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~ J Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Bundesministerium fOr Wirtschaü und Energie • 11019 Berlin

Herrn

Dr. Gerhard Frank

Karlsruher Institut für Technologie (KIT)

Sicherheit und Umwelt,

Konformitätsbewertungsstelle

Hermann-von-Helmholtz-Platz 1

76344 Eggenstein-Leopoldshafen

TEL.-ZENTRALE +49 3018615 0 FAx ±4930186157010

INTERNET www.bmwi.de

BEARBEITET VON RD'in Gierschke

TEL --4930186156829 FAx

E-MAIL [email protected] AZ V1 C 2 - 62203/005#002

DATUM Berlin, 21. Juni 2019

~E~RErF Anerkennung ais Konformitätsbewertungsstelle

HIER Erweiterung der Anerkennung

BEZUG Schreiben vom 07. und 29.05.2019

Gemäß Ihrem Antrag vom 07. und 29.05.2019 erlässt das Bundesministerium für

Wirtschaft und Energie folgenden

BESCHEID

I. Anerkennung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erweitert die Anerkennung des

Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Sicherheit und Umwelt,

Konformitätsbewertungsstelle, Hermann-von-Helmholtz-Platz 1, 76344 Eggenstein-

Leopoldshafen, nachfolgend als Antragsteller bezeichnet, nach § 13 Absatz 1 Mess-

und Eichgesetz (MessEG) als Konformitätsbewertungsstelle für die Bewertung der

Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen des

Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung um den unter Ziffer Ii.

beschriebenen Anerkennungsumfang.

НausАNscНRIFТ Scharnhorststraße 34 - 37 10115 Berlin

VERКEНRSANВINDUNG U6 Naturkundemuseum S-Bahn Berlin Hauptbahnhof Tram Invalidenpark

Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMW' können Sie der Datenschutzerklärung auf www.bmwi.de/Datenschutzerklärung entnehmen.

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Seite 2 von 4 II. Anerkennungsumfang

Die Anerkennung wird erweitert um die Konformitätsbewertung nach Modul F für

Externe Sonden und externe Sonden mit radioaktiven Kontrollvorrichtungen für

o Personendosimeter

o Personendosimeter mit radioaktiver Kontrollvorrichtung

o Ortsdosimeter

o Ortsdosimeter mit radioaktiver Kontrollvorrichtung

entsprechend dem in der Akkreditierungsurkunde beschriebenen Umfang.

Ill. Befristung

Die Anerkennung ist bis zum 30.06.2024 befristet.

IV. Auflagen

1. Der Antragsteller hat die Konformitätsbewertung von Messgeräten gemäß Ziffern I.

und Il. dieses Bescheides sowie auf der Grundlage des Mess- und Eichgesetzes

und der Mess- und Eichverordnung vorzunehmen.

2. Der Antragsteller hat die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung von

Anforderungen zu treffen, die sich aus Anderungen der Rechtslage ergeben.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, wesentliche Anderungen in seinem Unternehmen,

die für die Anerkennung bedeutsam sind, dem Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie unverzüglich mitzuteilen.

4. Vom Antragsteller übernommene Aufträge sind auf der Grundlage einer

schriftlichen vertraglichen Vereinbarung abzuwickeln. Vom Antragsteller sind

gegenüber dem Auftraggeber der Копformitätsbewertung Angaben über seine

Haftpflichtversicherung zu machen.

5. Die amtlich veröffentlichten Beschlüsse des Regelermittlungsausschusses sind vom

Antragsteller zu beachten.

6. Der Antragsteller hat auf den von ihm erstellten Konformitätsbescheinigungen die

ihm von der Europäischen Kommission oder der anerkennenden Stelle zugeteilte

Kennnummer anzubringen.

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Seite 3 von 4 7. Der Antragsteller ist verpflichtet, im Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen

mitzuwirken.

B. Die Konformitätsbescheinigung ist einzuschränken, auszusetzen oder

zurückzuziehen, wenn ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des

Mess- und Eichgesetzes nicht erfüllt und der Hersteller nach Aufforderung keine

oder keine ausreichenden Korrekturmaßnahmen ergreift, um die Erfüllung der

Anforderungen sicherzustellen.

V. Widerrufsvorbehalt

Im Falle eines Verstoßes des Antragstellers gegen Maßnahmen und Anordnungen nach

§ 11 Absatz 3 und § 12 Absatz 1 und 2 MessEG oder gegen die Bestimmungen dieses

Bescheides kann die Anerkennung ganz oder teilweise widerrufen werden. Dies gilt

insbesondere, wenn die dieser Anerkennung zugrunde liegende Akkreditierung (§ 13

Absatz 1 MessEG) nicht mehr besteht.

Der Widerruf der Anerkennung aus anderen Gründen sowie die nachträgliche

Anordnung (Änderung, Einschränkung, Ergänzung) von Auflagen bleiben vorbehalten.

GRÜNDE

Mit Schreiben vom 07.05.2019 (Antrag) und 29.05.2019 (Übersendung der

Akkreditierungsurkunde) hat der Antragsteller beim Bundesministerium für Wirtschaft

und Energie die Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle beantragt.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist gemäß § 11 Absatz 1 in

Verbindung mit § 13 Absatz 1 MessEG sachlich und örtlich zuständig.

Die Bestätigung der Kompetenz der Stelle und der Erfüllung der Anforderungen des

§ 15 MessEG beruhen auf einer Akkreditierung der DAkks. Die nach § 13 Absatz 1

MessEG erforderliche Akkreditierung wurde durch die Akkreditierungsurkunde vom

28.05.2019 nachgewiesen.

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Seite4von4 Folgende Akkreditierungen wurden berücksichtigt:

• DAkkS Akkreditierung Nr. : D-ZE-11068-03-00 vom 28.05.2019

Die Nebenbestimmungen (Ziffern 111 —V) beruhen auf § 13 Absatz 1 Satz 3 und 4

MessEG. Die Regelungen der Ziffern IV. 1. bis IV. 8 und der Widerrufsvorbehalt nach

Ziffer V. dienen dem Zweck, die in §§ 15, 19 MessEG festgelegten Voraussetzungen für

die Erteilung und Aufrechterhaltung der Anerkennung sicherzustellen. Die Anerkennung

wurde darüber hinaus zur Sicherstellung der Einhaltung der Auflagen nach Ziffer IV

befristet (Ziffer Ill).

RECНTSBEНELFSBELEНRUNG

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage

erhoben werden beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit.

Im Auftrag

L Т Сё'

Dr. Arne 1611