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Bundesgesetzblatt 405 Teil I Z 5702 A 1991 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1991 Nr.11 405 Seite Inhalt Gesetz fiber Wasser- und Bodenverbande (Wasserverbandsgesetz - WVG) neu: 753-11; 753-2, 753-2-1, 7815-1 5. 2. 91 Verordnung uber die Pauschsatze fUr Instandsetzung und Pflege der Graber im Sinne des Graber- gesetzes fUrdie Haushaltsjahre 1989 und 1990 (GrabPauschSV 1989/90) ... ".""." ............. 419 neu: 2184-1-4-8 Tag 12. 2. 91 8. 2. 91 Verordnung uber die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlver- ordnung - VPWV) .. """ "." " " " " ................. 420 neu: 51-3-2 8. 2. 91 Verordnung uber die Bildung von Bezirkspersonairaten bei militarischen Dienststellen .. " .... " ..... 424 neu: 51-3-1; 51-1-17 13. 2. 91 Verordnung uber die Berufsausbildung zum BGrokaufmann/zur BGrokauffrau ".""".""." .......... 425 neu: 806-21-1-165 13. 2. 91 Verordnung uber die Berufsausbildung zum Kaufmann fUr BGrokommunikation/zur Kauffrau fOrBOro- kommunikation " " .................... 436 neu: 806-21-1-164 Hinweis auf andere Verkundungsblatter Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften , .............................. 447 Gesetz fiber Wasser- und Bodenverbande (Wasserverbandsgesetz - WVG) Yom 12. Februar 1991 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: In ha Itsu bersicht Erster Tell § Allgemeine Vorschriften fur den Verband 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft § 10 Zulasslqkelt der Errichtung von Amts wegen 1 Zweck und Rechtsform 2 Zulassige Aufgaben Zweiter Abschnitt 3 Name Errichtungsverfahren 4 Mogliche Verbandsmitglieder 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens 5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch 12 Vorarbeiten 6 Satzung 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl 14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin 15 BeschluBfassung Zweiter Tell 16 Errichtung von Amts wegen Errichtung des Verbands 17 Oberleitung eines Errichtungsverfahrens 18 Entscheidung uber Antrage und Einwendungen eines Erster Abschnitt Beteiligten Errichtungsarten 19 Anderung der Errichtungsunterlagen 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands 20 Erste Berufung der Organe 8 Beteiligte 21 Verfahrenskosten

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Bundesgesetzblatt405

Teil I Z 5702 A

1991 Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1991 Nr.11

405

SeiteInhalt

Gesetz fiber Wasser- und Bodenverbande (Wasserverbandsgesetz - WVG)neu: 753-11; 753-2, 753-2-1, 7815-1

5. 2. 91 Verordnung uber die Pauschsatze fUr Instandsetzung und Pflege der Graber im Sinne des Graber-gesetzes fUr die Haushaltsjahre 1989 und 1990 (GrabPauschSV 1989/90) ... ".""."............. 419

neu: 2184-1-4-8

Tag

12. 2. 91

8. 2. 91 Verordnung uber die Wahl der Vertrauenspersonen der Soldaten (Vertrauenspersonenwahlver-ordnung - VPWV) .. """ "." " " " "................. 420

neu: 51-3-2

8. 2. 91 Verordnung uber die Bildung von Bezirkspersonairaten bei militarischen Dienststellen .. " .... "..... 424neu: 51-3-1; 51-1-17

13. 2. 91 Verordnung uber die Berufsausbildung zum BGrokaufmann/zur BGrokauffrau "."""."".".......... 425neu: 806-21-1-165

13. 2. 91 Verordnung uber die Berufsausbildung zum Kaufmann fUr BGrokommunikation/zur Kauffrau fOr BOro-kommunikation " ".................... 436

neu: 806-21-1-164

Hinweis auf andere Verkundungsblatter

Rechtsvorschriften der Europaischen Gemeinschaften , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 447

Gesetzfiber Wasser- und Bodenverbande(Wasserverbandsgesetz - WVG)

Yom 12. Februar 1991

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

In ha Itsu bersicht

Erster Tell §

Allgemeine Vorschriften fur den Verband 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft

§ 10 Zulasslqkelt der Errichtung von Amts wegen

1 Zweck und Rechtsform

2 Zulassige Aufgaben Zweiter Abschnitt

3 NameErrichtungsverfahren

4 Mogliche Verbandsmitglieder11 Einleitung des Errichtungsverfahrens

5 Unternehmen, Plan, Lagerbuch12 Vorarbeiten

6 Satzung13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl

14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin

15 BeschluBfassung

Zweiter Tell 16 Errichtung von Amts wegen

Errichtung des Verbands 17 Oberleitung eines Errichtungsverfahrens

18 Entscheidung uber Antrage und Einwendungen einesErster Abschnitt Beteiligten

Errichtungsarten 19 Anderung der Errichtungsunterlagen

7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands 20 Erste Berufung der Organe

8 Beteiligte 21 Verfahrenskosten

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406 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

Drltter Tell §

Rechtsverhiltnlsse des Verbands 54 Geschafte des Vorstandszu selnen Mltglledern und Drltten 55 Gesetzliche Vertretung des Verbands

Erster Abschnitt 56 Sitzungen des Vorstands

§ Mitgliedschaft 57 GeschaftsfOhrer

22 MitgliedschaftFlinfter Tell

23 BegrOndung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei be-stehenden Verbanden Satzungsinderung

24 Aufhebung der Mitgliedschaftsowle Umgestaltung und Auflosung

des Verbands25 Verfahren

Erster Abschnitt26 Auskunftspflicht

27 VerschwiegenheitspflichtSatzungsanderung

58 Anderung der Satzung

Zweiter Abschnitt 59 Satzungsanderung durch die Autsicntsbehorde

Verbandsbeitrage Zweiter Abschnitt28 Verbandsbeitrage Umgestaltung29 Dffentliche Last 60 ZusammenschluB30 MaBstab fOr Verbandsbeitrage 61 Obertragung von Aufgaben31 Erhebung der Verbandsbeitrage

32 Vorausleistungen auf Verbandsbeitrage Dritter Abschnitt

AuflOsung

Dritter Abschnitt 62 Auflosung des Verbands

Benutzung von GrundstOcken 63 Abwicklung

33 Benutzung der GrundstOckedinglicher Verbandsmitglieder 64 Aufbewahrung der BOcher, Einsicht

34 Deichvortand

35 GrundstOcke mit offentlichen ZweckenSeehster Tell

36 Ausgleich fOr NachteileRechnungswesen

37 Ausgleichsverfahren65 Haushalt, Rechnungslegung, PrOfung

38 Anspruch auf GrundstOckserwerb66 SchuldObernahme

39 Rechtsverhaltnisse bei abgeleiteten GrundstOCksnutzungen Siebter Tell

VerfahrensvorschrlftenVierter Abschnitt

67 Dffentliche BekanntmachungenEnteignung fOr das Unternehmen

68 Anordnungsbefugnis40 Zweck und Gegenstand der Enteignung

69 Freiheit von Kosten41 Zulassigkeit und Umfang der Enteignung

70 Geltung von Landesrecht42 Entschadigung

71 Schiedsgericht43 Anwendung von Landesrecht

Achter TellFOnfter Abschnitt Aufslcht, Oberverband, Unterverband

Verbandsschau 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband

44 Verbandsschau, Schaubeauftragte 73 Ortliche Zustandigkeit45 DurchfOhrung der Verbandsschau 74 Informationsrecht der Aufsichtsbehorde

75 Zustimmung zu GescnaftenVlerter Tell

76 ErsatzvornahmeVerbandsverfassung

77 Bestellung eines Beauftragten46 Organe

47 Verbandsversammlung Neunter Tell

48 Sitzungen der Verbandsversammlung Obergangs- und SchluBbestimmungen

49 VerbandsausschuB 78 AuBerkrafttreten

50 Sitzungen des Verbandsausschusses 79 Bestehende Verbande

51 Unterrichtung der Verbandsmitg/ieder 80 Verbande auf besonderer gesetzlicher Grundlage

52 Vorstand, Verbandsvorsteher 81 Anderung des Flurbereinigungsgesetzes

53 Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder 82 Inkrafttreten

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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 407

Erster Teil

Allgemeine Vorschriften fOr den Verband

§ 1

Zweck und Rechtsform

(1) Zur ErfOllung der in § 2 genannten Aufgaben kannein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Korper­schaft des ottentlichen Rechts errichtet werden; er istkeine Gebietskorperschaft,

(2) Der Verband dient dem offenthchen Interesse unddem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rah­men der Gesetze selbst. Er kann nach MaBgabe landes­rechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamten­rechtsrahmengesetzes haben.

