gelegt werden, die vom Auftraggeberausdrücklich als zur Ausführung bestimmt gekennzeichnet sind.

2. Die Verantwortung und Haftung nach dem Vertrag, insbesondere nach § 4 Nr. 1 Satz 1 und§ 14 VOL/B, werden durch Nr. 1 nicht eingeschränkt.

3. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, die Bestimmungen des Ausschusses fürLieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) und ähnliche allgemeingültige technischeBestimmungen hat sich der Auftragnehmer auf seine Kosten zu beschaffen.

2. Die von den Vertragsparteien einander überlassenen Unterlagen dürfen ohneZustimmung des Vertragspartners weder veröffentlicht, vervielfältigt, noch für einenanderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden. Sie sind, soweit nichts anderesvereinbart ist, auf Verlangen zurückzugeben.

zu § 3 Nr. 2

1. Die Zustimmung des Vertragspartners soll schriftlich erfolgen.

2. Wie die Ausführungsunterlagen bleiben die Muster, die der Auftragnehmer erhalten hat,Eigentum des Auftraggebers. Sie sind dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftragskostenfrei zurückzugeben.

4. Ausführung der Leistung (VOL/B § 4)

1. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung nach dem Vertragauszuführen. Dabei hat er die Handelsbräuche, die anerkannten Regeln der Techniksowie die gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Bestimmungen zu beachten.

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(2) Der Auftragnehmer ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen undberufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern alleinverantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmenzu treffen, die sein Verhältnis zu seinen Arbeitnehmern regeln.

zu § 4 Nr. 1

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, nur Gegenstände zu liefern, die im Zeitpunkt derLieferung den in der Bundesrepublik Deutschland durch die gesetzlichenUnfallversicherungsträger in Kraft gesetzten Unfallverhütungsvorschriften (autonomeRechtsnormen), den sonstigen Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkanntentechnischen, sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

2. Der Auftragnehmer bleibt für die Leistung auch dann verantwortlich, wenn dem Auftraggeberdie für die Ausführung der Leistung erforderlichen Pläne, Zeichnungen und Berechnungenvorgelegt wurden und er nach diesen bestellt hat.

3. Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten alle zur Verhütung von Personen- undSachschäden notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Das gilt besonders für Vorsichtsregeln,die nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften zur Sicherungseiner Arbeitnehmer erforderlich sind.

4. Der Auftragnehmer hat bei Leistungen in Räumen oder auf Grundstücken des Auftraggebersseine Arbeitnehmer anzuhalten, Anweisungen der zuständigen Beschäftigten desAuftraggebers zu befolgen. Zuwiderhandelnde können sofort von der Arbeitsstelle verwiesenwerden. Bei wiederholten Verstößen kann der Auftraggeber ohne Fristsetzung oderAbmahnung vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.

5. Für Sachschäden haftet der Auftraggeber lediglich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigemVerhalten seiner handelnden Organe (§§ 89, 31 BGB) oder Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB).Eine Haftung ohne Verschulden und eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist beiSachschäden ausdrücklich ausgeschlossen; das gilt auch für einfache Fahrlässigkeit bei derAuswahl, Anleitung oder Überwachung von Verichtungsgehilfen und bei der Beschaffungvon Vorrichtungen oder Gerätschaften (§ 831 BGB). Soweit keine Haftung desAuftraggebers besteht, haften auch seine Organe oder Erfüllungsgehilfen nicht. Dasselbegilt für seine Verrichtungsgehilfen, es sei denn, ihnen fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeitzur Last.

Ansprüche nach den Grundsätzen der Amtshaftung (Art. 34 GG, § 839 BGB) bleiben ebensounberührt wie die Haftung für Personenschäden (Schäden an Leben, Körper undGesundheit).

6. Der Auftragnehmer hat für die ordnungsgemäße Bewachung und Verwahrung der ihm undseinen Arbeitnehmern gehörenden Arbeitsgeräte, Arbeitskleidung usw. sowie der von demAuftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände Sorge zu tragen Dies gilt auch dann,wenn sich diese Gegenstände in den Räumen oder auf dem Grundstück des Auftraggebersbefinden.

7. Hat der Auftraggeber auf Grund gesetzlicher Vorschriften Arbeitnehmern desAuftragnehmers Ersatz zu leisten wegen Personen- oder Sachschäden, die bei odergelegentlich der Ausführung des Auftrags entstanden sind, so steht ihm Rückgriff gegen denAuftragnehmer zu, wenn die Schäden durch Verschulden des Auftragnehmers oder seinerArbeitnehmer herbeigeführt worden sind.

2. (1) Ist mit dem Auftraggeber vereinbart, dass er sich von der vertragsgemäßenAusführung der Leistung unterrichten kann, so ist ihm innerhalb der Geschäfts- oderBetriebsstunden zu den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, in denen dieGegenstände der Leistung oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmtenStoffe gelagert werden, Zutritt zu gewähren. Auf Wunsch sind ihm die zur Unterrichtung

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erforderlichen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zuerteilen.

(2) Dabei hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Preisgabe von Fabrikations- oderGeschäftsgeheimnissen des Auftragnehmers.

(3) Alle bei der Besichtigung oder aus den Unterlagen und der sonstigen Unterrichtungerworbenen Kenntnisse von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen sind vertraulichzu behandeln. Bei Missbrauch haftet der Auftraggeber.

zu § 4 Nr. 2

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, sich von der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung zuunterrichten.

2. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen mitzuteilen, wen er als Vertreter für die Leitung derAusführung bestellt hat.

