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~ J Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesministerium fOr Wirtschaü und Energie • 11019 Berlin
Herrn
Dr. Gerhard Frank
Karlsruher Institut für Technologie (KIT)
Sicherheit und Umwelt,
Konformitätsbewertungsstelle
Hermann-von-Helmholtz-Platz 1
76344 Eggenstein-Leopoldshafen
TEL.-ZENTRALE +49 3018615 0 FAx ±4930186157010
INTERNET www.bmwi.de
BEARBEITET VON RD'in Gierschke
TEL --4930186156829 FAx
E-MAIL [email protected] AZ V1 C 2 - 62203/005#002
DATUM Berlin, 21. Juni 2019
~E~RErF Anerkennung ais Konformitätsbewertungsstelle
HIER Erweiterung der Anerkennung
BEZUG Schreiben vom 07. und 29.05.2019
Gemäß Ihrem Antrag vom 07. und 29.05.2019 erlässt das Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie folgenden
BESCHEID
I. Anerkennung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erweitert die Anerkennung des
Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Sicherheit und Umwelt,
Konformitätsbewertungsstelle, Hermann-von-Helmholtz-Platz 1, 76344 Eggenstein-
Leopoldshafen, nachfolgend als Antragsteller bezeichnet, nach § 13 Absatz 1 Mess-
und Eichgesetz (MessEG) als Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung der
Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen des
Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung um den unter Ziffer Ii.
beschriebenen Anerkennungsumfang.
НausАNscНRIFТ Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin
VERКEНRSANВINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalidenpark
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Seite 2 von 4 II. Anerkennungsumfang
Die Anerkennung wird erweitert um die Konformitätsbewertung nach Modul F für
Externe Sonden und externe Sonden mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen für
o Personendosimeter
o Personendosimeter mit radioaktiver Kontrollvorrichtung
o Ortsdosimeter
o Ortsdosimeter mit radioaktiver Kontrollvorrichtung
entsprechend dem in der Akkreditierungsurkunde beschriebenen Umfang.
Ill. Befristung
Die Anerkennung ist bis zum 30.06.2024 befristet.
IV. Auflagen
1. Der Antragsteller hat die Konformitätsbewertung von Messgeräten gemäß Ziffern I.
und Il. dieses Bescheides sowie auf der Grundlage des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung vorzunehmen.
2. Der Antragsteller hat die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung von
Anforderungen zu treffen, die sich aus Anderungen der Rechtslage ergeben.
3. Der Antragsteller ist verpflichtet, wesentliche Anderungen in seinem Unternehmen,
die für die Anerkennung bedeutsam sind, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie unverzüglich mitzuteilen.
4. Vom Antragsteller übernommene Aufträge sind auf der Grundlage einer
schriftlichen vertraglichen Vereinbarung abzuwickeln. Vom Antragsteller sind
gegenüber dem Auftraggeber der Копformitätsbewertung Angaben über seine
Haftpflichtversicherung zu machen.
5. Die amtlich veröffentlichten Beschlüsse des Regelermittlungsausschusses sind vom
Antragsteller zu beachten.
6. Der Antragsteller hat auf den von ihm erstellten Konformitätsbescheinigungen die
ihm von der Europäischen Kommission oder der anerkennenden Stelle zugeteilte
Kennnummer anzubringen.
Seite 3 von 4 7. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen
mitzuwirken.
B. Die Konformitätsbescheinigung ist einzuschränken, auszusetzen oder
zurückzuziehen, wenn ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des
Mess- und Eichgesetzes nicht erfüllt und der Hersteller nach Aufforderung keine
oder keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Erfüllung der
Anforderungen sicherzustellen.
V. Widerrufsvorbehalt
Im Falle eines Verstoßes des Antragstellers gegen Maßnahmen und Anordnungen nach
§ 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 und 2 MessEG oder gegen die Bestimmungen dieses
Bescheides kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt
insbesondere, wenn die dieser Anerkennung zugrunde liegende Akkreditierung (§ 13
Absatz 1 MessEG) nicht mehr besteht.
Der Widerruf der Anerkennung aus anderen Gründen sowie die nachträgliche
Anordnung (Änderung, Einschränkung, Ergänzung) von Auflagen bleiben vorbehalten.
GRÜNDE
Mit Schreiben vom 07.05.2019 (Antrag) und 29.05.2019 (Übersendung der
Akkreditierungsurkunde) hat der Antragsteller beim Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie die Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle beantragt.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist gemäß § 11 Absatz 1 in
Verbindung mit § 13 Absatz 1 MessEG sachlich und örtlich zuständig.
Die Bestätigung der Kompetenz der Stelle und der Erfüllung der Anforderungen des
§ 15 MessEG beruhen auf einer Akkreditierung der DAkks. Die nach § 13 Absatz 1
MessEG erforderliche Akkreditierung wurde durch die Akkreditierungsurkunde vom
28.05.2019 nachgewiesen.
Seite4von4 Folgende Akkreditierungen wurden berücksichtigt:
• DAkkS Akkreditierung Nr. : D-ZE-11068-03-00 vom 28.05.2019
Die Nebenbestimmungen (Ziffern 111 —V) beruhen auf § 13 Absatz 1 Satz 3 und 4
MessEG. Die Regelungen der Ziffern IV. 1. bis IV. 8 und der Widerrufsvorbehalt nach
Ziffer V. dienen dem Zweck, die in §§ 15, 19 MessEG festgelegten Voraussetzungen für
die Erteilung und Aufrechterhaltung der Anerkennung sicherzustellen. Die Anerkennung
wurde darüber hinaus zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen nach Ziffer IV
befristet (Ziffer Ill).
RECНTSBEНELFSBELEНRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage
erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.
Im Auftrag
L Т Сё'
Dr. Arne 1611