Bundesimmissionsschutzgesetz Abschlussstellungnahme · 2020. 6. 2. · vom Betreiber ein...

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LANDKREIS AURICH Der Landrat \er ,. Landkreis Aurich Postfach 1480 26584 Aurich Amt 60 Frau Cramer Amt für Kreisstraßen, Wasserwirtschaft und Deiche Gewerbestr. 61 26624 Südbrookmerland Auskunft erteilt: Herr Betten Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom IV/60-50-982/2016 v. 27.09.2016 Mein Zeichen Datum IV/67 30 50/09 14.12.2016 Zimmer-Nr: 2.07 Telefon: 04941-16-6657 Bundesimmissionsschutzgesetz Maßnahme Errichtung und Betrieb von 3 WEA Typ E 82 Bauort Gemarkung Spekendorf, Flur 1, Flurstück 25 und Flur 4, Flurstücke 43/1 und 39/1 Bauherr Bürgerwindpark Königsmoor GmbH &Co. KG, Pfalzdorfer Str. 58, 26607 Aurich Abschlussstellungnahme Telefax: 04941-16-6699 E-Mail: abetten @landkreis-aurich.de Gegen das o. a. Bauvorhaben bestehen aus kreisstraßenrechtlicher Sicht keine Bedenken. Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn folgende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen werden: Nachdem der Standort für das Kompensationsgewässer geändert wurde, wird der Planung seitens der unteren Wasserbehörde zugestimmt (s. Stellungnahme vom 05.12.2016). Für die Gewässerherstellung sind folgende Auflagen erforderlich: 1. Der Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten sind dem Landkreis Aurich untere Wasserbehörde zwecks Schlussabnahme mitzuteilen. 2. Die Ableitung überschüssigen Wassers hat unschädlich für Dritte zu erfolgen (ggf. Entschädigung der Unterlieger wegen erschwerter Unterhaltung). 3. Örtlich vorhandene Gewässer dürfen in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt oder verändert werden. 4. Die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten muss 1 I 8 jederzeit gewährleistet sein. LANDKREIS AURICH Telefon 04941 16-0 www.landkreis-aurich.de Sparkasse Aurich-Norden IBAN: DE73 2835 0000 0000 090027 SWIFT-BIC: BRLADE21ANO Gläubiger-ID: DEO3AUR00000102250

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LANDKREIS AURICH Der Landrat

\er ,.

Landkreis Aurich • Postfach 1480 26584 Aurich

Amt 60 Frau Cramer

Amt für Kreisstraßen,

Wasserwirtschaft und

Deiche

Gewerbestr. 61 26624 Südbrookmerland

Auskunft erteilt: Herr Betten

Ihr Zeichen/Ihre Nachricht vom

IV/60-50-982/2016 v. 27.09.2016

Mein Zeichen Datum

IV/67 30 50/09 14.12.2016

Zimmer-Nr: 2.07

Telefon: 04941-16-6657

Bundesimmissionsschutzgesetz Maßnahme Errichtung und Betrieb von 3 WEA Typ E 82 Bauort Gemarkung Spekendorf, Flur 1, Flurstück 25 und Flur 4, Flurstücke

43/1 und 39/1 Bauherr

Bürgerwindpark Königsmoor GmbH &Co. KG, Pfalzdorfer Str. 58, 26607 Aurich

Abschlussstellungnahme

Telefax: 04941-16-6699

E-Mail: abetten @landkreis-aurich.de

Gegen das o. a. Bauvorhaben bestehen aus kreisstraßenrechtlicher Sicht keine Bedenken.

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn folgende Nebenbestimmungen in die Genehmigung aufgenommen werden:

Nachdem der Standort für das Kompensationsgewässer geändert wurde, wird der Planung seitens der unteren Wasserbehörde zugestimmt (s. Stellungnahme vom

05.12.2016).

Für die Gewässerherstellung sind folgende Auflagen erforderlich:

1. Der Beginn und die Fertigstellung der Arbeiten sind dem Landkreis Aurich — untere Wasserbehörde — zwecks Schlussabnahme mitzuteilen.

2. Die Ableitung überschüssigen Wassers hat unschädlich für Dritte zu erfolgen (ggf. Entschädigung der Unterlieger wegen erschwerter Unterhaltung).

3. Örtlich vorhandene Gewässer dürfen in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt oder verändert werden.

4. Die Durchführung von Unterhaltungsarbeiten muss 1 I 8

jederzeit gewährleistet sein.