3. Für die Qualität der Zulieferungen des Auftraggebers sowie für die von ihm vereinbartenLeistungen anderer haftet der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist. DerAuftragnehmer hat die Pflicht, dem Auftraggeber die bei Anwendung derverkehrsüblichen Sorgfalt erkennbaren Mängel der Zulieferungen des Auftraggebers undder vom Auftraggeber vereinbarten Leistungen anderer unverzüglich schriftlichmitzuteilen. Unterlässt er dies, so übernimmt er damit die Haftung.

4. Der Auftragnehmer darf die Ausführung der Leistung oder wesentlicher Teile davon nurmit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers an andere übertragen. Die Zustimmungist nicht erforderlich bei unwesentlichen Teilleistungen oder solchen Teilleistungen, aufdie der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Diese Bestimmung darf nichtzum Nachteil des Handels ausgelegt werden.

zu § 4 Nr. 4

Der Auftragnehmer hat

a) bei der Übertragung von Teilen der Leistung (Unterauftrag) nach wettbewerblichenGesichtspunkten zu verfahren,

b) dem Unterauftragnehmer auf Verlangen den Auftraggeber zu benennen,c) dem Unterauftragnehmer insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen - insbesondere

hinsichtlich der Zahlungsweise und der Sicherheitsleistungen - zu stellen, als zwischen ihmund dem Auftraggeber vereinbart sind,

d) bei der Einholung von Angeboten für Unteraufträge regelmäßig kleine und mittlereUnternehmen bevorzugt zu beteiligen, soweit dies mit der vertragsgemäßen Ausführung desAuftrags zu vereinbaren ist,

e) Nachunternehmen davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftraghandelt,

f) sich bei Großaufträgen zu bemühen, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen indem Umfang zu erteilen, wie er es mit der vertragsmäßigen Ausführung der Leistungvereinbaren kann.

5. Behinderung und Unterbrechung der Leistung (VOL/B § 5)

1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistungbehindert, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. DieAnzeige kann unterbleiben, wenn die Tatsachen und deren hindernde Wirkungoffenkundig sind.

2. (1) Die Ausführungsfristen sind angemessen zu verlängern, wenn die Behinderung imBetrieb des Auftragnehmers durch höhere Gewalt, andere vom Auftragnehmer nicht zuvertretende Umstände, Streik oder durch rechtlich zulässige Aussperrung verursachtworden ist. Gleiches gilt für solche Behinderungen von Unterauftragnehmern und

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Zulieferern, soweit und solange der Auftragnehmer tatsächlich oder rechtlich gehindertist, Ersatzbeschaffungen vorzunehmen.

(2) Falls nichts anderes vereinbart ist, sind die Parteien, wenn eine nach Absatz 1 vomAuftragnehmer nicht zu vertretende Behinderung länger als drei Monate seit Zugang derMitteilung gemäß Nr. 1 Satz 1 oder Eintritt des offenkundigen Ereignisses gemäß Nr. 1Satz 2 dauert, berechtigt, binnen 30 Tagen nach Ablauf dieser Zeit durch schriftlicheErklärung den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder ganz oder teilweise vonihm zurückzutreten.

3. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat der Auftragnehmer unter schriftlicherMitteilung an den Auftraggeber die Ausführung der Leistung unverzüglich wiederaufzunehmen.

6. Art der Anlieferung und Versand (VOL/B § 6)

Der Auftragnehmer hat, soweit der Auftraggeber die Versandkosten gesondert trägt, unterBeachtung der Versandbedingungen des Auftraggebers dessen Interesse sorgfältig zuwahren. Dies bezieht sich insbesondere auf die Wahl des Beförderungsweges, die Wahl unddie Ausnutzung des Beförderungsmittels sowie auf die tariflich günstigsteWarenbezeichnung.

zu § 6

1. Der Auftragnehmer hat die Liefergegenstände nach den Angaben im Auftragschreiben zuversenden.

2. Die Liefergegenstände sind auf Gefahr des Auftragnehmers frei Verwendungsstelle zu liefern.

Soweit Entlade- oder Transportgerät erforderlich ist, hat der Auftragnehmer hierfür auf eigeneKosten Sorge zu tragen.

3. Etwaige Verpackungs-, Versand-, Fracht- oder Transportkosten, sowie die durch den Versandentstehenden Nebenkosten, wie Gebühren für das Aufstellen von Frachtbriefen,Wiegegebühren, Zählgebühren usw. und etwaige am Herstellungs- oder Auslieferungsortanfallende Ortsfrachten und örtliche Gebühren (Anschluss-, Bahnhof-, Stell-, Überführ- undUmstellgebühren) sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistungabgegolten.

4. Kosten einer etwaigen Versicherung sowie zusätzliche Gebühren für Einschreib- undWertsendungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preis für die Leistungabgegolten.

5. Zusätzliche Gebühren für beschleunigte Beförderung werden nur erstattet, wenn eine solcheBeförderung vereinbart worden ist.

6. Die Kosten für die Beförderung von Werkzeugen und Geräten, die für einen Aufbau bei derVerwendungsstelle gebraucht werden, sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, durch den Preisfür die Leistung abgegolten.

7. Verpackungsstoffe gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ohne Anspruch auf besondereVergütung in das Eigentum des Auftraggebers über.

Auf die Rücknahmepflicht der Hersteller oder Vertreiber von Verpackungen,Transportverpackungen, Umverpackungen und Verkaufsverpackungen nach derVerpackungsverordnung wird hingewiesen.

