CIROS Lizenzvereinbarung

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Festo Didactic GmbH & Co. KG ("Festo") Lizenzvertrag Bedingungen von Festo für die Nutzung von Softwarepaketen Das Produkt beinhaltet Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörenden Programmbeschreibungen. Deren Gesamtheit wird im folgenden als SW-Paket bezeichnet. Festo oder Dritte haben Schutzrechte an diesen SW-Paketen. Das Paket enthält urheberrechtlich geschützte Software. Eine Benutzung der Software ohne Abschluss dieses Lizenzvertrages ist rechtswidrig und wird von Festo gerichtlich verfolgt. Der Abschluss des Lizenzvertrages erfolgt durch Öffnung der versiegelten Verpackung, in dem die Installations-CD enthalten ist. Dieser Vertrag wird zwischen Festo und dem Endbenutzer, im folgenden Lizenznehmer genannt, geschlossen. 1. Festo überträgt mit diesem Vertrag dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, das SW-Paket auf einem Computer zu benutzen. Art und Umfang des SW-Paketes ergeben sich aus der beigefügten Dokumentation. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Festo hat das Recht, jederzeit Ausführung und Inhalt ihrer Produkte zu aktualisieren und/oder zu revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. 2. Umfang der Nutzungs-berechtigung a) Der Lizenznehmer ist zur Installation und Benutzung des ihm überlassenen SW-Paketes auf einem lokalen Computer oder auf mehreren Computern im Netzwerk berechtigt. b) Kopien des SW-Paketes dürfen vom Lizenznehmer ausschließlich zu Sicherungszwecken angefertigt werden. Die Arbeitskopien sind mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Über die vorgenannte Nutzung hinaus steht dem Lizenznehmer kein Vervielfältigungsrecht zu. c) Die dem Lizenznehmer überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von Festo oder seiner Lieferanten und wird durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. d) Reverse-Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung des SW-Paketes ist untersagt. e) Das SW-Paket ist als ein Gesamtprodukt lizenziert. f) Für Mehrfach- oder Netzwerklizenzen gelten die obigen Bestimmungen nur, soweit hier in Punkt f) nichts Abweichendes geregelt wurde. Die Lizenzierung als Netzwerklizenz erfolgt über einen mitgelieferten Lizenzstecker ("Dongle"), der an einem Lizenzserver im Netzwerk des Lizenznehmers betrieben wird. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenznutzung auf Betriebsangehörige und Nutzer nach §§2 und 3 der Zusatzvereinbarung für CIROS (siehe unten) beschränkt bleibt. Soweit bei Netzwerklizenzen der Lizenznehmer für diesen genannten Nutzerkreis die Nutzung außerhalb des lokalen Netzwerks über Internet-Verbindungen zulässt, hat er durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die obigen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere die Nutzung für Dritte ausgeschlossen ist. 3. Verletzung des Urheberrechts Verletzungen des Urheberrechts durch unberechtigte Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Programms werden zivilrechtlich durch Festo verfolgt, insbesondere mittels Durchsetzung der dem Urheber zustehenden Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Verletzungen des Urheberrechts sind auch strafbewehrt (gem. §§ 106 f. Urheberrechtsgesetz). 4. Kennzeichnungen Das SW-Paket ist mit dem Urheber-Namenszug und dem Copyright-Vermerk ausgestattet.

