C 1160 B AMTLICHER ANZEIGER1376 Dienstag, den 20. August 2013 Amtl. Anz. Nr. 66 (5) Lehrkräfte von...

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Inhalt: Seite Seite BEKANNTMACHUNGEN Amtl. Anz. Nr. 66 DIENSTAG, DEN 20. AUGUST 2013 C 1160 B 1373 AMTLICHER ANZEIGER TEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES Sitzung der Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373 Benennung von Verkehrsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373 Prüfungsordnung für die Durchführung von Ab- schluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbil- dungsberuf Sozialversicherungsangestellter/So- zialversicherungsangestellte (PrOSoFa) . . . . . . . . 1375 Bekanntgabe des Ergebnisses einer allgemeinen Vor- prüfung des Einzelfalles zur Feststellung, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umwelt- verträglichkeitsprüfung besteht . . . . . . . . . . . . . . . 1383 Öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384 Öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384 Aufsichtsschauen privater Hochwasserschutzanlagen 1385 Studien- und Prüfungsordnung für die Weiterbil- denden Zertifikats-Studiengänge „Kultur- und Medienmanagement“ im Fernstudium an der Hochschule für Musik und Theater Hamburg . . . 1385 Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg Sitzung der Bürgerschaft Die nächste Sitzung der Bürgerschaft findet am Mittwoch, dem 28. August 2013, um 15.00 Uhr statt. Hamburg, den 20. August 2013 Die Bürgerschaftskanzlei Amtl. Anz. S. 1373 Benennung von Verkehrsflächen Der Senat hat am 12. August 2013 1. die nachstehend beschriebenen Verkehrsflächen wie folgt benannt: im Bezirk Hamburg-Mitte Stadtteil HafenCity – Ortsteil 103 – a) die etwa 225 m lange und etwa 9 m breite, von der Ericusbrücke Ecke Poggenmühle nach Südwesten entlang der Nordseite des Brooktorhafens führende, etwa auf halber Strecke unter einer Unterführung der Shanghaibrücke verlaufende und nach weiteren etwa 100 m mit einer Ausbuchtung endende Promenade Brooktorpromenade, b) die insgesamt etwa 240 m lange, vom Dar-es-Salaam- Platz zunächst etwa 200 m parallel an der Westseite des Magdeburger Hafens nach Südosten verlaufende, dann durch ein Gebäude für etwa 50 m unterbro- chene, sowie von dort etwa 40 m weiter nach Südos- ten führende und an der Überseeallee stumpf endende Promenade Störtebeker Ufer, c) den etwa 150 m langen und etwa 14 m bis 30 m brei- ten, sich südlich der Überseeallee zwischen der New- Orleans-Straße und der Westseite des Magdeburger Hafens nach Südosten erstreckenden und sich dabei trichterförmig aufweitenden Platz, der sich im Süd- osten an ein Gebäude und im Süden an den mit die- sem Beschluss benannten Überseeplatz anfügt, als Platz am 10. Längengrad, d) den etwa 145 m langen und etwa 54 m breiten, östlich der Kehre der San-Francisco-Straße beginnenden und nach Nordosten führenden, neu zu erstellenden Platz, der am Nordostende von der New-Orleans- Straße und von einem Gebäude begrenzt wird und sich südlich noch etwa 25 m um das Gebäude herum- zieht, als Überseeplatz, Stadtteil HafenCity – Ortsteil 104 – a) die etwa 160 m lange, etwa 30 m südlich des Interna- tionalen Maritimen Museums beginnende, sich parallel zu der unterhalb verlaufenden neuen Elbtor- promenade nach Südosten erstreckende und in Höhe

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  • I n h a l t :

    Seite Seite

    BEKANNTMACHUNGEN

    Amtl. Anz. Nr. 66 DIENSTAG, DEN 20. AUGUST 2013

    CC 11116600 BB

    1373

    AMTLICHER ANZEIGERTEIL II DES HAMBURGISCHEN GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATTES

    Sitzung der Bürgerschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373

    Benennung von Verkehrsflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . 1373

    Prüfungsordnung für die Durchführung von Ab-schluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbil-dungsberuf Sozialversicherungsangestellter/So-zialversicherungsangestellte (PrOSoFa) . . . . . . . . 1375

    Bekanntgabe des Ergebnisses einer allgemeinen Vor-prüfung des Einzelfalles zur Feststellung, ob eineVerpflichtung zur Durchführung einer Umwelt-verträglichkeitsprüfung besteht . . . . . . . . . . . . . . . 1383

    Öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384

    Öffentliche Bekanntmachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1384

    Aufsichtsschauen privater Hochwasserschutzanlagen 1385

    Studien- und Prüfungsordnung für die Weiterbil-denden Zertifikats-Studiengänge „Kultur- undMedienmanagement“ im Fernstudium an derHochschule für Musik und Theater Hamburg . . . 1385

    Herausgegeben von der Behörde für Just iz und Gle ichste l lung der Freien und Hansestadt Hamburg

    Sitzung der BürgerschaftDie nächste Sitzung der Bürgerschaft findet am

    Mittwoch, dem 28. August 2013, um 15.00 Uhr statt.

    Hamburg, den 20. August 2013

    Die BürgerschaftskanzleiAmtl. Anz. S. 1373

    Benennung von VerkehrsflächenDer Senat hat am 12. August 2013

    1. die nachstehend beschriebenen Verkehrsflächen wiefolgt benannt:

    im Bezirk Hamburg-Mitte

    Stadtteil HafenCity – Ortsteil 103 –

    a) die etwa 225 m lange und etwa 9 m breite, von derEricusbrücke Ecke Poggenmühle nach Südwestenentlang der Nordseite des Brooktorhafens führende,etwa auf halber Strecke unter einer Unterführung derShanghaibrücke verlaufende und nach weiteren etwa100 m mit einer Ausbuchtung endende Promenade

    B r o o k t o r p r o m e n a d e ,

    b) die insgesamt etwa 240 m lange, vom Dar-es-Salaam-Platz zunächst etwa 200 m parallel an der Westseitedes Magdeburger Hafens nach Südosten verlaufende,

    dann durch ein Gebäude für etwa 50 m unterbro-chene, sowie von dort etwa 40 m weiter nach Südos-ten führende und an der Überseeallee stumpfendende Promenade

    S t ö r t e b e k e r U f e r,

    c) den etwa 150 m langen und etwa 14 m bis 30 m brei-ten, sich südlich der Überseeallee zwischen der New-Orleans-Straße und der Westseite des MagdeburgerHafens nach Südosten erstreckenden und sich dabeitrichterförmig aufweitenden Platz, der sich im Süd-osten an ein Gebäude und im Süden an den mit die-sem Beschluss benannten Überseeplatz anfügt, als

    P l a t z a m 1 0 . L ä n g e n g r a d ,

    d) den etwa 145 m langen und etwa 54 m breiten, östlichder Kehre der San-Francisco-Straße beginnendenund nach Nordosten führenden, neu zu erstellendenPlatz, der am Nordostende von der New-Orleans-Straße und von einem Gebäude begrenzt wird undsich südlich noch etwa 25 m um das Gebäude herum-zieht, als

    Ü b e r s e e p l a t z ,

    Stadtteil HafenCity – Ortsteil 104 –

    a) die etwa 160 m lange, etwa 30 m südlich des Interna-tionalen Maritimen Museums beginnende, sichparallel zu der unterhalb verlaufenden neuen Elbtor-promenade nach Südosten erstreckende und in Höhe

  • Dienstag, den 20. August 20131374 Amtl. Anz. Nr. 66

    Hongkongstraße (Südteil) stumpf endende, neu ent-stehende Arkade

    E l b a r k a d e n ,b) die etwa 150 m lange, im Verlauf der Grandeswerder

    Straße zwischen Petersenkai und Versmannkai überden Baakenhafen führende, neu hergestellte Brücke

    B a a k e n h a f e n b r ü c k e ,

    im Bezirk HarburgStadtteil Hausbruch – Ortsteil 714 –die insgesamt etwa 150 m lange, vom Nordwestende derStraße Rehrstieg – etwa 50 m vor der Einmündung in dieFrancoper Straße – zunächst etwa 70 m nach Nordostenabzweigende, neu erstellte Erschließungsstraße, die vondort etwa 45 m nach Nordwesten zur Francoper Straßeführt sowie gegenüber etwa 35 m nach Südosten unddort stumpf endet sowie in diesem Wegeabschnitt nocheinen etwa 30 m langen, nach Nordosten führendenWohnweg aufweist, gemeinsam

    J o h a n n - S c h a p e r -We g ,

    2. die nachstehend beschriebenen Verkehrsflächen wiefolgt umbenannt:im Bezirk Hamburg-MitteStadtteil HafenCity – Ortsteil 103 –a) die etwa 80 m lange und etwa 35 m breite, zwischen

    der Neuerwegsbrücke und Bei St. Annen südlich desBrooksfleets liegende Teilfläche des StraßenzugesAm Sandtorkai sowie die etwa 40 m lange und etwa15 m bis 20 m breite, im Eckbereich Bei St. Annen/Brooktorkai liegende Teilfläche der Straße Brooktor-kai gemeinsam in

    S t . A n n e n p l a t z ,b) die insgesamt etwa 290 m lange, vom Südteil der

    Oberbaumbrücke zunächst etwa 130 m nach Südos-ten an der Ericusspitze/Seite Oberhafen entlang füh-rende, dann etwa 40 m nach Süden abknickende undvon dort etwa 120 m an der Ericusspitze/Seite Ericus-graben nach Südwesten führende und am GebäudeEricus 1 endende, neu hergestellte Promenade (Teil-fläche Ericusspitze und Ericus) in

    E r i c u s p r o m e n a d e ,c) die etwa 90 m lange, von der Straße Großer Gras-

    brook – gegenüber der Einmündung Hübenerstraße– nach Westen führende und stumpf endende Teilflä-che der Hübenerstraße in

    A m S t r a n d k a i ,

    Stadtteil HafenCity – Ortsteile 103 und 104 –die etwa 90 m lange, im Zuge der Überseeallee über denMagdeburger Hafen führende Brücke in

    M a g d e b u r g e r B r ü c k e ,

    Stadtteil HafenCity – Ortsteil 104 –a) die etwa 80 m lange, zwischen der Shanghaiallee –

    gegenüber der Einmündung Koreastraße – und derEricusbrücke/Am Lohsepark liegende Teilfläche derStockmeyerstraße in

    Ko r e a s t r a ß e ,b) die insgesamt etwa 390 m lange, von der Grandeswer-

    der Straße etwa 300 m nach Westen entlang des Baa-kenhafens führende Teilstrecke des Versmannkaissowie die sich daran anschließende, etwa 90 m nachNordwesten am Magdeburger Hafen entlang füh-rende und etwa 10 m südlich der Überseeallee

    endende Teilstrecke der Elbtorpromenade, als ge-meinsam neu zu erstellende Promenade in

    B u e n o s - A i r e s - K a i .

