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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 587/1312.07.13
EU - FS - G - K - Wi
Unterrichtungdurch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten
Forschungs- und Entwicklungsprogramm "Aktives und unterstütztes Leben"
COM(2013) 500 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierungunterrichtet.Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl. Drucksache 423/07 = AE-Nr. 070504
DE DE
EUROPÄISCHEKOMMISSION
Brüssel, den 10.7.2013COM(2013) 500 final
2013/0233 (COD)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamdurchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes
Leben“
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 251 final}{SWD(2013) 252 final}
Drucksache 587/13
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BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1. Ziele des Vorschlags
Gegenstand dieses Vorschlags ist der Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlamentsund des Rates auf der Grundlage von Artikel 185 AEUV zur Schaffung der rechtlichenVoraussetzungen für die Beteiligung der Europäischen Union an dem von mehrerenMitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Programm „Aktives und unterstütztes Leben“(„Programm AAL“).
Die allgemeinen Ziele des Programms AAL sind:
die Steigerung der Verfügbarkeit von auf Informations- undKommunikationstechnologien (IKT) gestützten Produkten und Diensten für einaktives und gesundes Altern, für die Verbesserung der Lebensqualität ältererMenschen und ihres Pflegepersonals und für nachhaltigere Pflegesysteme;
die Aufrechterhaltung einer kritischen Masse in der transeuropäischen angewandtenForschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet der IKT-gestütztenProdukte und Dienste für ein gutes Altern, insbesondere unter Einbeziehung derKMU und der Benutzer;
die Mobilisierung privater Investitionen und die Verbesserung der Bedingungen füreine industrielle Anwendung der Ergebnisse durch Schaffung eines einheitlichenRahmens für die Ausarbeitung europäischer Konzepte und Lösungen, einschließlichgemeinsamer Mindeststandards, die unterschiedlichen sozialen Ansprüchen undrechtlichen Voraussetzungen, wie sie auf nationaler und regionaler Ebene bestehen,gerecht werden.
1.2. Begründung des Vorschlags
Die zunehmende Alterung der Bevölkerung wurde in der Strategie „Europa 2020“ alsHerausforderung, aber auch als Chance für ein intelligentes, nachhaltiges und integrativesWachstum beschrieben. In den Leitinitiativen „Eine digitale Agenda für Europa“ und„Innovationsunion“ wird das Thema der Alterung der Gesellschaft jeweils prioritär behandelt.Der Schwerpunkt der Digitalen Agenda liegt auf IKT-gestützten innovativen Diensten,Produkten und Prozessen, und sie enthält neben mehreren Maßnahmen auf dem Gebiet derelektronischen Gesundheitsdienste auch eine besondere Maßnahme zur Stärkung desProgramms AAL. Das Programm AAL wird einen wichtigen Betrag zur Umsetzung derStrategie Europa 2020 und der zugehörigen Leitinitiativen leisten, bei der Bewältigung derdemografischen Herausforderung helfen und neue Chancen, insbesondere für kleine undmittlere Unternehmen, schaffen. Die Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität undGesundheit im Alter (EIP-AHA) geht davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle beider Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesundeLebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz derPflegesysteme in Europa zu verbessern. Das Programm AAL ist ein wichtiges Element derUnterstützung der EIP-AHA mit durch IKT ermöglichten Innovationen, denn seinSchwerpunkt liegt auf dem so genannten „Tal des Todes“ in der Innovationskette, d. h. demZeitabschnitt, in dem die Forschungsergebnisse in neue, marktreife Produkte und Diensteumgesetzt werden müssen. Andererseits kommt die EIP auch dem Programm AAL zugute,weil sie das Entstehen neuer Märkte und eine Übernahme auf breiter Basis beschleunigt sowiedazu beiträgt, die Rahmenbedingungen für den Markt zu verbessern: beispielsweise in Bezugauf die Normung und Interoperabilität, die zwar nicht unter das Programm fallen, in der
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Bewertung und in Konsultationen aber als Einführungshindernisse genannt werden. Ergänztwird das Programm AAL durch bedeutende nationale Initiativen wie eine nationale Initiativezum aktiven und unterstützten Leben und Altern in Deutschland, eine Innovationsplattformfür unterstütztes Leben im Vereinigten Königreich und eine Innovationsplattform auf demGebiet des Alterns in Frankreich.
Durch diese miteinander verknüpften Programme, die zusammengenommen einenbedeutenden Teil der Forschungs- und Innovationskette abdecken, verfügt Europainternational gesehen über einzigartige Kapazitäten im Bereich der IKT für ein gutes Altern.Das Programm AAL stellt eine gute Ergänzung der auf dem Gebiet IKT und Alternvorgeschlagenen längerfristigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten sowie derMarktvalidierungen im Zuge des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ dar.
Ebenso ergänzt das Programm ALL die im Hinblick auf den demografischen Wandelergriffene gemeinsame Programmplanungsinitiative (JPI) zum Thema „Länger und besserleben“, in der 13 europäische Länder gemeinsam auf wissenschaftlicher Grundlage undausgehend von einem breiten Spektrum von Forschungsdisziplinen neues Wissen für künftigepolitische Entscheidungen auf dem Gebiet des Alterns erarbeiten. Das Programm AAL kanneinen Anwendungshintergrund für die multidisziplinäre Forschung im Rahmen der JPI bietenund mit den IKT-Erfahrungen der Benutzer Beiträge zum Forschungsplan der JPI leisten;ferner können Forschungsansätze wie die Berücksichtigung der Gesamtlebensperspektive vonbeiden zugrunde gelegt werden.
Zusammengenommen decken diese Initiativen einen großen Teil der Entwicklungskette vonder Grundlagenforschung bis zur Markteinführung ab, wie in einer Reihe unabhängigerBewertungen der EU-Forschungs- und Innovationsprogramme, aber auch in den EU-Strategiepapieren empfohlen. Diese Synergien werden durch den Kommissionsvorschlag fürdas Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) weiterverstärkt, denn er enthält einen besonderen Abschnitt zu gesellschaftlichenHerausforderungen, in dem Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen einenSchwerpunkt bilden. Das Programm AAL wird als eine der auf Artikel 185 AEUVberuhenden Initiativen genannt, die bei Erfüllung bestimmter Kriterien für eine fortlaufendeFörderung in Betracht kommen.
2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISEUND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
2.1. Konsultation zur Zukunft des AAL-JP
Die Kommission hat verschiedene externe und interne Beteiligte zu den Plänen für dasProgramm AAL konsultiert. Zu der 2011 durchgeführten öffentlichen Online-Konsultationüber die EIP-AHA gingen 524 Antworten ein, in denen die Teilnehmer ihre Ansichten überdie bestehenden nationalen, regionalen und lokalen Initiativen für ein aktives und gesundesAltern äußerten. Ungefähr 38 % der Antworten kamen von staatlichen Stellen, 23 % aus derWirtschaft einschließlich KMU, 7 % aus dem Gesundheits- und Sozialwesen, 17 % aus derForschung und Wissenschaft und 15 % von Seniorenverbänden. Die Konsultationverdeutlichte eine ungenügende Einbeziehung der Endnutzer in die Entwicklungsphase, wasdas größte Innovationshindernis darstellt.
Im Dezember 2010 nahmen fünf hochrangige Sachverständige unter Leitung der ehemaligenKommissarin M. Kuneva eine Zwischenbewertung des gegenwärtigen AAL-JP vor1. Dazu
1 Siehehttp://ec.europa.eu/information_society/activities/einclusion/docs/aal/interim_evaluation_report.pdf
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wurden auch über 40 ausgewählte, direkt zur Wertschöpfungskette der AAL-JP gehörendeBeteiligte aus ganz Europa befragt. Davon kamen ungefähr 33 % von staatlichen Stellen,27 % aus der Wirtschaft einschließlich KMU, 27 % aus Forschung und Wissenschaft und11 % von Seniorenverbänden. Wie das Bewertungsgremium hervorhob, kommt es darauf an,dass das AAL-JP und seine Nachfolger eine hohe operative Leistung bei derProgrammdurchführung gewährleisten, sich noch stärker auf breit anwendbare Lösungen fürreale Lebenssituationen konzentrieren, die Entwicklung technischer Hilfsmittel für Pflegerund Mittler fördern, die Benutzer stärker einbinden und Einführungstätigkeiten vorsehen.
Darüber hinaus fand 2010 eine öffentliche Online-Konsultation zum AAL-JP und 2011 eineUmfrage unter den im Zuge des AAL-JP geförderten Projekten statt.
Zudem führte die Kommission 2012 zu den verschiedenen Programmteilen Konsultationenauf den Sitzungen der Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen (IASG) durch; diese trugenzur inhaltlichen und zeitlichen Planung in Vorbereitung des Folgenabschätzungsberichts bei,insbesondere in Bezug auf die Problemstellung und die Bedeutung des AAL-JP für andereGeneraldirektionen. Die von der GD RTD geleitete Artikel-185-Koordinierungsgruppeleistete Zuarbeiten zur Gliederung und Begründung dieses Berichts.
2.2. Handlungsoptionen
Der Folgenabschätzungsbericht enthält folgende Optionen:
Option 1 – AAL-JP2 identisch zum AAL-JP1 – Diese Beibehaltung des Status quo ist dasAusgangsszenario, bei dem das AAL-JP in den Jahren 2014–2020 unverändert fortgeführtwürde, gleich dem gegenwärtigen AAL-JP (2008–2013).
Option 2 – Kein AAL-JP2 – Diese Option bedeutet den Verzicht auf ein eigenes EU-Programm und auf eine Kofinanzierung zur Bündelung nationaler Forschungs- undInnovationsprogramme auf dem Gebiet der IKT für ein gutes Altern auf EU-Ebene nach2013. Die im vorgeschlagenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ für ein AAL-JP-Nachfolgeprogramm vorgesehenen Mittel könnten dann – bei Verabschiedung – im Rahmenvon „Horizont 2020“ für zusätzliche Forschungstätigkeiten zum guten Altern ausgegebenwerden.
