Coffeinhaltige Erfrischungsgetränke. I. Mitteilung. Die lebensmittelreehtliehe Beurteilung in...

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V. HA~A_~:x:CoffeinhMtige Erfrisehungsgetriinke. 253 Zusammenfassende f bersichtsberichte. Coffeinhaltige Erfrischungsgetr/inke. I. Mitteilung. Die lebensmittelreehtliehe Beurteilung in westeuropRischen Liindern, besonders hinsiehtlich des Coffein- und Phosphorsiiuregehalts. VoI1. VOLKER HAMANN. YIittei!ung aus der Deutsohen Forsohungsanstalt fiir Lebensmittelchemie, Mfinchen. (Eingegangen am 5. November 1952.) In den letzten Jahrzehnten haben auch in Deutschland Getrgnke besonderer Art wachsende Bedeutung erlangt, die in ihrer Zusammensetzung im Gegensatz sowobl zu den alkoholischen als auch zu den alkoholfreien Oetrgnken auf Fruchtsaftbasis stehen: die coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~tnke. Darunter werden limonadenartige Kaltgetrgnke, also nicht Kaffee, Tee oder Mate, verstanden, i~ denen Coffein in Form coffeinhaltiger Pflanzenausztige enthalten ist. Solange sich der Verkehr mit diesen Getriinken in bescheidenen Grenzen hielt, wurden Einwgnde ernghrungsphysiologischer oder lebensmittelchemischer Art kaum erhoben. Erst der in den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen stark gestiegene Konsum brachte es mR sich, dal3 sich die einzelnen Lgnderregierungen mit diesem ftir Europa neuartigen Lebensmittel zu beschgftigen hatten. Die Folge waren Ver- ordnungen, die vor ahem die Kenntlichmachung des Coffeingehalts betrafen. Abet auch der Phosphors~iurQ. die verschiedentlich derartigen Getrgnken als Genul~sgure zugef~gt wurde, muftte Beachtuug geschenkt werden, als Bedenken gegen die Ver- wendlmg dieser Sgure laut wurden. Die folgenden Ausfiihrungen legen zungchst die lebensmittelrechtliche Situation in den westeuropgischen Lgndern dar. In einer weiteren Mitteilung sollen dann die beiden Inhaltsstoffe Coffein und Phosphor- sgure einer ]grtifung unterzogen werden. Das glteste und heute wohl bekaunteste Erzeugnis diirfte das im Jahre 1886 yon J. S. 1)E~BEe.- TO~ in den USA erstmals hergestelRe ,,C o c ~- Col a" sein, das in den letzten Jahrzehnten sowohl in Amerika als auch in Europa einen erheblichen Absatz erzielen konnte. Ende der 20er Jahre wurde dieses Getrgnk in Europa und Deutschland eingeffihrt und fand bald eine groBe Zahl yon Konkurrenten, die meist ihre Firmen- oder Phantasiebezeichnung mit dem Bestandteil ,,Cola" koppelten. In Deutschland werden z. Z. neben Coca-Cola(Hersteller: Coca-Cola-G. m. b. H. Essen mit zahlreichen Vertragsfirmen als Abfiitler) noch fo]gende coffeinhaltige Erfrischungs- getrgnke vertrieben: ,,Afri-Co]a" (F. Blumhoffer G. m. b. H., KSln), ,,Ami-Kola" (Dr. Piper-Flemming, Wallerstein), ,,Baas-Kola" (Job. Nik. I~einartz, Itilden), ,,Bill-Kola" (Bill Br~uerei, Hamburg), ,,Chabeso-Cola'" (Chabeso-Getrgnke G. m. b. H., Biberach), ,Esha-Kola" (Schtily und HSnninger, Villingen), ,,Oolda-Kola" (Ft. Petersen, Bremen-Blumenthal), ,,tterma-Cola", ,,India-Cola" (Binding-Brauerei Frankfurt/Main), ,,Iscola" (Lucca A.G., Heilbroml), ,,Kolanade" (GenossenschaR Deutscher Brunnen e. G. m. b. H., Bonn), ,,Limonaris:Kola" (lteinrich Haensel-Pirna, Holzminden), Lebensmittel, Band 96, Hef~ 4. 17

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V. HA~A_~:x: CoffeinhMtige Erfrisehungsgetriinke. 253

Zusammenfassende f bersichtsberichte. Coffeinhaltige Erfrischungsgetr/inke.

I. M i t t e i l u n g .

Die lebensmittelreehtliehe Beurteilung in westeuropRischen Liindern, besonders hinsiehtlich des Coffein- und Phosphorsiiuregehalts.

VoI1.

VOLKER HAMANN.

YIittei!ung aus der Deutsohen Forsohungsanstal t fiir Lebensmittelchemie, Mfinchen.

(Eingegangen am 5. November 1952.)

In den letzten Jahrzehnten haben auch in Deutschland Getrgnke besonderer Art wachsende Bedeutung erlangt, die in ihrer Zusammensetzung im Gegensatz sowobl zu den alkoholischen als auch zu den alkoholfreien Oetrgnken auf Fruchtsaftbasis stehen: die coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~tnke. Darunter werden limonadenartige Kaltgetrgnke, also nicht Kaffee, Tee oder Mate, verstanden, i~ denen Coffein in Form coffeinhaltiger Pflanzenausztige enthalten ist.

Solange sich der Verkehr mit diesen Getriinken in bescheidenen Grenzen hielt, wurden Einwgnde ernghrungsphysiologischer oder lebensmittelchemischer Art kaum erhoben. Erst der in den Jahren zwischen den beiden Weltkriegen stark gestiegene Konsum brachte es mR sich, dal3 sich die einzelnen Lgnderregierungen mit diesem ftir Europa neuartigen Lebensmittel zu beschgftigen hatten. Die Folge waren Ver- ordnungen, die vor ahem die Kenntlichmachung des Coffeingehalts betrafen. Abet auch der Phosphors~iurQ. die verschiedentlich derartigen Getrgnken als Genul~sgure zugef~gt wurde, muftte Beachtuug geschenkt werden, als Bedenken gegen die Ver- wendlmg dieser Sgure laut wurden. Die folgenden Ausfiihrungen legen zungchst die lebensmittelrechtliche Situation in den westeuropgischen Lgndern dar. In einer weiteren Mitteilung sollen dann die beiden Inhaltsstoffe Coffein und Phosphor- sgure einer ]grtifung unterzogen werden.

