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    BfD-INFO 2

    Der Brger und seine Daten

    - Eine Informationsschriftdes Bundesbeauftragten fr den Datenschutz

    in Zusammenarbeit mit den Landesbeauftragten undden obersten Aufsichtsbehrden fr den Datenschutz -

    herausgegeben vom Bundesbeauftragten fr den Datenschutz

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    Impressum:

    Herausgeber: Der Bundesbeauftragte fr den DatenschutzPostfach 20 01 1253131 Bonn

    Druck: Parzeller, Fulda

    gedruckt auf 100 % Recycling-PapierAuflage: 2. Auflage 1999, Stand Juli 1999

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    Inhaltsverzeichnis

    Vorwort...............................................................................................................

    1 Was jeden angeht.......................................................................................

    Meldewesen..................................................................................................

    Standesamt...................................................................................................

    Kindergeld.....................................................................................................

    Religionsgesellschaften................................................................................

    Wehrpflicht....................................................................................................

    Zivildienst......................................................................................................

    Staatsangehrigkeit......................................................................................

    Auslnder......................................................................................................

    Statistik..........................................................................................................

    Stasi-Unterlagen...........................................................................................

    Umwelt..........................................................................................................

    2 Schule und Ausbildung.............................................................................

    Kindergrten..................................................................................................

    Schule...........................................................................................................

    Berufliche Bildung.........................................................................................

    Hochschule...................................................................................................

    Ausbildungsfrderung..................................................................................

    3 Berufsttigkeit............................................................................................

    Arbeitnehmer.................................................................................................

    Selbstndige Ttigkeit...................................................................................

    Berufsbedingte Speicherung in besonderen Fllen.....................................

    4 Gesundheit..................................................................................................

    Untersuchung und Behandlung beim Arzt...................................................

    Abrechnung..................................................................................................

    Betriebsarzt..................................................................................................

    Krankenhaus, Sanatorium, Kurklinik............................................................

    Gesundheitsamt............................................................................................

    Meldungen in besonderen Fllen.................................................................

    Krebsregister................................................................................................

    Medizinische Forschung...............................................................................

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    5 Soziale Sicherung......................................................................................

    Das Meldeverfahren zur Gesetzlichen Sozialversicherung..........................

    Krankenkassen

    - Trger der gesetzlichen Krankenversicherung -........................................

    Privatpatient................................................................................................

    Die Altersrente............................................................................................

    Datenverarbeitung und Datennutzung beim Arbeitsamt..............................

    Arbeitsvermittlung.................................................................................

    Berufsberatung.....................................................................................

    Finanzielle Hilfen..................................................................................

    Sicherung bei Arbeitsunfllen und Berufskrankheiten.................................

    Pflegeversicherung.....................................................................................

    Betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung.......................................

    Private Versicherung...................................................................................

    6 Wohnen.......................................................................................................

    Mietwohnung................................................................................................

    Sozialer Wohnungsbau................................................................................

    Haus und Grundstck..................................................................................

    7 Verkehr.......................................................................................................

    Kraftfahrzeughaltung....................................................................................

    Fhrerscheine und weitere Erlaubnisse.......................................................

    Bahn und Bus..............................................................................................

    Registrierung von Sportbooten....................................................................

    Luftverkehr...................................................................................................

    Reiseveranstalter und Reisebros...............................................................

    Hotels, Pensionen und andere Beherbergungsbetriebe..............................

    Grenzkontrollen durch den Bundesgrenzschutz und die Zollverwaltung..Schengener bereinkommen ....................................................................

    berwachung des Auenwirtschaftsverkehrs ..........................................

    8 Justiz und Sicherheit.................................................................................

    Justiz............................................................................................................

    Bundeszentralregister............................................................................

    Gewerbezentralregister.........................................................................

    Schuldnerverzeichnis............................................................................Die Polizeibehrden des Bundes und der Lnder.......................................

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    EUROPOL....................................................................................................

    Verfassungsschutz und Nachrichtendienste................................................

    Objektschutz.................................................................................................

    9 Steuern, Gebhren und andere Abga-ben................................................

    Steuerfestsetzungsverfahren.......................................................................

    Lohnsteuer.............................................................................................

    Einkommensteuer..................................................................................

    Grundsteuer...........................................................................................

    Steuerfahndung.....................................................................................

    Gebhrenfestsetzung...................................................................................

    Abwassergebhren...............................................................................

    Gebhren fr die Ausstellung von Pssen,die Erteilung von Bescheinigungen usw...............................................

    TV-Gebhren......................................................................................

    Erhebungsverfahren fr Abgaben................................................................

    Das Bundesamt fr Finanzen.......................................................................

    10 Kommunikation..........................................................................................

    Telekommunikation.......................................................................................

    Teledienste....................................................................................................Mediendienste...............................................................................................

    Briefdienst- und Frachtpost-Unternehmen, neue Geschftsfelder..............

    Postrentendienst...........................................................................................

    Medien...........................................................................................................

    Gebhreneinzugszentrale der ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten

    - GEZ -.......................................................................................................

    Bibliotheken...................................................................................................

    Kongresse.....................................................................................................

    11 Parteien, Gewerkschaften, Verbnde und Vereine................................

    Parteien.........................................................................................................

    Gewerkschaften und Berufsverbnde..........................................................

    Genossenschaften........................................................................................

    Wohlfahrtsverbnde.....................................................................................

    Vereine und sonstige Organisationen..........................................................

    12 Allgemeiner Geschftsverkehr, Geld und Kre-

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    dit....................................

    Warenkauf und Dienstleistung......................................................................

    Werbung........................................................................................................

    Sparkassen, Bausparkassen und Banken...................................................

    Kreditwirtschaft: SCHUFA und Auskunfteien...............................................

    SCHUFA................................................................................................

    Auskunfteien..........................................................................................

    13 Hinweise zu den Datenschutzgeset-zen...................................................

    Anhang 1 Anschriften der Datenschutzbeauftragtendes Bundes und der Lnder........................................................

    Anhang 2 Anschriften der Aufsichtsbehrden fr den

    nicht-ffentlichen Bereich............................................................

    Anhang 3 Arbeitskreis der Datenschutzbeauftragten ARD / ZDF...............

    Anhang 4 Weitere Informationsschriften zum Datenschutz........................

    Abbildung DEV-Datenflsse..........................................................................

    Abbildung Datenflsse von Patientendaten.....................................................

    Abbildung Datenflsse ber Kraftfahrzeuge....................................................

    Abbildung Ablauf einer Personenberprfung................................................

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    Diese lnformationsschrift ist eine Verffentlichung des Bundesbeauftragten in Zusammenarbeit

    mit den Landesbeauftragten fr den Datenschutz. An den Kapiteln ber den Umgang mit perso-nenbezogenen Daten bei privaten Stellen haben die hierfr zustndigen Aufsichtsbehrden derLnder mitgewirkt. Die Broschre soll es Ihnen erleichtern, sich einen berblick ber die Stellenzu verschaffen, die mglicherweise persnliche Daten ber Sie erheben, verarbeiten und nutzenund bei denen Sie Ihre Rechte nach dem Bundesdatenschutzgesetz, den Landesdatenschutzge-setzen oder nach Spezialgesetzen mit datenschutzrechtlichen Regelungen geltend machen kn-nen.

    Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten gibt es heute in fast allenLebensbereichen. Ein Versuch, alle Datensammlungen vollstndig zu beschreiben, wre somitvon vornherein zum Scheitern verurteilt. Deshalb wurden nur die wichtigsten Flle und beispiel-haft aufgenommen.

    Wie viele Stellen es sind, die personenbezogene Daten ber Sie erheben, verarbeiten und nut-zen, kann lhnen wohl niemand ganz genau beantworten. Da ist z.B. Ihre Gemeinde mit den vielen

    mtern, da gibt es die Schulen und sonstigen Bildungssttten, die Rundfunk- und Fernsehan-stalten, die Gebhreneinzugszentrale - GEZ -, die Polizei und die Justiz, die Finanzmter, dieBundeswehr und die Sozialversicherungstrger, und das sind nur einige der hier zu nennendenStellen aus dem staatlichen Bereich. Im privaten Sektor sind es z.B. Vermieter und Arbeitgeber,Versandhuser, Zeitschriftenverlage, Verkehrsunternehmen und Sportvereine, rzte, Steuerbe-rater, Banken, Versicherungen sowie Telekommunikations- und Postdienstunternehmen und

    Anbieter von sogenannten Telediensten im weltweiten Internet. Adrehandel und Direktmarketingsorgen fr die Verbreitung Ihrer Daten ebenso wie Auskunfteien, Vermittlungsagenturen, Kredit-kartensysteme oder auch das Internet. Viele Menschen sagen, das alles mache ihnen berhaupt

    nichts aus. Aber auch diese sind doch berrascht, wenn sie erfahren, was z. B. eine Behrdeoder ein Versandhaus alles ber sie wei.

    Transparenz im Umgang mit Ihren Daten ist deshalb eine grundlegende Forderung des Daten-schutzes. Sie sollen wissen knnen, wer welche Informationen ber Sie besitzt. Diese Broschreist ein Beitrag dazu. Sie illustriert einen wichtigen Teil dessen, was heute im Umgang mit perso-nenbezogenen Daten allgemeine Praxis ist. Und sie gibt demjenigen eine erste Orientierung, deres einmal genauer wissen mchte. Dazu dienen ihm seine Datenschutzrechte:

    - Jeder kann verlangen, da nur die fr das jeweilige Vertragsverhltnis erforderlichen An-gaben verwendet werden.

    -

    Die Daten mssen richtig und aktuell sein.- Bei ihrer Nutzung ist das Persnlichkeitsrecht des Betroffenen zu beachten.

    Deshalb enthalten die Datenschutzgesetze des Bundes und der Lnder und die spezialgesetzli-chen Vorschriften Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Lschung. Diese Broschrewird Ihnen helfen, dafr die richtigen Adressaten zu finden.

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    Sollten Sie die Erfahrung machen, da Ihre Datenschutzrechte nicht korrekt beachtet werden, soknnen Sie sich jederzeit an den Bundesbeauftragten fr den Datenschutz, die Landesbeauf-tragten fr den Datenschutz und die Aufsichtsbehrden der Lnder wenden, deren AnschriftenSie in den Anhngen 1 und 2 finden.

    Bonn im Juli 1999

    Dr. Joachim JacobDer Bundesbeauftragte fr den Datenschutz

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    1 Was jeden angeht

    Meldewesen

    Grundlage fr das Meldewesen sind das Melderechtsrahmengesetz und die Landesmeldegeset-ze und die nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen.