§2

ZuUissige Aufgaben

Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landes­recht konnen Aufgaben des Verbands sein:

1. Ausbau einschlieBlich naturnahem ROckbau undUnterhaltung von Gewassern,

2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewas­sern,

3. Herstellung und Unterhaltung von tanduchen Wegenund StraBen,

4. Herstellung, Beschaffung, Betrieb und Unterhaltungsowie Beseitigung von gemeinschaftlichen Anlagenzur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flachen,

5. Schutz von GrundstOcken vor Sturmflut und Hoch­wasser einschlieBlich notwendiger MaBnahmen imDeichvorland,

6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstigerHachen einschlieBlich der Regelung des Bodenwas­ser- und Bodenlufthaushalts,

7. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung undBeseitigung von Beregnungsanlagen sowie von An­lagen zur Be- und Entwasserunq,

8. technische MaBnahmen zur Bewirtschaftung desGrundwassers und der oberirdischen Gewasser,

9. Abwasserbeseitigung,

10. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durch­fUhrung von Verbandsaufgaben,

11. Beschaffung und Bereitstellung von Wasser,

12. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flachen, Anla­gen und Gewassern zum Schutz des Naturhaushalts,des Bodens und fUr die Landschaftspflege,

13. Forderunq der Zusammenarbeit zwischen Landwirt­schaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung vonGewasser-, Boden- und Naturschutz,

14. Forderunq und Uberwachung der vorstehenden Auf­gaben.

§3

Name

(1) Der Name des Verbands soli seine Eigenschaft alsWasser- und Bodenverband, seine Hauptaufgabe undseinen raumlichen Wirkungsbereich erkennen lassen.

(2) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendenBezeichnungen der Verbanoe konnen beibehalten wer­den.

§4

Mogliche Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder konnen sein:

1. jeweilige EigentOmer von GrundstOcken und Anlagen,jeweilige Erbbauberechtigte sowie Inhaber von Berg­werkseigentum (dingliche Verbandsmitglieder),

2. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Auf­gaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,

3. Korperschaften des offentlichen Rechts,

4. andere Personen, wenn die nach Landesrecht zustan­dige Behorde (Aufslchtsbehorde) sie zulaBt,

5. der Trager der Baulast einer Verkehrsanlage, der nichtunter Nummer 1 fallt.

(2) Oem Bergwerkseigentum im Sinne des Absatzes 1Nr. 1 stehen die Bewilligung im Sinne des Bundesberg­gesetzes sowie auch Bergwerkseigentum und Bewilligun­gen, die aufgehoben, widerrufen oder erloschen sind,gleich.

§5

Unternehmen, Plan, Lagerbuch

(1) Unternehmen des Verbands im Sinne dieses Geset­zes sind die der ErfOllung seiner Aufgabe dienenden bau­lichen und sonstigen Anlagen, Arbeiten an GrundstOcken,Ermittlungen und sonstigen MaBnahmen.

(2) Der Umfang des Unternehmens ist, soweit er sichnicht hinreichend aus der Satzung ergibt, in einem Plan(Zeichnungen, Nachweisungen, Beschreibungen) darzu­stellen,

(3) Die Autsichtsbehorde kann anordnen, daB der Ver­band ein Verzeichnis der Anlagen und Gewasser fUhrt(Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre MaBe sowie fernerUnterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind.

§6

Satzung

(1) Die Hechtsverhaltnisse des Verbands und dieRechtsbeziehungen zu den Verbandsmitgliedern werdendurch eine Satzung geragelt, soweit nicht dieses Gesetzoder Rechtsvorschriften der Lander etwas anderes be­stimmen.

(2) Die Satzung muB mindestens Bestimmungen enthal­ten Ober:

1. Name und Sitz des Verbands,

2. Aufgabe und Unternehmen unter Hinweis auf diePlane, soweit solche nach § 5 Abs. 2 erstellt werden,

3. Verbandsgebiet,

4. Mitgliedschaft und Mitgliederverzeichnis,

5. Beschrankungen des Grundeigentums, die von denVerbandsmitgliedern zu dulden sind, und diesen sonstobliegende Verpflichtungen,

6. Grundsatze fOr die Beitragsbemessung,

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408 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

7. Bildung und Aufgaben der Verbandsorgane,

8. Verbandsschau,

9. Satzungsanderungen,

10. Bekanntmachungen des Verbands.

(3) Wenn der Verband Beamte haben soli, muB dieSatzung zusatzlich auch Bestimmungen uber die Rechts­verhaltnisse der Beamten des Verbands, insbesonderehinsichtlich des als oberste Dienstbehorde zustandiqenOrgans sowie der als Dienstvorgesetzte vorzusehendenStelle, enthalten.

Zweiter Teil

Errichtung des Verbands

Erster Abschnitt

Errlchtungsarten

§7

Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands

(1) Ein Verband wird errichtet

1. durch einen einstimmigen BeschluB der Beteiligtensowie die aufsichtsbehordllche Genehmigung der Er:richtung und der Satzung,

2. durch einen MehrheitsbeschluB der Beteiligten, die auf­slchtsbehordtlche Genehmigung der Errichtung und derSatzung sowie die Heranziehung nicht einverstandeneroder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in demGenehmigungsakt oder

3. von Amts wegen.

Der Verband entsteht mit der oftentlichen Bekanntma­chung der Satzung, sofern diese nicht einen spaterenZeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Grundendes oftentlichen Interesses versagt werden, insbesonderewenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben ander­weitig besser qelost werden konnen oder von einer bereitsbestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oderwahrgenommen werden konnen,

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2sowie die Satzung sind von der Autsichtsbehorde offent­lich bekanntzumachen.

§8

Beteiligte

(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach§ 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Perso­nen,

1. die aus der DurchfOhrung der Verbandsaufgabe einenVorteil haben oder zu erwarten haben,

2. von deren Anlagen oder Grundstucken nachteilige Ein­wirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehenoder zu erwarten sind oder

3. die voraussichtlich MaBnahmen des Verbands zudulden haben,

wenn sie von der Aufsichtsbehorde nach § 13 Abs. 1Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. GemeinsameEigentOmer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteilig­ter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch dieAbnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Mog­lichkeit, MaBnahmen des Verbands zweckmaBig oder wirt­schaftlich auszunutzen.

§9

Heranziehung zur Mitgliedschaft

Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zu­gestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - alsVerbandsmitglieder heranzuziehen. Die Autsichtsbehordekann in besonders gelagerten Einzeltallen von der Heran­ziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daB dadurch dieErfullung der Verbandsaufgaben nicht beeintrachtigt wird.

§ 10

Zulassigkeit der Errichtung von Amts wegen

(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden,wenn es im offentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zu­lassig

1. zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vorHochwasser, Sturmfluten und Oberschwemmungenoder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewasser,sofern die MaBnahmen zweckmaBig durch einen Ver­band durchgefOhrt werden konnen,

2. zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheb­lichen Schaden auf dem Gebiet der WasserwirtschaftfOhrt, die auf andere Weise zweckmaBig nicht ver­hindert werden konnen,

3. zur DurchfOhrung von Unternehmen, die zum Schutzder Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflegegeboten sind, sofern die hierzu erforderlichen MaB­nahmen zweckrnafsiq nur durch einen Verband durch­gefOhrt werden konnen,

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberuhrt.

Zweiter Abschnitt

Erri c htu ngsverfa h ren

§ 11

Einleitung des Errichtungsverfahrens

(1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wirddurch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellen­den Beteiligten bei der zustandiqen Autsichtsbehorde oderdurch diese von Amts wegen eingeleitet.