Soweit v. g. Verpackungen zurückzunehmen sind, trägt der Auftragnehmer die anfallendenKosten.

Wird in gemieteten Behältern geliefert, so hat der Auftragnehmer, wenn nichts anderesvereinbart ist, keinen Anspruch auf Erstattung der Mietgebühren.

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7. Pflichtverletzungen des Auftragnehmers (VOL/B § 7)

1. Im Fall von Pflichtverletzungen des Auftragnehmers finden vorbehaltlich der Regelungendes § 14 VOL/B die gesetzlichen Vorschriften nach Massgabe der folgendenBestimmungen Anwendung.

2. (1) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber im Fall leicht fahrlässig verursachterSchäden aufgrund von Pflichtverletzungen den entgangenen Gewinn des Auftraggebersnicht zu ersetzen. Die Pflicht zum Ersatz dieser Schäden ist ebenfalls ausgeschlossen,wenn der Verzug durch Unterauftragnehmer verursacht worden ist, die der Auftraggeberdem Auftragnehmer vorgeschrieben hat.

(2) Darüber hinaus kann die Schadensersatzpflicht im Einzelfall weiter begrenzt werden.Dabei sollen branchenübliche Lieferungsbedingungen z.B. dann berücksichtigt werden,wenn die Haftung summenmäßig oder auf die Erstattung von Mehraufwendungen fürErsatzbeschaffungen beschränkt werden soll.

(3) Macht der Auftraggeber Schadensersatzansprüche statt der ganzen Leistung oderanstelle davon Aufwendungsersatz geltend, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, dieihm überlassenen Unterlagen (Zeichnungen, Berechnungen usw.) unverzüglichzurückzugeben. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer unverzüglich eine Aufstellungüber die Art seiner Ansprüche mitzuteilen. Die Mehrkosten für die Ausführung derLeistung durch einen Dritten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb von3 Monaten nach Abrechnung mit dem Dritten mitzuteilen. Die Höhe der übrigenAnsprüche hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzugeben.

(4) Macht der Auftraggeber bei bereits teilweise erbrachter Leistung Ansprüche aufSchadensersatz statt der Leistung oder anstelle davon Aufwendungsersatz nur wegendes noch ausstehenden Teils der Leistung geltend, so hat der Auftragnehmer demAuftraggeber unverzüglich eine prüffähige Rechnung über den bereits bewirkten Teil derLeistung zu übermitteln. Im Übrigen findet Absatz 3 Anwendung.

3. Übt der Auftraggeber ein Rücktrittsrecht aus, finden Nr. 2 Absatz 3 Sätze 1 und 4Anwendung; bei teilweisem Rücktritt gilt zusätzlich Nr. 2 Absatz 4 Satz 1.

4. (1) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer vorAusübung des Rücktrittrechtes eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers zu erklären, ober wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Leistungbesteht. Diese Anfrage ist vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 zu stellen. Bis zum Zugangbeim Auftragnehmer bleibt dieser zur Leistung berechtigt.

8. Lösung des Vertrags durch den Auftraggeber (VOL/B § 8)

1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortiger Wirkungkündigen, wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Insolvenzverfahren oderein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet oder die Eröffnung beantragt oderdieser Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist oder die ordnungsgemäßeAbwicklung des Vertrags dadurch in Frage gestellt ist oder dass er seine Zahlungen nichtnur vorübergehend einstellt.

2. Der Auftraggeber kann auch vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortigerWirkung kündigen, wenn sich der Auftragnehmer in Bezug auf die Vergabe an einerunzulässigen Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Gesetzes gegenWettbewerbsbeschränkungen beteiligt hat.

zu § 8 Nrn. 1 und 2

1. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag mit sofortigerWirkung kündigen, wenn

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1.1 Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gepfändet werden, es sei denn,dass der Auftragnehmer unverzüglich ausreichende Sicherheit anbietet,

1.2 der Auftragnehmer den Verpflichtungen nach § 4 Nr. 2 Abs. 1 oder § 4 Nr. 4 VOL/Bzuwiderhandelt,

1.3 der Auftragnehmer Personen, die auf Seiten des Auftraggebers mit der Vorbereitung, demAbschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, mit Rücksicht auf ihreZugehörigkeit zu der Verwaltung des Auftraggebers Vorteile anbietet, verspricht odergewährt. Solchen Handlungen des Auftragnehmers selbst stehen Handlungen vonPersonen gleich, die aufseiten des Auftragnehmers mit der Vorbereitung, dem Abschlussoder der Durchführung des Vertrages befasst sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteileden genannten Personen des Auftraggebers unmittelbar oder in ihrem Interesse ihrenAngehörigen oder anderen ihnen nahestehenden Personen oder im Interesse des einenoder anderen einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden.

2. Vor der Ausübung der Rechte auf Grund von Nr. 1.2 und 1.3 ist dem Auftragnehmerunbeschadet der Regelung in § 19 Nr. 1 VOL/B Gelegenheit zu geben, unverzüglich zudem Sachverhalt Stellung zu nehmen.

3. Im Falle der Kündigung ist die bisherige Leistung, soweit der Auftraggeber für sieVerwendung hat, nach den Vertragspreisen oder nach dem Verhältnis des geleistetenTeils zu der gesamten vertraglichen Leistung auf der Grundlage der Vertragspreiseabzurechnen; die nicht verwendbare Leistung wird dem Auftragnehmer auf dessenKosten zurückgewährt.

zu § 8 Nr. 3

Bei Kündigung oder Rücktritt sind Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichtet, einander dieAuskünfte zu erteilen, die notwendig sind, um die jeweiligen Ansprüche zu bemessen.

