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Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • Bürger und Neubürgervon

    Weißenfels bis 1913

  • S C H R I F T E N R E I H E D E R S T I F T U N G S T O Y E

    Band 54

  • S C H R I F T E N R E I H E D E R S T I F T U N G S T O Y E

    Band 54

    Silke KünzelJochen Steinecke

    Bürger und Neubürgervon

    Weißenfels bis 1913unter Mitarbeit von Edith Mocker

    2 0 1 2

    M A R B U R G A N D E R L A H N

  • Schriftleitung: Dr. Jochen Steinecke

    Bibliografische Information der Deutschen Bibliothek

    Die Deutsche Bibliothek verzeichnet diese Publikationin der Deutschen Nationalbibliografie.Marburg/Lahn: Stiftung Stoye 2012

    (Schriftenreihe der Stiftung Stoye; Bd. 54)ISBN 978-3-937230-18-4

    © 2012 Stiftung Stoye, Marburg/LahnLayout: Edith Mocker

    Druck: druckhaus köthenISBN 978-3-937230-18-4

  • InhaltsverzeichnisSeite

    Vorwort. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6Zu den Quellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7Zur Stadtgeschichte bis 1914 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11Zum Bürgerrecht in Weißenfels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14Abkürzungsverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26

    Bürger und Neubürger von Weißenfels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27Anhang A. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 493Anhang B. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 506Anhang C. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 509Anhang D. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 510

    Quellen- und Literaturverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512Literatur . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512Archivalien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 512Internet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 514

    Personenregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 515 Ortsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 587

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  • Vorwort

    Im Jahre 1978 erschien als Band 9 der Schriftenreihe der Stiftung Stoye das »Bürgerbuch derStadt Weißenfels von 1558 bis 1852«. Die Unterlagen der Stiftung weisen nicht aus, wer dasProjekt ins Spiel brachte, geschweige denn, wer die Vorlage in Form einer Korrekturfahnean die Stiftung übergab. Im Vorwort ist nur vermerkt, dass sich Korrekturfahnen des unge-druckt gebliebenen Bürgerbuches Weißenfels »in einem genealogischen Nachlaß angefun-den« hätten, es blieb aber unklar, wer der Verfasser war.

    Nach der Wiedervereinigung Deutschlands übergab die Tochter des Magdeburger und Es-sener Lehrers Dr. Friedrich Keil den Nachlass ihres 1966 verstorbenen Vaters an das Stadt-archiv Weißenfels, darunter eine Korrekturfahne eines von ihm erarbeiteten BürgerbuchesWeißenfels aus dem Jahre 1949. Die Arbeit konnte nicht beendet werden, da er 1950 aus derDDR fliehen musste. Da die Archivmitarbeiter unseren Band 9 kannten, war schnell festzu-stellen, dass beides »bis auf das i-Tüpfelchen« identisch ist. So liegt die Vermutung nahe,dass Dr. Keil der Verfasser des Bandes 9 der Schriftenreihe ist.

    Bei vergleichenden wirtschaftshistorischen Untersuchungen zu den Bürgeraufnahmen ineinigen Residenzstädten nahm der Unterzeichnende im Jahre 2010 Kontakt zum StadtarchivWeißenfels auf. Es stellte sich heraus, dass man dort das Bürgerbuch nicht mehr als Arbeits-grundlage verwenden kann, da es einerseits unvollständig ist und andererseits Bürgeraufnah-men aufführt, deren Quellen nicht belegbar sind. Die wissenschaftliche Korrektheit verlangtdeshalb eine ausführliche korrigierende Darstellung in Fachzeitschriften oder eine korrigier-te Neufassung. Es zeigte sich angesichts des Umfanges schnell, dass hier nur eine zweite undkorrigierende Auflage in Frage kommt, auch wenn die Stiftung traditionell sonst niemalsNachauflagen herausgibt.

    Die Stiftung Stoye ist der Leiterin des Stadtarchivs Weißenfels, Frau Silke Künzel, dank-bar, dass sie ihr Arbeitsmanuskript über Bürgeraufnahmen als Grundlage zur Verfügungstellte. Gemeinsam mit ihr wurden die verfügbaren Archivalien im Stadtarchiv Weißenfels,dem Konsistorium der Evangelischen Kirche Mitteldeutschlands und dem SächsischenHauptstaatsarchiv in Dresden nach glaubwürdigen Belegen über Bürgeraufnahmen durchge-sehen. Es wurden fast zehntausend mehr Bürger ermittelt, als in Band 9 unserer Schriften-reihe ausgewiesen sind, allerdings für den gesamten Zeitraum bis 1913.

    Ohne die jahrelange Vorarbeit von Frau Künzel hätte diese zweite Auflage nicht erschei-nen können. Dem Oberbürgermeister der Stadt Weißenfels, Herrn Robby Risch, ist zu dan-ken, dass er die Genehmigung für die Mitarbeit von Frau Künzel gab.

    Wie schon in den letzten Jahren lag der Satz bei Frau Edith Mocker, die auch das Orts-register und teilweise auch das Namensregister fertig stellte. In ihren Händen lag auch dievergleichende Kontrolle verschiedener Arbeitsstände.

    Magdeburg, im Dezember 2011 Jochen Steinecke

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • Zu den Quellen

    Die Bürgerbücher sind in Weißenfels für die Jahre ab 1756 erhalten. Jahrhunderte vorheraber wurde bereits Bürgerrecht verliehen. Den ältesten Hinweis darauf gibt es aus dem Jahr1358, als die Äbtissin Elisabeth, die Priorin Jugtha und der Konvent des Klosters Langendorfüber eine Hufe Land in Wiedebach entschieden, die ihnen der Weißenfelser Bürger Albrechtvon Wiedebach aufgelassen hatte.1 Er ist der erste uns namentlich bekannte Bürger. Ob er inWeißenfels wohnte, ist nicht überliefert.

    Eine andere Quelle aus dem frühen 14. Jahrhundert nennt Einwohner von Weißenfels: DasWeißenfelser Zinsregister aus der Zeit um 1300.2 Es ist ein Verzeichnis von etwa 250 Per-sonen, die in 76 Orten in und um Weißenfels gegenüber dem Klarissenkloster zehnt- undzinspflichtig waren. Es enthält jedoch keine Angaben darüber, welche von ihnen Bürgerrechtin Weißenfels genossen. Erst 200 Jahre später werden wieder Bürger bekannt, die in juristi-schen Angelegenheiten als Bürger genannt werden: 1525 Clemens Schreyer3, 1533 HansStiehel und Bonifatius Bechmann4. Dieser Personenkreis wurde in der Anlage C aufgeführt.

    1 Vgl. Äbtissin Elisabeth, Priorin Jugtha und der Konvent des Klosters Langendorf übertragen mit Rat ihres Props-tes Johann von Zürchau eine Hufe in Wiedebach, die ihnen Albrecht von Wiedebach, Bürger in Weißenfels, aufge-lassen hat, an Konrad gen. Troyzer und seine Erben sowie dessen Ehefrau Elisabeth. 1358. HStA DD, 10001 Älte-re Urkunden, Nr. 3526.

    2 Weißenfelser Zinsregister, undatiert. HStA DD, 12771 Personennachlass Harald Schrickel, Nr. 12.3 Clemens Schreyer, ein Bürger zu Weißenfels, welcher sein Weib und Kind allda sitzen lassen und mit eines ande-

    ren Mannes Eheweib davongegangen, hernach aber nach Weißenfels wiedergekommen und eingezogen worden.1525. HStA DD, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 9703, Nr. 13.

    4 Appelationssachen Hans Stiehels und Bonifatius Bechmanns, Bürger zu Weißenfels, wegen Injurien, 1533. HStADD, 10024 Geheimer Rat (Geheimes Archiv), Loc. 8900, Nr. 2.

    Zu den Quellen

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    Abb. 1: Der erste Weißenfelser Bürger. Foto: Hauptstaatsarchiv Dresden

  • Den Autoren war es nämlich wichtig, eine Unterscheidung der erfassten Bürger nach der Zuverlässigkeit der Quellenlage zu machen. Auch wenn die Bürgerbücher der StadtWeißenfels, die als zuverlässige Primärquelle gelten können, erst ab 1756 erhalten sind,geben vorher bereits die Kämmereirechnungen und Ratsprotokolle Auskunft über denErwerb des Bürgerrechts. Die Stadtjahresrechnungen sind fast lückenlos ab 1568 erhalten,die Ratsprotokolle ab 1616. Für einige Jahre ab 1619 existieren auch Geburtsbriefe undKundschaften, in denen der Bewerber für das Bürgerrecht seine eheliche Herkunft nach-weisen und über seinen Lebenswandel Auskunft geben musste. Ähnliches gilt für die Bür-gerrechtsgesuche selbst, die durchgängig ab 1664 erhalten blieben. Diese Akten lassen aucherkennen, wann das Bürgerrecht erworben wurde. Die Quellen wurden jahresweise ange-geben, die Differenzen zwischen ihnen (die meist nur das gezahlte Bürgergeld betreffen)genannt.

    Daneben wurden Sekundärquellen ausgewertet, vor allem Gerichtsprotokolle, Ratshan-delsbücher, Geburtsbriefe, Kundschaften, Lehensbücher und Kasualienregister. Alle Aktenwurden seit ihrem Bestehen ausgewertet: die Ratshandelsbücher ab 1518, das Ratslehnsbuchab 1560 und das Gerichtslehnsbuch ab 1608. Nur dieses Gerichtslehnsbuch war für den vor-liegenden Zweck ergiebig und hält fest, ob einer der Antragsteller oder VerfahrensgegnerBürgerrecht genoss. Ähnlich ergiebig waren nur noch die Geburtsbriefe und Eheschlie-ßungen, die unter dem Bestand A I 4257 allerdings erst 1669 einsetzen. Bei diesen Personenist das Datum der Bürgeraufnahme selbst nicht erkennbar; man weiß nur, dass sie zum je-weils genannten Tag bereits Bürger waren.

    Ähnlich die Kasualienregister. Die Weißenfelser Kirchengemeinde erlaubte nicht die Nut-zung der Kirchenbücher im Original. Es standen lediglich die Mikrofilme im Archiv desKonsistoriums der Kirchenprovinz Sachsens in Magdeburg zur Verfügung. Deren Qualitätist jedoch mit der der Originale überhaupt nicht vergleichbar. Es sind Schwarz-weiß-Nega-tive auf Diazobasis, kopiert von den Sicherheitsfilmen, mit einer sehr steilen Gradation, beidenen Halbtöne nur unzureichend wiedergegeben werden. Dadurch häufen sich Fehldeu-tungen. Zudem sind viele der Filme auf sehr dünne PETP-Unterlage gegossen, die einen rei-bungslosen Durchlauf durch das Lesegerät kompliziert. Die umständliche Arbeit an einemMikrofilmlesegerät erschwert dies alles um ein Weiteres, denn vergleichendes Nachschlagenwird fast unmöglich.

    Sowohl für die Marienkirche wie auch die Schlosskirche wurden deshalb nur die Copu-lationsregister ausgewertet, da sie Auskunft über den »Stand« des Brautpaares geben; zum»Stand« gehörte auch die Angabe, ob der Bräutigam und der Vater der Braut Bürger waren.Zudem mussten Belege für die eheliche und örtliche Herkunft der Brautleute beigebrachtwerden, ähnlich wie bei Bürgeraufnahmen.

    Die Bücher beider Gemeinden sind vorzüglich geführt, lassen jedoch an ihrer Flüssigkeiterkennen, dass die Einträge zumeist nicht zeitnah erfolgten. Vielmehr scheinen die Kirchen-buchführer in größeren Abständen die Einträge nacheinander niedergeschrieben zu haben.Das erhöht zwar stets die Fehlerquote, brachte andererseits aber den Vorteil, dass fehlendeAngaben wie etwa Herkunftsort nachträglich beschafft werden konnten. Im Vergleich zuanderen mitteldeutschen Kasualienregistern gibt es nur selten unleserliche Passagen. DieKasualienregister geben die Herkunft nach Ort und Eltern viel genauer an als die Stadtunter-lagen. Damit ist die Filiation der Zugezogenen möglich; allein dies rechtfertigt ihre Einbin-dung in die vorliegende Arbeit.

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  • Wie notwendig dieser Abgleich war, wird aus der Anlage A ersichtlich. Sie enthält jeneNamen, die in den Trauregistern als »Bürger« gekennzeichnet waren, jedoch in den städti-schen Unterlagen nicht als solche erkennbar sind. Aus diesem Abgleich wird auch ersicht-lich, dass die Registeraussagen die in Band 9 unserer Schriftenreihe getroffenen Aussagenhäufig verifizieren. Schon dies war ein Grund, in das Bürgerverzeichnis auch dann Namendes Bandes 9 aufzunehmen, wenn sie sich aus den hier benutzten Quellen nicht belegen lie-ßen. Liegt doch die Vermutung nahe, dass für Band 9 Quellen genutzt wurden, die uns unbe-kannt blieben.

    Die Datierung der Trauungen ist allerdings verschiedentlich unscharf. Im 18. Jahrhunderthaben die Aktenführer am Rand stets als »Formular« die Zahlen 1 bis 3 notiert und dann je-weils durchgestrichen, wenn sie die 1., 2. oder 3. Proclamation verkündet hatten. Meist stehtdann auch ein Vermerk, wann die Trauung erfolgte. Geschah diese auswärts, wurde dies ge-sondert festgehalten. Das vermutlich erste Proclamationsdatum steht dem jeweiligen Eintragvoran, etwa bei Nr. 3035 im Jahre 1756 »Dom. Septuages.«, also der 15.2. Ein Trauungs-datum ist hier aber nicht vermerkt, auch nicht, dass die Trauung anderenorts vollzogenwurde. Damit kann bei dreimaliger Proclamation an den Sonntagen ab Septuagesimae dieTrauung ab Estomihi (29.2.) erfolgen, und zwar zu jedem beliebigen Termin. Dieser Zeit-raum verkürzt sich, wenn – wie verschiedentlich vermerkt – eine einzige Proclamation füralle drei (»eine für alle«) stand. Dann kann die Trauung auch am 15.2.1756 erfolgt sein. Wirhaben angesichts dieser Unschärfe die expressis verbis ausgewiesenen Heiratsterminegewählt; fehlt ein solcher, ist der dem jeweiligen Eintrag vorangestellte Tag des protestanti-schen Jahreskalenders in moderner Schreibweise notiert. Dies dürfte Quellenkontrollen undhistorischen Auswertungen genügen. Der mögliche Fehler liegt bei 0 … + 3 Wochen.