(2) Oem Antrag sind Unterlagen beizufOgen, welche dieAufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmendes Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zuden Errichtungsunterlagen qehoren der Plan fur das Unter­nehmen einschlieBlich eines Kostenanschlages, eine Dar­stellung der ZweckmaBigkeit und der Finanzierung desUnternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis der­jenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift),

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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 409

sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln laBt,wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligtenhaben wird.

(3) Die Aufsichtsbehbrde kann von dem Antragsteller dieBeibringung weiterer Unterlagen verlangen.

(4) Werden die Unterlagen nach den Absatzen 2 und 3innerhalb der von der zustandiqen Aufsichtsbehbrdegesetzten Frist nicht oder nur unvollstandiq vorgelegt odersind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kanndie Aufsichtsbehbrde den Antrag zurOckweisen oder dieUnterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und dieSatzung selbst entwerfen.

§ 12

Vorarbeiten

(1) EigentOmer und Besitzer von GrundstOcken habenzu dulden, daB Beauftragte der Aufsichtsbehbrde zur Vor­bereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungs­verfahren zu treffenden MaBnahmen die GrundstOckebetreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasser­untersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausfOhren.Die Absicht, solche Arbeiten auszufOhren, ist den Eigen­tOmern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorherbekanntzugeben. Wohnungen dOrfen nur mit Zustimmungder Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulassiqe MaB­nahme dem EigentOmer oder Besitzer unmittelbare Ver­mbgensnachteile, so hat die Aufsichtsbehbrde eine an­gemessene Entschadiqunq in Geld zu leisten.

§ 13

Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl

(1) FOr das Errichtungsverfahren hat die Aufsichts­behbrde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die aufjeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. Ineinem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat keinBeteiligter mehr als zwei FOnftel aller Stimmen.

(2) MaBstab fOr die Festlegung der Stimmenzahl istqrundsatzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durch­fOhrung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat einBeteiligter von der DurchfOhrung der Verbandsaufgabennur einen Nachteil zu erwarten oder Oberwiegt der NachteilgegenOber dem zu erwartenden Vorteil, ist MaBstab fOrdie Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine an­nahernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.

(3) Stellt die Aufsichtsbehbrde zu Unrecht Personen alsBeteiligte fest oder unterlaat sie zu Unrecht eine solcheFeststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von BeschlOs­sen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf dieErrichtung des Verbands keinen EinfluB.

§ 14

Bekanntmachung des Vorhabens,Verhandlungstermin

(1) Die Autsichtsbehorde hat das Errichtungsvorhabensowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunter­lagan 6ffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunter­lagen nach § 11 Abs.2 bis 4 sind fOr die Dauer vonmindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungs-

termin auszulegen. Die Einsicht in das Verzeichnis derjeni­gen, die Beteiligte werden sollen, ist nur dem gestattet, derein berechtigtes Interesse darlegt.

(2) Die Aufsichtsbehbrde hat einen BeschluB der Be­teiligten Oberdie Errichtung des Verbands sowie Ober denPlan und die Satzung herbeizufOhren und hierzu einenoder mehrere Verhandlungstermine anzuberaumen. Indem BeschluB ist festzustellen, welche Antrage und Ein­wendungen von Beteiligten von der Mehrheit der Beteilig­ten abgelehnt werden.

(3) Die Verhandlungen werden von der Aufsichts­behbrde geleitet; sie sind nicht 6ffentlich. Die Aufsichts­beh6rde hat Personen oder Stellen, die nicht Beteiligtesind, die Teilnahme an den Verhandlungen zu gestatten,wenn diese auf Grund von Rechtsvorschriften an demErrichtungsverfahren zu beteiligen sind. 1m Obrigen kannsie Nichtbeteiligten die Teilnahme gestatten, wenn es furdas Errichtungsverfahren zweckmaBig erscheint.

(4) Antrage sowie Einwendungen mOssen die Beteilig­ten zur Vermeidung des Ausschlusses spatestens im Ver­handlungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung undim Termin hinzuweisen.

(5) Zu den Verhandlungsterminen sind die Beteiligtenvon der Aufsichtsbeh6rde unter Einhaltung einer Frist vonmindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den.Gegenstand der Verhandlung zu laden. Wenn es wegender Zahl der Beteiligten zweckmaBig erscheint, k6nnen furTeilgebiete des Verbands getrennte Verhandlungstermineanberaumt werden. Bei mehr als 50 Beteiligten wird dieLadung durch 6ffentliche Bekanntmachung vorgenom­men.

(6) Urn das Eigentum streitende Personen sind berech­tigt, an den Verhandlungen teilzunehmen und mitzuwirken;sie sowie gemeinsame EigentOmer oder Erbbauberech­tigte k6nnen nur einheitliche Erklarunqen abgeben.

§ 15

BeschluBfassung

(1) BeschluBfahigkeit besteht, wenn die anwesendenBeteiligten mindestens die Halfte der nach § 13 Abs. 1Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehltdie BeschluBfahigkeit, kann ein neuer Verhandlungsterminmit derselben Tagesordnung sowie der MaBgabe an­beraumt werden, daB BeschlOsse ohne ROcksicht auf dievertretenen Stimmenzahlen gefaBt werden k6nnen; hier­auf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) FOr die BeschluBfassung genOgt einfache Mehrheitder Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14Abs. 6 sind nur zu berOcksichtigen, wenn sie Oberein­stimmend abgegeben sind. FOr die Vertretung sind dieVerfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechtsder Lander sinngemaB anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugeben­den Stimmenzahlen oder einem anderen von vier FOnftelnder erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlosse­nen MaBstab errechnet. OrdnungsgemaB geladene Be­teiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werdenso behandelt, als batten sie der Errichtung zugestimmt,sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich wider­sprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

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410 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

(4) Ober jede Verhandlung hat die Aufslchtsbehordeeine Niederschrift zu fertigen, in die auch Antraqe undEinwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmensind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteilig­ten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zuvermerken, daB dies geschehen und ob sie genehmigt istoder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Ver­weigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhand­lungsniederschrift, ohne ihre Vervollstandigung oderBerichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift alsgenehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.

§ 16

Errichtung von Amts wegen

(1) Soli ein Verband von Amts wegen errichtet werden,hat die Aufsichtsbehorde mindestens die in § 11 Abs. 2genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen.Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch fOr dieErrichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3sind entsprechend anzuwenden.

(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anho­rungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.§ 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entspre­chend.

§ 17

Oberleitung eines Errichtungsverfahrens

Lehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1Nr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtungeines Verbands ab, kann die Autsichtsbehorde das Ver­fahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 Oberleiten,sofern die GrOndung des Verbands im offentflchen Inter­esse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebeneVerfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfah­ren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholtzu werden.

§ 18

Entscheidunguber Antrage und Einwendungen eines Beteiligten

(1) Ober Antraqe und Einwendungen eines Beteiligtenim Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit imVerhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidetdie Autsichtsbehorde auf schriftlichen Antrag des Beteilig­ten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nurinnerhalb eines Monats nach der offentlichen Bekannt­machung der Satzung des Verbands gestellt werden.

(2) Ober abgelehnte Antrage und Einwendungen einesBeteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehorde nach der offent­lichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderenBescheid.

§ 19

Anderung der Errichtungsunterlagen

(1) Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nichtmehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infol­gedessen eine .A.nderung der Errichtungsunterlagen erfor­derlich, haben die Verbandsmitglieder einen entsprechen­den BeschluB zu fassen. Kommt ein BeschluB nicht inner­halb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der in

Satz 1 genannten Entscheidung zustande, andert die Auf­slchtsbehorde die Errichtungsunterlagen; die .A.nderung ist- soweit erforderlich - zu begrOnden.

(2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18Abs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidungstattgegeben, hat die Autslchtsbehorde die Errichtungs­unterlagenim erforderlichen Umfang zu andern.

(3) Nachtraqliche Anderungen der Errichtungsunter­lagen sind von der Autsichtsbehorde offentlich bekannt­zumachen.