4. Die sonstigen gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt.

9. Verzug des Auftraggebers, Lösung des Vertrags durch den Auftragnehmer(VOL/B § 9)

1. Im Fall des Verzugs des Auftraggebers als Schuldner und als Gläubiger finden diegesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.

2. (1) Unterlässt der Auftraggeber ohne Verschulden eine ihm nach dem Vertrag obliegendeMitwirkung und setzt er dadurch den Auftragnehmer außerstande, die Leistungvertragsgemäß zu erbringen, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber zur Erfüllungdieser Mitwirkungspflicht eine angemessene Frist setzen mit der Erklärung, dass er sichvorbehalte, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die Mitwirkungspflichtnicht bis zum Ablauf der Frist erfüllt werde.

(2) Im Fall der Kündigung sind bis dahin bewirkte Leistungen nach den Vertragspreisenabzurechnen. Im Übrigen hat der Auftragnehmer Anspruch auf eine angemesseneEntschädigung, deren Höhe in entsprechender Anwendung von § 642 Abs. 2 desBürgerlichen Gesetzbuches zu bestimmen ist.

3. Ansprüche des Auftragnehmers wegen schuldhafter Verletzung vonMitwirkungspflichten durch den Auftraggeber bleiben unberührt.

10. Obhutspflichten (VOL/B § 10)

Der Auftragnehmer hat bis zum Gefahrübergang die von ihm ausgeführten Leistungen unddie für ihre Ausführung übergebenen Gegenstände vor Beschädigungen oder Verlust zuschützen.

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11. Vertragsstrafe (VOL/B § 11)

1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die §§ 339 bis 345 des BürgerlichenGesetzbuches. Eine angemessene Obergrenze ist festzulegen.

2. Ist die Vertragsstrafe für die Überschreitung von Ausführungsfristen vereinbart, darf siefür jede vollendete Woche höchstens 1/2 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Leistungbetragen, der nicht genutzt werden kann. Diese beträgt maximal 8 %. Ist dieVertragsstrafe nach Tagen bemessen, so zählen nur Werktage; ist sie nach Wochenbemessen, so wird jeder Werktag einer angefangenen Woche als 1/6 Woche gerechnet.Der Auftraggeber kann Ansprüche aus verwirkter Vertragsstrafe bis zur Schlusszahlunggeltend machen.

12. Güteprüfung (VOL/B § 12)

1. Güteprüfung ist die Prüfung der Leistung auf Erfüllung der vertraglich vereinbartentechnischen und damit verbundenen organisatorischen Anforderungen durch denAuftraggeber oder seinen gemäß Vertrag benannten Beauftragten. Die Abnahme bleibtdavon unberührt.

2. Ist im Vertrag eine Vereinbarung über die Güteprüfung getroffen, die Bestimmungen überArt, Umfang und Ort der Durchführung enthalten muss, so gelten ergänzend hierzu, fallsnichts anderes vereinbart worden ist, die folgenden Bestimmungen:

a) Auch Teilleistungen können auf Verlangen des Auftraggebers oder Auftragnehmersgeprüft werden, insbesondere in den Fällen, in denen die Prüfung durch die weitereAusführung wesentlich erschwert oder unmöglich würde.

b) Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber oder dessen Beauftragten den Zeitpunkt derBereitstellung der Leistung oder Teilleistungen für die vereinbarten Prüfungenrechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Parteien legen dann unverzüglich eine Fristfest, innerhalb derer die Prüfungen durchzuführen sind. Verstreicht diese Frist ausGründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, ungenutzt, kann der Auftragnehmerdem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist setzen mit der Forderung, entwederinnerhalb der Nachfrist die Prüfungen durchzuführen oder zu erklären, ob derAuftraggeber auf die Güteprüfung verzichtet. Führt der Auftraggeber die Prüfungennicht innerhalb der Nachfrist durch und verzichtet der Auftraggeber auf die Prüfungennicht, so hat er nach dem Ende der Nachfrist Schadensersatz nach den Vorschriftenüber den Schuldnerverzug zu leisten.

c) Der Auftragnehmer hat die zur Güteprüfung erforderlichen Arbeitskräfte, Räume,Maschinen, Geräte, Prüf- und Messeinrichtungen sowie Betriebsstoffe zur Verfügungzu stellen.

d) Besteht aufgrund der Güteprüfung Einvernehmen über die Zurückweisung derLeistung oder von Teilleistungen als nicht vertragsgemäß, so hat der Auftragnehmerdiese durch vertragsgemäße zu ersetzen.

e) Besteht kein Einvernehmen über die Zurückweisung der Leistung aufgrund vonMeinungsverschiedenheiten über das angewandte Prüfverfahren, so kann derAuftragnehmer eine weitere Prüfung durch eine mit dem Auftraggeber zuvereinbarende Prüfstelle verlangen, deren Entscheidung endgültig ist. Die hierbeientstehenden Kosten trägt der unterliegende Teil.

f) Der Auftraggeber hat vor Auslieferung der Leistungen einen Freigabevermerk zuerteilen. Dieser ist die Voraussetzung für die Auslieferung an den Auftraggeber.

g) Der Vertragspreis enthält die Kosten, die dem Auftragnehmer durch die vereinbarteGüteprüfung entstehen. Entsprechend der Güteprüfung unbrauchbar gewordeneStücke werden auf die Leistung nicht angerechnet.

