BUNDESGESETZBLATT...7. Stück Ausgegeben am 19. Jänner 1968 Nr. 28 449 28. Bundesgesetz vom 31. Mai...

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P. b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 435 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1968 Ausgegeben am 19. Jänner 1968 7. Stück 27. Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 28. Bundesgesetz: Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung 27. Nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 welches also lautet: (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDI- SCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER BEGLAUBIGUNG Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben, In dem Wunsche, aus- ländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Beglaubigung zu befreien, Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgen- den Bestimmungen vereinbart: Artikel 1 Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzu- wenden, die in dem Hoheits- gebiet eines Vertragsstaates er- richtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines ande- ren Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen: a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, ein- schließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Zustellungs- oder Vollstrek- kungsbeamten ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwal- tungsbehörden; 16 23

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  • P . b. b . Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien

    435

    BUNDESGESETZBLATTFÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

    Jahrgang 1968 Ausgegeben am 19. Jänner 1968 7. Stück

    2 7 . Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung28. Bundesgesetz: Ausstellung der Apostille nach dem Übereinkommen zur Befreiung ausländischer

    öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    27.Nachdem das Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der

    Beglaubigung vom 5. Oktober 1961 welches also lautet:

    (Übersetzung)

    ÜBEREINKOMMEN ZURBEFREIUNG AUSLÄNDI-SCHER ÖFFENTLICHERURKUNDEN VON DER

    BEGLAUBIGUNGDie Signatarstaaten dieses

    Übereinkommens haben,In dem Wunsche, aus-

    ländische öffentliche Urkundenvon der diplomatischen oderkonsularischen Beglaubigung zubefreien,

    Beschlossen, zu diesemZweck ein Übereinkommen zuschließen, und haben die folgen-den Bestimmungen vereinbart:

    Artikel 1Dieses Übereinkommen ist

    auf öffentliche Urkunden anzu-wenden, die in dem Hoheits-gebiet eines Vertragsstaates er-richtet worden sind und die indem Hoheitsgebiet eines ande-ren Vertragsstaates vorgelegtwerden sollen.

    Als öffentliche Urkunden imSinne dieses Übereinkommenswerden angesehen:

    a) Urkunden eines staatlichenGerichts oder einer Amtspersonals Organ der Rechtspflege, ein-schließlich der Urkunden, dievon der Staatsanwaltschaft, voneinem Urkundsbeamten derGeschäftsstelle oder von einemZustellungs- oder Vollstrek-kungsbeamten ausgestellt sind;

    b) Urkunden der Verwal-tungsbehörden;

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    c) notarielle Urkunden;d) amtliche Bescheinigungen,

    die auf Privaturkunden ange-bracht sind, wie zum BeispielVermerke über die Registrie-rung, Sichtvermerke zur Fest-stellung eines bestimmten Zeit-punktes und Beglaubigungenvon Unterschriften.

    Dieses Übereinkommen istjedoch nicht anzuwenden

    a) auf Urkunden, die vondiplomatischen oder konsulari-schen Vertretern errichtet sind;

    b) auf Urkunden der Verwal-tungsbehörden, die sich unmit-telbar auf den Handelsverkehroder auf das Zollverfahren be-ziehen.

    Artikel 2Jeder Vertragsstaat befreit

    die Urkunden, auf die diesesÜbereinkommen anzuwendenist und die in seinem Hoheits-gebiet vorgelegt werden sollen,von der Beglaubigung. Unterder Beglaubigung im Sinne die-ses Übereinkommens ist nur dieFörmlichkeit zu verstehen, durchwelche die diplomatischen oderkonsularischen Vertreter desLandes, in dessen Hoheitsgebietdie Urkunde vorgelegt werdensoll, die Echtheit der Unter-schrift, die Eigenschaft, in wel-cher der Unterzeichner der Ur-kunde gehandelt hat, und ge-gebenenfalls die Echtheit desSiegels oder Stempels, mit demdie Urkunde versehen ist, be-stätigen.

    Artikel 3Zur Bestätigung der Echtheit

    der Unterschrift, der Eigen-schaft, in welcher der Unter-zeichner der Urkunde gehandelthat, und gegebenenfalls derEchtheit des Siegels oder Stem-pels, mit dem die Urkunde ver-sehen ist, darf als Förmlichkeitnur verlangt werden, daß diein Artikel 4 vorgesehene Apo-stille angebracht wird, welchedie zuständige Behörde desStaates ausstellt, in dem die Ur-kunde errichtet worden ist.

    Die in Absatz 1 erwähnteFörmlichkeit darf jedoch nicht

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 437

    verlangt werden, wenn Gesetzeoder andere Rechtsvorschriftendes Staates, in dem die Urkundevorgelegt wird, oder dort be-stehende Gebräuche oder wennVereinbarungen zwischen zweioder mehreren Vertragsstaatensie entbehrlich machen, sie ver-einfachen oder die Urkunde vonder Beglaubigung befreien.