§ 20

Erste Berufung der Organe

Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichts­behorde fOr die erste Berufung der Organe des Verbands.

§ 21

Verfahrenskosten

(1) Bare Auslagen, die einem antragsteltenden Beteilig­ten (§ 11 Abs. 1) fOr die Beschaffung oder Erstellung vonErrichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verbandzu erstatten; das gleiche gilt fOr bare Auslagen, die derAufslchtsbehorde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs, 2 er­wachsen.

(2) Die Autsichtsbehorde kann die baren Auslagen, dieim Errichtungsverfahren durch zurOckgewiesene oderzurOckgenommene Antrage oder Einwendungen ent­stehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendendenauferlegen.

(3) Aile Obrigen im Errichtungsverfahren entstehendenzweckdienlichen Kosten traqt der Verband; dies gilt nichtfur Kosten, die einem Beteiligten anlaBlich der Teilnahmean Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmungseiner Interessen erwachsen.

Dritter Teil

Hechtsverhaltnisse des Verbandszu seinen Mitgliedern und Dritten

Erster Abschnitt

M itg liedschaft

§ 22

Mitgliedschaft

Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungenin den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtungdes Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitglied­schaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweiligeRechtsnachfolger. Gemeinsame EigentOmer oder Erbbau­berechtigte gelten als ein Mitglied.

§ 23

Begrundung und Erweiterung der Mitgliedschaftbei bestehenden Verbanden

(1) Wer einen Vorteil aus der DurchfOhrung der Ver­bandsaufgabe zu erwarten oder wer MaBnahmen des

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Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme alsVerbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Oberden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

(2) Die Aufsichtsbehorde kann, soweit dies zur ord­nungsgemaBen ErfOllung der Verbandsaufgaben erforder­lich ist, Personen, die die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3genannten Voraussetzungen erfOllen, gegen ihren Willenzur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heran­ziehen oder eine bestehende Mitgliedschaft erweitern.

§ 24

Aufhebung der Mitgliedschaft

(1) Verbandsmitglieder, deren Vorteil aus der DurchfOh­rung der Verbandsaufgabe oder deren Last entfallen ist,sind berechtiqt, die Aufhebung ihrer Mitgliedschaft zu ver­langen. Dies gilt nicht, wenn das Verbandsmitglied denVorteil durch eigene MaBnahmen beseitigt hat oder wenndurch die Aufhebung der Mitgliedschaft erhebliche Nach­teile tur das offentliche Interesse, den Verband oder des­sen Glaubiqer zu besorgen sind; Nachteile fOr den Ver­band sind insbesondere in den Fallen des § 8 Abs. 1 Nr.2und 3 anzunehmen.

(2) Ober den Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaftentscheidet der Vorstand. Will er dem Antrag stattgeben,hat er dies der Autsichtsbehorde anzuzeigen. Diese kannder Absicht innerhalb von zwei Monaten aus den in Ab­satz 1 Satz 2 aUfgefOhrten GrOnden widersprechen; wider­spricht sie, so ist die Aufhebung der Mitgliedschaft nichtzulasslq,

(3) Die Autsichtsbehorde kann Verpflichtungen desVerbands und des betreffenden Verbandsmitglieds fest­setzen, um unbillige Foigen der Aufhebung der Mitglied­schaft zu verhOten.

§ 25

Verfahren

(1) Vor einer Entscheidung nach den §§ 23 und 24 sindim Fall des

a) § 23 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver­bandsausschuB,

b) § 23 Abs. 2 der Vorstand sowie die kOnftigen Verbands­mitglieder,

c) § 24 Abs. 1 die Verbandsversammlung oder der Ver­bandsausschuB

zu horen,

(2) Sind mehr als 50 Verbandsmitglieder oder kOnftigeVerbandsmitglieder zu horen, kann die Anhorung durchdie Moglichkeit der Einsicht in die Unterlagen Ober dieAngelegenheit ersetzt werden; dies ist offentlich bekannt­zumachen.

§ 26

Auskunftspflicht

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver­band auf Verlangen Auskunft Ober solche Tatsachen undBechtsverhaltnisse zu geben, die fOr die Beurteilung dermit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Pflichtenerheblich sind. Sie haben, soweit erforderlich, die Einsichtin die notwendigen Unterlagen und die Besichtigung der

GrundstOcke, Gewasser und Anlagen zu dulden. In derSatzung konnen weitergehende Verpflichtungen festgelegtwerden.

(2) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung besteht nurgegenOber Personen, die vom Verband durch eine schrift­liche Vollmacht als zur Einholung der AuskOnfte oder zurEinsicht und Besichtigung berechtigt ausgewiesen sind.

(3) Die Absatze 1 und 2 gelten auch fOr Personen, die,ohne Verbandsmitglied zu sein, zur Beitragsleistung her­angezogen werden oder herangezogen werden konnenmit der MaBgabe, daB sie nur insoweit zur Offenlegung vonTatsachen und Rechtsverhaltnissen verpflichtet sind, alsdies fur die Festlegung ihrer Beitraqe erforderlich ist.

§ 27

Verschwiegenheitspflicht

Vorstandsmitglieder, Mitglieder des Verbandsausschus­ses, Geschattstuhrer sowie Personen im Sinne des § 26Abs. 2 sind verpflichtet, Ober aile ihnen bei der DurchfOh­rung ihrer Aufgaben bekanntwerdenden Tatsachen undBechtsverhaltnlsse Verschwiegenheit zu bewahren. 1mObrigen bleiben die Vorschriften der Verwaltungsverfah­rensgesetze der Lander Oberdie VerschwiegenheitspflichtunberOhrt.

Zweiter Abschnitt

Verbandsbeitrage

§ 28

Verbandsbeitrage

(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Ver­band Beitraqe (Verbandsbeltraqe) zu leisten, soweit dieszur ErfOllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Der Verband kann die Verbandsbeltraqe in Form vonGeld (Geldbeitraqe) oder von Sachen, Werken, Dienstenoder anderen Leistungen (Sachbeitraqe) erheben.

(3) Wer, ohne Verbandsmitglied zu sein, als EigentOmereines GrundstOcks oder einer Anlage, als Inhaber vonBergwerkseigentum oder als Unterhaltungspflichtiger vonGewassern von dem Unternehmen des Verbands einenVorteil hat (NutznieBer), kann mit Zustimmung der Auf­sichtsbehorde wie ein Mitglied zu Geldbeitragen heran­gezogen werden. Der NutznieBer ist vorher anzuhoren.

(4) Die Beitragspflicht nach den Absatzen 1 und 3besteht nur insoweit, als die Verbandsmitglieder oderNutznieBer einen Vorteil haben oder der Verband fOr sieihnen obliegende Leistungen erbringt oder von ihnen aus­gehenden nachteiligen Einwirkungen begegnet.

(5) Soweit EigentOmer, die nur fOr die Benutzung ihresGrundstOcks zur Durchleitung von Wasser, fOr eineDeichanlage oder fOr ein Schopfwerk zum Verband zuge­zogen worden sind, keinen Vorteil haben und keine nach­teiligen Einwirkungen verursachen, sind sie von allen Ver­bandsbeitragskosten frei.

(6) Die Satzung kann fOr besondere Hartefalle einevollstandiqe oder teilweise Befreiung von der Verbands­beitragszahlung vorsehen.

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412 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

§ 29

Offentliche Last

Verbandsbeitraqe sind 6ffentliche Abgaben. Die Bei­tragspflicht der dinglichen Verbandsmitglieder ruht als6ffentliche Last auf den GrundstOcken, Bergwerken undAnlagen, mit denen die dinglichen Verbandsmitglieder andem Verband teilnehmen.

§ 30

MaBstab fur Verbandsbeitrage

(1) Der Beitrag der Verbandsmitglieder und der Nutznie­Ber bemiBt sich nach dem Vorteil, den sie von der Aufgabedes Verbands haben, sowie den Kosten, die der Verbandauf sich nimmt, um ihnen obliegende Leistungen zu erbrln­gen oder den von ihnen ausgehenden nachteiligen Einwir­kungen zu begegnen. FOr die Festlegung des Beitrags­maBstabs relent eine annahernde Ermittlung der Vorteileund Kosten aus.

