Checkliste 10 Garagen nach der Muster-Garagenverordnung · Seite 1 von 11 Checkliste 10 – Garagen...

11
Seite 1 von 11 Checkliste 10 – Garagen nach der Muster-Garagenverordnung Nachfolgende Checkliste bietet als Planungshilfe eine Übersicht über die in der Muster-Garagenverordnung (M-GarVO) enthaltenen Regelungen zur baulichen Ausführung von Garagen. Für die konkrete Planung und Ausführung gilt die im jeweiligen Bundesland gesetzlich eingeführte Garagenverordnung, die von den Vorgaben der M-GarVO abweichen kann. Auch weitere Regelungen, z.B. zu Betriebsvorschriften, erforderlichen Bauvorlagen und Prüfungen, sind der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu entnehmen. Garagen – Begriffe (§ 1 Abs. 1-8 M-GarVO) Begriff Erläuterung Nutzfläche Summe aller miteinander verbundenen Einstellplatz- und Verkehrsflächen (ggf. ohne Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen, soweit in der M-GarVO nichts anderes bestimmt ist); bei automatischen Garagen: Summe aller Einstellplatzflächen Kleingarage Nutzfläche ≤ 100 m² Mittelgarage Nutzfläche > 100 m² und ≤ 1.000 m² Großgarage Nutzfläche > 1.000 m² Offene Garage unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, Fläche ≥ 1/3 der Umfassungswandfläche; zusätzlich bei Mittel-/ Großgaragen: Öffnungen in zwei sich gegenüberliegenden Umfassungswänden in ≤ 70 m Entfernung zueinander und ständige Querlüftung Geschlossene Garage Garage, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllt Oberirdische Garage Garage, deren Fußboden im Mittel ≤ 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt Automatische Garage Garage mit mechanischen Förderanlagen ab der Garagenzufahrt, ohne Personen- und Fahrverkehr Offene Garage: Oberirdische Garage:

Transcript of Checkliste 10 Garagen nach der Muster-Garagenverordnung · Seite 1 von 11 Checkliste 10 – Garagen...

Seite 1 von 11

Checkliste 10 – Garagen nach der Muster-Garagenverordnung Nachfolgende Checkliste bietet als Planungshilfe eine Übersicht über die in der Muster-Garagenverordnung

(M-GarVO) enthaltenen Regelungen zur baulichen Ausführung von Garagen. Für die konkrete Planung und

Ausführung gilt die im jeweiligen Bundesland gesetzlich eingeführte Garagenverordnung, die von den

Vorgaben der M-GarVO abweichen kann. Auch weitere Regelungen, z.B. zu Betriebsvorschriften,

erforderlichen Bauvorlagen und Prüfungen, sind der Garagenverordnung des jeweiligen Bundeslandes zu

entnehmen.

Garagen – Begriffe (§ 1 Abs. 1-8 M-GarVO)

Begriff Erläuterung

Nutzfläche Summe aller miteinander verbundenen Einstellplatz- und Verkehrsflächen (ggf. ohne Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen, soweit in der M-GarVO nichts anderes bestimmt ist); bei automatischen Garagen: Summe aller Einstellplatzflächen

Kleingarage Nutzfläche ≤ 100 m²

Mittelgarage Nutzfläche > 100 m² und ≤ 1.000 m²

Großgarage Nutzfläche > 1.000 m²

Offene Garage unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen, Fläche ≥ 1/3 der Umfassungswandfläche; zusätzlich bei Mittel-/ Großgaragen: Öffnungen in zwei sich gegenüberliegenden Umfassungswänden in ≤ 70 m Entfernung zueinander und ständige Querlüftung

Geschlossene Garage Garage, die die v. g. Voraussetzungen nicht erfüllt

Oberirdische Garage Garage, deren Fußboden im Mittel ≤ 1,50 m unter der Geländeoberfläche liegt

Automatische Garage Garage mit mechanischen Förderanlagen ab der Garagenzufahrt, ohne Personen- und Fahrverkehr

Offene Garage: Oberirdische Garage:

Seite 2 von 11

Tragende, aussteifende und raumabschließende Bauteile (§ 1 Abs. 9 M-GarVO)