    Das Meldewesen hat zum einen die Aufgabe, die in der jeweiligen Gemeinde wohnhaften Br-ger zu registrieren, um deren Identitt und Wohnungen feststellen und nachweisen zu knnen.Zum anderen hat es die Funktion, Daten an Behrden und sonstige ffentliche Stellen sowie anPersonen und Stellen auerhalb des ffentlichen Bereichs zu bermitteln.

    Die Meldebehrden bei den Gemeinden, Stdten oder Kreisen registrieren dazu die vom Br-ger selbst bei der Anmeldung angegebenen Daten. Sie aktualisieren die Daten, wenn sie von

    nderungen entweder durch eigene Angaben der Betroffenen oder durch Mitteilung anderer Be-hrden, z.B. der Standesmter (so bei Eheschlieungen, Geburten, Todesfllen, Namensnde-rungen), der Staatsangehrigkeitsbehrden (beim Wechsel der Staatsangehrigkeit) oder derPa- und Personalausweisbehrden (bei Ausstellung oder Versagung, Entziehung oder Be-schrnkung eines Ausweisdokuments) Kenntnis erhalten.

    Im Melderegister werden im allgemeinen mindestens folgende Daten gespeichert:

    - Familiennamen,

    - frhere Namen,

    - Vornamen,

    - Doktorgrad,

    - Ordensnamen/Knstlernamen,

    - Tag und Ort der Geburt,

    - Geschlecht,

    - erwerbsttig/nicht erwerbsttig,

    - gesetzlicher Vertreter / Eltern von Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr (Vor- undFamiliennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, gegebenenfalls Sterbetag),

    - Staatsangehrigkeit(en),

    - rechtliche Zugehrigkeit zu einer Religionsgesellschaft,

    - gegenwrtige und frhere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung,

    - Tag des Ein- und Auszugs,

    - Familienstand, bei Verheirateten zustzlich Tag und Ort der Eheschlieung,

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    1 Was jeden angeht

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    - Ehegatte (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, gegebenen-falls Sterbetag),

    - Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad,Tag der Geburt, gegebenenfalls Sterbetag),

    - Ausstellungsbehrde, -datum und Gltigkeitsdauer des Personalausweises/Passes,

    - bermittlungssperren (z.B. bei Gefahr fr Leben, Gesundheit oder persnliche Freiheit),

    - Sterbetag und -ort,

    - Tatsache, da der Betroffene vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,

    - steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibetrge, Religionszugehrigkeit des Ehegatten,Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift derPflege- und Stiefeltern),

    - die Tatsache, da Paversagungsgrnde vorliegen, ein Pa versagt oder entzogen odereine Anordnung getroffen worden ist, wonach der Ausweis nicht mehr dazu berechtigt, dieBundesrepublik Deutschland zu verlassen,

    Die Meldebehrde darf Auskunft ber Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften ein-zelner bestimmter Einwohner der Gemeinde an jedermann (einfache Melderegisterauskunft)erteilen; es sei denn, da eine bermittlungs- / Auskunftssperre besteht.

    Wird ein rechtliches oder berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht, werden auch weitere Daten,z.B. frhere Wohnanschriften, Tag und Ort der Geburt oder die Staatsangehrigkeit, mitgeteilt.ber die Erteilung dieser sogenannten erweiterten Melderegisterauskunftist der Betroffeneunverzglich zu unterrichten; dabei ist ihm auch der Empfnger der Daten mitzuteilen. Der Be-troffene wird jedoch nicht unterrichtet, wenn der Empfnger der Daten glaubhaft macht, da erdiese Daten bentigt, um Rechtsansprche zu verfolgen (z.B. bei Inkasso-Firmen, die im Auftragvon jemandem Schuldner suchen).

    Eine Melderegisterauskunft ber eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Einwohner darf nurerteilt werden, soweit sie im ffentlichen Interesse liegt (Gruppenauskunft). Das kann der Fallsein, wenn z. B. ein Familienministerium eines Landes ein Sozialwissenschaftliches Institut einerUniversitt mit einer Studie beauftragt, die lauten knnte Akzeptanz der Ausbildungsangebote bei12- bis 16-jhrigen Jugendlichen in der Region A. Die Meldebehrden in der Region A drftendann dem Institut die Anschriften der 12- bis 16-jhrigen Jugendlichen aus dieser Region geben.Das Institut darf die Anschriften nur fr die Studie verwenden. Wrde dagegen ein Marketingun-ternehmen um die gleichen Anschriften nachfragen, um die Jugendlichen mit gezielter Werbungansprechen zu knnen, drfte keine Gruppenauskunft erteilt werden, da eine Werbekampagnenicht im ffentlichen Interesse liegt. (Siehe auch Abschnitt 12 das Kapitel Werbung)

    Die Meldebehrden haben nach den fr sie geltenden Vorschriften verschiedene Mitteilungs-pflichten gegenber Stellen der Gemeindeverwaltung und zahlreichen ffentlichen Stellen desBundes und der Lnder. Erhalten diese Stellen regelmig Daten von Meldebehrden, werden

    sie ausdrcklich in den Meldedatenbermittlungsverordnungen des Bundes und der Lnder auf-gefhrt. In den Verordnungen wird auch festgelegt, wie die Meldedaten bermittelt werden: z. B.auf Magnetbandkassetten oder durch automatisierte Online -Abrufverfahren.

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    Was jeden angeht 1

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    Bei einer An- oder Abmeldung teilen Meldebehrden die erforderlichen Daten blicherweisefolgenden Stellen mit:

    - anderen fr die Wohnung(en) des Betroffenen zustndigen Meldebehrden,

    - dem Statistischen Landesamt,

    - dem Standesamt,

    - dem Kreiswehrersatzamt,

    - der ffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, welcher der Meldepflichtige angehrt,

    - der Bundesanstalt fr Arbeit (nur im Zusammenhang mit Kindergeld),

    - dem Postrentendienst der Deutschen Post AG (nur bei Sterbefllen),

    - der Datenstelle der Rentenversicherungstrger (nur bei Geburt eines Kindes wegen derVersicherungszeiten der Mutter),

    - der Auslnderbehrde,

    - der Polizei,

    - dem Bundeszentralregister (bei Namensnderungen),

    - dem Kraftfahrt-Bundesamt (bei Namensnderungen).

    Auerdem erhalten im Einzelfall alle Behrden Ausknfte ber die gespeicherten Daten.

    Da die Meldebehrden die einzigen Verwaltungsstellen sind, die Informationen ber jeden Brgerbesitzen, erledigen sie auch einige Aufgaben, bei denen es im wesentlichen auf die Kenntnisdieser Daten und deren Vollstndigkeit ankommt. So stellen sie z.B. Lohnsteuerkarten aus undfertigen Wahlbenachrichtigungensowie Whlerlisten und erfassen die Wehrpflichtigen. DieMeldebehrden erteilen auch Ausknfte im Zusammenhang mit Wahlen an zur Wahl zugelasse-ne Parteien, desweiteren ber Alters- und Ehejubilen sowie an Adrebuchverlage, sofern derBetroffene dem nicht widersprochen hat.

    Hinweis:In den Lndern Nordrhein-Westfalen (seit 01.01.1999) und Saarland (seit Juli 1997) drfen dieDaten der Einwohner nur noch an Adrebuchverlage weitergegeben werden, wenn der Betroffenedamit einverstanden ist.

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    1 Was jeden angeht

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    Standesamt

    Der Standesbeamte fhrt die Personenstandsbcher, nmlich ein Heiratsbuch, ein Familien-

    buch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch.Jede Eheschlieung ist im Beisein der Ehegatten und gegebenenfalls der Zeugen im Heiratsbuchzu beurkunden.Geburt und Tod mssen dem Standesbeamten angezeigt werden, in dessen Bezirk das Ereigniseingetreten ist, um im Geburten- bzw. Sterbebuch eingetragen zu werden.Das Familienbuch wird von dem Standesbeamten angelegt, vor dem die Ehe geschlossen wird.Es wird fortgefhrt durch das Standesamt des Hauptwohnsitzes der Eheleute, bei getrennt le-benden oder geschiedenen Eheleuten durch das Standesamt des Hauptwohnsitzes des Ehe-mannes. Das Familienbuch umfat eine Reihe gesetzlich bestimmter Daten, die sich auf dieEhegatten, auf den Bestand ihrer Ehe wie auch auf ihre Eltern und Kinder beziehen.Einsicht in die Personenstandsbcher bzw. Auskunft hieraus kann nur Behrden im Rahmen

    ihrer Zustndigkeit und den Personen gewhrt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowiederen Ehegatten, Vorfahren und Abkmmlingen. Behrden haben den Zweck anzugeben. AnderePersonen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbcher, auf Durchsichtdieser Bcher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interes-se glaubhaft machen.

    Die Testamentskartei enthlt einen Hinweis darauf,

    a) da ein Testament oder ein Erbvertrag notariell errichtet oder amtlich in Verwahrung ge-nommen ist,

    b) wer ein nichteheliches Kind hat,

    c) wer als Einzelperson ein Kind angenommen hat.

    Ausknfte aus der Testamentskartei werden nur nach dem Tod dessen, der das Testament er-richtet hat, also des Erblassers, erteilt. Sie wird bei dem Standesamt gefhrt, in dessen Bereichder Erblasser geboren wurde.

    Viele Standesmter fhren fr interne Verwaltungsarbeiten (z.B. zum schnelleren Auffinden vonUrkunden) Namenverzeichnisse in automatisierten Verfahren. Rechtsgrundlage fr die Aufga-ben der Standesmter ist das Personenstandsgesetz.

    Kindergeld

    Zur Kindergeldzahlung werden die wesentlichen Daten aus dem bei der rtlich zustndigenFamilienkasse das ist in der Regel das Arbeitsamt - gestellten Antrag zentral bei der Bundes-anstalt fr Arbeit in Nrnberg gespeichert. Diese Speicherung umfat im wesentlichen:

    - Kindergeldnummer,

    - Name und Geburtsdatum oder Versicherungsnummer des Berechtigten,

    - Berechnungsgrundlagen (z.B. Geburtsdaten der Kinder),

    - Zahlungsdaten (Bankverbindung, Betrge).

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    Was jeden angeht 1

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    Die Kindergeldberechtigten sind verpflichtet, jede nderung, die fr den Kindergeldanspruch vonBedeutung sein kann, der Familienkasse mitzuteilen.

    Die Familienkasse prft regelmig, ob die Voraussetzungen fr den Kindergeldbezug noch vor-liegen. Dazu versendet sie Fragebogen an die Berechtigten. Auerdem bermitteln die Meldebe-hrden der Bundesanstalt fr Arbeit regelmig Daten, die fr die Prfung der Rechtmigkeitdes Kindergeldbezuges geeignet sind.