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Festo Didactic GmbH & Co. KG ("Festo") Lizenzvertrag Bedingungen von Festo für die Nutzung von Softwarepaketen Das Produkt beinhaltet Datenverarbeitungsprogramme und die dazugehörenden Programmbeschreibungen. Deren Gesamtheit wird im folgenden als SW-Paket bezeichnet. Festo oder Dritte haben Schutzrechte an diesen SW-Paketen. Das Paket enthält urheberrechtlich geschützte Software. Eine Benutzung der Software ohne Abschluss dieses Lizenzvertrages ist rechtswidrig und wird von Festo gerichtlich verfolgt. Der Abschluss des Lizenzvertrages erfolgt durch Öffnung der versiegelten Verpackung, in dem die Installations-CD enthalten ist. Dieser Vertrag wird zwischen Festo und dem Endbenutzer, im folgenden Lizenznehmer genannt, geschlossen. 1. Festo überträgt mit diesem Vertrag dem Lizenznehmer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, das SW-Paket auf einem Computer zu benutzen. Art und Umfang des SW-Paketes ergeben sich aus der beigefügten Dokumentation. Sie ist Bestandteil dieses Vertrages. Festo hat das Recht, jederzeit Ausführung und Inhalt ihrer Produkte zu aktualisieren und/oder zu revidieren. Aktualisierte oder revidierte Produkte unterliegen den Bestimmungen dieses Vertrages. 2. Umfang der Nutzungs-berechtigung a) Der Lizenznehmer ist zur Installation und Benutzung des ihm überlassenen SW-Paketes auf einem lokalen Computer oder auf mehreren Computern im Netzwerk berechtigt. b) Kopien des SW-Paketes dürfen vom Lizenznehmer ausschließlich zu Sicherungszwecken angefertigt werden. Die Arbeitskopien sind mit einem Copyright-Vermerk zu versehen. Über die vorgenannte Nutzung hinaus steht dem Lizenznehmer kein Vervielfältigungsrecht zu. c) Die dem Lizenznehmer überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von Festo oder seiner Lieferanten und wird durch Urheberrechtsgesetze und Bestimmungen internationaler Verträge geschützt. d) Reverse-Engineering, Dekompilierung und Disassemblierung des SW-Paketes ist untersagt. e) Das SW-Paket ist als ein Gesamtprodukt lizenziert. f) Für Mehrfach- oder Netzwerklizenzen gelten die obigen Bestimmungen nur, soweit hier in Punkt f) nichts Abweichendes geregelt wurde. Die Lizenzierung als Netzwerklizenz erfolgt über einen mitgelieferten Lizenzstecker ("Dongle"), der an einem Lizenzserver im Netzwerk des Lizenznehmers betrieben wird. Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass die Lizenznutzung auf Betriebsangehörige und Nutzer nach §§2 und 3 der Zusatzvereinbarung für CIROS (siehe unten) beschränkt bleibt. Soweit bei Netzwerklizenzen der Lizenznehmer für diesen genannten Nutzerkreis die Nutzung außerhalb des lokalen Netzwerks über Internet-Verbindungen zulässt, hat er durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass die obigen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere die Nutzung für Dritte ausgeschlossen ist. 3. Verletzung des Urheberrechts Verletzungen des Urheberrechts durch unberechtigte Vervielfältigung bzw. Verbreitung des Programms werden zivilrechtlich durch Festo verfolgt, insbesondere mittels Durchsetzung der dem Urheber zustehenden Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche. Verletzungen des Urheberrechts sind auch strafbewehrt (gem. §§ 106 f. Urheberrechtsgesetz). 4. Kennzeichnungen Das SW-Paket ist mit dem Urheber-Namenszug und dem Copyright-Vermerk ausgestattet.

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Der Lizenznehmer verpflichtet sich, diese Angaben sowie weitere am SW-Paket befindliche Identifikationen weder zu beseitigen, zu reproduzieren oder zu verändern. Er verpflichtet sich weiterhin, keine Firmennamen und sonstigen Kennzeichnungen hinzuzufügen. Diese Verpflichtungen beziehen sich auf das SW-Paket, alle mit der Software erzielten Ergebnisse und auf die Software bezogenen Dokumentationen. Es ist ausdrücklich verboten, die Software wie auch das schriftliche Material ganz oder teilweise in ursprünglicher oder abgeänderter Form oder in mit anderer Software zusammengemischter oder in andere Software eingeschlossener Form zu kopieren oder anders zu vervielfältigen. 5. Geheimhaltung Der Lizenznehmer verpflichtet sich, das Lizenzprogramm einschließlich etwaiger Ergänzungen und Verbesserungen nur entsprechend dem Vertragszweck zu benutzen und es nicht unbefugt Dritten zugänglich zu machen sei es unmittelbar oder mittelbar. Gleiches gilt für sämtliche ihm zugänglich gewordenen Verfahrenstechniken und Know-How. Der Lizenznehmer steht dafür ein, mit seinen Mitarbeitern zu vereinbaren, dass vorstehende Verpflichtungen eingehalten werden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt auch für die Zeit nach Vertragsbeendigung. 6. Schutzrechte Dritter Festo und seine Lieferanten sind keine entgegen-stehenden Rechte Dritter an der Software bekannt. Sollte der Lizenznehmer von Dritten wegen einer Rechtsverletzung angegriffen werden, wird Festo ihn nach besten Kräften unterstützen. In jedem Fall ist die Haftung von Festo und seinen Lieferanten auf die Höhe der Einmallizenzgebühr beschränkt. 