    Pläne über die Lage der neu benannten Verkehrsflächenkönnen bei den zuständigen Bezirksämtern (Fachamt„Management des öffentlichen Raumes“) und beim Staats-archiv Hamburg, Kattunbleiche 19, II. Stock, Zimmer V 220,22041 Hamburg, eingesehen werden.

    Hamburg, den 12. August 2013

    Die Kulturbehörde– Staatsarchiv –

    Amtl. Anz. S. 1373

    AnhangErklärung der neuen Namen

    Brooktorpromenadein Anlehnung an den Brooktorhafen

    Störtebeker Uferin Anlehnung an das am Ufer stehende Denkmal desPiraten Klaus Störtebeker

    Platz am 10. Längengradnach seiner Lage am Verlauf des 10. Längengrades undals symbolische Verbindung zur Mönckebergstraße undzum Rathausplatz in Wilhelmsburg, die ebenfalls an die-sem Verlauf liegen

    Überseeplatzin Anlehnung an das Überseequartier

    Elbarkadenin Anlehnung an die 1843 am Alsterfleet errichtetenAlsterarkaden und als gedankliche Verbindung zum his-torischen Hamburger Stadtzentrum

    Baakenhafenbrückein Anlehnung an den Baakenhafen

    Johann-Schaper-Wegnach Johann Sch. (1621 Harburg – 1670 Nürnberg), ließsich nach der Lehrzeit in den Niederlanden und in derSchweiz als Glas- und Fayencenmaler in Nürnberg nie-der; erlangte dort von etwa 1640 bis 1670 Berühmtheitdurch die künstlerisch anspruchsvolle Gestaltung vonTrink- und Prunkgefäßen

    St. Annenplatzin Anlehnung an das St. Annenfleet und die Straße BeiSt. Annen unter Wiederverwendung der 1966 aufgegebe-nen Namensform

    Ericuspromenadein Anlehnung an die Ericusspitze

    Am Strandkaiin Anlehnung an den südlich gelegenen Strandkai unddas Quartier Strandkai

    Magdeburger Brückenach ihrer Lage als Brücke über den MagdeburgerHafen unter Wiederverwendung des 2006 für die Busan-brücke aufgegebenen Namens

    Buenos-Aires-Kainach der Hauptstadt Argentiniens an der Ostküste dessüdamerikanischen Kontinents, wichtiger Seehafen desLandes und Handelspartner Hamburgs

  • Dienstag, den 20. August 2013 1375Amtl. Anz. Nr. 66

    Prüfungsordnungfür die Durchführung von Abschluss- undUmschulungsprüfungen im Ausbildungs-

    beruf Sozialversicherungsangestellter/Sozialversicherungsangestellte (PrOSoFa)

    Vom 11. Januar 2011

    Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschus-ses vom 25. November 2010 gemäß den Richtlinien desHauptausschusses vom 8. März 2007 erlässt die Behörde fürArbeit, Soziales, Familie und Integration als zuständigeStelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1, § 62 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom23. März 2005 (BGBl. I S. 931) die folgende Prüfungsord-nung für die Durchführung von Abschluss- und Umschu-lungsprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungs-angestellter/Sozialversicherungsangestellte (PrOSoFa) vom11. Januar 2011.

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s :

    Erster Abschnitt:

    Prüfungsausschüsse

    § 1 Errichtung

    § 2 Zusammensetzung und Berufung

    § 3 Ausschluss von der Mitwirkung

    § 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

    § 5 Geschäftsführung

    § 6 Verschwiegenheit

    Zweiter Abschnitt:

    Vorbereitung der Prüfung

    § 7 Prüfungstermine

    § 8 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- undUmschulungsprüfung

    § 9 Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfungin zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

    § 10 Zulassung von Absolventen schulischer und sonstigerBildungsgänge

    § 11 Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

    § 12 Zulassung zur Prüfung

    § 13 Entscheidung über die Zulassung

    Dritter Abschnitt:

    Durchführung der Prüfung

    § 14 Prüfungsgegenstand

    § 15 Gliederung der Prüfung

    § 16 Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

    § 17 Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilenbei der Umschulungsprüfung

    § 18 Prüfungsaufgaben

    § 19 Nichtöffentlichkeit

    § 20 Leitung, Aufsicht und Niederschrift

    § 21 Ausweispflicht und Belehrung

    § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

    § 23 Rücktritt, Nichtteilnahme

    Vierter Abschnitt:Bewertung, Feststellung und Beurkundung

    des Prüfungsergebnisses

    § 24 Bewertungsschlüssel§ 25 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungser-

    gebnisse§ 26 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder

    Nichtbestehen§ 27 Prüfungszeugnis§ 28 Bescheid über nicht bestandene Prüfung

    Fünfter Abschnitt:Wiederholungsprüfung

    § 29 Wiederholungsprüfung

    Sechster Abschnitt:Schlussbestimmungen

    § 30 Rechtsbehelfsbelehrung§ 31 Prüfungsunterlagen§ 32 Prüfung von Zusatzqualifikationen§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    Erster Abschnitt:Prüfungsausschüsse

    § 1Errichtung

    (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen Prüfungsaus-schüsse (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG/§ 62 Absatz 3 Satz 1BBiG).

    (2) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, ins-besondere bei einer großen Anzahl von Prüfungsbewerbernund bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsord-nung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

    (3) Mehrere zuständige Stellen können bei einer vonihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten (§ 39 Ab-satz 1 Satz 2 BBiG).

    § 2Zusammensetzung und Berufung

    (1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens dreiMitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsge-biete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswe-sen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).

    (2) Dem Prüfungsausschuss müssen als MitgliederBeauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ingleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufs-bildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel derGesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeit-geber und der Arbeitnehmer sein (§ 40 Absatz 2 Sätze 1 und2 BBiG).

    (3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle füreine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen(§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

    (4) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vor-schlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehendenGewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen vonArbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zweckset-zung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

  • Dienstag, den 20. August 20131376 Amtl. Anz. Nr. 66

    (5) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden imEinvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der vonihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

    (6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichenderZahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetztenangemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständigeStelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3Satz 4 BBiG).

    (7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nachAnhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigemGrunde abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

    (8) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertre-terinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG). Die Absätze 3 bis 7gelten für sie entsprechend.

    (9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamt-lich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweiteine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird,eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhevon der zuständigen Stelle mit Genehmigung der oberstenLandesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 BBiG).

    (10) Von den Absätzen 2 und 8 darf nur abgewichen wer-den, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitglie-dern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann(§ 40 Absatz 5 BBiG).

    § 3

    Ausschluss von der Mitwirkung

    (1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Angehörigeder Prüfungsbewerber nicht mitwirken. Angehörige imSinne des Satzes 1 sind:

    1. Verlobte,

    2. Ehegatten,

    3. eingetragene Lebenspartner,

    4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,

    5. Geschwister,

    6. Kinder der Geschwister,

    7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegat-ten,

    8. Geschwister der Eltern,

    9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtesPflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie El-tern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeel-tern und Pflegekinder).

    Angehörige sind die in Satz 2 aufgeführten Personenauch dann, wenn

    1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Bezie-hung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaftnicht mehr besteht;

    2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaftoder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erlo-schen ist;

    3. im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaftnicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wieEltern und Kind miteinander verbunden sind.

    (2) Hält sich ein Prüfungsausschussmitglied nach Ab-satz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Vor-aussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies derzuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung demPrüfungsausschuss. Die Entscheidung über den Ausschlussvon der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während

    der Prüfung der Prüfungsausschuss. Im letzteren Fall darfdas betroffene Mitglied nicht mitwirken. AusgeschlossenePersonen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassungnicht zugegen sein.

    (3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauengegen eine unparteiische Ausübung des Prüfungsamtes zurechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegeneines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Per-son dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während derPrüfung dem Prüfungsausschuss. Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gel-ten entsprechend.

    (4) Ausbilder und Ausbilderinnen des Prüflings sollen,soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulas-sen oder erfordern, nicht mitwirken.

    (5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ord-nungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nichtmöglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführungder Prüfung einem anderen oder einem gemeinsamen Prü-fungsausschuss übertragen. Erforderlichenfalls kann eineandere zuständige Stelle ersucht werden, die Prüfungdurchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektiveDurchführung der Prüfung aus anderen Gründen nichtgewährleistet erscheint.

    § 4

    Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

    (1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das denVorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitzstellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stell-vertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitglieder-gruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).

    (2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zweiDrittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Erbeschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mit-gliedes den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

    § 5

    Geschäftsführung

    (1) Die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses liegtin Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss bei der zustän-digen Stelle. Einladungen (Vorbereitung, Durchführung,Nachbereitung), Protokollführung und Durchführung derBeschlüsse werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz desPrüfungsausschusses geregelt.

    (2) Zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses sind dieordentlichen Mitglieder rechtzeitig einzuladen. Stellvertre-tende Mitglieder werden in geeigneter Weise unterrichtet.Kann ein Mitglied an einer Sitzung nicht teilnehmen, sosoll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen.Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mit-glied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.

    (3) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollfüh-renden Person und dem Vorsitz zu unterzeichnen. § 20Absatz 4 und § 31 Absatz 1 bleiben unberührt.