    Wie auch in anderen Städten mit sogar systematisch geführten Bürgerrollen fehlen Perso-nen, die eindeutig Bürger waren. Deutlich wird dies bei Hochzeiten von Kindern von Stadt-räten, für deren Väter keine Bürgeraufnahme nachweisbar ist (wie bei Nr. 3393 Mumme-they) oder sogar bei Stadträten, etwa den Cämmerer Gottlob Steinmetz. Es ist schlechthinundenkbar, dass ein nichtadliges und nicht dem geistlichen Stand angehörendes Ratsmitgliedkein Bürgerrecht erworben hatte.

    Dieser Abgleich mit den Kirchenbüchern wurde nur bis zum Jahre 1800 vorgenommen.Danach ist der Aktenbestand des Stadtarchivs so zuverlässig, dass aus den Trauregistern kei-ne zusätzlichen Erkenntnisse mehr mit vertretbarem Aufwand gewonnen werden konnten.

    Die vorliegende Arbeit enthält somit als Hauptteil die Auswertung der Stadtarchivaliensowie die Bürgeraufnahmen nach Band 9 der Schriftenreihe der Stiftung Stoye. Anhang Aenthält fast 200 Bürgeraufnahmen, die aus den Kasualienregistern ableitbar sind, aber nichtim Stadtarchiv bekannt sind und die teilweise durch Anhang C bestätigt wurden, der dieQuellen im Hauptstaatsarchiv Dresden auswertet. Jeder Teil wird gesondert nummeriert,durch Vorsatz der Anhangkennung, etwa »A150«. Die Nummerierung ist an einigen Stellennicht durchgängig; hier zeigte sich beim endgültigen Abgleich der Quellen eine Doppelung.

    Es ist trotz dieser umfangreichen Arbeit nicht gelungen, alle Angaben des Bandes 9 zuverifizieren. Fehlerhafte Angaben, die etwa in Widerspruch zu den jetzt herangezogenenQuellen gestanden hätten, wurden jedoch nicht gefunden. Die Angaben des Bandes 9 schei-nen somit aus zuverlässigen Quellen zu stammen, etwa untergegangenen Bürgerbüchern.Denn wären es abgeleitete Daten, hätte der Autor das Bandes 9 nicht das Datum der Verlei-hung des Bürgerrechts angeben können.

    Zu den Quellen

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  • Zitate aus den Kasualienregistern sind kursiv gesetzt, Zitate aus Stadtarchivalien sinddurch »« kenntlich gemacht. Damit wird die Unterscheidung besonders deutlich.

    Ortsnamen wurden in Klammern aktualisiert. Deren heutige Schreibweise liegt dem Orts-register zu Grunde, ausländischen Orten die deutschen Bezeichnungen, somit wird »könig-grez« nicht »Hradec Kralové«, sondern Königsgrätz. Es ist den Autoren bewusst, durch dieseweitrechende Transkription manchen Fehler begangen zu haben, doch ermöglicht nur dieseVerfahrensweise eine sinnvolle Nutzung, denn ein Dialekt- oder Ortsunkundiger wird»Höhenmölsen« nicht unter »Melsen« oder »Schellsitz« nicht unter »Zippelzschelscht«suchen. Zur Sicherheit des Lesers sind aber die archivalischen Ortsbezeichnungen im Ori-ginal angegeben, ohne sie als Zitat zu markieren. Wenn der Eintrag nicht sicher lesbar ist,wird die andere Deutungsmöglichkeit mit »oder« gekennzeichnet, wie bei Nr. 2105: Haug(oder Haun). Beide Schreibweisen stehen im Personenregister.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • Zur Stadtgeschichte bis 1914

    Die Stadt Weißenfels wurde vermutlich um 1185 von Markgraf Otto dem Reichen von Mei-ßen gegründet. Ihre planmäßige Anlage unterhalb der Burg erfolgte zwischen den slawischenSiedlungen Horklitz, Tauchlitz und Klenkowe. Dieser Grundriss erhielt sich bis heute. Rat-haus, Kirche und Markt befinden sich im Zentrum, die Hauptstraßen verlaufen parallel zu-einander. Die Bevölkerung setzte sich überwiegend aus Bauern, Fischern, Handwerkern undHändlern zusammen.

    Horklitz als Siedlung auf dem Georgenberg wurde bereits im 15. Jahrhundert in die Stadt-mauer eingeschlossen. Tauchlitz umfasste den Bereich der späteren Nikolaivorstadt, ausKlenkowe wurde die Klingenvorstadt.1198 – Verleihung des Stadtwappens durch Markgraf Dietrich von Meißen.1249 – am 1. Juli wurde der Vertrag von Weißenfels geschlossen. Damit unterwarf sich ein

    Großteil des thüringischen Adels Markgraf Heinrich von Meißen.1272 – wurde erstmals eine Weißenfelser Münzstätte erwähnt.1283 – stiftete Markgraf Dietrich IV. (der Weise) das Nonnenkloster St. Klara außerhalb der

    Ringmauer, 1301 wurde es in die innere Stadt verlegt.1303 – wurde der Vorgängerbau der heutigen Marienkirche durch Bischof Bruno von Naum-

    burg eingeweiht.1374 – zerstörte ein Stadtbrand Kirche, Rathaus und Wohngebäude.1428 – erwarb der Stadtrat das Stadtgericht vom Landesherren und vollstreckte damit hohe

    und niedere Gerichtsbarkeit innerhalb der Stadtmauern.1445 – erhielt Herzog Wilhelm III. bei der Altenburger Teilung Weißenfels. Die Teilung

    führte zum Bruderkrieg zwischen Herzog Wilhelm III. und Kurfürst Friedrich dem Sanft-mütigen.

    1454 – Weichbildverleihung. Umliegende wüste Orte wurden zur Weißenfelser Flur geschla-gen.

    1480/85 – Neubau der Stadtbefestigung. Ab 1481 gelangte man durch Saaltor, Zeitzer Toroder Nikolaitor in die Stadt.

    1485 – bei der Wettinischen Hauptteilung am 26. August erhielt Kurfürst Ernst Thüringenund gilt als Begründer der ernestinischen Linie. Herzog Albert III. als Begründer der alber-tinischen Linie erhielt die Mark Meißen mit dem Osterland. Die Bezeichnung Osterlandfiel von nun an weg, Weißenfels gehörte zum Herzogtum Sachsen.

    1509 – Änderungen im Stadtrat. Statt zwölf Personen auf ein halbes Jahr ins Amt zu wäh-len, wurden nun acht Ratsherren für ein Jahr ernannt.

    1520 – wurde der Friedhof vor dem Nikolaitor im ehemaligen Schießgraben angelegt. Heutebefindet sich hier der Stadtpark.

    1539 – Einführung der Reformation am 3. Juni.1540 – wurden Schulen und Klöster säkularisiert. Eine Knaben-Lateinschule sowie eine

    Mädchenschule werden eingerichtet.1548 – wurde der Albertiner Herzog Moritz Kurfürst von Sachsen, damit gehörte Weißenfels

    zum Kurfürstentum Sachsen.1550/51 – Der Teich auf dem Markt wurde aufgefüllt, die Straßen und Gassen erhielten

    Pflasterung. Eine Bauordnung tritt in Kraft, nach der Gebäude nur noch aus Stein errich-tet werden durften.

    Zur Stadtgeschichte bis 1914

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  • 1569 – pachtete der Stadtrat vom Kurfürsten die obere und niedere Gerichtsbarkeit über dieFreihäuser der Stadt.

    1578 – bestätigt der Kurfürst die städtische Geleits- und Zollfreiheit.1613 – »Thüringer Sünd-Flut« mit Gewittern und Wolkenbrüchen. Die Saale führte Hoch-

    wasser und richtete große Schäden in der Innenstadt an1615 – begann die Zeit der Geldentwertung, die sogenannnte Kipper- und Wipperzeit. Die

    Stadt geriet in finanzielle Schwierigkeiten.1619 – die kurfürstliche Regierung in Dresden bestätigte das neue Stadtstatut.1622 – trat Sachsen in den Dreißigjährigen Krieg ein. Einquartierungen und Truppendurch-

    züge belasteten Weißenfels in den folgenden Jahrzehnten.1632 – der schwedische König Gustav II. Adolf fiel am 6. November in der Schlacht bei

    Lützen. Sein Leichnam wurde im Geleitshaus zu Weißenfels obduziert und einbalsamiert.1645 – am 6. Januar sprengten die Schweden den Burgturm.1656/57 – mit dem Tod des sächsischen Kurfürsten Johann Georg I. wurde sein Land testa-

    mentarisch unter seine vier Söhne aufgeteilt. Nach Inkrafttreten des »freundbrüderlichenHauptvergleiches« gilt der 1. Mai 1657 als eigentliches Gründungsdatum des HerzogtumsSachsen – Weißenfels. Erster Herzog war August von Sachsen-Weißenfels (1614–1680).Ihm folgten bis zum Aussterben der Linie die Herzöge Johann Adolf I. (1649–1697), Jo-hann Georg (1677–1712), Christian (1682–1736), Johann Adolf II. (1685–1746).

    1660 – Grundsteinlegung für Schloss Neu-Augustusburg.1662 – wurde das Stadtstatut abgeändert und um eine Feuer- und Brauordnung erweitert.1664 – Gründung des Gymnasium illustre Augusteum im ehemaligen Kloster St. Klara.1680 – Ausbau der Zeitzer Vorstadt für die Hofbediensteten.1688 – hatte Weißenfels laut Steuerliste 360 Häuser (die Vorstädte nicht mitgerechnet).1694 – war der Schlossbau vollendet.1718 – vernichtete am 5. Mai ein Großbrand das Zentrum der Stadt, betroffen waren auch

    Rathaus und Kirche. 1722 war der neue Rathausbau fertig gestellt.1725 – wurde in der Klingenvorstadt eine Schule gegründet.1746 – fiel Weißenfels an Kursachsen zurück.1756/57 – Ausbruch des Siebenjährigen Krieges. Weißenfels wurde mit Einquartierungen,

    Proviantlieferungen und Truppendurchzügen belastet. Am 3. November 1757 schlug daspreußische Heer bei Reichardtswerben/Rossbach Franzosen und Reichswehr.

    1787– erwarb Salinendirektor Hans Ulrich Erasmus von Hardenberg, Vater des Dichters Fried-rich von Hardenberg/Novalis (1772–1801) das Grundstück Klosterstraße 24 als Wohnhaus.

    1794 – wurde das Lehrerseminar anstelle des Gymnasium illustre Augusteum eröffnet.1799 – Hochwasser in Weißenfels, am 24. Januar flutete das Wasser den Marktplatz.1800 – Weißenfels zählte 4277 Einwohner.1806 – Ausbruch des Krieges zwischen Preußen/Kursachen und Frankreich. Das Schloss

    wurde zum Lazarett umfunktioniert. 1807 kam Napoleon erstmals durch Weißenfels.1813 – zogen russische, französische und preußische Truppen vor und nach der Völker-

    schlacht durch Weißenfels, rund um Weißenfels fanden Gefechte statt. Am 21. Oktoberbrannten die Franzosen die Saalebrücke nieder.

    1815/16 – als Kriegsverlierer trat Sachsen große Teile seines Territoriums ab, u. a. Weißen-fels. 1816 gehörte es der neu geschaffenen preußischen Provinz Sachsen im Regierungs-bezirk Merseburg an. Der entstandene Kreis Weißenfels bestand 190 Jahre.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • 1819 – zählte Weißenfels 5041 Einwohner. 1820 – wurde das Schloss zur Friedrich-Wilhelm-Kaserne umgewandelt.1822 – Einrichtung des Königlich-Preußischen-Landschullehrer- Seminars.1825 – nahm die Weißenfelser Stadtsparkasse im Rathaus die Arbeit auf.1827 – seit April verkehrte eine Personenschnellpost nach Merseburg – Halle mit Anschluss

    nach Berlin, eine weitere nach Frankfurt am Main.1833 – wurden die Vorstädte und die Georgenberggemeinde mit der Stadt vereinigt.1844 – Baubeginn für die Eisenbahn. Am 6. Juni 1846 wurde die Linie Weißenfels – Merse-

    burg – Halle durch den preußischen König Friedrich Wilhelm IV. eingeweiht.1859 – Eröffnung der Bahnlinie Weißenfels – Zeitz am 9. Februar.1861 – Weißenfels hatte 10760 Einwohner und 903 Militärangehörige mit Familien. Im Re-

    gierungsbezirk ist es die sechstgrößte Stadt mit 781 Wohnhäusern, 40 Fabriken, 2 Kirchenund 15 Unterrichtsgebäuden.

    1876 – am 30. September wurde die 93 m lange Fußgängerbrücke über die Saale eingeweiht.1880 – wurden die Häuser neu nummeriert. 1890 – im Februar streikten erstmals die Schuhmacher und Lederarbeiter, wenn auch mit

    geringem Erfolg.1891 – lebten hier, nach Berlin und Leipzig, die meisten Kürschner Deutschlands (150).1894 – Neubau der großen dreibogigen Metallbrücke über die Saale.1897 – neben 56 Schuhfabriken mit 2400 Beschäftigten produzierten 18 Bauhandwerks-

    betriebe, 14 Zigarrenfabriken und 80 weitere Fabriken und Großhandlungen.1899 – Weißenfels schied mit mehr als 25000 Einwohnern aus dem Kreisverband aus und

    wurde kreisfreie Stadt mit einem Oberbürgermeister.1900 – waren 1204 Wohnhäuser an die Wasserleitung angeschlossen. Nach Pirmasens war

    Weißenfels das zweitgrößte Zentrum der Schuhherstellung in Deutschland mit 3200 Be-schäftigten.