(2) Die Satzung kann fur bestimmte MaBnahmen dieVerbandsbeitraqe entsprechend den fOr die einzelnenGrundstOcke tatsachlich entstehenden Kosten festsetzenoder allgemein einen von Absatz 1 abweichenden Bei­tragsmaBstab festlegen.

§ 31

Erhebung der Verbandsbeitrage

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeitraqe auf derGrundlage des fOr ihn geltenden BeitragsmaBstabs durchBeitragsbescheid.

(2) Die Satzung kann zulassen, daB die Erhebung derVerbandsbeltraqe Stellen auBerhalb des Verbands Ober­tragen wird.

(3) Durch die Satzung k6nnen Zuschlage zu ruckstandi­gen Verbandsbeitraqen vorgeschrieben werden.

(4) FOr die Verjahrunq sind die Vorschriften der Ab­gabenordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlangen Einsichtin die ihn betreffenden Beitragsunterlagen zu qewahren.

§ 32

Vorausleistungen auf Verbandsbeitrage

Soweit es fOrdie DurchfOhrung des Unternehmens unddie Verwaltung des Verbands erforderlich ist, kann derVorstand nach einem sich aus der Satzung ergebendenMaBstab Vorausleistungen auf die Verbandsbeltraqe fest­setzen.

Dritter Abschnitt

Benutzung von Grundstucken

§ 33

Benutzung der Grundstuckedinglicher Verbandsmitglieder

(1) Der Verband ist berechtigt, GrundstOcke, welche diedingliche Mitgliedschaft bei ihm oder einem seiner Unter­verbande begrOnden, zu betreten und zu benutzen, soweit

dies fOr die DurchfOhrung des Unternehmens erforderlichist.

(2) Die Satzung kann zur leichteren DurchfOhrung derVerbandsaufgaben weitere Beschrankungen des Grund­eigentums vorsehen.

(3) Die fOr das Unternehmen ben6tigten Stoffe k6nnen- vorbehaltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforder­Iicher Genehmigungen - aus den im Verbandsgebiet be­legenen GrundstOcken entnommen werden.

§ 34

Deichvorland

Hat der Verband GrundstOcke vor Hochwasser oderSturmflut zu schOtzen, hat er die Befugnisse nach § 33auch an dem nicht zu ihm geh6renden Deichvorland, wennnicht ordnungsbeh6rdliche Vorschriften entgegenstehen;fOr das Unternehmen ben6tigte Stoffe kann er - vorbe­haltlich nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicherGenehmigungen - auch aus diesem Deichvorland ent­nehmen.

§ 35

Grundstiicke mit offentlichen Zwecken

Die Benutzung von GrundstOcken, die 6ffentlichenZwecken dienen, bedarf der Zustimmung der zustandiqenVerwaltungsbeh6rde, soweit sie nicht durch Rechtsvor­schrift zugelassen ist. Die Zustimmung dart nur versagtwerden, soweit eine Beeintrachtigung der offentlichenZwecke nicht durch entsprechende MaBnahmen ausge­glichen werden kann.

§ 36

Ausgleich fur Nachteile

(1) Entstehen durch die Benutzung von GrundstOckennach den §§ 33 bis 35 dem Betroffenen unmittelbareVermogensnachteile, kann er einen Ausgleich verlangen.

(2) Kann der Ausgleich nicht durch MaBnahmen imRahmen des Unternehmens durchgefOhrt werden, ist eineangemessene Entschadiqunq in Geld zu leisten. Bei derFestsetzung der Entschadigung bleiben eine Beeintrachti­gung der Nutzung und eine Wertminderung des Grund­stOcks auBer Ansatz, soweit sie bel DurchfOhrung desUnternehmens durch einen Vorteil ausgeglichen werden,der bei der Festsetzung eines Verbandsbeitrags unberOck­sichtigt bleibt.

§ 37

Ausgleichsverfahren

Kommt eine Einigung Ober den Ausgleich nicht zu­stande, entscheidet der Vorstand darOber durch schrift­lichen Bescheid.

§ 38

Anspruch auf Grundstiickserwerb

Sind Vermogensnachteile im Sinne des § 36 so wesent­lich, daB das benutzte GrundstOck fOrden Betroffenen nurnoch einen verhaltnismaBig geringen oder keinen wirt­schaftlichen Wert mehr hat, kann er verlangen, daB derVerband das GrundstOck zu Eigentum erwirbt. FOr dieErmittlung des Gegenwertes ist der Zeitpunkt der Benut­zung des GrundstOcks durch den Verband maBgeblich.

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Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Februar 1991 413

§ 39

Rechtsverhiiltnissebei abgeleiteten Grundstucksnutzungen

(1) Wird ein zum Verband geh6rendes GrundstOck zuder Zeit, zu der es von dem Unternehmen betroffen wird,auf Grund eines vom EigentOmer abgeleiteten Rechtsgenutzt, hat der Nutzungsberechtigte vorbehaltlich einerabweichenden vertraglichen Regelung gegen den Eigen­turner Anspruch auf die durch das Verbandsunternehmenentstehenden Vorteile. Der Nutzungsberechtigte ist indiesem Faile dem EigentOmer gegenuber verpflichtet, dieBeitraqe an den Verband zu leisten.

(2) 1m Faile des Absatzes 1 kann der Nutzungsberech­tigte unbeschadet der ihm nach Gesetz, Satzung oderVertrag zustehenden Rechte innerhalb eines Jahres

1. ein Pacht- oder Mietverhaltnis unter Einhaltung einerFrist von drei Monaten zum Ende des VertragsjahreskOndigen,

2. die Authebunq eines anderen Nutzungsrechts ohneEinhaltung einer Frist verlangen.

Vierter Abschnitt

Enteignung fur das Unternehmen

§ 40

Zweck und Gegenstand der Enteignung

(1) Zur ErfOllung der Verbandsaufgaben kann enteignetwerden.

(2) Die Enteignung darf sich nur auf die zum Verbands­gebiet oder Unterverbandsgebiet qehorenden Grund­stOcke und das nicht dazu gehorende Deichvorlanderstrecken; grundstOcksgleiche Rechte stehen den Grund­stOcken und dem Eigentum an GrundstOcken gleich,GrundstOcksteile gelten als GrundstOcke.

(3) Durch Enteignung konnen

1. das Eigentum an GrundstOcken entzogen oder belastetwerden,

2. andere Rechte an GrundstOcken entzogen oder be­lastet werden,

3. Rechte entzogen werden, die zum Erwerb, zum Besitzoder zur Nutzung von GrundstOcken berechtigen oderdie den Verpflichteten in der Benutzung von Grund­stOcken beschranken oder

4. Hechtsverhaltnisse begrOndet werden, die Rechte derin Nummer 3 bezeichneten Art gewahren.

§ 41

ZUliissigkeit und Umfang der Enteignung

(1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulasslq,wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und derEnteignungszweck auf andere zumutbare Weise nichterreicht werden kann. Die Enteignung setzt voraus, daBder Verband sich ohne Erfolg ernsthaft um den freihandl­gen Erwerb des Gegenstands der Enteignung (§ 40) zuangemessenen Bedingungen bemOht hat. Der Verbandhat glaubhaft zu machen, daB der Gegenstand der Ent-

eignung innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehe­nen Zweck verwendet werden wird.

(2) Ein GrundstOck darf nur in dem Umfang enteignetwerden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungs­zwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grund­stacks mit einem Recht zur Verwirklichung des Ent­eignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zubeschranken. Soli ein GrundstOck oder ein raumlich oderwirtschaftlich zusarnrnenhanqender Grundbesitz nur ·zumTeil enteiqnet werden, so ist auf Antrag des EigentOmersdie Enteignung auf das RestgrundstOck oder den Rest­besitz insoweit auszudehnen, als das RestgrundstOck oderder Restbesitz nicht mehr in angemessenem Umfang bau­lich oder wirtschaftlich genutzt werden kann.

§ 42

Entschiidigung

FOrdie Enteignung ist Entschadiqunq zu leisten. HierfOrgelten die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entspre­chend.