Es gelten die Anforderungen der Musterbauordnung (MBO) für diese Bauteile in Gebäuden der

Gebäudeklasse 5, soweit in der M-GarVO nicht anders geregelt. Folgende Erleichterungen der MBO sind

dabei nicht anzuwenden:

Musterbauordnung (MBO) Thema Nicht anzuwendende Erleichterung

§ 30 Abs. 3 Satz 2 Brandwände anstelle von Brandwänden zulässige Wände

§ 31 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 Decken Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist

§ 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 notwendige Flure Verzicht auf notwendige Flure

§ 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Aufzüge Aufzüge ohne eigene Fahrschächte

§ 40 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 Leitungsanlagen, Installationsschächte und –kanäle

Durchführung von Leitungsanlagen etc. durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist

§ 41 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 Lüftungsanlagen Erleichterungen für die Herstellung von Lüftungsanlagen und Lüftungsleitungen

Zu- und Abfahrten (§ 2 M-GarVO)

Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

Zu- und Abfahrten zwischen Garagen und öffentlichen Verkehrsflächen

≥ 3 m Länge bei Schranken oder Toren: u.U. größerer Stauraum für wartende Kraftfahrzeuge

Fahrbahnen von Zu- und Abfahrten vor Mittel- und Großgaragen*/**

≥ 2,75 m Breite*** ≥ 5 m Innenradius

in Kurven mit Innenradien < 10 m u.U. breitere Fahrbahnen

Weitere Anforderungen an die Zu-/ Abfahrten von Großgaragen*/**

Getrennte Fahrbahnen; daneben erhöhter bzw. abgegrenzter Gehweg, ≥ 0,80 m breit

*Dacheinstellplätze und dazugehörige Verkehrsflächen sind hierbei ggf. der Nutzfläche zuzurechnen **Festlegungen gelten sinngemäß auch für die Zu- und Abfahrten von Stellplätzen ***≥ 2,30 m Breite im Bereich von Zu- oder Abfahrtssperren

Seite 3 von 11

Rampen (§ 3 M-GarVO)

Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

nicht gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen*

≤ 15% Neigung ≥ 2,75 m Breite der Fahrbahnen

gewendelte Rampen von Mittel- und Großgaragen*

≤ 15% Neigung ≥ 3,50 m Breite der Fahrbahnen

≥ 3% Querneigung ≥ 5 m Innenradius

Zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und Rampen mit > 10 % Neigung*

Geringer geneigte Fläche mit ≥ 3 m Länge

Benutzung von Rampen in Großgaragen durch Fußgänger*

≥ 0,80 m breiter Gehweg neben der Rampe, erhöht bzw. abgegrenzt

alternativ: Verbotshinweis

*gilt sinngemäß auch für Rampen von Stellplätzen; kraftbetriebene geneigte Hebebühnen zählen nicht als Rampe

Einstellplätze und Fahrgassen (§ 4 M-GarVO)

Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.

Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

Fahrgassen, die unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen

siehe* ≥ 8 m Breite vor kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn diese Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen

Fahrgassen, die nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen

≥ 2,75 m Breite ≥ 5 m Breite bei Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen mit Gegenverkehr

Einstellplätze** ≥ 5 m Länge ≥ 2,30 m/ ≥ 2,40 m/ ≥ 2,50 m Breite***

≥ 3,50 m Breite, wenn der Stellplatz für Behinderte bestimmt ist

Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen in Fahrgassen

≥ 2,75 m verbleibende Fahrgassenbreite; nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen; nicht in Fahrgassen mit Gegen- und Durchgangsverkehr

*die erforderliche Fahrgassenbreite ist abhängig von der Anordnung der Einstellplätze zur Fahrgasse (Winkel) und der Einstellplatzbreite, Zwischenwerte sind dabei linear zu interpolieren:

Seite 4 von 11

**gilt nicht für horizontal verschiebbare Plattformen mit Einstellplätzen ***Mindestbreite von Einstellplätzen, bei denen keine Längsseite (→2,30 m Mindestbreite), eine Längsseite (→2,40 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,50 m Mindestbreite) in einem Abstand ≤ 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist:

Abweichend hiervon genügt für Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen eine Stellplatzbreite von 2,30 m