LANDKREIS AURICH

Telefon 04941 16-0 www.landkreis-aurich.de

Sparkasse Aurich-Norden

IBAN:

DE73 2835 0000 0000 090027 SWIFT-BIC:

BRLADE21ANO Gläubiger-ID:

DEO3AUR00000102250

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5. Der Wasserabfluss angrenzender bzw. oberhalb liegender Flurstücke muss jederzeit gewährleistet sein.

6. Notwendig werdende weitere Auflagen bleiben vorbehalten.

Seitens der unteren Wasserbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die beabsichtigten Gewässerteilverrohrungen.

Als Bedingung ist in die zu erteilende BlmSch — Genehmigung aufzunehmen, dass

Details hinsichtlich Nennweiten, Sohltiefen, Verrohrungslängen im Bereich der

Gewässerteilverrohrungen im Vorfeld mit der Sielacht Wittmund, der Stadt Aurich

und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich abzustimmen sind.

Der Standort für die hier geplanten Windenergieanlagen befinden sich im Wasserschutzgebiet Aurich - Egels, Zone III B. Es ist eine Genehmigung nach § 5 Abs. 3 Ziff. 18 ba) der Wasserschutzgebietsverordnung Aurich-Egels, erforderlich.

Aus wasserbehördlicher Sicht sind für die Gewässerteilverrohrungen und für die drei WEA folgende Auflagen erforderlich:

Der 00WV und der gewässerkundliche Landesdienst beim NLWKN sind zu beteiligen.

Allgemeine Auflagen, Bau der Anlagen, Betrieb, Wartung und Rückbau der Anlagen

1. Die Anlagen sind gemäß den vorgelegten Antragsunterlagen und unter Beachtung der Prüfvermerke der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich, den Vorschriften des WHG, der VAwS und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Insbesondere sind die Festlegungen gemäß Antrag zu Art, Menge und WGK — Einstufung der bei den Anlagenkomponenten eingesetzten wassergefährdenden Stoffe und die aufgrund der maximal möglichen Austritts- und Rückhaltemengen vorgesehenen Vorkehrungen gegen Austritt, wie Betriebsanweisungen, Anlagenstopp, usw. umzusetzen.

2. Behandlungsbedürftiges Abwasser, belastetes Niederschlagswasser, sowie das bei der Reinigung der Rotoren anfallende Waschwasser ist aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu versickern.

3. Vorsorgende Maßnahmen zum Schutz der Trinkwasserversorgung und deren Sicherstellung sind mit dem Oldenburgisch Ostfriesischem Wasserverband (00WV) abzustimmen.

4. Bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen und Betriebsstörungen ist die Anlage außer Betrieb zu nehmen. Das Ereignis ist der unteren Wasserbehörde unverzüglich zu melden.

5. Die am Bau Beteiligten sind vom Vorhabensträger LANDKREIS AURICH

dahingehend zu unterweisen, dass sich die Vorhaben im direkten Einzugsgebiet einer Wassergewinnungsanlage befinden und daher

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besondere Maßnahmen zur Minimierung des Risikos einer Gewässerverunreinigung vorzusehen und die entsprechenden Auflagen einzuhalten sind. Die Bauarbeiten sind von einem Hydrogeologen und einer bodenkundlich fachkundigen Person gutachterlich zu begleiten. Diese Personen sind der unteren Wasserbehörde vor Baubeginn namentlich zu benennen.

6. Es ist mit Schutzmaßnahmen u. a. mit werktäglichen Kontrollen sicherzustellen, dass eine Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung durch die in Baumaschinen, Geräten und Fahrzeugen vorhandenen wassergefährdenden Stoffe wie Hydrauliköl, Schmieröl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff nicht zu besorgen ist. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe sind vollständig aufzufangen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

7. In den eingesetzten Hydraulikaggregaten von Baumaschinen und Geräten sind biologisch abbaubare Hydrauliköle einzusetzen.

8. Die Betankung sämtlicher Baumaschinen wie Bagger, LKW und Sonstige einschließlich deren Wartung und Reparatur hat außerhalb der Schutzzone zu erfolgen.

9. Es dürfen nur unbelastete, nicht auswaschbare Stoffe und Baumaterialien verwendet werden. Dies betrifft z. B. die eingesetzten Schalöle, Anstriche, Beschichtungen, Kleber, Dichtstoffe und Zemente. Die Auflage gilt auch für die Errichtung der Zufahrten.