Das glteste und heute wohl bekaunteste Erzeugnis diirfte das im Jahre 1886 yon J. S. 1)E~BEe.- TO~ in den USA erstmals hergestelRe ,,C o c ~- Col a" sein, das in den letzten Jahrzehnten sowohl in Amerika als auch in Europa einen erheblichen Absatz erzielen konnte. Ende der 20er Jahre wurde dieses Getrgnk in Europa und Deutschland eingeffihrt und fand bald eine groBe Zahl yon Konkurrenten, die meist ihre Firmen- oder Phantasiebezeichnung mit dem Bestandteil ,,Cola" koppelten. In Deutschland werden z. Z. neben Coca-Cola (Hersteller: Coca-Cola-G. m. b. H. Essen mit zahlreichen Vertragsfirmen als Abfiitler) noch fo]gende coffeinhaltige Erfrischungs- getrgnke vertrieben:

,,Afri-Co]a" (F. Blumhoffer G. m. b. H., KSln), ,,Ami-Kola" (Dr. Piper-Flemming, Wallerstein), ,,Baas-Kola" (Job. Nik. I~einartz, Itilden), ,,Bill-Kola" (Bill Br~uerei, Hamburg), ,,Chabeso-Cola'" (Chabeso-Getrgnke G. m. b. H., Biberach), ,Esha-Kola" (Schtily und HSnninger, Villingen), ,,Oolda-Kola" (Ft. Petersen, Bremen-Blumenthal), ,,tterma-Cola", ,,India-Cola" (Binding-Brauerei Frankfurt/Main), ,,Iscola" (Lucca A.G., Heilbroml), ,,Kolanade" (GenossenschaR Deutscher Brunnen e. G. m. b. H., Bonn),

• ,,Limonaris:Kola" (lteinrich Haensel-Pirna, Holzminden), Lebensmittel, Band 96, Hef~ 4. 17

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.,Negus" (Biirgerliehes Brauhaus G6ggingen, Alkoholfrem Abt.)~ ,,Pepsi-Kola" (Pepsi-Kola Gesellschaft, Frankfurt a. M.), ,,Regina-Kola" (Reginaris-Mineralbrunnen A. G. Niedermendig-Eifel), ,,Rene-Cola", ,,l~io-Cola" (Zick-Zaek Werk, Rudolf Wild, Heidelberg), ,,Sina]co-Kola" (Sinalco A.G., Detmold), ,,Tropi-Cola" (Westf. Essenzen-Fabrik, Dortmund), ,,Vita-Cola" (wird nicht mehr hergestellt), ,,Vivi-Col~" (Mineralquelle Eglisau A.G., Kanton Ziirieh).

Diese Liste erhebt keinen Ansprueh auf Vollst~ndigkeit, denn Limonade mit einer Kr~uter- Gesehmaeksriehtung und mehr oder minder groBem Coffeingehalt wird naeh dem Vorbild der Coca-Cola G. m. b. H. heute yon sehr vielen Mineralwasserfabriken hergestellt, da jetzt bereits sehon fast alle Essenzenfabriken die dafiir erforderlichen Extr~kte liefern 1.

H e r s t e l h n g s v e r f a h r e n .

Die coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~nke, die nach der derzeitigen Nomenkla tur zur Ga t tung der Limonaden zu zghlen sind, werden im allgemeinen nach folgendem Schema ~ hergestellt :

Pflanzen und Pflanzenteile, u. a. coffeinhaltig

+

I ooffei=h~tiger E~tr~kt] (natfirliehe Essenz) I

Zusatz von Genu[tsaure, Farbstoff, Zucker

coffeinhaltiger Limonadensirup I

Zusatz yon Wasser, Kohlendioxyd (aueh in Form yon Mineralwasser)

eoffeinhaltige Limonade

Ein meist naeh Geheimrezepten gewonnenes Konzen t ra t aus pflanzliehen Ext rak- ten - - u. a. aueh aus eoffeinhaltigen Pflanzenteilen, wie z. B. Colanug - - mit 5A;heri- sehen (}len yon Limone, Zimt, Muskat~, Orangenblii ten usw. wird mit Genugsiiuren (Citronen-, Wein-, Milehs~ure oder Phosphorsiiure) und Caramel bzw. anderen zu- gelassenen Farbs toffen (zur Unterseheidung) und einem sorgf/~ltig gereinigten Saeeharosesirup yon 5 0 - - 6 0 % gemiseht. Dieser Limonadensirup gelangt mit~ I-Iilfe yon Abfiillgerg~ten in die Flasehen, die dann weiterhin mit~ kohlens~ureges~ttig- tern Wasser (Kohlens~uredruek in der Flasehe 2 - - 3 atii) oder Mineralwasser aufgefiilllb und versehlossen we'rden (meist Kronkork) . Die Zuekerkonzentrat ion betr~gt~ 7 - - 1 2 % , der Coffeingehalt sehwa.nkt zwischen 7 uncl 30 mg je 100 em 3 des fertigen Getri~nkes. Die Si~urekonzentration ist gr6geren Sehwankungen je naeb der Geschmaeksriehtung un~erworfen; entspreehend liegt der p~-Wert~ in Grenzen zwisehen 2,5 und 5.

1 Mi~teilung yon Dr. ]~. K~3~L~S (Mfinchen) vom 24. Oktober 1952. Ki~HLES, R.: Alkoholfreie Getr~nke. Ullmanns Enzyklopgdie der technisehen Chemie.

Hrsg. yon W. FO~RST. 3. Auf!., Bd. I I I . M~nchen-Berlin: Urban u. Schwarzenberg 1952.

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Coffeinhaltige Erfrisehungsgetriinke. 255

Kennzeichnungsvorschriften. B u n d e s r e p u b l i k D e u t s c h l a n d .

A l l g e m e i n e K e n n z e i e h n u n g : Limonaden und Brauselimonaden unterliegen nieht der Kennzeichnungspflicht der Lebensmittelkennzeiehnungs-Verordnung vom 8. Mai 1935. Die Nor- mativbestimmungen des Reichsn~hrstandes ffir ,,Brauselimonaden mit Geschmacksstoffen" (Essenzlimonaden), die nicht mehr in Kraft sind, verlangten allerdings neben der Sortenbezeich- hung ,,Brauselimonade" noch die Angabe der Geschmacksrichtung bzw. des Aromas, z.B. ,Brauselimonaden mit Krgutergesehmack oder -aroma", sofern die Essenz ausschliei~lich oder iiberwiegend aus den betreffenden Ausgangsstoffen bestand. Weiterhin war der Name des Herstellers oder des Abffillers deutlich erkennbar anzubringen. Die Sortenbezeiehnung mul~te auf der Flasche, die Herstellerangabe konnte auf dem Flaschenverschlui3 erfolgen.

Da eine Verordnung auf Bundesebene zwar geplant, aber noeh nicht in Kraft gesetzt ist, hat der Sozialminister yon Nordrhein-Westfalen am 11. Dezember 1950 ,,Leitsi~tze ffir die Be- urteilung von Fruchtsaftgetranken, Limonaden und Brausen" erlassen, die im Einvernehmen mit dem Verband der Mineralwasserindustrie Nordrhein-Westfalen ausgearbeitet wurden und die ffir die Lebensmitteliiberwaehung und -industrie dieses Bundeslandes bis zu einer allgemeineu ]~egelung bindend sind; die Faehkreise des iibrigen Bundesgebietes haben bis auf weiteres diese Leitsgtze als geeigneten BeurteilungsmaBstab anerkannt 1. Hiernaeh unterliegen die in diesem Zusammenhang interessierenden L i m o n a d e n , das sind Getrgnke, die aus Essenzen natfirlieher I-Ierkunft hergestellt und ausschlieBlich mit Zucker gestiBt sind, der Kennzeichnungspflicht. Diese erstreckt sieh auf die wahrheitsgem&Be Sortenbezeichnung (,,Limonaden") und die An- gabe des Herstellers oder Abffillers. Da nicht ausdrficklich verlangt wird, die Kennzeichnung auf der Flasche anzubringen, finder man die verlangten Angaben meist auf dem Flaschen- verschlui]. Der Zuckergehalt soil mindes~ns 7% betragen. Die bildiiehe Wiedergabe von Friich- ten ist fiir Limonaden ab 31. Dezember 1950 untersagt.

