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Checkliste 10 – Garagen nach der Muster-Garagenverordnung Nachfolgende Checkliste bietet als Planungshilfe eine Übersicht über die in der Muster-Garagenverordnung
(M-GarVO) enthaltenen Regelungen zur baulichen Ausführung von Garagen. Für die konkrete Planung und
Ausführung gilt die im jeweiligen Bundesland gesetzlich eingeführte Garagenverordnung, die von den
Vorgaben der M-GarVO abweichen kann. Auch weitere Regelungen, z.B. zu Betriebsvorschriften,
erforderlichen Bauvorlagen und Prüfungen, sind der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu
entnehmen.
Garagen – Begriffe (§ 1 Abs. 1-8 M-GarVO)
Begriff Erläuterung
Nutzfläche Summe aller miteinander verbundenen Einstellplatz- und Verkehrsflächen (ggf. ohne Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen, soweit in der M-GarVO nichts anderes bestimmt ist); bei automatischen Garagen: Summe aller Einstellplatzflächen
Kleingarage Nutzfläche ≤ 100 m²
Mittelgarage Nutzfläche > 100 m² und ≤ 1.000 m²
Großgarage Nutzfläche > 1.000 m²
Offene Garage unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, Fläche ≥ 1/3 der Umfassungswandfläche; zusätzlich bei Mittel-/ Großgaragen: Öffnungen in zwei sich gegenüberliegenden Umfassungswänden in ≤ 70 m Entfernung zueinander und ständige Querlüftung
Geschlossene Garage Garage, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllt
Oberirdische Garage Garage, deren Fußboden im Mittel ≤ 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt
Automatische Garage Garage mit mechanischen Förderanlagen ab der Garagenzufahrt, ohne Personen- und Fahrverkehr
Offene Garage: Oberirdische Garage:
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Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile (§ 1 Abs. 9 M-GarVO)
Es gelten die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für diese Bauteile in Gebäuden der
Gebäudeklasse 5, soweit in der M-GarVO nicht anders geregelt. Folgende Erleichterungen der MBO sind
dabei nicht anzuwenden:
Musterbauordnung (MBO) Thema Nicht anzuwendende Erleichterung
§ 30 Abs. 3 Satz 2 Brandwände anstelle von Brandwänden zulässige Wände
§ 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 Decken Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 notwendige Flure Verzicht auf notwendige Flure
§ 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Aufzüge Aufzüge ohne eigene Fahrschächte
§ 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle
Durchführung von Leitungsanlagen etc. durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist
§ 41 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Lüftungsanlagen Erleichterungen für die Herstellung von Lüftungsanlagen und Lüftungsleitungen
Zu- und Abfahrten (§ 2 M-GarVO)
Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen
≥ 3 m Länge bei Schranken oder Toren: u.U. größerer Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge
Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen*/**
≥ 2,75 m Breite*** ≥ 5 m Innenradius
in Kurven mit Innenradien < 10 m u.U. breitere Fahrbahnen
Weitere Anforderungen an die Zu-/ Abfahrten von Großgaragen*/**
Getrennte Fahrbahnen; daneben erhöhter bzw. abgegrenzter Gehweg, ≥ 0,80 m breit
*Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen sind hierbei ggf. der Nutzfläche zuzurechnen **Festlegungen gelten sinngemäß auch für die Zu- und Abfahrten von Stellplätzen ***≥ 2,30 m Breite im Bereich von Zu- oder Abfahrtssperren
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Rampen (§ 3 M-GarVO)
Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
nicht gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen*
≤ 15% Neigung ≥ 2,75 m Breite der Fahrbahnen
gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen*
≤ 15% Neigung ≥ 3,50 m Breite der Fahrbahnen
≥ 3% Querneigung ≥ 5 m Innenradius
Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampen mit > 10 % Neigung*
Geringer geneigte Fläche mit ≥ 3 m Länge
Benutzung von Rampen in Großgaragen durch Fußgänger*
≥ 0,80 m breiter Gehweg neben der Rampe, erhöht bzw. abgegrenzt
alternativ: Verbotshinweis
*gilt sinngemäß auch für Rampen von Stellplätzen; kraftbetriebene geneigte Hebebühnen zählen nicht als Rampe
Einstellplätze und Fahrgassen (§ 4 M-GarVO)
Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.
Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen
siehe* ≥ 8 m Breite vor kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn diese Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen
Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen
≥ 2,75 m Breite ≥ 5 m Breite bei Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen mit Gegenverkehr
Einstellplätze** ≥ 5 m Länge ≥ 2,30 m/ ≥ 2,40 m/ ≥ 2,50 m Breite***
≥ 3,50 m Breite, wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist
Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen in Fahrgassen
≥ 2,75 m verbleibende Fahrgassenbreite; nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen; nicht in Fahrgassen mit Gegen- und Durchgangsverkehr
*die erforderliche Fahrgassenbreite ist abhängig von der Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse (Winkel) und der Einstellplatzbreite, Zwischenwerte sind dabei linear zu interpolieren:
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**gilt nicht für horizontal verschiebbare Plattformen mit Einstellplätzen ***Mindestbreite von Einstellplätzen, bei denen keine Längsseite (→2,30 m Mindestbreite), eine Längsseite (→2,40 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,50 m Mindestbreite) in einem Abstand ≤ 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist:
Abweichend hiervon genügt für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen eine Stellplatzbreite von 2,30 m
Weitere Festlegungen zu erforderlichen Bodenmarkierungen und zur Zulässigkeit von Abschlüssen zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen s. § 4 Abs. 5 und 6 M-GarVO. Abweichende Vorgaben/ Empfehlungen zu Einstellplätzen
Abweichende Vorgaben im jeweiligen Bundesland sind zu beachten! In Nordrhein-Westfalen z.B. sieht die
Sonderbauverordnung (SBauVO NRW - Fassung vom 2. Dezember 2016) in Teil 5 (Garagen) von der M-
GarVO abweichende Einstellplatzbreiten vor - auch in Abhängigkeit davon, ob keine Längsseite (→2,45 m
Mindestbreite), eine Längsseite (→2,55 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,65 m Mindestbreite) in
einem Abstand ≤ 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist.
Vorgaben in der M-GarVO (und in den aus ihr abgeleiteten Stellplatzverordnungen der Länder) zu Rampen-,
Fahrgassen- und Einstellplatzabmessungen gelten in der Praxis zum Teil als veraltet. Sie stammen aus den
1970er-Jahren und berücksichtigen nicht die (größeren) Abmessungen heutiger Kraftfahrzeuge. Das
Regelwerk „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 05) und die Empfehlungen des
Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC, Stand 2013) weichen daher zum Teil von den
Vorgaben der M-GarVO ab.
Sachverhalt Empfohlenes Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
Einstellplätze ≥ 2,50 m/ ≥ 2,85 m/ ≥ 2,90 m Breite*
Kuppen und Wannen als Übergänge von Rampen und Parkebenen
keine Neigungsdifferenzen > 8%
*die erforderliche Mindestbreite der Einstellplätze ist abhängig davon, ob keine Längsseite (→2,50 m Mindestbreite), eine Längsseite (→2,85 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,90 m Mindestbreite) durch Wände oder Stützen begrenzt ist. Der ADAC empfiehlt zudem, bei öffentlichen Einstellplätzen 1-3 % in 3,50 m Breite für Personen mit Rollstuhl und weitere 1-3 % in 3,00 m Breite für Eltern mit Kind vorzusehen.
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Einstellplatzlänge – Anmerkung der bauwion-Redaktion:
Die M-GarVO, die EAR 05 und die o.g. Empfehlungen des ADAC sehen jeweils eine Einstellplatzlänge von
mindestens 5 m vor. Ein 5 m langer Einstellplatz kann jedoch viele heutige Fahrzeuge, z.B. Oberklasse-
Limousinen, nicht mehr vollständig aufnehmen. Ein paar Längenbeispiele heutiger Fahrzeuge gem.