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zu § 12

1. Der Auftraggeber kann - möglichst unter Berücksichtigung der Belange des Auftragnehmers -Art, Umfang und Ort der Güteprüfung bestimmen.

2. Ist eine Güteprüfung vorgesehen, so hat der Auftragnehmer den Beginn der Fertigung und - aufVerlangen des Auftraggebers - auch weitere Fertigungsstufen der mit der Güteprüfungbeauftragten Stelle des Auftraggebers rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Die Güteprüfung istinnerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen.

3. Der Auftragnehmer hat zur Güteprüfung nur Leistungen bereitzustellen, die er vorgeprüft undals vertragsgemäß befunden hat.

4. Nacharbeiten an Leistungen, die sich bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß erwiesenhaben, hat der Auftragnehmer unverzüglich auszuführen.

5. Leistungen, die bei der Güteprüfung als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen worden sind, hatder Auftragnehmer auf seine Kosten unverzüglich zu beseitigen und am Ort der Güteprüfungdurch vertragsgemäße zu ersetzen.

13. Abnahme (VOL/B § 13)

1. (1) Für den Übergang der Gefahr gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, diegesetzlichen Vorschriften.

(2) Wenn der Versand oder die Übergabe der fertiggestellten Leistung auf Wunsch desAuftraggebers über den im Vertrag vorgesehenen Termin hinausgeschoben wird, sogeht, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt vereinbart ist, für den Zeitraum der Verzögerungdie Gefahr auf den Auftraggeber über.

2. (1) Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass der Vertrag der Hauptsache nacherfüllt ist. Ist eine Abnahme gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart, hat derAuftraggeber innerhalb der vorgesehenen Frist zu erklären, ob er die Leistung abnimmt.

Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Auftraggeber die Abnahme nichtverweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangelsausdrücklich anerkennt.

Bei Nichtabnahme gibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Gründe bekannt undsetzt, sofern insbesondere eine Nacherfüllung möglich und beiden Parteien zumutbar ist,eine Frist zur erneuten Vorstellung zur Abnahme, unbeschadet des Anspruchs desAuftraggebers aus der Nichteinhaltung des ursprünglichen Erfüllungszeitpunkts.

(2) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkannte Mängel, soweitsich der Auftraggeber nicht die Geltendmachung von Rechten wegen eines bestimmtenMangels vorbehalten hat.

(3) Hat der Auftraggeber die Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mitBeginn der Benutzung als erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Bei der Abnahme von Teilen der Leistung gelten die vorstehenden Absätzeentsprechend.

zu § 13 Nr. 2

1. Die sich bei der Abnahme zeigenden Mängel können ungeachtet vorheriger Güteprüfungennoch geltend gemacht werden.

2. Leistungs- und Erfüllungsort ist - wenn nichts anderes vereinbart ist - die Verwendungsstelle(ZVB-NRW Nr. 2 zu § 6). Diese ist nur montags bis freitags in der Zeit von 8.30 bis 14.00Uhr und ggf. nach besonderer Vereinbarung zur Annahme der Lieferung bzw. zur Abnahmeder Leistung verpflichtet.

3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, um Sachen,

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die der Auftraggeber als nicht vertragsgemäß zurückgewiesen hat, fortzuschaffen. NachAblauf der Frist kann er diese Sachen unter möglichster Wahrung der Interessen desAuftragnehmers auf dessen Kosten veräußern.

14. Mängelansprüche und Verjährung (VOL/B § 14)

1. Ist ein Mangel auf ein Verlangen des Auftraggebers nach Änderung der Beschaffenheitder Leistung (§ 2 Nr. 1) auf die von ihm gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe odervon ihm geforderten Vorlieferungen eines anderen zurückzuführen, so ist derAuftragnehmer von Ansprüchen auf Grund dieser Mängel frei, wenn er die schriftlicheMitteilung nach § 2 Nr. 2 oder § 4 Nr. 3 erstattet hat oder wenn die vom Auftraggebergelieferten Stoffe mit Mängeln behaftet sind, die bei Anwendung verkehrsüblicherSorgfalt nicht erkennbar waren.

2. Für die Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:

a) Weist die Leistung Mängel auf, so ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zurNacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Alle diejenigen Teile oderLeistungen sind nach Wahl des Auftragnehmers untentgeltlich nachzubessern, neuzu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangelaufweisen, soweit dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Nach Ablauf der Frist zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber die Mängel auf Kostendes Auftragnehmers selbst beseitigen oder durch einen Dritten beseitigen lassen.

Der Auftraggeber kann eine angemessene Frist auch mit dem Hinweis setzen, dass erdie Beseitigung des Mangels nach erfolglosem Ablauf der Frist ablehne; in diesemFall kann der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen

1. die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten sowie

2. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

b) Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz bezieht sich auf den Schadenam Gegenstand des Vertrages selbst, es sei denn,

aa) der entstandene Schaden ist durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit desAuftragnehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen(§ 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches) verursacht,

bb) der Schaden ist durch die Nichterfüllung einer Garantie für die Beschaffenheit derLeistung verursacht oder

cc) der Schaden resultiert aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder derGesundheit.

Soweit der Auftragnehmer nicht nach den Doppelbuchstaben aa bis cc haftet, ist derAnspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen begrenzt auf den Wert der vomMangel betroffenen Leistung.