Inzwischen i s t ein E n t w u r f einer Verordnung fiber gesfiBte, a lkoholfre ie Er- f r i schungsget r~nke (Fruch t sa f tge t r~nke , L i m o n a d e n und Kunstbra.usen) fert ig- ges te l l t worden 2, der sich bei der Begr i f f sbes t immung ffir L imonaden eng an die Vor- schri f ten der e inst igen N o r m a t i v b e s t i m m u n g e n ffir Brause l imonaden anlehn~. Auch hier wird die Sor tenbeze iehnung (,,Limonade") au f der Flasehe, evt l . zu sammen m i t dem Merken- oder P h a n t a s i e n a m e n ver lang t ; die Hers te l !e rengabe usw. k a n n auf dem FlasehenverschluB erfolgen. I m Gegens~tz zu den N o r m a t i v b e s t i m m u n g e n is t der zusii tzliche Hinweis auf die be t ref fende Geschmacksr ich tung der L imonade n i c h t unbed ing t erforderl ich. Wi rd auf einen besonderen Geschmack verwiesen, so h a t dies durch die zusi~tzliche Angabe , m i t X - G e s c h m a c k " oder , ,mit X-Essenz" oder ,,mit~ X-Auszug" zu erfolgen, wobei auf die na t i i r l iche Beschaffenhei t der Essenz dureh die E inscha l tung des Wor te s , ,natf i r l ich" verwiesen werden daf t . Der Inha l t s - an gabe i s t en t sprechend der Lebensmi t te lkennze ichnungs-Verordnung Geni igegele is te t , wenn die F lasche die nach § 52 bzw. § 54, 6 b des MaB- und Gewichtsgesetzes vorge- sehriebene I n h a l t s a n g a b e aufweis t (Colagetri~nke, coffeinhal t ig oder coffeinfrei =: 0,21).

Als Zucker sell auBer der technisch re inen Saccharose auch Glucose zugelasse~ sein. Der Zuckergehal~ is t unve r~nde r t auf mindes tens 7 Gew. -% im Fer t igge t r~nk festgetegt . Neu i s t die Zulassung einer Konse rv i e rung yon L i m o n a d e n durch oligo- dynamische S i lberwirkung ( K a t a d y n - V e r f a h r e n usw.) bis zu e inem Si lbergeha l t you 1000 y i m Li te r Fe r t igge t r~nk .

C o f f e i n : Die , ,Verordnung fiber coffeinhal t ige Er f r i schungsge t r~nke" des RMinI . und des R M i n E r n . L a n d w . ve to 24. J u n i 1938 (RGB1. I , S. 691) ve r l ang t

1 Urteil des AG Braulffels: Diese Z. (Ges. u. VO.) 92/93, 74 (1951). - - Bekanntmachung des Bayer. St.-Min I. veto 16. Juli 1952 - - I I I 8 - - 5210 b 70.

Dieser Entwuff stellt das Ergebnis der Beratungen des Unteraussehusses ,,Limonaden '~ innerhalb des Aussehusses ,,Lebensmittelchemie" der Arbeitsgemeinsehaft der ffir das Gesundheits- wesen zust~ndigen Minister mit den beteiligten Fachverb~nden (Verband der deutschen Mineral- wasser- und Limonadenindustrie, Verband Deutseher Mineralbrunnen, Verband der Deutschen Essenzenindustrie) dar.

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256 V~,ga~_~ !

in § i, dab eoffeinhaltige Limonaden oder limonaden~hnliehe Erfrischungsgetr~nke beim Inverkehrbringen eine Bezeiehnung tragen mfissen, die in klarer und unzwei- deutiger Weise auf den Coffeingehalt hinweist. Ebenso sind die Werbesehriften mit Angaben zu versehen, die keinen gweifel fiber den Coffeingehalt des betreffenden Getriinkes zulassen. Ein Verst013 gegen diese Vorsehrift wird als Irrefiihrung im Sinne des § 4, Nr. 3 des Lebensmitt, elgeSetzes ge,~hndet.

D i e amtliehe Begrfindung zu dieser Verordmmg fiihrt aus, dug die~Verbreitung eoffeinhaltiger Erfrisehungsgetri~nke, der~en grebe Beliebtheit infolge 'der erfrisehen- den und anregenden Wirkung durehaus anerkannt wird,' einen t I inweis siuf den Coffeingehalt notwendig, maehte, mn einem fibermi~Bigen Genug dureh Jugendliehe sowie eoffeinempfindliche, insbesondere herz- und nervenleidende, aber aueh dureh gesunde Personen (Sportier) vorzubengen. Diese Verordnung ist heu te noeh in Krafi~ und wird aueh yon den Firmen, die derartige Erzeugnisse vertreiben, beaehtet. I m allgemeinen erfolgt die Kenntliehmaehung des Coffeingeh~ltes dutch das Wort ,,eoffeinha!tig". Eine Begrenzung oder Angabe der Coffeinkonzentration wird duroh diese Ver0rdnung nieht gefordert.

Die Werte ffir den Coffeingehatt unterliegen daher bei den in Westdeutsehland vertrie- benen eoffeinhaltigen Getri~nkeh erhebliehen Sehwankungen 1. Der Entwurf einer Verordnung fiber gesiil?te alkoholfreie Erfrisehungsgetr~inke sieht einen ttSehstgehalt yon 30 mg Coffein irt 100 em ~ vet. Dieser Wert, bereehnet aaf i Flasehe yon 200 em a, entsprieht fast dem Coffein- gehaIt einer Tasse K~ffee yon 150 om~, bereitet aus 4--5 g Kaffeebohnen.

Phosphors~ure : W~hrend gegen die Verwendung organiseher Sguren, wie Citronen-, Wein-, Milehs~ure, gelegentlieh aueh ~pfelsgure oder Adipins~ure in Limonaden keine Bedenkert erhoben ~vurden, hat die Einfiihrung der Phosphorsiiure als ~linerals/~ure sehon friihzeitig leb- hafte ])iskussionen ausgelSst. ?Die Gegner stiitzen sieh vornehmlieh auf einert preugisehen Ninisterialerl~B veto 16. April 1916, der auf Grund eines Gutaehtens der Preugisehen wissen~ sehaftliehen Deputation erlassen wurde und der den ZusaCz yon Phosphors~ure zu Limonaden Ms unzul~ssiggrkl~rte. Diese Ablehnung wurde dutch einen weitgehenden Antrag hervorgerufen, ~ter die Phosphorsgure in jenen Mungelzeiten ~ls einzige GenuBsiiure fiir die Limonadenher~ steltung zuzulassen wiinsehte. Dureh Untersuehungen der 30er Jahre kamen fiihrende Pharma- kologen und Lebensmittelehemiker wie ST~A~J~ und JeeK~zq~eK zu der Uberzeugung, dab die in Limor~den angewandten Phosphorsi~urekonzentrationert bis zu 0,1% keinerlei gesundheits- sehgdliehe EinfJiisse besitzen dfirften.