    1908 – am 21. Oktober wurde das neue Lehrerseminar in der Langendorfer Straße einge-weiht.

    1912 – im November nahm das neue Amtsgericht die Arbeit auf. 1914 –Anfang des Jahres wurde in Weißenfels das Bürgerrecht abgeschafft.

    Zur Stadtgeschichte bis 1914

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  • Zum Bürgerrecht in Weißenfels

    Obwohl Weißenfels um 1185 gegründet wurde, ist eine schriftliche Überlieferung der Stadt-bücher und Ratsakten, von wenigen Ausnahmen abgesehen, erst ab der zweiten Hälfte des16. Jahrhunderts vorhanden. Deshalb können die mittel- und spätmittelalterlichen Gepflo-genheiten des hiesigen Bürgerrechts nicht mit der notwendigen Korrektheit bewertet werden.

    Die ersten Statuten im 16. JahrundertDie ersten überlieferten Stadtstatuten sind vom 10. November 1579 und wurden am 4. Fe-bruar 1584 erneut durch den Rat von Weißenfels bestätigt. Sie enthalten auch den ersten unsbekannten Bürgereid:

    Der Burger EydtIhr sollet schwerren und geloben zu Gott dem Allmechtigen unnd seinem Götlichen wordt,Unserm Gnedigsten herrn, Herrn N.N. Hertzogen und Churfürsten Zu Sachßen BurggraffenZu Magdeburg, Als rechten Erbherrn, dem Rath unnd Gemeiner Stadt, getreu und genehmZu sein, in llen Underthenig gehorsam, ihre gesetz, geboth, verboth, und ordnung zu hall-tenn, ihren frommen, nutz und ehrenn zu fordern, und schaden Zu wenden und Zuverwarnen,nach allen euren vermögen, Und ob ihr ander sachen erfahren würdet davon, Höchstgedach-ten Unserm gnedigsten Herrn, dem Rath und gemeiner Stadt Unrath oder schaden entste-henn mochte, das sollet ihr sonderlichen anbringen, nd ob ihr mit Jemannt in Irrunng kom-men mochtet, Darumb sollet Er friedt unnd recht nehmen und geben, Als Stadt gewohnheitund recht ist, Ob ihr auch Zu obgedachten Unsern gnedigsten Herrn, dem Rath und gemei-ner Stadt itzt zu Zu Spruche gewinnen würdet, dasselbe auch nicht anders, als mit recht vor-nehmen, und an dem do hin es gehörig oder befreiet, ohne alle mittell austragen, Ihr solletsonsten auch alles thun, haltenn und laßen, das ein getreuer Burger kegen seiner Obrigkeittvon gewohnheit und rechts wegen zu thun schuldigk ist treulich und ohne gefehrde, Alle dieseStucke, Punct und Artickell, so mir iezo Vorgelesenn, will ich stedt und Veste als ein treuerBurger unnverbruch halten, Als mir Gott helffe unnd sein heiliges Wortt.

    Auch wenn die Voraussetzungen für das Bürgerrecht oder die Höhe des Bürgergeldes hiernicht genannt werden, waren sie vermutlich dennoch bekannt, ebenso wie die Sanktionen beiVerstößen. Zum Beispiel sprach der Rat bei Widerspenstigkeit oder Nichterfüllung seinerForderungen bis zu dreimal eine materielle, sich steigernde Strafe von fünf Schillingen übereinen halben Gulden bis zu einem Gulden aus. Beim vierten Mal wurde das Bürgerrecht ent-zogen. Gab der Bürger (auch Einwohner) ein zu großes oder kleines Kornmaß, drohten ihmdreißig Schillinge Strafe. Jener Bürger, der beim Löschen von Bränden nicht half, hatte einNeuschock Strafe zu entrichten. Als Löschgeräte hatte er einen Ledereimer, eine lange Lei-ter, einen Feuerhaken und ein Wassergefäß im Haus zu halten. Ein Bürger durfte einen Bür-ger bei Schulden verklagen, jedoch nur vor dem Bürgermeister. Die ausstehende Schuld soll-te innerhalb von 14 Tagen beglichen werden. Auch Auswärtige hatten bei ausstehendenSchulden das Recht, einen Weißenfelser Bürger vor dem Bürgermeister zu verklagen und dieSchuldfrage in 14 Tagen regeln zu lassen.

    Ab 1568 ist in den Ratsakten, bis 1638 ausschließlich über die Stadtjahrrechnungen dieVergabe des Bürgerrechts dokumentiert. Ab 1638 kommen Rats- und Gerichtsprotokolle,Geburtsbriefe und Kundschaften und schließlich sogar Bürgerbücher und -Gesuche hinzu.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • Aus allen ist erkennbar, dass zum Ende des Mittelalters und dem Beginn der Frühen Neuzeitin Weißenfels (wie anderen Ortes auch) galt: Nicht jeder konnte Bürger werden.

    Im Allgemeinen waren Voraussetzung der Nachweis von Kapital oder Grundeigentum, dieeheliche Geburt oder die Vorlage eines Meisterbriefes. Nach Prüfung und Befürwortung desBewerbers hatte dieser ein Bürgergeld zu zahlen und den Bürgereid zu schwören. Die Aus-stellung eines Bürgerbriefes oblag dem Stadtrat. Mit dem Erhalt des Bürgerrechts verpflich-tete sich der Neubürger, zum Wohl und zur Verteidigung der Stadt beizutragen, sich beiBränden am Löschdienst zu beteiligen und pünktlich städtische Abgaben zu zahlen. Zu-widerhandlungen gegen die Gebote des Bürgerrechts wurden mit Bußgeld oder dem Verlustdes Bürgerrechts geahndet. Beim Wegzug hatte er dem Rat einen Abschiedsbrief vorzulegenund zu belegen, dass er keine Schulden hinterließ.

    Bemerkenswert ist, dass bis in das 19. Jahrhundert hinein in den städtischen Unterlagenfast nur Bürgerpflichten und Bestrafungen bei deren Vernachlässigung festgehalten sind, vonden Vergünstigungen, die mit dem Bürgerrecht erworben werden, dagegen nicht die Rede ist.Jedoch kann man annehmen, dass auch in Weißenfels die allgemein geltenden Rechte einesOrtsbürgers waren: in der Gemeinde bleibend zu wohnen, Grundstücke zu besitzen, Gewer-be zu betreiben, an Bürgernutzungen wie Stiftungen, Wasserversorgung, Verkehrswegen undSchulen teilzuhaben, aktiv an Wahlen zur städtischen Vertretung teilzunehmen und sich –unter gewissen Einschränkungen – wählen zu lassen, die Allmende zu nutzen, im Falle derNot unterstützt und vor Kriminellen geschützt zu werden.

    Die Ratsordnung von 1619In einer neuen, kurfürstlich bestätigten Ratsordnung vom 26. Mai 1619 wurde ausführlichfestgelegt, welche Vorbedingungen zur Erlangung und Beibehaltung des Bürgerrechts zuerfüllen waren.

    So sollte jeder, der innerhalb der Ringmauer wohnte und ein Gewerbe betrieb, das Bürger-recht nach Stand und Vermögen unter der Bedingung erhalten, dass er die gebührendenSteuern (Schoss) bezahlt und Geburts- oder Abschiedsbriefe vorgelegt hatte. Von Steuernund Vertreibung aus der Stadt waren Hausbesitzer ausgenommen, die seit der Vergebung derGerichte 1617 unter die kursächsische Amtsbotmäßigkeit hier verblieben und/oder vomKurfürsten privilegiert waren. Kein Bürger war frei vom Geschoss. Jeder, der ein Wohnhausbesaß oder erbte, musste das Bürgerrecht beantragen.

    Bürgersöhne, die in der Stadt wohnten oder sich hier niederlassen wollten, erhielten dasBürgerrecht des Vaters, wenn sie es innerhalb eines Jahres beantragten. Sonst war der übli-che Betrag für Fremde zu entrichten.5

    Wer den Meisterbrief besaß, sollte binnen eines Jahres heiraten. Da aber niemand zurHochzeit gezwungen werden konnte, sollte er nicht bestraft werden, wenn er ledig blieb. Nur»wer verdächtige Gemeinschaft mit Weibspersonen pflegt«, erhielt eine Strafe.

    Kein Bürger durfte ohne Wissen des Stadtrates und ohne Anmeldung beim Stadtrat Haus-genossen (Mieter) aufnehmen. Der neue Hausgenosse musste nach Anmeldung einen Ab-schiedsbrief von seiner bisherigen Gemeinde vorlegen und das Bürgerrecht beantragen.

    5 Über die Zusammensetzung des Bürgerrechtsgeldes ist schriftlich nichts festgelegt, und der Modus dafür lässtsich anhand der gezahlten Beiträge auch nicht erkennen, da diese erheblich variieren.

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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  • Jährlich bei Amtsantritt des neugewählten Rates waren von jedem Bürger Schoß-6, Gottes-kasten- und Hospitalgeld zu zahlen. Blieb er die Zahlung schuldig, drohte ihm die Auswei-sung aus der Stadt. Der Rat war berechtigt, die Schulden über das Vermögen einzuziehen.Wünschte er später erneut das Bürgerrecht in Weißenfels, musste er sich der Stadtordnungbeugen und die Beträge nach Termin zahlen.

    Wer absichtlich sein Bürgerrecht aufgab und sich nach 2 Monaten Bedenkfrist nicht andersentschied, sollte sein Eigentum in der Stadt binnen Jahresfrist verkaufen und galt nicht mehrals Bürger, sondern als Gast in dieser Stadt. Ohne Abschiedsbrief konnte ein Bürger die Stadtnicht verlassen. Bei Aushändigung des Briefes versprach er, Angelegenheiten, die noch vorGericht zu klären waren, im Laufe eines Jahres zu regeln.

    Hohen und graduierten Personen stand es dagegen frei, das Bürgerrecht zu erlangen – auchwenn sie ein Wohnhaus besaßen. Sie zahlten doppeltes Geschoss, um von den Bürgerpflich-ten verschont zu bleiben. Hier besteht durchaus ein Unterschied zu manch anderen Städten,die Grunderwerb vom Bürgerrecht zwingend abhängig machten.

    Der Bürger versteuerte seinen gesamten Grundbesitz, auch den außerhalb gelegenen. DerFremde, der über Grund und Boden im Weichbild und in der Stadt verfügt, wurde doppeltbesteuert.

    Bürgern war es bei Geldstrafe verboten, den Stadtrat zu schmähen oder an heimlichen Ver-sammlungen und Gesprächen gegen ihn teilzunehmen (die Strafe bei Verstoß betrug 10 Neu-schock).

    SekundogeniturMit der Bildung der Sekundogenitur Sachsen-Weißenfels 1656/57 wurde Weißenfels Resi-denzstadt und unterstand nicht mehr unmittelbar dem Kurfürsten, sondern dem Herzog vonWeißenfels. Er war es, der nunmehr die hoheitlichen Rechte wahrnahm.

    Am 29. August 1662 bestätigte Herzog August von Sachsen-Weißenfels neue und modifi-zierte »Statuta und was dem anhängig«. Die Neuerungen enthalten Strafverschärfungen,zugleich ist ein gewandelter und selbstbewussterer Umgang der Bürgerschaft mit der Stadt-obrigkeit erkennbar. Außerdem wird erstmals die Zusammensetzung des Bürgerrechtsgeldesdokumentiert.

    Voraussetzungen für den Erhalt des Bürgerrechts waren nunmehr die Vereidigung des Bür-gers, der den fälligen Betrag zu zahlen und einen Ledereimer für den Brandfall zu stellenhatte. Als Nebeneintrag wurde aufgeführt, dass jeder Neubürger auch zum Unterhalt der Kir-chenglocken sowie des Gottesackers beizutragen hat.

    Neu ist die Passage, dass, wenn ein Fremder Bürger werden wollte und vor Erlangung desBürgerrechts Kinder zeugte, die Söhne wie Söhne von Nichtbürgern behandelt würden unddas volle Bürgergeld zu zahlen haben.

    Erstmals wurde festgelegt, dass Bürger oder deren Witwen nur dann eine zweite Ehe ein-gehen können, wenn den Kindern aus erster Ehe ihre Erbeteile vormundschaftlich bestätigtwurden. Derartige »Erbschichtungen« oder vergleichbare Bestimmungen gab es längst inanderen Stadtordnungen, die häufig auch regelten, wie Hochzeitsfeiern und Taufen auszu-gestalten waren.

    6 Schoßgeld: mittelalterliche Steuer, die sich aus dem Wert des beweglichen Vermögens, des Grundbesitzes, desGewerbes oder der Rente berechnet.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • Während tatsächliche Schmähungen gegen den Rat in den Statuten von 1619 noch mitGeldstrafe geahndet wurden, reichte jetzt dass Hören von Schmähworten, auch gegen denLandesfürsten, um gerichtlich oder in »peinlichen Sachen« (Folter) abgeurteilt zu werden.Neuerdings war nicht nur vom Verbot der Schmähungen gegen Ratsherren die Rede. Insbe-sondere Bürgern, die bei Tätlichkeiten gegen sie auf dem Rathaus, dem Friedhof, dem Rats-keller, der Garküche und dem Markt aufgegriffen würden, drohten Gefängnis und Folter.Gingen Ratspersonen gegen Bürger vor, mussten sie mit gleicher Strafe rechnen.

    Ein gemeiner Bürger, der zum Gehorsam verpflichtet war und ihn nicht leistete, hatte zweiNeuschock oder sechs Tage Gefängnis zu gegenwärtigen. Ein Ratsherr wurde mit vier Neu-schock bestraft.