    § 6

    Verschwiegenheit

    Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbe-sondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, habendie Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mitder Prüfung befassten Personen über alle PrüfungsvorgängeVerschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

  • Dienstag, den 20. August 2013 1377Amtl. Anz. Nr. 66

    Zweiter Abschnitt:Vorbereitung der Prüfung

    § 7Prüfungstermine

    (1) Die zuständige Stelle bestimmt in der Regel zwei fürdie Durchführung der Prüfung maßgebende Zeiträume imJahr. Diese Zeiträume sollen auf den Ablauf der Berufsaus-bildung und des Schuljahres abgestimmt sein. Die zustän-dige Stelle setzt die einzelnen Prüfungstage fest.

    (2) Die zuständige Stelle gibt die Zeiträume im Sinnedes Absatzes 1 Satz 1 einschließlich der Anmeldefristen ingeeigneter Weise öffentlich mindestens einen Monat vorAblauf der Anmeldefrist bekannt. Wird die Anmeldefristüberschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme desAntrags verweigern.

    (3) Werden für schriftlich durchzuführende Prüfungsbe-reiche einheitliche überregionale Aufgaben verwendet, sinddafür entsprechende überregional abgestimmte Prüfungs-tage anzusetzen.

    § 8

    Zulassungsvoraussetzungen für dieAbschluss- und Umschulungsprüfung

    (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1BBiG),1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen

    Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach demPrüfungstermin endet,

    2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilge-nommen sowie vorgeschriebene schriftliche Ausbil-dungsnachweise geführt hat und

    3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnisder Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder auseinem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Aus-zubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Ver-treterinnen zu vertreten haben.

    (2) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfungauch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1Nummern 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 2BBiG).

    (3) Die Zulassungsvoraussetzungen für die Umschu-lungsprüfung richten sich nach der Umschulungsordnungoder der Umschulungsprüfungsregelung der zuständigenStelle (§§ 58, 59 BBiG).

    § 9Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

    in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen

    (1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausein-ander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist über dieZulassung jeweils gesondert zu entscheiden (§ 44 Absatz 1BBiG).

    (2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen(§ 44 Absatz 2 in Verbindung mit § 43 Absatz 1 Nummern 2und 3 BBiG),

    1. wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, er-forderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat,

    2. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweisegeführt hat und

    3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnisder Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder auseinem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Aus-

    zubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Ver-treterinnen zu vertreten haben.

    (3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzu-lassen,

    1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessenAusbildungszeit nicht später als zwei Monate nach demPrüfungstermin endet,

    2. wer am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommenhat und

    3. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummern 2und 3 erfüllt.

    Dies gilt nicht, wenn Auszubildende aus Gründen, diesie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der Abschluss-prüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist dererste Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem zwei-ten Teil abzulegen (§ 44 Absatz 3 BBiG).

    § 10

    Zulassung von Absolventen schulischerund sonstiger Bildungsgänge

    Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen (§ 43 Absatz 2BBiG),

    1. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonsti-gen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist,wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung ineinem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. EinBildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einemanerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

    a) nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfangder jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

    b) systematisch, insbesondere im Rahmen einer sach-lichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wirdund

    c) durch Lernortkooperation einen angemessenen An-teil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet,

    2. wer einen Bildungsgang absolviert hat, welcher nach derRechtsverordnung eines Landes die Voraussetzungennach Nummer 1 erfüllt.

    § 11

    Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

    (1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbil-denden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungs-zeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihreLeistungen dies rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

    (2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nach-weist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, dieals Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätiggewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. AlsZeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten ineinem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. VomNachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teil-weise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnis-sen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass derBewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfä-higkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung recht-fertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten derBerufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen(§ 45 Absatz 2 BBiG).

    (3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemaligeSoldaten oder Soldatinnen sind nach Absatz 2 Satz 3 zurAbschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministe-rium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle

  • Dienstag, den 20. August 20131378 Amtl. Anz. Nr. 66

    bescheinigt, dass der Bewerber oder die Bewerberin beruf-liche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworbenhat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45Absatz 3 BBiG).

    § 12Zulassung zur Prüfung

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch dieAuszubildenden schriftlich nach den von der zuständigenStelle bestimmten Fristen und Formularen zu stellen. DieAuszubildenden haben die Ausbildenden über die Antrag-stellung zu unterrichten.

    (2) In den Fällen der §§ 8 Absatz 3, 10 und 11 Absätze 2und 3 ist der Antrag auf Zulassung zur Prüfung von denPrüfungsbewerbern einzureichen.

    (3) Örtlich zuständig für die Zulassung ist die zuständigeStelle, in deren Bezirk1. in den Fällen der §§ 8, 9 und 11 Absatz 1 die Ausbil-

    dungs- oder Umschulungsstätte liegt,2. in den Fällen der §§ 10, 11 Absätze 2 und 3 der gewöhn-

    liche Aufenthalt der Prüfungsbewerber liegt,3. in den Fällen des § 1 Absatz 3 der gemeinsame Prü-

    fungsausschuss errichtet worden ist.

    (4) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:a) in den Fällen der §§ 8 Absätze 1 und 2, 9 Absatz 3

    – Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebe-nen Zwischenprüfungen oder am ersten Teil derAbschlussprüfung,

    – vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,b) in den Fällen des § 9 Absatz 2

    – vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise,c) im Fall des § 11 Absatz 1

    – zusätzlich zu den Unterlagen nach a) oder b) dasletzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurtei-lung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

    d) in den Fällen des § 10– Bescheinigung über die Teilnahme an dem schuli-

    schen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fäl-len des § 10 Nummer 1 zusätzlich

    – Bescheinigung über die Teilnahme an der fachprakti-schen Ausbildung im Rahmen des schulischen odersonstigen Bildungsganges,

    e) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Sätze 1 und 2– Tätigkeitsnachweis und gegebenenfalls Nachweis

    der Dauer der Berufsausbildung in dem oder ineinem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf undgegebenenfalls glaubhafte Darlegung über den Er-werb der beruflichen Handlungsfähigkeit,

    f) in den Fällen des § 11 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3– glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruf-

    lichen Handlungsfähigkeit oder Bescheinigung überden Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisseund Fähigkeiten.

    (5) Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- undfristgerechte Anmeldung zur Prüfung.

    § 13Entscheidung über die Zulassung

    (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschu-lungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie dieZulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entschei-

    det der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62Absatz 3 BBiG).

    (2) Sofern eine Umschulungsordnung (§ 58 BBiG) odereine Umschulungsprüfungsregelung (§ 59 BBiG) der zu-ständigen Stelle Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sindausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstä-tigkeit im Ausland zu berücksichtigen (§ 61 BBiG).

    (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prü-fungsbewerbern rechtzeitig unter Angabe des Prüfungsta-ges und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- undHilfsmittel schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung überdie Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlichmit Begründung bekannt zu geben.

    (4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle imEinvernehmen mit dem Prüfungsausschuss bis zur Be-kanntgabe des Prüfungsergebnisses widerrufen werden,wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder fal-schen Angaben ausgesprochen wurde.

    Dritter Abschnitt:

    Durchführung der Prüfung

    § 14

    Prüfungsgegenstand

    (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob derPrüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforder-lichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendi-gen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt undmit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für dieBerufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. DieAusbildungsordnung ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

    (2) Der Gegenstand der Umschulungsprüfung ergibtsich aus der jeweiligen Umschulungsordnung oder Um-schulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle.

    (3) Sofern sich die Umschulungsordnung oder die Um-schulungsprüfungsregelung der zuständigen Stelle auf dieUmschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf rich-tet, sind das Ausbildungsberufsbild, der Ausbildungsrah-menplan und die Prüfungsanforderungen zugrunde zulegen (§ 60 BBiG).

    (4) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht dieAusbildungsordnung, die Umschulungsordnung oder die -prüfungsregelung der zuständigen Stelle etwas anderesvorsieht.

    Gliederung der Prüfung

    § 15

    Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

    (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung allge-meine Krankenversicherung erstreckt sich auf die in derAnlage 1 zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten undKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ver-mittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildungwesentlich ist (§ 9 AO-SozV).

    (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-führen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prü-fungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann allerdings imEinvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieb-lichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmennach § 5 Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorherstattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufs-

  • Dienstag, den 20. August 2013 1379Amtl. Anz. Nr. 66

    schulunterrichts. In diesem Fall soll die schriftliche Prü-fung in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufein-ander folgenden Arbeitstagen stattfinden. Die mündlichePrüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach dem letztenTag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

    (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-nehmer zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisseim

    a) Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

    in zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezo-gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versiche-rungsverhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zei-gen, dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beur-teilen und kundengerecht bearbeiten kann,

    b) Prüfungsfach Leistungen

    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten

    – Leistungen bei Krankheit,

    – Leistungen bei Mutterschaft

    lösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte ana-lysieren, rechtlich beurteilen und kundengerecht bear-beiten kann,

    c) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde

    in einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten

    – Arbeitsrecht und Beschäftigung,

    – betrieblicher Leistungsprozess,

    – Wirtschaftskreislauf und Konjunktur

    bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche,sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

    (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-gespräch von höchstens 30 Minuten. In diesem Gesprächsoll der Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage einer ihmgestellten Aufgabe eine Beratungssituation gestalten. Dabeisoll er zeigen, dass er Kunden beraten, in berufstypischenSituationen kooperieren, kommunizieren und die fach-lichen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. DemPrüfungsteilnehmer ist eine Vorbereitungszeit von in derRegel 15 Minuten einzuräumen. Die Prüfer bewerten diesachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fer-tigkeiten mit bis zu 60 und kundenorientiertes Gesprächs-verhalten mit bis zu 40 Punkten. Die zuständige Stelle kannnähere Hinweise zur Gestaltung der Beratungssituationund zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungs-gesprächs sind, für den Prüfungsausschuss geben.

    (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-grammierter Form durchgeführt wird.

    § 16

    Fachrichtung gesetzliche Unfallversicherung

    (1) Die Abschlussprüfung in der Fachrichtung gesetzli-che Unfallversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 2zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissesowie auf den im Berufschulunterricht vermittelten Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist (§ 10AO-SozV).