Die Schadens- und Aufwendungsersatzpflicht gemäß Doppelbuchstabe aa) entfällt,wenn der Auftragnehmer nachweist, dass Sabotage vorliegt, oder wenn derAuftraggeber die Erfüllungsgehilfen gestellt hat oder wenn der Auftragnehmer auf dieAuswahl der Erfüllungsgehilfen einen entscheidenden Einfluss nicht ausüben konnte.

c) Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen,mangelhafte Sachen fortzuschaffen. Nach Ablauf der Frist kann er diese Sache untermöglichster Wahrung der Interessen des Auftragnehmers auf dessen Kostenveräußern.

d) Für vom Auftraggeber unsachgemäß und ohne Zustimmung des Auftragnehmers

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vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten und deren Folgen haftetder Auftragnehmer nicht.

3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche diegesetzlichen Fristen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Andere Regelungen sollenvorgesehen werden, wenn dies wegen der Eigenart der Leistung erforderlich ist; hierbeikönnen die in dem jeweiligen Wirtschaftszweig üblichen Regelungen in Betracht gezogenwerden. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel unverzüglich schriftlichanzuzeigen.

zu § 14 Nr. 3

1. Durch die rechtzeitige Mängelrüge wird die Verjährung eines Mängelanspruchs so langegehemmt, bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich das Ergebnis seiner Prüfungdes angezeigten Mangels mitgeteilt oder die Mängelbeseitigung endgültig verweigert hat.Die Verjährung eines Mängelanspruchs beginnt von Neuem, wenn der Auftragnehmerdiesen Anspruch durch sein Verhalten anerkennt.

2. Mängelansprüche wegen Verstößen gegen die unter ZVB-NRW Nr. 1 zu § 4 Nr. 1 genanntenVorschriften und Regeln können vom Auftraggeber - unabhängig von der übrigen geltendenVerjährungsfrist - während der gesamten Dauer der betriebsüblichen Nutzung, längstensjedoch fünf Jahre lang geltend gemacht werden. Tritt die Verjährung nach den gesetzlichenBestimmungen aber später ein als nach Satz 1, so hat es bei den gesetzlichenBestimmungen sein Bewenden.

15. Rechnung (VOL/B § 15)

1. (1) Der Auftragnehmer hat seine Leistung nachprüfbar abzurechnen. Er hat dazuRechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die im Vertrag vereinbarte Reihenfolgeder Posten einzuhalten, die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zuverwenden sowie gegebenenfalls sonstige im Vertrag festgelegte Anforderungen anRechnungsvordrucke zu erfüllen und Art und Umfang der Leistung durch Belege inallgemein üblicher Form nachzuweisen. Rechnungsbeträge, die für Änderungen undErgänzungen zu zahlen sind, sollen unter Hinweis auf die getroffenen Vereinbarungenvon den übrigen getrennt aufgeführt oder besonders kenntlich gemacht werden.

(2) Wenn vom Auftragnehmer nicht anders bezeichnet, gilt diese Rechnung alsSchlussrechnung.

2. Wird eine prüfbare Rechnung gemäß Nr. 1 trotz Setzung einer angemessenen Frist nichteingereicht, so kann der Auftraggeber die Rechnung auf Kosten des Auftragnehmers fürdiesen aufstellen, wenn er dies angekündigt hat.

zu § 15

1. Die Rechnung ist auf die im Auftrag bezeichnete(n) Dienststelle(n) auszustellen.

2. Die Rechnung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.Die zweite und ggf. weitere Ausfertigungen sind deutlich als Doppel zu kennzeichnen.

3. In der Rechnung ist die Leistung nach dem Wortlaut und in der Reihenfolge der Angaben desAuftragschreibens in Einzelansätzen nach Einheit und Menge auszuführen.Zusammenfassende Angaben wie „hergestellt“, „ausgebessert“, „gangbar gemacht“ usw. sindohne nähere Bezeichnung der Leistung nicht zulässig. Abkürzungen, die sich auf einLeistungsverzeichnis des Auftraggebers beziehen, sind zulässig, wenn die Ausführung nichtvon der Beschreibung der Leistung abweicht.

Auftragnehmer haben die Rechnung mit den Vertragspreisen ohne Umsatzsteuer (Nettopreis)aufzustellen. Von Auftragnehmern aus der Bundesrepublik Deutschland ist die Umsatzsteuerim Falle der Auftragsvergabe mit dem am Tag des Entstehens der Steuer (§ 13 UStG)geltenden Steuersatz zu berechnen und am Schluss hinzuzusetzen.

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Auftragnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten haben bei der Aufstellung der Rechnung diebesonderen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen für den innergemeinschaftlichen Erwerb zubeachten.

4. Rechnungen sind ihrem Zweck nach als Abschlags-, Teil- oder Schlussrechnung zubezeichnen; die Abschlags- und Teilrechnungen sind laufend zu nummerieren.

5. Enthält ein Preis je Einheit Bruchteile der kleinsten Währungseinheit, so ist mit ihnen weiter zurechnen.

6. Sind Angaben in der Rechnung geändert worden, so müssen die ursprünglichen Angabenlesbar bleiben.

7. Lieferscheine müssen enthalten:

Nummer und Datum,Nummer, Datum und Geschäftszeichen des Auftragschreibens,die lfd. Nummer einer etwaigen Teillieferung,Angaben über Art und Umfang der Lieferung.

8. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnung besteht nur, wenn ihr prüfungsfähige Unterlagenüber die Lieferung/Leistung beigefügt sind; dies geschieht in der Regel durch anerkannteStundenverrechnungsnachweise, quittierte Lieferscheine oder Leistungsnachweise.