    Das Kindergeld wird monatlich auf das Konto des Berechtigten berwiesen oder durch die Postzugestellt.

    Abweichend von der beschriebenen Regelung wird das Kindergeld den Angehrigen desf-fentlichen Dienstes vom Arbeitgeber mit den Bezgen gezahlt.

    Rechtsgrundlage fr die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten im Zu-sammenhang mit dem Kindergeld sind das Einkommensteuergesetz, die Abgabenordnung so-wie in Fllen der beschrnkten Steuerpflicht das Bundeskindergeldgesetz und das Sozialgesetz-buch.

    Religionsgesellschaften

    Die Kirchen und andere Religionsgesellschaften verarbeiten unter anderem personenbezogeneDaten ihrer Mitglieder, ihrer Amtstrger und Mitarbeiter. Dazu knnen Daten von Spendern kom-men sowie von Personen, die in kirchlichen Einrichtungen pastoraler, sozialer, diakonisch-caritativer oder kultureller Art betreut werden.

    Die Evangelische Kirche in Deutschland, die evangelischen Landeskirchen und die KatholischeKirche in der Bundesrepublik Deutschland haben eigene Datenschutzvorschriften erlassen (Kir-chengesetz ber den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland, Anordnungen berden kirchlichen Datenschutz in den Dizesen der Katholischen Kirche). Diese sehen auch dieEinrichtung kirchlicher Datenschutzbeauftragter beispielsweise bei den Landeskirchen bzw. denBistmern vor. An diese kann sich jeder wenden, wenn er der Ansicht ist durch den Umgang mitseinen personenbezogenen Daten durch Stellen der Landeskirchen, der Bistmer, durch diako-nisch-karitative Dienste oder kirchliche Krperschaften, Stiftungen, Anstalten, Werke oder Ein-richtungen und sonstige kirchliche Rechtstrger (ohne Rcksicht auf ihre Rechtsform) in seinemPersnlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Bei Zweifeln, welche Stelle anzusprechen ist, undin allgemeinen datenschutzrechtlichen Angelegenheiten geben folgende Stellen Auskunft:

    Der Datenschutzbeauftragte der Evangelischen Kirche in DeutschlandCharlottenstr. 53 - 5410117 BerlinTel.: (030) 203550-0 Fax: (030) 203550-100e-Mail: [email protected]: http://www.ekd.de/datenschutz/welcome/html

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    Der Datenschutzbeauftragte des Verbandes der Dizesen DeutschlandsPostfach 296253113 Bonn

    Tel.: (0228) 103-0 Fax: (0228) 103-371Internet: http://home.t-online.de/home/Lutz-Grammann/index.htm

    Wehrpflicht

    Die Wehrpflicht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Im Rahmender Erfassung der Wehrpflichtigen bermitteln die Meldebehrden die erforder-lichen Angaben an die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstelltenzustndigen Kreiswehrersatzmter.

    Zur Erfllung der Aufgaben nach dem Wehrpflichtgesetz speichern die Kreiswehrersatzmter imWehrersatzwesen-Informationssystem (WEWIS) nach der Musterung oder einem geleistetenWehrdienst weitere Daten der Wehrpflichtigen, wie z.B. Schul- und Berufsausbildung, Tauglich-keitsgrad, Vorschlge fr militrische Verwendungen, Dauer des geleisteten Wehrdienstes, er-worbene militrische Kenntnisse, erteilte Sicherheitsbescheide.

    Die Daten stehen den Kreiswehrersatzmtern bis zum 32., 45., 60., oder 65. Lebensjahr derWehrpflichtigen zur Verfgung; magebend ist, ob und inwieweit der Wehrpflichtige im RahmendesWehrpflichtgesetzes und der dort festgesetzten Altersgrenzen in Anspruch genommen wer-den kann. Wichtige Daten - z.B. Anschrift oder Berufsangaben - werden bis zum Ausscheidenaus der Wehrberwachung laufend aktualisiert.

    Daten anerkannter Kriegsdienstverweigerer werden von den Kreiswehrersatzmtern an dasBundesamt fr den Zivildienst bermittelt und danach im System WEWIS anonymisiert. Auch dieDaten ungedienter Wehrpflichtiger, die wegen einer dauernden Wehrdienstausnahme (z.B.Wehrdienstunfhigkeit, Befreiung vom Wehrdienst) aus der Wehrberwachung ausscheiden,werden in WEWIS anonymisiert; das bedeutet, sie knnen dann nicht mehr im System gefundenwerden.

    Nach Einberufung zum Wehrdienst werden Daten aus WEWIS an das Personalfhrungs- undInformationssystem Soldaten (PERFIS) bermittelt. In PERFIS werden die Daten aller aktivenSoldaten gespeichert. Nach Entlassung aus dem Wehrdienst werden die Daten aus dem Sys-tem PERFIS an das System WEWIS zurckbermittelt und in PERFIS gelscht.

    Ausdrucke aus WEWIS oder PERFIS werden in Form der Personalstammbltter zur Personal-akte des Wehrpflichtigen oder Soldaten genommen. Die Personalakten knnen von den Betroffe-nen jederzeit eingesehen werden.

    Zivildienst

    Das Bundesamt fr den Zivildienst in Kln ist als Bundesoberbehrde im Geschftsbereichdes Bundesministeriums fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend zustndig fr die Durchfh-rung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz und des Anerkennungsverfahrens nach demKriegsdienstverweigerungsgesetz, soweit es sich um einen Antrag eines ungedienten Wehr-

    pflichtigen handelt, der weder einberufen noch schriftlich benachrichtigt ist, da er als Ersatz frAusflle kurzfristig einberufen werden kann.

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    Zur Erfllung seiner Aufgaben werden von anerkannten Kriegsdienstverweigerern u.a. Daten zurPerson, zur Tauglichkeit, zu Zeit und Ort des abgeleisteten Zivildienstes sowie ber Zurckstel-lungsgrnde automatisiert gespeichert. Der dazu gehrende Schriftverkehr wird in Personalakten

    gefhrt.Die Akten ber das Anerkennungsverfahren werden mit Ausnahme des Anerkennungs-bescheides sptestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet.

    Fr die Durchfhrung des Zivildienstes werden personenbezogene Daten in erforderlichem Um-fang an die anerkannten Zivildienststellen, die Verwaltungsstellen der Verbnde der Freien Wohl-fahrtspflege sowie an beauftragte rzte (Durchfhrung von Tauglichkeits- und Dienstfhigkeits-untersuchungen) weitergegeben. Die bermittlung an die beiden Religionsgemeinschaften (zurSicherstellung der seelsorgerischen Betreuung) erfolgt nur dann, wenn der Zivildienstleistendenicht widersprochen hat.

    Staatsangehrigkeit

    ber die Staatsangehrigkeit von Personen, die die deutsche Staatsangehrigkeit bereits mitder Geburt erworben haben, gibt es keine zentrale Datensammlung. Die Staatsangehrigkeit wird

    jedoch hufig als Einzeldatum in anderen Dateien, z.B. im Melderegister, mitgefhrt.

    In der beim Bundesverwaltungsamtin Kln zentral gefhrten Staatsangehrigkeitsdateiwirdzum einem der Erwerb oder der Verlust der Deutschen Staatsangehrigkeit in der Zeit von 1933bis 1945 dokumentiert. Zum anderen enthlt die Staatsangehrigkeitsdatei Daten ehemaliger

    Auslnder, deren Daten bis zu ihrer Einbrgerung im Auslnderzentralregistergespeichertwaren, nach ihrer Einbrgerung aber dort gelscht und in die Staatsangehrigkeitsdatei ber-nommen wurden.

    Das Bundesministerium des Innern will fr die Staatsangehrigkeitsdatei mit der Neuregelungdes Staatsangehrigkeitsrechts die erforderliche Rechtsgrundlage schaffen. Bis zu dieser Ent-scheidung des Gesetzgebers hat sich das Bundesministerium mit dem Bundesbeauftragten frden Datenschutz u.a. wie folgt verstndigt:

    - Hinsichtlich der historischen Datenbestnde in der Staatsangehrigkeitsdatei ist dieSpeicherung und Nutzung der Daten sinnvoll und liegt im Interesse der Betroffenen. Fer-ner ist es sachlich geboten, da diese Aufgabe von einer Behrde des Bundes wahrge-nommen wird.

    - Die aus dem Auslnderzentralregister stammenden Daten in der Staatsangehrigkeits-datei werden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung eingefroren. Dies bedeutet: Ausknfteaus diesem Datenbestand drfen nur an die Betroffenen selbst oder mit deren ausdrck-licher Einwilligung erfolgen.

    Die Bearbeitung eines Antrags auf Einbrgerungoder des Verzicht auf die deutsche Staatsan-gehrigkeit ist grundstzlich Angelegenheit des jeweiligen Bundeslandes, in dem der Betroffeneseinen dauernden Aufenthalt hat. Die Zustndigkeiten dafr sind in den einzelnen Bundeslndernunterschiedlich geregelt (Gemeinden, Landratsmter, Bezirksregierungen oder Innenministerien).Die gegenwrtige Rechtsgrundlage fr die Staatsangehrigkeitsbehrden ist derzeit noch dasReichs- und Staatsangehrigkeitsgesetz. Das neue Gesetz zur Reform des Staatsangeh-

    rigkeitsrechts wird zum 01. Januar 2000 in Kraft treten.

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    Auslnder

    Im allgemeinen werden Daten von Auslnderngenauso gespeichert wie die Daten von Deut-

    schen. Eine spezielle Registrierung der Auslnder erfolgt bei den Auslnderbehrden. Diessind blicherweise die Kreisverwaltungsbehrden oder die Verwaltungen der kreisfreien Stdte;einige Bundeslnder haben jedoch zentrale Auslnderbehrden (z. B. Baden-Wrttemberg inKarlsruhe, Brandenburg in Eisenhttenstadt). Sie fhren die Akten zur Person des Auslndersund die Auslnderdateien A und B. Rechtsgrundlage fr die Fhrung der Dateien ist die Ausln-derdateienverordnung vom 18. Dezember 1990.

    In der Auslnderdatei A werden Daten der Auslnder gespeichert,

    - die sich an die Auslnderbehrde in Angelegenheiten gewandt haben, die ihren Aufenthaltbetreffen (Antrag auf Erteilung oder Verlngerung einer Aufenthaltsgenehmigung, Aufent-

    haltsanzeige, Asylantrag) oder

    - deren drei Monate berschreitender Aufenthalt im Bundesgebiet von der Meldebehrdemitgeteilt wurde oder

    - fr oder gegen die die Behrde eine auslnderrechtliche Manahme getroffen hat.