    (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-führen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prü-

    fungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einver-nehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichenEinrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden,frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunter-richts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in denverbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgen-den Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung sollinnerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag derschriftlichen Prüfung stattfinden.

    (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-nehmer zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisseima) Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

    in einer Arbeit von 210 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-verhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen,dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilenund verfahrensmäßig bearbeiten kann,

    b) Prüfungsfach Leistungenin zwei Arbeiten von je 120 Minuten Dauer praxisbezo-gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten– Heilbehandlung bei Arbeitsunfall und Berufskrank-

    heit,– Geldleistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrank-

    heitlösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte ana-lysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bear-beiten kann,

    c) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkundein einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten– Arbeitsrecht und Beschäftigung,– betrieblicher Leistungsprozess,– Wirtschaftskreislauf und Konjunkturbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche,sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

    (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-gespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prü-fungsteilnehmer. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteil-nehmer auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er be-rufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten,Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationenkooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteil-nehmer ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 15 Mi-nuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt,erhalten die Prüfungsteilnehmer dieselbe Aufgabe für dasPrüfungsgespräch, mehr als drei Prüfungsteilnehmer sollennicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

    (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-grammierter Form durchgeführt wird.

    § 17Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung

    (1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrich-tung gesetzliche Rentenversicherung auf die in der Anlage 3zu § 4 AO-SozV aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnissesowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehr-stoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist (§ 11AO-SozV).

  • Dienstag, den 20. August 20131380 Amtl. Anz. Nr. 66

    (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-führen. Die schriftliche Prüfung soll an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. Die Prüfung im Prü-fungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einver-nehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichenEinrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5Absatz 2 AO-SozV durchführen, schon vorher stattfinden,frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunter-richts. In diesem Fall soll die schriftliche Prüfung in denverbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinander folgen-den Arbeitstagen stattfinden. Die mündliche Prüfung sollinnerhalb von zwei Monaten nach dem letzten Tag derschriftlichen Prüfung stattfinden.

    (3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteil-nehmer zum Nachweis seiner Fertigkeiten und Kenntnisseima) Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung

    in einer Arbeit von 180 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungs-verhältnisse und Beiträge lösen. Dabei soll er zeigen,dass er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilenund verfahrensmäßig bearbeiten kann,

    b) Prüfungsfach Leistungenin zwei Arbeiten von je 135 Minuten Dauer praxisbezo-gene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten– Rehabilitation,– Rentenansprüche, -höhe und -zahlunglösen. Dabei soll er zeigen, dass er die Sachverhalte ana-lysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bear-beiten kann,

    c) Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkundein einer Arbeit von 90 Minuten Dauer praxisbezogeneAufgaben insbesondere aus den Gebieten– Arbeitsrecht und Beschäftigung,– betrieblicher Leistungsprozess,– Wirtschaftskreislauf und Konjunkturbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er wirtschaftliche,sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhängeder Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilenkann.

    (4) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungs-gespräch von höchstens 30 Minuten für den einzelnen Prü-fungsteilnehmer. In diesem Gespräch soll der Prüfungsteil-nehmer auf der Grundlage einer Aufgabe zeigen, dass er be-rufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten,Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationenkooperieren und kommunizieren kann. Dem Prüfungsteil-nehmer ist eine Vorbereitungszeit von in der Regel 15 Mi-nuten einzuräumen. Findet die Prüfung in der Gruppe statt,erhalten die Prüfungsteilnehmer dieselbe Aufgabe für dasPrüfungsgespräch, mehr als drei Prüfungsteilnehmer sollennicht gleichzeitig in einer Gruppe geprüft werden.

    (5) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbe-sondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in pro-grammierter Form durchgeführt wird.

    § 18Teilnahme an der mündlichen Prüfung

    (1) An der mündlichen Prüfung darf nicht teilnehmen,wessen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „un-genügend“ oder in zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nichtbestanden.

    (2) Die Teilnehmer an der mündlichen Prüfung werdenmindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sindihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächernmitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfungzu beantragen, ist hinzuweisen.

    § 19Ergänzungsprüfung

    (1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleis-tungen in zwei Fächern mit „mangelhaft“ und im drittenPrüfungsfach mit mindestens „ausreichend“ bewertet wor-den, ist die schriftliche Prüfung in einem der mit „mangel-haft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsge-spräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen. Der Prüfungsteil-nehmer bestimmt, in welchem Fach er geprüft werden will.Durch die Ergänzungsprüfung muss sich insgesamt in die-sem Fach mindestens die Note „ausreichend“ ergeben.

    (2) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleis-tungen in einem Fach mit „mangelhaft“ und im zweitenund dritten Prüfungsfach mit mindestens „ausreichend“bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag desPrüfungsteilnehmers in dem mit „mangelhaft“ bewertetenPrüfungsfach durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Mi-nuten zu ergänzen, wenn der Prüfling im Gesamtergebnisder Prüfung (§ 6 Absatz 3) nicht mindestens eine ausrei-chende Leistung erbracht hat.

    (3) Der Prüfungsausschuss setzt den Prüfling mit derBekanntgabe des Ergebnisses des schriftlichen Teils derPrüfung gegebenenfalls von der Notwendigkeit (Absatz 1)oder der Möglichkeit (Absatz 2) der mündlichen Ergän-zungsprüfung in Kenntnis. Zeitpunkt und Ort der Ergän-zungsprüfung setzt der Prüfungsausschuss nach Anhörungdes Prüflings fest. Die Ergänzungsprüfung kann sowohl vorals auch nach der mündlichen Prüfung stattfinden. Ergibtsich die Notwendigkeit einer Ergänzungsprüfung erst nachAbschluss der mündlichen Prüfung, so findet die Ergän-zungsprüfung unmittelbar im Anschluss an die mündlichePrüfung auf Antrag des Prüflings statt. Der Antrag ist unterAngabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an dieBekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfungbeim Vorsitzenden zu stellen. Ob die Voraussetzungen füreine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prü-fungsausschuss.

    (4) Zur Ermittlung der Punktzahl in diesem Prüfungs-fach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und dermündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu ge-wichten.

    § 20Feststellung des Prüfungsergebnisses

    (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an dieletzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfungfest; dieses ist entweder „bestanden“ oder „nicht bestanden“.

    (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind ina) der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung: die

    in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die ver-doppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addie-ren und durch fünf zu dividieren,

    b) den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung undgesetzliche Rentenversicherung: die in den Prüfungsfä-chern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zuaddieren und durch vier zu dividieren.

    (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnisund in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestensausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die

  • Dienstag, den 20. August 2013 1381Amtl. Anz. Nr. 66

    Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit„ungenügend“ bewertet.

    (4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einerErgänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamt-ergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zuunterzeichnen.

    (5) Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfungsteilneh-mer im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit ob, mitwelchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prü-fung bestanden hat, auf Wunsch auch die durchschnittlichePunktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abge-legter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens derAbschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 BBiG.

    § 21Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderung

    Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonde-ren Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berück-sichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer derPrüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inan-spruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärden-sprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen (§ 65 Ab-satz 1 BBiG). Die Art der Behinderung ist mit dem Antragauf Zulassung zur Prüfung (§ 12) nachzuweisen.

    § 22Befreiung von vergleichbaren Prüfungsbestandteilen

    bei der Umschulungsprüfung

    Bei der Umschulungsprüfung (§§ 58, 59 BBiG) ist derPrüfling auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenner eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichenoder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder voreinem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegthat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung inner-halb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehensder anderen Prüfung erfolgt (§ 62 Absatz 4 BBiG).

    § 23Prüfungsaufgaben

    (1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlageder Ausbildungsordnung oder der Umschulungsordnungoder -prüfungsregelung der zuständigen Stelle die Prü-fungsaufgaben.

    (2) Überregional oder von einem Aufgabenerstellungs-ausschuss bei der zuständigen Stelle erstellte oder ausge-wählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu überneh-men, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder aus-gewählt und beschlossen wurden, die entsprechend § 2Absatz 2 zusammengesetzt sind und die zuständige Stelleüber die Übernahme entschieden hat.

    (3) Sind an einem Tag ausschließlich schriftliche Prü-fungsleistungen zu erbringen, soll die Dauer der Prüfung300 Minuten nicht überschreiten.

    § 24Nichtöffentlichkeit

    Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter und Ver-treterinnen der obersten Landesbehörden, der zuständigenStelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschussesder zuständigen Stelle können anwesend sein. Der Prü-fungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständi-gen Stelle andere Personen als Gäste zulassen. An der Bera-

    tung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 30 Absatz 1Satz 2 dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschussesbeteiligt sein.

    § 25

    Leitung, Aufsicht und Niederschrift

    (1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vomgesamten Prüfungsausschuss unbeschadet der Regelungenin § 30 Absätze 2 und 3 abgenommen.

    (2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mitdem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicher-stellen soll, dass die Prüfungsleistungen selbstständig undnur mit erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln durchgeführtwerden.

    (3) Über den Ablauf der Prüfung ist eine Niederschriftzu fertigen.

    § 26

    Ausweispflicht und Belehrung

    Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzesoder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen.Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf,die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- undHilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen undOrdnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu be-lehren.

    § 27

    Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

    (1) Unternimmt es ein Prüfling, das Prüfungsergebnisdurch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfs-mittel zu beeinflussen oder leistet er Beihilfe zu einer Täu-schung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täu-schungshandlung vor.

    (2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüf-ling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entspre-chenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von derAufsichtsführung festzustellen und zu protokollieren. DerPrüfling setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidungdes Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlungfort.

    (3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die vonder Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit„ungenügend“ (= 0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen,insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen,kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die ge-samte Prüfung mit „ungenügend“ (= 0 Punkte) bewerten.

    (4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prü-fung so, dass die Prüfung nicht ordnungsgemäß durchge-führt werden kann, ist er von der Teilnahme auszuschlie-ßen. Die Entscheidung hierüber kann von der Aufsichts-führung getroffen werden. Die endgültige Entscheidungüber die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschussunverzüglich zu treffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Glei-ches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften.