    Artikel 4

    Die in Artikel 3 Absatz 1vorgesehene Apostille wird aufder Urkunde selbst oder aufeinem Anhang angebracht; siemuß dem Muster entsprechen,das diesem Übereinkommen alsAnlage beigefügt ist.

    Die Apostille kann jedoch inder Amtssprache der Behörde,die sie ausstellt, abgefaßt wer-den. Die gedruckten Teile desMusters können auch in einerzweiten Sprache wiedergegebenwerden. Die Überschrift „Apo-stille (Convention de La Hayedu 5 octobre 1961)" muß infranzösischer Sprache abgefaßtsein.

    Artikel 5

    Die Apostille wird auf An-trag des Unterzeichners odereines Inhabers der Urkunde aus-gestellt.

    Ist die Apostille ordnungsge-mäß ausgefüllt, so wird durchsie die Echtheit der Unterschrift,die Eigenschaft, in welcher derUnterzeichner der Urkunde ge-handelt hat, und gegebenenfallsdie Echtheit des Siegels oderStempels, mit dem die Urkundeversehen ist, nachgewiesen.

    Die Unterschrift und dasSiegel oder der Stempel auf derApostille bedürfen keiner Be-stätigung.

    Artikel 6

    Jeder Vertragsstaat bestimmtdie Behörden, die zuständig sind,die Apostille nach Artikel 3Absatz 1 auszustellen.1)

    1) Für Österreich siehe BGBL Nr.28/1968.

  • 438 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

    Er notifiziert diese Bestim-mung dem Ministerium fürAuswärtige Angelegenheiten derNiederlande bei der Hinter-legung der Ratifikations- oderder Beitrittsurkunde oder beider Erklärung über die Ausdeh-nung des Übereinkommens. Ernotifiziert ihm auch jede Ände-rung, die in der Bestimmungdieser Behörden eintritt.

    Artikel 7Jede nach Artikel 6 bestimmte

    Behörde hat ein Register odereine Kartei zu führen, worindie Ausstellung der Apostilleneingetragen wird; dabei sind zuvermerken:

    a) die Geschäftszahl und derTag der Ausstellung der Apo-stille,

    b) der Name des Unterzeich-ners der öffentlichen Urkundeund die Eigenschaft, in der ergehandelt hat, oder bei Urkun-den ohne Unterschrift die Be-hörde, die das Siegel oder denStempel beigefügt hat.

    Auf Antrag eines Beteiligtenhat die Behörde, welche dieApostille ausgestellt hat, fest-zustellen, ob die Angaben, diein der Apostille enthalten sind,mit denen des Registers oderder Kartei übereinstimmen.

    Artikel 8Besteht zwischen zwei oder

    mehreren Vertragsstaaten einVertrag, ein Übereinkommenoder eine Vereinbarung des In-halts, daß die Bestätigung derUnterschrift, des Siegels oderdes Stempels gewissen Förmlich-keiten unterworfen ist, sogreift dieses Übereinkommennur ändernd ein, wenn jeneFörmlichkeiten strenger sind,als die in den Artikeln 3 und 4vorgesehenen.

    Artikel 9Jeder Vertragsstaat trifft die

    notwendigen Maßnahmen, umzu vermeiden, daß seine diplo-matischen oder konsularischenVertreter die Beglaubigungenin Fällen vornehmen, in denendieses Übereinkommen von derBeglaubigung befreit.

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 439

    Artikel 10

    Dieses Übereinkommen liegtfür die bei der Neunten Sessionder Haager Konferenz für Inter-nationales Privatrecht vertrete-nen Staaten sowie für Irland,Island, Liechtenstein und dieTürkei zur Unterzeichnung auf.

    Es bedarf der Ratifizierung;die Ratifikationsurkunden sindbeim Ministerium für Auswär-tige Angelegenheiten der Nie-derlande zu hinterlegen.

    Artikel 11

    Dieses Übereinkommen trittam sechzigsten Tage nach derin Artikel 10 Absatz 2 vorge-sehenen Hinterlegung der drit-ten Ratifikationsurkunde inKraft.

    Das Übereinkommen tritt fürjeden Signatarstaat, der es spä-ter ratifiziert, am sechzigstenTage nach Hinterlegung seinerRatifikationsurkunde in Kraft.

    Artikel 12

    Jeder in Artikel 10 nicht ge-nannte Staat kann diesem Über-einkommen beitreten, nachdemes gemäß Artikel 11 Absatz 1in Kraft getreten ist. Die Bei-trittsurkunde ist beim Ministe-rium für Auswärtige Angelegen-heiten der Niederlande zu hin-terlegen.

