BUNDESGESETZBLATT...60. Stück Ausgegeben am 23. Juni 1972 Nr. 177 1427 betriebssicher und so...

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P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 1425 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1972 Ausgegeben am 23. Juni 1972 60. Stück 177. Verordnung: 5. Novelle zur KDV ,1967 177. Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. April 1972, mit der die Bestimmungen der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverord- nung 1967 über Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler geändert werden (5. Novelle zur KDV 1967) Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz- Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird — hinsicht- lich des Art. I Z. 2 bis 7 und 10, des Art. II Abs. 1 betreffend Art. I Z. 3 bis 7 und 10, des Art. II Abs. 2 betreffend Art. I Z. 4 und des Art. III Abs. 2 betreffend Art. I Z. 5, 6 und 10 bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeres und der Heeresverwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung — verordnet: Artikel I Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Ver- ordnungen BGBl. Nr. 77/19,68, 204/1968, 376/ 1971 und 476/1971 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und 201/1971 wird wie folgt geändert: 1. Im § 2 hat die lit. d zu lauten: „d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1 lit. c und d, Abs. 5 und 6 des Kraftfahr- gesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler und die Glüh- lampen für solche Scheinwerfer, die den Regelungen Nr. 1, 8 oder 20, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen; hievon sind jedoch Suchscheinwerfer und Rückfahr- scheinwerfer ausgenommen," 2. § 9 hat zu lauten: „§ 9. L i c h t f a r b e n Bei der Verwendung einer Lichtquelle mit einer Farbtemperatur von 2854° K entsprechend der Normlichtart A im Normalvalenz-System CIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskom- mission müssen die Farbwertanteile x, y und z des aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalb der folgenden Grenzen liegen: 12 137

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  • P . b . b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

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    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1972 Ausgegeben am 23. Juni 1972 60. Stück

    1 7 7 . Verordnung: 5. Novelle zur KDV ,1967

    177 . Verordnung des Bundesministers fürHandel, Gewerbe und Industrie vom28. April 1972, mit der die Bestimmungender Kraftfahrgesetz-Durchführungsverord-nung 1967 über Scheinwerfer, Leuchten undRückstrahler geändert werden (5. Novelle

    zur KDV 1967)

    Auf Grund des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267, in der Fassung der Kraftfahrgesetz-Novelle 1971, BGBl. Nr. 285, wird — hinsicht-lich des Art. I Z. 2 bis 7 und 10, des Art. IIAbs. 1 betreffend Art. I Z. 3 bis 7 und 10, desArt. II Abs. 2 betreffend Art. I Z. 4 und desArt. III Abs. 2 betreffend Art. I Z. 5, 6 und 10bezüglich der Angelegenheiten des Bundesheeresund der Heeresverwaltung im Einvernehmen mitdem Bundesminister für Landesverteidigung —verordnet:

    Artikel I

    Die Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung1967, BGBl. Nr. 399, in der Fassung der Ver-ordnungen BGBl. Nr. 77/19,68, 204/1968, 376/1971 und 476/1971 und der Kundmachungen

    BGBl. Nr. 256/1970, 257/1970 und 201/1971 wirdwie folgt geändert:

    1. Im § 2 hat die lit. d zu lauten:

    „d) die in den §§ 14 bis 19 und 20 Abs. 1lit. c und d, Abs. 5 und 6 des Kraftfahr-gesetzes 1967 angeführten Scheinwerfer,Leuchten und Rückstrahler und die Glüh-lampen für solche Scheinwerfer, die denRegelungen Nr. 1, 8 oder 20, BGBl.Nr. 176/1972, entsprechen; hievon sindjedoch Suchscheinwerfer und Rückfahr-scheinwerfer ausgenommen,"

    2. § 9 hat zu lauten:

    㤠9. L i c h t f a r b e n

    Bei der Verwendung einer Lichtquelle miteiner Farbtemperatur von 2854° K entsprechendder Normlichtart A im Normalvalenz-SystemCIE 1931 der Internationalen Beleuchtungskom-mission müssen die Farbwertanteile x, y und zdes aus- oder rückgestrahlten Lichtes innerhalbder folgenden Grenzen liegen:

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    3. § 10 hat zu lauten:

    „§ 10. A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e nf ü r S c h e i n w e r f e r u n d L e u c h t e n

    (1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahr-zeuge und Anhänger müssen so gebaut sein, daßihre Wirksamkeit auch bei den beim Betriebdes Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungennicht beeinträchtigt wird.

    (2) Das Anbringen eines Scheinwerfers odereiner Leuchte vorne am Fahrzeug in der Mitteso, daß dieser Scheinwerfer oder diese Leuchtemit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oderLeuchten ein Dreieck mit einer Spitze nach obenbildet, ist unzulässig, wenn mit diesen Schein-werfern oder Leuchten (gleichzeitig gleichartigesLicht ausgestrahlt werden kann.