    (5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nachden Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling zu hören.

    § 28

    Rücktritt, Nichtteilnahme

    (1) Der Prüfling kann nach erfolgter Anmeldung vorBeginn der Prüfung durch Erklärung gegenüber der Stelle,welche die Zulassung zur Prüfung erteilt hat, zurücktreten.In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

  • Dienstag, den 20. August 20131382 Amtl. Anz. Nr. 66

    (2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so wer-den bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungenanerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteil-nahme vorliegt. Selbstständige Prüfungsleistungen sindsolche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eineandere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständigbewertet werden.

    (3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung odernimmt der Prüfling an der Prüfung nicht teil, ohne dass einwichtiger Grund vorliegt, so wird die Prüfung mit 0 Punk-ten bewertet.

    (4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einerAbschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweili-gen Teil.

    (5) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilenund nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage einesärztlichen Attestes erforderlich.

    Vierter Abschnitt:Bewertung, Feststellung und Beurkundung

    des Prüfungsergebnisses

    § 29Bewertungsschlüssel

    Die Prüfungsleistungen sind nach folgendem Punktsys-tem zu bewerten:Note Punkteeine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechendeLeistung = sehr gut 100,0 bis 87,5eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,aber im Ganzen den Anforderungennoch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50eine Leistung, die den Anforderungennicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnissevorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbstdie Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0

    § 30Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse

    (1) Jede Prüfungsleistung ist von jedem Mitglied desPrüfungsausschusses selbstständig zu bewerten. Beschlüsseüber die Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prü-fung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehender Abschlussprüfung werden vom Prüfungsausschuss ge-fasst. Bei der gemeinsamen Feststellung der Ergebnisse die-nen die Einzelbewertungen der Prüfungsausschussmitglie-der als Grundlage.

    (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Be-wertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prü-fungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nichtderselben Mitgliedergruppe angehören. Die beauftragtenMitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und

    halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Absätze 2 und 3 BBiG). Die übrigen Mitglieder desPrüfungsausschusses sind bei der Beschlussfassung nachAbsatz 1 nicht an die Einzelbewertungen der beauftragtenMitglieder gebunden.

    (3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzel-ner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungennach Zustimmung durch die zuständige Stelle gutachter-liche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbilden-der Schulen, einholen. Im Rahmen der Begutachtung sinddie wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für dieBewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten (§ 39 Ab-sätze 2 und 3 BBiG). Die Beauftragung erfolgt nach den Ver-waltungsgrundsätzen der zuständigen Stelle. Personen, dienach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszu-schließen sind, sollen nicht als Gutachter tätig werden.

    § 31Ergebnisniederschrift, Mitteilung über

    Bestehen oder Nichtbestehen

    (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergeb-nisse ist eine Niederschrift auf den von der zuständigenStelle genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von denMitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen undder zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.

    (2) Soweit Fachliche Vorschriften (§ 104 BBiG) nichtsanderes regeln, ist die Prüfung insgesamt bestanden, wennin den einzelnen Prüfungsteilen gemäß §§ 15 Absatz 2, 16Absatz 2 oder 17 Absatz 2 mindestens ausreichend Leistun-gen erbracht sind.

    (3) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung desGesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er diePrüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierübererhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnendeBescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergeb-nisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffenwerden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zutreffen und dem Prüfling mitzuteilen.

    (4) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich ausein-ander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnisder Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprü-fung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen (§ 37 Absatz 2Satz 3 BBiG). Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nichteigenständig wiederholbar (§ 37 Absatz 1 Satz 3 BBiG).

    (5) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergeb-nisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden über-mittelt (§ 37 Absatz 2 Satz 2 BBiG).

    § 32Prüfungszeugnis

    (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zustän-digen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von derzuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck ist zu verwen-den.

    (2) Das Prüfungszeugnis enthält– die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2

    BBiG“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 BBiGin Verbindung mit § 37 Absatz 2 BBiG“,

    – die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburts-datum),

    – die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrich-tung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt. Weitere inder Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrele-vante Differenzierungen können aufgeführt werden.

  • Dienstag, den 20. August 2013 1383Amtl. Anz. Nr. 66

    – die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und dasGesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der Ausbil-dungsordnung vorgesehen ist,

    – das Datum des Bestehens der Prüfung,– die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschrif-

    ten des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und derbeauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

    (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eineenglischsprachige und eine französischsprachige Überset-zung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann dasErgebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf demZeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Absatz 3 BBiG).

    § 33Bescheid über nicht bestandene Prüfung

    (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüflingund seine gesetzlichen Vertreter von der zuständigen Stelleeinen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welchePrüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nichtmehr wiederholt werden müssen (§ 34 Absätze 2 bis 3). Dievon der zuständigen Stelle vorgeschriebenen Formularesind zu verwenden.

    (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederho-lungsprüfung gemäß § 34 ist hinzuweisen.

    Fünfter Abschnitt:Wiederholungsprüfung

    § 34Wiederholungsprüfung

    (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zwei-mal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gel-ten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

    (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung ineiner selbstständigen Prüfungsleistung (§ 33 Absatz 2 Satz 2)mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieserauf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern derPrüfling sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet vomTage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestande-nen Prüfung an – zur Wiederholungsprüfung anmeldet. DieBewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung (§ 33Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfungzu übernehmen.

    (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prü-fungstermin (§ 7) wiederholt werden.

    Sechster Abschnitt:Schlussbestimmungen

    § 35Rechtsbehelfsbelehrung

    Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsaus-schüsse der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichenBekanntgabe an den Prüfungsbewerber bzw. den Prüflingmit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 70 VwGO zuversehen.

    § 36Prüfungsunterlagen

    Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vor-gegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsichtin seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichenPrüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß

    § 31 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewah-rungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheidesnach § 32 Absatz 1 bzw. § 33 Absatz 1. Der Ablauf der vorge-nannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechts-mittels gehemmt.

    § 37Prüfung von Zusatzqualifikationen

    Die Vorschriften dieser Prüfungsordnung gelten ent-sprechend für die Abnahme von Prüfungen gemäß § 49BBiG (Zusatzqualifikationsprüfungen). Das Ergebnis derPrüfung nach § 37 BBiG bleibt unberührt.

    § 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Oktober 2013 inKraft. Für Abschlussprüfungen, die vor dem Inkrafttretenbereits begonnen haben, aber noch nicht beendet sind, giltfür die Dauer der Prüfung die Prüfungsordnung fort, nachwelcher die Ausschreibung erfolgte.

    (2) Am 1. Oktober 2013 tritt die Prüfungsordnung zurDurchführung von Abschlussprüfungen für Sozialversiche-rungsfachangestellte (PrO-Sofa) vom 15. Dezember 1998außer Kraft.

    Hamburg, den 11. Januar 2011

    Die Behörde für Arbeit, Soziales,Familie und Integration

    Amtl. Anz. S. 1375

    Bekanntgabe des Ergebnisseseiner allgemeinen Vorprüfung des

    Einzelfalles zur Feststellung, ob eineVerpflichtung zur Durchführung einerUmweltverträglichkeitsprüfung bestehtDie Firma Airbus Operations GmbH hat bei der Be-

    hörde für Stadtentwicklung und Umwelt – Amt für Immis-sionsschutz und Betriebe – eine Genehmigung nach § 16 desBundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Er-richtung und den Betrieb von zwei Logistikhallen für Groß-bauteile (Belugahallen 82 und 83) zur Be- und Entladungvon Transportmaschinen sowie zur Be-/Enttankung undEnteisung der Transportmaschinen auf der Vorfeldflächeund damit für die Änderung einer „Anlage für Bau undInstandhaltung, ausgenommen die Wartung einschließlichkleinerer Reparaturen, von Luftfahrzeugen, soweit je Jahrmehr als 50 Luftfahrzeuge hergestellt werden können“(Nummer 3.25.1 G des Anhangs der 4. Verordnung zumBImSchG) auf dem Grundstück Kreetslag 10 in Hamburg-Finkenwerder beantragt.

    Die Änderung stellt ein Vorhaben nach Nummer 3.15Spalte 2 Buchstabe A der Anlage 1 des Gesetzes über dieUmweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) dar. Nach der ge-mäß § 3 e Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 3 cUVPG vorgenommenen allgemeinen Vorprüfung des Ein-zelfalles wird von der Durchführung einer Umweltverträg-lichkeitsprüfung für das Vorhaben abgesehen. Das Vorha-ben kann nach Einschätzung der Behörde für Stadtentwick-lung und Umwelt Hamburg auf Grund überschlägiger Prü-fung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kriterien fürdie Vorprüfung des Einzelfalles keine erheblichen nachteili-gen Umweltauswirkungen haben. Die Begründung derFeststellung, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zurDurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-

  • Dienstag, den 20. August 20131384 Amtl. Anz. Nr. 66

    steht, ist bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt– Amt für Immissionsschutz und Betriebe – nach den Be-stimmungen des Umweltinformationsgesetzes der Öffent-lichkeit zugänglich.

    Hamburg, den 13. August 2013

    Die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt– Amt für Immissionsschutz und Betriebe –

    Amtl. Anz. S. 1383

    Öffentliche BekanntmachungDie Firma Containerdienst Eggers & Sohn GmbH hat

    bei der zuständigen Behörde für Stadtentwicklung und Um-welt, Amt für Umweltschutz, Abteilung Abfallwirtschaft,die Planfeststellung für die Errichtung und den Betriebeiner Erweiterung der Bodendeponie Hummelsbüttel inHamburg-Hummelsbüttel, Gemarkung Hummelsbüttel,auf den Flurstücken 4429 und 11, beantragt.