    Der Beitritt wirkt nur imVerhältnis zwischen dem bei-tretenden Staat und den Ver-tragsstaaten, die innerhalb vonsechs Monaten nach Empfangder Notifikation gemäß Arti-kel 15 Buchstabe d keinen Ein-spruch dagegen erhoben haben.Ein solcher Einspruch ist demMinisterium für AuswärtigeAngelegenheiten der Nieder-lande zu notifizieren.

    Das Übereinkommen trittzwischen dem beitretenden Staatund den Staaten, die gegen denBeitritt keinen Einspruch erho-ben haben, am sechzigsten Tagenach Ablauf der in Absatz 2vorgesehenen Frist von sechsMonaten in Kraft.

  • 440 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

    Artikel 13

    Jeder Staat kann bei derUnterzeichnung, bei der Ratifi-zierung oder beim Beitritt er-klären, daß dieses Übereinkom-men auf alle oder auf einzelneder Gebiete ausgedehnt werde,deren internationale Beziehun-gen er wahrnimmt. Eine solcheErklärung wird wirksam, sobalddas Übereinkommen für denStaat, der sie abgegeben hat, inKraft tritt.

    Später kann dieses Überein-kommen auf solche Gebietedurch eine an das Ministeriumfür Auswärtige Angelegenheitender Niederlande gerichtete Noti-fikation ausgedehnt werden.

    Wird die Erklärung über dieAusdehnung durch einen Staatabgegeben, der das Übereinkom-men unterzeichnet und ratifi-ziert hat, so tritt das Überein-kommen für die in Betrachtkommenden Gebiete gemäßArtikel 11 in Kraft. Wird dieErklärung über die Ausdehnungdurch einen Staat abgegeben, derdem Übereinkommen beigetre-ten ist, so tritt das Überein-kommen für die in Betrachtkommenden Gebiete gemäß Ar-tikel 12 in Kraft.

    Artikel 14

    Dieses Übereinkommen giltfür die Dauer von fünf Jahren,gerechnet von seinem Inkraft-treten gemäß Artikel 11 Ab-satz 1, und zwar auch fürStaaten, die es später ratifizierthaben oder ihm später beige-treten sind.

    Das Übereinkommen wird,außer im Falle der Kündigung,um jeweils fünf Jahre still-schweigend verlängert.

    Die Kündigung ist spätestenssechs Monate, bevor der Zeit-raum von fünf Jahren jeweilsabläuft, dem Ministerium fürAuswärtige Angelegenheiten derNiederlande zu notifizieren.

    Sie kann sich auf bestimmteGebiete, auf die das Überein-kommen anzuwenden ist, be-schränken.

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 441

    Die Kündigung wirkt nur fürden Staat, der sie notifiziert hat.Für die anderen Vertragsstaatenbleibt das Übereinkommen inKraft.

    Artikel 15

    Das Ministerium für Aus-wärtige Angelegenheiten derNiederlande notifiziert den inArtikel 10 bezeichneten Staatensowie den Staaten, die gemäßArtikel 12 beigetreten sind:

    a) die Notifikationen gemäßArtikel 6 Absatz 2;

    b) die Unterzeichnungen undRatifikationen gemäß Arti-kel 10;

    c) den Tag, an dem diesesÜbereinkommen gemäß Arti-kel 11 Absatz 1 in Kraft tritt;

    d) die Beitrittserklärungenund Einsprüche gemäß Arti-kel 12 sowie den Tag, an demdie Bekrittserklärungen wirk-sam werden;

    e) die Erklärungen über dieAusdehnung gemäß Artikel 13sowie den Tag, an dem sie wirk-sam werden;

    f) die Kündigungen gemäßArtikel 14 Absatz 3.

    ZU URRUND DESSEN ha-ben die ordnungsgemäß er-mächtigten Unterzeichneten die-ses Übereinkommen unterschrie-ben.

    GESCHEHEN in Den Haagam 5. Oktober 1961, in fran-zösischer und englischer Sprache,wobei im Falle von Abweichun-gen der französische Wortlautmaßgebend ist, in einer Ur-schrift, die im Archiv der Re-gierung der Niederlande hinter-legt und von der jedem bei derNeunten Session der HaagerKonferenz für InternationalesPrivatrecht vertretenen Staatsowie Irland, Island, Liechten-stein und der Türkei eine be-glaubigte Abschrift auf diplo-matischem Wege übermitteltwird.

  • 442 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 443

  • 444 7. Stücks — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

    ANLAGE ZU DEM ÜBEREINKOMMEN

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 445

    die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsidentdieses Übereinkommen und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Öster-reich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

    Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unter-zeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vomBundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesministerfür Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel,Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vomBundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vomBundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel derRepublik Österreich versehen worden.

    Geschehen zu Wien, am 30. August 1967.