    (3) Bei der Anwendung der Bestimmungenüber Leuchten gilt:

    a) als eine einzige Leuchte jade Verbindungvon zwei oder mehr Leuchten derselbenArt und Farbe, bei denen die Projektionihrer Leuchtflächen auf eine vertikale,senkrecht zur Längsmittelebene des Fahr-zeuges stehende Fläche mindestens 50 v. H.der Fläche des kleinsten ihr umschriebenenRechteckes ausfüllt,

    b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eineeinzige bandförmige Leuchtfläche, wenn siesymmetrisch zur Längsmittelebene desFahrzeuges angeordnet ist, sich nach beidenSeiten hin mindestens bis zu einem Abstandvon 40 cm vom äußersten Rand des Fahr-zeuges erstreckt und mindestens 80 cm langist und wenn die Beleuchtung dieser Flächedurch mindestens zwei Leuchtkörper er-folgt, die möglichst nahe den äußerstenTeilen der Fläche liegen. Besteht die Leucht-fläche aus mehreren aneinandergefügtenTeilen, so muß die Projektion der Leucht-flächen der einzelnen Teile auf eine verti-kale, senkrecht zur Längsmittelebene desFahrzeuges stehende Fläche mindestens50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr um-schriebenen Rechteckes bedecken.

    (4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungendes Abs. 3 sinngemäß.

    (5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mitScheinwerfern und anderen Leuchten als Blink-leuchten Blinklicht ausgestrahlt werden kann, istals Vorrichtung zum Abgeben von optischenNotzeichen zum Schutz der persönlichen Sicher-

    heit des Lenkers von Platzkraftwagen (Taxi-Fahrzeugen) (§ 25 a der Betriebsordnung für dennichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl.Nr. 289/1955, in der Fassung der Verordnungendes Bundesministers für Handel, Gewerbe undIndustrie BGBl. Nr. 89/1970 und 381/1970) zu-lässig, sofern hiebei nicht Fernlicht ausgestrahltwerden kann.

    (6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5),die den Bestimmungen der Regelungen 1, 4 bis 8,19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, nicht entspre-chen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfensich zum Spiegel nicht unbeabsichtigt ver-stellen können.

    b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssenso befestigt sein, daß sie sich nicht verdre-hen können.

    c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärischeEinflüsse und solche der Auspuffgase vonKraftfahrzeugen möglichst unempfindlichsein.

    d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mitGlühlampen der vom Erzeuger des Schein-werfers oder der Leuchte angegebenen Artversehen sein."

    4. § 11 hat zu lauten:

    „§11. S c h e i n w e r f e r

    (1) Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge und An-hänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein,daß sie leicht richtig eingestellt werden könnenund ihre Lage zum Fahrzeug nicht unbeabsich-tigt verändert werden kann. Die Summe dergrößten Werte der Lichtstärke aller an einemKraftwagen angebrachten Scheinwerfer, mitdenen gleichzeitig Fernlicht ausgestrahlt werdenkann, darf 300.000 cd nicht übersteigen. DieseBestimmung gilt als erfüllt, wenn die Summeder Kennzahlen im Sinne der Regelung Nr. 20Z. 6.3.2.1.2 aller an einem Kraftwagen ange-brachten Scheinwerfer die Zahl 100 nicht über-steigt; hiebei ist für jeden nicht mit einer Kenn-zahl versehenen, am Fahrzeug angebrachtenScheinwerfer für Fernlicht

    a) nach der Regelung Nr. 1 oder 5 oder nachAbs. 3 mit anderen als H2- oder H3-Lam-pen eine Kennzahl 10,

    b) nach der Regelung Nr. 8 oder nach Abs. 3mit H2- oder H3-Lampen eine Kennzahl 20

    zugrunde zu legen. Vorrichtungen zum Ausfah-ren oder Abdecken von Scheinwerfern müssen

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    betriebssicher und so ausgebildet sein, daß dasAusfahren oder Abdecken und das Einschaltender Scheinwerfer nur mit derselben Betätigungs-vorrichtung erfolgen kann. Die Scheinwerfermüssen in ihrer Verwendungslage festgehaltensein, auch wenn nach dem Ausfahren oder Ab-decken die Betätigungskraft zu wirken aufge-hört hat oder bei nicht ausschließlich mechanischwirkenden Verstelleinrichtungen Störungen inder Energiezufuhr zur Verstelleinrichtung auf-treten. Bei Störungen dieser Vorrichtung müs-sen die Scheinwerfer ohne Zuhilfenahme vonWerkzeug in die Verwendungslage gebracht undAbdeckungen beseitigt wenden können. Das Aus-fahren oder Abdecken der Scheinwerfer mußrasch erfolgen können. Das Verbleiben in Zwi-schenstellungen zwischen der Verwendungslageder Scheinwerfer und deren eingefahrener oderabgedeckter Stellung muß ausgeschlossen sein.