Herstellerangabe (reguläre Modellausführungen 2016, keine Langversionen!):
- Audi A8: 5,135 m
- Audi Q7: 5,052 m
- BMW 7er: 5,098 m
- Lexus LS 600h: 5,090 m
- Mercedes S-Klasse: 5,112 m
- Porsche Panamera: 5,049 m
Werden über 5 m lange Fahrzeuge auf einem Einstellplatz mit einer Länge von 5 m abgestellt, verringern sie
die Breite der dahinter liegenden Fahrgasse entsprechend - unter Umständen so weit, dass die
erforderliche Mindestbreite der Fahrgasse nach M-GarVO bzw. EAR 05 unterschritten wird. In Ermangelung
gesetzlicher oder normativer Regelungen liegt es zurzeit in der Verantwortung des jeweiligen Planers, ob/
inwieweit Fahrzeuglängen > 5 m bei der Garagenplanung berücksichtigt werden. Zumindest empfiehlt es
sich, diesen Sachverhalt in der Planungsphase mit dem Auftraggeber zu besprechen und das Ergebnis zu
dokumentieren.
Lichte Höhe (§ 5 M-GarVO)
Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
Lichte Höhe in Mittel- und Großgaragen
≥ 2 m* auch unter Unterzügen, Lüftungs-leitungen und sonstigen Bauteilen
*gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Hinweis: Die DIN 18040, in den meisten Bundesländern als Technische Baubestimmung gesetzlich eingeführt, gibt eine nutzbare Höhe über Verkehrsflächen von mindestens 2,20 m vor. Ausgenommen hiervon sind Türen und Durchgänge, für die eine lichte Höhe von mindestens 2,05 m gilt. Es ist daher zu prüfen, ob die Garage in einen Anwendungsbereich der DIN 18040 fällt.
Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern (§ 6 Abs. 6 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen
bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen alternativ aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen*
*mit volumenmäßig überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen und mit ≤ 2 cm Abstand zur Decke/ zum Dach
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Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und befahrbare Dächer von Garagen, Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen (§ 6 Abs. 1-5,7 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Allgemeine Anforderung feuerbeständig
bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen*
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen
weitergehende Anforderungen aus § 27 (tragende Wände, Stützen) und § 31 (Decken) MBO ggf. beachten!
bei offenen Mittel- und Großgaragen**
aus nichtbrennbaren Baustoffen
bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen**
feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
bei automatischen Garagen*** aus nichtbrennbaren Baustoffen
*deren Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen **in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen ***wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird
Außenwände, Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Gebäudeabschlusswände (§§ 7-10 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Außenwände von Mittel- und Großgaragen
aus nichtbrennbaren Baustoffen nicht bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen**
Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden
feuerbeständig
Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen
Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend
nicht bei Trennwänden zwischen Kleingaragen und Abstellräumen mit ≤ 20 m² Grundfläche sowie bei Trennwänden zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen/ Gebäuden
Sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insb. Einrichtungen für mechanische Parksysteme
aus nichtbrennbaren Baustoffen
Gebäudeabschlusswände* bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen
feuerbeständig und ohne Öffnungen**
*nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO ** wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient
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Sonstige Wände und Decken von Kleingaragen (§ 10 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Gebäudeabschlusswände* feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen
Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich bei offenen Kleingaragen
Tragende Decken und Wände keine Anforderungen**
Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen
feuerhemmend und mit feuerhemmenden Abschlüssen***
Abstellräume mit ≤ 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt
*nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO **für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 MBO für diese Gebäude ***soweit sich aus § 29 Abs. 3 MBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben
Rauchabschnitte und Brandabschnitte (§ 11 M-GarVO)
Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise
Unterteilung geschlossener Garagen in Rauchabschnitte*
durch mindestens feuerhemmende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen
Öffnungen in v. g. Rauchabschnittswänden
Rauchschutzabschlüsse oder dicht- und selbst-schließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen**
Nutzfläche von Rauchabschnitten in oberirdischen geschlossenen Garagen
≤ 5.000 m² ≤ 10.000 m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich
Nutzfläche von Rauchabschnitten in sonstigen geschlossenen Garagen
≤ 2.500 m² ≤ 5.000 m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich
Unterteilung automatischer Garagen in Brandabschnitte
durch Brandwände***
Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten in automatischen Garagen
≤ 6.000 m³
*ausgenommen automatische Garagen **von Hand schließbar und bei Raucheinwirkung selbsttätig schließend ***auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen
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Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (§ 12 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* geschlossene Mittel- und Großgaragen
Verbindung nur über Sicherheitsschleusen**
Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* sonstige Garagen
unmittelbare Verbindung nur durch mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen
nicht bei Verbindungen zu offenen Kleingaragen sowie zwischen Kleingaragen und Räumen/ Gebäuden mit ≤ 20 m² Grundfläche, die nur zu Abstellzwecken dienen
Automatische Garagen nicht zur Garage gehörende Räume/ Gebäude
Verbindungen unzulässig
Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden
mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend
*die nicht nur den Benutzern der Garage dienen **Sicherheitsschleuse: Raum mit feuerbeständigen Wänden und Decken, Türen in Fluchtrichtung aufschlagend, zwischen Garage und Sicherheitsschleuse mindestens als feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Tür, zwischen Sicherheitsschleuse und Fluren/ Treppenräumen mindestens als selbst- und dichtschließende Tür:
Eine direkte Verbindung zwischen der Sicherheitsschleuse und einem Aufzug ist zulässig, wenn der Aufzug in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt.
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Rettungswege in Mittel- und Großgaragen (§ 13 M-GarVO) Mittel und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben, soweit nachfolgend nicht anders beschrieben. Alle Festlegungen gelten sinngemäß auch für Dacheinstellplätze. Sie gelten nicht für automatische Garagen.
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Offene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg
≤ 50 m Rettungsweglänge*
Geschlossene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg
≤ 30 m Rettungsweglänge*
Zweiter Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn ein Ausgang ins Freie in ≤ 10 m Entfernung erreichbar ist
Treppenräume für notwendige Treppen
nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel ≤ 3 m über der Geländeoberfläche liegen
Vorhandene Hinweise auf Ausgänge dauerhaft und leicht erkennbar**
*maximale Entfernung (in der Luftlinie gemessen, jedoch nicht durch Bauteile) von jeder Stelle eines Geschosses zu einem notwendigen Treppenraum in demselben Geschoss, bzw. (wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist) zu einer notwendigen Treppe oder einem Ausgang in Freie. **zusätzlich in Großgaragen: dauerhafte und leicht erkennbare Fußbodenmarkierungen auf den zu notwendigen Treppen oder Ausgängen ins Freie führenden Wegen und beleuchtete Hinweise an den Wänden
Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen (§ 14 M-GarVO) Mittel- und Großgaragen benötigen eine allgemein elektrische Beleuchtung, die in mindestens zwei (Helligkeits-)Stufen schaltbar ist. Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Allg. elektrische Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen - Beleuchtungsstärke
≥ 1 Lux (erste Stufe) ≥ 20 Lux (zweite Stufe)
Sicherheitsbeleuchtung in geschlossenen Großgaragen