10. Bauwerke sind dicht in den umgebenden Boden einzubinden, um eine erhöhte Sickerwirkung zu verhindern.

11. Bei einem vorrübergehenden Bodenabtrag ist der Arbeitsraum zur Wiederherstellung einer schützenden Grundwasserschicht zügig mit bindigem und unbelastetem Bodenmaterial zu verfüllen. Bei der Wiederherstellung der durchwurzelbaren Bodenschicht sind die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 BBodSchV einzuhalten. Das Verfüllmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht muss die Anforderungen der Einbauklasse 0 der Technischen Regeln Boden (Stand: 05.11.2004) der LAGA — Mitteilung 20 einhalten.

12. Werden für die Herrichtung des Anlagenstandortes, die Herstellung der Baustraße oder der Zuwegung mineralische Ersatzbaustoffe verwendet, müssen diese die Anforderungen der LAGA — Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen — Technische Regeln" (Stand: 06.11.2003) und bei der Verwertung von Bodenmaterial die Anforderungen der technischen Regel „Bodenmaterial" einhalten.

13. Erdkabel sind auf kurzem Weg aus dem Schutzgebiet herauszuführen. Der Kabelkanal ist bevorzugt mit bindigem Bodenmaterial zu verfüllen.

14. Für die Herstellung der Betonfundamente sind nachweislich chromatarme Zemente zu verwenden und die für Trink- und Rohwasser geltenden Anforderungen an zementgebundene Werkstoffe gemäß DVGW Arbeitsblatt W347/7/ für Bauteile in Trinkwasserschutzzonen sind zu beachten und

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LANDKREIS AURICH

14.12.2016

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anzuwenden.

15. Bauabfälle dürfen nicht im WSG verbleiben. Eine etwaige Zwischenlagerung von Bauabfällen hat so zu erfolgen, dass eine Boden- und Grundwasserverunreinigung ausgeschlossen ist.

16. In der Wasserschutzzone III dürfen in den Getrieben und im Generator nur wassergefährdende Stoffe im nicht vermeidbaren Umfang, unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und der technischen Regeln, verwendet werden. Es sind biologisch abbaubare Schmier- und Betriebsstoffe einzusetzen.

17. Treten bei Unterhaltungs-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten wassergefährdende Stoffe aus und besteht dabei die Besorgniseiner Bodenverunreinigung bzw. Grundwassergefährdung, sind unverzüglich die untere Wasserbehörde, sowie die Stadtwerke Emden zu benachrichtigen. Die gilt auch für den Einsatz von Löschwasser. Die Anschriften sind gut lesbar innerhalb der WEA anzubringen.

18. Die relevanten Systeme der WEA sind regelmäßig zu kontrollieren. Hierfür ist vom Betreiber ein Wartungsplan auszuarbeiten und der unteren Wasserbehörde vor Betriebsbeginn vorzulegen. Der Wartungsplan muss neben der Information, dass die Anlage in einem WSG steht auch Hinweise über den einzuhaltenden Informationsweg bei Störungen, Brandfällen, Verunreinigungen etc., die eine Boden — oder Grundwassergefährdung verursachen können, enthalten. Die Adressen und Telefonnummern der zu informierenden Behörden und der Stadtwerke Emden als Begünstigtem des WSG sind im Wartungsplan festzuhalten.

19. Ein erforderlicher Ölwechsel (Transport und Abfüllen von Hydrauliköl), ist von Spezialunternehmen, die nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind, durchzuführen. Es sind dichte und beständige Auffangwannen, Abfüllflächen und Behälter oder Tankwagen mit allen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen wie hochfesten Spezialschläuchen mit geringem Durchmesser und Beständigkeit gegenüber hohe hydrostatischen Drücken zu verwenden.

20. Bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen in die Auffangwanne des Maschinenhauses ist die betroffene WEA bis zur vollständigen Behebung der Leckage und der Entfernung der ausgetretenen Stoffe aus der Auffangwanne außer Betrieb zu nehmen.

21. Auf einen flächensparenden und bodenschonenden Bau der WEA ist zu achten.

22. Der Verbleib und die Entsorgung der wassergefährdenden Stoffe der Anlage beim Abbau / Rückbau der Anlage sind nachzuweisen.

Auflagen Gewässerteilverrohrungen Gewässer II. 0.

Die Sielacht Wittmund ist im Verfahren zu beteiligen. LANDKREIS AURICH

1. Die Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die einschlägigen technischen

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Vorschriften und DIN — Bestimmungen sind zu beachten.