    (2) Scheinwerfer (Abs. 1) und Glühlampen fürScheinwerfer müssen, unbeschadet der Bestim-mungen des Abs. 3, den für sie in Betracht kom-menden Bestimmungen der Regelungen Nr. 1,2, 5, 8, 19 und 20, BGBl. Nr. 176/1972, ent-sprechen. Das mit ihnen entsprechend den Be-stimmungen der jeweils in Betracht kommendenRegelung ausgestrahlte Licht muß diesen Bestim-mungen auch dann entsprechen, wenn sie amFahrzeug angebracht sind.

    (3) Scheinwerfer (Abs. 1), die den für sie inBetracht kommenden Bestimmungen der Rege-lungen Nr. 1, 5, 8, 19 und 20 nicht entsprechen,müssen den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9entsprechen. Solche Scheinwerfer dürfen nur mitGlühlampen ausgerüstet sein, die den im letztenSatz dieses Absatzes angeführten ÖNORMENentsprechen. Diese Glühlampen müssen nicht denBestimmungen der Regelungen Nr. 2, 8 oder 20entsprechen. Das mit den im ersten Satz diesesAbsatzes angeführten Scheinwerfern ausgestrahlteLicht muß den Bestimmungen der Abs. 4 bis 9auch dann entsprechen, wenn sie am Fahrzeugangebracht sind. Die Befestigung der Glühlampenim Scheinwerfer darf auch bei Dunkelheit nur

    in der bei der Genehmigung vorgeschriebenenLage möglich sein. Glühlampen, die den in Be-tracht kommenden Bestimmungen der Regelun-gen Nr. 2, 8 oder 20 nicht entsprechen, müssen,soweit es sich nicht um H2- oder H3-Lampenoder um für Nebelscheinwerfer bestimmte Glüh-lampen handelt, der ÖNORM V 5431, März1966, der ÖNORM V 5432, Juli 1966, oder derÖNORM V 5433, März 1966, entsprechen.

    (4) Das Abblendlicht eines Scheinwerfers gemäßAbs. 3 muß auf einem 25 m vor dem Schein-werfer lotrecht stehenden Meßschirm (Anlage 2)eine so deutlich wahrnehmbare Hell-Dunkel-Grenze ergeben, daß darnach die Einstellung desScheinwerfers möglich ist. Die Hell-Dunkel-Grenze muß auf einem Meßschirm verlaufen:

    1. bei Scheinwerfern mit anderen als H2- oderH3-Lampen wenigstens annähernd waagrecht undsymmetrisch zur Mittellotrechten (Anlage 2Abs. 1 lit. a) und unterhalb der in der Anlage 2Abs. 1 lit. e angeführten Linie,

    2. bei Scheinwerfern mit H2- oder H3-Lampena) links von der Mittellotrechten in der in

    der Anlage 2 Abs. 1 lit. g angeführtenLinie,

    b) rechts von der Mittellotrechten waagrechtoder unter einem Winkel von nicht mehrals 15° über der Verlängerung des Teilesder Hell-Dunkel-Grenze nach lit. a.

    (5) Bei Scheinwerfern gemäß Abs. 3 nur fürFernlicht muß der Mittelpunkt („H") nach derAnlage 2 Abs. 1 lit. b innerhalb des Bereichesder größten Beleuchtungsstärke liegen; sindsolche Scheinwerfer mit H2- oder H3-Lampenausgerüstet, so muß dieser Mittelpunkt innerhalbdes Bereiches liegen, der von der Isoluxlinie für90 v. H. der größten Beleuchtungsstärke desScheinwerfers umschrieben wird. Bei Scheinwer-fern für Abblendlicht und Fernlicht darf zurEinhaltung der Bestimmungen des Abs. 4 Z. 2der Schnittpunkt der Achse des Abblendlicht-bündels mit dem Meßschirm um höchstens 44 cmnach rechts oder links verschoben werden.

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    Beim Ausstrahlen von Abblendlicht dürfen inden Zonen I bis IV gegen ihre Seitenränder zukeine die Sicht beeinträchtigenden Beleuchtungs-unterschiede bestehen.

    (7) Das mit Nebelscheinwerfern und Breit-strahlern gemäß Abs. 3 ausgestrahlte Licht mußeine deutlich wahrnehmbare, annähernd waag-recht verlaufende Hell-Dunkel-Grenze aufweisen.Nebelscheinwerfer und Breitstrahler müssen soam Fahrzeug angebracht sein, daß die Hell-Dun-kel-Grenze in einer Entfernung von 10 m vonder Lichtaustrittsfläche um mindestens 20 cm tie-fer liegt als die Mitte der Lichtaustrittsfläche.

    (8) Abblendvorrichtungen in Scheinwerferngemäß Abs. 3 mit H2- oder H3-Lampen, mitdenen mit einer Glühlampe wahlweise Abblend-licht oder Fernlicht ausgestrahlt werden kann,müssen

    a) 50.000 Betätigungen bei den im Betriebdes Fahrzeuges zu erwartenden Erschütte-rungen standhalten, ohne ihre Wirksamkeitzu verlieren,

    b) im Falle eines Versagens bei eingeschaltetemScheinwerfer selbsttätig Abblendlicht er-geben,

    c) die Möglichkeit, in einer Zwischenstellunganderes Licht als Abblendlicht oder Fern-licht auszustrahlen, ausschließen und

    d) so gebaut sein, daß — abgesehen von denTeilen der Betätigungsvorrichtung — dieForm oder die Stellung ihrer beweglichenTeile ohne Verwendung von Werkzeugnicht verändert werden kann.