Weitere Festlegungen zu erforderlichen Bodenmarkierungen und zur Zulässigkeit von Abschlüssen zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen s. § 4 Abs. 5 und 6 M-GarVO. Abweichende Vorgaben/ Empfehlungen zu Einstellplätzen

Abweichende Vorgaben im jeweiligen Bundesland sind zu beachten! In Nordrhein-Westfalen z.B. sieht die

Sonderbauverordnung (SBauVO NRW - Fassung vom 2. Dezember 2016) in Teil 5 (Garagen) von der M-

GarVO abweichende Einstellplatzbreiten vor - auch in Abhängigkeit davon, ob keine Längsseite (→2,45 m

Mindestbreite), eine Längsseite (→2,55 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,65 m Mindestbreite) in

einem Abstand ≤ 10 cm durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist.

Vorgaben in der M-GarVO (und in den aus ihr abgeleiteten Stellplatzverordnungen der Länder) zu Rampen-,

Fahrgassen- und Einstellplatzabmessungen gelten in der Praxis zum Teil als veraltet. Sie stammen aus den

1970er-Jahren und berücksichtigen nicht die (größeren) Abmessungen heutiger Kraftfahrzeuge. Das

Regelwerk „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR 05) und die Empfehlungen des

Allgemeinen Deutschen Automobil-Clubs e.V. (ADAC, Stand 2013) weichen daher zum Teil von den

Vorgaben der M-GarVO ab.

Sachverhalt Empfohlenes Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

Einstellplätze ≥ 2,50 m/ ≥ 2,85 m/ ≥ 2,90 m Breite*

Kuppen und Wannen als Übergänge von Rampen und Parkebenen

keine Neigungsdifferenzen > 8%

*die erforderliche Mindestbreite der Einstellplätze ist abhängig davon, ob keine Längsseite (→2,50 m Mindestbreite), eine Längsseite (→2,85 m Mindestbreite) oder jede Längsseite (→2,90 m Mindestbreite) durch Wände oder Stützen begrenzt ist. Der ADAC empfiehlt zudem, bei öffentlichen Einstellplätzen 1-3 % in 3,50 m Breite für Personen mit Rollstuhl und weitere 1-3 % in 3,00 m Breite für Eltern mit Kind vorzusehen.

Seite 5 von 11

Einstellplatzlänge – Anmerkung der bauwion-Redaktion:

Die M-GarVO, die EAR 05 und die o.g. Empfehlungen des ADAC sehen jeweils eine Einstellplatzlänge von

mindestens 5 m vor. Ein 5 m langer Einstellplatz kann jedoch viele heutige Fahrzeuge, z.B. Oberklasse-

Limousinen, nicht mehr vollständig aufnehmen. Ein paar Längenbeispiele heutiger Fahrzeuge gem.

Herstellerangabe (reguläre Modellausführungen 2016, keine Langversionen!):

- Audi A8: 5,135 m

- Audi Q7: 5,052 m

- BMW 7er: 5,098 m

- Lexus LS 600h: 5,090 m

- Mercedes S-Klasse: 5,112 m

- Porsche Panamera: 5,049 m

Werden über 5 m lange Fahrzeuge auf einem Einstellplatz mit einer Länge von 5 m abgestellt, verringern sie

die Breite der dahinter liegenden Fahrgasse entsprechend - unter Umständen so weit, dass die

erforderliche Mindestbreite der Fahrgasse nach M-GarVO bzw. EAR 05 unterschritten wird. In Ermangelung

gesetzlicher oder normativer Regelungen liegt es zurzeit in der Verantwortung des jeweiligen Planers, ob/

inwieweit Fahrzeuglängen > 5 m bei der Garagenplanung berücksichtigt werden. Zumindest empfiehlt es

sich, diesen Sachverhalt in der Planungsphase mit dem Auftraggeber zu besprechen und das Ergebnis zu

dokumentieren.