    Der Bundespräsident:Jonas

    Der Bundeskanzler:Klaus

    Der Bundesminister für Inneres:Hetzenauer

    Der Bundesminister für Justiz:Klecatsky

    Der Bundesminister für Unterricht:Piffl-Perêevic

    Der Bundesminister für soziale Verwaltung:Rehor

    Der Bundesminister für Finanzen:Schmitz

    Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft:Schleinzer

    Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie:Bock

    Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen:Weiß

    Der Bundesminister für Landesverteidigung:Prader

    Der Bundesminister für Bauten und Technik:Kotzina

    Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten:Toncic-Sorinj

    Die Ratifikationsurkunde ist am 14. November 1967 beim Ministerium für Auswärtige Ange-legenheiten der Niederlande hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen ist somit gemäßArtikel 11 zweiter Absatz des Übereinkommens am 13. Jänner 1968 für Österreich in Kraft getreten.

  • 446 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

    Das Übereinkommen gilt derzeit für die weiteren, nachstehend angeführten Staaten undabhängigen Gebiete; diese Vertragsstaaten haben, einer Mitteilung des Ministeriums für AuswärtigeAngelegenheiten der Niederlande zufolge, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens die jeweils ange-führten Behörden, die zuständig sind, die Apostille nach Artikel 3 erster Absatz auszustellen,bestimmt:

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27 447

  • 448 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 27

    Klaus

  • 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 28 449

    2 8 . Bundesgesetz vom 31. Mai 1967über die Ausstellung der Apostille nach demÜbereinkommen zur Befreiung ausländischeröffentlicher Urkunden von der Beglaubigung

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    § 1. Dieses Bundesgesetz ist auf die in Artikel 1des Obereinkommens zur Befreiung ausländischeröffentlicher Urkunden von der Beglaubigung,BGBl. Nr. 27/1968, (im folgenden „Übereinkom-men" genannt) bezeichneten Urkunden anzuwen-den.

    § 2. Die auf Grund des Übereinkommens aus-zustellende Unterzeichnungsbestätigung (Apo-stille) hat das aus der Anlage ersichtliche Aus-sehen und ist in deutscher Sprache auszufüllen.

    § 3. Zur Ausstellung der im Übereinkommenvorgesehenen Unterzeichnungsbestätigung (Apo-stille) sind zuständig:

    1. das. Bundesministerium für Auswärtige An-gelegenheiten hinsichtlich aller Urkunden, die

    a) vom Bundespräsidenten oder von der Prä-sidentschaftskanzlei,

    b) vom Präsidenten des Nationalrates, vomVorsitzenden des Bundesrates oder von derParlamentsdirektion,

    c) von der Bundesregierung,d) von einem Bundesministerium,e) vom Verfassungsgerichtshof oder vom Ver-

    waltungsgerichtshof,f) vom Obersten Gerichtshof, vom Kartell-

    obergericht beim Obersten Gerichtshof, vonder Obersten Rückstellungskommissionbeim Obersten Gerichtshof oder von derObersten Rückgabekommission beim Ober-sten Gerichtshof oder

    g) vom Rechnungshofausgestellt worden sind;

    2. die Präsidenten der mit Zivilrechtssachenbefaßten Gerichtshöfe erster Instanz oder ihrezur Ausstellung der Unterzeichnungsbestätigung(Apostille) bestimmten Stellvertreter, mit Aus-nahme des Handelsgerichtes Wien und desJugendgerichtshofes Wien, hinsichtlich aller Ur-kunden, die von einem anderen Gericht als denin Z. 1 lit. e und f genannten, von einer staats-anwaltschaftlichen Behörde, von einem Notar,von einer Notariatskammer oder von einerRechtsanwaltskammer — insoweit diese Kam-mern dabei in Vollziehung behördlicher Auf-gaben des Bundes tätig werden — im Sprengeldes betreffenden Gerichtshofes ausgestellt wor-den sind;

    3. hinsichtlich aller anderen Urkundena) die Landeshauptmänner, soweit es sich um

    Urkunden handelt, die in ihrem Bundes-land in Vollziehung behördlicher Aufgabendes Bundes und

    b) die Landesregierungen, soweit es sich umUrkunden handelt, die in ihrem Bundes-land in Vollziehung behördlicher Aufgabendes Landes ausgestellt worden sind.

    § 4. Die mit der Unterzeichnungsbestätigung(Apostille) versehenen Urkunden bedürfen keinerweiteren Beglaubigung.

    § 5. (1) Dieses Bundesgesetz tritt gleichzeitigmit dem Übereinkommen in Kraft.

    (2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzesist die Bundesregierung betraut.

    JonasKlaus Bock Hetzenauer KlecatskyPiffl Rehor Schmitz SchleinzerWeiß Prader Toncic Kotzina

  • 450 7. Stück — Ausgegeben am 19. Jänner 1968 — Nr. 28

    Anlage zu § 2