    Die Datei dient vor allem dem Auffinden der zur Person des Auslnders gefhrten Akte. Soweitbei der jeweiligen Auslnderbehrde die dafr erforderlichen technischen Einrichtungen vorhan-den sind, sollen aber ber den Identifizierungsdatensatz (Name, Geburtsdatum, Geschlecht,Staatsangehrigkeit) und das Aktenzeichen der Auslnderakte hinaus auch Hinweise auf be-stimmte Manahmen gespeichert werden, die die rechtlichen Bedingungen des Aufenthalts

    betreffen, wie z.B. Ablehnung eines Asylantrags, rumliche oder zeitliche Aufenthaltsbeschrn-kung, Ausweisung, Beschrnkung der politischen Bettigung.

    Ist der Auslnder verstorben oder aus dem Bezirk der Auslnderbehrde verzogen, werden diezu seiner Person in der Auslnderdatei A gespeicherten Daten in die Auslnderdatei B ber-schrieben und in der Auslnderdatei A gelscht. Bei Umzug wird in der Auslnderdatei B zustz-lich vermerkt, an welche andere Auslnderbehrde die Auslnderakte abgegeben ist. Fr die inder Auslnderdatei B gespeicherten Daten bestehen Lschungsfristen, die von fnf Jahren bis zu10 Jahren reichen.

    Die erforderlichen Daten erhebt die Auslnderbehrde grundstzlich beim betroffenen Auslnder.Nur ausnahmsweise werden Daten ohne seine Mitwirkung bei einer anderen Stelle erhoben, ins-besondere zur berprfung Von Angaben des Auslnders oder zur Vermeidung eines unverhlt-nismigen Aufwandes. Auch ohne Ersuchen der Auslnderbehrde haben andere ffentlicheStellen die Auslnderbehrde ber Ausweisungsgrnde, Straftaten und schwerwiegende Ord-nungswidrigkeiten zu unterrichten. Meldebehrden, Staatsangehrigkeitsbehrden, Justizbehr-den, Arbeitsmter und Gewerbebehrden sind in bestimmten Fllen zur bermittlung von Datenverpflichtet, die die Auslnderbehrden zur Aufgabenerfllung bentigen. So mssen z.B. dieMeldebehrden bestimmte Daten, wie Umzge, bermitteln, die Justizbehrden insbesondereden Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewhrung, die Arbeitsmter nderungen der Arbeitser-laubnis und die Gewerbebehrden Gewerbeanzeigen und -untersagungen. Rechtsgrundlage frdie Erfllung der Aufgaben der Auslnderbehrden ist das Auslndergesetz. Die Datenbermitt-lungen sind in der Auslnderdatenbermittlungsverordnung vom 18. Dezember 1990 geregelt.

    Zustzlich zu den dezentral bei den Auslnderbehrden gefhrten Dateien wird fr Auslnderzentral vom Bundesverwaltungsamt in Kln das Auslnderzentralregistergefhrt. Rechts-

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    grundlage bildet das Gesetz ber das Auslnderzentralregistervom 02. September 1994.Das Auslnderzentralregister besteht aus einem allgemeinenDatenbestandund einer geson-dert gefhrten Visadatei. Im allgemeinen Datenbestand werden Daten von Auslndern gespei-chert, die nicht nur vorbergehend ihren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Inbestimmten Fllen werden solche Daten aber auch gespeichert, ohne da diese Voraussetzungvorliegt, z.B.:

    - wenn ein Asylantrag gestellt wird,- bei Ausweisung oder Abschiebung,- bei Einreisebedenken oder- bei Ausschreibung zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung.

    Zweck des allgemeinen Datenbestandesist es, den zustndigen Behrden zu ermglichen,Auslnder zu identifizieren, ihnen Zugang zu entscheidungsrelevanten Informationen zu geben

    (Identifizierungs- und Nachweisfunktion) sowie ber wichtige, insbesondere fr Eilentscheidun-gen relevante gespeicherte Daten direkt Auskunft zu erteilen (Substitutionsfunktion). Danebendient es auch statistischen Zwecken fr auslnderpolitische Planungen und Entscheidungen. DieDatensammlung umfat im wesentlichen Angaben:

    - zur Person,- zum Zuzug oder Fortzug (Meldestatus),- zum Aufenthaltsrecht,- zu Asylverfahren und Asylberechtigung,- zu Ausweisung, Abschiebung oder Duldung,- zu Fahndungsausschreibungen und- zu Beschrnkungen politischer Bettigung.

    In der Visadateiwerden die Daten von Auslndern gespeichert, die ein Visum beantragt haben.Die Visadatei enthlt im wesentlichen Angaben:

    - zur Person des Visumantragstellers und- ber die zustndige Auslandsvertretung.

    Darber hinaus fhren die deutschen Auslandsvertretungen eigenstndige Visadateienber die von ihnen erteilten Sichtvermerke (Visa und Transitvisa).

    Jeder auslndische Brger kann einen Antrag auf Auskunft ber die eventuell ber ihn gespei-

    cherten Daten stellen. Der Antrag, der den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum enthaltensoll, ist beimBundesverwaltungsamt -Auslnderzentralregister-Barbarastr. 1, 50735 KlnPostanschrift:50728 KlnTel.: (0221) 758-0 Fax: (0221) 758-2823

    zu stellen.

    Statistik

    Parlament, Regierung und Verwaltung sind fr die Erfllung ihrer zahlreichen, oft in schnellemWandel begriffenen Aufgaben auf systematische Sammlung und Bereitstellung von Informationen

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    aller Art angewiesen. Die amtliche Statistik als eine der vielseitigsten Informationsquellen - liefertdie dafr erforderlichen Daten ber die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung.

    Etwa alle zehn Jahre wurde bisher eine Volks-, Berufs-, Gebude-, Wohnungs- und Arbeits-stttenzhlung durchgefhrt, wobei von allen Brgern Daten zur Person, Familie, Haushalt,Wohnung, Beruf und Arbeitssttte erhoben wurden. Zur laufenden Fortschreibung und sachlichenVertiefung der daraus gewonnenen bersicht wird jhrlich bei 1% der Bevlkerung eine ergn-zende Umfrage - der sogenannte Mikrozensus-durchgefhrt. Die nchste Volkszhlung ist frdas Jahr 2001 vorgesehen.

    Die Erhebung statistischer Daten bei der Bevlkerung erfolgt in der Regel mit Hilfe von Intervie-wern, um auch komplizierte Sachverhalte ermitteln zu knnen. Der Betroffene hat jedoch dasRecht, den Erhebungsbogen selbst auszufllen und an die Statistischen mter zu senden. Ermu den Interviewer also nicht in die Wohnung lassen und ihm antworten.

    Neben der Befragung der Brger selbst werden fr spezielle Bereiche auch mittelbar Daten berdie Bevlkerung fr Statistiken erfat, wie z.B.

    - im Gesundheitswesen u.. nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz,

    - fr die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz,

    - fr den Reise- und Fremdenverkehr nach dem Gesetz ber die Statistik der Beherber-gung im Reiseverkehr oder

    - fr die Bevlkerungsbewegung nach dem Gesetz ber die Statistikund die Fortschrei-

    bung des Bevlkerungsstandes.

    Ergnzend zu den Erhebungen mit Auskunftspflicht gibt es auch freiwillige Befragungen, wie dieber den privaten Verbrauch der Bevlkerung nach dem Gesetz ber die Statistik der Wirt-schaftsrechnung privater Haushalte.

    Grundlage fr die Durchfhrung einer amtlichen Statistik ist stets eine Rechtsvorschrift. Sie istimmer, ebenso wie die Pflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft, auf den jeweiligen Erhebungs-vordrucken anzugeben.

    Um verlliche und flchendeckende Angaben im wirtschaftlichen Bereich zu erhalten, ver-pflichtet die Unternehmensregisterverordnung der EG die statistischen mter - nach Ma-gabe des nationalen Rechts - ein Statistikregister aufzubauen und zu fhren. Es bildet unteranderem die Basis fr gesamt- und regionalwirtschaftliche Strukturanalysen sowie den Rahmenfr die Hochrechnung und die Grundlage fr die Auswahl der Stichproben. In das Statistikregistersind neben Namen und Adressen von Unternehmen und ihren Betrieben insbesondere Angabenber Umsatz, Zahl der Beschftigten, Rechtsform, Beginn und Ende der wirtschaftlichen Ttig-keit sowie den Wirtschaftszweig aufzunehmen und jhrlich zu aktualisieren. Fr das Statistikre-gister werden auch Angehrige der freien Berufe und Selbstndige gleichermaen erfat wieHandwerker und Einzelhndler. Ausgenommen sind nur private Haushalte und landwirtschaftli-che Betriebe.

    Durch die Bundes- und Landesstatistikgesetze wird die Geheimhaltung der erhobenen Daten

    sichergestellt. Die Verletzung des Statistikgeheimnissessteht unter Strafe. Die Vorschriftenzur Geheimhaltung bewirken, da Einzelangaben ber die persnlichen und sachlichen Verhlt-nisse des Betroffenen (Auskunftgebenden) grundstzlich nur fr statistische Zwecke und nicht

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    etwa fr die Regelung von Einzelfllen in der Verwaltung verwendet werden drfen. Nur in Ein-zelfllen drfen ausnahmsweise Einzelangaben an andere Stellen weitergeleitet werden. Auchdies mu jedoch in der die Statistik anordnenden Rechtsvorschrift ausdrcklich zugelassen und

    in den Erhebungsvordrucken bekannt gegeben werden. Nicht der Geheimhaltung unterliegen dieAngaben, wenn sie zusammengefat und so aufbereitet sind, da sie Rckschlsse auf deneinzelnen Auskunftgebenden nicht mehr zulassen. Solche Ergebnisse der amtlichen Statistikwerden verffentlicht und dargestellt und sind auf diese Weise einem vielfltigen Benutzerkreiszugnglich.

    Stasi-Unterlagen

    Das Ministerium fr Staatssicherheit (MfS) der ehemaligen DDR - ein Geheimdienst, der nebenStaatsanwaltschaft und Polizei Ermittlungsorgan und zugleich wichtigstes Instrument des totali-

    tren berwachungsstaates war -, sammelte in einer immensen Intensitt Informationen berrund sechs Millionen Menschen aus der ehemaligen DDR und auch anderen Staaten. Das MfSbeschftigte etwa 90.000 hauptamtliche Mitarbeiter und schtzungsweise etwa 150.000 inoffi-zielle Mitarbeiter. Reihte man die Unterlagen aneinander, die mit diesem riesigen Apparat gewon-nen wurden, und die heute noch zum grten Teil vorhanden sind, so ergbe sich immer nocheine Strecke von rund 200 km, also z.B. von Leipzig bis Kassel.