    Die Firma beabsichtigt, auf einer Grundfläche von 1,9 haein Volumen von 300 000 m³ Bodenaushub, der keiner Ver-wertung zugeführt werden kann, von Baustellen aus demGroßraum Hamburg abzulagern. Die Böden entsprechenden Zuordnungswerten für die Deponieklasse I gemäß De-ponieverordnung (DepV 2009). Für die geplante Erweite-rung der bestehenden Bodendeponie soll das derzeit alsWiese und Koppel verwendete Flurstück 11 zwischen De-ponie und Glashütter Landstraße als Grund- und Auf-standsfläche genutzt werden. Von dieser Grund- und Auf-standsfläche ausgehend soll sich der geplante Deponiekör-per im Westen an die steile Westböschung des bestehendenDeponiekörpers anlehnen. Die Deponieerweiterung sollnach den aktuellen Anforderungen des Abfallrechts (DepV2009) errichtet und mit den vorgeschriebenen Abdichtun-gen nach dem Stand der Technik an ihrer Basis und Ober-fläche gesichert werden. Die Deponiezufahrt soll über dieim Norden derzeit bereits bestehende Zufahrt von der„Poppenbüttler Straße“ aus erfolgen. Der Höhenunter-schied zwischen der derzeitigen Geländeoberkante desFlurstücks 11 und der geplanten Deponiekuppe soll 40 mbetragen. Die einzulagernden Böden sollen per LKW ange-liefert werden.

    Das Vorhaben bedarf der Planfeststellung für die Errich-tung und den Betrieb einer Deponie nach § 35 Absatz 2 desKreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG).

    Nach § 35 Absatz 2 Satz 2 KrWG ist die Durchführungeiner Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich(§ 3 b Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglich-keitsprüfung [UVPG] in Verbindung mit Nummer 12.2.1der Anlage 1 UVPG).

    Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

    Der Planfeststellungantrag und die dazugehörigenUnterlagen, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabensergeben, sowie die entscheidungserheblichen Unterlagenüber die Umweltauswirkungen des Vorhabens liegen vom27. August 2013 bis 26. September 2013 öffentlich an denfolgenden Stellen zu den angegebenen Zeiten zur Einsichtaus:

    1. Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Abfallwirt-schaft, Raum G.EG.390, Neuenfelder Straße 19, 21109Hamburg, montags bis donnerstags von 8.00 Uhr bis16.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr,

    2. Bezirksamt Wandsbek, Zentrum für Wirtschaftsförde-rung, Bauen und Umwelt, Zimmer 120 a, Schloßgarten 9,22041 Hamburg, montags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr,

    dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs ge-schlossen, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, frei-tags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr,

    3. Stadt Norderstedt, Amt für Stadtentwicklung, Umweltund Verkehr, Zimmer 229, II. Stock, Rathausallee 50,22846 Norderstedt, montags, dienstags, donnerstags,freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags zusätz-lich von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs geschlos-sen.

    Einwendungen gegen das vorgenannte Vorhaben kön-nen bis zwei Wochen nach Ende der Auslegung bis ein-schließlich 10. Oktober 2013 schriftlich bei den oben ge-nannten Dienststellen erhoben werden. Mit Ablauf der Ein-wendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, so-weit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beru-hen.

    Die Einwendungen werden der Antragstellerin und denam Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden be-kannt gegeben. Auf Verlangen des Einwenders sollen dessenName und Anschrift vor ihrer Bekanntgabe an Dritte un-kenntlich gemacht werden, wenn deren Kenntnis zur ord-nungsgemäßen Durchführung des Planfeststellungsverfah-rens nicht erforderlich ist. Einwendungen, die von mehr als50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder inForm vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wer-den (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unter-zeichner mit seinem Namen, seinem Beruf und seinerAnschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unter-zeichner benennen. Gleichförmige Einwendungen, diediese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einerUnterschrift versehenen Seite enthalten sowie Einwendun-gen, in denen der Name oder die Anschrift des Unterzeich-ners nicht oder unleserlich angegeben wurde, werden nichtberücksichtigt.

    Der Erörterungstermin, an dem die form- und fristge-recht erhobenen Einwendungen erörtert werden, wirdgesondert bekannt gegeben. Der Erörterungstermin kannöffentlich bekannt gemacht werden, falls ansonsten mehrals 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.

    Die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungenwerden auch bei Nichterscheinen der Personen, die Ein-wendungen erhoben haben, oder bei Ausbleiben der An-tragstellerin erörtert. Die Zustellung der Entscheidungüber die Einwendungen kann durch eine öffentliche Be-kanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benach-richtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

    Hamburg, den 14. August 2013

    Die Behörde für Stadtentwicklung und UmweltAmtl. Anz. S. 1384

    Öffentliche BekanntmachungDas Bezirksamt Bergedorf als Wasser- und Schifffahrts-

    behörde gibt bekannt: Die Krapphofschleuse (Dove Elbe/Schleusengraben) kann bei Hochwasser einen regelmäßigenBetrieb nicht sicherstellen.

    Ab einem Wasserstand von +1,65 m NN, d. h. 0,25 müber Regelwasserstand, muss der Schleusenbetrieb ausSicherheitsgründen eingestellt werden.

    Der aktuelle Betriebszustand der Schleuse kann überTelefonnummer 040 / 4 28 91 - 25 90 während der Dienstzei-ten erfragt werden.

    Auf die wegen des erhöhten Wasserstandes geringerenDurchfahrtshöhen an Brücken wird ausdrücklich hinge-

  • Dienstag, den 20. August 2013 1385Amtl. Anz. Nr. 66

    wiesen: Brücke Bergedorfer Straße nur 3,15 m bei einemWasserstand von +1,65 m NN !

    Die Wasserbehörde bittet die Gewässerbenutzer umBeachtung.

    Hamburg, den 9. August 2013

    Das Bezirksamt BergedorfAmtl. Anz. S. 1384

    Aufsichtsschauenprivater Hochwasserschutzanlagen

    Schauen privater Hochwasserschutzanlagen durch dieWasserbehörde nach § 60 Absatz 1 des Hamburgischen Was-sergesetzes (HWaG) vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97)in der jeweils gültigen Fassung finden an folgenden Tagenstatt:

    Datum Polder Uhrzeit

    04.09.2013 Nr. 67 Neuhöfer Damm Nord 9.00 Uhr

    11.09.2013 Nr. 21 Peute 9.00 Uhr

    18.09.2013 Nr. 22 Überseezentrum 9.00 Uhr

    25.09.2013 Nr. 70 Neuhof West 9.00 Uhr

    Der Treffpunkt für den Beginn der jeweiligen ört-lichen Schau kann bei der Wasserbehörde, Telefon: 040 / 4 28 47 - 24 10, erfragt werden.

    Die zur Unterhaltung Verpflichteten haben gemäß § 66 Absatz 3 HWaG dafür zu sorgen, dass die Schauwege an den privaten HWS-Anlagen frei sind.

    Hamburg, den 12. August 2013

    Hamburg Port Authority AöRAmtl. Anz. S. 1385

    Studien- und Prüfungsordnung für dieWeiterbildenden Zertifikats-Studiengänge

    „Kultur- und Medienmanagement“ imFernstudium an der Hochschule für Musik

    und Theater Hamburg Vom 3. Juli 2013

    Das Präsidium der Hochschule für Musik und TheaterHamburg hat am 9. Juli 2013 die vom Hochschulsenat am 3. Juli 2013 auf Grund von § 85 des Hamburgischen Hoch-schulgesetzes (HmbHG) in der Fassung vom 18. Juli 2001,zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Dezember 2012(HmbGVBl. 2001 S. 171, 2012 S. 510, 518), beschlosseneStudien- und Prüfungsordnung für die WeiterbildendenZertifikats-Studiengänge „Kultur- und Medienmanagement“im Fernstudium an der Hochschule für Musik und TheaterHamburg gemäß § 108 Absatz 1 HmbHG genehmigt.

    I n h a l t s v e r z e i c h n i s :

    I. Allgemeines zum StudiumII. Zulassung zum StudiumIII. Allgemeine StudienbestimmungenIV. Allgemeine PrüfungsbestimmungenV. Fach-Zertifikats-PrüfungVI. Sonstige Bestimmungen

    I.Allgemeines zum Studium

    § 1Geltungsbereich

    Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt die allge-meine Struktur und das Prüfungsverfahren für die Weiter-bildenden Studiengänge Kultur- und Medienmanagementim Fernstudium mit den Abschlüssen „Basis-Zertifikat“und „Fach-Zertifikat“ der Hochschule für Musik und The-ater Hamburg (fortan: Hochschule).

    Die Fachgruppe „Kultur- und Medienmanagement“führt die Bezeichnung „Institut für Kultur- und Medienma-nagement“ und ist dem Studiendekanat III – wissenschaft-liche und pädagogische Studiengänge – (im Folgenden:Studiendekanat III) der Hochschule zugeordnet.

    Die Zertifikats-Studiengänge sind inhaltlich und orga-nisatorisch am Institut für Kultur- und Medienmanage-ment angesiedelt.

    § 2Ziele

    Der Basis-Zertifikats-Studiengang vermittelt Grundla-genwissen im Kultur- und Medienmanagement.

    Im Fach-Zertifikats-Studiengang werden die Kennt-nisse im Fachgebiet Kultur- und Medienmanagementintensiviert.

    § 3Studieninhalte

    (1) Die Studieninhalte der Zertifikats-Studiengängeorientieren sich an theoretischen und praktischen Erforder-nissen von Berufsfeldern aus dem Bereich Kultur- undMedienmanagement.

    (2) Die Vermittlung der Erfordernisse erfolgt über Prä-senzveranstaltungen und Studienbriefe aus folgendenBereichen:a) Wirtschaft und Recht: Es werden ökonomische und

    juristische Kenntnisse bezogen auf den Bereich Kultur-und Medienmanagement vermittelt.

    b) Politik und Gesellschaft: Es werden Kenntnis und kriti-sches Durchdringen der vielfältigen und politischenBedingungszusammenhänge ausgebildet.

    c) Führung und Organisation: Es werden Felder organisa-tionaler, persönlicher und personeller Beziehungen imKultur- und Medienbereich aufgezeigt.

    d) Kulturelle und mediale Kompetenz: Die Studierendenerhalten einen systematischen Überblick und gleichzei-tig einen detaillierten Einblick in die spezifischen Pro-file unterschiedlicher Kultur- und Medienbereiche. Eswerden zudem berufspraktische Eignungen der Studie-renden ausgebaut sowie Berufs- und Aktionsfelder imBereich Kultur- und Medienmanagement vorgestellt.