Lichte Höhe (§ 5 M-GarVO)

Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

Lichte Höhe in Mittel- und Großgaragen

≥ 2 m* auch unter Unterzügen, Lüftungs-leitungen und sonstigen Bauteilen

*gilt nicht für kraftbetriebene Hebebühnen. Hinweis: Die DIN 18040, in den meisten Bundesländern als Technische Baubestimmung gesetzlich eingeführt, gibt eine nutzbare Höhe über Verkehrsflächen von mindestens 2,20 m vor. Ausgenommen hiervon sind Türen und Durchgänge, für die eine lichte Höhe von mindestens 2,05 m gilt. Es ist daher zu prüfen, ob die Garage in einen Anwendungsbereich der DIN 18040 fällt.

Bekleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern (§ 6 Abs. 6 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

bei Mittelgaragen aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen

bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen alternativ aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen*

*mit volumenmäßig überwiegend nichtbrennbaren Bestandteilen und mit ≤ 2 cm Abstand zur Decke/ zum Dach

Seite 6 von 11

Tragende Wände, Pfeiler, Stützen und befahrbare Dächer von Garagen, Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen (§ 6 Abs. 1-5,7 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Allgemeine Anforderung feuerbeständig

bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen*

feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen

weitergehende Anforderungen aus § 27 (tragende Wände, Stützen) und § 31 (Decken) MBO ggf. beachten!

bei offenen Mittel- und Großgaragen**

aus nichtbrennbaren Baustoffen

bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen, auch mit Dacheinstellplätzen**

feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen

bei automatischen Garagen*** aus nichtbrennbaren Baustoffen

*deren Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen **in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen ***wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird

Außenwände, Trennwände, sonstige Innenwände, Tore und Gebäudeabschlusswände (§§ 7-10 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Außenwände von Mittel- und Großgaragen

aus nichtbrennbaren Baustoffen nicht bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen**

Wände zwischen Mittel- oder Großgaragen und anderen Gebäuden

feuerbeständig

Trennwände zwischen Garagen und anders genutzten Räumen

Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Bauteile des Geschosses, jedoch mindestens feuerhemmend

nicht bei Trennwänden zwischen Kleingaragen und Abstellräumen mit ≤ 20 m² Grundfläche sowie bei Trennwänden zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen/ Gebäuden

Sonstige Innenwände, Tore und Einbauten, insb. Einrichtungen für mechanische Parksysteme

aus nichtbrennbaren Baustoffen

Gebäudeabschlusswände* bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen

feuerbeständig und ohne Öffnungen**

*nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO ** wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient

Seite 7 von 11

Sonstige Wände und Decken von Kleingaragen (§ 10 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Gebäudeabschlusswände* feuerhemmend oder aus nichtbrennbaren Baustoffen

Gebäudeabschlusswände nicht erforderlich bei offenen Kleingaragen

Tragende Decken und Wände keine Anforderungen**

Wände und Decken zwischen geschlossenen Kleingaragen und anderen Räumen

feuerhemmend und mit feuerhemmenden Abschlüssen***

Abstellräume mit ≤ 20 m² Fläche bleiben unberücksichtigt

*nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 MBO **für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des § 27 MBO für diese Gebäude ***soweit sich aus § 29 Abs. 3 MBO keine weitergehenden Anforderungen ergeben

Rauchabschnitte und Brandabschnitte (§ 11 M-GarVO)

Sachverhalt Zulässiges Maß Weitere Anforderungen/ Hinweise

Unterteilung geschlossener Garagen in Rauchabschnitte*

durch mindestens feuerhemmende Wände aus nicht brennbaren Baustoffen

Öffnungen in v. g. Rauchabschnittswänden

Rauchschutzabschlüsse oder dicht- und selbst-schließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen**

Nutzfläche von Rauchabschnitten in oberirdischen geschlossenen Garagen

≤ 5.000 m² ≤ 10.000 m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich

Nutzfläche von Rauchabschnitten in sonstigen geschlossenen Garagen

≤ 2.500 m² ≤ 5.000 m² bei gesprinklerten Garagen; Rauchabschnitte auch geschossübergreifend möglich

Unterteilung automatischer Garagen in Brandabschnitte

durch Brandwände***

Brutto-Rauminhalt von Brandabschnitten in automatischen Garagen

≤ 6.000 m³

*ausgenommen automatische Garagen **von Hand schließbar und bei Raucheinwirkung selbsttätig schließend ***auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen

Seite 8 von 11

Verbindungen zu Garagen und zwischen Garagengeschossen (§ 12 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* geschlossene Mittel- und Großgaragen