Option 3 – Diese Option eines AAL-JP1-Nachfolgeprogramms würde einen geändertenGeltungsbereich und eine verbesserte Durchführung umfassen. Der Geltungsbereich desProgramms AAL-JP2 würde auf gesamter Breite an den Handlungsbereich der EIP-AHAangeglichen. Neben dem Pfeiler „Aktivität im Alter und unabhängiges Leben“ des EIP-AHAwürden auch die anderen beiden Pfeiler mit einbezogen: „Prävention, Screening undFrühdiagnose“ und „Pflege und Heilung“. Wegen des infolge der Angleichung an die EIP-AHA geänderten Geltungsbereichs soll das Programm von „gemeinsames Programm,Umgebungsunterstütztes Leben‘“ in „gemeinsames Programm ,Aktives und unterstütztesLeben‘“ umbenannt werden. Wie beim gegenwärtigen AAL-JP (2008–2013) würde es vonden Mitgliedstaaten und den Projektteilnehmern kofinanziert werden. Die Höhe derKommissionsmittel aus dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bliebe gegenüber dem7. Rahmenprogramm unverändert. Diese Option würde auch eine stärkere Einbeziehung derEndnutzer, eine breitere Basis für die Förderung aller Akteure und eine Verbesserung deroperativen Leistung mit sich bringen.
2.3. Konsultation zur Folgenabschätzung
Diese Optionen wurden Februar 2012 von der Generalversammlung der AAL-JP geprüft, dieper Abstimmung zu dem Schluss kam, dass die Fortsetzung des Programms von strategischerBedeutung ist; 15 der 23 derzeit beteiligten Länder sprachen sich für die Option 3 alsbevorzugtes Szenario aus. Die zweite bevorzugte Option war die Fortsetzung des Programms
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in seiner jetzigen Form (Option 1). Nur zwei Länder würden die Fortsetzung des Programms(Option 2) nicht unterstützen.
Im November 2012 prüfte und billigte der Ausschuss für Folgenabschätzung den Bericht. Inseiner Stellungnahme forderte er Verbesserungen an dem Folgenabschätzungsbericht, dieentsprechend berücksichtigt wurden. Insbesondere werden in dem Bericht nun der politischeHintergrund, die verbleibenden Probleme, das Marktversagen und das Ausgangsszenariobesser erläutert. Die Ziele wurden so überarbeitet, dass sie eine solide Grundlage für dieMessung der vom AAL-JP2 erzielten Fortschritte bilden. Auf unterschiedlicheFörderszenarios wurde in der Sensitivitätsanalyse ausführlicher eingegangen, und diemöglichen sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen wurden näher erläutert. Schließlichwurde der Vergleich der Optionen im Hinblick auf Wirksamkeit, Effizienz und Kohärenz inden Bericht aufgenommen.
3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
Der Vorschlag für das Programm AAL beruht auf Artikel 185 des Vertrags über dieArbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), wonach die Union eine Beteiligung anForschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich derBeteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen kann.
3.2. Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht in dieausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt. Dem Subsidiaritätsprinzip wirddadurch entsprochen, dass der Vorschlag auf Artikel 185 beruht, der die Beteiligung derUnion an Forschungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten ausdrücklich vorsieht, wobei alleoperativen Aspekte soweit möglich auf nationaler Ebene umgesetzt werden, währendgleichzeitig auf europäischer Ebene ein kohärentes Konzept des gemeinsamen Programmsgewährleistet wird.
Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichendverwirklicht werden, weil das Spezialwissen und die Kompetenzen, die für die Forschung undEntwicklung auf dem Gebiet der IKT-gestützten Produkte und Dienste für das Altern benötigtwerden, über nationale Grenzen hinweg zu finden sind und deshalb allein auf nationalerEbene nicht aufgebracht werden können. Ohne ein kohärentes Konzept auf europäischerEbene und ohne ausreichende kritische Masse besteht ein hohes Risiko unnötigerDoppelarbeit und folglich steigender Kosten. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dassohne ein gemeinsames Programm mit europäischer Ausrichtung ein echter Binnenmarkt fürinteroperable IKT-Lösungen für ein gutes Altern entstehen wird.
Der zusätzliche Nutzen eines Eingreifens der EU hängt direkt mit folgenden Problemenzusammen: Fragmentierung des EU-Markts und der Forschungsanstrengungen, mangelndeKonzentration auf eine EU-weite Einführung und Fehlen gemeinsamer europäischerZielvorstellungen in Bezug auf die Märkte der IKT für ein gutes Altern.
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Laut Artikel 185 AEUV kann die Union „im Einvernehmen mit den betreffendenMitgliedstaaten bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms eine Beteiligungan Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitgliedstaaten, einschließlich derBeteiligung an den zu ihrer Durchführung geschaffenen Strukturen, vorsehen“. Die treibendeKraft hinter der Initiative sind die Mitgliedstaaten.
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Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Verantwortung fürdie Ausarbeitung ihres gemeinsamen Programms und für alle operativen Aspekte bei denMitgliedstaaten liegt. Die spezielle Durchführungsstelle AAL Association hat bereits imlaufenden AAL-JP unter Beweis gestellt, dass sie das Programm effizient und effektivdurchführen kann. Die Union wird Anreize für eine bessere Koordinierung geben, fürSynergien mit anderen Politikbereichen der EU und den Prioritäten von „Horizont 2020“ undfür Beiträge zu diesen sorgen, die Durchführung des Programms überwachen und den Schutzder finanziellen Interessen der EU gewährleisten.
Die vorgeschlagene Organisationsform garantiert einen minimalen Verwaltungsaufwand, dadie hauptsächliche Verwaltungsarbeit über nationale Stellen unter der Aufsicht undGesamtverantwortung der eigens zu diesem Zweck geschaffenen AAL Association erledigtwird.
3.4. Wahl des Instruments
Das vorgeschlagene Instrument ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Ratesauf der Grundlage des Artikels 185 AEUV. Wie die Schlussfolgerungen aus derZwischenbewertung und eine Analyse der Optionen in der Folgenabschätzung belegen, isteine Initiative nach Artikel 185 das am besten geeignete Mittel, um die Ziele desProgramms AAL zu erreichen.
3.5. Ausnahmen von den Regeln für die Beteiligung an „Horizont 2020“
Es sind Ausnahmen von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. …[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] nötig, damit die Union inÜbereinstimmung mit den Beteiligungsregeln für die beteiligten nationalen Programme einenfinanziellen Beitrag leisten und die Rechte des geistigen Eigentums anwenden kann.
Die Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit wird auf alle Teilnehmerausgeweitet und von den beteiligten nationalen Finanzierungsstellen durchgeführt:Artikel 14 Absatz 5.
Die spezielle Durchführungsstelle schließt keine Vereinbarungen mit denEndbegünstigten: Artikel 16 Absatz 1.
Anwendung nationaler Finanzierungsvorschriften, Zulässigkeit von Kosten,Prüfbescheinigungen über den Abschluss und die Methoden: Artikel 19 [Absätze 1,5–7] und Artikel 22–29.
Bestimmungen über die Rechte des geistigen Eigentums und die Verbreitung derErgebnisse entsprechend den nationalen Vorschriften: Artikel 38–45.
Dies ist gerechtfertigt, weil das Programm AAL ein marktnahes Programm sein soll, in demviele unterschiedliche nationale Förderquellen zusammengeführt werden (z. B.Förderprogramme auf den Gebieten Forschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). DieseProgramme haben von Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht zuerwarten ist, dass sie sich vollständig an die Regeln für die Beteiligung an „Horizont 2020“angleichen lassen.
Außerdem richtet sich das Programm AAL insbesondere an kleine und mittlere Unternehmenund an Nutzerverbände, die sich normalerweise nicht an EU-Forschungs- undInnovationsaktivitäten beteiligen. Um die administrative und rechtliche Hemmschwelle fürihre Beteiligung zu senken, wird der Finanzbeitrag der EU gemäß den Bestimmungen derjeweiligen nationalen Finanzierungsprogramme, an die sie besser gewöhnt sind, bereitgestelltund zusammen mit der entsprechenden nationalen öffentlichen Förderung als eine einzigeFinanzhilfe ausgezahlt. Das AAL-JP (2008–2013) hat gezeigt, dass dieses Vorgehen gut
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funktioniert, denn es hat eine hohe Beteiligung von mehr als 40 % kleiner und mittlererUnternehmen ermöglicht.
Der Vorschlag enthält geeignete Garantien dafür, dass die Grundsätze der Gleichbehandlungund der Transparenz von der speziellen Durchführungsstelle bei der Gewährung finanziellerUnterstützung für Dritte geachtet werden und dass der Schutz der finanziellen Interessen derUnion gewährleistet wird. Außerdem sieht er die Aufnahme diesbezüglicher detaillierterBestimmungen in eine zwischen der Union und der speziellen Durchführungsstelleabzuschließende Vereinbarung vor.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
In dem gemeinsam mit diesem Beschluss vorgelegten Finanzbogen werden dieveranschlagten Auswirkungen auf den Haushalt dargelegt. Die Bestimmungen desBeschlusses und der zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstelle zuschließenden Übertragungsvereinbarung müssen sicherstellen, dass die finanziellen Interessender EU geschützt werden.
Der Höchstbetrag des EU-Beitrags beläuft sich auf 175 000 000 EUR aus den derGD Connect für die gesellschaftliche Herausforderung 1 „Gesundheit, demografischerWandel und Wohlergehen“ zugewiesenen Haushaltsmitteln des Rahmenprogramms„Horizont 2020“2.
5. FAKULTATIVE ANGABEN
5.1. Vereinfachung
Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für juristische und natürliche Personenvereinfacht. Vor allem die Begünstigten, die Forschungsmittel aus dem neuen gemeinsamenProgramm erhalten, werden von einem einheitlichen Vergabe- und Zahlungsverfahren nachden bekannten nationalen Vorschriften profitieren, zumal keine getrennte Berichterstattungfür den Finanzbeitrag der Union erforderlich ist. Die EU wird direkt mit der AAL Associationin Kontakt stehen, die für die Zuweisung des Gemeinschaftsbeitrags sowie für dieÜberwachung seiner Verwendung und für die Berichterstattung darüber zuständig ist.