    Die Vermittlung der Erfordernisse wird ergänzt durchdie Gegenüberstellung von öffentlich-rechtlichen und pri-vaten Anforderungen, von Einzel- und Kollektivstrukturensowie von gemeinnützigen und erwerbswirtschaftlichenAspekten.

    (3) Die zentralen Studienelemente im Fernstudium sind:a) Studienbriefe, die im Fernstudium die Vorlesungen

    eines Präsenzstudiums ersetzen und vorrangig der Wis-sensvermittlung dienen. Das erforderliche Grundlagen-wissen und damit zentrale Inhalte des Zertifikats-Studi-ums werden durch gedrucktes Studienmaterial (Stu-dienbriefe) vermittelt. Sie werden zur individuellenBearbeitung bereitgestellt. Die Autoren der Kurse gehö-

  • Dienstag, den 20. August 20131386 Amtl. Anz. Nr. 66

    ren dem interdisziplinären Studienkonzept entspre-chend unterschiedlichen Disziplinen an. Die Kurse ver-mitteln sowohl disziplinübergreifendes Grundlagenwis-sen als auch Wissen zu einem spezifischen Arbeitsbe-reich des Kultur- und Medienmanagements sowie be-gleitend kultur- bzw. medienwissenschaftliches Hinter-grundwissen. Jeder Studienbrief behandelt ein Themaabschließend, unterstützt durch ein umfassendes Spek-trum an Übungsaufgaben. Es wird vorausgesetzt, dassdie Studierenden über die intensive Bearbeitung derStudienbriefe hinaus die dort genannte weiterführendeLiteratur verwenden. Die Bearbeitung der Studienbriefewird durch Klausuren geprüft.

    b) Präsenzveranstaltungen dienen als ein- bis zweitägigeSeminare und Workshops vorrangig der Wissensanwen-dung. In ihnen wird das durch Studienbriefe vermittelteWissen vertieft und Themen und Trends werden erör-tert. Präsenzveranstaltungen dienen der Vertiefung desLehrstoffs, der gemeinsamen Erarbeitung von Fragestel-lungen und der Auseinandersetzung mit kulturellen undmedialen Praxisfeldern. Es wird vorausgesetzt, dass sichdie Studierenden auf die Präsenzveranstaltungen vorbe-reiten; entsprechende Literatur- und weiterführendeHinweise geben die Dozentinnen und Dozenten. DieStudierenden erwerben begleitend zu Präsenzveranstal-tungen Leistungsnachweise in Form von Hausarbeiten.

    § 4Aufnahme des Studiums

    Das Studium in den Zertifikats-Studiengängen KMMkann sowohl zum Sommersemester als auch zum Winter-semester aufgenommen werden. Der Aufnahmeantrag füreinen Studienbeginn kann jederzeit an die Geschäftsstellegerichtet werden.

    § 5Studienabschluss

    Über die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikats-Stu-dium stellt die Hochschule ein „Basis-Zertifikat“ bzw. ein„Fach-Zertifikat“ aus.

    § 6Gebühren für das Studium

    Die Hochschule erhebt für die Teilnahme an einem Zer-tifikats-Studiengang KMM Gebühren. Näheres ist in derGebührenordnung für Weiterbildende Studienangebote imBereich Kultur- und Medienmanagement im Fernstudiuman der Hochschule für Musik und Theater Hamburg vom14. Dezember 2005/3. Februar 2006 in der jeweils geltendenFassung geregelt.

    II.Zulassung zum Studium

    § 7Studienberechtigung

    Interessenten können ohne vorheriges Studium undauch ohne Hochschulreife zugelassen werden.

    § 8Einzureichende Unterlagen, Aufnahmeverfahren

    (1) Das Aufnahmeverfahren dient der inhaltlichen Eig-nungsprüfung sowie der Ermittlung von Interessenlage,Reflexions- und Verbalisierungsvermögen der Bewerberin-nen und Bewerber.

    (2) Für die Aufnahme sind folgende Unterlagen einzu-reichen:1. der ausgefüllte Aufnahmeantrag,

    2. ein ausführlicher und den Studienanforderungen ent-sprechend aussagefähiger Lebenslauf,

    3. gegebenenfalls Nachweise der darin genannten Schul-und Studienabschlüsse (beglaubigte Kopien) und Tätig-keiten,

    4. Lichtbild mit namentlicher Kennzeichnung auf derRückseite,

    5. handschriftlich unterzeichnete eidesstattliche Erklä-rung über die Richtigkeit der eingereichten Unterlagen,

    6. gegebenenfalls Auflistung aller an einer Hochschule stu-dierten Semester.

    III.Allgemeine Studienbestimmungen

    § 9Regelstudienzeit

    (1) Die Regelstudienzeit des Basis-Zertifikats-Studien-ganges KMM beträgt ein Semester.

    (2) Die Regelstudienzeit des Fach-Zertifikats-Studien-ganges KMM beträgt zwei Semester.

    § 10Aufbau des Studiums

    (1) Die zu absolvierenden Leistungen sind nach derAnlage „Studienplan“ ersichtlich und als „Pflicht“ (Anzahlfestgelegt, Inhalt festgelegt) und „Wahlpflicht“ (Anzahlfestgelegt, Inhalt individuell wählbar) gekennzeichnet.

    (2) Über die Teilnahme an Präsenzveranstaltungen er-halten die Studierenden eine Bescheinigung. Über daserfolgreiche Absolvieren von Prüfungen erhalten die Stu-dierenden einen Leistungsnachweis.

    (3) Die Wahl von Studienschwerpunkten ermöglichteine Spezialisierung des Studiums und Profilbildung derStudierenden.

    (4) Ort und Zeit der Veranstaltungen und Prüfungster-mine werden frühzeitig veröffentlicht. Die Studierendensind verpflichtet, sich über die Durchführung der sie betref-fenden Veranstaltungen sowie über sonstige Bekanntma-chungen des Hochschulsenats, des Fachausschusses Kul-tur- und Medienmanagement sowie der Lehrenden aktiv zuinformieren.

    § 11Koordination, Betreuung und Beratung

    (1) Für die Organisation der Lehre und die inhaltlicheAbstimmung der einzelnen Lehrveranstaltungen sindKoordinatorinnen und Koordinatoren zuständig. Sie infor-mieren den Fachausschuss Kultur- und Medienmanage-ment rechtzeitig vor Semesterbeginn über den Lehrveran-staltungsplan. Sie sind an Beschlüsse des Studiendekanatsgebunden.

    (2) Für die Zertifikats-Studiengänge bietet das InstitutKMM eine Studienfachberatung an. Diese unterstützt dieStudierenden im Studium durch eine studienbegleitende,fachspezifische Beratung insbesondere über Studientechni-ken sowie über Gestaltung, Aufbau und Durchführung desStudiums bzw. der Prüfungen.

    IV.Allgemeine Prüfungsbestimmungen

    § 12Prüfungsausschuss

    (1) Zur Organisation von studienbegleitenden Leis-tungsnachweisen, Zusatzprüfungen und Fach-Zertifikats-

  • Dienstag, den 20. August 2013 1387Amtl. Anz. Nr. 66

    Abschlussprüfungen sowie weiteren Aufgaben nach dieserStudien- und Prüfungsordnung wird ein Prüfungsaus-schuss eingesetzt. Er berichtet dem Rat des Studiendekan-ats III der Hochschule.

    (2) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass dieStudien- und Prüfungsleistungen in der in dieser Ordnungfestgesetzten Zusammensetzung und den vorgesehenenZeiträumen erbracht werden können. Der Prüfungsaus-schuss sorgt ferner dafür, dass die Termine für die Prüfun-gen rechtzeitig festgelegt und bekannt gegeben werden. DerPrüfungsausschuss kann Anordnungen, Festsetzungen vonTerminen und andere Entscheidungen, die nach dieser Ord-nung zu treffen sind, insbesondere die Bekanntgabe derMelde- und Prüfungstermine sowie Prüfungsergebnisse,unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungenmit rechtlich verbindlicher Wirkung durch Aushang beimPrüfungsamt, im Internet oder in sonstiger geeigneterWeise bekannt machen.

    (3) Dem Prüfungsausschuss gehören an:a) zwei Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen bzw.

    Professoren,b) ein Mitglied aus der Gruppe des akademischen Perso-

    nals sowiec) ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihreStellvertretung werden auf Vorschlag der jeweiligen Gruppevon der zuständigen Studiendekanin bzw. dem zuständigenStudiendekan eingesetzt. Die Amtszeit der Mitglieder undihrer Stellvertretung beträgt zwei Jahre, die des studieren-den Vertreters ein Jahr. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus,wird ein Nachfolger für die restliche Amtszeit gewählt. DerPrüfungsausschuss wählt den Vorsitzenden oder die Vorsit-zende sowie dessen bzw. deren Stellvertretung aus demKreise der dem Prüfungsausschuss angehörenden Mitglie-der der Gruppe der Professorinnen bzw. Professoren.

    (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wennmindestens drei Mitglieder, darunter der oder die Vorsit-zende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende und einweiteres Mitglied der Professorengruppe, anwesend sind. Erbeschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheitentscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

    (6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschussessind der bzw. dem Studierenden unverzüglich schriftlichmit Begründung unter Angabe der Rechtsgrundlage mitzu-teilen. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zuversehen.

    (7) Der Prüfungsausschuss kann die Wahrnehmung vonAufgaben auf die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden desPrüfungsausschusses übertragen. Gegen Entscheidungender bzw. des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschussangerufen werden. Über Widersprüche entscheidet einWiderspruchsausschuss gemäß § 66 HmbHG.

    (8) Die Mitglieder eines Prüfungsausschusses haben dasRecht, den Prüfungen beizuwohnen. Der Prüfungsaus-schuss kann sich die Unterlagen jedes Prüfungsfalles vorle-gen lassen und die Beteiligten hören.