    Wer ein Haus oder Grundstück, Acker oder Wiese erwarb, sollte einen »Gottespfennig«geben, zum wenigsten aber einen Taler als milde Spende beim Vertragsabschluss.

    Ebenfalls völlig neu war das Verbot des Wehrentragens7 für Bürger oder Bürgersöhne, mitAusnahme jener, die entweder als vielgereist galten oder graduiert waren. Das Zücken derWaffe reichte aus, um ein Neuschock Strafe zu zahlen oder einen Tag im Arrest zu verbrin-gen. An befriedeten Orten wie Rathaus, Markt oder Friedhof erhöhte sich der Betrag auf vierNeuschock. Die Waffe zog der Richter ein.

    In einer dieser Akte undatierten beigehefteten Anweisung »Die Gebräuche von der Erb-schaft« wurde u. a. festgehalten, dass Bürger aus den Vorstädten nicht auf dem Rathaus tan-zen dürfen und keine Wein- oder Biergeschenke anlässlich von Hochzeiten erhielten. Keinauch noch so ausreichend vorgebildeter Bürgersohn aus der Vorstadt besaß die Chance, inder Fürstlichen Landesschule Schulpforta studieren. Und kein Bürger, unabhängig von derHöhe seines Vermögens, durfte mehr als 50 Schafe vom Stadthirten treiben lassen.

    Am 15. August 1665 legte Herzog August zur Zahlung des Gerichtslehens fest, das Bür-gersöhne genau wie ihre Eltern, die das Lehnrecht bereits erlangten, für eigene Häuser,Scheune und Ställe, die den Gerichten zu Lehen gegeben waren, kein Lehengeld entrichtenmüssen. Fremde, die bisher kein Bürgerrecht erlangten, zahlten nach der Kaufsumme, undzwar zwei Taler auf einhundert Taler.

    Recht unterschiedlich waren die in den Stadtstatuten von 1662 festgeschriebenen Gebüh-ren zum Bürgerrechtsgeld.

    Ein Fremder zahlte:10 Tlr. in die Gemeindegutseinnahme,1 Tlr. dem Rat, davon 10 gr. 6 d. dem regierenden Bürgermeister und 10 gr. 6 d. den

    Ratsherren,1 Tlr. 9 gr. zum Gotteskasten zum Unterhalt der großen Glocke und des Gottesackers,

    10 gr. 6 d. für den Feuereimer,8 gr. dem Stadtsyndikus,1 gr. dem Stadtvogt, um in das Bürgerbuch eingetragen zu werden,6 gr. in die Almosenkasse,6 gr. dem Rats- und Gerichtsfron.

    7 Wehren: Blankwaffen wie Degen, Säbel oder Stilette.

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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  • Ein Bürgersohn zahlte:1 Tlr. dem Rat, davon 10 gr. 6 d. dem regierenden Bürgermeister und 10 gr. 6 d. den

    Ratsherren,10 gr. 6 d. für den Feuereimer,8 gr. dem Stadtsyndikus,1 gr. dem Stadtvogt, um in das Bürgerbuch eingetragen zu werden,6 gr. in die Almosenkasse,6 gr. dem Rats- und Gerichtsfron.

    Eine graduierte Person zahlte, nachdem das Bürgerrecht gratis erteilt wurde:1 Tlr. dem Rat,

    14 gr. dem Stadtsyndikus,7 gr. dem Stadtvogt,

    10 gr. 6 d. für den Feuereimer,6 gr. in die Almosenkasse.

    Ein vor den Stadttoren Wohnender zahlte:3 Tlr. in die Gemeindegutseinnahme,1 Tlr. dem regierenden Bürgermeister und den Ratsherren,8 gr. dem Stadtsyndikus,1 gr. dem Stadtvogt,6 gr. in die Almosenkasse,6 gr. dem Rats- und Gerichtsfron.

    Wenn einer vor der Einbürgerung seines Vaters geboren wurde, hatte er 6 Tlr. Bürgergeld zuzahlen.

    Als Residenzstadt war Weißenfels für Vermögende und Gebildete besonders anziehend.Der Anteil der Neubürger aus jenen Schichten betrug im 16. und 17. Jahrhundert etwa 6 Pro-zent, stieg unter der Regierungszeit der Weißenfelser Herzöge aber auf über 8 Prozent an,der Anteil der Handwerker und Kaufleute sogar von 55 auf 76 Prozent. Man kann dies alsZeichen einer prosperierenden regionalen Wirtschaft betrachten.

    In kursächsischer ZeitÜber 100 Jahre blieb das »Preisgefüge« des Bürgergeldes konstant, erst nach Auflösung desHerzogtums und dem Rückfall unter kurfürstlich- sächsische Verwaltung wurde die Gebüh-renordnung abgewandelt. Seit 1775 zahlte ein Fremder oder einer, der kein Bürgersohn war,entweder acht Taler und achtzehn Groschen oder zehn Taler nebst zwölf Groschen Almosen-und Ölgeld und stellte einen ledernen Feuereimer. Von einem Bürgersohn wurden zwölf Gro-schen Almosen- und Ölgeld und ein lederner Eimer gefordert. Suchten Honoratioren um dasBürgerrecht an, konnte die Gebühr im Ermessensspielraum des Rates festgelegt, »unter ge-wissen Ursachen« auch gratis erteilt werden. Zog ein Bürger einer kurfürstlich-sächsischenStadt nach Weißenfels und bewarb sich um das Bürgerrecht, wurde ihm die Hälfte des üb-lichen Betrages erlassen. Er sowie die Honoratioren hatten weder Almosen- und Ölgeld nocheinen Ledereimer zu geben.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • In dieser Zeit war Weißenfels noch immer eine Stadt, deren wirtschaftliche Attraktivitätweithin bekannt war. Dies zeigen die Entfernung der Herkunftsorte der zuziehenden Neubür-ger im Vergleich zu vergleichbaren Residenzstädten des sächsischen Raumes.8 Diese Anzie-hungskraft sollte auch im folgenden Jahrhundert bestehen bleiben.

    Bürgerrecht im VormärzAls die preußischen Reformer Freiherr vom und zum Stein und Fürst von Hardenberg daspreußische Staatswesen reformierten, wurden die städtische Verwaltung und damit dieBestimmungen über das Bürgerrecht grundlegend neu gestaltet. Schon in den vorhergehen-den Jahrhunderten, besonders aber in absolutistischer Zeit, waren die Stadtordnungen fastaller Städte durch die Obrigkeit demontiert worden. Die Selbstverwaltungsorgane waren sin-nentleert, fast alle wichtigen Entscheidungen traf das Amt der jeweiligen Obrigkeit. So ist esnicht verwunderlich, wenn sich die Gemeindevertreter über Jahrhunderte mangels andererEntscheidungsspielräume vor allem mit den Gebühren für die Bürgeraufnahme befassten.

    Mit der preußischen Kommunalreform von 1808 bemühten sich die Reformer, die Selbst-verwaltung der städtischen Kommunen wieder mit Leben zu erfüllen. Die Bürger solltendurch ihre gewählten Selbstverwaltungen die Stadt selbst verwalten. Damit sollte das Inte-

    8 Es wurden die Jahresdurchschnitte der ersten 15 Jahre eines Jahrhunderts gewählt. Die 30-km-Teilung wurdegewählt, weil dies die durchschnittliche tägliche Reiseentfernung zu Fuß war.

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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    Abb. 2: Entfernung der Heimatorte der zugezogenen Neubürger im Vergleich (Prozent der Neubürger)

  • resse an öffentlichen Angelegenheiten geweckt werden, was letztlich dem gesamten Staatezugute kommen würde. Dieses neue Stadtrecht galt für das gesamte preußische Staatsge-biet.9

    Diese Satzung berührte naturgemäß auch die Rechte der Bürgerschaft und der restlichenEinwohner, der »Schutzverwandten«. Es wurden weder die Vorrechte der Bürger, noch dieBenachteiligung der städtischen Unterschichten beseitigt. Das Bürgerrecht verlieh »… ledig-lich den Vorzug, zur Ausübung städtischer Gewerbe, zum Besitz städtischer Grundstückeund gegebenenfalls zur Teilnahme an den Kommunalwahlen berechtigt zu sein (§15). DerSchutzverwandte musste dieser Vorzüge entraten.«10

    Nach Beendigung der Napoleonischen Kriege und dem Abschluss des Wiener Kongresses1814/15 verlor Kursachsen weite Teile seines ehemaligen Territoriums. Mit den territitoria-len Gewinnen gab es nun im Königreich Preußen ein kommunalrechtliches Konglomerat:auf der einen Seite die alten preußischen Städte mit dem einheitlichen Stadtrecht von 1808,auf der anderen Seite die eroberten Provinzen.

    Der neugebildete Landkreis Weißenfels mit der Kreisstadt Weißenfels gehörte nunmehr alseiner von 15 Landkreisen dem Regierungsbezirk Merseburg in der neuen preußischen Pro-vinz Sachsen an. Die Verwaltung wurde jetzt von der Königlichen Regierung in Berlindekretiert und über deren »Königlichen Regierung zu Merseburg« durchgesetzt. Beschlüsseoder Beschlussvorlagen des Magistrats von Weißenfels wurden daher in Merseburg geprüft,zur weiteren Bearbeitung wieder zurück nach Weißenfels oder zur Bestätigung »höherenOrts nach Berlin« gesandt. Immer drängender bestand die Notwendigkeit, ein einheitlichesStadtrecht für den Gesamtstaat zu schaffen.

    Am 17. März 1831 verabschiedete der König eine »Revidierte Städteordnung für die Preu-ßische Monarchie« 11 als »Allerhöchste Kabinettsorder«. Diese sollte (wie schon 1808) denBürgern Mitspracherecht bei städtischen Angelegenheiten einräumen, jeder Einwohner konn-te Bürger werden, erfüllte er die Bedingungen. Wer das Bürgerrecht und damit ein bestimm-tes Grundeigentum oder Mindesteinkommen besaß, konnte in die Wählerlisten aufgenommenwerden und damit die kommunalen Vertreter wählen oder selbst gewählt werden. Man trafdabei freilich weiterhin eine Unterscheidung der Bürger in zwei Gruppen: in die der Berech-tigten und Verpflichteten und in die, die nur berechtigt waren, das Bürgerrecht anzunehmen.Die Bürgerrechtsbestimmungen regelte jede Stadt individuell. § 25 räumte jetzt aber auch denSchutzverwandten das Recht ein, Gewerbe zu treiben und Grundstücke zu erwerben.

    Diesen Zeitraum zeichnete, insbesondere wegen der sich ständig wandelnden Ortstatute,preußischen Städteordnungen und den damit verbundenen Bestimmungen zum Bürgerrecht,ein lebhafter Schriftwechsel zwischen der Kommunalvertretung in Weißenfels und der Kö-niglichen Regierung in Merseburg aus. Im Oktober 1832 setzten Beratungen zum Entwurfeines neuen Ortsstatutes ein. Ein spezielles Kapitel sollte »Von Bürgern und Bürgerrechten«handeln und nach § 14 der revidierten Städteordnung gestaltet werden. Als Grundvorausset-zung für die Erlangung des Bürgerrechts ging man von wirklichem Grundbesitz im Stadtbe-zirk von wenigstens dreihundert Talern Wert oder einer Reineinnahme aus einem Betrieboder stehendem Gewerbe von wenigstens zweihundert Talern aus. Personen, die diese Be-

    9 Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie. Vom 19. 11. 1808. PrGS. 1806/1810, S. 324.10 Ziekow, Jan: Über Freizügigkeit und Aufenthalt. Ius publicum 21. Tübingen 1997. S. 150 ff.11 Revidierte Städteordnung für die preußische Monarchie. Vom 17. 3. 1831. PrGS. 1831, S. 10.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • dingungen erfüllten, ihren Wohnsitz im Stadtgebiet hatten oder diejenigen, die einen Meis-terbrief vorweisen konnten und hier wohnten, waren verpflichtet, das Bürgerrecht anzuneh-men. Demgegenüber standen die Berechtigten, die ein Reineinkommen aus anderen Quellenvon wenigstens vierhundert Talern nachweisen konnten und ihren Wohnsitz auch nicht in dieStadt verlegen mussten. Sie unterlagen nicht dem Zwang, Bürger zu werden. Bereits imMärz 1833 wurden Änderungen im Entwurf vorgenommen und neue Klauseln eingefügt. Zum Beispiel sollte nun die Passage Einlass finden, dass einem Bürger, der für die Dauer sei-ner Abwesenheit von Weißenfels keinen Stellvertreter benannte und nach einem Jahr nochnicht zurück gekehrt sei, das Bürgerrecht entzogen würde. Dabei könne der Stadtrat aus demnoch in der Stadt vorhandenen Vermögen finanzielle Außenstände liquidieren. Man nahmAbstand von dieser Einfügung.