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel für eine Zwischenbewertung nach dreiJahren. Die Gesamtlaufzeit wird auf sieben Jahre der Förderung und drei weitere Jahre für denAbschluss befristet.
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum undsollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.
2 Dieser Betrag ist vorläufig und hängt ab von dem in Horizont 2020 letztlich festgelegten Finanzbogenund einem für die GD Connect vorgesehenen Betrag für gesellschaftliche Herausforderungen, Thema„Gesundheit, demografischer Wandel und Wohlergehen“.
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Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamdurchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes
Leben“
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere aufArtikel 185 und Artikel 188 zweiter Absatz,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses3,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges undintegratives Wachstum“4 hebt die Kommission die Notwendigkeit hervor, günstigeRahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation zu schaffen, um einintelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen.Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlaments und des Ratesvom … 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation„Horizont 2020“ (2014–2020)5 (nachstehend „Rahmenprogramm ‚Horizont 2020‘“)wird eine größere Wirkung auf Forschung und Innovation angestrebt, indem einBeitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durcheine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf derGrundlage von Artikel 185 AEUV durchgeführt werden.
(3) Die Entscheidung Nr. 742/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom9. Juli 2008 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem von mehrerenMitgliedstaaten durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zurVerbesserung der Lebensqualität älterer Menschen durch den Einsatz neuerInformations- und Kommunikationstechnologien6 sieht einen finanziellen Beitrag derGemeinschaft zum Forschungs- und Entwicklungsprogramm„Umgebungsunterstütztes Leben“ (nachstehend „AAL-JP“) vor, und zwarentsprechend dem Beitrag der beteiligten Mitgliedstaaten bis zu einem Höchstbetrag
3 ABl. C … vom …, S. ….4 KOM(2010) 2020 endg. vom 3. März 2010.5 ABl. … [RP „Horizont 2020“].6 ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 49.
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von 150 000 000 EUR während der Dauer des Siebten Rahmenprogramm derEuropäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung undDemonstration (2007–2013), das durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG 7 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 aufgestellt wurde.
(4) Im Dezember 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament unddem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des gemeinsamen Programms„Umgebungsunterstütztes Leben“ (AAL-JP) 8 . Diese Bewertung wurde von einerSachverständigengruppe durchgeführt, die insgesamt zu dem Schluss gelangte, dassdas AAL-JP gute Fortschritte im Hinblick auf seine Ziele sowie bemerkenswerteErgebnisse erreicht hat und über den gegenwärtigen Finanzierungszeitraum hinausfortgeführt werden sollte. Die Sachverständigengruppe stellte aber auch einige Mängelfest, vor allem bezüglich der Notwendigkeit einer stärkeren Einbindung der Benutzerin die Projekte und weiterer Verbesserungen bei der praktischen Durchführung imHinblick auf die Vertragsabschluss- und Zahlungsfristen.
(5) Ihrer Mitteilung „Die demografische Zukunft Europas – Von der Herausforderung zurChance“9 hob die Kommission hervor, dass das Altern der Bevölkerung eine dergroßen Herausforderungen ist, vor denen alle Mitgliedstaaten stehen, und dass einverstärkter Einsatz neuer Technologien dabei helfen könnte, die Kosten zubeherrschen, das Wohlbefinden und die aktive Teilhabe älterer Menschen amgesellschaftlichen Leben zu verbessern sowie die Wettbewerbsfähigkeit dereuropäischen Wirtschaft zu erhöhen.
(6) In ihrer Mitteilung „Leitinitiative der Strategie Europa 2020 – Innovationsunion“10
nannte die Kommission das Altern der Bevölkerung als eine der gesellschaftlichenHerausforderungen, bei deren Bewältigung bahnbrechende Innovationen eine wichtigeRolle spielen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern können, aber auch europäischeUnternehmen in die Lage versetzen können, führend in der Entwicklung neuerTechnologien zu werden, zu wachsen und auf neuen weltweiten Wachstumsmärkteneine Hauptrolle zu spielen, die Effizienz und Qualität öffentlicher Dienstleistungen zuerhöhen und so zur Schaffung einer großen Zahl anspruchsvoller neuer Arbeitsplätzebeizutragen.
(7) In ihrer Mitteilung zur europäischen Leitinitiative „Eine Digitale Agenda fürEuropa“11 schlug die Kommission eine Verstärkung des AAL-JP vor, um die mit demAltern der Bevölkerung verbundenen Herausforderungen besser zu meistern.
(8) In ihrer Mitteilung mit dem Titel „Den strategischen Durchführungsplan derEuropäischen Innovationspartnerschaft „Aktivität und Gesundheit im Alter“voranbringen“12 schlug die Kommission vor, die einschlägigen Prioritäten des Plans inkünftigen, zum Rahmenprogramm „Horizont 2020“ gehörigen Arbeitsprogrammenund Instrumenten für die Forschung und Innovation zu berücksichtigen. Ferner schlugdie Kommission vor, die möglichen Beiträge des AAL-JP zur EuropäischenInnovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter zu berücksichtigen.
(9) Die im Rahmen der Innovationsunion geschaffene EuropäischeInnovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alter (EIP-AHA) geht
7 ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.8 KOM(2010) 763 endg. vom 16. Dezember 2010.9 KOM(2006) 571 endg. vom 12. Oktober 2006.10 KOM(2010) 546 endg. vom 6. Oktober 2012.11 KOM(2010) 245 endg. vom 19. Mai 2010.12 COM(2012) 83 final vom 29. Februar 2012.
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davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle bei der Verwirklichung ihrer Zielespielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzliche gesunde Lebensjahre zu erreichensowie die Lebensqualität der Bürger und die Effizienz der Versorgungssysteme in derUnion zu verbessern. Ihr strategischer Durchführungsplan enthält die Prioritäten fürdie unionsweite Beschleunigung und Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivitätund Gesundheit im Alter auf drei Gebieten: Prävention und Gesundheitsförderung,Pflege und Heilung sowie unabhängiges Leben und soziale Integration.
(10) Das Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“(nachstehend „das Programm AAL“) sollte auf den Erfolgen der vorherigenProgramme aufbauen und deren Mängel durch eine stärkere Einbeziehung derBenutzer in die Projekte und eine flexible Programmdurchführung überwinden.
(11) Für die Beteiligung der Union am Programm AAL sollte für die Laufzeit desRahmenprogramms „Horizont 2020“ eine Obergrenze festgelegt werden. DieBeteiligung der Union am Programm AAL sollte den Finanzbeitrag der teilnehmendenLänder für die Laufzeit des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ nicht übersteigen, umeine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine aktive Mitwirkung der teilnehmendenLänder an der Verwirklichung der Programmziele zu erreichen.
(12) Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [RP „Horizont 2020“]sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit dem Rahmenprogramm „Horizont 2020“assoziierte Land das Recht haben, am Programm AAL teilzunehmen.
(13) Um dafür zu sorgen, dass dem Finanzbeitrag der Union ein entsprechender Beitrag derteilnehmenden Länder gegenüber steht, sollte der Finanzbeitrag der Union darangeknüpft sein, dass förmliche Zusagen der teilnehmenden Länder vor dem Beginn desProgramms AAL vorliegen und auch erfüllt werden. Der Beitrag der teilnehmendenLänder am Programm AAL sollte die auf nationaler Ebene bei einer effektivenProgrammdurchführung anfallenden Verwaltungskosten einschließen.
(14) Zur gemeinsamen Durchführung des Programms AAL bedarf es einerDurchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf dieDurchführungsstelle für das Programm AAL geeinigt und dazu im Jahr 2007 dieAmbient Assisted Living Association AISBL als internationale Vereinigung ohneGewinnerzielungsabsicht nach belgischem Recht gegründet (nachstehend „AALA“).Angesichts dessen, dass sich die bestehende Leitungsstruktur des AAL-JP nach demZwischenbewertungsbericht als effizient und hochwertig bewährt hat, sollte die AALAals Durchführungsstelle genutzt werden und die Rolle der Mittelzuweisungs- undÜberwachungsstelle für das Programm AAL übernehmen. Die AALA sollte denFinanzbeitrag der Union verwalten und für eine effiziente Durchführung desProgramms AAL sorgen.
(15) Zur Erreichung der Ziele des Programms AAL sollte die AALA finanzielleUnterstützung hauptsächlich in Form von Finanzhilfen für die Teilnehmer an den vonihr ausgewählten Maßnahmen bereitstellen. Die Auswahl dieser Maßnahmen sollteaufgrund von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen unter derVerantwortung der AALA und mit Unterstützung unabhängiger externerSachverständiger erfolgen. Die Rangliste sollte bei der Auswahl der Vorschläge sowiebei der Zuweisung von Mitteln aus dem Finanzbeitrag der Union und aus dennationalen Haushaltsmitteln für Projekte des Programms AAL bindend sein.
(16) Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz derwirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die
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indirekte Mittelverwaltung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über dieHaushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union 13 und der delegiertenVerordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über dieAnwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 14
verwaltet werden.
(17) Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission dasRecht haben, den Finanzbeitrag der EU zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen,wenn das Programm AAL in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätetdurchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zurFinanzierung des Programms AAL nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. DieseRechte sollten in der zwischen der Union und der AALA zu schließendenÜbertragungsvereinbarung festgeschrieben werden.
(18) Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch das Programm AAL unterstütztwerden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. …/2013 des Europäischen Parlamentsund des Rates vom … 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogrammfür Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014–2020) sowie für dieVerbreitung der Ergebnisse 15 . Allerdings sind aufgrund besonderer operativerErfordernisse des Programms AAL gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genanntenVerordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen.