7. Haftung und Gewährleistung a) Der Lizenznehmer hat das ihm überlassene Lizenzprogramm nach Installation unverzüglich durch Testläufe zu prüfen. Mängel - auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften - sind unverzüglich - spätestens innerhalb von 14 Tagen seit Lieferung bei offenen Mängeln, seit Entdeckung bei verdeckten Mängeln - durch für Festo kostenfreie Rücksendung des SW-Paketes anzuzeigen. Als zugesichert gelten Eigenschaften, die von Festo als solche schriftlich bestätigt werden. Festo übernimmt jedoch keine Gewähr dafür, dass das Lizenzprogramm den spezifischen Anforderungen des Lizenznehmers entspricht. b) Es ist technisch derzeit nicht möglich, vollkommen fehlerlose Programme herzustellen. Daher kann eine Gewährleistung nur übernommen werden für folgende Fehler: Material- und/oder Fabrikationsfehler des Datenträgers; eine wesentliche Nichtübereinstimmung des Programms mit den Spezifikationen der Dokumentation. Eine unerhebliche Minderung der Brauchbarkeit bleibt außer Betracht. c) Bei berechtigten Mängelrügen ist Festo nach ihrer Wahl entweder zur Lieferung einer einwandfreien Kopie des Lizenzprogramms (Installations-CD) oder zur kostenlosen Nachbesserung verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so kann der Lizenznehmer Herabsetzung der Lizenzgebühr oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. d) Weitergehende Ansprüche des Lizenznehmers, insbesondere Schadenersatzansprüche wegen Mängel oder Mängelfolgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, Festo fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Der Haftungsausschluss gilt nicht im Falle der Nichteinhaltung einer zugesicherten Eigenschaft, soweit diese gerade bezweckt hat, den Lizenznehmer gegen den Eintritt eines bestimmten Schadens abzusichern. e) Die Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt 12 Monate ab Übergabe des SW-Paketes an den Lizenznehmer. Die gleiche Frist gilt für Gewährleistungsansprüche aufgrund fehlerhafter Nachbesserung. f)

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Es wird keine Gewährleistung für die Übereinstimmung der durch das SW-Paket simulierten Roboterbewegungen und den Bewegungen des realen Robotersystems und seiner Peripherie übernommen. Ebenso wird keine Gewährleistung für die Übereinstimmung zwischen der durch das SW-Paket modellierten Umgebung und der realen Umgebung übernommen. g) Für den Einsatz des SW-Paketes an Robotern sind die Sicherheitsvorschriften des Roboterherstellers für den Betrieb und die VDI-Richtlinien 2853 (Sicherheitstechnische Anforderungen an Bau, Ausrüstung und Betrieb von Industrierobotern) und VDI 2854 (Sicherheitstechnische Anforderungen an automatisierte Fertigungssysteme) unbedingt zu beachten. 8. Lizenzgebühr Der Lizenznehmer zahlt für die Lizenz an Festo eine Einmalgebühr, deren Höhe sich nach der jeweils gültigen Gebührenliste richtet. 9. Vertragsdauer und Kündigung a) Die Lizenz wird für zehn Jahre erteilt. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund in diesem Sinne gilt insbesondere der Verstoß des Lizenznehmers gegen die in Ziff. 2, 4 und 5 genannten Verpflichtungen. Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund wird die Lizenzgebühr nicht erstattet, es sei denn, Festo hätte die Kündigung zu vertreten; im letztgenannten Fall erfolgt eine anteilige Erstattung der Lizenzgebühr unter Berücksichtigung der bisher vom Lizenznehmer gezogenen Nutzung. b) Wird das Nutzungsrecht durch den Lizenznehmer nicht mehr ausgeübt oder ist der Vertrag durch Festo gekündigt worden, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, das in seinem Besitz befindliche SW-Paket einschließlich der Dokumentation oder sonstiger Materialien zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen oder kostenfrei an Festo zurückzusenden. 10. Haftungsausschluss Robotersimulations- und Offline-Programmier-Software und andere Software für technische Anwendungen sind Hilfsmittel, die nur für fachkundige professionelle Anwender bestimmt sind. Sie ersetzen nicht ihr fachmännisches Urteil. Robotersimulations- und Offline-Programmier-Software und andere Software für technische Anwendungen sind Hilfs-mittel, die für die Arbeitszellenmodellierung und Programmierung und Simulation von Automatisierungsgeräten verwendet werden können, ersetzen aber nicht eine unabhängige Prüfung der Genauigkeit, Sicherheit und Gebrauchseignung von Modellen und Programmen. Wegen der Vielzahl möglicher Anwendungen dieses SW-Paketes wurde diese Software nicht in allen Situationen geprüft, in denen sie eingesetzt werden kann. Festo haftet in keiner Weise für die Resultate, die durch den Einsatz dieser Software erhalten werden. Die Benutzer dieser Software sind verantwortlich für die Überwachung, Handhabung und Kontrolle im Zusammenhang mit dieser Software. Diese Verantwortlichkeit schließt die Bestimmung der geeigneten Anwendung für diese Software und die Wahl der Software und anderer Programme zur Erzielung der beabsichtigten Ergebnisse ein. Die Benutzer dieser Software sind auch verantwortlich für die Beurteilung der Adäquatheit unabhängiger Verfahren zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Genauigkeit aller mit Hilfe dieser Software erhaltenen Resultate, einschließlich aller Daten, die mit Hilfe der Software entwickelt wurden. 