    Wesentlich intensiver widmeten sich die Stadträte der Gestaltung der Höhe des Bürgergel-des. 1833 gedachte man, von Fremden fünfzehn Taler und fünf Silbergroschen zu fordern,von den heimischen Bürgersöhnen fünf Taler und fünf Silbergroschen. Die Beträge setztensich aus folgenden Teilsummen zusammen:

    Fremde1 Tlr. 15 Sgr. an die Sportelkasse12,8 Tlr. 22 Sgr. 6 d. Bürgerrechtsgeld, an die Kämmerei,1 Tlr. für den Feuereimer, an die Kämmerei,

    15 Sgr. Almosengeld, an die Kämmerei,1 Tlr. 7 Sgr. 6 d. an die Kirchenkasse,1 Tlr. 15 Sgr. an die Schuldentilgungskasse,

    15 Sgr. Stempelgeld,5 Sgr. für ein Exemplar der Stadtordnung.

    Bürgersöhne1 Tlr. 15 Sgr. an die Sportelkasse,1 Tlr. für den Feuereimer, an die Kämmerei,

    15 Sgr. Almosengeld, an die Kämmerei,1 Tlr. 7 Sgr. 6 d. an die Kirchenkasse,1 Tlr. 15 Sgr. an die Schuldentilgungskasse,

    15 Sgr. Stempelgeld,5 Sgr. für ein Exemplar der Stadtordnung.

    Da die Vorstellungen der Stadt Weißenfels etwas zu hoch gerieten, musste sie bei der Regie-rung in Merseburg, Abteilung des Innern, die Höhe der Bürgergelder für die Jahre 1800 bis1833 nachweisen. Dieses betrug für die Jahre1800 bis 1818 für Fremde 13 Tlr. und für Bür-gersöhne 3 Tlr. Weil Modifizierungen bei den Kosten vorgenommen wurden, zahlten Frem-de unter Umständen auch nur neun oder elf Taler. In diesem Zeitraum hatten nur Fremde denBeitrag über einen Taler, sieben Silbergroschen und sechs Denare (Pfennige) an die Kirchezu leisten. Für die Folgejahre 1818 bis 1822 zahlten Fremde 14 Tlr, Bürgersöhne 4 Tlr. undin der Zeitspanne von 1822 bis 1833 15 Tlr. bzw. 5 Tlr.

    12 Sportel: Entgelt für gerichtliche Handlungen

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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  • 1835 wurde ein neuer Entwurf mit einer Änderung des finanziellen Beitrags vorgelegt.Bürgersöhne sollten danach drei Taler zwanzig Silbergroschen zahlen, ohne etwas derStadtschuldentilgungskasse geben zu müssen. Für Fremde legte man den Betrag auf drei-zehn Taler zwanzig Silbergroschen fest.

    Nach weiteren zwei Jahren, am 14 November 1837, stellte das Ministerium des Innern zuMerseburg lakonisch fest, dass der Weißenfelser Entwurf wegen eigenmächtiger Festlegungvon Gebühren dem Königlichen Staatsrat in Berlin zugesandt wurde. Besonders die alsrechtmäßig und langfristig angeführte Observanzen-Position13, nach der Fremde mehr zah-len mussten als Bürgerkinder, aber auch die Erhebung von Nebengebühren, schienen be-denklich. Der Königliche Landrat schloss sich diesen Bedenken an. Nach endlosem Schrift-verkehr zwischen dem Magistrat sowie den Königlichen Regierungen in Merseburg undBerlin setzte sich Weißenfels bezüglich der Mehrforderung von Fremden durch mit denBegründungen, dass1. alle, die bisher mehr gezahlt hätten, die Stadt auf Rückzahlung verklagen würden.2. die Nebengebühren, wie die zur Kirchkasse, schon über einen langen Zeitraum erhoben

    würden. Dafür zahlt der Bürger nur 2 Taler zur Grabstelle für sich und alle Angehörigen,was die Kirche bei Nichtabführungen an ihre Kasse verweigern würde;

    3. dass Lehngebühren beim Grunderwerb nur gering ausfallen oder gar nicht erhoben würden.

    Am 31. Juli 183914 wurde das Stadtstatut endlich durch den Minister des Innern und derPolizei sanktioniert. Im Prinzip blieb es bei den eingangs erwähnten Entwürfen und Wün-schen des Magistrats. Auch die Festlegungen über die Höhe des Bürgergeldes bei Bürger-söhnen wurden, wie vorgesehen, mit drei Talern zwanzig Silbergroschen inkl. der Stempel-gebühren getroffen, Fremde entrichteten dreizehn Taler und zwanzig Silbergroschen. Damitwar für die Verleihung des Bürgerrechts nun auch in der Stadt Weißenfels die Grundlage füreine Kontinuität gegeben.

    In preußischer Zeit nach 1848Durch den Erlass der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 185015 sollte für ganz Preußen eineeinheitliche Gemeindeordnung eingeführt werden. Doch erst mit der »Städte-Ordnung fürdie sechs östlichen Provinzen bei der Preußischen Monarchie« vom 30. Mai 185316 konntendie Vorstellungen in die Tat umgesetzt werden. Sie galt für die Provinzen Preußen, Branden-burg, Pommern, Schlesien, Posen und Sachsen und löste die Städteordnung vom 19. Januar1808 sowie die vom 17. März 1831 ab.

    Verschiedene Paragraphen regelten den Erwerb des Bürgerrechts und die damit verbundenPflichten. Hinsichtlich des Bürgerrechtes blieb es bei dem Bruch mit der alten Tradition desBürgertums: Das Bürgerrecht war nicht bloße privilegierende Berechtigung, sondern es warPflicht. Jeder Preuße musste es erwerben, wenn er seit einem Jahr Bewohner des Stadtbe-zirks war, keine Almosenunterstützung empfing, die Gemeindeabgaben zahlte, ein Wohn-haus im Stadtbezirk besaß oder ein stehendes Gewerbe als Haupterwerbsquelle betrieb. Er

    13 Observanzen: Gewohnheitsrechte mit örtlich begrenztem Geltungsbereich.14 Revidierte Städteordnung für die preußische Monarchie. Vom 17. 3. 1831. PrGS. 1831, S. 1015 Gemeinde-Ordnung für den Preußischen Staat. Vom 11. 3. 1850. PrGS. 1850, S. 21316 Städte-Ordnung für die sechs östlichen Provinzen der Preußischen Monarchie. Vom 30. 5. 1853. PrGS. 1853,

    S. 261

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • wurde zur klassifizierten Einkommenssteuer herangezogen oder zahlte einen Jahresbeitragvon 4 Talern zur Klassensteuer. Das Bürgerrecht verlor er, wenn er die bürgerliche Ehre ver-lor oder in Konkurs ging. War ein Bürger eines Verbrechens angeklagt, ruhte das Bürgerrechtbis zur Beendigung der gerichtlichen Untersuchung. Durch Gemeindebeschluss konnte dieErhebung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung inder Gemeinde abhängig gemacht werden. Von Zugezogenen sowie von Gemeindemitglie-dern konnte bei Gründung eines eigenen Hausstands ein Hausstandsgeld gefordert werden,von dessen Entrichtung die Verleihung des Bürgerrechts abhing.

    Am 8. August 1854 brachte der Magistrat von Weißenfels ein »Regulativ über Erhebungeines Einzugsgeldes, eines Hausstandsgeldes, einer Ergänzungssteuer und eines Einkaufs-geldes« auf den Weg, dass auf §52 der Städteordnung von 1853 basierte und in Regelungendes Bürgerrechts eingriff.17 Von der Entrichtung des Hausstandsgeldes wurde fortan die Teil-nahme am Bürgerrecht für diejenigen abhängig gemacht, die nicht im Sinne der Städteord-nung von 1831 Bürger waren. Das Haustandsgeld wurde bei Gründung eines selbständigenHaushalts in Höhe von neun, sechs oder drei Talern erhoben, je nachdem, ob der Betreffendezur ersten, zweiten oder dritten Klasse der Gemeindewähler zählte. Auch diejenigen, die sichhier niederlassen wollten, mussten nun ein Einzugsgeld von acht Talern bezahlen. Die Be-rechtigung zur Niederlassung erstreckte sich auf Ehefrau und minderjährige Kinder. DasEinzugsgeld konnte gekürzt oder erlassen werden. Staatsbeamte, Geistliche und Lehrer anöffentlichen Schulen, die aus dienstlichen Versetzungsgründen nach Weißenfels zogen, wa-ren ausgenommen. Der Magistrat beschloss, dass Bürger, die Vorteile und Vergünstigungenin Anspruch nehmen wollen wie diejenigen, die bereits auf Grundlage der Städteordnungvon 1831 das Bürgerrecht erwarben, Hausstandsgeld entrichtet haben mussten oder nach-träglich entrichten und ein Einkaufsgeld von zehn Talern erlegen. Für Bürgersöhne halbier-te sich die Summe, wenn sie das Hausstandsgeld in zwei Jahren zahlten, nachdem sie dasBürgerrecht nach der Städteordnung von 1853 erworben hatten. Die eingezogenen Gelderwurden gesplittet, zwei Teile erhielt die Kirchenkasse, acht die Stadtkasse. Die Verordnunggalt nur bis zum Jahresende 1857.

    Mit Reskript der Königlichen Regierung zu Merseburg vom 29. Januar 1857 war die Er-hebung der Hausstandergänzungssteuer hinfällig geworden. Per Gesetz vom 14. Mai 1860,das Einzugs- und Haustandsgeld betreffend, wurde bestimmt, dass unter Beibehaltung desEinzugs- und Einkaufsgeldes das Hausstandsgeld als Bürgergeld erhoben wird. Wer also dasvolle Bürgerrecht wünschte, musste nicht nur Bürgergeld, sondern auch Einzugsgeld zahlen.Mit Gemeindebeschluss vom 17. Juni 1873 wurde die Abgabe des Einzugsgeldes gestrichen.

    Im Jahre 1871, am 30. Juli, waren die statuarischen Bestimmungen der Stadt Weißenfelsüber die Erhebung des Bürgerrechtsgeldes aufgrund der Städteordnung von 1871 wieder ab-geändert und von der Königlichen Regierung in Merseburg, Abteilung des Innern, geneh-migt worden. Die Höhe des Bürgerrechtsgeldes betrug nun 1% des jährlichen Einkommens,es sollte jedoch nie weniger als einen Reichstaler und nie mehr als zwölf erhoben werden.Über die tatsächlich zu entrichtende Summe bestimmte der Magistrat, zu zahlen war sieinnerhalb von vier Wochen. Der Zeitraum für Beschwerden betrug ebenfalls vier Wochen.

    17 Bzgl. aktueller Kommentierungen zu diesem Paragraphen vgl. z.B.: Ziekow, Jan, a.a.O., S. 150 ff.

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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  • Finanzierung der KircheMehrfach bewegte die Stadtverordneten in Sitzungen und Ausschüssen die Frage, warum einFünftel des Bürgerrechtsgeldes an die Kirchenkasse abgetreten werden musste. Auch wennsich die evangelische Kirche dabei auf eine jahrhundertealte Tradition und sogar auf dieStädteordnung von 1853 berufen konnte, nach der kirchliche und städtische Gebühren ver-einigt waren und die im Einvernehmen mit der Kirche festgelegte, dass ihr 20 Prozent derEinnahmen gehörten.

    Tatsächlich wurden schon 1871 in den abgeänderten statuarischen Bestimmungen Zah-lungen an die Kirche nicht mehr aufgeführt, bis 1875 erhielt sie aber den ihr jährlich zuste-henden Betrag. Ab 1876 teilte man die Einnahmen nicht mehr, sondern stellte sie in vollemUmfang der Kämmereikasse zur Verfügung. Mit Inkrafttreten des neuen Ortsstatutes vom27. Mai/14. Juni 1879 entfielen im »Bürgerparagraphen« ebenfalls Regelungen zur Kirchen-kassenabrechnung. Selbstverständlich monierte der Kirchenrat, und so erfolgreich oben-drein, dass 1880 rückwirkend ab 1876 die fälligen Reste an die Kirche überwiesen wurden.So blieb es bis zur Abschaffung des Bürgerrechts in Weißenfels.

    Zwangsverbürgerung und Abschaffung des BürgerrechtsAb den 1880-er Jahren mehrten sich die Beschwerden über die Verpflichtung zur Erlangungdes Bürgerrechts und der damit verbundenen Zahlungen erheblich. In den Ratsakten istnachzulesen, wie Einwohner und »alte« Bürger dieser Stadt zum Erwerb gezwungen wur-den. Viele von ihnen waren gar nicht in der Lage, das volle Bürgergeld zu hinterlegen undmussten sich auf Ratenzahlung verschulden. War an barem Geld nichts vorhanden, wurdegepfändet, wie die reichlich vorhandenen Pfändungsprotokolle im Stadtarchiv belegen.Dabei handelte es sich ausschließlich um Mobiliar, das zunächst noch ein bis zwei Wochenin der Wohnung des Schuldners verblieb, um ihm Gelegenheit zur Erstattung des rückstän-digen Betrages zu geben. In diesem Zeitraum durfte das bezeichnete Möbelstück nicht be-nutzt, weggeschafft oder gar veräußert werden. Nach Ablauf der Zeit konnte zum Verkaufgeschritten werden. Da den Schuldnern mit dem Offenbarungseid gedroht wurde, zahlten diemeisten von ihnen innerhalb der festgesetzten Frist.

    Mit welch brachialer Gewalt die Stadtverwaltung die Bürgerpflicht durchsetzte, zeigt dieZeitreihe über die Neubürger seit Beginn zuverlässiger Aufzeichnungen. Seit 1580 bis 1880wurden jährlich etwa 20 Bürger in die Bürgerschaft aufgenommen. Dann aber explodiertendiese Zahlen geradezu. Zwar wuchs die Bevölkerung von 1880 von 20.000 Einwohner auf36.000 im Jahr 1906, doch nur durch die eigene demografische Entwicklung, nicht durchZuzüge. Es scheint so zu sein, dass jeder zwangseingebürgert wurde, sobald er 24 Jahre altgeworden war. Es gibt angesichts der Quellenlage nur die Vermutung, dass es stadtfiskali-sche Erwägungen waren, die die Stadtverwaltung zu dieser Härte trieben. Ob die Kirche dietreibende Kraft war, lässt sich aus keiner Quelle ableiten.