(19) Solche besonderen Ausnahmen von der Verordnung (EU) Nr. …/2013[Beteiligungsregeln „Horizont 2020“] sind notwendig, weil das Programm AAL einmarktnahes Innovationsprogramm sein soll, in dem viele unterschiedliche nationaleFörderquellen zusammengeführt werden (z. B. Förderprogramme auf den GebietenForschung, Innovation, Gesundheit und Industrie). Diese nationalen Programme habenvon Natur aus unterschiedliche Beteiligungsregeln, von denen nicht zu erwarten ist,dass sie vollständig mit denen der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungsregeln„Horizont 2020“] übereinstimmen. Außerdem richtet sich das Programm AALinsbesondere an kleine und mittlere Unternehmen und an Nutzerverbände, die sichnormalerweise nicht an EU-Forschungs- und Innovationsaktivitäten beteiligen. Umsolchen Unternehmen und Organisationen die Teilnahme zu erleichtern, sollte derFinanzbeitrag der Union entsprechend den ihnen wohlbekannten Regeln ihrernationalen Finanzierungsprogramme geleistet und als eine einzige Finanzhilfe, die ausden Unionsmitteln und den entsprechenden nationalen Förderung besteht,bereitgestellt werden.
(20) Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklusdurch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention,Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener,zu Unrecht gezahlter oder nicht ordnungsgemäß verwendeter Mittel sowiegegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit derVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU)Nr. 1268/2012 der Kommission sowie der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 desRates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen derEuropäischen Gemeinschaften 16 , der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
13 ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.14 ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1.15 ABl. L … vom …, S. … [Beteiligungsregeln „Horizont 2020“].16 ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
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Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ortdurch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der EuropäischenGemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten17 und der Verordnung(EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)18.
(21) Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung derQualität und Effizienz des Programms AAL und der Forschritte bei der Erreichung dergesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht überdiese Bewertungen erstellen.
(22) Die Bewertung sollte auf genauen und aktuellen Informationen beruhen. Auf Anfrageder Kommission sollten die AALA und die teilnehmenden Länder daher alleInformationen übermitteln, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung desProgramms AAL benötigt.
(23) Das Programm AAL sollte eine wirksame Förderung der Geschlechtergleichstellunggewährleisten und die ethischen Grundsätze des Rahmenprogramms „Horizont 2020“einhalten.
(24) Da die teilnehmenden Länder beschlossen haben, das Programm AAL fortzuführen,und da dessen Ziele unmittelbar die Unionspolitik im Bereich „Aktivität undGesundheit im Alter“ unterstützen und ergänzen, und da die Ziele desProgramms AAL von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht werden können unddaher aufgrund von Umfang und Wirkung der Maßnahme auf EU-Ebene besser zuverwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiaritätgemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union entsprechende Maßnahmenergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz derVerhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichungdieser Ziele erforderliche Maß hinaus –
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Teilnahme am Programm AAL
(1) Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses amForschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztes Leben“(nachstehend „Programm AAL“), das gemeinsam von [Belgien, Dänemark, Irland,Spanien, Frankreich, Zypern, Luxemburg, Ungarn, den Niederlanden, Österreich,Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, dem Vereinigten Königreich undder Schweiz] (nachstehend „teilnehmende Länder“) durchgeführt wird.
(2) Andere Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit dem Rahmenprogramm fürForschung und Innovation „Horizont 2020“ assoziiert sind, welches mit derVerordnung (EU) Nr. …/2013 vom … (nachstehend „Rahmenprogramm‚Horizont 2020’“) ins Leben gerufen wurde, können am Programm AAL teilnehmen,wenn sie die Bedingung in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusseserfüllen. Mitgliedstaaten und assoziierte Länder, die die Bedingung in Artikel 3Absatz 1 Buchstabe c erfüllen, werden für die Zwecke dieses Beschlusses alsteilnehmende Länder betrachtet.
17 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.18 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
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Artikel 2
Finanzbeitrag der Union
(1) Der maximale Finanzbeitrag der Union zum Programm AAL zur Deckung derVerwaltungskosten und der operativen Kosten beträgt 175 000 000 EUR. DerBeitrag wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die fürdie entsprechenden Teile des spezifischen Programms zur Durchführung desRahmenprogramms „Horizont 2020“ vorgesehen sind, das im Einklang mitArtikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 derVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss Nr. …/2013/EUaufgestellt wurde.
(2) Die jährlichen finanziellen Verpflichtungen der Union in Bezug auf dasProgramm AAL dürfen die jährlichen finanziellen Verpflichtungen derteilnehmenden Länder in Bezug auf das Programm ALL nicht übersteigen.
(3) Höchstens 6 % des Finanzbeitrags der Union dürfen zur Deckung derVerwaltungskosten des Programms AAL verwendet werden.
Artikel 3
Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union
1. Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingung geknüpft:
a) Nachweis seitens der teilnehmenden Länder, dass das Programm AAL inÜbereinstimmung mit den Anhängen I und II aufgestellt wird;
b) Benennung der Ambient Assisted Living Association, einer internationalenVereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Rechtspersönlichkeit nachbelgischem Recht (nachstehend „AALA“), durch die teilnehmenden Länderoder die von den teilnehmenden Ländern benannten Stellen als die für dieDurchführung des Programms AAL und die Zuweisung und Überwachung desFinanzbeitrags der Union verantwortliche Durchführungsstelle;
c) Zusage jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung desProgramms AAL zu beteiligen;
d) Nachweis durch die AALA, dass sie zur Durchführung des Programms AAL,einschließlich der Zuweisung und Überwachung des Unionsbeitrags, imRahmen der indirekten Mittelverwaltung des EU-Haushalts gemäß denArtikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in derLage ist;
e) Festlegung einer Leitungsstruktur für das Programm AAL gemäß Anhang III.
2. Während der Durchführung des Programms AAL ist der Finanzbeitrag der Unionzudem an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Verwirklichung der in Anhang I genannten Ziele des Programms AAL undDurchführung der in Anhang II genannten Tätigkeiten in Übereinstimmung mitder Verordnung (EU) Nr. … [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für„Horizont 2020“], vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Beschlusses, durch dieAALA;
b) Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Leitungsstruktur gemäßAnhang III;
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c) Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 derVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch die AALA;
d) Einhaltung der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zusage jedes teilnehmendenLandes, sich an der Finanzierung des Programms AAL zu beteiligen, und derjährlichen Mittelzusagen für die Beteiligung an der Finanzierung desProgramms AAL.
Artikel 4
Beiträge der teilnehmenden Länder
(1) Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:
a) Finanzbeiträge zu den indirekten Maßnahmen, die im Rahmen desProgramms AAL gemäß Anhang II unterstützt werden;
a) Sachbeiträge entsprechend den Verwaltungskosten, die den nationalenVerwaltungen bei der effektiven Durchführung des Programms AAL gemäßAnhang II entstehen.
Artikel 5
Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(1) Die AALA gilt als Finanzierungsstelle im Sinne der Verordnung (EU) Nr. …/2013[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] und leistet finanzielleUnterstützung für indirekte Maßnahmen gemäß Anhang II dieses Beschlusses.
(2) Abweichend von Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. …/2013[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] wird die finanzielleLeistungsfähigkeit der Bewerber von den benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen entsprechend den Beteiligungsregeln der nationalenProgramme geprüft.
(3) Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. …/2013[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] werden dieFinanzhilfevereinbarungen mit den Teilnehmern von den benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen unterzeichnet.
(4) Abweichend von Artikel 19 [Absätze 1 und 5 bis 7] sowie von den Artikeln 22 bis 29der Verordnung (EU) Nr. …/2013 [Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für„Horizont 2020“] gelten für die von den benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen verwalteten Finanzhilfen dieFinanzierungsvorschriften der benannten nationalen Programme.
(5) Abweichend von den Artikeln 38 bis 46 der Verordnung (EU) Nr. …/2013[Beteiligungs- und Verbreitungsregeln für „Horizont 2020“] gelten für dieErgebnisse und die Zugangsrechte zu bestehenden Kenntnissen und Ergebnissen dieVorschriften der benannten nationalen Programme.
Artikel 6
Durchführung des Programms AAL
(1) Die Durchführung des Programms AAL erfolgt auf der Grundlage jährlicherArbeitspläne entsprechend Anhang II.
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Artikel 7
Vereinbarungen zwischen der Union und der AALA
(1) Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung der AALA gemäß Artikel 61Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission imNamen der Union mit der AALA eine Übertragungsvereinbarung und jährlicheVereinbarungen über Mittelübertragungen ab.
(2) Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowieden Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus istdarin Folgendes zu regeln:
a) die Anforderungen an den Beitrag der AALA im Hinblick auf dieeinschlägigen Indikatoren aus den in Anhang II des Beschlusses Nr. …/EU[spezifisches Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms„Horizont 2020“] festgelegten Leistungsindikatoren;
b) die Anforderungen an den Beitrag der AALA im Hinblick auf dieÜberwachung gemäß dem Beschluss Nr. …/EU [spezifisches Programm zurDurchführung des Rahmenprogramms „Horizont 2020“];
c) die besonderen Leistungsindikatoren, die für die Überwachung derFunktionsweise der AALA gemäß Artikel 3 Absatz 2 erforderlich sind;
d) die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten und Informationen, die dieKommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- undBerichterstattungspflichten benötigt.
Artikel 8
Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union
(1) Wird das Programm AAL nicht gemäß den Bedingungen in Artikel 3 durchgeführt,kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung desProgramms AAL den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oderaussetzen.
(2) Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zurFinanzierung des Programms AAL bei, kann die Kommission unterBerücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Durchführungdes Programms AAL zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen,anteilig kürzen oder aussetzen.
Artikel 9
Nachträgliche Prüfungen
(1) Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von denbenannten nationalen Programmabwicklungsstellen gemäß Artikel 23 derVerordnung (EU) Nr. … [Rahmenprogramm „Horizont 2020“] vorgenommen.
(2) Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbstvorzunehmen.
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Artikel 10
Schutz der finanziellen Interessen der Union
(1) Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschlussfinanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durchgeeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstigerechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung vonUnregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowiegegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckendeverwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2) Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage derBestimmungen und Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 desEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungendes Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) 19 und der Verordnung(EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend dieKontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz derfinanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderenUnregelmäßigkeiten 20 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen undÜberprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob es im Zusammenhang miteiner Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem auf derGrundlage dieses Beschlusses finanzierten Vertrag zu Betrug, Korruption oderanderen rechtswidrigen Handlungen gekommen ist, die den finanziellen Interessender Union zuwiderlaufen.