9. Zahlungsverzögerungen infolge unvollständig ausgestellter Rechnungen oder fehlenderUnterlagen fallen dem Auftragnehmer zur Last.

10.Wenn nichts anderes vereinbart ist, muss die Rechnung spätestens am 18. Werktage nachBeendigung der Leistungen eingereicht werden.

16. Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen (VOL/B § 16)

1. Leistungen werden zu Stundenverrechnungssätzen nur bezahlt, wenn dies im Vertragvorgesehen ist oder wenn sie vor Beginn der Ausführung vom Auftraggeber in Auftraggegeben worden sind.

2. Dem Auftraggeber sind Beginn und Beendigung von derartigen Arbeiten anzuzeigen.Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind über die Arbeiten nachStundenverrechnungssätzen wöchentlich Listen einzureichen, in denen die geleistetenArbeitsstunden und die etwa besonders zu vergütenden Roh- und Werkstoffe, Hilfs- undBetriebsstoffe sowie besonders vereinbarte Vergütungen für die Bereitstellung vonGerüsten, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und dergl. aufzuführen sind.

zu § 16 Nr. 2

1. Bei Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen, deren Überwachung durch denAuftraggeber vertraglich vorgesehen ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, sich von dervertraglich vereinbarten Stelle die Stundennachweise schriftlich bestätigen zu lassen.

2. Die anerkannten Stundennachweise sind mit der Rechnung einzureichen. Auf Verlangensind die Erstschriften zur Einsichtnahme vorzulegen.

3. Die Stundennachweise müssen alle Angaben enthalten, die zur Prüfung der Rechnungerforderlich sind. Sind Arbeiten nach Stundenverrechnungssätzen mit anderen Leistungenverbunden, so sind keine getrennten Rechnungen auszustellen; dieStundenverrechnungssätze sind dann in der Rechnung am Schluss nachzuweisen.

Zu den Angaben gehören das Datum, die Bezeichnung des Ortes, die Namen und dieQualifikation der Arbeitskräfte (z.B.: Meister, Geselle, Hilfskraft, Auszubildender), diegeleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft und die Art der Leistung.

3. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen wöchentlich, erstmalig 12 Werktagenach Beginn, einzureichen.

17. Zahlung (VOL/B § 17)

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1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie kann frühergemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen erfolgen. Fehlen solche Vereinbarungen,so hat die Zahlung des Rechnungsbetrages binnen eines Monats nach Eingang derprüfbaren Rechnung zu erfolgen. Die Zahlung geschieht in der Regel bargeldlos.Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist der Zugang des Überweisungsauftrages beimZahlungsinstitut des Auftraggebers.

2. Sofern Abschlagszahlungen vereinbart sind, sind sie in angemessenen Fristen aufAntrag entsprechend dem Wert der erbrachten Leistungen in vertretbarer Höhe zuleisten. Die Leistungen sind durch prüfbare Aufstellungen nachzuweisen.Abschlagszahlungen gelten nicht als Abnahme von Teilen der Leistung.

3. Bleiben bei der Schlussrechnung Meinungsverschiedenheiten, so ist demAuftragnehmer gleichwohl der ihm unbestritten zustehende Betrag auszuzahlen.

4. Die vorbehaltlose Annahme der als solche gekennzeichneten Schlusszahlung schließtNachforderungen aus. Ein Vorbehalt ist innerhalb von zwei Wochen nach Eingang derSchlusszahlung zu erklären. Ein Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht innerhalb einesweiteren Monats eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungeneingereicht oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.

5. Werden nach Annahme der Schlusszahlung Fehler in den Unterlagen der Abrechnungfestgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Solche Fehler sind Fehler in derLeistungsermittlung, Fehler in der Anwendung der allgemeinen Rechenregelneinschließlich Komma- und Übertragungs- einschließlich Seitenübertragungsfehler.Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträgezu erstatten.

zu § 17

1. Die Bezahlung wird, soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen sind, nach Wahl desAuftraggebers innerhalb von 14 Tagen unter Abzug des vereinbarten Skontos oder innerhalbvon 30 Tagen ohne Abzug geleistet.

2. Die Zahlungs- und Skontofrist beginnt mit dem Eingang der prüfungsfähigen Rechnung (vgl.ZVB-NRW Nr. 8 zu § 15) bei der benannten Dienststelle, frühestens jedoch mit dem Zeitpunktdes Gefahrübergangs gemäß ZVB-NRW zu § 13 Nr. 2.

3. Zahlungen einschließlich Voraus- und Abschlagszahlungen können um Forderungsbeträge desAuftraggebers gegen den Auftragnehmer auch dann gekürzt werden, wenn dieForderungsbeträge nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.

4. Im Falle der Überzahlung hat der Auftragnehmer den überzahlten Betrag zu erstatten. Leisteter innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Rückforderungsschreibens nicht, befindeter sich ab diesem Zeitpunkt mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug und hat Verzugszinsenin Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz des § 247 BGB zu zahlen.

Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sich der Auftragnehmer nicht berufen.

5. Die Forderung des Auftragnehmers kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung desAuftraggebers abgetreten werden.

18. Sicherheitsleistung (VOL/B § 18)

1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter denVoraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000 Euro zulässig.Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des BürgerlichenGesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderesergibt.

(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße Ausführung der Leistung und dieDurchsetzung von Mängelansprüchen sicherzustellen.