    (9) Filter von Scheinwerfern gemäß Abs. 3mit H2- oder H3-Lampen, mit denen gelbes Lichtausgestrahlt werden kann, müssen mit demScheinwerfer so verbunden sein, daß sie ohneVerwendung von Werkzeug nicht entfernt wer-den können."

    5. § 12 hat zu lauten:

    㤠12. B e g r e n z u n g s l e u c h t e n

    (1) Begrenzungsleuchten für Kraftfahrzeugeund Anhänger müssen so am Fahrzeug ange-bracht sein, daß die untersten Punkte ihrerLeuchtflächen nicht weniger als 40 cm über derFahrbahn liegen; dies gilt jedoch nicht für Ein-achszugmaschinen, die mit einem anderen Fahr-zeug oder Gerät so verbunden sind, daß sie mitdiesem ein einziges Kraftfahrzeug bilden. DieBezugsachsen der Begrenzungsleuchten müssen zurLängsmittelebene des Fahrzeuges und bei aufeiner ebenen Fahrbahn befindlichem Fahrzeugparallel zur Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeitdes mit Begrenzungsleuchten ausgestrahlten Lich-tes muß gewährleistet sein

    a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°zu einer durch die Bezugsachse der Leuchteparallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

    b) in einem Horizontalwinkelbereich von 45°zur Fahrzeugmitte und von 80° zumäußersten Rand des Fahrzeuges zu einerdurch die Bezugsachse der Leuchte parallelzur Längsmittelebene des Fahrzeuges undsenkrecht zur Fahrbahn verlaufendenEbene.

    (2) Begrenzungsleuchten (Abs. 1) müssen, unbe-schadet der Bestimmungen des Abs. 3, den fürsie in Betracht kommenden Bestimmungen derRegelung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entspre-chen.

    (3) Bei Begrenzungsleuchten (Abs. 1), die denBestimmungen der Regelung Nr. 7 nicht entspre-chen, und bei Begrenzungsleuchten für Kraft-räder darf die Stärke des ausgestrahlten Lichtesin keiner Leuchtrichtung mehr als 60 cd undmuß in den in der Anlage 3 angeführten Rich-tungen HV, C und D mindestens 0,5 cd betra-gen."

    6. § 13 hat zu lauten:

    „§ 13. Schlußleuchten

    (1) Für Schlußleuchten für Kraftfahrzeuge undAnhänger gelten die Bestimmungen des § 12Abs. 1 letzter Satz über die Sichtbarkeit desausgestrahlten Lichtes sinngemäß.

    (2) Schlußleuchten (Abs. 1) müssen, unbescha-det der Bestimmungen des Abs. 3, den für siein Betracht kommenden Bestimmungen der Rege-lung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

    (3) Schlußleuchten (Abs. 1), die den Bestim-mungen der Regelung Nr. 7 nicht entsprechen,und Schlußleuchten für Krafträder sind nurzulässig, wenn die Stärke des mit ihnen ausge-strahlten Lichtes in keiner Leuchtrichtung mehrals 12 cd und außer bei Schlußleuchten fürMotorfahrräder in den in der Anlage 3 ange-führten Richtungen mindestens beträgt

    a) in der Richtung HV 1 cd,b) in der Richtung D 0,5 cd,c) in der Richtung C 0,2 cd.

    Bei Schlußleuchten für Motorfahrräder muß dieStärke des ausgestrahlten Lichtes in einem Verti-kalwinkelbereich von ±5C zu einer durch dieBezugsachse der Leuchte parallel zur Fahrbahnverlaufenden Ebene in einem Horizontalwinkel-bereich von je 45° beiderseits der Längsmittel-ebene des Fahrzeuges mindestens 0,05 cd betra-gen."

    7. Nach § 13 sind als § 13 a und § 13 b einzu-fügen :

    „§ 13 a. N e b e l s c h l u ß l e u c h t e n

    Nebelschlußleuchten dürfen nur so am Fahr-zeug angebracht sein, daß die obersten Punkteihrer Leuchtflächen nicht mehr als 100 cm über