(3) In Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen im Rahmen derUmsetzung dieses Beschlusses müssen Bestimmungen enthalten sein, durch die dieKommission, der Europäische Rechnungshof, OLAF und die AALA ausdrücklichermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihrenjeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.
(4) Die AALA gewährt den Bediensteten der Kommission und anderen von derKommission oder dem Europäischen Rechnungshof ermächtigten Personen Zugangzu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen Informationen, auch inelektronischer Form, die zur Durchführung ihrer in Absatz 3 genannten Prüfungenerforderlich sind.
(5) Bei der Durchführung des Programms AAL ergreifen die teilnehmenden Länder allelegislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, diezum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere umsicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehendenBeträge vollständig zurückerstattet werden.
Artikel 11
Weitergabe von Informationen
(1) Auf Ersuchen der Kommission übermittelt die AALA der Kommission alleInformationen, die zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlichsind.
19 ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.20 ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
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(2) Die teilnehmenden Länder übermitteln – über die AALA – alle vom EuropäischenParlament und vom Rat angeforderten Informationen bezüglich derFinanzverwaltung des Programms AAL.
(3) Die Kommission nimmt die in Absatz 2 genannten Informationen in die in Artikel 12genannten Berichte auf.
Artikel 12
Bewertung
(1) Bis zum 31. Dezember 2017 nimmt die Kommission eine Zwischenbewertung desProgramms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung,der auch Schlussfolgerungen aus der Bewertung und Bemerkungen der Kommissionenthält. Diesen Bericht leitet die Kommission bis zum 30. Juni 2018 demEuropäischen Parlament und dem Rat zu.
(2) Bei Beendigung der Beteiligung der Union am Programm AAL, spätestens jedochbis zum 31. Dezember 2022, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung desProgramms AAL vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung,der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthält. Diesen Bericht leitet dieKommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt derEuropäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des RatesDer Präsident/Die Präsidentin Der Präsident/Die Präsidentin
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ANHANG I
ZIELE DES PROGRAMMS AAL
1. Das Programm AAL hat folgende Ziele:
1.1 Beschleunigung der Schaffung innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste fürein aktives und gesundes Altern im eigenen Heim, in der Gemeinschaft oder amArbeitsplatz; dabei geht es um die Verbesserung der Lebensqualität, derSelbständigkeit, der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, der Kompetenzen und derBeschäftigungsfähigkeit älterer Menschen sowie um eine effizientere Erbringungvon Gesundheits- und Sozialfürsorgeleistungen;
1.2 Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer kritischen Masse auf Unionsebenein der angewandten Forschung, Entwicklung und Innovation auf dem Gebiet derIKT-gestützten Produkte und Dienste für ein aktives und gesundes Altern;
1.3 Entwicklung kostengünstiger Lösungen (einschließlich Interoperabilitätsstandardsund Erleichterung der Lokalisierung und Anpassung gemeinsamer Lösungen), dieunterschiedlichen sozialen Ansprüchen und rechtlichen Voraussetzungen, wie sie aufnationaler und regionaler Ebene bestehen, gerecht werden, die Privatsphäre und dieWürde der älterer Menschen wahren und gegebenenfalls den Zugang zuDienstleistungen in ländlichen Gebieten und in Randgebieten erleichtern oderanderen Bevölkerungsgruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen, zugutekommen.
2. Das Programm AAL soll günstige Rahmenbedingungen für die Beteiligung kleinerund mittlerer Unternehmen schaffen.
3. Das Programm AAL soll sich auf eine marktnahe angewandte Forschung undInnovation konzentrieren und gleichzeitig einschlägige längerfristigeForschungstätigkeiten sowie groß angelegte Innovationsvorhaben ergänzen, die imZuge des Rahmenprogramms „Horizont 2020“ und anderer europäischer undnationaler Initiativen vorgesehen sind. Darüber hinaus soll es zur Durchführung derEuropäischen Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit im Alterbeitragen.
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ANHANG II
TÄTIGKEITEN DES PROGRAMMS AAL
I. Indirekte Maßnahmen
1. Die Durchführung des Programms AAL dient hauptsächlich der Unterstützungmarktorientierter Forschungs- und Innovationsprojekte für ein aktives und gesundesAltern, die den Nachweis erbringen sollen, dass die Projektergebnisse in einemrealistischen Zeitrahmen genutzt werden können. Im Rahmen des Programms AALsollen solche indirekten Maßnahmen hauptsächlich in Form von Finanzhilfenfinanziert werden. Andere Formen wie Preisgelder, vorkommerzielleAuftragsvergabe oder Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen sindebenfalls möglich.
2. Darüber hinaus können Maßnahmen zur Vermittlung, Programmpublizität,Bekanntmachung bestehender Kapazitäten, Förderung der Einführung innovativerLösungen und Zusammenführung von Anbietern, Nachfragern und Investorenunterstützt werden.
3. Maßnahmen für die Verbesserung der Vorschlagsqualität, Durchführbarkeitsstudienund Workshops können ebenfalls unterstützt werden. Zur Erweiterung der Gruppeder am Programm AAL beteiligten Interessenträger kann die Zusammenarbeit mitden Regionen der Union ins Auge gefasst werden.
II. Durchführung
1. Die Durchführung des Programms AAL erfolgt auf der Grundlage jährlicherArbeitspläne, in denen Themen für Aufforderungen zur Einreichung vonVorschlägen festgelegt werden.
2. Voraussetzung für den Finanzbeitrag der Union ist die Vereinbarung jährlicherArbeitspläne mit der Kommission.
3. Die Durchführung des Programm AAL umfasst Konsultationen der einschlägigenInteressenträger und Beteiligten (darunter Entscheidungsträger in Behörden,Vertreter der Benutzer, private Dienstleister und Versicherungen sowie Vertreter derBranche und der kleinen und mittleren Unternehmen) hinsichtlich der vorrangigenThemen für die angewandte Forschung und Innovation.
4. Bei der Durchführung des Programms AAL sind auch die demografischenEntwicklungstrends und die demografischen Forschungsarbeiten zu berücksichtigen,um Lösungen anzubieten, die der sozialen und wirtschaftlichen Lage in der gesamtenUnion Rechnung tragen.
5. Mögliche Geschlechterfragen, ethische Fragen und Datenschutzprobleme sind imEinklang mit internationalen Leitlinien angemessen zu berücksichtigen.
6. Entsprechend der marktnahen Ausrichtung des Programms AAL und gemäß denVorschriften der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des EuropäischenParlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für denGesamthaushaltsplan der Union stellt die AALA in Übereinstimmung mit den[Beteiligungsregeln und][der Haushaltsordnung] geeignete Mindestleistungsziele fürdie Fristen bis zur Gewährung bzw. bis zur Auszahlung der Finanzhilfen auf undsorgt dafür, dass diese von den teilnehmenden Ländern während der Durchführungdes Programms AAL eingehalten werden.
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7. Alle teilnehmenden Länder erleichtern die Beteiligung von Organisationen, dieAkteure der Nachfrageseite vertreten.
8. Alle teilnehmenden Länder kofinanzieren die ausgewählten Projekte der Teilnehmerihrer einschlägigen nationalen Programme über die hierfür benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen. Aufgrund einer gemeinsamen Projektbeschreibung,die Bestandteil einer zwischen den benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen und den betreffenden Teilnehmern jedes gefördertenProjekts zu schließenden Vereinbarung ist, leiten diese Stellen die Fördermittel derUnion dann von der AALA an die Empfänger weiter.
9. Nach Abschluss einer Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägen nimmtdie AALA in Zusammenarbeit mit den benannten nationalenProgrammabwicklungsstellen eine zentrale Prüfung der Zulässigkeit vor. DiePrüfung erfolgt anhand der einheitlichen Zulässigkeitskriterien des Programms AAL,die zusammen mit der Aufforderung zur Einreichung von Projektvorschlägenveröffentlicht werden.
10. Die AALA kontrolliert mit Unterstützung der nationalenProgrammabwicklungsstellen die Einhaltung zusätzlicher nationalerZulässigkeitskriterien, die in den Aufforderungen zu Einreichung vonProjektvorschlägen festgelegt sind.
11. Diese nationalen Zulässigkeitskriterien beziehen sich nur auf den Rechts- undFinanzstatus der einzelnen Teilnehmer und nicht auf den Inhalt der Vorschläge; siebetreffen:
11.1. die Art des Teilnehmers, wie Rechtsstatus und Zweck,
11.2. die Zuverlässigkeit und Tragfähigkeit wie finanzielle Solidität, Erfüllung steuerlicherund sozialer Verpflichtungen usw.
12. Die Bewertung und Auswahl der zulässigen Projektvorschläge erfolgt durch dieAALA mit Unterstützung unabhängiger Sachverständiger anhand transparenter undeinheitlicher Bewertungskriterien, die in der veröffentlichten Aufforderung zurEinreichung von Vorschlägen festgelegt sind. Diese Auswahl ist, nachdem sie vonder Generalversammlung der AALA beschlossen wurde, für die teilnehmendenLänder verbindlich.
13. Falls ein Projektteilnehmer eines oder mehrere der nationalen Zulässigkeitskriteriennicht erfüllt oder die entsprechenden nationalen Mittelbindungen ausgeschöpft sind,kann auf Beschluss des Vorstands der AALA eine zusätzliche zentrale undunabhängige Bewertung des Vorschlags mit Unterstützung unabhängigerSachverständiger durchgeführt werden, um zu beurteilen, ob der Vorschlag ohneBeteiligung des betreffenden Teilnehmers oder mit einem von denProjektteilnehmern vorgeschlagenen Ersatzteilnehmer durchgeführt werden kann.
14. Mit rechtlichen und finanziellen Problemen in Bezug auf die Teilnehmer der zurFörderung ausgewählten Projekte befasst sich die benannte nationaleProgrammabwicklungsstelle. Dabei finden die nationalen Verwaltungsvorschriftenund -grundsätze Anwendung.
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ANHANG III
LEITUNG DES PROGRAMMS AAL
Das Programm AAL hat folgende Organisationsform:
1. Die AALA, eine internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nachbelgischem Recht, ist die von den teilnehmenden Ländern geschaffene spezielleDurchführungsstelle.