§ 43

Anwendung von Landesrecht

Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt dasEnteignungsrecht des Landes, in dem die von der Ent­eignung betroffenen Gegenstande belegen sind.

Fiinfter Abschnitt

Verbandsschau

§ 44

Verbandsschau, Schaubeauftragte

(1) Zur Feststellung des Zustands der von dem Verbandzu betreuenden Anlagen, Gewasser und GrundstOcke imRahmen der Aufgaben des Verbands fOhren Beauftragtedes Verbands (Schaubeauftragte) eine Verbandsschaudurch.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daB die Verbands­schau ganz oder teilweise unterbleibt. Die Schaubeauf­trag ten werden durch die Verbandsversammlung oder denAusschuB fOr die in der Satzung festgelegte Zeit gewahlt.Der Vorstand oder ein von ihm bestimmter Schaubeauf­tragter leitet die Verbandsschau; die Satzung kann Ab­weichungen hiervon vorsehen.

§ 45

Durchfiihrung der Verbandsschau

(1) Der Vorstand bestimmt Ort und Zeit der Verbands­schau. Er hat die Schaubeauftragten, die Aufsichts­behorde und sonstige Beteiligte, insbesondere technischeund landwirtschaftliche Fachbehorden, rechtzeitig zur Ver­bandsschau einzuladen.

(2) Ober den Verlauf und das Ergebnis der Verbands­schau ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vomSchaubeauftragten zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand veranlaBt die Beseitigung festgestellterMangel.

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414 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

Vierter Teil

Verbandsverfassung

§ 46

Organe

(1) Organe des Verbands sind die Versammlung derVerbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vor­stand. Die Satzung kann bestimmen, daB der Verbandanstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsaus­schuB als Vertreterversammlung der Verbandsmitgliederhat.

(2) Die Organe konnen eine andere BezeichnungfUhren.

§ 47

Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowieihrer Stellvertreter,

2. BeschluBfassung Ober Anderungen der Satzung, desUnternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowieOber die Grundsatze der Geschaftspolitik,

3. BeschluBfassung Ober die Umgestaltung und die Auf­tosunq des Verbands,

4. Wahl der Schaubeauftragten,

5. Festsetzung des Haushaltsplans sowie von Nach­traqshaushaltsplanen,

6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haus­haltsplans,

7. Entlastung des Vorstands,

8. Festsetzung von Grundsatzen fur Dienst- und An­stellunqsverhalmisse und von VergOtungen fOr Vor­standsmitglieder und Mitglieder des Verbandsaus­schusses,

9. BeschluBfassung uber Hechtsqeschafte zwischenVorstandsmitgliedern und dem Verband,

10. Beratung des Vorstands in allen wichtigen Angelegen­heiten.

(2) Die Satzung kann weitere Aufgaben vorsehen.

§ 48

Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsver­sammlung nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, ein;die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht offent­lich. Die Satzung kann eine abweichende Regelung vor­sehen.

(2) FOr die Beschlubfahiqkeit und die BeschluBfassungder Verbandsversammlung gelten, soweit dieses Gesetzoder die Satzung nichts anderes bestimmt, die Vorschrif­ten der Verwaltungsverfahrensgesetze der Lander Oberdie AusschOsse; fur die Bescnluflfahiqkelt genOgt jedochdie Anwesenheit von einem Zehntel der Mitglieder.

(3) FOrdas Stimmrecht der Mitglieder gelten § 13 Abs. 1Satz 3 sowie Abs. 2, § 14 Abs. 6 zweiter Halbsatz und § 15Abs. 2 Satze 2 und 3 sowie Abs. 3 Satz 1 entsprechend,soweit die Satzung keine andere Regelung enthalt.

(4) Der Verbandsvorsteher oder bei seiner Verhinderungsein Vertreter leitet die Verbandsversammlung. Wenn erselbst Verbandsmitglied ist, hat er Stimmrecht.

§ 49

VerbandsausschuB

(1) Hat der Verband keine Verbandsversammlung, ob­Iiegen deren Aufgaben einem VerbandsausschuB. DieVorschriften dieses Gesetzes Oberdie Verbandsversamm­lung gelten fUr den VerbandsausschuB entsprechend,sotern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.

(2) Die Verbandsmitglieder wahlen die Mitglieder desVerbandsausschusses in durch die Satzung bestimmtenZeitabstanden aus ihrer Mitte in einer Mitgliederver­sammlung; die Satzung kann ein anderes Wahlverfahrenzulassen. Wiederwahl ist rnoqlich. Die Satzung kann furjedes Mitglied des Verbandsausschusses einen standiqenVertreter zulassen.

§ 50

Sitzungen des Verbandsausschusses

(1) 1m VerbandsausschuB hat jedes Mitglied eineStimme. Eine andere Regelung durch die Satzung istzulassiq,

(2) Der Verbandsvorsteher ist Vorsitzender des Ver­bandsausschusses ohne Stimmrecht.

§ 51

Unterrichtung der Verbandsmitglieder

In Verbanden, die einen VerbandsausschuB haben,unterrichtet der Verbandsvorsteher die Verbandsmitglie­der in angemessenen Zeitabstanden Ober die Angelegen­heiten des Verbands.

§ 52

Vorstand, Verbandsvorsteher

(1) Der Vorstand kann aus einer Person oder ausmehreren Personen bestehen. Besteht der Vorstand auseiner Person, so ist diese Verbandsvorsteher, besteht eraus mehreren Personen, so ist der VorstandsvorsitzendeVerbandsvorsteher. Die Stellvertretung im Vorstand ist inder Satzung zu regeln.

(2) In der Satzung kann der Personenkreis bestimmtwerden, aus dem der Vorstand zu wahlen ist. Mitgliederdes Verbandsausschusses konnen nicht zugleich Vor­standsmitglieder sein.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tatiq: siekonnen fOrdie Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschadi­gung erhalten.

§ 53

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder

(1) Die Verbandsversammlung wahlt den Vorstand fOrdie in der Satzung vorgeschriebene Zeit. Werden mehrerePersonen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, wahlt die Ver­bandsversammlung auch den Vorstandsvorsitzenden. DasErgebnis der Wahl ist der Aufslchtsbehorde anzuzeigen.Nach Ablaut seiner Wahlperiode fOhrt der Vorstand seineGeschatte weiter, bis ein neuer Vorstand qewahtt ist.

(2) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstands­mitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit ab-

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berufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichts­beh6rde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung inner­halb eines Monats nach Eingang der Anzeige unterAngabe der Grunde widersprechen, wenn der vorgetra­gene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht dieAufsichtsbehorde. so ist die Abberufung unwirksam.

(3) Soweit die zur Vertretung des Verbands erforder­lichen Vorstandsmitglieder fehlen oder an der Ausubunqihrer Tatiqkeit gehindert sind, kann die Autslchtsbehordeandere Personen bis zur Behebung des Mangels be­stellen.

§ 54

Geschafte des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet den Verband nach MaBgabedieses Gesetzes und der Satzung in Obereinstimmungmit den von der Verbandsversammlung beschlossenenGrundsatzen. Ihm obliegen aile Geschafte, zu denen nichtdurch Gesetz oder Satzung die Verbandsversammlungberufen ist.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der ErfOllung ihrerAufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sinddem Verband insbesondere dafOr verantwortlich, daBdie Bestimmungen der Satzung eingehalten und dieBeschlOsse der Verbandsversammlung ausgefOhrt wer­den. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vor­satzhch oder grab tahrlassiq verJetzt, ist dem Verband zumErsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.Der Schadenersatzanspruch verjahrt in drei Jahren vondem Zeitpunkt an, in welch em der Verband von demSchaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniserlangt.

§ 55

Gesetzliche Vertretung des Verbands

(1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich undauBergerichtlich. Die Satzung kann bestimmen, daB derVerbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich miteinem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung befugtist. Die Satzung kann ferner einem Geschaftsfuhrer desVerbands bestimmte Vertretungsbefugnisse zuweisen.Die Aufsichtsbehorde erteilt den vertretungsbefugten Per­sonen eine Bestatiqunq uber die jeweilige Vertretungs­befugnis.