    Bereits der Einigungsvertrag sah vor, da die vom MfS gesammelten Unterlagen aufbewahrt undfr bestimmte Zwecke weiterverwendet werden sollen. Das Stasi-Unterlagen-Gesetz vom20.12.1991 gibt jedermann das Recht, Auskunft aus den vom MfS zu seiner Person gesammel-ten Unterlagen zu erhalten, in diese Einsicht zu nehmen und Kopien daraus zu bekommen. Die-ses Recht haben die Betroffenen - die Opfer, die zielgerichtet ausgespht wurden - und Dritte,

    das sind sonstige Personen, ber die der Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat,sowie - eingeschrnkt - die ehemaligen Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes und vomStaatssicherheitsdienst Begnstigte.

    Die Unterlagen drfen nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz von ffentlichen undnicht-ffentlichen Stellen u.a. fr folgende Zwecke verwendet werden

    - Rehabilitierung von Betroffenen, Vermiten und Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leis-tungen nach dem Hftlingshilfegesetz,

    - Schutz des Persnlichkeitsrechts,

    - Aufklrung des Schicksals Vermiter und ungeklrter Todesflle,

    - berprfung von bestimmten Personen im Hinblick darauf, ob sie hauptamtlich oder inof-fiziell fr den Staatssicherheitsdienst ttig waren.

    Die Unterlagen sollen auch dazu beitragen, die historische, politische und juristische Aufarbeitungder Ttigkeit des Staatssicherheitsdienstes zu gewhrleisten und zu frdern.

    Die Aufgabe, die Stasi-Unterlagen zu erfassen, zu verwahren, zu verwalten und zu verwenden,obliegt dem Bundesbeauftragten fr die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes. Er hateine Zentralstelle in Berlin und Auenstellen in den Lndern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-

    Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thringen.

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    1 Was jeden angeht

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    Die Opfer, die sogenannten Dritten, aber auch Angehrige sowie die brigen im Gesetz genann-ten Personen knnen bei der Zentralstelle oder in den Auenstellen den Antrag auf Auskunft stel-len und dort auch erhalten. Nheres erfahren Sie unter folgender Anschrift:

    Bundesbeauftragter fr die Unterlagen desStaatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDRGlinkastrae 35, 10117 BerlinPostanschrift:Postfach 218, 10106 BerlinTel.: (030) 2241-70 Fax: (030) 2241-7762http://www.bstu.de

    Umwelt

    Sowohl bei den Umweltplanungsbehrden als auch beim Vollzug von Umweltvorschriften werdenpersonenbezogene Daten erhoben und gespeichert. Auerdem werden auf kommunaler Ebene,bei den Bundeslndern, dem Bund und bei der Europischen Union Umwelt-Informationssysteme aufgebaut. Hierzu zhlen z.B. Altlastenkataster, Biotopkataster, Bodenin-formationssysteme (BIS), das Me- und Informationssystem zur berwachung der Um-weltaktivitt (IMIS) und CORINE (= Coordination of Information on the Environment), das Umwelt-Informationssystem der Europischen Union. An personenbezogenen Daten werden in diesenUmwelt-Informationssystemen vor allem Angaben ber Grundstcke gespeichert, etwa der Na-me des Eigentmers, aber auch Bodenproben oder Daten ber Schadstoffbelastungen, die ge-gebenenfalls Rckschlsse auf die Gesundheit der Bewohner des Grundstckes, also auch derMieter, zulassen.

    Aber auch auerhalb dieser Umwelt-Informationssysteme finden sich in den Verwaltungsvorgn-gen der Umweltbehrden personenbezogene Daten. Dazu gehren z.B. Daten von

    - Antragstellern und Einwendern in einem Genehmigungsverfahren z.B. nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,

    - Adressaten eines umweltrechtlichen Untersagungsverfahrens,

    - Personen, die gegen Umweltvorschriften verstoen haben, weswegen die Umweltbehr-de gegen sie vorgehen mute,

    - Personen, die durch Umwelteinflsse geschdigt wurden,

    - Brgern, die auf Mistnde in der Umwelt hingewiesen haben.

    Weil Umweltschutz heute jeden angeht, sieht das Umweltinformationsgesetzvor, da die beiden Behrden vorhandenen Informationen ber den Zustand der Umwelt fr jeden Brger grund-stzlich frei zugnglich sind. Jedoch sieht das Gesetz aus Grnden des Datenschutzes Ein-schrnkungen des freien Informationszugangs dann vor, wenn schutzwrdige Interessen derBetroffenen durch das Bekanntwerden ihrer personenbezogenen Daten beeintrchtigt wrden.

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    Schule und Ausbildung 2

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    2 Schule und Ausbildung

    Damit Schulen und Hochschulen ihre Lehraufgaben erfllen knnen, aber auch fr Frderungs-manahmen und Planungen in den Bereichen Bildung und Ausbildung werden personenbezoge-ne Daten von Lernenden und Lehrenden verarbeitet.

    Kindergrten

    Im Kindergarten werden Daten des Kindes und seiner Eltern fr pdagogischeZwecke und zur Festsetzung der Kostenbeitrge gespeichert.

    Die Gesundheitsmter fhren - auf freiwilliger Basis - die Vorsorgeuntersuchungen von Kindernzur Frherkennung von gesundheitlichen Gefhrdungen und Erkrankungen (z.B. bertragbareKrankheiten) und auch von Behinderungen durch. Dabei werden auch einige Angaben ber dieFamilie sowie ber die physische Entwicklung des Kindes erfragt und in Dateien verarbeitet.

    Schule

    Die Einschulungsuntersuchung umfat im wesentlichen Erhebungen zur Schulreife; mit ihrsoll also festgestellt werden, ob das Kind zum Zeitpunkt der Untersuchung nach seinem krper-lichen Zustand schulfhig ist. Auf diese Feststellung mu sich die Untersuchung beschrnken.Whrend der Schulzeit sind weitere rztliche oder schulzahnrztliche Untersuchungen mglich.Solche Untersuchungen dienen dann der Gesundheitsfrsorge an Schulen.

    Rechtsgrundlage fr die Verarbeitung von Schlerdaten sind die Schulgesetzein Verbindungmit den Landesdatenschutzgesetzenoder spezielle Datenschutzregelungen der einzelnenBundeslnder, wie z.B. in Bremen das Gesetz zum Datenschutz im Schulwesen. Regelmigwerden Schlerdateien gefhrt, die neben Namen und Adresse der Schler und ihrer Erzie-hungsberechtigten Angaben ber Schullaufbahn und Leistung enthalten. Soweit Schlerdatenautomatisiert verarbeitet werden, drfen nach den Bestimmungen einzelner Bundeslnder Anga-ben ber Leistungen oder Gesundheitszustand nicht oder nur eingeschrnkt einbezogen werden.Zu diesen Dateien knnen auf freiwilliger Basis noch Dateien fr pdagogische Zwecke, wie z.B.Gruppensoziogramme, kommen.

    In der Schule knnen Befragungen und Interviews im Rahmen von Forschungsprojekten durch-gefhrt werden, dies jedoch nur nach entsprechender Aufklrung des Betroffenen und ggf. derErziehungsberechtigten, einer Belehrung ber die Freiwilligkeit der Teilnahme und grundstzlichmit schriftlicher Einwilligung des betroffenen Minderjhrigen oder Erziehungsberechtigten. Volljh-rige Schler entscheiden in eigener Verantwortung ber die Einwilligung.

    Um Planungen im Hochschulbereich zu erleichtern, erlaubt das Hochschulstatistikgesetz auffreiwilliger Grundlage die Befragung von Schlern in Abschlussklassen von Bildungseinrichtun-gen der Sekundarstufe II, die zur (Fach-) Hochschulreife fhren. Dabei drfen in Abschlussklas-sen jhrlich zum 1. Februar folgende Daten erfasst werden

    - Geschlecht,

    - Geburtsmonat und -jahr,

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    2 Schule und Ausbildung

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    - Staatsangehrigkeit,

    - Schulzweig,

    - Art des angestrebten Schulabschlusses,

    - Art des angestrebten Studiums,

    - angestrebter Studienort und

    - Studienziel.

    Name und Vorname(n) oder Angaben zum Wohnsitz werden also nicht erhoben. Nach demHochschulstatistikgesetz steht es den Schlern frei, den ausgefllten Erhebungsbogen im ver-schlossenen Umschlag zur Weiterleitung abzugeben.

    Sofern Schler Leistungen nach dem Bundesausbildungsfrderungsgesetz - BAfG - er-halten, werden ihre Daten auch von den fr Ausbildungsfrderung zustndigen mtern erhobenund verarbeitet. Die Einzelheiten sind im nachfolgenden Kapitel Ausbildungsfrderung be-schrieben. Werden Frderungsmanahmen des jeweiligen Bundeslandes, wie z.B. Lernmittel-zuschsse, in Anspruch genommen, so speichern die dafr zustndigen Stellen ebenfalls per-sonenbezogene Daten.

    Berufliche Bildung

    Ausbildungsbetriebe und Berufsschulen speichern Daten der Auszubildenden. Die Kammern(z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) fhren ein Verzeichnis der Be-rufsausbildungsverhltnisse mit den wesentlichen Merkmalen der einzelnen Ausbildungsver-trge. Diese Daten werden u.a. fr die Zulassung zur Gehilfen- oder Gesellenprfung verwendet.

    Fr den Bereich der beruflichen Bildung regelt das Berufsbildungsfrderungsgesetz, welcheDaten zur Information und Planung erhoben werden drfen. Die Erhebungen erstrecken sich auf

    - die Ausbildungssttten,

    - die Prfungen in der beruflichen Bildung und

    - die Aufsicht in der beruflichen Bildung.

    Die Auszubildenden haben Auskunft zu erteilen ber Geschlecht, Staatsangehrigkeit, allge-meine Vorbildung, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr, Ausbildungsdauer und -art und gegebe-nenfalls ber Prfungen, z.B. ber Zulassung zur Prfung, Wiederholungsprfung, Prfungser-folg und Abschlu.

    Die Erhebungsstellen (z.B. Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern) fassen dieDaten zusammen und geben die so gewonnenen summenmigen Angaben an die Statisti-schen Landesmter weiter, von wo sie da Statistische Bundesamt erhlt.

    hnlich umfangreiche Erhebungen betreffen die Ausbilder mit Angaben ber Geschlecht sowiefachliche und pdagogische Eignung.

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    Schule und Ausbildung 2

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    Die Datenspeicherungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhltnis sind im Abschnitt Be-rufsttigkeit beschrieben.