2. Die AALA ist für sämtliche Tätigkeiten des Programms AAL verantwortlich. Zuihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung, die Aufstellung derjährlichen Arbeitspläne, die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung vonVorschlägen und die Durchführung der Bewertung und Einstufung der Projekte fürdie Förderung.
3. Außerdem übernimmt die AALA die Beaufsichtigung, ist für dieProjektüberwachung verantwortlich und nimmt die Auszahlung der zugehörigenUnionsbeiträge an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen vor.Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten.
4. Die AALA wird von der Generalversammlung geleitet. Die Generalversammlung istdas Entscheidungsgremium des Programms AAL. Sie ernennt die Mitglieder desVorstands und beaufsichtigt die Durchführung des Programms AAL, genehmigt diejährlichen Arbeitspläne, die Zuweisung der nationalen Mittel an die Projekte undnimmt die Aufnahmeanträge neuer Mitglieder entgegen. Grundsätzlich hat in derGeneralversammlung jedes Land eine Stimme. Entscheidungen werden mit einfacherMehrheit gefällt, mit Ausnahme der Entscheidungen über die Nachfolge, dieAufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern und die Auflösung der Vereinigung,für die in der Satzung der Vereinigung besondere Stimmanforderungen festgelegtwerden können.
5. Die Kommission hat auf den Tagungen der Generalversammlung der AALA einenBeobachterstatus und genehmigt den jährlichen Arbeitsplan. Die Kommission wirdzu allen Zusammenkünften der AALA eingeladen und kann an den Gesprächenteilnehmen. Alle im Zusammenhang mit der Generalversammlung der AALA inUmlauf gebracht einschlägigen Unterlagen, werden der Kommission zugeleitetet.
6. Der Vorstand der AAL Association besteht mindestens aus einem Vorsitzenden,einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Schatzmeister und wird von derGeneralversammlung gewählt, um besondere Verwaltungsaufgaben wieHaushaltsplanung, Personalverwaltung und Vertragsabschlüsse wahrzunehmen. Ertritt als gesetzlicher Vertreter der Vereinigung auf und ist der Generalversammlungrechenschaftspflichtig.
7. Die als Teil der AALA eingerichtete zentrale Verwaltungsstelle ist für die zentraleVerwaltung der Durchführung des Programms AAL in enger Koordinierung undZusammenarbeit mit den nationalen Programmabwicklungsstellen verantwortlich,die ihrerseits von den teilnehmenden Mitgliedstaaten ermächtigt werden, Aufgabenim Zusammenhang mit dem Projektmanagement und dessen verwaltungstechnischenund rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartner wahrzunehmen und dieBewertung und Aushandlung der Projektvorschläge zu unterstützen. Die zentraleVerwaltungsstelle und die nationalen Programmabwicklungsstellen werdengemeinsam als die Verwaltungsstelle unter der Aufsicht der AALA tätig.
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8. Ein Beirat aus Vertretern der Branche, der Nutzer und anderer Beteiligter, der sichbei seiner Zusammensetzung um ein ausgewogenen Verhältnis der Generationen undGeschlechter bemüht, gibt Empfehlungen in Bezug auf die Prioritäten und Themenfür die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und andere Maßnahmendes Programms AAL.
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FINANZBOGEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur
1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
1.4. Ziele
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung
2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring und Berichterstattung
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DERINITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1. Übersicht
3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel
3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
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FINANZBOGEN
1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Beteiligung der Union an dem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsamdurchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm „Aktives und unterstütztesLeben“ (AAL) (nachstehend „das Programm AAL“)
1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur21
Forschung und technologische Entwicklung: Rahmenprogramm „Horizont 2020“
Digitale Agenda – Aktion 78; Verstärkung des gemeinsamen Programms AAL
1.3. Art des Vorschlags/der Initiative
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an einPilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme22.
Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehendenMaßnahme.
Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.
1.4. Ziele
1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele derKommission
Europa 2020
Innovationsunion
Digitale Agenda für Europa
Europäischer Forschungsraum
1.4.2. Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)
Das wichtigste operative Ziel dieses Legislativvorschlags, nämlich die Beteiligungder Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführten gemeinsamenForschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprogramms für ein aktives undunterstütztes Leben, ist bereits im FTE-Rahmenprogramm „Horizont 2020“ und indessen spezifischen Programm „Gesellschaftliche Herausforderungen“ enthalten.
Besondere Ziele im Zusammenhang mit diesem operativen Ziel:
1. Aufstellung und Durchführung des Programms AAL,
2. Einleitung der Unterstützungsmaßnahmen des Programms,
3. Einleitung und Kofinanzierung von kooperativen Forschungs- undInnovationsprojekten mit voraussichtlicher Marktreife in 2–3 Jahren.
21 ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity BasedBudgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
22 Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
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1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirkendürfte.
Das Programm AAL kombiniert Unionsmittel, nationale und private Gelder zurVerfolgung innovativer IKT-Lösungsansätze, die es den europäischen Bürgernerlauben, einen unabhängigen und guten Lebensabend zu verbringen, und diegleichzeitig zur allgemeinen Tragfähigkeit ihrer Versorgung und Pflege beitragenund neue wirtschaftliche Chancen für die europäischen Unternehmen schaffen.
Der durch die Beteiligung der Union bedingte Mehrwert ist beträchtlich:
Der Unionsbeitrag ermöglicht die Schaffung eines neuen rechtlichen Rahmens, durchden Unionsmittel und nationale Gelder innerhalb einer gemeinsamen Strategiemiteinander kombiniert werden können, um internationale kooperative FuE- undInnovationsprojekte zu fördern, an denen insbesondere KMU beteiligt sind. ImRahmen der vorhandenen Strukturen wäre dies sonst nicht möglich.
Das Programm AAL wird es ermöglichen, die mit der Bevölkerungsalterungverbundene demografische Herausforderung zu bewältigen, denn es fördert dasEntstehen innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für ein unabhängigesLeben älterer Menschen, wodurch ihre Lebensqualität steigt, ihre Selbständigkeiterhöht wird und die Kosten ihrer Pflege sinken. Dies erfolgt auf eine einheitliche,abgestimmte Weise, wodurch eine höhere kritische Masse erreicht wird, diekostengünstigere interoperable Lösungen ermöglicht.
Die Unternehmen der Branche, vor allem KMU, werden dank der höheren kritischenMasse und eines einheitlichen europäischen Herangehens an die Entwicklunginteroperabler Lösungen wirkungsvoller unterstützt. Außerdem wird es möglich sein,AAL-Lösungen an national/regional unterschiedliche soziale Bedürfnisse undrechtliche Anforderungen anzupassen. Dieses Element ist eine wichtigeVorbedingung für eine gewerbliche Nutzung und für die Marktentwicklung undbietet ein großes Potenzial für die KMU-Beteiligung.
Das vorgeschlagene Programm wird Anreize für höhere Investitionen derMitgliedstaaten und der Industrie in die Forschung, Entwicklung und Innovation imBereich der IKT für das Altern schaffen und dadurch zur Verwirklichung des Ziels,3 % des BIP der EU für Forschung und Entwicklung auszugeben, beitragen.
Der gesamtwirtschaftliche Mehrwert für die europäische Volkswirtschaft undGesellschaft, der sich aus der Anwendung der Ergebnisse des gemeinsamenProgramms AAL ergibt, wird in diesem Finanzbogen nicht berücksichtigt.
1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiativeverfolgen lässt.
Die Leistungs- und Erfolgsindikatoren zum betreffenden Einzelziel desRahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ werden von derspeziellen Durchführungsstelle überwacht und jährlich an die Kommission gemeldet.
Die folgenden Ergebnisse werden angestrebt und anhand der entsprechendenIndikatoren erfasst:
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DE 26 DE
Mobilisierung von Investitionsmitteln und nationalen Anstrengungen: durch dieSchaffung von Investitionsanreizen nach gemeinsamen Strategien und mitgemeinsamer Umsetzung.
Indikatoren: i) Zahl der teilnehmenden Länder; ii) Mittelzusagen der teilnehmendenLänder und deren Einzahlungen; iii) nationale Mittel, die für die Projekte desgemeinsamen Programms zugewiesen und ausgegeben werden; iv) Investitionen derUnternehmen und anderen Beteiligten im Rahmen der Projektbeteiligungoder -mitfinanzierung.
Verbesserung der europaweiten Kohärenz der FuE und Innovation im Bereich derIKT für das Altern: durch Beseitigung der derzeitigen Zersplitterung derBemühungen mittels Ausarbeitung gemeinsamer Strategien und gemeinsamerAufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, wodurch eine kritische Masseerreicht wird.
Indikatoren: Dieses Ziel wird de facto erreicht, sobald das gemeinsame Programmmit einer ausreichenden Beteiligung von Ländern vollständig angelaufen ist.
Programmwirksamkeit: durch die verlässliche Bereitstellung nationalerHaushaltsmittel, eine zentrale Vorschlagseinreichung, Bewertung und Auswahl undein anwenderfreundliches europäisches Programm für die kooperative angewandteund marktorientierte Forschung und Innovation, das nach vertrauten nationalenRegeln durchgeführt wird. Dies soll zu einer neuen und effizienteren Unterstützungder Teilnehmer, vor allem der KMU, führen und höhere Investitionen der Branchesowie kürzere Markteinführungszeiten und eine schnellere Nutzung der Ergebnissenach sich ziehen.
Indikatoren: v) Zeitspanne zwischen Vorschlagseinreichung und Projektbeginn; vi)Zahl der beteiligten KMU; vii) Gemeinkosten der Durchführung des gemeinsamenProgramms.
Erhebliche wirtschaftliche und soziale Vorteile sowie Beitrag zur Verwirklichungwichtiger politischer Ziele: Diese Elemente werden zusätzlich zu den anderengenannten Indikatoren als Teil der vorgesehenen unabhängigen Zwischen- undAbschlussbewertung ermittelt.