11. Allgemeine Bestimmungen a) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. b) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Esslingen/N. c) In diesem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen bedürfen der Schriftform. d) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit

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der übrigen Regelungen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch Regelungen zu ersetzen, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen soweit wie möglich entspricht. 12. Zusätzliche Bestimmungen für den Einsatz von CIROS® zur Fernbedienung von Produktionsanlagen a) Der Lizenznehmer bestätigt, dass er über die Gefahren für Mensch und Maschine unterrichtet wurde, die grundsätzlich von einer Fernbedienung von Produktionsanlagen ausgehen. In gleicher Weise bestätigt er, dass er eine Einweisung in die sachgemäße Bedienung der Fernsteuerung mit CIROS® erhalten hat. b) Der Lizenznehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass die Fernbedienung des Fertigungsablaufs durch Einsatz von CIROS® vor der Umsetzung von dem Bedienpersonal der entsprechenden Anlage bestätigt wird. Die Bestätigung beinhaltet die Benachrichtigung des Bedienpersonals sowie dessen positive Rückmeldung. Dem Lizenznehmer ist bewusst, dass das Bedienpersonal vor Ort auch bei dem Einsatz von CIROS® zu jeder Zeit die Verantwortung für die Sicherheit und die Funktionsfähigkeit der Produktionsanlage trägt. c) Für CIROS® bei der Fernsteuerung gelten die gleichen Haftungsbestimmungen wie für CIROS®. Darüber hinaus kann der Lizenznehmer keinerlei Haftungs- oder Ersatzansprüche für Schäden geltend machen, die aufgrund von Mängeln oder Mängelfolgeschäden von CIROS® entstehen. Ebenso erfolgt keine Haftung seitens RIF e.V. und Festo Didactic GmbH & Co. KG bei einer unsachgemäßen Fernbedienung der Produktionsanlage unter Einsatz von CIROS®. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Ergänzende Lizenzvereinbarungen für CIROS® Software zur Überlassung an Forschungs- Entwicklungs- und Ausbildungsstätten in einem Schulraum Präambel Dieser FESTO Lizenzvertrag für Schüler, Studenten und Lehrkräfte ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Ihnen und der Festo Didactic GmbH & Co.KG. Sie müssen diesen Lizenzvertrag aufbewahren, um nachzuweisen, dass Sie die Lizenzrechte von der Festo Didactic GmbH & Co. KG erhalten haben. Durch die Benutzung der in diesem Lizenzvertrag lizenzierten Softwareprodukte erklären Sie sich damit einverstanden, an die Bestimmungen dieses Lizenzvertrages gebunden zu sein. Falls Sie mit den Bestimmungen dieses Lizenzvertrages nicht einverstanden sind, dürfen Sie die Software nicht benutzen. Für die Zwecke dieses Lizenzvertrages bedeutet der Begriff „Software“ für jedes Produkt aus der Produktreihe CIROS®. 1. Lizenzgewährung Dieser Lizenzvertrag gewährt Ihnen das Recht entsprechend der allgemeinen Lizenzbedingungen für Softwareprodukte von Festo die Software zu benutzen, die jedem Softwareprodukt von Festo beigefügt sind. 2. Die Nutzung der Software ist nur im Rahmen der Aus- und Weiterbildung an Schulen, Volkshochschulen, staatlich anerkannten Bildungseinrichtungen sowie im Rahmen von Forschung und Lehre an Hochschulen und an Forschungseinrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zulässig. Weitergabe, Vermieten, Verleasen und Verleihen der Software sind nicht gestattet. 3. Die Nutzung der Software an privaten Einrichtungen der Erwachsenenbildung ist nur im Rahmen von staatlich anerkannten Bildungsmaßnahmen gestattet, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt werden. Die Software darf ausschließlich zur Durchführung der geförderten Kurse eingesetzt werden. 4. Forschungseinrichtungen dürfen die Software nur dann einsetzen, wenn Ziele und Inhalt der Forschung jeden kommerziellen Nutzen ausschließen. 5. Der Einsatz der Software in gemeinnützigen Vereinen ist nur zulässig für nicht kommerzielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, bzw. Forschungsvorhaben, wenn die Kurse für jedermann öffentlich zugänglich sind. Festo behält sich das Recht zur Überprüfung vor. Verstöße gegen diese Bedingungen sowie gegen den Festo Lizenzvertrag werden in jedem Falle strafrechtlich und zivilrechtlich verfolgt.