    Hochschule

    Die Verwaltung der Hochschulen, der numerus clausus, die zentrale Vergabe von Studienplt-zen, die dazu notwendige Berechnung von Richtwerten und Hochschulkapazitten sowie dieUmsetzung des Hochschulbaufrderungsprogramms sind ohne eine umfangreiche Verarbeitungvon personenbezogene Daten der Studierenden nicht mglich.

    Schon die Vergabe eines Studienplatzes in einem Fach, fr das die ZentralVergabestelle frStudienpltze - ZVS - in Dortmund die Zulassung regelt macht es notwendig, die wesentlichen

    Daten aus dem entsprechenden Antrag des Bewerbers zu speichern und zu verarbeiten.Rechtsgrundlage hierfr ist die Vergabeverordnung ZVS. Zustndig fr die datenschutzrechtlicheKontrolle der ZVS ist der Landesbeauftragte fr den Datenschutz von Nordrhein-Westfalen.

    Im Verlauf des Studiums werden von den Hochschulen und deren Einrichtungen, wie z.B. Biblio-theken, aber zum Teil auch fr einzelne Veranstaltungen (z. Praktika) Daten ber Studierendegefhrt. Rechtsgrundlage hierfr sind das Hochschulrahmengesetz und die jeweiligen Hoch-schulgesetze der Lnder.

    Fr die Hochschulstatistik werden umfangreiche Angaben ber Immatrikulation, Rckmeldung,Prfung, Exmatrikulation und Promotion erhoben. Auskunftspflichtig sind die Hochschulen undHochschulkliniken sowie die staatlichen und kirchlichen Prfungsmter, die die Angaben aus

    ihren Verwaltungsunterlage entnehmen. Rechtsgrundlage hierfr ist das Hochschulstatistikge-setz. Die Statistischen Landesmter speichern und verarbeiten diese Daten ohne Namen undgeben sie an das Statistische Bundesamt weiter.

    Ausbildungsfrderung

    Nehmen Studenten oder Schler Leistungen nach dem Bundesausbildungsfrderungsgesetz- BAfG -in Anspruch, so speichern die mter fr Ausbildungsfrderung die wesentlichen Datenaus dem Antrag. Sie geben diese Daten mit Ausnahme der Namen an die Statistischen Landes-mter weiter, von wo sie das Statistische Bundesamt erhlt. In den damit gefhrten Statistiken

    sind insbesondere folgende Daten enthalten- von dem Auszubildenden:

    Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehrigkeit, Familienstand, Zahl der Kinder, Woh-nungwhrend der Ausbildung, Art eines anerkannten Ausbildungsabschlusses, Aus-bildungssttte, Klasse bzw. (Fach-) Semester, Ende der Frderungshchstdauer, Hheund Zusammensetzung des Einkommens, Freibetrag und, wenn eine Vermgens-anrechnung erfolgt, die Hhe des Vermgens und des Hrtefreibetrags;

    - von dem Ehegatten des Auszubildenden:Berufsttigkeit oder Art der Ausbildung, Hhe und Zusammensetzung des Einkommensund des Hrtefreibetrags sowie Zahl und Unterhaltsberechtigtenverhltnis der Kinder und

    der weiteren Unterhaltsberechtigten, fr die ein Freibetrag nach diesem Gesetz gewhrtwird;

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    2 Schule und Ausbildung

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    - von den Eltern des Auszubildenden:Familienstand, Berufsttigkeit, Hhe und Zusammensetzung des Einkommens und desHrtefreibetrags, Zahl sowie Unterhaltsberechtigtenverhltnis und Art der Ausbildung der

    weiteren zu unterhaltenden Kinder und die Zahl, der Unterhaltsberechtigten, fr die einFreibetrag nach diesem Gesetz gewhrt wird;

    - ber den Frderungsbetrag:Hhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Auszubildenden, aufden Bedarf anzurechnende Betrge vom Einkommen und Vermgen des Auszu-bildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern, von den Eltern tat-schlich geleistete Unterhaltsbetrge, Art und Hhe des Frderungsbetrags sowie Beginnund Ende des Bewilligungszeitraums.

    Mit der Verwaltung und dem Einzug der nach dem BAfG gewhrten Darlehen ist eine Abteilungdes Bundesverwaltungsamtes betraut. Die hierfr erforderlichen Daten werden im Rechenzent-rum des Bundesverwaltungsamtes verarbeitet. Dort werden die Daten der Darlehensnehmerzentral gespeichert, die bentigt werden, um den Feststellungs- und Rckzahlungsbescheid zuerstellen und um noch weitere Aufgaben zu erfllen,die mit der Darlehensverwaltung zusam-menhngen, wie z. B. Bearbeitung von Antrgen auf teilweisen Erla oder Stundung der Rck-zahlung von Darlehen.

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    Berufsttigkeit 3

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    3 Berufsttigkeit

    Arbeitnehmer

    Im Laufe eines Berufslebens sammelt sich ber jeden Berufsttigen bei verschiedenen Stellenumfangreiches Datenmaterial an. Bei der Bewerbung erhlt der Arbeitgeber Angaben berSchulbildung, berufliche Ausbildung, bisherige Ttigkeit usw. Diese Angaben werden mit der Zeitum weitere Informationen ber die Ttigkeit in der Firma ergnzt.

    Fast alle Arbeitgeber benutzen heute die automatisierte Datenverarbeitung fr die Verwaltungdieser Daten. Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen durchweg automatisiert. Auch Aufzeich-nungen ber Anwesenheitszeiten - besonders bei gleitender Arbeitszeit - werden mittels Com-

    puter gespeichert und ausgewertet. Viele Betriebe haben sogenannte Personalinformations-systeme , die die Personalverwaltung und Personalwirtschaft untersttzen. Daneben gibt es invielen Betrieben aber auch noch Karteien mit Personaldaten, wie Urlaubskartei und Krankenkar-tei.

    In einem Personalinformationssystem oder Personalverwaltungssystem knnten z.B. folgendeInformationen ber die Beschftigten enthalten sein:

    - Name, Vorname,

    - Geburtsdatum,

    - Geschlecht,

    - Anschrift,

    - Telefonnummer,

    - Namen des Ehepartners und der Kinder,

    - Personalnummer,

    - Telefonnummer am Arbeitsplatz,

    - Datum des Eintritts in den Betrieb,

    - Kfz-Kennzeichen,

    - Nummer des Parkplatzes,

    - Urlaubsdaten,

    - Krankheitszeiten,

    - Wehr-/Ersatzdienst,

    - Schwerbehindertenprozentsatz,

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    3 Berufsttigkeit

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    - Mutterschutzdaten,

    - Angaben ber Aufgabenstellung,

    - Besondere Kenntnisse, Fhigkeiten (z.B. Fhrerscheinlizenzen, Fremdsprachen)

    - Leistungsdaten, (Beurteilungen, Zeugnisse, Testergebnisse)

    - Zulagen

    - Aufzeichnungen ber Gleitzeit

    - Schul- und Berufsausbildung

    - Fortbildungskurse

    - Religionszugehrigkeit (fr Zwecke der Kirchensteuer)

    - Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft (fr Zwecke der Beitragseinziehung),

    - frhere Beschftigungen, frhere Arbeitgeber

    - Lohndaten/Gehaltsdaten - Aufzeichnungen von Telefonverbindungsdaten (dienstlich ge-fhrte Telefonate).

    Je nach den Verhltnissen des Einzelfalles knnen oder mssen einige der Daten aufgrund ent-

    sprechender gesetzlicher Regelungen vom Arbeitgeber an andere Stellen weitergegeben wer-den, z.B.

    an Trger der Sozialversicherung wie

    - Berufsgenossenschaft,

    - Krankenkasse,

    - Rentenversicherung,

    - Arbeitsamt,

    an Behrden wie

    - Amt fr Ausbildungsfrderung,

    - Aufsichtsbehrde,

    - Bundesinstitut fr Berufsbildung,

    - Finanzamt,

    - Gewerbeaufsichtsamt,- Gesundheitsamt,

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    Berufsttigkeit 3

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    an Krperschaften des ffentlichen Rechts wie

    - Industrie- und Handelskammer,

    - Handwerkskammer,

    - Landwirtschaftskammer.

    Soweit die Datenweitergabe nicht aufgrund einer Rechtsvorschrift erfolgt, bedarf sie der Zustim-mung des Betroffenen.

    Die Einfhrung automatisierter Systeme zur Verarbeitung von Arbeitnehmerdaten unterliegt inweiten Bereichen, insbesondere soweit diese sich zur Verhaltens- und Leistungskontrolle eignen,der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats (z.B. die Einfhrung einer automatisierten

    Zeit- oder Telefondatenerfassung).Betriebsrte und Personalrte drfen Daten ber Beschftigte erheben, verarbeiten oder nutzen,soweit dies fr die Erfllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, die sich aus dem Betriebsverfas-sungsgesetz oder dem Personalvertretungsrecht ergeben.

    Daten, die das Arbeitsverhltnis betreffen, knnen auch noch bei anderen Stellen gespeichertsein, z.B. beim Betriebsarzt.

    Selbstndige Ttigkeit

    Selbstndige Ttigkeiten sind z.B. die Berufsausbung

    - der Handwerker und Fabrikanten (gewerblicher Bereich),

    - der Auenhandels-, Gro- und Einzelhandelskaufleute, der Makler und Agenten, der Ver-sicherer und Bankiers (kaufm. Bereich),

    - der freiberuflichen rzte, Apotheker, Rechtsanwlte, Notare, Architekten, Steuerberater,Wissenschaftler und Knstler (freie Berufe).

    Deren Daten werden whrend ihrer Berufsausbildung, anllich einer Berufszulassung undwhrend der Berufsausbung in zahlreichen Dateien erfat.

    Die Datenspeicherung whrend der Berufsausbildung erfolgt

    - bei den Ausbildungssttten wie Schulen, Berufsschulen, Hochschulen und Universitten,

    - bei den Berufsprfungsstellen, wie Hochschulprfungsmtern, Industrie- und Handels-kammern, Handwerkskammern, Innungen.

    Datenspeicherungen anllich einer vorgeschriebenen Berufszulassung und Berufsanmel-dung erfolgen bei den entsprechenden Zulassungs- und Anmeldestellen, wie z.B.

    - Landgerichtsprsident,

    - Wirtschaftsministerium,

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    3 Berufsttigkeit

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    - Handelsregister,

    - Architektenliste,

    - rzte-, Apotheker-, Rechtsanwalts- oder Notarkammern.