(2) Erklarunqen, durch die der Verband verpflichteJwerden soli, bedOrfen der Schriftform; sie sind nach MaB­gabe der fOrden jeweiligen Fall geltenden Regelungen vondem oder den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen.Wird fOr ein Geschaft oder fOr einen Kreis von Geschaftenein Bevollmachtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht derForm des Satzes 1. 1st eine Erklarunq gegenOber demVorstand abzugeben, genOgt es, wenn sie einem Vor­standsmitglied oder einem vertretungsbefugten Ge­schattstuhrer gegenOber abgegeben wird.

§ 56

Sitzungen des Vorstands

(1) Der Verbandsvorsteher beruft den Vorstand nach8edarf, mindestens jedoch einmal [ahrlich, zu Sitzungenein.

(2) FOr die Beschlufstahlqkeit und die BeschluBfassungim Vorstand gelten die Vorschriften der Verwaltungsver-

fahrensgesetze der Lander Ober die AusschOsse, soterr,die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 57

Geschaftsflihrer

Der Verband kann einen oder mehrere Geschaftsfuhrerbestellen. Das Nahere regelt die Satzung.

FOnfter Teil

Satzungsanderungsowie Umgestaltung und Auflosung des Verbands

Erster Abschnitt

Satzungsanderung

§ 58

Anderung der Satzung

(1) FOr BeschlOsse zur Anderung der Satzung genOgtdie Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in derSatzung nichts anderes bestimmt ist. Der BeschluB ubereine Anderung der Aufgabe des Verbands bedarf einerMehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Anderung der Satzung bedarf der Genehmigungdurch die Autslchtsbehorde, Sie ist von der Aufsichts­behorde 6ffentlich bekanntzumachen und tritt mit derBekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein spaterer Zeit­punkt festgelegt ist.

§ 59

Satzungsanderung durch die Aufsichtsbehorde

(1) Die Aufsichtsbeh6rde kann eine Anderung der Sat­zung aus Grunden des offentlichen Interesses fordern.

(2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einerbestimmten Frist nicht nach, kann die Autsichtsbehordedie Satzung andern, § 58 Abs. 2 Satz 2 gilt auch fOrdiesenFall.

Zweiter Abschnitt

Umgestaltung

§ 60

ZusammenschluB

(1) Verbande konnen sich zu einem neuen VerbandzusammenschlieBen, wenn der Umfang der Verbandsauf­gaben den Bestand mehrerer Verbande nicht mehr recht­fertigt oder Verbandsaufgaben durch einen Verband nichtmehr zweckmaBig erfutlt werden konnen oder die ErfOllungder Aufgaben aus anderen Grunden nicht mehr gesichertist. Dar ZusammenschluB erfolgt

1. durch Ubertragung der Aufgaben, des Vermoqenssowie der Verpflichtungen eines Verbands oder mehre­rer Verbande als Ganzes auf einen der sich zu­sammenschlieBenden Verbande oder

2. durch GrOndung eines neuen Verbands und Uber­tragung der Aufgaben, des Verrnoqens sowie der Ver-

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pflichtungen anderer Verbande als Ganzes auf denneuen Verband.

(2) § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 59Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.

(3) Der ZusammenschluB wird mit der durch die Auf­sichtsbeh6rde vorzunehmenden 6ffentlichen Bekannt­machung wirksam, wenn nicht ein spaterer Zeitpunkt fest­gelegt ist; gleichzeitig gelten die Verbande, die nicht mehrweiterbestehen sollen, als aufgel6st.

(4) Ein ZusammenschluB kann auch durch Landesrechtvorgenommen werden.

§ 61

Obertragung von Aufgaben

(1) Ein Verband kann einzelne Aufgaben und Unter­nehmen sowie das diesen dienende Verm6gen und die aufsie bezogenen Mitgliedschaften auf einen anderen Ver­band Obertragen sowie sich in mehrere verbande aufspal­ten. In diesen Fallen gelten § 58 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2sowie die §§ 59 und 60 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(2) Eine AufgabenObertragung oder eine Aufspaltungkann auch durch Landesrecht vorgenommen werden.

Dritter Abschnitt

AUflosung

§ 62

Auflosung des Verbands

(1) Die Verbandsversammlung kann mit einer Mehrheitvon zwei Dritteln der vertretenen Stimmen die Aufl6sungdes Verbands beschlieBen, wenn die Verbandsaufgabenentfallen sind oder durch den Verband nicht mehr zweck­maBig erfOllt werden k6nnen oder der Fortbestand desVerbands aus anderen GrOnden nicht mehr erforderlich ist.Der BeschluB bedarf der Genehmigung der Aufsichts­beh6rde.

(2) Die Aufsichtsbeh6rde kann unter den Voraussetzun­gen des Absatzes 1, wenn die Anzahl der Verbands­mitglieder auf eine Person sinkt, oder aus GrOnden des6ffentlichen Interesses die Aufl6sung fordern. Kommt dieVerbandsversammlung der Forderung innerhalb einerbestimmten Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbeh6rdeden Verband aufl6sen.

(3) Die Aufl6sung ist von der Aufsichtsbeh6rde unterAufforderung der Glaubiqer zur Anmeldung ihrer An­sprOche 6ffentlich bekanntzumachen.

§ 63

Abwicklung

(1) Nach der Aufl6sung des Verbands wickeln der Vor­stand oder die durch BeschluB der Verbandsversammlungdazu berufenen Liquidatoren die Geschafte abo Die Auf­sichtsbeh6rde kann unter Abberufung des Vorstandseinen oder mehrere Liquidatoren mit der rechtlichen Stel­lung des Vorstands bestellen, wenn es aus Grunden des6ffentlichen Interesses erforderlich ist.

(2) Bis zur Beandigung der Abwicklung gelten fOr dieAufsicht und die Hechtsverhaltnisse der bisherigen Ver-

bandsmitglieder untereinander sowie zu dritten Personendie Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungender Satzung, soweit sich nicht aus dem Wesen derAbwicklung etwas anderes ergibt.

(3) Auf das Abwicklungsverfahren sind § 48 Abs. 2 und 3,§ 49 sowie die §§ 51 bis 53 des BOrgerlichen Gesetzbuchsentsprechend anzuwenden. Ober die Verwendung desnach vollstandiqer Abwicklung verbleibenden Verbands­verm6gens beschlieBt die Verbandsversammlung mit ein­facher Mehrheit. Der BeschluB bedarf der Genehmigungder Aufsichtsbeh6rde.

§ 64

Aufbewahrung der Bucher, Einsicht

(1) Nach Beendigung der Abwicklung werden dieBOcher und Schriften des aufgel6sten Verbands bei derAufsichtsbeh6rde aufbewahrt.

(2) Die Verbandsmitglieder und ihre Rechtsnachfolgerhaben das Recht, bis zu zehn Jahre nach der Aufl6sungdes Verbands die BOcher und Schriften einzusehen und zubenutzen.

Sechster Teil

Rechnungswesen

§ 65

Haushalt, Rechnungslegung, Prufung

Fur den Haushalt, die Rechnungslegung sowie derenPrOfung galten die landesrechtlichen Vorschriften.

§ 66

Schuldubernahme

(1) Die Aufsichtsbeh6rde kann anordnen, daB der Ver­band eine Schuld Obernimmt, die eine 6ffentlich-rechtlicheK6rperschaft in der vorher ausgesprochenen Absicht auf­genommen hat, das Unternehmen des Verbands vordessen GrOndung zu beginnen.

(2) Die Anordnung der Beh6rde tritt an die Stelle oersonst erforderlichen Erklarunq des Verbands.

Siebter Teil

,Verfahrensvorschriften

§ 67

Offentliche Bekanntmachungen

Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen 6ffentlichenBekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf diesich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichenVorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts uber 6ffent­liche Bekanntmachungen in f6rmlichen Verwaltungsver­fahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelunggetroffen werden.

§ 68

Anordnungsbefugnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die EigentOmer des Deich­vorlands und die auf Grund eines vom EigentOmer abgelei-

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teten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetzoder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zubefolgen.

(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daB An­ordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmit­gliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands undDienstkraften des Verbands oder eines Unterverbandswahrgenommen werden k6nnen.