erforderlich zur Beleuchtung der Rettungswege
nicht erforderlich in eingeschossigen Großgaragen mit festem Benutzerkreis
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Lüftung von Mittel- und Großgaragen (§ 15 M-GarVO) Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen
CO-Halbstundenmittelwert*: ≤ 100 ppm (= 100 cm³/m³)
Nachweis durch Gutachten und Messung
Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsöffnungen
≥ 1.500 cm² freier Gesamt-querschnitt je Garagenstellplatz und in ≤ 35 m Entfernung einander gegenüberliegend
in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche; unverschließbar; so verteilt, dass ständige Querlüftung gesichert ist
Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsschächte
≥ 1.500 cm² freier Gesamt-querschnitt je Garagenstellplatz und in ≤ 20 m Abstand untereinander
≥ 3.000 cm² freier Gesamtquerschnitt je Garagenstellplatz bei Lüftungsschächten mit > 2 m Höhe
Maschinelle Abluftanlage mit Zuluftöffnungen
durch die Anlage abzuführende Abluftmenge: ≥ 6 m³/ h je m² Garagennutzfläche bei Garagen mit geringem Zu-/ Abgangsverkehr, ansonsten ≥ 12 m³/ h je m² Garagennutzfläche
bei Garagen mit besonders hohen Verkehrsspitzen: u.U. Nachweis des CO-Halbstundenmittelwertes* erforderlich; Zuluftöffnungen so groß und so verteilt, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet werden
Maschinelle Zu-/ Abluftanlagen, Spezifikationen
Abluftanlagen: ≥ 2 gleich große Ven-tilatoren in jedem Lüftungssystem, die zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen***
Maschinelle Zuluftanlage bei einer maschinellen Abluftanlage ohne ausreichende Zuluftöffnungen
CO-Warnanlagen bei > 250 ppm CO-Gehalt der Luft Aufforderung zum zügigen Verlassen der Garage bzw. zum Abstellen der Motoren im Stand****
erforderlich in Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr; Anschluss der CO-Warnanlage an Ersatzstromquelle
**Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden. Der maximal zulässige Wert darf auch während regelmäßiger Verkehrsspitzen nicht überschritten werden. Durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige ist dies durch ein Gutachten und auf der Grundlage von Messungen zu bestätigen, die nach der Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchgeführt wurden. **z.B. Wohnhausgaragen *** Zu- und Abluftanlagen: eigener Stromkreis für jeden Ventilator, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können; wenn der zeitweise Betrieb des Lüftungssystems mit einem Ventilator vorgesehen ist, muss sich bei Ausfall des Ventilators der andere selbsttätig einschalten. ****Aufforderung über Lautsprecher und durch Blinkzeichen; während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.
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Feuerlöschanlagen und Brandmeldeanlagen (§§ 16-17 M-GarVO)
Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise
Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen in geschlossenen Garagen mit > 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen* und in automatischen Garagen mit ≤ 20 Einstellplätzen
z.B. halbstationäre Sprühwasser- oder Leichtschaum-Löschanlagen; Festlegung mit der nach Landesrecht zuständigen Brandschutzdienststelle
Sprinkleranlagen in Geschossen von Großgaragen** und in automatischen Garagen mit > 20 Einstellplätzen
Brandmeldeanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen***
*wenn jeweils > 2 Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können **wenn der Fußboden der Geschosse > 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und die Garage in Verbindung steht zu Geschossen mit anderer Nutzung ***wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, die eine Brandmeldeanlage erfordern
Empfehlung zur Benutzung:
Vorausgehende Checkliste bietet einen Überblick über bauliche Anforderungen an Garagen nach der
Muster-Garagenverordnung (M-GarVO). Für den Einsatz als konkrete Planungshilfe ist ein Abgleich mit der
jeweiligen Garagenverordnung des Bundeslandes erforderlich, z.B. durch Ausdruck der Checkliste und
handschriftlichem Eintrag abweichender Vorgaben aus der jeweiligen Landes-Garagenverordnung:
Literaturempfehlung:
Benutzerfreundliche Parkhäuser - Ein Leitfaden für die Praxis, 2013 herausgegeben vom Allgemeinen
Deutschen Automobil-Club e.V., Ressort Verkehr
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