Die Folge weiterer wissensehaftlieher Untersuehungen (ST~PP, L a v ~ s ~ ) war dann eine offizi6se Mitteilung des P~MinI. sin die damalige Faehgruppe Essenzen- industrie, ,,d0~B gegen einen Zusatz yon 0,05 bis h6ehstens 0,07 % Phosphorsg~ure zu Limonaden und Brauselimonaden keine gesundheitliehen Bedenken bestehen "e.

Naehdem die Normativbest immungen des ReiehsnS~hrstandes (HVGartenbau- Wirtseh.) fiir Obst- und Gemiiseerzeugnisse, Essenzlimonaden usw. veto 8. Sep- t e m b e r 1938, die nut Wein-, Ci t ronen-und MilehsS~ure ffir Brauselimonaden mit Gesehmaeksstoffen (Essenzlimonaden) vorsahen, auBer Kraf t gesetzt sind, besteht bis zu einer gesetzliehen Neuregelung der alte Zustand, d. h. die PhosphorsSmre ist in den oben genannten Grenzen ffir Limonaden, also aueh fiir eoffeinhaltige Er- frisehungsgetrgnke gestattet . I)iese Konzentration ist aueh in dem bereits zitierten Entwurf einer VO. fiber gesfiBte alkoholfreie Erfrisehungsgetr~inke vorgesehen, in dem es in § 6, Abs. 5 heil3t :

,,Aueh bei Kenntliehmaehung sind als Zus~itze nieht zugelassen... Miner~ls~uren mit Aus- nahme der Phosphors/~ure in einer Nenge yon 500--700 mg freier Phosphors~ure im Liter Limonade".

Uber den Coffeingehalt der einzelnen eoffeinhMtigen Erfrisehungsgetr~nke wird die Mitteilung I I beriehten.

Vom 18. Juli 1918, AZIVe 3244/38.

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Coffeinhaltige Erfrischungsgetrgnke. 257,

D e u t s c h e D e m o k r a t i s e h e t ~ e p u b l i l c Wghrend in der Bundesrepublik naeh der Wghrungsreform wieder ein lebhafter Verkehr

mit eoffeinhMtigen Erfrischungsgetr/~nken einsetzte, hat diese Art yon Limonaden in der Os~zone bis jetzt praktisch keh~e Bedeutung erlangt, d. h. es befinden sich - - vermutlich wegen des Mangels an Rohstoffen, vor allem Zucker -w fiberhaupt keine solehen Getr~nke im Handel.

C o f f e i n : Es gel ten in d e r Ostzone noch die Vorschr i f ten der Verordnung fiber coffeinhalt ige Er f r i sehnngsge t rgnke yore 24. Jun i 1938, so daB, sollte einc Regelung notwendig werden, eine Dek la ra t ion en t spreehend dieser Verordnung erfolgen mfiBte ~

P h o s p h o r s / ~ u r e : I n A n b e t r a c h t der K n g p p h e i t an organischen Gem, Bsguren wurde durch , ,Verordnung der Deutschen Zen t ra lve rwMtung ffir das Gesundhei ts - wesen in der sowjet ischen Besatzungszone fiber die Zulassung yon Sfigstoff (Saccha- rin) zu Brause] imonaden, Essenz l imonaden und F a g b r a u s e n " vom 28. Ok tober 1946 , w e i t e r h i n genehmigt , dag ffir die S~uei'ung yon Get r~nken obiger odor ~hnlicher Art , Phosphors~ure bis hSchstens 0,08% v e r w a n d t werden darf, un t e r der Vor: aussetzung, dag die S/~ure den Vorsehr i f ten des Deu~schen Arzneibuehes ent- spr ieht und der Gehal t an freier Phosphors~ture im t r inkfe r t igen Erzeugnis n ich t mehr als 0,05%, bezogen auf ehemisch reine Phosphorsi~ure, be t r~g t" . Diese Konzen t r a t i on deck t sieh e twa mi t der im nenen L i m o n a d e n - E n t w u r f de r :Bundes- r epub l ik vorgesehenen HSehs tmenge .

B e l g i e n .

In Belgien wurde seit mehreren Jahren yon einigen Firmen, die coffeinhaltige Erfrischungs- getrfiake mit der Wortverbindung ,,-Cola" in den Verkehr bringen (,,Meudon-Cola", ,,Royali Cola", ,,Fris-Cola',, ,,Spa-Cola", ,,Top-Cola"), ein Warenzeichenstreit mit der Firma Coca- Co la .G .m.b .H . ausgetragen, der kih'zlich in der 3. Instanz, dem Cour de C a s s a t i o n de Bruxe l l e s , endgiiltig zugunsten der letzteren Gesellschaft entschieden wUrde. 'Nach diesem Urteil wird es den Konkurrenzfirraen untersagt, weiterhin den Wortbest~ndteil ,,-Cola" far ihre Erzeugnisse zu verwenden, da das geschiitzte Warenzeichen ,,Coca-Col&" eine Phantasiebezeich- nung darstellt, die auch in einzelnen Teile~ nicht yon anderen benUtzt werden daft. Die beiden Teile des Begriffes ,,Coca" und ,,Cola" seien nicht als maggebliche Inhaltsstoffe anzusehen. Daraus gehe hervor, dab es sich bei diesem Warenzeichen um einen Phantasiebegriff handele, der lediglich ,,die Idee der Spannkraf~ und Stgrke des Getr/~nkes" versinnbildlichen, nicht aber den Inhalt angeben solle. Da diese Entscheidung einen Pr~zedenzfall f/Jr den Warenzeichen- schutz bedeutet, so kSnnte er auch in anderen Lgndern zu entsprechenden Auseinandersetzungen ffihren.

C o f f e i n : Para l le l mi t dem genann ten St re i t l ief eine St~'afanzeige belgischer Brauereien, den GenuB y o n Erf r i schungsget rgnken, insbesondere Coca-Cola zu untersagen, da sic Coffein und Phosphors~ure en tha l t en und d a m i t ffir de~ mensch- l ichen Genug als , , impropre" ungeeignet) anzusehen seien. Eine sigh fiber 2 J a h r e e rs t reckende Begu tach tung be im Conseil Supdrieur d'Hygi~ne, einer Ins t i tu t ion , die e twa unserem ehemalJgen Re iehsgesundhe i t samt entspr ieht , ff ihrte zn dem kSnigl ichen ErlaI~ yore 18. Mai 1951 (Moniteur Belge Nr. 140, v0m 20. Mai 1951). Hier in wurde festgelegt :

Art. 2 : ,,Die Verwendung yon Coffein zur Iterstellung yon Tafelwgssern (des eaux de boisson), Limonaden und ~hnlichen Getri~nken, die zum Verkauf bestimrat sind, wird unter der Bedingnng gestattet, dab die Gesamtmenge Coffein in 11 des Getr~nkes 150 mg nicht iiberschreitet." ,

Art. 4, Abs. 2: ,,Die Beha!ter (Flaschen usw.), die die Erzeugnisse enth~lten, tragen ,die W(Jrte ,~enth&lt Coffein" (,contient de la ca/dine') in fetten Buchstaben yon mindestens 1 em HShe, wen~ die Flasche 2 1 und mehr enth~lt oder mindestens yon 3 mm tt6he, wenn die Fiasche weniger als 2 1 enthglt."