2. (1) Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, kann Sicherheit durch Hinterlegungvon Geld oder durch Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft oder in einemStaat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

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Mitglied des WTO-Dienstleistungsabkommens (GATS) ist, zugelassenen Kreditinstitutsoder Kreditversicherers geleistet werden. Sofern der Auftraggeber im Einzelfallbegründete Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen hat, hat der Auftragnehmer dieTauglichkeit nachzuweisen.

(2) Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den verschiedenen Arten der Sicherheit; erkann eine Sicherheit durch eine andere ersetzen.

3. Bei Bürgschaft durch andere als zugelassene Kreditinstitute oder Kreditversicherer istVoraussetzung, dass der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat.

4. (1) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass dieBürgschaft deutschem Recht unterliegt, unter Verzicht auf die Einreden oderAufrechenbarkeit, Anfechtbarkeit und der Vorausklage abzugeben (§§ 770, 771 desBürgerlichen Gesetzbuches); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt und muss nachVorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein. Die Bürgschaft muss unter denVoraussetzungen von § 38 der Zivilprozessordnung die ausdrückliche Vereinbarungeines vom Auftraggeber gewählten inländischen Gerichtsstands für alle Streitigkeitenüber die Gültigkeit der Bürgschaftsvereinbarung sowie aus der Vereinbarung selbstenthalten.

zu § 18 Nr. 4 Absatz 1

Abweichend von Nr. 4 Abs. 1 enthält die Bürgschaftsurkunde den Zusatz, dass der Verzicht aufdie Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellteGegenforderungen des Auftragnehmers gilt.

(2) Der Auftraggeber kann als Sicherheit keine Bürgschaft fordern, die den Bürgen zurZahlung auf erstes Anfordern verpflichtet.

5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld geleistet, so hat der Auftragnehmer denBetrag bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, überdas beide Parteien nur gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen demAuftragnehmer zu.

6. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsschluss zuleisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.

7. Der Auftraggeber hat eine Sicherheit entsprechend dem völligen oder teilweisen Wegfalldes Sicherungszwecks unverzüglich zurückzugeben.

19. Streitigkeiten (VOL/B § 19)

1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächstversuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über dieGültigkeit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitzder für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichtsanderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die denAuftraggeber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.

3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungeneinzustellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichenInteresses eine Fortführung der Leistung geboten ist.

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Besondere Vertragsbedingungen des Landes NRW zur Einhaltung des

Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein Westfalen (BVB TVgG NRW)

1.

2. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Nordrhein-Westfalen verpflichtet. Die weiteren Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Hierzu

vereinbaren die Parteien Folgendes:

3.

1. Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen

1.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet,

4.

a) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich

- eines nach dem Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August

1969 (BGBl. I S. 1323) in der jeweils geltenden Fassung für allgemein verbindlich erklärten

Tarifvertrages,

- eines nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-

Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung für

allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrages oder

- einer nach den §§ 7, 7a oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes oder nach § 3a des

Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar

1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung erlassenen Rechtsverordnung

unterfällt,

5. seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags wenigstens

diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die in dem

Tarifvertrag oder der Rechtsverordnung verbindlich vorgegeben werden.

6.

b) für Leistungen im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene (§ 1

Abs. 3 TVgG) seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung des Auftrags

wenigstens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und

repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene

Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der

Ausführungslaufzeit Änderungen nachvollziehen.

7.

c) bei der Ausführung der Leistung seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) wenigstens ein

Entgelt in Höhe des allgemeinen Mindestlohns, nach den Vorgaben des Mindestlohngesetzes

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) in der jeweils

geltenden Fassung zu zahlen. Diese Pflicht gilt auch, sofern das gemäß lit. a) und b) zu

zahlende Entgelt das Mindeststundenentgelt nach dem Mindestlohngesetz unterschreitet.

8.

1.2. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags beteiligten

Nachunternehmen die in Ziffer 1.1. genannten Pflichten ebenfalls einhalten.

9.

1.3. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nur, sofern die ausgeschriebene Leistung im Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Ziffer 1.1., lit. c) gilt nicht für Auftragnehmer, die

unter § 224 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 226 des Neunten Sozialgesetzbuches fallen.

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10.

2. Kontroll- und Prüfrecht

11. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen

während der Auftragsausführung zu überprüfen. Hierzu ist der Auftragnehmer verpflichtet,

(1) dem Auftraggeber auf dessen Verlangen die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, aus

denen sich die Einhaltung der unter Ziffer 1. genannten Verpflichtungen zweifelsfrei ergibt. Sofern

diese Unterlagen personenbezogene Daten enthalten, erfolgt die Vorlage in anonymisierter Form

sowie unter Beachtung des Datenschutzrechts.

(2) seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

12.

3. Kündigung aus wichtigem Grund; Vertragsstrafe

3.1. Der Auftraggeber kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist unter

anderem kündigen,

a) wenn der Auftragnehmer eine Pflicht aus Ziffer 1. verletzt,

b) wenn der Auftragnehmer nicht sicherstellt, dass die Nachunternehmen eine Pflicht aus

Ziffer 1. einhalten oder

c) wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten aus Ziffer 2. nicht nachkommt.

13.

3.2. In den in Ziffer 3.1. genannten Fällen, verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer

Vertragsstrafe, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert

des Auftragswertes beträgt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht

zu vertreten hat. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch den Auftraggeber ist

nicht ausgeschlossen, jedoch wird die verwirkte Vertragsstrafe auf den weiteren

Schadensersatz des Auftraggebers angerechnet.

14.

3.3. Im Übrigen berühren Ziffer 3.1. und 3.2. nicht die weiteren Rechte der Vertragsparteien.

15.