§ 69

Freiheit von Kosten

(1) Geschafte und Verhandlungen, die der DurchfOhrungdieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichteund der Verwaltungsbeh6rden; hiervon unberOhrt bleibenRegelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auflandesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(2) Die Befreiung ist ohne NachprOfung anzuerkennen,wenn die Aufsichtsbeh6rde bestatiqt, daB ein Geschaftoder eine Verhandlung der DurchfOhrung dieses Gesetzesdient.

§ 70

Geltung von Landesrecht

Erstreckt sich das Verbandsgebiet auf mehr als einLand, gilt fOr die Bechtsverhaltnisse des Verbands dasRecht des Landes, in dem der Verband seinen Sitz hat.

§ 71

Schiedsgericht

Die Satzung kann die Schaffung eines Schiedsgerichtsvorsehen, das bei Streitigkeiten OberVerbandsangelegen­heiten, insbesondere Ober Beitragsangelegenheiten, aufschriftlichen Antrag der Parteien entscheidet. Auf das Ver­fahren vor dem Schiedsgericht finden die Verfahrensvor­schriften des Zehnten Buches der ZivilprozeBordnung ent­sprechend Anwendung.

Achter Teil

Aufsicht, Oberverband, Unterverband

§ 72

Aufsicht, Oberverband, Unterverband

(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durchdie Aufsichtsbeh6rde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzesbleibt unberOhrt.

(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zumMitglied hat oder wenn mehrere Verbande Aufgaben fOrdieselben GrundstOcke haben, kann die gemeinsame Auf­sichtsbeh6rde den einen der Verbande zum Oberverbandbestimmen. Die fOr die Aufsicht Ober den Oberverbandzustandiqe Beh6rde fOhrt auch die Aufsicht Ober denUnterverband.

§ 73

Ortliche Zustandigkeit

Bei einem Verband, dessen Verbandsgebiet sich aufmehr als ein Land erstreckt oder erstrecken soli, bestim-

men die beteiligten Lander die Aufsichtsbeh6rde in gegen­seitigem Einvernehmen.

§ 74

Informationsrecht der Aufsichtsbehorde

(1) Die Aufsichtsbeh6rde kann sich, auch durch Beauf­tragte, Ober die Angelegenheiten des Verbands unterrich­ten. Sie kann mOndliche und schriftliche Berichte verlan­gen, Akten und andere Unterlagen anfordern sowie an Ortund Stelle PrOfungen und Besichtigungen vornehmen.

(2) Die Aufsichtsbeh6rde ist unter Angabe der Tages­ordnung zu den Sitzungen der Verbandsorgane einzu­laden; ihrem Vertreter lst auf Verlangen das Wort zu er­teilen.

§ 75

Zustimmung zu Geschaften

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichts­behorde

1. zur unentgeltlichen VerauBerung von Vermoqens­gegenstanden,

2. zur Aufnahme von Darlehen, die Ober eine in der Sat­zung festzulegende H6he hinausgehen,

3. zur Obernahme von BOrgschaften, zu Verpflichtungenaus .Gewahrvertraqen und zur Bestellung von Sicher-.heiten,

4. zu Bechtsqeschaften mit einem Vorstandsmitglied ein­schlieBlich der Vereinbarung von VergOtungen, soweitsie Ober den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschaften erfor­derlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschaft wirt­schaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkredit genOgt eine all­gemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Hochst­betrag.

(4) Die Aufsichtsbeh6rde kann fOr bestimmte GeschafteAusnahmen von den Absatzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht inner­halb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei derAutstcmsbehorde versagt wird. In begrOndeten Einzel­fallen kann die Autsichtsbehorde die Frist durch Zwischen­bescheid um einen Monat verlanqern,

§ 76

Ersatzvornahme

Kommt der Verband einer Anweisung der Aufsichtsbe­horde, die diese auf Grund ihrer Aufsichtsbefugnis erlaBt,nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, kann die Auf­sichtsbeh6rde anstelle des Verbands das Erforderlicheanordnen und auf dessen Kosten selbst oder durch einenanderen durchfOhren; die Verwaitungs-Vollstreckungs­gesetze der Lander finden entsprechende Anwendung.

§ 77

Bestellung eines Beauftragten

Wenn und solange die ordnungsgemaBe Verwaltungdes Verbands es erfordert, kann die Aufsichtsbehordeeinen Beauftragten bestellen, der aile oder einzelne

Page 14: Bundesgesetzblatt 405 - Faolexextwprlegs1.fao.org/docs/pdf/ger8906.pdf(Lagerbuch), aus dem ihre Art und ihre MaBe sowie ferner Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ersichtlich sind. 6

418 Bundesqesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil I

Geschafte des Verbands oder eines Verbandsorgans aufKosten des Verbands fOhrt. Fur den Beauftragten gilt § 27entsprechend.

Neunter Teil

Obergangs- und SchluBbestimmungen

§ 78

AuBerkrafttreten

(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

1. das Gesetz uber Wasser- und Bodenverbande in derirn Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer753-2, veroftentlichten bereinigten Fassunq,

2. die Erste Verordnung Ober Wasser- und Bodenver­bande in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede­rungsnummer 753-2-1, veroffentlichten bereinigtenFassung

mit den dazu erlassenen AusfOhrungsvorschriften auBerKraft.

(2) Rechtsbehelfsverfahren sowie Verfahren zur Grun­dung, Satzunqsanderunq, Umgestaltung oder AUfiosungvon Verbanden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzesanhanqiq sind, werden nach dem bisher geltenden RechtfortgefOhrt.

(3) Bis zum Inkrafttreten neuer landesrechtlicher Vor­schriften gilt fOr den Haushalt, die Rechnungslegung unddie Hechnunqsprufunq das bisher geltende Recht weiter.

§ 79

Bestehende Verbande

(1) Die Rechtsstellung der bei Inkrafttreten diesesGesetzes bestehenden Verbande (Altverbande) wirddurch § 78 Abs. 1 nicht beruhrt.

(2) Entsprechen Satzung und innere Organisation vonAltverbanden den Vorschriften dieses Gesetzesnicht, sindsie innerhalb von fOnf Jahren nach Inkrafttreten diesesGesetzes dessen Vorschriften anzupassen. Dies gilt nichtfOr die Aufgaben des Verbands, die Bestimmungen dar­uber, wer Verbandsmitglied lst, den BeitragsmaBstabsowie das Stlmmenverhaltnis in der Verbandsversamm­lung.

(3) FOr Altverbande kann innerhalb von fOnf Jahren nachInkrafttreten dieses Gesetzes durch Landesrecht eine ver­einfachte Maglichkeit der Auflosung, der Ubertragung vonAufgaben und des Zusammenschlusses von Amts wegenzugelassen werden.

§ 80

Verbande auf besonderer gesetzlicher Grundlage

Auf Verbande, die durch besonderes Gesetz errichtetworden sind oder errichtet werden, findet dieses Gesetznur Anwendung, wenn dies durch Rechtsvorschriften aus­drOcklich angeordnet oder zugelassen worden ist.

§ 81

Anderung des Flurbereinigungsgesetzes

In § 43 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassungder Bekanntmachung vom 16. Marz 1976 (BGBI. I S. 546),das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 23 des Gesetzes vom8. Dezember 1986 (BGBI. I S. 2191) qeandert worden lst,werden die Worte "Gesetzes uber Wasser- und Bodenver­bande (Wasserverbandgesetz) vom 10. Februar 1937(Reichsgesetzbl. I S. 188)" durch die Worte "Gesetzesuber Wasser- und Bodenverbande (Wasserverbands­gesetz) vorn 12. Februar 1991 (BGBI. I S. 405)" ersetzt.

§ 82

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf dieVerkundunq folgenden Kalendermonats in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt undwird im Bundesgesetzblatt verkundet.

Bonn, den 12. Februar 1991

De r B u nd e 5 p r a 5 ide n tWeizsacker

Der BundeskanzlerDr. Helmut Kohl

Der Bundesministertur Er n ahr unq, Landwirtschaft und Forsten

I. Kiechle