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    der Fahrbahn liegen. Die Stärke des mit einerNebelschlußleuchte ausgestrahlten Lichtes muß

    a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±5°zu einer durch die Bezugsachse der Nebel-schlußleuchte parallel zur Fahrbahn verlau-fenden Ebene und

    b) in einem Horizontalwinkelbereich von± 10° zu einer durch die Bezugsachse derNebelschlußleuchte parallel zur Längs-mittelebene des Fahrzeuges und senkrechtzur Fahrbahn verlaufenden Ebene

    mindestens 150 cd betragen. Die Lichtstärke darfin keiner Richtung 300 cd überschreiten. Nebel-schlußleuchten dürfen nur so an Fahrzeugenangebracht sein, daß das mit ihnen ausgestrahlteLicht in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°und in einem Horizontalwinkelbereich von±25°, jeweils bezogen auf die Bezugsachse derNebelschlußleuchte, sichtbar ist. Die Projektionder Lichtaustrittsfläche der Nebelschlußleuchteauf einer zur Bezugsachse der Nebelschlußleuchtesenkrechten Ebene darf 140 cm2 nicht überstei-gen. Die Einschaltung der Nebelschlußleuchtemuß durch eine vom Lenkerplatz deutlich sicht-bare Kontrollampe erkennbar sein.

    § 13 b. K e n n z e i c h e n l e u c h t e n

    (1) Kennzeichenleuchten für Kraftwagen undAnhänger müssen den Bestimmungen der Rege-lung Nr. 4, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

    (2) Kennzeichenleuchten für Krafträder müsseneine die Lesbarkeit einer Kennzeichentafel ohnestörende Helligkeitsunterschiede gewährleistendeBeleuchtung der für die Aufnahme der Kenn-zeichentafel dienenden Fläche ermöglichen."

    8. § 14 hat zu lauten:

    㤠14. B r e m s l e u c h t e n

    (1) Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und An-hänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein,daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächennicht weniger als 40 cm und die obersten Punkteihrer Leuchtflächen nicht mehr als 190 cm überder Fahrbahn liegen. Die Sichtbarkeit des mitBremsleuchten ausgestrahlten Lichtes muß ge-währleistet sein

    a) in einem Vertikalwinkelbereich von ±15°zu einer durch die Bezugsachse der Leuchteparallel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene,

    b) in einem Horizontalwinkelbereich von±45° zu einer durch die Bezugsachse derLeuchte parallel zur Längsmittelebene desFahrzeuges und senkrecht zur Fahrbahnverlaufenden Ebene.

    (2) Bremsleuchten (Abs. 1) müssen, unbescha-det der Bestimmungen des Abs. 3, den für siein Betracht kommenden Bestimmungen der Rege-lung Nr. 7, BGBl. Nr. 176/1972, entsprechen.

    (3) Bremsleuchten (Abs. 1), die den für sie inBetracht kommenden Bestimmungen der Rege-lung Nr. 7 nicht entsprechen, und Bremsleuchtenfür Krafträder sind nur zulässig, wenn dieStärke des mit ihnen ausgestrahlten Lichtes inkeiner Leuchtrichtung mehr als 130 cd und inden in der Anlage 3 angeführten Richtungenmindestens beträgt

    a) in der Richtung HV 7 cd,b) in der Richtung D 2 cd,c) in der Richtung C 1 cd.

    Die Stärke des Bremslichtes muß in den in derAnlage 3 angeführten Richtungen HV, C und Dmindestens viermal so stark sein wie die desSchlußlichtes."

    9. § 15 hat zu lauten:

    㤠15. F a h r t r i c h t u n g s a n z e i g e r

    (1) Die Sichtbarkeit des mit Blinkleuchten vonFahrtrichtungsanzeigern ausgestrahlten Blinklich-tes und der Leuchtflächen dieser Blinkleuchtenmuß gewährleistet sein

    1. in einem Vertikalwinkelbereich von ±15° zueiner durch die Bezugsachse der Leuchte paral-lel zur Fahrbahn verlaufenden Ebene;

    2. in einem Horizontalwinkelbereich zu einerdurch die Bezugsachse der Leuchte parallel zurLängsmittelebene des Fahrzeuges und senk-recht zur Fahrbahn verlaufenden Ebenea) bei vorne oder hinten am Fahrzeug ange-

    brachten Blinkleuchten: von 45° zur Fahr-zeugmitte und von 80° zum äußerstenRand des Fahrzeuges,

    b) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges ange-brachten Blinkleuchten: von 5° zur Fahr-zeugmitte undaa) für nach vorne ausgestrahltes Blink-

    licht: von 45° nach außen,bb) für nach hinten ausgestrahltes Blink-

    licht: von 60° nach außen,c) bei an den Längsseiten des Fahrzeuges an-

    gebrachten Blinkleuchten, wenn das Fahr-zeug überdies hinten mit Blinkleuchten aus-gerüstet ist,aa) für nach vorne ausgestrahltes Blink-

    licht: von 45° nach außen und von10° zur Fahrzeugmitte,

    bb) für nach hinten ausgestrahltes Blink-licht: zwischen 55° und 5° nach außen.