2. Die Rohrleitungen sind fachgerecht aus Kunststoff- oder Betonrohren herzustellen.

3. Der Beginn der Bauarbeiten ist der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich und der Sielacht Wittmund rechtzeitig vor Baubeginn anzuzeigen. Etwaigen Weisungen ist Folge zu leisten.

4. Der Wasserabfluss ist jederzeit, auch während der Bauphase, zu gewährleisten.

5. Die Betonrohre sind auf Holzbohlen 4/20 cm, einem Balkenrost oder einer Betonplatte einzubauen. Kunststoffrohre werden im Sandbett verlegt.

6. Die Rohrstöße sind wurzelfest und wasserdicht herzustellen. Alle Rohrstöße sind mit dauerhaften, mind. 50 cm breiten, elastischen Schutzstreifen abzudecken.

7. Die Rohre sind so einzubauen, dass ca. 20% des Rohrquerschnitts in die feste, aufgereinigte Grabensohle einbindet. Die genaue Rohrsohlenhöhe ist nach besonderer Anweisung der Sielacht Wittmund herzustellen.

8. Die Stirnwände sind aus im Verbund zu verlegenden Rasensoden mit einer Böschungsneigung von 1 : 1 zu befestigen.

9. Die Unterhaltung der Rohrleitung obliegt dem Genehmigungsinhaber und dessen Rechtsnachfolger. Die Genehmigung ist dem jeweiligen Eigentümer des darüber erschlossenen Grundstücks zur Kenntnis zu übermitteln.

10. Unverzüglich nach dem Wegfall des Erfordernisses einer Verrohrung ist das Bauwerk auf Kosten des Genehmigungsinhabers vollständig zu entfernen und das Gewässerprofil ordnungsgemäß wiederherzustellen.

11. Die Beendigung der Arbeiten ist der Sielacht Wittmund unverzüglich anzuzeigen. Es ist ein Abnahmetermin unter Beteiligung der Sielacht Wittmund und der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich über die Arbeiten am Gewässer zu vereinbaren.

12. Schäden, die durch die Errichtung der Anlage, durch die Anlage selbst, oder durch Änderungs- oder Beseitigungsarbeiten daran, am Gewässer und seinen Ufern oder anderer Verbandsanlagen verursacht wurden, hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich, nach Weisung der Sielacht Wittmund, auf seine Kosten zu beseitigen.

13. Es sind der Sielacht Wittmund Bestandspläne in 1-facher Ausfertigung kostenlos zu übergeben. Die Pläne müssen Auskunft über Art, Anzahl, Lage und Verlegetiefe des Dükers geben. Die Lage des Dükers ist in UTM Koordinaten (North-/East) anzugeben.

14. Bei Aus- und / oder Umbauerfordernissen am Verbandsgewässer sind die Rohre auf Kosten des Genehmigungsinhabers den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Die damit verbundenen Arbeiten und baulichen Veränderungen sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich rechtzeitig anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Änderung der Genehmigung

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erforderlich wird.

15. Es dürfen dem Entwässerungsverband Norden aus dieser Maßnahme und deren Folgen, auch bei der Unterhaltung, weder Kosten noch Ansprüche angelastet werden. Entstehende Mehrkosten sind dem Verband vom Genehmigungsinhaber zu ersetzen.

16. Die Ein- und Ausläufe der Verrohrung sind regelmäßig auf ordnungsgemäße Funktion zu überprüfen und ggf. zu unterhalten bzw. aufzureinigen.

17. Ein evtl. Anschluss an vorhandene Rohrleitungen ist nur mittels eines Schachtbauwerkes zulässig

Darüber hinaus sind generell folgende Auflagen für die Gewässerteilverrohrungen in den Gewässern III. 0. erforderlich:

1. Die Arbeiten sind gemäß den anerkannten Regeln der Technik auszuführen. Die einschlägigen technischen Vorschriften und DIN — Bestimmungen sind zu beachten.

2. Die jeweilige Verrohrung ist fachgerecht aus Kunststoff- oder Betonrohren herzustellen.

3. Der Wasserabfluss ist jederzeit, auch während der Bauphase, zu gewährleisten.

4. Die Betonrohre sind auf Holzbohlen 4/20 cm, einem Balkenrost oder einer Betonplatte einzubauen. Kunststoffrohre werden im Sandbett verlegt.

5. Die Rohrstöße sind wurzelfest und wasserdicht herzustellen. Alle Rohrstöße sind mit dauerhaften, mind. 50 cm breiten, elastischen Schutzstreifen abzudecken.