1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Das Programm AAL kombiniert Unionsmittel, nationale und private Gelder zurVerfolgung innovativer IKT-Lösungsansätze, die es den europäischen Bürgernerlauben, einen unabhängigen und guten Lebensabend zu verbringen, und diegleichzeitig zur allgemeinen Tragfähigkeit ihrer Versorgung und Pflege beitragenund neue wirtschaftliche Chancen für die europäischen Unternehmen schaffen.
1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU
Der durch die Beteiligung der Union bedingte Mehrwert ist beträchtlich:
Der Unionsbeitrag ermöglicht die Fortführung des bestehendenProgramms AAL, durch den Unionsmittel und nationale Gelder innerhalb einergemeinsamen Strategie miteinander kombiniert werden können, uminternationale kooperative FuE- und Innovationsprojekte zu fördern, an deneninsbesondere KMU beteiligt sind. Im Rahmen der vorhandenen Strukturenwäre dies sonst nicht möglich.
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DE 27 DE
Das Programm AAL wird es ermöglichen, die mit der Bevölkerungsalterungverbundene demografische Herausforderung zu bewältigen, denn es fördert dasEntstehen innovativer IKT-gestützter Produkte und Dienste für einunabhängiges Leben älterer Menschen, wodurch ihre Lebensqualität steigt, ihreSelbständigkeit erhöht wird und die Kosten ihrer Pflege sinken. Dies erfolgtauf eine einheitliche, abgestimmte Weise, wodurch eine höhere kritische Masseerreicht wird, die kostengünstigere interoperable Lösungen ermöglicht.
Die Unternehmen der Branche, vor allem KMU, werden dank der höherenkritischen Masse und eines einheitlichen europäischen Herangehens an dieEntwicklung interoperabler Lösungen wirkungsvoller unterstützt. Außerdemwird es möglich sein, AAL-Lösungen an national/regional unterschiedlichesoziale Bedürfnisse und rechtliche Anforderungen anzupassen. Dieses Elementist eine wichtige Vorbedingung für eine gewerbliche Nutzung und für dieMarktentwicklung und bietet ein großes Potenzial für die KMU-Beteiligung.
Das vorgeschlagene Programm wird Anreize für höhere Investitionen derMitgliedstaaten und der Industrie in die Forschung, Entwicklung undInnovation auf dem Gebiet der IKT für das Altern schaffen und dadurch zurVerwirklichung des Ziels, 3 % des BIP der EU für Forschung und Entwicklungauszugeben, beitragen.
Der gesamtwirtschaftliche Mehrwert für die europäische Volkswirtschaft undGesellschaft, der sich aus der Anwendung der Ergebnisse des Programms AALergibt, wird in diesem Finanzbogen nicht berücksichtigt.
1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse
Aus der Zwischenbewertung des im Zuge des 7. Rahmenprogramms durchgeführtenVorläuferprogramms AAL-JP ergeben sich folgende Erkenntnisse:
Das Programm AAL sollte fortgeführt werden, weil es insbesondere für KMUeinen klaren Mehrwert bietet, denn es schafft auf europäischer Ebene die fürdie Forschung und Innovation auf dem Gebiet des guten Alterns erforderlichekritische Masse, um einschlägige Produkte und Dienste leichter auf den Marktbringen zu können.
In seinem Mittelpunkt sollte die Frage stehen, wie regionaleInnovationsakteure (meistens KMU) ihre Kenntnisse über und ihr Herangehenan den europäischen Markt verbessern können.
Das Programm sollte die operative Effizienz verbessern und insbesondere dieFristen bis zur Gewährung bzw. Auszahlung der Finanzhilfen verkürzen.
Bei der Ausarbeitung und Bewertung der Aufforderungen sollten Dienstleisterund insbesondere Endnutzer von Anfang an besser in die Projektkonzeptioneinbezogen werden.
Bei der Aufstellung des Programms AAL2 sind diese Erkenntnisse berücksichtigtworden.
1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Die erste Europäische Innovationspartnerschaft für Aktivität und Gesundheit imAlter (EIP-AHA)23 geht davon aus, dass IKT-Lösungen eine wichtige Rolle bei der
23 KOM(2012) 83 endg. vom 29. Februar 2012.
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DE 28 DE
Verwirklichung ihrer Ziele spielen werden, nämlich bis 2020 zwei zusätzlichegesunde Lebensjahre zu erreichen sowie die Lebensqualität der Bürger und dieEffizienz der Pflegesysteme in Europa zu verbessern. Ihr strategischerDurchführungsplan (SIP) enthält die Prioritäten für die unionsweite Beschleunigungund Ausweitung der Innovation im Bereich Aktivität und Gesundheit im Alter aufden drei Gebieten Prävention und Gesundheitsförderung, Pflege und Heilung sowieunabhängiges Leben und soziale Integration. Die Schaffung der EIP-AHA durch denRat erhöht die künftige Bedeutung des Programms AAL und seinerNachfolgeprogramme. Das Programm AAL ist ein wichtiges Element bei derVerwirklichung des SIP, denn sein Schwerpunkt liegt auf dem so genannten „Tal desTodes“ in der Innovationskette. Andererseits kommt die EIP auch demProgramm AAL zugute, weil sie das Entstehen neuer Märkte und eine Übernahmeauf breiter Basis beschleunigt sowie dazu beiträgt, die Rahmenbedingungen für denMarkt zu verbessern: beispielsweise in Bezug auf Fragen der Normung undInteroperabilität, die nicht unter das Programm AAL fallen, in der Bewertung und inKonsultationen aber als Einführungshindernisse genannt werden.
Ergänzt wird das Programm AAL durch bedeutende nationale Initiativen wie einenationale Initiative zum aktiven und unterstützten Leben und Altern in Deutschland,eine Innovationsplattform für unterstütztes Leben im Vereinigten Königreich undeine Innovationsplattform auf dem Gebiet des Alterns in Frankreich.
Durch diese miteinander verknüpften Programme, die zusammengenommen einenbedeutenden Teil der Forschungs- und Innovationskette abdecken, verfügt Europainternational gesehen über einzigartige Kapazitäten im Bereich der IKT für ein gutesAltern. Das Programm AAL stellt eine gute Ergänzung der im Zuge des Programms„Horizont 2020“ laufenden längerfristigen IKT- und Alterungsforschung dar, und dieentstehenden IKT-Lösungen können in Innovationen und Marktvalidierungen imRahmen des Programms „Horizont 2020“ einfließen.
Ebenso ergänzt das Programm AAL die im Hinblick auf den demografischen Wandelergriffene gemeinsame Programmplanungsinitiative (JPI) zum Thema „Länger undbesser leben“24 , in der 13 europäische Länder gemeinsam auf wissenschaftlicherGrundlage und ausgehend von einem breiten Spektrum von Forschungsdisziplinenneues Wissen für künftige politische Entscheidungen auf dem Gebiet des Alternserarbeiten. Das Programm AAL kann einen Anwendungshintergrund für diemultidisziplinäre Forschung im Rahmen der JPI bieten und mit den IKT-Erfahrungender Benutzer Beiträge zum Forschungsplan der JPI leisten; ferner könnenForschungsansätze wie die Berücksichtigung der Gesamtlebensperspektive vonbeiden zugrunde gelegt werden.
Im Vorschlag der Kommission für einen Beschluss zur StrategischenInnovationsagenda des Europäischen Instituts für Innovation und Technologie (EIT)für 2014–2020, wird das Thema „Innovation für gesundes Leben und Aktivität imAlter“ als eine der Prioritäten für die Runde 2014–2015 der EIT-Wissens- undInnovationsgemeinschaften (KICs) genannt.
Zusammengenommen decken diese Initiativen einen großen Teil derEntwicklungskette von der Grundlagenforschung bis zur Markteinführung ab, wie ineiner Reihe unabhängiger Bewertungen der EU-Forschungs- undInnovationsprogramme, aber auch in den EU-Strategiepapieren empfohlen.
24 KOM(2008) 468, „Gemeinsame Planung der Forschungsprogramme“.
Drucksache 587/13 -28-
DE 29 DE
1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen
Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer
– Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2023
– Finanzielle Auswirkungen von 2014 bis 2020 auf Mittel für Verpflichtungen undvon 2014 bis 2023 auf Mittel für Zahlungen
Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer
– Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],
– anschließend reguläre Umsetzung.
1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung25
Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission
Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung vonHaushaltsvollzugsaufgaben an:
– Exekutivagenturen
– von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen26
– nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die imöffentlichen Auftrag tätig werden
– Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen desTitels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in demmaßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnetsind
Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten
Dezentrale Verwaltung mit Drittländern
Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)
Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zuerläutern.
Bemerkungen
Für die Verwaltung dieser Initiative wurde von den teilnehmenden Ländern einespezielle Durchführungsstelle mit der Bezeichnung Ambient Assisted LivingAssociation eingerichtet. Der Finanzbeitrag der Union zu der Initiative wird überdiese Stelle bereitgestellt. Nationale Finanzierungsstellen oder deren beauftragteStellen verwalten den Finanzbeitrag der Union und schließenFinanzhilfevereinbarungen mit Organisationen, deren kooperative Forschungs- undInnovationstätigkeiten gefördert werden sollen.
Anmerkungen:
Der Finanzbeitrag der Europäischen Union wird an die von den teilnehmendenLändern zur Programmverwaltung geschaffene spezielle Durchführungsstellegezahlt. Der Unionsbeitrag wird unter der Voraussetzung bereitgestellt, dass ein
25 Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthältdie Website BudgWeb: http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
26 Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.
Drucksache 587/13-29-
DE 30 DE
Arbeitsplan beschlossen wird und dass die entsprechenden nationalen Mittelzusageneingehalten werden.
Das gemeinsame Programm AAL hat folgende Organisationsform:
Die von den teilnehmenden Ländern als spezielle Durchführungsstelle geschaffeneAAL Association schließt mit der Europäischen Kommission eineÜbertragungsvereinbarung und jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungenab, um die jährlichen Fördermittel des Rahmenprogramms zu erhalten. Sie ist fürsämtliche Tätigkeiten des Programms AAL verantwortlich und wird von einemDirektor geleitet, der die Vereinigung rechtlich vertritt.