    Datenspeicherungen whrend der Berufsausbung erfolgen

    - bei Berufskammern und -zwangsverbnden, wie Industrie- und Handelskammern, rzte-kammern, Wirtschaftsprferkammern, Innungen,

    - bei Aufsichtsbehrden, wie Gewerbeaufsichtsmtern, Versicherungsaufsicht,

    - bei freien Berufsvereinigungen und Fachverbnde, wie Anwaltsvereinen, Arbeitgeberver-bnden, landwirtschaftlichen Genossenschaften,

    - bei Behrden, die mit berufsbezogenen Statistiken und Frderungsmanahmen (Ge-werbefrderung, Mittelstandsfrderung) befat sind,

    - bei Behrden, von denen Ausschreibungen vorgenommen werden,

    - bei Behrden und sonstigen ffentlichen Stellen, die Sachverstndige und Gutachter ein-setzen oder Schffen sowie berufsbezogene Laienrichter berufen.

    Datenspeicherungen im Rahmen der Berufsausbung erfolgen im privaten Bereich aufgrund

    bestehender und zwecks Anbahnung zuknftiger Geschftsbeziehungen schwerpunktmig bei

    - Kunden und Lieferanten,

    - Banken, Versicherungen und Genossenschaften,

    - Adrehndlern oder

    - in Branchenverzeichnissen.

    Berufsbedingte Speicherung in besonderen Fllen

    Die Mglichkeiten, im Zusammenhang mit der beruflichen Ttigkeit fr bestimmte Gruppen undspezielle Zwecke Dateien zu fhren, sind auerordentlich vielfltig. Eine vollstndige Aufzhlungist hier nicht mglich. Betroffene solcher besonderen Datensammlungen sind z.B.:

    - Fahrlehrer, Kfz-Sachverstndige und PrferDas Kraftfahrt-Bundesamt fhrt als Zentralstelle und zur berwachung der Zuverlssig-keit des genannten Personenkreises eine Datei ber Fahrlehrer, amtlich anerkannteSachverstndige und amtlich anerkannte Prfer.

    - Verschlusachen-Ermchtigte

    Das Bundesministerium fr Wirtschaft fhrt zur Sicherstellung des Geheimschutzes inder Wirtschaft eine Datei, in der Daten ber Angehrige deutscher Unternehmen ge-speichert sind, die zum Umgang mit Verschlusachen ermchtigt sind, waren oderwerden sollen.

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    Berufsttigkeit 3

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    - Inhaber von StrahlenpssenInsbesondere zur Vermeidung der Ausstellung von mehr als einem Strahlenpa fr eine

    Person fhrt das Bundesamt fr Strahlenschutz - Institut fr Strahlenhygiene - in Neu-herberg eine Datei ber registrierte Strahlenpsse der beruflich strahlenexponiertenPersonen, die in fremden Einrichtungen ttig sind.

    - Medizinisch berwachte PersonenDiejenigen Stellen, die in regelmigen Zeitabstnden die Angehrigen bestimmter Be-rufsgruppen rztlich untersuchen, fhren ber diese Personen Datensammlungen mitden Untersuchungsbefunden, die teilweise auch zur Terminberwachung verwendetwerden.

    - ExpertenAls bersicht zur Vermittlung von Kontakten fhren wissenschaftliche Einrichtungen,aber auch Firmen und Behrden mit forschungsnahen Aufgaben, Datensammlungen -ber Mitarbeiter in Forschungseinrichtungen und andere Experten auf speziellen Fachge-bieten.

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    4 Gesundheit

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    4 Gesundheit

    Untersuchung und Behandlung beim Arzt

    - Der behandelnde Arzt erfragt Ihre Personalien, die Krankenkasse und die Vorgeschichte,wie z.B. Impfungen, zurckliegende Erkrankungen und Operationen. Er fragt Sie auchnach regelmig eingenommenen Medikamenten, Unvertrglichkeiten, Allergien, demGenu von Kaffee, Alkohol, Nikotin und z.B. Drogen und mit Gewicht und Gre. All dieswird auch gespeichert.

    - Im Laufe der Behandlung werden Befunde, Diagnosen und Therapien (Arzneien, Heil- undHilfsmittel) vermerkt.

    - Blut- und Gewebeproben werden zur Untersuchung oft an medizinische Labors gesandt.Zur Identifikation des Patienten dienen in der Regel Name und Geburtsdatum. Zum Schutzdes Patienten wird gelegentlich z.B. bei AIDS Tests eine Nummer oder ein Decknameverwendet. Im Labor werden diese Daten mit den Befunden festgehalten.

    Die Pflicht zur rztlichen Dokumentation ergibt sich aus dem Standesrecht der rzte und derhchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Standesrecht (Berufsordnung fr die rzte) begrndetdie Pflicht zu besonderer Verschwiegenheit (rztliche Schweigepflicht), deren Verletzung durch

    rzte und das medizinische Hilfspersonal nach 203 Strafgesetzbuch strafbar ist.

    Abrechnung

    - Bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenversicherungen rechnet der Arzt die von ihm veran-laten diagnostischen und therapeutischen Leistungen unter Verwendung der Kranken-versichertenkartemit der zustndigen Bezirksstelle der Kassen(zahn)rztlichen Verei-nigung ab. Die Krankenversichtenkarte erhlt jeder Versicherte von seiner Krankenkasse;diese Karte ersetzt den frheren Krankenschein. Sie darf nur fr den Nachweis der Be-rechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsrztlichen Ver-sorgung sowie fr die Abrechnung mit den Leistungserbringern verwendet werden. DieKrankenversichertenkarte darf kraft Gesetzes lediglich sogenannte Verwaltungsdaten,nicht aber medizinische Daten enthalten.

    Die Kassen(zahn)rztliche Vereinigung darf rztliche / zahnrztliche Abrechnungdatenmit medizinischen Inhalten den Krankenkassen nur so bermitteln, da die Kasse dieseDaten keinem Versicherten zuordnen kann (siehe auch Abschnitt 5 Kapitel Sicherung imKrankheitsfall).

    - Von Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung eingelste Rezepte werden berdie zustndige Apothekenabrechnungsstelle an die gesetzliche Krankenversicherung ge-leitet.

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    Gesundheit 4

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    Betriebsarzt

    Fr die arbeitsmedizinische Betreuung gibt der behandelnde Arzt Daten unter Umstnden an den

    Betriebsarzt weiter. Er mu hierfr - von Ausnahmen abgesehen (z.B. Gefahren fr die Allge-meinheit) - die Einwilligung des Patienten einholen.

    Krankenhaus, Sanatorium und Kurklinik

    Im Krankenhaus, Sanatorium oder in einer Kurklinik werden zur Person und zur Krankheitsvor-geschichte die gleichen Angaben wie beim niedergelassenen Arzt aufgenommen. Hinzu kommen

    Angaben ber die einweisende Stelle, den Einweisungsgrund und gegebenenfalls die Kostentr-ger sowie die Anschriften von Angehrigen und gesetzlichen Vertretern.

    Fr Verwaltungszwecke werden Krankengeschichten und Befunde regelmig nicht verwendet.

    Diese Patientendaten knnen z.B. weitergegeben werden:

    - Diagnosen und Angaben ber die Verweildauer an den Trger der gesetzlichen Kranken-versicherung zur Besttigung der Kostenbernahme (Aufnahmeanzeige) und zur Abrech-nung (bei lngerer Verweildauer teilweise durch Befunde ergnzt).

    - Krankengeschichte, Befunde, Diagnosen und Therapien je nach den Umstnden desEin-zelfalles an

    = rzte, Krankenhuser, Kurkliniken, die weiter- oder mitbehandeln (evtl. zustzliche

    Behandlungsempfehlungen),

    = den Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen (z.B. zur berprfung derVerordnung aufwendiger Versicherungsleistungen, von Aufenthalten in Sanatorien,Kur-, Diagnostikkliniken oder in Fragen der Rehabilitation),

    = Trger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung einschlielich ihrer Ver-trauensrzte und an rztliche Gutachter (z.B. bei Fragen der Rehabilitation oderzur Prfung der Berufs- und Erwerbsfhigkeit),

    = Versorgungsmter (im Rahmen der Anerkennung von Schwerbehinderten undKriegsbeschdigten sowie bei lmpfschden - auf Antrag der Betroffenen),

    = Straf- und Zivilgerichte (z.B. in Verfahren wegen rztlicher Kunstfehler oder inspeziellen Entschdigungsverfahren beispielsweise fr Verfolgte des Nationalso-zialismus),

    = privatrztliche Verrechnungsstellen,

    = private Versicherungen (einschlielich rztlicher Gutachten im Zusammenhangmit frheren Krankheiten),

    = Ausschsse bei der Kassenrztlichen Vereinigung zur berprfung der Notwen-

    digkeit und Wirtschaftlichkeit ambulanter Leistungen im Rahmen der kassenrztli-chen und vertragsrztlichen Beteiligung von Mitgliedern der gesetzlichen Kranken-versicherung),

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    4 Gesundheit

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    = Wissenschaftler, Hochschullehrer (oft gleichzeitig behandelnde rzte) fr Zweckeder Forschung und Lehre.

    Die Weitergabe der Daten an die genannten Stellen erfolgt bei Bedarf auch durch den Hausarzt.Sie ist - soweit sie nicht auf eine Rechtsvorschrift (z.B. Sozialgesetzbuch, ein Landeskranken-hausgesetz oder ein Gesetz zum Datenschutz in Krankenhusern) gesttzt werden kann - nurmit Einwilligung desPatienten zulssig.

    Gesundheitsamt

    Bei der berwachenden und beratenden Gesundheitsvorsorge sammelt der Amtsarzt aufgrundregelmiger Mitteilungen ffentlicher Stellen und aufgrund der in Rechtsvorschriften festgelegtenMeldepflichten Personalien, Krankengeschichten, Befunde und Diagnosen ber

    - rzte, Zahnrzte, Apotheker, Heilpraktiker, Krankenpfleger und sonstige nichtrztlicheHeilpersonen, soweit sie ihren Beruf ausben (regelmig nur Angaben ber Approbation,Prfung, staatliche Anerkennung) - diese Datei der Medizinalpersonen wird im Saarlandnicht gefhrt! -,

    - schulpflichtige Kinder,

    - in Lebensmittelbetrieben ttige Personen (z.B. in Gaststtten, Hotels, Molkereien, Einzel-und Grohandel, Metzgereien),

    - an bestimmten Infektionskrankheiten Erkrankte, Krankheits- oder Ansteckungs-

    verdchtige (siehe auch nachfolgendes Kapitel Meldungen in besonderen Fllen),

    - wegen strafbarer Handlungen nach dem Betubungs- und dem Arzneimittelgesetz Ver-urteilte und wegen Drogensucht gerichtlich Untergebrachte,

    - geschlechtskranke Personen (siehe auch nachfolgendes Kapitel Meldungen in besonde-ren Fllen"),

    - Prostituierte.