Verbindung nur über Sicherheitsschleusen**

Flure*, Treppenräume*, Aufzugsvorräume* sonstige Garagen

unmittelbare Verbindung nur durch mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen

nicht bei Verbindungen zu offenen Kleingaragen sowie zwischen Kleingaragen und Räumen/ Gebäuden mit ≤ 20 m² Grundfläche, die nur zu Abstellzwecken dienen

Automatische Garagen nicht zur Garage gehörende Räume/ Gebäude

Verbindungen unzulässig

Türen zu Treppenräumen, die Garagengeschosse miteinander verbinden

mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend

*die nicht nur den Benutzern der Garage dienen **Sicherheitsschleuse: Raum mit feuerbeständigen Wänden und Decken, Türen in Fluchtrichtung aufschlagend, zwischen Garage und Sicherheitsschleuse mindestens als feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Tür, zwischen Sicherheitsschleuse und Fluren/ Treppenräumen mindestens als selbst- und dichtschließende Tür:

Eine direkte Verbindung zwischen der Sicherheitsschleuse und einem Aufzug ist zulässig, wenn der Aufzug in einem eigenen feuerbeständigen Schacht liegt oder direkt ins Freie führt.

Seite 9 von 11

Rettungswege in Mittel- und Großgaragen (§ 13 M-GarVO) Mittel und Großgaragen müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie haben, soweit nachfolgend nicht anders beschrieben. Alle Festlegungen gelten sinngemäß auch für Dacheinstellplätze. Sie gelten nicht für automatische Garagen.

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Offene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg

≤ 50 m Rettungsweglänge*

Geschlossene Mittel- und Großgaragen, erster Rettungsweg

≤ 30 m Rettungsweglänge*

Zweiter Rettungsweg darf auch über eine Rampe führen nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, wenn ein Ausgang ins Freie in ≤ 10 m Entfernung erreichbar ist

Treppenräume für notwendige Treppen

nicht erforderlich in oberirdischen Mittel- und Großgaragen, deren Einstellplätze im Mittel ≤ 3 m über der Geländeoberfläche liegen

Vorhandene Hinweise auf Ausgänge dauerhaft und leicht erkennbar**

*maximale Entfernung (in der Luftlinie gemessen, jedoch nicht durch Bauteile) von jeder Stelle eines Geschosses zu einem notwendigen Treppenraum in demselben Geschoss, bzw. (wenn ein Treppenraum nicht erforderlich ist) zu einer notwendigen Treppe oder einem Ausgang in Freie. **zusätzlich in Großgaragen: dauerhafte und leicht erkennbare Fußbodenmarkierungen auf den zu notwendigen Treppen oder Ausgängen ins Freie führenden Wegen und beleuchtete Hinweise an den Wänden

Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen (§ 14 M-GarVO) Mittel- und Großgaragen benötigen eine allgemein elektrische Beleuchtung, die in mindestens zwei (Helligkeits-)Stufen schaltbar ist. Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Allg. elektrische Beleuchtung in Mittel- und Großgaragen - Beleuchtungsstärke

≥ 1 Lux (erste Stufe) ≥ 20 Lux (zweite Stufe)

Sicherheitsbeleuchtung in geschlossenen Großgaragen

erforderlich zur Beleuchtung der Rettungswege

nicht erforderlich in eingeschossigen Großgaragen mit festem Benutzerkreis

Seite 10 von 11

Lüftung von Mittel- und Großgaragen (§ 15 M-GarVO) Alle Festlegungen gelten nicht für automatische Garagen.

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen

CO-Halbstundenmittelwert*: ≤ 100 ppm (= 100 cm³/m³)

Nachweis durch Gutachten und Messung

Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsöffnungen

≥ 1.500 cm² freier Gesamt-querschnitt je Garagenstellplatz und in ≤ 35 m Entfernung einander gegenüberliegend

in den Außenwänden oberhalb der Geländeoberfläche; unverschließbar; so verteilt, dass ständige Querlüftung gesichert ist

Natürliche Lüftung bei geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr** über Lüftungsschächte

≥ 1.500 cm² freier Gesamt-querschnitt je Garagenstellplatz und in ≤ 20 m Abstand untereinander