1 Mitteilung yon Prof. Dr. K, TXUFEL (Institu~ ftir Ernghrungsf0rschttng P6tsdam-Reh- brtieke) vom 4. IX. 1952.

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258 V. HA~A~N:

Damit ist fiir coffeinhaltige Erfrischungsgetrgnke ein Coffeingehalt yon 15 mg pro 100 em ~ Getrank unter der Kennzeiehnung ,,enthglt Coffein" zugelassen.

P h o s p h o r s a u r e : Wie bereits mitgeteilt, erstreckte sieh der Strafantrag gegen die Coea-Cola-Gesellschaft aueh auf den Gehalt des ,,Coea-Cola" an Phosphors~ure, die gleiehfalls als gesundheitsseh~tdlieh erklgrt werden sollte, da sie bisher als Mineral- saure in Belgien fiir Limonaden ~sw. nicht zugelassen war. Aueh in diesem Fall kam der ,,Conseil Supgrieur d'Hygigne" in seinem Gutaehten zu einer gegenteiligen Be- urteilung und so wurde der Verwendung von Phosphors~ure in Erfrisehungsgetri~nken auf Grund des kSnigliehen Erlasses yore 18. Mai 1951 zugestimmt:

Art. 1 : ,,Die Verwendung yon reiner Orthophosphors/iure zur Herstellung yon Tafelw~ssern, Limonaden und ghnlichen Getrgnken, die zum Verkauf bestimmt sind, wird unter der Bedingung gestattet, dab die Gesamtmenge der Phosphorverbindungen, die in 1 1 des G~trgnkes enthalten ist, bezogen auf Orthophosphorsgure, 600 mg nieht iiberschreitet."

Dieser Gehalt yon 60 mg pro 100 em 3 freier und gebundener Phosphors~ure, bezogen auf Orthophosphorsgure, kommt ungefiihr den Vorsehl~gen unseres ehe- maligen Reiehsgesundheitsamtes gleieh.

F r a n k r e i e h .

Wie der Kampf um die Erfrischungsgetrgnke nieht nur ein wirtsehaftlicher wie in Belgien, sondern auch ein politischer werden kann, zeigt die Entwieklung in Frankreieh. Hier bemiihten sieh seit einigen Jahren stark linksstehende Kreise, unterstiitzt yon den in ihren Interessen sieh gefghrdet sehenden Weinbauern, die aus den USA stammenden coffeinhaltigen Erfrischungs- getr~nke auszuschalten. Man appellierte an das Nationalgefiihl und fiihrte ~ls saehliehes Argu- ment ins Treffen, diese Getrgnke entsprgehen in ihrer Zusammensetzung nieht den geltenden lebensmittelreehtlichen Bestimmungen. Die Nationalversammlung verwies daraufhin die An- gelegenheit an das Landwirtschaftsministerium (Ministers de l'Agriculture, Service de la rgpression des /raudes) und dieses beauftragte einen Untersuehungsrichter mit der Kl~rung des Falles. Naeh zweij~hriger Prfifung durch vier amtliche Gutachter wurde vor kurzem der Streitfall mit einer Einstellung des anh~ngig gemachten Verfahrens beendigt. Da yon dem zust~ndigen Ministerium gegen diese Entscheidung kein Einspruch erhoben wurde, dfirften gegen den Ver- kehr mit coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~nken unter den im folgenden ausgeffihrten Bedin- gungen keine Bedenken mehr erhoben werden.

C o f f e i n : Auf Grund einer Mitteilung des franz5sisehen Landwirtschafts- ministeriums (Service de la r@ression des [raudes) 1 ist der Verkehr mit coffeinhaltigen Erfrisehungsgetr~nken unter folgender Auflage gestattet :

Die Menge des Coffeins im trinkfertigen Erzeugnis soll 300 mg pro Liter auf Grund sines Gutaehtens des ,,Conseil Sup~rieur d'Hygi~ne Publique de France" und der ,,Academic Nationale de Mddecine" nieht fiberschreiten.

Es gibt gegenw~rtig keine Vorsehrift, dag dem K~tufer die HShe des vor- handenen Coffeingehaltes bekanntzugeben ist. Die Frage der Kennzeiehnung des Namens (Coffein) und der Menge des Coffeins soll demn~ehst gepriift werden.

P h o s p h o r s ~ u r e : Der eingangs dargelegte Einwand gegen coffein- und phos- l~horhaltige Erfrischungsgetr~nke stfitzte sich irrtiimlicherweise hinsiehtlieh der Phosphors~ure auf die Verordnung (le d~eret) vom 15. April 1912 und den Be- schlug (l'arr6t6) vom 28. Juni 1912. Naehdem aber das eingeleitete Untersuchungs- verfahren ergab, dab sieh das Verbot dieser Anordnungen nur auf Stoffe bezog, die f~rbend oder konservierend wirken, was ffir Phosphors~ture, wie gutachtlieh festge- stellt wurde, nieht zutrifft, mugten auch die lebensmittelrechtlichen ebenso wie die gesundheitlichen Bedenken fallen gelassen werden, so dab Phosphors~ure in der bisher angewandten Menge (0,05 %) zugesetzt werden kann.

Mitteihmg des Ministers de l'A~iculture, Service de la r6pression des fraudes, vom 20. Aug. 1952.

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Coffeinhaltige Erfrischungsgetri~nke. 259

N i e d e r l a n d e . Aueh in Holland hat sich in den letzten Jahren eine StrSmung gegen die Verwendung eoffein-

hMtiger Erfrischungsgetr~nke bemerkbar gemaeht, die besonders auf Ver6ffentlichungen yon D. A. A. Moss]~L 1 zuriiekzufiihren ist. Dieser Autor warnt vor dem Gebraueh solcher Produkte dureh Kinder und Magenkranke, solange nieht die Unseh~dlichkeit des in dieser Form ver- abreiehten Coffeins erwiesen ist; er sieht aueh im Vorhandensein yon Phosphors~ure in manchen Cola-Getr~nken einen Grund zu weiterer Vorsicht.

C o f f e i n : Wie das Ministerium ffir Landwirtsehaft , Fischerei und Erniihrung mitteil t e, ist eine Verordnung ausgearbeitet , die in Kfirze in Kra f t t re ten soll, in der ffir eoffeinhaltige Getri~nke nieht mehr als 2 0 0 - 300 mg Coffein pro Liter vorge- sehen ist. Der Coffeingehalt soll dutch die Angaben ,,eoffeinhaltig" oder ,,mit CoL fein" deklariert warden.

P h o s p h o r s ~ u r e : Die eoffeinhaltigen Erfr isehungsgetr~nke werden in die Kategorie der ,,Limonades gaze~lses" (kohlens~urehaltige Limonaden) eingereiht, die als GenuBs~uren Wain-, Citronen- und Milehs/~ure enthal ten dfirfen 3. Die Verwen- dung von Phosphorsi~ure soll in einer kommenden Verordnung geregelt werden.

G r o g b r i t a n n i e n .