    (2) An den im § 19 Abs. 1 des Kraftfahr-gesetzes 1967 angeführten Fahrzeugen müssenBlinkleuchten an den Längsseiten und vorne undhinten angebracht sein. Bei Fahrzeugen, derengrößte Länge 6 m nicht überschreitet, sind jedochan den Längsseiten Blinkleuchten nicht erforder-lich. Bei Fahrzeugen, deren größte Länge 4 mund deren größte Breite 1,6 m nicht überschreitet,sind Blinkleuchten nur an den Längsseiten erfor-derlich. Bei Fahrzeugen, bei denen die an den

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    Längsseiten angebrachten Blinkleuchten vonvorne wenigstens unter einem Vertikalwinkelvon ± 15° und unter einem Winkel von 10°zu der durch die Mitte der Blinkleuchte füh-renden Parallelebene zur Längsmittelebene desFahrzeuges zur Fahrzeugmitte und unter einemWinkel von 45° zu dieser Parallelebene nachaußen sichtbar sind, sind Blinkleuchten vornenicht erforderlich.

    (3) Blinkleuchten an den Längsseiten des Fahr-zeuges müssen so am Fahrzeug angebracht sein,daß die untersten Punkte ihrer Leuchtflächennicht weniger als 50 cm und die obersten Punkteihrer Leuchtflächen nicht mehr als 200 cm überder Fahrbahn liegen. Blinkleuchten vorne oderhinten am Fahrzeug müssen so am Fahrzeugangebracht sein, daß die untersten Punkte ihrerLeuchtflächen nicht weniger als 35 cm und dieobersten Punkte ihrer Leuchtflächen nicht mehrals 150 cm über der Fahrbahn liegen.

    (4) Der Abstand von an den Längsseiten desFahrzeuges angebrachten Blinkleuchten vom vor-dersten Punkt des Fahrzeuges darf 180 cm nichtübersteigen, wenn das Fahrzeug nur seitlich undhinten und 250 cm, wenn das Fahrzeug vorne,seitlich und hinten mit Blinkleuchten ausgerüstetist.

    (5) Für die an Anhängern angebrachten Blink-leuchten gelten die Bestimmungen des Abs. 1Z. 2 lit. a und Abs. 3 sinngemäß.

    (6) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigernmüssen 60 bis 120mal in der Minute aufleuchten;die erste Lichtausstrahlung darf nicht später alseine Sekunde nach dem Einschalten erfolgen.

    (7) Blinkleuchten von Fahrtrichtungsanzeigern(Abs. 1 bis 6) müssen, unbeschadet der Bestim-mungen des Abs. 8, den Bestimmungen derRegelung Nr. 6, BGBl. Nr. 176/1972, ent-sprechen.

    (8) Bei Blinkleuchten (Abs. 1 bis 6), die denBestimmungen der Regelung Nr. 6 nicht ent-sprechen, und bei Blinkleuchten für Krafträderdarf die Stärke des nach vorne ausgestrahltenBlinklichtes nicht größer sein als 700 cd, die desnach hinten ausgestrahlten nicht größer als200 cd; sie muß in der parallel zur Längsmittel-ebene des Fahrzeuges und zur Fahrbahn verlau-fenden Leuchtrichtung mindestens 7 cd betragen.Die Stärke des Blinklichtes muß mindestensbetragen:1. in einer Horizontalebene durch die parallel

    zur Längsmittelebene des Fahrzeuges und zurFahrbahn verlaufende Leuchtrichtunga) in einem Winkelbereich von ±5°

    zu dieser Leuchtrichtung 5 cd,b) bei vorne oder hinten am Fahr-

    zeug angebrachten Blinkleuchtenunter einem Winkel von 20° zudieser Leuchtrichtung gegen dieLängsmittelebene des Fahrzeugeszu 1 cd,

    c) unter einem Winkel von 80° zudieser Leuchtrichtung nach außen 0,2 cd;

    2. in einer Vertikalebene durch dieparallel zur Längsmittelebene desFahrzeuges und zur Fahrbahn verlau-fende Leuchtrichtung, in einem Win-kel von ±15° zu dieser Leuchtrich-tung und in den in der Z. 1 angeführ-ten Winkeln 0,2 cd."

    10. § 16 hat zu lauten:„§ 16. R ü c k s t r a h l e r

    (1) Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und An-hänger müssen so am Fahrzeug angebracht sein,daß der unterste Punkt ihrer Lichtaustrittsflächemindestens 40 cm über der Fahrbahn liegt. DieSichtbarkeit der Rückstrahler muß in einemHorizontalwinkelbereich von ±45° um die Be-zugsachse bis zu einem Vertikalwinkel von± 15° gewährleistet sein. Die Bezugsachse desRückstrahlers muß bei Rückstrahlern gemäß § 14Abs. 5 vorletzter Satz und § 16 Abs. 2 vierterSatz des Kraftfahrgesetzes 1967 senkrecht zurLängsmittelebene des Fahrzeuges, bei allen ande-ren Rückstrahlern parallel zur Längsmittelebenedes Fahrzeuges verlaufen. Die im § 14 Abs. 5vorletzter Satz und im § 16 Abs. 2 vierter Satzdes Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Rück-strahler müssen in der hinteren Hälfte des zwei-ten Drittels der Länge des Fahrzeuges, bei An-hängern ohne Deichsel gemessen, angebrachtsein.

