Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09

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Bundesverfassungsgericht Urteil vom 19.02.2013 – 1 BvL 1/11 1BvR 3247/09 BvL / BvR = Registerzeichen Entschlüsselung unter : http://www.code-knacker.de/registerzeichen.htm

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BundesverfassungsgerichtUrteil vom 19.02.2013 –

1 BvL 1/111BvR 3247/09

BvL / BvR = RegisterzeichenEntschlüsselung unter :

http://www.code-knacker.de/registerzeichen.htm

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BvL Normenkontrolle auf Vorlage der Gerichte, (BVerfG)

Sindacato di costituzionalità delle norme

Art. 100 Abs. 1 GG (Richtervorlagen;rinvii alla Corte Costituzionale)

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für

verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der

Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen

Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung

des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses

Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem

Bundesgesetze handelt.

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• ein Gesetz für Verfassungswidrig halten (für + Akk)• ankommen auf etwas :es kommt an auf die Gültigkeit des Gesetzeses kommt auf die Gültigkeit des Gesetzes anauf die Gültigkeit des Gesetzes kommt es an• Ein Verfahren ist auszusetzen• Es handelt sich um die Verletzung des Grundgesetzes (um + Akk) durch...(+

Akk)• Eine Gerichtsentscheidung wird eingeholt

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BvRVerfassungsbeschwerden (BVerfG)

Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a und 4b GG (Zuständigkeit des BVerfGs; competenze della Corte Costituzionale)(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:(...)4a über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;4b. über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;

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Gliederung des UrteilsRubrum = Rubrum (lat.) bedeutet "rot" und so wird der Urteilskopf bezeichnet, weil dieser früher mit roter Schrift geschrieben wurde. Mit dem Rubrum beginnt somit der Urteilstext. Es enthält insbesondere dieBezeichnung der Prozeßbeteiligten, deren Prozeßvertreter (soweit vorhanden) und des Gerichts/der Richter.

In den Verfahren 

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 22. Dezember 2010 (2 Wx 23/09)  - 1 BvL 1/11 -, - Bevollmächtigte:Rechtsanwälte Meisterernst, Düsing, Manstetten,Wolbecker Straße 16 a, 48155 Münster -   - 1 BvR 3247/09 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und RichterVizepräsident Kirchhof,Gaier,Eichberger,Schluckebier,Masing,Paulus,Baer,Britz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2012 durch Urteil für Recht erkannt:

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Tenor = Entscheidungsformel/UrteilsformelDer Tenor (Betonung auf der ersten Silbe) ist der Kern jeder gerichtlichen Entscheidung (Beschluss oder Urteil), nämlich die Benennung der Rechtsfolge, die das Gericht anordnet. Weitere Bestandteile von gerichtlichen Entscheidungen sind das Rubrum, der Tatbestand und die Entscheidungsgründe.

Weitere Bestandteile des Tenors sind die sogenannten Nebenentscheidungen, insbesondere über die Prozesskosten (Kostenentscheidung). So besteht der Tenor eines Urteils im deutschen Zivilprozess in

der Regel aus drei Teilen:1. Hauptsacheentscheidung; 2. Kostenentscheidung; 3. Entscheidung zur vorläufigen

Vollstreckbarkeit

• § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist.

• Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

• Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2009 - I-15 Wx 236/09 -, der Beschluss des Landgerichts Münster vom 16. März 2009 - 05 T 775/08 - und der Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 30. September 2008 - 105 XVI 5/08 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Münster zurückverwiesen.

• Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

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GründeA.

Vorlageverfahren und verfassungsbeschwerde betreffeb die Frage, OB der durch das Gesetz ... 2004 eingefügte §9 Abs 7 LPartG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. > Verneinung von vorliegendem Gericht und Beschwerdeführerin.

I.Zusammenfassung der verschiedenen Adoptionsformen im deutschen Adoptionsrechts (Gemeinschaftliche Adoption, Stiefkindadoption, Zweitadoption und derer Regelungen für Eheleute und eingetragenen Lebenspartnern)

II.Darlegung der Verschienen vorliegenden bisher erreichten Beschlüsse (Ausgangsverfahren)

III.Stellungen vom Bundesministerium der Justiz, der Bundestagesfraktion Bündins/90 und sachkundiger

Auskunftspersonen in der mündlichen Verhandlung

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GründeB. (Stellungsnahme des BVerfGs)

Ausschluss der Sukzessivadoption von Kindern durch eingetragene Lebenspartner verfassungswidrig

I.Staatliche Gewährleistung elterlicher

Pflege und ErziehungII.

ElterngrundrechtIII.

Familiengrundrecht

für sich genommen nicht verletzt

IV.Kinderrecht auf Gleichbehandlung verletzt

V.Verstoß gegen Gleichbehandlung ehelicher und

nichtehelicher Kinderbleibt offen

VI.Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen

Lebenspartnern in Bezug auf Zweitadoptionungerechtfertigt

VII.Ungleichbehandlung von eingetragenen LPnern eines Adoptiverlternteils u. eingetr.LPnern eines leiblichen Elternteils

ungerechtfertigt

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GründeC.

I.Folgen der Verfassungswidrigkeit von §9 Abs.7

II.Übergangsregelung

III.• Aufhebung der Entscheidungen des Ausgangsverfahren

gemäß §95 Abs.2.BVerfGG• Erstattung der Auslagen an die Beschwerdeführerin

gemäß § 34a Abs.2 BVerfGGIV.

Einstimmige Entscheidung