    (9) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und diestellvertretenden Mitglieder unterliegen der Amtsver-schwiegenheit. Zu Beginn der Amtszeit sind sie durch dieVorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschus-ses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

    (10) Der Prüfungsausschuss bestellt als Prüferin oderPrüfer, wer das Prüfungsfach an der Hochschule hauptbe-ruflich, als Professorin bzw. Professor gemäß § 17 HmbHG,

    oder als Lehrbeauftragte/r bzw. Wissenschaftliche/r Mitar-beiter/in lehrt.

    § 13

    Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    Erfolgreich erbrachte Studien- und Prüfungsleistungenaus anderen Studieneinrichtungen können nicht anerkanntwerden. Leistungen, die im Basis- oder Fach-Zertifikats-Studium erfolgreich erbracht wurden, können im Rahmendes Bachelor- bzw. Master-Fernstudiums des InstitutesKMM anerkannt werden. Näheres regeln die Studien- undPrüfungsordnungen dieser Studiengänge.

    § 14

    Prüferinnen und Prüfer

    (1) Der Prüfungsausschuss gemäß § 12 bestellt die Prüfe-rinnen und Prüfer aller studiengangsrelevanten Prüfungen.

    (2) Zu Prüferinnen und Prüfern können Personenbestellt werden, die das Prüfungsfach oder ein verwandtesFach an der Hochschule für Musik und Theater Hamburglehren und mindestens die durch die Prüfung festzustel-lende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Pro-fessorinnen bzw. Professoren können für alle Prüfungen zuPrüfenden bestellt werden. Lehrbeauftragte können nur fürden in ihren Lehrveranstaltungen dargebotenen Prüfungs-stoff zu Prüferinnen und Prüfern bestellt werden. Der Prü-fungsausschuss kann auch Prüferinnen und Prüfer bestel-len, die nicht Mitglieder der Hochschule sind. Dazu zählenbeispielsweise Führungskräfte aus Kultur- und Medienein-richtungen.

    (3) Die Bewertung einer Leistung liegt in der Verant-wortung der Prüfenden. Sind in bestimmten Fällen meh-rere Prüfende vorgesehen, so liegt die Verantwortung derBewertung bei allen Prüfenden. Die Prüferinnen und Prü-fer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nichtan Weisungen gebunden.

    (4) Die Prüferinnen und Prüfer bestimmen die Prü-fungsgegenstände und die Art der Durchführung der Prü-fung. Für mündliche Prüfungen können die StudierendenPrüfungsgegenstände vorschlagen. Mündliche Prüfungenwerden von zwei Prüferinnen bzw. Prüfern abgenommen.

    (5) Für Prüfungen sind durch den Prüfungsausschussgrundsätzlich mit den Inhalten der Lehrveranstaltung ver-traute Lehrende zu Prüferinnen und Prüfern zu bestellen.

    § 15

    Studienbegleitende Leistungsnachweise

    (1) Studienbegleitende Leistungsnachweise dienen da-zu, die je nach Studienverlauf erforderlichen Kenntnisseund Fähigkeiten der Studierenden zu überprüfen. Die Stu-dierenden sollen nachweisen, dass sie in begrenzter Zeitund mit begrenzten Hilfsmitteln Fachaufgaben lösen kön-nen.

    (2) Die Bewertungen der studienbegleitenden Leis-tungsnachweise gehen in die Berechnung der Note des Zer-tifikats-Abschlusses ein. Anzahl und Form der Leistungs-nachweise ergeben sich aus der Anlage.

    (3) Prüfungsformen für die studienbegleitenden Leis-tungsnachweise sind:

    a) Klausur: Die Voraussetzung für die Teilnahme an Klau-suren ist der Erwerb des entsprechenden Studienbriefes.Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigendeArbeit, in der vorgegebene Aufgaben zu den jeweiligenStudienbriefen allein und selbstständig nur mit den

  • Dienstag, den 20. August 20131388 Amtl. Anz. Nr. 66

    zugelassenen Hilfsmitteln schriftlich zu bearbeiten sind.Die Dauer einer Klausur beträgt 240 Minuten.

    b) Hausarbeit: Die Voraussetzung für die Anrechnungeiner Leistung, die durch eine Hausarbeit erbracht wer-den soll, ist die Teilnahme an der entsprechenden Prä-senzveranstaltung. Eine Hausarbeit ist eine schriftlichewissenschaftliche Arbeit von bis zu 15 DIN-A4-SeitenUmfang (mit jeweils 2500 Zeichen) über ein Thema ausjeweils einer Präsenzveranstaltung. Studierende bearbei-ten eine von den Lehrenden vorgegebene Aufgabe unterEinbeziehung und Auswertung einschlägiger Literaturtheoretisch und wahlweise empirisch. Dauer der Bear-beitung: 10 Wochen nach offizieller Vergabe der Aufga-benstellung an die Studierenden.

    c) Referat: Die Voraussetzung für die Anrechnung einerLeistung, die durch ein Referat erbracht wird, ist dieTeilnahme an der entsprechenden Präsenzveranstaltung.Ein Referat ist der mündliche Vortrag über ein vorgege-benes Thema. Es kann zusätzlich eine schriftliche Aus-arbeitung des Vortragthemas vorgesehen werden. Dermündliche Vortrag dauert mindestens 15, höchstens 60Minuten. Zum Referat kann nach rechtzeitiger Vorgabedurch die Prüfenden die Moderation einer sich auf dasReferat beziehenden und ihr unmittelbar folgenden Dis-kussion gehören. Die Dauer der Diskussion beträgtmaximal 45 Minuten.

    Alle Formen der Leistungserbringung sind Einzelleistun-gen und können nicht in Gruppenarbeit erbracht werden.

    (4) Die Studierenden entscheiden sich innerhalb einervom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist während desSemesters zur Erbringung von Leistungsnachweisen. Dazureichen sie eine schriftliche Anmeldung ein (Online-Por-tal). Die Eintragung ist nach Ablauf der Frist verpflichtend.Eine Änderung der Eintragung nach Fristende ist ohne trif-tige Gründe entsprechend § 16 Absatz 2 nicht zulässig.Nicht erbrachte Leistungsnachweise gemäß der Eintragungwerden als „nicht bestanden“ bewertet.

    (5) Eine Prüfung ist bestanden, wenn die Note mindes-tens „ausreichend (4,0)“ ist.

    (6) Aus den Noten der Leistungsnachweise wird alsarithmetisches Mittel eine Durchschnittsnote gebildet.Diese Durchschnittsnote ergibt im Basis-Zertifikat dieGesamtnote und geht im Fach-Zertifikat als Teilnote in dieBewertung des Fach-Zertifikats-Abschlusses ein. Es werdennur die ersten beiden Dezimalstellen hinter dem Kommaberücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundunggestrichen.

    § 16Bewertung von Prüfungen, Leistungsnachweisen

    (1) Die Prüfungen werden von den Lehrenden der jewei-ligen Lehrveranstaltung bewertet. Die Bewertungskriteriensind von den Lehrenden frühzeitig offen zu legen.

    (2) Es sind folgende Noten zu verwenden:1 = sehr gut = eine besonders

    hervorragende Leistung,2 = gut = eine erheblich über dem Durch-

    schnitt liegende Leistung,3 = befriedigend = eine Leistung, die in jeder

    Hinsicht durchschnittlichenAnforderungen entspricht,

    4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrerMängel durchschnittlichenAnforderungen entspricht,

    5 = nicht ausreichend = eine Leistung mit erheblichen Mängeln.

    Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwertedurch Erniedrigen und Erhöhen der Notenziffern um 0,3gebildet werden. Ausgeschlossen sind jedoch die Bewertun-gen 0,7 – 4,3 – 4,7 – 5,3.

    (3) Liegen einem Leistungsnachweis mehrere Einzel-leistungen zugrunde, so müssen die Noten der Einzelleis-tungen mindestens „ausreichend“ (4,0) lauten. Die Note desLeistungsnachweises errechnet sich aus dem Durchschnittder Einzelleistungen. Die Note des Leistungsnachweiseslautet:

    1 bis 1,50 sehr gut,

    1,51 bis 2,50 gut,

    2,51 bis 3,50 befriedigend,

    3,51 bis 4,00 ausreichend,

    ab 4,01 nicht ausreichend.

    (4) Durchschnittsnoten sind bis auf zwei Dezimalstellenhinter dem Komma ohne Rundung zu errechnen. Sie wer-den mit den beiden Dezimalstellen der Errechnung etwai-ger weiterer Durchschnittsnoten zugrunde gelegt.

    (5) Die Noten der Einzelleistungen werden den Studie-renden unverzüglich mitgeteilt und auf Wunsch begründet.

    § 17

    Versäumnis, Rücktritt, Unterbrechung, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausrei-chend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling ohne triftigenGrund einen Prüfungstermin oder eine Prüfungsfrist imSinne dieser Ordnung versäumt, nach Beginn der Leis-tungserbringung ohne triftige Gründe von einer Prüfungzurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nichtinnerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbringt.

    (2) Triftige Gründe sind Krankheit der/des Studieren-den oder Erkrankung eines Kindes, für das die Studieren-den erziehungsberechtigt sind. Die für den Rücktritt oderdas Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen demPrüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt undglaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit kann die Vorlageeines ärztlichen Attestes und in Zweifelsfällen eines amts-ärztlichen Attestes verlangt werden. Wird der Grund aner-kannt, so wird der nächstmögliche Prüfungstermin festge-setzt. Bereits bestandene Prüfungsteile werden angerechnet.Nach Beendigung einer Prüfungsleistung können Rück-trittsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

    (3) Versucht der oder die Studierende das Ergebnis sei-ner bzw. ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oderBenutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0)bewertet. Gleiches gilt für Prüfungsleistungen von Studie-renden, die ihre Prüfungsergebnisse während des Prüfungs-verfahrens anderen zur Verfügung stellen. Bei einer Täu-schung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel wäh-rend und nach Austeilung von Prüfungsaufgaben wird derPrüfling von der Fortsetzung der Prüfungsleistung nichtausgeschlossen. Der oder die jeweilige Aufsichtsführendefertigt über das Vorkommnis einen Vermerk, den er oder sienach Abschluss der Prüfungsleistung unverzüglich dembzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorlegt. D