Die AAL Association ist für sämtliche Tätigkeiten des Programms AALverantwortlich. Zu ihren Aufgaben gehören die Vertrags- und Haushaltsverwaltung,die Aufstellung der jährlichen Arbeitsprogramme, die Organisation derAufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Durchführung derBewertung und Einstufung der Projekte. Außerdem beaufsichtigt sie dieÜberwachung der Projekte und die Ausführung der damit verbundenen Zahlungendes Unionsbeitrags an die benannten nationalen Programmabwicklungsstellen.Ferner organisiert sie Verbreitungstätigkeiten.
Die AAL Association wird von der Generalversammlung geleitet. DieGeneralversammlung ist das Entscheidungsgremium des Programms AAL, sieernennt die Mitglieder des Vorstands und beaufsichtigt die Durchführung desgemeinsamen Programms AAL, genehmigt die jährlichen Arbeitspläne, dieZuweisung der nationalen Mittel an die Projekte und die Aufnahme neuer Mitglieder.Grundsätzlich hat in der Generalversammlung jedes Land eine Stimme; Beschlüssewerden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Kommission nimmt an den Tagungender Generalversammlung als Beobachter teil.
Der Vorstand der AALA besteht aus einem Direktor und zwei stellvertretendenDirektoren (oder alternativ einem stellvertretenden Direktor und einemSchatzmeister) und wird von der Generalversammlung gewählt, um besondereVerwaltungsaufgaben wie Haushaltsplanung, Personalverwaltung undVertragsabschlüsse wahrzunehmen. Er tritt als gesetzlicher Vertreter der Vereinigungauf und ist der Generalversammlung rechenschaftspflichtig.
Die nationalen Programmabwicklungsstellen werden von den teilnehmendenLändern ermächtigt, in Verbindung mit der Projektverwaltung und derenverwaltungstechnischen und rechtlichen Aspekten für die nationalen Projektpartnertätig zu werden und die Bewertung und Aushandlung der Vorschläge zuunterstützen. Sie arbeiten unter der Aufsicht der AAL Association.
Ein Beirat aus Vertretern der Branche und anderer Beteiligter gibt Empfehlungenbezüglich der Prioritäten und Themen für die Aufforderungen zur Einreichung vonVorschlägen des Programms AAL.
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2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1. Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.
Im Einklang mit dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation„Horizont 2020“ wird die Durchführung des Programms AAL von der speziellenDurchführungsstelle jährlich überwacht, die der Kommission gegebenenfallshierüber berichtet. Die Überwachung des Programms erfolgt anhand jährlicherBerichte, die von der speziellen Durchführungsstelle vorzulegen sind. Diese gebeneinen ausführlichen Überblick über die Durchführung des Programms nach Maßgabeder in Abschnitt 1.4.4 genannten Indikatoren.
Drei Jahre nach Programmbeginn wird mit Unterstützung unabhängigerSachverständiger eine Zwischenbewertung zu folgenden Aspekten vorgenommen: 1)Durchführung des Programms im Hinblick auf die weitere wissenschaftliche,verwaltungstechnische und finanzielle Integration; 2) Mehrwert und Wirksamkeitdes gemeinsamen Programms in Bezug auf die Erfüllung seiner Ziele. EineAbschlussbewertung durch externe Sachverständige erfolgt zum Ende desProgramms.
2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1. Ermittelte Risiken
1) Die größten Risiken betreffen die Fähigkeit der speziellen Durchführungsstelle,den Finanzbeitrag der Union zu verwalten, sowie die wirksame Überwachung der ander tagtäglichen Umsetzung des Programms beteiligten nationalen Stellen.
2) Ein anderes Risiko ist der wirksame Schutz vor Betrug und möglichen finanziellenVerlusten aufgrund der umfangreichen Einbeziehung von KMU und der indirektenzentralen Verwaltung.
3) Das dritte Risiko betrifft die Fähigkeit der beteiligten Länder, ihre Beiträge zudem Programm tatsächlich zu leisten.
2.2.2. Vorgesehene(s) Kontrollverfahren
Zu den Risiken Nr. 1 und 2 siehe Kapitel 2.3.
Zum Risiko 3 bestehen Vorkehrungen, die sicherstellen, dass die EU-Mittel erst beiVorliegen von Nachweisen für die Erfüllung der nationalen finanziellenVerpflichtungen freigegeben werden, und zwar sowohl in Bezug auf die jährlichenMittelübertragungen als auch die Auszahlungen an die nationalen Beteiligten derProjekte des gemeinsamen Programms. Darüber hinaus dürfen die Finanzmittel derUnion nicht mehr als 50 % der gesamten im Rahmen des Programms bereitgestelltenöffentlichen Mittel betragen, und die EU-Unterstützung für Verwaltungsausgabendarf 6 % des gesamten Beitrags der Union nicht übersteigen.
2.2.3. Kosten und Nutzen der Kontrollen und wahrscheinliche Verstoßquote
Gemäß Artikel 7 des Programmbeschlusses wird das zur Durchführung desProgramms eingerichtete Kontrollsystem so konzipiert, dass es hinreichendeGarantien für ein angemessenes Risikomanagement im Hinblick auf die Wirksamkeitund Effizienz der Maßnahmen sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeitder zugrunde liegenden Vorgänge unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale
Drucksache 587/13-31-
DE 32 DE
des Programms AAL als öffentlich-öffentlicher Partnerschaft bietet. Durch dasKontrollsystem muss ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Vertrauen undKontrolle gewahrt werden, wobei die administrativen und sonstigen Kosten derKontrollen auf allen Ebenen, insbesondere für Teilnehmer, zu berücksichtigen sind,so dass das System bestmöglich zur Verwirklichung der Ziele desRahmenprogramms „Horizont 2020“ beitragen kann.
2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.
Gemäß Artikel 3 des Beschlusses über das Programm AAL ist der Finanzbeitrag derUnion an die Bedingung geknüpft, dass die AAL Association denBerichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU,Euratom) Nr. 966/2012 nachkommt. Gemäß Artikel 8 kann die Kommission ihrenFinanzbeitrag einstellen, kürzen oder aussetzen.
Die zwischen der Kommission und der AALA im Einklang mit Artikel 61 derVerordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu schließende Übertragungsvereinbarungwird vorsehen, dass die Kommission die Tätigkeiten der AALA überwacht, indemsie insbesondere Prüfungen durchführt.
Weitere Betrugsbekämpfungsmaßnahmen werden als Teil der ausführlichenVereinbarung zwischen der Kommission und der speziellen Durchführungsstellegetroffen.
Drucksache 587/13 -32-
DE 33 DE
3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DESVORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
Bestehende Haushaltslinien
In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und derHaushaltslinien.
Rubrik desmehr-
jährigenFinanz-rahmens
Haushaltslinie Art derAusgaben
Finanzierungsbeiträge
Nummer 09 04 03 01
Verbesserung der lebenslangen Gesundheitund des lebenslangen Wohlergehens aller
GM/NGM(27)
vonEFTA-
Ländern28
vonKandidatenländern29
von Dritt-ländern
nach Artikel 18Absatz 1
Buchstabe aa derHaushaltsordnung
1A GM/NGM
JA JA JA JA
27 GM = Getrennte Mittel / NGM = Nicht getrennte Mittel.28 EFTA: Europäische Freihandelsassoziation29 Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
Drucksache 587/13-33-
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3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel
3.2.3.1. Zusammenfassung
– Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.
– Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittelbenötigt:
in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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RUBRIK 5des mehrjährigenFinanzrahmens
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Außerhalb RUBRIK 533
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Personalausgaben
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Zwischensumme derMittel außerhalb der
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Finanzrahmens
0,008 0,008 0,038 0,008 0,008 0,008 0,038 0,116
INSGESAMT 0,450 0,450 0,480 0,450 0,450 0,450 0,480 3,210
Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die der GD RTD für die Verwaltung der Maßnahme bereitszugewiesen wurden bzw. durch Umschichtung innerhalb der GD verfügbar werden. Hinzu kommen etwaige zusätzlicheMittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen derjährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
33 Ausgaben für technische und administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung derUmsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung,direkte Forschung.
Drucksache 587/13-39-
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3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
– Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem derzeitigen mehrjährigenFinanzrahmen vereinbar.
– Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrikdes mehrjährigen Finanzrahmens.
Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien undder entsprechenden Beträge.
– Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme desFlexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens36.
Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowieder entsprechenden Beträge.
3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter
– Der Vorschlag/die Initiative sieht die folgende veranschlagte Mindest-Kofinanzierung vor:
Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)
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KofinanzierungINSGESAMT
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Angaben zur Kofinanzierung
Ein fester Unionsbeitrag in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr soll unter derVoraussetzung bereitgestellt werden, dass die Investitionen der teilnehmendenLänder mindestens 25 Millionen Euro pro Jahr betragen und dass diese Länder fürdas Programm AAL im Zeitraum von 2014–2020 mindestens 175 Millionen Euroaus den nationalen Haushalten zur Verfügung stellen.
Der EU-Beitrag zu den operativen Kosten des Programms AAL darf höchstens 6 %des gesamten EU-Beitrags zum Programm AAL betragen.
Die Höhe des EU-Beitrags entspricht einem festen Prozentsatz des Gesamtbetragsder öffentlichen Mittel aus den beteiligten nationalen Programmen, darf aberkeinesfalls 50 % der gesamten öffentlichen Mittel, die das Programm AAL erhält,übersteigen. Dieser feste Prozentsatz wird ausgehend von den mehrjährigenMittelzusagen der teilnehmenden Länder und dem Unionsbeitrag in dem zwischender speziellen Durchführungsstelle und der Kommission zu schließenden Vertragfestgelegt.
Darüber hinaus werden die Projekte von den Organisationen mitfinanziert, die sichan den im Rahmen des Programms aufgrund der Aufforderungen zur Einreichungvon Vorschlägen ausgewählten FuE-Projekten beteiligen. Diese Beiträge werden fürdie gesamte Programmdauer auf mindestens 300 Millionen EUR geschätzt.
36 Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.
Drucksache 587/13 -42-
DE 43 DE
3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
– Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.
Drucksache 587/13-43-