I n England haben die eoffeinhaltigen Erfrisehungsgetr/~nke z. Z. keine Bedeu- tung, da die derzeitige Zuckerknapphei t eine I~ationierung notwendig maehte. So warden in der Verordnung fiber alkoholfreie Getr~nke (,,so]t drinks") vom 26. J anua r 1951 und den vorhergehenden Verordnungen (1947 und 1948)wohl Vorsehriften fiber die Zusammensetzung und die Inhaltsstoffe derart iger Getr/inke erlassen, jedoeh Coffein und Genugsiiuren nieht erwi~hnt. Wie das Ern~hrungsminis ter ium (,,Ministry of Food") mitteil t 4, wird dureh das , ,Food Standards Commit tee" (eine KSrpersehaft von Experten, die den Ernghrungsminis ter bei der Entwieklung yon Vorsehriften fiber die Zusammensetzung yon Lebensmit te ln ber/~t) augenblieklieh die Frage einer Revision der Riehtlinien fiir alkoholfreie Getr~nke geprfift. Man reehnet im Mini- sterium mit einer baldigen Vorlage yon Vorsehl~gen dieses Gremiums, die dann naeh Genehmigung dutch den Minister als Verordnung erlassen werden sollen.

P h o s p h o r s ~ u r e : Unabh~ngig von eoffeinhaltigen Erfr isehungsgetr~nken gibt es in GroBbritannien schon seit einer Reihe yon Jahren phosphors~urehaltige Ge- triinke, sog. ,,Phosphates" (z. B. v o n d e r F i rma Lyons), die in versehiedenen Ge- sehmaeksriehtungen bzw. mit versehiedenen Fruehtsi~ften im Handel sind und die sieh einer gewissen Beliebtheit erfreuen. Diese ,,Vorl~ufer" der jetzt zur Diskussion stehenden eoffein- und phosphors~urehalt igen Erfrisehungsgetr~nke dfirften daher bei weiteren Entseheidungen fiber die Verwendung der Phosphors~ure in derart igen Getr~nken Berfieksiehtigung finden.

S e h w e d e n . In Schweden stand man den coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~nken bisher skeptisch, wenn nicht

ablehnend gegeniiber. Nach den z.Z. geltenden Bestimmungen ist es im Prinzip verboten, ,,Alkaloide und andere heftig wirkende Stoffe" (u. a. aueh Coffein) Lebensmitteln zuzufiigen.

1 MOSS,L, D. A. A.: Nederl. Tijdschr. Geneeskunde [2] 95, 1357 (1951); ref. Chem. Zbl. 1951 II, 2398.-- Nederl. Tijdschr. Geneeskunde 94, 1570 (1950); ref. Chem. ZbL 1951 I, 944. - - Dagegen: BO~TI~G, Sj. L.: Nederl. Tijdsehr. Geneeskunde 94, Dez.-H. (1950).

2 Mitteilung yon Prof. Dr. M. J. L. Bobs und Prof. Dr. J. F. R~ITH (Utrecht) yore 10. VII. 1952. 3 Die als ,,Limonade gazeuse" bezeichneten Erzeugnisse di i r fen ferner unsehi~dlichen Farb-

stoff, unsch~dliche Essenzen, St/~rkesirup, unschi~dliche Bindemittel, Fruchtsaft und unsehi~d- liehe Schaummittel, und s o 11 e n 8% Saccharose neben Kohlensi~ure enthalten.

4 Mitteilung des Ministry of Food- Food Standards and Labelling Division, London, yore 7. Ju]i 1952.

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260 ~ V= H ~ :

Jedoeh kSnn~e das tl, eiehsgesundheitsamt den Verk~uf yon mit solehen Stoffen versetzten Lebensmitteln genehmigen, wenn dieselben innerhMb des Landes hergestellt werden. So wurde Mirzlich ein Antrag auf Einfuhr eines amerikanisehen, eoffeinhaltigen Erfrisehungsgetri~nkes abgelehnt, aber der Verkauf eines europaisehen Cola-Getrgnkes ohne Coffeinzusatz zungehst his Ende 1952 genehmigt. Die sehwedisehen Beh6rden sind sieh bei dieser Regelung durehaus der Sehwierigkeiten bewul?t, ngmlieh in gewissen Fgllen entseheiden zu miissen, ob ein Erzeugnis dieser Art wirklieh mit den verbotenen Stoffen versetzt ist (z. B. Coffeinzus~tz), oder ob die vorhandene Menge dem natiirliehen GehMt entsprieht. Damit kommt zum Ausdruek, dM~ man sieh in Sehweden - - wie aueh bei uns - - gegen Zus~tze yon synthetisehem Coffein wendet. Das zugelassene Erzeugnis (,,Clayton's Kolct Tonic")enth&lt 0,04% Coffein, vermutlieh aus Cola, Extrakten (bei e i n e r V e r d t i n n u n g 1 : 1 daher 40 mg in 200 cm 3 Fertiggetri~nk).

Die im Okt. 1952 erlassene Verordnung fiber Zusatzs toffe ffir Lebensmi t t e l ! ve rb ie t e t im Pr inz ip s/~mtliehe Zus/~tze, doeh k6nnen yon den BehSrden in beson- deren F~illen Ausnahmegenehmigungen er te i l t werden. Man will durch diese Rege- lung auf bewegliehere Weise als bisher den Wfinsehen der Erzeuger en tgegenkommen, soweit dies mi t I~iicksieht auf die Volksgesundhei t t r a g b a r is tK

Von den sehwedisehen Beh6rden wurde in einer Sitzung im November 1952 im Hinblick auf Absehnitt I I I B des neuen Lebensmittelgesetzes fiir alkoholfreie Getr&nke Ms verwendbare Substanz Coffein bis zu 0,015% (150 mg in 1 Liter) zugelassen.

P h o s p h o r s g u r e : Aueh Phosphors~Lure i s t Ms Zusatz zu Lebensmi t t e ln grund- s~tzlieh verbo ten . Das oben erw~hnte Cola -Get r~nk wurde zun~ehst un te r de r Voraus- se tzung genehmigt , dab der PhosphorsSmregehal t 0 ,467% nJeht f ibersteigt ~. Da es sieh bei diesem Erzeugnis um einen GetrS, nkeansa tz hande l t , der mi t Sodawasser oder Alkoh01 im Verh~l tnis 1 : ] gemiseht wird, so be t rgg t die Phosphorsaurekonzen- t r a t i on im fel:tigen Ge t rgnk 0,23 %.

Naehdem die Genehmigung fiir dieses Erzeugnis mit dem genannten Phosphors~uregehMt am Ende des Jahres 1952 erloseb, wurde nunmehr in der gleichen Sitzung (s. o.) in Ergiinzung des neuen Lebensmittelgesetzes ~b 1. J~nuar 1953 genehmigt, dab Mkoholfreie Getr~nke Phos= phorsaure bis zu 0,06% (600 mg in 1 Liter) enthMten dtirfen.

N o r w e g e n .

In diesem Lande werden coffeinhalt ige Erfrisehungsgetri~nke sehon seit J a h r e n gen~Dssen . . . . . .