    (2) Rückstrahler (Abs. 1) müssen, unbeschadetder Bestimmungen des Abs. 3, den Bestimmungender Regelung Nr. 3, BGBl. Nr. 176/1972, ent-sprechen; an Kraftfahrzeugen, ausgenommenGelenkkraftfahrzeuge, dürfen nur Rückstrahlerder Klasse I im Sinne der Z. 2.3 und 4.2 lit. cdieser Regelung angebracht «ein.

    (3) Rückstrahler (Abs. 1), die nicht den Be-stimmungen der Regelung Nr. 3 entsprechen,sind nur unter folgenden Voraussetzungen zu-lässig:1. Die Rückseite der rückstrahlenden Fläche der

    Rückstrahler muß vor Verstaubung geschütztsein.

    2. Die Rückstrahler dürfen nicht durch einenAnstrich gefärbt sein.

    3. Die im § 14 Abs. 5 erster, vorletzter undletzter Satz, § 16 Abs. 2 und § 104 Abs. 5lit. b des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführtenRückstrahler müssen eine Lichtaustrittsflächevon mindestens 20 cm2 haben. Die rückstrah-lenden Teile müssen über die ganze Flächegleichmäßig verteilt sein. Bei diesen Rückstrah-lern muß das rückgestrahlte Licht, gemessenin einer Entfernung von mindestens 10 m,erreichena) bei einem Beobachtungswin-

    kel von 2° und einem Ein-fallswinkel von 25° eineStärke von mindestens . . . . 1,25 mcd/lx,

  • 60. Stück — Ausgegeben am 23. Juni 1972 — Nr. 177 1433

    b) bei einem Beobachtungswin-kel von 2° und einem Ein-fallswinkel von 0° eineStärke von mindestens . . . . 2,5 mcd/lx,

    c) bei einem Beobachtungswin-kel von 20' und einem Ein-fallswinkel von 0° eineStärke von mindestens . . . . 50 mcd/lx.

    Der Beobachtungswinkel ist der Winkel zwi-schen den Geraden, die die senkrechte Pro-jektion des Schwerpunktes der Lichtaustritts-fläche auf die zur Bezugsachse des Rückstrah-lers senkrechte, dem Beobachter am nächstengelegene Ebene, die die Lichtaustrittsfläche be-rührt, einerseits mit dem Mittelpunkt desEmpfängers und andererseits mit dem Mittel-punkt der Lichtquelle verbinden.

    4. Bei den im § 14 Abs. 5 zweiter Satz zweiterHalbsatz und § 16 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes1967 angeführten Rückstrahlern muß die Sei-tenlänge mindestens 15 cm betragen; sie müs-sen eine Lichtaustrittsfläche von mindestens60 cm2 haben. Die Stärke des mit diesen Rück-strahlern rückgestrahlten Lichtes muß min-destens das Dreifache der in der Z. 3 angeführ-ten Werte erreichen."

    11. § 23 hat zu lauten:

    „§23. G e n e h m i g u n g e i n e r n i c h t n a c hd e n i n t e r n a t i o n a l e n R e g e l u n g e nf ü r d i e e i n h e i t l i c h e G e n e h m i g u n gzu g e n e h m i g e n d e n T y p e v o n T e i l e n

    o d e r A u s r ü s t u n g s g e g e n s t ä n d e no d e r v o n S t u r z h e l m e n

    (1) Im Antrag auf Genehmigung einer nichtnach Regelungen auf Grund des Übereinkom-mens über die Annahme einheitlicher Bedingun-gen für die Genehmigung der Ausrüstungs-gegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen undüber die gegenseitige Anerkennung der Ge-nehmigung, BGBl. Nr. 177/1971, zu genehmi-genden Type von Teilen oder Ausrüstungsgegen-ständen von Kraftfahrzeugen oder Anhängernoder einer Type von Sturzhelmen für Kraft-fahrer gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967sind anzugeben:

    a) Name, ordentlicher Wohnsitz oder Sitz desErzeugers, bei ausländischen Erzeugern auchdes Bevollmächtigten in Österreich und dievom Erzeuger festgesetzte Typenbezeich-nung,

    b) die Ausgestaltung des Teiles, Ausrüstungs-gegenstandes oder Sturzhelmes durch eineBeschreibung. Bei Rückstrahlern hat dieseBeschreibung die Angabe der Werkstoffezu enthalten, aus denen die Rückstrahloptikhergestellt ist.

    Dem Antrag ist eine mit Maßen verseheneZeichnung des Teiles, Ausrüstungsgegenstandesoder Sturzhelmes, bei Reifen eine Zeichnung desProfils in natürlicher Größe unter Angabe der

    Hauptmaße, in dreifacher Ausfertigung beizu-geben. Dem Antrag auf Genehmigung von Sicher-heitsgurten ist eine Benützungsanweisung inzweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für diePrüfung sind Muster der Teile und Ausrüstungs-gegenstände in der erforderlichen Anzahl (Abs. 4)vorzulegen. Bei Reifen ist ein Muster im Schnittbeizugeben.