6. Das Niveau der Rohrsohle ist so anzulegen, dass ca. 1/5 des Rohrquerschnittes in der festen, aufgereinigten Grabensohle liegt. Die genaue Höhenlage ist mit der Stadt Aurich, Herrn Noack, abzustimmen.

7. Die Stirnwände sind aus im Verbund zu verlegenden Rasensoden mit einer Böschungsneigung von 1 : 1 zu befestigen.

8. Die Unterhaltung der jeweiligen Rohrleitung obliegt dem Genehmigungsinhaber.

9. Unverzüglich nach dem Wegfall des Erfordernisses der Verrohrung ist das Bauwerk auf Kosten des Genehmigungsinhabers vollständig zu entfernen und das Gewässerprofil ordnungsgemäß wieder herzustellen.

10.Schäden, die durch die Errichtung der Anlage, durch die Anlage selbst, oder durch Änderungs- oder Beseitigungsarbeiten daran, am Gewässer und seinen Ufern verursacht wurden, hat der Genehmigungsinhaber unverzüglich auf seine Kosten

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zu beseitigen.

11. Bei Aus- und / oder Umbauerfordernissen am Gewässer sind die Rohre auf Kosten des Genehmigungsinhabers den jeweiligen Erfordernissen anzupassen. Die damit verbundenen Arbeiten und baulichen Veränderungen sind der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich rechtzeitig anzuzeigen. Die untere Wasserbehörde entscheidet darüber, ob eine Änderung der Genehmigung erforderlich wird.

12. Ein Anschluss an eventuell vorhandene Bestandsleitungen ist nur mittels eines Schachtbauwerkes zulässig. Ansonsten ist zwischen Rohrleitungsenden im Grabenverlauf ein Mindestabstand von 2,00 m einzuhalten.

13. Die Aufnahme weiterer notwendig werdender Auflagen bleibt vorbehalten.

Erforderliche Grundwasserabsenkungsmaßnahmen und damit verbunden die

Einleitung von gefördertem Grundwasser in oberirdische Gewässer sind rechtzeitig

vor Baubeginn bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Aurich zu

beantragen.

Genehmigungsgebühren:

WEA: 4 Teilverrohrungen *

Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung Aurich-Egels:

WEA: 3 Windenergieanlagen

Die BlmSch-Genehmigung hat Konzentrationswirkung für den Gewässerausbau.

Kostenfestsetzung:

Für die wasserbehördliche Prüfung und Bearbeitung des oben bezeichneten Antrages sind Kosten in Höhe von ' Euro entstanden.

Den vorgenannten Betrag bitte ich vom Antragsteller anzufordern und wie folgt zu kontieren:

LANDKREIS AUR1CH

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Kostensteil e

Sachkonto Kostenträg er

Auftrag-Nr. Betrag Rechtsgrundlage

_ 66 00 00 3311000 538-2406 66W-1024

Die Erhebung der Gebühr und deren Höhe beruht auf den §§ 1, 3, 5, 9 und 13 des

Nds. Verwaltungskostengesetzes vom

07.05.1962 (Nds. GVBI. S. 43) in der z. Zt. geltenden Fassung i. V. m. der Verordnung über Gebühren und Auslagen für

Amtshandlungen und Leistungen

(Allgemeine Gebührenordnung — ALLGO -) vom 05.06.1997 (Nds. GVBI. S. 171) in der z. Zt. geltenden Fassung und der Tarif-Nr.

96.16.1.

66 00 00 3311000 538-2407 66W-1030 - Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 6 Abs. 3

Ziffer 3 c) der Verordnung über die

Gebühren und Auslagen für

Amtshandlungen der Bauaufsicht

(Baugebührenordnung - BauGO) vom

13.01.1998 (Nds. GVBI. 5. 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom

14.11.2003 (Nds. GVBI. S. 383) und für die

Erlaubnis die §§ 1, 5, 6, 9 und 13 des 66 00 00 3311000 538-2405 66W4021 E Niedersächsischen Verwaltungskosten-

66 00 00 3311000 538-2402 66W-1014

gesetzes vom 25.04.2007(Nds. Gesetz-

und Verordnungsblatt (Nds. GVBI. S. 17) in der z. Zt. gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 96.2.1.1 des Kostentarifs zur

Allgemeinen Gebührenordnung vom

05.06.1997 (Nds. GVBI. S. 171) in der z.Zt. gültigen Fassung.

Ich bitte um Übersendung einer Ausfertigung der Genehmigung.

LANDKREIS AURICH

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