C o f f e i n : Die norwegisehen BehSrden ver langen, dab dieser Bes t and te i l auJ~ dem Kronve r seh lug gekennze iehnet wird. Die Kennze iehnung h a t im Vergleieh mi t dem Coffeingehalt e iner Tasse Kaffee zu erfolgen ; z . B . kann ein a,lkoholfreies GetrS~nk.in den Verkehr geb raeh t werden, wenn die Kennze ichnung l au te t : ,,Coffein- geha l t entspricht~ 1/3 Tass,e Kaffee. ' :~ Diese Angabe dfirfte kaum eine Paral!ele in e~nem anderen Lande haben.

P h o s p h o r s ~ t u r e : Versehiedene in Norwegen ver t r i ebene Erfrischungsgetr~Lnke en tha l t en Phosphors/~ure Ms sauren Bes tandte i l . Der p l t - W e r t betrg~gt 2,5--3,(I. Eine gesetzl iehe Regelung fiber die H6ehs tmengen g ib t es nieht .

. . . . . ' " ' . . . . . D ~ n e m a r k . . . . . . . . . . .

Wie der . ,NationMe " " : " • Gesundhe i t sd i ens t Danemarks mi t te i l t , exis t ieren keine speziellen Verordnungen fiber eoffeinhMtige Erf i ' i sehungsgetr~nke. Der Verkau f yon Getrgmk6n, die reineS Coffein enthMLen; !s_t l au t Apothekengese tz den Apothekern vor- behal ten , so dag solehe Getri~nke im normalen Hande l n ieh t ve rkauf t werden k6nnen.

• ~ Ref. ~liesgZ. (Ges. u. VO.)96/97, 6 (1953}. Mitteilung -/on Prof. Dr. E. ABI~AMS05r~ Tomtebod~ (Sta~tl. Institut ftir Volksgesundheit)

veto 2. Juli 1952. " . . . . . . . . . . . . . . . . s K6nigl. Delcret yore !3. j/mi: 1952. 4 Mitteilung yon Prof. Dr. R. NieOLAYSS~i; Oslo (Institut ftir Ern~hrungsforsehung), veto

29. Juli 1952.

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CoffeinhMtige Erfrischungsgetriinke. 261

Die Coea-Cola-Gesellseh~ft erkl~rt hierm~, dab sic sehon vor Jahren ihr Erzeugnis in D~nema.rk vertrieben hat und dag z. Z, ein eoffeinhMtiges Getr~nk ,,l~itzy.CoIa"in Tages- zeitungen angeboten wird. In dem Inserat wird lediglieh darauf hingewiesen, dag das Er- frisehungsgetr~nk nieht fiir kleine Kinder empfohlen werden k6nne, da es Coffein enthalte.

Man hat mit Sehweden in dieser Frage Verbindung aufgenommen und wird die Notwendigkeit yon Vorsehriften ~iber eoffeinhal~ige Getr~nke und aueh den Gehalt yon Phosphors/~ure in diesen Erzeugnissen tiberprfifenL

F i n n l a ~ d . Naeh dem Kriege wurde in Finnland zun~ehst eine Reihe yon coffeinhMtigen Erfrisehungs-

getri~nken vertrieben. Die finnisehe X~{edizinMverwMtung genehmigte den Verkehr, indem sic Semen colae yon der Liste der apothekenpfliehtigen Stoffe absehrieb. Dureh die Devisensehwierig- keiten ist die Einfuhr ausl~ndiseher Produkte stark zuriiekgegangen, so dab z. Z. nut ein ia- l~ndisehes Produkt unter der Bezeiehnung ,,Ami.Cola'~ yon der Firma Suomen Sokeri Oy ver- trieben wird.

Cof fe in : Vorsehriften fiber den Coffeingehalt und seine Kennzeiehnung existie- ten nieht, doeh wurde yon der ~{edizinalverwaltung gewiinseht, dag diese Get.r~nke nieht mehr als 50 mg( ? ) Coffein im Liter enthMten sollen. Diese Beh6rde unter- sagte fiberdies die Reklame f/it den Coffeingehalt soleher Erzeugnisse ~.

P h o s p h o r s ~ u r e : IJber die Verwendung yon Phosphorsaure bestehen keine gesetzliehen Vorsehriften.

S p a n i e n .

In Spanien bestehen keine gesetzliehen Regelungen fiber den Coffein- oder Phos- phors~uregehalt yon Getr/~nken ~. In Grol~st~dten wie Barcelona und Madrid werden aber eoffeinhaltig e Erfrisehungsgetr~nk e vertrieben.

P o r t u g a l .

Hier gilt P[hnliches wie ffir Spanien. Da Portugal noeh dazu Absatzsehwierig- keiten mit seinen Weinen haben soll, wird vorl~ufig aus devisenwirtsehaftliehen Grfinden nicht mit einem nennenswerten Umsatz eoffeinhMtiger Getr~nke gereehnet. Konzessionen oder Lizenzen werden ebenso wie in Spanien for ausl~ndisehe Erzeug- nisse nur sehr sehwer erteilt.

I t a l i e n .

In ItMien haben sieh tro~z des starken Weinkonsums eoffeinhaltige Erfrisehungs- get r~nke schon stark verbreitet. Eine der grSgten Erzeugerfirmen ]gBt ihr Produkt durch 80 Vertragsfirmen vertreiben. Gesetz[iehe Vorsohriften fiber Coffein- oder Phosphors~,uregehMt bestehen nicht.

G r i e e h e n l a n d .

Als ,~Weinland:: steht Grieehenland Neuerungen im Getr~nkesek~or ~blehnend gegenfiber. Nach Abzug der alliierten Truiopen aus Griechenland sind allerdings grol]e Mengen Coea-Colu zurfiekgeblieben nnd naeh l~berpr~ifung yon der t%egierung ffir den Verkehr freigegeben worden. Ein dem amerikanisehen Vorbild naehgeahmtes Cola-Getrgnk (,Gri~ca-Co~a") wnrde wegen seines Coffein.gehMts verboten. Gesetz- liehe Regelungen erfibrigen sieh d~her vorl~ufig~.

Mitteilung yon Dr. E. UHL, Kopenh~gen (N~tionMer Gesundheitsdienst yon D~nemark) yore 9. August 1952. '

Mitteilung yon F. P.. NIr~-IVAAR~t, H~meenlimlasSa, Finnland, yore 12. Juli 1952. 3 Mitteilung yon Prof. Dr. R. CASA~ES, Madrid (Spanische Gesellschaf~ ftir Lebensmit~el-

forschung), vom 1. September 1952. .~ Mitteilung yon Prof. Dr. S. GALA~OS, Athen (Institut ffir Lebensmittelchemie an der ~Jni-

versit~t), vom 28. November 1952. ~:

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262 V. HA~A~:

Tf i rke i .

Erst seit kurzem sind eoffeinhaltige Erfrischungsgeti'gnke im Lebensmittel- verkehr erschienen. Die Herstellung erfolgt im Lande mit importierten Cola- Extrakten. Vorschriften fiber den Coffeingehalt und fiber dessen Kennzeichnung bestehen nicht. (Die tiirkische Lebensmittelgesetzgebung ist noch im Aufbau be- griffen). Man lehnt sieh his auf weiteres an englische und franzSsische Normen an 1.