≥ 3.000 cm² freier Gesamtquerschnitt je Garagenstellplatz bei Lüftungsschächten mit > 2 m Höhe

Maschinelle Abluftanlage mit Zuluftöffnungen

durch die Anlage abzuführende Abluftmenge: ≥ 6 m³/ h je m² Garagennutzfläche bei Garagen mit geringem Zu-/ Abgangsverkehr, ansonsten ≥ 12 m³/ h je m² Garagennutzfläche

bei Garagen mit besonders hohen Verkehrsspitzen: u.U. Nachweis des CO-Halbstundenmittelwertes* erforderlich; Zuluftöffnungen so groß und so verteilt, dass alle Teile der Garage ausreichend belüftet werden

Maschinelle Zu-/ Abluftanlagen, Spezifikationen

Abluftanlagen: ≥ 2 gleich große Ven-tilatoren in jedem Lüftungssystem, die zusammen den erforderlichen Gesamtvolumenstrom erbringen***

Maschinelle Zuluftanlage bei einer maschinellen Abluftanlage ohne ausreichende Zuluftöffnungen

CO-Warnanlagen bei > 250 ppm CO-Gehalt der Luft Aufforderung zum zügigen Verlassen der Garage bzw. zum Abstellen der Motoren im Stand****

erforderlich in Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr; Anschluss der CO-Warnanlage an Ersatzstromquelle

**Mittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxid (CO) in der Luft, gemessen über jeweils eine halbe Stunde und in einer Höhe von 1,50 m über dem Fußboden. Der maximal zulässige Wert darf auch während regelmäßiger Verkehrsspitzen nicht überschritten werden. Durch nach dem Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige ist dies durch ein Gutachten und auf der Grundlage von Messungen zu bestätigen, die nach der Inbetriebnahme der Garage über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchgeführt wurden. **z.B. Wohnhausgaragen *** Zu- und Abluftanlagen: eigener Stromkreis für jeden Ventilator, an dem andere elektrische Anlagen nicht angeschlossen werden können; wenn der zeitweise Betrieb des Lüftungssystems mit einem Ventilator vorgesehen ist, muss sich bei Ausfall des Ventilators der andere selbsttätig einschalten. ****Aufforderung über Lautsprecher und durch Blinkzeichen; während dieses Zeitraumes müssen die Garagenausfahrten ständig offen gehalten werden.

Seite 11 von 11

Feuerlöschanlagen und Brandmeldeanlagen (§§ 16-17 M-GarVO)

Sachverhalt Anforderung Weitere Anforderungen/ Hinweise

Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen in geschlossenen Garagen mit > 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen* und in automatischen Garagen mit ≤ 20 Einstellplätzen

z.B. halbstationäre Sprühwasser- oder Leichtschaum-Löschanlagen; Festlegung mit der nach Landesrecht zuständigen Brandschutzdienststelle

Sprinkleranlagen in Geschossen von Großgaragen** und in automatischen Garagen mit > 20 Einstellplätzen

Brandmeldeanlagen in geschlossenen Mittel- und Großgaragen***

*wenn jeweils > 2 Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können **wenn der Fußboden der Geschosse > 4 m unter der Geländeoberfläche liegt und die Garage in Verbindung steht zu Geschossen mit anderer Nutzung ***wenn sie in Verbindung mit baulichen Anlagen oder Räumen stehen, die eine Brandmeldeanlage erfordern

Empfehlung zur Benutzung:

Vorausgehende Checkliste bietet einen Überblick über bauliche Anforderungen an Garagen nach der

Muster-Garagenverordnung (M-GarVO). Für den Einsatz als konkrete Planungshilfe ist ein Abgleich mit der

jeweiligen Garagenverordnung des Bundeslandes erforderlich, z.B. durch Ausdruck der Checkliste und

handschriftlichem Eintrag abweichender Vorgaben aus der jeweiligen Landes-Garagenverordnung:

Literaturempfehlung:

Benutzerfreundliche Parkhäuser - Ein Leitfaden für die Praxis, 2013 herausgegeben vom Allgemeinen

Deutschen Automobil-Club e.V., Ressort Verkehr

GaStellV Bayern: Tür selbst-

schließend und rauchdicht