    Am 24. Juli 1911 war für die Einwohnerschaft die »Schmerzgrenze« überschritten. DieBestimmungen zum Bürgerrecht entsprachen weder dem Zeitgeist noch waren Vorteiledamit verbunden, es kostete nur Geld. Initiiert vom Vorstand des Sozialdemokratischen Ver-eins Weißenfels unterzeichneten 1877 Bürger und Einwohner dieser Stadt auf 135 Vordru-cken eine Petition an Magistrat und Stadtverordnete hinsichtlich der Abschaffung des Bür-gerrechtes und der Zahlung des damit verbundenen Geldes. Sie verwiesen darauf, dass es in

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • anderen Städten der Region seit langem abgeschafft sei18 und kein zwingendes Recht dar-stelle. Beklagt wurde ebenfalls, dass ein Teil des Bürgergeldes an die evangelische Kirch-kasse ginge, obwohl viele Weißenfelser nicht mehr konfessionell oder sie anderweitig ge-bunden waren. Beklagenswert war ebenfalls, dass viele Bürger infolge Alters oder schlech-ter Wirtschaftsverhältnisse ein so niedriges Einkommen hatten, dass sie trotz des gezahltenBürgerrechtsgeldes kein Wahlrecht mehr besaßen.

    Die Zentralstelle des Deutschen Städtetages äußerte auf Anfrage des Magistrats hinsichtlichder Erhebung des Bürgerrechtsgeldes am 14. Dezember 1911, dass es keine diesbezüglichenVorschriften mehr gäbe und nur noch in der Provinz Hannover eine gesetzliche Vorlage dazuexistiere.

    Aber erst seit 1912 nahmen die Gedanken und Planungen zur Abschaffung der Bürger-pflicht konkrete Formen an. Am 16. Januar wurde im Weißenfelser Tageblatt von der öffent-lichen Sitzung der Stadtverordneten berichtet, die dieses Thema zum Thema hatte. Ein Be-schluss erfolgte nicht. Nach etwa zwei weiteren Jahren fruchtloser Diskussionen fasste derMagistrat am 18./20. Februar 1914 endlich den Beschluss, das Bürgerrecht endgültig aufzu-heben. Begründet wurde er mit zu hohem Verwaltungsaufwand bei der Einziehung des Gel-des. Außerdem waren frühere Vorteile wie Befreiung vom Marktstandsgeld oder ein Vorzugbei der Zuteilung des Begräbnisplatzes längst aufgehoben worden.

    Am 29. März 1914 genehmigte die Merseburger Regierung die Aufhebung des Bürger-rechts.

    18 In Halle seit dem 25.03.1898, in Zeitz seit dem 04.08.1879, in Naumburg seit dem 01.04.1911 und in Erfurt seitdem 01.04.1887.

    Zum Bürgerrecht in Weißenfels

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  • 26

    Verzeichnis der Abkürzungen

    (?) unsicher* geboren~ getauft† gestorbenb. beiBR Bürgerrechtd Denar (Pfennig)ev. evangelischevtl. eventuellgen. genanntgr. GroschenHStA DD Hauptstaatsarchiv Dresdenlt. lautM., Mag. Magistern.l. nicht lesbaroo heiratets. siehes.a. siehe auchsog. sogenanntTl., Tlr. TalerTr Trauregister der Gemeinde St. Marien zu WeißenfelsTr SK Trauregister der Schlosskirche zu Weißenfelsverehel. verehelichtverww. verwitwetvgl. vergleichewahrsch. wahrscheinlich

    In Archivalien übliche sowie gemeinverständliche Abkürzungen werden nicht immer ausge-führt, wie etwa »z. B.«, »Lic.« für Licentiat, Monatsnamen wie »Jan.« für Januar oder»Gräfl.« für gräflich.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

  • 1558Stoye, Band 9

    1 Dick, Gregor, 1558, 21 gr.2 Busse, Asmus, 1558, 21 gr.3 Holle, Hans, 1558, 21 gr.4 Schroeter, Thomas, 1558, 21 gr.5 Hauck, Baltasar, 1558, 21 gr.6 Hermann, Adam, 1558, 21 gr.

    1562Stoye, Band 9

    7 Wagener, Valten, 1562, 1 ß. 3 gr.8 Hofmann, Thomas, 1562, 21 gr.9 Tuchscherer, Jonas, 1562, 1 ß. 3 gr.

    10 Bartsch, Mertenn, 1562, 1 ß. 3 gr.11 Kolbel, Lorentz, 1562, 1 ß. 3 gr.12 Tiel, Alexander, 1562, 1 ß. 3 gr.13 Schenck, Steffann, 1562, 1 ß. 3 gr.14 Müller, Melchior, 1562, 1 ß. 3 gr.15 Paul, Hans, 1562, 1 ß. 3 gr.16 Fudler, Veit, 1562, 21 gr.17 Schwender, Peter, 1562, 1 ß. 3 gr.

    1568AI 3849, Stadtjahrrechnungen 1568; Stoye, Band 9

    18 Widemann, Valtten, 1568, 1 ß. 3 gr.19 Wappenhäuser, Lorentz, 1568, 1 ß. 3 gr.20 Bremer, Erhard, 1568, 1 ß. 3 gr.21 Kreusel, Hirronimus, 1568, 1 ß. 3 gr.22 Scheibe, Balzar, 1568, 1 ß. 3 gr.23 Mening, Hanß, 1568, 1 ß. 3 gr.24 Keyll, Peter, 1568, 1 ß. 3 gr.25 Han, Gregor, 1568, 2 ß. 6 gr.26 Groer, Paul, 1568, 1 ß. 3 gr.27 Wilhelm, Valten, 1568, 1 ß. 3 gr.28 Sander, Mertten, 1568, 1 ß. 3 gr. (Stoye, Band 9).29 Meisner, Maz, 1568, 1 ß. 3 gr. (Stoye, Band 9).30 Fromoltt, Peter, 1568, 1 ß. 3 gr.31 Heinrich, Valten, 1568, 1 ß. 3 gr.32 Udell, Andres, 1568, 1 ß. 3 gr.

    1570/71AI 3850, Stadtjahrrechungen 1570/71

    33 Wasker, Andres, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.34 Käyser, Albrecht, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.

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    1558–1570/71

  • 35 Hertell, Caspar, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.36 Helman, Steffan, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.37 Kreußoll, Georg, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.38 Sikörll, Christoff, 1570/71, 1 Nß. 14 gr. 39 Fischer, Greger, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.40 Storga, Mertten, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.41 Schütz, Albrecht, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.42 Zwantzigk, David, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.43 Zirll, Barthel, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.44 Werner, Heinrich, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.45 Kelner, Moritz, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.46 Weyda, Mertten, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.47 Rösell, Frantz, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.48 Klinger, Nickoll, 1570/71, 1 Nß. 3 gr.

    1574AI 3851, Stadtjahrrechungen 1574/75

    49 Bracht, Michell, Omnium Sct. (1. Nov.) 1574, 2 Nß.50 Herzogk, Friedrich, Weyhn. (25. Dez.) 1574, 1 Nß. 6 gr.51 Rudolff, Sigmund, Thomae. (21. Dez.) 1574, 2 Nß.

    1575AI 3851, Stadtjahrrechungen 1574/75

    AI 3852, Stadtjahrrechnungen 1575/7652 Gertner, Blasius, Fab. Seb. (20. Jan.) 1575, 2 Nß.53 Wilß, Caspar, Conv. Pauli. (25. Jan.) 1575, 2 Nß.54 Peitzschig, Nickel, Purif. Mar. (2. Feb.) 1575, 2 Nß. 6 gr.55 Kegeler, Hanß, Purif. Mar. (2. Feb.) 1575, 2 Nß.56 Brunner, Paul, Reminiscere (27. Feb.) 1575, 2 Nß.57 Blume, Anders, Judica (20. März) 1575, 2 Nß. 6 gr.58 Callenbergk, Nickell, Judica (20. März) 1575, 1 Nß.59 Lemmell, Michell, Quasim. (10. April) 1575, 1 Nß. 3 gr.60 Bulckau, Valtten, Miseric. (17. April) 1575, 1 Nß. 3 gr.61 Arnold, Simon, Miseric. (17. April) 1575, 2 Nß. 6 gr.62 Müller, Benedix, Exaudi (15. Mai) 1575, 2 Nß. 6 gr.63 Weimann, Caspar, Pfingsten (22. Mai) 1575, 2 Nß.64 Albrecht, Hans, Schuster, 3. Juni 1575, 2 Nß. 6 gr.65 Behm, Paul, 7. Juni 1575, 1 Nß. 3 gr.66 Schmidt, Hans, von Eisenberg, Laurent. (10. Aug.) 1575, 2 Nß.67 Novicke, Merten, von Naumburg, Nat. Mar. (8. Sep.) 1575, 2 Nß.6 gr.68 Curtt, Hane, Omn. sct. (1. Nov.) 1575, 1 Nß. 24 gr.69 Leitzmahn, Martin, ein Bürgersohn hier, Thomae. (21. Dez.) 1575, 1 Nß. 6 gr.70 Pultz, Melchior, Nat. Chr. (25. Dez.) 1575, 1 Nß. 6 gr.71 Eiertt, Hanß, Omn. Sct. (1. Nov.) 1575, 1 Nß. 24gr.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

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  • 1576AI 3852, Stadtjahrrechnungen 1575/76

    72 Gemeiner, Lorentz, Doroth. (6. Feb.) 1576, 1 Nß. 6 gr.73 Zschau, Blasius, von Micheln (Mücheln), Valent. (14. Feb.) 1576, 1 Nß. 6 gr.74 Seidler, Hans, ein Bürgersohn, Estomihi (4. März) 1576, 1 Nß. 3 gr.75 Eckerlein, Christof, von Außig, Estomihi (4. März) 1576, 1 Nß. 6 gr.76 Boßenhauer, Jacob, von Sela (Selau), Laetare (1. April) 1576, 1 Nß. 6 gr.77 Behme, Paul, von Stolpen, Ostern (22. April) 1576, 1 Nß. 6 gr.78 Ritter, Michel, von Zeitz, Petr. Paul (29. Juni) 1576, 1 Nß.6 gr.79 Rota, Leonhardt, Petr. Paul (29. Juni) 1576, 1 Nß. 6 gr.80 Albrecht, Christof, von Freibergk (Freiberg), 1 Nß. 6 gr.81 Scherger, Frantz, Bartolom. (24. Aug.) 1576, 1 Nß. 6 gr.82 Rotha, Paul, Elisab. (9. Nov.) 1576, 2 ß. 6 gr.83 Arnold, Michel, Nicol. (6. Dez.), 2 ß. 6 gr.84 Breßler, Hanß, Nativ. (25. Dez.) 1576, 2 ß. 6 gr.

    1577AI 3853, Stadtjahrrechnungen 1576/77AI 3854, Stadtjahrrechnungen 1577/78

    85 Helm, Jacob, Estom. (17. Feb.) 1577, 2 ß. 6 gr.86 Vorsteher, Salomon, Cant. (5. Mai) 1577, 2 ß. 6 gr.87 Frieß, Erhard, Ostern (7. April) 1577, 2 ß. 6 gr.88 Rost, Matthes, Cant. (5. Mai) 1577, 2 ß. 6 gr.89 Erhardt, Wolf, Voc. (12. Mai) 1577, 2 ß. 6 gr.90 Puntzschel, Samuel, Visit. Mar. (2. Juli) 1577, 2 Sch. 6 gl.91 Warmundt, Hans, sabba: post Elisab. (23. Nov.) 1577, 2 ß.

    1578AI 3854, Stadtjahrrechnungen 1577/78

    92 Funck, Hans, Tri. Reg. (6. Jan.) 1578, 2 ß. 6 gr.93 Bronner, Brosius, Fab. Seb. (20. Jan.) 1578, 2 ß. 6 gr.94 Rauch, Hans, Tri. Reg. (6. Jan.) 1578, 2 ß. 6 gr.95 Weiß, Nickel, 19. April 1578, 2 ß. 6 gr.96 Talmann, George, Voc. (4. Mai) 1578, 2 ß. 6 gr.97 Steindorf, Hans, 15. Mai 1578, 2 ß. 6 gr.98 Albrecht, Ulrich, 31. Mai 1578, 2 ß. 6 gr.99 Kirsten, Wolf, von Naumburg, 1578, 2 ß. 6 gr. Er erhält die Auflage, innerhalb eines

    Jahres zu heiraten.100 Kramer, Gerge, 1578, 2 ß. 6 gr.101 Rota, Fabian, 1578, 2 ß. 6 gr.102 Urach, Nickel, aus dem Fürstentum Württemberg, 1578, 2 ß. 6 gr.103 Schöbel, Urban, von Burgwerben, Nat. Mar. (8. Sep.) 1578, 2 ß. 6 gr. Er erhält die Auf-

    lage, innerhalb eines Jahres zu heiraten.104 Hünerwolf, Peter, aus Domnitz, Matth. (21. Sep.) 1578, 2 ß. 6 gr.105 Dencker, Peter, 21. November 1578, 2 ß. 6 gr.

    1570/71–1578

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  • 106 Botger, Ernst, Elisab. ( 19. Nov.) 1578, 2 ß. 6 gr.107 Weller, Matthes, Nicol. (6. Dez.) 1578, 2 ß. 6 gr.108 Zencker, Hans, von Leipzig, 16. Dezember 1578.109 Schenck, Christoph, ein Bürgersohn, 16. Dezember 1578.

    1579AI 3856, Stadtjahrrechnungen 1579/80; Stoye, Band 9

    110 Vogel, Barthel, 2. Februar 1579, 2 ß. 6 gr.111 Rudel, Matz, 2. Februar 1579, 2 ß. 6 gr.112 Kenigs, Hanß, von Burgau bei Lobetau (Lobetal), 2 ß. 6 gr.113 Schreier, Michel, 1579, 2 ß. 6 gr.114 Junkhans, Valten, von Lesiz (wahrsch. Lösitz im Amt Saalfeld), Estom. (1. März) 1579,

    2 ß. 6 gr.115 Reishauer, Hans, von Freiburg, 1. März 1579, 2 ß. 6 gr.116 Heller, Davidt, Laet. (29. März) 1579, 2 ß. 6 gr. Lt. Gerichtslehnsbuch 1611, fol 50:

    Böttcher.117 Lenhardt, Nickel, von Sittichenbach, Judica (5. April), 2 ß. 6 gr.118 Bule, Hans, ein Bürgersohn, 5. April 1579.119 Vogel, Simon, Cantate (17. Mai) 1579, 2 ß. 6 gr.120 Arnoldt, Valten, von Küstritz, Joan. Bapt. (24. Juni) 1579, 2 ß. 6 gr.121 Steinhaussen, Nickel, von Lützen, 25. September 1579, 2 ß. 6 gr.122 Karl, Andreß, ein Bürgersohn, 4. Oktober 1579. (Stoye, Band 9).