0 s t e r r e i c h . Die politische Zerrissenheit ()sterreichs und die damit verbundenen Wi~hrungs- und Devisen-

schwierigkeiten haben bislang den Konsum an coffeinhaltigen Erfrischungsgetr~nken, wie er vor dem Kriege existierte, noch nicht wiederaufleben lassen. Es werden aber schon einige Ge- trAnke, so u. a. ein ,,Austro-Cola" vertrieben.

C o f f e i n : ,,Das novellierte" 5sterreichische Lebensmittelgesetz aus dem Jahr 19502 enth~lt in seinen allgemeinen Beurteilungsgrunds~tzen keinen Hinweis auf die Kennzeiehnung oder HSchstgrenzen yon Coffein.

Phospho r s~Lur e : Fruchtsi~fte und Limonaden werden als verf~Llscht beurteilt, wenn sie einen Zusatz yon Si~uren, aul~er chemisch reiner Weinsi~ure, Citronens~ure oder Milchs~ure, enthalten. Sodawasser gilt sogar als gesundheitsschi~dlieh, wenn freie Minerals~uren, also auch Phosphorsi~ure, darin enthalten sind a. Eine Neu- regelung befindet sich aber auch hier in Vorbereitung, reine PhosphorsAure ffir kohlensi~urehaltige Getr~nke zuzulassen.

Schwe iz .

In der Schweiz regelt sich die Kennzeiehnug der coffeinhaltigen Erfrischungs- getr~nke nach Abschnitt X X I V ,,Alkoholfreie Getrgnke" der Verordnung fiber den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegensti~nden veto 26. Mai 1936 (mit den bis 16. August 1950 erfolgten Abi~nderungen und Ergi~nzungen). Artikel 286 schreibt im einzelnen vor:

,,Unter Verwendung yon ... Ausziigen anderer Pflanzenteile a]s Friichten, wie Mate oder aus Friichten wle Kolaniissen mit oder ohne Kohlensi~ure hergestellte Getriinke sind auf den Flaschen- etiketten als Limonade oder als alkoholfreies Tafelgetrank mit deutlicher Angabe der verwendeten Grundstoffe zu bezeichnen."

C o f f e i n : Eine Kennzeichnung oder Mengenbegrenzung des Coffeingehaltes ist auf Grund der Vorschriften obiger Verordnung nieht erforderlich. Es genfigt naeh Artikel 286 entweder die Kennzeichnung ,,Limonade" oder die Angabe des coffein- haltigen Grundstoffes, z. B. ,,Colanui~extrakt" auf dem Flaschenetikett.

P h o s p h o r s i ~ u r e : Auf Grund des Artikels 282, Absatz 2, der sinngemi~B aueh ffir die Getr~nke naeh Artikel 286 (s. oben) gilt, dfirfen zur Geschmacksausgleichung Citronen-, Wein- oder Milchs~iure zugeffigt werden. Gegen die Verwendung yon Phosphors~ure wird aber kein Einsprueh mehr erhoben, solange der pa-Wer t nicht unter 3,0 sinkt 4.

Z u s a m m e n f a s s u n g .

Die vorliegende -~bersicht fiber die lebensmittelrechtliche Behandlung coffein- haltiger Effrisehungsgetr~nke in ]8 europ~isehen L~ndern zeigt folgendes Ergebnis:

1 Mitteilung yon Prof. Dr. C. H. BRIESKORI% Istanbul (Universiti~t), veto 8. September 1952. Verlag der 5sterreichischen Staatsdruckerei Wien 1951; ref. in dieser Z. (Ges. u. VO.)96/92

2 (1953). 3 Vgl. Anm. 4 d~selbst S. 131. 4 Mitteilung yon Prof. Dr. O H6OL, Bern, Eidgen6ssisehes Gesundheitsamt, vom 8. August

1952.

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Coffeinhaltige Erfrischungsgetri~nke. 263

Tabelle 1. Vor sch r i f t en fiber den Verkehr mi t co f f e inha l t i gen E r f r i s c hungs - :e t r~nken in v e r s c h i e d e n e n L ~ n d e r n E u r o p a s x.

Coffein

Land

Belgien . . . . .

D~nemark . . . .

Deutschland, West

Deutschland, Ost .

Finn]&nd . . . .

Frankreich . . . .

Grieehenland . . .

GroBbritannien . .

Irland . . . . . .

Itahen . . . . .

Niederlande . . .

Im Verkehr befindlich

j a

ja

j~

nein ja j~

n e i n

ja

ja

ja

ja

Ffbchstmenge in 100 ccm

15 mg

keine

(30 rag)

keine

(5 rag) (?)

(30 rag)

keine

keine

keine

keine

(30 rag)

Kennzeichmmgs- vorschrif~

,,enthMt Coffein"

keine

,,coffeinhattig"

,,eoffeinhaltig"

keine

keiae

keine

keine

keine

keine

(,,mit Coffein" oder ,,coffeinhaltig")

Norwegen . . . .

0sterreich . . . .

Portugal . . . . .

Schweden . . . .

Schweiz . . . . .

Spanien . . . . .

Tiirkei . . . . .

ja

j a

nein

ja

j a

ja ja

keine

keine

keine

15 mg

keine

keine

keine

Durch Vergleich m. Kaffeegetr~nk z. B. ,,entspricht 1/s Tasse Kaffee"

keine

keine

keine, Coffeinzusatz in Substanz ver- boten

keine

keine

keine

Phosphorsliure

H6chstmenge in 100 ccm

60 mg

keine

70 mg

50 mg

keine

keine

keine

keine

keine

keine

keine

Pn > 2,5

nicht zugetassen ~

keine

60 mg

pH > 3,0

keine

keine

I n 15 LiiI)dern werden coffeinhaltige Erfrischungsgetri~nke vertr ieben. I n 8 Li~ndern exist ieren keine gesetzliehen Vorschriften fiber den Coffein- und

Phosphors~uregehMt. I n S Li~ndern bestehen gesetzliche Vorschriften fiber die Kennze ichnung und HSehstmenge des C o f f e i n g e h a l t e s oder es sind solche in Vor- bereitung.

Soweit festgelegt, schwankt der hSchstzulgssige Coffeingehalt zwischen 5 mg-°/o (Finnland) und 30 mg- % (Deutschland, Frankreich) im Fertiggetri~nk.

V0n den 10 L~ndern, in denen coffeinhaltige Erfrischungsgetri~nke in beacht- lichem Umfang ver t r ieben werden, ist der Zusatz yon P h o s p h o r s i ~ u r e als Genul3- s/~ure in 8 Li indern ges ta t te t bzw. geduldet, in 1 Land (Schweiz) un te r Vorbehalt ges ta t te t und in 1 Land bisher n icht zugelassen (Niederlande). Die bisherigen Fes tse tzungen yon HSchstmengen ffir Phosphorsi~ure bewegen sich zwischen 50 und 70 mg in 100 cem. I n 2 Fi~llen (Norwegen, Sehweiz) wurde eine Begrenzung durch Fest tegung eines bes t immten p w W e r t e s vorgeschrieben.

i Die Werte und Anmerkungen in Klammern bedeuten, dab diese Regelung vorgesehen ist. Zulassun~ in Vorbereitun~.