    (2) Für die Typenprüfung von Teilen oderAusrüstungsgegenständen von Kraftfahrzeugenoder Anhängern oder von Sturzhelmen fürKraftfahrer gelten die Bestimmungen des § 21Abs. 1 sinngemäß.

    (3) Bei der Genehmigung einer Type einesKraftfahrzeuges oder Anhängers sind die amFahrzeug angebrachten, im § 2 angeführten Teileund Ausrüstungsgegenstände, soweit sie nochnicht gemäß § 35 des Kraftfahrgesetzes 1967genehmigt oder anerkannt sind, unter sinn-gemäßer Anwendung des Abs. 1 in das Genehmi-gungsverfahren einzubeziehen; im Falle ihrerGenehmigung ist das gemäß § 35 Abs. 2 desKraftfahrgesetzes 1967 festzusetzende Genehmi-gungszeichen im Typengenehmigungsbescheid an-zugeben.

    (4) Folgende Anzahl von Mustern (Abs. 1) istzur Verfügung zu stellen:1. bei Schnee-, Matsch- und Eisreifen vier Stück,2. bei Sicherheitsglas drei Tafeln im Ausmaß von

    annähernd 30 cm X 30 cm,3. bei allen übrigen im § 2 angeführten Teilen

    und Ausrüstungsgegenständen ein Stück.

    (5) Für Anträge gemäß § 35 Abs. 4 des Kraft-fahrgesetzes 1967 gelten Abs. 1 und 4 sinn-gemäß."

    12. Die Anlage 2 hat zu lauten:

  • 1434 60. Stück — Ausgegeben am 23. Juni 1972 — Nr. 177

  • 60. Stück — Ausgegeben am 23. Juni 1972 — Nr. 177 1435

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  • 1436 60. Stück — Ausgegeben am 23. Juni 1972 — Nr. 177

    Artikel II

    (1) Kraftfahrzeuge und Anhänger, deren Typeoder die einzeln vor dem Inkrafttreten dieserVerordnung genehmigt worden sind und die denBestimmungen des Art. I

    Z. 4 (§ 11 Abs. 1 vierter bis achter Satz)über die Vorrichtungen zum Ausfahrenoder Abdecken von Scheinwerfern,

    Z. 5 (§ 12 Abs. 1) über die Anbringung vonBegrenzungsleuchten und die Sichtbar-keit des Begrenzungslichtes,

    Z. 6 (§ 13 Abs. 1) über die Anbringung vonSchlußleuchten und die Sichtbarkeit desSchlußlichtes,

    Z. 8 (§ 14 Abs. 1) über die Anbringung vonBremsleuchten und die Sichtbarkeit desBremslichtes,

    Z. 9 (§ 15 Abs. 1 bis 5) über die Anbringungder Blinkleuchten von Fahrtrichtungs-anzeigern und die Sichtbarkeit desBlinklichtes oder

    Z. 10 (§16 Abs. 1) über die Anbringung unddie Sichtbarkeit von Rückstrahlern

    nicht entsprechen, sind von derjenigen dieserBestimmungen, der sie nicht entsprechen, aus-genommen; diese Fahrzeuge müssen jedoch derin Betracht kommenden bisherigen Bestimmungentsprechen.

    (2) Glühlampen, die für Scheinwerfer bestimmtsind und die einer vor dem Inkrafttreten dieserVerordnung erzeugten Type angehören, sind bis

    zum Ablauf des 30. Juni 1973 ausgenommen vonden Bestimmungen des Art. I

    Z. 1 (§ 2 lit. d) über die Genehmigungs-pflicht und

    Z. 4 (§ 11 Abs. 2 und 3), wonach Glühlam-pen für Scheinwerfer bestimmten Rege-lungen oder ÖNORMEN entsprechenmüssen.

    (3) Scheinwerfer und Leuchten, deren Typevor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geneh-migt worden ist, sind bis zum Ablauf des31. Dezember 1977 ausgenommen von den Be-stimmungen des Art. I

    Z. 3 (§ 10 Abs. 3 lit. a und 4) über dieVerbindung von Scheinwerfern undvon Leuchten,

    Z. 7 (§ 13 b Abs. 1) über Kennzeichenleuch-ten für Kraftwagen und Anhänger.

    Artikel III

    Folgende Bestimmungen des Art. I tretenmit Ablauf des 31. Dezember 1977 außer Kraft:

    a) in den Z. 5 (§ 12), 6 (§ 13) und 8 (§ 14)außer für Krafträder jeweils der Abs. 3,

    b) in der Z. 9 (§ 15) außer für Krafträderder Abs. 8 und

    c) in der Z. 10 (§ 16) im Abs. 2 die Worte„ , unbeschadet der Bestimmungen desAbs. 3," sowie der Abs. 3.

    Staribacher