    1580AI 3856, Stadtjahrrechnungen 1579/80AI 3857, Stadtjahrrechnungen 1580/81

    123 Tilner, Jacob, ein Bürgersohn, 2. Januar 1580.124 Lenhardt, Balzer, von Kemnitz, 23. Januar 1580, 2 ß. 6 gr.125 Renisch, Hanß, 26. Februar 1580, 2 ß. 6 gr.126 Voigt, Paul, aus dem Amt Pegau, Reminisc. (28. Feb.) 1580, 2 ß. 6 gr.127 Hane, Bendix, von Sela (Selau), 16. April 1580, 2 ß. 6 gr.128 Jenik, Bastian, 13. Mai 1580, ein Bürgersohn, gratis.129 Urtel, Andres, ein Bürgersohn, 11. Juni 1580, gratis.130 Deistler, Greger, von Lobschitz bei Borna, 18. Juni 1580, 2 ß. 6 gr.131 Schlegel, Nickel, von Schlaibitz (Schleibitz in Schlesien), 25. Juni, 2 ß. 6 gr.132 Hedrich, George, von Lignitz (Liegnitz) in Schlesien, 23. Juli 1580, 2 ß. 6 gr.133 Königk, Lenhardt, von Eschenbach, 25. Juli 1580, 2 ß. 6 gr.134 Weber, Hans, von Medling (wahrsch. Mödling bei Wien), 6. August 1580, 2 ß. 6 gr.135 Senff, Peter, von Bucha, 1. November 1580, 2 ß. 6 gr.136 Arnoldt, Hans, ein Bürgersohn, 5. November 1580, gratis.137 Seidel, Caspar, 12. November 1580, 2 ß. 6 gr.138 Metzner, Gregor, Amtsschreiber, von Dresden, 30. November 1580, 2 ß. 6 gr.139 Ferber, Christof, ein Bürgersohn, 10. November 1580.140 Horn, Greger, ein Bürgersohn, 31. Dezember 1580.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

    30

  • 1581AI 3857, Stadtjahrrechnungen 1580/81AI 3858, Stadtjahrrechnungen 1581/82

    141 Leutzman, Valten, ein Bürgersohn, 16. Januar 1681.142 Stiel, Barthol, 18. Februar 1681, 1 ß. 6 gr. Er zahlt die Gebühr zur Wiedererlangung sei-

    nes verfallenen Bürgerrechts.143 Gründer, Hanß, von Melzen (Hohenmölsen), 22. April 1681, 2 ß. 6 gr.144 Möller, Hanß, April 1581, 2 ß. 6 gr.145 Fleischhauer, Hanß, 23. Mai 1581, 2 ß. 6 gr.146 Schüler, Caspar, 23. Mai 1581, 2 ß. 6 gr.147 Riese, Urban, ein Bürgersohn, 4. Juli 1581.148 Dolla (oder Dotta), Wolf, von Gotha, ein Beutler, 8. Juni 1581, 2 ß. 6 gr.149 Friedeman, Hanß, von Melzen (Hohenmölsen), 26. August 1581, 2 ß. 6 gr.150 Krumpholz, Elias, von Delitz (Dehlitz), 5. September 1581, 2 ß. 6 gr.151 Bertold, Martin, Peter Bertolds Sohn, 23. September 1581.152 Lerchner, Jacob, von Schlapitz, 18. November 1581, 2 ß. 6 gr.153 Marggraf, Apollonia, 2. Dezember 1581, 1 ß. 3 gr.154 Müller, Hanß, von Üchtritz (Uichteritz), 15. Dezember 1581, 2 ß. 6 gr.155 Schüler, Heinrich, Schmied, 1581, 1 ß. 3 gr. Er zahlt die Gebühr zur Wiedererlangung

    seines verfallenen Bürgerrechts.

    1582AI 3858, Stadtjahrrechnung 1581/82AI 3859, Stadtjahrrechnung 1582/83

    AI 4189, Gerichtslehnsbuch 1608–1619156 Arnold, Hans, von Kistritz, 1582, 2 ß. 6 gr.157 Caesar, Joan., Mgr. Schulmeister, 1582, 1 ß. 3 gr. Die Hälfte der Gebühr wurde ihm

    erlassen.158 Steinweg, Simon, ein Bürgersohn, 3. Februar 1582.159 Weiler, Steffan, von Rain aus dem Beierlande (Rain in Bayern), 17. Februar 1582, 2 ß.

    6 gr.160 Behmen, Andres, Sohn des Bürgers Nickel Behmen, 21. Februar 1582.161 Bronner, Paul, 1582, 1 ß. 3 gr. Er zahlt die Gebühr zur Wiedererlangung seines verfal-

    lenen Bürgerrechts.162 Donner, Simon, Sohn des Bürgers Simon Donner, 5. Mai 1582.163 Lippo, Melchior, Goldschmidt, aus Potzen (Bozen) im Etzland aus der Grafschaft Tyrol

    (Tirol), 1. September 1582, 2 ß. 6 gr.164 Hauck, Carl, Bäcker, von Großwalterßdorf (Großwaltersdorf) im Amt Augustusburg,

    10. November 1582, 2 ß. 6 gr.165 Goldel (Göldel), Barthol, ein Bürgersohn, 27. Oktober 1582. (Lt. AI 4189, fol. 169:

    Fleischhauer).166 Herold, Christof, von Auersberg, 1582, 2 ß. 6 gr.167 Greislau, Brix, 21. Dezember 1582.

    1578–1582

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  • 1583AI 3860, Stadtjahrrechnungen 1583/84

    168 Kolditz, Ludwig, 16. März 1583, 2 ß. 6 gr.169 Botner, Michel, von Leißnigk (Leisnig), 6. April 1583, 2 ß. 6 gr.170 Rota, Wolf, ein Bürgersohn, 20. April 1583.171 Wagner, Georg, von Karsdorf im Amt Kemnitz (Chemnitz), 12. Mai 1583, 2 ß. 6 gr.172 Greislau, Elias, Michel Greislaus Sohn, 12. Mai 1583, da sonst der Verlust des Bür-

    gerrechts droht.173 Müller, Daniel, von Üchtritz (Uichteritz), 22. Juni 1583, 2 ß. 6 gr. Er erhält die Auflage,

    innerhalb angemessener Zeit zu heiraten.174 Nauert, Moritz, 9. Juli 1583, 2 ß. 6 gr.175 Rota, Hanß, Bäcker, 24. August 1583, 2 ß. 6 gr.

    1584AI 3860, Stadtjahrrechnungen 1583/84AI 3861, Stadtjahrrechnungen 1584/85

    176 Schwartz, Jacob, 7. März 1584, 2 ß. 6 gr.177 Moßler, Hanß, von Rudolstadt, 11. April 1584, 2 ß. 6 gr.178 Prendel, Hanß, von Sparenberg (Sparnberg), 30. Mai, 2 ß. 6 gr.179 Christoff, Hans, Hüter, von Althaussen bei Königshofe (Althausen bei Bad Königs-

    hofen) im Grabfeld, 4. Juni 1584, 2 ß. 6 gr.180 Berlert, Balzar, von Gleina, 7. Juli 1584, 2 ß. 6 gr.181 Schütting, Hans, von Meissen (Meißen), 14. September 1584, 2 ß. 6 gr.182 Ferber, Hermann, 14. Oktober 1584.183 Neustadt, Hanß, 17. Oktober 1584.184 Börner, Bastian, unter Herrn Georgen Friedrich Herrn zu Wildenfels, 7. November

    1584, 2 ß. 6 gr.185 Heller, Frau Margaretha, Herrn M. Wolfgang Hellers Witwe, 7. November 1584.186 Kelner, Moritz, 1584, 2 ß. 6 gr.

    1585AI 3861, Stadtjahrrechnungen 1584/85AI 3862, Stadtjahrrechnungen 1585/86

    187 Pracht, Adam, von Leipzig, 9. Januar 1585, 2 ß. 6 gr.188 Heintz, Jacob, ein Bürgersohn, 6. Februar 1585.189 Wildtvogel, Christof, ein Bürgersohn, Sexag. (14. Feb. 1585).190 Schertzer, Wolf, vom Artzberge (Arzberg), 13. Februar 1585, 2 ß. 6 gr.191 Müller, Hans, von Gollenau unterm Amt Augustusburg, 20. Februar 1585, 2 ß. 6 gr.192 Blum, Jacob, Sohn des Pfarrers zu Greislau (Greißlau) M. Alexii Blum, 13. März 1585,

    2 ß. 6 gr. Er erhält die Auflage, innerhalb eines Jahres zu heiraten. Bürge ist Wolf Rota.193 Hensel, Andres, Sohn des Stadthofers Moyses Hensel, 17. April 1585.194 Schultz, Valten, von Priestewitz im Amt Meissen (Meißen), 6. Juli 1585, 2 ß. 6 gr.195 Timm, Christof, von Lomnitzsch, 10. Juli 1585, 2 ß. 6 gr.196 Gerstenberg, Veit, von Zelschitz im Amt Zwickau, 10. Juli 1585, 2 ß. 6 gr.197 Heman, Adam, Rinkenschmied, von Görlitz, 31. Juli 1585, 2 ß. 6 gr.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

    32

  • 198 Pfeiffer, Ilgen, von Burgwerben, 4. September 1585.199 Walter, Martin, von Politz, 24. November 1585, 2 ß. 6 gr.200 Erfurdt, Job., 7. Dezember 1585, 2 ß. 6 gr.201 Kemnitz, Barthol, von Naumburg, Gall Friedels Schwiegersohn, 14. Dezember 1585,

    2 ß. 6 gr.

    1586AI 3862, Stadtjahrrechnungen 1585/86AI 3863, Stadtjahrrechnungen 1586/87

    202 Schumann, Michel, Sohn des Bürgers Hans Schumann, 15. Januar 1586.203 Jeger, Henrich, von Budstedt (Buttstädt), Ehemann der Erdt Bastian, 5. Februar 1586,

    2 ß. 6 gr.204 Bechmann, Matz, Seiler, von Melssen (Hohenmölsen), 23. April 1586, 2 ß. 6 gr.205 Heintze, Barthol, Lamprecht Heintzes Sohn, 30. April 1586.206 Tauche, Hanß, von Budstedt (Buttstädt), 14. Mai, 2 ß. 6 gr. Bürge ist Henrich Jeger.207 Nagel, Jacob, Gerber, von Leipzig, 14. Mai 1586, 2 ß. 6 gr. Er heiratet die Witwe Gerge

    Wiltvogel.208 Gnack, Gregor, Schuster, von Polonitz in Böhmen, 4. Juni 1586, 2 ß. 6 gr.209 Han, Barthol, Henrich Hans Sohn, 11. Juni 1586. Bürge ist Herr Hans Albrecht.210 Paulhanssen, Nickel, Gerlach Paulhanssens Sohn, 25. Juni 1586.211 Hentzschell, Thomas, von Pegau, 5. Juli 1586, 2 ß. 6 gr.212 Schütz, Andreß, Tuchscherer, von Dölitzsch (Dehlitz), 6. September 1586, 2 ß. 6 gr.213 Franck, Gerge, von Langen Bernsdorf (Langenbernsdorf), 16. September 1586, 2 ß. 6 gr.214 Friese, Gerge, von Altensalfeldt (Altensaalfeld), 27. September 1586, 2 ß. 6 gr.215 Sitte, Hanß, von Cleben (Kleben), 12. November 1586, 2 ß. 6 gr.216 Welcke, Peter, von Braunschweig, 1. Dezember 1586, 2 ß. 6 gr.217 Schumann, Jacob, unter Henrich von Heinitz gelegen, 17. Dezember 1586, 2 ß. 6 gr.

    1587AI 3863, Stadtjahrrechnungen 1586/87

    Der Band der Stadtjahrrechnungen für 1587/88 fehlt.218 Schwartzenburgk, Barthel, von Nieder Zschenys, 21. Januar 1587, 2 ß. 6 gr.219 Meusel, Hanß, von Auerswalde, 18. Februar 1587, 2 ß. 6 gr.220 Preuss, Joachim, vorm Niclausthor (Nikolaitor), 24. März 1587, 2 ß. 6 gr. »Hat die

    Nickel Becherin gefreiet.«221 Irmisch, Christof, von Gollenau, 6. Mai 1587, 2 ß. 6 gr.222 Lutrodt, Henrich, Sohn des früheren Geleitsmann Woldemar Lutrodt hier, 10. Juni 1587.223 Pauer, Jacob, Schneider, von Saalfeld, 8. Juli 1587, 2 ß. 6 gr.224 Weissandt, Henrich, von Hall (Halle) zu Sachsen, 5. August 1587, 2 ß. 6 gr.225 Bule, Sever, 1587. Er gibt auf zwei Jahre jedem Bürgermeister 21 Groschen, dem er den

    Schoss (direkte Steuer) etliche Jahre nicht erlegte. 226 Moller, Hans, von Remda, 30. September 1587, 2 ß. 6 gr.227 Hauer, Paul, von Krichau (Kriechau), 22. November 1587, 2 ß. 6 gr.228 Bertholt, Burckart, Bäcker, von Walterdorf im Amt Gera, 25. November 1587, 2 ß.

    6 gr.