    Aufgrund freiwilliger Beratung oder Behandlung fhrt der Amtsarzt Daten ber

    - krperlich und geistig/seelisch Behinderte (einschlielich Mibildungen aufgrund von Arz-neimittelnebenwirkungen),

    - Schwangere, Mtter, Kleinkinder und Suglinge,

    - Impfungen.

    Darber hinaus erhebt der Amtsarzt Daten als Gutachter bei der Abgabe von

    - Tauglichkeitszeugnissen fr bestimmte Berufsgruppen (z.B. Kraftfahrer, Taxifahrer, Sozi-alarbeiter),

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    Gesundheit 4

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    - Gesundheitszeugnissen (z.B. bei Einstellung, Anstellung, Ruhestandsversetzung, Been-digung des Arbeitsverhltnisses wegen Berufs- oder Erwerbsunfhigkeit, Beihilfen fr Ku-ren, Sanatoriumsaufenthalte),

    - sonstigen Stellungnahmen ber den Gesundheits- und Geisteszustand (in Vormund-schafts-, Pflegeschafts-, Unterbringungs- und Strafverfahren, Antrgen auf Sozialhilfe,Verfahren vor Familiengerichten).

    Meldungen in besonderen Fllen

    - Beim Auftreten bestimmter besonders ansteckender Krankheiten, wie z.B. Paratyphus,Hepatitis, spinale Kinderlhmung, Diphtherie und Tollwut (teilweise schon bei Verdacht),ist der behandelnde Arzt nach dem Bundes-Seuchengesetz verpflichtet, das zustndi-

    ge Gesundheitsamt unter Benennung des Patienten zu unterrichten.

    - Unter bestimmten Umstnden (Unterbrechung oder Verweigerung der Behandlung durchden Patienten) gilt dies auch bei ansteckenden Geschlechtskrankheiten (Gesetz zur Be-kmpfung der Geschlechtskrankheiten). Ohne Nennung von Name und Anschrift muder Arzt jeden Fall einer ansteckenden Geschlechtskrankheit mit Geburtsdatum, Ge-schlecht und Familienstand des Erkrankten fr eine Bundesstatistik melden. BesondereBestimmungen gelten fr die Bundeswehr.

    - Aufgrund gesetzlicher Bestimmung meldet der Arzt dem Statistischen Bundesamt ohneNamensnennung die von ihm unter den Voraussetzungen der 218 a und 218 b StGBvorgenommenen Schwangerschaftsabbrchemit Angaben ber

    1. den Grund des Schwangerschaftsabbruchs,

    2. den Familienstand und das Alter der Schwangeren sowie die Zahl der von ihr zurversorgenden Kinder,

    3. die Zahl der vorangegangenen Schwangerschaften und deren Beendigung,

    4. die Dauer der abgebrochenen Schwangerschaft,

    5. die Art des Eingriffs und beobachtete Komplikationen und

    6. den Ort der Vornahme des Eingriffs und im Fall eines Krankenhausaufenthaltsdessen Dauer.

    Krebsregister

    Aufgrund landesrechtlicher Vorschriften werden in der Bundesrepublik Deutschland mehrereregionale Krebsregister gefhrt. Auerdem trat am 01. Januar 1995 das Krebsregistergesetzdes Bundesin Kraft. Danach wurden die Lnder verpflichtet, stufenweise bis zum 01. Januar1999 flchendeckend bevlkerungsbezogene Krebsregister einzurichten. Wie und wo dieseKrebsregister errichtet werden, regeln die Lnder. Da das Krebsregistergesetz mit Ablauf des

    31. Dezember 1999 auer Kraft tritt, fllt ab diesem Zeitpunkt das Ob und Wie einer Weiterfh-rung des eingerichteten Krebsregisters allein in die Kompetenz der Lnder. Fr rzte und sonsti-ge meldende Stellen besteht nach dem Krebsregistergesetz keine Meldepflicht, sondern ein

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    4 Gesundheit

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    Melderecht mit Widerspruchsrecht des Patienten. Die Krebsregister bestehen aus selb-stndigen, rumlich, organisatorisch und personell voneinander getrennten Vertrauensstellen undRegisterstellen. Die gemeldeten Daten werden von den Vertrauensstellen auf Schlssigkeit und

    Vollstndigkeit berprft und ggf. berichtigt. Die Daten werden dann anonymisiert von den Ver-trauensstellen an die Registerstellen bermittelt, die unter anderem bestimmte patientenbezoge-ne Angaben speichern.

    Auch die bereits bestehenden Krebsregister werden aufgrund von Meldungen niedergelassenerrzte, der Krankenhuser sowie pathologischer Institute gefhrt. Zum Teil werden sie durch Da-ten aus den Standesmtern (Todesmeldungen) oder den Meldemtern ergnzt. Je nach Landes-gesetz gibt es eine Meldepflicht der rzte oder ein Melderecht auf freiwilliger Basis. Es gibtKrebsregistergesetze, wonach Voraussetzung einer Meldung die ausdrckliche Einwilligung desPatienten ist, nach anderen Krebsregistermodellen sind die personenbezogenen Angaben durchdie rzte oder sonstigen meldenden Stellen zu verschlsseln; lediglich die medizinischen Anga-

    ben drfen dann offen an das Register bermittelt werden. Die Register verffentlichen nur sta-tistische Daten, die den einzelnen Betroffenen nicht erkennen lassen. Fr wissenschaftlicheZwecke drfen die Daten aus den Registern in der Regel nur in anonymisierter Form weitergege-ben werden.

    Medizinische Forschung

    In Krankenhusern werden die Patientendaten hufig auer zum Zwecke der rztlichen Doku-mentation auch fr Zwecke der medizinischen Forschung verwendet. Rechtsgrundlage hierfrsind spezialgesetzliche Regelungen z. B. in den Landeskrankenhausgesetzen oder Gesund-heitsdatenschutzgesetzen. Diese Regelungen legen fest, unter welchen Voraussetzungen per-

    sonenbezogene Patientendaten ohne Einwilligung der Betroffenen fr Forschungsvorhaben ver-arbeitet werden drfen. Insbesondere ist zu prfen, ob berwiegend schutzwrdige Belange derPatienten entgegenstehen und der Zweck der Forschung nicht auf andere Weise (z. B. mit sta-tistischen Daten) erreicht werden kann.

    Sobald der Forschungszweck dies erlaubt, sind die Merkmale, mit denen ein Personenbezughergestellt werden kann, wie z. B. der Name und das Geburtsdatum, gesondert zu speichern.Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck erreicht ist.

    Geben Patienten ihre Einwilligung, um an einem Forschungsvorhaben mitwirken zu knnen,mssen diese Einwilligungserklrungen bestimmte inhaltliche und formale Voraussetzungenerfllen. Das ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen. Insbesondere mu der Patient vorder Einwilligung ber Umfang und Zweck der geplanten Datenverarbeitung und ber die Freiwil-ligkeit der Einwilligung konkret informiert werden. Die Einwilligung ist in der Regel schriftlich zuerteilen.

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    Soziale Sicherung 5

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    5 Soziale Sicherung

    In der Bundesrepublik Deutschland erhalten Menschen, die hilfsbedrftig sind, z.B. bei Krankheit,Erwerbsunfhigkeit, Arbeitslosigkeit, oder im Alter vielfltige Untersttzung. Nahezu jeder Brgerist in das Netz sozialer Sicherung eingebunden. Die von den Trgern dieser Sicherung zu bewl-tigenden Verwaltungsaufgaben sind entsprechend gro. Das System der sozialen Sicherung istin Deutschland recht vielfltig und selbst fr Fachleute nur schwer berschaubar.

    Entsprechend umfangreich und kompliziert geregelt ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzungpersonenbezogener Daten in diesem Bereich.

    Das Meldeverfahren zur Gesetzlichen Sozialversicherung

    Wer als Arbeitnehmer (Angestellter, Arbeiter) ein Beschftigungsverhltnis eingeht, nimmt auto-matisch am Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und bermittlungsverordnung(DEV) teil, durch welches die verschiedenen Trger der sozialen Sicherung ihre jeweils ben-tigten personenbezogenen Daten erhalten. Auf diese Weise ist auch sichergestellt, da der Ge-samtsozialversicherungsbeitrag - fr die Krankenversicherung, Rentenversicherung undArbeitslosenversicherung -, den der Arbeitgeber vom Lohn oder Gehalt abzieht, auf die jeweilszustndigen Trger richtig aufgeteilt wird. Eine zentrale Stellung in diesem Meldeverfahren habendie jeweiligen gesetzlichen Krankenkassen als Einzugsstellen.

    Die folgende Abbildung DEV-Datenflsse stellt den Regelfall dar. Besondere Versiche-rungsverhltnisse, z.B. von Wehr- und Zivildienstleistenden, von Rehabilitanten oder von Ar-beitslosen bleiben hierbei unbercksichtigt.

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    5 Soziale Sicherung

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    Zeichnung einsetzen Power Point:H:/Perma/ffent lichkeitsarb eit/Info2/DEV Datenflsse.ppt

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    Soziale Sicherung 5

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    Bei der Aufnahme einer Beschftigung bergibt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Sozial-versicherungsnachweisheft (SVN-Heft).Auch mu jeder Arbeitnehmer einen Sozialversi-cherungsausweis erhalten, den er bei bestimmten Beschftigungen mit sich zu fhren hat, z.B.

    Arbeit auf einer Baustelle, als Schausteller oder als Gebudereiniger. Der Arbeitgeber mu sichdavon berzeugen, da die bei ihm ttigen Arbeitnehmer einen Sozialversicherungsausweis ha-ben.

    Auf den im SVN-Heft enthaltenen Vordrucken oder auf maschinenlesbaren Datentrgern ber-mittelt der Arbeitgeber die Daten ber das Beschftigungsverhltnis der zustndigen Kranken-kasse. Die Krankenkassen fhren eine Mitgliederbestandsdatei.

    Die weiteren Datenflsse unterscheiden sich danach, ob Daten eines Arbeiters oder die einesAngestellten bermittelt werden sollen:

    - Bei Angestellten werden die Daten - mit Ausnahme nur geringfgig Beschftigter - direktan die Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte in Berlin - BfA- bermittelt, die darausein Versicherungskonto errichtet.

    - Bei Arbeitern werden die Daten zunchst an die Datenstelle der Rentenversicherungs-trger - DSRV- in Wrzburg bermittelt, die sie an die jeweils zustndigen Versiche-rungstrger, z.B. eine Landesversicherungsanstalt, weiterleitet, wo ebenfalls ein Versi-cherungskonto eingerichtet wird.

    Die Datenstelle der Rentenversicherungstrger fhrt eine Stammsatzdatei fr smtliche verge-benen Ver