    1583–1587

    33

  • 1588Stoye, Band 9

    229 Stegemann, Veit, Weißgerber, von Schelckendorf im Amt Micheln (Mücheln), 13. Ja-nuar 1588, 2 ß. 6 gr.

    230 Beck, Hans, Schmied, von Hochheim bei Langensalza, 1588, 2 ß. 6 gr.231 Lindner, Urban, Riemer, von Wölpern bei Eylenburgk (Eilenburg), 21. Januar 1588,

    2 ß. 6 gr.232 Tondurf, Hans, Kannenmacher, von Tornburg (Dornburg), 23. Januar 1588, 2 ß. 6 gr.233 Schader, Christof, Mag., Sohn des verstorbenen Kämmerer Hans Schader, 27. Januar

    1588.234 Rota, Elias, Sohn des Bürgers Wolf Rota, 24. Februar 1588.235 Einbeck, Christof, Kannenmacher, von Einbeck, 24. Mai 1588, 2 ß. 6 gr.236 Schmoler, Peter, Schneider, von Welitz (Wählitz), 9. Juli 1588, 2 ß. 6 gr.237 Lödel, Hans, gen. Purlament, 20. Juli 1588.238 Ziener, Melchor, Sohn des verstorbenen Bürgermeisters Melchor Ziener, 20. Juli 1588.239 Mieding, Hans, Schneider, von Krostewitz unter Jordan von Breitenbachs Gerichten,

    27. Juli 1588, 2 ß. 6 gr.240 Franckstein, Wolf, Sohn des verstorbenen Wolff Franckstein, 3. August 1588.241 Cunradt, Christof, Schneider, von der Freiheit vor Naumburg, 16. August 1588, 2 ß.

    6 gr.242 Pockelitz, Matz, von Roda, Melchior Herzogs Schwiegersohn, 6. September 1588, 2 ß.

    6 gr.243 Schafmich, Hanß, Tuchscherer, von Micheln, 30. November 1588, 2 ß. 6 gr.244 Sandel, Jost, Messerschmied, von Pursdorf im Amt Kemnitz (Chemnitz), 7. Dezember

    1588, 2 ß. 6 gr.

    1589AI 3864, Stadtjahrrechnungen 1589/90; Stoye, Band 9

    Der Band der Stadtjahrrechnungen für 1588/89 fehlt.245 Schader, Hanß, Sohn des verstorbenen Kämmerers Hanßen Schader, 18. Januar 1589.

    (Stoye, Band 9).246 Schaller, Christof, 1. März 1588, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).247 Neustadt, Jacob, Sohn des verstorbenen weil. Ratskämmerers M. Joan Neustadt,

    8. März 1589. (Stoye, Band 9).248 Schmiedt, Gerge, Schneider, von Salfeldt (Saalfeld), Matz Harnischs Schwiegersohn,

    8. März 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).249 Storl, Elias, von Weimar, 18. März 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).250 Sayller, Balzar, Wagner, unter Lenhart von Welckau auf alten Schönfels (Burg Alten-

    schönfels) im Amt Zwickau, 19. März 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).251 Becker, Matz, von Beucha, unter Christof von Haugwitz, 22. März 1589, 2 ß. 6 gr.

    (Stoye, Band 9).252 Bertman, Andres, Schneider, 4. April 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).253 Holtzburgk, Martin, Schlosser, von Denstat (Denstedt bei Weimar), 22. April 1589,

    2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).254 Luja, Henrich, von Döhlen, 10. Mai 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

    34

  • 255 Friese, Hans, ein Bürgersohn, 22. Juni 1589. Bürge ist Gregor Salzmann. (Stoye, Band 9).

    256 Erfurdt, Simon, von Leißling, 28. Juni 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).257 Lehman, Mattheß, Hutmacher vor dem Klingenthor, 12. Juli 1589, 2 ß. 6 gr. Bürge ist

    Christof Vogelsinger. (Stoye, Band 9).258 Remler, Steffan, von Wolckenstein (Wolkenstein), Herrn Hauptmanns Diener, 2. Au-

    gust 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).259 Forster, Nickel, Maurer, von Locgrum, 9. August 1589, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).260 Nickel Müllers Ehefrau, die alte Frau Kayser sowie Katharina Schmidin, 24. August

    1589, je 1 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).261 Biederman, Adrian, Tuchmacher, von Werda (Werdau) in Meißen, 30. August 1589,

    2 ß. 6 gr. Er erhält die Auflage, innerhalb eines Jahres zu heiraten. (Stoye, Band 9).262 Holzmüller, Hans, aus Hessen, 8. November 1589, 2 ß. 6 gr.263 Hoffman, Andreß, 29. November 1589.264 Colander, Heinrich, von Schwabach in Franken, 10. Dezember 1589, 2 ß. 6 gr.

    1590AI 3864, Stadtjahrrechnungen 1589/90AI 3865, Stadtjahrrechnungen 1590/91

    265 Ußlaub, Paul, von Zeitz, 10. Januar 1590, 2 ß. 6 gr.266 Wolff, Matthes, George Wolffs Sohn, 17. Januar 1590.267 Breuttgam, Carll, Goldschmied, von Leipzig, 24. Januar 1590, 2 ß. 6 gr.268 Schulze (oder Schütze), Abraham, 7. Februar 1590, 2 ß. 6 gr.269 Vollandt, Caspar, von Greusenas (wahrsch. Greußen/Thür.), 21. März 1590, 2 ß. 6 gr.270 Schmidt, Michell, Tischler, 30. März 1590, 2 ß. 6 gr.271 Hilling, Barthel, Schuster, von Schieriz (Schieritz, ehem. Ort im Ketzerbachtal) bei

    Leumnitzsch, 13. Juni 1590, 2 ß. 6 gr.272 Segeniz, Gregor, Kannengießer, von Leipzig, 1. August 1590, 2 ß. 6 gr. Bürge ist Peter

    Heubell.273 Schulze, Christoff, 26. September 1590, 2 ß. 6 gr.274 Repscher, Johan, Amtsschreiber, 5. Oktober 1590, 2 ß. 6 gr. 275 Arnoldt, Hanß, Weißgerber, 30. Oktober 1590, 2 ß. 6 gr.276 Friederich, Alexander, 17. November 1590. Bürge ist Bürgermeister Teuringk.

    1591AI 3865, Stadtjahrrechnungen 1590/91

    AI 3866, Stadtjahrrechnungen 1591/92; Stoye, Band 9277 Bastian, Jacob, Erhardt Bastians Sohn, 2. Januar 1591. Er stirbt am 31. Januar 1591.278 Dölitzsch, Jacob, Sporer, von Querfurt, 16. Januar 1591, 2 ß. 6 gr.279 Tilner, Erhartt, 23. Januar 1591, 2 ß. 6 gr.

    Tr 1644, 16.6.: Philipp Scheidnitz ein Junggeselle von Leißling, mit Jgfr. Sabine, Mstr. Ehr-hardt Tillners Bürgers und Böttgers alhier eheleibl. Tochter.

    280 Vierling, Erhartt, Schuster, von Melßen (Hohenmölsen), 13. Februar 1591, 2 ß. 6 gr.281 Fischer, Andreß, Sohn des Bürgers Urbann Fischer, 13. Februar 1591.282 Ledell, Barthell, 6. März 1591.

    1588–1591

    35

  • 283 Greintz, Cunradt, von Graitzsch (Greiz), Sohn des Pfarrerrs zu Braunsdorf, 12. März1591, 2 ß. 6 gr.

    284 Pfund, George, George Pfunds Sohn, 10. Mai 1591.285 Dreßler, Matthies, Bacularius. 13. Mai 1591, 1 ß. 3 gr. Die andere Hälfte wurde ihm

    erlassen. 286 Piltz, Petter, von Waltenburgk (Waldenburg), 7. Juli 1591, 2 ß. 6 gr.287 Aueste, Ciriax, Verwalter zu Bedra von Oppergk (Oppurg) bei Neustadt an der Orla,

    10. Juli 1591, 2 ß. 6 gr. 288 Grauert, Michell, Pauell Grauerts Sohn, 24. Juli 1591.289 Breutgam, Heinrich, von Leipzigk (Leipzig), 28. September 1591, 2 ß. 6 gr.290 Restell, Caspar, von Hartmannsdorf, 6. Mai 1591, 2 Sch. 6 gl.291 Gresamer, Martin, Mag., 22. Oktober 1591, 2 ß. 6 gr. (Stoye, Band 9).292 Müller, Hans, Schuster, von Querfurt, 11. Dezember 1591, 2 ß. 6 gr.293 Marggraff, David, 11. Dezember 1591, 2 ß. 6 gr.294 Hahne, Hans, 18. Dezember 1591.

    1592AI 3866, Stadtjahrrechnungen 1591/92AI 3867, Stadtjahrrechnungen 1592/93

    295 Wittich, Veit, von Langenwolffendorff (Langenwolschendorf/Thür.), 22. Januar 1592,2 ß. 6 gr.

    296 Krebs, Balthasar, Baltzer Krebsens Sohn, 19. Februar 1592. Bürge ist Hans Voigt.297 Reutter, Valtten, von Sundershausen (Sondershausen), 7. März 1592, 2 ß. 6 gr.298 Gleina, Thomas, Böttcher, von Poßenhain (Possenhain), 11. März 1592, 2 ß. 6 gr.299 Schön, Frau Margaretta, Witwe des früheren Pfarrers Andreas Schön zu Tagewerben,

    15. April 1592, 2 ß. 6 gr.300 Rahmberger, Nickel, Mühlbergensis Citharoedus (Sänger und Zitherspieler von Mühl-

    berg), 22. April 1592, 2 ß. 6 gr.301 Paudeler, Ulrich, Seiler, von Brück bei Nürnberg, 27. Mai 1592, 2 ß. 6 gr.302 Welcke, Lucas, Böttcher, von Thieben, 27. Mai 1592, 2 ß. 6 gr.303 Reinartt, Lorentz, Kärrner, 10. Juni 1592.304 Harttmann, Hans, Krämergeselle, von Colditz, 10. Juni 1592, 2 ß. 6 gr.305 Welcke, Matthes, Kärrner, von Kößelwitz, 10. Juni 1592, 2 ß. 6 gr.306 Arnoldt, Nickell, Schmied, Nickel Arnoldts Sohn, 1. Juli 1592.307 Albrecht, Hans, Gerber, von Leipzig, 1. Juli 1592, 2 ß. 6 gr.308 Amman, Friedrich, Schneider, von Weißborn (Weißenborn), 25. August 1592, 2 ß. 6 gr.309 Gurtter, Friedrich, Kärrner, von Plauen, 13. August 1592, 2 ß. 6 gr.310 Kenigk, Jacob, Leinwandhändler, von Rudelßwalde (Rudelswalde), 13. September 1592,

    2 ß. 6 gr.311 Müller, Abraham, gen. Keiser, 13. September 1592, 2 ß. 6 gr.312 Schnabell, Abraham, 22. September 1592, 2 ß. 6 gr.313 Heubeler, Jacob, Kärrner, von Glauchau, 22. September 1592, 2 ß. 6 gr.314 Meußel, Paul, von Corbetha (Klein-/Großkorbetha), 6. Dezember 1592, 2 ß. 6 gr.315 Kretzschmar, Heinrich, von Liebenwerdaw (Bad Liebenwerda), 2 ß. 6 gr.

    Bürger und Neubürger von Weißenfels bis 1913

    36

  • 1593AI 3867, Stadtjahrrechnungen 1592/93AI 3868, Stadtjahrrechnungen 1593/94

    316 Fieker, George, von Nieder Planitz (Niederplanitz), 2 ß. 6 gr.317 Meiner, Johann, Bürgermeister Johan Meiners Sohn, 10. März 1593.318 Grunicke, Peter, von Tauchan (Taucha), 7. April 1593, 2 ß. 6 gr.319 Marggraffe, Michel, von der Mebe aus Preußen, 26. Mai 1593, 2 ß. 6 gr.320 Pappenheußer, Hans, ein Bürgersohn, 26. Mai 1593.321 Dorichen, Georgius, von Meißen, 26. Mai 1593, 2 ß. 6 gr.322 Pfundt, Christoff, 7. Juli 1593.323 Fabricius, Catharina, Witwe des verstorbenen Pfarrers Mag. Philipp Fabricius von Ross-

    bach, 21. Juli 1593, 2 ß. 6 gr. Bürge ist Mag. Johan Caesar. 324 Molau, Christoff, ein Bürgersohn, 21. Juli 1593.325 Bronner, Paul, 21. Juli 1593, 2 ß. 6 gr.326 Wintzer, Johan, Mag., 21. Juli 1593, 2 ß. 6 gr. Er versichert, seinen Geburtsbrief »in

    ein halben Jahr zum lengsten vor zu legen oder seines Bürgerrechtes wiederumb verlus-tigk zu sein«.

    327 Galba, Hans, Buchbinder, von Wittenbergk (Wittenberg), 17. November 1593, 2 ß. 6 gr.

    1594AI 3868, Stadtjahrrechnungen 1893/94

    AI 3869, Stadtjahrrechnungen 1894/95; Stoye, Band 9328 Rudolff, Gregor, Fleischhauer, von Franckenberg (Frankenberg), 19. Januar 1594, 2 ß.

    6 gr. (S.a. B018).329 Lysthenius, Thobias, 5. Februar 1594, 2 ß. 6 gr.330 Warmuth, Valten, von Alstedt (Allstedt), 9. Februar 1594, 2 ß. 6 gr.331 Vogel, Gregor, ein Bürgersohn, 27. April 1594.332 Pertzsch, Balthasar, von Dresden, 7. Mai 1594, 2 ß. 6 gr.333 Zimmermann, Nickel, Maurer, 1. Juni 1594, 2 ß. 6 gr.334 Seidel, Wolf, Messerschmied, von Eila bei Born (Eula bei Borna), 4. Juni 1594, 2 ß.

    6 gr.335 Große, Simon, von Kösteritz (Bad Köstritz), 17. Juni 1594, 2 ß. 6 gr.336 Nauman, Daniel, 25. Juni 1594, 2 ß. 6 gr.337 Scharft, Heinrich, ein Bürgersohn, 9. Juli 1594.338 Schantze, Blas